AVG §61 Abs1
AVG §61 Abs2
AVG §61 Abs3
AVG §7
AWG 2002 §10
AWG 2002 §2
AWG 2002 §4
AWG 2002 §5
B-VG Art133 Abs4
UVP-G 2000 Anh1 Z1
UVP-G 2000 Anh1 Z2
UVP-G 2000 Anh1 Z25
UVP-G 2000 §3
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §28 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W118.2237586.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT über die Beschwerden der
1) XXXX , vertreten durch EISENBERGER RECHTSANWÄLTE GmbH in 8020 Graz, sowie von
2) XXXX ,
3) XXXX ,
4) XXXX und
5) XXXX ,
die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer vertreten durch Mag. Wolfram SCHACHINGER, Rechtsanwalt in 1030 Wien,
gegen den Bescheid der XXXX vom XXXX , GZ. XXXX , betreffend die Feststellung, dass das Vorhaben „ XXXX “ der XXXX , vertreten durch ONZ, ONZ, KRAEMMER, HÜTTLER Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, keiner Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 unterliegt, zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Eingabe vom 17.07.2020 beantragte die XXXX (in der Folge: Projektwerberin), vertreten durch ONZ, ONZ, KRAEMMER, HÜTTLER Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, bei der XXXX (in der Folge: belangte Behörde) die Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, ob für das Vorhaben „ XXXX “ die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
2. In der Folge beauftragte die belangte Behörde Amtssachverständige für Deponietechnik, Gewässerökologie und Naturschutz mit der Beantwortung einer Reihe von Fragen.
3. Mit Datum vom 12.08. und vom 27.08.2020 erstatteten die angeführten Amtssachverständigen Befund und Gutachten.
4. Mit Schreiben vom 01.09.2020 wurden die Verfahrensparteien sowie – im Rahmen ihres Anhörungsrechts – die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan (im Folgenden: WPLO) vom Gegenstand des Verfahrens und dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt.
5. Mit Datum vom 21.09.2020 nahm die Umweltanwältin (im Folgenden: UA) zum Verfahren Stellung und reklamierte aufgrund der durchzuführenden kumulierenden Betrachtung des Vorhabens mit der stillgelegten Baurestmassendeponie der XXXX die Prüfung sämtlicher Schutzgüter, insb. des Schutzguts Grundwasser, zumal für die in die Betrachtung einzubeziehende Baurestmassendeponie noch regelmäßige Grundwasseruntersuchungen durchzuführen seien. In der Nähe der geplanten Baurestmassendeponie befinde sich ein Trinkwasserhoffnungsgebiet, weshalb Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser von besonderer Relevanz seien.
6. Mit Schreiben vom 25.09.2020 brachte die Standortgemeinde im Wesentlichen vor, bei unionsrechtskonformer Auslegung sei eine Deponie mit Asbestkompartiment gemäß Anhang 1 Z 1 lit. a) Spalte 1 UVP-G 2000 UVP-pflichtig. Darüber hinaus seien die Kumulationswirkungen des verfahrensgegenständlichen Vorhabens mit dem am Deponiestandort bestehenden Lärmschutzdamm, zwei bestehenden Zwischenlagern für Baurestmassen und einem aktiven Kieswerk zu prüfen. Ferner seien die gewässerökologische und die naturschutzfachliche Beurteilung betreffend den Eingriff in das Europaschutzgebiet XXXX unvollständig bzw. nicht plausibel. Schließlich seien die Ausführungen der Projektwerberin betreffend Luft und Lärm unzureichend bzw. unplausibel.
7. Mit Datum vom 25.09.2020 teilte das WPLO im Wesentlichen mit, die Bewertung der Amtssachverständigen für Deponietechnik, wonach bezüglich des Schutzguts Grundwasser kein räumlicher Zusammenhang des gegenständlichen Vorhabens mit der Baurestmassendeponie der XXXX bestehe, werde nicht geteilt.
8. Mit Schreiben vom 29.09.2020 teilte die AWG-Behörde in Beantwortung einer Anfrage der belangten Behörde mit, dass die Gesamtkubatur der Baurestmassendeponie der XXXX gemäß Genehmigungsbescheid 98.000 m3 betrage.
9. Mit Datum vom 05.10.2020 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft XXXX in Beantwortung einer Anfrage der belangten Behörde zur Schüttkubatur des Lärmschutzdammes auf Gst. Nr. XXXX KG XXXX , zwei Genehmigungsbescheide. Aus diesen geht hervor, dass der Lärmschutzdamm ursprünglich eine Schüttkubatur von 150.000 m3 haben sollte (Bescheid aus dem Jahr 2007). Im Jahr 2015 wurde auf Basis durchgeführter Schallimmisionsmessungen eine zusätzliche Kubatur von 94.000 m3 bewilligt. Das Schüttmaterial sollte laut Bescheid in erster Linie aus Bodenaushub und recyclierten Hochbaustoffen (Bodenaushub, RMH, RB, RM, RH, RHZ, RZ; Qualitätssicherungssystem nach der RL des Österreichischen Baustoffrecyclingverbandes) bestehen. In der Begründung wurde festgehalten, dass die genannten Materialien als nicht gewässergefährdend bezeichnet werden könnten und davon auszugehen sei, dass eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung der Gewässer nicht erfolgen werde. Aus wasserfachlicher Sicht könne festgestellt werden, dass für die gegenständliche Anlage bzw. die beantragte Änderung ein wasserrechtlicher Bewilligungstatbestand nicht gegeben erscheine.
Die Bezirkshauptmannschaft XXXX führte des Weiteren aus, dass aufgrund von Beschwerden der geologische ASV zuletzt im Mai 2020 eine Überprüfung des Lärmschutzdamms vorgenommen habe. Die Art und Weise der Dammschüttung entspreche dem Stand der Technik. Die Hauptmasse der Baurestmassen bestehe aus Ziegelbruch und Betonabbruch. Untergeordnet würden Sande, Kiese und Steine augenscheinlich ohne anhaftende Verunreinigungen eingebaut. Die Höhen der Dämme würden regelmäßig eingemessen und ins Bergbaukartenwerk übertragen.
10. Am 13.10.2020 nahm der gewässerökologische Amtssachverständige ergänzend zu den Einwendungen der Erstbeschwerdeführerin Stellung und hielt seinen Standpunkt aufrecht, dass es weder durch die Deponie selbst noch durch die Einleitung in die XXXX zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des betroffenen Schutzgebiets komme.
11. Ebenfalls am 13.10.2020 nahm die Projektwerberin ergänzend Stellung und führte im Wesentlichen aus, mit kumulierenden Auswirkungen auf das Grundwasser durch die Baurestmassendeponie der XXXX sei nicht zu rechnen; bei der Errichtung des Lärmschutzdammes werde es zu keinen parallelen Arbeiten an der Deponie kommen, da bis zur Genehmigung der Deponie die genehmigte Kubatur ausgeschöpft sein werde; es seien durch die konsensgemäße Errichtung des Lärmschutzdammes keine mehr als geringfügigen Auswirkungen auf das Grundwasser zu erwarten; die Erfassung des Ist-Zustandes berücksichtige bereits die durch den bestehenden Betrieb am Standort hervorgerufene Vorbelastung.
12. Mit Schreiben vom 19.10.2020 nahm die Standortgemeinde ergänzend Stellung und führte im Wesentlichen aus, die Umweltauswirkungen des Lärmschutzdammes überlagerten sich mit dem verfahrensgegenständlichen Deponievorhaben. Beim Lärmschutzdamm sei die bewilligte Kubatur überschritten worden, darüber hinaus liege die erforderliche Baubewilligung nicht vor.
13. Mit Datum vom 21.10.2020 nahm der Amtssachverständige für Naturschutz zur Stellungnahme der Standortgemeinde ergänzend Stellung und hielt seine Stellungnahme vom 27.08.2020 inhaltlich voll aufrecht.
14. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass das geplante Vorhaben keiner Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVP-G 2000 unterliege und führte dazu im Wesentlichen aus, es handle sich beim geplanten Projekt um ein Neuvorhaben.
Die Rechtsauffassung der Standortgemeinde, wonach ein Widerspruch des nationalen Rechts zu den Vorgaben der UVP-Richtlinie vorliege – konkret, dass Deponien mit Asbestkompartiment als Deponien für gefährliche Abfälle einzustufen seien –, werde nicht geteilt und den rechtlichen Ausführungen der Projektwerberin gefolgt.
Nach Maßgabe der Ausführungen der Amtssachverständigen für Deponietechnik liege gemäß § 4 Z 3 lit. a Deponieverordnung 2008 (im Folgenden: DVO 2008) eine Deponie der Deponieklasse „Deponie für nicht gefährliche Abfälle“ und der Deponieunterklasse „Baurestmassendeponie“ vor. Bei diesem Deponietyp sei die Ablagerung von Asbestabfällen nach Maßgabe des § 10 DVO 2008 gemäß § 5 Abs. 3 Z 5 DVO 2008 zulässig und seien entsprechende Maßnahmen für die gegenständliche Baurestmassendeponie vorgesehen. Die Deponieklasse und -unterklasse blieben dadurch unverändert.
Somit sei der Tatbestand des Anhangs 1 Z 1 lit. a Spalte 1 UVP-G 2000 (Deponien für gefährliche Abfälle) nicht verwirklicht.
Auf Grund der Lage eines Vorhabensbestandteiles (Sickerwassereinleitung in die XXXX ) in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A und der Überschreitung des Schwellenwerts gemäß Anhang 1 Z 2 lit. h Spalte 3 UVP-G 2000 (Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500.000 m3) sei gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 zu prüfen, ob zu erwarten sei, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (hier Kategorie A des Anhangs 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt werde. Bei der Entscheidung im Einzelfall seien die Kriterien des Abs. 5 Z 1 - 3 UVP-G 2000 zu berücksichtigen. Dabei seien die Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.
Die Amtssachverständigen für Naturschutz und Gewässerökologie seien in ihren schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten zum Ergebnis gekommen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, nicht zu erwarten sei.
Der Tatbestand des Anhangs 1 Z 2 lit. h Spalte 3 UVP-G 2000 iVm § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 werde somit ebenfalls nicht verwirklicht.
Da die Gutachten vom 27.08.2020 eine hinreichende Entscheidungsgrundlage darstellten, hätten die ergänzenden Stellungnahmen der Amtssachverständigen für Gewässerökologie und Naturschutz nicht mehr übermittelt werden müssen.
Gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 habe die Behörde bei Vorhaben des Anhangs 1, welche die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen sei.
Für die Kumulierung zu berücksichtigen seien andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt seien, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung sei nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweise. Bei der Entscheidung im Einzelfall seien die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 seien anzuwenden.
Das geplante Vorhaben weise eine Kapazität von mehr als 25 % des Schwellenwertes gemäß Anhang 1 Z 2 lit. d Spalte 2 UVP-G 2000 (Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 1.000.000 m3) auf. Es sei daher zu prüfen, ob es andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden, gebe.
Bei gleichartigen Vorhaben müsse es sich um Vorhaben im Sinn des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 handeln, das heißt, um einen Projekttyp, der im Anhang 1 zum UVP-G 2000 geregelt sei. Die Vorhaben müssten unter die gleiche Litera des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 zu subsumieren oder unterschiedlichen Ziffern (Litera) zuzuordnen sein, müssten aber im Wesentlichen gleiche Umweltauswirkungen haben, und die UVP-Pflicht müsse an die gleichen Kriterien geknüpft sein.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG 26.02.2015, W143 2008995-1) sei der räumliche Zusammenhang zwischen den Vorhaben dann gegeben, wenn die Auswirkungen der einzelnen Vorhaben auf ein oder mehrere Schutzgüter kumulieren würden. Ausschlaggebend seien die Reichweiten der maßgeblichen Umweltbelastungen, also jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen und relevanten Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern. Maßstab für den räumlichen Zusammenhang sei das Schutzgut, wobei alle auf Grund der Ausgestaltung des Vorhabens maßgeblich betroffenen Schutzgüter zu berücksichtigen seien. Je nach Belastungspfad und Schutzgut werde der räumliche Zusammenhang unterschiedlich weit zu sehen sein.
Die einzubeziehenden Vorhaben müssten gemeinsam den maßgeblichen Schwellenwert erreichen.
Zu den im räumlichen Umfeld des gegenständlichen Vorhabens bestehenden Anlagen sei Folgendes auszuführen:
- Die Baurestmassendeponie der XXXX sei ein Vorhaben im Sinn der Z 2 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 und der gleichen Litera (lit. d bzw. h) wie das gegenständliche Vorhaben zuzuordnen.
- Die Bodenaushubdeponie der XXXX sei kein Vorhaben im Sinn des UVP-G 2000, da der Projekttyp „Bodenaushubdeponie“ nicht im Anhang 1 zum UVP-G 2000 geregelt sei.
- Der Lärmschutzdamm auf Gst. Nr. XXXX , KG XXXX , (genehmigt nach dem MinroG) sei kein Vorhaben im Sinne des UVP-G 2000, da dieser Projekttyp nicht im Anhang 1 zum UVP-G 2000 geregelt sei.
- Der Sand- und Kiesabbau der XXXX sei ein Vorhaben im Sinn der Z 25 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000. Die Umweltauswirkungen dieses Vorhabens und des gegenständlichen Vorhabens seien im Wesentlichen gleich (relevant seien die Schutzgüter Mensch, Luft und Wasser). Die UVP-Pflicht sei aber an andere Kriterien geknüpft (Z 2 gebe den Schwellenwert in Kubikmeter an, Z 25 in Hektar).
- Das Zwischenlager für mineralische Baurestmassen und Betonabbruch auf dem Gst. Nr. XXXX (vormals XXXX ), KG XXXX , sei kein Vorhaben im Sinne des UVP-G 2000, da der Projekttyp „Zwischenlager“ nicht im Anhang 1 zum UVP-G 2000 geregelt werde (vgl. BVwG 18.05.2020, W118 2228676-1/SE). Die Kapazität der Anlage werde im gewerberechtlichen Genehmigungsbescheid in Tonnen angegeben.
Die Bodenaushubdeponie, der Lärmschutzdamm und das Zwischenlager für Baurestmassen/Betonabbruch seien sohin keine Vorhabenstypen im Sinn des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 und daher für die Kumulationsprüfung nicht relevant.
Der Sand- und Kiesabbau der XXXX sei zwar ein Vorhabenstyp im Sinn des Anhangs 1 zum UVP-G 2000, sei aber – auch wenn die Umweltauswirkungen dieses Vorhabens und des gegenständlichen Vorhabens im Wesentlichen gleich seien – nicht bei der Kumulationsprüfung zu berücksichtigen, da die UVP-Pflicht an andere Kriterien (Hektar) geknüpft sei und deshalb nicht berechnet werden könne, ob der in Kubikmeter angegebene Schwellenwert gemäß Anhang 1 Z 2 lit. d) Spalte 2 UVP-G 2000 erreicht werde.
Die Baurestmassendeponie der XXXX sei als gleichartiges Vorhaben für die Berechnung der Schwellenwerterreichung heranzuziehen. Der Schwellenwert gemäß Anhang 1 Z 2 lit. d Spalte 2 UVP-G 2000 (1.000.000 m3) werde durch das gegenständliche Vorhaben mit einem beantragten Gesamtvolumen von 900.000 m3 und durch die Deponie der XXXX mit einem genehmigten Gesamtvolumen von 98.000 m3 nicht erreicht. Mangels Schwellenwerterreichung sei daher nicht zu prüfen, ob diese Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen bzw. ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Anzumerken sei, dass auf Grund der mittlerweile erfolgten Stilllegung der Deponie der XXXX Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch und Luft ohnehin ausgeschlossen seien. Bezüglich des fehlenden räumlichen Zusammenhangs bezogen auf das Schutzgut Wasser werde auf die Ausführungen der Projektwerberin verwiesen.
Der Tatbestand des Anhangs 1 Z 2 lit. d Spalte 2 UVP-G 2000 iVm § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 werde somit nicht verwirklicht.
Zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2019, Ro 2018/04/0012, sei auszuführen: Aus diesem Erkenntnis könne nicht abgeleitet werden, dass Projekttypen, die nicht im Anhang 1 zum UVP-G 2000 geregelt seien, eine Kumulationsprüfung auslösen könnten. Dies sei auch aus dem Beschluss des BVwG vom 18.05.2020, W118 2228676-1/SE, nicht ableitbar.
Selbst wenn man die Rechtsauffassung vertrete, dass der Lärmschutzdamm auf Gst. Nr. XXXX , als Deponie und somit als Vorhabenstyp im Sinne des Anhanges 1 UVP-G 2000 zu qualifizieren sei, werde der Schwellenwert gemäß Anhang 1 Z 2 lit. d Spalte 2 UVP-G 2000 nicht überschritten, da der räumliche Zusammenhang im Sinn der Rechtsprechung des BVwG zwischen dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben und dem Lärmschutzdamm zu verneinen sei. Bezogen auf die Schutzgüter Mensch und Luft sei dieser auszuschließen, da es projektgemäß „zu keinem Parallelbetrieb und damit in luftreinhalte- oder schalltechnischer Hinsicht nicht zu Überlagerungen der Auswirkungen kommen wird“. Auch bezogen auf das Schutzgut Wasser sei kein räumlicher Zusammenhang gegeben, da die für den Lärmschutzdamm verwendeten Materialien gemäß der Stellungnahme des wasserfachlichen Amtssachverständigen der Baubezirksleitung XXXX vom 18.01.2007 und vom 28.04.2015 in den Bewilligungsverfahren nach dem MinroG nicht gewässergefährdend seien und es somit nicht zu einer Überlagerung der Wirkungsebenen im Sinn kumulativer und additiver Effekte kommen könne. Im Übrigen sei im gegenständlichen Verfahren von einem konsensgemäßen Betrieb ausgegangen worden.
Mangels Durchführung einer („großen“) Einzelfallprüfung seien die vorgelegten Untersuchungen betreffend Luftreinhaltung und Schall im gegenständlichen Verfahren nicht relevant.
15. Mit Schriftsatz vom 24.11.2020 erhob die XXXX Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte darin im Wesentlichen aus:
Ad Mangelhaftes Ermittlungsverfahren:
Die belangte Behörde habe der Beschwerdeführerin die ergänzenden Stellungnahmen des naturschutzfachlichen und des limnologischen Amtssachverständigen vom 21.10. und vom 13.10.2020, die Stellungnahmen der Projektwerberin vom 17.09. und vom 13.10.2020 sowie die Schriftsätze der UA und des WPLO vom 21.09. und vom 25.09.2020 nicht ins Parteiengehör übermittelt. Gerade im Hinblick auf die eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erwecke das Verhalten der belangten Behörde gravierende rechtsstaatliche Bedenken. Diese habe das Recht auf Parteiengehör verletzt und den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
Die Begründung des angefochtenen Bescheids beschränke sich trotz der umfassenden Bedenken, die in der Stellungnahme vom 25.09.2020 aufgezeigt worden seien, in wesentlichen Punkten auf die wörtliche Wiedergabe der eingeholten Sachverständigengutachten. Dasselbe gelte für die Rechtsfrage, welcher Deponieklasse das verfahrensgegenständliche Vorhaben zuzuordnen sei. Aufgrund der Begründungsmängel sei es unmöglich, die Entscheidung der belangten Behörde nachzuvollziehen bzw. zu überprüfen. Der angefochtene Bescheid sei daher rechtswidrig.
Darüber hinaus sei der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt worden. Mehrere relevante Projekte seien in den Einreichunterlagen und in den eingeholten Sachverständigengutachten nicht berücksichtigt worden. In den gewässerökologischen und naturschutzfachlichen Ergänzungsgutachten sei die Kumulationsproblematik nicht weiter überprüft worden. Ein deponietechnisches Ergänzungsgutachten sei erst gar nicht eingeholt worden. Und auch im Hinblick auf die aufgeworfenen Bedenken über die luft-, schall- und verkehrstechnischen Auswirkungen des Projekts habe die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen.
Auch die in § 21 DVO für Deponievorhaben festgelegten Ausschlusskriterien (z.B. Nähe zu Wohn- und Erholungsgebieten; Schutz des natürlichen und kulturellen Erbes des Gebietes etc.) seien bislang völlig unbeachtet geblieben.
Stattdessen beschränke die belangte Behörde sich darauf, die ungeprüfte Behauptung der Projektwerberin, es werde „zu keinem Parallelbetrieb und damit in luftreinhalte- oder schalltechnischer Hinsicht nicht zu Überlagerungen der Auswirkungen kommen“ wörtlich zu zitieren. Dies, obwohl sich dieser Umstand nicht aus den Einreichunterlagen ableiten lasse und er auch keiner fachlichen Überprüfung unterzogen worden sei.
Ad Deponie für gefährliche Abfälle:
Deponien für gefährliche Abfälle seien nach der UVP-RL jedenfalls einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Der österreichische Gesetzgeber habe diese unionsrechtliche Vorgabe auch ordnungsgemäß umgesetzt. Deponien für gefährliche Abfälle seien nach Anhang 1 Z 1 Spalte 1 lit. a) UVP-G 2000 unabhängig von ihrem Gesamtvolumen UVP-pflichtig.
Der Begriff der „gefährlichen Abfälle“ sei dabei unionsrechtlich vorgegeben: Nach Art. 3 Z 2 RL 2008/98/EG sei „gefährlicher Abfall“ jener Abfall, der eine oder mehrere der in Anhang III ausgeführten gefährlichen Eigenschaften aufweise. Anhang III H 7 nenne als gefahrenrelevante Eigenschaft der Abfälle u.a. die Eigenschaft „krebserzeugend“. Das seien Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Krebs erzeugen oder dessen Häufigkeit erhöhen könnten. Asbest sowie künstliche Mineralfasern mit asbestähnlichen Eigenschaften seien krebserzeugend und daher jedenfalls als gefährlicher Abfall iSd RL 2008/98/EG und folglich auch im Sinn der UVP-Richtlinie zu qualifizieren.
Auch nach den Vorschriften des nationalen Rechts seien Asbestabfälle, Asbeststäube und künstliche Mineralfasern mit asbestähnlichen Eigenschaften als gefährliche Abfälle zu sammeln, zu behandeln und zu entsorgen (mit Verweis auf die Festsetzungsverordnung). Zwar werde in § 10 DVO vorgesehen, dass Asbestmaterial unter gewissen Voraussetzungen auch in Deponien für nicht gefährliche Abfälle gelagert werden dürfe. Das sage aber nichts über das nach dem UVP-G 2000 und den unionsrechtlichen Vorgaben anzuwendende Genehmigungsregime aus. Bei einer unionskonformen Interpretation der Bestimmung zeige sich, dass eine solche Deponie mit Asbestkompartiment dann zwingend einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei.
Selbst wenn § 10 DVO einer unionsrechtskonformen Auslegung nicht zugänglich sein sollte, ändere dies aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nichts an der unionsrechtlichen Verpflichtung zur Durchführung eines UVP-Verfahrens.
Ad Unionsrechtswidrigkeit der festgelegten nationalen Schwellenwerte:
Darüber hinaus bestünden Bedenken hinsichtlich des Schwellenwerts in Anhang 1 Z 3 Spalte 2 lit. d UVP-G 2000 im Ausmaß von 1.000.000 m3. Zwar komme den Mitgliedstaaten bei der Festlegung nationaler Schwellenwerte ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dieser Spielraum sei aber dadurch begrenzt, dass Art. 2 Abs. 1 UVP-RL die Mitgliedstaaten verpflichte, Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
Ein Mitgliedstaat, der die Schwellenwerte so festlege, dass in der Praxis eine ganze Klasse von Projekten von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen sei, überschreite nach der Judikatur des EuGH jedenfalls die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessenspielraums, sofern nicht aufgrund einer pauschalen Beurteilung aller Projekte dieser Klasse davon auszugeben sei, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen zu rechnen sei. Eine Ermessensüberschreitung liege aber auch dann vor, wenn ein Mitgliedsstaat bei der Festlegung des Schwellenwerts nicht alle in Anhang III angeführten Auswahlkriterien berücksichtigt habe.
Vor diesem Hintergrund sei der vom nationalen Gesetzgeber festgelegte Schwellenwert von 1.000.000 m3 für Baurestmassendeponien nicht unionsrechtskonform. Baurestmassendeponien könnten bereits bei einem wesentlich geringeren Gesamtvolumen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben. Umso mehr, wenn darin auch gefährliche Asbestabfälle gelagert werden sollen.
Würden Baurestmassendeponien mit einem Asbestkompartiment nicht bereits unter den Tatbestand des Anhangs 1 Spalte 1 Z 2 lit. a UVP-G 2000 fallen, würde der in Anhang 1 Spalte 2 Z 2 lit. d UVP-G 2000 festgelegte nationale Schwellenwert iVm § 10 DVO dazu führen, dass Asbestdeponien mit einem Fassungsvermögen bis zu 1.000.000 m3 keiner UVP-Pflicht unterliegen, solange sie ein gesondertes Kompartiment (z.B. 1 m3) für ungefährliche Baurestabfälle aufwiesen. Dass dieses Ergebnis im Widerspruch zu den Vorgaben der UVP-RL stehe, wonach Deponien für gefährliche Abfälle wie z.B. Asbest jedenfalls einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen seien, liege auf der Hand.
Im Sinne einer unionsrechtskonformen Interpretation hätte die belangte Behörde daher die unionsrechtswidrigen nationalen Schwellenwerte unangewendet lassen und aussprechen müssen, dass das Deponievorhaben der Projektwerberin unabhängig von seiner Gesamtkubatur auch nach Anhang 1 Spalte 2 Z 2 lit. d UVP-G einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei. Auch aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig.
Ad Beeinträchtigung schutzwürdiger Gebiete:
Das Vorhaben solle überdies innerhalb des Europaschutzgebietes XXXX – XXXX – errichtet werden. Der in Anhang 1 Z 2 Spalte 3 lit. h UVP-G 2000 normierte Schwellenwerte von 500.000 m3 Gesamtkubatur werde deutlich überschritten.
Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhangs 1 zum UVP-G habe die UVP-Behörde im Detail zu prüfen und im Einzelfall zu entscheiden, ob das schutzwürdige Gebiet wesentlich beeinträchtigt werden könnte und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müsse.
Erklärter Schutzzweck des Europaschutzgebietes XXXX sei „die Bewahrung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes“ der in der Anlage 1 zur Schutzgebietserklärungs-Verordnung der XXXX vom 11.09.2014 angeführten Schutzgüter (u.a. Auenwälder als prioritäres Schutzgut, Huchen, Koppe, Ukrainisches Neunauge uvw.).
Neben Deponiesickerwässern ließen insbesondere auch die vom Deponievorhaben ausgehenden Lärm- und Staubemissionen eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes erwarten.
Ad Unvollständige und unschlüssige limnologische Beurteilung:
Entgegen den Angaben in den Einreichunterlagen sei bei der gegenständlichen Deponie aufgrund des überdimensionierten Asbestkompartiments, das „rund 2/3 der Gesamtkubatur“ ausmache, nicht mit den „typischen Sickerwasserparametern“ einer Baurestmassendeponie zu rechnen.
Ein bloßer Bezug auf Abwasserinhaltsstoffe, die in der Regel bei Baurestmassendeponien vorkämen, könne daher unmöglich ausreichend für eine zuverlässige gewässerökologische Beurteilung sein. Vielmehr sei aufgrund der beantragten Abfallarten (Kohlenasche 31305, Straßenkehricht 91501, Putzereisandrückstände 31402, Konverterschlacke 31220, Holzasche 31306, Gleisschotter 31467) eine Überschreitung der Grenzwerte gemäß Anhang l DVO zu erwarten.
Im angefochtenen Bescheid verweise die belangte Behörde auf eine Stellungnahme des limnologischen Amtssachverständigen vom 13.10.2020. In dieser führte der limnologische Amtssachverständige aus, durch die geplante Baurestmassendeponie komme es zu „keiner Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Wasserkörper“, da es sich „um keine permanente Einleitung“ handle und der tatsächliche Sickerwasseranfall von den Niederschlägen abhänge.
Die Stellungnahme des limnologischen Amtssachverständigen sei nicht schlüssig.
Zum einen könne die jährliche Niederschlagsmenge stark variieren. Zum anderen würde auch eine geringe Menge an Sickerwässern nicht den Verzicht auf eine Immissionsbetrachtung rechtfertigen, da nicht nur die Menge des Abflusses, sondern vor allem die Konzentration der Inhaltsstoffe von entscheidender Bedeutung seien.
Die schwankenden Grundwasserspiegel im Bereich der Deponiesohle (auch unter Berücksichtigung von Kapillarkräften) hinsichtlich einer quantitativen Einflussnahme auf den Sickerwasseranfall seien vom limnologischen Amtssachverständigen aber nicht berücksichtigt worden.
Eine Betrachtung der oben angeführten besonders problematischen Abfallarten und deren übliche Auswirkungen auf den Grundwasserspeicher und das Europaschutzgebiet XXXX ließen erwarten, dass durch das Vorhaben der Projektwerberin der Tatbestand des Anhangs 1 Z 2 Spalte 3 lit. h) UVP-G iVm § 3 Abs. 4 UVP-G verwirklicht werde.
Ad Mangelhafte naturschutzfachliche Beurteilung:
Wie der naturschutzfachliche Amtssachverständige in seiner – nicht ins Parteiengehör übermittelten – ergänzenden Stellungnahme vom 21.10.2020 selbst festhalte, beruhe seine fachliche Beurteilung „im Wesentlichen auch auf Ergebnissen der gewässerökologischen/limnologischen Beurteilung“. Da das limnologische Gutachten unvollständig und unschlüssig sei, beruhe die naturschutzfachliche Beurteilung auf falschen Prämissen.
Hinsichtlich der besonders schützenswerten Arten „Mopsfledermaus“ und „Großes Mausohr“ führe der naturschutzfachliche Amtssachverständige lediglich aus, dass „laut GIS-Steiermark (Flora und Fauna/Schutzgüter)“ keine Vorkommen verzeichnet seien.
Die Befundaufnahme bezüglich der Existenz von besonders schützenswerten Arten innerhalb eines Europaschutzgebiets könne sich aber unmöglich auf die (oftmals veralteten oder unvollständigen) Angaben im Geoinformationssystem des Landes XXXX beschränken. Vielmehr müsse im Rahmen eines Lokalaugenscheins abgeklärt werden, ob im betroffenen Gebiet besonders schützenswerte Arten vorkommen.
Aufgrund der mangelhaften Befundaufnahme könnten auch die darauf basierenden Schlussfolgerungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen „weder richtig noch vollständig noch schlüssig“ sein.
Ad Gefährdung des Grundwassers und Trinkwasserhoffnungsgebiets:
Im Bescheid der BH XXXX betreffend die Bewilligung der Sand- und Schottergrube in XXXX , ausgestellt auf Herrn XXXX , seien umfangreiche Bescheidauflagen festgelegt. Die Schottergrube befinde sich auf dem Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX , und werde von den Grundstücken Nr. XXXX und Nr. XXXX , beide KG XXXX , an drei Seiten umschlossen. In der gewerbebehördlichen Genehmigung des Schotterabbaus auf dem Grundstück Nr. XXXX , seien durch die zuständige Behörde 18 Auflagen aus wasserfachlicher Sicht und 5 Auflagen für die Rekultivierung festgelegt. Im Zusammenhang mit der Nutzung der rekultivierten Schottergrube sei zudem der Einsatz von Düngemitteln und Bioziden verboten worden. Die zuständigen Behörden hätten den Grundstücken um den Standort der verfahrensgegenständlichen Baurestmassendeponie im Hinblick auf das Schutzgut Wasser also stets eine große Bedeutung beigemessen.
