B-VG Art133 Abs4
Forstgesetz 1975 §17
UVP-G 2000 Anh1 Z1
UVP-G 2000 Anh1 Z2
UVP-G 2000 §17
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §3
UVP-G 2000 §3a
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W102.2242334.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Vorsitzenden und die Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER und Dr. Matthias NEUBAUER als Beisitzer über die Beschwerde der Bürgerinitiative „ XXXX “, vertreten durch Mag. Wolfram SCHACHINGER, Rechtsanwalt in 1030 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 16.02.2021, 10419-2021, betreffend die Genehmigung zur Kapazitätserweiterung des Baurestmassenkompartiments der Deponie „Langes Feld“ nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Projektunterlagen 1 bis 57 der XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 21.12.2018 beantragte die XXXX (in Folge: Projektwerberin), vertreten durch SHMP Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, bei der Wiener Landesregierung (in Folge: belangte Behörde) die Erteilung einer Genehmigung für das Vorhaben „Kapazitätserweiterung des Baurestmassenkompartiments der Deponie Langes Feld“ nach dem UVP-G 2000 sowie den einschlägigen materiellen Genehmigungsbestimmungen.
Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 16.02.2021, 10419-2021, wurde der Projektwerberin nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Projektunterlagen 1 bis 57 die Genehmigung für die Kapazitätserweiterung des Baurestmassenkompartiments der Deponie „Langes Feld“ unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.
Dagegen hat die Bürgerinitiative „ XXXX “, vertreten durch XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin), vertreten durch Mag. Wolfram SCHACHINGER, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wird zusammengefasst Folgendes vorgebracht:
Die Beschwerdeführerin erachte sich durch den Bescheid in ihrem subjektiven Recht auf Nicht-Genehmigung des nicht umweltverträglichen Vorhabens verletzt. Es würden folgende gravierenden Mängel vorliegen, die zu einer Abweisung des Genehmigungsantrages führen hätten müssen: Es würde kein dargelegtes (überwiegendes) öffentliches Interesse vorliegen. In dem Zusammenhang hätte die Rodungsbewilligung nicht erteilt werden dürfen, das Interesse an der Walderhaltung würde überwiegen. Ebenso hätten die Ausnahmegenehmigungen nach dem Naturschutzgesetz nicht erteilt werden dürfen. Das zumindest in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Abfallzwischenlanger derselben Antragstellerin sei nicht berücksichtigt worden. Fälschlicherweise habe lediglich ein vereinfachtes UVP-Verfahren stattgefunden.
Hinsichtlich der Darlegung des Bedarfs, des öffentlichen Interesses sowie nicht vorhandener Alternativen werde ausgeführt, dass der Bedarf daraus abgeleitet werde, dass der Konsens für Baurestmassen 2020 erschöpft sei. Es sei im Hinblick auf den Grundsatz einer ordnungsgemäßen, vorausschauenden Unternehmensführung ausgeschlossen, dass sofern ein derartiger Bedarf bestehe, erst ein Jahr zuvor (am 21.12.2018) ein Genehmigungsantrag eingebracht wurde. Der Bedarf werde ausschließlich aus dem Wiener Abfallwirtschaftsplan, Planungsperiode 2019-2024, abgeleitet. Die Vertreter der Deponie Langes Feld ( XXXX ) seien an dem Bericht beteiligt gewesen. Der Bedarf an der Erweiterung der Deponie sei nicht unabhängig geprüft worden, sondern sei von den Betreibern selbst bescheinigt worden. Unberücksichtigt geblieben seien die im Umland seit der Erstellung des Berichtes genehmigten zahlreichen weiteren Baurestmassendeponien. Eine Alternativenprüfung sei auch im Abfallwirtschaftsplan nicht erfolgt.
Zur mangelnden Genehmigungsfähigkeit aufgrund der umfassenden Rodungen führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Rodungsbewilligung für das Projekt nicht erteilt werden könne. Seitens der Projektwerberin sei nicht dargelegt worden, ob für den angestrebten Zweck andere Flächen zur Verfügung stehen würden. Verwiesen werde auf das VwGH Erkenntnis vom 17.02.1997 (95/10/0217), wonach auch zu klären gewesen wäre, inwieweit Nichtwaldflächen für den angestrebten Zweck zur Verfügungen stehen würden. Amtswegig wäre auch zu prüfen gewesen, welche freien Deponievolumen vorliegen. Die Behörde habe keine eigenen Erhebungen vorgenommen, sondern sich auf den veralteten Wiener Abfallwirtschaftsplan gestützt, der durch die Genehmigung weiterer Deponieflächen bereits überholt sei. Selbst wenn man unterstelle, dass die Rodungsbewilligung zu erteilen gewesen wäre, so reiche eine Ersatzaufforstung im Verhältnis 1:1 nicht aus, um die negativen Auswirkungen auf die Wiener Bevölkerung durch Entfall der Waldflächen auszugleichen. Es werde daher auch die nicht ausreichende Ersatzaufforstung bekämpft. Weiters seien auch die erteilten naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen rechtswidrig erteilt worden. Im Bescheid werde diesbezüglich nur auf die Ausführungen betreffend Forstrecht Bezug genommen.
Weder die Antragstellerin noch die belangte Behörde hätten das in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende weitere Vorhaben der Antragstellerin berücksichtigt. Mit Bescheid vom 29.10.2020, WST1-KB-436/008-2019, sei der Antragstellerin das Vorhaben eines Abfallzwischenlagers in Fischamend bewilligt worden. Der dort zwischengelagerte Abfall werde auch auf die antragsgegenständliche Deponie verführt. Dies sei weder in den Verkehrsprognosen noch in den Auswirkungsanalysen richtig betrachtet worden.
Gemäß Anhang 1 Z 1 lit a) UVP-G würden Deponievorhaben für gefährliche Abfälle der Verpflichtung zur Durchführung einer UVP unterliegen und gerade keiner UVP im vereinfachten Verfahren. Das österreichische AWG definiere nicht, wann es sich um einen gefährlichen Abfall handle, sondern überlasse es dem Verordnungsgeber, jene Abfälle festzulegen, die als gefährliche Abfälle anzusehen seien. So regle § 4 AWG, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt werde, mit Verordnung die Abfallarten festzulegen, die gefährlich seien. Dieses Vorgehen sei rechtswidrig. Eine derartige Festlegung müsse dem Gesetzgeber überlassen werden. Zwar verweise der Gesetzgeber darauf, dass dabei die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle heranzuziehen seien, dennoch werde Asbest nicht generell als gefährlicher Abfall eingestuft, wiewohl er die Gefahreneigenschaften gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufweise. Bei richtlinienkonformer Betrachtung des Begriffes „gefährlicher Abfall“ im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie ergäbe sich somit, dass es sich um eine Deponie für gefährliche Abfälle handle, da sie zu einem großen Teil der Deponierung von Asbest dienen solle. Asbest sei unbestritten gesundheitsschädlich, giftig, krebserregend etc. Hierbei handle es sich um Gefahreneigenschaften gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG . Die Beschwerdeführerin stellte daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die Genehmigung für das Vorhaben versagen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufgrund der dargestellten Rechtswidrigkeiten aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde zurückverweisen. In eventu möge das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden, indem es eine mündliche Verhandlung vor Schluss des zu ergänzenden Ermittlungsverfahren durchführe und den angefochtenen Bescheid aufhebe.
Mit Stellungnahme vom 19.05.2021 replizierte die Projektwerberin und führte zusammengefasst aus, dass die Bürgerinitiative sich am letzten Tag der Frist im erstinstanzlichen Genehmigungsverfahren gegründet habe und lediglich Einwendungen erhoben worden seien, die ohne jegliche Begründung eine Unvollständigkeit der Einreichunterlagen und nicht ausreichende Schutzvorkehrungen für die Bewohner behauptet hätten. In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde sei die Bürgerinitiative nicht vertreten gewesen und niemand sei erschienen. Das Vorbringen in der Beschwerde, es liege kein öffentliches Interesse an der Realisierung des Vorhabens vor, es seien andere Behandlungsanlagen, die von der Antragstellerin betrieben würden, zu Unrecht nicht berücksichtigt worden und es läge eine Deponie für gefährliche Abfälle vor, sei gemäß § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 unzulässig, weil nicht begründet worden sei, warum dies erstmals in der Beschwerde vorgebracht worden sei.
