BVwG W112 2216583-1

BVwGW112 2216583-114.9.2022

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W112.2216583.1.00

 

Spruch:

 

W112 2216583-1/123EW112 2216584-1/11E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX StA RUSSISCHE FÖDERATION, und 2. mj XXXX , geb. XXXX StA RUSSISCHE FÖDERATION, der Minderjährige vertreten durch die Mutter XXXX , beide vertreten durch RA Mag. Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2019, Zlen. 1. XXXX und 2. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.01.2021, 26.01.2021 und 21.01.2022 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2, 59 Abs. 9 und 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Asylverfahren der Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin reiste mit ihrem Vater XXXX , ihrer Mutter XXXX und ihren Brüdern Chusein XXXX [im Folgenden: CHUSEIN] und Adam XXXX [im Folgenden: ADAM] ins Bundesgebiet ein. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie stellten am 15.07.2002 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich – die Beschwerdeführerin unter Vorlage des Duplikats ihrer russischen Geburtsurkunde, ausgestellt vom Standesamt XXXX in GROSNY am 03.03.2001 – und wurden in der Betreuungsstelle XXXX aufgenommen und am 03.09.2002 nach XXXX überstellt. Die Beschwerdeführerin zog am 23.01.2003 nach XXXX zu ihrem Ehemann nach tschetschenischem Ritus, XXXX [im Folgenden: Kindesvater, KV], geb. XXXX in GROZNY, StA RUSSISCHE FÖDERATION, der bereits seit SEPTEMBER 2000 in Österreich lebte. Ab 18.02.2003 lebte auch die Familie der Beschwerdeführerin in XXXX .

Am 08.05.2003 änderte die Mutter der Beschwerdeführerin die Anträge für sich und ihre Kinder auf Asylerstreckungsanträge. Mit Bescheiden vom 12.05.2003 wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführerin und ihrer Familie als unbegründet ab. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerin und ihre Familie Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat. Eine Gefährdung der Beschwerdeführerin selbst wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Mit Bescheid vom 23.05.2003 erkannte das Bundesasylamt dem Kindsvater den Status des Asylberechtigten zu. Am XXXX kam dort die gemeinsame Tochter XXXX [im Folgenden: LAMARA] zur Welt. Am 09.02.2004 zog die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann nach tschetschenischem Ritus und ihrer Tochter LAMARA nach XXXX XXXX .

Mit Bescheiden vom 27.04.2004, der Beschwerdeführerin und ihrer Familie zugestellt am 29.04.2004, gab der Unabhängige Bundesasylsenat den Berufungen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie statt. Es gab dem Antrag des Vaters der Beschwerdeführerin statt, gewährte ihm den Status des Asylberechtigten, gab den Erstreckungsanträgen der Mutter der Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführerin und der Brüder der Beschwerdeführerin gemäß § 11 AsylG 1997 statt und gewährte ihnen den Status von Asylberechtigten durch Erstreckung nach ihrem Gatten bzw. Vater, weil ihnen die Fortsetzung des Familienlebens mit ihm in einem anderen Staat nicht möglich war.

2. Asylverfahren der Kinder der Beschwerdeführerin

Am 15.11.2005 zogen die Beschwerdeführerin, der Kindsvater und ihre Tochter LAMARA nach XXXX um. Am 27.05.2004 stellte die Beschwerdeführerin für ihre Tochter LAMARA einen Asylerstreckungsantrag. Am 14.06.2004 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Mit Bescheid vom 10.09.2004 gab das Bundesasylamt dem Antrag ihrer Tochter LAMARA statt und erkannte ihr gemäß § 12 AsylG 1997 den Status der Asylberechtigten zu. Am 19.10.2004 stellte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin einen Konventionsreisepass aus. Am 16.06.2005 beantragte die Beschwerdeführerin die Miteintragung ihrer Tochter LAMARA in ihrem Konventionsreisepass. Dem Antrag entsprach die Behörde am 12.07.2005.

Am XXXX kam XXXX [im Folgenden: KAMILLA] als Tochter der Beschwerdeführerin und des Kindsvaters in XXXX zur Welt. Am 18.05.2005 stellte der Kindsvater für sie einen Asylantrag. Diesem gab das Bundesasylamt mit Bescheid vom 19.05.2005 gemäß § 12 AsylG 1997 statt und räumte ihr den Status der Asylberechtigten ein.

Am XXXX kam XXXX [im Folgenden: LARITA] als Tochter der Beschwerdeführerin und des Kindsvaters in XXXX zur Welt. Am 06.12.2006 stellte die Beschwerdeführerin für sie einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesem gab das Bundesasylamt mit Bescheid vom 12.01.2007 im Familienverfahren statt und räumte ihr den Status der Asylberechtigten ein.

Am 21.08.2007 zog der Kindsvater nach XXXX , ab 09.04.2008 war er zwei Tage in der Justizanstalt XXXX . Am 02.05.2008 zogen die Beschwerdeführerin und ihre Töchter LAMARA, KAMILLA und LARITA innerhalb von XXXX um. Am 31.07.2009 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines neuen Konventionsreisepasses. Dieser wurde ihr am 21.08.2009 ausgestellt. Ihr alter Konventionsreisepass wurde eingezogen. Darin fanden sich Visa ASERBAIDSCHANS vom 05.12.2004 und vom 12.01.2005. Weiters fand sich darin ein Touristenvisum der UKRAINE, gültig von 05.05.2007 bis 05.08.2007 für die Beschwerdeführerin und ihre Töchter LAMARA, KAMILLA und LARITA. Diese waren in ihrem Konventionsreisepass nicht eingetragen. Sie reiste am 11.05.2007 in die UKRAINE ein und am 30.07.2007 aus der UKRAINE aus. Am 30.07.2007 war sie mit diesem Pass in die SLOWAKEI eingereist.

Am XXXX kam XXXX [im Folgenden: MAXIMILIAN] als Sohn der Beschwerdeführerin und des Kindsvaters in XXXX zur Welt. Am 03.01.2011 stellte die Beschwerdeführerin für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesem gab das Bundesasylamt mit Bescheid vom 18.01.2011 im Familienverfahren statt und räumte ihm den Status des Asylberechtigten ein.

Am 31.01.2011 zog der Kindsvater wieder nach XXXX . Am 06.06.2011 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausstellung einer Bescheidkopie für MAXIMILIAN, weil sie den Bescheid verloren hatte. Am 06.12.2011 zogen die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Töchter sowie der Kindsvater an eine neue Adresse in XXXX .

3. Häusliche Gewalt

Am 05.02.2013 erließ die Landespolizeidirektion WIEN ein Betretungsverbot gegen ADAM, den Bruder der Beschwerdeführerin, ebenfalls wohnhaft in XXXX an derselben Adresse wie die Beschwerdeführerin, und XXXX den Vater der Beschwerdeführerin, wohnhaft an einer andere Adresse in XXXX wegen Körperverletzung an der und gefährlicher Drohung gegen die Beschwerdeführerin.

3.1.

Die Beschwerdeführerin gab bei der Zeugenvernehmung an, dass sie am XXXX in TSCHETSCHENIEN geboren sei. Sie habe NEUN Jahre lang in TSCHETSCHENIEN die Schule besucht und besitze einen Schulabschluss. Am 15.07.2002 sei sie mit ihren Eltern und ihren zwei Brüdern als Flüchtling nach WIEN gekommen. Danach seien sie jedoch gleich nach OBERÖSTERREICH ( XXXX ) gezogen. Ihr Lebensgefährte (der Kindsvater) habe bereits in XXXX gelebt. Da haben sie sich auch kennengelernt. Am 27.09.2002 habe sie ihren Lebensgefährten auf traditioneller Weise in XXXX geheiratet. Sie seien jedoch nicht standesamtlich verheiratet. Am XXXX habe sie ihre erste Tochter (LAMARA) in XXXX bekommen. Nach fast einem Jahr seien ihr „Mann“ bzw. Freund und sie wieder nach WIEN gezogen, in WIEN habe sie am XXXX ihre zweite Tochter (KAMILLA) und ein Jahr darauf am XXXX habe sie ihre dritte Tochter (LARITA) bekommen. Ihren Sohn (MAXIMILIAN) habe sie am XXXX bekommen. Bis zum Jahr 2008 sei sie ausschließlich Hausfrau und Mutter gewesen. Ab dem Jahr 2008 haben ihr Freund und sie ein Lokal in WIEN XXXX U2 XXXX (PIZZERIA), und in WIEN 1, XXXX (LEBENSMITTELGESCHÄFT), geführt. Sie haben sich in WIEN eine Existenz aufgebaut. Im Jahr 2010 haben sie beschlossen, ihre Eltern und ihre zwei Brüder aus XXXX nach WIEN zu holen. Sie haben eine eigene Wohnung gemietet. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie nie ein Problem mit ihrem Freund gehabt. Sie haben eine glückliche Beziehung gehabt, super zusammengearbeitet und ihre Kinder erzogen. Seit dem Zeitpunkt, als sich ihre Eltern in ihr Leben gemischt haben, litten ihre Beziehung und ihr Leben darunter. Das Lokal im 1. Bezirk, welches sie ihren Eltern übergeben haben, haben sie nicht mehr, weil sie zu viel Schulden hatten und ihr Freund das Geld aufgrund der Familienprobleme verspielt habe.

Ihre Eltern haben nie wollen, dass sie arbeite. Besonders ihr Vater habe ihre Arbeit immer komplett übernehmen wollen, damit sie zuhause bleibe und keinen Schritt vor die Tür machen könne. Außerdem habe ihr Vater ihren Ehemann immer aufgestachelt, dass er sie zuhause halten und ihr weniger Rechte geben solle. Ihr Vater sei eigentlich der, der ihr immer das Leben schwer mache und nicht wolle, dass sie ein schönes Leben habe. Er kontrolliere und überwache sie und beschimpfe sie als „Schlampe“, weil sie sich so anziehe und benehme. Ihre Mutter habe sie nie beschützen können, weil sie auch Angst vor ihrem Vater habe.

Zum Sachverhalt gab sie an, dass ihr Freund und sie seit zwei Monaten getrennt seien. Er sei zwar bei ihr in der XXXX gemeldet, wohne aber bei einem Freund. Sie haben sich dauernd wegen ihrer Eltern gestritten und haben einfach nicht mehr zusammenleben können. Die Kinder habe er bei ihr in der XXXX gelassen, wie er gegangen sei. Seit sie von ihrem Freund getrennt sei, sei immer einer ihrer beiden Brüder bei ihr in der Wohnung gewesen. Laut ihrer Tradition dürfe man nämlich so eine „getrennte Frau“ nicht alleine lassen, da sie wieder zum Freund zurückkehren müsse und keinen neuen kennenlernen dürfe. Zuerst habe sie zu ihrem Freund in die PIZZERIA arbeiten gehen wollen, da er das aber nicht gewollt habe und ihre Tradition dieses nicht erlaube, habe sie sich eine Arbeit bei XXXX in WIEN XXXX ., XXXX gesucht, um ihre Kinder zu versorgen. Dies habe sie dem Kindsvater erzählt und er sei nicht begeistert davon gewesen. Ihr Bruder ADAM habe auch gewusst, dass sie eine neue Arbeit habe und habe ihr das verboten. Deswegen sei sie nicht zur Arbeit gegangen. Da sie deswegen kein Geld mehr gehabt habe, habe sie dem Kindsvater gesagt, dass er die Kinder abholen solle. Sie habe gehofft, dass sich die Lage beruhigt und ihr Bruder und ihre Eltern sich beruhigen. Jedoch sei ihr Vater böse gewesen, dass sie arbeiten gehen habe wollen und gesagt, dass sie nicht mehr aus dem Haus gehen dürfe. Sie sollte Arbeitslosengeld nehmen und zuhause bei ihren Eltern in der XXXX sitzen, was sie dann auch getan habe, weil sie Angst gehabt habe. Um ca. 14:00 Uhr habe ihr ihr Bruder ADAM ihren Sohn in die XXXX gebracht. Sie habe ihm gesagt, dass er ihren Sohn nicht einfach mitnehmen und herbringen könne, sie habe ihren Sohn mit Absicht nicht zu ihren Eltern gebracht, sondern bei ihrem Mann gelassen. Als sie ihrem Bruder gesagt habe, dass das ihre und des Kindsvaters Kinder und nicht seine seien und er nicht machen könne, was er wolle, habe ADAM sie am Hals gepackt und mit der Faust auf den Kopf geschlagen. Er habe einfach nicht aufgehört, weshalb sie versucht habe, sich mit ihren Händen zu schützen. Ihre Eltern seien auch da gewesen. Ihr Vater habe sie gleichzeitig beschimpft und gesagt, dass nur er bestimme, wer was machen dürfe und machen werde und nicht sie. ADAM habe sie dann gegen das Bett geworfen, sie sei dabei auf den Bauch gefallen und ihr Vater sei dazugekommen. Dann habe sie sich umgedreht und ihr Vater habe sie mit seinen Füßen getreten. Am Meisten verspüre sie Schmerzen am Rücken. Er habe sie immer wieder am Boden getreten. Dabei habe er gesagt: „Ich werde dich umbringen! Du bist eine Schlampe! Ab jetzt machst du was ich sage! Wer bist du, dass du so redest?“ Das Schlimmste sei jedoch, dass ihr Sohn das gesehen, geweint und „Mama“, „Mama“ geschrien habe. Ihr Vater habe ihn weggehalten, sodass ihr Sohn nicht zu ihr kommen habe können. Ihr Bruder habe sie auch mit dem Fuß schlagen wollen, aber ihre Mutter habe ihn irgendwie weggezogen. Irgendwann habe ihr Vater aufgehört sie zu treten und sei ins andere Zimmer gegangen. Eine bis zwei Stunden habe niemand mit mir geredet. Dann sei ihr Vater gekommen, als sie gerade mit einer Freundin telefoniert habe, habe ihr ihr Handy aus der Hand gerissen und sie beschimpft. Ihr Vater habe ihr außerdem gesagt, dass er ihre Wohnung in der XXXX kündigen werde und sie ab dem folgenden Tag bei ihnen in der XXXX wohnen werde. Ihre Kinder bekomme sie auch nicht mehr, weil die Kinder bei ihrem Ex Freund bleiben werden und er ihr den Kontakt verbieten werde, auch wenn sie es wolle. Sie dürfe auch nicht mehr zu ihrem Ex-Freund zurück, weil er es ihr verbiete. Und ihre Kinderbeihilfe müsse sie auch auf das Konto ihres Ex Freundes überweisen, damit er für die Kinder sorgen könne. Da habe sie aber nichts mehr dazu gesagt, weil sie Angst gehabt habe, dass er sie nochmals schlage. Also sei sie solange ruhig geblieben, bis ihr Bruder ADAM, ihre Mutter und sie wieder in ihre Wohnung in der XXXX zurückgekommen seien. Sie sollten nämlich ihre Dokumente und ihre restlichen Sachen aus der Wohnung holen, da ihr Vater sie kündigen habe wollen. Daher habe sie diesen Zeitpunkt gewählt und ihrer Freundin eine SMS geschrieben, dass sie die Polizei rufen solle. Sie habe nicht mehr gewusst, was sie machen solle. Sie habe manchmal den Gedanken gehabt, dass sie nicht mehr leben wolle und dass sie Hilfe brauche, aber dann habe sie ihre Kinder gesehen und gesagt, dass sie für sie kämpfen müsse. Deshalb könne sie das Ganze nicht mehr aushalten und wolle für ihre Kinder ein besseres Leben haben. Sie wolle keine Gewalt und einfach nur ihren Frieden mit ihren Kindern. Sie stimmte zu, dass die Verletzungen fotografiert wurden.

3.2.

Der Bruder ADAM gab bei der Beschuldigtenvernehmung an, dass er seit ANFANG 2012 an der Adresse WIEN XXXX ., XXXX , mit seiner Schwester, der Beschwerdeführerin wohnhaft und gemeldet sei. Er sei derzeit arbeitslos und besuche derzeit einen Weiterbildungskurs. Er habe in OBERÖSTERREICH als Patiententransporter in einem Krankenhaus gearbeitet. Dann sei er nach WIEN gekommen und habe dann in der Firma seiner Schwester und seines Schwagers gearbeitet, als Verkäufer in der PIZZERIA, dann in der XXXX als Verkäufer in einem LEBENSMITTELGESCHÄFT. Zu seiner Schwester habe er ein gutes Verhältnis. Wenn er ein schlechtes Verhältnis zu seiner Schwester hätte, hätte sie ihn schon lange aus ihrer Wohnung hinausgeschmissen. Er habe bei seiner Schwester gewohnt und habe ab und zu die Kinder seiner Schwester zur Schule gebracht und auch von der Schule abgeholt. Allgemein habe er sich um die Kinder seiner Schwester gekümmert. Ein negatives Verhältnis zu seiner Schwester gebe es nicht. Zum Vorfall gab er an, dass seine Schwester zu Besuch in WIEN 3., XXXX , gewesen sei. Dort wohnen seine Eltern. Seine Schwester habe diese Nacht auch dort übernachtet. Danach habe seine Familie mit seiner Schwester in der Wohnung in der XXXX , in der Küche, diskutiert. Seine Schwester habe am Vortag ihren Exmann (den Kindsvater) angerufen und gesagt, dass sie ihre Kinder nicht mehr sehen wolle und dass er die Kinder haben könne. Dann habe er die Kinder abgeholt und die Kinder seien bei ihm gewesen. Sie haben dann darüber geredet, warum sie ihre Kinder ihrem Exmann überlasse und dass sie familiäre und finanzielle Problem habe. Weder er noch sein Vater haben seine Schwester geschlagen und auch nicht bedroht. Auch seine Mutter habe noch nie seine Schwester geschlagen oder bedroht. Bei dieser Diskussion haben alle geschrien. Schreien sei in ihrem Kulturkreis normal. Die Diskussion sei zu keinem Ergebnis gekommen und habe dann einfach aufgehört. Seinen Vater beschreibe er als einen geduldigen und intelligenten Menschen. Seine Schwester und seine Mutter sowie er seien dann gegen 19:00 Uhr in die Wohnung in die XXXX gegangen, um dort Dokumente zu holen. Seine Schwester wolle die Wohnung in der XXXX abmelden, weil sie sich diese nicht leisten könne. Die Wohnung in der XXXX sei aufgesperrt worden, sie seien alle hineingegangen, er sei ins Wohnzimmer gegangen, seine Mutter habe Hausarbeiten erledigt und seine Schwester sei in ihr Schlafzimmer gegangen, von wo sie dann vermutlich die Polizei gerufen habe. Zehn Minuten später sei dann die Polizei schon dagewesen und er habe nicht gewusst, warum die Polizei da sei. Er vermute, dass seine Schwester die Familie einfach verlassen und alleine leben wolle und darum erfunden habe, dass er und sein Vater sie geschlagen haben. Vielleicht habe sie das auch wegen ihren finanziellen Problemen gesagt. Er wisse aber nicht genau warum. Auch, wenn seine Schwester ihn jetzt angezeigt habe, wolle er nur das Beste für seine Schwester.

3.3

Der Vater der Beschwerdeführerin gab bei der Beschuldigtenvernehmung an, dass er am XXXX in RUSSLAND geboren sei. Dort habe er eine Ausbildung als AKADEMISCHER BUCHHALTER an der WIRTSCHAFTSUNIVERSITÄT abgeschlossen. Im Jahr 2002 sei er als Flüchtling nach Österreich gekommen und habe hier auch einen Aufenthaltstitel. Derzeit sei er ohne Beschäftigung und bekomme Unterstützung vom AMS. Er wohne zusammen mit seiner Frau XXXX und seinem Sohn CHUSEIN in der Wohnung in WIEN 3., XXXX .

Zur Sache gab er an, dass seine Tochter, die Beschwerdeführerin, am 04.02.2013, zwischen 16.00 und 18.00 Uhr, in ihre Wohnung in WIEN 3., XXXX gekommen und ihnen mitgeteilt habe, dass sie die vier gemeinsamen Kinder dem Vater überlasse. Dass sie seit zwei Monaten geschieden sei, sei ihnen bekannt gewesen. Weiters habe sie ihnen mitgeteilt, dass sie jetzt wieder bei ihnen wohnen wolle. Sie haben dann noch mit der Tochter darüber diskutiert, es sei aber zu keinerlei Handgreiflichkeiten gekommen.

Seine Frau habe die älteste Enkelin [LAMARA] angerufen und sich nach dem Befinden des jüngsten Enkels [MAXIMILIAN] (zwei Jahre alt) erkundigt. Ihr sei mitgeteilt worden, dass dieser die ganze Zeit weine. Daraufhin habe er seinen Sohn ADAM gebeten, er solle den Ex-Schwiegersohn anrufen, damit dieser den jüngsten Enkel zu ihnen bringe. Der Ex-Schwiegersohn habe dann am Nachmittag den jüngsten Enkel zu ihnen gebracht, die anderen drei haben in der Zwischenzeit im Auto gewartet. Als seine Tochter dann das Kind gesehen habe, habe sie begonnen zu schreien, wer das Kind leicht hierher gebracht habe. Er habe sich gerade in seinem Zimmer beim Computer aufgehalten, als er das Geschrei seiner Tochter gehört habe. Ich habe sein Zimmer verlassen und gesagt, dass er dies veranlasst habe. Seine Tochter habe dann weiter geschrien, dass sie das Kind nicht wolle und dass sie ihre Pläne zunichte gemacht haben. Er habe entgegnet, dass er sie auf Händen getragen habe und dass, er das Gleiche mit seinem Enkel machen werde. Er wolle anmerken, dass seine Tochter seit ca. einem Jahr, starke Stimmungsschwankungen habe und manchmal auch Selbstmordabsichten äußere. Seine Tochter sei dann unmittelbar vor ihm gestanden und habe weiter herumgeschrien. Er habe sie auch angeschrien, dann sei es ihm zu viel geworden und er habe ihr einen Stoß mit der flachen Hand versetzt, wobei er sie am Oberarm getroffen habe. Sie sei dadurch nicht zu Sturz gekommen. Er habe sich dann in ein anderes Zimmer zu seinem Enkel begeben. Von dort aus habe er mitbekommen, dass sich seine Tochter beruhigt und zu schreien aufgehört habe. Er habe dann versucht, mit seiner Tochter abzuklären, was sie mit ihrer Wohnung in WIEN 3., XXXX , mache, er habe ihr vorgeschlagen, sie solle die Wohnung ihrem Ex-Mann überlassen, da diese im Unterhalt nicht gerade billig sei und sie derzeit nicht arbeite. Da sie die Kinder ihrem Ex-Mann überlasse, verliere sie auch die Kinderbeihilfe und habe dann überhaupt kein Einkommen. Er habe seiner Tochter geraten, sie solle ihre Sachen aus der Wohnung in der XXXX holen. Seine Frau, sein Sohn ADAM und seine Tochter haben dann seine Wohnung verlassen, um ihre Sachen zu holen und er sei mit dem Enkelsohn zuhause geblieben. Nach einer Stunde sei er von seinem Sohn ADAM angerufen worden. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass die Polizei unterwegs sei, um ihn zu holen. Bei der Auseinandersetzung mit seiner Tochter sei er nicht verletzt worden.

4. Ausreise der Beschwerdeführerin

Am 26.02.2013 beantragten die Eltern am Bezirksgericht XXXX die gemeinsame Obsorge über die gemeinsamen Kinder und dass sich die Kinder hauptsächlich bei beiden Elternteilen aufhalten, was nur bei gemeinsamem Wohnsitz der Kindeseltern möglich war. Die XXXX stimmte der Vereinbarung zu, weil diese keine Gefährdung des Kindeswohls erkennen ließe. Mit Beschluss vom 29.05.2013 genehmigte das Bezirksgericht XXXX die Vereinbarung der Beschwerdeführerin und des Kindsvaters über die Obsorge über LAMARA, KAMILLA, LARITA und MAXIMILIAN.

Am 12.07.2013 zogen der Kindsvater, die Töchter und Sohn MAXIMILIAN innerhalb von XXXX um, die Beschwerdeführerin folgte Ihnen am 26.02.2014. Ab 18.03.2014 war sie aber nicht mehr gemeldet, ab 04.04.2014 war bei ihren Eltern in deren Gemeindewohnung in WIEN XXXX ] gemeldet, ersuchte aber um Zustellung an eine Adresse in WIEN XXXX . Am 08.05.2014 meldete sie ihren Konventionsreisepass verloren und beantragte am 13.05.2014 die Ausstellung eines neuen Konventionsreisepass, nunmehr im TSCHADOR (dunkler Ganzköprerschleier).

Am 13.06.2014 wurde die Beschwerdeführerin polizeilich betreten, als sie sich am Flughafen WIEN bei der versuchten Ausreise in die TÜRKEI bei der Passkontrolle mit dem als verloren gemeldeten Konventionsreisepass auswies. Dabei schein eine Fahndung nach der Beschwerdeführerin für das Magistratische Bezirksamts für den 11. BEZIRK auf, die dieses auf Anruf der Grenzpolizei widerrief. Auf Vorhalt der Grenzpolizei, dass sie dafür ein TÜRKISCHES Visum brauche, aber nicht habe, übergab sie der Grenzpolizei ihren russischen Reisepass, ausgestellt am YOMC 174 am 11.08.2009, gültig bis 11.08.2014, mit dem eine Einreise in die TÜRKEI ohne Visum möglich war. Dieser wurde nicht sichergestellt. Im Anschluss an die Amtshandlung reiste sie in die TÜRKEI aus.

Zur Abholung des Passes wurde die Beschwerdeführerin am 24.06.2014, 01.08.2014 und 22.09.2014 zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geladen. Sie kam den Ladungen nicht nach. Am 15.07.2014 wurde die Beschwerdeführerin in Österreich mit dem Vermerk „nach FRANKREICH verzogen“ abgemeldet.

5. Obsorgeverfahren

5.1.

Der Kindsvater beantragte die Änderung seines Familiennamens, den seiner Töchter LAMARA, KAMILLA und LARITA und seines Sohnes Maximilian von XXXX bzw. XXXX auf XXXX . Mit Bescheid vom 08.03.2012 bewilligte das Magistrat der Stadt WIEN die Änderung der Familiennamen in XXXX .

5.2.

Am 05.08.2014 beantragte der Kindsvater beim Bezirksgericht XXXX WIEN die alleinige Obsorge für LAMARA, KAMILLA, LARITA und MAXIMILIAN.

Begründend führte er aus, dass er nicht wisse, wo die Beschwerdeführerin sei. Sie sei vielleicht in TSCHETSCHENIEN, vielleicht auch in SYRIEN, sie sei jedenfalls hundertprozentig nicht da, nicht in Österreich. Vor einem Jahr sei sie von der Familie weggegangen. Am 12.06.2014 sei sie offenbar beim Finanzamt gewesen und habe als Konto, auf das die Familienbeihilfe überwiesen werde, seine Kontonummer bekannt gegeben. Er wisse aber nicht, wo sie sei. Sie sei religiös fanatisch, in einer anderen Welt. Er habe keine aktuelle Telefonnummer von ihr, auch keine E-Mail-Adresse. Ihre Eltern haben auch nichts. Seit zwei Monaten wisse er überhaupt nicht, wo sie sei. Vorher sei sie zwischenzeitig aufgetaucht. Jetzt habe er Probleme, egal wo er hingeht, bei der Schule, bei den Ämtern, alle wollen auch die Zustimmung der Mutter.

5.3.

Mit Beschluss vom 25.08.2014 bestellte das Bezirksgericht XXXX WIEN einen Rechtsanwalt zum Abwesenheitskurator der Beschwerdeführerin im Obsorgeverfahren.

5.4.

Am 01.09.2014 vernahm das LVT die Cousine der Beschwerdeführerin, XXXX [im Foglenden: die Cousine], zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin niederschriftlich ein. Diese gab dabei Folgendes an:

Zur Person:

„Am […]2013 kam ich gemeinsam mit meinem Gatten, XXXX geb., nach Österreich und stellten wir in XXXX einen Asylantrag. Kinder haben wir keine. Meine Eltern, meine drei Schwestern und mein Bruder leben in RUSSLAND. Ich bin hier in Österreich als Asylwerberin aufhältig. […]

Frage: Kennen sie eine Person namens [die BF]?

Antwort: Ja, sie ist meine Cousine.

Frage: In welchem Verhältnis stehen sie zur ihr und wann hatten sie den letzten Kontakt mit ihr?

Antwort: Seit unserer Einreise nach Österreich hatte ich sehr regen Kontakt mit meiner Cousine der BF. Wir trafen uns persönlich und hatten regen Kontakt durch SMS. Der letzte Kontakt war glaublich Ende AUGUST 2014 mittels WHATSAPP. Sie hinterließ mir Nachrichten, die ich jedoch immer erst später gelesen habe.

Frage: Laut Aussage des Vaters [der BF] hat ihnen [die BF] am 14.06.2014 ein SMS geschickt, worin sie schreibt, dass sie in MAROKKO ist und nicht nach Hause kommen wird. Weiters sollte sich die Familie keine Sorgen machen. Sind diese Angaben richtig und gab es weitere Kontakte?

Antwort: Es stimmt, dass ich von [der BF] ein SMS erhalten habe worin sie schrieb, sie werde nunmehr reisen und nicht mehr zurückkommen. Ich sollte dies ihren Eltern ausrichten und sie sollten sich keine Sorgen machen. Wann dies genau war, kann ich nicht angeben. Glaub ich war es im Juni 2014. Ich habe dann in der Folge den Bruder [der BF], […], telefonisch kontaktiert und die angeführte Nachricht [der BF] übermittelt. Einen Tag später erhielt ich abermals eine WHATS APP [der BF] wo sie mir mitteilte, dass sie beabsichtigt in die TÜRKEI und nach FRANKREICH zu gehen. Darauf schrieb ich zurück und fragte sie, warum sie dies nicht den Eltern mitteilt, worauf sie mir antwortete, hätte ich dies getan, so hätten sie mich nicht gehen lassen.

Frage: Wissen Sie etwas von finanziellen Problemen – Privatkonkurs – oder ähnliches, die die BF gehabt haben soll?

Antwort: Sie erzählte mir von Krediten bei der Bank, den sie zurück zu zahlen hat. Näheres hat sie mir nicht erzählt.

Frage: Konnten sie Wesensveränderungen [der BF] in letzter Zeit feststeilen?

Antwort: Am Tag als der Bruder [der BF], ADAM […], geheiratet hatte, dies war am 02.06.2014, verabredete ich mit der BF, das wir in zwei bis drei Tagen in WIEN zusammen kommen um eine Shoppingtour und eine Donauschifffahrt zu machen. Dabei sollte dann auch die Frau von ADAM mitkommen. Zu diesem Zusammentreffen kam es jedoch nicht mehr, da ich in der Folge die bereits angeführte SMS von [der BF] bekam, wo sie mir mitteilte, dass sie nach MAROKKO gefahren ist.

Hinsichtlich einer Wesensveränderung kann ich anführen, dass sich [die BF] sehr stark verändert hat, nachdem sie vor ca. 6 Monaten (Jahreswechsel 2013 auf 2014) einen Mann kennen lernte. Sie sagte mir über ihn, dass er anders als die vorherigen Männer ist, er ein sehr guter Mensch ist und mit ihm stundenlange Telefonate führte.

Sie war früher sehr westlich orientiert, trug kurze Röcke und hatte viele Zukunftspläne. Seit sie mit diesem Mann zusammen ist veränderte sie ihr ganzes Äußeres, sie trug HIJAB (BURKA), hörte auf Musik zu hören, Filme anzuschauen und kam sie mir wie ein „Zombie“ vor.

Sie wurde auch immer verschlossener und zog sich völlig zurück.

Sie hörte sich verstärkt Prediger im Internet an und sie zwang auch mich HIJAB zu tragen, was ich früher auch nicht tat.

Wenn ich gefragt werde, ob sie ein Druckmittel gegen mich anwandte, damit ich HIJAB trage gebe ich an, dass dies nicht der Fall ist. Ich wollte schon immer HIJAB tragen, war aber bis dato nicht dazu bereit.

Frage: Kennen Sie Bekannte oder Freunde [der BF] namentlich?

Antwort: Jenen Mann, den sie zu Jahreswechsel kennengelernt hatte, hat sie mir nie vorgestellt und kenne ich auch nicht seinen Namen. Auch sein Aufenthalt ist mir nicht bekannt, sie sagte mir lediglich er sei nicht von hier, gemeint war Österreich.

Folgende sogenannte „beste Freundinnen“ [der BF] sind LARISSA (wohnhaft in WIEN, Familienname kenne ich nicht, verheiratet, ca. 40 Jahre alt, Tschetschenin) und zwei Freundinnen mit Namen XXXX (wohnhaft in WIEN, Familienname kenne ich nicht, geschieden, ca. 40 Jahre alt, Tschetschenin).

Bezüglich ihres Verschwindens möchte ich noch folgendes angeben: Nachdem sie zu Jahreswechsel diesen unbekannten Mann kennengelernt hatte, veränderte sie sich in ihrem Wesen sehr stark, sie zog sich zurück, trug HIJAB u.a., wie ich bereits angeführt hatte. Glaub ich zwei Monate vor ihrem Verschwinden teilte sie mir mit, dass sie sich von diesem unbekannten Mann getrennt habe und wurde langsam wieder „normal“. Ich meinte damit, sie besuchte wieder Kurse und suchte einen Job, bis sie dann im Juni plötzlich verschwand.

Frage: Wie hatten sie mit der BF nach ihrem Verschwinden Kontakt, per E-Mail, Telefon u.a.?

Antwort: Per Telefon mittels SMS und WHATS APP bzw. Audionachrichten.

Frage: Wissen sie mit wem [die BF] das Land verlassen hat bzw. wo sie sich dzt. aufhält?

Antwort: Sie teilte mir per WHATS APP mit, dass sie mit einigen Mädchen das Land verlassen hat, wo sie sich derzeit befindet kann ich nicht angeben. Ihre letzte Info mir gegenüber war, dass sie nach FRANKREICH bzw. in die TÜRKEI reisen will.

Bezüglich dieses unbekannten Mannes habe ich sie auch angesprochen und sagte sie mir, dass sie mit ihm Kontakt hat und sie eine Möglichkeit finden werde, um ihn dort (wo weiß ich nicht) zu treffen.

Weiter hatte mir die Beschwerdeführerin über WHATS APP mitgeteilt, dass sie diesen unbekannten Mann treffen wird, ihn besser kennenlernen möchte und ihn dann vielleicht heiraten wird.

Zuvor hatte sie mir ebenfalls eine WHATS APP-Nachricht geschickt, worin sie schrieb, dass sie diesen Mann schon geheiratet hat, später gab sie dann zu, dass diese Mitteilung falsch ist und sie diese aus Frust verfasst hatte.

Frage: Kennen Sie den derzeitigen Aufenthaltsort von [der BF]?

Antwort: Nein, ich weiß nicht wo sich [die BF] dzt aufhält. Ich glaube jedoch, dass sie in SYRIEN sein könnte. Wenn ich gefragt werde, worauf sich diese Vermutung stützt gebe ich an, dass sie keine konkreten Angaben über den Aufenthalt gibt, keinen Kontakt zu den Eltern unterhält und das allgemeine Verhalten völlig untypisch für [die BF] ist. Sie macht in ihren WHATS APP-Nachrichten widersprüchliche Angaben (verheiratet, dann wieder nicht), sie könne das Haus nicht verlassen, wenn schon dann nur in Begleitung. Dies sind für mich Gründe, warum sie über ihren Aufenthaltsort falsche Angaben macht.

Frage: Ist Ihnen von einer geplanten SYRIENREISE [der BF] etwas bekannt?

Antwort: Nein, sie hat nie etwas davon gesagt, dass sie nach SYRIEN reisen will. Allerdings hat sie sich, als sie noch in WIEN war, zahlreiche Videos über den SYRIENKRIEG angeschaut und sie auch mir gezeigt.

Frage: Wo glauben sie, hält sich [die BF] auf?

Antwort: Ich glaube sie ist in SYRIEN, dies begründe ich damit, dass sie sich in der letzten Zeit viele brutale Videos über SYRIEN angeschaut hat und sich allgemein mit dem Thema SYRIEN sehr stark auseinander gesetzt hat. Weiter glaube ich, wäre dieser unbekannt Freund von ihr in FRANKREICH oder in der TÜRKEI, so hätte sie mir das gesagt. Aus diesem Grund glaube ich auch, dass sie sich in SYRIEN aufhält, bei diesem unbekannten Mann.

Sie kannte auch meine negative Einstellung betreffend SYRIENKRIEG (Jihadisten) und dass Frauen nach SYRIEN reisen um dort an „Kriegshandlungen“, in welcher Form auch immer, teilnehmen bzw. sich beteiligen. Auch das[…] ist ein Grund, warum sie mir niemals gesagt hätte, dass sie nach SYRIEN gegangen ist.

Frage: Können sie Angaben über die religiöse und politische Einstellung von [der BF] machen?

Antwort: Bis zum Jahreswechsel 2013 auf 2014 war sie sehr westlich eingestellt und hätte sie niemals ein Kopftuch getragen. Sie war bzw. ist Muslime, hat die Religion jedoch nicht streng gelebt. Erst durch diesen unbekannten Mann veränderte sie ihre religiöse Einstellung wurde streng gläubig und trug in der Folge auch ein HIJAB. Ihr Freundeskreis wurde auch stark reduziert, zumal sie den Kontakt zu westlich orientierten ehemaligen Freunden abbrach.

Hinsichtlich ihrer politischen Einstellung kann ich nur sagen, dass sie sich für Politik überhaupt nicht interessiert hat.

Frage: Kann ihr Mann Angaben über den Aufenthalt von [der BF] machen?

Antwort: Mein Mann hat keinen Kontakt mit [der BF] und kann deshalb auch keine Angaben machen. Was er weiß, weiß er von mir.

Frage: Wann und in welcher Form war der letzte Kontakt mit [der BF]?

Antwort: Glaub ich vor dem 20.08.2014 erhielt ich von der Beschwerdeführerin eine Audionachricht auf WHATS APP worin sie anführte, dass es ihr sehr gut geht, die Eltern sollen sich keine Sorgen machen, sie vermisst alle und würde sie alle gerne sehen, im Moment könne sie jedoch nicht kommen.

Frage: Haben sie von [der BF] eine Telefonnummer?

Antwort: Nein, ich habe keine Nummer von ihr. Ich weiß nur, dass die WHATS APP-Nachrichten von [der BF] von einer österreichischen Telefonnummer gekommen sind.

Ich habe seit Ende August 2014 eine neue Handynummer, diese ist [der BF] nicht bekannt und kann sie somit dzt. auch keinen Kontakt mit mir aufnehmen.

Wenn ich gefragt werde, ob möglicherweise ich per WHATS APP mit [der BF] Kontakt aufnehmen werde gebe ich an, dass ich dies vielleicht tun werde.

Sonst kann ich keine Angaben machen. Ich habe die volle Wahrheit gesagt.“

Die XXXX gab am 18.09.2014 eine Stellungnahme im Obsorgeverfahren ab.

Darin führte sie aus, dass die Familie der XXXX wegen eines Betretungsverbotes wegen Konflikten zwischen dem Vater und dem Bruder der Beschwerdeführerin bekannt sei. Eine Kindeswohlgefährdung der Kinder im Haushalt der Eltern habe damals nicht festgestellt werden können. Die letzte Befassung mit der Familie wegen der Sorge der Schule um die minderjährige Tochter LAMARA sei mit August 2014 abgeschlossen worden. Der Kindsvater präsentiere sich als sehr bemühter Vater, der sich rasch und gut um die Angelegenheiten der Kinder kümmere. Die Sorge der Schule habe mit dem Vater besprochen und eine rasche Lösung gefunden werden können. Die Kinder seien gesund und wirken gut versorgt. Der Kindsvater habe der Sozialarbeiterin gegenüber bereits vor Monaten seine Sorge um die – von ihm beobachtete – religiöse Radikalisierung der Beschwerdeführerin geäußert. Am 13.05. habe diese dann – ohne sich von den Kindern zu verabschieden – Österreich verlassen. Der Kindsvater vermute, dass sich die Beschwerdeführerin in SYRIEN aufhalte und mit einem aus FRANKREICH stammenden jungen Mann (23), der seinerseits Frau und Sohn verlassen habe, nach Schariarecht verheiratet sei. Der Kindsvater habe versichert, die Kinder alleine versorgen zu können, Pflege und Erziehung seien für ihn unproblematisch, er komme mit der Verantwortung als alleinerziehender Vater gut zurecht. Außerdem verfüge er über ausreichende Ressourcen – Freunde und Familie unterstützen ihn tatkräftig. Der XXXX seien keine Tatsachen bekannt, die gegen die Übertragung der alleinigen Obsorge an den Vater der Kinder sprechen.

5.5.

Mit Beschluss vom 23.09.2014 übertrug das Bezirksgericht XXXX dem Kindsvater die alleinige Obsorge über LAMARA, KAMILLA, LARITA und MAXIMILIAN.

Mit 21.10.2014 wurde die Beschwerdeführerin mit dem Vermerk „ins Ausland verzogen“ im IFA eingetragen.

Mit Beschluss vom 03.11.2014 enthob das Bezirksgericht den Abwesenheitskurator seines Amtes.

6. Wiedereinreise der Beschwerdeführerin

6.1.

Die Beschwerdeführerin, die am 13.06.2014 über den Flughafen ISTANBUL ATAKÜRK in die TÜRKEI eingereist war, meldete am 22.10.2014 in ISTANBUL ihren Konventionsreisepass verloren, mit dem sie sich am 13.06.2014 bei der Passkontrolle in XXXX ausgewiesen hatte. Am 20.11.2014 ersuchte sie unter Vorlage eines Fotos von zwei Seiten ihres Reisepasses, mit dem sie am 13.06.2014 am Flughafen XXXX ausgereist war, am österreichischen Generalkonsulat in ISTANBUL um die Gestattung der Wiedereinreise nach Österreich.

Die Wiedereinreise wurde gestattet.

6.2.

Nach ihrer Rückkehr wurde sie vom Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung am 19.03.2015 als Zeugin einvernommen.

Dabei gab die Beschwerdeführerin an, dass sie das älteste Kind ihrer Eltern sei und noch zwei Brüder habe. Sie habe in TSCHETSCHENIEN zehn Jahre lang die Grundschule besucht, aber mit ihren Eltern auf Grund der Kriegswirren 2002 TSCHETSCHENIEN verlassen müssen, 2002 seien sie in Österreich angekommen. Im SEPTEMBER 2002 sei sie von ihren Eltern überredet worden, den Kindsvater zu heiraten, obwohl sie ihn nicht gekannt habe. Vorher habe sie ihn nur einmal gesehen. Da ihre Eltern gesagt haben, dass es gut für sie sei, habe sie eingewilligt. Wenn sie nein gesagt hätte, hätte dies vermutlich keine Konsequenzen gehabt, außer dass ihre Beziehung zu ihren Eltern schlecht geworden wäre. Danach sei sie sofort zum Kindsvater gezogen und habe mit ihm in einer Wohnung in XXXX gelebt. Dort haben sie keine Beziehung gehabt, die sich zwischen Mann und Frau ergeben sollte. Es sei schrecklich gewesen, er sei 14 Jahre älter gewesen als sie. Sie seien in TSCHETSCHENIEN so erzogen, dass eine Frau immer zu machen habe, was der Mann sage. Sie sei erst 15 Jahre alt gewesen und habe gedacht, dass es normal sei. Er habe sie nicht geschlagen und sie haben sich nicht gestritten. Er habe sie nicht zu etwas gezwungen, was sie nicht machen wollte. Auf die Frage, ob die Kinder mit ihrem Einverständnis gezeugt worden seien, gab sie an, dass sie gedacht habe, dass sie Kinder bekommen müsse. Die Frage, ob er sie jemals geschlagen habe, verneinte sie und gab an, dass sie sich nur bei der Trennung gegenseitig geschlagen haben. Das habe sich auf der Straße abgespielt. Damals sei keine Polizei involviert gewesen. In den letzten beiden Jahren haben sie sich immer gestritten. Sie sei älter geworden und habe verstanden, dass sie eigentlich nicht immer machen müsse, was er verlange. Dann sei es zur Trennung gekommen. Sie wolle auch das Sorgerecht für ihre Kinder haben, aber ihre Mutter habe ihr gesagt, dass sie die Kinder bei ihm lassen solle, da er sonst Probleme für ihren Bruder und ihren Vater machen würde. Da es immer zu Szenen gekommen sei, habe sie das nicht mehr ausgehalten und sei deshalb weggegangen. Befragt, welche Probleme dem Kindsvater ihrer Familie machen könne, gab sie an, dass sie das nicht wisse, hier vermutlich nichts, in TSCHETSCHENIEN könne er jedoch etwas machen, er habe viele Freunde. Er habe ihr selbst gesagt, dass er mit KADYROW gesprochen habe, dass er auch den Onkel des KADYROW kenne und dass er auch Leute von ihm in WIEN kenne. Diese Leute seien auch bei ihnen zuhause gewesen. Einer davon sei XXXX , der sei zuhause bei ihnen in der XXXX gewesen. Auch seine Mutter sei bei ihnen gewesen. XXXX habe gemeinsam mit dem Kindsvater studiert. Befragt, ob er auch etwas mit der Pizzeria am XXXX zu tun habe, gab sie an, dass sie das nicht glaube, sie denke, dass dieses Geld von XXXX aus RUSSLAND stamme. Sie könne nicht sagen, warum er es gegeben habe.

Auf den Vorhalt, dass sie in SYRIEN gewesen sei, gab sie an, dass nur der Kindsvater der Polizei erzählen habe können, dass sie sich in SYRIEN aufgehalten habe, wer solle es sonst gewesen sei. Befragt, warum der Kindsvater das getan haben sollte, gab sie an, dass er verhindern habe wollen, dass sie zurückkomme. Das habe er nur gemacht, damit er das alleinige Sorgerecht erhalte. Ihre Mutter und ihre Freundin haben ihr gesagt, dass sie von der Polizei gesucht werde. Daher habe sie natürlich Angst. Der Kindsvater habe auch zu ihrer Freundin LARISSA gesagt, dass er bei der Polizei Anzeige erstattet habe. Dann habe sie jedoch nach einiger Zeit versucht, nach Österreich zurückzukehren und sei deswegen beim Generalkonsulat in ISTANBUL gewesen. Der Kindsvater habe dann LARISSA gesagt, dass er wisse, dass sie zurückkommen werde und dass er alles unternehme, damit er das verhindere. Sie sei im SEPTEMBER 2014 das erste Mal beim Generalkonsulat in ISTANBUL gewesen und habe dort angefragt, weil ihr Pass mittlerweile abgelaufen sei. Im OKTOBER habe sie das Schreiben bekommen, dass sie beim Flughafen etwas abholen solle und man habe ihr dort gesagt, dass sie noch warten müsse. Im NOVEMBER habe sie dann das Heimreisezertifikat bekommen. Befragt, warum sie dann so lange gewartet habe, bis sie dann doch geflogen sei bzw. bis sie den Sachbearbeiter [des LVT] angerufen habe, gab sie an, dass sie gedacht habe, weil schon so viel Zeit vergangen sei, dass sie doch nicht zurückkehre. Sie habe in ISTANBUL bleiben wollen und sich bei der russischen Botschaft in ISTANBUL einen neuen russischen Reisepass gelöst. Da sie jedoch ihre Kinder vermisse, habe sie doch den Weg nach Österreich angetreten und auch in Kauf genommen, dass sie Schwierigkeiten haben werde. Befragt, wen sie in Österreich kontaktiert habe, damit sie die Nummer des Sachbearbeiters herausfinde, gab sie an, dass sie diese von einer Tschetschenin aus Österreich erhalten habe, die sie jedoch gebeten habe, dass sie nicht sage, von wem sie die Nummer habe, er habe auch sie bedroht. Befragt, wo sie nun in den letzten Monaten gewesen sei, gab sie an, dass sie direkt von WIEN nach ISTANBUL geflogen sei und sich die gesamte Zeit dort aufgehalten habe. Das einzige Mal sie sie für zwei Tage in ANTALYA gewesen. Sie habe dort schwarz bei einer Firma als Russisch-Dolmetscherin gearbeitet. Von dort habe sie auch eine Bestätigung über die Beschäftigung erhalten, welche sie als Beilage zur Verfügung stelle. Sie haben ihr auch sehr geholfen, eine Wohnung besorgt und sich sonst um sie gekümmert. Sie habe einmal in ISTANBUL, XXXX gewohnt. Sonst habe sie noch in ISTANBUL, XXXX gewohnt. Sonst habe sie noch kurzfristig auf anderen Adressen gewohnt, sich die Adressen aber nicht gemerkt. Da wisse sie nur die Bezirke. Dort habe sie nur wenige Tage bei Freunden gelebt. Nach ihrer Scheidung habe sie nicht mehr geheiratet. Sie habe jedoch in Österreich das Gerücht streuen lassen, das sie in SYRIEN verheiratet sei. Sie habe verhindern wollen, dass der Kindsvater sie suche. Befragt, warum er sie eigentlich suchen solle, gab sie an, dass es ganz einfach so gewesen sei, dass sie keinen anderen Mann mehr haben sollte.

Auf den Vorhalt hin, dass sie am 03.03.2015 in einem Gespräch mit dem Sachbearbeiter [des LVT] angegeben habe, dass sie vom Kindsvater gezwungen worden sei, Österreich zu verlassen, dass sie auf der Flucht vor ihm sei und sich nicht wage, nach Österreich zurückzukehren, weil ihr Mann ihr gedroht habe, sie zu töten, wenn sie zurückkehre, gab sie an, dass sie im JULI 2014 direkt vom Handy des Kindsvaters bedroht worden sei. Er habe ihr über WHATSAPP Drohungen gesendet, in denen er ihr mitgeteilt habe, dass er wisse, was sie mache und dass sie Sex habe. Er werde sie und ihren Mann umbringen. Sie denke, dass er diese Drohung sehr ernst gemeint habe. Warum, könne sie nicht sagen. Man könne von ihm alles erwarten. Er werde sich seine Hände aber nicht schmutzig machen. Die meisten Leute treffe er im Hotel.

Befragt, woher sie wisse, dass er in SYRIEN nach ihr suchen lasse, gab sie an, dass ihr Leute von dort gesagt haben, dass sie gesucht werde. Das habe sie über eine Freundin erfahren, welche in XXXX chatte und mit ihr in ISTANBUL gewesen sei. Sie haben dort erzählt, dass sie von ihrem Mann weggelaufen sei und Geld gestohlen habe. Er habe vermutlich gedacht, dass sie sie zurückschicken werden, wenn sie das erfahren. Sie habe auch erfahren, dass er Kopfgeld ausgesetzt habe, wenn jemand ihm sage, wo sie sich befinde.

Befragt, ob sie am Rückflug aus der TÜRKEI allein gewesen sei oder ob es auch andere Tschetschenen im Flugzeug gegeben habe, gab sie an, dass sie das nicht sagen könne; sie sei jedenfalls die einzige gewesen, die ein Kopftuch getragen habe; es habe sie gewundert, dass im türkischen Flugzeug niemand mit Kopftuch gesessen sei.

Befragt, wann sie sich eigentlich entschieden habe, den Islam in strenger Form zu praktizieren, gab sie an, dass sie im JÄNNER oder FEBRUAR 2014 begonnen habe, sich wieder für die Religion zu interessieren. Sie trage nicht immer das Kopftuch. Sie glaube an Gott und bete fünf Mal am Tag. In WIEN habe sie zwei Mal die Moschee im Bereich des XXXX besucht; im unteren Geschoss befinde sich ein türkischer Supermarkt. Es gebe dort getrennte Räume für Männer und Frauen. Frauen und Kinder haben den Koran gelesen. Es sei aber eine Katastrophe gewesen. Die Kinder haben gegessen und gleichzeitig den Koran gelesen. Daher sei sie nicht mehr hingegangen. Es sei richtig, dass sie mit jemandem in SYRIEN Kontakt gehabt habe, es gebe ihn aber nicht mehr, es sei schon tot. Er habe XXXX geheißen, aber dort heiße jeder so. Der sei ein Tschetschene aus TSCHETSCHENIEN gewesen. Sie habe ihn selbst angeschrieben, aber nicht gewusst, dass er in SYRIEN gewesen sei. Als er ihr das mitgeteilt habe, habe sie ihm erst nicht geglaubt. Als sie nach ISTANBUL gegangen sei, sei er bereits tot gewesen. Sie könne nicht sagen, in welchem Bereich SYRIENS er sich aufgehalten habe, er habe ihr gesagt, dass er bei der XXXX sei und sein Emir sei XXXX . Befragt, ob sie Österreicher kenne, die nach SYRIEN gegangen seien, gab sie an, dass sie keine Bekannten habe. Nur im Internet oder im Fernsehen habe sie hört, auch in der Community höre man, dass der gestorben sei, dass der gegangen sei, usw. Befragt, welche Einstellung sie zum Islamischen Staat habe, gab sie an, dass es eine Katastrophe sei, was die machen, Leute umbringen, Köpfe abschneiden. Das sei falsch. Der Krieg in SYRIEN sei sowieso nur Geschäftemacherei. Auch viele Tschetschenen seien nur dort, um Geschäfte zu machen.

Befragt, ob sie Angst vor ihrem Mann habe, gab sie an, dass sie sich fürchte. Sie gehe nicht umsonst in ein XXXX . Es wäre auch möglich, dass sie zu ihrer Mutter gehe oder sich eine Wohnung nehme. Sie habe jedoch Angst, dass er sie töte. Anfangs habe sie gedacht, dass er nur spreche. Jetzt denke sie jedoch, dass er es doch tun werde. Da werde seine ganze „Scheiße“ rauskommen. Befragt, ob sie Kenntnisse vom Kindsvater habe, die ihn gefährden könnten und wegen derer sie eine Bedrohung für ihn werden könne, gab sie an, dass dem so sei und dass er das auch wisse. Aus diesem Grund sei diese Drohung auch so konkret für sie.

Befragt, ob sie noch zweckdienliche Angaben machen könne, gab sie an, dass sie das jetzt nicht beantworten könne, sie sei derart müde, dass sie sich nicht mehr konzentrieren könne. Es sei jedoch mit Sicherheit gefährlich für sie, daher könne sie sich derzeit keinesfalls irgendwo in der Öffentlichkeit zeigen.

6.3.

Ab 23.03.2015 war die Beschwerdeführerin in einem XXXX gemeldet.

Am 20.04.2015 wurde ihr mit Unterstützung des zuständigen Sachbearbeiters des LVT ein neuer Konventionsreisepass ausgestellt.

Am 22.04.2015 teilte der zuständige Sachbearbeiter des LVT dem Bezirksgericht XXXX mit, dass der Kindsvater gute Kontakte zu tschetschenischen Politikern und russischen Geschäftsleuten habe und von diesen Seiten nicht nachvollziehbare Geldflüsse an ihn bekannt seien. Ein Verbringen der Kinder nach TSCHETSCHENIEN sei ihm daher jederzeit problemlos möglich. In anderen tschetschenischen Familien sei dies schon mehrfach vorgekommen. Nach tschetschenischem „Recht“ gehören die Kinder nach der Scheidung dem Vater. Kinder werden quasi als Besitz angesehen. Die Kinder werden dann meist bei entfernten Verwandten untergebracht. Richtig sei, dass der Kindsvater die Beschwerdeführerin angezeigt habe, sie vom LVT vom Flughafen abgeholt und als Zeugin befragt worden sei. Man habe ihr geraten, sich zu schützen, Personenschutz habe sie aber nicht.

6.4.

Am 22.04.2015 beauftragte das Bezirksgericht XXXX zweckdienliche Erhebungen durchzuführen und zu prüfen, ob Sofortmaßnahmen betreffend die Kinder der Beschwerdeführerin notwendig seien.

Die XXXX erstattete am 04.05.2015 eine Stellungnahme. Darin führte sie aus, dass die Familie dem Amt seit FEBRUAR 2013 auf Grund eines Betretungsverbotes gegen den Großvater bzw. Onkel mütterlicherseits wegen gefährlicher Drohung und Körperverletzung bekannt sei. Die Beschwerdeführerin und der Kindsvater stammen ursprünglich aus der RUSSISCHEN FÖDERATION und waren zum Zeitpunkt der Gefährdungsabklärung 2013 seit acht Jahren zusammen. Ihre Beziehung sei bis zwei Jahre zuvor, bis über das Engagement der Beschwerdeführerin ihre Eltern nach Österreich [korrekt: nach WIEN] kamen, harmonisch gewesen. Die Beschwerdeführerin und der Kindsvater konnten sich in Österreich durch Selbständigkeit gut etablieren und gemeinsam ein Geschäft mit 13 Angestellten aufbauen. Kurz nach der Ankunft seien die Eltern der Beschwerdeführerin mit ins Geschäft eingestiegen. Es sei immer öfter zu Konflikten gekommen, insbesondere, weil der Kindsvater andere Vorstellungen gehabt habe, als die Eltern der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus habe er die Beschwerdeführerin mehr im Haushalt wissen wollen, ihr die Arbeit in der Firma verbieten wollen und sich zunehmend auf die Seite ihrer Eltern gestellt, die begonnen haben, die Beschwerdeführerin zu bevormunden und zu kontrollieren. Daher haben sich die Beschwerdeführerin und der Kindsvater nach einer Bedenkzeit getrennt. Angeblich sei die Firma aus Verschulden des Vaters der Beschwerdeführerin fast in den Konkurs geraten. Der Kindsvater habe sie im letzten Moment retten können, indem er die Ausstände begleichen habe können und das Konkursverfahren habe aufheben lassen. Die Beschwerdeführerin soll in der Folge ihren Vater und ihren Bruder ADAM gekündigt haben. Die geschäftlichen Verwicklungen seien auch die Ursache für die Handgreiflichkeiten und den Polizeieinsatz gewesen. Die Beschwerdeführerin habe selbst die Polizei gerufen, weil sie nicht zulassen habe wollen, dass sie bzw. die Kinder von ihrer Familie für Manipulationen benutzt werden. Zu diesem Zeitpunkt seien die Eltern bereits getrennt gewesen, haben aber wegen der Kinder beinahe täglich Kontakt miteinander gehabt. Diese seien nach der Trennung bei der Mutter geblieben, der Vater – der sich oft auf Geschäftsreise befunden habe – sei in eine Mietwohnung nach WIEN XXXX gezogen. LARITA habe damals ziemlich viel unentschuldigt in der Schule gefehlt und das Lehrpersonal die Mutter nicht erreichen können. Dieses Problem habe mit der Beschwerdeführerin gut besprochen werden können. Es habe sich herausgestellt, dass LARITA damals oft von der Großmutter versorgt worden sei, weil diese sehr nahe an der Schule gewohnt habe und kein Hortplatz für das Kind vorhanden gewesen sei. Bei LAMARA und KAMILLA habe es keine Auffälligkeiten gegeben; bei LAMARA habe die Schule immer wieder bei organisatorischen Sachen nachfragen müssen, sie sei aber schlussendlich viel ordentlicher geworden. Die Kinder haben sehr aufgeschlossen, redselig, ausgeglichen und gut gelaunt gewirkt, sie seien eher unauffällig gewesen. Die ärztliche Versorgung sei gewährleistet gewesen. Die Kinder haben auch über die politische Situation in TSCHETSCHENIEN Bescheid gewusst und seien mit der Gesamtsituation sehr zufrieden gewesen. Die Beschwerdeführerin und der Kindsvater haben beide bemüht gewirkt, besorgt um die Kinder und schienen deren Bedürfnisse gut wahrzunehmen. Die Beschwerdeführerin habe ein Kindermädchen engagiert, um familiär unabhängiger zu werden. Der Eindruck die Kooperation der Eltern die Kinder betreffend sei harmonisch und funktionell gewesen. Sie haben glaubhaft den Eindruck vermittelt, auftretende Probleme gut besprechen zu können, was schlussendlich dazu geführt habe, dass diese – nach etwa einem Jahr der Trennung – die Beziehung wieder aufgenommen haben. Die Eltern haben die gemeinsame Obsorge für alle ihre Kinder beantragt und erhalten. Sie wollten auch in eine andere Wohnung ziehen. Der Kindsvater habe angeblich an zwei Häusern in TSCHETSCHENIEN gebaut, was dort günstig sei. Die Kinder seien bisher bereits in den Sommerferien oft in TSCHETSCHENIEN gewesen. Eine Gefährdung der Kinder im Haushalt der Mutter beziehungsweise im Haushalt der Eltern habe ausgeschlossen werden können.

Zum zweiten Mal sei die XXXX auf Grund einer Schulmeldung LAMARAS vom 27.06.2014 mit der Familie befasst gewesen, weil diese eine Woche lang unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben sei und das Schulpersonal die Eltern nicht erreichen habe können. Zu dieser Zeit haben die Kinder bereits den Namen des Vaters übernommen. LAMARA sei im Gespräch schüchtern und beschämt gewesen und habe nicht erklären können, warum sie die Eltern angelogen habe. Sie habe auf Grund von Schwierigkeiten mit dem Lernerfolg, weil sie die Klasse wiederholen habe müssen, Angst gehabt. Der von der Schule empfohlene Schulwechsel sei ihr nicht gelungen. LAMARA habe zuhause vieles nicht erzählt und die zunehmenden Lernschwierigkeiten seien nicht bemerkt worden. Sie habe zudem mit ihrem Gewicht gekämpft, was ihr zunehmend ein Problem gewesen sei. Im Gespräch über diese Problematiken sei der Kindsvater als sehr verständnisvoll, zugewandt und liebevoll wahrgenommen worden. Die Familie habe im JUNI 2014 bereits in einer neuen Mietwohnung gewohnt. Mit der Beschwerdeführerin habe nicht gesprochen werden können, da sie sich den Angaben des Kindsvaters zufolge zu der Zeit im Ausland befunden habe. Der Kindsvater habe sich als bemühter, sich rasch um die Angelegenheiten der Kinder kümmernder Vater wahrgenommen werden können. Die Kinder seien gesund gewesen und es habe keinen Grund zur Sorge die Versorgung der Kinder betreffend wahrgenommen werden können. Kurz darauf habe der Kindsvater bei der XXXX bekannt gegeben, dass die Beschwerdeführerin immer religiöser, später radikal religiöser geworden sei und begonnen habe, den Tschador zu tragen. Am 13.05.2015 (sic) habe sie ihn und die Kinder ohne Abschied verlassen. Er sei überzeugt gewesen, dass sie sich in SYRIEN aufhalte, bzw. mit einem jungen Mann (23), der aus FRANKREICH komme und selbst Frau und Sohn verlassen habe, verheiratet sei. Er habe versichert, die Kinder auch weiterhin gut alleine versorgen zu können und genügend Ressourcen durch Freunde und Familie zu haben. Eine Gefährdung der Kinder im Haushalt des Vaters habe nicht festgestellt werden können, die Intervention während der Abklärung habe scheinbar ausgereicht, die Befassung sei im AUGUST 2014 beendet worden.

Schließlich teilte die XXXX dem Gericht mit, dass der Kindsvater gemeinsam mit den Kindern und vermutlich mit seiner neuen Lebensgefährtin XXXX [im Folgenden: Stiefmutter XXXX , am 30.04.2015 nach WIEN DONAUSTADT übersiedelt sei. Auf Grund der Mitteilungen des Gerichts werde eine erneute Gefährdungsabklärung eingeleitet.

Die Beschwerdeführerin gab am 12.05.2015 beim Amtstag am Bezirksgericht XXXX WIEN an, dass der Kindsvater seit einer Woche in TSCHETSCHENIEN sei, wie sie von Bekannten erfahren habe. Er habe am 09.05.2015 von dort angerufen und gesagt, dass er für die Kinder in TSCHETSCHENIEN Pässe habe machen lassen und dass er in ca. einer Woche wieder in Österreich sein werde. Auch das wisse sie von Bekannten. Sie habe die Befürchtung, dass er die Kinder nach TSCHETSCHENIEN bringen werde. Die Kinder haben grundsätzlich als Konventionsflüchtlinge jeweils einen Konventionsreisepass der österreichischen Behörden. Mit diesem könne man international in alle Länder reisen außer in jenes, aus dem man geflohen sei. In TSCHETSCHENIEN könne der Vater für die Kinder russische Pässe herstellen lassen. Mit diesen können die Kinder nach RUSSLAND bzw. TSCHETSCHENIEN reisen. Diese russischen Pässe könne er nur auf ihren Nachnamen ausstellen lassen, außer er ließe den Namen der Kinder in RUSSLAND ändern, ohne sie zu informieren. Befragt, warum der Kindsvater in das Land zurückkehre, aus dem er geflohen sei, gab sie an, dass er kein richtiger Flüchtling sei. Er sei nie in TSCHETSCHENIEN verfolgt worden. Er sei wegen der besseren Lebensumstände nach Österreich gekommen. In der Zwischenzeit habe er sich in RUSSLAND bzw. in TSCHETSCHENIEN viel aufgebaut. Er habe sehr gute Verbindungen zu wichtigen Leuten. Sie wisse von Verwandten des Kindsvaters, dass er plane, die Kinder mit seiner neuen Frau nach TSCHETSCHENIEN zu bringen. Er habe Angst davor, dass die Kinder von ihm wegkommen. Er habe auch schon früher wollen, als sie noch mit ihm zusammen gewesen sei, dass sie mit den Kindern nach TSCHETSCHENIEN gehe, damit sie die Traditionen lernen. Sie sei sich ganz sicher, dass das sein Plan sei. Er habe nicht immer [wie aktuell] geheißen. In TSCHETSCHENIEN bzw. RUSSLAND habe er XXXX geheißen. In Österreich sei er ursprünglich als ASLAN XXXX aufgetreten. Er habe dann seinen Namen in Österreich auf ASLAN XXXX umschreiben lassen. Ansonsten wisse sie nichts über die Kinder. Sie habe nur von einer befreundeten Mutter gehört, deren Sohn mit KAMILLA in die Klasse gehe, dass KAMILLA in der Schule gemeint habe, sie sei so traurig, weil Mutter und Vater sie verlassen haben.

6.5.

Mit Beschluss vom 12.05.2015 verbot das Bezirksgericht XXXX dem Kindsvater, mit den Kindern LAMARA, KAMILLA, LARITA und MAXIMILIAN aus Österreich auszureisen und trug ihm auf, die Reisepässe der Kinder binnen drei Tagen beim Gericht zu hinterlegen.

Dabei stellte das Gericht u.a. fest, dass die Beschwerdeführerin bis ca. DEZEMBER 2012/SOMMER 2013 mit den Kindern und dem Kindsvater zusammenlebte, danach die Familie verließ und nur mehr unregelmäßigen Kontakt zu den Kindern hatte, konnte aber nicht feststellen, warum. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin spätestens im SPÄTSOMMER 2014 für einen nicht näher bestimmten Zeitraum von zumindest ein paar Monaten Österreich verließ und erst im MÄRZ 2015 zurückkehrte, warum und wo sie sich aufgehalten hatte, konnte das Gericht nicht feststellen. Die Kinder lebten in der Obhut des Vaters, der XXXX [im Folgenden auch: Jugendwohlfahrtsträger]war bislang keine Gefährdung der Kinder bekannt. Seit zumindest SOMMER 2014 habe sich die Beschwerdeführerin nicht mehr mit der Schule der ältesten Tochter in Verbindung gesetzt. Die Informationen über die Befindlichkeiten der Kinder beziehe die Beschwerdeführerin über Freunde und Bekannte.

6.6.

Der Kindsvater gab in Entsprechung des Beschlusses am 18.05.2015 am Bezirksgericht XXXX die Reisepässe der Kinder ab.

Am 29.05.2015 teilte eine Mitarbeiterin des XXXX im Auftrag der Beschwerdeführerin mit, dass die Familie der Beschwerdeführerin in TSCHETSCHENIEN bedroht worden sei. Konkret sei die tschetschenische Militärpolizei in das Haus des Onkels und des Großvaters väterlicherseits der Beschwerdeführerin gekommen und habe gedroht, dass der Familie etwas angetan werde, wenn die Beschwerdeführerin ihre Anzeige und die Anträge in Österreich nicht zurückziehen werde. Jedes Kind werde ein Menschenleben kosten, das Haus werde abgebrannt und die Familie vertrieben werden. Weiters sei die Lieblingstante der Beschwerdeführerin mütterlicherseits kontaktiert worden. Man habe ihr gesagt, dass es für sie keine Garantie für ihr Weiterleben gebe, wenn die Beschwerdeführerin die Anträge nicht zurückziehe. Sie rege eine Anzeige an und gebe bekannt, dass das Pflegschaftsverfahren fortgeführt werde.

6.7.

Der Kindsvater wurde am 09.06.2015 im Obsorgeverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er Folgendes an:

„Ich habe nur österreichische Pässe für die Kinder. Das sind jene, die ich bei Gericht erlegt habe. Ich weiß, dass die schon abgelaufen sind. Russische Pässe habe ich für die Kinder nicht erstellen lassen. Ich möchte noch anmerken, dass es für mich ein Problem ist, dass ich keine aktuellen Pässe für die Kinder erstellen lassen kann. Ich habe hier nämlich eine Aufforderung vom Meldeamt bekommen, dass ich innerhalb von 4 Wochen die Dokumente nachbringen muss. Ich möchte nämlich meine Kinder an einer neuen Wohnadresse melden. […]

Wenn ich nun aufgefordert werde die Familienchronologie aus meiner Perspektive zu erzählen so gebe ich an: Ich habe im Jahr 2000/2002 in XXXX gearbeitet. Dies bei XXXX . Ich habe dann immer wieder in ein nahe gelegenes Flüchtlingslager Sachen gebracht und dort geholfen. Dort habe ich meine spätere Frau kennengelernt. Ich wusste von ihr nichts. Nach islamischem Recht ist es so, dass man ab 15 Jahren heiraten kann. Ihre Eltern waren ebenfalls in dem Flüchtlingslager. Sie waren ursprünglich gegen unsere Beziehung, irgendwann haben sie dann aber ihr Okay gegeben. Meine Exfrau war damals 15 oder 16 Jahre alt. ich habe dann dort die Hochzeit organisiert. Ich habe einen Saal gemietet und alles gezahlt. Unsere erste Tochter LAMARA wurde noch in XXXX geboren. Später sind wir dann nach WIEN gezogen, ich habe immer wieder bei verschiedenen Firmen in WIEN gearbeitet. Wir haben nacheinander noch drei weitere Kinder bekommen. Wir haben gut gelebt. Alles war okay. Ich habe dann eine Firma gegründet und verschiedene Gastronomie- und Lebensmittelbetriebe eröffnet. Ca. zehn Jahre lang würde ich schätzen war alles in Ordnung. Ca. im Jahr 2012 hat sich meine Exfrau dann geändert. Sie hat begonnen jeden Tag zu beten und ist ein ganz anderer Mensch geworden. Wir hatten dann ständig Streit. Es gab auch viel Streiterei innerhalb der Familie. Meine Frau war Geschäftsführerin bei einem Gastronomieunternehmen am XXXX . Dort haben auch ihr Bruder und ihr Vater gearbeitet und es gab ständig Streitereien, ihr Vater und ihr Bruder haben sie auch geschlagen. Als das mit den Problemen mit der Mutter begonnen haben, habe ich mir dann auch ein Jahr lang eine eigene Wohnung zum Schlafen genommen. Ich bin dann unter Tags immer wieder in die Familienwohnung gekommen und habe dann in der anderen geschlafen. Ich habe gehofft, dass sie sich wieder normalisiert. Das ist aber leider nicht passiert.

Wenn ich gefragt werde wie es dazu kam, dass sich die Mutter so radikalisiert hat, so gebe ich an: Ihr jüngerer Bruder ADAM hat damit begonnen. Er hat sich einen Bart wachsen lassen. Es gibt in WIEN viele Moscheen. Manche davon sind radikalisiert. Sie ist in diese Kreise hineingekommen. Sie hat dann dort einen Mann kennengelernt, der aus FRANKREICH stammt. Er war ca. 23 Jahre alt und verheiratet. Er hatte meines Wissens auch ein Kind, ich weiß das alles von Bekannten, die mir das erzählen. Mit ihm ist sie dann auch nach SYRIEN gegangen. Dort hat sie ihn geheiratet. Dann wurde SYRIEN von den Amerikanern bombardiert. Dabei wurde dieser Mann schwer verletzt. Er liegt jetzt in ISTANBUL in einem Spital.

Festgehalten wird, dass der Vater der Richterin einen Text zeigt, den die Beschwerdeführerin der Exfrau des neuen Mannes geschickt haben soll. Dies, weil sie gedacht hat, dass beide sterben werden. Die Richterin nimmt Einsicht in eine am Handy verfügbare Übersetzung. Darin steht inhaltlich, dass alles der Wille Allahs ist. Es wird auch gesprochen von den Kindern LAMARA, KAMILLA und LARITA. Die Richterin erörtert, dass daraus nicht erkennbar ist, von wessen Handy hier welche Nachricht geschickt wurde und ob es sich bei der Übersetzung um die Übersetzung jenes Textes handelt, der von der angezeigten Nummer verschickt wurde.

Zurückkommend zum Jahr 2012 gebe ich an: Die Kinder sind damals bei der Mutter in der XXXX geblieben und ich habe mir eine andere Wohnung zum Schlafen genommen. Sie hat dann begonnen mit Textilen zu handeln. Sie ist deshalb immer wieder nach ITALIEN oder TSCHETSCHENIEN gefahren, dies gemeinsam mit ihrer Freundin MARTINA. Sie hat dann die Kinder immer wieder bei Babysittern gelassen. Sie hatte damals auch eine Waffe. Mit der hat sie vor den Augen der Kinder geschossen. Es war eine Gaspistole. Ich habe das erst vor kurzem von den Kindern gehört. Sie hat mich dann angerufen und gemeint, dass ich mich religiös von ihr trennen sollte. Wann das genau war weiß ich jetzt leider nicht mehr. Ich schätze aber 2013. Wir haben uns dann religiös scheiden lassen. Ich habe zwei Zeugen zur Wohnung mitgenommen. Das ist bei uns so üblich. Die Kinder sind dann weiter bei ihr geblieben. Ich habe in der XXXX gelebt. Es gab weiter immer wieder Streitereien mit der eigenen Familie, die die Mutter geführt hat. Es gab dann auch eine einstweilige Verfügung, dass ihr Vater und ihr Bruder nicht zur Wohnung der Beschwerdeführerin durften. Sie haben sich auch wechselseitig immer wieder unterstellt, Geld zu stehlen. Ich wurde dann manchmal angerufen und musste mir das dann von allen Seiten anhören. Ich habe ihren Vater auch gefragt, warum er seine Tochter geschlagen hat. Er hat mir dann erzählt, dass die Mutter in einer Stresssituation MAXIMILIAN beim Fenster hinausschmeißen hätte wollen. Er habe sie daraufhin geschlagen. Der Bruder hätte sie auch deshalb geschlagen. Ich habe auch ständig wieder Geld nachgeschossen für das Unternehmen, dass meine Exfrau mit ihrer Familie am XXXX betrieben hat. Dies, um es vor dem Konkurs zu retten. 2013 hat sie dann auch begonnen einen Hidschab zu tragen. Ich habe lange versucht wieder mit ihr zusammen zu kommen wegen der vier Kinder. Jetzt weiß ich, dass das nicht gegangen ist, weil sie schon jemand anderen geliebt hat.

Im JUNI, ich glaube am 13 oder 14 im Jahr 2013, war es dann so, dass mich der Vater angerufen hat, weil er seine Tochter, die Beschwerdeführerin, nicht mehr gefunden hat. Ich habe ihm dann gesagt er soll die Polizei rufen, weil ich mir sicher war, dass sie am Weg nach SYRIEN war. Sie hat immer wieder angedroht, dass sie Weggehen würde. Der Vater hat dann aber nichts weiter unternommen. Die Kinder haben damals noch bei der Mutter gelebt. Die Mutter hat in der Früh die Kinder geduscht und dann ist sie weggeflogen in die TÜRKEI, von dort ist sie dann weiter nach SYRIEN geflogen.

Ich habe gehört, dass sie beim Verfassungsschutz angeblich eine Arbeitsbestätigung von der TÜRKEI vorgelegt hat. Dazu möchte ich sagen, dass man mit einem Konventionspass aus Österreich niemals in der TÜRKEI arbeiten kann.

ich habe gehört, dass sie in der TÜRKEI verhaftet gewesen ist, nachdem sie aus SYRIEN zurückgekommen ist.

Nach der Abreise der Frau im Juni 2013 war ich einen Monat lang ziemlich durch den Wind. Mich hat das sehr fertig gemacht. Die Kinder haben damals noch bei den Eltern von ihr gelebt. Kurz nach der Abreise der Mutter habe ich dann die Kinder von den Großeltern geholt. Ich habe dann herausgefunden, dass sie den Schmuck der Kinder einfach verkauft hat. Ich habe mich dann alleine um die vier Kinder gekümmert. Wenn ich geschäftlich vereisen musste habe ich die Kinder bei meinem Cousin gelassen. Manchmal musste ich dann auch privat einen Babysitter nehmen. Ich war jeden Tag mit Arbeiten und der Versorgung der Kinder beschäftigt.

Für mich war das alles sehr schwierig. Ich habe das aber alleine durchgestanden. Irgendwann ist die Frau dann wieder gekommen, ich weiß nicht genau wann, das steht aber glaube ich irgendwo in den Unterlagen. Ich schätze so vor ein zwei Monaten. Ich habe von der Polizei erfahren, dass sie wieder da ist. Ich habe eine Einladung zur Polizei bekommen, weil mich die Frau angezeigt hat. Ich habe die Frau nie angezeigt. Ich habe noch nie jemanden angezeigt. Wieso sollte ich sie anzeigen? Sie ist ja einfach gegangen und hat gesagt sie kommt nicht mehr. Ich habe nicht versucht Kontakt zur Frau herzustellen, als ich erfahren habe, dass sie wieder da ist. Ich habe auch keinen Kontakt zu den Großeltern, es war nur einmal so, dass die Mutter von meiner Exfrau mich gebeten hat ihr die Kinder zu überlassen. Ich habe ihr die Kinder dann überlassen. Sie waren dann beim XXXX . Mir hat LAMARA dann erzählt, dass dort eine Frau mit Hidschab gesessen ist und sie angestarrt hat. Sie hat mir auch gesagt, dass sie Angst hatte.

Es ist so, dass ich mich mittlerweile fürchte. Es ist nämlich so, dass meine Mutter in der religiösen tschetschenischen Community erzählt, dass ich erzählen würde, wer in SYRIEN war und hier mit der Polizei zusammenarbeite.

Ich erinnere mich nicht, ob ich die Frau einmal bedroht habe. Das kann aber schon sein. Ich habe sie sehr geliebt. Ich war einfach so von dem ganzen gebeutelt. Vielleicht habe ich da auch einmal etwas gesagt.

Ich bin ja kein Unmensch und habe grundsätzlich auch nichts dagegen, dass die Mutter ihre Kinder sieht. Es ist aber so, dass ich nicht möchte, dass meine Kinder so religiös radikalisiert werden. Davor habe ich große Angst. Die Frau hat hier wirklich radikale Ansichten. Für sie ist Österreich ein Land, dass gegen den Islam ist. Sie ist deshalb nach SYRIEN gegangen. Das war für sie ein großes Erlebnis. Ich möchte nicht, dass meine Kinder Hidschab tragen und ständig beten. Ich gehöre auch dem Islam an. Ich bin aber gegen solche Radikalisierungen.

Die alleinige Obsorge habe ich damals beantragt, weil ich einen Antrag auf Erlangung der Staatsbürgerschaft für mich und die Kinder stellen wollte. Dort hat man mir dann beim Amt gesagt, dass ich eine Zustimmung der Mutter brauchte. Da ich ja nicht wusste wo sie war, habe ich dann die alleinige Obsorge beantragt.

Ende 2014 habe ich eine neue Frau kennengelernt. Ich bin aber nicht mit ihr verheiratet – noch nicht. Sie hat auch viel mitgemacht und kommt aus TSCHETSCHENIEN. Wir haben eine Art Probezeit gemacht, in der wir zusammen mit den Kindern gelebt haben. Dies um zu schauen, wie das funktioniert. Es hat gut funktioniert. Die neue Freundin kann leider keine eigenen Kinder bekommen. Dies, weil es körperliche Probleme diesbezüglich gibt. Ich hoffe aber, dass sich das vielleicht noch löst. Sie hat ca. 3 Monate lang mit uns zusammengelebt. Sie ist aktuell in TSCHETSCHENIEN. Sie hat Probleme mit dem Visum. Wenn sie herkommen kann, dann möchte ich sie heiraten. Die Kinder verstehen sich gut mit ihr. Ich brauche einfach auch eine zweite Unterstützung. Alleine mit den vier Kindern und der Arbeit schaffe ich das schlecht. Ich habe heute zum Beispiel alle zur Schule gebracht und um 12.00 Uhr hole ich das erste Kind, um 17.00 Uhr dann die anderen. Das ist mein Leben.

Ich möchte noch einmal betonen, dass ich nach wie vor nichts Schlechtes will für die Mutter der Kinder. Ich möchte einfach nur nicht, dass meine Kinder radikalisiert werden. Wir sind keine Araber sondern Tschetschenen. Bei uns tragen die Frauen normale Kleidung. Ich kann mit all dem nichts anfangen und möchte nicht, dass meine Kinder hier in etwas hineingezogen werden.

Wenn mir vorgehalten wird, dass nach Angaben der Mutter sowohl sie als auch ihre Familie in TSCHETSCHENIEN bedroht worden seien, weil die Mutter Anträge bei Gericht gestellt hat so gebe ich an: Das stimmt nicht. Wie soll ich das machen? Außerdem leben sowohl ihr Vater als auch ihr Bruder hier.

In den XXXX BEZIRK sind wir gezogen, weil das eine größere Wohnung ist. Ich habe im XXXX gesucht. Das ist aber sehr sehr schwierig. Grundsätzlich würde ich aber gerne in den XXXX zurück. Hier ist ja die Schule. Ich will nicht die Schule wechseln. Ich würde nie nach TSCHETSCHENIEN ziehen. Ich weiß was dort passiert. Ich will nicht, dass meine Kinder dort leben. Niemals würde ich das tun. Meine Kinder bekommen in TSCHETSCHENIEN gar nichts. Dort ist ein anderes System. Ich warte auf die Staatsbürgerschaft. Wenn wir die Staatsbürgerschaft bekommen, dann können wir wieder hinfliegen wohin wir wollen. Dann würde ich auch wieder mal nach MOSKAU fliegen. Ich meine nicht, um dort zu leben. Ich meine, um mir das anzuschauen. Meine Kinder sind hier in Österreich geboren. Hier machen sie die Schule. Alles ist hier. Ich will die Kinder nicht von hier wegbringen. Ich habe dort niemanden in TSCHETSCHENIEN. Ich lebe hier. Den Kindern geht es sehr gut. Sie können auch gerne einmal zu Gericht kommen. Wenn ich wegen Besuchskontakten der Mutter zu den Kindern gefragt werde so gebe ich an: Wenn die Kinder das wollen würden, hätte ich kein Problem sie zum Jugendamt zu bringen. Es ist aber so, dass die Kinder das nicht wollen. Sie können gerne mit ihnen reden. Sie erzählen mir von traumatischen Erlebnissen. Die Mutter hat z.B. die auf die Decke geschossen. Sie wurden von ihr geschlagen. LAMARA hat mir erzählt, dass sie einmal etwas gegessen hat. Den Rest hat sie in den Müll gegeben. Die Mutter hat das dann wieder aus dem Müll herausgeholt und ihr zu Essen gegeben. Die Kinder fürchten sich vor der Mutter.

Wenn die Kinder die Mutter nicht sehen wollen, dann will ich auch nicht, dass sie sie sehen müssen.

Ich habe überhaupt keinen Kontakt zur Mutter. Dies schon seit langer Zeit nicht. Wenn die Mutter sich normal verhalten würde, dann würde ich ihr die Kinder gerne zeigen, aber so ist mir das zu riskant. Ich brauche das alles nicht. Wenn mir jemand garantiert, dass die Kinder normale Kinder bleiben, obwohl sie Kontakt mit der Mutter haben, dann würde ich sie hergeben. Aber wer soll mir das denn bitte garantieren? Früher war meine Exfrau ein ganz normaler Mensch. Jetzt hat sie eine 360 Grad–Wendung gemacht, ich will meine Kinder dem allen nicht aussetzen. Sie hat beispielsweise schon einmal ihrem Sohn geschrieben, dass er nicht versuchensoll, in dieser Welt etwas Gutes zu machen, sondern einfach nur auf Allah hören soll. Wenn er Dschihad macht, dann müsste er sterben. Ich will nicht, dass meinen Kindern so etwas eingeredet wird.“

6.8.

Am 11.06.2015 erstattete der Kindsvater durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine Stellungnahme, in der er ausführte, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin in keiner Weise den Tatsachen entspreche. Es sei eine Unterstellung und falsch, dass er versuche, in TSCHETSCHENIEN Pässe für die Kinder zu bekommen. Diese seien in Österreich gänzlich integriert, soweit sie schulpflichtig seien, gehen sie in die Schule bzw. den Kindergarten. Er kümmere sich aufopfernd um die Kinder und diese wollen nicht zur Beschwerdeführerin. Dem liege zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin plötzlich zu einer radikalen Islamistin geworden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie sich durchaus westlich und modern gekleidet, auch wenn sie, wie auch er, grundsätzlich im Sinne der muslimischen Religion lebe, habe sie keinerlei radikalen Ansätze gezeigt. Ohne ersichtlichen Grund sei es offenbar zu einer Radikalisierung der Beschwerdeführerin gekommen. Sie habe ohne Vorankündigung die Familie verlassen und sei über einen Zeitraum von rund einem Jahr nicht einmal zu kontaktieren gewesen. Er habe auch von ihrer Familie Informationen bekommen, dass sie versucht habe, über die TÜRKEI nach SYRIEN zu gelangen, um sich dort dem IS anzuschließen. Er habe versucht, sie in der TÜRKEI ausfindig zu machen, um sie zur Familie zurückzuholen. Dies sei ihm nicht gelungen und er habe Informationen dahingehend erhalten, dass sie sich nur noch mit einem schwarzen Tschador in der Öffentlichkeit bewegt habe und unter einem anderen Namen, vermutlich XXXX oder XXXX , gelebt habe, um auf diese Weise die Möglichkeit zu bekommen, nach SYRIEN zu gelangen. Sie habe diesen Informationen zufolge auch eine religiöse Heirat vorgenommen, wobei nicht klar sei, nach welchem Ritus und ob dies in einer staatlich anerkannten Form erfolgt sei. Sie habe per WHATSAPP ein Foto von sich mit ihrem Mann gepostet. Wegen dieser Radikalisierung und infolge des überraschenden sich gänzlich von der Familie Abwendens der Beschwerdeführerin habe er die Erziehung der Kinder zur Gänze übernommen, obwohl er daneben noch berufstätig sei und selbstverständlich danach trachten müsse, seinen eigenen Lebensunterhalt und den der Kinder zu bestreiten. Die Beschwerdeführerin habe aktiv im wirtschaftlichen Geschäftsleben von ihm mitgewirkt, und mit ihm gemeinsam die Geschäftsführung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wahrgenommen. Sie habe den Kontakt zu den Behörden und im Rahmen eines Insolvenzverfahrens auch zu den Gerichten wahrgenommen, sie habe die steuerlichen Agenden mit dem Steuerberater gemeinsam abgewickelt und auch unmittelbar im Geschäft selbst Tätigkeiten verrichtet. Offensichtlich erst durch die religiöse Neuorientierung bzw. Radikalisierung habe sie ihr Leben quasi über Nacht umgestaltet und insbesondere die Familie ohne Vorankündigung verlassen. Wie er von seinen Kindern erfahren habe, habe die Beschwerdeführerin vor ihrem überraschenden Auszug zwei Mal mit einer Gaspistole in der Wohnung vor den Kindern in die Luft geschossen, offenbar um ihre Radikalität zu zeigen. Die Kinder seien nach wie vor von diesem Ereignis tief bestürzt und verunsichert und können die gezeigte Aggression nicht verstehen. Dieses Verlassen bedeute, dass ein Familienvater mit vier teilweise ganz kleinen Kindern zurückgelassen worden sei, in keiner Weise für die Kinder oder ihn selbst klar gewesen sei, wo sie sich aufgehalten habe, was mit ihr geschehen sei und ob sie jemals wieder zurückgekehrt wäre. Er habe daher in aufopfernder Weise monatelang darum kämpfen müssen, allen Bedürfnissen der Kinder gerecht zu werden, gleichzeitig aber auch wirtschaftlich tätig zu bleiben und das gesamte Familienleben neu zu organisieren. Dies sei ihm auch gelungen, wie die schulischen Erfolge und die Überprüfung der XXXX belege. Offensichtlich infolge einer schweren Verletzung des neuen Mannes der Beschwerdeführerin, die dieser bei Kampfhandlungen im SYRISCHEN Staatsgebiet erlitten haben dürfte, habe die Beschwerdeführerin den Weg nach Europa zurückgefunden. Sie habe sich aber ihrer ursprünglichen Familie nicht mehr wirklich angenähert, sondern habe nur versucht, zu den Kindern Kontakt herzustellen. Offenbar wolle die Beschwerdeführerin die Kinder im Sinne eines radikalen Islams erziehen und zu diesem Zweck die alleinige Obsorge erlangen, um seinen gemäßigten Einfluss auf die Erziehung und auch die religiöse Erziehung der Kinder unterbinden zu können. Diesbezüglich werde auf die Übersetzung von SMS-Nachrichten an die Kinder hingewiesen. Diesen sei zu entnehmen, dass in Wahrheit die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die Kinder sei. In diesen Nachrichten gebe sich die Beschwerdeführerin eindeutig als religiöse Fanatikerin zu erkennen. Österreich werde ausdrücklich als „Satansland“ bezeichnet und auch erklärt, dass sie nach SYRIEN gegangen sei. All dies beweise, dass sie in ihrem Antrag lauter Unwahrheiten erklärt habe und die Anschuldigungen ihm gegenüber jeglicher Grundlage entbehren.

6.9.

Am 16.06.2015 erstattete die XXXX dem Bezirksgericht XXXX einen Bericht zum Familienbild. Dieser lautete wie folgt:

„Fragestellung: Ersuchen um neue Erhebungsergebnisse und Stellungnahme zum Obsorgeantrag und zum Antrag auf Kontaktregelung der Mutter.

Bericht betreffend Kindergarten- und Schulnachfragen.

Die Schulnachfrage hat ergeben, dass LAMARA auf Grund von „Nicht Genügend“ die Klasse wiederholt. Sie war zu Beginn eine sehr motivierte Schülerin und hat positive Leistungen.

Sichtweise der Mutter = Beschwerdeführerin

13.05.2015 Beschwerdeführerin kommt ohne Termin mit einer Freundin

[Die Beschwerdeführerin] ist in einen Tschador gekleidet, tritt recht fordernd auf, da sie nicht versteht, wie das passieren konnte, dass die Obsorge in ihrer Abwesenheit von ihr so rasch „weggenommen“ wurde. Die Mutter gibt an, der Vater halte sich öfters nicht in Österreich auf, sie möchte daher die Obsorge zurückübertragen bekommen. Sie ist nicht damit einverstanden, dass wir den Vater involvieren beziehungsweise miteinbeziehen. Sie bekundet den Wunsch, dass sie ihre Kinder wieder sehen will und fordert förmlich, dass die Sozialarbeiterin ihre Kinder vom Vater abholt und ihr übergibt. [Die Beschwerdeführerin] wird auf die Widersprüche bzw. die nicht wahrheitsgemäßen Erzählungen von früher aufmerksam gemacht, die sie auch teilweise zugibt. Sie wirkt mit der Vorgangsweise der Sozialarbeiterinnen unzufrieden.

19.05.2015 [Die Beschwerdeführerin] kommt zu Termin

Die Mutter erzählt der Sozialarbeiterin die vom Protokoll bereits bekannten Inhalte. Mutter dementiert, dass sie sich radikalisiert hat bzw. mit einem radikalen Mann verheiratet ist. Sie hat auch vor dem Landeskriminalamt, Verfassungsschutz aussagen müssen, ihr Fall wurde bereits abgeschlossen. Über die Gesprächsinhalte des Gesprächs der Sozialarbeiterin mit Vater und Kindern hat sie erstaunlicher Weise über gemeinsame Bekannte bereits Bescheid gewusst. Über die Rückmeldung der Sozialarbeiterin zeigt sie sich entsetzt. Sie ist der Meinung, dass die Kinder vom Vater zum Lügen angehalten werden bzw. dass er ihnen verbietet die Mutter zu treffen, mit ihr zu telefonieren. Sie hat immer wieder zu den Kindern gesagt, erzählt lieber nichts bevor ihr lügen müsst. Der Kindsvater hat ihr immer wieder regelmäßige Kontakte mit den Kindern versprochen, es hat jedoch nicht funktioniert. Bei einem Treffen wollte MAXIMILIAN laut Mutter gar nicht mehr zum Vater zurück. Bei der Abreise hat der Vater ihr verboten sich von den Kindern zu verabschieden. Sie hat es nicht beabsichtigt so lange von den Kindern fernzubleiben. Die Kinder dürfen sie auch nicht „Mama“ nennen, sie müssen zu der „neuen Frau“ des Vaters „Mama“ sagen. Besonders LAMARA wird vom Vater mit Geld bestochen. Laut ihrer Erzählung haben die Kinder öfters insgeheim gesagt „sag dem Papa nicht, dass wir telefoniert haben. Wir lieben dich. Entschuldige uns, wenn wir zu dir böse sind, wir dürfen nicht anders.“ Die Kinder haben dann immer Schimpfe vom Vater befürchtet. Ob der Vater die Kinder schlägt, kann die Mutter nicht beantworten, da sie es nicht sieht. Sie selber hat die Kinder nie geschlagen, an den Haaren gezogen oder in den Schnee geworfen. „Blöde Kuh“ ist eine Redewendung von LAMARA. Im Jahr 2012 haben die Kinder LAMARA und KAMILLA die Eltern angefleht, dass sie sich scheiden lassen sollen. Sie haben ja so viel gestritten, dass es für die Kinder unerträglich war.

Der Vater bedroht sie regelmäßig und macht sie schlecht vor den Kindern.

27.05.2015 [Die Beschwerdeführerin] kommt zu Termin

Sie teilt der Sozialarbeiterin unter Tränen mit, dass sie ihre Anträge auf alleinige Obsorge bzw. auf Kontaktregelung beim Bezirksgericht zurückziehen möchte. „Ich kann die Obsorge nicht wegnehmen“. Sie hat zu große Angst vor etwaigen Konsequenzen, zieht sich daher zurück und verzichtet lieber auf Kontakte mit den Kindern.

16.06.2015 Telefonat mit der Mutter

Sie möchte einen Termin vereinbaren, wann sie ihre Kinder sehen kann.

Ich teile der Mutter mit, dass die Kinder derzeit jeglichen Kontakt mit ihr vehement ablehnen. [Die Beschwerdeführerin] nimmt dies zur Kenntnis.

Sichtweise des Vaters

15.05.2015 Gespräch nach erfolgter Einladung

Der Kindsvater zeigt sich schockiert über den Meldungsinhalt. Er ist der festen Überzeugung, dass die Angaben der Mutter zu 70% frei von ihr erfunden sind. Er zeigt sich bereit mit der Polizei, Verfassungsschutz, XXXX und Gericht zusammenzuarbeiten. Er erklärt, dass er [die Beschwerdeführerin] sehr geliebt hat, alles für die sie getan habe, er habe sie bis zu dem Zeitpunkt geliebt, als sie Ins Ausland gegangen sei. Er habe sie nicht weggeschickt. Sie sei mit drei anderen Frauen ohne Abschied weggegangen. Sie war 1 Jahr lang weg, weder er noch die Kinder wussten wo genau sie gewesen sei. Sie ist neu verheiratet. Er ist überzeugt davon, dass sich [die Beschwerdeführerin] radikalisiert hat und sich in SYRIEN aufgehalten hat. Die Tschetschenische Community bestehe aus einer radikalisierten und aus einer nicht radikalisierten Gruppe. Da er von der radikalisierten Gruppe als ein Polizeispion angesehen werde, erhalte er selber regelmäßig Drohungen. Daher hat er selber Angst um sich und um das Wohlergehen seiner Kinder. Er selber würde niemanden bedrohen. Er beabsichtigte keinesfalls, Österreich zu verlassen, als Beweis führt er an, dass er für sich und für die Kinder die österreichische Staatsbürgerschaft beantragt hat und hoffe, dass er diese bald erhalte. Er fühlt sich von Österreich gut aufgenommen, hat hier für sich sehr viel erreicht. Er möchte auf jeden Fall in Österreich bleiben.

18.05.2015 Telefonat mit dem Vater

Er ist sehr emotional und aufgeregt. Er hat die Mutter nicht weggeschickt. Er hat alles für diese Frau gemacht. Sie haben gut gelebt. Er gibt an diese „schwarze Religion“ zu hassen, möchte nicht, dass die Kinder radikalisiert werden. Er hat Angst um die Kinder. Die Mutter habe sich ein Jahr lang nicht für die Kinder interessiert. Er hätte auch sterben können. Er hat einen Anwalt genommen, der ihn vertreten wird […].

21.05.2015 Hausbesuch

Der Kindsvater, KAMILLA, LARITA und MAXIMILIAN werden zu Hause angetroffen. Die Lebensgefährtin des Vaters hält sich zur Zeit in MOSKAU auf, da sie noch keinen Aufenthaltsstatus hat. Er kündigt an, Beweismaterial in seiner Sache übersetzen lassen zu wollen. Er sträubt sich gegen Kontakte zwischen Mutter und Kindern, da diese die Kinder unnötig verstören würden. Die Kinder haben ihm über ihre Erfahrungen mit der Mutter berichtet, sie haben Angst vor ihr. Er will die Kinder vor weiteren traumatisierenden Erlebnissen mit der Mutter schützen. Nach einer Beschreibung der Sozialarbeiterinnen über das mögliche Setting von begleiteten Besuchskontakten lässt er diese Gedanken zu – wenn es notwendig sei, werde er die Kinder zu einem Termin bringen, wo sie unter Begleitung der Sozialarbeiterinnen die Mutter treffen dürfen. Der Vater erklärte sich bereit die Kinder auf dieses Treffen vorzubereiten.

10.06.2015 Telefonat mit dem Vater

Das Treffen zwischen Mutter und Kinder will er nicht, wenn die Kinder es nicht wollen. Sie haben der Sozialarbeiterin mitgeteilt, dass sie vor dieser Frau Angst haben. Die Kinder haben ihn noch mehr anvertraut, was alles passiert ist, früher als er nicht zu Hause gewesen sei. Die Kinder berichteten über eine Gaspistole, mit der die Mutter am Dach geschossen habe. MAXIMILIAN habe Angst bekommen, er habe geweint und die Mutter habe nur gelacht.

Die Sozialarbeiterin hat dem Vater erklärt, dass eine Interaktionsbeobachtung hilfreich wäre, wenn die Kinder Kontakte zulassen würden. Sowohl die Mutter als auch die Kinder haben Recht auf Kontakt, soweit es nicht gegen das Kindeswohl spricht.

Sichtweise der Kinder

15.05.2015 Gespräch mit allen vier Kindern gemeinsam

LAMARA übernimmt die Gesprächsführung für alle Kinder, KAMILLA und LARITA beteiligen sich punktuell, MAXIMILIAN spielt sehr entspannt im Zimmer

LAMARA ist zufrieden damit, dass sie die Klasse wiederholt, ihr geht es seither viel besser. Die anderen zwei wirken entspannt und zufrieden, was die schulischen Belange betrifft.

Die „neue“ Frau des Papas, LIANA, nennen die Kinder „Mama“ (sie ist im JANUAR oder FEBRUAR gekommen, sie kann nicht Deutsch). Sie ist sehr nett und lieb, bringt ihnen sehr viel bei, auch Bügeln, Kochen, ihre Sachen ordentlich halten. Mit ihr gehen sie öfters raus, verbringen sehr viel Zeit miteinander. Sie lachen viel miteinander. Gestern waren sie mit dem Papa im Prater, er hat 100,- Euro für sie ausgegeben.

Sie fühlen sich sehr wohl beim Papa. Sie wollen auch unbedingt bei ihm bleiben.

Über die leibliche Mutter reden sie nicht gerne. Sie sind traurig und ängstlich, wenn die Rede auf sie kommt. Sie sind sehr von ihr enttäuscht. Sie hat sie oft geschlagen (Watschen), an den Haaren gezogen, sie hat MAX einmal rausgezerrt und in den Schnee geschubst. „So lieb war sie nicht, sie ist immer nur am Handy gewesen“. Sie hat die Kinder oft beschimpft so wie zB. „du blöde Kuh“. Sie hat auch viel gelogen und hat öfters versucht, die Kinder mit Geld zu ködern, damit sie auch für sie lügen. Sie haben oft selber Essen machen müssen. Sie mussten immer arbeiten, putzen, durften nie Spaß haben. Ihre Mutter ging nachts immer wieder mit Freunden weg, sie haben sich dann gefürchtet. Papa musste arbeiten. (LAMARA und KAMILLA weinen). „Sie hat alles was teuer und schön war verkauft.“ „Sie stiehlt heimlich auch Geld von Papas Konto“ dann hat der Papa finanzielle Schwierigkeiten.

Vor einem Jahr wollten sie die Mutter bei der Mutter der Beschwerdeführerin besuchen. Da war sie aber weg. Sie ist ohne Abschied weggegangen. Die Oma hat dann auch geweint.

Vor kurzem waren sie wieder mal bei der Mutter der Beschwerdeführerin und waren mit ihr bei XXXX . Eine ganz schwarz gekleidete Frau hat sie beobachtet. Sie glauben, dass diese Frau ihre leibliche Mutter war. Sie haben Angst vor ihr bekommen.

Der Papa ist ein Geschäftsführer. Bis LIANA nach Österreich gekommen ist, wurden sie öfters von verschiedenen Freundinnen des Vaters beaufsichtigt.

ADAM – ein Onkel vtls. fährt sie immer in die Schule.

Ihre Botschaft an die leibliche Mutter hat folgendermaßen gelautet „Sie soll uns in Ruhe lassen“.

„Wir können ihr nicht verzeihen.“

„Wir wollen die leibliche Mutter nicht treffen.“

„Wir haben Angst vor ihr“.

21.05.2015 KAMILLA, LARITA und MAXIMILIAN beim Hausbesuch

Da der Vater die Kinder zu den Sprachkursen bringen muss (LARITA: Russisch, KAMILLA: Englisch), kann mit den Kindern nur kurz gesprochen werden.

Sie wirken zwar etwas belastet wegen der vielen Fragen, bleiben jedoch gelassen und ruhig. Die Interaktion und Kommunikation zwischen Kindern und Vater kann als sehr liebevoll, ruhig, nett und fürsorglich beschrieben werden.

15.06.2015 Gespräch mit KAMILLA und LARITA

KAMILLA will zuerst nicht reden, sie erzählt der Sozialarbeiterin, dass sie zuerst zum Termin nicht kommen wollte. Sie zeigt sich sehr betroffen, hat Angst gehabt, dass die Mutter sie eventuell überraschen werde. Das wolle sie nicht. „Es ist so schwer für mich, ich will keinen Kontakt zu meiner Mutter. Alles was wir brauchen, haben wir beim Vater. Unsere Mutter hat so viele schlimme Dinge gemacht. Sie hat uns zum Beispiel gezwungen, aus dem Müll zu essen, weil wir nicht aufessen wollten und die Essensreste weggeschmissen wurden. Ich möchte nur normal leben. Bei meinem Vater fühle ich mich wohl, ich möchte nicht woanders hingehen.“ Die Trennung der Eltern hat sie nicht vorausgesehen, es ist einfach so passiert, sagt sie.

Ihre Angst vor der Mutter bzw. die Enttäuschung über sie ist im Gespräch deutlich spürbar, KAMILLA wird immer wieder weinerlich. Sie lehnt jeglichen Kontakt mit der Mutter ab, auch als die Sozialarbeiterin das Setting eines begleiteteten Besuchskontaktes beschreibt, bleibt sie massiv ablehnend. Über die Schule oder Aktivitäten mit ihrem Vater kann sie ungetrübt und fröhlich berichten. Auch über die neue Freundin des Vaters berichtet sie positiv.

LARITA wirkt sehr gut gelaunt und eher unbelastet. Sie kann den Schilderungen von KAMILLA nichts beifügen. Sie kann sich kaum an die Vorfälle von früher erinnern, orientiert sich eher an den Erzählungen ihrer großen Schwester. Sie sagt nur, dass der Papa gemeint hat, auf jeden Fall soll sie von dem „Schießen mit einer Luftdruckpistole“ erzählen. Beim Vater fühlt sie sich sehr wohl.

Gespräch mit LAMARA

Die Streitigkeiten zwischen den Eltern haben vor ca. 10 Jahren begonnen. „Unsere leibliche Mutter war oft gemein aber oft auch nett zu uns.“ Wenn sie nicht auf sie gehört haben, z.B. nicht Geschirr abwaschen wollten, sind sie von ihr an ihren Haaren gezogen worden. „Sie hat uns oft als Tiere benannt.“

Beim Vater fühlen sie sich sehr wohl. Er ist sehr bemüht um sie. Er ist auch sehr lustig und überrascht sie immer wieder mit einer Kleinigkeit. Er könnte niemandem wehtun. Sie gehen auch manchmal ins Restaurant oder auch zu Spielplätzen. Sie sagt sie spricht für sich, kann nicht im Namen ihrer Geschwister reden, möchte selber keinerlei Kontakt zu ihrer leiblichen Mutter.

An die von der Mutter da gelassenen Zeichnungen bzw. Geburtstagsglückwünsche können sie sich nur teilweise erinnern. LAMARA erkennt ihr eigene Schrift. Sie sagt, dass sie das geschrieben und gezeichnet haben bevor die Mutter sie verlassen hat.

Sichtweise der Sozialarbeiterin

Sowohl die Ausübung der alleinigen Obsorge durch die Mutter als auch die Ausübung der gemeinsamen Obsorge beider Eltern wurde von der Sozialarbeiterin als funktional wahrgenommen. Vor allem die Mutter berichtet jetzt im Nachhinein, dass der Kindsvater, während sie die gemeinsame Obsorge inne gehabt haben, regelmäßige Kontakte versprochen aber sich nicht daran gehalten habe. Die Zuerkennung der alleinigen Obsorge an den Vater wurde von der XXXX aus dem Grund empfohlen, da sich die Mutter damals auf unbestimmte Zeit im Ausland befand und daher die Obsorge nicht ausüben konnte. Den Sozialarbeiterinnen sind keine Tatsachen bekannt gewesen, die gegen diese Regelung gesprochen hätten. Die Eltern schienen sich mit der Situation arrangiert zu haben. Die Kinder wurden durchgängig gut versorgt.

In den Gesprächen mit den Sozialarbeiterinnen wirkten die Kinder insgesamt sehr aufgeschlossen, LAMARA und KAMILLA waren redselig, von früheren Erinnerungen überwältigt, sind sie immer wieder in Tränen ausgebrochen, ihre emotionale Betroffenheit war glaubhaft gezeigt, ihre Erzählungen wirkten nicht einstudiert, sie wirkten auch nicht vom Vater oder von sonstigen Personen eingeschüchtert. Es entstand jedoch der Eindruck, dass der Vater ohne Bedenken vor den Kindern über Geschehnisse rund um die Mutter spricht. Es ist dadurch vorstellbar, dass die Kinder Erzählungen des Vaters wiederholen. LARITA und MAXIMILIAN nahmen eher unbeteiligt am Gespräch teil. Dies kann darauf zurückgeführt werden, dass sich die zwei Kleinen eher wenig an die früheren Geschehnisse erinnern können und sich auf die Erzählungen der zwei größeren Mädels stützen.

Allgemein kann man die Kinder sehr wohl als ausgeglichen, gut gelaunt und eher unauffällig bezeichnen. Die Kinder präsentierten sich als eloquent und gut gefördert. Sie dürften viel Eigenverantwortung bereits in ihrem jungen Alter tragen. Die Kinder und der Vater haben einen sehr liebevollen und lockeren, spielerischen Umgang miteinander.

Auf das Thema leibliche Mutter gekommen, zeigten sich die Kinder eher betroffen, ängstlich, verzweifelt und weinerlich. Sie erzählten sehr glaubhaft, dass sie vor ihrer leiblichen Mutter Angst haben. Sie möchten sie nicht mehr sehen, weil sie sie früher öfters geschlagen bzw. schlecht behandelt habe und sie ohne sich zu verabschieden verlassen habe. Sie versicherten den Sozialarbeiterinnen aber auch mehrfach, dass sie vom Vater bzw. seiner neuen Frau gut versorgt werden, viel Unterstützung von anderen „Onkeln“ und „Tanten“ erfahren. Sie fühlen sich sehr wohl im Haushalt des Vaters, wollen auf keinen Fall diesen aufgeben. Sie wünschen sich nur ein ganz normales Leben mit ihm. Vor allem LAMARA und KAMILLA zeigten beinahe panische Angst bei dem Gedanken, vom Vater getrennt zu werden. Beim letzten Gespräch mit den Sozialarbeiterinnen hat KAMILLA hervorgehoben, dass sie gar nicht mehr zum Termin kommen wollte. Sie wollte einfach in Ruhe gelassen werden, die Gespräche empfand sie als sehr belastend.

Der Vater wirkte durchgängig sehr bemüht und besorgt um die Kinder. Er nahm deren Grundbedürfnisse gut wahr. Es gab keinen Grund zur Sorge die Versorgung der Kinder betreffend. Der Vater ist beruflich sehr eingespannt, bisher wurde der Alltag der Kinder mithilfe von Verwandten und Freunden gut organisiert. Die Kinder äußern sich darüber positiv. Seitens der Sozialarbeiterinnen wurde mit dem Vater eingehend besprochen, dass er in den Schulen als Obsorgeberechtigter mehr Präsenz zeigen muss.

Der Kindsvater war den Kindern gegenüber sehr verständnisvoll, zugewandt und liebevoll. Er versicherte, die Kinder auch weiterhin gut mithilfe seiner Ressourcen versorgen zu können. Eine psychologische Diagnostik der Kinder wurde derzeit als nicht sinnvoll befunden, da eine Einforderung dieser in der derzeitigen Situation für die Kinder nicht zumutbar wäre. Dass die Kinder durch die Streitigkeiten der Eltern und die lange Abwesenheit der Mutter belastet sind, ist unumstritten.

Aus Sicht der Sozialarbeiterinnen besteht derzeit keine Gefahr, dass der Vater mit den Kindern den Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert. Der Vater vermittelt den Kindern muslimische Glaubensinhalte und Gebräuche, lehnt jedoch vehement – und für die Sozialarbeiterinnen glaubwürdig – Radikalisierung ab.

Die Schwankungen der Mutter bezüglich ihres Wunschs nach Kontakt mit den Kindern (Einforderung eines sofortigen Termins, Rückzug, neuerliche Anfrage) und die Tatsache, dass sie sehr zeitnah über die Gesprächsinhalte der Sozialarbeiterinnen mit dem Vater und den Kindern detailliert Bescheid wusste, sind irritierend und werfen viele Fragen auf.

Die Kinder wirken derzeit unauffällig, jedoch ist nicht vorhersehbar, welche Auswirkungen die aktuelle Familiensituation auf die Entwicklung der Kinder hat. Insgesamt ist eine Gefährdung der Kinder im Haushalt des Vaters derzeit nicht festzustellen.

Stellungnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers

Da die Dynamik der aktuellen familiären Situation die Bereiche der Kinder- und Jugendhilfe durch die Involvierung der Polizei und des Verfassungsschutzes bei weitem überschreiten, wird empfohlen deren Erhebungen in die Obsorgeentscheidung einfließen zu lassen. Aus diesem Grund kann seitens der XXXX keine klare Empfehlung abgegeben werden.

Dem Kinder- und Jugendhilfeträger sind keine Umstände bekannt, die gegen das Beibehalten der alleinigen Obsorge beim Vater sprechen.

Durch die vehemente Ablehnung der Kinder eine begleitende Kontaktanbahnung mit der Mutter zuzulassen, wird derzeit von einer Kontaktregelung abgeraten. Grundsätzlich ist nach Stabilisierung der Situation eine gut vorbereitete und begleitete Anbahnung der Kontakte zwischen Mutter und Kindern vorstellbar.“

6.10.

Die Beschwerdeführerin führte dazu in ihrer Stellungnahme vom 30.06.2015 Folgendes aus:

„Zu den Angaben meines Ex-Mannes über seinen Anwalt nehme ich zu den Punkten Stellung

1.) Zur Behauptung, dass es sich um eine Unterstellung handelt, dass der Kindsvater in TSCHETSCHENIEN Pässe besorgen könne, kann ich dies sogar beweisen, da er vor vielen Jahren schon einmal Pässe besorgt hat. Ich selbst habe von ihm einen russischen Reisepass erhalten, obwohl ich niemals in TSCHETSCHENIEN oder RUSSLAND gewesen bin. Auch er hat einen russischen Reisepass.

2.) Es stimmt, dass die Kinder in Österreich integriert sind. Das ist aber meine Arbeit, da ich geschaut habe, dass sie die Schule besuchen und deutsch sprechen. Dass sich mein Ex-Mann um die Kinder kümmert, kann ich aufgrund meiner eigenen Erfahrungen bestreiten, da er sich niemals um sie gekümmert hat. Mir ist auch bekannt, dass sich in den letzten Monaten ebenfalls immer wieder fremde Leute um die Kinder gekümmert haben, weil ASLAN in RUSSLAND gewesen ist. Dass die Kinder nicht zu mir wollen, ist vermutlich wegen des Einflusses von ASLAN. Vielleicht sollte eine Psychologin mit mir und den Kindern ein wenig Zeit verbringen, um die echten Gedanken der Kinder zu erfahren.

3.) Dass ich eine radikale Islamistin geworden bin, entspricht jedenfalls nicht den Tatsachen, jedoch ist es richtig, dass ich mich kurz vor und nach meiner Scheidung mehr der Religion zugewandt habe. Das war aber als Ersatz, da ich keine Unterstützung von meiner Familie gehabt habe. In dieser Phase habe ich auch beschlossen, mein Haar zu bedecken, wie es auch 70 % der Tschetscheninnen und ein Großteil der Musliminnen macht. Da der Islam eine bewilligte Religion ist, denke ich nicht, dass dies verboten ist. Die Familie habe ich verlassen, da ich dem Druck des Kindsvaters nicht mehr standhalten konnte und tatsächliche Angst hatte, dass er mir etwas antut.

4.) Zur Information, dass ich nach SYRIEN gehe, entspricht es der Tatsache, dass ich dieses Gerücht in die Welt gesetzt habe, da ich dachte, dass er mich dann nicht suchen wird. Wie er selbst angibt, hat er mich auch gesucht, jedoch sicher nur, um mich weiter unter Druck zu setzen, da er ein absoluter Machtmensch ist.

5.) Es ist auch richtig, dass ich nach meiner Rückkehr einen Tschador trage, jedoch wurde mir das von der Polizei geraten, damit ich in der Öffentlichkeit nicht erkannt werde und somit Ruhe vor ASLAN habe.

6.) Ich habe niemals geheiratet. Vermutlich handelt es sich um die Angst des Kindsvaters, dass ich wieder heirate und er danach keine Macht mehr über mich ausüben kann. Wenn ich tatsächlich geheiratet hätte, wirklich radikal wäre, dann wäre ich sicher nicht zurückgekehrt, da ich nach dem Koran die Pflege meines angeblichen Mannes übernehmen hätte müssen. Vielleicht haben Tschetschenen auch erzählt, dass ich geheiratet habe. Es wird aber bei Tschetschenen immer viel geredet und das meiste stimmt nicht. Das weiß aber auch der Kindsvater.

7.) Dass ich mich nicht meiner ursprünglichen Familie angenähert habe, sondern nur Kontakt zu den Kindern suchte, liegt darin, dass der Kindsvater nicht zu meiner Familie gehört. Die Kinder sind meine Familie und ist es logisch, dass ich den Kontakt zu ihnen möchte. Außerdem habe ich auch mit meinen Eltern Kontakt, weshalb ich nicht genau weiß, was die ursprüngliche Familie ist.

8.) Es ist nicht wahr, dass ich meine Kinder radikal erziehen möchte, da ich denke, dass sie in Österreich die beste Zukunft haben und in diesem Umfeld aufwachsen sollen. Die SMS sind nicht von mir und ich habe auch keine Ahnung wer diese geschrieben hat. Der Inhalt ist tatsächlich unglaublich, da keine Mutter ihre Söhne in den Djihad schicken möchte. Wenn jedoch die Ex-Frau des neuen Mannes diese SMS erhalten hat, dann kann man mit Sicherheit sagen, wer der angebliche neue Mann sei, den ich geheiratet habe.

9.) Ich kann mir auch nicht vorsteilen, welches Foto ich geschickt hätte und um wen es sich auf dem Foto handelt. Es wird aber sicherlich leicht sein, die Personen auf dem Foto zu erkennen. Es stimmt, dass ich beim Verfassungsschutz eine Arbeitsbestätigung vorgelegt habe und ich habe von meinem Arbeitgeber sogar gehört, dass sich jemand bei ihm erkundigt hat, ob diese Bestätigung echt ist. Ich weiß zwar nicht, woher der Kindsvater wissen möchte, ob man mit einem Konventionsreisepass in der TÜRKEI arbeiten darf, jedoch hatte ich den RUSSISCHEN Reisepass, den er mir doch besorgt hat. Ich bin in der TÜRKEI niemals in Haft gewesen. Das müsste aber leicht zu prüfen sein.

Ich habe tatsächlich den Großteil des Geschäftslebens erledigt, jedoch hat mein Mann die finanzielle Unterstützung aus RUSSLAND erhalten. Dadurch war er eigentlich verantwortlich, hat aber alles auf mich abgewälzt und ich musste die Behördenwege erledigen. Das war auch der Grund, warum er so böse war, als wir uns getrennt haben.

Die Familie habe ich aus Angst verlassen und habe lange über das Ganze nachgedacht. Anfangs dachte ich, dass ich niemals Ruhe haben werde und die Kinder durch den Kindsvater keine Geldprobleme hätten. Da ich aber dann durch Informationen aus meinem Bekanntenkreis erfahren habe, dass die Kinder oft alleine waren, habe ich mich entschlossen, zurückzugehen und um die Kinder zu kämpfen.

Wenn jetzt behauptet wird, dass ich mit einer Waffe in der Wohnung in die Luft geschossen habe, so ist dies eine Lüge. Es stimmt, dass ich eine Gaspistole gehabt habe, jedoch hat der Kindsvater sie besorgt und mich überredet sie in der Tasche zu tragen, da ich am XXXX gearbeitet habe, ich habe diese Waffe aber niemals benützt oder damit geschossen.

Die Behauptung, dass meine Familie mich geschlagen hätte, kann ich nicht bestreiten und es ist auch die Polizei gekommen. Es ist aber eine Frechheit zu behaupten, dass ich mein Kind aus dem Fenster schmeißen wollte. Der Grund, warum ich immer Probleme mit meiner Familie habe ist der Kindsvater. Sie haben Angst vor ihm und sie verstehen nicht, dass ich auf sein Geld verzichte.

Meine Mutter hat tatsächlich die LAMARA getroffen. Leider habe ich es zu spät erfahren und konnte sie nicht mehr rechtzeitig erreichen. Ich weiß auch nicht, welche Frau mit Hidschab dort gesessen ist. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass LAMARA Angst vor einer Frau mit Hidschab hat, da viele Tschetscheninnen einen Hidschab tragen.

All meine Anschuldigungen entsprechen den Tatsachen und ich halte sie auch aufrecht. Sollte ich das Sorgerecht für meine Kinder nicht erhalten, so würde ich zumindest gerne ein Besuchsrecht erhalten, da es sich doch trotzdem um meine Kinder handelt und ich sie liebe.

Zur neuen Frau des Kindsvaters kann ich nichts sagen. Ich kenne sie nicht. Er soll sie jedoch haben und mich in Ruhe lassen.

Das sind meine Äußerungen zu den Angaben des Kindsvaters und ich hoffe, dass diese auch angenommen werden. Ich möchte nichts Anderes, wie jede Mutter. Ich möchte meine Kinder sehen und möchte doch nur, dass es ihnen gut geht.“

6.11.

Mit Beschluss vom 08.07.2015 räumte das Bezirksgericht XXXX dem Kindsvater das Recht ein, die abgelaufenen Konventionsreisepässe der Kinder wieder abzuholen und neue Konventionsreisepässe für sie ausstellen zu lassen.

Am 14.07.2015 holte der Kindsvater die abgelaufenen Konventionsreisepässe der Kinder beim Bezirksgericht XXXX ab.

6.12.

Mit Beschluss vom 08.07.2015 bestellte das Bezirksgericht XXXX Mag. XXXX zur Sachverständigen aus dem Bereich Familien- und Kinderpsychologie zur Frage der Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters und der Beschwerdeführerin, zur Frage, ob die alleinige Obsorge eines der beiden und wenn, welchen Elternteils dem Kindeswohl entspricht, ob Besuchskontakte zu dem Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, dem Kindeswohl entsprechen, und wenn ja, in welcher Ausgestaltung.

Mit Eingabe vom 23.07.2015 teilte der Kindsvater dem Bezirksgericht XXXX mit, dass ihm durch mehrere gemeinsame Bekannte mitgeteilt worden sei, dass die Beschwerdeführerin endgültig aus Österreich in Richtung TÜRKEI und SYRIEN abgereist sei. Daher beantrage er die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin.

Das XXXX bestätigte am 27.07.2015, dass sich die Beschwerdeführerin weiterhin im XXXX aufhalte. Am 08.08.2015 teilte es mit, dass sie nicht mehr im XXXX aufhältig sei, sie sei plötzlich in die TÜRKEI geflogen, von einer Rückkehr wisse es nichts. Die Ladung zur Sachverständigen sei ihr zugestellt worden. Am selben Tag teilte die Sachverständige mit, dass die Beschwerdeführerin in die TÜRKEI geflogen sei und dass von einer Rückkehr nichts bekannt sei. Die Sachverständige vereinbarte mit dem Gericht, mit der Befundung der Kinder und des Vaters zu beginnen, danach werde gegebenenfalls die Mutter begutachtet. Es gehe hauptsächlich um das Wohl der Kinder. Am 24.05.2015 teilte die Sachverständige mit, dass die Beschwerdeführerin laut dem XXXX nur für fünf Tage in die TÜRKEI verreisen habe wollen, aber von dieser Reise nie zurückgekehrt sei. Man habe sie abgemeldet. Den Sachverständigenbestellungsbeschluss habe sie noch erhalten.

Auf die Aufforderung an das XXXX hin, mitzuteilen, ob sich die Beschwerdeführerin bei ihm aufhalte, seit wann sie weg sei und ob ihm ihr Aufenthaltsort bekannt sei, gab das XXXX an, dass die Beschwerdeführerin bereits am 18.07.2015 das XXXX verlassen habe. Sie habe angegeben, eine dreitätige Reise in die TÜRKEI machen zu wollen. Danach sei sie nie wieder aufgetaucht. Davor sei sie mehrfach vom Verfassungsschutz vernommen worden, dies angeblich zu einem Mord unter Tschetschenen. Man habe eine Abgängigkeitsanzeige bei der Polizei machen wollen, diese sei aber nicht aufgenommen worden, weil sie sich im Ausland befinde.

Im OKTOBER 2015 erstattete die Sachverständige ihr Gutachten, ohne – infolge ihres unbekannten Aufenthaltsortes – mit der Beschwerdeführerin gesprochen zu haben. Dieses lautete auszugsweise wie folgt:

„LAMARA

Die in Bezug auf die Mutter erzielten Werte weisen auf eine hochgradig belastete Mutter-Tochter-Beziehung hin (durchgängig hohe Werte bei den Risikoskalen, niedrige Werte bei den Ressourcenskalen). Die Jugendliche dürfte sich von ihrer Mutter stark abgelehnt fühlen und den Eindruck haben, übermäßig oft bestraft bzw. in Konflikt mit dieser geraten zu sein. (LAMARA hatte in diesem Zusammenhang beispielsweise erzählt, von der Mutter häufig geschlagen, an den Haaren gerissen und übel beschimpft worden zu sein.) Unterstützung, Nähe und emotionale Wärme dürfte LAMARA demgegenüber nur unzureichend vermittelt bekommen haben. Auch kann sie sich offenbar kaum mit ihrer Mutter identifizieren, was als Ausdruck eines offenen oder auch verdeckten Konfliktes interpretiert werden kann. Ebenso unterdurchschnittlich ist der erzielte Wert auf der Skala „Autonomie“, was auf eine unangemessene Einengung der Entscheidungsfreiheit durch die Mutter hinweist.

Die in Bezug auf den Vater erzielten Werte liegen demgegenüber – zum überwiegenden Teil – im durchschnittlichen Bereich. LAMARA dürfte sich, ihrer eigenen Einschätzung nach, dem Vater emotional verbunden fühlen; sie kann sich mit ihm identifizieren und hat den Eindruck, dass ihre Bedürfnisse nach Autonomie (z.B. eigene Entscheidungen treffen zu dürfen) ausreichend berücksichtigt werden. Konflikte mit dem Vater sowie strafendes und ablehnendes Verhalten nimmt sie in durchschnittlichem Ausmaß wahr.

Einen überdurchschnittlich hohen Wert erzielte der Vater auf der Subskala „Emotionale Vereinnahmung“, was auf einen belasteten Beziehungsbereich hinweist. (Im Gespräch mit der Sachverständigen hatte das Mädchen diesbezüglich erzählt, mehr vom Konflikt ihrer Eltern zu wissen als sie eigentlich wissen wolle; der Vater hatte berichtet, dass LAMARA ihm gegenüber sehr sensibel und rücksichtsvoll sei und sich darum bemühe, ihn möglichst zu entlasten und zu unterstützen.) Aus psychologischer Sicht kann ein erhöhter Wert auf dieser Skala fast immer als Hinweis auf unzureichende Generationsgrenzen interpretiert werden und legt nahe, dass der Vater seine älteste Tochter des Öfteren zur eigenen emotionalen Stabilisierung nutzt und eigene Probleme mit dieser gemeinsam bespricht. Aus psychologischer Sicht birgt ein derartiges Elternverhalten die Gefahr in sich, Kinder frühzeitig in eine Erwachsenenrolle zu drängen (d.h. sie zu parentifizieren), was in vielen Fällen zu einer massiven Überforderung führt.

Ein weiterer belasteter Beziehungsbereich zeigt sich auf der Skala „Überprotektion“, wo der Vater ebenfalls einen überdurchschnittlich hohen Wert erzielte. (Angesprochen wurde in diesem Zusammenhang beispielsweise der Wunsch LAMARAS, alleine in die Schule fahren zu dürfen, was seitens des Vaters jedoch nicht gestattet wird.) Hier hat der Vater offenbar stark ausgeprägte eigene Ängste (z.B. dass die Töchter seitens der Mutter oder deren Familie „abgefangen“ werden könnten), weswegen er sich stark einschränkend und restriktiv verhält, was aus psychologischer Sicht jedoch als entwicklungshemmend angesehen werden muss.

Der auffällig hohe Wert bei der Indexskala „Elterndiskrepanz“ ist als Zeigen dafür zu werten, dass LAMARA ihre Eltern offenbar stark unterschiedlich beurteilt, sowohl hinsichtlich der erlebten Beziehung zu ihnen, als auch des Erziehungsverhaltens. Derart große Unterschiede gehen häufig mit Konflikten und Abstimmungsproblemen zwischen Eltern und Jugendlichen einher. Hohe Werte in der Elterndiskrepanz stehen oftmals auch in Zusammenhang mit erhöhten psychischen Symptomen […].

KAMILLA

Die in Bezug auf die Mutter erzielten Werte decken sich zur Gänze mit den Einschätzungen LAMARAS. Ebenso wie ihre ältere Schwester dürfte auch KAMILLA die Beziehung zu ihrer Mutter hochgradig belastet erleben: Starke Ablehnung, häufige Konflikte und Strafen auf der einen Seite, auf der anderen das Erleben geringer emotionaler Wärme und Unterstützung. Auch KAMILLA kann sich mit ihrer Mutter kaum identifizieren und hat den Eindruck in ihrer Entscheidungsfreiheit und Autonomie übermäßig eingeschränkt worden zu sein.

In Bezug auf den Vater weisen sämtliche Werte auf eine unbelastete Vater-Tochter-Beziehung hin. Sowohl auf den Ressourcenskalen als auch auf den Risikoskalen wurden durchschnittliche Werte erzielt. KAMILLA scheint sich vom Vater somit gut unterstützt und angenommen zu fühlen und kann sich angemessen mit diesem identifizieren. Die bei der Schwester problematischen Beziehungsbereiche „Emotionale Vereinnahmung“ und „Überprotektion“ lagen bei KAMILLA ebenfalls im durchschnittlichen Bereich. (Zur Frage, wieso die Schwestern diese beiden Bereiche so unterschiedlich wahrnahmen, erscheint die Alters- und Entwicklungshypothese als brauchbarste Erklärung. So ist es nicht unüblich, dass ältere Kinder deutlich stärker als ihre jüngeren Geschwister zu „Partnern“ ihrer Eltern werden und übermäßig viel Verantwortung übernehmen, was erklärt, warum KAMILLA hier weniger belastet erscheint. Gleichzeitig wird auch die väterliche Überprotektion von der jüngeren Schwester noch nicht so problematisch erlebt wie von der Älteren, für die Eigenständigkeit und Ablösung wichtige Entwicklungsaufgaben darstellen.)

Der erzielte Wert bei der Indexskala „Elterndiskrepanz“ ist, so wie bei LAMARA, auffällig hoch, was als Risikofaktor bewertet werden kann und die hohe Konflikthaftigkeit auf der Elternebene abbildet.

[…]

Psychologischer Befund

Elterliche Erziehungsfähigkeit

Vater

Ebene Bindung

Beobachtbares Fürsorge verhalten, Feinfühligkeit:

Der Vater zeigte im Gespräch mit der Sachverständigen […] Schwierigkeiten, seine Kinder differenziert zu beschreiben und vorhandene Probleme zu erfassen (z.B. die schulische Überforderung LAMARAS, ihre Überforderung durch die Involvierung mit dem elterlichen Konflikt, die Belastung aller Kinder durch das Fortgehen der Mutter usw.), was für eine eher gering ausgeprägte elterliche Feinfühligkeit spricht. Er erscheint derart stark darum bemüht, die Alltags Versorgung der Familie aufrecht zu halten (z.B. die Kinder in die Schule zu bringen und wieder abzuholen, bürokratische Dinge sowie den Haushalt zu erledigen usw.) und eine „intakte", vollständige Familie zu schaffen (z.B. seine Verlobte nach Österreich zu holen, damit diese ihn bei der Versorgung der Kinder unterstützen kann), dass für ein feinfühliges Eingehen auf die emotionalen Bedürfnisse der Kinder wenig Raum bleibt.

Dies zeigte sich auch im Rahmen der Interaktionsbeobachtungen […] wo sich der Kindsvater insgesamt wenig auf die Spiel- und Gesprächssequenzen mit seinen Kindern einließ und stattdessen – in Anwesenheit der Kinder – wiederholt eigen Schwierigkeiten und Anliegen thematisierte, wovon er sich auch nach mehrmaliger Aufforderung nicht abbringen ließ. Spielvorschläge der Kinder wurden übergangen, auf emotionale Beiträge nicht eingegangen.

Hierzu passt auch, dass alle Mädchen übereinstimmend angaben […] sich in Fall von Trauer oder Kummer zuallererst an die Stiefmutter zu wenden, besten trösten bzw. beruhigen könne. Angesichts des Umstandes, dass die Kinder die Stiefmutter noch nicht so lange kennen, diese den Kindern somit noch eher unvertraut ist kann dies doch als überraschendes Ergebnis gewertet werden. Aus bindungspsychologischer Sicht […] gilt das Verhalten von Kindern in Kummersituationen — d.h. ob sie sich beispielsweise hilfesuchend an ihre Eltern wenden und sich von diesen trösten lassen – als wichtiger Indikator für der Qualität der Eltern-Kind-Beziehung. Im vorliegenden Fall kann das beschriebene kindliche Verhalten dahingehend interpretiert werden, dass der Vater, zumindest in emotionalen Dingen, nicht als zentrale Vertrauensperson fungiert und nicht ausreichend Sicherheit vorhanden ist, um sich mit emotionalen Problemen an ihn zu wenden.

Haltung gegenüber dem Kind und gegenüber der eigenen Fürsorgerrolle:

Der Vater steht seinen Kindern uneingeschränkt positiv gegenüber und möchte ihnen v.a. in materieller Sicht alles bieten, um ein gutes Aufwachsen zu ermöglichen. In diesem Sinn sieht er sich in erster Linie als Versorger der Familie, der die materiellen Bedürfnisse der Familie sicherstellt. So erscheint es ihm beispielsweise besonders wichtig, genug Geld zu verdienen und ihnen teils kostbare Geschenke zu machen (z.B. I-Phone, Schmuck, usw.), eine große Wohnung bereitzustellen, eine etwaige höhere Ausbildung zu finanzieren usw. Auch in der Freizeit geht es ihm nicht so sehr darum, qualitative Zeit mit den Kindern zu verbringen (z.B. gemeinsam etwas zu spielen, den Kindern Aufmerksamkeit zu schenken u/o ihre Interessen zu fördern), als vielmehr darum, singuläre Höhepunkte zu schaffen, die allen Freude machen (z.B. in den PRATER gehen, die Familie in ein Restaurant ausführen, mit den Kindern Kleidung kaufen usw.). Für den Großteil der pflegerischen, versorgenden und emotionalen Aspekte der Kindererziehung sieht er hingegen eher seine neue Frau zuständig, die diese Rolle offenbar auch schon gut ausfüllt.

EBENE „PFLEGE UND VERSORGUNG“

Hinsichtlich Pflege und Versorgung gibt der Akt […] keine Hinweise auf etwaige Einschränkungen. Seitens Schule und Kindergarten […] wurden die Kinder als ordentlich und gepflegt beschrieben. Die Sauberkeit seiner Kinder wurde vom Kindsvater mehrfach als wichtiges Erziehungsziel genannt.

EBENE „VERMITTLUNG VON REGELN UND WERTEN“

Lebenssituation und Persönlichkeit des Elternteils (psychische Stabilität):

Die väterlichen Angaben im Gespräch mit der Sachverständigen lassen auf eine relativ stabile Lebenssituation schließen (lebt in einer Mietwohnung, geht einer selbständigen beruflichen Tätigkeit nach, pflegt familiäre Beziehungen und ist gerade eine neue Partnerschaft eingegangen, ist in der Lage den Alltag mit vier Kindern zu meistern, kann Termine einigermaßen verlässlich einhalten, präsentiert sich als verlässlich und belastbar.).

Auch in Bezug auf die psychische Verfassung des Vaters gibt es keine Hinweise auf eine etwaige Problematik (keine Krankengeschichte psychischer Erkrankungen, keine aktuellen Auffälligkeiten im psychischen Status). Der Kindsvater dürfte mit Stress und Krisensituationen im Allgemeinen somit sicher und entspannt umgehen können. Gleichzeitig scheint ihn die aktuelle Problematik, insbesondere das plötzliche Verschwinden der Mutter und die von ihm wahrgenommene, religiöse Radikalisierung, nach wie vor stark zu belasten, was auch in den Gesprächen mehrmals betont wurde.

Grundlegende entwicklungspsychologische Kenntnisse:

Die Angaben des Vaters lassen eher geringe entwicklungspsychologische Kenntnisse annehmen. Der Vater erscheint mit pädagogischen Herausforderungen teilweise überfordert bzw. nimmt er diese nicht als solche wahr (z.B. Umgang mit Lernschwierigkeiten KAMILLAS und LAMARAS, mit Selbstwertproblemen der Mädchen, mit der Förderung einer altersangemessenen Selbständigkeit usw.). Unwissen zeigte er sich auch in Bezug auf die Thematik „Mutter“ (z.B. wie wichtig es gerade in der aktuellen Situation wäre, die Mutter bei den Kindern lebendig zu halten und Gespräche zu ermöglichen; dass eine neue Frau nicht Übergangslos die Rolle er Mutter einnehmen und diese quasi ersetzen kann; dass der totale Verlust der Mutter ganz natürlich eine Belastung darstellen MUSS und daher auch bearbeitet werden sollte, usw.).

In Bezug auf das beim Vater vorhandene Bild der Kinder (d.h. wie der Vater selbst Verhaltensweisen seiner Kinder erlebt und interpretiert) konnte eine positiv getönte von den eigenen Wünschen gefärbte Einschätzung erkannt werden. Der Vater nimmt seine Kinder als vollkommen unbelastet, glücklich und zufrieden wahr, bestehende Probleme werden verleugnet.

Angemessenheit von Zielen und Vorgehensweisen:

Wie die Befundaufnahme vermittelte, scheint es dem Kindsvater im Allgemeinen gut zu gelingen, den Alltag mit seinen Kindern zu ordnen und zu regeln. In Bezug auf das Setzen notwendiger Grenzen beschrieb sich der Vater selbst als durchwegs konsequent, was auch von den Kindern bestätigt wurde. Auf kindliche Regelverstöße wurde er zumeist reagieren, entweder mit Erklärungen oder kurzfristigen Sanktionen. Demütigende oder die Kinder herabsetzende Strafen würde er nicht einsetzen. Dies bestätigte sich auch testpsychologisch […], wo die Ebene „Bestrafung" sowohl von LAMARA als auch von KAMILLA als durchschnittlich eingeschätzt wurde.

EBENE FÖRDERUNG

Die Förderung seiner Kinder wurde vom Vater nicht als explizites Eiziehungsziel genannt, wenngleich ihm der Erfolg seiner Kinder (z.B. ihre spätere berufliche Laufbahn) wichtig zu sein scheint.

Konkret hat sich der Kindsvater in den vergangenen Jahren eher wenig um die (schulische) Förderung seiner Kinder gekümmert, obwohl sowohl LAMARA als auch KAMILLA bereits deutliche Lernschwächen und Defizite aufweisen (siehe Berichte der Schulen; LAMARA musste bereits eine Klasse wiederholten). Weder hat er mit den Schulen der Kinder Kontakt aufgenommen […], obgleich er mehrmals eingeladen worden war, noch hat er selbst mit den Mädchen gelernt, sich um deren Hausaufgaben gekümmert oder sich um angemessene Unterstützung bemüht. Auch eine sonstige Förderung, zB von besonderen Interessen oder Begabungen seiner Kinder, kultureller u/o sportlicher Art, fand bislang nicht statt (eine Ausnahme hievon stellt der Russsich-Unterricht dar).

EBENE BINDUNGSTOLERANZ

[…]

Im vorliegenden Fall kann aufgrund der Abwesenheit der Mutter nicht sicher beurteilt werden, wie sich der Vater im Falle einer gültigen Kontaktregelung verhalten würde; ob er beispielsweise Kontakttermine einhalten und die Beziehung zur Mutter fördern würde oder nicht.

In ihren Äußerungen gegenüber dem Gericht […] hatte [die Beschwerdeführerin] angegeben, dass der Kindsvater in Anwesenheit der Kinder schlecht über sie gesprochen und die Kinder gegen sie beeinflusst habe. Ebenso soll er telefonische Kontaktaufnahmen zwischen Mutter und Kindern verhindert und sich nicht an Vereinbaren gehalten haben.

Aktuell ist erkennbar, dass der Kindsvater die Mutter seiner Kinder vergessen und durch eine neue Mutter ersetzen möchte, was auch psychologischer Sicht als wenig kindeswohlförderlich zu beurteilen ist. Sämtliche Erklärungen an seine Kinder (zB wieso es zur Trennung der Eltern gekommen ist), sind zu Lasten der Mutter und weisen dieser die Rolle der Schuldigen zu (zB sie habe keine langen Röcke tragen und sich nicht nach den Wünschen des Vaters richten wollen), wohingegen mögliche Eigenanteile nicht thematisiert werden. Dass er durch dieses Vorgehen zu dem negativen Bild, das die Kinder aktuell von ihrer Mutter haben, zumindest beiträgt, scheint dem Vater dabei nicht bewusst zu sein.

Fazit:

Erziehungsdimension

Kompetenzen

Einschränkungen, Entwicklungsrisiken

Bindung

Haltung gegenüber Kindern uneingeschränkt positiv.

Wenig feinfühliges, oftmals nicht an den kindlichen Bedürfnissen orientiertes Verhalten.

Risiko: Wichtige emotionale Bedürfnisse der Kinder werden nicht erkannt. Dies kann zu psychischen Anpassungssymptomen bei den Kindern führen.

Pflege und Versorgung

Keine Hinweise auf Einschränkungen.

 

Vermittlung von Regeln und Werten

Stabile Lebenssituation, psychische Stabilität.

Durchschnittlich konsequent, strukturiert, grenzsetzend.

Eingeschränkte entwicklungspsychologische Kenntnisse.

Unsicherheiten in Bezug auf die aktuelle Trennungs- und Konfliktproblematik.

Verleugnung (bzw. nicht-sehen-Wollen) kindlicher Schwierigkeiten.

Risiko: Belastungen der Kinder können nicht ausreichend aufgefangen werden, was zur Zuspitzung von Problemen führt.

Förderung

Schule und Lernen werden grundsätzlich als wichtig erachtet.

Keine ausreichende Kooperation mit Schule.

Notwendige Unterstützung wird nicht zur Verfügung gestellt.

Risiko: Zunehmen schulischer Probleme

Bindungstoleranz

 

Mutter wird totgeschwiegen und durch neue Mutter ersetzt.

Vermittlung eines tendenziell negativen Mutterbildes.

Risiko: Schwächung und Verunsicherung der Mutter-Kind-Beziehung.

   

Mutter

Da die Mutter nicht in den Begutachtungsprozess eingebunden werden konnte, konnte auch keine zuverlässige Einschätzung ihrer Erziehungsfähigkeit vorgenommen werden.

Elterliche Ressourcen zur Verwirklichung des Kindeswohls

Umgang mit dem Konflikt, Aktuelle Kommunikation

Im vorliegenden Fall lassen die übereinstimmenden Angaben der Eltern – in Bezug auf die Mutter gibt es nur die gegenüber dem Gericht getätigten Aussagen – auf ein jahrelanges Konfliktgeschehen schließen. So dürfte es bereits lange vor der vollzogenen Trennung (2012/2013) wiederholt zu Differenzen und Auseinandersetzungen zwischen den Ehepartnern gekommen sein, welche schließlich auf Wunsch der Mutter zur Scheidung führten. Als Haupt-Konfliktthema wurde seitens des Vaters v.a. die Lebensweise seiner Exfrau benannt (zuerst verschwenderisch, nicht nach den religiösen Richtlinien gekleidet und extrem auf ihr Äußeres bedacht; später islamisch radikalisiert). Auch massive Konflikte mit Vater und Bruder seiner Ex-Frau wurden thematisiert. [Die Beschwerdeführerin] ihrerseits […] schilderte v.a. den Umstand der arrangierten Ehe sowie die ständigen Bevormundungen durch ihren Ex-Mann als problematisch; nachdem sie die Scheidung verlangt habe, habe der Kindsvater sie auch mehrfach bedroht.

Nach der Trennung dürfte es den Eltern zumindest gelungen sein, die Kontakte und Betreuung ihrer Kinder einvernehmlich zu regeln und den Alltag zu organisieren; inwieweit sich Konflikte und Streit in dieser Zeit fortsetzten, ließ sich nicht eindeutig eruieren, Aussagen des Kindsvaters lassen vermuten, dass er auch nach der Trennung zu einer Fortsetzung der ehelichen Beziehung bereit gewesen wäre. So schilderte er seine Ex-Frau wiederholt als gute Ehefrau und Mutter und gab an, dass sie ein im Grunde gutes Leben geführt hätten. Die stattgefundene Entwicklung, insbesondere die religiöse Radikalisierung seiner Ex-Frau und deren neue Verheiratung mit einem religiösen Fundamentalisten (nicht bestätigt), ist für ihn unverständlich und scheint ihn stark erschüttert zu haben.

Seitdem [die Beschwerdeführerin] Österreich verlassen hat (Juni 2014) gibt es zwischen den Eltern keinerlei Kontakt mehr. Während ihres kurzzeitigen Aufenthalts in Wien (April 2015 bis August 2015) fanden Auseinandersetzungen zwischen den Eltern (um die Obsorge der Kinder) ausschließlich auf gerichtlicher Ebene statt.

Kooperationsbereitschaft

Betrachtet man die bisherige Kooperationsgeschichte, so zeigt sich, dass elterliche Kooperation über mehrere Jahre hinweg durchaus funktioniert haben dürfte. So konnten Entscheidungen in Bezug auf die Kinder gemeinsam getätigt und der Alltag mit vier Kinder über Jahre hinweg gut organisiert werden. Dies spricht für eine basale Kooperationsbereitschaft auf beiden Seiten.

Aktuell ist elterliche Kooperation aufgrund der mütterlichen Abwesenheit nicht möglich. Inwieweit – bei einer etwaigen Rückkehr [der Beschwerdeführerin] — zukünftig wieder Kooperation zwischen den Eltern aufgebaut werden könnte, ist aktuell nicht einschätzbar.

Fazit:

Die Eltern verbindet eine langjährige, durchwegs konflikthafte Partnerschaft, die jedoch – zumindest aus Sicht des Vaters – auch viele gute Anteile gehabt haben dürfte. Elterliche Kooperation scheint über Jahre hinweg möglich gewesen zu sein. Aktuell gibt es aufgrund der Abwesenheit [der Beschwerdeführerin] weder elterliche Kommunikation noch Kooperation.

Eltern-Kind-Beziehungen

Vater-Kinder

Beziehungsgeschichte

Betrachtet man die Beziehungsgeschichte, so zeigt sich, dass der Kindsvater von Beginn an ein engagierter Vater gewesen sein dürfte, der sich verlässlich um die Kinder kümmerte und auch Betreuungsaufgaben übernahm (z.B. in Kindergarten/Schule bringen, Einkäufe mit Kindern erledigen usw.). Auch nach der elterlichen Trennung (Ende 2012/Anfang 2013) verblieb der Vater in intensivem Kontakt mit den Kindern, die er fast täglich in der Familienwohnung aufsuchte. Seit dem Fortgang der Mutter im Frühsommer 2014 – [die Beschwerdeführerin] hatte, eigenen Angaben zufolge, fast ein Jahr in der TÜRKEI gelebt, war dann für wenige Wochen nach Österreich zurückgekehrt, um im Sommer 2015 neuerlich an einen unbekannten Ort zu verziehen – kümmert sich der Kindsvater hauptsächlich um alle vier Kinder; seit wenigen Wochen (September 2015) wird er dabei von seiner neuen Frau, die von den Kindern „Mama“ genannt wird, unterstützt.

Die Beziehungsgeschichte, insbesondere die Stabilität und Kontinuität der Vater-Kind-Beziehungen, spricht dafür, dass sich der Vater im Erleben seiner Kinder als stabile Beziehungs- und Bindungsperson etablierte. So gab es bislang keine längeren und verunsichernden Beziehungsunterbrechungen und stand der Vater seinen Kindern stets verlässlich zur Verfügung, wenn sie seine Hilfe benötigten. (Von LAMARA wurde der Vater in diesem Zusammenhang als „treu“ bezeichnet, in dem Sinne, dass er zu den Kindern halte.)

Aktuelles Beziehungserleben

In den Gesprächen mit der Sachverständigen […] schilderte der Kindsvater die Beziehungen zu seinen Kindern als innig und gut. Alle vier Kinder seien ihm gegenüber zugänglich, würden Körperkontakt suchen und sich in Kummersituationen von ihm trösten lassen. Dies sei schon immer so gewesen.

Seitens der Kinder wird der Vater aktuell als wichtigste und zentrale Bezugsperson erlebt, was sich unter anderem bei den Aufstellungen am Familienbrett […] deutlich zeigte. Sie bringen ihm Gefühle von großer Wertschätzung und Liebe entgegen, gelegentlich auch in idealisierender Form (z.B. LAMARA: „Er ist mein Held“). Gemeinsame Unternehmungen werden in hohem Maß genossen und können benannt werden (z.B. gemeinsames shoppen, schwimmen und ins Kino gehen, usw.). In vielen Situationen wird der Vater als Unterstützungsperson geschätzt, nur in emotionalen Belangen (z.B. Hilfestellung bei Problemen) wird die Stiefmutter als Ansprechpartnerin vorgezogen. Größere Konflikte im Alltag dürften nur selten auftreten und im Allgemeinen ganz gut gelöst werden können (z.B. wenig druckausübendes väterliches Verhalten in Hinblick auf die schulischen Schwierigkeiten LAMARAS).

Die positive emotionale Verbundenheit mit dem Vater bildete sich auch testpsychologisch ab, wo der Vater auf allen Ressourcenskalen gut durchschnittliche Werte erreichte […]. Die Töchter scheinen sich mit ihm identifizieren zu können, dürften sich geliebt und unterstützt fühlen und zudem den Eindruck haben, altersentsprechend mitbestimmen zu können (z.B. Entscheidung LAMARAS, künftig den Ethik-Unterreicht und nicht mehr den islamischen Religionsunterricht besuchen zu wollen).

Die Testdiagnostik lieferte jedoch auch Hinweise auf problematische Beziehungsaspekte. So spricht beispielsweise der hohe Wert auf der Subsakala „Emotionale Vereinnahmung“ dafür, dass zumindest LAMARA in hohem Maß seitens des Vaters in die familiäre Problematik involviert worden sein dürfte (LAMARA hatte im Gespräch mit der Sachverständigen diesbezüglich angegeben, viel mehr über den Gerichtskonflikt zu wissen als ihre Geschwister; „eigentlich fast alles“); auch parentifizierte Verhaltensweisen (d.h. Kinder übernehmen Eltern Verantwortung) können in Bezug auf LAMARA beobachtet werden (z.B. wenn sie sich um den Papa sorgt oder die Verantwortung für den schulischen Erfolg der jüngeren Schwester übernehmen möchte).

Auch väterliche Tendenzen in Richtung einer Überprotektion (alle Kinder werden beispielsweise täglich in die Schule gebracht und auch wieder abgeholt, Einzelunternehmungen eines Kindes finden so gut wie nie statt) sind deutlich sichtbar und könnten mit zunehmendem Alter der Kinder zu Problemen führen. (V.a. dann nämlich, wenn Abgrenzung und Ablösung in der jugendlichen Entwicklung einen immer höheren Stellenwert einnehmen.)

Mutter-Kinder

Beziehungsgeschichte

Betrachtet man die Beziehungsgeschichte, so kann vermutet werden, dass die Mutter bis zu ihrem Verschwinden im Frühsommer 2014 eine wichtige Bezugsperson für ihre Kinder darstellte, in dem Sinn, dass sie aufgrund der klassischen Rollenaufteilung (Vater als Hauptversorger der Familie, Mutter als Hausfrau) einen großen Teil der Betreuungsaufgaben erfüllt haben dürfte. Seitens des Vaters wurden die damaligen Mutter-Kind-Beziehungen als „normal“ beschrieben, wenngleich der Kindsvater angab, dass die Mutter Betreuungsaufgaben oftmals an Babysitter delegiert habe, um eigenen Geschäften und Interessen nachgehen zu können. Dies wurde auch von den beiden älteren Mädchen in dieser Form geschildert. Anzunehmen ist, dass das plötzliche und unerwartete Verschwinden der Mutter (d.h. ohne Vorankündigung oder Verabschiedung) von den Kindern daher als massive Verunsicherung und Enttäuschung erlebt wurde, dies umso mehr, als sich die Mutter während dieser Zeit kein einziges Mal bei ihren Kindern meldete und niemanden über ihren tatsächlichen Verbleib informierte. Nach einem kurzen, mehrwöchigen Aufenthalt in Österreich, bei dem es jedoch aufgrund der Weigerung der Kinder zu keinen Kontakten kam, ist [die Beschwerdeführerin] seit August 2015 neuerlich verschwunden; wiederum ohne Verabschiedung und ohne Angabe über Gründe ihres Fortgehens. (Seitens des Kindsvaters und der Kinder wird vermutet, dass sich [die Beschwerdeführerin] bei ihrem im Krieg verletzten Mann in der TÜRKEI befindet, was jedoch nicht bestätigt ist.)

Aktuelles Beziehungserleben

Aktuell wird die Mutter von keinem der Mädchen als zur Familie gehörig erlebt […]. Während die jüngste Tochter LARITA beschreibt, sich kaum mehr an die Mutter erinnern zu können (auch in Bezug auf MAXIMILIAN kann angenommen werden, dass es aufgrund seines jungen Alters kaum mehr bewusste Erinnerungen gibt), werden seitens der beiden älteren Mädchen durchgehend negative Erinnerungen und Erlebnisse in Zusammenhang mit der Mutter geschildert. So zum Beispiel, dass die Mutter sie öfters geschlagen, beschimpft und an den Haaren gezogen habe, sie über viele Stunden hindurch alleine gelassen habe, sie durch unberechenbares Verhalten (z.B. Schießen mit der Gaspistole) erschreckt habe, sich ihnen gegenüber lieblos, ablehnend und gleichgültig verhalten habe (z.B. auf Geburtstage vergessen oder diese bewusst nicht gefeiert habe, Eigentum der Kinder ohne deren Erlaubnis verkauft oder weitergegeben habe, usw.). Auch negatives mütterliches Verhalten gegenüber dem Vater wurde geschildert (z.B. den Vater beschimpft und geschlagen zu haben, absichtlich Lügen über diesen erzählt zu haben, usw.).

Die problematischen Mutter-Kind-Beziehungen bildeten sich auch testpsychologisch ab, wo die Mutter auf sämtlichen Ressourcenskalen auffällig niedrige Werte erzielte. Dies weist darauf hin, dass sich LAMARA und KAMILLA kaum mit der Mutter identifizieren dürften, sich von dieser weder geliebt noch unterstützt gefühlt haben dürften und auch nicht den Eindruck haben, altersentsprechend in Entscheidungen miteinbezogen worden zu sein. Auch die häufigen Konflikte mit der Mutter sowie deren strafendes, emotional ablehnendes Verhalten gegenüber den Kindern sind aus den Ergebnissen des EBF-KJ gut ablesbar.

Interessant ist, dass die von den Kindern geschilderten, negativen Interaktionen mit der Mutter, seitens des Vaters nicht beschrieben wurden. So gab dieser beispielsweise an, nichts von den Schlägen bzw. Grobheiten der Mutter gegenüber den Kindern gewusst zu haben. Für diese offenkundige Diskrepanz kann es unterschiedliche Erklärungen geben (z.B. Mutter hat sich nach der elterlichen Trennung und dem Auszug des Vaters radikal verändert; Vater war selten zu Hause und hat familiäre Schwierigkeiten nicht mitbekommen; Kinder übertreiben in ihren Schilderungen, usw.), die aufgrund des Fehlens der mütterlichen Position innerhalb der Begutachtung nicht restlos zu klären sein wird.

Fazit:

Der Vater ist die wichtigste Bezugsperson für seine vier Kinder. Die Beziehungen erscheinen kontinuierlich gewachsen und stabil und werden seitens der Kinder durchgehend positiv erlebt. Problematische Aspekte zeigen sich in Hinblick auf eine gewisse emotionale Vereinnahmung der ältesten Tochter sowie eines übermäßig protektiven Elternverhaltens.

Der Mutter stehen die beiden älteren Mädchen aktuell ablehnend gegenüber, was in erster Linie mit der erlittenen Enttäuschung des zweimaligen Verlassen-Werdens Zusammenhängen dürfte. Auch gibt es Hinweise, die für konfliktreiche und wenig liebevolle Mutter-Kind-Beziehungen in der Vergangenheit sprechen. Die beiden jüngeren Kinder dürften kaum mehr bewusste Erinnerungen an die Mutter haben (bzw. werden vorhandene Erinnerungen nicht ausreichend lebendig gehalten).

Psychische Befindlichkeit der Kinder

Der Vater […] schilderte das Verhalten seiner vier Kinder als vollkommen unauffällig; etwaige Belastungen (z.B. Trauer aufgrund des erfolgten Kontaktbruchs zur Mutter) könne er nicht erkennen, die Kinder würden auch nicht nach der Mutter fragen oder diese vermissen.

Die Kinder selbst bestätigten […], dass es ihnen mit der momentanen familiären Situation (Leben mit Vater und Stiefmutter, kein Kontakt zur leiblichen Mutter) gut gehe; über die traurigen Geschehnisse der Vergangenheit sowie ihre Mutter würden sie nicht nachdenken wollen. Stattdessen würden sie versuchen, die Vergangenheit zu vergessen und in der Gegenwart Spaß zu haben.

Seitens der Schule und des Kindergartens […] wurden alle vier Kinder als freundlich, liebenswürdig und kooperativ beschrieben. In Bezug auf die beiden älteren Mädchen wurden jedoch auch diverse Belastungszeichen thematisiert. (Z.B. in Bezug auf LAMARA: starke Leistungseinbrüche sowie schwankende Leistungsbereitschaft; Tendenz zu Übergewicht; harmoniebedürftig und konfliktvermeidend; einsam und in hohem Maß den Kontakt zur Lehrkraft suchend. In Bezug auf KAMILLA: schüchtern und in sich gekehrt; gelegentlich bedrückt und traurig).

Im Rahmen der aktuellen Gespräche […] konnten Anzeichen von Bedrücktheit und leichter Verärgerung (z.B. wiederholt bei den verschiedensten Stellen vorsprechen zu müssen) bei allen drei Mädchen beobachtet werden. Dies v.a. in Zusammenhang mit der Mutter und den Geschehnissen der Vergangenheit. Um mit diesen Erlebnissen einigermaßen zurechtzukommen haben alle Mädchen die „Strategie des Vergessens“ gewählt. Dies bedeutet, dass alle bewussten Erinnerungen, Gespräche und Gedanken an die Mutter so weit als möglich vermieden werden; hierzu gehört auch, dass die noch unvertraute Stiefmutter von allen Kindern bereits als „Mama“ tituliert wird und offenbar umgehend den Platz der Mutter eingenommen hat, wodurch der Anschein einer intakten und vollständigen Familie suggeriert wird. Aus psychologischer Sicht stellt eine derart intensive Vermeidung, wie sie im aktuellen Fall seitens der gesamten Familie praktiziert wird, langfristig betrachtet eine ungünstige Strategie dar, da notwendige Verarbeitungs- und Trauerprozesse verunmöglicht werden. Die Grundproblematik bleibt dadurch aufrecht und wirkt unterschwellig weiter, sodass sie in späteren Lebensphasen jederzeit neu aufbrechen kann. Zudem kostet die Aufrechthaltung einer derartigen Vermeidung viel psychische Kraft und Energie, die dann an anderer Stelle fehlt (z.B. bei der Konzentration auf schulische Inhalte).

Fazit:

Die psychische Verfassung der Kinder erscheint zurzeit stabil, wenngleich bei den beiden älteren Mädchen bereits deutliche Belastungszeichen zu erkennen sind. Diese haben jedoch noch nicht den Schweregrad einer klinischen Symptomatik erreicht.

Auf den familiären Konflikt und den Verlust der Mutter reagiert die gesamte Familie stark vermeidend (es wird versucht die leibliche Mutter zu vergessen und durch eine „neue“ Mutter zu ersetzen). Aus psychologischer Sicht muss dies langfristig betrachtet als wenig förderliche Bewältigungsstrategie interpretiert werden.

Kindlicher Wille

Wünsche zum künftigen Lebensmittelpunkt sowie zu Kontakten mit der Mutter

Mit ihrem aktuellen Lebensmittelpunkt beim Vater äußerten sich LAMARA, KAMILLA und LARITA hoch zufrieden (mit MAXIMILIAN fand aus Altersgründen kein Gespräch statt). Etwaige Veränderungswünsche wurden nicht geäußert.

Hinsichtlich möglicher zukünftiger Kontakte mit der Mutter formulierte KAMILLA die klarste Ablehnung: Etwaige Kontakte mit der Mutter könne sie sich unter keinen Umständen mehr vorstellen, da sie sich vor der Mutter fürchte. Zudem könne sie dieser nicht verzeihen. (Der Vater hatte in diesem Zusammenhang erzählt, dass KAMILLA früher die „Lieblingstochter“ der Mutter gewesen sei; KAMILLA sei es auch gewesen, die die Mutter einmal telefonisch kontaktiert und gebeten habe, zurückzukommen, was seitens der Mutter jedoch verweigert worden war; die Enttäuschung sei KAMILLAS sei damals umso größer gewesen.)

Auch LAMARA äußerte sich durchwegs ablehnend in Hinblick auf zukünftige Kontakte. Sie erscheint jedoch insgesamt etwas versöhnlicher als ihre Schwester und konnte im Gegensatz zu dieser auch Bedingungen formulieren, unter denen eine etwaige Kontaktaufnahme doch denkbar wäre (z.B. wenn die Mutter ihre Fehler einsähe und sich wirklich ändere). Auch die Bereitschaft zum Verzeihen wurde von LAMARA geäußert.

LARITA konnte nicht angeben, ob sie die Mama zukünftig wieder treffen wolle oder nicht.

Psychologische Willensdiagnostik

Bezugnehmend auf die von Dettenborn (2002) formulierten Kriterien scheint es sich bei dem von den Mädchen geäußerten Wunsch, auch zukünftig beim Vater zu leben, um einen stabilen Kindeswillen zu handeln, der auch schon zu früheren Zeiten und gegenüber unterschiedlichen Personen (z.B. gegenüber der befassten Sozialarbeiterin) geäußert wurde. Auch von einer hinreichenden Autonomie kann ausgegangen werden, da die kindlichen Wünsche mit den positiven Beziehungserfahrungen der Mädchen (mit ihrem Vater) korrespondieren und in diesem Sinne gut nachvollziehbar sind. (Dies schließt nicht aus, dass es in der Vergangenheit nicht auch einzelne Beeinflussungen seitens des Vaters gegeben hat, so wie dies in strittigen familiären Konstellationen fast immer der Fall ist. Diese erscheinen für das Gesamtbild jedoch nicht ausschlaggebend.)

In Bezug auf etwaige Mutterkontakte erfüllen nur die Äußerungen KAMILLAS alle Kriterien für das Vorhandensein eines eindeutigen Kindeswillens. Ihre Ablehnung (der Mutter) ist intensiv, wurde bereits wiederholt und gegenüber unterschiedlichen Personen kundgetan und ist als Resultat auf die erlebten Enttäuschungen gut nachvollziehbar. Auch LAMARA äußerte sich wiederholt ablehnend bezüglich etwaiger Kontakte mit der Mutter, ihre Ablehnung erscheint jedoch nicht ausgeprägt intensiv, weswegen eine mögliche Willensänderung — unter veränderten Umständen u/o intensivierter Beratung – hier durchaus denkbar wäre.

Fazit:

Hinsichtlich ihres zukünftigen Lebensmittelpunkts äußerten alle Mädchen den eindeutigen Willen, so wie bisher beim Vater leben zu wollen.

Bezüglich etwaiger Mutterkontakte äußerte v.a. KAMILLA den eindeutigen Willen, die Mutter nicht mehr treffen zu wollen. Die Ablehnung LAMARAS ist weniger eindeutig. LARITA äußerte hierzu keine eigene Meinung.

Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung

1. Sind beide Eltern erziehungsfähig oder entspricht eine alleinige Obsorge eines Elternteiles und, wenn letzteres welchen Elternteils, eher dem Kindeswohl?

Aufgrund der Nicht-Erreichbarkeit [der Beschwerdeführerin] konnte diese nicht in den Gutachtensprozess mit einbezogen werden. Eine verlässliche Einschätzung der mütterlichen Erziehungsfähigkeit ist daher aus psychologischer Sicht nicht möglich.

Die Erziehungsfähigkeit des Vaters wurde ausführlich untersucht […].

Wenngleich sich dabei Hinweise auf zahlreiche pädagogische Unsicherheiten und Einschränkungen ergaben (z.B. bei der elterlichen Feinfühligkeit, der Förderfähigkeit sowie der Bindungstoleranz), so erreichen diese Einschränkungen nicht das Niveau einer etwaigen Gefährdung. Alle vier Kinder erscheinen gut gepflegt und entwickelt. Auch ihre psychische Verfassung […] kann zurzeit als stabil eingeschätzt werden, wenngleich v.a. bei den älteren beiden Mädchen bereits deutliche Belastungszeichen feststellbar sind. Auch die Beziehungen aller vier Kinder zum Vater […] erscheinen im Wesentlichen gut; Kinder und Vater bringen einander positive Gefühle von Wertschätzung und Liebe entgegen, ernstzunehmende Konflikte im Alltag kommen nur selten vor.

Aus psychologischer Sicht kann elterliche Obsorge nur dann ausgeübt werden, wenn sich Eitern hierfür auch bereit erklären und die Verantwortung für ihre Kinder übernehmen möchten. In Bezug auf die Mutter kann eine derartige Bereitschaft aktuell nicht erkannt werden; der Umstand, dass sie nun bereits zweimal plötzlich verschwand, ohne die Kinder hierüber zu informieren oder zwischenzeitlich Kontakt aufzunehmen, spricht deutlich dagegen. Der Vater hingegen hat sich seit der Geburt seiner Kinder als verlässlicher und beständiger Elternteil erwiesen, der elterliche Verantwortung übernimmt und sich um das Wohl seiner Kinder bemüht. Aus psychologischer Sicht spricht daher nichts gegen eine Fortsetzung der alleinigen

Obsorge des Vaters.

Beratende Unterstützung für den Kindsvater (Elternberatung) erscheint jedoch angesichts der schwierigen familiären Situation und der bestehenden pädagogischen Unsicherheiten und Einschränkungen durchaus empfehlenswert. Der Entwicklung etwaiger psychischer Anpassungssymptome bei den Kindern könnte auf diese Weise vorgebeugt werden.

2. Entsprächen Besuchskontakte der Minderjährigen zu dem Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, dem Kindeswohl und wenn ja in welcher Ausgestaltung?

Aktuell kann nicht abgeschätzt werden, ob [die Beschwerdeführerin] wieder nach Österreich zurückkehren wird bzw. ob sie in einem solchen Fall den Kontakt zu ihren Kindern suchen würde oder nicht.

Aus Sicht der Kinder ist vollkommen nachvollziehbar, dass das mütterliche Verhalten in den vergangenen eineinhalb Jahren zu einer schweren Verunsicherung führte und die Beziehungen zur Mutter nachhaltig erschütterte. Aussagen der Kinder lassen zudem vermuten, dass die Interaktionen mit der Mutter auch zuvor schon nicht unproblematisch gewesen sein dürften und von häufigen Konflikten geprägt waren. In diesem Sinne ist auch die aktuelle Ablehnung der beiden älteren Mädchen in Bezug auf etwaige Kontakte […] durchaus verständlich.

Sollte [die Beschwerdeführerin] wieder zurückkehren und Kontakte beantragen, so müssten in einem ersten Schritt mehrere Einzelgespräche mit der Mutter in der Regionalsteile des Amtes für Jugend und Familie stattfinden, um ihre Bereitschaft zur Übernahme von Elternverantwortung zu klären und Sensibilität für die Nöte und Bedürfnisse der Kinder zu entwickeln. Ein neuerliches Verlusterlebnis der Kinder sollte möglichst vermieden werden!

Unter der Voraussetzung positiver Gespräche sollte in einem zweiten Schritt mit der Durchführung begleiteter Kontakte begonnen werden (z.B. 14-tägig zwei Stunden). Sollten sich LAMARA und KAMILLA zu diesem Zeitpunkt immer noch gegen Kontakte aussprechen, wird empfohlen, mit LARITA und MAXIMILIAN zu beginnen und die beiden älteren Mädchen zu einem späteren Zeitpunkt mit einzubinden. Unter Umständen müssten sie in dieser Zeit psychologisch unterstützt werden, um die Kontaktaufnahme vorzubereiten und etwaige Ängste zu entschärfen.

Vor etwaigen unbegleiteten Kontakten sollte erneut eine psychologische Evaluierung stattfinden.“

6.13.

Am 14.11.2015 heirateten der Kindsvater und die Stiefmutter am Standesamt XXXX .

6.14.

Mit Beschluss vom 25.11.2015 wies das Bezirksgericht XXXX den Antrag der Mutter auf Übertragung der Obsorge an sie oder an das Jugendamt sowie auf gerichtliche Regelung der Kontakte der Mutter zu den Kindern LAMARA, KAMILLA, LARITA und MAXIMILIAN ab, trug dem Vater auf, in den nächsten sechs Monaten pro Monat je zwei Stunden Erziehungsberatung (in Summe 12 Stunden) zu absolvieren und dem Gericht spätestens bis zum 01.07.2015 unaufgefordert einen Nachweis über die Absolvierung vorzulegen und hob das mit Beschluss vom 12.05.2015 dem Vater verhängte Verbot, mit den Kindern LAMARA, KAMILLA, LARITA und MAXIMILIAN aus Österreich auszureisen, auf.

Es stützte den Beschluss auf folgende Feststellungen:

„Die Kinder leben seit der Trennung der Eltern beim Vater.

Die Mutter wohnte seit ihrer Rückkehr nach Österreich im XXXX . Am 18.7.2015 hat sie das XXXX verlassen. Sie gab an, sich auf eine dreitägige Reise in die TÜRKEI machen zu wollen. Von dieser Reise ist sie nie mehr zurückgekehrt. Der aktuelle Aufenthaltsort der Mutter ist nicht bekannt.

Der Vater ist die wichtigste Bezugsperson für die vier Kinder. Die Beziehung ist kontinuierlich gewachsen und stabil. Die Kinder erleben die Beziehung zu ihrem Vater durchwegs positiv. Aus psychologischer Sicht ist problematisch, dass die älteste Tochter emotional stark vereinnahmt wird und der Vater sie ihrer Entfaltung durch seine Beschützungsmaßnahmen einschränkt.

Der Mutter stehen insbesondere die beiden älteren Mädchen momentan ablehnend gegenüber. Dies dürfte darauf zurückzuführen sein, dass die Mutter die Familie verlassen hat. Es gibt aber auch psychologische Hinweise auf eine konfliktreiche und wenig liebevolle Mutter-Kind-Beziehung in der Vergangenheit. Die beiden jüngeren Kinder haben kaum bewusste Erinnerungen an die Mutter.

Grundsätzlich ist die psychische Verfassung der Kinder zur Zeit stabil, wobei die beiden älteren Mädchen deutliche Belastungszeichen zeigen. Auf den Verlust der Mutter reagiert die gesamte Familie stark vermeidend, es wird versucht, die leibliche Mutter zu vergessen und durch eine „neue Mutter“ zu ersetzen. Aus psychologischer Sicht ist dies langfristig betrachtet eine wenig förderliche Bewältigungsstrategie. Hinsichtlich ihres zukünftigen Lebensmittelpunktes äußern alle Mädchen den eindeutigen Willen, beim Vater leben zu wollen. KAMILLA möchte ihrer Mutter auch nicht mehr treffen. Die Ablehnung LAMARAS ist weniger eindeutig. LARITA äußert hierzu keine eigene Meinung. MAXIMILIAN ist erst fünf Jahre alt.

Der Vater ist um das Wohlergehen der Kinder bemüht. Im Umgang mit den Kindern hat er aber teilweise pädagogische Unsicherheiten und Einschränkungen. So fehlt es ihm zum Beispiel manchmal an der elterlichen Feinfühligkeit, an der Förderfähigkeit sowie an der Bindungstoleranz. Er hat keine ausreichende Kooperation mit der Schule, die notwendige Unterstützung wird den Kindern oftmals nicht zur Verfügung gestellt. Die Mutter wird totgeschwiegen und es wird versucht, diese durch eine neue Mutter zu ersetzen. Der Vater vermittelt den Kindern auch ein negatives Mutterbild. Diese Einschränkungen des Vaters erreichen aber nicht das Niveau einer Kindeswohlgefährdung. Alle vier Kinder sind gut gepflegt und entwickelt, Ihre psychische Verfassung ist zur Zeit stabil. Die Beziehung aller vier Kinder zum Vater erscheint im Wesentlichen gut. Die Kinder und der Vater bringen einander gegenseitig positive Gefühle von Wertschätzung und Liebe entgegen.

Der Vater plant nicht, mit den Kindern nach RUSSLAND zu gehen. Er hat vor einiger Zeit eine neue, größere Wohnung mit den Kindern im XXXX bezogen. Er hat seinen Lebensmittelpunkt in Österreich und möchte auch in Österreich bleiben.“

7. Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus

7.1.

Am 14.10.2016 meldete die Beschwerdeführerin in der österreichischen Botschaft in MINSK [im Folgenden: ÖB MINSK], WEISSRUSSLAND, ihren österreichischen Konventionsreisepass verloren und beantragte die Neuausstellung eines Konventionsreisepasses zwecks Rückkehr nach Österreich. Die ÖB MINSK meldete den Sachverhalt am 19.10.2016 der österreichischen Botschaft in MOSKAU [im Folgenden: ÖB MOSKAU]. Diesem teilte die Beschwerdeführerin am 20.10.2016 telefonisch mit, dass sie seit 2012 über einen russischen Auslandsreisepass verfüge, mit dem sie zurzeit reise. Ihr derzeitiger Wohnsitz sei XXXX in TSCHETSCHENIEN. Die Beantwortung der Fragen, wo genau sie sich in XXXX aufhalte, wann sie das Schengen-Gebiet verlassen habe, wo sie sich die letzten zwei Jahre aufgehalten habe, wie und warum sie nach WEISSRUSSLAND gereist sei, verweigerte die Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass sie im Falle der Beantwortung um ihr Leben fürchte; dies begründete sie aber nicht. Sie teilte mit, dass sie sich auf Grund einer „Deportation“ aus der TÜRKEI in der RUSSISCHEN FÖDERATION aufhalte, gab aber keine Gründe für die „Deportation“ an, ebenso wenig für ihren Aufenthalt in der TÜRKEI. Sie gab an, das E-Mail an einen Kontakt bei den österreichischen Behörden weitergeleitet zu haben, der sich dann bei der ÖB MOSKAU melden werde; dies sei jedoch nicht geschehen, teilte die ÖB MOSKAU dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [im Folgenden: Bundesamt] am 07.11.2016 mit.

7.2.

Die ÖB MOSKAU teilte dabei mit, dass sich die Beschwerdeführerin durch eine Kopie des österreichischen Konventionsreisepasses und ihres Asylbescheides ausgewiesen habe und am 04.11.2016 ohne vorherige weitere Kontaktaufnahme in der ÖB MOSKAU vorstellig geworden sei, um eine Visitenkarte des Sachbearbeiters des XXXX vorzulegen. Die Beantwortung der Fragen vom 20.10.2016 habe sie weiterhin verweigert und auf den Sachbearbeiter des XXXX verwiesen, der sich aber entgegen ihrer Ankündigung nie bei der ÖB MOSKAU gemeldet habe. Sie habe ihren russischen Reisepass vorgelegt, der in Kopie zum Akt genommen worden sei, und angekündigt, wieder nach XXXX zurückzukehren, um auf Antwort zu warten. Sie habe sich wissentlich und freiwillig am 30.12.2012 einen russischen Reisepass ausstellen lassen und sich freiwillig unter den Schutz ihres Herkunftsstaates gestellt. Der russische Auslandsreisepass sei 3,5 Monate nach Ablauf der Gültigkeit des österreichischen Konventionsreisepasses in XXXX ausgestellt worden. Ein russischer Auslandsreisepass könne nur ausgestellt werden, wenn diese Person über einen russischen Inlandsreisepass verfüge. Diesen habe sie aber bei der ÖB MOSKAU nicht vorzeigen wollen. Laut den Grenzkontrollstempeln habe sie mit ihrem russischen Auslandsreisepass in den letzten beiden Jahren folgende Staaten bereist: TÜRKEI, ÄGYPTEN, RUSSLAND, ASERBAIDSCHAN und die UKRAINE.

Die ÖB MOSKAU ersuchte um Abklärung der Identität, Überprüfung des rechtlichen Statuts und Prüfung des Aberkennungsgrundes des § 7 Abs. 1 Z 2 und Z 3 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschn. C GFK auf Grund des nachvollziehbaren Besitzes des russischen Auslandsreisepasses seit dem 30.12.2012 und dessen Benutzung. Sollte kein Asylaberkennungsgrund vorliegen, ersuche die ÖB MOSKAU um Weisung betreffend die weitere Vorgehensweise.

Der Mitteilung lagen die Kontaktdaten des Sachbearbeiters des LVT bei, eine Kopie des Asylbescheides der Beschwerdeführerin, eine Kopie ihres 2014 abgelaufenen Konventionsreisepasses, ausgestellt 2009 [auf dessen Foto sie ihr Haar offen trägt] und ihres russischen Reisepasses [auf dessen Foto sie TSCHADOR trägt; die Passkopie, die zahlreiche Ein-und Ausreisestempel enthält, ist schlecht lesbar].

7.3.

Am 30.11.2016 beantragte das Bundesamt beim Bezirksgericht XXXX die Bestellung eines Abwesenheitskurators für die Beschwerdeführerin.

Mit Beschluss vom 27.12.2016 bestellte das Bezirksgericht XXXX RA Dr. Christian LANG als Abwesenheitskurator für die Beschwerdeführerin und trug ihm auf, diese auf deren Gefahr und Kosten so lange zu vertreten, bis diese selbst auftrete oder einen inländischen Bevollmächtigten namhaft mache. Der Wirkungskreis des Abwesenheitskurators umfasse insbesondere die Vertretung der Abwesenden im Verfahren gemäß § 7 AsylG 2005 sowie dem Entziehungsverfahren betreffend den Konventionsreisepass vor dem Bundesamt, nach deren rechtskräftiger Beendigung der Kurator in Ermangelung weiterer Angelegenheiten, in denen die Abwesende der Vertretung bedürfe, zu entheben sein werde.

Begründend führte es aus, dass das Bundesamt die Bestellung beantragt habe, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin unbekannt sei, sie sich zuletzt bei der ÖB MOSKAU gemeldet und angekündigt habe, nach XXXX zu gehen. Die gerichtlichen Ausforschungsversuche seien negativ verlaufen.

Der Beschluss erwuchs mangels Rechtsmittelerhebung in Rechtskraft.

7.4.

Mit Schriftsatz vom 30.01.2017 räumte das Bundesamt der Beschwerdeführerin zu Handen des Abwesenheitskurators Parteiengehör ein.

7.5.

Mit Bescheid vom 23.02.2017, der Beschwerdeführerin zugestellt zu Handen ihres Abwesenheitskurators am 28.02.2017, erkannte das Bundesamt der Beschwerdeführerin den ihr mit Bescheid vom 27.04.2004 zuerkannten Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukam. Es erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Es erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 57 AsylG 2005. Es erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG gegen die Beschwerdeführerin. Es stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung nach Russland zulässig war und räumte ihr gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Es gründete den Bescheid auf folgende Feststellungen:

„-zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht fest. […] Sie […] sind Staatsangehörige der Russischen Föderation.

- zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten:

Ihnen wurde der Asylstatus seitens des Unabhängigen Bundesasylsenats im Rahmen einer Erstreckung zugesprochen.

Ihr Lebensmittelpunkt ist in der TSCHETSCHENIEN/RUSSISCHE FÖDERATION, konkret in XXXX , zu verorten. Sie unterstellten sich freiwillig dem Schutz Ihres Herkunftsstaates.

- zu den Gründen für die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Ihrer Situation im Fall der Rückkehr:

Ihr Lebensmittelpunkt liegt in Ihrem Herkunftsstaat, unter dessen Schutz Sie sich freiwillig stellten. Ihnen droht in Ihrem Herkunftsstaat weder eine Verfolgung seitens staatlicher noch seitens privater Akteure aus Gründen Ihrer Rasse, Ihrer Nationalität, Ihres Glaubens, Ihrer politischen Überzeugungen noch aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Auch drohen Ihnen weder die Vollziehung der Todesstrafe noch ein sonstiger Eingriff in Ihre körperliche Unversehrtheit oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Es wird festgestellt, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nicht drohen, in eine ausweglose Lage zu geraten.

[…]

- zu Ihrem Privat- und Familienleben und Ihrem Aufenthalt in Österreich:

Das Bestehen eines Familien- oder Privatlebens in Österreich kann nicht festgestellt werden.“

7.6.

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag gab das Bundesamt der Beschwerdeführerin einen Rechtsberater bei, mit einer weiteren Verfahrensanordnung verpflichtete es die Beschwerdeführerin, zur Inanspruchnahme einer Rückkehrberatung.

Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.

7.7.

Am 11.04.2017 meldete das Bundesamt den Konventionsreisepass der Beschwerdeführerin vom 20.04.2015, gültig bis 19.04.2017, als „verloren“ in der Sachfahndung.

Mit Mandatsbescheid vom 11.04.2017, der Beschwerdeführerin zugestellt zu Handen ihres Abwesenheitskurators am 13.04.2017, entzog das Bundesamt der Beschwerdeführerin ihren Konventionsreisepass gemäß §§ 94 Abs. 5 iVm 93 Abs. 1 Z 1 FPG, weil nachträglich Tatsachen bekannt wurden bzw. eintraten, welche die Versagung bzw. Entziehung der Ausstellung des Konventionsreisepasses rechtfertigten, weil ihr der Status der Asylberechtigten aberkannt worden sei.

Der Mandatsbescheid erwuchs mangels Vorstellung in Rechtskraft.

8. Fortgesetztes Obsorgeverfahren

Von 22.02.2018 bis 02.03.2018 waren der Kindsvater, LAMARA, KAMILLA, LARITA und Maximilian bei der Mutter der Beschwerdeführerin gemeldet, ab 02.03.2018 in XXXX an der Adresse der Stiefmutter.

Nach der Abmeldung von der alten Adresse des Kindsvaters am 17.01.2018 begründete die Stiefmutter jedoch keinen neuen Wohnsitz in Österreich.

Am 26.06.2018 beantragte der Kindsvater mit seiner Gattin, der Stiefmutter, beim Bezirksgericht XXXX die gemeinsame Obsorge für LAMARA, KAMILLA, LARITA und MAXIMILIAN. Er wisse nicht, wo sich die Mutter der Kinder befinde. Er beharrte trotz Belehrung, dass das Gesetz nicht vorsehe darauf, gemeinsam mit seiner Gattin die gemeinsame Obsorge für seine vier Kinder zu beantragen.

Mit Beschluss vom 20.07.2018 wies das Bezirksgericht XXXX den Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Obsorge an den Kindsvater und der Stiefmutter zurück, weil die Ehefrau nicht die Mutter der Minderjährigen war und das Gesetz die gemeinsame Obsorge von Elternteil und Nicht-Elternteil auch bei unbekanntem Aufenthaltsort der Mutter nicht vorsah.

Von 24.08.2018 bis 05.09.2018 war der Kindsvater in der Justizanstalt XXXX .

9. Rückkehr der Beschwerdeführerin und Einreise des Beschwerdeführers

9.1.

Die Beschwerdeführer stellte in GRIECHENLAND Anträge auf internationalen Schutz.

Zu diesen wurde die Beschwerdeführerin am 25.06.2018 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie auf die Frage, ob sie einen Reisepass habe, an, dass sie ihn weggeworfen habe. Befragt, ob sie andere Dokumente habe, die ihre Identität bestätigen, z.B. einen I-Ausweis, gab sie an, dass sie ihn weggeworfen habe. Sie habe keine Dokumente, die sie vorlegen wolle. Sie spreche DEUTSCH, RUSSISCH und TSCHETSCHENISCH. Sie heiße XXXX , ihr Vater XXXX , ihre Mutter XXXX . Sie sei russische Staatsangehörige, ethnische Tschetschenin, geboren am XXXX in XXXX in der Teilrepublik TSCHETSCHENIEN, Russland. Ihr letzter gewöhnlicher Wohnsitz sei in XXXX gewesen. Sie sei muslimisch, habe höhere bzw. höchste Ausbildung, sei aber im Herkunftsstaat arbeitslos gewesen. In GRIECHENLAND lebe sie in ATHEN, ACHARNE, PROKEKA ATTIKA. Ihr Land habe sie am 01.06.2018 verlassen, nach GRIECHENLAND sei sie am 10.06.2018 eingereist. Sie habe keine gesundheitlichen Probleme, bedürfe keiner Behandlung oder Therapie und sei nicht schwanger. Befragt nach dem Namen des Ehepartners gab sie an, dass sie zwei Gefährten gehabt habe, mit denen sie Kinder gehabt habe, aber sie sei mit keinem legal verheiratet gewesen sei. Der erste sei mit den vier Kindern in Österreich und der zweite in TSCHETSCHENIEN. Ihre Kinder seien LAMARA, KAMILLA, LARITA, MAXIMILIAN und SULEIMAN. Die ersten vier Kinder seien in Österreich mit ihren Eltern und ihrem Vater. Ihre Eltern und ihre zwei Brüder seien in Österreich. Befragt nach einer Abhängigkeit von Verwandten gab sie an, dass sie nicht abhängig sei, ihre Eltern helfen ihr. Die Frage, ob sie sich mit den Familien vereinen wolle, beantwortete sie nicht. Befragt, nach einer Familienzusammenführung gab sie an, dass sie nicht nach Österreich zurückkommen wolle und sich nicht mit ihrer Familie vereinen wolle. Wenn sie in GRIECHENLAND Asyl bekomme, werde sie sie besuchen kommen. Befragt, ob sie in der Vergangenheit in GRIECHENLAND oder einem anderen EUROPÄISCHEN LAND gewesen sei, gab sie an, dass sie 2002 aus TSCHETSCHENIEN weggegangen und mit ihren Eltern nach Österreich gegangen sei. Sie verneinte die Frage, ob sie je ein Einreiseverbot für GRIECHENLAND oder ein anderes EUROPÄISCHES LAND gehabt habe. In Österreich habe sie politisches Asyl gehabt. Die Frage, ob sie eine Aufenthaltsgenehmigung in GRIECHENLAND oder einem anderen europäischen Land habe oder in der Vergangenheit gehabt habe, verneinte sie. Befragt nach ihren Asylgründen gab sie an, dass der Vater von SULEIMAN, der in RUSSLAND sei, ihr nicht erlaube, zu ihren Kindern nach Österreich zu reisen, wo sie sie brauchen. Er sei ein guter Freund von Präsident KADYROW und arbeite für ihn als Polizist. Aus Österreich sei sie weg, weil sie Probleme mit ihren Eltern gehabt habe und sich scheiden lassen habe wollen; sie haben sie mit 15 Jahren vermittelt. Sie habe sich scheiden lassen, aber nach der Tradition habe sie die Kinder bei ihrem Ehemann gelassen und er habe ihr nicht erlaubt, sie zu sehen. Sie habe sie nicht weggeben wollen. Ihr Vater habe sie schlimm verprügelt und sie sei weggegangen. Sie verneinte die Frage, ob sie je für ein Delikt verurteilt oder geklagt worden sei und ob sie Gründe habe, dass die Befragung von einem Einvernehmenden gleichen Geschlechts erfolgen solle. Sie habe nichts zu korrigieren.

Am 20.12.2018 schrieb die Beschwerdeführerin [ XXXX ] ein E-Mail an das Bundesamt in dem sie auf ein Telefonat verwies und darauf hinwies, dass sie in Österreich anerkannter Flüchtling gewesen sei, bis 2017. Laut einem Schreiben der ÖB MOSKAU sei sie informiert worden, dass ihr Asylstatus im Stande einer Aberkennung sei. Nach unfreiwilliger Rückkehr nach RUSSLAND habe sie bei der ÖB MOSKAU einen Antrag auf Ausreise nach Österreich gestellt. Hiermit bitte sie um Auskunft über ihren Asylstatus. Falls er aberkannt worden sei, bitte sie um einen Grund, warum er aberkannt worden sei. Des Weiteren bitte sie um die Bekanntgabe einer Kontaktperson. Dem E-Mail legte sie eine Kopie ihres 2009 ausgestellten Konventionsreisepasses und des Asylbescheides bei.

Im Anschluss leitete sie [ XXXX ] ein Mail der ÖB MOSKAU an [ XXXX ] weiter, wonach ein Asylaberkennungsverfahren anhängig sei und daher kein Konventionsreisepass ausgestellt werde.

Am 21.08.2018 teilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin mit, dass ihr der Status der Asylberechtigten mit Bescheid vom 23.02.2017 rechtskräftig aberkannt worden sei. Da sie nunmehr erneut eine Fremde ohne Aufenthaltsrecht für Österreich sei, seien für ihre Einreise ausschließlich die jeweiligen Vertretungsbehörden zuständig.

10. Verwaltungsbehördliches Asylverfahren, fortgesetztes Obsorgeverfahren und Ermittlungen des Verfassungsschutzes

10.1.

Am 24.08.2018 stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihren Sohn XXXX , geb. 22.11.2017 in ISTANBUL, TÜRKEI, StA. Russische Föderation, [im Foglenden: den Beschwerdeführer], einen Antrag auf internationalen Schutz in WIEN.

Sie wurde dabei im Polizeianhaltezentrum XXXX angehalten und verweigerte dabei die Übernahme sämtlicher Informationsblätter.

Beim Daten-Abgleich in EURODAC wurde eine Asylantragstellung in GRIECHENLAND am 25.06.2018 festgestellt.

10.2.

Bei der Erstbefragung am selben Tag gab sie an, gut Tschetschenisch und Russisch zu sprechen und sunnitische Muslimin zu sein. Sie sei Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und russische Staatsangehörige. Sie habe das Obsorgerecht für ihre Kinder. Schwanger sei sie nicht.

Befragt, ob sie Österreich seit der Entscheidung in ihrem Asylverfahren verlassen habe, gab sie an, dass sie schon vor der Aberkennung des Asylstatus im MAI 2015 in der TÜRKEI gewesen sei. Dort sei sie hingeflogen, um ihre Wohnung und ihre Arbeit abzumelden. Sie habe auch schon einen Rückflug gehabt, aber die Polizei habe sie nach einer Kontrolle nach RUSSLAND deportiert und ihr den Reisepass abgenommen. Die Kontrolle habe stattgefunden, weil die Kinder ihrer Freundin zu laut gewesen seien. Ab diesem Zeitpunkt sei sie in RUSSLAND gewesen. So etwa im OKTOBER 2015 sei sie in die TÜRKEI zurückgekehrt, sie sollte für die TSCHETSCHENISCHE Regierung arbeiten. Sie habe dann auch versucht, über die österreichische Generalkonsulat nach Österreich zu kommen, doch das sei ihr nicht gelungen. Sie habe dann fast ein Jahr in der TÜRKEI gelebt. In dieser Zeit habe sie immer wieder mit der TSCHETSCHENISCHEN Polizei Kontakt gehabt. Sie sei dann wieder nach TSCHETSCHENIEN zurückgekehrt. Sie habe dann versucht, über die UKRAINE wieder nach Österreich zu kommen, von dort sei sie aber wieder nach RUSSLAND abgeschoben worden. Sie habe dann über WEISSRUSSLAND versucht, nach Österreich zu kommen und über die ÖB MINSK. Die haben aber ihren Antrag nach MOSKAU geschickt und deshalb sei sie dorthin gefahren. Dort habe ihr aber niemand zugehört. Sie habe auch Angst, dass man ihr nicht glaube. Im OKTOBER sei sie wieder nach TSCHETSCHENIEN gegangen. Im Jahr 2017 sei sie von der TSCHETSCHENISCHEN Regierung aus in die TÜRKEI gegangen. Sie sei nach etwa einem Jahr nach RUSSLAND zurückgekehrt. Im JÄNNER 2018 sei sie von RUSSLAND nach ZYPERN geflogen. Von dort sei sie dann nach GRIECHENLAND gereist. Sie habe einen Transitflug via ATHEN nach ISTANBUL gehabt und in ATHEN bei der Polizei am 10.06.2018 um Asyl angesucht. Sie sei dann nach zwei Monaten in einem Camp in ATHEN mit dem Zug nach THESSALONIKI gereist und von dort mit einem deutschen schwarzen Minivan direkt nach Österreich gekommen. Sie sei in Österreich ausgestiegen, zwei Männer seien weitergereist. Sie habe € 2.500 dafür gezahlt, dann haben sie noch € 300 verlangt.

Befragt nach ihren neuen Asylgründen brachte sie vor, dass man sie wieder in die TÜRKEI schicken habe wollen, als sie das letzte Mal in TSCHETSCHENIEN gewesen sei. Sie habe dort die Leute ausspionieren sollen. Es sei dort um den Islam gegangen und so. Sie habe dort aber nicht mehr mitspielen wollen, da sie ein Baby habe und das nicht mehr machen habe wollen. Sie sei dann auch bedroht worden, dass sie ihr das Baby wegnehmen wollen. Sie habe große Angst und habe dann ein paar Sachen aufgeführt. Es gebe auch ein Video davon auf YOUTUBE. Das seien alle ihre Ausreise-, Flucht- oder Verfolgungsgründe.

Als Rückkehrbefürchtung gab sie an, dass die Islamisten sie umbringen werden, wenn sie sie finden. Die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte sie. Befragt, seit wann ihr die Änderung ihrer Situation/ihrer Fluchtgründe bekannt sei, gab sie an, dass dies schon von Anfang an der Fall gewesen sei.

Sie stelle auch einen Asylantrag für den Beschwerdeführer. Zu seinem Vater könne sie angeben, dass er am 22.11.2017 in GEORGIEN umgebracht worden sei. Er sei ein Terrorist gewesen und habe Ibrahim XXXX [im Folgenden auch: Ibragim ADASHEV] geheißen. Sie habe ihn unter dem Namen XXXX gekannt und erst später erfahren, dass er nicht so heiße.

10.3.

Mit Prognoseentscheidung vom 24.08.2018 entschied das Bundesamt, ein Dublin-Verfahren zu führen. Am 24.08.2018 teilte das Bundesamt den Beschwerdeführern mit, dass es DUBLIN-Konsultationen mit GRIECHENLAND führe.

Am 28.08.2018 stellte das Bundesamt eine Anfrage gemäß Art. 24 Dublin III-VO an GRIECHENLAND.

Am 28.08.2018 nahm die Beschwerdeführerin Akteneinsicht in den Obsorgeakt und die ihr infolge Abwesenheit durch Hinterlegung zugestellten Aktenstücke wurden ihr ausgefolgt.

Ab 29.08.2018 erklärte sie den freiwilligen Verzicht auf die Leistungen der Grundversorgung für sich und für den Beschwerdeführer.

Ab demselben Tag war die Beschwerdeführerin wieder in Österreich gemeldet, an der Adresse ihrer Mutter in XXXX , XXXX ; dort war ab demselben Tag auch der Beschwerdeführer gemeldet.

Ebenfalls am 29.08.2018 stellte sie einen Antrag auf alleinige Obsorge über LAMARA, KAMILLA, LARITA und MAXIMILIAN an das Bezirksgericht XXXX . Darin führte sie Folgendes aus:

„Seit der Trennung mit meinem ehemaligen Lebensgefährten, dem Kindsvater, haben wir die Kinder getrennt erzogen. Jedes mal wenn sich die Kinder bei mir aufgehalten haben, hat er es den Kindern schwer gemacht und ihnen einen großen Stress zubereitet. Er war aber durchaus imstande seine Kinder zu einem fairen, gewissen Zeitpunkt abzuholen. Mir fiel es sehr schwer, dass meine Kinder einer solche Angst und Stress ausgesetzt waren, ich habe daran geglaubt, dass wir gemeinsam eine Lösung finden würden. Er hat sich sehr glaubwürdig verhalten, und am 26.02.2013 vereinbarten wir die gemeinsame Obsorge für unsere Kinder, aber er hat sich nicht gemäß daran gehalten. Wo ich für kurze Zeit das Land verließ, hat er ohne meinem Wissen einen Antrag für alleinige Obsorge gestellt. Dieser wurde angenommen, weil er Lügen und Gerüchte über mich verbreitet hatte, die später aber nachgewiesen wurden. Nach all meinen Hoffnungen, hat mir das Jugendamt verboten weder meine Kinder zu sehen oder zu besichtigen. Ich habe erneut das Land für kurze Zeit verlassen und eigentlich habe ich geplant in drei Tagen wieder zu kommen. Aus dem Grund, dass ich mit meinen Kindern kein Kontakt haben konnte, beschloss ich für eine längere Zeit im Ausland zu bleiben. Ansonsten würde es mir sehr schwer fallen mich von meinen Kindern fern zu halten.

Gründe:

Meinen Kindern ging es, nach deren Aussagen, schlecht. Diese wurden nicht richtig zur Schule gebracht und erst nach Stunden abgeholt, ihr Vater hatte keinen Kontakt zur Schule, war nie beim Elternabend etc., Fehlstunden wurden selber unterschrieben, Tests aus großen Druck und Angst versteckt und öfters verschwiegen, generell litten sie unter großen Druck wegen deren Schulnoten. Sie haben mir aber auch erzählt, dass sie keine Hilfe beim Lernen bekamen oder weiteres.

Mein Sohn MAXIMILLIAN wurde an seiner Schule abgemeldet, aber immer noch nicht seit einer langen Zeit angemeldet. Der Vater befindet sich fast die ganze Zeit im Ausland mit unbekannten Gründen. Die Kinder wurden oft bei fremden Familien abgesetzt. Einer dieser Familien, waren die Eltern eines Straftäters, dessen Sohn ein 7 Jähriges Mädchen umbrachte, was sie nachweisen können (der Aufenthalt bei der Familie). Als ich dies erfuhr war ich sehr geschockt und habe mir viele Sorgen um meine Kinder gemacht: Diese wurden zumal auch fast ein ganzes lang Jahr bei meiner Mutter abgesetzt, weil sie und ihr leiblicher Vater keinen direkten Wohnsitz hatten, keine Krankenversicherungen, […]weil der Vater sich zu oft im Ausland befindet und sich nicht allzu darum sorgt, wie es den Anschein hegt.

Als diese sich bei meiner Mutter befanden, durfte ich weiterhin keinen Kontakt zu ihnen aufbauen, mit dem strengen Verbot des Vaters mich zu erwähnen oder auch nur Fragen zu stellen.

Meine Tochter hatte seit ungefähr drei Monaten geheimen Kontakt zu mir und sie erzählte mir oft wie schlecht es ihr bei ihrem Vater ging und ich schnellst wie möglich zurückkehren solle. Nach einer Woche habe ich mich sofort auf den Weg gemacht.

SEHR WICHTIG!: Meine Tochter KAMILLA muss dringend die Schule wechseln, weil es in ihrer jetzigen Schule schlecht geht und sie sich unwohl fühlt. Sie hat ihren Vater oft gebeten ihr eine andere Schule zu suchen, aber bis jetzt (knapp vor Schulbeginn) hat er immer noch nichts unternommen, nach ewigem Fragen. Derzeit sitzt der Vater wegen seinen Schulden im Gefängnis. Die Polizei hat ihn wegen seinen Strafschulden öfters aufgesucht und er aber verhielt sich die meiste Zeit im Ausland. Die Kinder sind wegen diesen Besuchen sehr traumatisiert.

Damals bei dem Besuch des Jugendamts haben die Kinder unter großen Druck, gewisser Manipulation und Eingerede vom Vater, beim Jugendamt Taten gebeichtet, die Sie später natürlich nachweisen können unter deren Aussagen.

Ich bitte Sie ganz herzlich mir eine Chance zu geben. Ich bin mehr als bereit mich um meine Kinder zu kümmern und sie zu unterstützen. Ich möchte für meine Kinder da sein, ich weiß, dass meine Kinder mich brauchen. Ich bitte Sie, wenn es möglich ist diesen Antrag zu bearbeiten. Danke für ihr Verständnis.“

Am 05.09.2018 besuchte sie im Obsorgeverfahren den Amtstag.

10.4.

Am 31.08.2018 vernahm das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung [im Folgenden: BVT] die Beschwerdeführerin als Zeugin betreffend den Anti-Terror-Einsatz in TIFLIS im NOVEMBER 2017 ein. Dabei gab die Beschwerdeführerin Folgendes an:

„Frage: Wer sorgt derzeit für ihre Kinder? Haben Sie etwa 1 – 2 Stunden Zeit für diese Niederschrift?

Antwort: Meine Mutter hat die Kinder am heutigen Tag und sie wird sich um meine Kinder kümmern. Bei der Mutter handelt es sich um […].

Zur Person: Ich wurde am XXXX in XXXX geboren und habe bis zum 15. Lebensjahr in einem kleinen Ort namens XXXX gelebt. Ich lebte dort mit meinem Vater […], meiner Mutter […] und meine[n] beiden Brüdern […]. Ich besuchte 9 Jahre die Schule in TSCHETSCHENIEN. Normalerweise macht man in TSCHETSCHENIEN 11 Jahre die Schule und aufgrund der Tschetschenienkriege sind wir im Jahre 2002 nach Österreich geflüchtet. Wir haben zuerst in XXXX und dann in OBERÖSTERREICH gelebt. Aufgrund meiner Beziehung zu meinem Ex-Gatten — dem Kindsvater – bin ich mit diesem gemeinsam im Jahre 2002 – glaublich im September – nach XXXX gezogen.

Wir bekamen in OBERÖSTERREICH unser erstes Kind – XXXX , am XXXX und sind dann nach WIEN gezogen und bekamen dort noch 3 weitere Kinder [KAMILLA, LARITA und MAXIMILIAN] und lebten gemeinsam in WIEN 03., XXXX . Die genaue Adresse kann ich nicht mehr nennen. Ich war bis zum Jahre 2008 Hausfrau und von 2008 – 2012 die Geschäftsführerin im Geschäft meines Ex-Mannes. XXXX hieß die Firma. Mein Ex-Mann und ich haben uns dann auseinander gelebt und irgendwann auch scheiden lassen. Ich habe die Firma an meinen Ex-Mann überschrieben und für die Kinder haben wir das gemeinsame Sorgerecht beantragt. Das war in den Jahren 2013 – 2014. Mir ging es in dieser Zeit nicht gut, ich hatte psychische Probleme, mit meiner Familie konnte ich nicht mehr und habe auch meinen Vater bei der Polizei angezeigt, da mich dieser geschlagen hat.

Frage: Warum haben Sie sich von Ihrem Ex-Mann, dem Kindsvater scheiden lassen?

Antwort: Weil er ein Arschloch war. Ich habe die ganze Arbeit gemacht, sei es in unserer Firma oder zu Hause und er wurde immer schrecklicher. Er hat mich kontrolliert, war eifersüchtig und hat mich dauernd kontrolliert und es wurde immer mehr und schlimmer für mich. Ich möchte anmerken, dass ich ihn nie aus freien Stücken heiraten wollte. Meine Familie, insbesondere mein Vater hat entschieden, dass ich ihn heiraten soll. Es war ein Druck der Familie da, aber kein Zwang und irgendwann habe ich den Wunsch der Familie nachgegeben und habe ihn mit 15 Jahren geheiratet. Wir haben nach islamischem Recht geheiratet.

Frage: Mit wem waren Sie in den letzten Jahren verheiratet?

Antwort: Ich war noch – nach islamischem Recht – mit einem ADASEHV Ibrahim verheiratet. Diesen haben ich in der TÜRKEI im OKTOBER oder NOVEMBER 2015 kennengelernt und wir heiraten im MÄRZ 2016 und wir haben ein gemeinsames Kind, den BF. Dieser wurde im MEDICAL* oder MEDI+ in ISTANBUL geboren, ich kann das auch nachweisen, da ich eine Geburtsurkunde habe, welche in TSCHETSCHENIEN ist.

Ich möchte anmerken, dass IBRAHIM und ich uns im AUGUST 2017 getrennt haben, weil er eine zweite Frau hat. ich kenne diese Frau – sie heißt FARIDA und lebt in ÄGYPTEN in ALEXANDRIA und hat auch ein Kind (Bub – XXXX ) mit IBRAHIM.

Die Nummer von der FARIDA lautet: […] und wir haben regelmäßig Kontakt.

Als ich im Jahre 2015 das erste Mal von der TÜRKEI nach RUSSLAND deportiert wurde, hat mich der russische FSB am Flughafen in RUSSLAND erwartet und einvernommen. Der FSB schickte mich direkt nach TSCHETSCHENIEN und dort wurde ich gleich vom MWD (TSCHETSCHENISCHES INNENMINISTERIUM) erwartet und dort wurde ich ebenfalls vernommen. Das dauerte bis 22:00 Uhr und die wussten alles von mir, das ich in Österreich lebte, dass ich in der TÜRKEI war usw.

Mit wurden auch Lichtbilder gezeigt, aber davon kannte ich niemanden.

Das MWD teilte mir mit, dass in Österreich meine Schwiegermutter mich angezeigt hätte und dort hat sie behauptet, dass ich nach SYRIEN gegangen sei. Das stimmte natürlich nicht – ich war noch nie in SYRIEN, im IRAK oder sonstigem Gebiet welches dem IS nahe ist oder war.

Ich wurde bekam dort ein Zimmer und verbrachte die Nacht in dem MWD – Gebäude. Ich würde nicht sagen, dass ich im Gefängnis saß, aber so wirklich frei war ich dort auch nicht. Während der Einvernahme war auch ein junger Mann vom FSB dabei, der hieß ILNUR. Es waren auch zwei tschetschenische Beamte vor Ort.

Am nächsten Tag gegen 11:00 Uhr vormittags wurde ich wieder aus dem Zimmer geholt und musste alles unterschreiben, was ich am Vortag gesagt habe. Dies habe ich natürlich gemacht. Die Beamten sagten zu mir, dass wir jetzt irgendwo hinfahren werden und fuhren dann gemeinsam zu einem Haus und gingen dort in den Keller. Ich habe dort sofort Schreie eines Mannes gehört. Die Männer sagten zu mir, dass er dort drinnen mit einem Elektroschocker gefoltert wird. Ich habe seine Schreie laut und deutlich gehört und dann ging die Türe dieses Raumes auf, ein Mann mit Camouflage-Kleidung kam heraus und hielt einen Teleskopschlagstock in der Hand und frage die beiden anderen – „ob ich die Nächste sei“. Die Männer lachten nur und sagten, dass sowas mit Leuten passiert die gegen uns sind oder die die Terroristen sind.

Wir gingen dann rund ums Haus und in den 4.Stock. Dort in einen größeren Raum, in welchem eine Polizistin saß und noch ein junger Mann, ich wurde mit dem jungen Mann alleine gelassen und wurde nach einer kurzen Zeit aufgerufen und ging in den nächsten Raum.

In diesem Raum saßen XXXX und „der PATRIOT“, welcher glaublich XXXX mit Nachnamen heißt. Diese „PATRIOT“ ist der Sicherheitschef von KADYROW. Jeder Tschetschene kennt ihn, daher weiß ich das.

XXXX begann dann mit mir zu Reden, auch er wusste bereits alles von mir und begann dann über SYRIEN, IRAK und den IS zu reden. XXXX sagte zu mir, dass das eine Erfindung der Amerikaner ist und wir dagegen vorgehen müssen und ich da helfen muss. Ich muss für ihn arbeiten und ihm helfen.

Ich sagte, dass ich keine Erfahrung habe, Kinder habe und eine Frau bin. XXXX meinte nur, er wird mir helfen, ich bekomme alles was ich brauche und kann jede Unterstützung haben, welche ich benötige.

Er will nicht, dass ich eingesperrt werde und dann nach SIBIRIEN komme.

Ich habe dem zugestimmt, weil ich nur mehr wegwollte und wir sind wieder in das erste Gebäude zum MWD gefahren. Dort habe ein altes NOKIA Handy bekommen und sie haben mir gesagt, dass das Handy immer eingeschaltet sein muss, ich immer erreichbar sein muss und immer abheben muss, wenn jemand anruft. Sollte ich das Haus verlassen muss ich anrufen.

Ich wurde von MWD nach Hause gebracht in die Stadt XXXX dort lebt meine Tante. Ich wurde am nächsten Tag abgeholt und wieder zum MWD in die dortige ZP-Abteilung (angeblich Terrorismusbekämpfung) gebracht. Dort sprach der Leiter (TIMUR – Nachnamen weiß ich nicht) dieser Abteilung von sprach zu mir. Er sagte zu mir, dass XXXX ihm alles gesagt hat und die „Jungs“ werden alles vorbereiten. Sie zeigten mir Fotos von SYRIENREISENDEN und ich musste diese auswendig lernen und kennen. Es ging dort nur um Tschetschenen bzw. Russen. Ich habe mehrere erkannt, auch welche aus Österreich.

Frage: Können Sie uns die Namen der Tschetschenen bzw. Russen aus Österreich nennen?

Antwort: Ja, ich erkannte XXXX und einen XXXX . Diese kannte ich aus Österreich bzw. kenne ihre Fotos. Ich bekam ein neues Handy – ein Smartphone – und sie sagten mir ich muss mit einem jungen Mann in Kontakt treten, welcher „ABDULLA“ und/oder „DJAJ“ hieß. Ich schrieb ihm, auf seine deutsche Nummer (diese Nummer habe ich nicht mehr) und ich teilte ihm mit, dass ich auch nach SYRIEN möchte. Die Beamten haben mir das so aufgetragen und ich habe das auch so ausgeführt.

Nach ein paar Minuten hat er sich gemeldet und wir haben über dieses Vorhaben gesprochen und ich habe ihn dezidiert gefragt ob er mir helfen kann nach SYRIEN zu gelangen. „ABDULIA“ und/oder „DJAJ“ hat zugesagt und wollte mir helfen. Er fragte mich ob ich irgendwie von TSCHETSCHENIEN rauskommen kann und in ein anderes Land reisen kann, ich sagte ihm zu und flog dann eine Woche später nach ASERBAIDSCHAN – nach BAKU – und meldete mich aus BAKU bei „ABDULLA“ und/oder „DJAJ". Dieser ließ mich dann ein gutes Monat warten und sagte mir immer wieder, dass er Probleme mit der Polizei hat und glaubt, dass er beobachtet wird und ich warten muss.

Nach einem knappen Monat kaufte „ABDULIA“ und/oder „DJAJ“ mir dann ein Flugticket nach ÄGYPTEN und ich flog dann nach KAIRO.

Diese Reise habe ich mit meinem russischen Reisepass ausgestellt auf XXXX gemacht. „ABDULLA“ und/oder „DJAJ" fragte mich ob ich noch ein junges Mädchen zu mir holen kann, was ich dann auch tat. SULEJHAN hieß das Mädchen und stammte aus TSCHETSCHENIEN und wir wohnte eine Woche in KAIRO in einer Wohnung und flogen dann mit einem jungen Mann (MARAT, und war ein TATARE) nach ASERBAIDSCHAN. Die Flugtickets wurden elektronisch von „ABDULLA“ und/oder „DJAJ“ gekauft. Uns haben irgendwelche ARMENIER geholt und gaben uns ARMENISCHE Pässe. Diese Männer haben aber mit des Islam nichts zu tun und waren lediglich Boten. Nach drei Tagen kamen diese ARMENIER wieder und übergaben uns drei Pässe und sagten zu uns, dass diese Pässe 1800.-€/Stück kosteten und fragten uns auch warum wir diese brauchen. Ich habe ihnen eine Lügengeschichte erzählt. Der Pass war auf den Namen HARUTUNJAN. Mehr weiß ich dazu nicht mehr. Wir flogen von BAKU mit den armenischen Reisepässen nach ISTANBUL. Am Flughafen ISTANBUL wurde ich gemeinsam mit dem anderen Mädchen von „DJAJ" abgeholt und in eine Wohnung in ISTANBUL gebracht. In dieser Wohnung verbrachten wir etwa ein Monat, danach sollten wir zu einer Gemeinschaft von Personen, die nach SYRIEN ausreisen wollten. Ich möchte anmerken, dass ich die ganze Zeit über in telefonischem Kontakt mit dem tschetschenischen Geheimdienst. Ich habe die erste Adresse dieser „Gemeinschaft“ von Personen („Mädchen") die nach SYRIEN ausreisen wollten, dem Geheimdienst weitergegeben. Es gab dann Festnahmen der TÜRKISCHEN Polizei, die etwa 50 Mädchen nach RUSSLAND abschoben. Ende Oktober 2015 bekam ich dann von „DJAJ" Bescheid, dass meine „Zeit gekommen wäre“ um nach SYRIEN zum IS zu gehen. Zu diesem Zeitpunkt hielt ich mich in „JALOWA“ auf. Ich wollte aber natürlich nicht nach SYRIEN. Daher bot ich „DJAJ“ an, dass ich ihm bei „Administrativen Tätigkeiten“, andere „Mädchen“ nach SYRIEN zum IS zu bringen helfen könnte. Dem stimmte „DJAJ“ zu; ich kann mich zum Beispiel erinnern, wie ein Mädchen mit deutscher Staatsbürgerschaft mit kurdischen Wurzeln zum IS reiste. Ich denke jedoch, dass dieses Mädchen bereits wieder in DEUTSCHLAND ist, bzw. Sie „deportiert“ wurde. Weil ich dann trotzdem zum IS ausreisen sollte, rief ich beim tschetschenischen Geheimdienst an und bat um Hilfe. Mir wurde gesagt, dass das verhindert werde, ich sollte meine Adresse angeben, damit dort alle IS-Ausreisewilligen festgenommen werden und ich nach RUSSLAND abgeschoben werde. Im Dezember 2015 wurde ich mit einem PKW, in dem drei Männer (Vater und zwei Söhne), welche tschetschenischstämmig waren jedoch aus Österreich kamen von ISTANBUL nach ADANA gebracht. Der Vater sitzt angeblich in RUSSLAND in Haft. Ich glaube, dass einer der Söhne „ XXXX “ geheißen hat. Ihre Mutter ist in Österreich gestorben. Es gibt auch Youtube-Videos, in denen die Söhne vorkommen, In einem Video isst einer der Söhne einen Apfel. Es handelt es sich hierbei um ein IS-Video.

[…]

Frage: Arbeiteten Sie für den FSB oder einen tschetschenischen Nachrichtendienst, bzw. eine tschetschenische Behörde?

Antwort: Ich habe für beide gearbeitet. Ich bin von beiden einvernommen worden. Gezahlt wurde ich jedoch vom FSB.

Anm. der Einvernehmenden Beamten: Die Aussagen zur Anwerbung und Tätigkeit für ausländische Geheimdienste ist relevant und wird einer Überprüfung unterzogen werden, bzw. werden hier eventuell ergänzende Einvernahmen erfolgen. Jedoch wenden wir uns konkret zum bereits bekannt gegebenen Thema. dem Antiterroreinsatz im NOVEMBER 2017 in GEORGIEN zu.

Zur Sache:

Frage: Was wissen Sie über den Vorfall vom 21.-22.11.207 in GEORGIEN/TIFLIS ( XXXX ) Erläutern Sie zusammenhängend ihre Informationen zu dem Antiterroreinsatz, ihrem verstorbenen Gatten und der Gruppierung rund um TSCHATAJEV. Der Zeugin wird der Sachverhalt ergänzend erläutert, dass im oben angeführten Zeitraum in TIFLIS eine Person festgenommen wurde, drei Terroristen getötet wurden und ein Polizist beim Schusswechsel verstorben ist Einer der Terroristen ist ihr Ehemann und ist unter dem Namen ADASHEV IBRAGIM @ „ABU HUREIRA“ bekannt.

Antwort: Dieser Vorfall ist mir natürlich bekannt. Ich muss dazu aber etwas ausholen: Wie Sie bereits wissen arbeite ich für die Behörden in TSCHETSCHENIEN und RUSSLAND und wurde von diesen auch regelmäßig gesendet und so auch in diesem Fall. Diese Behörden hatten die Kenntnis, dass sich TSCHATAJEV Ahmed in der TÜRKEI aufhält und ich sollte mich in seiner Gruppe einfinden. Das habe ich dann auch versucht und habe die Frau vom TSCHATAJEV Kontakt aufgenommen und diese gab mir eine E-Mail-Adresse […] und ich erhielt eine E-Mail von dieser Adresse mit weiteren Instruktionen. Meine E-Maii-Adresse lautet: XXXX

Frage: Geben Sie freiwillig Ihre Einverständnis, dass wir die E-Mail von TSCHATAJEV, die sich in Ihrem Handy befindet, abfotografieren? Antwort: Ja, natürlich. Anmerkung: Handy und E-Mail werden von einvernehmendem Beamten abfotografiert.

Diese erhielt ich am 16.02.2016 und meldete mich dann bei seiner Frau und bekam dann daraufhin eine Telefonnummer und begann dann mit dieser Nummer mittels WHATSAPP zu kommunizieren. Dass kann TSCHATAJEV gewesen sein oder der XXXX , welchen ich Ende 2015 zufällig kennengelernt habe. Ich glaube aber, dass ich mit TSCHATAJEV geschrieben habe, da ich mit einer anderen Nummer mit ADASHEV geschrieben habe und er sich, so scheint es in mich verliebte und mich heiraten wollte. Ich wurde dann in die TÜRKEI geschickt und habe mich mit ADASHEV getroffen und wir heirateten dann nach islamischem Recht, vor einem Imam und einem Trauzeugen, das war der Bruder von TSCHATAJEV und zogen dann ein eine Wohnung in BELIK-DÜSÜR. In dieser Wohnung waren Sprengstoff, Waffen, und mehrere kleine Helikopter (ich glaube so etwas nennt man DROHNEN) gelagert. Ich habe das mit eigenen Augen gesehen.

Frage: Für was war dieses Material bestimmt?

Antwort: TSCHATAJEV hatte immer einen Sprengstoffgürtel bei sich, dass falls etwas passieren würde, hätte er sich sofort in die Luft gesprengt. Die Waffen waren eine Kalaschnikow und eine Pistole, auch mit Schalldämpfern, die lagen in der Wohnung. Sie hatten auch eine ganze Tasche voll Handgranaten, all diese Waffen und Sprengmittel haben sie aus SYRIEN in die TÜRKEI gebracht. Ich wollte nicht mit diesen Dingen in der Wohnung sein, sie haben sie dann in andere Wohnungen gebracht, die TSCHATAJEV und seine Leute bewohnten.

Frage: Wer hat dieses Material zusammengetragen? Wurde es nach GEORGIEN geliefert? Wo befindet es sich jetzt?

Antwort: Von TSCHATAJEV und seinen Leuten wurde dieses Material von SYRIEN in die TÜRKEI gebracht. Das Material, das von der Polizei nicht sichergestellt wurde, wurde von der Gruppierung mit Autos weiter nach GEORGIEN gebracht. in dieser Zeit besuchte uns TSCHATAJEV auch mehrmals in der Wohnung und ich konnte Vertrauen zu der Gruppe aufbauen. Auch besuchte uns ein BILAL, welcher 30-35 Jahre alt war und aus Österreich stammte. Ich konnte durch diese Vertrauensbasis erfahren, dass die Gruppe rund um TSCHATAJEV geplant hatte in RUSSLAND, mit der Unterstützung des IS Anschläge während der Fußballweltmeisterschaft in RUSSLAND zu verüben. Es sollten Terrorakte werden in den Stadien bzw. in der Nähe davon, damit ganz viele Menschen leiden müssen. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich von meinem Gatten – ADASHEV – einmal einen Zettel bekommen habe, bei welchem er mir sagte, dass ich unter keinen Umständen reinschauen soll und diesen sofort verbrennen muss. Ich habe aber nachgesehen und konnte Namen von Stadien, welche in Russland stehen finden und diese waren in roter Schrift mit Frauennamen hinterlegt, also eine Art Codewörter. Diese Namen lauteten OLGA, KATJA, MARIA und viele weitere, welche ich nicht mehr weiß.

Frage: Was haben Sie konkret unternommen, um diese Anschläge zu verhindern?

Antwort: Ich habe die Informationen weitergegeben, dass es um die Fußball-WM geht und die Codenamen der Stadien. Das habe ich dem FSB gesagt, aber nicht den tschetschenischen Behörden. Das war im JÄNNER/ANFANG FEBRUAR 2018.

Frage: Wer sind Ihre Kontaktpersonen beim FSB?

Antwort: ALEXEY, arbeitet beim FSB und war von Anfang an für TSCHATAJEV zuständig; ILNUR, ist in Tschetschenien für den FSB tätig, mit der Rufnummer: […]; JURY, ist in Tschetschenien für den FSB tätig, er ist der Leiter; NIKOLAI, genannt KOLE, arbeitet in MOSKAU für den FSB; ALAUDIN, ist der Leiter des Innenministeriums in Tschetschenien, mit der Rufnummer […]

Frage: Wieviel Geld haben Sie von den tschetschenischen Behörden bekommen?

Antwort: Insgesamt 300.000 Rubel, auf mein russisches Konto, das ich noch immer benütze.

Zum Themenkomplex Anschläge:

Ich weiß auch, dass TSCHATAJEV und ADASHEV immer wieder darüber geredet haben, dass in einem Wald im Grenzgebiet GEORGIEN zu RUSSLAND Waffen, Munition, Kleidung und andere militärische Ausrüstung vergraben war. Das weiß ich, weil es mir ADASHEV erzählt hat und weil TSCHATAJEV immer wieder einen Plan eines Waldgebietes studierte. Der Plan der Gruppe war es, dass sie nach GEORGIEN gelangen und dann von dort aus weiter nach RUSSLAND oder TSCHETSCHENIEN fahren und dann die Anschläge durchführen und dies eben mit der Unterstützung des IS. Zu diesem Zwecke entsendete TSCHATAJEV im OKTOBER 2017 zwei Männer nach TIFLIS und beauftragt diese sich dort aufzuhalten, eine Wohnung zu mieten und zu warten. Sie dürfen aber nichts machen, sondern müssen warten bis TSCHATAJEV und der Rest nachkommt. Bei diesen Männern handelt es sich um den – in TIFLIS festgenommenen – BORZIEV SHOAPI und ASLANBEK. BORZIEV wurde festgenommen und ASLANBEK getötet, als die georgische Polizei dort in TIFLIS auftauchte. TSCHATAJEV brauchte Geld und erhielt 30.000 USD vom IS und es kamen sehr viele Menschen und übergaben ihm Geld bzw. haben ihm das mittels MONEYGRAM überwiesen, ich weiß von einem deutschen Tschetschenen oder Russen, welcher ZARALIEV ANZOR heißt, allein dieser hat ihm mal 40.000 Euro gebracht und er hat einmal 1.000€ dem ADASHEV auf meinem Namen geschickt und sitzt jetzt dafür 4 Jahre im Gefängnis, in TSCHETSCHENIEN.

Frage: Waren die Personen, die das Geld geschickt haben IS-Sympathisanten oder für das EMIRAT KAUKASUS?

Antwort: Das waren IS-Sympathisanten.

Frage: Wie oft haben Sie Geld bekommen und wieviel?

Antwort: Das war ein paar Mal, dass ich das Geld geschickt bekommen habe. Das beläuft sich auf ca. 5000€ und wurde mir immer über MONEYGRAM oder WESTERNUNION in die TÜRKEI geschickt und ich habe es dann, mit meinem Ausweis abgeholt und dieses Geld habe ich dann ADASHEV gegeben.

Frage: Welchen Zweck bzw. für was war dieses Geld bestimmt?

Antwort: ADASHEV hat das Geld mal nach SYRIEN geschickt, angeblich um einer Familie zu helfen und für sonstige, private Ausgaben war es gedacht. Zu diesem Zwecke möchte ich noch angeben, dass TSCHATAJEV meinen damaligen Mann ADASHEV beauftragt hat, jemanden in der TÜRKEI zu ermorden, da dieser Mann Geld vom IS genommen hat und dies aber nicht zurückgegeben hat sondern für andere Sachen verwendet hat. Aus diesem Grund hätte er ermordet werden sollen. Zu diesem Mord ist es aber nicht gekommen, da ich ja mit den Behörden in Kontakt stand und den Standort von TSCHATAJEV, ADASHEV und dem BILAL durchgegeben habe. Die Razzia fand dann später statt und TSCHATAJEV, ADASHEV und dem BILAL wurden nicht erwischt. Nur BILAL konnte am Flughafen in der Türkei festgenommen werden.

Frage: Wie war der weitere Plan von TSCHATAJEV?

Antwort: Sie wollten weiter nach TSCHETSCHENIEN , um dort ein Ausbildungscamp für IS-Kämpfer aufzubauen. ADASHEV hat mir einen USB-Stick, auf dem religiöses Material, IS-Propaganda und IS-Hinrichtungs-Videos waren, überlassen und ich sollte ihn für aufbewahren und ihm diesen, wenn er in TSCHETSCHENIEN wäre, wieder zurückgeben. Der Stick befindet sich derzeit bei meiner Tante in TSCHETSCHENIEN. Es sollten Leute aus ganz Europa ausgebildet werden, ab ca. 100 Personen. Es sollten Anschläge ausgeführt werden, um die Regierung zu destabilisieren. Es sollte ein Kalifat errichtet werden. Das war das eigentliche Ziel. Für GEORGIEN war gar nichts geplant.

Frage: Nennen Sie uns die Namen rund um die Gruppierung TSCHATAJEV und wer hat welche Aufgaben?

Antwort:

ADASHEV Ibrahim: Das war die rechte Hand von TSCHATAJEV. Er war von Anfang an bei TSCHATAJEV und hat seit es den IS gibt an der Seite von TSCHATAJEV. Er hat auch in diesen Gebieten bewaffnet gekämpft.

