290. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Recycling-Baustoffverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 4, 5, 14 Abs. 2 Z 7 und § 23 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird, hinsichtlich der §§ 1 bis 13 und 16 bis 19 dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, verordnet:
Die Recycling-Baustoffverordnung, BGBl. II Nr. 181/2015, wird wie folgt geändert:
1. Im Titel wird der Klammerausdruck „(Recycling-Baustoffverordnung)“ durch den Klammerausdruck „(Recycling-Baustoffverordnung - RBV)“ ersetzt.
2. Im Titel, in § 2 Z 1, § 3 Z 6 und in der Überschrift des 2. Abschnitts wird jeweils die Wortfolge „Bau- und Abbruchtätigkeiten“ durch die Wortfolge „Bau- oder Abbruchtätigkeiten“ ersetzt.
3. In § 1 wird die Wortfolge „Bau- und Abbruchabfällen“ durch die Wortfolge „Bau- oder Abbruchabfällen“ ersetzt.
4. In § 2 wird die Z 2 durch folgende Z 2 und 2a ersetzt:
- „2. die Herstellung und die Verwendung von Recycling-Baustoffen als natürliche oder recyclierte Gesteinskörnung durch die Behandlung bestimmter Abfälle gemäß Anhang 1,
- 2a. die Herstellung und die Verwendung von Recycling-Baustoffen als industriell hergestellte Gesteinskörnung durch die Behandlung von im Anhang 1 angeführten Stahlwerksschlacken für die Einsatzbereiche gemäß § 13 Z 8 und § 17 Z 3 und“
5. In § 3 Z 1 werden die Wortfolge „Bau- und Abbruchabfälle“ durch die Wortfolge „Bau- oder Abbruchabfälle“ und das Wort „einschließlich“ durch die Wortfolge „dazu zählen auch“ ersetzt.
6. In § 3 Z 4 wird die Wortfolge „Bau- und Abbruchtätigkeit“ durch die Wortfolge „Bau- oder Abbruchtätigkeit“ ersetzt.
7. § 3 Z 5 und 12 entfallen.
8. In § 3 Z 13 erster Satz wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Kanal“ die Wortfolge „oder Flusssicherungsanlage“ eingefügt.
9. In § 3 Z 19 wird die Wortfolge „Abfallrecht (insbesondere das AWG 2002, die Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, die Deponieverordnung 2008 (DVO 2008), BGBl. II Nr. 39/2008, und diese Verordnung)“ durch die Wortfolge „abfallrechtlich relevante Bestimmungen“ ersetzt.
10. Im § 3 wird am Ende der Z 20 der Punkt durch einen Strickpunkt ersetzt und folgende Z 21 angefügt:
- „21. „technisches Schüttmaterial“ nicht gefährliches Aushubmaterial von bautechnischen Schichten wie Rollierung, Frostkoffer, Drainageschicht, das entsprechend technischen Anforderungen, zB einer bestimmten Sieblinie, hergestellt wurde.“
11. In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „100 t Bau- und Abbruchabfälle“ durch die Wortfolge „750 t Bau- oder Abbruchabfälle“ ersetzt und der letzte Satz lautet:
„Dieser Absatz gilt nicht für Linienbauwerke und Verkehrsflächen.“
12. In § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „100 t Bau- und Abbruchabfälle“ durch die Wortfolge „750 t Bau- oder Abbruchabfälle“ ersetzt, die Wortfolge „gemäß ON-Regel 192130 „Schadstofferkundung von Bauwerken vor Abbrucharbeiten“, ausgegeben am 1. Mai 2006, oder“ entfällt und der letzte Satz lautet:
„Dieser Absatz gilt nicht für Linienbauwerke und Verkehrsflächen.“
13. § 4 Abs. 4 entfällt.
14. In § 5 Abs. 1 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „Der Abbruch eines Bauwerks“ die Wortfolge „oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens, bei dem insgesamt mehr als 750 t Bau- oder Abbruchabfälle, ausgenommen Bodenaushubmaterial, anfallen,“ eingefügt und folgender Satz angefügt:
„Dieser Absatz gilt nicht für Linienbauwerke und Verkehrsflächen.“
15. § 5 Abs. 3 entfällt.
