VwGH 82/03/0112

VwGH82/03/011219.9.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss, Dr. Leukauf, Dr. Degischer, Dr. Knell, Dr. Dorner und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführer Dr. Varga, Dr. Schwaighofer und Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde des GS in I, vertreten durch Dr. Robert Schuler, Rechtsanwalt in Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10. März 1982, Zl. IIb2-V-1226a/6-1982, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §64 Abs1
VStG §32 Abs1
VStG §32 Abs2
VStG §44a
VStG §44a lita
VStG §44a litb
VStG §44a Z1 implizit
VStG §44a Z2 implizit
VwGG §13
VwGG §13 Abs1 Z2
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §41 Abs1
VwGG §42 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1984:1982030112.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Sicherheitswachebeamte AM erstattete am 25. Juni 1980 der Bundespolizeidirektion Innsbruck auf Grund eigener außerdienstlicher Wahrnehmung die Anzeige, der Beschwerdeführer habe am 14. Juni 1980 gegen 18.30 Uhr in Innsbruck, Amraser Straße - Rudolf-Greinz-Straße - Kranewitter Straße einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt, obwohl er keine Lenkerberechtigung besitze. Der Meldungsleger habe sich zur angeführten Zeit mit seinem Privat-Pkw in der Amraser Straße auf dem Weg zum Dienst befunden. Hinter seinem Fahrzeug sei ein silberfarbener BMW (BMW 630) gefahren. Als dieser nähergekommen sei, habe der Meldungsleger das Kennzeichen sowie den Lenker einwandfrei erkennen können. Beim Lenker habe es sich um den dem Meldungsleger bekannten Beschwerdeführer gehandelt. Eine Verwechslung beim Ablesen des Kennzeichens bzw. beim Erkennen der Person des Beschwerdeführers sei ausgeschlossen, da der Meldungsleger ca. 2 Minuten vor dem besagten Pkw hergefahren sei. Außer dem Beschwerdeführer sei noch eine zweite Person im BMW gewesen. Der Beschwerdeführer sei vom Meldungsleger am nächsten Tagdienst zum Sachverhalt befragt worden, wobei er angegeben habe, daß er den Pkw nicht benützt habe, der Pkw sei vielmehr von JG benützt worden.

Ein Beschuldigten-Ladungsbescheid oder eine Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter befinden sich nicht in den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens.

Als Blatt 2 befindet sich in den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens eine am 21. Juli 1980 unter Verwendung eines Formulars (Formular 33 der Verwaltungsformularverordnung 1951) aufgenommene „Niederschrift im Verwaltungsstrafverfahren“. An der Stelle „Des ... Beschuldigten Vor- und Zuname:“ wurde ausgefüllt: „GS vertr. durch Dr. Schuler“. An der weiteren Stelle „Gegenstand der Verhandlung (deutliche Bezeichnung der dem - der - den - Beschuldigten zur Last gelegten Tat):“ wurde das Formular nicht ausgefüllt. Die Niederschrift enthält lediglich folgende (sprachlich offensichtlich unvollständige) Protokollierung: „Nach Kenntnis des Akteninhaltes werde ich binnen einer Frist von 3 Wochen mit Angaben über Einkommen und Vermögen des Beschuldigten einbringen.“

Mit Anbringen vom 5. August 1980 gab der Beschwerdeführer seine Rechtfertigung in dem gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 64 Abs. 1 KFG ab.

Am 3. Februar 1981 wurde JG als Zeuge vernommen. Er gab an, der Vorfall liege schon 7 Monate zurück. Er sei für den Beschwerdeführer, als dieser keine Lenkerberechtigung besaß, als Chauffeur tätig gewesen. Er, der Zeuge, sei überzeugt, daß er gefahren sein müßte.

Am 11. Februar 1981 wurde der Meldungsleger als Zeuge vernommen. Er führte aus, er habe den Beschwerdeführer und den Zeugen G schon mehrmals gesehen und kenne insbesondere den Beschwerdeführer schon seit längerer Zeit. Es sei absolut ausgeschlossen, daß er diese beiden Personen verwechselte hätte. Er habe den Beschwerdeführer zunächst im Rückspiegel erkannt. Er sei bei der Kranewitter Straße geradeaus gefahren, während der Beschwerdeführer nach rechts abgebogen sei. Im Zuge dieses Fahrmanövers habe sich der Beschwerdeführer kurze Zeit rechts neben dem Fahrzeug des Zeugen befunden, da dieser seine Geschwindigkeit etwas vermindert habe. Der Zeuge habe demnach den Beschwerdeführer auch von der Seite gesehen und auch hier eindeutig erkennen können. Ob das Seitenfenster geöffnet gewesen sei, wisse der Zeuge nicht mehr. Er wisse auch nicht mehr, ob das Fahrzeug getönte Scheiben gehabt habe.