Hinsichtlich des öffentlichen Interesses behaupte die Beschwerdeführerin ohne fachliche Begründung, der abfallwirtschaftliche Bedarf zur Erweiterung der Deponie sei nicht ausreichend geprüft worden. Das öffentliche Interesse am Vorhaben sei von der belangten Behörde umfassend geprüft worden und sei auch im Gutachten des Sachverständigen für Abfallwirtschaft festgestellt worden. Der derzeit maßgebliche Wiener Abfallwirtschaftsplan sei jener für die Periode 2019 bis 2024, weshalb nicht nachvollziehbar sei, warum dieses Dokument veraltet sein solle, wie von der Beschwerdeführerin behauptet. Zur Erstellung des Wiener Abfallwirtschaftsplans sei entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Wr AWG eine strategische Umweltprüfung unter Einbindung der Öffentlichkeit durchzuführen gewesen. Im Rahmen der Erstellung dieser Dokumente seien auch verschiedene Daten beim von der Antragstellerin beauftragten Planungsbüro angefragt worden, ohne die der konkrete Bedarf an Deponievolumen für Baurestmassen in Wien nicht ermittelt hätte werden können. Warum die Beschwerdeführerin daraus ableite, dass der Bedarf an der Erweiterung der Deponie Langes Feld von der Betreiberin selbst bescheinigt worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Auf den Seiten 68 f des Wiener Abfallwirtschaftsplans sei die Wiener Landesregierung ganz klar zum Ergebnis gekommen, dass eine Kubaturerweiterung der Baurestmassendeponie Langes Feld erforderlich und sinnvoll sei. Auf den Seiten 199 ff des Umweltberichts zur strategischen Umweltprüfung seien verschiedene Alternativen für die Entsorgung von Baurestmassen, die in Wien anfallen, geprüft worden. Aus den Seiten 201 f des Umweltberichts zur strategischen Umweltprüfung sei ersichtlich, dass die Deponierung von Wiener Baurestmassen auf anderen Deponien außerhalb von Wien aufgrund der Transportdistanzen als Alternative zum gegenständlichen Vorhaben verworfen worden sei. Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angesprochenen neu genehmigten Baurestmassendeponien würden sich im Wiener Umland befinden. Auch für diese neu genehmigten Projekte würden Transportdistanzen von zumindest 50 km (hin- und retour) gelten. Verfügbares neues Deponievolumen im Wiener Umland würde daher auch nichts am Bedarf am gegenständlichen Vorhaben ändern. Ob das rechtskräftig genehmigte Volumen der Baurestmassendeponie nun bereits erschöpft sei oder nicht, ändere nichts am dringenden Bedarf für zusätzliches Baurestmassendeponievolumen. Der Betrieb der Baurestmassendeponie sei von der mitbeteiligten Partei deshalb noch nicht eingestellt, weil manche der für das Baurestmassendeponiekompartiment geeigneten Abfälle in der Zwischenzeit zulässigerweise auf dem höherwertigen Reststoffdeponiekompartiment abgelagert worden seien. Außerdem würden Baurestmassenabfälle aus Wien trotz der längeren Fahrwege zu Deponien in Niederösterreich verführt.
Hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit der Rodungen behaupte die Beschwerdeführerin, es sei zu Unrecht nicht geprüft worden, inwieweit Nichtwaldflächen für den angestrebten Zweck zur Verfügung stünden. Außerdem behaupte die Beschwerdeführerin, eine Ersatzaufforstung im Verhältnis 1:1 würde nicht ausreichen. Nach der Rechtsprechung des VwGH (siehe zB VwGH 5.4.2004, 2002/10/0006; 27.11.2012, 2009/10/0114; 22.10.2013, 2011/10/0164) sei ein Rodungsbewilligungsverfahren ein flächengebundenes Genehmigungsverfahren, bei dem Varianten außer Betracht zu bleiben haben und in dem nicht nur unwesentliche Änderungen der Lage des Vorhabens einer Änderung des Rodungsantrags bedürfen. Aus diesem Grund sei jüngst im Beschluss des VwGH vom 15.03.2021, Ro 2021/05/0002-0011, die Forderung nach einer Prüfung im Hinblick auf zur Verfügung stehende Nichtwaldflächen für ein Projekt zur Errichtung einer Deponie für Rest-stoffe und Baurestmassen ausdrücklich abgelehnt worden. Auch zur Behauptung, das Ausmaß der Ersatzaufforstung im Verhältnis 1:1 sei nicht ausreichend, enthalte die Beschwerde kein fachliches Argument. Aus der fachlichen Stellungahme der UVE-Fachberichtserstellerin für den Fachbereich Forstwirtschaft vom 30.04.2021 ergäbe sich, dass das im angefochtenen Bescheid festgelegte Ersatzaufforstungsausmaß ausreichend sei.
Die Beschwerdeführerin bestreite im Hinblick auf die Mitanwendung naturschutzrechtlicher Genehmigungsbestimmungen lediglich das Fehlen des öffentlichen Interesses am gegenständlichen Vorhaben.
Zur Berücksichtigung anderer Vorhaben der Antragstellerin behaupte die Beschwerdeführerin einen Zusammenhang zwischen dem mit Bescheid der LH NÖ vom 29.10.2020, WST1-KB-436/008-2019, abfallrechtsbehördlich genehmigten Abfallzwischenlager am Standort Fischamend und dem gegenständlichen Vorhaben. Die Verkehrsbewegungen zwischen diesen beiden Vorhaben hätten aus Sicht der BF berücksichtigt werden müssen. Die Projektwerberin betreibe am Standort Fischamend verschiedene Abfallbehandlungsanlagen. Entsprechend dem Genehmigungsbescheid dürften in dem Zwischenlager zahlreiche gefährliche und nicht gefährliche Abfallarten vor einer weiteren Verwertung oder Beseitigung zwischengelagert werden. Der genehmigte Schlüsselnummernkatalog beinhalte hauptsächlich Abfallarten, die auf einer Baurestmassendeponie gar nicht abgelagert werden dürften. Warum die Beschwerdeführerin einen sachlichen Zusammenhang zwischen diesem Abfallzwischenlager und dem gegenständlichen Vorhaben behaupte, sei unklar. Die für den Standort Fischamend erteilte Zwischenlagerbewilligung stehe in keinerlei Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben. Unabhängig von diesem ohnedies fehlenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen dem UVP-Verfahren für das gegenständliche Vorhaben und der abfallrechtsbehördlichen Genehmigung für das Zwischenlager sei der von der Beschwerdeführerin behauptete Zusammenhang nach § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 irrelevant. Von einem einheitlichen Vorhaben iSd UVP-G 2000 sei auszugehen, wenn neben dem sachlichen Zusammenhang auch ein räumlicher Zusammenhang zwischen einem Vorhaben und einer Maßnahme besteht. Abgesehen davon, dass ohnedies keinerlei sachlicher Zusammenhang zwischen diesen beiden Anlagen gegeben sei, liege auch der im UVP-G 2000 geforderte räumliche Zusammenhang zwischen einer Deponie in Wien und einem Zwischenlager in Fischamend nicht vor.