16. In § 5 Abs. 4 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „Dokumentation des Rückbaus“ die Wortfolge „gemäß Abs. 1“ eingefügt und der zweite Satz lautet:
„Im Falle der Übergabe mineralischer Abfälle zur Herstellung von Recycling-Baustoffen oder der Übergabe von Holzabfällen aus einem Rückbau gemäß ÖNORM B 3151 hat der Bauherr und jeder weitere Übernehmer bei der ersten Übergabe des Abfalls an einen Dritten eine Kopie der Dokumentation des Rückbaus gemeinsam mit dem Abfall weiterzugeben.“
17. § 6 Abs. 1 bis 4 lauten:
„(1) Bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten sind gefährliche Abfälle von nicht gefährlichen Abfällen vor Ort zu trennen.
(2) Die für den Rückbau gemäß § 5 Abs. 1 festgelegten Hauptbestandteile sind im Zuge des Abbruchs eines Bauwerks vor Ort voneinander zu trennen. In jedem Fall sind Bodenaushubmaterial, mineralische Abfälle, Ausbauasphalt, Holzabfälle, Metallabfälle, Kunststoffabfälle und Siedlungsabfälle vor Ort voneinander zu trennen. Ist die Trennung am Anfallsort technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat sie in einer dafür genehmigten Behandlungsanlage zu erfolgen.
(3) Die Trennpflicht gemäß Abs. 2 gilt nicht für jene in Abs. 2 angeführten Abfälle, deren gemeinsame Behandlung für die Herstellung eines bestimmten Recycling-Baustoffes zulässig ist und auch erfolgen soll.
(4) Bei einem Neubau, ausgenommen bei Linienbauwerken oder Verkehrsflächen, ab einem gesamten Brutto-Rauminhalt von mehr als 3 500 m3 sind jedenfalls die Stoffgruppen Bodenaushubmaterial, mineralische Abfälle, Holzabfälle, Metallabfälle, Kunststoffabfälle und Siedlungsabfälle vor Ort voneinander zu trennen. Ist die Trennung am Anfallsort technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat sie in einer dafür genehmigten Behandlungsanlage zu erfolgen.“
18. In § 7 Abs. 1 lautet der Schlusssatz:
„Abfälle, bei denen eine Kontamination bekannt oder zu vermuten ist (zB aufgrund von Un- oder Störfällen), dürfen nicht für die Herstellung von Recycling-Baustoffen verwendet werden.“
19. § 8 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Dabei ist auch eine gemäß § 5 vorliegende Dokumentation des Rückbaus heranzuziehen.“
20. § 9 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Bei einem sich aufgrund der Eingangskontrolle gemäß § 8 ergebenden Verdacht auf eine Kontamination sind, ausgenommen bei einem Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse D, die Eluat-Parameter gemäß Anhang 2 um jene der Inertabfalldeponie gemäß Anhang 1 Tabelle 4 der Deponieverordnung 2008 (DVO 2008), BGBl. II Nr. 39/2008, in der jeweils geltenden Fassung, zu erweitern und die jeweiligen Eluat-Grenzwerte einzuhalten.“
21. In § 9 Abs. 3 wird die Wortfolge „ausgegeben am 1. August 2010“ durch die Wortfolge „ausgegeben am 1. August 2016“ ersetzt.
22. In § 10 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „der Qualitätsklasse U-A zugeordnet werden, wenn“ das Wort „offensichtlich“ eingefügt und in der lit. a entfällt das Wort „nachweislich“.
23. In § 10 entfällt in Abs. 3 der zweite Satz und in Abs. 5 im ersten Satz die Wortfolge „diesem Paragraphen und“.
24. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:
„Bautechnische Verwertung vor Ort
§ 10a. (1) Mineralische Abfälle aus einem Abbruch, bei dem insgesamt nicht mehr als 750 t Abbruchabfälle anfallen, können ohne analytische Untersuchung gemäß Anhang 3 auf derselben Baustelle, auf der die Abfälle angefallen sind, bautechnisch verwertet werden, sofern durch ein alternatives Qualitätssicherungssystem sichergestellt ist, dass diese weitgehend frei von Schad- und Störstoffen sind und auch keine sonstigen Verunreinigungen enthalten. Die §§ 9, 10, 11, 12 und § 13 mit Ausnahme der Z 1 lit. c und d sind nicht anzuwenden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Linienbauwerke und Verkehrsflächen.“
25. § 11 Abs. 2 entfällt.
