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BGBl I 65/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

65. Bundesgesetz: Änderung des EU - Polizeikooperationsgesetzes (EU-PolKG) und des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
(NR: GP XXIV RV 2143 AB 2214 S. 193 . BR: AB 8918 S. 819 .)

65. Bundesgesetz, mit dem das EU - Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG) und das Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des EU-Polizeikooperationsgesetzes

Das EU-Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG), BGBl. I Nr. 132/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 33 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Inneres führt als Auftraggeber im Sinne des § 4 DSG 2000 zum Zweck der Ausschreibung von Personen und Sachen eine zentrale Datenanwendung, das nationale Schengener Informationssystem (N.SIS II). Er hat diese Daten anderen Mitgliedstaaten im Wege des zentralen Schengener Informationssystems (zentrales SIS II) zur Verfügung zu stellen. Er ist ermächtigt, Ausschreibungen der zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten im Wege des zentralen Schengener Informationssystems zu ermitteln und mit den anderen Daten im N.SIS II weiter zu verarbeiten und zu verwenden.“

2. In § 33 Abs. 7 entfällt die Wortfolge „von den Sicherheitsbehörden“ und wird das Wort „diesen“ durch das Wort „Sicherheitsbehörden“ ersetzt.

3. In § 34 Abs. 1 wird das Wort „Sirene-Büro“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres im Wege des Sirene-Büros“ ersetzt.

4. In § 35 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Sicherheitsbehörden sind“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Inneres ist“ und die Wortfolge „in das Schengener Informationssystem einzugeben“ durch die Wortfolge „im Schengener Informationssystem zu verarbeiten“ ersetzt.

5. § 35 Abs. 4 erster Satz lautet:

„(4) Im Falle einer Ausschreibung zum Zweck der Übergabe- oder Auslieferungshaft sind den Behörden der anderen Mitgliedstaaten als Zusatzinformationen (§ 34) jedenfalls zu Verfügung zu stellen:“

6. In § 35 Abs. 5 wird die Wortfolge „hat die ausschreibende Sicherheitsbehörde“ durch das Wort „ist“ ersetzt.

7. In § 37 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Sicherheitsbehörden sind“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Inneres ist“ ersetzt.

8. In § 38 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Sicherheitsbehörden sind“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Inneres ist“ und die Wortfolge „in das Schengener Informationssystem einzugeben“ durch „im Schengener Informationssystem zu verarbeiten“ ersetzt.

9. In § 39 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Sicherheitsbehörden sind“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Inneres ist“ ersetzt.

10. In § 40 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Sicherheitsbehörden sind“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Inneres ist“ und die Wortfolge „zur Sicherstellung oder zur Beweissicherung in Strafverfahren“ durch die Wortfolge „entweder zur Sicherstellung nach dem Sicherheitspolizeigesetz oder zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren“ ersetzt.

11. In § 40 Abs. 3 wird im dritten Satz nach dem Wort „Sicherstellung“ die Wortfolge „für Zwecke des Strafverfahrens“ und im letzten Satz nach der Wortfolge „richtet sich“ das Wort „diesfalls“ eingefügt.

12. § 41 erster Satz lautet:

„Der Bundesminister für Inneres hat die in das Schengener Informationssystem eingegebenen österreichischen Ausschreibungen von Personen längstens alle drei Jahre ab ihrer Eingabe auf die Notwendigkeit der weiteren Speicherung hin zu überprüfen.“

13. In § 42 Abs. 1 entfällt das Wort „Sicherheitsbehörden“ und wird die Wortfolge „von ihnen selbst vorgenommenen“ durch das Wort „österreichischen“ sowie das Wort „durchführen“ durch die Wortfolge „durchgeführt werden“ ersetzt.

14. In § 42 Abs. 2 wird das Wort „Sirene-Büros“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Inneres (Sirene-Büros des Bundeskriminalamtes)“ ersetzt.

15. § 42 Abs. 3 lautet:

„(3) Kommen Anhaltspunkte hervor, die Zweifel an der eindeutigen Unterscheidbarkeit ausgeschriebener Personen aufkommen lassen, so sind die betreffenden Ausschreibungen um zusätzliche Informationen zu ergänzen. Zu diesem Zweck sind, soweit es sich nicht um eine vom Bundesminister für Inneres veranlasste Ausschreibung handelt, im Wege des Sirene-Büros Zusatzinformationen mit der ausschreibenden Stelle auszutauschen.“

16. § 42 Abs. 4 erster Satz lautet:

„(4) Besteht die Möglichkeit, dass eine Person die tatsächlich Gegenstand einer Ausschreibung ist, mit einer Person, deren Identität missbraucht wurde, verwechselt wird, kann mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Person die Ausschreibung um deren Namen, besondere unveränderliche körperliche Merkmale, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Lichtbild, Fingerabdruck, Staatsangehörigkeit und Daten von Ausweisdokumenten ergänzt werden.“

17. In § 46 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 33 Abs. 1 und 7, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 4 und 5, 37 Abs. 1, 38 Abs. 1, 39 Abs. 1, 40 Abs. 1 und 3, 41 und 42 Abs. 1, 2, 3, 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2013 treten mit dem in der Kundmachung der Bundesministerin für Inneres nach § 4 Abs. 3 festgesetzten Zeitpunkt in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

Das Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, BGBl. I Nr. 72/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2012, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel, Kurztitel und die Abkürzung dieses Bundesgesetzes lauten:

„Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung - BAK-G)“

2. § 4 Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. Vorteilsannahme zur Beeinflussung (§ 306 StGB),“

3. § 4 Abs. 1 Z 7 lautet:

  1. „7. Vorteilszuwendung zur Beeinflussung (§ 307b StGB),“

4. Nach § 4 Abs. 1 Z 8 wird folgende Z 8a eingefügt:

  1. „8a. Verletzung des Amtsgeheimnisses (§ 310 StGB),“

5. § 4 Abs. 1 Z 12 lautet:

  1. „12. Geschenksannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten (§ 309 StGB),“

6. § 4 Abs. 1 Z 13 lautet:

  1. „13. Geldwäscherei (§ 165 StGB), soweit die Vermögensbestandteile aus einem in Z 1 bis Z 8, Z 9, Z 11 zweiter und dritter Fall und Z 12 genannten Vergehen oder Verbrechen herrühren, Kriminelle Vereinigung oder Kriminelle Organisation (§§ 278 und 278a StGB), soweit die Vereinigung oder Organisation auf die Begehung der in Z 1 bis Z 9 und Z 11 zweiter und dritter Fall genannten Vergehen oder Verbrechen ausgerichtet ist,“

7. In § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Titel, Kurztitel und die Abkürzung sowie § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2013 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.“

Fischer

Faymann

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