BVwG W191 2014316-1

BVwGW191 2014316-14.5.2015

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W191.2014316.1.00

 

Spruch:

W191 2014316-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2014, Zahl 1031399800-14972827, beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Sikhs und ledig, reiste nach seinen Angaben am 14.09.2014 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 15.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage vom 15.09.2014 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.

1.2. In seiner Erstbefragung am 17.09.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi im Wesentlichen Folgendes an:

Er stamme aus XXXX, Distrikt Tarntaran, Provinz Punjab, Indien, sei Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi, bekenne sich zur Religionsgemeinschaft der Sikhs und sei ledig. Seine Eltern würden noch zu Hause in Indien leben, zuletzt habe er als Landwirt gearbeitet.

Seine Reise habe er am 31.05.2014 per Flugzeug begonnen und sei schlepperunterstützt von Delhi nach Moskau geflogen. Von dort wäre er mittels PKW und LKW über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt.

Als Fluchtgrund gab der BF an, dass es seit mehreren Jahren zwischen seiner Familie und dem Dorfvorstand einen Grundstücksstreit gäbe. Ein Bruder dieses Vorstandes sei auch ein hoher Politiker. Aufgrund des Streites hätte die Familie eine andere Partei gewählt, weshalb der BF von der Polizei festgenommen, geschlagen und zwei Tage ohne Anzeige eingesperrt worden wäre. Auch der Vater wäre mehrmals von der Polizei verhaftet und geschlagen worden. Aus Angst, erneut unschuldig ins Gefängnis zu kommen, hätte der BF beschlossen, Indien zu verlassen.

Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.3. Bei seiner Einvernahme am 23.09.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, gab der BF im Wesentlichen an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Er sei am 07.01.1990 in Indien geboren und habe dort die Grundschule besucht. Danach habe er nicht gearbeitet und bei seinen Eltern gewohnt.

Weiters gab der BF an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):

"LA [Leiter der Amtshandlung]: Wann haben Sie Indien nun verlassen?

VP [Verfahrenspartei]: Ich habe [Indien] am 31.05.2014 verlassen, ich bin von Delhi nach Moskau geflogen, danach bin [ich] direkt nach Wien geflogen. Der Schlepper hat mir den Reisepass abgenommen.

LA: Haben Sie Dokumente, die Sie vorlegen können?

VP: Ich habe keine Dokumente.

[...]

LA: Was veranlasste Sie, die Heimat zu verlassen? Bitte schildern Sie möglichst konkret und detailliert!

VP: Meine Familie hat mit einer Dorffamilie einen Streit wegen eines Grundstückes. Leute haben die Polizei auf uns angesetzt. Wegen dem Grundstücksstreit haben wir die andere Partei gewählt, deswegen haben sie die Polizei auf uns gehetzt. Das war¿s! Sonst habe ich keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe.

LA: Wer sind nun die Gegner?

VP: Die Namen kenne ich nicht.

LA: Wie werden Wahlen in Indien durchgeführt, geheim oder öffentlich?

VP: Schon geheim, niemand hat gesehen, wen wir wählen.

LA: Woher haben die Gegner gewusst, dass Sie die andere Partei wählen?

VP: Das weiß ich auch nicht.

LA: Wem gehört das Grundstück?

VP: Meinem Vater gehört es ... er hat auch die Papiere.

LA: Wie groß ist das Grundstück?

VP: Vier Kila, sie haben aber nur einen Kila besetzt.

LA: Ist es ein landwirtschaftliches Grundstück?

VP: Ja.

LA: Wie hält der Gegner das Grundstück besetzt?

VP: Vom Dorfregistrar hat sich der Gegner andere Papiere geben lassen. Er ist nicht dort. Aber er verlangt die Rausgabe.

LA: Gibt es eine Gerichtsverhandlung?

VP: Die anderen haben das Verfahren gewonnen.