Mit Anbringen vom 16. März 1981 gab der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ab.

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 13. März 1981 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 14. Juni 1980 um 18.30 Uhr in Innsbruck, Amraserstraße, Rudolf-Greinz-Straße, Kranewitter Straße, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung gewesen sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 KFG begangen. Gemäß § 134 KFG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 6.000,--

(Ersatzarreststrafe 8 Tage) verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Am 24. August 1981 wurde der Meldungsleger neuerlich als Zeuge vernommen. Er führte aus, er könne nicht mehr angeben, ob Sonnenschein geherrscht habe, jedenfalls habe er den Beschwerdeführer eindeutig erkennen können und sei sicher nicht durch irgendwelche Blendwirkung am einwandfreien Sehen behindert gewesen. Ihm seien sowohl der Beschuldigte als auch der Zeuge G von früheren Amtshandlungen her bekannt. Zwischen diesen beiden Personen bestehe ein Unterschied in bezug auf das Alter. Über die jetzige Form der Haarfarbe bzw. des Haarschnittes könne der Zeuge keine Angaben machen. Auch könne er sich nicht mehr erinnern, welchen Haarschnitt der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt des Vorfalles gehabt habe. Auf Grund des Altersunterschiedes und des Aussehens habe er den Beschwerdeführer aber deutlich erkennen können. Die Kranewitter Straße sei so breit, daß links und rechts am Fahrbahnrand Pkw parken können und dann immer noch zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben. Der Zeuge sei vor dem Beschwerdeführer gefahren und habe, nachdem er das Fahrzeug erkannt und auch gesehen habe, daß der Beschwerdeführer nach rechts in die Kranewitter Straße einbiegen würde, seine Fahrgeschwindigkeit im Kreuzungsbereich vermindert, um den Beschwerdeführer genau anzusehen. Daß der Zeuge dieses Manöver nicht im einzelnen bereits in der Anzeige geschildert habe, liege darin, daß er diesem Umstand zum Zeitpunkt der Erstattung der Anzeige keine Bedeutung beigemessen habe, zumal er den Beschwerdeführer in seiner Identität eindeutig erkannt habe und für den Zeugen jede Verwechslung ausgeschlossen gewesen sei.

Mit Anbringen vom 11. September 1981 und vom 12. Oktober 1981 gab der Beschwerdeführer zwei weitere Stellungnahmen ab.

Am 4. Jänner 1982 wurde der Meldungsleger nochmals als Zeuge vernommen. Er führte aus, angesichts des inzwischen verstrichenen Zeitraumes von beinahe eineinhalb Jahren könne er sich nicht mehr erinnern, ob zum Tatzeitpunkt Pkw vor und nach dem Kreuzungsbereich abgestellt gewesen seien. Er könne als sicher angeben, beim Fahrmanöver im Kreuzungsbereich die Fahrbahnmitte nicht überschritten zu haben.

Am 4. Jänner „1981“ (richtig offenbar 1982) legte der Zeuge der Behörde ferner eine maßstabgetreue Skizze (1 : 200), wie sie beim Verkehrsunfallskommando in Verwendung stehe, von der Kreuzung Rudolf-Greinz-Straße - Kranewitter Straße - Landstraße vor.

In einer weiteren Stellungnahme, abgegeben mit Anbringen vom 10. Februar 1982, führte der Beschwerdeführer u.a. folgendes aus:

