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BGBl I 105/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

105. Bundesgesetz: Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 - BBKG 2010
(NR: GP XXIV RV 875 AB 946 S. 85 . BR: AB 8416 S. 790 .)

105. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 und das EU-Polizeikooperationsgesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 - BBKG 2010)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2010, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:

§ 62a. Hat der Arbeitgeber die Anmeldeverpflichtung des § 33 ASVG nicht erfüllt und die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt, gilt ein Nettoarbeitslohn als vereinbart; die Annahme einer Nettolohnvereinbarung gilt nicht, wenn für die erhaltenen Bezüge die Meldepflichten gemäß §§ 119 ff BAO oder § 18 GSVG erfüllt wurden.“

2. § 77 Abs. 1 lautet:

„(1) Ist der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber im Kalendermonat durchgehend beschäftigt, ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat. Beginnt oder endet die Beschäftigung während eines Kalendermonats, so ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag. Der Kalendertag ist auch dann der Lohnzahlungszeitraum, wenn bei der Berechnung der Lohnsteuer unter Berücksichtigung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einer Maßnahme gemäß § 48 BAO ein Teil des für den Kalendermonat bezogenen Lohns aus der inländischen Steuerbemessungsgrundlage ausgeschieden wird.“

3. In § 82 wird die Zitierung „§ 83 Abs. 2 Z 1 und 4“ durch die Zitierung „§ 83 Abs. 2 Z 1 und 4 oder Abs. 3“ ersetzt.

4. Nach § 82 wird folgender § 82a samt Überschrift eingefügt:

„Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen

§ 82a. (1) Wird die Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a UStG 1994 von einem Unternehmen (Auftrag gebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet das Auftrag gebende Unternehmen für die vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben, die das beauftragte Unternehmen abzuführen hat, bis zum Höchstausmaß von 5% des geleisteten Werklohnes.

(2) Die Haftung nach Abs. 1 tritt mit dem Zeitpunkt der Zahlung des Werklohnes ein und umfasst die vom beauftragten Unternehmen zu entrichtenden und vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben, die bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats fällig werden, in dem die Leistung des Werklohnes erfolgt. Als Werklohn gilt das gesamte für die Erfüllung des Auftrages zu leistende Entgelt. Als Leistung des Werklohnes gilt auch jede Teilleistung dieses Entgeltes. Als Leistung gilt insbesondere auch die Erfüllung durch Aufrechnung seitens des Auftrag gebenden Unternehmens oder des beauftragten Unternehmens. Die Haftung kann geltend gemacht werden, wenn beim beauftragten Unternehmen zur Einbringung der vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben erfolglos Exekution geführt wurde oder bezüglich des beauftragten Unternehmens ein Insolvenztatbestand nach § 1 IESG vorliegt.

(3) Die Haftung nach Abs. 1 entfällt,

  1. 1. wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) nach § 67b Abs. 6 ASVG geführt wird oder
  2. 2. - wenn Z 1 nicht zutrifft - das Auftrag gebende Unternehmen 5 % des zu leistenden Werklohnes (Haftungsbetrag) gleichzeitig mit der Leistung des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum bei der Wiener Gebietskrankenkasse (§ 67c ASVG) überweist.

    Die beiden letzten Sätze des § 67a Abs. 3 ASVG gelten entsprechend.

(4) Der Haftungsbetrag nach Abs. 3 Z 2 wirkt gegenüber dem beauftragten Unternehmen schuldbefreiend; er gilt als Drittleistung und unterliegt nicht dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teiles/Erstes Hauptstück der Insolvenzordnung. Der Haftungsbetrag ist, sofern auch eine Überweisung nach § 67a Abs. 3 Z 2 ASVG erfolgt, gemeinsam mit dieser abzuführen. Für Zwecke der Weiterleitung des Haftungsbetrages nach Abs. 3 Z 2 an das Finanzamt sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, oder, wenn nicht vorhanden, die Finanzamtsnummer und die Steuernummer des beauftragten Unternehmens mitzuteilen. Erfolgt eine Überweisung nach § 82a Abs. 3 Z 2 gemeinsam mit der Überweisung nach § 67a Abs. 3 Z 2 ASVG sind auch die in § 67a Abs. 4 ASVG genannten Daten anzugeben. Das beauftragte Unternehmen ist verpflichtet, dem Auftrag gebenden Unternehmen seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder, wenn nicht vorhanden, seine Finanzamtsnummer und Steuernummer bekannt zu geben.