BORZIEV Shoaip: Ich weiß nicht was seine genaue Aufgabe war. Aber er stand dieser Gruppierung nahe und weiß sicher von den ganzen Plänen Bescheid.

ASLANBEK: Den habe ich fast nicht gekannt. Ich habe ihn nie gesehen und kenne ihn nur von Fotos.

BILAL: Er sollte nach Europa zurück, damit er jemanden in der SCHWEIZ kidnappt und von ihm Geld verlangen. Das ist aber nicht passiert, da er festgenommen wurde.

„SUIEJMAN“ alias „ABU MINESA“: Er war bei TSCHATAJEV in der TÜRKEI und war nach dem Anschlag in der TÜRKEI sein Bodyguard und war sehr eng mit ihm. Er war seine rechte Hand, aber wie es dann darum ging nach GEORGIEN zu gehen, ist er verschwunden. Er lebt jetzt in der TÜRKEI. Sein Onkel ist der BASAJEW SHIRVANI, welcher ebenfalls alles für den TSCHATAJEV gemacht hat. Auch der ist in der TÜRKEI, vermutlich. Die Mutter des „SUIEJMAN“ alias „ABU MINESA" lebt in Österreich und arbeitet irgendwo als Putzfrau. Ich weiß nichts von ihr, außer dass sie in Österreich lebt.

Frage: Wann ist diese Gruppierung nach GEORGIEN gereist?

Antwort: Das war im August 2017. Die zwei (SHOAIP und ASLANBEK) waren ja schon unten und TSCHATAJEV und ADASHEV sind dann im AUGUST nachgereist.

Frage: Wer hat diese Wohnung organisiert? Was Wissen Sie darüber?

Antwort: Das hat alles der „SUIEJMAN" alias „ABU MINESA“ organisiert. Das hat er immer gemacht. Was ich gehört habe ist, dass diese Wohnung Tschetschenen gehört, welche in Österreich leben. Angeblich ist diese Wohnung in GEORGIEN bekannt und wurde mehrmals-von der Polizei durchsucht und kontrolliert. TSCHATAJEV hätte, wenn er das gewusst hätte, diese Wohnung nie betreten und hätte sich nie darin aufgehalten, dafür war er zu vorsichtig, ich glaube, dass er verraten wurde und es eine Falle war und ich glaube, dass es „SULEJMAN“ alias „ABU MINESA" war, da er ja plötzlich nicht mehr aufzufinden gewesen ist.

Frage: Wissen Sie, ob die Gruppe rund um TSCHATAJEV Unterstützer/Helfer in GEORGIEN hatte?

Antwort: Ich wüsste niemanden.

Frage: Wie oft waren Sie in der Wohnung in GEORGIEN (TIFLIS)?

Antwort: Nein, ich war noch nie in GEORGIEN!

Frage: Wissen Sie von konkreten Verbindungen der Gruppe rund um TSCHATAJEV aus/nach Österreich?

Antwort: Nein ich kenne keine Kontaktpersonen aus Österreich. Jedoch weiß ich, dass einmal Geld aus Österreich an TSCHATAJEV überwiesen wurde. Es gab eine Grundregel von TSCHATAJEV, „überall dort wo man ist, macht man keinen Anschlag“. Deshalb hätte er in GEORGIEN keinen Anschlag durchgeführt.

Frage: Hätte er in Österreich einen Anschlag gemacht?

Antwort: Nein, dort hat er ja mal gelebt.

Vorhalt: Was haben Sie vor? Was planen Sie in Österreich?

Antwort: Wegen meiner Kinder bin ich in Österreich. Ich habe sie 4 Jahre nicht mehr gesehen, ich werde von allen Seiten beschuldigt – also von den Islamisten, dass ich den TSCHATAJEV umgebracht habe; ich hätte ihn verraten und umgebracht. Ich habe das nach meiner Rückkehr alles dem FSB und den tschetschenischen Behörden erzählt. Die wollten mich gleich wieder entsenden und ich hätte in einer Uni in TSCHETSCHENIEN mich einschleusen sollen. Das habe ich aber abgelehnt.

Frage: Mit weichen Dokumenten sind Sie gereist?

Antwort: Ich bin von MOSKAU nach ZYPERN geflogen mit meinem russischen Reisepass und einem Visum für ZYPERN. Von ZYPERN nach ATHEN mit meinem RUSSISCHEN Reisepass. Der Flug ging nach ISTANBUL und ich bin aber in ATHEN ausgestiegen und habe in der Transitzone meinen Reisepass zerrissen und habe dort einen Asylantrag gestellt und habe in einem Asyllager zwei Monate verbracht. Ich wurde mehrmals einvernommen und bin dann illegal nach Österreich gereist, ich bin mit einer IRAKISCHEN Familie nach THESSALONIKI mit einem Zug gefahren und von dort sind wir mit einem deutschen MiniVan nach Österreich gefahren. Das dauerte knapp 2 Tage. Der Transport mit dem Schlepper kostete 1800€.

Frage: Wie viel Geld hatten Sie bei sich?

Antwort: Ich hatte über 3000,- EUR in Bar bei mir. Das Geld borgte ich mir zum Teil von meiner Tante in TSCHETSCHENIEN. Der Rest war mein Vermögen.

Frage: Seit wann haben Sie Ihr Handy (l-PHONE/Rosa)?

Antwort: Seitdem ich wieder in Österreich bin. Das Handy gehörte meinem Bruder.

Frage: Haben Sie Beweismittel für Ihre Verwendung bzw. Tätigkeit in der Gruppierung rund um TSCHATAJEV auf dem Handy?

Antwort: Ich habe nur das eine E-Mail, was ich ihnen gezeigt habe. Sonst ist da nichts oben. Die Zeugin wind gefragt ob sie freiwillig Ihr mitgeführtes Mobiltelefon den einvernehmenden Beamten zur oberflächlichen Durchsicht übergeben würde. Dem stimmt sie zu […]

Frage: Warum sind die Telefonnummern ihrer Mutter und Cousine in den Kontaktspeichern der getöteten Terroristen eingespeichert? Ich nützte niemals ein eigenes Handy. Ich verwendete das Handy von meinem damaligen Mann, als wir zusammen in der TÜRKEI waren. Ich habe eigentlich gedacht, dass ADASHEV meine Kontakte gelöscht hat. Aber der Grund für die Kontakte ist – wie ich bereits gesagt habe – dass ich selbst meine Mutter und meine Cousine von dem Handy aus angerufen habe.

Frage: Was für ein Handy verwendete ADASHEV?

Antwort: Das war ein SAMSUNG NOTE 4.

Ich möchte auch noch anmerken, dass meine Mutter und meine Cousine vom Kindsvater ein Foto von BORZIEV bekommen haben. Das waren etwa 2-3 Wochen nach Vorfall in TIFLIS, Ich war derweil in der TÜRKEI. Dieses Foto war angeblich von einer russischen Behörde, nachdem BORZIEV festgenommen wurde. Der Kindsvater fragte meine Mutter, ob dieser BORZIEV mein Mann ist. ADASHEV schickte mir am 21.11.2018 eine Audionachricht über die Medienplattform WHATSAPP. Hierbei handelte es sich um eine Abschiedsnachricht. ADASHEV entschuldigte sich bei mir und ersuchte mich, mich um das Kind zu kümmern. Auf die Frage, wie ich darauf reagierte, gebe ich an, dass ich „normal“ reagierte. ADASHEV hat sich selbst für diesen Weg entschieden; ich war nicht richtig in Ihn verliebt.

Auf die Frage, auf welches Handy ich die Nachricht bekommen habe, gebe ich an, dass es irgendein Handy mit österreichischer Nummer war. Ich habe dieses Handy in der TÜRKEI weggeschmissen. Die Nummer weiß ich nicht mehr. TSCHATAJEV sendete ebenfalls eine Nachricht an seine beiden Frauen. Ich weiß das, weil ich zu diesem Zeitpunkt mit MILANA zusammen war. Damals hatte sie drei Kinder mit TSCHATAJEV. Nun hat sie aber ein 4. für ihn geboren. Auch diese Nachricht hatte zum Inhalt, dass er sich entschuldigt. Auf die Frage, wo sie sich befanden, gebe ich an, dass das in einer Wohnung in ISTANBUL war. Das war die Wohnung in der XXXX (Hausnummer nicht mehr bekannt) Straße. in der Wohnung waren noch zwei Mädchen, das waren AMINA und MARIAM. MARIAM war die Frau vom Bruder von TSCHATAJEV und AMINA hat einfach dort für kurze Zeit gewohnt.

Nachdem wir die Abschiedsnachrichten erhalten haben, haben wir dann Nachrichten im Fernsehen geschaut, um zu erfahren was gerade passiert. Am nächsten Tag ist jedoch mein Kind per Kaiserschnitt die Welt gekommen. MILANA besuchte mich im Spital und erzählte mir dann, dass „die“ schon tot seien. Sie zeigte mir auch Videos im Internet, die das bestätigten. Ich befand mich dann insgesamt 11 Tage im Spital, da es meinem Kind nicht gut ging.

Frage: Ihnen werden folgende Namen genannt und zu den Personen jeweils das zugehörige Lichtbild, kennen Sie diese Personen? (Falls ja, näher drauf eingehen, seit wann, woher, letzter Kontakt, wie bestand der Kontakt etc...)

[…]

Person 1: TSCHATAJEV ACHMED

Antwort: Das ist TSCHATAJEV.

Person 2 XXXX

Antwort: Das ist ASLAMBEK

Person 3: ADASHEV IBRAGIM

Antwort: Das ist ADASJEV IBRAGIM, mein Mann.

Person 4: XXXX

Antwort: Das ist BORZIEV, ich habe auch einmal getroffen, aber nie mit ihm gesprochen.

Person 5: XXXX

Antwort: Diese Person kenne ich nicht.

Person 6: XXXX

Antwort: Diese Person kenne ich nicht.

Person 7: XXXX .

Antwort: Diese Person kenne ich nicht.

Person 8: XXXX

Antwort: Über den habe ich gehört, dass er ACHMED mit dem Auto nach GEORGIEN gebracht habe. Ich weiß das von ACHMED seiner Frau.

Person 9: XXXX

Antwort: Diese Person kenne ich nicht.

Person 10: XXXX

Antwort: Diese Person kenne ich nicht.

Person 11: XXXX

Antwort: Diese Person kenne ich nicht.

[…]

Frage: Kennen Sie diese Personen?

Antwort:

Person 1 Diese Person kenne ich nicht. Aber ich glaube, dass ich Ihn einmal auf der Straße gesehen habe.

Person 2 Diese Person kenne ich nicht. Auf die Anmerkung, dass diese Person „keine Hände“ habe, fällt mir doch ein, dass das ein Freund von ACHMED ist. ACHMED hat zumindest einmal erzählt, dass er einen Freund „ohne Hände“ hatte. Mehr kann ich dazu nicht angeben.

Person 3 Ja, diese Person kenne ich von früher vom Sehen her. Ich habe mal gehört, dass er angeblich mit seinem Vater in SYRIEN war.

Ich weiß aber nichts über diese Person, ich weiß auch nicht, ober er dort gekämpft habe.

Person 4 […]

Frage: Haben Sie aktuellen Kontakt zu Personen im Umfeld von TSCHATAJEV?

Antwort: Also ich kenne den „HAYRULLAH“, der ist in der TÜRKEI. Er ist ein Tschetschene. Ich kenne einen Tschetschenen aus DEUTSCHLAND. Den Namen weiß ich aber nicht. Er war ein Boxer und hatte lange schwarze Haare. Er hat angeblich in der Nähe von MERKEL gewohnt. Er hätte einen Anschlag auf MERKEL vollziehen sollen – jedoch ist er in der TÜRKEI festgenommen worden. Er reiste immer zwischen der TÜRKEI und DEUTSCHLAND herum. Aber ob das alles stimmt weiß ich nicht. Das hat mir halt damals mein Mann erzählt. Aber ich habe keinen aktuellen Kontakt. Ich habe alle Kontakte aus eigenem abgebrochen. Das war, als ich in Russland war. Nachgefragt, das war so ca. ab Jänner 2018.

[…]

Frage: Möchten Sie von sich aus noch etwas zu dieser Sache sagen, das den Ermittlungen dienlich sein könnte.

Antwort: Ich möchte es ihnen erklären: Wegen mir sitzen hunderte Leute im Gefängnis. Ich hatte manchmal Schuldgefühle, dass mir Leute vertraut haben und ich Sie aber den russischen Behörden gemeldet habe. Ich wollte aber nicht, dass unschuldige Leute sterben. Ich sah meine Aufgabe so, dass ich Leben retten wollte. Ich verhinderte durch meine „Spionagetätigkeit“ zahlreiche Ausreisen zum IS. Ich dachte oft an meine Kinder und war überzeugt, dass ich „das Richtige“ mache, ich will auf keinen Fall, dass der Kindsvater irgendetwas darüber erfährt.

[…]

10.5.

Am 31.08.2018 vernahm das Bundesamt die Beschwerdeführerin unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch niederschriftlich ein. Dabei gab sie Folgendes an:

„Anm.: Die AW gibt zu Beginn der Einvernahme an, ausreichend Deutsch zu sprechen und auf eine Dolmetscherin zu verzichten.

F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

A: Ja.

F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Bestehen chronische Erkrankungen, Verletzungen, psychische Störungen oder sonstige Beschwerden?

A: Momentan habe ich nichts, ich mache mir zwar Sorgen, aber sonst geht es mir gut.

F: Sie sind seit vorgestern an der Adresse Ihrer Mutter gemeldet. Mit wie vielen und welchen Personen genau besteht dort ein gemeinsamer Haushalt?

A: Mit meiner Mutter, meinem Bruder und meinem Vater. Also nur meine Mutter und mein Vater.

F: Haben Sie, abgesehen von den gerade genannten, sonst noch Angehörige in Österreich?

A: Ja. Nachgefragt gebe ich an, meine Cousine, der Bruder meines Vaters war hier in XXXX mit seinen Kindern, eine Cousine in XXXX . Meine vier Kinder sind auch hier. Sie leben bei Ihrem Vater. Er hat die Obsorge bekommen, er hat Lügen über mich erzählt, als ich nicht hier war. Ich habe beim Bezirksgericht einen Antrag gestellt. Dort habe ich am 04.09. […] einen Termin.

Anm.: AW legt vor: Schreiben des BG XXXX .

A: Jetzt möchten die Kinder bei mir bleiben. Damals haben sie auf Druck des Vaters gesagt, sie wollen nicht bei mir bleiben.

F: Wo wohnen die Kinder jetzt?

A: Sie wohnen an der Adresse des Vaters.

F: In dem Beschluss steht, der Antrag des Vaters auf gemeinsame Obsorge wird zurückgewiesen. Sehe ich das richtig, dass der Vater Ihrer Kinder mittlerweile eine andere Ehefrau hat?

A: Ja. Sie ist 25 Jahre alt. Meine älteste Tochter ist 15. Sie hat hier kein Aufenthaltsrecht. Sie kommt mit einem Visum für 3 Monate hierher und geht dann wieder zurück. Meiner Meinung nach kann sie die Kinder nicht leiden, sie macht das nur für den Aufenthalt. Der Vater ist fast nie da. Er ist wenig in Österreich. Meistens passt meine Mutter auf die Kinder auf.

F: Wie heißt der Vater dieser vier Kinder?

A: […] Nachgefragt gebe ich an, er ist Konventionsflüchtling.

F: Führen Sie im Moment mit jemandem eine Beziehung?

A: Nein.

F: Welche Sprachen sprechen Sie?

A: Ich spreche meine Muttersprache Tschetschenisch, Russisch, Deutsch, und ein bisschen Englisch.

F: Sie haben am 25.06.2018 in GRIECHENLAND einen Asylantrag gestellt. Wurden Sie in GRIECHENLAND zu diesem Antrag einvernommen oder haben Sie dazu bereits eine Entscheidung erhalten?

A: Ich habe gar nichts erhalten. Ich war zwei Monate in GRIECHENLAND im Lager. Ich wurde dort zweimal einvernommen. Ich habe aber dort nicht die Wahrheit erzählt. Nicht das, was ich hier erzählen werde. Ich ging nach GRIECHENLAND, um von dort nach Österreich weiterzureisen. Ich hatte sonst keine Möglichkeit, nach Österreich zu kommen.

F: Ihnen wurde am 30.12.2012 ein russischer Reisepass ausgestellt. Dieser sollte nach wie vor gültig sein. Wo befindet sich der Pass im Moment?

A: Den habe ich in TSCHETSCHENIEN. Ich bin mit einem anderen Reisepass unterwegs gewesen nach GRIECHENLAND. Unter einem anderen Namen. Diesen Pass habe ich zerrissen und weggeschmissen.

F: Sie waren seit 2014 nachweislich in der TÜRKEI, RUSSLAND, WEISSRUSSLAND und GRIECHENLAND. Sie haben bereits im Rahmen Ihrer Erstbefragung von Ihren Reisebewegungen der letzten Jahre erzählt. Ich will, dass Sie mir nun noch einmal ausführlich schildern, wo Sie überall waren, seitdem Sie Österreich das erste Mal verlassen haben, warum Sie dorthin gegangen sind, mit wem Sie dort in Kontakt standen, was Sie in den genannten Ländern gemacht haben bzw. was Ihnen dort zugestoßen ist.

A: Das erste Mal habe ich Österreich 2014 verlassen. Das war im JUNI. An das genaue Datum erinnere ich mich nicht. Ich war in der TÜRKEI. Ich war kurz nach der Scheidung von meinem ersten Lebensgefährten war ich dort auf Urlaub. Ich hatte auch Stress mit meiner Familie. Ich nahm mir einen Kurzurlaub und reiste in die TÜRKEI. Als ich weg war, stellte der Kindsvater eine Anzeige beim Verfassungsschutz, dass ich mit einem Franzosen nach SYRIEN gefahren sei. Dann hat er den Antrag gestellt und bekam so die Obsorge. Ich war mit meiner Mutter und meiner Cousine in Kontakt. Mit meinem Vater und Bruder nicht. Wir hatten nach der Scheidung Stress. Sie haben mich geschlagen, ich habe auch eine Anzeige erstattet. Danach habe ich von meiner Mutter erfahren, die Polizei sei bei ihnen gewesen. Ich sei nach SYRIEN gegangen, es gebe eine Anzeige. Man wusste nicht, wer die Anzeige erstattet hat. Ich dachte dann, ich bleibe für längere Zeit in der TÜRKEI. Ich arbeitete dort, mietete eine Wohnung und habe mich dort ausgetobt. Wegen meiner Kinder, der Vater hat sie immer wieder weggenommen. Die Kinder waren im Stress, der Vater hat sie angeschrien. Ich konnte aber auch wegen meiner Familie nicht zurück. Meine Freundin gab mir eine Nummer.

F: Von welcher Freundin?

A: XXXX .

F: Wo wohnte diese Freundin und wie standen Sie in Kontakt mit ihr?

A: Im 12. BEZIRK. Sie hat mich angerufen, als ich in der TÜRKEI war. Sie sagte, ich wurde wegen dir einvernommen, die Polizei sagte, du bist in SYRIEN. Ich fragte sie, wer sie einvernommen hatte, wer das behauptete. Sie gab mir die Nummer des Beamten. Ich rief ihn aus der TÜRKEI dann an. Zuvor war mein öst. RP abgelaufen. Auch der russische RP war abgelaufen. Ich war bei der russischen Botschaft in ISTANBUL und habe dann nach zwei Monaten einen neuen bekommen. Das war im JÄNNER 2015. Dann ging ich zum Flughafen. Dort bekam ich einen Zettel des XXXX .

F: Was wollten Sie am Flughafen?

A: Da war eine große Polizeistelle.

F: Was wollten Sie dort?

A: Die öst. Botschaft hatte mir aufgetragen, ein Dokument vorzulegen. Darauf sollte stehen, mit welchem Dokument war ich eingereist, wann war ich eingereist. Ich habe also ein Dokument der öst. Botschaft beim Flughafen ATATÜRK in ISTANBUL abgegeben. Von der do. Polizei habe ich dann das Dokument erhalten, das die Botschaft haben wollte. Nach einem halben Monat etwa habe ich einen Rückreisezettel bekommen. Mit dem und dem russischen RP kam ich zurück nach Österreich.

F: Was haben Sie mit dem Beamten des XXXX tel. besprochen, als Sie in der Türkei waren?

A: Er sagte, „wenn du nicht in SYRIEN warst, warum kommst du nicht zurück? Du hast nichts zu befürchten.“ Er sagte, ich solle mir keine Sorgen machen. Als ich zurückkam, holte er mich vom Flughafen ab mit zwei anderen Beamten ab und ich wurde einvernommen. Ich habe Beweismittel gezeigt, wo ich in der TÜRKEI gewohnt haben. Die öst. Botschaft hat in der Firma in der TÜRKEI angerufen und gefragt. Es wurde bestätigt, dass ich dort gearbeitet habe. Es wurde bewiesen, dass ich die Wahrheit gesagt habe. Damit war die Geschichte mit SYRIEN erledigt. Der Verfassungsschutz hat des bestätigt, dass die Geschichte mit SYRIEN geklärt ist.

Anm.: AW legt vor – Beschluss des BG XXXX .

F: Was ist dann nach Ihrer Rückkehr nach Österreich passiert? Es hat ja nicht sehr lange gedauert, bis sie wieder ausgereist sind?

A: Ich ging wieder nach ISTANBUL. Nachgefragt gebe ich an, das war im MAI 2015. Ich wollte mich nur für drei Tage in der TÜRKEI aufhalten. Die alten Sachen aus meiner dortigen Wohnung holen. Dann habe ich meine Wohnung gekündigt, alles erledigt. Am nächsten Tag sollte ich nach Österreich fliegen. Ich ging zu einer Freundin, die in einem anderen Bezirk in ISTANBUL wohnte. Ich wollte dort übernachten und am nächsten Tag um 13:00 nach Österreich fliegen. Um 05:00 – 06:00 in der Früh klopfte es an der Tür. Meine Freundin machte auf. Es war die Polizei. In der Wohnung waren sie, ich, ihre Kinder und eine weitere Bekanntschaft waren in der Wohnung. Wir wurden alle verhaftet. Nachgefragt gebe ich an, nicht mit Handschellen, aber wir wurden als Immigranten in eine Deportationshalle gesteckt. Nachgefragt gebe ich an, meine Freundin und ihre Kinder waren auch Tschetschenen. Da wurde ich dann nach einem Monat etwa nach RUSSLAND deportiert. Man hat mir auch meinen öst. RP nicht zurückgegeben. Nur den russischen RP, beim Flugzeug dann. Den öst. Gab man mir nicht zurück, man sagte er sei eine Fälschung.

F: Wohin genau wurden Sie abgeschoben?

A: Nach MOSKAU. Flughafen SCHEREMETJEWA.

F: Haben Sie den türkischen Beamten Ihr Rückflugticket gezeigt?

A: Ja. Ich sagte ihnen, ich sei nur für drei Tage hier, um das mit meiner Wohnung zu erledigen. Man hat mir gar nicht zugehört. Ich hatte ein Visum, alles.

F: Was haben Sie dann nach Ihrer Ankunft in MOSKAU gemacht?

A: Als ich nach MOSKAU kam, wurde ich sofort wieder vernommen. Die wussten, dass wir deportiert wurden.

F: Wer genau hat Sie einvernommen?

A: Der FSB.

F: Woher wissen Sie, dass das Beamte des FSB waren?

A: Das kann kein anderer sein.

F: Der FSB hat in MOSKAU schon auf Sie gewartet, habe ich das richtig verstanden?

A: Ja. Mit mir im Flugzeug war ein anderes Mädchen. Sie hatte die russ. Staatsbürgerschaft, war aber keine Tschetschenin, überhaupt keine ethnische Russin. Sie konnte auch nicht ordentlich Russisch. Nachgefragt gebe ich an, sie wurde nur für 15 Minuten vom FSB befragt, dann freigelassen. Sie hatte ein kleines Kind mit.

F: Schildern Sie, wie Sie vom FSB abgeholt wurden, wo die Einvernahme stattfand und was man Sie gefragt hat.

A: Es war im Flughafen. Dort wurde ich von zwei Männern befragt. Sie wussten, dass ich in Österreich gelebt hatte. Sie fragten mich, was ich in der TÜRKEI gemacht hatte, was ich in Österreich gemacht hatte. Ich habe alles erklärt. Dass ich dort gewohnt, gearbeitet habe. Man hat alles aufgeschrieben, meine Handynummer, meine Emailadresse, immer wieder Fragen über Tschetschenen in Österreich, wen kennst du, sie haben mir Fotos gezeigt, Namen gesagt.

F: Wie haben Sie diese Fragen beantwortet?

A: Ich habe die Leute, nach denen ich gefragt wurde, nicht gekannt. Die ganz normalen Leute haben die nicht interessiert. Sie fragten nach Kriminellen.

F: Gut, dann schildern Sie nun weiter.

A: Ich habe dann etwa 6-7 Stunden gewartet. Dann begleitete man mich zum Flug nach XXXX .

F: Wollten Sie selbst nach XXXX fliegen?

A: Nein. Ich wollte das nicht. Mir wurden die Dokumente nicht gegeben. Ich sagte, ich will einen Anwalt, man hörte mir nicht zu. Ich flog dann also nach XXXX .

F: Was passierte dort?

A: Ich wurde direkt am Flughafen wieder abgeholt. Nachgefragt gebe ich an, direkt bei der Landung.

F: Von wem?

A: Zwei Beamten. Die hatten mein Foto. Als ich nach MOSKAU kam, wurden mir Fingerabdrücke abgenommen, Fotos gemacht. Nachgefragt gebe ich an, die Beamten in XXXX hatten diese Fotos. Ich wurde von den Beamten mit dem Auto in ein großes, geschlossenes Gebäude gebracht.

F: Wo war dieses Gebäude?

A: In XXXX .

F: Wie lange hat die Fahrt zu diesem Gebäude gedauert?

A: Ungefähr 15-20 Minuten.

F: Was war das für ein Gebäude?

A: MWD stand drauf. BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES.

F: Was ist dann weiter passiert?

A: Dort wurde ich befragt. Es saßen dort andere Leute.

F: Wo genau saßen andere Leute? Im selben Raum?

A: Nein, in einem anderen Raum. Eine alte Frau und ein alter Mann. Die Frau weinte, sie wurden wegen ihrer Verwandten befragt.

F: Wie haben sie mitbekommen, wonach diese beiden Personen befragt wurden?

A: Ich habe es gehört. Ein Beamter hat sie angeschrien. Sie wurde nach dem Aufenthaltsort der Verwandten befragt und solche Sachen.

F: Beschreiben Sie den Raum, in dem Sie einvernommen wurden.

A: Es war ein brauner Tisch. Dunkelbraun. Auf dem geraden Tisch war ein Computer.

F: Es waren also zwei Tische im Raum?

A: Ja, ganz gerade war einer. Auf der linken Seite auch. Auf dem linken war ein PC und Papiere. Ein Schrank war dort, vor dem drei oder vier Stühle standen. Auch die waren dunkelbraun.

F: Wo genau in dem Gebäude hat sich der Raum befunden?

A: Beim Eingang, wo man reinkam, ging es in einen Vorraum. Wir gingen in den ersten Stock gegangen, über eine Treppe. Auf der linken Seite das letzte Zimmer war es. ZB hieß es. Zentrale Extremisten…ich weiß es nicht genau.

F: Wo stand das? Dass das Gebäude ZB heißt?

A: Im Vorraum stand so ein Schild. Da waren in einem Rahmen Papiere aufgehängt. Da habe ich das gelesen.

F: Dann erzählen Sie jetzt von der Einvernahme. Wonach wurden Sie gefragt?

A: Zuerst wurde ich angeschrien. Dann wurde ich von einem russischen Beamten einvernommen. Der war vom FSB. Also es war der Russe vom FSB im Raum, der hat alles aufgeschrieben. Dann noch zwei tschetschenische Beamte, der eine saß auf einem Stuhl. Der andere beim PC. Der Russe schrieb auf seinem Laptop alles auf und stellte die Fragen.

F: Welche Fragen wurden Ihnen gestellt?

A: Wo ich in TSCHETSCHENIEN gewohnt hatte, meine Geschwister, meine Eltern, wo die jetzt wohnen, und dann wurde ich über meine Kinder befragt. Danach fragte man, was ich in der TÜRKEI gemacht hatte, was ich in Österreich gemacht hatte. Dann sagte man mir, „es wurde gegen dich eine Anzeige gestellt in TSCHETSCHENIEN, dass du nach Syrien gefahren wärst.2 Es war die Mutter meines Ex-Lebensgefährten des Kindsvaters, die hat in TSCHETSCHENIEN bei der Polizei angezeigt, ich wäre nach SYRIEN gefahren. Ich bat, mir die Anzeige zu zeigen, aber das wurde nicht gemacht. Mir wurde gedroht, ich käme ins Gefängnis nach Paragraf 208, für 5-6 Jahre, weil du in SYRIEN warst. Man hat mir nicht geglaubt. Ich wurde bis 22:00 in diesem Raum vernommen. Hingeflogen war ich etwa um 15:00. Dann gab man mir ein Zimmer, ich sollte dort bleiben, morgen würde man weitersehen.

F: Wo war dieses Zimmer?

A: Rechts von dem Raum, in dem ich einvernommen wurde. Das zweite Zimmer rechts.

F: Dort haben Sie die Nacht verbracht?

A: Ja genau.

F: Was ist am Tag darauf passiert?

A: In der Früh bin ich bis etwa 11:00 dort gelegen. Ich habe vom Fenster aus gesehen, dass das ein Polizeigebäude war. Um 11:00 wurde ich wieder vernommen, im selben Zimmer wie am Tag davor. Dann unterschrieb ich, dass ich die Wahrheit gesagt hatte.

F: Was war das für eine Einvernahme?

A: Es war keine Einvernahme. Ich unterschrieb nur, dass beim Interview am Tag davor die Wahrheit gesagt hatte. Man hat mit mir dann ganz freundlich geredet. Man flüsterte, „es wird alles gut, du musst nur tun, was dir gesagt wird.“ Dann sind wir essen gegangen, im Erdgeschoss. Dann wurde ich abgeholt. Zwei Beamte begleiteten mich zu einem anderen Platz.

F: Was war das für ein anderer Platz und wie hat man Sie dort hingebracht?

A: Mit dem Auto. Zwei Beamte haben mich dort hingebracht. Nachgefragt gebe ich an, das war dann auch eine Behörde in XXXX . Nicht so weit weg, aber am anderen Ende der Stadt.

F: Und weiter? Was ist dort passiert?

A: Bevor ich zu jemandem gebracht wurde, zeigte man mir ein metallisches, braunes Tor. Draußen war ein Stacheldraht und ein Zaun. Das war ein großes Gebäude. Da sind wir mit dem Auto reingefahren. Da war dann eine Kellerabteilung. Man ging auf Treppen runter in einen langen Korridor. Mir wurde nichts gezeigt, ich habe nur gehört, wie die Leute vernommen wurden. Ich habe die Schreie gehört. Ein Beamter sagte, sie werden mit Strom… Ich hörte die Schreie. Er sagte, „wenn du nicht machst, was wir sagen, bleibst du hier und du weißt, was dann passiert.“

F: Was ist in dem Gebäude dann weiter passiert?

A: Aus einem Raum kam einer raus und fragte, „ist sie die Nächste?“ Sie haben dann gelacht. Wir kamen dann raus aus dem Korridor, ins Freie, und sind von der anderen Seite ins Gebäude wieder rein. Nachgefragt gebe ich an, wir gingen in den vierten Stock. Dort waren zwei Beamten. Berühmte tschetschenische Polizeibeamte. Die Chefs der Polizei.

F: Woher haben Sie gewusst, dass das die Chefs der Polizei sind?

A: Sie sind bekannt.

F: Sie kannten die zwei Beamten also?

A: Ja, aus dem Internet und so.

F: Wie heißen die beiden?

Anm.: AW schreibt auf: XXXX .

A: Der andere heißt PATRIOT.

F: Er heißt Patriot mit Nachnamen?

A: Ja. Er ist der Chef der Security von KADYROW.

F: Von wem wurden Sie zu diesen beiden Beamten gebracht?

A: Von den zwei Beamten. Die mich aus dem anderen Gebäude dort hingebracht hatten. Aber die sind nicht reingekommen. Die warteten draußen.

F: Wer befand sind dann in dem Raum mit den beiden Chefs?

A: Ein Mädchen, eine Sekretärin in Polizeiuniform mit Kopftuch, stand beim Eingang. Ein junger Polizist kam auch aus dem Zimmer, brachte mich da rein und ging dann selber raus.

F: Sie waren also mit den beiden bekannten tschetschenischen Beamten allein im Raum?

A: Ja. ARTI ist gesessen. Es war sein Büro, habe ich verstanden.

F: Was ist in dem Raum dann passiert?

A: ARTI redete, der andere nicht so viel. ARTI sagte, „wenn du machst was wir dir sagen, kannst du ganz normal leben“. Er sagte, „du wirst für uns arbeiten“. Ich sagte, „ich möchte das nicht“, und wurde ausgelacht. Er sagte, „weißt du, wie es hier läuft? Wenn du tust, was wir dir sagen, hast du ein normales Leben. Wenn du es nicht tust, stecken wir dich für 5-6 Jahre ins Gefängnis wegen der Anzeige.“ Ich sagte, „ich kann beweisen, dass ich nicht in SYRIEN war“, und sie lachten wieder. Er sagte, „du weißt nicht wie es läuft. Dir wurde das Gefängnis doch gezeigt.“

F: Was genau wurde von Ihnen verlangt?

A: Sie haben nicht gesagt, was genau. Ich sagte ihnen nur, „ich habe Angst, keine Erfahrung, ich kann so etwas nicht machen.“ Er sagte, „du brauchst keine Angst haben, du machst nur was dir gesagt wird.“

F: Man hat also nur von Ihnen verlangt, dass Sie für sie arbeiten? Ohne genaueres zu sagen?

A: Spionieren, ja. Er fragte, „wie gut kennst du die TÜRKEI?“ Ich antwortete, „ich habe dort gelebt und gearbeitet.“ Auch was ich in Österreich gemacht hatte wurde gefragt.

F: Wie lange hat diese Einvernahme insgesamt gedauert?

A: Ungefähr zwei Stunden. Wir haben auch ganz normal über das System in TSCHETSCHENIEN geredet, über die Terroristen, die Islamisten, dass sie von Europa und Amerika gebildet werden. Dass der IS, der DAESH, von Amerika gebaut wurde. Auch über den Islam, dass es nicht richtig sei, Menschen zu töten. Dass sie wollen, dass die Regierung besser wird, dass keine Menschen sterben.

F: Das sagte ARTI?

A: Ja. Der andere hat auch geredet. Zusammen haben sie geredet.

F: Haben Sie zugestimmt, für die beiden zu arbeiten?

A: Ich habe gesagt, „ok, ich mache es.“ Ich hatte keine andere Wahl. Dann haben sie mir Telefonnummern gegeben. Sie sagten, „die Beamten werden dir jetzt alles erklären.“ Dann haben wir ganz normal Tee getrunken. Dann brachte man mich zum MWD zurück.

F: Wer hat sie zum MWD zurückgebracht?

A: Die zwei Beamten, die draußen auf mich warteten.

F: Wie spät war es, als Sie zum MWD zurückgebracht wurden?

A: Nachmittag. Zwei, drei Uhr vielleicht.

F: Was haben Sie beim MWD gemacht?

A: Ich wurde zum gleichen Zimmer gebracht, wo ich geschlafen hatte. Man fragte mich dann, „hast du hier Verwandte, Bekannte?“

F: Wer fragte das?

A: Immer diese zwei. Einer hieß ZORAB glaube ich, aber das war nicht sein echter Name.

F: Und weiter?

A: Dann sagte ich, „meine Tante mütterlicherseits wohnt hier.“ Sie haben mich dann zu ihr gebracht. Mir wurde ein Handy gegeben, kein Smartphone, ein kleines NOKIA. Es sollte immer offen bleiben, damit ich erreichbar bin. Sie sagten, morgen in der Früh werde ich wieder abgeholt. Meiner Tante sagte ich, ich sei aus Österreich zurückgekommen, um die Papiere zu erledigen. Am nächsten Tag wurde ich abgeholt. Ich durfte allein nirgends hin. Sie sagten, ich würde handyüberwacht. Am nächsten Tag brachte man mich wieder zum MWD. Man zeigte mir Fotos von Terroristen.

F: Warum hat man Ihnen die Fotos gezeigt?

A: Ich musste die Namen auswendig lernen. Nachgefragt gebe ich an, ich wollte das nicht, aber ich musste das machen. Mir wurde eine SIM-Karte gegeben, ein Smartphone und mir wurde über TELEGRAM, ein Programm wie WHATSAPP, eine Nummer gegeben. Nachgefragt gebe ich an, ich sollte diese Nummer anschreiben und bekanntgeben, ich möchte nach SYRIEN, aber ich weiß nicht, wie ich rauskomme, ich hätte Probleme mit den Behörden. Ich würde verfolgt, sollte Sachen sollte ich erzählen. Ich hätte mich mit dem Mann befreunden sollen. Er sprach auch Russisch.

F: Haben Sie mit dem Mann telefoniert?

A: Nein nur gechattet.

F: Wie haben Sie dem Mann erklärt, woher sie Seine Nummer haben?

A: Eine Freundin hätte sie mir gegeben. Er hat nicht nachgefragt.

F: Wie hieß dieser Kontakt?

A: Das war eine deutsche Nummer. Ganz genau weiß ich Nummer nicht mehr. Die Person selbst sollte sich in der TÜRKEI aufhalten. Später habe ich ihn kennengelernt.

F: Wann sind Sie in XXXX mit dem Flugzeug aus MOSKAU gelandet?

A: Das war ungefähr im JULI etwa glaube ich. Im AUGUST war ich schon wieder zurück. Nein, Entschuldigung, im SEPTEMBER war ich dann wieder in der TÜRKEI.

F: Fassen Sie noch einmal kurz zusammen, in welchen Zeiträumen Sie seit 2014 in der TÜRKEI, Österreich bzw. RUSSLAND waren.

A: 2014 war ich in der TÜRKEI bis ich hierherkam, JÄNNER oder FEBRUAR 2015 kam ich nach Österreich zurück. Dann im MAI bin ich zurückgereist. JUNI wurde ich nach RUSSLAND deportiert. Im SEPTEMBER 2015 war ich wieder in der TÜRKEI.

[…]

F: Geben Sie bitte noch einmal in welchen Ländern Sie sich seit 2014 in welchen Zeiträumen aufgehalten haben.

A: JUNI 2014 in die TÜRKEI. Rückkehr nach Österreich JÄNNER oder FEBERUAR 2015. MAI wieder in die Türkei. Dann nach einem Monat, im JUNI, nach RUSSLAND deportiert. Von RUSSLAND nach ASERBAIDSCHAN im JULI 2015. Nach einem Monat nach ÄGYPTEN. Von ÄGYPTEN nach zwei Wochen etwa nach ARMENIEN. In ARMENIEN war ich etwa 4 Tage und von dort in die TÜRKEI – das war SEPTEMBER, OKTOBER 2015. Bis JÄNNER 2016 in der TÜRKEI. Dann nach RUSSLAND, wieder deportiert, das habe ich selbst verursacht. Im MÄRZ 2016 war ich wieder in der TÜRKEI. Nach RUSSLAND zurück im OKTOBER 2016. Dann im JÄNNER 2017 wieder in der TÜRKEI, bis JÄNNER 2018. Dann nach ÄGYPTEN und von dort am nächsten Tag nach RUSSLAND. Dann am 01. JUNI 2018 von RUSSLAND nach ZYPERN, dort 9 Tage. Am 10. war ich in GRIECHENLAND.“

Am 02.10.2018 urgierte das Bundesamt bei der GRIECHISCHEN Dublin-Behörde.

10.6.

Am 03.10.2018 vernahm das BVT die Beschwerdeführerin erneut als Zeugin zum Anti-Terror-Einsatz in TIFLIS im NOVEMBER 2017 ein, wobei sie um Anwesenheit des Sachbearbeiters aus dem LVT ersuchte, der jedoch nicht erreicht wurde. Dabei gab sie Folgendes an:

„Frage: Wollen Sie vorab zur ersten Einvernahme vom 31.08.2018 etwas Zusätzliches angeben, richtigstellen, ausformulieren oder fragen?

Antwort: Nein, aber ich habe Ihnen alle meine Dokumente und Beweise seit dem Jahr 2014 bis heute mitgebracht.

(Anm.: Die Zeugin legt eine Mappe mit Dokumenten auf den Tisch. Die Mappe beinhält augenscheinlich zahlreiche Dokumente. Eine Erstsichtung ergab, dass es sich tatsächlich ausschließlich um persönliche Urkunden handelt.)

Diese Dokumente beweisen jeden Aufenthalt von mir. Es handelt sich um die Geburtsurkunde meines Sohnes, alte Reisepässe, Versicherungskarten, Reisetickets udgl.

Diese Sachen können Rückschlüsse auf meine Reisetätigkeiten („wo war ich wann“) liefern und beweisen.

(Anm.: Zusammengefasst – die Zeugen versucht den Beamten des BVT den Sachverhalt betreffend ihres Sorgerechtsstreites zu erklären. Auch behauptet sie, dass ihr Exgatte, der Kindsvater, „Lügen“ über sie im Sorgerechtsverfahren verbreitet zu haben. Deswegen möchte sie Ihren Gatten auch bei den zuständigen Behörden, bzw. beim Zivilgericht „melden“. Durch den Einvernahmeleiter wurde jedenfalls mitgeteilt, dass für Sorgerechtsfragen nicht das BMI und die nachgeordneten Dienststellen, sondern die entsprechenden Magistrate zuständig sind. Es erfolgt auch eine generell gehaltene Rechtsbelehrung betr. der Zuständigkeit der Bezirksgerichte und Obsorgeverfahren}

2. Themenkomplex „ADASHEV Ibragim“

Frage: Bitte geben Sie – soweit Ihnen bekannt – eine Zusammenfassung des Lebenslaufs des bereits verstorbenen ADASHEV Ibragim an: (z.B. Geburtsdaten, Adressen, Eltern, Familienmitglieder, Ausbildungen o.ä.)

Antwort: Ich glaube, dass er 1989 geboren ist. Ich weiß aber sein genaues Geburtsdatum nicht. Ich möchte aber angeben, dass wenn ich „zu viele Fragen“ gestellt hätte, dann wäre ich „aufgeflogen“. Außerdem feiert ein muslimischer Tschetschene keinen Geburtstag. Er ist aus Tschetschenien und stammt aus demselben Clan, wie ich. Unsere Großväter väterlicher Seite waren Cousins. Ich habe ihn aber niemals in TSCHETSCHENIEN getroffen. Er verließ – glaube ich – im Alter von 19, es war glaube ich 2008, TSCHETSCHENIEN. Ich habe gehört, dass er etwas mit der tschetschenischen Seperatistenbewegung unter ABDUL HALIM zu tun gehabt hat. ABDUL HALIM ist jetzt angeblich in SYRIEN.

Anm.: Der Zeugin wird ein Foto des h.a. einschlägig bekannten AZHIEV RUSLAN 12.04.1981 oder 12.01.1985 geb. @HAMZAT vorgelegt.

Die Zeugin gab an, dass es sich eindeutig um besagten „ABDUL HALIM“ handelt. Er wurde einmal gemeinsam mit ABDUL HALIM durch die tschetschenischen Behörden festgenommen, bzw. für mehrere Stunden festgehalten. Dann wurde ihm „angeboten“ für sie zu arbeiten. Zuerst floh dann ABDUL HALIM in die UKRAINE, ADASHEV folgte ihm dann kurze Zeit später nach. Nachgefragt, es könnte sich etwa um das Jahr 2009 gehandelt haben. ABDUL HALIM, ADASHEV und andere Personen aus dem Umfeld des TSCHATAJEV trafen sich direkt in KIEW. Es handelte sich um eine größere Gruppe von Tschetschenen, die sich in der UKRAINE „versammelten". Auf Nachfrage, ich weiß nicht, wie groß diese Gruppe war. Auch weiß ich nicht ob TSCHATAJEV selbst in der UKRAINE/KlEW war. ADASHEV heiratete in der UKRAINE. Es handelt sich um eine Tschetschenin aus der TÜRKEI. Diese Frau wurde über ABDUL HALIM vermittelt, weil die Familien angeblich befreundet sind. ADASHEV bekam in der UKRAINE einen neuen russischen Reisepass. Es muss gefälscht gewesen sein, da es auf einen anderen Namen lautete. Ich kann mich an den Namen nicht erinnern. Der Vorname glaube ich war „MUSA". Die zweite Frau von ADASHEV, welche derzeit in ÄGYPTEN lebt hat ein Kind (von ADASHEV) welches nach diesem besagten Namen benannt wurde. Mit diesem Dokument und seiner Frau reiste er dann nach GEORGIEN. Ich weiß den genauen Zeitraum aber nicht. Jedenfalls reiste er nach GEORGIEN, und traf dort TSCHATAJEV. In GEORGIEN lebten Sie im PANKISI-TAL. Es waren ADASHEV, TSCHATAJEV, ABDUL HALIM, und mehrere Tschetschenen aus Österreich, insgesamt dürfte es sich um eine Gruppe von zumindest 15 Leuten, soweit ich mich erinnere. Diese Gruppe hatte vor, über die „Berge“, also illegal, nach TSCHETSCHENIEN zu gehen.

Frage: Was wollte die Gruppe in TSCHETSCHENIEN?

Antwort: Mir wurde von ADASHEV Ibragim erzählt, dass sie „Krieg“ gegen die Polizei führen wollen. TSCHATAJEV hatte immer so einen Traum: Ein freies TSCHETSCHENIEN und eine Sharia in TSCHETSCHENIEN. Zusammengefasst, ADASHEV hat mir gesagt, dass die Gruppierung über die Berge nach Tschetschenien gehen will, um dort gegen die dortigen Behörden (wie Polizei und Militär) vorzugehen. Auf die Nachfrage, ob es sich hierbei um Anschlagsvorhaben handelt, gebe ich an, dass mir das nicht konkret mitgeteilt wurde. ABDUL HALM überredete jedoch ADASHEV und weitere Teile der Gruppe, lieber nach SYRIEN zu gehen. Ich muss mich berichtigen, bei der Gruppe handelte es sich um eine deutlich größere Gruppierung aus Personen von mehreren Ländern, da etwa 17 Leute aus dem PANKISI-TAL nach TSCHETSCHENIEN gegangen sind. Ein anderer Teil ist jedoch aus GEORGIEN (PANKISI-TAL) nach SYRIEN gegangen. Auf den Vorhalt, dass damals der IS noch gar nicht in SYRIEN etabliert war, gebe ich an, dass es so war: Zuerst entschlossen sich die Mitglieder der Gruppierung, entweder nach SYRIEN oder nach TSCHETSCHENIEN zu gehen. Erst nach der Aufteilung kam es zum Vorfall im LOPOTATAL, zu der Schießerei bei der viele Personen starben, da der Teil der Gruppierung, welche nach TSCHETSCHENIEN wollte, zeitlich zuerst fortging. Erst zeitlich unmittelbar danach, machte sich jener Teil der Gruppierung (ADASHEV, ABDUL HALIM und eine mir nicht bekannte Anzahl von Personen aus TSCHETSCHENIEN, GEORGIEN und mehreren Ländern aus Europa) auf den Weg, die nach SYRIEN wollten. Konkret flohen sie aber in die TÜRKEI.

Auf Nachfrage, dass alles muss im AUGUST 2012 gewesen sein.

(Anm.: Der Vorfall im LOPOTATAL ist h.a., bekannt und wurde durch die örtlichen Behörden aufgearbeitet)

In der Türkei „baute“ ABDUL HALIM eine Gruppierung auf, um in weiterer Folge am Dschihad teilzunehmen. Er kooperierte angeblich mit der JABBAT AL NUSRAH. Nach einigen Monaten, zog er mit der Gruppe nach SYRIEN/ALEPPO, wo er sich der JABBAT AI NUSRAH anschloss. Dies daher, da er mit dem dortigen Führer OMAR AL SHISHANI befreundet war, bzw. diesen aus GEORGIEN kannte. In Syrien hat ADASHEV einen ISLAM SALAMOV, genannt auch BARAJEV, aus Österreich getroffen, und sich angefreundet.

(Anm.: Sachverhalt der StA WIEN bereits angezeigt; Person „ISLAM SALAMOV“ angeblich in SYRIEN bereits verstorben)

Mein verstorbener Mann hat mir dann weiters erzählt, dass ca. 2013 auch TSCHATAJEV in SYRIEN zu der Gruppe gestoßen ist. Er war aber nur auf Besuch für etwa 2 Wochen. Weil es in der Gruppe zu Differenzen kam, reiste TSCHATAJEV mit ADASHEV und ISLAM SALAMOV in die TÜRKEI. Zu diesem Zeitpunkt war der IS erst im IRAK etabliert, in SYRIEN eigentlich noch nicht. Der IS breitete sich erst später in SYRIEN aus. In weiterer Folge hat sich OMAR AL SHISHANI dem IS angeschlossen und hat mit TSCHATAJEV und seinen Leuten eine gemeinsame IS-Gruppe gebildet. Der Plan von TSCHATAJEV sei gewesen, nach einer gewissen Zeit mit diesen Leuten, nach dem diese „gut ausgebildet“ und „Kampferfahrung“ gewonnen hätten, nach TSCHETSCHENIEN zu gehen und dort die Tschetschenen von den dortigen Machthabern zu befreien. Mein Exmann ADASHEV und ISLAM SALAMOV haben sich dabei TSCHATAJEV angeschlossen. ISLAM BARAJEV (SALAMOV) ist – nach Erzählungen meines Mannes – bereits 2014 in SYRIEN verstorben; Noch im Jahr 2014 hat TSCHATAJEV seine dritte Frau, welche aus Österreich stammt, und deren Familie – damit meine ich Mutter, Schwester und Kinder – in die TÜRKEI nachgeholt. Gemeinsam sind sie dann nach SYRIEN gereist.

[…]

Aus Erzählungen mit ADASHEV weiß ich, dass ADASHEV an der Seite des IS in mehreren Städten gekämpft hat; TSCHATAJEV soll auch in SYRIEN eine „Gruppierung" von ca. 180 Kämpfern gegründet haben. Diese Gruppe hat dann in SYRIEN auf der Seite des IS in verschiedenen Städten gekämpft, konkret weiß ich „KOBANE“ und „TEL APIAT“ und „RAQQA“ – eher im Osten SYRIENS zur Grenze zum IRAK. Im Zeitraum AUGUST und SEPTEMBER ist TSCHATAJEV mit einer kleinen Gruppe aus SYRIEN zurückgekehrt, in welcher sich auch mein Ex Mann ADASHEV und BORZIEV befand. Er hatte vom IS Führer BAGHDADI die schriftliche Erlaubnis mit insg. 25 Personen und 40.000 Dollar das IS Gebiet in SYRIEN zu verlassen um mit dieser Gruppe in die TÜRKEI zu reisen. Von der TÜRKEI hätten sie nach GEORGIEN weiterreisen sollen, um dort Ausbildungscamps zu schaffen. Diese hätte in den Bergen Richtung RUSSLAND stattfinden sollen. In GEORGIEN wollten sie dann andere Personen auch aus anderen Ländern anlocken und dann radikalisieren. Mit diesen radikalisieren und ausgebildeten Personen wollten sie dann in RUSSLAND Anschläge durchführen wollen. So war der Plan, den mir mein Ex-Mann IBRAGIM ADASHEV in vielen Gesprächen erzählte.

Ich habe dann diesen IBRAGIM ADASHEV im OKTOBER 2015 in der TÜRKEI durch andere IS Sympathisanten kennengelernt, im APRIL 2016 haben wir uns nach islamischem Recht verehelicht und haben ab diesem Zeitpunkt in ISTANBUL gelebt. Zum selben Zeitpunkt hat auch ACHMED TSCHATAJEV in ISTANBUL gelebt, er war einer der engsten Freunde meines Ex-Mannes und es kam dabei öfters zu Treffen. Wir haben in ISTANBUL an mindestens 6 verschiedenen Adressen gelebt. Konkret erinnere ich mich noch an den Bezirk XXXX in der Nähe von XXXX . An die genaue Adresse kann ich mich jetzt nicht erinnern. Dort wurden auch die Personen festgenommen – siehe 1. Einvernahme. Ibragim ADASHEV hatte eine Tante in der TÜRKEI namens XXXX Sie lebt ebenfalls in ISTANBUL. Seine Schwester lebt in BELGIEN, XXXX , nähe ANTWERPEN. Weiters hat er einen Bruder namens XXXX in DEUTSCHLAND. Alle sonstigen Familienmitglieder leben in TSCHETSCHENIEN, in der Stadt XXXX . ADASHEV war von Beruf Physiker oder Chemiker ohne abgeschlossenes Studium. Beim IS war er Spezialist für Sprengstoff. Er besaß auch Notizen für die Herstellung von selbst produzierten Sprengstoffen. In SYRIEN bekam er zusätzlich eine Spezialausbildung als Scharfschütze und die normale religiöse Ausbildung.

Frage: Können Sie uns Dokumente zu ADASHEV IBRAGIM übermitteln oder aushändigen? (z.B. Fotos, Urkunden, Fotografien von ID-Dokumenten o,a.)

Antwort: Ja, ich habe Fotos von IBRAGIM. Die befinden sich jedoch zuhause. Die habe ich habe Ihnen auch einen USB-Stick mitgebracht. (Anm.: Die Zeugin übergibt eine schwarze Micro-Speicherkarte mit der Bezeichnung smortbuy mico-SD-Karte mit 32 GB)

Befragt zu der SD-Karte, gebe ich an, dass mir ADSHEV diese SD-Karte zur Aufbewahrung gegeben hat. Ich überlasse Ihnen freiwillig diese Karte zum kopieren und/oder für eine Einsichtnahme. Diese SD-Karte möchte ich jedoch irgendwann wieder zurückhaben.

Zum Inhalt befragt, es handelt sich um IS-Material von ADASHEV. Der FSB weiß von dem Stick, da ich es dem Dienst erzählt habe. Der FSB hat den Stick jedoch noch nicht gesehen oder ausgelesen. Ich möchte nur kurz nochmals bemerken, dass meine Hauptaufgabe vom russischen Geheimdienst war, in der unmittelbaren Nähe von TSCHATAJEV zu sein. Die zweite Aufgabe war es, die IS-Mitglieder an den FSB zu melden.

Frage: Haben Sie sonst noch etwas von ADASHEV?

Antwort: Nein, sonst habe ich nichts mehr von ihm.

Frage: Besitzen Sie die Geburtsurkunde ihres gemeinsamen Kindes, bzw. wo befindet sich diese?

Antwort: Ja, diese befindet sich in der Mappe, die ich mitgebracht habe. Diese werde ich in Kopie zur Verfügung stellen.

Frage: Wie kommunizierten Sie mit ADASHEV IBRAGIM in GEORGIEN?

Antwort: IBRAGIM ADASHEV hat sich von mir im AUGUST 2017 getrennt und ist zu seinem Freund AHMED TSCHATAJEV gezogen, welcher seit Sommer 2016 dort lebte. Dies war in der Stadt XXXX , in der Nähe von IZMIR. TSCHATAJEV hat sich dort versteckt, weil er Angst vor behördlichen Sanktionen nach dem Anschlag auf den ISTANBULER Flughafen „ATATÜRK“ hatte. Am 16. OKTOBER schrieb mir IBRAGIM ADAHEV eine Nachricht über WHATSAPP, dass er schon unterwegs sei. Auf meine Nachfrage wo dies sei, gab er mir keine Antwort. Für mich war klar, dass er mit AHMED TSCHATAJEV und seinen Freunden die Reise Ri. RUSSLAND begonnen hat. In den Wochen danach hatte ich zwei Anfragen von ihm, wie es mir ging. Es handelte sich jedes Mal um eine belanglose Kommunikation, dabei erwähnte er einmal, dass ich nach der Geburt unseres Kindes zu ihm nach GEORGIEN nachkommen soll. Daraus habe ich geschlossen, dass er dort aufhältig ist. Eine Reise dorthin habe ich jedoch abgelehnt. Am 21. NOVEMBER 2017 (ca. 17 Uhr türkische Zeit) hat er mich von einer fremden WHATSAPP Nr. angeschrieben, mit der Bitte ich soll auf seine Rufnummer ein WHATSAPP schicken, mit irgendeinem unauffälligem Text. Ich solle einfach nur beobachten, ob die Nr. erreichbar ist. Den Grund dafür gab er nicht an, ich solle mich jedoch beeilen. Ich schrieb ihm zurück, dass ich es versucht habe, die Nr. sei jedoch nicht erreichbar und ich habe ihm einen Screenshot zukommen lassen. Dann habe er eine 2. Nr. geschickt, bei welcher ich den gleichen Vorgang durchführte. Auch diese Nr. war nicht erreichbar. Auch diese Information habe ich ihm übermittelt und frage was denn los sei. ADASHEV sagte mir nicht wo sie sind, sondern sagte mir, dass Saifullah BORZIEV, alias ABU DAWUD, die Wohnung verlassen habe und schon längst zurückkommen hätte sollen. Nähere Informationen wollte er mir später zukommen lassen. Gegen 19.30 Uhr (türkische Zeit) hat mich ADASHEV angerufen, sie seien von der Polizei umstellt und sie werden sich nicht ergeben. Sie werden bis zum Ende kämpfen, da sie genug Waffen und Sprengstoff bei sich haben. Ich war zu diesem Zeitpunkt gemeinsam mit der 3. Frau von TSCHATAJEV („MADINA“ aus BELGIEN, ihr Familienname ist XXXX ) in der TÜRKEI in einer gemeinsamen Wohnung. Er hat ihr Audio-Nachrichten via WHATSAPP geschickt. Damit war für mich klar, dass sich die beiden in derselben Wohnung befinden müssen. Es gab dann noch mehrere Kontakte, bei welchen sich die beiden von uns verabschiedeten. Sie werden heute im Kampf noch sterben. MADINA, die Frau von TSCHATAJEV, erhielt den Auftrag seine Mutter vom bevorstehenden Tod zu informieren. Dabei handelte es sich um eine besprochene Audio-Nachricht über WHATSAPP. Ich hätte auch Verwandte von IBRAGIM informieren sollen, habe mich jedoch geweigert dies zu tun, MADINA hat dann diese Verständigungen durchgeführt. Sonstige Details haben beide bei diesen Konversationen nicht verraten. Ahmed TSCHATAJEV hat mit einer französischen Nr. kommuniziert.

Frage: Unter welcher (Telefon-)Nummer konnten Sie mit ADASHEV Kontakt aufnehmen, als sich dieser in GEORGIEN/TIFLIS aufhielt?

Antwort: Das war eine österreichische Nummer, sie fällt mir im Moment nicht ein. Vielleicht kann ich diese noch nachreichen. Diese hat ein Freund von Aslanbek SOLTAKHMADOV aus Österreich übermittelt. Ich kann den Namen dieses Freundes nicht angeben, werde aber zu einem späteren Zeitpunkt darüber sprechen.

Aufforderung: Bitte benennen Sie jede einzelne Person, mit der ADASHEV in GEORGIEN zusammenlebte und geben Sie alle Detailinformationen, die sie zu diesen Kontaktpersonen haben an.

Antwort: Über die Kontakte von Ibragim ADASHEV in GEORGIEN habe ich keine Informationen. Ich habe aber schon erwähnt, dass Ibragim und Ahmed TSCHATAJEV sich bereits im Jahre 2012 und davor in GEORGIEN aufgehalten haben. Sie konnten dann schon gute Kontakte herstellen. Seit dem Anschlag auf den Flughaben „ATATÜRK“ in ISTANBUL fungierte ein enger Freund des TSCHATAJEV namens ABU MINESSA als Bindeglied zw. den Tschetschenen. Zu dem ABU MINESSA kann ich angeben, dass dieser aus DEUTSCHLAND stammt und eine Mutter in WIEN im 13. BEZIRK hat. Sein richtiger Vorname lautet SULEYMAN, seinen Familiennamen kenne ich nicht, ich glaube er nennt sich MAKHMAEV. Er stammt aus TSCHETSCHENIEN aus dem Dorf VEDENO, ist ca. 34 bis 40 Jahre ait und seine Frau HAIEMA ist ca. 10 Jahre älter. Er lebt derzeit aktuell in IZMIR, im Ortsteil „ALIM TAPE". Er hat auch die Reise im OKTOBER von TSCHATAJEV und ADASHEV organisiert und finanziert.

Frage: Beschreiben Sie uns das Handy. Was für eine Nummer war das? Wer könnte diese Nummer (noch) wissen oder gespeichert haben?

Antwort: Dieses SONY Handy habe ich bereits weggeschmissen.

[…]

3. Themenkomplex – „Kontaktpersonen“

Frage: Kennen Sie eine gewisse „ XXXX “, aus dem Umfeld von Ahmed TSCHATAJEV, welche in der TÜRKEI aufhältig sein soll?

Antwort: Ja, dabei handelt es sich um XXXX Sie ist die Ehefrau vom MANZUR TSCHATAJEV, dem Bruder von AHMED TSCHATAJEV. Sie lebten in ISTANBUL und ich habe sie 2016 kennengelernt, ich war mit ihr nicht eng befreundet, sondern mit der 2. Ehefrau von IBRAGIM ADASHEV namens XXXX . Sie stammt aus INGUSCHETIEN und ist im AUGUST 2017 in ISTANBUL festgenommen worden. Danach wurde sie nach ÄGYPTEN deportiert. Ich weiß von ihr, dass sie sehr radikal islamistisch eingestellt war. Dies war jedoch ein Spiel von ihr um von uns allen Informationen zu erlangen. Sie war auch zwischenzeitlich in TSCHETSCHENIEN, hat auffällige Fragen über AHMED TSCHATAJEV gestellt, so dass auch im Umfeld von TSCHATAJEV geäußert wurde, dass sie eine Agentin sei.

Frage: Kennen Sie weitere Personen aus dem Umfeld von TSCHATAJEV?

Antwort: Mir ist noch eine Person namens ZURABOW TARCHAN bekannt. Er ist im Jahre 2015 über die Berge nach GEORGIEN und dann weiter in die TÜRKEI gekommen. Dabei handelt es sich um einen Teil der Restgruppe des EMIRAT KAUKASUS in TSCHETSCHENIEN. Mit dieser Gruppe kam auch der Bruder des TSCHATAJEV, nämlich MANSUR TSCHATAJEV. Als diese Gruppierung, welche von ZURABOW TARCHAN angeführt wurde, im Jahre 2015 über TSCHETSCHENIEN über illegale Bergwege nach GEORGIEN kamen, haben sie eine größere Zahl von Handfeuerwaffen, Munitionen und militärische Gerätschaften mitgeführt. Dieses Material haben sie im Grenzgebiet zu RUSSLAND auf georgischem Boden – aufgeteilt auf zwei Orte – vergraben. Diese beiden Verstecke wurden auf einer Landkarte markiert. Ich kann mich noch erinnern, dass es sich um ein Satellitenfoto auf einer Karte handelt. Das Foto war ein Screenshot von einer Handyaufnahme. Zwei Punkte waren – augenscheinlich via einer Handyapplikation – durch „einkreisen“ und zwei Nummern (1 und 2) markiert. Dieses Foto hatte ADASHEV auf seinem Handy und ich sah es. Ich habe auch den soeben geschilderten Sachverhalt aus Gesprächen zwischen ADASHEV und seinen Freunden. Sonst kann ich nichts zu den Waffenverstecken angeben. Ich habe die Informationen zu den „Verstecken“ nicht an die russischen Behörden weitergeben, da ich mir nicht sicher war, ob es sich um tatsächliche Verstecke handelt oder um eine Falle um mich „hereinzulegen“, da das besagte Foto einfach so auf dem Handy des ADASHEV war und nicht versteckt.

Frage: Als TSCHATAJEV nach GEORGIEN reiste, lebte er (und Teile seiner Gruppierung) in einer Wohnung in TIFLIS, welche durch den georgischen Staatsbürger SAGINADZE GOCHA ALI und seiner Ehefrau XXXX angemietet wurde. Kennen Sie diese Personen?

Antwort: Nein, ich kenne diese Personen nicht.

Vorhalt: In der Einvernahme vom 31.08.2018 zur GZ BVT-2-2/26506/2017 gaben Sie auf Seite 10 von 19 folgendes an: „in dieser Zeit besuchte uns TSCHATAJEV auch mehrmals in der Wohnung und ich konnte Vertrauen zu der Gruppe aufbauen. Auch besuchte uns ein BILAL, weicher 30-35 Jahre alt war und aus Österreich stammte.“

Frage: Ihnen werden nun fünf Fotos vorgelegt. Erkennen Sie auf einem der Fotos besagten „BILAL"? Wenn ja, aufgrund welcher Merkmale?

Antwort: Nein, ich erkenne keine der Personen.

Vorhalt: In der Einvernahme vom 31.08.2018 zur […] gaben Sie auf Seite 10 von 19 Folgendes zu Ihren angeblichen Kontakten zum FSB an: […]

Antwort: AFEXEY, arbeitet beim FSB und war von Anfang an für TSCHATAJEV zuständig; ILNUR, ist In Tschetschenien für den FSB tätig, mit der Rufnummer: […], ist in Tschetschenien für den FSB tätig, er ist der Leiter; NIKOLAI, genannt KOLE, arbeitet in MOSKAU für den FSB ALAUDIN, ist der Leiter des Innenministeriums in TSCHETSCHENIEN, mit der Rufnummer […].

Frage: Sind diese Rufnummern korrekt – oder könnte es sich um eine andere Rufnummernvorwahl (+7) handeln?

Antwort: Stimmt, das steile ich hiermit korrekt – die Vorwahl ist +7 und nicht +9. 

Frage: Haben Sie derzeit Kontakt zu eine der o.a. Personen und/oder Personen aus dem Umkreis eines ausländischen Nachrichtendienstes?

Antwort: Nein, ich habe derzeit keinen Kontakt.“

Davor wurde die Beschwerdeführerin einer Sicherheitskontrolle unterzogen. Diese verlief negativ.

10.7.

Am 05.10.2018 teilte GRIECHENLAND mit, dass die Beschwerdeführerin in GRIECHENLAND als XXXX am 25.06.2018 einen Asylantrag gestellt habe, auch für den Beschwerdeführer, geb. XXXX . Die Verfahren seien noch anhängig, es sei keine Aufenthaltsberechtigung erteilt und kein Identitätsnachweis ausgestellt worden.

10.8.

Am 15.11.2018 befragte der BVT die Beschwerdeführerin als Verdächtigte. Dabei gab sie Folgendes an:

„Zur Person: Ich habe zwei Brüder, beide sind jünger als ich. Bis zu meinem 15. Lebensjahr lebte ich in TSCHETSCHENIEN, ich besuchte dort die normale Grundschule. Im Jahr 2002 kam ich mit meinen Eltern und meinen zwei jüngeren Brüdern nach Österreich geflüchtet. Wir suchten um Asyl an, welches wir in weiterer Folge gewährt bekommen haben. In Österreich, heiratete ich nach „islamischem Ritus“ im Jahr 2002, in dem Jahr als ich nach Österreich gekommen bin, den Kindsvater. Wir haben insgesamt 4 Kinder gemeinsam. Mein „Exmann“ hat sich in weiterer Folge […] in Österreich umbenannt. In Wirklichkeit soll er jedoch nicht so heißen, er heißt meinen Informationen nach XXXX . Im Jahr 2012 bin ich nach islamischem Ritus von ihm geschieden worden. Im Jahr 2014, als ich nicht mehr in Österreich war, bekam er das alleinige Sorgerecht für die Kinder. Zwischen 2012 und 2014 waren die Kinder wechselweise entweder bei mir oder meinem geschiedenen Ehemann. Wie ich schon in meinen ersten beiden Zeugenvernehmungen angegeben habe, bin ich 2014 in die TÜRKEI gereist und habe mich dort angesiedelt. Bezüglich der Begründungen verweise ich auf meine bisherigen Zeugenvernehmungen.

Anm.: Durch den Einvernahmeleiter wurde der Verdächtigen die Möglichkeit gewährt, ihre vorangegangenen Zeugenvernehmungen durchzulesen. Dies lehnt sie mit den Worten „momentan nicht“ ab.

Vor meiner Ausreise aus Österreich, wurde im Jahr 2013 das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder beim Obsorgegericht vereinbart. Wenige Wochen nach meiner Ausreise sprach das Obsorgegericht das alleinige Sorgerecht in meiner Abwesenheit – aufgrund seiner Lügen – vor Gericht meinem Exmann zu. Ich suchte im AUGUST 2014 beim russischen Konsulat in ISTANBUL um die Ausstellung eines russischen Reisepasses an.

Dieser wurde mit am 30.12.2014 auch dort mit der Passnummer […] ausgestellt. Dazu möchte ich ausführen, dass ich schon zuvor In Österreich einen russischen Reisepass hatte, der zu diesem Zeitpunkt in der TÜRKEI schon abgelaufen war. Ich reiste nämlich mit einem russischen Dokument aus Österreich in die TÜRKEI. Der Grund dafür war, dass ich mit einem russischen Reisedokument visumfrei in die TÜRKEI einreisen konnte und mich auch dort aufhalten konnte. Dies geht mit einem Österreichischen Pass nämlich nicht. Am 19.03.2015 kam ich wieder nach Österreich. Am 29.04.2015 reiste ich wieder in die TÜRKEI zurück. An 08.05.2015 reiste ich wieder nach Österreich und am 18.07.2015 verließ ich Österreich wieder in die TÜRKEI. Der Grund für die mehrfachen Reisen zwischen der TÜRKEI war, dass ich die Reisen für Besuche meiner Freunde und Verwandtschaft nutzte. Am 18.07.2015 reiste ich in die TÜRKEI, da ich nun den Entschluss gefasst hatte, dass ich meine Wohnung in der TÜRKEI „auflasse“, da ich wieder nach WIEN ziehen wollte. Auf Nachfrage, gebe ich an, dass diese Wohnung in ISTANBUL war. Diese Wohnung kündigte ich auf und zog dann zu einer Freundin in ISTANBUL. Von dieser Freundin weiß ich nur, dass sie XXXX und/oder XXXX heißt, ich weiß aber keinen Nachnamen von Ihr. Die Freundin hatte 2 Kinder. Glaub ich am 21.07.2015, wurde ich in der Wohnung der XXXX und/oder XXXX durch die TÜRKISCHE Polizei verhaftet. Dann kam ich in eine Art „Fremdenhaft oder „Deportationslager". Dort wurde ich festgenommen. Mir wurde kein Grund für die Verhaftung mitgeteilt. Zum Zeitpunkt der Festnahme wurde mir Geld, Handy und mein österreichischer Konventionsreisepass abgenommen. Diese Sachen habe ich nicht mehr zurückgekommen. Am 12.08.2015 wurde ich durch die türkischen Behörden im Flugwege nach RUSSLAND abgeschoben.

Frage: War der 12.08.2015 der Tag, an dem sie das erste Mal Kontakt mit dem FSB hatten?

Antwort: Ja, das war der Tag. Hierzu verweise bisherigen Zeugenvernehmungen.

Frage: Haben Sie in den Zeugenvernehmungen die Wahrheit angegeben?

Antwort: Ja, natürlich.

Frage: Wo haben Sie in weiterer Folge in RUSSLAND gelebt?

Antwort: Ich nach meiner Ankunft in MOSKAU am gleichen Tag nach TSCHETSCHENIEN gereist, wo ich vom MWD vernommen wurde. Ich lebte in weiterer Folge in TSCHETSCHENIEN bei meiner Tante. Meine Tante ist XXXX , sie lebt in TSCHETSCHENIEN, XXXX . Sie ist die Schwester meiner Mutter. Ich lebte nur 2 Tage bei Ihr, bis zum 15.08.2015. Danach nahm ich ja Kontakt mit den Terroristen auf, da mich meine Ansprechpersonen beim MWD (Sicherheitsdienst des Präsidenten Tschetscheniens, KADYROV) darum ersucht hatten. Diese Zusammenarbeit mit dem MWD und dem FSB habe ich bereits in meinen beiden Zeugenvernehmungen detailliert beschrieben. Diese Angaben halte ich vollinhaltlich aufrecht. Am 15.08.2015 flog ich dann von MOSKAU nach BAKU. Das Flugticktet dazu bekam ich vom MWD. Am 22.08.2015 wollte ich am von BAKU nach ÄGYPTEN. Dieser Flug ging jedoch über ISTANBUL, dort wurde ich von der türkischen Polizei angehalten und wieder nach BAKU zurückgeschoben. Dieses Flugticket bekam ich von den IS-Leuten. Als ich eben nach BAKU zurückgeschoben wurde, nahm ich mit den IS-Leuten in der TÜRKEI Kontakt auf. Die Kontaktdaten dazu erhielt ich davor schon vom MWD. Der IS-Kontaktmann war „ABDULLAH und auch DIAY (phon.) aus DAGESTAN. Ich hielt mit ihm via TELEGRAM Kontakt. Die IS-Leute besorgten mir ein Flugticket für den 05.09.2015 nach ÄGYPTEN über DOHA. Danach war ich 1 Monat in ÄGYPTEN. Hierzu verweise ich auf meine bisherigen Zeugenvernehmungen. Am 05.10.2015 flog ich (unter Verwendung des russischen Reispasses) über ATHEN nach ARMENIEN. Die Tickets dafür besorgte mir wieder der IS-Mann „ABDULLAH und auch DIAY. In ARMENIEN bekam ich über Vermittlung meines IS-Kontaktmannes „ABDULLAH bzw. DIAY ein gefälschtes armenisches Reisedokument.

Frage: Haben Sie in diesem Zeitraum jemals versucht, nach GEORGIEN einzureisen?

Antwort: Ja, das war zwischen der Zeit als ich zum 1. Mal in BAKU war. Auf mehrfache Nachfragen gab ich an, dass ich nicht mehr weiß mit weichem Dokument ich eingereist bin. Vor der 1. ÄGYPTEN-Reise wollte ich eigentlich von BAKU nach GEORGIEN reisen, um von dort illegal in die TÜRKEI zu reisen. In GEORGIEN wurde mir ein gewisser „HASSAN“ von „ABDULLAH alias DIAY“ namhaft gemacht, der mir in GEORGIEN helfen hätte sollen. Ich hatte auch telefonisch mit ihm Kontakt. Er kommt angeblich aus dem „PANKISSI-TAL“. Ich durfte aber in TIFLIS nicht einreisen, ich wurde nach BAKU zurückgeschoben. Am 07.09.2015 bin ich von ARMENIEN mit dem Flugzeug nach ISTANBUL gereist. Dazu verwendete ich den gefälschten armenischen Reisepass. Zu meiner anschließenden Tätigkeit beim IS und meinem Kontakt zu ADASHEV Ibragim und TSCHATAJEV Achmed und seiner Gruppierung möchte ich auf meine beiden Zeugenvernehmungen vom 31.08.2018 und 03.10.2018 verweisen. Ich halte die darin gemachten Aussagen vollinhaltlich aufrecht und habe dem nichts hinzuzufügen. Wie schon in meinen bisherigen Zeugenvernehmungen wurde ich im Dezember 2015 in der TÜRKEI in Grenznahe zu SYRIEN festgenommen und am 12.01.2016 von der TÜRKEI wieder nach MOSKAU abgeschoben.

Frage: Kann es sein, dass das Gespräch mit dem FSB bei dieser Abschiebung stattfand?

Antwort: Das Gespräch fand bei dieser und bei der vorherigen Einreise nach RUSSLAND statt.

[…]

Ich möchte festhalten, dass ich die Vernehmung nicht mehr fortsetzen will, da ich mich gesundheitlich nicht gut fühle. Ich möchte den bereits begonnenen Punkt „Angaben zur Person“ nicht zum Abschluss bringen, da ich die Vernehmung beenden will. Ich bin jedoch bereit weiter Auszusagen, verlange jedoch bei weiteren Ladungen eine schriftliche Vorladung. Die bisherige Vereinbarung, mich nur telefonisch zu laden halte ich nicht mehr aufrecht.

Auf die Frage, ob ich ärztliche Hilfe benötige, gebe ich an, dass dies nicht der Fall ist.“

10.9.

Laut Auswertungsbericht vom 19.11.2018 fand sich auf der von der Beschwerdeführerin dem BVT ausgefolgten Micro SD Karte keine Schad- oder Spionagesoftware. Auf Grund der Datenanalyse stand fest, dass sie 2017 in einem ANDROID-Handy für TELEGRAM, FACEBOOK, SKYPE, WHATSAPP, VIBER, VKONTAKTE, UCMOBILE, SINKCOULD u.a. verwendet worden war. Darauf fanden sich islamisch-religiöse Lehr-Audiodateien in russischer bzw. arabischer Sprache, professionelles, abartiges (sic) und gewaltverherrlichendes IS-Propagandamaterial auf Russisch bzw. Arabisch, Predigten, Ansprachen und Lehren mit Propagandacharakter, Gewalt-, Kampf-, Hinrichtungs-, Tötungs- und Anschlagsszenen der Terrororganisation ISLAMISCHER STAAT ohne Bezug zur Beschwerdeführerin oder zum Vater des Beschwerdeführers, ein russischsprachiges Handyvideo einer Szene in einem Kriegsgebiet sowie zwei gelöschte Screenshots einer GOOGLE MAPS basierten Navigationsapp, aufgenommen und gelöscht am 19.08.2017, wobei ein Screenshot die Vergrößerung des anderen war und einem Ort in GEORGIEN zugeordnet werden konnte.

10.10.

Im Abschlussbericht vom 04.12.2018 an die Staatsanwaltschaft WIEN führte das BVT zur Beschwerdeführerin betreffend Folgendes aus:

„[Die Beschwerdeführerin], ist verdächtig, sich im Zeitraum 2016/2017 mehrmals Geldbeträge in der Gesamtsumme von ca. 5000,- € von ihr zumeist unbekannten Personen auf ihren Namen in der TÜRKEI über WESTERN UNION oder MONEY GRAM aus Europa überweisen haben zu lassen. Dieses Geld war als Unterstützung der IS Gruppierung rund um ACHMED TSCHATAEV gedacht. Die Beschwerdeführerin hat dieses Geld im Auftrag ihres damaligen Mannes nach islamischen Recht, IBRAGIM ADASHEV (siehe bisherige Ausführungen zu dieser Person), welcher im Zeitraum 2014/2015 in SYRIEN auf Seite des IS gemeinsam mit ACHMED TSCHATAEV gekämpft hatte, behoben und diese IS Unterstützungsgelder dem IBRAGIM ADASHEV in der TÜRKEI/ISTANBUL übergeben. Das Geld sei in weiterer Folge durch IBRAGIM ADASHEV nach SYRIEN zu tschetschenischen IS Kämpfer verbracht bzw. gesendet worden. Der weitere Verbleib bzw. Verwendung der Gelder konnte bisher nicht weiter nachvollzogen werden.

2. Beweismittel:

[…]

Die im Zuge der bisherigen Amtshandlung sichergestellten Datenträger bei allen Verdächtigen, siehe dazu die bisherigen Anlassberichte, wurden vom BVT ausgewertet, gesichtet und bewertet. Die Auswertung ergab, dass bei sämtlichen Datenträgern keine verfahrensrelevanten Beweismittel vorgefunden werden konnten.

[…]

[Die Beschwerdeführerin] lebte von 2002 bis ca. 2014 in Österreich und hatte hier einen anerkannten Asylstatus. Sie war verheiratet und dieser Ehe entstammen 4 Kinder. Im Jahre 2012 wurde diese Ehe geschieden. Laut Erkenntnissen des BVT reiste sie alleine ohne ihre Kinder im Laufe des Jahres 2014 aus Österreich Richtung TÜRKEI aus. Eine Reise in das Krisengebiet SYRIEN/IRAK konnte ihr bisher nicht nachgewiesen werden. Auf Grund dieser Ausreise wurde das alleinige Sorgerecht dem Kindesvater […] zugesprochen. Der Asylstatus wurde ihr in weiterer Folge auf Grund ihres langen Aufenthaltes im russischen Raum am 15.03.2017 rechtskräftig vom BFA aberkannt. Seit 08.02.2016 war sie nicht mehr im Bundesgebiet aufrecht gemeldet. Ende AUGUST 2018 reiste sie wieder illegal nach Österreich ein, gemeinsam mit ihrem an 22.11.2017 in ISTANBUL geborenen Kind des Ibragim ADASHEV und beantragte neuerlich Asyl. Auf Grund dieser Wiedereinreise wurde sie vom BVT vorerst als Zeugin vernommen.

In dieser 1. und 2. Zeugenvernehmung (siehe Beilage 2 und 31) gab sie an, dass sie sich in der Abwesenheit aus Österreich überwiegend in der TÜRKEI aufgehalten habe. Dort habe sie Kontakt zu radikalislamistischen Tschetschenen geknüpft. Nach einer Abschiebung nach RUSSLAND im Jahre 2015 sei sie vom FSB vernommen und vom tschetschenischen MWD – INNENMINISTERIUM IN TSCHETSCHENIEN – zur V-Personentätigkeit angeworben und in dieser Funktion wieder zurück in die TÜRKEI geschickt worden. Erst danach habe sie sich mit IBRAGIM ADASHEV angefreundet und ihn kurz darauf nach islamischem Recht im APRIL 2016 geheiratet. Dieser war zu diesem Zeitpunkt gemeinsam mit Achmed TSCHATAJEV in ISTANBUL aufhältig und beide waren enge Freunde. Die in Darstellung der Tat angeführten Verdachtsmomente der Unterstützung und Finanzierung der terroristischen Organisation um Achmed TSCHATAEV basiert alleine auf ihren zeugenschaftlichen Aussagen […].

Weiters gab sie an, dass sie von ihrem verstorbenen Mann Ibragim ADASHEV wusste, dass die Gruppe um DAVID MAYER vormals ACHMED TSCHATAEV, Anschläge in RUSSLAND im Zuge der Fußballweltmeisterschaft plante und diesbezüglich auch eine Codeliste vorfand. Sie selbst sei in diese Planung nicht involviert gewesen. Eine Anfrage bei WESTERN UNION und bei der Firma MONEYGRAM ergab jedoch keine Transaktion zur Person der Beschwerdeführerin oder den ho bekannten Aliasnamen […]

Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht die Wahrheit sagte und unter bisher nicht bekannten Namen Geldüberweisungen in wesentlich höheren Geldbeträgen für die Organisation um DAVID MAYER vormals ACHMED TSCHATAEV, empfing, verwertete oder auch selbst weiterleitete.

Eine beabsichtigte Vernehmung zu diesen Fakten als Verdächtige brach sie nach kurzer Zeit aus angeblich gesundheitlichen Gründen ab, noch bevor ihr zum konkreten Tatverdacht Fragen gestellt werden konnten. […] Ein weiterer Vernehmungstermin wurde kurzfristig von ihrem zwischenzeitlich bevollmächtigten Anwalt Mag. STROBL bis zur Akteneinsicht auf unbestimmte Zeit verschoben. Nach erfolgter Akteneinsicht wurde von Mag. STROBL am 12.12.2018 dem BVT mitgeteilt, dass seine Mandantin […] derzeit von ihrem Recht der Aussageverweigerung Gebrauch macht. Daher war eine weitere Vernehmung und dadurch Konkretisierung des Tatbestandes nicht möglich. […]

Seitens des BVT wird davon ausgegangen, dass [die Beschwerdeführerin] im Zuge ihrer bisherigen Aussagen vieles nur unvollständig und/oder mangelhaft erzählte, um sich selbst nicht zu belasten. Wenn sie tatsächlich für einen ausländischen Nachrichtendienst arbeitete, ist davon auszugehen, dass sie die Informationen, welche sie dem BVT preisgab, vorher abgesprochen waren. Vielmehr muss angenommen werden, dass sie bewusst nach Österreich reiste, um hier für den Geheimdienst KADYROVS Aufklärungsarbeiten im tschetschenischen Milieu zu leisten.

Insbesondere folgende Vorgangsweise der [Beschwerdeführerin] lässt begründet annehmen, dass sie nach wie vor für einen ausländischen Nachrichtendienst arbeitet: [Die Beschwerdeführerin] erwähnte bei ihrer ersten Zeugenvernehmung, dass sie von ihrem verstorbenen Mann Ibragim ADASHEV vor seiner Reise nach GEORGIEN eine persönliche Speicherkarte erhalten habe, welche sie derzeit in TSCHETSCHENIEN bei ihrer Tante aufbewahrt hätte. Bei der zweiten Zeugenvernehmung übergab sie die Speicherkarte und willigte zur Auswertung ein. Dazu führte sie an, dass diese Speicherkarte vorher noch niemand gesehen hätte. Die Auswertung dieser Speicherkarte ergab aber, dass sich darauf zwar islamistische Videos der brutalen Art (Köpfungsvideos etc.) befinden, jedoch alle mit dem Logo des IS versehen, also keine selbst angefertigten Videos darstellen und offenbar ausschließlich von Internetplattformen des IS kopiert worden waren. Weiters befanden sich darauf Audios und Videos von Predigten. Auffällig war, dass sich keine persönlichen Fotos, Videos oder Dokumente von IBRAGIM ADASHEV darauf befanden. Die Inhalte haben keinen geheimen Charakter und stellen kein spezielles Täterwissen dar. Die einzigen drei vorhandenen Fotos zeigen eine Örtlichkeit in GEORGIEN, die aber mit dem gegenständlichen Fall nicht verknüpft sind und möglicherweise auf eine falsche Spur führen sollten […].

4. Derzeitiger Ermittlunqsstand/geplantes weiteres Vorgehen:

Sämtliche im Auswertebericht […] angeführten physischen und elektronischen Sicherstellungen wurden an die Betroffenen nach Rücksprache mit der STA gegen Bestätigung ausgefolgt. Diese liegen beim BVT auf und können jederzeit angefordert werden.

[…]

6. Sonstige Verfügungen:

Das BVT hat die Ermittlungen zum gegenständlichen Fall abgeschlossen. Sollten weitere Erhebungen seitens der STA benötigt werden, wird einem Auftrag entgegen gesehen“.

10.11.

Die Asylverfahren der Beschwerdeführer wurden durch Ausfolgen der Aufenthaltsberechtigungskarten am 03.12.2018 zugelassen.

Am 16.01.2019 erteilte die Beschwerdeführerin RA DAIGNEAULT Vollmacht in ihrem Verfahren und dem des Beschwerdeführers.

10.12.

Am 17.01.2019 vernahm das Bundesamt die Beschwerdeführerin in Anwesenheit eines nichtjuristischen Mitarbeiters ihres rechtsfreundlichen Vertreters erneut niederschriftlich ein. Dabei gab dieser Mitarbeiter an, dass Fälle nicht in die Öffentlichkeit getragen werden dürfen und die Beschwerdeführerin einer Gefahr ausgesetzt werde, wenn mehrere Personen im Raum aufhältig seien, daher werde die Dolmetscherin abgelehnt. Nach der Belehrung über die Verschwiegenheitspflicht teilte der Mitarbeiter mit, dass er nicht der Auffassung sei, dass keine Informationen an die Öffentlichkeit gelangen. Trotz Aufklärung betreffend Verschwiegenheitspflicht und Mitwirkungspflicht teilte der Mitarbeiter mit, dass er mit der Durchführung der Niederschrift nicht einverstanden sei und beharrte auf der Verlegung des Parteiengehörs. Er habe zwar ausreichend Zeit für die Vorbereitung der Einvernahme gehabt, aber nicht für die Beantragung der Akteneinsicht. Die Einvernahme wurde beendet.

Am 17.01.2019 beantragte die Beschwerdeführerin Akteneinsicht, die am 01.02.2019 durchgeführt wurde. Dabei wurden von einem nichtjuristischen Mitarbeiter ihres rechtsfreundlichen Vertreters 40 Kopien angefertigt.

In der Wiederholung des Antrages am 18.01.2019 führte der rechtsfreundliche Vertreter aus, dass sich aus der Zeugeneinvernahme der Beschwerdeführerin vom 31.08.2018 eine Gefährdung seitens der Angehörigen iZm dem Tod der von ihr verratenen Gruppe – auch ihres zweiten Ehemannes – hervorgehe, weshalb ihr Aufenthalt in Österreich möglichst nicht bekannt werden sollte.

Mit Eingabe vom 01.02.2019 beantragte der rechtsfreundliche Vertreter Akteneinsicht in die von der Akteneinsicht ausgenommenen Aktenteile, widrigenfalls einen verneinenden Bescheid.

10.13.

Am 04.02.2019 vernahm das Bundesamt die Beschwerdeführerin in Anwesenheit eines nichtjuristischen Mitarbeiters ihres rechtsfreundlichen Vertreters ohne Beiziehung einer Dolmetscherin erneut niederschriftlich ein. Dabei gab sie Folgendes an:

„F: Frage an die Asylbewerberin: Können Sie die Einvernahme auch ohne Dolmetscherin folgen?

A: Ja.

F: Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen?

A.: Ja.

Frage an den Vertreter: Sie haben beim letzten Termin die niederschriftliche Einvernahme verweigert, weil eine Dolmetscherin anwesend war. Laut Ihren Angaben kann Ihre Klientin der Einvernahme auch ohne Dolmetscherin folgen. Wir sind Ihrem Wunsch die Einvernahme ohne Dolmetscherin durchzuführen nachgekommen. Werden Sie am heutigen Tag die Einvernahme begleiten?

A: Ja.

Zusammengefasst ist eine Einvernahme ohne russisch Dolmetscherin möglich und es werden keinerlei sprachliche Probleme auftreten. Es ist der ausdrückliche Wunsch des Vertreters, Herr WUPPINGER, gewesen die Einvernahme ohne Dolmetscherin durchzuführen. Einvernahme wird nach Abklärung der sprachlichen Kompetenz durchgeführt:

F: Verstehen Sie mich gut?

A: Ja.

F: Werden Sie im Asylverfahren rechtlich vertreten?

A: Ja.

[…]

F: Sind Sie in derzeit in ärztlicher Behandlung?

A: Nein.

F: Können Sie Beweismittel, bzw. Dokumente wie z.B. den Reisepass, einen Führerschein oder sonstiges vorlegen?

A: Ja.

Der Antragsteller legt folgende Beweismittel vor:

- Geburtsurkunde der Tochter KAMILLA […]

- Diverse Flugtickets

- Dokument: Grenzübergang in die UKRAINE verweigert.

- Zugticket von MOSKAU nach MINSK

- B1 Deutschzeugnis

- Diverse Empfehlungsschreiben

- Kursbesuchsbestätigung LEFÖ Deutschkurs

Anmerkung: Die soeben genannten, vom AW vorgelegten Dokumente, werden in Kopie zum Akt genommen und nach der niederschriftlichen Einvernahme dem AW retourniert. Der AW bestätigt die Übernahme der oben genannten Dokumente mit seiner Unterschrift am Ende der Niederschrift.

F: Stimmen die Angaben, die Sie in der Erstbefragung des gegenständlichen Asylverfahrens gemacht haben?

A: Ja.

F: Wie heißen Sie, wann und wo sind Sie geboren?

A: Ich heiße XXXX und bin am XXXX in XXXX , RUSSLAND geboren.

F: Wo waren Sie zuletzt wohnhaft im Herkunftsstaat?

A: Im Dorf XXXX , RUSSLAND.

F: Haben Sie auch an einem anderen Ort im Herkunftsstaat gelebt?

A: In XXXX , RUSSLAND.

F: Machen Sie Angaben zu Ihren Familienangehörigen in Ihrem Herkunftsstaat.

A: Ich habe eine Tante mütterlicherseits und einen Onkel väterlicherseits. Außerdem habe ich drei Cousins väterlicherseits.

Tante: AVCUEVA BANU, whft. In XXXX , RUSSLAND.

Onkel: USHAN, whft. In XXXX RUSSLAND.

Cousin: SHAMIL, whft. In XXXX , RUSSLAND.

Cousin: PERTMOIT, whft. In XXXX , RUSSLAND.

Cousin: ANZOV, whft. In XXXX , RUSSLAND.

F: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Familie?

A: Nur zu meiner Tante habe ich telefonisch Kontakt.

F: Wie gestaltet Ihre Familie ihren Alltag?

A: Meine Tante arbeitet. Ich habe bei meiner Tante gelebt. Mit der Verwandtschaft väterlicherseits habe ich keinen Kontakt.

F: Wie ist das Verhältnis zu Ihrer Familie?

A: Zu den Verwandten mit meinem Vater habe ich keinen Kontakt. Mit meiner Tante habe ich ein gutes Verhältnis.

F: Haben Sie bislang eine Ehe geschlossen?

A: Ich habe zwei Mal traditionell geheiratet. Standesamtlich war ich nie verheiratet.

F: Haben Sie Kinder?

A: Ja, ich habe vier Kinder: [KAMILLA, LARITA, MAXIMILIAN, LAMARA]

Vater und alleiniger Vormund der vier oben genannten Kinder ist mein Ex-Ehegatte, der Kindsvater.

Mit meinen letzten Ehegatten, Herrn ADASEHV IBRAGIM (traditionell geheiratet) habe ich ein gemeinsames Kind: XXXX , den Beschwerdeführer. […]

F: Wer hat die Obsorge der vier oben genannten Kinder aus erster Ehe?

A: Der Vater hat die Obsorge der vier Kinder. Ich habe aber einen Antrag gestellt. Auch meine Tochter KAMILLA hat einen Antrag gestellt, damit ich Ihre Obsorgeberechtigte bin.

F: Können Sie diesen Antrag vorlegen?

A: Nein.

F: Besteht noch Kontakt zu den vier Kindern?

A: KAMILLA wohnt bei mir seit September. Zu den anderen drei habe ich keinen Kontakt. Der Vater verweigert mir den Kontakt.

F: Wieso verweigert der Vater den Kontakt?

A: Ich hatte immer Probleme mit ihm. Seit der Trennung will er nicht, dass die Kinder bei mir wohnen und dass ich (keinen) Kontakt habe. Meine Tochter KAMILLA ist von ihm weggelaufen und will keinen Kontakt mehr zu dem Vater. Der Vater, mein Ex-Ehegatte, hat mir eine Vollmacht für KAMILLA ausgestellt, damit ich in der Schule unterschreiben kann.

F: Wo ist Ihr Sohn, der Beschwerdeführer, geboren?

A: In ISTANBUL.

F: Können Sie eine Geburtsurkunde vorlegen?

A: Ja.

Anmerkung: AW legt russische Geburtsurkunde in Original vor, sowie Geburtsbestätigung vor. Außerdem legt Ihre Geburtsurkunde und ein Dokument der Namensänderung vor.

Der Name wurde am 25.01.2016 geändert.

F: Wieso haben Sie den Namen ändern lassen?

A: Das habe ich nicht selber gemacht. Das wurde mir von der tschetschenischen Behörde geändert, damit ich wieder nach ISTANBUL fahren kann.

Der geänderte Name lautet: XXXX .

Anmerkung: AW erhält eine Frist von 10 Tagen um die Dokumente: Geburtsurkunde, Geburtsurkunde des Sohnes und Namensänderung.

F: Leben Sie derzeit in einer Lebensgemeinschaft?

A: Nein.

F: Haben Sie noch Freunde oder Bekannte in der Heimat?

A: Nein. Früher in der Kindheit hatte ich schon Freunde, aber ich habe keinen Kontakt mehr.

F: Haben Sie Verwandte bzw. Familienangehörige in Österreich?

A: Ja, meine Eltern, sowie zwei Brüder. Meine Familie ist in Österreich asylberechtigt.

F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

A: Ich bin Tschetschenin.

F: Welche Religion haben Sie?

A: Ich bin Moslemin.

F: Welche Sprachen sprechen Sie?

A: Meine Muttersprache ist Tschetschenisch. Ich spreche auch noch Russisch und Deutsch.

F: Machen Sie Angaben zu Ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung.

A: Ich habe 9 Jahre die Schule besucht.

F: Machen Sie Angaben zu ihrem beruflichen Werdegang!

A: Nein.

F: Verstehen Sie mich gut?

A: Ja.

F: Sie erhielten am 29.04.2004 den Status des Asylberechtigten. Weshalb sind Sie trotz Ihres Asylstatus in Österreich, erneut freiwillig in die Russische Föderation gereist?

A: Ich war in der TÜRKEI. Von der TÜRKEI wurde ich nach RUSSLAND deportiert, darum war ich in RUSSLAND. Es war für mich keine freiwillige Einreise. Ich wurde wegen meines russischen Reisepasses deportiert.

F: Wann haben Sie sich den russischen Reisepass ausstellen lassen?

A: Ich habe mir in ISTANBUL einen Reisepass im DEZEMBER 2014 ausstellen lassen.

F: [fehlt]

A: Als ich 2014 aus Österreich nach ISTANBUL gereist bin, habe ich viel Stress gehabt mit dem Ex-Ehegatten, den Kindsvater. Außerdem hatte ich Stress mit meinem Vater und meinem Bruder. Es gab viele Streitigkeiten, ich wollte irgendwie eine Ruhezeit haben, weswegen ich nach ISTANBUL gereist bin. Ich habe über meiner Reise nur meiner Tochter KAMILLA Bescheid gesagt. Ich habe in Österreich viele Bekannte und Freunde. Ich habe beschlossen für einen Monat Urlaub in der TÜRKEI zu machen. Mein österreichischer und russischer Reisepass sind während meines Aufenthaltes abgelaufen. Zuerst habe ich bei der österreichischen Botschaft ein Rückkehr[]dokument ausstellen lassen. Den neuen russischen Reisepass habe ich selbstständig bei der russischen Botschaft ausstellen lassen.

F: Wieso haben Sie sich den Russischen Reisepass [fehlt].

A: Weil ich mit dem russischen Reisepass nach ISTANBUL gereist bin.

F: Wieso gaben Sie bei der österreichischen Botschaft in ISTANBUL an, den österreichischen Reisepass verloren zu haben?

A: Er war abgelaufen. Ich habe das gesagt, weil ich nach Österreich reisen wollte.

F: Wo waren Sie für Ihren Urlaub in ISTANBUL wohnhaft?

A: Bei einer Freundin in Ihrer Wohnung. Nach dem Monat habe ich mir selbstständig eine Wohnung gemietet. Die Adresse lautet: XXXX . Ich habe auch gearbeitet. Ich habe in einer TEXTILFABRIK gearbeitet.

F: Dass heißt Sie haben kein gutes Verhältnis zu Ihren Eltern und Brüdern?

A: Ich hatte gar kein Verhältnis. Ich hatte viele Schwierigkeiten mit meinem Vater und meinen ältesten Bruder.

F: Wie lange waren Sie in RUSSLAND aufhältig?

A: Ca. im MÄRZ 2015 bin ich mit meinem russischen Dokument und dem Rückkehrdokument der Botschaft wieder nach Österreich gereist. Hier in Österreich habe ich meinen Konventionspass neu ausstellen lassen. Als ich weg war, ca. 7 Monate, hat mein Ex- Ehegatte, der Kindsvater, die alleinige Obsorge beantragt und auch zugesprochen bekommen. Ich habe nach meiner Rückkehr ebenfalls die Obsorge beantragt. Ich bin wieder nach ISTANBUL gereist, um meine Sachen abzuholen. Das war am 18.07.2015. Meine Wohnung habe ich derzeit schon abgegeben. In Österreich habe ich das bei der LPD so ausgemacht, damit ich meine Sachen von ISTANBUL holen kann. Ich wurde dann von ISTANBUL nach MOSKAU, RUSSLAND deportiert. Dort war ich ein paar Tage, aber nicht lange. Ich wurde in RUSSLAND in der FSB aufgenommen. Mit mir wurde eine Einvernahme gemacht und danach wurde ich nach TSCHETSCHENIEN geschickt.

F: Wie lange waren Sie dann in TSCHETSCHENIEN?

A: 2 Tage.

F: Haben Sie über einen aufrechten Wohnsitz in RUSSLAND verfügt?

A: Nein. Auch bei meinem zweiten Aufenthalt nicht.

F: Wie lange waren Sie das zweite Mal in RUSSLAND aufhältig?

A: Ca. 3 Monate, im Jahr 2015.

F: Was haben Sie in RUSSLAND gemacht?

A: Ich habe nichts gemacht. Ich habe nur gewartet. Ich wurde 2015 gezwungen für den tschetschenischen Geheimdienst zu arbeiten. Das war kurz nach meiner Einreise. Ich sollte wieder nach ISTANBUL reisen und dort gegen den IS ermitteln. Ich sollte Informationen weitergeben. Sie haben mir immer wieder Fotos gezeigt von Leuten die ich ausspionieren sollte.

F: Haben Sie über ein regelmäßiges Einkommen verfügt?

A: Nein, regelmäßig nicht. Sie haben mir Geld gegeben, als ich nach ISTANBUL gereist bin.

F: Wie viel Geld haben Sie erhalten?

A: 100.000 Rubel habe ich bekommen. Das sind fast 2000 Euro. Von dem Geld musste ich auch den Unterhalt in ISTANBUL usw. zahlen. Ich habe mich bis Jänner 2016 in ISTANBUL aufgehalten und habe spioniert. Im Jänner 2016 bin ich nach RUSSLAND zurückgekehrt. Ich bin legal mit meinem russischen Reisepass gereist. Nach vorheriger Manuduktion gebe ich an, dass ich für mein oben genanntes Kind einen Antrag auf ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG 2005 stelle. Dieser Antrag soll sich auf mein Asylverfahren beziehen! Mein oben genannter Sohn hat keine eigenen Fluchtgründe!

F: Ihnen wurde mit Bescheid vom 23.02.2017 die Flüchtlingseigenschaft abgesprochen. Wieso haben Sie am 24.08.2018 einen neuerlichen Asylantrag in Österreich gestellt? Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.

A: Im MAI 2018 wurde ich erneut von dem tschetschenischen Geheimdienst eingeladen. Sie wollten, dass ich wieder für die tschetschenische Behörde arbeite. Ich wollte es nicht mehr machen, weil ich ein Kind habe. Ich habe es für meine Freiheit gemacht. In der TÜRKEI konnte ich mich auch nicht aufhalten. Es war schwierig mit meinem Kind einen passenden Wohnort zu finden. Die tschetschenische Behörde wollte mich nicht in Ruhe lassen, da sie noch immer forderten, dass ich weiterhin für sie arbeite. Es war unmöglich, mit kleinem Kind der Tätigkeit weiterhin nachzugehen. Als ich ablehnte weiterhin für die tschetschenische Botschaft zu arbeiten wurde meinem Kind gedroht. Wörtlich war es so: „heute hast du das Kind, morgen hast du es nicht. Kein Problem.“. Ich habe vieles gehört und gesehen, darum wollte ich nichts riskieren. Ich habe ihnen nur gesagt, dass ich ein wenig Zeit benötige und bin dann geflüchtet.

F: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?

A: Ja. Ein offizielles Dokument habe ich nicht bekommen. Es war vieles los in Tschetschenien, ich habe vieles durchgemacht mit der tschetschenischen Behörde.

F: Das heißt, Sie haben nur für die tschetschenische Behörde und nicht den Geheimdienst gearbeitet?

A: Ja, richtig.

F: Sind Sie gemeinsam mit Ihrem Sohn legal ausgereist?

A: Ja. Ich habe einen Urlaub gebucht in ZYPERN. Ich habe Tickets gekauft usw. Eine Freundin, die in einem Reisebüro arbeitet hat mir alles organisiert. Ich war dann 8 Tage in ZYPERN aufhältig. Danach habe ich Tickets für eine türkische Fluglinie von ATHEN nach ISTANBUL gebucht. In ATHEN, am Flughafen habe ich einen Asylantrag gestellt. Ich war zwei Monate in GRIECHENLAND im Asyllager. Danach bin ich dann nach Österreich gereist.

F: Das heißt Sie sind nach Österreich gereist, damit ihr Sohn in Österreich aufwachsen kann?

A: Meine ganze Familie ist in Österreich. Ich war bei der Botschaft, es hat mir niemand wirklich geholfen. Ich hatte auch Schwierigkeiten offiziell etwas zu beantragen, da ich Angst vor der tschetschenischen Behörde hatte. Ich wollte einfach nur meine Ruhe haben, ich kann nicht immer weglaufen. Ich kann mir auch nicht vorstellen, wieder nach TSCHETSCHENIEN zurückzukehren.

F: Wurden Sie persönlich verfolgt oder bedroht in RUSSLAND?

A: Persönlich habe ich viel gesehen. Einerseits war es gut Ihnen gegen den IS zu helfen, andererseits habe ich schlimme Sachen sehen und miterleben müssen. Mir wurde von einem Beamten gedroht, dass mir etwas passieren kann. Das war 2016. Ich werde bis heute von dem IS verfolgt. Sie drohen mir, dass Sie wissen, dass ich für die tschetschenische Behörde gearbeitet habe.

Wiederholung der Frage!

A: Also bei einer Rückkehr kann es gut oder schlecht laufen. Gut wäre, wenn ich wieder für sie arbeiten würde. Andererseits habe ich Angst, dass sie mir was antun.

F: Das heißt man kann sagen, dass Sie in Russland keiner Verfolgung ausgesetzt waren?

A: Es war eine Verfolgung, sie haben mich zwar nicht verhaftet, aber mir deutlich gedroht. Ich habe wirklich Angst dort wieder zurückzukehren. Außerdem will ich mein Kind nicht mitnehmen.

F: Sie reisten mehrmals legal zwischen RUSSLAND und der TÜRKEI hin und her. Wieso behaupten Sie dann in RUSSLAND einer Verfolgung ausgesetzt zu sein?

A: Ich bin legal hin und her gereist, weil mich die Tschetschenische Botschaft als Informantin nach ISTANBUL geschickt hat. Es war kein Urlaub. Bei meiner letzten Ausreise nach ZYPERN wusste die Botschaft nichts von meiner Ausreise.

F: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft?

A: Nein.

F: Sind Sie in einem anderen Land vorbestraft?

A: Nein.

F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

A: Jetzt momentan weiß ich das nicht.

F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung, oder Ihrer Religion verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt?

A: Nein.

F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach RUSSLAND?

A: Das weiß ich nicht. Ich weiß nicht was passiert. Ich hoffe ich werde dort nicht zurückkehren.

F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

A: Natürlich, ich habe von 2003 kurzzeitig bei XXXX gearbeitet. 2006 bis 2012 habe ich in Wien als Geschäftsführerin gearbeitet.

F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich?

A: Ich werde von meiner Mutter finanziell unterstützt. Ich habe derzeit kein Einkommen.

F: Sind Sie gegenüber jemandem unterhaltspflichtig?

A: Nein.

F: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert?

A: Ich habe B1 gemacht. Ich wollte damals auch die Staatsbürgerschaft einreichen.

F: Sind Sie in einem Verein oder in einer Organisation als Mitglied tätig?

A: Nein.

F: Haben Sie Freunde oder Bekannte in Österreich?

A: Ja. Bekannte habe ich viele hier.

F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?

A: Ich gehe spazieren, besuche Freunde, gehe Kaffee trinken. Ansonsten bin ich zuhause.

F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

A: Nein.

F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten?

A: Ja, ich wollte nur dazu sagen, dass ich gerne hier in Österreich bleiben will. Ich will meine Kinder nicht hier lassen, sondern meine Kinder bei mir haben. Ich habe viel durchgemacht. Ich habe die Sprache gelernt, habe gearbeitet. Ich war 15 Jahre in Österreich. Ansonsten habe ich keinen Platz.

F: Haben Sie mich während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden?

A: Ja.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu der RUSSISCHEN FÖDERATION/ TSCHETSCHENIEN Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! Möchten Sie das?

A RV: Das Länderfeststellungsblatt benötige ich nicht. Aber ich möchte noch ein zwei Fragen stellen.

Frist für die schriftliche Stellungnahme 11.02.2019.

F RV: Sie haben mir erzählt das Sie Geld von dem FSB erhalten nun sagen Sie das Sie für die Behörde gearbeitet haben ist dies dasselbe?

A: Wo ich für die tschetschenische Behörde gearbeitet habe, wusste FSB alles. Deswegen konnte ich normal Einreisen und Ausreise. Den offiziellen Arbeitsvertrag habe ich mit der tschetschenischen Behörde. Der FSB hat mich aber auch ein Dokument unterschreiben lassen. 2016 habe ich Geld erhalten.

F RV: Sind Sie jemals freiwillig nach RUSSLAND gereist?

A: Nein, ich bin deportiert worden. Ich bin nie freiwillig nach RUSSLAND gereist.

Anmerkung des rechtlichen Vertreters: Bitte schreiben Sie in die Niederschrift, dass die Partei stellenweise geweint hat.

F: Können Sie einen Arbeitsvertrag von der tschetschenischen Behörde vorlegen?

A: Nein, ich habe selbstständig geschrieben, dass ich freiwillig für die tschetschenische Botschaft arbeite und nicht gezwungen werde. Den Vertrag habe ich nicht erhalten.“

Dabei legte sie einen Geburtsbericht und einen Krankenhausbericht, beide auf Türkisch, drei Urkunden auf Russisch, die Geburtsurkunde von KAMILLA, Flugtickets, eine Verweigerung der Einreise durch die UKRAINE, drei russische Zugtickets, ein Brief von KAMILLA vom 03.02.2019, ein Brief von XXXX vom 14.01.2019 über die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als kaufmännische Leiterin der XXXX , für die er als Berater tätig gewesen sei, das B1-Zeugnis vom 11.01.2013 und die Kursbesuchsbestätigung von LEFÖ vom 28.01.2009 vor, die jeweils in Kopie zum Akt genommen wurden.

10.14.

Am 05.02.2019 urgierte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht XXXX eine Entscheidung über ihren Antrag auf alleinige Obsorge.

Am 07.02.2019 legte das Bezirksgericht XXXX den Akt der XXXX vor.

10.15.

Mit Eingabe vom 11.02.2019 brachte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin im Asylverfahren Folgendes vor:

„Am 1.2.2018 wurde Akteneinsicht gewährt, allerdings ein sehr großer Teil des Aktes im Aberkennungsverfahren von der Akteneinsicht ausgenommen. Ich konnte daher nicht klären, ob der Abwesenheitskurator zu recht bestellt bzw. ob hier dem BG XXXX alle notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt wurden. Gründe für die sehr eingeschränkte Akteneinsicht hat die Behörde trotz Antrag auf Bescheiderlassung vom 1.2.2019 bislang nicht bekannt gegeben. Verfahrensbehauptung ist daher, dass aus der unten erwähnten Einvernahme durch Mitarbeiter des XXXX am 19.3.2015, die der Behörde vorliegen müsste, der Behörde die Emailadresse [der Beschwerdeführerin] bekannt war. Dem KONSULAT IN MINSK und der ÖB MOSKAU hatte sie nach Kontaktaufnahme 2016 auch die Emailadresse mitgeteilt. An diese hätte ein Aberkennungsbescheid zugestellt werden können, außerdem teilte sie der ÖB MOSKAU ihre Wohnanschrift in TSCHETSCHENIEN mit, auch an diese hätte zugestellt werden können. Da sie sohin für die Behörde nicht abwesend iSd § 270 ABGB idF BGBl I Nr. 92/2006 war, wurde, so die Verfahrensbehauptung aufgrund der defacto verweigerten Akteneinsicht, zu Unrecht die Bestellung eines Kurators beantragt. Hätte die Behörde das BG XXXX wahrheitsgemäß davon informiert, dass sowohl die Email-Adresse [der Beschwerdeführerin] als auch die Wohnadresse bei der Tante in TSCHETSCHENIEN bekannt war, hätte das Gericht einen Abwesenheitskurator nicht bestellt (oder diesem die Kontaktdaten zur Verfügung gestellt). Die Zustellung des Aberkennungsbescheid[es] an den zu Unrecht bestellten Abwesenheitskurator war daher nicht rechtswirksam. Sie ist daher nach wie vor asylberechtigt anzusehen. Eine Aberkennung des Asylschutzes wäre auch nicht rechtmäßig hat sich doch [die Beschwerdeführerin] nicht freiwillig in RUSSLAND aufgehalten, sondern wurde sie dorthin abgeschoben bzw. später zur Mitarbeit für den russischen bzw. tschetschenischen Geheimdienst gezwungen. Wie der Behörde bekannt hat sie sich im Jahre 2016 an die österreichischen Vertretungsbehörden gewandt um Hilfe zu erhalten. Leider wurde ihr diese verweigert.

Zu ihrem nunmehrigen Antrag wird im Detail vorgebracht:

[Die Beschwerdeführerin] kam im Jahre 2002 als Minderjährige nach Österreich, mit Bescheid des UBAS vom 27.4.2004 wurde ihr Asyl (durch Erstreckung) gewährt. Auf Wunsch ihres Vaters heiratete sie in Österreich, ebenfalls noch minderjährig, nach islamischen Ritus, mit ihrem „Ehegatten“ (rechtlich: Lebensgefährten) brachte sie vier Kinder zur Welt. Die Beziehung zu dem Lebensgefährten ging 2012 in Brüche, sie wurde islamisch geschieden. Dadurch kam sie (auch) in Konflikt mit ihrem Vater, der ihr eine Scheidung untersagen wollte. Die daraus resultierenden Streitigkeiten und die aufgrund tschetschenischem Brauch faktisch erfolgte Übernahme der Obsorge ihrer Kinder durch den Lebensgefährten führten dazu, dass sie 2014 nach ISTANBUL reiste um sich bei einer dort lebenden Freundin zu erholen.

In die TÜRKEI reiste sie mit ihrem alten russischen Reisepass ein, dies deshalb, weil sie sich als russische Staatsangehörige ohne Angabe von Gründen bis zu drei Monate in der TÜRKEI aufhalten darf, bei Einreise mit dem österreichischen Konventionspass muss sie bei der Visaerteilung am Flughafen konkret bekannt geben wo sie wie lange bleiben möchte. Ihr russischer Reisepass (wie auch ihr Konventionspass) liefen ab, das österr. Generalkonsulat ISTANBUL stellte ihr einen Grenzübertrittschein aus, aber um als Russin, als der sie in die TÜRKEI eingereist war, wieder ausreisen zu können, ließ sie sich in der TÜRKEI auch einen neuen russischen Reisepass ausstellen. Bei ihrer Einreise nach Österreich am 19.3.2015 wurde sie ihrer Erinnerung durch Kriminalbeamte des XXXX einvernommen, und zwar deshalb weil die Familie des Lebensgefährten verlautbarte, dass sie nach SYRIEN gegangen sei. Dies entsprach allerdings nicht den Tatsachen, es besteht aber die Möglichkeit, dass sich diese falsche Information auch bis nach RUSSLAND durchgesprochen hatte, denn in RUSSLAND wurde sie neuerlich dazu befragt. Infolge reiste sie noch mehrmals kurz aus Österreich in die TÜRKEI, zuletzt um ihren Wohnsitz in ISTANBUL aufzulassen, dabei wurde sie am 21.7.2015 in der Wohnung einer Freundin von der türkischen Polizei verhaftet, in einem Abschiebezentrum inhaftiert und am 12.8.2015 nach RUSSLAND (MOSKAU) abgeschoben.

In MOSKAU wurde sie bereits vom Geheimdienst FSB erwartet, zu ihrem bisherigen Leben detailliert einvernommen und anschließend in ein Flugzeug nach GROSNY gesetzt. In GROSNY wurde sie bereits von der tschetschenischen Sicherheitspolizei (MWD der Tschetschenischen Republik) erwartet, sie wurde zur Mitarbeit gezwungen und kehrte im tschetschenisch amtlichen Auftrag nach ISTANBUL zurück. Zur verdeckten Einreise in die TÜRKEI reiste sie, wie ihr aufgetragen, bereits am 15.8.2015 nach BAKU. In ISTANBUL lernte sie einen IS-Terroristen (IBRAGIM ADASHEV) aus dem inneren Zirkel einer tschetschenischen Gruppierung kennen, die den „Heiligen Krieg" auch nach TSCHETSCHENIEN tragen wollte. Um zu verhindern, dass sie selbst nach SYRIEN gehen muss, wurde sie im DEZEMBER 2015 auf Auftrag der tschetschenischen Behörden von der russischen Polizei inhaftiert und im Jänner 2016 nach RUSSLAND abgeschoben. Bereits zu dieser Zeit versuchte sie der weiteren Mitarbeit mit dem tschetschenischen Geheimdienst zu entfliehen, sie reiste nach MINSK und versuchte beim dortigen österreichischen Konsulat Hilfe in Form eines Dokuments zu erhalten, das ihr die Rückkehr nach Österreich ermöglicht hätte. Dort teilte man ihr mit sie müsse zur ÖB MOSKAU, auch dort hat sie Hilfe suchend vorgesprochen. Weil ihr österreichische Hilfe verweigert wurde blieb ihr nichts anderes über, sie musste neuerlich im Auftrag der tschetschenischen Behörden in die TÜRKEI reisen. Sie heiratete den Terroristen ADASHEV und informierte infolge über ein Jahr lang die tschetschenischen Behörden über die Tätigkeiten seiner Gruppierung und auch über Reisebewegungen nach SYRIEN. Durch entsprechende Informationen gelang es ihr eine größere Anzahl tschetschenischer Mädchen und junger Frauen vor einer Reise nach SYRIEN zwecks Eheschließung mit dortigen IS-Kämpfern zu bewahren. Aufgrund ihrer Informationen wurden aber auch eine Vielzahl von Terroristen inhaftiert. Schließlich kam ihr Ehemann auf dem Weg nach TSCHETSCHENIEN bei einem Antiterroreinsatz der Polizei in GEORGIEN am 21.11.2017 ums Leben. Mittlerweile sprach sich unter den einschlägig tätigen Tschetschenen der Verdacht herum, dass sie Spitzeldienste leistete. Da sie mittlerweile auch ein weiteres Mal Mutter wurde, bekam sie Angst und wurde von der tschetschenischen Behörde nach GROSNY zurück beordert. Dort war beabsichtigt sie für eine weitere Spitzeltätigkeit an einer Universität einzusetzen, aus Angst um sich und um ihr Kind verließ sie RUSSLAND und reiste via ZYPERN und GRIECHENLAND ohne Grenzübertrittspapiere nach ÖSTERREICH. Am 24.8.2018 stellte sie Asylantrag.

Dieser Asylantrag begründet sich einerseits in der Angst vor Verfolgung in RUSSLAND, sie hätte als Spitzel an einer Universität arbeiten sollen, sie ist davor weggelaufen, es besteht wegen des Weglaufens eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie bei Rückkehr nach RUSSLAND festgenommen und-weshalb auch immer-zu längerer Haft verurteilt wird. Außerdem fürchtet sie eine Rachehandlung jener tschetschenischen Terroristen, zu deren Inhaftierung sie beigetragen hat, auch eine Rache der Familien getöteter Terroristen ist durchaus möglich. Daher lebt sie derzeit auch im Untergrund.

Angesichts dessen, dass die russischen geheimen Polizeibehörden nach wie vor nach KGB-Vorbild organsiert und nunmehr in Person des russischen Präsidenten PUTIN sogar an der Spitze des Staatsapparates stehen ist davon auszugehen, dass in Bezug auf den tschetschenischen MWD gilt, dass ihm gegenüber illoyale Personen, wie [die Beschwerdeführerin], in RUSSLAND als Verräter behandelt und demnach mit Folter, Haft oder sogar Verschwindenlassen zu rechnen haben, den „Dass Verräter gejagt werden, ist nach Kriegers Darstellung eine „Spezialität kommunistischer Geheimdienste", an der sich nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion nichts änderte." (Waz.de 22.3.2018, https.//wvyw.wai.de/j3gljtik/digzjagd^uf-verraeter-wie-skripal-hat-in-russland-tradition-id213794441.html).

In den Länderinformationen der Staatendokumentation zu TSCHETSCHENIEN (datiert Dezember 2013, letzte Kurzinformation eingefügt am 11.7.2014) wird berichtet es existieren im NORDKAUKASUS inoffizielle Gefängnisse (LIF Seite 21), besonders oft werde Folter im NORDKAUKASUS angewendet (UF Seite 15) Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern kämen häufig vor (LIF Seite 18). Und: „Solange die Konflikte im NORDKAUKASUS, einschließlich der Lage in TSCHETSCHENIEN, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene TSCHETSCHENEN besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird..., LIF Seite 39/40).

Dazu kommt für [die Beschwerdeführerin] die Gefahr von den aufgrund der vergangenen Spitzeltätigkeit betroffenen Personen ums Leben gebracht zu werden, diese Gefahr ist dann besonders groß wenn bekannt wird, dass [die Beschwerdeführerin] nun nicht mehr vom russischen bzw tschetschenischen Geheimdienst unterstützt bzw geschützt wird.

Sollte der Aberkennungsbescheid zugestellt und rechtskräftig geworden sein besteht daher jedenfalls eine asylrelevante Verfolgung, sodass ersucht wird [der Beschwerdeführerin] den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.“

10.16.

Am 19.02.2019 beantragte die Beschwerdeführerin in Begleitung von KAMILLA ein Kontaktrecht zu LAMARA, KAMILLA, LARITA und MAXIMILIAN, jeden Donnerstag, 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, abgeändert auf jeden Mittwoch 14:00 Uhr bis Freitag 18:00 Uhr. Mit dem Vater der Kinder, […], könne sie nicht sprechen, habe keinen Kontakt und wolle auch keinen Kontakt haben.

11. Die angefochtenen Bescheide

11.1.

Mit Bescheiden vom 22.02.2019, der Beschwerdeführerin zugestellt am 26.02.2019, wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.08.2019 sowohl im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten, als auch den Status von subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION ab, erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie, stellte fest, dass ihre Abschiebung zulässig war und räumte ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein.

11.2.

Das Bundesamt stützte den Bescheid betreffend die Beschwerdeführerin auf folgende Feststellungen:

Ihre Identität stehe fest. Sie sei russische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen und gehöre der Glaubensrichtung der Moslems an. Sie habe in Russland 9 Jahre die Schule besucht und während ihres Aufenthaltes in RUSSLAND sei sie von ihren Eltern finanziert worden. Sie sei mit ihren 15. Lebensjahren gemeinsam mit ihrer Familie in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie habe am 27.04.2004 den Status des Asylberechtigten erhalten. Sie habe den Kindsvater nach Islamischen Recht geheiratet und habe vier gemeinsame Kinder: [KAMILLA, LARITA, MAXIMILIAN und LAMARA]

Vater und alleiniger Vormund der vier oben genannten Kinder sei ihr Ex-Ehegatte […].

Im März 2016 habe sie Herrn ADASEHV Ibragim nach islamischem Recht geheiratet.

Der gemeinsame Sohn, der Beschwerdeführer, sei in ISTANBUL geboren. Im AUGUST 2017 habe sie sich von Herrn ADASEHV IBRAGIM getrennt. Ihr Ex-Ehegatte sei während eines Einsatzes am 22.11.2017 der IS-Terrorgemeinschaft in der er selbst als Terrorist tätig gewesen sei, gestorben. Sie habe laut ihren Angaben die Kontakte zu den Terroristen im JÄNNER 2018 abgebrochen. Sie sei in Österreich nicht straffällig geworden. Sie sei gesund und leide an keinen Krankheiten.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie in der RUSSISCHEN FÖDERATION einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege. Sie habe in unglaubhafter Weise angegeben, RUSSLAND wegen einer Bedrohung durch die tschetschenischen Behörden verlassen zu haben. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie in der RUSSISCHEN FÖDERATION asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen sei bzw. sei oder pro futuro asylrelevante Verfolgung in der Russischen Föderation ausgesetzt sein werde. Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass sie Gefahr liefe, in der RUSSISCHEN FÖDERATION einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Sie sei im arbeitsfähigen Alter. Sie habe neun Jahre die Schule besucht und sei während ihres Aufenthaltes in RUSSLAND von ihren Eltern finanziert worden. Mit ihrem 15. Lebensjahr sei sie gemeinsam mit ihren Eltern in das österreichische Bundesgebiet eingereist und am 27.04.2004 habe sie den Asylstatus erhalten. Sie habe sich freiwillig unter den Schutz der russischen Behörden gestellt und sich 2012 einen russischen Reisepass ausstellen lassen. 2014 sei sie aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist, um Urlaub in der TÜRKEI zu machen. Sie sei selbstständig in die RUSSISCHE FÖDERATION gereist und habe sich dem Schutz des Landes unterstellt. Laut dem Schreiben der ÖB MOSKAU vom 07.11.2016 verfüge sie über einen aufrechten Wohnsitz in XXXX , TSCHETSCHENIEN. In weiterer Folge sei ihr mit Bescheid vom 23.02.2017 der Asylstatus aberkannt worden. Während ihres Aufenthaltes in RUSSLAND sei sie für die tschetschenischen Behörden tätig gewesen, zuletzt bis MAI 2018. Sie habe über ein unregelmäßiges Einkommen von 300.000 Rubel verfügt, welches auf ihr nach wie vor aktives russisches Bankkonto überwiesen worden sei. Fälschlicherweise habe sie bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 11.02.2019 angeführt, dass sie nur 100.000 Rubel erhalten habe. Damit habe sie sich ihren Aufenthalt in ISTANBUL finanziert. In ISTANBUL habe sie über eine eigene Wohnung verfügt und sei ebenfalls regelmäßig dort aufhältig gewesen. Sie sei in ISTANBUL auch in einer Textilfabrik tätig gewesen. Für ihre neuerliche Ausreise nach Österreich habe sie für sich und ihren Sohn, den Beschwerdeführer, in einem Reisebüro einen Urlaub in ZYPERN gebucht. Insgesamt sei sie acht Tage in ZYPERN aufhältig gewesen und danach im Besitz ihres russischen Reisepasses nach ATHEN geflogen. In GRIECHENLAND habe sie am 24.06.2018 einen Asylantrag gestellt und sei insgesamt zwei Monate in einem Asyllager aufhältig gewesen. In weiterer Folge sei sie erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie habe während ihres neuerlichen Aufenthaltes in RUSSLAND bei ihrer Tante gelebt, zu der sie ein sehr gutes Verhältnis habe. Auch seit ihrer neuerlichen Einreise in das österreichische Bundesgebiet stehe sie weiterhin mit ihrer Tante im Kontakt. Ihre Tante habe ihr einen Teil des Geldes für die Ausreise nach Österreich zur Verfügung gestellt. Insgesamt habe ihr die Reise 3000 Euro gekostet, wobei sie einen Teil des Ersparten genommen habe. Hingegen habe sie zu Ihrer in Österreich lebenden Familie kein gutes Verhältnis. Insbesondere zu ihren beiden Brüdern und ihrem Vater. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie im Falle Ihrer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Im Falle ihrer Rückkehr sei sie keinen asylrelevanten Schwierigkeiten ausgesetzt. Es ist ihr zuzumuten, dass sie sich in der RUSSISCHEN FÖDERATION wie gewohnt den Lebensunterhalt durch eigene Arbeit und durch familiäre Unterstützung sichere. Sie sei eine selbsterhaltungsfähige Frau und sei immer in der Lage, sich selbstständig zu finanzieren. Auch sei es ihr möglich, bei einer Rückkehr in einen anderen Landesteil der RUSSISCHEN FÖDERATION zu ziehen. Sie habe selbst für die tschetschenische Behörde gearbeitet und es sei ihr jederzeit möglich zwischen RUSSLAND und der TÜRKEI legal zu reisen. Bei einer Rückkehr in die Heimat könne sie erneut in XXXX , TSCHETSCHENIEN, bei Ihrer Tante Unterkunft nehmen, zumal sie bereits während Ihres Aufenthaltes von ihrer Tante Unterstützung erhalten habe. Weiteres habe sie angegeben, auch einen Onkel und drei Cousins väterlicherseits in TSCHETSCHENIEN zu haben, zu denen sie jedoch keinen Kontakt habe. Durch den Entschluss zur Ausstellung eines russischen Reisepasses im Jahr 2012, den Reisen mit dem russischen Reisepass und der Rückkehr nach RUSSLAND ergebe sich, dass sie gewillt sei, sich den Schutz des Landes zu unterstellen. Dies finde insbesondere darin Bestätigung, dass sie auch für die tschetschenischen Behörden tätig gewesen sei. Festgestellt werde, dass im Entscheidungszeitpunkt ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeute oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könne.

Sie sei ledig und Mutter von fünf Kindern. Ihr sei wegen ihrer Ausreise im Jahr 2014 mit Beschluss vom 29.04.2014 die Obsorge der vier Kinder: [KAMILLA, LARITA, MAXIMILIAN und LAMARA] entzogen und dem Vater, Ihrem Ex-Ehegatten […] zugesprochen worden. Sie verfüge jedoch über die alleinige Obsorge über Ihren Sohn, den Beschwerdeführer, der am XXXX in ISTANBUL geboren sei und aus einer anderen traditionellen Ehe mit Herrn ADASEHV IBRAGIM stamme. Der Vater des Kindes sei am 22.11.2017 bei einem Anschlag, bei dem er als IS Terrorist beteiligt gewesen sei, verstorben. In Österreich lebe sie in keiner Lebensgemeinschaft. Ihre Eltern und zwei Brüder seien nach wie vor in Österreich asylberechtigt. Sie habe kein Verhältnis zu Ihrem Vater und Ihren älteren Bruder. Ihre Mutter finanziere ihr derzeit ihren Aufenthalt in Österreich. Vor ihrer Ausreise aus Österreich im Jahr 2014 habe sie 2003 kurzzeitig bei XXXX gearbeitet und von 2006 bis 2012 als Geschäftsführerin in dem Geschäft Ihres Ex-Ehegatten […].

Zu Ihrer Tochter [KAMILLA] habe sie noch Kontakt. Zu den anderen drei oben genannten Kindern aus erster Ehe bestehe kein Kontakt mehr. Ein nennenswertes Familienleben sei somit zu negieren. Sie stehe mit ihrer Tante, whft. in XXXX , TSCHETSCHENIEN, nach wie vor im Kontakt und pflege ein gutes Verhältnis. Sie sei kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Sie sei gegenüber niemandem unterhaltspflichtig und habe in Österreich einen Deutschkurs B1 besucht. Sie spreche sehr gut Deutsch und habe der Einvernahme ohne muttersprachlichen Dolmetscher einwandfrei folgen können. Sie habe aufgrund ihres langen Aufenthaltes viele Bekannte in Österreich. Ihren Alltag verbringe sie, indem sie Freunde besuche, spazieren gehen oder Kaffee trinken. Ansonsten sei sie zuhause.

Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat könne unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines Sachverhalts erkannt werden, der gegen ihre Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat, nämlich RUSSISCHE FÖDERATION/TSCHETSCHENIEN, stünde.

11.3.

Betreffend den Beschwerdeführer stützte es den Bescheid auf folgende Feststellungen:

Er sei [korrekt: der Sohn] der Beschwerdeführerin, und des Herrn ADASEHV Ibragim. Sein Vater ist am 22.11.2017 in einem Einsatz als Terrorist verstorben. Er sei gemeinsam mit seiner Mutter in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Aus dem Akteninhalt ergebe sich, dass er an keiner Krankheit leide. Seiner Mutter […] sei mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.02.2019, die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, sowie des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat abgewiesen und außerdem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt worden. Zusätzlich sei gegen seine Mutter eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen worden. Es besteht für seine Mutter eine Frist für die freiwillige Ausreise, die 14 Tage betrage. Er sei am XXXX in ISTANBUL, TÜRKEI geboren und zusammen mit seiner Mutter illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er sei in Österreich nicht straffällig geworden. Seine gesetzliche Vertreterin, die Beschwerdeführerin, geb. am XXXX , habe für ihn keine eigenen Fluchtgründe angeführt, sondern beziehen sich diese auf die Fluchtgründe seiner Mutter.

Er sei minderjährig und es könne davon ausgegangen werden, dass seine Erziehungsberechtigte, die Beschwerdeführerin, ihren Obsorgepflichten ihm gegenüber nachkommen werde und zumindest bis zu seiner Volljährigkeit für ihn Sorge tragen werde. Seine Mutter sei auch bis jetzt immer ihren Obsorgepflichten nachgekommen. Es sei aufgrund der obigen Umstände in einer Gesamtschau [gemeint wohl: nicht] davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION in eine Notlage entsprechend Art. 2 bzw. Art 3 EMRK gelange.

Entsprechend der Angaben seiner gesetzlichen Vertreterin (Mutter) habe er in Österreich weder Verwandte noch Familienangehörige iSd Art. 8 EMRK außer seiner Mutter. Aus diesem Grund könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er in Österreich über ein entsprechendes Familienleben verfüge. Aus dem Aktenstand ergebe es sich, dass er seit seiner illegalen Einreise (August 2018) in Österreich aufhältig sei.

Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat könne unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines Sachverhalts erkannt werden, der gegen seine Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat, nämlich RUSSISCHE FÖDERATION/TSCHETSCHENIEN, stünde.

12. Die Beschwerde

Mit Schriftsatz vom 25.03.2019 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.02.2019 und führte aus, dass die Beschwerde gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG auch für den Beschwerdeführer gelte.

Darin führte sie zum Sachverhalt Folgendes aus:

„Ich bin im Jahre 2002 als Minderjährige mit Eltern und Geschwistern nach Österreich gekommen, der Unabhängige Bundesasylsenat erkannte mir mit Bescheid vom 27.4.2004 Asyl erstreckend den Status der Asylberechtigten zu. Ich wurde als 15jährige von meinem Vater nach muslimischem Ritus verheiratet, brachte in dieser Beziehung vier Kinder zur Welt, die Beziehung zerbrach, von diesen vier Kindern lebt eine Tochter bei mir. Diese vier Kinder sind als asylberechtigt anerkannt. Zum weiteren Verständnis meines Schicksals möchte ich auf die Stellungnahme vom 11.2.2019 verweisen, dort brachte ich zusammengefasst vor:

- Nachdem die Beziehung zu meinem mir islamisch angetrauten „Lebensgefährten“ im Jahre 2012 in die Brüche ging wollte ich mich im Jahre 2014 für ein paar Wochen bei einer Freundin in ISTANBUL erholen. Während des Erholungsaufenthaltes lief sowohl mein Konventionspass als auch mein russischer Reisepass ab, ich kam im MÄRZ 2015 nach Österreich zurück. Ich fuhr dann neuerlich in die TÜRKEI, wurde dort verhaftet und gegen meinen Willen nach RUSSLAND abgeschoben.

- In MOSKAU wurde ich vom Geheimdienst FSB einvernommen und gegen meinen Willen nach XXXX geschickt, dort wurde ich unter Druck gesetzt, zur Mitarbeit gezwungen und im Rahmen dieser erzwungenen Mitarbeit unter einer Deckidentität wiederum in die TÜRKEI geschickt. Im JÄNNER 2016 wurde ich ein weiteres Mal nach RUSSLAND abgeschoben, ich versuchte damals der weiteren Mitarbeit beim tschetschenischen Geheimdienst zu entkommen und wandte mich Hilfe suchend an das österreichische Konsulat in MINSK bzw an die österreichische Botschaft MOSKAU, allerdings wurde mir dort Hilfe nicht gewährt, sodass ich neuerlich in die TÜRKEI rückkehren musste.

- In der TÜRKEI lernte ich, um meiner Tätigkeit als Informantin auch nachkommen zu können, den IS-Terroristen IBRAGIM ADASHEV kennen, heiratete ihn und blieb so lange bei ihm bis er NOVEMBER 2017 in GEORGIEN von der Polizei erschossen wurde.

- Aus der Beziehung mit ADASHEV stammt das hier betroffene Kind; der Beschwerdeführer, dieses kam in der TÜRKEI zur Welt, um das Kind nicht zu gefährden, reiste ich, wie vom tschetschenischen Geheimdienst angewiesen, nach RUSSLAND zurück. Die tschetschenischen Behörden waren offenbar derart zufrieden mit meiner Tätigkeit als Informantin, dass sie mich aufforderten weiterhin für sie zu arbeiten, ich sollte an einer Universität Spitzeldienste leisten. Ich wollte und konnte das nicht mehr und bin über ZYPERN und GRIECHENLAND nach Österreich geflüchtet.

- Wegen der nicht vom tschetschenischen Geheimdienst autorisierten Ausreise bzw der damit evidenten Verweigerung einer weiteren Mitarbeit, fürchte ich bei Rückkehr nach RUSSLAND gefoltert und/oder inhaftiert zu werden. Darüber hinaus fürchte ich mich vor der Rache jener Familien, deren Angehörige ich ausspioniert hatte, und die ums Leben kamen oder verhaftet wurden.

Die ÖB MOSKAU teilte der Behörde am 7.11.2016 mit, dass ich in Besitz eines russischen Reisepasses sei und in GROSNY wohnen würde, woraufhin die Behörde die Bestellung eines Abwesenheitskuratos veranlasste und mir mit Bescheid vom 23.2.2017 den Status der Asylberechtigten aberkannte. Ich hatte der ÖB Moskau (auch) meine Email-Adresse mitgeteilt und nehme an, dass diese an die Behörde weitergeleitet wurde. Entgegen der Annahme der Behörde halte ich den Aberkennungsbescheid für nicht ordentlich zugestellt, ich war zwar aus Österreich abwesend, aber in RUSSLAND (und in der TÜRKEI) per email erreichbar. Den damaligen Wissensstand der Behörde konnte ich trotz Akteneinsicht nicht nachvollziehen, weil die entsprechenden Schriftstücke, wie fast der gesamte Akt, wie ich glaube zu Unrecht, von der Einsicht ausgenommen waren. Zu einer ordnungsgemäßen Zustellung gehört grundsätzlich, dass die Behörde alles ihr Mögliche unternimmt um die Partei selbst zu verständigen, gegenständlich hätte die Behörde aufgrund meines bekannten Aufenthalts in GROSNY und meiner Kontaktierbarkeit per email den Bescheid an mich elektronisch oder durchunmittelbare Ausfolgung an der ÖB MOSKAU (oder schon dem GK ISTANBUL) gemäß § 24 ZustG zustellen müssen, zu letzterer Zustellung hätte sie mich mit einem formlosen Email einladen können und müssen. Mangels ordnungsgemäßer Zustellung, die auch nicht im Rahmen der Akteneinsicht erfolgt ist, gehe ich davon aus, dass gegenständliche Beschwerde aufgrund des mir nach wie vor zukommenden Asyls zurückzuweisen sein wird.

Meiner Ansicht nach liegen in meinem Fall auch die Voraussetzungen zur Asylaberkennung nicht vor: Die Behörde aberkannte gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG 2005, damit wegen einer der in Art. 1 Abschnitt C der GFK angeführten Endigungsgründe, demnach weil ich mich nach Ansicht der Behörde freiwillig erneut dem Schutz RUSSLANDS unterstellt habe. Von einer solchen Unterschutzstellung kann jedoch nicht die Rede sein, von Freiwilligkeit auch nicht.

Zwar habe ich in Istanbul 2015 einen russischen Reisepass beantragt, ich tat dies aber nur, weil ich mit meinem alten russischen Reisepass in die TÜRKEI eingereist war und wieder mit einem russischen Reisepass ausreisen musste. Mit dem russischen Reisepass reiste ich deshalb in die TÜRKEI ein, weil ich bei einem Aufenthalt mit dem Konventionspass genau angeben muss, wo, wie lange und warum ich mich in der TÜRKEI aufhalte, bei Einreise mit dem russischen Reisepass nicht. Außerdem musste ich als Russin keine Visagebühren zahlen. Ich habe mich daher durch die Beantragung des Reisepasses nicht unter den Schutz RUSSLANDS gestellt, damit ist eine Asylaberkennung unbegründet, siehe dazu Art 124 des UNHCR Handbuchs über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft („Der Erhalt oder die Verlängerung eines Passes des Herkunftslandes muss, wenn bestimmte, außergewöhnliche Umstände gegeben sind, nicht die Beendigung der Rechtsstellung als Flüchtling mit sich bringen“) Die Aufenthalte in RUSSLAND waren dann gänzlich nicht freiwillig und begründen daher eine Asylaberkennung auch nicht (UNHCR w.o. Art 120: „Handelt der Flüchtling nicht freiwillig, so hört er auch nicht auf, ein Flüchtling zu sein.“)

Wie erwähnt konnte ich nur in einen kleinen Teil des Aktes Einsicht nehmen (siehe dazu auch die Stellungnahme vom 11.2.2019) es ist daher Verfahrensbehauptung, dass mir per Email hätte zugestellt werden können, oder aber ich per Email hätte eingeladen werden können, den Bescheid bei einer Vertretungsbehörde in RUSSLAND oder der TÜRKEI in Empfang zu nehmen, sodass der Bescheid vom 23.2.2017 nicht hätte an den Abwesenheitskurator zugestellt werden dürfen. Denn die belangte Behörde ist verpflichtet. die Abgabestelle des Empfängers festzustellen. Ein Abwesenheitskurator darf nicht grundlos bestellt werden (OGH 27.02.2014, 8 ObA 4/14t).

Nur für den Fall, dass sich der Bescheid dennoch als zugestellt erweist, bringe ich vor:

Die Behörde erkennt mein Vorbringen als vage und abstrakt, und führt aus: „Niederschriftlich ist es Ihnen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nicht gelungen, ein fundiertes und substantiiertes Vorbringen rund um Ihre etwaige Fluchtgründe darzulegen.“ (Bescheid Seite 105) Dazu begründet die Behörde weiter: „Sie gaben keine konkrete Antwort auf die Frage, ob Sie einer persönlichen Bedrohung ausgesetzt waren. Einerseits fanden Sie es gut, gegen den IS zu spionieren, andererseits haben Sie schlimme Sachen gesehen. Auf einmal gaben Sie an, dass die Drohung des tschetschenischen Beamten bereits 2016 erfolgt wäre. Weiteres führten Sie aus, dass Sie von der tschetschenischen Behörde verfolgt worden waren. Man hat Sie zwar nie verhaftet, aber eine deutliche Drohung ausgesprochen. Unklar erscheint, weswegen Sie behaupteten einer Bedrohung durch die tschetschenische Behörde ausgesetzt zu sein, zumal Sie für Ihre Ausreise aus der Russischen FÖDERATION einen Urlaub in ZYPERN buchten und die Ausreise legal erfolgte. Auch erreicht eine wortwörtliche Drohung nicht, dass Ausmaß einer Verfolgung. Insbesondere, da die Drohung bereits 2016 ausgesprochen worden wäre und Sie weiterhin in RUSSLAND aufhältig waren. Derzeit wissen Sie nicht ob Sie einer Bedrohung durch Behörden ausgesetzt sind. Auch wissen Sie nicht, was bei einer Rückkehr in die Heimat passiert. Ihre Angaben waren generell sehr allgemein und oberflächlich, um von einer Bedrohung zu sprechen. Das bloße Ablehnen einer Arbeitstätigkeit und die Drohung kann jedenfalls nicht als Bedrohung gewertet werden. Wären Sie tatsachlich einer Bedrohung ausgesetzt, wäre es Ihnen nicht möglich gewesen Ihren Herkunftsstaat legal zu verlassen.“ (Bescheid Seite 106 f)

Diese Begründung wird meinen Aussagen vor dem BVT und vor der Behörde nicht gerecht. Meine Angaben waren sehr detailliert, von einer von der Behörde ins Treffen geführten Oberflächlichkeit kann nicht die Rede sein. Die Behörde legt auch nicht dar woraus konkret eine Oberflächlichkeit meiner Angaben bestehen sollte. Diesbezüglich sei auf VwGH 2003/01/0010 vom 24.8.2004 sowie auf die darin zitierten VwGH-Erkenntnisse 2002/01/0321 und 2002/01/0594 vom 18.2.2003 sowie 2002/01/0560 vom 15.5.2003 verwiesen, wonach sich die Beweiswürdigung nicht in allgemein gehaltenen Textbausteinen und Darlegungen erschöpfen darf. Tatsächlich wurde ich bereits im Jahre 2015 vom tschetschenischen Geheimdienst bedroht, siehe dazu meine Aussage vor dem BVT am 31.8.2018: „Als ich im Jahre 2015 das erste Mal von der TÜRKEI nach RUSSLAND deportiert wurde, hat mich der russische FSB am Flughafen In RUSSLAND erwartet und einvernommen. Der FSB schickte mich direkt nach Tschetschenien und dort wurde ich gleich vom MWD (TSCHETSCHENISCHES INNENMINISTERIUM) erwartet und dort wurde ich ebenfalls vernommen[…]. Ich wurde bekam dort ein Zimmer und verbrachte die Nacht in dem MWD — Gebäude. Ich würde nicht sagen, dass ich im Gefängnis saß, aber so wirklich frei war ich dort auch nicht[…] Die Beamten sagten zu mir, dass wir jetzt irgendwo hinfahren werden und fuhren dann gemeinsam zu einem Haus und gingen dort in den Keller. Ich habe dort sofort Schreie eines Mannes gehört. Die Männer sagten zu mir, dass er dort drinnen mit einem Elektroschocker gefoltert wird. Ich habe seine Schreie laut und deutlich gehört und dann ging die Türe dieses Raumes auf, ein Mann mit Camouflage-Kleidung kam heraus und hielt einen Teleskopschlagstock in der Hand und frage die beiden anderen — „ob ich die Nächste sei". Die Männer lachten nur und sagten, dass sowas mit Leuten passiert die gegen uns sind oder die die Terroristen sind.“ (EV BVT 31.8.2018, Seite 5 f)

Hätte ich mich verweigern, den Arbeitsvertrag nicht unterschreiben und die Nächste werden sollen, die mit Elektroschocks oder sonstwie gefoltert wird? Eine freiwillige Mitarbeit, wie sie mir von der Behörde unterstellt wird, sieht wohl anders aus. Natürlich weiß ich nicht ob ich bei einer nunmehrigen Rückkehr tatsächlich inhaftiert oder sonst wie unmenschlich behandelt werde, die Wahrscheinlichkeit dafür ist aber sehr hoch, und habe ich sehr wohl Grund, deshalb Verfolgung zu fürchten. Der Behörde ist sicherlich bekannt, dass der dem KGB nachempfundene russische bzw tschetschenische Geheimdienst ein Weglaufen nicht toleriert, „Es gibt keine Ehemaligen“, lautet ein KGB-Spruch. Wer aussteigt wie Litwinenko, gilt als „Verräter“ (https://www.welt.de/politik/article701552/Eine-Spur-fuehrtzur-Todesliste-der-Veteranen.html ) Die Behörde kann hier nicht ernsthaft argumentieren, dass mein gebuchter „Urlaub“ in ZYPERN tatsächlich bereits zu einer Ausreisesperre hätte führen müssen, wenn Verfolgungsabsicht bestanden hätte, ich hatte mich ja grundsätzlich bereit erklärt, weiter zu spionieren. Durch die Flucht aus ZYPERN über GRIECHENLAND nach Österreich, die Asylantragstellung und die offene und wahrheitsgemäße Darstellung der Umstände und der Tätigkeit für den Geheimdienst samt den verantwortlichen Personen („ XXXX und „DER PATRIOT", welcher glaublich XXXX mit Nachnamen heißt. Diese „PATRIOT“ ist der Sicherheitschef von KADYROW, EV BVT Seite 6) ist das Weglaufen evident und Verfolgungsfurcht zurecht gegeben. Die Behörde hätte mir rechtsrichtig internationalen Schutz zuerkennen müssen! Aufgrund der detaillierten Einvernahmen iVm den polizeilichen Erhebungen besteht tatsächlich kein Grund mich als unglaubwürdig anzusehen. Im Übrigen übersieht die Behörde gänzlich, dass ich auch Übergriffe jener Familien fürchte, deren Söhne (und Töchter) aufgrund meiner Spitzeltätigkeit inhaftiert oder getötet wurden. In Österreich werde ich geschützt, in Russland wohl nicht. Schließlich trifft es nicht zu, dass ich für meinen Sohn Suleiman keine Fluchtgründe genannt habe. Aus dem Satz „Heute hast Du das Kind, morgen hast du es nicht“ ist durchaus die Furcht abzuleiten, dass das Kind mir entzogen, in einem russischen Waisenhaus aufwachsen und damit Art 3 MRK widrige Erlebnisse haben wird, die ihm die in Österreich ansässige Familie (Großeltern, Onkeln) ersparen. Das Kind der Beschwerdeführerin hat daher auch ein Recht nach Art 8 MRK auf Aufenthalt in Österreich, siehe zum Familienleben zwischen Großeltern und Enkel EGMR Marckx Gg Belgien)

Es trifft zu, dass ich zu drei meiner vier asylberechtigten Kinder wenig Kontakt habe – die Tochter [KAMILLA] lebt bei mir, die Behörde ist im Unrecht, wenn sie meint es gäbe kein aufrechtes Familienleben zu ihr – trotzdem bin ich Mutter von allen vieren und haben sowohl die Kinder, als auch ich ein Recht auf Aufenthalt gemäß Art 8 MRK. Zum Schutz des Familienlebens der alleinstehenden Mutter mit dem Kind siehe ebenfalls EGMR Marckx gg Belgien. Darüber hinaus habe ich noch zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigte Eltern und Brüder, auch zu diesen besteht ein Familienleben. Die Rückkehrentscheidung, sowohl gegen mich als auch gegen Sohn, den Beschwerdeführer, ist daher ebenfalls zu Unrecht ergangen.

Daher stelle ich die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge, falls nicht ohnehin aufgrund des mangels eines zugestellten Aberkennungsbescheides noch bestehenden Asylschutzes der hier angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist, nach Einsichtnahme in meinem Strafakt beim Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung bzw der Staatsanwaltschaft Wien und Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zur Überzeugung gelangen, dass ich zuletzt aus begründeter Furcht vor Verfolgung RUSSLAND verlassen habe und mir internationalen Schutz zuerkennen, jedenfalls aber in Achtung meines Rechts auf Privat- und Familienleben eine auf Dauer unzulässige Rückkehrentscheidung und einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG gewähren, in eventu feststellen, dass meine Abschiebung nach RUSSLAND nicht zulässig ist.“

13. Verwaltungsgerichtliches Verfahren und fortgesetztes Obsorgeverfahren

13.1.

Mit Anschreiben vom 26.03.2019 legte das Bundesamt die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und teilte mit, dass die Beschwerde rechtzeitig eingelangt war.

13.2.

Mit Brief vom 28.03.2019, eingelangt am 08.04.2019, wandte sich KAMILLA an das Bezirksgericht XXXX . Darin führte sie Folgendes aus:

„Mit diesem Brief, möchte ich meine jetzige Situation und die Gründe, weshalb ich mich bei meiner Mutter aufhalte bzw. die alleinige Obsorge beantragen möchte, nennen.

Letzten Sommer 2018 nahm ich Kontakt zu meiner Mutter auf, weil ich sie vermisst habe und sie sehen wollte. Ich habe lange davor auf ihre Rückkehr gehofft oder von ihr zu hören. Getraut ihren Namen zu sagen oder sie anzurufen hatte ich nicht. Das wurde mir, auch meinen Geschwistern, verboten, ihr Name wurde nie erwähnt und mit der Zeit verdrängten wir alles was mit ihr zu tun hatte. Mein, biologisch gesehener, Vater hatte eine starke Abneigung gegen meine Mutter und er verbat uns, wie eigentlich schon geschrieben, über die zu reden. Von da ab, als ich meine Mutter nicht mehr sehen konnte und sie aus meinem Leben „streichen“ musste, ging in meinem Leben alles nur noch bergab. Meine Eltern gerieten vor ein paar Jahren in einen Prozess, um das Sorgerecht für mich und meine Geschwister. Zu der Zeit dieses Prozesses befand ich, man solle auch meine Geschwister miteinbeziehen, bei meinem Vater. Meine Mutter durfte ich davor auch nicht sehen. Beim Jugendamt, sowohl auch bei einem Psychologen, dessen Namen ich nicht kenne, habe ich Dinge gesagt, die nicht der Wahrheit entsprochen haben. Als ich etwas jünger war, wurde mir immer wieder eingebläut, dass unsere Mutter böse Dinge getan und gesagt hätte. Das wurde mir von klein auf, nach ihrem Fehlen, oft zugesagt. Auch als ich mich auf das Gespräch mit dem Psychologen und dem Jugendamt vorbereitet hatten. (Meine Geschwister haben mit der ganzen Sache auch zutun und haben mit mir bei allem gemeinsam mitgemacht. Es gab nie wirklich Ausnahmen.) All das waren nie wirklich meine Worte gewesen. Es kam von meinem Vater und das mussten wir dann weitersagen.

In den Jahren, die ich ohne meine Mutter verbracht hatte, ging es mir schlecht. Es ging mir psychisch schlecht. Ich hatte zudem Druck und Stress. Schule und so. Und sozusagen alleine aufwachsen zu müssen, ohne Eltern, hat auch auf meinen Schultern gelastet. Ich war die ganze Zeit alleine, auch wenn manchmal jemand da war. Ich habe recht oft versucht zu erklären wie es mir ging und gab auch Anzeichen, ich war auf Hilfe aus. Voller Hoffnungslosigkeit beschloss ich meine Mutter anzurufen, durch das Handy meiner Tante. Ich habe ihr alles erzählt, wie es mir ging, wie es bei uns zu Hause ausgesehen hat und was ich mir antun würde, wenn sie mich nicht aus dieser Lage holen würde. Dazu muss ich betonen, dass meiner Psyche nicht mehr zu helfen war, wie ich damals dachte. Die Situation zu Hause war nicht gerade schön, finanziell hatte es mein Vater schwer, da er nicht gearbeitet hat, Strafen bekam er häufig, manchmal kam auch die Polizei, aber vor allem das Fehlen der Vaterperson war am schwersten für mich. Ich habe nie wirklich etwas gebraucht, weder Geld, Kleidung oder sonstiges, halt nur jemanden den ich Vater oder Mutter nennen konnte und der diese Rolle auch spielen konnte, aber dafür richtig und mit Herz. Er war oft, oder so ziemlich immer, im Ausland. Ich musste dann bei, entweder Leuten, die ich nicht sehr gut kannte, oder bei unseren Großeltern mütterlicherseits, verbringen. (Meine Geschwister inkludiert.) Monate bei Fremden und ein Jahr und mehrere Monate bei meinen Großeltern, die ich aber gut kenne und gern habe. Ich hatte das Gefühl, dass ich immer wieder weitergereicht wurde, ohne zu wissen was er wirklich machte oder wo er gerade war. Manchmal bekam ich Anrufe, Geld für das Nötigste und das war. In solchen Zeiten ging es mir dann noch schlechter. Für die Schule zeigte er nicht viel Interesse, Unterschriften von ihm konnte ich nicht wirklich aufweisen, manchmal musste ich sie selber schreiben, Entschuldigungen etc. Alles gefehlt, einfach nicht da. Ich will ihn nicht mehr sehen. Ich habe in dieser Zeit so einiges durchmachen müssen. Mein Vater hat mich öfters gedrängt Sachen zu machen, wie zum Beispiel Sprachnachrichten an meine Mutter zu senden, worauf ich dann sagen musste, dass ich meine Mutter hassen würde und nichts mehr mit ihr zu tun haben wollte. Da war ich ungefähr 10 oder 11. Wenn ich jetzt darüber nachdenke wird mir schlecht.

Mein Punkt aber jetzt ist, dass ich bei meiner Mutter sein möchte, was ich auch bin und so auch bleiben möchte. Und ich würde gerne wieder meine Geschwister sehen können. Ich hab sie lieb und vermisse sie. Jetzt da ich weg bin, will mein „Vater“ nicht, dass sie mich sehen. Für ihn bin ich jetzt wahrscheinlich eine dreckige Verräterin, die ihn verlassen hat. Sie dürfen nicht mehr mit mir sprechen, mir schreiben oder mich sehen, was eine Vermutung ist, die höchstwahrscheinlich auch stimmen mag. Ich kann mir und werde mir einfach nicht vorstellen können, dass meine Geschwister es schlicht und einfach nicht wollen. Sie werden vermutlich sagen, dass die es nicht wollen und ihr Vater es ihnen erlauben würde, nur das sie es nicht wollen, keinen Kontakt haben möchte und was sonst noch. Ich hoffe meine Geschwister geht es gut und ich möchte, das[s] sie wissen, dass ich […] sie lieb habe und ihnen keine Harm antun wollte. Ich will nicht das[s] sie schlechtes über mich denken.

Jetzt wo meine Mutter da ist, fühle ich mich besser, gewollt und geliebt.

Es war schwer ohne jegliches Elternteil, ich werde gut behandelt, darf Sachen machen, wie mich mit Freunden treffen wann ich will, rausgehen und Zeugs mit meiner Mutter machen. Ich stehe auch nicht mehr unter Druck wegen der Schule und meinen Noten und bekomme Hilfe, wenn ich sie mal brauche. Ich habe endlich eine Person mit der ich über alles reden kann. Mit ihm konnte ich über nichts reden, hatte Angst und hielt lieber Distanz. Ich hatte regelrechte Angst vor ihm. Wenn er richtig wütend wurde, fielen neben dem Gebrülle manchmal auch Beleidigungen. Und zu dem was ich gesagt habe, meine Mutter hat dies nie getan, mich nie geschlagen oder angebrüllt. Meine Mutter ist ein guter Mensch, den ich sehr lieb und o Gott, wie sehr ich sie vermisst habe und dankbar bin sie wieder bei mir zu haben. Ich kann es nicht wirklich auf Papier beschreiben, aber meine Mutter ist die Beste. Ich kann auch nicht beschreiben wie sehr ich sie liebe. Ohne sie, die mir zuhört, mit mir redet und mich liebt, wäre wahrscheinlich alles anders.

Also, ich hoffe dieser Brief war nicht allzu trocken und ich hoffe sie haben sich nicht gelangweilt. Ich hoffe auch, dass ich diese Situation erläutern konnte und jeder, der das lesen mag, mich verstehen oder meine Situation nachvollziehen wird. Das waren ziemlich viele Worte. Danke für's Lesen. […]“

13.3.

Am 29.04.2019 erstattete die XXXX dem Bezirksgericht XXXX Bericht. Darin führte es aus, dass mit allen Familienmitgliedern zwischen 11.03.2019 und 08.04.2019 Gespräche geführt worden seien und derzeit die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihre Tochter KAMILLA im gemeinsamen Haushalt der Mutter der Beschwerdeführerin in XXXX leben. Es führte Folgendes aus:

„Die Familie […] ist der XXXX seit 2013 bekannt. Im Sommer 2018 hat KAMILLA Kontakt zu ihrer Mutter aufgenommen. Im Herbst 2018 kam die Mutter von ihrem langjährigen Auslandsaufenthalt zurück und nahm Kontakt zu allen Kindern auf. KAMILLA ist, nach einem Besuch mit den Geschwistern MAXIMILIAN und LARITA, bei ihrer Mutter verblieben und nicht mehr, wie ihre Geschwister, zum Vater zurückgekehrt. Daraufhin stellte die Mutter einen Antrag auf alleinige Obsorge für alle vier Kinder (August 2018), im Februar 2019 einen weiteren Antrag auf Kontaktrecht und im April folgte ein Schreiben der Tochter Kamilla […] an das Pflegschaftsgericht. In diesem beschrieb KAMILLA ihre aktuelle Situation, auch die Situation in der Vergangenheit und formulierte ihre Wünsche.

Situation beschrieben aus der Sicht der Mutter:

[Die Beschwerdeführerin] hat 2014 Österreich verlassen. Ihre Tochter KAMILLA nahm im Sommer 2018 zu ihr telefonischen Kontakt auf. Sie berichtete über ihre unzufriedene Schulsituation und schwierige Lebenssituation zu Hause. Um ihrer Tochter helfen zu können, entschloss sich die Mutter nach WIEN zurück zu kehren. Nun möchte die Mutter in Österreich bleiben und wartet derzeit auf die Rot-Weiß-Rot Karte, mit der sie ab Mai 2019 eine Arbeitsstelle im Gastronomie-Bereich annehmen kann.

Derzeit lebt die Mutter mit ihrer Tochter KAMILLA bei der Großmutter mtls. im XXXX und kann sich gemeinsame Treffen oder Besuche mit allen Kindern gut vorstellen. Sie ist am Kontakt zu ihnen sehr interessiert, respektiert jegliche ihrer Entscheidungen und möchte die Kinder weder emotional noch räumlich gegen den Willen ihrer Kinder von einander trennen.

Situation beschrieben aus der Sicht des Vaters:

Der Kindsvater hat die alleinige Obsorge für alle vier Kinder. Seine Tochter KAMILLA ist ihm sehr wichtig und er respektiert ihre Entscheidung bei der Mutter leben zu wollen. Er sieht jedoch keinen Handlungsbedarf hinsichtlich der Herstellung eines Besuchskontakts der anderen Kinder zur Mutter. Der Vater möchte wieder Kontakt zu seiner Tochter KAMILLA und bietet ihr weiterhin eine Wohn- und Besuchsmöglichkeit an. Gemeinsame Treffen oder Urlaube mit allen Kindern sind für den Vater gut vorstellbar.

Situation beschrieben aus der Sicht der Kinder:

MAXIMILIAN - ist der jüngste Sohn. Er vermisst seine Schwester KAMILLA sehr. Auch seine Freunde aus dem XXXX kann MAXIMILIAN seit Herbst 2018 nicht mehr treffen. Davor waren die Geschwister oft am Wochenende im XXXX bei ihrer Großmutter mütterlicherseits auf Besuch.

LARITA - ist zufrieden mit der derzeitigen Lebenssituation. Als KAMILLA den Kontakt zu ihrer Mutter aufnahm, weckte es auch ihr eigenes Interesse ihre Mutter wieder zu sehen. Nach 24 Stunden kehrten sie auf Grund von Schuldgefühlen gegenüber dem Vater und der Stiefmutter zu ihnen zurück.

LAMARA - ist die älteste Tochter. Sie scheint in einem emotionalen Konflikt zu sein, denn ihre Mutter hat ihrer Ansicht nach die Familie verlassen. KAMILLAS Wille, ebenfalls die Familie „zu verlassen“, ist für sie anfangs unerklärlich. In einem Reflexionsgespräch über die derzeitige Lebenssituation, zeigt sie neuerlich Interesse die Entscheidungen ihrer Schwester und ihrer Mutter nachvollziehen zu wollen. Auch sie erzählt Positives von den Wochenendbesuchen bei der Großmutter mütterlicherseits im XXXX .

KAMILLA - hält sich seit Herbst bei ihrer Mutter auf, hat seit dem keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater und nur mehr gelegentlich zu ihren Geschwistern. Sie beschreibt die derzeitige Familiensituation als kompliziert und belastend, denn sie fühlt sich gezwungenermaßen zwischen zwei Fronten gestellt. Sie wünscht sich, dass ihre Mutter zukünftig ihre Obsorgeberechtigte wird.

Situation beschrieben aus der Sicht der Sozialarbeiterin:

Es scheint, dass nicht nur KAMILLA emotional hin und hergerissen ist, auch die älteste Tochter LAMARA hinterließ einen ambivalenten Eindruck. Die beiden jüngeren Geschwister, LARITA und MAXIMILIAN scheinen traurig und von Schuldgefühlen geleitet. Aus Sicht der Sozialarbeiterin herrscht derzeit eine Spaltung innerhalb der Geschwistereinheit – zwischen KAMILLA und den anderen drei Kindern.

Hinsichtlich der Anträge zu Kontaktrecht und Obsorge sind geregelte Besuchskontakte zur Mutter empfehlenswert. Denn bei allen Kindern ist ein starkes Interesse an der Mutter erkennbar, vor allem jedoch ist die starke Bindung zu ihrer Schwester KAMILLA bemerkbar. Herauszuheben ist, dass bei einer festgelegten Besuchsregelung zu ihrer Mutter, auch der Kontakt zur Schwester KAMILLA, zur Großmutter mütterlicherseits und auch zu den Freunde[n] im XXXX gewährleistet ist.

Im Schreiben der Jugendlichen KAMILLA an das Pflegschaftsgericht werden ihre Gründe des Aufenthalts bei ihrer Mutter deutlich benannt und ihre Wünsche geäußert. Aufgrund ihres Alters (14a) sollten diese angemessen berücksichtigt werden.

Stellungnahme der XXXX :

Die XXXX vertritt die Ansicht, dass die Obsorge hinsichtlich der Jugendlichen KAMILLA, der Mutter zukommen soll.

Die Obsorge hinsichtlich der anderen drei Kinder soll nach Ansicht der XXXX weiterhin beim Vater verbleiben.

Bezüglich der Kontaktrechtsregelung empfiehlt die XXXX der Mutter 14- tägige Kontaktrechte zu MAXIMILIAN, LARITA und LAMARA zu ermöglichen.

Im Zuge dessen, scheint es auch als empfehlenswert, dem Vater ein 14-tägiges Besuchsrecht zu seiner Tochter KAMILLA einzuräumen.“

Am 18.06.2019 gab KAMILLA am Bezirksgericht XXXX an, dass sie alle ihre Geschwister gerne regelmäßig sehen würde, und zwar Donnerstag und Freitag nach der Schule, samstags und sonntags ganztags.

13.4.

Am 19.06.2019 befragte das Bezirksgericht XXXX LAMARA, KAMILLA und LARITA in Abwesenheit anderer Personen. Dabei machten alle drei Minderjährigen einen aufgeweckten Eindruck und schafften es leicht, den Ausführungen zu folgen und altersadäquat wirkende Antworten zu geben. Sie gaben übereinstimmend an, mehrere Jahre keinen Kontakt zur Mutter gehabt zu haben. KAMILLA lebe seit etwa einem Jahr bei der Mutter, etwa drei Monate nach Kontaktaufnahme seitens der Mutter. Die übrigen Minderjährigen lebten weiterhin beim Vater.

LAMARA verneinte die Frage, ob sie ihre Mutter sehen wolle. Sie gab an, dass KAMILLA, LARITA und sie das XXXX besuchten, für KAMILLA sei das sozial nicht so gut gewesen und sie habe in die Schule in der XXXX wechseln wollen. Dort habe sie die Aufnahme nicht geschafft und gehe seit Beginn des letzten Schuljahres in die Schule in der XXXX . Der Vater kümmere sich um sie.

KAMILLA verneinte die Frage, ob sie ihren Vater sehen wolle. Sie gab an, ihre Geschwister sehen zu wollen und begann zu weinen. Sie lebe mit ihrer Mutter und ihrem Onkel bei den Großeltern mütterlicherseits. Tiere gebe es dort keine. Gegen Ende der Sommerferien 2018 habe ihre Tante mit ihrer Mutter telefoniert und ihre Tante habe sie gefragt, ob sie mit ihrer Mutter sprechen wolle. Das habe sie bejaht. Im Gespräch habe die Beschwerdeführerin KAMILLA gefragt, ob sie sie sehen wolle. Der Vater sei gegen Ende der Sommerferien 2018 „im Knast“ gewesen. Sie sei zur Mutter „weggegangen“. Der Vater habe sie angerufen und gefragt, wo sie sei. Er habe sie aufgefordert, nach Hause zu kommen. Sie könne mit ihm nicht sprechen, wenn es ihr schlecht gehe, weil er nicht darauf eingehe. Sie habe den Brief vom 28.03.2019 selbst geschrieben, das schwöre sie und man könne auch ihren Deutschlehrer fragen. Die Mutter kümmere sich um sie und sie wolle bei der Mutter bleiben.

LARITA verneinte die Frage, ob sie ihre Mutter sehen wolle, ob sie KAMILLA sehen wolle, wisse sie nicht.

13.5.

Am 21.06.2019 fand die mündliche Verhandlung vor dem Bezirksgericht XXXX statt. Diese gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

„Auf Vorhalt der von KAMILLA geschilderten Wohnsituation: Es ist richtig, dass ich bei meinen Eltern lebe. Mein Bruder wohnt nicht bei uns. Außer den Genannten wohnt noch KAMILLA bei uns und mein kleiner Sohn.

Gefragt nach Alter und Name: Er ist jetzt ein Jahr und sieben Monate jung […].

Gefragt nach der Zimmerzahl der Wohnung: Die hat drei Zimmer.

Gefragt, ob es je ein Thema war, mir was Eigenes zu suchen: Ja. Aber ich warte auf meinen Aufenthaltstitel.

Gefragt nach einer Arbeit: Nein zur Zeit nicht.

Gefragt, ob ich Notstandshilfe oder Mindestsicherung oder ähnliches beziehe: Nein.

Gefragt, wer mich erhält: Meine Familie.

Gefragt, seit wann ich in etwa bei meinen Eltern wohne: Seit SEPTEMBER vorigen Jahres ungefähr.

Auf Vorhalt, dass ich eine Zeitlang weg und Frage dazu, wo ich war: Ich war in der TÜRKEI und in TSCHETSCHENIEN auf Vorhalt, dass ich dort nicht einreisen dürfte: Ja, ich bin allerdings eingereist.

Auf weiteren Vorhalt: Es ist richtig, dass ich im SEPTEMBER 2018 wieder nach Österreich zurückgekommen bin.

Gefragt, wann ich in etwa weg bin von den Kindern und dem Vater: 2013. Auf Nachfrage das war im JUNI.

Gefragt nach dem Anlass: Gründe habe ich genug gehabt. Ich wollte nur weglaufen von ihm. Gefragt, ob ich damit den Vater meine vom Kindsvater und von meiner Familie von allen.

Auf Vorhalt, wonach der Vater gesagt hat, dass ich religiös radikalisiert worden bin und Frage dazu, ob das stimmt: Nein.

Festgehalten wird, dass die Mutter dabei den Kopf schüttelt.

Gefragt, was für mich der Grund war, zurück zu kommen: Meine Kinder.

Gefragt, ob ich in der Zeit von JUNI 2013 bis SEPTEMBER 2018 Kontakt zu den Minderjährigen hatte:

Ich hatte Kontakt zu MAXIMILIAN und LARITA. Wir haben telefoniert ein paar Mal. Und mit LAMARA und KAMILLA hab ich dann später Kontakt aufgenommen. Da habe ich nur Fotos gehabt.

Gefragt, wie ich die Fotos bekomme habe: Von meinen Eltern weil sie waren mehrmals bei meinen Eltern. Ich habe den Vater angerufen mehrmals und gebeten und angefleht, bis ich die Kinder sehen kann.

Gefragt nach seiner Reaktion: Er hat gesagt nein. Er wird es das nicht erlauben und die Kinder hassen mich und er wird dafür sorgen, dass ich sie nie sehe.

Gefragt, nach dem letzten Kontakt mit dem Vater: Das war vor ungefähr eineinhalb Jahren 2018.

Gefragt wie es zustande gekommen ist: Ich habe angerufen und gefragt nach einem Anlass: ich wollte mit meinen Kindern reden.

Auf Vorhalt, es ist richtig, dass der Vater nein gesagt hat.

Gefragt, ob ich den Vater jetzt zum ersten Mai seit eineinhalb Jahren sehe: Ich habe wie gesagt telefoniert.

Festgehalten wird, dass der Vater einwirft, die Mutter seit fünf oder sechs Jahren nicht gesehen zu haben und auch nicht 2018 mit ihr telefoniert zu haben.

Gefragt, in welcher Sprache wir uns unterhalten, wenn wir miteinander sprechen. Eltern geben übereinstimmend an tschetschenisch.

Gefragt, in welcher Sprache ich mit KAMILLA unterhalte: Meistens tschetschenisch und deutsch.

Gefragt, wann ich die Minderjährigen zuletzt gesehen habe: Das war ja auch im SEPTEMBER letzten Jahres sie haben ihre Sachen gepackt und haben gesagt sie ziehen zu mir. Die Großmutter, gemeint die Großmutter väterlicherseits, war schon weg und nur die Stiefmutter war da.

Auf Vorhalt, dass ich alle gesehen habe außer LAMARA: Nein, LAMARA hab ich auch gesehen.

Gefragt, warum die Kinder zu mir ziehen wollten: Warum? Die wollten gerne bei mir bleiben.

Festgehalten wird, dass der Vater einwirft Lüge, und dass man das die Kinder fragen könne.

Auf neuerliche Frage: Wir haben zuerst Zeit verbracht miteinander zwei drei Tage dann sind wir wieder zurück gegangen und dann sind sie wie gesagt mit den Sachen zu mir gekommen und haben gesagt sie bleiben bei mir.

Auf Vorhalt warum genau, geblieben ist dann KAMILLA. Und MAXIMILIAN und LARITA die hatten so Schuldgefühle die wussten nicht, was sie jetzt richtig machen sollen. Die wollten bei mir bleiben, die wollten den Vater auch nicht verletzen.

Auf Vorhalt, wonach der Vater wiederverheiratet ist: Ja, genau.

Gefragt, ob ich verheiratet bin: Nein.

Festgehalten wird, dass der Vater einwirft dreimal.

Mutter fortgesetzt:

Gefragt, ob ich mit der Frau des Vaters gesprochen habe: Ja, ich habe mit ihr Kontakt gehabt 2017/2018.

Gefragt, wie es dazu kam: Ich hab dem Kindsvater einmal Sms geschrieben und sie hat mich dann später von einer anderen Nummer zurück geschrieben.

Befragt, was sie geschrieben hat? Naja, hat sie gesagt sie ist Lehrer und so. Wir haben uns kennengelernt und sie hat mir immer wieder Fotos von den Kindern geschickt. Mit MAXIMILIAN habe ich auch konkret gehabt, sie hat ihm ein Handy gegeben.

Gefragt, was die Frau des Vaters dazu gesagt hat oder ob sie diesen Umzug nicht mitbekommen hat:

Sie hat gesagt, es sind deine Kinder und sie werden niemals wie meine eigenen Kinder sein und sie hat auch ohne Mutter gelebt und sie versteht mich und die Kinder auch.

Auf Vorhalt, dass man sagen könnte, dass sie damit einverstanden war: Ja, genau.

Der Vater wirft ein, er müsse seine Ehefrau fragen.

Gefragt, ob ich die Minderjährigen LAMARA, LARITA und MAXIMILIAN danach noch gesehen habe: Nein.

Gefragt, ob ich weiß, ob die Minderjährigen untereinander Kontakt hatten: KAMILLA hat mir erzählt, dass sie ein paar Mal ihre Geschwister gesehen hat, aber die haben mit ihr nicht gesprochen.

Gefragt, ob KAMILLA mir einen Grund genannt hat: Ja die haben gesagt der Vater verbietet es und sie dürfen nicht und sie wollen auch keine Probleme machen zu Hause. Ich möchte noch hinzufügen, dass ich auf meinem Handy zu Hause alles gescannt habe was die Kinder geschrieben haben, LAMARA war auch so glücklich, als sie mit mir telefoniert hat. LAMARA schreibt mir, dass sie mit Sechzehn ausziehen will, weil sie zu Hause Stress hat.

Auf Vorhalt: es ist richtig, dass KAMILLA jetzt die Schule in der XXXX besucht und die dritte Klasse dort wiederholt.

Gefragt nach Nachmittagsunterricht: Sie kommt immer so am Nachmittag nach Hause so gegen halb Drei aber mehr nicht.

Gefragt, ob ich weiß, ob die anderen Kinder Nachmittagsunterricht haben: Nein, weiß ich nicht.

Ich möchte noch hinzufügen, dass ich die Kinder auch in Ruhe gelassen habe, weil ich wollte denen keinen Stress machen. Wegen der Schule und so.

Auf Frage [Brief von KAMILLA] und Frage dazu, ob ich weiß, wer das geschrieben hat: Das habe ich KAMILLA geschrieben.

Vater wirft ein, dass dies KAMILLA nicht geschrieben hat:

Nein, das hat KAMILLA geschrieben. Du kennst deine Tochter nicht.

Festgehalten wird, dass der Vater sagt „ich kenne meine Tochter [besser] als dich“.

Mutter wirft ein, dass Vater dann wissen sollte, dass KAMILLA das geschrieben hat.

Vater hält vor, dass dann mit Hilfe der Mutter, dass die Mutter Profi sei weltweit Profi.

Der Vater hat nach Belehrung keine Fragen mehr.

[…Der Vater:]

Gefragt nach der Religionszugehörigkeit der Minderjährigen die haben auch alle Islam als Religion.

Auf Vorhalt: Es ist richtig, dass ich mit meiner Ehefrau und LAMARA, LARITA und MAXIMILIAN wohne.

Gefragt, ob sonst noch jemand dabei ist: KAMILLA auch da gewohnt. Sonst wohnt derzeit niemand dort.

Gefragt nach der Zahl der Zimmer in der Wohnung in der XXXX

Auf Vorhalt: Es ist richtig, dass ich im Gefängnis war wegen einer Finanzschuld. Das hat sie,...

Festgehalten wird, dass der Vater dabei auf die Mutter zeigt, gemacht. Festgehalten wird, dass die Mutter dazu kichert.

Das war die Firma XXXX .

Gefragt, ob ich Abgaben nicht geleistet habe: Ganz genau weiß ich nicht wie das war aber es war eine Strafe.

Festgehalten wird, dass die Mutter einwirft, dass der Vater alles verspielt hat.

Festgehalten wird, dass der Vater einwirft, dass der Vater und der Bruder der Mutter das Geld verspielt haben.

Gefragt, wie lang ich in etwa in Haft war: 11 Tage war ich dort.

Auf Vorhalt: Die Sache ist jetzt voll erledigt.

Festgehalten wird, dass die Mutter einwirft, dass es eine Betrugssache war.

Vater verweist darauf, dass es keine Betrugssache war.

Auf Vorhalt, wonach er Aussage der Mutter heute, wonach sie im JUNI 2013 etwa weggegangen ist und Frage dazu, ob das stimmt: Das war glaub ich so 2012 ich weiß es nicht mehr genau. Ich glaube aber schon, dass es schon 2012 war.

Festgehalten wird, dass die Mutter dazu was Unverständliches murmelt.

Vater fortgesetzt:

Gefragt, was aus meiner Sicht der Grund dafür war: Sehen sie, wir waren damals schon etwa eineinhalb Jahre ungefähr getrennt wird waren nicht geschieden. Und das ist so eine lange Geschichte.

Auf Vorhalt, wonach die Mutter sehr jung geheiratet: Ja. Sie war fast Sechzehn.

Der Vater der Mutter ruft mich an sie war mit dem Kind bei den Eltern und fragt mich, wo ist die Beschwerdeführerin und ich frage den Vater wo ist die Beschwerdeführerin. Er hat gesagt, er weiß es nicht ich kontaktiere sie nicht und ich habe dann gesagt, ich habe nicht mit ihr gesprochen und ich kontaktiere sie nicht. Die Kinder waren dann bei der Beschwerdeführerin sie hat bei ihren Eltern gewohnt. Die Mutter hat ihren Vater angelogen die Familie und den Bruder und ist in die TÜRKEI geflogen.

Auf neuerliche Frage nach dem Anlass für den Abbruch des Kontakts der Mutter auch zu den Minderjährigen: Dass kann ich nicht sagen. Sie hat gut gelebt sie war Geschäftsführerin am XXXX und hat viele Angestellte gehabt und sie hat immer Geld in der Tasche gehabt.

Festgehalten wird, dass die Mutter dazu den Kopf schüttelt und lächelt. Sie hat sich teure Sachen gekauft. Sie hat vier Kinder und Mann gehabt. Ich weiß nicht was. Es war die Religion. 2011 beginnt dieser Krieg in SYRIEN. Und dann hat sie diese schwarzen Sachen getragen.

Festgehalten wird, dass der Vater mit seiner linken Hand und seinem ausgestreckten Zeigefinger einen Kreis vor seinem Gesicht beschreibt.

Ich weiß nicht, was sich in ihrem Kopf geändert hat.

Wegen dem Dshihad ist sie weggegangen von mir.

Auf Nachfrage: Es ist richtig, dass mich der Vater der Mutter angerufen hat und mir von ihrer religiösen Radikalisierung erzählt hat.

Und er hat mir auch geraten, schnell zur Polizei zu gehen. Dann hab ich auch mit dem jüngeren Bruder der Mutter gesprochen und der hat mir das auch gesagt ich habe mir damals wirklich Sorgen gemacht.

Gefragt, wie ich von der Rückkehr der Mutter erfahren habe: Polizeianzeige, über WHATSAPP und gefragt, ob ich die Mutter bedroht haben soll: Das weiß ich nicht. Ich hab das zu Hause.

Gefragt, ob ich das zeitlich irgendwie einordnen kann das muss ich mir zu Hause anschauen.

Dann war wieder Gericht und Jugendamt. Dann ist die Mutter nicht zum Gericht gekommen sondern wieder in die TÜRKEI weggeflogen und dann war dieses Gutachten da habe ich Kinder immer gebracht die Gutachterin hat extra zwei Stunden lang mit den Kindern gesprochen.

Gefragt, wann ich zuletzt Kontakt mit der Mutter hatte: Ich hatte nie Kontakt zu ihr ich glaube sie hat mir im Jahr 2017 ein Sms geschickt, 2018 hat sie mir auch, ich erinnere mich sie hat gesagt die KAMILLA diese schreckliche Sache durch.

Gefragt welche schreckliche Sache: Sie malt so was.

Die Großmutter mütterlicherseits erzählt immer, dass sie malt immer schreckliche Sachen ich habe das auf meinem Mobiltelefon.

Sie redet die ganze Nacht mit ihrer koreanischen Freundin.

Auf neuerliche Frage und ob ich auf diese von mir geschilderte SMS im Jahr 2017 reagiert habe wie beispielsweise zurückgeschrieben:

Nein, habe ich nicht.

Auf Nachfrage, ob ich irgendwann mit der Mutter telefonischen Kontakt oder schriftlichen hatte: Nein.

Gefragt, wie ich erfahren habe, dass die Mutter wieder da ist: Ich war im Gefängnis elf Tage. Meine Frau hat mir das gesagt.

Sie hat mir gesagt, die Mutter hat die Kinder gestohlen sie wollte sie von der Schule wegnehmen, KAMILLA hat sie geschickt.

Die Kinder haben keine Sachen gepackt, das ist alles Lügerei.

Auf Vorhalt, dass ich weiß, wo die Mutter wohnt: Ja.

Gefragt, woher ich das weiß: Die Kinder haben sie nur zur Oma gebracht.

Alle Leute haben gesagt, die Kinder müssen zur Oma gehen. Auch meine Mutter hat das gesagt. Weil die Oma ist die Oma und die Kinder müssen die Oma haben.

Die Großmutter mütterlicherseits hat mir das Wort gegeben, dass es keinen Kontakt mit der Mutter gibt.

Festgehalten wird, dass die Mutter nunmehr einen WHATSAPP Nachrichten-Verlauf im Auszug auf ihrem Mobiltelefon vorlegt, in dem LARITA in kyrillischen Buchstaben als Kontakt eingespeichert ist und in dem auf Nachfrage die in weiß gehaltenen Schriften von der Minderjährigen LARITA stammen in dem sie unter anderem schreibt: „Ich muss dich immer von meinen Kontakten löschen damit es niemand sieht aber jetzt werde ich dich anders einspeichern damit Ich es nicht vergesse.“ Die Mutter führt dazu aus, der Vater würde Kontakte verbieten.

Der Richter gibt dem Vater Gelegenheit zur Einsicht.

Der Vater fortgesetzt:

Gefragt, wann ich KAMILLA zuletzt gesehen habe: im September voriges Jahr.

Auf Vorhalt, dass ich die Minderjährige ja am Mittwoch anlässlich der Anhörung gesehen habe.

Gefragt, ob ich bei der Gelegenheit mit Kamilla gesprochen habe; Ich habe gesagt KAMILLA kommst du und sie hat aber mit mir nichts gesprochen.

Festgehalten wird, dass der Vater mit seinen Armen eine Umarmung der Bewegung vor sich ausführt.

Sie hat auch mit den anderen Kindern kein Wort gesagt.

Sie hat nur gelacht und gewunken. Das ist alles.

Gefragt nach Kontakt zwischen den Kindern: Ja ich hab mit KAMILLA telefonisch gesprochen sie hat mir gesagt alles, was du gesagt hast ist gelogen. Die Mutter hat Recht.

Gefragt, wann das war und wer angerufen hat: Das war im SEPTEMBER nach dem vom Gericht und ich habe angerufen und davor hat die Mutter ungefähr ein Jahr lang immer KAMILLA kontaktiert. Und zwar nur mit KAMILLA.

Gefragt, woher ich das weiß: Das haben die Kinder erzählt. LARITA hat mir das erzählt. Ich hab meine Kinder gefragt, ob sie mit dieser Frau wohnen wollen ich hab das zwei, drei viermal gefragt.

Gefragt, ob ich den Kindern verboten habe, mit KAMILLA Kontakt zu haben: Nein. Das können sie fragen. Ich mache mir nur große Sorgen um KAMILLA. Die ist meine Tochter sie ist mein Blut.

Festgehalten wird, dass der Vater dazu auch seine Vene beim linken Unterarm zeigt.

Befragt, wie es zum Schulwechsel kam: Sie gemeint die Mutter hat das ohne mich gemacht.

Festgehalten wird, dass die Mutter einwirft, dass ohne Obsorge sie nirgends unterschreiben könnte und fragt, wie sie das machen könnte. Der Vater hält vor, dass sie das alles gemacht hat. Die Mutter stellt die Frage, wieso der Vater lügt?

Auf Vorhalt des Ablaufes wie im Aktenvermerk geschildert: Das stimmt schon aber ich war im Gefängnis und mich hat niemand gefragt.

Gefragt, ob ich denen auch nichts gesagt habe, dass KAMILLA die Schule wechseln kann, nein ich habe nichts gewusst davon ich habe mir gedacht, sie bleibt im XXXX ist ein Bekannter, ein guter Freund und der hat das mit der Mutter gemacht.

Auf Vorhalt: Wonach ich das erst danach erfahren habe da habe ich dann erst alles gewusst.

Gefragt nach Nachmittagsunterricht der Kinder: Sie waren im Hort aber heute nicht.

Festgehalten wird, dass die Eltern anfangen, miteinander zu diskutieren und einander Vorwürfe zu machen.

Nach dem Erörtern hat Mutter keine Fragen an den Vater.

[…]

Richter spricht noch die Frage des von Sommerplänen an. Vater gibt bekannt, mit alle vier Kindern für eine Woche nach RIMINI fahren zu wollen.

Mutter gibt bekannt, bei Erhalt des Online Titels im Ausland ansonsten für etwa eine Woche Urlaub in KLAGENFURT machen zu wollen.

Gefragt, ob Urlaub geplant für etwa Mitte JULI wobei die Mutter noch nichts Genaueres sagen kann, der Vater plant nach Beginn der Ferien auf Urlaub zu gehen, wobei er das genaue Datum auch nicht nennen kann.

Mutter gibt bekannt, keinen Einwand gegen einen gemeinsamen Urlaub der Kinder zu haben.

Gefragt zu einem gemeinsamen Urlaub der vier Kinder mit der Mutter gibt der Vater bekannt, dagegen zu sein.

Festgehalten wird, dass die Eltern auch während des Diktats wieder miteinander zu diskutieren beginnen.

Festgehalten wird auch, dass der Vater der Mutter etwas auf tschetschenischer Sprache sagt.

Der Richter ermahnt die Eltern, wenn, dann auf Deutsch miteinander zu sprechen, damit das Gericht das verstehen kann.

Beschluss

1. Die Obsorge für die minderjährige KAMILLA […] kommt hinkünftig beiden Elternteilen gemeinsam zu mit hauptsächlichen Aufenthalt bei der Mutter.

2. Der Mutter wird ein Kontaktrecht zu der minderjährigen LAMARA, LARITA und MAXIMILIAN eingeräumt und zwar jeden DONNERSTAG beginnend mit 27. JUNI 2019 von jeweils 14 Uhr bis 18 Uhr.

3. Der minderjährigen KAMILLA wird ein vorläufiges Kontaktrecht zu ihren Geschwistern LAMARA, LARITA und MAXIMILIAN eingeräumt, beginnend mit 20. JULI 2019 jeden SAMSTAG von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr bei den Großeltern mütterlicherseits.

4. Die Sommerkontaktrechte für 2019 werden geregelt wie folgt: Alle vier Minderjährigen für eine Woche mit Urlaub mit dem Vater im JULI und mit der Mutter für eine Woche mit Urlaub in KLAGENFURT im JULI.

Der Richter erörtert noch kurz den Beschluss und die Rechtsmittelmöglichkeiten und weist daraufhin, bis zuvor wegen einer anderen Entscheidung diese nach Möglichkeit einzuhalten und rät den Eltern, die gemeinsame Zeit mit den Kindern im Urlaub zu genießen und nicht dazu zu nutzen, den Kindern Schuldgefühle zu machen.

Auf Frage des Vaters, ob dies passieren muss, verweist der Richter darauf, ja, dass dies so angeordnet ist, und dass gerne Eltern den Kindern sagen können, dass das Gericht das so angeordnet hat.

Auf Frage der Mutter, was ist, wenn das nicht passiert verweist der Richter auf die Durchsetzungsmöglichkeiten wie Geldstrafe (Beugestrafen) und Haft als Beugestrafe. Der Richter äußert auch seine Zuversicht, dass dies nicht notwendig sein wird.“

13.6.

Mit Eingabe vom 08.07.2019 brachte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht vor, dass das Besuchsrecht nicht eingehalten worden sei. Es sei ausgemacht worden, dass die Kinder sich jeden DONNERSTAG und SAMSTAG treffen sollten, am DONNERSTAG mit ihr und am SAMSTAG mit KAMILLA. Die Geschwister seien an keinem Besuchstag erschienen und haben auf Nachriten nicht geantwortet.

Sie legte einen Screenshot des WHATSAPPCHATS mit LARITA (in lateinischen Buchstaben) vom 26.06.2019 bis „gestern“, sohin 07.07.2019 vor. Diese lautete wie folgt:

BF: „Hey LARITA, kommt ihr Morgen eh um 14 Uhr? Und das ist meine neue Nummer, habe ein neues Handy. :-)

27.06.2019

BF: ?

LARITA: Wohin sollen wir kommen? Und was müssen wir dort machen?

BF: Es war ausgemacht, dass ihr jeden Donnerstag hier her, also zu Baba kommt und ihr „müsst“ nichts machen. Wir können was unternehmen, rausgehen usw. Halt was ihr wollt […]. Also kommt ihr oder nicht? Wir haben noch was zu tun, also kannst du bitte antworten? Wir warten eigentlich schon.

LARITA: Es war nur ne Empfehlung Kontakt zu haben, da steht nichts von einer Pflicht. Und ganz ehrlich… nach diesem Stress den wir hatten haben wir echt keine Lust mehr, etwas mit dir zu machen.

BF: Okay, danke.

29.06.2019

BF: Treffen wir uns heute? Ich und ihr halt *uns

04.07.2019

Ich weiß, es nützt nicht viel, aber ich frage trotzdem. Kommt ihr heute? Wir warten auf Euch. Falls ihr kommt.

Gestern

Und heute?“

13.7.

Mit Eingabe vom 21.08.2019 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Besuchsrechtsregelung vom 21.06.2019 nicht eingehalten worden sei. Es sei ausgemacht worden, dass sie sie sich jeden Donnertag und Samstag treffen sollten. Am Donnerstag mit der Mutter und am Samstag mit der minderjährigen KAMILLA. Die Geschwister seien an keinem Besuchstag erschienen haben meistens auf keine der Nachrichten geantwortet. Sie und KAMILLA haben einen Urlaub in KÄRNTEN gemacht. Die Geschwister seien nicht mitgekommen. KAMILLA wohne seit SEPTEMBER 2018 bei ihr und es sei dem Bezirksgericht schon bekannt. Sie fragte nach, ob es möglich wäre, dass der Richter des Bezirksgerichts das bestätige. Sie würde es sehr wertschätzen, wenn die Besuchstermine in Zukunft eingehalten würden.

13.8.

Die Tochter KAMILLA gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht XXXX am 09.11.2019 Folgendes an:

„Gefragt, ob ich Kontakt zu meinen Geschwistern hatte: Wir hatten vor einer kurzen Weile Kontakt das war vor etwa ein oder zwei Wochen, da habe ich meine Geschwister in der Wohnung besucht. Mein Vater war damals nicht da.

Und danach habe LARITA zufällig getroffen.

Gefragt, ob ich eine Idee habe, woran das liegen könnte, dass wir nicht mehr Kontakt haben: Ich vermute, dass hat etwas mit unserem Vater zu tun.

Ich möchte noch hinzufügen, dass ich auch wiederholt versucht habe über das Telefon meine Geschwister zu kontaktieren und sie nicht ran gegangen sind bzw. sich nicht gemeldet haben, zurückgerufen oder zurückgeschrieben haben. Ich hab dann mit einer neuen Nummer angerufen und zwar LAMARA, Sie hat dann abgehoben und ich habe sie gefragt, ob ich mit LARITA und MAX sprechen kann und wir haben dann gesprochen und ich habe sie auch gefragt, warum sie sich nicht meldet oder mich ignoriert. Sie hat mir darauf geantwortet, dass es zu kompliziert sei.

Das verstehe ich nicht. Es ist nicht kompliziert. LAMARA hat mir gesagt, dass sie meine Entscheidung, bei unserer Mutter zu leben, respektiert.

Ich möchte noch hinzufügen, dass zumindest MAX und LARITA mich vermisst. Wir haben telefoniert, ich habe ihnen meine neue Nummer gegeben.

Ich habe dann mit MAX gesprochen, dass er bei uns übernachten könnte und das ist dann nicht passiert und als ich dann nachgefragt habe hat er mir gesagt, dass unser Vater gemeint hat, wenn er einer geht, dann braucht er nicht zurück zu kommen.

Gefragt nach Kontakten zwischen meinen Geschwistern und meiner Mutter: Meine Mutter hat meine Geschwister auch nicht gesehen, kein einziges Mal. Das wüsste ich. Das hatte sie mir erzählt bzw. wäre ich da dabei gewesen.

[…]

Ich möchte noch wiederholen, dass ich meine Geschwister gerne wieder sehen möchte.“

13.9.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht XXXX am 11.11.2019 gab die Beschwerdeführerin Folgendes an:

„Ladungsgemäß kommt die Mutter. Der Vater kommt nicht. Eine Entschuldigung liegt nicht vor. Es kommt auch niemand für ihn. Mutter gibt befragt dazu bekannt, keine Angaben zum Verbleib des Vaters heute machen zu können.

Richter erörtert mit Mutter den Antrag auf Durchsetzen eines Kontaktrechts.

Auf Nachfrage stellt Mutter klar, dass ihr Antrag vom JULI sehr wohl als Durchsetzung des zugesagten Kontaktrechts zu sehen ist.

Nach Belehren bringt Mutter ergänzend vor, die mj KAMILLA habe ihre Geschwister letzte Woche besucht am DONNERSTAG. Der mj MAXIMILIAN habe mehrfach versucht, die Mutter zu besuchen, aber der Vater habe es ihm verboten und gesagt, wenn er es mache, dann könne er gleich dort bleiben.

[…]

Mutter bringt nunmehr ergänzend vor, der Vater sei nunmehr wieder geschieden und würde tagelang von zuhause wegbleiben, sodass die Kinder sich selbst überlassen seien und dass es in der Wohnung wenig reinlich sei, sowie, dass die Lebensmittel, die die Kinder besorgten, nur von mäßiger Qualität seien. Die Älteste, LAMARA, würde schon zum 2. Mal die Klasse wiederholen und der Jüngste, MAXIMILIAN, würde den ganzen Tag mit der XXXX spielen.

Gefragt nach dem Platz gibt Mutter bekannt, derzeit eine 3-Zimmer-Wohnung zu haben.

[…]

Mutter gibt nunmehr nach WE unbeeidet vernommen an.

Gefragt, wann ich die Kinder LAMARA, LARITA und MAXIMILIAN zuletzt gesehen habe:

Das war im SEPTEMBER letztes Mal, als die Beiden zu mir gekommen sind und der Vater hat sie aber dann von der Schule abgeholt.

Auf Nachfrage: Nein, ich habe sie auch im Sommer nicht gesehen und auch sonst seither nicht mehr.

Ich möchte noch hinzufügen, dass der Vater den Kindern versprochen hat nach RIMINI zu fahren. Das hat er aber nicht gemacht. Ich bin dann mit KAMILLA alleine auf Urlaub gefahren, weil die anderen nicht mit durften.“

Der Kindsvater kam der Ladung für den 07.11.2019 und 23.12.2019 nicht nach.

13.10.

Mit Eingabe vom 04.12.2019 beantragte die Beschwerdeführerin eine einstweilige Verfügung (gerichtliche Sofortmaßnahme). Seit der Entscheidung des Gerichts habe sie ihre Kinder nicht ein einziges Mal gesehen oder von ihnen persönlich gehört. Sie wisse, dass es ihren Kindern schlecht gehe, der Vater sei nicht imstande und diese seien schon mehrere Male in der Vergangenheit geschehen, die monatlichen Mietkosten zu bezahlen. Die Kinder haben keinen festen Wohnsitz, sie seien immer auf sich allein gestellt und der Vater sei öfters im Ausland unterwegs, könne weder für sich sorgen, noch sich um sie kümmern, egal ob materiell, emotional etc. Wegen seiner dämlichen Prinzipien leiden ihre Kinder. Sie wolle, dass das Gericht eine rasche Entscheidung treffe. Sie wolle ihre Kinder erziehen können, für sie sorgen, ihnen den fehlenden emotionalen Beistand leisten und sie wolle, dass sie sich bei ihr aufhalten. Ihre Kinder treffe keine Schuld, dass sich der Vater und sie nicht verstehen und die nötige Kommunikation, die wichtig sei für das Wohl der Kinder, fehle. Sie mache sich große Sorgen um ihre Kinder. Sie brauchen eine mütterliche Unterstützung, die speziell in diesem Alter bedeutsam sei. Genau diese, wie mehrere Sachen, die wichtig für das Wohl ihrer Kinder seien, fehlen. Nach einer Konversation mit der Freundin von LARITA habe KAMILLA ihr gezeigt, dass sich LARITA einsam und vom Vater vernachlässigt fühle. Die habe sie dem Gericht auch ausgedruckt mitgegeben. Sie wolle ihren Kindern helfen und sie unterstützten, eine Bindung mit ihnen haben, egal wie oder in welcher Weise. Sie fühle sich für sie sehr verantwortlich. Sie bitte das Gericht zutiefst, dass man ihr die Möglichkeit gebe, ihre Kinder zu unterstützen, für sie dazusein und sie zu erziehen. Sie ersuche darum, auch das ganze Protokoll oder alles, was bisher aufgenommen, niedergeschrieben worden sei, an ihre Wohnadresse zu senden. Abschrift für XXXX . Sie bitte das Gericht, ihr zu helfen.

13.11.

Mit Beschluss vom 30.12.2019 verhängte das Bezirksgericht XXXX eine Ordnungsstrafe über den Kindsvater zur Durchsetzung der Kontaktrechtsregelung vom 21.06.2019. Mit einem weiteren Beschluss vom selben Tag stellte das Gericht der Beschwerdeführerin den Antrag vom 04.12.2019 zur Verbesserung zurück. Eine Verbesserung erliegt nicht im Akt.

13.12.

Am 09.01.2020 beauftragte das Bezirksgericht XXXX die XXXX mit der Gefährdungsabklärung beim Vater.

13.13.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht XXXX am 21.01.2020 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie aus tschetschenischen Kreisen erfahren habe, dass ihre drei Kinder, die beim Vater leben, eigentlich bei ihr leben wollen. Jedoch haben sie Angst vor der Reaktion des Vaters, deshalb trauen sie sich nicht, diesen Wunsch durchzusetzen. Sie verstehe auch, dass sie Angst haben, „wir“ haben wirklich viel durchgemacht mit dem Vater. Befragt, wie es gekommen sei, dass KAMILLA bei ihr lebe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sie kontaktiert habe, als sie gar nicht in Österreich gewesen sei. Sie habe sich ihre Telefonnummer von ihrer Schwägerin besorgt und sie heimlich angerufen und erzählt, wie schlecht es ihr gehe und dass sie nicht mehr beim Vater leben wolle. Sie sei daraufhin zurückgekommen nach Österreich und KAMILLA sei im AUGUST/SEPTEMBER 2018 zu ihr gezogen. Sie habe damals gar keinen Lebenswillen mehr gehabt, sie habe eine sehr schwere Zeit in der Schule gehabt und sich auch an den Armen geritzt. Sie denke, LARITA mache derzeit eine ähnlich schwierige Phase durch. Ein Cousin des Vaters habe sie circa drei Tage zuvor kontaktiert und ihr erzählt, dass ihre Kinder die letzten drei Wochen bei ihm und seiner Familie gelebt haben, weil der Vater für drei Wochen weg gewesen sei. Er habe sie gefragt, warum sie die Kinder nicht zu sich nehme, dass es den Kindern nicht gut gehe und dass sie keine Liebe bekommen. Dieser Cousin habe selbst sieben Kinder, dann noch ihre drei Kinder, und das alles in einer drei Zimmer Wohnung. Sie würde nichts lieber tun, als die Kinder zu sich zu nehmen. Daher stelle sie den Antrag auf Übertragung der vorläufigen alleinigen Obsorge für LAMARA, LARITA und MAXIMILIAN, weiters die Übertragung der alleinigen Obsorge für KAMILLA.

13.14.

Am 28.01.2020 teilte der ehemalige rechtsfreundliche Vertreter der Kindsvater mit, dass er nicht mehr für ihn bevollmächtigt war.

Mit Schreiben vom 04.02.2020 teilte der Kindsvater (im gleichen, auffälligen Layout wie die vorangegangenen Eingaben der Beschwerdeführerin, mit handschriftlichem Datum und Unterschrift) mit, dass er einverstanden sei, der Beschwerdeführerin die gemeinsame Obsorge zu übertragen. Es sei für sie beide und für die Kinder das Beste. Sie haben eine Beziehung aufgebaut und sie seien imstande, miteinander zu kommunizieren, was allein für ihre Kinder gelte.

13.15.

Am 18.02.2020 vereinbarten der Kindsvater und die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht XXXX die gemeinsame Obsorge für LAMARA, LARITA und MAXIMILIAN. Der gewöhnliche Aufenthalt von LAMARA, LARITA und MAXIMILIAN war beim Vater, der von KAMILLA bei der Mutter. Ein paar Wochen zuvor haben sie wieder Kontakt zueinander aufgenommen und die Kinder jetzt auch wieder Kontakt zur Mutter. Sie wollen das Verfahren beenden. Die Kinder können die Mutter jederzeit sehen, wenn sie das wollen, KAMILLA habe auch Kontakt zum Vater. Die Beschwerdeführerin zog den Antrag auf alleinige Obsorge für KAMILLA zurück. Kontaktzeiten wurden nicht vereinbart, derzeit funktioniere es, dass die Kinder die Mutter bzw. den Vater sehen können, wenn sie das wollen, sie machen sich das untereinander aus.

Das Bezirksgericht XXXX stellte über die Vereinbarung am 18.02.2020 eine Amtsbestätigung aus.

13.16.

Am 25.02.2020 langte der Bericht der XXXX beim Bezirksgericht ein. Dieser lautete wie folgt:

„Der P-Akt langte im Jänner 2020 mit der Fragestellung ein, zu den von der Mutter behaupteten Vernachlässigungen die drei beim Vater lebenden Kinder betreffend, abzuklären.

Nachdem sich die Eltern noch im JÄNNER zu Gesprächen getroffen hatten und zu einer Einigung gekommen waren, lautet die neue Fragestellung:

Hinsichtlich der Gleichschrift vom 4.2.2020 wird die WKJH um Bekanntgabe ersucht, ob die gemeinsame Obsorge befürwortet wird.

Kontakte:

17.01.2020 Telefonat mit der Mutter

07.02.2020 Gespräch in der Regionalstelle mit LARITA, LAMARA UND MAXIMILIAN alleine, danach mit dem Vater und den Kindern

20.02.2020 Gespräch in der Regionalstelle mit der Mutter

Bericht:

Die Sozialarbeiterinnen der XXXX hatten zuletzt im APRIL 2019 Kontakt mit der Familie, Anlass war der Pflegewechsel der Tochter KAMILLA zu ihrer Mutter. Bei dieser Gelegenheit wurde besprochen, dass sich die Eltern einig waren, dass die Geschwister zueinander Kontakt haben sollen, und dass die beim Vater verbliebenen drei Kinder auch Kontakt zur Mutter pflegen können.

Da die KJH danach keinen Kontakt mehr mit der Familie hatte und sich die Mutter auch nicht an die KJH gewandt hat, erfuhren die Sozialarbeiterinnen erst mit Zusendung des P-Aktes im Jänner 2020 davon, dass es in den vergangenen Monaten zu keinerlei Verbesserung hinsichtlich der Kontaktregelung gekommen war. Das Gericht verhängte sogar eine Beugestrafe für den Kindsvater.

Die Mutter wandte sich im DEZEMBER 2019 an das Gericht, äußerte ihre Sorge, dass es den Kindern nicht gutgehe beim Vater, und dass sie ihnen nicht beistehen könne, weil sie keine Möglichkeit zu Kontakten habe.

In einem ersten Telefongespräch der Sozialarbeiterin mit der Mutter im JÄNNER 2020 stellten sich die Dinge wieder verändert dar: Die Mutter berichtete, dass es nun eine gute Gesprächsbasis mit dem Vater gebe und sie die Kinder nun regelmäßig sehe.

Im FEBRUAR 2020 sprachen die Eltern bei Gericht vor und einigten sich dahingehend, die Obsorge alle vier Kinder betreffend gemeinsam ausüben zu wollen, die wechselseitigen Besuchskontakte würden sie einvernehmlich und ohne fixe Regelung jederzeit ermöglichen.

Situation beschrieben aus der Sicht der Mutter:

[Die Beschwerdeführerin] berichtet, sie haben nun eine gute Gesprächsbasis mit dem Kindsvater. Sie wisse nicht wieso, aber der Kindsvater habe seine negative Einstellung zu ihr revidiert, die Kinder die sonst sehr loyal zum Vater seien, hätten die veränderte Einstellung gespürt und nun kein schlechtes Gefühl mehr, wenn sie die Mutter sehen würden. Die Kinder LARITA und MAXIMILIAN würden nun immer wenn sie das möchten zu Besuch kommen und auch über Nacht bleiben. Die 16jährige LAMARA zeige sich etwas distanzierter, sie wolle nicht so intensiven Kontakt, aber das sei in Ordnung.

Bezüglich der befürchteten Vernachlässigung der Kinder: [Die Beschwerdeführerin] hatte über die „Gerüchtebörse“ gehört, dass der Vater sich von seiner zweiten Frau getrennt habe, die Kinder hätten ihr aber nun berichtet, dass eine Tante sie beaufsichtigt habe wenn der Vater verreist sei. Sie habe sich selbst davon überzeugen können, dass es den Kindern gut geht.

Sie habe nun die Regelung mit dem Vater getroffen, dass sie sich um die Kinder kümmern werde, wenn der Vater verreist ist.

Die Mutter wurde von der Sozialarbeitern darauf aufmerksam gemacht, dass die gemeinsame Obsorge keine Versicherung dahingehend darstellt, dass es in Zukunft nicht wieder zu Uneinigkeiten die Kontaktregelung betreffend kommen könnte. [Der Beschwerdeführerin] wurde angeboten sich bei Bedarf sofort an die KJH wenden zu können, die Sozialarbeiterin könnte dann vermitteln. [Die Beschwerdeführerin] gab an, sie werde bei Bedarf darauf zurückkommen, sie glaube aber nicht, dass es dazu kommen werde.

Situation beschrieben aus der Sicht des Vaters:

Der Vater berichtet, dass er sich vor einigen Monaten von seiner zweiten Frau getrennt habe, diese sei wieder nach TSCHETSCHENIEN zurückgekehrt. Da er selber öfters verreist, habe sich in dieser Zeit die Frau seines Cousins um die Kinder gekümmert. Die Kinder mögen sie sehr und nennen sie Tante.

Befragt wie es dazu gekommen sei, dass er die Einstellung zu seiner geschiedenen ersten Frau geändert habe, gibt der Kindsvater an, er habe lange nachgedacht, und da habe sich plötzlich ein Schalter bei ihm umgelegt. Die Kinder brauchten ihre Mutter, das habe er nun erkannt, der Streit habe lange genug gedauert und er habe sich nun versöhnt mit [der Beschwerdeführerin]. Die Kinder können jederzeit zu ihrer Mutter gehen. Wenn er abwesend ist, kann [die Beschwerdeführerin] auch in die Wohnung des Vaters kommen und sich dort um die Kinder kümmern.

Situation beschrieben aus der Sicht der Kinder:

Die Kinder wurden befragt, wieso sie im vergangenen Jahr nicht zur Mutter gegangen sind, so wie wir es im APRIL 2019 besprochen hatten. Sie geben an, sie hätten die Mutter nicht sehen wollen. Mehr wollten sie dazu nicht sagen.

LAMARA und LARITA berichten, dass sie von der Stiefmutter enttäuscht sind, weil diese den Vater und sie verlassen hat. MAXIMILIAN und LARITA freuen sich sehr darüber, dass die Eltern sich versöhnt haben und berichten, dass es ihnen sehr gut gefallen hat, wieder bei Mutter und Großmutter sein zu können. Die 16jährige LAMARA berichtet, dass sie momentan eine Krise habe, es gehe ihr nicht so gut in der Schule und mit den Freunden, sie wolle lieber für sich sein, im eigenen Zimmer bleiben und Bücher lesen. Sie werde die Mutter gelegentlich besuchen, wolle aber nicht dort schlafen. MAXIMILIAN und LARITA wollen gerne bei Mutter und Großmutter und Schwester KAMILLA schlafen und haben das auch schon gemacht. Alle vier Kinder sind einverstanden damit, dass die Eltern gemeinsame Obsorge haben.

Situation beschrieben aus der Sicht der Sozialarbeiterin:

Die Sozialarbeiterin ist positiv überrascht über die Versöhnung der Eltern und begrüßt die Vereinbarungen der Eltern. Die Kinder sind sehr loyal in ihrer Einstellung zum Vater, wenn sie spüren, dass es für den Vater in Ordnung ist Kontakt zur Mutter zu haben, so „erlauben“ sie sich auch, die Mutter gern zu haben. Im Fall dass der Vater seine Einstellung ändern sollte, würden sie die Mutter aber wieder nicht sehen wollen. Die Sozialarbeiterin hofft, dass das gute Einverständnis der Eltern von Dauer ist. Es gibt das Angebot an die Mutter, sich im Falle einer Verschlechterung der Kommunikation sofort an die KJH zu wenden.

Was die von der Mutter anfangs vermutete, dann sofort wieder zurückgenommenen Äußerungen von Sorge um die Kinder betrifft, hat die KJH keine Notwendigkeit zu einer Gefährdungsabklärung gesehen.

Der Vater und die drei Kinder sind dabei in eine neue Wohnung umzuziehen, es gibt kein Wohnungsproblem. Auch die Betreuung der Kinder in Abwesenheit des Vaters war immer gewährleistet.

Stellungnahme der XXXX :

Die XXXX vertritt die Ansicht, dass es dem Wohle aller vier Kinder entspricht, wenn die Obsorge in Hinkunft von beiden Eltern gemeinsam ausgeübt wird.“

13.17.

Auf Grund der Einigung der Eltern sah das Bezirksgericht XXXX am 06.03.2020 von der Einhebung der Ordnungsstrafe ab.

13.18.

Am 25.05.2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Festlegung des hauptsächlichen Aufenthaltsortes von LAMARA, LARITA und MAXIMILIAN bei ihr. Sie gab bekannt, dass sich die Kinder seit Anfang MÄRZ bei ihr aufhalten, da sich der Vater seit diesem Zeitpunkt nicht mehr in WIEN aufhalte. Die Schule dränge auf eine aktuelle Meldeadresse. Die Versicherung der Kinder sei abgelaufen, sie müsse sich um die Mitversicherung melden.

13.19.

Mit Beschluss vom 27.05.2020 legte das Bezirksgericht XXXX den hauptsächlichen Aufenthaltsort von LAMARA, LARITA und MAXIMILIAN vorläufig bei der Mutter in XXXX fest.

13.20.

Mit Eingabe vom 17.06.2020 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte sie Folgendes aus:

„Ich bin im Jahr 2002 mit meiner Familie nach ÖSTERREICH geflüchtet (aus TSCHETSCHENIEN). Ich habe meine ganze Kindheit in TSCHETSCHENIEN (im Krieg) verbracht. Ich habe in Österreich ein neues Leben angefangen.

Also habe ich mehr als die Hälfte meines Leben[s] in ÖSTERREICH verbracht. Ich habe mich sehr gut in ÖSTERREICH integriert, ich beherrsche die Sprache sehr gut und habe mich gut eingelebt. In der Zeit hier in ÖSTERREICH habe ich eine Familie gegründet, ich habe drei Töchter und zwei Söhne. Neun Jahre lang war ich in einer unglücklichen Ehe. In 2012 habe ich diese beendet. Ich musste vieles durchgemacht. Ich hatte viele schlechte und manchmal auch gute Tage. Die Scheidung war für mich enorm stressig, ich war psychisch und auch physisch in einem schlechten Zustand. Diese letzten Jahre waren für mich sehr schwierig, aber ich habe mich trotzdem fest dafür entschieden mich zu entschieden mich zu scheiden, obwohl ich wusste, dass diese Scheidung mir große Schwierigkeiten bereiten würde, ich bin von meinen Problemen weggelaufen, weil ich keine andere Lösung gefunden habe. Ich wussten nicht was ich machen sollte und zu diesem Zustand hat mich mein Ex-Lebensgefährte gebracht. Aber das schwierigste war für mich, dass ich meine Kinder nicht sehen konnte. In unserer Tradition ist es so, dass die Kinder nach der Scheidung bei dem Vater bleiben. Mein ganzes Leben lang wurde mir beigebracht, dass ich jemanden zuhören musste und mich anderen unterstellen musste. Was ich fühlte und erlitten habe, das war niemanden wichtig. So war ich gezwungen die Kinder beim Vater zu lassen. Jedes Mal als mich meine Kinder besuchen konnten, verursachte der Vater meinen Kindern und mir sehr viel Stress und ich konnte es nicht mitansehen wie meine Kinder leiden mussten. Und so entschloss ich mich einfach wegzugehen. Das war natürlich ein großer Fehler, den ich auch eingesehen habe. Diese ganzen Jahre fielen mir sehr schwer. Ich habe mich fest dazu entschlossen, trotz all der Schwierigkeiten, zu meinen Kindern zurückzukehren und für sie da zu sein. Ich kann mir ein Leben ohne sie nicht vorstellen, sie sind das einzige was ich habe. Ich habe vieles durchgemacht um hierher zu kommen, im SEPTEMBER 2018 bin ich nach ÖSTERREICH zurückgekehrt und lebe nun mit meiner Familie, ich habe fast zwei Jahre lang um meine Kinder kämpfen müssen und ich habe mit es mit der Hilfe des Jugendamts und des Gerichts dann endlich geschafft. Ich habe die Obsorge und das Bleiberecht für meine Kinder bekommen.

Ich weiß, dass ich in meinem Leben viele Fehler gemacht habe auf die ich nicht so stolz bin, aber ich habe viel aus ihnen gelernt. Ich war in den letzten Jahren auf mich selbst gestellt, habe meine Entscheidungen selbst getroffen und meine Schwierigkeiten selbst überstanden. Aber heute stehe ich stark auf meinen Beinen und bin selbstbewusst. Ich habe zwar lange dafür gebraucht, aber ich habe es immerhin geschafft.

Ich will einen Neuanfang starten und dazu brauche Ich Ihre Hilfe. Ich bitte Sie, dass Sie eine rasche Entscheidung für meinen Aufenthalt treffen. Da ich keine Arbeitsgenehmigung in ÖSTERREICH habe, fällt es mir sehr schwer. Ich habe in ÖSTERREICH schon lange gearbeitet und konnte mich und meine Kinder immer selbstfinanzieren. Deswegen bitte ich Sie, eine Entscheidung zu treffen und wie meine Zukunft in ÖSTERREICH weitergehen wird.

Meine drei Töchter sind momentan im XXXX und mein Sohn in der Volkschule. Wir wohnen alle zusammen in der Wohnung meiner Mutter, ich habe viele Möglichkeiten Arbeit zu finden, aber kann diese wegen meinem Aufenthalt nicht ausnützen.

Ich bitte Sie daher um eine neue Chance. Ich brauche irgendeinen Aufenthaltstitel, auch wenn es ein Visum ist. Hauptsache ist, dass ich arbeiten kann und mir eine eigene Wohnung mieten kann, damit ich meine Kinder versorgen kann. Ich könnte es mir nie vorstellen in einem anderen Land zu leben, meine Kinder genauso. Sie sind hier geboren und aufgewachsen und es wäre ein großes Trauma für sie, wenn ich wieder gehen müsste. Also bitte ich Sie wiederum um Ihre Hilfe.“

Der Stellungnahme legte sie folgende Unterlagen bei:

- Beschluss des Bezirksgerichts XXXX Vom 27.05.2020

- Amtsbestätigung vom 18.02.2020, die Kopie ihrer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005

- Kopie von jeweils einer Seite der 2015 ausgestellten Konventionsreisepässe von LAMARA, KAMILLA, LARITA und MAXIMILIAN

- Kopie der Meldezettel von ihr, vom Beschwerdeführer, von LAMARA, KAMILLA, LARITA und MAXIMILIAN, die Beschwerdeführer gemeldet in der XXXX seit 29.08.2018, KAMILLA seit 14.10.2019, LAMARA, LARITA und MAXIMILIAN seit 08.06.2020

- Schulbesuchsbestätigungen von LAMARA und LARITA vom 12.06.2020, XXXX (5. Bzw. 3. KLASSE), KAMILLA vom 12.06.2020, XXXX (4. KLASSE) und MAXIMILIAN vom 15.06.2020, XXXX (3. KLASSE).

- Einstellungszusage eines Hotels in XXXX vom 03.03.2020

- Brief von XXXX vom 14.01.2019 über die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als kaufmännische Leiterin der XXXX , für die er als Berater tätig gewesen sei (bereits dem Bundesamt gegenüber vorgelegt)

Weiters legte sie einen handschriftlichen Brief von LAMARA […] vom 10.06.2020 vor. Dieser lautete wie folgt:

„Hier schreibt die älteste Tochter der Beschwerdeführerin. Mein Name ist LAMARA […]. Ich bin 16 JAHRE alt und besuche derzeit ein XXXX . Mit diesem Schreiben bitte ich Sie meine Mutter […] unbefristet in Österreich bleiben zu lassen. Meine Mutter hat sich in Österreich sehr gut eingelebt. Sie beherrscht die Sprache, ist arbeitsfähig und versteht sich gut mit den Menschen. Meine vier Geschwister und ich wohnen momentan bei ihr. Sie kümmert sich um uns und ist immer da, wenn wir etwas brauchen oder ein Problem haben. Momentan wünsche ich mir nichts lieber als dass sie bei uns hier in Österreich bleibt. Deportieren Sie meine Mutter nicht. Nehmen Sie sie uns nicht weg. Ich würde sie schon wieder verlieren. Das wäre doch das Schlimmste, die eigene Mutter zu verlieren. Wir alle, also meine Mutter, Geschwister und ich haben schon so viel durchgemacht und dass sie wieder gehen würde, haben wir nicht verdient und sie auch nicht. Meine Mutter muss hierbleiben. Sie hat eine lange und schreckliche Zeit hinter sich gelassen und das was sie jetzt braucht ist Ruhe und Zufriedenheit. Sie soll hierbleiben und ein normales, glückliches Leben mit ihrer Familie führen dürfen, denn sie ist meine Mutter und ich wünsche ihr nur das Beste.“

Darüber hinaus legte sie einen Brief von KAMILLA im selben Layout wie ihr Schreiben, Datum in derselben Handschrift wie auf ihrem Brief, ohne Unterschrift vor. Dieser lautete wie folgt:

„Ich heiße KAMILLA […], bin 15 JAHRE alt und gehe in WIEN in ein XXXX . Mit diesem Schreiben möchte ich meine Sicht und Meinung, im Falle meiner Mutter […], äußern und erklären.

Meine Mutter ist im SEPTEMBER 2018 nach WIEN gekommen, nachdem Sie für ein paar Jahre fort war. Sie und mein biologischer Vater hatten sich geschieden. Deren Scheidung war kompliziert für mich und meine Geschwister, man könnte auch stressvoll dazu sagen.

Als sie nicht hier war, verbrachte ich die Zeit bei meinem Vater, wenn man das so sagen könnte, weil ich ihn nie wirklich gesehen habe, da er ständig im Ausland war. Ich habe mich ziemlich einsam gefühlt, ich hatte niemanden zum Reden, ich habe mich gegenüber meinen Geschwistern verschlossen und kaum geredet. Ich war psychisch am Ende und habe auch wegen anderen Problemen eine schwere Zeit erlitten, ich war am Anfang schon ziemlich davon betroffen ohne meine Mutter aufzuwachsen. Ich habe von meinem Vater keinerlei Unterstützung oder Anhalt bekommen. Als meine Mutter auftauchte und ich zu ihr zog, wurden die Dinge wieder besser, ich hatte jemanden zum Reden, jemand der mich so akzeptierte, mich so liebte wie ich bin und für mich da war wenn ich ihn brauchte, ich will mit meiner Mutter und mit meiner Familie einen Neustart anfangen. Ohne einen Aufenthaltstitel wird es schwer umzuziehen und es wird auch schwer für sie zu arbeiten. Deshalb bitte ich Sie, dass sie meiner Mutter helfen und ihr eine Antwort geben. Sie ist ein integrierter, lebhafter Mensch, außerdem spricht sie fließend Deutsch und hat schon jahrelange Erfahrung, wenn es um Arbeit geht. Sie hat hier ihr halbes Leben verbracht und ich finde, dass sie es verdient hier zu bleiben, aber diese Entscheidung treffen natürlich nur Sie, ich bitte Sie noch einmal zutiefst, helfen Sie meiner Mutter.“

13.21.

Am 24.06.2020 langte der Beschluss der XXXX beim BEZIRKSGERICHT ein. In diesem führte es aus, dass sich die Situation insoferne geändert habe, als sich die Kinder nun ständig bei ihrer Mutter in XXXX aufhalten. Die Wohnung des Vaters in XXXX sei aufgegeben worden, der Kindsvater halte sich nicht mehr in Österreich auf. Er halte telefonisch Kontakt zu den Kindern. Die Kinder wohnen seit Anfang FEBRUAR 2020 in der Wohnung der Mutter, seien seit ein paar Wochen dort auch hauptwohnsitzgemeldet und mit ihrer Mutter mitversichert. Es werde erwartet, dass der Kindsvater nach Österreich zurückkehren werde. Es könne nicht gesagt werden, wann dies der Fall sein werde. Die gemeinsame Obsorge solle beibehalten werden, es wäre aber sinnvoll, den Hauptaufenthalt bei der Mutter festzulegen. Es bestehen keine Einwände der XXXX gegen die Festlegung des überwiegenden Aufenthalts bei der Beschwerdeführerin.

13.22.

Am 29.06.2020 teilte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin h. g. mit, dass er in den Ruhestand trete und seine Arbeit von RA Dr. Gregor KLAMMER fortgeführt werde, der eine generelle Substitutionsvollmacht habe und der die Aufgabe des Kammerkommissärs wahrnehmen werde.

13.23.

Die Staatsanwaltschaft WIEN teilte am 07.08.2020 mit, dass sie das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 278d StGB wegen des Verdachts der Terrorismusfinanzierung eingestellt hatte, weil der Tatverdacht nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit erweislich war.

13.24

Da dem Bezirksgericht XXXX der Aufenthaltsort des Kindsvaters unbekannt war, bestellte es am 01.09.2020 einen Zustellkurator für ihn. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.

13.25.

Ab 11.09.2020 waren der Kindsvater, LAMARA, LARITA und MAXIMILIAN in XXXX , gemeldet.

13.26.

Mit Beschluss vom 23.09.2020 legte das Bezirksgericht XXXX den hauptsächlichen Aufenthaltsort von LAMARA, LARITA und MAXIMILIAN bei der Beschwerdeführerin in WIEN XXXX , fest, weil der Vater unbekannten Aufenthalts war und sich die XXXX nicht dagegen ausgesprochen hatte.

13.27.

Der Zustellkurator teilte mit Eingabe vom 23.09.2020 mit, dass der Abwesende laut seinem Mail vom 16.09.2020 und der Auskunft des Justizministeriums in keiner österreichischen Justizanstalt aufhältig war, der Aufenthalt des Abwesenden bekannt sei, er sei in XXXX gemeldet und es könne ihm an dieser Adresse zugestellt werden. Daher beantrage der Kurator die Enthebung.

13.28.

Mit Eingabe vom 02.10.2020 legte die Beschwerdeführerin h. g. eine Stellungnahme vor, in der sie ausführte, dass sie nun das Bleiberecht/Wohnrecht für alle ihre Kinder und die Obsorge habe. Seit MÄRZ 2020 seien ihre Kinder bei ihr wohnhaft. Sie wohne mit ihren fünf Kindern in der Wohnung ihrer Mutter. Ihre drei Töchter seien im XXXX und ihr Sohn besuche die VOLKSSCHULE. Wegen des Fehlens ihres Aufenthaltstitels sei es sehr schwierig für sie, amtlich und finanziell, ihre Kinder vom vollsten Maße zu unterstützen. Ihre Sozial- und Krankenversicherung zahle sie selbst. Sie habe einen Arbeitsplatz gefunden, da sie aber keine Arbeitserlaubnis habe, sei das nicht möglich. Sie bitte, wenn es in irgend einer Art und Weise möglich wäre, eine rasche Entscheidung zu fällen, da sie den Aufenthalt sehr nötig habe. Sie wolle ihre Zukunft in Österreich verbringen, sie beherrsche die Sprache perfekt, habe sich gut integriert und deshalb bitte sie um Hilfe. Sie bitte um einen positiven Beschluss.

