BVwG W112 1423806-3

BVwGW112 1423806-33.12.2014

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §32 Abs1 Z2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §32 Abs1 Z2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W112.1423806.3.00

 

Spruch:

W112 1423806-3/5E

W112 1423807-3/7E

W112 1423809-3/6E

W112 1423808-3/6E

W112 1423810-3/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Anträge von XXXX, alle StA Tadschikistan, die mj. Viert- und Fünftbeschwerdeführer gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, alle vertreten durch Ing. Hametner, beschlossen:

A)

I. Die Anträge auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 05.09.2013, 1.) D7 423806-1/2012/10E; 2.) D7 423807-1/2012/10E; 3.) D7 423809-1/2012/9E; 4.) D7 423808-1/2012/9E und 5.) D7 423810-1/2012/9E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren werden gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

II. Die Anträge auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2014, 1.) W147 1423806-2/2013/4E, 2.) W147 1423807-2/2013/6E; 3.) W147 1423808-2/2013/6E, 4.) W147 1423809-2/2013/5E und 5.) W147 1423810-2/2013/4E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren werden gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer stellten am 19.10.2011 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 22.12.2011 wurden die Anträge in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. abgewiesen und die Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. der Bescheide gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen.

Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass weder festgestellt werden habe können, dass die von der Erstbeschwerdeführerin geschilderte Verfolgung durch die Behörden der Wahrheit entspreche, noch, dass die von ihr geschilderte Verfolgung einen asylrelevanten Hintergrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aufweise. Es könne unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Tadschikistan dort einer realen Gefahr des Todes, der unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt bzw. in ihrem Recht auf Leben gefährdet wäre bzw. habe nicht festgestellt werden können, dass eine Rückverbringung ihrer Person nach Tadschikistan als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Die unbescholtene Erstbeschwerdeführerin lebe in Österreich von der Grundversorgung. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise vorgefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch eine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eingegriffen würde.

Im Hinblick auf den Zweitbeschwerdeführer wurde ausgeführt, dass er keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe, die von der Erstbeschwerdeführerin geschilderte Verfolgung durch die Behörden weder der Wahrheit entspreche, noch, dass die von der Erstbeschwerdeführerin geschilderte Verfolgung einen asylrelevanten Hintergrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aufweise. Es könne unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass der Zweitbeschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Tadschikistan dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt bzw. in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre bzw. habe nicht festgestellt werden können, dass eine Rückverbringung seiner Person nach Tadschikistan als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Der unbescholtene Zweitbeschwerdeführer lebe in Österreich von der Grundversorgung. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise vorgefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch eine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eingegriffen würde.

Begründend wurde im Hinblick auf die Drittbeschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Minderjährige keine individuellen Asylgründe vorgebracht worden seien und die Eltern der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hätten. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin sei im Verband mit ihrer Familie möglich und zumutbar, ihre Ausweisung zulässig.

Begründend wurde im Hinblick auf den Viertbeschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, dass für den Minderjährigen keine individuellen Asylgründe vorgebracht worden seien und die Eltern des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hätten. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers sei im Verband mit seiner Familie möglich und zumutbar, seine Ausweisung zulässig.

Begründend wurde im Hinblick auf die Fünftbeschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Minderjährige keine individuellen Asylgründe vorgebracht worden seien und die Eltern der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hätten. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin sei im Verband mit ihrer Familie möglich und zumutbar, ihre Ausweisung zulässig.

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 05.09.2013 wurden die Beschwerden gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Darin ging der Asylgerichtshof von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Die Erstbeschwerdeführerin, deren Identität nicht festgestellt werden habe können, sei Staatsangehörige von Tadschikistan, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei moslemischen Glaubens. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin in Tadschikistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder sein werde. Im gegenständlichen Verfahren könnten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tadschikistan einer unmenschlichen Behandlung, Strafe, der Todesstrafe, oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die Erstbeschwerdeführerin sei eine gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter. Sie leide an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten, die einer Rückkehr entgegenstünden. Sie habe eine Universitätsausbildung, bis zur Ausreise gearbeitet und in Tadschikistan zusammen mit ihrer Familie im eigenen Haus gelebt. Zahlreiche Angehörige der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers würden nach wie vor im Herkunftsstaat leben. Es könne insgesamt nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Tadschikistan in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde. Die Erstbeschwerdeführerin habe außer ihrem Aufenthaltsrecht auf Grund der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Sie habe fast XXXX im Herkunftsstaat verbracht, wohingegen sie keine Bindungen in Österreich hätte. Die unbescholtene Erstbeschwerdeführerin sei in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und beziehe Leistungen aus der Grundversorgung.

Der Zweitbeschwerdeführer, dessen Identität nicht festgestellt habe werden können, sei Staatsangehöriger von Tadschikistan, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei moslemischen Glaubens. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Zweitbeschwerdeführer in Tadschikistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein werde. Im Verfahren hätten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden können, dass der Zweitbeschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tadschikistan einer unmenschlichen Behandlung, Strafe, der Todesstrafe, oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde. Der Zweitbeschwerdeführer sei ein Mann im arbeitsfähigen Alter. Der Zweitbeschwerdeführer sei von XXXXstationär in der XXXX in Behandlung gewesen und sei nach einem Eingriff am XXXX wegen seit einem Jahr bestehender Schmerzen im LWS-Bereich am XXXXentlassen worden. Der Beschwerdeführer leide an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten, die einer Rückkehr entgegenstünden. Der Beschwerdeführer habe eine Universitätsausbildung, habe bis zur Ausreise gearbeitet und habe in Tadschikistan zusammen mit seiner Familie im eigenen Haus gelebt. Zahlreiche Angehörige des Zweitbeschwerdeführers und seiner Ehegattin lebten nach wie vor im Herkunftsstaat. Es könne insgesamt nicht festgestellt werden, dass der Zweitbeschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Tadschikistan in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde. Der Zweitbeschwerdeführer habe am 19.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Zweitbeschwerdeführer habe außer seinem Aufenthaltsrecht auf Grund seiner Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Der Zweitbeschwerdeführer habe mehr als XXXX im Herkunftsstaat verbracht, wohingegen er keine Bindungen in Österreich habe. Der unbescholtene Zweitbeschwerdeführer sei in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.

Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin, deren Name und Geburtsdatum nicht festgestellt werden hätten können, sei Staatsangehörige von Tadschikistan. Die Drittbeschwerdeführerin sei die Tochter von der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, deren Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen und die aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen worden seien. Die gegen die Bescheide der Eltern der Drittbeschwerdeführerin eingebrachten Beschwerden seien mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom selben Tag als unbegründet abgewiesen worden. Für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin seien keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht worden und es könnten auch keine von Amts wegen festgestellt werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Drittbeschwerdeführerin in Tadschikistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein werde. Im Verfahren hätten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden können, dass die Drittbeschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tadschikistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die gesunde Drittbeschwerdeführerin sei das Kind arbeitsfähiger Eltern. Die Eltern der Drittbeschwerdeführerin hätten bis zur Ausreise aus Tadschikistan problemlos den Lebensunterhalt für die Familie bestreiten können. Es könne weiters nicht festgestellt werden, dass die Drittbeschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Tadschikistan in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde. Die Drittbeschwerdeführerin sei zu einem unbekannten Zeitpunkt mit ihren Eltern und Geschwistern nach Österreich eingereist und ihre gesetzliche Vertretung habe am 19.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Drittbeschwerdeführerin sei im Herkunftsstaat geboren worden und habe verbrachte dort die ersten XXXX ihres Lebens verbracht. Die Verfahren ihrer Eltern und Geschwister würden zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin entschieden. Die Familie der Beschwerdeführerin sei in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Im Herkunftsstaat befinden sich zahlreiche Angehörige, sowohl väterlicherseits als auch mütterlicherseits.

Der minderjährige Viertbeschwerdeführer, dessen Name und Geburtsdatum nicht festgestellt werden hätten können, sei Staatsangehöriger von Tadschikistan. Der Viertbeschwerdeführer sei der Sohn der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, deren Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen und die aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen worden seien. Die gegen die Bescheide der Eltern des Viertbeschwerdeführers eingebrachten Beschwerden seien mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom selben Tag als unbegründet abgewiesen worden. Für den minderjährigen Viertbeschwerdeführer seien keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht worden und es könnten auch keine von Amts wegen festgestellt werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Viertbeschwerdeführer in Tadschikistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein werde. Im Verfahren hätten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden können, dass der Viertbeschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tadschikistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde. Der gesunde Viertbeschwerdeführer sei das Kind arbeitsfähiger Eltern. Die Eltern des Viertbeschwerdeführers hätten bis zur Ausreise aus Tadschikistan problemlos den Lebensunterhalt für die Familie bestreiten können. Es könne weiters nicht festgestellt werden, dass der Viertbeschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Tadschikistan in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde. Der Viertbeschwerdeführer sei zu einem unbekannten Zeitpunkt mit seinen Eltern und Geschwistern nach Österreich eingereist und seine gesetzliche Vertretung habe für ihn am 19.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Viertbeschwerdeführer sei im Herkunftsstaat geboren worden und habe dort die ersten XXXX seines Lebens verbracht. Die Verfahren seiner Eltern und Geschwister würden zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren des Viertbeschwerdeführers entschieden. Die Familie des Viertbeschwerdeführers sei in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Im Herkunftsstaat befinden sich zahlreiche Angehörige, sowohl väterlicherseits als auch mütterlicherseits.

Die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin, deren Identität nicht festgestellt werden habe können, sei Staatsangehörige von Tadschikistan. Die Beschwerdeführerin sei die Tochter der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, deren Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen und die aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen worden seien. Die gegen die Bescheide der Eltern der fünftbeschwerdeführerin eingebrachten Beschwerden seien mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen worden. Für die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin seien keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht worden und es könnten auch keine von Amts wegen festgestellt werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Fünftbeschwerdeführerin in Tadschikistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein werde. Im Verfahren könnten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Fünftbeschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tadschikistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die gesunde Fünftbeschwerdeführerin sei das Kind arbeitsfähiger Eltern. Die Eltern der Fünftbeschwerdeführerin hätten bis zur Ausreise aus Tadschikistan problemlos den Lebensunterhalt für die Familie bestreiten können. Es könne weiters nicht festgestellt werden, dass die Fünftbeschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Tadschikistan in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde. Die Fünftbeschwerdeführerin sei zu einem unbekannten Zeitpunkt mit ihren Eltern und Geschwistern nach Österreich eingereist und ihre gesetzliche Vertretung habe am 19.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Fünftbeschwerdeführerin sei im Herkunftsstaat geboren worden. Die Verfahren ihrer Eltern und Geschwister würden zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin entschieden. Die Familie der Fünftbeschwerdeführerin sei in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Im Herkunftsstaat befänden sich zahlreiche Angehörige, sowohl väterlicherseits als auch mütterlicherseits.

Darüber hinaus traf der Asylgerichtshof umfangreiche Feststellungen zur Lage in Tadschikistan.

In seiner Beweiswürdigung betonte der Asylgerichtshof vorab, die Beschwerdeführer hätten ausreichend Gelegenheit gehabt, ihre Ausreisegründe im erstinstanzlichen Verfahren darzulegen. In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens habe der Asylgerichtshof auch keine Bedenken gegen die in den vorliegenden Bescheiden getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Fluchtgründe. Der erkennende Senat sei in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer keiner wie immer gearteten Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt waren oder sein würden. Das Bundesasylamt habe treffsicher erkannt, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu den angeblichen Gründen für die Ausreise unglaubwürdig gewesen sei und habe sich, selbst durch die von der Erstbeschwerdeführerin zum Beweis ihres Vorbringens beim Bundesasylamt in Vorlage gebrachten "Beweismittel" und die zahlreichen Beteuerungen der Erstbeschwerdeführerin, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, nicht täuschen lassen.

Die Erstbeschwerdeführerin habe im gesamten erstinstanzlichen Verfahren und der Beschwerde immer wieder behauptet XXXX zu heißen, erst nach Monaten ihres Aufenthaltes in Österreich habe sie mit einem am 2. Mai 2012 beim Asylgerichtshof eingelangten ergänzenden Beschwerdeschriftsatz bekannt, dass sie tatsächlich XXXX heiße, der Zweitbeschwerdeführer tatsächlich XXXX statt wie bis zu diesem Zeitpunkt behauptet XXXX, die Dritt- und Fünftbeschwerdeführerin mit dem Familiennamen nicht XXXX, sondern XXXX und der Zweit- und Viertbeschwerdeführer nicht XXXX, sondern XXXX. Wenn dazu sinngemäß ausgeführt werde, dass der Familie von Schleppern empfohlen worden sei unwahre Angaben zu machen, könne es sich bei dieser Behauptung nur um den vergeblichen Versuch handeln, eine Ausrede für die bewusste Täuschung über die Identitäten zu (er)finden, da die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer bereits zu Beginn der niederschriftlichen Befragungen ausführlich darüber belehrt worden seien, wie wichtig es sei, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Hätten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung behauptet, dass ihre bisherigen Angaben im Asylverfahren "größtenteils nicht korrekt" seien und ihre Töchter XXXX bzw. der Ehegatte und Sohn XXXX heißen würden, hätten sie mit Schriftsatz vom 5. September 2012 schließlich Kopien einiger Seiten ihrer tadschikischen Auslandsreisepässe in Vorlage gebracht, aus denen jedoch hervorgehe, dass die Töchter ISMOILOVA und der Ehegatte und Sohn ISMOILOV heißen. Für den erkennenden Senat sei nicht zu übersehen, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer nicht einmal bei den einfachsten Angaben zu den wahren Familienamen gleichbleibende Angaben machten, was sie persönlich unglaubwürdig mache.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer hätten zudem in den niederschriftlichen Befragungen beim Bundesasylamt am 21. Oktober 2011 und 18. November 2011 behauptet, dass sie illegal, in ihren tadschikischen Reisepässen hätten sie gefälschte Visa gehabt, aus Tadschikistan ausgereist und sie nicht in Besitz ihrer Reisepässe seien, weil sie diese einem Schlepper übergeben hätten; es sei ihnen entgegenzuhalten, dass aus vorgelegten Kopien einzelner Seiten ebendieser Reisepässe hervorgehe, dass die Familie widersprüchlich dazu mit echten Visa für die Vereinigten Staaten offensichtlich völlig legal mit dem Flugzeug ihren Herkunftsstaat verlassen habe. Der erkennende Senat gehe daher auch davon aus, dass die Russisch, Tadschikisch und Englisch sprechende, reiseerfahrene (die Erstbeschwerdeführerin hat in der undatierten Beschwerdeergänzung unter anderem angegeben geschäftlich nach XXXX geflogen zu sein) Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer, entgegen der Behauptungen in den niederschriftlichen Befragung wohl ganz genau ihre Reiseroute kannten. Der erkennende Senat gehe davon aus, dass die mehrsprachige Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer bewusst ihren Reiseweg zu verschleiern versuchten, was gegen ihre persönliche Glaubwürdigkeit spreche. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer hätten zudem nicht nur bezüglich ihrer offensichtlich problemlosen, legalen Ausreise mit dem Flugzeug aus Tadschikistan unwahre Angaben gemacht, sondern auch bezüglich des Umstandes, dass sie zum Zeitpunkt der Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz am 19.10.2011 in Österreich in Besitz ihrer tadschikischen Reisepässe inklusive gültiger Visa für die Vereinigten Staaten von Amerika gewesen seien.

Nicht nur, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer offensichtlich nichts dabei fanden bei österreichischen Behörden mehrfach bewusst unwahre Angaben zu tätigen, spreche eine problemlose, legale Ausreise der Erstbeschwerdeführerin aus ihrem Herkunftsstaat nicht gerade dafür, dass sie in ihrem Herkunftsstaat verfolgt würde. Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer in den niederschriftlichen Befragungen am 18.11.2011 übereinstimmend behauptet hätten, dass ihnen ihre Reisepässe im Jahr 2009 ausgestellt worden sein sollen, diese jedoch tatsächlich am XXXX und XXXX ausgestellt wurden.

