VwGH 2001/10/0073

VwGH2001/10/00733.9.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Erwin und der Barbara G in Adlwang, vertreten durch Dr. Peter Wiesauer und Mag. Johannes Mühllechner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Graben 21/3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, vom 19. März 2001, Zl. 18.324/01-IA8/01, betreffend Rodungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §18;
NatSchG OÖ 1995 §8 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §18;
NatSchG OÖ 1995 §8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen die Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Rodungsbewilligung als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführer hatten mit Eingabe vom 26. März 1999 um die Erteilung einer dauernden Rodungsbewilligung zur Errichtung einer Teichanlage auf einem näher bezeichneten Grundstück angesucht.

Die Beschwerdeführer machten in ihrem Bewilligungsantrag ein öffentliches Interesse an der Errichtung eines Feuchtbiotops im Hinblick auf die Verbesserung des Naturhaushaltes geltend. Von der Behörde erster Instanz wurde zunächst die Stellungnahme eines forsttechnischen Amtssachverständigen eingeholt und ein Lokalaugenschein durchgeführt. Am 9. November 1999 beantragten die Beschwerdeführer den Übergang der Entscheidungspflicht auf den Landeshauptmann von Oberösterreich.

Am 18. Juli 2000 erließ die Oberösterreichische Landesregierung (auf Grund eines Antrages der Beschwerdeführer) einen Bescheid unter Berufung auf "§ 8 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 4" Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995, LGBl. Nr. 37, in Verbindung mit der Verordnung der Oö Landesregierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107, mit dem festgestellt wird, "dass durch die Errichtung einer Feuchtbiotopanlage auf Grst.Nr. 10/6, KG Adlwang, entsprechend den vorgelegten Projektsunterlagen bei Einhaltung der nachstehend angeführten Auflagen solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt" würden.

Der Landeshauptmann von Oberösterreich führte in der erstinstanzlichen Entscheidung vom 11. Dezember 2000 über den Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung einer Rodungsbewilligung aus, dass auf Grund der Ausführungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen feststünde, dass ein öffentliches Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes hinsichtlich der Errichtung des Feuchtbiotops anzunehmen sei. In der Interessenabwägung zwischen dem Interesse an der Durchführung der Rodung und dem Interesse an der Walderhaltung schloss sich die Behörde erster Instanz jedoch den Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen an, dass im Hinblick auf die deutlich unter 20 % liegenden Bewaldungsprozente in der gegenständlichen Gemeinde (7,5 %) und der deutlich negativen Waldflächenbilanz im Waldentwicklungsplan der Gemeinde dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des gegenständlichen Waldes der Vorrang einzuräumen sei. Das im naturschutzbehördlichen Feststellungsverfahren dargestellte öffentliche Interesse an der Errichtung eines Feuchtbiotops und der hohe ökologische Wert für den Naturhaushalt werde mehr als Privatinteresse der Antragsteller gewertet, da die Erholungsnutzung im Nahbereich des Hauses erfolge und die Teichanlage innerhalb des Gartens ihre Funktion als Biotop erfüllen werde. Im naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheid sei lediglich festgestellt, dass durch die Errichtung einer Feuchtbiotopanlage öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes nicht verletzt würden. Da das Biotop mit gleichen bzw. vergleichbaren Wirkungen auch außerhalb des Waldes errichtet werden könne und die als negativ für eine weitere Waldbewirtschaftung und günstig für eine Feuchtbiotoperrichtung vorgebrachte Vernässung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes auf eine unbefugte Rodung zurückzuführen sei, sei im Rahmen der Interessenabwägung von einem Vorrang des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung auszugehen gewesen.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung.

Die belangte Behörde wies die Berufung gegen diesen Bescheid als unbegründet ab und führte begründend aus, dass sich aus der von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten naturschutzrechtlichen Bewilligung im Wesentlichen ergäbe, dass das geplante Objekt sowohl aus naturschutz- als auch aus landschaftsschutzfachlicher Sicht eine Verbesserung des Naturhaushaltes sowie Diversifizierung naturnaher Strukturen bewirke. Auf Grund der fachlichen Ausführungen des naturschutzfachlichen Sachverständigen könne davon ausgegangen werden, dass ein öffentliches Interesse an der gegenständlichen Feuchtbiotopanlage vorliege, jedoch sei im Rahmen der Interessenabwägung den negativen Ausführungen des forsttechnischen Amtssachverständigen folgend ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der gegenständlichen Waldfläche festzustellen. Insbesondere auf Grund der in der gegenständlichen Gemeinde sehr niedrigen Waldausstattung, einer negativen Waldflächenbilanz in der Gemeinde und auf Grund der erhöhten Wohlfahrtswirkung dieses Waldes sei dem öffentlichen Interesse der Walderhaltung im Sinne des Forstgesetzes größere Bedeutung beizumessen als einer durch Rodung bewirkten Verbesserung des Naturhaushaltes durch ein Feuchtbiotop. Darüber hinaus sei offensichtlich das private Interesse der Beschwerdeführer, durch die Errichtung des Feuchtbiotopes die Gestaltung der Umgebung des Hauses bzw. eine Erweiterung des Hausgartens zu bewirken, von vorrangiger Bedeutung. Entscheidend sei auch, dass das Projekt auch auf vorhandenen Nichtwaldflächen verwirklicht werden könnte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung im Recht auf Erteilung der Rodungsbewilligung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die gemäß § 19 Abs. 1 zuständige Behörde eine Bewilligung zur Rodung gemäß § 17 Abs. 2 Forstgesetz 1975 erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt. Öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 2 sind gemäß § 17 Abs. 3 Forstgesetz insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- und öffentlichen Straßenverkehr, im Post- und öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung sowie im Siedlungswesen.