26. § 11 Abs. 3 lautet:
„(3) Werden Recycling-Baustoffe an einen Dritten übergeben, sind die zulässigen Einsatzbereiche und Verwendungsverbote gemäß § 13 gemeinsam mit der Bezeichnung auf dem Lieferschein oder einem Beiblatt und, sofern vorhanden, auf der Verpackung des Recycling-Baustoffes anzugeben.“
27. In § 13 Z 1 entfällt der Ausdruck „Qualitätsklasse U-A,“, die Wortfolge „bis zur Festigkeitsklasse C 12/15 “ wird durch die Wortfolge „unter der Festigkeitsklasse C 12/15 “ ersetzt und am Ende des Einleitungsteils wird vor dem Doppelpunkt die Wortfolge „ , sofern nicht eine wasserrechtliche Bewilligung für den Einsatz des Recycling-Baustoffes vorliegt“ eingefügt.
28. § 13 Z 1 lit. c lautet:
- „c) im und unmittelbar über dem Grundwasser und“
29. § 13 Z 2 entfällt.
30. § 13 Z 3 und 4 lauten:
- „3. Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-B und der Qualitätsklasse U-E dürfen ungebunden oder zur Herstellung von Beton unter der Festigkeitsklasse C 12/15 oder bei der Festigkeitsklasse C 8/10 unter der Expositionsklasse XC1 nur unter einer gering durchlässigen, gebundenen Deck- oder Tragschicht verwendet werden. Ausgenommen davon sind Hochbaumaßnahmen und das Trapez einer Verkehrsfläche, die über eine gering durchlässige, gebundene Deck- oder Tragschicht verfügt. Die gering durchlässige, gebundene Deck- oder Tragschicht ist unter Berücksichtigung bautechnischer Anforderungen unverzüglich nach dem Einbau aufzubringen.
- 4. Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-E dürfen ungebunden auch im Trapez des Gleiskörpers als Tragschicht verwendet werden.“
31. In § 13 Z 7 wird im ersten Satz die Wortfolge „Gemeindestraßen, auf der selben Baustelle, auf der der Ausbauasphalt angefallen ist, und im Bau und in der Erhaltung von Bundesstraßen A und S und Landesstraßen B und L“ durch die Wortfolge „allen öffentlichen Verkehrsflächen“ und im zweiten Satz das Wort „zusätzlichen“ durch das Wort „zulässigen“ ersetzt.
32. In § 13 Z 8 wird im zweiten Satz das Wort „zusätzlichen“ durch das Wort „zulässigen“ ersetzt.
33. § 13 Z 9 lautet:
- „9. Abweichend von Z 6 und 7 dürfen Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse B-B und B-D aus Asphalt, der durch Fräsen gewonnen wird (Fräsasphalt), auch für die Herstellung von ungebundenen oberen Tragschichten von Bundesstraßen A und S und Landesstraßen B und L gemäß RVS 08.15.02 „Ungebundene Tragschichten mit Asphaltgranulat“, ausgegeben am 1. März 2012, im Straßenbau verwendet werden. In diesem Fall gelten die Einschränkungen für die Qualitätsklasse U-B gemäß Z 1 und 3.“
34. Im § 15 Abs. 2 wird die Wortfolge „oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen“ vor dem Punkt eingefügt.
35. Im § 15 Abs. 3 wird die Wortfolge „Verordnung (EU) Nr. 1234/2014, ABl. Nr. L 332 vom 19.11.2014 S. 15“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) Nr. 2002/2015, ABl. Nr. L 294 vom 11.11.2015 S. 1“ ersetzt.
36. § 17 Z 1 lit. c lautet:
- „c) im und unmittelbar über dem Grundwasser und“
37. In § 17 Z 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „Gemeindestraßen, auf der selben Baustelle, auf der der Ausbauasphalt angefallen ist, und im Bau und in der Erhaltung von Bundesstraßen A und S und Landesstraßen B und L“ durch die Wortfolge „allen öffentlichen Verkehrsflächen“ ersetzt.