„1. Der Zeuge kann nicht angeben, ob zum Vorfallszeitpunkt Sonnenschein herrschte oder nicht. Es wird daher von der Verantwortung des Beschuldigten auszugehen sein, daß Sonnenschein herrschte. Sollte die Berufungsbehörde eine andere Meinung vertreten, so wolle eine meteorologische Auskunft eingeholt werden, daß zum Vorfallszeitpunkt tatsächlich Sonnenschein herrschte und darüber hinaus, daß der Sonnenschein derart war, daß im Bereich der Vorfallsstellung Blendwirkungen eintreten konnten bzw. tatsächlich eintraten. In diesem Zusammenhang wird weiters ergänzend Beweis angeboten durch Einholung eines kfz-technischen Sachbefundes, wonach es sich bei den Fensterscheiben des Pkws, in welchem sich der Beschuldigte befand, um solche getönter Art handelt und daß ein Erkennen von Personen im Inneren dieses Fahrzeuges auf Grund der Gesamtverhältnisse (Witterungsverhältnisse, Sonnenstand, Blendwirkung, Position des Zeugen M) am Vorfallsort nicht möglich bzw. nicht zweifellos möglich war. .....

4. ..... Der Zeuge G weist geradezu jugendhafte Züge auf und ist er hinsichtlich seines Alters nicht einzuschätzen. Auf jeden Fall würde er niemals älter geschätzt werden als der Beschuldigte ..... hinzu kommt, daß zum Vorfallszeitpunkt die Haartracht und die Haarfarbe der beiden größte Ähnlichkeit aufwiesen. Zum diesbezüglichen Beweise möge sich die Berufungsbehörde selbst ein Bild machen und entweder eine Gegenüberstellung des Zeugen G mit dem Beschuldigten vornehmen oder die beiden getrennt in Augenschein nehmen.

5. Wie sich aus den im Akt befindlichen Skizzen ergibt, ist die Kranewitter Straße 10,4 Meter und die Rudolf-Greinz-Straße 8,40 Meter breit. In diesem Zusammenhang ist es sachlich sicherlich entscheidender, wie breit die Rudolf-Greinz-Straße ist, da der Beschuldigte ja lediglich in die Kranewitter Straße abgebogen sein soll. Bedenkt man, daß diese Straßen beidseitig verparkt sind und daß dies auch zum Vorfallszeitpunkt der Fall war, was der Zeuge M allerdings heute nicht mehr anzugeben vermag, so ergeben sich auf der Rudolf-Greinz-Straße nur knapp zwei Fahrspuren.

6. ..... Da jedoch nur zwei Fahrstreifen, davon ausgehend, daß die Rudolf-Greinz-Straße beidseitig verparkt war, vorhanden waren, ist daher das vom Zeugen M geschilderte Fahrverhalten erstens nicht nur im Widerspruch zu seiner Darstellung in der Anzeige, sondern auch fahrtechnisch unmöglich. Der Zeuge M konnte sich mit seinem Pkw niemals neben dem PKW des Beschuldigten befunden haben. Wenn der Zeuge M sich an Einzelheitendetails heute nicht mehr zu erinnern vermag oder will, so können diese Unklarheiten, welche eine Objektivierung des Vorfalles ermöglicht hätten, nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen. Vorsichtshalber beantragt der Beschuldigte auch einen diesbezüglichen kfz-technischen Sachbefund .....“

