BVwG W125 2014316-2

BVwGW125 2014316-227.7.2017

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W125.2014316.2.00

 

Spruch:

W125 2014316-2/12E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.1.2017, Zahl 1031399800-14972827, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.4.2017 zu Recht erkannt:

 

A)

 

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. wird gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen.

 

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:

 

Gemäß § 66 Abs 1 FPG idgF iVm § 55 Abs 3 NAG idgF werden Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

 

III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:

 

Gemäß § 70 Abs 3 FPG wird Ihnen ein Durchführungsaufschub von einem Monat erteilt.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, Angehöriger der Volksgruppe der Jat und der Religion der Sikh zugehörig, stellte am 15.9.2014 den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

 

Im Zuge der Erstbefragung vom 17.9.2014 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt vor, dass es seit mehreren Jahren einen Grundstücksstreit zwischen seiner Familie und dem Dorfvorstand gebe. Ein Bruder des Dorfvorstandes sei hoher Politiker. Wegen des Streits hätten der Beschwerdeführer und seine Familie bei den Wahlen eine andere Partei gewählt und seien sie aufgrund dessen von der Polizei festgenommen, geschlagen und ohne Anzeige zwei Tage lang eingesperrt worden. Auch der Vater des Beschwerdeführers sei mehrmals von der Polizei festgenommen und geschlagen worden. Der Beschwerdeführer habe nunmehr Angst, abermals unschuldig ins Gefängnis gebracht zu werden.

 

2. Am 23.9.2014 erfolgte vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Punjabi.

 

Der Beschwerdeführer brachte zu seinen Lebensverhältnissen im Heimatland im Wesentlichen vor, vor seiner Ausreise bei seinen Eltern gelebt und dort die Grundschule besucht zu haben. Er habe regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie im Heimatland, es gehe allen gut.

 

Betreffend seine Fluchtgründe führte er aus, dass seine Familie mit einer Dorffamilie Streit wegen eines Grundstücks gehabt habe. "Leute" hätten dann die Polizei auf den Beschwerdeführer und seine Familie angesetzt. Aufgrund des Grundstücksstreites hätten sie eine andere Partei gewählt, weshalb auch die Polizei auf sie gehetzt worden sei. Nachgefragt, wer die Gegner seien, führte der Beschwerdeführer aus, die Namen nicht zu kennen. Das Grundstück sei vier Kila groß und gehöre dem Vater des Beschwerdeführers. Die Gegner hätten nur einen Kila besetzt. Auf die Frage, wie der Gegner das Grundstück besetzt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich vom Dorfregistrar andere Papiere habe geben lassen. Er sei nicht dort, verlange aber die Herausgabe. Befragt, ob es eine Gerichtsverhandlung gebe, gab der Beschwerdeführer an, dass "die anderen" das Verfahren gewonnen hätten und dann der Gegner alles bekommen habe. Weil sie die andere Partei wählen würden, gebe es nach wie vor Probleme. Damit konfrontiert, dass dies nicht nachvollziehbar erscheine, zumal die Gegner bereits alles bekommen hätten und nachgefragt, was die Gegner vom Beschwerdeführer wollen würden, was sie noch nicht bekommen hätten, entgegnete er: "Nichts". Er könne auch keine weitere Erklärung finden. Auf die Frage, wie viele Vorfälle es nun mit den Gegnern beziehungsweise der Polizei gegeben habe, gab der Beschwerdeführer an: "Keinen". Darauf angesprochen, dass er doch festgenommen worden sei, brachte er vor, dass es einen solchen Vorfall vor zwei Jahren gegeben habe. Ihm sei dabei "nichts" vorgeworfen worden. Er sei nur angehalten und kontrolliert worden, das sei alles gewesen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, dass er vielleicht eingesperrt werde.

 

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2.11.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und diesem ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig ist.

 

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

 

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4.5.2015, Zl W191 2014316-1, wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass bei Durchsicht des Einvernahmeprotokolls der Eindruck entstehe, dass sich die Behörde bei der Befragung mehrfach formularmäßig verwendeter Textbausteine bedient habe, ohne diese adäquat der konkreten Erfordernisse im vorliegenden Fall anzupassen, wobei sich Hinweise darauf ergeben hätten, dass die Niederschrift offenbar nicht den Inhalt der Aussagen des Beschwerdeführers widerspiegle beziehungsweise fehlerhaft sei. Auch könne nicht nachvollzogen werden, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer an einer offenkundigen und für jedermann leicht erkennbaren Behinderung des rechten Beins leide, keine Erwähnung in der Niederschrift gefunden habe. Es hätte diesbezüglich geklärt werden müssen, ob der Beschwerdeführer - trotz der Behinderung - vor seiner Ausreise in Indien eine Tätigkeit ausgeübt habe. Auch sei dem Protokoll nicht nachvollziehbar zu entnehmen, ob dem Beschwerdeführer die Niederschrift rückübersetzt worden sei. Auch hier habe sich das BFA textbausteinmäßiger Formulierungen bedient, die offenbar nicht angepasst worden seien. Zusammenfassend sei festzustellen, dass das BFA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen sei und sich nur mangelhaft mit den Angaben des Beschwerdeführers und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt habe.

 

4. Am 10.2.2016 wurde der Beschwerdeführer von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Punjabi neuerlich einvernommen.

 

Er bejahte zunächst die Frage, ob er sich psychisch und physisch dazu in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er sei gesund und nehme keine Medikamente ein.

 

Zu seinen persönlichen Verhältnissen im Heimatland befragt, brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, im Dorf XXXX im Bezirk XXXX im Punjab geboren zu sein. Er habe keine Geschwister, sei ledig und habe auch keine Kinder. Seine Eltern seien im Dorf XXXX aufhältig und würden ihren Lebensunterhalt durch Betreiben einer Landwirtschaft bestreiten. In Indien befänden sich außerdem noch die Geschwister seiner Mutter. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise in der Landwirtschaft seiner Eltern mitgeholfen. Die Schule habe er bis zur siebten Klasse besucht und keine Berufsausbildung absolviert. Er telefoniere mit seinen Angehörigen alle zehn bis fünfzehn Tage. Seiner Familie gehe es gut, jedoch seien die Umstände aufgrund des Streits im Dorf "nicht so gut".

 

Seine Freizeit habe er im Heimatland mit Freunden oder Verwandten verbracht. Sport habe er aufgrund seines Beins keinen ausüben können. Näher zu seinem Bein befragt, führte der Beschwerdeführer aus, einmal Fieber gehabt zu haben als er fünf oder sechs Jahre alt gewesen sei. Er habe dann eine Spritze vom Arzt bekommen und sei seither sein rechtes Bein von der Hüfte ab eingeschränkt. Auf die Frage, ob er gehen, laufen und springen könne, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er gehen und laufen könne. Er verteile hier in der Nacht Zeitungen und sei dies kein Problem, abgesehen davon, dass sein Bein etwas schwach sei. Springen könne er nicht. Sitzen könne er ohne, dass ihm sein Bein wehtue. Die Frage, ob er Autofahren könne, bejahte der Beschwerdeführer; er habe jedoch keinen Führerschein.

 

Er sei im September 2014 nach Österreich eingereist und habe das Bundesgebiet seither nicht verlassen. Dazu aufgefordert chronologisch alle Adressen anzugeben, an denen er bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland aufhältig gewesen sei, brachte der Beschwerdeführer vor, nur im Dorf XXXX gewesen zu sein, jedoch andere Bezirke besucht zu haben. Bei seiner Ausreise habe er kein Zielland gehabt, er habe auch eine Weile in XXXX verbracht und sei dann schließlich in Österreich gelandet. Aus Indien sei er im XXXX oder XXXX ausgereist.

 

Dazu aufgefordert, alle Fluchtgründe zu schildern, brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Familie im Heimatland ungefähr fünf bis sechs Kila Grundstück besessen und dort wohlhabend gelebt habe bis "ein MP" mit dem Namen XXXX sich ihr Grundstück habe aneignen wollen. Er gehöre der derzeit regierenden Partei BJP an. Der Beschwerdeführer sei auch geschlagen worden. Gegen den Vater des Beschwerdeführers sei eine Anzeige eingebracht worden, weil "MP" Einfluss auf die Polizei gehabt habe. Die Polizei habe den Beschwerdeführer auch mitgenommen, habe ihn geschlagen und gesagt, sie sollten sich von dem Grundstück fernhalten, das XXXX von ihnen übernommen habe. Wenn der Beschwerdeführer zu seinen Verwandten gegangen sei, dann habe die Polizei die Verwandten bedroht. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten sich an niemanden wenden können; immer wieder seien sie von der Polizei bedroht worden und letztlich habe er keine andere Perspektive gesehen, als Indien zu verlassen.

 

Nachgefragt, wo die BJP derzeit in Indien regiere, gab der Beschwerdeführer an, dass diese in ganz Indien regiere. Im Punjab gebe es eine Koalition zwischen der BJP und der SAD. BJP bedeute "Bajpa".

 

Auf die Frage, welche Probleme seine Eltern nun in Indien hätten, führte der Beschwerdeführer aus, dass sie sich an die Kongresspartei wenden würden, um ihr Grundstück zurückzubekommen, sie jedoch nichts machen könnten, solange die BJP an der Macht sei. Seine Eltern müssten nun hinnehmen, dass ihnen ihr Grundstück weggenommen worden sei. Grund für die Probleme mit der BJP sei, dass sie der Kongresspartei Stimmen gegeben hätten.

 

Der Beschwerdeführer verneinte die Fragen, ob er jemals aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion verfolgt worden sei und ob er jemals politisch tätig gewesen sei. Auch sei er niemals in Haft gewesen. Er sei jedoch zur Polizeistation geführt und dort von der Polizei bedroht worden.

 

Näher zu den Wahlen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Wahlen in der lokalen Ortschaft öffentlich seien. Es sei 2012 ein Dorfvertreter gewählt worden. Im Juli oder August 2014 habe es noch eine Wahl auf nationaler Ebene gegeben, im Zuge derer die Regierung gewählt worden sei. Die Dorfvertreter würden alle fünf Jahre gewählt werden.

 

Die Frage, ob es eine Besitzurkunde für das Grundstück gegeben habe, bejahte der Beschwerdeführer. Das Grundstück gehöre seinem Vater. Nachgefragt, wovon seine Eltern nunmehr leben würden, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Feinde von der BJP zwei Kila Land "geraubt" hätten und sein Vater noch zwei Kila im Besitz habe. Weitere zwei Kila seien verpachtet worden, weil die Familie Geld für die Ausreise des Beschwerdeführers benötigt hätte. Nachgefragt, was er damit meine, dass zwei Kila Land "geraubt" worden seien, führte der Beschwerdeführer aus, dass sie es bei den zuständigen Behörden auf deren Namen hätten übertragen lassen. Die Familie des Beschwerdeführers sei zur Polizei gegangen, jedoch hätte ihnen diese nicht zugehört. Auf entsprechende Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass der Vater jene zwei Kila Land, die noch bei ihm verblieben seien, beackere und Reis sowie Weizen verkaufe. Darauf angesprochen, dass er in seiner Einvernahme vom 23.9.2014 von vier Kila Land gesprochen habe, nunmehr aber fünf bis sechs Kila Land sage, führte der Beschwerdeführer aus, sechs Kila gesagt zu haben. Die Einvernahme sei schnell gewesen und habe er keine Möglichkeit gehabt, dies zu erklären. Auf Vorhalt, dass er in der Einvernahme am 23.9.2014 gesagt habe, von der Polizei zwei Tage angehalten worden zu sein, dies heute aber anders schildere, führte der Beschwerdeführer aus, zwei Tage dort gewesen zu sein, aber am Abend mitgenommen und am nächsten Tag entlassen worden zu sein, sodass es zwei Tage gewesen seien. Die Frage, ob es einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer gebe oder ein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig sei, verneinte er, jedoch habe sein Vater ein Gerichtsverfahren. Grund sei, dass gegen seinen Vater eine falsche Anzeige gemacht worden sei, weil er sein Grundstück habe zurückhaben wollen. Er sei seither "auf Bewährung". Der Beschwerdeführer wisse nicht mehr, weswegen sein Vater angezeigt worden sei. Nachgefragt, weshalb "MP" sein Grundstück gewollt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass das Grundstück genau neben jenem seiner Familie sei und sie außerdem nicht für seinen Bruder, sondern für die andere Partei gestimmt hätten. Nachgefragt, was "MP" mache und welche Befugnisse er habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er XXXX sei und ungefähr 150 bis 200 Dörfer im Parlament vertrete. Auf die Frage, weshalb er sich nicht an eine übergeordnete Behörde gewandt habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass in Indien die BJP regierend sei und diese dort alle Instanzen unter Kontrolle hätten. XXXX habe Einfluss bis nach Delhi. Die Probleme hätten kurz nach den lokalen Wahlen im Jahr 2012 begonnen; nachdem sie gewonnen hätten, hätten sie sich an der Familie des Beschwerdeführers gerächt. Der Beschwerdeführer führte auf entsprechende Nachfrage aus, insgesamt ungefähr dreimal geschlagen worden zu sein; einmal in der Polizeistation und einmal seien die Gegner im XXXX oder XXXX nach Hause gekommen und hätten den Beschwerdeführer und seine Mutter verprügelt. Ungefähr fünf bis zehn Tage später sei "das mit der Polizei" gewesen. Irgendwann sei der Beschwerdeführer auf der Straße geschupst und leicht angegriffen worden. Darauf angesprochen, dass die Gegner die Wahlen gewonnen und das Grundstück bekommen hätten und sie dadurch ja das bekommen hätten, was sie gewollt hätten, gab der Beschwerdeführer an, dass sie es nicht hätten dulden können, dass sie gegen sie gestimmt hätten und ihnen daher einen Schaden hätten zufügen wollen.

 

Zum Zeitpunkt der Übergriffe befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass dies nach den Wahlen im Jänner bis März 2014 gewesen sei. Es habe zwei Wahlen gegeben und hätten sie beide Male jemanden anderen, nämlich die Kongresspartei, gewählt.

 

Zu seinen Lebensverhältnissen in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer aus, hier in der Nacht Zeitungen zu verteilen und auch eine eigene Krankenversicherung zu bezahlen.

 

Im Falle einer Rückkehr nach Indien hätte er dieselben Probleme zu befürchten, wie vor seiner Ausreise.

 

Auf die Frage, wie oft und wo die Polizei bei den Verwandten gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dies in XXXX im Distrikt XXXX sei. Dort seien sie einmal gewesen und sei seitdem seine Familie unter Schock gewesen. Sie hätten auch gedacht, dass dies ein schlechtes Licht auf seine Cousins und Cousinen werfe, wenn die Polizei öfter zu ihnen komme; dann könnten die Cousinen nicht verheiratet werden. Auf die Frage, weshalb es seinem Vater und der Familie möglich sei, weiterhin in Indien zu leben, gab der Beschwerdeführer an, dass sie aufgrund ihres Alters nicht weggehen könnten.

 

Nachgefragt, weshalb er nicht innerhalb von Indien woanders hingegangen sei, beispielsweise in eine Großstadt, führte der Beschwerdeführer aus, dass die "Älteren" Angst gehabt hätten, dass die Gegner ihn ausfindig machen und ihn töten würden. Wenn sie die Gegner nicht einmal im Punjab aufhalten könnten, stelle sich die Frage, wie sie es schaffen sollten, außerhalb vom Punjab etwas zu unternehmen. Die Regierung sei überall, auch in der Großstadt.

 

Die Frage, ob er Beweismittel habe, die er abgeben wolle, verneinte der Beschwerdeführer.

 

Abschließend brachte der Beschwerdeführer zu seinem Familien- und Privatleben im Bundesgebiet befragt vor, hier keine Familienangehörigen zu haben und auch mit niemandem in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu leben. Er habe indische Freunde und wohne derzeit mit pakistanischen Staatsangehörigen zusammen. In der Nacht arbeite er, tagsüber versuche er eine Arbeit zu finden und verteile manchmal Flyer oder ruhe sich aus. Er spreche Punjabi und Hindi. Die Frage, ob er in Österreich Kurse oder Ausbildungen absolviert habe, verneinte der Beschwerdeführer; er wolle jedoch einen Kurs besuchen. Er sei in Österreich niemals in Vereinen oder Organisationen tätig gewesen und habe auch nicht auf andere Weise am kulturellen beziehungsweise sozialen Leben im Bundesgebiet teilgenommen.

 

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.1.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.9.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist. (Spruchpunkt III.). Mit Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

 

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde unter anderem insbesondere die folgenden Feststellungen zur Lage in Indien:

 

"1. Politische Lage

 

Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9 .2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9 .2016a).

 

Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 16.8.2016, der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 9 .2016a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 16.8.2016). Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2016). Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 9 .2016a).

 

Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 13.4.2016). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 16.8.2016).

 

Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 13.4.2016). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 9 .2016a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 11.2016).

 

Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016).

 

Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9 .2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter XXXX erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vgl. auch:

FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2016). Die AAP, die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang landesweit nun nur vier Sitze (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Der BJP Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt (AA 16.8.2016) und steht seit 16.5.2014 (GIZ 11.2016) einem 65-köpfigen Kabinett vor (AA 16.8.2016).

 

Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 12.2016).

 

Unter Premierminister Modi betreibt Indien eine aktivere Außenpolitik als zuvor. Die frühere Strategie der "strategischen Autonomie" wird zunehmend durch eine Politik "multipler Partnerschaften" mit allen wichtigen Ländern in der Welt überlagert. Wichtigstes Ziel der indischen Außenpolitik ist die Schaffung eines friedlichen und stabilen globalen Umfelds für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und die Profilierung als aufstrebende Großmacht (AA 9 .2016b). Ein ständiger Sitz im VN-Sicherheitsrat ist dabei weiterhin ein strategisches Ziel (GIZ 12.2016). Gleichzeitig strebt Indien eine stärkere regionale Verflechtung mit seinen Nachbarn an. Indien ist Dialogpartner der südostasiatischen Staatengemeinschaft (Association of Southeast Asian Nations - ASEAN) und Mitglied im "ASEAN Regional Forum" (ARF). Auch bilateral hat Indien in den letzten Monaten seine Initiativen in den Nachbarländern verstärkt. Überdies nimmt Indien am East Asia Summit und seit 2007 auch am Asia-Europe Meeting (ASEM) teil. In der BRICS-Staatengruppe (Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika) hat Indien im Februar 2016 von Russland den diesjährigen Vorsitz übernommen. Bei ihrem Treffen in Ufa im Juli 2015 beschloss die Shanghai Cooperation Organisation (SCO), Indien und Pakistan nach Abschluss der Beitrittsprozeduren als Vollmitglieder aufzunehmen (AA 9 .2016b).

 

Die Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan haben sich jüngst erneut zugespitzt. In den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit haben sich wiederholt Phasen des Dialogs und der Spannungen bis hin zur kriegerischen Auseinandersetzung abgelöst. Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmirproblem (AA 9 .2016b).

 

Indien ist durch das Nuklearabkommen mit den USA ein Durchbruch gelungen. Obwohl es sich bis heute weigert, dem Atomwaffensperrvertrag beizutreten, bedeutet das Abkommen Zugang zu Nukleartechnologie. Ebenfalls positiv hat sich das Verhältnis Indiens zu China entwickelt. Zwar sind die strittigen Grenzfragen noch nicht geklärt, aber es wurden vertrauensbildende Maßnahmen vereinbart, um zumindest in dieser Frage keinen Konflikt mehr herauf zu beschwören. Auch ist man an einer weiteren Steigerung des bilateralen Handels interessiert, der sich binnen eines Jahrzehnts mehr als verzehnfacht hat (GIZ 12.2016). Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze, kontrolliert Indien die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs, und war Indien maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert. Die Beziehungen des Landes zur EU sind vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung. Die EU ist der größte Handels- und Investitionspartner Indiens. Der Warenhandel in beide Richtungen hat sich faktisch stetig ausgeweitet (GIZ 12.2016).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2. Sicherheitslage

 

Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2016). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 16.8.2016).

 

Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.4.2015). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976 für das Jahr 2015 722 und für das Jahr 2016 835 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 9.1.2017).

 

Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People's Liberation Front etc.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 12.2016).

 

Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 16.8.2016).

 

Pakistan und Indien

 

Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (AA 9 .2016b). Seit 1947 gab es bereits drei Kriege, davon zwei aufgrund des umstrittenen Kaschmirgebiets. Friedensgespräche, die 2004 begannen, wurden trotz Spannungen wegen der Kaschmirregion und sich immer wieder ereignenden schweren Bombenaschlägen bis zu den von Islamisten durchgeführten Anschlägen in Mumbai 2008, fortgesetzt (BBC 27.9.2016).

 

Indien wirft Pakistan vor, Infiltrationen von Terroristen auf indisches Staatsgebiet zumindest zu dulden, wenn nicht zu befördern. Größere Terroranschläge in Indien in den Jahren 2001 und 2008 und der jüngste terroristische Angriff auf eine Militärbasis im indischen Teil Kaschmirs hatten die Spannungen in den bilateralen Beziehungen erheblich verschärft. Indien reagierte auf den Anschlag, bei dem 18 indische Soldaten ums Leben kamen, mit einer begrenzten Militäroperation ("surgical strike") im pakistanisch kontrollierten Teil Kaschmirs, die sich nach indischen Angaben gegen eine bevorstehende terroristische Infiltration richtete. In der Folge kommt es immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir. Indien sieht Pakistan in der Verantwortung für die terroristischen Bedrohungen an seiner Nordwestgrenze und erhöht den Druck auf den Nachbarn, um wirksame pakistanische Maßnahmen gegen den Terrorismus zu erreichen (AA 9 .2016b). Bei einem Treffen in New York Ende September 2013 vereinbarten die Premierminister Singh und Sharif lediglich, den Waffenstillstand künftig besser einhalten zu wollen (GIZ 11.2016a). Der von 2014-2015 Hoffnung gebende Dialogprozess zwischen beiden Seiten ist über die aktuellen Entwicklungen zum Stillstand gekommen. Noch am Weihnachtstag 2015 hatte Premierminister Modi seinem pakistanischen Amtskollegen einen Überraschungsbesuch abgestattet und damit kurzzeitig Hoffnungen auf eine Entspannung aufkeimen lassen (AA 9 .2016b).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.1. Punjab

 

Laut Angaben des indischen Innenministeriums zu den Zahlen der Volkszählung im Jahr 2011 leben von den 21 Mio. Sikhs 16 Millionen. im Punjab (MoHA o.D.) und bilden dort die Mehrheit (USDOS 10.8.2016).