(5) Die beim Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse einlangenden Haftungsbeträge sind folgendermaßen zuzuordnen:

  1. 1. 80% entfällt auf den Haftungsbeitrag nach § 67a Abs. 3 Z 2 ASVG und 20% auf den Haftungsbetrag nach § 82a Abs. 3 Z 2.
  2. 2. Abweichend von Z 1 kann das Auftrag gebende Unternehmen mittels Verrechnungsweisung den Haftungsbetrag nach § 67a Abs. 3 Z 2 ASVG unter der Bezeichnung „AGH-SV“ und den Haftungsbetrag nach § 82a Abs. 3 Z 2 unter der Bezeichnung „AGH-LSt“ betragsmäßig bestimmen.
  3. 3. Bestehen für das beauftragte Unternehmen bei den österreichischen Krankenversicherungsträgern weder Beitrags- noch Meldepflichten nach dem ASVG, so entfällt abweichend von Z 1 der vom Auftrag gebenden Unternehmen entrichtete Haftungsbetrag zur Gänze auf den Haftungsbetrag nach § 82a Abs. 3 Z 2.

    Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren des Zusammenwirkens zwischen dem Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse und den Finanzämtern hinsichtlich der Auftraggeberhaftung für vom Finanzamt einzuhebende lohnabhängige Abgaben im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Verordnung festzulegen. Der Bundesminister für Finanzen hat die der Wiener Gebietskrankenkasse aufgrund dieses Gesetzes erwachsenden Adaptierungs- und Betriebskosten zu tragen, wobei die Beauftragung dieser Arbeiten durch die Wiener Gebietskrankenkasse im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erfolgen hat.

(6) Das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt kann die Streichung von der HFU-Liste beantragen, wenn fällige lohnabhängige Abgaben nicht entrichtet wurden. Eine neuerliche Aufnahme in die HFU-Liste bedarf der Zustimmung des Finanzamtes.“

5. In § 83 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Arbeitnehmer kann unmittelbar in Anspruch genommen werden, wenn er und der Arbeitgeber vorsätzlich zusammenwirken um sich einen gesetzeswidrigen Vorteil zu verschaffen, der eine Verkürzung der vorschriftsmäßig zu berechnenden und abzuführenden Lohnsteuer bewirkt.“

6. In § 89 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung haben den Abgabenbehörden des Bundes die Anzahl der zum Monatsletzten gemeldeten Dienstnehmer sowie die monatliche Lohnsumme laut Beitragsnachweisung pro Arbeitgeber zu übermitteln. Abs. 2 gilt sinngemäß. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz das Verfahren der Übermittlung bzw. den Inhalt der Meldungen und das Verfahren des Datenträgeraustausches sowie der automationsunterstützten Datenübermittlung, mit Verordnung festzulegen.“

7. Nach § 109a wird folgender § 109b eingefügt:

„Mitteilung bei Auslandszahlungen

§ 109b. (1) Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, die für Leistungen im Sinne des Abs. 2 Zahlungen ins Ausland tätigen, haben die im Abs. 3 beschriebenen Informationen mitzuteilen.

(2) Die Mitteilungspflicht betrifft folgende Leistungen:

  1. 1. Leistungen für Tätigkeiten im Sinne des § 22, wenn die Tätigkeit im Inland ausgeübt wird;
  2. 2. Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder die sich auf das Inland beziehen;
  3. 3. kaufmännische oder technische Beratung im Inland.