Diesem Schreiben legte sie die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft WIEN von der Einstellung des Verfahrens und den Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 23.09.2020 bei.

13.29.

Am 12.10.2020 langte h. g. die Übersetzung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten TÜRKISCHEN Bestätigung ein: Laut dem Geburtsattest des privaten medizinischen Zentrums MEDIPLUS vom 27.11.2017, ausgestellt auf Wunsch von XXXX und ihrem Ehemann IBRAHIM XXXX am 22.11.2017 in dieses Krankenhaus eingeliefert und brachte um 12:45 Uhr einen Buben zur Welt, Adresse XXXX ISTANBUL, Ärztin XXXX bzw. XXXX .

Am 09.10.2020 langten hg. die Asylakten der Kinder LAMARA, KAMILLA, LARITA und MAXIMILIAN ein.

Am 23.10.2020 teilte das BVT dem BVwG mit, dass es nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Österreich seit dem Verfahren 2018 keine weiteren Informationen zu ihr unterhalten habe.

Am 27.10.2020 langten die Akten des Bezirksgerichts XXXX im Wege der Amtshilfe hg. ein.

13.30.

Mit Beschluss vom 28.10.2020 enthob das Bezirksgericht XXXX den Zustellkurator für den Kindsvater.

13.31.

Am 06.11.2020 teilte das Bundesamt mit, dass die Visumsabfrage negativ verlaufen war: Unter den von der Beschwerdeführerin verwendeten Identitäten schien kein Treffer auf.

Am 18.11.2020 stimmte die Beschwerdeführerin der Beischaffung ihres GRIECHISCHEN Asylaktes im Wege der DUBLIN-Unit zu.

Nach der Zustellung der Ladungen und des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation am 30.11.2020 teilte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 01.12.2020 betreffend die Anfrage an GRIECHENLAND mit, dass sie sich bei dem Gespräch, das sie in GRIECHENLAND wegen ihrem Asyl gehabt habe, alles ausgedacht und erfunden habe, alles außer ihren persönlichen Daten. Die komplette Geschichte dort sei ausgedacht gewesen und dies habe sie nur getan, damit sie aufgenommen werde. Das Interview, das sie dort gemacht habe, habe nichts mit ihrer persönlichen Geschichte zu tun. Dieses Gespräch in GRIECHENLAND sei bedeutungslos gewesen und ihr Ziel sei es einfach nur gewesen, nach Österreich zu kommen, zu ihren Kindern und zu ihrer Familie. Sie bitte um eine möglichst schnelle Antwort. Mit dieser momentanen Corona-Situation falle es ihr noch schwerere und sie mache sich sehr große Sorgen.

13.32.

Mit Beschluss vom 01.12.2020 wies das Landesgericht für XXXX WIEN den Rekurs des Kindsvaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 23.09.2020 mit dem Antrag, den hauptsächlichen Aufenthalt von LAMARA, LARITA und MAXIMILIAN bei ihm festzulegen, wegen Verspätung zurück und ließ den ordentliche Revisionsrekurs nicht zu.

13.33

Am 02.12.2020 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Akteneinsicht; diese wurde am 21.12.2020 durchgeführt.

Die Ladungen wurden von LARITA und dem Kindsvater nicht behoben; diese Ladungen wurden am 31.12.2020 polizeilich zugestellt.

Am 04.01.2021 langten die Übersetzungen der Unterlagen aus der RUSSISCHEN Sprache ein:

Laut der Urkunde über die Namensänderung, ausgestellt von der Standesamtsabteilung für die Stadt XXXX , Bezirk XXXX , TSCHETSCHENISCHE REPUBLIK, vom 25.01.2016, änderte die Beschwerdeführerin, russische Staatsbürgerin, TSCHETSCHENIEN, geboren am XXXX in XXXX , am 25.01.2016 ihren Namen von XXXX auf XXXX .

Laut der Geburtsurkunde der Standesamtsabteilung für die Stadt XXXX , Bezirk OKTJABRSKIJ, TSCHETSCHENISCHE REPUBLIK, vom 25.01.2015, wurde XXXX , am XXXX als Tochter XXXX , Tschetschene, und XXXX , Tschetschenin, in XXXX geboren und die Geburt am XXXX registriert.

Laut der Geburtsurkunde des Generalkonsulats RUSSLANDS in ISTANBUL vom 18.12.2017, wurde XXXX am XXXX in ISTANBUL als Sohn von XXXX , Staatsbürgerin der RUSSISCHEN FÖDERATION, geboren und die Geburt am 18.12.2017 registriert.

Weiters lag ein Fahrschein samt Reservierung für eine Person, Vollpreis, für einen Zug vom 13.10.2016 vor, ein Kontrollabschnitt einer Karte für die Beschwerdeführerin unter ihrer geänderten Identität für die Strecke MOSKAU-MINSK in der 2. Klasse, Ankunft am 14.10., eine Reiseunfallversicherung vom 30.03.2015 für die Beschwerdeführerin unter ihrer geänderten Identität, samt Fahrausweis und Quittung, ein Ticket der weißrussischen Staatsbahn, Ankunft 14.10., Ticket MINSK-MOSKAU, Ankunft 15.10.

Das Bundesamt teilte am 05.01.2021 mit, dass die Beschwerdeführerin am 16.05.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gestellt hatte, aber auf drei Ladungen nicht erschienen sei. Am 20.04.2015 sei ihr ein auf die Dauer von zwei Jahren befristeter Konventionsreisepass ausgestellt worden. Der Konventionsreisepass sei ihr auf Grund des Aberkennungsbescheides vom 11.04.2017 entzogen und in der Sachfahndung ausgeschrieben worden.

13.34.

Die mündliche Verhandlung am 05.01.2021, an der die Beschwerdeführerin, ein nicht juristischer Mitarbeiter ihres rechtsfreundlichen Vertreters, eine Dolmetscherin für die Sprache Russisch teilnahmen und das Bundesamt nicht teilnahm, gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

„R befragt die BF, ob sie physisch und psychisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Beschwerdeverhandlung zu folgen und die an sie gerichteten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten bzw. ob irgendwelche Hinderungsgründe vorliegen.

BF: Ich habe zwei Tage nicht geschlafen, ich bin sehr aufgeregt. Ich bin heute nicht ganz hier. Ich fühle mich so aufgeregt und ich weiß nicht, ob ich heute in der Lage bin.

R: Sehen Sie sich in der Lage hier erschöpfend Fragen zu beantworten und inhaltlich richtig zu beantworten?

BF: Nein, ich glaube nicht. Ich zittere und glaube nicht mich an Details erinnern zu können.

BFV: Ich wollte nur anmerken, dass die BF bei uns zuletzt im November war, da hat sie die Zustimmungserklärung unterschrieben und dann kam sie nicht mehr. Wir konnten sie nicht erreichen, wir hatten ihre Telefonnummer nicht. Sie ist auch nicht vorbereitet. Wir waren auch nicht sicher, ob sie heute kommt. Sie hat mir erzählt, dass sie sich mit dem Ganzen nicht belasten möchte. Sie hat Angst an ihre Vergangenheit zu denken.

R: Das heißt Sie verzichten auf die heutige Verhandlung und wünschen ein schriftliches Verfahren[?]

BFV: Nein, ich schlage vor die Verhandlung zu vertagen, damit sich die BF beruhigen kann.

R: Wäre es an einem anderen Tag besser oder möchten Sie sich nur generell nicht an die Vergangenheit erinnern?

BF: Als ich die Ladung bekommen habe, habe ich Corona gehabt. Ich habe Corona gehabt, ich war drei bis vier Wochen krank und kann das auch bestätigen.

R: Warum haben Sie dem Gericht dann diesbezüglich nichts vorgelegt?

BF: Ich habe gestern erst auf die Ladung geschaut und gesehen wie lange es dauert, aber ich habe nicht gedacht, dass es 9 Stunden. Ich habe gedacht es dauert eine Stunde und ich ziehe es durch, aber ich schaffe es nicht.

R: Sie haben auch betreffend die Corona Verhandlung nichts vorgelegt. Was können Sie zu Ihrer Corona Erkrankung als Beleg vorlegen?

BF legt vor: Positives Testergebnis vom 08.12.2020 am Mobiltelefon und gibt dazu an, ich habe seither täglich die Mitteilung vom Magistrat bekommen, dass ich meinen Gesundheitszustand beobachten soll. Sie haben gesagt ich kann nach meiner Quarantäne hinausgehen und mich bewegen. Danach haben sie gesagt es ist schon abgeschlossen und ich habe nichts bekommen.

R: Wurden Sie jemals danach negativ getestet?

BF: Nein.

R fordert BF ihren MNS-Schutz auch über die Nase zu tragen

R: Waren Sie währen Ihrer Corona Erkrankung in ärztlicher Behandlung?

BF: Nein, das war ich nicht.

R: Waren Ihre Kinder positiv getestet oder in ärztlicher Behandlung[?]

BF: Seit ich Corona hatte war ich nicht in unserer Wohnung, sondern in der meines Bruders namens XXXX […].

R: Wo waren die Kinder?

BF: Die waren bei meiner Mutter.

R: Sie hatten Corona und waren aber nicht in ärztlicher Behandlung?

BF: Nein, sie meinten, dass ich zuhause bleiben soll in Quarantäne und wenn es mir schlecht geht z.B. Atemprobleme habe dann soll ich die Rettung holen.

R: Vor diesem Hintergrund sehe ich keine Verhandlungsunfähigkeit. Ich schlage daher folgende Vorgangsweise vor. Wir beginnen die Verhandlung und wenn Sie sehen, dass es nicht möglich weiterzumachen, dann werden wir die Verhandlung vertagen.

[BF] ich bitte um eine Verlegung der Verhandlung.

BFV: Ich beantrage die Öffentlichkeit auszuschließen. Der höchstpersönliche Lebensbereich der BF wird im Verfahren besprochen, es besteht eine Gefährdung der BF im Zusammenhang als Terrorist geltenden damaligen Ehegatten. Es gibt immer noch Angehörige des Ehegatten die ihr nicht wohlgesonnen sind. Es gibt keinen Grund sie und die Sache in die Öffentlichkeit zu ziehen, sie wäre dadurch schwerst gefährdet. Die Dame vom LVT darf sitzenbleiben, die Dame von der Presse soll den Saal verlassen.

R: Sehe ich es richtig Sie haben standesamtlich nie geheiratet?

BF: Nein.

R: Auf welchen Ehemann beziehen Sie sich dann?

BFV: Auf Herrn Ibragim ADASHEV. Das ist der Vater ihres jüngsten Kindes.

R: Gibt es da eine Anzeige an die Polizei betreffend die von Ihnen vorgebrachte Gefährdung?

BFV: Die BF hat angegeben in den Einvernahmen vor dem BVT und auch im Verfahren selbst, dass sie fürchtet, dass die Angehörigen jener Personen, die im November 2017 in GEORGIEN von der Polizei erschossen wurden, sie für den Tod der Angehörigen zur Verantwortung ziehen.

R: Ich habe Sie konkret gefragt ob es eine Anzeige gibt, ich entnehme Ihren Angaben, dass es die nicht gibt.

BFV: Wenn ich beim BVT sage man will mich umbringen, dann ist das eine Anzeige.

R weist BF darauf hin, dass sämtliche von ihr getätigten Aussagen insofern vertraulich behandelt werden, als sie nicht an die Behörden von Herkunftsstaaten weitergegeben werden.

[…]

Einvernahme des Zeugen LVT

[…]

R: Würde eine journalistische Berichterstattung über diese Verhandlung die Ordnung und Sicherheit gefährden aus Ihrer Sicht?

Z2: Die Ordnung und Sicherheit wäre durch die Berichterstattung nicht gefährdet, aber es könnte eine Gefährdung der BF vorliegen, wenn eine Berichterstattung in den russischen Medien oder Medien die durch gewisse Subjekte, die in anderen Problemgebieten aufhältig sind, bekannt wird, könnte eine Gefährdung für die BF darstellen. Wenn diese über die Identität oder Tätigkeit der BF Kenntnis erlangen.

R: Wen meinen Sie mit „gewisse Subjekte“?

Z2: Da meine ich jetzt Mitglieder der Tarnorganisation IS bzw. ehemaliges EMIRAT KAUKASUS.

R: Was meinen Sie mit „anderen Problemgebieten“?

Z2: Da meine ich TÜRKEI, SYRIEN, IRAK.

R: Haben Sie Fragen an den Zeugen?

BFV: Nein.

[…]

Beschluss: Die Öffentlichkeit wird von der Verhandlung ausgeschlossen.

Die Pressevertreterin verlässt den Verhandlungssaal, anwesend bleiben der Herr vom Sicherheitsdienst und die Dame vom LVT.“

[…]

R fragt, ob begründete Einwendungen vorliegen, ansonsten will sie auf die Verlesung der für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile verzichten. Die Aktenteile beziehen sich insbesondere auf alle Niederschriften in den verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, auf alle Schriftsätze in den verwaltungsbehördlichen und im Gerichtsverfahren, auf alle vorliegenden Bescheinigungsmittel sowie sonstigen Ermittlungsergebnisse. Sie haben bereits Akteneinsicht genommen.

BFV: Es gibt ein weißes Kuvert im verwaltungsbehördlichen Akt auf dem ausgenommen von der Akteneinsicht steht. Ich beantrage die Verlesung dieses Aktenteiles.

R: Kann auf die Verlesung der übrigen Aktenteile verzichtet werden?

BFV: Ja.

BF: Ich habe keinen Einwand und verzichte auf eine Verlesung.

R: Es gibt zwei, welches wollen Sie verlesen haben?

BFV: Beide.

R: Von der Akteneinsicht ausgenommen: zweites INT-Verfahren. R zählt auf: Anhalteprotokoll 4 Seiten, VIS-Abfrage 5 Seiten, Prognoseentscheidung 2 Seiten, IZR-Auszug BMIAT-Abfrageblatt. R zählt die Aktenbestandteile im ersten Kuvert auf, das zweite ist leer. R erläutert weiters welche Akten dem Gericht vorliegen: Der Akt des Sohnes, der Akt mit dem der BF Asyl zuerkannt wurde; in diesen wurde Akteneinsicht genommen. Den Akt betreffend die Asylaberkennung, in diesen wurde Akteneinsicht genommen. Er besteht ausschließlich aus den beiden Bescheiden. Der Akt über die Ausstellung der Pässe der BF, auch diese erlag im Akt in den Akteneinsicht genommen wurde. Weiters der hier gerichtliche Akt und der verwaltungsbehöridliche Asylakt der BF. Weiters. Die Akten über die Asylzuerkennung an ihre Kinder schließlich die dem Außerstreitgesetz entsprechende Aktenkopie des Pflegschaftaktes des BG XXXX .

BFV: Ich merke an, dass ich den Akt betreffend Fremdenpass nicht gesehen habe. […] Es kommt mir darauf an, ob das BFA die Emailadresse der BF kannte, bevor ihr Asyl aberkannt wurde.

R: Er erlag in dem Akt, in dem Sie Akteneinsicht genommen haben; damit ist das Thema erledigt.

[…]

Befragung von BF:

R: Sie wurden am 24.08.2018 von der Polizei erstbefragt und am 31.08.2018 und 04.02.2019 vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?

BF: Das erste Mal bin ich selbst zur Polizei gegangen. Dann wurde ich in XXXX befragt. Das zweite Interview habe ich beim BFA in der XXXX gehabt. Beim zweiten Interview habe ich auf die Dolmetscherin verzichtet, beim ersten auch. Es gab keine Probleme.

R: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtigstellen oder ergänzen?

BF: Ich habe bis jetzt die Wahrheit gesagt bei allen Interviews. Es kann nur sein, dass manche Daten nicht ganz korrekt stimmen.

R: Mit Bescheid vom 22.02.2019 wies das Bundesamt Ihren Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status der Asylberechtigten, als auch den Status der subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf Ihren Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION als unbegründet ab, erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie. Es stellte fest, dass Ihre Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und räumte Ihnen eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ein. Gegen diese Bescheide erhoben Sie mit Schriftsatz vom 25.03.2019 Beschwerde. Halten Sie diese Schriftsätze und die darin gestellten Anträge aufrecht?

BF: Ja.

R: Sind seit Beschwerdeerhebung neue Umstände eingetreten, die betreffend den Asylschutz zu berücksichtigen sind?

BF: Nein.

R: Sind seit der Beschwerdeerhebung neue Umstände eingetreten, die betreffend den subsidiären Schutz zu berücksichtigen sind?

BF: Es fällt mir kein Vorfall auf, aber vielleicht fällt mir etwas ein im Zuge des Verfahrens.

R: Sind seit der Beschwerdeerhebung neue Umstände eingetreten, die betreffend die Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen sind?

BF: Nein.

R: Sie sind russische Staatsangehörige, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens. Sie haben außerhalb des Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens kein anderes Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Ist das korrekt?

BF: Das ist korrekt.

R: Haben Sie Österreich seit der Einreise am 24.08.2018 wieder verlassen?

BF: Nein.

R: Schildern Sie Ihren Fluchtgrund! Warum mussten Sie die RUSSISCHE FÖDERATION verlassen?

BF: Der Fluchtgrund ist… Ich erzähle nur seit ich weggegangen bin. Ich habe seit 2014 wo ich Österreich verlassen habe in der TÜRKEI gelebt und wurde zweimal nach RUSSLAND abgeschoben. Nach meiner ersten Abschiebung nach RUSSLAND habe ich mich mit der tschetschenischen Behörde und dem FSB Kontakt gehabt und ich habe für die tschetschenische Behörde als Agentin in der TÜRKEI gearbeitet. Nach meiner ersten Abschiebung wurde ich von der russischen Behörde am Flughafen gefragt und wurde nach TSCHETSCHENIEN mit dem Flugzeug begleitet und dort wurde ich vernommen. Man hat mir meine Dokumente nicht gegeben. Ich wurde bis zum Flugzeug begleitet. In TSCHETSCHENIEN habe ich … die wussten, dass ich von der TÜRKEI abgeschoben wurde. Es gab auch eine Anzeige, die die Mutter von meinem damaligen Lebensgefährten erstattet hat. Das ich nach SYRIEN gefahren bin und dass ich mich radikalisiert habe. Sie hat eine Anzeige gegen mich erstattet, dass ich nach SYRIEN gefahren bin und meine Kinder zurückgelassen habe. Sie wollte, dass ich Probleme bekomme, wenn ich zurückkommen sollte oder dass meine Verwandten Probleme bekommen. Als ich in XXXX war hat man auf mich am Flughafen gewartet, die Leute haben ein Foto gehabt. Das war ein Foto auf einem Blatt abgebildet. Ich wurde direkt vom Flieger bzw. von der Gangway abgeholt. Ich wurde ins Innenministerium gebracht. Dort gibt es auch eine Polizeistelle und eine Militärstelle. Ich wurde dort befragt und die Nacht habe ich auch dort verbracht. Ich hatte keine Wahl. Ich musste mich damit einverstanden erklären, dass ich für diese Leute arbeiten werde. Muss ich jetzt alle Details nennen oder darf ich meine Geschichte kürzer schildern?

R: Bitte schildern Sie detailreich.

BF: Es war so, ich bin also dorthin. Ich war in einem sehr schlechten Zustand, ich dachte, dass ich von dort nicht mehr lebend rauskomme. Ich wusste, dass mein Lebensgefährte damals schon die Informationen weitergegeben hat, dass ich in SYRIEN war und mich radikalisiert habe. Nachdem ich also gekommen bin und von dort geholt wurde, wurde ich zu der Behörde gebracht. Das befand sich im ersten Stock (österreichische Zählung). Ich saß dort in dem Raum, dort waren auch die dortigen Mitarbeiter, manche waren in zivil und manche trugen militärische Uniformen. Dort wurden auch noch ein Mann und eine Frau befragt. Sie war schon älter. Nach einiger Zeit… ich hatte kein Telefon mit und auch kein Geld, ich hatte nichts mit. Dann kam ein Mann auf mich zu, er fragte mich was sich auf meinem IPad befindet. Er sagte, dass dort … Er hat das so ausgedrückt als ob dort etwas Illegales darauf wäre. Ich sagte, dass ich weder ein Ipad noch ein Telefon hätte. Damals dachte ich noch, dass man mir vielleicht etwas unterschoben hat, dann ist er aufgestanden und ist weggegangen. Man wartete bis die anderen beiden, die einvernommen wurden, weggegangen sind. Einer hat mich damals angeschrien, wir werden dich umbringen, solche wie du sollte man umbringen. Hast du hier Verwandte? Wir fahren jetzt mit dir zu ihnen und sie werden auch deinetwegen Probleme bekommen. Das war eine angespannte Situation, dann kam ein Mann dorthin. Er war vom FSB und ich wurde einvernommen. Man hat mich befragt wo ich gelebt habe und was ich gemacht habe. Ich habe dort erzählt, dass ich seit 2002 in Österreich gelebt habe und mit meiner Familie. Ich habe auch alle Daten über meine Verwandten bekanntgegeben. Dann hat man mich gefragt wann ich in die TÜRKEI gefahren bin und was ich dort gemacht habe. Das hat recht lange gedauert bis 10 oder bis 11. Ich habe dort auch übernachtet, direkt an diesem Gebäude. Dann am nächsten Morgen wurde ich wieder einvernommen. Das war eine lange Einvernahme, ich habe jetzt nicht alle Details genannt. Dann sind wir runtergegangen und haben gegessen und dann sind wir von dort woanders hingefahren. Das war ein anderes Gebäude. Dort war die Lage so: Ich wurde von zwei Männern begleitet, wir sind zu dem Gebäude mit dem Auto gekommen und dann wurde das Tor geöffnet. Dann sind wir reingefahren und sind aus dem Auto ausgestiegen und sind draußen gestanden. Es kamen dann andere Militärangehörige auf uns zu. Ich wurde dann in den Keller begleitet, dort gab es eine Eisentür. Wir gingen hinunter. Dort gab es eine Arzt Zimmer, aber es war kein richtiges Zimmer, es gab keine Tür. Man hat dort Schreie und Gestöhne gehört von denen die geschlagen und misshandelt wurden. Einer hat die anderen gefragt, ist das die Neue? Dann hat er gelacht und Spaß gemacht. Für mich war das nicht aushaltbar, ich konnte das nicht aushalten. Einer sagte zu mir, es wird gerade einer mit dem Strom gefoltert vielleicht willst du dich auch dazu gesellen? Ich habe nichts gesagt, ich wollte nur weg von dort und dann der Mann der dort war und das die ganze Zeit gesagt hat, er sagte, wenn du nicht auf uns hören wirst, dann wirst du hier landen. Weißt du wie viele Leute wie du hier jeden Tag hergebracht werden? Dann sind wir weg von dort, wir sind rausgegangen. Dann sagte man mir, wenn du ein gutes Mädchen wirst, dann brauchst du keine Angst zu haben. Dann sind wir hinaufgegangen, ich glaube, dass das dritte oder vierte Stockwerk war, aber wir sind von einer andere[n] Seite hingegangen. Das war ein Gebäude das drinnen schön ausgesehen hat. Dort saß eine junge Frau in Polizeiuniform und mit einem Kopftuch. Ein Mann ist aus dem Zimmer rausgegangen. Ich wurde dann aufgefordert in den Raum zu kommen, aber die Männer die mich begleitet haben sind draußen geblieben. Sie wurden nicht reingelassen. Dort saßen zwei bekannte Tschetschenen, einer war General und der zweite war der Leiter der Bewachung von KADYROV. Ich kenne sie deswegen, weil sie überall zu sehen sind im Internet und so. Man hat mich dann aufgefordert mich hinzusetzen, das war ein Arbeitsraum. Es hat einen Tisch gegeben. Der General ist gegenüber von mir gesessen wie die Richterin. Ich saß auf der Seite wo die Dolmetscherin jetzt sitzt. Gegenüber von mir saß der Leiter von der Bewachung von KADYROV. Der General hatte ein Handy in der Hand und machte etwas mit dem Handy. Er sagte zu mir, erzähl deine Geschichte, erzähle. Ich sagte zu ihm, was soll ich erzählen, ich habe bereits alles erzählt, da ich einvernommen wurde. Es kam dann zu einem Gespräch über SYRIEN, über die Politik, über die Kämpfe, über die Terroristen, welche Ansichten sie haben. Er wollte einfach das Gespräch wissen was die dort erlangen. Dann fragte er mich, warst du in SYRIEN? Ich sagte, nein ich war nicht in SYRIEN. Dann fragte er mich wo ich war und was ich weiß und was ich in der TÜRKEI gemacht habe. Bei diesem Gespräch war auch der Bewacher von KADYROV, es kam dann zu einer Art Dialog, wir haben dann über Religion gesprochen, welche Ansichten die sie haben, welche Ansichten die Kämpfe haben. Er war die ganze Zeit bei dem Gespräch mit seinem Handy beschäftigt und hat auch aufs Handy geschaut. Dann hat er von einem Diensttelefon die Sekretärin gerufen, er hat sie gebeten einen Tee zu machen. Der Tisch hatte die Form des Buchstaben T und hinter dem Tisch war noch eine Tür, ich meine damit, dass da noch ein Raum war. Dort war ein Sofa und Teppiche, es war ein ganz normaler möblierter Raum mit Sesseln und so weiter. Dort saßen wir zu dritt, sie hat dann den Tee dorthin gebracht, wir sind dort gesessen und haben miteinander gesprochen. Er hat mir verschiedene Geschichten erzählt, Geschichten von Menschen die nach SYRIEN fahren wollten und angehalten wurden bevor sie hingefahren sind und auch wie die Leute angeworben werden. Das war ein langes Gespräch, das hat über eine Stunde gedauert vielleicht sogar zwei Stunden und dann fragte er mich, weißt du jetzt was du weitermachen solltest. Ich habe gesagt, ich kenne mich nicht ganz aus was ich noch machen sollte. Er sagte mir, dass man mir alles erklären wird und dass ich mein Leben nicht in Gefahr bringen soll. Dann nach unserem Gespräch sagte er mir, du wirst jetzt zurück mit ihnen fahren. Dann sind wir zurückgefahren. Man hat mir am Computer viele Fotos gezeigt. Man hat mir erklärt wie ich die Informationen übermitteln soll. Man wollte von mir, dass ich dort wo sich die Leute versammeln nach SYRIEN fahren wollen. […] Ich sollte die Adresse oder die GPS-Koordinaten dieses Raumes übermitteln wo sich die Leute versammeln. Man hat mir gesagt, dass wenn ich jetzt gleich dorthin fahre, das mir niemand glauben wird, wenn ich gleich zurückfahren würde. Zunächst konnte ich gar nicht gleich zurück, weil ich von dort abgeschoben wurde, ich durfte mit diesen Dokumenten nicht dorthin zurückkehren. Mir wurde gesagt, wenn wir für dich jetzt Dokumente machen und du dort reinfährst, dann werde ich dort nicht aufgenommen. Dann wird man Angst vor mir dort haben. Man sagte mir, dass ich meine Ausreise selbst organisieren soll und das man mir mit Geld aushelfen wird. Man wollte von mir, dass ich so tue als ob ich selbst nach SYRIEN fahren möchte, dass ich sozusagen in dieses System reinkomme. Man hat mir ein Telefon gegeben und man hat mir auch eine Art Programm gegeben, das heißt TELEGRAM, das ist wie WHATSAPP. Man hat mir Kontaktdaten von einem Mann gegeben, den ich kontaktieren sollte, also habe ich ihm gleich dort geschrieben. Ich habe ihm geschrieben, dass ich in TSCHETSCHENIEN sehr große Probleme habe und dass ich von irgendwem die Kontaktdaten von ihm bekommen habe und dass ich dringend von zuhause wegfahren muss und das ich hier einvernommen werde und hier Probleme habe, wegen meiner Religiosität. Er hat mir nach ein paar Minuten geantwortet, er schrieb: Wir helfen so wie wir können. Ich hatte mit ihm den ganzen Tag Kontakt, er fragte mich ob ich RUSSLAND verlassen könne egal wohin, ich sagte, dass ich es versuchen werde. Er hat mir vorgeschlagen, dass ich nach BAKU ausreisen sollte, das ist in ASERBAIDSCHAN. Also bin ich gleich am nächsten Tag von dort mit dem Flugzeug wegeflogen. Zuerst nach MOSKAU und von dort nach ASERBAIDSCHAN. Von BAKU bin ich dann mit dem Flugzeug weitergeflogen und zwar nach ÄGYPTEN, dort war ich vielleicht einen Monat oder länger, genau kann ich es leider nicht angeben. Ich war mit dem Mann immer in Kontrakt. Dann hat er mir gesagt, dass ich nach ARMENIEN fahren soll, das man mir dort Dokumente organisieren wird, damit ich in die TÜRKEI einreisen kann. Ich bin also nach Armenien gefahren, in ARMENIEN hat man mir einen armenischen Pass ausgestellt und in ÄGYPTEN war ich noch mit einer jungen Frau, es war quasi so als ob ich zu ihr gefahren wäre. Dann in ARMENIEN gab es noch einen Mann und eben diese junge Frau, wir waren dort zu dritt. Ich weiß jetzt nicht genau wie lange wir dort waren, vielleicht eine Woche oder länger, genau kann ich es jetzt nicht angeben. Ich glaube das wir dort maximal eine bzw. zwei Wochen waren. Wir hatten Pässe von Personen die tatsächlich existiert haben und das Foto von diesen Personen wurden mit unseren Fotos überklebt. Mit diesen Pässen sind wir in die TÜRKEI gefahren, wir wurden am Flughafen erwartet. Wir mussten die Pässe abgeben, man hat uns in ARMENIEN darum ersucht die Pässe zurückzugeben, aber wir haben die Pässe nicht zurückgegeben. In der TÜRKEI haben wir in einer Wohnung gelebt, wir haben eine Wohnung zur Verfügung bekommen. Ich mit dieser andern jungen Frau getrennt von dem Mann. Dort gab es viele polizeiliche Aufgriffe, also sind wir in eine andere Stadt übersiedelt. Dort waren insgesamt 9 junge Frauen unter anderem ich und die Frau die vorher mit mir war. Ich habe sehr schnell Vertrauen schließen können. Ich wusste praktisch wo die Leute leben, wenn jemand etwas gebraucht hat. Dann habe ich das auch gemacht, ich habe ja vorher schon in der TÜRKEI gelebt. Wenn jemand ins Krankenhaus gebracht werden sollte, ich meine nur Frauen. Es haben sich nur Frauen an mich gewandt. Ich habe mich also um die Angelegenheiten der Frauen dort gekümmert. Ich habe nur über das Telefon von einer Telefonzelle Kontakt aufgenommen, man hat mir auch eine Emailadresse gegeben, aber ich habe diese Adresse nicht benutzt. Man hat mir dann gesagt, dass ein Mann aus TSCHETSCHENIEN geflüchtet ist. Das war einige Monate nachher. Ich glaube, dass ich ca. im OKTOBER weggefahren bin und das war im DEZEMBER. Es hieß, dass ich diesen Mann finden soll. Ich habe ihn auch gefunden. das war ein Tschetschene. Ich sollte es irgendwie so organisieren, dass der Mann von dort abgeschoben werden kann. Ich habe dann in Erfahrung gebracht, dass er und auch andere Männer mit dem nächsten Flug nach SYRIEN fliegen wollen. Das war nicht mit dem Flieger, sondern mit dem Auto. Ich habe auch gebeten, dass ich nach SYRIEN fahren soll und das ich eben auch einen Zugang bekomme, dass ich mit ihnen fahren kann. Damals aber war es für die Frauen verboten nach SYRIEN zu fahren, aber ich wurde trotzdem zugelassen. Wir sind mit einem Auto gefahren, wir sind in eine Stadt gefahren, aber wurden dort getrennt. Die Männer waren dann getrennt untergebracht, ich war bei einer Familie untergebracht. Als wir aber mit dem Auto unterwegs waren hat man uns aussteigen lassen und ich habe von dort die Koordinaten geschickt wo sich die Männer befinden. Die ganze Zeit wo ich mich auch befinde, fast überall. Dann habe ich das alles so insziniert, damit wir deportiert werden können. Dann hat uns das türkische Militär festgenommen, wir wurden mit einem Auto in eine Art Kaserne gebracht, ich weiß nicht was es war. Das war ein großes Auto. Dort wurden wir alle einvernommen. Wir wurden dort inhaftiert. Das war draußen, das Gebiet war mit einem Netz umzäunt, aber es war hoch. Draußen sind Eisencontainer gestanden, in diesen Containern hat es einen Ofen gegeben zum Heizen und Sanitäranlagen. Man hat uns das Essen einmal bzw. manchmal zweimal am Tag gebracht. Ich war getrennt von den anderen. Ich habe gleich unterschrieben, dass ich mit einer Abschiebung einverstanden bin und auch die anderen waren einverstanden. Ich hatte kein Telefon und auch keine Dokumente, man hat mir nichts gegeben. Man hat uns von dort nach ISTANBUL gebracht. Das war ein Flughafen ATATÜRK. Dort wurden wir in einen Flieger gebracht und nach MOSKAU geschickt. In MOSKAU wurde ich wieder einvernommen, aber diese Einvernahme war ganz anders, weil man dort wusste, dass ich als Spionin dorthin gebracht wurde und für die tschetschenische Behörde arbeite. Es gab sehr viele Fragen, das hat 8 oder 9 Stunden gedauert. Mich und ihn hat man wieder nach draußen geschickt, aber wir haben uns so verhalten als ob wir uns nicht kennen würden. Dort ... Das ist ziemlich gleich abgelaufen, man hat uns quasi vom Flieger geholt. Man hat uns zu einer Dienststelle gebracht, aber es sind dann andere Leute gekommen. Bei uns in TSCHETSCHENIEN gibt es unterschiedliche Behörden, das FSB, das Innenministerium so wie hier und es gibt verschiedene Regimente. Der Mann wurde in den Rajon SCHALI gebracht. Bevor er dort hingebracht wurde gab es einen großen Streit. Die Leute die vom Innenministerium waren sagten, dass sie es waren die sie von dort geholt haben. Die anderen haben gesagt, dass er dort lebt und dort angemeldet wird, also wird er in die Hände von diesen Leuten kommen. Es gibt ein Video auf YouTube, man sieht den jungen Mann dort und er wurde von der gesamten tschetschenischen Bevölkerung verflucht. Von diesem Verfluchen gibt es ein Video, dann wurde er später weiß ich nicht was mit ihm passiert ist. Ich habe verschiedene Sachen gehört, dass er verbrannt wurde, umgebracht wurde. Dann habe ich mitbekommen, dass er lebt und im Gefängnis ist. Ich weiß aber nicht was mit ihm passiert ist.

[…]

BF: Das war glaublich im Jänner 2016.

R: Erzählen sie mir bitte, wie es weiterging.

BF: Ich habe eineinhalb Monate ein TSCHETSCHENIEN verbracht. Genau weiß ich es nicht, ich war aber ein bis zwei Monate in TSCHETSCHENIEN. Dann hat die tschetschenische Behörde für mich wieder Dokumente gemacht. In der Zeit in der ich war, habe ich die Fotos beschrieben die man mir gezeigt hat und Personen auf Fotos identifiziert. Leute die ich gesehen habe und die ich dort kennengelernt habe. Auch die Frauen und Kinder die in TSCHETSCHENIEN vermisst waren. In den zwei Monaten die ich dort war, habe ich diese Arbeit für die Leute erledigt. Dann kam eine Audioaufnahme in das Prozedere. Mir wurde diese Audioaufnahme von der TÜRKEI geschickt. Dass ich eine Mitarbeiterin von den Geheimdiensten bin, sprich eine Agentin. Das man mir glauben soll. Diese Aufnahme wurde im Internet schnell verbreitet. Deswegen habe ich entschieden, dass ich nicht mehr in die TÜRKEI fahren werde, weil mein Leben in Gefahr war. Aber ich hatte damals eine andere Aufgabe. Ich konnte nicht mehr verweigern, ich konnte nicht ablehnen, dass ich hinfahren werde. Damals als ich zuhause war, war die Lage so, dass eine junge Frau auf Militärangehörige zugekommen ist und sie hat sich selbst gesprengt. Man hat mich damals angerufen und mir mitgeteilt, dass ich so schnell wie möglich kommen soll. Dort war der FSB und auch die tschetschenischen Behörden. Vorher habe ich mich geweigert dorthin zu fahren. Man sagte mir, dass diese junge Frau sich nicht selbst gesprengt hat und dass man nur so inszeniert hat. Sie wollte früher nach SYRIEN fahren und man sagte mir: du hast keine Wahl. Mach was du willst, du schaffst das. Ich sagte damals ok, ich sah keine andere Wahl. Wenn ich dorthin fahre bringt man mich um und wenn ich dortbleibe werde ich auch umgebracht. Ich sagte ok, man hat mir die Dokumente fertiggemacht. Ich war weiterhin in Kontakt mit der TÜRKEI aber nicht so oft. Ich habe dort immer erzählt, dass ich gefoltert werden, dass ich so eine ungute Situation habe und dass ich gezwungen werde alles zu sagen, was ich weiß. Ich habe gesagt, dass die Leute von mir verlangen, dass ich mit ihnen zusammenarbeite. Der FSB hat mir gesagt, dass ich sagen soll, dass man mich ersucht mit den Leuten zusammenzuarbeiten. Es ging darum, dass ich Vertrauen von den Leuten gewinne. Ich hatte eine andere Mission, ich sollte in das Umfeld von TSCHATAEV kommen. Die Leute hatten damals die Information, dass TSCHATAEV mit seinen Leuten in die TÜRKEI gekommen ist, nach ISTANBUL. Das sie vorhaben nach RUSSLAND bzw. nach Tschetschenien zu kommen. Ich kannte einen Mann der mit ihm zusammen war. Nach ein paar Tagen sind Leute aus MOSKAU gekommen und zwar vom FSB. Sie wollten einen Lügendetektortest machen. Die haben behauptet, ich erzähle nicht alles was ich weiß und das hat nicht stattgefunden. Ich wurde vernommen von den zwei Beamten. Einer hat mir damals eine Telefonnummer gegeben und hat auch in MOSKAU schon gesagt, wenn du mit uns kooperierst wirst du keine Probleme haben. Beim FSB habe ich einen Zettel unterschrieben, dass ich freiwillig die Information weitergebe und nicht gezwungen werde dazu. Ich musste auch einen Codenamen angeben, nicht meinen eigenen. Damals war DUBAI im Fernseher und daher gab ich DUBAI als Code ein, sonst ist mir in dem Moment nichts eingefallen. Sie haben behauptet, dass ich eine österreichische Agentin sei, sie sagten, dass ich so ausgebildet sei, dass ich einfach alles so erzähle, dass ich eine österreichische Agentin sein könnte. Dafür wollte sie auch den Detektortest machen. Wir hatten dann eine Pause nach diesem Interview und danach habe ich sie nicht mehr gesehen, sie haben sich auch nicht verabschiedet. Dann habe ich mit dem Jungen aus dem Umkreis aus TSCHATAEV Kontakt aufgenommen. Ich habe meine Dokumente geändert, ich habe das ganz offiziell gemacht, aber sie haben das für mich gemacht. Ich habe einen anderen Namen angenommen. Dann habe ich in der TÜRKEI gesagt, dass ich in die TÜRKEI kommen werde, aber das ich in TSCHETSCHENIEN gesagt habe, dass ich für die tschetschenische Behörde arbeiten werde. Sie sagten, dass ich alles Notwendige machen soll. Das ich sagen soll, dass ich für sie arbeiten werde und erzähle die Geschichte die eh alle kennen. Für die Leute in der TÜRKEI war ich sozusagen ein Opfer in TSCHETSCHENIEN. Man sagte mir, dass ich alles machen soll worum man mich ersucht und das ich von dort wegfahren soll. Ich habe dann[…] Nachdem ich die Dokumente bekommen habe bin ich von dort wegefolgen und zwar in die TÜRKEI. Als ich in die TÜRKEI geflogen bin hat mich dort ein Mann mit seiner Frau erwartet, bei einer U-Bahnstation. Ich bin selbst vom Flughafen bis zu dieser U-Bahnstation gefahren. Ich war in einer Wohnung. Dort lebte auch diese Familie, der Mann und seine Frau und noch zwei Männer also Brüder. Nicht Brüder, sondern nur Männer. Ich habe ein eigenes Zimmer gehabt. Der Mann, den ich gekannt habe war damals in der Schubhaft, er wurde dann nach 2 oder 3 Wochen freigelassen und dann habe ich mit ihm sozusagen eine Ehe geschlossen, aber das war keine offizielle Ehe. Es ging nur darum, dass ich in dieser Gesellschaft bleiben. Dann ist TSCHATAEV ein paarmal dorthin gekommen. Damals hatte ich überhaupt kein Telefon. Ich habe es selber nicht benützt, ich hatte eine Emailadresse. Ich habe an diese Emailadresse geschrieben, dass ich das Ziel erreicht habe und das bei mir alles gut ist. Ich habe TSCHATAEV gesagt, dass ich eine Emailadresse habe und an diese Emailadresse Informationen übermitteln soll. Das war im APRIL oder MAI, jedenfalls haben wir ca. 3 Monate in dieser Wohnung gelebt. Dann bin ich mit meinem Mann in einen anderen Rajon gefahren. Er hat einen Auftrag bekommen einen Mann umzubringen, aber das hat nicht stattgefunden und zu diesem Zeitpunkt waren dort auch viele polizeilichen Großaktionen. Bei unserer Wohnung wo wir waren, an dem Tag an dem wir weggegangen sind, ist TSCHATAEV gekommen und alle seine Mitglieder gekommen und haben eine große Besprechung gehabt. Am Abend wo ich und mein Mann weg waren von dieser Wohnung… die tschetschenischen Behörden wussten von Anfang an, seit ich dort gewohnt habe, von dieser Wohnung. In der TÜRKEI ist es so, dass Wohngebiete meist bewacht sind. Draußen sitzt immer ein Portier, diese Wohnung war auch bewacht. Ein Fremder [...] Wenn man einen Schlüssel hat macht man auf, ansonsten ist alles verschlossen. Sonst ruft der Portier an, ob er öffnen soll. An dem Tag weiß ich nicht mehr genau, sind wir um 7 oder 8 Uhr Abend weggegangen, danach war dort ein Polizeieinsatz. Dort waren eine Frau die mich am Anfang abgeholt hat und eine weitere Frau. In der Wohnung waren viele Militärsachen. Dort waren Tarnanzüge. Militärische Bekleidung, Drohnen die aufnehmen und ein Sprengstoffgürtel. Alles was man gebraucht hat um über die Berge zu fahren z.B. Rucksäcke, Zelte, kleine Eisenöfchen. Alles was man gebraucht hat, Schuhe und Socken, solche Sachen. Das wurde alles beschlagnahmt und von dort weggebracht. Man hat das auch im Fernsehen gezeigt, in den Nachrichten. Ich und mein Mann waren woanders. An dem Tag ist einer zum Flughafen gefahren der nach Österreich reisen sollte, aber der wurde am Flughafen festgenommen. Am nächsten Tag wurde noch einer festgenommen. Ich mit meinem Mann waren in einem anderen Bezirk. Wir hatten überhaupt keinen direkten Kontakt zu ihm.

R: Wie hieß der, der nach Österreich reisen wollte?

BF: Ich habe ihn mit Fotos beim BVT identifiziert, er hatte vorher einen anderen Namen. Ich kenne ihn mit einem anderen Namen und danach kamen Gerüchte, als hätte ich die Adresse weitergegeben. Es wurde verbreitet, dass man mir nicht glauben soll. Mit meinem Foto wurde ein Video gemacht. Auf dem Video war meine Stimme zu hören, das war eine gewöhnliche Audioaufnahme die ich an irgendwem geschickt habe. Ich weiß nicht genau wem ich das geschickt habe. Man hat aber dort meine Stimme gehört, Fotos waren dabei. Dort war auch die Stimme eines Mannes zu hören. Wenn Sie wollen kann ich es jetzt im Telefon finden.

R: Erzählen Sie zuerst weiter.

BF: Der Mann hat meinen Namen genannt, er sagt: […]. Vergesst […], dass sie für uns arbeitet soll nicht nach draußen dringen. Dieses Video wurde veröffentlicht und noch ein anderes Video wurde veröffentlicht auch mit meinem Foto, es hat eine Textpassage gegeben, dass ich mit dem russischen FSB zusammenarbeite und mit der tschetschenischen Polizei. Nach diesen Videoaufnahmen bekam ich wirklich Angst. Dort in der TÜRKEI hat es noch eine Gruppe gegeben, das waren Kämpfer die aus den tschetschenischen Wäldern weggefahren sind, ich meine damit, dass KAUKASUS EMIRAT. Ich kann mich erinnern, dass man meinen Mann aufgefordert hat dorthin zu kommen. Wenn er möchte, dass ich lebe, soll ich von der TÜRKEI we[][…] die Hauptperson die dort war, hat meinem Mann gesagt, dass er eine Wahl treffen soll. Ich oder die anderen. Da ich seine Frau war sagte man sagte mir, man lasse sie am Leben, weil sie deine Frau ist, aber sie soll verschwinden. Er war nicht damit einverstanden, er sagte, sie ist meine Frau sie bleibt bei mir. Aber als ich damals in die TÜRKEI geschickt wurde, habe ich TSCHATAEV gesagt, dass ich ja dorthin geschickt wurde um zu arbeiten. So habe ich sein Vertrauen gewonnen, aber der hat diese Information ja nicht verbreitet. Dann hat TSCHATAEV dem Emir eine Aufnahme geschickt, dass ich dortbleibe und das er für mich sozusagen bürgt. Die Leute vom KAUKASUS EMIRAT haben sich dann von meinem Mann ferngehalten. Dann nach einiger Zeit sagte mein Mann, dass er vor hat wieder nach SYRIEN zu fahren. Da es nicht möglich ist nach TSCHETSCHENIEN zu fahren und das er deswegen zurückfahren wird. Ich sagte ihm, dass ich nicht hinfahren werde und das ich zu meinen Kindern fahren will, weil ich Sehnsucht nach meinen Kindern habe und wenn ich mit ihm hinfahre und er dort umgebracht wird, dann wird man mich auch umbringen und dass ich Angst um mein Leben habe und ich deshalb nicht hinfahren will. Es hat schon Gerüchte gegeben, dass ich für Leute arbeite. Ich weiß nicht, genau wann er dorthin fahren sollte. Ich bin jedenfalls von dort weggeflogen. Ich bin zum Flughafen gefahren und habe ein Ticket gekauft. Man hat mich aber nicht in die UKRAINE fliegen lassen. Damals hat es ein Konflikt zwischen RUSSLAND und UKRAINE gegeben. Man musste eine Einladung bekommen um in dieses Land zu kommen. Als man mich nicht zum Einchecken zugelassen hat, habe ich gleich eine Flugkarte nach NALTSCHIK gekauft und bin nach TSCHETSCHENIEN gefahren. Es gab wieder eine Einvernahme, das gleiche, ich habe wieder alles erzählt und da habe ich gesagt, ich höre jetzt auf, weil ich keine Möglichkeit mehr habe dorthin zurückzukehren und das ich nach Hause zu meinen Kindern möchte. Dann bin ich mit dem Auto in die UKRAINE, weil ich keinen gültigen Aufenthaltstitel hatte. Als ich deportiert wurde, wurde er mir weggenommen. Sie haben ihn mir nicht mehr zurückgegeben in der TÜRKEI. Ich wollte dort beider österreichischen Botschaft einen Einreisezettel bekommen und mit dem nach Österreich einreisen. Ich wurde an der ukrainischen Grenze nicht durchgelassen. Das war, weil die Russen quasi im Transit dort durchfahren müssen außer sie haben eine Einladung. Dann bin ich zurück nach MOSKAU mit dem Zug gefahren. Von MOSKAU bin ich nach WEISSRUSSLAND gefahren, in WEISSRUSSLAND habe ich beim Konsulat die Dokumente eingereicht, aber der Konsulat in WEISSRUSSLAND stand in Verbindung mit MOSKAU. Die Botschaft war in MOSKAU. Also wurde meine Anfrage nach MOSKAU in die österreichische Botschaft geschickt. Dann bin ich zur Botschaft nach MOSKAU gefahren und habe dort meine Emailadresse hinterlassen. Dann bin ich nach MOSKAU und sie haben mich gefragt, wie ich überhaupt nach RUSSLAND kam, wie ich dort hingelangt bin. Ich war in österreichischem Konsulat in MOSKAU. Ich habe gebeten, dass man mir ein Gespräch mit dem Konsul ermöglicht, aber das wurde mir nicht erlaubt. Mir wurde ein Email geschickt, man hat mich ersucht alles zu erklären, wie ich dorthin gelangt bin. Ich habe es nicht gemacht. Weil ich Angst hatte, dass man dort möglicherweise mit dem FSB zusammenarbeitet und die ganze Information an den FSB gelangt. Das ich mit den Leuten zusammenarbeite, dass ich mit der TÜRKEI in Verbindung stehe. Ich konnte nicht alles schreiben und einfach per Mail schicken, ich hatte Angst es zu tun. Man hat mich nicht zum Konsul gelassen, um es ihm persönlich zu schildern. Dann ging ich zur italienischen Botschaft und beantragte ein Visum, aber mein Antrag wurde abgelehnt. Ich habe alle Dokumente mit. Ich war damals schon drei Monate lang in TSCHETSCHENIEN. Ich hatte keine Möglichkeit wieder nach Österreich zu kommen, es war kein Weg für mich offen. Ich war die ganze Zeit dort mit der tschetschenischen Behörde in Kontakt. Man hat mich zuerst gefragt, ob ich mit der TÜRKEI mit meinem Mann in Verbindung stehe. Ich habe es so gesagt wie es tatsächlich war, dass ich in Verbindung stehe. Man hat mich gefragt, war er mir sagt, ich habe gesagt, er bittet, dass ich zurückkomme. Er hat mich tatsächlich darum gebeten, er hat gesagt, dass er nicht nach SYRIEN fahren wird, das es ihm nicht gelingt. Ich konnte den Kontakt zu ihm nicht abbrechen, weil ich Angst hatte. Dann bin ich zurück in die TÜRKEI. Ich glaube, dass ich ca. im MÄRZ zurückgekehrt bin. Wir haben dann die ganze Zeit in der TÜRKEI gelebt. Damals hatte ich keinen besonders intensiven Kontakt zu den Tschetschenen. Ich musste damals nur eines sagen, wenn sie von dort weggefahren wären, hätte ich sagen sollen, sie sind von dort weggefahren. Dann sind sie weggefahren. Ich lebte nach ihrer Ausreise dort, ich war schwanger. Als sie weggefahren sind habe ich auch gesagt, sie sind weggefahren. Dann habe ich das Kind zur Welt gebracht. Nach der Geburt habe ich die Dokumente für mein Kind bei der russischen Botschaft eingereicht. Ich konnte nicht zur österreichischen Botschaft gehen, weil ich in dieses Land mit anderen Dokumenten gekommen bin. Ich bin mit anderen Dokumenten eingereist und in Österreich war ich mit anderen Dokumenten. Als mein Mann umgebracht wurde, als es diese Operation in GEORGIEN gegeben hat. Ich habe an dem Tag Geburtstermin gehabt, es war ein Kaiserschnitt. Danach war mein Kind krank, die Lunge war noch nicht vollentwickelt. Ich war mit ihm im Spital 11 Tage lang. Danach habe ich bei der russischen Botschaft die Dokumente für ihn eingereicht und bekam Pass und Geburtsurkunde für ihn. Ich versuchte wieder nach Österreich zu kommen, weil bevor ich nach RUSSLAND gereist bin, bin ich nach ÄGYPTEN gereist. Von dort gibt es keinen Direktflug nach RUSSLAND, ich wollte einen Flug mit Transit um so nach ÖSTERREICH oder DEUTSCHLAND zu kommen, um dort in der Transitzone einen Asylantrag zu stellen. In KAIRO wurde ich nicht zum Flug durchgelassen. Ein Bediensteter von XXXX kam und sagte ich werde nicht durchgelassen, man vermutete, dass ich in Österreich bleiben und einen Asylantrag stellen wolle. Auch die deutsche LUFTHANSA ließ mich nicht zum Flug zu. Dann habe ich ein Ticket über ISTANBUL nach MOSKAU gebucht, weil es keinen Direktflug gibt. Ich bin nach MOSKAU geflogen und wurde dort überhaupt nicht vernommen. Am Nachmittag bin ich dann gleich nach TSCHETSCHENIEN geflogen. Dort wurde ich am Flughafen […] die Beamten kamen zum Flughafen, weil ich das Kind dabeihatte, sagten sie, ich könne nach Hause gehen. Wieder waren es die selben Befragungen, es waren die selben Behörden wie immer. Dann lebte ich dort, ich dachte nicht mehr daran, dass ich es schaffe wegzufahren. Alle meine Verwandten haben auch gesagt, dass ich hier nicht aufgenommen werde, weil mein Mann in GEORGIEN umgebracht wurde und die Polizei weiß, dass er mein Mann war und ich auch hier Probleme bekommen werde. Ich dachte deswegen nicht, dass ich die Möglichkeit hierher zu kommen. Dann nach einiger Zeit, nach ca. 3 Monaten hat man mich wieder ersucht in die TÜRKEI zu fahren. Ich sagte, dass ich ein kleines Kind habe und das ich keinesfalls dorthin fahren kann und dass man mir dort nicht glauben wird. Es hat ja schon Gerüchte gegeben. Gerüchte, dass ich meinen Mann und auch TSCHATAEV verraten habe. Das diese Operation die in GEORGIEN stattgefunden hat, dass das aufgrund den von mir übermittelten Informationen stattgefunden hat. In der TÜRKEI lebte der Bruder von TSCHATAEV. Er hat offiziell gesagt, dass wenn er zu mir kommt mich erwischen wird, dann werde ich die Verantwortung für seinen Bruder tragen werde und dass er sich nicht beruhigen nicht solange er meinen Kopf nicht abschneiden wird. Er hat mich dann kontaktiert, aber er hat immer sehr freundliche mit mir gesprochen. Er hat mir gesagt, dass ich in die TÜRKEI kommen soll, wenn es für mich schwer ist in RUSSLAND zu leben. Als man mich wieder ersucht hat in die TÜRKEI zu fahren, habe ich gesagt, dass ich noch Zeit brauche. Als ich gesagt habe, dass mir dort niemand glauben wird und dass man mich dort umbringen wird, hat man gesagt: Du schaffst das schon, du kannst das. Ich habe gesagt, dass ich ein kleines Kind habe und dass das nicht möglich ist. Der General sagte mir damals, heute hast du das Kind und es kann sein, dass du es morgen nicht mehr hast und ich sagte, dass ich mir das überlegen werde. Er sagte: Wozu brauchst du ein Kind, du hast ihn mit einem Terroristen gezeugt, der wird auch zu einem Terroristen heranwachsen. Ich sagte, okay ich überlege mir das, ich brauche Zeit. Ich wusste damals nicht, was ich machen soll, ich dachte darüber nach. Ich habe damals entschieden, dass ich von dort unbedingt wegfahren soll, egal wohin. Dann hat mich meine Tochter nach 6 Jahren kontaktiert. Hier in WIEN wurde damals ein kleines tschetschenisches Mädchen erstochen, ein tschetschenischer Bub bzw. Mann hat sie erstochen. Meine Tochter war in Panik, sie sagte, dass ich kommen soll. Sie sagte mir auch, dass sie bei der Familie des Jungen 3 Monate gelebt haben. Sie war in Panik, sie hat geweint und sie sagte, dass das ihnen auch passiert hätte können. Sie sagte, dass ich auf jeden Fall kommen soll, egal wie. Ich habe ihre Stimme 6 Jahre lang nicht gehört. Ich konnte ihr nicht versprechen, dass ich komme, weil ich nicht wusste ob ich das kann oder nicht. Ich habe dann gesagt, dass es meinem Kind schlecht geht, dass er Probleme mit der Lunge hat. Meine Mutter hat eine Tante, die Tante ist eine Ärztin. Sie hat mir eine Überweisung gegeben, schriftlich festgestellt, dass das Kind ans Meer muss, dass ich mich erholen muss und das Kind auch. Also habe ich für mich und mein Kind eine Reise gekauft, hin und retour. Ich habe auch das Hotel gebucht, das war alles im Rahmen dieser Reise und ich wollte nach ZYPERN fahren. Ich bin nach MOSKAU ohne Probleme geflogen. Bevor ich Von MOSKAU nach ZYPERN flog gab es eine Einvernahme warum ich nach ZYPERN fliegen will. Ich habe das alles gezeigt und das es meinem Kind schlecht geht und es noch klein ist. Ich wurde dann durchgelassen. Der Flieger ist deswegen verspätet gestartet. Nein, er ist nicht verspätet gestartet, ich hatte nur sehr wenig Zeit um zum Flieger zu kommen. Auf ZYPERN war ich 8 Tage lang. Als ich nach ZYPERN flog musste ich ein Visum für ZYPERN haben. Damals, das war in der Kurortsaison, damals haben die russischen Staatsbürger so eine Art schriftliche Unterlage bekommen für zwei Wochen oder einen Monat konnte man sich dort aufhalten. In ZYPERN dachte ich darüber nach, ich wollte ja nicht zurück. Ich musste irgendwie weg von dort. Ich habe dann Tickets von ZYPERN über ÖSTERREICH gekauft, aber ich wurde nicht durchgelassen. Dann habe ich versucht über GRIECHENLAND, ich habe auch nachgefragt. Ich habe gefragt ob ich mit dieser Fluglinie über GRIECHENLAND nach ISTANBUL fliegen darf. Ich war auf ZYPERN nämlich auf der griechischen Seite, es hat keine direkten Flüge in die TÜRKEI gegeben. Man hat mir das dann erlaubt und ich habe ein Ticket über ATHEN nach ISTANBUL gekauft. In ATHEN bin ich aus dem Flieger ausgestiegen. Das war in der Transitzone, da bin ich auf einen Polizisten zugegangen. Meine Dokumente von mir und meinem Sohne habe ich alle zerrissen und weggeschmissen, damit ich nicht wieder zurückgeschickt werde. Ich habe dort um Asyl angesucht. Man hat mich in ein Lager gebracht, ich war neben dem Flughafen in einem geschlossenen Raum. Es hat dort eine Polizeistelle und ich war dort vier oder 5 Tage. Dann wurde ich in ein geschlossenes Lager gebracht. Das war bei der Stadt ATHEN in der Nähe, außerhalb der Stadt. Ich war dort zwei Monate. Das war ein geschlossenes Lager, man konnte nirgends von dort gehen. Dann habe ich einen Zettel bekommen, dass ich irgendwohin gehen soll. Man hat mir gesagt, dass ich von dort eine Karte holen soll, eine Aufenthaltskarte. Ich war zweimal dort, dort warteten sehr viele Leute in der Warteschlange und da als die Zeit zu Ende war sind die Leute weggegangen man konnte nicht mehr hin und dann habe ich es gelassen und mich entschieden hierher zu kommen. Als ich im Lager war hat es dort Araber und Afghanen gegeben, Iraner, verschiedene Nationalitäten. Sie wollten alle nach Europa fahr[en]. Ich habe von ihnen die Kontaktdaten bekommen und ich dachte, dass ich vielleicht mit ihnen fahren werde, wenn mir das gelingt und dann ist es mir tatsächlich gelingen und ich bin mit ihnen hierhergekommen.

R: Was würde Sie und Ihren Sohn im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

BF: Ich kann nicht sagen, dass mich das oder jenes konkret erwartet. So wie ich das sehe, ich meine jetzt aufgrund dessen was ich dort erlebt habe und gesehen habe. Ich kann es nicht 100% sagen, aber ich bin davon überzeugt, dass man mich benutzen wird. Bei uns gibt es sehr viele solche Vorfälle, so ein Vorfall passierte auch vor drei Tagen. Man sagt dann, die hat sich ja selber in die Luft gejagt. Man hat mir das schon mehrmals angedroht, dass mir das passieren wird. Die Kinder der Terroristen sind genauso für die Leute Terroristen wie ihre Väter. Bei uns ist das so, wenn ein Kind etwas macht wird die ganze Familie umgesiedelt oder wenn die Eltern etwas machen. Bei uns gibt es viele solcher Fälle. Ich persönlich weiß auch von einem Fall. Es gab einen Mann der Narbe hieß, weil er eine Narbe im Gesicht hatte. Es gibt eine Wippe, er hat von der Wippe das Kind genommen und das Kind an die Wand geworfen, somit wurde das Kind umgebracht. Bei uns gibt es viele solcher Fälle. Man könnte genauso meinen Sohn benutzen, damit ich etwas mache. Es könnte alles Mögliche passieren, man könnte mich benützen und dann einfach umbringen, wie soll ich das erklären. Bei uns in Tschetschenien braucht man ein Ergebnis. Die Militärangehörigen sind dort um zu einem Ergebnis zu kommen. Ich habe das alles selbst gesehen, als ich dort mit diesen Leuten war. Sehr viele unschuldige Leute werden deswegen benutzt, ich habe Angst um mein Leben, aber noch mehr Angst habe ich um das Leben meines Sohnes.

R: Wer konkret sollte Ihnen warum konkret etwas antun wollen?

BF: Ich […] kann nicht konkret sagen, dass mir der konkrete Mensch etwas antut aber ich bin jetzt geflüchtet und ich weiß, dass die Leute sehr sauer auf mich sind. Ich bin seit zwei Jahren hier und die Leute wissen ganz genau, dass ich um Asyl angesucht habe und deswegen habe ich Angst um mich und um m[ei]nen Sohn, aber ich kann nicht konkret sagen, dass der oder der mir konkret etwas antun würde.

R: Was würde passieren, wenn Sie (hypothetisch) an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb TSCHETSCHENIENS zurückkehren müssten, zB nach XXXX , MOSKAU, XXXX , STAWROPOL oder WLADIWOSTOK?

BF: Wenn ich dorthin mit dem Flieger komme, werde ich gleich vom FSB abgeholt. Zweite[ns] habe ich ja beim FSB ein Schriftstück unterschrieben. Man wird mich deswegen aufgrund dieses Schriftstücks nicht mehr in Ruhe lassen. Wenn man mich von hier auch wegschickt möchte ich darum bitten zumindest meinen Sohn hier leben zu lassen.

R: Waren Sie in Österreich jemals einer Bedrohung ausgesetzt?

BF: Die Leute, die hier leben haben mich nicht bedroht. Aber es gab Gerüchte und Informationen aus der TÜRKEI, dass man weiß wo ich lebe und das[s] man weiß, dass ich hierhergekommen bin und das ich immer mit einer Überraschung rechnen muss. Direkt mit Österreich hat es nie etwas gegeben.

[…]

BFV fordert BF auf, die angekündigten Videos vorzulegen. BF gibt an, dass sie diese nicht findet.

R: Wie lange waren Sie nach der ersten Abschiebung aus der TÜRKEI bis zur Wiedereinreise in die TÜRKEI in der RUSSISCHEN FÖDERATION?

BF: 3-4 Tage.

R: Wo waren die Wohnungen in der TÜRKEI, wo Sie sich aufgehalten haben?

BF: Das war in einem Bezirk in KAYASHEHIR. Das ist in ISTANBUL. Die zweite Wohnung war in einer anderer Stadt namens JALOVA.

R: Können Sie türkisch?

BF: Nur ein bisschen, wenn ich einkaufen gehe zum Beispiel.

R: Von wem wurden diese Wohnungen zur Verfügung gestellt?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Sie sind ziemlich viel geflogen. Woher hatten Sie das Geld?

BF: Die Reisen wurden von der Behör[d]e bezahlt, für die ich gearbeitet habe. Die [Ti]ckets habe ich gekauft. Einmal haben sie mir fast 2.000 Euro gegeben.

R: Wie lange sind Sie in diesen Wohnungen geblieben?

BF: Bis DEZEMBER 2015. Im JÄNNER wurde ich wieder abgeschoben.

R: Was haben Sie in der langen Zeit dort gemacht?

BF: Ich bin ganz normal mit Freunden rausgegangen. Wie ich gesagt habe – wenn ich etwas erledigen sollte, wie jemanden ins Krankenhaus bringen, bin ich mitgefahren, wenn ich die Stadt mehr oder weniger kenne. Sonst war ich zuhause. Ich habe nichts Besonderes gemacht.

R: Sie sagten, dass eine Audioaufnahme aus der TÜRKEI kam. Von wem war diese?

BF: Das weiß ich nicht. Einmal hieß es, dass das ein Ju[ng]e aus DEUTSCHLAND gemacht hat und dass man ihn ersucht hat, dass er diese Aufnahme macht. Und dass der, der ihn darum gebeten hat, Beweise hatte für meine Arbeit. Es gab auch einen Mann, der später nach SYRIEN gefahren ist. Er sagte, dass er mich bei der Innenministerin gesehen hat und dass ich dort arbeite. Und dass er diese Informationen dem Emir des KAUKASUSEMIRATES übergeben hat.

R: Wie lange waren Sie nach der zweiten Abschiebung bis zur Wiedereinreise in die TÜRKEI in Russland?

BF: Von JÄNNER bis MÄRZ.

R: Wo und wovon haben Sie gelebt?

BF: Ich habe bei meiner Tante XXXX gelebt. Ich habe zwei Tanten, das sind die Schwestern meiner Mutter. Ich habe dort gelebt. Ich habe dort nichts gemacht und war meistens zuhause. Sonst war ich beim FSB oder MWD, wenn ich gerufen wurde. Sonst war ich bei meinen Tanten und meinen Verwandten zuhause. Sie leben nicht direkt in [ XXXX , sondern 15 Minuten entfernt.

R: Wer war die Person, die Sie bereits aus der Zeit davor, aus dem Umfeld von TSCHATAEV kannten?

BF: Das war ADASEV, mein Mann.

R: Wo und wie haben Sie diesen geheiratet?

BF: In der TÜRKEI. Dort habe ich ihn auch kenne[n]gelernt und geheiratet, nach muslimischem Ritus.

R: Wann haben Sie ihn geheiratet?

BF: Im APRIL 2016.

R: Also unmittelbar nach der zweiten Wiedereinreise?

BF: Ja.

R: Beschreiben Sie mir Ihren zweiten Aufenthalt. Da waren Sie ja bis NOVEMBER 2016 in der TÜRKEI. Wie haben Sie die Zeit verbracht?

BF: Gelebt habe ich in einem anderen Bezirk zu dem Zeitpunkt. In XXXX . Das wurde gemietet, bevor ich dort war – ich weiß nicht von wem. Ich war dort nicht alleine, dort war noch eine Familie und noch ein Mann und ich und ADASHEV. Vorher haben dort zwei Männer gewohnt, aber einer ist weggegangen. Wir sind manchmal essen oder rausgegangen, auch einkaufen. Aber die meiste Zeit waren wir zuhause und haben Ferngesehen oder sind spazieren gegangen. Oder wir haben jemanden besucht. Wir haben nichts Besonderes gemacht. Essen, Trinken und rausgehen – wie im Urlaub. Wir haben das alles auch nicht selbst bezahlt. Das wurde alles finanziert.

R: Von wem?

BF: Das wurde alles von TSCHATAEV [finanziert] – das Essen, die Wohnung, alles.

R: Sie haben von einer Gruppe aus den Wäldern gesprochen. Wer sind die?

BF: Das ist das KAUKASUSEMIRAT. Einer ist Emir, er heißt MACHRAN und hat einen roten Bart. Er war in den Bergen. Der Bruder von TSCHATAEV war mit ihm zusammen. Das ist eine Gruppe von 10-20 Leuten. Jetzt vor 2 Monaten sind drei gestorben, in TSCHETSCHENIEN, sie sind nach TSCHETSCHENIEN zurückgekehrt und haben dort Anschläge ge[m]acht, auch in ING[U]SCHETIEN. Einer ist dort gestorben.

R: Beschreiben Sie, wie Sie ADASCHEV kennengelernt haben.

BF: Mit meiner Freundin. Wir waren in einem Einkaufszentrum. Ich war mit meiner Freundin dort. Sie sagte zu m[ir], dass jemand ihrer Verwandten ihr Geld für sich selbst geschickt hat. Ich sollte das abholen und ich habe dort auf sie g[e]wartet. Dann ist ein Junge gekommen. Er hat ihr das Geld – es waren nur 50 Euro und Medikamente – gegeben. Dann ist er weggefahren. A[be]r er hat ihre Nummer gehabt. Er hat ihr dann ein paar Mal geschrieben und sie hat ihm meine Nummer gegeben, weil er mich kennenlernen wollte. Wir haben uns so kenne[n]g[e]lernt. Er war aus dem gleichen Clan. Später ist rausgekommen, dass er ein Cousin 4. Grades von mir ist. So haben wir uns kennengelernt.

R: Wann war das ungefähr?

BF: Das war Ende 2015. Wann genau weiß ich nicht mehr.

[…]

R: Vorher haben Sie ihn nicht gekannt, wenn er doch ein Cousin 4. Grades von Ihnen ist?

BF: Nein.

R: Vorher haben Sie angegeb[e]n, dass Sie kein Telefon hatten wie haben Sie sich dann schreiben können?

BF: Damals hatte ich schon ein Telefon.

R: Seit wann hatten Sie ein Telefon dabei?

BF: Als ich das letzte Mal abgeschoben wurde hatte ich ein Telefon, aber ich habe von diesem Telefon niemanden kontaktiert. Ich habe aus einer Telefonzelle angerufen und dann das zweite Mal, als ich geheiratet habe und wieder gekommen bin, da habe ich kein Telefon gehabt.

R: Wo ist ihr Telefon dann hin das Sie in der Zwischenzeit hatten?

BF: Die türkische [Beh]örde hat es mir weggenommen.

R: Das heißt danach hatten Sie ein Telefon mit anderer Nummer?

BF: Ja.

R: Wie war der Kontakt zu Ihren Kindern 2014?

BF: Ich habe keinen Kontakt gehabt[,] nur meine Mutter hat mir ab un[d] zu Fotos geschickt.

R: Gab es auch eine Phase [in] der Sie keinen Kontakt zu Ihrer Mutter hatten?

BF: Es gab auch eine Phase, ich habe sie ca. einmal im Mo[na]t kontaktiert, manchmal auch gar nicht. Ich habe sie aus der Telefonzelle angerufen.

R: War Ihr Handy dann immer aus?

BF: Ich habe es nicht mitgehabt,[…] das habe ich zu meiner Sicherheit gemacht. Aber als ich mit ADASHEV lebte und von ihm schwanger war, [habe ich] immer sein Handy genutzt.

R: Von wann bis wann hatten Sie nun ein Mobiltelefon?

BF: Von MÄRZ 2016 bis OKTOBER oder NOVEMBER 2016 hatte ich kein Telefon. Vielleicht, dass ich gebeten habe mir kurz das Handy zu geben.

R: Und vor MÄRZ 2016 hatten Sie eines durchgehen?

BF: Ja,[…] ich hatte aber nur mit meinem Mann und meiner Mutter [Kontakt]. Ich habe von meinem Telefon die Behörde nicht kontaktiert.

R: Wie konnte [ihre] [Tochter] Sie dann anrufen?

BF: Das war als ich noch in TSCHETSCHENIEN war bevor ich nach Österreich kam.

R: Von wann bis wann waren Sie in TSCHETSCHENIEN bevor Sie nach Österreich kamen?

BF: Im Jänner 2018 bin ich nach TSCHETSCHENIEN [gefahren] und war dort bis Juni 2018.

R: Beschreiben Sie mir Ihr Leben dort in TSCHETSCHENIEN?

BF: Ich war zuhause mit meinem Sohn. Ich habe meine Cousine besucht und die Tante. Ich war auch ein[i]ge Male bei Verwandten meines Mannes ADASHEV. Sie wollten mir meinen Sohn wegnehmen. Deswegen habe ich keinen Kontakt mit ihnen haben wollen. Sie sind… da sind ja unsere Verwandten, die beschuldigen mich, dass ich schuld an dem Tod ihres Sohnes bin.

R: Sie haben gesagt, Sie waren zuhause mit ihrem Sohn? Wo haben Sie gelebt?

BF: Bei der Schwester meiner Mutter, Tante XXXX und Tante LEYLA, die [wohnen] zusammen.

R: Wer war dann die Tante die Sie besucht haben?

BF: Es gibt noch eine Tante die in der s[el]ben Stadt, eine weitere Schwester meiner Mutter, die heißt ANU.

R: Wovon haben Sie gelebt in der Zeit?

BF: Ich wurde von meiner Familie in Österreich unterstützt, mein Bruder ADAM hat mir Geld geschickt. Meine Tanten haben mich unterstützt. Wir haben dort ein Geschäft, sie haben mich immer unterstützt. Sie haben immer alles für uns gebracht.

R: Wie schaut es aus mit Familienbeihilfe?

BF: Ich habe schon Anträge gestellt, das sind nur ein paar Euros. Das war 70 Euro sowie Kinderbetreuungsgeld und ungefähr 3 Euro Kinderbeihilfe, das ist lächerlich. Aber bekommen habe ich das Geld.

R: Trotzdem, wie konnte Ihre Tochter Sie da anrufen, wenn Sie ein neues Handy mit neuer Nummer hatten?

BF: Ich habe Kontakt gehabt mit meiner Mutter, mit der Frau von meinem Bruder und mit meiner Cousine und mit meinen Freunden auch. Meine Tochter hat die Nummer vom Handy der Frau meines Bruders ADAM.

R: Woher hatten Sie das Geld für die Reisen wo Sie die Flugtickets vorgelegt haben?

BF: Ich habe alle diese Flugtickets … DJAI, das ist der, der die Leute für den IS rekrutiert, der hat mir die Reise nach BAKU gezahlt. Ich korrigiere, nach BAKU habe ich selbst gezahlt. Von BAKU nach AGYPTEN, von AGYPTEN nach ARMENINEN und von ARMENIEN in die TÜRKEI.

R: Wer hat die Reisen [bezahlt?]

BF: Für die Reisen für die ich die Tickets vorgelegt habe vom 03.10.2016 und 16.01.2018 hat die Behörde [gezahlt]. Sie haben mir Geld gegeben und ich habe das selber bezahlt. Die Tickets 14.11. und 04.11.2016 beziehen sich auf die Deportation au[s] der TÜRKEI und wurden von den Behörden bezahlt. ISTANBUL die Reise habe ich bestellt am 03.10.2016. Am 16.01.2016 mit Sohn habe ich auch selber bezahlt. 15.01.2018 KAIRO – ISTANBUL, das habe ich selber bezahlt. 14.01.2018 habe ich auch selber gezahlt. 14.11.2016 GROZNY – MOSKAU [glaube] ich habe ich selber bezahlt und MOSKAU – NAZRAN 04.11.2016 glaube ich selber.

R: Woher hatten Sie das [ganze] Geld?

BF: Geld habe ich bekommen wo ich abgereist bin von der Behörde. Wo ich das erste Mal nach TÜRKEI gereist bin, habe ich von der Behörde die fast 200 Euro bekomme[n]. Ich habe das Geld nie gebraucht, weil ich keine Ausg[a]ben hatte. Als ich dann wieder mit ADASHEV zusammen, hat er mir das Geld gegeben.

R: Mit welchen Dokumenten bzw. auf welchen Namen sind Sie nach ZYPERN gereist?

BF: Mit meinen Dokumenten auf den Namen XXXX .

R: Woher stammt das Geld für die [Weiterreise] von ATHEN nach ÖSTERREICH?

BF: Meine Tante hat mir das Geld geborgt.

R: Woher hatten Sie dann die Dokumente die Sie bei uns im Verfahren vorgel[e]gt haben?

BF: Die Dokumente, die ich vorgel[eg]t habe, hatte ich in TSCHETSCHENIEN schon bevor ich das zweite Mal in die TÜRKEI gereist bin.

R: Wie kamen die dann nach Österreich?

BF: Nach ÖSTERREICH bin ich illegal. Die Dokumente habe ich nach ÖSTERREICH schicken lassen als ich schon hier war. Meine Tante hat mir die Dokumente mit einem dieser Autos die hin und herfahren geschickt, auch meine Kleidung die ich hatte und so weiter, das war ein Bus.

R: Laut Asylakt stellten Sie am 14.07.2002 als 15jährige mit Ihren Eltern XXXX und XXXX sowie ihren minderjährigen Brüdern CHUSEIN und ADAM XXXX als Mitglied einer 11 köpfigen tschetschenischen Personengruppe in WIEN einen Antrag auf internationalen Schutz. Ist das richtig?

BF: Ja.

R: Kannten Sie die anderen Personen?

BF: Nein.

R: Laut Ihrer Einvernahme am 21.04.2015 sind Sie in Österreich aufgewachsen, Aslan XXXX sei ca. 2000 nach Österreich gekommen. Haben Sie vor 2002 auch in Österreich gelebt?

BF: Nein.

R: Laut Mitteilung der Jugendwohlfahrt vom 04.05.2015 kamen über Ihr Engagement Ihre Eltern nach Österreich. Stimmt das?

BF: Ich weiß nichts davon.

R: Wann kamen Ihre Eltern nach ÖSTERREICH?

BF: 2002.

R: Haben sie die ganze Zeit auch in WIEN gelebt?

BF: Nein, sie sind von XXXX in eine Pension in der Nähe von XXXX gebracht worden. Von dort sind sie nach XXXX und da haben wir gelebt. Dann bin ich von XXXX ausgezogen. Meine Eltern haben dort bis ca. 2009 gelebt. Ich bin von dort ausgezogen nach XXXX .

R: Ihre Eltern sind in XXXX geblieben?

BF: Ja.

R: Zunächst waren Sie in XXXX , ab Februar 2003 waren Sie in XXXX gemeldet; dort war auch Aslan XXXX gemeldet. In der Einvernahme am 08.05.2003 änderte Ihre Mutter als ihre gesetzliche Vertreterin dies auf einen Asylerstreckungsantrag. Mit Bescheid vom 12.05.2003 hat das Bundesasylamt die Erstreckungsanträge und den Asylantrag ihres Vaters als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid vom 27.04.2007 gab der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung Ihres Vaters Folge und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten zu und gab daher auch der Berufung der übrigen Familienmitglieder statt und erkannte Ihnen den Status der Asylberechtigten im Wege der Erstreckung zu. Eine eigene Gefährdung von Ihnen wurde im Verfahren nie vorgebracht. Waren Sie in der RUSSISCHEN FÖDERATION vor der Ausreise 2002 persönlich Verfolgung ausgesetzt?

BF: Nein.

R: Wo haben und mit wem haben Sie in der RUSSISCHEN FÖDERATION zusammengelebt?

BF: Wir haben ein Haus gehabt, es war in der Stadt XXXX . Wir haben mit der Großmutter gelebt und dann ist der Onkel mit seiner Familie gekommen, er hat auch bei uns gelebt. Damals gab es Krieg, die Zeiten waren sehr schwer und wir sind dann von dort weggegangen.

R: Was ist mit dem Haus heute?

BF: Das Haus gibt es noch, meine Großmutter ist gestorben. Mein Onk[el] wohnt jetzt dort mit [seiner] Familie.

R: Welche Schulbildung haben Sie in der RUSSISCHEN FÖDERATION wo absolviert?

BF: Ich habe 9. Klassen Grundschule absolviert.

R: Welche Verwandten von Ihnen leben noch in der RUSSISCHEN FÖDERATION außer denen die Sie bereits aufgezählt haben?

BF: Meine Tanten vs. und ms., Onkeln und Tanten.

R: Wie halten Sie von Österreich aus Kontakt mit Ihnen?

BF: Ich habe nur mit zwei Tanten Kontakt. Ich meine jetzt XXXX und XXXX , wir nennen sie XXXX , das ist ihr Spitzname.

R: Wie geht es Ihnen?

BF: Ja, ganz gut. Sie wurden damals über mich befragt. Das erste Mal wo ich weg war wurden sie zwei Mal dorthin gefahren, sie haben … zwei Männer des FSB sind dort hingefahren und gefragt wo ich bin und was ich mache, ob sie meine Telefonnummer haben und ich mich bei ihnen melde. Sie haben gesagt, ich melde mich nicht und sie wissen nichts über mich. Sie sind dann noch einmal zu meinem Onkel vs. gekommen. Nicht nur einmal, sondern mehrmals. Sie sind dort viel gekommen und haben nach mir gefragt. Dort wo wir in TSCHETSCHENIEN gelebt haben wo das Haus ist. Dort vis a vis leben Minister, die haben hohe Posten. Es kam ein Cousin des 3. Grades von meinem Vater als ich in TSCHETSCHENIEN war. Der Minister ist ein Polizeichef eines Rajons. Er ist zu mir gekommen und hat mir gesagt, dass man mich holen wird. Ich war zuhause, mein Cousin ist mit ihm gekommen, er sagte, dass man mich mitnehmen wird und mich ins Gefängnis bringen wird und dass man weiß, dass in SYRIEN war. Ich habe gesagt, dass ich nicht dort war. Ich habe ihn gefragt woher er das weiß und ob er eine offizielle Information darüber hat. Sie wussten nicht, dass ich für den Geheimd[ie]nst arbeite. Er sagte, dass er das von meinem Ex-Mann weiß.

R: Warum wurde Ihrem Vater Asyl zuerkannt?

BF: Ich kann mich erinnern, dass er früher Probleme, dass er nicht nach Hause kann um zuhause zu übernachten, das[s] es bei uns Säuberungsaktionen gab. Ich kann mich daran erinnern. Ich habe ihn aber damals nicht gefragt, deswegen weiß ich es nicht mehr.

R: Sind Ihre Eltern und Geschwister seit Ihrer Asylzuerkennung in die RUSSISCHE FÖDERATION gereist?

BF: Nicht das ich wüsste.

R: Welche Verwandten von Ihnen leben in Österreich? […]

BF: Es war hier der Bruder vs., der ist verstorben, seine Frau und seine 3 Kinder leben hier.

R: Welche Schulbildung und Ausbildung haben Sie in Österreich absolviert?

BF: Ich habe hier nichts gemacht. Ich habe nur die B1-Prüfung bestanden. Ich wollte damals um die Staatsbürgerschaft ansuchen, aber ich habe gearbeitet.

R: Sie bekamen noch als Minderjährige am XXXX Ihre Tochter LAMARA […]. Aslan […] anerkannte am 04.09.2003 die Vaterschaft zu LAMARA. Ist ASLAN […] alias […] sein richtiger Name?

BF: Ja.

R: In der Einvernahme am 12.05.2015 gaben Sie an, dass er „richtig“ […] heißt und „kein richtiger Flüchtling“ ist. Was heißt das?

BF: Das heißt ich habe rausgefunden, dass er nicht […] heißt, sondern er heißt anders.

R: Wie haben Sie das rausgefunden?

BF: Über seine Familie, weil ich immer Kontakt mit ihnen hatte.

R: Warum lebt er hier unter falschem Namen?

BF: Das müssen Sie ihn fragen.

R: Was meinen Sie [mit] er ist kein richtiger Flüchtling?

BF zeigt vor ein Foto aus einer Dropbox.com vom 18.01.2014, dass ein Mädchen und einen Mann vor einer Auslage zeigt und gibt dazu an: Das Mädchen ist meine Tochter KAMILLA, der Mann der sie hält ist KADYROV, der Onkel von RAMZAN KADYROV. Das Foto wurde in WIEN am XXXX gemacht. Weiters zeige ich vor: Ein Foto von KAMILLA mit demselben Mann, der sie wieder hält und zwei schwarz gekleidete Männer links und rechts davon am XXXX in WIEN und gibt dazu an, dass diese beiden auch aus TSCHETSCHENIEN gekommen sind, sie stammen aus der Umgebung [von] KADYROV.

R: Was hat [der Kindsvater] mit diesem Onk[el] von KADYROV zu tun?

BF: Er hat immer eine gute Beziehung zu KADYROV und seiner Umgebung. Wenn diese Leute nach ÖSTERREICH kommen auf Urlaub oder auf Krankenbehandlung dann begleitet er sie und unterstützt sie.

R: Wo und wie haben Sie den [den Kindsvater] kennengelernt? Sie müssen wenige Monate nach der Einreise schwanger geworden sein!

BF: Wir waren in dieser P[e]nsion in XXXX . Da sind er und sein Cousin immer gekommen und haben meinen Vater gebeten, dass wir heiraten dürfen. Sie haben immer erzählt, dass die Mädchen in ÖSTERREICH hier nicht so gut aufwachsen, das[s] es in der Schule D[ro]gen gibt und das ÖSTERREICH kein guter Platz für junge tschetschenische Mädchen ist, das es nicht gut für mich wäre hier die Schule zu besuchen. Die haben meinen Vater immer überredet, dass er das zulässt.

R: Wenn Sie sich vorher gar nicht gekannt haben, dann ist das ja sel[t]sam, dass er in die Pension kommt und sie plötzlich heiraten will.

BF: Er kam vo[…]rher in die Pension und hat mich vorher immer gesehen in der Pension und draußen und so weiter. Damals war[rn] so wenige Tschetschenen da. Sie haben gehört, dass in unserer Pension T[sch]etschenen sind.

R: Wann und wie haben Sie [KV] geheiratet?

BF: Das war im SEPTEMBER 2002 glaube ich nach islamischen Ritus.

R: Haben Sie ihn freiwillig geheiratet? […]

BF: Nein, das ist so mein Vater hat bereits ja gesagt, dann hatte ich keine andere[…] Wahl. Ich bin so aufgewachsen, dass ein Mädchen sich nicht weigern kann, wenn der Vat[…]er schon ja gesagt hat. Ich konnte mich nicht weigern, ich war in einem fremden Land. In TSCHETSCHENIEN hätte ich es auch nicht gekonnt.

R: Haben Sie ihn auch standesamtlich geheiratet?

BF: Nein.

R: Warum nicht?

BF: Ich wollte ihn überhaupt nicht heirat[en].

R: Nach der Asylzuerkennung zogen Sie laut ZMR am 09.02.2004 von Oberösterreich nach XXXX XXXX . Warum?

BF: [KV] hat sich immer in WIEN aufgehalten und so sind wir auch nach WIEN. Er hat uns dann später abgeholt. Er war in WIEN und ist nur am Wochenende nach Hause gekommen.

R: Ihrer Tochter LAMARA erkannte das Bundesamt mit Bescheid vom 10.09.2004 den Status der Asylberechtigten im Familienverfahren nach Ihnen zu. Laut dem im Verfahren vorgelegten Konventionsreisepass des Kindsvaters hatte dieser laut seinem im JUNI 2003 ausgestellten Reisepass ab SEPTEMBER 2003 ein Visum für TSCHECHIEN, ab MÄRZ 2004 ein Visum für SAUDI-ARABIEN und ab MAI 2004 wieder ein Visum für TSCHECHIEN. Warum?

BF: Er hat immer überall Geschäfte gemacht. Er ist immer irgendwo, zuletzt war er 8 Monate nicht da. Letzten Monat war er auch nicht da.

R: Am 19.10.2004 wurde Ihnen antragsgemäß ein Fremdenpass ausgestellt. Am XXXX bekamen Sie Ihre Tochter [KAMILLA]. Am 05.04.2005 anerkannte [KV] XXXX die Vaterschaft. Dieses Kind wurde dieses in Ihren Reisepass miteingetragen. Am 15.11.2005 zogen Sie laut ZMR nach WIEN ERDBERG, wo Sie bis MÄRZ 2014 an verschiedenen Adresse gemeldet waren. Am XXXX wurde Ihre Tochter [LARITA] geboren. Für diese suchten Sie nicht um die Miteintragung im Reisepass an. Warum?

BF: Ich habe einen eigenen Reisepass für sie.

R: Warum gibt es im Akt keine Vaterschaftsanerkennung zu LARITA?

BF: Das weiß ich nicht.

R: LARITA erkannte das Bundesasylamtmit Bescheid vom 12.01.2007 die Flüchtlingseigenschaft zu, KAMILLA mit Bescheid vom 19.05.2005, die Flüchtlingseigenschaft im Familienverfahren mit ihrem Vater ASLAN zu. Sie hatten mit dem Konventionsreisepass […] 2004 bis 2007 ein Visum für ASERBAIDSCHAN. Die Reisestempel sind schwer lesbar. Wo waren Sie und warum?

BF: Da war ich in ASERBAIDSCHAN, in BAKU war ich. Die Familie von ASLAN ist nach BAKU gekommen, dort habe ich sie kennengelernt.

R: Sie hatten mit diesem Konventionsreisepass MAI bis AUGUST 2007 ein Visum für die UKRAINE, ausgestellt in BERLIN. Sie reisten im JUNI 2007 ein und kehrten am 30.07.2007 über die SLOWAKEI zurück. Wo waren Sie und warum?

BF: Ich war dort in TSCHETSCHENIEN. Ich war in TSCHETSCHENIEN bei der Familie von Aslan XXXX .

R: Am 12.08.2009 wurde Ihnen antragsgemäß ein neuer Konventionsreisepass ausgestellt, gültig bis 11.08.2014. Am XXXX wurde Ihr Sohn MAXIMILIAN geboren. Wer ist der Vater? In der Geburtsurkunde ist keiner eingetragen!

BF: [Der Kindsvater].

R: Heißt er MAXIMILIAN oder MUHAMMAD?

BF: Wir nennen ihn MUHAMMAD, aber [der Kindsvater] wollte, dass man ihn mit MAXIMILIAN anschreibt.

R: Mit Bescheid vom 18.01.2011 erkannte das Bundesasylamt ihm im Familienverfahren nach Ihnen den Status des Asylberechtigten zu. Laut Eingabe vom 06.06.2014 haben Sie ihn verloren und ersuchten um ein Duplikat. Warum heißen Sie laut Ihrer E-Mail-Adresse KAMILLA und warum haben Sie als betreffend Russland Asylberechtigte Ihr E-Mail-Konto auf dem Server @mail.ru?

BF: Keine Ahnung, fast jeder zweite Tsch[et]schene hat das so. Wir haben immer auf diesem Server @mail.ru verschiedene Seiten und so.

R: Warum heißt die Emailadresse KAMILLA?

BF: Ich habe immer den Namen meiner Tochter verwendet.

R: Aber es war Ihr Emailaccount und nicht der Ihrer Tochter?

BF: Ja.

R: Wie haben Sie als Erwachsene in Österreich Ihren Lebensunterhalt bestritten? Im SVA-Auszug 2014 war kein Dienstgeber für den Zeitraum 2003-2014 eingetragen, laut Zeugenvernehmung vom 05.02.2013 haben Sie mit [dem Kindsvater] seit 2008 eine PIZZERIA am XXXX und ein Lebensmittelgeschäft im XXXX !

BF: Ich habe gearbeitet seit 2007 in der Gastronomie und Aslan hat eine Firma ge[ha]bt, dort was ich als Geschäftsführerin. Ich habe in einer Pizzeria gearbeitet und das ganze Geschäft geführt. Vorher war ich in Karenz.

R: Ich habe eine Beschäf[ti]gung für 2013 XXXX , die war nur für einen Mo[na]t?

BF: Ja, das ist richtig. Ich wurde gekündigt, [der Kindsvater] hat dort anger[uf]en und weil er den Chef kannte, dass sie mich kündigen sollen.

R: Dann habe ich [Tä]tigkeit und als Angestellte und Arbeiterin für XXXX bis 2013?

BF: Das war eine Firma die [der Kindsvater] gegründet hat, das war ein Gastronomiegeschäft, eine PIZZERIA und ich habe dort gearbeitet.

R: Das heißt ich habe Beschäftigung im Zeitraum von 2010 bis 2013, für den von Ihnen angegeben Zeitraum 2007 bis 2010 habe ich nichts. […] Laut Gerichtsprotokoll vom 09.06.2015 haben Sie ca. 2012 begonnen mit TEXTILIEN zu handeln. Dazu sehe ich nichts im SVA-Auszug, warum sind Sie dazu immer wieder nach TSCHETSCHENIEN gef[ah]ren und haben ihre Kinder bei einer Babysitterin gelassen, so der Obsorgeakt.

BF: Ich bin nicht nach TSCHETSCHENIEN gereist und habe die Kinder nicht bei einer Babysitterin gelassen. Das hat [der Kindsvater] gesagt.

R: Laut Gerichtsprotokoll vom 09.06.2015 […] haben Sie eine Waffe, eine Gaspistole, und haben auch vor den Kindern geschossen. Warum?

BF: Das stimmt auch nicht. Eine Gaspistole habe ich schon gehabt, aber das habe ich nicht vor den Kindern geschossen. Das sagt [der Kindsvater] und alles was in diesem Protokoll steht stimmt nicht.

R: XXXX [Der Kindsvater] erkannte am 12.02.2013 die Vaterschaft zu Ihrem Sohn MAXIMILIAN an. Warum erst über zwei Jahre später?

BF: Keine Ahnung.

R: Am 26.02.2013 beantragten Sie für LAMARA, KAMILLA und LARISSA die gemeinsame Obsorge. Warum?

BF: Ja, nach unserer Scheidung. Unsere Scheidung war schon 2,3 Jahre davor. Wir haben sehr oft gestritten und Stress gehabt, ich wollte nicht mehr mit ihm leben und 2 Jahre lang hat das Ganze gedauert. Meine Familie war gegen die Scheidung und die Kinder haben auch daran gelitten. Letz[t]endlich haben wir uns geschieden, aber er hat mich trotzdem nicht in Ruhe gelassen, er hat immer wieder angeru[…]fen und mich bedroht. Das Foto was ich ihnen gezeigt habe mit dem Onkel von KADYROV ist nur 2014 in der D[rop]box gelandet, es wurde vorher geschickt und er hat mich damit vorher bedroht, dass er gute Kontakte hat und das[s] er mir Probleme machen wird.

R: Wie haben Sie sich im DEZEMBER 2012 […] scheiden lassen oder haben Sie sich bereits 2, 3 Jahre zuvor scheiden lassen?

BF: Die Scheidung war im DEZEMBER 2012 aber die zwei Jahre davor haben wir gestritten. Die Scheidung war vor zwei Zeugen, er hat ges[a]gt, ich lasse dich frei.

R: Im FEBRUAR 2013 kam es zu einem Betretungsverbot. Was können Sie dem Gericht dazu erzählen? Was waren die Hintergründe? […]

BF: Er hat meine Familie öfters angerufen wegen mir, er hat mich immer auf der Straße angeschrien. Er hat mich angerufen unter verschiedenen Nummern, er hat mir gedroht, dass wenn ich nicht zurückk[o]mme er mir die Kinder wegnimmt, dass er mich umbringt. Das[s] er mich nicht leben lässt. Das[s] er alles Mögliche macht um mir einen Schaden zuzufügen. Er hat dann auch deswegen dann die Kinder sehr stark beeinflusst. Wenn die Kinder bei mir waren hat er angerufen und geschrien, er hat die Kinder dann geholt. Für die Kinder war das ein Riesenstress. Meine Eltern wollten, dass ich jedenfalls zu ihm zurückkomme. Ich habe damals auch deswegen mit meinen Eltern gestritten, mit meinem Bruder ADAM und mit meinem Vater. Ich konnte das nicht mehr aushalten, er hat das Kind jedes Mal weinend geholt, das Kind wollte nicht gehen. Ich konnte so nicht weiter. Ich konnte damit keinen Fr[ie]den schließen, ich wollte nicht tatenlos zusehen. In dieser Stresssitu[…]ation habe ich beschlossen wegzufahren, mir Zeit zu nehmen und mir das alles zu überlegen. Nachdem als ich weggefahren bin hat es diese Gerüchte gegeben, dass ich nach SYRIEN gef[ahren] bin und begann die ganze Geschichte. Dann hat mich eine Bekannte angerufen, sie hat mir erzählt, dass[] er sie bedroht hat und das[s] sie eine Anzeige bei der Polizei erstattet hat. Sie fragte mich warum ich nicht komme. Ich sagte, dass das deswegen so ist, weil man eben die Gerüchte verbreitet hat, dass ich nach SYRIEN [gefahren] bin und ich nicht mehr zurückkann. Sie hat mir dann die Nummer des LVT Mitarb[ei]ters geschickt. Dann habe ich ihn kontaktiert, ich habe ihm meine ganze Geschichte erzählt und er hat mich gebeten zu kommen. Er sagte mir, dass ich keine Angst haben solle, wenn ich wirklich nicht in SYRIEN war. Also bin ich gekommen. Ich wurde ein paar Mal einvernommen. Nachher wurde mein Reisepass verlängert. Dann bin ich wieder weggefahren und dann begann die ganze Geschichte. Ich möchte noch die Geschichte mit ASLAN ergänzen. Wo ich zurückgekommen bin nach Österreich le[t]zt[e]s mal wurde ich vom BVT einvernommen, dort gab es ein paar Sachen die ich noch zu Protokoll geben möchte. Wo der ADASHEV gestorben ist hat meine Mutter ein Bild bekommen, das Bild von dem Mann, der in GEORGIEN verhaftet wurde. Das Bild hat [der Kindsvater] meiner Mutter geschickt und sagte, warum hat er die Telefonnummer meiner Mutter. Sie hat gesagt sie weiß es nicht, sie wusste es auch nicht und dann wo ich ve[rn]ommen wurde habe ich beim BVT das Foto hergezeigt und ich habe auch gesagt, wieso schickt [der Kindsvater] solche Fotos. Auf dem Foto sieht man den Jungen, ich kenne ihn er wurde vorher nie verhaftet. Im Hintergrund sieht man ein Fenster mit Gittern. Das Foto wurde gemacht als er verhaftet wurde. Ich fragte beim BVT warum [der Kindsvater] solche Fotos schickt. Aslan sagte mir immer er habe einen Bekannten im BVT und das[s] [der Kindsvater] mi[r] immer Probleme machen würde, wenn ich nach Österreich zurückkomme würde. Ich habe beim BVT auch gesagt, dass ich nicht will[,] das[s] meine Aussage weitergegeben wird, aber ein paar Tage nach dem Interview habe ich gehört, dass [der Kindsvater] einige Sachen weitererzählt hat aus diesem Interview. Der der mich befragt hat, mir vorgeschlagen, dass ich mit ihm zusammenarbe[it]en soll, dass er mir hilft die Kinder [vom Kindsvater] wegzunehmen. Dieses Gespräch hat nur unter uns stattgefunden. Das habe ich an den LVT weitergegeben. Ich bin aus der Einvernahme weg[g]elaufen und habe gesagt, dass ich das nicht will. Ich wollte das nicht hier haben. Bei meiner nächsten darauffolgenden Einvernahme wurde ich überprüft und ich wurde ganz anders behand[el]t, man hat mich angeschrien. Es war dort eine Frau und noch zwei Beamten dabei. Für mich war das psychisch ein großer Druck deswegen habe ich das alles auf sich ruhen lassen, dann bin ich von dort weggegangen und dann als ich die nächste Ladung bekommen habe, habe ich einen Anwalt beauftragt und der Anwalt hat mir verboten dort hinzugehen. Ich wurde einmal angerufen von einem tschetschenischen Jungen, er hat gesagt, wo bist du können wir uns treffen, er hat gesagt, er wurde wegen mir einvernommen bzw. eingeladen. Er musste wegen mir eine Falschaussage machen, dass er mich zum [Fl]ughafen begleitet hat als hätte er mich nach SYRIEN gebracht. Ich sagte: wie kannst du sowas sagen, ich habe das Taxi gerufen ich bin mit dem Taxi zum Flughafen gefahren. Er sagte mir, dass er keine andere Wahl hat sonst wird er deportiert.

R: Wie heißt dieser Junge?

BF: HAMZAT. Den Rest des Namens kenne ich nicht. Ich habe ihn beim LVT auf einem Bild erkannt, er ist jetzt in Schubhaft glaube ich. Nachdem das passiert ist, habe ich gesagt, dass ich dort keine Aussagen mehr tätigen werde. Nachher gab es auch nichts. Im MÄRZ oder APRIL ist meine Tochter LAMARA irgendwo hingegangen, ASLAN war nicht in Österreich. Sie sagt zu mir ich muss Geld abheben vom Konto und jemanden das Geld geben, ich sagte ok. Dann habe ich gewartet bis sie nach Hause kommt, ich habe sie gefragt mit wem sie war, sie sagte mir ONKEL P[…]. Ich habe gesagt, was hast du gemacht, sie sagte, ich habe ihm Geld gegeben. Es war so, das[s] ich das Gefühl hatte, dass die Erde unter meinen Füßen auseinandergeht, weil das der Mann war der mich befragt hat beim BVT.

R: Wie heißt der ONKEL P[…] noch?

BF: Ich kenne ihn nur als P[…], er hat mir seine Nummer gegeben. Er hat mich immer geladen, daher hatte ich seine Nummer. Ich fragte sie wie viel sie ihm gegeben hat, sie sagte 1.000 aber vorher hat sie ihm auch 500 Euro gegeben. Ich frage sie woher sie seine Nummer hat und dann hat sie gesagt, dass der Vater sie ihr gegeb[e]n hat. Der P[…] kommt [zum Kindsvater] öfter nach Hause, er ist sozusagen ein Bekannter. Ich habe dann große Angst, weil da war meine Sache noch offen. [Der Kindsvater] hat mir immer gedroht, dass er mich von hier deportieren lassen wird, dass ich hier ins Gefängnis komme und solche Sachen. Ich habe richtig große Angst gehabt.

R: Mit Bescheid vom 08.03.2012 änderte [der Kindsvater] seinen Familiennamen in […]. Wann und warum wurden die Familiennamen Ihrer Kinder geändert?

BF: ASLAN selber hat das gemacht. Die Kinder wollen diesen Familienname[n] haben weil sie sagen, dass sie nicht ÖSTERREICHER sind und wenn in der Schule jemand vermisst wird und die Lehrerin sie unter diesem Namen aufruft, lachen sie immer.

R: Sie gaben am 19.03.2015 an, dass [beim Kindsvater] „seine ganze Scheiße rauskommen wird“. Was heißt das?

BF: [Der Kindsvater] hat Druck auf die Kinder ausgeübt und jetzt nachdem KAMILLA zu mir kam und die anderen Kinder auch zu mir gekommen sind wollen sie mit mir die ganze Zeit zusammen sein. Sie haben ges[a]gt, d[a]ss sie damals gelogen haben, ich meine damit was im Akt steht, dass ich sie geschlagen habe, das[s] ich ihnen nicht zum Essen gegeben habe, dass ich mich ihnen gegenüber nicht gut verhalten habe. Das[s] alles unwahr ist was sie damals gesagt haben. Alle diese Jahre in denen ich meine Kinder nicht gesehen habe wollte ich zumindest mit ihnen sprechen, aber er hat es nicht erlaubt. Es hat lange gedauert bis sie selbst mit mir das Gespräch gesucht haben und gesagt haben was wahr ist. Sie wissen alles wie ich gelebt habe, was ich alles durchgemacht habe. Ich war 16 Jahre lang als meine erste Tochter geboren wurde.

R wiederholt die Fragen.

BF: Dass er gelogen hat, dass er die Kinder beeinflusst hat.

[…]

R: Ab 04.04.2014 waren Sie bei Ihrer Mutter in XXXX gemeldet. Warum?

BF: Ich habe bei denen gewohnt.

R: Wer sind die?

BF: Bei meiner Mutter und meinem Vater und so gelebt.

R: Wer wohnt da noch in der Wohnung?

BF: 2014 hat noch mein Bruder dort gewohnt, CHUSEIN.

R: Das überrascht mich, weil das Betretungsverbot sich auf Ihren Vater und Bruder bezogen hat.

BF: Ich habe mich mit ihnen versöhnt.

R: Waren Sie nur dort gemeldet oder haben Sie dort gelebt?

BF: Gemeldet war ich auch, ich habe dort gelebt.

R: Haben Sie an der Adresse XXXX jemals gelebt?

BF: Das ist die XXXX , ich habe dort gelebt.

R: Laut Ihrer Aussage am 21.04.2015 gingen Sie im Dezember 2012 „weg“. Wohin? Gemeldet waren Sie immer noch an der XXXX !

BF: XXXX war ich noch nie gemeldet.

R: XXXX waren Sie gemel[…]det von 26.02.2014 bis 18.03.2014.

BF: Dort war ich nie gemeldet.

R: Wo haben sie ab 26.02.2014 gelebt?

BF: Bei meiner Mutter glaube ich, in der XXXX .

R: sie haben gesa[gt] sie gingen im [D]EZEM[BE]R 2012 weg, wo wohin sind Sie ge[an]gen?

BF: Ich bin [vom Kindsvater] weg[geg]angen.

R: Wohin?

BF: Ich habe mir später eine Wohnung am XXXX gemietet. Nummer […,] genau weiß ich es nicht mehr.

[…]

R verliest Melderegister, darin kommt der XXXX nicht vor.

BF: Ich wollte damals nicht, dass [der Kindsvater] erfährt wo ich lebe, deswegen hat man da irgendetwas mit dem Magistrat ausgemacht.

R: Das verstehe ich nicht, erklären sie mir das. Auch wenn eine Auskunft[s]sperre bestünde wüsste das Gericht beim amt[lichen] ZMR-Auszug darüber Bescheid.

BF: Ich habe die Wohnung gemietet und war dort auch gemeldet.

R: Waren Sie dort unter einem anderen Namen gemeldet?

BF: Nein.

R: Laut der Einvernahme [des Kindsvaters] am 12.06.2014 sind Sie bereits ein Jahr zuvor „weggegangen“, sind aber zwischenzeitig immer wieder aufgetaucht. Wohin? Wo haben Sie gelebt?

BF: Am XXXX habe ich gelebt in der XXXX bei unserer Wohnung. [Der Kindsvater] ist dort au[s]gezogen, dort habe ich auch ein paar Monate gelebt. Am XXXX habe ich auch gelebt, danach bin ich zu meinen Eltern gezogen.

R: Bei wem und wo haben die Kinder ab JUNI 2012 gelebt?

BF: Sie waren beim Vater.

R: Laut Bericht der Jugendwohlfahrt vom MAI 2015 haben Sie diesem glaubhaft vermittelt, dass Sie nach ca. 1 Jahr Trennung Ihre Beziehung wiederaufgenommen haben. Wann war das und bis wann war das?

BF: Das war ganz vorher, das Jahr weiß ich nicht. Ich weiß nicht in welchem Jahr das war.

R: Laut [dem Kindsvater] waren Sie „religiös fanatisch“. Wie darf ich mir das vorstellen?

BF: Das kann ich mir selber nicht vorstellen. Als ich mit [dem Kindsvater] zusammenlebte habe ich kein Kopftuch getragen und seit Ende 2013 habe ich mein Kopftuch und meinen Stil geändert, sonst ist alles so ge[bli]eben wie es war. Ich habe meine muslimis[ch]e Religion, ich bete, ich faste und trage ein Kopftuch.

R: Sie gaben am 19.03.2015 an, dass Sie im JÄNNER oder FEBRUAR 2014 begonnen haben, sich wieder für Religion zu interessieren. Wie darf mich mir das vorstellen?

BF: Ich habe das gesagt, ich habe gebetet, gefastet und ein Kopftuch getragen.

R: Wie praktizieren Ihre Brüder und Schwestern ihre Religion seit 2012?

BF: Schwestern habe ich nicht, mein ältester Bruder und ich beten 5 mal am Tag. Meine Eltern auch und wir fasten einmal im Jahr einen Monat, wie andere Muslime auch.

R: Welche Moscheen besuchen Sie, Ihre Brüder und Eltern?

BF: Meine Eltern besuchen keine Moscheen, freitags gehen mein Bruder und Vater manchmal aber nicht immer zum Freitagsgebet aber verschiedene Moscheen z.B. im 10. Bezirk in der Nähe ihrer Wohnung wo sie sich zurzeit aufhalten. Ich gehe nicht in die Moschee.

R: Wenn Sie gesagt haben, dass Sie wieder begonnen haben sich für die Religion zu […]interessieren: wie haben sie das gemacht wenn sie in keine Moschee gega[ng]en sind?

BF: Ich bin mit dieser Religion aufgewachsen, ich muss es nicht lernen, ich war in meinem Leben zwei oder d[rei] mal in der Moschee. Wir praktizieren die Religion von Kind[…]heit an und es ist immer das gleiche. Sie haben die Frage so formuliert als hätte ich neu wieder damit begonnen… Ich habe nicht gebetet und nicht gefastet.

R: Sie sagen sie haben vorher kein Kopftuch getragen, wie haben Sie sich informiert, wie Sie das Kopftuch tragen usw.?

BF: Das sieht man in der Community draußen. Seit meiner Kindheit w[…]eiß ich das, meine Mutter trägt auch Kopftuch. Das ist automatisch.

R: Sie gaben am 19.03.2015 an, dass Sie nicht immer das Kopftuch tragen. Laut Ihrem Passansuchen vom 13.04.2014 und dem Laissez passer ist das, was Sie tragen, weniger kein Kopftuch sondern einen TSCHADOR, so auch die Jugendwohlfahrt[(OZ 30)]. Meinen Sie das damit?

BF: Was ist ein TSCHADOR?

R zeigt die Fotos her.

BF: Ich habe es in der TÜRKEI getragen.

R: Wie kommt dann das Foto auf dem Passantrag mit dem TSCHADOR zu Stande, wenn Sie erst in der TÜRKEI TSCHADOR getragen haben?

BF: Als ich wieder in Österreich war habe ich das mit dem Gesicht geschlossen getragen, ich habe das auch mit der Polizei besprochen, dass das auch besser für meine Sicherheit ist, dass die Leute draußen mich nicht erkennen.

R: Der TSCHADOR ist aber nicht typisch für die TÜRKEI?

BF: Alle die schon … alle Bekannten haben das schon getragen, es war einfacher alles zu verdecken.

R: Wieso?

BF: Auc[h] hier tragen das alle so.

R: Wer sind alle?

BF: Die meisten Tschetschener tragen das.

R: Das heißt Sie haben sich in der TÜRKEI nur in der tschetschenischen C[…]ommunity die TSCHADOR Kopftuch getragen hat aufgehalten?

BF: Nein, die Leute haben sich verschieden gekleidet. Manche haben TSCHADOR getragen, manche ganz geschlossen, manche Kopftuch, manche nichts.

R: Am 13.05.2014 beantragten Sie einen neuen Konventionsreisepass, weil Sie Ihren alten verloren haben. Wie und wo haben Sie ihn verloren?

BF: Er war abgelaufen, ich habe meine Tasche irgendwo im Bus in der TÜRKEI vergessen und so habe ich ihn verloren.

R: Laut der Verlustmeldung vom 08.05.2014 haben Sie nur den Reisepass verloren! Das ist seltsam…

BF: Meine Tasche habe ich verloren, vielleicht habe ich das nicht angegeben.

R: Welche Visa haben sich in diesem Pass befunden?

BF: Ich habe keine Visa glaube ich in diesem Pass gehabt.

R: Laut dem Bericht der Jugendwohlfahrt 2015 waren die Kinder in den Sommerferien bisher oft in TSCHETSCHENIEN. Mit wem und mit welchen Pässen?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Sie haben mit den Kindern zusammengelebt, da müs[s]en Sie doch wissen wenn die Kinder länger weg sind.

BF: Mit mir waren sie nicht län[…]ger weg in TSCHETSCHENIEN. Das hat mir die Jugen[d]wohlfahrt nicht geschrieben.

R: Sie wurden am 19.05.2014 für den 24.06.2014, am 07.07.2014 für den 01.08.2014 und am 09.09.2014 für den 22.09.2014 zur Passausstellung geladen. Warum kamen Sie den Ladungen in dem auf Ihren Antrag hin eingeleiteten Verfahren nicht nach?

BF: Ich weiß es nicht, wenn ich in ÖSTERREICH wäre, wäre ich hingegangen also war ich nicht da.

R: Wenn Sie nie hingegangen sind wie bekamen sie dann einen neuen Pass?

BF: Ich glaube schon.

R: Waren Sie im SEPTEMBER 2014 in ÖSTERREICH oder in der TÜRKEI?

BF: Da war ich glaube ich in der TÜRKEI.

R: Wie wollen Sie dann an einen neuen Pass gekommen sein, wenn sie nicht da waren?

BF: Ich weiß es nicht, es muss so gewesen sein, dass ich es im Frühjahr bekommen habe.

R: Warum sollte Sie das BFA nochmal laden, wenn sie ihnen den Pass bereits geg[eben] habe?

BF: Nach welchem Datum haben Sie jetzt gefragt?

R: 24.06.2014, 01.08.2014, 22.09.2014.

BF: 2014 war ich überhau[pt] nicht hier.

R: Wo waren Sie?

BF: TÜRKEI, seit JULI 2014.

R: Von wann bis wann waren Sie in der TÜRKEI?

BF: Von JULI 2014 bis 19.03.2015.

R: Am 15.07.2014 wurden Sie an Ihrer Meldeadresse abgemeldet, laut ZMR verzogen Sie nach FRANKREICH. Von wann bis wann haben Sie in FRANKREICH gelebt?

BF: Ich habe da nicht gelebt.

R: Warum geben Sie dann gegenüber der Meldebeh[…]örde an., dass Sie nach FRANKREICH verziehen?

BF: Das kann ich nicht,[…] weil ich gar nicht in ÖSTERREICH gewesen bin. Ich wurde abgemeldet.

R: Von wem wurden Sie abgemeldet?

BF: Von m[einer]Mutter glaublich.

R: Warum sollte die angeben[,] dass sie in FRANKREICH waren, wenn Sie dort nicht waren?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Wann und wo haben Sie den 23jährigen aus FRANKREICH nach Scharia geheiratet, der Frau und Sohn verlassen hat? Und wie heißt er?

BF: Keine Ahnung.

R: Handelt es sich dabei um den Tschetschenen XXXX , der sich bei der AL NUSRA FRONT befand und der Ihren Angaben zufolge vor JUNI 2014 gestorben ist?

BF: Ich weiß nicht, keine Ahnung.

R: Das mit XXXX und mit Juni 2014, dass Sie in die TÜRKEI reisten, ist Ihre Aussage. Schildern Sie Ihre Beziehung mit XXXX .

BF: Ich kannte ihn nicht persönlich, ich hatte keine Be[…]ziehung mit ihm. Dass er gestorben ist, weiß ich aus der Community, er war ein Bekannter, jeder zweite kannte ihn damals.

R: Was für Videokanäle waren das?

BF: YOUTUBE, er hat immer in den Videos gegen KADYROV gesprochen. Es hat Vi[…]deoaufnahmen gegeben wo er gegen KADYROV gesprochen hat. Die Tschetschenen die hier sind haben über ihn gesprochen und so habe ich ihn auch gekannt.

R: Sie gaben an, sein Emir sei XXXX gewesen. Wen meinen Sie damit?

BF: [Der Kindsvater] hat erzählt, dass ich jemanden aus FRANKREICH geheiratet hätte um mit ihm nach SYRIEN zu fahren. Der Mann über den er gesprochen hat und auch der XXXX waren bekannt, aber ich bin nirgends mit niemanden gefahren.

R: Welchen XXXX meinen Sie da jetzt? Wer ist dieser XXXX ?

BF: Das ist der bekannte Mann, der immer was Schlechtes über KADYROV gesagt hat.

R: Wer ist dann der Mann, mit dem sie angeblich verheiratet waren oder nicht?

BF: Das weiß ich nicht. Fragen Sie [den Kindsvater].

R: Laut Protokoll des BG XXXX vom 09.06.2015 sind Sie mit dem jungen Mann nach SYRIEN gegangen und haben ihn dort geheiratet. Er wurde bei einem amerikanischen Bombenangriff schwer verletzt und lag dann in ISTANBUL im Spital. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich kann zu der Geschichte nichts sagen, weil ich mit niemanden verheiratet war. Ich habe den Mann nicht geheiratet. Diese Aussagen hat Aslan getätigt und man müsste ihn da[na]ch fragen.

R: Sind das Sie […])?

BF: Das bin nicht ich. Das ist auch nicht XXXX .

R: Wer ist das?

BF: Er heißt nicht XXXX , sondern HALID glaube ich.

R: Haben Sie das geschrieben […] und ist das Ihre Nummer?

BF: Das ist nicht meine Nummer.

R: Was sagen Sie dazu?

BF: Das müssen Sie [den Kindsvater] fragen, das habe ich nicht geschrieben. Ich habe das beim Akt vom Bezirksgericht auch selbst gelesen. Sowas würde ich niemals [dem Kindsvater] schicken, zweitens auch einen Screenshot mit einer Nummer würde ich [dem Kindsvater] nicht schicken, da ich annehmen hätte können, dass er das gegen mich benützt. Er sollte selber sagen woher er diesen Text hat und woher er ihn erhalten hat. Meine Kinder wissen ganz genau, dass ich das nicht geschrieben habe, weil sie mich auch als Mutter kennen.

R: Am 13.06.2014 wurden Sie am Flughafen WIEN XXXX polizeilich betreten, wie Sie versuchten, mit Ihrem als verloren gemeldeten Reisepass in die TÜRKEI auszureisen. Über ein TÜRKISCHES Visum verfügten Sie nicht, aber Sie hatten einen russischen Reisepass bei sich, mit dem man visumsfrei in die TÜRKEI reisen darf. Ihre Ausreise wurde daher gestattet. Laut TÜRKISCHEM Ein- und Ausreiseprotokoll reisten Sie am 13.06.2014 mit dem RUSSISCHEN Reisepass am Flughafen ISTANBUL-ATATÜRK in die TÜRKEI ein. Wann, wo und warum haben Sie sich einen russischen Reisepass ausstellen lassen?

BF: Den russischen Reisepass hat [der Kindsvater] gemacht.

R: Laut Polizeibericht vom 13.06.2014 wurde Ihnen der Russische Reisepass vom YOMC 174 am 11.08.2009 ausgestellt und war bis 11.08.2014 gültig. Sie reisten knapp zwei Monate vor Gültigkeitsende des Passes aus. Wie lange hatten Sie vor, dort zu bleiben?

BF: Einen Monat. Ich hatte ein Rückkehrticketflugticket für den 07 oder 14.08. genau weiß ich es nicht mehr. Jedenfalls war der Rückflug vor Passablauf.

R: Laut Jugendwohlfahrt sind Sie am 13.05.2014 ohne sich von Ihren Kindern zu verabschieden aus Österreich ausgereist. Wo waren Sie MAI-JUNI 2014?

BF: Von Mai bis Juni 2014 war ich hier in WIEN, in der XXXX . Im MAI, JUNI war ich zuhause.

R: Wie kommt die Jugendwohlfa[h]rt dazu, das[s] sie ber[ei]ts am 13.05. auger[e]ist sind?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Beschreiben Sie Ihren Aufenthalt in der TÜRKEI!

BF: Am 14.06. bin ich eingereist, ich habe dort gelebt bei meiner Freundin. Ich habe mir dann selber eine Wohnung gemietet, ich habe gearbeitet. Ich habe mich dort ... Ich wollte dort für eine Zeit lang bleiben. [Der Kindsvater] hat nur Anzeigen gemacht wie ich weggefahren bin, deswegen dachte ich, dass es besser wäre dort zu bleiben. Ich dachte, dass wenn die Dokumente ablaufen ich über die Botschaft erledigen kann.

R: Beschreiben SIE mir diesen Aufenthalt genauer. War der doch länger?

BF: Sie meinen wie ich dort gelebt habe?

R: Ja.

BF: Ich habe dort gegessen, ich bin spazieren gegangen, einkaufen. Wir sind ans Meer gegangen. Wir sind zu Besuch gegangen. Dann begann ich zu arbeiten, eine Zeit lang habe ich dort gearbeitet. Dann habe ich Kleidung gekauft für meine [T]ante gekauft und ihr geschickt. Ich wollte, dass sie das für mich verkauft, weil sie ein Geschäft hatte. So verging die Zeit.

R: Erst schilder[n] sie so umfassend und jetzt so detailarm, schildern Sie ausführlicher.

BF: Es gibt in ISTANBUL zwei Seiten, die eine Seite gehört zu Asien und die andere Seite zu EUROPA. Ich bin dort hingefahren. Dort gibt es auch ein Bezirk namens KARTAL. Ich habe Fotos von dort. Irgendwo habe ich die Fotos. Ich war dort und ich habe mich dort erholt. Ans Meer sind wir gegangen, wir haben gegessen, wir haben verschiedene Restaurants besucht. Es gibt nichts Besonderes was ich diesbezüglich erzählen kann.

R: Wer ist die Freundin und woher kannten sie sie?

BF: Sie heißt XXXX . Ich habe sie über irgendwen kennengelernt. Wir standen in Kontakt und schrieben uns. Ich erzählte ihr über die Scheidung mit meinem Mann und über die Probleme. Sie hat zu mir gesagt, dass ich zu ihr kommen kann um mich zu erholen. Ich wusste nicht, dass TÜRKEI ein so großes Land ist und das die Stadt ISTANBUL so schön ist.

R wiederholt die Frage.

BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern, aber wir schrieben uns geg[en]seitig über Handy.

R: Was können Sie mir über XXXX noch erzählen?

BF: XXXX hat dort länger gelebt, sie hat zuhause ein Kind gehabt glaube ich und war geschieden. Sie hat erzählt, dass ein Mann ein Militärangehöriger war, dass sie sich von ihm scheiden ließ, weil er sie nicht in Ruhe gelassen hat.

R: Wie heißt XXXX mit vollen Namen, lebt sie jetzt noch dort? Wie ist die Beziehung zu ihr?

BF: Das weiß ich nicht, ich habe seit vielen Jahren keinen Kont[a]kt zu ihr. Da[…] ich mit den Leuten zusammenarbeite hat sie selbst den Kontakt zu mir abgebrochen. Nach meiner ersten Abschiebung hat sie mich gefragt wo ich wohne. Ich fragte sie warum sie mich das fragt und sie war beleid[ig]t und dann hatten wir keinen Kontakt mehr zue[i]nander gehabt. Si[…]e hat mich dann blockiert.

R: Wie heißt XXXX mit Nachnamen? Ist sie jünger oder älter als Sie? Was ist ihre Staatsangehörigkeit? Hat sie auch in Österreich gelebt oder woher kannten Sie sie?

BF: An den Nachnamen erinnere ich mich nicht. Sie war zwei oder drei Jahre älter als ich. Sie war Tschetschenin. Ich glaube nicht, dass sie vorher in ÖSTERREICH gelebt hat, wir haben nie darüber geredet. Sie hat hier nicht gelebt.

R: Wo haben Sie sich eine Wohnung gemiet[et]? Wie haben sie sie gefunden?

BF: Die XXXX hat selber dort gelebt. Ich habe bei ihr gelebt in dem zuvor genannten Bezirk und n[o]ch ein p[…]aar Monaten bin ich selbst umgezogen nach ESENYURT.

R wiederholt die Frage.

BF: Über einen Makler. Der Makler sagte er vermietet die Wohnung. Er sagte er kennt die Fa[…]milie, es war ein Mädchen sie sind zurück nach XXXX .

R: Wie viel haben Sie Maklergebühren bezahlt[…] und Miete?

BF: Ich habe einen Monat Kaution und die erste Miete war ca. 900 Lire damals. Genau erinnere ich mich nicht. Strom und Heizung habe ich mit einer Karte gezahlt. Das war so ein Solarkraftwerk mit der Karte muss man. Die Karte muss man am Automaten aufladen und steckt sie dann in den Sicherungskasten, wenn die Karte leer ist muss man sie wieder neu aufladen. Das Haus war immer bewacht. Wenn ein Auto reinkommt oder so. In den meisten Wohnungen in der TÜRKEI gibt es Portiere, in den Neugebauten.

R: Welchen Aufenthaltstitel hatten Sie in der TÜRKEI?

BF: Keinen, nur den visumsfreien Aufent[halt] mit dem russischen Pass. Ich wo[…]llte mir einen Aufenthaltstitel ausstellen lassen, ich kannte jemanden der das für mich machen wollte. Ich hätte dafür einen [einen] russischen Reisepass gebraucht, meiner war s[ch]on abgelaufen. Ich habe es nicht gemacht weil ich mir dachte, dass ich ohnehin zurückfahre. Ich habe die Kinder sehr vermisst, deswegen wollte ich auch zurückkommen. Ich bin dort geblieben weil ich wusste dass es viel Stress geben wird und ich war psychisch nicht bereit dafür. Ich war auch bei Psychologen bevor ich weggef[ah]ren bin. [Der Kindsvater] ist dann dorthin gekommen und hat Stress gemacht, er hat mit der Psychologin gestritten.

R: Ich fasse zusammen, Sie hatten keinen Aufenthaltstitel für die TÜRKEI, planten einen zu beantragen. Haben das aber schluss[en]dlich nicht gemacht, ist das korrekt?

BF: Ja.

R: Sie sagten Sie waren dort erwerberstätig, sie hatten keinen Aufenthaltstitel, hatten Sie Zugang zum Arbeitsmarkt?

BF: Ich habe keinen Aufenthaltstitel gehabt, aber ich habe über XXXX und einen Bekannten von ihr eine Arbeit gefunden. Ich habe dort auch gearbeitet.

R: Was haben Sie gearb[ei]tet und wie haben Sie die Arbeit angemeldet?

BF: Ich konnte doch nichts machen, weil ich die Sprache nicht kannte. Ich habe die Teile von der Bekleidung zusammengelegt, damit die Nähern das zusammennähen kann. Ich habe dort auch geputzt weil man mir es gesagt hat, das war unterschiedlich oder ich habe Sachen in Pakete zusammengepackt.

R: Ich habe im Akt, dass Sie als Dolmetscherin gearb[ei]tet haben.

BF: Nein, das[…] konnte ich nicht, weil ich nicht türkisch kann. Dort gab es einen Netzanbieter XXXX , man wollte dort jemanden haben der türkisch und deutsch übersetzt.

R: Laut Akt waren Sie Dolmetscherin für russisch, ich frage mich nur in welcher Sprache sie verdolmetscht haben.

BF: Nein, ich habe nicht gedolmetscht.

R: Wie kamen sie dann an eine Arbeitsbestätigung für eine Tätigkeit die Sie nicht ausüben durften.

BF: Dort haben fast alle Arbeiter russisch gesprochen, dort waren Leute aus TADSCHIKISTAN.

R wiederholt die Frage.

BF: Mein Chef hat mir das geschrieben. Ich habe ihm gesagt, dass ich zurückfahren will. Als ich mit Beamten des LVT Kontakt aufgenommen habe, habe ich gesagt, dass ich hier arb[ei]te und hier lebe. Dann hat man mich gefragt ob ich das nachweisen kann und ich sagte ja. Er hat es mir dann bestätigt. Die Bestätigung habe ich beim LVT abgegeben.

R: Wie kamen Sie dann doch auf die Idee zurückzufahren?

BF: Ich habe von Anfang an nicht den Plan gehabt, dass ich dort für immer bleibe. Ich dachte, dass ich zur Ruhe komme und zur Ordnung komme. Ich konnte das nicht ertragen. Ich wollte kommen, ich dachte mir vielleicht komme ich jetzt oder etwas später, aber dann als ich mit den Beamten gesprochen habe, hat er mich beruhigt, dass ich kommen kann und keine Angst haben muss. So bin ich hierher gekommen. Dann war ich bei der Botschaft um die Papiere zu erledigen. Zuerst habe ich meinen russischen Pass erhalten. Dann habe ich den Einreisezettel nach Österreich beantragt.

R: Wie haben Sie von der TÜRKEI aus Kontakt mit ihren Kindern erhalten?

BF: Ich habe keinen Kontakt.

R: Sie hatten einen Zwist mit ihrem Mann, aber warum halten sie nicht mit ih[…]ren Kindern Kontakt?

BF: Er hat mich nicht lassen. Er wollte das nicht, dass ich Kontakt mit meinen Kindern habe. Er hat das verboten. Er hat es den Kindern nicht erlaubt, wie hätte ich sie kontaktieren können.

R: Am 25.08.2014 bestellte das BG XXXX einen Abwesenheitskurator für Sie. Ebenfalls im AUGUST 2014 schaltete die Schule aus Sorge um Ihre Tochter LAMARA die Jugendwohlfahrt ein. Was können Sie zu diesem Verfahren erzählen?

BF: Warum wurde ein Kurato[…]r für mich bestellt.

R: Weil man nicht wusste wo sie sind.

BF: Das hat [der Kindsvater] alles gemacht, er wollte eine alleinige Obsorge.

R: Laut Ihrer Aussage am 21.04.2015 wollten Sie nur zwei Monate lang in der TÜRKEI bleiben, wo Sie Freunde haben, laut EV 04.02.2019 1 Monat. Warum haben Sie dann am Tag vor der Ausreise beim Finanzamt noch Empfangskonto für Kindergeld geändert? Sie waren ausweislich der Visa ja öfter längere Zeit nicht in Österreich!

BF: Ich habe das nicht verstanden.

R wiederholt die Frage.

BF: Ich hätte das nicht gemacht ohne das[s] er mich ersucht hat. Er hat mich ersucht, wahrscheinlich hat er es von mir gefordert. Von mir aus habe ich das nicht gemacht. Vielleicht hat er das[s] auch selbst geändert.

R: Laut der Verdächtigenvernehmung vom 15.11.2018 heißt die Freundin, bei der Sie wohnten, XXXX und/oder XXXX , den Nachnamen wissen sie nicht, sie hat zwei Kinder, bei Ihr wurden Sie verhaftet. Es ist nicht glaubhaft, dass Sie nicht wissen, wie sie richtig heißt, aber bei ihr wohnen!

BF: Das ist eine andere Freundin.

R: Ihrer Aussage nach wurden Sie verhaftet als Sie bei Ihr waren, dann ist es aber nicht [gl]aubhaft, dass sie keine nähere[n] Angaben zu dieser Freundin machen können.

BF: Bevor ich nach TÜRKEI abgeschoben wurde.

R: Erz[ä]hlen sie mir Näheres über die Freundin bei der sie vor der Abschiebung lebten?

BF: Ich war wieder bei XXXX .

R: Welcher XXXX ?

BF: Bei der ich zuerst war.

R: Warum waren Sie sich dann 2018 nicht s[i]cher ob sie XXXX oder XXXX heißt?

BF: Weil ich auch eine Freundin namens XXXX in der TÜRKEI habe, wir haben zusammengelebt.

R: Wer ist wir?

BF: Das bezieht sich auf meine Schi[…]lderungen zuvor als ich mit diesem Mädchen in der TÜRKEI war. Ich meine mich und XXXX , das meine ich mit wir.

R: Vor der ersten Abschiebung aus der TÜRKEI, wo haben sie gelebt?

BF: Bevor ich abgeschoben wurde habe ich meine Wohnung gekündigt und wollte zurückkommen nach ÖSTERREICH. Dort gab es Razzien, ich habe bei XXXX übernachtet. Von dort wurden wir um 5 oder 6 Uhr in der Früh festgenommen. Ich habe nämlich, ich weiß noch das ich an dem Tag wegfliegen sollte. Ich habe ihnen noch das Ticket gezeigt, dass ich an dem Tag weg[f]liegen sollte um 13 Uhr.

R: Hat sich im Leben von XXXX in dieser Zeit etwas geändert?

BF: Nein.

R: Vorher haben Sie gesagt, sie hat ein Kind, 2018 haben sie angegeben, dass sei 2 Kinder gehabt hat.

BF: 2 Kinder hat sie gehabt.

R: Warum kam[…] es zu diesem Polizeieinsatz in Ihrer Woh[n]ung?

BF: In ISTANBUL gab es in dieser Zeit immer wieder diese Razzien. Von dort wurden dann die Leute geholt und zu einer Migrationsbehörde gebracht. Das war ein geschlossener Migrationsdienst. Von dort wurden die Leute abgeschoben.

R: Laut Erstbefragung kam die Polizei, weil die Kinder zu laut waren. Warum sollten Sie aus dem Grund verhaftet worden sein?

BF: Es waren Kinder dort und vielleicht haben die Nachbarn uns verraten, ich weiß es nicht, jedenfalls waren die Kinder kein Grund. Das war deswegen so, weil wir sozusagen die zugezogenen waren.

R: Warum soll[ten] Sie abgeschoben werden wenn sie ein Rückflugticket hatten und einen gültigen Reisepass hatten und sich visumsfrei legal dort aufhalten durften?

BF: Ich verstehe das bis heute nicht, ich wurde dort nicht gefragt ob man Dokumente hat oder Recht hat. Man wurde einfach abgeschoben. In dem Lager waren viele Leute die einen Aufenthaltstitel hatten.

R: Sie gaben bei der Erstbefragung an, dass Sie 2015 von der TÜRKEI nach RUSSLAND deportiert wurden. Im Obsorgeverfahren gaben Sie gegenüber dem BG XXXX an, dass Sie nach TSCHETSCHENIEN gereist sind, auf den Vorhalt des Gerichts, dass Sie das nicht dürfen, gaben Sie an, dass Sie es dennoch gemacht haben. Welche Variante stimmt, die, die Sie vor Gericht zu Protokoll gegeben haben, oder die, die Sie in der Erstbefragung angegeben haben?

BF: Ich habe gesagt, dass ich selbst hingefahren bin. Ich bin nicht selbst hingefahren, ich wurde deportiert.

R: Warum machen sie beim BG XXXX dann falsche Angaben sie wurden siche[r] über die Konsequenz einer Falschaussage belehrt!

BF: Wahrscheinlich habe ich die Frage nicht richtig verstanden.

R: Hatten Sie Kontakt zu Ihren Eltern, während Sie in der TÜRKEI waren?

BF: Mit meiner Mutter s[ch]on.

R: Mit Ihrem Mann?

BF: Mit meinem Mann habe ich paar Mal Kontakt aufg[en]ommen und ihn gebeten, dass ich die Kinder sehen kann.

R: Sie gaben gegenüber dem BG XXXX an, dass Sie erfahren haben, dass [der Kindsvater] in SYRIEN nach Ihnen sucht. Wie haben Sie denn das erfahren?

BF: [Der Kindsvater] hat selber erzählt, dass er mich dort gesucht hat und das[s] er in der TÜRKEI nach mir gefragt hat, das hat er meiner Familie und meinen Eltern auch erzählt.

R: Waren Sie jemals in SYRIEN?

BF: Nein.

R: Mit Beschluss vom 29.09.2014 übertrug das BG XXXX [dem Kindsvater] die alleinige Obsorge über die Kinder. Das Gericht hielt fest, dass Sie sich in TSCHETSCHENIEN oder SYRIEN aufgehalten haben. Wo waren Sie?

BF: In der TÜRKEI.

R: Laut Ihrer Aussage gegenüber dem LVT wollten Ihre Eltern, dass die Kinder beim Vater bleiben und Sie hatten deswegen ein Problem mit Ihnen. Laut dem Pflegschaftsakt hatten Ihre Eltern in der Zeit keinen Kontakt zu Ihnen, laut der LVT-Einvernahme bedrohte [der Kindsvater] Sie über WHATSAPP im JULI 2014. Wie kann er Sie über WHATSAPP bedrohen, wenn Ihre Eltern Sie nicht erreichen können? Waren Sie in der TÜRKEI jetzt erreichbar oder nicht?

BF: Keine Ahnung.

R wiederholt die Frage. Wie konnte [der Kindsvater] Sie erreichen wenn Ihre Eltern sie nicht erreichen konnten.

BF: Das weiß ich nicht. Ich erinnere mich nicht daran.

R: Laut Einvernahme am 21.04.2015 hat er Sie nicht über WHATSAPP bedroht, sondern über SMS. Was stimmt?

BF: Weiß ich nicht, ich erinnere mich nicht.

R: Laut Ihrer Aussage beim LVT bedrohte er Sie wieder, nachdem Sie im SEPTEMBER 2014 wegen des abgelaufenen Passes beim Österreichischen Konsulat waren. Wie?

BF: Ich glaube er hat mich angerufen oder geschrieben, keine Ahnung ich erinnere mich nicht.

R: Woher wussten Sie damals, dass in Österreich gegen Sie ermittelt wurde?

BF: Das habe ich von meiner Familie bekommen. Von meiner Mutter. Sie hat gesagt die Polizei ist hier und hat nachgefragt.

R: Am 03.11.2014 enthob das BG XXXX den Abwesenheitskurator seines Amtes. Am 16.10.2014 meldeten Sie Ihren russischen Pass und österreichischen Aufenthaltstitel verloren. Welchen Aufenthaltstitel?

BF: Den Konventionsreisepass meine ich.

R: Sie beantragten am 20.11.2014 die Gestattung der Wiedereinreise beim österreichischen Generalkonsulat in ISTANBUL, weil Sie Ihren Konventionsreisepass verloren haben. Wo und wann?

BF: In einem Bus habe ich meine Tasche verloren.

R: Es gab dabei eine Verlustanzeige in Österreich, haben Sie da auch den Pass in der Tasche im Bus verloren oder haben Sie das verwechselt?

BF: Ich habe es verwechselt.

R: Sie waren also am 20.11.2014 noch in der TÜRKEI. Mit einem aktuellen russischen Pass? Der alte war auch abgelaufen!

BF: Ich habe am Konsulat in ISTANBUL einen neuen Pass bekommen.

R: Laut Ihrer Aussage am 19.03.2015 wurde Ihnen am Russischen Konsulat in ISTANBUL ein Pass ausgestellt. Wann, bis wann ist er gültig und können Sie ihn vorlegen?

BF: Vorlegen kann ich ihn nicht, weil ich den Pass zuhause habe, damit meine ich auf Nachfrage hier in WIEN.

R trägt BF auf den Pass binnen einer Woche vorzulegen.

R: Sie gaben der ÖB MOSKAU gegenüber 2016 an, dass Ihr RUSSISCHER Reisepass aus 2012 stammt und dass Sie aktuell damit reisen – das ist also neben den russischen Pässen aus 2009, aktenkundig existent, gültig bis 2014, verlustgemeldet 2014, und dem neuen Pass vom RUSSISCHEN Konsulat in der TÜRKEI 2014 – laut Beschuldigtenvernehmung vom 15.11.2018 ausgestellt am 20.12.2014 – der dritte Pass im selben Zeitraum. Was ist eigentlich mit dem geschehen? Können Sie mir das erklären?

BF: Ich habe keinen Pass ausgestellt 2012.

R: Sie gaben in der Erstbefragung an, mit einem russischen Pass und einem Visum 2018 nach ZYPERN geflogen zu sein. Unter Ihrem Namen gibt es kein ZYPRIOTISCHES Visum. Auf welche Namen lauteten Pass und Visum für ZYPERN für sich und Ihren Sohn [, den Beschwerdeführer]?

BF: Das war mein anderer Name, XXXX .

R: Sie reisten viel. Haben Sie jemals woanders um Asyl angesucht?

BF: Nur in GRIECHENLAND und hier.

R: Sie gaben in der Erstbefragung an, dass Sie „dann ein paar Sachen au[f]geführt haben. Es gibt auch Videos davon auf YOUTUBE.“ Was heißt das? Was für Videos sind das? Warum legen Sie die nicht vor?

BF: Diese Videos waren über mich, dass ich eine Agentin bin und die kann ich nicht, weil die gibt es nicht mehr auf YOUTUBE. Ich habe YOUTUBE angeschrieben und die Kopie meines Passes hingeschickt, dass die Datenschutzgesetze missachtet wurden weil mein Name drinnen stand. Dort stand [mein Name] und [mein Name Österreich], deswegen wurden diese Beiträge gelöscht.

R: Was meinen Sie mit Sie haben ein paar Sachen ausgeführt?

BF: Wo steht das?

R: Das haben Sie in der Erstbefragung gesagt!

BF: Wahrscheinlich habe ich gemeint, dass ich das gemacht habe was von mir verlangt wurde.

R: Sie konnten also ab 20.11.2014 wieder nach Österreich reisen. Wann sind Sie eingereist?

BF: Im März 2015.

R: Von wann bis wann war [der Kindsvater] […] 3 Monate lang nicht in Österreich und wo war er […]?

BF: Sowie ich es von unserer tschetschenischen Community geh[ör]t habe, war er in TSCHETSCHENIEN. Wo er wirklich war kann ich nicht sagen, ich habe es nur gehört.

R: Warum war er im Frühling 2015 wieder in RUSSLAND? […]

BF: Ich weiß nicht warum er dort war, aber ich habe gehört, dass er dort war.

R: Warum war er im MAI 2015 wieder in Russland? […]

BF: Ich weiß es nicht, ich weiß nicht warum er dort war.

R: Laut Bericht der Jugendwohlfahrt ist er oft auf Geschäftsreisen. Erklären Sie mir das!

BF: Er sollte die Frage selbst beantworten, ich weiß nicht was er dort gemacht hat. Ich weiß das er viele Leute getroffen hat.

R: Laut demselben Bericht baute er in TSCHETSCHENIEN 2015 an zwei Häusern. Was wissen Sie davon?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Sie gaben dem BG XXXX gegenüber an, dass Sie im XXXX leben und jeweils vom Verfassungsschutz begleitet werden, wenn Sie das Haus verlassen. Der Verfassungsschutz teilte dem Bezirksgericht am 22.04.2015 mit, dass Sie nicht unter Personenschutz stehen. Was sagen Sie dazu?

BF: Als ich das erste Mal befragt wurde wollte man mir einen Personenschutz gewähren. Dann sagte man mir, dass es nicht notwendig ist. Ich soll mich heute nicht dort zeigen wo viele Leute sind, deswegen habe ich auch eine ges[ch]lossene Kleidung getragen.

R: Meinen Sie damit den TSCHADOR?

BF: Ja.

R: Mit Beschluss vom 12.05.2015 verbot das BG XXXX [dem Kindsvater], mit den Kindern auszureisen. Bereits am 30.04.2015 war er mit seiner neuen Ehefrau nach traditionellem islamischen Ritus nach WIEN XXXX umgezogen. Laut Bericht der Jugendwohlfahrt vom 19.05.2015 waren Sie weiterhin radikalisiert. Ihre Kinder wirkten ausgeglichen und wohl auf, außer, wenn das Gespräch auf Sie kam, dann wirkten Sie verängstigt und traumatisiert. Sie haben oft geschrien und geschimpft und sie an den Haaren gezogen. Sie haben immer nur telefoniert, viel gelogen und die Kinder zum Lügen gezwungen. Sie haben immer wieder Sachen verkauft, um an Geld zu kommen, sie fürchten sich vor Ihnen und wollen sie nicht sehen. Dieser Beschluss wurde später aufgehoben. Mit weiteren Beschlüssen wurde [der Kindsvater] zunächst verpflichtet, die Pässe der Kinder dem Gericht vorzulegen, mit einem weiteren Beschluss wurden ihm diese wieder ausgefolgt. Was sagen Sie zu diesem Bericht der Jugendwohlfahrt?

BF: Ich sage, dass das alles nicht stimmt. Das können die Kinder selbst dem Gericht sagen.

R: Wurden Sie vom Verfassungsschutz wegen eines Mordes unter TSCHETSCHENEN einvernommen, bevor Sie in die TÜRKEI zurückkehrten? Wenn ja: Worum ging es? In Ihren Akten findet sich dazu nichts…

BF: Nein.

R: Bis zur erneuten Ausreise aus Österreich lebten Sie im XXXX und bezogen Notstandshilfe, Überbrückungshilfe. Vom XXXX wurden Sie am 08.02.2016 abgemeldet. Ist das korrekt?

BF: Ja.

R: Warum kehrten Sie nach der Wiedereinreise nach Österreich am 19.03.2015 von 29.04.2015 bis 08.05.2015 wieder in die TÜRKEI zurück?

BF: Wegen meiner Wohnung, damit ich sie aufgeben kann und alle meine Sachen mitzunehmen.

R: Sie bezogen NOTSTANDSHILFE. Womit finanzierten Sie die Reisen?

BF: Ich habe nur das Geld bezahlt was ich gehabt habe von der NOTSTANDHILFE.

R: Beschreiben Sie mir den Aufenthalt von 29.04.2015 bis 08.05.2015.

BF: Ich habe auch von der Arbeit Geld abgeholt und ein bisschen Kleidung geschickt für meine Tante nach TSCHETSCHENIEN.

R wiederholt die Frage.

BF: Gegessen, geschlafen, aufgestanden, rausgegangen. Von [meinem] Lohn Geld abgeholt. Ich bin spazieren gegangen, es war normal, es war nichts besonders.

R: Haben Sie da jetzt die Wohnung zurückgegeben?

BF: Nein.

R: Warum nicht[?]

[BF: I]ch war nicht sicher ob mir die Kinder zurückgegeben werden. Dann habe ich das alles gelesen was [der Kindsvater] und die Kinder bei Gericht gesagt haben und ich dacht[e] mir was mache ich hier in ÖSTERREICH ohne meine Kinder. Ich war zwischen zurückfahren und hierbleiben, ich konnte mich nicht entscheiden.

R: Warum reisten Sie zwischen 27.07.2015 […] und 06.08.2015 […] bzw. am 18.07.2015 […] in die TÜRKEI? Was war Ihr Plan? […]

BF: Ich hatte keinen Plan als ich hingefahren bin. Ich wollte viel fahren, das Geld holen, eine Zeit lang dortbleiben und wieder zurückkommen. Ich wollte zuerst die Wohnung zurückgeben und ich dachte mir dann was ist, wenn ich die Wohnung nicht zurückgebe.

R wiederholt die Frage.

BF: Sowie ich das jetzt gesagt habe. Ich wollte eigentlich die Wohnung zurückgeben und die Sachen holen. Man hat mir gesagt, dass man mir die Kinder nicht zurückgibt und dann dachte ich, deswegen habe ich die Wohnung …

R: Ich bin bereits beim nächsten Aufenthalt in der TÜRKEI, was war da ihr Plan?

BF: Ich dachte, dass ich hier in ÖSTERREICH bleibe und die Wohnung zurückgebe.

R: Das heißt Sie planten nur einen kurzfristigen Aufenthalt?

BF: Ja.

R: Es wurde ein psychologisches Sachverständigen-Gutachten vom Pflegschaftsgericht beauftragt. Dieses wurde Ihnen am 08.07.2015 zugestellt. Diesen haben Sie laut XXXX noch vor Ihrer Abreise erhalten. Warum ließen Sie sich nicht begutachten? Warum machen Sie das, wenn Sie die ganze Zeit jetzt gesagt haben, dass ihnen die Kinder so wichtig sind?

BF: Weil ich die Miete bezahlen musste und ich dann dachte, dass ich hierbleibe. Ich wollte die Wohnung zurückgeben und die Sachen holen.

R: Mit Beschluss vom 25.11.2015 wies das BEZIRKSGERICHT XXXX Ihren Antrag auf Übertragung der Obsorge an Sie ab. Dem Kindsvater wurde Erziehungsberatung aufgetragen. Der Beschluss wurde Ihnen durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Wie hielten Sie während Ihrer Abwesenheit Kontakt?

BF: Ich habe keinen gehabt.

R: Am 14.10.2016 [zeigten] Sie bei der österreichischen Botschaft in MINSK den Verlust Ihres Konventionsreisepasses [an]. Ein neuer Konventionsreisepas[s] wurde ihnen am 20.04.2015 ausgestellt. Laut der Verdächtigenvernehmung am 15.11.2018 haben Sie Konventionsreisepass, Geld und Handy aber nicht verloren, sondern sie wurden ihnen bei der Abschiebung am 21.07.2015 von der TÜRKISCHEN Polizei bei der Festnahme abgenommen und nicht zurückgegeben. Was stimmt jetzt?

BF: Der Pass wurde mir ab[genommen], aber ich habe in MINSK angegeben, dass ich ihn verloren habe.

R: Laut EV vom 31.08. hatten Sie ein Visum – laut dem Akt betreffend das Laissez passer hatten sie aber kein Visum, weswegen Sie mit dem [r]ussischen Pass eingereist sind und die Ausstellung des Laissez passer für die Rückreise schwieriger war!

BF: Ich hatte kein Visu[…]m für die TÜRKEI.

R: Laut EV vom 31.08. wurden Sie festgenommen, als Sie im MAI 2015 für drei Tage in die TÜRKEI reisten und die Wohnung aufgeben wollten, und im JUNI nach RUSSLAND abgeschoben. Ausweislich der Mitteilungen des XXXX kehrten Sie von dem Aufenthalt in der TÜRKEI im MAI 2015 aber wieder nach ÖSTERREICH zurück. Ihnen wurde im Obsorgeverfahren auch ein Beschluss rechtswirksam persönlich zugestellt. Was sagen Sie dazu!

BF: Ich wurde von der TÜRKEI nach RUSSLAND abgeschoben. Ja, im AUGUST 2015. Ich war ca. eine Woche bei der Migrationsbehörde und dann wurde ich abgeschoben und das war im AUGUST.

R: Laut EV 31.08. hat Ihre Schwiegermutter Sie in TSCHETSCHENIEN angezeigt, laut Zeugenvernehmung am selben Tag hat sie Sie in ÖSTERREICH angezeigt. Was stimmt?

BF: Sie hat mich in TSCHETSCHENIEN angezeigt, nicht in Österreich.

R: Sie kehrten Ihren Angaben in der EV 04.02.2019 im JÄNNER 2016 in die RUSSISCHE FÖDERATION zurück. Warum?

BF: Ich wurde abgeschoben.

R: Im MAI 2018 wurden Sie Ihren Angaben zufolge vom tschetschenischen Geheimdienst erneut eingeladen, für sie zu arbeiten. Was taten Sie zwischen JÄNNER 2016 und MAI 2018?

BF: Nichts, ich habe dort gelebt, ich habe dort so gelebt wie ich es erzählt habe.

R: Wo?

BF: In TSCHETSCHENIEN.

R: Gleichzeitig legten Sie ein Ticket MOSKAU-GROSNY vom 16.01.2018 vor mit dem Zusatz „MANN oder SOHN“. Wie darf ich das verstehen?

BF: Ja, er war mit mir mit.

R: Warum beschriften Sie es mit Mann oder Sohn, das verstehe ich nicht?

BF: Ich weiß es nicht.

R: Laut Ihrer Beschwerde blieben Sie bei ADASHEV, bis er im November 2017 getötet wurde. Laut Ihren Tickets allerdings nicht, außerdem haben Sie sich laut Ihrer Zeugenaussage vom 31.08.2018 zuvor bereits von ihm getrennt, weil er eine Zweitfrau hat[te]!

BF: Das war nur ein oder zwei Monate. Ein großer Unterschied war das nicht. Ich war in TSCHETSCHENIEN ca. 3 Monate, weil ich ja nach ÖSTERREICH wollte. Als er sagte er wolle nach SYRIEN fahren und dann hat er die Zweitfrau geheiratet, während der drei Monate als ich in TSCHETSCHENIEN war. Bevor er nach GEORGIEN fuhr war er woanders, ich war jedenfalls nicht in der Nähe von ihm.

R: Waren Sie nach der Zeit in TSCHETSCHENIEN wieder mit ihm zusammen oder nicht?

BF: Nein, er wurde ja umgebracht, wie konnte ich mit ihm zusammen sein.

R: Sie haben die Flugtickets vorgel[e]gt, wie sind sie an die Flugtickets gekommen?

BF: Ich habe immer alles aufbewahrt und immer alles mit, weil seitdem ich das erste Mal nach ÖSTERREICH kam habe ich mir immer jedes Ticket, jeden Zettel aufbewahrt.

R: Laut dem Empfehlungsschreiben AS 309 waren Sie wegen Familienproblemen im Ausland…

BF: Ja, mit dem [Kindsvater], mit meinem Vater und mit meinem Bruder.

R: Sie geben in der EV 04.02.2019 an, dass Sie aus RUSSLAND geflüchtet sind. Wie darf ich mir das vorstellen? Sie hatten einen Pass auf falschen Namen, ein Visum, eine offiziell gebuchte Urlaubsreise… das sieht sehr „offiziell“ aus und klingt nicht nach einer Flucht.

BF: Ich habe dem Geheimdienst gesagt, dass ich Zeit brauche und mein Kind krank ist, ich habe d[iese]n Zei[t]raum ausgenutzt, damit ich aus dem Land komme.

R: Die Ausreise war jedenfalls nicht so, dass er einem Geheimdienst verborgen bleibt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Sie das gegen den Willen des Geheimdienstes gemacht haben.

BF: Ich habe das hier alles nachgewiesen, dass das Kind krank ist und das ich wieder zurückkomme.

R: Warum haben Sie den Asylantrag nicht in ZYPERN gestellt, sondern kompliziert einen Flug nach ISTANBUL gebucht und am Zwischenstopp in ATHEN Asyl beantragt?

BF: Wie wäre ich von ZYPERN nach ÖSTERREICH gekommen?

R: Am 04.11.2016 wandten Sie sich an die österreichische Botschaft in MOSKAU und beantragten die Neuausstellung Ihres Konventionsreisepasses. Die Botschaft fertigte eine allerdings kaum lesbare Kopie Ihres Passes mit zahlreichen Ein- und Ausreisestempeln an, lt. ÖB MOSKAU aus der TÜRKEI, ÄGYPTEN, RUSSLAND, ASERBAIDSCHAN und der UKRAINE ausgestellt am 30.12.2012 in KRASNODAR. Die ÖB MOSKAU bestätigt, dass das voraussetzt, dass Sie einen russischen Inlandsreisepass haben. Sie weigerten sich, diesen vorzulegen. Sie weigerten sich Fragen des Sachbearbeiters zu ihrem Aufenthaltsort etc. zu beantworten und gaben an, nach GROSNY zurückzukehren, eine Adresse in GROSNY gaben Sie nicht an. Können Sie jetzt Ihren Inlandsreisepass vorlegen?

BF: Mein Inlandspass hatte ich mit, als ich über ZYPERN nach GRIECHENLAND gefahren bin. Da war mein Inlandsreisepass dort und zwei Reisepässe von mir und [meinem] Sohn. Alle habe ich zerrissen.

R: Am 30.11.2016 beantragte das Bundesamt die Bestellung eines Abwesenheitskurators im Aberkennungsverfahren, den das Bezirksgericht XXXX am 27.12.2016 bestellte. Nach Parteiengehör am 31.01.2017 erkannte Ihnen das Bundesamt mit Bescheid vom 23.02.2017 den mit Bescheid vom 27.04.2004 zuerkannten Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab, stellte fest, dass Ihnen keine Flüchtlingseigenschaft mehr zukommt, erkannte Ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie, stellte fest, dass Ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und räumte Ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft ein. Der Bescheid wurde Ihnen am 13.04.2017 zu Handen des Abwesenheitskurators zugestellt. Beschwerde wurde nicht erhoben. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: 2017 als man mir den Status aberkannt hat, war ich nicht da, ich habe auch nichts bekommen. Ich habe nur ein Email bekommen. Das[s] ein Aberkennungsverfahren in Österreich läuft. In KRASNODAR habe ich den Pass nicht bekommen. Für mich war klar, dass ich mich in der RUSSISCHEN FÖRDERATION befinde und Asyl aberkennt. Aber ich konnte es weder beweisen, noch einen Einfluss dar[auf] nehmen. Ich hatte keine Möglichkeit hierher zu kommen und Beschwerde dagegen einzureichen.

R: Die Kinder waren 13.12.2017-22.02.2018 in Österreich nicht gemeldet. Wo waren Sie?

BF: Sie haben in einer Wohnung [beim Kindsvater] gelebt, aber er hat sie nicht angemeldet. Ich habe bei der zuständigen Richterin bei der BG eine Anfrage gemacht, damit ich die Kinder überhaupt anmelden kann, weil ich nur die Teilobsorge habe und der Vater mehrere Monate weg war. Daher hat die Richterin mir vorläufig gestattet die Kinder bei mir anzumelden. Dann wurde für [den Kindsvater] ein Kurator bestellt, weil er nicht da war.

R: Die Kinder waren 22.02.2018-02.03.2018 bei Ihrer Mutter gemeldet. Warum, wenn das Verhältnis so belastet ist, dass es sogar zwei Betretungsverbote gab?

BF: Auch als ich weg war haben meine Eltern monatelang [auf] meine Kinder aufgepasst während sie bei meinen Eltern gemeldet waren.

R: Der Antrag [des Kindsvaters] und seiner zweiten Ehefrau nach muslimischem Ritus, […], auf gemeinsame Obsorge über Ihre vier Kinder mit [dem Kindsvater] vom 26.06.2018, wurde vom BG XXXX mit Beschluss vom 20.07.2018 zurückgewiesen. Der Beschluss wurde Ihnen durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Nein.

R: Kennen Sie [die Gattin des Kindsvaters]?

BF: Ja, ich kenne sie, sie ist zurückgegangen nach TSCHETSCHENIEN, ist [vom Kindsvater] geschieden und neu verheiratet. Schwanger ist sie auch.

R: Am 25.06.2018 beantragten Sie als XXXX , geb. 25.06.2018[korrekt: XXXX ], mit ihrem Sohn XXXX , geb. XXXX , in GRIECHENLAND Asyl. Am 01.12.2020 gaben Sie schriftlich an, dabei eine erfundene Geschichte präsentiert zu haben. Warum?

BF: Ich wollte nicht überall die Geschichte mit dem FSB erzählen. Ich wollte auch nach Österreich kommen. Ich hatte nie vor mich in GR[IE]CHENLAND aufzuhalt[en]. Ich habe nur geschaut, dass ich aus dem Lager rauskomme, damit ich eine Möglichkeit habe.

R: Am 24.08.2018 wurden Sie beim BFA in WIEN festgenommen, als Sie einen Asylantrag stellten. Österreich stellte ein Wiederaufnahmeersuchen an GRIECHENLAND. Sie waren ab 29.08.2018 an der Adresse Ihrer Mutter in der XXXX gemeldet und verzichteten auf die Grundversorgung. Am 31.08.2018 und 03.10.2018 wurden Sie vom BVT zum Anti-Terroreinsatz in TIFLIS im NOVEMBER 2017 als Witwe von Ibragim ADASHEV, gestorben bei diesem Einsatz am 22.11.2017, befragt, bei der der Zeuge des LVT als Vertrauensperson beantragt wurde. Am 03.10.2018 teilte GRIECHENLAND Ihre dort verwendete Identität mit und den Umstand, dass Ihr Asylverfahren dort noch anhängig sei. Am 15.11.2018 wurden Sie vom BVT als Verdächtige betreffend div. Terrorismustatbestände befragt. Am 29.08.2018 beantragten Sie die Übertragung der alleinigen Obsorge. Dass Sie vom Antrag Ihres Mannes betreffend die alleinige Obsorge nichts wussten, wie im Antrag ausgeführt wurde, ist jedoch nachweislich falsch. Am 19.02.2019 beantragten Sie ein Besuchsrecht. Am 28.03.2019 langte bei Gericht ein Schreiben Ihrer Tochter KAMILLA ein, die im Sommer 2018 Kontakt zu Ihnen aufgenommen hat. Sie kehrte nach einem Besuch bei Ihnen nicht mehr zum Vater zurück. Sie lebten beide bei Ihrer Mutter. Am 18. Und 19.06.2019 wurden alle vier Kinder einvernommen zur Frage des Besuchsrechts, am 21.06.2019 die Eltern. Mit Beschluss vom 21.06.2019 wurde die gemeinsame Obsorge über KAMILLA festgelegt mit hauptsächlichem Aufenthalt bei Ihnen, Ihnen ein Kontaktrecht zu den übrigen Kindern immer donnerstags, und KAMILLA ein Kontaktrecht zu den Geschwistern immer SAMSTAGS bei der GROSSMUTTER [eingeräumt]. Außerdem wurden die Sommerurlaube geregelt. Sie beschwerten sich am 21.08.2019 über die Nichteinhaltung. Die Verhandlung fand am 09. und 11.11.2019 statt. Mit Beschluss vom 30.12.2019 wurde eine Ordnungsstrafe über [den Kindsvater] verhängt. Seit Oktober 2019 sind Sie arbeitssuchend gemeldet. Am 04.12.2019 machten Sie eine Eingabe, die wohl als Kindeswohlsgefährdungsmeldung zu verstehen war. Am 04.02.2020 gab [der Kindsvater] an, nichts gegen eine gemeinsame Obsorge zu haben. Mit Beschluss vom 18.02.2020 ordnete das BG XXXX die gemeinsame Obsorge an, der hauptsächliche Aufenthaltsort von KAMILLA ist bei Ihnen, der von LAMARA, LARITA und MAXIMILIAN beim Vater. Laut der Verhandlung am selben Tag funktionierten die Besuchszeiten mittlerweile. Laut dem Bericht der Jugendwohlfahrt vom 25.02.2020 hat die zweite Frau [dem Kindsvater] und die Kinder verlassen, was die Kinder schwer getroffen hat. Sie und [der Kindsvater] haben sich versöhnt. Ihre Anschuldigungen betreffend Vernachlässigung der Kinder seien aus der tschetschenischen Gerüchtebörse gekommen, eine Vernachlässigung oder ein Wohnungsproblem gebe es nicht, wenn der Vater auf Geschäftsreise gewesen sei, seien die Kinder bei der Frau eines Cousins gewesen, die die Kinder Tante nennen und gernhaben. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Versöhnt habe ich mich nicht mit [dem Kindsvater]. Er ist zum Gericht gekommen, er hat diese Obsorge für mich unterschrieben, damit ich die gemeinsame Obsorge bekomme. Die Kinder waren zu diesem Zeitpun[…]kt nicht angemeldet, er war öfter nicht da und er hatte Angst, dass ihm die Kinder weggenommen werden. Plötzlich [hat] er mich angerufen und mir sogar angeboten, dass er mir die gemeinsame Obsorge gibt.

R: Am 25.05.2020 gaben Sie bekannt, dass sich die Kinder seit MÄRZ hauptsächlich bei Ihnen aufhalten. Der Vater sei nicht mehr in WIEN. Auf Grund drängender Entscheidungen legte das Gericht vorläufig den hauptsächlichen Aufenthaltsort der Kinder bei der Mutter fest. Am 27.05.2020 wurde ein Zustellkurator für ihn bestellt. Wegen des unbekannten Aufenthaltsorts des Vaters legte das Bezirksgericht XXXX den hauptsächlichen Aufenthaltsort von LAMARA, LARITA und MAXIMILIAN bei Ihnen fest. Am 07.08.2020 stellte die Staatsanwaltschaft WIEN das Strafverfahren gegen Sie ein, weil der Tatverdach[t] nicht bewiesen werden konnte. Mit Antrag vom 23.09.2020 beantragte der seit 11.09.2020 in XXXX lebende [Kindsvater] die Enthebung des Zustellkurators. Mit Rekurs vom 23.09.2020 focht er den Beschluss betreffend den hauptsächlichen Aufenthaltsort an und führte aus, dass LAMARA, LARITA und MAXIMILIAN seit SEPTEMBER 2020 bei ihm in XXXX leben, an der Adresse XXXX wohne[n] [weder] die Beschwerdeführerin, noch ihre Kinder. Mit Beschluss vom 28.10.2020 wurde der Zustellkurator enthoben. Der Rekurs ist aktuell am Landesgericht WIEN anhängig. Wo wohnen sie?

BF: In der XXXX .

R: Wo wohnen die Kinder, wenn sie bei ihnen wohnen?

BF: KAMILLA und mein kleine[r Beschwerdeführer] wohnen in der XXXX und sind auch da gemeldet. Die anderen [drei] sind bei […]ihm gemeldet, das wollte er so haben.

R: Laut diesem Rekurs leben Sie in einer neuen Beziehung. Mit wem?

BF: Ich habe eine neue Beziehung. Er heißt XXXX [im Folgenden: Lebensgefährte]. Er ist anerkannter Flüchtling, wir leben aber nicht zusammen, noch nicht. Er kennt meinen Aufenthaltsstatus, nach muslimischen Status sind wir [verheiratet].

[…]

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

BF: Gut. Ich brauche derzeit weder Behandlungen noch Therapien.

R: Und Ihren Kindern, auch [dem Beschwerdeführer]?

BF: [Der Beschwerdeführer] war bis jetzt nicht untersucht, aber er ist ein gesundes Kind. Die anderen auch. Es besteht kein Behandlungsbedarf.

R: [Der Beschwerdeführer] ist DREI Jahre alt. Welche Sprachen spricht er?

BF: Englisch und Deutsch, er schaut diese Kinderfilme. Er kann noch nicht so gut reden.

R: Ich kann mir nicht vorstellen, dass er nich[t] Russisch oder Tschetschenisch kann!

BF: So deutlich kann er noch nicht reden, nur einzelne Worte.

R: Geht er schon in den Kindergarten?

BF: Nein

R: Hat er Kontakt mit Ihrer Familie?

BF: Ja. Meine Eltern können ohne ihn nicht, meine Eltern lassen ihn mich nicht irgendwo hin mitnehmen, sie können nicht ohne ihn, sie lieben ihn sehr.

R: Und der Familie seines Vaters?

BF: Nein.

R: Möchten Sie zu den Länderberichten vom 21.07.2020 etwas angeben?

BFV: Die Stellungnahme wird schriftlich erstattet.

R: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt, seit Sie wieder in Österreich sind?

BF: Meine Familie hilft mir, meine beiden Brüder und Eltern unterstützen mich.

R: Welche Fortbildungsmaßnahmen haben Sie in Österreich seit Ihrer Wiedereinreise gesetzt?

BF: Ich mache einen Nähkurs in einer Modeakademie im XXXX .

R: Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein?

BF: Nicht so gut, naja gut.

R: Sind Sie Mitglied in einem Verein?

BF: Nein.

R: Sind Sie ehrenamtlich tätig?

BF: Nein.

R: Wie verbringen Sie Ihren Alltag in Österreich?

BF: Jetzt verbringe ich viel Zeit mit den Kindern und Freunden und bei meinem Kurs lerne ich auch viel.

R: Möchten Sie noch Beweismittel vorlegen, die Sie bisher im Verfahren noch nicht vorgelegt haben?

BF: Nein.

R: erteilt den Auftrag, die vorgezeigten Scre[e]nshots dem Gericht binnen einer Woche zu übermitteln.

R: Seitens des ho. Gerichts sind keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch etwas angeben?

BF: Nein.

BFV: Ich möchte anmerken, dass ich drei Mal wegen der Dauer der Verhandlung und der Einvernahme der BF protestiert habe.

R: Möchten Sie Fragen an die Beschwerdeführerin stellen?

BFV: Heute nicht mehr, es ist zu viel.

R fragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht. Es wurde die Einvernahme zweisprachig, teils Deutsch, teils russisch durchgeführt.

R: Das Protokoll wird zur Durchsicht mitgegeben. Sie haben eine Woche Frist, [um] Anmerkungen oder Protokollkorrekturen vorzubringen.

BFV: Beantragt wird die Vertagung der Verhandlung.

R: Die Verhandlung wird auf den 26.01.2020 vertragt. Ein Ladungsverzicht wird nicht abgegeben.“

13.35. Am 07.01.2021 teilte das Bundesamt mit, dass unter dem neuen Namen der Beschwerdeführerin ein Visumsantrag aufschien. Die Beschwerdeführerin hatte unter diesem Namen mit einem bis 25.02.2026 gültigen russischen Reisepass ein Touristenvisum für eine Reise von 11.11.2016 bis 11.05.2017 mit Grenzübertritt über LITAUEN beantragt, das die ITALIENISCHEN Behörden in MOSKAU am 07.11.2016 verweigerten.

13.36. Am 07.01.2021 teilte der nichtjuristische Mitarbeiter des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin mit, dass er am Tag der Verhandlung bereits eine andere Verhandlung habe, günstiger wäre ein Termin zwei Wochen später. Der Bitte um Verschiebung wurde nicht entsprochen.

Mit Eingabe vom 12.01.2021 legte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme vor, in der sie angab, dass sie den 2014 ausgestellten, bis 2024 gültigen Reisepass zur Verhandlung mitbringen werde. Die damalig veröffentlichten Drohvideos haben im Netz nicht mehr aufgefunden werden können, die Beschwerdeführerin sei sich aber sicher, dass der Sachbearbeiter des LVT diese gesehen habe und darüber berichten könne. Sie übermittle zwei Fotos, die Herrn Magomed KADYROW, den Onkel des tschetschenischen Präsidenten, mit KAMILLA […] zeigen, als sie in WIEN auf der Straße spazieren gingen. Diese Fotos habe ihr damaliger Lebensgefährte , der Kindsvater, übermittelt. Die Beschwerdeführerin fühle sich durch diese Fotos, die auf gute Kontakte des Kindsvaters zur Familie des tschetschenischen Staatschefs hinweisen, bedroht, sie habe auch deshalb die unrichtigen Angaben im Pflegschaftsverfahren nicht bekämpft. Zur Glaubhaftmachung, dass es sich bei den in WIEN angefertigten Fotos um solche mit MAGOMED KADYROW handle, werde auf ein YOUTUBE Video hingewiesen, auf dem beide zu sehen seien. Die guten Kontakte des Kindsvaters zum tschetschenischen Staat gehen auch aus dem Bild des in GEORGIEN festgenommenen Mannes hervor, der vondem Kindsvater an die Mutter der Beschwerdeführerin mit der Frage übermittelt worden sei, warum dieser Mann ihre Telefonnummer habe. Von seinem Mobiltelefon habe die Beschwerdeführerin ihre Mutter angerufen und dem Kindsvater habe sehr rasch davon erfahren. Die Mutter sei damals vom BVT einvernommen worden, näheres sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt. Der Vertreter habe gegen Ende der Verhandlung ab ca. 16:00 Uhr drei Mal darauf hingewiesen, dass die Verhandlung zu lange gedauert habe und sich die Beschwerdeführerin nicht mehr konzentrieren habe können, dennoch sei die Befragung nicht beendet worden. Diese Hinweise seien nicht protokolliert worden, insofern werden Einwände gegen das Protokoll erhoben und das Gericht werde jedenfalls gebeten, anlässlich der kommenden Verhandlungen auf die angegriffene Psyche der Beschwerdeführerin Bedacht zu nehmen.

Der Stellungnahme lagen Screenshots von Mobiltelefonen bei:

- 2014-01-18, dropbox, Kind mit Mann vor Auslage

- 2014-01-18, dropbox, Kind mit drei Männern in WIEN am Heldenplatz

- Foto von SAMSUNG Handy, das ein Foto von einem jungen Mann im schwarzen T-Shirt bis zu den Ellenbogen zeigt, rechts von einem Fenster, das vergittert ist.

13.37. Die Verhandlung wurde am 26.01.2021 fortgesetzt. An der fortgesetzten Verhandlung nahmen die Beschwerdeführerin, der nichtjuristische Mitarbeiter ihres rechtsfreundlichen Vertreters und eine Dolmetscherin für die Sprache Russisch teil, das Bundesamt nahm nicht teil. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

„Fortsetzung der Befragung der BF

R: Hat sich seit der Verhandlung am 05.01.2021 Entscheidungsrelevantes verändert?

BF: Ich habe ein Schreiben erhalten und zwar vom Landesgericht. Dass mein Ex-Mann eine negative Entscheidung in der Pflegschafts[sache] erhalten hat, er hat diese Entscheidung angefochten. Er hat die Entscheidung angefochten, da er wollte, dass die Kinder bei ihm leben, aber er hat eine negative Entscheidung bekommen.

R: Können Sie es vorlegen?

BF: Ich habe sie am Telefon.

R: Bitte übermitteln Sie das Dokument per E-Mail […]

R: Haben Sie seit der Verhandlung am 05.01.2021 Beweismittel erlangt, die Sie noch nicht vorgelegt haben und nun vorlegen wollen?

BF: Nein.

Nachfragen zur Einvernahme am 05.01.2021

R: Das letzte Mal gaben Sie an, dass Sie getrennt von den Kindern in der Wohnung Ihres Bruders gelebt haben, weil Sie in Quarantäne waren. Wo leben Sie nun?

BF: In der XXXX , an der Adresse meiner Eltern.

R: Und Ihre Kinder?

BF: Die Kinder leben zwar bei mir, gehen aber oft zu ihrem Vater.

R: Und Ihre aktuelle Beziehung zu [dem Lebensgefährten]?

BF: Die Beziehung ist normal.

R: Wo lebt er? Auch in der XXXX ?

BF: Nein. Wir leben nicht zusammen.

R: Was war die Rechtsgrundlage für Ihre beiden Abschiebungen aus der TÜRKEI nach RUSSLAND?

BF: Das erste Mal, da ging es darum, was in der Wohnung war, das erzählte ich vorheriges Mal schon. Das zweite Mal wurde ich an der Grenze festgenommen und abgeschoben.

R: An welcher Grenze?

BF: Ich war in einer Stadt. Und dann SYRIEN. Das habe ich ja schon erzählt und wir wurden abgeschoben.

R: Ich frage mich auf welcher Rechtsgrundlage. Warum wurden Sie abgeschoben? Hatten Sie keinen Aufenthaltstitel, [stellten] Sie eine Gefahr dar, haben Sie ein Verbrechen begangen?

BF: Nein, man hat mir aber nichts zu dem Grund gesagt und man hat mir auch nichts Schriftliches vorgelegt.

R: Sie gaben an, dass Ihnen ein E-Mail geschickt wurde, dass man – das Konsulat – Sie ersucht hat, alles zu erklären, wie Sie dorthin – nach RUSSLAND – gelangt sind. Das haben Sie nicht gemacht, weil Sie Angst hatten, dass man dort möglicherweise mit dem FSB zusammenarbeitet. Verstehe ich das richtig: Das Österreichische Konsulat schickte Ihnen ein E-Mail auf Ihre E-Mailadresse XXXX und Sie haben nicht geantwortet?

BF: Nein.

R: Sie gaben an, dass Sie ein Visum für ZYPERN brauchten. Ich habe mir einen Auszug aus dem CVIS machen lassen. Auf welchen Namen hatten Sie ein Visum für ZYPERN?

BF: XXXX .

R: Im CVIS ist kein ZYPRIOTISCHES Visum unter einer der von Ihnen angegebenen Identitäten auffindbar, aber ein Visumsantrag an die Botschaft von ITALIEN in MOSKAU unter Ihrer Identität XXXX , das Ihnen am 07.11.2016 verwehrt wurde. Sie wollten am 11.11.2016 über LETTLAND einreisen und bis 11.05.2017 bleiben. Was sagen Sie dazu?

BF: Über die UKRAINE, aber man hat mich nicht durchgelassen.

R: Sie wollten in der letzten Verhandlung Videos vorlegen, die Sie nicht finden konnten. Können Sie die nun vorlegen?

BF: Die habe ich bis jetzt nicht gefunden.

R: Ich ersuche Sie jetzt Ihr Mobiltelefon wegzulegen, das können Sie in einer Verhandlungspause machen. R weist auf das Handyverbot im VH-Saal hin.

R: Sie geben an, dass ADASHEV ein Cousin 4. Grades und Clanmitglied Ihres Clans war. Wie war Ihre Beziehung zu ihm, bevor Sie geheiratet haben?

BF: Damals wusste ich nicht, dass er mein Verwandter ist. Ich wusste nicht, dass wir verwandt sind, das erfuhr ich später erst.

R: Das heißt, Sie kannten sich überhaupt nicht?

BF: Wir kannten uns, als ich in der TÜRKEI war. Dann, als ich nach TSCHETSCHENIEN abgeschoben wurde, das zweite Mal, kannte ich ihn und da habe ich den Behörden auch erzählt, dass ich ihn kenne und dass er mit TSCHATAEV zusammen ist. Dann habe ich mit ihm Kontakt aufgenommen, weil ich musste, wenn ich in die TÜRKEI zurückfliege, dann muss ich ihn heiraten. Dass ich in der Nähe bin, das war meine Aufgabe.

R: Wann ist er aus RUSSLAND ausgereist?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Schildern Sie nochmals, wo, wann und wie Sie sich kennenlernten!

BF: Es war in ISTANBUL, ich war mit meiner Freundin XXXX . Sie sollte Geld abheben, sie hatte eine Salbe und 50 Euro sowas. Jemand hat es ihr über jemanden gegeben. Ich und meine Freundin waren dort zusammen. Sie hat zu mir gesagt, dass sie etwas abholen soll, sie muss Geld und eine Salbe holen, dass ihr das jemand übergab. Wir waren dort zusammen und er ist dorthin gekommen. Sie hat von ihm 50 Euro genommen, ich glaube, dass es 50 Euro waren. Sie hat auch diese Creme von ihm genommen, ich glaube, dass diese Creme und das Geld eine Frau übergeben hat. Das ist alles. So lernten wir uns kennen. Sie standen übers Handy in Kontakt, also bat er über meine Telefonnummer. So lernten wir uns kennen.

R: ADASHEV flüchtete 2012 nach dem Vorfall im XXXX in die TÜRKEI, dann weiter mit der Gruppe um ABDUL HALIM nach SYRIEN, wo sie sich mit OMAR AL SHISHANI zusammentaten, den ABDUL HALIM aus GEORGIEN kannte. Dort Stieß BARAJEV alias ISLAM SALAMOV aus Österreich zur Gruppe, der angeblich in SYRIEN gestorben ist, 2013 stieß TSCHATAJEV zur Gruppe, aber nur für zwei Wochen. Auf Grund von Zwistigkeiten kehrten TSCHATAEV, ADASHEV und SALAMOV in die TÜRKEI zurück. Haben sich dort 2013/2014 getroffen?

BF: 2013/14 habe ich mich nicht mit ihm getroffen. Ich habe mich mit ihm im NOVEMBER, bevor ich abgeschoben wurde, 2016, nein 2015 sollte es gewesen sein.

R: Warum wissen Sie dann so gut Bescheid? Dass TSCHATAJEV seine dritte Frau aus Österreich und deren Familie, Mutter, Schwester und KINDER in die TÜRKEI nachholte und dass sie dann gemeinsam nach SYRIEN gereist sind etc?

BF: Das erzählt man überall. Ich kannte seine Frau auch. Wir erzählen immer, wenn wir, die Frauen zusammen sind, wie wir gereist sind. ADASHEV hat mir später auch alles erzählt.

R: Wie ist Ihre Beziehung zur Familie ADASHEV aktuell?

BF: Ich bin mit ihnen nicht in Kontakt. Sie beschuldigen mich, am Tod ihres Sohnes.

R: Und die Ihrer Eltern und Brüder? Immerhin sind Sie eine Verwandtschaft!

BF: Ja, verwandt sind wir. Sie haben keinen Kontakt miteinander, nur seine Mutter hat meinen Vater kontaktiert. Sie wollte Fotos [vom Beschwerdeführer]. Er hat die Fotos geschickt. Nachher hat es keinen Kontakt mehr gegeben.

R: Sind Sie mit [dem Kindsvater] auch verwandt?

BF: Nein.

R: Wenn das Haus Ihrer Familie in einer Prominentengegend liegt und der Minister und der Polizeichef vis-a-vis lebt: Sind Verwandte von Ihnen auch im Staatsdienst?

BF: Nein.

R: Sie gaben an, dass Ihr Cousin 3. Grades vs. mit dem Polizeichef zu Ihnen kam, als Sie wieder in TSCHETSCHENIEN waren. In welcher Beziehung steht Ihr Cousin 3. Grades zum Polizeichef?

BF: Das weiß ich nicht, welchen Dienstgrad er hat, aber man hat ihm gesagt, als ich nicht zuhause war….

R: Die konkrete Frage ist, in welcher Beziehung steht Ihr Cousin dritten Grades zum Polizeichef?

BF: Er arbeitet bei der Polizei.

R: In welcher Beziehung steht [der Kindsvater] zu ihrem Cousin 3. Grades und zum Polizeichef?

BF: Sie haben gemeinsam, glaube ich, eine Ausbildung gemacht. Sie kennen sich schon lange.

R: Wie heißt dieser Polizeichef?

BF: Das ist kein Polizeichef, er arbeitet für die Polizei. Ich kenne ihn als „ALIK“. Wir nennen ihn immer ALIK. Den genauen Namen kenne ich nicht.

R: Sie nennen den Polizeichef, der kein Polizeichef ist, ALIK. Habe ich das richtig verstanden?

BF: Er ist kein Polizeichef, aber ich weiß nicht, welche Funktion er dort genau hat.

R: Wie heißt der Polizeichef, der von dem Sie gesagt haben, dass er mit Ihrem Cousin dritten Grades zu Ihnen gekommen ist?

BF: Nein, das ist nicht richtig. Mein Cousin zweiten Grades kam zu mir mit einem Cousin dritten Grades von meinem Vater. Er heißt XXXX Er [ist] kein Polizeichef, aber er arbeitet bei der Polizei.

R: Wer ist der Minister, der auch Polizeichef ist und zu Ihnen kam?

BF: Er heißt XXXX , er ist kein Polizeichef, er war Leiter der gesamten Polizei. er war nur ein Nachbar von mir und kein Cousin zweiten Grades.

R: R beharrt ab jetzt auf die Übersetzung der Fragen.

BF: Einverstanden.

R: Woher hätte [der Kindsvater] wissen sollen, dass die TÜRKEI Sie nach RUSSLAND abgeschoben hat?

BF: Ich weiß es nicht.

R: Können Sie den Ehevertrag mit [dem Kindsvater] oder die muslimische Heiratsurkunde vorlegen?

BF: Nein, ich habe es nicht.

R: Sie gaben an, dass [der Kindsvater] zuletzt 8 Monate lang nicht da war. Von wann bis wann war er zuletzt nicht da?

BF: Er war von Februar 2020, da begann die Quarantäne. Also von Februar 2020 und gekommen ist er dann... Wann ist er gekommen? Es war nach der Schule, ich glaube im OKTOBER. Nein, nicht im OKTOBER, es war im SEPTEMBER.

R: Wo war er?

BF: Ich weiß es nicht, fragen Sie ihn selber.

R: Wo waren die Kinder in der Zeit?

BF: Er hat die Kinder in der Wohnung gelassen und ich holte die Kinder von dort.

R: Verstehe ich es richtig, dass Sie in der TÜRKEI TSCHADOR getragen haben und „alle Bekannten haben das schon getragen, es war einfacher alles zu verdecken“ – also alle Ihre Bekannten in der TÜRKEI haben auch TSCHADOR getragen?

BF: Nein, nicht alle haben TSCHADOR getragen und ich habe auch nicht immer TSCHADOR getragen.

R: Ich beharre auf die Übersetzung der Fragen, um Missverständnisse zu vermeiden!

R: Sie gaben an, dass das auf OZ 40 Blg 1 nicht Sie sind und dass das nicht XXXX ist, sondern HALID. Wer ist HALID? Woher kennen Sie ihn?

BF: Ihn kennt jeder, er tritt im Internet auf. Alle diese Männer, die ich identifiziert habe, sind im Internet zu sehen.

R: Ist HALID ABDUL HALIEM oder wer anderer?

BF: Ich weiß es nicht. Welcher ABDUL HALIEM?

R: Der, der mit TSCHATAEV in SYRIEN war.

BF: Nein.

R: Sie gaben an, dass SAYFULLAH , von dem [der Kindsvater] sagt, dass Sie mit ihm verheiratet waren und in die TÜRKEI gingen, und von dem Sie sagen, dass Sie ihn nur aus der COMMUNITY kennen, jedem zweiten Tschetschenen bekannt ist, weil er auf YOUTUBE gegen KADYROW gesprochen hat, sein Emir sei SAYFULLAH gewesen. Wer ist der YOUTUBE- SAYFULLAH und wer ist der EMIR SAYFULLAH ?

BF: Das ist eine Person. Diese Person ist gestorben, noch bevor ich aus Österreich weggefahren bin. Ich kann ihn nicht in FRANKREICH geheiratet haben, da er schon tot war.

R: Sie sagten [der] Emir [von] SAYFULLAH ist SAYFULLAH . Es muss also ein anderer SAYFULLAH gewesen sen.

BF: Es gibt 100 SAYFULLAHs dort. Ich weiß nicht, über welche Person [der Kindsvater] gesprochen hat. [Der Kindsvater] sagte, er erzählt auf der Straße, dass ich bei einer Freundin geheiratet habe und mit dem Mann wegfuhr.

R: Ist der YOUTUBE- SAYFULLA[H] der SAYFULLA[H] aus TSCHETSCHENIEN, den Sie angeschrieben haben, ohne dass Sie wussten, dass er in SYRIEN ist, als er Ihnen das mitgeteilt hat, haben Sie ihm nicht geglaubt?

BF: Ich weiß gar nicht, was Sie meinen.

R: Sie sagten es gibt einen SAYFULLAH , den kennen Sie über YOUTUBE und er ist aus TSCHETSCHENIEN und Sie schrieben ihn an, ohne dass Sie wussten, dass er in SYRIEN war. Dann sagte er es Ihnen und Sie sagten, Sie glauben es ihm nicht. Stimmt die Geschichte?

BF: Kann sein. Ich weiß es nicht.

R: Wie kamen Sie darauf ihn anzuschreiben?

BF: Ich kann das jetzt begreifen, wen Sie meinen. Wem habe ich geschrieben?

R: Sie sagen, es gibt einen SAYFULLAH , den Sie von YouTube kennen, den Sie angeschrieben haben. Wie kommt es, dass Sie jemanden anschreiben, den Sie nur über YouTube kennen?

BF: Ich weiß es nicht und verstehe es überhaupt nicht.

R: Schildern Sie nochmals wie es zur ersten Abschiebung nach RUSSLAND kam. Wie, wo und warum wurden Sie festgenommen?

BF: Ich war in der Wohnung. Ich wollte nach ÖSTERREICH kommen. Ich habe kurz nach 1 den Flieger gehabt. In der Früh um 5 oder 6 Uhr ist die Polizei gekommen. Wir wurden alle mitgenommen und zu einer Polizeistelle gebracht, von dort wurden wir deportiert. Das ist alles.

R: Können Sie mittlerweile konkrete Angaben zu Ihrer Freundin XXXX aus ISTANBUL machen? Nachname? Geburtsdatum? Anschrift? Facebookadresse oder allternatives Socialmedia?

BF: Ich habe schon lange keinen Kontakt zu ihr. Sie war damals zwei oder drei Jahre älter als ich. Ich weiß, dass sie XXXX heißt, das Geburtsdatum weiß und wusste ich nicht. Wir haben uns auch gegenseitig nicht erzählt, welche Geburtsdaten wir haben, wo wir leben und was wir machen, aber ich weiß, dass sie eine Schwester hatte. Sie trug schwarzes Haar. An den Nachnamen kann ich mich nicht erinnern, ich weiß, dass der Familienname mit „A“ begann, kann mich aber nicht erinnern. Ich wollte die ganze Geschichte vergessen, kann es aber nicht.

R: Können Sie mittlerweile konkrete Angaben zu Ihrer Freundin XXXX aus ISTANBUL machen? Nachname? Geburtsdatum? Anschrift? Facebookadresse? Ist XXXX , bei der Sie 2013/14 lebte dieselben XXXX , mit der Sie 2015 Salbe und Geld holen waren, als Sie XXXX kennenlernten?

BF: Ja. Das war XXXX . Sie hatte zwei Söhne, aber die Söhne waren nicht bei ihr. Was noch? An den Familiennamen kann ich mich nicht mehr erinnern. An das Geburtsdatum kann ich mich auch nicht erinnern, aber sie war sechs oder sieben Jahre älter als ich. Woher soll ich ihre Adresse wissen?

R: Sie gaben an, dass Sie bei ihr übernachtet haben.

BF: Der Bezirk hieß XXXX .

R: Können Sie mittlerweile konkrete Angaben zu Ihrer Wohnung in ISTANBUL 2013/2014 machen? Was war die konkrete Adresse Ihrer Wohnung?

BF: 2013/2014 war ich nicht in der TÜRKEI. Sie fragen mich also, welche Wohnungen ich 2014 hatte?

R: Ja.

BF: Dort, wo ich lebte, oder dort, wo XXXX lebte?

R: Ich fragte Sie nach Ihrer Wohnung in ISTANBUL.

BF: Meine Adresse war XXXX . Das Gebäude hieß XXXX . Ich glaube, dass die XXXX war und XXXX oder XXXX , aber ich kann mich nicht mehr daran erinnern.

R: Können Sie die TÜRKISCHE Arbeitsbestätigung vorlegen?

BF: Nein.

R: Haben Sie sonstige Belege betreffend Ihren Aufenthalt in der TÜRKEI vor der ersten Abschiebung nach RUSSLAND?

BF: Ich glaube nicht. Sie meinen bevor ich nach RUSSLAND abgeschoben wurde?

R: Ja.

BF: Ich weiß es nicht.

RV: Die BF ist sicher dort gewesen. Der Reisepass ist abgestempelt. Er ist in ISTANBUL ausgestellt worden.

R: Sie gaben an, dass Sie mit Ihrem Inlandsreisepass nach GRIECHENLAND ausgereist sind. Sie sagten, dass Sie Ihren Inlandsreisepass bei Ihrer Ausreise dabeihatten. Seit wann hatten Sie einen Inlandreisepass? Bereits seit Sie als Minderjährige nach ÖSTERREICH eingereist sind?

BF: 2016.

R: Können Sie betreffend [Lebensgefährte] eine Heiratsurkunde oder Ehevertrag vorlegen?

BF: Ich bin mit ihm nicht verheiratet, ich lebe nicht mit ihm. Wie soll ich das zeigen. Wir sind auch nicht nach muslimischen Ritus verheiratet.

R: Sind Sie mit [Lebensgefährte] verwandt?

BF: Nein.

R: Haben Sie Belege über den Nähkurs?

BF: Ja, per E-Mail habe ich alles.

R erteilt den Auftrag diesen Beleg vorzulegen.

R: Sie haben die Grundversorgung ausgeschlagen. Wovon leben Sie?

BF: Ich lebe bei meinen Eltern. Sie helfen mir. Mein Bruder und meine Eltern helfen mir. Zwei Brüder.

R: Sehe ich es richtig, dass ADASHEV an dem Tag starb, als Sie Ihren Sohn IBRAHIM durch Kaiserschnitt zur Welt brachten?

BF: In den Nachrichten wurde gesagt, dass er an diesem Tag gestorben ist. An dem Tag hatte ich einen Termin für den Kaiserschnitt.

R: Laut Übersetzung der Geburtsbestätigung wurde diese auf Ersuchen Ihres Ehemannes ausgestellt. Wie geht das, wenn er da gar nicht mehr gelebt hat?

BF: Ich weiß es nicht. Wissen Sie, in der TÜRKEI bekommt man irgendwelche Papiere, Hauptsache man geht. Ich weiß es nicht, aber dort musste man zumindest den Vornamen des Vaters sagen. Das ist alles.

R: Der Gynäkologe war XXXX – auch ein Russischer Staatsangehöriger?

BF: Nein, sie war eine Tschetschenin, aber sie hat schon lange in der TÜRKEI gelebt, sehr lange. Sie ist dort aufgewachsen.

Fragen zum Strafakt (Aussageverweigerungsrecht)

R: Sehe ich es richtig, dass Sie bereits während Ihres Türkeiaufenthalts vor der ersten Abschiebung Kontakte zu radikalislamistischen Tschetschenen geknüpft haben? (AB S 2) Wie? Wen? Können Sie das beschreiben?

BF: Ich möchte auf diese Fragen nicht antworten.

R: Haben Sie Geld überwiesen bekommen und an den IS weitergeleitet?

BF: Ich möchte auf diese Frage nicht antworten.

R: Unter welchem Namen erfolgten die Überweisungen?

BF: Ich möchte auf diese Frage nicht antworten.

R: Gehen Sie in Österreich nachrichtendienstlicher Tätigkeit/Spionage für die tschetschenischen Behörden oder den FSB nach?

BF: Ich möchte auf diese Frage nicht antworten.

R: Sie legten dem BVT eine Speicherkarte vor. Können Sie die dem Gericht vorlegen?

BF: Ich habe diese Karte zerstört und weggeworfen.

XXXX BF: Ich möchte auf diese Frage nicht antworten.

R: Sie gaben bei Ihrer ersten Zeugenvernehmung am 31.08.2018 an: „[…] Ich möchte mit […] der LPD W Kontakt aufnehmen“. Warum?

BF: Wann habe ich das gesagt?

R: Bei der ersten Zeugenvernehmung am 31.08.2018?

BF: Darf ich die Antwort auf die Frage verweigern?

R: Bitte. Der Kontakt verlief negativ. Dh Sie konnten ihn nicht erreichen?

BF: Ich möchte auf diese Frage nicht antworten. Ich kann mich daran nicht erinnern.

R: Sie hatten 2013-2014 psychische Probleme. Waren Sie in Behandlung? Können Sie Befunde vorlegen?

BF: Ich war beim Psychologen, bei XXXX . Ich hatte einen Frauen[arzt], das war Dr. XXXX und es gab noch seine Schwester, sie war Psychologin, ich war bei ihr. Dann kam [der Kindsvater] hin und er erfuhr, dass ich bei ihr in Behandlung bin. Dann machte er dort einen Skandal, sodass sie die Polizei verständigen wollte. Er hat mich von dort sozusagen geholt. Danach ging ich nicht mehr hin.

R: Hat [der Kindsvater] oder dessen Mutter beim MWD angezeigt, dass Sie in SYRIEN waren?

BF: Seine Mutter.

R: Warum hätte die das tun sollen, wenn das nicht gestimmt hätte?

BF: Ich war früher dort angemeldet, sie wollte mich abmelden.

R: Verstehe ich es richtig, Sie waren bei der Mutter [des Kindsvaters] in TSCHETSCHENIEN angemeldet?

BF: Nein. Ich hatte einen Auslandspass, mit dem ich 2014 von hier ausreiste, diesen Pass hat [der Kindsvater] für mich gemacht. Dafür war eine Anmeldung notwendig und ich wurde dort angemeldet, aber ich weiß nicht, wie man das gemacht hat.

R: Kannten Sie Ahmed TSCHATAJEV und Islam BARAJEV schon in Österreich? (AS 95)

BF: Nein.

R: Was war die Adresse der Mädchengemeinschaft in ISTANBUL, die Sie dem tschetschenischen Geheimdienst mitteilten? (AS 97)

BF: Das Rajion hieß XXXX . Die Straße weiß ich nicht. Ich hatte nur GPS.

R: Kannten Sie BILAL aus Österreich, der Sie in der Wohnung, die Sie mit ADASHEV bewohnten, besuchte, schon aus Österreich oder Ihrem ersten Türkeiaufenthalt?

BF: Ich kannte ihn nicht aus Österreich.

R: Ist das der BILAL, der am Flughafen in der TÜRKEI festgenommen werden konnte und jemanden in der SCHWEIZ hätte kidnappen sollen um Geld zu erpressen? (AS 105)

BF: Ja.

R: Was passierte mit ihm?

BF: Er wurde festgenommen. Was mit ihm dann passiert ist, weiß ich nicht.

R: Sie geben an, dass der FSB Ihnen Ihr Gehalt auf Ihr Russisches Konto überwies, dass Sie immer noch benützen. Auf wen lautet dieses Konto und bei welcher Bank wird es geführt?

BF: Können Sie das wiederholen?

R wiederholt die Frage.

BF: Dieses Konto lief auf meinen Namen. Auf XXXX , aber die Karte ist schon abgelaufen, ich habe sie weggelaufen. Das Konto war bei der SBER-BANK.

R: Seit wann benützen Sie es nicht mehr?

BF: Seitdem ich in Österreich bin.

R: XXXX hat einmal ADASHEV € 1000 auf Ihren Namen geschickt – wie? Per Überweisung? Per MONEYGRAM?

BF: Ich glaube über MONEYGRAM. Er hat das Geld geschickt. Ich habe dann in TSCHETSCHENIEN gesagt, dass er das Geld geschickt hat, ich habe seinen Namen genannt und er wurde für vier Jahre ins Gefängnis gebracht und er ist immer noch dort.

R: Sie gaben an, dass Ihnen insg. ca. € 5000 für ADASHEV über MONEYGRAM oder WERSTERNUNION in die TÜRKEI geschickt wurden. Auf welchen der von Ihnen verwendeten Namen?

BF: Ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern und möchte diese Frage auch gar nicht beantworten.

R: Laut Geldwäschemeldestelle wurden keine Transaktionen von Ihnen oder an Sie durch MONEYGRAM im von Ihnen angegebenen Zeitraum gemacht, auch nicht von WESTERN UNION (AS 197). Was sagen Sie dazu?

BF: Dass mir überhaupt kein Geld überwiesen wurde?

R erklärt die Frage.

BF: Sie meinen auf den Namen XXXX ?

R: Und [den] fünf Aliasidentitäten.

BF: Ich weiß es nicht.

R: Warum sollten Sie diesen Memorystick, den Sie jetzt zerstört haben, für ADASHEV aufheben – meinen Sie damit die SD Karte?

BF: Ich meine die kleine SD-Karte, die man ins Handy reingibt.

R: Warum sollten Sie diese für ihn aufheben?

BF: Er wollte, dass ich diese Karte seiner Familie, seinen Eltern, übergebe, aber er war ja nicht tot, als er mir diese Karte gab.

R: Warum sollten Sie sie seinen Eltern geben?

BF: Ich weiß es nicht, er sagte es mir.

R: Was ist auf dem Stick?

BF: Ich sah ihn mir nicht wirklich an.

R: Es sollten Leute aus ganz Europa ausgebildet werden, ab ca. 100 Personen. Es sollten Anschläge ausgeführt werden, um die Regierung zu destabilisieren. Es sollte ein Kalifat errichtet werden. Das war das eigentliche Ziel. Wo sollte die Regierung destabilisiert und ein Kalifat errichtet werden? (AS 107)

BF: In GEORGIEN, aber wo ganz genau weiß ich nicht. Es war in GEORGIEN oder in TSCHETSCHENIEN, in den Wäldern jedenfalls.

R: Wozu braucht es da Leute aus Europa?

BF: Ich möchte diese Frage nicht beantworten. Zum Schluss sage ich etwas nicht richtig.

R: Sie gaben an, die Telefonnummern Ihrer Mutter und Ihrer Cousine am Handy von ADASHEV gespeichert waren, weil Sie „niemals ein eigenes Handy“ benutzt haben. Wie hat Ihnen dann ADASHEV eine Abschiedsnachricht über WHATSAPP geschickt? (AS 112 + AS 159)

BF: Als ich und ADASHEV zusammengelebt haben, hatte ich kein eigenes Telefon. Ich trug das Telefon nie bei mir, wegen meiner Sicherheit. Ich habe meine Mutter und meine Cousine von seinem Telefon kontaktiert. Deswegen blieben die zwei Nummern in seinem Handy. Als er nicht da war, hatte ich ein Handy.

R: Und die Nummer kannte er dann, weil sie hätte er Ihnen sonst über WhatsApp etwas schicken können?

BF: Ja, er kannte die Nummern.

R: Kannten Sie HAYRULLAH schon, als Sie das erste Mal in der TÜRKEI waren? (AS 119)

BF: Nein.

R: HAYRULLAH hätte einen Anschlag auf die deutsche Kanzlerin verüben sollen und wurde in der TÜRKEI festgenommen. Was geschah mit ihm?

BF: Er wurde in der TÜRKEI festgenommen und die Infos, über die ich verfüge, von denen weiß ich nur von ADASHEV. Was mit ihm geschah weiß ich nicht. Ich habe dann gehört, dass er freigelassen wurde und dann wieder festgenommen wurde.

R: Sehr viele der Personen, die sie erwähnten, haben Österreichbezug, die Gruppe in GEORGIEN hat Ihren Angaben zufolge mehrere Tschetschenen aus ÖSTERREICH umfasst, insgesamt dürfte es sich um eine Gruppe von zumindest 15 Leuten gehandelt haben, später gaben Sie an, dass es deutlich mehr gewesen sein müssen. Waren Sie in ÖSTERREICH jemals einer Gefährdung ausgesetzt? (AS 151)

BF: Früher hat es keine Gefahr gegeben.

R: Und jetzt?

BF: Jetzt schon, wegen den Aussagen, denen ich dem Verfassungsschutz gegenüber tätigte. Wenn die Leute befragt bzw. inhaftiert werden, dann werde ich als Zeugin beigezogen und das ist natürlich mit einer Gefahr für mich verbunden.

R: Sind Sie jetzt in ÖSTERREICH einer Gefahr ausgesetzt?

BF: Derzeit bedroht mich niemand, aber ich spüre immer eine Gefahr, egal, ob ich hier oder dort bin.

R: Waren Sie bisher in ÖSTERREICH einer Gefahr ausgesetzt?

BF: Nein.

R: Sie wollten dem BVT eine Dokumentenmappe als Beweismittel vorlegen. (AS 147). Gibt es etwas, das Sie dem Gericht noch vorlegen wollen?

BF: Ich habe das alles schon vorgelegt, den Pass, die Karte, die meine Reisebewegungen bestätigen. Ich legte alles bereits vor.

BF legt vor: russischen Reisepass, ausgestellt am 30.12.2014, sehr viele unleserliche Stempel.

R: Haben Sie sich von ADASHEV getrennt oder ADASHEV sich von Ihnen (AS 159)?

BF: Ich bin von ihm gegangen.

R: Möchten Sie zu diesen Themen Fragen an die Beschwerdeführerin stellen?

BFV: Können Sie sich erinnern, wo Sie das Geld, das Sie aus Österreich geschickt bekommen habe, abgeholt haben? Bei welcher Bank etc.?

BF: Man schickte mir das Geld nicht von ÖSTERREICH, sondern aus DEUTSCHLAND. Ich habe es in der TÜRKEI, bei einer gelben Bank, abgeholt, im Bezirk BASHAK SAHIR. Es war eine gelbe Bank, der Name der Bank begann mit dem Buchstaben „B“.

BFV: Keine weiteren Fragen.

[…]

Fortgesetzte Befragung des LVT

R erinnert an die erteilten Belehrungen.

R: Haben Sie Wahrnehmungen darüber, dass sich die BF bereits vor Ihrer Ausreise 2013/14 in die TÜRKEI radikalisiert hat?

Z1: Bis zur Ausreise kannte ich die BF gar nicht.

R: Gab es eine Abgängigkeitsanzeige oder eine sonstige Anzeige betreffend die BF, [vom Kindsvater] oder wem anderen?

Z1: Soweit mir erinnerlich ist, ist über das BVT die Mitteilung gekommen, dass die BF ausgereist sei und sich radikalisiert bzw. nach SYRIEN begeben habe. Diese Aussage ist angeblich vom [Kindsvater] damals gekommen. So habe ich es im Kopf.

R. Wie kamen Sie das erste Mal in Kontakt zur BF?

Z1: Das kann ich mich gut erinnern. Irgendwann mal, läutete mein Telefon und eine Stimme am anderen Ende der Leitung fragte mich, wissen Sie, wer ich bin. Ich konnte damit nichts anfangen, hat habe ich gesagt, nein ich weiß es nicht, dann sagte sie, dass sie die BF sei und zurückkommen möchte aus der TÜRKEI. Sie sei in der TÜRKEI und möchte zurückkommen, ich sagte, es sei kein Problem. Sie muss damit rechnen[,] dass sie gefragt wird, angezeigt wird und dass das Ermittlungsverfahren läuft, ich auch nicht voraussagen kann, welche Konsequenzen sie zu tragen hat. So ist das Gespräch verlaufen. Sie sagte, sie wird zurückkommen und hat mir, glaube ich, sogar den Flug und das Datum gesagt, das weiß ich bar nicht mehr.

R: Gab es einen oder mehrere Anrufe?

Z1: Es muss mehrere Anrufe gegeben, weil wir haben sie am Flughafen abgeholt und zum Sachverhalt befragt.

R: Gab es mehr als die eine Befragung?

Z1: Es gab mehrere Kontakte, ich brachte sie auch mit dem BKA in Kontakt, weil sie sagte, sie hatte mit ihrem Mann die PIZZERIA am XXXX gehabt, sie sagte, es gäbe ein Schließfach mit den Beweisen, dies hat das BKA dann weiterübernommen. Sie hat dann auch über Angst vor ihrem Mann gesprochen und vor den Konsequenzen ihrer Aussage zw. Der Mitteilung übers Schließfach. Daraufhin habe ich mit dem XXXX Kontakt aufgenommen, habe sie ins XXXX transferiert und ihr angeraten den [NIKAB] zu tragen. Ich meine die Vollverschleierung mit Sehschlitz, damit sie nicht erkannt wird wegen anderen tschetschenischen Mädchen im Haus, bzw. dass sie auf der Straße nicht erkannt wird, soll sie vollverschlei[e]rt das Haus verlassen.

R: Laut Ihrer Aussage hatte sie Ihre Nummer von einer Freundin – von wem? Ist ihre Handynummer allgemein bekannt?

Z1: Sie steht im tschetschenischen Telefonbuch. Meine Telefonnummer ist weithin bekannt und wird auch weitergegeben, ich werde aus ganz Österreich und auch aus anderen EU-Ländern angerufen.

R: Was ist Ihr Zuständigkeitsbereich?

Z: Die Sachbearbeitung tschetschenischer Extremismus, Terrorismus, NORDKAUKASUS und nachrichtendienstlicher Tätigkeiten NORDKAUKASUS, wobei sich das faktisch auf Tschetschenien beschränkt.

R: Kommt so etwas öfter vor, dass Sie angerufen werden, ob jemand zurückkehren soll?

Z1: Das jetzt nicht, aber ich wurde z.B. von einem angerufen, der jetzt in GRAZ in U-Haft sitzt. Der wollte ebenfalls zurück, nur hatte er nicht die Möglichkeit, weil er nicht im Besitz eines Reisepasses war. Ich wurde aus der UKRAINE angerufen, ich werde aus anderen Ländern auch angerufen, wo man mit mir kommuniziert bzw. mir sagt, man möchte zurück. Gekommen ist er dann aus einem anderen Staat, nicht freiwillig.

R: Auf gut Deutsch, er wurde abgeschoben?

Z1: In dem Fall war es eine Auslieferung.

R: Laut dem Protokoll 19.03.2015 war „auf Grund von vorliegenden Informationen h.a. bekannt, dass sich die BF in SYRIEN aufgehalten hat.“ Welche Informationen haben Sie, dass die BF in SYRIEN war?

Z1: Da war irgendeine Zeugin, aber schon lange vorher, ich glaube, wir haben sie 2013 einvernommen, wie eben die Ermittlungen zur Ausreise getätigt wurde. Da hat eine Dame, glaube ich, gesagt, dass sich die BF in SYRIEN aufhalte. Es könnte auch 2014 gewesen sein, ich weiß jetzt nicht mehr, wann die Ausreise war.

R: Hatte die BF Personenschutz?

Z1: Nein.

R: Hat sie vor der Ausreise [TSCHADOR] oder [NIKAB] getragen?

Z1: Das kann ich nicht sagen, aber ich habe Fotos gesehen, auf denen sie offenes Haar trägt.

R: Hatten Sie nach Ihrer Rückkehr in die TÜRKEI bis zur Wiedereinreise nach Österreich 2018 wieder Kontakt mit ihr?

Z1: Irgendwann mal hat sie mich angerufen. Da hat sie mir dann die Geschichte erzählt und gesagt, sie möchte zurück. Ich sagte, das Verfahren ist abgeschlossen, Asyl wurde entzogen. Sie hat nur die Möglichkeit bei der öst. Botschaft in MOSKAU etwas zu machen, um das Asyl wiederzuerlangen.

R: Wann war das ungefähr?

Z1: Das Gespräch wurde aus TSCHETSCHENIEN geführt. Damals hielt sie sich in TSCHETSCHENIEN auf. Zeitlich kann ich es nicht mehr sagen.

R: Wissen Sie, warum die BF in die TÜRKEI zurückkehrte?

Z: Dies vereinbarte sie mit mir, da sie dort die Wohnung habe, diese Wohnung auflassen müsse und dann nach ÖSTERREICH zurückkehren werde.

R: Haben Sie Belege betreffend den Aufenthalt der BF in der TÜRKEI 2013/2014?

Z1: Das ist eine Arbeitsbestätigung, die ich auch der STA vorgelegt habe.

R: Die BF wollte Sie als Vertrauensperson in der Befragung durch das BVT dabei haben. Das ist seltsam. Warum das?

Z1: Das war aus dem Grund, weil ich sie damals bei der Rückkehr unterstützt habe mit dem Aufenthalt im XXXX , weil sie nach der zweiten Rückkehr aus ZYPERN, nach Ö[sterreich] zurückgeschoben wurde, hat sie sich mit mir in Verbindung gesetzt, übergab mir einen USB-Stick mit Hinweisen und Dokumenten auf die Gruppierung von [TSCHATAEV]. Den habe ich kopiert, habe ihr den Stick zurückgegeben und ihr gesagt, sie muss bei der Vernehmung von BVT alles offenlegen. Die Daten, die auf dem Stick waren, sollten bei mir irgendwo vorhanden sein.

R: Die BF sagt, sie hat ihn vernichtet.

Z1: ich habe es auf dem Laufwerk gespeichert, ich glaube, ich habe es. Im Übrigen müsste er sonst beim BVT liegen.

R: Warum haben Sie nicht daran teilgenommen?

Z1: Weil das eigentlich nicht üblich ist, dass wir als VP wo dabei sind.

R: Sie sagten, Sie haben die BF ans BKA weitergeleitet wegen der Pizzariageschichte. Was kam da beim Verfahren raus?

Z1: Soweit ich mich erinnern kann, kam dabei nicht wirklich was raus.

R: Wurde die BF seit Ihrer Rückkehr nach Österreich im Umfeld überwachter Moscheen wahrgenommen?

Z1: Nein.

R: Wurde die BF seit Ihrer Rückkehr nach Österreich im Umfeld von Gefährden wahrgenommen?

Z1: Nein, nicht, dass ich spontan wüsste. Wobei ich sagen muss, es gab auch keine Überwachung im Sinne einer Gefährdung stattgefunden.

R: Verfügen Sie über Hinweise, dass sich die BF vor 2014 dem IS oder einer sonstigen dschihadistischen Gruppierung angeschlossen hat?

Z1: Nein. Wir haben nie etwas gehabt.

R: Verfügen Sie über Hinweise, dass von der BF aktuell eine Gefährdung ausgeht?

Z1: Nein.

R: Verfügen Sie über Hinweise, dass die BF in Österreich nachrichtendienstlicher Tätigkeit für den FSB oder den tschetschenischen Geheimdienst nachgeht?

Z1: Nein.

R: Gibt es so etwas, wie einen tschetschenischen Geheimdienst?

Z1: Der russische Staatenbund ist sehr wohl ein, wie Österreich aufgebauter Bundesstaat, wobei die einzelnen Teilrepubliken sehr autonom sind, aber die Nachrichtendienste wie GRU oder FSB sind sehr wohl strukturiert und an die Zentralen in MOSKAU angeschlossen, wobei sie relativ autonom für die einzelnen Präsidenten arbeiten. Auch in Ö gibt es Hinweise, dass hier Personen doch in größerer Anzahl für KADYROV tätig sind und Infos heim übermitteln. Der ISRAILOV-Mord war eine nachrichtendienstliche Aktion und auch die Ermordung von MARTIN BECK alias UMAROV MAMIKHA, der ein Blogger und Kritiker von KADYROV war, ist laut Information auch eine aus TSCHETSCHENIEN gesteuerte Aktion gewesen (GERASDORF).

R: Das heißt beim „tschetschenischen Geheimdienst“ handelt es sich worum?

Z1: Das sind einfach Personen, die sich dem Regime angliedern, Vergünstigungen für die Familie zuhause erwarten und im Falle des Erfolgs, laut Informationen, auch reich belohnt werden.

R: Das bezieht sich jetzt auf die, die in Österreich sind?

Z1: Ja.

R: Die Frage war nach dem tschetschenischen Geheimdienst. Sie sagten, es ist föderal so angegliedert und dient auch den Präsidenten der Teilrepubliken.

Z1: Das ist quasi das LVT wenn man es so vergleichen mag.

R: Gibt es Hinweise, dass die BF in Österreich jemals einer Gefährdung ausgesetzt war?

Z1: Dienstliche Hinweise, das einzige, das was ich habe ist: Wir haben uns mehrmals zum Informationsaustausch getroffen (ich und BF) mit einer weiteren Person, wobei bei einem dieser Treffen, die auch überwacht werden, ein russisches Fahrzeug festgestellt wurde, das sich sehr für unser Treffen interessierte. Wir können nicht sagen, ob es den Tatsachen entspricht, ob es eine nachrichtendienstliche Überwachung war, ich fragtet die BF danach aber mehrmals ob ihr aufgefallen sei, ob russische Fahrzeuge (nach der Nummerntafel) da waren. Es war am ZENTRALFRIEDHOF, also eher ungewöhnlich. Ich fragte die BF dann mehrmals, ob ihr auffiel, ob in ihrem Umfeld russische Fahrzeuge sind. Ich weiß nicht, ob es eine Gefährdung oder eine nachrichtendienstliche Überwachung war. Wir nahmen es war und haben uns danach gerichtet.

R: Wäre es nicht besonders ungeschickt, für so eine Aktion ein russisches Kennzeichen zu nehmen? Mit eine[m] wienerischen Kennzeichen würde man damit nicht auffallen!

Z1: Es sind auch bei den Treffen mit BECK MARTIN und der Überwachungsmaßnahme immer wieder russische Fahrzeuge aufgefallen. Bei diesen Infotreffen ging es um die Gruppierung TSCHATAEV, um Personen, die sich noch in der TÜRKEI aufhalten, jedoch dem IS zuzuordnen sind und der Kontaktierungen des Bruders von TSCHATAEV mit der BF. Der Bruder von TSCHATAEV kontaktierte die BF und sie fragte mich, ob sie den Kontakt aufrecht erhalten muss, oder ob sie ihn abbrechen kann. Bei uns ist es interessant, über den Kontakt dann Infos zu IS-Mitgliedern zu erhalten.

R: Wie haben Sie entschieden?

Z: ich sagte, sie soll es aufrechterhalten bzw. da ging es um BEKAN ALIMCHANOV, der in der TÜRKEI in Haft war als Rekrutierer für TSCHATAEV bzw. dem IS gedient hat und ich Infos über den Mann bzw. über seinen Standort haben wollte.

R: Wer war die andere Person, die da dabei war? Sie sagten, Sie, die BF und noch jemand.

Z: Das war eine Kollegin, die mit dem Verfahren nichts zu tun hatte.

R: Schätzen Sie es als realistisch ein, dass die Beschwerdeführer in für den FSB im IS-Milieu in der TÜRKEI spioniert hat?

Z1: Ich kann es nicht wirklich einschätzen, aber es ist möglich, dass der FSB versucht, irgendwie Infos zu bekommen. Der FSB hat andere Methoden, er ist eine richtiger Gemeindienst. Ich kann es nicht sagen.

R: Schätzen Sie es als realistisch ein, dass es möglich ist, sich dem Dienst beim FSB gegen dessen Willen durch eine Urlaubsreise, Ausreise mit Reisepass und Visum zu entziehen und dann unbehelligt bei der Familie in Österreich zu leben?

Z1: Das schätze ich als realistisch ein, wobei der FSB einen langen Arm und ein gutes Gedächtnis hat.

R: Gehen Sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr einer Gefährdung ausgesetzt ist, weil Sie nach Österreich gereist ist und hier Asyl beantragt hat?

Z1: Weil sie nach Ö einreiste und um Asyl angefragt hat, nicht. Ich kann es aber nicht wirklich einschätzen.

R: Gehen Sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der Informationen, die Sie Ihnen gegeben hat, im Falle der Rückkehr einer Gefährdung ausgesetzt ist?

Z1: Da kann ich wirklich nichts dazu sagen. Ich weiß es nicht.

R: Ich weiß ja nicht, wie wichtig die Infos waren, die Sie bekamen.

Z: Aufgrund des danach laufenden Strafverfahrens habe ich den Kontakt abgebrochen, weil ich es nicht gefährdet wollte bzw. es kontraproduktiv wäre und die Infos sind sehr wohl wichtig für mich bzw. für die Gerichtsbarkeit.

R: Ist die BF aktuell Zeugin in einem bei Ihnen laufenden Verfahren?

Z1: Nein.

R: Die BF gab an, dass ihr Mann, der vor der Namensänderung in […] […] hieß – bzw. dem zumindest unter diesem Namen in Österreich Asyl gewährt wurde – eigentlich XXXX ist. Was können Sie zu ihm angeben?

Z1: Nachdem ich jetzt [den ehemaligen Namen des Kindsvaters] höre, das hörte ich schon. Zu[m aktuellen Namen des Kindsvaters] kann ich was anfangen, weil es ein Verfahren gab, aber grundsätzlich habe ich mit [dem Kindsvater] keine Berührungspunkte.

R: Gibt es etwas über ihn, das für das Verfahren wichtig ist?

Z1: Ich bin davon überzeugt, dass 20 Prozent mind. der Tschetschenen unter falschem Namen das sind.

R: Wer ist XXXX ?

Z1: Möglicherweise ist das im Zusammenhang mit der Schließfachgeschichte. Ich kann mich nicht erinnern. Ich nehme an, dass es in dem Zusammenhang ist, ich glaube, dass XXXX immer wieder in Verbindung mit tschetschenischen Transaktionen gebracht wird.

R: Kennen Sie diese Person (Beilage OZ40)?

Z1: Nein.

R: Kennen Sie diese Person (Fotos 1 und 2 Beilage zu Eingabe 12.01.2021)?

Z1: Ich bin mir nicht ganz sicher. [Nach Vorzeigen in Farbe am Laptop von RV] Ich dachte zuerst, es könnte XXXX sein, aber ich bin mir nicht sicher.

R: Kennen Sie das dritte Foto?

Z1: Ich kenne ihn, [wahrscheinlich] habe ich das Foto am Handy oder in einem Akt gesehen.

BF: Der wurde verhaftet. Er heißt SAYFULLAH (Spitzname). Richtig hieß er Schoip BARZAEV.

R an Z1: Können Sie den zuordnen?

Z1: Nein. Sagt mir jetzt nichts.

R an BF: Wer ist das auf Foto 1 und 2?

BF: Der Onkel von KADYROV, der Name war Magomed KADYROV.

R an Z1: Können Sie das bestätigen?

Z1: Nein.

R an BFV: Haben Sie Fragen an Z1?

BFV: Haben Sie irgendwelche Wahrnehmungen, dass [der Kindsvater], der Ex-Mann der BF, mit der Familie KADYROV in engerem Kontakt steht?

Z1: Es waren Hinweise bekannt, oder wurden herangetragen, dass die PIZZERIA am XXXX durch den Bürgermeister von GROSNY bzw. KADYROV finanziert worden sei und offensichtlich dürfte sich [der Kindsvater] immer wieder in TSCHETSCHENIEN aufhalten.

R: Wie heißt der Bürgermeister von XXXX ?

Z1: Es war 2010, 2011, aber ich kann mich jetzt nicht erinnern, wie er damals hieß. Wenn mich nicht alles täuscht, ist er jetzt in Haft, aber nicht bei uns, sondern in TSCHETSCHENIEN oder in RUSSLAND. Da gab es Korruptionsvorwürfe, genau kann ich das nicht mehr einordnen.

BFV: Nachdem Sie mit den Verhältnissen/Gewohnheiten/Bräuchen zu tun haben, halten Sie es für möglich, dass der Ex-Ehemann der BF, die BF in Tschetschenien umbringen lassen kann, ohne, dass es sozial von den Angehörigen kritisiert wird?

Z1: Dass in TSCHETSCHENIEN die Sitten und Gebräuche anders sind, als in Westeuropa ist sicher, dass dort die Blutrache im Verborgenen herrscht ist auch bekannt. Ich würde es jetzt nicht ausschließen, aber ich kann es auch nicht bestätigen. Von ihrer Familie würde es dann die Blutrache geben, und wenn man sich dann irgendwie freikaufen kann ist es fraglich.

BFV: Das heißt, die Angehörige der in GEORGIEN verstorbenen sind Ihrer Meinung nach gefährlicher, als der Ex-Mann und seine Leute?

Z1: Es kommt darauf an, wenn die Angehörigen der Getöteten in GEORGIEN die Meinung vertreten, dass sie die Schuld an deren Tod trägt, herrscht die Blutrache, aber ich kann es nicht sagen.

BFV: Keine weiteren Fragen.

R: Möchten Sie Fragen an das LVT stellen?

Z1: Nein.

[…]

Einvernahme der mj. Zeugin LAMARA […] in Anwesenheit von Mutter

R: In welcher Sprache wünschen Sie die Einvernahme?

Z3: In Deutsch. Russisch kann ich gar nicht, ich habe nur Russisch-Unterricht, aber ich kann es nicht.[…]

R: In welcher Beziehung stehen Sie zur Bf.?

Z3: Ich bin ihre Tochter, sie ist meine Mutter.

[…]

R: Sie sind 2003 geboren, also jetzt 17 Jahre alt. Dh Sie müssten ca. 2010 in der Volksschule angefangen haben, oder?

Z3: Mit frischen sechs Jahren habe ich mit der Volksschule angefangen, das heißt 2009/10 sowas.

R: Wenn ich es richtig sehe sind ca. zeitgleich Ihre Großeltern – die Eltern ihrer Mama – nach WIEN gezogen. Hat sich damals die Beziehung ihrer Eltern verändert? Wenn ja: wie? OZ 30

Z3: Das weiß ich nicht, ob sie zu der Zeit hergezogen sind. Sie hatten viel Streit, aber sonst habe ich nichts mitbekommen. Sie haben viel gestritten.

R: Laut Akt haben sich Ihre Eltern ca. im DEZEMBER 2012 getrennt. Bei wem haben Sie und Ihre Geschwister denn nach der Trennung gelebt?

Z3: Ganz am Anfang nach der Trennung bei der Mutter wobei getrennt haben sie sich wrs. schon vorher, ohne dass wir es wussten. Es war während der Volksschulzeit und bis ich ins erste XXXX kam, war ich bei ihr, das heißt ca. zwei Jahre waren wir bei der Mutter.

R: Wo lebten Sie dort?

Z3: Bei der Mama in der XXXX . Danach war unsere Mutter ja nicht da und dann sind wir mit unserem Vater in eine andere Wohnung gezogen und dort haben wir, ich weiß nicht genau, wie lange gelebt. Aber seitdem hatten wir keinen Kontakt mehr mit unserer Mutter gehabt. Als ich am Anfang aber bei der Mama lebte, hatte ich auch Kontakt zu meinem Papa, ab und zu und wir verbrachten nicht super viel Zeit miteinander.

R: Ihre Eltern haben 2013 – da müssten Sie in die 3. Klasse Volksschule gegangen sein – die gemeinsame Obsorge für Sie und ihre Geschwister beantragt und das Gericht hat das genehmigt. Sie haben gesagt, danach haben sie beim Papa gelebt. B[…]ei wen haben Sie gelebt, als Ihr Papa auf Geschäftsreise war?

Z3: Wenn er gar nicht da war, dann bei den Großeltern, das heißt bei den Eltern meiner Mutter.

R: Kam das oft vor?

Z3: Nicht super oft. Manchmal, wir hatten, wenn er nicht da war für ein paar Tage eine Babysitterin, die passte auf uns auf. Er war nicht für lange Zeit weg, aber wir waren dann immer bei den Großeltern oder bei anderen Verwandten.

R: Welcher Onkel war das?

Z3: Er heißt […] und das ist ein weitschichtiger Verwandter und ich sage Onkel zu ihm.

R: Verstehe ich das richtig, wenn Ihr Papa kurz nicht da war, hatten Sie ein Kindermädchen, das auf Sie aufpasste, und wenn er länger nicht da war, waren Sie bei den Großelter ms oder bei Verwandten, nämlich bei[m Onkel] und Familie oder auch noch bei anderen Verwandten?

Z3: Fast immer bei ihm. Es ist schon lange her, ich kann mich nicht mehr genau erinnern, ob es da auch noch andere gab, die aufpassten.

R: Wie oft kam es vor, dass Ihr Papa länger weg war?

Z3: Insgesamt zwei Mal, glaube ich. Zweimal war er lange nicht da. Ich meine mehrere Monate.

R: Wo war er da?

Z3: Das weiß ich nicht, er redet nicht viel darüber, was er macht.

R: Ist es richtig, dass Sie in den Ferien öfter in TSCHETSCHENIEN waren? OZ 30

Z3: Nein, wir reisen nie.

R: Die Jugendwohlfahrt berichtet, dass Sie in den Ferien öfter in TSCHETSCHENIEN waren.

Z3: Wann war das?

R: Mehrfach. (Aussageverweigerungsrecht)

Z3: Als wir ganz jung waren, waren wir sicher wo, aber ich weiß nicht, in welchem Land. Es war wirklich schon lange her, da war ich noch keine 10 oder so.

R: Ihr Papa hat beim Gericht angezeigt, dass Ihre Mama im Sommer 2013 weggegangen ist, also aus Österreich. Wo ist ihre Mama hingegangen? OZ 7

Z3: Darüber weiß ich wirklich nichts. Ich weiß nur, dass sie lange weg war. Ich kann es nicht wissen, weil jeder kann zu mir irgendwas sagen, ich habe nicht mehr so viel Vertrauen mittlerweile.

R: Laut Jugendwohlfahrt ist ihre Mama am 13.05.2013 weggegangen, ohne sich von Ihnen zu verabschieden. Wie war denn das für Sie?

Z3: Es war schon schlimm. Es ist nicht normal, oder? Ich glaube anfangs habe ich es nicht ganz realisiert, ich war sehr jung, ich dachte mir nur „was und wann kommt sie“? Es war sehr schockierend.

R: Haben Sie mit Ihr telefoniert oder gewhatsappt oder so?