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der silberfarbene BMW 630 auf Grund seiner Bauweise ein ins Auge stechendes Fahrzeug sei. Es sei daher verständlich, wenn der Meldungsleger dieses hinter ihm fahrende Fahrzeug näher beachtet habe. In der Zeugenaussage vom 11. Februar 1981 habe der Meldungsleger unter Wahrheitspflicht vorgebracht, den Beschwerdeführer und den von diesem als Lenker namhaft gemachten JG schon mehrmals gesehen zu haben und den Beschwerdeführer schon seit längerer Zeit zu kennen. Er könne eine Verwechslung der beiden Personen mit Sicherheit ausschließen, da er den Beschwerdeführer zunächst im Rückspiegel erkannt habe. Bei der Kreuzung der Kranewitter Straße mit der Langstraße sei er geradeaus gefahren, während der Beschwerdeführer nach rechts abgebogen sei. Im Zuge dieses Fahrmanövers habe sich der BMW kurze Zeit direkt rechts neben dem Fahrzeug des Meldungslegers befunden, da dieser zuvor seine Geschwindigkeit etwas vermindert habe. Dabei habe der Meldungsleger den Lenker BMW auch von der Seite sehen und ihn in der Person des Beschwerdeführers identifizieren können. In einer späteren Zeugenaussage habe der Meldungsleger ergänzt, daß er eine Sichtbehinderung durch Blendwirkung ausschließen könne. Aus einer maßstabgetreuen Skizze ergebe sich, daß die Rudolf-Greinz-Straße eine Gesamtbreite von 8,40 m aufweise. Es verbleibe somit für eine Fahrbahnhälfte eine Breite von 4,20 m, woraus sich schlüssig ergebe, daß ohne Überschreitung der Fahrbahnmitte zwei Pkw nebeneinander Platz hätten. „Das vom Meldungsleger geschilderte Fahrverhalten“ bei der Kreuzung Rudolf-Greinz-Straße mit der Kranewitter Straße sei somit technisch möglich und „erscheine“ im Hinblick darauf, daß vom Meldungsleger offensichtlich bewußt die Geschwindigkeit etwas herabgesetzt worden sei, um das nachfolgende Fahrzeug möglichst aufschließen zu lassen, „glaubwürdig“. Es könne der klaren und widerspruchsfreien Zeugenaussage auch darin geglaubt werden, daß es im Kreuzungsbereich dazu gekommen sei, daß sich der BMW für kurze Zeit rechts neben dem Fahrzeug des Meldungslegers befunden habe. Der vom Beschwerdeführer angebotene Entlastungszeuge G habe am 3. Februar 1981 lediglich zum Ausdruck bringen können, er sei überzeugt, daß er gefahren sein müßte. Der Zeuge habe jedoch nicht klar bestätigen können, daß er tatsächlich der Lenker bei der strafgegenständlichen Fahrt gewesen sei. Nach Ansicht der erkennenden Behörde müsse einem geschulten Straßenaufsichtsorgan das Erkennen einer bestimmten Person als Lenker eines Kraftfahrzeuges auf kurze Entfernung - zunächst über den Rückspiegel und dann von der Seite - bei nicht eingeschränkten Sichtverhältnissen zugebilligt werden können. Auch unter Annahme, daß der Pkw getönte Scheiben gehabt habe, sei ein sicheres Erkennen des Beschwerdeführers durch den Meldungsleger in der geschilderten Art und Weise als erwiesen anzusehen, zumal die Person des Beschwerdeführers dem Meldungsleger von früher her schon bekannt gewesen sei. Im Hinblick auf die unter Wahrheitspflicht gemachten Angaben des Meldungslegers, die mit seiner Anzeige übereinstimmten und auf Grund der örtlichen Verhältnisse möglich seien, erachte die belangte Behörde die vorgeworfene Übertretung als erwiesen, zumal der Beschwerdeführer in seiner Verantwortung selbst nicht an die Wahrheit gebunden sei und der von ihm angebotene Zeuge nicht mit Sicherheit angeben habe können, daß er selbst bei der strafgegenständlichen Fahrt den BMW gelenkt habe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer auf die Aufhebungstatbestände einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Bezug nimmt, den Beschwerdeausführungen nach, in denen vorgebracht wird, daß der Sachverhalt nicht genügend erhoben sei und daß die Behörde den Sachverhalt zum Teil aktenwidrig angenommen und den Rahmen der freien Beweiswürdigung überschritten habe, aber nur den zweitangeführten Aufhebungstatbestand, nämlich Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, geltend macht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof forderte mit Beschluß vom 2. März 1983 gemäß § 41 Abs. 1, Schlußsatz, VwGG 1965 die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf, eine Äußerung zu der Frage abzugeben, ob im vorliegenden Fall rechtzeitig eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG 1950 vorgenommen wurde oder ob Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs. 2 VStG 1950 eingetreten ist.

In Beantwortung dieser Anfrage wies der Beschwerdeführer mit undatiertem, am 7. April 1983 zur Post gegebenen Schriftsatz darauf hin, daß die Erstbehörde bis zur Erlassung des Straferkenntnisses vom 23. März 1981 weder dem Beschwerdeführer noch seinem Vertreter gegenüber auf eine bestimmte Tat formell Bezug genommen habe.