Bei Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 2 hat die Behörde gemäß § 17 Abs. 4 Forstgesetz insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen (vgl. zu dieser Interessenabwägung insbesondere die hg. Erkenntnisse vom 30. April 1992, Zl. 91/10/0156, und vom 19. Oktober 1992, Zl. 92/10/0140, sowie das auch in der Beschwerde zitierte Erkenntnis vom 26. Februar 1996, Zl. 95/10/0040).

In der Beschwerde wird vorgebracht, die belangte Behörde habe widersprüchliche Gutachten der Naturschutzbehörde einerseits und der Forstbehörde andererseits zu Grunde gelegt ohne ein drittes, unabhängiges Sachverständigengutachten von Amts wegen einzuholen.

Dazu ist darauf hinzuweisen, dass keine widersprechenden Gutachten vorlagen, sondern im naturschutzbehördlichen Gutachten - wie sowohl die Behörde erster Instanz als auch die belangte Behörde zutreffend erkannt haben - lediglich eine positive Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des Natur- und Landschaftsschutzes vorgenommen wurde, wohingegen die Stellungnahmen des forstlichen Amtssachverständigen den Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung behandelte. Es trifft daher nicht zu, dass einander widersprechende Gutachten vorgelegen wären und die belangte Behörde daher verpflichtet gewesen wäre, ein weiteres Gutachten einzuholen.

Im Sinn der bundesverfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung kommt der Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung (bzw. dem Feststellungsbescheid der Landesregierung vom 18. Juli 2000 gemäß § 8 Abs. 2 NSchG 1995, aus dem sich die naturschutzrechtliche Zulässigkeit des von den Beschwerdeführern intendierten Eingriffs ergibt) grundsätzlich keine konstitutive Wirkung für die Beurteilung eines Vorhabens auf Grund des Forstgesetzes, also in Entsprechung einer Bundeskompetenz, zu. Die Tatsache, dass auf Grund des Bescheides der Landesregierung vom 18. Juli 2000 das Projekt aus naturschutzrechtlicher Sicht durchgeführt werden könnte, besagt somit nichts für die Zulässigkeit des Vorhabens unter dem Blickwinkel des Forstgesetzes 1975. Im Beschwerdefall liegt auch nicht eine Fallgestaltung zugrunde, bei der die nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gebotene Rücksichtnahme auf Interessen der gegenbeteiligten Gebietskörperschaft zum Tragen käme. Eine Feststellung nach § 8 Abs. 2 NSchG 1995 bedeutet nämlich nur, dass einem beantragten Eingriff Natur- und Landschaftsschutzinteressen nicht entgegenstehen. Es ist damit aber weder generell, noch im vorliegenden Einzelfall im Besonderen dokumentiert, dass ein derartiges Interesse aus dem Gesichtspunkt der vom Land wahrzunehmenden Interessen bestehe, dass die Anwendung des Forstgesetzes nur nach Maßgabe des vom Verfassungsgerichtshof entwickelten verfassungsrechtlichen Berücksichtungsgebots möglich wäre (vgl. die Erkenntnisse VfSlg. 10.292/1985 und 15.552/1999).

Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Prüfung der Zulässigkeit der Rodung im Lichte des § 17 ForstG 1975 nach den oben kurz dargestellten Grundsätzen vorzunehmen war.