Z3: Am Anfang nicht, mein Vater und meine Mutter hatten eh eine schwere Beziehung. Wir waren bei meinem Vater, als sie nicht da war. Er versuchte uns zu manipulieren, dass mein Mutter wegging und uns nicht mag. Jedenfalls versuchte er uns vieles einzureden, dass sie schlecht sei, dass sie ging uns nichts von uns will. Wir hatten, als wir jünger waren, als wir bei unserer Mutter waren, nicht viel mit meinem Vater zu tun gehabt. Ich jedenfalls. Ich dachte, ich vertraue ihm, ich will näher bei ihm sein. In der Zeit, als sie nicht da war, kann ich mich erinnern, ich hatte mal Geburtstag, ich glaube es war mein 11. Geburtstag, da sagte er einmal, ich soll ins Wohnzimmer kommen, er drückte mir ein [Telefon] in die Hand, meine Mutter war dran, ich war geschockt und sprach mit ihr. Ich habe gezittert und war nervös. Ich war einfach mit der Situation überfordert. Dann telefonierte ich mit ihr.

R: War Ihre Mama da irgendwie anders als jetzt, oder als damals, als sie noch im Kindergarten waren?

Z3: Ja, schon jeder verändert sich doch. Momentan habe ich eine bessere Beziehung zu ihr als damals, damals war ich noch sehr jung und ich wusste nicht, was eine enge Beziehdung oder was viel Kommunikation ist.

R: Die Frage war, wie sich Ihre Mama in der Zeit veränderte?

Z3: Nicht viel, sie wurde älter. Ich weiß nicht, keine Ahnung.

R: Laut Jugendamt waren Sie verängstigt und traumatisiert, als das Gespräch auf Ihre Mutter gekommen ist. Ihre Mama habe oft geschrien, Sie an den Haaren gezogen, sie hätten meist selbst kochen müssen, Ihre Mama habe die ganze Zeit nur telefoniert, viel gelogen und Sie und Ihre Geschwister gezwungen, auch zu lügen. Außerdem habe Sie immer wieder Sachen verkauft, um Geld zu bekommen. Sie fürchten sich vor ihr und wollen sie nicht sehen. Stimmt das? OZ 32

Z3: Zum Teil stimmt es, aber teils wurde ich auch von meinem Vater manipuliert. Ich fühle mich sehr schlecht, dass ich sowas sagte. Ich hatte Angst, dass mein Vater mir vielleicht drohen würde, er war immer der Meinung, entweder er oder meine Mutter, nie beide. Ich wurde unter Druck gesetzt. Ich dachte, als sie wegging, würde sie nicht mehr kommen. Da hatte ich nur mehr meinen Vater und versuchte immer ihm gerecht zu werden. Ich fühle mich deshalb schon sehr schlecht.

R: Sie sollen mal etwas nicht aufgegessen und den Rest in den Müll gegeben haben, ihre Mama soll es dann wieder aus dem Müll geholt und Ihnen zu Essen gegeben haben. Stimmt das? (OZ 39)

Z3: Einmal habe ich etwas nicht aufgegessen, sie kam und sagte, ich soll es aufessen. Ich habe übertrieben, als ich es sagte.

R: Sie sagten vorher, manches stimmt und bei manchem haben Sie gemogelt. Was stimmte?

Z3: Ich wurde schon angeschrien, oft, weil ich Mist baute oder weil ich mich nicht normal benommen habe. Wir hatten damals auch ein Kindermädchen gehabt, die auf uns aufpasste, sie hat uns schlecht behandelt. Ich habe das glaube ich ausgenutzt und ihr dann die Schuld dafür gegeben.

R: Haben Sie Ihrer Mama gesagt, dass das Kindermädchen Sie schlecht behandelt?

Z3: Nein, ich hatte Angst, dass man mir sagen würde, dass es nicht stimmt. Ich hielt nie viel davon, wenn jemand anderer auf mich aufpasste. Ich mochte sie nicht. Sie war auch niemand, der mich so sehr mochte. Ich dachte, wenn ich das sagen würde, würde man es mir nicht glauben.

R: Hat Ihre Mama je mit einer Gaspistole vor Ihnen geschossen? (OZ 40)

Z3: Zu mir nicht.

R: Vor Ihnen.

Z3: Ich kann mich erinnern, dass ich es sagte. Ich weiß nicht, was benutzt wurde, ich hörte nur ein lautes Geräusch.

R: Sie haben es vor dem Jugendamt sehr ausführlich geschildert und gesagt, dass Sie es nicht lustig fanden (Zusammengefasst).

Z3: Ich habe mich schon erschrocken.

R: Wann haben Sie denn das erste Mal wieder von Ihrer Mama gehört?

Z3: Abgesehen vom Telefonat, sie ist vor ein paar Jahren wieder hergekommen. Ich bekam mit, dass sie wieder hier ist. Die Schwester KAMI[L]LA hatte ja schon länger Kontakt mit ihr gehabt, ich wusste aber nichts davon. Als ich es mitbekam, redete ich wieder mal mit ihr, ohne, dass es mein Vater wusste, aber dann, als ich dabei war wieder mit ihr zu reden, bekam ich Angst vor meinem Vater und sagte dann, ich will aufhören, weil ich Angst habe, dass es rauskommt. Dann fingen wir wieder an normal miteinander zu reden, es war ca. Ende vorletztes Jahr.

R: Wie war das?

Z3: Anfangs war ich sehr distanziert, ich trug aber nicht viel dazu bei. Ich habe mich langsam angetastet, da es mir schwer fällt Leute wieder in mein Leben zu lassen.

R: Im JUNI 2014 waren Sie eine Woche lang unentschuldigt nicht in der Schule und Ihre Eltern waren für die Schule nicht erreichbar. Was war denn da los?

Z3: Ich kann mich nicht erinnern.

R: Laut Jugendwohlfahrt hatten Sie Lernschwierigkeiten. Das kommt ja bei der Trennung von Eltern öfter vor. Ist das wieder besser geworden?

Z3: Mit dem Lernen?

R: Ja.

Z3: Ich habe das erste XXXX ja wiederholt, als ich es wiederholte wurde es besser, aber ich war keine Super-Schülerin.

R: 2015 hat Ihr Papa erneut nach muslimischem Ritus geheiratet. Laut Jugendwohlfahrt haben Sie sich sehr gut mit ihr verstanden, aber das Problem war, dass sie nicht Deutsch konnte. Stimmt das? Wie war denn die Beziehung mit [der Stiefmutter]? (OZ 43)

Z3: Ich weiß nicht, ob ich sagte, dass es wegen der Sprache war, es war was Neues und ich verstand mich gut mit mir. Ich habe nicht viel mit ihr geredet, habe mich mit ihr aber auch nicht gestritten, aber wir hatten oft Meinungsverschiedenheiten zu verschiedenen Themen, aber generell, dass mein Vater neu geheiratet hat, davon war ich nicht begeistert. Ich konnte aber nichts dazu beitragen. Man kann ihm gar nichts sagen, man kann ihm nie die Meinung sagen und das regt mich sehr auf.

R: 2015, als Ihre Mama wieder in Österreich war, haben Sie angegeben, dass Sie unbedingt beim Papa wohnen bleiben wollen, von Ihrer Mama waren Sie enttäuscht. Warum?

Z3: Ich hatte mir gedacht, vielleicht würde sie wiedergehen und ich will es gar nicht riskieren.

R verliest auszugsweise das psychologische Sachverständigengutachten As 249 ff und AS 271f. Möchten Sie etwas dazu sagen?

Z3 ersucht die Verlesung zu beenden.

R: Wie ist denn eigentlich die Beziehung zu Ihren Großeltern, den Eltern Ihrer Mama? Sehen Sie sich oft? Sind Sie oft bei Ihnen?

Z3: Mittlerweile bin ich nicht oft bei ihnen, weil ich nicht gerne rausgehe. Ich war schon oft bei ihnen, ich habe mich mit meiner Großmutter gut verstanden und wir lachten oft.

R: Die Beziehung zwischen Ihrem Papa und [der Stiefmutter] ist ja leider in die Brüche gegangen. Wann war denn das?

Z3: Zu meinem 15. Geburtstag, es kann auch der 16. gewesen sein.

R: Und wie war das für Sie?

Z3: Ich wusste, dass es nicht lange halten wird. Ich fand es auch ein bisschen gut für sie, weil mein Vater sowas nicht kann, wenn es um Beziehungen geht. Er ist da sehr unfähig, aber ich war nicht super traurig, weil ich sie nicht so gut kannte, auch wenn wir jahrelang zusammenwohnten, meine Geschwister waren traurig, daher war ich auch ein bisschen traurig.

R: Beschreiben Sie mir, wie das Verhältnis zu Ihrer Mama aktuell ist.

Z3: Gut, wir reden oft, wir sehen uns nicht so oft, weil ich nicht gerne rausgehe. An sich ist es aber gut und ich vertraue ihr.

R: Und das Verhältnis zu Ihrem Papa.

Z3: Er ist sehr kompliziert und das Gegenteil von mir, ich kann nichts zu ihm sagen, ohne, dass er ausrastet. Er denke, wir sind noch klein und wissen nichts. Wir wohnen zwar zusammen, reden aber nicht viel. Man kann mit ihm nicht wirklich reden.

R: Seit 2019 gibt es eine Besuchsregelung. Demnach hat Ihre Mama ein Besuchsrecht für Sie, LARITA und MAXIMILIAN und KAMILLA hat ein kontaktrecht zu Ihnen dreien. Sie, LARITA und MAXIMILIAN leben bei Ihrem Vater. Laut Jugendwohlfahrt hatten Sie die Krise, Sie sind von Ihrer Stiefmutter enttäuscht, weil sie Sie und den Vater verlassen hat. Sie werden die Mama gelegentlich besuchen, aber nicht dort schlafen. Machen Sie das immer noch so?

Z3: Nein, übernachten alles, ja. Meine zwei anderen Schwestern, die gehen fast jeden Tag zu ihr. Ich halt nicht. Mein Bruder auch manchmal. Eigentlich, das einzige, was uns so weit auseinanderhält, ist, dass wir nicht zusammenleben.

R: Wie geht es der Krise, die Sie 2019 hatten?

Z3: Ich habe keine Erwartungen mehr in meinem Leben. Mir ist alles egal. Mir geht’s gut und ich denke, es kann eh nicht mehr schlimmer werden.

R: Was haben Sie für Pläne?

Z3: Matura zu machen, in 2,5 Jahren. Ich würde gerne studieren, ich weiß aber nicht genau was. Momentan würde ich gerne Medizin studieren, ich bin zuhause die „Ärztin“. Letztes Jahr war ich für ca. vier Wochen im Krankenhaus, ich lernte dort viel. Meine Familie meckert an mir rum, wenn ich sage, sie haben dies und das, weil ich irgendwelche Veränderungen an ihnen sehe.

R: Seit FEBRUAR 2020 kommt die Obsorge Mama und Papa gemeinsam zu, allerdings befindet sich dieser Beschluss gerade in Revision. Wie geht es Ihnen aktuell mit ihren Eltern?

Z3: Es könnte viel besser sein, insgesamt, aber es hat sich nicht viel verändert, daher geht es mir normal. Ich lebe aber weiterhin beim Papa.

R: Wie stehen Sie sich die Wohnsituation weiter vor, wenn Sie Wünsche hätten?

Z3: Ich wünschte mir, dass mein Vater beginnen würde, richtig auf mich aufzupassen und mir nicht die ganze Arbeit gibt. Wenn jemand von uns Kindern was falsch macht, ist es unsere Schuld und wir möchte dafür die Verantwortung übernehmen. Mein Papa sollte mal tun, was ein Vater tut, also auf uns aufpassen, mit uns reden usw., aber das tut er nicht, weil er emotional unerreichbar ist.

R: Was wäre, wenn Ihre Mutter in RUSSLAND leben würde?

Z3: Es wäre echt schlimm. Ich kann gar nicht beschreiben, wie es meinen Geschwistern gehen würde. Mir würde es nicht so gut gehen, ich kann mit meinem Vater nicht reden und habe auch keine Verwandten, mit denen ich reden kann oder will. Meine Mama ist die einzige, mit der ich reden kann. Mit meinen Freunden will ich darüber vielleicht nicht reden. Es wäre nicht schön, sondern schlecht.

R: Was spräche dagegen, Ihre Mutter in RUSSLAND zu besuchen, wenn sie dort leben würde?

Z3: Wie sollen wir sie in RUSSLAND besuchen? Es wäre zu anstrengend für uns und um meine Mutter zu sehen, müssten wir in ein anderes Land reisen, was weit weg ist. Es spricht einiges dagegen. Ich habe erst vor kurzem begonnen zu realisieren, wie schlecht es bei uns ist und was alles passierte. Ich habe erst begonnen zu realisieren, dass ich ein Trauma habe, es ist schrecklich. Es wäre schlimm, ich würde gerne einfach zu ihr gehen, anstatt mir die Mühe zu machen in ein anders Land zu reisen.

R: Warum sind Sie staatenlos?

Z3: So wurde es mir gesagt. Ich habe einen Konve[n]tionspass und glaube daher, dass ich staatenlos bin. Mein Vater sagte mir, wenn ich älter bin, kann ich mir die Staatsbürgerschaft holen. Ich hätte gerne die öst. Staatsbürgerschaft.

R: Wie geht es Ihnen mit dem neuen Freund Ihrer Mutter?

Z3: Ich kenne ihn nicht und habe ihn noch nie gesehen, ich möchte auch nichts mit ihm zu tun haben, weil es mich nichts angeht und ich möchte mich auch nicht einmischen.

R: Ihre Mama hat etwas über den Onkel P[…] erzählt. Was können sie mir über ihn erzählen?

Z3: Ich kenne ihn nicht persönlich, ich habe ihn nur zweimal gesehen. Ich sollte ihm Geld von meinem Vater geben und niemandem darüber erzählen, aber ich tat es. Onkel P[…] ist kein Onkel, auch kein weitschichtiger Verwandter. Ich habe ihn auch nicht Onkel P[…] genannt. Ich weiß nur, dass er P[…] heißt. Letztes Jahr im Sommer, in den Sommerferien, da hat mein Vater mich angerufen und ich hatte seine Bankomatkarte gehabt, er sagte, falls was ist, würde sie daliegen. Er sagte, ich solle davon 1000 Euro abheben und ich sollte zum BILLA gehen. Ich sah da jemanden, ich fragte ihn, ob der P[…] ist, wir gingen wohin, wo nicht so viele Leute sind und ich gab die Karte ihm. Ich fühlte mich eingeschüchtert von ihm, gab ihm die Karte, dann ging ich heim, mein Vater sagte, ich sollte es keinem erzählen. Ich fragte mich, warum er mich da reinzieht und dann erzählte ich es meiner Mutter. P[…] wirkt auf mich nicht so, als wäre er jemand Hochwertiges. Er ist kein Verwandter von mir, ich sah ihn nur zweimal und musste ihm zweimal Geld geben. Das, was ich gerade sagte war das zweite Mal. Das erste Mal war im Winter letztes Jahr, da musst ich ihm Geld geben, er war mit dem Auto vor meiner Türe. Mein Vater gab mir das Geld und sagte mir, ich sollte dem P[…] das Geld geben. Dann tat ich das, ich redete mit P[…] aber nicht viel und ging dann wieder rein. Sonst habe ich nichts mit P[…] zu tun.

R: Haben Sie Fragen an die Zeugin?

BFV: Nein.

[…]

Einvernahme des Zeugen BVT […].

[…]

R: In welcher Beziehung stehen Sie zur BF oder Ihrer Familie?

Z 2: In keiner Beziehung.

[…]

R: Haben Sie Wahrnehmungen darüber, dass die BF Salafistin ist oder sich in sonstiger Form dem radikalen Islam angeschlossen hat? Insbesondere vor Ihrer ersten Ausreise in die TÜRKEI 2013/14?

Z2: Bevor sie das erste Mal in die TÜRKEI reiste, der erstmaligen Ausreise haben wir keine Infos bekommen über sie. Auch danach erst nach einem längeren Zeitraum, das ist von der XXXX dann bearbeitet worden. Das einzige, was wir dazu beigetragen haben, ist bei ihrer ersten TÜRKEIrückkehr, da gab es eine Bestätigung, wo sie dokumentierte, dass sie nicht in SYRIEN war, sondern sic[h] die ganze Zeit in der TÜRKEI aufgehalten hat. Wir haben dann die Bestätigung unserem öst. Verbindungsbeamten des Innenministeriums in der TÜRKEI geschickt.

Der Z2 legt vor: diesbezügliche Bestätigung in geschwärzter Form.

R verließt die Bestätigung.

R: Mit dem Verfahren hatten Sie also vor 2018 sonst nichts zu tun?

Z2: Nein.

R. Hatte die BF vor der ersten Ausreise in die TÜRKEI Kontakt mit Gefährdern?

Z2: Nein.

R: Wann hatten Sie das erste Mal Kontakt mit der BF oder Ihrer Familie?

Z2: Ich habe irgendwann mal vor Jahren, 2014/15 mit ihrem Ex-Mann Kontakt gehabt. Ich habe diese Infos, die er mir gegeben hat, dass sie in SYRIEN gewesen sei an das XXXX weitergeleitet. Ich ging an die Information nicht näher ein. Der ganze Fall wurde beim XXXX bearbeitet worden und es war nicht unser Aufgabenbereich.

R: Gab es eine Abgängigkeitsanzeige oder eine sonstige Anzeige betreffend die BF, [vom Kindsvater] oder wem anderen aus 2013?

Z2: Das kann ich nicht sagen, das müssen Sie den XXXX fragen.

R: Haben Sie Belege über den ersten Aufenthalt der BF in der TÜRKEI 2013/2014? Was hat sie dort gemacht?

Z2: Nein, ich und meine Gruppe ist erst im August 2018 mit diesem Fall betraut worden.

R: Wofür sind Sie und Ihre Gruppe zuständig?

Z2: Für den ganzen eurasischen Terrorismus, wobei hauptsächlich in der Koordination der LVT und auch der Koordination im Ausland. Alles mit einer Auslandskomponente fällt in unseren Bereich und ich entscheide, was wir selber bearbeiten und was wir an die LVTs weitergeben. Federführend weitergeben. Die Koordination bleibt in jedem Fall bei uns.

R: Seitens des LVT gab es seit 2014 keine Ermittlungen gegen die BF bis zur Rückkehr 2018?

Z2: Nein.

R: Haben Sie Hinweise darauf, wie die BF Ihren Lebensunterhalt 2014-2018 finanziert hat?

Z2: Nein. Es war nicht Gegenstand unser Erhebungen und Untersuchen.

R: Laut Geldwäschemeldestelle teilte MONEYGRAM mit, [die Beschwerdeführerin] im relevanten Zeitraum keine Transaktionen tätigte oder bekam, WESTERN UNION teilte mit, dass „die angefragte Person“ keine Transaktionen tätigte oder bekam. Angefragt haben Sie unter 6 Aliasidentitäten. Warum der Unterschied?

Z2: Jede dieser Finanzdienstleister bearbeitet es anders. Manche sind kooperativ, die anderen berufen auf Rechtsvorschriften und sagen, das teilen wir nicht.

R: Was heißt der Finanzvermerk?

Z2: Wir haben an alle Institutionen die Frage gestellt mit den angeführten Namen. Die Anfrage bedeutet in beiden Varianten, dass die BF unter keiner der 6 angefragten Identitäten Überweisungen angefragt oder getätigt hat.

Z2: Ich möchte erklären wie es zu der Anfrage kam: Es gab im 22. NOVEMBER 2017 einen Terrorfall, wo es zu einer Schießerei zwischen Terroristen und der Polizei kam. Da sind Verbindungen nach Ö festgestellt worden, eine war eine Telefonverbindung, die auf die Mutter der BF lautete. Da haben wir den Personenkreis auf alle Möglichkeiten von Geldtransaktionen untersucht. So ist die Anfrage zustande gekommen. Die Unterstützung in Österreich involvierter Personen betreffend diese Terrorgruppe wurde untersucht.

R: Was war das Ergebnis?

Z: Transaktionen konnten wir keine feststellen, aber es gab zahlreiche Telefonate, das Verfahren gegen die verdächtigten Personen wurde von der STA eingestellt.

R: Bezieht sich diese Aussage auf die unter Abschlussbericht angeführten Personen?

Z2: Ja.

R: Die BF gab in den Befragungen bei Ihnen an, dass Sie ein RUSSISCHES Konto hat. Wurde das jemals geprüft?

Z2: Nein.

R: Warum nicht?

Z2: Weil die Staatsanwaltschaft ein Rechtshilfeersuchen mit den russischen Behörden wegen Aussichtslosigkeit nicht durchgeführt hat.

R: Wurden jemals Daten betreffend die BF an die RUSSISCHE Föderation weitergegeben?

Z2: Nein.

R: Ist das nicht üblich oder wie können Sie es so dezidiert ausschließen?

Z2: Von unserer Seite wurde es nicht weitergegeben und die LVTs sind dazu nicht berechtigt.

R: Die BF legte laut Akt einen MEMORY STICK = SD-Karte vor. Liegt dieser oder eine Spiegelung davon dem BVT vor?

Z2 zeigt vor den Amtsvermerk vom 19.11.2018 und Fotodokumentation über die Karte.

R: Können Sie erläutern, was sich auf dem Stick befunden hat?

Z2: Auf dem Stick waren Audiodateien von Islamvorträgen, islamisch-religiöse Audiodateien, mit den Dingen die wir untersuchten keine Fallrelevanz hatte. Eine große Anzahl. Ich verweise auf den Bericht. Es war eine nicht unerhebliche Anzahl von Videodateien, die alles IS-Propaganda waren, von der übelsten Sorte. Damit meine ich Enthauptungsvideos und ähnliches. Es waren alles keine selbstgedrehten Videos, sondern alle waren mit dem IS-Logo vom IS versehen. Es hatte für uns auch keine direkte Fallrelevanz. Dann konnte unter den gelöschten Dateien zwei oder drei Fotos wiederkreiert werden, die eine Örtlichkeit in GEORGIEN zeigen. Wir haben diese Fotos mit den georgischen Behörden abgeglichen, ob es eine Fallrelevan[z] hat, denn Gegenstand der Ermittlung war die Terrorg[ru]ppe, die mit dem Schusswechsel mit der Polizei kam. Unsere Frage war, ob die Fotos diese Örtlichkeiten zeigen. Ich kannte die Örtlichkeit nicht und konnte sie auch nicht identifizieren im Zusammenhang mit diesem Fall. Die GEORGIER haben wir gefragt, auch sie sagten, sie kennen die Örtlichkeit als tatrelevant nicht. Es mag sein, dass es eine Örtlichkeit darstellt, die wir nicht assoziieren können, ob sie etwas mit diesem Fall zu tun hat. Faktum war, diese Bilder waren gelöscht und es waren insgesamt, was ich dem Bericht entnehmen kann, ich glaube vier oder fünf Bilder insgesamt, von denen zwei wiederhergestellt werden konnten.

R: Wo ist da der Unterschied, warum können manche Bilder wiederhergestellt werden und warum manche nicht?

Z2: Es gibt eine Software, die gelöschte Bilder wiederherstellen kann. Wenn eine Karte mit anderen Daten überschrieben ist, und genau diese Daten mit anderen Bildern überschreiben ist, kann ich es nicht wiederherstellen. Das Gerät verwendet den Ort, wo diese Dateien gespeichert waren, das kann ich als Anwender nicht beeinflussen. Wenn Sie auf Ihrem Gerät ein Foto löschen, ist es für Sie nicht mehr sichtbar, aber es ist noch auf dem Gerät oben.

R: Warum wurde das Verfahren gegen die BF 2018 eingestellt?

Z2: Das müssen Sie die Staatsanwaltschaft fragen.

R: Aus Mangel an Beweisen, ist das richtig?

Z2: Ja.

R: Wurde die BF seit Ihrer Rückkehr nach Österreich 2018 im Umfeld überwachter Moscheen wahrgenommen?

Z2: Nein. Mir liegen dazu keine Berichte vor.

R: Wurde die BF seit Ihrer Rückkehr nach Österreich 2018 im Umfeld von Gefährden wahrgenommen?

Z2: Nein. Mir liegen dazu keine Berichte vor.

R: Verfügen Sie über Hinweise, dass sich die BF vor 2014 dem IS oder einer sonstigen dschihadistischen Gruppierung angeschlossen hat?

Z2: Nein.

R: Verfügen Sie über Hinweise, dass die BF aktuell in Österreich einer Gefährdung ausgesetzt ist?

Z2: Nein.

R: Ist die BF aktuell Zeugin in einem bei Ihnen laufenden Verfahren?

Z2: Nein.

R: Sie gaben in Ihrem Abschlussbericht an, dass man annehmen muss, dass die BF bewusst nach Österreich reiste, um hier für den Geheimdienst KADYROWS Aufklärungsarbeit im TSCHETSCHENISCHEN Milieu zu leisten. Was meinen Sie damit?

Z2: In den Vernehmungen hat sie erklärt, dass sie mehrfach zwischen der TÜRKEI und RUSSLAND reiste. In RUSSLAND und TSCHETSCHENIEN mit Vertretern des Sicherheitsapp[a]rates, Nachrichtendienstes zuasmmenarbeitete und Aufträge erhielt. Die Gruppierung, um diesen TSCHATAEV aufzuklären, das war die Führungsposition dieser terroristischen Gruppierung in diesem Vorfall in GEORGIEN. Was mir auffiel, sie deklarierte in den Vernehmungen, dass die Aktivitäten rund um TSCHATAEV, dass sie dessen rechte Hand geheiratet hat, mit ihm ein Kind bekommen hat, nur im Auftrag gesetzt hat. Sie hat deklariert, dass sie nur deshalb dort war, um die Gruppierung aufzuklären. Ich verweise auf die Niederschriften.

R: Wie kommen Sie darauf, dass die BF in Ö spionieren soll?

Z2: Es ist nur ein Punk sehr auffällig gewesen, der widersprüchlich ist. Genau jeder Vorfall, wo die Gruppe um TSCHATAEV, ihren Mann ADASCHEV im AUGUST, SEPTEMBER 2017 Richtung GEORGIEN oder RUSSLAND, um dort Terroranschläge zu verüben abgeb[ro]chen ist, diesen Umstand hat sie laut ihrer eigenen Aussage diesen Behörden dies nicht mitgeteilt. So hat sie laut Niederschrift ausgesagt. Das weitere, was mir sehr suspekt vorkam, war der Datenstick. Denn wenn es ein persönl[ic]her Datenstick ist, eine Person, die zu dem Zeitpunkt schon verstorben ist, dann befinden sich persönliche Dinge darauf. Es waren aber nur Videosequenzen, Audiosequenzen, die man sich vom Interne[…]t herun[t]erladen kann. Lediglich zwei gelöschte Fotos von vier oder fünf, die eine Örtlichkeit in GEORGIEN darstellt und die möglicherweise ein Versteck darstellen soll. Das wirkte sehr präpariert. Das ist meine persönliche Einschätzung. Ein persönlicher Stick, den jemand persönlich seiner Frau zur Verwahrung gibt, dies insbesondere mit dem Vermerk „pass auf darauf“, dann befinden sich normalerweise persönliche Dinge darauf. Das ist mir auch schon sehr suspekt vorgekommen, es kam mir vor, als wäre es ein Art Köder für uns gewesen.

R: Wie kommen Sie jetzt zur Vermutung, sie könnte in Ö für die tschetschenischen Behörden spionieren?

BF: Soweit wir den russischen Sicherheitsapp[a]rat kennen, reist jemand, der so verwoben ist mit dem Sicherheitsapp[a]rat sei es dem von KADYROV oder vom FSB nicht ungefragt und ohne Genehmigung aus. Wir kennen die Ausreisequalitäten und wenn RUSSLAND nicht möchte, dass jemand ausreist, dann ist das schwer möglich, das bezieht sich auf Ausreise mit dem Flugzeug und sie ist mit dem Flugzeug ausgereist.

R: Was meinen Sie damit?

Z2: Wenn es der russische Sicherheitsapp[a]rat nicht möchte, dann kommen sie mit dem Flieger sicher nicht aus RUSSLAND hinaus.

R: Könnte die BF, wenn sie eine abgesprungene Spionen wäre, in Ö unbehelligt leben?

Z2: Nein.

R: Worauf gründet sich Ihre Annahme?

Z2: Es gibt genug Fälle international, auch in Europa in der Vergangenheit, wo genau solche Personen zumindest aufgefunden und kontaktiert wurden, mitunter sogar Repressalien erleiden mussten. Hierzu verweise ich auf Fälle wie SKRIPAL. Bewiesen ist diesbezüglich aber nichts. Es gibt aber starke Indizien. Auch in Ö gibt es einen Fall aus dem Jahr 2009, der Fall ISRAELOV, die Täter sind gerichtlich rechtskräftig verurteilt, da konnten direkte Verbindungen zum tschetschenischen Geheimdienst nachgewiesen werden.

R: Verfügen Sie über konkrete Hinweise, dass die BF in ÖSTERREICH nachrichtendienstlicher Tätigkeit für den FSB oder den tschetschenischen Geheimdienst nachgeht?

Z2: Nein. Es gibt nur die von ihr gemachten Angaben.

R: Gibt es Hinweise, dass die BF in Österreich jemals einer Gefährdung ausgesetzt war?

Z2: Nein. Es kam nie ein Hinweis irgendeiner Gefährdung in meinem Aufgabenbereich (damit meine ich das gesamte BVT). Wenn etwas zur Person der BF im BVT einlangen würde, würde ich das erfahren.

R: Gibt es Hinweise, dass die BF einer Gefährdung durch die Familien der ermordeten Kämpfer ausgesetzt war?

Z2: Nein.

R: Schätzen Sie es als realistisch ein, dass die Beschwerdeführer in für den FSB im IS-Milieu in der TÜRKEI spioniert hat?

Z2: Ich schließe es nicht aus, ich weiß auch, dass TSCHATAEV immer wieder Kontakte zu Nachrichtendienste suchte. Es war das besagte Doppelspiel, man versucht sich anwerben zu lassen von den Nachrichtendiensten, und so die Nachrichtendienste auszuhorchen. Er hat es auch bei mir probiert.

R: Schildern Sie das.

Z2: Wenn er einen Kontakt sucht, dann um Infos anbietet, auch eine kleine Information liefert, aber dann im Gespräch, das sich ents[p]i[nn]t, er einen mehr auszuhören versucht, als er Informationen anbietet.

R: Von welchem der beiden TSCHATAEV Brüder sprechen Sie?

Z2: Von Ahmed TSCHATAEV. Er hat sich bis 2013 in Ö aufgehalten, immer wieder, hatte hier seine Familie, hatte auch Asyl in Ö, in diesem Zeitraum, speziell 2009/10 kam es zu diesen Erfahrungswerten.

R: Schätzen Sie es als realistisch ein, dass es möglich ist, sich dem Dienst beim FSB gegen dessen Willen durch eine Urlaubsreise, Ausreise mit Reisepass und Visum zu entziehen und dann unbehelligt bei der Familie in Österreich zu leben?

Z2: Kann ich mir nicht vorstellen.

R: Die BF gab an, dass ihr Mann, der vor der Namensänderung in [den aktuellen Familiennamen] […] hieß – bzw. dem zumindest unter diesem Namen in Österreich Asyl gewährt wurde – eigentlich XXXX ist. Was können Sie zu ihm angeben?

Z2: Ich kenne ihn nur unter [dem aktuellen Familiennamen], ich kenne den Namen, den er unter Asyl hatte aus den Akten.

R: Warum soll jemand unter falschem Namen Asyl beantragen? Haben Sie Kenntnisse XXXX ?

Z2: Nein, Gründe, warum insbesondere tschetschenische Asylwerber unter falschen Namen Asyl beantragen gibt es viele, z.B. um die kriminelle Vergangenheit zu [ent]ziehen. Um sich einer Verfolgung im Heimatstadt besser entziehen zu können.

R: Laut Obsorgeakt reist [der Kindsvater] sehr viel herum. Haben Sie Wahrnehmungen, dass er in die Russische Föderation zurückkehrt?

Z2: Nein, es ist nicht Gegenstand unserer Untersuchung.

R: Die BF legte zwei Fotos vor, offensichtlich aufgenommen in WIEN. Können Sie diese Fotos einordnen? Wer sind die darauf abgebildeten? OZ 33 Foto 1 und 2

Z2: Nein. Von mir ist diese Person noch nie beamtshandelt worden.

R: Sagt Ihnen XXXX etwas?

Z2: Den Namen habe ich schon gehört. Ich habe kein Gesicht dazu im Kopf.

R: Laut BF thematisierte die BF in der EV mit Ihnen das Foto 3 OZ 33. Was können Sie dazu angeben?

Z2: Er kommt mir bekannt vor, aber ich habe keinen Namen dazu im Kopf. Zu OZ 40 gebe ich an, dass das Gesicht mir nicht ganz unbekannt vorkommt, es handelt sich aber um niemanden, der in unserem engsten Fokus ist.

R: Die BF gab in der Verhandlung am 05.01.2021 Folgendes an: (Seite 39ff. der VH-Schrift vom 05.01.)

„Ich möchte noch die Geschichte mit [dem Kindsvater] ergänzen. Wo ich zurückgekommen bin nach [letztes Mal] wurde ich vom BVT einvernommen, dort gab es ein paar Sachen die ich noch zu Protokoll geben möchte. Wo der ADASHEV gestorben ist hat meine Mutter ein Bild bekommen, das Bild von dem Mann, der in GEORGIEN verhaftet wurde. Das Bild hat [der Kindsvater] meiner Mutter geschickt und sagte, warum hat er die Telefonnummer meiner Mutter. Sie hat gesagt sie weiß es nicht, sie wusste es auch nicht und dann wo ich ve[rn]ommen wurde habe ich beim BVT das Foto hergezeigt und ich habe auch gesagt, wieso schickt [der Kindsvater] solche Fotos. Auf dem Foto sieht man den Jungen, ich kenne ihn er wurde vorher nie verhaftet. Im Hintergrund sieht man ein Fenster mit Gittern. Das Foto wurde gemacht als er verhaftet wurde. Ich fragte beim BVT warum [der Kindsvater] solche Fotos schickt. [Der Kindsvater] sagte mir immer er habe einen Bekannten im BVT und das [der Kindsvater] mir immer Probleme machen würde, wenn ich nach Österreich zurückkomme würde. Ich habe beim BVT auch gesagt, dass ich nicht will das meine Aussage weitergegeben wird, aber ein paar Tage nach dem Interview habe ich gehört, dass Aslan einige Sachen weitererzählt hat aus diesem Interview. Der der mich befragt hat, mir vorgeschlagen, dass ich mit ihm zusammenarbei[t]en soll, dass er mir hilft die Kinder [vom Kindsvater] wegzunehmen. Dieses Gespräch hat nur unter uns stattgefunden. Das habe ich an den LVT weitergegeben. Ich bin aus der Einvernahme wegge[…]laufen und habe gesagt, dass ich das nicht will. Ich wollte das nicht hier haben. Bei meiner nächsten darauffolgenden Einvernahme wurde ich überprüft und ich wurde ganz anders behand[el]t, man hat mich angeschrien. Es war dort eine Frau und noch zwei Beamten dabei. Für mich war das psychisch ein großer Druck deswegen habe ich das alles auf sich ruhen lassen, dann bin ich von dort weggegangen und dann als ich die nächste Ladung bekommen habe, habe ich einen Anwalt beauftragt und der Anwalt hat mir verboten dort hinzugehen. Ich wurde einmal angerufen von einem tschetschenischen Jungen, er hat gesagt, wo bist du können wir uns treffen, er hat gesagt, er wurde wegen mir einvernommen bzw. eingeladen. Er musste wegen mir eine Falschaussage machen, dass er mich zum [Fl]ughafen begleitet hat als hätte er mich nach SYRIEN gebracht. Ich sagte: wie kannst du sowas sagen, ich habe das Taxi gerufen ich bin mit dem Taxi zum Flughafen gefahren. Er sagte mir, dass er keine andere Wahl hat sonst wird er deportiert.

R: Wie heißt dieser Junge?

BF: HAMZAT. Den Rest des Namens kenne ich nicht. Ich habe ihn beim LVT auf einem Bild erkannt, er ist jetzt in Schubhaft glaube ich. Nachdem das passiert ist, habe ich gesagt, dass ich dort keine Aussagen mehr tätigen werde. Nachher gab es auch nichts. Im MÄRZ oder APRIL ist meine Tochter LAMARA irgendwo hingegangen, Aslan war nicht in Österreich. Sie sagt zu mir ich muss Geld abheben vom Konto und jemanden das Geld geben, ich sagte ok. Dann habe ich gewartet bis sie nach Hause kommt, ich habe sie gefragt mit wem sie war, sie sagte mir Onkel P[…]. Ich habe gesagt, was hast du gemacht, sie sagte, ich habe ihm Geld gegeben. Es war so das[s] ich das Gefühl hatte, dass die Erde unter meinen Füßen auseinandergeht, weil das der Mann war der mich befragt hat beim BVT.

R: Wie heißt der Onkel P[…] noch?

BF: Ich kenne ihn nur als P[…], er hat mir seine Nummer gegeben. Er hat mich immer geladen, daher hatte ich seine Nummer. Ich fragte sie wie viel sie ihm gegeben hat, sie sagte 1.000 aber vorher hat sie ihm auch 500 Euro gegeben. Ich frage sie woher sie seine Nummer hat und dann hat sie gesagt, dass der Vater sie ihr gegeben hat. Der P[…] kommt [zum Kindsvater] öfter nach Hause, er ist sozusagen ein Bekannter. Ich habe dann große Angst, weil da war meine Sache noch offen. [Der Kindsvater] hat mir immer gedroht, dass er mich von hier deportieren lassen wird, dass ich hier ins Gefängnis komme und solche Sachen. Ich habe richtig große Angst gehabt.“

Möchten Sie dazu etwas angeben?

Z2: Das ist eine Fülle von Verdächtigungen, die absurd sind. Zur Einvernahme kann ich sagen, dass im Zuge des Gespräches sie von dem Sorgerechtsstreit erzählte. Ich sagte, ich habe sporadisch immer wieder Kontakt mit [dem Kindsvater], wenn sie möchte, dass man in meiner Anwesenheit ein Gespräch führt, weil sie sagte, sie hat Angst vor [dem Kindsvater], dann bin ich bereit zu helfen. Das muss sie deklarieren und mehr nicht. Dass ich geschrie[…]en habe bei der Einvernahme ist ein absoluter Blödsinn. Es kam zu einer Einvernahme, bei den Fragen, wo es immer enger wurde für sie, es war die erste Verdächtigenvernehmung am 15.11. Da kann man nachverfolgen, dass ein ganz normales Gesprächsverhältnis war, dann kam es zu einer Pause. Nach der Pause hat sie erklärt, dass sie keine weiter[e]n Aussagen mehr tätigen möchte. Sie hat deklariert, dass es ihr gesundheitlich sehr schlecht geht und dass sie deswegen unterbrechen möchte. Das Recht hat sie. Dann wurde der weitere Vernehmungstermin von ihrem Anwalt abgesagt. Das Ergebnis wurde der Staatsanwaltschaft berichtet.

R: Wenn man sagt, da gab es eine Fülle. Das eine war das mit dem Schrein. Bei der nächsten Einvernahme gibt es den Vorwurf „Ich wurde überprüft und anders behandelt“. Es muss also eine Einvernahme vorher gewesen sein.

Z2: Genau, die erste Zeugenvernehmung wurde von meiner Stellvertreterin durchgeführt, die zweite Zeugenvernehmung von mir und danach gab es die Verdächtigenvernehmung.

R: Was war mit dem Vorwurf betreffend HAMSA[T] (Falschaussage Schubhaft)

Z2: Ich kann mich nicht daran erinnern, das hat mit mir nichts zu tun.

R: Was ist mit der Geschichte mit dem Geld (500 und 1.000 Euro übergeben durch die Tochter)?

Z: Das habe ich nicht in Erinnerung.

R: Kennen Sie überhaupt die Tochter der BF (LAMARA)?

Z: Ich habe sie mal gesehen.

R verliest Aussage von LAMARA […], von heute. Möchten Sie dazu etwas sagen?

Z2: Das ist mir nicht in Erinnerung.

R: Haben Sie Fragen an den Zeugen?

BFV: Nach der BF lautet die Telefonnummer von P[…] […]. Ist das Ihre Telefonnummer?

Z2: Ja.

BFV: Es gibt in der heutigen Kronen-Zeitung einen Bericht, dass LVT-Mitarbeiter für 1500 Euro Informationen aus dem Polizeicomputer verkaufen?

Z2: Dazu kann ich nichts sagen.

BFV: Woher kennen Sie dann [den Kindsvater]. Sie sagten, Sie hätten Kontakt mit ihm, warum?

Z2: Soweit ich mich erinnern kann, suchte er man vor vielen Jahren den Kontakt mit mir, um mir Informationen zu geben, zu denen es aber dann nie ernsthaft kam.

BFV: Wie viele Jahre ist das her?

Z2: Das kann ich nicht sagen.

BFV: Wenn es Jahre her ist, und Sie von Ihm keine Informationen bekamen, warum hatten Sie dann noch 2018 mit ihm Kontakt? Ist er so wichtig unter den Tschetschenen?

Z2: Es ist so, dass er ein großes Netzwerk unter den Tschetschenen hat, das ist für mich nicht unwichtig.

BFV: Keine weiteren Fragen.

BFV legt vor: XXXX -Online vom heutigen Tag.

Ende der Einvernahme des Zeugen um 14:23 Uhr

BF: Ich möchte angeben, dass der P[…] (Z2), hat sich mit […] (meinem Ex-Mann) am Klo getroffen und er [, der Kindsvater,] hat erfahren, dass LAMARA eine Aussage gemacht hat und er hat mich dazu befragt, ob und warum ich das gesagt habe und dann war er etwas sauer auf mich. Er hat mich nicht angeschrie[]en, aber er hat mich sehr wütend angeschaut. Er wollte mir einreden, dass das nie passiert wäre, er meinte, was ich mir da ausgedacht hätte.

R: Was heißt, er war sehr sauer?

[Z3]: Ich konnte ihm ansehen, dass er wütend ist.

R: Möchten Sie herinnen warten, oder möchten Sie mit Ihren Geschwister draußen warten. Fühlen Sie sich draußen irgendwie ungut?

Z[3]: Meinen Sie, dass ich mit meinen Geschwistern gehen darf?

R: Diese brauche ich noch.

Z[3]: Ich kann auch gehen, aber ich warte noch auf meine Geschwister. Ich möchte mich irgendwo hinsetzen, wo er nicht ist.

R: D und Z[3] verlassen den VHS und warten im VH-Saal […].

[…]

Einvernahme der mj. Zeugin LARITA […] in Anwesenheit von Mutter

[…]

R: In welcher Beziehung stehen Sie zur BF?

Z4: Die BF ist meine Mutter.

[…]

R: Sie sind 2006 geboren, also jetzt 14 Jahre alt. Dh Sie müssten ca. 2013 in der Volksschule angefangen haben, oder?

Z4: Ja. 2012 oder 2013.

R: Laut Akt haben sich Ihre Eltern ca. im DEZEMBER 2012 getrennt. Bei wem haben Sie und Ihre Geschwister denn nach der Trennung gelebt? […]

Z4: Bei meinem Vater.

R: Wo haben Sie bei Ihrem Vater gelebt? In welcher Wohnung haben Sie gewohnt?

Z4: ich weiß es nicht mehr genau, irgendwo im XXXX . Ich weiß nicht mehr genau, wo es war. Ob es die XXXX kann ich jetzt auch nicht sagen.

R: Haben Sie auch mal in der XXXX gewohnt?

Z4: Ja, mit meinem Vater und mit meinen Geschwistern. Wie lange ich dort wohnte, weiß ich nicht mehr.

R: Laut Akt haben Sie bei der Oma gewohnt, weil die nahe bei der Schule gewohnt hat und kein Hort verfügbar war. Stimmt das?

Z4: Ich kann mich nicht erinnern.

R: Haben Sie mal bei der Oma gelebt?

Z4: Ja.

R: Wie lange haben Sie ungefähr bei der Oma gelebt?

Z4: Ich weiß es nicht mehr.

R: Wie war es denn bei der Oma? Waren Sie gern dort?

Z4: Ja, ich war gerne dort. Es hat keine Probleme gegeben.

R: Haben Sie die Mama und den Papa regelmäßig getroffen, nachdem sie sich getrennt haben?

Z4: Ich weiß es nicht. Ich kann mich schwer daran erinnern, was früher war. Ich weiß es nicht mehr genau.

R: Ihre Eltern haben 2013 – also, als Sie in die Volksschule angefangen haben – die gemeinsame Obsorge für Sie und ihre Geschwister beantragt und das Gericht hat das genehmigt. Bei wem haben Sie den ab MAI 2013 gelebt? […]

Z4: Beim Vater.

R: Und wenn Ihr Papa auf Geschäftsreise war, bei wem waren Sie da?

Z4: Ich weiß es nicht.

R: Waren Sie auch mal mit Papa und Mama oder einem von beiden auf Reisen?

Z4: Nein.

R: Ist es richtig, dass Sie in den Ferien öfter in Tschetschenien waren? (OZ 30)

Z4: Nein.

R: Hatten Sie auch mal ein Kindermädchen, das auf Sie und Ihre Geschwister aufgepasst hat?

Z4: Ja.

R: Wie hat das geheißen?

Z4: Ich habe es vergessen.

R: War das bei der Mama oder beim Papa?

Z4: Beim Papa.

R: Ihr Papa hat beim Gericht angezeigt, dass Ihre Mama im Sommer 2013 weggegangen ist, also aus Österreich. Wo ist ihre Mama hingegangen? (OZ 7)

Z4: Ich weiß es nicht.

R: Laut Jugendwohlfahrt ist ihre Mama am 13.05.2013 weggegangen, ohne sich von Ihnen zu verabschieden. Wie war denn das für Sie?

Z4: Wenn ich mich richtig daran erinnere, war es am Morgen, als wir zur Schule gingen. Ich sah meine Mutter, sie sagte zu mir Tschüss. Dann ging ich in die Schule und als [ich] dann wider daheim war, sah ich sie nicht mehr. Die Oma war dann daheim, als ich heimkam.

R: Was hat Ihnen die Oma erzählt, wo die Mama ist?

Z4: Gegangen.

R: Haben Sie mit Ihr telefoniert oder gewhatsappt oder so?

Z4: Nein.

R: Warum denn nicht?

Z4: Unser Vater hat uns das schlecht eingeredet, sodass wir es lassen sollten mit der Mutter zu reden. Deshalb hatten wir nicht telefoniert und auch keinen Kontakt mehr mit meiner Mutter gehabt, weil unser Vater auch sagte, „lasst es mit der Mutter“. Ich soll sie nicht anrufen und keinen Kontakt mehr mit ihr haben, daher haben wir es gelassen.

R: War Ihre Mama da irgendwie anders als jetzt, oder als damals, als sie noch im Kindergarten waren?

Z4: Wie meinen Sie anders?

R: Anders gelaunt, anders angezogen, einfach anders.

Z4: Nein, ich weiß nicht.

R: Laut Jugendamt waren Sie verängstigt und traumatisiert, als das Gespräch auf Ihre Mutter gekommen ist. Ihre Mama habe oft geschrien, Sie an den Haaren gezogen, sie hätten meist selbst kochen müssen, Ihre Mama habe die ganze Zeit nur telefoniert, viel gelogen und Sie und Ihre Geschwister gezwungen, auch zu lügen. Außerdem habe Sie immer wieder Sachen verkauft, um Geld zu bekommen. Sie fürchten sich vor ihr und wollen sie nicht sehen. Stimmt das? (OZ 32)

Z4: Nein, ich und meine Geschwister mussten nicht zuhause kochen oder sonst was. Als wir mit der Mutter redeten hatten wir eine recht gute Beziehung und sie kümmerte sich um uns, sie hat uns nicht an den Haaren gezogen. Wir haben relativ gut zusammengelebt.

R: Es gab Probleme mit der Schule, weil Sie ziemlich viel unentschuldigt gefehlt haben und ihre Mama nicht erreichbar war, als Sie bei der Oma lebten. Warum haben Sie denn so oft gefehlt?

Z4: Wann?

R: 2013/2014.

Z4: Ich weiß gar nicht.

R: Hat Ihre Mama je mit einer Gaspistole vor Ihnen geschossen? (OZ 40)

Z4: Nein.

R: Wann haben Sie denn das erste Mal wieder von Ihrer Mama gehört?

Z4: Das war, ich glaube, 2019. Da habe ich mich wieder bei ihr gemeldet und habe sie öfters angerufen. So kamen wir wieder in Kontakt.

R: 2015 hat Ihr Papa erneut nach muslimischem Ritus geheiratet. Laut Jugendwohlfahrt haben Sie sich sehr gut mit ihr verstanden, aber das Problem war, dass sie nicht Deutsch konnte. Stimmt das? Wie war denn die Beziehung mit [Stiefmutter]? (OZ 43)

Z4: Ja. Mit [Stiefmutter] war es eigentlich auch ganz normal. Wir haben ganz normal zusammengelebt, wir hatten eine normale Beziehung.

R fragt, ob das psychologische Sachverständigengutachten verlesen werden soll AS 240 ff und As 271f.

BFV verzichtet.

R: Wie ist denn eigentlich die Beziehung zu Ihren Großeltern, den Eltern Ihrer Mama? Sehen Sie sich oft? Sind Sie oft bei Ihnen?

Z4: Wir sehen uns oft und wir haben auch eine gute Beziehung.

R: Was heißt das?

Z4: Ich besuche sie und bin auch oft und gerne bei ihnen.

R: Die Beziehung zwischen Ihrem Papa und [der Stiefmutter] ist ja leider in die Brüche gegangen. Wann war denn das?

Z4: 2018 oder 2019, aber ich glaube eher 2018.

R: Und wie war das für Sie?

Z4: Anfangs fand ich es schon traurig, dass sie sich getrennt haben. Im Nachhinein hat sich aber nicht so krass viel verändert, als sie ging.

R: Wie ist das Verhältnis zu Ihrer Mama aktuell?

Z3: Die Beziehung zu meiner Mutter ist sehr gut. Wenn es mir schlecht geht, kann ich viel und immer mit ihr reden.

R: Seit 2019 gibt es eine Besuchsregelung. Demnach hat Ihre Mama ein Besuchsrecht für Sie, LAMARA und MAXIMILIAN und KAMILLA hat ein Kontaktrecht zu Ihnen dreien. Sie, LAMARA und MAXIMILIAN leben bei Ihrer Mama. Laut Jugendwohlfahrt waren Sie von Ihrer Stiefmutter enttäuscht, weil sie Sie und den Vater verlassen hat. Sie freuen sich darüber, dass sich die Eltern versöhnt haben und dass es ihnen sehr gut gefallen hat, bei Oma und Mama zu Besuch zu sein und zu übernachten. Stimmt das?

Z4: Ja, das ist auch immer noch so.

R: Seit FEBRUAR 2020 kommt die Obsorge Mama und Papa gemeinsam zu, allerdings befindet sich dieser Beschluss gerade in Revision. Wie geht es Ihnen aktuell mit ihren Eltern?

Z4: Mit meinen Eltern geht es gut. Ich lebe bei meinem Vater, aber ich gehe auch öfters zu meiner Mutter, ich besuche sie und übernachte bei ihr. Es ist gut.

R: Wie geht es Ihnen mit dem neuen Freund Ihrer Mutter?

Z4: Ich habe kein Problem damit. Es ist schön. Ich weiß nicht. Mich stört es nicht so.

R: Wie möchten Sie es denn gerne weiter haben mit Ihren Eltern, wenn Sie es sich aussuchen könnten?

Z4: Einfach bei einem Elternteil leben und den anderen regelmäßig öfters besuchen. Anders würde es auch nicht gehen. Aber bei welchem?

R: Wie hätten Sie es am [liebsten]?

Z4: Es ist mir eigentlich egal, aber ich möchte den anderen Elternteil auch sehen.

R: Was wäre, wenn Ihre Mutter wieder in RUSSLAND leben würde? Wie wäre das für Sie?

Z4: Für mich selbst wäre es wirklich sehr schlecht, weil ich mit meiner Mutter eine so gute Beziehung habe. Ich kann nicht einmal so mit meinen Geschwistern oder mit meinem Vater so reden, wie ich mit meiner Mutter rede. Ich brauche sie einfach bei mir.

R: Welche Probleme gäbe es, wenn Sie Ihre Mutter in der RF besuchen müssten/möchten/wollten?

Z4: Es gäbe Probleme, weil, wenn ich meine Mutter besuchen wollen würde, müsste ich extra hinfahren. Ich will sie hier bei mir haben. Ich wäre traurig, wenn sie nicht mehr hier wäre. Es wäre einfach schwer für mich, wenn ich meine Mutter nicht mehr an meiner Seite hätte.

R: Haben Sie Fragen an die Zeugin?

BFV: Es kam zur Sprache, dass Sie bei der Oma gelebt haben. War das die Oma väterlicherseits?

Z4: Nein, die Oma mütterlicherseits.

[…]

Einvernahme der mj. Zeugin KAMILLA […] in Anwesenheit von der Mutter

R: Bitte geben Sie Ihren vollen Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Staatsangehörigkeit an.

[…]

R: In welcher Beziehung stehen Sie zur BF?

Z5: Das ist meine Mutter.

[…]

R: Sie sind 2005 geboren, also jetzt 15 Jahre alt. Dh Sie müssten ca. 2011 in der Volksschule angefangen haben, oder?

Z5: Ja, ungefähr.

R: Wenn ich es richtig sehe sind kurz davor Ihre Großeltern – die Eltern ihrer Mama – nach Wien gezogen. Hat sich damals die Beziehung ihrer Eltern verändert? Wenn ja: wie? (OZ 30)

Z5: Die Beziehung meiner Eltern? Ich glaube nicht, nein.

R: Wie war denn Ihre Beziehung zu Ihren Eltern, als Sie in die Volksschule gegangen sind? Gab es da Probleme zwischen den Eltern? Gab es da Veränderungen?

Z5: Es gab große Probleme würde ich sagen. Sie haben sich nicht verstanden, sie haben sich viel gestritten. Wo ich dann in der Volksschule war gab es oft Streit zwischen meinen Eltern und ich würde sagen, dass die Beziehung schlecht war.

R: Laut Akt haben sich Ihre Eltern ca. im DEZEMBER 2012 getrennt. Bei wem haben Sie und Ihre Geschwister denn nach der Trennung gelebt? […]

Z5: Anfangs haben meine Geschwister und ich bei meiner Mutter gelebt, nach einer gewissen Zeit haben wir aber dann beim Vater gelebt.

R: Wann ca. zogen Sie zum Vater?

Z5: Ich glaube ca. in der vierten Klasse Volksschule.

R: Und haben Sie die Mama/den Papa auch regelmäßig getroffen? Und wie war das?

Z5: Anfangs hat es so funktioniert, nach einer Weile, wir lebten bei der Mutter, nach einer Weile gab es immer mehr Streit und Schwierigkeiten. Wenn wir bei der Mutter sein wollten, erlaubte mein Vater es nicht. Er stand unter Druck, er wollte es nicht. Immer, wenn wir bei der Mutter waren, wollte er, dass wir unsere Sachen packen und zum Vater gehen. Ich glaube, wir hatten auch spezielle Zeiten, wo wir unsere Mutter sahen und dann den Vater. Ich glaube, meine Eltern machten sich das aus. Mein Vater wollte nicht, dass wir die Zeit bei ihr verbringen, daher gab es viel Stress.

R: Ihre Eltern haben 2013 – da müssten Sie in die 2. Klasse Volksschule gegangen sein – die gemeinsame Obsorge für Sie und ihre Geschwister beantragt und das Gericht hat das genehmigt. Bei wem haben Sie den ab MAI 2013 gelebt? […]

Z5: Ich weiß nicht genau, wann es war. Aber ab der 4. Klasse habe ich beim Vater gelebt, glaube ich zumindest. Ich bin mir nicht mehr ganz sicher.

R: Und wenn Ihr Papa auf Geschäftsreise war, bei wem waren Sie da?

Z5: Wir waren bei unseren Großeltern mütterlicherseits.

R: Waren Sie auch mal mit Papa und Mama oder einem von beiden auf Reisen?

Z5: Nein.

R: Ist es richtig, dass Sie in den Ferien öfter in TSCHETSCHENIEN waren? OZ 30

Z5: Nicht dass ich wüsste.

R: Hatten Sie auch mal ein Kindermädchen, das auf Sie und Ihre Geschwister aufgepasst hat?

Z5: Ja, nicht nur eines, ich glaube es waren zwei. Eine hatten wir bei der Mutter. als wir dann beim Vater lebten, hatten wir keinen Kontakt mit der Mutter, da hatten wir zwei. Das war, nachdem mein kleiner Bruder MAXIMILIAN alias MOHAMED geboren worden ist.

R: Ihr Papa hat beim Gericht angezeigt, dass Ihre Mama im Sommer 2013 weggegangen ist, also aus Österreich. Wo ist ihre Mama hingegangen? OZ 7

Z5: Ich weiß nicht genau wo, aber ich glaube nach RUSSLAND.

R: Laut Jugendwohlfahrt ist ihre Mama am 13.05.2013 weggegangen, ohne sich von Ihnen zu verabschieden. Wie war denn das für Sie?

Z5: Es gab einen Grund, weshalb sie weggegangen ist. Nachdem wir den Stress zuhause hatten, und unsere Eltern jeden Tag gestritten haben. Mit der Zeit konnten wir unsere Mutter immer weniger sehen, weil mein Vater es uns verboten hatte. Ich glaube meine Mutter wollte den Stress nicht und sie wollte uns nicht belasten. Wir konnten uns zu der Zeit kaum sehen, weil mein Vater es nicht wollte. Dann kam ein Punkt, wo wir nichts mehr miteinander zu tun hatten, sie ging weg. Für mich war es schlimm.

R: Haben Sie mit Ihr telefoniert oder gewhatsappt oder so?

Z5: Nein, weil wir nicht durften. Jeglicher Kontakt wurde verboten.

R: Wann haben Sie dann das erste Mal wieder von Ihrer Mama gehört oder gesehen?

Z5: Vier Jahre später, ich glaube letzten Sommer, als die Sommerferien begonnen haben, oder in der Mitte letztes Jahr. Da habe ich meine Mutter angerufen.

R: Das geht sich nicht aus, das wäre Sommer 2020 gewesen. Da haben Sie schon das Jahr davor die Obsorge Regelung gehabt vom Gericht. Ich glaube Sie irren sich jetzt.

Z5: Der erste Kontakt mit meiner Mama war ein Telefonat. Da habe ich meine Mutter angerufen. Es war nicht durch mein Handy, sondern durchs Handy meiner Tante.

R: D.h. Sie haben Ihre Tante in TSCHETSCHENIEN angerufen?

Z5: Ich nenne sie Tante, sie ist aber die Ehefrau von Bruder der Mama.

R: Von welchem der beiden Brüder?

Z5: Vom älteren Bruder meiner Mutter.

R: Verstehe ich es richtig, Sie haben sich das Handy der Frau des älteren Bruders Ihrer Mutter ausgeborgt und damit Ihre Mutter angerufen?

Z5: Ja.

R: Wo erreichten Sie Ihre Mama da?

Z5: Ich glaube da war sie in der TÜRKEI.

R: Wissen Sie ungefähr wann das war?

Z5: Ich glaube es war letztes Jahr im Sommer.

R: Das kann aber auch nicht sein. In welchem Schuljahr war das?

Z5: In der XXXX glaube ich jetzt.

R: In welche Klasse gehen Sie jetzt?

Z5: Jetzt gehe ich in die 5.

R: Das muss dann 2019 gewesen sein. Da war Ihre Mama aber schon in ÖSTERREICH, nicht in der TÜRKEI.

Z5: 2019, als der Sommer begonnen hat, habe ich sie glaublich kontaktiert.

R: War Ihre Mama da irgendwie anders als jetzt, oder als damals, als sie noch im Kindergarten waren?

Z5: Das einzige, was sich verändert hat, war, dass sie ein Kopftuch trägt. Äußerlich war es nur das Kopftuch, früher war es nicht so. Sonst hat sich nichts verändert.

R: Laut Jugendamt waren Sie verängstigt und traumatisiert, als das Gespräch auf Ihre Mutter gekommen ist. Ihre Mama habe oft geschrien, Sie an den Haaren gezogen, sie hätten meist selbst kochen müssen, Ihre Mama habe die ganze Zeit nur telefoniert, viel gelogen und Sie und Ihre Geschwister gezwungen, auch zu lügen. Außerdem habe Sie immer wieder Sachen verkauft, um Geld zu bekommen. Sie fürchten sich vor ihr und wollen sie nicht sehen. Stimmt das? OZ 32

Z5: Nein, das stimmt nicht.

R: Warum haben Sie das dann beim Jugendamt angegeben?

Z5: Als ich das sagte, lebte ich bei meinem Vater. Er sagte, wir wollten es beim Jugendamt genau so etwas sagen. Ich kann mich nicht daran erinnern, dass so etwas wirklich passiert ist.

R: Hat Ihre Mama je mit einer Gaspistole vor Ihnen geschossen? (OZ 40)

Z5: Nicht dass ich wüsste. Das ist eine wage Erinnerung, die wahrscheinlich nicht einmal stimmt. Ich kann mich nicht daran erinnern, das je gehört oder gesehen zu haben.

R: 2015 hat Ihr Papa erneut nach muslimischem Ritus geheiratet. Laut Jugendwohlfahrt haben Sie sich sehr gut mit ihr verstanden, aber das Problem war, dass sie nicht Deutsch konnte. Stimmt das? Wie war denn die Beziehung mit [der Stiefmutter]? (OZ 43)

Z[5]: Die Beziehung zu ihr war nicht gut, ich konnte mich nicht mit ihr verstehen, wir redeten kaum und ich hatte nicht wirklich etwas mit ihr zu tun. Sie war einfach nur eine Person in unserem Haushalt. Ich habe mich nicht so gut mit ihr verstanden.

R: 2015, als Ihre Mama wieder in Österreich war, haben Sie bei der Jugendwohlfahrt angegeben, dass Sie zu dem Termin nicht kommen wollten, weil Sie Angst hatten, dass Ihre Mama Sie überraschen wird. Das wollten Sie nicht. Sie wollten keinen Kontakt zur Mutter, alles, was Sie brauchen, haben Sie beim Vater. Die Mutter habe so viele schlimme Dinge gemacht. Sie hat Sie zum Beispiel aufgefordert, aus dem Müll zu essen und wenn Sie etwas nicht aufessen wollten und die Essensreste weggeschmissen wurden. Sie wollten nur normal leben, beim Vater fühlten Sie sich wohl, Sie wollten nicht woanders hingehen. Die Trennung der Eltern haben Sie nicht vorausgesehen, es sei einfach so passiert. Die Jugendwohlfahrt notierte, dass die Angst vor der Mutter bzw. die Enttäuschung über sie im Gespräch deutlich spürbar war und dass Sie immer wieder weinerlich wurden. Sie haben jeglichen Kontakt mit der Mutter abgelehnt, auch einen begleiteten Besuchskontakt. Im Vergleich dazu konnten Sie über die Schule oder Aktivitäten mit dem Vater ungetrübt und fröhlich berichten, auch über die neue Freundin des Vaters haben Sie positiv berichtet. Möchten Sie dazu etwas angeben?

Z5: Das habe ich gelogen.

BFV verzichtet auf die Verlesung des psychologische Sachverständigengutachten As 235 ff und AS 271f.

R: Wie ist denn die Beziehung zu Ihren Großeltern, den Eltern Ihrer Mama? Sahen Sie sich oft? Waren Sie oft bei Ihnen?

Z5: Ja, ich lebe dort. Meine Beziehung zu meinen Großeltern ist gut, ich lebe bei ihnen. Ich bin manchmal bei meinem Vater, das wechselt sich ab, aber meine Beziehung zu meinen Großeltern ist gut.

R: Die Beziehung zwischen Ihrem Papa und [der Stiefmutter] ist ja leider in die Brüche gegangen. Und wie war das für Sie?

Z5: Es hat mich nicht wirklich interessiert.

R: 2019 schrieben Sie einen Brief ans Gericht, dass Sie bei der Mama leben wollen. Beschreiben Sie mir Ihren Gesinnungswandel!

Z5: Zu der Zeit, wo ich meine Mutter kontaktiert habe, ging es mir psychisch sehr schlecht, ich war depressiv, ich hatte suizidales Verhalten, mir ging es schlecht. Mir ging es einfach sehr schlecht. Emotional war ich unerreichbar, ich sprach kaum mit meinem Vater. Ich hatte nichts mit meinem Vater. Es ging mir zu der Zeit einfach sehr schlecht. Ich dachte, wenn es so weitergeht, würde ich mir was antun. Da ich keine Hilfe von meinem Vater bekam, als es mir schlecht ging, kontaktierte ich meine Mutter. So bauten wir den Kontakt wieder auf.

R: Waren Sie in Behandlung?

Z5: In Behandlung war ich nicht. Ich fragte danach, aber, als ich meinem Vater das erklärt habe, wurde ich nur angeschrien.

R: Sie müssen bei Gericht die Wahrheit sagen.

Z5: Das weiß ich.

R: „Ich hatte suizidales Verhalten, mir ging es schlecht. Mir ging es einfach sehr schlecht. Emotional war ich unerreichbar“ sind keine Sachen, die man so sagt. Wenn Sie auch nicht in Behandlung waren, frage ich mich, woher Sie diese Formulierungen haben.

Z5: Ich wollte mich zu der Zeit umbringen, ich habe mich selbst verletzt, ich habe mich geritzt.

R: Woher haben Sie diese Formulierungen?

Z5: Wie meinen Sie das?

R erklärt die Frage.

Z5: Ich habe recherchiert, ich wollte wissen, was mit mir los ist.

R: Die Familie war ja dauernd in Begleitung von der Jugendwohlfahrt. Haben Sie der Jugendwohlfahrt angezeigt, dass es Ihnen schlecht geht?

Z5: Nein, das habe ich nicht.

R: Ich kenne den gesamten Obsorgeakt, Sie haben auch bei der Einvernahme vor dem Pflegschaftsgericht nicht angegeben, warum nicht?

Z5: Weil ich Angst hatte.

R: Sie haben im Brief vom 28.03.2019 drei Seiten lang Ihre familiären Probleme geschildert. Warum nicht auch, dass Sie sich geritzt haben?

Z5: Das weiß ich nicht.

R: Aber das kann man überprüfen.

Z5 zeigt vor: rechten Unterarm und linken Unterarm. Es handelt sich um horizontale weiße Narben.

Z5: Ja, sie sind verheilt.

R: Wann haben Sie sich geritzt?

Z5: Ich glaube 2018 habe ich begonnen mich zu ritzen.

R: Machen Sie das immer noch?

Z5: Nein.

R: Seit wann nicht mehr?

Z5: Seitdem meine Mutter nach Österreich gekommen ist.

R: Seit 2019 ist Ihr hauptsächlicher Aufenthaltsort bei Ihrer Mutter. Die Obsorge kommt Ihren Eltern gemeinsam zu. Es gibt es Kontaktrecht zu Ihren Geschwistern. Ist das für Sie so in Ordnung?

Z5: Ja.

R: Wie möchten Sie es denn gerne weiter haben, wenn Sie es sich aussuchen könnten?

Z5: Ich würde am liebsten bei meiner Mutter leben. Ich wollte von Anfang an, dass meine Mutter die komplette Obsorge hat. Ich gehe manchmal zu meinem Vater, weil es bei meinen Großeltern zu wenig Platz gibt. Da meine Mutter aber noch keine Papiere hat und sich noch keine Wohnung mieten kann, bin ich bei meinem Vater, da es bei meinen Großelter zu eng ist. Die Wohnung meiner Großelter ist ca. 60 qm. Dort leben mein Onkel CHUSEIN, meine Mutter und ich und die Großeltern und manchmal kommen meine Geschwister.

R: Wie geht es Ihnen mit dem neuen Freund Ihrer Mutter?

Z5: Ich habe ihn einmal gesehen, er ist höflich. Ich finde ihn sehr sympathisch und ich mag ihn. Ich komme gut mit ihm klar.

R: Was wäre, wenn Ihre Mama in RUSSLAND leben würde, zB in MOSKAU?

Z5: Das wäre schlecht, weil ich könnte meine Mutter dann nicht sehen und ich will nicht, dass sie dort in RUSSLAND lebt. Ich will, dass sie hier in Österreich mit mir lebt.

R: Was wäre, wenn Sie Ihre Mama in RUSSLAND besuchen würde, gäbe es dabei Probleme?

Z5: Ich will meine eigene Mutter nicht besuchen müssen, ich will mit meiner Mutter leben. Ich glaube nicht, dass mir besuchen helfen würde, es ist nicht das gleiche mit jemandem zu leben, wie jemanden zu besuchen und ich möchte mit meiner Mutter leben.

R: Haben Sie Fragen an die Zeugin?

BFV: Nein.

[…]

Z2, 3 und 5 sind im Verhandlungssaal und beschließen, dass sie nach Hause gehen möchten. Heute zu ihrem Papa. Die Mutter, also die Obsorgeberechtigte ist damit einverstanden, dass die drei alleine nach Hause gehen und beim Vater übernachten.

BFV: Die Angst vorm Vater ist sehr groß. Die Z5 hat gesagt, dass sie lieber zum Vater geht, weil er sonst glaubt, dass sie gegen ihn ausgesagt hat.

Fortgesetzte Befragung von BF.

R: Betreffend Ihre Beschäftigungsbewilligung, wo haben Sie in der TÜRKEI, was gearbeitet?

BF: Ich habe in der TÜRKEI in einer Firma gearbeitet. Diese Firma hat Kleidung genäht. Die genaue Adresse weiß ich nicht, weil ich mir die schriftlichen Unterlagen nie angeschaut habe. Das war in der Nähe vom Flughafen SABIHA.

R: Laut diesen Ermittlungen des BMI – Verbindungsbeamten dürfte die Bestätigung, die Sie vorgelegt haben, hauptsächlich aus Gefälligkeitsgründen entstanden sein. Haben Sie dort sozialversicherungspflichtig gearbeitet, ja oder nein?

BF: Nein, weil ich dort keine Aufenthaltsgenehmigung hatte, dadurch war keine normale Arbeit möglich.

R: Der Firmenbesitzer glaubt, laut BMI – Verbindungsbeamten, dass Sie bei einer russischen Zweigstelle als Teilzeitkraft beschäftigt waren.

BF: In dieser Fabrik waren fast alle russischsprechen, vielleicht nicht alle, aber viele. Der Chef hat auch ein bisschen russisch gesprochen. Deshalb musste ich nicht einmal TÜRKISCH für die Arbeit lernen. Als ich schon nach Österreich kommen wollte, habe ich ihn gebeten, dass er mir eine Bestätigung ausstellt, damit ich beweisen kann, dass ich da war. Er sagte mir, dass er mir keine richtige Bestätigung ausstellen kann, weil er mich nicht offiziell zur Arbeit aufnehmen konnte, da ich keine Dokumente hatte. Ich habe ihn aber sehr eindringlich darum gebeten, ich sagte, dass ich ohne dieser Bestätigung Probleme bekommen. Dann, als ich schon da war, nach meiner zweiten Abreise, musst ich von ihm noch Geld holen, für die Arbeit. Er hat mir nämlich nicht alles bezahlt, als ich das erste Mal ausgereist bin und dann sagte er, dass jemand von der Botschaft anrief und fragte, ob ich dort arbeitete oder nicht. Er sagte, ich habe gesagt, dass du hier gearbeitet hast. Er fragte mich dann auch welche Probleme ich habe und warum man nach mir fragte. Das ist alles.

R: Nach dem allgemeinen Sprachgebrach bedeutet russische Zweigstelle nicht, dass in dem Betrieb nur Russen arbeiten, sondern, dass die Zweigstelle in RUSSLAND ist.

BF: Nein.

R: Was heißt nein?

BF: Ich habe nicht in RUSSLAND gearbeitet, ich habe in der TÜRKEI gearbeitet.

BFV: Ich habe mit einer Mitarbeiterin von uns (Kanzlei KLAMMER) gesprochen. Deren Vater war Mitarbeiter der türkischen Botschaft. Diese Mitarbeiterin hat mir gesagt, nach Rücksprache mit ihrem Vater, dass ein Dolmetscher in der TÜRKEI nicht angemeldet wird, also freiberuflich arbeitet, während, wenn sie als Näherin arbeitet, hätte sie angemeldet werden müssen. Ich denke, dass die Firma ihr eine Bestätigung als Dolmetscherin ausgestellt hat, um zu verdecken, dass sie dort schwarzgearbeitet hat.

R: Haben Sie in der TÜRKEI Einkommensteuer bezahlt?

BF: Nein.

R: Haben Sie als Dolmetscherin oder als Näherin gearbeitet?

BF: Ich habe die Sachen verpackt, ich habe dort geputzt. Solche Sachen machte ich.

R: Haben Sie in der TÜRKEI als Dolmetscherin gearbeitet?

BF: Nein.

R: Wann hat Ihre Tochter KAMILLA das erste Mal mit Ihnen telefoniert?

BF: Das war im APRIL oder MAI 2018.

R: Wo waren Sie da?

BF: In TSCHETSCHENIEN.

R: Von welchem Telefon aus hat sie angerufen?

BF: Vom Telefon der Frau meines Bruders.

R: Das heißt, Sie hatten mit Ihrer Familie in Österreich durchgehend Kontakt?

BF: Ja. Als ich in TSCHETSCHENIEN war, nach der letzten Abschiebung habe ich alle kontaktiert. Ich wurde nicht deportiert, als ich selber weggefahren bin.

R: Was das Kindeswohl anbelangt: Stimmen Sie einer Begutachtung durch [Mag.] XXXX als „Update“ des Gutachtens vom OKTOBER 2015 aus dem Pflegschaftsakt zu?

BF: Werden da auch meine Kinder einvernommen?

R: Ja, es bezieht sich auf Sie und auf Ihre Kinder.

BF: Ich will meinen Kindern nicht wieder so einen Stress machen.

R: Ein Gericht macht nie ein Gutachten, wenn es nicht nötig ist. So ein Gutachten kostet 5.000 Euro.

BF: Muss ich das nicht bezahlen?

R: Nein, das bezahlt im Asylverfahren das Gericht, wenn es der Richter im Pflegschaftsverfahren macht, zahlen Sie das.

BF: Wenn es notwendig ist, bin ich einverstanden. Ich wollte den Kindern nur Stress ersparen.

R: Das heißt, Sie stimmen auch einer Befragung der Kinder durch die Sachverständige zu?

BF: Ja.

[…]

Einvernahme des [Kindsvaters als Zeuge]

[…]

R: In welcher Beziehung stehen Sie zur BF?

Z6: Sie ist meine Ex-Frau.

[…]

R: In welcher Sprache wünschen Sie die Einvernahme?

Z6: Auf Russisch.

R: Waren Sie mit der BF verheiratet oder nur nach muslimischen Ritus verheiratet?

Z6: Nur nach muslimischen Ritus.

R: Waren Sie schon miteinander verheiratet, bevor die BF einreiste, oder erst nachdem sie nach Österreich gekommen ist?

Z6: Nein, als wir kamen.

R: Sie waren aber s[ch]on länger in ÖST[…]ERREICH aufhältig?

Z6: Seit 2000.

R: War[um] sagen Sie dann: Seit wir gekommen sind.

Z6: Nein, ich habe es nicht verstanden.

R: Das heißt, Sie haben seit 2000 [hier gelebt], dann kam Ihre Gattin 2002 und dann haben sie geheiratet?

Z6: Ja, wir haben dann nach unseren Gebräuchen geheirate.

R: Sie sind in Ö asylberechtigt. Warum wurde Ihnen der Asylstatus zuerkannt. Was war der Fluchtgrund?

Z6: Ich weiß es nicht, ich bekam es. Es dauerte drei Jahre lang.

R: Warum mussten Sie TSCHETSCHENIEN verlassen?

Z6: Wegen [des Krieges].

R: Haben Sie in einem der Kriege gekämpft?

Z: Nein.

R: Waren Sie selbst in Ö jemals einer Bedrohung ausgesetzt?

Z6: Ich kann mich an sowas nicht erinnern. Es hat zwar Drohungen gegeben, aber ich müsste mich daran erinnern. Ich kam hierher, weiß aber nicht wirklich, was man von mir erwartet. Damit meine ich hierher ans Gericht.

R: Es geht um den Asylantrag Ihrer Ex-Frau und ich habe den gesamten Obsorgeatkt beigeschafft, daher habe ich eine paar Fragen an Sie.

R: Sind Sie seit 2000 jemals in die RF zurückgekehrt?

Z6: Nein.

R: Laut Obsorgeakt waren die Kinder regelmäßig in den Sommerferien in TSCHETSCHENIEN. Mit wem kamen die Kinder dorthin?

Z6: Nein, niemals.

R erinnert an die Wahrheitspflicht.

Z6: Wir sind nach ASERBAIDSCHAN geflogen. Dorthin sind meine Eltern gekommen und meine Frau ist mit einem oder mit zwei Kindern nach TSCHETSCHENIEN gefahren.

R: Was würde Ihnen passieren, wenn Sie nach TSCHETSCHENIEN fahren würden?

Z6: Das weiß ich nicht.

R: Und außerhalb von TSCHETSCHENIEN. Was würden Ihnen passieren, wenn Sie an einen andere[n] Ort in der RF fahren würden?

Z6: Das weiß ich nicht. Ich glaube jedenfalls, dass es mir dort nicht gut gehen wird. Ich bin seit fast 21 Jahren in Österreich.

R: Würde den Kindern etwas passieren, wenn Sie nach RUSSLAND oder in die Teilrepublik TSCHETSCHENIEN fahren würden?

Z6: Ich glaube nicht. Sie sind hier geboren worden. Sie haben überhaupt keinen Bezug zu dem Land.

R: Die BF sagt, dass Sie ihr einen russischen Pass besorgten und dass Sie auch für die Kinder einen russischen Pass besorgten. Was sagen sie dazu?

Z6: Das ist nicht wahr.

R: Haben Sie noch Verbindung zu Menschen aus der RF? Bekommen Sie Besuche, fahren Sie auf Besuch?

Z6: Ja, viele. Ich habe Bekannte dort, ich müsste nachzählen, wie viele. So wie alle anderen Leute, habe auch ich Bekannte.

R: Ihre Frau hat zwei Fotos vorgelegt (OZ 33, Fotos 1 und 2). Wer ist das?

Z6: Das ist ein Onkel von KADYROV mit KAMILLA, meiner Tochter. Der Onkel vom KADYORV heißt mit Vornamen MAGOMED KADYROV.

R: In welcher Beziehung stehen Sie zum Onkel vom KADYROV?

Z6: Ich kenne ihn nicht, ich kenne einen, der mit KADYROV hergekommen ist. KADYROV war in SLOWENIEN und machte eine Trinkkur (Mineralwasser). Ich war damals alleine mit vier Kindern. Daher ist KAMILLA mit mir mitgekommen.

R: Dann hat Ihre Frau noch ein Foto vorgelegt (OZ 33, Foto 3), was haben Sie mit diesem Foto zu tun? Angeblich haben Sie das der Mutter geschickt.

Z6: Ein GEORGIER hat es mir geschickt.

R: Wer ist das?

Z6: Keine Ahnung.

R: Warum schicken Sie es der BF?

Z6: Ich dachte, dass es ihr Mann ist. Als das alles begonnen hat, als sie in die TÜRKEI und nach SYRIEN fuhr und dann wieder in die TÜRKEI, dann nach WIEN und dann wieder in die TÜRKEI und dann von der TÜRKEI nach MOSKAU, habe ich eine kleine eigene Ermittlung aufgestellt. Ich weiß nicht, wann das war.

R: Laut Jugendamt hat Ihre Beziehung bis 2011 sehr gut funktioniert, bis die Eltern der BF nach Wien gezogen sind, das war ca. 2011. Laut dem Obsorgeakt haben Sie sich ca. im OKTOBER 2012 nach muslimischen Ritus scheiden lassen.

Z6: So genau kann ich mich nicht erinnern, aber es wird ungefähr passen.

R: Laut dem Akt ist die Frau so um den 13.05.2013 ausgereist.

Z6: Sie fuhr schon früher weg, ich denke 2012.

R: Sie sagten, Ihre Frau hat sich radikalisiert. Beschreiben Sie mir das bitte.

Z6: Als wir uns scheiden lassen haben, hat sie schwarze Sachen angezogen. Sie hat sich verhüllt, man hat nur das Gesicht gesehen.

R: Also sie hat sich anders angezogen. Was änderte sich sonst noch?

Z6: Alles änderte sich an ihr. Ihre Kleidung, sie begann alles zu verkaufen, die Sachen. Ich habe ihr Taschen um 1000 Euro gekauft, sie hat alles verkauft, alles, was wir hatten.

R: Ihre Frau hat Sachen verkauft und sich verhüllt. Was änderte sich sonst noch?

Z6: Damals hatte ich keinen Kontakt mit ihr. Wir haben nie wieder geredet, als wir uns scheiden ließen. Sie sagte mir, dass sie nach SYRIEN fahren wird, weil hier nur Teufel leben und keine normalen Leute. Das hat sie mir gesagt. Ich weiß nicht, wie ich es beweisen soll.

R: Ist sie in Moscheen gegangen, hat sie die Wohnung umdekoriert? Wohin ging sie und was machte sie?

Z6: Ich kann es nicht erklären, weil ich sie nicht beschattete, aber die ganze tschetschenische Diaspora, damit meine ich die älteren Leute, die wissen alles. Das ist keine Neuigkeit.

R: Sie haben vor dem Jugendamt angegeben, dass alles mit ADAM, dem Bruder Ihrer Frau angefangen hat. Was meinen Sie damit?

Z6: ADAM war auch anders, als früher, er ließ sich einen Bart wachsen, er ging in die Moschee und hat gebetet und das ist meine Meinung, dass das von ihm auf die BF übergekommen ist. Ich war ja früher selbstständig tätig, ich hatte eine PIZZERIA am XXXX . Sie war dort, ihr Vater und ihr Bruder waren auch dort. Damals war es ja wie meine Familie, weil ich ja alleine war. Ich meine alleine in Österreich.

R: Wissen Sie, in welcher Moschee ADAM war?

Z6: Nein.

R: Sie sagten, Sie haben ein kleines Konvolut oder Fotos zum vorweisen, was können Sie vorlegen?

Z6: Ich werde Fotos vorbereiten. Ich bemühe mich, ich verspreche es nicht, aber ich werde mich bemühen.

R: Können Sie das binnen 14 Tagen machen?

Z6: Ja, ich kann es nicht versprechen, aber ich werde es versuchen.

R Hält vor: OZ 40. Was können Sie mir über dieses Foto erzählen?

Z6: Dieses Foto meine ich, das Foto war auf ihrem WhatsApp. Von dort habe ich es. Es war ihr Profilbild.

R: Wer sind die beiden auf dem Foto?

Z6: Ihr Ex-Mann.

R: Wer ist der andere?

Z6: Ich versuche, noch ein besseres Foto herzauszusuchen. Ich erkenne sie an den Augen, ich lebte 10 Jahre mit ihr zusammen. Die Frau auf dem Foto ist meine Ex-Frau, der Mann daneben ist ihr Ex-Mann. Ich war nicht bei der Hochzeit, aber ich denke, das ist er. Als ich mich damit beschäftigt habe und dem nachging, ich meine die TÜRKEI und so, habe ich mich dafür interessiert und habe die Telefonnummer des Vaters von dem Mann herausgefunden und ich sprach auch mit dem Vater.

R: Wer ist der Mann?

Z6: Der Vater von dem Jungen. Der Vater vom ersten Jungen.

R: Wie heißt er und wie heißt der Vater?

Z6: Ich kann mich nicht erinnern, weil es schon lange her war, aber der Mann mit dem ich sprach, kannte sie.

R: Mit wem haben Sie gesprochen?

Z6: Ich habe mit dem Vater von dem telefoniert. Der Vater war in TSCHETSCHENIEN und der Junge war in SYRIEN.

R: Wie haben Sie die Nummer von dem Vater von dem herausgefunden?

Z6: Durch die Frauen.

R: Durch welche Frauen?

Z6: Ich weiß es nicht mehr, es ist schon lange her.

R: Wo lebt von dem der Vater in TSCHETSCHENIEN?

Z6: Als ich mit ihm sprach, war er in TSCHETSCHENIEN, aber ich weiß nicht, wo er genau lebt.

R: was wissen Sie über den Mann?

Z6: Ich sah ihn nicht persönlich. Ich habe es nur gehört. Die haben in SYRIEN gekämpft. Das ist alles.

R: Wo lebte er, bevor er nach SYRIEN ging?

Z6: Keine Ahnung.

R: Sie haben vor dem BFA etwas von einem Franzosen angegeben.

Z6: Es gab eine Information, dass der Mann in FRANKREICH verheirate[t] war.

R: Der auf dem Foto, oder ein anderer?

Z6: Ich glaube der auf dem Foto. Es hat Gerüchte in FRANKREICH gegeben, ich sprach ja mit den Frauen ich weiß nicht, wie sich er und meine Ex-Frau hier kennenlernten. Es gab eine Legende, aber ich weiß nicht, ob diese wahr ist, oder nicht. Als ich es damals sagte, sagte ich das, was ich damals hörte. Aber ich wusste über keine Fakten Bescheid, aber ab heute beginne ich die Fakten zu sammeln. Fotos usw. wo die Verhaftung stattfand usw.

R: Wer wurde verhaftet?

Z6: Ich habe nur gemeint, dass ich Infos sammeln werde. Ich bin als Zeuge hierhergekommen. Wenn es notwendig ist, werde ich auch einen Rechtsanwalt haben.

R: Nein, Sie brauchen als Zeuge keinen Anwalt. Was ist mit ihm geschehen? Er ging nach SYRIEN, was passierte dann mit ihm?

Z6: Ich kann es nicht bewiesen, aber wenn ich will, kann ich versuchen es zu beweisen. Ich habe ihn ja nicht gesehen, aber die Tschetschenen sprechen darüber.

R: Was passierte mit ihm?

Z6: Ich hörte, dass er irgendwo gekämpft hat und verwundet war. Die Hand, das Auge, alles war weg. Man hat gesagt, dass er verwundet war. Ich hörte, ich meine die Leute sprachen darüber, dass die zwei in die TÜRKEI gebra[…]cht wurden, weil er verwundet wurde, dass man ihm deshalb erlaubte auszureisen.

R: Sie sagten, die zwei in die TÜRKEI gebracht. Wer ist die zweite Person, die in die TÜRKEI gebracht wurde?

Z6: Sie und er. Die tschetschenische Post arbeitet schnell (scherzhaft).

R: Ihre Ex-Frau soll ohne sich von den Kindern zu verabschieden ausgereist sein. Hatten Sie mit ihr Kontakt, während sie nicht in Österreich war?

Z6: Ein paar Mal schon, ich habe mit ihr gesprochen, aber ich kann mich nicht mehr erinnern. Sie erzählte mir… Wie soll ich Ihnen das erklären? Dass ich KADYROV geheiratet habe, in Bezug auf die Fotos, solche Sachen. Sie redete dummes Zeug. Ich hatte ihre Telefonnummer und wir sprachen. Dann, als ich das letzte Mal anrief, hob eine andere Frau ab. Sie sagte, dass die beiden zusammen in einem Lager leben. Dann hatte ich nichts mehr in Erfahrung gebracht.

R: D.h. Sie hatten die Handynummer Ihrer Ex-Frau und riefen sie unten an?

Z6: Genau.

R: Ganz seltsam, am Tag, bevor Ihre Frau ausreiste, wurde beim Finanzamt das Empfängerkonto für die Kinder geändert. Wer hat das veranlasst?

Z6: Ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern. Als sie wegfuhr, hat mich zu Mittag ihr Vater angerufen und er sagte: Wo ist [die Beschwerdeführerin]? Ich sagte: Warum fragen Sie mich, ich rede mit ihr ja nicht. Er sagte mir, dass sie ihrem Vater sagte, dass ich sie zu irgendeinem Rechtsanwalt schickte und dass es dabei um eine Arbeit ging. Ich habe gesagt, dass ich sie nirgends geschickt habe. Er sagte, sie hat es so gesagt und sie ist nicht da. Dann habe ich verstanden, dass sie wegfährt, weil sie schon vorher oft sagte, dass sie von hier wegfahren wird und dass es ein verdammtes Land ist. Ich habe es also verstanden und dann habe ich ihren Vater angerufen und ich sagte es ihm und auch ihrem Bruder sagte ich es. Ich sagte, fahrt schnell zum Flughafen oder machte eine Anzeige, weil in dieser Zeit sind viele Leute aus Ö, aber auch aus der ganzen Welt nach SYRIEN gefahren. Ich sagte zum Vater und zum Bruder, sie sollten eine Anzeige machen, sie verhaften, sie zurückbringen usw. Ich hatte sorgen um sie, wir waren zwar geschieden, aber wir hatten Kinder miteinander. Der Vater und der Bruder machten nichts. Ich habe noch zu ihrem Bruder gesagt, auch zum Vater, fliegt in die TÜRKEI, ihr verliert sonst eure einzige Tochter.

R: Haben Sie Anzeige erstattet?

Z6: Nein, weil ich nicht mehr ihr Mann war. Wir waren geschieden, aber ich sagte es dem Vater und dem Bruder.

R: Was ist mit dem Bruder der BF, mit dem ADAM, ist der auch ausgereist?

Z6: Nein, ADAM ist nicht hingefahren. Ich habe auf ihn eingeredet, dass er in die TÜRKEI fliegt, der Vater sagte aber, dass er keinen Pass hat und so. jedenfalls kann ich mich nicht genau erinnern, aber die beiden taten nichts.

R: sie haben zwei Übersetzungen von E-Mails oder Nachrichten dem Obsorgegericht vorgelegt (OZ 40). Was ist das?

Z6: Was ist das?

R: Ich weiß es nicht, Sie haben es vorgelegt.

Z6: Was ist denn das? Wer hat das geschrieben?

R: Das ist Ihr Rechtsanwalt. Sie haben es vorgelegt. Es ist Ihre Eingabe.

Z6: Ich kann das jetzt nicht verstehen.

D liest dem BF den ersten Absatz vor.

Z6: Wer spricht das?

R: Sie haben das dem Obsorgegericht vorgelegt. Was ist das?

Z6: Man konnte sie drei oder vier Monate danach nicht finden. Ich ging zum Gericht, sprach mit dem Richter. Ich sagte, ich kann sie nicht finden. Ich fragte, ob er sie finden kann. Er wusste es nicht. Dann wurde sie gesucht, sie wurde nicht gefunden. Dann habe ich die alleinige Obsorge bekommen, dann nach ca. einem Jahr kam sie wieder nach Österreich und schrieb eine Anzeige. Ich war beim Kriminalamt, dann beim Gericht. Sie kam zum Gericht nicht, sondern ist wieder zurück in die Türkei.

R: Sie war nicht bei Gericht, da meinen Sie bei der gerichtlichen Begutachtung?

Z6: Genau, ich war immer mit den Kindern bei der Gutachterin.

R: Sie waren beim BKA, worum ging es da?

Z6: Ich habe Stress gemacht, ihr Leben kaputt gemacht habe. Das schrieb sie. Ich hätte ihr per WhatsApp gedroht.

R: Wo haben Sie ihr gedroht? In Ö, oder als Sie nicht in Ö waren?

Z6: Ich kann mich nicht erinnern.

R: Haben Sie ihr gedroht?

Z6: Nie. Sie hat… Nein, ich, nein nein, nich[t]s.

R: Ihre Frau gab an, dass Sie in Wahrheit anders heißen, nämlich nicht […], sondern […] heißen.

Z6: Das ist nicht wahr.

R: Haben Sie die Vaterschaft zu allen vier Kindern anerkannt?

Z6: Wem gegenüber?

R: Dem Staat gegenüber. Ich finde nur bei drei von den viern ein gerichtliches Vaterschaftsanerkenntnis. Zu LARITA finde ich keine. Warum nicht?

Z6: Ich habe alle vier Kind[er] anerkannt.

R: Warum haben Sie MAXIMILIAN erst zwei Jahre später anerkannt?

Z6: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Es kann sein. Wir haben 10 Jahre zusammengelebt.

R: Ihre Frau sagte, dass Sie öfter auf Geschäftsreisen sind. Mit unter acht Monate [lang]. Wo sind Sie immer auf Geschäftsreisen?

Z6: Ich war nicht acht Monate auf Geschäftsreisen. Ich war in der UKRAINE, in DEUTSCHLAND, in der SLOWAKEI, in SLOWENIEN. Ich bin Geschäftsmann.

R: Wer passte auf die Kinder auf, als Sie auf Geschäftsreise waren?

Z6: Die Mutter meiner Ex-Frau. Für mich war es schwer, mich um vier Kinder kümmern zu müssen. Als sie wegfuhr, war MAXIMILIAN noch ganz klein, er konnte noch nicht gehen. Es verging viel Zeit, ich habe ihn gewaschen, ich kümmerte mich um alle vier Kinder, ich alleine. Ich habe mich die ganze Zeit um die Kinder gekümmert. Ich gab ihnen Essen, brachte sie ins Krankenhaus, ich bin schon älter, ich habe vieles in meinem Leben gesehen. Ich würde für meine Kinder mein Leben hergeben. Das ist sicher so. Ich würde niemals in meinem Leben meine Kinder zurücklassen, so machte ich es auch nicht, so wie es manche Leute tun.

R: Sie sagten, Sie haben Ihre eigne Recherche gemacht. Wie suchten Sie Ihre Ex-Frau?

Z6: Per Telefon, ich wollte auch in die TÜRKEI fahren, ich war in Panik und es war schwer für mich, weil sie in ÖSTERREICH sehr gut lebte. Sie hatte eine Firma in Ö, eine Arbeit, viel Geld. Ich war selbstständig tätig und hatte meine PIZZERIA am XXXX . Ich hatte das schönste XXXX in XXXX eröffnet.

R: Seit wann sind Sie arbeitslos?

Z6: Schon lange, ich kann nicht arbeiten, ich muss die Kinder abholen und zur Schule bringen, ich habe fünf Tage in der Woche in der Früh aufstehen müssen und die Kinder zur Schule bringen müssen. Ich brachte sie in der Früh zur Schule. Es war so, dass der Schulunterricht nicht zum gleichen Zeitpunkt der Kinder aus war, sie hatten unterschiedlich aus. Ich lebte im XXXX . Ich brachte die Kinder jeden Morgen hin und her. Ich machte alles für die Kinder.

R: Seit wann sind Sie arbeitslos?

Z6: Ich kann mich nicht erinnern, aber es ist schon lange her. Das AMS kann für mich keine Arbeit finden, jetzt gibt es überhaupt keine Arbeit.

R: Sind Sie finanziell von Ihrer Ex-Frau abhängig?

Z6: Nein. Wie könnte ich von ihr abhängig sein, das war ich nie in meinem Leben.

R: Hatten Sie durchgehend mit Ihrer Exfrau Kontakt, während sie im Ausland war?

Z6: Nein. Ich kann mich nicht mehr erinnern, aber es waren ein paar Mal. Sie hielt mich nicht für einen Menschen, sie war der Meinung, dass alle hier hin kommen und kämpfen sollen. Sie hat alle Tschetschenen, die hier leben für keine Menschen gehalten. Zu der Zeit war es so, jetzt ist schon wieder alles vorbei.

R: Wie haben Sie [Ihre Gattin] kennengelernt?

Z6: In der UKRAINE.

R: Trafen Sie sich zufällig dort?

Z6: Meine Cousine machte uns bekannt. Ich lernte sie in der UKRAINE kennen, ich brachte sie dann hierher und sie kam mit mir zu den Kindern.

R: Ihre Mutter lebt noch in TSCHETSCHENIEN?

Z6: Ja, aber sie ist schwer krank. Ich mag gar nicht über meine Mutter reden. Ich habe keinen Vater mehr und meine Mutter ist schwer krank.

R: Haben Sie oder Ihre Mutter in TSCHETSCHENIEN angezeigt, dass Ihre Ex-Frau in SYRIEN war?

Z6: Ich machte das nie, keine Ahnung wegen dieser Sache. Meine Mutter sagte mir, dass fünf oder sechs Mal die Polizei kam, wo wir wohnen. Fünf oder sechs Mal kam die Polizei dorthin, wo die Mutter lebte und fragte nach mir, sie sagte, sie weiß nicht wo sie ist und sie hat keinen Bezug zur Familie.

R: Haben Sie einen Bezug zum ehemaligen Bürgermeister von XXXX ?

Z6: Er ist mein bester Freund, ich studierte mit ihm an der Uni. Er heißt XXXX . Er war damals hier in WIEN mit der russischen Regierung, weil es ein staatliches Programm gab. Es ging darum, dass man die Abläufe in Ö kennenlernt, z.B. die Müllbeseitigung. 10 oder 12 Personen waren da. Der Verfassungsschutz oder die Polizei kontrollierte alles, was sie machen.

R: Haben Sie sonst noch Kontakt mit Politikern in Tschetschenien?

Z6: Nein, mit Geschäftsleuten.

R: Was macht Ihr Freund, der Ex-Bürgermeister jetzt?

Z6: Er ist Vorsitzender von TSCHETSCHENIEN.

R: KADYROV RAMSAN also?

Z6: Nein, Sie fragen mich, wo er jetzt arbeitet?

R: Ja, er ist jetzt der Vorsitzenden von TSCHETSCHENIEN?

Z6: Ja, vom Parlament. Wenn Sie es interessiert, dann habe ich einen Cousin, er arbeitet auch in der Regierung. Viele Leute arbeiten dort, ms und auch vs. Alle arbeiten dort, fast alle. KADYROV ist aber kein Verwandter und ich kenne ihn auch persönlich nicht. Weswegen ist KADYROV jetzt ein Thema? Was möchten Sie dadurch erfahren?

R: Ihre Ex-Frau stellt in den Raum, dass sie in TSCHETSCHENIEN wegen Ihrer Kontakte dort nicht sicher wäre. Was sagen Sie dazu?

Z6: Ja, ich schwöre vor dem Gericht, dass ich überhaupt kein Interesse in Bezug auf diese Person habe. Für mich gibt es diese Person gar nichts. Ich wünsche ihr nichts Schlechtes und auch nichts Gutes. Sie ist nur die Mutter meiner Kinder. Ich wünsche niemandem auf dem Planeten was Schlechtes. Die Leute denken sich viel aus, um in dem Land zu bleiben.

R: Kennen Sie einen P[…] vom BVT?

Z6: Ja, er ist ein Bekannter. Ich kenne ihn ihretwegen. Ich wollte sie damals anzeigen oder mit der Polizei herausholen. Sie war in SYRIEN und hat gekämpft und niemand weiß das. Als sie weggefahren ist, wollte ich, dass sie zurückkommt. Ich habe den Polizisten kennengelernt. Ich wollte es mit ihm besprechen, wie ich sie zurückbringen kann. Das ist alles.

R: Ich habe hier die Aussage Ihrer Ex-Frau, dass Sie diesem P[…] einmal 1000 und einmal 5000 Euro gaben, warum?

Z6: Wer sagte das?

R: Ihre Ex-Frau.

Z6: Das ist nicht wahr.

R: Wie sollte sie auf solche Sachen kommen?

Z6: Ich weiß es nicht, sie kann sich alles Mögliche ausdenken. Sie kann auch die Kinder zu etwas überreden. Acht Jahre lang hatte sie keine Kinder. Ich meine, wenn sie die Kinder gebraucht hätte, hätte sie sie nicht zurückgelassen. Der Kleine war noch ganz klein. Ich stelle jetzt die Frage, welche Frau kann vier Kinder zurücklassen und von hier wegfahren. Ich meine aus dem schönsten Land, besser als WIEN ist nur WIEN. Welche Mutter oder welcher Vater könnte vier Kinder jahrelang zurücklassen?

BFV: Sie sagen, Sie sind Geschäftsmann, aber Sie sind auch arbeitslos. Wie kann ich mir das vorstellen?

Z6: ich verkaufe Wasserfilter und ich will ein Geschäftsprojekt aufmachen, an der Grenze zur SLOWAKEI. Da gibt es günstigen Baugrund. Ich will 3345 qm Wohnungen errichten.

R: Mit welchem Geld wollen Sie das errichten?

Z6: Mit Hilfe eines Investors. Ich habe einen guten Investor aus der UKRAINE, mit der XXXX zusammen möchte ich das machen. Es ist mein eigenes Kapital und die Bank gibt Kredit. Ich mache das Geschäft auch mit den Filtern. Ich vermittle auch Versicherungen. Im Moment stehen alle Geschäfte, was ich jetzt sage bezieht sich auf den Zeitraum vor 2020. Ich habe es schon vor Jahren organisiert und wenn ich jetzt mit der Sache beginne, wäre ich nicht mehr arbeitslos.

BFV: Ihre Ex-Frau sagte, dass Sie oft auf Geschäftsreisen sind. Kann man das aufgrund Ihres Arbeitslosengeldesbezug nachvollziehen?

Z: ich war in der SLOWAKEI, da habe ich mich nicht abgemeldet. Das sind 60 km, das kann man einfach hin und herfahren.

BFV: Der Beamte vom BVT erzählte uns heute, dass Sie in der tschetschenischen Gemeinschaft eine wichtige Person sind und ihm auch regelmäßig Informationen geben. Nutzen Sie diese Verhältnisse aus, um Ihrer Frau zu schaden?

Z6: Nein, niemals in meinem Leben. Ich möchte ihr nicht schaden. Ich habe schon gesagt, dass ich etwas Schlechtes, aber auch nichts Gutes für sie will.

BFV: Keine weiteren Fragen.

BF: Ich möchte anmerken, betreffend Text OZ 40, dass es nicht sinnvoll gewesen wäre, wenn ich am Schluss „eure […]“ schreibe, wenn es im Rest des Textes „eure Mutter und so heißt“.

BF: Betreffend die beabsichtigte Beweismittelvorlage: Mit welchen Strukturen wollen Sie diese Beweismittel finden?

Z6: Mit dem Rechtsanwalt.

R: Mit welchem Rechtsanwalt?

Z6: Mit einem öst. und einem türkischen.

R: Was wollen Sie ermitteln, es geht hier um ein Gerichtsverfahren?

Z6: Die Fakten.

BF: Sie haben eine Anzeige gestellt beim P[…]. P[..] hat es heute auch so behauptet. Sie machen Aussagen, die sich nur auf Gerüchte begründen. Wieso haben Sie Anzeige erstattet, wenn Sie nichts Handfestes hatten?

Z6: Wo habe ich die Anzeige erstattet?

R: Beim BVT.

Z6: Ja, beim Verfassungsschutz.

R: Ihre Ex-Frau will wissen, wieso Sie die Anzeige erstattet haben?

Z6: Ich wollte sie von SYRIEN zurückholen, ich überlegte, wie ich das machen kann.

R: Warum haben Sie geglaubt, dass sie in SYRIEN ist?

Z6: Sie sagte es mir selbst. Sie hatte Streit mit dem Bruder und dem Vater. Sie wurde geschlagen und die Polizei war da. Sie wurde geschlagen von ihrem Vater und von ihrem Bruder. Das hat mir ihr Vater geschlagen. Sie hat die Polizei angerufen, die Polizei hat den Vater und den Bruder verhaftet. Sie mussten mit auf die Polizeistation. Ein Jahr lang hat es ein Betretungsverbot gegeben. Wegen dem XXXX hatte sie mit dem Vater eine Schläger[ei]. Es war eine echte Schlägerei, alle Mitarbeiter am XXXX waren geschockt.

R: Welche Beweise haben Sie?

Z6: Momentan keine.

R: Welche Beweise haben Sie?

Z6: ich kann es jetzt nicht sagen, das ist vielleicht eine geheime Sache, wodurch ich es beweisen kann. Ich werde aber keine Gesetzesverletzung machen. Ich werde mir einen Anwalt nehmen und werde Anfragen in die TÜRKEI und an die Polizei stellen. Die türkische Polizei weiß, wo sie war.

R: Um eines klar zu stellen: Das hier ist ein Gericht, in dem geht es um den Asylantrag Ihrer Ex-Frau. Dass ihr damals Asyl aberkannt wurde, 2017 ist bereits rechtskräftig. Das Strafverfahren wurde eingestellt, wegen eines möglichen SYRIENaufenthaltes. Wenn Sie einen neuen Verdacht einer Straftat haben, dann zeigen Sie das bei der Polizei an, Ermittlungen dazu sind Angelegenheiten des Staates.

Z6: Ich weiß es. Ich will ihr ja nichts Schlechtes, Sie können ihr auch wieder Asyl geben. Ich mache nix Schlechtes.

R: Ich muss in dem Verfahren das Kindeswohl berücksichtigen. Es gibt zur Frage des Kindswohls aus dem Obsorgeverfahren ein Gutachten aus OKTOBER 2015 bei [ XXXX , ich möchte ein Update dieses Gutachtens machen. Stimmen Sie der Begutachtung der Kinder zu?

Z6: Kein Problem.

R: Wenn die [ XXXX sagt, sie muss auch Sie dazu interviewen, ist das ein Problem?

Z6: Kein Problem. Ich stimme einer Begutachtung zu.

Keine Einwände durch BFV und BF.

R räumt BFV eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme ein?

[…]“

In der Verhandlung wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

- Unterlagen in TÜRKISCHER Sprache

- der E-Mail-Verkehr des BVT betreffend die TÜRKISCHE Arbeitsbestätigung der Beschwerdeführerin

- der Konventionsreisepass der Beschwerdeführerin vom 30.12.2014, auf dessen Foto sie einen TSCHADOR trägt, mit Reisestempeln auf S 6, 42, 43, 44 und Visa auf S 24 und 46

- ein Artikel der XXXX vom 26.01.2021

13.38. Am 26.01.2021 legte die Beschwerdeführerin den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen WIEN vom 01.12.2020 vor.

Am 28.01.2021 erstattete das Bundesverwaltungsgericht eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft WIEN.

Am 09.02.2021 ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter per E-Mail um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme.

Am 11.02.2021 wurde er gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV belehrt.

Am 09.02.2021 zeigte das Bundesverwaltungsgericht die Kindeswohlgefährdung bei der XXXX an.

Mit Beschluss vom 11.02.2021 bestellte das Bundesverwaltungsgericht XXXX zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet Klinische- und Gesundheitspsychologie.

Am 17.02.2021 erstattete das Bundesverwaltungsgericht Anzeige an die Disziplinarbehörde der WIENER Rechtsanwaltskammer.

Am 23.02.2021 langte die Kostenwarnung der Sachverständigen hg. ein.

Am 29.03.2021 langte der GRIECHISCHE Asylakt der Beschwerdeführer hg. ein, dessen Übersetzung am 16.04.2021 hg. einlangte. Die GRIECHISCHE DUBLIN-Behörde teilte mit, dass die Beschwerdeführer am 25.06.2018 in GRIECHENLAND Asyl beantragten. Die Asylverfahren seien am 12.10.2018 eingestellt worden, weil die Beschwerdeführer den Antrag implizit zurückgezogen hatten. Es wurden keine Aufenthaltsberechtigungen ausgestellt und keine Identitätsnachweise vorgelegt.

13.3.9 Am 15.04.2021 langte die Stellungnahme der XXXX hg. ein. Diese lautete wie folgt:

„Die […] XXXX […] der STADT WIEN möchte Ihnen mit diesem Schreiben mitteilen, dass in der Zwischenzeit mit allen Familienmitgliedern ausführliche Erstgespräche durchgeführten wurden. Dabei zeigte sich, dass besonders bei den drei Töchtern LAMARA, LARITA und KAMILLA, die im Rahmen der vom BVwG am 9.2.2021 eingelangten Gefährdungsmeldung geäußert Sorge, dass die minderjährigen Kinder durch die Eltern [, die Beschwerdeführerin und der Kindsvater] manipulativ und negativ beeinflusst werden, auch von der XXXX geteilt wird und bei alle drei jugendlichen Mädchen deutliche Anzeichen einer Belastungsstörung ersichtlich sind. Dieser Umstand wurde auch nach erfolgter Schulnachfrage bei den drei Töchtern durch die jeweiligen Rückmeldungen der Klassenlehrerinnen bestätigt.

Aus diesem Grund erfolgte die Einbeziehung der Psychologin […], die mit allen drei Töchtern in naher Zukunft Gespräche führen wird um den konkreten Sachverhalt im Detail zu überprüfen, damit allenfalls erforderliche, weitere Schritte eingeleitet werden können. Dahingehend befürwortet die XXXX auch ein vom Gericht beauftragtes Sachverständigengutachten und die Miteinbeziehung einer Gerichtspsychiaterin, weil die Vermutung nahe liegt, dass es sich im beschriebenen Fall um eine hochkomplexe Angelegenheit handelt, die zusätzlich von unabhängigen Seite und aus forensischer Sichtweise überprüft werden muss.“

13.40 Am 31.05.2021 langte das Gutachten hg. ein, das das Gericht am 02.06.2021 an die XXXX weiterleitete und am 04.06.2021 den Parteien und dem Bezirksgericht XXXX zustellte.

Das Gutachten lautete im Wesentlichen wie folgt:

„Vater

Arbeitsbeziehung und Verhalten

[Der Kindsvater] äußerte sich von Beginn an kooperativ und bereit, an der Gutachtenserstellung mitzuwirken, worauf Termine problemlos vereinbart werden konnten. Bezüglich der Verlässlichkeit zeigten sich hingegen Einschränkungen. So wurden mitgegebene Fragebögen beispielsweise nicht retourniert, auch der erste „Kindertermin“ gestaltete sich chaotisch, da offenbar weder Zeit noch Ort vom Vater an LAMARA weitergegeben worden war.

Im Kontakt mit dem Vater konnte eine durchwegs ausgeglichene, themenbezogen auch etwas bedrückte Stimmungslage beobachtet werden (z.B. als er thematisierte, selbst sehr alleine zu sein und niemanden zu haben, der ihn frage, wie es ihm gehe). Beim Gespräch mit der Sachverständigen präsentierte sich [der Kindsvater] als offen und zugänglich; sämtliche Fragen der Sachverständigen wurden ausführlich und teils weitschweifend beantwortet, wobei [der Kindsvater] immer wieder vom Thema abkam und zur eigentlichen Frage zurückgeführt werden musste. Insgesamt war [der Kindsvater] jedoch ausreichend in der Lage, sein Anliegen nachvollziehbar darzustellen. Grobklinische Auffälligkeiten wurden nicht beobachtet.

Das Gespräch mit [dem Kindsvater] fand am 26.04.2021 in der Praxis der Sachverständigen statt und wurden mit Zustimmung des Vaters mittels Voicerecorder aufgezeichnet.

Einflussfaktoren auf die Erziehung

Er sei derzeit arbeitslos, sei jedoch immer Geschäftsmann gewesen und versuche gerade, eine Baufirma zu gründen. Die Finanzierung hierfür sei noch unklar.

Seit einem Jahr bewohne er eine 72qm große Gemeindewohnung, davor habe er sehr hohe Mietkosten gehabt. Jetzt zahle er 400 Euro. Mittlerweile habe er die Wohnung auch eingerichtet. Die Schule der Töchter sei gut erreichbar und diese würden MAXIMILIAN öfters in die Schule in den dritten Bezirk begleiten. Auch er bringe MAXIMILIAN manchmal in die Schule und hole ihn ab.

Er sei in den letzten Jahren geschäftlich immer wieder im Ausland gewesen, in PORTUGAL, BERLIN, der SCHWEIZ und KROATIEN. Es stimme jedoch nicht, dass er sich monatelang im Ausland aufgehalten habe. Während er verreist gewesen sei, seien die Kinder zumeist bei der Oma (mütterliche Großmutter, mGm) geblieben.

Voriges Jahr habe er sich schließlich auch mit [der Beschwerdeführerin] getroffen, um sich mit dieser zu einigen. 2011 habe die Mutter die Kinder verlassen, diese seien bei ihm geblieben. Die Kinder seien nie ohne Essen oder Kleidung gewesen. Er mache für die Kinder alles, kochen, Schule usw. Sie hätten sich dann auf die gemeinsame Obsorge geeinigt. Das habe er für die Kinder gemacht, er sei auch heute noch gegen [die Beschwerdeführerin]. Er habe kein Vertrauen zu dieser; er wisse, dass sie in SYRIEN gewesen sei, auch wenn sie es bestreite, er hasse diese Leute und ihre Kleidung. Er sei selbst Muslim und sage seinen Kindern, dass sie andere Religionen respektieren müssten. Auch weise er sie nicht an, dass sie beten müssten.

Er sei dann vier Jahre lang mit einer anderen Frau verheiratet gewesen, doch diese habe es mit den Kindern nicht geschafft. Es habe immer Streit gegeben, und er habe die Wahl gehabt, Kinder oder Frau, und habe sich für die Kinder entschieden. Deshalb hätten sie sich getrennt und er habe alleine mit den Kindern gelebt.

Sie hätten schwere Zeiten erlebt, hätten finanzielle Probleme gehabt und einmal da und einmal dort gewohnt. Er habe bei Freunden geschlafen und die Kinder seien bei der Oma (mGm) oder beim Cousin geblieben. Als sie dann die gemeinsame Obsorge vereinbart hätten, habe er der Mutter angeboten, mit den Kindern in der neuen Gemeindewohnung zu wohnen. Er habe geglaubt, die Mädchen würden erwachsen werden und die Mutter, eine Frau, in dieser Zeit besonders brauchen. Er selbst habe aber immer noch Angst vor der Mutter, sie lüge und trage noch immer das Kopftuch. Er sei hundertprozentig sicher, dass sie sich nicht verändert habe. Sie sei 2018 nach Österreich gekommen, die Kinder hätten acht oder neun Jahre ohne die Mutter gelebt.

Seine finanzielle Situation habe sich mittlerweile stabilisiert, er bekomme AMS-Geld und Familienbeihilfe, das genüge, er schaffe es. Alle vier Kinder würden hauptsächlich bei ihm wohnen, aber KAMILLA habe keinen Meldezettel bei ihnen. Als er KAMILLA bei ihm anmelden habe wollen, habe die Mutter abgelehnt. KAMILLA sei bei den Großeltern gemeldet. Auch die Mutter sei dort gemeldet, wohne aber ebenfalls nicht dort. Sie sei nach muslimischem Recht verheiratet und wohne bei ihrem Mann. Dieser Mann habe eine eigene Familie mit vier oder fünf Kindern und [die Beschwerdeführerin] sei die zweite Frau. LAMARA habe ihm das erzählt. Er sei schockiert gewesen, denn er habe gedacht, sie würden sich in Zukunft beide um die Kinder kümmern. Die Mutter lebe nun ein paar Tage bei ihrem Mann, ein paar Tage lebe dieser mit seiner anderen Familie. Wo die Mutter konkret wohne, wisse er nicht.

KAMILLA habe eine Zeit bei der Mutter gewohnt, dann habe sich die Mutter neu verheiratet und KAMILLA sei zu ihm zurückgekommen. Die anderen drei Kinder hätten immer bei ihm gewohnt.

Er habe immer noch Angst vor dieser Frau, habe aber den Kindern immer gesagt, sie könnten zur Mutter gehen, wann immer sie wollten. Er habe nie zu den Kindern gesagt, sie bräuchten nicht mehr zurückkommen, wenn sie zur Mutter gingen, höchstens einmal im Streit. Schließlich habe er bei Gericht um die Kinder gekämpft.

Die gemeinsame Obsorge habe er der Mutter v.a. deshalb gegeben, weil er die Kinder nicht festhalten habe können, sie hätten den Kontakt zur Mutter gewollt. Sie sei zurückgekommen und habe den Kontakt zu den Kindern gesucht. Sie nehme sie mit in die Moschee, sie würden den Ramadan einhalten, sogar MAXIMILIAN faste, obwohl er noch zu jung dafür sei. Die Kinder würden auch die gesamte Situation nicht verstehen. Die Mutter wolle die Kinder, ihn und andere Leute ausnützen, um den Aufenthalt in Österreich zu bekommen. Dafür sei sie bereit zu lügen und alles zu tun.

Er selbst habe keine Beziehung zu den mütterlichen Großeltern oder zur mütterlichen Familie.

Die Kinder aber hätten viel Kontakt zu den mütterlichen Großeltern, würden auch öfters dort schlafen, z.B. habe MAXIMILIAN gestern dort übernachtet und sei heute nicht in die Schule gegangen, weil er verschlafen habe. Er habe MAXIMILIAN gesagt, dass das nicht gut sei.

Er wisse nicht, wieviel die Kinder mit der Mutter telefonierten. Die Kinder würden jeden Tag nach der Schule zur Oma fahren, und manchmal sei auch die Mutter dort, wenn sie nicht bei ihrem Mann sei. Er telefoniere ständig mit den Kindern, wenn sie bei der Oma seien und frage, wer aller dort sei. Am Abend würden die Kinder dann wieder zu ihm nach Hause kommen. LARITA und KAMILLA würden am häufigsten bei der Oma sein, LAMARA hingegen nur manchmal und auch MAXIMILIAN sei öfters zu Hause.

KAMILLA sei zu ihm zurückgekommen, weil die Mutter nicht oft bei den Großeltern sei und für KAMILLA kein Platz sei. Oma und Opa und der alleinstehende Bruder der Mutter würden ständig dort wohnen.

Bis [die Beschwerdeführerin] zurückgekommen sei, sei alles ok gewesen, sie hätten ein normales Leben geführt. Die Mutter habe aber viel Unruhe in ihr Leben gebracht, das sei sehr schade für die Kinder. Er habe immer auf die Kinder aufgepasst.

Gesundheitlich gehe es ihm gut, nur habe er sich vor kurzem an den Rippen verletzt.

Er hätte gerne Unterstützung von einem Psychiater oder Psychologen, habe aber gehört, dass das viel Geld koste, was in seiner momentanen finanziellen Situation nicht möglich sei. Er würde gerne mit jemanden über seine Probleme sprechen. Er denke viel darüber nach, warum die Familie [der Beschwerdeführerin] gegen ihn sei, was er gegen sie gemacht habe. Die Mutter sei weggegangen aus dem „Teufelland ÖSTERREICH“ und jetzt sei sie wieder gekommen und wolle nicht mehr weg. Er verstehe das nicht, das gehöre nicht zur tschetschenischen Kultur.

Er habe Angst, vor allem um seine Kinder, weil er nicht wisse, was diese Frau mache. Er denke, sie habe weiterhin eine radikale und extremistische Ideologie, die sie jedoch verstecke.

Für ihn wäre es besser, wenn die Mutter nicht mehr in Österreich wäre. Er denke nicht, dass es schlimm für die Kinder wäre, wenn [die Beschwerdeführerin] aus Österreich ausgewiesen werden würde. Er glaube nicht, dass das für die Kinder ein traumatisches Erlebnis wäre. Das gelte vor allem für LAMARA und MAXIMILIAN, aber auch für LARITA. Doch selbst um KAMILLA kümmere sich die Mutter nicht. KAMILLA habe z.B. keine Sim-Karte gehabt, obwohl die Mutter die Familienbeihilfe bekommen habe, und er habe eine Sim kaufen müssen. Er denke, die Kinder würden das schaffen, er habe ja schon acht Jahre mit den Kindern ohne die Mutter gelebt. Die Kinder könnten auch weiterhin die Großeltern besuchen.

2018 habe er wegen seiner ehemaligen Firma, in der seine Exfrau Geschäftsführerin gewesen sei, eine Strafe über 22.000 Euro bekommen, seine Frau habe Mitarbeiter schwarz eingestellt habe. Sein ukrainischer Freund habe die Strafe für ihn bezahlt, nachdem er kurz im Gefängnis gewesen sei.

Problembeschreibung

Beim letzten Gutachten 2015 habe er noch mit seiner zweiten Frau zusammengelebt, die Kinder hätten sie gerne gehabt. 2018 sei dann [die Beschwerdeführerin] mit ihrem Sohn [, dem Beschwerdeführer,] zurückgekommen. Das Kind sei von einem Terroristen, ASHAYEV. Nach dessen Tod sei sie nach TSCHETSCHENIEN zurück, dann in die TÜRKEI, habe dort Informationen weitergegeben und sei ausgewiesen worden. Sie habe in TSCHETSCHENIEN eine Wohnung gekauft, habe ihm erzählt, dass sie hier 3000 Euro schwarz verdiene.

Die Kinder habe sie seit 2011 oder 2012 nicht gesehen. Nur KAMILLA habe mit ihr während der letzten paar Jahre telefonischen Kontakt gehabt. [Die Beschwerdeführerin] habe ihn in dieser Zeit vier Mal angerufen, habe wieder zu ihm als zweite Frau zurückkommen wollen. Er sei damals verheiratet gewesen. Sie habe geweint und ihn gebeten, ihr zu verzeihen.

Auch als die Mutter nicht da gewesen sei, habe er die Kinder zur Oma geschickt, die Kinder hätten immer Kontakt zu den Großeltern gehabt. Er wisse nicht, wie oft sie die Mutter dort gesehen hätten, die Kinder hätten ihm nichts erzählt.

KAMILLA habe dann ca. ein Jahr bei den Großeltern und der Mutter gelebt. Als er die zehn Tage im Gefängnis gewesen sei, sei KAMILLA zur Mutter gezogen und nachdem die Mutter wieder geheiratet habe, sei KAMILLA zu ihm zurück. [Die Beschwerdeführerin] haben ihren neuen Mann auf einer tschetschenischen Hochzeit kennen gelernt, dieser sei verheiratet und habe fünf Kinder. Er respektiere solche Leute nicht. Auch die Kinder hätten anfangs nicht gewusst, dass die Mutter wieder verheiratet sei. LAMARA habe ihn schließlich angerufen und es ihm erzählt.

LAMARA, KAMILLA, LARITA, MAXIMILIAN

LAMARA sei jetzt 17, fast 18 Jahre alt. Sie habe eine Klasse wiederholt, er glaube, sie gehe nun in die siebte Klasse. Es würden sich nun neue Türen für sie öffnen, nach der Schule wolle sie studieren. Er habe ihr schon gesagt, dass er sie in ihrer Entscheidung unterstützen werde.

Er denke, es gehe LAMARA nicht so gut, weil sie immer mit den Geschwistern streite. Sie sei viel alleine, habe aber auch Freunde, bei denen sie manchmal übernachte. Er wisse, dass vor allem die Mädchen ihm vorwerfen würden, dass sie mit ihm nicht reden, ihn emotional nicht erreichen können. Dabei sei er immer für die Kinder da und mache keinen Stress.

LARITA und KAMILLA würden immer auf das Kind der Mutter aufpassen, wie Babysitter, deshalb habe LARITA auch Probleme in der Schule, sie mache keine Hausaufgaben. Es sei ihm wichtig, dass die Kinder lernten und gut in der Schule seien. Alles andere mache er. Nur das MacBook, das LAMARA sich wünsche, könne er sich nicht leisten.

Die Kinder seien nie in psychologischer oder psychotherapeutischer oder psychiatrischer Behandlung gewesen. Er wisse auch nichts davon, dass sich KAMILLA angeblich geritzt habe. Er sei in Kontakt mit dem Jugendamt gewesen, aber auch da habe es keine weitere Unterstützung gegeben, es sei alles in Ordnung gewesen.

KAMILLA sei 16 Jahre alt, gehe in die sechste Klasse. Wie es KAMILLA in der Schule gehe, wisse er nicht, sie sage ihm nur, dass sie online alles erledigt habe. Als KAMILLA bei der Mutter gewohnt habe, habe er diese nicht anrufen können, weil sie ja wieder einen anderen Mann habe. KAMILLA selbst erzähle ihm nichts.

Als die Mutter den Kontakt mit KAMILLA wieder aufgenommen habe, habe sie sich verändert, und jetzt hätten sich auch die anderen Kinder geändert. Er habe geplant, dass die Mutter mit den fünf Kindern in der neuen Gemeindewohnung leben könne und er sich anderswo ein Zimmer nehme und die Kinder besuche. Das sei jetzt nicht möglich wegen des neuen Mannes. Sie brauche die Obsorge nur, um in Österreich bleiben zu können, und deshalb lasse sie es auch nicht zu, dass KAMILLA sich bei ihm anmelde. Sie habe KAMILLA ohne sein Wissen bei sich selbst gemeldet, es gehe nur um den positiven Asylbescheid.

LARITA sei 14, gehe in die fünfte Klasse. Sie sei brav. Sie sei aber in der Schule schlechter geworden, die Schule habe ihn deshalb angerufen. Sie verbringe viel Zeit damit, auf [den Beschwerdeführer] aufzupassen. Er habe mit ihr deswegen gestritten und gesagt, sie müsse zu Hause bleiben und lernen. Das habe sie ihm versprochen.

MAXIMILIAN gehe noch in die Volksschule und komme im SEPTEMBER in die erste Klasse MITTELSCHULE. Die Mädchen würden ins XXXX gehen. MAXIMILIAN habe dort keinen Platz bekommen, obwohl sein Zeugnis gut gewesen sei. MAXIMILIAN sei gut in der Schule, manchmal sage er aber in der Früh, er sei krank, doch das sei eine Ausrede.

Alle seine Kinder seien gescheite Kinder. Sie seien gut gepflegt und er passe auf sie auf. Sie hätten alle vier ein gutes Herz, sie seien gute Kinder.

KAMILLA und LARITA hätten Freunde, die sie regelmäßig treffen würden, auch MAXIMILIAN habe viele Freunde. Er selbst kenne MAXIMILIANS Freunde, die Freunde der Mädchen kenne er nicht, habe diese nur gesehen. MAXIMILIAN spiele gerne Fußball und Playstation. Damit dürfe er aber nur am Wochenende spielen und in der letzten Zeit hätten sie die Playstation überhaupt reduziert, weil es zu viel geworden sei. Er mache auch Sport, lese, schaue auf Youtube Videos.

Die Kinder seien immer gesund gewesen. Das Jugendamt sei zuletzt vom Gericht beauftragt worden und alle Kinder seien zu Gesprächen dort gewesen. Er liebe seine Kinder und mache alles für diese. Für LARITA habe er von XXXX Schuhe um 500 Euro gekauft, auch eine Tasche von LV habe er gekauft. Die Mutter habe nie etwas für die Kinder gekauft, obwohl sie die Familienbeihilfe und sogar den Coronabonus bekommen habe. Jetzt bekomme er die Familienbeihilfe.

Bei LARITA mache ihm die Schule Sorgen, sonst würden die Kinder keine Probleme machen. Er halte mit den Schulen der Kinder Kontakt. Er gehe immer wieder in die Schule und rede mit den Lehrern.

Alltagsgestaltung/Erziehung

Die Kinder und er würden zusammen essen, er koche gut. Mit MAXIMILIAN spiele er manchmal Playstation. Auch „Schifferl versenken“ würden sie gerne spielen, manchmal schaue er MAXIMILIAN beim Sport zu. MAXIMILIAN kaufe auch gerne im Internet ein und zeige ihm das dann.

Er wolle, dass die Kinder um 20 Uhr zuhause und um 22 Uhr im Bett seien, aber die Kinder würden sich nicht daran halten. Selbst MAXIMILIAN würde manchmal bis Mitternacht nicht schlafen, deshalb habe er auch Streit mit den Kindern. Alle Kinder seien ständig im Internet. Er habe versucht, ihnen das Handy um 22 Uhr abzunehmen, was aber nicht funktioniert habe.

Die Kinder seien auch nicht um 20 Uhr zu Hause. Sie würden erst um 22 oder 23 Uhr von der Oma nach Hause kommen. Er sage den Kindern dann, dass es eine Ausgangssperre gebe und sie zu Hause bleiben müssten, was ihnen aber egal sei. Es gebe also von seiner Seite schon Regeln, aber die Kinder würden diese nicht einhalten. Er könne da nichts machen, erkläre aber, dass sie das nicht tun sollten.

Die Schule sei ihm wichtig, ebenso, dass MAXIMILIAN Sport mache. Auch wolle er KAMILLA bei sich anmelden.

Des Weiteren wolle er, dass alle vier Kinder studierten. Er wolle seine Töchter nicht verheiraten, diese könnten sich ihren Ehemann selbst aussuchen.

Konflikte geben gebe es, wenn die Töchter nach dem Essen untereinander Streit hätten, wer das Geschirr abwasche. Auch gebe es Streit, wenn in der Schule etwas nicht in Ordnung sei. Dann schimpfe er.

Vater-Kind-Beziehung

Er denke, seine Beziehung zu den Kindern sei zu 50 – 60% gut. Er wisse, dass die Kinder ihn liebten und er liebe die Kinder.

Die Kinder würden ihm nicht sagen, wenn es ihnen schlecht ginge. Doch wenn sie etwas gesagt hätten, hätte er alles für sie gemacht.

Es stimme nicht, dass er die Kinder monatelang nicht gesehen habe. Als der Kurator bestellt worden sei, hätten sie keine Wohnadresse gehabt. Er habe damals die Gemeindewohnung bekommen, in der sie jedoch noch nicht gemeldet gewesen seien, denn die Wohnung sei noch leer gewesen und er habe sie herrichten müssen. Er habe alleine dort geschlafen, habe nur einen Wasserkocher gehabt. Die Kinder seien in dieser Zeit bei der Oma gewesen. Die Mutter aber habe behauptet, dass er außer Landes sei und man habe ihn nicht erreichen können. Deshalb habe sie alles auf ihren Namen angemeldet und die Familienbeihilfe bekommen, die Kinder seien aber bei ihm mitversichert gewesen. Natürlich habe er die Kinder auch in dieser Zeit gesehen. Er habe die Kinder nur dann nicht gesehen, wenn er im Ausland auf Geschäftsreise gewesen sei, und das seien jeweils nur ein paar Tage gewesen.

Mutter-Kind-Beziehung

Er wisse nicht, was die Mutter für eine Beziehung zu den Kindern habe. Die Kinder würden nicht mit ihm über die Mutter reden und er frage auch nicht.

Er habe den Kindern nie gesagt, dass er Angst vor dieser Frau habe. Früher habe er schon darüber erzählt, was die Mutter mache. Er frage die Kinder aber nicht, was die Mutter jetzt mache.

Elterlicher Konflikt/Kooperation

Er habe zur Mutter derzeit überhaupt keinen Kontakt, auch zu den Großeltern nicht.

Vorstellungen für die Zukunft

Er glaube nicht, dass es für die Kinder sehr schlimm wäre, wenn die Mutter nicht mehr da wäre. Mittlerweile seien sie schon groß und in der wichtigsten Zeit des Heranwachsens seien sie ohne die Mutter gewesen.

Wenn die Mutter ausgewiesen werden würde, würde sie vermutlich nach TSCHETSCHENIEN gehen, da sie dort eine Wohnung gekauft habe. Die Kinder könnten die Mutter erst dann besuchen, wenn sie 18 Jahre alt seien und die Staatsbürgerschaft bekommen hätten. Jetzt hätten die Kinder einen Flüchtlingspass und würden kein Visum für RUSSLAND bekommen. Bis dahin könnten sie die Mutter elektronisch sehen oder diese in einem anderen Land treffen. Würden die Kinder die Mutter unbedingt sehen wollen, so würde er sie begleiten.

Es gebe ein paar Cousinen von ihm, mit denen die Mädchen guten Kontakt hätten und die sie unterstützen würden, sollte die Mutter ausgewiesen werden. Wenn die Mädchen psychotherapeutische Unterstützung bräuchten, wäre er auch sofort dafür.

Er selbst hätte auch gerne psychotherapeutische Unterstützung, es würde ihn erleichtern, über seine Probleme reden zu können.

[…]

Mutter

Arbeitsbeziehung und Verhalten

[Die Beschwerdeführerin] äußerte sich von Beginn an kooperativ und bereit, an der Gutachtenserstellung mitzuwirken, worauf Termine problemlos vereinbart werden konnten.

Im Kontakt mit der Mutter konnte eine durchwegs ausgeglichene Stimmungslage beobachtet werden. Beim Gespräch mit der Sachverständigen präsentierte sich [die Beschwerdeführerin] dabei als offen und zugänglich; sämtliche Fragen der Sachverständigen wurden ausführlich beantwortet. Sie war gut in der Lage, ihr Anliegen nachvollziehbar darzustellen. Grobklinische Auffälligkeiten wurden nicht beobachtet.

Das Gespräch mit [der Beschwerdeführerin] fand am 11.05.2021 in der Praxis der Sachverständigen statt und wurden mit Zustimmung der Mutter mittels Voicerecorder aufgezeichnet.

Einflussfaktoren auf die Erziehung

Seit sie wieder in ÖSTERREICH sei, lebe sie mit ihrem kleinen Sohn bei ihren Eltern in der XXXX . Auch ihr Bruder lebe dort, und ihr anderer Bruder sei öfters mit seiner Familie auf Besuch. Im November habe sie Corona gehabt und habe für vier Wochen in der Wohnung ihres Bruders gelebt, um die Großeltern und die Kinder zu schützen.

Es stimme nicht, dass sie aktuell verheiratet sei. Sie habe zwar eine Beziehung, würde sich mit dem Mann treffen und ausgehen, auch bei diesem übernachten, aber heiraten und mit ihm zusammenziehen wolle sie noch nicht. Sie wolle für die Kinder da sein. Auch wisse sie nicht, ob sie in ÖSTERREICH bleiben könne, deshalb wolle sie sich in diese Beziehung nicht zu tief einlassen.

Es sei keine fixe Beziehung, sie habe keine Pflichten zu erfüllen. LARITA und KAMILLA würden den Mann kennen, sie seien zusammen essen gegangen. LAMARA kenne ihn noch nicht, sie hasse alle Männer. Sie habe jetzt mehr Kontakt mit den Kindern und wolle das nicht wieder wegen einer Heirat aufgeben, das wolle sei den Kindern nicht antun. Die Kinder würden sie brauchen. Sie habe viel durchgemacht in ihrem Leben und habe immer wieder Trost gesucht, wahrscheinlich habe sie deshalb wieder diese Beziehung.

In der Zeit ihrer Abwesenheit sei sie auch kurz verheiratet gewesen und habe ihren kleinen Sohn [, den Beschwerdeführer,] bekommen. Sie habe sich damals sehr ein Kind gewünscht, wahrscheinlich, weil sie ihre anderen Kinder vermisst habe. Ihr damaliger Mann sei ihr Cousin vierten Grades gewesen, sie hätten eine verwandtschaftliche Beziehung gehabt. Sie sei in einer schwierigen Situation gewesen und er habe ihr geholfen. Als Muslime hätten sie nicht einfach zusammenwohnen können, deshalb hätten sie geheiratet. Sie hätten keine richtige Beziehung gehabt, aber sie habe das Kind haben wollen.

Vor vier Wochen sei ihr ein Tumor in der Blase entfernt worden und sie müsse nun regelmäßig zur Kontrolle. Ansonsten sei ihr gesundheitlicher Zustand gut.

Psychisch sei sie sehr belastet, ihre derzeitige unsichere Situation sei schwierig für sie. Das Jugendamt und die Richterin würden glauben, dass sie die Kinder nur benütze, um den Aufenthalt zu bekommen. Doch sie sei nur wegen der Kinder und ihrer Familie in ÖSTERREICH, sonst wäre sie gar nicht zurückgekommen. Sie könnte in jedem anderen Land leben, habe immer für sich selbst gesorgt. Zurück nach TSCHETSCHENIEN würde sie nicht gehen, auch nicht in die TÜRKEI. Sie wisse nicht, wo sie leben würde, müsste sie Österreich verlassen. DEUTSCHLAND wäre eine Möglichkeit, sie habe ihre deutschen Arbeitskollegen immer gemocht.

Sie habe nach der Trennung (2011/2012) zu einer Psychologin gehen wollen, doch [der Kindsvater] habe das herausgefunden und habe Stress gemacht. Er habe immer Angst gehabt, dass sie etwas erzähle, das ihm Probleme machen könnte. Sie habe auch noch nie Psychopharmaka genommen.

Sie würde eine Therapie sehr brauchen, habe aber noch nie eine gemacht, das Finanzielle und die Sprache seien ein Problem gewesen.

Sie selbst habe in ihrem Leben keine Traumata oder Gewalt erlebt, habe aber zugesehen. Sie habe immer wieder Träume gehabt, dass sie vor irgendjemandem weglaufe, von Kriegssituationen, dass sie verfolgt oder als Geisel gehalten werde. Das habe erst vor kurzem aufgehört.

Es gebe gegen sie keine strafrechtlichen Verurteilungen. Sie sei angeklagt, aber nicht verurteilt worden. Das Verfahren sei eingestellt worden.

LAMARA, KAMILLA, LARITA, MAXIMILIAN

LAMARA sei immer schon ein sehr liebes und fürsorgliches Mädchen gewesen. Sie habe immer Mitleid mit anderen gehabt. Sie sei immer noch lieb, doch sei sie erwachsen geworden. Am Anfang, als sie zurückgekommen sei, sei LAMARA zurückhaltend gewesen. Sie habe abgewartet und baue jetzt langsam mit ihr eine Beziehung auf. LAMARA sei liebevoll, aber auch emotional und schreie schnell.

Sie denke, dass LAMARA sehr belastet sei. Wie es ihr psychisch gehe, könne sie nicht sagen, sie sei eben erst aus der Pubertät herausgewachsen. Außerdem habe LAMARA eine […], über die sie nicht reden wolle, sie sei sehr verschlossen. Voriges Jahr im MAI sei sie ein Monat lang mit LAMARA im Spital gewesen, damals sei die Krankheit diagnostiziert worden. Sie habe […] gehabt. LAMARA habe […] bekommen, jetzt nehme sie keine Medikamente mehr. Sie sei gesund, die Krankheit könne aber wiederkommen, sie werde alle drei Monate kontrolliert.

LAMARA habe viele Träume, sie wolle selbständig und von niemandem abhängig sein. Sie sei jetzt seit zwei Wochen bei ihr, weil sie mit dem Vater gestritten habe. LAMARA habe viele Aufgaben übernehmen müssen und sei schnell erwachsen geworden. Jetzt wolle sie mehr für sich selbst leben, ihre Freunde sehen, studieren. Der Vater und sie hätten sehr verschiedene Ansichten, z.B. erlaube der Vater nicht, Jeans zu tragen. Sie hingegen erlaube das schon. Sie habe erst 2014 begonnen, ein Kopftuch zu tragen, vorher habe sie sich ganz normal, auch mit Minirock, gekleidet. Sie habe Streit mit [dem Kindsvater] gehabt, weil dieser gewollt habe, dass sie ein Kopftuch trage, was sie abgelehnt habe. Deshalb verstehe sie LAMARA und wolle sie zu nichts zwingen. Sie erlaube zwar nicht, dass sie in Discos gehe oder rauche oder trinke, aber sie könne sich mit Freunden treffen.

Wie lange LAMARA nun bei ihr bleiben werde, wisse sie nicht. Der Vater habe am 12. MAI einen Termin beim Jugendamt, weil ihm die Erziehungsberechtigung (vermutlich Obsorge) entzogen werden solle. Er habe bereits zwei Termine versäumt. Das Jugendamt habe sie zum Gespräch eingeladen und ihr mitgeteilt, dass eine Krisenunterbringung der Kinder in einem Krisenzentrum überlegt werde. Das Jugendamt wolle, dass sie die Kinder zu sich nehme. Sozialarbeiter würden dann regelmäßig zu ihnen kommen. Das Jugendamt und das Gericht seien bereits in Kontakt. [Der Kindsvater] habe gesagt, eine Woche verreisen zu müssen, was jedoch bedeute, dass er ungefähr in einem Jahr zurückkommen werde. Letztes Jahr sei er im FEBRUAR weggefahren und im OKTOBER zurückgekommen.

LAMARA wolle bei ihr bleiben, wolle nicht zum Vater zurück. Sie hätten eine Dreizimmerwohnung mit 63qm. Ihre Eltern hätten angeboten, in die Einzimmerwohnung ihres Bruders zu ziehen, wenn es eine Entscheidung vom Jugendamt gebe. Sie selbst wolle eine Arbeitsbewilligung, damit sie hier arbeiten könne und es für die Kinder einen Haushalt gebe. Sie habe seit 2008 in der Gastronomie gearbeitet, wo sie wieder einsteigen könnte. Sie würde jede Arbeit machen.

KAMILLA sei jetzt 16 Jahre. Sie sei sehr emotional, ihre Gefühle kochten im Inneren. Sie sei sehr hilfsbereit, sei immer da für einen, auch wenn sie selbst nichts zurückbekomme. KAMILLA sei besorgt wegen ihrer Krankheit und wolle mit ihr mitgehen, wenn sie ausgewiesen werde. KAMILLA habe, kurz nachdem sie wiedergekommen sei, bei ihr leben wollen. Sie habe mit ihr Kontakt in TSCHETSCHENIEN aufgenommen und ihr vom Ritzen erzählt, worauf sie nach ein paar Wochen losgefahren sei. Kamilla habe eine Zeitlang ausschließlich bei ihr gewohnt, habe dann aber die Geschwister vermisst, weshalb sie nun auch öfters bei diesen sei. Über das Jugendamt habe sie erfahren, dass KAMILLA die Schule schwänze und habe mit dem Klassenvorstand gesprochen. Auch LARITA mache beim Onlineunterricht nicht gut mit, KAMILLA und LARITA würden oft zusammen hinausgehen, sie seien sehr eng miteinander. Sie habe dann mit KAMILLA gestritten und dieser das Handy weggenommen.

KAMILLA werde nun eine Psychotherapie machen, die sie vom Jugendamt bekomme. Das finde sie gut. Sie habe mehr als die anderen Kinder darunter gelitten, dass sie (die Mutter) nicht da gewesen sei.

KAMILLA sei normalerweise ruhig, sei aber auch sehr emotionsgeladen. Sie streite schnell, schreie auch, schlage LARITA im Streit. Sie explodiere wie ein Vulkan. Wenn sie von ihrem Leben erzähle, weine sie.

LARITA sei äußerlich und innerlich eine Kopie von ihr selbst. Sie sei sehr liebevoll. Sie mache sich nicht so viele Sorgen, sei in der Pubertät und habe Spaß. Sie sei die fröhlichste, sie sehe LARITA nie traurig, dieser sei alles egal. LARITA zeige ihre Gefühle nicht, weine auch nicht vor ihr oder den Geschwistern. Sie erzähle nicht von ihren Sorgen, z.B. wenn der Vater sie zu Hause keine Leggins oder Jogginghosen tragen oder sie nicht mit Freundinnen treffen lasse. LARITA habe viele Freundinnen, mit denen sie sich gerne treffe und Spaß habe. Sie achte auf ihr Äußeres. Auch LARITA habe die Schule geschwänzt und ihre Noten seien sehr schlecht. Sie könne das nicht kontrollieren, wenn die Kinder beim Vater seien. Sie habe nicht gemerkt, dass KAMILLA die Schule schwänze, als sie bei ihr gewesen sei. Sie hätten deshalb Stress gehabt, sie wolle das neu regeln. Sie habe auch das Jugendamt um Unterstützung im schulischen Bereich gebeten. Die Sozialarbeiter, die dann zu ihnen kämen, würden ihnen helfen.

MAXIMILIAN sei wie ein Engel, er sei sehr liebevoll. Er tue, was sie ihm sage. Er sei noch wie ein kleines Kind, weine schnell. Er habe Übergewicht. Der Vater erlaube ihm alles, nur damit er Ruhe gebe, er sei viel am Handy, an der Playstation oder esse. Der Vater gebe ihm zu viel Geld, damit er selbst Ruhe habe. MAXIMILIAN sei nun sehr auf Materielles fixiert und frage immer nach Geld, wolle auch keine Hose von H&M, sondern von HUGO kaufen. Beim Vater spiele er die ganze Zeit Playstation, esse Chips und trinke Cola usw. Das habe sie ihm jetzt verboten und er bekomme nur gesundes Essen.

Auch LAMARA sei übergewichtig. Das könne sie mit dieser aber nicht besprechen, denn dann würde sie ausrasten. Sie versuche, die Kinder zu motivieren gesund zu essen. Es gebe nun aber ein bisschen Probleme mit den Kindern, weil sie jetzt versuche, stärker zu erziehen. Dabei sei sie früher immer streng gewesen und die Kinder seien gut erzogen und ordentlich gewesen, als sie kleiner gewesen seien.

Ihre Eltern (die mütterlichen Großeltern) würden die Kinder verwöhnen, sie würden viel nachgeben. Sie seien nicht in die Erziehung involviert. Sie seien jedoch in der Vergangenheit viel für die Kinder da gewesen, hätten auf diese aufgepasst und sich gekümmert, wenn diese etwas gebraucht hätten. Sie wären aber beispielsweise nicht in der Lage, MAXIMILIAN so zu erziehen, dass er weniger Playstation spiele und gesund esse. Er würde sie anflehen und sie würden nachgeben. Ihre Mutter habe außerdem MS und würde den Stress nicht aushalten, sie sei etwas bewegungseingeschränkt. Ihre Eltern seien beide nicht berufstätig, ihr Vater sei arbeitslos und die Mutter sei aufgrund der Erkrankung in Invaliditätspension.

MAXIMILIAN sei meist am Wochenende bei ihr. LARITA und KAMILLA würden jeden zweiten Tag auf Besuch kommen und zwei Mal in der Woche bei ihr übernachten.

LAMARA sei am 21.APRIL vom Vater weggegangen und lebe nun bei ihr. Sie habe dem Vater einen Brief geschrieben, dass sie die ganze Last nicht mehr tragen wolle. Der Vater habe von LAMARA verlangt, dass sie einem Beamten vom Verfassungsschutz, den der Vater kenne, tausend Euro übergeben solle. KAMILLA habe erzählt, dass sie das bereits zum zweiten Mal gemacht habe, woraufhin sie (die Mutter) eine Anzeige erstattet und Mag. DANNER (Richterin) informiert habe. Der Vater habe von LAMARA auch verlangt, vor Gericht eine Falschaussage zu machen, doch sie habe sich geweigert. Es laufe diesbezüglich ein Verfahren gegen den Vater und es habe bei Gericht Streit zwischen LAMARA und dem Vater gegeben.

Die Kinder würden von der Unsicherheit, ob sie in Österreich bleiben könne oder nicht, wissen. Die Kinder würden warten, sie würden ein normales Leben haben wollen, eine Wohnung, einen gemeinsamen Alltag. Sie würden bei ihr und nicht beim Vater wohnen wollen. KAMILLA würde mit ihr mitgehen, wenn sie ausgewiesen werde, LAMARA und LARITA würden vermutlich in Österreich bleiben wollen. Sie selbst wolle nicht, dass es erneut zu einem Kontaktbruch komme, sie habe sehr gekämpft, um wieder mit den Kindern zusammen sein zu können. Die Kinder hätten angekündigt, vom Vater wegzulaufen, sollte sie nicht mehr da sei. Nur MAXIMILIAN hänge am Vater, er bekomme von diesem alles. Sie selbst habe den Kindern nie erzählt, warum sie damals weggegangen sei.

Kontaktgestaltung/Erziehung

Gemeinsam würden sie viel miteinander reden. Sie würden gemeinsam essen, am Abend hinausgehen und naschen, ein Picknick machen. Die Mädchen würden ihre Geschichten erzählen wollen. Auch würden sie zusammen Filme anschauen. Sie würden auch Urlaub planen, die Kinder hätten nie Urlaub gemacht oder das Meer gesehen.

Mutter-Kind-Beziehung

KAMILLA sei am engsten mit ihr, habe Angst, sie zu verlieren. Sie sei eifersüchtig auf die anderen Geschwister, hätte sie am liebsten für sich alleine. Am liebsten würde KAMILLA mit ihr weggehen. Wenn sie in ÖSTERREICH abgelehnt werde, so würde sie in DEUTSCHLAND ein neues Asylverfahren eröffnen, das würden viele so machen. Sie würde nur ein Bleiberecht brauchen. [Der Kindsvater] habe ihr in TSCHETSCHENIEN große Probleme gemacht, deshalb versuche sie, in Europa zu bleiben.

LARITA und LAMARA würden sehr gerne Zeit mit ihr verbringen, sie würden sagen, dass sie nicht wie eine Mutter, sondern wie eine Freundin sei. Sie hätten viel Spaß miteinander, würden sie fragen, ob sie mitkomme zum Eis essen. Das sei früher nicht so gewesen. Die Mädchen seien offen, würden ihr viel erzählen, hätten Vertrauen.

Mit MAXIMILIAN hätten sie auch Spaß und würden Zeit miteinander verbringen, aber er sei sehr konzentriert auf seine Computerspiele. Sie würden wenig miteinander machen, er wolle lieber mit seinen Freunden zusammen sein. Er höre aber auf sie und mache, was sie sage. Sie sehe, dass er sie liebe, z.B. am Muttertag. Sie hätten eine ganz normale Beziehung. Er habe ihr auch ganz offen gesagt, dass sein Vater es nicht wolle, dass er sie besuche.

Sie sei von Juni 2014 bis 2018 weg gewesen. 2012 sei sie [vom Kindsvater] geschieden worden und sei noch zwei Jahre in ÖSTERREICH geblieben. Nach der Scheidung seien die Kinder zuerst bei ihr gewesen, dann habe der Vater sie weggenommen und die Kinder hätten sie besucht.

Sie habe damals geplant gehabt, nur zwei Monate wegzubleiben.

Als sie 2018 zurückgekommen sei, habe sie die Kinder sofort wiedergesehen. KAMILLA, LARITA und MAXIMILIAN seien gleich zu ihr gekommen, LAMARA habe sie auch gesehen, habe aber nicht gewollt, dass der Vater es erfahre. Damals sei der Vater im Gefängnis gewesen, deshalb seien die beiden kleinen Kinder zu ihr gekommen. Als der Vater aus dem Gefängnis gekommen sei, seien die Kinder zu ihm zurück und er habe den Kontakt verboten bis zur Entscheidung des Jugendamts. Nur KAMILLA habe in der Folge bei ihr bleiben wollen.

2019 habe sie sich mit [dem Kindsvater] getroffen und er habe sie gebeten, wieder seine Frau zu sein und sich um die Kinder zu kümmern. Sie habe ihm geantwortet, sie würde es sich überlegen, jedoch nur, um die Kinder zu sehen und mit ihnen reden zu können. Sie seien dann zwei Tage bei ihr geblieben und er habe die Kontakte wieder erlaubt. Nachdem sie mit den Kindern eine Beziehung aufgebaut habe, habe sie [dem Kindsvater] gesagt, dass sie nicht mehr mit ihm zusammenkomme.

2020 sei er weggefahren, habe die Kinder eine Woche alleine gelassen. Als sie davon erfahren habe, habe sie die Kinder zu sich geholt. Die Kinder seien damals 11 Monate lang nirgendwo gemeldet gewesen, was sie nicht gewusst habe. Sie habe daraufhin mit dem Jugendgericht geredet, damit ihr erlaubt werde, die Kinder bei sich anzumelden. Das habe sie im SEPTEMBER gemacht und im OKTOBER habe der Vater die Kinder wieder umgemeldet. In dieser Zeit, von JÄNNER bis OKTOBER, habe sie die Kinder versorgt. Ihr kleiner Sohn [, der Beschwerdeführer,] sei auch immer dabei.

Vater-Kind-Beziehung

MAX[IMILIAN] habe eine normale Beziehung zum Vater, sage, er sei der beste Vater. Die Mädchen hätten eine schwierige Beziehung zu ihm. Wenn der Vater anrufe, wolle keines der Mädchen abheben, sie hätten es satt. Er schreibe ihnen immer wieder und gehe ihnen auf die Nerven. Wenn er anrufe, schreie er sie immer an, das nerve und belaste sie psychisch. Er schreie LARITA an, wenn sie einen engen Rock anhabe oder sich schminke, und sage ihr, sie sehe aus wie eine Hure. LAMARA habe einen altmodischen Rock anziehen müssen, habe sich dann auf dem Schulweg umgezogen und Jeans angezogen. Erst sie (die Mutter) habe LAMARA überredet, Jeans anzuziehen und sich hübsch zu machen. Davor habe LAMARA immer nur Jogginghosen angehabt.

Was die Erziehung betreffe, so würden die Kinder beim Vater nicht gut aufwachsen. Materiell seien sie versorgt, er habe LARITA beispielsweise Schuhe und eine Tasche von XXXX gekauft. Doch er schenke den Kindern keine Aufmerksamkeit, er könne nicht zuhören, ihre Probleme verstehe er nicht. KAMILLA habe versucht, dem Vater zu sagen, dass sie psychische Probleme habe und Hilfe brauche. Doch er habe sie nur angeschrien, dass sie sich das einbilde und ihm Probleme mache. Die Kinder hätten mit dem Vater nicht reden können.

Sie sehe auch nicht, dass er sie erziehe oder sich um die Schule kümmere, damit sie einmal studieren könnten. Er wolle nur, dass die Kinder schnell erwachsen würden und heirateten.

Vorstellungen für die Zukunft

Wenn sie aus ÖSTERREICH weggehen müsste, würde KAMILLA mit ihr mitgehen, das wäre KAMILLA wahrscheinlich sogar recht. KAMILLA habe hier nur eine Freundin, sie würde einen Neuanfang machen, ihren Problemen davonlaufen. Doch sie glaube, KAMILLA würde ihr Leben in ÖSTERREICH vermissen.

Wie es für LARITA wäre, könne sie nicht sagen. Vermutlich würde sie auch mitkommen, auch wenn es eine schwere Entscheidung wäre; sie glaube nicht, dass LARITA ohne sie hierbleiben wolle. Bei LAMARA glaube sie eher, dass diese hierbleiben würde, aber es wäre schlimm für sie. Für alle Kinder wäre es schlimm, für MAXIMILIAN noch am wenigsten. MAX[IMILIAN] werde mehr erlaubt, er werde mehr verwöhnt als die Mädchen.

Wenn sie nicht bleiben könnte, so könnte sie mit den Kindern online, per Telefon oder WHATSAPP Kontakt halten.

Sie könnten sich auch im Ausland treffen. Wenn sie aber nach TSCHETSCHENIEN deportiert würde, so wäre das nicht möglich, sie dürfte dann nicht ausreisen und die Kinder würden aufgrund ihres Asylstatus nicht nach RUSSLAND einreisen dürfen. Wenn sie in Europa bleiben könnte, so wären Treffen schon möglich, doch sie glaube, der Vater würde Reisen nicht erlauben, auch wenn er das jetzt behaupte. Wenn er könnte, würde er auch jetzt die Kontakte verbieten.

Ihre Eltern und ihr Bruder würden alles tun, um Treffen zu ermöglichen. Doch ASLAN werde immer Stress machen, selbst wenn ihre Eltern die Obsorge bekämen.

[Der Kindsvater] habe der gemeinsamen Obsorge zugestimmt, denn er habe damals keine Wohnung gehabt, Probleme mit dem Jugendamt und habe Angst gehabt, dass sie die alleinige Obsorge, die sie beantragt habe, bekomme. Er habe jetzt wieder einen Antrag auf alleinige Obsorge gestellt, obwohl er sich nicht um die Kinder kümmere.

[…]

LAMARA

Verhaltensbeobachtung

LAMARA präsentierte sich als freundliche, höfliche und leicht bedrückt wirkende Jugendliche, die problemlos mit der Sachverständigen in Kontakt treten konnte und die Aufmerksamkeit für die eigene Person zu genießen schien. Nähe und Distanz wurden dabei stets angemessen reguliert.

Fragen beantwortete LAMARA differenziert und detailreich, wobei sie gute sprachliche und reflexive Fähigkeiten erkennen ließ.

Aktivität und Aufmerksamkeit der Jugendlichen erschienen unauffällig. So war LAMARA gut in der Lage, Aufgabenstellungen konzentriert und zügig zu bearbeiten sowie einem Gespräch über längere Zeit zu folgen.

Sie kam allen Aufforderungen der Sachverständigen nach und zeigte eine gut ausgeprägte Kooperationsbereitschaft.

Psychomotorische Auffälligkeiten (z.B. Tics) wurden nicht beobachtet.

Das Einzelgespräch mit LAMARA fand am 10.05.2021 in der Praxis der Sachverständigen statt.

Alltag

Sie schaue gerne Animes und lese gerne. Momentan treffe sie sich coronabedingt wenig mit Freunden, habe das aber wieder vermehrt vor. Auch müsse sie sich auf die Schule konzentrieren, da ihre Noten eher schlecht seien.

Sie würde sich nicht als gute Schülerin bezeichnen, es habe im XXXX wenige Jahre gegeben, in denen sie gut in der Schule gewesen sei. Es habe ihr nie jemand beim Lernen geholfen. Sie denke, sie könnte schon gut sein und ohne Nachhilfe auskommen, aber es fehle ihr die Motivation. Sie habe wenig Ruhe zu Hause. Zu den Großeltern gehe sie wenig, sei mehr zu Hause beim Papa. MAX sei am Wochenende immer bei den Großeltern, auch ihre Mutter sei zumeist dort. Ihre Mutter sei nur inoffiziell verheiratet. Es fühle sich so an, als sei sie in einer Beziehung und sei manchmal bei ihrem Mann.

Sie selbst sei erst kurzem wieder häufiger bei den Großeltern. Seit letztem OKTOBER, seit sie beim Vater wohne, habe sie die Großeltern selten besucht, und davor sei sie immer dann bei den Großeltern gewesen, wenn der Papa auf Geschäftsreise gewesen sei. Sie habe mit ihrer Mutter oft telefoniert oder sie hätten einander getroffen. Sie sei generell wenig hinausgegangen, sie habe „Down-Phasen“ gehabt, sei ein bisschen depressiv zu Hause gesessen. Sie verstehe sich mit ihrer Mutter gut, diese sei viel liberaler als früher, bevor sie weggegangen sei. Damals sei die Mama ganz anders gewesen, sie habe sich weiterentwickelt. Die Mama sei sehr jung gewesen, erst XXXX alt, als sie sie (LAMARA) bekommen habe. Früher sei sie aggressiver und chaotischer gewesen, was nun nicht mehr der Fall sei.

Familie/Familienbrett

In ihrer Familie gebe es keine Person, mit der sie sehr eng sei, der sie sich anvertrauen könne, wenn es ihr schlecht geht. Dazu habe sie nicht das nötige Vertrauen. Sie habe auch nicht durchgängig das Gefühl, dass die Personen in ihrer Familie sie liebhätten. Das gelte nicht nur für ihre Eltern, sondern generell für alle.

Sie selbst sei immer für ihre Schwestern da und verteidige diese auch, obwohl sie viel Streit hätten. Sie zeige nicht, wenn sie ein Problem habe, zeige nach außen immer Stärke. Auch trage sie viel Verantwortung, vor allem für MAX[IMILIAN], z.B. für die Schule. Eigentlich sei das ja nicht ihre Aufgabe und sie sei auch nicht dafür verantwortlich. Sie frage sich manchmal, warum das alles nicht ihre Eltern machten. Sie denke, ihr Vater sei vermutlich zu faul, bei ihrer Mutter hingegen wisse sie es nicht. Sie habe das Gefühl, MAX[IMILIAN] werde von beiden Eltern vernachlässigt, es würden immer nur die Mädchen vorkommen. Das finde sie ein bisschen asozial, denn er sei jung und man könnte noch dafür sorgen, dass er eine gute Kindheit durchlebe, er habe noch viel vor sich. Sie selbst habe nicht viel Kindheit gehabt und sei bald volljährig, und ihre Schwestern seien bereits in der Pubertät. Sie finde, Erziehung sei der Job der Eltern. Wenn ihr Bruder etwas falsch mache, sollte das nicht die Schuld von ihr und ihren Schwestern sein. Ihr Vater gebe ihr aber gerne die Schuld für alles, denn sie sei die Älteste und müsse sich um alles kümmern.

Vater

Ihr Vater versorge ihre Geschwister und sie zwar mit allem Materiellem, doch emotional sei er nicht für sie da. Wenn es Probleme gebe, so würden sie das nicht mit ihm besprechen können. Sie und ihr Vater hätten so gut wie nichts gemeinsam und hätten Meinungsverschiedenheiten, die in verschiedenen Universen lägen, sie könnten über nichts reden und sie könne nichts sagen, ohne angeschrien zu werden. Er behaupte immer recht zu haben, da er der Ältere sei. Er verstehe sie nicht. Das sei auch bei ihren Schwestern so, aber nicht so krass wie bei ihr.

Der Vater besorge die Lebensmittel, gebe ihnen Geld und ein Dach über dem Kopf. Er glaube, er wisse, was das Beste für sie sei, doch das stimme nicht, denn sonst wären sie nicht hier. Sie finde, er mache vieles falsch. Das Schlimmste sei, wenn sie ihrem Bruder etwas sage und konsequent „nein“ sage, dann gehe MAX[IMILIAN] zum Vater und der sage „ja“, damit MAX[IMILIAN] ihn nicht nerve. Der Vater übertrage ihr viel Verantwortung und falle ihr dann in den Rücken, er habe keine erzieherische Linie. Sie selbst sei viel konsequenter.

In manchen Dingen sei der Vater streng, aber in komplett falscher Weise. MAX[IMILIAN] dürfe beispielsweise alles, aber sie dürfe keine Hose tragen, weil das in ihrer Kultur so sei, deshalb ziehe sie heimlich eine Hose an. Ihre Mutter wisse davon und für sie sei das auch in Ordnung.

Mutter

Ihre Mutter sehe sie im Moment fast jeden Tag. Davor habe sie sie einmal oder zweimal pro Woche gesehen.

Seit ihre Mutter da sei, übernehme diese ein wenig Erziehungsverantwortung, dennoch finde sie, dass MAX[IMILIAN] von ihr vernachlässigt werde. Sie helfe ihm nicht bei den Hausübungen. MAX[IMILIAN] gehe meistens raus und spiele draußen.

Sie würden viel miteinander reden, viel über die Familie und Zukunftspläne, und auch über die Aufenthaltsgeschichte.

Als ihre Mutter damals weggegangen sei, sei sie noch sehr jung gewesen. Von ihrem Vater habe sei damals nicht viel gehabt, er sei nicht viel zu Hause gewesen, doch wenn er zu Hause gewesen sei, sei es immer positiv gewesen, während es mit ihrer Mutter positiv und negativ gewesen sei. Die Eltern hätten sehr oft, jede Nacht, gestritten. Sie habe sich damals für ihren Vater entschieden, er habe ihnen gesagt, sie könne nur Mutter oder Vater haben, nicht beide. Ihr Vater habe damals auch sehr schlecht über ihre Mutter geredet und sie habe ihm geglaubt. Er habe sie beeinflusst, das habe sie erst jetzt begriffen.

Sie sei der Mama böse, dass sie weggegangen sei und sie allein gelassen habe. Als sei zurückgekommen sei, habe es ein paar Monate gedauert, bis sie auf sie zugegangen sei. Sie habe dann ihre Sicht der Dinge gehört, die sie vorher nicht gekannt gehabt habe. Im Moment glaube sie nicht, dass ihre Mutter freiwillig wieder gehen würde. Sie habe hier Familie und Freunde.

Sie wisse, dass es ein Asylverfahren gebe, das bedeuten könnte, dass die Mutter das Land verlassen müsste. Sie würde damit nicht gut klarkommen; es wäre fies, dass sie dann nur über Videochat reden könnten oder sie in ein anderes Land fahren müsste, um die Mutter zu treffen. Jetzt sei endlich jemand da, der sie ein bisschen verstehe. Das Fortgehen der Mutter wäre ein Verlust für sie, der sie vermutlich schon ein bisschen aus der Bahn werfen würde, aber sie wäre vermutlich nicht am Boden zerstört. Für KAMILLA und LARITA hingegen wäre es eine Katastrophe, diese stünden der Mutter sehr nahe. In der Schule würden diese jetzt schon total absacken, sie hätten mehrere negative Noten. Sie würden sich überhaupt nicht für die Schule interessieren.

Sie hätten oft darüber geredet, was sein würde, wenn die Mutter weggehen müsste. KAMILLA wolle in einem derartigen Fall mitgehen, sie sei auch diejenige gewesen, die seit Anbeginn an bei der Mutter gewohnt habe. Jetzt sei KAMILLA zur Hälfte bei der Mutter, übernachte aber auch oft bei ihnen (d.h. beim Vater). Bei Oma und Opa sei nicht viel Platz. 2019 sei KAMILLA zur Mutter abgehauen und ihr Vater sei ihr sehr böse gewesen, habe jedoch nicht nachgedacht, was er selber falsch gemacht habe. Nachdem KAMILLA nach ca. eineinhalb Jahren wieder gekommen sei, sei ihr Vater ein bisschen netter zu ihr und lasse sie mehr machen, wahrscheinlich habe er Angst, dass sie wieder gehe. Der Vater habe KAMILLA fast eineinhalb Jahre nicht gesehen gehabt.

Die Großeltern würden eher verwöhnen und weniger erziehen. Sie hätten es sehr gerne, wenn man sie besuche und sie würden sie auch gerne besuchen, sie seien nett. Die Großeltern seien aber schon alt und würden sie nicht verstehen, sie hätten ganz anders gelebt.

Sie befinde sich in einem Zwiespalt zwischen der österreichischen und der tschetschenischen Kultur. Ihre Mutter finde das meiste in Ordnung, was sie mache. Sie sei zwar selbst verschleiert und trage lange Röcke, aber es sei für sie in Ordnung, wenn sie und ihre Schwestern das nicht wollten. Ihre Mutter wolle, dass sie ihren eigenen Weg fänden. Sie (LAMARA) halte nicht viel von der Kultur ihrer Eltern. Ihre Mutter sei liberaler, ihr Vater sei oberstreng, obwohl er sich selbst an nichts halte. Ihre Mutter sei sehr religiös und mache alles richtig, ihr Vater hingegen sei kein Vorbild, verlange aber von ihnen, alles einzuhalten. Was ihre Kultur betreffe, so sei sie momentan in einer Art „Zwischending“.

Vorstellungen für die Zukunft

Alles in allem wäre es für sie schon schlimm, wenn die Mama wieder weg wäre, doch sie glaube, sie würde es besser wegstecken als ihre Schwestern und ihr Bruder, obwohl dieser nicht so eng mit der Mutter sei. MAXIMILIAN habe auch sehr geweint, als die Stiefmutter weggegangen sei, obwohl er keine enge Bindung zu dieser gehabt habe.

Sie selbst habe vor, nächstes Jahr auszuziehen. Sie wolle in WIEN bleiben, aber einen Platz für sich haben. Ihr Vater wisse das noch nicht, ihre Mutter jedoch schon, diese respektiere ihren Wunsch. Unabhängigkeit sei also ihr Ziel, auch wenn es schwierig sein werde.

[…]

KAMILLA

Verhaltensbeobachtung

KAMILLA präsentierte sich als leicht mürrische und bedrückt wirkende Jugendliche, die jedoch problemlos mit der Sachverständigen in Kontakt treten konnte. Nähe und Distanz wurden dabei stets angemessen reguliert.

Fragen beantwortete KAMILLA differenziert und detailreich, wobei sie gute sprachliche und reflexive Fähigkeiten erkennen ließ.

Aktivität und Aufmerksamkeit der Jugendlichen erschienen unauffällig. So war KAMILLA gut in der Lage, Aufgabenstellungen konzentriert und zügig zu bearbeiten sowie einem Gespräch über längere Zeit zu folgen.

Sie kam allen Aufforderungen der Sachverständigen nach und zeigte eine gut ausgeprägte Kooperationsbereitschaft.

Psychomotorische Auffälligkeiten (z.B. Tics) wurden nicht beobachtet.

Gespräch

Das Einzelgespräch mit KAMILLA fand am 17.05.2021 in der Praxis der Sachverständigen statt.

Kindlicher Alltag

Sie lese und zeichne gerne, schaue gerne Serien. Auch rede oder treffe sie sich gerne mit Freunden aus der Schule. Freunde seien aber nicht wirklich wichtig für sie, sie habe sie zum Zeitvertreib und um Spaß zu haben. Wichtige Dinge oder Probleme würde sie mit Freunden nicht besprechen.

Sie besuche die fünfte Klasse XXXX . Die Schule sei ganz in Ordnung, sie habe keine Probleme in der Klasse, aber ihre Noten seien schlecht. Sie müsse wahrscheinlich die Klasse wiederholen, aber das störe sie nicht. Das Jahr sei nicht nur für sie schwierig gewesen. Mathematik falle ihr schwer, in den anderen Fächern sei sie faul und habe keine Motivation, z.B. um die Hausübungen zu machen. Selbst Mathe könnte sie schaffen, wenn sie wollte.

In den letzten Monaten habe sie immer wieder die Schule geschwänzt. Sie sei herumgegangen und habe sich WIEN angeschaut. Sie habe keine Motivation, in der Schule zu sitzen. Sie glaube, es wäre besser für sie zu arbeiten und habe vor, eine Lehrstelle im Bereich Büro oder Finanzen zu suchen. Am Vortag habe sie zwei Bewerbungen geschrieben, aber noch nicht abgeschickt. Im Grunde wolle sie eher weg von der Schule.

Familie/Familienbrett

Die wichtigsten Menschen für sie seien ihre Mutter und ihre Geschwister, vor allem ihre Schwestern, aber auch [der Beschwerdeführer]. Alle seien wichtig für sie, aber ihre Mutter sei die wichtigste Person. Mit allen anderen außer ihrem Vater verbringe sie gerne Zeit. MAX[IMILIAN] liebe sie, er sei ja ihr Bruder, aber er nerve sie und sie verbringe nicht Zeit mit ihm. Sie passe auch nicht auf ihn auf. Manchmal passe sie auf [den Beschwerdeführer] auf.

Mit ihrem Vater verbringe sie nicht oft Zeit. Sie würden nichts gemeinsam tun, es gebe keine gemeinsamen Gespräche, sie hätten keine gemeinsame Ebene.

Als die Mama 2018 zurückgekommen sei, sei sie bald darauf zur Mama gezogen und habe keinen Kontakt zum Vater gehabt. Mit der Zeit habe sie aber eingesehen, dass sie auch Kontakt zu ihm pflegen sollte, er sei schließlich ihr Vater. Deshalb sei sie auch wieder zu ihm gegangen, sie habe auch ihre Geschwister sehen wollen. Jetzt wechsle sie zwischen Vater und Mutter, bleibe ein paar Nächte beim Vater und dann wieder bei der Mutter. Sie mache sich das frei aus.

In der Familie gehe es ihren Brüdern vermutlich am besten. Sie seien noch jung und würden sich noch keine Gedanken machen, sie würden noch wenig mitbekommen.

Am schlechtesten gehe es LAMARA und ihr. Sie sei ziemlich deprimiert, habe keine Motivation, sei faul und habe keine Lust, etwas zu machen. Das habe schon sechs Monate, nachdem ihre Mutter zurückgekommen sei, angefangen. Seit sich ihre Eltern getrennt hätten, sei alles bergab gegangen.

Bevor ihre Mutter zurückgekommen sei, habe sie mit ihrem Vater über Psychotherapie geredet, doch für ihren Vater seien emotionale Dinge Unsinn, den man sich einbilde. Er denke nicht daran, wie es ihr gehe, wie sie sich fühle. Seit sie bei der Mama sei, habe sie nicht mehr daran gedacht. Mittlerweile glaube sie, eine Therapie würde nicht schaden, weil sie mit niemandem darüber rede, wie es ihr gehe. Das sei eben nie ein Thema gewesen.

Früher habe sie manchmal mit ihren Schwestern geredet, doch auch die habe es nicht interessiert, sie hätten ihre eigenen Probleme. Wenn sie heute mit ihren Schwestern reden wolle, würden sie manchmal zuhören, manchmal nicht. Sie seien sich ab und zu eine Stütze, aber nicht durchgängig. Auch mit der Mama rede sie nicht über ihre Probleme, auch wenn sie es vielleicht könnte. Es fehle das Vertrauen gegenüber jedem. Sie sei mit dem Gedanken aufgewachsen, dass es anderen Leuten noch schlechter gehe und dass sie dankbar sein solle für das, was sie habe. Das sei nach wie vor so.

Ihre Großeltern wolle sie nicht belasten, sie würden es auch nicht verstehen, sie seien eine andere Generation.

Streit habe sie manchmal mit ihren Schwestern. Die Eltern würden schon seit Jahren nicht mehr miteinander reden. Ihre Mutter rede auch nicht über den Vater, doch dieser spreche schlecht über die Mutter, was ihr überhaupt nicht gefalle.

Ihre Mutter habe einen Freund. Dieser spiele aber keine große Rolle, sie sehe ihn manchmal, er sei nett und sie möge ihn. Er habe eine Wohnung, wo die Mama auch manchmal sei, aber die meiste Zeit sei die Mama bei ihnen (d.h. bei den Großeltern).

2015 sei sie böse auf die Mama gewesen. Damals sei sie jung gewesen und habe nicht die Geschichte ihrer Mutter gehört, habe nicht gewusst, was diese durchgemacht habe. Sie sei nur beim Papa gewesen und der habe schlecht über ihre Mutter geredet. Sie habe ihm geglaubt. Er habe viele Lügen erzählt und sei manipulativ gewesen.

Es habe auch eine Stiefmutter gegeben, die ihr jedoch egal gewesen sei, sie habe keine Erinnerung an sie. Für sie sei es ein großer Einschnitt gewesen, als die Mama weggegangen sei.

Vater

Mit dem Papa gebe es keine Gemeinsamkeiten. Dieser sei meist in seinem Zimmer, oft mit seinen Freunden, und sie sei in ihrem Zimmer mit den Schwestern, es gebe keine Interaktion. Es gebe auch keinen Streit mit dem Vater. Seit sie weggelaufen sei, wie er es nenne, werfe er ihr nichts mehr vor, sondern schreie ihre Schwestern an, wenn sie etwas falsch gemacht habe.

Es falle ihr nichts ein, was ihr am Papa gut gefalle.

Mutter

Mit der Mama gehe sie gemeinsam raus, trinke abends Tee und rede, das gefalle ihr. Sie hätten eine freundschaftliche Beziehung. Die Mama sei aber schon auch streng, es gebe Regeln, z.B. um zehn Uhr schlafen gehen, nicht zu viel am Handy sein, rausgehen und frische Luft schnappen. Meistens halte sie sich an die Regeln, nur die Schule schwänze sie.

Sie würde gerne mit der Mama reisen, mit ihrem Vater seien sie nie gereist.

Ihre Mutter habe versucht, ihr Nachhilfe zu verschaffen, doch das sei nicht passiert, sie habe keine Lust darauf gehabt.

Gefühle

Sie sei deprimiert, könne aber nicht sagen, warum. Sie sei traurig, weil sie es satt habe zu warten, geduldig sein zu müssen, könne sich nicht erlauben Spaß zu haben. Sie habe Stress, z.B. wegen der Schule, tue aber schlussendlich nichts für die Schule. Der Stress führe also zu nichts.

Sie habe Angst, dass ihre Mutter „deportiert“ werde. Sie habe Angst, nicht mehr zu ihr gehen zu können. Sie wisse, dass sie mit ihrem Vater keine Zukunft habe. Wenn sie bei diesem sei, könne sie nicht machen, was sie wolle und werde früh heiraten müssen. Sie habe immer die Angst gehabt, früh heiraten zu müssen und nicht selbständig sein zu können. Wenn der Vater nun bei der Sachverständigen behauptet habe, dass sie (die Töchter) studieren sollten, so sei das eine Lüge. Ihre Mutter hingegen wolle, dass sie und ihre Schwestern ihren eigenen Weg gingen, dass sie selbständig seien, arbeiteten, dass sie etwas machten, was gut für sie sei.

Sie möge die Ansichten ihres Vaters nicht, deshalb sei sie auch von ihm weg. Für ihn gebe es keine anderen Meinungen, was er denke, stimme. Das störe sie sehr, denn viele seiner Ansichten seien falsch. Er könne nicht logisch denken und sei in alten Rollenbildern verankert.

Ein großes Ziel in ihrem Leben sei es, selbständig zu werden und das zu machen, was sie wolle. Sie glaube, dass ihre Mutter ihr das ermöglichen würde, während sie es sich beim Vater nicht vorstellen könne. Dieser werde sich nie ändern.

Sie glaube nicht, dass es ihr wegen ihrer Familiensituation schlechter gehe als anderen Jugendlichen. Sie denke eher daran, dass es Jugendliche gebe, denen es noch schlechter gehe. Sie sei mit dem Gedanken aufgewachsen, dankbar zu sein für das, was sie habe.

Vorstellungen für die Zukunft

Sie versuche, nicht zu oft darüber nachzudenken, dass die Mama vielleicht nicht in Österreich bleiben könne, denn das wäre schrecklich für sie. Sie wisse nicht, was sie dann machen würde. Sie hätte dann zwar ihre Schwestern, mit denen sie reden könnte, die Großeltern würden sie nicht verstehen. Mit der Frau ihres Onkels könne sie zwar auch gut reden, aber diese sei nur sehr selten für sie da. Mit ihren Freundinnen rede sie nicht über die Familie, diese würden gar nichts über ihre familiären Probleme wissen.

Kontakt könnte sie mit der Mama über WHATSAPP oder Anrufe halten. Gemeinsame Urlaube in einem anderen Land wären ihr nicht genug. Sie habe die Mama ja hergeholt, weil sie eine Mutter gebraucht habe. Dass die Mama nun wieder weggehe, könne sie kein zweites Mal durchmachen. Es wäre schwer, die Kraft und Stärke dazu aufzubringen, sie sei schon nicht damit klargekommen, als sie klein gewesen sei. Sie könnte sich höchstens vorstellen, mit ihren Geschwistern zu leben, wolle aber trotzdem eine Mutter haben.

Sie würde auf jeden Fall versuchen, mit ihrer Mutter mitzugehen. Sie wisse, sie wolle eine Zukunft mit ihrer Mutter, wolle bei dieser sein und auch mit ihr leben.

[…]

LARITA

Verhaltensbeobachtung

LARITA präsentierte sich als freundliche, höfliche Jugendliche, die problemlos mit der Sachverständigen in Kontakt treten konnte und die Aufmerksamkeit für die eigene Person zu genießen schien. Nähe und Distanz wurden dabei stets angemessen reguliert.

Fragen beantwortete LARITA differenziert und detailreich, wobei sie gute sprachliche und reflexive Fähigkeiten erkennen ließ.

Aktivität und Aufmerksamkeit der Jugendlichen erschienen unauffällig. So war LARITA gut in der Lage, Aufgabenstellungen konzentriert und zügig zu bearbeiten sowie einem Gespräch über längere Zeit zu folgen.

Sie kam allen Aufforderungen der Sachverständigen nach und zeigte eine gut ausgeprägte Kooperationsbereitschaft.

Psychomotorische Auffälligkeiten (z.B. Tics) wurden nicht beobachtet.

Gespräch

Das Einzelgespräch mit LARITA fand am 17.05.2021 in der Praxis der Sachverständigen statt.

Kindlicher Alltag

Sie sei jetzt 14 Jahre alt. Sie gehe gerne mit Freunden raus, gehe gern shoppen. In letzter Zeit lese sie auch gerne. Freunde und Freundinnen seien wichtig für sie, sie habe auch drei richtig gute Freundinnen, mit denen sie reden könne, wenn es ihr schlecht geht. Diese Freundinnen habe sie im Internet kennen gelernt. Sorgen oder alles, was die Familie betreffe, bespreche sie aber nicht mit Freundinnen. Generell rede sie nicht über Probleme, sie wolle anderen keine Last aufbürden oder Sorgen bereiten. Sie behalte Probleme lieber für sich, auch wenn es anders vielleicht leichter wäre. Die Schwestern würden ab und zu mit ihren Problemen daherkommen, aber auch mit ihnen rede sie nie über ihre Probleme.

Sie besuche nun die dritte Klasse XXXX , die sie wiederhole. Mit den Kindern in der neuen Klasse habe sie sich am Anfang nicht so gut verstanden, aber jetzt gehe es gut. Die Schule sei aber sehr stressig, sie sei nicht besonders gut. Das Homeschooling sei schwierig gewesen, der Druck stressig. Sie habe am Anfang alles am Handy gemacht, was schwierig gewesen sei, jetzt habe sie einen Laptop. Sie habe zwar versucht, den Stoff nachzuholen, aber es sei zu viel gewesen. Von den Eltern bekomme sie keine Unterstützung. Sie gehe eher zu LAMARA oder KAMILLA, aber die hätten ja selbst Schulstress und keine Zeit für sie. Sie habe nicht absichtlich Schule geschwänzt, sei aber nicht immer beim Homeschooling dabei gewesen. So habe sie beispielsweise verschlafen, oder das Internet habe nicht gepasst oder zu Hause beim Papa sei es chaotisch gewesen. Sie sei mit LAMARA im Zimmer, und mit KAMILLA, wenn diese bei ihnen sei. Manchmal sei KAMILLA auch im Wohnzimmer. MAX[IMILIAN] sei beim Papa im Zimmer oder im Wohnzimmer.

Sie verbringe die meiste Zeit beim Papa. Sie gehe spontan zu den Großeltern, wenn sie Lust dazu habe, seit einem Monat sei dies ca. drei Mal pro Woche, manchmal schlafe sie auch dort. Davor sei sie ca. einmal pro Woche bei den Großeltern gewesen.

Aktuell gehe sie gerne hin. LAMARA sei jetzt auch öfters dort. Bei der Mama sei aber weniger Platz. Sie sei mit KAMILLA im Zimmer, Mutter, Großmutter, MAX[IMILIAN] und [dem Beschwerdeführer] seien im anderen Zimmer, LAMARA, der Großvater und der Onkel seien im Wohnzimmer. Bei der Mutter gingen alle um ca.23:00 schlafen, beim Papa würden sie um 22:00 schlafen gehen.

Familie/Familienbrett

Zu ihrer Familie gehörten ihre Geschwister, Mutter, Vater und die Großeltern, also all jene Personen, die sie immer bei sich habe.

Sie verstehe sich mit Mutter und Vater gut, aber mit der Mutter etwas besser, denn mit dieser könne sie offener sein, könne z.B. über Freunde reden. Mit dem Vater sei das anders, da sei sie nicht so offen. Sie glaube, es würde ihn nicht interessieren, deshalb beginne sie gar nicht zu erzählen.

Alle, die sie genannt habe, seien für sie gleich wichtig.

Sie glaube, ihre Großeltern seien am glücklichsten. Sie würden sich immer freuen, wenn sie zu ihnen kämen und hätten nicht den Stress mit dem Gericht und dem Jugendamt. Sie würden nicht arbeiten und hätten es ruhiger.

Sie glaube, am schlechtesten gehe es ihrer Mutter, weil es die Gefahr gebe, dass sie weggehen müsse. Die Mutter mache sich Sorgen um die Zukunft, sie würden alle zusammenbleiben wollen. Auch sie selbst mache sich Sorgen. Es wäre voll schwer, wenn die Mama gehen müsste. Sie kenne es zwar, dass die Mama nicht da sei, doch damals sei sie jünger gewesen. Jetzt würde es ihr mehr wehtun, denn jetzt kenne sie die Mutter besser und habe mehr Kontakt mit ihr. Sie sei in der Familie diejenige, mit der sie richtig offen sein könne. Sie könne mit ihr über alles, was ihr wichtig sei, reden, und das tue sie auch.

Streit gebe es mit den Geschwistern wegen Kleinigkeiten. Richtiger Streit mit Schreien und Schlagen komme in der Familie nicht vor.

Vater

Mit dem Vater gebe es keine Gemeinsamkeiten, manchmal würden sie shoppen gehen. Sie würden gemeinsam essen, würden aber nicht viel mit dem Vater reden, er frage sie höchstens, wie es in der Schule laufe. Es sei ein allgemeines, kurzes Reden. Außer beim Essen seien sie im Zimmer, der Vater komme manchmal herein und schaue, wie es ihnen gehe.

Mit dem Vater habe sie keinen Streit. Sie glaube, die Schwestern hätten mehr Streit mit ihm, weil sie älter seien und die Schuld zugeschoben bekämen, wenn zu Hause etwas nicht passe. Sie selbst bekomme manchmal Ärger mit dem Vater, wenn in der Schule etwas nicht passe.

Den älteren Geschwistern erlaube der Vater mehr als ihr, sie selbst habe beim Vater wenig Freiraum. Wenn sie mit Freunden rausgehen wolle, frage er immer mit wem und wohin. Bei der Mutter habe sie mehr Freiraum. Der Vater kenne ihre Freunde nicht, sie erzähle ihm auch nicht von ihnen. Sie glaube, er mache sich Sorgen, mit wem sie rausgehe, deshalb hinterfrage er alles. Den Vater frage sie nun gar nicht mehr, gehe einfach mit ihren Schwestern hinaus. Ihre Mutter erlaube ihr, mit Freunden rauszugehen.

Auch bei der Kleidung oder beim Schminken sei der Vater streng. Das Einzige, was er aber wirklich von ihnen verlange, sei, dass sie in der Schule gut seien. Der Papa sei insgesamt strenger als die Mama, diese erlaube mehr.

Mutter

Mit der Mama würden sie gerne reden oder zusammen kochen. Sie würden raus gehen und Eis essen. Auf den kleinen Bruder passe sie ab und zu auf, KAMILLA tue dies öfters.

Sie würde gerne reisen, egal mit wem aus der Familie. Sie hätten das dem Papa schon oft gesagt, und obwohl er davon geredet habe, dass sie im Sommer wegfahren würden, hätten sie es nie gemacht. Möglicherweise scheitere es am Geld.

Jetzt sei sie nicht mehr böse, weil die Mama weggegangen sei. Damals habe der Vater nur seine Seite erzählt, deshalb habe sie einen Hass auf die Mutter gehabt.

Als sie 2019 den Kontakt wieder aufgebaut hätten, habe die Mutter versucht, ihre Sicht zu erklären und sie habe sie ein bisschen verstehen können. Früher hätten sie nie mit der Mutter reden können und es auch nicht gewollt, weil sie auf den Vater gehört hätten. Mittlerweile sei der Hass weg.

Gefühle

Sie mache sich Sorgen, wie es nun weitergehe. Sie brauche es, ihre Mutter zu sehen, ein Telefonat fühle sich nicht echt an, das würde ihr fehlen. Sie wisse nicht, ob sie es schaffen würde. Die Mutter sei die einzige Person, die geistig immer bei ihr sei.

Wenn die Mutter weggehen müsste, hätte sie vermutlich ein bisschen den Drang, mitzugehen, aber Österreich würde ihr fehlen, sie würde auch hierbleiben wollen. Die Großmutter würde die Mutter nicht ersetzten können.

Es gebe niemand, der ihr helfen könnte, wenn die Mutter nicht mehr da wäre. Mit ihrer Tante (Frau des Onkels) habe sie guten Kontakt, doch auch das sei nicht dasselbe.

Sie habe auch Sorgen wegen ihrer Zukunft in der Schule, ob sie diese schaffe. Das komme noch zusätzlich zu dem Stress zu Hause, also Jugendamt, Gericht, Mutter vielleicht weg. Ihre Mutter habe ihr eine Nachhilfe besorgen wollen, doch das hätten sie dann doch nicht gemacht. Ihre Eltern würden von ihr erwarten, dass sie gut in der Schule sei, doch sie könne es nicht besser. Es tue ihr weh, ihre Eltern zu enttäuschen, und ihre Schwestern könne sie nicht immer um Hilfe fragen. Sie habe auch schon überlegt, die Schule zu wechseln, was jedoch schwierig sei. Es sei ein Druck für sie, ihre Noten zu verbessern, die Eltern nicht zu enttäuschen und auch noch eine neue Schule zu suchen. Die neue Schule würde sie selbst suchen müssen, ihre Mutter würde dann dort anrufen und sie hinbringen.

Auch wegen des Jugendamts denke sie viel nach; Was das Jugendamt machen würde, wenn die Mutter wegmüsste, wohin die Kinder dann kämen und dass die Mutter bei der Großmutter fehlen würde. Die Großeltern seien wichtige Personen für sie.

[…]

MAXIMILIAN

Verhaltensbeobachtung

MAXIMILIAN präsentierte sich als freundlicher, höflicher, leicht bedrückt wirkender Bub, der problemlos mit der Sachverständigen in Kontakt treten konnte und die Aufmerksamkeit für die eigene Person zu genießen schien. Nähe und Distanz wurden dabei stets angemessen reguliert.

Fragen beantwortete MAXIMILIAN angemessen ausführlich, wobei ihm das Verbalisieren von Gefühlen sowie das Schildern von komplexen Zusammenhängen noch durchwegs schwerfiel.

Aktivität und Aufmerksamkeit des Burschen erschienen unauffällig. So war MAXIMILIAN gut in der Lage, einem Gespräch über längere Zeit zu folgen, beim Bearbeiten von Fragebögen zeigte sich eine gewisse Unselbständigkeit.

Er kam allen Aufforderungen der Sachverständigen nach und zeigte eine gut ausgeprägte Kooperationsbereitschaft.

Psychomotorische Auffälligkeiten (z.B. Tics) wurden nicht beobachtet.

Gespräch

Das Einzelgespräch mit MAXIMILIAN fand am 10.05.2021 in der Praxis der Sachverständigen statt.

Kindlicher Alltag

Er spiele gerne XXXX , besonders XXXX . Er spiele online mit Freunden, die er aber nicht kenne. Meist mache er zuerst die Hausübungen und spiele dann. Wenn er dürfe, spiele er aber auch zuerst. Am Wochenende spiele er fünf Stunden am Tag, schaue dazwischen aber auch XXXX Videos oder tue gar nichts.

Er spiele auch Fußball mit Freunden, gehe raus. Auch Singen bereite ihm Freude.

Er gehe in die vierte Klasse Volksschule. Im Lockdown hätten sie immer Lernblöcke bekommen. In der Schule gefalle es ihm sehr gut, nur seine Lehrerin möge er nicht besonders, weil sie manchmal nicht auf seine Fragen antworte. Er glaube, die Lehrerin möge ihn nicht so sehr.

Im Herbst beginne er mit der Mittelschule, worauf er sich schon freue. In der Schule seiner Schwestern sei kein Platz mehr frei gewesen, auch habe LAMARA ihm gesagt, dass die Schule sehr schwer sei.

Er möge alle in seiner Klasse, sei mit der ganzen Klasse befreundet. Nach der Schule gehe er noch mit seinen Freunden in den Park. Wenn er das nicht dürfe, gehe er zu einer entfernten Tante und warte dort, bis er abgeholt werde. Meist werde abgeholt, manchmal gehe er aber auch alleine nach Hause.

Die Schule sei nicht besonders schwer für ihn. In Mathe habe er eine Zwei, in Deutsch eine Drei, da habe er ein bisschen Schwierigkeiten. Wenn er bei den Hausübungen Hilfe brauche, würden ihm seine Schwestern helfen. Am Wochenende sei er oft bei der Oma, wo auch sein allerbester Freund wohne, auch andere Freunde seien in der Nähe. Auch zu Hause, d.h. in der Nähe der Vaterwohnung, habe er schon Freunde gefunden.

Familie/Familienbrett

Die wichtigsten Personen in seiner Familie seien sein Vater, seine Geschwister, Oma und Opa, seine Mutter, sein kleiner Stiefbruder [, den Beschwerdeführer,], seine Cousins und Cousinen, Tanten und Onkel.

Seine Schwestern würden ihn mögen, auch wenn sie nicht immer nett zu ihm seien. KAMILLA sei fast nie nett zu ihm, LARITA und LAMARA hingegen oft.

Sein Vater sei die wichtigste Person für ihn. Seine Mutter hingegen sei öfters nicht nett zu ihm, z.B. habe sie ihn „fett“ genannt. Er sehe die Mama fast jedes Mal, wenn er bei der Oma sei. Die Mama habe wieder geheiratet, er sei schon ein oder zwei Mal in ihrer neuen Wohnung gewesen.

Am Freitag, Samstag und Sonntag sei er meist bei Oma und Opa. Er versuche dann öfters, seinen Vater zu überreden, noch eine Woche länger bleiben zu dürfen, was ihm manchmal auch gelinge. Bei Oma und Opa wohne auch sein Onkel, und öfters komme auch der andere Onkel mit seinen zwei Kindern zu Besuch, und auch die Mama und die Schwestern seien dort. Es gebe viele Betten in der Wohnung. Er schlafe dann auf einer Matratze neben seinem Onkel, seine Schwester schliefen auf einer Couch. Er denke, dass er ungefähr gleich viel Zeit bei Oma und Opa verbringe wie bei seinem Vater. Bei Oma und Opa habe er Freunde, die er schon länger kenne. Beim Papa kenne er die Freunde erst seit kurzem, aber der Papa sei ohnehin der wichtigste Mensch für ihn.

Seiner Ansicht nach sei er selbst in seiner Familie wohl am glücklichsten. Sein Vater habe ihm coole Schuhe, eine Jacke und eine XXXX gekauft. Er dürfe sich Dinge bei XXXX bestellen und lange wach bleiben.

Er sei aber auch traurig wegen seiner Schule, weil er einfach zu viel Hausübungen habe. Bei Oma und Opa helfe ihm sein Onkel, wenn dieser nicht arbeite, oder seine Schwestern, wenn sie da seien. LAMARA und der Papa würden ihn auch daran erinnern, die Hausübungen zu machen.

Er und KAMILLA hätten viel Streit, auch mit der Mama habe er manchmal Streit bzw. beleidige sie ihn, sie sei nicht so lieb zu ihm. Wenn er Sorgen hätte, würde er sich daher eher an seinen Vater wenden.

Mutter

Er wisse nicht, was er mit der Mama gerne mache, er habe sie acht oder neun Jahre lang nicht gesehen. Als sie weggegangen sei, sei er ein Jahr alt gewesen. Die Mama sei 2018 gekommen, aber er habe sie erst 2020 besucht. Er kenne sie noch nicht so lange. Er kenne den neuen Mann seiner Mutter, habe diesen öfters gesehen, wenn er die Mama mit dem Auto zur Oma gebracht habe. Er habe auch mit ihm geredet. Seinen Papa übertreffe aber keiner.

Vater

Er würde gerne mit dem Papa schwimmen oder spazieren gehen, doch das würden sie nicht machen, weil der Papa viel Stress habe. Im Moment würden sie nicht viel zusammen machen, sie würden zusammen einkaufen gehen. Er würde gerne mehr mit dem Papa machen.

Am Papa möge er, dass er lieb sei und nicht so streng, und dass er ihn spielen lasse. Streit habe er mit dem Papa sehr selten, dieser schimpfe selten. Strafen gebe es jetzt überhaupt nicht mehr, früher habe er sich in die Ecke stellen müssen.

Er habe noch nie gesehen, dass der Papa geweint habe. Einmal habe er den Papa sehr traurig gesehen. Das sei gewesen, als LAMARA zur Oma gegangen sei und nicht mehr zurückgekommen sei. Da habe er gesagt, LAMARA habe sein Herz gebrochen. LAMARA selbst habe gemeint, eine Pause von ihnen zu brauchen. Das sei vor ein oder zwei Wochen vorgefallen.

Es sei auch schon vorgekommen, dass der Papa sehr zornig gewesen sei und er sich gefürchtet habe. Das sei aber schon einige Jahre her.

Er habe auch fünf oder sechs Jahre eine Stiefmutter gehabt, diese sei seit 2018 weg. Er sei damals sehr traurig gewesen und habe in der Nacht nicht schlafen können. Zu ihr habe er keinen Kontakt mehr. Damals hätte er aber gerne weiterhin Kontakt gehabt.

Gefühle

Traurig mache ihn Corona, weil er nicht mit seinem Vater schwimmen gehen oder etwas unternehmen könne. Auch habe er Angst, dass sein Vater oder seine Geschwister weg sein könnten. Der Papa sei immer für ihn da gewesen.

Angst habe er vor Gott, weil dieser wütend werden könne. Das habe er in einem Video gesehen.

Elterlicher Konflikt

Er glaube schon, dass er es schwerer habe als andere Kinder, z.B., weil seine Eltern getrennt seien oder der Papa im Stress sei.

Vorstellungen für die Zukunft

Wenn die Mama in einem anderen Land lebte, wäre das für ihn ein bisschen schlimm, aber nicht sehr schlimm. Ein bisschen schlimm wäre es, weil sie seine Mutter sei, die er lange nicht gesehen habe. Er würde mit ihr aber telefonieren oder videotelefonieren können.

Er würde es schön finden, wenn es kein Corona gäbe. Auch würde er sich wünschen, dass der Streit zwischen seiner Mutter und seinem Vater aufhöre.

Die Eltern hätten mittlerweile keinen Kontakt mehr. Beide würden schlecht übereinander reden. Die Mama sage beispielsweise, dass der Papa ein schlechter Mensch sei. Sein Vater habe gesagt, dass sie immer Geld von ihm gewollt und ihn öfters angezeigt habe. Damit gehe es ihm nicht gut. Oma und Opa würden nicht schlecht über den Papa reden. Der Papa und Oma und Opa würden aber auch nicht miteinander reden. Er könne sich nicht daran erinnern, dass es irgendwann einmal anders gewesen sei.

[…]

EBF-KJ

[…]

LAMARA

Im vorliegenden Fall wurde hinsichtlich der Beziehungsqualität in Bezug auf beide Elternteile überdurchschnittlich negative Werte erzielt. Im positiven Beziehungsbereich scheint sich LAMARA beiden Eltern nicht wirklich verbunden zu fühlen, auch kann sie sich weder mit dem Vater noch mit der Mutter identifizieren. Die Mutter scheint jedoch etwas besser als der Vater in der Lage, die Tochter in ihrer Autonomie zu bestärken, was dem Vater gar nicht gelingen dürfte. (Im Gespräch gab LAMARA in diesem Zusammenhang an, mit der Mutter über ihren Wunsch nach Unabhängigkeit sprechen zu können, wohingegen der Vater dies gar nicht wissen dürfe.)

Bei den Risikoskalen scheinen in Bezug auf beide Eltern mehrere Beziehungsbereiche als belastet auf. Auffällig ist, dass bei beiden Eltern die Skala „Ablehnung“ stark erhöht war, was auf eine tiefgehende Beziehungsverunsicherung der Jugendlichen zu beiden hinweist. Bei der Mutter war zudem auch der Bereich „Emotionale Vereinnahmung“ stark erhöht, was als Hinweise darauf zu sehen ist, dass die Mutter die Tochter auch zur eigenen emotionalen Stabilisierung nutzen dürfte. Beim Vater wiederum weist der stark erhöhte Wert im Bereich „Konflikte“ auf eine diesbezügliche Problematik hin.

Erwähnenswert ist auch, dass der Bereich „Hilfe“ in Bezug auf beide Eltern überdurchschnittlich erhöht war. LAMARA dürfte von beiden Eltern somit häufig mit konkreten Alltagsaufgaben betraut werden. (Im Gespräch hatte die Jugendliche diesbezüglich geäußert, zu viel Erziehungsverantwortung für ihren Bruder übernehmen zu müssen, diesen beispielsweise von der Schule abzuholen, zu Terminen zu begleiten, beim Lernen zu unterstützen und ihm Grenzen zu setzen, was teilweise eine Überforderung darstelle.)

KAMILLA

Im Fall von KAMILLA ergab sich hinsichtlich der Beziehungsqualität in Bezug auf die Eltern das deutliche Bild, dass die Beziehung zur Mutter insgesamt positiv, jene zum Vater durchwegs negativ erlebt wird. So kann sich KAMILLA offenbar gut mit der Mutter identifizieren und fühlt sich dieser auch emotional verbunden, was in Bezug auf den Vater nicht möglich ist. Die Mutter scheint auch deutlich besser als der Vater in der Lage, die Tochter in ihrer Autonomie zu bestärken, was dem Vater gar nicht gelingen dürfte.

Bei den Risikoskalen scheinen in Bezug auf die Mutter keine belasteten Beziehungsbereiche auf, sämtliche erzielten Werte liegen in der Norm. In Bezug auf den Vater waren die Skalen „Ablehnung“ sowie „Konflikte“ stark erhöht, was auf eine tiefgehende Beziehungsverunsicherung der Jugendlichen zu diesem sowie eine stark konfliktreiche Vater-Tochter-Beziehung hinweist. Auch der Bereich „Hilfe“ war in Bezug auf den Vater überdurchschnittlich erhöht, was darauf hinweist, dass Kamilla v.a. seitens des Vaters häufig mit konkreten Alltagsaufgaben betraut werden dürfte.

LARITA

Im Fall von LARITA ergab sich hinsichtlich der Beziehungsqualität in Bezug auf die Eltern das Bild, dass beide Eltern offenbar emotionale Ressourcen für das Mädchen darstellen. Sämtliche erzielten Werte – sowohl im positiven, als auch im negativen Beziehungsbereich – waren im Normbereich angesiedelt. So kann sich LARITA offenbar mit beiden Eltern identifizieren (mit der Mutter dabei stärker als mit dem Vater), fühlt sich beiden in sehr ähnlichem Ausmaß emotional verbunden und hat auch den Eindruck, in vergleichbaren Maß von beiden in ihrer Autonomie bestärkt zu werden.

Bei den Risikoskalen scheinen in Bezug auf beide Eltern keine belasteten Beziehungsbereiche auf. Der höchste Wert wurde auf der Skala „Emotionale Vereinnahmung“ in Bezug auf die Mutter erreicht, was darauf hinweist, dass LARITA das Gefühl haben dürfte, von der Mutter in höherem Maß mit deren Problemen belastet zu werden.

Der Bereich „Hilfe“ lag in Bezug auf beide Eltern im durchschnittlichen Bereich, was auf keine übermäßige Belastung mit Alltagspflichten hinweist. (Angenommen werden kann, dass LARITA als jüngste der Schwestern hier etwas im Windschatten der beiden Älteren stehen dürfte.)

Fazit

Insgesamt betrachtet ergab sich somit das interessante Bild, dass alle drei Mädchen die Beziehung zu ihren Eltern durchaus unterschiedlich wahrnehmen dürften. Während bei LAMARA die Beziehungen zu beiden Eltern als belastet aufscheinen, ist bei KAMILLA eine Art Spaltung zu beobachten (Mutter deutlich positiver als Vater), wohingegen LARITA offenbar beide Beziehungen als emotionale Ressource nutzen kann.

[…]

ILK

[…]

Die erzielten Werte lassen erkennen, dass sich MAXIMILIAN aktuell als durchschnittlich belastet erleben dürfte. Als größter Belastungsbereich schien dabei der Bereich „Schule“ auf, wo MAXIMILIAN v.a. Konflikte mit seiner Lehrerin thematisierte, von der er sich nicht besonders gemocht fühlt. Verglichen mit der Gruppe 10-12-jähriger Burschen ergab sich für den Problemscore ein Prozentrangwert von 56,7, der als unauffällig betrachtet werden kann, die errechnete (subjektiv wahrgenommene) Lebensqualität des Burschen liegt mit 76,5% im oberen Durchschnittsbereich. (Die Äußerungen des Buben im Gespräch geben dabei Hinweis darauf, dass MAXIMILIAN derzeit noch eine eher undifferenzierte Wahrnehmung haben dürfte: So beschrieb er sich beispielsweise als „glücklich“, weil er vieles kaufen könne und beim Vater fast alles dürfe.)

[…]

SPS-J-II

[…]

LAMARA

Die erzielten Werte deuten auf eine schwerwiegende, klinisch auffällige psychische Problematik hin. Besonders betroffen scheinen die Bereiche „Ängstlichkeit/Depressivität“, sowie „Selbstwert“.

KAMILLA

Die erzielten Werte deuten auf eine schwerwiegende, klinisch auffällige psychische Problematik im Bereich „Ängstlichkeit/Depressivität“ hin.

LARITA

Die erzielten Werte deuten auf eine unauffällige psychische Situation hin, sämtliche Werte liegen im Normbereich. LARITA dürfte aktuell somit keine klinisch relevante, psychische Problematik bei sich selbst wahrnehmen.

[…]

Schule LAMARA

In Antwort auf die von der Sachverständigen übermittelten Fragen gab der zuständige Klassenvorstand von LAMARA […], Folgendes an:

LAMARA besuche derzeit die [ XXXX ] des XXXX , die [ XXXX ] Klasse sei wiederholt worden. Das Semesterzeugnis habe einen Schnitt von 2,9 aufgewiesen, das aktuelle Schuljahr werde LAMARA somit voraussichtlich ohne größere Probleme schaffen.

Stärken/Förderbedarf:

LAMARA verfüge durchaus über vorhandenes intellektuelles Potenzial. Trotzdem habe es im vergangenen Zeugnis einige Genügend gegeben (D, L, F, M, Ph).

Sie zeige Leistungsbereitschaft, Ausdauer, Einsatzfreude, ein positives Lernverhalten, sowie Mitarbeit im Unterricht. Hausaufgaben würden vorwiegend erbracht.

Integration in den Klassenverband:

Aufgrund der Abstandsregeln wirkten alle Schüler im Moment isoliert.

Psychische Verfassung:

Diese wirke heuer stabil.

Gesundheitliche Verfassung/äußeres Erscheinungsbild:

Weder auffällig gepflegt, noch ungepflegt.

Auffälligkeiten:

Keine Auffälligkeiten im Unterricht.

Kooperation mit Elternhaus:

Alle notwendigen Gespräche seien vom Vater und der Mutter geführt worden. Heuer habe es noch keinen Anlass dazu gegeben. Datum der letzten Aussprache: Sommersemester 2020.

Umgang Kind – Vater/Mutter:

Keine Angabe.

Zusätzliche Bemerkungen:

Keine Angabe.

[….] Schule KAMILLA

In Antwort auf die von der Sachverständigen übermittelten Fragen gab der zuständige Klassenvorstand von Kamilla […], Folgendes an:

Stärken/Förderbedarf:

KAMILLA besuche derzeit die [ XXXX ] des XXXX . Die Jugendliche weise grundsätzlich ein gutes Lernpotenzial auf, das sie aufgrund der fehlenden Unterstützung von Zuhause jedoch nicht ausschöpfen könne. Ob KAMILLA in die [ XXXX ] Klasse aufsteigen werde können, sei unklar. Die größten Probleme gebe es schon seit Längerem in MATHEMATIK, jedoch auch in anderen Fächern stehe sie derzeit zwischen Genügend und Nichtgenügend. Problematisch sei auch, dass KAMILLA viele Fehltage habe und oft nicht in der Schule erscheine, dies auch bei Schularbeiten. Insgesamt müsse sie konstanter werden, um die erforderlichen Leistungen erbringen zu können.

Integration in den Klassenverband:

KAMILLA sei eher wenig in die Klasse integriert. Zum einen seien die Schüler wegen Corona viel zu Hause gewesen, zum anderen habe auch KAMILLA selbst die Schule nur eher selten besucht.

Psychische Verfassung:

KAMILLA weise häufig Stimmungsschwankungen auf, wirke belastet und übermüdet. Vor zwei bis drei Monaten sei ihre psychische Verfassung derart in die depressive Richtung gegangen, dass sie (die Lehrer und Lehrerinnen) sich richtiggehend Sorgen gemacht hätten. Aktuell gehe es wieder ein wenig besser. Dem Eindruck der Schule nach wäre eine Psychotherapie eine wichtige Unterstützung für die Jugendliche.

Gesundheitliche Verfassung/äußeres Erscheinungsbild:

Viele Fehltage.

Kooperation mit Elternhaus:

Mit der zuständigen Mutter gebe es keine Kooperation, diese zeige kein Interesse. Eine eingeschrieben Frühwarnung sei ungeöffnet wieder an die Schule zurückgekommen. Äußerungen KAMILLAS zufolge dürfe sie bei der Mutter alles tun, es gebe offenbar eine Art Laissez-faire-Erziehung ohne klare Richtung, was KAMILLA nicht guttue und wofür sie noch zu jung sei. Aus Sicht der Schule werde daher auch zu einer Jugendwohngemeinschaft geraten, um der Jugendlichen mehr Konstanz und Regelmäßigkeit zu ermöglichen.

[…] Schule LARITA

Der Fragebogen der Sachverständigen wurde seitens der Schule nicht retourniert.

[…] Schule MAXIMILIAN

In Antwort auf die von der Sachverständigen übermittelten Fragen gaben die zuständigen Klassenlehrerinnen von MAXIMILIAN […], Folgendes an:

MAXIMILIAN besuche die [ XXXX ] VOLKSSCHULE.

Stärken/Förderbedarf:

Der Bub habe eine normale Begabung, durch mangelnde häusliche Unterstützung fehle manchmal die Übung (Tests, Schularbeiten).

Integration in den Klassenverband:

Er sei gut integriert und bei den anderen Kindern beliebt.

Psychische Verfassung:

MAX habe ein großes Mitteilungsbedürfnis. Er fordere sehr viel Aufmerksamkeit.

Gesundheitliche Verfassung:

Er wirke oft sehr müde, sage auch öfters, dass er müde sei.

Pflege:

Die Kleidung sei manchmal nicht witterungsgerecht. Keine Jause.

Auffälligkeiten:

Keine Auffälligkeiten im Unterricht.

Kooperation mit Elternhaus:

Seit der [ XXXX ] kein Kontakt zum Elternhaus. MAX müsse alles selbst organisieren.

Zusätzliche Bemerkungen:

MAX komme häufig zu spät. Undurchsichtige Zuständigkeiten und Wohnverhältnisse.

[…]

Jugendhilfe

Telefonat mit der zuständigen Jugendhilfepsychologin […], am 19.05.2021:

Mag. […] gibt an, bereits mehrere Termine mit der Familie (Eltern und Kinder) absolviert zu haben, wobei sie LARITA und MAXIMILIAN noch nicht persönlich kennengelernt habe und KAMILLA nach einem ersten Treffen nun nicht mehr erreichbar sei. Die psychologische Abklärung sei somit aktuell noch voll in Gange und noch nicht abgeschlossen.

Ihr erster Eindruck sei, dass es den Kindern in ihrer jetzigen Lebenssituation überhaupt nicht gutgehe, v.a. die beiden älteren Mädchen seien stark parentifiziert und würden sich um die Jüngeren kümmern. Alle Kinder seien auf sich alleine gestellt, bekämen keine Unterstützung seitens ihrer Eltern, weder vom Vater noch von der Mutter. MAXIMILIAN wiederum scheine einer Art Außenseiter zu sein, er sei in den Beschreibungen der Mutter kaum vorgekommen, bei dieser scheine sich alles um die Töchter zu drehen. In Hinblick auf die emotionalen Beziehungen der Mädchen sei der Eindruck entstanden, dass LAMARA und KAMILLA zwar stärker zur Mutter tendierten und in dieser eine Art Freundin sähen, jedoch insgesamt auch hier eher wenig emotionale Nähe vorhanden sei.

Das Thema „Krisenzentrum“ sei bereits mit den älteren Mädchen thematisiert worden, allerdings hätten beide diesbezüglich Ablehnung signalisiert, u.a. auch, weil sie die Geschwister nicht alleine lassen wollten und sich für diese verantwortlich fühlten. Zeitnah geplant seien nun zwei Termine mit KAMILLA, bei welchen es um eine differenzierte klinisch-psychologische Diagnostik gehen werde, da hier ein dringender Psychotherapiebedarf zu erkennen gewesen sei. Die Jugendliche habe auch bereits zugestimmt, diesbezüglich Hilfe in Anspruch nehmen zu wollen.

Telefonat mit der zuständigen Jugendhilfepsychologin […] am 25.05.2021:

Mag. […] berichtet, dass die Diagnostik mit KAMILLA nun (fast) abgeschlossen sei und jedenfalls eine rezidivierende depressive Episode zu diagnostizieren sei. Im Rahmen einer geplanten UdE (Unterstützung der Erziehung) werde die Jugendliche an eine Psychotherapeutin angebunden werden, womit KAMILLA einverstanden sei. Im Gespräch habe sie u.a. geäußert, dass es ihr recht wäre, wenn die Therapie in größerer Entfernung von ihrem Wohnort stattfände, da sie es genieße, ihre Familie auch einmal länger nicht zu sehen. Es sei der Eindruck entstanden, dass KAMILLA durch ihre Familie stark belastet sei.

[…]

Psychologischer Befund

[…]

Emotionale Bindungen und Beziehungen

[…]

Mutter

Wie die psychologische Forschung darlegt, kommt der Bindungsentwicklung von Kindern eine hohe Bedeutung für ihre sozial-emotionale und kognitive Entwicklung zu (vgl. Lack & Hammesfahr, 2019, 242 ff.). Die kindlichen Bindungsmuster (d.h. ob das Kind beispielsweise eine sichere, unsichere oder desorgansierte Bindungsstrategie ausbildet), entwickelt sich dabei aus dem Zusammenspiel zwischen dem Nähe-suchenden Verhalten des Kindes und der Qualität des elterlichen Fürsorgeverhaltens (d.h. wie feinfühlig die Bezugsperson mit den emotionalen Bedürfnissen des Kindes umgeht, wie gut sie diese erkennt, wie verlässlich sie ist, usw.). Da Kinder existenziell auf ihre Betreuungsperson angewiesen sind, entwickelt sich Bindung in den ersten Lebensmonaten und Jahren auf jeden Fall und ganz automatisch, sofern die elterliche Fürsorge kontinuierlich erfolgt. Kinder binden sich dabei auch an Elternteile, die wenig feinfühlig mit ihnen umgehen oder sie sogar ablehnen.

Aus diesem Grund stellt daher auch jede Trennung aus Bindung (z.B., wenn ein Elternteil, aus welchem Grund auch immer, wegfällt) einen Bindungsverlust dar, der Trennungsleid auslöst und den das Kind bewältigen muss. Erfolgte Bindungsbrüche stellen dabei für die kindliche Biografie immer einen Risikofaktor dar. Häufig führen sie zur Beeinträchtigung des Selbstwerts (sinngemäß „meine Mutter/mein Vater hat mich verlassen, weil ich nicht liebenswert genug war“), sowie zur Erschütterung des Urvertrauens (insofern, als der neuerliche Aufbau von Vertrauen in andere Menschen den betroffenen Kindern oftmals schwerfällt). Nicht selten kommt es dann im weiteren Lebensverlauf auch zur Ausbildung klinischer Symptome. Aufgrund des inhärenten Bindungsbedürfnisses werden Kinder nach dem Wegfall einer Bindungsperson versuchen, sich an andere, verfügbare Bezugspersonen (z.B. Stiefeltern oder Pflegeeltern) zu binden, sofern diese auch eine Bindung anbieten.

Was bedeuten die beschriebenen Forschungsergebnisse nun konkret für die Beziehung/Bindung zwischen Mutter und Kindern?

Verwiesen wird auf die Ausführungen im Erstgutachten, wo diesbezüglich Folgendes festgestellt wurde (Gutachten Seite 63ff):

„Betrachtet man die Beziehungsgeschichte, so kann vermutet werden, dass die Mutter bis zu ihrem Verschwinden im Frühsommer 2014 eine wichtige Bezugsperson für ihre Kinder darstellte, in dem Sinn, dass sie aufgrund der klassischen Rollenaufteilung (Vater als Hauptversorger der Familie, Mutter als Hausfrau) einen großen Teil der Betreuungsaufgaben erfüllt haben dürfte. Seitens des Vaters wurden die damaligen Mutter-Kind-Beziehungen als „normal“ beschrieben, wenngleich [der Kindsvater] angab, dass die Mutter Betreuungsaufgaben oftmals an Babysitter delegiert habe, um eigenen Geschäften und Interessen nachgehen zu können. Dies wurde auch von den beiden älteren Mädchen in dieser Form geschildert. Anzunehmen ist, dass das plötzliche und unerwartete Verschwinden der Mutter (d.h. ohne Vorankündigung oder Verabschiedung) von den Kindern daher als massive Verunsicherung und Enttäuschung erlebt wurde, dies umso mehr, als sich die Mutter während dieser Zeit kein einziges Mal bei ihren Kindern meldete und niemanden über ihren tatsächlichen Verbleib informierte. Nach einem kurzen, mehrwöchigen Aufenthalt in Österreich, bei dem es jedoch aufgrund der Weigerung der Kinder zu keinen Kontakten kam, ist [die Beschwerdeführerin] seit AUGUST 2015 neuerlich verschwunden; wiederum ohne Verabschiedung und ohne Angabe über Gründe ihres Fortgehens. (Seitens [des Kindsvaters] und der Kinder wird vermutet, dass sich [die Beschwerdeführerin] bei ihrem im Krieg verletzten Mann in der TÜRKEI befindet, was jedoch nicht bestätigt ist.)“

Die nachvollziehbare Verunsicherung und Enttäuschung der Kinder über das Fortgehen der Mutter war zum Zeitpunkt der Erstbegutachtung derart groß, dass v.a. die Mädchen diese gleichsam aus der Familie verstießen und nichts mehr mit ihr zu tun haben wollten (dies freilich auch unter dem Einfluss eines sehr negativ agierenden Vaters, der ausschließlich negativ über die Mutter sprach, was die Entstehung übersteigerter Negativbilder begünstigte). Sowohl in den Gesprächen mit den Mädchen als auch bei den durchgeführten testpsychologischen Untersuchungen ergab sich damals ein durchgängig negatives Mutterbild. So wiesen die Ergebnisse von LAMARA und KAMILLA aus dem Jahr 2015 beispielsweise darauf hin, dass sich beide kaum mit der Mutter identifiziert haben dürften, sich von dieser weder geliebt noch unterstützt gefühlt und auch nicht den Eindruck gehabt hatten, altersentsprechend in Entscheidungen miteinbezogen worden zu sein. Zudem gaben die Ergebnisse Hinweise auf häufige Konflikte mit der Mutter, sowie strafendes und emotional ablehnendes Verhalten gegenüber den Kindern.

Von einer tiefgreifenden Verstörung der Mutter-Kind-Beziehungen kann aus psychologischer Sicht somit jedenfalls ausgegangen werden. Dass diese Verstörung seitens der Kinder zum damaligen Zeitpunkt (2015) noch einigermaßen gut bewältigt werden konnte, hängt mit großer Wahrscheinlichkeit damit zusammen, dass etwa zeitgleich auch die Stiefmutter als „Ersatzmutter“ in das Leben der Kinder trat und wichtige Betreuungsaufgaben übernahm. An diese konnten sich die Kinder binden (zum Zeitpunkt der Begutachtung wurde sie von allen als „Mama“ bezeichnet), was wohl zu einer gewissen Stabilisierung beitrug.

Zu erneuten, gravierenden Veränderungen im Leben der Kinder kam es im Jahr 2018. Zum einen kam es zum Beziehungsbruch mit der Stiefmutter, die nach der Trennung vom Kind[s]vater offenbar komplett von der Bildfläche verschwand, wodurch die Kinder neuerlich eine wichtige Bezugsperson verloren. Zum anderen tauchte die leibliche Mutter nach dem Tod ihres damaligen Ehemannes wieder unverhofft auf und suchte in Österreich um Asyl an, was das gesamte Familiensystem in große Unruhe versetzte. Dies v.a. deshalb, da die Mutter erwartete, die Beziehung mit ihren Kindern nach ihrem jahrelangen Verschwinden nun nahtlos fortsetzen zu können, wozu diese jedoch anfangs – aufgrund der erlittenen Kränkungen – nur zögerlich in der Lage waren (tatsächlich erfolgte die Annäherung an die Mutter seitens der vier Kinder in ganz unterschiedlichem Tempo). Erschwerend kam in den Anfangsmonaten hinzu, dass dem Vater eine allfällige Kontaktaufnahme der Kinder mit der Mutter gar nicht recht war, weswegen er vermehrt negativ gegen diese agierte (beispielsweise den Kindern drohte und ihnen verbot, die Mutter zu treffen, siehe Äußerungen der Kinder im Akt).

Festzustellen ist jedoch, dass es allen vier Kindern in den vergangenen zweieinhalb Jahren letztendlich gelungen sein dürfte, mit ihrer Mutter wieder in Beziehung zu treten. Ausschlaggebend hierfür dürften im Wesentlichen zwei Gründe gewesen sein: Zum einen muss ein ganz praktischer Grund vermutet werden; da die Mutter wieder bei ihren eigenen Eltern (mütterliche Großeltern) lebte, die stets eine wichtige Betreuungsressource des Vaters dargestellt hatten, ergaben sich Treffen zwischen Mutter und Kindern bei diesen letztlich ganz automatisch. Zum anderen dürfte die Mutter, v.a. mit ihren jugendlichen Töchtern, jene freundschaftliche Ebene des Miteinander-Redens und Plauderns forciert haben, die diesen beim Vater zur Gänze gefehlt hatte. Dadurch, dass sie sich auf diese Weise in besonderem Maß um die Mädchen bemühte und hier eine Art „Lücke“ ausfüllte, gleichzeitig aber auch keine wirklichen erzieherischen Grenzsetzungen durchsetzen musste (so gab sie u.a. an, total übersehen zu haben, dass KAMILLA die Schule geschwänzt und ihre schulischen Verpflichtungen vernachlässigt hatte), konnte sich eine stark positive getönte Freundschaftsbeziehung zwischen Mutter und Töchtern entwickeln (so schilderte [die Beschwerdeführerin] u.a., dass die Mädchen und sie die ganze Zeit miteinander „über Gott und die Welt“ plaudern und Pläne schmieden würden, sie würden gemeinsam ein Eis essen gehen oder draußen ein Picknick machen). Für MAXIMILIAN, der an einer derartigen Form der Beziehung altersgemäß wenig Interesse hat, sieht die Situation freilich anders aus.

Im Folgenden soll auf die Mutter-Kind-Beziehungen, so wie sie sich für jedes Kind im Speziellen darstellen, näher eingegangen werden. Ebenso soll überlegt werde, was ein neuerliches Fortgehen der Mutter für das jeweilige Kind bedeuten würde.

LAMARA

LAMARA nannte die Mutter im Gespräch […] als wichtige Bezugsperson, mit der sie reden könne und die sie bei ihren Plänen und Vorhaben bestätige. Sie äußerte sich froh darüber, mit der Mutter – nach den Jahren des Kontaktbruchs –, nun endlich wieder in Kontakt sein zu können. Gleichzeitig gab sie an, der Mutter nicht derart zu vertrauen, dass sie sich mit Problemen und Sorgen an diese wenden könnte. Auch praktische Unterstützung, z.B. in schulischen Angelegenheiten oder auch bezüglich der Sorge um den jüngeren Bruder, erfährt LAMARA von der Mutter nicht (im Gespräch hatte die Jugendliche diesbezüglich angegeben, dass der Bruder, ihrem Eindruck nach, von beiden Elternteilen vernachlässigt werde).

Korrespondierend hierzu auch die Angaben LAMARAS im EBF-KJ […], wo in Hinblick auf die Beziehungsqualität zur Mutter – so wie auch zum Vater - ein überdurchschnittlich negativer Wert erzielt wurde. Im positiven Beziehungsbereich scheint sich LAMARA der Mutter nicht wirklich verbunden zu fühlen, kann sich auch nicht mit dieser identifizieren. Auffällig erhöht ist die Risikoskala „Ablehnung“, was auf eine tiefgehende Beziehungsverunsicherung der Jugendlichen hinweist. Ebenso stark erhöht ist der Bereich „Emotionale Vereinnahmung“, was als Hinweis darauf zu sehen ist, dass die Mutter die Tochter auch zur eigenen emotionalen Stabilisierung nutzen dürfte.

Ein Fortgehen der Mutter wäre für LAMARA daher, ihrer eigenen Einschätzung nach, schmerzvoll, jedoch bewältigbar. Dies umso mehr, als LAMARA psychisch gerade dabei ist, sich emotional von ihrer Familie zu lösen (im Gespräch nannte LAMARA „Unabhängigkeit“ als wichtiges Lebensziel), was ihrem Lebensalter entspricht.

KAMILLA

KAMILLA nannte die Mutter im Gespräch […] als wichtigste Bezugsperson, mit der sie reden könne und die sie bei ihren Plänen und Vorhaben bestätige. Sie gab an, schon vor der Rückkehr der Mutter nach Österreich (2018) mit dieser Kontakt aufgenommen zu haben und anschließend – entgegen den Wünschen des Vaters – auch umgehend zu dieser übersiedelt zu sein (aktuell scheint sich KAMILLA auch wieder regelmäßig beim Vater aufzuhalten, wobei zum einen Platzgründe, zum anderen aber auch die Anwesenheit der Geschwister eine Rolle spielen dürften). Sollte die Mutter nicht in Österreich bleiben können, so ist für KAMILLA klar, dass sie die Mutter begleiten würde.

Trotz der beschriebenen Nähe scheint es KAMILLA jedoch – sowie ihrer älteren Schwester LAMARA – nicht wirklich zu gelingen, sich mit Problemen und Sorgen vertrauensvoll an die Mutter wenden zu können, diese behält KAMILLA lieber für sich. Auch praktische Unterstützung, z.B. in schulischen Angelegenheiten, hat KAMILLA bislang von der Mutter eher wenig erhalten, der weitere schulische Weg der Sechzehnjährigen scheint im Moment völlig unklar (angegeben wurde beispielsweise, kürzlich zwei Bewerbungen für eine Lehrstelle verfasst, diese jedoch noch nicht abgeschickt zu haben).

Korrespondierend hierzu die Angaben KAMILLAS im EBF-KJ […], wo in Hinblick auf die Beziehungsqualität zur Mutter ein gut durchschnittlicher Wert erzielt wurde. KAMILLA scheint sich der Mutter positiv verbunden zu fühlen, kann sich auch mit dieser identifizieren, eine allfällige Erhöhung auf den Risikoskalen bildete sich nicht ab.