 

Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 12.2016). Nichtstaatliche Kräfte, darunter organisierte Aufständische und Terroristen, begehen jedoch zahlreiche Morde und Bombenanschläge im Punjab und Konfliktregionen wie etwa Jammu und Kaschmir (USDOS 13.4.2016). Im Juli 2015 griffen Mitglieder einer bewaffneten Gruppe eine Polizeiwache und einen Busbahnhof in Gurdaspur im Bundesstaat Punjab an und töteten drei Zivilpersonen und vier Polizisten. 15 Personen wurden verletzt (USDOS 2.7.2016; vgl. auch: AI 24.2.2016). Es handelte sich dabei um den ersten größeren Anschlag seit den Aktivitäten militanter Sikhs in 1980er und 1990er Jahren (USDOS 2.7.2016).

 

Im Oktober 2015 gab es in fünf Distrikten des Punjab weitverbreitete und gewalttätige Proteste der Sikhs gegen die Regierung in Punjab. Dabei hat die Polizei auf Protestanten geschossen und zwei Personen getötet sowie 80 Personen verletzt. Grund der Proteste waren Berichte, laut denen unbekannte Täter das heilige Buch der Sikhs entweiht hätten. Die Polizei hat ein Duzend Protestanten wegen versuchten Mordes, Beschädigung öffentlichen Eigentums und des Tragens von illegalen Waffen festgenommen. Was die Aufarbeitung der Gewaltausbrüche im Jahr 1984, bei denen 3.000 Menschen, darunter hauptsächlich Sikhs, ums Leben gekommen seien betrifft, so kommen Gerichtsverfahren nur langsam voran. Zivilgesellschaftliche Aktivisten und Interessensverbände der Sikhs zeigen sich weiterhin besorgt, dass die Regierung die Verantwortlichen noch nicht zur Rechenschaft ziehen konnte (USDOS 10.8.2016).

 

Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Im Mai 2007 wurden dem indischen Geheimdienst Pläne der ISI bekannt, die gemeinsam mit BKI und anderen militanten Sikh- Gruppierungen Anschläge auf Städte im Punjab (Jalandhar, Ludhiana, Pathankot) beabsichtigten. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 12.2016). In Jammu und Kaschmir, im Punjab und in Manipur haben die Behörden besondere Befugnisse ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 13.4.2016; vgl. auch:

BBC 20.10.2015). Menschenrechtsberichten zufolge kommt es im Punjab regelmäßig zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen insbesondere der Sicherheitsbehörden (extralegale Tötungen, willkürliche Festnahmen, Folter in Polizeigewahrsam, Todesfolge von Folter etc.) (ÖB 12.2016). Ehrenmorde stellen vor allem in den nördlichen Bundesstaaten Haryana und Punjab weiterhin ein Problem dar. Menschenrechtsorganisationen schätzen, dass bis zu 10% aller Tötungen in diesen Staaten sogenannte Ehrenmorde sind (USDOS 13.4.2016).

 

Die Staatliche Menschenrechtskommission im Punjab hat in einer Reihe von schweren Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte (Folter, Folter mit Todesfolge, extra-legale Tötungen etc.) interveniert. In vielen Fällen wurde die Behörde zu Kompensationszahlungen verpflichtet. Die Menschenrechtskommission erhält täglich 200300 Beschwerden über Menschenrechtsverletzung und ist in ihrer Kapazität überfordert. Oft sind Unterkastige oder Kastenlose Opfer der polizeilichen Willkür (ÖB 12.2016).

 

Die Zugehörigkeit zur Sikh-Religion ist kein Kriterium für polizeiliche Willkürakte Die Sikhs, 60% der Bevölkerung des Punjabs, stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen (ÖB 12.2016).

 

In Indien ist die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit rechtlich garantiert und praktisch von den Behörden auch respektiert; in manchen Grenzgebieten sind allerdings Sonderaufenthaltsgenehmigungen notwendig. Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen (ÖB 12.2016).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

 

3. Rechtsschutz/Justizwesen

 

In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 16.8.2016; vgl. auch:

USDOS 13.4.2016). Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 24.4.2015).

 

Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt (FH 27.1.2016). Das Justizsystem gliedert sich in den Supreme Court, das Oberstes Gericht mit Sitz in Delhi; das als Verfassungsgericht die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten regelt. Es ist auch Appellationsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen wie etwa bei Todesurteilen. Der High Court bzw. das Obergericht ist in jedem Unionsstaat. Kollegialgericht als Appellationsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen. Er führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen. Subordinate Civil and Criminal Courts sind untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten und in Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden. Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche wie auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate und, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB 12.2016).

 

Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 1.8.2015 eine Vakanz von 34% der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 13.4.2016). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 16.8.2016; vgl auch: USDOS 13.4.2016).

 

Richter zeigten einen beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von sogenannten "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse). Insbesondere in unteren Ebenen der Justiz ist Korruption weit verbreitet und die meisten Bürger haben große Schwierigkeiten, ihr Recht bei Gericht durchzusetzen. Das System ist rückständig und stark unterbesetzt, was zu langer Untersuchungshaft für eine große Zahl von Verdächtigen führt. Vielen von ihnen bleiben so länger im Gefängnis, als der eigentliche Strafrahmen wäre (FH 27.1.2016). Die Dauer der Untersuchungshaft ist entsprechend zumeist exzessiv lang. Außer bei von Todstrafe bedrohten Delikten soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70% aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 16.8.2016).

 

In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 16.8.2016).

 

Die Inhaftierung eines Verdächtigen durch die Polizei ohne Haftbefehl darf nach den allgemeinen Gesetzen nur 24 Stunden dauern. Eine Anklageerhebung soll bei Delikten mit bis zu zehn Jahren Strafandrohung innerhalb von 60, in Fällen mit höherer Strafandrohung innerhalb von 90 Tagen erfolgen. Festnahmen erfolgen jedoch häufig aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr sowie im Rahmen der Sondergesetze zur inneren Sicherheit, z.B. aufgrund des Gesetzes über nationale Sicherheit ("National Security Act", 1956) oder des lokalen Gesetzes über öffentliche Sicherheit ("Jammu and Kashmir Public Safety Act", 1978). Festgenommene Personen können auf Grundlage dieser Gesetze bis zu einem Jahr ohne Anklage in Präventivhaft gehalten werden. Auch zur Zeugenvernehmung können gemäß Strafprozessordnung Personen über mehrere Tage festgehalten werden, sofern eine Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (AA 16.8.2016). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischen Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse. Es gibt Fälle, in denen Häftlinge misshandelt werden. Hierbei kann die ethnische oder religiöse Zugehörigkeit sowie die politische Überzeugung des Opfers eine Rolle spielen. Ein im Mai 2016 von der renommierten National Law University Delhi veröffentlichter empirischer Bericht zur Situation der Todesstrafe in Indien zeichnet ein düsteres Bild des indischen Strafjustizsystems. So haben beispielsweise 80% aller Todeskandidaten angegeben, in Haft gefoltert worden zu sein (AA 16.8.2016).

 

Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung, ausgenommen bei Anwendung des "Unlawful Activities (Prevention) Amendment Bill" und sie haben das Recht, ihren Anwalt frei zu wählen. Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt (USDOS 13.4.2016). Das Gesetz erlaubt den Angeklagten in den meisten Zivil- und Kriminalfällen den Zugang zu relevanten Regierungsbeweisen, aber die Regierung behält sich das Recht vor, Informationen zurückzuhalten und tut dies auch in Fällen, die sie für heikel erachtet. Die Angeklagten haben das Recht, sich dem Ankläger zu stellen und ihre eigenen Zeugen und Beweismittel zu präsentieren, jedoch konnten Angeklagte dieses Recht manchmal aufgrund des Mangels an ordentlicher Rechtsvertretung nicht ausüben. Gerichte sind verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht schuldig zu bekennen (USDOS 13.4.2016).

 

Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908/2002 geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein. Ladungen werden gemäß CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an die Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist, oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt. Gemäß Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖB 12.2016).

 

Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - was besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten betrifft (FH 27.1.2016).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

4. Sicherheitsbehörden

 

Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 6.2016) und untersteht den Bundesstaaten (AA 16.8.2016). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und bundesstaatenübergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 6.2016).

 

Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt, was in einigen Fällen zu Korruption führt. (USDOS 13.4.2016). Versprochene Polizeireformen verzögerten sich 2015 erneut (HRW 27.1.2016).

 

Die Effektivität der Strafverfolgung und der Sicherheitskräfte ist im gesamten Land sehr unterschiedlich ausgeprägt. Während es einerseits Fälle von Polizisten/Beamten gibt, die auf allen Ebenen ungestraft handeln, so gab es andererseits auch Fälle, in denen Sicherheitsbeamte für ihre illegalen Handlungen zur Verantwortung gezogen wurden (USDOS 13.4.2016).

 

Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2016). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 16.8.2016; vgl. auch: BICC 6.2016), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2016).

 

Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram und Nagaland (AA 16.8.2016 vgl. USDOS 25.6.2015).

 

Die unter anderem auch in den von linksextremistischen Gruppen (sog. Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium (AA 16.8.2016). Dazu zählen insbesondere die National Security Guard (Nationale Sicherheitspolizei NSG), aus Angehörigen des Heeres und der Polizei zusammengestellte Spezialtruppe für Personenschutz, auch als "Black Cat" bekannt, die Rahtriya Rifles, eine Spezialtruppe zum Schutz der Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen bei inneren Unruhen und zur Bekämpfung von bewaffneten Rebellionen, die Central Reserve Police Force (CRPF) - die Bundesreservepolizei, eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze -, die Border Security Force (BSF - Bundesgrenzschutz), als größte und am besten ausgestattete Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesh und Myanmar. Sie wird aber auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt. Weiters zählen die Assam Rifles - zuständig für Grenzverteidigung im Nordosten-, die Indo-Tibetan Border Force (ITBP) als Indo-Tibetische Grenzpolizei sowie die Küstenwache, die Railway Protective Force zum Schutz der nationalen Eisenbahn und die Central Industrial Security Force, zum Werkschutz der Staatsbetriebe dazu (ÖB 12.2016). Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 16.8.2016).

 

Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sogenannte Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 24.4.2015; vgl. auch USDOS 25.6.2015).

 

Der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) wurde verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Möglichkeit zur Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 24.4.2015).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

 

5. Folter und unmenschliche Behandlung

 

Indien hat im Jahr 1997 das VN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert (AA 16.8.2016). Es sind außerdem keine für die Ratifizierung notwendigen Änderungen der nationalen Gesetzgebung eingeleitet worden (BICC 6.2016). Ein innerstaatlicher Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Folter, welcher innerstaatliche Voraussetzung der Ratifizierung der VN-Anti-Folterkonvention ist, wurde vom Parlament nicht verabschiedet (AA 16.8.2016).

 

Folter ist in Indien jedoch verboten (AA 16.8.2016) und der indische Staat verfolgt Folterer grundsätzlich und veranstaltet Kampagnen zur Bewusstseinserhöhung der Sicherheitskräfte, doch bleiben Menschenrechtsverletzungen von Polizeibeamten und paramilitärischen Einheiten häufig ungeahndet und führen nicht einmal zu Ermittlungsverfahren. Besonders gefährdet sind Angehörige unterer Kasten und andere sozial benachteiligte Bevölkerungsschichten (ÖB 12.2016). Aufgrund von Folter erlangte Aussagen sind vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen (AA 16.8.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Das Gesetz verbietet somit Folter, aber es gibt Berichte von NGOs, dass solche Praktiken verbreitet sind, speziell in Konfliktgegenden (USDOS 13.4.2016). Folter durch Polizeibeamte, Armee und paramilitärische Einheiten bleibt häufig ungeahndet, weil die Opfer ihre Rechte nicht kennen, eingeschüchtert werden oder die Folter nicht überleben (AA 16.8.2016).

 

Nach zuverlässigen Angaben des "Asia Pacific Human Rights Network" wird Folter systematisch von der Polizei als Mittel der Befragung und der Gelderpressung oder der summarischen Bestrafung vermeintlicher Täter angewendet (AA 16.8.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016); Todesfälle von Häftlingen stehen nach belastbaren Einschätzungen von NROs mit der Anwendung von Folter in Zusammenhang (AA 16.8.2016). Menschenrechtsexperten zufolge versuchte die Regierung auch weiterhin Personen festzunehmen und ihnen einen Verstoß nach dem - aufgehobenen - Gesetz zur Bekämpfung von Terrorismus, terroristischer Akte und zerstörenden Handlungen anzulasten. Dieses Gesetz besagte, dass Geständnisse, die vor einem Polizisten abgelegt wurden, als zulässige Beweise im Gericht behandelt werden (USDOS 13.4.2016).

 

Nach glaubwürdigen, vertraulichen Schätzungen des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) kommt es weiterhin zu systematischer Folter in den Verhörzentren in Jammu und Kaschmir. Folter wird aber auch in anderen Landesteilen, vor allem in sozial schwachen und bevölkerungsreichen Staaten wie Uttar Pradesh und Bihar, angewandt. Folter und Misshandlungen in Gefängnissen sind nach belastbaren Erkenntnissen von Amnesty International verbreitet (AA 16.8.2016).

 

Trotz der Trainings für senior police officers, bleiben willkürliche Verhaftungen, Folter und erzwungene Geständnisse durch Sicherheitskräfte verbreitet (ÖB 12.2016).

 

Es kommt immer wieder zu willkürlichen Übergriffen der Staatsorgane, insbesondere der Polizeikräfte, vor allem gegenüber Häftlingen in Polizeigewahrsam. In einigen Fällen wird von willkürlichen und nicht gemeldeten Verhaftungen berichtet, bei denen dem Verhafteten mitunter ausreichend Wasser und Nahrung vorenthalten werden. Von etlichen Ausnahmen abgesehen, werden gesetzeswidrige Handlungen in diesem Bereich geahndet. Die angerufenen Gerichte haben hierbei in den letzten Jahren verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal NGOs und die Presse kritisch über die ihnen bekannt gewordenen Fälle berichten. Auch über Übergriffe der Militärs und der paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren (vor allem in Jammu und Kaschmir sowie in Indiens Nordosten) berichten Menschenrechtsorganisationen und die Nationale Menschenrechtskommission. Auch diese werden vereinzelt (militär-) gerichtlich geahndet, Prozess und Prozessausgang bleiben allerdings geheim (ÖB 12.2016).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

6. Korruption

 

Korruption ist weit verbreitet (USDOS 13.4.2016). Indien scheint im Korruptionsindex 2015 von Transparency International auf Platz 76 (Anmerkung: 2014 Platz 85 von 175) von insgesamt 168 Ländern auf (TI 2016).

 

NGOs berichten, dass üblicherweise Bestechungsgelder bezahlt werden, um Dienstleistungen wie Polizeischutz, Schuleinschreibung, Zugang zu Wasserversorgung oder Beihilfen zu beschleunigen (USDOS 13.4.2016). Die unteren Bereiche des Gerichtswesens sind im speziellen von Korruption betroffen und die meisten Bürger haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte zu erhalten (FH 28.1.2015). Korruption ist auf allen Regierungsebenen vertreten (USDOS 13.4.2016).

 

Obwohl jedes Jahr Politiker und Beamte bei der Entgegennahme von Bestechungsgeldern erwischt werden, gibt es zahlreiche Korruptionsfälle, die unbemerkt und unbestraft bleiben (FH 27.1.2016). Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor, in der Praxis kommen Staatsdiener mit korrupten Praktiken häufig straflos davon (USDOS 13.4.2016). Nationaler und internationaler Druck hat zu gesetzlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption geführt. Durch das vom Präsidenten im Jahr 2014 unterzeichnete Lok Pal und Lokayuktas Gesetz wurden unabhängige, staatliche Gremien eingerichtet, an die man Beschwerden wegen korrupter Beamter oder Politiker richten kann und die ermächtigt sind, die Beschwerden zu untersuchen und Verurteilungen vor Gericht zu verfolgen. Obwohl Modi und Angehörige seiner Regierung Unterstützung für das Gesetz signalisiert haben, gibt es wenig Belege dafür, dass es effektiv umgesetzt wird. Das 2005 geschaffene Recht auf Information (RTI) wird vor allem angewandt, um Transparenz zu steigern und korrupte Machenschaften aufzudecken, wobei es aber Fragen der Umsetzung gibt. Seit der Verabschiedung des Gesetzes sind mindestens 45 "Recht auf Informationsaktivisten" ermordet und mehr als 250 angegriffen oder belästigt worden (FH 27.1.2016).

 

Korruption behindert manchmal auch Regierungsprogramme zur Untersuchung behaupteter Korruption im Regierungsbereich. Einer speziellen Ermittlungsgruppe zufolge haben Beamte der Lokayukta, einem gesetzlichen Organ zur Korruptionsbekämpfung, Bestechungsgelder zum Schutz vor Korruptionsrazzien in Karnataka entgegengenommen. Dabei wurden zehn Personen verhaftet, einschließlich des Sohnes des Gerichtsombudsmannes (Ombudsman Justice Bhaskar) und dem Public Relations Officer von Lokayukta (USDOS 13.4.2016). Im Mai 2015 nahm die Lok Sabha (Volkskammer) Änderungen des Gesetzes zum Schutz von Informanten (Whistleblowers Protection Act) aus 2014 an. Mitglieder der Opposition kritisierten, dass dadurch die ohnehin schon begrenzten Auswirkungen des Gesetzes weiter aufgeweicht würden (FH 27.1.2016).

 

Zivilgesellschaftliche Organisationen lenkten die öffentliche Aufmerksamkeit unter anderem mit öffentlichen Demonstrationen und mittels Websites während des gesamten Jahres 2015 auf das Thema Korruption (USDOS 13.4.2016).

 

Die Zentrale Untersuchungsbehörde (Central Bureau of Investigation - CBI) registrierte im Untersuchungszeitraum [Anm.: Jänner bis November 2015] 583 Korruptionsfälle. Das CBI betreibt ein Webportal und eine gebührenfreie Hotline - um Beschwerden aufzunehmen (USDOS 13.4.2016). Eine neue Helpline, um Menschen im Umgang mit Bestechungsforderung durch Regierungsmitarbeiter in der Hauptstadt Delhi zu unterstützen, erhielt mehr als 4.000 Anrufe in den ersten Stunden ihres Bestehens. Diese Helpline steht 14 Stunden pro Tag zur Verfügung und soll helfen die alltägliche Korruption zu bekämpfen (BBC 9.1.2014).

 

Die Regierung ernannte Hauptüberwachungsbeamte (Chief Vigilance Offifers), um öffentlichen Beschwerden und Missstände im Banken-, Versicherungs- und anderen Sektoren, die durch private, öffentliche und körperschaftliche Gremien bedient werden, nachzugehen. Das Parlament verabschiedete im Dezember 2014 ein Gesetz zu Ombudsmannorganisation, Lok Pal, um Vorwürfe von Regierungskorruption zu untersuchen (USDOS 25.6.2015).

 

Einzelpersonen - oder NGOs im Namen von Einzelpersonen oder Gruppen - können sogenannte Rechtsstreitpetitionen von öffentlichem Interesse ("Public interest litigation petitions") bei jedem Obersten Gericht oder direkt beim Obersten Bundesgericht, dem "Supreme Court" einbringen, um rechtliche Wiedergutmachung für öffentliche Rechtsverletzungen einzufordern. Diese Beschwerden können Verstöße gegen staatliche Aufgaben durch einen Regierungsangestellten oder eine Verletzung von Verfassungsbestimmungen sein. NGOs schätzen diese Anträge sehr, um Regierungsangehörige gegenüber zivilgesellschaftlichen Organisationen für Korruption und Parteilichkeit, zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 13.4.2016).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

7. NGOs und Menschenrechtsaktivisten

 

Indiens Zivilgesellschaft ist vielstimmig; es gibt eine schier unüberschaubare Anzahl von Nichtregierungsorganisationen (offizielle Schätzungen gehen von über 3 Millionen aus), darunter viele in- und ausländischer Menschenrechtsorganisationen (AA 16.8.2016), die sich für soziale Gerechtigkeit, nachhaltige Entwicklung und Menschenrechte einsetzen (USDOS 13.4.2016).

 

Diese können grundsätzlich frei (AA 16.8.2016) und in der Regel ohne Einschränkungen durch die Regierung operieren, Fälle von Menschenrechtsverletzungen untersuchen und die Ergebnisse veröffentlichen (USDOS 13.4.2016). Die Website NGOsIndia.com enthält umfangreiche weiterführende Informationen über die zahlreichen, in den verschiedensten Bereichen und Regionen aktiven Menschenrechtsorganisationen in Indien (NGOsIndia.com o.D.).

 

Es gibt keine systematischen staatliche Behinderungen oder Repressalien gegen Menschenrechtsverteidiger (AA 16.8.2016), in manchen Fällen kommt es aber zu Einschränkungen (USDOS 13.4.2016). NGOs sind nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung oder Versagung von Genehmigungen vor allem auch zum Empfang ausländischer Mittel, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, schleppende Bearbeitung oder Versagung der Visaerteilung für ausländisches Personal, Ausreiseverbote) und auch Drohungen, etwa durch Armee oder Polizei, ausgesetzt (AA 16.8.2016; vgl. auch: FH 27.1.2016). Einzelne Menschenrechtsverteidiger, vor allem im Bereich sozialer und wirtschaftlicher Rechte, und Journalisten sehen sich durch lokale Behörden/Polizei in ihrer Arbeit eingeschränkt. Vereinzelt werden diese auch Opfer von Gewalt (AA 16.8.2016). Menschenrechtsbeobachter in Jammu und Kaschmir konnten Menschenrechtsverletzungen dokumentieren (USDOS 13.4.2016), jedoch kommt es insbesondere im konfliktbetroffenen Bundesstaat Jammu und Kaschmir und im von separatistischen Gruppen bedrohten Nordosten Indiens kommt es immer wieder zu Einschüchterungsversuchen von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern (u.a. Festnahmen, Lizenzentzug), bis hin zu physischen Angriffen. In diesen Gebieten herrscht aufgrund der besonderen gesetzlichen Rahmenbedingungen oftmals Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen (AA 16.6.2016).

 

Obwohl Indien eine starke Zivilgesellschaft und eine akademische Gemeinschaft hat, werden ausländischen Beobachtern, die ins Land reisen wollen, um die Menschenrechte und andere Themen zu untersuchen, manchmal Visa verwehrt. Unter speziellen Umständen erlaubt der "Foreign Contributions Regulation Act" (FCRA) der Bundesregierung, Nichtregierungsorganisationen den Zugang zu ausländischer Finanzierung zu verwehren (FH 27.1.2015). Die Regierung wird bezichtigt, dieses Gesetz für die Bekämpfung der politischen Opposition zu missbrauchen. Im Jahr 2016 annullierten die Behörden die FCRA Lizenzen von etwa 20.000 NGOs wegen Nichteinhaltung von FCRA Bestimmungen, darunter auch wegen nicht genehmigter ausländischer Finanzierung. Damit bleiben 13.000 legale NGOs und es wurden 2000 erstmalige Registrierungsersuchen beim Innenministerium eingebracht (TOI 27.1.2016).