Entgegen dem verfehlten Hinweis in der Beschwerde auf das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1996, Zl. 95/10/0040, hat die belangte Behörde zutreffend erkannt, dass auch bei Bejahung eines öffentlichen Interesses an der Durchführung des in Aussicht genommenen Projekts (im Beschwerdefall ein Interesse aus Naturschutzgründen) in die Interessenabwägung gemäß § 17 Abs. 2 Forstgesetz einzutreten ist. In der Beschwerde wird verkannt, dass die belangte Behörde das öffentliche Interesse an der Errichtung des Feuchtbiotops dem Interesse an der Walderhaltung gegenübergestellt hat und dabei das Interesse an der Walderhaltung im konkreten Fall wegen des besonders geringen Waldanteils in der Gemeinde, in welcher das Waldgrundstück gelegen ist, sowie schließlich auch im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse, welches für die Rodung spricht, auch durch Errichtung eines Feuchtbiotops auf einer anderen Grundfläche, die nicht Wald darstellt, Rechnung getragen werden könnte, als überwiegend angesehen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten. Wenn in der Beschwerde die Auffassung vertreten wird, die Berücksichtigung des geringen Waldanteiles bei der gegenständlichen Interessenabwägung sei "rechtlich unrichtig" und widerspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, so ist auf das oben genannte Erkenntnis vom 26. Februar 1996 hinzuweisen, aus welchem sich deutlich ergibt, dass eine dem Gesetz entsprechende Interessenabwägung voraussetzt, dass festgestellt wird, ob und in welchem Ausmaß ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche besteht und welches Ausmaß das öffentliche Interesse an der Walderhaltung aufweise (vgl. die bereits genannten hg. Erkenntnisse vom 30. April 1992, Zl. 91/10/0156, und vom 19. Oktober 1992, Zl. 92/10/0140). Wenngleich es zutrifft, dass bei der Abwägung gemäß § 17 Abs. 2 nicht allein das allgemeine Walderhaltungsinteresse dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der Rodungsbewilligung gegenübergestellt werden darf, so hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall eine derartige allgemeine Gegenüberstellung nicht vorgenommen, sondern auf Grund der Umstände des konkreten Falles das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des konkreten Waldes am gegebenen Standort angenommen. Die belangte Behörde hat auf Grund eines schlüssigen forstfachlichen Gutachtens ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des gegenständlichen Waldes an seinem konkreten Standort bejaht. Es kann ihr nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund der im Sachverständigengutachten dargestellten faktischen Situation in der Standortgemeinde dieses Interesse höher bewertet hat als das aus natur- und landschaftsschutzfachlichen Gründen anzunehmende öffentliche Interesse an der Errichtung eines Feuchtbiotops. Dies umso mehr, als die belangte Behörde - im Verfahren unwidersprochen - auch festgestellt hat, dass vorliegendenfalls kein unauflösbarer Widerspruch zwischen den naturschutzfachlichen und den forstlichen Interessen derart vorliegt, dass dem naturschutzfachlichen Interesse nur durch Verwirklichung der Maßnahme auf dem konkret in Rede stehenden Grundstück entsprochen werden könnte. Der belangten Behörde kann daher im Beschwerdefall weder jenes Verkennen der Rechtslage vorgeworfen werden, das in dem von der Beschwerde zitierten Erkenntnis zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides geführt hatte, noch auch ein Abwägungsfehler bei der Würdigung der in Rede stehenden Interessen.

Wenn schließlich in der Beschwerde auch auf das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2000, Zl. 97/10/0036, verwiesen wird und unterstellt wird, dass diesem zufolge "das öffentliche Interesse am Weiterbestand einer gerodeten Fläche nur dann zu verneinen" sei, wenn die gerodete Fläche bereits verbaut sei und

"Gegenständliches ... jedoch nicht der Fall" sei, liegt darin eine

Missdeutung der Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer das Gebäude in Übertretung des Rodungsverbotes bereits errichtet habe, keinesfalls ein "öffentliches Interesse am Weiterbestand" gesehen werden könne. Dies würde eine Schlechterstellung jener Waldeigentümer bedeuten, die sich gesetzeskonform verhalten. Gleiches gilt im vorliegenden Fall.

Soweit in der Beschwerde auf Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der Stellungnahme der gerichtlich beeideten Sachverständigen Dipl.-Ing. O. (die für die Beschwerdeführer eine Stellungnahme abgegeben hatte) eingegangen wird, ist einerseits die Frage, ob die von den Beschwerdeführern vorgenommene Aufforstung bescheidmäßig durchgeführt wurde, für die Beurteilung, ob eine Rodungsbewilligung zu erteilen ist, irrelevant, und andererseits das Anbot einer Ersatzaufforstung - wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat - im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit der Rodung nicht maßgeblich. Das Gesetz bietet keine Grundlage dafür, das Angebot einer Ersatzaufforstung im Verfahren über die Erteilung der Rodungsbewilligung (bei der Interessenabwägung) zu berücksichtigen. Einer Ersatzaufforstung kommt im Hinblick auf § 18 ForstG erst für den Fall der Bewilligung Bedeutung zu (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 24. November 1997, Zl. 97/10/0257, oder vom 29. Mai 2000, Zl. 97/10/0036). Es ist daher unerheblich, ob die von der Behörde in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen zutreffend sind, da sie Fragen betreffen, die für den für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt im Sinne des § 37 AVG nicht von Bedeutung sind. Ein etwaiger Verfahrensmangel wäre daher nicht wesentlich.

Die vorliegende Beschwerde ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 3. September 2001

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