LA: Dann hat der Gegner alles bekommen?

VP: Ja.

LA: Warum gibt es dann noch Probleme?

VP: Wir wählen die anderen ... deswegen sind sie gegen uns.

LA: Das ist völliger Unsinn, die Gegner haben alle ihre Forderungen bekommen, Sie verlangen nicht einmal das Grundstück zurück, sondern wählen lediglich den gegnerischen politischen Gegner. Erklären Sie sich schlüssig, was wollen die Gegner noch von Ihnen, was sie noch nicht bekommen haben?

VP: Nichts.

LA: Können Sie eine weitere Erklärung finden?

VP: Nein.

LA: Wie viele Vorfälle hat es nun mit den Gegnern bzw. der Polizei gegeben?

VP: Keinen.

LA: Sie wurden doch festgenommen?

VP: Ja, schon.

LA: Dann hat es einen Vorfall gegeben?

VP: Ja, einen.

LA: Wann war das?

VP: Vor zwei Jahren.

LA: Was wurde Ihnen vorgeworfen?

VP: Nichts.

LA: Wie lange wurden Sie angehalten?

VP: Gar nicht, ich wurde nur angehalten und kontrolliert, das war¿s.

LA: Was befürchten Sie bei einer allfälligen Rückkehr?

VP: Ich habe Angst ... dass ich vielleicht eingesperrt werde, wegen

einer Anzeige oder so.

LA: Wollen Sie bei Ihrer Geschichte bleiben, entspricht diese tatsächlichen Erlebnissen, und wollen Sie Ihrem Vorbringen noch etwas hinzufügen?

VP: Ja, alles ist korrekt und entspricht der Wahrheit. Ich habe nichts hinzuzufügen."

Dem BF wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Indien zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, wovon der BF jedoch keinen Gebrauch machte. Abschließend gab der BF an, jetzt noch nicht nachhause zurückkehren zu wollen.

Im Verfahren vor dem BFA wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen oder seine Identität in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 02.11.2014, Zahl 1031399800-14972827, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.09.2014 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung (in Spruchpunkt III.) gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 oder 55 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF "zwei Wochen" [Anmerkung: richtig 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.

Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Indien wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Das BFA beurteilte das Fluchtvorbringen des BF als extrem vage, unplausibel und unstimmig, weshalb er keine Glaubwürdigkeit erlangen hätte können.

Unter anderem wurde durch das BFA ausgeführt (Auszug aus dem Bescheid, Schreibfehler im Original):

"Weitern wurde Ihre persönliche Glaubwürdigkeit schon zu Beginn der Einvernahme vor dem Bundesamt durch Ihre Angabe, dass Sie von Indien nach Moskau und dann weiter über unbekannte Länder nach Österreich gefahren seien, ohne zumindest anzugeben, wie lange die Fahrt auf bzw. in dem unbekannten Kraftfahrzeug gedauert haben soll, bereits erheblich erschüttert. Es ist offensichtlich, dass Sie den Reiseweg verheimlichen wollen."

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit undatiertem Schreiben am 13.11.2014 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde.

Der BF beantragte sinngemäß:

den Bescheid zu beheben und ihm Asyl zu gewähren,

in eventu den Bescheid zu beheben und an das Bundesamt zurückzuverweisen,

in eventu ihm subsidiären Schutz zu gewähren,

festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung vorliegen würden und ihm daher eine Aufenthaltsberechtigung von Amts wegen zu erteilen sei,

in eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vorliegen würden und daher eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" von Amts wegen zu erteilen sei,

eine mündliche Verhandlung durchzuführen,

in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.