Die Erstbeschwerdeführerin habe wiederholt im erstinstanzlichen Verfahren und der Beschwerde angegeben, dass sie ausgereist sei, weil sie wegen ihrer Mitgliedschaft bei der Demokratischen Partei Tadschikistans Probleme bekommen habe und zum Beweis dieses Vorbringens einen Parteiauseis ausgestellt auf den Namen XXXX, somit auf einen falschen Namen, in Vorlage gebracht

Weiters hätten sie im erstinstanzlichen Verfahren und der Beschwerde übereinstimmend angegeben, dass die Erstbeschwerdeführerin von einem Polizisten vergewaltigt worden wäre. Zum Beweis der Vergewaltigung habe die Erstbeschwerdeführerin eine Bestätigung des tadschikischen Gesundheitsministeriums in Vorlage gebracht, welche für Frau XXXX ausgestellt worden sei und somit auf den falschen Familiennamen laute. Dem nicht genug hätten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer in der Beschwerde, nachdem der Erstbeschwerdeführerin im Bescheid des Bundesasylamtes vorgehalten wurde, dass das Bundesasylamt davon ausgehe, dass diese Bestätigung nicht echt sei und es sich um einen Übersetzungsfehler handeln müsse, auf ihren unwahren Angaben beharrt. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer hätten auch noch in der Beschwerde auf der erfundenen Vergewaltigung und darauf, dass das offensichtlich gefälschte Beweismittel echt sei, beharrt, was aufzeige, dass sie keinerlei Skrupel hätten, sich auf bewusst gefälschte Beweismittel zur Untermauerung eines erfundenen Vorbringens auch in der an den Asylgerichtshof gerichteten Beschwerde zu berufen, weshalb der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer vom erkennenden Senat jegliche Glaubwürdigkeit bezüglich ihrer Angaben im Asylverfahren abzusprechen gewesen sei.

Das gleiche gelte für die angebliche Vorladung der Erstbeschwerdeführerin zur Staatsanwaltschaft in XXXX, welche der Anlass ihrer Ausreise aus Tadschikistan gewesen sein sollte. Dieses angebliche Beweismittel sei ebenfalls gefälscht, da auch dieses auf den falschen Namen XXXX laute. Für den erkennenden Senat sei nicht zu übersehen, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer nichts dabei fanden, mehrere Ausreisegründe frei zu erfinden, die unterschiedlichsten Beweismittel zu fälschen und bei österreichischen Behörden zu verwenden, was, wenn es nicht gar eine gewisse kriminelle Energie voraussetze, jedenfalls aufzeige, dass sie nicht bereit seien, sich rechtskonform zu verhalten.

Trotz nachweislicher erstinstanzlicher Belehrung über das sogenannte "Neuerungsverbot" in der niederschriftlichen Befragung am 18.11.2011 hätten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer erstmalig in einer undatierten Beschwerdeergänzung, eingelangt am 02.05.2012, ausgeführt, dass die Probleme, die sie zum Verlassen Tadschikistans im Oktober 2011 bewogen hätten im September 2009 begonnen hätten. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich damals als Mitarbeiterin der XXXX(Anmerkung: auch der im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Beruf der Universitätslehrerin war somit frei erfunden) gearbeitet und hätte unter anderem auch Darlehen und Anleihen anzuweisen oder entsprechende Anträge abzuweisen gehabt. Im Rahmen eines Projektes hätte sich die Erstbeschwerdeführerin geweigert einen Antrag, der von staatlichen Funktionsträgern gestellt worden sei, zu bewilligen, da Angaben nicht korrekt gewesen seien. Deswegen sei während einer Geschäftsreise nach XXXX ein Anschlag auf das Wohnhaus der Beschwerdeführer verübt worden und dieses sei explodiert. Nicht nur, dass dermaßen vage Angaben wie "staatliche Funktionsträger" ohne Namens- oder zumindest genauere Funktionsbezeichnung, bereits im Vorfeld ernsthafte Bedenken bezüglich des Wahrheitsgehaltes aufkommen ließen, spreche dieses erst mehrere Monate nach dem erstinstanzlichen Verfahren und der Beschwerde erstattete neue Vorbringen nicht gerade für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit ein zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Die Erstbeschwerdeführerin habe weiters in der undatierten Beschwerdeergänzung neu behauptet, dass ihre Probleme nach der Explosion ihres Wohnhauses, sie gibt nicht einmal konkret an, wann ihr Haus explodiert sein soll, obwohl man das bei einem derart einprägsamen Ereignis wohl erwarten könnte, bewusst gewesen sei, dass sie und ihre Familie nicht mehr sicher seien und sie versucht hätte Visa für die USA zu erhalten, was ihr im Sommer 2011 gelungen sei (das ist nicht ganz korrekt, weil der Erstbeschwerdeführerin, dem Zweitbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführerin laut vorgelegten Kopien einiger Seiten ihres tadschikischen Auslandsreispasses schon am XXXX Visa gültig bis XXXX ausgestellt wurden und nur den Dritt- und Viertbeschwerdeführern erst am XXXX).

Weiters werde wörtlich neu vorgebracht: "Ende September 2011 wurde im Rahmen eines weiteren Projektes die Überweisung von 4 Beträgen von insgesamt 10 Mio US-$ ‚in Auftrag gegeben'. Neuerlich bekam die Erstbeschwerdeführerin einen Anruf vom XXXX, den Überprüfungsprozess zu beschleunigen und die gewünschte Geldmenge sofort in Anweisung zu bringen. Er betonte in diesem Zusammenhang, dass dies auch ein Auftrag des XXXX, sei. Als die Beschwerdeführerin die Unterlagen überprüfte fand sie heraus, dass die Beträge auf keine Fall stimmen konnten, weshalb sie die Überweisungen nicht hätte bewilligen dürfen, weshalb sie die Bearbeitung des Antrages nicht weiterverfolgte. ..."

Die Erstbeschwerdeführerin behauptet, dass sie vom XXXX und vom XXXX angerufen worden sei, letzterer habe sie persönlich bedroht und aufgefordert den Zahlungsprozess zu beschleunigen, weil ansonsten ihre Familie bald größere Probleme bekommen würde. Hätte die Erstbeschwerdeführerin das gemacht, hätte sie sich straf- und haftbar gemacht, hätte sie es nicht getan, hätte sie ihre Familie in Gefahr gebracht. Sie habe in der Arbeit angegeben, dass sie Urlaub nehmen wolle und sei schließlich mit der gesamten Familie aus der Heimat geflohen.

Der erkennende Senat gehe davon aus, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer persönlich unglaubwürdig seien und nicht nur verschiedenste Ausreisegründe erfunden, sondern auch noch unterschiedliche, gefälschte Beweismittel in Vorlage gebracht hätten, weshalb diesem, trotz erstinstanzlicher Belehrung über das sogenannte "Neuerungsverbot" im Asylverfahren, extrem spät erstatteten und gesteigerten Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen und dieses ebenso, wie alle anderen angeblichen Ausreisegründe, als frei erfunden zu werten sei. Nachdem der erkennende Senat von der persönlichen Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführer und somit auch davon ausgehe, dass die angeblichen Probleme des Zweitbeschwerdeführers im Jahr 2000 frei erfunden seien (Anmerkung: der Zweitbeschwerdeführer hat beim Bundesasylamt angegeben in XXXX geboren worden zu sein und sein ganzes Leben dort verbracht zu haben, in einem handschriftlichen englischen Schriftsatz der nicht vom ihm verfasst wurde, da dieser nicht Englisch kann, steht aber widersprüchlich, dass er in XXXX inhaftiert worden sei, weil er aus einem anderen Bezirk/Gebiet stammen würden, dieser/s Bezirk/Gebiet gegen die Regierung gewesen sei und sie auf diese Weise junge Männer, welche von dort stammen würden "brechen" hätten wollen), werde nur der Vollständigkeit halber bemerkt, dass der Zweitbeschwerdeführer angegeben habe, dass er deswegen nie ausgereist wäre bzw. auch kein zeitlicher Konnex zur tatsächlichen Ausreise im November 2011, somit elf Jahre später, bestehe, weshalb den diesbezüglichen Behauptungen, selbst bei Wahrunterstellung, keine aktuelle Asylrelevanz zukommen würde.

In Bezug auf die Nichtgewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten führte der Asylgerichtshof aus, die Beschwerdeführer hätten bis zu ihrer Ausreise in einem Haus, das nach wie vor in deren Eigentum stehe, gelebt. Die Erstbeschwerdeführerin habe einen Universitätsabschluss und bis zur Ausreise gearbeitet. Der Zweitbeschwerdeführer habe bis zur Ausreise als SCHWEISSER gearbeitet. Die Beschwerdeführer hätten sogar US $ 30.000,- für den Schlepper aufbringen können. Die Mutter, Geschwister und zahlreiche Verwandte der Erstbeschwerdeführerin würden nach wie vor in Tadschikistan leben. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in Tadschikistan schlechter wäre als jene in Österreich, wäre es der Erstbeschwerdeführerin zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwendigen Lebensunterhalt für sich zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gebe, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Dass die Erstbeschwerdeführerin Hunger leiden müsste, habe sich im Verfahren nicht ergeben.

Der erkennende Senat gehe, davon aus, dass die Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr auf die Unterstützung durch ihre zahlreichen Angehörigen im Herkunftsstaat zählen wird können. Ihre Mutter, ein Bruder und eine Schwester mit deren Familien, ein Onkel und eine Tante väterlicherseits mit deren Familien und vier Tanten mütterlicherseits würden sich nach wie vor in Tadschikistan aufhalten. Auch die Mutter des Zweitbeschwerdeführers, sowie zwei Brüder und drei Schwestern würden mit deren Familien nach wie vor in Tadschikistan leben. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern im Fall ihrer Rückkehr nach Tadschikistan eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden. Für Tadschikistan könne auch unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Insofern der Zweitbeschwerdeführer gesundheitliche Probleme geltend gemacht habe, werde einerseits darauf hinzuweisen, dass das genannte Krankheitsbild in Österreich bereits behandelt worden sei und grundsätzlich im Herkunftsstaat ebenfalls behandel- bzw. therapierbar sei, und ist andererseits, im Hinblick auf die "hohe Schwelle", die gemäß der zu möglichen Verletzungen von Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit Ausweisungen von Fremden ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte immer dann anzunehmen sei, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiere", ausdrücklich festzuhalten, dass die im konstatierte Erkrankung des Zweitbeschwerdeführers keinen derart außergewöhnlichen Umstand darstelle, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen wäre und auch von keiner lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes für den Fall seiner Rückkehr auszugehen sei. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass das tadschikische Gesundheitssystem grundsätzlich funktionsfähig und medizinische (Grund‑)Versorgung flächendeckend verfügbar sei. Die Situation rund um den Gesundheitsschutz auf dem Territorium der Republik Tadschikistan habe sich in letzter Zeit positiv geändert hat. Insbesondere gebe es weniger Korruptionsfakten im Vergleich mit den vorherigen Jahren. Man könne sagen, dass seitens des Staates und auch seitens der anderen internationalen Finanzinstitutionen genügend finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt würden, die zur Erhöhung der Qualität des Gesundheitsschutzes beitragen würden. Dazu komme auch noch, der Umstand, dass der Zweitbeschwerdeführer und die Erstbeschwerdeführerin in Tadschikistan keinerlei finanziellen Probleme gehabt hätten und daher im Fall ihrer Rückkehr in der Lage sein würden, eventuell nötige finanzielle Mittel für Medikamente bereitzustellen. Dies gelte auch bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Fall einer Abschiebung. Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Tadschikistan, derer sich der Asylgerichtshof bewusst sei, erreichten im angesichts der uneingeschränkten Erwerbsfähigkeit des Zweitbeschwerdeführers und der Erstbeschwerdeführerin die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK nicht. Dass die Behandlung in Tadschikistan nicht österreichischem Niveau entspreche und nicht so leicht erhältlich sei wie in Österreich, vermöge zur Gewährung subsidiären Schutzes nicht auszureichen. Schlechtere Behandlungsmöglichkeiten und weniger günstige Verhältnisse im Herkunftsstaat als jene, die der Zweitbeschwerdeführer in Österreich genieße, seien nach der Judikatur kein Abschiebehindernis. Der Zweitbeschwerdeführer leide an keiner die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und es sei nicht davon auszugehen, dass sein Gesundheitszustand wegen seiner Rückkehr nach Tadschikistan lebensbedrohend beeinträchtigt werde oder der Zweitbeschwerdeführer durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.

Die Erkenntnisse des Asylgerichthofes wurden den Beschwerdeführern am 11. September 2013 zugestellt.

2. Am 09.10.2013 brachten die Beschwerdeführer ihren zweiten, nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab die Erstbeschwerdeführerin im Zuge der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, sie habe neue Fluchtgründe, denn die im ersten Verfahren behaupteten Gründe seien alle gelogen gewesen. Sie sei Projektassistentin bei einer Bank gewesen, hätte dort die Bewilligung der Auszahlung von Geldern verweigert und in die USA reisen wollen. Jedoch sei ihr von XXXX, die Ausstellung eines Flugtickets verweigert worden, weswegen sie sich nach Österreich begeben hätte. Der Schlepper habe den Beschwerdeführern geraten zu lügen, da sie sonst nach Hause geschickt werden würden.

Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 05.12.2013 wurden die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen (Spruchpunkt II.).

Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurde vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005, wurden die Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus:

"Für das Bundesverwaltungsgericht ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. zB VwGH 23.1.1997, 95/09/0189; 6.3.1997, 94/09/0229). In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Beschwerdeergänzung können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28.10.2003, 2001/11/0224).

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass das nunmehrige Vorbringen jenem entspricht, welches die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeergänzung im Vorverfahren erstattete. Festzuhalten ist, dass sich der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis ausdrücklich nicht auf das Argument des Neuerungsverbotes beschränkte sondern dieses Vorbringen in Bezug auf Glaubwürdigkeit umfassend prüfte. Im nunmehr verfahrensgegenständlichen Asylverfahren machte die Beschwerdeführerin somit keine neuen Gründe geltend, sondern bezog sich auf einen jener Fluchtgründe aus dem ersten inhaltlichen Vorverfahren, welcher nach wie vor aufrecht sei. Das Bundesasylamt hat somit völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt, den die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres verfahrensgegenständlichen Antrags ins Treffen geführt hat, von dieser bereits im vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgebracht und abschließend berücksichtigt wurde. Die Beschwerde tritt diesem Punkt der Begründung im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht entgegen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll eine nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 bis 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen. Weiters ist zu betonen, dass diese Umstände (auch nach Angaben der Beschwerdeführerin) jedenfalls bereits zum Zeitpunkt des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens vorgelegen sind und daher im Sinne der oben dargelegten verwaltungsgerichtlichen Judikatur ohnedies keinen neuen Sachverhalt zu begründen vermögen (vgl. nochmals VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 24.8.2004;

2003/01/0431; 21.11.2002, 2002/20/0315; 24.2.2000, 99/20/0173;

21.10.1999, 98/20/0467).

Dies ist auch in Zusammenhang mit den nunmehr vorgelegten Dokumenten von Bedeutung, die, mit einer Ausnahme, alle vor Rechtskraft des Vorverfahrens ausgestellt wurden und zu denen die Beschwerdeführerin von sich aus angab, sie hätte all diese Bestätigungen schon während des ersten Asylverfahrens zuhause gehabt ebenso wie die Pässe. Das Schreiben vom 3.10.2013 vermag ebenfalls kein neues Vorbringen zu begründen; es handelt sich hiebei nämlich um Gehaltsbestätigungen für einen Zeitraum, der ebenfalls vor Rechtskraft des Erkenntnis des Asylgerichtshofes lag. Darüber hinaus ist der Vollständigkeit halber im Hinblick auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zusammengefasst ausdrücklich festzuhalten, dass diese als Motiv für ihre wahrheitswidrigen Angaben im Vorverfahren angab, Angst gehabt zu haben. In diesem Zusammenhang ist nun zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits eingangs der Einvernahmen im abgeschlossenen Vorverfahren durch das Bundesasylamt ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass alle Angaben von allen anwesenden Personen vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben würden.