38. Im § 18 werden nach dem Abs. 3 folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Schad- und Störstofferkundungen, die entsprechend der ON-Regel 192130 „Schadstofferkundung von Bauwerken vor Abbrucharbeiten“, ausgegeben am 1. Mai 2006, vor Inkrafttreten der RBV-Novelle BGBl. II Nr. 290/2016 durchgeführt wurden, gelten auch nach Inkrafttreten dieser Novelle als Schad- und Störstofferkundung gemäß § 4 Abs. 2.
(5) Recycling-Baustoffe, die vor Inkrafttreten der RBV-Novelle BGBl. II Nr. 290/2016 einer Qualitätsklasse gemäß § 9 Abs. 2 zugeordnet wurden, gelten auch nach Inkrafttreten dieser Novelle als Recycling-Baustoffe dieser Qualitätsklasse. Falls die Recycling-Baustoffe aufgrund der Vorgaben der RBV-Novelle BGBl. II Nr. 290/2016 einer anderen Qualitätsklasse zugeordnet werden sollen, ist, sofern alle relevanten Parameter für die neue Qualitätsklasse untersucht wurden und die entsprechenden Grenzwerte eingehalten werden, eine neue Beurteilung gemäß Anhang 3 durchzuführen und ein neuer Beurteilungsnachweis auszustellen. Die Durchführung einer neuerlichen analytischen Untersuchung gemäß Anhang 3 ist in den genannten Fällen nicht erforderlich.“
39. Dem § 19 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der Titel, § 1, § 2 Z 1, 2 und 2a, § 3 Z 1, 4, 6, 13, 19, 20 und 21, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 und 4, § 6 Abs. 1 bis 4, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 2, 3 und 5, § 10a samt Überschrift, § 11 Abs. 3, § 13 Z 1, 3, 4, 7, 8 und 9, § 15 Abs. 2 und 3, § 17 Z 1 lit. c und Z 2, § 18 Abs. 4 und 5, Anhang 1 Tabellen 1 und 2, die Überschrift von Anhang 2, Anhang 2 Tabellen 1 bis 3, Anhang 4 und Anhang 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten § 3 Z 5 und 12, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3, § 11 Abs. 2 und § 13 Z 2 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.“
40. In Anhang 1 Tabelle 1 lautet der Fußnotentext der Fußnote 3:
„3) Nur Bodenbestandteile mit grundlegender Charakterisierung gemäß DVO 2008 auf Basis einer chemisch-analytischen Untersuchung und Einhaltung der Grenzwerte für Inertabfalldeponien zur Verwendung in untergeordneten Mengen als Mischkomponente zur technischen Verbesserung der Recycling-Baustoffe (insbesondere zur Ergänzung der Sieblinie) oder Gleisaushubmaterial (inklusive Mischungen mit technischem Schüttmaterial aus dem Unterbau) nach den Vorgaben der Fußnote 4.“
41. In Anhang 1 Tabelle 1 wird bei der Schlüssel-Nummer (SN) 31411 mit der Spezifizierung (Sp.) 33 und der Schlüssel-Nummer (SN) 31467 in der vierten Spalte (Abfallbezeichnung) jeweils folgende neue Fußnote 4) eingefügt:
„4) Für Gleisaushubmaterial (inklusive Mischungen mit technischem Schüttmaterial aus dem Unterbau) oder Gleisschotter ist die Eignung zur Herstellung eines Recycling-Baustoffes durch eine grundlegende Charakterisierung gemäß DVO 2008 auf Basis einer chemisch-analytischen Untersuchung und Einhaltung der Grenzwerte für Inertabfalldeponien nachzuweisen. Für Material aus Gleisbereichen mit geringer Kontaminationswahrscheinlichkeit (HE 1 gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.6 DVO 2008) kann eine chemisch-analytische Untersuchung entfallen, wenn von der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt auf Basis einer visuellen und olfaktorischen Befundung sowie auf Basis etwaiger Vorkenntnisse bestätigt wird, dass keine Verunreinigung vorliegt.“
42. In Anhang 1 Tabelle 1 erhält die bisherige Fußnote 4) die Fußnotenbezeichnung „5)“.
43. In Anhang 1 Tabelle 1 wird bei den Schlüssel-Nummern (SN) 31498 und 31499 in der zweiten Spalte (Sp.) jeweils die Zahl „10“ und in der fünften Spalte (Spezifizierung) jeweils die Wortfolge „Anhang 1 Tabelle 1 der Recycling-Baustoffverordnung“ eingefügt.