Die Beschwerdeführerin behaupte weiters, es handle sich tatsächlich um eine Deponie für gefährliche Abfälle, für die zu Unrecht ein vereinfachtes UVP-Verfahren durchgeführt worden sei. Diese Behauptungen seien in mehrfacher Hinsicht falsch. Richtig sei lediglich, dass das Baurestmassenkompartiment am Standort Langes Feld auch einen Kompartimentsabschnitt für die Ablagerung von Asbestabfällen entsprechend § 10 DVO 2008 umfasst. Asbestzement und Asbestabfälle seien nach der AbfallverzeichnisVO als gefährliche Abfälle eingestuft. Gemäß § 5 Abs. 3 Z 5 DVO 2008 sei die Ablagerung von Asbestabfällen auf einer Baurestmassendeponie nach Maßgabe des § 10 DVO 2008 trotzdem zulässig. Eine Baurestmassendeponie sei nach § 4 Z 3 DVO 2008 eine Deponie für nicht gefährliche Abfälle. § 16 Abs. 1 AWG 2002 bestimme, dass das Ablagern von gefährlichen Abfällen in Österreich grundsätzlich nur auf einer Untertagedeponie für gefährliche Abfälle zulässig sei. Dies gelte jedoch nicht für in einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 AWG 2002 (eine solche Verordnung ist die DVO 2008) festgelegten, stabilen, nicht reaktiven und nicht auslaugbaren gefährlichen Abfälle. Sofern es die DVO 2008 nicht ausdrücklich zulasse, dürften gefährliche Abfälle in Österreich daher überhaupt nicht obertägig abgelagert werden. Aufgrund des § 16 Abs. 1 AWG 2002 könne es eine obertägige Deponie für gefährliche Abfälle in Österreich überhaupt nicht geben. Auch wenn es sich bei Asbestabfällen und Asbestzement also um gefährliche Abfälle handle, so sei die gegenständliche Deponie trotzdem nur eine Baurestmassendeponie und damit gemäß § 4 Z 3 lit a DVO 2008 eine Deponie für nicht gefährliche Abfälle und keine Untertagedeponie für gefährliche Abfälle. Für die Kapazitätserweiterung von Baurestmassendeponien sei nach Anhang 1 Z 2 lit d UVP-G 2000 nur ein vereinfachtes UVP-Verfahren erforderlich. Abgesehen davon bleibe vollkommen unklar, in welchen Rechten die Beschwerdeführerin aufgrund der Durchführung eines vereinfachten UVP-Verfahrens verkürzt gewesen sein solle. Parteistellung sei ihr auch im vereinfachte UVP-Verfahren zugekommen. Die Projektwerberin stellte daher den Antrag, die erhobene Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Am 15.06.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Vorhaben
Beim gegenständlichen Vorhaben handelt es sich um ein Änderungsvorhaben. Geplant ist die Erweiterung der bestehenden Deponie, bestehend aus einem Baurestmassenkompartiment und einem Reststoffkompartiment, der Projektwerberin in XXXX Das derzeit genehmigte Gesamtvolumen der Deponie beträgt 11.379.000 m³. Die beantragte Kapazitätserweiterung umfasst ein Verfüllvolumen von 3.660.000 m³. Das zukünftige Gesamtvolumen der Deponie beträgt 15.139.000 m³. Ca. 1 % der auf der Deponie Langes Feld angelieferten Baurestmassen sind als Asbestabfälle eingestuft.
1.2. Zur Beschwerdelegitimation und Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Die Beschwerdeführerin ist als Bürgerinitiative beschwerdelegitimiert. Die Beschwerde ist fristgerecht und zulässig.
1.3. UVP-Tatbestände
Das vorliegende Projekt stellt ein Änderungsvorhaben dar. Durch die Kapazitätserweiterung des Baurestmassenkompartiments um 3.660.000 m³ wird der Schwellenwert von 1.000.000 m³ gemäß § 3a Abs. 1 Z 1 iVm Anhang 1 Z 2 lit d UVP-G 2000 überschritten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich allgemein aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten, aus den im vorangegangenen und gegenständlichen Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahmen sowie aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 15.06.2021 (= OZ 6).
Die Beschwerdelegitimation für die Bürgerinitiative ergibt sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 27.09.2018, Ro 2015/06/0008, wonach eine Bürgerinitiative, sofern sie die verfahrensrechtlichen Anforderungen des nationalen Gesetzgebers erfüllt, als Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne Art. 1 Abs. 2 lit. e UVP-RL anzusehen ist. Nach der EuGH-Judikatur kommt ihr daher in Verfahren gemäß Art. 9 Abs. 2 iVm Art. 6 Aarhus-Konvention ein Recht auf Beteiligung als Partei zu, unabhängig davon, ob ein solches Verfahren innerstaatlich als „ordentliches“ Genehmigungsverfahren oder als vereinfachtes Verfahren ausgestaltet ist. Daraus ergibt sich, dass die Formulierung in § 19 Abs. 1 Z 6 UVP-G 2000 „ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2)“, § 19 Abs. 2 leg. cit. als Ganzes und die Formulierung in § 19 Abs. 4 „oder als Beteiligte (Abs. 2)“ unangewendet zu bleiben haben.
Die Feststellung zur fristgerechten Beschwerdeerhebung der Beschwerde ergibt sich aus dem Verfahrensakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit a B-VG iVm. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt im Rechtsmittelverfahren nach dem UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (§ 1).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde und zum Umfang der Parteienrechte
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß § 19 Abs. 1 Z 6 UVP-G 2000 haben Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) Parteistellung. Im vereinfachten Verfahren können Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4 als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen.
Gemäß Art. 11 Abs. 1 UVP-RL stellen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen der UVP-RL über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Eine Bürgerinitiative ist, sofern sie die verfahrensrechtlichen Anforderungen des nationalen Gesetzgebers erfüllt, als Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne Art. 1 Abs. 2 lit. e UVP-RL anzusehen (vgl. VwGH 27.09.2018, Ro 2015/06/0008 sowie VwGH 30.01.2019, Ro 2017/06/0025).
Im gegenständlichen Verfahren liegt eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der Bürgerinitiative „ XXXX “ vor. Der in § 19 UVP-G 2000 vorgesehene Ausschluss der Parteistellung von Bürgerinitiativen in vereinfachten Verfahren hat nach der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unangewendet zu bleiben. Die Bürgerinitiative „ XXXX “ ist eine Bürgerinitiative im Sinne des § 19 UVP-G 2000 und als Beschwerdeführerin Partei des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens.
3.3. Wesentliche Rechtsgrundlagen
3.3.1. Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 26 vom 28.01.2012, S. 1, idF der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014, ABl. L 124 vom 25.04.2014, S. 1 (UVP-RL):
„Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.
[…].“
„Artikel 4
(1) Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.
(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand a) einer Einzelfalluntersuchungoderb) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien.
Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren anzuwenden.
(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien für die Zwecke des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, bei deren Erfüllung Projekte weder der Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 noch einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, und/oder Schwellenwerte oder Kriterien, bei deren Erfüllung Projekte in jedem Fall einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Durchführung einer Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 unterliegen.
[…].“
3.3.2. Anhang I UVP-RL lautet auszugsweise:
„ANHANG I
IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 GENANNTE PROJEKTE[…].
9. Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang I Nummer D9 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle oder Deponierung gefährlicher Abfälle wie in Artikel 3 Nummer 2 der genannten Richtlinie definiert.
10. Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung oder chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang I Nummer D9 der Richtlinie 2008/98/EG ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 100 t pro Tag.
[…].“
3.3.3. Anhang II UVP-RL lautet auszugsweise:
„Anhang II
IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 GENANNTE PROJEKTE[…].11. SONSTIGE PROJEKTE[…];b) Abfallbeseitigungsanlagen (nicht durch Anhang I erfasste Projekte);
[…].“
3.3.4. Richtlinie 2008/98/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3 (Abfallrahmen-RL):
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. „Abfall“ jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss;
2. „gefährlicher Abfall“ Abfall, der eine oder mehrere der in Anhang III aufgeführten gefährlichen Eigenschaften aufweist;
2a. „nicht gefährlicher Abfall“ Abfall, der nicht unter Nummer 2 fällt;
2b. „Siedlungsabfall“
a) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus Haushalten, einschließlich Papier und Karton, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel;
[…];
2c. „Bau- und Abbruchabfälle“ Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen;
[…];
14. „Behandlung“ Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung;
15. „Verwertung“ jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anhang II enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren;
[…];
19. „Beseitigung“ jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anhang I enthält eine nicht erschöpfende Liste von Beseitigungsverfahren;
[…].“„Artikel 7
Abfallverzeichnis
1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um zur Ergänzung dieser Richtlinie gemäß Absatz 2 und 3 des vorliegenden Artikels ein Abfallverzeichnis zu erstellen und zu überprüfen. Das Abfallverzeichnis schließt gefährliche Abfälle ein und berücksichtigt den Ursprung und die Zusammensetzung der Abfälle und erforderlichenfalls die Grenzwerte der Konzentration gefährlicher Stoffe. Das Abfallverzeichnis ist hinsichtlich der Festlegung der Abfälle, die als gefährliche Abfälle einzustufen sind, verbindlich. Die Aufnahme eines Stoffs oder eines Gegenstands in die Liste bedeutet nicht, dass dieser Stoff oder Gegenstand unter allen Umständen als Abfall anzusehen ist. Ein Stoff oder Gegenstand ist nur als Abfall anzusehen, wenn er der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 1 entspricht.
[…].“
„Artikel 12
Beseitigung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abfälle, die nicht gemäß Artikel 10 Absatz 1 verwertet werden, Verfahren der unbedenklichen Beseitigung unterzogen werden, die den Bestimmungen des Artikels 13 zum Schutz der menschlichen Gesundheit und
der Umwelt genügen.“
Nach der Entscheidung der Kommission 2000/532/EG , ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3, zur Erstellung eines Abfallverzeichnisses stellen asbesthaltige Baustoffe gefährliche Abfälle dar.