 

Die Regierung traf sich in der Regel mit inländischen NGOs, reagierte auf ihre Anfragen und ergriff als Reaktion auf ihre Berichte und Empfehlungen Maßnahmen. Die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) arbeitet kooperativ mit zahlreichen NGOs zusammen und mehrere Ausschüsse der NHRC arbeiten mit NGO Vertretern zusammen (USDOS 13.4.2016).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

8. Ombudsmann

 

Die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) ist ein unabhängiges und unparteiisches Untersuchungs- und Beratungsorgan der Zentralregierung. Sie hat das Mandat sich mit Menschenrechtsverletzungen oder Unterlassungen der Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen durch öffentlichen Angestellten zu befassen, sich in Gerichtsverfahren einzuschalten, die Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen und das öffentliche Bewusstsein für Menschenrechte zu fördern. Die NHRC ist direkt dem Parlament rechenschaftspflichtig. Sie hat die Möglichkeit Zeugen zu laden, Dokumentationen zu erstellen und öffentliche Berichte einzufordern. Sie empfiehlt auch angemessene Entschädigungen in Form von Kompensationen für Familien von Getöteten oder Verletzten. Sie kann aber weder die Umsetzung ihrer Empfehlungen durchsetzen noch Vorwürfen gegen militärisches oder paramilitärisches Personal nachgehen (USDOS 13.4.2016). Die NHRC untersucht Menschenrechtsverletzungen auf Antrag oder von Amts wegen, richtet Empfehlungen an die Regierung oder den Obersten Gerichtshof und kann die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen beantragen. Obwohl sie keine Weisungsbefugnis zur Einleitung von Strafverfahren hat und mangels Ermittlungsbefugnissen auf die Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden und Polizei angewiesen ist, trägt sie zunehmend auch durch in der Öffentlichkeit ausgeübten Druck und durch Zusammenarbeit mit NGOs zur Ahndung und zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen bei (ÖB 12.2016). Der NHRC behandelt rund 8000 Beschwerden pro Jahr. Ihr steht ein ehemaliger Richter des Obersten Gerichtshofs vor (FH 27.1.2016).

 

23 Bundesstaaten haben eigene Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der NHRC arbeiten. In sieben Bundesstaaten war die Position des Vorsitzenden nicht besetzt. Menschenrechtgruppen mutmaßen, dass die Menschenrechtskommissionen durch lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt ist (USDOS 13.4.2016).

 

Es gibt Vorwürfe von Menschenrechtsgruppen, die die finanzielle Abhängigkeit von der Regierung und die Richtlinie, wonach Fälle, die älter als ein Jahr sind, nicht untersucht werden, beanstanden. Sie kritisieren weiter, dass nicht alle Beschwerden registriert werden, Fälle willkürlich abgewiesen werden, Fälle nicht gründlich untersucht werden und Beschwerden zurück zum angeblichen Verletzer geleitet werden sowie, dass die Beschwerdeführer nicht ausreichend geschützt werden (USDOS 13.4.2016).

 

Quellen:

 

 

 

 

9. Allgemeine Menschenrechtslage

 

Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 16.8.2016).

 

Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 12.2016). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 16.8.2016). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, aber ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 16.8.2016).

 

Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind Missbrauch durch Polizei und Sicherheitskräfte einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Folter und Vergewaltigung. Korruption bleibt weit verbreitet und trägt zur ineffektiven Verbrechensbekämpfung, insbesondere auch von Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Mitglieder registrierter Kasten und Stämme sowie auch gesellschaftlicher Gewalt aufgrund von Geschlechts-, Religions-, Kasten- oder Stammeszugehörigkeit bei (USDOS 13.4.2016).

 

Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2016), eine verallgemeinernde Bewertung kaum möglich:

Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 16.8.2016). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tiefverwurzelte soziale Praktiken wie nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 16.8.2016). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 6.2016). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Insbesondere hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten, wird den Sicherheitskräften Parteilichkeit vorgeworfen Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2016).

 

Separatistische Rebellen und Terroristen in Jammu und Kaschmir, den nordöstlichen Bundesstaaten und im Maoistengürtel begehen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Morde an Zivilisten, Polizisten, Streitkräften und Regierungsbeamten. Aufständische sind für zahlreiche Fälle von Entführung, Folter, Vergewaltigung, Erpressung und den Einsatz von Kindersoldaten verantwortlich (USDOS 13.4.2016).

 

Die Behörden verstoßen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der Bürger. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein und es gibt Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen nach diesem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 13.4.2016).

 

Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o.D.). Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden, jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC forderte von den Bundesstaatenregierung, den Familien von Opfern eine finanzielle Kompensation zu bieten, aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht konsequent. Die Behörden haben die Streitkräfte nicht dazu aufgefordert, Todesfälle während der Haft an die NHRC zu melden (USDOS 13.4.2016).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

10. Religionsfreiheit

 

Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (USDOS 10.8.2016; vgl. auch: AA 16.8.2016), ordnet eine säkularen Staat an, fordert den Staat auf, alle Religionen unparteilich zu behandeln und verbietet Diskriminierung auf religiöser Basis. Nationales und bundesstaatliches Recht setzen die Religionsfreiheit jedoch unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral (USDOS 10.8.2016). Der Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion (AA 16.8.2016). Religionsfreiheit wird im Allgemeinen auch in der Praxis respektiert (FH 27.1.2016) und kaum eingeschränkt (AA 16.8.2016). Premierminister Modi hat sich im Februar 2015 zur Religionsfreiheit und der Gleichwertigkeit aller Religionen bekannt (AA 25.4.2015). Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Religionsgruppen werden von der Regierung nicht geduldet (AA 25.4.2015). Das friedliche Nebeneinanderleben im multi-ethnischen, multi-religiösen Indien ist zwar die Norm, allerdings sind in einigen Unionsstaaten religiöse Minderheiten immer wieder das Ziel fundamentalistischer Fanatiker, oft auch mit Unterstützung lokaler Politiker (ÖB 12.2016). Die existierenden Spannungen, haben in der Vergangenheit auch zu massiven Gewaltausbrüchen geführt (zuletzt 2013 in Muzzafarnagar/Uttar Pradesh mit mehr als 40 Toten) (AA 16.8.2016). Berichten zufolge kommt es zu religiös motivierten Morden, Überfällen, Unruhen, Zwangskonvertierungen, Aktionen, die das Recht des Einzelnen auf Änderung seiner religiösen Überzeugung zum Ziel haben sowie zu Diskriminierung und Vandalisumus. Es kommt auch zu Bedrohungen und Übergriffen von Hindu-Nationalisten auf Muslime und Christen sowie zur Zerstörung ihres Eigentums aufgrund ihres Glaubens und im Zuge von Streitereien über die örtliche Lage von Kirchen und Moscheen (USDOS 10.8.2016).

 

Die größten religiösen Gruppen, nach ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung bei der Volkszählung aus dem Jahr 2001, sind Hindus (79,8%), Muslime (14,2%), Christen (2,3%) und Sikhs (1,7%) (CIA Factbook 12.12.2016). Muslime, Sikhs, Christen, Parsis, Janais und Buddhisten gelten als gesetzlich anerkannte Minderheitengruppen unter den religiösen Gruppierungen (USDOS 10.8.2016; vgl. auch: AA 16.8.2016), deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheitenkommission sitzen. Hinzu kommen eine schier unüberschaubare Vielzahl unterschiedlicher indigener Volksgruppen mit eigenen animistischen Riten ("Adivasis" genannt), und die zahlenmäßig kleinen jüdischen und Bahai- Gemeinschaften (AA 16.8.2016). Das Gesetz legt fest, dass die Regierung die Existenz dieser religiösen Minderheiten schützt und Konditionen für die Förderung ihrer individuellen Identitäten begünstigt. Bundesstaatliche Regierungen sind dazu befugt, religiösen Gruppen gesetzlich den Status von Minderheiten zuzuerkennen (USDOS 10.8.2016).

 

Die Gesetzgebung in mehreren Staaten mit Hindumehrheit verbietet religiöse Konversion, die aus Zwang oder "Verlockung" erfolgt - was sehr weit ausgelegt werden kann, um Personen, die missionarisch tätig sind, zu verfolgen. Manche Bundesstaaten fordern für Konversion eine Genehmigung der Regierung (FH 27.1.2016). In sechs der 29 Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Gujarat, Himachal Pradesh, Chhattisgarh, Odisha, und Madhya Pradesh) bestehen Anti-Konvertierungsgesetze. Es gibt in diesem Zusammenhang Berichte über Verhaftungen, jedoch nicht über Verurteilungen nach diesem Gesetz In Arunachal Pradesh ist dieses Anti-Konvertierungsgesetz aufgrund fehlender Freigabe der Gesetzgebung nicht implementiert. Ausländische Missionare jeglicher Religionszugehörigkeit benötigen "Missionsvisa" ("missionary visa") (USDOS 10.8.2016).

 

Bundesorgane, einschließlich des Ministeriums für Minderheitenangelegenheiten (Ministry for Minority Affairs), die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) und die Nationale Kommission für Minderheiten (National Commission for Minorities - NCM) können Behauptungen über religiöse Diskriminierung untersuchen (USDOS 10.8.2016). Religiöse Minderheiten, vor allem Muslime und Christen, werfen den Behörden vor, nicht genug zum Schutz ihrer Rechte zu tun (HRW 27.1.2016).

 

Personenstandsgesetze gelten nur für bestimmte Religionsgemeinschaften in Fragen der Ehe, Scheidung, Adoption und Vererbung. Die Regierung gewährt bei der Ausarbeitung dieser Gesetze erhebliche Autonomie für die Personenstandsgremien. Das hinduistische, das christliche, das Parsi und das islamisches Personenstandsgesetz sind rechtlich anerkannt und gerichtlich durchsetzbar (USDOS 10.8.2016). Im Familienrecht genießen Muslime wie auch Christen besondere Freiheiten, die ihnen die Beachtung ihrer Traditionen ermöglichen (AA 16.8.2016).

 

Der Wahlsieg der hindu-nationalen BJP im Jahr 2014 löste in der Öffentlichkeit eine intensive Diskussion über das Spannungsfeld zwischen den Werten einer säkularen Verfassung und einer in Teilen zutiefst religiösen Bevölkerung aus; die Debatte zu religiös motivierter Gewalt wird lebhaft und kontrovers geführt (AA 16.8.2016). Im Vorfeld der Wahlen kam es 2013 zu Vorfällen von Gewalt gegen religiöse Minderheiten. Regierungsquellen zufolge wurden dabei in 823 Vorfällen 133 Personen getötet und 2.269 verletzt (HRW 29.1.2015). Die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Religionsgruppen im Jahr 2015 haben nach offiziellen Angaben zugenommen: Im Vergleich zum Vorjahr gab es rund 17% mehr Zwischenfälle (von 644 auf 751), mit insgesamt 97 Toten (95 in 2014). 2.264 Personen wurden bei derartigen Zwischenfällen verletzt (1.921 im Vorjahreszeitraum). Die Mehrzahl der Übergriffe dürfte hindu-fundamentalistisch motiviert sein; eine offizielle Aufschlüsselung gibt es nicht. Gewalttätige Übergriffe durch selbsternannte Retter der "gau mata" (Heilige Mutter Kuh im Hinduismus) haben an Intensität und Zahl zugenommen (AA 16.8.2016).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11. Ethnische Minderheiten

 

Minderheiten sind nach indischem Recht als religiöse und sprachliche Minderheiten definiert (ÖB 12.2016). Die Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz vor Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort. Minderheiten haben das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer Sprache und Kultur (AA 16.8.2016). Das Gesetz räumt dem Präsidenten auch die Befähigung ein, benachteiligte Kasten und Stämme für spezielle Quoten und Begünstigungen zu bestimmen (USDOS 13.4.2016). Gesetze setzen Quoten bei Bildungseinrichtungen und Regierungsanstellungen für sogenannte "registrierte" Kasten (Dalits) und Stämme, sowie einige andere sogenannte "benachteiligte Klassen", fest (FH 27.1.2016).

 

Historisch sind weite Teile der Gesellschaft in Kasten oder Clans organisiert (USDOS 13.4.2016) und Mitglieder unterer Kasten und Minderheiten sind weiterhin alltäglicher Diskriminierung ausgesetzt (FH 27.1.2016). Die Kaste ist ein komplexes traditionelles Hierarchiesystem, das auf ritueller Reinheit und Berufsgruppen beruht. Obwohl mit der Verfassung von 1949 Kastendiskriminierung verboten wurde, bleibt die Registrierung zum Zwecke positiver Förderprogramme bestehen und die Regierung betreibt weiterhin verschiedene Programme, um Mitglieder niederer Kasten zu stärken (USDOS 13.4.2016). Besonders auf dem Land bleiben Diskriminierungen aufgrund der Kastenzugehörigkeit, die in der Struktur der indischen Gesellschaft angelegt sind und auf sozialen und religiösen Traditionen fußen und vielfach implizit verlaufen, jedoch weit verbreitet (USDOS 13.4.2016).

 

Um Minderheiten stärker in das öffentliche Leben zu integrieren und ihre Teilhabe zu erhöhen, erfahren die unterste Schicht der Kastenordnung (sog. "Dalits" oder "Unberührbare") sowie die Adivasis eine positive Diskriminierung, deren Zulässigkeit in der Verfassung festgeschrieben ist. Im Bildungswesen (u.a. Studienplätze) und in der staatlichen Verwaltung (u.a. Stellenvergabe) sind Quoten von bis zu 49,5% für die sogenannten "Scheduled" Castes and "Scheduled" Tribes ("scheduled" = in der Verfassung erwähnte Kasten und Stämme) sowie für andere benachteiligte Gruppen, "Other Backward Castes", vorgesehen. Quoten werden auf zentralstaatlicher Ebene nur nach Kastenzugehörigkeit und sozialem Status, nicht aber nach Religion, zugeordnet. Allerdings gibt es in einigen Bundesstaaten Quotenregelungen für bestimmte religiöse Gemeinschaften, so z.B. in Tamil Nadu, Kerala und Andhra Pradesh für "rückständige" Christen und Muslime (AA 16.8.2016).

 

Trotz dieser umfangreichen positiven Förderprogramme, weitreichender gesetzlichen Schutzbestimmungen und verfassungsmäßigem Verbot von "Unberührbarkeit" (Artikel 17) werden Angehörige von niederen Kasten und Dalits in Indien noch immer massiv und systematisch diskriminiert, vor allem auch durch Polizei und Strafjustiz (AA 16.8.2016; vgl. auch: FH 27.1.2016).

 

Zum Schutz der benachteiligten Gruppen und zur Gewährleistung ihrer Repräsentation im Unterhaus des Parlaments, muss jeder Bundesstaat Sitze für die geschützten Kasten und Stämme in Proportion zur Bevölkerung des Staates reservieren. Nur Kandidaten, die diesen Gruppen angehören dürfen an den Wahlen in den reservierten Wahlkreisen teilnehmen. Bei den Wahlen 2014 waren 84 Sitze für Kandidaten der geschützten Kasten und 47 für jene der geschützten Stämme reserviert, was insgesamt 24% der Sitze im Unterhaus ergab. Mitglieder der Minderheitenbevölkerung dienten als Premierminister, Vizepräsidenten, Richter des Obersten Gerichts und Mitglieder des Parlaments (USDOS 13.4.2016).

 

Englisch genießt den Status der sekundär offiziellen Sprache, ist aber die wichtigste Sprache für nationale, politische und wirtschaftliche Kommunikation. Hindi ist die am weitest verbreitet gesprochene Sprache und die Hauptsprache von 41% der Menschen. Es gibt 14 weitere offizielle Sprachen: Bengali, Telugu, Marathi, Tamil, Urdu, Gujarati, Malayalam, Kannada, Oriya, Punjabi, Assamese, Kashmiri, Sindhi, und Sanskrit. Hindustani ist eine populäre Variante des Hindi/Urdu und wird weitgehend im Norden Indiens gesprochen, ist aber gemäß Zensus aus dem Jahr 2001 keine offizielle Sprache (CIA Factbook 12.12.2016). Die nationale Volkszählung kategorisiert die Bevölkerung anhand der gesprochenen Sprachen, aber nicht nach rassischen oder ethnischen Gruppen (USDOS 13.4.2016).

 

Vor allem in Indiens abgelegenen Nordosten gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Stämme und Ethnien. Ihr Verhältnis untereinander und gegenüber der Zentralregierung birgt großes Konfliktpotential. Dieses beruht v.a. auf der Missachtung der großen ethnischen und kulturellen Vielfalt der dortigen Bevölkerungsgruppen, ihren Bestrebungen zur Wahrung ihrer kulturellen Identität sowie auf der wirtschaftlichen Vernachlässigung seitens der indischen Zentralregierung (AA 16.8.2016). Kinder aus vulnerablen Gemeinschaften sind Formen der Diskriminierung aufgrund ihrer Kasten- oder Religionszugehörigkeit sowie ihrer Ethnie ausgesetzt (HRW 27.1.2016).

 

Konfliktfördernd ist v.a. auch der als Bedrohung wahrgenommene, unkontrollierte Zustrom illegaler (muslimischer) Einwanderer, vor allem aus Bangladesch. Es gibt ca. 100 Rebellengruppen, deren Aktivitäten bis heute zehntausende Menschenleben gekostet haben. Aktionen von Polizei und Militär richten sich gegen diese militante Gewalt, nicht aber gegen bestimmte Ethnien (AA 16.8.2016).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

12. Relevante Bevölkerungsgruppen

 

Die Verfassung verbietet Diskriminierung auf Basis von Rasse, Geschlecht, Invalidität, Sprache, Geburtsort, Kaste oder sozialen Status. Die Regierung arbeitet mit unterschiedlichem Erfolg an der Durchsetzung dieser Bestimmungen (USDOS 13.4.2016). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 6.2016).

 

Quellen:

 

 

 

Länderinformation Indien,

http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/201607/indien.pdf , Zugriff 7.12.2016

 

13. Bewegungsfreiheit

 

Das Gesetz gewährt landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS13.4.2016).

 

Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt. Abgesehen davon ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gewährleistet (AA 16.8.2016).

 

Die Regierung lockerte Einschränkungen in Bezug auf Reisen nach Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram, Manipur und Teilen von Jammu und Kaschmir, außer für Ausländer aus Pakistan, China und Burma. Das Innenministerium und die Bundesstaatenregierungen verlangen vor Reiseantritt von den Bürgern spezielle Genehmigungen einzuholen, um in bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen zu reisen. Die Sicherheitskräfte untersuchen Wagen und deren Inhaber bei Checkpoints im Kaschmirtal, vor öffentlichen Veranstaltungen in Neu Delhi oder nach großen terroristischen Angriffen (USDOS 13.4.2016).

 

Die Regierung darf die legale Ausstellung eines Passes, an einen Anwärter, von dem geglaubt wird, dass er in Aktivitäten außerhalb des Landes verwickelt ist, die "schädlich für die Souveränität und Integrität der Nation" sind, verweigern Bürger von Jammu und Kaschmir sind auch weiterhin mit massiven Verzögerungen bei der Ausstellung eines Passes konfrontiert, oft dauert es bis zu zwei Jahre, bis ihnen das Außenministerium einen Pass ausstellt oder erneuert. Die Regierung setzt Antragsteller - geboren in Jammu und Kaschmir -, darunter auch Kinder von Militäroffizieren Berichten zufolge zusätzlichen Kontrollen aus, bevor sie einen Pass erhalten (USDOS 16.8.2016).

 

Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan (AA 3.3.2014).

 

Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern (ÖB 12.2016). Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern (AA 3.3.2014). Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 16.8.2016). Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab (AA 3.3.2014).

 

In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people) (ÖB 12.2016).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

13.1. Meldewesen

 

Es gibt kein Meldewesen in Indien (AA 16.8.2016).

 

Quellen:

 

 

14. Grundversorgung/Wirtschaft

 

Indiens Wirtschaft hat sich zuletzt erholt und an Dynamik gewonnen. Indien zählt nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2015/2016 bei 7,6% (AA 9 .2016).

 

Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht. Die große Zahl an Facharbeitskräften macht es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da deren Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist (BBC 27.9.2016).

 

Das hohe Wachstum der Jahre bis 2011 hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70% aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Ende September 2014 verkündete Premierminister Modi die "Make in India" Kampagne und rief ausländische Investoren dazu auf, in Indien bei verbesserten Investitionsbedingungen zu produzieren. Zur Ankurbelung der weiteren Industrialisierung werden groß angelegte Infrastrukturprojekte verfolgt. Auch im Bereich Schiene, den Häfen und im Luftverkehr sind erhebliche Investitionen nötig und geplant. Wachstum und Wohlstand verdankt Indien vor allem dem Dienstleistungssektor mit einem Anteil von über 53% am BIP. Hiervon profitiert aber bei einem Beschäftigungsanteil von etwa 30% nur ein kleiner Teil der Bevölkerung. Zur Überwindung der Massenarmut sollen neue Arbeitsplätze geschaffen werden, vor allem auch für nicht oder gering qualifizierte Kräfte (AA 9 .2016).

 

Indien hat eine Erwerbsbevölkerung von 404,5 Millionen, von welchen 43 Millionen im formellen Sektor und 361 Millionen im informellen Sektor arbeiten, wo sie weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert sind, noch Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung haben (AA 9 .2016). Der Hauptteil der Menschen, die im informellen Sektor arbeiten, sind im privaten Sektor tätig (BAMF 12.2015). Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung lebt in ländlich-bäuerlichen Strukturen und bleibt wirtschaftlich benachteiligt. Der Anteil der Landwirtschaft an der indischen Wirtschaftsleistung sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt nur noch etwa 17,4% (2015/16) der Gesamtwirtschaft, obgleich rund 50% der indischen Arbeitskräfte in diesem Bereich tätig sind (AA 9 .2016).

 

Die Regierung hat überall im Land mehr als 900 Arbeitsagenturen (Employment Exchanges) eingeführt um die Einstellung geeigneter Kandidaten zu erleichtern. Arbeitssuchende registrieren sich selbständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert sobald eine geeignete Stelle im Regierungssekte frei ist. Das MGNREGA Gesetz (Mahatma Gandhi National Rural Employment Guarantee Act) ist ein Arbeitsgarantieprogramm. Erwachsenen eines ländlichen Haushalts, welche gewillt sind Handwerksarbeit zum Mindestlohn zu verrichten, wird hierdurch eine gesetzliche Jobgarantie für 100 Tage im Jahr gewährt. Das Kommissariat oder Direktorat der Industrie (The Commissionerates or Directorates of Industries) bieten Hilfe bei der Geschäftsgründung in den verschiedenen Staaten. Einige Regierungen bieten Arbeitslosenhilfe für Personen, die bereits mehr als drei Jahre bei der Stellenbörse registriert sind (BAMF 12.2015).

 

Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei 1.313 Euro. Etwa 30% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 USD pro Kopf und Tag. Rund 70% haben weniger als 2 USD pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme - UNDP) steht Indien auf Platz 135 unter 187 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Gleichzeitig konnten in den letzten beiden Jahrzehnten hunderte Millionen Menschen in Indien der Armut entkommen (AA 9 .2016).