Die Beschwerdeführerin wurde ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflichten im Sinne des § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung derselben hingewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde darüber hinaus insbesondere ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es im Rahmen des Neuerungsverbotes nicht möglich ist, Tatsachen und Beweismittel, die ihr bereits zum jetzigen Zeitpunkt bekannt seien, einzubringen, wenn vom Bundesasylamt über einen Antrag negativ entschieden worden ist. Unter diesem Gesichtspunkt ist daher nicht plausibel nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht in der Lage gewesen sein sollte, ihr nunmehr erstattetes Fluchtvorbringen bereits im Vorverfahren vor dem Bundesasylamt zu erstatten. Das Bundesasylamt hat zusammengefasst völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll eine nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 bis 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen.

Da sich der Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 9.11.2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19. 2. 2009, 2008/01/0344). Auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 8 Asylgesetz 2005 konnte die gesunde Beschwerdeführerin jedoch keinen neu entstandenen relevanten Sachverhalt glaubhaft machen.

Grundsätzlich ist auf das Erkenntnis des VfGH 6.3.2008, B 2400/07, zu verweisen, wonach "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben". Unter Berücksichtigung der im Zuge des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen Länderfeststellungen ist zu betonen, dass nach Einschätzung des Asylgerichtshofes unter Berücksichtigung seines Amtswissens auch keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die allgemeine Situation in Tadschikistan bzw. sonstige allgemein bekannte Tatsachen, die von der belangten Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen. Die belangte Behörde ging daher auch im Hinblick auf eine allfällige Gewährung subsidiären Schutzes richtigerweise davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine relevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens nicht eingetreten ist und erfolgte die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache durch das Bundesasylamt zu Recht, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Gemäß § 75 Abs. 20 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es im Fall des Abs. 19 leg.cit. einen weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Fall Marckx, EuGRZ 1979).

Die Beschwerdeführerin hat außer ihrem Ehegatten und ihren drei Kindern, deren Verfahren zeit- und inhaltsgleich mit gegenständlichem Verfahren entschieden werden, keine Angehörigen im Bundesgebiet. Die Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 17.516/2005, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.2.2007, 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453;

8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109;

20.9.2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/479; 26.1.20006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282 ff.).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. Die Beschwerdeführerin stellte am 19.10.2011 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Ihr bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihr bis jetzt nur durch Anträge auf internationalen Schutz möglich und musste ihr bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich die Beschwerdeführerin nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Vorverfahren war ihren eigenen Angaben zufolge ein "Konstrukt, eine Erfindung". Die Beschwerdeführerin hat somit eine Verzögerung des Verfahrens verursacht, da sie eine falsche Identität vortäuschte, ein konstruiertes Vorbringen erstattete und im Zuge dessen gefälschte Beweismittel vorlegte. Der Beschwerdeführerin musste somit bewusst sein, dass ihr Aufenthalt im Gegensatz zu dem dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7.10.2010, B 950-954/10, zugrundeliegenden Sachverhalt stets unsicher ist.

Die unbescholtene Beschwerdeführerin hat in Österreich einen Sprachkurs Deutsch besucht, ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat die Beschwerdeführerin insgesamt nicht dargetan. Soweit faktische Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin erfolgt sind, ist jedoch - unbeschadet der kurzen Aufenthaltsdauer - auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sämtliche soziale Bindungen, die sie in der Zeit ihres Aufenthaltes in Österreich eingegangen ist, unter Angabe einer falschen Identität begründet wurden. Die Beziehungen der Beschwerdeführerin zu Österreich, die erst im Alter von fast XXXX nach Österreich eingereist ist, sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während sie in ihrem Herkunftsstaat zahlreiche Familienangehörige hat, über russische, tadschikische und englische Sprachkenntnisse verfügt, bis zu ihrer Ausreise Arbeit hatte und zusammen mit ihrem Ehegatten problemlos den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder bestreiten konnte.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10, vgl. idS VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007).

Sowohl der Asylgerichtshof (AsylGH 27.1.2010, D1 222380-2/2009/14E) als auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH 9.10.2010, U 609/10) ziehen in ihrer Rechtsprechung den Umstand, wonach die wahre Identität eines/einer Beschwerdeführers/ Beschwerdeführerin erst im zweiten Rechtsgang zu Tage tritt, in ihre Interessenabwägung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 mit ein. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.2.2009, 2008/18/0721; 4.6.2009, 2009/18/0138) wäre die Beschwerdeführerin nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihr unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen. Da somit seitens nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung betreffend die Beschwerdeführerin in Bezug auf Tadschikistan zulässig ist, ist das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend."

Im Hinblick auf den Zweitbeschwerdeführer führte das Bundesverwaltungsgericht zudem aus:

"Im nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Asylverfahren bezog sich der Beschwerde-führer neuerlich auf die Fluchtgründe seiner Ehegattin, welche bereits in deren Vorverfahren für unglaubwürdig befunden wurden.

[...]

Auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 8 Asylgesetz 2005 konnte der Beschwerdeführer jedoch keinen neu entstandenen relevanten Sachverhalt glaubhaft machen.

[...]

Der Beschwerdeführer hat außer seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern, deren Verfahren zeit- und inhaltsgleich mit gegenständlichem Verfahren entschieden werden, keine Angehörigen im Bundesgebiet. Die Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.

[...]

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Der Beschwerdeführer stellte am 19. Oktober 2011 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihm bis jetzt nur durch Anträge auf internationalen Schutz möglich und musste ihm bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.

Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnten, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.

Das Vorbringen der Ehegattin des Beschwerdeführers im Vorverfahren war ihren eigenen Angaben zufolge ein "Konstrukt, eine Erfindung". Die Ehegattin des Beschwerdeführers und er selbst haben somit eine Verzögerung des Verfahrens verursacht, da sie eine falsche Identität vortäuschten, ein konstruiertes Vorbringen erstatteten und im Zuge dessen gefälschte Beweismittel vorlegten. Dem Beschwerdeführer musste somit bewusst sein, dass der Aufenthalt im Gegensatz zu dem dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2010, B 950-954/10-8, zugrundeliegenden Sachverhalt stets unsicher ist.

Der unbescholtene Beschwerdeführer hat in Österreich nur einen Sprachkurs Deutsch für Anfänger besucht, ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat der Beschwerdeführer insgesamt nicht dargetan. Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich, der erst im Alter von XXXX nach Österreich eingereist ist, sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während er in seinem Herkunftsstaat zahlreiche Familienangehörige hat, über russische und tadschikische Sprachkenntnisse verfügt, bis zu seiner Ausreise Arbeit hatte und zusammen mit seiner Ehegattin problemlos den Lebensunterhalt für sich und seine Kinder bestreiten konnte.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Sowohl der Asylgerichtshof (AsylGH 27. 1. 2010, D1 222380-2/2009/14E) als auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH 9. 10. 2010, U 609/10-8) ziehen in ihrer Rechtsprechung den Umstand, wonach die wahre Identität eines/einer Beschwerdeführers/ Beschwerdeführerin erst im zweiten Rechtsgang zu Tage tritt, in ihre Interessenabwägung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 mit ein.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wäre der Beschwerdeführer nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihm unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.

Da somit nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer in Bezug auf Tadschikistan zulässig ist, ist das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend."

Im Hinblick auf die Drittbeschwerdeführerin führte das Bundesverwaltungsgericht aus:

"Die Beschwerdeführerin, die Eltern und minderjährigen Geschwister sind Familienangehö¬rige im Sinne der zitierten Bestimmung. Alle ersuchten um Gewährung von internationalem Schutz. Keinem wurde bisher der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

[...]

Im nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Asylverfahren bezog sich die Beschwerde-führerin, vertreten durch ihre Mutter, neuerlich auf die Fluchtgründe ihrer Mutter, welche bereits in deren Vorverfahren für unglaubwürdig befunden wurden.

[...]

Auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 8 Asylgesetz 2005 konnte die gesunde Beschwerdeführerin jedoch keinen neu entstandenen relevanten Sachverhalt glaubhaft machen.

[...]

Dem nunmehrigen Vorbringen war damit zusammengefasst - auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - keine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung zu entnehmen und erfolgte die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache durch das Bundesasylamt zu Recht, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.

[...]

Die Beschwerdeführerin hat außer ihren Eltern und ihren Geschwistern, deren Verfahren zeit- und inhaltsgleich mit gegenständlichem Verfahren entschieden werden, keine Angehörigen im Bundesgebiet. Die Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.

[...]

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Die Beschwerdeführerin stellte am 19. Oktober 2011 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Ihr bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihr bis jetzt nur durch Anträge auf internationalen Schutz möglich und musste ihren Eltern bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.

Das Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin im Vorverfahren war ihren eigenen Angaben zufolge ein "Konstrukt, eine Erfindung". Die Mutter der Beschwerdeführerin hat somit eine Verzögerung des Verfahrens verursacht, da sie auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin eine falsche Identität vortäuschte, ein konstruiertes Vorbringen erstattete und im Zuge dessen gefälschte Beweismittel vorlegte. Der Mutter der Beschwerdeführerin musste somit bewusst sein, dass ihr Aufenthalt im Gegensatz zu dem dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2010, B 950-954/10-8, zugrundeliegenden Sachverhalt stets unsicher ist.

Die Beschwerdeführerin ist fast XXXX alt, verbrachte ihr gesamtes Leben in Tadschikistan, besuchte dort jahrelang die Schule, spricht Tadschikisch, Russisch, mittlerweile auch Deutsch und hält sich erst seit zwei Jahren und drei Monaten im Bundesgebiet auf; kein Zeitraum, der für sich genommen schon eine maßgebliche Integration mit sich bringt. Der Beschwerdeführerin bzw. ihren Eltern musste bekannt sein, dass die mit einer Antragstellung verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Das Gewicht eines allfällig zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich die Beschwerdeführerin bzw. ihre Eltern nicht darauf verlassen konnten, dieses auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortführen zu können, da es in einem Zeitraum entstanden ist, in dem die Beschwerdeführerin bzw. ihre Eltern sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätten müssen.

Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin wird nur im Familienverband erfolgen, weshalb ihr ihre Eltern, ebenso wie ihre in seinem Herkunftsstaat aufhältigen zahlreichen Verwandten, die Wiedereingliederung im Herkunftsstaat erleichtern können. Die Eltern der Beschwerdeführerin, auf deren Unterstützung die Beschwerdeführerin angewiesen ist, zumal die minderjährige Beschwerdeführerin in Österreich erst letzten Sommer die Hauptschule abgeschlossen hat und über (noch) keine Berufsausbildung verfügt, sind nach Interessenabwägung auch von einer Ausweisung nach Tadschikistan betroffen, womit die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich relativiert werden. Individuelle Umstände, die eine außerordentliche Integration und Aufenthaltsverfestigung der Beschwerdeführerin erkennen lassen würden, hat weder die Beschwerdeführerin noch deren gesetzlichen Vertretung vorgebracht.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Sowohl der Asylgerichtshof (AsylGH 27. 1. 2010, D1 222380-2/2009/14E) als auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH 9. 10. 2010, U 609/10-8) ziehen in ihrer Rechtsprechung den Umstand, wonach die wahre Identität eines/einer Beschwerdeführers/ Beschwerdeführerin erst im zweiten Rechtsgang zu Tage tritt, in ihre Interessenabwägung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 mit ein.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wäre die Beschwerdeführerin nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihr unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.

Da somit nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung betreffend die Beschwerdeführerin in Bezug auf Tadschikistan zulässig ist, ist das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend."

Betreffend den Viertbeschwerdeführer führte das Bundesverwaltungsgericht aus:

"Der Beschwerdeführer, die Eltern und minderjährigen Geschwister sind Familienangehörige im Sinne der zitierten Bestimmung. Alle ersuchten um Gewährung von internationalem Schutz. Keinem wurde bisher der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

[...]

Im nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Asylverfahren bezog sich der Beschwerde-führer, vertreten durch seine Mutter, neuerlich auf die Fluchtgründe seiner Mutter, welche bereits in deren Vorverfahren für unglaubwürdig befunden wurden.

[...]

Auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 8 Asylgesetz 2005 konnte der gesunde Beschwerdeführer jedoch keinen neu entstandenen relevanten Sachverhalt glaubhaft machen.

[...]

Der Beschwerdeführer hat außer seine Eltern und Geschwistern, deren Verfahren zeit- und inhaltsgleich mit gegenständlichem Verfahren entschieden werden, keine Angehörigen im Bundesgebiet. Die Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.

[...]

Dem nunmehrigen Vorbringen war damit zusammengefasst - auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - keine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung zu entnehmen und erfolgte die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache durch das Bundesasylamt zu Recht, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.

[...]

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Der Beschwerdeführer stellte am 19. Oktober 2011 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihm bis jetzt nur durch Anträge auf internationalen Schutz möglich und musste seinen Eltern bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.

Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer bzw. seine Eltern nicht darauf verlassen konnten, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.

Das Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers im Vorverfahren war ihren eigenen Angaben zufolge ein "Konstrukt, eine Erfindung". Die Mutter des Beschwerdeführers hat somit eine Verzögerung des Verfahrens verursacht, da sie auch in Bezug auf den Beschwerdeführer eine falsche Identität vortäuschte, ein konstruiertes Vorbringen erstattete und im Zuge dessen gefälschte Beweismittel vorlegte. Der Mutter des Beschwerdeführers musste somit bewusst sein, dass der Aufenthalt im Gegensatz zu dem dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2010, B 950-954/10-8, zugrundeliegenden Sachverhalt stets unsicher ist.

Der Beschwerdeführer ist XXXX alt, verbrachte sein gesamtes Leben in Tadschikistan, besuchte dort jahrelang die Schule, spricht Tadschikisch, Russisch, mittlerweile auch Deutsch und hält sich erst seit zwei Jahren und drei Monaten im Bundesgebiet auf; kein Zeitraum ist, der für sich genommen schon eine maßgebliche Integration mit sich bringt.

Der minderjährige Beschwerdeführer benötigt aufgrund seines Alters die Unterstützung der Eltern, weshalb nicht außer Acht gelassen werden darf, dass die Eltern des Beschwerdeführers auch von einer Ausweisung betroffen sind und die dortige Interessenabwägung zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung ausgegangen ist, da auch hinsichtlich der Eltern des Beschwerdeführers keine Umstände erkennbar sind, die auf eine während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration schließen lassen. Daraus resultiert wiederum auch eine Relativierung der privaten Interessen des minderjährigen Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers wird nur im Familienverband erfolgen, weshalb ihm seine Eltern, ebenso wie die in seinem Herkunftsstaat aufhältigen zahlreichen Verwandten, die Wiedereingliederung im Herkunftsstaat erleichtern können.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Sowohl der Asylgerichtshof (AsylGH 27. 1. 2010, D1 222380-2/2009/14E) als auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH 9. 10. 2010, U 609/10-8) ziehen in ihrer Rechtsprechung den Umstand, wonach die wahre Identität eines/einer Beschwerdeführers/ Beschwerdeführerin erst im zweiten Rechtsgang zu Tage tritt, in ihre Interessenabwägung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 mit ein.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wäre der Beschwerdeführer nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihm unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.

Da somit nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer in Bezug auf Tadschikistan zulässig ist, ist das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend."

Im Hinblick auf die Fünftbeschwerdeführerin führte das Bundesverwaltungsgericht aus:

"Die Beschwerdeführerin, die Eltern und minderjährigen Geschwister sind Familienangehörige im Sinne der zitierten Bestimmung. Alle ersuchten um Gewährung von internationalem Schutz. Keinem wurde bisher der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

[...]

Im nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Asylverfahren bezog sich die Beschwerde-führerin, vertreten durch ihre Mutter, neuerlich auf die Fluchtgründe ihrer Mutter, welche bereits in deren Vorverfahren für unglaubwürdig befunden wurden.