„ANHANG III
H 5 „gesundheitsschädlich“: Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Gesundheitsgefahren von beschränkter Tragweite hervorrufen können;
H 6 „giftig“: Stoffe und Zubereitungen (einschließlich hochgiftiger Stoffe und Zubereitungen), die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung schwere, akute oder chronische Gesundheitsgefahren oder sogar den Tod verursachen können;
H 7 „krebserzeugend“: Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Krebs erzeugen oder dessen Häufigkeit erhöhen können“
3.3.5. Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien, ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1 (Deponie-RL):
„Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriffa) Es gelten die Definitionen der Begriffe „Abfall“, „gefährlicher Abfall“, „nicht gefährlicher Abfall“, „Siedlungsabfall“, „Abfallerzeuger“, „Abfallbesitzer“, „Abfallbewirtschaftung“, „getrennte Sammlung“, „Verwertung“, „Vorbereitung zur Wiederverwendung“, „Recycling“ und „Beseitigung“ gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;[…];g) „Deponie“ eine Abfallbeseitigungsanlage für die Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erdoberfläche (d. h. unter Tage), […].“
„Artikel 4
Deponieklassen
Jede Deponie wird einer der folgenden Klassen zugeordnet:
— Deponien für gefährliche Abfälle,
— Deponien für nicht gefährliche Abfälle,
— Deponien für Inertabfälle.“
„Artikel 6
In den verschiedenen Deponieklassen zuzulassende Abfälle
Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, die folgendes bezwecken:a) Es werden nur behandelte Abfälle deponiert. […].b) Nur gefährliche Abfälle, die die im Einklang mit Anhang II festgelegten Kriterien erfüllen, werden einer Deponie für gefährliche Abfälle zugeführt.c) Deponien für nicht gefährliche Abfälle können genutzt werden füri) Siedlungsabfälle;ii) nicht gefährliche Abfälle sonstiger Herkunft, die die im Einklang mit Anhang II festgelegten Kriterien für die Annahme von Abfällen in Deponien für nicht gefährliche Abfälle erfüllen;iii) stabile, nicht reaktive gefährliche (z. B. verfestigte, verglaste) Abfälle, deren Auslaugungsverhalten dem ungefährlicher Abfälle gemäß Ziffer ii) entspricht und die die im Einklang mit Anhang II festgelegten maßgeblichen Annahmekriterien erfüllen. Diese gefährlichen Abfälle sind nicht in Abschnitten zu deponieren, die für biologisch abbaubare nicht gefährliche Abfälle bestimmt sind.d) Deponien für Inertabfälle sind nur für Inertabfälle zu nutzen.“
3.3.6. Entscheidung des Rates 2003/33/EG vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG , ABl. L 11 vom 16.01.2003, S. 27:
„Artikel 1Diese Entscheidung regelt die Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Deponien gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 1999/31/EG , insbesondere des Anhangs II.
Artikel 2Die Mitgliedstaaten wenden zur Feststellung der Annehmbarkeit von Abfällen auf Deponien die Verfahren an, die in Abschnitt 1 des Anhangs dieser Entscheidung festgelegt sind.
Artikel 3Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nur solche Abfälle auf Deponien angenommen werden, die die Annahmekriterien für die entsprechende Deponieklasse gemäß Abschnitt 2 des Anhangs dieser Entscheidung erfüllen.“
„ANHANG
KRITERIEN UND VERFAHREN FÜR DIE ANNAHME VON ABFÄLLEN AUF ABFALLDEPONIEN
EINLEITUNGDieser Anhang legt das einheitliche Verfahren zur Klassifizierung und Annahme von Abfällen gemäß Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien (im Folgenden „Deponierichtlinie“ genannt) fest.[…].2. ABFALLANNAHMEKRITERIEN
In diesem Abschnitt werden die Kriterien für die Annahme von Abfall in den einzelnen Deponieklassen einschließlich der Untertagedeponien dargelegt.[…].2.2. Kriterien für Deponien für nicht gefährliche AbfälleDie Mitgliedstaaten können für Deponien für nicht gefährliche Abfälle Unterklassen bilden.In diesem Anhang werden Grenzwerte nur für solche nicht gefährlichen Abfälle festgelegt, die in demselben Deponieabschnitt abgelagert werden wie stabile, nicht reaktive gefährliche Abfälle.[…].2.3.3. AsbestabfälleAsbesthaltige Baustoffe und andere geeignete Asbestabfälle können gemäß Artikel 6 Buchstabe c) Ziffer iii) der Deponierichtlinie auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle ohne Untersuchung abgelagert werden.Für Deponien, die asbesthaltige Baustoffe und andere geeignete Asbestabfälle annehmen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:— Der Abfall enthält keine sonstigen gefährlichen Stoffe außer gebundenem Asbest und Asbestfasern, die durch Bindemittel gebunden oder in Kunststoff eingepackt sind.— Die Deponie nimmt ausschließlich asbesthaltige Baustoffe und andere geeignete Asbestabfälle an. Diese Abfälle können auch in separaten Abschnitten von Deponien für nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden, wenn die Abschnitte ausreichend voneinander isoliert sind.— Zur Verhinderung einer Faserausbreitung ist der Bereich der Ablagerung täglich und vor jeder Verdichtung mit geeigneten Materialien abzudecken und bei unverpacktem Abfall regelmäßig zu besprengen.— Zur Verhinderung einer Faserausbreitung ist auf der Deponie/dem Deponieabschnitt eine abschließende Abdeckung aufzubringen.— Auf der Deponie/dem Deponieabschnitt dürfen keine Arbeiten vorgenommen werden, die zu einer Freisetzung von Asbestfasern führen (z. B. Bohren von Löchern).— Nach der Schließung der Deponie ist ein Lageplan der Deponie/des Deponieabschnitts aufzubewahren, auf dem eingetragen ist, wo die Asbestabfälle deponiert wurden.— Nach der Schließung der Deponie sind geeignete Maßnahmen zur Einschränkung der möglichen Nutzung des Geländes zu treffen, um zu vermeiden, dass Menschen in Kontakt mit dem Abfall geraten.Bei Deponien, die ausschließlich asbesthaltige Baustoffe annehmen, können die in Anhang I, Nummer 3.2 und 3.3 der Deponierichtlinie festgelegten Anforderungen niedriger angesetzt werden, falls die vorgenannten Vorschriften eingehalten werden.[…].“
3.3.7. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 80/2018:
„Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. […].
(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).
(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(4a) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Abs. 7 im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(5) Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:
1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit),
2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),
3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens.
Bei in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung regeln.
(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(8) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde für die Zwecke einer Einzelfallprüfung Angaben zu folgenden Aspekten vorzulegen:
1. Beschreibung des Vorhabens:a) Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, von Abbrucharbeiten,b) Beschreibung des Vorhabensstandortes, insbesondere der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Vorhaben voraussichtlich beeinträchtigt werden,
2. Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich erheblich beeinträchtigten Umwelt, wobei Schutzgüter, bei denen nachvollziehbar begründet werden kann, dass mit keiner nachteiligen Umweltauswirkung zu rechnen ist, nicht beschrieben werden müssen, sowie
3. Beschreibung der voraussichtlich erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen, infolge der erwarteten Rückstände und Emissionen und gegebenenfalls der Abfallerzeugung und der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt.
Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 hat sich die Beschreibung auf die voraussichtliche wesentliche Beeinträchtigung des schützenswerten Lebensraums (Kategorie B des Anhanges 2) oder des Schutzzwecks, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, zu beziehen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann hierbei verfügbare Ergebnisse anderer einschlägiger Bewertungen der Auswirkungen auf die Umwelt berücksichtigen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann darüber hinaus eine Beschreibung aller Aspekte des Vorhabens oder aller Maßnahmen zur Verfügung stellen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.
(9) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.
[…].“
„Änderungen
„§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben,
1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;
2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.
(2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn
1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist, und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.
(3) Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn
1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist, und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.
(4) Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung gemäß Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.
(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
(7) Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 17 Abs. 1 bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist.“
„Entscheidung
„§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.