 

In Indien haben derzeit von 400 Millionen Arbeitskräften nur etwa 35 Millionen Zugang zum offiziellen Sozialen Sicherungssystem in Form einer Altersrentenabsicherung. Dies schließt Arbeiter des privaten Sektors, Beamte, Militärpersonal und Arbeitnehmer von Unternehmen des staatlich öffentlichen Sektors ein (BAMF 8.2014). Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zu meist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an welche sich jedoch an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat) (BAMF 12.2015).

 

Die Arbeitnehmerrentenversicherung ist verpflichtend und mit der Arbeit verknüpft. Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches es den Teilnehmer ermöglicht systematische Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (BAMF 12.2015).

 

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 16.8.2016).

 

Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 Millionen indischer Bürger eine Aadhaar ID Nummer ausgestellt. Obwohl diese nicht verpflichtend ist, gaben Beamte an, dass der Nichtbesitz den Zugang zur Staatshilfe limitieren werden könnte (FH 3.10.2013). Die unverwechselbare Identitätsnummer ermöglicht es beispielsweise, dass staatliche Zuschüsse direkt an den Verbraucher übermittelt werden. Anstatt diese auf ein Bankkonto zu senden, wird sie an die unverwechselbare Identitätsnummer überwiesen, die mit der Bank verbunden ist und geht so an das entsprechende Bankkonto. 750 Millionen Inder haben derzeit eine derartige Identitätsnummer, ca. 130 Millionen haben diese auch mit ihrem Bankkonto verknüpft (International Business Times, 2.2.2015).

 

Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist, um allen indischen Einwohnern eine 12-stellige Identitätsnummer (UID) auszustellen, die online überprüft werden können. Dieses Projekt soll gefälschte und doppelte Identitäten ausschließen. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details (Fingerabdrücke und IrisBild) verbunden. Der Erwerb einer UID ist freiwillig und kostenlos. Es gibt keine rechtliche Verpflichtung, sich registrieren zu lassen (UK Home Office 2.2015).

 

Da die im Rahmen des UID bzw. Aadhaar Projektes gesammelten Daten nicht in das nationale Bevölkerungsregister (NPR) integriert werden, stellt dieses jedoch nur eine bloße Auflistung von Namen und demographischen Details dar. Bisher wurden 1,04 Milliarden Aadhaar Nummern generiert, mit dem Plan der vollständigen Erfassung der Bevölkerung bis März 2017. Die zuständige Behörde für die einheitliche Identifikationsnummer weigert sich, die gesammelten Daten an das für das Bevölkerungsregister zuständige Innenministerium weiterzuleiten, da sie aufgrund des im Juli 2016 verabschiedeten Gesetzes von einem Datenaustausch ausgeschlossen ist (HT 8.8.2016).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

dl de.pdf? blob=publicationFile, Zugriff 29.12.2016

 

 

 

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772099

 

/18364589/Indien -

 

Country Fact Sheet 2015%2C deutsch.pdf?nodeid=17927013&vernum=-2, Zugriff 29.12.2016

 

 

 

 

 

15. Medizinische Versorgung

 

Die Struktur von Indiens Gesundheitssystems ist vielseitig. Nach der indischen Verfassung haben die verschiedenen Staaten die Leitung über die meisten Aspekte des Gesundheitswesens, inklusive öffentlicher Gesundheit und Krankenhäuser. Rund 80% der Finanzierung des öffentlichen Gesundheitswesens kommt von den Staaten (BAMF 12.2015). Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend (AA 16.8.2016) und schließt keine kostenfreie Gesundheitsversorgung für die gesamte Bevölkerung ein (BAMF 8.2014). Staatliche Krankenhäuser bieten Gesundheitsversorgung kostenfrei oder zu sehr geringen Kosten (BAMF 12.2015).

 

Staatliche Gesundheitszentren bilden die Basis des öffentlichen Gesundheitswesens. Dies sind meist Ein-Mann-Kliniken, die auch kleine Operationen anbieten. Diese Zentren sind grundsätzlich in der Nähe aller Dörfer zu finden. Insgesamt gibt es mehr als 23.000 solcher Kliniken in Indien. Gemeindegesundheitszentren (Community Health Centres) sind als Basis des Gesundheitswesens in städtischen Gegenden verfügbar. Taluk Krankenhäuser werden von der Regierung und dem zuständigen Taluk [Anmerkung: Verwaltungseinheit] betrieben Bezirkskrankenhäuser (District level hospitals) und spezialisierte Kliniken sind für alle möglichen Gesundheitsfragen ausgestattet (BAMF 12.2015).

 

Der private Sektor hat ebenfalls eine wesentliche Rolle bei der Gesundheitsversorgung. (BAMF 12.2015) und da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich (AA 16.8.2016). Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 16.8.2016). Private Gesundheitsversorgung ist vergleichbar teuer und den Großteil der Kosten zahlen die Patienten und deren Familien selbst. Für den Zugang zu den Leistungen ist grundsätzlich ein gültiger Personenausweis nötig (Adhaar card, Voter ID, PAN, driving license) (BAMF 12.2015).

 

Mehrere Versicherungsgesellschaften bieten eine Krankenversicherung an, die bestimmte medizinische Kosten abdeckt, unter anderen auch stationären Krankenhausaufenthalt. Die Abdeckung variiert je nach Versicherungspolizze (BAMF 8.2014). Die staatliche Krankenversicherung (Universal Health Insurance Scheme) erfasst nur indische Staatsbürger unterhalb der Armutsgrenze. Für den Rest der Bevölkerung ist eine beitragspflichtige Krankenversicherung durch verschiedene private und staatliche Firmen zu unterschiedlichen Konditionen gegeben. Bekannte Versicherer sind General Insurance, Bharti AAA, HDFC ERGO, Bajaj, Religare, Apollo Munich, New India Assurance, Max Bupa etc. Zudem gibt es viele wohltätige Institutionen, die bezahlbare Behandlungen anbieten (BAMF 12.2015).

 

In Indien sind fast alle gängigen Medikamente auf dem Markt erhältlich (AA 16.8.2016). Medikamentenläden sind in Indien zahlreich und auch in entlegenen Städten vorhanden. (BAMF 12.2015). Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika und Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 16.8.2016). Die Kosten für die notwendigsten Medikamente staatlich kontrolliert, sodass diese weitreichend erhältlich sind (BAMF 12.2015).

 

Quellen:

 

 

 

 

dl de.pdf? blob=publicationFile, Zugriff 29.12.2016

 

 

/18364589/Indien -

 

Country Fact Sheet 2015%2C deutsch.pdf?nodeid=17927013&vernum=-2, Zugriff 29.12.2016

 

16. Rückkehr

 

Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (AA 16.8.2016). Die indische Regierung hat kein Reintegrationsprogramm und bietet auch sonst keine finanzielle oder administrative Unterstützung für Rückkehrer (BAMF 12.2015).

 

Quellen:

 

 

 

 

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772099

 

/18364589/Indien -

 

Country Fact Sheet 2015%2C deutsch.pdf?nodeid=17927013&vernum=-2, Zugriff 29.12.2016

 

17. Dokumente

 

Echtheit der Dokumente

 

Der Zugang zu gefälschten Dokumenten oder echten Dokumenten falschen Inhalts ist leicht. Gegen entsprechende Zahlungen sind viele Dokumente zu erhalten. Erleichtert wird der Zugang überdies durch die Möglichkeit, Namen ohne größeren Aufwand zu ändern. Angesichts der Unzuverlässigkeit des Urkundenwesens werden indische öffentliche Urkunden seit dem Jahr 2000 von den deutschen Auslandsvertretungen nicht mehr legalisiert (AA 16.8.2016).

 

Echte Dokumente unwahren Inhalts

 

Echte Dokumente unwahren Inhalts sind problemlos (gegen entsprechende Zahlungen oder als Gefälligkeit) erhältlich. Bei Personenstandsurkunden handelt es sich dabei um echte Urkunden falschen Inhalts, bei Gerichtsentscheidungen (z.B. Scheidung, Sorge) um echte Urteile, die jedoch aufgrund erfundener Sachverhalte und ohne Einhaltung grundlegender Verfahrenserfordernisse (rechtliches Gehör, Interessenabwägung, Begründung) ergehen (AA 16.8.2016).

 

Zugang zu gefälschten Dokumenten

 

Der deutschen Botschaft New Delhi werden im Rahmen laufender Asylverfahren nur sehr selten Unterlagen zur Überprüfung vorgelegt. In der Vergangenheit haben sich Dokumente im Zusammenhang mit Strafsachen und Fahndung sowie dazugehörige Eidesstattliche Versicherungen (affidavits) auch als falsch oder gefälscht herausgestellt. Die Überprüfung der Echtheit von Haftbefehlen gestaltet sich schwierig. Vorgelegte Dokumente ("Warrant of Arrest", "First Investigation Report", Bestätigungsschreiben von Rechtsanwälten, "Affidavits" von Dorfvorstehern oder Angehörigen) stellen sich bei Überprüfung häufig als gefälscht heraus. Überprüfungen im Asylverfahren ergeben häufig, dass weder der Sachvortrag noch die Identität des Betreffenden bestätigt werden kann (AA 16.8.2016).

 

Quellen:

 

 

Zu Spruchpunkt I. wurde im Bescheid im Wesentlichen festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe unglaubwürdig seien und sich auch keine Hinweise auf eine sonstige Verfolgungsgefahr ergeben hätten.

 

Betreffend Spruchpunkt II. wurde durch die belangte Behörde ins Treffen geführt, dass im Falle des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Indien nicht eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention angenommen werden könne und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch nicht von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgegangen werden könne. Zudem stehe dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. In Anbetracht dessen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine erwachsene und arbeitsfähige Person handle, könne erwartet werden, dass er sich im Heimatland eine Existenz aufbaue.

 

Was Spruchpunkt III. betrifft, so wurde vom Bundesamt festgehalten, dass der Beschwerdeführer im September 2014 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und sich daher erst seit kurzer Zeit in Österreich befinde. Da der Beschwerdeführer keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet habe, liege jedenfalls kein Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens vor. Zum Privatleben sei festzuhalten, dass er keiner geregelten Arbeit nachgehe, kein Deutsch spreche und auch keine Kurse oder Ausbildungen in Österreich besucht habe. Der Beschwerdeführer habe den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, habe dort nach wie vor Familienangehörige und würden daher die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen.

 

6. Mit Verfahrensanordnung vom 18.1.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe in XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.

 

7. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 2.2.2017, mit der die Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften im vollen Umfang angefochten wurde. So sei zunächst festzuhalten, dass die belangte Behörde nicht nachgefragt habe, welche Probleme die BJP den Eltern des Beschwerdeführers aufgrund der Tatsache, dass diese für die Kongresspartei gestimmt hätten, gemacht habe. Vielmehr habe die belangte Behörde das Wort "Probleme" einfach im Raum stehen gelassen und sofort einen Gedankenwechsel vorgenommen, indem sie den Beschwerdeführer nach seiner Religion gefragt habe. Die Antworten des Beschwerdeführers seien vom Dolmetscher offenbar "verdeutscht" wiedergegeben worden und sei es zu keiner relevanten Nachfrage im Hinblick auf die Probleme gekommen. Schon in diesem Punkt liege kein objektives Beweisverfahren vor. Was die Größe des Grundstückes betreffe, so habe der Beschwerdeführer diese in der Aufregung verwechselt. Dies ändere jedoch nichts am Grundsachverhalt, wonach der Familie des Beschwerdeführers tatsächlich Land geraubt worden sei, was zu einer politischen Verfolgung geführt habe; dies auch schon deshalb, weil der Vater des Beschwerdeführers die Grundstücke habe zurückhaben wollen und daher nicht die BJP, sondern die Kongresspartei gewählt habe. Der Beschwerdeführer habe bereits auf Befragen ausgeführt, dass sie sich an keine höhere Stelle hätten wenden können, da diese alle durch die BJP beherrscht worden seien. Die belangte Behörde habe sich außerdem inhaltlich nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien mit schweren Repressalien zu rechnen hätte, da nach wie vor jene Leute an der Macht seien, die ihr Grundstück gestohlen hätten und sie "weghaben" wollen würden.

 

Was sein Familienleben betreffe, so sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mittlerweile mit einer slowakischen Staatsangehörigen, XXXX, verheiratet sei. Ihnen werde eine Scheinehe unterstellt und sei ein Verfahren nach § 117 FPG eingeleitet worden, welches aber noch nicht abgeschlossen sei, eine mündliche Verhandlung finde am 1.3.2017 vor dem Bezirksgericht XXXX statt. Das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau sei sohin amtlich evident und bestehe die Unschuldsvermutung. Jedenfalls sei der Umstand seiner Aufenthaltsverfestigung in Wien durch seine Heirat zu berücksichtigen. Da er sich auch schon seit 15.9.2014 im Bundesgebiet aufhalte, sei seine Integration nach Art 8 EMRK neu zu überprüfen und wäre ihm ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen in jedem Fall zu erteilen.

 

Hätte eine objektive Einvernahme stattgefunden, hätte der Beschwerdeführer noch ergänzend mitgeteilt, dass er von der Polizei geschlagen und angehalten worden sei und er begründete Furcht gehabt habe, dass ihn die Polizei als verlängerter Arm der BJP und des MP, gefoltert oder getötet hätte. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer so befragt, dass sie ein Protokoll bekomme, welches an die bestehende Judikatur der Höchstgerichte angepasst werden könne und habe keine vorurteilsfreie Befragung stattgefunden. Die Art der Befragung sei nicht sachlich erfolgt und sei sein Parteiengehör dadurch erheblich verletzt worden. Festzuhalten sei weiters, dass die belangte Behörde einem Begründungsmangel unterliege und dadurch der der Behörde zustehende Ermessensspielraum erheblich überschritten worden sei. Die Behörde begründe nämlich nicht, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien, sondern zitiere seitenweise Judikatur der Höchstgerichte und stelle dann fest, dass beim Beschwerdeführer so ein Fall vorliege, ohne zu begründen, weshalb seine Aussagen nicht glaubwürdig sein sollen.

 

Die belangte Behörde habe verfehlt dargestellt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Gründe habe darstellen können. Auch hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative habe er vorgebracht, dass ihm eine solche nicht zugemutet werden könne, weil er in einem anderen Stadtteil oder Ort als Fremder sicherlich keine Unterstützung finden werde. Die Macht der BJP sei außerdem auf ganz Indien ausgeweitet. Es sei weiters nicht ausreichend festgestellt worden, weshalb man dem Beschwerdeführer keinen subsidiären Schutz gewähre. Im Falle einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer jedenfalls einer massiven Bedrohung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK ausgesetzt und sei daher auf seine individuelle Gefährdung abzustellen.

 

Die Kongresspartei könne den Beschwerdeführer nicht schützen und auch die Justiz könne dem Beschwerdeführer nicht helfen, weil sie arbeitsüberlastet sei. Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entstehe einerseits durch die strukturellen Defizite, andererseits auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt worden seien. Daher sei die Furcht des Beschwerdeführers besonders begründet.

 

Das Bundesamt habe sich damit begnügt, einfach Länderberichte aneinanderzureihen und die inhaltlichen Aussagen der Länderberichte bezogen auf den konkreten Einzelfall nicht erläutert, sondern verweise einfach generell darauf. Hätte sich die belangte Behörde mit den einzelnen Aussagen über die Gerichtsbarkeit, die Polizei etc auseinandergesetzt, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland mit dem Tode bedroht sei.

 

Zu den Spruchpunkten I. und II. sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten einzuräumen oder ihm zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen wäre.

 

Betreffend Spruchpunkt III. sei nochmals zu betonen, dass der Beschwerdeführer mit einer slowakischen Staatsangehörigen verheiratet sei und mit ihr in Wien dauerhaft in einer Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zusammenlebe. Im bekämpften Bescheid sei rechtswidrig festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer ledig sei. Darüber hinaus lebe auch sein Bruder rechtmäßig in Wien. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau würden für ein weiteres Zusammenleben kämpfen und würden beabsichtigen, im Falle einer erstinstanzlichen möglichen Verurteilung nach § 117 FPG eine Berufung zu erheben.

 

In Bezug auf Spruchpunkt IV. wurde ins Treffen geführt, dass diese Bestimmung sinnwidrig und nicht schlüssig sei, weil man nicht zu einer freiwilligen Ausreise gezwungen werden könne, wenn keine Freiwilligkeit vorliege und damit "wieder" ein Gesetz vorliege, welches als verfassungswidrig einzustufen sei und daher im weiteren Verfahren angeregt werden werde, der Verwaltungsgerichtshof wolle mit Beschluss "den Verfassungsgericht" ersuchen, die Gesetze so zu formulieren, dass bei der Anwendung keine Sinnwidrigkeiten auftreten.

 

8. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 8.2.2017.

 

9. Am 10.2.2017 erfolgte ein Beschwerdevorlage-Nachtrag, mit dem erneut die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.1.2017 übermittelt wurde.

 

10. Aus einem Aktenvermerk vom 20.3.2017 geht hervor, dass am Bezirksgericht XXXX ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer und seine Ehegattin wegen einer Aufenthaltsehe anhängig sei. Eine weitere mündliche Verhandlung sei für den 9.5.2017 anberaumt.

 

11. Mit Eingabe vom 29.3.2017 wurden der Strafantrag gegen den Beschwerdeführer (und dessen Gattin) nach § 12 3. Fall StGB und § 117 FPG, die Protokolle der Beschuldigtenvernehmung sowie das Protokoll der Hauptverhandlung vom 1.3.2017 betreffend das Verfahren wegen § 117 FPG vom Bezirksgericht XXXX übermittelt.

 

12. Am 12.4.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung zur Ermittlung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes statt, an welcher der Beschwerdeführer, der Beschwerdeführervertreter sowie ein Dolmetscher für die Sprache Punjabi teilnahmen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers, XXXX, wurde im Beisein einer Dolmetscherin der slowakischen Sprache als Zeugin einvernommen.

 

Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung gestalteten sich wie folgt:

 

"(...)

 

Der RI befragt die anwesende Partei, ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen.

 

BF: Ich bin gesund.

 

...

 

Die Zeugin und die D1 werden gebeten, bis auf weiteres außerhalb des Verhandlungssaales zu warten.

 

...

 

RI: Sie haben nur einen Führerschein vorgelegt. Haben Sie auch die Asylkarte vom BFA?

 

BF: Nein, das hat die Behörde wieder zurückgenommen. Ich bin einmal kontrolliert worden und habe nichts mehr.

 

RI: Können Sie sich an Ihre im derzeitigen Verfahren getätigten Angaben (Erstbefragung am 17.09.2014, Einvernahmen vor dem BFA am 23.09.2014 und 10.02.2016), erinnern?

 

BF: Ich kann mich erinnern, was ich dort angegeben habe.

 

RI: Haben Sie bisher im Verfahren immer die Wahrheit angegeben oder wollen Sie irgendetwas korrigieren oder ergänzen?

 

BF: Ich habe immer die Wahrheit angegeben und nichts zu ergänzen.

 

RI: War bei Ihren Befragungen alles in Ordnung, haben Sie den Referenten bzw Dolmetscher stets verstanden und konnten Sie alles frei erzählen?

 

BF: Ich habe keine Schwierigkeiten gehabt. Das erste Interview war nur fünf bis zehn Minuten lang. Danach gab es detaillierte Interviews und konnte ich alles vorbringen, was ich vorbringen wollte.

 

Zur Identität und zum Leben in Österreich:

 

RI: Wie heißen Sie und wann sind Sie geboren?

 

BF: Die Angaben auf meinem Führerschein sind richtig.

 

RI: Welcher Religion und welcher Volksgruppe gehören Sie an? (AS 201: Jat und Sikh)

 

BF: Ich bin Sikh und Jat.

 

RI: Hatten Sie jemals einen Reisepass?

 

BF: Alles hat der Schlepper organisiert. Jetzt habe ich einen Reisepass, diesen habe ich aber nicht mitgenommen.

 

RI: Wo haben Sie sich den Reisepass ausstellen lassen?

 

BF: Zuhause habe ich in Wien einen originalen indischen Reisepass. Den haben meine Familienangehörigen ausstellen lassen, als ich hierhergekommen bin. Mit diesem Reisepass habe ich dann in Österreich auch geheiratet und mir den Führerschein ausstellen lassen. Er befindet sich momentan Zuhause in meiner Wohnung in Wien.

 

RI: Haben Sie diesen Reisepass, seit Sie in Österreich angekommen sind, benutzt? Haben Sie seit Sie 2014 angekommen sind Österreich verlassen oder haben Sie sich durchgehend im österreichischen Staatsgebiet aufgehalten?

 

BF: Ich habe Österreich nie verlassen und war auch insbesondere nie in der Slowakei. Ich könnte den Reisepass im Parteienverkehr jederzeit vorlegen.

 

RI: Wo wohnen Sie derzeit?

 

BF: Ich bin an der Ladungsadresse gemeldet und wohne dort gemeinsam mit meiner Gattin.

 

RI: Haben Sie auch ein eigenes Auto?

 

BF: Ja.

 

RI: Wie bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt in Österreich?

 

BF: Ich habe als Zeitungszusteller gearbeitet. Da gab es aber dann Änderungen und wurde mein Vertrag nicht mehr verlängert. Fallweise helfe ich anderen Leuten und bekomme etwas Geld.

 

RI: Werden Sie von Ihrer Ehefrau finanziell unterstützt?

 

BF: Ja.

 

RI: Welchen Beruf übt Ihre Ehegattin aus?

 

BF: Sie arbeitet für eine XXXX als Reinigungskraft.

 

RI: Was wäre Ihre berufliche Perspektive, wenn Sie in Österreich bleiben könnten?

 

BF: Wenn ich eine Arbeitserlaubnis bekäme, wäre es egal. Ich würde jeden Tag acht bis neun Stunden arbeiten.

 

RI: Haben Sie auch Vermögen?

 

BF: In Österreich nicht. In Indien hat die Familie ein Grundstück, aber dort hat der Streit stattgefunden, dessentwegen ich hier bin.

 

RI: Beziehen Sie in Österreich irgendwelche staatlichen Unterstützungsleistungen? (laut Auszug kein GVS-Bezug)

 

BF: Nein.

 

RI: Haben Sie bereits Deutschkenntnisse erworben?

 

BF: Ich wollte einen Deutschkurs besuchen, konnte mir diesen aber finanziell nicht leisten. Das waren Kosten von 400,-- Euro pro Monat. Ein bisschen verstehe und spreche ich aber schon Deutsch.

 

RI: Wie unterhalten Sie sich mit Ihrer Gattin?

 

BF: Ein bisschen Deutsch, gemischt mit Englisch.