[...]

Auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 8 Asylgesetz 2005 konnte die gesunde Beschwerdeführerin jedoch keinen neu entstandenen relevanten Sachverhalt glaubhaft machen.

[...]

Dem nunmehrigen Vorbringen war damit zusammengefasst - auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - keine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung zu entnehmen und erfolgte die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache durch das Bundesasylamt zu Recht, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.

[...]

Die Beschwerdeführerin hat außer ihren Eltern und ihren Geschwistern, deren Verfahren zeit- und inhaltsgleich mit gegenständlichem Verfahren entschieden werden, keine Angehörigen im Bundesgebiet. Die Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.

[...]

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Die Beschwerdeführerin stellte am 19. Oktober 2011 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Ihr bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihr bis jetzt nur durch Anträge auf internationalen Schutz möglich und musste ihren Eltern bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.

Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich die Beschwerdeführerin bzw. ihre Eltern nicht darauf verlassen konnten, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.

Das Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin im Vorverfahren war ihren eigenen Angaben zufolge ein "Konstrukt, eine Erfindung". Die Mutter der Beschwerdeführerin hat somit eine Verzögerung des Verfahrens verursacht, da sie auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin eine falsche Identität vortäuschte, ein konstruiertes Vorbringen erstattete und im Zuge dessen gefälschte Beweismittel vorlegte. Der Mutter der Beschwerdeführerin musste somit bewusst sein, dass ihr Aufenthalt im Gegensatz zu dem dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2010, B 950-954/10-8, zugrundeliegenden Sachverhalt stets unsicher ist.

Die Beschwerdeführerin ist XXXX alt, wurde in Tadschikistan geboren und verbrachte dort die ersten Monate ihres Lebens. Bereits aufgrund des geringen Lebensalters der minderjährigen Beschwerdeführerin kann kaum von einem etablierten Privatleben und somit auch von keiner diesbezüglichen Verletzung im Falle der Ausweisung ausgegangen werden.

Die minderjährige Beschwerdeführerin benötigt aufgrund ihres Alters die Unterstützung ihrer Eltern, weshalb nicht außer Acht gelassen werden darf, dass die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin auch von einer Ausweisung betroffen sind und die dortige Interessenabwägung zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung ausgegangen ist, da auch hinsichtlich der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin keine Umstände erkennbar sind, die auf eine während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration schließen lassen. Daraus resultiert wiederum auch eine Relativierung der privaten Interessen der minderjährigen Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin wird nur im Familienverband erfolgen, weshalb ihr ihre Eltern, ebenso wie ihre in ihrem Herkunftsstaat aufhältigen zahlreichen Verwandten, die Wiedereingliederung im Herkunftsstaat erleichtern können.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Sowohl der Asylgerichtshof (AsylGH 27. 1. 2010, D1 222380-2/2009/14E) als auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH 9. 10. 2010, U 609/10-8) ziehen in ihrer Rechtsprechung den Umstand, wonach die wahre Identität eines/einer Beschwerdeführers/ Beschwerdeführerin erst im zweiten Rechtsgang zu Tage tritt, in ihre Interessenabwägung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 mit ein.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wäre die Beschwerdeführerin nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihr unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.

Da somit nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung betreffend die Beschwerdeführerin in Bezug auf Tadschikistan zulässig ist, ist das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend."

3. Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 18.03.2014 vom Bundesamt einvernommen. Dabei gab sie an:

"F.: Der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvernahmeleiter) als Dolmetscher für die Sprache Russisch bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?

A.: Ja.

F.: Sprechen Sie noch andere Sprachen?

A.: Ja, Tadschikisch, Englisch und Deutsch.

V.: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ihnen wird weiters zur Kenntnis gebracht, dass die nachträgliche Behauptung von Verständigungsschwierigkeiten der freien Beweiswürdigung unterliegt.

F.: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Verfahren zu machen?

A.: Ja.

F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie und nehmen Sie zurzeit Medikamente ein?

A.: Nein, ich bin gesund.

[...]

F.: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

A.: Seit dem 14.02.2012, als wir den Rechtsanwalt aufgesucht haben, haben wir überall die Wahrheit gesagt.

F.: Haben Sie irgendwelche Dokumente oder Beweismittel vorzulegen, die Sie noch nicht vorgelegt haben?

A.: Nein. Ich möchte aber die Banküberweisungen vorlegen, die belegen, dass ich bei einer Bank gearbeitet habe. Das sind E-Mails, die ich von meinem Arbeitsplatz geschickt habe und soll beweisen, dass ich dort wirklich gearbeitet habe

Die Antragstellerin wird dahingehend belehrt, dass ihr Asylverfahren abgeschlossen ist und diese E-Mails für das heutige Verfahren keine Relevanz haben.

F.: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf?

A.: Seit dem 19.10.2011.

F.: Können Sie die lateinische Schrift lesen?

A.: Ja.

F.: Können Sie Deutsch sprechen oder verstehen?

A.: Ja. Ich verstehe 60-70 %. Fachbegriffe und juristische Begriffe verstehe ich nicht so gut, aber alltägliches Deutsch schon.

F.: Wer vertritt Ihre minderjährigen Kinder XXXX im Verfahren?

A.: Ich vertrete meine Kinder.

F.: Wie ist der Gesundheitszustand Ihrer Kinder?

A.: Sie sind gesund.

F.: Womit haben Sie in der Heimat Ihren Lebensunterhalt bestritten, welche Berufsausbildung haben Sie?

A.: Ja, ich habe eine Sprachausbildung für Tadschikisch, Englisch und Russisch. Ich habe auch eine Ausbildung für Finanzen und Kredite. Ich habe eine Universitätsausbildung, Fachrichtung Finanzen und Kredit.

F.: Haben Sie Verwandte in Österreich?

A.: Nein.

F.: Wie ist der Kontakt mit Ihren Verwandten in der Heimat?

A.: Mit meinem Bruder habe ich Kontakt, die anderen Verwandten glauben, dass ich mich in Amerika aufhalte. Mit meinem Bruder telefoniere ich, ich rufe ihn an.

F.: Wo leben Sie in Österreich?

A.: In XXXX in einer Asylunterkunft der Caritas.

F.: Sind Sie derzeit berufstätig?

A.: Ich übersetzte für die Caritas für russische Familien, Tadschikisch und Persisch sind gleich, ich übersetze auch für persische Familien. Das mache ich unterschiedlich oft, manchmal zweimal pro Woche, manchmal nur zweimal pro Monat. Nachgefragt gebe ich an, ich bekomme dafür € 5 pro Stunde.

F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?

A.: Das was vom Staat bekommen.

F.: Über welche Vermögenswerte verfügen Sie (Schmuck, Bargeld, Wertgegenstände).

A.: Nichts.

F.: Haben Sie private Interessen in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese!

A.: Ja, wir besuchen einen Deutschkurs, am 26.04.2014 werde ich die Deutschprüfung für A2 ablegen. Ich habe mich und meinen Mann beim Roten Kreuz angemeldet, dass wir für sie arbeiten möchten, aber bisher haben wir keine Antwort bekommen.

F.: Haben Ihre Kinder private Interessen in Österreich?

A.: Die ältere Tochter besucht die XXXX, der Sohn die XXXX und ist bei der Freiwilligen Feuerwehr. Er spielt auch im Fußballverein in XXXX und dann wird er auch zum Schützenverein dazugehen, das ist aber saisonal. Meine jüngste Tochter besucht den Kindergarten.

F.: Besuchen Sie oder Ihre Kinder in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten Sie eine Ausbildung?

A.: Nein.

F.: Gibt es sonst noch etwas, was Sie hinzufügen möchten?

A.: Nein.

F.: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden?

A.: Ja.

Der Vertreter verweist auf seine Stellungnahme in der Einvernahme des Gatten, XXXX.

Weiters wird darauf hingewiesen, dass die ganze Familie vom Lions Club unterstütz wird.

[...]

A.: Ich habe folgende Korrekturen:

Ich habe von XXXX bei der Bank gearbeitet, offiziell war der letzte Arbeitstag der XXXX, da war mein Urlaub aufgebraucht, mein letzter Arbeitstag war der letzte Freitag vor der Flucht. Sonst ist alles richtig."

Der Zweitbeschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme beim Bundesamt am 18.03.2014 an:

F.: Der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvernahmeleiter) als Dolmetscher für die Sprache Russisch bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?

A.: Ja.

F.: Sprechen Sie noch andere Sprachen?

A.: Ja, Tadschikisch und ein bisschen Deutsch.

[...]

F.: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Verfahren zu machen?

A.: Ja.

F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie und nehmen Sie zurzeit Medikamente ein?

A.: Ich nehme Medikamente gegen Schilddrüsenüberfunktion ein und für die Nerven. Ich wurde auch am Bein operiert, die Venen.

F.: An welchen konkreten Erkrankungen leiden Sie?

A.: Ich bin gestürzt und wurde am Rücken operiert, nach dieser Operation habe ich Probleme mit den Venen bekommen. Die Operation war vor einem Jahr.

Mit der Schilddrüse habe ich Probleme, die Schilddrüse ist zu groß und ich habe eine Überfunktion. Das beeinflusst auch die Herzfunktion. Diese Probleme habe ich seit ich in Österreich bin. Nachgefragt gebe ich an, mit dem Rücken habe ich seit ca. 1 Jahr das Problem, weil ich von der Rolltreppe gestürzt bin. Mit der Schilddrüse habe ich seit ca. 6-7 Monaten.

F.: Seit wann haben Sie Probleme mit den Nerven und was für Probleme sind das?

A.: Seit ca. 1 1/2 Jahren oder 2 Jahren. Ich kann nicht Schlafen und habe Angst.

F.: Welche Therapie nehmen Sie deswegen in Österreich in Anspruch?

A.: Physiotherapie für den Rücken werde ich bekommen. Ich habe eine Überweisung zum Psychologen.

F.: Welche Medikamente nehmen Sie derzeit?

A.: Ich kann mich an die Namen der Medikamente nicht erinnern.

F.: Waren Sie in der Heimat deswegen in Behandlung?

A.: Nein.

F.: Haben Sie ärztliche Unterlagen?

A.: Nicht dabei.

[...]

F.: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

A.: Ja. Ich habe die Wahrheit gesagt. Nur den Familiennamen habe ich falsch angegeben.

F.: Ist XXXX Ihr richtiger Name?

A.: Ja, auf Russisch ist es XXXX, auf Tadschikisch ist das XXXX.

F.: Haben Sie irgendwelche Dokumente oder Beweismittel vorzulegen, die Sie noch nicht vorgelegt haben?

A.: Nein.

F.: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf?

A.: Seit dem 19.10.2011.

F.: Können Sie die lateinische Schrift lesen?

A.: Ja.

F.: Können Sie Deutsch sprechen oder verstehen?

A.: Ja, etwas. Nachgefragt gebe ich an, Mundart verstehe ich nicht, nur Hochdeutsch.

F.: Haben Sie Deutschkurse besucht?

A.: Ja, ich besuche derzeit die 4. Stufe Deutsch und am 26.04.2014 werde ich die A2 Prüfung ablegen.

F.: Wer vertritt Ihre minderjährigen Kinder XXXX und XXXX im Verfahren?

A.: Meine Frau.

F.: Wie ist der Gesundheitszustand Ihrer Kinder?

A.: Normal, ganz in Ordnung.

F.: Womit haben Sie in der Heimat Ihren Lebensunterhalt bestritten, welche Berufsausbildung haben Sie?

A.: Ich hatte eine kleine Firma, wir haben Nirosta-Geländer produziert. Ich hatte noch zwei weitere Mitarbeiter.

F.: Was ist aus der Firma geworden?

A.: Die Firma gibt es nicht mehr. Nachgefragt gebe ich an, diese Firma existiert nicht mehr, seit ich die Heimat verlassen habe.

F.: Was ist mit der Firma passiert, dem Gebäude und Gelände?

A.: Ich weiß es nicht. Offiziell habe ich sie nicht zugesperrt. Es wird aber nichts mehr produziert, alles steht still.

F.: Haben Sie Verwandte in Österreich?

A.: Nein.

F.: Wie ist der Kontakt mit Ihren Verwandten in der Heimat?

A.: Ich habe mit niemandem in der Heimat Kontakt.

F.: Warum nicht?

A.: Ich habe zwei Brüder in Moskau, ich habe zu ihnen keinen Kontakt. Meine Schwester ist auch in Moskau, ich habe auch zu ihr keinen Kontakt. Nachgefragt gebe ich an, ich rede nicht gerne am Telefon, ich mag das nicht.

F.: Wo leben Sie in Österreich?

A.: In XXXX, das ist eine Asylunterkunft von der Caritas.

F.: Wie bezahlen Sie die Miete?

A.: Ich muss dort keine Miete bezahlen.

F.: Sind Sie derzeit berufstätig?

A.: Nein.

F.: Haben Sie in Österreich jemals gearbeitet?

A.: Ich habe in einer Volksschule als Gärtner gearbeitet, das war im Jahr 2012, aber wann genau kann ich nicht sagen. Sie haben mich angerufen und ich bin dann zu ihnen gegangen und habe erledigt, was zu tun war. Es war immer unterschiedlich, ca. 2 Mal in der Woche, im Winter habe ich Schnee geräumt und im Frühling habe ich den Pool sauber gemacht. Von der Caritas aus habe ich 1 Monat lang in der Unterkunft, in der wir wohnen, Renovierungsarbeiten gemacht. Das war im Sommer 2013.

F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?

A.: Von der Caritas.

F.: Über welche Vermögenswerte verfügen Sie (Schmuck, Bargeld, Wertgegenstände).

A.: Nichts. Nachgefragt gebe ich an, in der Heimat habe ich einen PKW, eine Eigentumswohnung und ein Privathaus.

F.: Haben Sie private Interessen in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese!

A.: Ich besuche einen Deutschkurs. Ich mache die Straßen sauber, dort wo ich wohne. Ich habe auch viele Bekannte.

F.: Sind Sie oder Ihre Kinder in irgendwelchen Vereinen oder Organisationen tätig?

A.: Ich habe mich beim Roten Kreuz beworben, aber keiner hat sich gemeldet. Mein Sohn ist im Fußballverein in XXXX und bei der Feuerwehr und beim Schützenverein.

F.: Besuchen Sie oder Ihre Kinder in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten Sie eine Ausbildung?

A.: Meine Kinder sind in der Schule.

Ich mache den Deutschkurs,

F.: Welche Schule besuchen Ihre Kinder XXXX?

A.: Meine ältere Tochter besucht die XXXX, der Sohn besucht das XXXX. Meine jüngste Tochter besucht den XXXX.

F.: Gibt es noch irgendetwas, was Sie zu Ihrem Privatleben in Österreich anmerken möchten?

A.: Nein, nichts mehr.

Vertreter: Das Verfahren, das nun läuft, ist aufgrund der EV mit Fr. Ditze, wo Protokollbetrug gemacht wurde und ich zur Unterschrift genötigt wurde, bevor ich das Protokoll gesehen habe. Somit ist gegenständliches Verfahren nichtig.

Ich glaube, aufgrund der hohen Integration und der gesammelten Unterschriften und der guten Deutschkenntnisse und Jobmöglichkeiten auch für die Gattin glaube ich, dass es ohne weiteres möglich wäre, in eventu ein humanitäres Bleiberecht zu geben bzw. humanitären Aufenthalt bzw. subsidiären Schutz, wenn schon nicht die zuletzt genannten Gründe für echtes Asyl reichen würden.

Das jüngste Kind ist nunmehr XXXX, eine Abschiebung in die Heimat, aufgrund der Umstände, die belegbar sind, ist ein Justizskandal bzw. ein Skandal der Asylbehörden, daher gebe ich der Hoffnung Ausdruck, dass seitens der Asylbehörden nochmals überlegt wird, ein humanitäres Bleiberecht ins Auge zu fassen.

[...]

