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§ 10 AWG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.2.2011

Abfallwirtschaftskonzept

§ 10.

(1) Für Anlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen und in denen mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen. Wird eine Anlage von mehreren Rechtspersonen betrieben, ist es zulässig, ein gemeinsames Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen. Eine gültige Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. Nr. L 342 vom 22. 12. 2009 S. 1, eines an EMAS beteiligten Betriebs gilt als Abfallwirtschaftskonzept.

(2) Das Abfallwirtschaftskonzept hat innerhalb von zwölf Monaten nach Aufnahme des Betriebs oder nach Aufnahme des 21sten Arbeitnehmers vorzuliegen.

(3) Das Abfallwirtschaftskonzept hat zu enthalten:

  1. 1. Angaben über die Branche und den Zweck der Anlage und eine Auflistung sämtlicher Anlagenteile;
  2. 2. eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebs;
  3. 3. eine abfallrelevante Darstellung des Betriebs;
  4. 4. organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und
  5. 5. eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.

(4) Das Abfallwirtschaftskonzept ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die Behörde hat die Verbesserung des Abfallwirtschaftskonzepts mit Bescheid aufzutragen, wenn das Abfallwirtschaftskonzept unvollständig ist.

(5) Das Abfallwirtschaftskonzept ist bei einer wesentlichen abfallrelevanten Änderung der Anlage, jedoch mindestens alle sieben Jahre fortzuschreiben. Die Fortschreibung einer gültigen Umwelterklärung gemäß EMAS gilt als Fortschreibung gemäß diesem Bundesgesetz.

(6) Auf Abfallwirtschaftskonzepte, die im Rahmen der Genehmigung einer Anlage gemäß § 37, gemäß der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, oder gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zu erstellen sind, finden der letzte Satz des Abs. 1 und die Abs. 3 bis 5 Anwendung.

Schlagworte

BGBl. Nr. 194/1994

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40126483

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