Die belangte Behörde hingegen führte mit Schriftsatz vom 29. März 1983 aus, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei zufolge des ihm zur Kenntnis gebrachten Akteninhaltes klar gewesen, daß gegen den Beschwerdeführer wegen des in der Anzeige erwähnten Vorfalles bei der Erstbehörde ein Verfahren wegen Verdachtes einer Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG anhängig gewesen sei. Bei dieser Sachlage sei die belangte Behörde der Ansicht, daß in der Niederschrift vom 21. Juli 1980 nicht nur eine Bekanntgabe des Akteninhaltes gesehen werden könne, sondern daß dieser Niederschrift auch die Bedeutung einer Verfolgungshandlung zukomme.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 13 Z. 2 VwGG 1965 verstärkten Senat erwogen:

Im Hinblick auf den Inhalt der Beschwerdeausführungen stellt sich zunächst die Frage nach dem verletzten Recht des Beschwerdeführers und damit nach dem Rahmen, innerhalb dessen vom Verwaltungsgerichtshof der angefochtene Bescheid zu prüfen ist. Denn gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (§ 42 Abs. 2 lit. b und c) und nicht § 38 Abs. 2 anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu überprüfen. Ist er der Ansicht, daß für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Bescheides in einem der Beschwerdepunkte oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung Gründe maßgebend sein könnten, die einer Partei bisher nicht bekanntgegeben wurden, so hat er die Parteien darüber zu hören, und, wenn nötig, eine Vertagung zu verfügen. Da sohin der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung dieser Gesetzesstelle nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG 1965 entscheidende Bedeutung zu. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist.

Vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG 1965) und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 leg. cit. An diese Gründe besteht - wie sich aus § 41 VwGG 1965 ergibt - keine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte hat der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG 1965 alle für die Entscheidung der Frage, ob das betreffende subjektive Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist oder nicht, maßgebenden Gründe zu beachten, ohne Unterschied, ob diese Gründe den Aufhebungstatbestand einer Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder den Aufhebungstatbestand einer Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften oder schließlich jenen der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides betreffen. (Vgl. u.a. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 1980, Slg. Nr. 10065/A.) Der Verwaltungsgerichtshof hält daher an seiner Rechtsprechung, daß dann, wenn eine Beschwerde nur Verfahrensmängel geltend macht, eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides ausscheide, nicht mehr fest. Vielmehr ist gemäß § 41 VwGG 1965 eine für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit im Rahmen der Beschwerdepunkte maßgebende inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom Verwaltungsgerichtshof auch dann aufzugreifen, wenn sie vom Beschwerdeführer weder ausdrücklich noch nach dem Inhalt der Beschwerde geltend gemacht wurde.

Die Frage, wann dem Erfordernis des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG 1965 der bestimmten Bezeichnung des verletzten Rechtes des Beschwerdeführers in einer Beschwerde entsprochen ist, wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet. Der Verwaltungsgerichtshof geht nunmehr davon aus, daß der Beschwerdepunkt im Sinne der angeführten Gesetzesstelle auch dann bestimmt bezeichnet ist, wenn der Inhalt der Beschwerde insgesamt (einschließlich der Sachverhaltsdarstellung) klar erkennen läßt, in welchem Recht sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet. Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer in der rechtlichen Qualifikation seiner Beschwer irrt. (Vgl. Erkenntnis vom 22. November 1971, Slg. N. F. Nr. 8114/A; Lehne in Anwaltsblatt 1980, S. 12; Kobzina in FS Klecatsky (1980) S. 452 f.)

In einem Beschwerdeverfahren, dem - wie im vorliegenden Fall -

als angefochtener Bescheid ein Straferkenntnis zugrunde liegt, ist das verletzte Recht des Beschwerdeführers, wenn die Beschwerde keine andere Erklärung über den Beschwerdepunkt enthält, grundsätzlich das Recht, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht der zur Last gelegten Übertretung schuldig erkannt oder, wenn nur der Strafausspruch bekämpft wird, nicht mit der ausgesprochenen Strafe bestraft zu werden. Es ist nämlich nach den die Verwaltungsgerichtsbarkeit regelnden Vorschriften nicht denkbar, den Ausspruch über Schuld und Strafe nicht zu bekämpfen und sich unabhängig davon (nur) durch die Verletzung von Verfahrensvorschriften beschwert zu erachten. Der Bestrafte hat keinen Anspruch auf eine von seiner Bestrafung losgelöste (objektive) Einhaltung der Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde. Solcherart aber stellt im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, das ein Straferkenntnis zum Gegenstand hat, mangels ausdrücklicher Erklärung stets das Recht, nicht bestraft oder nicht mit der ausgesprochenen Strafe bestraft zu werden, den Beschwerdepunkt dar.