Mit der Eingabe vom 22.06.1998 habe Herr XXXX um die neuerliche gewerbebehördliche Genehmigung für den Schotterabbau auf dem Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX , angesucht. Von Herrn XXXX , Eigentümer der Nachbarliegenschaft, sei eine schriftliche Stellungnahme eingebracht worden. In dieser habe er Bedenken über eine mögliche Beeinträchtigung des Grundwassers im Einzugsbereich seiner beiden Hausbrunnen geäußert und sich gegen die Bewilligung des Vorhabens ausgesprochen. Er habe die Entnahme von Wasserproben durch qualifizierte Stellen in halbjährlichen Abständen begehrt. Weiters habe er die Einhaltung und Umsetzung des von Herrn XXXX erstellten Landschaftspflegeplans gefordert.
Vom gewässerökologischen Amtssachverständigen sei in diesem Zusammenhang folgende fachliche Stellungnahme abgegeben worden:
„Der Konsenswerber XXXX beabsichtigt den Weiterbetrieb seiner Sand- und Schottergrube auf dem Gst.Nr. XXXX der KG. XXXX in der Gemeinde XXXX . Das Projektierungsgebiet liegt nach der geologischen Karte XXXX , EDV-gestützte Karte XXXX der XXXX und XXXX (nach XXXX , 1990 und XXXX , 1992) auf der Niederterrasse, tiefere Teilflur – ‚ XXXX ‘, des XXXX .
Der ‚ XXXX ‘ ist eine Teilterrasse der XXXX und wird von fluviatilen Schotten und Sonden aufgebaut. Die Mächtigkeit dieser Niederterrasse und der große Porenraum machen sie zum wichtigsten Grundwasserleiter im XXXX . Die Grundwasserüberdeckung liegt im beantragten Abbaubereich zwischen 10 und 20m.
Aus hydrogeologischer Sicht wird ausgeführt, dass die Grundwasserströmungsrichtung nach dem Grundwasserschichtenlinienplan des XXXX vom 17.7.1995 mit SE-NW anzunehmen ist.
Nach Rücksprache mit Frau XXXX von der Fachabteilung 3A wird die seinerzeitige Stellungnahme der Frau XXXX vom 20.3.1991 nach wie vor als letzter Wissensstand anerkannt.“
Die überregionale Bedeutung des Grundwasserspeichers und die Möglichkeit einer nachteiligen Einwirkung aus gewässerökologischer Sicht sei also bereits von einem einschlägigen Amtssachverständigen bestätigt worden.
Auch im Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen vom 27.01.2000 werde dem Grundwasserschutz im Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung also eine zentrale Rolle beigemessen:
„Im Freiraumkonzept XXXX , verfasst von XXXX im Auftrag des Referats für Landes- und Regionalplanung, wurde ebenfalls ein großräumiges Abbaufeld als Planungsgrundlage angenommen und auf den Einzelflächen als Rekultivierungsmaßnahmen Aufforstungen, die Anlage eines Landschaftsteiches sowie extensiv genutzte landwirtschaftliche Flächen ersichtlich gemacht. Für die gegenständliche Schottergrube XXXX wurde als Nachnutzung ‚Landwirtschaft-extensiv‘ vorgesehen.
Das ergibt sich aus der Notwendigkeit des Grundwasserschutzes und wurde bereits im Bescheid des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten als Auflagenpunkt Nr. 2 zum Ausdruck gebracht. ‚Bei der landwirtschaftlichen Nutzung der rekultivierten Schottergrube sind der Einsatz von Düngemitteln und Bioziden verboten.‘ Aus diesem Aussagepunkt geht hervor, dass eine intensive landwirtschaftliche Nutzung auf den ausgebeuteten Flächen im Hinblick auf den Grundwasserschutz nicht mehr möglich ist.“
Schließlich spiegle sich die große Bedeutung des Grundwasserschutzes auch in dem im vom Land XXXX veröffentlichen Endbericht über den Grundwasserkörper XXXX . Darin werde das Einzugsgebiet des gegenständlichen Deponievorhabens als „Hoffnungsgebiet für eine zukünftige Grundwassererschließung“ ausgewiesen.
Diese besonderen Umstände seien von der belangten Behörde bzw. den beigezogenen Sachverständigen nicht hinreichend berücksichtigt worden. Bei ausreichender Würdigung aller relevanten Umstände, wäre die belangte Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass das Deponievorhaben der Projektwerberin zwingend einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müsse.
Ad Lufttechnische Untersuchung vom 07.07.2020:
In der Stellungnahme vom 25.09.2020 habe die Erstbeschwerdeführerin der belangten Behörde aufgezeigt, dass die von der Projektwerberin vorgelegte lufttechnische Untersuchung der XXXX vom 07.07.2020 unvollständig sei und wesentliche Aspekte außer Betracht lasse.
In der lufttechnischen Untersuchung vom 07.07.2020 werde ausgeführt, dass für die Beschreibung der meteorologischen Verhältnisse im Untersuchungsgebiet eine „meteorologische Zeitreihe vom Amt der XXXX herangezogen“ worden sei. Für die Windfeldberechnung habe man „Met-Dateien aus den Daten der Standorte XXXX und XXXX erstellt.“
Wie bereits dargelegt, seien die vom Amt der XXXX bereitgestellte Zeitreihe sowie die verwendeten Windfeldberechnungen äußerst vage und aufgrund fehlender Verweise nicht wissenschaftlich überprüfbar.
In den Klimadaten des Landes Steiermark – welche gemäß Quellenverzeichnis der projektgegenständlichen lufttechnischen Untersuchung vom 07.07.2020 zugrunde lägen – werde zwischen Sommer und Winter sowie zwischen Tag und Nacht unterschieden. „Entsprechend der Talorientierung stelle sich ein tagesperiodisches Windsystem mit nächtlichem Talauswind und Taleinwinden tagsüber ein.“ Die tatsächlichen Auswirkungen der Deponie auf das Schutzgut Luft hänge also stark von der jeweiligen Jahres- und Tageszeit ab. Bei einer 24-Stunden-Betrachtung würden die Windfeldberechnung sowie die Ausbreitungsklassenstatistik daher deutlich anders ausfallen. In der Lufttechnischen Untersuchung vom 07.07.2020 seien die in den Einreichunterlagen angeführten Betriebszeiten nicht berücksichtigt.
Zudem würden in der lufttechnischen Untersuchung vom 07.07.2020 die spezifischen Auswirkungen des Asbestkompartiments der geplanten Deponie nicht untersucht. Auch bei Vorschreibung strenger Sicherheitsmaßnahmen könne nicht ausgeschlossen werden, dass gefährliche Asbestfasern in die Umgebungsluft gelangen und diese kontaminieren. In der Stellungnahme vom 25.09.2020 habe die Beschwerdeführerin die belangte Behörde daher ersucht, sie möge der Projektwerberin auftragen, die lufttechnische Untersuchung in diesem Punkt zu ergänzen.
Dennoch habe die belangte Behörde keine ergänzenden Ermittlungen angestrengt und das Vorbringen einfach ignoriert. Auch aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig.
Ad Schalltechnische Untersuchung vom 29.05.2020:
Wie in der Stellungnahme vom 25.09.2020 aufgezeigt, würden in der Technischen Beschreibung des Deponievorhabens vom 16.07.2020 völlig unrealistische bzw. unvollständige Annahmen über den Ablauf des Deponiebetriebes getroffen.
Die Einzeltätigkeiten, insbesondere deren zeitliches Zusammenwirken im Hinblick auf den Maschinen- und Geräteeinsatz, würden nicht nachvollziehbar dargestellt.
In der Technischen Beschreibung vom 16.07.2020 würden feste Werte als Grundlage für Messungen und Bewertungen von zeitlich stark schwankenden, zusammenhängenden Einzeltätigkeiten (Geräteinsatz im Deponiebetrieb) herangezogen. Dementsprechend könne auch die Schalltechnische Untersuchung XXXX vom 29.05.2020, die auf den Prämissen der Technischen Beschreibung vom 16.07.2020 beruhe, keine verlässliche Aussage über die tatsächlich zu erwartenden Lärmemissionen liefern.
Wie der belangten Behörde bereits umfassend dargelegt, wäre eine aggregierte Gesamtbetrachtung aller möglichen, gleichzeitigen Lärmemissionen und deren schalltechnischen Auswirkungen erforderlich. Zu diesem Zweck müsste durch einen einschlägigen Sachverständigen ein wahrscheinlichkeitsbasiertes Modell, welches auch zufallsbedingte Ergebnisse berücksichtige, erstellt werden.
Indem die belangte Behörde das diesbezügliche Vorbringen ignoriert und die entsprechenden Ermittlungen unterlassen habe, habe sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
Ad Kumulierung der Umweltauswirkungen mit anderen Projekten:
In der Stellungnahme vom 25.09.2020 habe die Beschwerdeführerin die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass im räumlichen Nahbereich des geplanten Deponiestandortes bereits mehrere andere Projekte bestünden, deren Umweltauswirkungen sich überlagerten:
Die Bodenaushubdeponie der XXXX ;
das Kieswerk der XXXX ;
zwei zeitlich unbefristete „Zwischenlager“ für mineralische Baurestmassen und Betonabbruch auf dem Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX ;
der auf dem Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX , aus Baurestmasse errichtete „Lärmschutzdamm“;
die Baurestmassendeponie der XXXX , welche rund 700 m vom geplanten Deponiestandort entfernt liege.
Das diesbezügliche Vorbringen habe die belangte Behörde weitestgehend ignoriert. Bei einer ordnungsgemäßen Prüfung der Kumulations-Wirkungen hätte sie zu dem Ergebnis kommen müssen, dass das Deponievorhaben der Projektwerberin gemeinsam mit den oben angeführten Vorhaben den (unionsrechtswidrigen) Schwellenwert des Anhangs 1 Z 3 Spalte 2 lit. d UVP-G 2000 überschreite und dementsprechend eine Einzelfallprüfung vornehmen müssen.
Ad Kieswerk der XXXX :
Das von der XXXX (Teil der XXXX ) auf den Gstn. Nr. XXXX und Nr. XXXX , beide KG XXXX , betriebene Kieswerk sei mit Bescheiden der BH XXXX vom 07.08.1980, GZ XXXX , vom 03.06.1992, XXXX sowie vom 20.05.1998, GZ XXXX gewerbebehördlich bewilligt worden und unterliege seit 01.01.1999 dem Regelungsregime des MinroG.
Erst vor etwas weniger als zwei Jahren sei der XXXX die Bewilligung für eine Erweiterung des Sand- und Kiesabbaus erteilt worden. Auf einer Fläche von rund 12,25 ha werde eine weitere Kiesgewinnung in Form einer Trocken- und Nassbaggerung erfolgen.
Nur zwei Jahre nach Erteilung der Bewilligung suche nun ein anderes Unternehmen der XXXX am selben Standort um Bewilligung für eine Deponie mit 900.000 m3 Gesamtkubatur – also nur knapp unterhalb des nationalen Schwellenwertes von 1.000.000 m3 – an. Selbstverständlich liege hier die Vermutung nahe, dass die XXXX eine Umgehung der Bestimmungen des UVP-G 2000 beabsichtige.
Die diesbezüglichen Bedenken habe die Beschwerdeführerin der belangten Behörde auch mitgeteilt. Dabei habe sie umfassend dargelegt, dass es insbesondere im Zusammenhang mit den vom Kieswerk ausgehenden Staub-, Luft- und Lärmemissionen zu einer Überlagerung der Umweltauswirkungen kommen werde.
Richtigerweise hätte die belangte Behörde die beiden Projekte der XXXX dahingehend prüfen müssen, ob sie iSd § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 als einheitliches Vorhaben zu qualifizieren seien. Verneinendenfalls hätte sie prüfen müssen, ob es aufgrund der Kumulierung der Auswirkungen beider Projekte zu erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Umweltauswirkungen kommen könnte.
Dass der Schwellenwert für Bergbauvorhaben an andere Kriterien (Hektar) geknüpft sei als der Schwellenwert für Deponievorhaben (Kubikmeter), stelle kein Hindernis dar. Ein Kubikmeter entspreche dem Volumen eines Würfels mit 1 m Kantenlänge. Selbst bei der sehr konservativen Annahme, dass im Kieswerk der XXXX pro Quadratmeter nur 1 m in die Tiefe gegraben werde, sei bei einer Fläche von 12,25 ha (= 122.500 m2) davon auszugeben, dass zumindest 122.500 m3 an Aushubmaterial anfielen.
Ad Unterbleiben der festgelegten Folgenutzung:
Wie im UVP-Feststellungsverfahren dargelegt, ergäben sich darüber hinaus auch überlagernde Umweltauswirkungen aus dem Unterbleiben der festgelegten landwirtschaftlichen Folgenutzung für die Grube III und Grube IV sowie aus dem Unterbleiben der Wiederaufforstung der Grube V.
Der im Zusammenhang mit dem gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheid der BH XXXX vom 20.05.1998, GZ XXXX , von Herrn XXXX erstellte Landschaftspflegeplan umfasse sämtliche Sand- und Kiesgruben des Kieswerks und sehe eine Gesamtrekultivierung vor. Wie sich aus dem Landschaftspflegeplan ergebe, solle der Übergang von der landwirtschaftlich genutzten Trockenbaggerung zur Aufforstungsfläche mittels einer flachen, dicht bepflanzten Böschung erfolgen.
Der von Herrn XXXX erstellte Landschaftspflegeplan sei den gewerbebehördlichen Bewilligungsbescheiden zugrunde gelegt und zu einem integrierten Bestandteil erklärt worden. Folglich erhalte auch der gewerbebehördliche Genehmigungsbescheid für die Grube IV konkrete Auflagen für die Rekultivierung des geplanten Deponiestandortes. Konkret werde vorgeschrieben, dass die Rekultivierung der Grube spätestens ein Jahr nach Beendigung der Gewinnung von Sand und Kies abgeschlossen sein müsse.
Die belangte Behörde führe dazu im angefochtenen Bescheid lediglich aus, es handle sich „um eine Frage der Genehmigungsfähigkeit des gegenständlichen Projekts, die in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 nicht zu prüfen ist.“ Mit diesen Ausführungen verkenne die belangte Behörde die Sach- und Rechtslage.
Laut Landschaftspflegeplan solle das Deponiegrundstück wieder aufgeforstet werden. Die Realisierung des gegenständlichen Deponievorhabens würde nunmehr aber verhindern, dass die festgelegte Folgenutzung umgesetzt werden könne und das Grundstück auf unbestimmte Dauer einer forstfremden Nutzung zuführen. Dem Unterbleiben der festgelegten Folgenutzung komme daher de facto die Wirkung einer dauerhaften Rodung von rund 5 ha Wohlfahrts und Naherholungswald (teilweise innerhalb eines Europaschutzgebietes) zu.
Der Begriff des „Vorhabens“ werde in § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 als „die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen“ definiert. Ein Vorhaben könne eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stünden.
Im Sinne dieses weiten Vorhabensbegriffs sei dem Deponievorhaben der Projektwerberin auch das Unterbleiben der geplanten Folgenutzung zuzurechnen. Indem die belangte Behörde die sich aus dem Unterbleiben der festgelegten Folgenutzung ergebenden Umweltauswirkungen nicht ermittelt/berücksichtigt habe, habe sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
Ad zeitlich unbefristete Zwischenlager:
In der Stellungnahme vom 25.09.2020 habe die Beschwerdeführerin aufgezeigt, dass sich auf dem Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX , bereits zwei zeitlich unbefristete „Zwischenlager“ für mineralische Baurestmassen und Betonabbruch befänden.
Die beiden Zwischenlager seien mit Bescheid der BH XXXX vom 28.12.2009, XXXX , genehmigt worden und umfassten die Lagerung von 7.500 t Betonabbruch und 7.500 t mineralischer Baurestmasse, welche u.a. auch Bauschutt, Straßenaufbruch, Eternitabfälle, Asbestabfälle und Mineralfasern enthielten. Die Aufbereitung erfolge mit einer mobilen Recyclinganlage unmittelbar vor Ort – die Materialien würden im Tagbaubereich aufbereitet.
Der Betrieb der beiden Zwischenlager sei ursprünglich mit 31.12.2012 befristet gewesen. Aufgrund einer Anregung der Bergbauberechtigten sei die Befristung jedoch gestrichen worden.
Im Ergebnis befänden sich auf den geplanten Deponiestandort daher zwei zeitlich unbefristete „Zwischenlager“.
Im angefochtenen Bescheid führe die belangte Behörde aus, das UVP-G kenne keinen Vorhabenstypen für „Zwischenlager“. Eine Überlagerung der Umweltauswirkungen sei daher nicht näher zu prüfen.
Mit ihren Ausführungen verkenne die belangte Behörde, dass es für die Subsumtion eines Vorhabens unter einen Tatbestand des Anhang 1 zum UVP-G nicht auf dessen Bezeichnung ankomme. Denn obwohl die Projekte der XXXX als „Zwischenlager“ bezeichnet würden, handle es sich nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 um einen Bereich, in dem gleichartiges Material abgelagert (unbefristet zwischengelagert) werde, also um eine (temporäre) Deponie. Losgelöst vom Genehmigungsregime und der Bezeichnung handle es sich also um ein gleichartiges Vorhaben.
Als Deponie gelte gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 jede Anlage, die „zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet [wird], einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfallen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden.“
Die beiden „Zwischenlager“ seien bereits im Jahr 2009 bewilligt worden und erfüllten daher den Deponiebegriff. Die belangte Behörde hätte sie im Zuge der Kumulationsprüfung berücksichtigen und ihre exakte Kubatur sowie die von ihnen ausgehenden Umweltauswirkungen ermitteln müssen. Auch deshalb sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig.
Ad Lärmschutzdamm:
Neben den beiden „Zwischenlagern“ befinde sich auf dem Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX , auch ein aus Baurestmasse errichteter „Lärmschutzdamm“, dessen Kubatur sich derzeit auf 244.000 m3 belaufe – die Errichtung sei, wie die angefügten Lichtbilder zeigten (gut sichtbare vorhandene Wege auf die Dammspitzen, keinerlei Finalisierungs- oder Rekultivierungsarbeiten vorgenommen, frische noch nicht abgewitterte Aufschüttungen) nicht abgeschlossen. Es werde dort gleichartiges Material abgelagert wie in der geplanten Deponie, noch dazu ohne die sonst für Deponien vorgesehenen Schutzmaßnahmen. Der Umstand der Umgehung der Deponiebestimmungen durch den „Trick“ der Beauftragung der Errichtung eines Lärmschutzdammes könne nicht (auch noch) dazu führen, dass die dort abgelagerten Mengen nicht in die Kumulation mit dem geplanten zusätzlichen Projekt zur Ablagerung gleichartigen Materials einbezogen würden. Das wäre in einem Maße widersinnig, das die Kumulationsregeln als Ganzes unwirksam machen würde.
Die rohstoffmineralrechtliche Ausnahmebewilligung für die Errichtung des Lärmschutzdamms sei mit Bescheid vom 06.06.2007, GZ XXXX , somit bereits vor 13 Jahren, erteilt worden. Auch dieser „Lärmschutzdamm“ erfülle daher den Deponiebegriff des § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002.
Die belangte Behörde habe aber dennoch keine Kumulationsprüfung durchgeführt. Zur Begründung führe sie im angefochtenen Bescheid aus, der „räumliche Zusammenhang im Sinne der Rechtsprechung des BVwG zwischen dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben und dem Lärmschutzdamm“ sei zu verneinen. Im Hinblick auf das Schutzgut Wasser sei eine Kumulierung der Umweltauswirkungen zu verneinen, da die für den Lärmschutzdamm verwendeten Materialien“ nicht gewässergefährdend seien und es somit nicht zu einer Überlagerung der Wirkungsebenen im Sinne kumulativer und additiver Effekte kommen könne. Im Hinblick auf Luft und Schall sei eine Kumulierung zu verneinen, weil es laut den Angaben der Projektwerberin zu keinem Parallelbetrieb kommen werde.
Die Ausführungen der belangten Behörde seien falsch. Es sei keineswegs sichergestellt, dass für den Lärmschutzdamm ausschließlich Materialien verwendet würden, die als nicht gewässergefährdend zu qualifizieren seien: Als Auflage im Bescheid der BH XXXX vom 20.05.1998 sei festgelegt worden, dass jeweils grundwasserstromabwärts der Abbauabschnitte III und IV zur Grundwasserbeobachtung zwei Sonden abzuteufen seien. Bis zur vollständigen Rekultivierung der Gruben und ein Jahr danach seien die Messergebnisse der Sonden jährlich zu überprüfen. Die Untersuchungsergebnisse seien der BH XXXX und dem Amt der XXXX , Abteilung XXXX – Energie, Wohnbau, Technik – Referat Gewässeraufsicht und Gewässerschutz („ XXXX “), unaufgefordert zu übermitteln.
Da die belangte Behörde die entsprechenden Ermittlungen nicht vorgenommen habe, habe die Beschwerdeführerin sich um die Beschaffung der Untersuchungsergebnisse bemüht und die BH XXXX sowie die XXXX um Übermittlung der Prüfberichte ersucht. Von beiden Stellen sei mitgeteilt worden, dass die Bewilligungsinhaber ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen seien und die Prüfberichte nicht vollständig vorlägen.
Der XXXX lägen überhaupt keine Prüfberichte vor. Bei der BH XXXX lägen nur die Prüfberichte aus den Jahren 1998,1999, 2005-2007 und 2015-2020 auf. Für die Zeiträume von 2000 bis 2005 und 2008 bis 2015 lägen den verantwortlichen Behörden also überhaupt keine Unterlagen vor.
Doch bereits aus den vorliegenden Untersuchungsergebnissen ergebe sich zweifelsfrei, dass von dem auf dem Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX errichteten „Lärmschutzdamm“ eine Gefährdung für das Schutzgut Wasser ausgehe: Der Prüfbericht aus dem Jahr 2006 bezeuge, dass das untersuchte Wasser bei den Sonden „ XXXX “ und „ XXXX “ nicht den Bestimmungen der Trinkwasserverordnung bzw. dem Österreichischen Lebensmittelbuch, Codexkapitel B1, Trinkwasser, entsprach. Auch im Prüfbericht aus dem Jahr 2007 werde festgehalten, dass die entnommene Wasserprobe nicht den Bestimmungen der Trinkwasserverordnung bzw. dem Österreichischen Lebensmittelbuch entsprach.
Es liege auf der Hand, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen den vorgenommenen Schüttungen am Lärmschutzdamm und den nachgewiesenen Beeinträchtigungen des Wassers bestehe:
Bei der durch das Büro XXXX . am 04.08.2005 (Entnahmedatum) durchgeführten Wasseruntersuchung habe die entnommene Probe den Vorgaben der Trinkwasserverordnung bzw. des Österreichischen Lebensmittelbuchs entsprochen.
Mit Bescheid der BH XXXX vom 06.06.2007, GZ XXXX , sei die Ausnahmebewilligung für die Errichtung des Lärmschutzdammes im Bergbaugebiet auf dem Grundstück Nr. XXXX KG XXXX , erteilt worden.
Der Lärmschutzdamm hätte beginnend im Sommer 2016 mit einer Bauzeit von 3 Jahren errichtet werden sollen. Im Zuge einer Befahrung des Tagbaugeländes am 23.05.2007 habe jedoch festgestellt werden können, dass der geplante Lärmschutzdamm, beginnend vom nordöstlichen Ende des Abbauabschnittes III in Richtung Osten, bereits aufgefahren worden sei. Durch die durchgeführten periodischen Aufschüttungsmaßnahmen sei der Damm mit 23.05.2007 bereits zu rund zwei Drittel aufgefahren gewesen.
Die vom Büro XXXX am 03.07.2006 (Entnahmedatum) und am 02.08.2007 (Entnahmedatum) durchgeführten Wasseruntersuchungen seien – wie bereits ausgeführt – zu dem Ergebnis einer wesentlichen Beeinträchtigung des Wassers gekommen.
Es sei also fachlich dokumentiert, dass es in der Vergangenheit bereits zu gewässergefährdenden Umweltauswirkungen gekommen sei.
Das bestätige auch der Prüfbericht der XXXX für Umweltschutz und chemische Laboratorien vom 23.04.2009. Demnach sei das für den Lärmschutzdamm verwendete Recycling-Material der Qualitätsklasse B zugeordnet worden. Nach den Vorgaben der Richtlinie für Recyclingbaustoffe dürfe Material der Qualitätsklassen B (im Gegensatz zu Material der Qualitätsklassen A oder A+) in hydrogeologisch sensiblen Gebieten nicht eingesetzt werden.
Auch den Ausführungen der belangten Behörde, überlagernde Umweltauswirkungen seien im Hinblick auf die Schutzgüter Lärm und Luft auszuschließen, könne schon bei Prüfung der vorgelegten Lichtbilder nicht gefolgt werden. Die belangte Behörde stütze diese Annahme einzig und allein auf die bloße Behauptung der Projektwerberin, es werde zu keinem Parallelbetrieb kommen, was erkennbar nicht stimme, wenn man sich die derzeitige Situation des Dammes anschaue.
Der Ausschluss eines Parallelbetriebs zwischen dem geplanten Deponievorhaben und dem Lärmschutzdamm lasse sich weder aus den Einreichunterlagen ableiten, noch sei die Behauptung der Projektwerberin einer fachlichen Überprüfung unterzogen worden. Die Stellungnahme vom 13.10.2020, in welcher die Projektwerberin diese Behauptung aufgestellt habe, sei von der belangten Behörde nicht einmal ins Parteiengehör übermittelt worden.
Indem die belangte Behörde zu Unrecht ausgeschlossen habe, dass es zu einer Kumulierung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Wasser, Lärm und Luft kommen könne und in weiterer Folge die erforderlichen Ermittlungen unterlassen habe, habe sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
Wie alleine die vorgelegten Lichtbilder zeigten, sei der „Lärmschutzdamm“ nichts anderes als ein riesiger aufgeschütteter Haufen an Baurestmasse, der bewusst falsch bezeichnet und nicht nach den Deponiebestimmungen und vor allem ohne Eingangskontrolle genehmigt worden sei. Er sei nicht fertig im Sinne einer Finalisierung der vorgenommenen Arbeiten. Es sei klar ersichtlich, dass immer noch Schüttungen vorgenommen würden. Es werde genau gleichartiges Material abgelagert wie in der geplanten Deponie (sehe man einmal vom Asbest ab, dessen Lagerung – hoffentlich – nicht erfolgt sei). Das sei ein geradezu klassischer Fall von gleichartigen Projekten.
Ad Baurestmassendeponie XXXX :
Zur Baurestmassedeponie der XXXX führe die belangte Behörde aus, da sich das Gesamtvolumen auf 98.000 m3 belaufe, werde der Schwellenwert von 1.000.000 m3 durch „das gegenständliche Vorhaben mit einem beantragten Gesamtvolumen von 98.000 m3 nicht erreicht.“ Mangels Schwellenwerterreichung sei auch nicht zu prüfen, ob diese Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stünden bzw. ob es zu einer Kumulierung ihrer Auswirkungen komme.
Die belangte Behörde verkenne, dass die beiden Projekte mit insgesamt 998.000 m3 derart knapp an der in Anhang 1 Spalte 2 Z 2 lit. d UVP-G 2000 normierten Schwelle lägen, dass fast keine Toleranzschwelle mehr bestehe. Die Projektwerberin könne unmöglich garantieren, dass es zu keiner Überschreitung kommen werde.
Davon abgesehen werde der Schwellenwert bereits in Zusammenschau mit dem auf dem Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX , errichteten Lärmschutzdamm (244.000 m3) bzw. den beiden zeitlich unbefristeten „Zwischenlagern“ weit überschritten.
Die belangte Behörde hätte daher jedenfalls auch die Umweltauswirkungen der Baurestmassendeponie der XXXX in die Kumulationsprüfung einbeziehen müssen.
Dabei wäre sie – wie auch der fachlichen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans vom 25.09.2020 entnommen werden könne – zu dem Ergebnis gelangt, dass erhebliche Umweltauswirkungen „auf das Schutzgut Grundwasser der stillgelegten Baurestmassendeponie der Fa. XXXX [...] nach wie vor möglich“ seien.
Ad unterbliebene Einzelfallprüfung:
Da das Deponievorhaben der Projektwerberin gemeinsam mit den im unmittelbaren Nahbereich bereits bestehenden Vorhaben den in Anhang 1 Spalte 2 Z 2 lit. d UVP-G normierten Schwellenwert um ein Vielfaches überschreite, hätte die belangte Behörde jedenfalls eine Einzelfallprüfung vornehmen müssen. Sie hätte einschlägige Sachverständige beiziehen und prüfen müssen, „ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblich schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist“. Das wäre dann auch eine gute Gelegenheit gewesen, den „Lärmschutzdamm“ einer eingehenden Kontrolle zu unterziehen.
Auch die bereits eingeholten Gutachten hätten dementsprechend ergänzt werden müssen. Wie in der Stellungnahme vom 25.09.2020 aufgezeigt, habe der Amtssachverständige für Abfall- und Deponietechnik den aus Baurestemasse bestehenden „Lärmschutzdamm“, die beiden „Zwischenlager“ und das Kieswerk der XXXX nicht berücksichtigt. Auch in den vorliegenden limnologischen und naturschutzfachlichen Gutachten bzw. den ergänzenden fachlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen fänden sich überhaupt keine Ausführungen zu einer möglichen Überlagerung der Umweltauswirkungen mit bereits bestehenden Projekten. Indem die belangte Behörde die erforderliche Einzelfallprüfung unterlassen habe, habe sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
Zusammenfassung
Bei der Abführung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens habe die belangte Behörde wiederholt das Recht auf Parteiengehör verletzt und wesentliche Ermittlungsmängel verschuldet. Die mangelhafte Begründung der behördlichen Entscheidung mache es unmöglich, die Entscheidung der belangten Behörde nachzuvollziehen bzw. zu überprüfen.
Bei einer unionsrechtskonformen Auslegung des UVP-G 2000 und der DVO 2008 hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die verfahrensgegenständliche Baurestmassendeponie mit Asbestkompartiment jedenfalls einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müsse.
Im Hinblick auf die wesentlichen und erheblichen Umweltauswirkungen auf das Europaschutzgebiet XXXX erfülle das gegenständliche Deponievorhaben zudem den Tatbestand des Anhangs 1 Z 2 Spalte 3 lit. h UVP-G 2000. Auch bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Kumulationsprüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 wäre die belangte Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müsse.
Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin, ihr
die limnologische Stellungnahme vom 13.10.2020,
die naturschutzfachliche Stellungnahme vom 21.10.2020,
die Stellungnahmen der Projektwerberin vom 17.09.2020 und vom 13.10.2020,
die fachliche Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans vom 25.09.2020 sowie
die Stellungnahme der Umweltanwältin vom 21.09.2020
ins Parteiengehör zu übermitteln, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie der Beschwerde stattzugeben und festzustellen, dass für das verfahrensgegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
16. Mit Schriftsatz vom 25.11.2020 erhoben die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer, vertreten durch Mag. Wolfram SCHACHINGER, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führten im Wesentlichen aus, die Veröffentlichung des angefochtenen Bescheids im Internet sei ohne die eingereichten Projektunterlagen erfolgt. Es werde, anders als in anderen Bundesländern, auch nicht darauf hingewiesen, dass der Bescheid zur Einsicht aufliege und Nachbarn Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren sei. Die erst kürzlich ins UVP-G 2000 aufgenommene Möglichkeit für Nachbarn, Beschwerde zu erheben, werde durch undurchsichtige und irreführende Kundmachungs-, Auflage- und Akteneinsichtspraktiken wie die beschriebenen ausgehöhlt.
Neben der Kundmachung sei auch die Rechtsmittelbelehrung mangelhaft. Nachbarn hätten im Bescheid keine Erwähnung gefunden. Auch auf den Umstand, dass diese die Möglichkeit hätten, binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheids im Internet eine Beschwerde gegen den UVP-Feststellungsbescheid erheben, sei nicht angeführt. Im Bescheid werde lediglich auf die „Zustellung“ des Bescheides Bezug genommen. Daraus folge, dass es für Nachbarn gar keine Rechtsmittelbelehrung gebe. Eine Bezugnahme auf die Zustellung fehle im UVP-G 2000 bei Nachbarbeschwerden.
Aufgrund des breiten Widerstands gegen das Vorhaben sei davon auszugehen, dass zahlreiche weitere Nachbarn Beschwerde erheben würden, hätten diese erkannt, dass ihnen ein entsprechendes Recht zukäme. Es sei davon auszugehen, dass in der XXXX mit dieser Methode zahlreichen Nachbarn die Möglichkeit genommen werden, ihre Rechte wahrzunehmen. Dies stehe in krassem Widerspruch zu den Vorgaben der Aarhus-Konvention.
Bei richtlinienkonformer Betrachtung des Begriffs gefährlicher Abfall iSd Abfallrahmenrichtlinie ergebe sich überdies, es sich um eine Deponie für gefährliche Abfälle handle, da rund ein Drittel zur Deponierung von Asbest dienen solle. Asbest sei unbestritten gesundheitsschädlich, giftig, krebserzeugend etc. iSd Anhangs III der Richtlinie 2008/98/EG .
Aus diesem Grund sei der Tatbestand des Anhangs 1 Z 1 lit. a UVP-G 2000 erfüllt und eine zwingende UVP-Pflicht gegeben.
Darüber hinaus sei kein Neuvorhaben gegeben. Die belangte Behörde lasse rechtswidriger Weise außer Acht, dass ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang mit dem Lärmschutzdamm und somit ein einheitliches Vorhaben bestehe, somit die Erweiterung ein Änderungsvorhaben darstelle. Der sachliche und räumliche Zusammenhang sei evident und bestätigt. Beide Vorhabensteile befänden sich auf derselben Liegenschaft, die Betriebsphasen grenzten zeitlich unmittelbar aneinander an, es würden sogar dieselben Geräte für den Bau des Lärmschutzdammes und die Beschüttung der Deponie verwendet. Bei richtlinienkonformer Betrachtung handle es sich beim Lärmschutzdamm um eine Abfallbehandlungsanlage. Es hätte somit eine Einzelfallprüfung für dieses Änderungsvorhaben stattfinden müssen, da die Kapazitätsausweitung über 50 % des Schwellenwertes liege.
Außerdem sei das Kieswerk Teil des Vorhabens, zumindest aber jene Teile, die gemeinsam benutzt würden. Schon aus diesem Grund hätte auch eine Kumulationsprüfung mit der Erweiterung der „ XXXX “ stattfinden müssen.
Darüber hinaus würde der Schwellenwert in Umgehungsabsicht unterschritten. Selbst wenn man die anderen Vorhaben außer Acht ließe, erreiche das Vorhaben mit der Deponie der XXXX bereits 998.000 m³.
Schließlich sei das Vorhaben XXXX vollkommen zu Unrecht nicht mitberücksichtigt worden. Die Asbestkonzentrationen allein aus dem Verhüttungswerk würden in der Deponie aufgrund der Nähe zum Verhüttungswerk und der zwingend aus nahezu allen restlichen Abgasströmen des Verhüttungswerkes zu erwartenden Asbestemissionen noch wesentlich größer sein.
Entsprechendes gelte für die nicht berücksichtigte Bodenaushubdeponie.
Da das Vorhaben zwei alternative Varianten zur Bewässerung vorsehe, sei das Vorhaben auch nicht hinreichend konkretisiert.
Die vom SV Naturschutz herangezogene Erhebung des Erhaltungszustands aus dem Jahr 2009 sei veraltet. Die Amtssachverständigen hätten keine eigenständigen Erhebungen getätigt. Bei der Immissionsbetrachtung sei nicht einmal eine Plausibilitätsprüfung erfolgt.
Die Prüfung sei auch nicht für alle Schutzgüter erfolgt, wie es die neuere Judikatur verlange.
Zuletzt wurde beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in deren Rahmen die Beschwerdeführer ihre Rechtsansicht darlegen und präzisieren könnten, und das BVwG möge im Folgenden feststellen, dass für das geplante Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei.
17. Mit Datum vom 02.12.2020 erfolgte die Aktenvorlage. Im Rahmen der Vorlage erläuterte die belangte Behörde ihre Vorgangsweise.
18. Mit Schriftsatz vom 29.12.2020 erstattete die Gemeinde XXXX eine ergänzende Äußerung und führte dabei im Wesentlichen – wie bereits in der Beschwerde vom 24.11.2020 – aus, als Auflage sei im gewerbebehördlichen Bewilligungsbescheid für das Kieswerk der XXXX vom 20.05.1998 festgelegt worden, dass zwei Sonden abzuteufen seien. Die Ergebnisse der Messungen dieser Sonden seien jährlich zu überprüfen und unaufgefordert an die zuständigen Behörden zu übermitteln.
Die Prüfberichte seien für das gegenständliche UVP-Feststellungsverfahren von großer Bedeutung. In der Beschwerde vom 24.11.2020 hätte die Beschwerdeführerin aufzeigen können, dass das in den Jahren 2006 und 2007 untersuchte Wasser keine Trinkwasserqualität aufgewiesen habe.
Wie aus dem nunmehr vorliegenden Prüfbericht der XXXX vom 08.08.2014 hervorgehe, habe auch das im Jahr 2014 untersuchte Wasser den Bestimmungen der Trinkwasserverordnung bzw. dem Österreichischen Lebensmittelbuch, Codexkapitel B1, Trinkwasser widersprochen. Die zulässige Höchstkonzentration für Nitrit (PM 1 = 0,1 mg/l) sei mit 0,213 mg/l um mehr als das Doppelte überschritten worden. Nitrite seien toxisch und könnten zu akuten (z.B. Blausucht bei Säuglingen) und chronischen Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit führen.
Aus dem nunmehr vorliegenden Prüfbericht der XXXX vom 20.07.2005 gehe hervor, dass das verwendete Schüttmaterial bereits im Jahr 2005 deutlich erhöhte Nitritwerte (0,80 mg/kg) aufgewiesen habe.
Es lasse sich nicht bestreiten, dass zwischen den geschütteten Baurestmassen am „Lärmschutzdamm“ und der Verunreinigung des Trinkwassers ein kausaler Zusammenhang bestehe. Die vom Schüttmaterial ausgehenden Umweltauswirkungen müssten jedenfalls bei der Kumulationsprüfung berücksichtigt werden. Auch die „mobile“ Recyclinganlage (es bestünde Grund zur Annahme, dass es sich in Wirklichkeit um eine ortsfeste Behandlungsanlage handle, die konsenswidrig bzw. konsenslos betrieben werde), die zur Aufbereitung des Schüttmaterials verwendet werde, müsse im Zuge der Kumulationsprüfung berücksichtigt werden.
Auch der Prüfbericht der XXXX vom 17.09.2005 zeige, dass sich die Baurestmassen am Gst. Nr. XXXX , KG XXXX , negativ auf das Schutzgut Wasser auswirkten. Die untersuchten Wasserproben hätten eine Eisenkonzentration von 0,70 mg/l aufgewiesen und damit den laut ÖNORM EN ISO 15586 festgelegten Richtwert von 0,2 mg/l um mehr als das Dreifache überschritten.
19. Mit Schreiben des BVwG vom 05.01.2021 erfolgte eine Beschwerdemitteilung.
20. Mit Schriftsatz vom 18.01.2021 äußerte sich die Gemeinde XXXX zur Beschwerdemitteilung und führte im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe – wie bereits ausgeführt – mehrere Unterlagen nicht ins Parteiengehör übermittelt und damit das Parteiengehör verletzt. Wenn die belangte Behörde im Rahmen der Aktenvorlage ausführe, die angeführten Unterlagen seien nicht entscheidungsrelevant gewesen, verkenne sie die Rechtslage. Hätte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, sich zu den Ergänzungsgutachten der beiden Amtssachverständigen zu äußern, hätte sie ihre Unvollständigkeit und mangelnde Schlüssigkeit aufzeigen bzw. ein Gutachten eines Privatsachverständigen einholen können. Darüber hinaus schließe sich die Beschwerdeführerin der Argumentation Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer an, wonach dem angefochtenen Bescheid unzulässiger Weise die Projektunterlagen nicht angeschlossen gewesen seien. Dem stehe die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entgegen. Bei UVP-Feststellungsverfahren müsse diesbezüglich ein besonders strenger Maßstab gelten.
21. Mit Schriftsatz vom 19.01.2021 führte die Projektwerberin zur Beschwerde der Marktgemeinde XXXX im Wesentlichen aus, eine Verletzung des Parteiengehörs liege nicht vor. Die belangte Behörde habe alle im Verfahren abgegebenen bzw. eingeholten Stellungnahmen im Bescheid wortwörtlich wiedergegeben, sodass eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs mit der Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde geheilt sei (mit Verweis auf VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104). Weder lege die Beschwerdeführerin die Relevanz des Verfahrensmangels konkret dar, noch zeige sie konkret auf, welche nicht dem Parteiengehör unterzogenen Äußerungen dem angefochtenen Bescheid konkret zugrunde gelegt worden seien.
Auch grobe Begründungsmängel seien nicht ersichtlich.
Die belangte Behörde habe in dem von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahren nach dem gesetzlich gebotenen Maßstab einer bloßen Grobprüfung Stellungnahmen der ASV für Deponietechnik, Gewässerökologie und Naturschutz eingeholt und diese – soweit erforderlich – auch mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin konfrontiert. Die Einholung weiterer Gutachten sei nach dem – richtigen – Rechtsstandpunkt der Behörde nicht erforderlich gewesen.
Die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens sei im UVP-Feststellungsverfahren nicht zu prüfen gewesen, folglich sei im UVP-Feststellungsverfahren auch die Übereinstimmung des Vorhabens mit § 21 DVO nicht zu prüfen gewesen (mit Verweis auf VwGH 17.12.2019, Ra 2018/04/0012; VwGH 30.6.2016, Ra 2016/07/0034).
Dass es zu keinem Parallelbetrieb bei der Beschüttung des Lärmschutzdamms einerseits und beim Einbringen von Abfällen in die gegenständliche Deponie kommen werde, stelle eine verbindliche Festlegung der Projektwerberin dar (mit Verweis auf VwGH 29.11.2016, Ra 2016/06/0068).
Ad Deponie für gefährliche Abfälle:
Bei der Auslegung der Deponietatbestände des UVP-G 2000 sei auf das Begriffsverständnis der DVO 2008, BGBl. II 39/2008, abzustellen. § 4 DVO unterscheide u.a. zwischen Deponien für nicht gefährliche Abfälle, wozu auch Baurestmassendeponien zählten, und Deponien für gefährliche Abfälle.
Das gegenständliche Vorhaben sei eine Baurestmassendeponie und daher technisch nach den für diese geltenden Vorschriften ausgestattet. Nach § 10 Abs. 1 DVO dürften Asbestabfälle (einschließlich Asbestzementabfälle) in Deponien für nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden. Das vorgesehene Asbestkompartiment ändere an der Einstufung nichts, d.h. das Vorhaben bleibe trotz des Asbestkompartiments eine Baurestmassendeponie, die nach den dafür einschlägigen Tatbeständen der Z 2 lit. d und h des Anhangs 1 zum UVP-G – und nicht nach jenem der Z 1 lit. a – zu beurteilen sei.
Nichts Anderes ergebe sich aus dem Unionsrecht. Art. 6 lit. c der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (in der Folge: Deponie-RL) regle, welche Abfallarten in Deponien für nicht gefährliche Abfälle eingebracht werden dürfen. Dazu würden nach Art. 6 lit. c (iii) „stabile, nicht reaktive gefährliche Abfälle…, deren Auslaugungsverhalten dem ungefährlicher Abfälle gemäß Ziffer ii) entspricht und die die im Einklang mit Anhang II festgelegten maßgeblichen Annahmekriterien erfüllen“ zählen.
Diese Kriterien und Grenzwerte seien in der Ratsentscheidung vom 19.12.2002 festgesetzt. Konkret bestimme Punkt 2.3.3. des Anhanges zu dieser Ratsentscheidung Folgendes: „Asbesthältige Baustoffe und andere geeignete Asbestabfälle können gemäß Art 6 c) Ziffer iii) der Deponierichtlinie auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle ohne Untersuchung abgelagert werden.“
Auch aus dem Unionsrecht gehe damit klar hervor, dass Asbestabfälle unter bestimmten Voraussetzungen in eine Deponie für nicht gefährliche Abfälle eingebracht werden dürfen, ohne dass die Deponie dadurch die Deponieklasse „Deponie für nicht gefährliche Abfälle“ verliere bzw. ohne dass sie dadurch zu einer Deponie für gefährliche Abfälle iSd Art. 4 der Deponie-RL werde. Dies bedeute aber auch für die Auslegung des Anhanges I Z 9 der UVP-RL, dass es sich nicht um eine Abfallbeseitigungsanlage zur Deponierung gefährlicher Abfälle handle.
Das gegenständliche Vorhaben sei daher in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht nach den für Baurestmassendeponien vorgesehenen UVP-Tatbeständen zu beurteilen.
Ad Unionsrechtswidrigkeit der festgelegten nationalen Schwellenwerte:
Das Vorhaben sei unionsrechtlich nach dem Tatbestand des Anhangs II Z 11 lit. b zur UVP-RL – „Abfallbeseitigungsanlagen (nicht durch Anhang I erfasste Projekte)“ – zu prüfen. Insoweit komme dem nationalen Gesetzgeber somit das – in der Beschwerde auch erwähnte – Umsetzungsermessen zu.
Der Deponietatbestand sei stark ausdifferenziert, weshalb iSd VwGH-Judikatur davon auszugehen sei, dass sich Österreich im Rahmen des eingeräumten Umsetzungsermessens bewegt habe (mit Verweis auf VwGH 01.10.2018, Ro 2017/04/0002; VwGH 9.10.2014, 2013/05/0078).
Den Gefahren beim Einbau könne durch vergleichsweise einfache, in der Ratsentscheidung genannte Maßnahmen begegnet werden. Ein gesonderter UVP-Tatbestand für Baurestmassendeponien mit Asbestkompartimenten sei daher unionsrechtlich nicht gefordert. Im konkreten Fall würden die in der Ratsentscheidung angeführten Voraussetzungen für die Ablagerung von Asbest (über)erfüllt, sodass auch für den vorliegenden Fall die aus dem Unionsrecht abzuleitende Annahme eines Deponiebetriebes, der nicht zu Umweltschäden führt, gelte. Auch diese Betrachtung führe somit zu keiner direkten Anwendung des Unionsrechts.
Im Übrigen würde eine Überschreitung des Umsetzungsermessens lediglich zu einer Pflicht zur Einzelfallprüfung führen.
Ad Beeinträchtigung schutzwürdiger Gebiete:
Soweit die Beschwerde unter dem Aspekt der Beeinträchtigung des Kategorie A-Gebietes durch Deponiesickerwässer meint, es sei aufgrund der vorhabensgegenständlichen Ablagerung von sechs näher genannten Abfallarten eine Überschreitung der Grenzwerte „gemäß Anhang 1 DVO“ zu erwarten, so entferne sie sich vom Verfahrensgegenstand: Schon aus der im Projekt gewählten Deponieklasse „Baurestmassendeponie“ und dem Hinweis auf § 4 DVO 2008 ergebe sich, dass auch die von der Beschwerdeführerin als problematisch eingestuften Abfälle den Grenzwerten nach Anhang 1 Tabelle 5 und 6 zur DVO 2008 entsprechen müssten, widrigenfalls sie nicht abgelagert werden dürften und projektgemäß auch nicht abgelagert werden sollten. Gleiches gelte für Gleisschotter, der auf der vorhabensgegenständlichen „Baurestmassendeponie gemäß § 4 DVO“ nur abgelagert werden dürfe, wenn er den in den Kapiteln 1.2, 1.6, 1.7 und 1.8 des Anhanges 4 zur DVO 2008 genannten Anforderungen und damit im Ergebnis ebenso den o.a. Grenzwerten für Baurestmassendeponien entspreche.
Im Übrigen habe die Stellungnahme des limnologischen ASV den gesetzlichen Anforderungen an eine bloße Grobprüfung entsprochen, die es z.B. ausschließen würden, jede denkmögliche Veränderung der jährlichen Niederschlagsmenge etc. im Detail berechnen zu müssen.
Artenschutzrechtliche Bestandserhebungen seien für eine Grobprüfung im UVP-Feststellungsverfahren gerade nicht nötig (mit Verweis auf VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012). Im Übrigen sei die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der – nachtaktiven – Fledermäuse durch den auf die Tagzeit reduzierten Betrieb des Vorhabens nicht ersichtlich.
Das XXXX werde durch das gegenständliche Projekt nur im Bereich der Sickerwassereinleitung in einem 4 – 5 m breiten Randstreifen der XXXX berührt, diesen Bereich habe der ASV – wie die Abbildungen 1 und 2 auf den S. 9 f. des angefochtenen Bescheides zeigten – vor Ort besichtigt.
Zur Bedeutung des Grundwasserkörpers XXXX : Im gegenständlichen Fall hätte die belangte Behörde nach Anhang 1 Z 2 lit. h (1. Variante) zum UVP-G 2000 eine Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 durchzuführen gehabt. Es sei daher zu prüfen gewesen, ob unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck des Kategorie A-Gebietes wesentlich beeinträchtigt werde. Der Grundwasserkörper und seine Erschließung zu Trinkwasserzwecken seien nicht Gegenstand der Einzelfallprüfung gewesen, da nicht Schutzgut des Europaschutzgebietes XXXX .
Bei der Kritik an der vorgelegten luftreinhaltetechnischen Untersuchung gehe es im Wesentlichen darum, dass die tatsächlichen Auswirkungen der Deponie auf das Schutzgut Luft stark von der jeweiligen Jahres- und Tageszeit abhängen. Argumentiert werde, dass die Windfeldberechnung sowie die Ausbreitungsklassenstatistik bei einer 24h-Betrachtung deutlich anders ausfallen würden, die Betriebszeiten seien nicht berücksichtigt worden.
Auch diese Ausführungen hätten keinen Bezug zum Schutzzweck des betroffenen Schutzgebiets.
Abgesehen davon treffe es nicht zu, dass die luftreinhaltetechnische Untersuchung auf die Betriebszeiten nicht abstelle, die S. 11 und 30 (dort Betriebszeiten Radlader) würden das Gegenteil belegen. Die Betrachtung der Winderosionen habe nach den fachlich einschlägigen Regelwerken (VDI 3790 Blatt 2, Richtlinie des BMWA über diffuse Emissionen) wegen der im Jahresmittel geringen Windgeschwindigkeiten unterbleiben können.
Auch die von der Erstbeschwerdeführerin ins Treffen geführten Ausnahme- oder Störfälle müssten im Rahmen der von der Projektwerberin vorzulegenden Unterlagen nicht berücksichtigt werden. Zum anderen stelle § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 darauf ab, ob eine Beeinträchtigung „zu erwarten“ sei, was ebenfalls nicht bedeute, dass es auf jede Ausnahmesituation ankomme. Schließlich und vor allem fehle auch diesem Vorbringen der Bezug zu den Schutzzwecken des Kategorie A-Gebietes.
Betreffend Lärm werde ebenfalls kein Zusammenhang zu den Schutzgütern des Kategorie A-Gebietes hergestellt. Zudem fuße auch dieses Vorbringen auf einem worst-case-Ansatz, auf den es nach § 3 Abs. 4 iVm § 3 Abs. 8 Z 3 UVP-G 2000 nicht ankomme. Ein wahrscheinlichkeitsbasiertes Modell würde der gesetzlichen Anordnung einer bloßen Grobprüfung zuwiderlaufen.
Ad Kumulierung der Umweltauswirkungen mit anderen Projekten:
Voraussetzung einer Kumulationsprüfung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 sei, dass ein Vorhaben mit einer nicht über dem Schwellenwert des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 liegenden Kapazität gemeinsam mit einem anderen Vorhaben in räumlicher Nähe den UVP-Schwellenwert erreiche bzw. überschreite (1. Stufe). Nur wenn dies der Fall sei, sei eine Prüfung der Umweltauswirkungen vorzunehmen (2. Stufe).
Es solle die kumulative Wirkung anderer Vorhaben erfasst werden, dies unter der Voraussetzung, dass sie „gleichartig“ seien (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/07/0034). Der VwGH habe im Erkenntnis vom 11.12.2019, Ra 2019/09/0005, Folgendes ausgesprochen:
„Bei der nach § 3 Abs 2 UVP‐G 2000 vorzunehmenden Einzelfallprüfung geht es um die Berücksichtigung kumulativer und additiver Effekte gleichartiger Vorhaben.“
Damit sei auch im vorliegenden Fall auf „gleichartige“ andere Vorhaben abzustellen.
Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2009, 2009/05/0303, und weiteren Entscheidungen gelte Folgendes:
„Voraussetzung der Kumulierung ist jedenfalls eine Gleichartigkeit der Vorhaben; für eine Kumulierung von Vorhaben, die in ganz unterschiedlichen Tatbeständen des Anhanges 1 geregelt sind (hier: Z 13 Rohrleitungen für den Transport von Gas; Z 16 Starkstromfreileitungen; Z 80 Anlagen zur Lagerung von Erdgas oder brennbaren Gasen in Behältern), bietet § 3 Abs 2 UVP‐G 2000 keinen Raum, weil zusammenrechenbare Schwellenwerte oder Kriterien nicht gegeben sind.“
Dem entspreche auch die Judikatur des Bundesverwaltungsgericht, das z.B. in seinem Beschluss vom 23.03.2017, W104 2010407-1/17E .A.S.A. Wiener Neustadt Folgendes ausgesprochen habe:
„Voraussetzung für eine Kumulierung ist, dass es sich bei den anderen Projekten um den gleichen Vorhabenstyp (gleiche Ziffer oder litera in Anhang 1) handelt, weil nur im Hinblick auf den gleichen Schwellenwert (das gleiche Kriterium) ein Zusammenrechnen in Betracht kommt (vgl. VwGH 15.12.2009, 2009/05/0303; Baumgartner et al, RdU 2000, 127). Eine Kumulierung kann auch dann vorliegen, wenn die Schwellenwerte mehrerer Projekttypen in den gleichen Einheiten (z.B. Produktion in t/a, Anzahl der Stellplätze, Flächeninanspruchnahme etc.) ausgedrückt sind. Die Kumulation kann bei verschiedenen Vorhaben auch über einen gemeinsamen Tatbestand des Anhanges 1 schlagend werden. (Baumgartner/Petek, UVP‐G 2000, 72 f).“
Es könnten also auf der 1. Stufe des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000, nämlich bei der Frage, ob UVP-Schwellenwerte überschritten sind oder nicht, zwar verschiedene Projekttypen einzubeziehen sein, dies aber nur dann, wenn zumindest die Schwellenwerte „in den gleichen Einheiten“ ausgedrückt sind.
Dem stehe auch das Erkenntnis des VwGH vom 17.12.2019, Ro 2018/04/0012, nicht entgegen:
Zum einen habe sich in dem, diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Fall die Überschreitung der UVP-Schwellenwerte schon daraus ergeben, dass der UVP-Schwellenwert bereits durch den vorhabensgegenständlichen Windpark und einen anderen, in räumlicher Nähe befindlichen Windpark überschritten gewesen sei. Daher sei auf der 1. Stufe die Frage, ob zusätzlich die Kapazitäten von (im räumlichen Zusammenhang stehenden) Pumpspeicherkraftwerken einzurechnen seien, nicht wesentlich.
Zum anderen und vor allem würden den sowohl Windkraftanlagen nach Z 6 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 als auch Pumpspeicherkraftwerke nach Z 30 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 einem in derselben Einheit – nämlich in Megawatt – ausgedrückten UVP-Schwellenwert unterliegen. Damit habe der VwGH seine Aussagen zur Gleichartigkeit iSd § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 in einem Fall getroffen, in dem Gleichartigkeit durch „die gleiche Einheit“ (denselben Schwellenwert) vorgelegen habe.
Eine Grundlage dafür, auch andere Projekttypen mit gänzlich anderen Schwellenwerten in die Kumulationsprüfung einzubeziehen, sei dieses Erkenntnis nicht.
Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des BVwG im Fall Theresienfeld (BVwG 18.05.2020, W118 2228676-1). In räumlicher Nähe zum gegenständlichen Vorhaben seien keine anderen, im Anhang 1 zum UVP-G 2000 vertypte Anlagen mit einem „aufsummierbaren“ Schwellenwert vorhanden (Ausnahme: stillgelegte Baurestmassendeponie der XXXX ), auch seien keine Vorhaben knapp unter einem UVP-Schwellenwert angesiedelt und liege der Standort auch nicht in einem belasteten Gebiet.
Zu den anderen Vorhaben:
Bodenaushubdeponie XXXX :
Diese liege in ca. 1.125 m Entfernung. Die Deponie sei aufgelassen und mittlerweile aus der Nachsorge entlassen. Da sie als Bodenaushubdeponie keinen Tatbestand des UVP-G 2000 erfülle, sei ihre Kapazität nicht einzurechnen.
Kieswerk der XXXX :
Dieses Kieswerk erfasse eine Aufbereitungsanlage sowie einen Abbau von Sand und Kies. Dessen Erweiterung um ca. 12,23 ha sei vor etwa zwei Jahren nach dem MinroG bewilligt worden. Dieser Genehmigung sei ein UVP-Feststellungsverfahren vorausgegangen, in dem festgestellt worden sei, dass für diese Erweiterung keine UVP durchzuführen sei.
In der Beschwerde werde nun vorgebracht, es hätte von der belangten Behörde geprüft werden müssen, ob dieses Abbauvorhaben mit dem nun gegenständlichen ein einheitliches Vorhaben iSd § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 darstelle. Aus dem für Abbauvorhaben geltenden UVP-Schwellenwert (Fläche) lasse sich mühelos in den für Deponievorhaben geltenden Schwellenwert (Gesamtvolumen) umrechnen.
Deponie und Abbauvorhaben würden allerdings völlig unterschiedlichen Zwecken dienen. Sie seien auch unterschiedlichen Branchen (Abfallwirtschaft einerseits und Bergbau andererseits) zugeordnet und demgemäß auch in unterschiedlichen Ziffern des Anhanges 1 zum UVP-G (Z 2 einerseits und Z 25, 26 andererseits) erfasst. Sie würden an unterschiedlicher Stelle realisiert, die Verwirklichung des Abbaus erfordere die Verwirklichung der Deponie nicht und vice versa (VwGH 29.3.2017, Ro 2015/05/0022 u.a.). Sie stünden auch in keinem funktionellen Zusammenhang zueinander, könnten in technischer und betrieblicher Hinsicht für sich bestehen und seien für sich genommen allein betriebswirksam (VwGH 25.8.2010, 2007/03/0027).
Im Erkenntnis vom 08.10.2020, Ra 2018/07/0447 – 0450, habe der VwGH Wasserkraftanlagen, die der Energieerzeugung dienten, und ein Wasserkraftwerk, das der Energiespeicherung diene, nicht als einheitliches Vorhaben qualifiziert, da deren Zwecke vollkommen unabhängig voneinander erreicht werden könnten und weder betriebliche Verbindungen noch sonst ein funktioneller Zusammenhang bestünden. Dies gelte auch im vorliegenden Fall. Dazu komme, dass der Abbau auch nicht von der Projektwerberin, sondern von der konzernintern mit dem Bergbau befassten XXXX betrieben werde.
Zudem könne aus der in m² ausgedrückten, UVP-relevanten Fläche eines Abbaus nicht einmal mit annähender Genauigkeit auf dessen in m³ ausgedrückte Kubatur umgerechnet werden, da dies naturgemäß von der jeweiligen Tiefe des Abbaus abhänge. Es liege somit nicht nur kein gemeinsamer UVP-Schwellenwert vor, sondern könne ein solcher auch pauschal nicht errechnet werden.
Zwischenlager:
Mit Bescheid der BH XXXX vom 28.12.2019, GZ XXXX sei die Zwischenlagerung von 7.500 t Betonabbruch und 7.500 t mineralische Baurestmassen genehmigt worden, das Zwischenlager werde von der Projektwerberin betrieben. Die Genehmigung sei unbefristet. Das Fehlen einer zeitlichen Befristung bedeute aber freilich (nur), dass diese Fläche unbefristet für die Zwischenlagerung von Abfällen verwendet werden könne, die Abfälle selbst verblieben aber nur befristet in diesem Lager (sie würden eben nur „zwischengelagert“).
Bei solchen Abfallzwischenlagern handle es sich weder nach dem innerstaatlichen Recht (vgl. § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002) noch nach dem Unionsrecht (Art. 2 lit. g Deponie-RL) um eine „Deponie“. Dies auch dann nicht, wenn man sie – wie die Beschwerde – als „temporäre Deponie“ bezeichnet. Dies sei ein Widerspruch in sich, da eine Deponie definitionsgemäß auf eine langfristige Ablagerung ausgerichtet sei.
Somit handle es sich bei dem Zwischenlager weder um eine Deponie noch um ein Vorhaben, das einem anderen UVP-Tatbestand unterliege. Somit seien die Kapazitäten nicht zu addieren.
Lärmschutzdamm:
Mit Bescheid der BH XXXX vom 06.06.2007, GZ XXXX , sei die Errichtung des Lärmschutzdammes als bergbaufremde Anlage im Bergbaugebiet gemäß § 153 Abs. 2 MinroG mit einer Schüttkubatur von 150.000 m³ genehmigt worden. Aus der Begründung dieses Bescheides gehe hervor, dass nach einer Stellungnahme des wasserfachlichen ASV vom 18.01.2007 keine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei. Dies habe der ASV damit begründet, dass nur bestimmte, aufbereitete und entsprechend kontrollierte Baurestmassen geschüttet würden, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung der Gewässer nicht erfolgen werde.