44. In Anhang 1 Tabelle 2 wird bei den Schlüssel-Nummern (SN) 31498 und 31499 in der zweiten Spalte (Sp.) jeweils die Zahl „20“ und in der fünften Spalte (Spezifizierung) jeweils die Wortfolge „Anhang 1 Tabelle 2 der Recycling-Baustoffverordnung“ eingefügt.
45. Die Überschrift von Anhang 2 lautet:
„Qualitätsklassen für Recycling-Baustoffe
Parameter und Grenzwerte“
46. In Anhang 2 lauten die Tabellen 1 bis 3:
„Tabelle 1: Parameter und Grenzwerte für Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz
Qualitätsklasse | |||
---|---|---|---|
Parameter | Einheit | U-A | U-B |
Eluat bei L/S 10 | |||
pH-Wert | |||
el. Leitfähigkeit | mS/m | ||
Chrom ges. | mg/kg TM | 0,60 | 1,0 4) |
Kupfer | mg/kg TM | 1,0 | 2,0 |
Nickel | mg/kg TM | 0,40 | 0,60 |
Ammonium-N | mg/kg TM | 4,0 | 8,0 |
Chlorid | mg/kg TM | 800 | 1 000 |
Nitrit-N | mg/kg TM | 2,0 | 2,0 |
Sulfat | mg/kg TM | 2 500 | 6 000 4) 5) |
TOC | mg/kg TM | 100 | 200 |
Gesamtgehalt | |||
Blei | mg/kg TM | 150 | |
Chrom ges. | mg/kg TM | 90/300 7) | 90/700 7) |
Kupfer | mg/kg TM | 90/300 7) | 90/500 7) |
Nickel | mg/kg TM | 60/100 7) | 608) |
Quecksilber 9) | mg/kg TM | 0,70 | 0,70 |
Zink | mg/kg TM | 450 | 450 |
KW-Index 10) | mg/kg TM | 150 | 200 |
∑16PAK (EPA) | mg/kg TM | 12,0 | 20 |
Verunreinigung | |||
FL 11) | cm3/kg | ≤ 4 | ≤ 5 |
Rg+X 12) | M-% | ≤ 1 | ≤ 1 |
Tabelle 1a: Parameter und Grenzwerte für Gesteinskörnungen zur Verwendung im Trapez des Gleiskörpers oder in Verkehrsflächen gemäß § 13 Z 4 sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz
Qualitätsklasse | ||
---|---|---|
Parameter | Einheit | U-E |
Eluat bei L/S 10 | ||
pH-Wert | ||
el. Leitfähigkeit | mS/m | |
Chrom ges. | mg/kg TM | 0,60 |
Cobalt | mg/kg TM | 1,0 |
Kupfer | mg/kg TM | 1,0 |
Molybdän | mg/kg TM | 0,50 |
Nickel | mg/kg TM | 0,40 |
Ammonium-N | mg/kg TM | 4,0 |
Chlorid | mg/kg TM | 800 |
Fluorid | mg/kg TM | 10 |
Nitrit-N | mg/kg TM | 2,0 |
Sulfat | mg/kg TM | 2 500 |
TOC | mg/kg TM | 100 |
KW-Index | mg/kg TM | 5,0 |
anionenak. Tenside - MBAS 13) | mg/kg TM | 1,0 |
Gesamtgehalt | ||
Arsen | mg/kg TM | 50/200 7) |
Blei | mg/kg TM | |
Cadmium | mg/kg TM | 2,0/4,0 7) |
Chrom ges. | mg/kg TM | 300/700 7) |
Cobalt | mg/kg TM | 508) |
Kupfer | mg/kg TM | 100/500 7) |
Nickel | mg/kg TM | 100 8) |
Quecksilber 9) | mg/kg TM | 1,0/2,0 7) |
Zink | mg/kg TM | 500/1 000 7) |
TOC | mg/kg TM | 30 000 |
KW-Index 10) | mg/kg TM | 150 |
∑16PAK (EPA) | mg/kg TM | 12,0 |
Benzo(a)pyren | mg/kg TM | 1,2 |
Verunreinigung | ||
FL 11) | cm3/kg | ≤ 5 |
Rg+X 12) | M-% | ≤ 1 |
Tabelle 2: Parameter und Grenzwerte für Gesteinskörnungen, die ausschließlich zur Herstellung von Beton ab der Festigkeitsklasse C 12/15 oder für die Herstellung von Beton der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1 gemäß ÖNORM B 4710-1 verwendet werden
Qualitätsklasse | ||
---|---|---|
Parameter | Einheit | H-B |
Eluat bei L/S 10 | ||
pH-Wert | mg/kg TM | bis 12,5 2) |
Chrom ges. | mg/kg TM | 1,0 4) |
Kupfer | mg/kg TM | 2,0 |
Ammonium-N | mg/kg TM | 8,0 |
Chlorid | mg/kg TM | 1 000 |
Sulfat | mg/kg TM | 6 000 |
TOC | mg/kg TM | 200 |
Gesamtgehalt | ||
Blei | mg/kg TM | |
Chrom ges. | mg/kg TM | 90/700 7) |
Kupfer | mg/kg TM | 90/500 7) |
Nickel | mg/kg TM | 608) |
Quecksilber | mg/kg TM | 0,70 |
Zink | mg/kg TM | 450 |
KW-Index 10) | mg/kg TM | 200 |