Dies gilt selbstverständlich nur unter der Voraussetzung, daß nicht schon im Verwaltungsstrafverfahren Teilrechtskraft eingetreten ist, was z.B. dann der Fall wäre, wenn gegen ein erstinstanzliches Straferkenntnis Berufung nur wegen Strafe erhoben worden wäre. In einem solchen Fall kann die Schuldfrage objektiv nicht mehr Gegenstand einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde sein, selbst wenn der Beschwerdeführer erklären sollte, in seinem Recht, überhaupt nicht bestraft zu werden, verletzt zu sein. Eine ähnliche Betrachtungsweise wird dann anzustellen sein, wenn ein Beschwerdeführer - allenfalls nach im Wege eines Vorgehens nach § 34 Abs. 2 VwGG 1965 erfolgten Versuches der Klärung - eine Anfechtungserklärung abgibt, die entweder gegen eingetretene Teilrechtskraft oder gegen objektiv denkbare Beschwer verstößt. In solchen Fällen wird auch die genaue Bezeichnung eines Beschwerdepunktes die Beschwerde nicht vor dem Schicksal einer gänzlichen oder teilweisen Zurückweisung nach § 34 Abs. 1 VwGG 1965 schützen können.

Im vorliegenden Fall wird in der Beschwerde vorgebracht, daß mit dem angefochtenen Bescheid die vom Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen worden sei, wobei die belangte Behörde mehrere vom Beschwerdeführer gestellte Anträge unberücksichtigt gelassen habe. In der Folge wird in der Beschwerde näher dargelegt, um welche Anträge es sich handelte und welche sonstigen Gründe nach Ansicht des Beschwerdeführers die Abweisung seiner Berufung als rechtswidrig erscheinen lassen. Dieser Beschwerdeinhalt läßt klar erkennen, daß sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht der ihm zur Last gelegten Übertretung schuldig erkannt und deswegen bestraft zu werden, als verletzt erachtet, womit der Beschwerdepunkt ausreichend klargestellt ist. Im Rahmen dieses Beschwerdepunktes hatte aber der Verwaltungsgerichtshof auch auf den Eintritt einer allfälligen Verfolgungsverjährung, auch wenn sie vom Beschwerdeführer nicht eingewendet wurde, Bedacht zu nehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte im vorliegenden Fall somit zunächst die Frage zu prüfen, ob gegen den Beschwerdeführer rechtzeitig eine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.

Nach § 31 Abs. 1 VStG 1950 ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 32 Abs. 2 leg. cit., abgesehen von im gegebenen Zusammenhang in Betracht kommenden Ausnahmefällen, sechs Monate. Gemäß § 32 Abs. 1 VStG 1950 ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Nach der Anordnung des § 32 Abs. 2 VStG 1950 ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u.dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

§ 32 Abs. 2 VStG 1950 stellt auf Amtshandlungen ab, die eine Behörde gegen eine Person als Beschuldigten gerichtet hat. Die Worte „gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten“ schließen nach der Definition des § 32 Abs. 1 VStG 1950 in sich, daß die gegen die betreffende Person gerichtete Amtshandlung eine bestimmte Verwaltungsübertretung (oder mehrere bestimmte Verwaltungsübertretungen) zum Gegenstand haben muß. Insofern muß sich die Amtshandlung auf alle einer späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen. (Vgl. den in der Slg. Nr. 9664/A abgedruckten Rechtssatz des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 19. Oktober 1978).

Ausgehend von dieser Rechtslage ist es im vorliegenden Fall beachtenswert, daß in der gegen den Beschwerdeführer erstatteten Anzeige ausdrücklich das Lenken eines bestimmten Kraftfahrzeuges - diese Tathandlung gekennzeichnet durch das Merkmal, daß der Beschwerdeführer als Lenker damals nicht die erforderliche Lenkerberechtigung besessen habe - zu einer bestimmten Tatzeit an einem bestimmten Tatort angeführt worden ist. Aus der mit dem Vertreter des Beschwerdeführers am 21. Juli 1980 vor der Behörde niederschriftlich aufgenommenen Erklärung muß geschlossen werden, daß dem Vertreter des Beschwerdeführers der Akteninhalt zur Kenntnis gebracht und daß er zur Abgabe einer Rechtfertigung aufgefordert wurde, woraus sich des weiteren die Absicht der Behörde ergibt, den Beschwerdeführer wegen der ihm in der Anzeige zur Last gelegten Tat auf die im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu verfolgen. Zur Zeit der Aufnahme der Niederschrift vom 21. Juli 1980 bestand der Akteninhalt nur aus der Anzeige. Da in der Anzeige die Tat hinsichtlich aller, der späteren Bestrafung des Beschwerdeführers zugrunde liegenden Sachverhaltselemente eindeutig umschrieben war, stellt das Zurkenntnisbringen des Akteninhaltes mit der Aufforderung zur Rechtfertigung eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG 1950 dar. Die vom Verwaltungsgerichtshof im Sinne des § 41 Abs. 1 VwGG 1965 von Amts wegen geprüfte Frage, ob Verfolgungsverjährung eingetreten sei, ist somit zu verneinen.