(3) Die Mitteilung hat zu enthalten:

  1. 1. Name (Firma), Wohn- oder Firmenanschrift des Leistungserbringers samt internationaler Länderkennung des betreffenden Staates;
  2. 2. bei einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder einer Körperschaft als Leistungserbringer auch die im Inland maßgeblich auftretende natürliche Person;
  3. 3. hinsichtlich des Leistungserbringers sowie gegebenenfalls der im Inland maßgeblich auftretenden natürlichen Person:
  • die österreichische Steuernummer; ist diese nicht vorhanden,
  • die Versicherungsnummer nach § 31 ASVG; ist diese nicht vorhanden,
  • die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer; ist diese nicht vorhanden,
  • das Geburtsdatum;
  1. 4. die internationale Länderkennung des Landes oder der Länder, in die Zahlungen erfolgt sind;
  2. 5. die Höhe der Zahlungen zugunsten des Leistungserbringers und das Kalenderjahr, in dem die Zahlungen geleistet wurden.

(4) Eine Mitteilung hat zu unterbleiben, wenn

  • sämtliche in einem Kalenderjahr zugunsten desselben Leistungserbringers geleisteten Zahlungen ins Ausland den Betrag von 100 000 Euro nicht übersteigen,
  • ein Steuerabzug gemäß § 99 zu erfolgen hat oder
  • bei Zahlungen an eine ausländische Körperschaft diese im Ausland einem Steuersatz unterliegt, der nicht um mehr als 10 Prozentpunkte niedriger ist als die österreichische Körperschaftsteuer gemäß § 22 Abs. 1 KStG 1988.

(5) Die Mitteilung hat im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung zu erfolgen, wenn dies für den zur Übermittlung Verpflichteten zumutbar ist. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die auszahlende Stelle einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

(6) Die Mitteilung hat elektronisch bis Ende Februar des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.

(7) Die Mitteilung ist an das Finanzamt zu übermitteln, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des zur Mitteilung Verpflichteten zuständig ist oder es im Falle der Umsatzsteuerpflicht wäre.

(8) Der Leistungserbringer ist verpflichtet, dem zur Übermittlung Verpflichteten alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Erfüllung der Mitteilungspflicht benötigt.“

8. In § 124b werden nach der Z 175 folgende Z 176, 177 und 178 angefügt:

  1. „176. § 62a, § 77 Abs. 1, § 82, § 83 Abs. 3 und jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 105/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  2. 177. § 109b in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 105/2010, ist erstmals auf Zahlungen nach dem 31. Dezember 2010 anzuwenden.
  3. 178. § 82a und § 89 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 105/2010 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 22 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Zusätzlich zur Körperschaftsteuer gemäß Abs. 1 und 2 ist ein Zuschlag in Höhe von 25% von jenen Beträgen zu entrichten, bei denen der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Gläubiger oder Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet. Im Rahmen einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 ist der Zuschlag von der jeweiligen Mitgliedskörperschaft zu entrichten.“

2. In § 24 Abs. 3 Z 2 wird folgender Satz angefügt:

„Ein Zuschlag zur Körperschaftsteuer gemäß § 22 Abs. 3 ist nicht zu berücksichtigen.“

3. In § 26c wird folgende Z 22 angefügt:

  1. „22. § 22 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2010 ist erstmals bei der Veranlagung 2011 anzuwenden.“

Artikel 3

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 207 Abs. 2 tritt im zweiten Satz an die Stelle des Wortes „sieben“ das Wort „zehn“.