A.: Ich habe folgende Korrekturen:

Mein Sohn besucht derzeit die XXXXKlasse und wird ab September das XXXX besuchen.

Ich bin im November 2011 von der Rolltreppe gestürzt und habe die Rückenprobleme seit ca. 2 Jahren.

Bei der Einvernahme am 18.11.2011 habe ich alles gelogen und zum Fluchtgrund die falschen Angaben gemacht. Ich habe bei der Volksschule als Gärtner und Hilfsarbeiter gearbeitet."

Die Drittbeschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme beim Bundesamt am 18.03.2014 (nicht im Bescheid wiedergegeben) an, dass auch sie von Ing. HAMETNER vertreten wird und den Russsischdolmetscher zu verstehen, aber auch Deutsch zu sprechen, ebenso wie Tadschikisch, Englisch und Persisch. Sie sei gesund und habe bisher keine Einvernahme gehabt. Sie legte eine Unterschriftenliste sowie Zeugnisse und ein Schreiben der Lehrerin vor und führte aus, sich seit 19.10.2011 in Österreich aufzuhalten, die lateinische Schrift lesen zu können, Deutsch zu sprechen und zu verstehen und im Herkunftsstaat 1.-3. Klasse der in der tadschikischen Klasse, danach in der russischen Klasse die Hauptschule besucht zu haben. Sie habe keine Verwandten in Österreich und selbst keinen Kontakt mit Freunden oder Verwandten in Tadschikistan. Sie lebe mit ihrer Familie zusammen in XXXX und sei nicht berufstätig. Ihr Lebensunterhalt werde von der Grundversorgung bestritten und der Lions Club unterstütze die Familie, es gebe dort zwei Paten. Sie verfüge über keine Vermögenswerte, gehe in die XXXX und möchte danach gerne die Universität besuchen. Sie wolle Finanzmanagerin werden. Sie habe keinen Freund oder Lebensgefährten in Österreich und sei nicht in Vereinen oder sonstigen Organisationen in Österreich tätig. Sie besuche keine Kurse außerhalb der Schule.

Mit Bescheiden vom 30.06.2014 erteilte das Bundesamt den Beschwerdeführern keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Tadschikistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Dabei stützte sich das Bundesamt auf folgende Feststellungen: "Ihre Identität steht fest. Sie leben mit Ihrer Familie in Österreich zusammen - Ihre Familie besteht einschließlich Ihrer Person aus:

XXXX, AZ: 11 12.507 bzw. 13.04.524; XXXX auch XXXX geboren, AZ: 11

12.506 bzw. 13 14.523; XXXX auch XXXX alias XXXX geboren, AZ: 11

12.508 bzw. 13 14.525; XXXX auch XXXX alias XXXXgeboren, AZ: 11

12.509 bzw. 13 14.526; XXXX, AZ: 11 12.510 bzw. 13 14.527 Sie haben ansonsten keine Verwandten in Österreich.

Sie halten sich seit 19.10.2011 durchgehend in Österreich auf, haben Deutschkurse absolviert, betätigten sich als Dolmetscherin, haben Freunde gefunden. Ihre ältere Tochter besucht die XXXX, Ihr Sohn die XXXX und die jüngste Tochter besucht den XXXX. Ihr Sohn ist Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, spielt auch im Fußballverein in XXXX und möchte dem Schützenverein beitreten.

Ihnen und Ihrer Familie wurden aktuell vom BVwG weder der Status des Asylberechtigten gem. § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 AsylG zuerkannt. Unter einem wurde mit Erkenntnissen des BVwG das Vorliegen von Abschiebungshindernissen geprüft und verneint; dies unter Einbeziehung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in der Russischen Föderation [gemeint wohl: Tadschikistan]. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA ist seit der ergangenen Entscheidung des BVwG den behördlichen allgemeinen Länderfeststellungen entsprechend keine Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in Ihrem Heimatland, der Russischen Föderation, hervorgekommen.

Sie halten sich, nach einer widerrechtlichen und schlepperunterstützten Einreise, seit 19.10.2011 in Österreich auf. Sie haben in Österreich außer Ihrer, bei Ihnen wohnenden Familienangehörigen lt. Ihren Angaben keine weiteren Verwandten. Sie haben Kontakte zu den Einwohnern in der Umgebung des Ortes, in dem Sie wohnen. Eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit, umfassende Deutschkenntnisse, Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein kamen bis dato im Verfahren nicht hervor; derartiges brachten Sie gegenüber erkennender Behörde und gegenüber dem BVwG auch in keiner Weise vor. Sie gaben auch bewusst an, Sie hätten bis kurz vor der Verhandlung beim BVwG [gemeint wohl: AsylGH] im ersten Asylverfahren eine Scheinidentität geführt und auch vollkommen wahrheitswidrige Fluchtgründe angeführt. Weiters kamen keine Aspekte einer schützenswerten Integration im Verfahren hervor, und brachten Sie auch solche nicht vor. Sie konnten bei Ihrer Einvernahme bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung kein neues, vom durch das BVwG beurteilten Sachverhalt abweichendes Vorbringen erstatteten. Gründe oder sonstige Umstände, die einer Rückkehrentscheidung, samt einer Abschiebung nach Tadschikistan entgegenstehen, traten nicht hervor. Gründe für ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen konnten nicht festgestellt werden."

Das Bundesamt traf diese Feststellungen auf Grund folgender Beweiswürdigung: "Aufgrund des der Vorlage eines Personaldokumentes (welches zwar durch das Herausschneiden von Seiten verfälscht wurde) steht Ihre Identität fest. Es darf in diesem Zusammenhang aber auch darauf hingewiesen werden, dass Sie bzw. Ihre Gattin im Verfahren gefälschte Beweismittel in Vorlage brachten. Dass Sie mit Ihrer Familie in Österreich zusammenleben, ergibt sich aus der Aktenlage. Der Verfahrensgang hinsichtlich der gem. §§ 3, 8 AsylG abweisenden Erkenntnisse und der Zurückverweisung hinsichtlich der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) für Sie und Ihrer Familie ergeben sich aus den aufliegenden Akten.

Ihr Aufenthalt und Ihre widerrechtliche Einreise seit 19.10.2011 ergeben sich aus Ihren Daten und Angaben zur Antragsstellung im Asylverfahren. Die Feststellungen zu Ihren in Österreich befindlichen Familienangehörigen, also Ihrem Ehemann und Ihren Kindern waren aufgrund Ihrer Angaben und Nachschau im IFA (Integrierte Fremden Anwendung) als gegeben anzusehen. Dass Sie Kontakt mit der örtlichen Bevölkerung haben, ergeben sich aus Ihren Angaben bzw. vorgelegten Beweismitteln, Umstände, die Sie auch schon im Verfahren vor dem BVwG darlegten. Exponentielle, schützenswerte Integrationsverfestigungen legten Sie weder dar, konnten auch nicht aus den von Ihnen vorgelegten Beweismitteln abgeleitet werden, zeigen zwar ein Privatleben von nicht ganz drei Jahren in Österreich, welches auch Ihre Deutschkenntnisse in gewissen Umfang zeigen, aber die nicht mit einer Selbsterhaltungsfähigkeit bzw. einer Integration am Arbeitsmarkt einhergehen. In ihrem privaten Umfeld haben Sie sich bemüht sich zu integrieren, jedoch verbleibt insgesamt als Bewertungskriterium ein normales Privatleben ohne außergewöhnliche Integration oder Anknüpfungspunkte.

Auch bei der Befragung vor dem BFA am 18.03.2014 konnten Sie gegenüber dem Verfahren beim BVwG geänderte oder gar eine exponentielle Integration darlegen oder durch Beweismittel untermauern. Neben Ihrem Privatleben liegen aber auch eindeutig Umstände vor, die Ihre privaten Interessen an einem Aufenthalt in Österreich mindern. So war der Aufenthalt in Österreich während des ersten Asylverfahrens aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben prekär. Zudem sind Sie erst im Alter von XXXX nach Österreich eingereist - Ihre Beziehungen zum Aufnahmestaat sind im Vergleich zu den Beziehungen im Heimatstaat schwach ausgeprägt, verfügen Sie doch über sehr zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte im Heimatstaat. Sie waren in der Lage bis zu Ihrer Ausreise problemlos den Lebensunterhalt für sich und Ihre Familie zu bestreiten. Wie schon oben ausgeführt, brachten Sie erst nach einiger Zeit in Österreich vor, dass Sie anders heißen würden. Auf Vorhalt dazu gaben Sie an, dass Sie aus Angst falschen Angaben gemacht hätten, dies ist zum einem deshalb nicht nachvollziehbar, da Sie wiederholt im Verfahren zu Ihrer Wahrheitspflicht ermahnt wurden zum anderen Sie auch offensichtlich kein Vertrauen aufbauen - das sind Umstände, die bei einer Integration einen wesentlichen Grundstein bilden, das Fehlen eines solchen Umstandes zeigt im Grunde ein mangelndes Interesse an einer Integration, ansonsten Sie Ihre Identität schon zu Beginn des Asylverfahrens richtiggestellt hätten. Aufgrund der angeführten Beweiswürdigung liegen die dargestellten Umstände vor, die ein gegenüber dem Verfahren vor dem BVwG geänderten Sachverhalt nicht dargelegt haben und die ein Hindernis bei der Rückkehrentscheidung samt einer Abschiebung nach Tadschikistan und/oder Gründe für ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erkennen lassen."

Im Hinblick auf den Zweitbeschwerdeführer stützte sich das Bundesamt auf folgende Feststellungen: "Ihre Identität steht fest. Sie leben mit Ihrer Familie in Österreich zusammen [...]. Sie haben ansonsten keine Verwandten oder einen Lebenspartner in Österreich. Sie halten sich seit 19.10.2011 durchgehend in Österreich auf, haben Deutschkurse absolviert, betätigten sich als Helfer bei der Instandhaltung und Reinigung der Asylunterkunft, haben sich beim Roten Kreuz beworben, haben Freunde gefunden. Ihnen und Ihrer Familie wurden aktuell vom BVwG weder der Status des Asylberechtigten gem. § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 AsylG zuerkannt. Unter einem wurde mit Erkenntnissen des BVwG das Vorliegen von Abschiebungshindernissen geprüft und verneint; dies unter Einbeziehung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in der Russischen Föderation [gemeint wohl: Tadschikistan]. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA ist seit der ergangenen Entscheidung des BVwG den behördlichen allgemeinen Länderfeststellungen entsprechend keine Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in Ihrem Heimatland, der Russischen Föderation, hervorgekommen. Sie halten sich, nach einer widerrechtlichen und schlepperunterstützten Einreise, seit 19.10.2011 in Österreich auf. Sie haben in Österreich außer Ihrer, bei Ihnen wohnenden Familienangehörigen lt. Ihren Angaben keine weiteren Verwandten. Sie haben Kontakte zu den Einwohnern in der Umgebung des Ortes, in dem Sie wohnen. Eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit, umfassende Deutschkenntnisse, Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein kamen bis dato im Verfahren nicht hervor; derartiges brachten Sie gegenüber erkennender Behörde und gegenüber dem BvWG auch in keiner Weise vor. Sie gaben auch bewusst bis zum Beschwerdeverfahren beim BVwG [gemeint wohl: AsylGH] im ersten Asylverfahren eine Scheinidentität geführt und auch vollkommen wahrheitswidrige Fluchtgründe angeführt. Es kamen keine Aspekte einer schützenswerten Integration im Verfahren hervor, und brachten Sie auch solche nicht vor. Sie konnten bei Ihrer Einvernahme bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung kein neues, vom durch das BVwG beurteilten Sachverhalt abweichendes Vorbringen erstatteten. Gründe oder sonstige Umstände, die einer Rückkehrentscheidung, samt einer Abschiebung nach Tadschikistan entgegenstehen, traten nicht hervor. Gründe für ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen konnten nicht festgestellt werden."

Im Hinblick auf die Drittbeschwerdeführerin stützte sich das Bundesamt auf folgende Feststellungen: "Ihre Identität steht fest. Sie leben mit Ihrer Familie in Österreich zusammen [...].Sie haben ansonsten keine Verwandten in Österreich. Sie halten sich seit 19.10.2011 durchgehend in Österreich auf, besuchen die Schule, haben Freunde gefunden. Ihnen und Ihrer Familie wurden aktuell vom BVwG weder der Status des Asylberechtigten gem. § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 AsylG zuerkannt. Unter einem wurde mit Erkenntnissen des BVwG das Vorliegen von Abschiebungshindernissen geprüft und verneint; dies unter Einbeziehung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in der Russischen Föderation [gemeint wohl: Tadschikistan]. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA ist seit der ergangenen Entscheidung des BVwG den behördlichen allgemeinen Länderfeststellungen entsprechend keine Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in Ihrem Heimatland, der Russischen Föderation, hervorgekommen. Sie halten sich, nach einer widerrechtlichen und schlepperunterstützten Einreise, seit 19.10.2011 in Österreich auf. Sie haben in Österreich außer Ihren Eltern und Geschwistern keine weiteren Verwandten. Sie haben Kontakte zu den Einwohnern in der Umgebung des Ortes, in dem Sie wohnen, sind Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, spielen Fußball und hegen die Absicht dem Schützenverein beizutreten. Eine besondere Integration kam bis dato im Verfahren nicht hervor. Sie haben bis kurz vor der Verhandlung beim BVwG [gemeint wohl: AsylGH] im ersten Asylverfahren eine Scheinidentität geführt - Ihre Eltern haben vollkommen wahrheitswidrige Fluchtgründe angeführt. Weiters kamen keine Aspekte einer schützenswerten Integration im Verfahren hervor. Ihre gesetzliche Vertretung konnte bei Ihrer Einvernahme bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung kein neues, vom durch das BVwG beurteilten Sachverhalt abweichendes Vorbringen erstatteten. Gründe oder sonstige Umstände, die einer Rückkehrentscheidung, samt einer Abschiebung nach Tadschikistan entgegenstehen, traten nicht hervor. Gründe für ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen konnten nicht festgestellt werden."

Im Hinblick auf den Viertbeschwerdeführer stützte sich das Bundesamt auf folgende Feststellungen: "Ihre Identität steht fest. Sie leben mit Ihrer Familie in Österreich zusammen [...].Sie haben ansonsten keine Verwandten in Österreich. Sie halten sich seit 19.10.2011 durchgehend in Österreich auf, besuchen die Schule, haben Freunde gefunden. Ihnen und Ihrer Familie wurden aktuell vom BVwG weder der Status des Asylberechtigten gem. § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 AsylG zuerkannt. Unter einem wurde mit Erkenntnissen des BVwG das Vorliegen von Abschiebungshindernissen geprüft und verneint; dies unter Einbeziehung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in der Russischen Föderation [gemeint wohl: Tadschikistan]. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA ist seit der ergangenen Entscheidung des BVwG den behördlichen allgemeinen Länderfeststellungen entsprechend keine Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in Ihrem Heimatland, der Russischen Föderation, hervorgekommen. Sie halten sich, nach einer widerrechtlichen und schlepperunterstützten Einreise, seit 19.10.2011 in Österreich auf. Sie haben in Österreich außer Ihrer, bei Ihnen wohnenden Familienangehörigen lt. Ihren Angaben keine weiteren Verwandten. Sie haben Kontakte zu den Einwohnern in der Umgebung des Ortes, in dem Sie wohnen. Eine besondere Integration kam bis dato im Verfahren nicht hervor. Sie haben bis kurz vor der Verhandlung beim BVwG [gemeint wohl: AsylGH] im ersten Asylverfahren eine Scheinidentität geführt - Ihre Eltern haben vollkommen wahrheitswidrige Fluchtgründe angeführt. Weiters kamen keine Aspekte einer schützenswerten Integration im Verfahren hervor. Ihre gesetzliche Vertre[...]tung konnte[...] bei Ihrer Einvernahme bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung kein neues, vom durch das BVwG beurteilten Sachverhalt abweichendes Vorbringen erstatteten. Gründe oder sonstige Umstände, die einer Rückkehrentscheidung, samt einer Abschiebung nach Tadschikistan entgegenstehen, traten nicht hervor. Gründe für ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen konnten nicht festgestellt werden."