Im Hinblick auf den dargestellten Beschwerdepunkt hat sich der Verwaltungsgerichtshof weiters mit der in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantworteten Frage auseinandergesetzt, welche Norm als Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, gemäß § 44a lit. b VStG 1950 in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmen ist.

Der Beschwerdeführer wurde mit dem durch den angefochtenen Bescheid bestätigten Straferkenntnis der Erstbehörde schuldig erkannt, er habe zur Tatzeit am Tatort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung gewesen sei, und dadurch „eine Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 KFG“ begangen. Er wurde deswegen gemäß § 134 KFG bestraft.

Nach der Anordnung des § 64 Abs. 1 erster Satz KFG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur auf Grund einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe (§ 65 Abs. 1) zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt. Gemäß dem als „Strafbestimmungen“ überschriebenen § 134 (Abs. 1 erster Satz) KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.

Gemäß § 44a VStG 1950 hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, u.a. die als erwiesen angenommene Tat (lit. a) und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (lit. b), zu enthalten. § 44a lit. b VStG 1950 verlangt nur die Zitierung der Verwaltungsvorschrift, gegen die mit der Tat verstoßen wurde. Nach dem Wortlaut des § 44a VStG 1950 kommt es weder bei der Umschreibung der Tat nach lit. a noch bei der Zitierung der Verwaltungsvorschrift nach lit. b auf jene Vorschrift an, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt. Der Anordnung des § 44a lit. b VStG 1950 wird daher durch die Anführung derjenigen Norm im Spruch als verletzte Verwaltungsvorschrift entsprochen, unter die die Tat nach § 44a lit. a leg. cit. zu subusumieren ist, ohne daß es der Zitierung der Vorschrift, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt, bedürfte. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher seine gegenteilige, u.a. im Erkenntnis vom 19. April 1982, Slg. N. F. Nr. 10706/A, vertretene Rechtsansicht nicht mehr aufrechtzuerhalten.

Auf den Beschwerdefall angewendet bedeutet dies, daß die belangte Behörde mit der (bloßen) Zitierung des § 64 Abs. 1 KFG als der verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a lit. b VStG 1950 nicht rechtswidrig handelte. § 64 Abs. 1 KFG verbietet das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkerberechtigung. Gegen dieses Verbot hat der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten verstoßen und damit diese Verwaltungsvorschrift mit seiner Tat verletzt.

Der Beschwerdeführer trägt in seiner vorliegenden Beschwerde zunächst vor, er habe im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens zum Ausdruck gebracht, daß der Meldungsleger den Lenker des silberfarbenen BMW 630 wegen der besonderen Umstände, getönte Scheiben und Blendwirkung durch Sonnenstrahlung, gar nicht feststellen habe können, und daß der Meldungsleger auf Grund des ihm bekannten Pkws darauf geschlossen habe, daß dieser vom Beschwerdeführer gelenkt werde. Die belangte Behörde habe den auf den Nachweis der Unmöglichkeit der Erkennbarkeit der Person des Lenkers gerichteten Beweisanträgen des Beschwerdeführers, nämlich Einholung einer meteorologischen Auskunft und Einholung eines kraftfahrtechnischen Gutachtens, zu Unrecht nicht entsprochen.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer selbst in seiner Stellungnahme vom 10. Februar 1982 letztlich keine absolute Unmöglichkeit der Erkennbarkeit der Person des Lenkers des silbergrauen BMW, sondern die Unmöglichkeit eines Erkennens von Personen im Inneren des Fahrzeuges „auf Grund der Gesamtverhältnisse (Witterungsverhältnisse, Sonnenstand, Blendwirkung, Position des Zeugen M) am Unfallsort“ behauptete. Auf Grund der verfügbaren Beweismittel (eingeholte Personalbeweise in Verbindung mit der Einholung einer Auskunft über die lokale Wetterlage) wäre nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes allerdings die Möglichkeit der Identifizierung des nachfahrenden Lenkers durch Beobachtung im Rückspiegel nicht derart rekonstruierbar gewesen, daß das Ergebnis der Rekonstruktion der Wahrheitsermittlung gedient hätte.