In der Beschwerdebegründung wiederholte der BF im Wesentlichen seine Fluchtgeschichte und gab an, dass die Familie des BF ihr Grundstück an den Dorfvorstand Ranjit Singh XXXX, Mitglied der Partei Shiromani Akali Dal, verloren hätte. Daher hätte der BF beschlossen, nicht mehr die Akali Dal zu wählen, und er hätte dies auch im Dorf herumerzählt. Da die Akali Dal die meistgewählte Partei im Dorf sei und sonst alle Stimmen für XXXX abgegeben worden wären, hätte dann bei der Wahl leicht festgestellt werden können, dass die Familie als einzige eine andere Partei, nämlich die Kongresspartei, gewählt hätte. Deshalb wäre der BF geschlagen und zwei Tage festgehalten worden. Aus Angst vor weiteren Übergriffen hätte der BF das Land verlassen. Er fürchte im Falle einer Rückkehr eine Verfolgung durch die gegnerische Familie und Angehörige der Akali Dal aufgrund seiner politischen Haltung bzw. unterstellten politischen Gesinnung.

Ferner bemängelte der BF das durchgeführte Ermittlungsverfahren, zumal die Art der Einvernahme zeige, dass das BFA den Standpunkt vertrete, es sei nicht seine Aufgabe, Details zum Fluchtvorbringen zu erfragen. Auch wurde bemängelt, dass die Befragung sehr kurz gewesen wäre und dem BF am Ende der Einvernahme weder die Niederschrift rückübersetzt noch eine Kopie davon ausgehändigt worden sei. Da der BF zum Zeitpunkt der Einvernahme nichts über seine Rechte gewusst hätte, habe er alles hinnehmen müssen und nicht gewusst, was er damals unterschrieben hätte. Die Befragung wäre chaotisch verlaufen, die Angaben des BF wären nur unvollständig aufgenommen worden, und der BF hätte sich durch die Nebengespräche zwischen dem Dolmetscher und dem Referenten gestört gefühlt.

Daher wolle der BF ergänzen, dass es nicht richtig sei, dass er die Namen der Gegner nicht kenne. Auch dass er bereits vor zwei Jahren verhaftet worden wäre, sei nicht richtig. Die Festnahme habe sich ca. zwei Wochen vor der Ausreise am 31.05.2014 zugetragen. Die Wahlen hätten im April 2014 stattgefunden, das Wahlergebnis wäre im Mai 2014 bekanntgegeben worden. Unmittelbar danach wäre der BF festgenommen und nur aufgrund einer Geldzahlung des Vaters wieder freigelassen worden.

Hätte das BFA ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte der BF bereits vor der Erstbehörde diese Angaben machen können. Dies zeige sich auch daran, dass das BFA ausgeführt hätte, der BF sei ein gesunder und arbeitsfähiger Mann, obwohl er an einer Behinderung des rechten Beines leide und sehr stark hinke bzw. Probleme habe, gerade und aufrecht zu gehen. Das BFA hätte es unterlassen, den BF dazu näher zu befragen. Ansonsten hätte er ausführen können, dass er wegen seiner körperlichen Behinderung immer wieder diskriminiert und benachteiligt worden wäre. Auch würde seine Selbsterhaltungsfähigkeit durch die Behinderung erheblich erschwert werden, da er nicht jede Arbeit ausüben könne.

Abschließend wurden die Länderfeststellungen als unvollständig und sowohl die Beweiswürdigung als auch die rechtliche Beurteilung als mangelhaft bezeichnet. Der BF sei erst seit kurzem in Österreich aufhältig, habe jedoch schon erste Integrationsschritte gesetzt und bemühe sich, die deutsche Sprache zu erlernen.

1.6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 19.11.2014 beim BVwG ein.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 13.11.2014 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 19.11.2014 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchteil A):

2.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07 2008 der AsylGH und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden" (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).

2.2.3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.

Mag auch die belangte Behörde bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) zutreffenderweise ausgeführt haben, dass der BF sein Fluchtvorbringen teilweise vage und widersprüchlich angegeben hat, so ist doch festzustellen, dass das vom BFA durchgeführte Ermittlungsverfahren erhebliche Mängel aufweist.