(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
(3) Für Vorhaben der Z 9 bis 11 und Z 16 des Anhanges 1 sind an Stelle des Abs. 2 die Kriterien des § 24f Abs. 1 und 2 anzuwenden. Gleiches gilt für Vorhaben der Z 14, sofern sie Flughäfen gemäß § 64 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, betreffen; für diese Vorhaben der Z 14 sowie für Vorhaben der Z 9 bis 11 des Anhanges 1 sind weiters die Bestimmungen des § 24f Abs. 15 Satz 1 und 2 sowie die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes anzuwenden.
(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind je nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen.
(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.
(6) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens oder eines Verfahrens gemäß § 18b können die Fristen von Amts wegen geändert werden.
(7) Der Genehmigungsbescheid ist jedenfalls bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Bescheid hat die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und überwacht sowie, soweit möglich, ausgeglichen werden, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet, kundzumachen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Kundmachung gilt der Bescheid auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (§§ 42, 44a iVm 44b AVG) beteiligt und deshalb keine Parteistellung erlangt haben. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist solchen Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(8) Erfolgt die Zustellung behördlicher Schriftstücke gemäß § 44f AVG durch Edikt, so ist die öffentliche Auflage abweichend von § 44f Abs. 2 AVG bei der Behörde und in der Standortgemeinde vorzunehmen.
(9) Der Genehmigungsbescheid hat dingliche Wirkung. Genehmigungsbescheide betreffend Vorhaben der Z 18 des Anhanges 1 haben bindende Wirkung in Verfahren zur Genehmigung von Ausführungsprojekten nach den darauf anzuwendenden Verwaltungsvorschriften.
(10) Genehmigungsbescheide betreffend Vorhaben der Z 18 des Anhanges 1 können bis zu deren Ausführung nach den Bestimmungen des § 18b geändert werden. Änderungen im Sinne von § 18b sind betreffend Vorhaben der Z 18 des Anhanges 1 nur Änderungen der Flächeninanspruchnahme oder der Bruttogeschoßfläche, des Ausmaßes der Versickerungsflächen, der Anzahl und räumlichen Verteilung der KFZ-Stellplätze, der Gebäudehöhen, der Art der Nutzung und der räumlichen Verteilung der Gesamtkontingente (Bruttogeschoßfläche samt prozentueller Anteile der Nutzungsarten), der Energieversorgung, des Verkehrs- und Erschließungssystems sowie des Systems der Abfall- und Abwasserentsorgung, soweit unter Zugrundelegung des Beurteilungsmaßstabes im durchgeführten UVP-Verfahren nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten sind.“
3.3.8. Anhang 1 UVP-G 2000 lautet auszugsweise:
„Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.
In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. […].
In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.
Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.
| UVP | UVP im vereinfachten Verfahren | |||
| Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | ||
| Abfallwirtschaft |
|
| ||
Z 1 | a) Deponien für gefährliche Abfälle; Berechnungsgrundlage (§ 3a Abs. 3) für Änderungen ist das bescheidmäßig genehmigte Gesamtvolumen; b) Anlagen zur biologischen, physikalischen oder mechanisch-biologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 20 000 t/a; c) sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch) von gefährlichen Abfällen; ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung. |
|
| ||
Z 2 | a) Massenabfall- oder Reststoffdeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m3; b) Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m3; c) sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35 000 t/a oder 100 t/d, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung; | d) Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 1 000 000 m3; e) Anlagen zur Aufbereitung von Baurestmassen mit einer Kapazität von mindestens 200 000 t/a; | f) Massenabfall- oder Reststoffdeponien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 250 000 m3, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Gesamtvolumen von mindestens 375 000 m3; g) Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 250 000 m3, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Gesamtvolumen von mindestens 375 000 m3; h) Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m3, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Gesamtvolumen von mindestens 750 000 m3. | ||
| |||||
3.3.9. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 71/2019:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
[…].
(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
[…].
3. „gefährliche Abfälle“ jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach § 4 als gefährlich festgelegt sind.
[…].
(7) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
[…];
4. „Deponien“ Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. […].“
„Abfallverzeichnis
§ 4. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:1. die Abfallarten in Form eines Abfallverzeichnisses, welches die Abfallarten des Verzeichnisses im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle umfasst;2. die Abfallarten, die gefährlich sind; dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle heranzuziehen; als gefährlich zu erfassen sind jene Abfallarten, welche im Verzeichnis im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle als gefährlich gekennzeichnet sind;[…].“
In Anlage 2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über ein Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung), BGBl. II Nr. 570/2003, werden Asbest und Asbestabfälle als gefährliche Abfälle iSd § 4 leg.cit. ausgewiesen.
3.3.10. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Deponien (Deponieverordnung 2008 – DVO 2008), BGBl. II Nr. 39/2008:
„Deponieklassen und -unterklassen
§ 4. Folgende Deponieklassen und Deponieunterklassen werden festgelegt:
1. Bodenaushubdeponie;
2. Inertabfalldeponie;
3. Deponie für nicht gefährliche Abfälle:
a) Baurestmassendeponie,
b) Reststoffdeponie,
c) Massenabfalldeponie;
4. Deponie für gefährliche Abfälle (nur als Untertagedeponie).“
„Zuordnung von Abfällen zu Deponieklassen und -unterklassen
§ 5. (1) In der Bodenaushubdeponie ist ausschließlich die Ablagerung von nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen, welche jeweils den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Bodenaushubdeponie – gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 – entsprechen, zulässig.
[…].
(3) In der Baurestmassendeponie ist ausschließlich die Ablagerung von1. nicht gefährlichen Abfällen, die den Anforderungen des Anhangs 1 Tabellen 5 und 6 entsprechen,2. Abfällen gemäß Anhang 2,3. Aushubmaterial, das den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Baurestmassendeponie entspricht,4. Gleisschotter, der den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Baurestmassendeponie entspricht,5. Asbestabfällen nach Maßgabe des § 10 und6. LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, jeweils direkt aus der Produktion, schlackenhaltigem Ausbauasphalt und schlackenhaltigem technischen Schüttmaterial nach Maßgabe des § 10b – gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 – zulässig.
[…].“
„Asbestabfälle
§ 10. (1) Asbestabfälle, einschließlich Asbestzementabfälle, dürfen in Deponien für nicht gefährliche Abfälle ohne analytische Untersuchung unter folgenden Bedingungen abgelagert werden:1. Sofern die Kompartimente nicht ausschließlich für Asbestabfälle genehmigt sind, müssen diese Abfälle in eigenen, baulich getrennten Kompartimentsabschnitten abgelagert werden.2. Asbestabfälle dürfen keine sonstigen gefährlichen Stoffe außer gebundenen Asbest und Asbestfasern, die durch Bindemittel gebunden oder in Kunststoff eingepackt sind, enthalten; für Asbestabfälle, die verpackt worden sind, hat das die Verpackung vornehmende Unternehmen zu bestätigen, dass ausschließlich Asbestabfälle enthalten sind.3. Der Einbau von Asbestabfällen darf nur unter Aufsicht von im Umgang mit Asbest geschultem Personal erfolgen.4. Bei Bedarf sind die Asbestabfälle vor dem Einbau zu befeuchten.5. Um ein Freisetzen von Fasern zu verhindern, ist der Ablagerungsbereich für Asbestabfälle täglich und vor jeder Verdichtung mit geeigneten Materialien vollständig abzudecken.6. Abfälle mit schwach gebundenen Asbestfasern sind unmittelbar nach dem Einbau mit feinkörnigem Material vollständig abzudecken.7. Die Oberflächenabdeckung des Deponiekörpers oder des Kompartimentsabschnitts muss ein Freisetzen von Fasern dauerhaft verhindern.8. Am Deponiekörper dürfen keine Arbeiten vorgenommen werden, die zu einer Freisetzung von Asbestfasern führen können.9. Nach dem Ende der Ablagerungsphase ist der Behörde ein Plan mit der genauen Lage der Asbestablagerung zu übermitteln; die Behörde hat eine Kopie des Plans der für die örtliche Raumplanung zuständigen Behörde zu übermitteln.10. Die Behörde und der Betreiber haben geeignete Maßnahmen zur Einschränkung der möglichen Nutzung des Geländes zu ergreifen, um zu verhindern, dass Menschen in Kontakt mit den Asbestabfällen kommen.