Mit Bescheid der BH XXXX vom 28.10.2015, GZ XXXX sei die Vergrößerung des Lärmschutzdammes durch Erhöhung der Kubatur um 94.000 m³ auf 244.000 m³ nach § 153 Abs. 2 MinroG genehmigt worden. Auch in diesem Verfahren sei es projektgemäß um die Schüttung bestimmter, qualitätsgesicherter Baurestmassen gegangen, weshalb der wasserfachliche ASV in seiner Stellungnahme vom 28.04.2015 ebenfalls die Aussage getroffen habe, dass eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung der Gewässer nicht erfolgen werde und daher ein wasserrechtlicher Bewilligungstatbestand – insbesondere ein solcher nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG – nicht vorliege. Dieser Schlussfolgerung habe sich die BH XXXX im Bescheid vom 28.10.2015 angeschlossen, es gingen „vom errichteten Damm und dessen Materialien keine Gefährdungen“ für das Schutzgut Grundwasser und Oberflächenwasser aus.
In der Beschwerde werde nun der Eindruck erweckt, dass Untersuchungen der abströmigen Sonden ein gegenteiliges Bild ergeben würden und aus diesen sehr wohl eine vom Lärmschutzdamm ausgehende Gefährdung für das Schutzgut Wasser abzuleiten sei. Die dafür zum Beweis vorgelegten Befunde würden diese Behauptung jedoch nicht stützen und das tatsächliche Bild völlig verzerren.
Von einer durch den Lärmschutzdamm verursachten Gewässerverunreinigung könne keine Rede sein, zumal Übertretungen auch nur in der Nullsonde (d.h. im Zustrom zum Lärmschutzdamm!) festgestellt worden seien.
In der Beschwerde werde weiters auf einen Prüfbericht der XXXX vom 23.04.2009, XXXX , verwiesen. Dieser ordne ca. 4.500 t Hochbaurestmassen aus der Baustelle XXXX , wegen des Nitrit-Gehaltes von 1,6 mg/kg TS der Qualitätsklasse B der Richtlinie für Recycling-Baustoffe zu.
Auch damit versuche die Beschwerdeführerin, das Bild einer Schüttung von gewässergefährdenden Materialien zu zeichnen, ein Bild, das nicht zutreffe: Wie sich schon aus dem Prüfbericht selbst ergebe, sei die Probe „von der kegelförmigen Aufschüttung des Materialdepots XXXX “ – also nicht vom Lärmschutzdamm selbst – entnommen worden. Da das Material vor dem Einbau in den Lärmschutzdamm weiter aufbereitet wurde (zB Aussortierung von Müllanteilen, Störstoffen etc.), sei es entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde nicht in der beprobten Qualität in den Lärmschutzdamm eingebaut worden.
Für die Qualität der in den Lärmschutzdamm eingebauten Materialien seien aber ohnehin folgende Umstände entscheidend:
a) Im Jahr 2013 sei eine Untersuchung des gesamten bis dahin geschütteten Lärmschutzdammes in Hinblick auf seine Umweltverträglichkeit nach der Richtlinie für Recycling-Baustoffe erfolgt. Dazu seien 12 Schürfe durchgeführt und aus diesen Proben gezogen worden. Der korrespondierende Prüfbericht Nr. XXXX der Arbeitsgemeinschaft XXXX vom 22.08.2013 (Beilage 18) sei zum Ergebnis gekommen, dass beim Beurteilungswert kein Parameter über den Grenzwerten der Qualitätsklasse A der Richtlinie liege. Damit sei die Umweltverträglichkeit der bis zum Jahr 2013 geschütteten Materialien belegt.
b) Auch die Prüfberichte für den Zeitraum ab 2013 würden eine durchgehende Zuordnung des Schüttmaterials zur Qualitätsklasse U-A der RBV bzw. zumindest zur Qualitätsklasse A der Richtlinie für Recycling-Baustoffe zeigen.
Das im Lärmschutzdamm eingebaute Material habe daher iSd Judikatur unbedenklich für diesen Zweck eingesetzt werden können.
Weiters würde in der Beschwerde vorgebracht, es werde im Lärmschutzdamm „genau gleichartiges Material“ abgelagert wie in der geplanten Deponie, weshalb ein geradezu klassischer Fall von gleichartigen Projekten vorliege.
Dies sei schlicht unzutreffend: Auf einer Baurestmassendeponie dürften alle in § 5 Abs. 3 DVO genannten Abfälle abgelagert werden. Demgegenüber dürften in den Lärmschutzdamm konsensgemäß nur einige wenige Abfälle aus dem weiten Feld der Baurestmassen, nämlich Bodenaushub, rezyklierte mineralische Hochbaurestmassen, gebrochenes Betongranulat, gebrochenes Mischgranulat aus Beton und/oder Asphalt, rezyklierter Hochpassant und Hochbausplitt, rezyklierter Hochbauziegelsand und rezyklierter Hochbauziegelsplitt sowie rezyklierter Ziegelsand und rezyklierter Ziegelsplitt geschüttet werden und dies auch nur dann, wenn eine Qualitätssicherung ergeben hat, dass es sich dabei um in Hinblick auf den Gewässerschutz unbedenkliches Material handelt (Qualitätsklasse A).
Auf Grund dieser Materialqualität seien für eine Verwertungsmaßnahme wie den gegenständlichen Lärmschutzdamm auch die für eine Deponie nötigen deponiebautechnischen Maßnahmen (wie z.B. Basisdichtung, Basisentwässerung udgl.) nicht nötig.
Baurestmassen seien also nicht gleich Baurestmassen, der Lärmschutzdamm sei sowohl in Bezug auf die eingebauten Materialien als auch die technischen Anforderungen an das Bauwerk etwas völlig anderes als eine Baurestmassendeponie.
Daher handle es sich bei dem Lärmschutzdamm weder um eine Deponie noch um ein Vorhaben, das einem anderen UVP-Tatbestand unterliege. Somit seien die Kapazitäten nicht zu addieren.
Baurestmassendeponie XXXX :
Zu dieser ca. 700 m entfernten Anlage habe die belangte Behörde festgestellt, dass mit dem Genehmigungsbescheid des Landeshauptmannes von XXXX vom 13.01.1993, GZ XXXX eine Kubatur von 98.000 m³ genehmigt worden sei, wovon jedoch lediglich 36.250 m³ tatsächlich abgelagert worden seien.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX vom 23.03.2011, GZ XXXX sei die Stilllegung nach einer Ablagerung von lediglich rund 36.250m³ zur Kenntnis genommen worden. Dies bedeute, dass der darüber hinausgehende Deponiekonsens qua materieller Derogation oder zumindest nach § 55 Abs. 1 AWG erloschen sei.
Damit sei für das gegenständliche Feststellungsverfahren eine Kubatur von 36.250m³ relevant. Addiere man diese zu jener des gegenständlichen Vorhabens (900.000 m³), so gelange man mit 936.250 m³ jedenfalls zu einer Summe, die klar unter der UVP-Schwelle von 1,000.000 m³ iSd Z 2 lit. d des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 liege. Daher stelle sich die von der Beschwerdeführerin relevierte Frage einer sehr knappen Unterschreitung des UVP-Schwellenwertes bzw. des Fehlens einer Toleranzschwelle nicht.
Somit sei auch die Frage des räumlichen Zusammenhanges im Verfahren nicht weiter zu prüfen; ein solcher liege nach Ansicht der Projektwerberin nicht vor: Dass für die Deponie der XXXX noch eine Beweissicherung laufe, bedeute keine nach § 3 Abs. 2 UVP-G relevante Kumulation.
XXXX :
Dieses Vorhaben werde in der Beschwerde dieser Beschwerdeführerin nicht angesprochen. Da es aber in der Beschwerde XXXX . vorgebracht werde, werde dazu im Sinne einer Gesamtdarstellung auf Folgendes verwiesen:
Der Standort dieses (geplanten) Vorhabens liege mindestens 1.100 m vom gegenständlichen Standort entfernt. Es handle sich um ein Vorhaben, das dem Tatbestand des Anhanges 1 Z 47 lit. a UVP-G („integrierte chemische Werke“) unterliege. Dieser Tatbestand weise keinen Schwellenwert auf, damit insbesondere auch keinen, der in m³ ausgedrückt wäre. Es handle sich daher nicht um ein gleichartiges Vorhaben und sei es daher auch nicht zu kumulieren.
Abbauerweiterung XXXX :
Auch dieses Vorhaben werde zwar nicht in der Beschwerde dieser Beschwerdeführerin, aber in der Beschwerde XXXX angesprochen. Dabei handle es sich um ein Z 25 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 unterliegendes Abbauvorhaben in ca. 2,7 km Entfernung vom gegenständlichen Vorhaben. Es sei somit weder gleichartig noch in einem räumlichen Zusammenhang zum gegenständlichen Vorhaben und daher auch nicht zu kumulieren.
Zum Unterbleiben der konsentierten Folgenutzung:
Breiten Raum widme die Beschwerde der Argumentation, dass dem Vorhaben auch das Unterbleiben der bisher konsentierten Folgenutzung und damit de facto die Wirkung einer dauerhaften Rodung von rund 5 ha Wohlfahrts- und Naherholungswald zuzurechnen sei.
Ein Bezug dieses Vorbringens zu der im gegenständlichen Verfahren relevanten erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Kategorie A-Gebietes sei nicht zu erkennen. Die belangte Behörde habe jedenfalls völlig zutreffend darauf hingewiesen, dass dies eine Frage der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nach den Bestimmungen des AWG und keine Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens sei. Dem sei nichts hinzuzufügen, die Abfallrechtsbehörde werde sich bei nicht gegebener UVP-Pflicht damit auseinandersetzen müssen, ob diese geänderte Folgenutzung nach den Kriterien des § 43 AWG genehmigungsfähig sei oder nicht. Jedenfalls bedeute die in einem Bescheid festgelegte Folgenutzung nicht, dass diese – mit entsprechender Genehmigung – nicht abgeändert werden könne.
22. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 19.01.2021 führte die Projektwerberin zur Beschwerde der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, mit dem Vorbringen zur Veröffentlichung des Bescheids beziehe sich die Beschwerdeführerin offensichtlich auf das Erkenntnis des VwGH vom 25.09.2018, Ra 2018/05/0061. Es werde aber – im Sinn der angeführten Entscheidung – die Relevanz des behaupteten Mangels nicht aufgezeigt und insbesondere nicht behauptet, dass der angefochtene Bescheid samt Unterlagen im Wege der Akteneinsicht nicht zur Verfügung gestanden wäre.
Außerdem unterscheide § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zwischen einer Kundmachung der Entscheidung einerseits und einer Veröffentlichung des Bescheides andererseits. Die Kundmachung der Entscheidung löse die Beschwerdefrist nach § 3 Abs. 9 UVP-G 2000 aus; dies unterscheide die Rechtslage letztlich nicht von jener, die für Beschwerden von sonstigen Verfahrensparteien gelte und denen die Projektunterlagen ebenfalls nicht gemeinsam mit dem Bescheid zugestellt würden.
Da selbst das gänzliche Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung unerheblich wäre und die Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde eingebracht hätten, fehle auch dem Vorbringen zur mangelnden Rechtsmittelbelehrung die Relevanz. Eine eigene Belehrung über das den Beschwerdeführern zukommende Beschwerderecht nach § 3 Abs. 9 UVP-G 2000 sei gesetzlich nicht vorgesehen. Eine derartige Anforderung ergebe sich auch aus der Aarhus-Konvention nicht.
Das Vorhaben sei auch keine Deponie für gefährliche Abfälle iSd § 4 Z 4 DVO 2008, sondern eine Deponie für nicht gefährliche Abfälle iSd § 4 Z 3 lit. a DVO 2008. Dieses Begriffsverständnis sei auch für die Auslegung der Deponiebegriffe der Z 1 und 2 des Anhangs 1 UVP-G 2000 heranzuziehen (mit Verweis auf die Materialien). Auf Baurestmassendeponien dürften somit Asbestabfälle abgelagert werden.
Es sei von einem Neuvorhaben auszugehen. Die Qualifikation als Änderung setze voraus, dass die zu ändernde Anlage und die Änderung demselben Vorhabenstypus der Anlage 1 zum UVP-G 2000 unterlägen. Dies drücke § 3a Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000 dadurch aus, dass der Begriff „der Schwellenwert“, d.h. der Singular verwendet werde.
Der Lärmschutzdamm erfülle die Funktion des Schutzes der Umgebung vor den Lärmimmissionen des Schießplatzes. Die geschütteten Abfälle unterschieden sich in ihrer Qualität (Qualitätsklasse A der RL für Recyclingbaustoffe) grundlegend von Abfällen, die in eine Baurestmassendeponie nach § 5 Abs. 3 DVO eingebracht werden dürften. Daher handle es sich beim Lärmschutzdamm auch nicht um eine Deponie iSd DVO bzw. des UVP-G 2000. Er könne somit durch die vorhabensgegenständliche Deponie auch nicht iSd § 3a UVP-G 2000 geändert werden.
Auf die Frage des sachlichen Zusammenhangs, den die Beschwerdeführer irrigerweise in dem aufeinanderfolgenden Betrieb bzw. in der gemeinsamen Verwendung von Geräten erblickten, komme es nach § 3a UVP-G 2000 nicht an, wenn wie hier unterschiedliche Vorhabenstypen vorlägen. § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 wäre allenfalls dann ein Thema, wenn die Projektwerberin ein Vorhaben verfolgen würde, das sowohl die Errichtung eines Lärmschutzdammes als auch einer Deponie zum Gegenstand hätte. Dies ist aber nicht der Fall, der Lärmschutzdamm sei nicht Vorhabensbestandteil, sondern genehmigter Bestand.
Eine richtlinienkonforme Betrachtung des Begriffs der „Abfallbehandlungsanlage“ erübrige sich, da die UVP-RL diesen Begriff nicht kenne.
Es treffe zwar zu, dass die Zufahrt, die bestehenden Sanitäreinrichtungen, die Brückenwaage und die Schrankenanlage des Kieswerks bei Realisierung des gegenständlichen Vorhabens mitgenutzt werden sollten. Dies bedeute aber nicht, dass deshalb der Abbau am Standort in UVP-relevanter Weise geändert werde. Dessen Abbaufläche bleibe vom Vorhaben unberührt.
Damit stelle die Mitbenützung von Anlagen des bestehenden Kieswerks auch keinen Grund für eine Kumulationsprüfung mit der Erweiterung der Schotter- und Kiesgewinnung von XXXX dar. Eine solche setze nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 voraus, dass der UVP-Schwellenwert durch die Kapazität des Vorhabens selbst und die Kapazität von räumlich zusammenhängenden Anlagen überschritten werde. Dies könne schon deshalb nicht der Fall sein, da die Kapazität des Abbaus nicht geändert werde.
Außerdem sei für das Erweiterungsvorhaben des XXXX mit Bescheid der XXXX . vom 10.02.2020, XXXX festgestellt worden, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. In diesem Verfahren habe der ASV für Luftreinhaltung hinsichtlich zu kumulierender anderer Abbauvorhaben folgende, von der Behörde auch in die Feststellungen übernommene fachliche Aussage getroffen:
„Die übrigen ( XXXX ) sind mindestens 2 km entfernt und liegen damit außerhalb des immissionsseitigen Überlagerungsbereiches.“
Es liege demnach zum Abbauvorhaben XXXX kein räumlicher Zusammenhang vor, sodass sich auch deshalb alle weiteren Überlegungen zur Notwendigkeit einer Kumulationsprüfung erübrigten.
Der Konsens der Baurestmassendeponie XXXX von 98.000 m³ sei nicht ausgeschöpft worden. Diese Deponie sei im Jahr 2011 nach der Ablagerung von lediglich 36.250 m³ stillgelegt worden, der darüberhinausgehende Ablagerungskonsens sei erloschen.
Damit liege eine addierte Kapazität von 936.250 m³ vor. Dies liege klar unter dem Schwellenwert von 1.000.000 m³ Gesamtvolumen iSd Z 2 lit. d des Anhangs 1 zum UVP-G 2000, sodass von einer knappen Unterschreitung des Schwellenwerts und einer diesbezüglichen Umgehungsabsicht keine Rede sein könne.
Abgesehen davon stehe es jedem Projektwerber grundsätzlich frei, die Kapazität seines Vorhabens so festzulegen, dass es unterhalb der UVP-Schwellenwerte liege.
Mangels Be- und Verarbeitung von Asbestabfällen unterliege das gegenständliche Vorhaben auch nicht den Tatbeständen des Anhangs I Z 5 zur UVP-RL bzw. Anhang 1 Z 75 UVP-G 2000. Es sei mit dem Vorhaben XXXX nicht gleichartig, zumal sich dessen UVP-Pflicht auch nicht auf die „Asbest“-Tatbestände der Z 75, sondern auf die Qualifikation als „integrierte chemische Werke“ der Z 47 gründe. Deshalb könne auch die behauptete „enorme Asbestkonzentration“ unter dem Aspekt des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 mangels gleichartiger Vorhaben keine Rolle spielen.
Außerdem habe das BVwG im Genehmigungsverfahren zum Vorhaben XXXX (BVwG 02.08.2018, W109 2138980-1, sowie BVwG 21.08.2019, W109 2138980-2) festgestellt, dass vom Vorhaben XXXX keine für die menschliche Gesundheit relevanten Asbestemissionen emittiert würden.
Nach Ansicht der Beschwerdeführer wäre wohl auch eine Kumulation mit der Bodenaushubdeponie der XXXX durchzuführen gewesen. Dem sei entgegenzuhalten, dass es bei Vorhaben iSd Anhangs II Z 11 lit. b UVP-RL im Umsetzungsermessen des Mitgliedstaates liege, für Abfallbeseitigungsanlagen u.a. nach Maßgabe bestimmter Schwellenwerte oder Kriterien eine UVP-Pflicht vorzusehen. Nachdem Bodenaushubdeponien aufgrund der Qualität des dort abgelagerten Abfalls in einer typologischen Betrachtung keine erheblichen Umweltauswirkungen verursachten, sei es unionsrechtlich zulässig, für diese Deponien keinen UVP-Tatbestand zu schaffen.
Abgesehen davon sei die Bodenaushubdeponie der XXXX längst stillgelegt und mittlerweile (seit 2016) auch aus der Nachsorge entlassen. Damit stehe fest, dass von dieser keine relevanten Umweltauswirkungen ausgingen, womit sich auch deshalb eine Kumulation mit den Umweltauswirkungen des Vorhabens erübrige und keine räumliche Nähe iSd § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 vorliege.
Das Vorhaben sehe alternativ zwei Trassierungen der Sickerwassereinleitung in die XXXX vor und zwar je nachdem, ob ein im Vorplanungsstadium befindliches Wasserkraftwerk an der XXXX errichtet werde oder nicht. Dabei handle es sich nicht um unzulässige Alternativen, da klar festgelegt sei, welche Ausführungen in welchem Fall zur Anwendung komme. Beide Ausführungsvarianten seien von der belangten Behörde geprüft worden.
Schließlich sei die Verwendung eines Gutachtens aus dem Jahr 2009 keineswegs unzulässig, sondern umso mehr bei einer bloßen Grobprüfung dann möglich, wenn diese Unterlagen nach fachlicher Ansicht heute noch Aussagekraft besäßen (mit Verweis auf VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021). Dies sei beim Gutachten „ XXXX “ der Fall, es habe somit herangezogen werden können. Die Beschwerdeführer führten auch nicht einmal ansatzweise aus, inwiefern dessen Aussagen heute fachlich nicht mehr zutreffen sollten, womit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargelegt werde.
Der Vorwurf an die belangte Behörde bzw. die von ihr beigezogenen ASV, dass sie die eingereichten Projektunterlagen nicht einmal einer Plausibilitätsprüfung unterzogen hätten, bleibe inhaltsleer, außerdem werde die Relevanz nicht dargetan.
Da die Grundvoraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 fehlten, sei auch eine Prüfung von allfälligen Auswirkungen auf sämtliche Schutzgüter nicht erforderlich.
22. Mit Schreiben vom 19.01.2021 teilte die Umweltanwältin, der die Beschwerdemitteilung zur Kenntnis übermittelt wurde, mit, dass die Schüttung des Lärmschutzdammes offenbar zu negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser führe. Dieses Bauwerk stelle angesichts seiner langwierigen Herstellung und der Verwendung von Bauschutt offenkundig eine Baurestmassendeponie dar und sei daher mit dem gegenständlichen Projekt „ XXXX “ zu kumulieren. Die beiden Deponien überschritten gemeinsam den Schwellenwert der Z 2 lit. d des Anhangs 1 zum UVP-G 2000. Ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen der beiden Deponien mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt/Schutzgut Grundwasser zu rechnen sei, sei von der Behörde im Feststellungsverfahren nicht geprüft worden, weshalb diese Ermittlungen vom Gericht nachzuholen seien.
23. Mit Schriftsatz vom 01.03.2021 legte die Projektwerberin eine Korrektur zur Beschwerdebeantwortung betreffend die Lage der „ XXXX “ vor. Diese liege entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebeantwortung nicht im Anstrom des Lärmschutzdamms und sei damit keine Nullsonde. Da sie aber – wie aus der im beigeschlossenen Plan eingezeichneten Grundwasserströmungsrichtung hervorgehe – grundwasserstromseitlich des Lärmschutzdamms liege, bleibe es im Ergebnis dabei, dass aus den Grundwasseruntersuchungen in dieser Sonde keinerlei Rückschlüsse auf einen Eintrag durch den Lärmschutzdamm ableitbar seien.
24. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte mit Schreiben vom 12.03.3021 die Amtssachverständigen für Gewässerökologie, Deponietechnik und Naturschutz um Stellungnahme, ob sich durch das Beschwerdevorbringen etwas an ihrer Beurteilung der im bisherigen Verfahren zu beantwortenden Fragen, insbesondere ob es durch das geplante Vorhaben zu wesentlichen Beeinträchtigungen des Europaschutzgebiets XXXX kommen wird, ändere.
25. Mit Stellungnahme vom 22.03.2021 hielt der gewässerökologische Amtssachverständige fest, dass die Stellungnahme vom 27.08.2020 inhaltlich voll aufrecht bleibe. An der bisher getätigten Beurteilung ändere sich nichts.
26. Die abfall- und deponietechnische Amtssachverständige führte in ihrem Gutachten vom 29.03.2021 aus, dass die vorliegenden Beschwerden nicht den Fachbereich Abfall- und Deponietechnik träfen. Durch das Beschwerdevorbringen ändere sich daher an der Beurteilung der im bisherigen Verfahren an die abfall- und deponietechnische ASV herangetragenen Fragen nichts. Das fachliche Gutachten zum UVP-Feststellungsverfahren vom 12.08.2020 bleibe vollinhaltlich aufrecht.
Die Frage, ob es durch die Auswirkungen des geplanten Vorhabens zu wesentlichen Beeinträchtigungen für das Europaschutzgebiet XXXX komme, könne aus abfall- und deponietechnischer Sicht nicht beantwortet werden. Hierzu werde auf die fachliche Expertise eines naturschutzfachlichen Amtssachverständigen verwiesen.
27. Der naturschutzfachliche Amtssachverständige hielt mit Stellungnahme vom 02.04.2021 die Stellungnahmen vom 27.08.2020 und 21.10.2020 inhaltlich voll aufrecht und ergänzte bzw. konkretisierte diese.
Die naturschutzfachliche Beurteilung möglicher Auswirkungen auf aquatische Schutzgüter beruhe im Wesentlichen auch auf Ergebnissen der gewässerökologischen/limnologischen Beurteilung. Aus der limnologischen Beurteilung gehe hervor, dass durch die Einleitung keine Verschlechterung des Wasserkörpers aus stofflicher Sicht zu erwarten sei, der Schutzzweck nicht wesentlich beeinträchtigt werde und folglich erhebliche Auswirkungen nicht zu erwarten seien. Auch erfolge keine erhebliche strukturelle Beeinträchtigung von Habitaten. Demgemäß sei eine erhebliche Auswirkung auf die Schutzgüter Huchen, Koppe und Neunauge, gegebenenfalls auch unter Einbezug der in Betrieb befindlichen Kiesgewinnung, nicht zu erwarten.
Wie bereits in der Stellungnahme vom 21.10.2020 ausgeführt, fänden sich die nächstgelegenen terrestrischen/semiterrestrischen Schutzgüter 2 km flussabwärts, im Bereich der XXXX flussab der XXXX (*91E0 Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior, 3240 Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix eleagnos und 3220 Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation), Erhaltungszustand auf Gebietsebene jeweils C (ungünstig).
Ein nach FFH-VP-Info (Fachinformationssystem zur FFH-Verträglichkeitsprüfung) direkter Flächenentzug bzw. -verlust (vollständiger/dauerhafter Lebensraumverlust) sei aus den Projektunterlagen nicht ableitbar. Für graduelle Funktionsminderungen wären dagegen eigenständige Bewertungsansätze zu entwickeln oder die Funktionsverluste müssten als (ggf. prozentuale) Funktionsminderung bilanziert und dann mit den Orientierungswerten des Konventionsvorschlags ins Verhältnis gesetzt werden.
Ergänzend werde angemerkt, dass diese Auenwaldgesellschaften an regelmäßige Überschwemmungen angepasst seien. Bei diesen würden oftmals Sedimentfrachten der Fließgewässer in den Auwaldbereichen abgelagert, so dass eine gewisse Anpassung der Phytozönose an solche Ereignisse vorausgesetzt werden könne. Allerdings seien hierbei der Zeitpunkt, die Art und Zusammensetzung sowie die Menge des Eintrags von zentraler Bedeutung.
Depositionen mit strukturellen Auswirkungen würden in der Regel schnell wieder mit dem Regen von der Vegetation abgewaschen, so dass eine gute Regenerationsfähigkeit bestehe, sofern die Depositionen nicht dauerhaft anhielten.
Hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung von Tierarten des charakteristischen Artenbestandes werde darauf hingewiesen, dass hier keine Tierarten des Anhangs II der FFH-Richtlinie ausgewiesen seien und für Vogelarten keine Kartierung oder Nachweise aus sonstigen Quellen für eine Beurteilung vorlägen.
Unter Berücksichtigung der laut Auskunft BH- XXXX seit 30 Jahren in Betrieb befindlichen Kiesgewinnung sei auch in kumulativer Hinsicht keine erhebliche Auswirkung auf diese Schutzgüter zu erwarten. Es lägen keine Hinweise vor, wonach der Kiesabbau in der Betriebsphase nachhaltige Auswirkungen auf das Europaschutzgebiet mit sich ziehe.
Aus aktiven Kiesabbaubetrieben, auch entlang der XXXX , lägen aus den letzten Jahren zahlreiche Nachweise für Vogelarten des Anhangs I der Vogelschutz-Richtlinie, gefährdete Arten Rote Liste Österreichs oder auch für Anhang II/IV Tierarten wie Gelbbauchunken vor, die periodische Gewässerbereiche oder brachliegende Kiesflächen nutzen. Es sei daraus abzuleiten, dass Staub oder Lärm im Umfeld auch von einigen seltenen und gefährdeten Arten toleriert würde. Auch sei anzunehmen, dass sich im Bereich der vorliegenden, aktiven Kiesgewinnung störungsempfindliche (Staub, Lärm) Arten nicht angesiedelt hätten. Auch hier wäre für eine aktuelle Bewertung eine Neukartierung (näheres Umfeld) erforderlich.
Hinsichtlich der in der Verordnung angeführten „Anhang II Arten“ Mopsfledermaus und Großes Mausohr seien laut GIS-Steiermark (Flora und Fauna / Schutzgüter) im vorliegenden Gebiet keine Vorkommen verzeichnet.
Das nächstgelegene bewertete Wochenstubenquartier Großes Mausohr befinde sich außerhalb des Europaschutzgebietes in einer Entfernung von rund 15 km, in der Kirche in XXXX (Erhaltungszustand B). Bewertete Quartiere für die Mopsfledermaus befänden sich im Oberlauf der XXXX ( XXXX ), in einer Entfernung größer gleich 30 km Luftlinie.
Aktuelle Aufnahmen im näheren Umkreis des vorliegenden Projektes seien nicht vorhanden. Für eine aktuelle Bewertung müssten demnach umfassende Neukartierungen durchgeführt werden. Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgebiet seien nach derzeitigem Wissensstand nicht zu erwarten.
Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen erfolge eine Beurteilung der Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I (6130 Serpentinrasen und 6210 Halbtrocken- und Trockenrasen) sowie der Pflanze nach der FFH-RL Anhang II 4066 Grünspitz-Streifenfarn (Asplenium adulterinum).
Bei den Serpentinrasen handle es sich um naturschutzfachlich wertvolle Lebensräume im Bereich der Schwermetallrasen auf der XXXX in XXXX . In diesem Gebiet wachse in beschatteten Felsabbrüchen auch der Grünspitz-Streifenfarn. Der Serpentinstandort, als Teilbereich des Europaschutzgebietes XXXX befinde sich vom vorliegenden Projekt in einer Entfernung von rund 20 km Luftlinie. Der Lebensraum 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) befinde sich im Raum XXXX an der XXXX . Die Entfernung zum vorliegenden Projekt betrage rund 30 km Luftlinie. Hierbei sei anzumerken, dass sich im direkten Umfeld beider Standorte aktive Bergbaugebiete befänden ( XXXX – Kieswerk, XXXX – Steinbruch). In einer 2014 vom Amt der XXXX durchgeführten Studie zur Bewertung des Grünspitzstreifenfarns fänden sich unter den Gefährdungsfaktoren keine Hinweise auf Beeinträchtigungen durch Staub. Auch lägen im Rahmen des Gebietsmanagements keine Hinweise auf erhebliche Beeinträchtigungen der angeführten Rasen durch Staub vor. Mögliche Beeinträchtigungen der Rasen im Bereich der XXXX lägen durch direkten Flächenentzug vor. Hierbei handle es sich aber um einen anderen Wirkfaktor, sodass eine Kumulation nicht gegeben sei. Eine nachhaltige Beeinträchtigung durch das vorliegende Projekt könne ausgeschlossen werden.
28. Mit Datum vom 10.06.2021 brachte die Projektwerberin betreffend die Qualität der am Lärmschutzdamm geschütteten Materialien weitere Prüfberichte zur Vorlage, um auch die umweltverträgliche Qualität der Schüttmaterialien nach dem Jahr 2013 unter Beweis zu stellen.
29. In dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zu den mit Datum vom 10.06.2021 vorgelegten Prüfberichten eingeholten Gutachten vom 08.07.2021 führte die abfall- und deponietechnische Amtssachverständige aus, dass in dem Projektvorhaben die Verwendung von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A sowie Bodenaushubmaterial der Qualitätsklasse BA zur Herstellung des Lärmschutzdammes vorgesehen sei.
Die vorliegenden Nachweise betreffend recyclierte Baurestmassen würden zum einen die Qualitätsklasse U-A gemäß Recycling-Baustoffverordnung, zum anderen die Qualitätsklasse A gemäß RBV-Richtlinie für Recycling-Baustoffe 2009 zeigen.