 

RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

 

BF: Ich bin ganz gesund. Seit meiner Kindheit habe ich ein Problem mit meinem Bein. Als ich drei oder vier Jahre alt war, habe ich Fieber bekommen. Das war vielleicht eine falsche Behandlung. Ich habe eine Injektion vom Arzt bekommen. Ich kann selbständig arbeiten. Ich möchte von niemandem abhängig sein. Gehen geht schon gut, aber laufen tue ich nicht gerne.

 

RI: Haben Sie abgesehen von Ihrer Ehegattin Familienangehörige in Österreich? (AS 31: Nein)

 

BF: Ich habe meinen eigenen Bruder hier, aber keinen Kontakt zu ihm.

 

RI: Sie haben überhaupt keinen Kontakt zu Ihrem Bruder? Er ist ja schließlich Ihr enger Verwandter.

 

BF: Er ist vor 12 oder 13 Jahren hergekommen. Er hat mir nie geholfen und geht seinen eigenen Weg. Er wohnt in Wien. Er ist verheiratet. Er wohnt hier dauerhaft. Genaues über seinen Aufenthaltsstatus weiß ich aber nicht. Er hat jedenfalls eine Erlaubnis, hier zu sein.

 

RI: Haben Sie Kinder?

 

BF: In Indien war ich nicht verheiratet. In Österreich habe ich jetzt geheiratet. Ich habe keine Kinder.

 

RI: Seit wann kennen Sie Ihre Ehegattin?

 

BF: Wir haben uns Ende Dezember 2015 getroffen.

 

Zu meiner Aussage im Februar 2016: Da war ich noch nicht verheiratet und ich habe auch noch keinen gemeinsamen Meldezettel gehabt, obwohl wir auch da schon gemeinsam gewohnt haben. Nein, wir haben schon ein Verhältnis gehabt, aber ich habe meine eigene Wohnadresse gehabt, sie hat eine eigene.

 

Vorgehalten wird AS 211 unten.

 

BF: Wir haben damals noch nicht gemeinsam gewohnt. Erst im März hat meine Frau gesagt, dass wir heiraten sollen. Da wir vorher nicht verheiratet waren und das auch nicht geplant war, wie hätte ich die Frage damals anders beantworten können?!

 

RI: Aus Ihrer Sicht, wie ist es zu diesem Verfahren wegen des Verdachts der Aufenthaltsehe gekommen?

 

BF: Ich weiß nicht, warum sie diesen Verdacht haben. Ich bin zwei Mal nach der Heirat kontrolliert worden. Dann wurde ich in den XXXX Bezirk vorgeladen. Da wurde ich zweimal einvernommen. Dann habe ich eine Ladung aus XXXX bekommen. Da wurden mir wieder die gleichen Fragen gestellt. Sie haben mir dann zuletzt gesagt, ich solle mehr Zeugen mitbringen und dann gibt es eine weitere Verhandlung.

 

BFV bestätigt, dass er den BF in diesem Verfahren vor dem BG XXXX vertritt.

 

Auf Nachfrage des Richters gibt der BF an: Ich führe eine ganze normale Ehe.

 

...

 

Einvernahme der Zeugin XXXX

 

...

 

RI: Seit wann kennen Sie den BF und wo haben Sie ihn kennen gelernt? (Dezember 2015 im XXXX (XXXX in XXXX))

 

Z: Ich habe ihn glaublich am 05. Dezember 2015 kennengelernt. Wir trafen uns im XXXX im XXXX Bezirk. Ich gehe dort in mein Fitnessstudio und ich saß alleine am Tisch. Mein Mann saß auch alleine am Tisch. Er lächelte mich an und er sprach mich an und so kamen wir ins Gespräch und trafen uns dann öfter.

 

RI: Seit wann befinden Sie sich in einer Lebensgemeinschaft; seit wann wohnen Sie zusammen; wann haben Sie sich dazu entschlossen zu heiraten?

 

Z: Im März meldete ich ihn zum Aufenthalt und wir lebten zusammen.

Auf Nachfrage: Seit Dezember trafen wir uns jeden Tag, aber wir hatten getrennte Wohnungen und ab März lebten wir dann zusammen.

 

RI: Wie sieht Ihr Tagesablauf in Österreich aus?

 

Z: Mein Mann arbeitete zuerst, aber seit November nicht mehr. Ich stehe um 03:20 Uhr auf und um 04.00 Uhr fängt meine Arbeit an. Um 10.00 Uhr gehe ich dann nach Hause und koche. Wir essen zusammen, da ich aber meistens relativ müde bin, gehe ich dann schlafen und auch mein Mann geht schlafen. Als er noch arbeitete, machte mein Mann Nachtschichten. Manchmal trifft sich mein Mann mit Freunden. Manchmal treffen wir die Familie, damit meine ich meine Schwester, die auch im Wien lebt, im XXXX Bezirk.

 

RI: Hat Ihr Mann, abgesehen von Ihrer Schwester mit anderen von Ihren Familienangehörigen Kontakt?

 

Z: Mit allen meinen Schwestern und mit den Ehemännern meiner Schwestern. Die Schwester, die in Wien lebt, treffen wir recht oft. Die andere Schwester lebt in der Steiermark und die dritte Schwester lebt in Linz.

 

RI: Was machen Sie, wenn Sie zum Beispiel Ihre in Wien lebende Schwester treffen?

 

Z: Meistens kochen wir gemeinsam.

 

RI: Leben Ihre Eltern in der Slowakei?

 

Z: Es lebt nur meine Mutter und die lebt in der Slowakei und zwar in einem Dorf in der Südslowakei. Mein Vater ist verstorben. Ich habe noch einen Bruder. Er lebt bei der Mutter. Mit der Mutter habe ich Kontakt. Mit meinem Bruder allerdings weniger, weil er trinkt. Meine Mutter weiß, dass wir verheiratet sind und reden wir mit Skype miteinander und morgen kommt meine Mutter zu uns.

 

RI: Ist es richtig, dass Ihr Mann bisher nie in der Slowakei war; unter Beachtung der Tatsache, dass er als Asylwerber nicht ausreisen darf?

 

Z: Er darf nicht ausreisen und er bleibt in Österreich.

 

RI: Wenn Ihr Mann einen legalen Aufenthaltstitel hätten, wo würden Sie Ihr gemeinsames Leben verbringen wollen?

 

Z: In Österreich. Ich arbeite hier und bin hier integriert. Mein Mann würde in der Slowakei wahrscheinlich keine Arbeit finden.

 

RI: Seit wann leben Sie in Österreich?

 

Z: Seit 2007 dauerhaft.

 

RI: Was war der Grund, warum Sie Ihren Lebensmittelpunkt nach Österreich verlagert haben?

 

Z: Mein damaliger Mann ist gestorben und ich fand hier Arbeit.

 

RI: Haben Sie sich in Ihrem Leben auch in anderen Ländern der Europäischen Union seit 2004 aufgehalten?

 

Z: Nein, zuerst nur in der Slowakei und jetzt in Österreich.

 

RI: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit dem BF?

 

Z: Deutsch, ein bisschen Englisch. Mein Mann hat finanzielle Schwierigkeiten, sich den Deutschkurs zu leisten. Auch ich kann den Kurs nicht zahlen, weil ich habe auch drei Enkelkinder. Mein Mann arbeitet ja derzeit nicht und die gesamte finanzielle Last liegt an mir. Eher unterhalten wir uns in Deutsch als in Englisch. Ich habe einen Sohn aus meiner ersten Ehe und drei Enkelkinder. Auf

Nachfrage: Mein Sohn ist arbeitslos und lebt in der Slowakei. Ich unterstütze ihn. Mein Sohn ist XXXX Jahre alt, die Enkelkinder, XXXX und XXXX Jahr alt.

 

RI: Könnten Sie Ihren Ehegatten ins Heimatland begleiten?

 

Z: Es ist wirklich sehr schwer zu beantworten. Ich bin grundsätzlich hier Zuhause. Mein Sohn lebt in der Slowakei, meine Mutter lebt in der Slowakei. Ich habe hier Arbeit. Indien ist für mich ein völlig fremdes Land. Ich kenne es nicht.

 

RI: Haben Sie auch zu jemandem aus der Familie Ihres Mannes Kontakt?

 

Z: Ich rede mit seiner Mutter. Es gibt aber Verständigungsschwierigkeiten. Ich spreche mit ihr über Skype. Auf

Nachfrage: Was den Bruder betrifft, lange gab es keinen Kontakt, jetzt ein bisschen. Auf weitere Nachfrage: Ich kenne ihn, aber soweit ich weiß, hatte mein Mann zu seinem Bruder lange keinen Kontakt.

 

BFV: Können Sie klar beantworten, ob Sie sich vorstellen könnten, in Indien zu leben, sollte Ihr Mann dorthin abgeschoben werden?

 

Z: Was soll ich darauf sagen, es ist sehr schwierig. Ich kann dort nicht leben. Das wäre eine so schwere Entscheidung. Ich liebe meinen Mann, aber...

 

BFV: Wenn Ihr Mann hierbleiben würde, wollen Sie in Österreich bleiben, ist das richtig?

 

Z: Ja.

 

BFV: Keine weiteren Fragen.

 

RI: Wollen Sie noch etwas über Ihren Mann und Ihre Beziehung sagen?

 

Z: Nein.

 

RI: Haben Sie eine Erklärung, warum ein Verfahren wegen des Verdachts der Aufenthaltsehe eingeleitet wurde, das jetzt vor dem BG XXXX anhängig ist?

 

Z: Ich weiß es nicht. Auf Nachfrage: Grundsätzlich sind die Vorwürfe unsubstantiiert. Ich liebe meinen Mann. Es ist mir egal, was die anderen von mir denken und führen wir eine aufrechte und normale Ehe.

 

Die Befragung der Zeugin wird um 13:26 Uhr beendet. Die sie betreffenden Teile der Verhandlungsschrift werden durch die Dolmetscherin D1 rückübersetzt.

 

Nachdem keine Einwände erhoben werden, werden diese Teile der Verhandlungsschrift von der Zeugin und der Dolmetscherin unterfertigt.

 

...

 

Fortsetzung der Verhandlung um 13.45 Uhr.

 

RI: Nehmen Sie am sozialen bzw kulturellen Leben in Österreich teil? Ihre Frau hat erzählt, Sie sind hauptsächlich Zuhause und treffen die Familie der Gattin.

 

BF: Abgesehen von den Verwandten meiner Frau, habe ich ein bis zwei Freunde, die ich treffe, wenn ich Zeit habe. Das sind auch Inder.

 

RI: Ihre Frau hat vorhin gesagt, die finanzielle Situation ist relativ angespannt. Sie haben gesagt, Sie können sich den Deutschkurs nicht leisten. Andererseits haben Sie gesagt, Sie haben ein Auto. Wie passt das zusammen?

 

BF: Arbeiten kann ich seit November nicht mehr. Früher hatte ich aber Arbeit, wie schon erwähnt. Wie ich den Führerschein bekommen habe, habe ich ein Auto gekauft, damit das mit der Arbeit besser läuft, aber konnte ich ja nicht ahnen, dass ich seit November keine Arbeit mehr habe.

 

Zum Fluchtgrund:

 

RI: Was war der Grund für Ihre Ausreise aus Indien?

 

BF: Ich habe dort politische Probleme gehabt. Unsere Familie ist bei der Kongresspartei und unsere Gegner waren von der BJP. Einer der Dorfbewohner namens XXXX ist Abgeordneter für die BJP im indischen Parlament. XXXX hat er den Sitz gewonnen. Die Feindschaft zwischen meiner Familie und XXXX ist seitdem immer stärker geworden. Wir sind ja auch beide vom selben Dorf. Er hat unsere Felder in seinen Besitz genommen, weil die BJP in ganz Indien auf der Bundesebene in der Regierung sitzt. Er hat unsere Felder in Besitz genommen und auch meine Eltern geschlagen. Sie haben auch meinen Vater verhaften lassen. Meinen Onkel mütterlicherseits haben sie auch verhaften lassen und geschlagen. Sie haben überall enge Verbindungen, egal wo ich hingehe, sie können mich finden.

 

RI: Sie wissen ja möglicherweise, dass bei den letzten Wahlen im Punjab, die im Februar 2017 stattgefunden haben, die Kongresspartei die stärkste Partei geworden ist, während unter anderem die BJP Sitze verloren hat. Nun gibt es eine Regierung der Kongresspartei in Punjab. Hat das Ihrer Meinung nach eine Auswirkung auf die geschilderte Bedrohungssituation?

 

BF: In Indien gibt es 29 Bundesländer und diese Wahl war ja nur im Punjab.

 

RI: Sie sind ja aber aus dem Punjab?

 

BF: Aber der Punjab ist eine untere Ebene und Abgeordneter im nationalen Parlament zu sein ist wesentlich wichtiger, weil das eine höhere Ebene ist. Die Kongresspartei ist zwar jetzt im Punjab an die Macht gekommen, aber die BJP ist in ganz Indien sehr stark und bleibt bis 2019 an der Macht.

 

RI: Wurden Sie jemals festgenommen?

 

BF: Ja, ich bin festgenommen worden und ich bin geschlagen worden.

 

RI: Wie lange wurden Sie angehalten

 

BF: Es war nur einen Tag, weil dann die Dorfbewohner gekommen sind. Es waren einflussreiche Leute aus dem Dorf, die interveniert haben, ich bin dann freigelassen worden. (Auf Vorhalt AS 13 ) Es ist ja schon Jahre her, ich kann mich nicht mehr so genau erinnern.

 

RI: Wurden Sie jemals geschlagen?

 

BF: Ja. Ich wurde nicht nur von der Polizei geschlagen, sondern die Leute der BJP haben mich auch geschlagen.

 

RI: Wie viele solche Vorfälle hat es wann konkret gegeben?

 

BF: Fast jeden Tag ist irgendetwas passiert. Mal sind sie nach Hause gekommen und haben nur gedroht, andere Male haben sie mich geschlagen. Ich habe immer versucht, zu Verwandten zu gehen, um von diesen Schwierigkeiten wegzukommen.

 

RI: Können Sie das nicht genauer schildern? Vor der Behörde haben Sie noch etwas genauere Angaben machen können.

 

BF: Einmal bin ich am Polizeiposten gewesen und wurde geschlagen, die Leute aus der BJP sind auch nach Hause gekommen und haben mich geschlagen, auch meine Eltern. Auch mein Vater wurde einmal auf den Polizeiposten mitgenommen.

 

RI: Wann wurden Sie mitgenommen (welche Tageszeit), wann wieder freigelassen?

 

BF: Ich bin eine Nacht in der Polizeistation gewesen.

 

RI: Was wurde Ihnen vorgeworfen?

 

BF: Sie haben mir gedroht, sie würden eine Anzeige gegen mich erstatten, weil ich nicht das tue, was XXXX will.

 

RI: Was haben sie damit gemeint?

 

BF: Zum Beispiel, ich soll Zuhause bleiben und den Mund halten und den XXXX mit den Feldern tun lassen, was er will. Aber in Indien ist es so, wer in der Regierung ist, kann machen was er will. Jetzt wurde auch einmal eine ganze Familie ausgerottet, aber niemanden kümmert es.

 

RI: Wie sind Sie bei dieser Anhaltung durch die Polizei freigekommen?

 

BF: Die Dorfbewohner sind zur Polizei gegangen und haben gemeint, ich sei der jüngste Sohn der Familie und Invalide und ich würde ruhig zu Hause bleiben und mich nicht mehr einmischen.

 

RI: Sie haben vorhin erwähnt, dass Ihr Vater auch einmal festgenommen und misshandelt wurde? Was war da der Hintergrund?

 

BF. Auch der gleiche. Der Vater soll auch den Mund halten und nicht über die Felder sprechen.

 

RI: Was ist jetzt eigentlich mit diesen Feldern?

 

BF: Da geht es um 2 Kila Grundstück, was sie im Besitz halten, aber nur unter Drohung und illegal.

 

RI: Leben Ihre Eltern weiterhin Zuhause?

 

BF: Ja.

 

RI: Wovon leben sie jetzt? Haben sie noch andere Grundstücke?

 

BF: Ja, ca. eineinhalb Kila Grundstück ist noch da, somit haben sie gerade noch genug, um etwas zu essen zu haben.

 

RI: Stehen Sie in regelmäßigem Kontakt zu Ihren Eltern oder anderen Angehörigen in Indien? Ihre Frau sprach von Skypekontakten.

 

BF: Ja, alle zehn bis zwölf Tage mit meiner Mutter oder meinem Vater spreche ich über Skype.

 

RI: Erzählen diese, wie es aktuell aussieht? Haben Sie insbesondere Informationen ob aktuell nach Ihnen gesucht wird oder ob Ihr Vater nach wie vor Schwierigkeiten mit den BJP-Leuten hat?

 

BF: Diese Probleme existieren noch immer. Ich habe auch in Indien probiert, bei bestimmten Verwandten zu wohnen. Sie sind aber wegen ihren Verbindungen und Beziehungen immer draufgekommen, wo ich mich aufhalte und deswegen wollen mich auch die Verwandten nicht mehr unterstützen.

 

RI: Erzählt Ihnen Ihr Vater über Skype etwas Konkretes, wie nach Ihnen gesucht wird oder dergleichen oder bleibt es bei der allgemeinen Bedrohung, die Sie gerade geschildert haben!?

 

BF: Meine Eltern bleiben zusammen, weil Gefahr besteht, wenn sie hinausgehen. Das bleibt bis 2019 so. Immer wieder bekommen sie zu hören, dass Leute fragen, wo ich bin.

 

RI: Wissen die Leute in Ihrem Dorf, dass Sie hier in Österreich sind?

 

BF: Ein bisschen wissen sie es. Am Anfang habe ich auch Angst gehabt, dass sie hierher kommen, um mich zu suchen, aber jetzt bin ich sicher, nach Österreich kommen sie nicht.

 

RI: Sie haben zuvor auch erwähnt, dass Sie versucht haben, bei Verwandten Unterschlupf zu finden. Waren alle Verwandte aus dem Punjab oder auch weiter weg?

 

BF: Die Verwandten habe ich nur im Punjab, aber ich habe auch außerhalb vom Punjab gewohnt. Wenn ich außerhalb des Punjabs gewesen bin, hatte ich noch mehr Angst. Wenn mich dort jemand töten würde, würde man noch weniger wissen warum. Auf Nachfrage: Kurze Zeit war ich in XXXX. Ich habe einige Zeit im Bundesstaat XXXX gewohnt. Dann wurde meine Auslandsreise organisiert.

 

RI: Wann begannen Ihre persönlichen Probleme?

 

BF: Das hatte Mitte 2014 angefangen. Dann haben sie angefangen, mich festzunehmen und zu schlagen.

 

RI: Das heißt vorher war für Sie persönlich mehr oder minder alles in Ordnung?

 

BF: Vor der Wahl war ich noch so jung und wie ich langsam älter geworden bin, haben die Feinde langsam Angst bekommen, ich wurde erwachsen. Jetzt könnte ich auch gesetzlich belangt werden.

 

RI: Von welcher Wahl sprechen Sie jetzt?

 

BF: 2014, vorher hat es immer gewechselt. Aber mit 2014 ist die BJP-Partei ganz stark an die Macht gekommen.

 

RI: Ihrem bisherigen Vorbringen nach gab es in der Grundstücksangelegenheit auch eine Gerichtsverhandlung, bei dem Ihre Gegner gewonnen hätten. Das könnte man so interpretieren, dass die Sache legal beigelegt wurde.

 

BF: Das System in Indien ist nicht so wie hier in Österreich. Einem, der Macht hat, gehört die Polizei und das Gericht. Man kann Zeugen bringen, die falsche Aussagen machen. Das ist der Einfluss, den sie in illegaler Weise geltend gemacht haben und sich so das Grundstück angeeignet haben. Wir haben Berufung erhoben gegen den Bescheid und dann wurden wir unter Druck gesetzt, die Sache nicht weiter zu betreiben. Wir haben die Sache jetzt ruhend gestellt, vielleicht können wir es, wenn sich die politische Lage 2019 verändert, wieder neu anfangen.

 

RI: Welches Gericht ist da involviert? Ist das das Gericht in Ihrer Heimatstadt?

 

BF: Das weiß ich nicht genau. Das muss in der Stadt XXXX in der Nähe oder in der Hauptstadt sein.

 

RI: Wer betreibt dieses Verfahren oder hat es betrieben?

 

BF: Ich weiß nicht viel über dieses Verfahren.

 

RI: Wer kümmert sich hauptsächlich darum?

 

BF: Mein Vater oder der Onkel mütterlicherseits, aber momentan hat unsere Familie das Verfahren ruhendgestellt. Sie sprechen nicht ganz offen, was da gemacht wurde oder wird.

 

RI: Waren Sie jemals Mitglied der Kongresspartei oder einer anderen politischen Partei?

 

BF: Nein, auch nicht mein Vater.

 

RI: Jetzt scheint sich ja die Lage so darzustellen, das umstrittene Grundstück ist momentan von Ihrem Gegner angeeignet. Sie sind gar kein aktives Parteimitglied. Warum ist dann die BJP bzw. dieser Abgeordneter immer noch so massiv daran interessiert, Sie zu verfolgen? Wie ist dieser Fokus auf Ihre Person erklärlich? Es gibt ja sehr viele Menschen in Indien, die gegen die BJP sind.

 

BF: Ich gehöre zu diesem Dorf. Im Dorf gibt es immer Parteienstreit. Wir unterstützen den Kongress. Zunächst versucht man, im eigenen Dorf, die Feinde ruhig zu stellen, bevor man außerhalb des Dorfes etwas tut.

 

RI: Aber dieser Streit, diese Fokussierung auf Ihre Person geht so weit, dass Sie auch außerhalb des Dorfes verfolgt und gesucht werden?

 

BF: Das ist so eine Angst, die in unserer Familie ist, die haben sogar Angst, dass ich auch in Österreich getötet werde.

 

RI: Aber Ihren Bruder, der schon lange da ist, betrifft das nicht, wenn das so eine Familienangst ist?

 

BF: Er fährt auch nicht zurück nach Indien, weil er auch auf deren Liste steht. Er hat sein Leben hier gut organisiert. Er ist hier verheiratet und fährt nicht nach Indien.

 

RI: Welche Probleme erwarten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat?

 

BF: Ich würde bei einer Rückkehr zur Familie gehen, wo soll ich sonst hingehen.

 

RI: Was würde dann passieren?

 

BF: Dann ist alles möglich. Sie sind noch zwei Jahre an der Regierung. Sie können alles machen. Wenn ich in ihre Hände gelänge, könnten sie mich erledigen.

 

Zur Relokationsalternative:

 

RI: Vorhalt: Es ist nicht davon auszugehen, dass Ihnen aufgrund der geschilderten Probleme auf dem gesamten Staatsgebiet Gefahr drohen würde - was spräche aus Ihrer Sicht sonst noch konkret gegen einen Umzug in einen anderen Teil Indiens?

 

BF: Wo soll ich in Indien wohnen?