(2) Für Asbestabfälle ist eine Ausstufung gemäß § 7 AWG 2002 nicht zulässig.“
3.4. Zu den Beschwerdepunkten im Einzelnen
3.4.1. Zum öffentlichen Interesse und Bedarf am Vorhaben
Hinsichtlich der Darlegung des Bedarfs, des öffentlichen Interesses sowie nicht vorhandener Alternativen wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der Bedarf für das gegenständliche Vorhaben daraus abgeleitet werde, dass der Konsens für Baurestmassen 2020 erschöpft sei. Es sei im Hinblick auf den Grundsatz einer ordnungsgemäßen vorausschauenden Unternehmensführung ausgeschlossen, dass sofern ein derartiger Bedarf bestehe, wenn erst ein Jahr zuvor (am 21.12.2018) ein Genehmigungsantrag eingebracht wurde. Der Bedarf werde ausschließlich aus dem Wiener Abfallwirtschaftsplan, Planungsperiode 2019-2024, abgeleitet. Die Vertreter der Deponie Langes Feld ( XXXX ) seien an dem Bericht beteiligt gewesen. Der Bedarf an der Erweiterung der Deponie sei nicht unabhängig geprüft worden, sondern sei von den Betreibern selbst bescheinigt worden. Unberücksichtigt geblieben seien die im Umland seit der Erstellung des Berichtes genehmigten zahlreichen weiteren Baurestmassendeponien. Eine Alternativenprüfung sei auch im Abfallwirtschaftsplan nicht erfolgt (S. 3 der Beschwerde).
Zum Vorbringen, die Behörde habe den Bedarf für die Erweiterung des Vorhabens lediglich daraus abgeleitet, dass der Konsens für Baurestmassen 2020 erschöpft sei und sich weiters auf den Wiener Abfallwirtschaftsplan gestützt, ist auf das Gutachten des von der Behörde beigezogenen Sachverständigen für Abfallwirtschaft vom 26.02.2020 (auszugsweise zitiert auf Seite 52 des angefochtenen Bescheides) zu verweisen: Aus dem Gutachten vom 26.02.2020 ergibt sich hinsichtlich des öffentlichen Interesses am Vorhaben klar, dass mit der Erweiterung des Vorhabens eine Empfehlung des Wiener Abfallwirtschaftsplanes 2019 – 2024 umgesetzt wird. Trotz intensiver Abfallvermeidungsmaßnahmen sowie einer Verwertung von mineralischen Baurestmassen wird es weiterhin einen Bedarf an Deponievolumen auf einem Baurestmassenkompartiment geben. Die Erweiterung des Deponiestandortes ist im Vergleich zu den Alternativen vorteilhaft. Es muss keine neue Infrastruktur hergestellt werden, weil die vorhandenen technischen Barrieren weiter genutzt werden können. Darüber hinaus können im Vergleich zu den möglichen Alternativen zum Deponiestandort Transportwege und damit verbundene Transportemissionen minimiert werden. Mit der Erweiterung des Vorhabens wird sichergestellt, dass der zwingende Bedarf nach ausreichend Deponievolumen für Baurestmassen in der Stadt Wien zukünftig langfristig gedeckt ist. Aus dem Wiener Abfallwirtschaftsplan 2019-2024 selbst ergibt sich, dass eine Kubaturerweiterung der gegenständlichen Deponie erforderlich ist, um längerfristig die Deponierung von Baurestmassen der MA 48 (Mistplätze) und in weiterer Folge von Baurestmassen aus Wien in Wien zu ermöglichen. Durch die Kubaturerweiterung von derzeit 10,6 Mio. m³ auf 14,25 Mio. m³ (+3,65 Mio. m³) kann die Nutzungsdauer des Kompartiments für Baurestmassen der Deponie Langes Feld bis ins Jahr 2038 erhöht werden (Seite 68 f. des Wiener Abfallwirtschaftsplanes und Wiener Abfallvermeidungsprogramms (Planungsperiode 2019-2024)). Ein Bedarf sowie ein öffentliches Interesse an der Erweiterung des gegenständlichen Vorhabens ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes folglich gegeben.
Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, Vertreter der Deponie Langes Feld ( XXXX ) seien am Wiener Abfallwirtschaftsplan und Wiener Abfallvermeidungsprogramm (Planungsperiode 2019-2024) beteiligt gewesen, weshalb der Bedarf an der Erweiterung der Deponie nicht unabhängig geprüft, sondern von den Betreibern selbst bescheinigt worden sei, ist dies nicht nachvollziehbar: In der Stellungnahme der Projektwerberin vom 19.05.2021 gab diese zu diesem Kontext an, dass zur Erstellung des Wiener Abfallwirtschaftsplans entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Wr AWG eine strategische Umweltprüfung unter Einbindung der Öffentlichkeit durchzuführen war. Im Rahmen der Erstellung dieser Dokumente seien auch verschiedene Daten beim von der Antragstellerin beauftragten Planungsbüro angefragt worden (insbesondere Restvolumen), ohne die der konkrete Bedarf an Deponievolumen für Baurestmassen in Wien nicht ermittelt hätte werden können. Außerdem habe das Planungsbüro der mitbeteiligten Partei am Feedbackworkshop der SUP teilgenommen. Warum die Beschwerdeführerin daraus ableitet, dass der Bedarf an der Erweiterung der Deponie Langes Feld von der Betreiberin selbst bescheinigt worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Die mitbeteiligte Partei habe den Wiener Abfallwirtschaftsplan nicht beschlossen, sie sei nicht Mitglied des SUP-Teams gewesen, habe keine Texte für den Wiener Abfallwirtschaftsplan und den Umweltbericht zur strategischen Umweltprüfung verfasst und auch keine Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung der strategischen Umweltprüfung abgegeben (S. 3 der Stellungnahme vom 19.05.2021). Dem Wiener Abfallwirtschaftsplan und Wiener Abfallvermeidungsprogramm (Planungsperiode 2019-2024) ist zu entnehmen, dass die Deponie Langes Feld ( XXXX ) – wie von der Projektwerberin in der Stellungnahme vom 19.05.2021 angeführt – am Feedbackworkshop teilgenommen und im Zuge einer breiten Diskussion das SUP-Team mit Anmerkungen, Stellungnahmen und Vorschlägen unterstützt hat. Eine weitere Beteiligung der XXXX ist dem Wiener Abfallwirtschaftsplan nicht zu entnehmen. Auch wird sie nicht unter den Autoren und Autorinnen aufgezählt und war nicht Mitglied des SUP-Teams (S. 3 ff. des Wiener Abfallwirtschaftsplans und Wiener Abfallvermeidungsprogramms (Planungsperiode 2019-2024)). Dass im Rahmen der Erstellung Daten der Projektwerberin benötigt und angefragt wurden, ist nachvollziehbar. Die Beteiligung der Projektwerberin am Feedbackworkshop der Strategischen Umweltprüfung kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht dahingehend interpretiert werden, dass die notwendige Erweiterung der Deponie von der Projektwerberin selbst bescheinigt wurde.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass eine Alternativenprüfung zur Erweiterung des Vorhabens im Abfallwirtschaftsplan nicht erfolgt sei (S. 3 der Beschwerde), ist dem entgegen zu halten, dass im Umweltbericht zur Strategischen Umweltprüfung zum Thema Baurestmassen und Bauabfälle neben verschiedenen Maßnahmen (Kapitel 10.6.1) auch Alternativen überprüft wurden, um die beste Lösung aus verschiedenen Möglichkeiten herauszufiltern. Mit dieser Alternativenbetrachtung soll die beste Alternative hinsichtlich der Entsorgungssicherheit für Baurestmassen der MA 48 und Baurestmassen, die in Wien anfallen, ermittelt werden (S. 197-222 des Umweltberichts zur Strategischen Umweltprüfung). In den Schlussfolgerungen (Pkt. 10.6.2.6) wird schließlich die erforderliche Kubaturerweiterung der Deponie Langes Feld behandelt. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin ist folglich nicht nachvollziehbar.