So entsteht insbesondere bei Durchsicht des Einvernahmeprotokolls der Eindruck, dass sich die Erstbehörde bei der Befragung mehrfach formularmäßig verwendeter Textbausteine bedient hat, ohne diese adäquat der konkreten Erfordernisse im vorliegenden Fall anzupassen, wobei sich Hinweise darauf ergaben, dass die Niederschrift offenbar nicht den Inhalt der Aussagen des BF widerspiegelt bzw. fehlerhaft ist (verstärkt wird dieser Eindruck noch durch ähnliche - unpassende - Textpassagen in einem anderen Verfahren derselben Dienststelle zur selben Zeit).

Beispielsweise wurde im Protokoll festgehalten, dass der BF ausgesagt hätte, er wäre von Delhi nach Moskau und von dort direkt nach Wien geflogen. In der Erstbefragung jedoch hatte der BF angegeben, von Moskau über den Landweg, versteckt auf der Ladefläche eines LKW, nach Österreich gelangt zu sein. Da auf diese Unstimmigkeit in der Beweiswürdigung des Bescheids nicht eingegangen wird - im Gegenteil wird dort (entgegen der angeblichen Aussage des BF in der Einvernahme vor dem BFA) von einer Reise in einem unbekannten Kraftfahrzeug gesprochen -, liegt hier die Vermutung nahe, dass es sich um einen Protokollierungsfehler während der Einvernahme handelt.

Weiters wurde zu Beginn der Einvernahme der BF nach seinem gesundheitlichen Zustand befragt, wobei er laut Protokoll angegeben hätte, dass er gesund sei. Auch im gegenständlichen Bescheid wurde mehrfach ausgeführt, dass es sich beim BF um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handeln würde. Allerdings lassen sich den Ausführungen in der Beschwerde entnehmen, dass der BF an einer offenkundigen und für jedermann leicht erkennbaren Behinderung des rechten Beines leide und sehr stark hinke bzw. nicht aufrecht stehen könne. Es kann deshalb nicht nachvollzogen werden, dass dieser Umstand, dem insbesondere in Zusammenhang mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des BF im Falle einer Rückkehr nach Indien Bedeutung zukommt, keine Erwähnung in der Niederschrift gefunden hat. Auch hätte diesbezüglich geklärt werden müssen, ob der BF - trotz der Behinderung - vor seiner Ausreise in Indien eine Tätigkeit ausgeübt hat, zumal dem Protokoll der Erstbefragung als Beruf "Landwirt" zu entnehmen ist, während im Protokoll der Einvernahme vermerkt wurde, dass der BF nach der Schule nicht gearbeitet haben soll. Hier widersprechen sich offensichtlich beide Niederschriften, wobei im angefochtenen Bescheid mit nicht auf diese Unstimmigkeit eingegangen wird.

Bringt der BF in der Beschwerde vor, die Niederschrift wäre ihm nicht rückübersetzt worden und er hätte auch keine Kopie davon erhalten, so wird dazu festgehalten, dass dem Protokoll tatsächlich nicht nachvollziehbar zu entnehmen ist, ob dem BF die Niederschrift rückübersetzt worden ist. Auch hier bediente sich das BFA textbausteinmäßiger Formulierungen, die offenbar nicht angepasst wurden (z.B. "Die Niederschrift wurde dem/der Vernommenen und der/den beigezogenen Person/en zur Durchsicht vorgelegt."), wobei die oben festgestellten Abweichungen zwischen Erstbefragung und Einvernahme (beispielsweise hinsichtlich des Reiseweges) als Indiz dafür zu werten sind, dass dem BF nach der Einvernahme möglicherweise keine Gelegenheit gegeben wurde, auf Protokollierungsfehler aufmerksam zu machen, und somit ein weiterer nicht unwesentlicher Verfahrensfehler vorliegt.

2.2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BFA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind.

2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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