Hierzu sei festzuhalten, dass die Qualitätsklasse A gemäß Richtlinie für Recycling-Baustoffe, 8. Auflage, 01.09.2009 nicht dem aktuellen Stand der Technik entspreche. Den Stand der Technik für die Verwertung von Baurestmassen definiere die Recycling-Baustoffverordnung 2015, BGBl. II Nr. 181/2015 bzw. deren Novelle 2016 (BGBl. II Nr. 290/2016).
§ 18 Abs. 1 Recycling-Baustoffverordnung definiere die Übergangsbestimmungen, wonach Recycling-Baustoffe, welche bis 31.12.2015 hergestellt wurden, gemäß den Vorgaben der Recycling-Baustoffverordnung verwertet werden können. Eine Qualitätssicherung hinsichtlich Umweltverträglichkeit gemäß Anhang 3 der o.a. Verordnung sei jedoch durchzuführen und die Recycling-Baustoffe seien den Qualitätsklassen der o.a. Verordnung zuzuordnen. Die Recycling-Baustoffverordnung definiere Recycling-Baustoffe und ein Recycling-Baustoff-Produkt gemäß deren Qualitätsklassen mit U-A, U-B, U-E, H-B, B-B, B-C, B-D und D.
Im Fall der Herstellung eines Lärmschutzdammes bedeute dies, dass für jene recyclierten Baurestmassen, welche nicht gemäß Recycling-Baustoffverordnung qualitätsgesichert wurden, dies vor Verwendung durchzuführen sei. Die Verwendung der recyclierten Baurestmassen der Qualitätsklasse A gemäß RBV-Richtlinie für Recycling-Baustoffe 2009 sei unzulässig.
Jene Baurestmassen, welche bereits nach der aktuell gültigen Recycling-Baustoffverordnung und somit nach dem Stand der Technik qualitätsgesichert wurden und der Qualitätsklasse U-A zugeordnet wurden, seien aus abfalltechnischer Sicht betreffend die Umweltanforderungen für den beabsichtigten Zweck zulässig.
Die vorgelegten Beurteilungsnachweise des Bodenaushubmaterials würden dem untersuchten Material die Abfallschlüsselnummer 31411 29 „Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung“ bzw. die Qualitätsklasse BA gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan 2017 zuweisen.
Hierzu sei festzuhalten, dass die Verwendung von Bodenaushubmaterial der Qualitätsklasse BA gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan 2017 an Standorten mit vergleichbarer Hintergrundbelastung grundsätzlich zulässig sei. Ein Nachweis über die vergleichbare Belastungssituation, im vorliegenden Fall am Herstellungsort des Lärmschutzdammes, liege aktuell nicht vor und sei vor Verwendung des Bodenaushubmaterials jedenfalls ergänzend nachzureichen, um eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 auszuschließen. Eine Verwertung des Bodenaushubmaterials zur Untergrundverfüllung gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan 2017 sei jedenfalls unzulässig.
Zusammenfassend werde aus abfall- und deponietechnischer Sicht festgehalten, dass zur Herstellung des Lärmschutzdamms gemäß den vorliegenden Unterlagen zum Projektvorhaben der Einsatz von qualitätsgesicherten Recycling-Bauprodukten und Bodenaushubmaterial geplant sei. Beide Materialien seien prinzipiell zur Herstellung eines Lärmschutzdammes als Verwertungsmaßnahme zulässig, sofern die Anforderungen gemäß Recycling Baustoffverordnung bzw. Bundesabfallwirtschaftsplan 2017, wie oben angeführt, eingehalten werden.
30. Mit Datum vom 03.08.2021 übermittelte die Projektwerberin eine Stellungnahme zum Gutachten der abfall- und deponietechnischen ASV vom 08.07.2021.
Betreffend Baurestmassen (Recycling-Baustoffe) wurde ausgeführt, die Verwendung von für diesen Zweck zulässigen Materialien für die Schüttungen des Lärmschutzdammes bis 2013 ergebe sich aus der in diesem Jahr durchgeführten umfassenden Untersuchung, die durchwegs eine Einhaltung der Qualitätsklasse A der RL-Recycling-Baustoffe ergeben habe. Diesbezüglich wurde auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdebeantwortung sowie in der Eingabe vom 10.06.2021 verwiesen.
Zur Frage der Qualität der nach der Untersuchung 2013 getätigten Schüttungen wurde festgehalten, dass aus den mit Eingabe vom 10.06.2021 vorgelegten Unterlagen hervorgehe, dass in den Jahren 2013 – 2015 ausschließlich Recycling-Baustoffe der o.a. Qualitätsklasse A geschüttet worden seien, was wie ausgeführt den Vorgaben des Kapitels 7.14 des BAWPl 2011 entsprochen habe. Da die Verwendung dieser Recycling-Baustoffe nach § 18 Abs. 1 Z 1 RBV auch noch bis 31.12.2017 zugelassen gewesen sei, gelte die Zulässigkeit der Schüttungen auch für jene Recycling-Baustoffe, die im Jahr 2015 produziert, aber dann erst zu Beginn des Jahres 2016 geschüttet wurden.
Alle ab dem Jahr 2016 (bis heute) produzierten und geschütteten Recycling-Baustoffe würden der Qualitätsklasse U-A der RBV entsprechen. Deren Verwendung für den Lärmschutzdamm sei nach dem Gutachten der ASV zulässig. Auch pro futuro werde die restliche Beschüttung des Lärmschutzdammes selbstverständlich mit Material der Qualitätsklasse U-A der RBV erfolgen.
Zu dem verwendeten Bodenaushub wurde festgehalten, dass in den Jahren 2019 und 2020 auch Bodenaushub der SN 31411-29 bzw. der Qualitätsklasse BA des BAWPl 2017 verwendet worden sei, wie sich aus den mit Eingabe vom 10.06.2021 vorgelegten Unterlagen ergebe. Insoweit weise die ASV darauf hin, dass dies zulässig gewesen sei, wenn es sich um einen Standort „mit vergleichbarer Hintergrundbelastung“ handle.
Diesbezüglich verweise die Projektwerberin auf die bereits mit Eingabe vom 10.06.2021 vorgelegten Beurteilungsnachweise der XXXX vom 22.07., 23.07. und 04.10.2019 (jeweils S. 8 derselben). In diesen sei – jeweils unter Berufung auf den der Stellungnahme beigeschlossenen Beurteilungsnachweis 2018-0194-0010 der XXXX und den ebenfalls beigeschlossenen Prüfbericht U17/1967 der XXXX ) – fachlich festgehalten, dass eine derartige vergleichbare Hintergrundbelastung vorliege.
Lege man somit das auf die aktuelle Sach- und Rechtslage und die zukünftigen Schüttungen bezogene Gutachten der abfall- und deponietechnischen ASV auf die bereits vorgenommenen Schüttungen um, so zeige sich, dass diese sowohl in Bezug auf die eingesetzten Baurestmassen (Recycling-Baustoffe) als auch in Bezug auf den eingesetzten Bodenaushub zulässig gewesen seien. Somit sei der Lärmschutzdamm weder eine Deponie im Rechtssinn noch seien die Schüttmaterialien qualitativ mit jenen der vorhabensgegenständlichen Baurestmassendeponie vergleichbar.
31. Mit Gutachten vom 06.09.2021 hielt die abfall- und deponietechnische Amtssachverständige unter Berücksichtigung der Ausführungen der Projektwerberin vom 03.08.2021 im Wesentlichen fest, dass bezogen auf den bereits errichteten Lärmschutzdamm, welcher aus Bodenaushubmaterial und recyclierten Baurestmassen hergestellt worden sei, aus abfalltechnischer Sicht festgehalten werden könne, dass beide Materialarten prinzipiell zur Herstellung eines Lärmschutzdammes als Verwertungsmaßnahme zulässig seien, sofern die zum Zeitpunkt der Verwertungsmaßnahme geltenden gesetzlichen Anforderungen eingehalten worden seien.
Die mit Schreiben vom 14.06.2021 vorgelegten 38 Nachweise über Recycling-Baustoffe und Bodenaushubmaterial, welche in den Jahren zwischen 2013 und 2020 beprobt und analysiert wurden, würden folgende Qualitätsklassen zeigen:
- Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A gemäß Recycling-Baustoffverordnung 2015 (Novelle 2016)
- Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse A gemäß BRV-Richtlinie für Recycling-Baustoffe 2009
- Bodenaushubmaterial der Qualitätsklasse BA gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan 2017
Im Gutachten vom 08.07.2021 sei bereits festgehalten worden, dass jene Recycling-Baustoffe, welche nach der aktuell gültigen Recycling-Baustoffverordnung qualitätsgesichert und der Qualitätsklasse U-A zugeordnet (Beprobung und Analyse zwischen den Jahren 2016 und 2020), und für die Herstellung des bereits errichteten Lärmschutzdammes verwendet worden seien, für die Verwertungsmaßnahme (Lärmschutzdamm) betreffend die Umweltanforderungen zulässig gewesen seien.
Jene Nachweise über Recycling-Baustoffe, welche in den Jahren 2013 bis 2015 beprobt und analysiert wurden, würden die Qualitätsklasse A gemäß BRV-Richtlinie für Recycling-Baustoffe, 8. Auflage, 2009, aufweisen. In diesem Zeitraum habe die angeführte Richtlinie dem Stand der Technik entsprochen. Somit würden die vorliegenden Nachweise die Einhaltung der bis zum 31.12.2015 geforderten Qualitätskriterien (kein Parameter über dem Grenzwert) für eine zulässige Verwertung betreffend die Umweltanforderungen der Recycling-Baustoffe (Einsatz zur Herstellung eines Lärmschutzdammes) bestätigen.
Die vorgelegten Beurteilungsnachweise des Bodenaushubmaterials seien bereits im Gutachten vom 08.07.2021 beurteilt worden und hätten dem untersuchten Material die Abfallschlüsselnummer 31411 29 „Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung“ zugewiesen, was der Qualitätsklasse BA gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan 2017 entspreche. Laut Eingabe vom 10.06.2021 sei das besagte Bodenaushubmaterial in den Jahren 2019 und 2020 zur Errichtung des Lärmschutzdammes verwendet worden.
Hierzu sei festzuhalten, dass die Verwendung von Bodenaushubmaterial der Qualitätsklasse BA gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan 2017 an Standorten mit vergleichbarer Hintergrundbelastung grundsätzlich zulässig sei. Eine Verwertung des genannten Bodenaushubmaterials zur Untergrundverfüllung gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan 2017 sei jedenfalls unzulässig. Die vorliegenden Beurteilungsnachweise aus dem Jahr 2019 würden anführen, dass der Verwertungsort (Standort des oberen XXXX s) als Standort mit vergleichbarer geogener Hintergrundbelastung in Bezug auf die Qualitätsklasse BA angesehen werde.
Ein Nachweis über die vergleichbare Belastungssituation, im gegenständlichen Fall am Herstellungsort des Lärmschutzdamms, liege demnach vor. Das gegenständlich nicht verunreinigte Bodenaushubmaterial sei für die Herstellung des Lärmschutzdammes betreffend die Umweltanforderungen zulässig.
Aus abfalltechnischer Sicht sei eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 auf Basis der vorgelegten Beurteilungsnachweise, welche die Materialqualitäten Qualitätsklasse U-A gemäß Recycling-Baustoffverordnung 2015, Qualitätsklasse A gemäß BRV-Richtlinie für Recycling-Baustoffe 2009 und Qualitätsklasse BA gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan 2017 ausweisen, bei einer ordnungsgemäßen bautechnischen Verwendung nicht zu erwarten.
32. Mit Schriftsatz vom 22.10.2021 brachte die Erstbeschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei Asbestabfällen um äußerst gefährliche Abfälle handle und obwohl nahezu ein Drittel der Deponie mit Asbestabfällen verfüllt werden solle, sehe sich die UVP-Behörde nicht veranlasst, die Deponie einem UVP-Verfahren zu unterziehen. Entgegen unionsrechtlichen Vorgaben sollten die Umweltauswirkungen des Vorhabens nicht geprüft werden.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.09.2021, GZ W102 2242334-1/9E, betreffend die Baurestmassendeponie „ XXXX “ in Niederösterreich, wonach deren Kapazitätserweiterung von 11.379.000 m³ auf 15.139.000 m³ – wobei zirka 1 % der künftig auf der Deponie angelieferten Baurestmassen als Asbestabfälle eingestuft seien (also etwa 36.600 m³) – nicht der UVP-Pflicht nach Anhang 1 Z 1 Spalte 1 lit. a UVP-G 2000 unterliege, sei schon deshalb nicht auf die geplante XXXX übertragbar, weil die Dimensionierung des Asbestkompartiments nicht vergleichbar sei. Auf der Deponie „ XXXX “ sollten lediglich 1 % Asbestabfälle deponiert werden, während in der XXXX über 30 % der Gesamtkubatur (275.000 m³ von 900.000 m³) mit gefährlichen Asbestabfällen verfüllt werden sollen.
Es würde nicht bestritten, dass es nach dem Unionsrecht (vgl. dazu Art. 6 Deponierichtlinie iVm Punkt 2.3.3 des Anhangs der Entscheidung des Rates vom 19.12.2002) und nach dem nationalen Recht (vgl. dazu insbesondere § 10 DeponieV 2008) grundsätzlich zulässig sei, Asbestabfälle in einem gesonderten Kompartiment (in dem ausschließlich gefährliche Asbestabfälle gelagert würden) in einer Baurestmassendeponie zu lagern. Ungeachtet dessen unterliege die Deponierung von gefährlichen Asbestabfällen der UVP-Pflicht nach Anhang 1 Z 1 Spalte 1 lit. a UVP-G 2000:
Die UVP-Tatbestände der UVP-Richtlinie und des UVP-G 2000 seien – vor dem Hintergrund der Ziele der UVP-Richtlinie – weit auszulegen, um Umweltbelastungen jeglicher Art zu vermeiden und die Auswirkungen von Projekten auf Schutzgüter des UVP-G 2000 möglichst gering zu halten. Abfallbehandlungsanlagen zur Deponierung von gefährlichen Abfällen würden nach dem Unionsrecht ohne Mengenwert der UVP-Pflicht unterliegen. Die UVP-Pflicht sei gegeben, wenn gefährliche Abfälle im Sinn der Abfallrahmenrichtlinie deponiert würden; in welcher Art von Deponie die Deponierung erfolgen solle, spiele dabei keine Rolle. Die UVP-Richtlinie nehme auf die Deponierichtlinie und die dort festgelegten Deponiearten keinen Bezug.
Die Deponierichtlinie und die Entscheidung des Rates sollten lediglich eine vereinfachte Deponierung von Asbest ermöglichen, nicht aber die UVP-Pflicht bei der Deponierung gefährlicher Abfälle einschränken.
Die Standortgemeinde regte daher in ihrer Stellungnahme an, dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
„Nach Anhang 1 Nr 9 der UVP-Richtlinie 2011/92/EU unterliegen Abfallbeseitigungsanlagen zur Deponierung gefährlicher Abfälle wie in Art 3 Nr 2 Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG definiert ohne Mengenschwelle der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Steht es im Einklang mit dem Unionsrecht, nach dem nationalen Recht ausschließlich für „Deponien für gefährliche Abfälle“ im Sinn der Deponierichtlinie 1999/31/EG (‚décharges pour déchets dangereux‘) eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung festzulegen und somit Abfallbehandlungsanlagen zur Deponierung von gefährlichen Abfällen in einem gesonderten Kompartiment auf einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle (etwa einer Baurestmassendeponie) keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen?“ [Hervorhebungen im Original]
33. Mit Datum vom 02.11.2021 übermittelte der gewässerökologische Amtssachverständige eine Ergänzung zu seinem Gutachten vom 27.08.2020.
Zusammenfassend wurde darin festgehalten, dass die in der Immissionsbetrachtung diskutierten Einzelheiten der möglichen Auswirkungen auf den betroffenen Oberflächenwasserkörper aus fachlicher Sicht nachvollzogen werden könnten. Es sei daher davon auszugehen, dass hinsichtlich der biologischen Parameter und der chemisch-physikalischen Parameter, in Unterstützung des ökologischen Zustandes durch die geplante Einleitung der Abwässer der geplanten XXXX , keine Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Wasserkörpers der XXXX gegeben sein werde.
34. Am 04.11.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen im Beisein der bestellten Sachverständigen die Sach- und Rechtslage erörtert wurde. Dabei wurden insbesondere die Beschwerdepunkte Asbestkompartiment, Vorhabenskumulierungen (mit Ausnahme des Lärmschutzdamms) sowie der Lärmschutzdamm thematisiert.
Betreffend das geplante Asbestkompartiment wurde seitens der Erstbeschwerdeführerin insbesondere ins Treffen geführt, dass die Auffassung, dass die Deponierung von gefährlichen Asbestabfällen der UVP-Pflicht unterliege und zwar auch dann, wenn die Asbestabfälle auf einer Baurestmassendeponie entsorgt würden, auch von der Europäischen Kommission vertreten würde. Die Kommission habe zur Zahl 2012/2230 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland eingeleitet, das nur eingestellt worden sei, weil der griechische Verwaltungsgerichtshof den UVP-Bescheid wegen eines Formmangels aufgehoben hätte und das geplante Projekt deswegen nicht hätte umgesetzt werden können. Die Rechtsauffassung der Europäischen Kommission sei allerdings in mehreren Berichten der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament dokumentiert, zusammengefasst in einer Mitteilung des Europäischen Parlaments an die Mitglieder des Petitionsausschusses vom 22.02.2019, betreffend die Petition Nr. 0978/2008. Aus den Stellungnahmen der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament ergebe sich eindeutig, dass sowohl die Europäische Kommission als auch die griechischen Behörden davon ausgegangen seien, dass die Deponierung von gefährlichen Asbestabfällen der UVP-Pflicht unterliege, auch wenn die Abfälle auf einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle abgelagert würden.
Zur Frage der Kumulierung mit anderen Vorhaben brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in dem Urteil vom 11.02.2015, Rs C-531/13, müssten auch für die Kumulationsprüfung nach § 3 Abs. 2 UVP-G gelten.
Der rechtsfreundliche Vertreter der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer führte aus, dass die durch das Vorhaben XXXX verursachten Asbestdepositionen die Grundbelastung wesentlich erhöhen würden und somit auch bei der Kumulationsprüfung anderer Vorhaben eine geringere weitere Zusatzbelastung zulässig sei.
Zum Thema Lärmschutzdamm führte der genannte Beschwerdeführervertreter aus, es stelle sich insbesondere die Frage, ob ein nicht als Deponie anzusehender Damm, der absolut die identen Umweltauswirkungen wie eine vergleichbare Deponierung hat, im Zuge der Kumulationsbetrachtung aufgrund der identen Überlagerungswirkung für die Umwelt mitzubetrachten sei.
Die Erstbeschwerdeführerin räumte ein, dass man nach innerstaatlichem Recht nichtkonsentierte Anlagen schlicht ausblenden, würde, nach europarechtlichen Maßstäben müsse man allerdings jedenfalls danach differenzieren, ob eine Beseitigung der nichtkonsentierten Anlage rechtlich und tatsächlich überhaupt möglich und durchsetzbar wäre.
Die Projektwerberin wies darauf hin, dass die Qualität der Schüttmaterialien des Lärmschutzdamms nicht vergleichbar sei mit jener Qualität, die auf einer Baurestmassendeponie geschüttet werden könnte. Daher liege auch keine Vergleichbarkeit der Umweltauswirkungen vor.
Die abfall- und deponietechnische Amtssachverständige hielt fest, dass es sich beim gegenständlichen Lärmschutzdamm auf Basis der vorgelegten Qualitätsnachweise um die Deponieunterklasse „Bodenaushubdeponie“ handeln würde, sofern es eine Deponie wäre.
Der gewässerökologische Amtssachverständige bestätigte über Nachfrage, dass betreffend das gegenständliche Vorhaben bei dieser hohen Verdünnung die Aufstockung nur mehr im rechnerischen Sinn zu erfassen wäre und eine biologische Wirksamkeit auf den gewässerökologischen Zustand der betroffenen Oberflächenwasserkörper mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Eine wesentliche Beeinträchtigung des betroffenen Oberflächenwasserkörpers sei nicht gegeben.
Über Befragen, ob der gewässerökologische Amtssachverständige in seiner Prüfung Asbest mitberücksichtigt habe, verneinte dieser und führte im Anschluss näher aus, dass als Beurteilungsgrundlage das Gutachten des Büros XXXX aus dem Juli 2020 gedient habe. Darin sei im Konsensantrag der Parameter „Asbest“ nicht enthalten.
Ein Vertreter der Projektwerberin führte dazu aus, dass Asbest über den Wasserpfad nicht ausgetragen werden könne, da es nicht wasserlöslich sei. Die Deponie verfüge über ein Basisdichtungssystem, auf diesem würden die anfallenden Sickerwässer im Flächenfilter gesammelt, in Sickerwasserleitungen eingeleitet und über Sickerwassersammelleitungen dem Sickerwasserbecken zugeführt. Von diesem Sickerwasserbecken erfolge die Ausleitung in den Vorfluter. Die Projektwerberin gehe daher davon aus, dass Asbest nicht ausgetragen werden könne.
Seitens der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der Tektonik im Vorhabensgebiet Erdbeben in der Stärke, die auch Gebäudeschäden verursachen können, nicht nur möglich, sondern auch wahrscheinlich seien.
Der rechtsfreundliche Vertreter der Projektwerberin wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es keine vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle gebe und überdies selbst im Falle eines Austrittes von Asbestfasern in den Boden oder das Grundwasser nicht mit einem Weitertransport in die XXXX zu rechnen sei; dort sei keine Beeinträchtigung der Schutzgüter des Natura-2000-Gebietes erkennbar – weder der drei in der Schutzgebietsverordnung genannten Fischarten noch der Lebensraumtypen.
Ein weiterer Vertreter der Beschwerdeführerin hielt zu der von Seiten der Beschwerdeführer beschriebenen Möglichkeit eines Schadensfalles im Deponiebasisdichtungssystem fest, dass dies ein sehr starkes Erdbeben mit hohen Erdbebenbeschleunigungswerten voraussetze – ein Erdbeben, das nur Risse in Gebäuden verursache, würde nicht ausreichen, um das Basisdichtungssystem und die geologische Barriere zum Versagen zu bringen.
Der gewässerökologische Amtssachverständige gab über Befragen zur Relevanz eines allfälligen Asbestaustrags für eine gewässerökologische Beurteilung an, dass darauf abzustellen sei, ob Asbest in der Qualitätszielverordnung (QZV) enthalten sei. Seinen Recherchen zufolge sei Asbest weder in der QZV Ökologie Oberflächengewässer, noch in der QZV Chemie Oberflächengewässer enthalten. Wenn ein Stoff, der in ein Gewässer eingeleitet werde, nicht in einer der beiden Verordnungen erwähnt sei, habe eine Expertenbeurteilung zu erfolgen. Von dieser Beurteilung hänge die ASV-Aussage ab.
Der naturschutzfachliche Amtssachverständige begründete seine Einschätzung, dass eine Neukartierung der Lebensräume nicht nötig sei dahingehend, dass es aus seiner Sicht vor Ort keinen FFH-Auwald in diesem Sinn gebe, da sich im Dammbereich vor dem Projektgebiet kein entsprechender Unterwuchs finde. Das sei keine typische Ausprägung eines Auwaldes. In wenigen Jahren bilde sich kein Auwald, deshalb würde man bei einer Neukartierung auch keine großartigen Veränderungen feststellen. Der ASV wies darauf hin, dass er sich bezüglich der Neukartierung auf die Vogelwelt bezogen habe.
Die abfall- und deponietechnische Amtssachverständige führte aus, dass bei asbesthaltigen Abfällen aus abfalltechnischer Sicht festzuhalten sei, dass unter Deponiebedingungen bei Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für den Umgang mit asbesthaltigen Abfällen die Freisetzung von lungengängigen Fasern durch Tagesgleichung bzw. bei Bedarf sofortige Überdeckung mit dafür geeignetem Material hintangehalten werde.
Die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer brachten eine Powerpoint-Präsentation „Deponie XXXX Lokation“ zur Vorlage, der Bezug habende Vortrag von Dr. XXXX konnte im Rahmen der Tagsatzung aus zeitlichen Gründen nicht abgehalten werden. Über Aufforderung, Beweisthema und Beweiszweck bekanntzugeben, verwies der Beschwerdeführervertreter auf Folie 25 der Powerpoint-Unterlage, der folgender Inhalt zu entnehmen ist:
„Windrichtungen & Inversion im U-Gebiet
Inversion bedingt generelle Anreicherung
Strömungssituation führt Strömungen zusammen
→ Akute KUMULATIONSGEFAHR !
Selbst große Distanzen sind überbrückbar
Örtliche Korrelation durch Inversion + Talbeckenlage auch über größere Distanzen
o Folge: Eine ‚x-km‘ Regel für örtliche Korrelation
o zweier Vorhaben ist luftreinhaltetechnisch hier nicht begründbar.“
Der rechtsfreundliche Vertreter der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer protestierte gegen ein Unterbleiben des Vortrages und wies darauf hin, dass das BVwG zweimal eine Entscheidung der UVP-Behörde aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen habe, weil keine fachlich fundierte Begründung bezüglich des Kumulationsradius gegeben worden sei. Um diese fachliche Festlegung gehe es auch bei der Powerpoint-Präsentation „Deponie XXXX Lokation“.35. Mit Schreiben vom 16.11.2021 („Dringende Anregung“) äußerten die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer den Verdacht einer Befangenheit der beigezogenen Amtssachverständigen – insbesondere für die Fachbereiche Abfall und Deponietechnik sowie Gewässerökologie.
Hinsichtlich der abfall- und deponietechnischen Amtssachverständigen wurde ins Treffen geführt, sie habe in der Verhandlung diverse an sie gerichtete Fragen an den Fachbeitragsersteller der Projektwerberin, XXXX , weitergegeben bzw. sich dessen Ausführungen angeschlossen. Darüber hinaus habe sie sich während der Verhandlung zur Abstimmung mit der Projektwerberin direkt zu XXXX begeben, was auch Ordnungsrufe des Richters nach sich gezogen habe.
Bereits aufgrund dieser Geschehnisse in der mündlichen Verhandlung bestehe der dringende Anschein einer Befangenheit.
Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, wenn der gewässerökologische Amtssachverständige das Thema Asbest nicht nur nicht behandelt, sondern über Befragen durch den Richter, warum Asbest für ihn kein Thema gewesen sei, geantwortet habe: „Als Beurteilungsgrundlage diente das GA des Büros XXXX von Juli 2020. Darin ist im Konsensantrag der Parameter ‚Asbest‘ nicht enthalten.“ Weiters habe der Amtssachverständige Fragen zu Auswirkungen durch Asbest XXXX beantworten lassen, der kein Gewässerökologe sei.
Aus den Aussagen des Amtssachverständigen für Gewässerökologie im Zuge der Verhandlung gehe hervor, dass dieser keine als solche zu bezeichnende Plausibilitätsprüfung des Gutachtens der Projektwerberin vorgenommen habe. Auf die Frage nach den von ihm beurteilten Inhaltsstoffen im Sickerwasser habe er geantwortet: „Es sind die Inhaltsstoffe beurteilt worden, die im GA XXXX drinnen waren und es handelt sich um jene Parameter, die von der PW im Konsensantrag gestellt wurden…“. Dem Verhandlungsprotokoll seien zahlreiche weitere dahingehende Aussagen zu entnehmen.
Die Beschwerdeführer wiesen auf die mediale Berichterstattung betreffend Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen die Abteilungsleiterin der auch für UVP-Feststellungsverfahren zuständigen Abteilung wegen „Amtsmissbrauch, Bestechung und Bestechlichkeit“ hin. Allein schon aus diesem Grunde bestehe – insbesondere im Zusammenhang mit den Geschehnissen in der mündlichen Verhandlung – eine Anscheinsbefangenheit, nämlich ein sonstiger Grund gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AVG, der geeignet sei, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Schließlich wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die abfall- und deponietechnische Amtssachverständige in ihrem Gutachten im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde die an sie gerichtete Frage,
„4. Gibt es gleichartige Vorhaben (Deponien) im Sinne des Anhanges 1 Z 1 und 2 UVP-G 2000 die – bezogen auf die Schutzgüter Wasser und Mensch (Luft und Lärm) – mit dem gegenständlichen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang im Sinne der Rechtsprechung des BVwG stehen (vgl. die Ausführungen im Antrag, S 13f)?“
wie folgt beantwortete habe:
„Zu Frage 4:
Dem Antrag auf Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2002 der rechtsfreundlichen Vertretung sowie der technischen Beschreibung sind zwei gleichartige Vorhaben (Deponien) zu entnehmen:
[…]“
Die Amtssachverständige habe somit in dokumentierter Weise nicht selbst nachgeprüft, sondern sich lediglich auf die Angaben der Projektwerberin verlassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Projektwerberin plant die Errichtung und den Betrieb einer Baurestmassendeponie auf Gst. Nr. XXXX , KG XXXX , in der politischen Gemeinde XXXX .
Die Deponie ist im bereits abgebauten Bereich der Gewinnungsstätte (Kieswerk) der XXXX auf einer Basisfläche von ca. 54.000 m2 geplant.
Projektgegenständlich ist ein Gesamtvolumen von 900.000 m³.
Sobald das Erreichen des genehmigten Gesamtvolumens aufgrund der Verwiegungen und Vermessungen absehbar ist, wird das jährliche Schüttvolumen verringert bzw. bei Erreichen eingestellt. Bei Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen (§ 33 DVO 2008) bzw. projektgegenständlichen Maßnahmen kann von der Einhaltung des beantragten Gesamtvolumens ausgegangen werden.
An der südlichen Bestandsböschung soll ein Kompartimentabschnitt für Asbeste im Sinne des § 10 DVO 2008 mit einem Gesamtvolumen von 275.000 m³ errichtet werden. Die maximale Schütthöhe beträgt ca. 28 m über Geländeoberkante. Projektgegenständlich ist auch die Ablagerung von Asbestzement (SN 31412g) und künstlichen Mineralfasern mit asbestähnlichen Eigenschaften (WHO-Fasern; SN 31437g).
Die Zufahrt erfolgt über die Landesstraße XXXX und die Betriebsstraßen des Kieswerkes.
Die bestehenden Sanitäreinrichtungen, die Brückenwaage und die Schrankenanlage des Kieswerks sollen mitgenutzt werden. Im Deponiebereich selbst sind folgende Einrichtungen vorgesehen: eine Informationstafel, ein Sickerwassersammelbecken und ein Oberflächenwasser-/Reservebecken. Es soll ein Radlader eingesetzt werden. Als Zwischenlager für die Abfallübernahme und die Durchführung der Eingangskontrolle soll ein abgegrenzter Bereich von ca. 500 m² auf bestehenden Zwischenlagerflächen eingerichtet werden.
Die Deponiesickerwässer sollen im durchschnittlichen Ausmaß von 0,38 l/s, in Spitzenzeiten im Ausmaß von maximal 24,9 l/s und im Sonderfall des Ablassens der Sickerwässer bei Aufstau im Sickerwasserbecken im Ausmaß von 105 l/s in die XXXX eingeleitet werden.
Der Deponiekörper selbst liegt nicht in einem besonderen Schutzgebiet der Kategorie A des Anhanges 2 zum UVP-G 2000.