Ein Fortgehen der Mutter wäre für KAMILLA daher, ihrer eigenen Einschätzung nach, ein „schrecklicher Gedanke“. Insbesondere offenbar auch deswegen, da KAMILLA in ihrem Leben sonst nichts Haltgebendes erkennen kann (weder gibt es eine klare schulische Perspektive, noch haltegebende Freundschaftsbeziehungen). Sie sieht für sich keine Zukunft beim Vater, lehnt dessen Vorstellungen in vielen Bereichen ab, ist sich zudem auch sicher, dass dieser ihre Wünsche nach Unabhängigkeit und Alleine-Leben (thematisiert wurde, dass es manchmal etwas „zu viel Familie“ sei) nicht unterstützen würde.

LARITA

LARITA nannte die Mutter im Gespräch […], neben vielen anderen Familienangehörigen (Vater, Großeltern, Geschwister), als wichtige Bezugsperson, mit der sie reden, sich austauschen und Gemeinsamkeit erleben könne. So wie ihre Schwestern scheint LARITA sich mit Sorgen und Nöten jedoch nicht an andere Menschen, auch nicht an die Mutter, zu wenden, diesbezüglich scheint kein grundlegendes Vertrauen vorhanden.

Korrespondierend hierzu die Angaben LARITAS im EBF-KJ […], wo in Hinblick auf die Beziehungsqualität zur Mutter ein durchschnittlicher Wert erzielt wurde. LARITA scheint sich der Mutter positiv verbunden zu fühlen, kann sich auch mit dieser identifizieren, eine allfällige Erhöhung auf den Risikoskalen bildete sich nicht ab.

Aufgrund der bestehenden Verbundenheit mit der Mutter wünscht daher auch LARITA deren Verbleib in Österreich. Im Unterschied zu KAMILLA wirkt sie jedoch insgesamt gefestigter […] und fühlt sich auch dem Vater stärker verbunden, wodurch ein Fortgehen der Mutter für sie nicht jene Katastrophe bedeuten würde, die seitens KAMILLA befürchtet wird.

MAXIMILIAN

MAXIMILIAN schilderte ein wenig enge Beziehung zur Mutter (kaum Gemeinsamkeit, fehlende gemeinsame Interaktionen, keine Unterstützung im Alltag) und gab an, diese erst im letzten Jahr überhaupt näher kennengelernt zu haben. Er trifft die Mutter automatisch, wenn er seine Großeltern besucht, wobei er den Großteil der Zeit mit seinen dort lebenden Freunden, im Hof spielend, verbringen dürfte, oder sich mit seiner Playstation beschäftigt. Eine liebevolle Verbundenheit mit der Mutter, scheint, dem Eindruck MAXIMILIANS nach, nicht zu bestehen (diese schimpfe oft mit ihm und beleidige ihn, z.B. habe sie ihn kürzlich erst als „Fettsack“ beschimpft).

Angesichts dessen, dass von einer brüchigen, wenig vertrauten Mutter-Sohn-Beziehung auszugehen ist, diese im Leben des Burschen zudem bislang kaum Verantwortung übernommen hat, kann angenommen werden, dass auch ein Fortgehen der Mutter vom Sohn durchwegs gut bewältigt werden würde.

Fazit: Insgesamt betrachtet ist davon auszugehen, dass alle Mädchen in den vergangenen Jahren zweieinhalb Jahren eine positiv-getönte, freundschaftliche Beziehung zu ihrer Mutter aufbauen konnten. Die Beziehung scheint dabei vorwiegend auf der Ebene von gemeinsamen Gesprächen stattzufinden, in denen u.a. Pläne für die Zukunft geschmiedet werden, eine konkrete Unterstützung u/o erzieherische Anleitung scheint es hingegen in den vergangenen Jahren kaum gegeben zu haben […]. In ihrem Bindungsverhalten zeigen sich bei allen Mädchen deutliche Verunsicherungen, insofern, als sich LAMARA, KAMILLA und LARITA mit ihren tatsächlichen Sorgen und Nöten nicht vertrauensvoll an andere Menschen wenden, sondern alleine damit klarzukommen versuchen. Die engste Beziehung zur Mutter scheint aktuell KAMILLA ausgebildet zu haben, für die das Fortgehen der Mutter vermutlich auch die größte „Katastrophe“ darstellen würde.

Gänzlich anders sieht die Situation für MAXIMILIAN aus; hier gelang es in den vergangenen Jahren offenbar nicht wirklich, eine Ebene der Gemeinsamkeit zu finden, die Mutter-Sohn-Beziehung imponiert brüchig und wenig intensiv.

[…]

Weitere wichtige Bezugspersonen, soziale Ressourcen

Wie schon im vorangegangenen Unterkapitel soll auch hier auf die aktuelle Lebenssituation eines jeden einzelnen der vier Kinder im Speziellen eingegangen werden.

LAMARA

LAMARA äußerte, in ihrer Familie niemandem wirklich vertrauen zu können, sie scheint emotional auf sich alleine gestellt, versucht mit Problemen selbst fertig zu werden. Neben den Eltern (Vater, Mutter) scheinen v.a. die Geschwister als wichtige Bezugspersonen auf, die Beziehung zum Vater dürfte derzeit stark von Konflikten geprägt sein, was sich auch im EBF-KJ abbildete […]. Tatsächliche familiäre Ressourcen findet LAMARA in ihrer Familie insgesamt nicht, als wichtigstes Lebensziel wurde das Erreichen von „Unabhängigkeit“ genannt.

Freundschaftsbeziehungen scheinen vorhanden und auch grundsätzlich wichtig für die Jugendliche, aufgrund der pandemischen Situation sowie auch einer psychischen Rückzugsproblematik (LAMARA gab u.a. an, über Monate hinweg kaum aus dem Haus gegangen zu sein) dürften diese im vergangenen Jahr jedoch eher wenig gepflegt worden sein. Ein tiefergehendes Vertrauen (z.B. um Probleme zu besprechen) scheint LAMARA jedoch auch ihren Freundinnen gegenüber nicht entwickelt zu haben.

KAMILLA

Wie ihre Schwester äußerte auch KAMILLA, niemandem wirklich vertrauen zu können. Sie scheint emotional im Wesentlichen auf sich alleine gestellt, versucht mit Problemen selbst fertig zu werden, wirkt in hohem Maß orientierungs- und haltlos. Neben der Mutter scheinen v.a. die Geschwister (insbesondere die Schwestern) als wichtige familiäre Bezugspersonen auf, die Beziehung zum Vater dürfte derzeit stark von Konflikten geprägt sein, was sich auch im EBF-KJ abbildete […]. Auch die Frau des Onkels wurde als Bezugsperson genannt und scheint als Gesprächspartnerin geschätzt zu werden, die Beziehung zu dieser mutet jedoch nicht besonders eng an.

Freundschaftsbeziehungen scheinen vorhanden, dürften jedoch eher dem Wunsch nach Zeitvertreib als einem tiefergehenden Beziehungsbedürfnis entspringen. Tatsächliches Vertrauen (z.B. um Probleme zu besprechen) scheint Kamilla auch ihren Freundinnen gegenüber nicht entwickelt zu haben.

LARITA

LARITA gab an, sich mit allen Familienmitgliedern (Eltern, Großeltern, Geschwistern) im Grunde gut zu verstehen, was sich auch im EBF-KJ […] abbildete. Wie bei ihren Schwestern zeigt sich dabei auch bei LARITA eine tiefgreifende Beziehungsverunsicherung, die v.a. darin ihren Ausdruck findet, dass LARITA sich niemandem wirklich anvertraut und Probleme selbst zu bewältigen versucht. Braucht sie wirklich Hilfe (z.B., ganz aktuell im schulischen Bereich), so steht die Jugendliche alleine da und muss Lösungen finden, was ihr jedoch großen Stress bereitet und sie überfordert (so äußerte sie im Gespräch beispielsweise, schon daran gedacht zu haben, eine neue Schule zu finden, allerdings habe sie noch nicht die Gelegenheit gefunden dies auch zu tun).

Außerhalb der Familie imponiert LARITA als ganz durchschnittlicher Teenager, der sich gerne mit Freunden trifft und shoppen geht. Mehrere gute Freudinnen wurden genannt und scheinen LARITA auch wichtig zu sein, das Zusammensein mit diesen wird geschätzt.

MAXIMILIAN

MAXIMILIAN nannte den Vater als wichtigste Bezugsperson, wobei v.a. der materielle Aspekt (der Vater kaufe ihm alles, was er wolle), sowie der Umstand, keine Grenzen von diesem zu erfahren (beim Vater dürfe er alles machen, was er wolle), beziehungsstiftend sein dürften. Auch die anderen Mitglieder seiner großen Familie (Großeltern, Geschwister, diverse Onkels und Tanten) scheinen in MAX[IMILIAN] Empfinden eine gewisse Rolle zu spielen, außer Schwester LAMARA scheint es tatsächlich jedoch niemanden zu geben, der sich im Alltag ganz praktisch um MAX kümmert oder Erziehungsverantwortung übernimmt. Häufige Konflikte mit den Schwestern KAMILLA und LARITA wurden geäußert, diese werden von MAX[IMILIAN] als teilweise grob und gemein erlebt. Gemeinsame, lustvolle Aktivitäten mit anderen Familienmitgliedern scheinen insgesamt selten vorzukommen (in diesem Zusammenhang sei auf jene Passage im Gespräch mit der Mutter verwiesen, wo diese u.a. äußerte, mit den Töchtern gemeinsam ein Picknick geplant zu haben und auf Nachfrage der Sachverständigen, was denn mit MAXIMILIAN sei, lapidar anführte, dass dieser ja „ein anderes Mal“ dabei sei könne). Wünsche des Buben, v.a. mit dem Vater etwas gemeinsam zu unternehmen (z.B. Volleyball zu spielen oder schwimmen zu gehen), wurden geäußert.

Angesichts des Fehlens haltgebender familiärer Beziehungen spielen Freundschaftsbeziehungen im Leben des Zehnjährigen eine umso bedeutendere Rolle. Der Großteil seiner Freunde scheint sich in der Wohnumgebung der Großeltern zu befinden, mit ihnen spielt MAXIMILIAN gerne im Hof.

Fazit: Zusammenfassend ist zu sagen, dass alle Kinder sich als Teil ihrer großen Familie verstehen, zu dem neben den Eltern insbesondere die Geschwister und mütterlichen Großeltern gehören. Die Beziehungen scheinen jedoch insgesamt von geringer emotionaler Tiefe; so dürfte keines der Kinder im Rahmen der Familie wirklich emotionalen Halt oder Unterstützung erfahren. Beziehungen zu Freunden sind bei allen vier Kindern vorhanden; v.a. für LARITA und MAXIMILIAN dürften diese dabei aktuell von größerer Bedeutung sein.

[…] Psychische Ressourcen der Kinder

[…] LAMARA

Der Vater […]schilderte seine ältere Tochter als „gutes Kind“, das auf die Uni gehen wolle und manchmal mit den Geschwistern streite, war jedoch zu einer differenzierteren Beschreibung nicht in der Lage.

Die Mutter […] beschrieb LAMARA als sozial kompetent (fürsorglich und stark um andere bemüht). Sie könne jedoch auch schnell wütend werden und spreche aktuell viel über das Selbständig-Werden. Vor etwa einem Jahr sei eine [E]rkrankung diagnostiziert worden (um welche Erkrankung es sich dabei genau handelt, konnte [die Beschwerdeführerin] nicht angeben), weshalb nun alle drei Monate Kontrollen durchgeführt werden müssten. LAMARA wolle über ihre Erkrankung nicht sprechen, auch das Übergewicht der Jugendlichen könne nur schwer thematisiert werden.

Im Gespräch mit der Sachverständigen beschrieb sich die Jugendliche selbst […] als hoch belastet. So gab sie etwa an, sich niemandem gegenüber wirklich öffnen zu können, kein Vertrauen in andere Menschen zu haben, von niemandem tatsächliche Unterstützung zu erfahren. Gefühle von Einsamkeit und Trauer sowie Phasen des Rückzugs (sich zu Hause verkriechen) wurden geäußert. Die Verantwortungsübernahme für den jüngeren Bruder wird zunehmend als Bürde erlebt.

Korrespondierend dazu auch die Angaben im SPS-J-II […], wo die erzielten Werte auf eine schwerwiegende, klinisch auffällige psychische Problematik hindeuten. Besonders betroffen scheinen dabei die Bereiche „Ängstlichkeit/Depressivität“, sowie „Selbstwert“.

Seitens der Schule […] wurde der psychische Zustand LAMARAS aktuell als „stabil“ eingeschätzt, wobei seitens der Sachverständigen anzumerken ist, dass aufgrund der langen Homeschooling-Zeiten, v.a. im Bereich der Sekundarstufe, nur eingeschränkte Beobachtungsmöglichkeiten vorliegen. Auch eine Versetzung LAMARAS scheint, nach einer Wiederholung der 9. Schulstufe, aktuell nicht gefährdet, das intellektuelle Potenzial dürfte jedoch nicht voll ausgeschöpft werden können (d.h. schlechtere Schulnoten als aufgrund der Grundbegabung zu erwarten wären).

[…] KAMILLA

Der Vater […] schilderte seine zweitältere Tochter als verschlossen (erzählt nichts), war zu einer weiteren Beschreibung nicht in der Lage.

Die Mutter […] beschrieb KAMILLA als hilfsbereites, emotionales Mädchen, das sehr gelitten habe, als sie (die Mutter) nicht verfügbar gewesen sei (Ritzen). Sie sei verschlossen, schlage gelegentlich auf die Schwestern ein, sei faul (Schule-schwänzen) und habe schlechte Noten.

Im Gespräch mit der Sachverständigen beschrieb sich die Jugendliche selbst […] als hoch belastet. So gab sie etwa an, sich niemandem gegenüber wirklich öffnen zu können, kein Vertrauen in andere Menschen zu haben, nie abschalten zu können (viel Stress). Gefühle von Einsamkeit und Trauer, von Lustlosigkeit, sowie der Unfähigkeit, Freude zu empfinden, wurden geäußert.

Korrespondierend dazu auch die Angaben im SPS-J-II […], wo die erzielten Werte auf eine schwerwiegende, klinisch auffällige psychische Problematik im Bereich „Ängstlichkeit/Depressivität“ hindeuten.

Seitens der Schule […] wurde der psychische Zustand KAMILLAS ebenfalls als belastet eingeschätzt. Beschrieben wurden u.a. Stimmungsschwankungen, aber auch Übermüdung und depressives Rückzugsverhalten. Leistungsmäßig zeige KAMILLA wenig Konstanz, habe viele Fehltage, könne ihr durchaus vorhandenes intellektuelles Potenzial nicht ausschöpfen. Ob das Schuljahr positiv abgeschlossen werden könne, sei derzeit noch unklar.

[…] LARITA

Der Vater […] schilderte seine jüngste Tochter als schlechte Schülerin, die viele Freunde habe. Er habe ihr XXXX Schuhe um 500 € gekauft.

Die Mutter […] beschrieb LARITA als fröhliches, liebevolles Mädchen, das sich allgemein nicht so viele Sorgen mache und so tue, als ob ihr alles egal sei. Sie zeige ihre wahren Gefühle nicht, lasse niemanden sehen, wenn es ihr schlechtgehe. Sie habe viele Freunde und sei gerne und oft draußen, achte mehr auf ihr Äußeres als die älteren Schwestern. Schulisch sei sie eher schlecht, habe so wie KAMILLA manchmal nicht am Unterricht teilgenommen.

Im Gespräch mit der Sachverständigen beschrieb sich die Jugendliche selbst […] als mittelmäßig belastet. So gab sie etwa an, sich v.a. wegen ihrer schulischen Zukunft zu sorgen (schlechte Noten), sowie auch der unklaren Aufenthaltssituation der Mutter. So wie ihre Schwestern gab auch LARITA an, sich mit ihren Sorgen und Nöten nicht an andere Menschen zu wenden – weder Freundinnen noch Familie – da sie andere nicht mit ihren Problemen belasten wolle. Mit ihrem Alltag (rausgehen mit Freundinnen, shoppen, lesen, usw.) scheint LARITA im Großen und Ganzen zufrieden, Konflikte mit Eltern und Geschwistern dürften, im Erleben der Jugendlichen, in durchschnittlichem Maß stattzufinden.

Korrespondierend dazu auch die Angaben im SPS-J-II […], wo die erzielten Werte derzeit nicht auf das Vorliegen einer klinisch auffälligen, psychischen Problematik hindeuten.

Seitens der Schule […] erfolgte bis zum Abschluss der Begutachtung keine Rückmeldung. Übereinstimmenden Angaben zufolge ist jedoch von gravierenden Leistungsproblemen auszugehen (dritte Klasse AHS wird gerade wiederholt, auch die aktuellen Schulnoten sind schlecht).

[…] MAXIMILIAN

Der Vater […] schilderte seinen Sohn als „gutes Kind“, das gerne mit Freunden Fußball und Playstation spiele, war jedoch zu einer differenzierteren Beschreibung nicht in der Lage.

Die Mutter […] beschrieb ihren Sohn als „Engel“; er sei lieb, wirke manchmal in seinem Verhalten etwas jünger, weine schnell. Er sei stark auf Finanzielles fixiert, sei zudem süchtig nach seiner Playstation und nach Fastfood. Probleme mit Schule und Gewicht (Gewichtszunahme) seien in diesem Jahr aufgetreten.

Im Gespräch mit der Sachverständigen beschrieb sich der Zehnjährige selbst […] als leicht belastet aufgrund von Corona (eingeschränkte Möglichkeiten, die Freunde zu treffen und mit diesen etwas zu unternehmen) sowie der elterlichen Schwierigkeiten. Wünsche nach mehr Gemeinsamkeit mit dem Vater und Aufmerksamkeit durch diesen wurden geäußert. Die familiäre Interaktion scheint seitens des Buben insgesamt wenig liebevoll erlebt zu werden. Der Bub dürfte im Alltag „mitlaufen“ und nur wenig Aufmerksamkeit seitens der Erwachsenen erhalten.

Die Angaben Maximilians im ILK […] deuten auf ein durchschnittliches Belastungserleben hin. Als größter Belastungsbereich schien der Bereich „Schule“ auf, wo MAXIMILIAN v.a. Konflikte mit seiner Lehrerin thematisierte, von der er sich nicht besonders gemocht fühlt.

Seitens der Schule […] wurde MAXIMILIAN als Kind mit großem Mitteilungsbedürfnis beschrieben, das sehr viel Aufmerksamkeit einfordere. Er wirke oft übermüdet, müsse alles selbst organisieren, komme häufig zu spät. Sein intellektuelles Potenzial dürfte aufgrund der mangelnden Unterstützung von Zuhause nicht voll ausgeschöpft werden können (d.h. schlechtere Schulnoten als aufgrund der Grundbegabung zu erwarten wären).

Fazit: Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass v.a. die beiden älteren Mädchen (LAMARA, KAMILLA) eine schwerwiegende psychische Problematik aufweisen und depressive Symptome (u.a. Einsamkeit, Lustlosigkeit, Rückzug) entwickelt haben. Sie sind mit ihrem aktuellen Leben überfordert, können Freunde und Familie nicht als emotionale Ressource nutzen, sind trotz ihres guten intellektuellen Potenzials nicht in der Lage, die geforderten Leistungen zu erbringen Ein psychotherapeutischer Behandlungsbedarf ist dringend gegeben. Die beiden jüngeren Kinder (LARITA, MAXIMILIAN) scheinen demgegenüber noch etwas weniger belastet, beginnende Schwierigkeiten (v.a. im schulischen Bereich) bilden sich jedoch ebenfalls bereits ab.

[…] Väterliche Erziehungsfähigkeit

DIMENSION „Basale körperliche Versorgung/erzieherische Basiskompetenzen“

Angemerkt wird, dass der Bereich bei älteren Kindern (d.h. ältere Volksschulkinder u/o Jugendliche), so wie im vorliegenden Fall, nur mehr von untergeordneter Bedeutung ist, da das Ausmaß an zu erbringender Pflege- und Betreuungsleistung bereits verhältnismäßig gering ist.

Im Rahmen des Erstgutachtens […] ergaben sich auf der Ebene „Pflege und Versorgung“ keine Hinweise auf ernstzunehmende Einschränkungen.

Im aktuellen Gespräch mit der Sachverständigen vermittelte der Vater, sich ausreichend um die basale Versorgung [Hierzu gehören: Körperhygiene, Ernährung, Kleidung, medizinische Versorgung, materiell-existenzielle Lebensgrundlage, Aufsicht, funktionale Alltagsorganisation, Tagesstruktur, etc.] seiner Kinder zu kümmern. So gab er u.a. an, stets darauf zu achten, dass seine Kinder Essen, saubere Kleidung sowie medizinische Versorgung hätten. Auch der regelmäßige Schulbesuch der Kinder sei ihm wichtig. Wenn er selbst berufsbedingt abwesend gewesen sei, was jedoch nie mehr als einige Tage am Stück gewesen sei [Diesbezüglich gibt es widersprechende Angaben: Die Mutter hatte in diesem Zusammenhang erzählt, dass der Vater oft viele Wochen unterwegs gewesen sei und niemand gewusst habe, wann er zurückkommen würde. Auch die Inhalte des Akts gehen in diese Richtung.], habe er immer geregelt, wer sich um die Kinder kümmere (meist seien dies die mütterlichen Großeltern, oder väterliche Verwandte/Freunde gewesen, gelegentlich auch die Mutter). Untertags wisse er immer, wo sich seine jugendlichen Kinder aufhielten [Im Rahmen der aktuellen Begutachtung (z.B. Probleme rund um den Termin von LAMARA und MAXIMILIAN) entstand diesbezüglich eher der Eindruck, dass die Kommunikation/der Austausch zwischen Vater und Töchtern nicht gut funktionieren dürfte.].

Grundvoraussetzung dafür, die basale körperliche Versorgung von Kindern gewährleisten zu können, ist die Fähigkeit, für sich selbst zu sorgen, was wiederum in engem Zusammenhang mit der eigenen psychischen Verfassung sowie auch den aktuellen Lebensbedingungen zu sehen ist. Diesbezüglich lassen die väterlichen Angaben auf eine, in den vergangenen Jahren instabile und hochbelastete Lebenssituation schließen. So trennte sich [der Kindsvater] u.a. von seiner zweiten Ehefrau (2018), die bis dato eine wichtige Bezugsperson für die Kinder und Stütze für ihn selbst gewesen war; zudem hatte er große berufliche und finanzielle Probleme, die zum Verlust der Wohnung, aber auch einem zehntägigen Gefängnisaufenthalt führten. Seit etwa einem Jahr scheint die Situation einigermaßen entspannt, insofern, als [der Kindsvater] nun eine Gemeindewohnung zugesprochen bekommen hat, in der er mit den vier Kindern lebt. Er ist beim AMS angebunden und scheint seine finanzielle Situation, eigenen Angaben zufolge, in den Griff bekommen zu haben.

Die psychische Verfassung [des Kindsvaters] kann als weitgehend stabil eingeschätzt werden. Grobklinische Auffälligkeiten (Konzentration, Aufmerksamkeit, Affekt, usw.) wurden im Kontakt nicht beobachtet, eine psychiatrische Krankengeschichte liegt, Angaben [des Kindsvaters] zufolge, ebenfalls nicht vor (keine Diagnosen, keine stationären Aufenthalte oder Einnahme von Psychopharmaka). Auch aktuell wurde keine psychische Symptomatik beschrieben, jedoch ein deutliches Belastungserleben in Zusammenhang mit der schwierigen familiären Situation und der hohen Verantwortung als Alleinerzieher. Der Wunsch, auch „jemanden zum Sprechen“ zu haben (gemeint als Form der Beratung u/o Psychotherapie), wurde geäußert. [Dabei ließ [der Kindsvater] eine völlige Unwissenheit darüber erkennen, wie er zu einer solchen Behandlung kommen könnte, was darauf schließen lässt, dass er mit dem Bereich psychischer Unterstützung bislang noch nichts zu tun gehabt haben dürfte.]

Aus der Sicht der WKJH […] wurde im FEBRUAR 2020 festgestellt, dass keine Notwendigkeit einer Gefährdungsabklärung bestehe. (Schwere) Gefährdungsaspekte der Kinder in der Obhut des Vaters wurden somit offensichtlich nicht gesehen. Im MÄRZ 2021 äußerte die WKJH bei einer neuerlichen Einbeziehung die Sorge, dass die minderjährigen Kinder durch die Eltern manipulativ und negativ beeinflusst würden. Hinweise auf eine mangelhafte Versorgung der Kinder (beim Vater) finden sich auch in diesem Bericht nicht.

Die Schulberichte […], insbesondere jener in Bezug auf MAX[IMILIAN], geben Hinweis auf leichte Einschränkungen in diesem Bereich (fallweise keine witterungsgerechte Kleidung, fehlende Jause, Übermüdung des Kindes, häufiges Zuspätkommen).

DIMENSION „Emotionale Feinfühligkeit“ [Hierzu zählen: Vermittlung von emotionaler Wärme, Schutz, Sicherheit, Zuwendung, Aufmerksamkeit, Interesse, Anerkennung, Halt, Trost, etc. Sowie auch die Bereitschaft und Fähigkeit, die emotionalen Bedürfnisse des Kindes wahrzunehmen, richtig und „unverzerrt“ zu interpretieren und entsprechend darauf einzugehen.]

Im Rahmen des Erstgutachtens […] ergaben sich Hinweise auf deutliche Einschränkungen der väterlichen Feinfühligkeit (dieser verhalte sich oft wenig feinfühlig und zeige ein wenig an den kindlichen Bedürfnissen orientiertes Verhalten).

Dieser Eindruck bestätigte sich auch im Rahmen der aktuellen Begutachtung, wo [der Kindsvater] weder in der Lage war, seine Kinder differenziert zu beschreiben, noch über deren Interessen, Gedanken oder Probleme Bescheid zu wissen schien. Dass seine Kinder durch die schwierige familiäre Situation belastet sein könnten, hat [der Kindsvater] bislang nicht hinterfragt. Wichtige familiäre Themen (z.B. die Wiederaufnahme von Kontakten der Kinder zur Mutter, die drohende Abschiebung der Mutter, oder auch der Kontaktbruch zur früher sehr wichtigen Stiefmutter) wurden [vom Kindsvater] – aus einer eigenen tiefen Verunsicherung heraus – bisher immer tabuisiert und vermieden. Deshalb verwundert es auch nicht, dass die Kinder den Vater in emotionalen Belangen in der Vergangenheit auch nicht als Ressource nutzen können, da sie dessen Hilflosigkeit und Sprachlosigkeit spürten.

Im Akt […] finden sich in diesem Zusammenhang mehrere Passagen, wo die jugendlichen Töchter in großer Übereinstimmung beklagen, dass der Vater „emotional unerreichbar“ sei und in Konfliktsituationen wenig konstruktiv reagiere (z.B. ausraste). Schwierige Lebensphasen der Mädchen scheint [der Kindsvater] in der Vergangenheit nicht realisiert, den Kindern in der Folge auch keine adäquate Unterstützung angeboten zu haben.

In den aktuellen Gesprächen mit den Kindern schilderten v.a. die schon jugendlichen Töchter den Vater als wenig zugewandt und emotional nicht verfügbar. Dementsprechend kann sich auch keines der Mädchen mit emotionalen Problemen an den Vater wenden, erfährt hier keine Unterstützung. Auch der zehnjährige MAXIMILIAN scheint vom Vater keine (emotionale) Zuwendung oder Aufmerksamkeit zu bekommen (praktisch keine gemeinsamen Aktivitäten, kein kindgerechter Alltag, kein Anleiten des Kindes), die Zuwendung des Vaters scheint sich vorwiegend materiell auszudrücken (Kaufen von Markenkleidung, usw.).

Eingeschränkt feinfühlig agiert der Vater aber auch dort, wo er eigene Erziehungsaufgaben an seine Töchter (vorwiegend auf LAMARA) abgibt und diese damit überfordert (siehe in diesem Zusammenhang die Äußerung LAMARAS, wonach MAXIMILIAN von beiden Elternteilen vernachlässigt werde und sie sich die ganze Zeit um den Bruder kümmern müsse, was jedoch im Grunde nicht ihre Aufgabe sei). Auch im EBF- KJ […] bildete sich diese Problematik in Form des überdurchschnittlichen Werts auf der Skala („Hilfe“) in Bezug auf beide Eltern deutlich ab.

DIMENSION „Förderung“ [Diese umfasst: Bereitschaft und Fähigkeit, dem Kind grundlegende Lernchancen zu eröffnen und ihm die Bewältigung altersentsprechend anstehender Entwicklungsaufgaben zu ermöglichen, Sicherstellung eines regelmäßigen Schulbesuchs, Begleitung der schulischen Entwicklung, Bereitstellung einer entwicklungsförderlichen häuslichen Umgebung, entwicklungsförderliche Freizeitgestaltung, Förderung der sozialen Integration des Kindes, etc.]

Im Rahmen des Erstgutachtens […] ergaben sich Hinweise auf deutliche Einschränkungen der väterlichen Förderfähigkeit (eingeschränkte Kooperation mit Schule, notwendige Unterstützung wird nicht zur Verfügung gestellt).

Dies bestätigte sich auch im Rahmen der aktuellen Begutachtung, wo [der Kindsvater] zwar mehrfach die Bedeutung von Schule und schulischem Erfolg seiner Kinder betonte, abgesehen von dieser positiven Grundhaltung jedoch keine praktische Unterstützung erkennen ließ (weder lernt er selbst mit den Kindern, noch weiß er über aktuelle schulische Themen Bescheid, noch organsiert er außerhäusliche Hilfen, wenn er selbst überfordert ist oder kooperiert in erforderlichem Maß mit der Schule [Siehe hierzu auch die Angabe des Vaters, wonach es LAMARA gewesen sei, die die Folgeschule für MAXIMILIAN gefunden habe. Seine Erklärung, wonach der Sohn deswegen nicht in die Schule der Mädchen gekommen sei, weil es dort keinen Platz mehr gegeben habe, ist schlichtweg falsch. Tatsächlich entsprechen die Noten des Burschen (zwei Befriedigend und ein Gut im Semesterzeugnis) nicht den erforderlichen Aufnahmekriterien fürs XXXX .]). Auch scheint er – zumindest, was den zehnjährigen MAXIMILIAN betrifft – keine geeigneten Lernbedingungen für diesen herzustellen (so gab er beispielsweise an, dass MAXIMILIAN manchmal erst gegen Mitternacht ins Bett gehe, da er von Handy und Internet nicht wegzubekommen sei). Seine Alltagsgestaltung – wenig gemeinsame Interaktionen oder Aktivitäten, keine Förderung von Interessen, Hobbies oder Freundschaften (z.B. einladen von anderen Kindern) lässt eher wenige kindgerechte Anregungen erkennen.

Auch die Schulberichte […] vermitteln das Bild, dass eine Kooperation zwischen Elternhaus und Schule eher die Ausnahme als die Regel darstellen dürfte (z.B. letzter Kontakt zwischen Vater und Schule MAXIMILIANS vor zwei Jahren). Bei allen Kindern gibt es zudem Leistungsschwierigkeiten (LAMARA musste die fünfte Klasse AHS wiederholen, LARITA die dritte Klasse, KAMILLA und LARITA kämpfen aktuell mit schlechten Noten, haben zudem in den vergangenen Monaten immer wieder die Schule geschwänzt, MAXIMILIAN könnte, laut Aussagen seiner Lehrerin bei adäquater Förderung weitaus bessere Leistungen erbringen).

DIMENSION „Erzieherische Lenkung und Grenzsetzung“ [Hierzu zählt: Bereitschaft und Fähigkeit, dem Kind Orientierung, Lenkung, Regeln, Grenzen und Werte zu vermitteln.]

Im Rahmen des Erstgutachtens […] ergaben sich Hinweise auf deutliche Einschränkungen auf dieser Dimension (eingeschränkte entwicklungspsychologische Kenntnisse und pädagogische Unsicherheiten).

Dies bestätigte sich auch im Rahmen der aktuellen Begutachtung, wo [der Kindsvater] zwar mehrfach betonte, Regeln und Strukturen vermitteln zu wollen (z.B., dass die Schule wichtig sei, die Kinder um 22:00 im Bett oder um 20:00 zu Hause sein müssten, Handys und Internet abends nicht mehr benützt werden dürften), gleichzeitig jedoch bestätigte, dass seine Regeln praktisch nie eingehalten werden würden. So gehe MAXIMILIAN meist erst gegen Mitternacht ins Bett, alle Kinder spielten bis tief in die Nacht hinein mit ihren Handys, MAXIMILIAN habe kürzlich den Schulbesuch verschlafen (der Bub habe unter der Woche spontan entschieden, bei den Großeltern übernachten zu wollen) und KAMILLA sei erst knapp vor Mitternacht von den Großeltern nach Hause gekommen. Auf die regelmäßige Missachtung seiner Regeln dürfte [der Kindsvater], eigenen Angaben zufolge, vorwiegend mit Schimpfen reagieren, Strafen und/oder Schläge wurden verneint. Andere, pädagogisch konstruktivere Formen des Umgangs (Einsatz sinnvoller pädagogischer Konsequenzen, klare Regeln und Strukturen, Erklärungen) scheinen dem Vater nicht zur Verfügung zu stehen, er wirkt hier vielmehr hilflos und bemüht, allfällige Konflikte mit den Kindern durch Verwöhnung materieller Art zu entschärfen (so schilderte er u.a., dass MAXIMILIANS größtes Hobby das Einkaufen im Internet sei, oder dass er für LARITA kürzlich ein Paar Schuhe um 500€ gekauft habe).

Die Kinder selbst schilderten den Vater als widersprüchlich. Zum einen mache er strenge Vorgaben (z.B. dürften die Mädchen keine Hosen tragen und sich nicht schminken, zudem auch nicht bei Freundinnen übernachten) und schreie herum, sei aber bei deren Durchsetzung dann nicht konsequent (so erzählte LAMARA beispielsweise, dass der Vater zwar über das Verhalten von MAXIMILIAN klage [z.B. ununterbrochener PLAYSTATION-Konsum], ihr dann aber aus Faulheit in den Rücken falle, wenn sie dem Bruder gegenüber Konsequenz zeigen wolle). Auch sei der Vater ein schlechtes Vorbild (so sage er beispielsweise, dass die Kinder nie rauchen sollten, rauche dabei jedoch selbst).

DIMENSION „Bindungstoleranz“ [Unter „Bindungstoleranz“ wird heute verstanden, dass der betreuende Elternteil (bzw. die betreuende Bezugsperson) den Kontakt zwischen Kind und abwesendem Elternteil nicht nur toleriert, sondern diesen aktiv fördert und unterstützt (Dettenborn und Walter, 2016).]

Im Rahmen des Erstgutachtens […] ergaben sich Hinweise auf deutliche Einschränkungen auf dieser Dimension (Mutter wird totgeschwiegen, ein tendenziell negatives Mutterbild vermittelt).

Aktuell äußerte [der Kindsvater] ein tiefes Misstrauen gegenüber seiner Exfrau und gab an, sich vor dieser zu fürchten, da er von einer anhaltend radikalen Gesinnung [der Beschwerdeführerin] überzeugt sei [Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass die genannten Ängste [des Kindsvaters] nach Studium des Akts durchaus nachvollziehbar erscheinen und nicht einer allfälligen pathologischen Angstproblematik ohne jeglichen Realitätsbezug zu entspringen scheinen.]. Diese habe Österreich, „das Land des Teufels“ [Angebliche Äußerung [der Beschwerdeführerin] gegenüber [dem Kindsvater]], 2011 verlassen [Die Mutter gab diesbezüglich an, das Land erst 2014 verlassen zu haben; 2012 sei es zur Trennung [vom Kindsvater] gekommen, wobei die Kinder offiziell im Haushalt des Vaters verblieben seien, Kontakte zu ihr jedoch noch regelmäßig stattgefunden hätten. Der Umstand, dass nicht einmal über sogenannte „hard facts“ ein Konsens zwischen den Eltern besteht, zeigt das Ausmaß der elterlichen Strittigkeit.], habe in SYRIEN gekämpft, sei mit einem Terroristen verheiratet gewesen [Aus dieser Ehe stammt der jüngste Sohn [der Beschwerdeführerin], [der Beschwerdeführer].], habe für den Geheimdienst gearbeitet und die Kinder SIEBEN Jahre lang im Stich gelassen. 2018 sei sie dann plötzlich wieder aufgetaucht und habe mit den Kindern Kontakt aufgenommen, was er anfangs zu verhindern versucht habe. Der Grund dafür, dass er seine ablehnende Haltung gegenüber der Kindesmutter schließlich aufgegeben und einer gemeinsamen Obsorge zugestimmt habe, sei gewesen, dass er dem verständlichen Druck der Kinder, die Mutter treffen zu wollen, nicht mehr standhalten habe können. Er habe die Kinder nicht einsperren können und sie letztlich auch nicht daran hindern können, ihre Mutter zu sehen. Auch habe er gedacht, dass es insgesamt für ihn einfacher werden würde und die Mutter ihn bei der Erziehung der Kinder unterstützen könnte [Geäußert wurde v.a. die Hoffnung, wonach die Mutter mit den Mädchen über „Frauenthemen“ reden könnte, mit denen er als Mann überfordert sei.], was jedoch letztlich nicht passiert sei, da die Mutter erneut geheiratet habe [Laut Kenntnis des Vaters habe die Mutter nach tschetschenischem Recht/Ritus geheiratet und lebe als Zweitfrau eines Mannes in WIEN. Dies wurde von der Mutter jedoch bestritten und eine Form der „losen Beziehungsgestaltung“ beschrieben.]. Aktuell würden die Kinder die Mutter regelmäßig sehen, er vermute, bei den mütterlichen Großeltern, wisse es aber nicht genau und frage auch nicht nach. Die Mutter werde von ihm, den Kindern gegenüber, nicht thematisiert, auch über seine aktuellen Sorgen (bezüglich der radikalen Gesinnung der Mutter) spreche er nicht mit ihnen. Sollte die Mutter künftig nicht in Österreich bleiben können, so werde er die Kinder dabei unterstützen, Kontakt zur Mutter halten zu können. Würden die Kinder es wünschen, könne er sich beispielsweise vorstellen, sie zu einem Treffen mit der Mutter in einem Drittland (z.B. WEISSRUSSLAND) zu begleiten. Auch Kontakte über elektronische Medien wären natürlich weiterhin möglich und würden von ihm auch nicht unterbunden werden.

Die Mutter äußerte, dass der Vater in den vergangenen Jahren – und bis heute – immer gegen sie agiert habe (so habe er beispielsweise LAMARA dazu missbraucht, einen hohen Beamten zu bestechen, um ihr, der Mutter, Schwierigkeiten zu bereiten; auch bringe er immer wieder diverse Anzeigen gegen sie ein). Dass der Vater der gemeinsamen Obsorge zugestimmt habe, sei nur deswegen erfolgt, da er sich damals selbst in einer katastrophalen Lebenssituation befunden habe (Verlust der Wohnung, Kinder seien nicht gemeldet gewesen, Gefängnisaufenthalt, Schwierigkeiten mit dem Jugendamt), und Angst gehabt habe, die Kinder zu verlieren. Sollte sie tatsächlich das Land verlassen müssen, so zweifle sie daran, dass der Vater allfälligen Treffen zwischen ihr und den Kindern (in einem Drittland) zustimmen würde.

In den Gesprächen mit den Kindern wurde deutlich, dass negative Äußerungen des Vaters in Zusammenhang mit der Mutter – so wie auch umgekehrt, negative Äußerungen der Mutter über den Vater – regelmäßig stattfinden dürften. Auch scheinen die Kinder in dem elterlichen Konflikt von beiden als „Boten“ missbraucht zu werden (z.B. um dem jeweils anderen Informationen zu überbringen), da Kommunikation zwischen den Eltern selbst nicht stattfindet.

Zusammenfassend betrachtet ist somit von einer eingeschränkten Bindungstoleranz [des Kindsvaters] auszugehen. Kontakte der Kinder zur Mutter werden aktuell nur deshalb zugelassen und nicht behindert, da [der Kindsvater] selbst auf die Hilfe der Mutter und ihrer Familie angewiesen ist [Beispielsweise, wenn er sich, aus eher undurchsichtigen Gründen, wieder einmal für mehrere Tage/Wochen im Ausland befindet.] und den Einfluss auf seine jugendlichen Töchter offenbar zunehmend verliert. So wie auch in den anderen Erziehungsbereichen ist das Verhalten [des Kindsvaters] von großer Hilflosigkeit und Widersprüchlichkeit gekennzeichnet. Obwohl er die Mutter letztlich als schädlich für die Entwicklung der Kinder begreift (diesbezügliche Ängste, wonach auch die Kinder von der Mutter radikalisiert werden könnten, wurden geäußert), lässt er Kontakte der Kinder zu dieser unreglementiert zu, sucht auch nicht den inhaltlichen Austausch mit seinen jugendlichen Kindern, um einer allfälligen negativen Dynamik entgegen zu wirken.

Fazit: Basale körperliche Versorgung Gerade ausreichend. Wirtschaftliche Situation aktuell einigermaßen stabil, sichere Wohnsituation. Keine Geschichte psychischer Erkrankung u/o Sucht, grobklinisch unauffällig. Starkes Belastungserleben, Gefühle von Hilflosigkeit und Überforderung, Wunsch nach professioneller Unterstützung. Emotionale Feinfühligkeit Massiv eingeschränkt, Gefährdung!! Kann emotionale Bedürfnisse der Kinder über weite Strecken hinweg nicht erkennen. Fungiert in Bezug auf emotionale Probleme nicht als Ansprechperson. Widmet Kindern kaum Zeit und Aufmerksamkeit. Gibt Erziehungsverantwortung größtenteils an älteste Tochter ab (Parentifizierung). Förderung Positive Grundeinstellung gegenüber Schule und Leistung (Kinder sollen gute Ausbildung erhalten). Massiv eingeschränkt, Gefährdung!! Kooperiert zu wenig mit Schule (nur in Notfällen). Bietet im Alltag keine Anregungen, fördert keine Interessen, fehlende gemeinsame Aktivitäten. Keine Unterstützung bei schulischen Problemen, nimmt am schulischen Alltag keinen Anteil, zeigt kein Interesse. Lenkung und Grenzsetzung Massiv eingeschränkt, Gefährdung!! Hochambivalenter Umgang: Einerseits strenge/rigide Vorgaben, dann wieder materiell verwöhnend und lasch. Unklar in seinen Vorgaben, fehlende Konsequenz, überfordert. Eingeschränkte Kompetenzen im Umgang mit Konfliktsituationen (Schimpfen, Abwerten). Bindungstoleranz Lässt Mutter-Kind-Kontakte aktuell zu und behindert sie nicht. Positive Absichtsbekundung in Hinblick auf Förderung von Mutter-Kind-Kontakten im Falle einer Abschiebung der Mutter. Stark eingeschränkt. Vermittelt ein undifferenziertes, negatives Mutterbild. Vermeidet grundsätzlich jegliche Auseinandersetzung mit dem Thema „Mutter“, versucht Mutter „totzuschweigen“. Involviert Kinder in eigene Konflikthaftigkeit mit Exfrau, missbraucht Kinder als Boten für Übermittlung von Informationen. Agiert stark im Hintergrund, wobei vieles undurchsichtig abläuft.

[…] Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung

1. Welche Auswirkungen hat die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Mutter der Kinder auf das Wohl der Kinder? Falls sich die Erlassung der Rückkehrentscheidung betreffend die Mutter negativ auf das Kindeswohl auswirkt: Welche Maßnahmen werden aus psychologischer Sicht empfohlen, um Beeinträchtigungen des Kindeswohls, die sich aus der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Mutter ergeben, zu begegnen (Besuche der Kinder bei der Mutter in der RUSSISCHEN FÖDERATION, Aufrechterhaltung des Kontakts per Telefon oder durch elektronische Medien,…)?

Zur Beantwortung der richterlichen Frage wurden im Rahmen der durchgeführten psychologischen Begutachtung sowohl die Qualität der Mutter-Kinder-Beziehungen (z.B. gemeinsame Interaktionserfahrungen, bestehende Gefühle füreinander, usw.) näher betrachtet, als auch der Frage nachgegangen, welche Ressourcen den Kindern zur Verfügung stehen (sowohl innerpsychisch als auch sozial), um eine allfällige Trennung von der Mutter bewältigen zu können.

Ad Qualität der Mutter-Kind-Beziehungen: […] Die Begutachtung erbrachte klare Hinweise dafür, dass sich die Qualität der Mutter-Kind-Beziehungen für die einzelnen Kinder durchaus unterschiedlich darstellt. Insgesamt betrachtet ist davon auszugehen, dass alle drei Mädchen (LAMARA, KAMILLA, LARITA) in den vergangenen Jahren zweieinhalb Jahren eine weitgehend positiv-getönte, freundschaftliche Beziehung zu ihrer Mutter aufbauen konnten. Die Beziehung scheint dabei vorwiegend auf der Ebene von gemeinsamen Gesprächen stattzufinden, in denen u.a. Pläne für die Zukunft geschmiedet und Ideen und Wünsche besprochen werden, ohne dass die Mutter ihren Töchtern jedoch eine konkrete Unterstützung u/o ausreichend erzieherische Anleitung im Alltag gegeben hätte […]. Dadurch, dass der Vater zu ebensolchen Gesprächen überhaupt nicht in der Lage ist und sich auch in der Vergangenheit nie als Gesprächspartner anbot […], konnte die Mutter hier eine wichtige Lücke füllen und sich gleichsam als „Freundin“ ihrer Töchter etablieren. Gleichzeitig ist festzustellen, dass trotz der freundschaftlichen Verbundenheit zwischen Mutter und Töchtern kein tiefergehendes Vertrauen vorhanden ist. So können sich die Mädchen der Mutter gegenüber nicht wirklich öffnen, behalten ihre tatsächlichen Sorgen und Nöte weiterhin bei sich und suchen bei dieser auch keine Hilfe [Siehe Hinweis der Mutter, wonach LAMARA nicht einmal Geld von ihr annehmen wolle.]. Aus psychologischer Sicht sind die beschriebenen Verhaltensweisen klare Hinweise einer tiefgehenden Beziehungsverunsicherung, die angesichts der vorhandenen Beziehungs- und Bindungsgeschichte auch nicht weiter verwundert (so verschwand die Mutter im Kindergarten – bzw. Volksschulalter völlig unerwartet und für viele Jahre aus dem Leben ihrer Kinder, was naturgemäß einen tiefen Vertrauensbruch darstellen musste). Die beschriebene Verbundenheit scheint somit weniger einer tatsächlichen Nähe zu entspringen, als vielmehr Wünsche und Sehnsüchte der Mädchen (z.B. endlich eine Mutter zu haben, endlich mit jemandem reden zu können) widerzuspiegeln, was diese gegenüber der Sachverständigen auch klar äußerten. V.a. die beiden älteren Mädchen scheinen mit ihrer Mutter auch die Hoffnung auf ein neues, besseres und weniger einengendes Leben zu verknüpfen (beide gaben beispielsweise an, gerne reisen und frei bzw. unabhängig leben zu wollen) [Angemerkt wird, dass die beschriebenen Hoffnungen der Mädchen seitens der Mutter auch stark genährt werden, z.B. dadurch, dass gemeinsamen Plänen für die Zukunft (Reisen usw.) große Aufmerksamkeit gewidmet wird.]. Dabei sind sie (noch) nicht ausreichend in der Lage zu erkennen, dass ihre Mutter an den bestehenden Problemen selbst einen hohen Anteil hat und die Beziehung zu dieser auch nicht über die erforderliche Stabilität verfügt, um ihnen den nötigen emotionalen Halt zu geben. (Dies zeigt sich insbesondere in Bezug auf KAMILLA, deren psychische Symptomatik sich in den letzten Jahren immer weiter verstärkte, obwohl sie fast ausschließlich bei der Mutter lebte.) Vergleicht man die drei Mädchen, so zeigt sich, dass die beschriebenen Hoffnungen bei KAMILLA am stärksten ausgeprägt sind. KAMILLA war es, die schon vor der Rückkehr der Mutter (2018) Kontakt mit dieser aufnahm und dann sehr rasch – gegen den Widerstand des Vaters – zu Mutter und Großeltern übersiedelte [Seit wenigen Wochen dürfte KAMILLA nun auch wieder öfters beim Vater sein, was sowohl mit der räumlichen Beengtheit bei den Großeltern, als auch dem Wunsch, in der Nähe der Geschwister zu sein, entsprungen sein dürfte.]. Als einzige äußerte sie auch sehr deutlich, die Mutter im Falle ihres neuerlichen Fortgehens begleiten zu wollen. Sie scheint in ihrem derzeitigen Leben insgesamt wenig Halt und Orientierung zu haben, kann keine klare Perspektive für sich erkennen (dies beispielsweise auch in schulischer /beruflicher Hinsicht), was die Hoffnung nährt, dass all dies an einem anderen Ort womöglich leichter gefunden werden könnte. Die Möglichkeit, die ausgewiesene Mutter in ein anderes Land zu begleiten, wäre im Erleben KAMILLAS somit gleichsam die Chance, sich von allen Problemen zu befreien, würde somit aus psychologischer Sicht eine Art „Flucht“ darstellen. Etwas anders sieht die Situation für LAMARA aus. Zwar fühlt auch sie sich der Mutter (zumindest teilweise) freundschaftlich verbunden [Im EBF-KJ von LAMARA […] wurde beispielsweise deutlich, dass diese auch ein durchaus kritisches Bild ihrer Mutter verinnerlicht hat und von mehreren, schwer belasteten Beziehungsbereichen auszugehen ist.] und schätzt Gespräche mit dieser, sie ist entwicklungsmäßig mit knapp 18 Jahren jedoch schon etwas weiter als ihre sechzehnjährige Schwester. Sie scheint sich in ihrer großen Familie, in der die Bedürfnisse des Einzelnen keinen Platz haben, gleichsam „gefangen“ zu fühlen, und sucht Unabhängigkeit bzw. eine neue Form der Lebensgestaltung. Zweifellos prallen hier auch unterschiedliche kulturelle Welten/Vorstellungen aufeinander, da die Unabhängigkeit junger Frauen wohl eher einen österreichischen als einen tschetschenischen Wert darstellen dürfte [Siehe in diesem Zusammenhang auch den Lebensweg der Mutter, die schon als Jugendliche ihr erstes Kind bekam und stets an ihre Eltern oder einen Ehemann gebunden war (und dies bis heute ist).]. LAMARA spürt in sich gleichsam den Wunsch, sich von ihrer Familie zu lösen, weiß jedoch noch nicht, wie dies gelingen könnte. Dies insbesondere auch deswegen, da sie für ihre jüngeren Geschwister (v.a. MAXIMILIAN) Verantwortung trägt und diesen nicht in Stich lassen möchte. Wiederum etwas anders stellt sich die Situation für die vierzehnjährige LARITA dar. Als jüngste der drei Schwestern muss sie nicht so viel Verantwortung übernehmen, kann ihr Leben – im Windschatten der beiden großen Schwestern – bereits jetzt etwas unbeschwerter gestalten. Freundinnen spielen in ihrem Leben eine große Rolle, altersadäquate Hobbies und Interessen werden gepflegt. Die Suche nach einer kompletten Neuausrichtung des eigenen Lebens, für die die Mutter möglicherweise als Schlüssel fungieren könnte, ist somit derzeit kein Thema für LARITA. Insofern kann sie Gespräche und das gemeinsame Tee-Trinken mit der Mutter genießen, verknüpft damit aber nicht jene großen Hoffnungen, die beispielsweise bei KAMILLA präsent sind. Gänzlich anders als für die drei jugendlichen Mädchen sieht die Situation für den zehnjährigen MAXIMILIAN aus. Hier gelang es in den vergangenen Jahren offenbar nicht wirklich, eine Ebene der Gemeinsamkeit zu finden und eine emotionale Beziehung aufzubauen. Mutter und Sohn scheinen einander weitgehend fremd, es gibt wenig Verbindendes und Gemeinsames. Eine Rolle hierbei mag spielen, dass MAXIMILIAN beim Fortgehen der Mutter noch ein Kleinkind war, somit also wirklich den Großteil seines Lebens ohne Mutter verbrachte und somit auch nicht an früheren Beziehungserfahrungen mit dieser „andocken“ konnte. Und nach der Rückkehr der Mutter dürfte sich diese in ganz überwiegendem Maß auf ihre Töchter fokussiert und mit diesen die Ebene der „freundschaftlichen Frauengespräche“ etabliert haben, wo für MAXIMILIAN naturgemäß kein Platz war/ist. Insofern verwundert es auch nicht, dass sich MAXIMILIAN von der Mutter eher wenig geliebt und wertgeschätzt fühlt, wenngleich er sie, so wie viele andere Personen in seinem Umfeld, durchaus als zur Familie gehörig erlebt. Ad (Psychische) Ressourcen der Kinder: […]. Diesbezüglich erbrachte die durchgeführte Begutachtung klare Hinweise auf eine hohe Belastung aller vier Kinder, die wohl in erster Linie der fehlenden Kontinuität (diverse Beziehungsbrüche in den vergangenen Jahren, u.a. mit Mutter und Stiefmutter; häufig wechselnde Betreuungsverhältnisse [Übereinstimmenden Angaben zufolge dürfte der Vater in der Vergangenheit immer wieder länger (d.h. Wochen, Monate) im Ausland gewesen sein, worauf die Kinder dann von diversen Verwandten u/o entfernten Bekannten betreut wurden. Im Jahr 2020 dürfte der Vater die Wohnung verloren haben, weswegen die Kinder länger bei den mütterlichen Großeltern lebten.]), sowie auch der stark eingeschränkten Feinfühligkeit aller Erwachsenen für die (emotionalen) Bedürfnisse der Kinder geschuldet sein dürfte. Tatsächlich haben es alle vier nie erlebt, dass sich jemand kontinuierlich um sie kümmerte und Verantwortung übernahm, weshalb sie schon früh lernen mussten, ihren Alltag selbst zu bewältigen und mit Problemen alleine fertig zu werden, was naturgemäß eine Überforderung darstellte. Besonders gut sichtbar wird diese Überforderung aktuell im schulischen Bereich, der – ohne jegliche Unterstützung – für die Kinder schlichtweg nicht zu bewältigen ist [Tatsächlich sind alle vier Kinder zurzeit als eher schlechte Schüler einzuschätzen, was nicht ihrem vorhandenen kognitiven Potenzial entspricht. Sowohl LAMARA als auch LARITA mussten bereits eine Klasse wiederholen.], was sie unter großen Druck setzt, da seitens der Familie gleichzeitig auch große Leistungserwartungen bestehen, die erfüllt werden müssen. Die bestehenden Belastungen, die zweifellos alle vier Kinder betreffen, haben bei den beiden älteren Mädchen (LAMARA, KAMILLA), die zudem auch in hohem Maß parentifiziert sind [Psychologischer Terminus, der beschreibt, dass Kinder Elternaufgaben übernehmen müssen.], bereits zur Ausbildung einer klinischen Symptomatik geführt. Thematisierte Gefühle von Einsamkeit, Trauer, Lustlosigkeit, fehlendem Antrieb und sozialem Rückzug, lassen eine Depression vermuten, was jedoch noch differenziert abgeklärt werden sollte. [In Bezug auf KAMILLA findet diese Diagnostik gerade beim Jugendamt statt […].] Von einem dringenden Psychotherapiebedarf kann ausgegangen werden. Die beiden jüngeren Kinder (LARITA, MAXIMILIAN), die bislang im Windschatten der beiden großen Schwestern aufwuchsen und nicht in demselben Ausmaß wie diese familiäre Verantwortung übernehmen mussten, scheinen psychisch etwas stabiler. Sie dürften sich etwas stärker nach außen hin orientieren, altersgemäßen Interessen nachgehen und in Freundschaftsbeziehungen Halt finden. Gleichwohl besteht auch bei ihnen, bei Fortbestehen der aktuellen Lebensbedingungen, das hohe Risiko der Ausbildung einer psychischen Symptomatik.

Bezugnehmend auf die vorangegangenen Ausführungen ergibt sich in Antwort auf die richterliche Fragestellung (Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung gegen die Mutter auf das Wohl der Kinder) somit folgende Einschätzung: Für die drei Mädchen, die der Mutter freundschaftlich verbunden sind und Gespräche mit dieser genießen, würde die Abschiebung der Mutter zweifellos eine Verunsicherung bedeuten. Eine wichtige Bezugsperson in ihrem Alltag würde wegfallen, mittlerweile vertraute Rituale (z.B. das gemeinsame Teetrinken mit der Mutter) hätten keinen Bestand mehr. Angesichts des Umstandes, dass KAMILLA mit der Mutter auch die Hoffnung auf ein besseres und symptomfreies Leben verbindet, mit dieser gleichsam vor ihren aktuellen Problemen „flüchten“ will, ist anzunehmen, dass sie von einer Abschiebung der Mutter wohl am stärksten betroffen wäre. Da sie gleichzeitig auch jenes Kind ist, das eine besonders starke psychische Symptomatik ausgebildet hat und somit nur über wenig haltgebende Ressourcen verfügt, müsste bei ihr eine zeitweilige Destabilisierung befürchtet werden. [Konkret könnte es beispielsweise zu einer massiven Verstärkung der psychischen Symptomatik kommen oder zu überschießenden Reaktionen der Jugendlichen (Weglaufen, usw.).] Auch bei LAMARA und LARITA müsste mit (kurzfristigen) Belastungsreaktionen (Trauer, sozialer Rückzug, usw.) gerechnet werden, ihre persönlichen Ressourcen (bei LAMARA insbesondere das Lebensalter, das sie bereits „reifer“ reagieren lässt und ihr mehr Handlungsoptionen ermöglicht, bei LARITA die vorhandene psychische Stabilität und gute soziale Eingebundenheit) können jedoch bei der Bewältigung helfen. In Bezug auf MAXIMILIAN, dessen Beziehung zur Mutter nur wenig Nähe und Gemeinsamkeit aufweist, ist mit den geringsten Reaktionen auf eine allfällige Abschiebung der Mutter zu rechnen. Am Leben des Zehnjährigen wird sich nicht wirklich etwas ändern. So wie bisher wird er seine Großeltern besuchen und mit seinen Freunden im Hof spielen, da es kaum vertraute Rituale mit der Mutter gibt, werden diese auch nicht wirklich fehlen.

Zur Frage, wie allfälligen negativen Auswirkungen begegnet werden könnte, ist auszuführen, dass – unabhängig von einer allfälligen Abschiebung der Mutter – die Lebenssituation aller vier Kinder als derart belastend und wenig kindeswohlförderlich einzuschätzen ist, dass in jedem Fall ein dringender Handlungsbedarf besteht. Hier wird in erster Linie die Jugendhilfe gefordert sein, ein passendes Unterstützungskonzept zu entwickeln, wobei angesichts des Ausmaßes elterlicher Einschränkungen (siehe hierzu Frage 2) insbesondere auch eine Fremdunterbringung anzudenken sein wird. Unabhängig vom weiteren Aufenthalt der Mutter benötigen LAMARA und KAMILLA auch dringend längerfristige psychotherapeutische (möglicherweise auch psychiatrische) Unterstützung, um wieder voll handlungsfähig zu werden und Perspektiven für ihr weiteres Leben zu entwickeln. Sollte es zu einer Abschiebung der Mutter kommen, so sollte die Jugendhilfe damit beauftragt werden, mit Vater und Kindern einen konkreten Plan zu entwickeln, wie Kontakte zwischen Mutter und Kindern weiter regelmäßig gepflegt werden können (hierzu werden wohl in erster Linie Videotelefonate zählen, aber auch Treffen in einem Drittland, deren Organisation freilich nicht den Kindern überlassen werden darf). Bisher wichtige familiäre Beziehungen (insbesondere der Geschwister untereinander, aber auch zu den mütterlichen Großeltern und den Onkels) sollten weiterhin regelmäßig gepflegt werden, um bestehende Kontinuitäten so weit als möglich aufrecht zu halten.

2. Entspricht die (alleinige) Obsorge durch den Vater dem Kindeswohl? Falls die (alleinige) Obsorge durch den Vater nicht (ohne weiteres) dem Kindeswohl entspricht: Welche Maßnahmen werden aus psychologischer Sicht empfohlen, um Beeinträchtigungen des Kindeswohls dadurch zu begegnen (Erziehungshilfe, Übertragung von Pflege und Erziehung an die Großeltern mütterlicherseits,…)?

[…] Die väterliche Erziehungsfähigkeit wurde im Rahmen der vorliegenden Begutachtung auf mehreren Ebenen (Emotionale Feinfühligkeit, Förderung, Lenkungs- und Grenzsetzungsfähigkeit) als massiv eingeschränkt beurteilt. So sorgt der Vater zwar für die elementaren Grundbedürfnisse seiner Kinder, er findet jedoch keinen emotionalen Zugang zu ihnen, kann keine Gemeinsamkeit herstellen, widmet den Kindern zu wenig Aufmerksamkeit und Anregung, bietet nicht ausreichend Unterstützung [Im Wesentlichen deshalb, da er gar nicht erkennt, wo diese nötig wäre (z.B. im Schulbereich oder im Bereich psychosozialer Unterstützung).] und zeigt große Hilflosigkeit im Umgang mit notwendigen Grenzsetzungen. Die fehlende Unterstützung hat u.a. bei allen Kindern zu Problemen im schulischen Bereich geführt (Klassenwiederholungen, Schuleschwänzen, vorhandenes Potenzial kann nicht ausgeschöpft werden), ebenso zur Verfestigung der psychischen Symptomatik bei LAMARA und KAMILLA. Bei Beibehaltung des aktuellen Zustandes muss somit von einer Kindeswohlgefährdung ausgegangen werden! Die massiv eingeschränkte väterliche Erziehungsfähigkeit spricht aus psychologischer Sicht gegen eine alleinige Obsorge des Vaters. Die Begutachtung erbrachte jedoch auch keinen Hinweis dafür, dass andere Familienmitglieder hierfür (besser) in der Lage wären. So übernahm beispielsweise auch die Mutter bei der Betreuung der Kinder bislang kaum Verantwortung, sie vernachlässigte MAXIMILIAN, kümmerte sich weder um schulische noch psychotherapeutische Unterstützung für ihre Töchter, kooperierte nicht ausreichend mit den Schulen, usw. In Bezug auf die mütterlichen Großeltern äußerten sowohl Mutter als auch Kinder die Vermutung, dass diese mit der alleinigen Verantwortung für die Kinder vollkommen überfordert wären. Diese scheinen in der Vergangenheit zwar grundsätzlich „immer da“ gewesen zu sein, sich aber nicht aktiv in die Erziehung eingebracht zu haben.

Seitens der Mutter wurden die eigenen Eltern als wenig grenzsetzend und stark verwöhnend beschrieben, zudem leide die mütterliche Großmutter an MS und sei daher schon rein körperlich nicht mehr so belastbar. Die beschriebenen Ausführungen sprechen für eine längerfristige Anbindung der Familie an die Jugendhilfe, wobei angesichts des Ausmaßes an (emotionaler) Vernachlässigung – letztlich durch das gesamte Familiensystem (!) – insbesondere auch eine Fremdunterbringung (zumindest der jüngeren Kinder) überlegt werden sollte. In diesem Fall sollten Pflege und Erziehung dann an die Jugendhilfe übertragen werden. Eine intensive Unterstützung – neben der notwendigen Psychotherapie – erscheint jedoch auch für die älteren Mädchen wichtig, insbesondere, um ihren Ablösungsprozess von der Familie zu unterstützen und ihnen dabei zu helfen, gute Perspektiven zu entwickeln.“

13.41 Die XXXX teilte mit, dass sie die Beschlüsse im Obsorgeverfahren nicht im Akt habe und ersuchte um die Übermittlung dieser Beschlüsse aus dem Gerichtsakt; sie sei nur bis zur Beschlussfassung zur Abgabe einer Stellungnahme ins Obsorgeverfahren eingebunden gewesen, habe aber den letzten Beschluss nicht zugestellt bekommen.

Dem Ersuchen auf Amtshilfe kam das Bundesverwaltungsgericht unter Information des Bezirksgerichts XXXX nachgekommen.

13.42 Am 21.06.2021 erstatte die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter eine Stellungnahme. Diese lautete wie folgt:

„1) Die BF nimmt zu den bisherigen Verfahrensergebnissen, insbesondere zu dem psychologischen Gutachten […] (infolge: GA) Stellung:

a) Eingangs darf berichtet werden, dass der Ex-Mann der BF bzw Vater von LAMARA, […] (infolge Kindesvater KV), seine Tochter mehrfach ersucht hat ihre Aussage zu der von ihr über die im Auftrag des Vaters an den BVT-Beamten [P…] getätigten Zahlungen zu widerrufen. LAMARA hat das abgelehnt und dem Vater zuletzt mitgeteilt, dass sie für ihn nicht lügen werde.

In seinem Ärger darüber hat er den Sohn MAXIMILIAN angestiftet am Jugendamt über seine Mutter zu berichten, dass diese ihn geschlagen hätte, weshalb das Jugendamt im Hinblick auf das GA, welche den KV als nicht erziehungsfähig beschreibt, sowohl für MAXIMILIAN als auch für [den Beschwerdeführer] die Abnahme verfügt hat. Beide Kinder sind nunmehr mit Zustimmung beider Eltern aktuell noch in jugendamtlicher Erziehung, allerdings wird bereits von allen Seiten (Jugendamt, BF, KV, Kinder) an einer Rückgabe gearbeitet. Der KV ist hier ganz besonders an einer Mitarbeit interessiert, weil er für MAXIMILIAN den Aufenthalt im Krisenzentrum für nicht geeignet hält. Der Aufenthalt dort ist im Übrigen auch ein Schock für [den Beschwerdeführer]. Die BF durfte MAXIMILIAN und [den Beschwerdeführer] aber bereits mehrmals sehen und auch mit nach Hause nehmen.

Nachdem die Großeltern ihre Wohnung geräumt haben (sie sind zu einem ihrer Söhne gezogen) die BF dort mit ihren Kindern eingezogen ist und in dieser Wohnung nunmehr auch für alle genügend Platz ist, kam es zu einer Einigung zwischen den Kindern, der BF und dem KV. Demnach werden alle Kinder – auch MAXIMILIAN – bei der BF wohnen, wobei LAMARA am Samstag beim KV bleiben will, KAMILLA, LARITA und MAXIMILIAN jeweils von Freitagnachmittag bis Sonntagnachmittag bzw MAXIMILIAN in schulfreien Zeiten vom Donnerstagnachmittag bis Sonntagnachmittag. Das Jugendamt dürfte dieser Einigung in den nächsten Tagen zustimmen. [Der Beschwerdeführer] bleibt, wie gehabt, ganz bei der Mutter.

In Bezug auf MAXIMILIAN beschreibt das Gutachten zwar eine „wenig enge Beziehung zur Mutter“ (GA Seite 94) eine Beziehung liegt aber in seinem Interesse. Dem etwas über 10jährigen Kind wurden bisher vom KV zu wenige Grenzen gesetzt, es hat sich ein Kind entwickelt, welches in der Wohnung des KV fast nur noch vor dem Computer sitzt und spielt, vom KV bereits 50 Euro und mehr als wöchentliches Taschengeld bekommt, dieses auch sehr gerne und unkontrolliert ausgibt, unter anderem indem er sich von Fast Food und Chips ernähren will, und der ohne Anleitung wohl auch keine Hausübungen oder andere schulischen Leistungen erbringen würde. Hier hat bereits in den letzten Monaten die BF versucht entgegenzusteuern indem sie dem Kind das Computerspielen verbot, es anleitete spätestens um 19 Uhr zu Hause zu sein, Hausaufgaben zu machen, und ein überaus häufiges Protestieren des Kindes über diese von ihm ungewollten Zustände aushielt. Der Wertung des GA, es habe die BF „im Leben des Burschen zudem bislang kaum Verantwortung übernommen“ (GA Seite 94) wird daher ausdrücklich nicht geteilt. Natürlich wäre es MAXIMILIAN durchaus recht, ständig beim Vater sein zu dürfen, schon alleine aus dem „materielle[n] Aspekt“, und „keine Grenzen ..zu erfahren“ (GA Seite 97) allerdings ist dies nicht in seinem objektiven Interesse. In seinem Alter sind Verhaltensänderungen, zu denen ihn die BF zurecht anleitet, noch möglich. Aus seiner, MAXIMILIANS, objektiven Sicht heraus bedarf es daher unbedingt des weiteren Aufenthalts der BF in Österreich. Nur sie hat und nützt die Liebe und Autorität als seine Mutter das Kind in eine ‚normale‘ Adoleszenz zu begleiten. Nur sie sagt ihm gegenüber auch einmal ‚Nein‘ zum Computerspiel, zum unkontrollierten Einkaufen und zum ungesunden, dick machenden Essen und bleibt dabei auch hart, der KV sagt zu oft ja und gibt andernfalls bei Protest fast immer nach.

b) Die Darstellung des KV im GA, Kapitel IV.3, stimmt mit den objektiven Gegebenheiten und den Aussagen, des KV als Zeuge in der VH am 26.1.2021 nicht überein. „Große berufliche und finanzielle Probleme“ (GA Seite 105) können nicht vorgelegen haben bzw vorliegen, wenn es für MAXIMILIAN Taschengeld praktisch ‚regnet‘ und er der Tochter LARITA Schuhe der Marke XXXX um 500 Euro kauft, darüber hinaus hat er „eigenes Kapital“ (VH-Prot 26.1.2021, Seite 77) welches ausreicht um gemeinsam mit einem ukrainischen Investor und der VOLKSBANK Wohnungen auf einem 3345 m2 großen Grundstück nahe der SLOWAKISCHEN Grenze wohl ein Millionenprojekt – zu errichten.

c) Das GA erscheint widersprüchlich, wenn einerseits festgestellt wird, dass „trotz der freundschaftlichen Verbundenheit zwischen Mutter und Töchtern kein tiefergehendes Vertrauen vorhanden ist“ (GA Seite 116) andererseits aber insbesondere KAMILLA auch mit einer zur Ausreise verpflichteten BF mitgehen will. Hier scheint das GA nicht ausreichend zu bewerten, dass sich KAMILLA wohl auch aus Gram über die Abwesenheit der Mutter „geritzt“ hat und sich jetzt – bei der Mutter lebend – nicht mehr selbst verletzt. Sie ist aber tatsächlich nach wie vor depressiv und derzeit in Therapie bei der Psychotherapeutin […]. Die Therapiebemühungen wären bei einem neuerlichen Weggehen der BF wohl umsonst.

Letztlich stellt aber das GA klar, dass der nach Ausreise der BF entstandene Verlust der Mutter ein derartig einschneidendes Erlebnis für die Kinder war, dass es nunmehr angebracht wäre eine weitere hohe psychische Belastung der Kinder aufgrund fehlender Kontinuität in ihrer Beziehung durch eine erneute Ausreise der Mutter zu verhindern (GA Seite 118 ff) Wie erwähnt ist dem GA nicht zuzustimmen, dass sich bei einer erneuten Ausreise für MAXIMILIAN nichts ändern würde, Ihm die Mutter nicht fehlen würde, denn gerade er würde objektiv gesehen am stärksten von einem neuerlichen Weggehen der Mutter betroffen sein, einer Mutter, die ihm die erforderlichen Grenzen aufzeigt, ihn vom Computer wegholt, und sich darum kümmert, dass eine der älteren Schwestern mit ihm lernen. Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung im GA Seite 122, die BF würde MAXIMILIAN vernachlässigen, völlig falsch.

Letztlich sind hier auch die Worte der Kinder von Bedeutung: Bspsw sagt KAMILLA „Sie versuche, nicht zu oft darüber nachzudenken, dass die Mama vielleicht nicht in Österreich bleiben könne, denn das wäre schrecklich für sie. Beim Vater würde sie früh heiraten müssen (GA Seite 62) und die sichtbaren Reaktionen: Die psychische Verfassung von LAMARA wirkt in der Schule heuer stabil (GA Seite 81).

Keinesfalls ist die im GA angedachte Fremdunterbringung „der jüngeren Kinder“ (GA Seite 123) die bessere Wahl. Sie würde auch ihre Grundrechte nach Art 24 Abs 3 GRC auf persönliche Kontakte zu beiden Elternteilen verletzen, das BVwG sei hier daran erinnert das nach Abs 2 l.c. bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss.

2) Bemerkt wird, dass der KV in TSCHETSCHENIEN sehr gut vernetzt ist, seine Beziehungen reichen bis an die Staatsspitze, siehe die Aussagen des LVT-Wien Beamten, VH-Prot. 26.1.2021 Seite 25, aber auch das vorgelegte Foto des Onkels des tschetschenischen Staatschefs mit einem der Kinder der BF.

Die BF hat sich von ihm zweimal getrennt (zuletzt 2019), sie hat dadurch den tschetschenischen Ehrenkodex verletzt. Sie stellt sich jedenfalls in Bezug auf MAXIMILIAN, dem einzigen Sohn, gegen den KV und zeigt seine Erziehungsunfähigkeit auf. Nachdem die BF bei Rückkehr nach RUSSLAND ohnehin große Schwierigkeiten mit dem tschetschenischen Geheimdienst haben wird, denn sie ist vor der zugesagten Mitarbeit weggelaufen (schon alleine deshalb ist ihr ‚Verschwinden‘ durchaus wahrscheinlich) wird es sicherlich dazu kommen, wenn der KV seinen Kontakten gegenüber verdeutlicht, dass er damit einverstanden wäre.

Hier wird darauf verwiesen, dass der KV offenbar sogar (durch Bestechung?) das BVT dazu bewegen konnte, die BF als Beschuldigte statt als Zeugin zu führen.

Letztlich lässt sich auch das Risiko nicht abschätzen, wie die Angehörigen der in GEORGIEN erschossenen Terroristen reagieren (LVT-Wien Beamter, VH-Prot 26.1.2021, Seite 26) d.h ob es zu „Blutrache“ kommen wird, oder nicht.

Sowohl die BF, als auch das Kind [, der Beschwerdeführer,], haben daher zurecht Furcht vor Verfolgung, sodass ihnen der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen sein wird. Jedenfalls wäre ihr Aufenthalt in Österreich schon aus Gründen des Art 8 MRK, Art 24 GRC zu bewilligen.“

13.43.Das Bundesverwaltungsgericht stellte [die Stellungnahme] dem Bundesamt zur Kenntnis zu.

13.44. Am 21.06.2021 langte der Zwischenbericht der XXXX ein. Dieser lautete wie folgt:

„[Die] XXXX möchte Ihnen mit diesem Schreiben mitteilen, dass sich die Obsorgeberechtigte des minderjährigen [Beschwerdeführers], [die Beschwerdeführerin,] und die Obsorgeberechtigten der minderjährigen […] MAXIMILIAN, LARITA, KAMILLA und LAMARA, [der Kindsvater] und [die Beschwerdeführerin], in der bisherigen Befassung und der Zusammenarbeit mit der WKJH prinzipiell kooperativ gezeigt und auch alle Termine in der Regionalstelle und bei der zugeschaltenen Psychologin […] wahrgenommen haben. Dennoch ist der Eindruck gegeben (und wird auch von den älteren Geschwistern und drei Töchtern bestätigt), dass sich [die Beschwerdeführerin] und [der Kindsvater] weiterhin ihren Kindern gegenüber manipulativ verhalten und diese versuchen negativ zu beeinflussen und den jeweilig anderen Elternteil schlecht darstellen, sodass sich die Minderjährigen weiterhin in einem starken Loyalitätskonflikt befinden. Bei den drei Töchtern wurde ein dringender Psychotherapiebedarf festgestellt. Einzig KAMILLA nahm die angebotenen Termine bei der Psychologin der Regionalstelle wahr. Bei ihr konnte als Einzige eine Diagnostik durchgeführt werden und in der Zwischenzeit auch eine Psychotherapie implementiert werden, die durch die WKJH finanziert wird.

Die Eltern willigten dahingehend auch einer weiterführenden Begleitung durch die WKJH im Form einer Unterstützung der Erziehung (UdE) nach §§ 29,31 WKJH-G 2013 am 1.6.2021 ein. Trotz engmaschiger Begleitung der Familie und zahlreichen Gesprächen mit allen Familienmitgliedern, konnte keine Beruhigung der angespannten, familiären Situation bewerkstelligt werden. Auch die jugendlichen Töchter wollten nicht das Angebot der WKJH in Anspruch nehmen, vorübergehend in eine Kriseneinrichtung der STADT WIEN unterzukommen, damit sie dort die aus Sichtweise der [ XXXX ] dringend erforderliche Auszeit und eine professionelle, sozialpädagogische Unterstützung erhalten.

Schließlich wurde der dringende Verdacht von unterschiedlichen Seiten geäußert, dass die Mutter nicht nur gegenüber ihren Töchtern ein aggressives Verhalten aufzeigt, diese anschreit und deren Smartphones gegen die Wand geschmissen und dadurch zerstört haben soll, sondern darüber hinaus auch MAXIMILIAN regelmäßig schlagen soll (mitunter mit einem Kabel). Auch [beim Beschwerdeführer] konnte eine auffallend distanzierte, fehlende Mutter-Sohn Beziehung bei einem Termin bei der Psychologin beobachtet werden. [Der Kindsvater] äußerte zudem seine Sorge, dass [die Beschwerdeführerin] radikal-islamische Ansichten vertrete und die gemeinsamen Kinder dadurch gefährdet wären. Sie habe wieder nach islamischen Ritus geheiratet und wäre nun die Zweitfrau eines radikalen Mannes. Umgekehrt lies [die Beschwerdeführerin] kein gutes Wort über ihren Ex-Mann [, den Kindsvater,] fallen und bezeichnete diesen bei vielen Gelegenheiten immer nur als „Trottel". Es war auch auffallend, dass nach nahezu jedem Einzelgespräch mit dem Vater und der Mutter, der jeweilig andere Elternteil in der Regionalstelle kurz danach angerufen hat, um sich entweder nach dem Inhalt des Gesprächs zu erkundigen oder einen zeitnahen, neuen Termin zu vereinbaren, bei dem dann neue Vorwürfe gegenüber dem Ex-Partner und neue Sorgen um die Kinder kundgetan wurden.

Aufgrund des am 4.6.2021 zusätzlich eingelangten und im Auftrag durch das BVwG erteilten Sachverständigengutachtens Familie […] betreffend, wurde eine neuerliche Gefährdungsabklärung eingeleitet und infolgedessen am 8.6.2021 die beiden minderjährigen […] MAXIMILIAN und [der Beschwerdeführer] wegen der gegebenen, akuten Gefährdung, in ein Krisenzentrum der STADT WIEN überstellt.

Am 11.6.2021 gaben sowohl [die Beschwerdeführerin] als auch [der Kindsvater] ihre Zustimmung zur Krisenunterbringung und zeigten sich in allen Belangen kooperativ und auch einsichtig. Zudem fand zum ersten Mal ein gemeinsames Gespräch mit den Eltern statt, wo diese auch angaben, dass sie nun ihren alten Konflikt bereinigt und sich ausgesprochen haben. Ihnen sei nun bewusst, dass sie ihren gemeinsamen Kindern nichts Gutes angetan haben und deshalb wollen sie nun aus ihren Fehlern lernen und mit der [ XXXX ] Zusammenarbeiten und jegliche Form der Unterstützung annehmen.

Aus Sichtweise der [ XXXX ] ist es erforderlich die gegenwärtige Phase der Krisenunterbringung beider Minderjährigen dahingehend sinnvoll zu nutzen und auch die maximale Dauer von sechs Wochen zur Gänze auszuschöpfen, um eine entsprechend nachhaltige Lösung und Beruhigung der familiären Situation bewerkstelligen zu können. Parallel zur Krisenunterbringung gibt es nach wie vor die Vereinbarung zur UdE. Es wurde auch die ambulante Hilfe „ XXXX " zugeschalten, die in weiterer Folge intensiv und engmaschig mit der Familie Zusammenarbeiten soll, wobei es nicht absehbar ist, wann diese Unterstützungsleistung starten wird, da es derzeit lange Wartezeiten gibt.“

13.45.Am 24.06.2021 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien Parteiengehör zu diesem Zwischenbericht ein.

13.46. Die Beschwerdeführerin erstattete am 09.07.2021 eine Stellungnahme dazu. Diese lautete wie folgt:

„Die BF nimmt zum „Zwischenbericht“ der Kinder- und Jugendhilfe vom 15.6.2021 Stellung, auch aus diesem lässt sich die Wichtigkeit der mütterlichen Erziehung der Kinder entnehmen:

a) Die BF weist den Vorwurf, sich in Bezug auf die Kinder ‚manipulativ‘ zu verhalten, zurück. Das Verhältnis zwischen dem Kindesvater (KV) und der BF ist nicht sehr gut, das bekommen die Kinder natürlich mit, sie sind das gewohnt. Die BF erkennt darin keinen Loyalitätskonflikt, der Konflikt zwischen MAXIMILIAN und ihr besteht darin, dass sie seine Computerspielsucht und Ernährungsunarten bekämpft, der KV dies nicht tut, sondern MAXIMILIAN gewähren lässt und deshalb natürlich dem Kind altersentsprechend als der bessere Elternteil erscheinen muss und erscheint. Es ist gut, dass der KV nunmehr zumindest verspricht dem Kind gegenüber strenger zu sein. Die Eltern haben die Betreuung einvernehmlich aufgeteilt.

b) Bei den Töchtern hat sich in Zeiten der Obhut durch den KV die Unart eingeschlichen bis lange nach Mitternacht (oft 1-2 Uhr früh) am bzw mit dem Mobiltelefon zu spielen oder soziale Kontakte zu pflegen. Das führte dazu, dass mehrere der Töchter müde zur Schule gingen und dies natürlich den Lehrkräften auffiel. Die BF hat das lange Wachsein der Töchter ursprünglich nicht mitbekommen, durch die Lehrkräfte sensibilisiert, hat sie dann auch am späten Abend und in der Nacht kontrolliert und den Töchtern die Mobiltelefone auch über die Nacht entzogen, wenn dies notwendig war. Die Töchter sind alt genug um zu verstehen, dass die BF hier recht hat, sie wissen, dass sie in der Nacht schlafen sollen und sie verstehen, dass ihre Mutter gegen die Unart vorgeht und nicht untätig bleibt, wie der KV es tat. Die Töchter brauchen, anders als die Kinder- und Jugendhilfe meint, keine Auszeit, sondern eine konsequent betriebene Erziehung. Eine solche bekommen sie unter der Obhut der BF.

c) Die BF weist den Vorwurf, Kinder mit einem Kabel zu schlagen, der ihrer Kenntnis nach von MAXIMILIAN auf Anleitung des KV erhoben wurde, zurück. Solches ist nie geschehen. MAXIMILIAN hat von ihr allerdings einmal eine Ohrfeige bekommen, als er statt um 19 Uhr erst um 22 Uhr nach Hause kam. Dies tut der BF leid und wird sie sich bemühen nicht wieder gewalttätig zu werden.

d) Die Kinder- und Jugendhilfe hat, für die BF schwer nachvollziehbar, auch [den Beschwerdeführer] ins Heim gesteckt. Mittlerweile befindet sich das Kind wieder in Obhut der BF. Der BF ist es unverständlich aus welchen Gründen irgendjemand, der sich mit dem Verhältnis zwischen ihr und dem Kind [, dem Beschwerdeführer,] professionell beschäftigt hat, annehmen konnte, dass ein distanziertes Verhältnis vorliegt. Während der psychologischen Begutachtung hat [der Beschwerdeführer] mit den in der Praxis angebotenen Spielzeugen gespielt, die BF wollte gehen, er nicht, sie versuchte ihn abzulenken, er kehrte aber mehrmals zu den Spielzeugen zurück. Tatsächlich ist das Verhältnis zwischen [dem Beschwerdeführer] und der BF sehr eng. Durch die Kindesabnahme erlitt [der Beschwerdeführer] einen Schock, im Kinderheim hatte er keine ausreichende Betreuung, er kam ins Krankenhaus. Dort durfte sich die BF um ihn kümmern und bei ihm bleiben. Das nahm seine Ängste.

e) Die Maximaldauer der „Krisenunterbringung“ von sechs Wochen hat die Kinder- und Jugendhilfe nicht ausgeschöpft, beide Kinder befinden sich wieder in der Obhut der BF.“

13.47.Das Bundesverwaltungsgericht stellte die Stellungnahme dem Bundesamt zur Kenntnis zu.

13.48. Am 12.08.2021 langte der nächste Zwischenbericht der Jugendwohlfahrt hg. ein. Dieser lautete wie folgt:

„[Die] XXXX möchte Ihnen mit diesem Schreiben mitteilen, dass seitens des BG XXXX erneut in […] der [ XXXX ] ein Ersuchen um Berichterstattung und Stellungnahme hinsichtlich des Standes der Erhebung die Familie […] betreffend […]. Dahingehend möchten wir auch Sie über den aktuellen Stand der Dinge wie folgt in Kenntnis setzen:

Nachdem am 02.06.2021 das von Ihnen in Auftrag gegebene Gutachten hinsichtlich der Überprüfung der Erziehungsfähigkeit der Eltern eingelangt ist (in der Zwischenzeit war es auch zu Terminen der zwei jüngsten Kinder – MAXIMILIAN […] und [des Beschwerdeführers] – bei der Psychologin der Regionalstelle gekommen), wurde ersichtlich, dass im Gutachten explizit eine sehr eingeschränkte Erziehungsfähigkeit und eine massive Gefährdung der Kinder durch beide Elternteile festgestellt werden konnte. Eine Fremdunterbringung der oben erwähnten zwei jüngsten Kinder wurde empfohlen, sollte es nicht unmittelbar zu einer Verbesserung der Situation kommen und unverzüglich eine ambulante Unterstützungsleistung für die Familie installiert werden. Wegen der Einschätzung der Regionalstelle wie auch der Psychologin, dass diese unmittelbare Verbesserung zum damaligen Zeitpunkt und ebenso ein baldiger Beginn der zugeschaltenen, ambulanten Hilfe " XXXX " nicht in Aussicht gestellt werden konnte, wurde eine Überstellung der beiden jüngeren Kinder MAXIMILIAN und [des Beschwerdeführers] in ein Krisenzentrum wegen der akut gefährdenden Situation beschlossen. Den drei Töchtern wurde abermals das Angebot einer Fremdunterbringung angeboten, was diese aber erneut ablehnten. Sie bestätigten aber die belastende Situation im Haushalt.

In der Zwischenzeit konnte für KAMILLA eine Psychotherapie (nach erfolgter durchgeführter Diagnostik bei der Psychologin […]) implementiert werden, welche diese seitdem auch regelmäßig besucht. Die Krisenunterbringung konnte letzten Endes ein Reflektieren und Zusammenarbeiten der Eltern erzielen. Die Mutter legte schon nach kurzer Zeit konkrete Pläne über weitere Schritte über die Erziehung ihrer Kinder vor (Erziehungspläne). Auch der Vater kooperierte und zeigte sich mit allem einverstanden. Die Eltern zeigten dann schließlich auch schon nach kurzer Zeit geschlossen Einigkeit, Offenheit, Reflektierheit und Lernbereitschaft in allen Belangen und gaben auch an, dass sie wieder eine funktionierende Kommunikationsbasis wie auch zu einem respektvollen Miteinander gefunden haben. Es gab große Freude und Erleichterung bzgl. der Mitteilung, dass die zugeschaltene ambulante Hilfe " XXXX " nach erfolgter Intervention durch die Regionalstelle bereits Mitte JULI, den Start mit der Zusammenarbeit mit der Familie bekannt geben konnte. Die Eltern haben es in kurzer Zeit gemeinsam mit den Töchtern geschafft, einen „Familienplan“ zu erstellen, der für alle lebbar erscheint. Auch ist der Eindruck gegeben, dass [die Beschwerdeführerin] und [der Kindsvater] verstanden haben, dass Erziehung im Allgemeinen für Kinder wichtig ist, damit sich diese entsprechend entwickeln können. Mit dem Einstieg von " XXXX " zeigten sich die Eltern weiterhin einverstanden. Schlussendlich waren MAXIMILIAN und [der Beschwerdeführer] im Zeitraum vom 9.6.2021 bis zum 6.7.2021 im Krisenzentrum fremduntergebracht. Am 20.7.2021 erfolgte das Erstgespräch mit der Familie und " XXXX ", welches sehr positiv verlief. Seitdem läuft die Zusammenarbeit sehr gut und konstruktiv. Darüber hinaus konnte nach erfolgter Intervention durch die Regionalstelle […] ein städtischer Kindergartenplatz bei der XXXX für [den Beschwerdeführer] mit Beginn im SEPTEMBER 2021 organisert werden.

Somit kann festgehalten werden, dass erste Schritte einer positiven Änderung bzw. Verbesserung ersichtlich sind und eine sehr intensive ambulante Ressource bereits daran angeknüpft werden konnte.“

13.49. Am 24.09.2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage an das BVT betreffend den Kindsvater, den Vater des Beschwerdeführers und XXXX , den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, da dieser laut Strafregisterauszug vom Landesgericht für Strafsachen XXXX mit Urteil vom 27.04.2015 wegen versuchten schweren Betrugs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten und mit Urteil vom 05.12.2019 wegen gefährlicher Drohung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden war. Die Antwort langte am 29.09.2021 hg. ein und lautete wie folgt:

„Zu XXXX geb., liegen dem BVT keine staatsschutzrelevanten Informationen vor.

[Der Kindsvater], führte vor seiner Namensänderung den Namen []… (Variante […]). Zur Identität XXXX sind keinerlei Erkenntnisse bekannt. Dazu wird angemerkt, dass [die Beschwerdeführerin] schon am 15.11.2018 in einer Vernehmung, durchgeführt vom BVT zur Zahl BVT-2-2/26506/2017 angegeben hat, dass ihr Ex-Ehemann [, der Kindsvater], nach ihren Informationen früher XXXX geheißen habe.

Die Zeugenaussage zu den Angaben des XXXX in der Verhandlung vom 26.01.2021 ist dem BVT bis dato nicht bekannt und wurde daher nach Kenntnis durch das do. Mail vom XXXX angefordert, ist aber ha. bis dato noch nicht eingelangt. Im Falle einer Übermittlung wird diese Vernehmung nachgereicht.

Zusammenfassung über die Aktivitäten der Gruppierung um TSCHATAJEV/TSCHATAEV/TSCHATAJEW Achmed/@David MAYER

Kaukasus Emirat, Islamistischer Extremismus,

Tschetschenische-Separatistische Bewegung

Das „Kaukasus Emirat“ ist auf der UN-Sanktionen Liste 1267, als auch auf der EU-VO 881/2002 gelistet, wobei es sich um Sanktionen gegen Terrororganisationen handelt, die dem ISLAMISCHEN STAAT und dem AL-QAIDA-NETZWERK zugerechnet werden.

Achmed (Variante Ahmed) TSCHATAJAEV (Varianten TSCHATAEV, TSCHATAJEW, CHATAEV, CHATAYEV) @David MAYER @Ahmed al-Shishani @Emir Ahmed, 04.07.1980 geb., galt bis zu seiner endgültigen Ausreise aus ÖSTERREICH, am 01.11.2013, als ranghöchste Führungspersönlichkeit des „KAUKASUS EMIRAT“ in ÖSTERREICH, als auch der EU und wurde auch in der EU-Terrorliste geführt. Er hatte von 24.11.2003 bis 14.10.2014 Flüchtlingsstatus in ÖSTERREICH, wo er mit seiner ersten Frau und den gemeinsamen 5 Kindern lebte. 2008 wurde er in SCHWEDEN wegen Waffen-Schmuggels festgenommen und verurteilt.

TSCHATAJEV war zunächst Europavertreter des „KAUKASUS EMIRAT“ unter Doku UMAROV, wobei er sich ab 2010 großteils in GEORGIEN aufhielt und dort eine Gruppe von Jihad-Kämpfern für Anschläge in der russischen Föderation (RF) vorbereitete. Zu den geplanten Anschlägen ist es jedoch nicht gekommen, weil es 2012 in der „LOPOTA-SCHLUCHT“ zu Kämpfen zwischen einer von TSCHATAJEV zusammengestellten bewaffneten Gruppe und georgischen Polizei und/oder Grenzschutzeinheiten gekommen ist. Im Zuge dieser Kämpfe wurde TSCHATAJEV so schwer verletzt, dass ihm das linke Bein amputiert werden musste. Er wurde Tage danach in GEORGIEN festgenommen. Später wurde er jedoch von einem Gericht freigesprochen. Der Vorfall erregte auch international Aufsehen und wurde medial vielfach als „LOPOTA INCIDENT“ bekannt. Dazu wurden auch Ermittlungen über Auftrag der STA WIEN in ÖSTERREICH geführt […].

Im November 2013 ist TSCHATAJEV zuerst in die TÜRKEI und in weiterer Folge nach SYRIEN gereist, um aufseiten des IS als Emir (Befehlshaber) zu kämpfen. Er führte zeitweise eine Gruppe von bis zu 300 IS-Kämpfern, mit denen er laut offenen Medien in verschiedene Kampfhandlungen ua. in AL-RAQQA und ALEPPO beteiligt gewesen sein soll.

Von GEORGIEN war er wegen Mordes zur Fahndung ausgeschrieben und von RUSSLAND gab es eine Ausschreibung zur Festnahme wegen terroristischer Aktivitäten. Er soll einer der Drahtzieher des Anschlags auf dem Flughafen ISTANBUL im Jahr 2016 gewesen sein, was aber nie bestätigt werden konnte.

TSCHATAJEV hat sich am 22.11.2017, im Zuge einer Anti-Terror-Operation in TIFLIS/GEORGIEN, mit einem Sprengstoffgürtel, selbst getötet. Er hat sich mit drei weiteren IS-Angehörigen in einer Wohnung in TIFLIS versteckt. Als die Polizei die Personen festnehmen wollte, kam es zu einem mehrstündigen Schusswechsel, zwischen den Attentätern und der Polizei, bei dem ein Attentäter festgenommen werden konnte, zwei weitere wurden auf der Flucht getötet, worauf sich TSCHATAJEV mit einem Sprengstoffgürtel selbst tötete. Auch ein Sicherheitsbeamter wurde bei diesem Vorfall getötet und mehrere verletzt. Betreffend näherer Informationen wird auf den Akt, StA-WIEN […] verwiesen.

Die erste Ehefrau von TSCHATAJEV, XXXX , lebt mit den gemeinsamen fünf Kindern nach wie vor in WIEN und war im Jahr 2020 Gegenstand von Ermittlungen wegen Verdachts der Terrorismusfinanzierung gem. § 278d StGB. […].

Beim Bruder von Achmed TSCHATAJEV handelt es sich um CHATAEV [auch:TSCHATAEV] XXXX , XXXX geb., welcher als ISIS-Sympathisant bekannt ist und in der TÜRKEI aufhältig sein soll. Er soll Gelder in unbekannter Höhe von Spendern aus Europa erhalten haben und diese für das Freikaufen von IS-Gefangenen in SYRIEN und im IRAK verwenden. Siehe dazu obigen Akt der STA WIEN.“

13.50. Am 21.10.2021 rief die Beschwerdeführerin an, da sie dringend eine Entscheidung brauche, weil sie fünf Kinder und kein Einkommen habe.

Das Gericht ersuchte die XXXX um die Übermittlung des Zwischenberichts vom 22.10.2021 sowie der weiteren Berichte von XXXX und stellt die Einholung eines Gutachtens von XXXX betreffend die Begutachtung der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Beschwerdeführerin in Aussicht. Die XXXX unterstützt dies.

XXXX teilte am 09.11.2021 mit, dass ihrer Einschätzung zufolge die Einholung eines Ergänzungsgutachtens durch sie derzeit nicht sinnvoll sei, die XXXX sei derzeit näher am Fall und verfüge daher über eine breite Basis an Informationen; es sei daher derzeit sachdienlicher, eine Anfrage an die XXXX zu stellen. Sie schlug vor, bei der XXXX nachzufragen, ob es, da der Beschwerdeführer Ende November vier Jahre alt wurde, noch möglich wäre, ihn bei einer Ausreise der Mutter in einer Pflegefamilie aufzunehmen, und ob er aktuell bei der Mutter ohne der ambulanten Betreuung durch XXXX einer Kindeswohlgefährdung ausgesetzt wäre.

Sie regte eine Interaktionsbeobachtung des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin durch XXXX an, da sich Kinder in diesem Alter diesbezüglich noch nicht verstellen können, und Beantwortung folgender Fragen:

- Wer betreute den Beschwerdeführer bisher und betreut ihn aktuell tatsächlich in welchem Umfang?

- Wäre der Beschwerdeführer, wenn er von der Beschwerdeführerin allein betreut würde, gefährdet?

- Wie wäre die Situation, wenn der Beschwerdeführer ohne die Beschwerdeführerin in Österreich bliebe? Würde er in einer Wohngemeinschaft aufgenommen? In einer Pflegefamilie? Wäre der Kontakt mit seinen Halbgeschwistern und Großeltern weiterhin möglich?

Wenn die Anfragebeantwortung durch die XXXX nicht als Entscheidungsgrundlage genüge, könne sie aufbauend auf diesen Erhebungen ein Ergänzungsgutachten erstatten.

13.51. Die XXXX übermittelte am 16.11.2021 den Zwischenbericht vom 09.11.2021. Dieser lautete wie folgt:

„Bezugnehmend auf das Telefonat vom 8.11.20221, möchte Sie die […] XXXX wie folgt über die bislang gewonnenen Eindrücke in der laufenden Befassung hinsichtlich des jüngsten Kindes [, des Beschwerdeführers], in Kenntnis setzen:

Der Erstkontakt mit [dem Beschwerdeführer] und der WKJH fand beim Erstgespräch mit der Mutter, [der Beschwerdeführerin] und in Begleitung der inzwischen volljährigen, erstgeborenen Tochter […] LAMARA […] am 17.3.2021 statt. [Der Beschwerdeführer] fiel dort noch nicht weiters auf. Er verhielt sich ruhig, wirkte zufrieden und fröhlich und beschäftigte sich selbstständig mit den vorhandenen Spielsachen vor Ort. Darauf angesprochen, dass [der Beschwerdeführer] ein ausgesprochen ruhiges Kind ist, gab die Mutter selber an, [der Beschwerdeführer] sei immer so ‚brav‘.

Der zweite Kontakt mit [dem Beschwerdeführer] fand im Zuge des vereinbarten Erstgesprächs bei der Psychologin […] am 1.6.2021 mit dem Halbbruder MAXIMILIAN statt, bei dem [der Beschwerdeführer] mit war. Während des Explorationsgesprächs mit MAXIMILIAN und der Mutter beschäftigte sich [der Beschwerdeführer] abermals eine volle Stunde lang selbstständig mit den vorhandenen Spielsachen. Der Psychologin fiel auf, dass [der Beschwerdeführer] kein einziges Mal den Blickkontakt zur Mutter gesucht oder ein Geräusch von sich gegeben hat. Er war voll und ganz in sein Spiel vertieft. Am Ende des Gesprächs, als die Mutter [den Beschwerdeführer] zum Anziehen und Gehen aufforderte, reagierte [der Beschwerdeführer] unerwartet und vehement nonverbal verweigernd und rannte auch von der Mutter weg. [Die Beschwerdeführerin] blieb an Ort und Stelle stehen und ging nicht auf ihren Sohn zu, um diesen zum Gehen zu bewegen oder ihm die Situation zu erklären. Der fallführende Sozialarbeiter sah sich dahingehend gezwungen auf den Buben zuzugehen und zu versuchen altersgerecht mit ihm die Situation aufzuklären, was wegen der sprachlichen Barriere nicht möglich war. [Die Beschwerdeführerin] blieb weiterhin in deutlicher Entfernung von ihrem Sohn an Ort und Stelle stehen und ging nicht auf [den Beschwerdeführer] zu, sondern zog ihr Smartphone aus ihrer Jackentasche und konnte [den Beschwerdeführer] nur auf diese Weise zu sich locken und ihn zum Gehen animieren. Indem sie ihm eine Kindersendung, die der Bub allem Anschein nach gerne sah, einschaltete, konnte die Mutter die Situation lösen. [Der Beschwerdeführer] beruhigte sich daraufhin schlagartig und ging auf seine Mutter zu, wo er das Telefon erhielt und solcherart die Mutter mit ihm die Regionalstelle verlassen konnte.

Nachdem am 8.6.2021 die Mutter […] über die Krisenunterbringung [des Beschwerdeführers] und [von] Maximilian informiert wurde, reagierte [die Beschwerdeführerin] sehr emotional und heftig. Sie gab mitunter an, dass die WKJH all ihre anderen Kinder wegnehmen könne, nur nicht [den Beschwerdeführer]. Er würde sie brauchen, er sei immer bei ihr gewesen und er könne ohne sie nicht einschlafen. [Die Beschwerdeführerin] öffnete daraufhin auch das Fenster im 4. Stock des Amtsgebäudes und musste vom Hinabspringen abgehalten werden. Erst durch das Alarmieren von Rettung und Polizei konnte sich die Mutter wieder beruhigen und nach klärenden Gesprächen mit den Beamten und Sozialarbeiterinnen auch wieder nach Hause entlassen werden, da kein selbstgefährdendes Verhalten bei [der Beschwerdeführerin] mehr festgestellt werden konnte

Während der Krisenunterbringung [des Beschwerdeführers] im Zeitraum vom 8.6.2021 bis zum 6.7.2021 fiel [der Beschwerdeführer] wie folgt auf:

‚[Der Beschwerdeführer] ist körperlich altersadäquat entwickelt, zeigt sich jedoch in den ersten Tagen im Krisenzentrum sozial und entwicklungspsychologisch hinter seinem Alter nachhinkend. Er trägt immer noch eine Windel, ist sehr unselbstständig und verlässt sich in jeder Hinsicht auf den älteren Bruder. Er spricht kaum Deutsch und versteht auch nicht viel. Wie gut seine muttersprachlichen Fähigkeiten sind, kann nicht abgeschätzt werden. [Der Beschwerdeführer] wirkt sehr strukturlos, sowohl im Tagesablauf als auch im Kontakt mit anderen Kindern. Regeln und Grenzen müssen immer wieder neu aufgezeigt werden, da sie für ihn keine dauerhafte Gültigkeit zu haben scheinen.

[Der Beschwerdeführer] kann alleine nicht einschlafen und selbst mit Gesellschaft im Zimmer oder auf einer nebenliegenden Matratze klappt es nur sehr schwer. [Der Beschwerdeführer] kann sich am Telefon mit der Mutter kaum verständigen, er winkt und freut sich, dass er sie sieht. Die beiden reden russisch miteinander, das der ältere Bruder MAXIMILIAN nicht versteht.

[Der Beschwerdeführer] geht nicht in den Kindergarten. An seinem Sozialverhalten und im Umgang mit anderen, vor allem mit gleichaltrigen Kindern, merkt man dies stark. Er schafft es nicht, in Kontakt zu treten, auch nicht nonverbal. Vor allem scheint er zu erwarten, dass andere auf seine Lautierungen oder Gesten direkt anspringen und dann so lange erraten, was er will, bis er zufrieden ist.

Bis dato zeigt [der Beschwerdeführer] keine gesundheitlichen Auffälligkeiten. Seine Nase ist derzeit verstopft und er ist nicht in der Lage, sich zu schn[ä]uzen, auch nicht mit Unterstützung durch Sozialpädagoginnen.‘

(Auszug aus dem 1. Krisenprotokoll vom 11.6.2021 nach den Beobachtungen und ersten Einschätzungen der Mitarbeiterinnen des Krisenzentrums)

Insgesamt betrachtet kann zudem festgehalten werden, dass zwischen den Halbbrüdern MAXIMILIAN und [dem Beschwerdeführer] kein sonderliches nahes oder inniges Verhä[l]tnis beobachtet werden konnte. Während des Krisenaufenthaltes [des Beschwerdeführers] beobachteten die zuständigen Sozialpädagoginnen, dass beim Buben großes Potential vorhanden ist und er innerhalb von kurzer Zeit deutliche Fortschritte in seiner sprachlichen Entwicklung machen konnte. Der Mutter wurde nahegeiget, dass sie [den Beschwerdeführer] für einen Kindergartenplatz anmelden soll, was [die Beschwerdeführerin] gemacht hat. Mit entsprechender weiterführender Unterstützung […] und einer schriftlichen Befürwortung an die zuständige Servicestelle der Wiener Kindergärten MA10, wurde [der Beschwerdeführer] auch ein Kindergartenplatz in der Nähe des Wohnortes der Familie in XXXX mit Start Septem[be]r 2021 zugewiesen […], welchen der Bub seitdem besucht.

Am 1.7.2021 kam es zu einem Zwischenfall im Krisenzentrum, bei dem [der Beschwerdeführer] für kurze Zeit unbeaufsichtigt in seinem Zimmer gewesen ist und dann benommen und nicht ansprechbar am Boden liegend vorgefunden wurde. Der Bub wurde zur medizinischen Abklärung in die XXXX gebracht, wo er 48 Stunden stationär aufgenommen wurde. [Die Beschwerdeführerin] wurde sofort darüber informiert und bekam auch die Möglichkeit, während des Krankenhausaufenthaltes bei ihrem Sohn bleiben zu können. Schlussendlich wurde bei[m Beschwerdeführer] ein Keim entdeckt, der eine Schmierinfektion verursacht hat und allem Anschein nach den Kollaps des Buben hervorgerufen hat. [Der Beschwerdeführer] konnte nach erfolgter medizinischer Abklärung gesund und ohne weitere Beschwerden oder Folgeschäden wieder aus dem Krankenhaus entlassen werden.

Weil [die Beschwerdeführerin] so wie ihr Ex-Mann und Vater der Halbgeschwister [des Beschwerdeführers] schon nach kurzer Zeit der Krisenunterbringung beider Kinder geschlossen Einigkeit, Offenheit, Reflektier[theit] und Lernbereitschaft in allen Belangen gezeigt haben und angaben, dass sie wieder eine funktionierende Kommunikationsbasis gefunden haben und ein respektvollen Miteinander möglich war, wurden schließlich MAXIMILIAN und [der Beschwerdeführer] wie bereits beschrieben am 6.7.2021 wieder aus dem Krisenzentrum ent[la]ssen. Ein weiterer Grund dafür war auch, dass die ambulante Hilfe " XXXX " nach erfolgter Intervention durch die Regionalstelle bereits mit MITTE JULI 2021 mit der Zusammenarbeit mit der Familie zu arbeiten begann.

Die Eltern erweckten den Eindruck, dass sie ihre Fehler in der Vergangenheit verstanden haben und dass sie bereit sind, aktiv an der Verbesserung ihrer Erziehungskompetenzen im Allgemeinen zu arbeiten. Mit dem Einstieg von XXXX zeigten sich die Eltern einverstanden. Am 20.7.2021 erfolgte das Erstgespräch mit der Familie und XXXX , welches sehr positiv verlief. Solchera[r]t zog sich die [WKJH] aus der engmaschigen Betreuung der Familie zurück. Mit XXXX wurde – wie es in der standardisierten Vorgehensweise mit der ambulanten Hilfe vorgesehen ist – ein erstes Zwischengespräch mit der Familie und der WKJH […] für den 22.10.2021 vereinbart, damit nach knapp dreimonatiger Befassung mit der Familie ein erstes Resümee erfolgen, eine funktionierende Beziehungs- und Kommunikationsbasis aufgebaut wie auch der konkrete Arbeitsauftrag im Detail herausgefiltert werden kann.

Bereits am 29.9.2021 wandte sich [die Beschwerdeführerin] in einem Telefonat an den fallführenden Sozialarbeiter […] um ihre Unzufriedenheit über XXXX kundzutun. Die Mutter gab an, dass sie sich nicht unterstützt fühle, nicht wisse, was der konkrete Sinn und Zweck der Unterstützung wäre und dass sie sich von XXXX "kontrolliert" fühle. Was [den Beschwerdeführer] betrifft gab die Mutter an, dass er nun regelmäßig den Kindergarten besuche und dass er vollständig versichert wäre.

Am 22.10.2021 fand das erste Zwischengespräch mit [der Beschwerdeführerin], [dem Kindsvater], XXXX und der [WKJH] statt. Nachdem [die Beschwerdeführerin] wie bereits oben beschrieben ihre Kritik an die Arbeitsweise und fehlende Unterstützung durch XXXX geäußert hatte, kam es schon nach kurzer Zeit zu einem heftigen Konflikt zwischen der Mutter und [dem Kindsvater]. Der ausschlaggebende Grund war der Hauptaufenthalt der gemeinsamen Kinder. [Der Kindsvater] bestand darauf, dass diese bei ihm hauptgemeldet sind, was die Mutter nicht nachvollziehen und auch nicht zulassen wollte. In weiterer Folge warfen sich die Eltern gegenseitig vor, dass sie vice versa ihre Kinder in Stich gelassen hätten. Die Mutter warf dem Vater vor, dass er 8 Monate die Kinder nicht gesehen hätte. Der Vater beschuldigte die Mutter, das sie 8 Jahre lang weg gewesen sei. Darüber hinaus warfen sich beide gegenseitig vor, dass der jeweilig andere Elternteil dieses und jenes alleine zur Gänze für die Kinder bezahlt hätte. Es kam zur Sprache, dass die sich Mutter sich alleine um gültige Reisepässe und E- Cards gekümmert hätte. [Der Kindsvater] warf wi[e]derum der Mutter vor, dass sie nach wie vor in der viel zu engen Wohnung der Großeltern mtl. wohnen würde, die gemeinsamen Kinder ohnehin die meiste Zeit bei ihm verbringen würden und es bei ihm auch mehr Platz für alle geben würde. Zudem würde er der Mutter verbieten, dass die gemei[n]samen Kinder zusammen mit dem neuen Lebensgefährten der Mutter Zeit verbri[n]gen.

Schlussendlich musste das Gespräch unterbrochen werden, da ersichtlich wurde, dass die alten Konflikte wieder aufgeflammt sind und kein konstruktives Gespräch mit den Eltern möglich war. Auffal[lend] war, dass sich [der Kindsvater] in seinem Verhalten gelassen zeigte und dass ihm die augenscheinliche Wut [der Beschwerdeführerin] zunehmend zu amüsieren schien bzw. er diese gar zusätzlich zu bestärken trachtete. Hervorgehoben muss aber werden, dass [die Beschwerdeführerin] bei diesem Streit mit ihrem Ex-Mann (ähnlich, wie sie es schon nach der Mitteilung der Krisenunterbringung von MAXIMI[L]IAN und [vom Beschwerdeführer] im Juni 2021 […] gesagt hat) wiederholt angegeben hat, dass sie... ‚das alles nicht noch einmal mit ihrem Ex-Mann durchmachen werde. Sie werde dann aus dem System aussteigen und mit [dem Beschwerdeführer] wieder für immer das Land verlassen. Er [(der Kindsvater)] könne dann machen, was er wolle...‘

Mit den Eltern und XXXX konnte vereinbart werden, dass sich die Mitarbeiterinnen von XXXX nun vermehrt auf die Wünsche und Bedürfnisse der Kinder konzentrieren werden. Zudem soll auch der Lebensgefährte der Mutter kennengelernt werden. Es soll eine Vernetzung und ein Austausch mit den Schulen der älteren Halbgeschwister und mit dem Kindergarten [des Beschwerdeführers] stattfinden. Die laufende Befassung und der Hilfeplan im Rahmen der „Unterstützung der Erziehung" durch die WKJH wurde dahingehend modifiziert und bis zum 30.06.2022 verlängert. Das nächste Zwischengespräch mit XXXX soll am 18.1.2022 […] stattfinden.“

Diesem Schreiben lag das Sonderprotokoll zum Verlaufsgespräch am 22.10.2021 bei. Dieses lautete wie folgt:

„Das Verlaufsgespräch diente der Erhebung der aktuellen Lage der Familie und der Abklärung des weiteren Betreuungsverlaufs.

Da die KM([Beschwerdeführerin]) sich zu dem Gespräch verspätet findet vorerst ein Gespräch zwischen Helferinnen und dem KV statt. Der KV berichtet von einer guten Kooperation zwischen ihm und der KM, wobei die Kommunikation hierbei oft über die Kinder stattfinde. Rückblickend empfinde er die vergangene Krisenunterbringung der Kinder (Sommer 2021) als notwendig und sinnvoll. Laut KV werde die Psychotherapie von Tochter KAMILLA verlängert, die anderen Kinder entwickeln sich laut KV gut und möchten einen guten Schulabschluss machen.

Die KM berichtet im Gespräch, dass sie sich einen klareren Plan für die Zusammenarbeit und Zuständigkeitsbereiche zwischen der Familie und den Betreuerinnen von XXXX wünsche. Unabhängig von einigen Unklarheiten diesbezüglich äußert sie Zufriedenheit bezüglich der Kooperation mit XXXX . Ihr Verhältnis zu den Kindern beschreibt sie als positiv.

Seitens XXXX wird rückgemeldet, dass der Kontakt zwischen den Eltern, der Umgang mit den Kindern und die Entwicklung der Kinder ebenfalls als positiv wahrgenommen wird. Die KM äußerte in Gesprächen mit den Betreuerinnen, den Auftrag seitens XXXX nicht zu verstehen, da sie keinen Bedarf sehe. Da bezüglich organisatorischer und erzieherischer Angelegenheiten seitens XXXX ebenfalls der Eindruck besteht, dass die KM dies aktuell gut im Griff haben dürfte, wird vorgeschlagen, dass XXXX sich in der kommenden Zeit vor allem mit den Schulen der Kinder vernetzen wird, Schulunterstützung anbietet und vor allem auch den Mädchen weiterhin Beziehungsangebote setzt, da Termine mit den Mädchen bisher kaum stattfinden konnten.

Während des Verlaufsgesprächs wird deutlich, dass zwischen den Eltern ein Konflikt bezüglich der Meldeadresse der Kinder bestehen dürfte. Bisher sind die Kinder bei der Wohnadresse der KM gemeldet, der KV wolle die Kinder jedoch auf seine Wohnadresse ummelden. Die KM gibt an, dies auf keinen Fall zu wollen, da sie sich sicher sei, dass dies zu neuen Komplikationen und Loyalitätskonflikten bei den Kindern führen würde, weshalb sie angibt, bei einer Ummeldung der Kinder, die Verantwortung für die größeren Kindern abgeben und nur noch für ihren jüngsten Sohn[, den Beschwerdeführer] sorgen zu wollen. In dem Falle wolle sie zwar weiterhin Kontakt zu ihren Kindern, die Versorgung müsse dann jedoch der KV übernehmen. Der DSA bietet an, sich erkundigen zu können, inwiefern die Kinderbeihilfe ausgezahlt werde, wenn die Kinder über einen Haupt- und Nebenwohnsitz verfügen würden, die KM lehnt dieses Angebot ab.

Da sich der Konflikt zwischen den Eltern im Zuge des Gesprächs als vordergründig herausstellte (im Gegensatz zu den Bedürfnissen der Kinder diesbezüglich), wurde mit den Eltern vereinbart, dass die XXXX Betreuerinnen vor allem mit den Kindern Gespräche darüber führen werden, was sie sich wünschen und wie sich bezüglich der aktuellen Wohnsituation und dem Kontakt zwischen KE fühlen.

Zukünftig soll der Fokus in der Arbeit mit der Familie demnach auf folgende Punkte gelegt werden:

- Weiterer/Intensiverer Beziehungsaufbau zu den Kindern, besonders zu den Töchtern, da diese sich bisher der Betreuung eher entzogen ( XXXX betont gegenüber den KE, dass hierfür ihre Mitarbeit wichtig wäre).

- Schulunterstützung und Vernetzung mit den Schulen.

- Die Konfliktsituation zwischen den Eltern in Bezug auf die Meldeadresse thematisieren und daran arbeiten, dass sich dies nicht auf die Kinder überträgt.

- Ein gemeinsamer Termin mit XXXX , der KM und ihrem neuen Partner soll stattfinden. Der KV wolle nicht, dass die Kinder Kontakt zu ihm haben; begründen konnte er dies jedoch nicht, weshalb die Betreuerinnen sich ein Bild von ihm machen werden.

Zudem wird in vier Wochen (Ende Nov. 2021) ein Urteil bezüglich des Aufenthaltstitels der KM erwartet. Diese hat nach Ablehnung zunächst Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht […] eingelegt, diese aber zurückgezogen

Die UdE wird durch den DSA angepasst und von den Eltern unterschrieben. Das nächste Zwischengespräch findet am 18.01.21 um 10:00 Uhr statt“

13.52. Die Anfrage an die XXXX wurde am 09.11.2021 zugestellt.

Diese nahm den Auftrag nicht an und teilte mit Eingabe vom 19.11.2021 Folgendes mit:

„In Bezug auf Ihre Anfrage vom 9.11.2021, möchte Sie die […] XXXX darüber informieren, dass die Psychologin der Regionalstelle keine Interaktionsbeobachtung zwischen dem Beschwerdeführer […] und seiner Mutter […] durchführen kann, wie von Ihnen angesucht wurde. Aufgrund der Komplexität des Falles und des bisherigen Verlaufs wird von der Psychologin der Regionalstelle – nach Absprache mit ihrer zuständigen, übergeordneten Leitung – die Hinzuziehung einer unabhängigen Gerichtsgutachterin empfohlen, welche die Ergebnisse aus dem letzten Gutachten von XXXX sowie die bislang gewonnenen Eindrücke aus der Befassung der WKJH mitberücksichtigt. Laut fachspezifischer psychologischer Einschätzung können die komplexen Fragestellungen nicht im Rahmen einer Interaktionsbeobachtung an einem Termin beantwortet werden und übersteigt auch die Kompetenz wie die Zuständigkeit der Psychologie der WKJH, weswegen eine fundierte Rechtsgutachterin hinzugezogen werden sollte.

Die WKJH würde sich aus heutiger Sicht im Fall einer potentiellen Abschiebung der Mutter gegen eine Trennung von Mutter und Sohn aussprechen. Bislang konnte keine unmittelbare akute und massive Gefährdung [des Beschwerdeführers] durch die Mutter festgestellt werden, welche derzeit eine Abnahme des Kindes rechtfertigen würde. Zudem läuft die Betreuung durch die ambulante Hilfe „ XXXX " erst seit einem knappen halben Jahr, sodass bis dato keine aussagekräftigen Ergebnisse vorliegen. [Die Beschwerdeführerin] zeigte sich bislang sehr bemüht um [den Beschwerdeführer], hat sich mit Hilfe der WKJH darum bemüht einen Kindergartenplatz für ihren Sohn zu organisieren und ihn sozial- und krankenversichern lassen. Wie schon im letzten Zwischenbericht angemerkt, hat die Mutter selbst angegeben, dass [der Beschwerdeführer] immer mit ihr zusammen war und es hat auch den Anschein, dass eine starke Bindung zwischen Mutter und Sohn vorliegt. Es kann aus heutiger Sicht nicht rückgemeldet werden, wie es um die konkrete Beziehung zwischen [dem Beschwerdeführer] und seinen Halbgeschwistern sowie den Großeltern mütterlicherseits im Detail bestellt ist.

Solcherart gilt es aus Sichtweise der WKJH abzuwarten, was XXXX im Rahmen ihrer weiteren Befassung mit der Familie und insbesondere den Erhebungen und Beobachtungen rund um [den Beschwerdeführer], seine Beziehung zur Mutter und den anderen nahen Familienangehörigen und der Rückmeldung des Kindergartens erheben kann. Sobald diese gewonnenen Erkenntnisse der WKJH vorliegen, werden sie in einem gesonderten Zwischenbericht an das Gericht zusammengefasst und weitergeleitet werden.“

13.53.Die Sachverständige teilte dem Gericht am 15.12.2021 nach Weiterleitung der Antwort der XXXX mit, dass es nicht zielführend sei, ein weiteres Gutachten zur Beschwerdeführerin und zum Beschwerdeführer einzuholen, da die XXXX davon ausgehe, dass keine Gefährdung des Beschwerdeführers durch die Beschwerdeführerin vorliege und sich gegen eine Trennung von Beschwerdeführerin und Beschwerdeführer ausspreche. Die XXXX habe über XXXX derzeit am besten Kenntnis von der Situation. Auf Grund der Beobachtung des Sozialarbeiters, was das Verhältnis des Beschwerdeführers zur Beschwerdeführerin anbelange, stehe zwar fest, dass die Bindung des Beschwerdeführers zur Beschwerdeführerin keine enge Bindung „in unserem Sinn“ sei, aber dennoch die engste und dauerhafteste, die der Beschwerdeführer habe.

13.54.Das Gericht sah daher von der Einholung eines weiteren Gutachtens ab.

Mit Schriftsätzen vom 30.12.2021 lud das Gericht die Parteien und die XXXX als Zeuge zur fortgesetzten Verhandlung.

13.55. Am 18.01.2022 übermittelte die XXXX den Abschlussbericht. Dieser lautete wie folgt:

„Bezug nehmend auf unser letztes Schreiben vom 19.11.2021, möchte Sie die […] XXXX darüber in Kenntnis setzen, dass mit 14.01.2022 die im Rahmen mit der Familie vereinbarte Unterstützung der Erziehung zugeschaltene, ambulante Hilfe XXXX ihre Zusammenarbeit mit der Familie beenden wird. Dahingehend befindet sich im Anhang das von XXXX verfasste entsprechende Entwicklungsprotokoll im Zeitraum vom November 2021 bis Januar 2022.

Das vereinbarte Zwischengespräch mit XXXX und der Familie […] fand […] am 11.01.2022 statt. Bereits im Vorgespräch zwischen XXXX und der WKJH, in dem der bisherige Betreuungsverlauf wie auch die zentralen Inhalte aus dem aktuellen Entwicklungsprotokoll von XXXX reflektiert und besprochen wurden, kam zutage, dass seitens der Familie keine Compliance vorhanden ist und die Kolleginnen von XXXX keinen Auftrag mehr erkennen. Weder die Eltern noch die minderjährigen Kinder zeigten ein Interesse an einer Betreuung oder Angebotssetzung durch XXXX . Es konnte auch trotz des Bemühens der Kolleginnen der ambulanten Hilfe keine tragfähige Arbeitsbeziehung aufgebaut werden.

Zum geladenen Gespräch erschien nur die Mutter, [die Beschwerdeführerin]. Der Vater([Kindsvater]), […] wu[ss]te über den Termin Bescheid, konnte aber im Vorfeld nicht mehr erreicht werden. Die Mutter bestätigte schließlich, dass sie keinen Bedarf an einer weiterführenden Betreuung durch XXXX sieht. Für die Mutter sei alles soweit in Ordnung. Den Kindern gehe es gut und sie habe alles im Griff. Sie sei wegen der bevorstehenden Verhandlung am BVwG am 21.1.2022 zwar nervös, sei aber gut darauf vorbereitet und zudem gut von ihrem Anwalt vertreten. [Die Beschwerdeführerin] habe vor im Falle eines für sie negativen Ergebnisses, bei der nächsten, höheren Instanz in Berufung zu gehen. Auch was den Vater, […] betrifft, sei für sie alles beim Alten. Er werde sich ihrer Ansicht nach niemals verändern. Er reise wieder viel herum und ist nicht erreichbar. Er verspricht den Kindern teure Geschenke, kauft diese auch ein, kann sie aber in weiterer Folge nicht bezahlen, sodass wieder Briefe von Inkasso Büros mit hohen Mahngebühren eintreffen. Auch was den ständigen Hauptaufenthalt der gemeinsamen Kinder wie auch den Bezug der Familienbeihilfe betrifft, gebe es nach wie vor keine Einigung. Seit dem letzten Gespräch mit XXXX und den Eltern in der Regionalstelle im Vorjahr, habe es keinen Kontakt mehr zwischen den Eltern gegeben. [Die Beschwerdeführerin] sei aber was den Aufenthalt der gemeinsamen Kinder betrifft kompromissbereit. So würde sie zustimmen, dass diese alle wieder beim Vater hauptgemeldet sind, vorausgesetzt die Familienbeihilfe werde auf einem Bankkonto angespart. Sie wolle nicht, dass [der Kindsvater] das für die Kinder vorgesehene Geld für sich oder anderwärtige Zwecke ausgibt.

Solcherart liest sich auch das aktuelle Entwicklungsprotokoll von XXXX . Die Rückmeldungen der Schulen der gemeinsamen minderjährigen Kinder […] (KAMILLA und LARITA) können schlichtweg als „katastrophal" bezeichnet werden (siehe für nähere Details das beigefügte Dokument). Bei MAXIMILIAN wären soweit keinen besorgniserregenden Auffälligkeiten bemerkbar. Die Rückmeldung des Kindergartens [des Beschwerdeführers] war durchwegs positiv. Nach Angaben von XXXX habe KAMILLA ihre Psychotherapie, die von der WKJH finanziert wurde, wieder beendet. KAMILLA soll angegeben haben, dass er ihr wieder gut gehe und sie keine weiterführende Behandlung mehr benötige.

Folglich kann festgehalten werden, dass nach nunmehriger halbjähriger Betreuung durch XXXX keine nennenswerte Entwicklung erzielt werden konnte und auch nicht in naher oder ferner Zukunft zu erwarten ist. Die Familie zeigt sich schlichtweg beratungsresistent. [Die Beschwerdeführerin] zeigte sich bei diesem Gespräch wieder sehr reflektiert, bemüht und auch einsichtig. Sie war doch sehr erleichtert, als XXXX und die WKJH ihr rückmeldeten, dass aufgrund der gegeben Situation eine weiterführende Betreuung durch XXXX keinen Sinn mehr ergibt. Ebenso wurde der Mutter mitgeteilt, dass sich die WKJH – wie im letzten Schreiben vom 19.111.2021 bereits mitgeteilt – im Fall einer potentiellen Abschiebung der Mutter gegen eine Trennung von ihr und [dem Beschwerdeführer] ausgesprochen hat und das auch weiterhin macht aufgrund der aktuellen Situation und der eben geschilderten Rückschlüsse. Es kann derzeit keine akute Gefährdung [des Beschwerdeführers] durch die Mutter festgestellt werden, welche eine Sofortmaßnahme und Abnahme des Kindes rechtfertigen würde. Ein näherer Einblick in die sonstigen familiären Verhältnisse oder Beziehungen konnte nicht erfolgen – z.B. wurden mit XXXX vereinbarte Termine mit der Mutter, um ihren Lebensgefährten kennenzulernen, wiederholt abgesagt. Ebenso wenig konnte Kontakt zu den Großeltern mtl. oder dem von [der Beschwerdeführerin] immer wieder erwähnten Bruder hergestellt werden.

Es kann damit festgehalten werden, dass die Familie schlichtweg keinen Einblick in ihre privaten Angelegenheiten wünscht und keine Freiwilligkeit mehr gegeben ist. Die gemeinsamen minderjährigen Töchter befinden sich bereits in einem Alter, in dem diese selbstbestimmt agieren können. Auch hier wurde klar ersichtlich, dass sich KAMILLA und LARITA (die älteste Tochter LAMARA wurde in der Zwischenzeit volljährig) der Betreuung durch XXXX und der WKJH entziehen und diese auch nicht wünschen. Laut [der Beschwerdeführerin] haben KAMILLA und LARITA angegeben, dass im Falle einer Abschiebung der Mutter, sie mit ihr gemeinsam in das Herkunftsland zurückziehen wollen. Die Mutter spricht sich aber klar dagegen aus. Ihrer Ansicht nach ist Österreich die Heimat ihrer Töchter. Auch würden sie keine Zukunftsperspektiven in RUSSLAND haben. Solcherart zeigt auch diese Haltung der Mutter aus Sichtweise der WKJH von einer reflektierten und vernünftigen Einstellung.

Zusammengefasst lässt sich folglich konstatieren, dass jedwedes Bemühen der WKJH und der ambulanten Hilfe, mehr Einsicht, Klarheit und auch Verständnis zu erzielen, was Familie […] anbelangt, nicht erreicht werden konnte und auch zukünftig nicht damit zu rechnen ist. Die WKJH kann folglich auch keine weiteren Erkenntnisse [den Beschwerdeführer] betreffend weitergeben und lediglich wiederholen, dass keine akute Gefährdung durch die Mutter oder andere Familienmitglieder bis dato festgestellt werden konnte, die eine Abnahme des Kindes rechtfertigen. Die nach wie vor bestehende Befassung im Rahmen der Unterstützung der Erziehung soll aber weiter aufrecht blieben, (gegenwärtig bis Ende Juni 2022 vereinbart). Die WKJH wird in weiterer Folge Termine mit dem Vater und den gemeinsamen Kindern ausmachen, Hausbesuche durchführen und somit im nächste halben Jahr entscheiden, in welcher Form und ob überhaupt eine Verlängerung oder Modifizierung der Unterstützung der Erziehung angezeigt ist, oder nicht.

Sonderprotokoll […] Entwicklungsprotokoll November2021- Jänner 2022 […]

Die Familie zeigt sich aus Sicht der Betreuerinnen nach wie vor eher zurückhaltend gegenüber der Betreuung.

LARITA und KAMILLA nehmen zwar vereinzelt Termine wahr, versuchen ihnen jedoch aus dem Weg zu gehen bzw. geben an wenig Mehrwert dahinter zu sehen. Mit KAMILLA fanden Termine im Büro von XXXX zum Lernen und Zeichnen s[t]att. Auch ein gemeinsamer Lerntermin mit LARITA und KAMILLA konnte stattfinden.

Die KM nimmt Termine grundsätzlich wahr. In der letzten Betreuungsphase gab sie häufig an krank zu sein, was Terminabsagen oder Verschiebungen mit sich brachte. KAMILLA konnte ab und an offen mit den Betreuerinnen über ihre Gefühle sprechen, vor allem betreffend d[ie] Beziehung mit dem KV. Aus diesen Gesprächen ging hervor, dass die Vater-Tochter-Beziehung kompliziert zu sein scheint und aus Sicht der Betreuerinnen Klärungsbedarf besteht. Anfang Dezember kam es nach Angaben von KAMILLA zu einem Vorfall zwischen den Mädchen und dem KV, bei dem es zwischen den Mädchen zu heftigeren Streitigkeiten bezüglich der Schlafplatzaufteilung in der Wohnung des KV kam und dieser dann beide Kinder aus der Wohnung verwiesen habe. Insbesondere in Bezug auf den Vorfall erwähnt KAMILLA oft, vom Vater enttäuscht worden zu sein und aktuell mit dem KV „abgeschlossen zu haben".

Seit LARITAS Corona-Erkrankung scheinen die Mädchen wieder Kontakt zum KV zu haben.

In weiteren Gesprächen wurde deutlich, dass KAMILLA der Vorfall weiterhin beschäftigen dürfte und die aktuelle Beziehung zum KV ungeklärt sei.

In den letzten beiden Dezember Wochen 2021 wurde LARITA positiv auf das Corona- Virus getestet. Aufgrund dessen kam es in diesem Zeitraum nur zu telefonischen Kontakten mit der Familie, (siehe dazu SP vom 20.12.2021) Auch die KM wurde krank, ihre Corona-Tests fielen jedoch nach eigenen Angaben negativ aus. Ein persönlicher Termin mit KAMILLA konnte zu dieser Zeit im Außen stattfinden.

Geplante Termine mit dem Lebensgefährten der KM wurden mehrmals vereinbart und (meist) kurzfristig von der KM abgesagt.

Der KV war für die Betreuerinnen über etwa drei Wochen nicht erreichbar, laut KM befand er sich im Ausland.

[Die Beschwerdeführerin] gibt an, dass sie seit dem letzten VLG im November 2021 keinen Kontakt mehr zu[m Kindsvater] habe.

Dieser möchte nach wie vor seine Kinder bei sich melden, während sich die KM weiterhin dagegen ausspreche.

Bei einem Hausbesuch Anfang Jänner 2022 erzählte die KM der Betreuerin, dass der KV LARITA und KAMILLA erlaubte um 500 Euro bei XXXX Bekleidung zu bestellen und angab das Paket zu bezahlen. Die Mädchen bestellten auf LARITAS Namen auf Rechnung. Bisher wurde das Paket nicht bezahlt und die Rechnung wurde mittlerweile einem Inkassobüro übergeben. Mit LARITA und KAMILLA konnte über den Vorfall gesprochen, der KV wird in der kommenden Betreuungsphase darauf angesprochen werden. Die KM willigte ein, zirka 200 Euro der Summe übernehmen zu wollen.

Die Interaktion zwischen KM und [dem Beschwerdeführer] konnte nur selten beobachtet werden, da [der Beschwerdeführer] meist nicht zu Hause war wenn die Betreuerinnen in der Familie waren.

Meist war [der Beschwerdeführer] laut KM im Kindergarten. Ab und an wird er nach Angaben der KM vom Onkel (Bruder der KM) bzw. LARITA oder KAMILLA vom Kindergarten abgeholt. Wenn er anwesend war, konnte eine aufrechte Mutter-Sohn-Beziehung beobachtet werden, wenngleich [der Beschwerdeführer] teilweise sehr aufgeweckt erlebt wurde und die KM damit auf die Betreuerinnen etwas überfordert wirkte.

Beispielsweise schreit [der Beschwerdeführer], hört nicht, was die KM ihm sagt und machtweiterhin was er möchte.

Es fanden Schulvernetzungsgespräche mit den Lehrerinnen von KAMILLA, LARITA und MAXIMILIAN statt.

KAMILLAS Lehrerin gab an, dass sie komme und gehe, wie sie möchte, unaufmerksam am Unterricht teilnehme, ihre Noten verbesserungswürdig wären und sie Frühwarnungen erhielt. Die KM war laut Lehrerin für die Schule nichterreichbar. Die KM reagierte auf die Nachricht der Betreuerinnen schockiert, zeigte sich jedoch gleich bemüht darum, die Kommunikation mit der Schule wiederherzustellen, in dem sie die Schule noch in Anwesenheit der Betreuerin kontaktierte. Die KM kümmert sich nun eigenständig um die Kommunikation mit der Schule.

LARITAS Lehrerin gab an, dass die KM für sie erreichbar sei, LARITAS schulische Leistungen wären durchschnittlich. Sie würde immer wieder Unruhe in die Klasse bringen, da sie die älteste der Schülerinnen wäre.

[Die Lehrerin] berichtet, dass MAXIMILIAN in der Klasse gut integriert sei, er verstehe sich mit den anderen Kindern gut, sei sehr zuvorkommend und lieb im Umgang mit seinen Freunden. Aktuell fehle MAXIMILIAN wieder häufiger, Entschuldigungen werden meist erst später nachgereicht und häufig von MAXIMILIAN selbst über MS Teams. Bisher befand sich vorwiegend der KV via E-Mail im Austausch mit der Schule von MAXIMILIAN. Der letzte Elternabend habe allerdings nicht stattgefunden und bis jetzt konnte kein neuer Termin gefunden werden. MAXIMILIANS Leistungen beschreibt die Klassenlehrerin als mittelmäßig aber nichtauffällig.

Auch zum Kindergarten [des Beschwerdeführers] wurde seitens der Betreuerinnen Kontakt aufgenommen, die Leitung sei zufrieden und gab an, dass der Kontakt mit der KM gut laufen würde und der Kindergarte[n]beitrag bereits für ein halbes Jahr bezahlt wurde.“

13.56.Am 19.01.2022 teilte die XXXX mit, dass die ambulante Hilfe XXXX die Zusammenarbeit mit den Beschwerdeführern und ihrer Familie beendet habe. Die XXXX werde die Familie weiterhin im Rahmen der Unterstützung der Erziehung begleiten. Im Hinblick darauf fragte die XXXX nach, ob ihre Aussage im Verfahren noch nötig sei.

Dieser Mitteilung schloss die XXXX das Protokoll des Abschlussgesprächs vom 11.01.2022 bei. Dieses lautete wie folgt:

„Im Vorgespräch findet eine Bestandsaufnahme zwischen DSA und XXXX statt – anhand der Einschätzung der Betreruer:innen (siehe Bericht) und auch seitens DSA […] kam es innerhalb der Familie zu keinerlei Veränderungen, aktuell gäbe es keinen konkreten Auftrag an XXXX . Laut Einschätzung des DSA bestünde aktuell keine Kindeswohlgefährdung. Der Auftrag von XXXX werde im Gespräch mit der KM erfragt, würde auch die KM keinen Auftrag sehen, könne einen Ausstieg von XXXX besprochen werden.

Am 21.01.22 findet die Gerichtsverhandlung bezüglich des Aufenthaltsrechts der KM statt. Seitens WKJH werde im Falle einer Ausweisung der KM, eine Trennung vom jüngsten Sohn [dem Beschwerdeführer] nicht befürwortet.

Im Gespräch mit der KM gibt diese an, die Betreuung von XXXX zu akzeptieren, dennoch sieht auch die KM keinen Unterstützungsbedarf. Die KM würde sich selbstständig um ihre Angelegenheiten kümmern, es bedarf laut KM keine Unterstützung durch die Betreuer:innen.

Seitens TL […] kam es in Rücksprache mit Hr. […] zu dem Entschluss die Familie mit 14.01.2022 abzuschließen.“

13.57. Am 21.01.2022 wurde die mündliche Verhandlung fortgesetzt. Daran nahmen die Beschwerdeführerin, der nicht juristische Mitarbeiter ihres rechtsfreundlichen Vertreters und eine Dolmetscherin für die Sprache Russisch teil. Das Bundesamt nahm nicht an der Verhandlung teil, die XXXX nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

„Befragung der BF

R: Haben Sie in den letzten beiden Verhandlungsterminen die Wahrheit angegeben oder gibt es etwas, das Sie richtigstellen wollen?

BF: Ich habe die Wahrheit gesagt.

R: Haben Sie seit dem letzten Verhandlungstermin Beweismittel erlangt, die Sie vorlegen können?

BF: Nein.

Nachfragen zur Verhandlungsschrift vom 05.01.2021:

R: Sie schilderten bei der Wiedergabe Ihres Fluchtvorbringens Ihre Befragung nach der ersten Abschiebung aus der TÜRKEI. Schildern Sie nochmals genau, was ab dem Verlassen des Flugzeuges passierte!

BF: Ich bin zur Passkontrolle gegangen, ich meine nachdem man den Flieger verlässt, geht man zur Passkontrolle, mein Pass wurde kontrolliert und es wurde jemand angerufen, dann sind zwei Polizisten gekommen. Sie haben mir die Dokumente abgenommen, ich bin dort gesessen und habe gewartet. Nach einiger Zeit sind zwei Beamten zu mir gekommen und ich wurde in einen Raum gebracht. Ich habe dort in diesem Raum gewartet, dann sind Leute in zivil gekommen und sie haben mich verhört. Sie haben mich nach verschiedenen Leuten gefragt. Es hat noch einen Vorfall gegeben, aber ich bin mir jetzt nicht sicher, ob ich darüber voriges Mal erzählt habe. In diesem Raum waren ca. fünf Personen, ich saß auf einem Stuhl, ein Tisch, die Tür geschlossen und ich wurde befragt über TSCHATAJEV und was ich in der TÜRKEI gemacht habe und ob ich TSCHATAJEV kenne, weil ich aus Österreich komme, ob ich auch andere Leute kenne, die dort sind. Ich war ca. bis 13 Uhr dort, dann wurde ich von dort zu einem anderen Flughafen gebracht. Ich wurde mit dem Auto von jemandem dorthin gebracht, sein Name war KOLJA. Der war in dem Auto und auch bei der Befragung dabei. Er hat mich zum anderen Flughafen gebracht. Im Auto hat er mir eine Videoaufnahme gezeigt. Er hat mir ein Video über IS gezeigt und er wollte meine Reaktion darauf sehen. Dort wurden die Leute umgebracht und mit Messer der Kopf abgeschnitten. Er hat mich gefragt, wie ich das finde und meine Einstellung. Wir haben ein bisschen über IS geredet und dann hat er gesagt, du erzählst nicht viel aber in TSCHETSCHENIEN wirst du erzählen. Ich habe darum ersucht, dass man mich nicht nach TSCHETSCHENIEN bringt, er hat das auch verstanden. Er hat erzählt, dass er Soldat war im TSCHETSCHENIEN-Krieg, er hat einen hohen Rang. Du weiß, wie es in Tschetschenien ist, du wirst dort sagen, was du weißt und auch was du nicht weißt. Dann wurde ich zum Flughafen gebracht in einem BMW X5 und dort wurde ich bei einem Polizisten in gelassen, dann wurde ich zum Flugzeug gebracht und wurde nach XXXX gebracht, dort war auch noch einer aus DAGESTAN und TSCHETSCHENIEN, diese beiden wurden mit mir nach Russland deportiert. Der Tschetschene, der mit mir nach RUSSLAND deportiert wurde, ist auch mit mir nach TSCHETSCHENIEN geflogen. Als wir das Flugzeug verlassen haben, noch am Rollfeld bei den Bussen sind schon Polizisten gestanden, einer hat [den Namen der Beschwerdeführerin] gerufen, da bin ich gerade die Treppe herunter gekommen. Der Junge war schon im Bus, er ist als erster ausgestiegen, sie haben ihn dann aus dem Bus geholt. Wir saßen beide im gleichen Auto und mit dem Auto sind wir zur Polizeistation gefahren, es war ein schwarzer TOYOTA. Wir wurden beide alleine vernommen. Ich wurde befragt, was ich in Österreich und was ich in der TÜRKEI gemacht habe. Was ich weiß, über Terroristen, die in der TÜRKEI sind und die aus TSCHETSCHENIEN kamen. Das hat bis 22 Uhr gedauert. Es waren viele Fragen, ich wurde zuerst angeschrien. Mir wurde gedroht, dass sie mich umbringen und im Wald vergraben. Es hat sehr viele Schimpfwörter gegeben, es hat mich ein Russe aus dem FSB befragt und Tschetschenen. Man hat mir gesagt, dass man etwas auf meinem IPad gesehen hat. Ich hatte aber kein Handy und kein IPad dabei, daher dachte ich, dass man mir etwas unterschieben will. Man hat mir gesagt, dass man mich auffordern will, nochmals zu kommen. Man sagte mir auch, dass man mich holen wird. Ich kann das auch sehr detailliert schildern, wenn Sie das wollen.

R: Wie enden die Gespräche dort?

BF: Geendet hat das damit, dass ich ihnen alles erzählt habe, was ich weiß und dass ich für sie arbeiten werde.

R: Wer ist sie, für wen haben Sie konkret gearbeitet?

BF. Ich habe konkret für MWD gearbeitet (Innenministerium) und für den russischen FSB.

R: Für die „tschetschenische Filiale“?

BF: Ich habe für beide gearbeitet, für das tschetschenische Innenministerium (MWD) und für den russischen FSB.

R: Und die haben jeweils auch voneinander gewusst?

BF: Der FSB wusste, dass ich beim MWD unterschrieben habe. Ich habe aber dem MWD nicht gesagt, dass ich beim FSB unterschrieben habe. Beide sagten mir über den jeweils anderen, dass die mich ausnützen würden.

R: Wer war der Junge, mit dem Sie abgeschoben wurden?

BF: Ich habe später von ihm im Fernsehen gesehen, er hat das Grab eines Heiligen abgebrannt, er war Sunnit und die Sunniten verstehen die Sufis nicht. Die Sufis haben Gebetsplätze und beten Gott über Heilige an. Das war ein religiöser Konflikt. Er war ein Mitglied von IS auch.

R: Worauf bezieht sich das „auch“?

BF: Damals war das sehr aktuell, dass die IS-Soldaten die ganzen Statuen und Museen vernichtet haben, auch die Moscheen und die heiligen Plätze. Dann wurde er im Fernsehen gezeigt, er war vollständig misshandelt, man hat ihn geschlagen. Man hat ihn im Dorf herumgeführt und alle haben mit ihm geschimpft.

R: Wie heißt der?

BF: Warten Sie kurz. Ich habe es schon vergessen, warten Sie. Ich kann mich nicht mehr erinnern. Aber ich kann im YOUTUBE eine Videoaufnahme über ihn finden. Ich habe den Namen leider vergessen.

R: In welcher Beziehung standen Sie zu dem dagestanischen Jungen und zu diesem Jungen?

BF: In keiner.

R: Sie schilderten Ihre Reise über MOSKAU und BAKU nach ÄGYPTEN und ARMENIEN. Wie und wovon lebten Sie in der Zeit? Schildern Sie Ihre Lebensumstände in der Zeit!

BF: Während der Reise, als ich aus TSCHETSCHENIEN weggefahren bin … Wenn es so wäre, dass ich alleine weggefahren wäre mit Hilfe des Staates oder des Ministeriums, dann hätte man mich nicht zurückgenommen. Ich habe sie um Hilfe gebeten. Ich meine die IS-Mitglieder. Ich habe eine Telefonnummer bekommen von einem Mann, der in der TÜRKEI gelebt hat. Ich glaube, dass ich ihn über TELEGRAM kontaktiert habe, ich habe ihn um Hilfe gebeten und er hat mir auch geholfen. Ich bin nach ASERBAIDSCHAN gefahren und dann in ASERBAIDSCHAN wurde ich von einer Familie empfangen. Man sagte mir, dass ich dann nach ÄGYPTEN fahren soll. In ÄGYPTEN habe ich bei einer dagestanischen Familie gelebt. Von ÄGYPTEN nach ARMENIEN, in ARMENIEN wurden wir am Flughafen von zwei Männern empfangen zu einem Apartment gebracht und es wurden uns Pässe gemacht, mein Foto wurde auf einen anderen Pass aufgeklebt, der war schon abgelaufen. Aber es gibt in ARMENIEN die Möglichkeit einen abgelaufenen Pass mit einem Stempel hinten um drei Monate zu verlängern. Mit diesem Pass bin ich dann in die TÜRKEI geflogen, in der TÜRKEI wurde ich vom Flughafen abgeholt von diesem Mann.

R: Sie haben also begonnen für den russischen Staat zu arbeiten. Haben Sie da einmal mit Ihren Eltern Kontakt aufgenommen, es wusste ja niemand wo Sie sind, Sie hatten ja vier Kinder!

BF: Ich habe mit den Eltern Kontakt aufgenommen, habe ihnen aber nicht die Wahrheit gesagt, habe ihnen gesagt, dass ich in der TÜRKEI bin. Meine Mutter habe ich öfter aus der Telefonzelle angerufen [und ich sagte ihr], dass sie sich keine Sorgen machen soll.

R: Haben Sie sonst noch mit jemanden Kontakt gehalten?

BF: Ab und zu mit meiner Cousine XXXX und meiner Freundin LARISSA, wenn ich nicht allzu viel Stress hatte.

R: Mit Ihren Kindern nie?

BF: Nein, ich hatte keine Telefonnummer von ihnen und [der Kindsvater] wollte nicht, dass ich mit ihnen telefoniere, er hat das verboten. Er hat auch meiner Mutter gesagt, dass wenn sie Kontakt mit mir herstellt, dann wird er die Kinder ihr nicht mehr geben. Es wurden mir aber Fotos und Videos von den Kindern geschickt, von meiner Mutter, aber auch von der Cousine und meiner Freundin.

R: Sie schildern, dass Sie den Auftrag bekamen, zu organisieren, dass ein Mann von der TÜRKEI abgeschoben wird, dass Sie in Erfahrung brachten, wann eine Gruppe Männer nach SYRIEN fährt und dass Sie ersucht haben, mit Ihren nach SYRIEN fahren zu können, was aber Frauen damals verboten gewesen sei. Wie kamen Sie dennoch in diesen Transport?

BF: Es war kein … Ich bin alleine hingefahren, mit mir waren ein Mann und zwei Söhne waren das, die waren mit mir im Auto. Ich glaube die waren auch von Österreich, aber ich bin mir jetzt nicht sicher. Ich bin mit einer anderen Gruppe gefahren. Zuerst bin ich mit der einen Gruppe mitgefahren, dann mit der anderen. Ich habe die Erlaubnis bekommen, dass ich nach SYRIEN fahren kann. Aber das war nicht mein Ziel dorthin zu kommen. Ich habe eine Stelle gefunden, wo sie gelebt haben und ich habe die Informationen über diese Stelle, wo diese Menschen sind weitergeleitet. In der Nacht sollten wir die syrische Grenze überqueren, diese Grenze wird immer von der türkischen Armee überwacht. Diese Soldaten sehen alles, die Geräusche oder wenn ein Licht aufkommt. Als wir in der Nacht die Grenze überqueren sollten, hat uns ein Taxifahrer bis zur Grenze gebracht. Wir sollten dann ca. 4-5 km zu Fuß gehen, es hat einen Schlepper gegeben, ich glaube, dass das ein Syrer war. Aber er hat sich uns erst später im Feld angeschlossen. Dort gibt es eine Beleuchtung, zumindest habe ich die wahrgenommen, wir sind zusammengegangen und ich habe immer mein Telefon eingeschaltet, das Licht, obwohl man es mir nicht erlaubt hat, damit man uns sieht und wir wurden ergriffen.

R: Wie haben denn die anderen darauf reagiert? Die Leute, die mit Ihnen gingen haben das Licht von Ihrem Handy haben das Licht noch mehr gesehen als die Wachen die entfernt waren?

BF: Es war ja nicht so, dass ich mit dem Handy herumgewachelt habe. Als wir dann die Reise zur Grenze angetreten sind, habe ich die Information weitergeleitet dass wir Richtung Grenze fahren und dich habe immer nach Möglichkeit den, Standort weitergleitet über WHATSAPP, so wurden wir ergriffen.

R: Wenn Sie mit einem Vater und zwei Söhnen unterwegs waren, waren Sie trotzdem mit einer reinen Männergruppe unterwegs. Wie kam es, dass Sie als einzige Frau mit dieser Männergruppe mitfahren konnten?

BF: Es ist diese für IS untypischen Sachen, es ist alles eine Hülle aber drinnen ist eine totale Unordnung und Chaos.

R: Nach dieser zweiten Abschiebung aus der TÜRKEI: Wie haben Sie die ein bis zwei Monate in TSCHETSCHENIEN gelebt? Beschreiben Sie Ihre Lebensumstände!

BF: Die Lebensumstände waren so, dass ich sehr oft bei den Polizeistationen war, man hat mir sehr viele Fragen gestellt. Man hat mich nach Meinung nach gewissen Sachen gefragt, ich wurde sowohl vom FSB befragt.

Auf Nachfrage: Ich habe bei meiner Tante gelebt. Sie hat Essen und Trinken zur Verfügung gestellt, ich habe bei ihr gelebt. Ich habe die Verwandten besucht. Ich habe mich ganz normal verhalten, ich habe meinen Stress nicht gezeigt.

Ich habe versucht, mich gegenüber der Polizei so zu verhalten, als ob alles in Ordnung wäre. Aber in Wirklichkeit war das alles nicht normal für mich. Ich wollte das alles nicht machen. Es kam auch zu Situationen, dass sogar Frauen aus der TÜRKEI deportiert wurden aufgrund meiner Informationen, die sich dem IS anschließen wollten. Ich hielt das für richtig, das war meine Meinung. Ich war der Meinung, dass eine Frau im Krieg nichts zu suchen hat.

R: Ihrer Mutter erzählen Sie, dass Sie in der TÜRKEI sind. Ihre Verwandten wissen, dass Sie in Österreich asylberechtigt sind und auf einmal stehen Sie bei Ihnen „auf der Türmatte“. Wie haben die reagiert, was haben Sie erzählt?

BF: Ich habe ihnen gesagt, dass ich von der TÜRKEI gekommen bin nach TSCHETSCHENIEN. Meine Eltern wollten immer, dass ich zurück nach Österreich komme. Aber ich sagte, dass ich nicht nach Österreich will wegen [des Kindsvaters], das ist mein Ex-Mann. Und ich habe es immer wieder geschafft aus dieser Situation mich auszureden.

R: Wiederholt den 1.Teil der Frage.

BF: Standen unter Schock. Was machst du da, wie bist du hierhergekommen. Du hast niemanden informiert. Ich sagte, dass ich eine Überraschung machen wollte und dass sich das einfach so ergeben hat.

R: Wie lange haben Sie da diese Verwandten schon nicht mehr gesehen gehabt?

BF: 10-15 Jahre, vielleicht sogar länger. 2001 bin ich weggefahren.

R: Sind Sie nach 2001 in die RUSSISCHE FÖDERATION zurückgekehrt, z.B. auf Sommerurlaub?

BF: Ja, einmal war ich. Ich war in BAKU, ASERBAIDSCHAN, ich habe meine Verwandten dort gesehen, das war die Familie [des Kindsvaters], die sind nach BAKU gekommen. Dort habe ich die Verwandten gesehen, aber in TSCHETSCHENIEN selbst war ich nicht.

R: Als ADASHEV ankündigte, nach SYRIEN zurückzukehren, kehrten Sie nach TSCHETSCHENIEN zurück. Wie hat ADASHEV auf Ihre Ankündigung, zu Ihren Kindern zurückzukehren, reagiert?

BF: Ich habe ihm gesagt, dass ich nicht nach SYRIEN fahren werde und dass ich zu meinen Kindern zurückkehren will, die Reaktion war normal.

R: Was heißt normal?

BF: Es war so, er hat sich das überlegt, ich meine wenn ich nicht mitfahren, was macht sie denn wenn sie nicht mit ihm fährt. Ich habe ihm auch erklärt, dass ich zu meinen Kindern zurückgehen will, er hat auch meinen Zustand gesehen. Ich meine, ich habe die ganze Zeit geweint. Ich habe große Sehnsucht nach meinen Kindern gehabt und das hat er alles mitgekommen und er hat es mit Verständnis aufgenommen.

R: Waren Sie da schon schwanger?

BF: Nein.

R: Haben Sie von der TÜRKEI aus damals bereits Kontakt mit Ihren Kindern aufgenommen?

BF: Einmal zum Geburtstag von LAMARA, das ist meine älteste Tochter, da hat er mir erlaubt, mit ihr zu sprechen. Auch mit LARIATA durfte ich ein paar Mal reden, als sie bei meiner Mutter war.

R: Wer ist jetzt er?

BF: [Der Kindsvater]. Ich habe ihn zwei Mal angerufen, das war nach dem Tod von ADASHEV. Ich habe geweint und habe gebeten und angefleht, dass er mir das erlaubt. Er hat es mir einmal erlaubt zum Geburtstag von LAMARA. Die Ex-Frau [des Kindsvaters], […], hat mir öfters Fotos von den Kindern geschickt.

R: Wie hat Sie Ihnen die geschickt?

BF: Sie hat am Handy gesehen eine Nachricht, die ich [dem Kindsvater] geschickt habe, hat sich die Nummer notiert und mir dann Fotos geschickt. Vorher hat sie Kontakt mit mir aufgenommen.

R: Beschreiben Sie mir das, wie dar ich mir diese Kontaktaufnahme vorstellen?

BF: Sie hat „Hallo“ geschrieben, „bist du [die Beschwerdeführerin]“. Ich habe „ja“ geschrieben und sie hat geschrieben, „ich bin die [Stiefmutter]“. Sie hat ein ganz normales Gespräch mit mir geführt. Sie erzählte, dass sie mit [dem Kindsvater] gar nicht leben will und dass man sie gezwungen hat und dass die Kinder große Sehnsucht haben. Und dass sie für ihn nur eine Kinderbetreuungsperson ist, dass er oft nicht da ist und hat sich ständig beschwer[t] auf seine Person.

R: Ist es nicht seltsam, dass man für so ein Gespräch extra die Ex-Frau des eigenen Gatten kontaktiert?

BF: Ich würde es nicht machen, aber sie war damals erst 22. Sie war in einen anderen Mann verliebt. Sie hat jetzt den geheiratet, den sie wirklich geliebt hat und sie hat eine Tochter mit ihm, das war vor 5-6 Monaten seitdem hat sie das Kind.

R: Waren diese Kontakte jetzt alle nach dem Tod von ADASHEV?

BF: Nach dem Tod.

R: Nachdem Sie also gesagt haben, Sie möchten nicht nach SYRIEN gehen, versuchten Sie, über die ÖB in WEISSRUSSLAND und in MOSKAU und die ITALIENISCHE Botschaft Dokumente zu bekommen. Sie lebten damals wieder drei Monate in TSCHETSCHENIEN. Beschreiben Sie damals Ihre Lebensumstände?

BF: Drei Monate war ich mit dem Kind, nein da war ich nicht mit dem Kind. Damals war die Situation etwas angespannt auch seitens meines Ex-Mannes, ich meine ADASHEV. Er hat nicht damit gerechnet, dass ich nach TSCHETSCHENIEN fahre. Als ich weggefahren bin, habe ich ein Ticket in die UKRAINE gehabt.

R: Wiederholt die Frage.

BF: Ich war wieder bei meiner Tante. Ich bin wieder nach Hause gefahren. Ich habe dort erzählt, dass mein österreichischer Pass abgelaufen ist und ich neue Dokumente bekommen muss um wieder nach Österreich zu kommen. Ich habe versucht, die Dokumente über WEISSRUSSLAND, nein über die UKRAINE zuerst, aber das ist nicht gelungen. Dann habe ich versucht, ein Visum zu bekommen.

R: Wiederholt die Frage.

BF: Ich habe bei meiner Tante gelebt. Ich habe zu Hause dort gelebt, dort gegessen getrunken, bin manchmal in die Stadt gegangen. Ich hatte kein gutes Verhältnis zu den Verwandten vs., aber die Verwandten ms. haben mich sehr gut aufgenommen. So habe ich praktisch die drei Monate verbracht. Ich bin zwei Mal oder sogar drei Mal nach MOSKAU gefahren. So ist die Zeit vergangen.

R: Wie haben Sie die ganzen Reisen finanziert?

BF: Man hat mir Geld gegeben.

R: Wer?

BF: 100.000 Rubel hat man mir gegeben.

R: Wer?

BF: Das Innenministerium.

R: Wie haben Ihnen die das Geld gegeben?

BF: Ich habe darum gebeten.

R: Wie darf ich mir das praktisch vorstellen?

BF: Wie ich mit dem Mitarbeiter des Ministeriums Kontakt hatte, habe ich ihm gesagt, dass ich Geld brauche und er hat mir 100.000 Rubel gegeben und ich habe das Geld auch ausgegeben. Meine Tante hat mir auch ab und zu Geld gegeben. Das ist alles.

R: Was haben Ihre Verwandten gesagt, als Sie schon wieder bei ihnen zu Besuch waren?

BF: Nichts besonders eigentlich. Also bist du gekommen, das ist Ok super. Sie haben mich auch nicht gefragt, was passiert ist oder warum sie gekommen sind.

R: Was haben Sie Ihren Verwandten erzählt, wohin Sie wegfahren, sowohl das erste Mal als auch das zweite Mal, als Sie bei Ihnen waren?

BF: Ich bin eine erwachsene Frau, ich habe in der TÜRKEI gelebt und war verheiratet.

R: D.h. ja nicht, dass Verwandte eine Erklärung haben wollen und fragen.

BF: Ich bin nicht so gesprächig, das ist nicht mein Naturell. Ich habe einfach das gemacht, was ich für richtig gehalten habe, ich bin gekommen und dann bin ich wieder weggefahren. Ich habe sehr wenig gesagt, wenn man mich gefragt hat.

[…]

R: Sie erzählen von zahlreichen Behördenterminen, die Sie hatten, in der Zeit in der Sie in TSCHETSCHENIEN waren. Wie haben Ihre Verwandten darauf reagiert?

BF: Sie wussten das nicht, sie wollten dass ich in eine andere Stadt gehe. So ging ich zu den Terminen, meine Tante war den ganzen Tag am Basar sie handelt dort. Also ich bin weggefahren und wieder zurückgekommen.

R: Aber so viele Behördentermine müssen dann irgendwann einmal auffallen?

BF: Zu Hause war ja niemand, wer hätte das in Erfahrung bringen sollen. Mich hat dort niemand kontrolliert von den Verwandten.

R: Wie war Ihre Beziehung zu ADASHEV, als Sie nach dem Scheitern Ihrer Bemühungen, nach Österreich zurückzukehren, in die TÜRKEI zurückkehrten?

BF: Wir standen die ganze Zeit in Kontakt. Dementsprechend wusste ich, dass ich zurückkommen werde, er wollte auch immer dass ich zurückkomme. Er hätte mich auch so schnell wie möglich von dort rausgeholt, wenn das möglich wäre. Ich konnte nicht gleich wegfahren, weil das Visum in der TÜRKEI abgelaufen ist. Nach einem abgelaufenen Visum muss man drei Monate abwarten und erst dann kann man weitere Schritte setzen.

R: Ich dachte Sie waren mit ihrem Russischen Reisepass aufgrund des visafreien Aufenthalts in der TÜRKEI?

BF: Ja, aber wenn man in der TÜRKEI über 90 Tage lang ist, dann muss man drei Monate abwarten, um wieder in die TÜRKEI kommen zu können, das ist gesetzlich so.

R: Warum haben Sie in TSCHETSCHENIEN eigentlich bei Ihren Verwandten und nicht bei den Verwandten Ihres Mannes ADASHEV, der ja Ihr Cousin 4.Grade ist?

BF: Weil seine Verwandten große Angst hatten, sie haben sich von Ihrem Sohn losgesagt, sie wollten nichts mit ihm zu tun haben.

R: Beschreiben Sie Ihre Lebensumstände in der TÜRKEI bis zur Geburt [des Beschwerdeführers]!

BF: Ich lebte mit ADASHEV, er hat noch eine Frau, wir lebten in zwei getrennten Wohnung, sie lebte in einer, ich in einer anderen, es war schon angespannt. Dann sind ich und mein Mann zwei Mal übersiedelt, die Situation in der TÜRKEI war für alle anspannt, ich weiß gar nicht wie ich die Lebensumstände beschreiben kann. Aber das Verhältnis zu ihm war normal.

R: Wiederholt die Frage.

BF: Wir waren vorwiegend zu Hause, wir sind wenn wir rausgegangen sind, dann vorwiegend in ein Einkaufszentrum, Essen gegangen. Dort lebte seine Tante und wir sind oft dort zu ihr zu Besuch gegangen. Wir haben gelebt und gegessen.

R: Wie lange nach der Geburt [des Beschwerdeführers] haben Sie noch in der TÜRKEI gelebt?

BF: Ca. 1,5 Monate, dann bin ich ausgereist.

R: Der neue Zuständige am BVT teilte betreffend Achmed TSCHATAJEV Folgendes mit: […] Möchten Sie dazu noch etwas angeben?

BF: Nein.

R: Haben Sie noch Kontakt mit jemand aus dem Umfeld von Achmed TSCHATAEV?

BF: Nein.

R: Seit wann nicht?

BF: Seit einem Jahr.

R: Mit wem hatten Sie bis vor einem Jahr Kontakt.

BF: Mit diesem XXXX [Bruder von AHMED TSCHATAEV]. Das war mit dem zuständigen Sachbearbeiter des LVT ausgemacht (dem Gericht bekannt). [Der Bruder von AHMED TSCHATAEV] hat Kontakt mit mir aufgenommen. Ich habe das sofort dem LVT gemeldet. Wir haben ausgemacht, dass wir in Kontakt bleiben, weil dieser [Bruder von AHMED TSCHATAEV] davon überzeugt ist, dass sein Bruder und mein Ex-Mann ADASHEV und die anderen dort umgekommen sind. Er hat mich gefragt, wie das alles war. Er war damals im Gefängnis als ich weggefahren bin, er hat mich nach den Details gefragt, aber ich wusste aus anderen Informationsquellen, dass er geschworen hat, mich umzubringen als Blutrache für seinen Bruder. Dass ich in Europa nichts zu verlieren habe, das ist nicht der Platz für mich, dass ich dorthin kommen solle, dass mich Europa negativ verändern wird, er hat mich ersucht, in die TÜRKEI zu kommen. Ich sagte, dass ich hier sehr viele Probleme habe und dass ich deswegen nicht wegfahren kann. Ich habe immer gesagt, dass er mich nicht kontaktieren soll. Vor einem Jahr als wonach der letzten Verhan[dl]ung habe ich jeglichen Kontakt mit ihm unterbrochen.

R: In der letzten Verhandlung haben Sie gesagt, dass Sie den Kontakt [zum Bruder von AHMED TSCHATAEV] auf Wunsch des LVT aufrechterhalten, jetzt geben Sie an, dass Sie ihm sagten, er solle Sie nicht mehr kontaktieren, können Sie mir das erklären.

BF: Ich selbst habe ihn nicht kontaktiert, ich wollte aber nicht, dass er mir einen Verdacht mir gegenüber hegt. Ich wollte den Anschein erwecken, dass ich ihm glaube. Ich wollte, den Anschein erwecken, dass er mich und sich selbst beschützen soll, ich wollte, dass er keinen Verdacht hegt, dass er nicht glaubt, dass ich diese Informationen weiterleitet.

R: Wie hat er Sie kontaktiert?

BF: Er hat über eine Frau meine Telefonnummer erfahren. Ich glaube über MADINA, die jetzt in BELGIEN in Haft ist. Das war die Ex-Frau von TSCHATAJEV.

R: Die erste von der im Bericht des BVT die Rede ist oder eine andere?

BF: Eine andere.

R: Hat die auch in Österreich gelebt oder kennen Sie diese Ex-Frau von TSCHATAJEV aus der TÜRKEI?

BF: Ich kenne sie auch der TÜRKEI. Sie ist BELGISCHE Staatsbürgerin und ist über BELGIEN nach ÖSTERREICH gefahren.

R: Woher hat die Ihre aktuelle Handynummer?

BF: Weil sie zu der Zeit hier in ÖSTERREICH war.

R: Warum geben Sie der Ex-Frau von TSCHATAJEV Ihre Handynummer, wenn Sie genau aus diesem Grund Blutrache befürchten?

BF: Die Ex-Frau von TSCHATAJEV wollte nach BELGIEN fahren, sie wollte sich dort wieder ansiedeln. Sie sagte, sie möchte ein paar Monate hier in ÖSTERREICH bleiben. Ich habe das dem LVT gesagt. Die sagten, es sei gut, wenn sie kommt. Ich solle sie aufnehmen und weiter ich habe dem LVT alles gesagt, was ich wusste und mit wem sie überhaupt nach Österreich gekommen ist. Sie hat bei uns gelebt und ich habe auch gesagt, dass sie jetzt weggefahren ist.

R: Wo hat sie gelebt?

BF: Bei uns und meinen Eltern.

R: Weswegen ist sie in BELGIEN in Haft?

BF: Ihr 1.Mann (auch ein BELGIER) wurde in SYRIEN umgebracht, genauere Details weiß ich nicht. Aus welchem Grund genau weiß ich nicht. Was genau der Grund ist weiß ich nicht, aber sie ist jetzt schon ein Jahr in Haft. Nach diesem Belgier war sie mit TSCHATAJEV verheiratet.

R: Wie lange waren Sie nach der Ausreise aus der TÜRKEI in der RUSSISCHEN FÖDERATION wohnhaft, [bevor] Sie nach ZYPERN gereist sind. Beschreiben Sie Ihre Lebensumstände in TSCHETSCHENIEN vor Ihrer Ausreise nach ZYPERN!

BF: Ich bin im Jänner in TSCHETSCHENIEN angekommen. Bis JULI war ich glaublich in der RUSSISCHEN FÖDERATION.

R: Wie waren Ihre Lebensverhältnisse dann?

BF: Ich habe wieder mit meiner Tante gelebt. Ich habe die ganze Zeit auf [den Beschwerdeführer] aufgepasst, weil ich die einzige war. Ich war mit [dem Beschwerdeführer] viel zu Hause, habe Verwandte besucht, Verwandte haben uns besucht. Es war eine schwierige emotionale Zeit, weil ich mir Sorgen gemacht habe um [den Beschwerdeführer], es war sehr schwierig für mich. Ich hatte immer Angst, dass sie [dem Beschwerdeführer] etwas antun um mich zu benützen. Ich hatte die ganze Zeit Angst, dass ihn mir jemand wegnehmen könnte.

R: Wo haben Sie in diesen sechs Monaten gelebt?

BF: Bei meiner Tante.

R: Wieso sind Sie nicht irgendwo anders hingezogen in der RUSSISCHEN FÖDERATION?

BF: Egal wo ich in RUSSLAND hingehen würde, die würden mich finden. Ich habe einfach Angst gehabt, dass die mich finden würden. Wenn mich die Behörden entführt hätten, hätten meine Verwandten so gewusst, dass ich entführt werde, wenn ich bei ihnen wohne.

R: Sie hatten also Angst vor den Behörden nicht vor Blutrache?

BF: Ich hatte größere Angst vor der Behörde.

R: Warum sollte Ihnen die Behörde etwas tun, wenn Sie für das Innenministerium und den FSB arbeiten?

BF: Ich hatte ein Kind und hatte Angst, dass mich die Behörde zu ihren Zwecken missbrauchen wird.

R: Das verstehe ich nicht.

BF: Es gab dort sehr viele Vorfälle mit Frauen, z.B. wurden Frauen gesprengt und man hat gesagt, dass es eine Terroristin war, die einen Anschlag machen wollte. Es sind Sachen passiert, die so unrealistisch waren. Das ist bis jetzt noch so. In TSCHETSCHENIEN werden sogar kleine Kinder von der Schule geholt. Es werden Videos gezeigt, dass zwei Kinder unter 10 von der Schule mitgenommen wurden, weil sie eine Haube mit Wolfssymbol getragen haben. Der Wolf ist ein Symbol der ITSCHKERIA und wurde verboten. Die Kinder wurden zur Polizei mitgenommen.

R: Also das meinen Sie mit Sie hatten Angst, dass die Behörden Sie zu Ihren Zwecken missbrauchen?

BF: Ja.

R: Haben Sie vom MWD und FSB mehr als die 100.000 Rubel bekommen?

BF: 2.000 Dollar habe ich auch bekommen, sonst glaube ich nichts. Ich kann mich nicht daran erinnern.

R: Sie hatten ein Konto bei der SBER BANK. Wer hat auf dieses Konto eingezahlt?

BF: Auf dieses Konto hat man mir auch Geld überwiesen. Ich habe ja noch die 2.000 Dollar erhalten. Es haben auch Leute auf dieses Konto eingezahlt, die ihre Leute aus SYRIEN zurückholen wollten. Es hat jemand auch 100.000 Rubel überwiesen. Damals war ADASHEV am Leben.

R: Warum sollten Ihnen Leuten die wollen, dass Ihre Angehörigen aus SYRIEN zurückkehren Ihnen Geld überweisen?

BF: ADASHEV sollte das Geld irgendjemanden übergeben, also das Geld war nicht an mich adressiert.

R: Bis wann gab es dieses Konto?

BF: Ich habe dieses Konto nie geschlossen.

R: Wer ist jetzt zeichnungsberechtigt für dieses Konto?

BF: Niemand.

R: Wie viel Geld liegt noch auf dem Konto?

BF: Keine Ahnung, gar nichts glaube ich.

R: Wovon beschreiten Sie Ihren Lebensunterhallt, die Grundversorgung haben Sie ausgeschlagen?

BF: Die Grundversorgung habe ich jetzt wieder bekommen. Die CARITAS zahlt mir jetzt den Unterhalt/Grundversorgung und meine Versicherung. Aber sonst Hilfe mir meine Familie, ich wohne bei ihnen.

R: Sie tragen einen Pelzmantel und viel Schmuck, das muss man ja auch alles finanzieren, wie finanzieren Sie das?

BF: Den Pelzmantel haben mir mein Bruder und mein Vater vor zwei Jahren gekauft, den Ring mein Freund und die Tasche auch.

R: Zur Information: Im März 2021 teilte GRIECHENLAND mit, dass Ihr Asylverfahren wegen impliziter Zurückziehung eingestellt wurde. Es wurde Ihnen keine Aufenthaltsberechtigung ausgestellt und Sie haben dort keine Dokumente vorgelegt. Wollen Sie dazu etwas angeben?

BF: Nein.

R: Laut Ihrem Einverna[h]meprotokoll aus GRIECHENLAND gaben Sie ausdrücklich an, keine Familienzusammenführung mit Ihrer Familie in Österreich zu wünschen, wenn Sie in GRIECHENLAND Asyl bekommen, werden Sie sie besuchen fahren. Warum wollten Sie keine Familienzusammenführung?

BF: Ich hatte nicht vor in GRIECHENLAND zu bleiben. Ich habe das in GRIECHENLAND gesagt, um das Lager verlassen zu dürfen. Ich musste irgendwas sagen, also habe ich lauter Lügen erzählt um von dort raus zu kommen. Meine Tochter hat auf mich gewartet, sie hat jeden Tag geweint. Sie leidet an einer psychischen Störung und ich hatte Angst, dass sie sich irgendetwas antut.

R: Wir sprechen von KAMILLA?

BF: Ja, allen andere war mir egal. Ich wollte zu meiner Tochter.

R: Deshalb frage ich, warum Sie die Familienzusammenführung ausgeschlagen haben.

BF: Ich weiß nicht, warum das so gesagt wurde. So wie ich mich erinnern kann, habe ich so etwas nicht gesagt. Vielleicht habe ich die Frage nicht verstanden und somit nicht richtig geantwortet, sonst hätte ich so etwas nicht gesagt.

BFV: Niemand wird überstellt.

R: Laut Ihrem Einvernahmeprotokoll aus GRIECHENLAND ist der Vater [des Beschwerdeführers] ein guter Freund von KADYROW und arbeitet für ihn als Polizist. Trifft das zu?

BF: ich habe das in GRIECHENLAND gesagt, aber es ist inhaltlich falsch. Ich habe dort gelogen.

R: Laut Ihrem Einvernahmeprotokoll aus GRIECHENLAND haben Ihre Eltern Sie mit 15 verheiratet und sie hatten Probleme, weil Sie sich scheiden lassen wollten. Sie mussten die Kinder bei Ihrem Ex-Mann lassen und wurden von Ihrem Vater schlimm verprügelt und sind weggegangen. Trifft das zu?

BF: Nicht alles, nur ein Teil davon.

R: Nämlich?

BF: Ich habe mit 15 geheiratet. Das wurde mit meinem Vater und dem [Kindsvater] so ausgemacht. Als wir vorhatten uns scheiden zu lassen, war mein Vater dagegen, er hat mich zusammengeschlagen. Es gab auch eine Anzeige bei der Polizei, bei Gericht habe ich das wieder zurückgenommen, weil ich nicht wollte, dass er ins Gefängnis kommt, dass ich von meinem Vater und meinem Bruder (ADAM) verprügelt wurde stimmt. Aber wir haben uns wieder versöhnt, ein Jahr lang habe ich mit meinem Vater kein Wort geredet.

R: Waren Sie seit der letzten Verhandlung in Österreich einmal einer Bedrohung ausgesetzt?

BF: Nein.

R: Haben Sie seit der letzten Verhandlung Österreich einmal verlassen?

BF: Nein.

R: Waren Sie seither journalistisch oder exilpolitisch tätig?

BF: Nein.

R: Haben Sie in Österreich Kontakt zur islamistischen oder dschihadistischen Szene?

BF: Nein.

R: Verwenden Sie in Österreich immer noch die Telefonnummer, die Sie in der TÜRKEI verwendet haben?

BF: Nein

R: Wie kam die Ex-Frau von TSCHATAJEV an Ihre aktuelle Handynummer?

BF: Über meine Tante, die lebt in TSCHETSCHENIEN. Die handelt immer am Basar. Meine Tante hat um die Nummer meiner Mutter gebeten oder um meine, jetzt bin ich mir nicht mehr sicher.

BFV: Hat MARTINA die Nummer Ihrer Mutter schon gewusst oder diese erfragt?

BF: Ich erinnere mich jetzt nicht. Sie hat von meiner Mutter angerufen oder von meiner Tante. Ich bin mir jetzt nicht mehr sicher.

R: Was hat sich seit dem letzten Verhandlungstermin an ihrem Gesundheitszustand geändert?

BF: Es hat sich nichts Besonderes getan.

R: Sie hatten bereits im Dezember 2020 Corona, das positive Testergebnis stammte vom 08.12.2020. Haben Sie sich nochmals angesteckt?

BF: Nein.

R: Wer hatte in Ihrer Familie jetzt aller noch Corona?

BF: LARITA hatte Corona, sonst keiner, alle sind geimpft.

R: Was hat sich seit der letzten Verhandlung am Gesundheitszustand [des Beschwerdeführers] geändert?

BF: Nichts, er ist fit und gesund.

R: Was hat sich seit der letzten Verhandlung an Ihrem Privat- und Familienleben geändert?

BF: Nach der letzten Verhandlung im Sommer hatte ich einen Stress, das war ein emotionaler Stress, weil mir die Kinder abgenommen wurden. Das war sehr schwer. Es hat viele Gespräch mit dem XXXX gegeben. Es ging um meine Kinder, das hat sich sehr emotional vieles entwickelt. Ich war sehr beschäftigt mit meinen Kindern von Sommer bis jetzt. Emotional vieles ist passiert, es hat mich sehr getroffen, meine Fehler, was ich alles durchgemacht habe. Wo ich vieles nachgegeben habe, wo ich nicht da war. Es war schwierig aber ich habe es mehr oder weniger geschafft. Jetzt hat sich das Verhältnis zwischen mir und meinen Kindern sehr normalisiert. XXXX hat mir sehr dabei geholfen. Die gemeinsame Sprache für meine Kinder zu finden, wie ich mich gegenüber meinen Kindern zu verhalten habe. Und jetzt sind wir schon fast am Ziel, aber für mich ist das sehr schwierig, zu warten was passieren wird. Auch mit dem Gedanken, dass ich möglicherwiese wegefahren muss. Ich verstehe, dass ich in meinem Leben sehr viele Fehler begangen habe. Ich bin einerseits natürlich sehr dankbar, dass ich das verstehe, weil ich somit verhindere, dass ich das weitermache. Ich muss jetzt sehr viel nachholen. Aber ich bemühe mich. Ich möchte alles wiedergutmachen.

R: Und an dem [des Beschwerdeführers]?

BF: [Der Beschwerdeführer] besucht jetzt Kindergarten, hat jetzt Freunde, verbringt mit meinem Freund auch viel Zeit. Es ist alles ok, er entwickelt sich positiv.

R: Mit Freund meinen Sie [den Lebensgefährten]?

BF: Ja.

R: Was ist der Stand Ihrer Beziehung zu [ihrem Lebensgefährten]??

BF: Wir stehen oft in Kontakt. Wir sehen uns jeden Tag, er kommt zu uns, wir kommen zu ihm. Er verbringt auch Zeit mit den Kindern, holt [den Beschwerdeführer] öfter vom Kindergarten ab. Manchmal wenn die Mädchen etwas brauchen, bringt er es ihnen. Essen z.B. Süßigkeiten sie rufen ihn dazu auch an. Wir haben eine normale Beziehung. [Der Beschwerdeführer] ist sehr eng mit ihm und sie nennen ihn Vater. Manchmal übernachten wir auch bei, [der Beschwerdeführer] und ich.

R: Sind Sie nun mit ihm nach muslimischem Ritus verheiratet, oder nicht?

BF: Ja.

R: Seit wann?

BF: Seit 3-4 Wochen.

R: Haben Sie eine muslimische Heiratsurkunde?

BF: Nein, mit meinem Bruder und einem Iman.

R: Wie heißt der Iman?

BF: Das ist ein Bekannter meines Vaters. Er heißt MOHSIN. Das ist ein Vorname, den Nachnamen weiß ich nicht.

R: Zu welcher Moschee gehört er?

BF: Er gehört zu keiner Moschee. Wir haben mit ADASHEV ausgemacht. Ich korrigiere mit [Lebensgefährten]ausgemacht, dass ich mit meinen Kindern lebe. Unsere Religionsregeln haben uns nicht erlaubt zusammen zu leben ohne Heirat, deshalb haben wir diesen Vertrag abgeschlossen. Damit meine ich die Heirat, damit meine Eltern ihn kennen. Damit wir frei sind. Dass wir frei zusammenleben können. Damit wir zusammen sein können. Er ist ein Freund und der Mann von mir. Aber ohne die Verpflichtung, dass ich ständig bei ihm sein muss. Das ist wie eine Freundschaft.

R: Sind Sie seine einzige Frau?

BF: Ja.

R: Was sagen Sie zu dem Vorhalt, dass sie nur die Zweitfrau sind?

BF: Er war verheiratet nicht offiziell meine ich, er hat Kinder, die Zweitfrau bin ich nicht, ich bin die einzige.

R: Was meinen Sie mit nicht offiziell?

BF: Nicht standesamtlich.

R: Beschreiben Sie mir, wie Sie den [Lebensgefährten]kennengelernt haben.

BF: Ich wurde zu einer Hochzeit des Bruders des Freundes meines Bruders eingeladen, die Familie kenne ich nicht. Auf dieser Hochzeit haben wir uns kennengelernt. Wir haben uns dort aber nicht angesprochen. Er hat dann die Nummer von einem Freund meines Bruders bekommen und hat Kontakt mit mir aufgenommen.

R: Wann war das ungefähr?

BF: 13.07.2020 glaube ich.

R: Hat sich aus Ihrer Sicht seit der letzten Verhandlung etwas an der Lage in der RUSSISCHEN FÖDERATION geändert?

BF: In der RUSSISCHEN FÖDERATION, ich weiß es nicht.

R: Der aktuelle Stand des Länderinformationsblattes RUSSISCHE FÖDERATION datiert vom 17.11.2021. Das LI[B] wird ausgefolgt. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

RV: Entsprechend den Länderinformationsblatt steht fest, dass die tschetschenische Regierung gegeben den Bürgern sehr willkürlich handelt, es kann nicht vorhergesagt werden, wie die BF bei Rückkehr behandelt wird und ist davon auszugehen, dass sie in TSCHETSCHENIEN unter Umständen inhaftiert wird. Dass sie von den Angehörigen der in GEORGIEN Getöteten verfolgt wird, sowie von ihrem Ex-Ehemann [, dem Beschwerdeführer,] unter Umständen in irgendeiner Form in TSCHETSCHENIEN beseitigt werden kann. Der Ex-Mann hat wie das Verfahren gezeigt hat, Verbindungen zur tschetschenischen Staatsspitze. Außerdem ist offenbar neu hervorgekommen, dass sie mit dem LVT zusammengearbeitet hat, um den Bruder des Herrn TSCHATAJEV auszuhören, wenn es dabei bei Rückkehr nach Tschetschenien irgendwelche Verdächtigungen gibt, wird sie von MASSOUD und seinen Angehörigen verfolgt.

R: Meinen Sie MOVSAR?

BF: Ja.

R: Hat sich an der Lage Ihrer Familie in der RUSSISCHEN FÖDERATION etwas geändert?

BF: Nein.

R: Hat sich an Ihrer Beziehung zu Ihren Verwandten in der RUSSISCHEN FÖDERATION etwas geändert?

BF: Nein.

R: Hat sich an der Lage Ihrer Familie in ÖSTERREICH etwas geändert?

BF: Nein.

R: Hat sich an Ihrer Beziehung zu Ihrer Familie in ÖSTERREICH etwas geändert?

BF: Nein. Es ist besser geworden.

R: Was meinen Sie damit?

BF: Wir stehen uns jetzt besser. Sie machen auch sehr viel für mich und helfen mir.

R: Am 18.02.2020 vereinbarten Sie die gemeinsame Obsorge für LAMARA, LARITA, KAMILLA und MAXIMILIAN. Mit Beschluss vom 27.05.2020 legte das Gericht den hauptsächlichen Aufenthaltsort der Kinder bei Ihnen fest. Der Rekurs dagegen wurde vom LG für ZRS WIEN am 01.12.2020 zurückgewiesen. Haben sich diesbezüglich Änderungen ergeben, außer dass LAMARA volljährig wurde?

BF: Nein, die Kinder leben bei mir.

R: Wann sind die vier Kinder zu Ihnen gezogen? Seit wann leben Sie bei Ihnen?

BF: Vollständig sind sie zu mir, im JULI 2021 habe ich sie angemeldet. Am Beginn der Corona-Zeit, also FEBRUAR/MÄRZ 2020 sind sie völlig zu mir gezogen. Am 29.06. habe ich sie angemeldet.

R: Wo leben die Kinder faktisch aktuell?

BF: Bei mir.

R: Wie viel Zeit verbringen sie bei ihrem Vater?

BF: MAX[IMILIAN]verbringt mehr Zeit mit seinem Vater, die letzten Wochen, LAMARA auch. Es ist mit LAMARA und KAMILLA und LARITA schwierig, LAMARA, KAMILLA und LARITA streiten sich ständig, wenn sie zusammen sind. Wir haben daher vor kurzem beschlossen, dass LAMARA mit dem Vater lebt. KAMILLA und LARITA wollen auch bei mir sein, der Vater hat sie hinausgeschmissen. Sie waren bei ihm zu Besuch und haben sich gestritten, sie gehen schon seit zwei Monaten nicht mehr zu ihm. Sonst waren sie ihn immer besuchen am Wochenende.

R: Wenn Sie sagen bei mir, auf welche Wohnung bezieht sich das?

BF: Auf die Wohnung in der XXXX , wo ich mit meinen Eltern lebe.

R: Wie groß ist diese Wohnung?

BF: Die ist 63 m². Im Juli haben wir mit dem Referenten der MA 11 ausgemacht, dass ich genügend Platz habe. Dann haben wir beschlossen, dass mein Vater und meine Mutter in die Wohnung meines Bruders CHUSSEIN ziehen damit ich genug Platz habe. Die haben mir erlaubt, die Kinder dort anzumelden und da habe ich angemeldet. Die Kinder wurden 1-2 Wochen weggenommen, sie waren untergebracht im Krisenzentrum, 6 Wochen später habe ich sie wieder zurückbekommen, seitdem leben meine Kinder und ich in der XXXX .

R: Wer konkret wohnt jetzt aller in der Wohnung in der XXXX aktuell?

BF: Ich, KAMILLA, LARITA, [der Beschwerdeführer] und MAX[IMILIAN]. Wir sind fast immer da, LAMARA kommt 2-3 Mal übernachten, sonst ist sie mehr beim Vater.

R: Ihre Eltern und Ihr Bruder ADAM sind auch in der Wohnung gemeldet, wohnen sie dort?

BF: ADAM hat seine eigene Wohnung und wohnt wo anders. CHUSSEIN hat eine eigene Wohnung, wir besuchen uns fast jeden Tag.

R: Laut der Stellungnahme der MA 11 vom 31.03.2021 waren bei den drei Mädchen deutliche Anzeichen einer Belastungsstörung ersichtlich, bestätigt durch die jeweilige Rückmeldung der Klassenlehrerin. Wie haben Sie die psychische Situation Ihrer Kinder wahrgenommen?

BF: Die Kinder waren sehr angespannt, weil sie immer zwischen mir und ihrem Vater waren. Er hat einen Druck auf sie ausgeübt und ich habe von meiner Seite her auch Druck ausgeübt. Wir konnten keine gemeinsame Sprache finden und das hat sich auf sie ausgewirkt.

R: Und was machen Sie dagegen?

BF: Wir üben jetzt keinen Druck auf die Kinder aus. Wir versuchen das Verhältnis zwischen uns zwei untereinander auszumachen. Ich gebe auch bei vielen Sachen nach um möglichen Konflikten entgegen zu wirken. Ich sage den Kindern immer, das ist euer Vater, er hat einfach so einen Charakter, den man nicht verändern kann. Ich versuche immer es alles so zu gestalten, damit sie keinen Stress haben.

R: Wie geht es den Mädchen und MAXIMILIAN aktuell?

BF: KAMILLA war bei einem Psychologen in Behandlung seitdem fühlt sie sich besser. Aber ich würde es bevorzugen, wenn sie die Behandlung fortsetzt. Sie wollte nicht mehr hin, ich habe ihr angeboten eine kleine Pause einzulegen und dann die Behandlung wieder fortzusetzen, zumindest noch einen Zyklus.

LARITA ist zufrieden, bei ihr ist alles ok.

MAXIMILIAN da müssen noch Erziehungsmaßnahmen gesetzt werden, da ist es recht schwer mit dem Vater, er verwöhnt ihn sehr. Ich bin die, die immer strafen muss, weil er ein Nein nicht versteht.

R: Das Gutachten vom 31.05.2021 wurde Ihnen und dem BFA zum Parteiengehör zugestellt und zuständigkeitshalber der MA 11 weitergeleitet. Die MA 11 brachte MAXIMILIAN und [den Beschwerdeführer] in einer Krisenunterbringung unter, die Mädchen verweigerten eine Unterbringung. Die Unterstützung der Erziehung wurde am 01.06.2021 begonnen und XXXX hat sie intensiv begleitet. Wie war diese Unterstützung für Sie?

BF: Am Anfang war das für mich wie eine Beobachtung und dann haben wir uns mehr kennengelernt. Wir haben immer öfter Gespräche geführt, die ganze Zeit. Es hat gutgetan, weil ich auch jemanden brauchte um mich auszusprechen und die Mädchen auch. Endgültig hat es mir sehr geholfen, ich habe es geschafft mich auszusprechen und ich habe auch Ratschläge bekommen wie ich mit den Kindern sprechen kann. Wie man ihnen entgegenkommt, wie man sie unterstützen kann. Sie haben auch viel mit den Kindern gesprochen. Das hat auch auf das Ganze einen guten Einfluss genommen.

R: Wer betreute den Beschwerdeführer […]bisher und wer betreut ihn aktuell tatsächlich in welchem Umfang?

BF: Ich, meine Mutter, wenn ich einen Termin habe. Manchmal holen ihn die Mädels vom Kindergarten ab, wir zu Hause.

R: Ihr Sohn trägt den Namen […] also die weibliche Endung des Nachnamens. Warum haben Sie das nie korrigieren lassen?

BF: Das muss ich machen.

R: Das ergibt sich aus der TÜRKISCHEN Geburtsurkunde, das wurde nie richtiggestellt?

BF: Das habe ich bis jetzt nicht gemacht, ich muss es tun.

R: Wie geht es ihm psychisch?

BF: Absolut gesund.

R: Eine Interaktionsbeobachtung des Verhältnisses zwischen Ihnen und [dem Beschwerdeführer] durch die MA 11 oder XXXX war nicht möglich, eine weitere Begutachtung durch die Gutachterin ihrer Aussage zufolge nicht sinnvoll. Wie würden Sie Ihr Verhältnis [zum Beschwerdeführer] beschreiben?

BF: Ich sage es so, ich hatte immer Angst um [den Beschwerdeführer], dass ich ihn verliere, wahrscheinlich war das psychisch, wenn ich mit ihm wegefahren bin, habe ich ihn immer eng gedrückt. Ich habe ihm keine Möglichkeit gegeben, sich zu entwickeln, ich habe alles für ihn gemacht. Ich denke, dass das deswegen so war, weil ich so große Sehnsucht nach meinen Kindern hatte. Mit ihm wollte ich alles richtigmachen. Ich habe damit seine eigene selbstständige Weiterentwicklung verhindert, ich habe immer Angst um ihn gehabt und ihn beschützen wollen.

[…]

BFV: Zur Kammeranzeige gibt es kein Ergebnis, aber aus einem früheren Verfahren, wird das Mail der RAK Wien vorgelegt, wonach der BFV vertreten darf, wenn kein Anwaltszwang herrscht. Das vorgelegte Mail bezieht sich auf eine Einvernahme vor dem LKA.

Dieses Mail wird zum Akt genommen.

R: Der Zwischenbericht der MA 11 vom 10.08.2021 war sehr optimistisch, was die Zusammenarbeit von Ihnen und ihrem Ex-Mann betreffend die Kinder anbelangte, der vom 09.11.2021 nicht mehr. Laut Schreiben der MA 11 vom 13.01.2022 wurde die ursprünglich bis JUNI 2022 verlängerte Unterstützung durch XXXX eingestellt, weil keine tragfähige Beziehung etabliert werden konnte. Was sagen Sie dazu?

BF zum Bericht der MA 11 vom 10.08.2021: Keine Stellungnahme.

BFV zum Bericht der MA 11 vom 10.08.2021: Aus dem Schreiben ich nur ersichtlich, dass steht, dass die Mutter sehr engen Kontakt zu ihren Kindern hat und eine Rückkehrentscheidung demgemäß auf Dauer unzulässig wäre.

BF zum Bericht der MA 11 vom 09.11.2021: Da, wo die schreiben, dass ich [den Beschwerdeführer] mit dem Handy abgelenkt habe als wir beim Psychologen waren. Er hat vorher mit Spielzeugen gespielt, er mag immer mit den kleinen Autos spielen, als wir sagten, wir müssen gehen. Es war auch ein anderes Zimmer dort; in dem einen saßen wir und es gab noch ein zweites, in das lief [der Beschwerdeführer] rein, ich bin ihm deshalb nicht nachgegangen, weil ich nicht wusste, ob ich dieses Zimmer betreten darf, da habe ich ihm mit dem Handy abgelenkt, damit ich ihn mitnehmen kann und er hat mich auch nicht angeschaut, weil er mit dem Spielzeug so beschäftigt war. Ich habe das Fenster nicht aufgemacht, damit ich nicht aus dem Fenster runterfalle, ich konnte nicht atmen, weil ich unter Schock stand, ich konnte keine Luft kriegen. Dann als er im Kri[…]senzentrum war, habe ich mich zwei Mal beschwert. Einmal hat er eine volle Windel gehabt, man hat sie ihn zwar gewechselt aber nicht gereinigt, er und das Gewand haben gestunken. Dann habe ich gespürt, dass die Hose nass war. Ich habe geklopft und gesagt, warum haben sie ihn mir so herausgegeben. Ich habe mich auch beim Jugendamt beschwert. Ich habe ihn gereinigt und gewaschen, ihn umgezogen und als man mich dann angerufen hat und gesagt hat, dass er im Spital ist, hat man mir gesagt, dass er vom Doppelbett runtergefallen ist und mit niemandem spricht. Wo ich im Spital war, konnte er nicht einmal die Augen aufmachen, so war er noch nie. Er hat nicht gesprochen, er ist nur dagelegen. Als ich und [der Kindsvater] gestritten haben beim Jugendamt, sagte er, dass er die Kinder ummelden will. Ich habe dort gesagt, dass ich absolut dagegen bin, weil er nicht immer hier ist, fährt er weg und deshalb die Kinder nicht angemeldet, er wollte, dass die Kinder mehr bei leben und ich sagte nein, das wird nicht passieren. Es war nicht so, dass ich für 8 Jahre verschwunden bin. Ich habe dort auch nicht gesagt, dass wenn er die Kinder dort anmelden wird, ich [den Beschwerdeführer] nehmen wegfahren werde, das Land verlassen werde, habe ich nicht gesagt. Ich habe beim Jugendamt gesagt, dass ich nicht möchte, dass alles wieder von vorne anfängt, ich will die Kinder nicht wieder mit dem Streit belasten. [Der Kindsvater] ist fast nie da, er kommt eine Woche nach ÖSTERREICH, dann ist er zwei Monate weg. Dann sagte ich, dass er nicht da ist und daher die Kinder nicht bei ihm anmelden kann. Er meinte, er krieg[t] keine Mindestsicherung, keine Kinderbeihilfe, er muss die Wohnung bezahlen und alle Ausgaben kann er nicht zahlen, wenn die Kinder nicht bei ihm wohnen. Ich habe gesagt, dass sie es bei mir leben, er unterstützt sie nicht, ich brauche nichts von ihm, die Kinder werden nicht mehr umgemeldet. Ich sagte, alles was ich durchmache seit Sommer wäre sonst umsonst. Und sonst der ganze Stress würde für mich und die Kinder wieder anfangen und ich habe deutlich gesagt, dass das nicht wieder passieren wird.

R: Wenn [der Kindsvater] nur zwei Wochen hier ist und zwei Wochen fort: Leben LAMARA und MAXIMILIAN dann alleine in seiner Wohnung?

BF: Nein, sie kommen zu mir.

BFV zum Protokoll der MA 11 vom 09.11.2021: Keine Stellungnahme.

BF zum Protokoll der MA 11 vom 02.11.2022: Keine Stellungnahme.

BFV zum Protokoll der MA 11 vom 02.11.2022: Die Beschwerde wurde nicht zurückgezogen.

BF zum Bericht der MA 11 vom 19.11.2021: Das was sie jetzt über mich und [den Beschwerdeführer] gesagt haben, ich habe schon vorhergesagt, dass ich [den Beschwerdeführer] beschützen wollte. [Der Beschwerdeführer] hat sich sehr an die anderen Kinder gewöhnt und eine Beziehung, es wird für ihn sehr schwer sich von mir und den anderen Kindern zu trennen.

BFV zum Bericht der MA 11 vom 19.11.2021: Das Jugendamt meint offenbar, dass [der Beschwerdeführer] ihr abgenommen werden würde, wenn sie das Land verlassen müsste. Das wäre ein ausgesprochen starker Eingriff in die Rechte Art 8 EMRK und das entspricht nicht dem Kindeswohl im Hinblick auf das Recht auf Kontakt zu beiden Elternteilen.

R: Der Vater dieses Kindes ist tot.

BFV: Man kann dem Kind nicht zumuten, von der Mutter getrennt zu werden.

BF: Ich habe es nicht verstanden, ich wollte nochmal nachfragen. Glaubt das Jugendamt, dass, wenn man mich abschieben wird, man mir den Sohn abnehmen wird?

R: Nein, ich habe die Anfrage an das Jugendamt gestellt, wie die Beziehungen zu Ihnen, zu den anderen Kindern [ist] und natürlich da hier zwei Rückkehrentscheidungen vorliegen, die zu überprüfen sind, wie sich eine Trennung von Ihnen und [dem Beschwerdeführer] durch die Rückkehrentscheidungen auswirken würden. Das war die Antwort des Jugendamts: [Der Beschwerdeführer] sollte nicht von Ihnen getrennt werden. Möchten Sie dazu etwas angeben.

BF: Ich kann mir nicht vorstellen [vom Beschwerdeführer] getrennt zu werden. So etwas überlebe ich nicht.

R verliest den Bericht vom 13.01.2022:

BF: Keine Stellungnahme

BFV: Keine Stellungnahme

R verliest das Sonderprotokoll vom 11.01.2022:

BF: Ja, dass beim MAX[IMILIAN] die Hausaufgaben, wenn er beim [Kindsvater] ist, bringt er die Hausaufgaben nicht und die Entschuldigungen auch. Das ist, wenn er dort ist. Mit TIME[R]LAN([Lebensgefährte]) wurde ein Termin vereinbart, und den konnte er nicht wahrnehmen, weil er seinen Vater ins Spital bringen musste. Sonst wurden keine Termine vereinbart. Dass [der Beschwerdeführer] nicht da war als XXXX da war, liegt daran, dass er im Kindergarten war, einmal war er auch bei meinem Bruder, sie haben etwas gefeiert. XXXX kommt um 11 oder 13 Uhr und [der Beschwerdeführer] ist bis 15:30 Uhr im Kindergarten.

BFV: Keine Stellungnahme. Es ist nur so, dass die BF mittlerweile weiß, dass es völlig egal ist, wo die Kinder ihren Meldezettel haben.

BF: Ich will nur nicht, dass die Streiterei wieder losgeht, die Kinder kommen endlich wieder zur Ruhe und ich will nicht dass es wieder alles beginnt, es ist emotional sehr schwer.

R: Verstehe ich Sie also richtig, es gab nur einen Termin zwischen Ihnen, TIM[ER]LAN und XXXX und der Termin fand nicht statt?

BF: Ja.

R: Warum sollte XXXX dann an die MA 11 berichten, dass es mehrere Versuche gab?

BF: Von unserer Seite her gibt es kein Problem, dass TIM[ER]ALAN einen Termin mit XXXX oder dem Jugendamt absolviert, es ist kein Problem. Einmal haben wir einen Termin ausgemacht, wir haben gesagt, das nächste Mal machen wir etwas aus, aber das hat nicht stattgefunden.

R: Warum kam es zu keinem Termin mit Ihren Eltern und dem Bruder, der offenbar hier eine Rolle spielt?

BF: Als XXXX zu uns kam war meine Mutter oft bei uns zu Hause und sie haben keine Termine mit meinen Eltern bzw. mit meinem Bruder ausgemacht, niemals. Meine Mutter war ja oft zu Hause und mein jüngerer Bruder, war oft zu Hause. Wir haben „Hallo“ „Hallo“ gesagt, aber Gespräche wurden keine geführt, sie haben nichts mit ihm ausgemacht.

R: XXXX geht davon aus, dass Sie nicht wünschen, dass XXXX einen Eindruck in Ihre Familienverhältnisse gewinnt. Was sagen Sie dazu?

BF: XXXX ist zu uns gekommen und sie sagten, dass [sie] mir helfen werden. Ich bat um eine einmalige oder zweimalige Hilfe, damals habe ich die Pässe für die Kinder ausstellen lassen, damit wir das zusammen machen können, einscannen und so. Dann haben sie den Termin abgesagt, weil das Computersystem etwas hatte. Die Termine wurden öfter von XXXX abgesagt, sie sind in Krankenstand gegangen oder waren in Urlaub. Ich meine ansonsten sind sie nicht meine Verwandten.

R: Was meinen Sie damit?

BF: Ich weiß nicht, wie nahe sie an uns kommen wollten. Als sie zu uns nach Hause gekommen sind haben wir uns normal unterhalten, sind zusammen gesessen und haben miteinander geredet. Ich habe meine Einstellung nicht verheimlicht. Wenn die zu uns kommen, wenn ich schlechte Laune hatte oder Stress oder glücklich war, das war alles offensichtlich. Ich habe nicht verstanden, was sie wollten. Haushalt und Termine habe ich selbst erledigt, Schule, Kindergarten, Krankenhäuser, alles. Die haben selbst gesagt, dass ich die eigentlich nicht brauche. Das war schwierig und ist es immer noch, dass ich bei meiner Familie leben, keinen sicheren Wohnsitz und Aufenthaltstitel habe. Ich weiß nicht, ob ich den bekomme, wir haben über alles geredet, die Kinder. Ich habe sie immer willkommen geheißen, es war nie so, dass sie zu spüren bekommen haben, dass wir sie nicht wollen. Aber die Töchter haben schon manchmal gesagt, dass sie nicht dabei sein wollen, weil sie rausgehen möchten. Ich war so offen wie möglich jeder Mensch hat eine Privatsphäre.

R: Warum sprechen Sie eigentlich mit [dem Beschwerdeführer] russisch und mit den anderen Kindern tschetschenisch?

BF: Ich weiß es nicht, wir haben am Anfang russisch und tschetschnisch mit ihm gesprochen und jetzt sprechen die Kinder untereinander auch deutsch.

R: LAMARA ist erwachsen, in die wievielte Klasse geht sie jetzt?

BF: In die XXXX .

R: Wiederholt sie aktuelle die Klasse?

BF: Aktuell ist es keine Wiederholung, im vorigen Jahr auch nicht, aber davor hat sie schon zwei Mal wiederholt.

R: D.h. LAMARA besucht als Erwachsene weiterhin die Schule?

BF: Ja.

R: Wie bestreitet sie ihren Lebensunterhalt?

BF: Ich und ihr Vater zahlen ihr Geld, wir geben ihr Taschengeld?

R: Wie geht es ihr gesundheitlich aktuell?

BF: Gut, wir waren letzte Woche wegen der Versicherung bei der Krankenkasse. Sie muss sich untersuchen lassen, bis jetzt war sie in der […] aber ihr Arzt ist jetzt ins […] gewechselt, jetzt muss sie ins […] gehen. Sie möchte bei dem Arzt bleiben, sie hat ein Vertrauensverhältnis mit ihm, sie leidet an einer […].

R: KAMILLA geht es nicht gut in der Schule, in welche Klasse geht sie derzeit und wo liegt das Problem?

BF: Sie besucht die XXXX . Das Problem liegt, während des Distance Learning hat sie vieles nicht gemacht, vieles verpasst und konnte bei Manchem nicht nachkommen, sie wiederholt aktuell die Klasse. Gemeinsam mit LARITA wollte sie spazieren gehen, daher hat sie nicht rechtzeitig die Hausaufgaben gemacht, MATHEMATIK fällt ihr sehr schwer. Ich habe XXXX und das Jugendamt ersucht, ihr zu helfen, aber da gibt es keine Hilfe, die Nachhilfe müsse ich selbst bezahlen. Eine Zeit lang hat ihr LAMARA geholfen. Die Kosten für Nachhilfe hätte ich mir nicht leisten können, trotzdem hat sie es nicht geschafft.

R: Laut XXXX hat sie mehrere Frühwarnungen welche anderen Fächer betrifft das?

BF: MATHEMATIK, SPANISCH, LATEIN, GESCHICHTE. Sie möchte gerne eine Lehre mache, sie sagt, sie schafft es nicht, es ist für sie sehr schwer. LAMARA möchte studieren.

R: Welche Lehre möchte KAMILLA machen?

BF: Sie hat sich auf der Grafik angemeldet, weil sie sehr gut zeichnet. Sie möchte in diese Richtung hat sich aber glaublich noch nicht entschieden.

R: Was machen Sie, Sie sind ja die obsorgeberechtigte Mutter?

BF: Sie hat sich noch nicht entschieden, XXXX sagt, dass sie sich selbst entscheiden müssen. Ich möchte, dass sie die Schule fertigmacht, aber XXXX sagt, dass sie sich selbst entscheiden sollen, dass das ihre Zukunft sei. Sie muss nicht die Matura machen und kann sich frei entscheiden.

R: Was sagen Sie dazu, dass die Schule sagt, dass sie kommt und geht wie sie möchte also die Schulde nicht regelmäßig besucht?

BF: XXXX sagte mir auch, dass KAMILLA öfters gefehlt hat, wusste ich nicht. Sie ist ganz normal zur Schule gegangen aber nicht hingegangen. Dann habe ich Druck gemacht, dann hat XXXX gesagt, dass Schule nicht wichtig ist, [dass] das nicht der Punkt ist, vielmehr müssen sich die Kinder beruhigen. Damit sie sich zuerst gut fühlen und dann werden wir uns auf die Schule konzentrieren, deswegen haben die Kinder überhaupt nachgelassen und wenn ich dann streng mit ihnen über die Schule spreche, dann sagen sie mir, dass sie mit XXXX darüber gesprochen haben und dass sie auch eine Lehre machen können. KAMILLA und LARITA

R: Wodurch haben sie in der Schule nachgelassen?

BF: Wenn die Kinder so etwas von einem anderen hören, dann lassen sie nach, dann denken sie ok, das wichtigste ist nicht die Schule.

R: Also die Kinder haben in der Schule wegen XXXX nachgelassen?

BF: Das kann ich so jetzt nicht bestätigen. Als XXXX bei mir war, habe ich gesagt, dass ich meine Kinder so erziehe, wie es für notwendig halte, damit sie verstehen, dass nein nein bedeutet und ja ja. Aber wenn es für die Kinder eine Möglichkeit gibt nicht in die ‚Schule zu gehen, sondern eine Lehre zu machen, dann lassen sie nach. Ich möchte, dass alle meine Kinder lernen, Matura machen und studieren. Das will ich.

R: Studium ist nicht für jeden ideal, insbesondere, wenn einem das Lernen überfordert. Was haben Sie gegen eine Lehre?

BF: Ich bin nicht dagegen aber ich befürchte, dass sie das dann auch nicht machen. Nicht, das sie dann ohne Ausbildung bleiben.

R: Wie geht es KAMILLA jetzt gesundheitlich?

BF: Gesundheitlich gut.

R: Wie geht es LARITA in der Schule, welche Klasse?

BF: Sie geht in die XXXX . In der Schule hat sie auch Schwierigkeiten, weil sie sich nicht konzentriert in der Schule, KAMILLA und sie möchten lieber in den sozialen Netzwerken am Handy sein, das versuche ich zu verbieten. Sie sind in verschiedenen Chats dabei, das lenkt sie ab. Ich kämpfe dagegen an.

R: LARITA bringt Unruhe in die Klasse, was ist damit gemeint?

BF: Sie ist sehr ruhig, ich weiß nicht was da los ist. Ich schreibe fast jeden Tag mit ihrem Klassenvorstand […]. Aber sie sagte mir so etwas nicht.

R: Laut dem XXXX Bericht ist es auch eine Lehrerin, kein Lehrer?

BF: Eine Lehrerin, Frau […].

R: Wie geht es LARITA gesundheitlich jetzt nach Corona?

BF: Jetzt besser, sie hat sehr leichte Symptome gehabt.

R: In welche Klasse geht MAXIMILIAN derzeit?

BF XXXX . Es geht im gut, er war beim Vater, er hat seine Hausübung nicht gemacht, das hat mir seine Lehrerin […] geschrieben. Sonst geht es ihm in Ordnung.

R: Wie geht es ihm gesundheitlich?

BF: Gut.

R: Wie geht es [dem Beschwerdeführer] im Kindergarten?

BF: Er geht gerne in den Kindergarten. Es geht ihm ganz normal. Er mag seine Pädagogin sehr gerne und auch die Kinder in seiner Gruppe mögen ihn sehr gern. Sie umarmen sich.

R: Sind Sie erwerbstätig?

BF: Nein.

R: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?

BF: Von meiner Familie und von der Caritas bekomme ich XXXX monatlich.

R: Haben Sie seit Ihrer Wiedereinreise eine Aus- oder Fortbildung gemacht?

BF: Ich habe einen privaten Nähkurs gemacht, von JÄNNER bis MÄRZ 2021 ungefähr.

R: Sind Sie in einem Verein oder sonst was?

BF: Nein.

R: Gibt es noch irgendetwas zu Ihrer Integration, was das Gericht wissen sollte?

BF: Ich kann deutsch, ich weiß gar nicht was ich noch sagen kann, wie ich das formulieren soll. Was wollen Sie genau wissen?

R: Gibt es auch Ihrer Sicht noch etwas zu sagen, was wichtig ist und noch nicht zur Sprache kam?

BF: Ich möchte unbedingt hier bleiben. Vor allem wegen und für meine Kinder. Es ist auch sehr schwer in der Erwartung einer ungewissen Zukunft zu leben. Das wichtigste Problem ist, dass ich nicht arbeiten gehen kann. Ich kann meinen Kindern nicht alles das geben, was sie brauchen. Deswegen gibt es wahrscheinlich diese kleinen Probleme die es jetzt gibt in der Schule. Die Kinder haben auch keinen Aufenthalt. Sie waren jetzt auch, sie wissen nicht bei wem sie bleiben können. Für mich wäre es gut zumindest ein Aufenthaltsrecht mit einer Arbeitsgenehmigung zu bekommen, das wäre für mich mehr als ausreichen, damit ich meinen Kindern alles das geben kann, was sie brauchen, eine Wohnung und alles andere. Wenn es die Möglichkeit dazu gibt, dann würde ich sie bitten, eine Entscheidung zu meinen Gunsten zu fällen.

R: Ist im Verfahren sonst noch ein Thema wichtig, das noch nicht zur Sprache kam?

BF: Ich weiß nicht.

R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben?

RV: Die BF hat in ihrem Leben sehr viel mitgemacht, sie bedarf dringend der Ruhe. Sie bedarf des Familienlebens mit ihren Kindern, dass die Kinder mit ihr nach RUSSLAND gehen, ist unwahrscheinlich. Es wird daher wie sie selbst sagt, ihr zumindest einen Aufenthaltstitel zu geben, allerdings wird darauf hingewiesen, dass sie eigentlich Asyl bekommen sollte, weil sie bei Rückkehr nach RUSSLAND gefährdet ist.

BF: Ich möchte sagen, dass alles was vorgefallen ist also meine ganze Geschichte, das waren sehr viele Fehler die ich begangen habe und wenn ich wegfahren muss, wenn ich von hier weggehen muss, wird das alles nicht zu Ende gehen. Ich möchte mit meinen Kindern ein Leben hier beginnen. Ich möchte alles, was ich nicht richtig gemacht habe, verbessern. Ich möchte für meine Kinder auch da sein, ihnen helfen für ihre Zukunft, dass sie nicht den Fehler machen und dabei sein und sie unterstützen und ihnen beistehen. Ich bitte Sie mir eine Möglichkeit zu geben, das alles zu tun.

R: Haben Sie die D gut verstanden?

BF: Ja.

R hält fest, dass die Verhandlung zum Großteil auf Deutsch geführt wurde.

[…]

BF: Zu Seite 6 gebe ich an, ich habe die Frage verwechselt und Ihnen geschildert, wie es nach der 2.Abschiebung weiterging, sie haben mich aber nach der 1.Abschiebung gefragt.

R: Was passierte nach der 1.Abschiebung nachdem Sie das Flugzeug verlassen haben?

BF: Das war wir sind zu dieser Passkontrolle gegangen und dort wurde ich aufgehalten und mein Reisepass wurde, das Mädchen hat angerufen und mein Reisepass wurde behalten und da wurde ich vernommen. Aber damals war ich mit einem Mädchen, XXXX , heißt sie, und da bin ich nicht so lange geblieben, 3-4 Tage bin ich TSCHETSCHENIEN geblieben und danach habe ich die ganze Reise angetreten.

R: Die Frage war, was konkret passierte nach dieser Passkontrolle?

BF: Nach der Passkontrolle wurde ich vernommen, dort war ein Beamter, dort hat er mich vernommen… Nein, Moment… Dann wurde ich nach TSCHETSCHENIEN… Ich erinnere mich jetzt nicht an alles, oder weiß ich nicht oder habe 3 oder 4 Tage verbracht. Vernommen wurde ich in MOSKAU am Flughafen, das weiß ich. Dann wurde ich in TSCHETSCHENIEN zum Innenministerium gebracht, dort habe ich bei diesem General auch zugesagt, dass ich arbeiten werde. Dann hat er mir diese Nummer gegeben, dass ich in der TÜRKEI… Diese Nummer haben mir die Beamten gegeben, nicht er selbst damit ich Kontakt aufnehme.“

In der Verhandlung legte der nichtjuristische Mitarbeiter des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin ein Schreiben der Rechtsanwaltskammer WIEN vor, mit dem diese ein berufsrechtliches Verfahren gegen den rechtsfreundlichen Vertreter einstellte, weil er sich bei der Vernehmung eines Mandanten durch das Landeskriminalamt durch einen nichtjuristischen Mitarbeiter vertreten habe lassen.

13.58.Mit Schriftsatz vom 22.04.2022 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien Parteiengehör zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur RUSSISCHEN FÖDERATION ein, Version 7, Stand 21.04.2022.

13.59.Mit Eingabe vom 09.05.2022 ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin um Fristerstreckung bis 16.05.2022 zur Beibringung von Unterlagen. Die Fristerstreckung wurde gewährt.

13.60.Mit Eingabe vom 25.05.2022 ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin um Fristerstreckung bis 25.05.2022. Die Frist wurde bis 19.05.2022 erstreckt.

13.61.Mit Eingabe vom 16.05.2022 erstattete die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter infolge von EDV-Problemen per E-Mail eine Eingabe, in der sie Folgendes ausführte:

„Zum LIB v. 21.4.2022 Vers. 7 wird darauf hingewiesen, dass sich die Menschenrechtssituation in Tschetschenien nicht verbessert hat, eher im Gegenteil. Staatliche Organe genießen Straflosigkeit. Eine Rückkehr für [die Beschwerdeführerin] vor dem Hintergrund ihrer Fluchtgeschichte (abgelehnte Mitarbeit beim tschetschenischen Geheimdienst, Verfolgung als Verräterin durch jene Angehörigen der in GEORGIEN erschossenen Islamisten, mögliche Rache des Ex-Lebensgefährten welcher beste Verbindungen zu KADYROW und seinem Regime unterhält) und der für Menschen aus TSCHETSCHENIEN nicht bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative (Propiska-System, keine Verwandten in anderen russischen Landesteilen) ist ihr der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Der Krieg RUSSLANDS in der UKRAINE, die dadurch erfolgten Wirtschaftssanktionen, und die daraus bereits jetzt erkennbare Not (zu Hamsterkäufen und leeren Regalen: https://www.express.co.uk/news/world/1590147/Putin-news-russia-panicbuying-sugar-shortages-video-ukraine-sanctions-rouble-vn ) welche sich vorhersehbar verschlimmern wird, erfordert zumindest die Zuerkennung von subsidiären Schutz.“

13.62.Das Bundesverwaltungsgericht stellte sie am 25.05.2022 dem Bundesamt zur Kenntnis zu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Bis zur Einreise nach Österreich (1986 – 2002)

Die Beschwerdeführerin hieß XXXX , ist russische Staatsangehörige, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens.

Sie ist 1986 in GROSNY geboren und wuchs mit ihrer Familie – ihrer Mutter XXXX , ihrem Vater XXXX und ihren beiden jüngeren Brüdern ADAM, XXXX , und CHUSEIN, XXXX , sowie ihrer Großmutter und danach auch ihrem Onkel und dessen Familie – in XXXX , Teilrepublik TSCHETSCHENIEN, auf. Das Haus ihrer Familie existiert weiterhin, steht weiterhin im Besitz der Familie und wird nach dem Tod der Großmutter derzeit von ihrem Onkel und dessen Familie bewohnt.

Sie schloss in TSCHETSCHENIEN die XXXX Schulpflicht ab und spricht neben ihrer Muttersprache Tschetschenisch auch fließend Russisch.

2002 kam sie wegen des Krieges mit ihren Eltern und Brüdern nach Österreich, wo sie am 15.07.2002 Asyl beantragten. Sie selbst war vor ihrer Ausreise in der RUSSISCHEN FÖDERATION keiner gegen sie gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen. Ihre Mutter änderte ihren Antrag und den ihrer Kinder auf Asylerstreckungsanträge.

2. Während des Aufenthalt in Oberösterreich (2002 – 2004)

Nach der Unterbringung in der Betreuungsstelle OST wurde die damals XXXX Beschwerdeführerin mit ihrer Familie in ein Grundversorgungsquartier nach XXXX in OBERÖSTERREICH überstellt. Dort lernte sie den XXXX kennen. Dieser lebte bereits seit XXXX als Asylwerber in Österreich und ist ebenfalls russischer Staatsangehöriger, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens. Er verwendet auch den Vornamen XXXX und den Nachnamen XXXX bzw. XXXX . Es kann nicht festgestellt werden, was die richtige Identität des Kindsvaters ist.

Die Beschwerdeführerin und der Kindsvater heirateten nach tschetschenischen Gebräuchen mit Zustimmung ihrer Familie. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie nach dem muslimischen Ritus heirateten. Sie heirateten nie standesamtlich. Dabei handelte es sich um keine Zwangsehe. Die Beschwerdeführerin hielt die Ehe als Erwachsene freiwillig aufrecht. Am 23.01.2003 zog die Beschwerdeführerin nach XXXX zum Kindsvater.

Mit Bescheid vom 23.05.2003 erkannte das Bundesasylamt dem Kindsvater den Status des Asylberechtigten zu. Ihm wurde wegen des Krieges in TSCHETSCHENIEN Asyl gewährt. Er war in Österreich nie einer Gefährdung ausgesetzt. Er hatte in keinem der Kriege gekämpft. Er ist in der RUSSISCHEN FÖDERATION keiner Verfolgung mehr ausgesetzt.

Am XXXX kam LAMARA als Tochter der Beschwerdeführerin des Kindsvaters zur Welt; dieser erkannte die Vaterschaft zu ihr an. Sie ist russische Staatsangehörige, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens.

3. Während des Aufenthalts in WIEN bis zur traditionellen Scheidung (2004 – 2013)

Im FEBRUAR 2004 zog die Beschwerdeführerin mit dem Kindsvater und ihrer Tochter nach XXXX XXXX um.

Mit Bescheiden vom 27.04.2004 erkannte der Unabhängige Bundesasylsenat dem Vater der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten zu und erstreckte die Asylberechtigung auf die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihre Brüder, weil die Fortsetzung des Familienlebens mit dem Vater der Beschwerdeführerin in einem anderen Staat nicht möglich war.

Mit Bescheid vom 10.09.2004 erkannte das Bundesasylamt ihrer Tochter LAMARA den Status der Asylberechtigten im Wege der Erstreckung zu.

Am 19.10.2004 stellte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin antragsgemäß einen Konventionsreisepass aus und trug dort am 12.07.2005 antragsgemäß ihre Tochter LAMARA ein.

Im DEZEMBER 2004 reisten die (volljährig gewordene) Beschwerdeführerin und LAMARA aus Österreich aus und nach ASERBAIDSCHAN ein, am 12.01.2005 zurück. Dazwischen trafen sie sich – unter Verwendung russischer Dokumente – mit der Familie in der RUSSISCHEN FÖDERATION.

Am 01.02.2005 wurde die XXXX mit Sitz in XXXX gegründet. Gesellschafter und Geschäftsführer waren u.a. die Beschwerdeführerin, der Kindsvater, XXXX [im Folgenden: Onkel A.], XXXX und XXXX ; Gesellschafter war u.a. XXXX ist ein Jahr älter als der Kindsvater. Er ist russischer Geschäftsmann und ein Angehöriger von XXXX , geb. 1971, der ebenfalls aus XXXX stammt. XXXX und XXXX waren in XXXX gemeldet. Der Kindsvater war zudem 2006 – 2014 als Angestellter in diesem Unternehmen beschäftigt.

XXXX , geboren am XXXX , war von 2007 bis 2010 Stadtamtsdirektor von GROSNY sowie von 2010 bis 2012 und von 2015 bis 2018 Bürgermeister von GROSNY. In der Abwesenheit von RAMZAN KADYROW war er von 11. bis 16.02.2019 und von 13. bis 21.01.2020 Präsident der TSCHETSCHENISCHEN REPUBLIK. Seit 25.08.2018 ist er Premierminister von TSCHETSCHENIEN.

Auch darüber hinaus unterhält der Kindsvater Kontakt zu RUSSISCHEN Geschäftsleuten und Personen, die dem Staat nahestehen, zB einer Person im Umfeld von MAGOMED KADYROW. Sein Cousin arbeitet für die Polizei in TSCHETSCHENIEN.

Am XXXX kam KAMILLA als Tochter der Beschwerdeführerin und des Kindsvaters zur Welt; dieser erkannte die Vaterschaft zu ihr an. Sie ist russische Staatsangehörige, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens. Mit Bescheid vom 19.05.2005 erkannte ihr das Bundesasylamt den Status der Asylberechtigten im Wege der Erstreckung zu. Sie hatte einen eigenen Konventionsreisepass.

Am 15.11.2005 zogen die Beschwerdeführerin, ihre Töchter und der Kindsvater nach XXXX .

Am XXXX kam LARITA als Tochter der Beschwerdeführerin und des Kindsvaters zur Welt; dieser erkannte die Vaterschaft zu ihr an. Sie ist russische Staatsangehörige, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens. Mit Bescheid vom 12.01.2007 erkannte ihr das Bundesasylamt den Status der Asylberechtigten im Familienverfahren zu. Sie hatte einen eigenen Konventionsreisepass.

Am 11.05.2007 reisten die Beschwerdeführerin und ihre Töchter LAMARA, KAMILLA und LARITA aus Österreich aus und in die UKRAINE ein, am 30.07.2007 nach Österreich zurück. Dazwischen trafen sie sich – unter Verwendung RUSSISCHER Dokumente – mit der Familie in der RUSSISCHEN FÖDERATION.

Ab 21.08.2007 war der Kindsvater in XXXX gemeldet; die Familiengemeinschaft blieb jedoch aufrecht. Von 09.04.2008 bis 11.04.2008 war der Kindsvater wegen des Verdachts der versuchten Körperverletzung, Beteiligung an schwerer Körperverletzung, Sachbeschädigung und versuchter Erpressung in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom 29.08.2008 stellte das Bezirksgericht XXXX das Strafverfahren gegen ihn ein.

Am 02.05.2008 zogen die Beschwerdeführerin und ihre Töchter in eine andere Wohnung in XXXX ].

Am 15.12.2008 wurde die XXXX mit Sitz in XXXX zum Handel mit Waren aller Art von XXXX und XXXX in WIEN gegründet. Geschäftsführer waren u.a. die Beschwerdeführerin, der Kindsvater, Onkel A. und XXXX war in der RUSSISCHEN FÖDERATION gemeldet, XXXX mittlerweile in WIEN. Ab 25.10.2010 vertrat die Beschwerdeführerin das Unternehmen selbständig. Sie war die kaufmännische Leiterin der XXXX .

Das Handelsgericht WIEN eröffnete XXXX den Konkurs über die XXXX ; dieser Beschluss wurde XXXX aufgehoben.

Die Beschwerdeführerin war von 2009 bis 2012 als Arbeiterin bei der XXXX beschäftigt. Mit ihren beiden Unternehmen betrieben die Beschwerdeführerin, die bis 2008 Hausfrau war, und der Kindsvater – neben weiteren Geschäftsführern – eine PIZZERIA am XXXX und ein Lebensmittelgeschäft im XXXX in WIEN. Die Beschwerdeführerin war für den Kontakt zu den Behörden und im Insolvenzverfahren auch mit dem Gericht zuständig, wickelte die steuerlichen Agenden gemeinsam mit dem Steuerberater ab, arbeitete aber auch direkt im Geschäft.

Am 11.08.2009 wurde der Beschwerdeführerin in KRASNODAR ein bis 11.08.2014 gültiger russischer Auslandsreisepass ausgestellt. Diesen ließ nicht der Kindsvater für sie ausstellen. Sie hat auch einen russischen Inlandsreisepass. Diesen legte sie nie vor. Sie war bei den Eltern des Kindsvaters in der Teilrepublik TSCHETSCHENIEN angemeldet.

Am 21.09.2009 wurde ihr antragsgemäß ein neuer österreichischer Konventionsreisepass ausgestellt.