∑16PAK (EPA) | mg/kg TM | 20 |
Verunreinigung | ||
FL 11) | cm3/kg | ≤ 5 |
Rg+X 12) | M-% | ≤ 1 |
Tabelle 3: Parameter und Grenzwerte für Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt), die ausschließlich zur Herstellung von Asphaltmischgut oder zur Herstellung einer ungebundenen oberen Tragschicht gemäß § 13 Z 9 verwendet werden
Qualitätsklasse | ||||
---|---|---|---|---|
Parameter | Einheit | B-B | B-C | B-D |
Eluat bei L/S 10 | ||||
pH-Wert | bis 12,5 2) | |||
el. Leitfähigkeit | mS/m | |||
Chrom ges. | mg/kg TM | 1,0 | 1,0 | 1,0 |
Kupfer | mg/kg TM | 2,0 | 2,0 | 2,0 |
Molybdän | mg/kg TM | 0,50 | ||
Ammonium-N 9) | mg/kg TM | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
Chlorid 9) | mg/kg TM | 1 000 | 1 000 | 1 000 |
Fluorid | mg/kg TM | 10,0 | ||
Nitrit-N 9) | mg/kg TM | 2,0 | 2,0 | 2,0 |
Sulfat 9) | mg/kg TM | 6 000 | 6 000 | 6 000 |
Gesamtgehalt | ||||
Blei | mg/kg TM | 500 | ||
Chrom ges. | mg/kg TM | 90/700 7) | 90/700 7) | 2 500 |
Kupfer | mg/kg TM | 90/500 7) | 90/500 7) | 500 |
Nickel | mg/kg TM | 608) | 60 8) | 500 8) |
Quecksilber 9) | mg/kg TM | 0,70 | 0,70 | 0,70 |
Zink | mg/kg TM | 450 | 450 | 450 |
mg/kg TM | 200 | 200 | 200 | |
∑16PAK (EPA) | mg/kg TM | 20 | 30015) | 20/300 15) |
Verunreinigung | ||||
FL 11) | cm3/kg | ≤ 5 | ≤ 5 | ≤ 5 |
Rg+X 12) | M-% | ≤ 1 | ≤ 1 | ≤ 1“ |
47. Anhang 4 lautet:
„Anhang 4
Zulässige Einsatzbereiche und Verwendungsverbote gemäß den §§ 13 und 17
Tabelle 1: Tabellarische Zuordnung der Qualitätsklassen zu den Einsatzbereichen und Verwendungsverboten gemäß den §§ 13 und 17
Qualitätsklasse | Beschreibung | Ungebundene Anwendung16) ohne gering durchlässige, gebundene Deck- oder Tragschicht | Ungebundene Anwendung171) unter gering durchlässiger, gebundener Deck- oder Tragschicht | Herstellung von Beton ab der Festigkeitsklasse C 12/15 oder der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Ex-positionsklasse XC1 | Herstellung von Asphalt-mischgut |
---|---|---|---|---|---|
U-A (ungebunden - A) | Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz | Ja | Ja | Ja | Ja |
U-B (ungebunden - B) | Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz | Nein | Ja17) | Ja | Ja |
U-E (ungebunden - E) | Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz | Ja2) | Ja | Ja | |
H-B (für hydraulische Bindung - B) | Gesteinskörnungen ausschließlich zur Herstellung von Beton ab der Festigkeitsklasse C 12/15 oder der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1 | Nein | Nein | Ja | Nein |
B-B (für bituminöse Bindung - B) | Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt) zur Herstellung von Asphaltmischgut | Nein | Nein19) | Nein | Ja |
B-C (für bituminöse Bindung - C) | Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt) zur Herstellung von Asphaltmischgut | Nein | Nein | Nein | Ja20) |
B-D (für bituminöse Bindung - D) | Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt) zur Herstellung von Asphaltmischgut | Nein | Nein214) | Nein | Ja215)) |
D (Stahlwerksschlacke D) | Gesteinskörnungen aus Stahlwerks-schlacken direkt aus der Produktion ausschließlich zur Herstellung von Asphaltmischgut | Nein | Nein | Nein | Ja66)“ |
48. Anhang 5 lautet:
„Anhang 5
Aufzeichnungs- und Meldepflichten
Teil I
Stammdaten (Mindestanforderungen)