Im Hinblick auf die Fünftbeschwerdeführerin stützte sich das Bundesamt auf folgende Feststellungen: "Ihre Identität steht fest. Sie leben mit Ihrer Familie in Österreich zusammen [...].Sie haben ansonsten keine Verwandten in Österreich. Sie halten sich seit 19.10.2011 durchgehend in Österreich auf, besuchen den Kindergarten, haben Freunde gefunden. Ihnen und Ihrer Familie wurden aktuell vom BVwG weder der Status des Asylberechtigten gem. § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 AsylG zuerkannt. Unter einem wurde mit Erkenntnissen des BVwG das Vorliegen von Abschiebungshindernissen geprüft und verneint; dies unter Einbeziehung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in der Russischen Föderation. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA ist seit der ergangenen Entscheidung des BVwG den behördlichen allgemeinen Länderfeststellungen entsprechend keine Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in Ihrem Heimatland, der Russischen Föderation, hervorgekommen. Sie halten sich, nach einer widerrechtlichen und schlepperunterstützten Einreise, seit 19.10.2011 in Österreich auf. Sie haben in Österreich außer Ihren Eltern und Geschwistern keine weiteren Verwandten. Sie haben Kontakte zu den Einwohnern in der Umgebung des Ortes - Ihr Hauptinteresse beschränkt sich momentan noch fast ausschließliche auf Ihre Eltern aufgrund Ihres geringen Alters von XXXX. Eine besondere Integration kam bis dato im Verfahren nicht hervor. Sie haben bis kurz vor der Verhandlung beim BVwG [gemeint wohl: AsylGH] im ersten Asylverfahren eine Scheinidentität geführt - Ihre Eltern haben vollkommen wahrheitswidrige Fluchtgründe angeführt. Weiters kamen keine Aspekte einer schützenswerten Integration im Verfahren hervor. Ihre gesetzliche Vertretung konnte bei Ihrer Einvernahme bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung kein neues, vom durch das BVwG beurteilten Sachverhalt abweichendes Vorbringen erstatteten. Gründe oder sonstige Umstände, die einer Rückkehrentscheidung, samt einer Abschiebung nach Tadschikistan entgegenstehen, traten nicht hervor. Gründe für ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen konnten nicht festgestellt werden."

Rechtlich führte das Bundesamt aus: "Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG sowie gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ein Aufenthaltstitel gem. § 57 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gem. § 57 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gem. § 46a Abs. 1 Z 1 od. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung ist weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder 382e EO erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Sie reisten am 19.10.2011 widerrechtlich in das Bundesgebiet ein und halten sich seither in Österreich auf. Sie machten keinen unter § 57 AsylG fallenden Sachverhalt geltend, sodass die Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG nicht gegeben ist.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. [...] Für Ihre Person bedeutet das: Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Der Begriff Familienleben umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern, sondern zum Beispiel auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR 6.10.1981, B 9202/80). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des Familienlebens in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; VwGH 8.6.2006, 2003/01/0600, VwGH 26.1.2006, 2002/20/0235-9).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.6.1979, Marckx).

Sie halten sich in Österreich mit Ihrem Mann und Ihren Kindern auf. Die Asylverfahren Ihrer Familie wurde ebenfalls negativ entschieden, es erfolgten hinsichtlich Ihrer Familienmitglieder ebenso Rückkehrentscheidungen ohne Zuerkennung eines sonstigen Aufenthaltstitels samt Abschiebung nach Tadschikistan, somit sind diese wie Sie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR 20.3.1991, Cruz Varas). Das Bestehen eines sonstigen Familienlebens war somit zu negieren.

Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann u. Scheuten). Ihre Einreise in das Bundesgebiet Österreich erfolgte am 19.10.2011. Ihre Einreise erfolgte schlepperunterstützt und somit rechtswidrig. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist alleine aufgrund der Betreibung eines Asylverfahrens und somit lediglich für die Dauer Ihres Asylverfahrens legalisiert. Wie ausführlich in der Beweiswürdigung ausgeführt liegt zwar ein Privatleben in Österreich für nicht ganz drei Jahre vor, aber es liegen keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration vor (vgl. auch Erkenntnis 20.3.2014 [gemeint wohl: 05.02.2014] des BVwG Ihren Fall betreffend), die auch durch u.a. Umstände auch noch gemindert wird.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zweifellos handelt es sich beim Bundesamt um eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK; der Eingriff ist - wie bereits oben dargestellt - in § 10 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gesetzlich vorgesehen.

Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolgt. Nunmehr war eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Festzuhalten ist, dass Sie widerrechtlich in das Bundesgebiet einreisten und am 19.10.2011 einen Asylantrag stellten. Sie sind lediglich aufgrund der Asylantragstellung vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt (gewesen). Einen anderen Aufenthaltstitel haben und hatten Sie nicht. Sie haben ein Privatleben, aber es traten keine Sachverhalte im Verfahren hervor bzw. wurden solche nicht vorgebracht, welche auf das Vorliegen besonderer Integrationstatbestände hinweisen würden. Sie sind auch in Grundversorgung, nicht selbsterhaltungsfähig. Auch gaben Sie erst im Zuge der Beschwerde bzw. im fortlaufenden (zweiten) Verfahren vor, dass Sie anders heißen würden, Ihre bis dorthin gemachten Angaben nicht stimmen würden und dass die im ersten Asylverfahren dargelegten Ausreisegründe allesamt erlogen wären, alles Umstände, die ein Interesse an Ihrem Verbleib eindeutig mindern. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16,01,2001, 2000/18/0251, uva). Sie hatten auch nie einen Aufenthaltstitel, der auf einen gesicherten, dauerhaften Aufenthalt in Österreich schließen lassen konnte, Ihr Aufenthalt gründete sich immer nur das vorläufige Aufenthaltsrecht für Asylwerber, deren Verfahren noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.

Es wird auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verwiesen, der im Urteil vom 8. April 2008 (rk. 8.Juli 2008), NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, im Hinblick auf Artikel 8 EMRK zu dem Schluss kommt, dass es nicht erforderlich ist, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist. Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre. Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR, Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern der Beschwerdeführerin niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine evtl. behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig. Auch bei Ihnen liegt analog vor, dass Sie nie ein auf Dauer gesichertes Aufenthaltsrecht hatten, Ihr Verbleib in Österreich sich auf das vorläufige Aufenthaltsrecht für Asylwerber stützte, somit Ihr Aufenthalt unsicher war und ist und somit es in Hinblick auf Art. 8 EMRK dahingestellt bleiben kann, ob, besieht man zit. Erkenntnis des EGMR, ein Privatleben entstanden ist. Weiters ist in Betracht zu ziehen, dass das Vorbringen einer mit einem längeren Aufenthalt regelmäßig einhergehenden Gewöhnung an die Verhältnisse im Aufenthaltsstaat, für sich genommen nicht dazu führt, dass sie einer Rechtfertigung nach Art 8 Abs 2 EMRK bedarf. Eingriffsqualität liegt vielmehr grundsätzlich dann vor, wenn der Fremde ein Privatleben im Sinne des Art 8 Abs 1 EMRK, das durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiert ist, faktisch nunmehr im Aufenthaltsstaat führen kann (so tendenziell auch EGMR, Entscheidungen vom 16.09.2004 und vom 07.10.2004, sowie vom 16.06.2005 - 60654/00).

Das bestehende gewichtige öffentliche Interesse an Ihrer Ausreise wird durch Ihre persönlichen Interessen nicht aufgewogen, da nicht von Ihrer Integration angesichts der oben angeführten Gründe ausgegangen werden kann. Angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung liegt somit keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vor. Aufgrund Ihrer äußerst kurzen Dauer des Aufenthaltes in Österreich und Ihrer privaten und vorangehend beschriebenen Situation kann nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen.

Das Führen eines Familienlebens und Privatlebens ist in Tadschikistan möglich, weil Sie über familiäre Anknüpfungspunkte dort verfügen, wie Sie in den Befragungen ausführten, weshalb das Führen eines Privatlebens in Österreich im Vergleich zu den öffentlichen Interessen nach der Judikatur des VwGH nur gemindert zu gewichten. Nichts deutet darauf hin, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Tadschikistan dort im hohen Maße mit Desintegration zu rechnen hätten, sodass auch ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich verglichen mit den Verhältnissen in Tadschikistan im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art 8 Abs. 2 EMRK keine gewichtigen Argumente zu Gunsten Ihrer privaten Interessen hervorbringt. Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergibt sich, dass Ihre Rückkehrentscheidung gerechtfertigt ist. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen können keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch Ihre Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in Ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.

Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK ist gem. § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iS des Art. 8 EMRK geboten ist. Dies ist wie oben ausgeführt bei Ihnen nicht der Fall. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG kam daher nicht in Betracht. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55 und 57 AsylG hat das Bundesamt gem. § 58 Abs. 3 AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Da Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird, ist gem. § 10 Abs. 1 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gem. § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gem. § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind gem. § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder der Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist. Gegen Sie wird mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gem. § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Im vorangehenden Verfahren wurde ausführlich geprüft und schließlich auch durch das BVwG festgestellt, dass Ihnen eine solche Gefahr nicht droht. Gem. § 50 Abs. 2 FPG wäre eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Auch dies wurde bezüglich Ihrer Person verneint. § 50 Abs. 3 FPG schließlich normiert die Unzulässigkeit der Abschiebung für den Fall, dass der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegenstehe. Eine solche Empfehlung existiert für Ihr Heimatland nicht. Es ist somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 - 4 FPG genannten Voraussetzungen Ihre Abschiebung nach Taschikistan zulässig ist.

Gem. § 55 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht laut § 55 Abs. 1a FPG nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gem. § 68 AVG sowie, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gem. § 18 BFA-VG durchführbar wird. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wird, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. In Ihrem Fall konnten solche Gründe nicht festgestellt werden. Das bedeutet, dass Sie ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sind."

Im Hinblick auf den Zweitbeschwerdeführer führt das Bundesamt aus:

"Sie halten sich in Österreich mit Ihrer Frau und Ihren Kindern auf. Die Asylverfahren Ihrer Familie wurde ebenfalls negativ entschieden, es erfolgten hinsichtlich Ihrer Familienmitglieder ebenso Rückkehrentscheidungen ohne Zuerkennung eines sonstigen Aufenthaltstitels samt Abschiebung nach Tadschikistan, somit sind diese wie Sie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR 20.3.1991, Cruz Varas). Das Bestehen eines sonstigen Familienlebens war somit zu negieren. [...] Ihre Einreise in das Bundesgebiet Österreich erfolgte am 19.10.2011. Ihre Einreise erfolgte schlepperunterstützt und somit rechtswidrig. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist alleine aufgrund der Betreibung eines Asylverfahrens und somit lediglich für die Dauer Ihres Asylverfahrens legalisiert. Wie ausführlich in der Beweiswürdigung ausgeführt liegt zwar ein Privatleben in Österreich für nicht ganz drei Jahre vor, aber es liegen keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration vor (vgl. auch Erkenntnis 20.3.2014 [gemeint wohl: 05.02.2014] des BVwG Ihren Fall betreffend), die auch durch u.a. Umstände auch noch gemindert wird. [...] Festzuhalten ist, dass Sie widerrechtlich in das Bundesgebiet einreisten und am 19.10.2011 einen Asylantrag stellten. Sie sind lediglich aufgrund der Asylantragstellung vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt (gewesen). Einen anderen Aufenthaltstitel haben und hatten Sie nicht. Sie haben ein Privatleben, aber es traten keine Sachverhalte im Verfahren hervor bzw. wurden solche nicht vorgebracht, welche auf das Vorliegen besonderer Integrationstatbestände hinweisen würden. Sie sind auch in Grundversorgung, nicht selbsterhaltungsfähig. Auch gaben Sie erst im Zuge der Beschwerde bzw. dann auch im fortlaufenden (zweiten) Verfahren vor, dass Sie anders heißen würden, Ihre bis dorthin gemachten Angaben nicht stimmen würden und dass die im ersten Asylverfahren dargelegten Ausreisegründe allesamt wahrheitswidrig wären, alles Umstände, die ein Interesse an Ihrem Verbleib eindeutig mindern. [...] Sie hatten auch nie einen Aufenthaltstitel, der auf einen gesicherten, dauerhaften Aufenthalt in Österreich schließen lassen konnte, Ihr Aufenthalt gründete sich immer nur das vorläufige Aufenthaltsrecht für Asylwerber, deren Verfahren noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. [...] Auch bei Ihnen liegt analog vor, dass Sie nie ein auf Dauer gesichertes Aufenthaltsrecht hatten, Ihr Verbleib in Österreich sich auf das vorläufige Aufenthaltsrecht für Asylwerber stützte, somit Ihr Aufenthalt unsicher war und ist und somit es in Hinblick auf Art. 8 EMRK dahingestellt bleiben kann, ob, besieht man zit. Erkenntnis des EGMR, ein Privatleben entstanden ist. Weiters ist in Betracht zu ziehen, dass das Vorbringen einer mit einem längeren Aufenthalt regelmäßig einhergehenden Gewöhnung an die Verhältnisse im Aufenthaltsstaat, für sich genommen nicht dazu führt, dass sie einer Rechtfertigung nach Art 8 Abs 2 EMRK bedarf. Eingriffsqualität liegt vielmehr grundsätzlich dann vor, wenn der Fremde ein Privatleben im Sinne des Art 8 Abs 1 EMRK, das durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiert ist, faktisch nunmehr im Aufenthaltsstaat führen kann (so tendenziell auch EGMR, Entscheidungen vom 16.09.2004 und vom 07.10.2004, sowie vom 16.06.2005 - 60654/00). Das bestehende gewichtige öffentliche Interesse an Ihrer Ausreise wird durch Ihre persönlichen Interessen nicht aufgewogen, da nicht von Ihrer Integration angesichts der oben angeführten Gründe ausgegangen werden kann. Angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung liegt somit keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vor. Aufgrund Ihrer äußerst kurzen Dauer des Aufenthaltes in Österreich und Ihrer privaten und vorangehend beschriebenen Situation kann nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen. Das Führen eines Familienlebens und Privatlebens ist in Tadschikistan möglich, weil Sie über familiäre Anknüpfungspunkte dort verfügen, weshalb das Führen eines Privatlebens in Österreich im Vergleich zu den öffentlichen Interessen nach der Judikatur des VwGH nur gemindert zu gewichten. Nichts deutet darauf hin, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Tadschikistan dort im hohen Maße mit Desintegration zu rechnen hätten, sodass auch ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich verglichen mit den Verhältnissen in Tadschikistan im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art 8 Abs. 2 EMRK keine gewichtigen Argumente zu Gunsten Ihrer privaten Interessen hervorbringt. Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergibt sich, dass Ihre Rückkehrentscheidung gerechtfertigt ist. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen können keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch Ihre Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in Ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde."