3.4.2. Zu den Rodungen und zur Erteilung der naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen
Zur mangelnden Genehmigungsfähigkeit aufgrund der umfassenden Rodungen führt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde aus, dass die Rodungsbewilligung für das Projekt nicht erteilt werden könne. Seitens der Projektwerberin sei nicht dargelegt worden, ob für den angestrebten Zweck andere Flächen zur Verfügung stehen würden. Verwiesen werde auf das VwGH Erkenntnis vom 17.02.1997, 95/10/0217, wonach auch zu klären gewesen wäre, inwieweit Nichtwaldflächen für den angestrebten Zweck zur Verfügungen stehen würden. Amtswegig wäre auch zu prüfen gewesen, welche freien Deponievolumen vorliegen. Die Behörde habe keine eigenen Erhebungen vorgenommen, sondern sich auf den veralteten Wiener Abfallwirtschaftsplan gestützt, der durch die Genehmigung weiterer Deponieflächen bereits überholt sei. Selbst wenn man unterstelle, dass die Rodungsbewilligung zu erteilen gewesen wäre, so reiche eine Ersatzaufforstung im Verhältnis 1:1 nicht aus, um die negativen Auswirkungen auf die Wiener Bevölkerung durch Entfall der Waldflächen auszugleichen. Es werde daher auch die nicht ausreichende Ersatzaufforstung bekämpft. Weiters seien auch die erteilten naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen rechtswidrig erteilt worden. Im Bescheid werde diesbezüglich nur auf die Ausführungen betreffend Forstrecht Bezug genommen (S. 4 der Beschwerde).
Aus dem Sachverständigengutachten vom 12.03.2020 ergibt sich, dass durch eine zügige Durchführung der Ersatzaufforstungen bis 31.12.2022 die verloren gegangenen Waldwirkungen bestmöglich und frühzeitig wiederhergestellt werden. Demnach ist die Ersatzaufforstung im Verhältnis 1:1 zu der zu rodenden Waldfläche ausreichend. Der fachlichen Stellungnahme zum Aspekt Forstwirtschaft (Beilage ./1 zur Stellungnahme vom 19.05.2021) ist ebenfalls zu entnehmen, dass - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - eine Ersatzaufforstung im Verhältnis 1:1 aus ausreichend ist: So ist eine Ersatzaufforstung im Ausmaß von 1:1 in Wien gängige Praxis, wie sich auch aus dem Muster-Rodungsantrag der Stadt Wien, MA58, ergibt. Bei den zu rodenden Waldflächen handle es sich (teilweise) um Jungwaldbestände, welche in den Jahre 2007 – 2009 mit Forstware aufgeforstet wurden. Diese Bestände seien demnach erst 12 – 14 Jahre alt und können aufgrund dieses jungen Alters nicht sämtliche Funktionen (hier insb. Wohlfahrtsfunktion) eines Waldbestandes erfüllen. Mit der flächengleichen Ersatzaufforstung seien die Waldfunktionen aufgrund des vorwiegend jungen Alters der zu rodenden Waldbestände rasch wiederherstellbar. Zusätzlich zu den aufgrund der Rodung vorgeschriebenen 1,3 ha Ersatzaufforstungen müssten aufgrund des UVP-Bescheids in Anwendung des Wr. Baumschutzgesetzes weitere 321 Bäume gepflanzt werden. Das Gesamtausmaß an wiederherzustellenden Gehölzflächen sei daher deutlich größer als im Verhältnis 1:1. Die zu rodenden Waldbestände seien von der MA 58, Dezernat V – Landesforstinspektion begutachtet, abgegrenzt und das Ersatzaufforstungsausmaß festgelegt worden. Es seien damit die Fachexperten der Stadt Wien für Forstbelange vor Ort, welche u.a. für die Walderhaltung in Wien verantwortlich sind. Demgegenüber enthalte die Beschwerde kein einziges fachliches Argument, warum die vorgeschriebene Ersatzaufforstung nicht ausreichen sollte.
Zur Beantwortung der Fragen, ob eindeutig ein öffentliches Interesse iSd § 17 Abs. 3 ForstG 1975 vorliege, und ob es sich dabei um ein das Interesse an der Walderhaltung übersteigendes öffentliches Interesse handle, sind von der Forstbehörde auf fachlich fundierter Basis konkret und nachvollziehbar Feststellungen über den Bedarf (an der Aufbereitung und Deponierung von Flußschuttmaterial und Aushüben) und zwar auf der zur Rodung beantragten Fläche zu treffen. Hiebei wäre insbesondere auch zu klären, inwieweit Nichtwaldflächen für den angestrebten Zweck zur Verfügung stehen (VwGH vom 17.02.1997, 95/10/0217, Rs 1). Das Angebot einer Ersatzaufforstung ist für die Prüfung der Berechtigung des Antrages auf Rodungsbewilligung nicht wesentlich, da der Frage der Ersatzaufforstung im Hinblick auf § 18 ForstG erst für den Fall der Bewilligung Bedeutung zukommt (Hinweis E 12.2.1985, 83/07/0205) (VwGH vom 17.02.1997, 95/10/0217, Rs 2). Eine Ersatzaufforstung kommt nicht als Voraussetzung für eine Rodungsbewilligung, sondern nur als deren Nebenbestimmung, wenn jene zulässig ist und erteilt wird, in Betracht und ist daher nicht in die Interessenabwägung einzubeziehen. Das Angebot einer Ersatzaufforstung ist für die Prüfung der Berechtigung des Antrags auf Rodungsbewilligung auch nicht wesentlich, da die Frage der Ersatzaufforstung im Hinblick auf § 18 ForstG 1975 erst für den Fall der Rodung Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 29.2.2012, 2010/10/0107; 21.6.2007, 2004/10/0095; 3.9.2001, 2001/10/0073; 31.3.1987, 84/07/0123; 11.9.1984, 82/07/0073) (VwGH vom 27.09.2018, Ra 2015/06/0057).
Aus der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid durchgeführten Interessenabwägung ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an der Realisierung des gegenständlichen Vorhabens das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Waldfläche überwiegt. Dabei stützt sich die belangte Behörde auf das Gutachten des Sachverständigen für Abfallwirtschaft vom 26.02.2020, aus dem hervorgeht, dass das öffentliche Interesse an der Verwirklichung als hoch zu bewerten ist, und kommt zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Realisierung des Vorhabens das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Waldflächen gemäß § 17 Abs. 3 Forstgesetz 1975 überwiegt. Gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Forstgesetz 1975 wurden Auflagen sowie eine Ersatzaufforstung vorgeschrieben (S. 48 ff. des angefochtenen Bescheides). Im vorliegenden Fall ist folglich festzuhalten, dass die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid das Gutachten des Sachverständigen für Abfallwirtschaft zugrunde legte, das sich auf die SUP zum Wiener Abfallwirtschaftsplan 2019-2024 bezieht, wonach sich die Erweiterung des Deponievolumens für Baurestmassen auf der Deponie Langes Feld als die beste Alternative durchgesetzt hat, was damit auch die erforderliche Rodung impliziert (S. 48 ff. des angefochtenen Bescheides). Zur Interessenabwägung wurde weiters in der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2021 seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass diese im Sinne der Judikatur des VwGH (z.B. VwGH vom 16.12.2019, Ra 2018/03/0066) erfolgte. Die gegenläufigen Interessen, die für und gegen das Vorhaben sprechen, wurden durch die Einholung von Fachgutachten ermittelt. Diese wurden vom Sachverständigen bewertet und gewichtet. Abschließend wurden die Interessen gegenübergestellt und eine Abwägungsentscheidung getroffen (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2021, S. 6-7). Auch der Beilage ./1 zur Stellungnahme vom 19.05.2021 ist zu entnehmen, dass die zu rodenden Waldbestände von der zuständigen Magistratsabteilung abgegrenzt wurden und das Ersatzaufforstungsmaß festgelegt wurde. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Rodungsbewilligung für das Projekt nicht erteilt werden könne, die Behörde diesbezüglich keine Erhebungen vorgenommen habe und eine Ersatzaufforstung im Verhältnis 1:1 nicht ausreiche, um die negativen Auswirkungen auf die Wiener Bevölkerung durch Entfall der Waldflächen auszugleichen, kann vor dem Hintergrund der oben angeführten fachlichen Stellungnahmen sowie der Judikatur des VwGH nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin zeigte mit ihren – nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgten – Ausführungen weder eine Unschlüssigkeit noch eine Unvollständigkeit der fachlichen Ermittlungsergebnisse auf.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Wiener Abfallwirtschaftsplan sei durch die Genehmigung weiterer Deponieflächen bereits überholt (S. 4 der Beschwerde), ist anzumerken, dass aktuell der Wiener Abfallwirtschaftsplan für die Periode 2019 bis 2024 in Geltung steht. Dass dieser durch neu genehmigte Baurestmassendeponien in Niederösterreich bereits überholt sei, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachvollziehbar. Neues Deponievolumen im Wiener Umland ändert – wie auch von der der Projektwerberin in der Stellungnahme vom 19.05.2021 aufgezeigt – nichts am Bedarf am gegenständlichen Vorhaben.