Bestandteil des Vorhabens ist auch die Sickerwassereinleitung in die XXXX . Die Einleitung samt dem Einleitbauwerk und einem Teil der Sickerwasserleitungen liegen im Europaschutzgebiet XXXX (vgl. die Verordnung der XXXX vom 11. September 2014 über die Erklärung des XXXX zum Europaschutzgebiet XXXX , LGBl. Nr. XXXX idF LGBl. Nr. XXXX ) und somit in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A im Sinne des Anhangs 2 UVP-G 2000.
Es ist davon auszugehen, dass hinsichtlich der biologischen Parameter und der chemisch-physikalischen Parameter in Unterstützung des ökologischen Zustandes durch die Einleitung der Abwässer der geplanten XXXX keine Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Wasserkörper der XXXX aus stofflicher Sicht gegeben sein wird; aus limnologischer Sicht wird der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Europaschutzgebiet XXXX ) festgelegt wurde, nicht wesentlich beeinträchtigt.
In naturschutzfachlicher Sicht ist auf Grundlage der limnologischen Beurteilung eine wesentliche Beeinträchtigung der aquatischen Schutzgüter (Huchen, Koppe, Ukrainisches Neunauge) nicht zu erwarten, zumal auch keine erhebliche strukturelle Beeinträchtigung von Habitaten erfolgt. Hinsichtlich der in der Verordnung zum Europaschutzgebiet XXXX angeführten Arten des Anhangs II FFH-RL – insbesondere Mopsfledermaus und Großes Mausohr – sind laut GIS-Steiermark (Flora und Fauna/Schutzgüter) im vorliegenden Gebiet keine Vorkommen verzeichnet. Das nächstgelegene bewertete Wochenstubenquartier Großes Mausohr befinde sich außerhalb des Europaschutzgebietes in einer Entfernung von rund 15 km, in der Kirche in XXXX (Erhaltungszustand B). Bewertete Quartiere für die Mopsfledermaus befänden sich im Oberlauf der XXXX ( XXXX ), in einer Entfernung größer gleich 30 km Luftlinie.
Auch hinsichtlich der Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I (6130 Serpentinrasen und 6210 Halbtrocken- und Trockenrasen) sowie der Pflanzen nach der FFH-RL Anhang II (4066 Grünspitz-Streifenfarn - Asplenium adulterinum) kann aufgrund der jeweiligen Entfernung vom Vorhabensgebiet (betreffend Serpentinrasen und Halbtrocken- und Trockenrasen) bzw. mangels Hinweisen auf eine Beeinträchtigung durch Staub (Grünspitzstreifenfarn) eine nachhaltige Beeinträchtigung der genannten Schutzgüter durch das Vorhaben ausgeschlossen werden.
Im Nahebereich des Vorhabens liegen keine ausgewiesenen Trinkwasserhoffnungsgebiete.
Das Vorhaben liegt in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie D – belastetes Gebiet Luft – im Sinn des Anhangs 2 UVP-G 2000 (vgl. § 1 der Verordnung vom 24. April 2019 der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über belastete Gebiete (Luft) 2019, BGBl. II Nr. 101/2019).
Im räumlichen Umfeld des gegenständlichen Vorhabens bestehen folgende Anlagen:
1. stillgelegte Baurestmassendeponie der XXXX auf dem Gst. Nr. XXXX
- Entfernung: ca. 700 m
- genehmigt mit Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 13.01.1993, GZ: XXXX
- genehmigte Kapazität: 98.000 m3 (vgl. Punkt A XII.)
- Stilllegungsbescheid vom 23.03.2011, GZ: XXXX ;gemäß diesem Bescheid wurden lediglich 36.250 m³ abgelagert.
2. stillgelegte Bodenaushubdeponie der XXXX
- Entfernung: ca. 1.125 m
- bereits aus der Nachsorge entlassen (Bescheid vom 25.07.2016 zur Entlassung aus der Deponienachsorge, GZ: XXXX )
3. Lärmschutzdamm auf dem Gst. XXXX
- genehmigt mit Bescheid der MinroG-Behörde vom 06.07.2007, GZ: XXXX (Schüttkubatur: 150.000 m3; Schüttmaterial: überprüfte und eventuell aufbereitete Baurestmassen)
- Erweiterung genehmigt mit Bescheid der MinroG-Behörde vom 28.10.2015, GZ: XXXX (geänderte Gesamtkubatur von 244.000 m3)
4. Sand und Kiesabbau der XXXX in Form einer Trockenbaggerung auf den Gst. Nr. XXXX , XXXX und XXXX , jeweils KG XXXX
5. Zwischenlager für mineralische Baurestmassen und Betonabbruch auf dem Gst. Nr. XXXX (vormals XXXX ), KG XXXX
6. Verhüttungsanlage XXXX ; vgl. dazu das Erkenntnis des BVwG vom 02.08.2018, W109 2138980-1, bestätigt durch VwGH 22.12.2020, Ra 2018/04/0169
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu dem geplanten Vorhaben sowie zu den angeführten im räumlichen Umfeld bestehen Anlagen, die im Wesentlichen jenen der belangten Behörde entsprechen, ergeben sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt und erweisen sich als unstrittig.
In abfall- und deponietechnischer, gewässerökologischer und naturschutzfachlicher Sicht wurden den Feststellungen die jeweiligen Gutachten der Amtssachverständigen unter Einbeziehung der im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten sowie in der Verhandlung vom 04.11.2021 mündlich erstatteten ergänzenden Stellungnahmen bzw. Gutachten zugrunde gelegt. Die Parteien sind diesen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und sind auch deren Schlüssigkeit bzw. Vollständigkeit nicht substantiiert entgegengetreten:
Soweit in beiden Beschwerden hinsichtlich des naturschutzfachlichen Gutachtens die herangezogene Datenlage als veraltet bzw. unvollständig moniert und das Unterbleiben von Erhebungen vor Ort gerügt wurde, ist festzuhalten, dass im gesamten Verfahren keine konkreten Anhaltpunkte hervorgekommen sind, dass die dem Gutachten zugrundeliegenden Daten die derzeitigen Bestände nicht zutreffend darstellen würden und überdies für eine aktuelle Bewertung im näheren Umkreis des gegenständlichen Vorhabens „umfassende Neukartierungen“ erforderlich wären (siehe in diesem Zusammenhang auch die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung).
Der naturschutzfachliche Amtssachverständige wies überdies im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darauf hin, dass es aus seiner Sicht im Vorhabensgebiet keinen FFH-Auwald in diesem Sinn gebe, da sich im Dammbereich vor dem Projektgebiet kein entsprechender Unterwuchs finde. In wenigen Jahren bilde sich auch kein Auwald, deshalb würde man bei einer Neukartierung keine großen Veränderungen feststellen.
Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern monierten Unvollständigkeit insbesondere des gewässerökologischen Gutachtens hinsichtlich der Auswirkungen eines behaupteten Asbestaustrags ist auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu verweisen, zumal Gegenstand eines Verfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer UVP für ein Vorhaben nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen ist. Auch die Folgen von Asbestfaseremissionen auf die in der Verordnung zum Europaschutzgebiet XXXX angeführten Arten des Anhangs II FFH-RL waren vor diesem Hintergrund im Rahmen des Verfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 nicht zu prüfen.
Die Feststellungen zu einem aktuellen bzw. geplanten Trinkwasserhoffnungsgebiet beruhen auf der Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans vom 25.09.2020, der die Parteien nicht substantiiert entgegengetreten sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Für UVP-Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist keine Senatszuständigkeit vorgesehen (§ 40 Abs. 2 UVP-G 2000).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Zu einer Befangenheit der Amtssachverständigen:
§§ 7 und 53 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, lauten auszugsweise:
„Befangenheit von Verwaltungsorganen
§ 7. (1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;
2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.
(2) […]“
§ 53. (1) Auf Amtssachverständige ist § 7 anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.
(2) Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag erfolgt durch Verfahrensanordnung.“
Die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer äußerten – nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und Vernehmung der Sachverständigen – mit Schreiben vom 16.11.2021 („Dringende Anregung“) den Verdacht einer Befangenheit der beigezogenen Amtssachverständigen – insbesondere für die Fachbereiche Abfall und Deponietechnik sowie Gewässerökologie –, ersuchten das Gericht, dem Vorwurf nachzugehen und die Sachverständigen aufzufordern, die erforderlichen Schritte zu setzen.
Begründend wiesen die Beschwerdeführer hinsichtlich der abfall- und deponietechnischen Amtssachverständigen darauf hin, dass diese in der Verhandlung diverse an sie gerichtete Fragen an den Fachbeitragsersteller der Projektwerberin, XXXX , weitergegeben bzw. sich dessen Ausführungen angeschlossen habe. Darüber hinaus habe sie sich während der Verhandlung zur Abstimmung mit der Projektwerberin direkt zu XXXX begeben. Des Weiteren habe sie sich in ihrem Gutachten im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde bei der Beantwortung der an sie gerichtete Frage nach dem Bestehen gleichartiger Vorhaben lediglich auf die Angaben der Projektwerberin gestützt und eine eigene Nachprüfung unterlassen.
Das Wesen der Befangenheit liegt darin, dass die unparteiische Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt wird. Von Befangenheit ist dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte (VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0101).
Im Zusammenhang mit der Befangenheit von Amtssachverständigen ist darauf abzustellen, ob konkrete Umstände zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist (vgl. E 25. Juni 2009, 2007/07/0050 = VwSlg 17716 A/2009).
Eindeutige Hinweise etwa, dass ein Sachverständiger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen. Jeder Vorwurf der Befangenheit hat allerdings konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Sachverständigen in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist (vgl. VwGH 24.3.2015, 2012/03/0076, VwGH Ra 2017/03/0016).
Das erkennende Gericht hat im vorliegenden Verfahren die Amtssachverständigen mit Beschluss vom 28.01.2021 bestellt. Es bestanden zum Zeitpunkt der Bestellung der Sachverständigen beim Verwaltungsgericht keine Bedenken zur Unbefangenheit und auch die Beschwerdeführer haben keine Einwendungen erhoben. Aber auch vor dem Hintergrund der nunmehr vorgebrachten Befangenheitsgründe bestehen beim Verwaltungsgericht keine Zweifel an der Unbefangenheit der Sachverständigen:
Zu der monierten Beantwortung der Frage nach dem Bestehen gleichartiger Vorhaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde der genannten Amtssachverständigen mit Datum vom 21.07.2020 lediglich den Auftrag erteilte, zu den in dem Schreiben angeführten Fragen Stellung zu nehmen, wobei seitens der Behörde hinsichtlich der hier relevanten Frage Nr. 4 konkret auf die Ausführungen im Antrag der Projektwerberin hingewiesen wurde.
Die Amtssachverständige hat in ihrem Gutachten vom 12.08.2020 die Basis ihrer Beurteilung klar dargestellt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie sich auch bei Beantwortung der Frage Nr. 4 auf die Angaben der Projektwerberin gestützt hat. Anhaltspunkte, die geeignet wären, eine Unbefangenheit der Amtssachverständigen in Zweifel ziehen, sind hierbei nicht zu erkennen.
Dies gilt auch für das ins Treffen geführte Verhalten der Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Wenngleich der die Verhandlung leitende Richter eine Rücksprache der Sachverständigen mit einem Fachbeitragsersteller der Projektwerberin untersagt hat, ist in einer an die Projektwerberin gerichteten Rückfrage einer Sachverständigen betreffend technische Projektdetails noch kein hinreichender Anhaltspunkt für den Anschein einer Befangenheit zu sehen. Dies gilt auch hinsichtlich „weitergegebener“ Fragen zu technischen Details des geplanten Vorhabens an die Projektwerberin.
Die obenstehenden Ausführungen gelten im Wesentlichen auch für die anderen Amtssachverständigen – insbesondere auch betreffend den Fachbereich Gewässerökologie. Auch wenn die Antworten der Amtssachverständigen teilweise sehr knapp gehalten waren, ist ihnen im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn sie sich auf den Umfang ihres Auftrages beschränken und insbesondere darauf hinweisen, dass Grundlage ihrer Beurteilung das Vorhaben nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen ist.
Zu dem im Schreiben vom 16.11.2021 ebenfalls angeführten, medial kolportierten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Graz sowie der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft unter anderem gegen die Abteilungsleiterin und einen für die Umweltverträglichkeitsprüfung zuständigen Referenten der XXXX wegen des Verdachtes auf Amtsmissbrauch und Bestechung ist festzuhalten, dass – wie der einschreitende Beschwerdeführervertreter selbst eingeräumt hat – insbesondere auch hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren bestellten abfall- und deponietechnischen Amtssachverständigen „zumindest derzeit keine Indizien [vorliegen], dass sie diesen [Umweltskandal] mitverursacht hätte“.
Da keinerlei Hinweise auf eine dahingehende Involvierung der im vorliegenden Verfahren bestellten Amtssachverständigen vorliegen, kann allein aufgrund eines offenbar noch laufenden Ermittlungsverfahrens gegen einzelne Bedienstete des Amtes der XXXX nicht im Hinblick auf jede in der XXXX tätige Person von dem Anschein einer Befangenheit ausgegangen werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die abfall- und deponietechnische Amtssachverständigen nicht in der genannten XXXX , sondern in der XXXX tätig ist.
Konkrete Umstände, die zumindest den Anschein einer Befangenheit der bestellten Amtssachverständigen erwecken könnten, waren daher im Ergebnis nicht festzustellen.
Zu A)
3.3. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung:
Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 26 vom 28.01.2012, S. 1, idF der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014, ABl. L 124 vom 25.04.2014, S. 1 (UVP-RL):
„Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.
[…].“
„Artikel 4
(1) Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.
(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand
a) einer Einzelfalluntersuchung
oder
b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien.
Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren anzuwenden.
(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien für die Zwecke des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, bei deren Erfüllung Projekte weder der Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 noch einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, und/oder Schwellenwerte oder Kriterien, bei deren Erfüllung Projekte in jedem Fall einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Durchführung einer Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 unterliegen.
[…].“
Anhang I UVP-RL lautet auszugsweise:
„ANHANG I
IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 GENANNTE PROJEKTE
[…].
9. Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang I Nummer D9 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle oder Deponierung gefährlicher Abfälle wie in Artikel 3 Nummer 2 der genannten Richtlinie definiert.
10. Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung oder chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang I Nummer D9 der Richtlinie 2008/98/EG ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 100 t pro Tag.
[…].“
Anhang II UVP-RL lautet auszugsweise:
„Anhang II
IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 GENANNTE PROJEKTE
[…].
11. SONSTIGE PROJEKTE
[…];
b) Abfallbeseitigungsanlagen (nicht durch Anhang I erfasste Projekte);
[…].“
Anhang III UVP-RL lautet:
„ANHANG III
AUSWAHLKRITERIEN GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 3
(KRITERIEN FÜR DIE ENTSCHEIDUNG, OB FÜR DIE IN ANHANG II AUFGEFÜHRTEN PROJEKTE EINE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG DURCHGEFÜHRT WERDEN SOLLTE)
1. Merkmale der Projekte
Die Merkmale der Projekte sind insbesondere hinsichtlich folgender Punkte zu beurteilen:
a) Größe und Ausgestaltung des gesamten Projekts;
b) Kumulierung mit anderen bestehenden und/oder genehmigten Projekten und Tätigkeiten;
c) Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser und biologische Vielfalt;
d) Abfallerzeugung;
e) Umweltverschmutzung und Belästigungen;
f) Risiken schwerer Unfälle und/oder von Katastrophen, die für das betroffene Projekt relevant sind, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind;
g) Risiken für die menschliche Gesundheit (z. B. durch Wasserverunreinigungen oder Luftverschmutzung).
2. Standort der Projekte
Die ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, muss unter Berücksichtigung insbesondere folgender Punkte beurteilt werden:
a) bestehende und genehmigte Landnutzung;
b) Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen (einschließlich Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt) des Gebiets und seines Untergrunds;
c) Belastbarkeit der Natur unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete:
i) Feuchtgebiete, ufernahe Bereiche, Flussmündungen,
ii) Küstengebiete und Meeresumwelt,
iii) Bergregionen und Waldgebiete,
iv) Naturreservate und -parks;
v) durch die einzelstaatliche Gesetzgebung ausgewiesene Schutzgebiete; von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG ausgewiesene Natura-2000-Gebiete;
vi) Gebiete, in denen die für das Projekt relevanten und in der Unionsgesetzgebung festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits nicht eingehalten wurden oder bei denen von einer solchen Nichteinhaltung ausgegangen wird;
vii) Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte,
viii) historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften und Stätten.
3. Art und Merkmale der potenziellen Auswirkungen
Die möglichen erheblichen Auswirkungen der Projekte auf die Umwelt sind anhand der in den Nummern 1 und 2 dieses Anhangs aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist den Auswirkungen des Projekts auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Faktoren unter Berücksichtigung der folgenden Punkte Rechnung zu tragen:
a) Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (beispielsweise geografisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen);
b) Art der Auswirkungen;
c) grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen;
d) Schwere und Komplexität der Auswirkungen;
e) Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen;
f) erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen;
g) Kumulierung der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender und/oder genehmigter Projekte;
h) Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu verringern.“
Richtlinie 2008/98/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3 (Abfallrahmen-RL):
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. „Abfall“ jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss;
2. „gefährlicher Abfall“ Abfall, der eine oder mehrere der in Anhang III aufgeführten gefährlichen Eigenschaften aufweist;
2a. „nicht gefährlicher Abfall“ Abfall, der nicht unter Nummer 2 fällt;
2b. „Siedlungsabfall“
a) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus Haushalten, einschließlich Papier und Karton, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel;
[…];
2c. „Bau- und Abbruchabfälle“ Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen;
[…];
14. „Behandlung“ Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung;
15. „Verwertung“ jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anhang II enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren;
[…];
19. „Beseitigung“ jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anhang I enthält eine nicht erschöpfende Liste von Beseitigungsverfahren;
[…].“„Artikel 7
Abfallverzeichnis
1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um zur Ergänzung dieser Richtlinie gemäß Absatz 2 und 3 des vorliegenden Artikels ein Abfallverzeichnis zu erstellen und zu überprüfen. Das Abfallverzeichnis schließt gefährliche Abfälle ein und berücksichtigt den Ursprung und die Zusammensetzung der Abfälle und erforderlichenfalls die Grenzwerte der Konzentration gefährlicher Stoffe. Das Abfallverzeichnis ist hinsichtlich der Festlegung der Abfälle, die als gefährliche Abfälle einzustufen sind, verbindlich. Die Aufnahme eines Stoffs oder eines Gegenstands in die Liste bedeutet nicht, dass dieser Stoff oder Gegenstand unter allen Umständen als Abfall anzusehen ist. Ein Stoff oder Gegenstand ist nur als Abfall anzusehen, wenn er der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 1 entspricht.
[…].“
„Artikel 12
Beseitigung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abfälle, die nicht gemäß Artikel 10 Absatz 1 verwertet werden, Verfahren der unbedenklichen Beseitigung unterzogen werden, die den Bestimmungen des Artikels 13 zum Schutz der menschlichen Gesundheit und
der Umwelt genügen.“
Nach der Entscheidung der Kommission 2000/532/EG , ABl. L 226 vom 06.09.2000, S. 3, zur Erstellung eines Abfallverzeichnisses stellen asbesthaltige Baustoffe gefährliche Abfälle dar.
Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien, ABl. L 182 vom 16.07.1999, S. 1 (Deponie-RL):
„Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriffa) Es gelten die Definitionen der Begriffe „Abfall“, „gefährlicher Abfall“, „nicht gefährlicher Abfall“, „Siedlungsabfall“, „Abfallerzeuger“, „Abfallbesitzer“, „Abfallbewirtschaftung“, „getrennte Sammlung“, „Verwertung“, „Vorbereitung zur Wiederverwendung“, „Recycling“ und „Beseitigung“ gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;[…];g) „Deponie“ eine Abfallbeseitigungsanlage für die Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erdoberfläche (d. h. unter Tage), […].[…].“
„Artikel 4
Deponieklassen
Jede Deponie wird einer der folgenden Klassen zugeordnet:
— Deponien für gefährliche Abfälle,
— Deponien für nicht gefährliche Abfälle,
— Deponien für Inertabfälle.“
„Artikel 6
In den verschiedenen Deponieklassen zuzulassende Abfälle
Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, die folgendes bezwecken:
a) Es werden nur behandelte Abfälle deponiert. […].
b) Nur gefährliche Abfälle, die die im Einklang mit Anhang II festgelegten Kriterien erfüllen, werden einer Deponie für gefährliche Abfälle zugeführt.
c) Deponien für nicht gefährliche Abfälle können genutzt werden für
i) Siedlungsabfälle;
ii) nicht gefährliche Abfälle sonstiger Herkunft, die die im Einklang mit Anhang II festgelegten Kriterien für die Annahme von Abfällen in Deponien für nicht gefährliche Abfälle erfüllen;
iii) stabile, nicht reaktive gefährliche (z. B. verfestigte, verglaste) Abfälle, deren Auslaugungsverhalten dem ungefährlicher Abfälle gemäß Ziffer ii) entspricht und die die im Einklang mit Anhang II festgelegten maßgeblichen Annahmekriterien erfüllen. Diese gefährlichen Abfälle sind nicht in Abschnitten zu deponieren, die für biologisch abbaubare nicht gefährliche Abfälle bestimmt sind.
d) Deponien für Inertabfälle sind nur für Inertabfälle zu nutzen.“
Entscheidung des Rates 2003/33/EG vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG , ABl. L 11 vom 16.01.2003, S. 27:
„Artikel 1
Diese Entscheidung regelt die Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Deponien gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 1999/31/EG , insbesondere des Anhangs II.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten wenden zur Feststellung der Annehmbarkeit von Abfällen auf Deponien die Verfahren an, die in Abschnitt 1 des Anhangs dieser Entscheidung festgelegt sind.
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nur solche Abfälle auf Deponien angenommen werden, die die Annahmekriterien für die entsprechende Deponieklasse gemäß Abschnitt 2 des Anhangs dieser Entscheidung erfüllen.“
„ANHANG
KRITERIEN UND VERFAHREN FÜR DIE ANNAHME VON ABFÄLLEN AUF ABFALLDEPONIEN
EINLEITUNG
Dieser Anhang legt das einheitliche Verfahren zur Klassifizierung und Annahme von Abfällen gemäß Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien (im Folgenden „Deponierichtlinie“ genannt) fest.
[…].
2. ABFALLANNAHMEKRITERIEN
In diesem Abschnitt werden die Kriterien für die Annahme von Abfall in den einzelnen Deponieklassen einschließlich der Untertagedeponien dargelegt.
[…].
2.2. Kriterien für Deponien für nicht gefährliche Abfälle
Die Mitgliedstaaten können für Deponien für nicht gefährliche Abfälle Unterklassen bilden.
In diesem Anhang werden Grenzwerte nur für solche nicht gefährlichen Abfälle festgelegt, die in demselben Deponieabschnitt abgelagert werden wie stabile, nicht reaktive gefährliche Abfälle.
[…].
2.3.3. Asbestabfälle
Asbesthaltige Baustoffe und andere geeignete Asbestabfälle können gemäß Artikel 6 Buchstabe c) Ziffer iii) der Deponierichtlinie auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle ohne Untersuchung abgelagert werden.
Für Deponien, die asbesthaltige Baustoffe und andere geeignete Asbestabfälle annehmen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
— Der Abfall enthält keine sonstigen gefährlichen Stoffe außer gebundenem Asbest und Asbestfasern, die durch Bindemittel gebunden oder in Kunststoff eingepackt sind.
— Die Deponie nimmt ausschließlich asbesthaltige Baustoffe und andere geeignete Asbestabfälle an. Diese Abfälle können auch in separaten Abschnitten von Deponien für nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden, wenn die Abschnitte ausreichend voneinander isoliert sind.
— Zur Verhinderung einer Faserausbreitung ist der Bereich der Ablagerung täglich und vor jeder Verdichtung mit geeigneten Materialien abzudecken und bei unverpacktem Abfall regelmäßig zu besprengen.
— Zur Verhinderung einer Faserausbreitung ist auf der Deponie/dem Deponieabschnitt eine abschließende Abdeckung aufzubringen.
— Auf der Deponie/dem Deponieabschnitt dürfen keine Arbeiten vorgenommen werden, die zu einer Freisetzung von Asbestfasern führen (z. B. Bohren von Löchern).
— Nach der Schließung der Deponie ist ein Lageplan der Deponie/des Deponieabschnitts aufzubewahren, auf dem eingetragen ist, wo die Asbestabfälle deponiert wurden.
— Nach der Schließung der Deponie sind geeignete Maßnahmen zur Einschränkung der möglichen Nutzung des Geländes zu treffen, um zu vermeiden, dass Menschen in Kontakt mit dem Abfall geraten.
Bei Deponien, die ausschließlich asbesthaltige Baustoffe annehmen, können die in Anhang I, Nummer 3.2 und 3.3 der Deponierichtlinie festgelegten Anforderungen niedriger angesetzt werden, falls die vorgenannten Vorschriften eingehalten werden.
[…].“
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 80/2018:
„Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. […].
(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).
(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(4a) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Abs. 7 im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(5) Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:
1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit),
2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),
3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens.
Bei in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung regeln.
(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(8) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde für die Zwecke einer Einzelfallprüfung Angaben zu folgenden Aspekten vorzulegen:
1. Beschreibung des Vorhabens:
a) Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, von Abbrucharbeiten,
b) Beschreibung des Vorhabensstandortes, insbesondere der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Vorhaben voraussichtlich beeinträchtigt werden,
2. Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich erheblich beeinträchtigten Umwelt, wobei Schutzgüter, bei denen nachvollziehbar begründet werden kann, dass mit keiner nachteiligen Umweltauswirkung zu rechnen ist, nicht beschrieben werden müssen, sowie
3. Beschreibung der voraussichtlich erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen, infolge der erwarteten Rückstände und Emissionen und gegebenenfalls der Abfallerzeugung und der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt.
Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 hat sich die Beschreibung auf die voraussichtliche wesentliche Beeinträchtigung des schützenswerten Lebensraums (Kategorie B des Anhanges 2) oder des Schutzzwecks, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, zu beziehen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann hierbei verfügbare Ergebnisse anderer einschlägiger Bewertungen der Auswirkungen auf die Umwelt berücksichtigen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann darüber hinaus eine Beschreibung aller Aspekte des Vorhabens oder aller Maßnahmen zur Verfügung stellen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.
(9) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.
[…].“
Anhang 1 UVP-G 2000 lautet auszugsweise:
„Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.
In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. […].
In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.
Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.
| UVP | UVP im vereinfachten Verfahren | |
| Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 |
| Abfallwirtschaft |
|
|
Z 1 | a) Deponien für gefährliche Abfälle; Berechnungsgrundlage (§ 3a Abs. 3) für Änderungen ist das bescheidmäßig genehmigte Gesamtvolumen; b) Anlagen zur biologischen, physikalischen oder mechanisch-biologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 20 000 t/a; c) sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch) von gefährlichen Abfällen; ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung. |
|
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Z 2 | a) Massenabfall- oder Reststoffdeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m3; b) Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m3; c) sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35 000 t/a oder 100 t/d, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung; | d) Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 1 000 000 m3; e) Anlagen zur Aufbereitung von Baurestmassen mit einer Kapazität von mindestens 200 000 t/a; | f) Massenabfall- oder Reststoffdeponien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 250 000 m3, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Gesamtvolumen von mindestens 375 000 m3; g) Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 250 000 m3, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Gesamtvolumen von mindestens 375 000 m3; h) Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m3, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Gesamtvolumen von mindestens 750 000 m3. |
| Bergbau |
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Z 25 | a) Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder Torfgewinnung mit einer Fläche 5) von mindestens 20 ha; b) Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder einer Torfgewinnung, wenn die Fläche 5) der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme 5) mindestens 5 ha beträgt; |
| c) Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder Torfgewinnung in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E und für Nassbaggerung und Torfgewinnung auch Kategorie C, mit einer Fläche 5) von mindestens 10 ha; d) Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder einer Torfgewinnung in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E und für Nassbaggerung und Torfgewinnung auch Kategorie C, wenn die Fläche 5) der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 10 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme 5) mindestens 2,5 ha beträgt; Ausgenommen von Z 25 sind die unter Z 37 erfassten Tätigkeiten. § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Flächen5) der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist. |
5) Bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau sind zur Berechnung der Fläche die in den Lageplänen gemäß § 80 Abs. 2 Z 8 bzw. 113 Abs. 2 Z 1 MinroG (BGBl. I Nr. 38/1999) bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen.
Anhang 2 UVP-G 2000 lautet: „Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien:
Kategorie | schutzwürdiges Gebiet | Anwendungsbereich |
A | besonderes Schutzgebiet | nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2009 S. 7 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU , ABl. Nr. L 158 S. 193, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU , ABl. Nr. L 158 S. 193, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß § 27 Forstgesetz 1975; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark 1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCO-Welterbestätten |
B | Alpinregion | Untergrenze der Alpinregion ist die Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, dh. der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe § 2 ForstG 1975) |
C | Wasserschutz- und Schongebiet | Wasserschutz- und Schongebiete gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 |
D | belastetes Gebiet (Luft) | gemäß § 3 Abs. 8 festgelegte Gebiete |
E | Siedlungsgebiet | in oder nahe Siedlungsgebieten. Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind: 1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten), 2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen. |
1) Gebiete, die wegen ihrer charakteristischen Geländeformen oder ihrer Tier- und Pflanzenwelt überregionale Bedeutung haben." | ||
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 71/2019:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
[…].
(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
[…].
3. „gefährliche Abfälle“ jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach § 4 als gefährlich festgelegt sind.
[…].
(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes
[…].
5. ist „Verwertung“ jedes Verfahren, als deren Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem
a) sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder
b) – im Falle der Vorbereitung zur Wiederverwendung – die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen.
Als Verwertung gilt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und jede sonstige Verwertung (zB die energetische Verwertung, die Aufbereitung von Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff bestimmt sind, oder die Verfüllung) einschließlich der Vorbehandlung vor diesen Maßnahmen. Anhang 2 Teil 1 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren.
[…].
8. ist „Beseitigung“ jedes Verfahren, das keine zulässige Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anhang 2 Teil 2 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Beseitigungsverfahren.
[…].
(7) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
[…];
4. „Deponien“ Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten
a) Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung an einem anderen Ort vorbereitet werden können,
b) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet, und
c) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet.
[…].“
„Abfallverzeichnis
§ 4. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
1. die Abfallarten in Form eines Abfallverzeichnisses, welches die Abfallarten des Verzeichnisses im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle umfasst;
2. die Abfallarten, die gefährlich sind; dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle heranzuziehen; als gefährlich zu erfassen sind jene Abfallarten, welche im Verzeichnis im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle als gefährlich gekennzeichnet sind;
[…].“
In Anlage 2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über ein Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung), BGBl. II Nr. 570/2003, werden Asbest und Asbestabfälle als gefährliche Abfälle iSd § 4 leg.cit. ausgewiesen.
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Deponien (Deponieverordnung 2008 – DVO 2008), BGBl. II Nr. 39/2008:
„Zuordnung von Abfällen zu Deponieklassen und -unterklassen
§ 5. (1) In der Bodenaushubdeponie ist ausschließlich die Ablagerung von nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen, welche jeweils den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Bodenaushubdeponie – gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 – entsprechen, zulässig.