Im Hinblick auf die Drittbeschwerdeführerin führt das Bundesamt aus:

"Sie halten sich in Österreich mit Ihren Eltern und Geschwistern auf. Die Asylverfahren Ihrer Familie wurde ebenfalls negativ entschieden, es erfolgten hinsichtlich Ihrer Familienmitglieder ebenso Rückkehrentscheidungen ohne Zuerkennung eines sonstigen Aufenthaltstitels samt Abschiebung nach Tadschikistan, somit sind diese wie Sie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR 20.3.1991, Cruz Varas). Das Bestehen eines sonstigen Familienlebens war somit zu negieren. [...] Ihre Einreise in das Bundesgebiet Österreich erfolgte am 19.10.2011. Ihre Einreise erfolgte schlepperunterstützt und somit rechtswidrig. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist alleine aufgrund der Betreibung eines Asylverfahrens und somit lediglich für die Dauer Ihres Asylverfahrens legalisiert. Wie ausführlich in der Beweiswürdigung ausgeführt liegt zwar ein Privatleben in Österreich für nicht ganz drei Jahre vor, aber es liegen keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration vor (vgl. auch Erkenntnis 20.3.2014 [gemeint wohl: 05.02.2014] des BVwG Ihren Fall betreffend), die auch durch u.a. Umstände auch noch gemindert wird. [...] Festzuhalten ist, dass Sie widerrechtlich in das Bundesgebiet einreisten und am 19.10.2011 einen Asylantrag stellten. Sie sind lediglich aufgrund der Asylantragstellung vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt (gewesen). Einen anderen Aufenthaltstitel haben und hatten Sie nicht. Sie haben ein Privatleben, aber es traten keine Sachverhalte im Verfahren hervor bzw. wurden solche nicht vorgebracht, welche auf das Vorliegen besonderer Integrationstatbestände hinweisen würden. Ihre Eltern sind auch in Grundversorgung, nicht selbsterhaltungsfähig. Auch gaben Sie bzw. Ihre gesetzliche Vertretung erst im Zuge der Beschwerde bzw. im fortlaufenden (zweiten) Verfahren vor, dass Sie anders heißen würden, alles Umstände, die ein Interesse an Ihrem Verbleib eindeutig mindern. Sie hatten auch nie einen Aufenthaltstitel, der auf einen gesicherten, dauerhaften Aufenthalt in Österreich schließen lassen konnte, Ihr Aufenthalt gründete sich immer nur das vorläufige Aufenthaltsrecht für Asylwerber, deren Verfahren noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. [...] Auch bei Ihnen liegt analog vor, dass Sie nie ein auf Dauer gesichertes Aufenthaltsrecht hatten, Ihr Verbleib in Österreich sich auf das vorläufige Aufenthaltsrecht für Asylwerber stützte, somit Ihr Aufenthalt unsicher war und ist und somit es in Hinblick auf Art. 8 EMRK dahingestellt bleiben kann, ob, besieht man zit. Erkenntnis des EGMR, ein Privatleben entstanden ist. [...] Aufgrund Ihrer äußerst kurzen Dauer des Aufenthaltes in Österreich und Ihrer privaten und vorangehend beschriebenen Situation kann nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen. Schon aufgrund Ihres geringeren Alters und der Aufenthaltsdauer in Österreich kann keine besondere Integration festgestellt werden. In die Überlegungen hat einzufließen, dass Sie über ihr Umfeld bzw. die Eltern die Kultur und Sprache des Herkunftsstaates vermittelt bekamen. Auch kann aufgrund der Sprachkenntnisse der Eltern davon ausgegangen werden, dass im Familienverband in der Sprache des Herkunftsstaates kommuniziert wird und somit dieser "Vermittlungseffekt" bis in die Gegenwart nachwirkt. Ebenso befinden sich Ihre minderjährigen in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit (vgl. Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Das Führen eines Familienlebens und Privatlebens ist in Tadschikistan möglich, weil Sie über familiäre Anknüpfungspunkte dort verfügen. Das Führen eines Privatlebens in Österreich ist im Vergleich zu den öffentlichen Interessen nach der Judikatur des VwGH nur gemindert zu gewichten. Nichts deutet darauf hin, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Tadschikistan dort im hohen Maße mit Desintegration zu rechnen hätten, sodass auch ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich verglichen mit den Verhältnissen in Tadschikistan im Rahmen einer Interessensabwägung gem Art 8 Abs 2 EMRK keine gewichtigen Argumente zu Gunsten Ihrer privaten Interessen hervorbringt."

Im Hinblick auf den Viertbeschwerdeführer führt das Bundesamt aus:

"Sie halten sich in Österreich mit Ihrer Frau und Ihren Kindern [gemeint wohl: mit Ihren Eltern und Ihren Geschwistern] auf. Die Asylverfahren Ihrer Familie wurde ebenfalls negativ entschieden, es erfolgten hinsichtlich Ihrer Familienmitglieder ebenso Rückkehrentscheidungen ohne Zuerkennung eines sonstigen Aufenthaltstitels samt Abschiebung nach Tadschikistan, somit sind diese wie Sie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR 20.3.1991, Cruz Varas). Das Bestehen eines sonstigen Familienlebens war somit zu negieren. [...] Ihre Einreise in das Bundesgebiet Österreich erfolgte am 19.10.2011. Ihre Einreise erfolgte schlepperunterstützt und somit rechtswidrig. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist alleine aufgrund der Betreibung eines Asylverfahrens und somit lediglich für die Dauer Ihres Asylverfahrens legalisiert. Wie ausführlich in der Beweiswürdigung ausgeführt liegt zwar ein Privatleben in Österreich für nicht ganz drei Jahre vor, aber es liegen keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration vor (vgl. auch Erkenntnis 20.3.2014 [gemeint wohl: 05.02.2014] des BVwG Ihren Fall betreffend), die auch durch u.a. Umstände auch noch gemindert wird. Festzuhalten ist, dass Sie widerrechtlich in das Bundesgebiet einreisten und am 19.10.2011 einen Asylantrag stellten. Sie sind lediglich aufgrund der Asylantragstellung vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt (gewesen). Einen anderen Aufenthaltstitel haben und hatten Sie nicht. Sie haben ein Privatleben, aber es traten keine Sachverhalte im Verfahren hervor bzw. wurden solche nicht vorgebracht, welche auf das Vorliegen besonderer Integrationstatbestände hinweisen würden. Sie sind auch in Grundversorgung, nicht selbsterhaltungsfähig. Auch gaben Sie erst im Zuge der Beschwerde bzw. im fortlaufenden (zweiten) Verfahren vor, dass Sie anders heißen würden, Ihre bis dorthin gemachten Angaben nicht stimmen würden und dass die im ersten Asylverfahren dargelegten Ausreisegründe allesamt erlogen wären, alles Umstände, die ein Interesse an Ihrem Verbleib eindeutig mindern. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16,01,2001, 2000/18/0251, uva). Sie hatten auch nie einen Aufenthaltstitel, der auf einen gesicherten, dauerhaften Aufenthalt in Österreich schließen lassen konnte, Ihr Aufenthalt gründete sich immer nur das vorläufige Aufenthaltsrecht für Asylwerber, deren Verfahren noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. [...] Auch bei Ihnen liegt analog vor, dass Sie nie ein auf Dauer gesichertes Aufenthaltsrecht hatten, Ihr Verbleib in Österreich sich auf das vorläufige Aufenthaltsrecht für Asylwerber stützte, somit Ihr Aufenthalt unsicher war und ist und somit es in Hinblick auf Art. 8 EMRK dahingestellt bleiben kann, ob, besieht man zit. Erkenntnis des EGMR, ein Privatleben entstanden ist. Weiters ist in Betracht zu ziehen, dass das Vorbringen einer mit einem längeren Aufenthalt regelmäßig einhergehenden Gewöhnung an die Verhältnisse im Aufenthaltsstaat, für sich genommen nicht dazu führt, dass sie einer Rechtfertigung nach Art 8 Abs 2 EMRK bedarf. Eingriffsqualität liegt vielmehr grundsätzlich dann vor, wenn der Fremde ein Privatleben im Sinne des Art 8 Abs 1 EMRK, das durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiert ist, faktisch nunmehr im Aufenthaltsstaat führen kann (so tendenziell auch EGMR, Entscheidungen vom 16.09.2004 und vom 07.10.2004, sowie vom 16.06.2005 - 60654/00). Das bestehende gewichtige öffentliche Interesse an Ihrer Ausreise wird durch Ihre persönlichen Interessen nicht aufgewogen, da nicht von Ihrer Integration angesichts der oben angeführten Gründe ausgegangen werden kann. Angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung liegt somit keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vor. Aufgrund Ihrer äußerst kurzen Dauer des Aufenthaltes in Österreich und Ihrer privaten und vorangehend beschriebenen Situation kann nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen. Das Führen eines Familienlebens und Privatlebens ist in der Russ. Föderation möglich, weil Sie über familiäre Anknüpfungspunkte dort verfügen, wie Sie in den Befragungen ausführten. Wenn Sie dazu anführen, dass einerseits Teile Ihrer Familie nichts mehr mit ihnen zu tun haben will bzw. Sie mit Teilen der Familie nichts mehr zu tun haben wollen, ändert dies nichts, zumal Sie neben den sehr wohl existierenden Verwandten - eine Negierung liegt im eigenen, selbst zu verantwortenden Bereich - auch über die Familie Ihrer Frau [gemeint wohl: Mutter] über solche Anknüpfungspunkte verfügen, weshalb das Führen eines Privatlebens in Österreich im Vergleich zu den öffentlichen Interessen nach der Judikatur des VwGH nur gemindert zu gewichten. Nichts deutet darauf hin, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Tadschikistan dort im hohen Maße mit Desintegration zu rechnen hätten, sodass auch ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich verglichen mit den Verhältnissen in Tadschikistan im Rahmen einer Interessensabwägung gem Art 8 Abs 2 EMRK keine gewichtigen Argumente zu Gunsten Ihrer privaten Interessen hervorbringt."

Im Hinblick auf die Fünftbeschwerdeführerin führt das Bundesamt aus:

"Sie halten sich in Österreich mit Ihren Eltern und Geschwistern auf. Die Asylverfahren Ihrer Familie wurde ebenfalls negativ entschieden, es erfolgten hinsichtlich Ihrer Familienmitglieder ebenso Rückkehrentscheidungen ohne Zuerkennung eines sonstigen Aufenthaltstitels samt Abschiebung nach Tadschikistan, somit sind diese wie Sie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR 20.3.1991, Cruz Varas). Das Bestehen eines sonstigen Familienlebens war somit zu negieren. [...] Ihre Einreise in das Bundesgebiet Österreich erfolgte am 19.10.2011. Ihre Einreise erfolgte schlepperunterstützt und somit rechtswidrig. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist alleine aufgrund der Betreibung eines Asylverfahrens und somit lediglich für die Dauer Ihres Asylverfahrens legalisiert. Wie ausführlich in der Beweiswürdigung ausgeführt liegt zwar ein Privatleben in Österreich für nicht ganz drei Jahre vor, aber es liegen keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration vor (vgl. auch Erkenntnis 20.3.2014 [gemeint wohl: 05.02.2014] des BVwG Ihren Fall betreffend), die auch durch u.a. Umstände auch noch gemindert wird. [...] Festzuhalten ist, dass Sie widerrechtlich in das Bundesgebiet einreisten und am 19.10.2011 einen Asylantrag stellten. Sie sind lediglich aufgrund der Asylantragstellung vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt (gewesen). Einen anderen Aufenthaltstitel haben und hatten Sie nicht. Sie haben ein Privatleben, aber es traten keine Sachverhalte im Verfahren hervor bzw. wurden solche nicht vorgebracht, welche auf das Vorliegen besonderer Integrationstatbestände hinweisen würden. Ihre Eltern sind auch in Grundversorgung, nicht selbsterhaltungsfähig. Auch gaben Sie bzw. Ihre gesetzliche Vertretung erst im Zuge der Beschwerde bzw. im fortlaufenden (zweiten) Verfahren vor, dass Sie anders heißen würden, alles Umstände, die ein Interesse an Ihrem Verbleib eindeutig mindern. [...] Sie hatten auch nie einen Aufenthaltstitel, der auf einen gesicherten, dauerhaften Aufenthalt in Österreich schließen lassen konnte, Ihr Aufenthalt gründete sich immer nur das vorläufige Aufenthaltsrecht für Asylwerber, deren Verfahren noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. [...] Auch bei Ihnen liegt analog vor, dass Sie nie ein auf Dauer gesichertes Aufenthaltsrecht hatten, Ihr Verbleib in Österreich sich auf das vorläufige Aufenthaltsrecht für Asylwerber stützte, somit Ihr Aufenthalt unsicher war und ist und somit es in Hinblick auf Art. 8 EMRK dahingestellt bleiben kann, ob, besieht man zit. Erkenntnis des EGMR, ein Privatleben entstanden ist. [...] Aufgrund Ihrer äußerst kurzen Dauer des Aufenthaltes in Österreich und Ihrer privaten und vorangehend beschriebenen Situation kann nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen. Schon aufgrund Ihres geringeren Alters und der Aufenthaltsdauer in Österreich kann keine besondere Integration festgestellt werden. In die Überlegungen hat einzufließen, dass Sie über ihr Umfeld bzw. die Eltern die Kultur und Sprache des Herkunftsstaates vermittelt bekamen. Auch kann aufgrund der Sprachkenntnisse der Eltern davon ausgegangen werden, dass im Familienverband in der Sprache des Herkunftsstaates kommuniziert wird und somit dieser "Vermittlungseffekt" bis in die Gegenwart nachwirkt. Ebenso befinden sich Ihre minderjährigen in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit (vgl. Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Das Führen eines Familienlebens und Privatlebens ist in Tadschikistan möglich, weil Sie über familiäre Anknüpfungspunkte dort verfügen. Das Führen eines Privatlebens in Österreich ist im Vergleich zu den öffentlichen Interessen nach der Judikatur des VwGH nur gemindert zu gewichten. Nichts deutet darauf hin, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Tadschikistan dort im hohen Maße mit Desintegration zu rechnen hätten, sodass auch ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich verglichen mit den Verhältnissen in Tadschikistan im Rahmen einer Interessensabwägung gem Art 8 Abs 2 EMRK keine gewichtigen Argumente zu Gunsten Ihrer privaten Interessen hervorbringt."

4. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.07.2014 Beschwerde im vollen Umfang und beantragten die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wegen Gefahr im Verzug, beantragten die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 - 2 VwGVG, in eventu die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 191 ZPO, in eventu die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, die Aufhebung der Bescheide und die Zulassung des Folgeverfahrens oder der Verfahrenswiederaufnahme um die tatsächliche Gefährdung auf Grund neuester Erkenntnisse - zum Zwecke der sicheren Vermeidung von schweren Menschenrechtsverletzungen und zur Vermeidung der wissentlichen Begehung der Straftat nach § 103 StGB und der Anklage und konsequenter strafrechtlicher Verfolgung des verantwortlichen Täters im nachgewiesenen Ausführungsfall - noch einmal einer Prüfung zu unterziehen sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung um sich vom wahren Sachverhalt und der nunmehrigen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer zu überzeugen und allfällig noch offene Fragen abklären zu können. Jedenfalls möge das Bundesverwaltungsgericht aussprechen, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführer auf Grund des hohen Integrationsgrades und der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens auf Dauer unzulässig sei und von einer Abschiebung nach Tadschikistan abgesehen werde, da Abschiebehindernisse vorliegen. Jedenfalls möge das Bundesverwaltungsgericht auch während des Beschwerdeverfahrens die aufschiebende Wirkung wegen Gefahr im Verzug zuerkennen.

Begründend führte die Beschwerde aus, dass die Erstbeschwerdeführerin nach dem negativ abgeschlossenen Erstverfahren einen Folgeantrag mit im Erstverfahren zwar vorgebrachten, aber nicht gewürdigten geänderten Fluchtgründen gestellt habe. Sie habe ausdrücklich angeführt, dass sie sich nicht mehr auf die bei den ersten Einvernahmen "aus Angst schutzbehauptet falschen" Asylgründe beziehen wolle, sondern neue "bzw. als nicht erkenntlich gewürdigte" Dokumente vorgelegt und "versucht, die wahren Fluchtgründe glaubhaft zu machen". Da die "nunmehr neue und wahre Fluchtgeschichte wegen ‚Neuerungsverbot' und ‚gesteigerten Vorbringen' oder Unkenntlichkeit trotz Vorlage von unverfälschten und deutlichen Fotos der Erstbeschwerdeführerin mit dem XXXX samt neu belegter Identität einfach nicht mehr gewürdigt worden sei - die Identität habe man trotz Vorlage einer Passkopie nicht mehr feststellen können oder wollen -, habe sich die Erstbeschwerdeführerin aus "tatsächlicher und nun auch glaubwürdiger Verfolgungsangst" gezwungen gesehen, einen Folgeantrag einzubringen, bei dem auch noch nicht vorgelegte Dokumente wie E-Mails zwischen der XXXX und andere Bankdokumente vorgelegt worden seien. Daraus gehe auch hervor, dass die Erstbeschwerdeführerin das Fünfzehnfache des tadschikischen Durchschnittsgehalts bezogen habe und daher keinesfalls ein Wirtschaftsflüchtling sei. Sie müsse daher andere gewichtige Gründe gehabt haben, das Land zu verlassen. Da diese Unterlagen aber aus der Zeit vor der Entscheidung des Asylgerichtshofes stammen würden, habe man das spätere Hervorkommen von echten Dokumenten und glaubwürdigen Beweisen nicht mehr werten wollen und das Folgeverfahren sei vom Bundesverwaltungsgericht wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen worden, obwohl es die rechtliche Möglichkeit eines Folgeantrages - "rechtlich eigentlich ein Wiederaufnahmeantrag" - gebe und im Falle eines glaubhaften Kerns eines maßgeblich geänderten Sachverhalts, dem Asylrelevanz zukomme, der Antrag zuzulassen sei und sich die Behörde mit der Beweiskraft der neuen Urkunden auseinanderzusetzen habe.