Im MÄRZ 2010 zog ein Bruder der Beschwerdeführerin, ADAM, nach WIEN und war auch bei ihr gemeldet. Im APRIL 2010 zogen auch die Eltern der Beschwerdeführerin und ihr Bruder CHUSEIN nach WIEN und hatten eine eigene Wohnung in XXXX

Am 24.03.2010 übernahm sie den Gesellschaftsanteil des Kindsvaters an der XXXX , am 18.05.2010 übernahm XXXX ihren Gesellschaftsanteil.

Der ältere Bruder der Beschwerdeführerin, ADAM, war von FEBRUAR 2010 bis MAI 2011 bei der XXXX beschäftigt, von AUGUST 2011 bis JULI 2012 bei der XXXX . Bis MÄRZ 2020 war er Arbeiter bei einem Unternehmen in XXXX , seither bezieht er Notstandshilfe und Überbrückungshilfe.

Die Mutter der Beschwerdeführerin bezieht seit MAI 2010 eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit.

Der Vater der Beschwerdeführerin war von JULI 2010 bis SEPTEMBER 2012 teilweise geringfügig bei der XXXX beschäftigt, von AUGUST bis DEZEMBER 2011 teilweise geringfügig bei der XXXX . Abgesehen von der Beschäftigung bei der XXXX 2021 bis JÄNNER 2022 und drei Monaten bei einem gemeinnützigen Unternehmen zur Integration am Arbeitsmarkt bestreitet er seinen Lebensunterhalt durchgehend durch den Bezug von Notstandshilfe und Überbrückungshilfe.

Der jüngere Bruder der Beschwerdeführerin, CHUSEIN, war nie in einem von der Beschwerdeführerin geführten Unternehmen erwerbstätig. Er arbeitete zwei Wochen 2017 als Lehrling, drei Wochen 2019 als Arbeiter und von MÄRZ 2020 bis JÄNNER 2021 als Angestellter. Im Übrigen bestritt er den Lebensunterhalt durchgehend von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe bzw. bedarfsorientierter Mindestsicherung.

Am XXXX kam MAXIMILIAN als Sohn der Beschwerdeführerin und des Kindsvaters zur Welt; dieser erkannte die Vaterschaft zu ihm an. Er wird auch MUHAMMAD genannt. Er ist russischer Staatsangehöriger, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens. Mit Bescheid vom 18.01.2011 erkannte ihm das Bundesasylamt den Status des Asylberechtigten im Familienverfahren zu.

LAMARA, LARITA, KAMILLA und MAXIMILIAN waren in der RUSSISCHEN FÖDERATION zu keinem Zeitpunkt einer Verfolgung ausgesetzt und sind dies auch aktuell nicht.

Von 24.09.2010 bis 11.02.2011 bezog die Beschwerdeführerin Wochengeld, von 12.02.2011 bis 17.11.2011 pauschaliertes Kindergeld.

Am 31.01.2011 begründete der Kindsvater wieder eine Meldeadresse bei der Beschwerdeführerin.

Von 08.07.2011 bis 30.05.2012 vertrat sie die Beschwerdeführerin die XXXX selbständig.

Am 06.12.2011 begründeten die Beschwerdeführerin, der Kindsvater, die gemeinsamen Kinder und der Bruder der Beschwerdeführerin innerhalb von XXXX eine neue Meldeadresse. Die Kinder LAMARA, KAMILLA, LARITA und MAXIMILIAN waren dort bis JULI 2013 gemeldet.

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt WIEN vom 08.03.2012 änderte der Kindsvater seinen Familiennamen.

Der Beschwerdeführerin wurde 2012 ein neuer russischer Reisepass ausgestellt. Dieser liegt dem Gericht nicht vor und es kann nicht festgestellt werden, auf welche Identität er lautete.

Geschäftsführertätigkeit der Beschwerdeführerin in der XXXX und der XXXX ging mit MAI 2012 auf den Kindsvater über.

In den Jahren 2011 und 2012 hinterzog die XXXX an Umsatzsteuer und XXXX an Körperschaftssteuer.

Am 08.10.2012 eröffnete das Handelsgericht WIEN erneut den Konkurs über die XXXX . Dieser wurde am 10.01.2013 aufgehoben.

Von 01.09.2012 bis 31.01.2013 arbeitete die Beschwerdeführerin für die XXXX als Angestellte.

In ihrer geschäftlichen Tätigkeit kündigte die Beschwerdeführerin auch ihren Vater und ihren älteren Bruder ADAM.

Ihre Familie hinderte die Beschwerdeführerin nicht daran, erwerbstätig zu sein oder nach der Scheidung ihre Kinder zu behalten.

Die Beschwerdeführerin machte in Österreich das Deutsch-Zertifikat auf dem Niveau B1. Darüber hinaus machte abgesehen von AMS-Kursen keine Aus- oder Fortbildung in Österreich. Sie spricht dessen ungeachtet sehr gut Deutsch und etwas Englisch.

Der Beschwerdeführerin wurde 2012 ein russischer Auslandsreisepass ausgestellt. Es kann nicht festgestellt werden, auf welche Identität er lautet.

4. Zwischen der traditionellen Scheidung und der Ausreise der Beschwerdeführerin (2013 – 2014)

Die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater wurde auf Wunsch der Beschwerdeführerin zum Jahreswechsel 2012/2013 nach tschetschenischen Gebräuchen geschieden. Die Beziehung davor war glücklich, bis die Familie der Beschwerdeführerin 2010 ebenfalls nach WIEN zog, sich in die Beziehung der Beschwerdeführerin und des Kindsvaters einmischte, in den Unternehmen der Beschwerdeführerin und des Kindsvaters mitarbeitete und diese finanziell in Schieflage gerieten. Es kam zu wechselseitigen Schuldzuweisungen diesbezüglich.

Danach gingen die Beschwerdeführerin und der Kindsvater keine Beziehung mehr miteinander ein.

Die Kinder blieben nach der traditionell-tschetschenischen Scheidung bei der Beschwerdeführerin in der Familienwohnung in der XXXX , der Kindsvater blieb bei ihr angemeldet, zog aber aus und lebte zunächst unangemeldet in einer Wohnung in WIEN XXXX , danach in XXXX Wegen der Kinder hatten der Kindsvater und die Beschwerdeführerin beinahe täglich Kontakt, wenn er nicht auf Geschäftsreise war. Gleichzeitig wurde sie als Arbeiterin bei der XXXX abgemeldet. Am 02.02.2013 war sie einen Tag lang bei XXXX angemeldet. Die Beschwerdeführerin hatte finanzielle Probleme.

Am 05.02.2013 erließ die Landespolizeidirektion WIEN ein Betretungsverbot gegen den Vater und den älteren Bruder der Beschwerdeführerin, ADAM. Die Verfahren gegen den Vater und den älteren Bruder, ADAM, wegen Körperverletzung und gefährliche Drohung gegen die Beschwerdeführerin wurden eingestellt, nachdem die Beschwerdeführerin im Verfahren die Aussage verweigerte. Ursache für den Vorfall war nicht, dass der Vater und der Bruder der Beschwerdeführerin sie zwingen wollten, zu den Eltern zu ziehen und aufzuhören zu arbeiten, zum Kindsvater zurückzugehen oder ihm die Kinder zu überlassen. Es kann nicht festgestellt werden, was der Grund für diesen Vorfall war. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin dabei verletzt wurde, der damals 14 Monate alte MAXIMILIAN dabei anwesend war und die XXXX beigezogen wurde.

Die Beschwerdeführerin engagierte ein Kindermädchen für LAMARA, KAMILLA, LARITA und MAXIMILIAN, weil sie familiär unabhängiger werden wollte. Sie war für die Schulen von LARITA und LAMARA nicht erreichbar. Bei LAMARA gab es organisatorische Probleme, LARITA fehlte damals ziemlich oft in der Schule. Sie wurde damals oft von der Mutter der Beschwerdeführerin versorgt, weil sie keinen Hortplatz hatte und die Schule in der Nähe der Mutter der Beschwerdeführerin lag. Die Probleme zwischen der Schule und der Beschwerdeführerin wurden von der XXXX gelöst.

Von 18.02.2013 bis 14.05.2013 war die Beschwerdeführerin Angestellte bei der XXXX . Danach war sie in Österreich nicht mehr sozialversichert erwerbstätig. Die Beschwerdeführerin bezog von 28.05.2013 bis 05.08.2013, von 21.08.2013 bis 25.09.2013, von 03.10.2013 bis 20.11.2013 und von 27.11.2013 bis 15.02.2014 Arbeitslosengeld, von 16.02.2014 bis 05.04.2014, von 08.04.2014 bis 10.04.2014 und von 12.04.2014 bis 30.06.2014 Notstandshilfe und Überbrückungsgeld. Daneben handelte sie mit Textilien. Diesbezüglich war sie nicht sozialversichert.

Im Jahr 2013 hinterzog die XXXX an Umsatzsteuer und beging Finanzordnungswidrigkeiten betreffend XXXX an Lohnsteuer XXXX an Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds und XXXX an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag.

Am 26.02.2013 beantragten die Beschwerdeführerin und der Kindsvater am BEZIRKSGERICHT XXXX die gemeinsame Obsorge und legten den hauptsächlichen Aufenthaltsort der Kinder bei beiden Elternteilen fest. Mit Beschluss vom 29.05.2013 genehmigte das BEZIRKSGERICHT XXXX die Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge der Beschwerdeführerin und des Kindsvaters für LAMARA, KAMILLA, LARITA und MAXIMILIAN mit dem hauptsächlichen Aufenthaltsort der Kinder bei beiden Elternteilen.

Der Bruder ADAM war ab 13.03.2013 statt bei der Beschwerdeführerin bei seinen Eltern gemeldet. Die Eltern der Beschwerdeführerin bezogen am 22.07.2013 eine Gemeindewohnung in XXXX ; dort waren auch die Brüder der Beschwerdeführerin, ADAM und CHUSEIN, gemeldet.

Ab JULI 2013 waren der Kindsvater, LAMARA, KAMILLA, LARITA und MAXIMILIAN in XXXX an der XXXX beim Mitgeschäftsführer der Beschwerdeführerin und des Kindsvaters, XXXX , gemeldet, danach beim Kindsvater. Die Beschwerdeführerin blieb bis FEBRUAR 2014 in der XXXX gemeldet, ab FEBRUAR 2014 war sie beim Kindsvater und den Kindern gemeldet. Dort lebte sie nicht. Es kann nicht festgestellt werden, wo die Beschwerdeführerin von JULI 2013 bis zu ihrer Ausreise im JUNI 2014 tatsächlich lebte, sie verbrachte aber jede zweite Woche mit den Kindern bei ihren Eltern; sonst lebten die Kinder ab JULI 2013 beim Kindsvater. Die Beschwerdeführerin überließ die Kinder dem Kindsvater nicht auf dessen Druck hin, vielmehr wollte sie die Kinder immer öfter nicht mehr bei sich haben und überließ die Kinder dem damit überforderten Kindsvater. Die Kindseltern traten nicht an das Obsorgegericht heran, um den hauptsächlichen Aufenthaltsort der Kinder neu festzulegen, obwohl die Voraussetzungen für den Hauptaufenthaltsort bei beiden Elternteilen nunmehr auch formell weggefallen waren, der Kindsvater suchte auch keine Unterstützung bei der XXXX .

Bis zu ihrer Ausreise 2014 war die Beschwerdeführerin die Hauptbetreuungsperson für LAMARA, KAMILLA, LARITA und MAXIMILIAN. Die Beziehung der Kinder zur Mutter war aber nicht unproblematisch: Die Kinder bekamen oft „Watschen“, die Beschwerdeführerin zog sie an den Haaren, verwendete Schimpfworte für die Kinder und schubste MAXIMILIAN einmal in den Schnee. Sie war oft am Handy und verkaufte Familienvermögen. Zudem mussten die Mädchen viele Haushaltsaufgaben übernehmen. Aber die Kinder nahmen die Beschwerdeführerin auch als nett wahr. Insgesamt war die Mutter-Tochter-Beziehung von LAMARA hochgradig belastet, sie fühlte sich von der Mutter stark abgelehnt, übermäßig oft bestraft und mit ihr in Konflikt geraten und konnte sich kaum mit ihrer Mutter identifizieren. Dies deckte sich zur Gänze mit der Situation KAMILLAS.

Im September 2013 wurden die Familiennamen der Kinder mit Zustimmung der Beschwerdeführerin behördlich auf den neuen Familiennamen des Kindsvaters geändert.

5. Muslimische Eheschließung der Beschwerdeführerin und Ausreise 2014

Die Beschwerdeführerin lernte durch Telefon/soziale Medien zum Jahreswechsel 2013/2014 einen der Familie unbekannten Mann kennen; mit ihm führte sie stundenlange Telefonate. Sie heiratete ihn außerhalb Österreichs nach muslimischem Ritus. Die Beschwerdeführerin verschleiert bzw. leugnet die Beziehung zu ihm. Dieser Mann hieß SAYFULLAH und war TSCHETSCHENE. Er war in SYRIEN und kämpfte für die SAIFULLAH-Gruppe, die mit der NUSRAH-Front verbündet war; sein Anführer war SAYFULLAH ash-SHISHANI. Er war 23 Jahre alt und hatte vor der Ausreise aus FRANKREICH, wo er lebte, Frau und Kind verlassen.

Die Beschwerdeführerin, die bis dahin niemals Kopftuch getragen hatte, begann um den Jahreswechsel 2013/2014, TSCHADOR zu tragen. Sie veränderte ihr Wesen und ihr ganzes Äußeres, änderte ihre religiöse Einstellung – sie war immer Muslimin, lebte die Religion aber liberal – und wurde strenggläubig. Sie hörte auf, Musik zu hören und Filme zu schauen. Sie zog sich völlig zurück und reduzierte ihren Freundeskreis stark und brach den Kontakt zu ihren Freunden, die „zu westlich orientiert“ waren, ab. Sie überredete auch ihre Cousine XXXX , sich zu verschleiern. Sie setzte sich stark mit dem Thema SYRIEN auseinander, schaute sich viele brutale Videos über SYRIEN und Videos über den SYRIEN-Krieg an und hörte sich verstärkt Prediger im Internet an. Zuvor hatte bereits ihr Bruder ADAM begonnen, sich vermehrt mit Religion zu beschäftigen, besuchte Moscheen und ließ sich einen Bart wachsen, dieser schloss sich aber nie dem Dschihad an.

Von 18.03.2014 bis 04.04.2014 war die Beschwerdeführerin in Österreich nicht gemeldet, danach bei ihren Eltern. Es steht fest, dass sie dort nicht dauerhaft lebte. Sie hatte keinen Wohnsitz am XXXX .

Am 08.05.2014 meldete sie ihren Konventionsreisepass verloren und beantragte am 13.05.2014 die Ausstellung eines neuen Konventionsreisepasses. Sie hat ihren 2014 ablaufenden Konventionsreisepass aber nicht verloren, sondern wollte ihn der Behörde nicht vorlegen.

Anfang JUNI 2014 heiratete ADAM, der Bruder der Beschwerdeführerin.

Am 12.06.2014 gab die Beschwerdeführerin beim Finanzamt die Kontonummer des Kindsvaters als das Konto an, auf das die Familienbeihilfe künftig überwiesen werden sollte. Am 13.06.2014 reiste sie – ohne sich von ihren Kindern, die wie sie bei ihren Eltern übernachteten, zu verabschieden, während ihre Eltern die Kinder in die Schule brachten und ließ ihren Sohn MAXIMILIAN, der noch keine vier Jahre alt war, allein schlafend in der Wohnung zurück. Mit dem am 08.05.2014 als verloren gemeldeten Konventionsreisepass wies sich die Beschwerdeführerin am 13.06.2014 bei der Ausreise aus Österreich an der Grenzkontrollstelle WIEN XXXX aus. Sie reiste am 13.06.2014 mit dem Flugzeug von WIEN XXXX mit ihrem russischen Auslandsreisepass aus Österreich aus und über den Flughafen ATATÜRK in ISTANBUL in die TÜRKEI ein.

Die Beschwerdeführerin ging nicht in die TÜRKEI, um eine kurze Auszeit zu nehmen oder auf Urlaub zu gehen, sondern hatte vor, nicht mehr nach Österreich zurückzukommen. Sie reiste mit einigen Mädchen aus, um nach SYRIEN zu gelangen, wo ihr Gatte nach muslimischem Ritus, XXXX , lebte, um sich dort seiner dschihadistischen Terrororganisation anzuschließen. Gegenüber ihrer Familie machte sie falsche Angaben zu ihrem Aufenthaltsort und verschleierte ihn. Ab 15.07.2014 wurde die Beschwerdeführerin wegen Verzugs nach FRANKREICH von der Adresse ihrer Mutter abgemeldet; es kann nicht festgestellt werden, dass sie im JULI 2014 nach FRANKREICH oder nach MAROKKO verzog.

LAMARA, die die Klasse wiederholen musste, hatte im Sommersemester 2014 Schwierigkeiten mit dem Lernerfolg und den Schulwechsel nicht geschafft; diese Schwierigkeiten wie auch die Gewichtszunahme, mit der sie kämpfte, blieben zuhause unbemerkt. LAMARA blieb im JUNI 2014 eine Woche lang dem Unterricht unentschuldigt fern, die Beschwerdeführerin und der Kindsvater konnten von der Schule nicht erreicht werden und die XXXX wurde von der Schule beigezogen. Die Schulprobleme von LAMARA konnte die XXXX mit dem Kindsvater lösen.

6. Lebensumstände der Beschwerdeführerin bis zu ihrer Wiedereinreise (2014 – 2015)

Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in der TÜRKEI treffen nicht zu. Sie hielt sich nicht von der Einreise in die TÜRKEI am 13.06.2014 bis zur Ausreise nach Österreich am 19.03.2015, sohin neun Monate lang, in der TÜRKEI in ISTANBUL an den von ihr genannten Adressen auf und arbeitete nicht in dem von ihr genannten Unternehmen. Die Arbeitsbestätigung ist ein Gefälligkeitsschreiben.

Sie verfügte über keinen Aufenthaltstitel für die TÜRKEI, sie konnte sich mit ihrem russischen Auslandsreisepass nur 60 Tage lang visumsfrei aufhalten, insgesamt nur 90 Tage innerhalb von 180 Tagen. Sie hatte in der TÜRKEI keinen Zugang zum Arbeitsmarkt.

Der 2009 ausgestellte russische Auslandsreisepass der Beschwerdeführerin lief am 11.08.2014 ab. Die Zeit des legalen visumsfreien Aufenthalts in der TÜRKEI lief am 12.08.2014 ab.

Die Beschwerdeführerin hielt sich unter Verwendung ihres 2009 in Russland ausgestellten und im SEPTEMBER 2014 abgelaufenen russischen Auslandsreisepasses ab 2014 in der TÜRKEI, in ÄGYPTEN, RUSSLAND, ASERBAIDSCHAN und der UKRAINE auf.

Die Beschwerdeführerin reiste in der TÜRKEI an die SYRISCHE Grenze weiter und versuchte, die Grenze nach SYRIEN illegal zu überqueren. Es kann nicht festgestellt werden, dass ihr die Ausreise nach SYRIEN glückte. Sie war auch einmal in einem Anhaltezentrum an der TÜRKISCH-SYRISCHEN Grenze.

SAYFULLAH , der Ehemann der Beschwerdeführerin nach muslimischem Ritus, wurde bei den Kampfhandlungen verletzt und ist vor 2016 verstorben. Die Beschwerdeführerin hielt sich jedenfalls im OKTOBER/NOVEMBER 2014 in der TÜRKEI auf.

Die Beschwerdeführerin war jedenfalls bis HERBST 2014 für ihre Familie nicht erreichbar (weder für den Kindsvater, noch für ihren Vater), auch nicht für die Schule ihrer Tochter LAMARA und die XXXX ; Kontakt hielt sie z.B. mit ihrer Cousine XXXX , über die sie ihren Eltern Nachrichte zukommen ließ, ihrer Freundin XXXX und ihrer Mutter. Ihre Tochter KAMILLA rief sie an und ersuchte sie, zurückzukommen. Die Beschwerdeführerin verweigerte dies. Dies traf die Tochter KAMILLA sehr.

Die Beschwerdeführerin wurde nicht im JUNI/JULI 2014 vom Kindsvater durch das Übermitteln von Fotos von KAMILLA mit dem Onkel von Ramzan KADYROW bedroht. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Abschieds-SMS dschihadistischen Inhalts, in denen auch ihr Sohn MAXIMILIAN zum Dschihad auffordert wird, von ihr stammen.

Es kann nicht festgestellt werden, von wann bis wann, wie und wo die Beschwerdeführerin in der TÜRKEI lebte, es kann nicht festgestellt werden, wo sich die Beschwerdeführerin von 14.06.2014 bis 19.03.2015, von ihrer Ausreise aus Österreich bis zu ihrer Wiedereinreise nach Österreich, aufhielt.

7. Lebensverhältnisse der Kinder bis zur Wiedereinreise der Beschwerdeführerin (2014 – 2015)

Nach der Ausreise der Beschwerdeführerin holte der Kindsvater die Kinder von den Eltern der Beschwerdeführerin und sie lebten ab diesem Zeitpunkt ausschließlich bei ihm. Wenn er auf Geschäftseise war, engagierte er Kindermädchen oder ließ die Kinder in der Obhut seines Cousins (Onkel A).

Seit 2014 ist der Kindsvater in Österreich nicht mehr sozialversichert erwerbstätig; er bezieht bedarfsorientierte Mindestsicherung, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe. Er ist weiterhin auf Dienstreisen und es gibt nicht nachvollziehbare Geldflüsse an den Kindsvater.

Der plötzliche und unerwartete Weggang der Beschwerdeführerin ohne Vorankündigung oder Verabschiedung war für die Kinder eine schwere Enttäuschung und führte zu massiver Verunsicherung, dies umso mehr, als sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise in die TÜRKEI kein einziges Mal bei ihren Kindern meldete und niemanden über ihren tatsächlichen Verbleib informierte. Vor allem LAMARA und KAMILLA waren emotional betroffen.

Am 05.08.2014 beantragte der Kindsvater die alleinige Obsorge für die Kinder, der die XXXX am 18.09.2014 nicht widersprach. Mit Beschluss vom 23.09.2014, der Beschwerdeführerin zugestellt zu Handen ihres am 25.08.2014 bestellten Abwesenheitskurators, übertrug das Bezirksgericht XXXX dem Kindsvater die alleinige Obsorge für LAMARA, KAMILLA, LARITA und MAXIMILIAN. Der Abwesenheitskurator wurde am 03.11.2014 seines Amtes enthoben.

Der Kindsvater lernte Ende 2014 seine spätere Gattin, die Stiefmutter, eine russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe über Verwandte kennen; es kann nicht festgestellt werden, dass er sie nicht in der RUSSISCHEN FÖDERATION, sondern in der UKRAINE kennenlernte. Die Stiefmutter hatte jedoch Probleme, einen Aufenthaltstitel zu bekommen.

Der Kindsvater ließ für die Kinder neue russische Auslandsreisepässe ausstellen. Sie hatten auch davor bereits Auslandsreisepässe. Er plante nicht, mit den Kindern in die RUSSISCHE FÖDERATION zu übersiedeln. Vielmehr plante er, sich die neue Lebensgefährtin aus der RUSSISCHEN FÖDERATION nach Österreich nachzuholen.

Nach der Ausreise der Beschwerdeführerin versuchte der Kindsvater die Beschwerdeführerin vergessen zu machen und ersetzte sie ab JÄNNER/FEBRUAR 2015 durch seine nunmehrige Gattin. Zu dieser bauten die Kinder schnell ein gutes Verhältnis auf. Die Kinder mussten aber auch beim Kindsvater viel Eigenverantwortung tragen.

LAMARA fühlte sich mit dem Vater emotional verbunden, wurde aber von ihm emotional vereinnahmt und zur eigenen emotionalen Stabilisierung benutzt und um eigene Probleme zu besprechen. Dadurch wurde sie frühzeitig in eine Erwachsenenrolle gedrängt und massiv überfordert. Zudem war der Vater überprotektiv, offenbar aus Angst, dass die Töchter von der Beschwerdeführerin und ihrer Familie abgefangen werden, und verhielt sich stark einschränkend und restriktiv, was entwicklungshemmend war. Sie wurde parentifiziert und kümmerte sich viel um die eigenen Geschwister, v.a. um MAXIMILIAN.

Die Beziehung zwischen KAMILLA und dem Kindsvater war unbelastet. Als jüngere Schwester war sie von emotionaler Vereinnahmung und Überprotektion weniger belastet, die Elterndiskrepanz war wie bei LAMARA auffällig hoch.

Dem Kindsvater mangelte es an Feinfühligkeit, bereits 2015 wandten sie sich im Fall von Trauer oder Kummer zuerst an die Stiefmutter, die erst im JÄNNER/FEBRUAR 2015 in die Familie gekommen war. Der Vater wurde von den Kindern zumindest in emotionalen Dingen nicht als zentrale Vertrauensperson gesehen. Es fehlte ihm Wissen darüber, wie er mit dem Thema „Mutter“ umgehen sollte, dass er die Beschwerdeführerin nicht durch seine Gattin ersetzen konnte und dass der totale Verlust der Mutter die Kinder belastete und diese Belastung bearbeitet werden sollte. Er hatte nur geringe entwicklungspsychologische Kenntnisse und war mit den pädagogischen Herausforderungen teilweise überfordert bzw. nahm diese nicht als solche wahr. Er stand den Kindern uneingeschränkt positiv gegenüber und verleugnete bestehende Probleme. Er sah sich als Versorger der Familie, der auch singuläre Höhepunkte schafft, die allen Freude machen (zB gemeinsame Ausflüge), delegierte aber den Großteil der pflegerischen, versorgenden und emotionalen Aspekte an die Stiefmutter, die diese Funktion schnell gut ausfüllte. Die Lebenssituation beim Kindsvater war relativ stabil und auch die psychische Verfassung des Kindsvaters war unproblematisch, auch wenn ihn die religiöse Radikalisierung der Beschwerdeführerin weiterhin stark belastete. Es schien ihm im Allgemeinen gut zu gelingen, den Alltag mit seinen Kindern zu ordnen und zu regeln. Er kümmerte sich aber zu wenig um die schulische Förderung seiner Kinder, LAMARA und KAMILLA hatten deutliche Lernschwächen und Defizite. Der Kontakt zu den Schulen seiner Kinder war mangelhaft, die Förderung der Begabungen seiner Kinder fand abgesehen von Sprachkursen (russisch [LARITA], englisch[KAMILLA]) kaum statt. Dessen ungeachtet war der Kindsvater für seine Kinder eine stabile Beziehungs- und Bindungsperson und wurde von den Kindern als wichtigste und zentrale Bezugsperson erlebt; sie waren mit dem Vater positiv emotional verbunden und wollten bei ihm wohnen bleiben. Er war seit der Geburt verlässlicher und beständiger Elternteil, übernahm die elterliche Verantwortung und war um das Wohl seiner Kinder bemüht. Aus psychologischer Sicht sprach daher nichts gegen die Fortsetzung der alleinigen Obsorge des Vaters. Die Hinweise auf zahlreiche pädagogische Unsicherheiten und Einschränkungen erreichten trotz der Belastungszeichen von LAMARA und KAMILLA nicht das Wohl einer Kindeswohlgefährdung. Beratende Unterstützung für den Kindsvater war nötig.

Die XXXX hinterzog 2014 € 44.680,00 an Umsatzsteuer. Die XXXX wurde bereits wegen Vermögenslosigkeit am 08.01.2015 von Amts wegen gelöscht. Mit Beschluss vom 23.02.2015 wurde das Insolvenzverfahren der XXXX mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet. Der Kindsvater wurde zum Abwickler bestellt. Die Firma XXXX wurde infolge Vermögenslosigkeit gelöscht. Mit Bescheid vom 09.12.2015, rechtskräftig seit 18.02.2016, verfällte das Finanzamt für den 9., 18. und 19. Bezirk den Kindsvater wegen Abgabenhinterziehung 2011-2014 und Finanzordnungswidrigkeiten 2013 gemäß §§ 33 Abs. 1 und Abs. 2a, 49 Abs. 1a und 13 FinStrG durch die XXXX zu einer Geldstrafe von € 22.400, Ersatzfreiheitsstrafe 56 Tage.

Ein Bruder der Beschwerdeführerin, ADAM, begründete am 04.02.2015 eine Meldeadresse bei XXXX in XXXX , von 29.12.2015 bis 17.03.2016 war er in WIEN obdachlos gemeldet, seit MÄRZ 2016 hat er eine Gemeindewohnung in XXXX .

Der Kindsvater unterband zunächst einen Kontakt der Kinder zu den Eltern der Beschwerdeführerin, weil er fürchtete, dass sie abgefangen und radikalisiert werden. Auf Zureden seiner Mutter, die ihm vermittelte, dass die Kinder ihre Großeltern brauchen, und auf Grund des Umstandes, dass er sie wegen seiner zahlreichen Geschäftsreisen zur Kinderbetreuung brauchte, hatten die Kinder nach einer Weile wieder Kontakt zu den Eltern der Beschwerdeführerin.

8. Wiedereinreise der Beschwerdeführerin und Aufenthalt in Österreich 2015

Am 22.10.2014 meldete die Beschwerdeführerin ihren 2009 ausgestellten, abgelaufenen österreichischen Konventionsreisepass und ihren russischen Auslandsreisepass in ISTANBUL verloren. Sie hatte die Dokumente nicht verloren, sondern wollte sie der Behörde nicht vorlegen. Sie beantragte am 20.11.2014 beim Österreichischen Generalkonsulat in ISTANBUL unter Vorlage der Kopie von zwei Seiten ihres 2014 abgelaufenen Konventionsreisepasses die Gestattung der Wiedereinreise. Diese wurde ihr am 20.11.2014 gestattet.

Die Beschwerdeführerin beantragte am russischen Generalkonsulat in ISTANBUL einen neuen Auslandsreisepass. Dieser wurde ihr am 30.12.2014 ausgestellt und ist bis 30.12.2024 gültig.

Sie nahm vom Ausland aus Kontakt mit dem Sachbearbeiter des LVT auf, wobei nicht festgestellt werden kann, woher sie seine Telefonnummer kannte. Sie besorgte sich in der TÜRKEI ein Gefälligkeitsschreiben um zu beweisen, dass sie nicht in SYRIEN.

Am 19.03.2015 reiste sie mit dem Flugzeug von der TÜRKEI kommend nach Österreich ein, wurde vom Sachbearbeiter des LVT vom Flughafen abgeholt und als Zeugin einvernommen. Dem sie unterstützenden XXXX gegenüber machte sie falsche Angaben über den Inhalt der Befragung.

Der Kindsvater hatte bei der Polizei angezeigt, dass die Beschwerdeführerin nach SYRIEN ausgereist sei. Das LVT entschied nach der Einvernahme der Beschwerdeführerin am 21.08.2014 keine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft WIEN gegen die Beschwerdeführerin wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB zu erstatten, weil sie durch die Arbeitsbestätigung nachwies, dass sie von JULI 2014 bis MÄRZ 2015 in der TÜRKEI war. Das BVT ermittelte im Wege des Verbindungsbeamten an der ÖB ANKARA am 01.04.2015, dass die Bestätigung echt war, die Beschwerdeführerin jedoch nie offiziell für dieses Unternehmen arbeitete und der Firmenbesitzer das Schreiben aus Gefälligkeit ausstellte. Es kann nicht festgestellt werden, dass dieses Überprüfungsergebnis an das XXXX weitergegeben wurde.

Bei der Wiedereinreise bedeckte die Beschwerdeführerin im Gegensatz zu vor der Ausreise auch das Kinn und die Wangen mit dem TSCHADOR, in Österreich trug sie nach Rückkehr 2015 dann den NIKAB, sohin auch das Gesicht bis auf die Augen verschleiert, dies auch auf Anraten des Sachbearbeiters des LVT, weil sie angegeben hatte, vom Kindsvater verfolgt zu werden. Dies trifft aber nicht zu: Es kann weder festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin durch den Kindsvater einer Bedrohung auf Grund ihres Geschäftswissens ausgesetzt war, noch wegen des Antrages auf Obsorge in Österreich oder wegen einer Anzeigeerstattung gegen den Kindsvater.

Die Beschwerdeführerin zeigte den Kindsvater wegen der aufgezählten Finanzstrafdelikte durch die XXXX an. Weitere wechselseitige Anzeigen gibt es nicht.

Die Beschwerdeführerin hatte in Österreich nie Personenschutz. Die Beschwerdeführerin ist und war keiner Verfolgung durch den Kindsvater ausgesetzt.

Die Beschwerdeführerin kehrte nicht der Kinder wegen nach Österreich zurück. Sie hatte nicht vor, die Obsorge über die Kinder zu übernehmen und diese im Sinne des radikalen Islam zu erziehen, sondern benützte ihre Kinder gegen den Kindsvater. Es kann nicht festgestellt werden, warum sich die Beschwerdeführerin ab MÄRZ 2015 tatsächlich in Österreich aufhielt.

Die Beschwerdeführerin war von 23.03.2015 bis 08.02.2016 beim XXXX gemeldet. Von 25.03.2015 bis 20.10.2015 bezog die Beschwerdeführerin Notstandshilfe und Überbrückungsgeld.

Am 20.04.2015 wurde der Beschwerdeführerin mit Unterstützung des Sachbearbeiters des LVT der am 13.05.2014 beantragte Konventionsreisepass mit drei Jahren Gültigkeit ausgestellt.

Am 21.04.2015 beantragte die Beschwerdeführerin mit Unterstützung des XXXX die alleinige Obsorge für die Kinder und ein Besuchsrecht beim Bezirksgericht XXXX wobei der Sachbearbeiter des LVT im Obsorgeverfahren eine den Standpunkt der Beschwerdeführerin stützende Stellungnahme abgab.

Am 29.04.2015 kehrte die Beschwerdeführerin in die TÜRKEI zurück, am 08.05.2015 reiste sie erneut nach Österreich ein. Der Grund dafür kann nicht festgestellt werden.

Der Kindsvater zog am 30.04.2015 mit den gemeinsamen Kindern und seiner Gattin in eine Wohnung in XXXX , weil er keine leistbare Wohnung in XXXX fand. Er hatte weiterhin nicht vor, seinen Lebensmittelpunkt und den der Kinder in die RUSSISCHE FÖDERATION zu verlegen.

Er nahm von sich aus keinen Kontakt mit der Beschwerdeführerin auf und war gegen einen Kontakt der Kinder mit der Beschwerdeführerin, weil er eine Radikalisierung der Kinder befürchtete. Die Auseinandersetzung um die Obsorge fand ausschließlich vor Gericht statt.

Die Kinder hatten Angst vor der Beschwerdeführerin und wollten keinen Kontakt zu ihr, nachdem sie im MÄRZ 2015 nach Österreich zurückgekehrt war. Sie waren durch das Obsorgeverfahren belastet. Die Kinder erlebten die Beschwerdeführerin nicht als zur Familie gehörend. Sie lehnten die Beschwerdeführerin stark ab, was v.a. auf die erlittene Enttäuschung des – nach der erneuten Ausreise im JULI 2015 – zweimaligen Verlassen-Werdens zurückzuführen war, aber auch auf die konfliktreiche und wenig liebevolle Mutter-Kind-Beziehung in der Vergangenheit – LARITA und MAXIMILIAN hatten auf Grund ihres Alters kaum mehr bewusste Erinnerungen an ihre Mutter – und die negativen Äußerungen des Kindsvaters über die Beschwerdeführerin.

Den Kindern ging es mit dem Kindsvater und der Stiefmutter gut, wenngleich in Bezug auf LAMARA und KAMILLA bereits deutliche Belastungszeichen bestanden; zur Bewältigung des Erlebten v.a. mit der Mutter wählten sie die Strategie des Vergessens. Diese war langfristig ungünstig, weil sie Verarbeitungs- und Trauerprozesse verhinderte und viel Energie forderte, die an anderer Stelle – z.B. in der Schule – fehlte. Die deutlichen Belastungszeichen von LAMARA und KAMILLA erreichten damals noch nicht den Schweregrad einer klinischen Symptomatik.

KAMILLA lehnte mögliche künftige Kontakte mit der Beschwerdeführerin am deutlichsten ab, sie fürchtete sich vor der Beschwerdeführerin und konnte ihr nicht verzeihen; sie war früher die Lieblingstochter der Beschwerdeführerin gewesen. Ihre Enttäuschung war umso größer, als sie die Beschwerdeführerin einmal anrief und bat zurückzukommen, was diese verweigerte, weshalb KAMILLA umso enttäuschter war. Auch LAMARA lehnte Kontakte mit der Beschwerdeführerin durchwegs ab, war aber versöhnlicher. LARITA und MAXIMILIAN hatten dazu noch keine Meinung.

Der Beschluss des Bezirksgerichts XXXX über die Bestellung der Sachverständigen zur Frage der Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters und der Beschwerdeführerin, zu den Besuchskontakten und zum Kindeswohl vom 08.07.2015 wurde der Beschwerdeführerin noch zugestellt. Sie entzog sich dem Begutachtungsverfahren. Das Gutachten wurde erstellt, ohne dass sie in die Begutachtung miteinbezogen werden konnte: Sie verließ das XXXX am 18.07.2015 und kehrte in die TÜRKEI zurück. Sie flog nicht in die TÜRKEI um ihre Wohnung zu kündigen. Der Grund für die Rückkehr in die TÜRKEI kann nicht festgestellt werden.

Bereitschaft, Verantwortung für die Kinder übernehmen zu wollen, war bei der Beschwerdeführerin 2015 nicht zu erkennen, das zweimalige plötzliche Verschwinden ohne die Kinder zu informieren oder zwischenzeitig Kontakt aufzunehmen, sprach deutlich dagegen. Daher konnte sie die Obsorge nicht ausüben. Ihr Verhalten seit JUNI 2014 hatte zu einer schweren Verunsicherung der Kinder geführt, die die Beziehung der Kinder zu ihr nachhaltig erschütterte.

Das Kindeswohl erforderte bei Rückkehr der Beschwerdeführerin und Wunsch nach Kontakt mit den Kindern mehrere Einzelgespräche mit der XXXX zur Abklärung der Bereitschaft zur Übernahme der Elternverantwortung und Sensibilisierung für die Nöte und Bedürfnisse der Kinder, erst im nächsten Schritt begleitete Besuchskontakte und vor etwaigen unbegleiteten Besuchskontakten eine psychologische Evaluierung. Diese Vorgangsweise wurde von der Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr 2018 nicht eingehalten; sie erwartete, die Beziehung mit ihren Kindern nach ihrer jahrelangen Abwesenheit nahtlos fortsetzen zu können.

9. Lebensumstände der Kinder in Abwesenheit der Beschwerdeführerin 2015 – 2018

Vor allem LAMARA und KAMILLA waren vom erneuten Verschwinden der Beschwerdeführerin ohne Verabschieden am 18.07.2015 emotional betroffen. Ein erneutes Verlusterlebnis der Kinder sollte möglichst vermieden werden. Dieses trat jedoch später durch das Ende der Beziehung zwischen dem Kindsvater und der Stiefmutter durch den Wegzug dieser im Herbst 2019 ein; mit ihr verloren LAMARA, KAMILLA, LARITA und MAXIMILIAN eine wichtige Vertrauensperson.

Mit Beschluss vom 25.11.2015 wies das Bezirksgericht XXXX den Antrag der Beschwerdeführerin auf Übertragung der Obsorge an sie oder an das Jugendamt sowie auf gerichtliche Regelung der Kontakte der Beschwerdeführerin zu den Kindern LAMARA, KAMILLA, LARITA und MAXIMILIAN ab, der Beschwerdeführerin zugestellt zu Handen des für sie bestellten Abwesenheitskurators. Den Kindsvater verpflichtete das Bezirksgericht XXXX zur Wahrung des Kindeswohls zu zwölf Stunden Erziehungsberatung.

Am 14.11.2015 heirateten der Kindsvater und seine Gattin standesamtlich in XXXX .

Ein Bruder der Beschwerdeführerin, CHUSEIN, war ab 20.09.2016 obdachlos gemeldet, seit 21.09.2017 hat er eine Gemeindewohnung in XXXX . Während LAMARA, KAMILLA und LARITA noch bis DEZEMBER 2017 in XXXX gemeldet waren, begründeten der Kindsvater und MAXIMILIAN am 04.09.2017 eine Meldeadresse in XXXX . Von 27.09.2017 bis 22.02.2018 hatte der Kindsvater und der Sohn MAXIMILIAN keine Meldeadresse in Österreich, lebten aber in Österreich.

Die Stiefmutter ist seit JÄNNER 2018 nicht mehr in Österreich gemeldet, hielt sich aber bis HERBST 2019 immer wieder in Österreich auf. Ab 22.02.2018 waren der KINDSVATER und die Kinder LAMARA, KAMILLA, LARITA und MAXIMILIAN einen Monat bei den Eltern der Beschwerdeführerin gemeldet. Danach war der Kindsvater bis 11.09.2020 in XXXX in einer auf den Namen seiner Gattin gemieteten Wohnung gemeldet, KAMILLA nur bis 14.10.2019, LAMARA, LARITA und MAXIMILIAN bis 08.06.2020.

m 26.06.2018 beantragen der Kindsvater und die Stiefmutter die gemeinsame Obsorge für LAMARA, KAMILLA, LARITA und MAXIMILIAN. Das Bezirksgericht XXXX wies den Antrag mit Beschluss vom 20.07.2018 zurück, weil die Stiefmutter nicht die Mutter der Kinder war und das Gesetz die gemeinsame Obsorge von Elternteil und Nichtelternteil auch bei unbekanntem Aufenthaltsort der Kindsmutter nicht vorsieht.

Die Beziehung zwischen dem Kindsvater und der Stiefmutter scheiterte; sie kehrte im HERBST 2019 in die RUSSISCHE FÖDERATION zurück. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Ehe geschieden wurde. Seit ihrer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION haben LAMARA, KAMILLA, LARITA und MAXIMILIAN keinen Kontakt mehr zu ihr.

In Abwesenheit der Stiefmutter wurden die Kinder der Beschwerdeführerin und des Kindsvaters während dessen Geschäftsreisen, nicht nur von Onkel A, sondern vermehrt auch von den Eltern der Beschwerdeführerin betreut.

10. Lebensumstände der Beschwerdeführerin nach der erneuten Ausreise aus Österreich 2015

Die Beschwerdeführerin reiste von 29.04.2015 bis 08.05.2015 und (mit Ende des RAMADANS) MITTE JULI 2015, erneut in die TÜRKEI. Sie kehrte im JULI 2015 nicht in die TÜRKEI zurück, um ihre Wohnung zu kündigen. Es kann nicht festgestellt werden, warum die Beschwerdeführerin in die TÜRKEI zurückkehrte. Es kann nicht festgestellt werden, unter welcher Identität und unter Verwendung welchen Passes sie in die TÜRKEI einreiste.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin wenige Tage nach ihrer Einreise in die TÜRKEI in der Wohnung ihrer Freundin festgenommen und trotz Rückflugtickets nach Österreich nach einem Monat Schubhaft in der TÜRKEI in die RUSSISCHE FÖDERATION abgeschoben wurde.

Es kann nicht festgestellt werden, wie die Beschwerdeführerin die Zeit in der TÜRKEI verbrachte. Fest steht, dass sie zu einem unbekannten Zeitpunkt von der TÜRKEI in die RUSSISCHE FÖDERATION abgeschoben wurde. Fest steht, dass sie sich abgesehen von der TÜRKEI und der RUSSISCHEN FÖDERATION zwischen 2014 und 2016 u.a. auch ÄGYPTEN, ASERBAIDSCHAN und der UKRAINE aufhielt.

Die Beschwerdeführerin und IBRAHIM ADASHEV, der Vater des Beschwerdeführers, lernten einander im OKTOBER/NOVEMBER 2015 in der TÜRKEI kennen. Sie sind die Eltern des Beschwerdeführers. Die Beschwerdeführerin wusste, wer IBRAHIM ADASHEV war, als sie die Beziehung mit ihm einging: Sie stammen aus demselben Clan, ihre Großväter väterlicherseits waren Cousins, die Beschwerdeführerin und IBRAHIM ADASHEV waren Cousins vierten Grades. Sie heirateten im Frühjahr 2016 nach muslimischem Ritus in der TÜRKEI; Trauzeuge war der Bruder von AHMED TSCHATAEV XXXX

Im JÄNNER und FEBRUAR sowie OKTOBER und NOVEMBER 2016 lebte die Beschwerdeführerin in GROSNY. Dort hat sie eine Tante mütterlicherseits, XXXX , die in XXXX in der Teilrepublik TSCHETSCHENIEN lebt, weiters eine Tante XXXX , genannt XXXX . Mit diesen hält sie auch von Österreich aus Kontakt. Ihre Tante betreibt in der RUSSISCHEN FÖDERATION ein Textilgeschäft. Darüber hinaus hat sie noch weitere Onkeln und Tanten mütterlicherseits und väterlicherseits. Ihre Tanten in der RUSSISCHEN FÖDERATION und ihre Familienangehörigen in Österreich unterstützen sie. Im Übrigen können die Lebensumstände der Beschwerdeführerin während ihrer Aufenthalte in der RUSSISCHEN FÖDERATION zwischen 2015 und 2018 nicht festgestellt werden.

Die Großeltern und weitere Angehörige des Beschwerdeführers leben ebenfalls in der RUSSISCHEN FÖDERATION; als die Beschwerdeführerin in der RUSSISCHEN FÖDERATION lebte, besuchte sie sie auch.

Die Beschwerdeführer sind keiner Verfolgung durch diese Angehörigen des Beschwerdeführers in der RUSSISCHEN FÖDERATION ausgesetzt.

Am 25.01.2016 ließ die Beschwerdeführerin ihren Namen behördlich auf XXXX ändern; ihr wurde eine Geburtsurkunde auf den geänderten Namen und am 25.02.2016 ein Auslandsreisepass ausgestellt. Sie hatte auch einen Inlandsreisepass auf ihren neuen Namen. Den brachte sie nie in Vorlage. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie die Namensänderung nicht selbst durchführte und die Behörde in der RUSSISCHEN FÖHDERATION ihn ohne ihr Zutun für sie änderte.

Die Beschwerdeführerin meldete unter ihrer vor 25.01.2016 bestanden habenden Identität am 14.10.2016 persönlich an der ÖB MINSK, WEISSRUSSLAND ihren österreichischen Konventionsreisepass, ausgestellt 2014, verloren und beantragte die Ausstellung eines neuen Konventionsreisepasses (auf ihre bis 25.01.2016 bestanden habenden Identität), um nach Österreich zurückkehren zu können, nachdem sie zuvor von der UKRAINE zurückgeschoben worden war. Die ÖB MINSK leitete den Antrag zuständigkeitshalber an die ÖB MOSKAU weiter. Die Beschwerdeführerin wandte sich telefonisch an die ÖB MOSKAU, verweigerte aber die Beantwortung des Parteiengehörs der Österreichischen Botschaft per E-Mail auf ihre auf den Namen ihrer Tochter lautenden E-Mail-Adresse (wo sie in GROSNY wohne, wann sie den Schengenraum verlassen habe, wo sie sich die letzten zwei Jahre aufgehalten habe und wo und warum sie nach WEISSRRLAND gereist sei), weil sie im Falle der Beantwortung der Fragen um ihr Leben fürchte. Dies traf nicht zu.

Die Beschwerdeführerin leitete die dieses Parteiengehör an den Sachbearbeiter des LVT weiter. Sie kehrte in die RUSSISCHE FÖDERATION zurück und reiste nach MOSKAU, um sich dort am 04.11.2016 persönlich an die ÖB MOSKAU zu wenden und die Visitenkarte des Sachbearbeiters des LVT sowie ihren auf ihre in Österreich bekannte Identität lautenden russischen Auslandsreisepass, ausgestellt 2014, gültig bis 2024, ein Foto von zwei Seiten ihres Konventionsreisepasses, ausgestellt 2009, und eine Kopie ihres Asylbescheides vorzulegen. Sie teilte der ÖB MOSKAU mit, dass sich der Sachbearbeiter des LVT bei ihnen melden werde. Dies war nicht der Fall. Die Beantwortung von Fragen verweigerte sie erneut.

Ebenfalls am 04.11.2016 beantragte die Beschwerdeführerin auf der ITALIENISCHEN Botschaft in MOSKAU die Ausstellung eines Touristenvisums für die Reise von 11.11.2016 bis 11.05.2017 mit Grenzübertritt in LITAUEN unter Vorlage ihres am 25.02.2016 auf ihre neue Identität ausgestellten russischen Auslandsreisepasses. Die ITALIENISCHE Botschaft verweigerte ihr am 07.11.2016 dieses Visum.

Die ÖB MOSKAU leitete den Antrag der Beschwerdeführerin auf Neuausstellung eines Konventionsreisepasses an das Bundesamt weiter; diese Weiterleitung enthielt im Übrigen nicht die E-Mail-Adresse auf den Namen ihrer Tochter, die die Beschwerdeführerin verwendete. Die ÖB MOSKAU informierte die Beschwerdeführerin (unter ihrer bis 25.01.2016 bestanden habenden Identität, die neue Identität war ihr nicht bekannt) per E-Mail an diese Adresse am 07.03.2017, dass ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde und ihr daher kein Konventionsreisepass ausgestellt werde.

Das Bundesamt beantragte am 30.11.2016 beim Bezirksgericht XXXX die Bestellung eines Abwesenheitskurators für die Beschwerdeführerin. Mit Beschluss vom 27.12.2016 bestellte das Bezirksgericht XXXX einen Abwesenheitskurator für die Beschwerdeführerin. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.

Mit Schriftsatz vom 30.01.2017 räumte das Bundesamt der Beschwerdeführerin zu Handen des Abwesenheitskurators Parteiengehör ein.

Mit Bescheid vom 23.02.2017 erkannte das Bundesamt der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 stellte es fest, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukam. Es erkannte ihr gemäß § 8 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Es erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 57 und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG gegen sie. Es stellte fest, dass ihre Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION gemäß § 46 FPG zulässig war und räumte ihr eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein.

Mit Mandatsbescheid vom 11.04.2017 entzog das Bundesamt der Beschwerdeführerin gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG den Konventionsreisepass.

Der Bescheid und der Mandatsbescheid wurden ihr zu Handen ihres Abwesenheitskurators zugestellt. Sie erwuchsen mangels Erhebung einer Beschwerde bzw. Vorstellung in Rechtskraft.

Zu einem unbekannten Zeitpunkt kehrte die Beschwerdeführerin in die TÜRKEI zurück. Die Beschwerdeführerin lebte mit IBRAHIM ADASHEV als Mitglieder der terroristischen Vereinigung von AHMED TSCHATAEV. Es kann nicht festgestellt werden, wo und wie konkret die Beschwerdeführerin für diese terroristische Organisation tätig war. Jedenfalls wurden ihr die von ihr angegebenen Geldbeträge für diese terroristische Organisation nicht unter ihren in Österreich bekannten Identitäten überwiesen. Das infolge des Abschlussberichts des BVT wegen des Verdachts der Terrorismusfinanzierung gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Strafverfahren stelle die Staatsanwaltschaft WIEN am 07.08.2020 ein, weil der Tatverdacht nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit erweislich war. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich unbescholten.

Die Beschwerdeführerin und IBRAHIM ADASHEV trennten sich nicht im AUGUST 2017, als die Beschwerdeführerin im sechsten Monat schwanger war, weil er eine zweite Frau hatte, die XXXX heißt, in ÄGYPTEN lebt und ein Kind mit IBRAHIM ADASHEV hat, XXXX .

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX , dem Tag, an dem sein Vater in GEORGIEN erschossen wurde, in ISTANBUL durch Kaiserschnitt geboren. Er war danach elf Tage im Krankenhaus, weil er noch Probleme mit dem Atmen hatte, seither ist er gesund. Er heißt nicht XXXX , sondern XXXX . Seine Geburt wurde am 18.12.2017 am Generalkonsulat der RUSSISCHEN FÖDERATION in ISTANBUL registriert. Er ist russischer Staatsangehöriger, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens.

Der Beschwerdeführerin wurde nicht vom Vater des Beschwerdeführers verboten, nach Österreich zu ihren Kindern zu reisen. Der Vater des Beschwerdeführers war weder ein guter Freund von Ramzan KADYROW noch arbeitete er für ihn als Polizist.

Zu einem unbekannten Zeitpunkt Ende 2017/Anfang 2018 kehrte die Beschwerdeführerin in die RUSSISCHE FÖDERATION zurück. Sie lebte dort bis zu ihrer Ausreise im JUNI 2018, wobei nicht festgestellt werden kann, wo und wie sie genau lebte.

Sie war dort keiner Verfolgung durch Angehörige von Dschihadisten ausgesetzt.

Die Beschwerdeführerin läuft bei einer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION nicht in Gefahr, dass sie von Angehörigen von Dschihadisten umgebracht wird.

11. Die TSCHATAEV-Gruppe

IBRAHIM ADASHEV (= ABU HUREIRA) schloss sich noch in der RUSSISCHEN FÖDERATION der tschetschenischen Separatistenbewegung unter RUSLAN AZHIEV (= ABDUL HALIM, HAMZAT) an und folgte als junger Erwachsener ABDUL HALIM in die UKRAINE, wo er sich mit einer größeren Gruppe von TSCHETSCHENEN, u.a. mit AHMED TSCHATAEV (Variante ACHMED TSCHATAJAEV, TSCHATAJEW, CHATAEV, CHATAYEV alias DAVID MAYER alias AHMED AL-SHISHANI alias Emir AHMED), zusammenschloss. Dort heiratete IBRAHIM ADASHEV eine Tschetschenin aus der TÜRKEI; diese Ehe wurde von ABDUL HALIM arrangiert, weil seine Familie mit der der Frau, einer Tschetschenin aus der TÜRKEI, befreundet war.

IBRAHIM ADASHEV ging danach nach GEORGIEN ins PANIKISI-TAL, wo er sich mit AHMED TSCHATAEV, ABDUL HALIM und weiteren Tschetschenen aus Österreich zu einer Gruppe von zumindest 15 Leuten zusammenschloss. Während ein Teil der Gruppe nach TSCHETSCHENIEN gehen wollte, um dort gegen den Staat zu kämpfen, wollte der Teil der Gruppe, zu dem AHMED TSCHATAEV, der zwischenzeitig nach Österreich zurückgekehrt war, um seinen Namen behördlich auf DAVID MAYER zu ändern, IBRAHIM ADASHEV, ABDUL HALIM und ABU HAMZA, der Stellvertreter von AHMED TSCHATAEV in Österreich, gehörten, nach SYRIEN gehen um dort zu kämpfen. Nach dem Vorfall im LOPOTOTAL, bei dem u.a. AHMED TSCHATAEV verletzt wurde und zur Behandlung nach Österreich zurückkehrte, floh dieser Teil der Gruppe im AUGUST 2012 in die TÜRKEI.

ABDUL HALIM stellte in der TÜRKEI eine Gruppe zusammen, mit der er nach wenigen Monaten nach ALEPPO in SYRIEN zog, wo er sich mit der NUSRA-Front verbündete, weil er ABU UMAR ASH-SHISHANI (OMAR AL SHISHANI = TARKHAN BATIRASHVILI), aus GEORGIEN kannte und mit ihm befreundet war. Zu dieser Gruppe in SYRIEN gehörte neben IBRAHIM ADASHEV auch ISLAM SALAMOV (= ISLAM BARAJEV).

ABU UMAR ASH-SHISHANI war ein Tschetschene aus dem PANKISI-TAL, einer der bis heute bekanntesten kaukasischen SYRIEN-KÄMPFER, zunächst Anführer der AL-MUHAJIRUN (die Emigranten) bzw. KATIBAT AL-MUHADJIRIN (das Emigrantenbataillon), nach der Vereinigung mit einigen kleineren Formationen im MÄRZ 2013 Anführer der JAISH AL-MUHAJIRIN WA-L-ANSAR (JMA oder JAMWA), die v.a. in ALEPPO kämpfte und u.a. mit dem ISIS im AUGUST 2013 die Hubschrauber- und Luftwaffenbasis MINNAGH an der TÜRKISCHEN GRENZE bei AZAZ einnahm. In diesem Zeitraum schloss sich die JMA dem ISIS an.

Ende 2013 brach in SYRIEN der Konflikt zwischen der NUSRA-Front und dem ISIS ab; Spannungen zwischen diesen beiden terroristischen Vereinigungen hatte davor bereits ab AUGUST 2013 zu einer Aufsplitterung der tschetschenischen Kämpfer in vier Gruppierungen zufolge: Die JUNUD ASH-SHAM (die Soldaten SYRIENS) unter MUSLIM ABU WALID (= Muslim MARGOSHVILI, ebenfalls einem Kisten aus dem PANKISI-Tal in GEORGIEN) war die kleinste Gruppierung, galt aber als Elitetruppe der dschihadistischen Bewegung, blieb unabhängig, kooperierte aber mit der NUSRA-FRONT und dem ISIS. Im JULI/AUGUST 2013 überwarf sich SAIFULLAH ASH-SHISHANI (= Ruslan MACHALIKASHVILI) mit ABU UMAR ASH-SHISHANI, wobei SAIFULLAH ASH-SHISHANI, der auch gegen die extreme Brutalität der ISIS protestierte, sich mit seiner SAIFULLAH-Gruppe im DEZEMBER 2013 der NUSRA-FRONT anschloss; er starb im FEBRUAR 2014 bei der versuchten Erstürmung des Zentralgefängnisses von ALEPPO, die seine Gruppierung gemeinsam mit der JUNUD ASH-SHAM und der NUSRA-FRONT durchführte. Im NOVEMBER 2013 sagte sich SALAHUDDIN ASH-SHISHANI, ein wichtiger Kommandeur ABU UMAR ASH-SHISHANIS, von diesem los und gründete seine eigene Gruppierung, die JAISH AL-MUHAJIRIN WA-L-ANSAR mit dem Zusatz „ISLAMISCHES EMIRAT KAUKASUS“ und dem Treueeid auf DOKU UMAROV, dem Führer des ISLAMISCHEN EMIRATS KAUKASUS.

Nachdem AHMED TSCHATAEV 2013 seiner terroristischen Vereinigung nach SYRIEN folgte, kam es zu Zerwürfnissen mit ABU UMAR ASH-SHISHANI und AHMED TSCHATAEV kehrte mit einer Gruppe Kämpfer, darunter IBRAHIM ADASHEV und ISLAM SALAMOV in die TÜRKEI zurück. Nachdem sich ABU UMAR ASH-SHISHANI und seine JMA im NOVEMBER 2013 mit dem ISIS verbündete, verbündete sich AHMED TSCHATAEV erneut mit ABU UMAR ASH-SHISHANI und die terroristische Vereinigung von AHMED TSCHATAEV kehrte bis AUGUST/SEPTEMBER 2014 nach SYRIEN zurück, wo u.a. IBRAHIM ADASHEV an der Seite des IS (früher: ISIS) in mehreren Städten im Osten SYRIENS kämpfte. Danach kehrte die terroristische Vereinigung von AHMED TSCHATAEV mit Unterstützung und Finanzierung von ABU BAKR AL BAGHDADI (IS) in die TÜRKEI zurück um in weiterer Folge in GEORGIEN ein Ausbildungslager zu gründen.

IBRAHIM ADASHEV erhielt in SYRIEN eine Ausbildung zu terroristischen Zwecken als Scharfschütze und war der Sprengstoffexperte von AHMED TSCHATAEV. Dieser war in Österreich von 24.11.2003 bis 14.10.2014 asylberechtigter russischer Staatsangehöriger und Angerhöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Vor seiner Ausreise aus Österreich am 01.11.2013, wo er mit seiner ersten Frau und fünf Kindern lebte, galt er als ranghöchste Führungspersönlichkeit des KAUKASUS EMIRATS in Österreich und in der EU und wurde auf der EU-Terrorliste geführt. Das „KAUKASUS EMIRAT“ ist auf der UN-Sanktionen Liste 1267 und in der EU-VO 881/2002 betreffend Sanktionen gegen Terrororganisationen, die dem ISLAMISCHEN STAAT und dem AL-QAIDA-NETZWERK zugerechnet werden, gelistet. 2008 wurde AHMED TSCHATAEV in SCHWEDEN wegen Waffen-Schmuggels festgenommen und verurteilt.

AHMED TSCHATAEV war zunächst Europavertreter des „KAUKASUS EMIRATS“ unter DOKU UMAROV, wobei er sich ab 2010 großteils in GEORGIEN aufhielt und dort eine Gruppe von Dschihad-Kämpfern für Anschläge in der russischen Föderation vorbereitete. Zu den geplanten Anschlägen kam es jedoch nicht, weil es 2012 in der LOPOTA-SCHLUCHT zu Kämpfen zwischen einer von AHMED TSCHATAEV zusammengestellten bewaffneten Gruppe und georgischen Polizei und/oder Grenzschutzeinheiten kam. Im Zuge dieser Kämpfe wurde AHMED TSCHATAEV so schwer verletzt, dass ihm das linke Bein amputiert werden musste. Er wurde Tage danach in GEORGIEN festgenommen. Später wurde er jedoch von einem Gericht freigesprochen. Der als „LOPOTA INCIDENT“ bekannte Vorfall erregte auch international für Aufsehen. AHMED TSCHATAEV kehrte nach Österreich zurück und wurde mit einer Beinprothese versorgt.

Im November 2013 reiste AHMED TSCHATAJEV zuerst in die TÜRKEI und in weiterer Folge nach SYRIEN, um aufseiten des IS als Emir (Befehlshaber) zu kämpfen. Er führte zeitweise eine Gruppe von bis zu 300 IS-Kämpfern, mit denen er laut offenen Medien in verschiedene Kampfhandlungen u.a. in AL-RAQQA und ALEPPO beteiligt gewesen sein soll.

Von GEORGIEN war er wegen Mordes zur Fahndung ausgeschrieben und von RUSSLAND gab es eine Ausschreibung zur Festnahme wegen terroristischer Aktivitäten. Er wurde verdächtigt, einer der Drahtzieher des Anschlags auf den Flughafen in ISTANBUL im Jahr 2016 gewesen zu sein. Er tötete sich am 22.11.2017, dem Tag der Geburt des Beschwerdeführers im Zuge einer Anti-Terror-Operation in TIFLIS/GEORGIEN, mit einem Sprengstoffgürtel selbst: Er hatte sich mit drei weiteren IS-Angehörigen, darunter dem Vater des Beschwerdeführers, IBRAHIM ADASHEV, und SHOAPI BORZIEV (= ABU DAWUD) in einer Wohnung in TIFLIS versteckt. Als die Polizei sie festnehmen wollte, kam es zu einem mehrstündigen Schusswechsel zwischen diesen Personen und der Polizei bei dem ein Attentäter (SHOAPI BORZIEV) festgenommen werden konnte, zwei weitere auf der Flucht getötet wurden (IBRAHIM ADASHEV und ASLAMBEK SOLTAKHMADOV), worauf sich Ahmed TSCHATAEV mit einem Sprengstoffgürtel selbst tötete. Auch ein Sicherheitsbeamter wurde bei diesem Vorfall getötet und mehrere Sicherheitsbeamten wurden verletzt („Vorfall im PANKISI-Tal“).

Die erste Ehefrau von AHMED TSCHATAEV, XXXX , lebt mit den gemeinsamen fünf Kindern nach wie vor in WIEN. XXXX , eine weitere Ehefrau von AHMED TSCHATAEV, lebt in BELGIEN und verbüßt aktuell eine Haftstrafe. Der Bruder von AHMED TSCHATAEV (der Trauzeuge bei der muslimischen Eheschließung der Beschwerdeführerin mit IBRAHIM ADASHEV) ist XXXX , geboren XXXX . Er ist IS-Sympathisant und hält sich vermutlich in der TÜRKEI auf.

Ein Bruder von IBRAGIM ADASHEV, XXXX , lebt in DEUTSCHLAND, seine Schwester XXXX in BELGIEN, seine Tante XXXX in der TÜRKEI.

Die Beschwerdeführerin brach im JÄNNER 2018 die Kontakte zu den Terroristen und ihren Angehörigen nicht ab, sondern hält diese von Österreich aus aufrecht: Die zweite Ehefrau von AHMED TSCHATAEV, XXXX , besuchte die Beschwerdeführerin in Österreich und lebte drei Monate lang bei ihr, ihrer Tochter KAMILLA und ihren Eltern in XXXX . Die Beschwerdeführerin telefonierte von Österreich aus mit XXXX Sie hält diese Kontakte nicht im Auftrag des LVT oder BVT aufrecht.

Es gibt zahlreiche Verflechtungen zwischen den aufgezählten dschihadistischen Gruppierungen und Nachrichtendiensten: MUSLIM ABU WALID stand im Verdacht, mit den russischen Behörden zu kooperieren, XXXX , die zweite Gattin nach muslimischem Ritus von IBRAHIM ADASHEV, stand im Verdacht für den FSB zu spionieren, AHMED TSCHATEV diente sich dem BVT als Informant an, um diesen auszuspionieren, ABU HAMZA (= MAGOMED I.), der Stellvertreter AHMED TSCHATAEVS in Österreich, brachte in seinem Strafverfahren – von den russischen Behörden nicht bestätigt – vor, russischer Geheimdienstmitarbeiter gewesen zu sein und das LVT möchte die Beschwerdeführerin als Informantin gewinnen; die Beschwerdeführerin bediente sich ihrerseits mehrfach eines Sachbearbeiters des LVT in ihren Verfahren.

Die Beschwerdeführerin ist dessen ungeachtet aktuell keine Zeugin oder Auskunftsperson in einem Verfahren. Das LVT nahm nach Eröffnung der Ermittlungen gegen sie durch das BVT im OKTOBER 2018 keinen Kontakt mehr zu ihr auf, sie wurde auch vom BVT nach der von der Beschwerdeführerin abgesagten Beschuldigtenvernehmung 2018 nicht mehr befragt.

12. Nachrichtendienstliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin wurde zu einem unbekannten Zeitpunkt nach JULI 2015 vom FSB angeworben und arbeitete für diesen und dessen tschetschenische Behörde als Spionin im dschihadistischen Milieu. Es kann nicht festgestellt, welche Handlungen die Beschwerdeführerin nach ihrer Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen JULI 2015 und JÄNNER 2016 für die terroristische Organisation TSCHATAEV-Gruppe und welche sie seit ihrer Anwerbung für den FSB und dessen tschetschenische Behörde für diese setzte.

Es kann nicht festgestellt werden, unter welchen Umständen sie angeworben wurde; die Informationen, die sie dazu preisgibt, sind mit dem FSB bzw. dessen tschetschenischer Behörde abgesprochen.

Die Beschwerdeführerin flüchtete nicht im JUNI 2018 vor dem FSB bzw. vor dessen tschetschenischer Behörde nach Österreich, sondern ist weiterhin für diese Dienste tätig und reiste bewusst nach Österreich, um hier für diese Aufklärungsarbeiten in der tschetschenischen Community zu leisten.

Sie ist daher keiner Verfolgung durch den FSB oder dessen tschetschenische Behörde ausgesetzt.

13. Rückkehr der Beschwerdeführerin und Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich

Die Beschwerdeführer reisten Anfang JUNI 2018 mit dem Flugzeug nach MOSKAU und von MOSKAU unter Verwendung ihrer Reisepässe mit dem Flugzeug von der RUSSISCHEN FÖDERATION nach ZPYERN aus. Russische Staatsangehörige benötigen für die Einreise in die Republik ZYPERN grundsätzlich ein Visum. Es wurde den Beschwerdeführern kein im CVIS ersichtliches Visum ausgestellt. Die Beschwerdeführerin hatte zuvor für sich und den Beschwerdeführer einen acht- oder neuntägigen Urlaub in ZYPERN gebucht und konnte sich daher auf Grund der Kurortesaison visumsfrei in ZYPERN aufhalten. Die Beschwerdeführer waren dort nicht zur Kur; die Beschwerdeführerin wollte von dort aus nach Österreich weiterreisen.

Die Beschwerdeführerin kaufte einen Anschlussflug von ZYPERN über ATHEN nach ISTANBUL, nachdem ihr XXXX die Mitnahme verweigerte hatte, hatte aber nicht vor, nach ISTANBUL zu fliegen. Die Beschwerdeführer stellten am 25.06.2018 in ATHEN einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin wollte kein Asylverfahren in GRIECHENLAND führen und machte bei der Erstbefragung am 25.06.2018 falsche Angaben. Ihre Dokumente legte sie nicht vor; es kann nicht festgestellt werden, dass sie sie weggeworfen hat. Einen Antrag auf Familienzusammenführung mit ihren in Österreich lebenden Kindern stellte sie nicht. Die Beschwerdeführer entzogen sich dem Asylverfahren in GRIECHENLAND; dieses wurde am 12.10.2018 wegen impliziter Antragszurückziehung eingestellt.

Am Anfang der Sommerferien 2018 (nach 30.06.2018) nahm KAMILLA durch das HANDY der tschetschenisch angetrauten Gattin des Bruders der Beschwerdeführerin (ADAM) telefonisch Kontakt mit der Beschwerdeführerin auf.

Die Beschwerdeführer reisten schlepperunterstützt nach Österreich weiter. Am 24.08.2018 – mit Ablauf der Rückkehrentscheidung – stellte die Beschwerdeführerin für sich und den Beschwerdeführer nach E-Mail-Verkehr mit dem Bundesamt einen Antrag auf internationalen Schutz in WIEN unter ihrer bis 2016 bestanden habenden Identität; auch für den Beschwerdeführer verwendete sie ihren bis 2016 bestanden habenden Familiennamen (mit weiblicher Endung), obwohl er nie so hieß.

Der Beschwerdeführer hat keine eigenen Fluchtgründe.

Die Beschwerdeführerin legte im verwaltungsbehördlichen Asylverfahren keine Dokumente vor, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur ihren 2014 abgelaufenen russischen Reisepass. Ihre übrigen Pässe legte sie nicht vor, obwohl sie darüber verfügte.

Den Beschwerdeführern droht auf Grund der Asylantragstellung in GRIECHENLAND und Österreich keine Verfolgung im Herkunftsstaat, ebenso wenig wegen ihrer Reise nach Österreich.

14. Fortgesetztes Obsorgeverfahren und Lebensverhältnisse der Beschwerdeführer und Kinder nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Österreich

Von 24.08.2018 bis 05.09.2018 verbüßte der Kindsvater wegen Abgabenhinterziehung und Finanzordnungswidrigkeiten elf Tage der Ersatzfreiheitsstrafe auf Grund des Bescheides des Finanzamtes vom 09.12.2015; er wurde nach Bezahlung der Reststrafe entlassen.

Seit 24.08.2018 sind die Beschwerdeführer über die Grundversorgung krankenversichert. Im Übrigen verzichtete sie für sich und ihren Sohn auf die Leistungen aus der Grundversorgung.

Seit 29.08.2018 sind die Beschwerdeführer in der Gemeindewohnung der Mutter der Beschwerdeführerin in WIEN XXXX gemeldet.

Die Beschwerdeführerin nahm Kontakt zu ihrer Tochter KAMILLA auf, indem die Ehefrau nach muslimischem Ritus des Bruders der Beschwerdeführerin als sie mit dieser telefonierte das Telefon an KAMILLA weitergab und die Beschwerdeführerin KAMILLA fragte, ob sie sie sehen wolle.

Während der Kindsvater die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßte, kam die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern bei ihren Eltern in Kontakt – KAMILLA blieb bei der Beschwerdeführerin, LAMARA, LARITA und MAXIMILIAN kehrten zum Kindsvater zurück. Die Kinder steckten in einem Loyalitätskonflikt, das im Gutachten 2015 vorgesehene Procedere zur Wahrung des Kindswohls bei erneuter Kontaktaufnahme wurde von der Beschwerdeführerin und vom Kindsvater in keinem Punkt beachtet. Die Beschwerdeführerin ging davon aus, nach jahrelanger Abwesenheit die Beziehung zu ihren Kindern nahtlos fortsetzen zu können.

Am 29.08.2018 stellte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf alleinige Obsorge für LAMARA, KAMILLA, LARITA und MAXIMILIAN.

Seit die Beschwerdeführerin wieder bei ihren Eltern wohnte, ließ der Kindsvater LAMARA, LARITA und MAXIMILIAN an den Wochenenden nicht mehr zu den Eltern der Beschwerdeführerin auf Besuch kommen, wie sie es zuvor taten. Er versuchte anfänglich, eine Kontaktaufnahme zwischen den Kindern und der Beschwerdeführerin zu verhindern.

KAMILLA zog im SEPTEMBER 2018 zu ihren Großeltern mütterlicherseits und den Beschwerdeführern. Der Kindsvater stellte der Beschwerdeführerin in eine Vollmacht aus, damit sie für KAMILLA in schulischen Belangen unterschreiben konnte. Sie ist seit 14.10.2019 an der Adresse der Mutter der Beschwerdeführerin gemeldet, ihre Geschwister LAMARA, LARITA und MAXIMILIAN waren dies nur bis 11.09.2020.

Am 03.12.2018 wurden die Asylverfahren der Beschwerdeführer durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarten in Österreich zugelassen.

Mit Beschluss vom 21.06.2019 räumte das Bezirksgericht XXXX der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater die gemeinsame Obsorge für KAMILLA ein und legte ihren hauptsächlichen Aufenthaltsort bei der Beschwerdeführerin fest. Es räumte der Beschwerdeführerin ein Kontaktrecht zu LAMARA, LARITA und MAXIMILIAN ein und KAMILLA ein vorläufiges Kontaktrecht zu ihren Geschwistern LAMARA, LARITA und MAXIMILIAN bei den Eltern der Beschwerdeführerin. Die Besuchsrechtsregelung wurde nicht eingehalten, was die Beschwerdeführerin dem Bezirksgericht XXXX am 08.07.2019 und 21.08.2019 anzeigte. An die XXXX wandte sich niemand. Mit Beschluss vom 30.12.2019 verhängte das Bezirksgericht XXXX zur Durchsetzung des Kontaktrechts eine Ordnungsstrafe über den Kindsvater, von deren Einhebung das Bezirksgericht XXXX am 06.03.2020 wegen der Einigung der Eltern absah.

Die Kinder waren vom Abschied der Stiefmutter, zu der sie keinen Kontakt mehr haben, seit sie im HERBST 2019 mit Ende der Beziehung zum Kindsvater in die RUSSISCHE FÖDERATION zurückkehrte, enttäuscht, weil diese den Kindsvater und sie verlassen hatte, und freuten sich über die Versöhnung der Eltern. MAXIMILIAN und LARITA begannen danach vermehrt die Eltern der Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin zu besuchen.

Am 04.12.2019 meldete die Beschwerdeführerin dem Bezirksgericht XXXX eine Gefährdung des Kindeswohls von LAMARA, LARITA und MAXIMILIAN beim Kindsvater, weil dieser monatelang abwesend und die Kinder alleine seien, was sie der einschreitenden XXXX gegenüber am 17.01.2020 wieder revidierte. Nach der Abreise der Stiefmutter kümmerte sich während Geschäftsreisen des Kindsvaters die Frau eines Cousins des Kindsvaters (Onkel A) um die Kinder, die diese sehr gern mögen und Tante nennen. Die XXXX sah eine Gefährdungsabklärung im Bericht vom 25.02.2020 nicht als erforderlich an.

Am 04.02.2020 erklärte sich der Kindsvater mit der gemeinsamen Obsorge für LAMARA, LARITA und MAXIMILIAN einverstanden. Am 18.02.2020 vereinbarten der Kindsvater und die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht XXXX die gemeinsame Obsorge für LAMARA, LARITA und MAXIMILIAN, wobei der hauptsächliche Aufenthaltsort von LAMARA, LARITA und MAXIMILIAN beim Kindsvater, der von KAMILLA bei der Beschwerdeführerin festgelegt wurde. Kontaktzeiten wurden nicht festgelegt, die Kinder konnten einander und die Eltern sehen, wie sie wollten.

Danach lebten LAMARA, KAMILLA, LARITA und MAXIMILIAN mehrere Monate bei den Eltern der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin teilte dem Bezirksgericht XXXX mit, dass die Wohnung des Kindsvaters aufgegeben worden sei und sich dieser nicht mehr in Österreich aufhalte; der Kindsvater war aber nur eine Woche auf Geschäftsreise und dann am Übersiedeln in eine Gemeindewohnung in XXXX ; währenddessen war er nicht gemeldet, stand aber in Kontakt mit den Kindern. Die Kinder wohnten bei den Eltern der Beschwerdeführerin. Am 25.05.2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Festlegung des hauptsächlichen Aufenthaltsorts von LAMARA, LARITA und MAXIMILIAN bei ihr. Mit Beschluss vom 27.05.2020 legte das Bezirksgericht XXXX den hauptsächlichen Aufenthaltsort von LAMARA, LARITA und MAXIMILIAN vorläufig bei der Beschwerdeführerin fest. Mit Beschluss vom 01.09.2020 bestellte es einen Abwesenheitskurator für den Kindsvater. Mit Beschluss vom 23.09.2020 legte das Bezirksgericht XXXX den hauptsächlichen Aufenthaltsort von LAMARA, LARITA und MAXIMILIAN bei der Beschwerdeführerin fest. Der Kindsvater, LAMARA, LARITA und MAXIMILIAN waren ab 11.09.2020 bereits in WIEN XXXX gemeldet gewesen. Mit Beschluss vom 28.10.2020 enthob das Bezirksgericht XXXX den Zustellkurator des Kindsvaters wegen Anwesenheit des Kindsvaters. Mit Beschluss vom 01.12.2020 wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX den Rekurs des Kindsvaters wegen Verspätung zurück.

Seit 11.09.2020 ist der Kindsvater in seine Gemeindewohnung in XXXX gemeldet. Dort sind ab diesem Tag auch die Kinder LAMARA, LARITA und MAXIMILIAN gemeldet und bei ihm übernachteten sie auch in der Regel. Nach der Schule sind sie fast täglich bei den Eltern der Beschwerdeführerin, wobei MAXIMILIAN auch gerne seine Wochenenden bei den Eltern der Beschwerdeführerin verbringt, weil die meisten seiner Freunde in deren Wohnumgebung leben. Der Beschwerdeführer lebt ständig bei den Eltern der Beschwerdeführerin.

KAMILLA, die eifersüchtig ist, die Beschwerdeführerin für sich allein haben will und bis dahin nur bei der Beschwerdeführerin und ihren Eltern lebte, hielt sich nach der Eheschließung der Beschwerdeführerin nach tschetschenischen Gebräuchen 2020 sowohl bei den Eltern der Beschwerdeführerin, als auch beim Kindsvater auf, nach einer Auseinandersetzung zwischen dem Kindsvater und ihr wieder bei der Beschwerdeführerin, seit der CORONA-Erkrankung von LARITA im DEZEMBER 2021 hält sie sich wieder mehr beim Kindsvater auf.

KAMILLA war nach einem ersten Termin mit der XXXX nach der Gefährdungsanzeige des Bundesveraltungsgerichts für diese zuerst nicht mehr erreichbar, nahm aber dann den Termin mit der Psychologin der XXXX wahr, die Diagnostik konnte durchgeführt werden und sie begann die von der XXXX finanzierte Psychotherapie.

Am 01.06.2021 stimmten die Beschwerdeführerin und der Kindsvater der Unterstützung der Erziehung durch die XXXX zu.

LAMARA, LARITA und KAMILLA benötigten dringend eine Auszeit von der angespannten familiären Situation und professionelle sozialpädagogische Unterstützung, wollten aber nicht vorübergehend in einer Kriseneinrichtung der STADT WIEN unterkommen. Dieser Wunsch wurde auf Grund ihres Alters akzeptiert. MAXIMILIAN und der Beschwerdeführer wurden von der XXXX am 08.06.2021 wegen akuter Kindeswohlgefährdung ins Krisenzentrum der STADT WIEN überstellt. Dabei reagierte die Beschwerdeführerin heftig und deutete an, als Reaktion aus dem Fenster zu springen. Sie gab daraufhin an, dass ihr die XXXX alle Kinder wegnehmen könne, nur nicht den Beschwerdeführer, der immer bei ihr gewesen sei. Erst durch das Alarmieren von Rettung und Polizei konnte die Beschwerdeführerin beruhigt werden. Während der Unterbringung im Krisenzentrum musste der Beschwerdeführer wegen eines Keimes, der zu einem Kollaps des Kindes geführt hatte, ins Spital. Er bedarf aus diesem Grund keiner Folgebehandlung.

Die Krisenunterbringung von MAXIMILIAN und vom Beschwerdeführer wurde mit 06.07.2021 beendet, die ambulante Familienhilfe XXXX betreute ab diesem Zeitpunkt LAMARA, KAMILLA, LARITA, MAXIMILIAN und den Beschwerdeführer engmaschig.

Im AUGUST 2021 wurde LAMARA volljährig und fiel dadurch aus der Betreuung durch die XXXX .

Die XXXX organisierte für den Beschwerdeführer einen Kindergartenplatz ab SEPTEMBER 2021.

Die Beschwerdeführerin war mit der Unterstützung durch XXXX nicht zufrieden und fühlte sich überwacht, die Töchter entzogen sich der Betreuung durch XXXX . Da ein konstruktives Gespräch mit beiden Elternteilen nicht möglich war, sondern dabei alte Konflikte aufgewärmt wurden, konzentrierte sich XXXX ab OKTOBER 2021 auf die Wünsche und Bedürfnisse der Kinder- Schulunterstützung und -vernetzung. Im JÄNNER 2022 stellte die XXXX die Betreuung von KAMILLA, LARITA, MAXIMILIAN und dem Beschwerdeführer durch die ambulante Familienhilfe XXXX ein, weil seitens der Familie keine Compliance vorhanden war. Die Kinder zeigten kein Interesse an einer Betreuung und Angebotssetzung durch XXXX und es konnte keine tragfähige Arbeitsbeziehung aufgebaut werden, sie entzogen sich der Betreuung durch XXXX und die XXXX und wünschten diese auch nicht. Auch die Beschwerdeführerin und der Kindsvater motivierten die Kinder nicht, die Hilfe in Anspruch zu nehmen.

KAMILLA beendete von sich aus die Betreuung durch eine Psychologin, weil es ihr ihrer Ansicht nach gut ging und sie ihrer Ansicht nach keine weiterführende Behandlung mehr benötigte; die Beschwerdeführerin motivierte sie nicht, die Therapie fortzusetzen. Es gab nach einem halben Jahr ambulanter Familienhilfe keine nennenswerte Entwicklung, diese war auch nicht zu erwarten. Die Familie war schlichtweg beratungsresistent und wünschte keinen Einblick in ihre privaten Angelegenheiten. Die Beschwerdeführerin war erleichtert, dass die ambulante Familienhilfe eingestellt wurde. Die Unterstützung der Erziehung durch die XXXX blieb bis JUNI 2022 aufrecht.

Die Beschwerdeführerin und der Kindsvater sind beide in der tschetschenischen Community stark verwurzelt und beziehen wechselseitig Informationen übereinander und die gemeinsamen Kinder aus der „tschetschenischen Gerüchtebörse“ (auch „tschetschenische Post“ bezeichnet), die sie – mitunter übersteigert – jeweils den Behörden und Gerichten dann zur Kenntnis bringen, wenn sie dem jeweils anderen schaden wollen; die Beschwerdeführerin und der Kindsvater führen einen Rosenkrieg gegeneinander und nutzen dafür auch österreichische Behörden und Gerichte. Die Beschwerdeführerin zeigte den Kindsvater 2015 wegen der Finanzstrafdelikte an; weitere Anzeigen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater gibt es nicht.

Sowohl der Kindsvater als auch die Beschwerdeführerin beeinflussen ihre Kinder im Verfahren.

Die Beschwerdeführer sind keiner Bedrohung durch den Kindsvater ausgesetzt; es kann zudem nicht festgestellt werden, dass dieser Informationen vom BVT oder einer anderen Polizeidienststelle erhält. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kindsvater der Tochter LAMARA drohte, nachdem diese in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021 eine für ihn nachteilige Aussage machte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kindsvater MAXIMILIAN anstiftete, gegenüber der XXXX auszusagen, dass die Beschwerdeführerin ihn mit dem Handyladekabel geschlagen hat, um sich an der Beschwerdeführerin zu rächen.

Die Beschwerdeführerin ist keiner Bedrohung durch den Kindsvater ausgesetzt, weil sie sich zwei Mal von ihm trennte und dadurch den tschetschenischen Ehrenkodex verletzte und sie sich in Bezug auf MAXIMILIAN gegen den Kindsvater stellte und seine Erziehungsunfähigkeit aufzeigte: Sie war seit 2012 nicht mehr mit dem Kindsvater liiert und nahm keine Erziehungsaufgaben für MAXIMILIAN wahr.

Die Beschwerdeführerin und der Kindsvater nützen LAMARA, KAMILLA, LARITA und MAXIMILIAN als Boten für den jeweils anderen und kommunizieren nicht miteinander, der Kindsvater auch nicht mit den Eltern der Beschwerdeführerin, die seine Hauptbetreuungsressource für die Kinder sind.

Im Übrigen wünschen die Beschwerdeführerin und der Kindsvater keinen näheren Einblick in die Familienstruktur und behindern damit auch die Arbeit der XXXX und der ambulanten Familienhilfe XXXX .

15. Kindeswohl von LAMARA, KAMILLA, LARITA und MAXIMILIAN in der bestehenden Familienkonstellation und bei einer Abschiebung der Beschwerdeführerin aus Österreich

LAMARA und KAMILLA weisen eine schwerwiegende psychische Problematik auf und haben depressive Symptome (u.a. Einsamkeit, Lustlosigkeit, Rückzug) entwickelt. LAMARA und KAMILLA sind mit ihrer aktuellen Lebenssituation überfordert, können Freunde und Familie nicht als emotionale Ressource nutzen und sind trotz ihres guten intellektuellen Potentials nicht in der Lage, die geforderten Leistungen zu erbringen. Ein psychotherapeutischer Behandlungsbedarf ist bei beiden dringend gegeben. LARITA und MAXIMILIAN sind noch etwas weniger belastet, beginnende Schwierigkeiten zeichnen sich jedoch ebenfalls bereits ab, v.a. im schulischen Bereich. Bei KAMILLA ist eine rezidivierende depressive Episode bereits diagnostiziert. Die von der XXXX organisierte und finanzierte psychotherapeutische Behandlung brach sie ab.

Nachdem LAMARA die XXXX wiederholte, besuchte sie im Schuljahr 2020/2021 die XXXX Klasse, im Schuljahr 2021/2022 die XXXX . KAMILLA besuchte im Schuljahr 2020/2021 die XXXX und wiederholt diese im Schuljahr 2021/2022. Sie ist wenig in die Klasse integriert und besucht die Schule eher selten. LARITA wiederholte im Schuljahr 2020/2021 die XXXX erneut mit schlechten Noten und besucht im Schuljahr 2021/2022 die XXXX ; auch sie schwänzt die Schule oft. MAXIMILIAN besuchte im Schuljahr 2020/2021 die XXXX und im Schuljahr 2021/2022 die XXXX , nicht, weil in der Schule von LAMARA und LARITA kein Platz mehr frei war, sondern weil er die Voraussetzungen für eine Aufnahme im XXXX nicht erfüllte. Die Schule von KAMILLA konnte die Beschwerdeführerin nicht erreichen, sogar die Frühwarnung kam ungeöffnet zurück, die Schule von MAXIMILIAN konnte sowohl den Kindsvater als auch die Beschwerdeführerin nicht erreichen. LAMARA, KAMILLA und MAXIMILIAN können ihr vorhandenes intellektuelles Potential nicht ausschöpfen, auch LARITA hat schlechte Noten.

Die basale körperliche Versorgung beim Kindsvater ist gerade ausreichend, seine wirtschaftliche Situation aktuell einigermaßen stabil, die Wohnsituation sicher. Der Kindsvater hat keine Geschichte psychischer Erkrankung und oder Sucht; er ist grobklinisch unauffällig. Er erlebt sich stark belastet, fühlt Hilflosigkeit und Überforderung und wünscht sich professionelle Unterstützung. Seine emotionale Feinfühligkeit ist weiterhin massiv eingeschränkt, was eine Gefährdung des Kindeswohls darstellt, weil er emotionale Bedürfnisse der Kinder über weite Strecken hinweg nicht erkennen kann. Er fungiert in Bezug auf emotionale Probleme nicht als Ansprechperson, widmet den Kindern kaum Zeit und Aufmerksamkeit. Er gibt Erziehungsverantwortung größtenteils an älteste Tochter LAMARA ab (Parentifizierung). Er hat eine positive Grundeinstellung gegenüber Schule und Leistung (die Kinder sollen gute Ausbildung erhalten), seine Förderfähigkeit ist jedoch massiv eingeschränkt, was eine Gefährdung des Kindeswohls darstellt. Er kooperiert zu wenig mit der Schule (nur in Notfällen) und bietet im Alltag keine Anregungen, fördert keine Interessen, es fehlen gemeinsame Aktivitäten. Er unterstützt die Kinder nicht bei schulischen Problemen, nimmt am schulischen Alltag keinen Anteil, zeigt kein Interesse. Lenkung und Grenzsetzung sind massiv eingeschränkt, was eine Gefährdung des Kindeswohls darstellt. Sein Umgang mit den Kindern ist hochambivalent: Einerseits setzt er strenge/rigide Vorgaben, dann wieder ist er materiell verwöhnend und lasch. Er ist unklar in seinen Vorgaben, ihm fehlt die Konsequenz und er ist überfordert. Er hat eingeschränkte Kompetenzen im Umgang mit Konfliktsituationen (Schimpfen, Abwerten). Aktuell lässt er Mutter-Kind-Kontakte zu und behindert sie nicht. Er bekundet die Absicht Mutter-Kind-Kontakten im Falle einer Abschiebung der Mutter zu fördern, seine Bindungstoleranz ist jedoch stark eingeschränkt. Er vermittelt ein undifferenziertes, negatives Mutterbild, vermeidet grundsätzlich jegliche Auseinandersetzung mit dem Thema „Mutter“ und versucht Mutter „totzuschweigen“. Er involviert die Kinder in eigene Konflikthaftigkeit mit der Beschwerdeführerin und missbraucht Kinder als Boten für Übermittlung von Informationen. Er agiert stark im Hintergrund, wobei vieles undurchsichtig abläuft.

Alle vier Kinder bauten seit der Wiedereinreise der Beschwerdeführerin wieder eine Beziehung zu ihr auf, dies einerseits, weil sich die Kontakte bereits zwangsläufig ergaben, weil die Beschwerdeführerin bei ihren Eltern wohnt, die die wichtigste Betreuungsressource des Kindsvaters sind, weshalb sie zueinander in Kontakt kamen, andererseits, weil sie mit den Töchtern die freundschaftliche Ebene des Miteinander-Redens und Plauderns forcierte, die ihnen beim Vater gänzlich fehlt. Die Beschwerdeführerin konnte dadurch, dass sie diese „Lücke“ füllte und sich um die Mädchen in besonderem Maße bemühte, aber keine wirklichen erzieherischen Grenzsetzungen durchsetzen musste, eine stark positiv getönte Freundschaftsbeziehung zu den Töchtern entwickeln. KAMILLA hat die engste Beziehung zur Beschwerdeführerin. Die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kindern findet vorwiegend auf der Ebene von gemeinsamen Gesprächen statt, in denen u.a. Pläne für die Zukunft geschmiedet werden. Dies gilt jedoch nicht für MAXIMILIAN. Vielmehr ist es eine brüchige, wenig intensive, wenig vertraute Mutter-Sohn-Beziehung, eine liebevolle Verbundenheit mit der Beschwerdeführerin besteht nicht. Eine konkrete Unterstützung und/oder erzieherische Anleitung durch die Beschwerdeführerin gab es in den vergangenen Jahren kaum. LAMARA, KAMILLA und LARITA sind in ihrem Bindungsverhalten deutlich verunsichert und wenden sich mit ihren Sorgen und Nöten nicht an andere Menschen, sondern versuchen, alleine damit klarzukommen. LAMARA und KAMILLA haben aktuell auch zum Kindsvater eine konfliktreiche Beziehung und konnten auch zu Freunden keine Vertrauensbeziehung aufbauen, anders als LARITA und vor allem auch MAXIMILIAN. Für diesen spielen Freunde eine besondere Rolle, die Erziehungsverantwortung für ihn nimmt vor allem seine Schwester LAMARA wahr. Insgesamt nehmen sich die Kinder als Teil ihrer großen Familie – Eltern, Geschwister, Großeltern mütterlicherseits, Onkeln und Tanten – wahr, die Beziehungen sind jedoch insgesamt von geringer emotionaler Tiefe und keines der Kinder erfährt im Rahmen der Familie wirklich emotionalen Halt oder Unterstützung. Beziehungen zu Freunden sind bei allen vier Kindern vorhanden, für LARITA und MAXIMILAN sind diese Beziehungen von großer Bedeutung.

Die Qualität der Mutter-Kind-Beziehungen stellt sich für die einzelnen Kinder durchaus unterschiedlich dar. Alle drei Mädchen (LAMARA, KAMILLA, LARITA) bauten in den vergangenen Jahren zweieinhalb Jahren eine weitgehend positiv-getönte, freundschaftliche Beziehung zur Beschwerdeführerin auf. Die Beziehung findet vorwiegend auf der Ebene von gemeinsamen Gesprächen statt, in denen u.a. Pläne für die Zukunft geschmiedet und Ideen und Wünsche besprochen werden, ohne dass die Beschwerdeführerin ihren Töchtern jedoch eine konkrete Unterstützung und/oder ausreichend erzieherische Anleitung im Alltag gegeben hätte. Dadurch, dass der Vater zu ebensolchen Gesprächen überhaupt nicht in der Lage ist und sich auch in der Vergangenheit nie als Gesprächspartner anbot, konnte die Mutter hier eine wichtige Lücke füllen und sich gleichsam als „Freundin“ ihrer Töchter etablieren. Trotz der freundschaftlichen Verbundenheit zwischen der Beschwerdeführerin und Töchtern ist jedoch kein tiefergehendes Vertrauen vorhanden. So können sich die Mädchen der Beschwerdeführerin gegenüber nicht wirklich öffnen, behalten ihre tatsächlichen Sorgen und Nöte weiterhin bei sich und suchen bei dieser auch keine Hilfe. Es besteht bei ihnen eine tiefgehende Beziehungsverunsicherung, die angesichts der vorhandenen Beziehungs- und Bindungsgeschichte auch nicht weiter verwundert (so verschwand die Mutter im Kindergarten – bzw. Volksschulalter völlig unerwartet und für viele Jahre aus dem Leben ihrer Kinder, was naturgemäß einen tiefen Vertrauensbruch darstellen musste). Die beschriebene Verbundenheit scheint somit weniger einer tatsächlichen Nähe zu entspringen, als vielmehr Wünsche und Sehnsüchte der Mädchen (z.B. endlich eine Mutter zu haben, endlich mit jemandem reden zu können) widerzuspiegeln, was diese in der Begutachtung auch klar äußerten. V.a. die beiden älteren Mädchen scheinen mit der Beschwerdeführerin auch die Hoffnung auf ein neues, besseres und weniger einengendes Leben zu verknüpfen; beide gaben beispielsweise an, gerne reisen und frei bzw. unabhängig leben zu wollen. Diese Hoffnungen der Mädchen werden von der Beschwerdeführerin auch stark genährt, z.B. dadurch, dass gemeinsamen Plänen für die Zukunft (Reisen usw.) große Aufmerksamkeit gewidmet wird. Dabei sind sie (noch) nicht ausreichend in der Lage zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin an den bestehenden Problemen selbst einen hohen Anteil hat und die Beziehung zu dieser auch nicht über die erforderliche Stabilität verfügt, um ihnen den nötigen emotionalen Halt zu geben.

Dies zeigt sich insbesondere in Bezug auf KAMILLA, deren psychische Symptomatik sich in den letzten Jahren immer weiter verstärkte, obwohl sie seit der Wiedereinreise 2018 fast ausschließlich bei der Mutter lebt. Die beschriebenen Hoffnungen sind bei KAMILLA am stärksten ausgeprägt. KAMILLA war es, die schon vor der Rückkehr der Beschwerdeführerin 2018 Kontakt mit dieser aufnahm und dann sehr rasch – gegen den Widerstand des Vaters – zur Beschwerdeführerin und deren Eltern übersiedelte. Seit Frühjahr 2021 ist KAMILLA nun auch wieder öfters beim Vater, was auch mit der räumlichen Beengtheit bei den Eltern der Beschwerdeführerin und dem Wunsch, in der Nähe der Geschwister zu sein, entsprungen sein dürfte. Als einzige möchte sie die Beschwerdeführerin im Falle ihres neuerlichen Fortgehens begleiten. Die SIEBZEHNEINHALB-jährige KAMILLA hat in ihrem derzeitigen Leben insgesamt wenig Halt und Orientierung und kann keine klare Perspektive für sich erkennen (dies beispielsweise auch in schulischer /beruflicher Hinsicht), was die Hoffnung nährt, dass all dies an einem anderen Ort womöglich leichter gefunden werden könnte. Die Möglichkeit, die Beschwerdeführerin bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung in ein anderes Land zu begleiten, wäre im Erleben KAMILLAS somit gleichsam die Chance, sich von allen Problemen zu befreien, würde somit aus psychologischer Sicht eine Art „Flucht“ darstellen.

LAMARA fühlt auch sie sich der Beschwerdeführerin (zumindest teilweise) freundschaftlich verbunden, sie hat aber ein kritisches Bild der Beschwerdeführerin verinnerlicht und es ist von mehreren schwer belastenden Beziehungsabbrüchen auszugehen. Sie schätzt Gespräche mit der Beschwerdeführerin, ist entwicklungsmäßig mit ACHTZEHN Jahren jedoch schon etwas weiter als ihre Schwester KAMILLA. Sie fühlt sich in ihrer großen Familie, in der die Bedürfnisse des Einzelnen keinen Platz haben, gleichsam „gefangen“ und sucht Unabhängigkeit bzw. eine neue Form der Lebensgestaltung. Zweifellos prallen hier auch unterschiedliche kulturelle Welten bzw. Vorstellungen aufeinander, was die Unabhängigkeit junger Frauen betrifft. LAMARA spürt in sich gleichsam den Wunsch, sich von ihrer Familie zu lösen, weiß jedoch noch nicht, wie dies gelingen könnte. Dies insbesondere auch deswegen, da sie für ihre jüngeren Geschwister (v.a. MAXIMILIAN) Verantwortung trägt und diesen nicht in Stich lassen möchte.

Die fast SECHZEHNJÄHRIGE LARITA ist die jüngste der drei Schwestern und muss nicht so viel Verantwortung übernehmen. Sie kann ihr Leben – im Windschatten der beiden großen Schwestern – bereits jetzt etwas unbeschwerter gestalten. Freundinnen spielen in ihrem Leben eine große Rolle, altersadäquate Hobbies und Interessen werden gepflegt. Die Suche nach einer kompletten Neuausrichtung des eigenen Lebens, für die die Beschwerdeführerin möglicherweise als Schlüssel fungieren könnte, ist somit derzeit kein Thema für LARITA. Insofern kann sie Gespräche und das gemeinsame Tee-Trinken mit der Beschwerdeführerin genießen, verknüpft damit aber nicht jene großen Hoffnungen, die beispielsweise bei KAMILLA präsent sind.

Gänzlich anders als für die drei jugendlichen Mädchen sieht die Situation für den fast ZWÖLFJÄHRIGEN MAXIMILIAN aus. Hier gelang es in den vergangenen Jahren offenbar nicht wirklich, eine Ebene der Gemeinsamkeit zu finden und eine emotionale Beziehung aufzubauen. Mutter und Sohn scheinen einander weitgehend fremd, es gibt wenig Verbindendes und Gemeinsames. Eine Rolle hierbei mag spielen, dass MAXIMILIAN beim Fortgehen der Beschwerdeführerin noch ein Kleinkind war, somit also wirklich den Großteil seines Lebens ohne die Beschwerdeführerin verbrachte und somit auch nicht an früheren Beziehungserfahrungen mit dieser „andocken“ konnte. Nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin dürfte sich diese in ganz überwiegendem Maß auf ihre Töchter fokussiert und mit diesen die Ebene der „freundschaftlichen Frauengespräche“ etabliert haben, wo für MAXIMILIAN naturgemäß kein Platz war/ist. MAXIMILIAN fühlt sich von der Mutter eher wenig geliebt und wertgeschätzt, wenngleich er sie, so wie viele andere Personen in seinem Umfeld, durchaus als zur Familie gehörig erlebt.

as die psychischen Ressourcen der Kinder belangt, besteht eine hohe Belastung aller vier Kinder, die wohl in erster Linie der fehlenden Kontinuität (diverse Beziehungsbrüche in den vergangenen Jahren, u.a. mit Mutter (Beschwerdeführerin) und Stiefmutter; zudem bestanden häufig wechselnde Betreuungsverhältnisse. Alle Erwachsenen im Familienverband zeigen eine stark eingeschränkte Feinfühligkeit für die (emotionalen) Bedürfnisse der Kinder. Tatsächlich haben es alle vier nie erlebt, dass sich jemand kontinuierlich um sie kümmerte und Verantwortung übernahm, weshalb sie schon früh lernen mussten, ihren Alltag selbst zu bewältigen und mit Problemen alleine fertig zu werden, was naturgemäß eine Überforderung darstellt. Besonders gut sichtbar wird diese Überforderung aktuell im schulischen Bereich, der – ohne jegliche Unterstützung – für die Kinder schlichtweg nicht zu bewältigen ist. Tatsächlich sind alle vier Kinder zurzeit als eher schlechte Schüler einzuschätzen, was nicht ihrem vorhandenen kognitiven Potenzial entspricht. Sowohl LAMARA als auch LARITA mussten bereits eine Klasse wiederholen. Das setzt sie unter großen Druck, da seitens der Familie gleichzeitig auch große Leistungserwartungen bestehen, die erfüllt werden müssen. Die bestehenden Belastungen, die zweifellos alle vier Kinder betreffen, haben bei den beiden älteren Mädchen (LAMARA, KAMILLA), die zudem auch in hohem Maß parentifiziert sind, dh. als Kinder Elternaufgaben übernehmen müssen, bereits zur Ausbildung einer klinischen Symptomatik geführt. Thematisierte Gefühle von Einsamkeit, Trauer, Lustlosigkeit, fehlendem Antrieb und sozialem Rückzug, lassen eine Depression vermuten, was jedoch noch differenziert abgeklärt werden sollte und betreffend KAMILLA bereits festgestellt wurde. Von einem dringenden Psychotherapiebedarf ist auszugehen, KAMILLA brach die Therapie jedoch bereits ab. Die beiden jüngeren Kinder (LARITA, MAXIMILIAN), die bislang im Windschatten der beiden großen Schwestern aufwuchsen und nicht in demselben Ausmaß wie diese familiäre Verantwortung übernehmen mussten, sind psychisch etwas stabiler. Sie orientieren sich etwas stärker nach außen hin, gehen altersgemäßen Interessen nach und finden in Freundschaftsbeziehungen Halt. Gleichwohl besteht auch bei ihnen, bei Fortbestehen der aktuellen Lebensbedingungen, das hohe Risiko der Ausbildung einer psychischen Symptomatik.

Für die drei Mädchen, die der Mutter freundschaftlich verbunden sind und Gespräche mit dieser genießen, bedeutet die Abschiebung der Mutter zweifellos eine Verunsicherung. Eine wichtige Bezugsperson in ihrem Alltag fällt dadurch weg, mittlerweile vertraute Rituale (z.B. das gemeinsame Teetrinken mit der Mutter) haben keinen Bestand mehr. Angesichts des Umstandes, dass KAMILLA mit der Mutter auch die Hoffnung auf ein besseres und symptomfreies Leben verbindet, mit dieser gleichsam vor ihren aktuellen Problemen „flüchten“ will, ist anzunehmen, dass sie von einer Abschiebung der Mutter wohl am stärksten betroffen ist. Da sie gleichzeitig auch jenes Kind ist, das eine besonders starke psychische Symptomatik ausgebildet hat und somit nur über wenig haltgebende Ressourcen verfügt, muss bei ihr eine zeitweilige Destabilisierung befürchtet werden. Konkret kann es beispielsweise zu einer massiven Verstärkung der psychischen Symptomatik kommen oder zu überschießenden Reaktionen der Jugendlichen (Weglaufen, usw.). Auch bei LAMARA und LARITA muss mit (kurzfristigen) Belastungsreaktionen (Trauer, sozialer Rückzug, usw.) gerechnet werden, ihre persönlichen Ressourcen (bei LAMARA insbesondere das Lebensalter, das sie bereits „reifer“ reagieren lässt und ihr mehr Handlungsoptionen ermöglicht, bei LARITA die vorhandene psychische Stabilität und gute soziale Eingebundenheit) können jedoch bei der Bewältigung helfen. In Bezug auf MAXIMILIAN, dessen Beziehung zur Mutter nur wenig Nähe und Gemeinsamkeit aufweist, ist mit den geringsten Reaktionen auf eine allfällige Abschiebung der Mutter zu rechnen. Am Leben des fast ZWÖLFJÄHRIGEN wird sich nicht wirklich etwas ändern. So wie bisher wird er seine Großeltern besuchen und mit seinen Freunden im Hof spielen, da es kaum vertraute Rituale mit der Mutter gibt, werden diese auch nicht wirklich fehlen.

Auch in Anwesenheit der Mutter in Österreich ist die Lebenssituation aller vier Kinder aber als derart belastend und wenig kindeswohlförderlich einzuschätzen, dass in jedem Fall ein dringender Handlungsbedarf besteht, wobei angesichts des Ausmaßes elterlicher Einschränkungen insbesondere auch eine Fremdunterbringung anzudenken ist, wenn diese zustimmen. Unabhängig vom weiteren Aufenthalt der Mutter benötigen LAMARA und KAMILLA auch dringend längerfristige psychotherapeutische (möglicherweise auch psychiatrische) Unterstützung, um wieder voll handlungsfähig zu werden und Perspektiven für ihr weiteres Leben zu entwickeln. Wenn es zu einer Abschiebung der Mutter kommt, so sollte die Jugendhilfe damit beauftragt werden, mit Vater und Kindern einen konkreten Plan zu entwickeln, wie Kontakte zwischen Mutter und Kindern weiter regelmäßig gepflegt werden können (hierzu werden wohl in erster Linie Videotelefonate zählen, aber auch Treffen in einem Drittland, deren Organisation freilich nicht den Kindern überlassen werden darf). Bisher wichtige familiäre Beziehungen (insbesondere der Geschwister untereinander, aber auch zu den mütterlichen Großeltern und den Onkels) sollten weiterhin regelmäßig gepflegt werden, um bestehende Kontinuitäten so weit als möglich aufrecht zu halten.

Die väterliche Erziehungsfähigkeit ist auf mehreren Ebenen (emotionale Feinfühligkeit, Förderung, Lenkungs- und Grenzsetzungsfähigkeit) massiv eingeschränkt. So sorgt der Vater zwar für die elementaren Grundbedürfnisse seiner Kinder, er findet jedoch keinen emotionalen Zugang zu ihnen, kann keine Gemeinsamkeit herstellen, widmet den Kindern zu wenig Aufmerksamkeit und Anregung, bietet nicht ausreichend Unterstützung im Wesentlichen deshalb, da er gar nicht erkennt, wo diese nötig wäre (z.B. im Schulbereich oder im Bereich psychosozialer Unterstützung), und zeigt große Hilflosigkeit im Umgang mit notwendigen Grenzsetzungen. Die fehlende Unterstützung hat u.a. bei allen Kindern zu Problemen im schulischen Bereich geführt (Klassenwiederholungen, Schulschwänzen, vorhandenes Potenzial kann nicht ausgeschöpft werden), ebenso zur Verfestigung der psychischen Symptomatik bei LAMARA und KAMILLA. Die Beibehaltung des aktuellen Zustandes stellt eine Kindeswohlgefährdung dar. Die massiv eingeschränkte väterliche Erziehungsfähigkeit spricht aus psychologischer Sicht gegen eine alleinige Obsorge des Vaters.

Es gibt aber auch keine anderen Familienmitglieder, die hierfür (besser) in der Lage wären: So übernahm beispielsweise auch die Beschwerdeführerin bei der Betreuung der Kinder bislang kaum Verantwortung, sie vernachlässigte MAXIMILIAN, kümmerte sich weder um schulische noch psychotherapeutische Unterstützung für ihre Töchter, kooperierte nicht ausreichend mit den Schulen, usw. In Bezug auf die mütterlichen Großeltern äußerten sowohl die Beschwerdeführerin als auch Kinder die Vermutung, dass diese mit der alleinigen Verantwortung für die Kinder vollkommen überfordert wären. Diese scheinen in der Vergangenheit zwar grundsätzlich „immer da“ gewesen zu sein, sich aber nicht aktiv in die Erziehung eingebracht zu haben. Seitens der Beschwerdeführerin wurden die eigenen Eltern als wenig grenzsetzend und stark verwöhnend beschrieben, zudem leidet die mütterliche Großmutter an XXXX und ist daher schon rein körperlich nicht mehr so belastbar. Das spricht für eine längerfristige Anbindung der Familie an die Jugendhilfe, wobei angesichts des Ausmaßes an (emotionaler) Vernachlässigung – letztlich durch das gesamte Familiensystem – insbesondere auch eine Fremdunterbringung (zumindest der jüngeren Kinder) überlegt werden sollte. In diesem Fall sollten Pflege und Erziehung dann an die Jugendhilfe übertragen werden. Eine intensive Unterstützung – neben der notwendigen Psychotherapie – erscheint jedoch auch für die älteren Mädchen wichtig, insbesondere, um ihren Ablösungsprozess von der Familie zu unterstützen und ihnen dabei zu helfen, gute Perspektiven zu entwickeln. Dies ist aber nur mit Willen und Mitwirkung aller Beteiligter, vor allem aber der Minderjährigen möglich. Die Gefährdung des Kindeswohls ist nämlich aktuell nicht so akut, dass sie die Abnahme der Kinder rechtfertigt.

KAMILLA will das XXXX verlassen und stattdessen eine Grafiklehre machen; dabei erhält sie keine Unterstützung durch die Beschwerdeführerin. LAMARA und LARITA wollen das XXXX abschließen, MAXIMILIAN fühlt sich in der NEUEN MITTELSCHULE wohl.

Seit 29.06.2021 sind LAMARA, LARITA und MAXIMILIAN wieder bei der Mutter der Beschwerdeführerin gemeldet.

LARITA und MAXIMILIAN sind gesund, LAMARA hat eine Autoimmunkrankheit; diesbezüglich benötigt sie nur regelmäßige Kontrollen.

16. Lebenssituation des Beschwerdeführers

Der nunmehr fast XXXX Beschwerdeführer war 2021 körperlich altersadäquat entwickelt, sozial und entwicklungspsychologisch jedoch hinter seinem Alter nachhinkend. Er trug immer noch Windeln, war sehr unselbständig und strukturlos, konnte sich auch mit der Hilfe einer Sozialarbeiterin nicht schnäuzen und auch in Anwesenheit einer Sozialarbeiterin nur schwer einschlafen. Er konnte mit gleichaltrigen Kindern nicht in Kontakt treten, auch nicht nonverbal. Er sprach nicht Deutsch und konnte sich auch mit seinem Halbbruder MAXIMILIAN nicht verständigen, da dieser TSCHETSCHENISCH sprach, er hingegen RUSSISCH, dies auch mit seiner Mutter, auch wenn er sich am Telefon kaum mit ihr verständigen konnte. Er hatte ein distanziertes Verhältnis zu seiner Mutter. Auch mit seinem Halbbruder MAXIMILIAN konnte kein sonderlich nahes oder inniges Verhältnis festgestellt werden. Er hatte aber großes Potential, wenn er gefördert wird. Seit er in den Kindergarten geht, lernt er auch DEUTSCH.

Der Beschwerdeführer lebt bei der Beschwerdeführerin bzw. ihren Eltern. Meistens passen KAMILLA und LARITA auf ihn auf. Er lernte auch den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin kennen; es kann nicht festgestellt werden, dass er eine enge Beziehung zu ihm hat.

Der Beschwerdeführer ist gesund.

Der Beschwerdeführer wird von der Beschwerdeführerin nicht unmittelbar akut und massiv gefährdet, eine Kindesabnahme ist aktuell nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin ist um den Beschwerdeführer bemüht. Bei einer Abschiebung der Beschwerdeführerin entspricht es dem Kindeswohl, dass er nicht von ihr getrennt wird. Seine Bindung zur Beschwerdeführerin ist nicht „eng“, aber dennoch die engste und dauerhafteste, die der Beschwerdeführer hat.

17. Aktuelle Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin

Seit 2020 ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten XXXX (auch XXXX ; laut seiner E-Mail-Adresse XXXX ), geb. XXXX in XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, nach tschetschenischen Gebräuchen verheiratet. Sie ist nicht seine einzige Ehefrau nach tschetschenischen Gebräuchen. Sie verschleiert ihre Beziehung zu ihm. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte haben getrennte Wohnsitze. Er war sich des unsicheren Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin bewusst, als sie die Beziehung miteinander eingingen.

Der Lebensgefährte spricht russisch. Er reiste 2005 seinen Eltern und Geschwistern nach Österreich nach. 2001 hatte er TSCHETSCHENIEN verlassen und mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in INGUSCHETIEN gelebt. Dessen ungeachtet heiratete er am 09.03.2004 im RAYON XXXX standesamtlich XXXX . Die Ehe wurde noch in der RUSSISCHEN FÖDERATION nach muslimischem Ritus geschieden. Das Paar hatte keine gemeinsamen Kinder. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Ehe standesamtlich geschieden wurde. Der Lebensgefährte hat einen Sohn, XXXX , geb. XXXX in XXXX , Russische FÖDERATION; es kann nicht festgestellt werden, wer dessen Mutter ist.

Der Vater des Lebensgefährten war zwischenzeitig verschollen, kam aber noch vor seiner Familie in Österreich an. Der Lebensgefährte war 2005 mit seiner Mutter und seinen Geschwistern aus INGUSCHETIEN ausgereist, war aber wegen seiner Volljährigkeit bei der Einreise nach POLEN von seiner Familie getrennt worden. Er hatte im Krieg nicht gekämpft und keine der Gruppen unterstützte. Sein Vater war Kämpfer im ersten Tschetschenienkrieg und Leibwächter von Dchochar Mussajewitsch DUDAJEW, dem ersten tschetschenischen Präsidenten. Der Lebensgefährte wurde 2001 wegen seines Vaters ca. acht oder neun Tage von russischen Militärangehörigen mitgenommen und misshandelt und nach dem Aufenthaltsort seines Vaters befragt. Drei seiner Onkel blieben mit ihren Familien in TSCHETSCHENIEN. Das Bundesasylamt erkannte ihm mit Bescheid vom 20.12.2006 wie zuvor bereits seinen Eltern und Brüdern den Status des Asylberechtigten zu.

Während des Asylverfahrens und bis 2009 lebte der Lebensgefährte in XXXX , 2009 bis 2017 war er überwiegend in WIEN obdachlos gemeldet, teilweise bei XXXX .

Seit FEBRUAR 2008 lebt XXXX in Österreich. Der Lebensgefährte und XXXX heirateten nach tschetschenischen Gebräuchen. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Ehe geschieden ist.

Das Bundesasylamt erkannte XXXX mit Bescheid vom 25.04.2008 im Familienverfahren nach ihrem Sohn XXXX , geb XXXX in XXXX StA RUSSISCHE FÖDERATION, den Status der Asylberechtigen zu. Dieser war mit seinem Vater XXXX nach Österreich eingereist und das Bundesasylamt hatte den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Das Bundesamt erkannte ihm – er ist wegen Raubes, Hehlerei, Begünstigung und versuchten Diebstahls vorbestraft – mit Bescheid vom 03.07.2020 den Status des Asylberechtigten wegen Änderung der Lage im Herkunftsstaat ab, den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel besonderer Schutz, stellte aber fest, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wegen seines Privat- und Familienlebens auf Dauer unzulässig ist und erteilte ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005.

XXXX , der Sohn des Lebensgefährten, nicht aber von XXXX , geboren am XXXX in XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, lebt seit 2011 in Österreich. 2012 erkannte ihm das Bundesasylamt den Status des Asylberechtigten zu. Das 2021 eingeleitete Aberkennungsverfahren wurde 2022 eingestellt. Das Landesgericht für Strafsachen XXXX verurteilte ihn am 02.03.2022 wegen Beteiligung an einer Körperverletzung mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung wegen einer Jugendstraftat zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Anordnung von Bewährungshilfe bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren. XXXX , seine Stiefmutter, war bis zu seiner Volljährigkeit seine Pflegemutter. Er lebt seit APRIL 2022 an einer anderen Adresse in XXXX .

XXXX reiste zuletzt 2019 mit ihren Kindern auf Familienurlaub in die RUSSISCHEN Föderation und hat einen russischen Auslandsreisepass, ausgestellt von der russischen Botschaft in POLEN, ihre Kinder haben russische Reisepässe ausgestellt von der russischen Botschaft in Österreich. Am 03.03.2020 erteilte ihr das Magistrat der Stadt WIEN den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU. Mit Bescheid vom 02.06.2020 erkannte ihr das Bundesamt den Status der Asylberechtigten ab und den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Es erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Auch ihren Kindern wurde der Asylstatus aberkannt und es wurden ihnen Aufenthaltstitel erteilt.

Die Beschwerdeführer sind wegen ihrer Beziehung zum Lebensgefährten in der RUSSISCHEN FÖDERATION keiner Gefährdung ausgesetzt.

XXXX wurde am XXXX als Sohn vom Lebensgefährten und XXXX in WIEN geboren. Das Bundesamt wies seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 28.12.2020 mit Bescheid vom 19.06.2021 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005, stellte aber fest, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn aus Gründen des Art. 8 EMRK auf Dauer unzulässig ist und erteilte ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005.

XXXX lebt seit FEBRUAR 2018 mit ihren minderjährigen Kindern XXXX (zwölf Jahre alt, geb. XXXX ), XXXX (acht Jahre alt), XXXX (sieben Jahre alt, geb. XXXX ) und XXXX (ein Jahr alt) in einer Gemeindewohnung in XXXX . Ihre volljährigen Kinder XXXX , 23 Jahre alt, aus TSCHIRI-JURT, und XXXX , 22 Jahre alt, ebenfalls aus TSCHIRI-JURT, wohnen seit NOVEMBER 2018 bzw. SEPTEMBER 2019 an anderen Adressen in Österreich.

Es kann nicht festgestellt werden, dass es eine Beziehung zwischen den Beschwerdeführern und den in Österreich aufenthaltsberechtigten XXXX gibt.

Der Lebensgefährte wohnte bis DEZEMBER 2017 zeitweise an der Adresse von XXXX , seit JUNI 2021 hat er eine Gemeindewohnung in XXXX . Er ist zweifach vorbestraft: Das Landesgericht WIEN verurteilte ihn mit Urteil vom 27.04.2015 wegen versuchten schweren Betruges zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten, zur Bewährung ausgesetzt auf eine Probezeit von drei Jahren und mit Urteil vom 05.12.2019 wegen gefährlicher Drohung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren; mit Beschluss vom 30.01.2020 wies das Oberlandesgericht WIEN seine Berufung als unzulässig zurück. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Lebensgefährte am 07.10.2019 mit dem auf XXXX an ihrer aktuellen Meldeadresse zugelassenen XXXX , den er als den seinen bezeichnet, die Ausfahrt des Opfers in WIEN LIESING versperrte. Der Streit zwischen dem Grundstückseigner, der den Lebensgefährten anzeigen wollte, und dem Lebensgefährten eskalierte und er drohte dem Anzeiger: „Ich bringe dich um, ich habe Freunde, falls ich eine Strafe bekomme, werde ich dich umbringen und deinen Fotoapparat zerstören. Hast du Angst?“ Seit 23.03.2021 ist ein Asylaberkennungsverfahren ihn betreffend beim Bundesamt anhängig.

Es kann hingegen nicht festgestellt werden, dass der Lebensgefährte dem radikalen Islam bzw. Salafismus angehört bzw. Gefährder ist.

18. Lebenssituation der Beschwerdeführerin in Österreich

Im DEZEMBER 2020 hatte die Beschwerdeführerin Corona mit milden Symptomen. Sie ist genesen und benötigt keine Behandlung aus diesem Grund. Im APRIL 2021 hatte sie einen Blasentumor. Dieser wurde entfernt, sie benötigte keine Behandlung außer regelmäßigen Kontrollen. Im Übrigen ist sie gesund.

Sie machte JÄNNER – MÄRZ 2021 einen Nähkurs an der Modeakademie in WIEN. Sonst machte sie keine Aus- oder Fortbildung in Österreich.

Sie ist nicht ehrenamtlich tätig und nicht Mitglied in einem Verein.

Seit 09.08.2021 beziehen die Beschwerdeführer über die Grundversorgung Leistungen für Verpflegung und Familienmiete. Im Übrigen werden sie von ihrer Familie unterstützt und hat seit 24.11.2020 einen Versanddienst an der Adresse ihrer Eltern angemeldet, den betreffend aber keine Sozialversicherungsbeiträge aufscheinen. Die Beschwerdeführerin trägt einen Echtpelzmantel, teuren Schmuck und eine teure Handtasche; es kann nicht festgestellt werden, woher die finanziellen Mittel dafür stammen. Es gibt nicht nachvollziehbare Geldflüsse an sie.

Seit OKTOBER 2021 ist ein Bruder der Beschwerdeführerin, ADAM, österreichischer Staatsbürger. Seit 11.04.2022 ist sein Vater bei ihm gemeldet.

Abgesehen von ihren Eltern, Brüdern und Kindern mit dem Kindsvater leben die Witwe und die drei Kinder ihres Onkels väterlicherseits in Österreich.

19. Aktuelle Beziehungen der Beschwerdeführer zur RUSSISCHEN FÖDERATION

Die Beschwerdeführerin hält von Österreich aus Kontakt zur RUSSISCHEN FÖDERATION, vor allem zu ihren Tanten XXXX und XXXX , bei denen sie in der RUSSISCHEN FÖDRATION zeitweilig lebte. Ihr wurden ihre Dokumente und ihre Sachen zwischen AUGUST und NOVEMBER 2018 nach Österreich nachgeschickt.

Der Beschwerdeführer hat selbst aktuell noch keinen Kontakt zur RUSSISCHEN FÖDERATION, lebt aber bei den Eltern der Beschwerdeführerin im russisch-tschetschenischen Umfeld und ist dadurch mit Kultur und Lebensart seines Herkunftsstaats vertraut.

Die Eltern, drei Schwestern und der Bruder ihrer Cousine XXXX leben weiterhin in der RUSSISCHEN FÖDERATION.

Der Kindsvater baute in TSCHETSCHENIEN zwei Häuser. Die Beschwerdeführerin hat eine Wohnung in TSCHETSCHENIEN.

Die Beschwerdeführer können dort oder wieder bei den Tanten XXXX und XXXX leben, die Beschwerdeführerin kann den Lebensunterhalt, soweit er nicht vom FSB und seiner tschetschenischen Behörde bestritten wird, durch andere Erwerbsarbeit, z.B. wieder im Textilhandel mit ihrer Tante bestreiten und wie vor der Ausreise 2018 Sozialleistungen in Anspruch nehmen. Den Beschwerdeführern droht in der RUSSISCHEN FÖDERATION keine existentielle Notlage.

Der Beschwerdeführer spricht die Landessprache RUSSISCH. Er kann in seinem Herkunftsstaat den Kindergarten weiterbesuchen und danach zur Schule gehen.

LAMARA, KAMILLA, LARITA und MAXIMILIAN droht keine Verfolgung, wenn sie die Beschwerdeführer in der RUSSISCHEN FÖDERATION besuchen. Sie können den Kontakt zueinander durch elektronische Medien aufrechterhalten, aber auch österreichische Aufenthaltstitel beantragen und ihre Mutter in der RUSSISCHEN FÖDERATION oder andernorts besuchen.

20. Die allgemeine Lage in der Russischen Föderation stellt sich wie folgt dar:

Länderinformationen der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, Version 7 vom 21.04.2022:

COVID-19-Situation

Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) [https://covid19.who.int/region/euro/country/ru ] (AA 7.1.2022). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vgl. CWRR 11.2.2022).

Einen strengen Lockdown gab es landesweit bislang nur im ersten Halbjahr 2020 (ÖB Moskau 6.2021; vgl. RFE/RL 9.2.2022). Von 30.10. bis 7.11.2021 verordnete Präsident Putin einen weiteren Lockdown bzw. eine arbeitsfreie Woche als kurzfristige Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus. In vielen Regionen waren die Einschränkungen teilweise bereits vorher in Kraft getreten (WKO 8.2.2022; vgl. HB 29.10.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 8.2.2022; vgl. AA 7.1.2022). In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (AA 7.1.2022; vgl. WKO 8.2.2022). Am Arbeitsplatz sind Hygienevorschriften (u.a. Temperaturmessungen, Mundschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten. Sport-, Kultur-, Unterhaltungs-, Werbeveranstaltungen und Messen sind erlaubt, wenn die Teilnehmeranzahl 50% der gesamten Raumkapazität nicht übersteigt (WKO 8.2.2022). Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden (AA 7.1.2022). Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CWRR o.D.a).

Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac, Konvasėl und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen (WKO 8.2.2022). In Russland ist die Impfskepsis sehr hoch (DS 14.12.2021; vgl. LM 14.8.2021). In etwa die Hälfte der Bevölkerung ist geimpft. Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022). COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos (ÖB Moskau 6.2021). Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 8.9.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (Russland-Analysen 20.9.2021).

Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei den Grenzkontrollen keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, welche nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, und genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden mehrmals wöchentlich von Austrian Airlines, Aeroflot und S7 angeboten. Auch mit anderen Ländern bestehen reguläre Flugverbindungen (WKO 8.2.2022). Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (WKO 8.2.2022; vgl. AA 7.1.2022).

Staatliche Unterstützungsmaßnahmen für die russische Wirtschaft sind unterschiedlich und an viele Bedingungen gebunden. Die meisten Hilfsprogramme sind Ende 2020 ausgelaufen. Zu den ersten staatlichen Hilfsmaßnahmen zählten Kredit-, Miet- und Steuerstundungen (ausgenommen Mehrwertsteuer), Reduktion der Sozialabgaben sowie Kreditgarantien und zinslose Kredite. Später kamen Steuererleichterungen sowie direkte Zuschüsse hinzu (WKO 8.2.2022). Die Regierung bietet Exporteuren Hilfe an, eröffnete die Möglichkeit eines Konkursmoratoriums, bot günstige Kredite für Gehaltsauszahlungen an, etc. (CWRR o.D.c). Viele der Maßnahmen waren nur für kleine und mittlere Unternehmen oder bestimmte Branchen zugänglich und hatten einen zweckgebundenen Charakter (beispielsweise gebunden an Gehaltszahlungen oder Arbeitsplatzerhalt) (WKO 8.2.2022). Unterstützung gab es für „systemrelevante“ Unternehmen, außerdem finanzielle Unterstützung der regionalen Budgets. Laut einem Bericht der Menschenrechts-Ombudsperson haben 4,5 Millionen kleine und mittlere Unternehmen während der Pandemie aufgehört zu existieren. Soziale Unterstützungsleistungen hatten v.a. Familien mit Kindern zum Ziel. Zusätzliche Bonuszahlungen gab es für medizinisches Personal (ÖB Moskau 6.2021).

Die Wirtschaft erholt sich wieder (WIIW o.D.). Von Jänner bis August 2021 stieg die Industrieproduktion um +4,5%, was auf die Rohstoffproduktion (+2,1%) und mehr noch auf die verarbeitende Industrie (+5,3%) zurückzuführen ist (WKO 10.2021). Die Inflation der Konsumentenpreise erreichte im Dezember 2021 einen Wert von 8,4% (WIIW o.D.). Im März 2020 fielen die Ölpreise aufgrund des Ölpreiskampfes zwischen Russland und Saudi-Arabien sowie der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mit einem starken Nachfragerückgang auf die Weltwirtschaft erneut auf ein historisches Tief und führten zu einer Abwertung des Rubels von 25%. Ein starker Ölpreisanstieg von über 50% sorgte 2021 für eine Stärkung des Rubels (WKO 10.2021).

Moskau:

In Moskau herrscht Maskenpflicht. Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Konzert-, Sport-, Unterhaltungsveranstaltungen u.Ä. mit mehr als 500 Personen sind nur mit QR-Codes erlaubt (CWRR 11.2.2022). Mindestens 30% aller Arbeitskräfte sowie ältere Arbeitnehmer und chronisch Kranke haben Fernarbeit zu leisten. Ausgenommen sind vollständig Geimpfte und Genesene (CWRR 11.2.2022; vgl. Mos.ru 11.2.2022). Strafen können auferlegt werden wegen Verletzungen der Maskenpflicht, Nichteinhaltung von Distanzregelungen sowie Quarantäne-Verstößen (Mos.ru o.D.b). Impfungen erfolgen kostenlos (Mos.ru o.D.a). In Moskau gilt eine Impfpflicht für mindestens 80% der Mitarbeiter im Dienstleistungsbereich sowie der städtischen Beamten (CWRR 11.2.2022; vgl. Mos.ru 11.2.2022). Vollimmunisiert sind aktuell 6.803.415 Personen (CWRR 11.2.2022). Im Moskauer Gebiet herrscht in u.a. folgenden Bereichen eine Impfpflicht: Staatsdienst, öffentliche Dienstleistungen, Bildung, Gesundheitswesen, Tourismus und Gastgewerbe sowie Kultur und Sport (CWRR 11.2.2022). Der Moskauer Bürgermeister beziffert die Ausgaben der Moskauer Behörden zur Bekämpfung des Coronavirus in der Hauptstadt und die Beseitigung der wirtschaftlichen Folgen auf rund 800 Milliarden Rubel (ca. 9,6 Milliarden Euro) (Russland-Analysen 24.1.2022).

Tschetschenien:

In Tschetschenien herrscht Maskenpflicht. Im öffentlichen Verkehr sind Masken zu tragen. Personen über 65, Schwangere und Personen mit chronischen Erkrankungen sind in den Fernarbeitsmodus versetzt. Es gilt eine Impfpflicht für Arbeitgeber und Führungskräfte sowie eine Impfpflicht im Dienstleistungssektor (CWRR 11.2.2022). Ungeimpften Personen wird seitens öffentlich Bediensteter mit Entlassung gedroht, mit Verweigerung medizinischer Hilfe etc. (CK 5.7.2021). Für das Erledigen von Einkäufen (z.B. in Apotheken), für den Besuch von Kaffeehäusern usw. ist ein Impfzertifikat erforderlich (CK 5.7.2021; vgl. CWRR 11.2.2022). Tschetschenien hat mit 65,64% eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3% der über 60-Jährigen sind geimpft (Chechnya.gov 20.9.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). 675.642 Personen sind vollimmunisiert (CWRR 11.2.2022).

Quellen:

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 CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.a): Часто задаваемые вопросы [FAQ], https://стопкоронавирус.рф/faq/, Zugriff 5.10.2021

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 CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.c): Меры поддержки бизнеса [Unternehmensunterstützungsmaßnahmen], https://стопкоронавирус.рф/about-covid/what-to-do/business/, Zugriff 17.2.2022

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 E-dag.ru – Moj Dagestan [Mein Dagestan] / Offizielle Website Dagestans [Russische Föderation] (17.2.2022): Информация о проведении вакцинации населения Республики Дагестан против COVID-19 [Information über COVID-19-Impfung der Bevölkerung der Republik Dagestan], https://mydagestan.e-dag.ru/vaccination-against-covid-19/ , Zugriff 17.2.2022

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 WKO – Wirtschaftskammer Österreich (10.2021): Wirtschaftsbericht Russische Föderation, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/russische-foederation-wirtschaftsbericht.pdf , Zugriff 17.2.2022

Politische Lage

Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vgl. CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vgl. FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.com 19.3.2018; vgl. FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).

Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am 15. Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vgl. FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am 1. Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen Hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020).

Der Föderationsrat ist als 'obere Parlamentskammer' das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vgl. AA 1.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a).

Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, welche die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern und die Partei der Volksfreiheit (PARNAS), eine demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 1.2021a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteienstärke gliedert sich nach den Wahlen von September 2021 wie folgt: Einiges Russland (324 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (57 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (21 Sitze), Gerechtes Russland (27 Sitze) und die neu gegründete Partei Neue Leute (13 Sitze). Alle in der Duma vertretenen Parteien gelten als dem Kreml nahestehend (BAMF 27.9.2021). Diese sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik (SWP 11.2018). Während Präsident Putin und die Zentrale Wahlkommission von einer 'freien und fairen' Abstimmung sprachen, bezeichnete die unabhängige Wahlrechtsorganisation Golos die Wahl mit Blick auf Berichte über massive Unregelmäßigkeiten als 'eine der schmutzigsten' in der Geschichte des Landes. Aufgrund der Wahlfälschungsvorwürfe kam es zu Demonstrationen und Festnahmen (BAMF 27.9.2021).

Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vgl. AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a).

Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ('exekutive Machtvertikale') deutlich (GIZ 1.2021a).

Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 8.9.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung meist ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es 38. Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten Parteien waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer 'smarten Abstimmung' aufgerufen. Die Bürger sollten irgendjemand wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (Zeit Online 9.9.2019).

Aufgrund der Eskalation der Ukraine-Krise und der Anerkennung der selbst ernannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk im Osten der Ukraine als eigenständige Republiken durch Russland, verhängen die EU und USA scharfe Sanktionen (Tagesspiegel.de 23.2.2022). Auch Kanada, Japan und Australien schließen sich den Sanktionen an (Merkur.de 23.2.2022). Das Sanktionspaket der EU umfasst ein Handelsverbot für russische Staatsanleihen, um eine Refinanzierung des russischen Staates zu erschweren. Zudem sollen mehrere Hundert Personen und Unternehmen auf die EU-Sanktionsliste kommen. Darunter sind jene 350 Abgeordnete des russischen Parlaments, die für die russische Anerkennung der selbst ernannten Volksrepubliken Luhansk und Donezk in der Ostukraine gestimmt haben, aber auch Banken, die in der Ostukraine Geschäfte machen. Auch sollen die Freihandelsregelungen der EU mit der Ukraine nicht mehr für die Gebiete in der Ostukraine gelten. Von Personen, Organisationen und Unternehmen, die auf die EU-Sanktionsliste gesetzt werden, werden sämtliche in der EU vorhandenen Vermögenswerte eingefroren. Zudem dürfen gelistete Personen nicht mehr in die EU einreisen, und mit den Betroffenen dürfen auch keine Geschäfte mehr gemacht werden. Auch die Zertifizierung der deutsch-russischen Gaspipeline Nord Stream 2 wird bis auf weiteres gestoppt. Die USA verbieten Geschäfte in oder mit den beiden von Russland anerkannten Separatistengebieten in der Ostukraine. Weiters werden Sanktionen gegen zwei russische Banken und gegen drei Unterstützer Putins und deren Angehörige verhängt (Tagesspiegel.de 23.2.2022).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.10.2021c): Russische Föderation – Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710 , Zugriff 1.10.2021

 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (27.9.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw39-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3 , Zugriff 28.9.2021

 BTI – Bertelsmann Transformation Index (2020): BTI 2020 Country Report, Russia, https://bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RUS.pdf , Zugriff 17.2.2021

 CIA – Central Intelligence Agency [USA] (5.2.2020): The World Factbook, Central Asia: Russia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/russia/ , Zugriff 16.2.2021

 EASO – European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf , Zugriff 10.3.2020

 FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html , Zugriff 16.2.2021

 FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html , Zugriff 5.3.2021

 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836 , Zugriff 16.2.2021

 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/ , Zugriff 16.2.2021

 Kleine Zeitung (28.7.2019): Mehr als 1.300 Festnahmen bei Kundgebung in Moskau, https://www.kleinezeitung.at/politik/5666169/Russland_Mehr-als-1300-Festnahmen-bei-Kundgebung-in-Moskau , Zugriff 10.3.2020

 Merkur.de (23.2.2022): Sanktionen gegen Russland: Nicht nur EU und USA greifen durch - immer mehr Länder strafen Putin ab, https://www.merkur.de/wirtschaft/nord-stream-2-sanktionen-eu-ukraine-russland-putin-kiew-usa-kanada-japan-australien-91364843.html , Zugriff 23.2.2022

 MDR - Mitteldeutscher Rundfunk (16.7.2020): Mehr als 140 Demonstranten in Moskau festgenommen, https://www.mdr.de/nachrichten/politik/ausland/festnahme-moskau-putin-kritiker-bei-protest-100.html , Zugriff 21.7.2020

 ORF – Observer Research Foundation (18.9.2019): Managing democracy in Russia: Elections 2019, https://www.orfonline.org/expert-speak/managing-democracy-in-russia-elections-2019-55603/ , Zugriff 10.3.2020

 OSCE/ODIHR – Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/383577?download=true , Zugriff 10.3.2020

 Presse.com (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen", https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volk-schliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen , Zugriff 10.3.2020

 Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident , Zugriff 10.3.2020

 Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html , Zugriff 10.3.2020

 Tagesspiegel.de (23.2.2022): EU-Außenminister einigen sich auf Sanktionen gegen Russland, https://www.tagesspiegel.de/politik/putin-selbst-vorerst-nicht-auf-der-liste-eu-aussenminister-einigen-sich-auf-sanktionen-gegen-russland/28091828.html , Zugriff 23.2.2022

 Zeit Online (9.9.2019): Russische Regierungspartei gewinnt Regionalwahlen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-09/russland-kreml-partei-sieg-regionalwahlen-moskau , Zugriff 10.3.2020

Tschetschenien

Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 6.2021).

In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021, FH 3.3.2021). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 6.2021). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 89,2% der Stimmen. Zeitgleich fand in Tschetschenien auch die Wahl des Republikoberhauptes statt. Amtsinhaber Ramsan Kadyrow gewann diese Wahl nach vorläufigem Ergebnis mit 99,7% der abgegebenen Stimmen (CK 20.9.2021). In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 3.3.2021; vgl. AA 2.2.2021). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, welche ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 3.3.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021).

Während der mittlerweile über zehn Jahre andauernden Herrschaft des amtierenden Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny als Staatsikone auszustellen und sich als 'Fußsoldat Putins' zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute 'föderale Machtvertikale' dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum 'inneren Ausland' Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018).

Ein Abkommen von September 2018 über die Abtretung von umstrittenem Territorium von Inguschetien an Tschetschenien hatte politische Unruhen in Inguschetien zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Der Konflikt um die Grenzziehung flammt immer wieder auf. Im März 2019 wurden Proteste in Inguschetien gewaltsam aufgelöst, wobei manche Teilnehmer körperlich gegen die Polizei Widerstand leisteten. 33 Personen wurden festgenommen (HRW 14.1.2020). Die Proteste hatten außerdem den Rücktritt des inguschetischen Präsidenten Junus-bek Jewkurow im Juni 2019 zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Jewkurows Nachfolger ist Machmud-Ali Kalimatow (NZZ 29.6.2019).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 23.2.2021

 CK – Caucasian Knot (20.9.2021): Edinaya Rossiya Party wins parliamentary elections in Chechnya, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/56796/ , Zugriff 28.9.2021

 FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html , Zugriff 5.3.2021

 HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022681.html , Zugriff 3.3.2020

 NZZ – Neue Zürcher Zeitung (29.6.2019): Die Nordkaukasus-Republik Inguschetien ist innerlich zerrissen, https://www.nzz.ch/international/nordkaukasus-inguschetien-nach-protesten-innerlich-zerrissen-ld.1492435?reduced=true , Zugriff 11.3.2020

 ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf , Zugriff 10.3.2020

 ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 29.9.2021

 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf , Zugriff 10.3.2020

Sicherheitslage

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 25.2.2022a; vgl. EDA 25.2.2022). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 25.2.2022a). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 25.2.2022).

Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern (SWP 4.2017). Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte (SWP 4.2017; vgl. Deutschlandfunk 29.9.2020). Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion. Zunächst sollten nur die Luftstreitkräfte die syrische Armee unterstützen. Bodentruppen wurden erst später und in geringerem Maße mobilisiert - in Form von Spezialeinheiten und schließlich am Ende des Feldzugs als Militärpolizei. Es gab auch Berichte über den Einsatz privater paramilitärischer Strukturen (DW 29.9.2020). Hier ist vor allem die 'Gruppe Wagner' zu nennen. Es handelt sich hierbei um einen privaten russischen Sicherheitsdienstleister, der nicht nur in Syrien, sondern auch in der Ukraine und in Afrika im Einsatz ist. Mithilfe solcher privaten Sicherheitsdienstleister lässt sich die Zahl von Verlusten des regulären russischen Militärs gering halten (BPB 8.2.2021), und der teure Einsatz sorgt dadurch in der russischen Bevölkerung kaum für Unmut (DW 29.9.2020).

In den letzten Jahren rückte eine weitere Tätergruppe in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpften, wurde auf einige Tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Erst im Oktober 2020 wurden bei Spezialoperationen zentralasiatische Dschihadisten in Südrussland getötet und weitere in Moskau und St. Petersburg festgenommen (SN 15.10.2020).

Nachdem Präsident Putin am 21.2.2022 die separatistischen Gebiete Luhansk und Donezk in der Ostukraine als eigenständige Republiken anerkannt hatte (Tagesspiegel 23.2.2022), startete er am 24.2.2022 einen militärischen Großangriff auf die Ukraine (Standard 25.2.2022). Die russischen Streitkräfte griffen das Nachbarland aus mehreren Richtungen an (ORF.at 25.2.2022). Da sich die Kampfhandlungen derzeit auf das Gebiet der Ukraine beschränken, entnehmen Sie detailliertere Informationen bitte dem CMS Ukraine und den dazugehörigen Kurzinformationen der Staatendokumentation. Die Situation wird von der Staatendokumentation einem laufenden Monitoring unterzogen.

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.2.2022a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536#content_0 , Zugriff 25.2.2022

 BPB – Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (8.2.2021): Analyse: Söldner im Dienst autoritärer Staaten: Russland und China im Vergleich, https://www.bpb.de/internationales/europa/russland/analysen/327198/soeldner-im-dienst-autoritaerer-staaten , Zugriff 8.4.2021

 Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824 , Zugriff 7.4.2021

 Deutschlandfunk (29.9.2020): An Russland kommt im Nahen Osten niemand mehr vorbei, https://www.deutschlandfunk.de/fuenf-jahre-russischer-militaereinsatz-in-syrien-an.724.de.html?dram:article_id=484951 , Zugriff 8.4.2021

 DW – Deutsche Welle (29.9.2020): Russland im Syrien-Krieg: Gekommen, um zu bleiben, https://www.dw.com/de/russland-im-syrien-krieg-gekommen-um-zu-bleiben/a-55096554 , Zugriff 8.4.2021

 EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (25.2.2022): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html#par_textimage , Zugriff 25.2.2022

 ORF.at (25.2.2022): Russland bricht Krieg in Europa vom Zaun, https://orf.at/stories/3248939/ , Zugriff 25.2.2022

 SN – Salzburger Nachrichten (15.10.2020): Terrorzelle in Russland ausgeschaltet, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/terrorzelle-in-russland-ausgeschaltet-94250941 , Zugriff 8.4.2021

 Der Standard (25.2.2022): Russland greift Ukraine an: Zahlreiche Explosionen in Hauptstadt Kiew, https://www.derstandard.at/jetzt/livebericht/2000133645058/russland-greift-ukraine-an-zahlreiche-explosionen-in-hauptstadt-kiew?responsive=false , Zugriff 25.2.2022

 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf , Zugriff 7.4.2021

 Der Tagesspiegel (23.2.2022): EU-Außenminister einigen sich auf Sanktionen gegen Russland, https://www.tagesspiegel.de/politik/putin-selbst-vorerst-nicht-auf-der-liste-eu-aussenminister-einigen-sich-auf-sanktionen-gegen-russland/28091828.html , Zugriff 25.2.2022

Nordkaukasus

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff 'low level insurgency' umschrieben (SWP 4.2017).

Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Trotzdem wird sowohl in Tschetschenien als auch in Dagestan immer wieder von bewaffneten Übergriffen berichtet (ÖB Moskau 6.2021).

Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpften Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl aufseiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite sowie in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der 'Tschetschenisierung' wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für eine nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017).

Die russische Teilrepublik Dagestan im Nordkaukasus gilt seit einigen Jahren als Brutstätte von Terrorismus. Mehr als 1.000 Kämpfer aus dem Land sollen sich dem sog. Islamischen Staat in Syrien und im Irak angeschlossen haben. Terroristen aus Dagestan sind auch in anderen Teilen Russlands und im Ausland aktiv. Viele Radikale aus Dagestan sind außerdem in den Nahen Osten ausgereist. In den Jahren 2013 und 2014 brachen ganze salafistische Familien dorthin auf. Die russischen Behörden halfen den Radikalen damals sogar bei der Ausreise. Vor den Olympischen Spielen in Sotschi wollte Russland möglichst viele Gefährder loswerden (Deutschlandfunk 28.6.2017). Den russischen Sicherheitskräften werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei der Durchführung der Anti-Terror-Operationen in Dagestan vorgeworfen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste, gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan, schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung (ÖB Moskau 6.2021). Laut dem Leiter des dagestanischen Innenministeriums gab es bei der Bekämpfung des Aufstands in Dagestan einen Durchbruch. Die Aktivitäten der Gruppen, die in der Republik aktiv waren, sind seinen Angaben zufolge praktisch komplett unterbunden worden. Nach acht Mitgliedern des Untergrunds, die sich Berichten zufolge im Ausland verstecken, wird gefahndet. Trotzdem besteht laut Analysten und Journalisten weiterhin die Möglichkeit von Anschlägen durch einzelne Täter (ACCORD 13.1.2020).

Im Jahr 2020 liegt die Gesamtopferzahl des Konfliktes im gesamten Nordkaukasus [Anm.: durch Addieren aller verfügbaren Quartals- und Monatsberichte von Caucasian Knot] bei 56 Personen, davon wurden 45 getötet und 11 verwundet. 42 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Tschetschenien sind im Jahr 2020 insgesamt 18 Personen getötet und zwei verwundet worden. 15 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Dagestan sind im Jahr 2020 insgesamt neun Personen getötet und eine verwundet worden. Alle Getöteten gehören bewaffneten Gruppierungen an, die verwundete Person ist den Exekutivkräften zuzurechnen. Drei Getötete gab es in Kabardino-Balkarien und einen Getöteten in Inguschetien (CK 2.7.2020a, CK 2.7.2020b, CK 27.10.2020, CK 24.12.2020, CK 20.2.2021). Von Jänner bis inklusive August 2021 sind 26 Personen im Zuge des Konfliktes im Nordkaukasus getötet werden [Anm.: durch Addieren aller verfügbaren Quartals- und Monatsberichte von Caucasian Knot] (CK 15.4.2021, CK 21.7.2021, CK 12.8.2021, CK 27.9.2021).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 8.4.2021

 ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (19.6.2019): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan, Zeitachse von Angriffen, https://www.ecoi.net/de/laender/russische-foederation/themendossiers/sicherheitslage-in-dagestan-zeitachse-von-angriffen/#Toc489358424 , Zugriff 9.4.2021

 CK – Caucasian Knot (2.7.2020a): In January 2020, there were no victims of armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51356/ , Zugriff 8.4.2021

 CK – Caucasian Knot (2.7.2020b): In February and March 2020, four people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51357/ , Zugriff 8.4.2021

 CK – Caucasian Knot (27.10.2020): In Quarter 2 of 2020, 11 people suffered in armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52582/ , Zugriff 8.4.2021

 CK – Caucasian Knot (24.12.2020): 15 people suffered in armed conflict in Northern Caucasus in Q3 2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53177/ , Zugriff 8.4.2021

 CK – Caucasian Knot (20.2.2021): In Quarter 4 of 2020, 26 persons fell victim to armed conflict in North Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53738/ , Zugriff 8.4.2021

 CK – Caucasian Knot (15.4.2021): In the 1st quarter of 2021, 19 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/55259/ , Zugriff 18.10.2021

 CK – Caucasian Knot (21.7.2021): One person killed during armed conflict in Northern Caucasus in Quarter 2 of 2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/56193/ , Zugriff 18.10.2021

 CK – Caucasian Knot (12.8.2021): In July 2021, six people were killed in armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/56855/ , Zugriff 18.10.2021

 CK – Caucasian Knot (27.9.2021): In August 2021, no victims of armed conflict recorded in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/56857/ , Zugriff 18.10.2021

 Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824 , Zugriff 9.4.2021

 ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 18.10.2021

 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf , Zugriff 9.4.2021

 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf , Zugriff 8.4.2021

Rechtsschutz / Justizwesen

Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte für Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsperson, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 6.2021). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 3.3.2021). Auch Korruption ist im Justizsystem ein Problem (EASO 3.2017, BTI 2020).

Das russische Justizsystem ist institutionell abhängig von den Untersuchungsbeamten, die häufig die Urteile bestimmen. Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genug Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 6.2021). Die Personalkommission des Präsidenten und die Vorsitzenden des Gerichts kontrollieren die Ernennung und Wiederernennung der Richter des Landes, die eher aus dem Justizsystem befördert werden, als unabhängige Erfahrungen als Anwälte zu sammeln. Änderungen der Verfassung, die im Jahr 2020 verabschiedet wurden, geben dem Präsidenten die Befugnis, mit Unterstützung des Föderationsrates, Richter am Verfassungsgericht und am Obersten Gerichtshof zu entfernen, was die ohnehin mangelnde Unabhängigkeit der Justiz weiter schädigt (FH 3.3.2021).

In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am 1. Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs- und Kassationsverfahren geschaffen wurden sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto 'Schuldvermutung' im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter etc.). Anwälte im Menschenrechtsbereich beklagen ungleiche Spielregeln in Gerichtsverfahren und steigenden Druck gegen die Anwälte selbst (ÖB Moskau 6.2021).

2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das zur Untergrabung der Souveränität Russlands missbraucht werde (ÖB Moskau 6.2021). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021, USDOS 11.3.2020). Im Juli 2020 wurde diese Rechtsposition auch in der Verfassung verankert und dem russischen Verfassungsgerichtshof das Recht eingeräumt, Urteile zwischenstaatlicher Organe nicht umzusetzen, wenn diese in ihrer Auslegung der Bestimmungen zwischenstaatlicher Verträge nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Weiters wurde mit der Verfassungsänderung, die am 4.7.2020 in Kraft trat, das Recht des Föderationsrats, Richter des Verfassungsgerichtshofs auf Vorschlag des Präsidenten zu entlassen, verankert (ÖB Moskau 6.2021). Die Venedig-Kommission des Europarates gab eine Stellungnahme zu den damaligen Entwürfen für Verfassungsänderungen ab. Die Kommission bekräftigte ihre Ansicht, dass die Befugnis des Verfassungsgerichts, ein Urteil des EGMR für nicht vollstreckbar zu erklären, den Verpflichtungen Russlands aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht (HRW 13.1.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Mit Ende 2020 waren beim EGMR 13.650 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2020 wurde die Russische Föderation in 173 Fällen wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (ÖB Moskau 6.2021).

Wegen Russlands Einmarsch in die Ukraine im Februar 2022 hatte der Europarat Russlands Mitgliedschaft zunächst suspendiert. Russland gab kurz darauf seinen Austritt aus dem Europarat nach 26 Jahren Mitgliedschaft bekannt und kam damit einem Beschluss der übrigen Mitgliedsstaaten zuvor. Nach dem endgültigen Ausschluss Russlands aus dem Europarat hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) alle Verfahren gegen Russland vorerst ausgesetzt. Nach Angaben des Gerichts vom Jänner 2022 wurden 24 % der rund 70.000 beim EGMR anhängigen Verfahren von Russen und Russinnen angestrengt. Russland gehört nun nicht länger zu den Unterzeichnerstaaten der EMRK, und seine Bürger können sich nicht mehr an den EGMR wenden (ORF.at 17.3.2022).

Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer nicht genehmigten friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am 22.2.2017 überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.1. erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an (AI 22.2.2018). Bei den Protesten im Zuge der Kommunal- und Regionalwahlen in Moskau im Juli und August 2019, bei denen mehr als 2.600 Menschen festgenommen wurden, wurde teils auf diesen Artikel (212.1) zurückgegriffen (AI 16.4.2020). Im Juli 2017 trat eine weitere neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der 'Absicht' angenommen haben, die 'Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen'. NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018).

Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann. Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die vonseiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 2.2.2021).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 23.3.2021

 AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html , Zugriff 23.3.2021

 AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html , Zugriff 23.3.2021

 BTI – Bertelsmann Transformation Index (2020): BTI 2020 Country Report – Russia, https://bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RUS.pdf , Zugriff 17.5.2021

 EASO – European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation – State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf , Zugriff 23.3.2021

 FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html , Zugriff 23.3.2021

 HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043508.html , Zugriff 23.3.2021

 ORF.at (17.3.2022): EGMR setzt Verfahren gegen Russland aus, https://orf.at/stories/3253923/ , Zugriff 20.4.2022

 ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 29.9.2021

 US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html , Zugriff 23.3.2021

Tschetschenien und Dagestan

Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetschenien und Dagestan. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition (EASO 9.2014).

Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält unter anderem auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Die Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art 'alternative Justiz'. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für die Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 2.2.2021). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechtssysteme einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien 'Ramsan sagt' lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 1.2020).

Die Tradition der Blutrache hat sich im Nordkaukasus in den Clans zur Verteidigung von Ehre, Würde und Eigentum entwickelt. Dieser Brauch impliziert, dass Personen am Täter oder dessen Verwandten Rache für die Tötung eines ihrer eigenen Verwandten üben. Er kommt heutzutage noch vereinzelt vor. Die Blutrache ist durch gewisse traditionelle Regeln festgelegt und hat keine zeitliche Begrenzung (ÖB Moskau 6.2021). Nach wie vor gibt es Clans, die Blutrache praktizieren (AA 2.2.2021).

In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Föderationssubjektes zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz gegenüber dem tschetschenischen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechten und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten sowie Friedensgerichten, einem Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017). So musste zum Beispiel im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in die föderalen Kompetenzen fällt (ÖB Moskau 6.2020). Ein neueres Beispiel betrifft die Familie eines ehemaligen Richters am Obersten Gerichtshof in Tschetschenien. Kadyrow hat die Familie zu 'Terroristen' erklärt, da die beiden Söhne als Verаntwortliche hinter einem regimekritischen Telegram-Kanal vermutet werden (Snob 10.2.2022).

Die föderalen Behörden haben nur begrenzte Möglichkeiten, politische Entscheidungen in Tschetschenien zu treffen, wo das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow im Gegenzug für das Halten der Republik in der Russischen Föderation unkontrollierte Macht erlangt hat (FH 3.3.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Es gibt ein Gesetz, welches die Verwandten von Terroristen verpflichtet für Schäden zu haften, die bei Angriffen entstanden sind. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (US DOS 11.3.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 6.2021). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 2.2.2021), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 6.2021) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan überworfen haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COVID-19 drohte Kadyrow der Journalistin Elena Milaschina öffentlich (AA 2.2.2021). Dissens und Kritik werden in Tschetschenien weiterhin rücksichtslos unterdrückt (HRW 13.1.2022).

In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige werden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).

Auch in Dagestan hat sich der Rechtspluralismus – das Nebeneinander von russischem Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia-Recht – bis heute erhalten. Mit der Ausbreitung des Salafismus im traditionell sufistisch geprägten Dagestan in den 1990er Jahren nahm auch die Einrichtung von Scharia-Gerichten zu. Grund für die zunehmende und inzwischen weit verbreitete Akzeptanz des Scharia-Rechts war bzw. ist u.a. das dysfunktionale und korrupte staatliche Justizwesen, das in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt ist. Die verschiedenen Rechtssphären durchdringen sich durchaus: Staatliche Rechtsschutzorgane und Scharia-Gerichte agieren nicht losgelöst voneinander, sondern nehmen aufeinander Bezug. Auch die Blutrache wird im von traditionellen Clan-Strukturen geprägten Dagestan angewendet. Zwar geht die Regionalregierung dagegen vor, doch sind nicht alle Clans bereit, auf die Institution der Blutrache zu verzichten (AA 2.2.2021).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 8.4.2021

 CSIS – Center for Strategic and International Studies (1.2020): Civil Society in the North Caucasus, https://csis-website-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/publication/200124_North_Caucasus.pdf?jRQ1tgMAXDNlViIbws_LnEIEGLZPjfyX , Zugriff 8.4.2021

 DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, https://www.ecoi.net/en/file/local/1215362/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf , Zugriff 8.4.2021

 EASO – European Asylum Support Office [EU] (9.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautentführung; Waisenhäuser), https://www.ecoi.net/en/file/local/1154982/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf , Zugriff 8.4.2021

 EASO – European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, https://www.ecoi.net/en/file/local/1394622/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf , Zugriff 8.4.2021

 FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html , Zugriff 8.4.2021

 HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html , Zugriff 3.2.2022

 ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2046141/RUSS_%C3%96B_Bericht_2020_06.pdf , Zugriff 8.4.2021

 ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 29.9.2021

 ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam [vergriffen; liegt in der Staatendokumentation auf] Snob (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker , Zugriff 21.2.2022

 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf , Zugriff 8.4.2021

 US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html , Zugriff 8.4.2021

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung (US DOS 11.3.2020).

Das Untersuchungskomitee (SK) ist zuständig für schwere und sehr schwere Straftaten (z.B. Mord, Vergewaltigung, Verbrechen an Minderjährigen, Straftaten im Zusammenhang mit den verfassungsmäßigen Rechten einer Person; Bestechlichkeit und Fehlverhalten von Beamten) (EASO 3.2017).

Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und bekämpft Kriminalität. Die Aufgaben der Föderalen Nationalgarde sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache und dem FSB, die Administrierung von Waffenbesitz, der Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, der Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil. Zivile Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Obwohl das Gesetz Mechanismen für Einzelpersonen vorsieht, um Klagen gegen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen einzureichen, funktionieren diese Mechanismen oft nicht gut. Gegen Beamte, die Missbräuche begangen haben, werden nur selten strafrechtliche Schritte unternommen, um sie zu verfolgen oder zu bestrafen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führt (US DOS 11.3.2020), ebenso wendet die Polizei häufig übermäßige Gewalt an (FH 3.3.2021; vgl. AI 7.4.2021, HRW 13.1.2022).

Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Spätestens 12 Stunden nach der Inhaftierung muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Behörden müssen dem Inhaftierten auch die Möglichkeit geben, seine Angehörigen telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt stellt einen Haftbefehl aus, um die Inhaftierung geheim zu halten. Die Polizei ist verpflichtet, einen Häftling nach 48 Stunden gegen Kaution freizulassen, es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, den von der Polizei eingereichten Antrag mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haft zu verlängern. Der Angeklagte und sein Anwalt müssen bei der Gerichtsverhandlung entweder persönlich oder über einen Videolink anwesend sein. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (US DOS 11.3.2020).

Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen 'fremdländischen' Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.2.2021).

Die zivilen Behörden auf nationaler Ebene haben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien, die nur dem Republiksoberhaupt, Kadyrow, unterstellt sind (US DOS 11.3.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Kadyrows Macht wiederum gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen 'Kadyrowzy'. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet; ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Rebellenkämpfern. Die Angaben zur zahlenmäßigen Stärke tschetschenischer Sicherheitskräfte fallen unterschiedlich aus. Aufseiten des tschetschenischen Innenministeriums sollen in der Tschetschenischen Republik rund 17.000 Mitarbeiter tätig sein. Diese Zahl dürfte jedoch nach der Gründung der Nationalgarde der Föderation im Oktober 2016 auf 11.000 gesunken sein. Die Polizei hat angeblich 9.000 Bedienstete. Die überwiegende Mehrheit von ihnen sind ethnische Tschetschenen. Nach Angaben des Carnegie Moscow Center wurden die Reihen von Polizei und anderen Sicherheitskräften mit ehemaligen tschetschenischen Separatisten aufgefüllt, die nach der Machtübernahme von Ramsan Kadyrow und dem Ende des Krieges in die Sicherheitskräfte integriert wurden. Bei der tschetschenischen Polizei grassieren Korruption und Missbrauch, weshalb die Menschen bei ihr nicht um Schutz ansuchen. Die Mitarbeiter des Untersuchungskomitees (SK) sind auch überwiegend Tschetschenen und stammen aus einem Pool von Bewerbern, die höher gebildet sind als die der Polizei. Einige Angehörige des Untersuchungskomitees versuchen, Beschwerden über tschetschenische Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen, sind jedoch 'ohnmächtig, wenn sie es mit der tschetschenischen OMON [Spezialeinheit der Polizei] oder anderen, Kadyrow nahestehenden ‚unantastbaren Polizeieinheiten‘ zu tun haben' (EASO 3.2017).

Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, kann versucht werden, Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig zu machen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem 'langen Arm' des Regimes von Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs etwa auch in Moskau präsent. Sie berichten von Einzelfällen aus Tschetschenien, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von LGBTI-Personen, die gegen ihren Willen nach Tschetschenien zurückgeholt worden sind (AA 2.2.2021).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 24.3.2021

 AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048614.html , Zugriff 14.2.2022

 EASO – European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, https://www.ecoi.net/en/file/local/1394622/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf , Zugriff 24.3.2021

 FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html , Zugriff 24.3.2021

 HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html , Zugriff 3.2.2022

 ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 29.9.2021

 US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html , Zugriff 24.3.2021

Folter und unmenschliche Behandlung

Im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis von Art. 21.2 der Verfassung und Art. 117 des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. EASO 3.2017). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugsbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern häufig nur unzureichend untersucht (ÖB Moskau 6.2021; vgl. EASO 3.2017, AA 2.2.2021). Folter ist jedoch noch immer allgegenwärtig, und die Täter bleiben häufig straffrei (AI 7.4.2021; vgl. HRW 13.1.2022, AA 2.2.2021, US DOS 11.3.2020).

Immer wieder gibt es auch Berichte über Folter und andere Misshandlungen in Gefängnissen und Hafteinrichtungen im gesamten Land (AI 16.4.2020). Laut Amnesty International und dem russischen 'Komitee gegen Folter' kommt es vor allem in Polizeigewahrsam und in den Strafkolonien zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung. Momentan etabliert sich eine Tendenz, Betroffene, die vor Gericht Foltervorwürfe erheben, unter Druck zu setzen, z.B. durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 2.2.2021). Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Tagen nach der Inhaftierung (US DOS 11.3.2020). Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtlichen Tötungen. Ramsan Kadyrow lässt solche Formen von Gewalt anwenden, um die Kontrolle über die Republik Tschetschenien zu behalten. Diese Aktivitäten finden manchmal über die Grenzen Russlands hinaus statt (FH 3.3.2021).

Im August 2018 veröffentlichte die unabhängige Zeitung Nowaja Gaseta Videos von Wachen, die in Jaroslawl Gefangene organisiert prügelten. Die Behörden verhafteten nach einem öffentlichen Aufschrei mindestens 12 Gefängniswachen, aber die NGO Public Verdict berichtete schon im Dezember 2018 über systematische Misshandlung in einem anderen Gefängnis in der Region. Im Juli 2019 veröffentlichte Public Verdict ein weiteres Video, das anhaltende Misshandlungen in Jaroslawl zeigt. Im November 2020 verurteilten Gerichte elf Gefängniswärter wegen Folter und verurteilten sie zu drei bis vier Jahren Haft. Die Gefängnisdirektoren wurden freigesprochen (FH 3.3.2021).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 23.3.2021

 AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html , Zugriff 23.3.2021

 AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048614.html , Zugriff 14.2.2022

 EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf , Zugriff 23.3.2021

 FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2021 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html , Zugriff 3.2.2022

 HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html , Zugriff 21.2.2022

 ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 29.9.2021

 US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html , Zugriff 23.3.2021

Korruption

Korruption gilt in Russland als wichtiger Teil des gesellschaftlichen Systems. Obwohl Korruption in Russland endemisch ist, kann im Einzelfall nicht generalisiert werden. Zahlreiche persönliche Faktoren bezüglich Geber und Nehmer von informellen Zahlungen sind zu berücksichtigen, genauso wie strukturell vorgegebene Einflüsse der jeweiligen Region. Im alltäglichen Kontakt mit den Behörden fließen informelle Zahlungen, um widersprüchliche Bestimmungen zu umgehen und Dienstleistungen innerhalb nützlicher Frist zu erhalten. Korruption stellt eine zusätzliche Einnahmequelle von Staatsbeamten dar. Das Justizsystem und das Gesundheitswesen werden in der Bevölkerung als besonders korrupt wahrgenommen. Im Justizsystem ist zwischen stark politisierten Fällen, einschließlich solchen, die Geschäftsinteressen des Staates betreffen, und alltäglichen Rechtsgeschäften zu unterscheiden. Nicht alle Rechtsinstitutionen sind gleich anfällig für Korruption. Im Gesundheitswesen gehören informelle Zahlungen für offiziell kostenlose Dienstleistungen zum Alltag. Bezahlt wird für den Zugang zu Behandlungen oder für Behandlungen besserer Qualität. Es handelt sich generell um relativ kleine Beträge. Seit 2008 laufende Anti-Korruptionsmaßnahmen hatten bisher keinen Einfluss auf den endemischen Charakter der Korruption (SEM 15.7.2016).

Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet, und ein zunehmender Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht es Bürokraten, ungestraft Straftaten zu begehen. Analysten bezeichnen das politische System als Kleptokratie, in der die regierende Elite das öffentliche Vermögen plündert (FH 3.3.2021). Obwohl das Gesetz Strafen für Behördenkorruption vorsieht, bestätigt die Regierung, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird und viele Beamte in korrupte Praktiken involviert sind (USDOS 11.3.2020; vgl. EASO 3.2017, BTI 2020). Korruption ist sowohl in der Exekutive als auch in der Legislative und Judikative auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet (USDOS 11.3.2020; vgl. EASO 3.2017, BTI 2020). Die meisten Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung sind oft nur symbolischer Natur. Korruptionsvorwürfe der politischen Elite gelten als Instrumente in Machtkämpfen (BTI 2020). Zu den Formen von Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Behördenkorruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 11.3.2020).

Der Oppositionspolitiker Alexej Nawalny dokumentiert regelmäßig Korruptionsfälle auf höchster politischer Ebene, ohne dass die staatlichen Strukturen darauf reagieren (BTI 2020). Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats, um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung. 2020 nimmt Russland im Ranking des Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International den 129. Platz von 179 ein (GIZ 1.2021a).

Korruption ist auch in Tschetschenien nach wie vor weit verbreitet. Öffentliche Bedienstete müssen einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrows Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Wohltätigkeitsprojekte. Kritiker meinen jedoch, dass der Fonds auch der persönlichen Bereicherung Kadyrows und der ihm nahestehenden Gruppen diene. So bezeichnete die Zeitung 'Kommersant' den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 6.2021). Die Situation in Tschetschenien zeichnet sich dadurch aus, dass korrupte Praktiken erstens stärker verbreitet sind und zweitens offener ablaufen als im restlichen Russland (SEM 15.7.2016).

Dagestan ist eine der ärmsten Regionen Russlands, bis zu 70% des Budgets stammen aus Subventionen aus Moskau. Auch in Dagestan ist die Gesellschaft in Clans aufgebaut. Nirgendwo sonst in Russland ist der Clan so stark wie in Dagestan, weshalb systemische Korruption in dieser Republik nicht überrascht (WI 25.2.2018). Das staatliche Justizwesen ist in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt (AA 2.2.2021). Zum ersten Mal in der Geschichte der Russischen Föderation wurden Anfang 2018 der Premierminister Dagestans, seine Stellvertreter und der ehemalige Bildungsminister wegen schwerer Korruptionsvorwürfe festgenommen und sofort nach Moskau ausgeflogen. Alle vier standen im Verdacht, Haushaltsmittel aus Sozialprogrammen in großem Umfang veruntreut zu haben (WI 25.2.2018). Wladimir Wassilews Ernennung [zum Republiksoberhaupt von 2018-2020] bekräftigt die Bedeutung von Dagestan für den russischen Staat und die Tatsache, dass Putin nicht länger bereit ist, die von den Subventionen abgezogenen Mittel zu ignorieren (PONARS Eurasia 11.2018). Der Nachfolger Wassilews ist Sergej Melikow. Dieser war davor Vertreter der Region Stawropol im Föderationsrat (BPB 26.10.2020).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 16.3.2021

 BPB – Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (26.10.2020): Chronik: 28. September – 10. Oktober 2020, https://www.bpb.de/internationales/europa/russland/analysen/317747/chronik-28-september-10-oktober-2020 , Zugriff 16.3.2021

 BTI – Bertelsmann Transformation Index (2020): BTI 2020 Country Report – Russia, https://bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RUS.pdf , Zugriff 16.3.2021

 EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf , Zugriff 16.3.2021

 FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html , Zugriff 16.3.2021

 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836 , Zugriff 16.3.2021

 ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 29.9.2021

 PONARS Eurasia (11.2018): The Kremlin’s New Man in Dagestan. Corruption Supplants Security as Moscow's Chief Concern, PONARS Eurasia Policy Memo No. 549, https://www.researchgate.net/publication/337674069_The_Kremlin%27s_New_Man_in_Dagestan_Corruption_Supplants_Security_as_Moscow%27s_Chief_Concern , Zugriff 16.3.2021

 SEM – Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (15.7.2016): Focus Russland. Korruption im Alltag, insbesondere in Tschetschenien, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/rus/RUS-korruption-d.pdf , Zugriff 16.3.2021

 USDOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html , Zugriff 16.3.2021

 WI – Warsaw Institute (25.2.2019): Federal clean-up in Dagestan, https://warsawinstitute.org/federal-clean-dagestan/ , Zugriff 16.3.2021

Ombudsperson

Für die Russische Föderation gibt es wie für jedes der Föderationssubjekte einen Menschenrechtsbeauftragten [Ombudsperson]. Die Amtsinhaberin Tatjana Moskalkowa (seit 2016), ehemalige Generalmajorin der Polizei, geht nicht ausreichend gegen die wichtigsten Fälle der Verletzung von Menschenrechten, insbesondere den Missbrauch staatlicher Macht, vor. In ihrem Jahresbericht vom April 2020 gibt sie gleichwohl an, dass die meisten Beschwerden das Verhalten von Polizei und Justiz betreffen. Andere wichtige Beschwerdegründe waren die Nicht-Genehmigung von Versammlungen und – mit großem Abstand – die Behandlung von Häftlingen (AA 2.2.2021). Die Effektivität der regionalen Ombudspersonen variiert erheblich, und lokale Behörden unterminieren manchmal die Unabhängigkeit (US DOS 11.3.2020).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 26.3.2021

 US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html , Zugriff 26.3.2021

Allgemeine Menschenrechtslage

Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegende Zahl der anhängigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Stärkung des Gerichtshofs (GIZ 1.2021a). Die Verfassung postuliert die Russische Föderation als Rechtsstaat. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Für die Russische Föderation gibt es, wie für jedes der Föderationssubjekte, einen Menschenrechtsbeauftragten. Die Amtsinhaberin Moskalkowa (seit 2016), ehemalige Generalmajorin der Polizei, geht nicht ausreichend gegen die wichtigsten Fälle der Verletzung von Menschenrechten, insbesondere den Missbrauch staatlicher Macht, vor. Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems. Russland hat folgende UN-Übereinkommen ratifiziert (AA 2.2.2021):

- Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1969)

- Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes Zusatzprotokoll (1991)

- Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973)

- Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und Zusatzprotokoll (2004)

- Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1987)

- Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001)

- Behindertenrechtskonvention (AA 2.2.2021).

Der letzte Universal Periodic Review (UPR) des UN-Menschenrechtsrates zu Russland fand im Rahmen des dritten Überprüfungszirkels 2018 statt. Dabei wurden insgesamt 309 Empfehlungen in allen Bereichen der Menschenrechtsarbeit ausgesprochen. Russland hat 94 dieser Empfehlungen nicht angenommen und weitere 34 lediglich teilweise angenommen. Die nächste Sitzung für Russland im UPR-Verfahren wird im Mai 2023 stattfinden. Russland ist zudem Mitglied des Europarates und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Russland setzt einige, aber nicht alle Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) um; insbesondere werden EGMR-Entscheidungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte im Nordkaukasus nur selektiv implementiert. Finanzielle Entschädigungen werden üblicherweise gewährt, dem vom EGMR monierten Umstand aber nicht abgeholfen [Anm.: Zur mangelhaften Umsetzung von EGMR-Urteilen durch Russland vgl. Kapitel Rechtsschutz/Justizwesen] (AA 2.2.2021). Besorgnis wurde u.a. auch hinsichtlich der Missachtung der Urteile von internationalen Menschenrechtseinrichtungen (v.a. des EGMR), des fehlenden Zugangs von Menschenrechtsmechanismen zur Krim, der Medienfreiheit und des Schutzes von Journalisten, der Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und der Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und ethnischer Herkunft geäußert (ÖB Moskau 6.2021).

Durch eine zunehmende Einschränkung der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Gesetzgebung und Praxis wurde die Menschenrechtsbilanz Russlands weiter verschlechtert. Wer versuchte, diese Rechte wahrzunehmen, musste mit Repressalien rechnen, die von Schikane bis hin zu Misshandlungen durch die Polizei, willkürlicher Festnahme, hohen Geldstrafen und in einigen Fällen auch Strafverfolgung und Inhaftierung reichten (AI 16.4.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021).

Einerseits wird in Russland soziales Engagement und freiwillige soziale Arbeit (etwa auch in Zeiten der COVID-19-Pandemie) begrüßt und unterstützt. Sogenannte 'Bürgerkammern' sollen als Dialogplattform zwischen der Bevölkerung und dem Staat dienen. Andererseits wurde der Freiraum für eine kritische Zivilgesellschaft seit den Protesten 2011/2012 immer weiter eingeschränkt. Im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet. Kritische inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Die Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt (ÖB Moskau 6.2021) und sehen sich in manchen Fällen sogar Bedrohungen oder tätlichen Angriffen bzw. strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. FH 3.3.2021, HRW 13.1.2022). Der Einfluss des konsultativen 'Rats beim Präsidenten der Russischen Föderation für die Entwicklung der Zivilgesellschaft und Menschenrechte' unter dem Vorsitz von Waleri Fadejew ist begrenzt. Er befasst sich in der Regel nicht mit Einzelfällen, sondern mit grundsätzlichen Fragen wie Gesetzesentwürfen, und seine Stellungnahmen zu dem Verlauf von Demonstrationen im Sommer 2019 in Moskau blieben ohne Folge (AA 2.2.2021).

Rassismus und Xenophobie richten sich in Russland traditionell vor allem gegen Migranten aus Zentralasien, Personen aus dem Kaukasus und vermehrt auch gegen dunkelhäutige Personen. Weitere Opfer von Hassverbrechen sind ideologische Gegner (Angriffe v.a. der nationalistischen Gruppierung SERB), LGBTIQ-Personen und Obdachlose. Die Zahl rassistischer Morde und Gewaltverbrechen in den vergangenen Jahren ist gesunken, und insbesondere Angriffe durch Neonazi-Gruppierungen sind beträchtlich zurückgegangen. Anti-LGBTIQ-Rhetorik ist nunmehr eine der am weitesten verbreiteten Formen von Hassreden. Der Islam wird häufig mit Terrorismus in Verbindung gebracht. Die häufigsten Opfer rassistischer Gewalt sind Zentralasiaten, andere 'nicht-slawisch' aussehende Personen, Roma und dunkelhäutige Personen. Die Zahl der Opfer bei Hassverbrechen ist zwar klar geringer als noch vor 10 Jahren, dennoch aber nicht unbedeutend. Keinen Rückgang gab es bei Angriffen gegen Mitglieder oppositioneller Gruppierungen (ÖB Moskau 6.2021).

Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland. Den Hintergrund bilden in ihrem Ausmaß weiter rückläufige bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik Dagestan, daneben auch in Tschetschenien und Inguschetien (AA 2.2.2021). Der westliche Nordkaukasus ist hiervon praktisch nicht mehr betroffen. Die Opfer der Gewalt sind ganz überwiegend 'Aufständische' und Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf , Zugriff 12.3.2021

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 12.3.2021

 AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html , Zugriff 12.3.2021

 FH – Freedom House (3.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html , Zugriff 12.3.2021

 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836 , Zugriff 12.3.2021

 HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html , Zugriff 3.2.2022

 ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 30.9.2021

Tschetschenien

NGOs beklagen regelmäßig schwere Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen mitunter Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten, aber auch Einzelpersonen, welche das Regime kritisieren (ÖB Moskau 6.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Das Republiksoberhaupt von Tschetschenien, Ramsan Kadyrow, äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COVID-19 drohte Kadyrow der Journalistin Jelena Milaschina öffentlich (AA 2.2.2021).

Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (adat) einschließlich der Tradition der Blutrache und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen. Nach wie vor gibt es Clans, welche Blutrache praktizieren (AA 2.2.2021). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. BAMF 11.2019).

2017 und laut der NGO LGBTI Network in geringem Ausmaß bis 2019 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021, HRW 17.1.2019). Es gibt Berichte über Personen, die nach Folterungen gestorben sind [vgl. Kapitel Sexuelle Minderheiten] (FH 3.3.2021). Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angeblichen außergerichtlichen Tötungen von 27 Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten. Im März 2018 entschied das Ermittlungskomitee der Russischen Föderation, kein Strafverfahren in der Sache zu eröffnen. Die russische Menschenrechtsombudsperson wurde Berichten zufolge bei der Untersuchung dieser Vorgänge in Tschetschenien bewusst getäuscht. Im März 2021 publizierte die Nowaja Gazeta die Aussagen eines tschetschenischen Polizisten, welcher Augenzeuge der Festnahmen und außergerichtlichen Tötungen war (ÖB Moskau 6.2021).

Gewaltsame Angriffe, die in den vergangenen Jahren auf Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien verübt worden waren, blieben nach wie vor straffrei. Im Januar 2017 nutzte der Sprecher des tschetschenischen Parlaments, Magomed Daudow, seinen Instagram-Account, um unverhohlen eine Drohung gegen Grigori Schwedow, den Chefredakteur des unabhängigen Nachrichtenportals Caucasian Knot, auszusprechen. Im April erhielten Journalisten von der unabhängigen Tageszeitung Nowaja Gazeta Drohungen aus Tschetschenien, nachdem sie über die dortige Kampagne gegen homosexuelle Männer berichtet hatten. Auch Mitarbeiter des Radiosenders Echo Moskwy, die sich mit den Kollegen von Nowaja Gazeta solidarisch erklärten, wurden bedroht (AI 22.2.2018). Schikanen, Strafverfahren und körperliche Angriffe gegen Menschenrechtsverteidiger werden weiterhin begangen (AI 7.4.2021). Im Februar 2020 wurden die bekannte Journalistin der Nowaja Gazeta, Jelena Milaschina, und eine Menschenrechtsanwältin angegriffen und mit Schlägen traktiert. Die Nowaja Gazeta verlangte eine Entschuldigung des Republiksoberhauptes von Tschetschenien. Die Union der russischen Journalisten und das Helsinki Komitee verurteilten diesen Vorfall aufs Schärfste. Auch die OSZE und die russische Menschenrechtsorganisation Komitee gegen Folter verlangen von den russischen Behörden eine Aufklärung des Vorfalls (Moscow Times 7.2.2020). In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte über Personen, die bloß aufgrund einfacher Kritik an der sozio-ökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten (ÖB Moskau 6.2020).

Die Sicherheitslage hat sich deutlich verbessert und kann als stabil, wenn auch volatil, bezeichnet werden. Die Stabilisierung erfolgte jedoch um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, das heißt menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige und äußerst engmaschige Kontrolle der Zivilgesellschaft. Regimekritiker und Menschenrechtler müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (AA 2.2.2021).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 12.3.2021

 AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html , Zugriff 11.3.2020

 AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048614.html , Zugriff 16.2.2022

 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (11.2019): Länderreport 21 Russische Föderation, LGBTI in Tschetschenien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685623/685628/6029277/21602088/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_L%C3%A4nderreport_21_%2D_Russische_F%C3%B6deration_%28Stand_November_2019%29%2C__November_2019.pdf?nodeid=21601757&vernum=-2 , Zugriff 12.3.2020

 FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html , Zugriff 12.3.2021

 HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002220.html , Zugriff 11.3.2020

 Moscow Times (7.2.2020): Prominent Russian Journalist, Lawyer Attacked in Chechnya, https://www.themoscowtimes.com/2020/02/07/prominent-russian-journalist-lawyer-attacked-in-chechnya-a69199 , Zugriff 26.3.2020

 ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2046141/RUSS_%C3%96B_Bericht_2020_06.pdf#page=25&zoom=auto ,-259,684, Zugriff 12.3.2021

 ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 30.9.2021

Dagestan

Die Menschenrechtslage ist in Dagestan grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetschenien. Die Kontrolle der Zivilgesellschaft ist weniger ausgeprägt, und die Bewohner Dagestans sind im direkten Vergleich hinsichtlich persönlicher Freiheit bessergestellt. Doch auch in Dagestan gehen mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einher, darunter Entführungen und Verschwindenlassen. Von dem Vorgehen der Sicherheitsbehörden wegen Verdachts auf Extremismus sind nicht nur Menschenrechtsorganisationen, sondern auch NGOs im sozialen/humanitären Bereich oder regierungskritische Journalisten betroffen. Im Gegensatz zu Tschetschenien können NGOs in Dagestan tätig werden, sich mit Opfern von Menschenrechtsverletzungen treffen, vor Ort recherchieren und sogar Verfahren gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte wegen Foltervorwürfen anstrengen. Die NGO 'Komitee gegen Folter' arbeitet mit den Sicherheitsbehörden in Dagestan im Rahmen des Strafvollzugs zusammen (AA 2.2.2021). Die Haltung der Behörden in Dagestan ist milder gegenüber der Presse und den Institutionen der Zivilgesellschaft, die auch ein höheres Maß an Protestaktivität aufweisen als andere russische Regionen. Darüber hinaus sind Regierungs- und regierungsnahe Strukturen in Dagestan gegenüber Aktivisten etwas toleranter als in anderen Teilen Russlands. Während Demonstrationen verboten und aufgelöst werden können, werden jedoch manche Demonstrationen toleriert. Wenn dies nicht der Fall ist, gibt es starken Widerstand von Aktivisten, welche die Entscheidungen der Behörden mit rechtlichen Schritten erfolgreich anfechten. Obwohl es registrierte NGOs und spezifische Projekte gibt, ist die Zivilgesellschaft eher durch soziale Bewegungen und Initiativen vertreten. Nur wenige Organisationen in Dagestan sind ausschließlich im Bereich der Menschenrechte tätig. Zu denen, die dies tun, gehört Memorial. Eine andere Menschenrechtsorganisation - 'Patientenmonitor' - arbeitet daran, die Rechte von Patienten zu schützen, die in staatlichen Einrichtungen behandelt werden. Die Hauptschwierigkeiten der Menschen bestehen darin, ambulant kostenlose Medikamente zu erhalten, Medikamente und Dienstleistungen in stationären Einrichtungen zu erhalten sowie Analysen und diagnostische Tests durchführen zu lassen. 'Patientenmonitor' bietet Menschen, deren Rechte nicht beachtet werden, kostenlose Rechtshilfe und bekämpft Korruption in medizinischen Einrichtungen. Auch Umweltaktivisten sind in Dagestan aktiv (CSIS 1.2020).

Wenngleich von offizieller Seite im Jänner 2019 die praktisch vollständige Liquidierung des bewaffneten Widerstands in Dagestan verkündet wurde, kommt es immer wieder zu bewaffneten Zwischenfällen. Nach Einschätzung von Experten hat sich die Struktur des bewaffneten Widerstands geändert. Es soll keine Lager in den Wäldern mehr geben, stattdessen werden Anschläge von Personen, die nach außen hin ein normales Leben führen, vorbereitet. Bewaffnete Gruppen stehen offiziellen Sicherheitsorganen gegenüber, dem Partisanenkrieg auf der einen Seite wird mit Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung auf der anderen Seite begegnet. Im Fokus der Sicherheitsbehörden stehen mutmaßliche Terroristen bzw. Anhänger extremistischer Überzeugungen. Entführungen und Fälle von Verschwindenlassen, Folter und außergerichtliche Tötungen kommen ebenso vor. Bei der Vorgehensweise bei Verhaftungen von Verdächtigen im Zuge der Terrorbekämpfung sind mitunter auch Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste gekoppelt mit der noch immer instabilen sozio-ökonomischen Lage in Dagestan schafft wiederum einen weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung. Es kommt nach wie vor zu Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Extremisten (ÖB Moskau 6.2021).

In Bezug auf Beobachtungslisten von Salafisten ist zu sagen, dass in den meisten Quellen derzeit keine Hinweise auf die Weiterführung dieser Listen zu finden sind [vgl. dazu Kapitel Religionsfreiheit/Dagestan] (HRW 13.1.2022; vgl. FH 3.3.2021, AI 16.4.2020, AA 2.2.2021, AI 7.4.2021). Nach Einschätzung des Menschenrechtszentrums Memorial dürften solche Listen inoffiziell weiterhin geführt werden, wenngleich Beschwerden diesbezüglich abgenommen haben und Grundrechtsverletzungen nicht mehr im früheren Ausmaß vorkommen (ÖB Moskau 6.2021).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 12.3.2021

 AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2038587.html , Zugriff 12.3.2021

 AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048614.html , Zugriff 16.2.2022

 CSIS – Center for Strategic and International Studies (1.2020): Civil Society in the North Caucasus, https://csis-website-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/publication/200124_North_Caucasus.pdf?jRQ1tgMAXDNlViIbws_LnEIEGLZPjfyX , Zugriff 12.3.2021

 FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html , Zugriff 12.3.2021

 HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html , Zugriff 3.2.2022

 ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 30.9.2021

Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein

Die tschetschenische Führung unterdrückt weiterhin rücksichtslos jede Form von Dissens (HRW 13.1.2022). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen Kritiker und Journalisten, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021). Ramsan Kadyrow versucht, dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher (AA 2.2.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen bzw. mit deren Ideologie zu sympathisieren, und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigung, Entführung, Misshandlung und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft) (ÖB Moskau 6.2021). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z.B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt (ÖB Moskau 6.2020). Es kommt vor, dass Personen, welchen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Familienangehörige von mutmaßlichen Terroristen können ihre Arbeitsstelle verlieren, Kinder können Schwierigkeiten bei der Aufnahme in die Schule haben, jugendliche und erwachsene Söhne können Schwierigkeiten mit den tschetschenischen Sicherheitsorganen bekommen (inkl. unrechtmäßiger Festnahmen, Prügel, etc.) (ÖB Moskau 6.2021). Weiters hat Ramsan Kadyrow im Jänner 2017 die Sicherheitskräfte angewiesen, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in 'die Irre geführt wurden' (Caucasian Knot 25.1.2017).

Angehörigen von Aufständischen bleiben laut Tanja Lokschina von Human Rights Watch in Russland nicht viele Möglichkeiten, um Kontrollen oder Druckausübung durch Behörden zu entkommen. Eine Möglichkeit ist es, die Republik Tschetschenien zu verlassen, was sich jedoch nicht jeder leisten kann, oder man sagt sich öffentlich vom aufständischen Familienmitglied los. Vertreibungen von Familien von Aufständischen kommen vor (Meduza 31.10.2017). Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken. Die freie Wahl des Wohnorts gilt für alle Einwohner der Russischen Föderation, auch für jene des Nordkaukasus. Wird eine Person allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Dies gilt nach Einschätzung von Experten auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist. Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Im Mai 2016 wandte sich Kadyrow in einem TV-Beitrag mit einer deutlichen Warnung vor Kritik an die in Europa lebende tschetschenische Diaspora: Diese werde für jedes ihrer Worte ihm gegenüber verantwortlich sein, man wisse, wer sie seien und wo sie lebten, sie alle seien in seinen Händen, so Kadyrow. Das tschetschenische Oberhaupt hat auch verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrechterhalten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Vereinzelt sind Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt. Prominente Beispiele sind die Brüder Yamadayev, von denen einer in Moskau (2008) und ein anderer in Dubai (2009) getötet wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll, oder Umar Israilow, welcher 2009 in Wien ermordet wurde. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können. Auf das Potential zur Instrumentalisierung dieser im Einzelfall bestehenden Gefährdungslage wird allerdings auch dann zurückgegriffen, wenn sozio-ökonomische Motive hinter dem Versuch der Migration nach Westeuropa stehen, wie auch von menschenrechtlicher Seite eingeräumt wird. Analysten weisen überdies auf den dynamischen Wandel des politischen Machtgefüges in Tschetschenien sowie gegenüber dem Kreml hin. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow-Clan selbst, der im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen- zum Vasallentum wechselte. Auch innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik tätig werden (ÖB Moskau 6.2021): Im September 2020 wurde Salman Tepsurkajew, Moderator des Kadyrow-kritischen Telegram-Kanals '1Adat', aus Gelendschik (Region Krasnodar) entführt und nach Tschetschenien gebracht, wo er gefoltert und öffentlich erniedrigt wurde (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Im Februar 2021 wurden zwei Personen von Polizisten aus Nischnij Nowgorod entführt, wohin sie mit Hilfe des LGBT-Netzwerks geflohen waren, und nach Tschetschenien gebracht, wo ihnen 'Zusammenarbeit mit illegalen bewaffneten Gruppen' vorgeworfen wird. Im Juni 2021 wurde die Tschetschenin Chalimat Taramowa, welche wegen häuslicher Gewalt und Drohungen aus Tschetschenien geflohen war, von Polizisten in einem Krisenzentrum für Frauen in Dagestan festgenommen und zurück nach Tschetschenien gebracht, wo sie den Familienangehörigen, vor welchen sie u.a. wegen ihrer sexuellen Orientierung geflohen war, übergeben wurde. Der Vater ist Berichten zufolge ein hochrangiger tschetschenischer Beamter (ÖB Moskau 6.2021).

Salafisten werden als aktive oder potenzielle Extremisten und Terroristen wahrgenommen. Die Verfolgung von Salafisten passiert zu einem großen Teil über außergesetzliche Mechanismen, vor allem in Tschetschenien, wo seit Anfang der 2000er Jahre zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen und außergerichtlichen Hinrichtungen von Vertretern eines 'nicht traditionellen Islam' stattfanden, der jedoch oft keine Verbindung zum terroristischen Untergrund hatte (Memorial 10.2020). Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand sein Zentrum hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens und bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Von tschetschenischen Sicherheitskräften werden Entführungen begangen. In Tschetschenien selbst ist der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan. Die Kämpfer würden im Allgemeinen auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015).

Nach dem terroristischen Anschlag auf Grosny am 4.12.2014 nahm Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass, wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des 'Komitees gegen Folter', dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden sind (Standard.at 14.12.2014; vgl. Meduza 31.10.2017). Es handelte sich um 15 niedergebrannte Häuser (The Telegraph 17.1.2015; vgl. Meduza 31.10.2017). Ein weiterer Fall ist das 2016 niedergebrannte Haus von Ramasan Dschalaldinow. Er hatte sich in einem Internetvideo bei Präsident Putin über Behördenkorruption und Bestechungsgelder beschwert (RFE/RL 18.5.2016). Ebenso wurden im Jahr 2016 nach einem Angriff von zwei Aufständischen auf einen Checkpoint in der Nähe von Grosny die Häuser ihrer Familien niedergebrannt (US DOS 3.3.2017). Auch Human Rights Watch berichtet im Jahresbericht 2016, dass Häuser niedergebrannt wurden [damit sind wohl die eben angeführten Fälle gemeint] (HRW 12.1.2017). Die Jahresberichte für das Jahr 2014 von Amnesty International (AI), US Department of States (US DOS), Human Rights Watch (HRW) und Freedom House (FH) berichten vom Niederbrennen von Häusern als Vergeltung für die oben genannte Terrorattacke auf Grosny vom Dezember 2014. Für die Jahre 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021 gab es in den einschlägigen Berichten keine Hinweise auf das Niederbrennen von Häusern (AI 22.2.2018; vgl. US DOS 20.4.2018, HRW 18.1.2018, FH 1.2018, US DOS 13.3.2019, HRW 17.1.2019, FH 4.2.2019, HRW 14.1.2020, FH 4.3.2020, US DOS 11.3.2020, HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021, AI 16.4.2020, AA 2.2.2021, HRW 13.1.2022, AI 7.4.2021).

Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Laut einer Analyse des Journalisten Vadim Dubow aus dem Jahr 2016 emigrierten die meisten Tschetschenen aus rein ökonomischen Gründen: Tschetschenien ist zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht erstreckt sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus. Dieser Analyse wird von anderen Experten widersprochen. Wirtschaftliche Gründe spielten demnach eine untergeordnete Rolle bei der Entscheidung, Tschetschenien zu verlassen. Andere Kommentatoren verweisen wiederum auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen Strömungen in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und dem als Fremdkörper kritisierten Salafismus. Menschenrechtsaktivisten wiederum sehen in der Darstellung von Asylwerbern aus Tschetschenien als Wirtschaftsflüchtlinge eine Strategie des regionalen Oberhaupts Kadyrow (ÖB Moskau 6.2021). Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht (CACI 25.2.2020). Beispielsweise wurde im August 2019 der ethnische Tschetschene Selimchan Changoschwili aus dem georgischen Pankisi-Tal in Berlin auf offener Straße ermordet. Er hat im zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft und dürfte nicht, wie teilweise in den Medien kolportiert, Islamist gewesen sein, sondern ein Kämpfer in der Tradition der Republik Itschkeria. Auch soll er damals enge Verbindungen zu dem damaligen moderaten Präsidenten Aslan Maschadow gehabt haben (Tagesschau.de 28.8.2019). Der sehr prominente tschetschenische Separatistenpolitiker im Exil, Achmad Sakaew [Ministerpräsident der tschetschenischen Exilregierung und Vertreter von Itschkeria], gab 2020 eine Erklärung ab, in der er Folterungen in Tschetschenien verurteilte. Die tschetschenischen Behörden zwangen Sakaews Verwandte sofort, sich öffentlich von ihm loszusagen (HRW 13.1.2021).

Ramsan Kadyrow droht öffentlich und ungestraft damit, Blogger wegen der Verbreitung von 'Zwietracht und Klatsch' einzuschüchtern, ins Gefängnis zu stecken und zu töten (AI 16.4.2020). Ein Beispiel hierfür ist der wohl populärste Kritiker Kadyrows. Der in Europa lebende Blogger Tumso Abdurachmanow wird häufig von hochrangigen Leuten aus Kadyrows Umfeld bedroht und angegriffen (Deutschlandfunk.de 11.3.2019; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Mitte 2019 erklärte der Vorsitzende des tschetschenischen Parlaments und enger Vertrauter von Ramsan Kadyrow, Magomed Daudov (auch bekannt als 'Lord'), dem Blogger die Blutfehde (BBC 27.2.2020), nachdem Abdurachmanow den verstorbenen Vater von Ramsan Kadyrow, Achmad Kadyrow, als Verräter bezeichnet hatte (RFE/RL 27.2.2020). Im Februar 2020 wurde Abdurachmanow in seiner Wohnung von einem mit einem Hammer bewaffneten Mann angegriffen. Er konnte den Angreifer abwehren und hat überlebt (BBC 27.2.2020; vgl. RFE/RL 27.2.2020). Ein anderer Blogger wurde Anfang des Jahres 2020 mit 135 Stichwunden tot in einem Hotel im französischen Lille aufgefunden (SZ 4.2.2020; vgl. Zeit.de 5.7.2020, ÖB Moskau 6.2021). Der aus Tschetschenien stammende Imran Aliew war als Blogger unter dem Namen 'Mansur Stary' bekannt (Caucasian Knot 28.5.2020). Nach einem Bericht des kaukasischen Internetportals Caucasian Knot hatte der Blogger sich in seiner früheren Heimat unbeliebt gemacht. Auf Youtube hatte der Tschetschene Ramsan Kadyrow und dessen Familie scharf kritisiert (Kleine Zeitung 3.2.2020). Im Juli 2020 wurde in Gerasdorf bei Wien ein weiterer politischer Blogger getötet (Kurier.at 23.7.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Der Mann, der sich Anzor aus Wien nannte, hat auf Youtube mehrere Videos veröffentlicht, in denen er den tschetschenischen Machthaber Ramsan Kadyrow kritisierte. Die Angehörigen in Tschetschenien haben sich - vermutlich unter Druck - in einem Video von ihrem Verwandten distanziert. Gleichzeitig haben sie die Verantwortung für seine Tötung übernommen (Kurier.at 23.7.2020). Ein weiteres Beispiel ist der prominente Menschenrechtsaktivist und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien, Ojub Titiew, der nach Protesten aus dem In- und Ausland inzwischen unter Auflagen aus der Haft entlassen wurde. Er war wegen (wahrscheinlich fingierten) Drogenbesitzes im März 2019 zu einer Haftstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Er selbst und Familienangehörige haben nach Angaben von Memorial Tschetschenien verlassen (AA 2.2.2021).

Ein Sicherheitsrisiko für Russland stellt die Rückkehr terroristischer Kämpfer nordkaukasischer Provenienz aus Syrien und dem Irak dar. Laut diversen staatlichen und nicht-staatlichen Quellen ist davon auszugehen, dass die Präsenz militanter Kämpfer aus Russland in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere Tausend Personen umfasste. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten im Nahen Osten nach Russland zurückkehren, wird gerichtlich vorgegangen. Der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB informierte im Dezember 2019, dass ca. 5.500 russische Bürger sich im Ausland einer terroristischen Organisation angeschlossen und an Kriegshandlungen teilgenommen haben und dass gegenüber 4.000 in Russland eine Strafverfolgung eingeleitet wurde. Etwa 3.000 der insgesamt 5.000 Kämpfer stammten aus dem Nordkaukasus. Offiziellen russischen Vertretern zufolge kehren angesichts einer drohenden gerichtlichen Verfolgung in Russland nur wenige FTFs (foreign terrorist fighters) nach Russland zurück. Frauen und Kinder von FTFs, die keine Verbrechen begangen haben, werden von Russland zurückgeholt (v.a. Kinder), diese werden soweit möglich rehabilitiert und resozialisiert. Laut einem Bericht des Conflict Analysis & Prevention Center vom März 2020 wurde von den Tausenden Kämpfern, die aus dem Nordkaukasus nach Syrien oder in den Irak zogen, der Großteil getötet. In den letzten Jahren repatriiert Russland aktiv die Kinder und zum Teil auch die Ehefrauen dieser Kämpfer zurück nach Russland. Laut einer Pressemeldung vom August 2020 wurden bisher 122 russische Kinder aus dem Irak und 35 aus Syrien nach Russland zurückgebracht, die Rückholung weiterer Kinder ist geplant. Der Umgang mit Familienangehörigen von (ehemaligen) Kämpfern variiert von Region zu Region. Die Maßnahmen reichen von Beobachtung, über soziale Diskriminierung bis zu strafrechtlichen Verurteilungen. In Tschetschenien war es weiblichen Rückkehrern gestattet, nach Hause zurückzukehren. In Dagestan wurden Frauen – angesichts aktiver weiblicher Beteiligung im Aufstand - als Sicherheitsrisiko wahrgenommen und zu 7 – 7,5 Jahren Haft verurteilt, wobei die Haftstrafen aufgrund von Fürsorgepflichten für kleine Kinder aufgeschoben wurden, bis die Kinder 14 Jahre alt sind. Vor dem Verbot des sogenannten IS war die Rückkehr nach Russland einfacher (auch für Männer) und die Konsequenzen milder. Grundsätzlich werden betroffene Familienangehörige als Hochrisikogruppe betrachtet und befinden sich unter Aufsicht der Behörden. Formen der Diskriminierung sind etwa Verweigerung eines Kindergarten- oder Schulplatzes oder Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz zu finden (ÖB Moskau 6.2021).

Laut einem Experten für den Kaukasus kehren nur sehr wenige IS-Anhänger nach Russland zurück. Bei einer Rückkehr aus Gebieten, die unter Kontrolle des sogenannten IS stehen, werden sie strafrechtlich verfolgt. Nachdem der sogenannte IS im Nahen Osten weitgehend bezwungen wurde, besteht die Möglichkeit, dass überlebende IS-Kämpfer nordkaukasischer Provenienz abgesehen von einer Rückkehr nach Russland entweder in andere Konfliktgebiete weiterziehen oder sich der Diaspora in Drittländern anschließen könnten. Daraus kann sich auch ein entsprechendes Sicherheitsrisiko für Länder mit umfangreichen tschetschenischen Bevölkerungsanteilen ergeben (ÖB Moskau 6.2021).

Quellen:

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 AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2038587.html , Zugriff 15.3.2021

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 BBC (27.2.2020): Chechen blogger Tumso Abdurakhmanov 'survives hammer attack', https://www.bbc.com/news/world-europe-51656571 , Zugriff 15.3.2021

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Religionsfreiheit

Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit (AA 2.2.2021). Christentum, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei als 'traditionelle Religionen' de facto eine herausgehobene Stellung (AA 2.2.2021), die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) spielt allerdings eine zentrale Rolle (AA 2.2.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die ROK arbeitet bei bestimmten Themen eng mit der Regierung zusammen (FH 3.3.2021). Rund 68% identifizieren sich als russisch-orthodoxe Christen, 7% als Muslime, und 25% gehören religiösen Minderheiten an, darunter Protestanten, Katholiken, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Juden und Baha'i (USCIRF 4.2020). Der Islam ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. In der Russischen Föderation leben zwischen 14 und 20 Millionen Muslime (ÖB Moskau 6.2021; vgl. GIZ 1.2021c).

Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die 'Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens' sowie die 'Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus' vertreten. Darüber hinaus sind zahlreiche andere Konfessionen, wie der Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen -, das Judentum (ca. 200.000 Gläubige) sowie von den christlichen Kirchen die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche und eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 1.2021c). Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen (GIZ 1.2021c; vgl. USCIRF 4.2020). Die russische Regierung betrachtet unabhängige religiöse Aktivitäten als eine Bedrohung für die soziale und politische Stabilität des Landes und pflegt gleichzeitig bedeutende Beziehungen zu den sogenannten 'traditionellen' Religionen des Landes. Die Regierung aktualisiert regelmäßig Gesetze, welche die Religionsfreiheit einschränken, darunter ein Religionsgesetz von 1996, ein Gesetz zur Bekämpfung des Extremismus von 2002 und neuere Gesetze über Gotteslästerung, wie beispielsweise 'Schüren von religiösem Hass' und 'Missionstätigkeit'. Diese vagen Gesetze geben den russischen Behörden weitreichende Befugnisse, religiöse Reden oder Aktivitäten zu definieren und zu verfolgen oder religiöse Literatur zu verbieten, die sie für schädlich halten. Das Religionsgesetz legt strenge Registrierungsanforderungen an religiöse Gruppen fest und ermächtigt Staatsbeamte, die Tätigkeit der Gruppierungen zu behindern (USCIRF 4.2020).

Seit Ende der Achtzigerjahre hat der Anteil der Gläubigen im Zuge einer 'religiösen Renaissance' bedeutend zugenommen. Allerdings bezeichnen sich laut Meinungsumfragen rund 50% der Bevölkerung als nicht gläubig. Zwar gibt es in Russland einen hohen Grad der Wertschätzung von Kirche und Religiosität, dies bedeutet aber nicht, dass die Menschen ihr Leben nach kirchlichen Vorschriften führen. Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. Die ROK hat ein besonderes Verhältnis zum russischen Staat, z.B. ist der Patriarch bei wichtigen staatlichen Anlässen stets anwesend. Die ROK versteht sich als multinationale Kirche, die über ein 'kanonisches Territorium' verfügt. Über die Zahl der Angehörigen der ROK gibt es nur Schätzungen, die zwischen 50 und 135 Millionen Gläubigen schwanken. Wer heute in Russland seine Zugehörigkeit zur orthodoxen Kirche herausstellt, macht damit deutlich, dass er zur russischen Tradition steht. Das Wiedererwachen des religiösen Lebens in Russland gibt regelmäßig Anlass zu Diskussionen um die Rolle der ROK in der Gesellschaft und ihr Verhältnis zum Staat (GIZ 1.2021c).

Seit einer Änderung des Anti-Extremismus-Gesetzes im Jahr 2007 gerieten bestimmte religiöse Gruppen ins Visier der russischen Behörden, vor allem die Zeugen Jehovas und islamische Gruppierungen wie Hizb ut-Tahrir, aber auch Falun Gong, Scientology, und andere. Im Zuge einer Verschärfung der anti-extremistischen Gesetzgebung im Jahr 2016 wurden die Auflagen für Missionarstätigkeiten neu geregelt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. USCIRF 4.2020). Das Anti-Extremismus-Gesetz wird auch genutzt, um Muslime - insbesondere Anhänger der islamischen Missionsbewegung Tablighi Jamaat und Leser des türkischen Theologen Said Nursi - wegen friedlicher religiöser Aktivitäten zu verfolgen (USCIRF 4.2020). Auch andere nicht-traditionelle religiöse Gruppen kamen in letzten Jahren unter Druck, wie beispielsweise Adventisten, Baptisten, die Pfingstbewegung und die Heilsarmee (ÖB Moskau 6.2021).

Am 20.4.2017 billigte das Oberste Gericht Russlands einen Antrag des Justizministeriums, in dem die russische Zentrale der Zeugen Jehovas als extremistische Gruppe eingestuft wurde, welche die Bürgerrechte sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedrohe. Von dem Verbot sind alle 395 Regionalverbände des Landes betroffen. Ihr Besitz wurde beschlagnahmt. Die Zeugen Jehovas können somit für die Ausübung ihres Glaubens strafrechtlich verfolgt werden (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Die Verfolgung der Zeugen Jehovas unter dem Vorwurf des Extremismus nahm in den letzten Jahren zu, was sich an einer steigenden Zahl von Verurteilungen und längeren Haftstrafen zeigt (AI 7.4.2021). Die Polizei führt weiterhin Hausdurchsuchungen durch und eröffnet neue Strafverfahren gegen Zeugen Jehovas. Zu den Verurteilten und Angeklagten gehören auch Personen auf der von Russland besetzten Krim (HRW 13.1.2022).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 5.3.2021

 AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048614.html , Zugriff 4.2.2022

 FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html , Zugriff 5.3.2021

 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140 , Zugriff 5.3.2021

 HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html , Zugriff 4.2.2022

 ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2046141/RUSS_%C3%96B_Bericht_2020_06.pdf , Zugriff 1.10.2021

 ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 1.10.2021

 USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2020): 2020 Annual Report, Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028973/Russia.pdf , Zugriff 5.3.2021

Tschetschenien

Die tschetschenische Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weitverbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islams. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (ÖIF 2013).

In Tschetschenien setzt Ramsan Kadyrow seine eigenen Ansichten bezüglich des Islams durch (USCIRF 4.2019; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Dieser soll moderat, aber streng kontrolliert sein. Salafismus und Wahhabismus duldet er nicht (USCIRF 4.2019). Die Autorität der Kadyrow-Regierung beruht auf der Wirkungskraft einer spezifischen islamischen Ideologie, die als Gegenentwurf zu den Lehren des Wahhabismus bzw. Salafismus konzipiert ist und die Gesellschaft gegen den Einfluss erstarkender fundamentalistischer Kräfte stabilisieren soll (Russland Analysen 21.9.2018). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut glaubhaften Aussagen von lokalen NGOs einher mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert werden soll (AA 2.2.2021). Die strafrechtliche Verfolgung dieser Art von Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021; vgl. USCIRF 4.2020). Auch Verwandte, Freunde und Bekannte können ins Visier der Behörden geraten (ÖB Moskau 6.2021). Belästigungen von Muslimen bei Gottesdiensten kommen vor, ebenso wie Entführungen zur 'Kontrolle der religiösen Überzeugungen'. Dies dient der Einschüchterung der Bevölkerung (USCIRF 4.2020).

Frauen müssen sich islamisch kleiden und können in polygame Ehen gezwungen werden (USCIRF 4.2019). Polygamie kam schon in der Sowjetunion vor, allerdings nur heimlich. Nun wird sie durch die Scharia legitimiert (Welt.de 14.2.2017). Polygamie ist zwar offiziell nicht zulässig, aber durch die Parallelität von staatlich anerkannter und inoffizieller islamischer Ehe faktisch möglich (AA 2.2.2021). Die Religion verdrängt die alten Werte der traditionellen Dorfgemeinde. Der Islam wird dabei in unterschiedlichsten Formen gelebt und dient oft den Männern dazu, ihre Frauen zu unterdrücken (Welt.de 14.2.2017).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 9.3.2021

 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

 ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 1.10.2021

 ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam, S. 111-113 [vergriffen; liegt in der Staatendokumentation auf]

 Russland Analysen (21.9.2018): Der Islam als multifunktionaler Stabilitätsregulator des tschetschenischen Sozialgefüges – ein theoretisches Modell zur Wirkungsweise der Religion in Tschetschenien, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/359/der-islam-als-multifunktionaler-stabilitaetsregulator-des-tschetschenischen-sozialgefueges-ein-theoretisches-modell-zur/ , Zugriff 9.3.2021

 USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2019): 2018 Annual Report, Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008198/Tier1_RUSSIA_2019.pdf , Zugriff 20.3.2020

 USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2020): 2019 Annual Report, Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028973/Russia.pdf , Zugriff 9.3.2021

 Welt.de (14.2.2017): Immer ein echter Mann zu sein – das ist eine Last, https://www.welt.de/politik/ausland/article161562501/Immer-ein-echter-Mann-zu-sein-das-ist-eine-Last.html , Zugriff 20.3.2020

Ethnische Minderheiten

Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als 160 Völkern leben. Die Russen stellen mit 79,8% die Mehrheit der Bevölkerung. Größere Minderheiten sind Tataren (4,0%), Ukrainer (2,2%), Armenier (1,9%), Tschuwaschen (1,5%), Baschkiren (1,4%), Tschetschenen (0,9%), Deutsche (0,8%), Weißrussen und Mordwinen (je 0,6%), Udmurten (0,4%), Burjaten (0,3%) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nicht-russischen und russischen Bevölkerungsteilen durch interethnische Ehen und Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan, Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt. Russisch ist die einzige überall geltende Amtssprache. Parallel dazu wird in den einzelnen autonomen Republiken die jeweilige Volkssprache als zweite Amtssprache verwendet. Die Sprachen der kleinen indigenen Völker stehen unter gesetzlichem Schutz (GIZ 1.2021c). Minderheiten sind in der Regel politisch und gesellschaftlich gut integriert (AA 2.2.2021).

Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik, inklusive der Förderung von Minderheitensprachen im Bildungssystem (AA 21.5.2018). Trotzdem werden Rechte von Minderheiten nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert (ÖB Moskau 6.2021). Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021, FH 3.3.2021, BTI 2020). 'Racial profiling' ist bei den Behörden verbreitet. Minderheiten ohne anerkannten Rechtsstatus wie z.B. Sinti und Roma sind immer wieder Opfer von Diskriminierungen auch durch staatliche Organe (AA 2.2.2021). Die Annexion der Krim 2014 sowie das aus Moskauer Sicht erforderliche Eintreten für die Belange der russischsprachigen Bevölkerung in der Ostukraine haben zu einem starken Anstieg der patriotischen Gesinnung innerhalb der russischen Bevölkerung geführt. In den vergangenen Jahren gingen die Behörden daher verstärkt gegen radikale Nationalisten vor. Dementsprechend sank auch die öffentliche Aktivität derartiger Gruppen, wie die NGO Sova bestätigt. Gestiegen ist ebenfalls die Anzahl von Verurteilungen gegen nationalistische bzw. neofaschistische Gruppierungen wie etwa die Organisation BORN (ÖB Moskau 6.2021). Vor diesem Hintergrund berichtete die NGO Sova in den vergangenen Jahren über sinkende Zahlen rassistischer Übergriffe (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Die meisten Vorfälle gab es wie in den Vorjahren in den beiden Metropolen Moskau und Sankt Petersburg. Migranten aus Zentralasien, dem Nordkaukasus und dunkelhäutige Personen sind üblicherweise das Hauptziel dieser Übergriffe. Gleichzeitig ist aber im Vergleich zu den Jahren 2014-2017 ein gewisser Anstieg der fremdenfeindlichen Stimmung zu bemerken, welcher im Zusammenhang mit sozialen Problemen (Unzufriedenheit mit der Pensionsreform und sinkenden Reallöhnen) zu sehen ist. Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) des Europarats stellte in ihrem Bericht vom März 2019 betreffend die Situation in der Russischen Föderation fest, dass die Zahl rassistischer Morde und Gewaltverbrechen in den vergangenen Jahren gesunken ist und insbesondere Angriffe durch Neonazi-Gruppierungen stark zurückgegangen sind. In der Statistik des Sova-Center zu rassistischen und Neo-Nazi-Übergriffen in Russland sind für das Jahr 2019 Angriffe auf 48 Personen erfasst, von denen 6 getötet wurden. Die Zahl der Opfer bei Hassverbrechen ist zwar klar geringer als noch vor 10 Jahren, dennoch aber nicht unbedeutend. Keinen Rückgang gab es bei Angriffen gegen Mitglieder oppositioneller Gruppierungen (ÖB Moskau 6.2021).

Im Jänner 2019 trat eine Gesetzesänderung in Kraft, mit welcher der Paragraf 282 des Strafgesetzbuches über die Erregung von Hass aufgrund der Rasse, der Religion oder anderer Merkmale (Volksverhetzung), der von den Behörden zum Teil überschießend angewandt worden war (z.B. für Likes und Re-Posts auf sozialen Medien), abgeschwächt wurde. Seither ist die Zahl der Verurteilungen wegen 'Anstiftung von Hass' deutlich zurückgegangen. Die Zahlen von strafrechtlicher Verfolgung wegen 'Aufruf zu und Rechtfertigung von Terrorismus' und wegen 'Organisation der Tätigkeit einer extremistischen Organisation' sind gestiegen (ÖB Moskau 6.2021).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434107/4598_1528119149_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-april-2018-21-05-2018.pdf , Zugriff 11.3.2020

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 23.2.2021

 BTI – Bertelsmann Transformation Index (2020): BTI 2020 Country Report, Russia, https://bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RUS.pdf , Zugriff 17.2.2021

 FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html , Zugriff 5.3.2021

 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140 , Zugriff 17.2.2021

 ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 1.10.2021

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Artikel 19 der russischen Verfassung garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau (ÖB Moskau 6.2021; vgl. GIZ 1.2021c). Zudem hat die Russische Föderation mehrere internationale und regionale Konventionen ratifiziert, welche diese Gleichstellung festschreiben, darunter die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und ihr Zusatzprotokoll. Russland hat die Istanbul Konvention nicht ratifiziert. In der Gesellschaft herrschen stereotype Rollenbilder vor, traditionelle Geschlechterrollen werden vom Staat propagiert, Frauen sind im Durchschnitt schlechter bezahlt (ÖB Moskau 6.2021).

Frauen stellen in Russland traditionell die Mehrheit der Bevölkerung. Der weibliche Bevölkerungsanteil beträgt seit den 1920er Jahren zwischen 53% und 55% der Gesamtbevölkerung. Durch die Transformationsprozesse und den Übergang zur Marktwirtschaft sind die Frauen in besonderer Weise betroffen. Davon zeugt der erhebliche Rückgang der Geburtenrate. Die Veränderungen in den Lebensverhältnissen von Frauen betreffen auch den Arbeitsmarkt, denn das Risiko von Ausfallzeiten durch Schwangerschaft, Erziehungsurlaub und Pflege von Angehörigen führt oft dazu, dass Frauen trotz besserer Ausbildung seltener als Männer eingestellt werden. Das im Durchschnitt deutlich geringere Einkommen von Frauen bedeutet niedrigere Pensionen für ältere Frauen, die damit ein hohes Risiko der Altersarmut tragen (GIZ 1.2021c). Frauen mit kleinen Kindern gehören einer sozialen Gruppe an, die besonders von sozialer Unterstützung wie Lohnfortzahlung während des Mutterschutzes und dem sogenannten 'Mutterschaftskapital' Nutzen ziehen (vgl. Kapitel Sozialbeihilfen) (Russland Analysen 21.2.2020a).

Die politische Sphäre in Russland ist von Männern dominiert (GIZ 1.2021c). Frauen sind in Politik und Regierung unterrepräsentiert. Sie halten weniger als ein Fünftel der Sitze in der Duma und im Föderationsrat. Nur drei von 31 Kabinettsmitgliedern sind Frauen (FH 3.3.2021). In Russland herrscht noch immer ein konservatives Familienbild vor – die Frau als Hausfrau und Mutter. Jedoch sind Frauen in der Realität gezwungen, auch (Vollzeit) erwerbstätig zu sein, schon allein aufgrund der hohen Scheidungsrate. Daraus folgt logischerweise auch eine große Anzahl von alleinerziehenden Frauen (Russland Analysen 21.2.2020b).

Ein ernstes Problem, das von Politik und Gesellschaft weitgehend ausgeblendet wird, stellt die häusliche Gewalt dar (ÖB Moskau 6.2021; vgl. FH 3.3.2021, HRW 10.2018). Häusliche Gewalt wird von den Behörden kaum beachtet, stattdessen werden Opfer häuslicher Gewalt, die zur Selbstverteidigung den Täter töten, häufig inhaftiert. Bis zu 80% der in Russland inhaftierten Frauen dürften unter diese Kategorie fallen (FH 3.3.2021). Es gibt in Russland sowohl staatliche Krisenzentren (Frauenhäuser) als auch gesellschaftliche Organisationen und Privatinitiativen zur Unterstützung und Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt. Das Zentrum ANNA etwa koordiniert ein informelles Netzwerk von Organisationen zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen und Kinder. Es wurde eine interaktive Karte mit Zentren, die betroffene Frauen in den meisten Regionen Russlands unterstützen, erstellt (ÖB Moskau 6.2021). Offizielle Studien legen nahe, dass mindestens jede fünfte Frau in Russland irgendwann in ihrem Leben körperliche Gewalt durch ihren Ehemann oder Partner erlebt hat (HRW 10.2018). Nach offiziellen Statistiken ereignen sich 40% aller schweren Gewaltdelikte innerhalb der Familien. Es gibt kein System zur Prävention, und es gibt zu wenig Einrichtungen, in denen Frauen mit Kindern vorübergehend Zuflucht suchen können. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügend Nachdruck oder zuweilen gar nicht nach (AA 2.2.2021; vgl. US DOS 11.3.2020, HRW 10.2018). Experten schätzen, dass 60% bis 70% der Fälle von häuslicher Gewalt nicht gemeldet werden (US DOS 11.3.2020). Trotz der weiten Verbreitung des Problems gibt es grobe Mängel bei der Bewusstseinsbildung darüber, auch innerhalb der politischen Elite. Durch eine Gesetzesänderung im Jänner 2017 wurde häusliche Gewalt im Erstfall zu einer Ordnungswidrigkeit herabgestuft (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021), wenn sie zu keinen dauerhaften körperlichen Schäden führt (FH 3.3.2021). Ende 2019 wurde ein neuer Gesetzesentwurf zur Vorbeugung von häuslicher Gewalt ins russische Parlament eingebracht, dessen Behandlung bis zum Ende der Coronavirus-Epidemie aber ausgesetzt wurde. Gegner des Entwurfs sehen traditionelle Familienstrukturen in Gefahr. In der Zeit des Lockdowns aufgrund der COVID-19-Pandemie hatten sich die Anrufe bei der Hotline für Opfer von häuslicher Gewalt des ANNA-Zentrums um 74% erhöht (ÖB Moskau 6.2021). Die NGO 'nasiliu.net', welche sich gegen häusliche Gewalt engagiert, wurde vom russischen Justizministerium in die Liste der Organisationen eingetragen, welche 'die Funktion eines ausländischen Agenten' erfüllen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. HRW 13.1.2022). Russlands Gesetze, polizeiliche Maßnahmen und Dienstleistungen für Opfer von häuslicher Gewalt sind unzureichend (HRW 13.1.2022). Mehrere Politiker und Experten, die sich für ein robustes Gesetz gegen häusliche Gewalt einsetzen, berichteten von Drohungen gegen sie und ihre Familien, unter anderem durch diejenigen, die behaupten, 'traditionelle' oder 'familiäre' Werte zu fördern (HRW 13.1.2021; vgl. AI 16.4.2020). Russlands Ombudsperson stellte fest, dass die häusliche Gewalt während der Covid-19-Pandemie zugenommen hat (HRW 13.1.2021; vgl. AI 7.4.2021) und sich die gemeldeten Fälle während des Lockdowns im Frühjahr 2020 mehr als verdoppelt haben (HRW 13.1.2021). Aus einer 2021 veröffentlichten Studie, die fast ein Jahrzehnt umfasst, geht hervor, dass in etwa 66% aller ermordeten Frauen in Russland Opfer von häuslicher Gewalt waren (HRW 13.1.2022).

Vergewaltigung ist illegal, und das Gesetz sieht dieselbe Strafe für einen Täter vor, egal ob er aus der Familie stammt oder nicht. Das Strafmaß für Vergewaltigung ist drei bis sechs Jahre Haft für einen Einzeltäter mit zusätzlicher Haft bei erschwerenden Umständen. Laut NGOs würden Exekutivbeamte und Staatsanwälte Vergewaltigung durch Ehemänner bzw. durch Bekannte keine Priorität einräumen (US DOS 11.3.2020). NGOs berichten außerdem, dass lokale Polizisten sich weigern würden, auf Anrufe in Bezug auf Vergewaltigung und häusliche Gewalt zu reagieren, solange sich das Opfer nicht in einer lebensbedrohlichen Situation befindet (US DOS 11.3.2020; vgl. EASO 3.2017).

NGOs stellten fest, dass der Zugang zu Notunterkünften oft kompliziert ist, da sie einen Wohnsitznachweis in dieser bestimmten Gemeinde sowie einen Nachweis über den Status eines Niedrigeinkommens benötigen. In vielen Fällen werden diese Dokumente von den Tätern verwaltet und stehen den Opfern deshalb nicht zur Verfügung (US DOS 11.3.2020). Krisenzentren und Notunterkünfte von NGOs spielen eine entscheidende Rolle bei der Erbringung von Dienstleistungen für von häuslicher Gewalt betroffene Frauen. Diese sind auf staatlicher Ebene oft nicht verfügbar, und es gibt Fälle, in denen Frauen, bevor sie in NGO-Einrichtungen kamen, von staatlichen Einrichtungen abgewiesen wurden (HRW 10.2018). Aufgrund finanzieller Engpässe und staatlicher Beschränkungen bei der Beschaffung ausländischer Mittel haben NGOs Schwierigkeiten, ausreichend viele Unterkünfte zur Verfügung zu stellen. In Großstädten gibt es staatliche Unterkünfte, die dringende Hilfe, wie zum Beispiel 'Krisenwohnungen' zur Verfügung stellen können. Neben staatlichen und NGO-Einrichtungen gibt es auch religiöse Einrichtungen der Russisch-Orthodoxen, der Katholischen und der Baptisten-Kirche, die Opfern von häuslicher Gewalt Hilfe bereitstellen. Um in eine staatliche Einrichtung aufgenommen zu werden, müssen Frauen oft eine ganze Reihe von Dokumenten mitbringen, wie beispielsweise Meldezettel, Reisepass, eine Überweisung von Sozial- oder Kinderschutzdiensten, eine persönliche schriftliche Erklärung, warum die Person Hilfe benötigt, ärztliche Atteste mit Angaben zu allen Impfungen und in einigen Fällen sogar Röntgenaufnahmen. Wenn eine Frau Kinder hat, muss sie auch für jedes ihrer Kinder Gesundheitsunterlagen vorlegen. Der Prozess der Beschaffung all dieser Dokumente kann bis zu zwei Wochen dauern, in einigen Fällen auch länger (HRW 10.2018).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 24.2.2021

 AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2038587.html , Zugriff 19.2.2021

 AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048614.html , Zugriff 14.2.2022

 EASO – European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf , Zugriff 24.2.2021

 FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html , Zugriff 5.3.2021

 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140 , Zugriff 19.2.2021

 HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043508.html , Zugriff 19.2.2021

 HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html , Zugriff 4.2.2022

 HRW – Human Rights Watch (10.2018): 'I Could Kill You and No One Would Stop Me' Weak State Response to Domestic Violence in Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1447924/3175_1540546740_russia1018-web3.pdf , Zugriff 5.3.2021

 ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 13.10.2021

 Russland Analysen/ Brand, Martin (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf , Zugriff 5.3.2021

 Russland Analysen/ Hornke, Theresa (21.2.2020b): Russlands Familienpolitik, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf , Zugriff 5.3.2021

 US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html , Zugriff 5.3.2021

Frauen im Nordkaukasus, insbesondere in Tschetschenien

Die Situation von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich von der in anderen Regionen Russlands. Fälle von Ehrenmorden, häuslicher Gewalt, Entführungen und Zwangsverheiratungen sind laut NGOs nach wie vor ein Problem in Tschetschenien (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021), aber auch in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan. Verlässliche Statistiken dazu liegen nicht vor. Erschwert wird die Situation durch die Koexistenz dreier Rechtssysteme in der Region – dem russischen Recht, dem Gewohnheitsrecht (Adat) und der Scharia. Gerichtsentscheidungen werden häufig nicht umgesetzt, lokale Behörden richten sich mehr nach Traditionen als nach den russischen Rechtsvorschriften. Insbesondere der Fokus auf traditionelle Werte und Moralvorstellungen, die in der Republik Tschetschenien unter Ramsan Kadyrow propagiert werden, schränkt die Rolle der Frau in der Gesellschaft ein. Das Komitee zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sprach im Rahmen seiner Empfehlungen an die Russische Föderation in diesem Zusammenhang von einer 'Kultur des Schweigens und der Straflosigkeit' (ÖB Moskau 6.2021). Die Heirat einer 17-jährigen Tschetschenin mit einem 47-jährigen örtlichen Polizeichef im Frühjahr 2015 gilt als Beispiel für die verbreitete Praxis von Zwangsehen. Außerdem weist sie auf eine Form der Polygamie hin, die zwar offiziell nicht zulässig, aber durch die Parallelität von staatlich anerkannter und inoffizieller islamischer Ehe faktisch möglich ist (AA 13.2.2019).