[…].
(3) In der Baurestmassendeponie ist ausschließlich die Ablagerung von
1. nicht gefährlichen Abfällen, die den Anforderungen des Anhangs 1 Tabellen 5 und 6 entsprechen,
2. Abfällen gemäß Anhang 2,
3. Aushubmaterial, das den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Baurestmassendeponie entspricht,
4. Gleisschotter, der den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Baurestmassendeponie entspricht,
5. Asbestabfällen nach Maßgabe des § 10 und
6. LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, jeweils direkt aus der Produktion, schlackenhaltigem Ausbauasphalt und schlackenhaltigem technischen Schüttmaterial nach Maßgabe des § 10b – gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 – zulässig.
[…].“
„Asbestabfälle
§ 10. (1) Asbestabfälle, einschließlich Asbestzementabfälle, dürfen in Deponien für nicht gefährliche Abfälle ohne analytische Untersuchung unter folgenden Bedingungen abgelagert werden:
1. Sofern die Kompartimente nicht ausschließlich für Asbestabfälle genehmigt sind, müssen diese Abfälle in eigenen, baulich getrennten Kompartimentsabschnitten abgelagert werden.
2. Asbestabfälle dürfen keine sonstigen gefährlichen Stoffe außer gebundenen Asbest und Asbestfasern, die durch Bindemittel gebunden oder in Kunststoff eingepackt sind, enthalten; für Asbestabfälle, die verpackt worden sind, hat das die Verpackung vornehmende Unternehmen zu bestätigen, dass ausschließlich Asbestabfälle enthalten sind.
3. Der Einbau von Asbestabfällen darf nur unter Aufsicht von im Umgang mit Asbest geschultem Personal erfolgen.
4. Bei Bedarf sind die Asbestabfälle vor dem Einbau zu befeuchten.
5. Um ein Freisetzen von Fasern zu verhindern, ist der Ablagerungsbereich für Asbestabfälle täglich und vor jeder Verdichtung mit geeigneten Materialien vollständig abzudecken.
6. Abfälle mit schwach gebundenen Asbestfasern sind unmittelbar nach dem Einbau mit feinkörnigem Material vollständig abzudecken.
7. Die Oberflächenabdeckung des Deponiekörpers oder des Kompartimentsabschnitts muss ein Freisetzen von Fasern dauerhaft verhindern.
8. Am Deponiekörper dürfen keine Arbeiten vorgenommen werden, die zu einer Freisetzung von Asbestfasern führen können.
9. Nach dem Ende der Ablagerungsphase ist der Behörde ein Plan mit der genauen Lage der Asbestablagerung zu übermitteln; die Behörde hat eine Kopie des Plans der für die örtliche Raumplanung zuständigen Behörde zu übermitteln.
10. Die Behörde und der Betreiber haben geeignete Maßnahmen zur Einschränkung der möglichen Nutzung des Geländes zu ergreifen, um zu verhindern, dass Menschen in Kontakt mit den Asbestabfällen kommen.
(2) Für Asbestabfälle ist eine Ausstufung gemäß § 7 AWG 2002 nicht zulässig.“
3.4. Rechtliche Würdigung:
Zum Verfahren:
Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Erstbeschwerdeführerin als Standortgemeinde Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerde erweist sich auch als rechtzeitig.
Zum Vorbringen der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer, die Veröffentlichung des angefochtenen Bescheids im Internet sei ohne die eingereichten Projektunterlagen und damit fehlerhaft erfolgt, ist auszuführen, dass gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 die Entscheidung von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen ist. Der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Stellt die Behörde fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, sind gemäß § 3 Abs. 9 UVP-G 2000 u.a. Nachbarn berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einem solchen Nachbarn / einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid am 29.10.2020 im Internet kundgemacht. Der Bescheid konnte zum Zeitpunkt der Beschwerdevorlage noch immer über die Internet-Adresse XXXX abgerufen werden. Den angeführten Bestimmungen ist nicht zu entnehmen, dass zusammen mit dem angefochtenen Bescheid auch die Projektunterlagen veröffentlicht werden müssten. Im Gegenteil dient die Nachbarn eingeräumte Möglichkeit, ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet Einsicht in den Verwaltungsakt zu nehmen, dazu, Nachbarn den Zugang zu allen Informationen zu gewährleisten, die diese für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung benötigen. Der Umstand, dass bei der Bereitstellung des Bescheides nicht auf die Möglichkeit, Akteneinsicht zu nehmen, hingewiesen wurde, stellt, gemessen an den angeführten Bestimmungen, keinen Mangel der Kundmachung dar.
Auch der Umstand, dass die Rechtsmittelbelehrung nicht auf die besondere Stellung von Nachbarn verweist, stellt keinen relevanten Mangel dar. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides verweist auf die Möglichkeit, binnen vier Wochen „nach Zustellung“ des Bescheids schriftlich Beschwerde zu erheben. Aus Warte des BVwG wird durch diese Formulierung eine Beschwerdeerhebung durch Nachbarn noch nicht ausgeschlossen; in diesem Sinn bereits BVwG 12.01.2021, W113 2236831-1.
Gemäß § 61 Abs. 1 AVG hat die Rechtsmittelbelehrung anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist. Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, dass kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel gemäß § 61 Abs. 2 AVG als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde. Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt gemäß § 61 Abs. 3 AVG das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.
Ginge man mit den Beschwerdeführern davon aus, dass für Nachbarn keine Rechtsmittelbelehrung aufgenommen worden sei, käme gemäß § 61 Abs. 2 AVG die gesetzliche Rechtsmittelfrist zur Anwendung. Da die Beschwerdeführer, die als Nachbarn gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 beschwerdelegitimiert sind, ihr Rechtsmittel aber ohnedies in der gesetzlichen Frist erhoben haben, bleibt ein allfälliger Mangel der Rechtsmittelbelehrung für sie ohne Konsequenzen.
Zum Inhalt:
Gegenstand des UVP-Feststellungsverfahrens ist gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 die Klärung der Frage, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhangs 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird; vgl. aus der jüngeren Vergangenheit VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013.
Gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 ist bei den Vorhaben, die in Spalte 1 von Anhang 1 UVP-G 2000 angeführt sind, eine UVP durchzuführen. Für Vorhaben der Spalte 2 und der Spalte 3 ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen.
Ein Vorhaben kann aber nicht nur für sich allein die in Anhang 1 UVP-G 2000 vorgesehenen Schwellenwerte/Kriterien erfüllen, sondern es ist möglich, dass es dies zusammen mit anderen Vorhaben tut. Erreichen die Vorhaben in Summe die vorgesehenen Schwellenwerte/Kriterien und ist nach Maßgabe einer Einzelfallprüfung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen, so ist gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 eine UVP durchzuführen.
Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden.
Daneben normiert § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 eine besondere Einzelfallprüfung, mit der der Sensibilität des besonderen Standorts iSd Art. 4 Abs. 3 iVm Anhang III der UVP-RL Rechnung getragen werden soll. Die Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 kommt zur Anwendung, wenn ein Vorhaben in einem schutzwürdigen Gebiet nach Anhang 2 UVP-G 2000 zu liegen kommt und ein Schwellenwert der Spalte 3 des Anhangs 1 UVP-G 2000 überschritten wird. Zu den schutzwürdigen Gebieten nach Anhang 2 UVP-G 2000 zählen u.a. die Natura 2000-Schutzgebiete nach der FFH-RL; vgl. im Detail Ennöckl, § 3 Rz. 19 ff, in: Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G3.
Im Rahmen der Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 ist zu prüfen, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den das jeweilige schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird; VwGH 11.05.2017, Ra 2017/04/0006. Dabei hat sich die Prüfung auf eine Grobprüfung zu beschränken; vgl. etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0061. Der Maßstab der Grobprüfung ist die Wahrscheinlichkeit und Plausibilität negativer Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der konkreten Situation; vgl. VwGH 23.02.2011, 2009/06/0107.
1) Zur unmittelbaren Verpflichtung zur Durchführung einer UVP:
Der Pflicht zur Durchführung einer UVP unterliegen Vorhaben gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 nur dann, wenn sie unter einen Tatbestand fallen, der in Anhang 1 angeführt ist. Vorhaben, die in Spalte 1 des Anhangs aufgelistet sind und die dortigen Schwellenwerte erreichen, sind in jedem Fall einer UVP zu unterziehen. Vorhaben laut Spalte 2 sind einer UVP im vereinfachten Verfahren zu unterziehen, Vorhaben laut Spalte 3 (Vorhaben in einem schutzwürdigen Gebiet) sind einer Einzelfallprüfung zur Feststellung einer allfälligen UVP-Pflicht zu unterziehen.
Das UVP-G 2000 nennt in Z 1 Anhang 1 in der 1. Spalte u.a. „Deponien für gefährliche Abfälle“, die zwingend einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind.
Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, beim vorliegenden Vorhaben handle es sich um eine Deponie für gefährliche Abfälle, da (auch) gefährliche Abfälle, konkret Asbest, deponiert würden.
Mit diesem Vorbringen dringen die Beschwerdeführer nicht durch.
Zum Inhalt der UVP-RL:
Gemäß Art. 2 UVP-RL treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt unterzogen werden.
Die Projekte, die in Anhang I aufgelistet sind, sind gemäß Art. 4 Abs. 1 UVP-RL zwingend einer UVP zu unterziehen. Zwingend einer UVP zu unterziehen sind gemäß Anhang I UVP-RL u.a. Abfallbeseitigungsanlagen in Bezug auf gefährliche Abfälle (Z 9).
Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 2 UVP-RL, ob das Projekt einer UVP unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand einer Einzelfalluntersuchung oder der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien. Dabei können die Mitgliedstaaten – wie in Österreich erfolgt – entscheiden, beide Verfahren anzuwenden. Gemäß Art. 4 Abs. 3 UVP-RL sind bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen. Als Kriterien werden in Anhang III aufgelistet: die Merkmale der Projekte (u.a. Größe und Ausgestaltung), ihr Standort (u.a. Beurteilung der Belastbarkeit der Natur unter besonderer Berücksichtigung von Bergregionen) sowie die potenziellen Auswirkungen der Projekte (u.a. Schwere und Komplexität der Auswirkungen); vgl. mit Verweis auf BVwG 09.04.2019, W104 2211511-1 (Städtebauvorhaben Heumarkt), jüngst BVwG 18.05.2020, W118 2228676-1 (Abfallbehandlungsanlage Theresienfeld).
Anhang II UVP-RL nennt unter der Rubrik „Sonstige Projekte“ u.a. (sonstige) „Abfallbeseitigungsanlagen“.
Umsetzungsakte zum Abfallwirtschaftsrecht auf europäischer Ebene:
Die Abfallrahmen-RL unterscheidet im Wesentlichen zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen sowie in der Folge nach der Art der Behandlung der Abfälle. Dabei wird im Wesentlichen zwischen Formen der Beseitigung und Formen der Verwertung unterschieden. Eine Deponierung stellt gemäß Art. 3 Z 19 Abfallrahmen-RL eine Form der Abfallbeseitigung dar.
Die Deponie-RL beschreibt in Art. 2 lit. g als „Deponie“ im Wesentlichen eine Abfallbeseitigungsanlage für die Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erdoberfläche (d.h. unter Tage). Unterschieden werden gemäß Art. 4 Deponien für gefährliche Abfälle, Deponien für nicht gefährliche Abfälle und Deponien für Inertabfälle.
Gemäß Art. 6 lit. c Deponie-RL können Deponien für nicht gefährliche Abfälle auch für stabile, nicht reaktive gefährliche (z. B. verfestigte, verglaste) Abfälle, deren Auslaugungsverhalten dem ungefährlicher Abfälle gemäß Ziffer ii entspricht und die die im Einklang mit Anhang II festgelegten maßgeblichen Annahmekriterien erfüllen, genutzt werden. Diese gefährlichen Abfälle sind nicht in Abschnitten zu deponieren, die für biologisch abbaubare nicht gefährliche Abfälle bestimmt sind.
Gemäß Pkt. 2.3.3. der Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Art. 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG können asbesthaltige Baustoffe und andere geeignete Asbestabfälle gemäß Art. 6 lit. c Z iii Deponie-RL auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle ohne Untersuchung abgelagert werden. Der Abfall darf keine sonstigen gefährlichen Stoffe außer gebundenem Asbest und Asbestfasern, die durch Bindemittel gebunden oder in Kunststoff eingepackt sind, enthalten. Asbestabfälle können auch in separaten Abschnitten von Deponien für nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden, wenn die Abschnitte ausreichend voneinander isoliert sind. Zur Verhinderung einer Faserausbreitung ist der Bereich der Ablagerung u.a. täglich und vor jeder Verdichtung mit geeigneten Materialien abzudecken und bei unverpacktem Abfall regelmäßig zu besprengen.
Bei Asbestabfällen handelt es sich unzweifelhaft um gefährliche Abfälle. Nach dem oben Gesagten dürfen Asbestabfälle aber in Deponien für nicht gefährliche Abfälle deponiert werden.
Für das BVwG ergibt sich daraus, dass europarechtlich nicht jede Deponie, auf der (auch) gefährliche Abfälle deponiert werden, als Deponie für gefährliche Abfälle zu betrachten ist. Daraus folgt im Weiteren, dass auf Ebene des Europarechts eine Deponie für nicht gefährliche Abfälle mit Asbestkompartiment nicht unter Z 9 Anhang I UVP-RL zu subsumieren ist. Damit entfällt aber auch eine unmittelbar auf europarechtliche Vorgaben gestützte Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Fall der Errichtung einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle mit Asbestkompartiment.
Zu dem in diesem Zusammenhang erstatteten Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in dem Schriftsatz vom 22.10.2021, aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben würden Abfallbehandlungsanlagen, die (auch) der Deponierung von gefährlichen Abfällen dienen, der UVP-Pflicht nach Anhang 1 Z 1 Spalte 1 lit. a UVP-G 2000 unterliegen, ist darauf hinzuweisen, dass sich Z 9 Anhang I UVP-RL ausdrücklich auf „Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung […] oder Deponierung gefährlicher Abfälle […]“ bezieht und nicht lediglich auf den Umstand, ob gefährliche Abfälle deponiert werden. Auch ohne Verweis auf die Deponie-RL ist der zitierten Bestimmung klar zu entnehmen, dass auf die Deponieart abzustellen ist.
Zur fallbezogen relevanten Umsetzung der Abfallrahmen-RL und der Deponie-RL im AWG 2002:
Österreich hat vom europarechtlich eingeräumten Ermessen für die Deponierung gefährlicher Abfälle auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle im Rahmen der DVO 2008 Gebrauch gemacht. Gemäß § 5 Abs. 3 Z 5 iVm § 10 DVO 2008 dürfen Asbestabfälle unter den in § 10 beschriebenen Voraussetzungen in Deponien für nicht gefährliche Abfälle ohne analytische Untersuchung abgelagert werden. Grundsätzliche Voraussetzung dafür ist, dass die Abfälle in Kompartimenten oder Kompartimentsabschnitten abgelagert werden (Z 1). Die Asbestabfälle dürfen keine sonstigen gefährlichen Stoffe außer gebundenen Asbest und Asbestfasern, die durch Bindemittel gebunden oder in Kunststoff eingepackt sind, enthalten (Z 2). Um ein Freisetzen von Fasern zu verhindern, ist der Ablagerungsbereich für Asbestabfälle täglich und vor jeder Verdichtung mit geeigneten Materialien vollständig abzudecken (Z 5). Die Oberflächenabdeckung des Deponiekörpers oder des Kompartimentsabschnitts muss ein Freisetzen von Fasern dauerhaft verhindern (Z 7). Am Deponiekörper dürfen keine Arbeiten vorgenommen werden, die zu einer Freisetzung von Asbestfasern führen können (Z 8).
Daraus ergibt sich, dass auch auf nationaler Ebene eine Lagerung von gefährlichen Abfällen auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle möglich ist, ohne dass die Deponie dadurch zu einer solchen für die Lagerung gefährlicher Abfälle wird. Das vorliegende Projekt ist somit nicht unter Z 1 lit. a Anhang 1 UVP-G 2000 zu subsumieren. Damit liegt auch kein Vorhaben der Spalte 1 des Anhangs 1 vor und es ist von keiner UVP-Pflicht auf dieser Basis auszugehen.
Zum Argument, dass der Schwellenwert von 1.000.000 m3 bei Baurestmassen den Vorgaben der UVP-RL widerspricht:
Den Mitgliedstaaten kommt bei der Festlegung von Schwellenwerten zur Bestimmung der UVP-Pflicht nach Art. 4 UVP-RL ein weites Ermessen zu; vgl. jüngst ausführlich BVwG 14.05.2021, W104 2240490-1. Durch die Festsetzung der Schwellenwerte dürfen jedoch nicht ganze Klassen von Vorhaben von der Prüfpflicht ausgeschlossen werden; vgl. EuGH 21.03.2013, Rs. C-244/12, Salzburger Flughafen.
Weder kann vom BVwG erkannt werden, dass durch die Festlegung des Schwellenwerts von 1.000.000 m3 ganze Klassen von Abfallbeseitigungsanlagen ausgeschlossen werden, noch ändert sich an diesem Befund etwas durch den Umstand, dass es beim vorliegenden Vorhaben ein Asbestkompartiment geben soll. Zwar ist den Beschwerdeführern zuzugestehen, dass den Rechtsgrundlagen keine Obergrenze für das Ausmaß des Asbestkompartiments entnommen werden kann. Dieser Umstand kann aber zwanglos dahingehend interpretiert werden, dass für den Verordnungsgeber keine Notwendigkeit bestand, selbst für diesen Extremfall von seiner Einstufung abzugehen, dass nach wie vor eine Deponie für nicht gefährliche Abfälle vorliegt. Dessen ungeachtet könnte erwogen werden, in einem solchen Extremfall einen Missbrauch der Regelung zu prüfen. Im vorliegenden Fall besteht für eine solche Prüfung jedoch keinerlei Veranlassung, zumal von dem geplanten Gesamtvolumen von 900.000 m³ ein Kompartimentsabschnitt für Asbeste im Ausmaß von 275.000 m³ vorgesehen ist. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin (Pkt. 4.4.2.) beträgt der Anteil des Asbestkompartiments sohin nicht zwei Drittel, sondern weniger als ein Drittel der Gesamtkubatur. Die bloß theoretische Möglichkeit eines allfälligen Missbrauchs rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass der im UVP-G 2000 festgesetzte Schwellenwert nicht den Vorgaben der UVP-RL entspricht.
Die Erstbeschwerdeführerin hat im Rahmen der Verhandlung vorgebracht, dass auch die Europäische Kommission die Rechtsauffassung teile, dass die Deponierung von gefährlichen Asbestabfällen der UVP-Pflicht unterliege und zwar auch dann, wenn die Asbestabfälle auf einer Baurestmassendeponie entsorgt würden – dies gehe aus einer Mitteilung des Europäischen Parlaments an die Mitglieder des Petitionsausschusses vom 22.02.2019, betreffend die Petition Nr. 0978/2008, hervor.
Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass der bezughabende Petent, der Bürgermeister der Stadt Megalopoli auf den Peloponnes in Griechenland war, sich über die Umstände des Zustandekommens einer Genehmigung beschwerte, die das griechische Umweltministerium im Jänner 2008 der griechischen Elektrizitätsgesellschaft DEI zur Errichtung einer Abfalldeponie für asbesthaltige Baustoffe erteilte. Der Gegenstand dieser Genehmigung, nämlich „Asbestabfälle“, sei in der Folgezeit in „Industrieabfälle und sonstige Abfälle“ abgeändert worden, und der Petent habe erklärt, dies stehe im Widerspruch zu der Entscheidung 2003/33/EG des Rates zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG , in der es heiße, dass Abfalldeponien nur hierfür geeignete asbesthaltige Baustoffe und sonstige Asbestabfälle annehmen und dass diese Abfälle keine sonstigen gefährlichen Stoffe außer gebundenem Asbest enthalten dürften.
Aus dem genannten Schreiben des Europäischen Parlaments geht allerdings hinsichtlich der Gründe für die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Griechenland zur Zahl 2012/2230 im Wesentlichen lediglich hervor, dass die Kommission vermute, „dass andere, nicht genannte Abfälle unter Umständen ebenfalls auf der fraglichen Deponie angenommen werden könnten. Offenbar lag der Information und Konsultation der Öffentlichkeit also ein Projekt zugrunde, das anschließend in wesentlichen Punkten geändert wurde.“ Die Kommission habe ein Vertragsverletzungsverfahren (2012/2230) eingeleitet, da sie der Ansicht sei, „dass Griechenland den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten nicht nachgekommen ist. Am 22. Februar 2013 hat die Kommission Griechenland ein Aufforderungsschreiben übermittelt, da sie die Auffassung vertritt, dass das Bauvorhaben der Deponie von Megalopoli (in der Phase der gemeinsamen Ministerialentscheidung vom 5. Juli 2011, mit der der Umweltverträglichkeitsbescheid für das Vorhaben erteilt wurde) nach Abschluss des Verfahrens zur Konsultation der Öffentlichkeit in wesentlichen Punkten geändert wurde.“
Grund für die Einleitung dieses Vertragsverletzungsverfahrens war sohin die Abänderung des Bauvorhabens der Deponie von Megalopoli in wesentlichen Punkten nach Abschluss des Verfahrens zur Konsultation der Öffentlichkeit, nicht die Deponierung von Asbestabfällen auf einer Baurestmassendeponie. Für den vorliegenden Fall ist sohin aus den genannten Berichten der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament nichts zu gewinnen.
Soweit insbesondere im Zusammenhang mit einem nach Ansicht der Beschwerdeführer zu erwartenden Austrag von Asbestfasern eine Unvollständigkeit der eingeholten Gutachten moniert wurde, ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand eines Verfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer UVP für ein Vorhaben nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen ist (vgl. VwGH 17.12.2014‚ Ro 2014/03/0066, sowie VwGH 28.02.2018, Ra 2018/06/0023 0030, jeweils mwN).
Die abfall- und deponietechnische Amtssachverständige bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass die von der Projektwerberin beschriebene, im technischen Bericht im Kapitel „Asbestkompartimentsabschnitt“ dargelegte Art der Anlieferung und Verarbeitung der asbesthaltigen Materialien den besten verfügbaren Techniken (BVT) entspricht.
Zu der in der mündlichen Verhandlung relevierten Gefahr eines Asbestaustrags infolge eines durch ein Erdbeben versursachten Schadens ist im Übrigen auszuführen, dass im gesamten Verfahren eine vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen nicht hervorgekommen ist. Dies wurde von den Beschwerdeführern auch nicht konkret behauptet. Die Projektwerberin hat in der Verhandlung durch ihren Vertreter DI XXXX vielmehr nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die von den Beschwerdeführern beschriebene Möglichkeit eines Schadensfalles im Deponiebasisdichtungssystem ein sehr starkes Erdbeben mit hohen Erdbebenbeschleunigungswerten voraussetzen würde. Ein Erdbeben, das lediglich Risse in Gebäuden verursache, würde nicht ausreichen, um das Basisdichtungssystem und die geologische Barriere zum Versagen zu bringen.
2) Zur UVP-Pflicht auf Basis der Kumulation von Vorhaben:
Die Beschwerdeführer machen geltend, dass das vorliegende Vorhaben, das für sich genommen keinen Schwellenwert der Spalten 1 oder 2 des Anhangs 1 UVP-G 2000 überschreitet, gemeinsam mit anderen Vorhaben den Schwellenwert für Baurestmassendeponien in Z 2 Spalte überschreiten würde, sodass gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 eine umfassende, auf sämtliche betroffenen Schutzgüter bezogene Einzelfallprüfung hätte stattfinden müssen. In erster Linie wird in diesem Zusammenhang auf den Schallschutzdamm verwiesen.
Tatsächlich kommen folgende Vorhaben in Frage:
Die Baurestmassendeponie der XXXX ,
die Bodenaushubdeponie der XXXX ,
der Lärmschutzdamm auf Gst. Nr. XXXX , KG XXXX ,
der Sand- und Kiesabbau der XXXX ,
das Zwischenlager für mineralische Baurestmassen und Betonabbruch,
die Verhüttungsanlage XXXX .
Damit ist die Diskussion um den Kreis der gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 zu kumulierenden Vorhaben eröffnet. Diese Diskussion wurde in der jüngeren Vergangenheit durch das Erkenntnis des VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012 bis 0014 (Windpark Koralpe), befeuert.
Als gleichartige Vorhaben wurden vor der angeführten Entscheidung im Wesentlichen betrachtet:
Vorhaben mit dem gleichen Vorhabenstyp (insb. gleiche Ziffer oder litera in Anhang 1; Argument: nur im Hinblick auf den gleichen Schwellenwert/das gleiche Kriterium ist ein Zusammenrechnen möglich);
unterschiedliche Projekttypen nach Anhang 1, bei denen die Kapazitäten in derselben Einheit ausgedrückt werden (z.B. t/a, Anzahl der Stellplätze, Flächeninanspruchnahme u.ä.).
Der Kumulationstatbestand soll nicht generell die Schwellenwerte des Anhangs 1 relativieren, sondern einer Umgehung der UVP durch Splittung eines Vorhabens in mehrere Projekte unter dem Schwellenwert entgegenwirken; daneben sollen aber auch Vorhaben, die in keinem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen, berücksichtigt werden; vgl. zum Gesagten mwN Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 3 UVP-G, Rz. 23 (Stand 1.7.2011, rdb.at); Ennöckl in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVG-G3, § 3 UVP-G, Rz. 9 ff.
Die Erstbeschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, es seien all jene Vorhaben zu kumulieren, die vergleichbare Auswirkungen auf die Umwelt hätten und stützt sich dabei im Wesentlichen auf das Erkenntnis des VwGH zum Windpark Koralpe.
Ausgangsfrage dieser Entscheidung war, ob ein Windpark und ein Pumpspeicherkraftwerk zu kumulieren seien. Das BVwG war davon ausgegangen, dass eine Kumulation grundsätzlich nur bei Vorhaben desselben Vorhabenstyps (gemäß der jeweiligen Ziffer im Anhang) möglich sei. Die revisionswerbenden Parteien vertraten die Rechtsansicht, dass eine Kumulationsprüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 auch dann zu erfolgen habe, wenn Vorhaben gleichartige oder vergleichbare Auswirkungen auf die Umwelt entfalteten und die UVP-Pflicht an die gleichen Kriterien geknüpft würden. Die Kumulationsbestimmung könnten auch dann zur Anwendung kommen, wenn Vorhabenstypen unterschiedlicher Ziffern des Anhangs 1 UVP-G 2000 betroffen seien. Die UVP-RL verfolge einen auswirkungsbezogenen Ansatz, beide Anlagentypen würden in der UVP-RL im Kapitel „Energiewirtschaft“ behandelt. Die einschlägigen Ziffern 6 und 30 des Anhangs 1 UVP-G 2000 bezogen sich im Anlassfall jeweils auf die Leistung der Anlagen, ausgedrückt in MW.
Der VwGH führte in diesem Zusammenhang auszugweise aus:
„32 Unstrittig ist, dass das von der mitbeteiligten Partei geplante Vorhaben der Errichtung und des Betriebs des Windparks ‚K‘ mit insgesamt acht Windenergieanlagen und einer Gesamtleistung von 19,8126 MW ein Vorhaben der Z 6 lit. a des Anhangs 1 UVP-G 2000 darstellt, das für sich den in dieser Bestimmung in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017 festgelegten Schwellenwert der elektrischen Gesamtleistung von mindestens 20 MW (ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018 am 1. Dezember 2018: mindestens 30 MW) nicht erreicht, jedoch eine Kapazität von zumindest 25 % dieses Schwellenwertes aufweist. Ebenso unstrittig ist, dass dieses Vorhaben bereits gemeinsam mit dem nächstgelegenen und räumlich im Zusammenhang stehenden ‚Windpark St A‘ den in der Z 6 lit. a des Anhangs 1 UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwert jedenfalls erreicht. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die von der belangten Behörde und dem BVwG gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 durchgeführte Einzelfallprüfung ist somit in Bezug auf den Tatbestand der Z 6 lit. a des Anhangs 1 UVP-G 2000 unzweifelhaft erfüllt.
33 Für das Erreichen des in Z 6 lit. a des Anhangs 1 UVP-G 2000 normierten Schwellenwerts ist daher im konkreten Fall die Bedachtnahme auf mit dem Windparkvorhaben ‚K‘ im räumlichen Zusammenhang stehende Pumpspeicherkraftwerksprojekte nicht wesentlich. Dies hat jedoch nicht zur Konsequenz, dass solche unter eine andere Ziffer des Anhangs 1 UVP-G 2000 zu subsumierende Vorhaben bei der durchzuführenden Einzelfallprüfung jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben haben.
Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000
34 Im Rahmen der Einzelfallprüfung ist gemäß § 3 Abs. 2 erster Satz UVP-G 2000 festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine UVP für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Die Einzelfallprüfung hat nicht bloß abstrakt zu erfolgen, sondern es ist vielmehr eine konkrete Gefährdungsprognose zu erstellen. Eine bloß abstrakte Gefährlichkeitsprognose steckt nämlich schon hinter der Aufnahme bestimmter Anlagen in Anhang 1. Auf Ebene der Einzelfallprüfung muss daher eine konkrete, auf bestimmte Elemente des Einzelfalles abstellende Prüfung stattfinden (vgl. VwGH 21.12.2011, 2007/04/0112, mwN).
35 Bei der Frage, ob mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, sind nach § 3 Abs. 2 vierter Satz UVP-G 2000 im Rahmen der Einzelfallprüfung die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 (vgl. zu diesen Kriterien auch Art. 4 Abs. 3 und Anhang III der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten – UVP-RL) heranzuziehen (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/07/0034, Rn. 20, mwN). Dabei sind die Auswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben auf die Umwelt zu beurteilen (vgl. VwGH 11.5.2017, Ra 2017/04/0006, Rn. 40).
36 Dies entspricht der in § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 festgelegten Aufgabe der UVP unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben a) auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, b) auf Boden, Wasser, Luft und Klima, c) auf die Landschaft und d) auf Sach- und Kulturgüter hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.
37 Demnach ist bei der Einzelfallprüfung auf die Auswirkungen der für das Erreichen des Schwellenwerts der Spalten 2 und 3 des Anhangs 1 UVP-G 2000 heranzuziehenden Vorhaben auf die Umwelt, und zwar unter Berücksichtigung der Kriterien nach § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 (Merkmale und Standort des Vorhabens sowie Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt) und – bezogen auf die durch das Vorhaben betroffenen Schutzgüter – der von im räumlichen Zusammenhang stehenden Projekten ausgehenden Belastungen Bedacht zu nehmen. So führte der EuGH in seinem Urteil vom 11. Februar 2011, Marktgemeinde Strasswalchen u.a., C-531/13, ausgehend von den unter Anhang III Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2009/31/EG angeführten Kriterien (weitgehend ident mit den unter Anhang III Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 2011/92/EU angeführten Kriterien) aus, dass die Pflicht der Prüfung der Auswirkungen eines Projekts zusammen mit anderen Projekten zwecks Überprüfung, ob ein Projekt einer UVP unterzogen werden muss, nicht allein auf gleichartige Projekte beschränkt ist. In diese Vorprüfung ist einzubeziehen, ob die Umweltauswirkungen eines Projekts wegen der Auswirkungen anderer Projekte größeres Gewicht haben können als bei deren Fehlen (Rn. 45).