Ergänzend zu Anhang 1 der Abfallbilanzverordnung haben Hersteller von Recycling-Baustoffen im Register gemäß § 22 AWG 2002 Folgendes anzugeben:
- 1. Je Standort der Herstellung von Recycling-Baustoffen soweit zutreffend ein „relevantes Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A gemäß § 14“ und soweit zutreffend ein „relevantes Lager für sonstige Recycling-Baustoffe“.
- 2. Bei Herstellung von Recycling-Baustoffen in mobilen Anlagen (Betrieb an unterschiedlichen, wechselnden Standorten) sind am Sitz (Standort) soweit zutreffend ein „relevantes Lager für in mobilen Anlagen außerhalb von dauerhaften Abfallbehandlungsstandorten hergestellte Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A gemäß § 14“ und soweit zutreffend ein „Lager für in mobilen Anlagen außerhalb von dauerhaften Abfallbehandlungsstandorten hergestellte sonstige Recycling-Baustoffe“ zu registrieren.
- 3. Werden mobile Anlagen zur Herstellung von Recycling-Baustoffen an einem Standort wiederkehrend eingesetzt, so ist die Aufstellungsfläche als relevante Abfallbehandlungsanlage zu registrieren und mit dem Anlagenattribut „wird mit mobilen Anlagen betrieben“ zu kennzeichnen. Die Angabe der Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe hat entsprechend Z 1 zu erfolgen.
- 4. Kennzeichnung aller relevanten Anlagen als Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL).
Teil II
Vorgaben für elektronische Aufzeichnungen und Meldungen
1. ALLGEMEINES
Für Aufzeichnungen und Meldungen zu Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zur Herstellung von Recycling-Baustoffen sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Abfallbilanzverordnung, BGBl. II Nr. 497/2008, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. In anderen Verordnungen enthaltene zusätzliche Anforderungen an Aufzeichnungen und Meldungen zu Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen bleiben unberührt.
Bei mobilen Anlagen bzw. bei Anlagen gemäß Anhang 5 Teil I Z 2 ist für Herkunft bzw. Verbleib von Abfällen sowie für Lagerstandskorrekturen jeweils zusätzlich zur Anlagen-GLN der Aufstellungsstandort durch Angabe der Postleitzahl anzugeben.
2. ERGÄNZENDE AUFZEICHNUNGS- UND MELDUNGSINHALTE FÜR DIE HERSTELLUNG VON RECYCLING-BAUSTOFFEN
Ergänzend sind die folgenden Inhalte gemäß Punkt 2.1 bis 2.5 jeweils ehestmöglich aufzuzeichnen.
2.1 Herstellung von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A gemäß § 14
Die Herstellung von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A gemäß § 14 ist ehestmöglich nach der Herstellung durch die Aufzeichnung einer innerbetrieblichen Abfallbewegung zu dokumentieren. Dafür ist getrennt aufzuzeichnen:
- Buchungsart (innerbetriebliche Abfallbewegung bzw. zutreffendenfalls Rücknahme aus Lohnarbeit),
- Datum der innerbetrieblichen Abfallbewegung bzw. zutreffendenfalls der Rücknahme aus Lohnarbeit (bei innerbetrieblicher Abfallbewegung ist auch die Angabe des Zeitraums zulässig),
- als Herkunft die Anlage, in der der Recycling-Baustoff hergestellt worden ist und das Behandlungsverfahren zu Herstellung des Recycling-Baustoffes,
- Abfallart gemäß Anhang 1 Tabelle 2,
- Abfallmasse,
- als Verbleib das zutreffende relevante Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A (Anhang 5 Teil I Z 1 bzw. Z 2) und das Behandlungsverfahren zur Lagerung.