Unter sowjetischer Herrschaft waren tschetschenische Frauen durch die russische Gesetzgebung geschützt. Polygamie, Brautentführungen und Ehrenmorde wurden bestraft. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion löste sich der Schutz durch russisches Recht für Frauen allmählich auf, gleichzeitig kam es zu einem stärkeren Einfluss von Adat und Scharia. Unter Republiksoberhaupt Kadyrow ist die tschetschenische Gesellschaft traditioneller geworden. Nach Aussagen eines tschetschenischen Rechtsanwalts werden Frauen sowohl nach islamischem als auch nach dem Adatrecht hochgeschätzt. Die Wirklichkeit im Tschetschenien von heute sieht jedoch so aus, dass Gewalt gegen Frauen weit verbreitet ist und sich die Lage für Frauen äußerst schwierig gestaltet (EASO 9.2014; vgl. Welt.de 14.2.2017, openDemocracy 7.8.2020). Gewalttätige Ehemänner werden selten bestraft, die Schuld wird üblicherweise der Frau zugeschoben (openDemocracy 7.8.2020). Auch die Religion ist ein Rückschlag für die Frauen und stellt sie in eine den Männern untergeordnete Position (EASO 9.2014; vgl. Welt.de 14.2.2017). Es ist nicht klar, ob Scharia oder Adat wichtiger für die tschetschenische Gesellschaft sind. Jedoch kann nur das russische Recht Frauen effektiv schützen. Es wird berichtet, dass die Scharia immer wichtiger wird, und auch Kadyrow selbst – obwohl er sowohl Adat als auch Scharia betont – sich eher auf die Scharia bezieht. Das Adat-Recht dürfte aber besonders bei Hochzeitstraditionen eine dominante Rolle spielen (EASO 9.2014).

Häusliche Gewalt, die überall in Russland ein großes Problem darstellt, gehört in den nordkaukasischen Republiken zum Alltag (Welt.de 14.2.2017; vgl. openDemocracy 7.8.2020). Sie ist weit verbreitet, gesellschaftlich toleriert und oft äußerst brutal. Zivilgesellschaftliche Initiativen widmen sich der Unterstützung nordkaukasischer Frauen und bieten etwa psychologische, rechtliche und medizinische Hilfe an: z.B. die Organisationen 'Women for Development' und 'SINTEM' in Tschetschenien und 'Mat‘ i Ditja' (Mutter und Kind) in Dagestan (ÖB Moskau 6.2021). Im Jahr 2019 eröffnete in Tschetschenien die Organisation Women for Development - eine der ältesten und angesehensten Organisationen in Tschetschenien - mit Unterstützung des Zuschussprogramms für NGOs ein Krisenzentrum für Frauen. Es gab auch Pläne, ein Frauenhaus zu eröffnen; aufgrund der engen familiären Bindungen, die in der Republik herrschen, wäre es aber schwierig gewesen, die Einrichtung vor Männern und ihren Familien geheim zu halten, darum scheiterte dieses Vorhaben. Beamte haben das hohe Maß an Scheidung und häuslicher Gewalt anerkannt und ein Komitee zur Verhütung von Familienkonflikten unter dem Spirituellen Ausschuss der Muslime der Republik Tschetschenien eingerichtet. Mehrere NGOs, die Teil der Koalition der Frauen-NGOs im Nordkaukasus sind, arbeiten an den Themen häusliche Gewalt und Unterstützung für Frauen. 'Zulässige' Themen müssen jedoch in die allgemeine Logik traditioneller, kultureller, spiritueller, religiöser und nationaler Bräuche und Werte passen. Es ist auch wichtig anzumerken, dass die Mehrheit der NGO-Direktoren und Mitarbeiter in Tschetschenien Frauen sind. Der Ausweg aus der humanitären Nachkriegskrise lag direkt auf den Schultern der Frauen, da sich die Mehrheit der männlichen Bevölkerung nicht frei bewegen konnte und ständigen Bedrohungen und Kontrollen ausgesetzt war. Da Frauen in Tschetschenien, als Folge der lokalen traditionellen Kultur, als verantwortlich für Empathie und Fürsorge angesehen werden, sind sie diejenigen, die die meisten gemeinnützigen und sozialen Projekte zusammenstellen, als Psychologinnen arbeiten, sich freiwillig für Kinder engagieren und sich mit den Themen von Familien mit niedrigem Einkommen und Menschen mit Behinderungen beschäftigen (CSIS 1.2020). Es gibt Berichte, dass Frauen, die sich in anderen Republiken in Frauenhäusern aufhalten, teils gewaltsam von der Polizei zu ihren Familien zurückgebracht werden (HRW 13.1.2022).

In Dagestan werden Geschlechterfragen und Frauenrechte in der Arbeit von Malikat Jabirowas Organisation 'Mat i Ditja' (Mutter und Kind) sowie von der unabhängigen Journalistin Swetlana Anochina mit ihrem 'Daptar'-Projekt und ihrer Gruppe 'Väter und Töchter' behandelt, obwohl diese Initiativen nicht die einzigen sind, die in diesem Bereich aktiv sind (CSIS 1.2020).

Vergewaltigung ist laut Artikel 131 des russischen Strafgesetzbuches ein Straftatbestand. Das Ausmaß von Vergewaltigungen in Tschetschenien und anderen Teilen der Region ist unklar, da es im Allgemeinen so gut wie keine Anzeigen gibt, trotzdem ist davon auszugehen, dass Vergewaltigung in Tschetschenien und im gesamten Nordkaukasus weit verbreitet ist. Vergewaltigung in der Ehe wird nicht als Vergewaltigung angesehen. Vergewaltigungen passieren auch in Polizeistationen. Es handelt sich um ein Tabuthema in Tschetschenien. Einer vergewaltigten Frau haftet ein Stigma an. Sie wird an den Rand der Gesellschaft gedrängt, wenn die Vergewaltigung publik wird. Auch die Familie wird isoliert und stigmatisiert, und es ist nicht unüblich, dass die Familie eine vergewaltigte Frau wegschickt. Die vorherrschende Einstellung ist, dass eine Frau selbst schuld an einer Vergewaltigung sei. Bei Vergewaltigung von Minderjährigen gestaltet sich die Situation etwas anders. Hier wird die Minderjährige eher nicht als an der Vergewaltigung schuldig angesehen, wie es einer erwachsenen Frau passieren würde. Insofern ist die Schande für die Familie auch nicht so groß (EASO 9.2014). Die Täter werden oft nicht bestraft (openDemocracy 7.8.2020).

Es ist in Tschetschenien üblich, die Ehe auf muslimische Art – durch einen Imam – zu schließen. Solch eine Hochzeit ist jedoch nach russischem Recht nicht legal, da sie weder vor einem Standesbeamten geschlossen noch registriert ist. Nach russischem Recht wird sie erst nach der Registrierung bei der Behörde ZAGS legal, die nicht nur Eheschließungen registriert, sondern auch Geburten, Todesfälle, Adoptionen usw. Da die Registrierung mühsam ist und auch eine Scheidung verkompliziert, sind viele Ehen im Nordkaukasus nicht registriert. Eine Registrierung wird oft nur aus praktischen Gründen vorgenommen, beispielsweise in Verbindung mit dem ersten Kind. Der Imam kann eine muslimische Hochzeit auch ohne Anwesenheit des Bräutigams schließen, jedoch ist laut Scharia die Anwesenheit der Frau nötig (EASO 9.2014).

In den letzten Jahren repatriierte Russland aktiv die Kinder und zum Teil auch die Ehefrauen von Kämpfern des sogenannten Islamischen Staates zurück nach Russland. Laut einer Pressemeldung vom August 2020 wurden bisher 122 russische Kinder aus dem Irak und 35 aus Syrien nach Russland zurückgebracht, die Rückholung weiterer Kinder sei geplant (ÖB Moskau 6.2021). Der Umgang mit Familienangehörigen von (ehemaligen) Kämpfern variiert von Region zu Region. Die Maßnahmen reichen von Beobachtung, über soziale Diskriminierung bis zu strafrechtlichen Verurteilungen. In Tschetschenien war es weiblichen Rückkehrern gestattet, nach Hause zurückzukehren. In Dagestan wurden Frauen, angesichts aktiver weiblicher Beteiligung im Aufstand, als Sicherheitsrisiko wahrgenommen und zu ca. sieben Jahren Haft verurteilt, wobei die Haftstrafen aufgrund Fürsorgepflichten für kleine Kinder aufgeschoben wurden, bis die Kinder 14 Jahre alt sind (ÖB Moskau 6.2021; vgl. The Guardian 2.3.2019).

Weibliche Beschneidung kommt in Teilen von Dagestan vor. Etwa 1.240 Mädchen werden jährlich einer Genitalverstümmelung unterzogen (Human Rights Center 'Memorial'; OVD-Info; Stichting Justice Initiative; et al. 6.2020; vgl. Caucasian Knot 19.6.2020). Neben Dagestan gibt es auch Berichte von Genitalverstümmelung in Tschetschenien und Inguschetien (ÖB Moskau 6.2021). In Tschetschenien wurden ältere Frauen einer Beschneidung unterzogen (Caucasian Knot 19.6.2020).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf , Zugriff 24.2.2021

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 24.2.2021

 Caucasian Knot (19.6.2020): Dagestan becomes centre of female circumcision problem in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51240/ , Zugriff 9.4.2021

 CSIS – Center for Strategic and International Studies (1.2020): Civil Society in the North Caucasus, https://www.csis.org/analysis/civil-society-north-caucasus , Zugriff 24.2.2021

 EASO – European Asylum Support Office (9.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautenführung; Waisenhäuser), https://www.ecoi.net/en/file/local/1154982/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf , Zugriff 24.2.2021

 Human Rights Center 'Memorial'; OVD-Info; Stichting Justice Initiative; et al. (Autor), veröffentlicht von UN Human Rights Committee (6.2020): Russia’s Compliance with the International Covenant on Civil and Political Rights; Suggested List of Issues; Submitted for the consideration of the 8th periodic report by the Russian Federation for the 129th Session of the Human Rights Committee, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CCPR/Shared%20Documents/RUS/INT_CCPR_ICO_RUS_42488_E.pdf , Zugriff 9.4.2021

 HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html , Zugriff 4.2.2022

 ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 13.10.2021

 openDemocracy (7.8.2020): After a Chechen woman died, a journalist was targeted with death threats. Here’s why, https://www.opendemocracy.net/en/odr/after-a-chechen-woman-died-a-journalist-was-targeted-with-death-threats-heres-why/ , Zugriff 30.3.2021

 The Guardian (2.3.2019): 'We aren't dangerous': Why Chechnya has welcomed women who joined Isis, https://www.theguardian.com/world/2019/mar/02/we-arent-dangerous-why-chechnya-has-welcomed-women-who-joined-isis , Zugriff 19.2.2021

 Welt.de (14.2.2017): Immer ein echter Mann zu sein – das ist eine Last, https://www.welt.de/politik/ausland/article161562501/Immer-ein-echter-Mann-zu-sein-das-ist-eine-Last.html , Zugriff 19.2.2021

Kinder

Russland hat die UN-Kinderrechtskonvention im Jahr 1990 ratifiziert und deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001) (AA 21.5.2021; vgl. UNTC 25.10.2021). 2014 verabschiedete die russische Regierung die Grundlagen der staatlichen Jugendpolitik der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2025. Die Föderale Agentur für Jugendangelegenheiten (Rosmolodesch) ist seit 2018 direkt der Regierung unterstellt und besitzt einen Jahresetat von ca. 8 Milliarden Rubel [ca. 8 Mio. Euro] (FES 2020).

Landesweit existiert kein Gesetz zu Kindesmissbrauch, aber Mord, Vergewaltigung sowie Körperverletzung sind gesetzlich strafbar. Verboten sind kommerzielle sexuelle Ausbeutung, Kinderprostitution sowie die Herstellung und Verbreitung von Kinderpornografie. Gesetzlich verboten ist der Besitz von Kinderpornografie nur dann, wenn eine Absicht der Verbreitung besteht. Die Gesetze werden von Behörden im Allgemeinen umgesetzt. Einige Kinder sind gewerblicher sexueller Ausbeutung ausgesetzt (US DOS 30.3.2021). Gemäß Berichten kommt es vor, dass russische Kinder, darunter obdachlose, Opfer von Sexhandel in Russland und in anderen Ländern werden. Auch kommt es vor, dass Minderjährige in staatlichen Waisenheimen von Menschenhändlern in folgende Bereiche gelockt werden: Zwangsbettelei, Zwangskriminalität, Kinderpornografie, Sexhandel sowie Verwendung Minderjähriger durch bewaffnete Gruppierungen im Nahen Osten (US DOS 1.7.2021). Gewalt gegen Kinder ist weit verbreitet (US DOS 30.3.2021). Körperliche Züchtigung von Kindern zu Hause ist gesetzlich zugelassen. Körperliche Züchtigung von Kindern in Schulen und als Disziplinarmaßnahme in Strafanstalten ist nicht ausdrücklich verboten. Ungesetzlich ist körperliche Züchtigung als Strafmaßnahme im Zusammenhang mit Straftaten (GI 7.2020). Es gibt in Russland gesellschaftliche Organisationen und Privatinitiativen zur Unterstützung und Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt. Das Zentrum ANNA etwa koordiniert ein informelles Netzwerk von Organisationen zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen und Kinder (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AC o.D.). Es gibt kein System zur Prävention gegen häusliche Gewalt und nur sehr wenige Einrichtungen, wo Frauen mit Kindern vorübergehend Zuflucht suchen können (AA 21.5.2021; vgl. Humanium o.D.). Die Notwendigkeit der Eindämmung von Kinderprostitution, Kinderhandel, Kinderpornografie und Gewalt gegen Kinder wird in der Öffentlichkeit zunehmend thematisiert (AA 21.5.2021).

Die medizinische Versorgung für Kinder ist sehr angespannt. Es fehlen unter anderem Physiotherapeuten und Psychologen (AA 21.5.2021). Die Sterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren beträgt 5,8 pro 1.000 Lebendgeburten (UNICEF o.D.; vgl. WHI o.D.).

Das gesetzliche Mindestalter für Eheschließungen beträgt für Männer und Frauen 18 Jahre. Unter bestimmten Umständen können lokale Behörden Eheschließungen ab einem Alter von 16 Jahren bewilligen. Mehrere Regionen erlauben Eheschließungen ab einem Alter von 14 Jahren, wenn beispielsweise eine Schwangerschaft vorliegt oder ein Kind geboren wurde (US DOS 30.3.2021).

Bildung ist kostenlos. Es herrscht Schulpflicht bis zur 11. Schulstufe. Dennoch verweigern Regionalbehörden häufig den Schulbesuch für Kinder von Personen, welche keine örtliche Wohnsitzregistrierung aufweisen (darunter Roma). Roma-Kinder werden in Schulen, deren Qualitätsstandards niedrig sind, abgesondert. HIV-infizierte Kinder sind Diskriminierung im Bildungsbereich ausgesetzt (US DOS 30.3.2021). Der Zugang zu (inklusiver) Bildung gestaltet sich - trotz bestehender gesetzlicher Regelungen - für viele beeinträchtigte Kinder schwierig. Diesbezüglich fehlt beispielsweise ausgebildetes Personal an den Schulen (US DOS 30.3.2021; vgl. Humanium o.D.). Seit 2019 läuft das sogenannte Nationale Projekt Bildung, welchem 784,5 Milliarden Rubel [ca. 9,7 Milliarden Euro] zur Verfügung stehen, um Schulen zu sanieren und zu modernisieren, Lehrpläne zu aktualisieren, Fachpersonal zu schulen und die Schulverwaltung umzustrukturieren und fortzubilden (Russland-Analysen 21.2.2020b).

Gesetzlich ist Kindern unter 16 Jahren eine Arbeitsaufnahme in den meisten Fällen verwehrt. Die Arbeitsbedingungen für Kinder unter 18 Jahren sind gesetzlich geregelt. 14-Jährige dürfen unter bestimmten Bedingungen und mit Erlaubnis der Eltern oder des Vormunds einer Arbeit nachgehen. Eine solche Arbeit darf der Gesundheit bzw. dem Wohlergehen des Kindes nicht schaden. Kindern unter 18 Jahren ist eine berufliche Beschäftigung in bestimmten Bereichen nicht gestattet, z.B. Arbeiten unter Tag und Sektoren, welche die moralische und gesundheitliche Entwicklung von Kindern gefährden. Gesetzliche Vorgaben werden von der Regierung effektiv umgesetzt, obwohl das Strafausmaß zu milde ist. Kinderarbeit kommt selten vor (US DOS 30.3.2021).

Es gibt staatliche Einrichtungen für Kinder mit Beeinträchtigungen, innerhalb derer sie leben können und kostenlose medizinische Behandlung erhalten (ÖB Moskau 6.2021). Es existieren Berichte über Vernachlässigung, körperlichen, sexuellen und psychologischen Missbrauch von Kindern, welche in staatlichen Institutionen untergebracht sind. Besonders vulnerabel sind Kinder mit Beeinträchtigungen (US DOS 30.3.2021). Beeinträchtigte Kinder erfahren keine Gleichberechtigung, und es existieren zu wenige Unterbringungsmöglichkeiten und Infrastruktur (Humanium o.D.).

2009 wurde das Amt eines Kinderrechtsbeauftragten geschaffen (KRB o.D.a). Kinderrechtsbeauftragte werden vom Staatspräsidenten für eine Amtsperiode von fünf Jahren ernannt. Der Staatspräsident ist berechtigt, Kinderrechtsbeauftragte vorzeitig ihres Amts zu entheben. Zu den Aufgaben von Kinderrechtsbeauftragten, welche dem Staatspräsidenten gegenüber rechenschaftspflichtig sind, zählt beispielsweise die Bearbeitung von Beschwerden (KRB 27.12.2018). Die Kinderrechtsbeauftragte hat ab Dezember 2020 jährlich einen Tätigkeitsbericht und Bericht über die Lage der Kinder in allen Regionen vorzulegen (AA 21.5.2021; vgl. KRB 27.12.2018).

Gemäß dem von der NGO Humanium erstellten Index bestehen in Russland wahrnehmbare Probleme bei der Realisierung von Kinderrechten (orange Stufe bzw. 7,84 von 10 maximal erreichbaren Punkten) (Humanium o.D.).

Nordkaukasus:

Gemäß dem russischen Ministerpräsidenten ist die Kindersterblichkeit im Nordkaukasus um 29% höher als im russischen Durchschnitt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. Government.ru 15.6.2021), und es gibt nicht genügend Schulen (Government.ru 15.6.2021). Im Nordkaukasus sind mancherorts Mädchen Zwangs- bzw. Kinderheiraten ausgesetzt (US DOS 30.3.2021). Regionen in Russland haben eigene Kinderrechtsbeauftragte. Seit 2014 wird dieses Amt in Tschetschenien von Chirachmatow Chamsat Asurin-Basiriewitsch bekleidet (KRB o.D.b). Die derzeitige Kinderrechtsbeauftragte für Dagestan ist Eschowa Marina Jurewna (KRB o.D.c.).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053304/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_21.05.2021.pdf , Zugriff 25.10.2021

 AC – Anna Center (o.D.): Центр "АННА" [Zentrum "ANNA"], https://www.anna-center.ru/ , Zugriff 25.10.2021

 FES – Friedrich-Ebert-Stiftung / Pavel Chikov (2020): Jugend und Menschenrechte in Russland: Ein Verhältnis mit Widersprüchen, http://library.fes.de/pdf-files/bueros/moskau/16507.pdf , Zugriff 25.10.2021

 GI – Global Initiative to End All Corporal Punishment of Children (7.2020): Corporal punishment of children in the Russian Federation, http://www.endcorporalpunishment.org/wp-content/uploads/country-reports/RussianFederation.pdf , Zugriff 25.10.2021

 Government.ru – Webseite der Regierung [Russland] (15.6.2021): Совещание с членами Правительственной комиссии по вопросам социально-экономического развития Северо-Кавказского федерального округа [Sitzung mit Mitgliedern der Regierungskommission in Fragen der sozial-ökonomischen Entwicklung des nordkaukasischen Föderalkreises], http://government.ru/news/42494/ , Zugriff 25.10.2021

 Humanium (o.D.): Kinder in Russland: Die Verwirklichung der Kinderrechte in Russland, https://www.humanium.org/de/russland/ , Zugriff 25.10.2021

 KRB – Kinderrechtsbeauftragte beim Staatspräsidenten [Russische Föderation] (27.12.2018): Федеральный закон: Об уполномоченных по правам ребенка в Российской Федерации (Nr. 501-ФЗ) [Föderales Gesetz: Über Kinderrechtsbeauftragte in der Russischen Föderation], http://deti.gov.ru/detigray/upload/documents/January2019/amRfIOZ71CtFW0jcp7UI.pdf , Zugriff 25.10.2021

 KRB – Kinderrechtsbeauftragte beim Staatspräsidenten [Russische Föderation] (o.D.a): 10 лет Институту [Institution ist 10 Jahre alt], http://deti.gov.ru/pages/history , Zugriff 25.10.2021

 KRB – Kinderrechtsbeauftragter in Tschetschenien [Russische Föderation] (o.D.b): Уполномоченный [Beauftragter], http://deti.gov.ru/region/chechen/bio , Zugriff 25.10.2021

 KRB – Kinderrechtsbeauftragte beim Republiksoberhaupt Dagestans [Russische Föderation] (o.D.c.): Уполномоченный [Beauftragte], http://deti.gov.ru/region/dagestan/bio , Zugriff 25.10.2021

 ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 1.10.2021

 Russland-Analysen (Nr. 382) / Theresa Hornke (21.2.2020b): Russlands Familienpolitik, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf , Zugriff 25.10.2021

 UNICEF – United Nations Children’s Fund (o.D.): Country profiles: Russian Federation, https://data.unicef.org/country/rus/ , Zugriff 25.10.2021

 UNTC – United Nations Treaty Collection (25.10.2021): Convention on the Rights of the Child, https://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=IV-11&chapter=4&clang=_en , Zugriff 25.10.2021

 US DOS – United States Department of State [USA] (1.7.2021): 2021 Trafficking in Persons Report: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2055127.html , Zugriff 25.10.2021

 US DOS – United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048103.html , Zugriff 22.10.2021

 WHI – Welthunger-Index (o.D.): Russische Föderation, https://www.globalhungerindex.org/de/russia.html , Zugriff 25.10.2021

Scheidung und Obsorge

Fragen der Obsorge für minderjährige Kinder sind in der Russischen Föderation grundsätzlich im Familienkodex von 1995 geregelt. Gemäß Art. 61 haben die Eltern eines Kindes die gleichen Rechte und Pflichten in Bezug auf ihre Kinder. Die elterlichen Rechte erlöschen mit der Volljährigkeit des Kindes, also mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Gemäß Art. 18 sind grundsätzlich die russischen Personenstandsbehörden (ZAGS) für die Durchführung von Scheidungsverfahren zuständig, in den Fällen der Art. 21 bis 23 die Gerichte. Gemäß Art. 21 hat eine Scheidung gerichtlich zu erfolgen, falls gemeinsame minderjährige Kinder existieren, es sei denn, der Ehepartner ist verschollen, geschäftsunfähig oder zu einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden. Gemäß Art. 24 Z 1 können die Ehegatten dem Gericht im Scheidungsverfahren eine Vereinbarung vorlegen, in der sie unter anderem regeln, bei welchem Elternteil die Kinder leben werden und wie hoch die Alimentationszahlungen für die Kinder sein sollen. Fehlt eine solche Vereinbarung der Eltern oder verletzt sie die Interessen der Kinder oder eines Elternteils, so ist das Gericht verpflichtet, diese Fragen zu entscheiden. Gemäß Art. 66 Z 1 hat derjenige Elternteil, der nicht beim Kind lebt, das Recht auf Kontakt mit diesem, auf Teilhabe an der Erziehung und auf Entscheidung von Ausbildungsfragen. Gemäß Z 3 sind bei Nichterfüllung der Gerichtsentscheidung die Maßnahmen des Kodex über Verwaltungsübertretungen zu setzen. Bei böswilliger Nichterfüllung der Gerichtsentscheidung kann das Gericht auf Antrag des nicht beim Kind lebenden Elternteils die Entscheidung fällen, diesem das Kind zuzusprechen, falls dies im Interesse des Kindes liegt. Dabei ist dessen Meinung zu beachten. Art. 57 bestimmt generell, dass ein Kind das Recht hat, seine Meinung zu beliebigen familienrechtlichen Fragen, die seine Interessen berühren, auszudrücken und im Zuge von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren angehört zu werden. Die Berücksichtigung der Meinung des Kindes ist verpflichtend, wenn es älter als zehn Jahre ist, es sei denn, sie widerspräche seinen Interessen. Die Nichterfüllung einer Gerichtsentscheidung über die Ausübung elterlicher Rechte (z.B. Besuchsrechte) kann eine Verwaltungsübertretung gemäß Art. 5.35 des Kodex über Verwaltungsübertretungen darstellen und Geldstrafen von 2.000 bis 3.000 Rubel [ca. 28 - 42€] nach sich ziehen, im Wiederholungsfall 4.000 bis 5.000 Rubel [ca. 56 – 70€] oder bis zu fünf Tage Verwaltungshaft. Theoretisch möglich ist auch die Durchsetzung der elterlichen Rechte mithilfe eines Gerichtsvollziehers. Prinzipiell wird der Gerichtsvollzieher in der Praxis zunächst das Gespräch mit beiden Elternteilen suchen, um die Gründe der Nichterfüllung des Gerichtsurteils zu ergründen. Gelingt es im Rahmen des Gesprächs nicht, die Erfüllung der Gerichtsentscheidung herbeizuführen, müsste der Gerichtsvollzieher diese theoretisch zwangsweise durchsetzen. Dies geschieht in der Praxis aber äußerst selten, weil offensichtlich ist, dass sich eine Zwangsabnahme des Kindes äußerst negativ auf dessen psychischen Zustand auswirken würde und somit nicht im Interesse des Kindes läge. Die Praxis in der Russischen Föderation sieht so aus, dass bei Scheidungen minderjährige Kinder zu 99% bei der Mutter bleiben (KA der ÖB Moskau 12.7.2018).

Obsorge in der Republik Tschetschenien:

Da die Republik Tschetschenien Teil der Russischen Föderation ist, gelten die russischen Gesetze auch dort und sind anzuwenden. In der Praxis spielen neben dem russischen Recht traditionell aber auch das islamische Recht und das Gewohnheitsrecht (Adat) eine Rolle. In Tschetschenien ist es traditionell üblich, dass die Kinder nach einer Scheidung in der Familie des Vaters bleiben (KA der ÖB Moskau 12.7.2018). Manchmal beschränken der Ex-Mann und seine Verwandten, ungeachtet ihrer gesetzlichen Rechte, den Umgang der Mutter mit dem Kind. Gemäß dem Islam werden die Kinder nach der Scheidung der Eltern bis zu einem bestimmten Alter von der Mutter erzogen, falls sie nicht nochmals geheiratet hat: Buben bis sieben Jahre, Mädchen bis zum Erreichen der Volljährigkeit. Erst danach werden die Kinder dem Vater übergeben. Der Apparat des Bevollmächtigten für Menschenrechtsfragen in Tschetschenien versucht, Hilfestellungen in diversen Fragen zu geben, insbesondere in Familienfragen, wenn geschiedenen Frauen der Kontakt mit ihren Kindern verwehrt wird. Außerdem gibt es bei der geistlichen Führung der Muslime der tschetschenischen Republik noch die 'Kommission zur Regulierung familiärer Konflikte', deren Mitarbeiter sich bemühen, Konflikte friedlich zu regeln und es nicht zu Gerichtsverfahren kommen zu lassen. Das Arbeitsspektrum umfasst die ganze Bandbreite familienrechtlicher Probleme, insbesondere Konfliktsituationen zwischen den Eltern, die mit den Kindern zusammenhängen. Seit der Gründung im März 2012 sind 3.164 Ansuchen um Hilfeleistung an die Kommission gerichtet worden, von denen zu 2.963 Anträgen eine Entscheidung ergangen ist (KA der ÖB Moskau 12.7.2018). Die weitverbreitete tschetschenische Tradition, nach der Kinder nach einer Scheidung bei ihrem Vater bleiben (oder genauer gesagt von Frauen in der Familie ihres Vaters erzogen werden), wurde jahrelang infrage gestellt, da gewisse Männer ihre Ehepartnerinnen erpressen und sie daran hindern konnten, ihre Kinder zu sehen. Die Praxis von Gerichtsverhandlungen zur Vormundschaft und ein Pool von Mediatoren, die auch mit dem Muftiat zusammenarbeiten, sind zu erfolgreichen Methoden geworden, um dieses Problem zu lösen (CSIS 1.2020).

Nach Meinung russischer Beamter würden die örtlichen Gerichte im Nordkaukasus auch die örtlichen Traditionen bei ihren Entscheidungen beachten. Sie entscheiden zwar oft im Sinne der Mutter, die Entscheidung wird von den Verwandten des Vaters aber oft ignoriert. Im Nordkaukasus sollen Kinder nach der Scheidung immer in der Familie des Vaters bleiben – selbst nach dessen Tod -, und ein Gerichtsurteil bedeutet nichts. Nach Erfahrung tschetschenischer Gerichtsvollzieher leben die Kinder oft bei den Verwandten des Vaters, die das Kind dem behördlichen Zugriff entziehen würden, indem der Wohnort des (nicht gemeldeten) Kindes oft gewechselt wird. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass tschetschenische Gerichte offenbar nur selten mit Familienrechts- und Obsorgefragen befasst werden und außergerichtliche Lösungswege in der Praxis eine bedeutendere Rolle spielen. Selbst wenn Frauen vor Gericht Recht bekommen, ist eine Umsetzung des Urteils oft nicht möglich (KA der ÖB Moskau 12.7.2018).

Ein Artikel vom 10.1.2012 über die Erziehung der Kinder nach der Scheidung besagt, dass, wenn die Eltern des Kindes zusammenleben, die materiellen Aufwendungen vom Vater getragen und die Kinder von der Mutter erzogen werden. Falls sich die Eltern scheiden lassen und die Kinder das Alter von 7-8 Jahren noch nicht erreicht haben, wird es vorgezogen, die Kinder an Frauen zu geben, vorzugsweise an die Mutter. Damit die Mutter das Recht hat, die Kinder zu erziehen, muss sie a) islamischen Glaubens, b) vernünftig (im Sinne von nicht psychisch erkrankt), c) Vertrauen erweckend (nicht sündhaft im Sinne des Islam) und darf d) nicht verheiratet sein. Falls die Mutter stirbt oder psychisch krank wird, geht das Recht der Erziehung auf die Großmutter mütterlicherseits über, danach auf die Großmutter väterlicherseits, danach auf die Schwester, schließlich auf nahe männliche Verwandte. Falls das Kind das Alter von 7-8 Jahren erreicht hat und die Eltern sich scheiden lassen, lässt man das Kind bei demjenigen Elternteil, welchen das Kind wählt. Dieses Wahlrecht steht Mädchen wie Buben gleichermaßen zu. Falls das Kind keinen Vater hat, wählt es zwischen der Mutter und dem Großvater väterlicherseits. Falls ein Sohn die Mutter wählt, bleibt er nachts bei der Mutter und tagsüber beim Vater. Falls der Sohn den Vater wählt, hat dieser nicht das Recht, jenem Besuche bei der Mutter zu verbieten. Falls die Mutter den Sohn besuchen will, hat der Vater nicht das Recht, ihr dies zu verbieten. Falls die Tochter den Vater wählt, hat er das Recht, ihr Besuche bei der Mutter zu verbieten, nicht jedoch, der Mutter Besuche bei der Tochter. Falls die Tochter die Mutter wählt, bleibt sie Tag und Nacht bei ihr, und der Vater hat das Recht, sie zu besuchen. Falls das Kind beide wählt, entscheidet das Los. Falls das Kind keinen Elternteil wählt, kommt es zur Mutter. Wenn ein Sohn volljährig wird, trägt er für sich selbst die Verantwortung. Wenn die Tochter volljährig und verheiratet ist, muss sie beim Ehemann leben. Falls sie nicht verheiratet ist und nie verheiratet war, wählt sie, bei wem sie leben möchte. Falls sie ohne Eltern leben möchte und man ihr das nicht gestattet, muss sie einen der Beiden wählen. Falls sie keine Eltern mehr hat, geht das Recht, sich um sie zu kümmern, auf den Bruder über, danach auf den Onkel väterlicherseits. Falls sie verheiratet war, soll sie mit den Eltern leben. Falls diese geschieden sind, wählt sie einen Elternteil, aber man verpflichtet sie nicht dazu. All das ist möglich, falls es keine Befürchtung gibt, dass sie sich unsittlich benehmen könnte. Falls eine solche Befürchtung besteht, haben der Vater, Großvater, Bruder oder Onkel das Recht, ihr zu verbieten, dass sie selbstständig lebt (KA der ÖB Moskau 12.7.2018).

In Tschetschenien wurde im Juni 2017 ein Rat von Beamten und religiösen Autoritäten eingerichtet, der geschiedene Ehepaare wieder zusammenbringen soll (HRW 18.1.2018; vgl. FH 4.3.2020). Personen, die zögerten zu kooperieren, einschließlich Frauen aus gewalttätigen Ehen, wurden angeblich unter Druck gesetzt (HRW 18.1.2018).

Quellen:

 CSIS – Center for Strategic and International Studies (1.2020): Civil Society in the North Caucasus, https://csis-website-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/publication/200124_North_Caucasus.pdf?jRQ1tgMAXDNlViIbws_LnEIEGLZPjfyX , Zugriff 9.3.2020

 KA der ÖB Moskau – Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft Moskau [Österreich] (12.7.2018): Information, per E-Mail

 FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html , Zugriff 5.3.2020

 HRW – Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422501.html , Zugriff 12.3.2020

Bewegungsfreiheit

In der Russischen Föderation herrscht laut Gesetz Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (US DOS 11.3.2020). In einigen Fällen schränkten die Behörden diese Rechte jedoch ein. Die meisten Russen können jederzeit ins Ausland reisen, aber ca. vier Millionen Mitarbeiter des Militär- und Sicherheitsdiensts wurden nach den im Jahr 2014 erlassenen Regeln vom Auslandsreiseverkehr ausgeschlossen (US DOS 11.3.2020; vgl. FH 3.3.2021).

Tschetschenen steht, genauso wie allen russischen Staatsbürgern [auch Inguschen, Dagestanern etc.], das in der Verfassung verankerte Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes und auf Aufenthalt in der Russischen Föderation zu (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort [temporäre Registrierung] und ihren Wohnsitz [permanente Registrierung] melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Wer zur Miete wohnt, benötigt eine Bescheinigung seines Vermieters und wird damit vorläufig registriert. In diesen Fällen erfolgt keine Eintragung in den Inlandspass (AA 2.2.2021). Einige regionale Behörden schränken die Registrierung vor allem von ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein [bez. Registrierung vgl. Kapitel Meldewesen] (FH 3.3.2021).

Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist stark angewachsen; 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben. Sie treffen allerdings immer noch auf anti-kaukasische Einstellungen (AA 2.2.2021; vgl. ADC Memorial, CrimeaSOS, Sova Center for Information and Analysis, FIDH 2017).

Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 2.2.2021). Personen, die innerhalb des Landes reisen, müssen ihren Inlandsreisepass mit sich führen (US DOS 11.3.2020; vgl. FH 3.3.2021). Der Inlandspass ermöglicht auch die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme und die Eröffnung eines Bankkontos (AA 21.5.2018; vgl. FH 3.3.2021).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 6.4.2021

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf , Zugriff 6.4.2021

 ADC Memorial, CrimeaSOS, SOVA Center for Information and Analysis, FIDH (International Federation for Human Rights) (2017): Racism, Discrimination and Fight Against Extremism in Contemporary Russia and its Controlled Territories. Alternative Report on the Implementation of the UN Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination by the Russian Federation, https://www.fidh.org/IMG/pdf/cerdengen.pdf , Zugriff 6.4.2021

 FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html , Zugriff 6.4.2021

 ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 1.10.2021

 US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html , Zugriff 6.4.2021

Meldewesen

Laut Gesetz müssen sich Bürger der Russischen Föderation an ihrem permanenten und temporären Wohnort registrieren (EASO 8.2018; vgl. AA 2.2.2021, US DOS 11.3.2020). Die Registrierung ist nichts anderes als eine Benachrichtigung für die Behörde, wo eine Person wohnt, und funktioniert relativ problemlos (DIS 1.2015; vgl. EASO 8.2018). Die Registrierung des Wohnsitzes erfolgt entweder in einer lokalen Niederlassung des Innenministeriums (MVD), über das Onlineportal für öffentliche Dienstleistungen Gosuslugi oder per E-Mail (nur für die temporäre Registrierung). Man kann neben einer permanenten Registrierung auch eine temporäre Registrierung haben, z.B. in einem Hotel, in einer medizinischen Einrichtung, in einem Gefängnis, in einer Wohnung, etc. Natürlich gibt es auch die Möglichkeit, den Hauptwohnsitz zu ändern. Hierzu muss man die permanente Registrierung innerhalb von sieben Tagen ändern. Um sich zu registrieren, braucht man einen Pass, einen Antrag auf Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man berechtigt ist, sich an einer bestimmten Adresse zu registrieren, wie z.B. einen Mietvertrag. Die permanente Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt. Die Beendigung einer permanenten Registrierung muss von der jeweiligen Person veranlasst werden. Dies muss aber nicht bei den Behörden an der alten Adresse geschehen, sondern kann von der neuen Adresse aus beantragt werden. Auch die Beendigung einer Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt (EASO 8.2018).

Wenn eine Person vorübergehend an einer anderen Adresse als dem Hauptwohnsitz (permanente Registrierung) wohnt, muss eine temporäre Registrierung vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt länger als 90 Tage dauert. Die Registrierung einer temporären Adresse beeinflusst die permanente Registrierung nicht. Für die temporäre Registrierung braucht man einen Pass, einen Antrag auf temporäre Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man zur Registrierung berechtigt ist. Nach der Registrierung bekommt man ein Dokument, das die temporäre Registrierung bestätigt. Die temporäre Registrierung endet automatisch mit dem Datum, das man bei der Registrierung angegeben hat. Eine temporäre Registrierung in Hotels, auf Camping-Plätzen und in medizinischen Einrichtungen endet automatisch, wenn die Person die Einrichtung verlässt. Wenn eine Person früher als geplant den temporären Wohnsitz verlässt, sollten die Behörden darüber in Kenntnis gesetzt werden (EASO 8.2018).

Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe (Arbeitslosengeld, Pension, etc.) und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt (BAA 12.2011; vgl. ÖB Moskau 6.2021).

Es kann für alle Bürger der Russischen Föderation zu Problemen beim Registrierungsprozess kommen. Es ist möglich, dass Migranten aus dem Kaukasus zusätzlich kontrolliert werden (ADC Memorial, CrimeaSOS, Sova Center for Information and Analysis, FIDH 2017). In der Regel ist die Registrierung aber auch für Tschetschenen kein Problem, auch wenn es möglicherweise zu Diskriminierung oder korruptem Verhalten seitens der Beamten kommen kann. Im Endeffekt bekommen sie die Registrierung (DIS 1.2015; vgl. EASO 8.2018).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 6.4.2021

 ADC Memorial, CrimeaSOS, SOVA Center for Information and Analysis, FIDH (International Federation for Human Rights) (2017): Racism, Discrimination and Fight Against Extremism in Contemporary Russia and its Controlled Territories. Alternative Report on the Implementation of the UN Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination by the Russian Federation, https://www.fidh.org/IMG/pdf/cerdengen.pdf , Zugriff 6.4.2021

 BAA Staatendokumentation [Österreich] (12.2011): Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation. Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation – Republik Tschetschenien

 DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, https://www.ecoi.net/en/file/local/1215362/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf , Zugriff 6.4.2021

 EASO – European Asylum Support Office [EU] (8.2018): Country of Origin Information Report Russian Federation. The situation for Chechens in Russia, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/Chechens_in_RF.pdf , Zugriff 6.4.2021

 ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 1.10.2021

 US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html , Zugriff 6.4.2021

Tschetschenen innerhalb der Russischen Föderation und Westeuropas

Die Bevölkerung in Tschetschenien ist inzwischen laut offiziellen Zahlen auf 1,5 Millionen angewachsen. Gemäß Aussagen des Republiksoberhaupts Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 6.2021). Zwischen 2008 und 2015 haben laut offiziellen Zahlen 150.000 Tschetschenen die Republik verlassen. Sie zogen sowohl in andere Regionen in der Russischen Föderation als auch ins Ausland. Als Gründe für die Abwanderung werden ökonomische, menschenrechtliche und gesundheitliche Gründe genannt. In Tschetschenien arbeiten viele Personen im informellen Sektor und gehen daher zum Arbeiten in andere Regionen, um Geld nach Hause schicken zu können. Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation (EASO 8.2018). Laut der letzten Volkszählung von 2010 leben die meisten Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens, z.B. in Moskau (über 14.000 Personen), in Inguschetien (knapp 19.000 Personen), in der Region Rostow (über 11.000 Personen), in der Region Stawropol (knapp 12.000 Personen), in Dagestan (über 93.000 Personen), in der Region Wolgograd (knapp 10.000 Personen) und in der Region Astrachan (über 7.000 Personen) (EASO 8.2018; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Die Zahlen sind aber nicht sehr verlässlich, da bei der Volkszählung ein großer Teil der Bevölkerung die ethnische Zugehörigkeit nicht angab. Beispielsweise soll die tschetschenische Bevölkerung in der Region Wolgograd um das doppelte höher sein, als die offiziellen Zahlen belegen. Viele Tschetschenen leben dort seit 30 Jahren und sind in unterschiedlichsten Bereichen tätig. In St. Petersburg beispielsweise sollen laut Volkszählung knapp 1.500 Tschetschenen leben, aber allein während des zweiten Tschetschenienkrieges (1999-2009) kamen 10.000 Tschetschenen aufgrund des Mangels an Arbeitsplätzen in Tschetschenien in die Stadt, um in St. Petersburg zu leben und zu arbeiten. Die soziale Zusammensetzung der tschetschenischen Bevölkerung dort ist unterschiedlich, aber die meisten sprechen ihre Landessprache und halten die nationalen Traditionen hoch. Tschetschenen in St. Petersburg sehen sich selbst nicht unbedingt als eine engmaschige Diaspora. Sie werden eher durch kulturelle Aktivitäten, die beispielsweise durch die offizielle Vertretung der tschetschenischen Republik oder den sogenannten „Wajnach-Kongress“ (eine Organisation, die oft auch als 'tschetschenische Diaspora' bezeichnet wird) veranstaltet werden, zusammengebracht. Auch in Moskau ist die Anzahl der Tschetschenen um einiges höher, als die offiziellen Zahlen zeigen. Gründe hierfür sind, dass viele Tschetschenen nicht an Volkszählungen teilnehmen wollen, oder auch, dass viele Tschetschenen zwar in Moskau leben, aber in Tschetschenien ihren Hauptwohnsitz registriert haben [vgl. hierzu Kapitel Bewegungsfreiheit, bzw. Meldewesen] (EASO 8.2018). In vielen Regionen gibt es offizielle Vertretungen der tschetschenischen Republik, die kulturelle und sprachliche Programme organisieren und auch die Rechte von einzelnen Personen schützen (Telegraph 24.2.2016; vgl. EASO 8.2018). Diese kleinen Büros versuchen auch, den Handel zwischen den Regionen zu fördern. In ganz Russland gibt es ein Netz von 50 dieser offiziellen Vertretungen der tschetschenischen Republik. Obwohl es den Büros prinzipiell möglich wäre, Informationen zu einer bestimmten Person nach Grosny weiterzuleiten, können diese Vertretungen nicht als Knotenpunkt für das Sammeln von Informationen angesehen werden. Sie tätigen auch sonst keine weiteren, direkteren Aktionen. Obwohl die tschetschenischen Gemeinden in Russland Kadyrow teilweise behilflich bei der Ausübung von Druck auf hochrangige/bekannte Kritiker sind, scheint es keine Beweise zu geben, dass sie Informationen weitergeben (Galeotti 2019).

Laut einer Analyse der Jamestown Foundation soll die tschetschenische Diaspora in Europa rund 150.000 Personen umfassen, die tschetschenische Diaspora in Österreich zählt rund 35.000 Personen. Das tschetschenische Republiksoberhaupt hat verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrechterhalten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Abgesehen davon sind auch vereinzelte Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt geworden. Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können (ÖB Moskau 6.2021). Viele Personen innerhalb der Elite, einschließlich der meisten Leiter des Sicherheitsapparates, misstrauen und verachten Kadyrow (Al Jazeera 28.11.2017). Trotz der Rhetorik des tschetschenischen Oberhauptes gelten dessen Möglichkeiten zur Machtentfaltung außerhalb der Grenzen der Teilrepublik als beschränkt, und zwar nicht nur formell im Lichte der geltenden russischen Rechtsordnung, sondern auch faktisch durch die offenkundige Konkurrenz zu den föderalen Sicherheitskräften. Allein daraus ist zu folgern, dass die umfangreiche tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands nicht unter der unmittelbaren Kontrolle von Kadyrow steht. Wie konkrete Einzelfälle aus der Vergangenheit zeigen, können kriminelle Akte gegen Regimegegner im In- und Ausland allerdings nicht ausgeschlossen werden. Prominente Beispiele sind die Brüder Yamadayev, von denen einer in Moskau (2008) und ein anderer in Dubai (2009) getötet wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll, oder Umar Israilow, welcher 2009 in Wien ermordet wurde. Rezente Beispiele aus dem Jahr 2020 sind der Mord an Mamikhan Umarov alias Martin Beck (Anzor aus Wien), der Mord an Zelimkhan Khangoshvili in Berlin, der Mord an Imran Aliyev in Lille/Frankreich und der Angriff auf Tumso Abdurakhmanov in Gävle/Schweden (ÖB Moskau 6.2021).

Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben. Dies gilt für alle Einwohner des Nordkaukasus. Wird jemand allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es für die Behörden möglich, diesen aufzufinden und zurück in den Nordkaukasus zu bringen. Dies gilt nach Einschätzung von Experten aber auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist (ÖB Moskau 6.2021). Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, kann versucht werden, Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig zu machen (AA 2.2.2021). Es kann sein, dass die tschetschenischen Behörden nicht auf diese offiziellen Wege zurückgreifen, da diese häufig lang dauern und so ein Fall auch schlüssig begründet sein muss (DIS 1.2015). Trotz der Rolle nationaler Datenbanken und Registrierungsgesetze, die eine Rückverfolgung von Personen ermöglichen, besteht für betroffene Personen ein gewisser Spielraum, Anonymität und Sicherheit in Russland zu finden, allerdings abhängig von den spezifischen Umständen. Die russischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden sind im Allgemeinen oft nicht bereit, als tschetschenische Vollstrecker aufzutreten, da sie oft skeptisch gegenüber Forderungen aus Grosny sind. Die föderalen Sicherheitsbehörden machen einen deutlichen Unterschied zwischen der Behandlung von Personen, die wegen Verbrechen in Tschetschenien gerichtlich verurteilt wurden, und von jenen, welchen nur vorgeworfen wird, Verbrechen begangen zu haben. Insofern ist es eher unwahrscheinlich, dass ein Tschetschene, der von Tschetschenien aus verfolgt wird, anderswo in Russland aktiv misshandelt wird, wenn nicht bereits ein Gerichtsurteil ergangen ist oder andere Behörden - im Wesentlichen der Inlandsgeheimdienst FSB, Generalstaatsanwaltschaft, Untersuchungskommission - davon überzeugt sind, dass ein substanzielles politisches Fehlverhalten oder ein Fall von organisierter Kriminalität vorliegt (Galeotti 2019). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich aber häufig auch in russischen Großstädten vor Ramsan Kadyrow nicht sicher (AA 2.2.2021), da bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, auch in Moskau präsent sind (AA 2.2.2021; vgl. EASO 8.2018, New York Times 17.8.2017). Wie viele bewaffnete tschetschenische Kräfte es in Moskau gibt, ist schwer zu sagen. Jedenfalls ist immer wieder die Rede davon, dass Kadyrow tausend, wenn nicht sogar Tausende Loyalisten aufbringen kann, die fähig und bereit sind, gegen das Gesetz zu handeln. Dies scheint jedoch höchst fragwürdig. Es gibt auch weniger als hundert Beamte, die offiziell bei den tschetschenischen Sicherheitskräften akkreditiert sind und berechtigt sind, in Moskau zu operieren (Galeotti 2019).

Relative Anonymität und Sicherheit bieten russische Städte, die groß genug sind, um als Neuankömmling nicht aufzufallen, und die weniger stark polizeilich überwacht sind als beispielsweise Moskau und St. Petersburg. Moskau und St. Petersburg sind insofern 'gefährlicher', als sie tendenziell dichter kontrolliert werden, ihre Kommunikationsinfrastruktur moderner ist und die Behörden wachsamer sind. Viel schwieriger ist es, sich in Moskau versteckt zu halten, da hier zum Beispiel viele Dokumentenkontrollen durchgeführt werden, routinemäßig bei Benutzung der U-Bahn die Registrierungen von Mobiltelefonen überprüft und neue Gesichtserkennungssysteme erprobt werden, die mit Straßenkameras verbunden sind. In geringerem Maße gilt vieles davon auch für St. Petersburg (Galeotti 2019).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 6.4.2021

 Al Jazeera (28.11.2017): Is Chechnya's Kadyrov really 'dreaming' of quitting?, https://www.aljazeera.com/opinions/2017/11/28/is-chechnyas-kadyrov-really-dreaming-of-quitting , Zugriff 6.4.2021

 EASO – European Asylum Support Office [EU] (8.2018): Country of Origin Information Report Russian Federation. The situation for Chechens in Russia, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/Chechens_in_RF.pdf , Zugriff 6.4.2021

 Galeotti, Mark (2019): License to kill? The risk to Chechens inside Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2012286/Galeotti-Mayak-RUF-2019-06-License+to+Kill+-+Chechens+in+the+RF+2019.pdf , Zugriff 6.4.2021

 DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, https://www.ecoi.net/en/file/local/1215362/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf , Zugriff 6.4.2021

 New York Times (17.8.2017): Is Chechnya Taking Over Russia?, https://www.nytimes.com/2017/08/17/opinion/chechnya-ramzan-kadyrov-russia.html?ref=opinion , Zugriff 6.4.2021

 ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 1.10.2021

 Telegraph (24.2.2016): Ramzan Kadyrov: Putin's 'sniper' in Chechnya, http://s.telegraph.co.uk/graphics/projects/Putin-Ramzan-Kadyrov-Boris-Nemtsov-Chechnya-opposition-Kremlin/index.html, Zugriff 6.4.2021

Grundversorgung

2019 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 73 Millionen, somit ungefähr 62% der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 49% (WKO 4.2021). Die Arbeitslosigkeit befindet sich im Landesdurchschnitt auf einem moderaten Niveau (GIZ 1.2021b) und wird für das Jahr 2021 auf 5,2% prognostiziert (Statista 19.10.2020). Sie kann regional jedoch stark abweichen. Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 2019). Das BIP lag 2020 bei ca. 1.474 Milliarden US-Dollar. Dies entspricht einem Rückgang um ca. 3%(WKO 4.2021).

Russland ist einer der größten Rohstoffproduzenten der Welt und verfügt mit einem Viertel der weltweiten Gasreserven (25,2%), circa 6,3% der weltweiten Ölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19%) über bedeutende Ressourcen. Die mangelnde Diversifizierung der russischen Wirtschaft führt jedoch zu einer überproportional hohen Abhängigkeit der Wirtschaftsentwicklung von den Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und Gas. Rohstoffe stehen für ca. 70% der Exporte und finanzieren zu rund 50% den Staatshaushalt. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2020 den 94. Platz [2019 Platz 98] unter 180 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen. Die Erhöhung des allgemeinen Satzes der Mehrwertsteuer von 18% auf 20% am Jahresanfang 2019 belastete die Verbrauchernachfrage. Das Wirtschaftsministerium prognostiziert für das Wirtschaftswachstum 2021 nur ein Plus von 2,8%. Langfristig befürchten Ökonomen und Behörden ein Erlahmen der Konjunktur, wenn strukturelle Reformen ausbleiben. Diese seien wegen des Rückgangs der erwerbstätigen Bevölkerung und der starken Abhängigkeit Russlands vom Öl- und Gasexport erforderlich (GIZ 1.2021b).

Die primäre Versorgungsquelle der Russen bleibt ihr Einkommen. Staatliche Hilfe können Menschen mit Beeinträchtigungen, Senioren und Kinder unter drei Jahren erwarten. Fast 14% der russischen Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze, die dem per Verordnung bestimmten monatlichen Existenzminimum von derzeit 12.130 Rubel [ca. 134 €] entspricht. Die russische Akademie der Wissenschaften veranschlagt das tatsächliche erforderliche Existenzminimum dagegen bei 33.000 Rubel [ca. 366 €]. Vollbeschäftigte erhalten den Mindestlohn (derzeit 12.130 Rubel [ca. 134 €]), der jährlich zum 1.1. auf die Höhe des Existenzminimums im 2. Quartal des Vorjahres angehoben wird. Für Einkommen unter dem Existenzminimum besteht die Möglichkeit der Aufstockung bis zur Höhe des Existenzminimums. Trotz der wiederholten Anhebungen der durchschnittlichen Bruttolöhne sind die real zur Verfügung stehenden Einkommen seit sechs Jahren rückläufig. Expertenschätzungen zufolge gibt es derzeit mindestens 25 Mio. illegal Beschäftigte. Die Verarmungsentwicklung ist vorwiegend durch niedrige Löhne verursacht, die insbesondere eine Folge der auf die Schonung der öffentlichen Haushalte zielenden Lohnpolitik sind (zwei Drittel aller Einkommen werden von staatlichen Unternehmen oder vom Staat bezahlt, der die Löhne niedrig hält). Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15 - 20% für abhängig Beschäftigte ab dem 45. Lebensjahr. Sie gelten in den Augen der Arbeitgeber aufgrund fehlender Fortbildungen als unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt. Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote (21,6%) bei den über 50-Jährigen verstärkt. Auch Migranten verdienen oft nur den Mindestlohn (AA 2.2.2021).

Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern, vor allem Großfamilien, Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren, wie beispielsweise Moskau oder St. Petersburg, ist die offizielle Armutsquote nur halb so hoch wie im Landesdurchschnitt (knapp 14%), wohingegen beispielsweise in Regionen des Nordkaukasus jeder fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen muss. Auch ist prinzipiell die Armutsgefährdung am Land höher als in den Städten. Die soziale Absicherung ist über Pensionen, monatliche Geldleistungen für bestimmte Personengruppen (beispielsweise Kriegsveteranen, Menschen mit Beeinträchtigungen, Veteranen der Arbeit) und Mutterschaftsbeihilfen organisiert (Russland Analysen 21.2.2020a).

Die EU hat die Verlängerung der wirtschaftlichen Sanktionen gegen Russland wegen des andauernden Ukraine-Konfliktes bis Ende Juli 2021 beschlossen (Presse.com 10.12.2020).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 24.2.2021

 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021b): Russland, Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/russland/wirtschaft-entwicklung/ , Zugriff 18.2.2021

 IOM – International Organisation for Migration (2019): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/Russland_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21860150&vernum=-2 , Zugriff 18.2.2021

 Presse.com (10.12.2020): EU verlängerte Wirtschaftssanktionen gegen Russland, https://www.diepresse.com/5909916/eu-verlangerte-wirtschaftssanktionen-gegen-russland , Zugriff 18.2.2021

 Russland Analysen/ Brand, Martin (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf , Zugriff 4.2.2020

 Statista (19.10.2020): Russland: Arbeitslosenquote von 1992 bis 2019 und Prognosen bis 2025, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/17339/umfrage/arbeitslosenquote-in-russland/ , Zugriff 21.4.2021

 WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (4.2021): Länderprofil Russland, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-russland.pdf?_gl=1 *2opol5*_ga*MTMwODMzNzE3OC4xNjE4OTg5NzU3*_ga_4YHGVSN5S4*MTYxODk4OTc1Ni4xLjEuMTYxODk4OTc1OS41Nw, Zugriff 21.4.2021

Nordkaukasus

Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 1.2021a). Die Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus ist laut Experten unter den höchsten in Russland. Bei einer Sitzung zur Entwicklung des Nordkaukasus im Juni 2021 bezeichnete Ministerpräsident Mischustin die Situation als nicht einfach (ÖB Moskau 6.2021). Trotzdem ist zu sagen, dass sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert haben (AA 2.2.2021).

Der monatliche Durchschnittslohn lag in Tschetschenien im September 2021 bei 24.876 Rubel [ca. 292 Euro], landesweit bei 44.919 Rubel [ca. 526 Euro] (Rosstat o.D.). Die durchschnittliche Pensionshöhe lag in Tschetschenien im Oktober 2021 bei 13.845 Rubel [ca. 162 Euro] (Chechenstat 2022), landesweit bei 15.801 Rubel [ca. 185 Euro] (Rosstat 1.12.2021). Die durchschnittliche Höhe des Existenzminimums für das Jahr 2022 beträgt in Tschetschenien für die erwerbsfähige Bevölkerung 13.241 Rubel [ca. 154 Euro], für Pensionisten 10.447 Rubel [ca. 121 Euro] und für Kinder 11.784 Rubel [ca. 137 Euro] (Chechenstat 2022). Landesweit liegt das durchschnittliche Existenzminimum für das Jahr 2022 für die erwerbsfähige Bevölkerung bei 13.793 Rubel [ca. 161 Euro], für Pensionisten bei 10.882 Rubel [ca. 127 Euro] und für Kinder bei 12.274 Rubel [ca. 143 Euro] (RIA Nowosti 21.11.2021; vgl. Gosudarstvennaja Duma 2022). Der Mindestlohn beträgt im Jahr 2022 13.890 Rubel [ca. 163 Euro] pro Monat (Gosudarstvennaja Duma 2022).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 6.4.2021

 Chechenstat [Tschetschenien] (2022): Оперативные показатели (Operative Indikatoren), https://chechenstat.gks.ru/ , Zugriff 16.2.2022

 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836 , Zugriff 6.4.2021

 Gosudarstvennaja Duma [Russische Föderation] (2022): Каким будет размер МРОТ с 1 января 2022 года (Wie hoch wird der Mindestlohn ab 1. Januar 2022 sein?), http://duma.gov.ru/news/53151/ , Zugriff 16.2.2022

 ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 12.10.2021

 RIA Nowosti (21.11.2021): В России утвердили прожиточный минимум на 2022 год (In Russland wurde das Existenzminimum für das Jahr 2022 beschlossen), https://ria.ru/20211121/mrot-1760047042.html , Zugriff 16.2.2022

 Rosstat [Russische Föderation] (o.D.): Квартальная оценка среднемесячной начисленной заработной платы наёмных работников в организациях, у индивидуальных предпринимателей и физических лиц (Vierteljährliche Schätzung des durchschnittlichen Monatslohns), https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/ozenka_zar.xlsx , Zugriff 16.2.2022

 Rosstat [Russische Föderation] (1.12.2021): Динамика среднего размера назначенных пенсий (Dynamik der durchschnittlichen Höhe der zugewiesenen Pensionen), https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/dok3-1-1.HTM , Zugriff 16.2.2022

Sozialbeihilfen

Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem. Dieses bietet bedürftigen Personen Hilfe an (IOM 2020). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Pensionsfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Pensionsfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Alterspensionen gezahlt. Das Pensionsalter beträgt 60 Jahre bei Männern und 55 Jahre bei Frauen. Da dieses Modell aktuell die Pensionen nicht vollständig finanzieren kann, steigen die Zuschüsse des staatlichen Pensionsfonds an. Eine erneute Pensionsreform wurde seit 2012 immer wieder diskutiert. Die Regierung hat am 14.6.2018 einen Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht, womit das Pensionseintrittsalter für Frauen bis zum Jahr 2034 schrittweise auf 63 Jahre und für Männer auf 65 angehoben werden soll. Die Pläne der Regierung stießen auf Protest: Mehr als 2,5 Millionen Menschen unterzeichneten eine Petition dagegen, in zahlreichen Städten fanden Demonstrationen gegen die geplante Pensionsreform statt. Präsident Putin reagierte auf die Proteste und gab eine Abschwächung der Reform bekannt. Das Pensionseintrittsalter für Frauen erhöht sich um fünf anstatt acht Jahre; Frauen mit drei oder mehr Kindern dürfen außerdem früher in Pension gehen (GIZ 1.2021c).

Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 1.2021c).

Vor allem auch zur Förderung einer stabileren demografischen Entwicklung gibt es ein umfangreiches Programm zur Unterstützung von Familien, vor allem mit Kindern unter drei Jahren: z.B. eine Aufstockung des Existenzminimums ab 2020 bis auf das Zweifache, das sogenannte Mutterschaftskapital in Form einer bargeldlosen, zweckgebundenen Leistung sowie besondere Leistungen zur Corona-Krise wie etwa eine einmalige Auszahlung an Kinder im Alter von drei bis 16 Jahre in Höhe von 10.000 Rubel [ca. 111 €], monatliche Auszahlungen an Kinder bis drei Jahre in Höhe von 5.000 Rubel [ca. 55 €] (dreimal für April, Mai und Juni ausgezahlt), monatliche Auszahlungen in Höhe von 3.000 Rubel [ca. 33 €] an Kinder bis 18 Jahre, deren Eltern offiziell als arbeitslos gemeldet sind (AA 2.2.2021).

Personen im Pensionsalter mit mindestens fünfjährigen Versicherungszahlungen haben das Recht auf eine Alterspension. Rückkehrende müssen für mindestens 10 Jahre Pensionsversicherungsbeiträge eingezahlt haben. Begünstigte müssen sich bei der lokalen Pensionskasse melden und erhalten dort, nach einer ersten Beratung, weitere Informationen zu den Verfahrensschritten. Informationen zu den erforderlichen Dokumenten erhält man ebenfalls bei der ersten Beratung. Eine finanzielle Beteiligung ist nicht notwendig. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab (IOM 2020). Seit dem Jahr 2010 werden Pensionen, die geringer als das Existenzminimum für Pensionisten sind, aufgestockt – insofern sind sie vor existenzieller Armut geschützt (Russland Analysen 21.2.2020a). Die Pensionen der nicht arbeitenden Pensionisten werden seit 2019 vor der jährlichen Indexierung auf die Höhe des Existenzminimums angehoben. Zum 1. Jänner 2020 lag die Durchschnittspension in Russland bei 14.904 Rubel [ca. 165 €] (AA 2.2.2021).

Zum Kreis der schutzbedürftigen Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Menschen (IOM 2020). Das von EASO betriebene europäische Projekt MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, welchen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden:

- Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern);

- Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten [Wasser, Gas, Elektrizität, etc.]);

- Familien mit geringem Einkommen;

- Studierende, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien (BDA 31.3.2015). 2018 profitierten von diesen Leistungen für bestimmte Kategorien von Bürgern auf föderaler Ebene 15,2 Millionen Menschen. In den Regionen könnte die Zahl noch höher liegen, da die Föderationssubjekte für den größten Teil der monatlichen Geldleistungen aufkommen (Russland Analysen 21.2.2020a).

Familienbeihilfe

Monatliche Zahlungen im Falle von einem Kind liegen bei 3.142 Rubel (ca. 43 €). Beim zweiten Kind sowie bei weiteren Kindern liegt der Betrag bei 6.284 Rubel (ca. 86 €). Der maximale Betrag liegt bei 26.152 Rubel (ca. 358 €) (IOM 2020). Seit 2018 gibt es für einkommensschwache Familien für Kleinkinder (bis 1,5 Jahre) monetäre Unterstützung in Höhe des regionalen Existenzminimums (Russland Analysen 21.2.2020a).

Mutterschaft

Mutterschaftsurlaub kann für bis zu 140 Tage bei vollem Gehaltsbezug beantragt werden (70 Tage vor der Geburt, 70 Tage danach). Im Falle von Mehrlingsgeburten kann der Urlaub auf 194 Tage erhöht werden. Das Minimum der Mutterschaftshilfe liegt bei 100% des gesetzlichen Mindestlohns - bis zu einem Maximum im Vergleich zu einem 40-Stunden-Vollzeitjob. Der Mindestbetrag der Mutterschutzhilfe liegt bei 9.489 Rubel (ca. 130 €) und der Maximalbetrag bei 61.327 Rubel (ca. 840 €) (IOM 2020). Weiters gibt es landesweite Pauschalzahlungen für die Geburt und die medizinische Registrierung vor der 12. Schwangerschaftswoche und seit 2020 Lohnersatzzahlungen von 40% in den ersten drei Jahren der Elternzeit. Mütter haben auch Anspruch auf zwei zusätzliche bezahlte Urlaubstage bis zum 14. Lebensjahr des Kindes. Bezüglich Betreuungseinrichtungen von Kindern ist zu sagen, dass die Gebühren dafür niedrig sind und hohe Vergünstigungen bei zunehmender Kinderanzahl bieten. Obwohl das Angebot von Betreuungseinrichtungen regional variiert, gibt es im Allgemeinen ein breites Versorgungsnetz (Russland Analysen 21.2.2020b).

Mutterschaftskapital

Zu den wichtigen sozialen Unterstützungsleistungen zählt das Mutterschaftskapital (ÖB Moskau 6.2021). Dieses Programm wurde 2007 aufgelegt und wird russlandweit umgesetzt. Der Umfang der Leistungen ist beträchtlich (RBTH 22.4.2017). Es wurde eingeführt, um Eltern finanziell zu unterstützen und dadurch die Geburtenrate in Russland zu erhöhen. Die Einmalzahlung wird Familien (grundsätzlich der Mutter) für jedes (seit 2020 auch das erste) zur Welt gebrachte oder adoptierte Kind gewährt (2021: 483.881,83 Rubel (über 5.000 Euro) für das erste Kind, 639.431,83 Rubel (ca. 7.000 Euro) für das zweite und jedes weitere Kind) (ÖB Moskau 6.2021). Man bekommt das Geld allerdings erst drei Jahre nach der Geburt ausgezahlt, und die Zuwendungen sind an bestimmte Zwecke gebunden. So etwa kann man von den Geldern Hypothekendarlehen tilgen, weil dies zur Verbesserung der Wohnsituation beiträgt. In einigen Regionen darf der gesamte Umfang des Mutterkapitals bis zu 70% der Wohnkosten decken. Aufgestockt werden die Leistungen durch Beihilfen in den Regionen (RBTH 22.4.2017; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Die Höhe des Mutterschaftskapitals entspricht etwa einem durchschnittlichen Jahresgehalt, und bisher profitierten über fünf Millionen Familien davon. Das Mutterschaftskapital soll laut Putin bis Ende 2026 fortgeführt werden (Russland Analysen 21.2.2020a). Das Mutterschaftskapital muss nicht versteuert werden und ist status- und einkommensunabhängig (Russland Analysen 21.2.2020b).

Arbeitslosenunterstützung

Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitlosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €) (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2020). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte die Person Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Rente beziehen, ist die Person von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM 2020).

Wohnmöglichkeiten und Sozialwohnungen

Ein weiteres Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für große Teile der Bevölkerung unbezahlbar (AA 2.2.2021). Personen ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch ist dabei mit Wartezeiten von einigen Jahren zu rechnen. Informationen über die jeweiligen Kategorien zur Qualifizierung für eine kostenlose Unterkunft sowie die dazu notwendigen Dokumente erhält man bei den kommunalen Stadtverwaltungen. Es gibt in der Russischen Föderation keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an. Junge Familien mit vielen Kindern können staatliche Zuschüsse (Mutterschaftszulagen) für wohnungswirtschaftliche Zwecke beantragen. Die Wohnungskosten sind regionenabhängig. Die durchschnittlichen monatlichen Nebenkosten liegen derzeit bei ca 3.200 Rubel (ca. 44 €) (IOM 2020).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 24.2.2021

 BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI

 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140 , Zugriff 18.2.2021

 IOM – International Organisation for Migration (2020): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/-/Russische_F%C3%B6deration_%2D_Country_Fact_Sheets_2020%2C_Deutsch.pdf?nodeid=22619450&vernum=-2 , Zugriff 14.10.2021

 ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 14.10.2021

 RBTH – Russia beyond the Headlines (22.4.2017): Gratis-Studium und Steuerbefreiung: Russlands Wege aus der Geburtenkrise, https://de.rbth.com/gesellschaft/2017/04/22/gratis-studium-und-steuerbefreiung-russlands-wege-aus-der-geburtenkrise_747881 , Zugriff 18.3.2020

 Russland Analysen/ Brand, Martin (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf , Zugriff 4.2.2020

 Russland Analysen/ Hornke, Theresa (21.2.2020b): Russlands Familienpolitik, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf , Zugriff 4.2.2020

Medizinische Versorgung

Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger der Russischen Föderation ist in der Verfassung verankert (GIZ 1.2021c; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land. Am Meldeamt nur temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notversorgung, während eine permanente Registrierung stationäre medizinische Versorgung ermöglicht. Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß dem 'Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung' garantierten Umfang (ÖB Moskau 6.2021). Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der 'Nationalen Projekte', die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (GIZ 1.2021c).

Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Alle russischen Staatsbürger, egal ob sie einer Arbeit nachgehen oder nicht, sind von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 6.2021). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten. Diese muss bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden (IOM 2020). An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung – Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 2020). Durch die Zusatzversicherung sind einige gebührenpflichtige Leistungen in einigen staatlichen Krankenhäusern abgedeckt. Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden (ÖB Moskau 6.2021).

Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, Vorsorge, Diagnose undambulante sowie stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI 27.11.2018). Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (GTAI 27.11.2018; vgl. Ostexperte 22.9.2017). Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig (GIZ 1.2021c). Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 1.2021c; vgl. AA 2.2.2021). Kostenpflichtig sind einerseits Sonderleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind) (ÖB Moskau 6.2021).

Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Einrichtung und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken geleistet wird, haben Personen das Recht, die medizinische Einrichtung nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Dies bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen als dem 'zuständigen' Krankenhaus, bzw. bei einem anderen als dem 'zuständigen' Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten Einrichtung können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Einrichtung durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbstständig, falls mehrere medizinische Einrichtungen zur Auswahl stehen. Abgesehen von den obenstehenden Ausnahmen sind Selbstbehalte nicht vorgesehen (ÖB Moskau 6.2021).

Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise erwartet wird (ÖB Moskau 6.2021). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes (DIS 1.2015). Auch Leistungen, die vom Staat für eine bestimmte Personengruppe, wie z.B. Personen mit Beeinträchtigungen, bestimmt wurden, sind gedeckt. Eine kostenfreie 24-Stunden-Versorgung steht allen Patienten im OMS-System zu (IOM 2020). Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit variieren kann. Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen nicht ausreichend Budget haben, weshalb die Zustände in manchen Krankenhäusern schlecht sind, medizinische Ausrüstungen veraltet und die Ärzte überlastet und unterbezahlt. Probleme gibt es deshalb mitunter bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten in der Russischen Föderation, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB Moskau 6.2021). Das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind meistens nur in den Großstädten vorhanden. Die Wege zu einer medizinischen Einrichtung auf dem Land können mehrere Hundert Kilometer betragen. Hauptprobleme stellen jedoch die strukturelle Unterfinanzierung des Gesundheitssystems und die damit verbundenen schlechten Arbeitsbedingungen dar. Sie führen zu einem großen Mangel an Ärzten und Pflegekräften. Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden um das Mehrfache überschritten und können sogar mehrere Monate betragen. In vielen Regionen wie bspw. Tschetschenien wurden moderne Krankenhäuser und Behandlungszentren aufgebaut. Ihr Betrieb ist jedoch aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal oft erschwert (AA 2.2.2021).

Durch jüngste Reformen und Gesetze erfolgte eine Minderung der Dominanz staatlicher Anbieter sozialer Dienstleistungen. Die Anzahl nicht-staatlicher Träger, wie z.B. NGOs, nimmt tendenziell zu, wobei in den einzelnen Regionen unterschiedliche Entwicklungen zu verzeichnen sind. So werden in einigen Regionen Sozialleistungen fast ausschließlich von staatlichen Trägern übernommen, in anderen agieren vermehrt auch nicht-staatliche Einrichtungen in diesem Bereich (ÖB Moskau 6.2021).

Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu die Kapitel Bewegungsfreiheit und Meldewesen) (DIS 1.2015).

Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung im Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist (ÖB Moskau 6.2021).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 24.2.2021

 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140 , Zugriff 17.2.2021

 GTAI – German Trade and Invest (27.11.2018): Russlands Privatkliniken glänzen mit hohem Wachstum, https://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Maerkte/suche ,t=russlands-privatkliniken-glaenzen-mit-hohem-wachstum,did=2183416.html, Zugriff 17.2.2021

 DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf , Zugriff 17.2.2021

 IOM – International Organisation of Migration (2020): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/-/Russische_F%C3%B6deration_%2D_Country_Fact_Sheets_2020%2C_Deutsch.pdf?nodeid=22619450&vernum=-2 , Zugriff 14.10.2021

 ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 14.10.2021

 Ostexperte.de (22.9.2017): Privatkliniken in Russland immer beliebter, https://ostexperte.de/russland-privatkliniken/ , Zugriff 17.2.2021

Tschetschenien

Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch Tschetschenien eine eigene öffentliche Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen wie z.B. regionale Spitäler (spezialisierte und zentrale), Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfalleinrichtungen leitet. Das Krankenversicherungssystem wird vom territorialen verpflichtenden Gesundheitsfonds geführt. Schon 2013 wurde eine dreistufige Roadmap eingeführt, mit dem Ziel, die Verfügbarkeit und Qualität des tschetschenischen Gesundheitssystems zu erhöhen. In der ersten Stufe wird die primäre Gesundheitsversorgung, inklusive Notfall- und spezialisierter Gesundheitsversorgung, zur Verfügung gestellt. In der zweiten Stufe wird die multidisziplinäre spezialisierte Gesundheitsversorgung und in der dritten Stufe die spezialisierte Gesundheitsversorgung zur Verfügung gestellt (BDA CFS 31.3.2015). Es sind somit in Tschetschenien sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitseinrichtungen verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele vor nicht allzu langer Zeit erbaut wurden (DIS 1.2015).

Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, Schwangere und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015). Weitere Krankheiten, für die Medikamente kostenlos abgegeben werden (innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung), sind:

- infektiöse und parasitäre Krankheiten

- Tumore

- endokrine, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten

- Krankheiten des Nervensystems

- Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe sowie bestimmte Störungen mit Beteiligung des Immunsystems

- Krankheiten des Auges und der Augenanhangsgebilde

- Krankheiten des Ohres und des Warzenfortsatzes

- Krankheiten des Kreislaufsystems

- Krankheiten des Atmungssystems

- Krankheiten des Verdauungssystems

- Krankheiten des Urogenitalsystems

- Schwangerschaft, Geburt, Abort und Wochenbett

- Krankheiten der Haut und der Unterhaut

- Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes

- Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer Ursachen

- Geburtsfehler und Chromosomenfehler

- bestimmte Zustände, die ihren Ursprung in der Perinatalperiode haben

- Symptome und abnorme klinische und Laborbefunde, die nicht in der Kategorie der Internationalen Klassifikation von Krankheiten gelistet sind (BDA CFS 31.3.2015).

Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studierenden, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenpflegern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015; vgl. GIZ 1.2021c, AA 2.2.2021). Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes [von hier stammt Ramsan Kadyrow]. In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (BDA CFS 31.3.2015).

In Tschetschenien gibt es nur einige private Gesundheitseinrichtungen, die normalerweise mit Fachärzten arbeiten, welche aus den Nachbarregionen eingeladen werden. Die Preise sind hier um einiges höher als in öffentlichen Institutionen, und zwar aufgrund von komfortableren Aufenthalten, besser qualifizierten Spezialisten und modernerer medizinischer Ausstattung (BDA CFS 31.3.2015).

Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (BDA CFS 31.3.2015).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 24.2.2021

 BDA – Belgium Desk on Accessibility [EU] (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI

 DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf , Zugriff 18.3.2020

 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140 , Zugriff 17.2.2021

Gesundheitseinrichtungen in Tschetschenien

Gesundheitseinrichtungen, die die ländlichen Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind:

'Achkhoy-Martan RCH' (regional central hospital), 'Vedenskaya RCH', 'Grozny RCH', 'Staro-Yurt RH' (regional hospital), 'Gudermessky RCH', 'Itum-Kalynskaya RCH', 'Kurchaloevskaja RCH', 'Nadterechnaye RCH', 'Znamenskaya RH', 'Goragorsky RH', 'Naurskaya RCH', 'Nozhai-Yurt RCH', 'Sunzhensk RCH', Urus-Martan RCH', 'Sharoy RH', 'Shatoïski RCH', 'Shali RCH', 'Chiri-Yurt RCH', 'Shelkovskaya RCH', 'Argun municipal hospital N° 1' und 'Gvardeyskaya RH' (BDA CFS 31.3.2015).

Gesundheitseinrichtungen, die alle Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind:

'The Republican hospital of emergency care' (former Regional Central Clinic No. 9), 'Republican Centre of prevention and fight against AIDS', 'The National Centre of the Mother and Infant Aymani Kadyrova', 'Republican Oncological Dispensary', 'Republican Centre of blood transfusion', 'National Centre for medical and psychological rehabilitation of children', 'The Republican Hospital', 'Republican Psychiatric Hospital', 'National Drug Dispensary', 'The Republican Hospital of War Veterans', 'Republican TB Dispensary', 'Clinic of pedodontics', 'National Centre for Preventive Medicine', 'Republican Centre for Infectious Diseases', 'Republican Endocrinology Dispensary', 'National Centre of purulent-septic surgery', 'The Republican dental clinic', 'Republican Dispensary of skin and venereal diseases', 'Republican Association for medical diagnostics and rehabilitation', 'Psychiatric Hospital ‘Samashki’, 'Psychiatric Hospital ‘Darbanhi’', 'Regional Paediatric Clinic', 'National Centre for Emergency Medicine', 'The Republican Scientific Medical Centre', 'Republican Office for forensic examination', 'National Rehabilitation Centre', 'Medical Centre of Research and Information', 'National Centre for Family Planning', 'Medical Commission for driving licenses' und 'National Paediatric Sanatorium ‘Chishki’' (BDA CFS 31.3.2015).

Städtische Gesundheitseinrichtungen in Grosny sind:

'Clinical Hospital N° 1 Grozny', 'Clinical Hospital for children N° 2 Grozny', 'Clinical Hospital N° 3 Grozny', 'Clinical Hospital N° 4 Grozny', 'Hospital N° 5 Grozny', 'Hospital N° 6 Grozny', 'Hospital N° 7 Grozny', 'Clinical Hospital N° 10 in Grozny', 'Maternity N° 2 in Grozny', 'Polyclinic N° 1 in Grozny', 'Polyclinic N° 2 in Grozny', 'Polyclinic N° 3 in Grozny', 'Polyclinic N° 4 in Grozny', 'Polyclinic N° 5 in Grozny', 'Polyclinic N° 6 in Grozny', 'Polyclinic N° 7 in Grozny', 'Polyclinic N° 8 in Grozny', 'Paediatric polyclinic N° 1', 'Paediatric polyclinic N° 3 in Grozny', 'Paediatric polyclinic N° 4 in Grozny', 'Paediatric polyclinic N° 5', 'Dental complex in Grozny', 'Dental Clinic N° 1 in Grozny', 'Paediatric Psycho-Neurological Centre', 'Dental Clinic N° 2 in Grozny' und 'Paediatric Dental Clinic of Grozny' (BDA CFS 31.3.2015).

Quellen:

 BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI

Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Krankheiten, z.B. Posttraumatisches Belastungssyndrom PTBS/PTSD, Depressionen, etc.

Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Störungen und Krankheiten sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Es gibt auch psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordgefährdeten (BMA 12248).

Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) sind in der gesamten Russischen Föderation behandelbar (BMA 12248). Dies gilt auch für Tschetschenien (BMA 14483). Während es in Moskau unterschiedliche Arten von Therapien gibt (Kognitive Verhaltenstherapie, Desensibilisierung und Aufarbeitung durch Augenbewegungen [EMDR] und Narrative Expositionstherapie), um PTBS zu behandeln (BMA 14271), gibt es in Tschetschenien eine begrenzte Anzahl von Psychiatern, die Psychotherapien wie kognitive Verhaltenstherapie und Narrative Expositionstherapie anbieten (BMA 14483). Diverse Antidepressiva sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar (BMA 12132, BMA 14483).

Wie in anderen Teilen Russlands werden auch in Tschetschenien psychische Krankheiten hauptsächlich mit Medikamenten behandelt, und es gibt nur selten eine Therapie. Die Möglichkeiten für psychosoziale Therapie oder Psychotherapie sind aufgrund des Mangels an notwendiger Ausrüstung, Ressourcen und qualifiziertem Personal in Tschetschenien stark eingeschränkt. Es gibt keine spezialisierten Institutionen für PTBS, jedoch sind Nachsorgeuntersuchungen und Psychotherapie möglich. Ambulante Konsultationen und Krankenhausaufenthalte sind im Republican Psychiatric Hospital of Grozny für alle in Tschetschenien lebenden Personen kostenlos. Auf die informelle Zuzahlung wird hingewiesen. Üblicherweise zahlen Personen für einen Termin wegen psychischer Probleme zwischen 700-2.000 Rubel (ca. 8-24€). In diesem Krankenhaus ist die Medikation bei stationärer und ambulanter Behandlung kostenfrei (BDA 31.3.2015).

Folgende häufig angefragte Inhaltsstoffe von Antidepressiva sind verfügbar (v.a. auch in Tschetschenien):

- Sertralin (BMA 12132, BMA 14483)

- Escitalopran (BMA 12248, BMA 12977)

- Paroxetin (BMA 12863, BMA 14483)

- Citalopram (BMA 12977)

- Fluoxetin (BMA 14483)

Quellen:

 BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI

 International SOS via MedCOI (3.4.2019): BMA 12248

 International SOS via MedCOI (18.11.2019): BMA 12977

 International SOS via MedCOI (12.2.2021): BMA 14483

 International SOS via MedCOI (10.3.2020): BMA 12863

 International SOS via MedCOI (25.2.2019): BMA 12132

 International SOS via MedCOI (14.12.2020): BMA 14271

Rückkehr

Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer am Ort ihres beabsichtigten Wohnsitzes registrieren [vgl. Kapitel Bewegungsfreiheit und Meldewesen]. Dies gilt generell für alle russischen Staatsangehörigen, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert, und diese Person kann, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 6.2021).

Rückkehrende haben wie alle anderen russischen Staatsbürger Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen [vgl. Kapitel Sozialbeihilfen] (IOM 2020). Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft etwa bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mithilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB Moskau 6.2021).

Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 6.2021).

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten noch immer von willkürlichem Vorgehen der Polizei. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (auch ohne Durchsuchungsbefehle) finden bei diesen Personen häufiger statt (AA 2.2.2021).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 25.2.2021

 IOM – International Organisation for Migration (2020): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/-/Russische_F%C3%B6deration_%2D_Country_Fact_Sheets_2020%2C_Deutsch.pdf?nodeid=22619450&vernum=-2 , Zugriff 21.10.2021

 ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 1.10.2021

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF)

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben fallen unbegleitete Minderjährige unter die Verantwortlichkeit der örtlichen Vormundschaftsbehörden. Die Vormundschaftsbehörden sind u.a. für die geeignete Unterbringung der Minderjährigen zuständig. Es gibt starke Diskrepanzen, was die Verfügbarkeit von Unterstützungsstrukturen in den unterschiedlichen Regionen anbelangt (Stadt-Land-Gefälle) (IOM 11.2.2022).

Kinder ohne elterliche Obhut werden anfangs, für eine Höchstdauer von sechs Monaten, in einem Sozialen Rehabilitationszentrum für Minderjährige untergebracht. Solche Zentren existieren beispielsweise in Moskau (IOM 11.2.2022). Später, so sich bis dahin keine aufnahmebereiten Verwandten finden, werden die betreffenden Kinder an ein Zentrum für Familienbildung und -förderung (früher „Waisenhaus“) übergeben (IOM 11.2.2022; vgl. AA 2.2.2021). Laut den gesetzlichen Vorschriften dürfen Minderjährige nicht alleine leben. Zentren für Familienbildung und -förderung gibt es z.B. in Moskau. Es wird angenommen, dass Soziale Rehabilitationszentren und Zentren für Familienbildung und -förderung passable Lebensbedingungen für Kinder und Heranwachsende bieten, so die staatlichen Vorgaben erfüllt werden. Es gibt in der Russischen Föderation keine Jugendzentren oder betreute gemeinsame Wohneinheiten, welche speziell auf die Bedürfnisse unbegleiteter Jugendlicher zugeschnitten sind. Kinder aller Altersgruppen wohnen gemeinsam in den Zentren (IOM 11.2.2022).

In der Russischen Föderation existieren keine gezielten Unterstützungsprogramme für rückkehrende unbegleitete Minderjährige. Unbegleitete Minderjährige haben ein Anrecht auf diejenigen regelmäßigen Leistungen, welche Waisenkindern und Kindern ohne elterliche Obhut zustehen (IOM 11.2.2022).

Sollten minderjährige Rückkehrer Probleme beim Erwerb der russischen Sprache haben, können solche Sprachdefizite durch entgeltlichen Privatnachhilfeunterricht oder mit Unterstützung Freiwilliger behoben werden. Im Moskauer Gebiet existieren mehrere NGOs, welche sich um Kinder kümmern, die in den diversen Zentren untergebracht sind. Personen ohne elterliche Obhut, welche auf Probleme bei der Arbeitssuche stoßen, haben sich mit dem örtlichen Beschäftigungszentrum in Verbindung zu setzen. Registrierte Arbeitslose haben Anspruch auf Arbeitslosengeld. Arbeitslose russische Staatsbürger im erwerbsfähigen Alter und ohne Berufserfahrung, welche ohne elterliche Obhut aufwuchsen, erhalten für die ersten sechs Monate einen Geldbetrag, welcher dem Durchschnittsgehalt der jeweiligen Region entspricht. Ab dem siebten Monat wird ein monatliches Arbeitslosengeld in der Höhe von umgerechnet ca. 17 Euro ausbezahlt (IOM 11.2.2022).

Tschetschenien:

Soziale Rehabilitationszentren für Minderjährige existieren in Grosny, Shali und Shatoy. In Grosny gibt es eine Einrichtung (Internat), welche mit den Zentren für Familienbildung und -förderung vergleichbar ist. Inwieweit diese Einrichtung Qualitätsstandards erfüllt, ist unbekannt. Sollten minderjährige Rückkehrer Probleme beim Erwerb der russischen oder tschetschenischen Sprache haben, können solche Sprachdefizite durch entgeltlichen Privatnachhilfeunterricht oder mit Unterstützung Freiwilliger behoben werden (IOM 11.2.2022).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 25.2.2021

 IOM – Internationale Organisation für Migration (11.2.2022): Antwort von IOM Moskau, per E-Mail

Dokumente

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. Gründe hierfür liegen häufig in mittelbarer Falschbeurkundung und unterschiedlichen Schreibweisen von beispielsweise Namen oder Orten. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsnachweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile. Es gibt auch Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt werden (AA 13.2.2019). Auslandsreisepässe sind schwieriger zu bekommen, aber man kann auch diese kaufen. Es handelt sich bei den Dokumenten oft um echte Dokumente mit echten Stempeln und Unterschriften, aber mit falschem Inhalt. Die Art der Dokumente hierbei können z.B. medizinische Protokolle (medical journals), Führerscheine, Geburtsurkunden oder Identitätsdokumente sein. Ebenso ist es möglich, echte Dokumente mit echtem Inhalt zu kaufen, wobei die Transaktion der illegale Teil ist. Für viele Menschen ist es einfacher, schneller und angenehmer, ein Dokument zu kaufen, um einen zeitaufwändigen Kontakt mit der russischen Bürokratie zu vermeiden. Es soll auch gefälschte 'Vorladungen' zur Polizei geben (DIS 1.2015).

Weder die Staatendokumentation, noch der Verbindungsbeamte oder die Österreichische Botschaft können die Bedeutung von Reisepassnummern, welche sich auf die ausstellenden Behörden beziehen, nachvollziehen (VB 4.3.2021).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 1.3.2021

 DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, https://www.ecoi.net/en/file/local/1215362/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf , Zugriff 10.3.2020

 VB – Verbindungsbeamter für die Russische Föderation [Österreich] (4.3.2021): Auskunft per E-Mail

 

2. Beweiswürdigung:

1. Bis zur Einreise nach Österreich 2002

Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin gründen auf dem Duplikat ihrer Geburtsurkunde, ausgestellt vom Standesamt XXXX in GROSNY am 03.03.2001. Die Feststellungen zur Familie der Beschwerdeführerin gründen auf dem Asylakt und ihrer Zeugenaussage vom 31.08.2018 und ihrer Verdächtigenvernehmung vom 15.11.2018.

Dass die Beschwerdeführerin eine weitere Identität führt, die dem Gericht nicht bekannt ist, steht auf Grund der Aussage des Kindsvaters in der Stellungnahme am 11.06.2015, die Beschwerdeführerin verwende eine andere Identität um wieder nach SYRIEN reisen zu können, und ihrer Aussage gegenüber der ÖB MOSKAU am 20.10.2016 fest, sie verfüge über einen 2012 ausgestellten russischen Auslandsreisepass, mit dem sie zur Zeit reise: Sie hatte in diesem Zeitraum russische Auslandsreisepässe auf die in Österreich bekannte Identität ausgestellt 2009, gültig bis 2014, und ausgestellt 2014. Die Aussage des Kindsvaters steht auch damit im Einklang, dass die Beschwerdeführerin im JULI 2015 in die TÜRKEI zurückkehrte, obwohl sie ausweislich des TÜRKISCHEN Ein- und Ausreiseprotokolls, das die Beschwerdeführerin zur Beantragung der Gestattung der Wiedereinreise durch das österreichische Generalkonsulat in ISTANBUL dieser vorlegte, am 13.06.2014 in die TÜRKEI gereist und danach bis 23.10.2014 nicht ausgereist war. Ihrem Vorbringen nach reiste sie erst am 19.03.2015 von der TÜRKEI nach Österreich aus. Damit hatte sie die Bedingungen des visafreien Aufenthalts von 60 Tagen und nicht mehr als 90 Tage innerhalb von 180 Tagen um das Mehrfache überschritten. Es war daher nicht ersichtlich, wie sie im JULI 2015 unter derselben Identität von Österreich aus in die TÜRKEI zurückkehren hätte können. Weiters steht auf Grund der Mitteilung der Geldwäschemeldestelle fest, dass der Beschwerdeführerin die von ihr gegenüber dem BVT am 30.08.2018 und 03.10.2018 eingeräumten Transaktionen für die TSCHATAEV-Gruppe nicht unter ihren in Österreich bekannten Namen überwiesen wurden. Auch wenn die dem Schreiben der ÖB MOSKAU die Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin ausgestellt 2009, gültig bis 2014, beigeschlossen war, steht auf Grund ihrer Angaben gegenüber der ÖB MOSKAU und dem Bundesamt am 30.08.2018 fest, dass sie auch einen 2012 ausgestellten Reisepass hatte, auch wenn sie dies in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 bestritt. In der hg. mündlichen Verhandlung legte sie nur den 2014 abgelaufenen russischen Reisepass vor. Es ist auch nicht ersichtlich, warum sie im selben Geltungszeitraum zwei russische Auslandsreisepässe haben sollte, wenn beide auf dieselbe Identität gelautet hätten, zumal die Beschwerdeführerin betreffend den 2012 ausgestellten Reisepass keine Verlustmeldung behauptete.

Diesen 2012 ausgestellten Reisepass brachte die Beschwerdeführerin nie in Vorlage; sie hatte ihn, ihren Angaben zufolge, in der RUSSISCHEN FÖDERATION, in TSCHETSCHENIEN, gelassen. Dies kann jedoch nicht festgestellt werden, da die Beschwerdeführerin ausweislich ihrer Angaben gegenüber dem BVT am 03.10.2018 eine Mappe mit persönlichen Dokumenten, darunter Reisepässen, vorlegte, die jedoch nicht gesichtet wurden. Im Asylverfahren legte sie trotz zahlreicher Nachfragen zu Beweismittelvorlagen in der hg. mündlichen Verhandlung keine weiteren Beweismittelvorlagen vor, auch nicht die, über die sie während des Verfahrens verfügte (SD-Karte/USB-Stick, Droh-Whats-app-Chat-Screen-Shots etc)

Die Feststellungen zum Familienhaus gründen auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 und stehen mit den Angaben der Beschwerdeführerin beim Amtstag am Bezirksgericht XXXX am 12.05.2015 in Einklang; dass dort nunmehr ihr Onkel mit seinen Söhnen wohnt, steht auch auf Grund ihrer Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 fest.

Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführerin gründen auf ihren Angaben und standen mit dem persönlichen Eindruck, den sie in der hg. mündlichen Verhandlung und in den Verhandlungen vor dem Bezirksgericht XXXX vermittelte, sowie ihrem Schulbesuch in der RUSSISCHEN FÖDERATION in Einklang.

Dass die Beschwerdeführerin die Grundschule in der RUSSISCHEN FÖDERATION abschloss (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Bildungssystem_in_Russland#/media/Datei:Bildung_russland.png ), steht – ungeachtet der Widersprüche, ob sie neun (Zeugenvernehmung am 05.02.2013; 31.08.2018) oder zehn (Zeugenvernehmung am 19.03.2015) Jahre lang die Schule besuchte – auf Grund ihrer diesbezüglich gleichbleibenden Aussagen fest.

Die Feststellungen zu den Ausreisegründen der Familie der Beschwerdeführerin gründen auf dem Umstand, dass ihr der Unabhängige Bundesasylsenat Asyl im Wege der Erstreckung zuerkannte und auch in der Beschwerde an den Unabhängigen Bundesasylsenat keine Gefährdung der Beschwerdeführerin in der RUSSISCHEN FÖDERATION geltend gemacht wurde. Zudem gab sie in der Zeugeneinvernahme am 19.03.2015 an, dass ihre Eltern auf Grund der Kriegswirren 2002 TSCHETSCHENIEN verlassen haben müssen und brachte keine darüberhinausgehende Verfolgung vor, ebenso in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021, in der sie nur die schweren Zeiten wegen des Krieges als Fluchtgrund vorbrachte und dass ihr Vater damals wegen Säuberungsaktionen auswärts übernachtet habe. Dies entspricht auch der Aussage des Vaters der Beschwerdeführerin gegenüber dem LVT am 18.08.2014, er sei wegen des Tschetschenienkrieges mit seiner Familie in den Westen geflüchtet.

Dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat keiner gegen sie gerichteten Verfolgung ausgesetzt war, steht auf Grund ihrer Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 fest und mit ihren Reisen in die Russische Föderation in Einklang.

2. Während des Aufenthalts in Oberösterreich

Dass die Beschwerdeführerin, ihre Eltern und ihre Brüder im Rahmen der Grundversorgung nach Oberösterreich überstellt wurden und dort in einem Grundversorgungsquartier lebten, steht auf Grund der Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Asylaktes fest.

Die Feststellungen zum Kindsvater gründen auf den Registerauszügen und seinem Konventionsreisepass, dessen Kopie im Akt seiner Tochter LAMARA erliegt. Dieser Reisepass weist Visa und eine Vielzahl von Reisestempeln auf, die mit seinem Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021, dass er (international tätiger) Geschäftsmann ist, in Einklang stehen, auch wenn sich dies mit dem Bezug von Arbeitslosengeld und seinem SVA-Auszug, der keine Versicherung diesbezüglich aufweist, nicht widerspiegelt.

Dass der Kindsvater auch den Vornamen XXXX und den Nachnamen XXXX oder XXXX führt, brachte die Beschwerdeführerin beginnend mit dem Vorbringen am Amtstag des Bezirksgerichts XXXX am 12.05.2015 gleichlautend vor, wobei das Gericht nicht verkennt, dass die Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 sowohl angab, der richtige Name des Kindsvaters sei XXXX , auf Vorhalt, der Kindsvater heiße richtig XXXX , das habe sie durch den Kontakt mit seiner Familie herausgefunden. Das Vorbringen, dass der Kindsvater auch eine andere Identität verwendet, steht auch damit in Einklang, dass der Nachname XXXX auch im Register-Auszug des Kindsvaters als Alias-Identität aufscheint, wenngleich das Bundesamt auf Nachfrage nicht mehr feststellen kann, warum, und eine weitere Person namens XXXX die XXXX gegründet hat.

Dass der Kindsvater in der Russischen Föderation keiner Verfolgung mehr ausgesetzt ist, steht auf Grund seiner wirtschaftlichen Verflechtungen mit der Russischen Föderation und seinen Reiseaktivitäten in Einklang; entgegen dem unsubstantiierten Vorbringen der Beschwerdeführerin am Amtstag des Bezirksgerichts XXXX am 12.05.2015 kann auf Grund des Asylbescheides des Bundesasylamtes nicht festgestellt werden, dass er von Beginn an „nur Wirtschaftsflüchtling“ und keiner Verfolgung ausgesetzt war; mit dem Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021, er wisse nicht, was ihm passieren würde, wenn er in die RUSSISCHE FÖDERATION bzw. in die Teilrepublik TSCHETSCHENIEN fahren würde, tat jedenfalls auch der Kindsvater keine ihm dort drohende Verfolgung mehr dar. Die Vielzahl seiner Visa steht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, er sei ständig auf Geschäftsreise, ebenso mit seinem Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung in Einklang; nähere Umstände zu seinen Geschäften sind nicht bekannt. Da die Kinder in den Sommerferien in TSCHETSCHENIEN waren und seine kranke Mutter dort lebt, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021 angab und zu der er ausweislich seines Vorbringens ein enges Verhältnis hat, ist vor dem Hintergrund seiner wirtschaftlichen Verflechtungen mit der Familie XXXX entgegen seiner Aussagen in der hg. mündlichen Verhandlung auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft, dass er regelmäßig in die RUSSISCHE FÖDERATION nach TSCHETSCHENIEN fährt.

Dass die Beschwerdeführerin und der Kindsvater nach tschetschenischen Gebräuchen heirateten, steht auf Grund der übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und des Kindsvaters fest, mit ihrem Wertesystem in Einklang und mit den Länderberichten zur Bedeutung des tschetschenischen Gewohnheitsrechts ADAT für Eheschließungen in der Teilrepublik TSCHETSCHENIEN. Dass sie in Österreich nicht nach muslimischem Ritus heirateten, steht fest, weil sie keinen Ehevertrag und keine Heiratsurkunde der IGGÖ in Vorlage brachten. Dass sie nicht standesamtlich heirateten, steht auf Grund der übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und des Kindsvaters fest.

Es kann auf Grund des widersprüchlichen Vorbringens nicht festgestellt werden, wie sie sich kennenlernten; fest steht, dass es sich um keine Zwangsehe handelte: In der Zeugeneinvernahme am 05.02.2013 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie und der Kindsvater sich in XXXX kennenlernten und die Beziehung glücklich und problemlos war, bis ihre Eltern ebenfalls nach WIEN zogen (dem entsprach auch die Aussage des Kindsvaters vor dem Bezirksgericht XXXX am 09.06.2015 und in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021), während sie in der Zeugeneinvernahme am 19.03.2015 angab, sie habe den Kindsvater vor der Eheschließung nur einmal gesehen (dem widersprach sie in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021, wonach „er mich vorher immer gesehen [hat], in der Pension und draußen und so weiter), nicht gekannt habe und von ihren Eltern überredet worden sei, ihn zu heiraten. Nach der Rückkehr nach Österreich 2015 gab sie an, sie habe keine Beziehung gehabt, wie sie sich zwischen Mann und Frau ergeben sollte, es sei schrecklich gewesen, er sei 14 Jahre älter gewesen als sie, sie sei so erzogen worden, alles zu tun, was der Mann sage, sie habe geglaubt, dass sie Kinder bekommen müsse. Die Angaben der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr aus der TÜRKEI 2015 – sowohl gegenüber dem LVT, als auch gegenüber dem Bezirksgericht – sind aber insofern nicht glaubhaft, als sie den Kindsvater in einer übersteigerten, nicht mehr glaubhaften Weise dämonisierte, die mit ihrem Vorbringen bis dahin und dem, was faktisch passierte, nicht vereinbar sind (so gaben die Kinder an, die Beschwerdeführerin habe Kindermädchen beschäftigt, die Beschwerdeführerin gab an, sie sei erwerbstätig gewesen, sie habe Minirock getragen, er sei dagegen gewesen, sie habe es trotzdem getan, sie habe die Scheidung gewollt, er habe eingewilligt, sie hatten die gemeinsame Obsorge, sie gab an, in aus der Wohnung „geworfen“ zu haben etc.).

Mit dem Vorbringen am 19.03.2015, sie habe in die Eheschließung eingewilligt, weil ihre Eltern gesagt haben, dass es gut für sie sei; hätte sie es nicht getan, hätte dies vermutlich keine Konsequenzen gehabt, außer, dass die Beziehung zu ihren Eltern schlecht geworden wäre, wie auch vor dem BVT am 31.08.2018, es sei ein Druck der Familie dagewesen, den Kindsvater zu heiraten, aber kein Zwang, sie habe irgendwann dem Wunsch der Familie nachgegeben, behauptet sie im Übrigen auch selbst nicht, dass es eine Zwangsheirat war (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Zwangsheirat ). Es handelte sich auch um keine Kinderehe, weil die Beschwerdeführerin – nach Österreichischem Recht – mit 16 Jahren heiratete und in diesem Alter bereits für ehemündig erklärt werden konnte (§ 1 Abs. 2 EheG). Dass sie schon mit 15 Jahren, wie sie in der Zeugeneinvernahme am 18.03.2015 und in der Beschwerde angab, heiratete, ist hingegen nicht glaubhaft: Bei der Übersiedlung nach OBERÖSTERREICH war sie (nach der in Österreich bekannten Identität) 15 Jahre und 10 Monate alt, als sie sich beim Kindsvater anmeldete 16 Jahre und zwei Monate. Auf Grund des Kennenlernens vor der Eheschließung, wie es die Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 schilderte und was auch plausibel ist, und der Organisation der Hochzeit, die der Kindsvater in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021 schilderte, ist nicht glaubhaft, dass sie umgehend, nach der Übersiedlung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie nach Oberösterreich, heirateten und nicht erst unmittelbar bevor sie sich bei ihm mit 16 Jahren und 2 Monaten anmeldete, da sie in einem Grundversorgungsquartier wohnte, wo sie nicht gemeinsam mit dem Kindsvater leben konnte.

3. Während des Aufenthalts in WIEN bis zur Scheidung (2004 – 2013)

Auch mit dem Vorbringen am 13.09.2015, der Kindsvater habe sie nicht geschlagen, sie haben sich nicht gestritten, er habe sie nicht gezwungen, etwas zu tun, was sie nicht tun wollte, bei der Trennung haben sie sich gegenseitig geschlagen, tat sie keine häusliche Gewalt dar und keinen Zwang, die Ehe aufrecht zu erhalten, zumal ihre Familie bis 2010 in OBERÖSTERREICH lebte, nicht in WIEN. Dies steht mit dem Bericht der XXXX vom 04.05.2015 in Einklang. Diese Aussage steht auch mit dem Umstand in Einklang, dass sie betreffend ihren Ehemann – im Gegensatz zur Anzeige ihres Vaters und ihres Bruders – nie die Polizei rief. Es steht daher fest, dass sie die Ehe freiwillig aufrecht hielt.

Die Feststellungen zu den Kindern des Kindsvaters gründen auf den beigeschafften Asylakten der Kinder; dass der Kindsvater auch die Vaterschaft zu LARITA anerkannte, obwohl kein Vaterschaftsanerkenntnis im Akt erliegt, steht auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung und des Umstandes fest, dass ihm das Bezirksgericht XXXX die Obsorge auch für LARITA übertrug. Dass MAXIMILIAN familienintern MUHAMMAD genannt wird, gab die Beschwerdeführerin auch in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 an.

Die Feststellungen zu den Asylverfahren und den Konventionsreisepässen der Beschwerdeführerin, ihrer Kinder, des Kindsvaters, der Eltern und der Brüder der Beschwerdeführerin gründen im Übrigen auf den beigeschafften Asylakten.

Die Feststellungen zu den Meldeadressen der Beschwerdeführerin, ihrer Kinder, des Kindsvaters, der Eltern und Brüdern der Beschwerdeführerin, des Beschwerdeführers und der Gattin des Kindsvaters gründen auf den jeweiligen ZMR-Auszügen.

Die Feststellungen zur Ausreise der Beschwerdeführerin und von LAMARA aus Österreich und deren Einreise nach ASERBAIDSCHAN sowie zur Ausreise der Beschwerdeführerin, von LAMARA, KAMILLA und LARITA aus Österreich und deren Einreise in die UKRAINE gründet auf den Stempeln in dem 2004 ausgestellten Konventionsreisepass der Beschwerdeführerin.

Dass sie – entgegen der Angaben der Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 betreffend das erste Familientreffen – in die RUSSISCHE FÖDERATION weiterreisten und sich dort mit der Familie trafen, steht auf Grund des Berichts der XXXX vom 04.05.2015 und der Aussage des Kindsvaters in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021, entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 30.06.2015, fest, bzw. auch mit den Reisestempeln, der Passausstellung im Herkunftsstaat und den wirtschaftlichen Verflechtungen der Beschwerdeführerin und des Kindsvaters mit der RUSSISCHEN FÖDERATION sowie dem Umstand, dass sie Angehörige in der RUSSISCHEN FÖDERATION haben, mit denen sie auch von Österreich aus in Kontakt stehen, in Einklang.

Auf Grund der Weiterreise in die RUSSISCHE FÖDERATION steht auch fest, dass die Beschwerdeführerin bereits vor 2009 einen russischen Reisepass hatte, ebenso einen Inlandsreisepass. Beide brachte sie nie in Vorlage. Dass sie sich beim zweiten Familienbesuch 2007 in Tschetschenien trafen, räumte die Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung 2021 auch ein, auch wenn sie dies in der hg. mündlichen Verhandlung am 21.01.2022 wieder bestritt. Ihr Vorbringen in der Einvernahme am 04.02.2019, sie sei nie freiwillig nach RUSSLAND gereist, ist daher schon aus diesem Grund falsch. Ebenso falsch ist daher ihre Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021, sie habe erst seit 2016 einen Inlandsreisepass gehabt, weil die Ausstellung eines russischen Auslandsreisepasses den Besitz eines Inlandsreisepasses voraussetzt. Dass die Beschwerdeführerin während sie in Österreich asylberechtigt war, bei den Eltern des Kindsvaters in der Teilrepublik TSCHETSCHENIEN angemeldet war, steht auf Grund ihrer Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021 fest.

Dass die Beschwerdeführerin über einen russischen Auslandreisepass, ausgestellt 2009, verfügt, steht auf Grund der Meldung der Grenzkontrollstelle WIEN XXXX vom 13.06.2014 fest. Dass sie auch über einen Inlandsreisepass verfügte, den sie den österreichischen Behörden gegenüber nie in Vorlage brachte, steht fest, weil dieser die Voraussetzung zur Ausstellung eines Auslandsreisepasses ist (s. Mitteilung ÖB MOSKAU 07.11.2016). Dass sie auch vor 2009 bereits über einen Auslandsreisepass verfügte, steht fest, weil in dem 2009 abgelaufenen österreichischen Konventionsreisepass die Ausreisestempel betreffend die RUSSISCHE FÖDERATION fehlen; mit dem österreichischen Konventionsreisepass hätte sie auch nicht in die RUSSISCHE FÖDERATION einreisen können.

Dass den 2009 ausgestellten Pass der Kindsvater ohne ihr Zutun ausstellen habe lassen, wie sie auch in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 vorbrachte, ist nicht glaubhaft, auf Grund der Familienbesuche in der RUSSISCHEN FÖDERATION in den Ferien nicht plausibel und widerspricht im Übrigen dem Umstand, dass der Pass ihre Unterschrift trägt. Zwar finden sich in ihrem Konventionsreisepass, der bis 2009 galt, entgegen der Reisen zu den Familienbesuchen 2004 und von MAI bis JULI 2007 keine Stempel betreffend eine Ausreise aus Österreich 2007, allerdings konnte die Beschwerdeführerin mit ihrem Konventionsreisepass aufgrund der Erweiterung des Schengenraums mit 21.12.2007 ab diesem Zeitpunkt ohne Grenzkontrolle an der österreichischen direkt an die EU-Außengrenze reisen.

Die Feststellungen zur XXXX und zur XXXX gründen auf den Firmenbuchauszügen, betreffend die Beschäftigung der Beschwerdeführerin, des Kindsvaters, des Vaters und der Brüder der Beschwerdeführerin auf den SVA-Auszügen. Entgegen ihrer Angaben in der Einvernahme am 04.02.2019 kann auf Grund dieses Auszuges nicht festgestellt werden, dass sie in Österreich für XXXX arbeitete. Auf Grund des Schreibens ihres Beraters vom 14.01.2019, das sie in der Einvernahme am 04.02.2019 vorlegte, steht fest, dass die Beschwerdeführerin die kaufmännische Leiterin der XXXX war und ihr die Kommunikation mit den Behörden und Gerichten oblag.

Die Feststellungen zu XXXX gründen betreffend seine Gesellschaftertätigkeit in Österreich auf dem Firmenbuchauszug; die weiteren Feststellungen zu XXXX gründen auf den im Internet abrufbaren Informationen:

XXXX

Die Feststellungen zum Bürgermeister von GROSNY gründen auf:

XXXX

Diese stehen mit der Aussage des LVT in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021, die Pizzeria am XXXX sei vermutlich durch den Bürgermeister von GROSNY 2010/2011 ( XXXX ) bzw. Ramzan KADYROW finanziert worden, in Einklang.

Die Feststellungen zur Anhaltung des Kindsvaters in Untersuchungshaft 2008 gründen auf der Haftbestätigung und dem Entlassungsschein, die zur Einstellung des Strafverfahrens auf dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 29.08.2008.

Dass die Beschwerdeführerin bis 2008 Hausfrau war (und nicht nur bis 2007, wie sie in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 angab), steht auf Grund ihrer zeitnähren Aussage in der Zeugeneinvernahme am 05.02.2013 fest und mit dem Sozialversicherungsdatenauszug in Einklang, die Feststellungen zur Geschäftstätigkeit der Unternehmen der Beschwerdeführerin und des Kindsvaters gründen auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der Zeugeneinvernahme am 05.02.2013 sowie in der Stellungnahme des Kindsvaters vom 11.06.2015.

Dass die Beschwerdeführerin und der Kindsvater zwischen der Übersiedlung der Eltern und Brüder der Beschwerdeführerin nach WIEN und der tschetschenisch-traditionellen Scheidung eine Beziehungskrise hatten, steht auf Grund der übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und des Kindsvaters (zB vor dem Bezirksgericht INNER STADT WIEN am 09.06.2015) sowie des Berichts der XXXX vom 04.05.2015 und den Aussagen der Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 (nachdem diese zunächst angegeben hatte, sie habe sich bereits zwei bis drei Jahre vor dem 26.02.2013 vom Kindsvater scheiden lassen, was mit dem übrigen Vorbringen nicht in Einklang stand) fest, wobei bei diesem Vorbringen die Chronologie nicht stimmte: Die Beziehungspause war vor der tschetschenisch-traditionellen Scheidung 2012/2013, wie sich aus den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und des Kindsvaters ergibt und mit der Beschwerde in Einklang steht; nach der tschetschenisch-traditionellen Scheidung gingen sie keine Beziehung mehr miteinander ein, wie sich auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 ergibt; das Vorbringen in der Stellungnahme am 21.06.2021, die Beschwerdeführerin habe sich vom Kindsvater 2019 zum zweiten Mal getrennt, trifft nicht zu.

Dass sie die Deutschprüfung auf dem Niveau B1 absolvierte, steht auf Grund des von ihr in der Einvernahme am 04.02.2019 vorgelegten Sprachzertifikates fest. Dass sie dessen ungeachtet sehr gut Deutsch spricht, steht auf Grund des persönlichen Eindrucks, den sie in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, fest. Dass sie ein wenig Englisch spricht, steht auf Grund ihrer diesbezüglich gleichbleibenden Angaben (zB Zeugenaussage 31.08.2018) fest und mit ihrer Reisetätigkeit (u.a. ÄGYPTEN, ZYPERN, GRIECHENLAND) in Einklang.

Dass die Beschwerdeführerin in Österreich abgesehen von AMS-Kursen, wie sich aus der Aussage ihres Vaters vor dem LVT ergibt, keine Aus- oder Fortbildung absolvierte, steht ungeachtet ihrer Aussage in GRIECHENLAND, sie habe hohe und höchste Ausbildung, auf Grund ihrer Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 fest.

Die Nachnamensänderung des Kindsvaters steht auf Grund des im Akt erliegenden Bescheides fest.

Die Feststellungen zur Untersuchungshaft des Kindsvaters und zur Einstellung des Strafverfahrens gründen auf der Haftbestätigung, der Entlassungsbestätigung und dem Einstellungsbeschluss des Bezirksgerichts XXXX .

4. Zwischen der Scheidung und der Ausreise der Beschwerdeführerin (2013 – 2014)

Ungeachtet der Widersprüche im Vorbringen der Beschwerdeführerin – während die Beschwerdeführerin in der Zeugeneinvernahme am 05.02.2014 glaubhaft angab, die (tschetschenisch traditionelle) Ehe sei daran gescheitert, dass ihre Eltern begonnen haben sich einzumischen, nachdem sie nach WIEN gezogen waren – gab sie in der Zeugeneinvernahme am 19.03.2015 an, die (tschetschenisch-traditionelle) Ehe sei gescheitert, weil sie älter geworden sei und verstanden habe, dass sie eigentlich nicht immer mache müsse, was er verlange, sie haben sich die letzten beiden Jahre immer gestritten. Dies war im Übrigen mit ihrer Aussage in derselben Einvernahme, sie haben nie gestritten und er habe sie nicht zu etwas gezwungen, was sie nicht machen habe wollen, nicht in Einklang zu bringen. Es ist glaubhaft, dass die Beziehung durch die wirtschaftlichen Probleme und die Interventionen der Familie der Beschwerdeführerin belastet war: Dies deckt sich auch mit dem Bericht der XXXX vom 04.05.2015 und der Aussage des Kindsvaters vor dem Bezirksgericht XXXX am 09.06.2015. Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Vater und ihr Bruder haben nicht wollen, dass sie arbeite und sie mehr im Haushalt wissen wollen, steht auf Grund des Berichts der XXXX vom 04.05.2015 im Übrigen auch fest, dass sie als Geschäftsführerin ihren Bruder ADAM und als Angestellte ihren Vater kündigte, wie auch mit dem Firmenbuch und den Sozialversicherungsdatenauszügen in Einklang steht. Auf Grund der zeitnähren Angaben steht fest, dass die traditionell-tschetschenische Scheidung um den Jahreswechsel 2012/2013 war und nicht, wie in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 angegeben, bereits ca. 2009/2010, sohin vor der Geburt des gemeinsamen Sohnes MAXIMILIAN und vor der Übersiedlung ihrer Eltern nach WIEN. Dieses Vorbringen zog die Beschwerdeführerin auch zurück. Entgegen der Stellungnahme vom 11.02.2019 brachte die Beschwerdeführerin nie vor, ihre Eltern hätten ihr die Scheidung untersagt, weshalb dies auch nicht festgestellt wird.

Dass die Familienmitglieder einander wechselseitig das Verschulden für die das Scheitern der Unternehmen gaben, steht auf Grund der Verhandlungsschrift des Bezirksgerichts XXXX vom 21.06.2019 sowie im Übrigen fest, weil sie in der Zeugeneinvernahme am 05.02.2013 angab, der Kindsvater habe das Geld auf Grund der Familienprobleme verspielt, während dieser ausweislich des Berichts der XXXX vom 04.05.2015 angab, er habe die Firma im letzten Moment retten können, nachdem sie aus Verschulden des Vaters der Beschwerdeführerin fast in Konkurs geraten sei, indem er Geld zugeschossen habe. Im Übrigen gründen die Feststellungen zum Ende der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der Zeugeneinvernahme am 05.02.2013.

Dass die Beschwerdeführerin nach der traditionell-tschetschenischen Scheidung den Kindsvater „aus der gemeinsamen Wohnung warf“ steht aufgrund ihrer Aussage gegenüber dem LVT fest (Bericht 20.03.2015), ebenso, dass der Kindsvater daraufhin anstandslos seine Sachen packte und die Wohnung verließ. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kindsvater danach die Beschwerdeführerin bedrohte, da die Beschwerdeführerin selbst angab, sie hätten sich gegenseitig beschimpft, aber Drohungen seien keine ausgesprochen worden. Zu Drohungen durch den Kindsvater sei es nicht gekommen, wie die Beschwerdeführerin dem LVT gegenüber ausdrücklich angab (Bericht 20.03.2015). Dass er regelmäßig bei ihr anrief, wie die Beschwerdeführerin ebenfalls laut dem Bericht vom 20.03.2015 dem LVT gegenüber angab, steht im Übrigen mit den Berichten der Jugendwohlfahrt und dem Gutachten 2015 in Einklang, die Beschwerdeführerin und der Kindsvater haben der gemeinsamen Kinder wegen fast täglich Kontakt miteinander gehabt. Weil die Beschwerdeführerin Drohungen durch den Kindsvater ausdrücklich ausschloss, kann nicht festgestellt werden, dass diese Anrufe übergriffig oder bedrohlich waren. Nicht glaubhaft ist vielmehr, der Kindsvater habe sein Versprechen, dass sie die Kinder jederzeit sehen könne, nicht eingehalten und ihr die Kinder vorenthalten, sie habe aber keine weiteren rechtlichen Schritte diesbezüglich eingeleitet, weil sie keinen Stress mit ihm haben wollte, wie sie ebenfalls dem LVT gegenüber angab, weil feststeht, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern jede zweite Woche bei ihren Eltern verbrachte und sie die Kinder nicht mehr um sich haben wollte:

Die Feststellungen zum Verbleib der Kinder nach der traditionellen Scheidung bei der Beschwerdeführerin gründen entgegen ihrer Aussage in GRIECHENLAND am 25.06.2018 (wobei sie in Österreich angab, die Aussagen dort seien gelogen gewesen) und in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 auf den zeitnäheren Angaben der Beschwerdeführerin in der Zeugenvernehmung am 05.02.2013, der Aussage des Kindsvaters vor dem Bezirksgericht XXXX am 09.06.2015 und dem Bericht der XXXX vom 04.05.2015 und stehen auch mit der Aussage des Bruders ADAM am 05.02.2014 in Einklang, der angegeben hatte, die Kinder zur Schule zu bringen, sowie mit dem Gutachten 2015. Die Zeugenaussage der Beschwerdeführerin vom 19.03.2015, sie habe das Sorgerecht für die Kinder haben wollen, aber die Mutter habe ihr gesagt, dass sie die Kinder beim Kindsvater lassen solle, weil er ihrem Bruder und ihrem Vater sonst Probleme machen würde, es habe immer Skandale gegeben, daher sei sie weggegangen, war nicht glaubhaft, weil sie das alleinige Sorgerecht für die Kinder hatte, bis das Bezirksgericht XXXX 13 Monate vor ihrer Ausreise der Vereinbarung der gemeinsamen Obsorge zustimmte. Die Kinder waren bis JULI 2013, elf Monate vor ihrer Ausreise, an ihrer Adresse gemeldet und wohnhaft und bis zur Ausreise im JUNI 2014 war sie ihre Hauptbetreuungsperson der Kinder und verbrachte bis zu ihrer Ausreise jede zweite Woche mit ihnen in der Wohnung ihrer Eltern. Dazwischen waren sie beim Kindsvater. Dies steht auch auf Grund der Zeugenaussage des Vaters der Beschwerdeführerin vor dem LVT fest, ebenso, dass sie die Kinder immer öfter nicht um sich haben wollte und dem damit überforderten Kindsvater überließ (letzteres steht auch mit dem Gutachten 2015 in Einklang und den damit übereinstimmenden Aussagen ihres Vaters und ihres Bruders ADAM in deren Beschuldigtenvernehmung).

Auf Grund des Abschlussberichts steht fest, dass die Beschwerdeführerin bei diesem Vorfall am 04.02.2013 verletzt wurde, auf Grund des Berichts des LVT, dass es sich um einen Schlag mit der flachen Hand gehandelt hatte, die Beschwerdeführerin nicht in ärztlicher Behandlung war, nicht beim Polizeiamtsarzt war und nach der Anzeige auch für die Polizei telefonisch nicht erreichbar war; auf Grund der in diesem Punkt übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin, des Vaters und des Bruders der Beschwerdeführerin steht fest, dass MAXIMILIAN bei diesem Vorfall anwesend war. Dass die Beschwerdeführerin von ihrem Vater und Bruder geschlagen wurde, bestätigte auch der Kindsvater vor dem Bezirksgericht XXXX am 09.06.2015. Dass die Beschwerdeführerin vor dem Bezirksgericht ihre Aussage verweigerte und das Verfahren eingestellt wurde, steht auf Grund der Aussage der Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Da die Beschwerdeführerin nicht vorbrachte, dass es mehr als diesen einen Vorfall von Gewalt gegeben habe, kann das Vorbringen des Kindsvaters, es habe eine Schlägerei gegeben, alle Mitarbeiter der PIZZERIA seien schockiert gewesen, nicht zugrunde gelegt werden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Grund für diesen Vorfall ist nicht glaubhaft: Es ist nicht glaubhaft, dass der Vater und der Bruder der Beschwerdeführerin sie zwingen wollten, aufzuhören zu arbeiten, weil sie bis 31.01.2013 gearbeitet hatte und ab 18.02.2013 erneut arbeitete. Es ist nicht glaubhaft, dass der Vater und der Bruder die Beschwerdeführerin zwingen wollten, zu ihnen zu ziehen: Sie hatte seit ihrer tschetschenischen Verehelichung 2003 nicht mehr bei ihnen gelebt, lebte bis FEBRUAR 2014 in ihrer Familienwohnung in der XXXX und zog danach an eine andere Adresse. Ebenso wenig glaubhaft ist, dass ihr Bruder bei ihr sein habe müssen, weil sie als getrennte Frau nicht allein gelassen habe werden dürfen und sie wieder zum Kindsvater zurückkehren hätte müssen, weil ihr Bruder bereits bei ihr gemeldet war, bevor die Beziehungsprobleme begannen und eine Frau ausweislich der Länderberichte auch nach den tschetschenischen Gebräuchen nicht zum ehemaligen Mann zurückkehren muss, nachdem dieser die Scheidung ausgesprochen hat. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Zeugeneinvernahme war weiters in sich widersprüchlich: So gab sie einerseits an, ihre Mutter habe sie nie beschützen können, andererseits ihre Mutter habe sie dadurch gerettet, dass sie den Bruder irgendwie von ihr weggezogen habe. Einerseits gab sie an, ihr Bruder habe bei ihr bleiben müssen, weil sie zum Kindsvater zurückkehren müsse und keinen Neuen kennenlernen dürfe, andererseits, ihr Vater habe ihr verboten, wieder zum Kindsvater zurückzukehren. Einerseits gab sie an, dass ihr Vater ihr gedroht habe, dass sie ihre Kinder nicht mehr bekomme, dass sie beim Kindsvater bleiben werden und er ihr auch den Kontakt verbiete, wenn er wolle, andererseits, habe sie dem Kindsvater gesagt, dass er die Kinder abholen solle, weil sie kein Geld mehr gehabt habe. Weder war das Vorbringen der Beschwerdeführerin plausibel, warum sie nicht die Polizei rief, als sie aus der Wohnung ihrer Eltern ihre Freundin anrief, noch, warum die Freundin nicht die Polizei rief, oder wie die Beschwerdeführerin am folgenden Tag ihre Freundin per SMS ersuchen konnte, die Polizei anzurufen, wenn ihr ihr Vater tags zuvor das Handy weggenommen hatte, wie sie ebenfalls vorbrachte. Plausibel war das Vorbringen von Vater und Bruder, sie haben der Beschwerdeführerin geraten, die teure Wohnung in der XXXX aufzugeben, da sie das Kindergeld verliere, wenn sie die Kinder ihrem Mann überlasse; dies war vor dem Hintergrund plausibel, dass die Wohnung im XXXX zwischen Schloss XXXX und XXXX im Häuserblock hinter der XXXX lag. Dass im Gegensatz die Beschwerdeführerin die Kinder dem Kindsvater überlassen wollte, brachten die Beschwerdeführerin, ihr Vater und ihr Bruder übereinstimmend vor. Im Widerspruch zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe nicht allein wohnen dürfen, gab ihr Vater in der Einvernahme durch das LVT an, sie habe zwei Jahre lang mit den Kindern alleine gelebt, bevor sie zu ihm und seiner Gattin gezogen sei. Das Vorbringen des Vaters, die Beschwerdeführerin habe seit ca. einem Jahr starke Stimmungsschwankungen und äußere manchmal Selbstmordabsichten, stimmte mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin gegenüber dem BVT am 31.08.2018 überein. Dass die Beschwerdeführerin die Kinder nicht wollte und der Bruder damit, den 14 Monate alten MAXIMILIAN zurückgeholt zu haben, ihre Pläne kaputt gemacht habe, wie der Vater angab, stimmte mit dem Vorbringen des Bruders, die Beschwerdeführerin wolle die Familie verlassen und alleine leben, überein und mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin ab JULI 2013. Nicht glaubhaft ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung am 21.01.2022, ihr Vater habe sie, als sie erzählt habe, sich scheiden lassen zu wollen, geschlagen, weil er dagegen gewesen sei, dass sie sich scheiden lasse, weil feststeht, dass sie zu diesem Zeitpunkt bereits nach tschetschenischen Gebräuchen geschieden war. Auf Grund der divergierenden Aussagen zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem Bruder ADAM und ihrem Vater kann daher nicht festgestellt werden, was der Grund für diesen Vorfall war.

Die Feststellungen zum Einschreiten der Landespolizeidirektion WIEN am 05.02.2013 und zur Verhängung des Betretungsverbotes gründen im Übrigen auf den Einvernahmen und dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion WIEN sowie der Aussage der Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung und der Aussage ihres Bruders und Vaters gegenüber dem LVT.

Dass die Beschwerdeführerin finanzielle Probleme hatte, stand auf Grund der Zeugenaussage ihrer Cousine XXXX am 01.09.2014 fest und mit den Aussagen des Vaters und des Bruders in der Beschuldigteneinvernahme am 05.02.2013, der Aussage des Vaters der Beschwerdeführerin gegenüber dem LVT sowie den SVA-Auszügen in Einklang, ebenso der und Aussage des Kindsvaters vor dem Bezirksgericht XXXX am 09.06.2015, sie habe den Schmuck der Kinder verkauft, bevor sie ausgereist sei, ebenso der Aussage der Kinder am 15.05.2015; in dieser Hinsicht war die Aussage der Beschwerdeführerin in der Zeugeneinvernahme am 13.09.2015 – nicht nur als von ihr gestreutes Gerücht –, sie habe Geld „gestohlen“, glaubhaft.

Während die Beschwerdeführerin in der Zeugeneinvernahme am 05.02.2014 einerseits angab, dass ihr Vater ihr gedroht habe, dass sie ihre Kinder nicht mehr bekomme, dass sie beim Kindsvater bleiben werden und er ihr auch den Kontakt verbiete, wenn er wolle, und andererseits, dem Kindsvater gesagt habe, dass er die Kinder abholen solle, weil sie kein Geld mehr gehabt habe, gab sie in der Zeugeneinvernahme am 19.03.2015 an, ihre Mutter – von der sie in der Zeugeneinvernahme am 05.02.2014 angab, sie traue sich neben dem Vater nichts zu tun – habe gesagt, sie solle die Kinder beim Kindsvater lassen, dieser mache sonst ihrem Vater und ihrem Bruder Probleme; der Kindsvater könne vermutlich in Österreich nichts machen, aber in TSCHETSCHENIEN. Dieses Vorbringen war auch nicht plausibel, weil ihr Vater und ihr Bruder in Österreich leben. Begründend gab die Beschwerdeführerin an, der Kindsvater habe viele Freunde, habe mit KADYROW gesprochen und kenne den Onkel von KADYROW XXXX Leute von ihm in WIEN, sie seien auch bei ihnen zuhause gewesen, einer davon sei XXXX gewesen, der gemeinsam mit dem Kindsvater studiert habe; sie glaube aber nicht, dass XXXX etwas mit der PIZZERIA am XXXX zu tun habe. Dieses Vorbringen trifft nicht zu: XXXX ist eine alternative Schreibweise für XXXX ; ausweislich des Firmenbuchs am 18.05.2010 übernahm ein Angehöriger von XXXX ihren Gesellschafteranteil an der XXXX , der die PIZZERIA am XXXX betrieb. Es ist daher ausgeschlossen, dass sie nicht wusste, dass XXXX etwas mit der PIZZERIA am XXXX zu tun hatte, zumal sie ab 04.05.2011 alleinvertretungsbefugte Geschäftsführerin dieses Unternehmens war. Daher stand fest, dass nicht nur der Kindsvater, sondern auch die Beschwerdeführerin hervorragende Kontakte zur Familie XXXX hatte. Eine Gefährdung der Beschwerdeführerin durch den Kindsvater auf Grund dieser Kontakte kann daher nicht festgestellt werden. Ein „Probleme machen“ des Kindsvaters gegenüber Vater und Bruder der Beschwerdeführerin als Arbeitgeber kann ausgeschlossen werden, weil diese seit DEZEMBER 2011 bzw. JULI 2012 nicht mehr für das Unternehmen der Beschwerdeführerin und des Kindsvaters arbeiteten, nachdem die Beschwerdeführerin sie gekündigt hatte. Die Familie der Beschwerdeführerin war im Übrigen in Österreich nie einer Gefährdung durch den Kindsvater ausgesetzt – dies wurde auch nie vorgebracht und auch nicht von der Beschwerdeführerin, als sie sich in TSCHETSCHENIEN aufhielt. In der Begutachtung 2021 gab sie im Übrigen als Grund für ihren Aufenthalt in Europa nicht an, dass sie Probleme mit dem FSB oder Terroristen habe, sondern dass ihr der Kindsvater in TSCHETSCHENIEN Probleme gemacht habe, daher versuche sie hier zu bleiben – wo er lebt. Dieses Vorbringen widerspricht ihrem Vorbringen im Asylverfahren, vor dem BVT und LVT, und ist nicht plausibel.

Im Übrigen machte die Beschwerdeführerin auch über die Beziehung ihrer Angehörigen zum Staat in der RUSSISCHEN FÖDERATION unzutreffende Angaben: Während die Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 angab, ihr Cousin dritten Grades sei mit dem Polizeichef zu ihr gekommen, gab sie in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021 auf Nachfrage nach der Beziehung ihres Cousins dritten Grades zum Polizeichef zunächst an, dass keiner ihrer Verwandten im Staatsdienst arbeite, erst auf Vorhalt, dass ihr Cousin dritten Grades in TSCHETSCHENIEN Polizist ist, bestätigte sie diesen Umstand. Ihr weiteres Vorbringen, dass der Polizeichef nicht Polizeichef sei, sie wisse nicht, welche Funktion er habe, er werde ALIK genannt, war nicht glaubhaft, da sie danach als Namen des Cousins (zweiten oder dritten Grades) XXXX angab, er sei nicht Polizeichef. Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft, weil sie selbst für die tschetschenische Behörde arbeitete und der Innenminister ihr Nachbar war, wie sie in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021 angab; es ist daher davon auszugehen, dass sie weiß, wer der Polizeichef in TSCHETSCHENIEN ist.

Dass die Beschwerdeführerin nach der Beschäftigung bei der XXXX begonnen hatte, mit Textilien zu handeln, steht auf Grund der Aussage des Kindsvaters vor dem Bezirksgericht XXXX am 09.06.2015 entgegen der Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 fest und mit dem aktuellen Betreiben eines Versanddienstes an der Adresse der Wohnung ihrer Mutter in Einklang ( XXXX dass die Beschwerdeführerin ein Kindermädchen beschäftigte, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Gutachten im Obsorgeverfahren (der Bruder der Beschwerdeführerin, ADAM, gab gegenüber dem LVT darüber hinaus an, sie habe die Kinder vernachlässigt). Damals wie aktuell scheinen dazu keine Sozialversicherungsdaten auf.

Die Feststellungen zum Obsorgeverfahren und zum Einschreiten der XXXX bis 2020 gründen auf der vom Bezirksgericht XXXX übermittelten dem Außerstreitgesetz entsprechenden Aktenkopie des Pflegschaftsaktes.

Die Feststellungen betreffend die Schulprobleme von LAMARA und LARITA 2013, die Beschäftigung eines Kindermädchens und die das Einschreiten der der XXXX gründet auf deren Bericht vom 04.05.2015, betreffend die Beschäftigung eines Kindermädchens auch auf der Aussage des Kindsvaters vor dem Bezirksgericht XXXX am 09.06.2015, ebenso die Feststellungen zu den Problemen von LAMARA 2014 und dem Einschreiten der XXXX . Dass die Kinder – trotz der Meldung beim Vater – nach Aufgabe der Adresse XXXX im JULI 2013 jede zweite Woche bei den Eltern der Beschwerdeführerin lebten und die Beschwerdeführerin trafen, steht auf Grund der Aussage des Kindsvaters vor dem Bezirksgericht XXXX am 09.06.2015 fest und mit dem Bericht des Jugendamts betreffend LARITA in Einklang, ebenso mit Schilderung der abschiedslosen Abreise der Beschwerdeführerin in die TÜRKEI.

Die Feststellungen zur Änderung der Familiennamen der Kinder des Kindsvaters gründen auf den Ausweisen der Kinder und dem Datum der geänderten Geburtsurkunden laut ZMR und dem Amtsvermerk des LVT. Dass der Kindsvater die Nachnamen der Kinder ohne ihr Zutun änderte, wie die Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 vorbrachte, trifft nicht zu, weil der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater die gemeinsame Obsorge zukam und bei gemeinsamer Obsorge beide Elternteile der Änderung des Familiennamens zustimmen müssen (§ 167 Abs. 2 ABGB); es ist nicht glaubhaft, dass das MAGISTRAT der STADT WIEN die Familiennamen ohne der Zustimmung beider Elternteile vollzogen hätte; der Kindsvater hatte vor der Ausreise der Beschwerdeführerin nie die alleinige Obsorge für die Kinder.

Die Feststellungen zur gemeinsamen Obsorge gründen auf dem Pflegschaftsakt, wiewohl das Gericht nicht verkennt, dass der hauptsächliche Aufenthaltsort der Kinder bei beiden Kindseltern voraussetzt, dass diese einen gemeinsamen Wohnsitz haben, der bis JULI 2013 nur auf dem Papier bestand, danach bis FEBRUAR 2014 erneut nur auf dem Papier und danach gar nicht mehr bestand.

Dass die Kindseltern im JULI 2013 nicht an das Obsorgegericht herantraten, um den hauptsächlichen Aufenthaltsort der Kinder neu festzulegen, obwohl die Voraussetzungen für den hauptsächlichen Aufenthaltsort bei beiden Elternteilen nunmehr auch formell nicht mehr vorlagen, steht auf Grund des Obsorgeaktes fest. Dass die Beschwerdeführerin an der Adresse XXXX nicht lebte, steht auf Grund ihrer Aussage hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 fest. Dass die Kinder seit der Ausreise der Beschwerdeführerin beim Kindsvater und den Eltern der Beschwerdeführerin leben, steht auf Grund der Aussage des Kindsvaters vor dem Bezirksgericht XXXX am 09.06.2015 fest, mit dem Obsorgeantrag vom 05.08.2014 und dem ZMR im Einklang, nicht jedoch mit den – allerdings vagen – Feststellungen im Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 12.05.2015, die allerdings nur auf den Angaben der Beschwerdeführerin fußen Dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrem Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 nicht ständig an der Adresse ihrer Mutter lebte, steht im Gegensatz zu ihrem Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 fest, weil sie im Passantrag vom 08.05.2014 um Zustellung an die Adresse XXXX ersuchte, wo sie aber nicht gemeldet war; mit ihren Kindern hatte sie an der Adresse ihrer Eltern, wo diese lebten, Kontakt. Da sie nicht an ihrer Meldeadresse lebte und keinen anderen Wohnsitz glaubhaft vorbrachte, kann nicht festgestellt werden, wo die Beschwerdeführerin ab JULI 2013 lebte. Nicht glaubhaft ist ihr Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021, sie habe am XXXX gelebt, sich dort angemeldet, aber mit dem Magistrat der Stadt WIEN ausgemacht, dass der Kindsvater dies nicht sehe, weil das Gericht bei der amtlichen ZMR-Abfrage auch Wohnsitze mit Auskunftssperre sieht, ein solcher bei der Beschwerdeführerin (unter ihrer in Österreich bekannten Identität) aber nicht besteht; hinzu kommt, dass der Vater der Beschwerdeführerin gegenüber dem LVT auch angibt, die Beschwerdeführerin habe am XXXX gelebt, dies aber in der Zeit verortete, als sie noch „westlich orientiert“ gewesen sei. Dabei kann es sich auch um keine Verwechslung mit der Adresse in der XXXX handeln, weil die Beschwerdeführerin nicht an der XXXX lebte, sondern am anderen Ende der XXXX im HÄUSERBLOCK hinter der XXXX FÖDERATION. Auf Grund des Obsorgeantrags vom 05.08.2014 steht fest, dass auch der Kindsvater ab Sommer 2013 nicht wusste, wo sie sich aufhielt, sie aber zwischenzeitig immer wieder bei ihren Eltern auftauchte und dort die Kinder traf.

Dass die Beschwerdeführerin bis zu Ihrem Verschwinden im Frühsommer 2014 eine wichtige Bezugsperson für die Kinder darstellte und sie den Großteil der Betreuungsaufgaben erfüllte, wenngleich sie diese oftmals an Babysitter delegierte, um eigenen Geschäften und Interessen nachgehen zu können, steht auf Grund des Gutachtens 2015 fest. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Kindsvater habe ihr vor der Ausreise regelmäßige Kontakte zu den Kindern versprochen, das habe jedoch nicht funktioniert (19.05.2015), stimmt mit dem Vorbringen, die Kinder seien nach der Trennung zwischen 2012 und 2014 wechselweise entweder bei ihr oder dem Kindsvater gewesen (EV 15.11.2018) nicht in Einklang und traf nicht zu, weil sie vor der Ausreise 2014 ohnedies die Hauptbetreuungsperson für die Kinder war. Zum Vorbringen von KAMILLA im Brief an das Bezirksgericht XXXX vom 28.03.2019, dass sie, als ihre Eltern vor einigen Jahren in einen Prozess um das Sorgerecht für sie und ihre Geschwister gerieten, auch davor ihre Mutter nicht sehen habe dürfen, ist anzumerken, dass dieser Prozess durch einen Antrag der Beschwerdeführerin im MÄRZ 2015 begann und diese davor seit JUNI 2014 nicht in Österreich war, darüber hinaus, dass bei KAMILLA ein gutachterlich festgestellter ernsthafter Kindeswille bestand, ihre Mutter nicht mehr zu sehen – im Übrigen als einzigem der Geschwister. Dass die Obsorge über die Kinder nach der Trennung nach tschetschenischem Brauch faktisch vom Kindsvater übernommen wurde, wie in der Stellungnahme vom 11.02.2019 vorgebracht wurde, trifft auf Grund des Gutachtens 2015 nicht zu; dies wäre auch mit dem Umstand, dass der Kindsvater oft auf Geschäftsreise war und dass seine Angehörigen nicht in Österreich leben schwer möglich gewesen. Das schriftliche Vorbringen von KAMILLA im Brief an das Bezirksgericht XXXX vom 28.03.2019, ihr Vater habe sie öfters gedrängt, Sachen zu machen, wie zum Beispiel Sprachnachrichten an ihre Mutter zu senden, worauf sie sagen habe müssen, dass sie ihre Mutter hassen würde und nichts mehr mit ihr zu tun haben wolle, tut überdies nicht dar, dass ihr Vater gegen ihren Willen den Kontakt zu ihrer Mutter unterband, und ist überdies nicht glaubhaft: Auf Grund der Angabe, sie sei damals ca. 10 Jahre alt gewesen, steht fest, dass dies während des Obsorgeverfahrens war, in dem bei ihr der feste Kindeswille bestand, ihre Mutter nicht mehr zu sehen, nachdem umgekehrt ihre Mutter – wie auf Grund des Gutachtens 2015 feststeht – KAMILLAS Wunsch, sie solle zurückkehren, ausschlug; dass es solche Sprachnachrichten nicht gab steht auch mit der Aussage der Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 in Einklang, sie habe vor MAI 2018 die Stimme ihrer Tochter bereits sechs Jahre lang nicht gehört, wenngleich ausweislich des Gutachtens 2015 feststeht, dass dies nur auf den Zeitraum ab JUNI 2014, sohin vier Jahre zutrifft.

Auf Grund der Aussage von LAMARA, KAMILLA, LARITA und MAXIMILIAN vor dem Bezirksgericht XXXX am 19.06.2019 steht vielmehr – entgegen der Aussagen der Beschwerdeführerin vor dem Bezirksgericht XXXX am 21.06.2019, sie habe mit LARITA und MAXIMILIAN ein paar Mal telefoniert und später mit LAMARA und MAXIMILIAN Kontakt aufgenommen – fest, dass die Kinder vor SOMMER 2018 mehrere Jahre keinen Kontakt zur Beschwerdeführerin hatten. Damit steht das Vorbringens von KAMILLA im Brief an das Bezirksgericht XXXX vom 28.03.2019, sie habe lange davor auf ihre Rückkehr gehofft oder darauf, von ihrer zu hören, in Einklang. Nicht festgestellt werden kann, dass LARITA der Beschwerdeführerin laut dem von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bezirksgericht XXXX am 21.09.2019 vorgelegten WHATS APP CHAT-Verlauf schrieb: „Ich muss dich immer von meinen Kontakten löschen, damit es niemand sieht, aber jetzt werde ich dich anders einspeichern, damit ich es nicht vergesse“ da dies nur belegt, dass dieser Text von einer Nummer geschickt wurde, die als „LARITA“ in kyrillischen Buchstaben am Mobiltelefon der Beschwerdeführerin gespeichert war. Da dieser Text der übereinstimmenden Aussage der Kinder vor dem Bezirksgericht XXXX am 19.06.2019 widerspricht und nicht plausibel ist, weil die Beschwerdeführerin ihre Tochter LARITA ausweislich der von ihr vorgelegten Screenshots nicht in kyrillischen Buchstaben eingespeichert hatte, sondern in lateinischen, und weil sie angab, in Österreich ein neues Mobiltelefon zu verwenden, das sie von ihrem Bruder habe, ist dieses Vorbringen auch nicht plausibel.

Die Feststellungen zur Beziehung der Kinder zur Beschwerdeführerin gründen auf dem Bericht der XXXX vom 16.06.2015 zum Familienbild auf Grundlage der Befragung der Kinder und auf dem Gutachten vom OKTOBER 2015, auch wenn die Beschwerdeführerin dies am 19.05.2015 bestritt. Das Vorbringen der Kinder diesbezüglich geschulten Personen gegenüber war glaubhaft und nicht einstudiert, sie waren auch nicht eingeschüchtert, wie die XXXX ausdrücklich feststellte. Es ist aber vorstellbar, dass die Kinder Erzählungen des Vaters wiederholten. Zudem war dem Kindsvater nicht bewusst, dass er zum negativen Bild, das die Kinder von ihrer Mutter hatten, dadurch beitrug, dass er die Beschwerdeführerin vergessen machen und durch seine Gattin ersetzen wollte und sämtliche Erklärungen für das Beziehungsende zu ihren Lasten gingen, wie im Gutachten vom OKTOBER 2015 festgestellt wurde und LAMARA, KAMILLA und LARITA in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021 bestätigten. Daher wird das übersteigerte Vorbringen (Versuch, MAXIMILIAN aus dem Fenster zu werfen, mit Gaspistole vor den Kindern geschossen, am Dach mit der Gaspistole geschossen, Kinder mussten Essen aus dem Müll essen) auf das sich die Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 bezog, in Einklang mit den Angaben von LAMARA in der hg. mündlichen Verhandlung den Feststellungen nicht zugrunde gelegt. Im Gegensatz dazu legt das Gericht aber die im Gutachten und im Bericht der XXXX geschilderten negativen Interaktionen mit der Kindsmutter den Feststellungen zugrunde, von denen der Kindsvater laut Gutachten 2015 nichts gewusst hatte. Insgesamt schloss das Gutachten 2015 nicht aus, dass es in der Vergangenheit auch einzelne (bewusste) Beeinflussungen seitens des Kindsvaters gegeben hatte, wie dies in strittigen familiären Konstellationen fast immer der Fall ist, diese schienen aber für das Gesamtbild nicht ausschlaggebend. Das Gericht folgt dieser Einschätzung.

Auf Grund sowohl des Gutachtens 2015 als auch des Gutachtens 2021 steht im Widerspruch zur Aussage der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt am 31.08.2018, die Stiefmutter habe die Kinder nicht leiden können, fest, dass die Stiefmutter sehr gut in die Familie integriert und für die Kinder während der Abwesenheit der Beschwerdeführerin emotional die wichtigste Bezugsperson war; dies steht auch mit der Reaktion der Kinder laut Gutachten 2021 in Einklang. Nicht glaubwürdig ist hingegen die Aussage des Kindsvaters in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021, er habe seine Gattin in der UKRAINE kennengelernt, da einerseits feststeht, dass er in die Teilrepublik TSCHETSCHENIEN reist, und andererseits, dass er und die Stiefmutter nach tschetschenischen Gebräuchen verheiratet sind; es ist nicht plausibel, dass sie dies in der UKRAINE hätten tun sollen.

Dass die Beschwerdeführerin und der Kindsvater beide in der tschetschenischen Community stark verwurzelt sind und aus der „tschetschenischen Gerüchtebörse“ wechselseitig Informationen übereinander beziehen und diese mitunter übersteigert – jeweils den Behörden und Gerichten dann zur Kenntnis bringen, wenn sie dem jeweils anderen schaden wollen – und für ihren Rosenkrieg auch österreichische Behörden und Gerichte, die Beschwerdeführerin auch den Sachbearbeiter des LVT und das XXXX nutzen – steht auf Grund ihres Aussageverhaltens fest: So gab der Kindsvater gegenüber der XXXX an, die Beschwerdeführerin habe einen XXXX geheiratet, der Frau und Kind verlassen habe; gegenüber dem Bezirksgericht XXXX am 09.06.2015, die Kindsmutter habe mit Textilien gehandelt und sei dafür immer wieder nach TSCHETSCHENIEN und ITALIEN gefahren, habe eine Gaspistole besessen und damit vor den Kindern geschossen und MAXIMILIAN in einer Stresssituation aus dem Fenster hinausschmeißen wollen; in der hg. mündlichen Verhandlung, die Beschwerdeführerin sei nach TSCHETSCHENIEN gereist und habe nach SYRIEN ausreisen wollen; die Beschwerdeführerin am Amtstag vor dem Bezirksgericht XXXX , der Kindsvater habe für die Kinder neue Reisepässe ausstellen lassen, sei nur ein Wirtschaftsflüchtling, unter falscher Identität in Österreich aufhältig und habe sich in TSCHETSCHENIEN mittlerweile viel aufgebaut; zuvor auch, er habe ihren russischen Reisepass ausstellen lassen; danach am 30.06.2015, er habe zuvor schon einmal russische Reisepässe besorgt und habe auch selbst einen russischen Reisepass; der Kindsvater wiederum, auch die Beschwerdeführerin verwende eine andere Identität, XXXX oder XXXX . Der Kindsvater zeigte ihre Ausreise nach SYRIEN und Radikalisierung an. Die Beschwerdeführerin zeigte den Kindsvater wegen Finanzstrafdelikten an. Die Beschwerdeführerin bezog die Informationen über ihre Kinder nicht von diesem oder ihrer Familie, sondern ausweislich des Beschlusses des Bezirksgerichts XXXX vom 12.05.2015 und der Verhandlungsprotokolle vom 21.01.2020 und 05.01.2021 ebenfalls aus der „Gerüchtebörse“; ebenso der Kindsvater in der hg. mündlichen Verhandlung, zB betreffend die Radikalisierung der Beschwerdeführerin.

Die wechselseitigen Beschuldigungen gründen auf den Angaben der Beschwerdeführerin vor dem LVT und dem XXXX und betreffend die Anzeige durch die Mutter des Kindsvaters in der Russischen Föderation auf der Aussage der Beschwerdeführerin hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021 und der Aussage des Kindsvaters vor dem Bezirksgericht XXXX am 09.06.2015. Auch aus dem Obsorgeakt ergibt sich das Befremden der XXXX darüber, dass der jeweils andere Elternteil immer von Amtshandlungen mit dem gegenbeteiligten Elternteil umgehend informiert war; gleiches gilt für die Berichte der XXXX an das Bundesverwaltungsgericht.

In der Begutachtung 2021 warf im Übrigen sowohl der Kindsvater der Beschwerdeführerin vor, ihn ständig anzuzeigen, als auch die Beschwerdeführerin dem Kindsvater, sie ständig anzuzuzeigen. Auch nach der Anzeige der Kindeswohlgefährdung 2021 setzten der Kindsvater und die Beschwerdeführerin dieses Verhalten fort. Auf Grund des Gutachtens steht fest, dass sich der Kindsvater vor den Kindern regelmäßig schlecht über die Beschwerdeführerin äußert und die Beschwerdeführerin sich vor den Kindern regelmäßig schlecht über den Kindsvater äußert und dass die Kinder wechselseitig als „Boten“ missbraucht werden, weil eine Kommunikation zwischen dem Kindsvater und der Beschwerdeführerin nicht stattfindet. Auf Grund der Auszüge aus dem Kriminalpolizeilichen Aktenindex steht entgegen dem Vorwurf der wechselseitigen ständigen Anzeigen fest, dass es keine weiteren Anzeigen der Beschwerdeführerin gegen den Kindsvater und vice versa gibt.

Dass die Beschwerdeführerin und der Kindsvater im Übrigen keine näheren Einblicke in die Familienstruktur wünschen und die Arbeit der XXXX und der ambulanten Familienhilfe XXXX behindern, steht entgegen, v.a. den Angaben der Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung, auf Grund der Berichte der XXXX und der ambulanten Familienhilfe XXXX fest.

Dass der Kindsvater ein enger Freund von XXXX ist, mit dem er studierte, steht auch auf Grund der Aussage des Kindsvaters in der hg. mündlichen Verhandlung fest und ist auf Grund des Lebenslaufs von XXXX plausibel. Nicht festgestellt werden kann, dass er über die Freundschaft zu XXXX hinaus in der RUSSISCHEN FÖDERATION persönlich nicht Kontakt zu Politikern hat, vielmehr steht auf Grund seines Vorbringens fest, dass er in Kontakt zu russischen Geschäftsleuten steht. Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Foto mit dem Kindsvater, KAMILLA und MAGOMED KADYROW, das dadurch zustande kam, dass der Kindsvater eine Person aus der Begleitung von KADYROW kannte, steht auf Grund seiner Aussage fest und mit dem Charakter der Fotos, die aussehen wie Fotos von Fans mit ihrem Star, in Einklang.

Dass Familienangehörige des Kindsvaters im Staatsdienst arbeiten, steht auf Grund seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021 fest, dass auch Angehörige der Beschwerdeführerin in der Teilrepublik TSCHETSCHENIEN für den Staat, für die Polizei arbeiten, steht auf Grund der Aussage der Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 fest.

5. Radikalisierung, muslimische Eheschließung und Ausreise 2014

Die Feststellungen zu der Beziehung, die die Beschwerdeführerin 2013/2014 einging, gründen auf der Zeugenaussage ihrer Cousine XXXX vom 01.09.2014 und standen mit dem Bericht der XXXX vom 18.09.2014 in Einklang; die Aussage der Cousine XXXX , dass die Beschwerdeführerin und ihr künftiger Gatte nach muslimischem Ritus stundenlang miteinander telefonierten stand auch im Einklang mit der Aussage der Kinder im Obsorgeverfahren, die Beschwerdeführerin sei ständig am Handy gewesen. Dass sie die Beziehung verschleierte, stand auf Grund der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin ihrer Cousine gegenüber fest: Während sie im APRIL 2014 angab, sie habe sich von diesem Mann getrennt, gab sie im AUGUST an, dass sie Kontakt mit ihm habe und einen Möglichkeit finden werde, ihn zu treffen, besser kennenzulernen und vielleicht zu heiraten, während sie davor angab, ihn bereits geheiratet zu haben und danach, dass die Mitteilung, dass sie ihn vielleicht heiraten werde, aus Frust verfasst und falsch gewesen sei. Während sie in der Einvernahme vor dem LVT 2015 selbst angab, sie habe einen Kontakt in SYRIEN gehabt, er habe SAYFULLAH geheißen, stritt sie dies in der hg. mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft ab und gab an, der Kindsvater habe das von SAYFULLAH erzählt und sie wisse nicht, welchen SAYFULLAH er meine. Vor dem Hintergrund der Radikalisierung der Beschwerdeführerin steht fest, dass sie diesen Mann nach muslimischem Ritus heiratete. Da sie keine Heiratsurkunde und keinen Ehevertrag vorlegte, steht fest, dass die muslimische Eheschließung nicht in Österreich stattfand. Dass der Ehemann nach muslimischem Ritus TSCHETSCHENE war, SAYFULLAH hieß, in SYRIEN für die JABAT AL NUSRAH kämpfte und dass sein Emir SAYFULLAH hieß, steht sohin auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin in der Zeugeneinvernahme am 19.02.2015 fest: Es sei richtig, dass sie mit jemandem in SYRIEN Kontakt gehabt habe, es gebe ihn aber nicht mehr, es sei schon tot. Er habe SAYFULLAH geheißen, aber dort heiße jeder so. Er sei ein Tschetschene aus TSCHETSCHENIEN gewesen. Sie habe ihn selbst angeschrieben, aber nicht gewusst, dass er in SYRIEN gewesen sei. Als er ihr das mitgeteilt habe, habe sie ihm erst nicht geglaubt. Als sie nach ISTANBUL gegangen sei, sei er bereits tot gewesen. Sie könne nicht sagen, in welchem Bereich SYRIENS er sich aufgehalten habe, er habe ihr gesagt, dass er bei der JABAT AL NUSRAH sei und sein Emir sei SAIFULLAH.

Dass der Emir des Gatten nach muslimischem Ritus, SAYFULLAH, SAYFULLAH war, dass er in SYRIEN war und für die JABAT AL NUSRAH kämpfte, wie die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem LVT 2015 angab, was auch der Aussage des Kindsvaters in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021 und seiner Stellungnahme vom 11.06.2015 entspricht, steht mit der Lage in SYRIEN in diesem Zeitraum in Einklang und ist plausibel: SAYFULLAH ASH-SHISHANI (= Ruslan MACHALIKASHVILI) mit seiner SAYFULLAH-GRUPPE war einer der vier bekanntesten Führer der Kaukasier in SYRIEN (neben MUSLIM ABU WALID [JUNUD ASH-SCHAM], ABU UMAR ASH-SHISHANI [JMA; mit ISIS verbündet] und SALAHUDDIN ASH-SHISHANI [JMA – JUISH AL-MUHAJIRIN WAR-L-ANSAR; mit der AL NUSRA FRONT verbündet]) – allesamt KISTEN aus dem PANKISI-Tal in GEORGIEN. SAYFULLAH ASH-SHISHANI (= Ruslan MACHALIKASHVILI) hatte das PANKISI-Tal und GEORGIEN schon 2001/2002 verlassen und in der TÜRKEI gelebt, wo er wie in GEORGIEN kriminellen Aktivitäten nachgegangen war, bis er 2012/2013 nach SYRIEN ausreiste, wo er bis zu seinem Ausschluss aus der später gespaltenen JMA im JULI/AUGUST 2013 die rechte Hand von ABU UMAR ASH-SHISHANI war. Dass der Gatte nach muslimischem Ritus um den Jahreswechsel 2013/2014 bereits in SYRIEN war, ist glaubhaft, weil SAYFULLAH ASH-SHISHANI (= Ruslan MACHALIKASHVILI) bei der Erstürmung des Zentralgefängnisses von ALEPPO am 06.02.2014 starb. Der Nachfolger von SAYFULLAH ASH-SHISHANI (= Ruslan MACHALIKASHVILI), MOHAMMED KHORASANI erneuerte im FEBRUAR 2014 das Bekenntnis zur AL NUSRA-FRONT (vgl. u.a. Guido STEINBERG, Eine tschetschenische al-Quaida, SWP aktuell 40, Juni 2014, 1 ff.; Guido STEINBERG, Gutachten zu der terroristischen Gruppierung „JUNUD ASH-SCHAM“ (Soldaten SYRIENS, April 2016). Damit steht auch die Einstellung der Beschwerdeführerin laut ihrer Aussage vor dem LVT am 19.03.2015 in Einklang, der IS (bis JUNI 2014 eigentlich: ISIS) sei eine Katastrophe, was die machen, Leute umbringen, Köpfe abschneiden, das sei falsch: SAYFULLAH ASH-SHISHANI (= Ruslan MACHALIKASHVILI) überwarf sich mit ABU UMAR ASH-SHISHANI, weil er die extreme Brutalität des neuen Verbündeten der JMA, des ISIS, ablehnte, was zu seinem Ausschluss aus der JMA führte. Ab JÄNNER 2014 kam es zu offenen Kämpfen zwischen ISIS und der AL NUSRA-FRONT, sie sich ihrerseits Hilfe bei der AL-QAIDA holte: Das führte ab dem Frühjahr 2014 auch zur Spaltung der dschihadistischen Szene in Österreich, wobei sich die meisten in Österreich für den IS entschieden (GUIDO STEINBERG, Islamistischer Terrorismus in Europa – Dschihadismus in Österreich, Konrad Adenauer Stiftung, 2021).

Nicht glaubhaft sind hingegen die dem widersprechenden Angaben der Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021, sie habe SAYFULLAH nicht persönlich gekannt, sie habe keine Beziehung mit ihm gehabt, er sei nur ein Bekannter gewesen, den jeder zweite damals gekannt habe, der Videos auf YOUTUBE gemacht habe. Ebenso unglaubhaft ist ihre Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021 auf den Vorhalt ihrer Aussage vom 19.02.2015 und die Frage, ob diese stimme, „Kann sein. Ich weiß es nicht.“ In der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 gab sie an, dass SAYFULLAH ein Bekannter gewesen sei, den jeder zweite damals gekannt habe, YOUTUBE-Kanäle gehabt und dort gegen KADYROW gesprochen habe, der Mann, über den der Kindsvater gesprochen habe und SAYFULLAH seien bekannt gewesen, aber sie sei mit niemandem weggefahren. Im Widerspruch dazu gab sie in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021 an, der SAYFULLAH, der über YOUTUBE-Videos bekannt sei, und der EMIR SAYFULLAH seien ein- und dieselbe Person. Dies wiederspricht aber ihrer Aussage gegenüber dem LVT am 19.02.2015, der Emir des SAYFULLAH – mit dem sie in Kontakt war – sei SAYFULLAH gewesen, weil dies voraussetzt, dass es zwei verschiedene Personen sind.

Nicht festgestellt werden konnte, dass SAYFULLAH aus TSCHETSCHENIEN kam, wie die Beschwerdeführerin angab, und nicht wie vom Kindsvater und der Vater der Beschwerdeführerin gegenüber dem LVT angegeben zuvor in FRANKREICH gelebt hatte, weil die Beschwerdeführerin, wie festgestellt, zu ihren Aufenthaltsorten falsche Angaben gemacht hatte, während der Kindsvater in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021 glaubhaft vorbrachte, er habe damals recherchiert, wohin die Beschwerdeführerin gegangen sei, die Telefonnummer des Vaters von SAYFULLAH in TSCHETSCHENIEN im Wege der tschetschenischen Gerüchtebörse (dies steht im Übrigen auch mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Einklang, man habe in der tschetschenischen Community besprochen, wer nach SYRIEN gegangen sei), herausgefunden und mit diesem telefoniert habe; glaubhaft ist auch, dass er über sechs Jahre später den Namen des Vaters von SAYFULLAH spontan nicht mehr wusste, ebenso wenig, wer ihm damals dessen Nummer gegeben hatte.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung, der Mann, von dem der Kindsvater angegeben habe, sie habe ihn nach muslimischem Ritus geheiratet, sei mit SAYFULLAH bekannt und nicht SAYFULLAH, auch der auf dem vom Kindsvater im Obsorgeverfahren vorgezeigten Foto sei „glaublich HALID“, war mit ihrem Vorbringen, sie habe keine Ahnung, wie der Mann heiße, mit dem sie laut dem Kindsvater verheiratet gewesen sein soll, nicht in Einklang zu bringen. Vielmehr werden die Angaben des Kindsvaters laut dem Bericht der XXXX vom 04.05.2015 und die dem entsprechenden Angaben des Kindsvaters vor dem Bezirksgericht XXXX vom 09.06.2015 entspricht, den Feststellungen zugrunde gelegt.

Der Kindsvater legte im Obsorgeverfahren am 11.06.2015 ein Foto einer Frau im NIKAB und eines Mannes mit Bart nach salafistischer Mode vor und gab an, das Foto habe sie per WHATSAPP gepostet. In der hg. mündlichen Verhandlung 2022 gab er dazu weiters an, es sei ihr Profilfoto auf WHATSAPP gewesen und er habe eine Screenshot davon gemacht. Dies ist glaubhaft, weil das Layout dem entspricht, wenn man ein Profilfoto auf WHATSAPP öffnet; dass er das Foto im Verfahren nur als Screenshot vorlegte, spricht nicht gegen dessen Glaubhaftigkeit, weil Nutzer von WHATSAPP ihr Profilfoto – im Gegensatz zu Chat-Nachrichten – jederzeit ändern können. Auf Grund der Vertraulichkeiten der beiden Personen auf diesem Foto – die Dame im NIKAB auf dem Foto hat die rechte Hand auf der rechten Schulter des Mannes und zieht mit ihrer linken seinen Kopf zu sich hin – ist vor dem Hintergrund der Wertvorstellungen bei strenger Auslegung des Islam plausibel, dass die beiden miteinander verheiratet sind – ohne Zustimmung des Vaters der Beschwerdeführerin, wie dieser in der Einvernahme gegenüber dem LVT angab. Wenn die Beschwerdeführerin dies als ihr Profilbild auf WHATSAPP verwendet, ist aber nicht glaubhaft, dass das auf dem Foto nicht sie ist und der Mann auf dem Foto nicht ihr Mann, sondern ein HALID, den jeder kennt, weil er im Internet auftritt.

Dass SAYFULLAH bereits tot gewesen sei, als die Beschwerdeführerin im JUNI 2014 in die TÜRKEI ging, kann aufgrund der Zeugenaussagen ihrer Cousine XXXX nicht festgestellt werden; dabei handelt es sich vielmehr um eine Schutzbehauptung, um in dieser Einvernahme durch den LVT ihre Beziehung zu dieser dschihadistischen Gruppierung zu verschleiern. Mit der Aussage ihrer Cousine XXXX in Einklang steht auch die Aussage der Beschwerdeführerin gegenüber dem BVT am 15.11.2018, sie sei von 29.04.2015 bis 08.05.2015 in die TÜRKEI zurückgekehrt, um Freunde und Verwandte zu besuchen: Andere Verwandte in der TÜRKEI gab sie nicht an, den Vater des Beschwerdeführers lernte sie ihren Angaben zufolge erst später, im OKTOBER 2018 kennen. Auch der BVT hält im Abschlussbericht vom 04.12.2018 fest, dass die Beschwerdeführerin in der TÜRKEI Kontakt zu radikalislamistischen Tschetschenen habe, bevor sie 2015 in die RUSSISCHE FÖDERATION abgeschoben worden sei. Die Aussage der Beschwerdeführerin am 25.06.2018 in GRIECHENLAND, sie habe zwei Gefährten gehabt, mit denen sie Kinder gehabt habe, widerspricht dem nicht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Gatte der Beschwerdeführerin nach muslimischem Ritus, SAYFULLAH, durch einen amerikanischen Bombenangriff zwischen Sommer 2014 und März 2015 verletzt wurde, wie der Kindsvater angab, weil es in diesem Zeitraum keine amerikanischen Bombenangriffe in SYRIEN gab (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Chronik_des_B%C3%BCrgerkriegs_in_Syrien_2014 ; https://de.wikipedia.org/wiki/Chronik_des_B%C3%BCrgerkriegs_in_Syrien_2015 ); auch sein Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung zu den genauen Verletzungen gründet – im Gegensatz zu seinen Angaben zur Beziehung der Beschwerdeführerin auf Grund eines Telefonats mit dem Vater ihrs muslimisch angetrauten Gatten SAYFULLAH – nur auf der tschetschenischen Gerüchtebörse. Glaubhaft ist jedoch, dass SAYFULLAH bei Kampfhandlungen verletzt wurde und verstorben ist, zumal die Beschwerdeführerin den Vater des Beschwerdeführers nach muslimischem Ritus heiratete und nicht vorbrachte, dass sie sich davor habe scheiden lassen; dass er verstorben ist, gab die Beschwerdeführerin sowohl vor dem LVT 2015 als auch in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 gleichlautend an; nicht glaubhaft ist hingegen, dass sie vom Tod von SAYFULLAH nur durch die Medien bzw. tschetschenische Community erfahren habe.

Dass die Beschwerdeführerin Ende 2013 begann, TSCHADOR [von ihrer Cousine und dem Kindsvater in der Einvernahme als HIJAB bezeichnet, von ihrem Vater „Kopftuch und lange Kleidung“ genannt, vom Kindsvater als „schwarze Sachen“ beschrieben] zu tragen, steht auf Grund des Fotos am Passantrag vom 08.05.2014 fest. Im Übrigen gründen die Feststellungen zur Radikalisierung der Beschwerdeführerin auf der Zeugenaussage ihrer Cousine XXXX vom 01.09.2014, die mit den Aussagen des Kindsvaters im Obsorgeantrag und in der Stellungnahme am 11.06.2015 sowie in der Verhandlung vor dem Bezirksgericht XXXX am 21.06.2019 und der Aussage des Vaters der Beschwerdeführerin vor dem LVT in Einklang stehen und im Grunde auch mit den Angaben der Beschwerdeführerin in der Zeugenaussage am 19.03.2015. Dem vermochte sie mit ihrem Vorbringen in der Stellungnahme am 30.06.2015, sie habe sich nur mehr der Religion zugewandt und beschlossen, ihr Haar zu bedenken, wie es auch 70 % der Tschetscheninnen und ein Großteil der Musliminnen mache, was kein Problem sein könne, weil der Islam eine bewilligte Religion sei, nicht glaubhaft entgegen, ebenso wenig mit ihrem Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021, sie habe „seit Ende 2013 […] mein Kopftuch und meinen Stil geändert, sonst ist alles so ge[bli]eben wie es war“. Auch auf Nachfrage, wie konkret sie sich wieder begonnen habe, für Religion zu interessieren, gab sie nicht glaubhaft an: „Ich habe das gesagt, ich habe gebetet, gefastet und ein Kopftuch getragen.“ Auch auf nachmalige Nachfrage, wie konkret sie begonnen habe, sich wieder für die Religion zu interessieren, gab sie nicht glaubhaft an: „Ich bin mit dieser Religion aufgewachsen, ich muss es nicht lernen, ich war in meinem Leben zwei oder d[rei] Mal in einer Moschee. Wir praktizieren die Religion von Kind[…]heit an und es ist immer das Gleiche. […] Ich habe nicht gebetet und nicht gefastet.“ Glaubhaft ist hingegen das Vorbringen ihrer Cousine XXXX , die Beschwerdeführerin habe sich im Internet radikalisiert. Die mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zeigte sich auch daran, dass sie auf Vorhalt eines Passfotos, auf dem sie TSCHADOR trägt, angab, „den habe sie in der TÜRKEI getragen“, obwohl das Passfoto von ihrem vor der Ausreise in die TÜRKEI datierten Antrag auf Neuausstellung eines Konventionsreisepasses im MAI 2014 stammte, sohin bevor sie in die TÜRKEI ging; auch das Vorbringen, die Polizei (gemeint: der Sachbearbeiter des LVT) habe ihr dazu geraten, „das mit dem Gesicht geschlossen zu tragen“, weil dies besser für ihre Sicherheit sei, verfing nicht, weil die Beschwerdeführerin erst in der TÜRKEI, sohin nach Abgabe dieses Passantrages, diesen Sachbearbeiter des LVT kontaktierte, wie auch der LVT in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021 bestätigte. Der Zeitraum, in dem sich die Beschwerdeführerin radikalisierte und beschloss, nach SYRIEN auszureisen, fällt darüber hinaus in den Zeitraum der stärksten Rekrutierungswelle in Österreich, die bis NOVEMBER 2014 dauerte (Guido STEINBERG, Islamistischer Terrorismus in Europa – Dschihadismus in Österreich, Konrad Adenauer Stiftung 2021). Die Wesensänderung der Beschwerdeführerin bestätigte auch ihr Bruder ADAM gegenüber dem LVT. Nicht festgestellt werden kann hingegen, dass die Abschieds-SMS, in denen ihr Sohn MAXIMILIAN in ihrem Namen zum Dschihad aufgefordert wird, von ihr stammen, da nur eine deutsche Übersetzung im Akt liegt, deren Herkunft nicht rückverfolgt werden kann, wie bereits das Bezirksgericht XXXX im Obsorgeverfahren festhielt. Allerdings ist festzustellen, dass MAXIMILIAN seiner Aussage im Begutachtungsverfahren 2021 zufolge mittlerweile Angst vor Gott hat, weil er Videos gesehen hat, dass Gott wütend werden kann und er in der Obhut der Beschwerdeführerin bereits Ramadan-fastet, obwohl er noch zu jung dafür ist, wie auf Grund der Aussage des Kindsvaters feststeht.

Dass sich vor der Beschwerdeführerin ihr Bruder verstärkt der Religion zugewandt hatte, steht auf Grund der Aussage des Vaters der Beschwerdeführerin gegenüber dem LVT und der Aussage des Kindesvaters vor dem Bezirksgericht INNER STADT WIEN am 09.06.2015 fest; dass es sich bei dem jüngeren Bruder der Beschwerdeführerin nicht um ADAM sondern um CHUSEIN handelt, steht auf Grund der Registerauskünfte fest. Dass sich nicht der jüngere Bruder CHUSEIN sondern der ältere Bruder ADAM vor der Beschwerdeführerin verstärkt der Religion zuwandte, steht auf Grund der Aussage der Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 fest. In der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021 gab auch der Kindsvater in diesem Sinne an, ADAM habe sich vor der Beschwerdeführerin verstärkt der Religion zugewandt.

Es ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin ihren Konventionsreisepass am 08.05.2014 tatsächlich verloren hat; sie reiste mit ihm am 13.06.2014 aus Österreich aus. Vielmehr steht fest, dass sie ihn zur Ausstellung des neuen Passes der Behörde nicht vorlegen wollte. Dementsprechend gab sie in der hg. mündlichen Verhandlung am 04.01.2014 an, ihn nicht in Österreich, sondern erst nach der Ausreise in die TÜRKEI dort in einem Bus verloren zu haben. Auch dies ist jedoch nicht glaubhaft, zumal sie noch bei der Beantragung eines neuen Konventionsreisepasses bei der ÖB MINSK 2016 ein Foto von zwei Seiten des Konventionsreisepasses vorlegte, nicht jedoch der übrigen Seiten, die die Ein- und Ausreisestempel enthielten und sie in der Verlustmeldung nur angab, sie habe den österreichischen und den russischen Auslandsreisepass verloren; dies ist beim Verlieren in einem Bus jedoch seltsam. In der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 gab die Beschwerdeführerin dann auch an, sie habe die gesamte Handtasche verloren. Den Verlust von u.a. Mobiltelefon und Geldbörse, Kredit- und Bankomatkarten hatte sie aber nicht angezeigt.

Dass die Beschwerdeführerin am 13.06.2014 abreiste, ohne sich von den Kindern zu verabschieden, steht auf Grund der Stellungnahme der XXXX vom 18.09.2014 fest und mit den Schulproblemen von LAMARA in diesem Zeitpunkt in Einklang; allerdings handelte es sich im Bericht der Jugendwohlfahrt um einen Schreibfehler (13.05.2014 statt 13.06.2014); dies steht auch mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 in Einklang, bis JUNI 2014 sei sie in WIEN gewesen. Dass sie ausreiste, während ihre Eltern ihre Töchter in die Schule brachte und dabei MAXIMILIAN alleine schlafend in der Wohnung zurückließ, steht zudem auf der Aussage ihres Vaters gegenüber dem LVT fest. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass sie nach FRANKREICH ausreiste, zumal die Abmeldung wegen Weiterreise nach FRANKREICH mit JULI 2014 datiert, sohin einem Zeitpunkt, zudem sie sich bereits nicht mehr in der EUROPÄISCHEN UNION befand; dass sie nie in FRANKREICH lebte, gab die Beschwerdeführerin auch in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 an.

Auf Grund der divergierenden Aussagen der Beschwerdeführerin steht fest, dass sie ihren Aufenthaltsort verschleierte: Ihrem Bruder CHUSEIN hatte die Beschwerdeführerin am 14.06.2014 mitgeteilt, sie sei nach FRANKREICH bzw. in die TÜRKEI gegangen (Aussage des Bruders CHUSEIN gegenüber dem LVT), ihrer Cousine XXXX , sie sei nach MAROKKO gegangen (Zeugeneinvernahme 01.09.2014, gleichfalls Aussage des Bruders ADAM gegenüber dem LVT); dies konnte jedoch mangels Anhaltspunkten nicht festgestellt werden. Ihrer Mutter hatte die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie nach FRANKREICH gegangen sei, weshalb diese sie mit dem Vermerk „verzogen nach FRANKREICH“ im ZMR abmeldete, wie sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 ergab. Auf Grund dieser Zeugenaussage steht auch fest, dass ADAM, der Bruder der Beschwerdeführerin, Anfang JUNI 2014 – nach der Aussage der COUSINE XXXX am 02.06.2014, laut der Aussage des Bruders ADAM am 07.06.2014 – heiratete; auf Grund dieser Aussagen steht nicht fest, ob die Beschwerdeführerin auf dieser Hochzeit war.

Dass die Beschwerdeführerin das Bezugskonto für die Familienbeilhilfe am 12.06.2014 änderte, steht auf Grund des Obsorgeaktes fest.

Die Feststellung der Auswirkung des Weggangs der Beschwerdeführerin ohne Verabschiedung auf die Kinder gründet auf dem Bericht der XXXX vom 16.06.2015 und dem Gutachten vom Oktober 2015. Dass der Kindsvater ihr verboten habe, sich zu verabschieden, wie die Beschwerdeführerin vorbrachte, war nicht glaubhaft, weil die Kinder die Nacht vor ihrer Ausreise ausweislich deren Vorbringen und dem des Kindsvaters mit der Beschwerdeführerin bei den Eltern der Beschwerdeführerin übernachteten und nicht ersichtlich ist, wie der Kindsvater ihr dabei verbieten hätte können, sich zu verabschieden. Entgegen dem Gutachten steht auf Grund der Mitteilung des XXXX es fest, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 18.07.2015 wieder unbekannten Aufenthalts war, sie wurde aber erst im AUGUST 2015 im ZMR abgemeldet.

6. Situation der Beschwerdeführerin bis zur Wiedereinreise 2015

Die Feststellungen zur Ausreise der Beschwerdeführerin 2014 gründen auf der Meldung der Grenzkontrollstelle XXXX . Da nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin vor MÄRZ 2015 in die Europäische Union zurückkehrte, kann auch nicht festgestellt werden, dass sie im JULI 2014 nach FRANKREICH zog, wie im Melderegister (der Aussage der Beschwerdeführerin zufolge auf Grund der Angaben ihrer Mutter) eingetragen ist.

Die Feststellungen zum Ende des visumsfreien Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der TÜRKEI gründen auf den Visabestimmungen der Republik TÜRKEI: Wenn der Aufenthalt in der TÜRKEI in den letzten 180 Tagen die Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen nicht übersteigt, benötigen Inhaber eines russischen Auslandsreisepasses für touristische Reisen kein Visum. Die Visa Befreiung ist gültig für einen ununterbrochenen Aufenthalt, der ab der Einreise 60 Tage nicht übersteigt. In der Summe darf der Aufenthalt innerhalb von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigen (https://www.evisa.gov.tr/de/apply/ ); touristische Reisen beinhalten keinen Zugang zum Arbeitsmarkt.

Weder das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Ausreisemotivation, noch zu ihrem Aufenthalt in der TÜRKEI sind glaubhaft:

Auf Grund der Zeugenaussage ihrer Cousine XXXX am 01.09.2014 steht fest, dass die Beschwerdeführerin (auch entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid) nicht nur – wie sie in der Einvernahme durch das BFA am 31.08.2018 angab – in die TÜRKEI ging, um Urlaub zu machen oder eine Auszeit zu nehmen. Die Beschwerdeführerin reiste auch nicht aus, um sich bei einer Freundin dort zu erholen, wie sie in der Stellungnahme vom 11.02.2019 vorbrachte, zumal die Ausreise im JUNI 2014 entgegen dieser ihrer Aussage nicht „kurz nach“ ihrer traditionell-tschetschenischen Scheidung war, die bereits zum Jahreswechsel 2012/2013 stattfand und der „Stress mit ihrer Familie“ ausweislich der Akten am 04.02.2013 war – sohin ebenfalls nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der Ausreise stand. Dass sie beabsichtigte, nicht mehr zurückzukommen, steht im Gegensatz zu ihrem Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021, sie habe nur einen Monat in der TÜRKEI verbringen wollen, auch mit ihren Handlungen – v.a. der Änderung des Bezugskontos für die Familienbeihilfe am Tag vor der Ausreise – nicht in Einklang.

Dass die Beschwerdeführerin 2014 bei der Ausreise nach ISTANBUL mit einigen Mädchen ausreiste, steht auf Grund der Zeugenaussage der Cousine XXXX am 01.09.2014 fest. Dass ihr Gatte nach muslimischem Ritus in SYRIEN lebte, steht – wie unter 4. ausgeführt – auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin vor dem LVT am 19.03.2015 und der des Kindsvaters vor dem Bezirksgericht XXXX vom 09.06.2015 fest. Dass sie versuchte, nach SYRIEN zu gelangen, um bei ihrem Gatten nach muslimischem Ritus zu leben und sich einer dschihadistischen Terrororganisation anzuschließen, steht auch auf Grund der Angaben ihrer Cousine in der Zeugenaussage am 01.09.2014 fest. Damit in Einklang stehen auch ihre detailreichen und glaubhaften Kenntnisse in ihrer Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung am 21.01.2022 davon, wie man die TÜRKISCH-SYRISCHE Grenze überquert und wie das Anhaltezentrum dort auf TÜRKISCHER Seite aussieht. Ob sie wegen versuchte Ausreise oder illegaler Einreise dort war, kann nicht festgestellt werden. Insofern deckt sich ihr Vorbringen mit dem des Kindsvaters am 09.06.2015, sie sein in der TÜRKEI verhaftetet gewesen. Die AL NUSRA FRONT bzw. SAYFULLAH-Gruppe, der ihr Gatte nach muslimischem Ritus, SAYFULLAH, angehörte, war zu diesem Zeitpunkt jedenfalls in SYRIEN an der GRENZE zur TÜRKEI aktiv (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Chronik_des_B%C3%BCrgerkriegs_in_Syrien_2014 ; https://de.wikipedia.org/wiki/Chronik_des_B%C3%BCrgerkriegs_in_Syrien_2015 ).

Die Zeugenaussage der Beschwerdeführerin vor dem BVT am 31.08.2018, sie sei noch nie in SYRIEN, im IRAK oder einem sonstigen Gebiet, das dem IS nahe sei oder gewesen sei, bedeutete nicht, dass sie nicht in SYRIEN war, weil ihr ehemaliger Mann nach muslimischem Ritus, SAYFULLAH, Mitglied der SAYFULLAH-Gruppe war, die sich wegen der Ablehnung des IS (damals: ISIS) von der JMA abgespalten und mit der NUSRA-Front verbündet hatte, wobei sich ISIS und die NUSRA-FRONT damals im Kampf um die Vorherrschaft bekriegten und die SAYFULLAH-Gruppe damals v.a. ihre Stellungen in SYRIEN nahe der TÜRKISCHEN GRENZE hatte. Es ist daher ungeachtet dessen, ob sie die Ausreise nach SYRIEN schaffte oder nicht, plausibel, dass die Beschwerdeführerin nie in Gebieten war, die vom IS dominiert wurden. Dass ihr nicht nachgewiesen werden konnte, dass sie nach SYRIEN eingereist ist, steht auf Grund des Abschlussberichts des BVT fest.

Nicht glaubhaft sind hingegen ihre Angaben, dieser SAYFULLAH sei bereits tot gewesen, als sie im JUNI 2014 in ISTANBUL angekommen sei, zumal dies nicht erklärte, warum sie erst im MÄRZ 2015 wieder nach Österreich zurückkehrte. Dass sie von der TÜRKEI tatsächlich nach SYRIEN weiterreiste, liegt zwar auf Grund ihrer Zeugenaussage am 19.03.2015 und dem Umstand nahe, dass die Dauer des für russische Staatsangehörige möglichen visumsfreien Aufenthalts für russische Staatsangehörige den Zeitraum zwischen ihrer Ausreise in die TÜRKEI und ihrer Einreise nach Österreich nicht abdecken kann und sie 2015 einmal kurzfristig und einmal erneut langfristig in die TÜRKEI zurückkehren konnte, nahe, kann aber nicht erwiesen werden, da feststeht, dass die Beschwerdeführerin verschiedene Identitäten verwendet.

Auf Grund der Aussage des Kindsvaters vor dem Bezirksgericht XXXX steht fest, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nach muslimischem Ritus, SAYFULLAH, bei den Kampfhandlungen verletzt wurde; dies ist auf Grund der Kampfhandlungen der SAYFULLAH-GRUPPE mit der NUSRA-Front plausibel. Dass er vor 2016 gestorben ist, steht mit der muslimischen Heirat der Beschwerdeführerin mit dem Vater des Beschwerdeführers in Einklang; dass er, SAYFULLAH, gestorben ist, gab auch die Beschwerdeführerin selbst in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 an.

Dass der Kindsvater (laut der Stellungnahme vom 11.02.2019: die Familie des Kindsvaters) nur das Gerücht gestreut habe, sie habe sich in SYRIEN aufgehalten, um zu verhindern, dass sie zurückkomme, wie sie auch in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 angab, ist jedenfalls nicht plausibel, weil sie in der Einvernahme am 19.03.2015 im Widerspruch zu diesem Vorbringen auch angegeben hatte, sie selbst habe in Österreich das Gerücht streuen lassen, dass sie in SYRIEN verheiratet sei um zu verhindern, dass der Kindsvater nach ihr suche (so auch in der Stellungnahme vom 30.06.2015). Dem entspricht betreffend die Ausreise nach SYRIEN die Aussage des Kindsvaters in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021, die Beschwerdeführerin habe ihm gesagt, dass sie nach SYRIEN fahren werde, weil hier nur Teufel leben und keine normalen Leute bzw. sie werde von hier wegfahren und dass Österreich ein verdammtes Land sei. Dies und auch ihr Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung am 19.03.2021, der Kindsvater habe ihr gedroht, er wisse, dass sie Sex habe, war jedoch nicht plausibel, da sie bereits seit dem Jahreswechsel 2013/2014 mit einem anderen Mann in einer Beziehung war und keine Nachstellungen des Kindsvaters diesbezüglich in Österreich aktenkundig sind. Nicht glaubhaft ist daher auch ihr Vorbringen, dass der Kindsvater sie – entgegen seinem Vorbringen, er habe sie suchen und zurückholen lassen wollen, sie sei die Mutter seiner Kinder – daran hindern habe wollen.

Es kann nicht festgestellt werden, wo und wie und von wann bis wann die Beschwerdeführerin in der TÜRKEI lebte: Die Angaben der Beschwerdeführerin dazu in der hg. mündlichen Verhandlung waren vage und nicht glaubhaft: Auch auf Nachfrage und nach der Aufforderung, ihren Aufenthalt in der TÜRKEI detailreich und ausführlich zu schildern, gab sie in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 insgesamt nur an: „Am 14.06. bin ich eingereist. Ich habe dort gelebt bei meiner Freundin. Ich habe mir dann selber eine Wohnung gemietet. Ich habe gearbeitet. Ich habe mich dort[…], ich wollte dort für eine Zeit lang leben. […] Ich habe dort gegessen, ich bin spazieren gegangen, einkaufen. Wir sind ans Meer gegangen. Wir sind zu Besuch gegangen. Danach begann ich zu arbeiten, eine Zeit lang habe ich dort gearbeitet. Dann habe ich Kleidung für meine [T]ante gekauft und ihr geschickt. Ich wollte, dass sie das für mich verkauft, weil sie ein Geschäft hatte. So verging die Zeit. […] Ich war dort und habe mich dort erholt. Ans Meer sind wir gegangen, wir haben gegessen, wir haben verschiedene Restaurants besucht. Es gibt nichts Besonderes diesbezüglich.“ Darüber hinaus schilderte die Beschwerdeführerin nur kurz ISTANBUL an sich. Ihr detailloses Vorbringen war betreffend einen Aufenthalt von JUNI 2014 bis MÄRZ 2015, der auch alle Jahreszeiten umfasst, nicht glaubhaft, dies umso weniger, als es in frappantem Widerspruch zu ihrer sehr umfangreichen Schilderung ihres Fluchtvorbringens stand, das sich ihrem Vorbringen zufolge auf einen Zeitraum bezog, der nur vier Monate später begann. Ihrem vagen und detaillosen Vorbringen war jedenfalls nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin beschloss, für längere Zeit in der TÜRKEI zu bleiben, um eine Wohnung zu mieten, zu arbeiten und sich dort „auszutoben“ (BFA 31.08.2018).

Dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in der TÜRKEI nicht zutreffen, steht auch fest, weil ihre Aussagen zuletzt in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021, sie habe für ein Unternehmen gearbeitet, mit denen ihrer Cousine gegenüber laut Zeugeneinvernahme am 01.09.2014, sie habe alleine nicht das Haus verlassen können, nicht in Einklang standen. Während sie in der Zeugeneinvernahme am 19.03.2015 angab, sie habe in der TÜRKEI „schwarz“ bei einer Firma als Russisch-Dolmetscherin gearbeitet, gab sie in der Einvernahme am 04.02.2019, wie auch in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021 an, sie habe in einer Textilfabrik gearbeitet; diese betreffend legte sie eine Arbeitsbestätigung vor, die jedoch ausweislich der Überprüfung durch den BVT im Wege des Verbindungsbeamten in der TÜRKEI echt war, aber inhaltlich nicht zutraf (die Beschwerdeführerin hatte auch keinen Zugang zum Arbeitsmarkt) und aus Gefälligkeit ausgestellt wurde. Dies vermochte der Vertreter der Beschwerdeführerin mit seinem Vorbringen, der Aussteller des Gefälligkeitsschreibens habe angegeben, dass sie als Dolmetscherin gearbeitet, weil ein Dolmetscher freiberuflich tätig sei, wenn sie als Näherin gearbeitet hätte, hätte sie angemeldet werden müssen, nicht zu erklären, weil die Beschwerdeführerin jeweils gefragt wurde, als was sie gearbeitet habe, nicht, was in dem Schreiben steht.

Dass sie die Adresse der Fabrik, in der sie ihrem Vorbringen zufolge monatelang gearbeitet hat, nicht angeben könne, weil sie sich nie die schriftlichen Unterlagen angesehen habe, sie wisse nur, dass das Unternehmen in der Nähe des Flughafens SABIHA sei, ist nicht glaubhaft, weil nicht plausibel ist, wie die Beschwerdeführerin so neun Monate lang dorthin fahren konnte, um zu arbeiten. Während sie in der Zeugeneinvernahme am 19.03.2015 angab, sie (die Firma, bei der sie als Russisch-Dolmetscherin arbeitete, habe sich sehr um sie gekümmert, ihr sehr geholfen und ihr eine Wohnung besorgt), gab sie in der Erstbefragung am 24.08.2018 an, sie sei 2015 in die TÜRKEI zurückgekehrt, um die Wohnung zu kündigen; dies ist jedoch nicht plausibel, wenn sich die Firma um die Wohnung kümmerte. Weiters brachte sie in der Erstbefragung 2018 vor, sie sei zurückgekehrt um die Arbeit abzumelden; der Aufenthalt in Österreich von MÄRZ bis JULI 2015 ist jedoch mit einem gewöhnlichen Urlaubsanspruch schwer zu vereinen; umso weniger plausibel ist ihr Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021, dass sie im APRIL und MAI 2021 in die TÜRKEI gereist sei, um Geld von der Arbeit abzuholen. Hinzu kommt, dass auf Grund des Überprüfungsergebnisses des BVT feststeht, dass sie nicht angemeldet war, sich daher auch aus diesem Grund nicht abmelden konnte. Ausweislich ihrer Angaben in der Stellungnahme vom 30.06.2015 und in der Einvernahme durch das Bundesamt am 31.08.2018 steht auch fest, dass sie vom Aussteller des Gefälligkeitsschreibens informiert wurde, dass die Arbeitsbestätigung im Auftrag des BVT überprüft worden war. Auf Grund ihrer Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021, der Aussteller des Gefälligkeitsschreibens habe ihr gesagt, dass jemand von der ÖB angerufen und gefragt habe, ob die Beschwerdeführerin dort arbeite oder nicht, er habe der ÖB bestätigt, dass sie bei ihm gearbeitet habe, und sie gefragt, welche Probleme sie denn habe und warum man nach ihr frage, wäre eher plausibel, dass die Beschwerdeführerin trotz des laufenden Obsorgeverfahrens in die TÜRKEI zurückmusste, um dem Aussteller des Gefälligkeitsschreibens Geld zu geben, als dass sie zurück musste, um Geld von ihrem Dienstgeber zu holen, da der Flug WIEN-ISTANBUL ebenfalls Geld kostete und sie ohnedies eine Freundin in ISTANBUL hatte, die dies für sie hätte erledigen können. Dies kann jedoch in Ermangelung von Beweisen ebenfalls nicht festgestellt werden. Wie sie mit dem Teilzeitgehalt als Putzfrau und Verpackerin in einem Textilunternehmen ihren Lebensunterhalt und ihre Reisen zwischen WIEN und ISTANBUL finanzierte, ist überdies nicht plausibel, zumal sie bereits vor Ausreise finanzielle Probleme hatte. Dass die Beschwerdeführerin für die russische Zweigstelle des Unternehmens arbeitete, wie der Aussteller des Gefälligkeitsschreibens dem Verbindungsbeamten der ÖB angab, steht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Einklang, „wir“ haben in TSCHETSCHENIEN ein Textilgeschäft; nach dem normalen Sprachgebrauch bedeutet dies hingegen entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht, dass in einem TÜRKISCHEN Textilunternehmen in der TÜRKEI vorwiegend russischsprachige Personen arbeiten. Jedenfalls steht diese Annahme des Ausstellers des Gefälligkeitsschreibens nicht im Einklang mit dem, was er bestätigte.

Dass es sich bei dem TÜRKISCHEN Arbeitsbestätigung um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, steht auf Grund der Ermittlungen des BVT fest. Dass sie es sich besorgte, um zu beweisen, dass sie nicht in SYRIEN war, steht auf Grund des Umstandes, dass sie bereits vor der Einreise nach Österreich dem LVT gegenüber ankündigte, ihren TÜRKEIaufenthalt beweisen zu können (so auch der Amtsvermerk des LVT). Bereits auf Grund ihrer widersprüchlichen Angaben zu ihrer Arbeit kann nicht festgestellt werden, dass sie in der TÜRKEI arbeitete, zumal sie keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hatte. Dies vermochte sie auch in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 nicht zu entkräften.

Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 auf die Aufforderung hin, ihren Aufenthalt in der TÜRKEI zu beschreiben, sie habe bei einer Freundin gelebt, dann habe sie sich selbst eine Wohnung gemietet und gearbeitet, sie habe eine Zeitlang dortbleiben wollen, stand nicht in Einklang mit ihrer Aussage, sie habe nur einen Monat in die TÜRKEI gehen wollen bzw. „sich austoben“ wollen. Entgegen ihrem Vorbringen in GRIECHENLAND am 25.06.2018 ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin aus Österreich wegging, weil ihr Vater sie schlimm verprügelte: Dieses Vorbringen erstattete sie in Österreich nicht, betreffend ihre in GRIECHENLAND gemachten Angaben gab sie in der hg. mündlichen Verhandlung an, gelogen zu haben; das Strafverfahren gegen ihren Vater und Bruder betreffend den Vorfall am 04.02.2013 wurde eingestellt, ihr Vater hatte sie mit der flachen Hand einmal geschlagen; dass sie danach noch einmal von ihrem Vater geschlagen worden wäre, brachte sie nicht vor und ist nicht ersichtlich. Es ist nicht ersichtlich, warum sie aus diesem Grund ein Jahr und vier Monate später weggehen hätte sollen, zumal sie ab JULI 2013 jede zweite Woche in der Wohnung ihrer Eltern war um mit ihren Kindern zusammen zu sein.

Dies kann auch deshalb nicht festgestellt werden, weil entgegen diesem Vorbringen am 25.06.2018 in GRIECHENLAND die Obsorge über ihre Kinder nach der traditionell-tschetschenischen Scheidung zum Jahreswechsel 2012/2013 ihr zukam, ab FEBRUAR 2013 die gemeinsame Obsorge, und weil sie ausweislich des Gutachtens bis zu Ihrer Ausreise im JUNI 2014 die Hauptbezugsperson ihrer Kinder war, dies entgegen ihrer Aussage vor dem Bundesamt am 31.08.2018, der Kindsvater habe ihr immer wieder die Kinder weggenommen, wie sie auch in der Begutachtung 2021 angab (nach der Scheidung seien die Kinder bei ihr gewesen, aber der Kindsvater habe sie ihr weggenommen). Vielmehr gab auch ihre Tochter LAMARA in der hg. mündlichen Verhandlung an, sie habe nach der traditionell tschetschenischen Scheidung bei der Beschwerdeführerin gelebt und ab und zu Kontakt zum Kindsvater gehabt, aber „nicht super viel Zeit“ mit ihm verbracht, als sie zum Vater gezogen seien, habe sie keinen Kontakt mehr zur Mutter gehabt – sohin nach dem 13.06.2014; dem entspricht auch das Vorbringen der Tochter KAMILLA in der hg. mündlichen Verhandlung, sie sei ca. in der vierten Klasse Volksschule zum Vater gezogen, sohin ca. 2014. Nicht glaubhaft war das weitere Vorbringen von KAMILLA, ihr Vater habe sie nicht zur Mutter lassen wollen. Dass sie auch spezielle Zeiten hatten, wo sie die Mutter sahen und dann den Vater, steht hingegen wieder mit den Feststellungen zum wöchentlichen Wechsel zwischen Kindsvater und Eltern der Beschwerdeführerin in Einklang. Das Vorbringen von LARITA, die damals allerdings erst in der Volksschule anfing und ausweislich des persönlichen Eindrucks in der hg. mündlichen Verhandlung dadurch, dass sie als Minderjährige in Anwesenheit ihrer Mutter, der Beschwerdeführerin, befragt wurde, als jüngste der drei Töchter stark von dieser beeinflusst wirkte, sie habe nach der Trennung der Eltern beim Vater gelebt und mit ihrem Vater und ihren Geschwistern in der XXXX gewohnt, trifft hingegen ausweislich aller anderen Aussagen nicht zu.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Kindsvater habe sie zur Ausreise gebracht bzw. an der Rückkehr nach Österreich gehindert, trifft nicht zu:

Betreffend die Ausreise 2014 kann daher auch nicht festgestellt werden, dass der Kindsvater die Beschwerdeführerin dazu – zur Ausreise – gebracht habe, wie sie in der Eingabe am 17.06.2020 vorbrachte: Die Aussage der Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 04.02.2019, sie habe für einen Monat in die TÜRKEI fahren wollen, erklärte nicht, warum sie am Tag vor der Ausreise am Finanzamt die Überweisung der Familienbeihilfe an den Kindsvater beantragte; weiters ist nicht ersichtlich, wie dieses Vorbringen mit ihrem Vorbringen, sie habe erst nach der Mitteilung ihrer Freundin XXXX , es gebe eine Anzeige gegen sie in Österreich, beschlossen, länger zu bleiben, in Einklang zu bringen ist. Dieses Vorbringen wiederholte sie auch in der hg. mündlichen Verhandlung, jedoch ist nicht plausibel, warum sie wegen der Anzeige, sie habe sich einer terroristischen Vereinigung in SYRIEN angeschlossen, nicht innerhalb dieses Monats nach Österreich gekommen wäre, wäre dies nicht der Fall gewesen, da dies ihrem Vorbringen zufolge zwischen JUNI 2014 und vor dem Datum ihres Rückflugtickets im JULI 2014, sohin vor Ablauf ihrer Dokumente im AUGUST/SEPTEMBER 2014 und deren angezeigten – wenngleich nicht glaubhaften – Verlust im OKTOBER 2014 war, zurückkommen und beweisen hätte können, dass sie nicht in SYRIEN, sondern in der TÜRKEI bei einer Freundin in ISTANBUL war. Zusammengefasst ist das Vorbringen, sie sei wegen der Mitteilung ihrer Freundin XXXX vor JULI 2014 wegen der Anzeige des Kindsvaters betreffend ihre vermutete Ausreise nach SYRIEN nicht nach Österreich zurückgekommen vor allem auch deshalb nicht glaubhaft, weil die Beschwerdeführerin im OKTOBER/NOVEMBER 2014 bei der Österreichischen Botschaft in ISTANBUL um die Gestattung der Wiedereinreise ansuchte, aber erst im MÄRZ 2015 zurückkehrte – nachdem sie von der TÜRKEI aus mit dem LVT telefonierte und ihr der Sachbearbeiter des LVT mitteilte, dass sie in Österreich mit Ermittlungen zu rechnen habe.

Gegenüber dem LVT gab die Beschwerdeführerin im Übrigen vielmehr an, entgegen ihrer Planung nicht im AUGUST 2014 zurückgekehrt zu sein, weil ihr der Kindsvater gedroht habe, er werde sie vernichten, wenn sie zurückkehre. Dies ist jedoch nicht glaubhaft: Weder setzte der Kindsvater seit 2015 in Österreich strafbare Handlungen gegen die Beschwerdeführerin, noch in der RUSSISCHEN FÖDERATION. Im Übrigen legte die Beschwerdeführerin die dem LVT vorgezeigten Screenshots von Drohungen in einem Whats-app-Chatverlauf dem BVwG nicht vor, obwohl sie eine Dropbox benützt.

Die Beschwerdeführerin war in der TÜRKEI keiner Gefährdung durch den Kindsvater ausgesetzt und ist dies auch jetzt nicht:

Die Beschwerdeführerin legte zum Beweis dafür – dass der Kindsvater ihr mit dem Tod und ihrer Vernichtung gedroht habe, weshalb sie sich nicht getraut habe, im AUGUST 2014 wieder zurückzukehren, wie sie vorgehabt habe – dem LVT Screenshots von Whats-app Chatnachrichten vor: Entgegen der Annahme im Bericht des LVT ist dieses Vorbringen dennoch nicht glaubhaft: Die Beschwerdeführerin hatte sich vor der Rückkehr nach Österreich im MÄRZ 2015 ein Gefälligkeitsschreiben betreffend eine Anstellung in der TÜRKEI beschafft, wobei auf Grund des vom LVT übermittelten Aktes nicht festgestellt werden kann, dass es vom BVT in Kenntnis gesetzt wurde, dass es sich bei der Arbeitsbestätigung um ein Gefälligkeitsschreiben handelte. Sie legte dieses Gefälligkeitsschreiben ausweislich ihrer telefonischen Ankündigung als Beweis dafür vor, dass sie nicht in SYRIEN war, sondern in der TÜRKEI. In diesem Licht sind auch dem LVT gegenüber vorgezeigten Whats-app-Chat-Nachrichten zu sehen, die sie nicht im Chatverlauf vorgelegte, sondern nur als Screenshots, weshalb das LVT die Nachrichten nicht im Verlauf mit den Nachrichten davor und danach vergleichen, vor allem aber das Profil der Nummer, von der diese Nachrichten geschickt wurden, nicht einsehen konnte, auch nicht, von wessen Nummer sie geschickt wurden: Bei derartigen Screenshots eines Chatsverlaufs sieht man nämlich die Nummer nicht, von dem diese Nachrichten kommen, sondern nur den Namen, unter dem diese Rufnummer am Mobiltelefon des Empfängers (also der Beschwerdeführerin) gespeichert ist; diese kann jedoch jede beliebige Nummer mit dem Namen des Kindsvaters bei sich am Mobiltelefon abspeichern. Die Übersetzung des Screenshots dieses Chatverlaufs im Bericht des LVT (es erliegt auch keine Kopie davon im Akt) beweist daher ebenso wenig, dass die Beschwerdeführerin einer Gefährdung durch den Kindsvater ausgesetzt war. Die Formulierung, er drohe ihr mit Vernichtung, war im Übrigen weder mit der Wortwahl, noch mit den Einlassungen des Kindsvaters laut den Verhandlungsniederschriften vereinbar.

Widersprüchlich waren auch die Aussagen der Beschwerdeführerin, der Kindsvater habe ihr im JULI 2014 per WHATSAPP gedroht (wobei sie die Droh-WHATSAPP-Nachrichten hg. nicht vorlegte, obwohl sie eine Dropbox benützt), während der Kindsvater im Obsorgeantrag am 05.08.2014 angab, er habe keine aktuelle Telefonnummer von ihr, auch keine E-Mailadresse, auch ihre Eltern nicht, er wisse seit zwei Monaten nicht, wo sie sei, was mit der Aussage der Cousine XXXX am 01.09.2014 übereinstimmte, wonach die Beschwerdeführerin ihren Eltern (nur) über sie Nachrichten zukommen ließ, während sie am 31.08.2018 dem Bundesamt gegenüber angab, neben ihrer Freundin XXXX auch mit ihrer Mutter Kontakt gehalten zu haben – einen Kontakt mit dem Kindsvater gab sie nicht an. Vor diesem Hintergrund, aber auch dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Tochter KAMILLA ersucht wurde, zurückzukehren, steht fest, dass die Beschwerdeführerin anfänglich für ihre Familie und den Kindsvater nicht, später aber sehr wohl telefonisch erreichbar war.

Dass der Kindsvater sie gezwungen habe, Österreich zu verlassen, wie sie dem Sachbearbeiter des LVT am 03.03.2015 telefonisch mitgeteilt hatte, traf nicht zu: Ihre Aussage, er habe sie im JULI 2014 telefonisch per WHATSAPP bedroht, war mit der Aussage der Cousine XXXX und des Kindsvaters im Obsorgeantrag und der Stellungnahme vom 11.06.2015 nicht vereinbar, aus denen sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls bis SEPTEMBER 2014 keinen Kontakt mit ihrer Familie und dem Kindsvater hatte; die Beschwerdeführerin war vielmehr ausgereist, um zu ihrem Gatten nach muslimischem Ritus nach SYRIEN zu reisen; das Foto, das er ihr zu diesem Behufe ihren Angaben zufolge übermittelte, ist ausweislich des von ihr vorgelegten Screenshots bereits seit JÄNNER 2014 in ihrer Dropbox gespeichert. Ebenso wenig trifft ihre Aussage gegenüber dem LVT zu, der Kindsvater habe gedroht sie zu töten, wenn sie zurückkehre, zumal sie weder bei ihren Rückkehren nach Österreich, noch in der TÜRKEI oder in der RUSSISCHEN FÖDERATION einer Gefährdung durch ihn ausgesetzt war, auch nicht im Obsorgeverfahren; dies trifft umso mehr zu, dass die Beschwerdeführerin umgekehrt betreffend ihren Vater und ihren Bruder vorbrachte, der Kindsvater könne ihnen in TSCHETSCHENIEN Probleme bereiten, weil er dort so wichtig sei; Warum der Kindsvater ihren Vater und ihren Bruder in TSCHETSCHENIEN Probleme machen sollte, aber nicht in Österreich, und der Beschwerdeführerin weder in Österreich, noch in TSCHETSCHENIEN, ist nicht plausibel. In seiner Stellungnahme vom 11.06.2015 brachte der Kindsvater vielmehr vor, er habe die Beschwerdeführerin [erfolglos] in der TÜRKEI gesucht, um sie zur Familie zurückzuholen; dies stimmt mit seinem Vorbringen überein, er habe den älteren Bruder der Beschwerdeführerin, ADAM, aufgefordert, in die TÜRKEI zu fahren und die Beschwerdeführerin zu suchen und zurückzuholen, weil er fürchtete, dass sie wie angekündigt nach SYRIEN weiterreist. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, wie der Kindsvater die Mittel gehabt haben sollte, in einem Kriegsgebiet nach ihr zu suchen, wie die Beschwerdeführerin vorbrachte. Somit tat die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen dem LVT gegenüber, der Kindsvater habe in SYRIEN nach ihr gesucht, eine Verfolgung durch ihn nicht glaubhaft dar.

Hinzu kommt, dass sie die WHATSAPP Drohungen des Kindsvaters, die sie vorbrachte, dem Gericht nicht vorlegte. Sie legte später zwei Fotos von KAMILLA mit dem Onkel von KADYROW aus ihrer Dropbox vor. Entgegen ihrem Vorbringen steht auf Grund des Datums des Screenshots der Dropbox fest, dass sie dieses Foto nicht erst nach ihrer Ausreise aus Österreich im JUNI 2014 hat, sondern bereits seit JÄNNER 2014, als sie sich die Obsorge mit dem Kindsvater teilte und die Kinder jeweils eine Woche bei ihm und eine Woche mit der Beschwerdeführerin bei deren Eltern waren. Der Kindsvater konnte sie ihr daher nicht im JULI 2014 geschickt haben, um ihr zu drohen und sie von der Rückkehr abzuhalten.

Im Übrigen steht auf Grund der glaubwürdigen Aussage des Kindsvaters in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021 fest, dass er die Beschwerdeführerin wegen der vermuteten SYRIEN-Reise anzeigte, um sie zurückzuholen, nicht, um ihr die Rückkehr zu verwehren. Dies steht mit seiner im Gutachten dokumentierten Überforderung bei der Kinderbetreuung im Einklang.

Eine Gefährdung der Beschwerdeführerin ergibt sich auch nicht aus den Kontakten des Kindsvaters in Österreich: Soweit die Beschwerdeführerin bereits dem LVT gegenüber angab, ihr Mann (= der Kindsvater) habe einen Kontakt bei der Polizei, der ihm Informationen gebe, trifft ihr Vorbringen nicht zu: Das Bundesverwaltungsgericht zeigte das Vorbringen der Beschwerdeführerin und von LAMARA in der hg. mündlichen Verhandlung am 21.01.2021 bei der Staatsanwaltschaft WIEN an. Dieses stellte das Strafverfahren am 12.09.2021 ein. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zutrifft und der Schilderung von LAMARA strafbares Verhalten zugrunde liegt. Dass der Kindsvater einen anderen Kontakt bei der Polizei in Österreich hat, von dem er Informationen erhält, behauptete die Beschwerdeführerin nicht. Dies kann auch nicht festgestellt werden. Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, der Kindsvater habe sie dadurch bedroht, dass er ihrer Mutter ein Foto von SHOAPI BORZIEV (= ABU DAWUD) geschickt habe, verfing nicht: Der Kindsvater brachte in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021 glaubhaft vor, dass ein Georgier ihm das Foto geschickt habe und er wissen wollte, ob das ihr nunmehriger Gatte sei. Es kann auf Grund dieses Fotos weder festgestellt werden, dass der Kindsvater einen Kontaktmann bei der österreichischen Polizei hat, noch, dass er die Beschwerdeführerin bedrohte. Ein Interesse daran, ob die Mutter seiner Kinder, der auch bei alleiniger Obsorge des Vaters einige Elternrechte zukommen, mit einem inhaftierten Terroristen verheiratet ist, ist vielmehr nachvollziehbar.

Dass der Kindsvater beim BVT anzeigte, dass die Beschwerdeführerin nach SYRIEN gegangen sei, steht auf Grund der Aussage der Beschwerdeführerin und der Aussage des BVT in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021 fest, die mit der Aussage des LVT in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021 und den Angaben des Vaters und der Brüder der Beschwerdeführerin gegenüber dem LVT in Einklang steht.

Es kann nicht festgestellt werden, woher die Beschwerdeführerin die Telefonnummer des Sachbearbeiters des LVT hatte, weil sie zu dieser Frage in der Einvernahme durch das LVT am 19.03.2015 die Aussage verweigerte, während sie in der Einvernahme durch das Bundesamt am 31.08.2018 und in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 angab, sie habe sie von ihrer Freundin XXXX ; der LVT gab in der hg. mündlichen Verhandlung an, die Telefonnummer des Sachbearbeiters stehe quasi im tschetschenischen Telefonbuch. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass sie den Namen der Person, die ihr die Nummer gegeben hatte, nicht angeben konnte, weil der Kindsvater diese Person in Österreich bedrohte, zumal keine Anzeige dazu bekannt ist und das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin dem LVT gegenüber, sie sei vom Kindsvater gezwungen worden, Österreich zu verlassen, sei auf der Flucht vor ihm und wage nicht, nach Österreich zurückzukehren, ausweislich der Feststellungen auf Grund der Aussagen ihrer Cousine und den damit in Einklang stehenden glaubhaften Angaben des Kindsvaters nicht zutreffen.

Dass das BVT die Arbeitsbestätigung der Beschwerdeführerin in der TÜRKEI überprüfte, steht auf Grund der Aussage des BVT in der hg. mündlichen Verhandlung und dem vorgelegten Ermittlungsergebnis in Einklang. Dass das Ergebnis der Überprüfung der Arbeitsbestätigung nicht beim LVT einlangte, steht der dem Gericht vorgelegten Aktenteile des LVT fest. Dass das LVT wegen der Arbeitsbestätigung, von der es nicht wusste, dass es ein Gefälligkeitsschreiben war, keinen Abschlussbericht betreffend eine Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin an einer terroristischen Organisation gemäß § 278b StGB an die Staatsanwaltschaft erstattete, steht auf Grund des Amtsvermerks entgegen dem Vorbringen des LVT in der hg. mündlichen Verhandlung, er habe die Arbeitsbestätigung auch der Staatsanwaltschaft vorgelegt, fest. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Begutachtung 2021, sie sei angeklagt, aber nicht verurteilt worden, trifft sohin nicht zu.

Der Beschwerdeführerin droht keine Verfolgung in der RUSSISCHEN FÖDERATION wegen eines fraglichen oder unterstellten Aufenthalts in SYRIEN 2014/2015, weil sich aus ihrem Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 ergibt, dass ihr während ihres Aufenthalts in der RUSSISCHEN FÖDERATION nach der Geburt des Beschwerdeführerführers im NOVEMBER 2017 keiner Verfolgung aus diesem Grund ausgesetzt war.

Es ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Kinder nach Österreich zurückkehren wollte, weil sie selbst angab, dass sie nach der Gestattung der Wiedereinreise im NOVEMBER 2014 entschied, in ISTANBUL bleiben zu wollen, und sich auch bei der russischen Botschaft einen neuen Auslandsreisepass ausstellen ließ.

Die Feststellungen zu den Staaten, die die Beschwerdeführerin mit ihrem 2014 abgelaufenen Reisepass bereist hatte, stehen auf Grund des russischen Auslandsreisepasses fest, den sie am 04.11.2016 der ÖB MOSKAU vorlegte. Auf Grund der schlechten Lesbarkeit der Stempel in diesem Pass (s. Mitteilung der Dolmetscherin) und dem Umstand, dass die ÖB MOSKAU den Akt skartierte, kann nicht festgestellt werden, von wann bis wann sich die Beschwerdeführerin mit diesem Pass wo aufhielt. Entgegen einem Tippfehler im Schreiben der ÖB MOSKAU steht fest, dass es sich ausweislich der beigefügten Kopie des Auslandsreisepasses um den 2014 ausgestellten und nicht den 2012 ausgestellten handelte. Auf Grund der Verlustmeldung ihrer Pässe in ISTANBUL, der Abholung des Ein- und Ausreiseprotokolls von der Polizeidienststelle am Flughafen ISTANBUL und der Abholung der Gestattung der Wiedereinreise von der österreichischen Botschaft in ISTANBUL steht fest, dass die Beschwerdeführerin im OKTOBER/NOVEMBER 2014 in ISTANBUL war.

7. Situation der Kinder bis zur Wiedereinreise der Beschwerdeführerin 2015

Dass der Kindsvater die Kinder nach der Abreise der Beschwerdeführerin von ihren Eltern abholte und die Kinder ab diesem Zeitpunkt bei ihm lebten, steht auf Grund seiner Aussage vor dem Bezirksgericht XXXX am 09.06.2015 fest und mit dem Gutachten 2015 in Einklang; dies ist auch vor dem Hintergrund seiner Ablehnung salafistischen und dschihadistischen Gedankengutes und des Umstandes, dass der Vater und der ältere Bruder der Beschwerdeführerin, AHMED, seiner Ansicht nach nicht genug taten, um die Beschwerdeführerin wieder zurückzuholen, und AHMED sich selbst verstärkt der Religion zugewandt hatte, plausibel.

Die Feststellungen zum Einschreiten der XXXX wegen der Schulprobleme von LAMARA gründen auf Grund dem Bericht der XXXX .

Dass der Kindsvater die von ihm vermutete Ausreise der Beschwerdeführerin nach SYRIEN anzeigte, steht auf Grund der Information des LVT vom 22.04.2015 fest.

Dass der Vater für die Kinder neue russische Auslandsreisepässe ausstellen ließ, gründet auf der Aussage der Beschwerdeführerin vor dem Bezirksgericht XXXX am 12.05.2015 und steht damit in Einklang, dass auch der der Beschwerdeführerin ausgestellte russische Reisepass 2014 abgelaufen war und auf Grund der Sommerurlaube bei der Familie in TSCHETSCHENIEN feststeht, dass die Kinder auch davor Auslandsreisepässe hatten. Die dem widersprechende Aussage des Kindsvaters vor dem Bezirksgericht XXXX am 09.06.2015 trifft hingegen nicht zu.

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Bezirksgericht XXXX am 12.05.2015 und der nur auf allgemeine Erfahrungswerte gestützten Stellungnahme des Sachbearbeiters des XXXX steht fest, dass der Kindsvater nie vorhatte, den Lebensmittelpunkt der Familie in die RUSSISCHE FÖDERATION zu verlegen (zB Aussage des Kindsvaters am 15.05.2015; Bericht der XXXX vom 16.06.2016); dass er wollte, dass die Kinder die tschetschenischen Traditionen lernen steht mit dem persönlichen Eindruck in der hg. mündlichen Verhandlung und dem Bericht der XXXX in Einklang, dass die Kinder oft die Sommerferien bei den Verwandten in der RUSSISCHEN FÖDERATION verbrachten. Dass die Beschwerdeführerin nichts davon wusste, dass ihre Kinder die Sommerferien bisher oft in TSCHETSCHENIEN verbrachten, wie sie in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 angab, ist nicht glaubhaft, weil sie bis zu ihrer Ausreise im JUNI 2014 die Hauptbetreuungsperson für die Kinder war. Wegen der Sommerurlaube in TSCHETSCHENIEN war auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin am 30.06.2015, der Kindsvater habe auch davor schon einmal russische Auslandsreisepässe (für die Kinder) besorgt, glaubhaft. Nicht glaubhaft weil vor dem Hintergrund seiner starken wirtschaftlichen Verflechtungen mit der RUSSISCHEN FÖDERATION, dem Umstand, dass er dort Familie hat und einen russischen Auslandsreisepass nicht plausibel ist sein Vorbringen, er habe seine neue Lebensgefährtin, ebenfalls russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, über Verwandte, aber in der UKRAINE kennengelernt. Glaubhaft und mit den Registerauszügen übereinstimmend ist, dass sie keinen Aufenthaltstitel für Österreich hatte. Ebenfalls glaubhaft und mit der standesamtlichen Eheschließung in Österreich in Einklang stehend ist sein Vorbringen, er habe sich darum bemüht, sie nach Österreich nachzuholen, damit sie ihn mit den Kindern unterstützen könne, wie er auch am 09.06.2015 vor dem Bezirksgericht XXXX angab und mit seiner festgestellten Überforderung mit der Kinderbetreuung in Einklang steht.

8. Wiedereinreise der Beschwerdeführerin 2015

Die Feststellungen zur Verlustmeldung des Reisepasses gründen auf dem Fremdenakt der Beschwerdeführerin, ebenso die Feststellungen zur Gestattung der Wiedereinreise. Da sie diesen Pass, den sie am 22.10.2014 in der TÜRKEI verloren meldete, bereits vor der Ausreise am 13.06.2014 in Österreich verloren gemeldet hatte, aber dem österreichischen Generalkonsulat ein Foto von zwei Seiten dieses Passes vorlegte, ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin ihn tatsächlich verloren hatte; vielmehr steht auf Grund ihres Verhaltens fest, dass sie den österreichischen Behörden diesen Pass nicht vorlegen wollte. Dies steht mit ihrer Aussage in der Einvernahme am 04.02.2019 auf die Frage, wieso sie angegeben habe, den österreichischen Reisepass verloren zu haben, in Einklang, „ich habe das gesagt, weil ich nach Österreich reisten wollte“.

Die Feststellungen zur Beantragung und Ausstellung eines neuen Auslandsreisepasses beim bzw. durch das russische Generalkonsulat in ISTANBUL gründen auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der Zeugenbefragung am 19.03.2015, der Einvernahme durch das Bundesamt am 31.08.2018 und der Beschuldigtenvernehmung am 15.11.2018.

Dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Wiedereinreise nach Österreich im MÄRZ 2015 im Gegensatz zur Ausreise im JUNI 2014 mit dem TSCHADOR auch Kinn und Wangen bedeckte, steht auf Grund des Vergleichs der Fotos von Passantrag 2014 und Gestattung der Wiedereinreise fest. Dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrem Vorbringen gegenüber dem Bezirksgericht XXXX nie Personenschutz hatte, steht auf Grund der Mitteilung des LVT an das Bezirksgericht XXXX und der Aussage des LVT in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021 fest.

Die Feststellungen zur Wiedereinreise der Beschwerdeführerin im MÄRZ 2015 gründen auf dem Protokoll des LVT vom 19.03.2015. Dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem XXXX falsche Angaben über den Inhalt der Befragung (Mord unter Tschetschenen statt fragliche Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung) machte, steht auf Grund der Mitteilung des XXXX und des Protokolls der Einvernahme durch das LVT und der Aussage der Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 fest.

Dass die Beschwerdeführerin im APRIL 2015 in die TÜRKEI zurückkehrte und im MAI 2015 wieder nach Österreich einreiste, steht auf Grund ihrer Aussage in der Einvernahme durch das BVT am 15.11.2018 fest.

Der Kindsvater gab in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021 an, er habe nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin zum BKA müssen, weil die Beschwerdeführerin geschrieben habe, er habe ihr Stress gemacht, ihr Leben kaputt gemacht und ihr per WHATSAPP gedroht. Auf Grund des Strafregisters steht fest, dass der Kindsvater nicht verurteilt wurde, auf Grund des KPA kann nicht festgestellt werden, dass er formell angezeigt wurde. Das steht mit der Aussage des LVT in der hg. mündlichen Verhandlung, es sei dabei nichts herausgekommen, in Einklang.

Dass die Beschwerdeführerin den Kindsvater wegen der Finanzstrafdelikte angezeigt hatte, steht fest, auch wenn die Finanzbehörden den Strafbescheid aus Gründen des Datenschutzes nicht übermittelten: Die Beschwerdeführerin brachte vor, man habe ihren Angehörigen in TSCHETSCHENIEN gedroht, falls sie die Anzeige nicht zurückziehe. Das einzige Strafverfahren, das gegen den Kindsvater abgeschlossen wurde, war ein Finanzstrafverfahren. Diesbezüglich gab der Kindsvater in der Verhandlung vor dem Bezirksgericht XXXX an, das habe die Beschwerdeführerin gemacht, woraufhin diese in der Verhandlung zu kichern begann; dabei ging sie davon aus, es habe sich um eine Betrugssache gehandelt (was den Name der eingeschrittenen Behörde laut Finanzstrafregisterauszug nahelegte, aber nicht der Fall war). Dem LVT hatte sie überdies ein Schließfach mit Dokumenten ankündigt, der sie damit an das Bundeskriminalamt verwies. Dies ist überdies damit vereinbar, dass sie selbst Gesellschafterin, Geschäftsführerin, Arbeiterin und Angestellte der XXXX war und daher den nötigen Einblick in die Finanzgebarung des Unternehmens hatte, die sie ausweislich des Umstandes, dass sie für die XXXX auch die Kommunikation mit dem Finanzamt, Gerichten und Behörden übernahm, auch lesen und verstehen konnte.

Dass nicht nachvollziehbare Geldflüsse an den Kindsvater bekannt sind, gründet auf der Information des LVT vom 22.04.2015; dass dies auch betreffend die Beschwerdeführerin der Fall ist, steht auf Grund der Diskrepanz zwischen Einkommen (Grundversorgung) und Lebensumständen (Echtpelzmantel, teurer Schmuck und teure Handtasche in der hg. mündlichen Verhandlung, Familienurlaub in XXXX lt Protokoll BG XXXX 21.06.2019) fest; mangels im SVA aufscheinenden diesbezüglichen Einkünften trifft auch das Vorbringen, ihre Familie habe ihr das geschenkt, nicht zu; da ihr Lebensgefährte, der für mehrere minderjährige Kinder unterhaltspflichtig ist, ausweislich seines Strafaktes nur € 800 an Sozialleistungen lukriert, ist auch ihr Vorbringen, es handle sich um Geschenke ihres Lebensgefährten nicht plausibel.

Ebenso wenig glaubhaft wie das – den Kindsvater beinahe dämonisierende – Vorbringen der Beschwerdeführerin gegenüber dem LVT ist das dementsprechende Vorbringen, das sie am 29.05.2015 im Wege des XXXX erstattete: Die Militärpolizei habe dem Onkel und dem Großvater der Beschwerdeführerin gedroht, dass der Familie etwas angetan werde, wenn sie Beschwerdeführerin ihre Anzeige und Anträge in Österreich nicht zurückziehe, jedes Kind werde ein Menschenleben kosten, das Haus werde abgebrannt und die Familie werde vertrieben. Der Lieblingstante habe man gesagt, dass es für sie keine Garantie für ein Weiterleben gebe, wenn die Beschwerdeführerin die Anträge nicht zurückziehe. Dieses Vorgehen ist eher mit dem dschihadistischer Gruppierungen in SYRIEN vereinbar als mit dem staatlicher Behörden, noch dazu, wo auch die Beschwerdeführerin eng mit der Familie XXXX verbunden ist und sich dieser Sachverhalt in TSCHETSCHENIEN ereignet haben soll. Mit diesem Vorbringen nicht in Einklang zu bringen ist im Übrigen das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung dazu, wie ihre Tanten auf sie reagierten, als sie plötzlich in TSCHETSCHENIEN bei ihnen vor der Tür stand: sie hätten normal reagiert und nichts Besonderes gefragt: Dies ist nicht plausibel, wenn ihnen zuvor gedroht worden wäre, dass es keine Garantie für ihr Weiterleben gebe, wenn die Beschwerdeführerin nicht Anträge zurückziehe.