 

RI: Was würde dagegen sprechen, wenn Ihre Frau nach Indien käme? Vielleicht könnte Ihre Frau Sie unterstützen.

 

BF: Wie kann meine Frau mich unterstützen. In Indien hört keiner auf den anderen. Meine Eltern wollen auch nicht, dass ich zurück nach Indien komme.

 

BFV: Warum wollen Ihre Eltern nicht, dass Sie nach Indien zurückkommen? Aus Angst vor Gefährdung oder aus anderen Gründen?

 

BF: Mein Leben ist dort gefährdet.

 

BFV: Ist das der Grund, warum die Eltern nicht wollen, dass Sie kommen?

 

BF: Ja.

 

BFV: Wenn Sie in einem anderen der 29 Bundesstaaten Indiens leben würden, wären Sie dann auch am Leben bedroht und gefährdet?

 

BF: Mein Leben ist dort auch gefährdet, weil die einzige große machtvolle Partei in Indien die BJP ist, der Premierminister ist der stärkste Mann in ganz Indien, diese Partei kann tun, was sie will und zwar in ganz Indien. Zweitens ist meine finanzielle Situation nicht so stark, dass ich in Indien überall hingehen und wohnen kann, denn auch die Beschäftigungslage ist in Indien sehr schlimm.

 

Wenn Sie mich zurück nach Indien schicken, würde ich getötet werden.

 

BFV: Im erstinstanzlichen Asylverfahren gab es Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Größe des Grundstücks. Einmal gaben Sie an, fünf bis sechs Kila Grundstück zu besitzen, einmal nannten Sie eine andere Zahl und heute sprachen Sie davon, dass zwei Kila in Besitz genommen wurden von XXXX und seinen Leuten und 2,5 Kila für die Eltern verblieben sind, das wären dann auch 4,5 Kila. Im erstinstanzlichen Verfahren (Ergänzung des RI) haben Sie auch einmal davon gesprochen, dass zwei Kila verpachtet worden sind. Wie groß ist das Grundstück präzise?

 

BF: In meiner erstinstanzlichen Einvernahme habe ich vier Kila gesagt. Das war aber nur die fünf- bis zehnminütige Einvernahme. Nicht so wie hier, wo es Stunden dauert. Ich habe damals vier Kila gesagt, wie soll ich aber wissen, was die Dolmetscherin damals zu Protokoll gegeben hat.

 

BFV: Wie war es tatsächlich. Sie haben damals auf Befragen so wie heute angegeben, dass Ihnen zwei Kila geraubt worden sind. Stimmt das oder sind mehr als diese zwei Kila geraubt worden?

 

BF: Das ist das, was mir meine Familienangehörigen bekannt gegeben haben. Ich weiß nicht ob es mehr gewesen ist, aber die Familie hat immer von den zwei Kila gesprochen, die ihnen weggenommen wurden. Die Eltern verheimlichen mir viele Sachen. Sie wollen nicht, dass ich alle Sorgen tragen, vor allem jetzt, wo ich im Ausland bin. Das würde mich noch mehr belasten.

 

BFV: Sie gaben in Ihrer Einvernahme im erstinstanzlichen Verfahren an, dass der Abgeordnete Ihr Grundstück geraubt hat. Wer ist jetzt als Eigentümer eingetragen, die BJP oder der Abgeordnete, der Ihnen das Grundstück geraubt hat?

 

BF: Ich habe Ihnen schon vorher erzählt, dass er sich das Grundstück angeeignet hat. Wie er das mit der Grundbuchseintragung gemacht hat, vermag ich nicht zu sagen. Gegen diese unrichtigen Einträge, zum Beispiel durch falsche Zeugen, muss man dann vor Gericht gehen.

 

BFV: Sie wurden weiters befragt, ob Sie sich an jemandem höheren wenden hätten können, da haben Sie ausgesagt, dass die BJP alles beherrschen würde und es nichts gebracht hätte. Der Vater hätte sich an die Kongresspartei gewandt, diese wäre aber zu schwach gewesen. Stimmt diese Einlassung bzw. können Sie sie ergänzen?

 

BF: Meine Aussage ist richtig. Auch der Kongress hat gesagt, wir sollen uns ruhig verhalten, weil sie keinen Einfluss nehmen können; nur die stärkste Partei hat die Macht und kann tun, was sie will.

 

BFV: Zu Ihrer Integration. Wann waren Sie in Österreich Zeitungsausträger (in welchem Zeitraum) und wieviel haben Sie da verdient?

 

BF: Anfangs 2015 habe ich angefangen. Ich habe im XXXX Bezirk gearbeitet, per Fahrrad. Dann im zweiten oder dritten Monat 2016 habe ich den Führerschein gemacht und dann habe ich angefangen als Zeitungssteller in XXXX zu arbeiten. Dann habe ich ein Auto gekauft für ca. 700,-- oder 800,-- Euro. Das war eine gute Arbeit, aber seit November habe ich diese Möglichkeit nicht mehr. Zuletzt habe ich ca. 700,-- bis 800,-- Euro im Monat verdient. Im November 2016 war die Arbeit zu Ende.

 

BFV: Haben Sie wirklich nur 800,-- Euro und nicht zeitweise mehr verdient?

 

BF: Das hängt davon ab, wieviel Zeitungen man austrägt, mehr als 800,-- Euro habe ich nicht verdient. Auf Nachfrage: Ich hatte einen indischen Führerschein, musste aber trotzdem hier in die Fahrschule gehen und eine Prüfung ablegen, bis ich den österreichischen Führerschein erhalten habe.

 

BFV: Haben Sie hinsichtlich der Zeitungszustellung privaten Leuten oder Firmen zugestellt und kamen Sie bei dieser Zustellung mit Österreichern in Kontakt und haben Sie mit ihnen ein paar Worte gesprochen?

 

BF: Diese Tätigkeit fängt um zwei Uhr in der Früh an. Bis um 06.00 Uhr muss man das erledigen. Das ist in der Zeit, wo man niemanden trifft. Die normale Zustellung ist in den Häusern.

 

RI: Ist es richtig, dass Sie einige Monate in XXXX waren auf dem Weg nach Österreich? Gab es da einen Grund dafür?

 

BF: Es ist richtig, dass ich einige Monate in XXXX war.

 

RI: Wo waren Sie da?

 

BF: Ich glaube, ich bin in XXXX gewesen.

 

RI: Ist dort etwas Spezielles vorgefallen? Hatten Sie Kontakt zur XXXX Polizei?

 

BF: Nein.

 

RI: Was haben Sie dort gemacht?

 

BF: Ich war in einem Zimmer, wo drei bis vier Leute zusammen waren. Wir haben immer Essen bekommen und gewartet, bis wir demnächst weitergehen können.

 

Folgende Berichte werden - über die in der Entscheidung der Verwaltungsbehörde zugrunde gelegten hinaus - in das Verfahren eingeführt und erörtert. Diese führen zu den unten gemachten Schlussfolgerungen.

 

* Auswärtiges Amt (16.08.2016), Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2016)

 

* Auswärtiges Amt, Reise- und Sicherheitshinweise zu Indien (Stand 06.04.2017)

 

* BBC News India country profile (March 2017)

 

* Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Indien (Stand 09.01.2017)

 

* Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt Republik Indien (2016)

 

* Human Rights Watch, World Report 2017

 

* India 2015 International Religious Freedom Report

 

* ÖB New Delhi, Indien Asylländerbericht (Stand Dezember 2016)

 

* UK Home Office, Country Information and Guidance, India: Religious minority groups (April 2015)

 

* US Department of State, India 2016 Human Rights Report, März 2017

 

* aktuelle Medienberichte / Informationen aus dem Internet (zB Wikipedia, Hindustan Times) zu Wahlen im Punjab am 04.02.2017 und nachfolgende politische Entwicklungen

 

...

 

RI fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

 

BF: Es ist durchaus möglich, dass auf der oberen Ebene die Führer von der BJP gute Führer sind und dass sie demokratisch gewählt wurden, aber in meiner Situation ist das Problem, dass wir vom selben Dorf sind. Auf dieser dörflichen Ebene gibt es so intensive Konflikte, dass das die schlechteste Situation ist. Deswegen beurteile ich die BJP insgesamt als schlecht.

 

BFV verweist auf den Akteninhalt und insbesondere auf die letzte Aussage des BF, dass der BF bzw. seine Familie bei der BJP gebrandmarkt sind und eine inhaltliche Überprüfung nicht mehr vorgenommen wird und daher die BJP, egal in welcher Lage rechtswidrig gegen seine Familie und ihn vorgehen wird. Daran ändert auch nichts, dass es etwaige positive Länderberichte gibt oder dass die Kongresspartei jetzt Wahlen im Punjab gewonnen hat. Es wird wiederholt, dass im Falle einer zwangsweisen Rückkehr der BF nach wie vor aufgrund seiner Schilderungen mit dem Tod oder mit erheblichen Repressalien bedroht wird und belastet ist.

 

Zur Integration bringt der BFV wie folgt vor: Ich verweise auf den Akteninhalt und weise ergänzend darauf hin, dass das Aufenthaltsverfahren nach § 197 FPG deshalb eingeleitet wurde, weil der BF nach seiner Entscheidung, seine nunmalige Ehegattin zu heiraten, einen Antrag bei XXXX, stellte auf Familienzusammenführung mit EU-Bürger und automatisch von der XXXX von Amts wegen der Akt an das BFA weitergeleitet wurde und dieses den Akt an die Sonderkommission im XXXX Bezirk weitergeleitet hat, um eine Scheinehe zu überprüfen, da nach Ansicht der Behörden, sowohl der XXXX als auch des BFA eine Ehe zwischen einem Inder und einer Slowakin automatisch als Scheinehe eingestuft wird. Daher kam es zur Befragung und nach zwei Sätzen der Befragung vermeinte die dortige Polizistin, dass sich die beiden nicht verständigen können und hat die Verhandlung abgebrochen, weil sich die Polizistin nicht vorstellen konnte, wie sich die beiden in der Ehe verständigen. Es hat sich aber bei der Einvernahme mit Dolmetschern herausgestellt, dass sich die beiden Eheleute sowohl auf Deutsch als auch auf Englisch, aber auch mit Handzeichen und nonverbaler Kommunikation sehr gut verständigen konnten.

 

RI fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.

 

(...)"

 

13. Mit Eingabe vom 10.7.2017 wurden vom Bezirksgericht XXXX das Protokoll der Hauptverhandlung vom XXXX sowie das Urteil von demselben Tag übermittelt.

 

Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, ebenso wie seine Ehegattin, das Vergehen nach § 117 Abs 1 und 4 FPG begangen hat und hierfür nach § 117 Abs 1 FPG zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 4,- Euro, sohin insgesamt 720,- Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt wurde. Begründend wurde durch die zuständige Richterin des Bezirksgericht XXXX im Wesentlichen ausgeführt, dass das Beweisverfahren (unter anderem die Einvernahme von zehn Zeugen) in Zusammenschau mit den nicht nachvollziehbaren und unschlüssigen Angaben der Angeklagten darauf schließen lasse, dass diese geheiratet haben, ohne zu beabsichtigen, ein gemeinsames Eheleben zu führen. Der Angeklagte habe gewusst, dass seine Gattin slowakische Staatsangehörige ist und sei aus der Tatsache, dass er am 30.6.2016 bei der XXXX auch einen Antrag auf Aufenthalt stellte, zu schließen, dass er wusste, dass sie in Österreich zum Aufenthalt berechtigt ist und beabsichtigte, sich auch bei seinem Aufenthaltsverfahren auf die Hochzeit zu berufen. Auch die Angeklagte habe gewusst, dass ihr Mann indischer Staatsangehöriger ohne Visum in Österreich sei und sich auf die Ehe berufen werde.

 

Im Urteil wurde beweiswürdigend insbesondere festgehalten, dass die Angeklagten seit Beginn der Erhebungen nie gemeinsamen an der ehelichen Wohnung angetroffen hätten werden können, beziehungsweise dies erst nach der Einvernahme der Angeklagten in der "feminin eingerichteten" 50m2 Wohnung, in der sich nur ein Bettzeug und spärlich Kleidung vom Angeklagten befunden hätten.

 

Die Erhebungen hätten außerdem ergeben, dass die Nichte der Angeklagten mit einem indischen Staatsangehörigen, nämlich dem Bruder des Angeklagten, verheiratet ist, wobei deren Verfahren wegen § 117 FPG mit einem Freispruch vor dem Bezirksgericht XXXX geendet habe.

 

Auch hätten sich die Angeklagten wiederholt in Widersprüche verstrickt, die eine Heirat aus Liebe und ein geplantes Zusammenleben nach der Hochzeit ausschließen würden. So sei insbesondere festzuhalten, dass die beiden Angeklagten jeweils den Namen des anderen nicht hätten richtig schreiben können. Die Angeklagte habe betont, zur Hochzeit eine (nicht echte) goldene Uhr von ihrem Mann bekommen zu haben, sie habe ihm das Hochzeitsgewand gekauft. Divergierend dazu habe der Angeklagte angegeben, dass seine Frau Blumen und die Eheringe gekauft habe, er nichts. Unter Vorhalt der Angaben ihres Mannes habe die Angeklagte dann betont, die Eheringe gemeinsam gekauft und die Uhr auch für sich selbst erstanden zu haben. Während der Angeklagte vor der Polizei (mit den Erhebungsergebnissen deckend) angegeben habe, dass seine Frau (im Oktober 2016) in Krankenstand sei, habe er vor Gericht betont, dass seine Frau seit Silvester jeden Tag gearbeitet habe und nicht krank gewesen sei. Laut Auskunft der Arbeitgeberin sei die Angeklagte jedoch von 2.1. bis 5.1. und von 23.1. bis 27.1.2017 in Krankenstand gewesen und habe laut Sozialversicherungsabfrage auch Krankengeld erhalten. Während der Angeklagte bei Gericht zu Protokoll gegeben habe, seine Gattin sei zuletzt vergangenes Wochenende in der Slowakei gewesen, habe sie hingegen geschildert das Wochenende davor dort gewesen zu sein, wobei diese auf Vorhalt der Divergenz betont habe, sie sei am Samstag doch einkaufen gewesen. Hinsichtlich des Zeitpunkt des Zusammenziehens hätten beide Angeklagten angegeben, dass sie im März 2016 zusammengezogen seien, allerdings sei dann unverständlich, weshalb der Angeklagte im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 10.2.2016, auf Fragen, wie der Freunds- und Bekanntenkreis in Österreich aussehe, weder eine Freundin, noch Pläne des Zusammenziehens geschildert habe.

 

Da der Beschwerdeführer, wie auch sein Gattin, volle Berufung erhob, ist das referierte Urteil nicht rechtskräftig.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und dessen vorgebrachten Fluchtgründen:

 

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Indiens (aus dem Punjab), Angehöriger der Volksgruppe der Jat und der Religion der Sikh zugehörig. Er führt den im Spruch genannten Namen und wurde am XXXX geboren.

 

Der Beschwerdeführer stellte am 15.9.2014 den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

 

1.1.2. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen hat, beziehungsweise eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten hätte.

 

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

 

Das rechte Bein des Beschwerdeführers ist seit seiner Kindheit eingeschränkt. Gehen und Autofahren sind für den Beschwerdeführer problemlos möglich. Der Beschwerdeführer steht nicht in regelmäßiger ärztlicher Behandlung, nimmt derzeit keine Medikamente ein und leidet jedenfalls an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Zudem besteht in Indien eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen der Beschwerdeführer hinsichtlich allfälliger psychischer und physischer Leiden ausreichend behandelt werden könnte.

 

Der Beschwerdeführer ist seit dem XXXX mit der slowakischen Staatsangehörigen, XXXX, die hier in Österreich aufenthaltsberechtigt ist, verheiratet. Die Ehegatten sind eine Aufenthaltsehe eingegangen. Der Beschwerdeführer ist zwar an der gleichen Wohnadresse wie seine Ehegattin gemeldet, darüber hinaus besteht jedoch kein Naheverhältnis und ist die Führung eines gemeinsamen Ehe- und Familienlebens nicht glaubhaft.

 

Der Beschwerdeführer ist infolge der erwähnten Eheschließung begünstigter Drittstaatsangehöriger.

 

Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine engen Anknüpfungspunkte wirtschaftlicher Natur, sondern wird momentan von seiner Ehefrau finanziell unterstützt. Er hat allenfalls sehr einfache Deutschkenntnisse erworben und hat bislang keinen Deutschkurs besucht oder andere Bildungsmaßnahmen in Anspruch genommen. Insgesamt weist der Beschwerdeführer keine tiefgreifende Integrationsverfestigung auf.

 

Zum ebenfalls im österreichischen Bundesgebiet aufhältigen Bruder des Beschwerdeführers hat dieser keinen Kontakt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich.

 

In Indien leben die Eltern des Beschwerdeführers sowie weitere Familienangehörige. Der Beschwerdeführer steht zu seinen Eltern, bei denen er auch vor seiner Ausreise wohnte, in regelmäßigem Kontakt.

 

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer, ebenso wie seine Ehegattin, wegen des Vergehens nach § 117 Abs 1 und Abs 4 FPG (Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften) zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 4,- Euro, sohin insgesamt 720,- Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt. Da der Beschwerdeführer, ebenso wie seine Gattin, volle Berufung erhob, ist das Urteil nicht rechtskräftig.

 

1.2. Zum Herkunftsstaat Indien:

 

Zur Lage in Indien werden die in der Beschwerdeverhandlung vom 12.4.2017 getroffenen Feststellungen sowie das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Quellenmaterial (vgl oben Punkt I.5.) zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben. Der Beschwerdeführer sowie auch dessen Vertreter sind dem herangezogenen Berichtsmaterial nicht substantiiert entgegengetreten.

 

Die relevanten Feststellungen lauten daher wie folgt:

 

Indien ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem und ein Rechtsstaat. Mit über 1,2 Milliarden Menschen ist Indien der bevölkerungsreichste Staat der Welt.

 

Die Sicherheit ist grundsätzlich gewährleistet, die Lage bleibt vor dem Hintergrund zahlreicher schwerer Terroranschläge in den vergangenen Jahren in verschiedenen Landesteilen, insbesondere in den Landesteilen Kaschmir und Jammu, freilich angespannt.

 

Im Bundesstaat Punjab fanden immer wieder terroristische Anschläge und Menschenrechtsverletzungen statt, laut Auskunft der ÖB Delhi war die Situation zuletzt jedoch in Teilbereichen ruhig. Eine bürgerkriegsähnliche Situation liegt im Punjab jedenfalls nicht vor, es gibt auch aktuell im Unterschied zu anderen Bundesstaaten keine spezifischen Sicherheitswarnungen. Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan. Seit den Wahlen im Februar 2017 ist die Kongresspartei die stärkste politische Kraft im Punjab.

 

Indien verfügt über ein System von Sicherheitskräften, das unter Kontrolle der Regierung steht, um die öffentliche Ordnung aufrecht zu erhalten; die Effektivität der polizeilichen Tätigkeiten ist unterschiedlich.

 

Gegen polizeiliches Fehlverhalten, wie zum Beispiel Folter oder Amtsmissbrauch, stehen Rechtsmittel zur Verfügung, Fehlverhalten wird geahndet.

 

Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von lokaler Verfolgung. Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch.

 

Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert und wird im Allgemeinen auch in der Praxis respektiert. Die Verfassung verbietet Diskriminierung auf religiöser Basis. Es gibt spezielle staatliche Einrichtungen, die Vorwürfe von Diskriminierung aufgrund der Religion untersuchen. Bei Verstößen gegen die Religionsfreiheit können Haft- und Geldstrafen verhängt werden.

 

Muslime, Sikhs, Christen, Parsis, Janais und Buddhisten gelten als gesetzlich anerkannte Minderheitengruppen unter den religiösen Gruppierungen, deren Vertreter in einer staatlichen nationalen Minderheitenkommission sitzen. Das Gesetz legt fest, dass die Regierung die Existenz dieser religiösen Minderheiten schützt und Konditionen für die Förderung ihrer individuellen Identitäten begünstigt. Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Religionsgruppen werden von der Regierung nicht geduldet. Obwohl es zu religiös motivierten Zwischenfällen kommt, besteht für Anhänger einer religiösen Minderheit keine reale Gefahr einer systematischen Verfolgung.

 

60% der Bevölkerung in Punjab gehören der Sikh-Religionsgemeinschaft an. Sie leben in ganz Indien und werden wenig bis gar nicht diskriminiert.

 

Grundsätzlich ist in Indien die Grundversorgung gesichert, einschließlich einer solchen medizinischen Natur.

 

Die Rückkehr von abgeschobenen Asylwerbern ist - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz‑) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - problemlos möglich.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde nach Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 12.4.2017 folgende Erwägungen getroffen:

 

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

 

Die Identität und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers konnten im vorliegenden Fall basierend auf den diesbezüglich konsistenten Angaben sowie aufgrund der vorgelegten Kopie eines indischen Führerscheins (mit Lichtbild) sowie aufgrund der vorgelegten Kopie einer Geburtsurkunde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.

 

Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppe und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine insofern nicht zu bezweifelnde (da kohärente) Aussage.

 

Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.

 

Was die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, so gründen sich diese auf seine eigenen Angaben, insbesondere anlässlich der stattgefundenen Beschwerdeverhandlung, in der der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, gesund zu sein, derzeit keine Medikamente einzunehmen und trotz der Einschränkung seines rechten Beines gehen zu können und arbeitsfähig zu sein. Dass in Indien eine ausreichende medizinische Grundversorgung besteht, ergibt sich aus den dem Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen.

 

Dass der Beschwerdeführer seit XXXX mit einer slowakischen Staatsangehörigen verheiratet ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Dass die Gattin des Beschwerdeführers in Österreich lebt, ist ebenso aufgrund des Akteninhaltes evident.

 

Die weiteren Feststellungen zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dessen insofern glaubwürdigen Ausführungen vor dem Bundesamt und anlässlich der abgehaltenen Beschwerdeverhandlung.

 

Dass der Beschwerdeführer mit erstinstanzlichem (nicht rechtskräftigen) Urteil vom XXXX wegen des Vergehens nach § 117 Abs 1 und 4 FPG verurteilt wurde, ist aus dem im Akt befindlichen Hauptverhandlungsprotokoll und Urteil des Bezirksgerichtes XXXX ersichtlich.

 

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einvernahme in das Strafregister.

 

2.2. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen:

 

2.2.1. Die Aussage eines Asylwerbers stellt im Verfahren wegen internationalen Schutzes zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Antragstellers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

 

Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH vom 6.3.1996, Zl 95/20/0650).