Hinsichtlich des Vorbringens zur rechtswidrigen Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligungen mangels überwiegenden öffentlichen Interesses, wird auf Pkt. 3.4.1. verwiesen.
3.4.3. Zur Berücksichtigung anderer Vorhaben der Antragstellerin
Aus Sicht der Beschwerdeführerin hätten weder die Antragstellerin noch die belangte Behörde das in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende weitere Vorhaben der Antragstellerin berücksichtigt. Mit Bescheid vom 29.10.2020, WST1-KB-436/008-2019, sei das Vorhaben der Antragstellerin auf Genehmigung eines Abfallzwischenlagers in Fischamend bewilligt worden. Der dort zwischengelagerte Abfall werde auch auf das antragsgegenständliche Vorhaben verführt. Dies sei weder in den Verkehrsprognosen noch in den Auswirkungsanalysen richtig betrachtet worden (S. 4-5 der Beschwerde).
Gemäß § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist ein Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Zum Vorhaben zählen auch sämtliche damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen. Dies entspricht dem in der österr Rsp entwickelten Grundsatz der „Einheit der Anlage“ (Bergthaler in Bergthaler/Weber/Wimmer Kap III Rz 22). Voraussetzung ist stets, dass die im Vorhaben zusammenzuziehenden Anlagen oder Eingriffe sowohl in einem räumlichen als auch in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Einen zeitlichen Zusammenhang verlangt die Legaldefinition in § 2 Abs. 2 zwar nicht ausdrücklich, doch ist davon auszugehen, dass der sachliche Zusammenhang diese Komponente einschließt. Das Vorliegen eines solchen räumlichen, sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs ist im Einzelfall zu beurteilen (s Rz 29 ff). Dahinter steht das Ziel, die Umgehung der UVP durch Aufteilung eines Gesamtvorhabens auf einzelne Teile zu verhindern. Unsachliche Dispositionen auf Projektwerberseite sollen nicht eine „Flucht aus der UVP“ ermöglichen. Im Fall eines Änderungsantrags ist Gegenstand des Vorhabens nur die Änderung. Die Änderungsgenehmigung kann jedoch unter den Voraussetzungen und im Umfang des § 3a Abs. 7 auch das bereits genehmigte Vorhaben umfassen (missverständlich US 27. 05. 2002, 7B/2001/10-18 Sommerein; US 31. 07. 2009, 5A/2009/12-6 Schwechat Flughafen II) (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 2 UVP-G (Stand 01.07.2011, rdb.at)).
Die Projektwerberin betreibt nach eigenen Angaben am Standort Fischamend verschiedene Abfallbehandlungsanlagen, die auch eine genehmigte Reststoff- und Massenabfalldeponie, eine Anlage zur mechanischen Behandlung von Abfällen, eine Anlage zur mechanisch-biologischen Behandlung von Abfällen und nunmehr auch ein Abfallzwischenlager umfassen. Dieses Abfallzwischenlager wurde bereits im Jahr 2017 zur Genehmigung eingereicht und nun nach mehreren Jahren Verfahrensdauer mit Bescheid der LH NÖ vom 29.10.2020 genehmigt. Entsprechend dem Genehmigungsbescheid dürfen in dem Zwischenlager zahlreiche gefährliche und nicht gefährliche Abfallarten vor einer weiteren Verwertung oder Beseitigung zwischengelagert werden. Der genehmigte Schlüsselnummernkatalog ist umfassend und beinhaltet hauptsächlich Abfallarten, die auf einer Baurestmassendeponie gar nicht abgelagert werden dürften (Stellungnahme vom 19.05.2021, S. 5).
Im vorliegenden Fall liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insgesamt kein räumlicher oder sachlicher Zusammenhang zwischen dem gegenständlichen Änderungsvorhaben in Wien und dem in der Stellungnahme vom 19.05.2021 erwähnten Zwischenlager in Fischamend, Niederösterreich, vor. Eine allfällige Umgehung der UVP durch Aufteilung eines Gesamtvorhabens auf einzelne Teile bzw. unsachliche Dispositionen auf der Projektwerberseite, die im vorliegenden Fall eine „Flucht aus der UVP“ ermöglichen, ist nicht erkennbar.
3.4.4. Zum Vorliegen einer Deponie für gefährliche Abfälle
Aus Sicht der Beschwerdeführerin würden gemäß Anhang 1 Z 1 lit a) UVP-G Deponievorhaben für gefährliche Abfälle der Verpflichtung zur Durchführung einer UVP unterliegen und gerade keiner UVP im vereinfachten Verfahren. Das österreichische AWG definiere nicht, wann es sich um einen gefährlichen Abfall handle, sondern überlasse es dem Verordnungsgeber, jene Abfälle festzulegen, die als gefährliche Abfälle anzusehen seien. So regle § 4 AWG, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt werde, mit Verordnung die Abfallarten festzulegen, die gefährlich seien. Dieses Vorgehen sei rechtswidrig. Eine derartige Festlegung müsse dem Gesetzgeber überlassen werden. Zwar verweise der Gesetzgeber darauf, dass dabei die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle heranzuziehen seien, dennoch werde Asbest nicht generell als gefährlicher Abfall eingestuft, wiewohl er die Gefahreneigenschaften gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufweise. Bei richtlinienkonformer Betrachtung des Begriffes „gefährlicher Abfall“ im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie ergäbe sich somit, dass es sich um eine Deponie für gefährliche Abfälle handle, da sie zu einem großen Teil der Deponierung von Asbest dienen solle. Asbest sei unbestritten gesundheitsschädlich, giftig, krebserzeugend etc. Hierbei handle es sich um Gefahreneigenschaften gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG (S. 5 der Beschwerde).
Gemäß Anhang 1 Z 2 lit d des UVP-G 2000 sind Baurestmassen oder Inertabfalldeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 1 000 000 m3 UVP-pflichtig. Nach den Erläuterungen zu Z 2 des Anhang 1 UVP-G 2000 (271 der Beilage XXIV.GP-Bericht und Antrag NR-Berichterstattung, 13; Rundschreiben UVP-G (2015) des damaligen BMLFUW auf S. 167 ff) erfolgt die Einteilung der Deponietypen gemäß DVO 2008. Nach § 4 Z 3 lit a DVO 2008 handelt es sich bei einer Baurestmassendeponie um eine Deponie für nicht gefährliche Abfälle. Nach § 5 Abs. 3 Z 5 DVO 2008 ist in Baurestmassendeponien die Ablagerung von Asbestabfällen nach Maßgabe des § 10 DVO 2008 zulässig. Somit umfasst der Tatbestand in Anhang 1 Z 2 lit d des UVP-G 2000 auch Baurestmassendeponien, in denen Asbestabfälle deponiert werden können.
Laut dem Gutachten des Sachverständigen für Abfallwirtschaft (S. 5 und 13) stellen die Anforderungen des § 10 DVO 2008 den Stand der Technik für die Lagerung von Asbestabfällen dar. Die Deponie „Langes Feld“ entspricht dem Stand der Technik sowie den Voraussetzungen der DVO 2008. Es war daher ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchzuführen.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sich bei richtlinienkonformer Betrachtung des Begriffes „gefährlicher Abfall“ im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie ergeben würde, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Deponie für gefährliche Abfälle handle, weil sie zu einem großen Teil der Deponierung von Asbest dienen solle und Asbest gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG unbestritten gesundheitsschädlich, giftig, krebserregend etc. sei, ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin die Entscheidung des Rates vom 19.12.2002, 2003/33/EG , übersieht. Nach Pkt. 2.3.3 des Anhangs der Rats-Entscheidung dürfen asbesthaltige Baustoffe und andere geeignete Abfälle gemäß Art. 6 lit c Z iii der Deponierichtlinie 1999/31/EG – obwohl es sich um gefährliche Abfälle nach dem europäischen Abfallkatalog handelt – auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden: „Asbesthaltige Baustoffe und andere geeignete Asbestabfälle können gemäß Artikel 6 Buchstabe c) Ziffer iii) der Deponierichtlinie auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle ohne Untersuchung abgelagert werden.“ (Entscheidung des Rates 2003/33/EG vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG , ABl. L 11 vom 16.01.2003). Die Zulässigkeit der Ablagerung von gefährlichen Asbestabfällen ist daher auf Gemeinschaftsebene ausdrücklich geregelt, weshalb sich die von der Beschwerdeführerin angewendete gemeinschaftsrechtskonforme Interpretation als obsolet erweist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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