38 Da gemäß § 3 Abs. 2 erster Satz UVP-G 2000 die Feststellung einer UVP-Pflicht auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung voraussetzt, dass aufgrund der Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, sind nur Vorhaben zu berücksichtigen, die insofern schutzgutbezogen im räumlichen Zusammenhang mit dem zu prüfenden Vorhaben stehen, als Wechselwirkungen ihrer Auswirkungen mit den Auswirkungen des zu prüfenden Vorhabens auf einzelne Schutzgüter im für die Umwelt erheblichen Ausmaß nicht von vornherein ausgeschlossen werden können.
39 Wie die Revision aufzeigt, ist eine solche wesentliche Wechselwirkung der Umweltauswirkungen des vorliegenden Vorhabens mit jenen der konkret angeführten Pumpspeicherkraftwerksprojekte iSd § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 in Bezug auf Naturschutz insbesondere betreffend endemische Pflanzen- und Tierarten sowie hinsichtlich des Schutzgutes Landschaftsschutz nicht von vornherein auszuschließen.
40 Bei dieser Beurteilung im Zuge der Einzelfallprüfung müssen nicht nur bestehende, sondern auch geplante Projekte (inklusiver geplanter Ausgleichsmaßnahmen) berücksichtigt werden (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/07/0034, Rn. 28; 29.11.2016, Ra 2016/06/0068, Rn. 37), soweit diese Projekte bereits genehmigt oder mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden.
41 Während die belangte Behörde im erstbehördlichen Bescheid in diesem Zusammenhang feststellte, dass die beiden Pumpspeicherkraftwerke ‚K‘ und ‚St. G‘ erst nach dem gegenständlichen Windparkvorhaben und zwar am 17. August 2016 bzw. 23. November 2016 beantragt worden seien und unter anderem deshalb die Einbeziehung dieser Projekte verneinte, traf das BVwG zum Zeitpunkt der Antragstellung des Pumpspeicherkraftwerks ‚K‘ keine Feststellungen und wies im Rahmen der rechtlichen Beurteilung betreffend das Pumpspeicherkraftwerk ‚St. G‘ darauf hin, dass dieses ‚laut belangter Behörde noch nicht einmal beantragt‘ sei. Insofern mangelt es im angefochtenen Erkenntnis an hinreichenden Feststellungen dazu, ob die Pumpspeicherkraftwerke ‚K‘, ‚St. G‘ und ‚Sch S‘, auf die sich die revisionswerbenden Parteien beziehen, vor oder nach dem gegenständlichen Vorhaben beantragt wurden. Sofern diese Vorhaben erst danach beantragt wurden, wären sie auch bei der Beurteilung der Umweltauswirkungen der kumulierten Vorhaben im Rahmen der Einzelfallprüfung nicht zu beachten.
42 Demgegenüber wären die Pumpspeicherkraftwerksprojekte, soweit diese bereits genehmigt sind oder zumindest ein vollständiger Genehmigungsantrag früher eingebracht wurde, bei der Einzelfallprüfung zu berücksichtigen gewesen.
43 Dass auf die allenfalls in Frage kommenden Pumpspeicherkraftwerke von den beigezogenen Sachverständigen in ihren Gutachten zu den Umweltauswirkungen des konkreten Vorhabens Bedacht genommen wurde und diese somit in die Einzelfallprüfung Eingang gefunden haben, ist nicht ersichtlich.
44 Angesichts fehlender Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung der Pumpspeicherkraftwerke ‚K‘, ‚St. G‘ und ‚Sch S‘ hat das BVwG das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.“
Mit diesen Ausführungen hat der VwGH die Systematik des UVP-G 2000 nicht in Frage gestellt. Das UVP-G 2000 kombiniert auf Basis der UVP-RL Kriterien und Schwellenwerte und gibt auf diese Weise ein Raster vor, auf dessen Basis abstrakt ermittelt wird, ob in eine Einzelfallprüfung einzutreten ist. Der VwGH hat im angeführten Fall nicht zum Ausdruck gebracht, dass bei der Kumulation von Vorhaben immer all jene Vorhaben einzubeziehen sind, die gleichartige Auswirkungen haben können. Vielmehr hat der VwGH betont, dass im Fall der Durchführung einer Einzelfallprüfung Vorhaben mit gleichartigen Auswirkungen zu berücksichtigen sind. Damit bleibt es aber bei den oben angeführten, in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für die Beurteilung der Gleichartigkeit von Vorhaben.
Zur Bodenaushubdeponie der XXXX :
Das BVwG folgt der belangten Behörde und geht davon aus, dass bei dieser Deponie kein Vorhaben nach Anhang 1 UVP-G 2000 vorliegt. Die in Anhang 1 aufgelisteten Deponietypen bezeichnen jeweils die zu deponierenden Stoffe exakt. Deponien für Bodenaushub sind nicht angeführt. Damit kommt die Deponie auch nicht für eine Kumulationsprüfung in Frage.
Das BVwG geht weiters mit der Projektwerberin davon aus, dass aufgrund der vergleichsweise geringen zu erwartenden Umweltauswirkungen bei der Ablagerung von Bodenaushub der den Mitgliedstaaten eingeräumte Spielraum bei der Umsetzung von Anhang II nicht dadurch überschritten wurde, dass für Bodenaushubdeponien kein Tatbestand in Anhang 1 UVP-G 2000 vorgesehen wurde.
Zum Lärmschutzdamm auf Gst. Nr. XXXX , KG XXXX :
Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden.
Bei einem Lärmschutzdamm handelt es sich allerdings nicht um einen im UVP-G geregelten Vorhabenstyp – insbesondere nicht um eine Deponie im Sinn der Z 25 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000, zumal „Deponien“ Anlagen sind, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden (vgl. § 2 Abs. 7 Z 4 AVG 2002). Die langfristige Ablagerung von Abfällen ist ein Beseitigungsverfahren iSd 2. Teils des Anhangs 2 AWG 2002, die Errichtung eines Lärmschutzdamms stellt hingegen ein (zulässiges) Verwertungsverfahren iSd § 2 Abs. 5 Z 5 dar.
Der ErläutRV 1005 der Beilagen XXIV. GP zu BGBl. I Nr. 9/2011 ist zu § 15 Abs. 4a AWG 2002 Folgendes zu entnehmen:
„Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes kann ein Abfall nur durch eine zulässige Verwertung seine Abfalleigenschaft verlieren (vgl. VwGH 20.3.2003, 2002/07/0137; 11.9.2003, 2003/07/0038; 6.11.2003, 2002/07/0159). Diese Verwertung muss unbedenklich sein.
In Umsetzung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs wird in § 15 AWG 2002 eine Regelung ergänzt, mit der zwischen Scheinverwertung bzw. nicht zulässiger Verwertung und zulässiger Verwertung klar unterschieden wird.
Beispielhaft für die Prüfung der Zulässigkeit der Verwertung kann genannt werden:
Verfüllung:
Eine Verwertungsmaßnahme liegt dann vor, wenn
1) diese Verfüllung einem entsprechenden Zweck dient (zB Sicherung der Böschungen oder der Sohle einer Kiesgrube, Wiederherstellung der ursprünglichen Wasserverhältnisse, wie eine Aufschüttung auf das Niveau von 2 m über HGW) und das für diesen Zweck unbedingt erforderliche Ausmaß an Abfall nicht überschritten wird,
2) eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird (vgl. dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan) und
3) die Maßnahme im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt (gemäß der ständigen Judikatur des VwGH erfolgt eine Maßnahme dann im Einklang mit der Rechtsordnung, wenn alle zutreffenden Bestimmungen der Materiengesetze (AWG 2002, WRG 1959, Naturschutzgesetze der Länder,…) eingehalten werden und insbesondere die erforderlichen Genehmigungen und/oder Bewilligungen vorliegen sowie die erforderlichen Anzeigen erstattet wurden).
Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich (gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen.“
Eine Kumulierung einer Deponie mit einem Lärmschutzdamm, der als zulässige Verwertungsmaßnahme zu beurteilen ist, kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht.
Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich beim Lärmschutzdamm um eine verbotene Deponie handelt, wäre zu hinterfragen, ob solche verbotene Deponien zu den bestehenden Deponien iSd § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 zu zählen sind; ohne Einlassung auf diese Frage VwGH 08.10.2020, Ra 2018/07/0447.
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1456 der Beilagen XXV. GP) zur UVP-G-Novelle BGBl. I Nr. 58/2017, mit der diese Bestimmung eingeführt wurde, lauten:
„Zu den Z 1 und 3 (§ 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6):
Der Wortlaut des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 enthielt bisher keine Einschränkung dahingehend, dass ein später hinzutretendes Zweitprojekt ein Erstprojekt nicht in eine UVP-Pflicht zwingen kann. In der Literatur (Baumgartner/Petek 2010, UVP-Kommentar 74) wurde für dieses Problem vorgeschlagen darauf abzustellen, ob das zuerst eingereichte Vorhaben bei Hinzutreten des zweiten Vorhabens bereits in einem fortgeschrittenen Genehmigungsstadium steht. Dieser Rechtsmeinung folgte das BVwG nicht und sieht keine zeitliche Komponente im Wortlaut der Kumulationsregelung gegeben. Eine Kumulation kann demnach mit sämtlichen anderen geplanten und zumindest nach einem Materiengesetz eingereichten Vorhaben vorliegen. Es sind auch Vorhaben in die Kumulationsprüfung einzubeziehen, die ein halbes Jahr nach dem beantragten Vorhaben eingereicht werden; diesbezüglich ist von einer gleichzeitigen Verwirklichung auszugehen (BVwG v. 26.06.2015, W113 2013215-1/55E, Bärofen WP).
Eine solch strenge Betrachtung erscheint unverhältnismäßig und überschießend, wenn ein Vorhaben zurück an den Start müsste, obwohl zuvor keine UVP-Pflicht festgestellt wurde und einzelne Materienverfahren laufen bzw. Genehmigungen dazu schon vorliegen. Die Kumulationsbestimmung soll die Aufsplitterung gleichartiger Projekte unterbinden und das Auftreten additiver Effekte berücksichtigen.
Der Prüfbereich, ob erhebliche Umweltauswirkungen und damit eine UVP-Pflicht vorliegt, stellt also dezidiert auf sich überlagernde Auswirkungen von zwei (oder mehreren) Vorhaben ab. Als Konsequenz daraus sind jedoch nicht beide Vorhaben einer Kumulationsprüfung oder einer möglichen UVP zu unterziehen. Die Prüfung der Erheblichkeit stellt gerade auf das Hinzutreten eines (oder mehrerer) Vorhaben ab und mit einer Prüfung für das Zweitvorhaben werden damit alle kumulativ-additiven und umwelterheblichen Auswirkungen im unionsrechtlichen Sinne geprüft.
Ein Feststellungsbescheid ist nicht rechtsgestaltend und sind Änderungen der Sach- und Rechtslage grundsätzlich weiterhin beachtlich. Entsprechend der derzeitigen Systematik wird daher neben der Voraussetzung, dass ein anderes gleichartiges in einem räumlichen Zusammenhang stehendes Vorhaben für die Kumulationsbetrachtung notwendig ist, ein zeitliches Kriterium in den §§ 3 Abs. 2 und 3a Abs. 6 ergänzt. Wie bereits Vorhaben außerhalb des gleichartigen und räumlichen Anwendungsbereichs für die Kumulationsprüfung unbeachtlich sind, trifft dies damit auch auf zeitlich später hinzukommende Vorhaben zu.
In den §§ 3 Abs. 2 und 3a Abs. 6 sind daher bei der Kumulationsprüfung eines geplanten Vorhabens jene Vorhaben zu berücksichtigen, die aufgrund eines früheren Antrags oder einer Einreichung bereits weiter fortgeschritten sind:
bestehende Anlagen oder Eingriffe
genehmigte, aber noch nicht errichtete Vorhaben
beantrage Vorhaben nach §§ 4 und 5 UVP-G (laufend) sowie früher beantragte Vorhaben nach Materiengesetz mit vollständigen Antragsunterlagen.
Für die im Gesetz geforderte Vollständigkeit der Antragsunterlagen genügt es, wenn diese das Vorhaben ausreichend spezifizieren, die Verwirklichungsabsicht widerspiegeln und die Behörde diesen Antrag für die Prüfung im anlagenrechtlichen Genehmigungsverfahren heranziehen kann. Unberührt für die Vollständigkeitsqualifikation bleiben daher allfällige Verbesserungsaufträge (§ 13 Abs. 3 AVG) sowie Unterlagen, die letztendlich im Laufe des Genehmigungsverfahrens noch nachgereicht werden können (z. B. Zustimmungserklärungen Dritter, Sicherheitsleistungen etc.).
Im Umkehrschluss sind all jene Vorhaben, die nicht zeitlich vorgelagert sind, sondern erst nach dem geplanten Vorhaben verfahrensrechtlich in Erscheinung treten, für eine Prüfung nach den §§ 3 Abs. 2 und 3a Abs. 6 nicht (mehr) beachtlich:
Vorhaben, für die ein Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 beantragt oder abgeschlossen wurde
später beantragte Vorhaben nach Materiengesetz.
Dem jeweils fortgeschrittenen (Erst-)Vorhaben ist somit die gewünschte Sicherheit immanent; eine unionsrechtlich geforderte Kumulationsprüfung ist ggfs. für das zeitlich nachfolgende Vorhaben durchzuführen.
Beantragte oder abgeschlossene Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 sind deshalb unbeachtlich, da in diesem Verfahren allein über die Frage einer etwaigen UVP-Pflicht erkannt wird. Ohne einen konkreten Genehmigungsantrag kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Projekt in der im Feststellungsverfahren bzw. im Feststellungsbescheid dargelegten Form eingereicht wird.“
Aus den wiedergegebenen Ausführungen kann geschlossen werden, dass zwar auch solche Vorhaben in die Kumulationsprüfung einzubeziehen sind, die bloß bestehen, ohne dass es einer Genehmigung bedürfte. Es spricht aber Vieles dafür, dass Vorhaben, die einer Genehmigung bedürften, eine solche aber nicht aufweisen, bei der Kumulationsbetrachtung nicht zu berücksichtigen sind. Im konkreten Fall wäre bei Vorliegen einer verbotenen Deponie wohl ein Beseitigungsauftrag nach § 73 AWG 2002 zu erteilen, sodass es zu einem Nebeneinander von einem rechtswidrig als Deponie genutzten Lärmschutzdamm und der beantragten Deponie nicht kommen dürfte.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass aus den Ausführungen der abfall- und deponietechnischen Amtssachverständigen hervorgeht, dass es sich beim Lärmschutzdamm – sofern man diesen als Deponie werten würde – auf Basis der vorgelegten Qualitätsnachweise um die Deponieunterklasse „Bodenaushubdeponie“ handeln würde. Zur Frage einer Kumulierung mit einer Bodenaushubdeponie wird auf die obenstehenden Ausführungen zur Bodenaushubdeponie der XXXX verwiesen.
Zum Zwischenlager für mineralische Baurestmassen und Betonabbruch:
Nach dem gewerberechtlichen Genehmigungsbescheid der BH XXXX vom 28.12.2009 dürfen in zwei Zwischenlagern für mineralische Baurestmassen und Betonabbruch auf dem Gst. Nr. XXXX (vormals XXXX ), KG XXXX , maximal je 7.500 t Betonabbruch und mineralische Baurestmassen zwischengelagert werden.
Hiezu ist festzuhalten, dass auch „Zwischenlager“ nicht im Anhang 1 zum UVP-G 2000 geregelt sind. Auch die UVP-RL spricht ausschließlich von Abfallbeseitigungsanlagen. Abfallbeseitigungsanlagen sind etwa Deponien. Deponien sind laut Deponie-RL Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erdoberfläche. Zwischenlager stellen keine Deponien dar, wenn die Zwischenlagerung vor der Verwertung nicht länger als für drei Jahre vor der Verwertung und nicht länger als für ein Jahr vor der Beseitigung erfolgt (vgl. BVwG 18.05.2020, W118 2228676-1/SE).
Gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 gelten nicht als Deponien:
a) Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung an einem anderen Ort vorbereitet werden können,
b) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet, und
c) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet.
Demzufolge kann ein Zwischenlager jedenfalls nicht als Deponie angesehen werden, sofern die Abfälle höchstens für ein Jahr vor der Beseitigung oder für höchstens drei Jahre vor der Verwertung gelagert werden. Eine über diese Dauer hinausgehende Zwischenlagerung ist im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die genehmigte Kapazität der Anlage in Tonnen und nicht in Kubikmetern festgelegt wurde.
Zu dem Beschwerdevorbringen, dass das Zwischenlager auf Dauer angelegt sei, ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Beurteilung der Kriterien nach § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 nicht auf die Dauerhaftigkeit der Anlage, sondern die Dauer der Zwischenlagerung der Abfälle ankommt.
Auch im Hinblick auf die genannten Zwischenlager ist daher nicht von einem gleichartigen Vorhaben iSd § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 auszugehen.
Zum Sand- und Kiesabbau der XXXX :
Dieses Vorhaben stellt ein Vorhaben im Sinn der Z 25 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 dar. Allerdings wird – auch wenn die Umweltauswirkungen dieses Vorhabens und des beantragten Vorhabens im Wesentlichen gleich sein mögen – der Schwellenwert in Hektar und nicht in Kubikmeter ausgedrückt.
Die Erstbeschwerdeführerin führt dazu aus, dass es ein Leichtes sei, ein in Kubikmeter ausgedrücktes Volumen in ein Flächenmaß umzurechnen. Nach Maßgabe des oben Angeführten kommt es darauf aber nicht an. Es liegt kein gleichartiges Vorhaben iSd § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 vor.
Zur Baurestmassendeponie der XXXX :
Die belangte Behörde ging diesbezüglich zutreffend von einem zu kumulierenden Vorhaben aus. Allerdings wird der Schwellenwert gemäß Anhang 1 Z 2 lit. d Spalte 2 UVP-G 2000 (1.000.000 m3) auch bei Addition des beantragten Vorhabens mit einem Gesamtvolumen von 900.000 m3 und der Deponie der XXXX mit einem genehmigten Gesamtvolumen von 98.000 m3 nicht erreicht. Darüber hinaus wurden auf der Baurestmassendeponie der XXXX laut Stilllegungsbescheid vom 23.03.2011, GZ. FA 13A-38.20-67/2008-17, tatsächlich lediglich 36.250 m³ abgelagert. Mangels Schwellenwerterreichung ist der räumliche Zusammenhang sohin nicht weiter zu prüfen.
Zur Verhüttungsanlage XXXX :
Soweit insbesondere von den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern eine vorzunehmende Kumulierung mit der Verhüttungsanlage XXXX in XXXX vorgebracht wurde, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es sich hier um gänzlich unterschiedliche Anlagetypen mit nicht zusammenrechenbaren Schwellenwerten handelt, somit nicht um gleichartige Vorhaben iSd § 3 Abs. 2 UVP-G 2000.
Des Weiteren ist zu den behaupteten Asbestdepositionen der Verhüttungsanlage darauf hinzuweisen, dass aus der Bezug habenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2018, GZ W109 2138980-1/224E, hervorgeht, das „[e]ine Emission von Asbestfasern […] weder projektsbedingt vorgesehen noch in relevanter Konzentration nach den Gutachten der ASV wahrscheinlich [ist].“ Mehrere Anträge auf Wiederaufnahme haben an diesem Befund nichts geändert.
Schließlich ist zu dem im Zusammenhang mit einer Kumulation von Vorhaben beantragten Vortrag zu der vorgelegten Unterlage „Deponie XXXX Lokation“ auszuführen, dass der Beschwerdeführervertreter in der mündlichen Verhandlung nach der Aufforderung, Beweisthema und Beweiszweck darzulegen, auf Folie 25 (zu deren Inhalt siehe oben Pkt. I.34.) des genannten Vortrages verwies. Eine Relevanz für das vorliegende Verfahren ist nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargetan haben, welche weiteren Vorhaben – abgesehen von der Verhüttungsanlage XXXX in XXXX (vgl. hiezu oben) – ihrer Ansicht nach zu kumulieren wären. Auch im Hinblick auf die Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 (siehe unten) ist ein Bezug zu Auswirkungen auf die relevanten Schutzgüter des betreffenden Schutzgebietes nicht zu sehen.
Vor diesem Hintergrund war von der Anberaumung einer weiteren Tagsatzung zur Präsentation des Vortrages „Deponie XXXX Lokation“ abzusehen und der entsprechende Beweisantrag abzuweisen.
Im Ergebnis konnten somit keine gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 zu kumulierenden Vorhaben festgestellt werden. Da sohin keine Einzelfallprüfung nach dieser Bestimmung durchzuführen war, erübrigt sich auch eine Prüfung der Auswirkungen dieses Vorhabens in Verbindung mit anderen Vorhaben.
Zum Argument Einheitliches Vorhaben:
In der Rechtsmittelschrift der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer wird sinngemäß vorgebracht, beim geplanten Vorhaben handle es sich nicht um ein Neuvorhaben, sondern um eine Erweiterung bzw. ein Änderungsvorhaben, zumal mit dem Lärmschutzdamm ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang bestehe.
Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass der Begriff des Vorhabens nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weit zu verstehen ist. Dieser weite Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 erfordert es, ein oder mehrere Projekt(e) in seiner (ihrer) Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP-pflichtig wären, zu beurteilen. Es ist auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang der einzubeziehenden Anlagen oder Eingriffe abzustellen; liegt ein solcher Zusammenhang vor, ist von einem einheitlichen Vorhaben auszugehen.
Im Hinblick auf den sachlichen Zusammenhang mehrerer Maßnahmen stellt die Rechtsprechung darauf ab, ob diese durch einen gemeinsamen Betriebszweck verbunden sind, wobei diesbezüglich der klar deklarierte Wille des Projektwerbers zu beachten ist. Ein gemeinsamer Betriebszweck wird dann angenommen, wenn ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zur Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Ziels vorliegt. Maßgebliche Kriterien sind zum einen die Struktur und Organisation der Betriebe (gemeinsame Dispositionsbefugnis, einheitliches Verkehrskonzept, gemeinsamer Betrieb nach einem wirtschaftlichen Gesamtkonzept, gemeinsam genützte Parkplätze und Aufschließungsstraßen, Einplanung von Synergieeffekten, gemeinsame Vermarktung unter einer Dachmarke, vgl. VwGH 07.09.2004, 2003/05/0218 und 0219; VwGH 29.03.2006, 2004/04/0129, zum Vorliegen eines wirtschaftlichen Gesamtkonzepts mehrerer Projekte), zum anderen die technischen Rahmenbedingungen der Projekte. Auch der einheitliche optische Eindruck verschiedener Maßnahmen kann nach der Rechtsprechung Berücksichtigung finden (US 04.07.2004, 5B/2001/1-20 Ansfelden II; US 08.07.2004, 5A/2004/2-48 Seiersberg, bestätigt durch VwGH 29.03.2006, 2004/04/0129; US 04.07.2006, 5B/2006/8-6 Kramsach, bestätigt durch VwGH 25.09.2007, 2006/06/0095; vgl. auch Ennöckl/ Raschauer/ Bergthaler, UVP-G § 2 Rz 10).
Auf eine Personenidentität der Projektwerber kommt es dabei nicht an, sondern allein auf den funktionellen Zusammenhang (vgl. VwGH 07.09.2004, 2003/05/0218; 25.09.2007, 2006/06/0095; 23.06.2010, 2007/03/0160).
Zu dem in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Lärmschutzdamm ist allerdings auch an dieser Stelle festzuhalten, dass es sich dabei nicht um einen im UVP-G 2000 geregelten Vorhabenstypus handelt (vgl. oben zur Frage einer Kumulation). Darüber hinaus ist alleine aufgrund der für beide Anlagen genutzten Geräte und der jeweils vorgenommenen Ablagerung von Baurestmassen (wobei beim Lärmschutzdamm nur bestimmte den Baurestmassen zuzuordnenden Abfallarten – lt. Genehmigungsbescheid „in erster Linie Bodenaushub und recyclierte Hochbaustoffe“ – verwendet werden dürfen) noch kein hinreichender sachlicher Zusammenhang erkennbar. Weder besteht ein wirtschaftliches Gesamtkonzept noch ein sonstiger funktioneller Zusammenhang, wobei die Projektwerberin sogar angegeben hat, dass es zu keinem Parallelbetrieb von Deponie und Lärmschutzdamm kommen wird (Stellungnahme vom 13.10.2020).
Von einem einheitlichen Vorhaben ist demzufolge im Hinblick auf den Lärmschutzdamm nicht auszugehen.
Nichts Anderes gilt in Bezug auf den ebenfalls ins Treffen geführten Sand- und Kiesabbau der XXXX . Weder ist ein sachlicher Zusammenhang im Sinn der angeführten Rechtsprechung erkennbar, noch wurde ein solcher von den Beschwerdeführern dargelegt.
3) Zur Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000:
§ 3 Abs. 4 UVP-G 2000 normiert eine besondere Einzelfallprüfung, mit der der Sensibilität des besonderen Standorts iSd Art. 4 Abs. 3 iVm Anhang III der UVP-RL Rechnung getragen werden soll. Die Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 kommt zur Anwendung, wenn ein Vorhaben in einem schutzwürdigen Gebiet nach Anhang 2 UVP-G 2000 zu liegen kommt und ein Schwellenwert der Spalte 3 des Anhangs 1 UVP-G 2000 überschritten wird. Zu den schutzwürdigen Gebieten nach Anhang 2 UVP-G 2000 zählen u.a. die Natura 2000-Schutzgebiete nach der FFH-RL; vgl. im Detail Ennöckl, § 3 Rz. 19 ff, in: Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G3.
Im Rahmen der Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 ist zu prüfen, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den das jeweilige schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird; VwGH 11.05.2017, Ra 2017/04/0006. Dabei hat sich die Prüfung auf eine Grobprüfung zu beschränken; vgl. etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0061. Der Maßstab der Grobprüfung ist die Wahrscheinlichkeit und Plausibilität negativer Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der konkreten Situation; vgl. VwGH 23.02.2011, 2009/06/0107.
Im vorliegenden Fall liegt der Deponiekörper selbst nicht in einem schutzwürdigen Gebiet des Anhanges 2 zum UVP-G 2000. Bestandteil des Vorhabens ist aber auch die Sickerwassereinleitung in die XXXX . Diese Einleitung samt Einleitbauwerk und einem Teil der Sickerwasserleitungen liegen im Europaschutzgebiet XXXX (vgl. die Verordnung der XXXX über die Erklärung des XXXX zum Europaschutzgebiet XXXX , LGBl. Nr. XXXX idF LGBl. Nr. XXXX ) und somit in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A im Sinne des Anhangs 2 UVP-G 2000.
Somit war nach § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu ermitteln, ob nach Maßgabe einer Grobprüfung zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Europaschutzgebiet XXXX festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird.
Dabei waren die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 zu berücksichtigen. Aufgabe des Feststellungsverfahrens ist allerdings ausschließlich die Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens, nicht aber seine Genehmigungsfähigkeit und die Erforderlichkeit von Auflagen und Projektmodifikationen. Die Behörde hat im Einzelfall nur zu klären, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Wie derartige Auswirkungen zu beurteilen sind und ihnen entgegenzutreten ist, ist dem späteren Bewilligungsverfahren vorbehalten; vgl. mwN Ennöckl, § 3 Rz. 54, in: Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G3.
Vor diesem Hintergrund kam die belangte Behörde unter Zugrundelegung der Gutachten der Amtssachverständigen für Naturschutz und Gewässerökologie zum Ergebnis, dass eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, nicht zu erwarten ist.
Aufgrund der Schlüssigkeit und Plausibilität dieser Gutachten, denen seitens der Beschwerdeführer auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde und die von den jeweiligen Amtssachverständigen auch unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen sowie der beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten weiteren Schriftsätze der Beschwerdeführer vollinhaltlich aufrechterhalten wurden, folgt das Bundesverwaltungsgericht dieser Beurteilung der belangten Behörde.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass in Anbetracht der vorliegenden limnologischen und naturschutzfachlichen Gutachten im Rahmen der hier vorgesehenen Grobprüfung von der Durchführung eines Lokalaugenscheins zur artenschutzrechtlichen Bestandserhebung (etwa hinsichtlich geschützten Arten Mopsfledermaus und Großes Mausohr) abzusehen ist. Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgebiet sind nach derzeitigem Wissensstand nicht zu erwarten und „umfassende Neukartierungen“ für eine aktuelle Bewertung im näheren Umkreis des gegenständlichen Vorhabens (vgl. Stellungnahme des ASV für Naturschutz vom 02.04.2021) würden den Rahmen einer Grobprüfung sprengen, zumal keine konkreten Anhaltpunkte hervorgekommen sind, dass die den Gutachten zugrundeliegenden Daten die derzeitigen Bestände nicht zutreffend darstellen würden.
Soweit die Erstbeschwerdeführerin die unterlassene Einholung weiterer Gutachten, insbesondere zu den Bereichen Lärm und Luft, moniert, ist weiters darauf hinzuweisen, dass die Prüfung nach § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 auf den Schutzzweck des betroffenen schutzwürdigen Gebiets beschränkt bleibt. Soweit sie die Prüfung der in § 21 DVO für Deponievorhaben festgelegten Ausschlusskriterien (z.B. Nähe zu Wohn- und Erholungsgebieten; Schutz des natürlichen und kulturellen Erbes des Gebietes etc.) einfordert, verlässt sie endgültig den Rahmen des UVP-Feststellungsverfahrens. Die angeführten Kriterien sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu prüfen.
Das Ermittlungsverfahren hat sohin ergeben, dass bei Umsetzung des geplanten Projekts keine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks, für den das Europaschutzgebiet XXXX ausgewiesen wurde, zu erwarten ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist nicht zulässig zur Frage, ob im Rahmen einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle ein Asbestkompartiment betrieben werden darf, ohne dass das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist. Diese Frage kann auf Basis der referierten europarechtlichen Vorgaben hinreichend klar verneint werden. Auch ein allfälliger Missbrauch der angeführten Bestimmungen ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
Die Revision ist auch nicht zulässig zur Frage der Reichweite der Kumulationsbestimmungen des UVP-G 2000 in Zusammenhang mit dem Kriterium der Gleichartigkeit von Vorhaben. Wie oben ausführlich unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VwGH vom 17.12.2019, Ro 2018/04/0012 bis 0014 (Windpark Koralpe), referiert, ist dem angeführten Erkenntnis nicht zu entnehmen, dass im Rahmen der Kumulationsprüfung sämtliche Vorhaben mit vergleichbaren Auswirkungen berücksichtigt werden müssten.
Im Übrigen (insbesondere Qualifikation des Lärmschutzdamms, Beeinträchtigung des berührten Schutzgebiets) bewegt sich der Fall auf Ebene der Sachverhaltsermittlung, die einer Revision nicht zugänglich ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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