 

2.2.2. Im vorliegenden Verfahren hatte der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, seine Ausreisegründe darzulegen. Der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichtes geht aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes sowie aufgrund der am 12.4.2017 vor dem erkennenden Gericht abgehaltenen Beschwerdeverhandlung davon aus, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine glaubhafte Asylrelevanz aufweist; dies aus folgenden näheren Erwägungen:

 

2.2.2.1. Eingangs ist festzuhalten, dass vom erkennenden Gericht kaum nachvollzogen werden kann beziehungsweise es äußerst lebensfremd erscheint, dass der Beschwerdeführer nunmehr, nachdem das umstrittene Grundstück dem Gegner der Familie des Beschwerdeführers übertragen (dieser habe eine diesbezügliche Gerichtsverhandlung gewonnen) und das Verfahren damit ruhendgestellt worden sei, in so massiver Weise durch Mitglieder der BJP verfolgt werden sollte, nur weil seine Familie, wobei weder der Beschwerdeführer, noch seine Eltern Mitglied einer politischen Partei wären, bei den Wahlen die Kongresspartei gewählt hätten. Trotz mehrmaliger Nachfrage ist es dem Beschwerdeführer bis zuletzt nicht gelungen, darzulegen, warum die BJP beziehungsweise der Abgeordnete XXXX so massiv daran interessiert sein sollten, gerade den Beschwerdeführer zu verfolgen, gibt es in Indien doch unzählige andere Personen, die ebenfalls die Kongresspartei wählen. Damit konfrontiert, war der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage, diese Implausibilität überzeugend auszuräumen, sondern brachte lediglich vor, dass es im Dorf immer "Parteienstreit" gebe, seine Familie die Kongresspartei unterstützen würde und man zunächst im eigenen Dorf versuche, die Feinde "ruhig zu stellen". Nachgefragt, ob diese Fokussierung auf die Person des Beschwerdeführers so weit gehe, dass er auch außerhalb seines Dorfes verfolgt und gesucht würde, gab er wiederum nur lapidar an: "Das ist so eine Angst, die in unserer Familie ist, die haben sogar Angst, dass ich auch in Österreich getötet werde."

 

Bezüglich der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Bedrohungssituation ist außerdem festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl teilt, wonach die Antworten des Beschwerdeführers auf die ihm gestellten Fragen trotz eingehender Befragung kurz und vage blieben.

 

Illustrierend wird zunächst auf folgende Passagen aus der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 23.9.2014 verwiesen:

 

"LA: Was veranlasste Sie, die Heimat zu verlassen? Bitte schildern Sie möglichst konkret und detailliert!

 

VP: Meine Familie hat mit einer Dorffamilie Streit wegen eines Grundstückes. Leute haben die Polizei auf uns angesetzt. Wegen dem Grundstücksstreit haben wir die andere Partei gewählt, deswegen haben sie die Polizei auf uns gehetzt. Das wars!

 

...

 

LA: Wer sind nun die Gegner?

 

VP: Die Namen kenne ich nicht.

 

LA: Wie werden Wahlen in Indien durchgeführt, geheim oder öffentlich?

 

VP: Schon geheim, niemand hat gesehen, wen wir wählen.

 

LA: Woher haben die Gegner gewusst, dass Sie die andere Partei wählen?

 

VP: Das weiß ich auch nicht.

 

...

 

LA: Gibt es eine Gerichtsverhandlung?

 

VP: Die anderen haben das Verfahren gewonnen.

 

LA: Dann hat der Gegner alles bekommen?

 

VP: Ja

 

LA: Warum gibt es dann noch Probleme?

 

VP: Wir wählen die anderen, ... deswegen sind sie gegen uns.

 

LA: Das ist völliger Unsinn, die Gegner haben alle ihre Forderungen bekommen, Sie verlangen nicht einmal das Grundstück zurück, sondern wählen lediglich den politischen Gegner, erklären Sie schlüssig, was wollen die Gegner noch von Ihnen, was sie noch nicht bekommen haben?

 

VP: Nichts.

 

LA: Können Sie eine weitere Erklärung finden?

 

VP: Nein."

 

Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Einvernahme vom 23.9.2014 wesentlich kürzer dauerte als jene am 10.2.2016 und sich die Behörde bei der damaligen Befragung mehrfach formularmäßig verwendeter Textbausteine bedient haben mag, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer eingangs der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf die Frage, ob bei seinen bisherigen Befragungen alles in Ordnung gewesen sei und er alles habe erzählen können, angab, keine Schwierigkeiten gehabt zu haben. Die erste Befragung habe zwar nur fünf bis zehn Minuten gedauert, die danach stattgefundenen Einvernahmen seien aber detailliert gewesen und habe er alles vorbringen können, was er gewollt habe.

 

Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass sich die Darlegung des Beschwerdeführers zu der Bedrohungssituation auch in der darauffolgenden weitaus detaillierteren verwaltungsbehördlichen Einvernahme vom 10.2.2016 auf einige Eckpunkte beschränkte und darüber hinaus eine Steigerung seines Vorbringens festgestellt werden konnte: Sprach der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 23.9.2014 lediglich von einem zwei Jahre zurückliegenden Vorfall, bei dem er von der Polizei angehalten und kontrolliert worden sei, gab er nunmehr an, dass die Gegner im XXXX oder XXXX auch zu ihnen nach Hause gekommen seien und den Beschwerdeführer und seine Mutter verprügelt hätten. Außerdem erwähnte er auf einmal einen Vorfall, bei dem er auf der Straße "gestupst und leicht angegriffen" worden sei.

 

Führte der Beschwerdeführer in der Befragung vom 10.2.2016 noch aus, dass die Probleme der Familie des Beschwerdeführers kurz nach den lokalen Wahlen im Jahr 2012 begonnen hätten, änderte er seine Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dann insofern ab, als er vorbrachte, seine persönlichen Probleme hätten erst Mitte 2014 begonnen. Abgesehen davon, dass diese Ausführungen in keiner Weise mit seinen zuvor getätigten Aussagen in Einklang zu bringen sind, ist festzuhalten, dass es unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er bereits im XXXX oder XXXX ausgereist sei, gar nicht möglich ist, dass er ab Mitte 2014 im Heimatland festgenommen und geschlagen worden ist.

 

2.2.2.2. Auch die weiteren Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gestalteten sich inkonsistent und konnte eine weitere Steigerung seines Vorbringens festgestellt werden: Sprach er am 23.9.2014 noch von einem einzigen Vorfall, bei dem ihm "nichts" vorgeworfen sei, sondern er nur einmal angehalten und kontrolliert worden sei, brachte er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nunmehr vor, dass fast jeden Tag etwas passiert sei. Mal seien sie nach Hause gekommen und hätten nur gedroht, andere Male hätten die Gegner ihn geschlagen. Weder die Angaben in der Einvernahme vom 23.9.2014, noch jene in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sind mit den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom 10.2.2016 zu vereinbaren, dort sprach der Beschwerdeführer nämlich auf entsprechende Nachfrage davon, insgesamt ungefähr dreimal geschlagen worden zu sein, einmal in der Polizeistation, einmal "draußen" und einmal zu Hause.

 

Es ist weiters darauf hinzuweisen, dass es lebensfremd erscheint, dass die Polizei den Beschwerdeführer freigelassen haben soll, nur weil die Dorfbewohner gemeint hätten, der Beschwerdeführer sei der jüngste Sohn der Familie, "invalide" und würde "ruhig zu Hause bleiben", wenn diese tatsächlich die Absicht gehabt hätten, den Beschwerdeführer zu töten.

 

2.2.2.3. Wie die belangte Behörde bereits zutreffend festgestellt hat, blieben auch die Angaben des Beschwerdeführers zur Größe des Grundstückes seiner Familie nicht stringent: So sprach der Beschwerdeführer in der Befragung vom 23.9.2014 zunächst davon, dass das Grundstück vier Kila habe. In der Einvernahme vom 10.2.2016 gab der Beschwerdeführer dann an, dass das Grundstück fünf bis sechs Kila groß sei. Wenig später führte der Beschwerdeführer aus, dass die Feinde von der BJP zwei Kila Land geraubt hätten, zwei Kila noch bei seinem Vater in Besitz und weitere zwei Kila verpachtet worden seien, insofern war von sechs Kila die Rede. Auf entsprechenden Vorhalt war der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage, diese Implausibilität näher aufzuklären, sondern brachte vor, auch am 23.9.2014 schon von sechs Kila gesprochen zu haben, jedoch sei die Einvernahme "schnell" gewesen und habe er keine Möglichkeit gehabt, dies in Ruhe zu erklären. Dies vermag nicht zu überzeugen. Aus dem Rechtfertigungsversuch ("Ich habe damals vier Kila gesagt, wie soll ich aber wissen, was die Dolmetscherin damals zu Protokoll gegeben hat.") lässt sich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen. Es ist unrichtig, wenn der Beschwerdeführer bemängelt, dass die damalige Einvernahme, im Zuge derer er vier Kila angegeben habe, nur fünf bis zehn Minuten gedauert habe; dem im Akt befindlichen Protokoll, dessen Richtigkeit der Beschwerdeführer auch mit seiner Unterschrift bestätigte, dauerte diese nämlich 55 Minuten.

 

Hinzu kommt, dass die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung damit in keiner Weise in Einklang zu bringen sind, sprach der Beschwerdeführer nämlich dort auf einmal davon, dass zwei Kila Grundstück in Besitz der Gegner gehalten würden und ungefähr eineinhalb Kila noch im Besitz seiner Familie seien, insofern von insgesamt dreieinhalb Kila.

 

2.2.2.4. Gewichtiges Indiz gegen die behauptete Verfolgung ist darüber hinaus, dass die Eltern des Beschwerdeführers nach wie vor im Heimatdorf des Beschwerdeführers leben. Der Beschwerdeführer brachte im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor, dass auch seine Eltern geschlagen worden seien und sein Vater darüber hinaus, ebenso wie sein Onkel mütterlicherseits, verhaftet worden sei, und erscheint es insofern, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich das Grundstück der Eltern des Beschwerdeführers direkt neben jenem des Verfolgers befinden soll, unverständlich, dass diese noch nicht ausreisten oder zumindest das Heimatdorf verließen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach seine Eltern schon alt seien und diese daher keine Möglichkeit hätten, das Heimatdorf zu verlassen, vermag das erkennende Gericht nicht zu überzeugen. Seinen Angaben in der Erstbefragung vom 17.9.2014 zufolge, sind seine Eltern 48 und 55 Jahre alt und brachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht vor, dass diese etwa krank seien, sondern sprach davon, dass diese eine Landwirtschaft betreiben würden.

 

Insbesondere ist dazu auch noch festzuhalten, dass den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge der Vater des Beschwerdeführers viel mehr in den Fokus geraten sein müsste, als der Beschwerdeführer, nachdem diesem das Grundstück gehöre, er die diesbezüglichen Papiere habe und außerdem die Anzeige auch nicht gegen den Beschwerdeführer, sondern seinen Vater erhoben worden sei. Der Beschwerdeführer sprach bereits in der Erstbefragung vom 17.9.2014 davon, dass sein Vater mehrmals von der Polizei festgenommen und geschlagen worden sei. Auch verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob gegen ihn ein Gerichtsverfahren anhängig sei und brachte vor, dass es jedoch eines seinen Vater betreffend gebe. Es erscheint daher nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in so massiver Weise verfolgt worden sein soll, dass er zur Ausreise aus seinem Heimatland gezwungen war, der Vater des Beschwerdeführers aber nach wie vor direkt neben dem angeblichen Verfolger leben kann.

 

2.2.2.5. Zuzustimmen ist außerdem den Ausführungen der belangten Behörde, wonach es keineswegs nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2014 in seinem Heimatland verblieben ist. Nach seinen eigenen Angaben im Zuge der Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 23.9.2014 habe es schon vor zwei Jahren einen Vorfall gegeben, bei dem er festgenommen worden sei. Auch im Rahmen der Einvernahme vom 10.2.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Probleme bereits im Jahr 2012, kurz nach den lokalen Wahlen, begonnen hätten. In der gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.1.2017 erhobenen Beschwerde sprach der Beschwerdeführer ebenfalls davon, dass der Grundstücksstreit zwischen seiner Familie und dem Dorfvorstand bereits seit mehreren Jahren bestehe. Wäre der Beschwerdeführer in Indien tatsächlich einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen, hätte er sicherlich anders gehandelt und wäre nicht, für noch so lange Zeit im Herkunftsstaat verblieben. Auch das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Modalitäten seiner Ausreise legt daher den Verdacht nahe, dass es im Herkunftsstaat gar keine asylrelevanten Probleme gegeben hat.

 

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf einmal davon sprach, seine persönlichen Probleme hätten erst Mitte 2014 begonnen und die Übergriffe zwischen Jänner und März 2014 stattgefunden, weil er vorher "noch so jung" gewesen sei, sprach er doch in der Einvernahme vom 23.9.2014 noch unmissverständlich davon, dass sich bereits vor zwei Jahren ein solcher Vorfall zugetragen habe.

 

2.2.2.6. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge erfolgte problemlose und legale Ausreise per Flugzeug nicht auf ein seitens der indischen Behörden bestehendes reales und intensives Interesse an der Person des Beschwerdeführers hindeutet, dies ebenso wie der Umstand, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte Geburtsurkunde offensichtlich erst nach dessen Ausreise, nämlich am XXXX, ausgestellt wurde.

 

2.2.2.7. Angesichts des im Asylverfahrens/Verfahren wegen internationalen Schutzes gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl nur EGMR 24.6.2014 Rs 17200/11 S.B. against Finland: "The Court acknowledges that, owing to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged discrepancies (see, among other authorities, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), no 23944/05, 8 March 2007, and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no 31260/04, 21 June 2005), ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.

 

Dem Beschwerdeführer gelang es insgesamt nicht, individuelle und konkrete Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen. Im Vorbringen ergaben sich mehrere Implausibilitäten und Widersprüche, die in ihrer Summe zur Annahme der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zwingen. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland wohlbegründete Furcht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen hatte respektive sich eine solche zukünftig ergibt.

 

2.3. Zum Vorliegen einer Aufenthaltsehe

 

2.3.1. Was die entsprechenden Feststellungen zur Ehe mit der slowakischen Staatsangehörigen, XXXX, betrifft, so gründen sich diese auf das hiergerichtlich geführte Ermittlungsverfahren unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts, wie der seitens des Bezirksgerichtes XXXX übermittelten Hauptverhandlungsprotokolle sowie auf dessen Urteil vom XXXX. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin wegen des Vergehens nach § 117 Abs 1 und 4 FPG (nicht rechtskräftig) verurteilt wurden.

 

2.3.2. Zur Beurteilung, dass es sich bei der zwischen dem Beschwerdeführer und der slowakischen Staatsangehörigen eingegangenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handelt, kommt das erkennende Gericht aus folgenden näheren Gründen:

 

2.3.2.1. Zunächst tätigten der Beschwerdeführer und dessen Ehegattin, die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 12.4.2017 als Zeugin einvernommen wurde, divergierende Angaben hinsichtlich des Bruders des Beschwerdeführers: Während der Beschwerdeführer klar vorbrachte, zwar einen Bruder in Österreich zu haben, jedoch keinen Kontakt zu diesem zu haben, behauptete die Ehegattin des Beschwerdeführers, dass es zwar lange keinen Kontakt gegeben habe, nunmehr aber "ein bisschen" Kontakt bestehe. Auch die Ausführungen auf weitere Nachfrage, wonach sie den Bruder des Beschwerdeführers kenne, sind nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers, es bestehe kein Kontakt zu diesem, in Einklang zu bringen. Sollte, wie von der Ehegattin des Beschwerdeführers angegeben, nunmehr tatsächlich zumindest gelegentlicher Kontakt zum Bruder des Beschwerdeführers bestehen, so erscheint vollkommen unverständlich, weshalb der Beschwerdeführer dies nicht einmal auf neuerliche Nachfrage ("Sie haben überhaupt keinen Kontakt zu Ihrem Bruder? Er ist ja schließlich ein enger Verwandter.") erwähnte, sondern ausweichend antwortete: "Er ist vor 12 oder 13 Jahren hergekommen. Er hat mir nie geholfen und geht seinen eigenen Weg. Er wohnt in Wien. Er ist verheiratet. Er wohnt hier dauerhaft. Genaues über seinen Aufenthaltsstatus weiß ich aber nicht. Er hat jedenfalls eine Erlaubnis, hier zu sein." Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auffallend war, dass der Beschwerdeführer seinen Bruder bei der Erstbefragung am 17.9.2014 trotz diesbezüglicher Nachfrage in keinem Wort erwähnte und in der Befragung vor der belangten Behörde vom 10.2.2016 die Frage, ob er Geschwister habe, verneinte.

 

2.3.2.2. Dem Bezirksgericht XXXX ist insofern zu folgen, wenn dieses die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers unter anderem darin gegeben sieht, dass dieser im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.2.2016 die angebliche Beziehung zu seiner Ehegattin in keiner Weise erwähnte, dies obwohl seine Ehegattin vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugin einvernommen vorbrachte, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Wochen täglich getroffen hätten und kurze Zeit später auch in eine gemeinsame Wohnung gezogen seien. Auf entsprechende Nachfrage, schilderte der Beschwerdeführer seinen Tagesablauf vor dem Bundesamt zwar detailliert, erwähnte seine nunmehrige Ehegattin jedoch in keinem Wort. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung darauf angesprochen, war der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage, diese Implausiblität überzeugend auszuräumen, sondern brachte vor, im Februar 2016 noch nicht verheiratet gewesen zu sein und auch noch keine gemeinsame Meldeadresse gehabt zu haben, obwohl sie damals auch schon gemeinsam gewohnt hätten. Auch der neuerliche Erklärungsversuch, wonach sie damals noch nicht zusammen gewohnt hätten und seine Frau erst im März gesagt habe, dass sie heiraten sollten, vermochte das erkennende Gericht nicht zu überzeugen.

 

2.3.2.3. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass für das erkennende Gericht unklar blieb, wie die Beschwerdeführer untereinander im täglichen Leben kommunizieren. So brachte der Beschwerdeführer vor, bislang keinen Deutschkurs besucht zu haben, jedoch schon "ein bisschen" Deutsch zu verstehen und zu sprechen. Mit seiner Gattin unterhalte er sich "ein bisschen auf Deutsch, gemischt mit Englisch". Seine Ehegattin führte auf entsprechende Nachfrage aus, dass sie eher auf Deutsch als auf Englisch kommunizieren würden. Dies erscheint vor allem unter Berücksichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, aus dem sich ergibt, dass der Schwager des Beschwerdeführers als Zeuge einvernommen ausführte (Seite 17 des Hauptverhandlungsprotokolls vom XXXX), dass der Beschwerdeführer kein Deutsch und "ein bisschen" Englisch könne, nicht nachvollziehbar. Insofern kann auch das entsprechende Vorbringen des Vertreters des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vom 12.4.2017, dass sich bei Befragungen mit Dolmetschern ergeben hätte, dass die Eheleute gut miteinander kommunizieren könnten, gegebenenfalls auch nonverbal/mit Gesten, zu keiner anderen Beurteilung führen; insgesamt zeigt der gesamte Akteninhalt geringes Wissen über den jeweilig anderen, was mit dem vorgebrachten dauernden Zusammenleben der Ehepartner nicht in Einklang zu bringen ist (siehe nur illustrativ die Aussage der Ehegattin des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung am BG XXXX am 1.3.2017 [Seite 14 des Verhandlungsprotokolls], wonach sie nicht genau wisse, woher ihr Gatte aus Indien komme).

 

2.3.3. Zusammenschauend wird durch den in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck für den erkennenden Richter deutlich, dass die Ehe von Beginn an darauf abzielte, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung zu ermöglichen. Es sind demgegenüber keine glaubwürdigen Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Eheschließung den Zweck verfolgte, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen. Die gemeinsame Wohnsitzmeldung alleine kann für die Annahme des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht hinreichend sein.

 

Für das in der Beschwerde behauptete Führen eines vom Schutzbestand des Art 8 EMRK relevant umfassten Familienlebens (auch unabhängig vom formellen Feststehen einer "Aufenthaltsehe") ergaben sich weder aus den Angaben des Beschwerdeführers, noch aus dem Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung tragfähige Anhaltspunkte, die zu einer anderen Beurteilung hätten führen können; ebenso wenig aus dem umfassenden Ermittlungsverfahren des BG XXXX, wie insbesondere unter 12. der Verfahrenserzählung referiert.

 

2.4. Soweit vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vom 2.2.2017 eine Verletzung der Ermittlungspflicht moniert wird, indem vorgebracht wird, dass die Behörde das Wort "Probleme" einfach im Raum stehen gelassen und sofort einen Gedankenwechsel vorgenommen habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer insbesondere in der über zweieinhalbstündigen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 10.2.2016 ausführlich befragt wurde und er nunmehr auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung Gelegenheit hatte, frei und ohne Zwischenfragen seine Fluchtgründe nochmalig darzustellen. Vor dem Bundesamt sind ebenso wie in der mündlichen Einvernahme zahlreiche Nachfragen zur Klärung des Sachverhaltes getätigt worden, sodass diesbezüglich keine Versäumnisse festgestellt werden können.

 

Für das erkennende Gericht ergeben sich aus dem Verhandlungsprotokoll des Bundesamtes auch keinerlei Indizien dahingehend, dass die Einvernahme nicht "vorurteilsfrei" erfolgt wäre, so wie vom Beschwerdeführer ebenfalls im Zuge der Beschwerde behauptet wurde.

 

2.5. Zur Lage in Indien

 

Die Feststellungen zu den entscheidungsrelevanten Aspekten der Situation in Indien, welche diesem Erkenntnis zu Grunde liegen, ergeben sich aus den unter I.5. und I.12. genannten / verwiesenen Quellen. Der Beschwerdeführer hat die Richtigkeit der entsprechenden (seitens der Verwaltungsbehörde und des Gerichtes getroffenen) Feststellungen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht substantiiert bestritten, sondern in der mündlichen Verhandlung dazu stellungnehmend lediglich festgehalten, dass es durchaus möglich sei, dass auf der oberen Ebene "demokratisch gewählte und gute Führer" der BJP sind, jedoch gebe es auf dörflicher Ebene so intensive Konflikte, dass die Situation äußerst schlecht sei und der Beschwerdeführer auch die BJP insgesamt als schlecht beurteile. Der Beschwerdeführervertreter ergänzte, dass der Beschwerdeführer und seine Familie bei der BJP "gebrandmarkt" seien und die BJP, egal in welcher Lage, rechtswidrig gegen die Familie des Beschwerdeführers vorgehen werde, woran auch etwaige positive Länderberichte oder die Tatsache, dass die Kongresspartei jetzt Wahlen im Punjab gewonnen habe, nichts ändern könnten. Unter Zugrundelegung der oben vorgenommen Beurteilung, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Gänze als unglaubwürdig zu beurteilen gewesen ist, lässt sich daraus für den Beschwerdeführer nichts gewinnen.