Die Feststellungen zu den Finanzstrafdelikten der XXXX gründen auf dem Finanzstrafregisterauszug. Weitere Anzeigen sind nicht bekannt. Es ist weiters nicht plausibel, dass der Kindsvater zu solchen Methoden als Reaktion auf den Obsorgeantrag reagieren hätte sollte, nicht aber zuvor auf den Scheidungswunsch der Beschwerdeführerin, den Rauswurf aus der Wohnung, den Umstand, dass die Kinder nach der Scheidung bei ihr blieben, die Pleiten der gemeinsamen Firmen und ihre Ausreise nach SYRIEN; ebenso wenig vereinbar ist damit, dass sie nach deren Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION 2015/2016 selbst keiner Verfolgung durch Bekannte des Kindsvaters ausgesetzt gewesen zu sein behauptete. Ebenso wenig behauptete sie, dass ihre Eltern und ihre Brüder in Österreich einer Gefährdung durch den Kindsvater ausgesetzt gewesen seien. Glaubhaft und nachvollziehbar ist jedoch die Aussage des Kindsvaters in der hg. mündlichen Verhandlung, die Polizei sei in TSCHETSCHENIEN auf der Suche nach der Beschwerdeführerin ein paar Mal zu seiner Mutter gekommen, was mit der Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei dort angemeldet gewesen, in Einklang stand; weitere Folgen für die Mutter des Kindsvaters hatten diese Nachfragen nicht. Es ist daher nicht glaubhaft, dass gegenüber der Familie der Beschwerdeführerin die von ihr angegebenen Drohungen abgegeben wurden. Das diesem Vorbringen zugrundeliegende Bild des Kindsvaters war im Übrigen mit ihren Aussagen bis zu ihrer Ausreise in die TÜRKEI nicht in Einklang zu bringen, auch nicht damit, dass sich die Beschwerdeführerin zwischen 2014 und 2018 immer wieder in der RUSSISCHEN FÖDERATION aufhielt, ohne einer Verfolgung durch die den Kindsvater oder von ihm geschickte Personen ausgesetzt gewesen zu sein, wie sich auch aus ihrer Aussage am 25.06.2018 in GRIECHENLAND ergibt. Glaubhaft ist vielmehr die Entgegnung des Kindsvaters vor dem Bezirksgericht XXXX am 09.06.2015, wie er das – die Drohungen gegen ihren Vater und ihren Bruder – denn machen hätte solle, außerdem leben ihr Vater und ihr Bruder hier – gemeint: in Österreich: Es hätte auch eher der tschetschenischen Tradition entsprochen, nach der der Kindsvater auch lebt, sich in dieser Situation an den Vater und den älteren Bruder der Beschwerdeführerin zu wenden; dass diese einer Gefährdung oder Bedrohung durch den Kindsvater ausgesetzt gewesen wären, wurde nicht behauptet und kann auch nicht festgestellt werden.

In der hg. mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin im Widerspruch zum Vorbringen vom 29.05.2015 nur an, dass ihr Onkel und ihre Tanten zwei Mal bzw. einmal nach ihrem Aufenthalt gefragt worden seien und ihrer Telefonnummer und ob sie sich bei ihren Angehörigen melde. Dies ist vor dem Hintergrund, dass auch die Mutter des Kindsvaters nach ihrem Aufenthaltsort gefragt wurde, auch glaubhaft. Vor dem Hintergrund, dass sie sich bis JUNI 2018 in der RUSSISCHEN FÖDERATION aufhielt, ohne einer Bedrohung aus diesem Grund ausgesetzt gewesen zu sein, kann aber nicht festgestellt werden, dass ihr auf Grund dieser Nachfragen im Falle der Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION Verfolgung droht.

In der Begutachtung 2021 warf im Übrigen sowohl der Kindsvater der Beschwerdeführerin vor, ihn ständig anzuzeigen, als auch die Beschwerdeführerin dem Kindsvater, sie ständig anzuzeigen: Beides trifft ausweislich des KPA nicht zu, fest steht jedoch, dass der Kindsvater und die Beschwerdeführerin – wie bereits in 3. dargelegt – die Beschwerdeführerin und der Kindsvater jeweils Behörden und Gerichten Informationen zukommen lassen, um dem jeweils anderen in ihrem Rosenkrieg zu schaden.

Dass die Beschwerdeführerin nicht ihrer Kinder wegen nach Österreich zurückkehrte, steht damit in Einklang, dass sie zwar einen Antrag auf Obsorge stellte, wenige Tage später aber wieder in die TÜRKEI ausreiste, nach Österreich zurückkehrte, aber nach Zustellung des Sachverständigenbeschlusses erneut ausreiste und sich der Begutachtung entzog, dass sie keinen Kontakt zu ihren Kindern pflegte, zB per SMS oder Telefon, und auch in Österreich ausweislich des Gutachtens keinen Kontakt zu ihren Kindern aufnahm, obwohl KAMILLA früher bei ihr angerufen und sie gebeten hatte, zurückzukehren, sondern dass die Auseinandersetzungen wegen der Obsorge ausweislich des Gutachtens ausschließlich vor Gericht stattfanden. Es gab nur einen Kontakt bei XXXX als die Beschwerdeführerin im TSCHADOR im Lokal saß und LAMARA mit der Großmutter hineinkam: Die Angaben von LAMARA und dem Kindsvater waren glaubhaft, vor allem die Angaben LAMARAS, sie habe sich bei diesem Anblick gefürchtet, was mit dem Gutachten übereinstimmte, im Gegensatz zu dem Vorbringen ihrer Mutter, TSCHADORE/HIJABS seien bei Tschetschenen normal, weshalb sich LAMARA nicht gefürchtet haben könne, weil auf Grund der Lebensumstände der Kinder auf Grund der Berichte der XXXX feststeht, dass Vollverschleierung und Salafismus für die Kinder eben nicht zum Alltag gehörten.

Dass der Vater Telefonkontakte zwischen der Beschwerdeführerin und den Kindern unterbinden wollte, ist glaubhaft, weil er eine Radikalisierung der Kinder befürchtete, wie er im Hinblick auf den Kontakt zur Familie der Beschwerdeführerin vorbrachte. Dass er sie tatsächlich unterband bzw unterbinden konnte, wie die Beschwerdeführerin vorbrachte, war auf Grund der zahlreichen Dienstreisen und Fremdbetreuung nicht glaubhaft und widersprach dem Vorbringen KAMILLAS laut dem Gutachten, sie habe ihre Mutter angerufen und gebeten, zurückzukehren, aber ihre Mutter habe das verweigert.

Dass die Beschwerdeführerin nicht wegen ihrer Kinder nach Österreich zurückgekehrt ist, steht im Übrigen auch mit ihren Angaben in der Einvernahme durch das BVT am 15.11.2015 in Einklang, sie sei bereits für den Zeitraum 29.04.2015 bis 08.05.2015 in die TÜRKEI zurückgekehrt; in der Stellungnahme vom 11.02.2019 gibt sie in diesem Zusammenhang an, sogar mehrmals kurz aus Österreich ausgereist zu sein. Dies brachte sie selbst nie vor. Es kann nicht festgestellt werden, ob dieses schriftliche Vorbringen zutrifft, weil die Stempel in ihrem Reisepass nicht lesbar sind.

Dass die Auseinandersetzungen um die Obsorge 2015 ausschließlich auf Gerichtsebene stattfanden, steht auf Grund des Gutachtens 2015 fest.

Dass der Kindsvater die radikalen Formen des Islams ablehnt, steht auf Grund des persönlichen Eindrucks, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, seinen Handlungen und Äußerungen, zB in der Stellungnahme vom 11.06.2015 und gegenüber der XXXX am 18.05.2015, 21.05.2015 und 10.06.2015, aber auch auf Grund der Einschätzung der Sozialarbeiter (Bericht der XXXX vom 16.06.2016) fest, ebenso, dass er aus diesem Grund einen Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und den Kindern ablehnte und fürchtete, sie werde die Kinder radikalisieren. Auf Grund der Feststellungen zur Radikalisierung der Beschwerdeführerin waren dies auch keine pathologischen Befürchtungen, sondern durchaus im Kindeswohl gelegen.

Dass die Beschwerdeführerin jedoch entgegen seiner Befürchtungen die Kinder nicht betreuen und im Sinne des radikalen Islam erziehen wollte, steht aber auf Grund ihrer nachfolgenden Handlungen (Abreise ohne Kinder, keine Kontaktaufnahme) fest. Vielmehr steht auf Grund der finanziellen Verstrickungen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater fest, dass die Beschwerdeführerin die Kinder als Druckmittel gegen den Kindsvater einsetzte, wie sie es selbst ihrem Vater und ihrem Bruder laut den Erhebungen der XXXX (04.05.2015) vorgeworfen hatte, und an einer das Kindeswohl berücksichtigenden Ausübung der Obsorge nicht interessiert war, wie sich später auch daran zeigte, dass sie das Vorgehen zum Wohl der Kinder bei neuer Kontaktaufnahme, wie im Gutachten ausdrücklich dargetan, in keinem Punkt einhielt. Auch ihr Verhalten während des Verfahrens über ihren Antrag auf Obsorge war schwankend und wurde von der XXXX , die das Wohl der Kinder vertrat, sehr kritisch beurteilt: Nachdem sie sich am 13.05.2015 von der XXXX förmlich forderte, die Sozialarbeiterin solle zum Kindsvater gehen, die Kinder abholen und ihr übergeben, der Kindsvater solle in das Obsorgeverfahren nicht involviert werden (zuvor hatten die Eltern die gemeinsame Obsorge, nicht sie die alleinige), gab sie zwei Wochen später an, dass sie die Anträge auf alleinige Obsorge und Kontaktrecht zurückziehe, weil sie zu große Angst vor den Konsequenzen habe und lieber auf Kontakte zu den Kindern verzichte, drei Wochen später ersuchte sie hingegen um einen Termin, wann sie die Kinder sehen könne, danach reiste sie aus.

9. Situation der Kinder in Abwesenheit der Beschwerdeführerin bis 2018

Die Feststellungen zur Beziehung der Kinder zum Kindsvater gründen auf dem Gutachten aus OKTOBER 2015.

Die Feststellungen zur Beziehung der Kinder zur Gattin des Kindsvaters und zur Betreuungssituation bei Geschäftsreisen des Kindsvaters gründen auf dem Bericht der XXXX vom 16.06.2015, wobei anzumerken ist, dass ADAM der Bruder der Beschwerdeführerin, nicht der des Kindsvaters ist, und finden Deckung in den Angaben von LAMARA in der hg. mündlichen Verhandlung. Dass der Kindsvater Geschäftsmann ist, steht ungeachtet des Arbeitslosengeldbezuges in Österreich auf Grund seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021 fest, auch wenn diesbezüglich keine Sozialversicherungsbeiträge in Österreich aufscheinen. Entgegen dem Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021, der Kindsvater sei 2020 acht Monate lang auf Geschäftsreise und weggewesen, schränkte sie in der Begutachtung – in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Kindsvaters in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021 ein – er sei eine Woche nicht da gewesen.

Die Feststellungen zur Ablehnung der Beschwerdeführerin durch die Kinder gründen auf dem Gutachten vom OKTOBER 2015. Dass die Kinder keinen Kontakt zur Beschwerdeführerin nach deren Rückkehr nach Österreich wünschten und Angst vor ihr hatten und eine Kontaktregelung auch nicht empfohlen wurde, steht auf Grund des Berichts der XXXX vom 16.06.2015 auf Grund von Befragungen der Kinder am 15.05.2015, 21.05.2015 und 15.06.2015 fest. Das Gericht folgt den Aussagen der Kinder und der Einschätzung der Sozialarbeiter und nicht dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die in der Stellungnahme vom 30.06.2016 dazu nur angab, die Psychologin sollte mit ihr und den Kindern ein wenig Zeit verbringen um die echten Gedanken der Kinder zu erfahren; der psychologischen Begutachtung entzog sie sich aber durch die Rückkehr in die TÜRKEI.

Die Feststellungen zu den psychologischen Auswirkungen der Familiensituation auf LAMARA und KAMILLA gründet auf dem Gutachten 2015, ebenso die Feststellung zum Anruf KAMILLAS, in dem diese die Beschwerdeführerin ersuchte, zurückzukommen. Dem widerspricht das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Einvernahme durch das Bundesamt am 04.02.2019, sie habe nur ihrer Tochter KAMILLA von ihrer Reise Bescheid gesagt: Das Gericht folgt vielmehr dem Gutachten im Obsorgeverfahren 2015 und der dort erhobenen Erschütterung KAMILLAS wegen der Ausreise ihrer Mutter und dem Umstand, dass sie nicht zurückkehrte, obwohl KAMILLA anrief und sie darum bat.

Dass ein erneutes Verlusterlebnis der Kinder möglichst vermieden werden sollte, stand auf Grund des Gutachtens vom OKTOBER 2015 fest. Dass mit dem Wegzug der Gattin des Kindsvaters 2019 erneut ein solches Verlusterlebnis der Kinder eintrat, das diese belastet, steht auf Grund des Gutachtens 2021 fest, dass sie seit deren Ausreise keinen Kontakt mehr mit ihr haben, ebenfalls. Die Beschwerdeführerin erstattete in der hg. mündlichen Verhandlung am 21.01.2022 ein Vorbringen zu den nunmehrigen Lebensverhältnissen der Stiefmutter auf Grund dessen feststeht, dass sie Kontakt zu ihr hält; auf Grund der Aussagen der Kinder in der Begutachtung 21.01.2022 steht aber fest, dass sie ihnen diesen Kontakt nicht zur Verfügung stellt und sohin auch Stiefmutter spurlos aus ihrem Leben verschwand, wie zuvor die Beschwerdeführerin.

Die Feststellungen zur Heirat des Kindsvaters gründen auf den Unterlagen des Standesamtes XXXX , die Feststellungen zur Trennung gründen auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bezirksgericht XXXX am 11.11.2019. Entgegen dem Melderegister, demzufolge die Stiefmutter seit JÄNNER 2018 bereits nicht mehr in Österreich gemeldet ist, lebten der Kindsvater, die Kinder und sie weiterhin zusammen; auch ausweislich des ZMR zogen der Kindsvater und die Kinder mit JÄNNER 2018 in eine auf den Namen der Stiefmutter gemietete Wohnung und der Kindsvater gab in der Verhandlung vor dem BEZIRKSGERICHT XXXX am 21.06.2019 noch an, mit ihr zusammenzuwohnen.

Dass die Kinder in Abwesenheit des Kindsvaters von dessen Gattin und nach deren Trennung von den Eltern der Beschwerdeführerin betreut wurden, steht auf Grund der übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt am 31.08.2018 und auf Grund des Gutachtens 2021 fest. Dass der Kindsvater zunächst Bedenken dagegen hatte, die Kinder bei den Eltern der Beschwerdeführerin zu lassen, auf Zureden u.a. seiner Mutter aber die Beziehung der Kinder zu den Großeltern wieder ermöglichte, steht auch auf Grund seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht XXXX am 21.06.2019 fest.

Die Feststellungen zum Finanzstrafbescheid gründen auf dem Auszug aus dem Finanzstrafregister.

10. Situation der Beschwerdeführerin nach der erneuten Ausreise aus Österreich 2015

Die Feststellungen zur Zustellung des Sachverständigenbeschlusses und zur Ausreise der Beschwerdeführerin mit Ende des RAMADANS Mitte JULI 2015 gründen auf dem Obsorgeakt und den Mitteilungen des XXXX .

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 31.08.2018, sie sei im MAI 2015 in die TÜRKEI zurückgekehrt, trifft ausweislich des Obsorgeaktes (ihr wurde Anfang JULI 2015 im XXXX der Obsorgebeschluss zugestellt) nicht zu; ausweislich ihrer Angaben kehrte sie zwar dazwischen in die TÜRKEI zurück, allerdings im APRIL – und kehrte im MAI 2015 nach Österreich zurück. Bereits ungeachtet des Widerspruches, ob die Beschwerdeführerin dem XXXX mitgeteilt hatte, sie werde für drei oder fünf Tage in die TÜRKEI reisen bzw. der Mitteilung, das XXXX wisse nichts von einer Rückkehr der Beschwerdeführerin, kann daher nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im JULI 2015 nur in die TÜRKEI flog, um ihre Wohnung zu kündigen:

Es kann weder festgestellt werden, unter welcher Identität sie in die TÜRKEI einreiste, noch, ob sie mit dem österreichischen Konventionsreisepass mit einem Visum oder mit dem russischen Auslandsreisepass dort einreiste. Dass sie von Österreich in die TÜRKEI reiste, steht auf Grund ihrer gleichbleibenden Angaben fest. Im Übrigen ist ihr Vorbringen auf Grund der Widersprüche und der nicht plausiblen Angaben nicht glaubhaft: In der Erstbefragung am 24.08.2018 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei im JULI 2015 in die TÜRKEI geflogen, um ihre Wohnung und ihre Arbeit abzumelden. Dies ist nicht glaubhaft, weil feststeht, dass es sich bei der Arbeitsbestätigung – abgesehen von ihren widersprüchlichen Angaben, ob sie als Dolmetscherin oder in einer Textilfabrik gearbeitet habe – ausweislich der Ermittlungen des BVT um ein Gefälligkeitsschreiben handelt. Die Beschwerdeführerin hatte keinen Zugang zum Arbeitsmarkt und war nicht legal beschäftigt, sie konnte sich nur 60 Tage visumsfrei in der TÜRKEI aufhalten, aber nicht mehr als 90 Tage innerhalb von 180 Tagen. Weder ist daher ersichtlich, welche Arbeit sie abmelden hätte können, noch, wie ein Aufenthalt in Österreich von MÄRZ bis JULI 2015 mit dem Urlaubsanspruch in einem Beschäftigungsverhältnis vereinbar wäre. Selbst wenn man von der Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei zurückgekehrt, um ihre Wohnung zu kündigen, ausginge, wäre das Vorbringen nicht plausibel, weil die Beschwerdeführerin vorbrachte, das Unternehmen habe sich um alles gekümmert und auch mit der Wohnung geholfen (während sie in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 angab, sie habe einen Makler beauftragt, der ihr die Wohnung vermietet habe, weil er die Familie aus XXXX , die davor dort gelebt habe, gekannt habe): Es ist daher nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführer – nach dem Sachverständigenbeschluss – in die TÜRKEI fliegen hätte sollen, um die Wohnung zu kündigen und ihre Sachen zu holen, dies auch vor dem Hintergrund der Kosten eines Flugtickets, dem Umstand, dass sie nach dem Stellen des Obsorgeantrages bereits einmal in die TÜRKEI zurückgekehrt war. Dies ist auch mit ihrem Vorbringen, sie sei wegen ihrer Kinder nach Österreich zurückgekehrt, nicht in Einklang zu bringen, zumal sie ihrem Vorbringen zufolge eine Freundin in ISTANBUL hatte, die ihr bei der Kündigung hätte helfen können, bzw. weil die Beschwerdeführerin vorgebracht hatte, ihre Firma habe sich um alles gekümmert; dass sie sich erst im JULI 2015 entschlossen habe, ihren Wohnsitz nach Österreich zu verlegen, ist mit dem Obsorgeantrag im APRIL 2015 schwer vereinbar. Soweit sie am 15.11.2015 auch angab, sie sei zurückgekehrt, um ihre Sachen aus ISTANBUL zu holen, war dies auch wegen des Gepäckslimits bei Flugreisen und dem Umstand, dass sie nicht angab, sie habe sich ihr Gepäck nach Österreich schicken lassen und an wen, nicht glaubhaft; vielmehr gab sie später an, ihre Sachen seien ihr aus der RUSSISCHEN FÖDERATION nachgeschickt worden. Dass sie sie in die RUSSISCHE FÖDERATION schicken hätte lassen sollen, wenn sie vorhatte, sich wieder in Österreich niederzulassen, ist nicht plausibel. Schließlich kommt hinzu, dass das Vorbringen, sie sei im JULI 2014 in die TÜRKEI zurückgekehrt um ihre Wohnung zu kündigen und habe danach die Nacht vor der beabsichtigten Rückkehr nach Österreich bei einer Freundin geschlafen, wo sie festgenommen worden sei, mit ihrer Aussage vor dem Bundesamt am 15.11.2018, sie habe 2014 zwei Adressen in der TÜRKEI gehabt, zuerst bei einer Freundin in XXXX , dann in XXXX vor dem Hintergrund der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, derzufolge die Beschwerdeführerin bei dessen Geburt im NOVEMBER 2017 immer noch an der Adresse XXXX lebte, nicht vereinbar war, da auf Grund dessen feststeht, dass die Beschwerdeführerin die Wohnung nicht kündigte und noch im NOVEMBER 2017 dort lebte; daran ändern auch die unterschiedlichen Türnummern nichts, da die Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung auch angab, sich bei der Türnummer nicht sicher zu sein, sie glaube, sie habe auf XXXX gelebt und sich die Beschwerdeführerin auch betreffend die Hausnummern ihrer Wohnungen in Österreich nicht sicher war. Dass sie unterschiedliche Wohnungen in diesem Block bewohnte, behauptete die Beschwerdeführerin nie. Vielmehr bekräftigte die Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021, dass sie die Wohnung, die sie 2014 hatte, nicht verkauft hatte. Warum sie dann die nach Kündigung der Wohnung vor der Ausreise bei einer Freundin gewesen und dort festgenommen sein soll, ist nicht plausibel und widerspricht ihren Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Ebenso wenig ist ihr Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung auf die Frage warum sie sich der Begutachtung im Obsorgeverfahren durch Rückkehr in die TÜRKEI entzogen habe, „weil ich die Miete bezahlen musste“ plausibel – ausweislich ihrer Angaben war sie oft monatelang nicht in der TÜRKEI und hatte dort Freunde. Es ist daher nicht ersichtlich, warum sie zum Bezahlen der Miete von WIEN nach ISTANBUL fliegen musste.

Ihr Vorbringen zum Aufenthalt in der TÜRKEI ist erneut nicht glaubhaft:

Es ist nicht plausibel, dass sie in der Einvernahme durch das Bundesamt am 15.11.2018 nicht angeben konnte, ob die Freundin, bei der sie in ISTANBUL wohnte und festgenommen wurde, XXXX und oder XXXX geheißen habe, und ihren Familiennamen nicht angeben konnte ebenso unplausibel ist, dass sie über zwei Jahre später in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 angeben konnte, dass sie XXXX geheißen hat, obwohl sie ihrem Vorbringen zufolge seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr zu ihr hat. Widersprüchlich ist, ob die Freundin XXXX ) ein Kind (hg. mündliche Verhandlung am 05.01.2021) oder zwei Kinder (15.11.2018) hatte, da nicht plausibel ist, dass ihr bei der gemeinsamen Festnahme nicht aufgefallen wäre, wieviele Kinder aus der Wohnung ihrer Freundin XXXX mit ihr festgenommen wurden. In der Verhandlung am 26.01.2021 gab sie gefragt nach konkreten Angaben zu ihrer Freundin XXXX überhaupt keine Kinder mehr an. Betreffend XXXX gab sie an, dass sie zwei Söhne gehabt habe, aber die seien nicht bei ihr gewesen. Es ist daher nicht erfindlich, welche Kinder um 05:00 – 06:00 Uhr morgens gelärmt haben sollen, was ihrem Vorbringen zufolge der Grund für das polizeiliche Einschreiten war. Im Übrigen war auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 nicht plausibel, in der sie einerseits nur angeben konnte, sie habe auch eine Freundin namens XXXX in der TÜRKEI mit der sie zusammengelebt habe, vor der Abschiebung habe sie aber bei XXXX übernachtet, andererseits konnte sie noch 2021 angeben kann, dass sie um 5-6 Uhr morgens festgenommen wurde, obwohl sie einen Flug um 13:00 Uhr hatte. Diese Diskrepanz zwischen gleichbleibenden Angaben zu Details betreffend die Uhrzeit einerseits und den Wissenslücken zu ihrer Freundin und deren Lebensumständen andererseits war ebenso wenig glaubhaft wie der Umstand, dass sie 2021 mehr Details zu ihrer Freundin/ihren Freundinnen angeben konnte als zeitlich näher 2018, obwohl die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr zu ihnen hat.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt am 31.08.2018, dass der Polizeieinsatz um 05.00 Uhr oder 06.00 Uhr wegen Lärmens durch die Kinder erfolgte (dies bestritt sie in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021, es habe in der Zeit immer wieder diese Razzien gegeben, vielleicht habe sie ein Nachbar verraten, weil sie zugezogen seien) und dass bei einem Polizeieinsatz wegen Ruhestörung die Beschwerdeführerin, ihre Freundin, deren Kinder und eine weitere Bekannte festgenommen, einen Monat in Schubhaft angehalten und ohne Angabe von Gründen abgeschoben wurden, ist überdies nicht plausibel. Ungeachtet der Kritik an der Entwicklung des Rechtsstaates in der TÜRKEI (zB https://bim.lbg.ac.at/sites/files/bim/attachments/profil_beitrag_otmar_lahodynsky.pdf ) handelt es sich bei der TÜRKEI um einen Staat mit funktionierender Verwaltung und formalisierten Verfahren, überdies datiert das Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Putschversuch in der TÜRKEI 2016 (https://de.wikipedia.org/wiki/Putschversuch_in_der_T%C3%BCrkei_2016 ). Es ist daher nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in die TÜRKEI abgeschoben wurde, ohne dass ihr der Grund für die Verhaftung mitgeteilt wurde, wie sie in der Einvernahme durch das Bundesamt am 15.11.2018 und in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021 angab, und ohne, dass sie einen schriftlichen Nachweis darüber bekam.

Überdies ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin festgenommen, einen Monat in Schubhaft angehalten und in die RUSSISCHE FÖDERATION abgeschoben wurde, wenn sie mit einem Visum in die TÜRKEI gereist war, wie sie in der Einvernahme durch das Bundesamt am 31.08.2018 angab, weil sie bei der Beantragung des Visums bekannt geben musste, von wann bis wann sie in die TÜRKEI einreisen wollte und zu welchem Zweck. Dass die TÜRKISCHEN Behörden sie einen Monat in Schubhaft nehmen und kostenpflichtig in die RUSSISCHE FÖDERATION abschieben, statt sie zur Ausreise zu verhalten, obwohl sie für den Tag der Festnahme um 13:00 Uhr ein Rückflugticket hatte, ist nicht plausibel, zumal sie keinen Grund für die Abschiebung und als Grund für die Festnahme nur vorbrachte, dass die Kinder zu laut waren (EV 31.08.2018) bzw. es habe dort immer wieder Razzien gegeben bzw. sie sie wegen ihres russischen Reisepasses deportiert worden (EV 04.02.2019); dies steht jedoch wiederum mit ihrer Aussage nicht in Einklang, die türkischen Behörden haben ihr den österreichischen Konventionsreisepass weggenommen, weil sie davon ausgegangen seien, dieser sei eine Fälschung.

Widersprüchlich ist überdies, ob ihr Geld, Handy und Konventionsreisepass abgenommen und nicht zurückgegeben wurden, wie sie am 15.11.2018 angab, oder nur der Konventionsreisepass, wie sie in der Erstbefragung am 24.08.2018 angab.

Als Grund für die Nichtrückgabe des Reisepasses brachte die Beschwerdeführerin vor, die Behörde habe diesen für gefälscht erachtet: Dies war nicht plausibel, weil die TÜRKISCHEN Behörden ausweislich der Gestattung der Wiedereinreise durch das Generalkonsulat 2014 und dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Visumsantrag die Daten der Beschwerdeführerin und zu ihrem Aufenthaltsrecht in und Konventionsreisepass aus Österreich hatten; eine Anfrage der TÜRKSICHEN Behörden bei Generalkonsulat in ISTANBUL ist nicht aktenkundig.

Wenn ihr das Handy vor der Abschiebung von den TÜRKISCHEN Behörden abgenommen wurde (EV 15.11.2018) ist aber nicht plausibel, warum sie dem FSB gegenüber nach der Abschiebung ihre Handynummer bekannt gegeben haben sollte (EV 31.08.2018).

Im Widerspruch zum Vorbringen im Asylverfahren brachte die Beschwerdeführerin im Obsorgeantrag vom 29.08.2018 im Übrigen nicht vor, dass sie durch eine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION an der Rückkehr nach Österreich gehindert worden sei, sondern das sie beschlossen habe, für eine längere Zeit im Ausland zu bleiben, weil sie mit ihren Kindern keinen Kontakt haben könne, ansonsten wäre es ihr zu schwer gefallen, sich von ihren Kindern fern zu halten; dieses Vorbringen wiederum war mit der Zustellung des Sachverständigenbeschlusses im Verfahren über ihren Antrag auf alleinige Obsorge 2015 nicht vereinbar.

In der Verhandlung im Obsorgeverfahren brachte die Beschwerdeführerin vor dem Bezirksgericht XXXX im Widerspruch zu den Angaben im Asylverfahren nicht vor, von der TÜRKEI in die RUSSISCHE FÖDERATION abgeschoben worden zu sein, sondern dass sie von der TÜRKEI nach TSCHETSCHENIEN gereist sei, obwohl sie wisse, dass sie das nicht habe tun dürfen, habe sie es dennoch gemacht, wozu sie in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 wiederum angab, sie habe gesagt, dass sie selbst hingefahren sei, aber sie sei nicht selbst hingefahren, auf den Vorhalt der Wahrheitspflicht bei Aussagen vor Gericht gab sie an, dass sie wahrscheinlich die Frage nicht richtig verstanden habe. Dies ist wiederum auf Grund ihrer Deutschkenntnisse nicht glaubhaft.

Es kann infolge mangelnder Glaubhaftigkeit des Vorbringens auch nicht festgestellt werden, wann und warum die Beschwerdeführerin in die RUSSISCHE FÖDERATION abgeschoben wurde.

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin, die betreffend manche Reisebewegungen ausweislich des Aktes sogar Fahrkarten und Reiseversicherungen vorlegte und selbst in der hg. mündlichen Verhandlung vom 05.01.2021 angab, immer jedes Ticket, jeden Zettel aufzubewahren, ausgerechnet betreffend die Abschiebung aber keinen Beleg vorlegte.

Dass die Beschwerdeführerin von der TÜRKEI in die RUSSISCHE FÖDERATION abgeschoben wurde, ist auf Grund ihrer Einreise in die TÜRKEI im JULI 2014, ihrem dokumentierten Aufenthalt in der RUSSISCHEN FÖDERATION im JÄNNER, FEBRUAR, OKTOBER und NOVEMBER 2016, dem Umstand, dass sie IBRAHIM ADADSHEV in der TÜRKEI kennenlernte, wo er sich aufhielt, und keine Intention der Beschwerdeführerin erkennbar war, in die RUSSISCHE FÖDERATION auszureisen, glaubhaft.

Im Übrigen sind die Angaben der Beschwerdeführerin widersprüchlich:

Während sie gegenüber dem BVT am 31.08.2018 angab, sie sei nach der ersten Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION nur eine Woche (EV 04.02.2019: zwei Tage) in der RUSSISCHEN FÖDERATION gewesen, ENDE OKTOBER sei die erste Mädchengemeinschaft nach RUSSLAND abgeschoben worden, nachdem sie die Daten weitergegeben habe, sie habe den Auftrag bekommen, nach SYRIEN zu gehen, im DEZEMBER 2015 sei sie mit einem PKW von ISTANBUL nach ADANA gebracht worden, gab sie in der Einvernahme am 04.02.2019 an, sie sei 2015 drei Monate lang in der RUSSISCHEN FÖDERATION gewesen: Da sie von MÄRZ bis JULI 2015 nachweislich in Österreich war, vor MÄRZ 2015 ihren Angaben zufolge in der TÜRKEI – dass sie in SYRIEN war, konnte nicht festgestellt werden – Ende OKTOBER und im DEZEMBER 2015 in der TÜRKEI, kann nicht festgestellt werden, wann sie drei Monate lang in der RUSSISCHEN FÖDERATION gewesen sein soll, wie sie am 04.02.2019 angab (sie sei bei ihrem zweiten Aufenthalt 2015 drei Monate lang in der RUSSISCHEN FÖDERATION gewesen). Auch ihre Aussage am 04.02.2019, sie habe diese drei Monate lang nur gewartet und nichts gemacht, ist nicht glaubhaft, dies umso mehr, als sie in derselben Einvernahme angab, es sei vieles los gewesen in Tschetschenien, weshalb sie kein offizielles Dokument bekommen habe.

Im Gegensatz zur Stellungnahme vom 11.02.2019 und der Beschwerde vom 25.03.2019, die von ihrem rechtsfreundlichen Vertreter verfasst wurden, brachte die Beschwerdeführerin selbst nicht vor, 2015 vom tschetschenischen Geheimdienst unter einer Deckidentität in die TÜRKEI zurückgeschickt worden zu sein, vielmehr gab sie selbst an, sie habe sich mit Hilfe von ABDULLAH/DJAJ vom IS einen gefälschten ARMENISCHEN Reisepass auf den Namen HARUTUNJAN gekauft und sei mit diesem in die TÜRKEI zurückgekehrt; die Namensänderung erfolgte ausweislich des Bescheides jedenfalls erst im JÄNNER 2016, dass sie ihren Namen mehr als einmal geändert habe, brachte die Beschwerdeführerin nicht vor. Sie kann daher 2015 nicht mit ihrem aktuellen Namen als Deckidentität in die TÜRKEI zurückgeschickt worden sein.

Während sie gegenüber dem BVT am 31.08.2018 angab, ENDE OKTOBER sei die erste Mädchengemeinschaft in der sie gelebt habe, 50 Personen, nach RUSSLAND abgeschoben worden, nachdem sie die Daten weitergegeben habe, dann sei sie in eine andere Stadt, nach JAWLOWA, gefahren, gab sie in der hg. mündlichen Verhandlung an, dass sie die erste Adresse wegen polizeilicher Aufgriffe schnell verlassen habe und sie seien in eine andere Stadt übersiedelt. Dort seien sie mit ihr zu neunt gewesen. Sie habe aus einer Telefonzelle mit der tschetschenischen Behörde Kontakt aufgenommen. Sohin bleibt widersprüchlich, ob die erste Adresse einer Frauen-WG, die sie den Behörden mitteilte, ihre erste in ISTANBUL oder ihre zweite in JALOWA war und ob es 9 oder 50 Personen waren, die abgeschoben wurden.

Nicht glaubhaft ist auch ihre Aussage auf die Frage nach der Adresse der Mädchengemeinschaft in ISTANBUL in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021, diese sei in XXXX gewesen, die Straße wisse sie nicht, sie habe nur GPS. XXXX ist ein Stadtteil am XXXX (dort lebte sie auch mit IBRAHIM ADASHEV) mit über 350.000 Einwohnern. Es ist nicht glaubhaft, dass sie nicht wusste, wo sie lebte, zumal nicht plausibel ist, wie sie nachhause finden hätte können, wenn sie nur die GPS-Daten hatte, zumal sie angab, ihr Mobiltelefon aus Sicherheitsgründen nicht bei sich gehabt zu haben.

Die Beschwerdeführerin gab betreffend die zweite von ihr vorgebrachte Abschiebung dem BVT gegenüber am 31.08.2018 an, dass sie Ende Oktober 2015 von „DJAJ“ Bescheid bekommen habe, dass ihre „Zeit gekommen wäre“ um nach SYRIEN zum IS zu gehen. Weil sie nicht nach SYRIEN gehen habe wollen, habe sie bei der tschetschenischen Behörde angerufen und um Hilfe gebeten. Ihr sei gesagt worden, dass das verhindert werde, sie solle ihre Adresse angeben, damit dort alle IS-Ausreisewilligen festgenommen werden und sie nach RUSSLAND abgeschoben werde. Im Dezember 2015 sei sie mit einem PKW, in dem drei Männer (Vater und zwei Söhne), welche tschetschenischstämmig gewesen seien, jedoch aus Österreich gekommen seien, von ISTANBUL nach ADANA gebracht worden. In der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 gab sie hingegen an, die tschetschenische Behörde habe ihr glaublich im DEZEMBER 2015, die Mitteilung gemacht, dass ein Mann aus TSCHETSCHENIEN geflüchtet sei. Es habe geheißen, sie solle es irgendwie so organisieren, dass der Mann von dort abgeschoben werden könne. Sie habe daher gebeten, auch nach SYRIEN reisen zu können, auch wenn dies damals für Frauen nicht erlaubt gewesen sei. Sie sei trotzdem zugelassen worden und seien mit dem Auto in eine Stadt gefahren. Dort seien die Männer dann getrennt untergebracht gewesen. Als sie mit dem Auto unterwegs gewesen seien, habe man sie aussteigen lassen und sie habe von dort die Koordinaten geschickt, wo sich die Männer befinden. Dann habe sie das TÜRKSICHE Militär festgenommen und abgeschoben. Widersprüchlich bleibt sohin, ob DJAJ/ABDULLAH ihr aufgetragen hat, nach SYRIEN zu gehen, oder ob dies Frauen verboten gewesen ist und sie sich hineingedrängt hat um ihren Auftrag zu erfüllen, ob sie Kontakt mit der tschetschenischen Behörde aufgenommen hat, um zu verhindern, nach SYRIEN geschickt zu werden, oder ob umgekehrt von der tschetschenischen Behörde informiert wurde und den Auftrag bekam, sich diesem Konvoi anzuschließen um ihren Auftrag auszuführen, und ob die Familie, die sie begleitete, aus TSCHETSCHENIEN oder aus Österreich in die TÜRKEI gekommen ist.

Einerseits gab die Beschwerdeführerin an, sie sie habe mit ABDULLA/DJAJ auftragsgemäß wegen ihrer Ausreise telefoniert/gechattet, habe mit ihm besprochen, in ein anderes Land auszureisen und sei eine Woche später nach BAKU in ASERBAIDSCHAN und von dort nach KAIRO in ÄGYPTEN gereist (BVT 31.08.2018; in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 gab sie in Widerspruch dazu an, am Tag nach dem sie Kontakt mit DJAJ/ABDULLAH aufgenommen habe, nach BAKU geflogen zu sein), andererseits, sie sei am 15.08.2015 von der RUSSISCHEN FÖDERATION nach BAKU, ASERBAIDSCHAN, geflogen und habe zunächst versucht, von BAKU nach GEORGIEN zu reisen, um von dort illegal in die TÜRKEI zu reisen, sei aber von TIFLIS nach BAKU zurückgeschoben worden, dann habe sie versucht, von BAKU über ISTANBUL nach KAIRO zu fliegen und sei im AUGUST 2015 von den TÜRKISCHEN Behörden von ISTANBUL nach BAKU zurückgeschoben worden; erst danach sei sie am 05.09.2015 – sohin nicht eine Woche, sondern drei Wochen später – über DOHA in KATAR nach ÄGYPTEN geflogen (BVT 15.11.2018; all dies gab sie in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 trotz Aufforderung, möglichst detailreich zu schildern, nicht an); in der hg. mündlichen Verhandlung am 21.01.2022 gab die Beschwerdeführerin trotz der Aufforderung, ihre Reise und ihre Lebensumstände zu schildern, die Zurückschiebung aus TIFLIS und die Zurückschiebung aus der TÜRKEI nicht an. In dieser Einvernahme war auch widersprüchlich, ob die Beschwerdeführerin am 05.09.2015 nach ÄGYPTEN reiste, einen Monat lang in ÄGYPTEN blieb (gegenüber dem Bundesamt gab sie am 31.08.2015 an, nur zwei Wochen in ÄGYPTEN gewesen zu sein, in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 gab sie an, ein bis maximal zwei Wochen dort geblieben zu sein) und am 05.10.2015 über ATHEN nach ARMENIEN flog, oder ob sie am 07.09.2015 bereits von ARMENIEN mit dem Flugzeug nach ISTANBUL flog. In der hg. mündlichen Verhandlung am 21.01.2022 gab sie trotz der Aufforderung, ihre Lebensumstände während ihrer Reise zu schildern nur vage und detaillos an, sie habe in ÄGYPTEN bei einer XXXX Familie gelebt.

Die Beschwerdeführerin gab am 31.08.2018 gegenüber dem BVT auch an, sie habe die erste Reise von BAKU in ASERBAIDSCHAN nach KAIRO in ÄGYPTEN im Auftrag von ABDULLAH/DJAJ, um dort ein Mädchen namens XXXX mitzunehmen, mit ihrem russischen Reisepass ausgestellt auf den Namen XXXX gemacht: Dies ist nicht glaubhaft, weil sie ihren Namen ausweislich der vor ihr vorgelegten Urkunde über die Namensänderung erst am 25.01.2016 änderte und ihr der Pass auf den neuen Namen erst am 25.02.2016 ausgestellt wurde, dies ihrem Vorbringen zufolge vor der Rückkehr in die TÜRKEI war und sie ihrem Vorbringen zufolge bereits vor OKTOBER 2015 über ÄGYPTEN in die TÜRKEI zurückkehrte, sohin zu einer Zeit, als sie diesen Namen noch nicht führte.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Einvernahme durch das BVT am 31.08.2018 war auch nicht plausibel: So gab sie an, dass sie nicht nach SYRIEN ausreisen habe wollen und Ende OKTOBER 2015 von der tschetschenischen Behörde aufgefordert worden sei, ihren Aufenthaltsort bekannt zu geben, damit sie mit den „SYRIEN-REISENDEN“ festgenommen und abgeschoben werden kann. Im DEZEMBER 2015 sei sie nach ADANA gebracht und in weiterer Folge festgenommen und abgeschoben worden. Es ist nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin nicht einfach ihren Standort Ende OKTOBER 2015 weitergab, wie sie es im OKTOBER 2015 ihrem Vorbringen zufolge bereits betreffend die „SYRIEN-REISENDEN-Wohngemeinschaft“ getan hatte, in der sie einen Monat lang gewohnt hatte, wenn sie abgeschoben werden wollte, sondern zwei Monate und eine Weiterreise nach ADANA damit wartete. Mit den gesellschaftlichen Vorstellungen der „SYRIEN-REISENDEN“ ist im Übrigen nicht vereinbar, dass sie als Frau allein mit einem Mann und dessen zwei Söhnen, mit denen sie weder vorbrachte, verwandt noch verschwägert zu sein, in einem PKW nach ADANA fuhr

Nicht plausibel ist, warum sie mit der Gruppe von TSCHATAEV ihren Schilderungen in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 aus Kontakt hielt, wenn sie nicht vorhatte, in die TÜRKEI zurückzukehren und ihr erster Auftrag ihrem Vorbringen zufolge nur war, Daten von SYRIEN-Reisenden weiterzugeben. Ebensowenig plausibel ist, wie sie den Kontakt aufrechterhielt, wenn sie kein Handy hatte.

Nicht plausibel ist im Übrigen ihr ergänzendes Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung 2022, diese Ausreiseguppe sei von einem Taxi an die TÜRKISCH-SYRISCHE Grenze gebracht worden und habe die letzten 4-5 km zu Fuß gehen sollen. Im Feld habe sich der SYRISCHE Schlepper angeschlossen. Damit man sie sieht und sie ergriffen werden, habe sie immer das Telefon eingeschaltet, das Licht, obwohl man es ihr nicht erlaubt habe. Dies ist nicht glaubhaft, da die Reisegruppe und der Schlepper ein hohes Interesse daran hatten, die Grenze in der Nacht unbemerkt zu überqueren und nicht glaubhaft ist, dass die Grenzwachen das Licht vom Mobiltelefon der Beschwerdeführerin gesehen haben, ihre Ausreisegruppe aber nicht.

Jedenfalls fehlte in der freien Schilderung des Vorbringens in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2015, dass sie während des TÜRKEI-Aufenthalts 2015 den Vater des Beschwerdeführers IBRHAIM ADASHEV kennenlernte, wie sie im Übrigen angab, der sich ihrem Vorbringen zufolge in sie verliebte. Auf Grund dessen, dass die Vaterschaft von IBRAHIM ADASHEV zum Beschwerdeführer erwiesen ist und jener sich 2015/2016 in der TÜRKEI aufhielt, ist glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin IBRAHIM ADASHEV 2015/2016 in der TÜRKEI kennenlernte. Da das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION nicht glaubhaft ist, kann jedoch nicht festgestellt werden, ob sie sich vor oder nach ihrer Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION kennenlernten.

Dass die Beschwerdeführerin, wie sie in der Erstbefragung am 24.08.2018 angab, nicht wusste, mit wem sie eine Beziehung einging, als sie sich mit IBRAHIM ADASHEV anfreundete, und glaubte, er sei „MUSA“, ist nicht glaubhaft, weil sie mit ihm verwandt ist. Die Feststellung zum Verwandtschaftsgrad gründet auf der Aussage der Beschwerdeführerin in der Einvernahme durch das BVT am 03.10.2018. Dies widersprach im Übrigen ihrer Aussage vor dem BVT am 03.10.2018, sie könne sich an den Namen (der falschen Identität von Ibrahim ADASHEV) nicht erinnern. Fest steht vielmehr, dass sie wusste, wer IBRAHIM ADASHEV war, als sie sich kennen erlernten; dies steht auch mit ihrem Vorbringen betreffend HALID und SAYFULLAH in Einklang, dass man diese Menschen aus der tschetschenischen Community kenne, auch mit ihren Schilderungen in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021, sie sei auf Grund der Gespräche der Frauen untereinander über die Gattinnen von AHMED TSCHATAEV informiert gewesen.

Dass die Beschwerdeführerin im JÄNNER und FEBRUAR 2016 in der RUSSISCHEN FÖDERATION lebte, steht fest, weil sie in diesem Zeitraum ihren Namen ändern ließ und ihr ein auf den neuen Namen lautender Reisepass ausgestellt wurde. Die Feststellungen zur Namensänderung gründen auf dem von ihr vorgelegten Bescheid und der von ihr vorgelegten Geburtsurkunde und stehen mit dem CVIS-Eintrag betreffend ihren ITALIENISCHEN Visums-Antrag in Einklang. Es ist nicht glaubhaft, dass ihr Name ohne ihr Zutun von der Behörde geändert wurde, wie sie in der Einvernahme am 04.02.2019 vorbrachte. In der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 gab sie auch an, ihr sei nach der Abschiebung in die RUSSISCHEN FÖDERATION – ihren Angaben zufolge im AUGUST 2015 – gesagt worden, dass man jetzt neue Dokumente für sie mache, wenn sie dort reinfahre, werde sie sonst nicht aufgenommen. Die Namensänderung erfolgte jedoch ausweislich des Bescheides aus GROSNY erst am 25.01.2016. Dass die Behörde ihren Namen änderte, damit sie in die TÜRKEI zurückkehren habe können, wie sie in der Einvernahme am 04.02.2019 vorbrachte, steht im Übrigen mit ihren Ausreisebemühungen der Beschwerdeführerin im Anschluss daran nicht in Einklang – sie versuchte damit ausweislich der Akten nicht in die TÜRKEI zurückzukehren, sondern in die Europäische Union, nach Österreich einzureisen: So steht auf Grund des CVIS-Auszuges fest, dass sie Beschwerdeführerin mit ihrem am 26.02.2016 auf ihre neue Identität ausgestellten Reisepass (ausweislich des Fotos im CVIS nicht im TSCHADOR sondern mit offenem Haar) am 04.11.2016 ein ITALIENISCHES Visum zur Einreise in die Europäische Union beantragte. Es ist auch nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin zur Unterwanderung einer dschiadistischen Gruppierung in der TÜRKEI ein Passfoto mit offenem Haar und nicht wie zuvor eines im TSCHADOR verwendet hätte.

Dass die Beschwerdeführerin im OKTOBER/NOVEMBER 2016 in GROSNY lebte, sich aber – in Widerspruch zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11.02.2019, die Wohnadresse bei der Tante sei bekannt gewesen – weigerte, ihre Adresse bekannt zu geben, steht auf Grund der Mitteilung der ÖB MOSKAU vom 07.11.2016 fest; dass GROSNY ihr letzter gewöhnlicher Wohnsitz in GROSNY war, deckt sich auch mit ihrer Aussage am 25.06.2018 in GRIECHENLAND und dem Umstand, dass ihre auf ihre neue Identität lautenden Dokumente 2016 ebenfalls in XXXX ausgestellt wurden. In Widerspruch dazu brachte sie in der Einvernahme durch das Bundesamt am 04.02.2019 vor, sie habe vor der Ausreise 2018 in XXXX gelebt. In dieser Einvernahme machte sie jedoch auch abweichende Angaben über ihre Angehörigen – so gab sie an, sie habe nur eine Tante mütterlicherseits und einen Onkel väterlicherseits in der RUSSISCHEN FÖDERATION sowie drei Cousins väterlicherseits, während sie in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 angab, dass sie bei zwei Tanten mütterlicherseits gelebt, XXXX und XXXX (genannt: XXXX ) – weshalb das Gericht den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der ÖB MOSKAU den Feststellungen zugrunde legt. Dass sie mehr als nur eine Tante hat, steht auch damit in Einklang, dass sie die gegenüber dem Bundesamt angegebene Tante XXXX als Lieblingstante bezeichnet, wie sich aus der Mitteilung des XXXX 2015 ergibt, und sie in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 weiterhin eine Tante ANU und eine Cousine angab, die sie in der RUSSISCHEN FÖDERATION besuchte, als sie bei den Tanten XXXX und XXXX lebte, weiters ergibt sich aus ihrem Vorbringen, dass sie zudem eine Großtante mütterlicherseits hat, die Ärztin ist.

Die Angaben zu ihren Angehörigen in der RUSSISCHEN FÖDERATION gründen auf ihren Aussagen in der Verhandlung am 05.01.2021, die Angaben zu ihrer Tante XXXX auch auf ihrer Aussage gegenüber dem BVT am 03.10.20018. Die Feststellungen zur Unterstützung durch ihre Familienangehörigen gründet auf ihren Angaben in der Erstbefragung in GRIECHENLAND am 25.06.2018, der Aussage der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem BVT am 31.08.2018, ihre Tante habe einen Teil der Schlepperkosten für die Einreise geborgt, und der Aussage der Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021, ihre Familie aus Österreich habe sie unterstützt, ihr Bruder ADAM habe ihr Geld geschickt, ebenso die Tanten in XXXX zudem ergibt sich aus dem Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021, „wir haben dort ein Geschäft“, dass es in TSCHETSCHENIEN ein Geschäft gibt, an dem die Beschwerdeführerin beteiligt ist, was mit den Angaben des Kindsvaters, sie handle mit Textilien (09.06.2015), ihrem Versandhandel in Österreich und ihrem Vorbringen in Einklang, sie habe 2014 in der TÜRKEI Kleidung gekauft für ihre Tante und ihr geschickt, damit sie es für die Beschwerdeführerin verkauft, weil sie ein Geschäft hatte. Zudem bekam sie in der Russischen Föderation vor der Ausreise 2018 ihrem Vorbringen zufolge staatliche Leistungen (Familienbeihilfe).

Dass die Großeltern und weitere Angehörige des Beschwerdeführers in der RUSSISCHEN FÖDERATION in der Teilrepublik TSCHETSCHENIEN leben, steht auf Grund der gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin fest, wobei sie auch angab, diese vor ihrer Weiterreise nach Österreich besucht zu haben. Widersprüchlich ist ihr Vorbringen, ob diese ihr gedroht haben, ihr den Beschwerdeführer wegzunehmen (05.01.2021), oder am Tod ihres Sohnes Schuld zu sein (26.01.2021). Es ist jedoch nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin einer Verfolgung durch diese ausgesetzt ist, weil die Beschwerdeführerin keiner Verfolgung durch sie ausgesetzt war, als sie bis JUNI 2018 in TSCHETSCHENIEN lebte, und auch in Österreich keiner Verfolgung durch den in DEUTSCHLAND lebenden Bruder des Vaters des Beschwerdeführers ausgesetzt ist, obwohl die Großeltern des Beschwerdeführers väterlicherseits mit den Großeltern des Beschwerdeführers mütterlicherseits Kontakt hatten, weil sie Fotos des Beschwerdeführers wollen, wie die Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021 angab, und sohin vom Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich wissen; vielmehr gab die Beschwerdeführerin an, die Großeltern des Beschwerdeführers haben sich von dessen Vater losgesagt, weshalb nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer nun ihrer Verfolgung durch die Familie der Großeltern des Beschwerdeführers ausgesetzt sein sollen.

Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Lebensumständen in TSCHETSCHENIEN in der hg. mündlichen Verhandlung am 21.01.2022 auf die Aufforderung hin, ihre Lebensumstände nach der zweiten von ihr vorgebrachten Abschiebung aus der TÜRKEI zu schildern, sind nicht glaubhaft: Sie gab an, sie sei oft bei der Polizeistation gewesen, man habe ihr viele Fragen gestellt und sie zu ihrer Meinung nach gewissen Sachen befragt. Auch auf Nachfrage ergänzte sie nur, sie habe bei ihrer Tante gelebt, die habe Essen und Trinken zur Verfügung gestellt. Sie habe Verwandte besucht und sich ganz normal verhalten. Sie habe sich bei der Polizei so verhalten, als ob alles normal wäre. Abgesehen davon, dass dieses vage und detaillose Vorbringen nicht glaubhaft ist, ist auch nicht glaubhaft, dass ihre Verwandten, bei denen sie lebte, ihre Behördenkontakte nicht hinterfragten, zumal auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin feststeht, dass sie miteinander in Kontakt stehen und daher davon auszugehen ist, dass sie über die Gerüchte, die Beschwerdeführerin sei nach SYRIEN gegangen informiert waren und dem – wiewohl nicht glaubhaften – Vorbringen der Beschwerdeführerin zufolge ihretwegen bedroht wurden. Gleiches gilt für die Schilderung ihres nächsten Aufenthalts in TSCHETSCHENIEN in der hg. mündlichen Verhandlung am 21.01.2022, als sie erst auf Nachfrage und auch dann nur angab, sie habe bei ihrer Tante gelebt. Sie habe dort zuhause gelebt, gegessen, getrunken, sei in die Stadt gegangen. Die Verwandten mütterlicherseits haben sie sehr gut aufgenommen, zu den Verwandten väterlicherseits habe sie kein gutes Verhältnis. So habe praktisch drei Monate verbracht. Zwei oder drei Mal sei sie nach MOSKAU gefahren, so sei die Zeit vergangen. Auf Nachfrage gab sie an, die Verwandten hätten nicht besonders darauf reagiert, dass sie gekommen sie, sie hätten gesagt „Also bist Du gekommen, das ist ok, super.“ ohne sie zu fragen, was passiert sei oder warum sie gekommen sei, sie habe gesagt, sie sei eine erwachsene Frau, habe in der TÜRKEI gelebt und sei verheiratet gewesen, sie sei nicht so gesprächig, das sei nicht ihr Naturell. Das ist nicht glaubhaft. Ebenso wenig glaubhaft ist vor dem Hintergrund der tschetschenischen Gerüchtebörse, dass man ihre Behördentermine nicht mitbekommen hätte; ihr Vorbringen, die Verwandten haben sie nicht kontrolliert, zu Hause sei ja niemand gewesen, weil ihre Tante den ganzen Tag am Bazar arbeite, ist hingegen nicht plausibel. Jedenfalls steht auf Grund dieses Vorbringens aber fest, dass sie auch bei diesem Aufenthalt keiner Verfolgung oder Gefährdung durch den Kindsvater und seine Kontakte ausgesetzt war.

Es kann dahinstehen, ob es sich bei den 100.000 Rubel, die sie ihrem Vorbringen zufolge von der TSCHETSCHENISCHEN Behörde bekam, weil sie darum bat, wie sie seit der Einvernahme durch das Bundesamt vorbrachte, um einen Widerspruch zu ihrem Vorbringen in der Aussage vor dem BVT, sie habe 300.000 Rubel vom FSB bekommen, handelt, wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid ausführt, oder um eine weitere Geldzahlung an sie für ihre Spionagetätigkeit, was die Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung am 21.01.2022 aber ausschloss, neben dem Rubel-Betrag habe sie 2.000 USD bekommen. Da die Beschwerdeführerin die Buchhaltung und Finanzen in ihrem Unternehmen über hatte, ist aber davon auszugehen, dass sie wusste und sich erinnern konnte, wieviel Geld sie von wem bekam. Ebenso wenig glaubhaft ist vor diesem Hintergrund im Übrigen ihre Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung am 21.02.2022, sie wisse nicht, wieviel Geld noch auf ihrem SBER-Bank-Konto liege, sie habe das Konto aber nie geschlossen.

Die Feststellungen zum Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses von der ÖB MINSK und zum Verfahren und zur Vorstelligwerden der Beschwerdeführerin bei der ÖB MOSKAU gründen auf der Mitteilung der ÖB MOSKAU vom 07.11.2016, dass die Mitteilung der ÖB MOSKAU im Übrigen die E-Mailadresse der Beschwerdeführerin nicht enthielt, steht auf Grund des Aktes über die Asylaberkennung fest. Dass die Beschwerdeführerin auf das E-Mail der ÖB MOSKAU an ihre auf den Namen ihrer Tochter lautende E-Mail-Adresse nicht antwortete, steht auf Grund ihrer Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021 fest.

Die Feststellung zur Information über das eingeleitete Aberkennungsverfahren gründet auf dem von der Beschwerdeführerin von ihrer neuen E-Mailadresse am 20.12.2018 dem Bundesamt weitergeleiteten E-Mail der Österreichischen Botschaft in MOSKAU an die auf den Namen ihrer Tochter lautende E-Mailadresse; dass sie und nicht ihre Tochter die auf den Namen ihrer Tochter lautende E-Mailadresse auf einem russischen Server (@mail.ru) verwendet, steht auf Grund ihrer Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 fest. Dass sie auf das E-Mail der ÖB MOSKAU auf diese E-Mail-Adresse nicht antwortete, steht auf Grund ihrer Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021 fest. Auf Grund der Aussage des LVT in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021 steht fest, dass die Beschwerdeführerin nicht nur von der ÖB MOSKAU über das anhängige Aberkennungsverfahren (wie auf Grund des Mails feststeht, das sie ausweislich des Verwaltungsaktes dem Bundesamt weiterleitete), sondern auch vom LVT, während sie in TSCHETSCHENIEN war, telefonisch über die Aberkennung des Asylstatus informiert worden war.

Die Feststellungen zur Bestellung eines Abwesenheitskurators, zum Aberkennungsbescheid vom 23.02.2017 und zum Mandatsbescheid vom 11.04.2017 gründen auf dem Akt des Bundesamtes, wobei dieser Akt auf zwei Teile aufgeteilt vorgelegt wurde und sich der Zustellnachweis betreffend den Aberkennungsbescheid und den Mandatsbescheid sowie der unterschriebene Bescheid jeweils in einem Akt befanden, sohin keiner der beiden ein Kopienakt ist, sondern jeweils nur die Kopie des jeweils anderen Bescheides enthält.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung, sie sei im OKTOBER 2015 im Auftrag der TSCHETSCHENISCHEN Regierung in die TÜRKEI zurückgekehrt und habe dann versucht, über die ÖB nach MOSKAU zurückzukehren, doch das sei ihr nicht gelungen, ist nicht glaubhaft, da im Gegensatz zu ihrem ersten Antrag auf Gestattung der Wiedereinreise kein Botschaftsakt vorliegt.

Nicht glaubhaft ist, dass sie mit IBRAHIM ADASHEVs Familie bereits vor der muslimischen Eheschließung mit IBRAHIM ADASHEV zusammenlebte, wie sie in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 angab.

Die Feststellungen zur muslimischen Ehe der Beschwerdeführerin mit IBRAHIM ADASHEV und zur Elternschaft im Hinblick auf den Beschwerdeführer gründen auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der Zeugeneinvernahme durch das BVT am 31.08.2018; die Feststellungen zu IBRAHIM ADASHEV gründen ebenso auf dieser und dem Hintergrundbericht des BVT. Da IBRAHIM ADASHEV und die Beschwerdeführerin Mitglieder einer terroristischen Vereinigung waren, ist nicht glaubhaft, dass sie Geschlechtsverkehr hatten, bevor sie nach muslimischem Ritus heirateten. Auf Grund des Geburtstermins am 21.11.2017 steht fest, dass der Beschwerdeführer zwischen Mitte FEBRUAR und Mitte MÄRZ 2017 gezeugt wurde (https://www.vaeter-zeit.de/zeugungstermin/zeugungsdatum/ ). Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin und IBRAHIM ADASHEV erst im APRIL 2017 nach muslimischem Ritus heirateten.

Während die Beschwerdeführerin gegenüber dem Bundesamt angab, es sei ihr Auftrag gewesen, IBRAHIM ADASHEV zu heiraten, gab sie in der Begutachtung 2021 an, sie habe IBRAHIM ADASHEV geheiratet, weil sie verwandt gewesen seien, er ihr in einer schwierigen Situation geholfen habe und als Muslime haben sie heiraten müssen, weil sie nicht einfach zusammenwohnen haben können; sie haben keine richtige Beziehung gehabt, aber sie habe ein Kind von ihm haben wollen.

Es kann nicht festgestellt werden, wo die Beschwerdeführerin mit IBRAHIM ADASHEV lebte, weil die von ihr in der Einvernahme durch das BVT am 31.08.2018 angegebene Ortschaft BELIK-DÜSÜR ausweislich google und google maps nicht existiert; in der Einvernahme am 03.10.2018 gab sie dann XXXX als Wohnort an, der hg. mündlichen Verhandlung XXXX . Dies entspricht ihrer Aussage, am XXXX gelebt zu haben. Allerdings ist vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin angibt, insg. ca. 3,5 Jahre in der TÜRKEI gelebt zu haben, davon auszugehen, dass sie ihre Wohnorte in der TÜRKEI korrekt angeben kann, zumal sie in der hg. mündlichen Verhandlung am 21.02.2022 angab, von IBRAHIM ADASHEV getrennt in einer eigenen Wohnung gelebt zu haben, weil dieser noch eine Gattin gehabt habe. Auch die Schilderung ihrer Lebensverhältnisse mit ADASHEV waren vage, detaillos und nicht glaubhaft: Sie gab an, dass sie mit ADAHSEV gelebt habe, er habe noch eine Frau gehabt, sie haben in zwei getrennten Wohnungen gelebt, sie lebte in einer, die Beschwerdeführerin in einer anderen, es sei schon angespannt gewesen. Dann seien sie und ihr Mann zwei Mal übersiedelt, die Situation in der TÜRKEI sei für alle angespannt gewesen, sie wisse gar nicht, wie sie die Lebensumstände beschreiben könne, aber das Verhältnis zu ihm sei normal gewesen, auf Nachfrage, sie seien vorwiegend zu Hause gewesen, wenn sie rausgegangen seien, dann seien sie vorwiegend in ein Einkaufszentrum essen gegangen, Dort lebe seine Tante und sie seien oft zu ihr auf Besuch gekommen. Sie haben gelebt und gegessen.

Nicht glaubhaft ist auch ihre Schilderung in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021, wie sie den Vater des Beschwerdeführers IBRAHIM ADASHEV kennenlernte: Sie brachte vor, ihn vor der zweiten Abschiebung, vor DEZEMBER 2015 kennengelernt zu haben, eine Freundin habe ihm ihre Nummer gegeben und sie haben sich geschrieben. Dies widerspricht ihrer Aussage, sie habe in der Zeit mit dem Handy niemanden kontaktiert und Telefonzellen benützt in derselben Verhandlung. Ihr Vorbringen, sie habe nach der zweiten Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION im DEZEMBER 2015 bis zur Wiedereinreise in die TÜRKEI im Frühjahr 2016 den Kontakt zu ihm aufrechterhalten, ist mit dem Vorbringen, ihr Mobiltelefon, das sie bis Ende 2015 gehabt habe, sei von den TÜRKISCHEN Behörden einbehalten worden und ihre E-Mail-Adresse habe sie nicht benutzt, nicht in Einklang, es war daher in ihrem Vorbringen nicht ersichtlich, wie ADASHEV ihre neue Telefonnummer bekommen hätte sollen.

Nicht glaubhaft ist die Schilderung der Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 betreffend die Umstände des Zusammenlebens mit IBRAHIM ADASHEV, das den Schilderungen der Beschwerdeführerin zufolge 4-5 Monate lang dauerte, den Feststellungen des Gerichts zufolge jedenfalls neun Monate lang: „Wir sind manchmal essen oder rausgegangen, auch einkaufen. Aber die meiste Zeit waren wir zuhause und haben ferngesehen oder sind spazieren gegangen. Oder wir haben jemanden besucht. Wir haben nichts Besonderes gemacht. Essen, Trinken und rausgehen – wie im Urlaub.“ Diese Schilderung, die beinahe wortgleich mit der ihres Aufenthalts in der TÜRKEI ab 13.06.2014 ist, ist ebenso wie diese auf Grund der Detailarmut unglaubhaft.

Nicht glaubhaft ist auch die Aussage der Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung am 21.01.2022 auf die Frage hin, wie IBRAHIM ADASHEV darauf reagiert habe, als sie ihm gesagt habe, sie wolle nicht mit ihm nach SYRIEN gehen, sondern zu ihren Kindern zurückkehren und gehe nach TSCHETSCHENIEN, er habe „normal“ reagiert und sie verstanden, zumal sie damals mit ihm verheiratet war und es Frauen in strenger Auslegung der Sharia verwehrt ist, alleine ohne Mahram zu reisen.

Auch das Vorbringen, dass sie aus Sehnsucht nach ihren Kindern diese kontaktierten habe wollen, dass der Kindsvater es ihr aber abgesehen von ein paar Telefonaten mit LARITA, als diese bei ihren Eltern gewesen sei, nicht erlaubt habe, nur einmal, nach dem Tod von ADASHEV, habe sie LAMARA zum Geburtstag anrufen dürfen. Auf Grund der glaubhaften Aussage von LAMARA steht nämlich fest, dass dieser Anruf an ihrem XXXX Geburtstag, sohin XXXX , war, ADASHEV aber erst 2017 starb; der Geburtstag von LAMARA nach dem Tod von ADASHEV wäre überdies im XXXX gewesen, als die Beschwerdeführerin bereits in Österreich war.

Widersprüchlich ist ihre Aussage vor dem BVT am 31.08.2018, sie habe einerseits niemals ein eigenes Handy benutzt und ihre Mutter und ihre Cousine in Österreich immer von seinem Handy aus angerufen, weswegen die Telefonnummer von ihrer Mutter und ihrer Cousine in Österreich im Kontaktspeicher von IBRAHIM ADASHEV gespeichert gewesen seien (betreffend die Telefonnummer ihrer Mutter ergibt sich dies auch aus der Aussage des BVT in der hg. mündlichen Verhandlung), und andererseits, ADASHEV habe sich bei ihr mit einer AUDIO-Nachricht per WHATSAPP verabschiedet, die sie auf ihrem Handy mit österreichischer Rufnummer erhalten habe, das sie in der TÜRKEI weggeschmissen habe. Dazu führte sie in der Einvernahme am 03.10.2018 weiter aus, es habe abgesehen von der Abschiedsnachricht weitere Kommunikation über ihr Handy gegeben. Dies versuchte die Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021 dadurch zu plausibilisieren, dass sie angab, sie habe ein eigenes Handy gehabt, nachdem sie sich im AUGUST 2017 von IBRAHIM ADASHEV getrennt habe, er habe ihre Nummer gehabt: Es ist jedoch nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin sich von IBRAHIM ADASHEV im AUGUST 2017 trennte, weil er eine zweite Frau hatte, wie sie angab, wenn es ihr Auftrag für den FSB und die tschetschenische Behörde war, im Umfeld von AHMED TSCHATAEV zu bleiben, wie sie in der Einvernahme durch das BVT am 31.08.2018 angab, zumal sie mit der zweiten Frau XXXX weiterhin in Kontakt steht und mit ihr befreundet ist, wie auf Grund ihrer Aussage vor dem BVT am 31.08.2018 und am 03.10.2018 feststeht. Nicht ersichtlich ist weiters, warum ihr IBRAHIM ADASHEV den USB-Stick (die SD-Karte) zur Aufbewahrung/Übergabe an seine Familie gegeben haben sollte, wenn sie nicht mehr seine Gattin gewesen wäre, warum sie nach dessen Weiterreise nach GEORGIEN Kontakt gehabt haben sollten, wenn sie nicht mehr zusammen gewesen wären, und warum er sie damit beauftragen hätte sollen, die Todesnachricht seinen weiteren Angehörigen zu überbringen (EV 03.10.2018) und nicht seiner neuen Gattin nach muslimischem Ritus. Dieses Vorbringen ist umso mehr unglaubhaft, als die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem BVT am 03.10.2018 angab, der Vater des Beschwerdeführers sei 2009 in die UKRAINE gegangen und habe eine Tschetschenin aus der TÜRKEI geheiratet, die ihm ABDUL HALIM (=RUSLAN AZHIEV = HAMZAT) vermittelt habe, weil die Familien befreundet seien. Die zweite Frau von ADASHEV lebe derzeit in ÄGYPTEN und habe ein Kind von ihm. Wenn die Ehe mit der ersten Frau seit 2009 bestand und die in ÄGYPTEN lebende Gattin die zweite Frau ist, kann nicht festgestellt werden, dass diese Beziehung nach der mit der Beschwerdeführerin eingegangen wurde und daher dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zufolge einen Trennungsgrund darstellt. Im Widerspruch dazu gab sie in der Einvernahme durch das BVT am 03.10.2018 im Übrigen an, dass nicht sie sich vom Vater des Beschwerdeführers, sondern dieser sich umgekehrt von ihr getrennt habe. In der Stellungnahme vom 11.02.2019 bzw. in der Beschwerde vom 25.03.2019 brachte die Beschwerdeführerin im Übrigen im Widerspruch zu ihrem mündlichen Vorbringen vor, sie sei solange mit IBRAGIM ADASHEV zusammen gewesen, bis er von der Polizei in GEORGIEN erschossen worden sei. Ihr Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung, IBRHAIM ADASHEV habe eine Zweitfrau geheiratet, während sie ca. drei Monate lang in TSCHETSCHENIEN gewesen sei, weil sie nach Österreich fahren habe wollen, ist überdies nicht plausibel, weil sie ihrem Vorbringen zufolge das letzte Mal bis FEBRUAR/MÄRZ 2017 in der RUSSISCHEN FÖDERATION war („Ich ca. im MÄRZ zurückgekehrt bin. Wir haben dann die ganze Zeit in der TÜRKEI gelebt.“) – dies war jedoch vor der Zeugung des Beschwerdeführers; dass sie danach noch einmal in die RUSSISCHE FÖDERATION zurückkehrte, brachte sie nicht vor. Ihr Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021, sie sei jedenfalls nicht in der Nähe von ihm gewesen, bevor er nach GEORGIEN gefahren sei, ist daher ebenfalls nicht glaubhaft.

Die Feststellungen zum Beschwerdeführer gründen auf der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers und der Bestätigung des TÜRKISCHEN Spitals und den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin, die damit in Einklang stehen. Dass die Bestätigung des TÜRKISCHEN Spitals auf Antrag des Vaters ausgestellt wurde, ist allerdings unzutreffend: Dieser war zu diesem Zeitpunkt bereits tot. Der von der Beschwerdeführerin im österreichischen Asylverfahren angegebene Name des Beschwerdeführers ist falsch, da er nicht der Geburtsurkunde entspricht und sie nie dartat, sie habe den Namen des Beschwerdeführers ändern lassen.

Die Angaben, die die Beschwerdeführerin in GRIECHENLAND zum Vater des Beschwerdeführers machte, stimmen nicht mit den Ermittlungen des BVT überein und wurden von der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 31.08.2018 selbst als unwahr bezeichnet. Sie werden den Feststellungen daher nicht zugrunde gelegt.

Da nicht festgestellt werden kann, von wann bis wann, wo und wie die Beschwerdeführerin in der TÜRKEI lebte und was sie in ihrer Tätigkeit für die terroristische Organisation von AHMED TSCHATAEV und ihrer Tätigkeit für den FSB tat, kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin am 12.01.2016 ein zweites Mal von der TÜRKEI in die RUSSISCHE FÖDERATION abgeschoben wurde, zumal die Beschwerdeführerin, die in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 von sich angab, immer alles zu sammeln und immer jedes Ticket, jeden Zettel aufzubewahren, und eine Reihe von Flugtickets und sogar Reiseversicherungen vorlegte, zu den von ihr behaupteten Abschiebungen aber keine Belege vorlegte.

11. Die TSCHATAEV-Gruppe

Die Feststellungen zu den tschetschenischen, dschihadistischen, terroristischen Vereinigungen in SYRIEN ab 2013 gründen auf Guido STEINBERG, Eine tschetschenische AL-QUAIDA, SPW-aktuell, Juni 2014, 40 ff., und Guido STEINBERG, Gutachten zu der terroristischen Gruppierung „JUNUD ASH-SHAM (Soldaten SYRIENS), April 2016; darüber hinaus gründen die Feststellungen zur terroristischen Vereinigung von AHMED TSCHATAEV, zu AHMED TSCHATAEV und dessen Angehörigen sowie zu IBRAHIM ADASHEV und seinen Angehörigen auf dem Abschlussbericht des BVT, den BVT-Einvernahmeprotokollen vom 31.08.2018 und 03.10.2018 und den Angaben der Beschwerdeführerin darin, soweit diese mit den übrigen Berichten in Einklang standen, sowie der bezughabenden Medienberichterstattung:

(https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/chronik/europa/932611_Drahtzieher-von-Istanbuler-Flughafenanschlag-ist-tot.html;https://www.krone.at/600631 ; https://www.derstandard.at/story/2000068329714/vier-tote-bei-anti-terror-einsatz-in-tiflis ; ttps://www.diepresse.com/5071109/wie-oesterreich-einen-bdquotopmannldquo-des-is-versorgte;https://www.spiegel.de/politik/ausland/islamischer-staat-is-kommandeur-achmed-schatajew-in-georgien-getoetet-a-1181243.html ; https://kurier.at/chronik/wien/mutmasslicher-terrorist-in-wien-als-mehrfachmoerder-angeklagt/256.528.285;https://www.nachrichten.at/panorama/weltspiegel/Drahtzieher-des-Istanbuler-Flughafenanschlags-tot;art17 ,2750733).

Die Angabe der Beschwerdeführerin vor dem BVT am 31.08.2018, die Gruppe um TSCHATAEV habe keine konkreten Verbindungen aus/nach Österreich, ist falsch, da MAGOMED I. = ABU HAMZA der Stellvertreter von AHMED TSCHATAEV in Österreich war.

Auf die angeführten Berichte gründet sich auch die Feststellung, dass ABU HAMZA behauptete, russischer Geheimdienstmitarbeiter zu sein, auf die Analyse von Dr. Guido STEINBERG die Feststellung, dass ABU WALID verdächtigt wurde, mit den russischen Behörden zusammenzuarbeiten, auf die Aussage des BVT in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021 die Feststellung, dass AHMED TSCHATAEV versuchte, sich dem BVT als Informant anzudienen, um diesen auszuhören, und auf die Aussage der Beschwerdeführerin die Feststellung, dass XXXX , die zweite Gattin nach muslimischem Ritus von IBRAHIM ADASHEV, im Verdacht stand, für die russischen Behörden zu spionieren. Dass der LVT die Beschwerdeführerin als Informantin gewinnen möchte, steht auf Grund der Aussage des LVT in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021 fest, dass die Beschwerdeführerin sich mehrfach des Sachbearbeiters des LVT in ihren Verfahren bediente, steht auf Grund des Akteninhalts fest (Wiedereinreise nach Österreich 2015, Passantrag in Österreich 2015, Stellungnahme im Obsorgeverfahren 2015, Passantrag in MINSK/MOSKAU 2016, Information über das Aberkennungsverfahren, gewünschte Beziehung als Vertrauensperson in der Einvernahme durch das BVT).

Auch im Übrigen können keine Feststellungen zu den Handlungen der Beschwerdeführerin für die terroristische Vereinigung von Ahmed TSCHATAEV getroffen werden, da die Geldtransfers, von denen sie in der Einvernahme am 31.08.2018 angab, sie für diese terroristische Vereinigung empfangen zu haben, ausweislich der Mitteilung der Geldwäsche-Meldestelle unter keiner der von ihr verwendeten Identitäten abgewickelt wurden.

Dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrem Vorbringen in der Erstbefragung am 24.08.2018 im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation keiner Verfolgung durch Islamisten ausgesetzt ist, steht fest, weil sie ausweislich der Erstbefragung am 24.08.2018 auch von Österreich aus mit der Zweitfrau des Vaters des Beschwerdeführers in Kontakt steht, dies ausweislich ihrer Aussage vor dem BVT am 31.08.2018 und 03.10.2018. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme durch das BVT am 03.10.2018 angab, XXXX , die zweite Ehefrau nach muslimischem Ritus des Vaters des Beschwerdeführers habe nur vorgespielt, dass sie sehr radikal islamistisch gewesen sei, um Informationen zu erlangen, sie habe auffällige Fragen über TSCHATAEV gestellt und sei im Verdacht gestanden, eine Agentin zu sein; sie sei zwischenzeitig auch in TSCHETSCHETSCHENIEN gewesen: Dass sie dort Probleme gehabt habe, brachte die Beschwerdeführerin aber nicht vor. Es ist daher nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführerin dort Probleme drohen sollten, zumal sie ab Beginn 2018 dort lebte und auch in diesem Zeitraum keine Verfolgung durch die Angehörigen von Dschihadisten behauptete.

Erstmals in der Einvernahme am 17.01.2019, die sie verweigerte, und in der schriftlichen Stellungnahme am 18.01.2019 brachte die Beschwerdeführerin durch den nichtjuristischen Mitarbeiter ihres nunmehrigen Vertreters vor, ihr Aufenthalt in Österreich müsse geheim bleiben, weil sie einer Gefährdung seitens der Angehörigen in Zusammenhang mit dem Tod der von ihr verratenen Gruppen – auch ihres zweiten Ehemannes (gemeint wohl: Ibrahim ADASHEV, ihr zweiter Ehemann nach muslimischem Ritus) – hervorgehe. Deswegen lehnte sie auch die Beziehung einer Dolmetscherin ab, während sie in der hg. mündlichen Verhandlung gegen die Beiziehung einer Dolmetscherin keine Einwände hatte, aber den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragte. Entgegen der Aussage des LVT in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 ist dies jedoch nicht der Fall: Die Beschwerdeführerin betreibt unter ihrer bis 25.01.2016 bestanden habenden Identität, unter der sie auch das erste Mal in die TÜRKEI reiste, an der Adresse ihrer Eltern, an der sie gemeldet ist, einen Versandhandel, der auch im Internet auf geläufigen Seiten aufscheint, wenn man ihre alte Identität googelt (zB XXXX Da die Beschwerdeführerin zu Geschäftszwecken im Internet ihre Meldeadresse bekannt gibt – und damit auch ihren Aufenthalt in Österreich – steht aber fest, dass sie keiner Gefährdung dadurch ausgesetzt ist, dass ihr Aufenthaltsort in Österreich bekannt wird. Das Vorbringen, sie sei einer Gefährdung durch die Angehörigen der verstorbenen Terroristen ausgesetzt, halte sich deshalb in Österreich auf und sei gefährdet, wenn ihr Aufenthalt in Österreich bekannt werde, trifft aber auch vor dem Hintergrund, dass sie mit XXXX , der zweiten Ehefrau von IBRAHIM ADASHEV, weiterhin befreundet ist, und von XXXX , der zweiten Ehefrau von AHMED TSCHATAEV, in WIEN besucht wurde, und von WIEN aus Telefonkontakt mit dem Bruder von AHMED TSCHATAEV, XXXX , hielt, nicht zu. Weiters lebt sie nicht im Verborgenen, sondern bei ihren Eltern und ist dort gemeldet; auch eine Auskunftssperre im Melderegister hat sie nicht beantragt. In WIEN lebt im Übrigen auch die erste Gattin von AHMED TSCHATAEV, der Bruder von IBRAHIM ADASHEV, XXXX lebt in DEUTSCHLAND, wie die Beschwerdeführerin vor dem BVT am 03.10.2018 angab, die Mutter von XXXX lebt ihren Angaben, in derselben Einvernahme, ebenfalls in WIEN. Es wäre daher auch nicht plausibel, dass sich die Beschwerdeführerin in WIEN bei ihrer Familie aufhalten würde, wäre sie einer Gefährdung durch die Angehörigen der verstorbenen Terroristen ausgesetzt. Es ist auch nicht glaubhaft, dass sie, wie sie in der Verhandlung am 05.01.2021 vorbrachte, in der RUSSISCHEN FÖDERATION oder in der TÜRKEI einer Gefährdung durch den Bruder von AHMED TSCHATAEV ausgesetzt sein soll, aber nach WIEN zog, wo die erste Gattin von AHMED TSCHATAEV lebt und die zweite Gattin von AHMED TSCHATAEV zu ihr auf Besuch kam und drei Monate lang bei ihr, ihren Eltern und KAMILLA lebte, und ihr auch vom Bruder von IBRAHIM ADASHEV aus DEUTSCHLAND keine Gefahr droht. Entgegen dem Vorbringen, einer Gefährdung durch die Angehörigen der verstorbenen Terroristen ausgesetzt gewesen zu sein (die Beschwerdeführerin brachte in der Stellungnahme vom 21.06.2021 vor, sie könne nicht abschätzen, ob es zu Blutrache kommen werde oder nicht), brachte die Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 ausdrücklich vor, sie habe die Verwandten von IBRAHIM ADASHEV besucht, diese haben ihr das Kind wegnehmen wollen und sie beschuldigt, schuld am Tod ihres Sohnes zu sein, in der hg. mündlichen Verhandlung am 21.01.2022 brachte sie als Grund dafür, warum sie als Gattin von IBRAHIM ADASHEV nicht bei seinen Verwandten in TSCHETSCHENIEN lebte vor, dass diese sich von ihm losgesagt haben und nichts mit ihm zu tun haben wollten. Es ist daher nicht ersichtlich, warum diese seinen Tod in Blutrache rächen sollten und nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie Verfolgung durch die Angehörigen von IBRAHIM ADASHEV fürchtet, diese „einige Male“ besuchen geht. Eine Gefährdung der Beschwerdeführerin aus diesem Grund ist daher nicht ersichtlich. Auch dass sie ihr den Beschwerdeführer wegnehmen wollen, ist nicht glaubhaft, da sie es nicht taten, bevor die Beschwerdeführerin 2018 aus der RUSSISCHEN FÖDERATION ausreisten und dies auch – zB im Wege ihres Sohnes in DEUTSCHLAND – nicht taten obwohl sie mit den Eltern der Beschwerdeführerin in Kontakt sind.

Auf Grund der glaubhaften Feststellungen des BVT im Abschlussbericht steht fest, dass die Angaben, die die Beschwerdeführerin zu ihrer Tätigkeit für den FSB und die tschetschenische Behörde sowie für die terroristische Vereinigung von AHMED TSCHATAEV tätigte, mit dem FSB und der tschetschenischen Behörde akkordiert sind. Sie sind nicht glaubhaft.

Es ist auch nicht glaubhaft, dass ihr auf Grund ihrer Tätigkeit für den FSB bzw. die tschetschenische Behörde Verfolgung durch die Angehörigen von Terroristen droht:

In der Erstbefragung 2018 gab die Beschwerdeführerin noch an, sie habe große Angst und habe dann ein paar Sachen aufgeführt. Es gebe auch ein Video davon auf YOUTUBE. Auf den Vorhalt dieser Aussage hin gab sie in der Verhandlung am 05.01.2021 an, damit habe sie gemeint, dass sie gemacht habe, was von ihr verlangt worden sei. Dieses Vorbringen ist nicht plausibel. Weiters gab sie in der Verhandlung am 05.01.2020 an, dass diese Videos über sie gewesen seien, dass sie eine Agentin sei; diese könne sie nicht vorlegen, weil es die auf YOUTUBE nicht mehr gebe. Sie habe YOUTUBE angeschrieben und die Kopie ihres Passes hingeschickt, dass die Datenschutzgesetze missachtet worden seien, weil ihr Name drinnen gestanden sei. Die Beschwerdeführerin legte aber auch keinen Beleg dazu vor (Screenshot, Kopie, Korrespondenz mit YOUTUBE,…) während sie hingegen ein E-Mail von AHMED TSCHATAEV vorlegte und in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 angab, immer alles aufzuheben. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass es derartige YOUTUBE Videos gab, zumal nicht festgestellt werden kann, dass sie die Löschung erst von Österreich aus begehrte, sie aber in der Erstbefragung noch angab, es gebe so ein Video.

Erstmals in der hg. mündlichen Verhandlung– auf Vorhalt der Aussage über das YOUTUBE-Video – brachte die Beschwerdeführerin kein Video vor, sondern gab an, dass dann eine Audioaufnahme in das Prozedere gekommen sei, die ihr in die TÜRKEI geschickt worden sei, derzufolge sie eine Mitarbeiterin von den Geheimdiensten sei, sprich eine Agentin, dass man ihr [nicht] glauben solle. Diese Aufnahme sei im Internet schnell verbreitet worden. Diese Audioaufnahme hatte sie davor jedoch in keiner Einvernahme angegeben, vielmehr versuchte die Beschwerdeführerin in weiterer Folge unglaubwürdig die beiden Aussagen zu harmonisieren: So gab sie weiter an, „Es wurde verbreitet, dass man mir nicht glauben soll. Mit meinem Foto wurde ein Video gemacht. Auf dem Video war meine Stimme zu hören, das war eine gewöhnliche Audioaufnahme die ich an irgendwem geschickt habe. Ich weiß nicht genau wem ich das geschickt habe. Man hat aber dort meine Stimme gehört, Fotos waren dabei. Dort war auch die Stimme eines Mannes zu hören. Wenn Sie wollen kann ich es jetzt im Telefon finden.“ Obwohl sie gefragt worden war, wie der junge Mann geheißen habe, der nach Österreich reisen habe wollen, die Antwort hatte sohin mit der Frage nichts zu tun; im Anschluss gab die Beschwerdeführerin an, es habe zwei derartige Videos gegeben, eines mit der Audioaufnahme und eines mit ihrem Foto und einem Text, dass sie mit dem FSB zusammenarbeite und der tschetschenischen Polizei. Die Beschwerdeführerin konnte auch keine Audio-Aufnahme vorlegen und kein sonstiges Video betreffend dieses Vorbringen. Warum ein Junge aus DEUTSCHLAND, von dem dieses Video/diese Audioaufnahme dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zufolge dem Vernehmen nach gestammt haben solle, sie bei der Innenministerin [gemeint wohl: im tschetschenischen Innenministerium] gesehen haben soll und gesehen haben soll, das sie dort arbeite, ist nicht plausibel, da sie dieses Video/diese Audioaufnahme ihrem Vorbringen zufolge nach der ersten Abschiebung nach TSCHETSCHENIEN bekommen haben soll, der Verfasser sie also nur nach der ersten Abschiebung in TSCHETSCHENIEN gesehen haben konnte; alle Nicht-Behörden-Mitarbeiter, die die Beschwerdeführerin aber bei der Befragung nach der ersten Abschiebung in der hg. mündlichen Verhandlung beschrieb, gab sie bei der ersten Befragung nicht im Innenministerium im zweiten Gebäude an. Ihr weiteres Vorbringen, im Video habe es geheißen „AZA, vergesst AZA, dass sie für uns arbeitet soll nicht nach außen dringen.“ Ist weder mit ihrem Vorbringen, es habe sich um eine Audioaufnahme von ihr gehandelt vereinbar, noch („für uns arbeitet“) damit, dass der Text von einem Jungen aus DEUTSCHLAND stammt. Wenn die Beschwerdeführerin aber vor der ersten Abschiebung Telefonzellen nutze und kein eigenes Handy, kann überdies nicht erkannt werden, wie diese Audioaufnahmen von ihr gemacht worden sein sollen. Dass sie zwar ein Handy hatte, aber von diesem vor ihrer zweiten Abschiebung in die Russische Föderation niemanden kontaktierte, sondern Telefonzellen nutzte, gab sie in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 ausdrücklich an. Während sie zunächst jedoch noch angegeben hatte, das Video mit ihrer Audioaufnahme habe sie in TSCHETSCHENIEN nach der ersten Abschiebung geschickt bekommen, gab sie in der Fortsetzung ihres Vorbringens an, sie habe es bekommen, nachdem sie bereits wieder in der TÜRKEI gewesen sei. Auch diese Videos/Audiodateien legte sie nicht vor (Stellungnahme 12.01.2021, hg. mündliche Verhandlung am 26.01.2021).

Im Übrigen gab die Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2015 an, sie selbst habe ihren Kontakten in der TÜRKEI gesagt, dass sie verhört und zur Zusammenarbeit mit den tschetschenischen Behörden gezwungen werde.

Die Beschwerdeführerin brachte im verwaltungsbehördlichen Verfahren vor, sie habe im JÄNNER 2018 die Kontakte zu den Terroristen abgebrochen. Das Bundesamt legte dies den Feststellungen zugrunde. Dies trifft nicht zu, da sie weiterhin mit XXXX , der zweiten Gattin nach muslimischem Ritus von IBRAHIM ADASHEV, befreundet ist, von XXXX , der zweiten Gattin nach muslimischem Ritus von AHMED TSCHATAEV, in WIEN besucht wurde.

Weiters steht auf Grund der Aussage der Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung am 21.02.2022 fest, dass sie von Österreich aus bis 2021 Kontakt mit MOVSAR TSCHATAEV hielt. Nicht glaubhaft ist, dass sie dies für den LVT tat, weil der LVT in der Verhandlung am 26.01.2021 vielmehr angegeben habe, keinen Kontakt mehr zur Beschwerdeführerin seit Einleitung des Strafverfahrens im OKTOBER 2018 gehabt zu haben. Mit dem Vorbringen, aus anderen Informationsquellen zu wissen, dass MOVSAR TSCHATAEV sie eigentlich in Blutrache umbringen wolle, bringt sie im Übrigen auch vor, weitere Kontakte ins dschihadistische Milieu zu haben. Das steht damit in Einklang, dass sie vorbrachte, MOVSAR TSCHATAEV habe ihre Telefonnummer von XXXX , einer muslimisch angetrauten Witwe von Ahmed TSCHATAEV, die bei der Beschwerdeführerin und ihren Eltern drei Monate auf Urlaub war – sohin zu einer Zeit, als auch KAMILLA dort lebte – und derzeit in BELGIEN eine Haftstrafe verbüßt. Die Frage, woher XXXX ihre Telefonnummer hatte, beantwortete die Beschwerdeführerin im Übrigen zunächst nicht. Auf Nachfrage gab sie an, dass die Tante in TSCHETSCHENIEN, die am Bazar handle, ihr ihre Telefonnummer oder die ihrer Mutter weitergegeben habe. Jedenfalls steht auf Grund dieser Angaben fest, dass die terroristischen Kreise um TSCHATAEV auch Kontakt zu ihrer Tante in TSCHETSCHENIEN haben. Da die Beschwerdeführerin, als sie bei der Tante lebte, keiner Verfolgung durch die Angehörigen der toten Terroristen ausgesetzt war, steht somit fest, dass sie durch sie keiner Bedrohung ausgesetzt ist.

Es steht daher auch fest, dass die Beschwerdeführerin keiner Verfolgung durch die Angehörigen der Verstorbenen ihrer dschihadistischen Gruppierung ausgesetzt ist, weil diese ihr ihre Tätigkeit für den FSB bzw. die tschetschenische Behörde vorhalten.

12. Nachrichtendienstliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin

Glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin zu einem unbekannten Zeitpunkt von der TÜRKEI in die RUSSISCHE FÖDERATION abgeschoben wurde und dort wegen ihrem Naheverhältnis zur SAYFULLAH-Gruppe, dem Versuch, nach SYRIEN ins Kampfgebiet zu reisen (wo die SAYFULLAH-GRUPPE mit der NUSRA-Front an der TÜRKISCH-SYRISCHEN Grenze 2014 ihre Hochburgen hatte), ihrer Verwandtschaft mit IBRAGIM ADASHEV, der „rechten Hand“ von ACHMED TSCHATAEV, und ihren zuvor engen wirtschaftlichen Verflechtungen mit der Familie XXXX vom FSB und der tschetschenischen Behörde als Spionin angeworben wurde und für diese als Spionin tätig war; dies erachtet auch der BVT in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021 für möglich. Die Beschwerdeführerin macht zwar divergierende Angaben – so gab sie in der Einvernahme am 04.02.2019 und in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 an, sie habe nur für die tschetschenische Behörde gearbeitet, nicht für den FSB, auf Grund ihres Wissens steht jedoch in Übereinstimmung mit dem Abschlussbericht des BVT fest, dass die Beschwerdeführerin für den FSB und die tschetschenische Behörde arbeitete und arbeitet, zumal sie im weiteren Verlauf der Verhandlung am 05.01.2021 angab, für beide Dienste gearbeitet zu haben; dies entspricht auch ihrer Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung am 21.01.2022, sie habe beim FSB und der tschetschenischen Behörde unterschrieben. Die Feststellungen zur tschetschenischen Behörde gründen auf der Aussage des LVT in der hg. mündlichen Verhandlung, wobei die Verbindung der Beschwerdeführerin zur tschetschenischen Behörde ausweislich ihrer Aussagen über das vom LVT beschriebene „Vergünstigungen-erlangen“ durch Informationsweitergabe an KADYROW-nahe Personen hinausgeht. Auch auf Nachfrage in der Einvernahme am 04.02.2019 hatte die Beschwerdeführerin angegeben, neben dem offiziellen Arbeitsvertrag mit der tschetschenischen Behörde auch beim FSB ein Dokument unterschrieben und 2016 von ihm gezahlt worden zu sein.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in der TÜRKEI nach der Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION und ihre Tätigkeit für die Gruppe von TSCHATAEV ist, wie der BVT im Abschlussbericht vermerkte, mit dem FSB bzw. der tschetschenischen Behörde abgesprochen und nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, was die Beschwerdeführerin für ihre terroristische Vereinigung bis JÄNNER 2018 machte und was sie nach ihrer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION bis zur Ausreise nach Österreich für den FSB bzw. die tschetschenische Behörde machte.

Das erstmals vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 11.02.2019 erstattete Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe bereits im JÄNNER 2016 versucht, der weiteren Mitarbeit mit dem tschetschenischen Geheimdienst zu entfliehen, sei nach WEISSRUSSLAND gereist und habe dort bei der ÖB in MINSK Hilfe in Form eines Dokuments gesucht, weil ihr österreichische Hilfe verweigert worden sei, habe sie neuerlich im Auftrag der tschetschenischen Behörden in die TÜRKEI reisen müssen, wo sie den Terroristen ADASHEV geheiratet habe, trifft nicht zu: Die Beschwerdeführerin selbst erstattete dieses Vorbingen in der Einvernahme am 04.02.2019 nämlich nicht. Es erklärt im Übrigen weder, warum die Beschwerdeführerin das Verfahren vor der ÖB MINSK dort nicht abwartete, sondern aus eigenem (zur Verwunderung der Botschaft, wie sich aus deren Schriftverkehr ergibt) nach MOSKAU zurückkehrte, nachdem ihr Verfahren zuständigkeitshalber von der ÖB MINSK an die ÖB MOSKAU weitergeleitet worden war, und in Ihrem Verfahren dort persönlich vorsprach, noch, warum sie während dieses Verfahrens von MOSKAU nach TSCHETSCHENIEN zurückkehrte, noch, warum sie nicht, wenn sie als russische Staatsangehörige verfolgt in WEISSRUSSLAND war, nicht an der Grenze zu LETTLAND, LITAUEN oder POLEN um Asyl ansuchte, sondern in die RUSSISCHE FÖDERATION zurückkehrte. Das Vorbringen ist nicht plausibel.

Es ist auch nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einvernahme durch den MWD bei ihrer Tante untergebracht gewesen sein, diese sich aber nicht gewundert haben sollte, warum die Beschwerdeführerin plötzlich vor ihrer Tür steht, von der Polizei hingebracht wird, am nächsten Tag wieder von der Polizei abgeholt wird und zwei Tage später wieder weg ist, wenn sie nur, wie die Beschwerdeführerin ihrem Vorbringen zufolge ihrer Tante erzählte, Papiere erneuern musste.

Auf Grund des Abschlussberichts des BVT und der Aussage des BVT in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021 steht im Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin fest, dass sie weiterhin für den FSB und die tschetschenische Behörde tätig ist und in Österreich Aufklärungsarbeit im tschetschenischen Milieu durchführt. Dies ist insbesondere auch aus folgenden Gründen glaubhaft:

Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe einen Datenstick (SD-Karte) von Ibrahim ADASHEV erhalten, den sie für ihn aufbewahren sollte. Diesen Datenstick (SD-Karte) hatte sie ausweislich ihrer Angaben aber nicht mit, sondern ihrem Vorbringen zufolge bei ihrer Tante in TSCHETSCHENIEN und er wurde ihr erst vor der Vernehmung am 15.11.2018 nachgeschickt, in der sie ihn vorlegte. Dieser Stick enthielt jedoch laut Auswertungsbericht des BVT keine persönlichen Daten, sondern nur „abartiges“ IS-Propagandamaterial. Da Ibrahim ADASHEV nicht Propagandist seiner Terrororganisation war, sondern Sprengstoffexperte, ist nicht plausibel, warum die Beschwerdeführerin diesen Stick (diese SD-Karte) mit aus dem Internet herunterladbaren Videos mit IS-Symbol, aus dem Internet herunterladbaren Predigten und Nashids für ihn aufbewahren und ihn ihm in TSCHETSCHENIEN wieder zurückgeben sollte (Aussage vor dem BVT am 31.08.2018, was jedoch mit ihrer Aussage am 03.10.2018, ADASHEV habe sie ausgefordert, ihm nach der Geburt des Beschwerdeführers nach GEORGIEN zu folgen, nicht in Einklang steht) bzw. diese seiner Familie geben sollte (Aussage hg. mündliche Verhandlung). Auch ihr Vorbringen, sie habe sich den Inhalt des Sticks (der SD-Karte) ihres verstorbenen Gatten nach muslimischem Ritus nie angesehen in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021, war nicht glaubhaft, da sie andererseits angab, dass sie den Zettel mit den Codewörtern, den sie verbrennen und jedenfalls nicht ansehen sollte, sehr wohl gelesen hat.

Ihr Vorbringen in der Einvernahme durch das BVT am 03.10.2018, sie habe dem FSB von diesem USB-STICK (SD-Karte) erzählt, dieser habe den Datenträger aber nicht ausgelesen, ist, wie das BVT zutreffend ausführt, mit dem von ihr vorgebrachten Auftrag, die Gruppe um TSCHATAEV und ADASHEV auszuspionieren und dem Umstand, dass sie ihrem Vorbringen am 31.08.2018 nach dem FSB von geplanten Anschlägen auf Fußballstadien und deren CODENAMEN erzählte, nicht zu vereinbaren, da dieser Zeitpunkt weniger als ein halbes Jahr vor der Fußballweltmeisterschaft war und der FSB nicht wissen konnte, dass sich kein relevantes Material auf dem USB-Stick (SD-Karte) befand, vor allem, wenn er „das Erbe“ des Sprengstoffexperten dieser terroristischen Organisation war; die Beschwerdeführerin vermochte dies mit dem Vorbringen in der Einvernahme am 03.10.2018, ihre Aufgabe sei es gewesen, in der Nähe von ADASHEV zu bleiben und Leute, die sich dem IS anschließen zu melden, nicht zu plausibilisieren. Ebenso wenig plausibel ist, dass sie diesen Stick (diese SD-Karte) nicht mehr hat, weshalb sie sie nicht mehr vorlegen kann, wie sie in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021 vorbrachte, wenn es „das Vermächtnis“ ihres Gatten nach muslimischem Ritus ist, und warum sie ihr Mobiltelefon noch in der TÜRKEI wegwarf, wie sie gegenüber dem BVT angab, statt es dem FSB nach ihrer Rückkehr auslesen zu lassen. Nicht glaubhaft war auch ihr Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021, ADASHEV habe wollen, dass sie diese SD-Karte für ihn aufhebe und seinen Eltern übergebe, habe ihr aber nicht gesagt, warum, zumal dies vor dem Hintergrund, dass diese SD-Karte keinerlei persönliche Daten nur Propaganda-Material und gelöschte Fotos enthielt, nicht plausibel ist.

Dieser Stick, den sie ihren Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021 zufolge (während des laufenden Asylverfahrens) zerstört und weggeworfen hatte, weshalb sich das Gericht keinen unmittelbaren Eindruck davon verschaffen konnte (das LVT gab in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021 an, das BVT habe eine Spiegelung, das BVT hat hatte jedoch nur einen Auswertungsbericht des BKA), wirkte somit genauso „präpariert“ wie das eine E-Mail von AHMED TSCHATAEV vom 16.02.2016 auf ihre Emailadresse, die auf den Namen ihrer Tochter läuft, das sie dem BVT am 31.08.2018 vorlegte: Es ist nicht plausibel, dass aus dem Zeitraum 2015 – 2018 exakt ein einziges E-Mail an elektronischen Daten übrig blieb und sonst keinerlei Beweismittel mehr vorhanden waren, wie sie in der Einvernahme durch das BVT am 31.08.2018 vorbrachte, zumal sie diese E-Mail-Adresse ausweislich des Attachments ihres Mails an das Bundesamt vor Asylantragstellung auch noch in Österreich hatte und ein E-Mail der ÖB-MOSKAU aus NOVEMBER 2016 an diese Adresse an das Bundesamt weiterleiten konnte und die Daten ihres Mobiltelefons vom BVT am 31.08.2018 gespiegelt wurden.

Gleichermaßen unglaubhaft und für das BVT „präpariert“ war das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 31.08.2018, sie habe betreffend die Fußballstadien, auf die während der Fußballweltmeisterschaft von AHMED TSCHATAEV und dem IS Anschläge geplant gewesen seien, von IBRAHIM ADASHEV einen Zettel bekommen mit dem Auftrag, in diesen unter keinen Umständen reinzuschauen und ihn sofort zu verbrennen. Sie habe in diesen Zettel jedoch hineingeschaut und habe die Namen von Stadien in RUSSLAND gefunden, diese seien in roter Schrift mit Frauennamen hinterlegt gewesen als eine Art von CODEWÖRTERN, von denen sie drei dem BVT mitteilte. Es ist nicht plausibel, warum IBRAHIM ADASHEV ihr diesen Zettel gegeben haben sollte, nur um ihn zu verbrennen, dies umso mehr, als sie angab, sie sei damals schon im Verdacht gestanden, für den FSB zu spionieren. Ebenso wenig plausibel ist, warum sie diese Informationen erst mit so großer Zeitverzögerung ca. vier Monate vor Beginn der Weltmeisterschaft an die Behörden weitergegeben haben sollte, wie sie in der Einvernahme am 31.08.2018 angab: Sie gab an, die Informationen erst im JÄNNER/FEBRUAR 2018 an die tschetschenischen Behörden weitergegeben zu haben – IBRAHIM ADASHEV, der ihr ihrem Vorbringen zufolge den Zettel gab, war jedoch bereits seit NOVEMBER 2017 tot und ihrem Vorbringen zufolge sie bereits seit AUGUST 2017 nicht mehr mit ihm zusammen.

Dieser Stick (diese SD-Karte) enthielt weiters fünf gelöschte Fotodateien, von denen zwei wiederhergestellt werden konnten, der Rest überschrieben war. Zwei dieser Fotos zeigten, laut Auswertungsbericht des BVT, Screenshots einer google-maps basierten Navigationsapp vom 19.08.2017, wobei ein Foto die Vergrößerung des anderen war, die Örtlichkeiten in GEORGIEN anzeigten. Diese beiden Fotos wichen auffällig vom Rest der Daten auf diesem Stick (dieser SD-Karte) ab, die ausschließlich offizielles IS-Propagandamaterial enthielten. Die Beschwerdeführerin gab bereits vor Vorlage des USB-Sticks (dieser SD-Karte) gegenüber dem BVT am 31.08.2018 an, dass TSCHATAEV und ADASHEV immer wieder darüber geredet haben, dass in einem Wald im Grenzgebiet zu RUSSLAND Waffen, Munition, Kleidung und andere militärische Ausrüstung vergraben war. Das wisse sie, weil ADASHEV es ihr erzählt habe und TSCHATAEV immer wieder einen Plan eines Waldgebietes studiert haben. Der Plan der Gruppe sei gewesen, nach GEORGIEN zu gehen und von dort aus weiter nach RUSSLAND oder TSCHETSCHENIEN zu fahren und dort Anschläge zu machen. Am 03.10.2018 gab die Beschwerdeführerin, die angegeben hatte, sich den Inhalt des USB-Sticks nicht angesehen zu haben, dazu viel detaillierter an, dass nachdem die Gruppierung von TARCHAN ZURABOW 2015 nach GEORGIEN gekommen sei, haben sie im Grenzgebiet zu RUSSLAND auf GEORGISCHEM Boden, aufgeteilt auf zwei Orte, eine größere Zahl von Handfeuerwaffen, Munition und militärische Gerätschaften vergraben. Diese beiden Verstecke seien auf einer Landkarte markiert worden, sie könne sich noch daran erinnern, dass es sich um ein Satellitenfoto auf einer Karte gehandelt habe; das Foto sein ein Screenshot von einer Handyaufnahme gewesen, zwei Punkte davon seien durch „einkreisen“ und zwei Nummern (1 und 2) markiert gewesen. ADASHEV habe das Foto auf seinem Handy gehabt und sie habe es gesehen. Diese Information habe sie aus Gesprächen zwischen ADASHEV und seinen Freunden. Sonst könne sie nichts zu den Waffenverstecken angeben. Sie wisse nicht, ob es sich um tatsächliche Verstecke handle oder um eine Falle, um sie hereinzulegen. Auf Grund dieser nicht glaubhaften Angaben und des Ermittlungsergebnisses der GEORGISCHEN Behörden laut Einvernahme des BVT in der hg. mündlichen Verhandlung, dass diese auf den Fotos dargestellte Örtlichkeit in GEORGIEN im Zusammenhang mit TSCHATAEV unerheblich ist, ist dem BVT nicht entgegen zu treten, wenn es davon ausgeht, dass es sich dabei um einen „Köder“ für das BVT (ausweislich der Aussage des LVT in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021 eigentlich für das LVT) handelte.

Im Einklang mit dem Abschlussbericht des BVT steht fest, dass die Angaben der Beschwerdeführerin mit den russischen Diensten abgesprochen sind. Auffällig ist auch, dass die Beschwerdeführerin zu den zentralen Punkten, was die von ihr vorgebrachte Zwangsrekrutierung anbelangt, sehr gleichbleibend aussagt, dies schließt jedoch auch ihre gleichbleibende Aussage in den hg. mündlichen Verhandlungen ein, der FSB habe ihr 100.000 Rubel überwiesen – obwohl es sich dabei ausweislich des angefochtenen Bescheides um einen Protokollierungsfehler in der Niederschrift ihrer Aussage vor dem Bundesamt handelte (vielmehr habe sie dort wie auch vor dem BVT angegeben, sie habe 300.000 Rubel vom FSB überwiesen bekommen). Diesen Protokollierungsfehler bringt die Beschwerdeführerin seither gleichbleibend als ihr Vorbringen vor; dies ist nicht glaubhaft. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Rekrutierung, ihrer Tätigkeit für den FSB und die russische Behörde einerseits sowie die dschihadistische Gruppierung, der sie angehörte andererseits, sind nicht glaubwürdig und werden den Feststellungen daher nicht zugrunde gelegt.

Die Beschwerdeführerin flüchtete nicht vor dem FSB und der tschetschenischen Behörde nach Österreich, wie sie in der Stellungnahme vom 11.02.2019 vorbrachte, sie reiste nicht gegen sondern in deren Willen nach Österreich:

Widersprüchlich sind die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem nächsten Auftrag, den die Beschwerdeführerin ihrem Vorbringen zufolge ablehnte, weshalb sie ihrem Vorbringen zufolge die Tätigkeit für den FSB bzw. die tschetschenische Behörde eingestellt hat: Während sie in der Erstbefragung am 24.08.2018 und in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 angab, man habe sie in die TÜRKEI zurückschicken wollen, gab sie in der Einvernahme vor dem BVT am 31.08.2018, in der Stellungnahme vom 11.02.2019 und in der Beschwerde vom 25.03.2109 an, man habe wollen, dass sie sich in eine Universität in TSCHETSCHENIEN einschleust. Gegenüber der XXXX gab die Beschwerdeführerin laut deren Bericht vom 29.04.2019 im Übrigen als Grund für die Rückkehr nach Österreich an, dass KAMILLA im SOMMER 2018 telefonisch Kontakt zu ihr aufgenommen habe und über ihre unzufriedene Schulsituation und schwierige Lebenssituation zu berichten. Um ihrer Tochter helfen zu können, habe sie sich entschlossen, nach WIEN zurückzukehren.

Nicht plausibel ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung am 21.01.2022, sie habe befürchtet, die Behörde würde dem Beschwerdeführer etwas antun, um sie zu benutzen, sie habe befürchtet, man könne ihn ihr wegnehmen, sie habe bei ihren Verwandten in TSCHETSCHENIEN gelebt, weil die Behörde sie in der ganzen RUSSISCHEN FÖDERATION finden könne und bei ihren Verwandten hätte jemand gewusst, dass sie entführt worden sei, wenn sie entführt worden wäre, sie habe befürchtet, dass die Behörde sie zu ihren Zwecken missbrauchen werde, es gebe dort viele Vorfälle mit Frauen, zB sei eine Frau gesprengt worden unter dem Vorwand, dass sie Terroristin sei, es passieren unrealistische Dinge, Kinder werden von der Schule geholt, weil sie ein Wolfssymbol auf der Haube tragen, das Symbol der ehem. Republik ITSCHKERIA: Es ist nicht plausibel, dass der FSB bzw. die TSCHETSCHENISCHE Behörde sie als vorgebliche Terroristin töten sollte, wenn sie sich im Auftrag des FSB bzw. der TSCHETSCHENISCHEN Behörde in dieser terroristischen Vereinigung einschleuste, es ist nicht plausibel, dass sie sie, als für sie wertvolle Kontaktperson ins dschihadistische Milieu, töten sollten, es ist aber auch nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin in Österreich ihrem Zugriff entzogen wäre, würde sie von ihnen verfolgt, wie auf Grund der Aussage des BVT in der hg. mündlichen Verhandlung feststeht.

Da die Beschwerdeführerin – wie sie dem BVT am 31.08.2018 gegenüber angab – ihr Gehaltskonto, auf das der FSB bzw. die tschetschenische Behörde einzahlte, in Österreich noch immer benutzte, steht fest, dass der FSB von ihrem Aufenthalt in Österreich wusste; nicht glaubhaft war, wie sie dies in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021 abstritt (das Konto sei bei der SBER-Bank gewesen, die Karte sei abgelaufen, sie habe sie weggeschmissen, sie nütze es nicht mehr, seit sie in Österreich sei). Hinzukommt, dass die Beschwerdeführerin an der Adresse ihrer Eltern gemeldet ist und lebt, keine Auskunftssperre beantragt hat und an dieser Adresse unter ihrer bis 2016 bestanden habenden Identität einen Versandhandel betreibt, der im Internet steht, obwohl sie in der Verhandlung am 05.01.2021 angab, dass sie dem FSB bzw. der tschetschenischen Behörde die Daten über alle Verwandten geben musste. Es steht daher fest, dass der FSB oder die tschetschenische Behörde weiß, wo sich die Beschwerdeführerin aufhält.

Der LVT hielt in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021 das Vorbringen der Beschwerdeführerin, für möglich, sich dem Dienst beim FSB gegen dessen Willen durch eine Urlaubsreise, Ausreise mit Visum und Reisepass zu entziehen und unbehelligt bei der Familie in Österreich zu leben, wobei der FSB einen langen Arm und ein gutes Gedächtnis habe. Das Gericht folgt dem gegenteiligen, plausiblen Vorbringen des BVT in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021, dass soweit der russische Sicherheitsapparat dem BVT bekannt ist, niemand, der so verwoben ist mit dem Sicherheitsapparat – sei es mit dem von Ramzan KADYROW, sei es mit dem FSB – ungefragt und ohne Genehmigung ausreist: Wenn Russland es nicht möchte, dass jemand (wie die Beschwerdeführer) mit dem Flugzeug ausreisen, dann ist das schwer möglich; wäre sie eine abgesprungene Spionin, könnte sie in Österreich nicht unbehelligt leben, dazu gebe es international genug Fälle. Auf die Verfolgung von Aleksandr LITWINENKO nahm die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 25.03.2019 selbst Bezug.

Da die Beschwerdeführerin weiterhin für den FSB und die tschetschenische Behörde tätig ist, droht ihr bei ihrer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION keine Verfolgung durch den FSB oder die tschetschenische Behörde.

Dass der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe hat, steht auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 04.02.2019 fest; weiters steht fest, dass seine Mutter in Österreich weiterhin für den FSB bzw. die tschetschenische Behörde arbeitet; eine Gefährdung des Beschwerdeführers durch den FSB bzw. die tschetschenische Behörde besteht daher ebenso wenig.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021, wegen ihrer Aussagen, die sie dem Verfassungsschutz gegenüber tätige, dass sie als Zeugin beigezogen werde, wenn Leute befragt bzw. inhaftiert werden, trifft auf Grund der Mitteilung des DNS und der Aussage des LVT, die Beschwerdeführerin sei aktuell nicht Zeugin in einem Verfahren und auf Grund des im OKTOBER 2018 eingeleiteten Strafverfahrens habe es den Kontakt zur Beschwerdeführerin abgebrochen, in derselben Verhandlung nicht zu. Es steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin nicht Zeugin in anhängigen Verfahren ist und nicht wegen Aussagen, die sie tätigt, einer gegen sie gerichteten Verfolgung ausgesetzt ist.

Aus der Aussage des LVT ergibt sich, dass es zu Treffen mit der Beschwerdeführerin kam, dies jedoch vor der Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch das BVT im OKTOBER 2018. Dass sie Aussagen gemacht habe, auf Grund der sie bisher, seit 2018, keiner Gefährdung ausgesetzt war, aber nunmehr ausgesetzt wäre, kann nicht festgestellt werden. Dass sie in Österreich nie einer Gefährdung ausgesetzt war, steht auf Grund der Aussage des BVT in der hg. mündlichen Verhandlung fest.

Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des LVT in der hg. mündlichen Verhandlung, es habe Treffen mit der Beschwerdeführerin zum Informationsaustausch am WIENER ZENTRALFRIEDHOF gegeben, bei dem ein Fahrzeug mit russischer Nummerntafel festgestellt worden sei, das sich sehr für das Treffen interessiert habe, es könne sich um eine nachrichtendienstliche Überwachung oder eine Gefährdung gehandelt haben: Dass es sich um keine Gefährdung handelt, steht fest, weil die Beschwerdeführerin einen Versandhandel betreibt und dazu ihre Meldeadresse im Internet öffentlich gemacht hat, aber keiner Gefährdung ausgesetzt ist, dass es sich um keine nachrichtendienstliche Überwachung, die geheim bleiben sollte, handelte, steht fest, weil nicht glaubhaft ist, dass dazu am WIENER ZENTRALFRIEDHOF ein Auto mit RUSSISCHEM Kennzeichen verwendet würde, wenn auch ein Fahrzeug mit österreichischem Kennzeichen verwendet hätte werden können, das dabei kaum oder weniger aufgefallen wäre.

13. Rückkehr der Beschwerdeführerin und Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich

Dass den Beschwerdeführern im Falle der Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION keine Verfolgung wegen der Reise nach Österreich und der Asylantragstellung in GRIECHENLAND und Österreich droht, gründet im Gegensatz zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 auf den Länderberichten und den Angaben des LVT in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021.

Dass KAMILLA durch das HANDY der tschetschenisch angetrauten Gattin des Bruders der Beschwerdeführerin Kontakt zur Beschwerdeführerin aufnahm, steht auf Grund der Aussage von KAMILLA in der hg. mündlichen Verhandlung fest, ebenso, dass es am Anfang der Sommerferien war. Die nachfolgende Verwirrung bei der Jahreszahl war u.a. einem Rechenfehler der Richterin geschuldet; dass der Anruf 2018 war, wie KAMILLA schließlich angab, stimmt auch mit dem Akt überein. Dass es – im Gegensatz zum Vorbringen der Beschwerdeführerin – nicht APRIL oder MAI 2018 war, sondern Anfang der Sommerferien, wie KAMILLA angab, ist glaubhaft, weil der Beginn der Sommerferien ein wesentlicher Zeitpunkt im Leben von Schülern ist und daher glaubhaft ist und die Beschwerdeführerin einordnen kann, dass der Anruf nach Schulende war und nicht davor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt in der TÜRKEI war, wie KAMILLA angab, auch nicht in TSCHETSCHENIEN, wie die Beschwerdeführerin angab, vielmehr war sie zu diesem Zeitpunkt ausweislich des GRIECHISCHEN Asylaktes in GRIECHENLAND. Dass KAMILLA im SOMMER 2018 mit der Beschwerdeführerin telefonisch Kontakt aufnahm, steht im Übrigen auch auf Grund ihres Briefes an das Bezirksgericht XXXX vom 28.03.2019 fest. Entgegen ihrem Vorbringen im Brief an das Bezirksgericht XXXX vom 28.03.2019, sie habe ihre Mutter vom Handy ihrer Tante aus angerufen, und den Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bezirksgericht XXXX am 21.01.2020, KAMILLA habe sich heimlich die Telefonnummer von ihrer Schwägerin besorgt und sie heimlich angerufen, steht auf Grund der Verhandlungsschrift des BEZIRKSGERICHTS XXXX vom 19.06.2019 fest, dass es die Beschwerdeführerin war, die im SOMMER 2018 den Kontakt zu den Kindern aufnahm. Auf Grund dessen steht auch fest, dass die Beschwerdeführerin nicht wegen ihrer Kinder nach Österreich einreiste, wie sie laut Bericht der XXXX am 29.04.2019 und gegenüber dem Bezirksgericht XXXX am 21.06.2019 angegeben hatte, weil sie bereits vor Beginn der Sommerferien (aus Sicht ihrer Kinder in Österreich) aus der Russischen Föderation ausreiste und die Kontaktanbahnung nach Aussage von KAMILLA nach Ferienbeginn stattfand. Die übrigen Kinder hatten ihrem Vorbringen zufolge erst ab Ende der Sommerferien 2018 Kontakt, sohin zu einer Zeit, als sie bereits in Österreich war. Daher traf auch die Aussage des Kindsvaters in der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht XXXX am 21.06.2019 nicht zu, KAMILLA und die Beschwerdeführerin haben bereits ein Jahr vor der Einreise der Beschwerdeführerin im AUGUST 2018 Kontakt miteinander gehabt, wobei er angab, diese Information von einer anderen seiner Töchter zu haben. Dies steht auch damit in Einklang, dass die Beschwerdeführerin damals ihrem Vorbringen zufolge kein eigenes Mobiltelefon hatte und die Nummer ihrer Tochter KAMILLA auch nicht am Mobiltelefon von IBRAHIM ADASHEV gespeichert war, das die Beschwerdeführerin ihrem Vorbringen zufolge nutzte.

Die Feststellungen zu Ausreise der Beschwerdeführer aus der Russischen Föderation nach GRIECHENLAND gründen auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021. Dass russische Staatsangehörige für die Einreise nach ZYPERN eines Visums bedürfen, steht auf Grund der Informationen der ZYPRIOTISCHEN Botschaft fest (http://www.mfa.gov.cy/mfa/Embassies/Embassy_Vienna/vienna.nsf/page22_de/page22_de?OpenDocument ). Dass die Beschwerdeführer über kein im CVIS ersichtliches Visum verfügten, steht auf Grund der CVIS-Anfrage unter allen bekannten Identitäten der Beschwerdeführerin fest.

Die Feststellungen zum österreichischen Asylverfahren gründen auf dem verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt. Die Aussage der Beschwerdeführerin gegenüber dem Bezirksgericht XXXX am 21.06.2019 und in der Stellungnahme im hg. Verfahren vom 17.06.2020 und in dem dieser beschlossenen Brief von KAMILLA, die Beschwerdeführerin sei erst im SEPTEMBER 2018 nach Österreich zurückgekehrt, ist ausweislich des Asylaktes falsch.

Die Feststellungen zum GRIECHISCHEN Asylverfahren gründen auf den beigeschafften Aktenteilen und den Angaben der Beschwerdeführerin, wobei die Angaben der Beschwerdeführerin (Asylantragstellung am 10.06.2018) denen der Behörde widersprechen. Das Gericht folgt den Angaben der GRIECHISCHEN Asylbehörde, die sich auch mit dem EURODAC-Abgleich decken, wonach die Beschwerdeführer erst am 25.06.2018 Asyl beantragten.

Aus diesen Unterlagen ergibt sich auch, dass die Beschwerdeführer in GRIECHENLAND die Anträge unter dem Namen XXXX stellten, in Österreich unter den Namen XXXX und XXXX , obwohl die Beschwerdeführerin am 25.01.2016 ihre Namen geändert hatte und seither XXXX heißt; der Beschwerdeführer hieß seit seiner Geburt XXXX und nie XXXX , weil eine diesbezügliche Namensänderung dem Gericht nie vorgelegt wurde. Sie stellten die Anträge in Österreich daher unter falschem Namen. Dass die Beschwerdeführerin in GRIECHENLAND ein unzutreffendes Vorbringen erstattete, das Asylverfahren nicht in GRIECHENLAND führten und nur nach Österreich weiterreisen wollte, gab sie in der Einvernahme durch das Bundesamt am 31.08.2018 und in der Stellungnahme vom 18.11.2020 selbst an. Die Feststellungen zum GRIECHISCHEN Asylverfahren gründen im Übrigen auf dem im Wege der Dubin-Unit beigeschafften GRIECHISCHEN Asylakt.

Dass die Beschwerdeführerin über Pässe verfügt, die sie nicht in Vorlage bringt, steht auf Grund des Einvernahmeprotokolls des BVT am 03.10.2018 fest, in dem alte Reisepässe, vorgelegt von der Beschwerdeführerin, angeführt wurden, diese wurden laut Protokoll jedoch nicht gesichtet. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin, wie sie angibt, die auf den Namen XXXX ausgestellten Pässe in der Transitzone des Flughafens in ATHEN zerrissen hat, wie sie in der Einvernahme durch das BVT am 31.08.2018 angab.

14. Fortgesetztes Obsorgeverfahren und Situation der Kinder in Österreich

Auf Grund der Aussage von KAMILLA vor dem Bezirksgericht XXXX am 19.06.2019 wonach sie zur Beschwerdeführerin ging, als der Kindesvater ab 24.08.2018 die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßte, seht fest, dass sich die Beschwerdeführerin und die Kinder Ende der Sommerferien 2018 persönlich trafen und KAMILLA bei ihr einzog. Die Feststellungen dazu, dass die Kinder vor der Rückkehr der Beschwerdeführerin regelmäßig an den Wochenenden bei den Eltern der Beschwerdeführerin auf Besuch waren, steht auf Grund des Berichts der XXXX vom 29.04.2019 fest, ebenso, dass der Kindsvater dies nicht mehr zuließ, nachdem die Beschwerdeführerin im AUGUST 2018 dort wieder eingezogen war. Dass die Kinder nach der Abreise der Stiefmutter während seiner Geschäftsreise von der Stiefmutter eines Cousins des Kindsvaters (Onkel A) betreut wurden, steht auf Grund der Aussage der Beschwerdeführerin gegenüber der XXXX am 17.01.2020 und 20.02.2020 fest. Die Feststellungen zur Enttäuschung der Kinder über das Verlassenwerden durch die Stiefmutter und die Intensivierung des Kontakts zu den Eltern der Beschwerdeführerin und zur Beschwerdeführerin gründen auf dem Bericht der XXXX , betreffend MAXIMILIAN auch auf dem Gutachten 2021.

Dass KAMILLA seit SEPTEMBER 2018 bei den Großeltern mütterlicherseits und den Beschwerdeführern lebt, steht auf Grund der Aussage der Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 04.02.2019 fest, ebenso, dass der Kindsvater ihr eine Vollmacht ausstellte, damit sie in den schulischen Belangen von KAMILLA unterschreiben konnte; beides steht mit dem Umstand in Einklang, dass der Kindsvater zwischen der Asylantragstellung der Beschwerdeführer am 24.08.2018 und 05.09.2018 eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßte. Vor diesem Hintergrund geht der Konflikt der Beschwerdeführerin und des Kindsvaters vor dem Bezirksgericht XXXX am 21.06.2019 ins Leere, wobei der Kindsvater angab, die Beschwerdeführerin habe den Schulwechsel für KAMILLA alleine gemacht, ohne ihn, während die Beschwerdeführerin darauf beharrte, dass sie ohne Obsorge gar nichts machen könne. Warum die Beschwerdeführerin die Vollmacht dem Bezirksgericht XXXX nicht vorlegte, kann nicht festgestellt werden.

Dass die Beschwerdeführerin niemandem gegenüber unterhaltspflichtig ist, wie sie in der Einvernahme am 04.02.2019 angab, trifft nicht zu, da sie ihren Kindern LAMARA, KAMILLA, LARITA, MAXIMILIAN und SULEIMAN gemäß §§ 231 ff. ABGB Unterhalt schuldet. Es kann nur nicht festgestellt werden, dass sie ihren Unterhaltspflichten zwischen JUNI 2014 und der Wiederaufnahme der Beziehung zu ihren Kindern 2019/2020 nachkam, zumal sie sich der Verpflichtung dazu ausweislich ihrer Aussage nicht bewusst war.

Die Feststellungen zu den Aufenthaltsorten der Kinder gründen auf ihren Angaben in der Begutachtung, nicht auf der Aussage der Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung am 21.01.2022, die Kinder seien im FEBRUAR/MÄRZ 2020 völlig zu ihr gezogen, am 29.06. habe sie sie angemeldet, sie seien vollständig zu ihr gezogen, im JULI 2021 habe sie sie angemeldet. Im Übrigen ist dieses Vorbringen von ihr mit ihrem Vorbringen, ihre Eltern haben ihr die Wohnung überlassen und sie sei mal bei ihrem Lebensgefährten, mal er bei ihnen, nicht vereinbar, da nicht ersichtlich ist, wer dann die Minderjährigen in ihrer Abwesenheit betreut. Dementsprechend gab die Beschwerdeführerin in weiterer Folge auch an, dass MAXIMILIAN und LAMARA mehr Zeit mit dem Vater verbringen, später, dass LAMARA beim Vater lebt. Dass die Eltern die Wohnung geräumt haben und dort nur die Beschwerdeführerin und die Kinder leben, wie sie gegenüber der Jugendwohlfahrt und hg. angab, ist im Übrigen auf Grund der Formulierung der Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung am 21.01.2022 „in der XXXX , wo ich mit meinen Eltern lebe“, nicht glaubhaft.

Es steht auf Grund des persönlichen Eindrucks, den das Bundesverwaltungsgericht in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021 gewann fest, dass beide Elternteile die Kinder im Verfahren beeinflussen. Dies steht auch mit der Stellungnahme der XXXX vom 15.04.2021 und 21.06.2021 und mit dem Akt in Einklang: Während die Kinder 2016 vorbrachten, die Mutter habe sie zum Lügen angehalten (Bericht der XXXX vom 16.06.2015), brachte die Beschwerdeführerin vor, die Kinder haben nur auf Druck des Kindsvaters gesagt, dass sie nicht bei ihr bleiben wollten (BFA 31.08.2018), der Vater habe sie zum Lügen angehalten (idS auch KAMILLA im Brief an das Bezirksgericht XXXX vom 28.03.2019); dies brachte die Beschwerdeführerin auch betreffend die Aussage von LAMARA in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021 vor, ebenso LAMARA und KAMILLA und der Begutachtung 2021. Betreffend die Angaben der Kinder in der hg. mündlichen Verhandlung ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zum Bezirksgericht in Obsorgeverfahren Minderjährige nur in Anwesenheit ihrer Eltern befragen kann, im vorliegenden Fall in Anwesenheit der Beschwerdeführerin. Dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter LARITA beeinflusste, die in ihrer Anwesenheit befragt wurde, merkte man im Gegensatz zur Aussage der Tochter LAMARA an ihren Aussagen: Weder trifft es zu, dass LARITA mit dem Kindsvater und ihren Geschwistern ohne der Beschwerdeführerin in der XXXX wohnte, noch, dass sie nie auf Reisen gegangen sind, noch, dass die Kinder von der Beschwerdeführerin nicht an den Haaren gezogen wurden oder dass sie mit der Beschwerdeführerin erst seit 2019 wieder Kontakt hat. Dass sie nie auf Reisen gegangen seien, behauptete auch KAMILLA, dies traf nicht zu, sie reisten nach ASERBAIDSCHAN und in die UKRAINE und weiter zu Familientreffen in TSCHETSCHENIEN. Auch soweit ihre Aussagen denen in der Begutachtung 2015 widersprachen, zeigten sie umgekehrt nun den Einfluss der Beschwerdeführerin. Dass der Kindsvater LAMARA unter Druck setzte, ihre Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021 zurückzuziehen, wie die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21.06.2021 vorbrachte, ist nicht glaubhaft, da bereits das über die Aussage von LAMARA hinausgehende Vorbringen der Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021 nicht glaubhaft war und auch den Berichten der XXXX dazu nichts zu entnehmen war, ebenso wenig ihrem Vorbringen in der Begutachtung, und das Strafverfahren gegen „Onkel P“ eingestellt wurde. Dass der Kindsvater das BVT durch Bestechung dazu gebracht hatte, die Beschwerdeführerin als Beschuldigte statt als Zeugin zu führen, wie die Stellungnahme vom 21.06.2021 vorbrachte, verfängt nicht: Die Beschwerdeführerin bracht ein der Zeugenbefragung vor, sie habe Geld für eine Terrororganisation auf ihr Konto eingezahlt bekommen und an diese Terrororganisation für deren Zwecke weitergegeben. Da die von ihr geschilderten Handlungen dem Tatbild des § 278d StGB entsprechen, wurde die Beschwerdeführerin zutreffend als Verdächtige befragt.

Das Gericht verkennt nicht, dass beide Elternteile die Kinder im Verfahren manipulieren; entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 26.01.2021 kann jedoch schon deshalb nicht festgestellt werden, dass der Kindsvater MAXIMILIAN anstiftete, vor der XXXX falsche Angaben zu machen, um sich an der Beschwerdeführerin zu rächen, weil dieses Vorbringen ausweislich des Berichts der XXXX von mehreren Seiten kam, mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin laut dem Gutachten 2015 in Einklang steht und mit den Aussagen von MAXIMILIAN in der Begutachtung, seine Mutter nenne ihn „Fettsack“ etc.

Die Feststellungen zur Anzeige der Kindeswohlgefährdung, der Intervention der XXXX , der Unterbringung von MAXIMILIAN und dem Beschwerdeführer im Kriseninterventionszentrum und der Betreuung durch die ambulante Familienhilfe XXXX sowie deren Scheitern gründen auf den Berichten der XXXX .

Dass KAMILLA eifersüchtig auf ihre Geschwister ist und die Beschwerdeführerin für sich allein haben möchte, gründet auf der Aussage der Beschwerdeführerin in der Begutachtung, dass sie nachdem die Beschwerdeführerin eine Beziehung zu dem Lebensgefährten einging, wieder Kontakt zum Kindsvater aufnahm, gründet auf dessen Angabe in der Begutachtung und steht mit dem Gutachten in Einklang, ebenso, dass sie nach einem Konflikt mit dem Kindsvater wieder vermehrt bei der Beschwerdeführerin war, nach der Corona-Erkrankung ihrer Schwester LARITA wieder vermehrt beim Kindsvater.

Die Feststellungen zur schulischen und psychischen Situation von LAMARA, KAMILLA, LARITA und MAXIMILIAN sowie der Vernachlässigung durch das gesamte Familiensystem und die Kindeswohlgefährdung dadurch gründen auf dem Gutachten 2021 und den damit übereinstimmenden Berichten der XXXX . Die Feststellungen zum Zustand des Beschwerdeführers gründen auf dem Bericht der XXXX .

Soweit die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 21.06.2021 vorbringt, das Gutachten stehe mit den Aussagen des Kindsvaters in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021 in Widerspruch, weil er keine großen beruflichen und finanziellen Probleme haben könne, verfängt ihr Vorbringen nicht, da sie vor der XXXX selbst dem Kindsvater nicht bezahlte Rechnungen für die Kinder vorwirft und sich aus dem Gutachten ergibt, dass es seinem neuesten Projekt noch an der Finanzierung fehlt.

Das Gericht folgt dem Bericht der XXXX , dass die Beschwerdeführerin keinen Einblick in die Familienverhältnisse wünschte; nicht glaubhaft ist das dem widersprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung am 21.01.2022, es sei nur ein Termin ausgemacht worden und an dem habe ihr Lebensgefährte nicht gekonnt, dies schon deshalb, weil nicht plausibel ist, dass sie ihn nicht zu einem anderen Termin mitgenommen hätte, hätte sie ein Interesse an der Zusammenarbeit gehabt. Gleiches gilt auch für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, warum die Termine mit ihren Eltern und Brüdern nicht zustande kamen.

Dass die Beschwerdeführerin die Kinder nicht motivierte, die Hilfe von XXXX und der XXXX in Anspruch zu nehmen, ergibt sich neben den Berichten der XXXX auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Töchter haben manchmal gesagt, dass sie nicht dabei sein wollen, weil sie rausgehen wollen, […] jeder Mensch habe eine Privatsphäre.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin dazu, wie sie ihre Kinder unterstützt, ist widersprüchlich und nicht glaubhaft: Die Beschwerdeführerin brachte in der hg. mündlichen Verhandlung am 21.01.2022 vor, sie habe XXXX und das JUGENDAMT ersucht, wegen der Lernschwierigkeiten von KAMILLA zu helfen, aber es habe keine Hilfe gegeben, die Nachhilfe habe sie selbst bezahlen müssen, LAMARA habe KAMILLA geholfen, die Kosten für die Nachhilfe habe sie sich nicht leisten können. Auf Grund der Berichte der XXXX steht vielmehr fest, dass diese Lerntermine vereinbarte, KAMILLA die aber nicht wahrnehmen wollte; dass die Beschwerdeführerin KAMILLA bestärkte, diese Termine wahrzunehmen, brachte sie nicht vor, obwohl sie beim Wiederholen der fünften Klasse Frühwarnungen in MATHEMATIK, SPANISCH, LATEIN und Geschichte hatte. Während die Beschwerdeführerin vorbrachte, sie kümmere sich um den schulischen Erfolg der Kinder und müsse die verpasste Erziehung nachholen und Grenzen setzen, brachte die Schule von KAMILLA vor, dass die Beschwerdeführerin einen Laissez-faire-Erziehungsstil führe, der den Kindern nicht guttue. Während die Schule mitteilt, dass LARITA Unruhe in die Klasse bringt, gab die Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung am 21.01.2022 an, dass sie nicht wisse, was da los sei, sie schreibe fast jeden Tag mit ihrem Klassenvorstand, aber sie sage ihr sowas nicht; dies ist jedoch nicht plausibel. Während die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei die Strenge und müsse Erziehungsmaßnahmen setzen, gab sie in der hg. mündlichen Verhandlung am 21.01.2022 an, sie habe nicht gewusst, dass KAMILLA öfter in der Schule gefehlt habe, und teilt die Schule von KAMILLA mit, dass die Beschwerdeführerin einen Laissez-faire-Erziehungsstil pflege, der den Kindern nicht guttue. Damit in Einklang steht, der Bericht der XXXX , wonach der Beschwerdeführer tut, was er will, und nicht auf die Beschwerdeführerin hört. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 21.06.2022 betreffend ihre Erziehungsbemühungen betreffend MAXIMILAN nicht glaubhaft. Soweit diese in der Stellungnahme vorbringt, sie habe sich darum gekümmert, dass eine der älteren Schwestern mit ihm lernt, verkennt sie auch im Hinblick auf das Kindeswohl der älteren Schwestern, dass es die Aufgabe der älteren Schwestern ist, selbst für die Schule zu lernen, zumal alle Schulprobleme haben, und Aufgabe der Eltern, mit dem Buben zu lernen.

KAMILLA, die bereits einmal das XXXX gewechselt hat, möchte lieber eine Grafikerlehre machen, die Beschwerdeführerin deutete die Versuche von XXXX , KAMILLA zu helfen, ihre Neigungen und Interessen zu finden, dahingehend um, dass KAMILLA schlecht in der Schule sei, weil ihr XXXX sage, sie müsse ja keine Matura machen. Eine gedeihliche Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin zum Wohle der Kinder ist daraus – dem Bericht der XXXX folgend – nicht zu entnehmen.

Das Vorbringen in der Stellungahme vom 21.06.2021, die Beschwerdeführerin habe sich zuletzt 2019 vom Kindsvater getrennt, sohin 2019 eine Beziehung mit ihm unterhalte und dadurch den tschetschenischen Ehrenkodex verletzt, trifft nicht zu: Es wiederspricht der Aussage des Kindsvaters und der Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 und 26.01.2021 und findet keine Deckung im Obsorgeakt. Vielmehr gab der Kindsvater an, die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Einreise nach Österreich als Zweitfrau zu ihm zurückkehren wollen, während die Beschwerdeführerin angegeben hatte, der Kindsvater habe sie 2019 gefragt, ob sie nicht wieder seine Gattin werden wolle. Auf Grund der widersprüchlichen Angaben und der Aktenwidrigkeit kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin und der Kindsvater 2019 wieder eine Beziehung miteinander hatten.

Dass die Beschwerdeführerin nicht, wie die Stellungnahme vom 21.06.2021 vorgebracht, einer Verfolgung durch den Kindsvater ausgesetzt ist, weil sie die eingeschränkte Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters im Hinblick auf seinen einzigen Sohn aufzeigte und sich gegen den Kindsvater stellte, steht fest, weil den Berichten der XXXX nicht entnommen werden kann, dass sie sich gegen den Kindsvater stellte und die eingeschränkte Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters bereits durch das Gutachten 2015 aufgezeigt wurde, wobei sich die Beschwerdeführerin dem Gutachtensverfahren entzogen hatte.

Dass die Beschwerdeführerin in Österreich keiner Gefährdung ausgesetzt war und ist, steht auf Grund der Aussage des BVT in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021 fest. Damit, dass die Beschwerdeführerin keiner Verfolgung durch den Kindsvater ausgesetzt ist, steht auch in Einklang, dass sie in Österreich diesbezüglich noch nie einen Sachverhalt zur Anzeige brachte, und auch den Obsorgeakten diesbezüglich kein glaubhaftes Vorbringen zu entnehmen ist. Während die Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Asylverfahren und im Obsorgeverfahren vorbrachte, 2014/2015 vom Kindsvater verfolgt worden zu sein, gab die Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 auf den Vorhalt, wie der Kindsvater sie per WHATSAPP bedrohen habe können, wenn sie für ihre Familie nicht erreichbar gewesen sei, und ob es über WHATSAPP oder SMS gewesen sei, da ihre Aussagen widersprüchlich gewesen seien, an, dass sie das nicht wisse und sich nicht daran erinnere. Dies ist nicht glaubhaft: Hätte der Kindsvater sie 2014/2015 so bedroht, dass sie sich entschlossen hätte, die Kinder zurückzulassen und in die TÜRKEI zu reisen, wäre davon auszugehen, dass sie sich daran erinnern kann.

Ebenso wenig trifft das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu, der Kindsvater habe LAMARA gedroht, weil diese in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021 eine für ihn nachteilige Aussage machte, weil dies unmittelbar vor dem Sicherheitsdienst des Gerichts stattfand, der in Vorbereitung der Verhandlung beauftragt wurde, den Wartebereich vor dem Verhandlungssaal im Auge zu behalten, wobei die Beteiligten unmittelbar vor den Sicherheitsmitarbeitern des Gerichts warteten. Es ist ausgeschlossen, dass diesen eine Drohung gegenüber einer Minderjährigen nicht aufgefallen wäre. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass es dort Streit zwischen LAMARA und ihrem Vater gegeben habe, während LAMARA nur angab, ihr Vater habe sie wütend angeschaut und habe ihr gesagt, dass das von ihr Vorgebrachte nie passiert sei und sie sich da etwas ausgedacht habe. Ihr Vorbringen ist im Gegensatz zu dem der Beschwerdeführerin glaubhaft.

15. Kindeswohl von LAMARA, KAMILLA, LARITA und MAXIMILIAN und Auswirkungen der Abschiebung der Beschwerdeführerin aus Österreich auf die Kinder

Die Feststellungen zur Auswirkung der Ausreise der Beschwerdeführerin auf die Kinder und zum Kindeswohl von SULEIMAN gründen auf dem Gutachten 2021 und der nachfolgenden Berichte der XXXX und von XXXX .

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung am 21.01.2022, SULEIMAN sei sehr an seine Schwestern gewöhnt, widerspricht, dass sie keine gemeinsame Sprache haben, wie auf Grund der Mitteilung der XXXX feststeht: Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin sprechen miteinander russisch, der Beschwerdeführer kann nicht Deutsch, die übrigen Kinder sprechen TSCHETSCHENISCH. Fest steht jedoch auf Grund der Aussagen der Kinder, dass v.a. KAMILLA und LARITA auf den Beschwerdeführer aufpassen.

Die Feststellungen zur schwachen Verbindung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer gründen auf dem Bericht der XXXX . Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung am 21.02.2022 und in der Stellungnahme vom 09.07.2021, sie habe bei der Interaktionsbeobachtung nur nicht gewusst, ob sie das nächste Zimmer betreten dürfe, um den Beschwerdeführer zurückzuholen, verfängt nicht, weil nicht glaubhaft ist, dass sie diesfalls nicht einfach gefragt hätte, ob sie in das Zimmer hineingehen darf. Nicht glaubhaft ist, dass sie, als ihr der Beschwerdeführer abgenommen wurde, das Fenster bei der XXXX nur öffnete, um Luft zu bekommen; das Gericht folgt dem Bericht der XXXX , es waren ausgebildete Sozialtherapeuten anwesend.

Soweit die Stellungnahme vom 21.06.2022 vorbringt, die Fremdunterbringung der Kinder sei nicht die bessere Wahl, weil sie das Grundrecht nach Art. 24 Abs. 3 GRC auf persönliche Kontakte zu beiden Elternteilen verletzen und nach Abs. 2.I.c bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss, tut sie keinen Mangel des Gutachtens dar, verwechselt aber, dass das Kindeswohl das Wohl der Kinder und nicht die Interessen der Eltern schützt, weil die Fremdunterbringung nur verfügt werden kann, wenn das Wohl der Kinder in der Obhut ihrer Eltern akut und erheblich gefährdet ist.

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 21.06.2021 ist das Gutachten nicht widersprüchlich, weil es einerseits feststellt, dass die Töchter der Beschwerdeführerin freundschaftlich verbunden sind, und andererseits, dass kein tiefergehendes Vertrauen der Töchter zu ihr vorhanden ist: Die Beziehung findet vorwiegend auf der Ebene von gemeinsamen Gesprächen statt, in denen u.a. Pläne für die Zukunft geschmiedet und Ideen und Wünsche besprochen werden, ohne dass die Beschwerdeführerin ihren Töchtern jedoch eine konkrete Unterstützung und/oder ausreichend erzieherische Anleitung im Alltag gegeben hätte. Dadurch, dass der Vater zu ebensolchen Gesprächen überhaupt nicht in der Lage ist und sich auch in der Vergangenheit nie als Gesprächspartner anbot, konnte die Mutter hier eine wichtige Lücke füllen und sich gleichsam als „Freundin“ ihrer Töchter etablieren. Trotz der freundschaftlichen Verbundenheit zwischen der Beschwerdeführerin und Töchtern ist jedoch kein tiefergehendes Vertrauen vorhanden. So können sich die Mädchen der Beschwerdeführerin gegenüber nicht wirklich öffnen, behalten ihre tatsächlichen Sorgen und Nöte weiterhin bei sich und suchen bei dieser auch keine Hilfe. Es besteht bei ihnen eine tiefgehende Beziehungsverunsicherung, die angesichts der vorhandenen Beziehungs- und Bindungsgeschichte auch nicht weiter verwundert (so verschwand die Mutter im Kindergarten – bzw. Volksschulalter völlig unerwartet und für viele Jahre aus dem Leben ihrer Kinder, was naturgemäß einen tiefen Vertrauensbruch darstellen musste). Die beschriebene Verbundenheit scheint somit weniger einer tatsächlichen Nähe zu entspringen, als vielmehr Wünsche und Sehnsüchte der Mädchen (z.B. endlich eine Mutter zu haben, endlich mit jemandem reden zu können) widerzuspiegeln, was diese in der Begutachtung auch klar äußerten. V.a. die beiden älteren Mädchen scheinen mit der Beschwerdeführerin auch die Hoffnung auf ein neues, besseres und weniger einengendes Leben zu verknüpfen; beide gaben beispielsweise an, gerne reisen und frei bzw. unabhängig leben zu wollen. Diese Hoffnungen der Mädchen werden von der Beschwerdeführerin auch stark genährt, z.B. dadurch, dass gemeinsamen Plänen für die Zukunft (Reisen usw.) große Aufmerksamkeit gewidmet wird. Dabei sind sie (noch) nicht ausreichend in der Lage zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin an den bestehenden Problemen selbst einen hohen Anteil hat und die Beziehung zu dieser auch nicht über die erforderliche Stabilität verfügt, um ihnen den nötigen emotionalen Halt zu geben.

Weiters führt die Stellungnahme vom 21.06.2021 aus, das Gutachten bewerte nicht ausreichend, dass KAMILLA mit der Beschwerdeführerin mitgehen wolle und sich auch aus Gram über ihre Abwesenheit der Beschwerdeführerin „geritzt“ habe und sich jetzt – bei der Beschwerdeführerin lebend – nicht mehr selbst verletze. Dieser Vorwurf trifft ausweislich des Gutachtens nicht zu: Dieses führt aus, dass KAMILLA als einzige die Beschwerdeführerin im Falle ihres neuerlichen Fortgehens begleiten möchte. Sie hat in ihrem derzeitigen Leben insgesamt wenig Halt und Orientierung, kann keine klare Perspektive für sich erkennen (dies beispielsweise auch in schulischer /beruflicher Hinsicht), was die Hoffnung nährt, dass all dies an einem anderen Ort womöglich leichter gefunden werden könnte. Die Möglichkeit, die Beschwerdeführerin bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung in ein anderes Land zu begleiten, wäre im Erleben KAMILLAS somit gleichsam die Chance, sich von allen Problemen zu befreien, würde somit aus psychologischer Sicht eine Art „Flucht“ darstellen. KAMILLAS psychische Symptomatik hat sich in den letzten Jahren entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme immer weiter verstärkt, obwohl sie fast ausschließlich bei der Beschwerdeführerin lebte.

Soweit die Stellungnahme ausführt, dass die Worte der Kinder in der Begutachtung von Bedeutung seien – KAMILLA habe angegeben, dass es schrecklich für sie wäre, wenn die Beschwerdeführerin nicht in Österreich bleiben könne, beim Vater würde sie früh heiraten müssen – und dass die psychische Verfassung von LAMARA in der Schule heuer stabil wirke, verkennt die Stellungnahme, dass das Gutachten kein Protokoll eines Interviews darstellt, sondern eine psychologische, wissenschaftliche Befundung auf Grund der Aussagen der Kinder und der Kindseltern, der Stellungnahmen der Schulen und der XXXX , vor allem aber auch auf Grundlage psychologischer Testungen. Das Gutachten stellt ohnedies fest, dass KAMILLA mit der Mutter auch die Hoffnung auf ein besseres und symptomfreies Leben verbindet, mit dieser gleichsam vor ihren aktuellen Problemen „flüchten“ will und daher anzunehmen ist, dass sie von einer Abschiebung der Mutter wohl am stärksten betroffen wäre. Dafür, dass KAMILLA früh heiraten müsste, wenn die Beschwerdeführerin ausreisen würde, gibt es keinen Anhaltspunkt, vielmehr steht auf Grund des Gutachtens fest, dass die Eltern – die Beschwerdeführerin und der Kindsvater – hohen Druck auf die Kinder ausüben, gut in der Schule zu sein und ins XXXX zu gehen, aber keine Unterstützung dazu anbieten, was die Kinder überfordert. Dass LAMARA im Schuljahr 2020/2021 stabiler wirkte als im Schuljahr 2019/2020 entspricht der Mitteilung der Schule von LAMARA, allerdings ist nicht ersichtlich, was die Stellungnahme daraus abzuleiten sucht, da die Beschwerdeführerin seit dem Schuljahr 2018/2019 in Österreich ist und LAMARA mehrheitlich beim Kindsvater lebt; dass die Beschwerdeführerin ihrem Vorbringen zufolge LAMARA aufträgt, mit MAXIMILIAN zu lernen, dient jedenfalls weder ihrem Wohl, noch ihrem Schulerfolg.

Weiters bringt die Stellungnahme vom 21.06.2021 vor, dass das Gutachten betreffend MAXIMILIAN falsch sei: Gerade er würde objektiv am stärksten von einem neuerlichen Weggehen der Beschwerdeführerin betroffen sein, die ihm die erforderlichen Grenzen aufzeige, ihn vom Computer weghole und sich darum kümmere, dass eine der älteren Schwestern mit ihm lerne. Es sei falsch, dass die Beschwerdeführerin MAXIMILIAN vernachlässige. Allerdings steht fest, dass die Schule von MAXIMILIAN weder den Kindsvater noch die Beschwerdeführerin erreichen konnte, MAXIMILIAN seit der zweiten Klasse Volksschule – sohin dem Schuljahr 2018/2019, als die Beschwerdeführerin bereits in Österreich war, ausweislich der Schulmitteilungen völlig auf sich allein gestellt ist, die Beschwerdeführerin gab ihm in den vergangenen Jahren kaum konkrete Unterstützung oder erzieherische Anleitung, wie auf Grund des Gutachtens feststeht, MAXIMILIAN fühlt sich von ihr wenig geliebt und wertgeschätzt, wie auf Grund des Gutachtens feststeht, übernahm bei der Betreuung der Kinder bislang kaum Verantwortung und vernachlässigte MAXIMILIAN.

Dass die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen wie auch der Kindsvater weiterhin keinen Einblick in ihre Angelegenheiten wünschen und daher in dem Kindeswohl abträglicher Weise die Arbeit der dafür zuständigen Stellen behindern, ist bereits am Umstand ersichtlich, dass nicht einmal zur Frage, ob der Bruder der Beschwerdeführerin mit den Beschwerdeführern, den Eltern der Beschwerdeführerin und KAMILLA in der gemeinsamen Wohnung lebte, Einvernehmen erzielt werden konnte: Während KAMILLA am gegenüber dem Bezirksgericht XXXX am 19.06.2019 angab, ihr Onkel wohne mit ihnen bei den Großeltern mütterlicherseits, gab die Beschwerdeführerin am 21.06.2019 an, ihr Bruder wohne nicht bei ihnen.

17. Aktuelle Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin

Die Feststellungen zum Lebensgefährten gründen auf den Registerauszügen, seinem Asylbescheid, dem bezughabenen Amtsvermerk und seinen Einvernahmeprotokollen aus dem Asylverfahren. Aus diesen ergibt sich auch, dass er 2004 standesamtlich XXXX heiratete und sich vor der Ausreise nach tschetschenischen Gebräuchen scheiden ließ. Da er Gegenteiliges nicht vorbrachte, kann nicht festgestellt werden, dass er jemals standesamtlich von XXXX geschieden wurde, auch wenn er im Strafverfahren 2019 angab, ledig zu sein. Es kann nicht festgestellt werden, wer die Mutter seines Sohnes ALVI, geboren 2004 in KURSHALOJ, ist, da er im Asylverfahren 2005 angegeben hatte, mit XXXX verheiratet gewesen zu sein, aber keine Kinder mit ihr gehabt zu haben; dass XXXX nicht seine Mutter, sondern seine Pflegemutter ist, steht auf Grund ihres Aberkennungsbescheides fest.

Dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrem Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung am 21.01.2022 nicht die einzige Ehefrau des Lebensgefährten (nach tschetschenischem Ritus) ist, steht entgegen ihrer Aussage auch auf Grund der Aussage des Kindsvaters fest, die mit dem Akt in Einklang steht: Das Auto, das in der der Verurteilung vom Lebensgefährten 2019 zugrunde liegenden Straftat involviert war, ist auf seine nach tschetschenischen Gebräuchen angetraute Gattin XXXX zugelassen, an ihrer aktuellen Adresse, an der er nie gemeldet war. Im NOVEMBER 2020 brachte sie ein Kind zur Welt, AMIR, dessen Vater der Lebensgefährte ist. Dass dieser an seiner letzten Meldeadresse, an der nun sein volljähriger Sohn ALVI lebt, tatsächlich wohnte, kann nicht festgestellt werden, im Strafverfahren keine einzige Zustellung an diese Adresse glückte. Dass er Russisch spricht, steht auf Grund der Niederschrift der Hauptverhandlung fest. Der Name, auf den seine E-Mail-Adresse lautet, steht auf Grund der Berufung an das OLG WIEN fest. Dass er nunmehr eine Gemeindewohnung in XXXX hat, steht auf Grund des ZMR-Auszuges fest.

Dass die Beschwerdeführerin seit 2020 nach tschetschenischen Gebräuchen mit dem Lebensgefährten verheiratet ist, steht auf Grund ihrer Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 in Übereinstimmung mit dem Rekurs des Kindsvaters an das Landesgericht WIEN fest. Dass er über ihren Aufenthaltsstatus in Kenntnis war, als sie die Beziehung eingingen, steht auf Grund der Aussage der Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 fest.

Dass die Beschwerdeführerin die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten verschleiert, steht fest, weil sie in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021 angab, sie sei nicht mit ihm verheiratet, sie lebe nicht mit ihm, sie sei auch nicht nach muslimischem Ritus mit ihm verheiratet, während sie in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 noch angegeben hatte, dass sie eine neue Beziehung habe, aber nicht mit ihm zusammenlebe, noch nicht; er kenne ihren Aufenthaltsstatus, nach muslimischem Status seien sie verheiratet. In der Begutachtung 2021 gab sie entgegen ihrer Aussage am 05.01.2021 erneut an, dass es nicht stimme, dass sie verheiratet sei, sie habe eine Beziehung, treffe sich mit dem Mann und gehe mit ihm aus, übernachte auch bei ihm, aber heiraten und zusammenziehen wolle sie nicht, in der hg. mündlichen Verhandlung am 21.01.2022, sie sei erst seit 3-4 Wochen nach tschetschenischen Gebräuchen mit ihm verheiratet; dies ist aber ausgeschlossen, wenn sie bereits am 05.01.2021 mit ihm verheiratet war. Dass der Lebensgefährte den Kindern der Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021 bereits bekannt war, auch wenn sie nichts zu ihm sagen wollten, steht mit der Aussage der Beschwerdeführerin am 05.01.2021, sie sei mit ihm verheiratet, in Einklang. Plausibel ist diese Vorgangsweise der Beschwerdeführerin nur, weil sie verschleiern will, dass sie die Zweitfrau ist vor dem Hintergrund, dass aktenkundig ist, dass der Lebensgefährte Ende 2020 ein Kind mit seiner Gattin nach muslimischem Ritus XXXX bekam, sie ihn ihrem Vorbringen zufolge aber ein halbes Jahr vorher kennenlernte. Seltsam ist an dieser Stelle im Übrigen ihr Versprecher, in der hg. mündlichen Verhandlung am 21.01.2022, wo sie den Lebensgefährte ADASHEV nannte.

Dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte getrennte Wohnsitze haben, steht auf Grund ihrer Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021 fest, die mit den unterschiedlichen Meldeadressen in Einklang steht; dass der Lebensgefährte nicht bei ihren Eltern in der XXXX lebt, steht auf Grund ihrer Aussagen fest.

Dass die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keiner Verfolgung wegen ihrer Beziehung zum Lebensgefährten ausgesetzt sein werden, steht fest, weil er den Asylstatus selbst wegen der Verfolgung seines Vaters erhielt; er selbst brachte auch Blutrache vor, allerdings leben seine drei Onkel unbehelligt weiterhin im Herkunftsstaat. Er selbst gab an, nie Kämpfer gewesen zu sein oder eine Gruppierung unterstützt zu haben und der Mutter seiner Kinder, XXXX , und den unbescholtenen Kindern, die ausweislich des Aberkennungsbescheid von XXXX alle russische Reisepässe haben, wurde der Status von Asylberechtigten aberkannt, weil sie auf Familienbesuche in den Herkunftsstaat fuhren, zuletzt 2019. Dabei waren sie keiner Verfolgung ausgesetzt. Daher kann auch keine Gefährdung der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat abgeleitet werden. Die Beschwerdeführerin brachte auch keine aktuellen Gründe vor, auf Grund derer sie seinetwegen einer Verfolgung ausgesetzt sein sollte.

Der Kindsvater gab gegenüber der XXXX an, dass die Beschwerdeführerin nunmehr Zweitfrau eines radikalen Mannes ist. Dafür bieten seine strafgerichtlichen Verurteilungen ausweislich des Strafregisterauszuges und des Strafaktes jedoch keine Anhaltspunkte und er ist auch dem Verfassungsschutz in diesem Zusammenhang nicht bekannt, wie auf Grund der Stellungnahme des DNS feststeht.

Die Feststellungen zu XXXX gründen auf dem Aberkennungsbescheid und den Registerauszügen, ebenso die Feststellungen zu ihren Kindern.

18. Aktuelle Situation der Beschwerdeführer in Österreich

Die Feststellungen zur Coronaerkrankung der Beschwerdeführerin gründen auf ihren Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021. Dass sie vor der Ausreise 2014 Stimmungsschwankungen hatte, steht auf Grund der Aussage der Beschwerdeführerin fest, die sich mit den Aussagen ihres Vaters und ihrer Brüder deckt. Widersprüchlich sind ihre Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021, sie sei in psychologischer Behandlung gewesen, und im Gutachten 2021, sie habe zur Psychologin gehen wollen. Das sie jedenfalls seit 2014 keine psychologische oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nimmt, steht auf Grund ihrer Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021 fest. Die Feststellungen zum entfernten Blasentumor gründen auf ihrer Aussage in der Begutachtung 2021, während die Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung am 21.01.2022 angab, es habe sich im letzten Jahr in gesundheitlicher Hinsicht nichts Besonderes getan. Jedenfalls steht auf Grund dieser Aussage fest, dass die Beschwerdeführerin keiner Behandlung bedarf.

Dass der Beschwerdeführer gesund ist, steht auch auf Grund der Aussage der Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung am 21.01.2022 fest.

Die Feststellungen zum Versandhandel, den die Beschwerdeführerin an ihrer Adresse betreibt, gründen auf XXXX Dass die Beschwerdeführerin dafür keine Sozialversicherungsbeiträge leistet, steht auf Grund des SVA-Auszuges fest.

Dass die Beschwerdeführer in Österreich von der Mutter der Beschwerdeführerin finanziell unterstützt werden, steht auf Grund ihrer Angaben am 04.02.2019 fest; auf Grund dessen, dass ihre Mutter nur über eine Invaliditätspension verfügt, kann jedoch nicht festgestellt werden, wovon die Beschwerdeführer ihren Lebensunterhalt bestreiten. Entgegen dem Vorbringen vom 11.02.2019 leben die Beschwerdeführer in Österreich nicht im Untergrund, sondern an der Adresse der Eltern der Beschwerdeführerin, sind gemeldet, beziehen staatliche Leistungen, die Beschwerdeführerin hat sogar ein Versandunternehmen angemeldet, das im Internet mit ihrer Meldeadresse aufscheint.

Dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus Österreich AMS-Kurse besuchte, steht auf Grund der Aussage ihres Vaters gegenüber dem LVT fest, das B1-Sprachzertifikat legte sie dem Bundesamt vor. Dass sie 2020 einen Nähkurs an der Modeakademie in WIEN machte und nicht Mitglied in einem Verein oder ehrenamtlich tätig ist, steht auf Grund der Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 fest.

Der Kindergartenbesuch des Beschwerdeführers steht auf Grund der Mitteilung der XXXX fest. Dass der Beschwerdeführer mittlerweile DEUTSCH spricht, steht auf Grund der Aussage der Beschwerdeführerin fest und mit dem Umstand in Einklang, dass er in den Kindergarten geht.

19. Aktuelle Beziehungen der Beschwerdeführer zur Russischen Föderation

Dass die Beschwerdeführerin aus Österreich mit der RUSSISCHEN FÖDERATION Kontakt hält, steht auf Grund ihrer Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 fest (in der Einvernahme am 04.02.2019 gab sie dies nur betreffend ihre Lieblingstante XXXX an; in dieser machte sie jedoch unzutreffende Angaben zu ihren Angehörigen in der RUSSISCHEN FÖDERATION). Dass ihr ihre Sachen und ihre Dokumente nachgeschickt wurden, steht auf Grund ihrer Aussage vor dem BVT am 03.10.2018 fest und dem Umstand, dass sie davor angab, die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers und der USB-Stick (SD-Karte) von IBRAHIM ADASHEV seien in der RUSSISCHEN FÖDERATION, in Einklang. Dass ihr ihre Dokumente von ihrer Tante nach Österreich geschickt wurden, gab sie in der hg. mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 auch selbst an, weiters ihre Kleidung „und so weiter“.

Dass die Familie ihrer Cousine XXXX weiterhin in der RUSSISCHEN FÖDERATION lebt, steht auf Grund ihrer Aussage am 01.09.2014 fest.

Dass der Kindsvater in TSCHETSCHENIEN zwei Häuser baute, was dort günstig sei, gaben dessen Kinder gegenüber der XXXX an (Stellungnahme vom 04.05.2015) und ist auf Grund von dessen Geschäftstätigkeit und Reisetätigkeit sowie dem Umstand, dass er Familie im Herkunftsstaat hat, glaubhaft und deckt sich auch mit der Aussage der Beschwerdeführerin, der Kindsvater habe sich in RUSSLAND bzw. in TSCHETSCHENIEN viel aufgebaut, am 12.05.2015 gegenüber dem Bezirksgericht XXXX . Die Aussage des Kindsvaters vor dem Bezirksgericht XXXX am 09.06.2015, er habe niemanden in TSCHETSCHENIEN, war hingegen bereits vor dem Hintergrund, dass seine Familie in TSCHETSCHENIEN lebt, nicht glaubhaft.

Dass die Beschwerdeführerin eine Wohnung in TSCHETSCHENIEN gekauft hat, steht auf Grund der Aussage des Kindsvaters fest und ist plausibel, da die Beschwerdeführerin für den FSB und die TSCHETSCHENISCHE Behörde arbeitete und letztere ausweislich der Aussage des LVT ihre Informanten gut bezahlt.

Dass der Kindsvater und seine Kinder in der RUSSISCHEN FÖDERATION aktuell keiner Verfolgung ausgesetzt sind, steht auf Grund seiner Aussage vor dem BEZIRKSGERICHT XXXX vom 09.06.2015 fest, wonach er und die Kinder auch wieder nach MOSKAU fliegen können, wenn sie die österreichische Staatsbürgerschaft bekommen, und auf Grund der Aussage des Kindsvaters in der hg. mündlichen Verhandlung am 26.01.2021, und weil sie in ihrer Kindheit in den Sommerferien in TSCHETSCHENIEN waren, ohne einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein und weil ihre Eltern dort keiner Verfolgung ausgesetzt sind. Daher steht auch fest, dass sie die Beschwerdeführer, auch in der RUSSISCHEN FÖDERATION, besuchen können. Dass die Beschwerdeführer auch bei den Tanten der Beschwerdeführerin leben können, steht fest, weil die Beschwerdeführerin vorbrachte, bei ihren bisherigen Aufenthalten in der RUSSISCHEN FÖDERATION dort gelebt zu haben und nichts vorbrachte, was sich diesbezüglich änderte. Dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt – so er nicht vom FSB oder der tschetschenischen Behörde bestritten wird, für die die Beschwerdeführerin weiterhin tätig ist – und den des Beschwerdeführers durch Erwerbsarbeit sichern kann, steht fest, weil sie die Landessprachen russisch und tschetschenisch spricht, die Grundschule abgeschlossen hat und mit ihren Tanten einen Textilhandel betreibt. Zudem kann sie wie bisher die Unterstützung ihrer Familie in Anspruch nehmen, ebenso staatliche Leistungen wie das Kindergeld. Den Beschwerdeführern droht daher in der RUSSISCHEN FÖDERATION keine Notlage, dies auch nicht in Anbetracht der Sanktionen, da ausweislich der Medienberichterstattung ersichtlich ist, dass die Grundversorgung der Bevölkerung trotz Wirtschaftsrückgang, Angebotsminimierung und Preissteigerungen weiterhin gesichert ist (https://www.focus.de/finanzen/news/konjunktur/wo-die-strafen-wirken-und-wo-nicht-wirtschaft-schwach-rubel-stark-10-auswirkungen-der-sanktionen-auf-russland_id_116825627.html ; https://www.swp-berlin.org/publikation/wirtschaftssanktionen-gegen-russland-internationale-perspektiven-und-globale-auswirkungen#publication-article-59 ; https://www.derstandard.at/story/2000138453355/russlands-wirtschaft-haelt-den-sanktionen-stand-aber-arme-trifft-es ).

Dass der Beschwerdeführer in der RUSSISCHEN FÖDERATION Zugang zu Kindergarten und Grundschule hat, steht auf Grund der Länderberichte fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

1. Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde bringt vor, dass die Beschwerde als nicht zulässig zurückzuweisen sei, weil der Aberkennungsbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei und der Beschwerdeführerin infolge dessen nach wie vor der Status der Asylberechtigten zukomme.

Dieses Vorbringen verfängt nicht, weil sich die vorliegende Beschwerde nicht gegen den Bescheid wendet, mit dem der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten aberkannt wurde, sondern gegen den Bescheid, mit dem ihr Antrag auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen wurde; diesbezüglich wurde kein Zustellmangel behauptet und auch von Amts wegen ist keiner ersichtlich. Es liegt sohin ein tauglicher Beschwerdegegenstand vor.

Von Amts wegen sind auch keine Gründe ersichtlich, auf Grund derer die vorliegende Beschwerde unzulässig wäre, weil die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert ist, die Formvorschriften des § 9 VwGVG eingehalten wurden und die Beschwerde fristgerecht erhoben wurde; Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Die Beschwerde ist daher zulässig.

Im Übrigen widerspricht das Vorbringen zur Unzulässigkeit der Beschwerde auch deren Intention: Wäre die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, würde dies bedeuten, dass die gegen die Beschwerdeführerin erlassene Rückkehrentscheidung in Rechtskraft erwachsen wäre, obwohl die Beschwerde davon ausgeht, dass der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zukäme.

2. Zuständigkeit des Bundesamtes zur Erlassung des angefochtenen Bescheides

1. Die Beschwerde bringt betreffend die Zustellung des Bescheides vom 23.02.2017, mit dem ihr das Bundesamt den Status der Asylberechtigten aberkannte, vor, dass zu einer ordnungsgemäßen Zustellung gehöre, dass die Behörde alles ihr Mögliche unternehme, um die Partei selbst zu verständigen. Gegenständlich hätte die Behörde auf Grund ihres bekannten Aufenthalts in XXXX und ihrer Kontaktierbarkeit per E-Mail den Bescheid an sie elektronisch oder durch unmittelbare Ausfolgung an der ÖB MOSKAU oder am GK ISTANBUL gemäß § 24 ZustellG durch unmittelbare Ausfolgung zustellen müssen. Zur Zustellung hätte die Behörde sie mit einem formlosen E-Mail einladen können und müssen. Verfahrensbehauptung ist, dass ihr per E-Mail hätte zugestellt werden können oder dass sie per E-Mail hätte eingeladen werden können, den Bescheid bei einer Vertretungsbehörde in RUSSLAND oder in der TÜRKEI in Empfang zu nehmen, sodass der Bescheid vom 23.02.2017 nicht an den Abwesenheitskurator zugestellt hätte werden dürfen, weil das Bundesamt verpflichtet gewesen sei, ihre Abgabestelle festzustellen und ein Abwesenheitskurator nicht grundlos bestellt werden dürfe. Mangels eines zugestellten Aberkennungsbescheides bestehe ihr Asylschutz noch und der angefochtene Bescheid sei ersatzlos zu beheben.

2. Das Bundesamt ist zutreffend nicht nach § 8 Abs. 2 ZustG vorgegangen, weil es während des Aberkennungsverfahrens zu keiner Änderung der Abgabestelle der Beschwerdeführerin kam (vgl. VwGH 19.02.2003, 2002/08/0207; 26.06.1995, 95/20/0129).

Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, gemäß § 25 Abs. 1 ZustG durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.

Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen schutzberechtigten Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde gemäß § 11 AVG, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109 JN) veranlassen.

Auf Grund der Wichtigkeit der Angelegenheit – der Aberkennung des Asylstatus – hat das Bundesamt zutreffend die Bestellung eines Abwesenheitskurators beim Bezirksgericht XXXX angeregt:

Für Personen, an welche die Zustellung wegen Unbekanntheit des Aufenthaltes nur durch öffentliche Bekanntmachung geschehen könnte (§ 25 ZustG), hat das Gericht gemäß § 116 ZPO auf Antrag oder von Amts wegen einen Kurator zu bestellen, wenn diese Personen infolge der an sie zu bewirkenden Zustellung zur Wahrung ihrer Rechte eine Prozesshandlung vorzunehmen hätten und insbesondere, wenn das zuzustellende Schriftstück eine Ladung derselben enthält.

Auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird der Umstand, dass der Bescheid, mit dem ihr der Asylstatus aberkannt und eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen wurde, dem Abwesenheitskurator zugestellt wurde und kein Rechtsmittel dagegen erhoben wurde und dass der Beschluss, mit dem der Abwesenheitskurator bestellt wurde, zugestellt wurde und kein Rechtsmittel dagegen erhoben wurde. Sowohl die Bestellung des Abwesenheitskurators als auch die Aberkennung des Asylstatus sind daher in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde geht vielmehr davon aus, dass die Rechtskraft nur formell eingetreten und die Kuratorenbestellung nichtig gewesen ist.

3. Mit dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei für das Bundesamt über E-Mail kontaktierbar gewesen, verkennt die Beschwerde – bereits ungeachtet des Umstandes, dass die ÖB MOSKAU dem Bundesamt die E-Mailadresse der Beschwerdeführerin nicht mitteilte, diese nicht auf ihren Namen lautete, sondern den ihrer Tochter, und dass sie auf das E-Mail der ÖB MOSKAU an diese Adresse nicht antwortete – dass es sich bei der „Abwesenheit“ iSd § 116 ZPO um die Unbekanntheit des Aufenthaltes handelt; dabei steht die faktische Zustellmöglichkeit im Vordergrund, in erster Linie die fehlende Abgabestelle. Der Aufenthalt iSd § 116 ZPO ist daher im Allgemeinen nur bei Vorliegen einer Abgabestelle bekannt, nicht ausreichend ist eine aufrechte Meldung nach dem Melderecht, eine aufrechte Meldung als versicherungspflichtig, eine Telefon-, Handy- oder Fax-Nummer oder eine Internet- bzw. eine E-Mail-Adresse (Stumvoll in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze, ZPO § 116 Rz 9).

Auch wenn eine E-Mail-Adresse eine elektronische Zustelladresse iS § 2 Z 5 ZustG ist, ist sie nämlich keine Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG; eine Zustellung an eine E-Mail-Adresse stellt gemäß § 37 Abs. 1 ZustG eine Zustellung ohne Zustellnachweis dar (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/06/0144), elektronische Zustellungen mit Zustellnachweis sind gemäß § 28 Abs. 4 ZustG ausschließlich durch Zustellsysteme gemäß Abs. 3 Z 1 und 3 sowie im Fall des § 37a zweiter Satz leg.cit. zulässig.

Die Beschwerdeführerin hatte kein solches Zustellsystem; dies hatte sie auch nie behauptet. Sie war daher in Ermangelung einer Abgabestelle abwesend iSd § 116 ZPO.

4. Die Kenntnis einer E-Mailadresse stellt jedoch einen Anhaltspunkt für Erhebungen dar (LGZ WIEN EF Slg. 140.059 [2013]): Erfolgt eine Kuratorbestellung ohne zumutbare Erhebungen und kommt es in der Folge zu einer Kuratorbestellung, ohne dass deren Voraussetzungen tatsächlich vorgelegen sind, ist nach der ständigen Rechtsprechung auch die nach dem Akt rechtskräftige Kuratorbestellung nichtig (Stumvoll in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze, ZPO § 116 Rz 18, 33 ff.).

Das Vorbringen, das Bundesamt habe dem Gericht nicht ausreichend Informationen betreffend die Beschwerdeführerin übermittelt und selbst zu wenig Erhebungen getätigt, übersieht, dass die Bestellung des Kurators vom Bezirksgericht von Amts wegen erfolgte und das Bundesamt diese gemäß § 11 AVG nur anregen konnte (Stumvoll in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze, ZPO § 116 Rz 1/1, 18).

Die amtswegige Bestellung kann erst erfolgen, wenn – nach zumutbaren Erhebungen bei solchen bekannten oder leicht erreichbaren Personen, von denen anzunehmen ist, dass sie vom Aufenthaltsort des Abwesenden wissen oder über eine Abgabestelle Auskunft geben können – negative Ergebnisse bescheinigt sind. Bestehen geeignete Anhaltspunkte sind auch Erhebungen in Datenbanken nötig (etwa Firmenbuch) (Stumvoll in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze, ZPO § 116 Rz 16). Bei Auslandsösterreichern kann eine Abfrage bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland nötig sein. Es sind aber nicht alle denkbaren Anfragen nötig, so bei bloßen Vermutungen über den Aufenthaltsstaat. Neben der Unbekanntheit einer Abgabestelle muss es daher zusätzlich an Erfolg versprechenden Mitteln fehlen, eine neue Abgabestelle zu erfahren (Stumvoll in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze, ZPO § 116 Rz 13). Zur Nutzung des Internets, aus dem im Einzelfall Anhaltspunkte zum Aufenthalt gewonnen werden können, liegen noch keine höchstgerichtlichen Entscheidungen vor. Für die auf den Einzelfall abgestellte Abgrenzung der nötigen Erhebungsdichte können keine genaueren allgemeinen Regelungen zielführend sein. Zusätzliche Kriterien ergeben sich aber etwa aus der Dauer der Abwesenheit, dem Naheverhältnis des Kuranden zu den Auskunftspersonen oder aus dem Verhalten des Kuranden selbst, der sich etwa unter Verweigerung einer Abgabestelle bei Gericht meldet (Stumvoll in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze, ZPO § 116 Rz 17). Gegenüber Parteien, die sich am Verfahren nicht beteiligen wollen und sich daher der Zustellung durch Verschleierung der tatsächlichen Abgabestelle entziehen, ist daher nur die Kuratorbestellung eine adäquate Lösung. Dies muss auch für Fälle gelten, in denen sich die Partei subjektiv genötigt sieht, sich Gerichtsverfahren aus anderen Gründen als dem Verfahren selbst zu entziehen, etwa bei einer Ausschreibung zur Verhaftung (Stumvoll in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze, ZPO § 116 Rz 11).

Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin auch gar nicht, dass sie keine Abgabestelle in Österreich hatte, sich in der RUSSISCHEN FÖDERATION aufhielt und sich weigerte, der ÖB MINSK bzw. der ÖB MOSKAU die Adresse mitzuteilen, an der sie sich in der RUSSISCHEN FÖDERATION aufhielt.

Auf Grund der von ihr am 20.08.2018 von ihrer auf ihre bis 2016 bestanden habenden Identität lautenden E-Mail-Adresse dem Bundesamt weitergeleiteten E-Mails der ÖB MOSKAU an die von der Beschwerdeführerin erwähnten, auf den Namen ihrer Tochter lautende E-Mail-Adresse übermittelten Information vom 07.03.2017 steht zudem fest, dass die Beschwerdeführerin vom Aberkennungsverfahren – wie wohl nach der Bescheidzustellung, aber innerhalb der Rechtsmittelfrist – Kenntnis hatte. Darüber hinaus wurde sie vom LVT telefonisch über die Aberkennung informiert. Weder wandte sie sich daraufhin an das Bundesamt, noch bestellte sie einen Zustellbevollmächtigten oder Vertreter, noch richtete sie eine elektronische Zustelladresse iSd §§ 36, 37 ZustG ein, bei dem das Abrufen einer zugestellten Entscheidung im Ausland nicht unter § 11 Abs. 1 ZustG fällt (Bumberger/Schmid, ZustG § 11 K 15).

Dem BG XXXX ist daher nicht vorzuwerfen, dass es diesbezüglich keine weiteren Ermittlungen tätigte, dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin sich 2015 dem Verfahren vor demselben Bezirksgericht durch Ausreise entzog, ihr die Entscheidung mittels eines Abwesenheitskurators zugestellt werden musste und sie seither keinen Kontakt zu Behörden und Gerichten in Österreich aufgenommen hatte (vgl. zur Kuratorbestellung bei Verhalten wider Treu und Glauben Stumvoll in Fasching/Konecny, Zustellgesetze ZPO § 116 Rz 53.

5. Das Vorbringen, das Bundesamt hätte ihr den Aberkennungsbescheid an der ÖB MOSKAU oder dem GK ISTANBUL zustellen können, verfängt trotz der § 11 Abs. 1 AVG entsprechenden internationalen Übung, die Zustellung durch fremde Vertretungsbehörden durch Ausfolgung eines Dokuments an den Empfänger in der österreichischen Vertretungsbehörde, der die Zustellung einer Einladung zum Erscheinen in der Vertretungsbehörde vorangeht, zu akzeptieren (Bumberger/Schmid, ZustG § 11 K 47) ungeachtet der Frage, ob die Zustellung von Bescheiden in Asylverfahren an die Botschaft im Herkunftsstaat nicht die Grenzen der diplomatischen Übung überschreitet, schon aus dem Grund nicht, dass der Beschwerdeführerin keine Ladung mit Zustellnachweis per E-Mail zugestellt werden könnte, vor allem aber deshalb nicht, weil das BFA-VG die Vertretungsbehörde im Ausland gemäß § 4 leg.cit nur für die Ausstellung, die Einschränkung des Geltungsbereiches, die Versagung und die Entziehung von Fremdenpässen (§ 88 FPG) und Konventionsreisepässen (§ 94 FPG), ausgenommen die Erstausstellung, sowie die Ausstellung von Rückkehrausweisen für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates (§ 96 FPG) vorsieht, das AsylG 2005 in § 35 leg.cit nur bei Anträgen auf Einreise im Familienverfahren.

Die Zustellung von Aberkennungsbescheiden im Wege der Vertretungsbehörde im Ausland, insbesondere im Herkunftsstaat des Bescheidadressaten, ist daher – im Einklang mit dem Umstand, dass der Adressat des Aberkennungsbescheides bis zu diesem Zeitpunkt asylberechtigt ist – nicht vorgesehen.

3. Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten

3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen gefürchtet hätte (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genüge daher, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setztet positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt ist die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben ist (§ 11 Abs. 1 AsylG 2005).

3.3.2. Aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen machten die Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung in der RUSSISCHEN FÖDERATION glaubhaft:

Die Beschwerdeführerin brachte vor, im Herkunftsstaat drohe ihr Verfolgung durch den Kindsvater, Verfolgung wegen unterstellter Ausreise nach SYRIEN als vermeintliche Wahabitin, Verfolgung durch die Angehörigen getöteter Terroristen in Blutrache, Verfolgung durch die Angehörigen des Beschwerdeführers um ihr den Beschwerdeführer wegzunehmen, und Verfolgung durch den FSB und die tschetschenische Behörde als abgesprungene Spionin.

Aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen treffen diese Verfolgungsbehauptungen nicht zu.

3.3.3. Auch von Amts wegen kann keine konkrete und individuelle Verfolgung der Beschwerdeführer festgestellt werden:

Der Beschwerdeführerin war Asyl nur im Familienverfahren zuerkannt worden, sie war vor 2002 keiner Verfolgung in der RUSSISCHEN FÖDERATION ausgesetzt gewesen; der Status der Asylberechtigten wurde ihr 2017 rechtskräftig aberkannt, weil sie sich unter den Schutz des Herkunftsstaates gestellt hatte. Ihr drohte bisher und auch aktuell keine Verfolgung auf Grund ihrer Beziehung zu ihrem asylberechtigten Vater und dem asylberechtigten Kindsvater; ihre Mutter, ihre Brüder und ihre Kinder waren im Herkunftsstaat keiner Verfolgung ausgesetzt und ihnen kommt der Asylstatus ebenfalls nur im Wege der Erstreckung bzw. des Familienverfahrens zu.

Die Beschwerdeführerin ist wegen der Beziehung zu ihrem aktuellen Lebensgefährten keiner Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer ist als Sohn seines toten Vaters keiner Verfolgung ausgesetzt, weder durch den Staat, noch durch seine Familie, zumal seine Großeltern sich von seinem Vater losgesagt haben und seine Mutter für den FSB und die tschetschenische Behörde arbeitet und er weder vor der Ausreise im JUNI 2018, noch seither in Österreich einer Gefährdung ausgesetzt war, obwohl seine Großeltern mütterlicherseits und väterlicherseits miteinander in Kontakt stehen und sein Onkel in DEUTSCHLAND lebt.

Die Beschwerdeführerin war wegen ihres Flüchtlingsstatus und der Beschwerdeführer wegen der Reise nach Österreich, dem Aufenthalt im Ausland und der Asylantragstellung in GRIECHENLAND und Österreich keiner Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt.

In Ermangelung von den Beschwerdeführern individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale – etwa wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tschetschenen oder zur Religionsgruppe des Islams – unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden „Gruppenverfolgung“ ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014).

Die Beschwerdeführer sind aufgrund der Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit der keiner Verfolgung ausgesetzt:

Es kann auf Grund der Länderberichte keine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen festgestellt werden: Tschetschenen leben überall in der RUSSISCHEN FÖDERATION. Es ist sohin nicht erkennbar, dass Tschetschenen in der RUSSISCHEN FÖDERATION grundsätzlich benachteiligt bzw. Übergriffen ausgesetzt sind. Dies gilt insbesondere für die Beschwerdeführerin, die bereits in Österreich mit der Familie XXXX zusammenarbeitete, die in der RUSSISCHEN FÖDERATION Angehörige im Staatsdienst, bei der Polizei, hat, selbst für den FSB und die tschetschenische Behörde arbeitet und während ihrer Aufenthalte in der RUSSISCHEN FÖDERATION seit 2004 keiner Verfolgung aus diesem Grund ausgesetzt war.

Muslimen droht als Angehörigen der zweitgrößten Glaubensgemeinschaft und einer der traditionellen Hauptreligionen Russlands keine Verfolgung. Aus den Länderberichten geht auch hervor, dass in der RUSSISCHEN FÖDERATION rund 20 Millionen Muslime leben. Lediglich Dschihadisten und radikalere, aus dem Nahen und Mittleren Osten beeinflusste Gruppen drohen strenge Strafen und stehen insbesondere im Nordkaukasus unter scharfer Beobachtung der Behörden. Im Falle der Beschwerdeführerin, die für den FSB und die tschetschenische Behörde Aufklärungsarbeit im dschihadistischen Milieu in der TÜRKEI und in der tschetschenischen Community leistete und leistet, steht fest, dass ihr aus diesem Grund keine Verfolgung droht; gleiches gilt für ihren Sohn, den Beschwerdeführer.

Die Beschwerdeführerin ist im Herkunftsstaat keiner Verfolgung wegen ihres Geschlechts ausgesetzt: Sie hat in der RUSSISCHEN FÖDERATION die Grundschule abgeschlossen, war erwerbstätig, hat eine Wohnung gekauft und ist die allein Obsorgeberechtigte für den Beschwerdeführer, dessen Vater verstorben ist, und lebte zuletzt mit diesem bei ihren Tanten. Auch in Hinblick auf ihre Bekleidung – sie trägt Kopftuch und bedeckt Arme und Beine, trägt aber keinen TSCHADOR – ist sie in der RUSSISCHEN FÖDERATION keinen Einschränkungen unterworfen.

3.3.4. Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Z 3; § 7).

Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten (lit. a), der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat (lit. b), ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten (lit. c) und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat (lit d). Fremder ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 20a AsylG 2005, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

Der Kindsvater ist asylberechtigt, war aber nie Ehegatte der Beschwerdeführerin; gleiches gilt für ihren Lebensgefährten (§ 2 Abs. 1 Z 22 lit. b AsylG 2005). Die Eltern der Beschwerdeführerin sind asylberechtigt, die Beschwerdeführerin aber nicht minderjährig (§ 2 Abs. 1 Z 22 lit. a AsylG 2005). Die Beschwerdeführerin ist allein obsorgeberechtigt für KAMILLA und gemeinsam mit dem Kindsvater obsorgeberechtigt für LARITA und MAXIMILIAN (§ 2 Abs. 1 Z 22 lit. c AsylG 2005).

Die Bestimmungen des Familienverfahrens sind gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 aber nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind: Da die Beschwerdeführerin volljährig ist und KAMILLA, LARITA und MAXIMILIAN der Asylstatus nur im Familienverfahren zukommt, ist der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten auch im Familienverfahren nicht zuzuerkennen.

Da der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten auch im Familienverfahren nicht zukommt, ist dieser Status auch dem Beschwerdeführer nicht im Familienverfahren zuzuerkennen; seine Großeltern und Halbgeschwister sind keine Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, weil die Obsorge für ihn nur seiner Mutter, der Beschwerdeführerin, zukommt.

Den Beschwerdeführern ist daher der Status von Asylberechtigten auch nicht im Familienverfahren zuzuerkennen.

3.3.5. Im Ergebnis ist daher der Ausspruch in Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. abzuweisen.

4. Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten

3.4.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).

Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).

3.4.2. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der RUSSISCHEN FÖDERATION aktuell eine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt ist. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist die Situation in der RUSSISCHEN FÖDERATION auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der RUSSISCHEN FÖDERATION ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

3.4.3. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen (siehe die Begründung zu 3.3.); es bestehen daher keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht ist.

3.4.4. Auf Grund der Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr bzw. Einreise in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt sind, noch das „außergewöhnliche Umstände“ der Rückkehr bzw. Einreise der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen; es steht fest, dass den Beschwerdeführern in der RUSSISCHEN FÖDERATION die notdürftigste Lebensgrundlage nicht fehlt:

Die Beschwerdeführerin absolvierte die Grundschule in der RUSSISCHEN FÖDERATION, bevor sie mit ihrer Familie 2002 nach Österreich ging; sie spricht die Landessprachen RUSSISCH und TSCHETSCHENISCH. Sie kehrte während ihrer Asylberechtigung in Österreich auf Familienbesuche in die RUSSISCHE FÖDERATION zurück und hält von Österreich aus Kontakt v.a. mit ihren Tanten XXXX und XXXX . Sie lebte zwischen 2015 und 2017 immer wieder in der RUSSISCHEN FÖDERATION, in der Teilrepublik TSCHETSCHENIEN wohnte sie bei ihren Tanten, die für ihren Lebensunterhalt aufkamen, besuchte aber auch ihre übrigen Verwandten. 2018 lebten die Beschwerdeführer bis zur Ausreise im JUNI 2018 bei den Tanten der Beschwerdeführerin in TSCHETSCHENIEN, die Beschwerdeführerin bekam auch Sozialleistungen (Kindergeld) für den Beschwerdeführer. Sie arbeitete und arbeitet auch aktuell für den FSB und die TSCHETSCHENISCHE Behörde und hat mit ihren Tanten einen Textilhandel. Sie hat auch eine Wohnung in der RUSSISCHEN FÖDERATION gekauft. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt und den des Beschwerdeführers durch Erwerbsarbeit decken kann, hat sie Zugang zur Krankenversicherung und verfügt über ein familiäres Netz, das sie bei Bedarf unterstützen kann und wird. Den Beschwerdeführern ist es somit möglich, ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse in der RUSSISCHEN FÖDERATION zu befriedigen. Anderes ergibt sich auch nicht auf Grund der Sanktionen gegen die RUSSISCHE FÖDERATION, da die Grundversorgung der Bevölkerung weiterhin gewährleistet ist.

3.4.5. Die Beschwerdeführer sind gesund und bedürfen keiner Behandlung. Im Übrigen ergibt sich aus den Länderberichten, dass die medizinische Versorgung in der RUSSISCHEN FÖDERATION flächendeckend gewährleistet ist. Anderes ergibt sich auch nicht auf Grund der COVID-19-Pandemie, zumal die Beschwerdeführerin genesen ist und die Beschwerdeführer keiner Risikogruppe angehören und in der RUSSISCHEN FÖDERATION Impfungen gegen schwere Verläufe von COVID-19 verfügbar sind.

In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK aber eine ausreichende reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Eine theoretisch mögliche Ansteckung der Beschwerdeführer in der RUSSISCHEN FÖDERATION mit COVID-19 und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf sind daher allenfalls spekulativ. Eine reale und nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK besteht nicht.

Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation der Beschwerdeführer steht in einer Gesamtbetrachtung fest, dass sie im Falle seiner Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION nicht in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen werden, eine Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen keine exzeptionellen Gründe vor, die einer Rückkehr in die Russische Föderation entgegenstehen. Den Beschwerdeführern ist daher eine Rückkehr möglich und auch zumutbar.

Auf Grund der Länderberichte steht auch fest, dass sich die Beschwerdeführer nicht nur in TSCHETSCHENIEN, sondern auch an jedem anderen Ort in der RUSSISCHEN FÖDERATION niederlassen und registrieren lassen können, zB auch in MOSKAU, wo sich die Beschwerdeführerin aufhielt, als sie Anträge an der ÖB und am ITALIENISCHEN Generalkonsulat stellte.

3.4.7. Da irgendein besonderes „real risk“, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK kommen würde, nicht erkannt werden kann und außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen, nicht erkennbar sind, ist den Beschwerdeführern der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.

Da keinem der Familienangehörigen der Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, ist den Beschwerdeführerin der subsidiäre Schutz auch nicht im Rahmen des Familienverfahrens zuzuerkennen.

Der Ausspruch in Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide ist daher zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.

5. Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit in Zusammenhang stehende Absprüche

3.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen ist.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

Die Beschwerdeführer halten sich seit AUGUST 2018 in Österreich auf, zunächst unrechtmäßig, dann als Asylwerber. Ihr Aufenthalt in Österreich war zu keinem Zeitpunkt geduldet. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie werde als Zeugin zu Verfahren beigezogen, trifft nicht zu. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren erforderlich. Die Beschwerdeführerin wurde im FEBRUAR 2013 Opfer häuslicher Gewalt durch ihren Vater und Bruder. Das Strafverfahren wurde eingestellt, weil die Beschwerdeführerin die Aussage verweigerte. Das verhängte Betretungsverbot lief aus. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie versöhnten sich und seither leben sie zusammen. Es kann weder festgestellt werden, dass sie durch den Kindsvater häuslicher Gewalt ausgesetzt ist, noch, dass sie durch den Lebensgefährten häuslicher Gewalt ausgesetzt ist; dies behauptet sie auch nicht.

Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.

Sohin ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.

3.5.2. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehörige der RUSSISCHEN FÖDERATION keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, weil mit der Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz mit der Erlassung dieser Entscheidung das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 endet.

3.5.3. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG: Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war (Z 9).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. NAG) verfügten, unzulässig wäre.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG iVM §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG iVm § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch StGB gilt.

Der Beschwerdeführer hält sich erst seit AUGUST 2018 in Österreich auf; er war noch nie in Österreich niedergelassen.

Die Beschwerdeführerin hielt sich vor ihrer Einreise nach Österreich im AUGUST 2018 bereits seit JULI 2015 nicht im Bundesgebiet auf, nach ihrer Einreise unrechtmäßig, seither als Asylwerber; seit Erlassung der Rückkehrentscheidung 2017 war sie in Österreich nicht aufenthaltsberechtigt. Sie ist daher nicht seit fünf bzw. acht Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig iSd § 9 Abs. 5 bzw. 6 BFA-VG.

3.5.4. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangte eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn darf eine Ausweisung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wurde – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

3.5.4.1. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen sind (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026).

Der Beschwerdeführer ist XXXX alt; er ist in der TÜRKEI geboren und lebte dann ein halbes Jahr in der RUSSISCHEN FÖDERATION mit der Beschwerdeführerin bei deren Tanten, nach fast zwei Monaten in ZYPERN und GRIECHENLAND reiste er mit seiner Mutter, der Beschwerdeführerin, nach Österreich weiter, wo er sich mit ihr seit vier Jahren aufhält. Seit einem Jahr besucht er den Kindergarten. Vor einem Jahr konnte er noch nicht Deutsch, lernt es aber im Kindergarten; er spricht russisch. Er ist im anpassungsfähigen Alter und wird sich daher auch in der RUSSISCHEN FÖDERATION im Kindergarten integrieren können, zumal er im Kreise seiner Familie mit der russischen und tschetschenischen Kultur und der russsichen Sprache aufgewachsen und mit dieser vertraut ist.

Die Beschwerdeführerin schloss die Grundschule in der RUSSISCHEN FÖDERATION ab und kam als 15jährige nach Österreich, wo sie von 2002 bis JUNI 2014 und drei Monate lang 2015 als Asylberechtigte lebte. Sie hat in Österreich weder eine Ausbildung noch – abgesehen von AMS-Kursen und einem Nähkurs 2021 – eine Fortbildung gemacht und nur ein Sprachzertifikat auf dem Niveau B1 erworben, spricht aber sehr gut deutsch. Sie war zwischen 2008 und 2013 nicht durchgehend, aber immer wieder erwerbstätig, seit ihrer Rückkehr 2018 war sie jedoch nicht mehr sozialversichert erwerbstätig. Sie betreibt an ihrer Adresse einen Versandhandel, diesbezüglich gibt es jedoch keine Sozialversicherungsbeiträge. Von JUNI 2014 bis AUGUST 2018 lebte sie abgesehen von drei Monaten 2015 nicht in Österreich, 2017 wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, die mit ihrer Einreise nach Österreich ablief. Sie ist nicht ehrenamtlich tätig und nicht Mitglied in einem Verein. Sie hat Freunde, Bekannte und Verwandte in Österreich. Sie hat sohin schützenswertes Privatleben in Österreich.

Der Eingriff in ihr Privatlebten ist jedoch im öffentlichen Interesse erforderlich, da die Beschwerdeführerin in Österreich für den FSB und die tschetschenische Behörde, sohin Nachrichtendienste eines aktuell einen Angriffskrieg führenden Staates, tätig ist. Hinzu kommt, dass sie von Österreich aus mit Angehörigen der terroristischen Organisation, der sie angehörte, Kontakt hält (MOVSAR TSCHATAEV, XXXX ) und eine weitere, XXXX , die nunmehr in XXXX in Haft ist, drei Monate lang in der Wohnung ihrer Eltern in XXXX unterbrachte.

Der Eingriff ist auch verhältnismäßig: Die Beschwerdeführerin hat ihre gesamte Bildung in der RUSSISCHEN FÖDERATION absolviert, spricht die Landessprachen RUSSISCH und TSCHETSCHENISCH, blieb auch in Österreich durch ihre Familie, den Kindsvater, Verwandte und die Geschäftsbeziehungen zu ihren Mitgesellschaftern dem russischen und tschetschenischen Kulturkreis verbunden. Sie hielt von Österreich aus Kontakt zu ihren Angehörigen in der RUSSISCHEN FÖDERATION, vor allem ihren Tanten XXXX und XXXX . Während ihres Aufenthalts als Asylberechtigte ließ sie sich russische Dokumente ausstellen und besuchte ihre Angehörigen in der RUSSISCHEN FÖDERATION. Zwischen 2015 und 2018 lebte sie zeitweise in der RUSSISCHEN FÖDERATION, bei ihren Tanten, hat aber auch eine Wohnung in der RUSSISCHEN FÖDERATION gekauft. Sie hat mit ihren Tanten einen Kleiderhandel. Sohin hat die Beschwerdeführerin auch starke private Bindungen zur RUSSISCHEN FÖDERATION.

Durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wird auch in die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten eingegriffen. Die Beziehung besteht erst seit 2020, die Beschwerdeführerin und der Lebensgefährte waren sich bei Eingehen der Beziehung des unsicheren Aufenthalts der Beschwerdeführerin bewusst. Die Beziehung wird aktuell durch Besuche der Beschwerdeführerin bei ihrem Lebensgefährten gelebt. Ungeachtet der Schwierigkeiten, diese Beziehung mit dem Lebensgefährten im Herkunftsstaat durch Besuche fortzusetzen – seine Gattin nach muslimischem Ritus und seine Kinder mit dieser, wobei das jüngste noch nicht zwei Jahre alt ist, sowie ein weiteres volljähriges Kind mit einer anderen Frau leben in Österreich, seinen unbescholtenen Angehörigen wurde der Asylstatuts wegen Unterschutzstellung infolge mehrerer Aufenthalte im Herkunftsstaat aberkannt, er ist aber weiterhin asylberechtigt – ist der Eingriff auf Grund des öffentlichen Interesses verhältnismäßig; die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte können die Beziehung durch Telefon und elektronische Medien und Briefe sowie Besuche in anderen Staaten aufrecht erhalten.

Neben weiteren Angehörigen, zu denen die Beschwerdeführerin Kontakt pflegt, leben ihr Bruder CHUSEIN und ihr Bruder ADAM und dessen Gattin nach muslimischem Ritus in Österreich. Ihr Bruder ADAM ist österreichischer Staatsbürger, ihr Bruder CHUSEIN ist asylberechtigt, ihm droht im Herkunftsstaat keine Verfolgung. Durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wird auch in die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren Brüdern eingegriffen, diese können sie jedoch (auch den Brüdern kam Asyl nur im Wege des Familienverfahrens zuerkannt, CHUSEIN ist unbescholten und kann einen Aufenthaltstitel beantragen) auch in der RUSSISCHEN FÖDERATION besuchen, zudem können sie die Beziehung telefonisch, durch elektronische Medien und Briefe aufrechterhalten, wie auch bis 2018. Auch insofern ist der Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin verhältnismäßig.

3.5.4.2. Vom Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammenleben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellt, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater besteht keine Beziehung iSd Art. 8 EMRK mehr.

Die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten stellt kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK dar: Die Beziehung besteht seit 2020 und sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Lebensgefährte waren sich beim Eingehen der Beziehung des unsicheren Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin bewusst. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte haben keine gemeinsamen Kinder und keinen gemeinsamen Wohnsitz. Es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten. Diese Beziehung war im Rahmen des Privatlebens zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer kennt den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, hat aber keine engere Beziehung zu ihm, weshalb vor dem Hintergrund von dessen strafgerichtlichen Verurteilungen – zB der gefährlichen Drohung 2019 aus nichtigem Anlass – nicht weiter hinterbracht werden braucht, ob eine solche Beziehung im Kindeswohl gelegen wäre.

Die Beschwerdeführerin lebt seit 2018 bei ihren Eltern; diese unterstützen sie finanziell und unterstützen sie bei der Kinderbetreuung. Ihre Mutter leidet an XXXX . Dass sie ihre Mutter pflegt oder betreut, brachte die Beschwerdeführerin nicht vor. Die Mutter der Beschwerdeführerin hat zudem mit dem Gatten, den zwei Söhnen und der Schwiegertochter ein familiäres Netz in Österreich, das sie unterstützen kann. Durch die Erlassung der Rückkehrentscheidung wird in die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren Eltern eingegriffen. Der Eingriff ist jedoch auf Grund der öffentlichen Interessen verhältnismäßig. Ihre Eltern sind zwar asylberechtigt, die Mutter aber nur im Wege der Erstreckung, dem Vater wurde Asyl wegen des Krieges und der Säuberungsaktionen zuerkannt, ihm droht keine Verfolgung mehr. Sie können Aufenthaltstitel beantragen und die Beschwerdeführer in der RUSSISCHEN FÖDERATION besuchen. Zudem können sie die Beziehung wie auch bis 2018 telefonisch und durch elektronische Medien oder Briefe aufrechterhalten.

Die XXXX Tochter LAMARA, die XXXX Tochter KAMILLA, die XXXX Tochter LARITA und der XXXX Sohn MAXIMILIAN leben in Österreich und sind asylberechtigt; ihnen droht in der RUSSISCHEN FÖDERATION allerdings keine Verfolgung, der Kindsvater hat russische Reisepässe für sie ausstellen lassen und sie waren bereits in den Sommerferien auf Familienbesuch in der RUSSISCHEN FÖDERATION; sie können Aufenthaltstitel beantragen und die Beschwerdeführerin so in der RUSSISCHEN FÖDERATION besuchen.

Die Obsorge für LARITA und MAXIMILIAN obliegt dem Kindsvater und der Beschwerdeführerin gemeinsam, die Obsorge für KAMILLA der Beschwerdeführerin. Der hauptsächliche Aufenthaltsort der Kinder ist seit MAI 2020 bei der Beschwerdeführerin und ihren Eltern festgelegt, gemeldet sind sie dessen ungeachtet seit SEPTEMBER 2020 beim Kindsvater. Während sich KAMILLA wieder hauptsächlich bei der Beschwerdeführerin aufhält, seit der CORONA-Erkrankung ihrer Schwester LARITA 2021 aber auch wieder mehr Kontakt zum Kindsvater hat, übernachten die übrigen Kinder in der Regel beim Kindsvater, sind nach der Schule aber fast täglich bei den Eltern der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin war bis Sommer 2014 ihre Hauptbezugsperson, zwischen Sommer 2014 und Sommer 2018 hatten die Beschwerdeführerin und die Kinder keinen Kontakt, seit Sommer 2018 bauten alle Kinder wieder eine Beziehung zur Beschwerdeführerin auf. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung greift in das Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihren Kindern ein.

Der Eingriff in dieses ist jedoch im öffentlichen Interesse erforderlich, da die Beschwerdeführerin in Österreich für den FSB und die tschetschenische Behörde, sohin Nachrichtendienste eines aktuell einen Angriffskrieg führenden Staates, tätig ist; im Hinblick auf die Kinder fallen ihre Kontakte in Österreich zu Mitglieder der terroristischen Organisation, der sie angehörte, im Übrigen besonders ins Gewicht, v.a. XXXX drei Monate lang in der Wohnung ihrer Eltern unterbrachte, wo auch ihre Tochter KAMILLA lebte.

Der Eingriff ist auch verhältnismäßig: Die Kinder können Aufenthaltstitel beantragen und die Beschwerdeführerin in der RUSSISCHEN FÖDERATION besuchen; die Beschwerdeführerin, LAMARA, KAMILLA, LARITA und MAXIMILIAN können die Beziehung auch durch Telefonate, elektronische Medien und Briefe aufrechterhalten.

Das „Kindeswohl“ ist bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 zu berücksichtigen (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235; 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 bis 0062; 22.11.2012, 2011/23/0451; 12.09.2012, 2012/23/0017; VfGH 12.10.2016, E 1349/2016). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden (vgl. etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0456, mwN). Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern um ihren Vater oder ihre Mutter handelt (VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299; vgl. dazu etwa EuGH 11.3.2021, C-112/20, Rs. M.A.). Bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung ist eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl notwendig, wobei zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat (VwGH 22.02.2022, Ra 2021/21/0322; vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VfGH 28.11.2019, E 707/2019).

Die Qualität der Mutter-Kind-Beziehungen stellt sich für die einzelnen Kinder durchaus unterschiedlich dar. Alle drei Mädchen (LAMARA, KAMILLA, LARITA) bauten in den vergangenen Jahren zweieinhalb Jahren eine weitgehend positiv-getönte, freundschaftliche Beziehung zur Beschwerdeführerin auf. Die Beziehung findet vorwiegend auf der Ebene von gemeinsamen Gesprächen statt, in denen u.a. Pläne für die Zukunft geschmiedet und Ideen und Wünsche besprochen werden, ohne dass die Beschwerdeführerin ihren Töchtern jedoch eine konkrete Unterstützung und/oder ausreichend erzieherische Anleitung im Alltag gegeben hätte. Dadurch, dass der Vater zu ebensolchen Gesprächen überhaupt nicht in der Lage ist und sich auch in der Vergangenheit nie als Gesprächspartner anbot, konnte die Mutter hier eine wichtige Lücke füllen und sich gleichsam als „Freundin“ ihrer Töchter etablieren. Trotz der freundschaftlichen Verbundenheit zwischen der Beschwerdeführerin und Töchtern ist jedoch kein tiefergehendes Vertrauen vorhanden. So können sich die Mädchen der Beschwerdeführerin gegenüber nicht wirklich öffnen, behalten ihre tatsächlichen Sorgen und Nöte weiterhin bei sich und suchen bei dieser auch keine Hilfe. Es besteht bei ihnen eine tiefgehende Beziehungsverunsicherung, die angesichts der vorhandenen Beziehungs- und Bindungsgeschichte auch nicht weiter verwundert (so verschwand die Mutter im Kindergarten – bzw. Volksschulalter völlig unerwartet und für viele Jahre aus dem Leben ihrer Kinder, was naturgemäß einen tiefen Vertrauensbruch darstellen musste). Die beschriebene Verbundenheit scheint somit weniger einer tatsächlichen Nähe zu entspringen, als vielmehr Wünsche und Sehnsüchte der Mädchen (z.B. endlich eine Mutter zu haben, endlich mit jemandem reden zu können) widerzuspiegeln, was diese in der Begutachtung auch klar äußerten. V.a. die beiden älteren Mädchen scheinen mit der Beschwerdeführerin auch die Hoffnung auf ein neues, besseres und weniger einengendes Leben zu verknüpfen; beide gaben beispielsweise an, gerne reisen und frei bzw. unabhängig leben zu wollen. Diese Hoffnungen der Mädchen werden von der Beschwerdeführerin auch stark genährt, z.B. dadurch, dass gemeinsamen Plänen für die Zukunft (Reisen usw.) große Aufmerksamkeit gewidmet wird. Dabei sind sie (noch) nicht ausreichend in der Lage zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin an den bestehenden Problemen selbst einen hohen Anteil hat und die Beziehung zu dieser auch nicht über die erforderliche Stabilität verfügt, um ihnen den nötigen emotionalen Halt zu geben.

Dies zeigt sich insbesondere in Bezug auf KAMILLA, deren psychische Symptomatik sich in den letzten Jahren immer weiter verstärkte, obwohl sie seit der Wiedereinreise 2018 fast ausschließlich bei der Mutter lebt. Die beschriebenen Hoffnungen sind bei KAMILLA am stärksten ausgeprägt. KAMILLA war es, die schon vor der Rückkehr der Beschwerdeführerin 2018 Kontakt mit dieser aufnahm und dann sehr rasch – gegen den Widerstand des Vaters – zur Beschwerdeführerin und deren Eltern übersiedelte. Seit Frühjahr 2021 ist KAMILLA nun auch wieder öfters beim Vater, was auch mit der räumlichen Beengtheit bei den Eltern der Beschwerdeführerin und dem Wunsch, in der Nähe der Geschwister zu sein, entsprungen sein dürfte. Als einzige möchte sie die Beschwerdeführerin im Falle ihres neuerlichen Fortgehens begleiten. Die XXXX KAMILLA hat in ihrem derzeitigen Leben insgesamt wenig Halt und Orientierung und kann keine klare Perspektive für sich erkennen (dies beispielsweise auch in schulischer /beruflicher Hinsicht), was die Hoffnung nährt, dass all dies an einem anderen Ort womöglich leichter gefunden werden könnte. Die Möglichkeit, die Beschwerdeführerin bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung in ein anderes Land zu begleiten, wäre im Erleben KAMILLAS somit gleichsam die Chance, sich von allen Problemen zu befreien, würde somit aus psychologischer Sicht eine Art „Flucht“ darstellen.

LAMARA fühlt auch sie sich der Beschwerdeführerin (zumindest teilweise) freundschaftlich verbunden, sie hat aber ein kritisches Bild der Beschwerdeführerin verinnerlicht und es ist von mehreren schwer belastenden Beziehungsabbrüchen auszugehen. Sie schätzt Gespräche mit der Beschwerdeführerin, ist entwicklungsmäßig mit ACHTZEHN Jahren jedoch schon etwas weiter als ihre Schwester KAMILLA. Sie fühlt sich in ihrer großen Familie, in der die Bedürfnisse des Einzelnen keinen Platz haben, gleichsam „gefangen“ und sucht Unabhängigkeit bzw. eine neue Form der Lebensgestaltung. Zweifellos prallen hier auch unterschiedliche kulturelle Welten bzw. Vorstellungen aufeinander, was die Unabhängigkeit junger Frauen betrifft. LAMARA spürt in sich gleichsam den Wunsch, sich von ihrer Familie zu lösen, weiß jedoch noch nicht, wie dies gelingen könnte. Dies insbesondere auch deswegen, da sie für ihre jüngeren Geschwister (v.a. MAXIMILIAN) Verantwortung trägt und diesen nicht in Stich lassen möchte.

Die XXXX LARITA ist die jüngste der drei Schwestern und muss sie nicht so viel Verantwortung übernehmen. Sie kann ihr Leben – im Windschatten der beiden großen Schwestern – bereits jetzt etwas unbeschwerter gestalten. Freundinnen spielen in ihrem Leben eine große Rolle, altersadäquate Hobbies und Interessen werden gepflegt. Die Suche nach einer kompletten Neuausrichtung des eigenen Lebens, für die die Beschwerdeführerin möglicherweise als Schlüssel fungieren könnte, ist somit derzeit kein Thema für LARITA. Insofern kann sie Gespräche und das gemeinsame Tee-Trinken mit der Beschwerdeführerin genießen, verknüpft damit aber nicht jene großen Hoffnungen, die beispielsweise bei KAMILLA präsent sind.

Gänzlich anders als für die drei jugendlichen Mädchen sieht die Situation für den XXXX MAXIMILIAN aus. Hier gelang es in den vergangenen Jahren offenbar nicht wirklich, eine Ebene der Gemeinsamkeit zu finden und eine emotionale Beziehung aufzubauen. Mutter und Sohn scheinen einander weitgehend fremd, es gibt wenig Verbindendes und Gemeinsames. Eine Rolle hierbei mag spielen, dass MAXIMILIAN beim Fortgehen der Beschwerdeführerin noch ein Kleinkind war, somit also wirklich den Großteil seines Lebens ohne die Beschwerdeführerin verbrachte und somit auch nicht an früheren Beziehungserfahrungen mit dieser „andocken“ konnte. Nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin dürfte sich diese in ganz überwiegendem Maß auf ihre Töchter fokussiert und mit diesen die Ebene der „freundschaftlichen Frauengespräche“ etabliert haben, wo für MAXIMILIAN naturgemäß kein Platz war/ist. MAXIMILIAN fühlt sich von der Mutter eher wenig geliebt und wertgeschätzt, wenngleich er sie, so wie viele andere Personen in seinem Umfeld, durchaus als zur Familie gehörig erlebt.

Was die psychischen Ressourcen der Kinder belangt, besteht eine hohe Belastung aller vier Kinder, die wohl in erster Linie der fehlenden Kontinuität (diverse Beziehungsbrüche in den vergangenen Jahren, u.a. mit Mutter (Beschwerdeführerin) und Stiefmutter (Gattin des Kindsvaters); zudem bestanden häufig wechselnde Betreuungsverhältnisse. Alle Erwachsenen im Familienverband zeigen eine stark eingeschränkte Feinfühligkeit für die (emotionalen) Bedürfnisse der Kinder. Tatsächlich haben es alle vier nie erlebt, dass sich jemand kontinuierlich um sie kümmerte und Verantwortung übernahm, weshalb sie schon früh lernen mussten, ihren Alltag selbst zu bewältigen und mit Problemen alleine fertig zu werden, was naturgemäß eine Überforderung darstellt. Besonders gut sichtbar wird diese Überforderung aktuell im schulischen Bereich, der – ohne jegliche Unterstützung – für die Kinder schlichtweg nicht zu bewältigen ist Tatsächlich sind alle vier Kinder zurzeit als eher schlechte Schüler einzuschätzen, was nicht ihrem vorhandenen kognitiven Potenzial entspricht. Sowohl LAMARA als auch LARITA mussten bereits eine Klasse wiederholen. Das setzt sie unter großen Druck, da seitens der Familie gleichzeitig auch große Leistungserwartungen bestehen, die erfüllt werden müssen. Die bestehenden Belastungen, die zweifellos alle vier Kinder betreffen, haben bei den beiden älteren Mädchen (LAMARA, KAMILLA), die zudem auch in hohem Maß parentifiziert sind, dh. als Kinder Elternaufgaben übernehmen müssen, bereits zur Ausbildung einer klinischen Symptomatik geführt. Thematisierte Gefühle von Einsamkeit, Trauer, Lustlosigkeit, fehlendem Antrieb und sozialem Rückzug, lassen eine Depression vermuten, was jedoch noch differenziert abgeklärt werden sollte und betreffend KAMILLA bereits festgestellt wurde. Von einem dringenden Psychotherapiebedarf ist auszugehen, KAMILLA brach die Therapie jedoch bereits ab. Die beiden jüngeren Kinder (LARITA, MAXIMILIAN), die bislang im Windschatten der beiden großen Schwestern aufwuchsen und nicht in demselben Ausmaß wie diese familiäre Verantwortung übernehmen mussten, sind psychisch etwas stabiler. Sie orientieren sich etwas stärker nach außen hin, gehen altersgemäßen Interessen nach und finden in Freundschaftsbeziehungen Halt. Gleichwohl besteht auch bei ihnen, bei Fortbestehen der aktuellen Lebensbedingungen, das hohe Risiko der Ausbildung einer psychischen Symptomatik.

Für die drei Mädchen, die der Mutter freundschaftlich verbunden sind und Gespräche mit dieser genießen, bedeutet die Abschiebung der Mutter zweifellos eine Verunsicherung. Eine wichtige Bezugsperson in ihrem Alltag fällt dadurch weg, mittlerweile vertraute Rituale (z.B. das gemeinsame Teetrinken mit der Mutter) haben keinen Bestand mehr. Angesichts des Umstandes, dass KAMILLA mit der Mutter auch die Hoffnung auf ein besseres und symptomfreies Leben verbindet, mit dieser gleichsam vor ihren aktuellen Problemen „flüchten“ will, ist anzunehmen, dass sie von einer Abschiebung der Mutter wohl am stärksten betroffen ist. Da sie gleichzeitig auch jenes Kind ist, das eine besonders starke psychische Symptomatik ausgebildet hat und somit nur über wenig haltgebende Ressourcen verfügt, muss bei ihr eine zeitweilige Destabilisierung befürchtet werden. Konkret kann es beispielsweise zu einer massiven Verstärkung der psychischen Symptomatik kommen oder zu überschießenden Reaktionen der Jugendlichen (Weglaufen, usw.). Auch bei LAMARA und LARITA muss mit (kurzfristigen) Belastungsreaktionen (Trauer, sozialer Rückzug, usw.) gerechnet werden, ihre persönlichen Ressourcen (bei LAMARA insbesondere das Lebensalter, das sie bereits „reifer“ reagieren lässt und ihr mehr Handlungsoptionen ermöglicht, bei LARITA die vorhandene psychische Stabilität und gute soziale Eingebundenheit) können jedoch bei der Bewältigung helfen. In Bezug auf MAXIMILIAN, dessen Beziehung zur Mutter nur wenig Nähe und Gemeinsamkeit aufweist, ist mit den geringsten Reaktionen auf eine allfällige Abschiebung der Mutter zu rechnen. Am Leben des fast ZWÖLFJÄHRIGEN wird sich nicht wirklich etwas ändern. So wie bisher wird er seine Großeltern besuchen und mit seinen Freunden im Hof spielen, da es kaum vertraute Rituale mit der Mutter gibt, werden diese auch nicht wirklich fehlen.

Auch in Anwesenheit der Beschwerdeführerin in Österreich ist die Lebenssituation aller vier Kinder aber als derart belastend und wenig kindeswohlförderlich einzuschätzen, dass in jedem Fall ein dringender Handlungsbedarf besteht, wobei angesichts des Ausmaßes elterlicher Einschränkungen insbesondere auch eine Fremdunterbringung anzudenken ist, wenn diese zustimmen. Unabhängig vom weiteren Aufenthalt der Mutter benötigen LAMARA und KAMILLA auch dringend längerfristige psychotherapeutische (möglicherweise auch psychiatrische) Unterstützung, um wieder voll handlungsfähig zu werden und Perspektiven für ihr weiteres Leben zu entwickeln. Wenn es zu einer Abschiebung der Mutter kommt, so sollte die Jugendhilfe damit beauftragt werden, mit Vater und Kindern einen konkreten Plan zu entwickeln, wie Kontakte zwischen Mutter und Kindern weiter regelmäßig gepflegt werden können (hierzu werden wohl in erster Linie Videotelefonate zählen, aber auch Treffen in einem Drittland, deren Organisation freilich nicht den Kindern überlassen werden darf). Bisher wichtige familiäre Beziehungen (insbesondere der Geschwister untereinander, aber auch zu den mütterlichen Großeltern und den Onkels) sollten weiterhin regelmäßig gepflegt werden, um bestehende Kontinuitäten so weit als möglich aufrecht zu halten.

Die väterliche Erziehungsfähigkeit ist auf mehreren Ebenen (Emotionale Feinfühligkeit, Förderung, Lenkungs- und Grenzsetzungsfähigkeit) massiv eingeschränkt. So sorgt der Vater zwar für die elementaren Grundbedürfnisse seiner Kinder, er findet jedoch keinen emotionalen Zugang zu ihnen, kann keine Gemeinsamkeit herstellen, widmet den Kindern zu wenig Aufmerksamkeit und Anregung, bietet nicht ausreichend Unterstützung im Wesentlichen deshalb, da er gar nicht erkennt, wo diese nötig wäre (z.B. im Schulbereich oder im Bereich psychosozialer Unterstützung), und zeigt große Hilflosigkeit im Umgang mit notwendigen Grenzsetzungen. Die fehlende Unterstützung hat u.a. bei allen Kindern zu Problemen im schulischen Bereich geführt (Klassenwiederholungen, Schuleschwänzen, vorhandenes Potenzial kann nicht ausgeschöpft werden), ebenso zur Verfestigung der psychischen Symptomatik bei LAMARA und KAMILLA. Die Beibehaltung des aktuellen Zustandes stellt eine Kindeswohlgefährdung dar. Die massiv eingeschränkte väterliche Erziehungsfähigkeit spricht aus psychologischer Sicht gegen eine alleinige Obsorge des Vaters.

Es gibt aber auch keine anderen Familienmitglieder, die hierfür (besser) in der Lage wären: So übernahm beispielsweise auch die Beschwerdeführerin bei der Betreuung der Kinder bislang kaum Verantwortung, sie vernachlässigte MAXIMILIAN, kümmerte sich weder um schulische noch psychotherapeutische Unterstützung für ihre Töchter, kooperierte nicht ausreichend mit den Schulen, usw. In Bezug auf die mütterlichen Großeltern äußerten sowohl die Beschwerdeführerin als auch Kinder die Vermutung, dass diese mit der alleinigen Verantwortung für die Kinder vollkommen überfordert wären. Diese scheinen in der Vergangenheit zwar grundsätzlich „immer da“ gewesen zu sein, sich aber nicht aktiv in die Erziehung eingebracht zu haben. Seitens der Beschwerdeführerin wurden die eigenen Eltern als wenig grenzsetzend und stark verwöhnend beschrieben, zudem leidet die mütterliche Großmutter an XXXX und ist daher schon rein körperlich nicht mehr so belastbar.

Das spricht für eine längerfristige Anbindung der Familie an die Jugendhilfe, wobei angesichts des Ausmaßes an (emotionaler) Vernachlässigung – letztlich durch das gesamte Familiensystem – insbesondere auch eine Fremdunterbringung (zumindest der jüngeren Kinder) überlegt werden sollte. In diesem Fall sollten Pflege und Erziehung dann an die Jugendhilfe übertragen werden. Eine intensive Unterstützung – neben der notwendigen Psychotherapie – erscheint jedoch auch für die älteren Mädchen wichtig, insbesondere, um ihren Ablösungsprozess von der Familie zu unterstützen und ihnen dabei zu helfen, gute Perspektiven zu entwickeln. Dies ist aber nur mit Willen und Mitwirkung vor allem der Minderjährigen möglich, die bisher nicht vorhanden war, weshalb die Unterstützung der Pflege und Erziehung durch die XXXX und die ambulante Familienhilfe durch XXXX nach vorübergehender Krisenunterbringung von MAXIMILIAN und dem Beschwerdeführer (LAMARA, KAMILLA und LARITA hatten dies verweigert, dies war auf Grund ihres Alters zu berücksichtigen) wegen Aussichtslosigkeit beendet wurde. Die Gefährdung des Kindeswohls ist nämlich aktuell nicht so akut, dass sie die Abnahme der Kinder rechtfertigt.

Dies bedeutet, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin im Hinblick darauf, dass dies einen erneuten Beziehungsabbruch darstellt, nicht im Kindeswohl von KAMILLA und LARITA liegt, aber auch nicht im Interesse der volljährig gewordenen LAMARA, weil die Töchter eine stark positiv getönte, freundschaftliche Beziehung zur Beschwerdeführerin aufgebaut haben und dadurch die vertrauten Rituale und die „Frauengespräche“ mit ihr verlieren. Allerdings entsprechen auch die Lebensumstände in Anwesenheit der Beschwerdeführerin nicht dem Kindeswohl; dies konnte auch durch die Unterstützung der Erziehung durch die XXXX und die ambulante Familienhilfe XXXX nicht erreicht werden. Auch wenn die Kindeswohlgefährdung aktuell nicht so akut ist, dass sie eine Abnahme der Kinder erfordert bzw. ermöglicht, liegt hingegen eine Fremdunterbringung der Kinder im Kindeswohl. Dies trifft insbesondere für KAMILLA zu, bei der das Gutachten 2021, die XXXX und ihre Schule übereinstimmend eine Fremdunterbringung empfehlen.

Was die zu gewärtigenden Reaktionen der Kinder auf die Erlassung der Rückkehrentscheidung anbelangt, wird es an der XXXX sein, den Kindern Unterstützung anzubieten und ggf. bei einer Neuregelung der Obsorge für KAMILLA zu helfen. Die Kinder haben weiterhin ihr vertrautes Umfeld von Kindsvater und Eltern der Beschwerdeführerin in Österreich. Sie können den Kontakt zur Beschwerdeführerin, insbesondere das infolge der eingeschränkten väterlichen Feinfühligkeit für LAMARA, KAMILLA und LARITA so wichtige Gesprächeführen mit der Beschwerdeführerin, das den Kern ihrer Beziehung zueinander ausmacht, über Telefon und elektronische Medien fortsetzen. Es wird an der Beschwerdeführerin gelegen sein, im Gegensatz zum Zeitraum 2014 – 2018 diesmal den Kontakt nicht abzubrechen, sondern die Beziehung zu ihren Kindern aufrecht zu erhalten, und am Kindsvater, dies mit Hilfe der XXXX zuzulassen.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin ist daher auch im Hinblick auf das Kindeswohl von KAMILLA, LARITA und MAXIMILIAN rechtmäßig.

Der Beschwerdeführer ist der Sohn der Beschwerdeführerin. Sein Vater ist verstorben. Der Beschwerdeführer lebt bei der Beschwerdeführerin bzw. ihren Eltern. Meistens passen KAMILLA und LARITA auf ihn auf. Er lernte auch den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin kennen, hat aber keine enge Beziehung zu ihm; eine solche wäre auf Grund des Charakterbildes, das sich aus seinen strafgerichtlichen Verurteilungen ergibt, im Hinblick auf das Kindeswohl auch zu hinterfragen. Der Beschwerdeführer wird von der Beschwerdeführerin nicht unmittelbar akut und massiv gefährdet, eine Kindesabnahme ist aktuell nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin ist um den Beschwerdeführer bemüht. Bei einer Abschiebung der Beschwerdeführerin entspricht es dem Kindeswohl, dass er nicht von ihr getrennt wird. Seine Bindung zur Beschwerdeführerin ist nicht „eng“, aber dennoch die engste und dauerhafteste, die der Beschwerdeführer hat. Auch nach der Rechtsprechung des VwGH kann in den ersten Lebensphasen eines Kindes ein ständiger Kontakt mit der Mutter nicht nur wünschenswert, sondern notwendig sein, weshalb bei der Abwägungsentscheidung auch die konkreten Auswirkungen einer Trennung auf das Kindeswohl zu berücksichtigen sind (VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272; vgl. VwGH 12.9.2012, 2012/23/0017, mwN). Es kann dahinstehen, ob es in der RUSSICHE FÖDERATION eine dem österreichischen Modell entsprechende ambulante Familienbetreuung gibt, da die Beschwerdeführerin diese Hilfe nicht annimmt und eine derartige Betreuung aussichtslos ist. Die Beschwerdeführerin hat in der RUSSISCHEN FÖDERATION wie in Österreich ein soziales Netz, das sie bei der Betreuung des Beschwerdeführers unterstützen kann, v.a. ihre Tanten XXXX und XXXX .

Durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer wird nicht in sein Familienleben mit seiner Mutter eingegriffen. Da die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Mutter die engste ist, die er hat, ist der Eingriff in das Familienleben mit den Großeltern und seinen Halbgeschwistern (wobei anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer bis letztes Jahr weder deutsch noch tschetschenisch sprach, seine Halbgeschwister aber nicht russisch) durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verhältnismäßig und widerspricht nicht dem Kindeswohl. Diesbezüglich ist umgekehrt auch anzumerken, dass das regelmäßige Aufpassen auf den Beschwerdeführer vor dem Hintergrund ihrer schulischen Probleme umgekehrt nicht im Kindeswohl von KAMILLA und LARITA liegt.

Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Halbgeschwistern kann durch Besuche, elektronische Medien und Telefon aufrecht erhalten werden kann, dies auch mit seinen Großeltern mütterlicherseits. In der RUSSISCHEN FÖDERATION leben die beiden Tanten der Beschwerdeführerin, bei denen die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer 2018 vor der Ausreise lebten, weiters seine Großeltern väterlicherseits, die mit den Großeltern mütterlicherseits in Kontakt stehen.

Die Erlassung von Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführer ist daher rechtmäßig.

3.5.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Eine derartige Empfehlung besteht für die RUSSISCHE FÖDERATION nicht.

Die Abschiebung der Beschwerdeführer in die RUSSISCHE FÖDERATION ist zulässig, weil den der Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz zugrundeliegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergibt.

3.5.6. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides. Dies, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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