Dazu kommt, daß die belangte Behörde der Zeugenaussage des Meldungslegers nicht allein in Hinsicht auf die von diesem angeführte Beobachtung durch den Rückspiegel, sondern auch in Hinsicht darauf folgte, daß sich der BMW im Zuge des Fahrmanövers an der Kreuzung Rudolf-Greinz-Straße - Kranewitter Straße kurze Zeit direkt rechts neben dem Fahrzeug des Meldungslegers befunden habe.

Der Beschwerdeführer trägt in der vorliegenden Beschwerde in diesem Zusammenhang allerdings vor, die Rudolf-Greinz-Straße sei beidseitig verparkt gewesen, wozu der Meldungsleger keine Angaben machen habe können, tatsächlich seien sohin nur zwei Fahrspuren zur Verfügung gestanden, sodaß der Meldungsleger notgedrungen die Fahrbahnmitte überfahren hätte müssen. Das vom Meldungsleger geschilderte Fahrmanöver sei in der vorgetragenen Weise fahrtechnisch nicht möglich, worüber der beantragte kraftfahrtechnische Sachbefund die notwendige Aufklärung gebracht hätte.

Auch diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Beweismittel angeführt, bei deren Aufnahme sich ergeben hätte, ob und inwiefern die Rudolf-Greinz-Straße konkret zur angenommenen Tatzeit verparkt war. Derartige Beweismittel standen der belangten Behörde auch sonst nach der Aktenlage nicht zur Verfügung. Im Verwaltungsstrafverfahren waren somit für die Erstattung eines kraftfahrtechnischen Gutachtens über das in Rede stehende Beweisthema die erforderlichen sachverhaltsmäßigen Grundlagen, konkret abgestellt auf die angenommene Tatzeit, nicht vorhanden. Wenn die belangte Behörde das beantragte kraftfahrtechnische Gutachten nicht eingeholt hat, kann ihr in dieser Hinsicht somit nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe den Sachverhalt nicht genügend erhoben. Vielmehr konnte die belangte Behörde aus der vom Meldungsleger abgelegten Zeugenaussage schlüssig ableiten, daß dieser den Beschwerdeführer „auch von der Seite gesehen“ hat und hiebei „eindeutig erkennen“ konnte.

Wenn der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde des weiteren rügt, die Kriterien, die dem Meldungsleger zufolge dessen Zeugenaussage eine Unterscheidung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen G ermöglicht hätten, seien unrichtig, weshalb der Beschwerdeführer seine Gegenüberstellung mit dem Zeugen G beantragt habe, diesem Beweisantrag von der belangten Behörde jedoch keine Folge gegeben worden sei, so ist diesem Beschwerdevorbringen entgegenzuhalten, daß der Meldungsleger den Beschwerdeführer und den Zeugen G vor allem im Hinblick auf das frühere Sehen und Kennen individualisierte. Im Wege des persönlichen Eindruckes, den die belangte Behörde im Zuge des Berufungsverfahrens anläßlich einer Gegenüberstellung im Sinne des Beweisantrages des Beschwerdeführers hätte gewinnen können, wäre die Aussage des Meldungslegers hinsichtlich der für ihn zum Zeitpunkt der angenommenen Tat auf Grund des früheren Sehens und Kennens gegebenen Erkennbarkeit und Unterscheidbarkeit nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu widerlegen gewesen. Es war sohin entbehrlich, die beantragte Gegenüberstellung durchzuführen.

Was die unter dem unrichtig gewählten Titel einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemachte Aktenwidrigkeit und Überschreitung des Rahmens der freien Beweiswürdigung anlangt, wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen, wonach in Hinsicht auf die Verkehrssituation in der Rudolf-Greinz-Straße weitere Sachverhaltsermittlungen nicht in Betracht kamen und die von der belangten Behörde aus der Zeugenaussage des Meldungslegers abgeleiteten Sachverhaltsfeststellungen schlüssig sind.

Da sich die vorliegende Beschwerde somit zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I lit. B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.

Wien, am 19. September 1984

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