 

2.6. Innerstaatliche Fluchtalternative

 

Im Übrigen stünde es dem Beschwerdeführer - vollständigkeitshalber erwähnt - jedenfalls auch offen, sich der vorgebrachten Gefährdungssituation durch Umzug an einen anderen Ort in Indien zu entziehen. Der Beschwerdeführer vermochte schon in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht darzulegen, was einem Umzug an einen anderen Ort innerhalb Indiens entgegenstünde, sondern rechtfertigte sich lediglich damit, dass "die Älteren" Angst hätten, dass die Gegner den Beschwerdeführer ausfindig machen und ihn töten würden, weil die Regierung überall, auch in der Großstadt, sei.

 

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass es sich bei ihm um eine exponierte Persönlichkeit handelt, die landesweit gesucht würde und ist daher nicht anzunehmen, dass im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers ein erhebliches Risiko bestünde, dass sein Aufenthalt sofort überregional bekannt würde. Abgesehen davon, blieben die Angaben des Beschwerdeführers zu einer drohenden Verfolgung, wie bereits festgehalten, vage, sodass sich daraus jedenfalls keine landesweite Gefahr für den Beschwerdeführer ableiten lässt. Hinzu kommt, dass seit den letzten parlamentarischen Wahlen im Punjab im Februar dieses Jahres die Kongresspartei als stimmenstärkste Partei im Punjab regiert, wodurch davon auszugehen ist, dass sich der dortige Einfluss der BJP reduziert hat. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers auf entsprechenden Vorhalt, wonach die Kongresspartei jetzt zwar im Punjab an die Macht gekommen sei, jedoch die BJP in Indien sehr stark sei und bis 2019 bleibe, ist für den Beschwerdeführer, der ja aus dem Punjab stammt, ebenfalls nichts zu gewinnen. Der Beschwerdeführer sprach in seiner Beschwerde vom 2.2.2017 davon, dass sich seine Eltern an die Kongresspartei gewandt hätten, um ihr Grundstück zurückzuerhalten, jedoch diese nichts machen könnten, "solange die BJP an der Macht ist". Dies ist nun im Punjab nicht mehr der Fall. Auch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach die im Punjab regierende BJP dort die Macht und damit alle Instanzen unter Kontrolle hätte, hat aufgrund der geänderten Verhältnisse keine Gültigkeit mehr. Wenn der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 10.2.2016 in den Raum stellt, "der XXXX habe Einfluss bis nach Delhi" so kann aus dieser nicht weiter substantiierten Aussage für den Beschwerdeführer ebenso nichts gewonnen werden.

 

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und erwerbsfähigen Menschen, sodass es ihm selbst außerhalb seiner engeren Heimat und ohne unmittelbare familiäre Anknüpfungspunkte möglich wäre, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu sichern.

 

Der Beschwerdeführer hat im Heimatland die Grundschule besucht und anschließend in der Landwirtschaft seiner Eltern mitgearbeitet. Seine Arbeitsfähigkeit hat er auch hier in Österreich durch seine Tätigkeit als Zeitungszusteller unter Beweis gestellt.

 

Zusammenfassend folgert der Schluss des Verweises auf eine Schutzalternative in eventu aus den Bezug habenden länderkundlichen Quellen, wonach volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gewährleistet ist, es kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem gibt und davon auszugehen ist, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, dies insbesondere weil jegliche zentrale Aktenführung sowie ein Informationsaustausch fehlen.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Verfahrensbestimmungen

 

3.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

 

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

 

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

3.1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit ). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

 

Gemäß §§ 16 Abs 6, 18 Abs 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

 

3.1.3. Prüfungsumfang

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

 

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

 

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

Gegenständlich lagen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor; der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist insbesondere auch mit der Durchführung der Beschwerdeverhandlung am 12.6.2017 zum Entscheidungszeitpunkt vollständig erhoben worden, sodass das gegenständliche Erkenntnis ohne weiteren Aufschub zu erlassen war.

 

3.2. Zu Spruchteil A)

 

3.2.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

 

3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl zB VwGH 22.12.1999, Zl 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl 2001/20/0011).

 

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, Zl 95/01/0454, VwGH 9.4.1997, Zl 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl VwGH 9.3.1999, Zl 98/01/0318).

 

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl VwGH 15.3.2001, Zl 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl VwGH 16.6.1994, Zl 94/19/0183).

 

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl 98/20/0233).

 

3.2.1.2. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser im Heimatland von der BJP (einerseits durch Mitglieder der Partei, andererseits durch die Polizei, die von Mitgliedern der BJP angestiftet werde) ausgehende Verfolgung zu befürchten habe, weil seine Familie die Kongresspartei gewählt habe, keine Glaubwürdigkeit zu. Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund der mehrfach widersprüchlichen Angaben im gesamten Verfahren nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

 

Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Indien kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.

 

Die Beschwerde war somit aus den dargelegten Gründen gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen.

 

3.2.1.3. Für den Fall des (teilweisen) Zutreffens der Angaben des Beschwerdeführers entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist in eventu darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls eine Relokationsalternative in andere Landesteile zur Verfügung steht (siehe dazu im Speziellen die beweiswürdigenden Erwägungen unter 2.6.). Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist nach den Angaben des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er landesweit gesucht wird, zumal sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die von staatlichen Stellen oder nicht-staatlichen Gruppierungen etwa landesweit gesucht würde.

 

3.2.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

 

3.2.2.1. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).

 

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl VwGH 99/20/0573, 19.2.2004).

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl VwGH 26.6.1997, Zl 95/18/1293 und 17.7.1997, Zl 97/18/0336).

 

Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

 

Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

 

Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht.

 

3.2.2.2. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl 2000/01/0443).

 

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.

 

Aus der allgemeinen Situation alleine ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es hinreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen, unter anderem auch zum Bestehen einer Relokationsalternative in eventu (siehe insbesondere unter 3.2.1.3.).

 

Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, der zufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist und dort nach wie vor über familiäre Bezugspunkte verfügt, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete.

 

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann im Alter von XXXX Jahren ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. Er brachte vor, im Bundesgebiet als Zeitungszusteller gearbeitet zu haben und gab im Verfahren mehrmals an, arbeiten zu wollen und zu können. Dem Beschwerdeführer, der im Heimatland unbestritten vollständig sozialisiert wurde und dort auch die Grundschule besucht hat, kann es im Falle einer Rückkehr jedenfalls zugemutet werden, das zum Überleben Notwendige durch eigene Arbeit zu bestreiten. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sein sollte, im Falle einer Rückkehr, allenfalls durch Gelegenheitsarbeiten, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Festzuhalten ist in dem Zusammenhang, dass sich die Eltern und weitere Verwandte (so etwa Onkeln und Tanten) nach wie vor im Heimatland befinden und der Beschwerdeführer mit seinen Eltern in regelmäßigem Kontakt steht. Diese sind nach wie vor im Heimatdorf aufhältig und können ihren Lebensunterhalt durch Betreiben einer Landwirtschaft bestreiten. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer, der vor seiner Ausreise bei seinen Eltern lebte, dort nicht wieder wohnen und von diesen zumindest anfänglich Unterstützung erhalten könnte. Dass dem Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde behauptet, im Falle einer Rückkehr seine Lebensgrundlage entzogen wäre, hat sich im Verfahren nicht ergeben.

 

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann nicht erkannt werden. Ziel des subsidiären Schutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Bedrohungen zu geben.

 

Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren weder hervorgetreten, noch wurde ein derartiges Abschiebehindernis vorgebracht. Das Beschwerdevorbringen, wonach eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 und 3 EMRK bedeuten würde, ist nicht in Einklang mit den der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen zu bringen und lässt sich daraus für den Beschwerdeführer nichts gewinnen.

 

Nur der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren stets davon sprach, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Er habe zwar seit seiner Kindheit Schwierigkeiten mit seinem rechten Bein, jedoch könne er gehen und jedenfalls selbstständig arbeiten. Vom Beschwerdeführer wurden diesbezüglich weder ärztliche Befunde vorgelegt, noch brachte er vor, dass eine Behandlungsbedürftigkeit für das Bein bestünde.

 

Für den Fall, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland hinsichtlich allfälliger physischer oder psychischer Leiden behandelt werden müsste, ist auf das der Entscheidung zugrundeliegende Quellenmaterial zu verweisen, wonach medizinische Versorgung im Herkunftsstaat gewährleistet und diese im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut ist. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich und ist auch eine Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika; Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa.

 

Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Indien zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

 

Die Beschwerde war somit aus den dargelegten Gründen gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen.

 

3.2.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

 

3.2.3.1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein drittstaatszugehöriger Familienangehöriger eines Unionsbürgers auf die Richtlinie 2004/38/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.4.2004 berufen kann, sprach der EuGH im Urteil vom 25.7.2008, C-127/08, Metock, Slg 2008, I-06241, Folgendes aus:

 

Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem Unionsbürger, welcher sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratet ist, muss sich vor seiner Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat nicht rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben, um sich auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen zu können. Vielmehr kann sich der Drittstaatsangehörige, der mit einem Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratet ist und der diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen, unabhängig davon, wo und wann die Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist.

 

Darüber hinaus präzisierte der EuGH im Beschluss vom 19.12.2008, C-551/07, Sahin, die Voraussetzungen, unter denen sich ein Drittstaatsangehöriger auf die Richtlinie berufen kann, dahingehend, dass die Richtlinie auch jene Familienangehörigen erfasst, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben, wobei es keine Rolle spielt, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig in diesem Staat aufhält (VfGH 16.12.2009, U 957/09-8).

 

§ 54 Abs 1 NAG stellt fest, dass Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zum Aufenthalt berechtigt sind. Damit setzt Österreich die Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG ) um.

 

Einem Fremden, der mit einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist (unabhängig davon, ob die Ehe als Scheinehe zu qualifizieren ist), kommt die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 11 FrPolG 2005 zu (vgl dazu die Entscheidungen des VwGH vom 7.4.2011, Zl 2011/22/0005, vom 14.4.2016, 2016/21/0005 und vom 23.3.2017, Zl 2016/21/0349). Insofern trifft es zwar zu, dass das formell aufrechte Bestehen der Ehe maßgeblich ist. Das steht der Wahrnehmung einer Scheinehe aber nicht entgegen, sondern bedeutet nur, dass sich die Konsequenzen dieser Scheinehe nach den für begünstigte Drittstaatsangehörige geltenden Regeln bestimmen. Insbesondere käme etwa die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nach § 67 Abs 1 FrPolG 2005, weil auf Grund des persönlichen Verhaltens des begünstigten Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, in Betracht (vgl E 21.2. 2013, 2011/23/0647).

 

3.2.3.2. Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf die zum Entscheidungszeitpunkt aufrechte Ehe mit einer EWR-Bürgerin, die in Österreich lebt und arbeitet, begünstigter Drittstaatsangehöriger (§ 2 Abs 4 Z 11 FPG).

 

Der Entscheidung über Spruchpunkt III. waren daher die leges speciales der §§ 66ff FPG zugrunde zu legen. Da die belangte Behörde diese, offensichtlich mangels Kenntnis einer (Aufenthalts‑)Ehe nicht anwandte, war der Spruch insofern richtig zu stellen.

 

In diesem Zusammenhang ist beachtlich, dass der 4. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen die dort genannten Personengruppen enthält und insofern insbesondere mit der Rückkehrentscheidung (§ 52 FPG) und dem Einreiseverbot (§ 53 FPG) korreliert; insofern ändert sich an der Substanz der seitens der Verwaltungsbehörde getroffenen Entscheidung nichts und wird gegenständlich somit nicht unzulässigerweise über eine "neue Sache" abgesprochen. Bei Durchsetzbarkeit besteht die Möglichkeit der Effektuierung im Wege einer Abschiebung (§ 46 FPG) (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 66 FPG K 1.).

 

3.2.3.3. Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet wie folgt:

 

"§ 66 (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

 

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

 

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist."

 

§ 55 NAG lautet:

 

"55 (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

 

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs 3 und 54 Abs 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

 

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

 

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

 

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

 

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."

 

§ 9 BFA-VG lautet:

 

"Schutz des Privat- und Familienlebens

 

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

4. der Grad der Integration,

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

 

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

 

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl Nr 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

 

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

 

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

 

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

 

§ 23 EheG lautet:

 

"Namensehe und Staatsangehörigkeitsehe

 

(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend zu dem Zweck geschlossen ist, der Frau die Führung des Familiennamens des Mannes oder den Erwerb der Staatsangehörigkeit des Mannes zu ermöglichen, ohne dass die eheliche Lebensgemeinschaft begründet werden soll.

 

(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu seinem Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, daß bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist."

 

Die Nichtigerklärung einer Ehe gemäß § 23 EheG stellt keine Voraussetzung für die Feststellung des Bestehens einer Scheinehe dar und spricht das Unterbleiben einer solchen Nichtigerklärung nicht gegen die Beurteilung einer solchen Ehe (VwGH 21.1.2013, Zl 2012/23/0040).

 

3.2.3.4. Dass im gegenständlichen Fall die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin (noch) nicht durch ein Gerichtsurteil für nichtig erklärt worden ist, ist also insofern nicht relevant, als die Nichtigerklärung einer Ehe gemäß § 23 EheG keine Voraussetzung für die Feststellung des Bestehens einer Scheinehe (Aufenthaltsehe) darstellt.

 

Auch ist darauf hinzuweisen, dass die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe sei nur zum Schein geschlossen worden, nicht voraussetzt, dass der Scheinehepartner gemäß § 117 Abs 1 oder 2 FPG bestraft wurde. Entscheidungen betreffend den Eintritt, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden betreffen nicht die Entscheidung über eine strafrechtliche Anschuldigung gegen sie im Sinne des Art 6 Abs 1 EMRK und liegt insofern kein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung vor (vgl VwGH vom 23.3.2017, Ra 2016/21/0349).

 

Im vorliegenden Fall wurden der Beschwerdeführer und seine Ehegattin wegen des Vergehens nach § 117 Abs 1 und 4 FPG zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 4,- Euro, sohin insgesamt 720,- Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt. Da der Beschwerdeführer und seine Ehegattin volle Berufung erhoben, ist das Urteil zum derzeitigen Zeitpunkt nicht rechtskräftig. Wie soeben dargelegt, steht dieser Umstand der fremdenpolizeilichen Feststellung, eine Ehe sei nur zum Schein geschlossen worden, aber nicht entgegen.

 

3.2.3.5. Für das Bundesverwaltungsgericht steht aufgrund obenstehender beweiswürdigender Erwägungen fest, dass es sich bei der zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handelt, die den Zweck verfolgt, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsmöglichkeit im Bundesgebiet zu verschaffen, wobei keine Absicht bestand und besteht, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen.

 

Der Umstand, dass sich der Fremde auf eine Ehe zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels berufen hat, obwohl ein gemeinsames Familienleben nicht geführt wird, stellt infolge des miteinander - auf Grund der gebotenen Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben - in inhaltlichem Zusammenhang stehenden Gefährdungsmaßstabes des § 86 Abs 1 FrPolG 2005 und des § 55 Abs 1 NAG 2005 grundsätzlich auch eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung iSd § 55 Abs 1 NAG 2005 dar, sodass das Bestehen eines Niederlassungsrechtes nach § 54 NAG 2005 im Falle einer Scheinehe jedenfalls von vornherein nicht gegeben ist. Fehlt einem begünstigten Drittstaatsangehörigen aus den Gründen des § 55 Abs 1 NAG 2005 das Niederlassungsrecht, so darf dieser infolge der Bestimmung des § 86 Abs 2 FrPolG 2005 ausgewiesen werden, zumal auch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig wäre (Hinweis E 18.6.2009, Zl 2008/22/0612); (VwGH 22.9.2011, Zl 2007/18/0902).

 

Das Eingehen und Bestehen einer Aufenthaltsehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin begründet die Annahme, dass durch das Verhalten des Beschwerdeführers eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, sodass ihm ein Aufenthaltsrecht nach § 54 NAG nicht zukommt und er ausgewiesen werden kann (vgl in diesem Sinne auch die hg Entscheidungen vom 25.10.2016, W220 1424446-2 und vom 1.12.2016, L512 1420746-2 (siehe auch die hierzu ergangene Beschwerdeablehnung des VfGH vom 24.2.2017, E 155/2017)).

 

3.2.3.6. Soll ein begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, ist gemäß § 66 Abs 2 FPG insbesondere die Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftssaat zu berücksichtigen. Zudem normiert § 9 BFA-VG, dass, wenn durch eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Es ist daher nunmehr eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff als verhältnismäßig - auch im Sinne des Art 8 EMRK - angesehen werden kann:

 

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in Folge "EGMR") als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.

 

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

 

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des bzw der Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

 

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird -insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl VfSlg 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

 

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.6.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

 

Der Begriff des "Familienlebens" besteht unabhängig vom nationalen Recht (EGMR, Marckx/Belgien, 13. Juni 1979, Serie A Nr 31, §§ 31 und 69). Folglich gilt, dass die Frage, ob ein "Familienleben" besteht, im Wesentlichen eine Frage der Tatsachen ist und von den tatsächlich bestehenden engen familiären Bindungen abhängt (K./Vereinigtes Königreich, Nr 11468/85, Kommissionsentscheidung vom 15. Oktober 1986, DR 50). Der Begriff "Familie" in Artikel 8 bezieht sich nicht allein auf eheliche Verbindungen, sondern kann auch andere de facto "Familienbande" mitumfassen, wenn die Parteien außerhalb einer Ehe zusammenleben (EGMR, Johnston und andere/Irland, 18. Dezember 1986, Serie A Nr. 112, § 56).

 

3.2.3.7. Ein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet im oben dargestellten Sinn liegt gegenständlich nicht vor, da es sich bei der aufrechten Ehe des Beschwerdeführers um eine Aufenthaltsehe handelt. Der Beschwerdeführer und seine Gattin sind zwar an derselben Adresse gemeldet, darüber hinaus konnten jedoch keine Anhaltpunkte für ein tatsächlich bestehendes Ehe- beziehungsweise Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin ausgemacht werden, siehe hierzu genauer die beweiswürdigenden Erwägungen unter 2.3.

 

Eine relevante Bindung zu seinem in Österreich lebenden Bruder hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht dargetan, vielmehr hat er verneint, mit diesem überhaupt in Kontakt zu stehen.

 

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

 

Geht man nun im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art 8 Abs 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK dar:

 

Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

 

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [ ] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich seit September 2014 - sohin seit noch nicht einmal ganz drei Jahren - in Österreich aufhält, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, um ein schützenswertes Privatleben zu begründen (vgl auch VwGH vom 15.3.2016, Ra 2016/21/0040, VwGH vom 30.6.2016, Ra 2016/21/0192 und VwGH vom 23.2.2017, Ra 2016/21/0235).

 

Abgesehen davon verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über Bindungen zum Herkunftsstaat. Seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zufolge sind seine Eltern, bei denen der Beschwerdeführer auch schon vor seiner Ausreise lebte, nach wie vor im Heimatdorf aufhältig und steht der Beschwerdeführer mit diesen in regelmäßigem Kontakt. Der Beschwerdeführer hat sein gesamtes bisheriges Leben bis zum Verlassen des Herkunftsstaates vor knapp drei Jahren in Indien verbracht. Er spricht Punjabi, hat im Heimatland die Schule besucht und anschließend in der Landwirtschaft seiner Eltern mitgearbeitet. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer, der auch noch über weitere Familienangehörige (so etwa Tanten, Onkeln und Cousinen) verfügt, nach noch nicht einmal dreijähriger Abwesenheit von seinem Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird.

 

Im Gegensatz dazu ist der Beschwerdeführer in Österreich nur schwach integriert. Er brachte vor, bislang keinen Deutschkurs besucht und auch keine anderen Bildungsmaßnahmen in Anspruch genommen zu haben und derzeit nicht mehr zu arbeiten, weil sein Vertrag als Zeitungszusteller nicht mehr verlängert worden sei, weshalb er nunmehr von seiner Ehegattin finanziell unterstützt werde. Dem Beschwerdeführer ist zwar grundsätzlich zugute zu halten, dass er im Bundesgebiet bereits erwerbstätig war und auch nunmehr keine staatlichen Unterstützungsleistungen bezieht, jedoch kann dies keinesfalls als außergewöhnliche Integration in die österreichische Gesellschaft gewertet werden.

 

Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn Fremde selbständig als Zeitungszusteller arbeiten und so für ihren Unterhalt sorgen, in dieser Tätigkeit keine entscheidungserhebliche berufliche Integration zu sehen ist (VwGH 7.5.2015, Zl 2013/22/0030; vgl E 17.4.2013, 2013/22/0042).

 

Das Bestehen starker sozialer Bindungen oder einer sonstigen Eingliederung in die österreichische Gesellschaft sind nicht hervorgekommen. Zudem spricht das Verhalten des Beschwerdeführers (Eingehen einer Aufenthaltsehe) gegen eine gelungene Integration.

 

Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer bislang nur aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz im Bundesgebiet aufhalten durfte, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).

 

Da der Beschwerdeführer gesund ist, ist sein Interesse am Verbleib in Österreich auch nicht durch die Notwendigkeit einer medizinischen Versorgung verstärkt.

 

Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).

 

Den Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.1.2001, 2000/18/0251).

 

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl dazu VfSlg 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

 

Es ist insgesamt (unter Beachtung des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 12.4.2017 gewonnenen persönlichen Eindrucks) kein Sachverhalt hervorgekommen, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der angefochtene Bescheid einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.

 

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das FPG und NAG nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

 

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher die Ausweisung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht bewirkt.

 

Die Ausweisung stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG iVm Art 8 EMRK dar. So ergibt auch die (der obenstehenden Prüfung immanente) Berücksichtigung seiner individuellen Interessen iSd § 66 Abs 2 FPG ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

 

3.2.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides

 

Auch der Entscheidung über Spruchpunkt IV. waren die leges speciales der §§ 66ff FPG zugrunde zu legen und war daher auch insofern dieser Spruchteil zu berichtigen.

 

§ 70 FPG lautet:

 

"Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub

 

§ 70 (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

 

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

 

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

 

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

 

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

 

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

 

Im gegenständlichen Fall ergibt sich, wie oben ausführlich dargelegt, die Notwendigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, es erscheint jedoch ausreichend, wenn der Beschwerdeführer - wie in § 70 Abs 3 FPG vorgesehen - binnen einem Monat als Durchsetzbarkeit dieser Maßnahme ausreist.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

3.3. Zu Spruchteil B)

 

Gemäß § 25a Abs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des EGMR stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

 

Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich. Die Revision ist im konkreten Fall zudem deshalb nicht zulässig, weil der Kern dieser Entscheidung (zu Asyl und subsidiärem Schutz) die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers betraf und daher in wesentlichen Punkten Tatfragen im Vordergrund standen; die Frage des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative warf ebenso wie die Ausweisung (vgl dazu insb VwGH vom 22.9.2011, Zl 2007/18/0902 und vom 23.3.2017, Ra 2016/21/0349) keine neuen Rechtsfragen auf.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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