Diese innerbetrieblichen Abfallbewegungen dürfen - getrennt nach Abfallart - über einen Zeitraum von maximal einem Monat zusammengefasst aufgezeichnet werden.
2.2 Herstellung von sonstigen Recycling-Baustoffen
Die Herstellung von sonstigen Recycling-Baustoffen ist durch die Aufzeichnung einer innerbetrieblichen Abfallbewegung zu dokumentieren. Dafür ist ehestmöglich nach der Herstellung getrennt aufzuzeichnen:
- Buchungsart (innerbetriebliche Abfallbewegung bzw. zutreffendenfalls Rücknahme aus Lohnarbeit),
- Datum der innerbetrieblichen Abfallbewegung bzw. zutreffendenfalls der Rücknahme aus Lohnarbeit (bei innerbetrieblicher Abfallbewegung ist auch die Angabe des Zeitraums zulässig),
- als Herkunft die Anlage, in der der Recycling-Baustoff hergestellt worden ist und das Behandlungsverfahren zur Herstellung des Recycling-Baustoffes,
- Abfallart gemäß Anhang 1 Tabelle 2,
- Abfallmasse,
- als Verbleib das zutreffende relevante Lager für sonstige hergestellte Recycling-Baustoffe (Anhang 5 Teil I Z 1 bzw. Z 2) und das Behandlungsverfahren zur Lagerung.
Diese innerbetrieblichen Abfallbewegungen dürfen - getrennt nach Abfallart - über einen Zeitraum von maximal einem Monat zusammengefasst aufgezeichnet werden.
2.3 Übergaben von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A gemäß § 14
Für jede Übergabe von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A gemäß § 14 an eine andere Rechtsperson ist getrennt aufzuzeichnen:
- Buchungsart (Produktübergabe),
- Datum der Übergabe,
- als Herkunft das zutreffende Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A (Anhang 5 Teil I Z 1 bzw. Z 2) und das Behandlungsverfahren zur Lagerung,
- die Art des Recycling-Baustoffes durch Angabe der Abfallart „Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A gemäß Recycling-Baustoffverordnung“ mit der Schlüssel-Nummer 31490,
- die Masse des übergebenen Recycling-Baustoff-Produkts und
- als Verbleib die Verbleibs-Personenkreis-Identifikationsnummer für „Übernehmer von Recycling-Baustoff-Produkten“.
Übergaben von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A gemäß § 14 an andere Rechtspersonen dürfen - getrennt nach Abfallart - über einen Zeitraum von maximal einem Monat zusammengefasst aufgezeichnet werden.
2.4 Übernahmen und Übergaben von Stahlwerksschlacken
Bei Übernahmen von Stahlwerksschlacken für die Herstellung von Recycling-Baustoffen von einer anderen Rechtsperson sind jeweils zusätzlich zu den Aufzeichnungsinhalten gemäß der Abfallbilanzverordnung der Abfallersterzeuger und der Entstehungsort aufzuzeichnen. Dies gilt auch für die Übernahme von Abfällen, die Stahlwerksschlacken beinhalten.
Bei Übergaben von Stahlwerksschlacken an eine andere Rechtsperson und bei Übergaben von Abfällen, die Stahlwerksschlacken beinhalten, sind dem Übernehmer der Abfallersterzeuger und der Entstehungsort bekannt zu geben.
2.5 Lagerstand für relevante Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe gemäß Anhang 5 Teil I Z 2
Wenn die Aufzeichnung und Meldung der Inputs und Outputs in die Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe gemäß Anhang 5 Teil I Z 2 den Lagerstand rechnerisch abbildet, so ist keine eigene Lagerstandsaufzeichnung und -meldung erforderlich. Andernfalls ist in den Aufzeichnungen und Meldungen eine Lagerstandskorrektur vorzunehmen.“
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Rupprechter
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