2. In § 209 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Abweichend von Abs. 3 verjährt das Recht, eine gemäß § 200 Abs. 1 vorläufige Abgabenfestsetzung wegen der Beseitigung einer Ungewissheit im Sinn des § 200 Abs. 1 durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen, spätestens fünfzehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches.“

3. In § 323 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) Die §§ 207 Abs. 2 und 209 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2010 sind erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2002 entstanden ist.“

Artikel 4

Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010

Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2010 wird wie folgt geändert:

1. § 12 samt Überschrift lautet:

„Finanzpolizei

§ 12. (1) Die Organe der Abgabenbehörden sind für Zwecke der Abgabenerhebung und zur Wahrnehmung anderer durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union oder Bundesgesetz übertragener Aufgaben berechtigt, Grundstücke und Baulichkeiten, Betriebsstätten, Betriebsräume und Arbeitsstätten zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, wenn Grund zur Annahme besteht, dass dort Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen werden.

(2) Die Organe der Abgabenbehörden sind im Rahmen ihrer Aufsichts- und Kontrolltätigkeit befugt, die Identität von Personen festzustellen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begehen, sowie Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel anzuhalten und diese einschließlich der mitgeführten Güter zu überprüfen und berechtigt, von jedermann Auskunft über alle für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen.

(3) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen. Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, sind hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.

(4) Zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten können allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO), Ersuchen um Beistand (§§ 158 f BAO) sowie die notwendigen Aufsichts-, Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 von allen Abgabenbehörden vorgenommen werden. Dabei können bei Gefahr im Verzug auch

  1. 1. Sicherstellungsaufträge (§ 232 BAO) erlassen sowie
  2. 2. Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 ff und 75 AbgEO) und
  3. 3. Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO)

vorgenommen werden.

(5) Die zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung und zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen können von allen Finanzämtern vorgenommen werden. In diesen Fällen steht jenem Finanzamt, das die Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen durchgeführt hat, die Parteistellung in den Verwaltungsstrafverfahren zu, wobei sich dieses Finanzamt zur Wahrnehmung der Parteistellung auch durch Organe anderer Abgabenbehörden vertreten lassen kann.

(6) Darüber hinaus kann sich der Bundesminister für Finanzen zur Überwachung der Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen durch die glücksspielrechtlichen Konzessionäre des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel bedienen.

(7) Die den Organen der Abgabenbehörden in Ausübung ihres Dienstes aufgrund anderer Rechtsvorschriften eingeräumten Befugnisse bleiben unberührt.“

2. In § 21 Abs. 3 wird nach dem Wort „Abzugsteuern“ folgender Klammerausdruck eingefügt:

„(einschließlich Vorschreibung der Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988)“

3. In § 30 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 105/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des EU-Polizeikooperationsgesetzes

Das Bundesgesetz über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Europäischen Polizeiamt (Europol), EU-PolKG, BGBl. I Nr. 132/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die polizeiliche Kooperation mit Europol nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes umfasst auch die Kooperation der Abgabenbehörden des Bundes mit Europol zur Vorbeugung und Bekämpfung schwerer Kriminalität im Bereich der Tatbestände des Finanzstrafgesetzes. Die Abgabenbehörden des Bundes sind zur Vorbeugung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Terrorismus sowie anderer Formen schwerer Kriminalität gemäß Anhang 1, wenn zwei oder mehrere Mitgliedstaaten betroffen sind, berechtigt, Daten aus Abgabenverfahren und Abgabenerklärungen an Europol für Arbeitsdateien zu Analysezwecken zu übermitteln sowie Daten aus von Europol betriebenen Informationssystemen für Zwecke der Vorbeugung und Bekämpfung von in die Zuständigkeit der Abgabenbehörden und Finanzstrafbehörden fallenden Formen schwerer Kriminalität zu verwenden und zu verarbeiten. Die §§ 3 Abs. 1, 6 bis 9, 11 Abs. 2 und 3 sowie 12 bis 19 sind anzuwenden; § 10 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.“

2. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:

§ 44a. § 5 Abs. 3 wird vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vollzogen.“

3. Der bisherige § 46 erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 5 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 105/2010, tritt mit 1. Dezember 2010 in Kraft.“

Fischer

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