Der Sachverhalt habe sich im Folgeverfahren schon aus dem Grund maßgeblich geändert, weil im Erstverfahren alle neuen Sachverhalte unter das Neuerungsverbot gefallen seien und mit der Behauptung eines gesteigerten Vorbringens abgelehnt und überhaupt nicht gewürdigt worden seien, obwohl die neu hervorgekommenen Beweise bei genauer Betrachtung einen überzeugenden und absolut glaubwürdigen und auch in sich schlüssigen Wahrheitsgehalt aufweisen würden. Die unverfälschten Fotos der Erstbeschwerdeführerin XXXX zeugten sogar von einem Fall höchster Brisanz und Gefährlichkeit für sie. Die Unterlagen und die E-Mails von der XXXX würden ebenfalls exakt dazu passen. Die Echtheit der vorgelegten Fotos wäre nach § 311 ZPO sehr einfach beweisbar, ebenfalls die Namen und Daten der Dokumente.

Für den Fall, dass nachweislich echte Beweise wegen des Neuerungsverbots im Erstverfahren zwingend zurückgewiesen werden müssten und danach in einem Folgeverfahren wegen bereits entschiedener Sache "sozusagen als ‚bereits gewürdigt' oder ‚in der Zeit vor der Erstentscheidung entstanden' keinesfalls mehr beachtet werden dürften, befände sich die Erstbeschwerdeführerin in einer rechtsstaatlichen Lücke: Beweise aus einer bestimmten Zeitspanne würden generell keine Chance mehr haben, eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts zu klären und eine dadurch - erst erkennbar falsche - Entscheidung müsste wider Willen und wider besseren Wissens "falsch entschieden festgeschrieben" bleiben. Eine derartige Rechtsauslegung würde sich außerhalb des österreichischen Verfassungsbogens bewegen und müsste - wenn dies die österreichischen Gesetze erlaubten - zu einer Gesetzesänderung durch den Nationalrat bzw. zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof führen. Dies gelte speziell bei Asylverfahren, wo es sich nicht um gewöhnliche Verwaltungsverfahren, sondern um Verfahren handle, in denen auch verfassungsmäßig gewährleistete Rechte berührt würden, dh in einem besonders sensiblen Bereich, in dem sich Österreich eine rechtsstaatliche Lücke keinesfalls leisten könne, ohne an internationaler Reputation zu verlieren. Jedenfalls würde eine derartige Auslegung im gegenständlichen Asylverfahren zu einer menschenrechtswidrigen Entscheidung führen. Dies sei keinesfalls durch Ausrede auf die Gesetzeslage zu entschuldigen, denn auch Richter würden bei ihren Abwägungen und Entscheidungen der Gewissensfrage unterliegen, wenn durch Umsetzung und Interpretation von einfachem Gesetz Menschenrechte verletzt würden.

Das grob fahrlässige Ignorieren von eindeutigen und unbestrittenen Beweisen - die die Gefährdungslage in ihrer Brisanz so offensichtlich und schlüssig erkennen ließen - mit der Begründung, man könne diese nicht mehr einfließen lassen, entspreche gröblichster und wissentlicher Inkaufnahme einer sicher eintretenden Menschenrechtsverletzung nach Art. 2 und 3 EMRK. Solche Umstände müssten durch eine Gewissensprüfung des Entscheiders erkannt und entsprechend berücksichtigt werden. Dabei sei es von untergeordneter Bedeutung, ob die Erstbeschwerdeführerin anfänglich aus lauter Angst zur Wahrheit fähig gewesen sei oder nicht, da es sonst "keine Rechtsbegriffe wie ‚Schutzbehauptung' oder ‚Aussagenotstand'" gäbe. Bedrohte Menschen müssten handeln und würden oft irrational denken. Das müssten erfahrene Ermittler mit psychologischen Kenntnissen wissen und richtig einordnen können oder zur Beurteilung einen Psychologen zu Rate ziehen, statt die Erstbeschwerdeführerin als notorische Lügnerin darzustellen. Dabei müsse sich jeder verantwortliche Entscheider in die psychisch angespannte Lage eines Flüchtlings hineinversetzen können und entsprechend sensibel mit den Menschen bei den Einvernahmen umgehen, um wahre und glaubwürdige Aussagen möglichst von Anfang an zu erhalten und dadurch das Verfahren menschlicher, aber auch einfacher und kostengünstiger zu gestalten.

Im vorliegenden Fall sei der anfangs traumatisierten Erstbeschwerdeführerin bei den BAA-Einvernahmen im Erstverfahren zusätzlich Angst eingejagt und diese eingeschüchtert worden, sodass sie nicht gewagt habe zuzugeben, das sie bei der Ersteinvernahme die Unwahrheit gesagt habe. Sie habe sich aber sehr bald danach - im Februar 2012 - mit der Bekanntgabe der wahren Daten und Fakten bei der damaligen Rechtsvertreterin gemeldet, die die Informationen aber erst später, am 02.05.2012 an die Behörden weitergeleitet habe.

Wenn man die Traumatisierung der Erstbeschwerdeführerin durch die Flucht einigermaßen zu verstehen versuche, könne man zumindest Verständnis aufbringen, dass an sich ehrliche Leute in solchen Ausnahmesituationen einige Zeit brauchten, bis sie wieder klar denken bzw. sich von Schlepperanweisungen "abnabeln" könnten und wieder wahrheitsfähig würden. Insbesondere durch die unsensible und einschüchternde Behandlung während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.11.2011 und am 01.12.2011 - wo sie sich schon fest vorgenommen habe, die ganze Wahrheit darzulegen - habe sie sich wieder derart an die in Tadschikistan drohenden Gefahren zurückerinnert und sei extrem verängstigt gewesen, sodass sie die Wahrheit einfach nicht herausgebracht habe. So sei sie endgültig zur Lügnerin abgestempelt worden und es brauche ihr nie mehr etwas geglaubt zu werden, auch wenn die Wahrheit und die extreme Gefahr für die Erstbeschwerdeführerin durch die neuen Beweise und Schilderungen ganz deutlich hervortreten würden. Dieses Behördenverhalten diene eindeutig der Minderung der Asyl-Zuerkennungsrate, sei aber genauso eindeutig menschenrechtswidrig, weil es die extreme Gefährdungslage im Falle der Rückführung eiskalt und menschenverachtend in Kauf nehme. So könne und dürfe ein Asylverfahren nicht geführt werden, weil das der österreichischen Rechtslage nicht würdig sei.

Zur Begründung des Wiederaufnahmeantrags führt die Beschwerde aus:

Das Bundesverwaltungsgericht habe den Tatbestand einer verbotenen Veröffentlichung und Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäß § 310 StGB begangen und somit für die Erstbeschwerdeführerin eindeutig einen Nachfluchtgrund gesetzt und eine neu zu bewertende verschärfte Gefährdungslage hergestellt, an der die Beschwerdeführer keinesfalls selbst schuld seien. Unter einfacher Google-Suche nach "XXXX" komme schon auf der ersten Seite der Link des veröffentlichten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2014 zum Vorschein. Ein Erkenntnis dürfe aber nur völlig anonymisiert ins Internet gestellt werden, allerdings seien bei der Anonymisierung dem Bundesverwaltungsgericht gravierende Fehler unterlaufen: Es seien nicht alle Namen und eindeutigen Bezeichnungen unkenntlich gemacht worden, die Erstbeschwerdeführerin sei daraus eindeutig identifizierbar, da auch die Namen ihrer Kinder und ihr früherer Arbeitsplatz detailliert aufschienen. Der Schaden und die Gefährdung, den diese verbotene Veröffentlichung bewirke, seien nicht mehr rückgängig zu machen. Dieser neue Fluchtgrund, den die Beschwerdeführer nicht selbst verschuldet hätten, begründe den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 32 Abs. 1 Z 1 und 2 VwGVG.

Da gegen die Leiterin der Amtshandlung beim Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), Frau XXXX, wegen ihres amtsmissbräuchlichen Verhaltens bei den Einvernahmen zu den Folgeanträgen im Bundesasylamt Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Linz eingebracht worden sei und die amtsmissbräuchlichen Handlungen von mehreren Personen bezeugt werden könnten, wäre das gegenständliche Verfahren - schon bei Verdachtsgründen - bis zur rechtskräftigen Erledigung eines möglichen Strafverfahrens gemäß § 191 ZPO zu unterbrechen.

Der Erstbeschwerdeführerin sei eine "Aufenthaltsberechtigung Besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zu erteilen, weil sie als Zeugin in der Strafanzeige genannt werde - wenn es zu einem Strafverfahren komme.

Es sei ein schwerer Bescheidmangel, die Zulässigkeit einer Rückführung der Erstbeschwerdeführerin nach Tadschikistan festzustellen, ohne die aktuelle Situation in Tadschikistan nach fast einem Jahr nochmals zu überprüfen. Die Menschenrechtslage in Tadschikistan sei bis dato von den Behörden völlig verkannt worden, wie aus der Entscheidung des EGMR vom 20.05.2010, Appl. 21.055/09, abzuleiten sei. Dass die Erstbeschwerdeführerin mit höchsten Regierungskreisen zu tun gehabt habe, sei durch die Fotos und E-Mails eindeutig bewiesen, was - auch wenn es zu spät eingebracht worden sei - aus höchstgerichtlicher Sicht in Bezug auf die menschenrechtliche Situation in Tadschikistan - ohne eine Verletzung des Art. 3 EMRK grob fahrlässig in Kauf zu nehmen - nicht ignoriert werden könne. Die Ratifizierung von Menschenrechtsverträgen und die Abschaffung der Todesstrafe würden alleine eben nicht genügen, um Schutz zu gewährleisten. Genau darauf berufe sich aber die belangte Behörde unter Hinweis auf "die (geschönte) den amtlichen Ländervorhalt" und die Wahrheit werde schlichtweg ausgeblendet. Es werde zu Unrecht im Bescheid - ohne nach Verstreichen einer längeren Zeitspanne erneut sorgfältig zu prüfen - unbegründet nur festgestellt, dass im vorangehenden Verfahren ausführlich geprüft und schließlich durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden sei, dass der Erstbeschwerdeführerin eine solche Gefahr nicht drohe. Dies sei ebenfalls als schwerer Bescheidmangel zu werten, der ebenfalls eine Bescheidbehebung durch die Oberbehörde erfordere.

"Seit dem Abschluss des Erstverfahrens am 05.09.2013 bis 18.07.2014 inzwischen maßgeblich geänderte Sachverhalte, die - so kein Asyl bzw. subsidiärer Schutz gewährt wird - eine neue Beurteilung bezüglich Gewährung eines humanitären Aufenthaltes erfordern:" Die Erstbeschwerdeführerin sei seit fast drei Jahren in Österreich aufhältig. Die gesamte Zeit habe sie sich in Asylverfahren befunden und sei somit rechtmäßig aufhältig gewesen. Sie verfüge tatsächlich über ein Familienleben und viele Kontakte zu in Österreich aufhältigen Personen und Familien. Österreich sei sehr rasch die neue Heimat der Familie geworden. Es seien viele freundschaftlichen Beziehungen der Familie in Österreich entstanden, die durch die Unterstützungsschreiben, Empfehlungsschreiben aus Gemeinde, Kindergarten und Schule dokumentiert würden. Hier pflege die Familie ihr Privatleben. Der Viertbeschwerdeführer sei im XXXX aufgenommen worden, engagiere sich bei der Feuerwehr und beim örtlichen Fußballverein, wo er sehr beliebt sei. Die Drittbeschwerdeführerin besuche die zweite Klasse der XXXX und sei dort ebenfalls sehr beliebt, was die vielen Unterschriften eindrucksvoll beweisen würden. Die Kinder seien auch im örtlichen Jugendzentrum sehr engagiert und beliebt. Die Erstbeschwerdeführerin helfe bei der Caritas unentgeltlich als Dolmetscherin aus. Der Zweitbeschwerdeführer habe das Caritas-Heim im Wohnort der Beschwerdeführer unentgeltlich saniert und Malerarbeiten durchgeführt. Die Familie sei in das Ortsleben eingebunden. Das Privatleben der Beschwerdeführer sei schützenswert geworden. Die Beschwerdeführer sprächen sehr gut Deutsch, die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer hätten die Prüfungen auf dem Niveau A2 abgelegt. Die Kinder würden in der Schule auch schon den örtlichen Dialekt sprechen. Sie seien im Ortsleben stark eingebunden und auch im Rahmen von Vereinsaktivitäten aktiv und beliebt. Die Erstbeschwerdeführerin lege einen aktuellen und aufschiebend bedingten Dienstvertrag vor, der den ebenfalls außergewöhnlich hohen Grad ihrer Integration belege. Es lägen zahlreiche Unterstützungserklärungen von Personen vor, die sich für einen Verbleib der Familie mit großem Engagement einsetzten und auch bereit seien, eine Bürgschafts- bzw. Haftungserklärung für die Familie abzugeben. Die Unterschriften würden nachgereicht.

Daraus sei ein besonders hoher Integrationsgrad abzulesen, der in einer außergewöhnlich kurzen Zeit durch besondere Liebenswürdigkeit und Hilfsbereitschaft der Familie entstanden sei. Die telefonischen Kontakte in die Heimat seien aus Angst und um die dort gebliebenen Verwandten nicht zu gefährden seitens der Beschwerdeführer abgebrochen worden. Sie hätten keine Kontakte mehr zum Heimatstaat.

Die Erstbeschwerdeführerin sei unbescholten. Sie sei zwar nicht ordnungsgemäß eingereist, als sie nach Österreich gekommen sei, um Asyl zu beantragen. Allerdings müsse in Betracht gezogen werden, dass es für eine Asylantragstellung keinen legalen Weg gebe. Sinngemäß müsse sich ein Asylwerber in Österreich befinden, um hier überhaupt Schutz beantragen zu können. Die gesetzwidrige Einreise sei nicht ein derart schwerer Verstoß, dass hiermit eine Aufenthaltsbeendigung bei derartiger Aufenthaltsverfestigung vertretbar sei. Die Beschwerdeführer seien bereits als bestehende Familie nach Österreich geflüchtet und hätten hier gemeinsam Asyl beantragt. Das heiße, dass das Familienleben bereits weit vor dem Zeitpunkt entstanden sei, indem sie sich ihren unsicheren Aufenthalt bewusst geworden seien. Sie glaubten und hofften immer noch, dass ihnen in Österreich Schutz gewährt werde.

Eine Verfahrensverzögerung durch die Behörden liege nicht vor, dennoch könne bei besonders menschenfreundlichen und positiv auf die Nachbarn zugehenden Charakteren die Integration durch außerordentliche Freundlichkeit, Liebenswürdigkeit, Hilfs- und Lernbereitschaft sehr rasch von statten gehen. Die Erstbeschwerdeführerin sei in den Kreisen der örtlichen Lionsclubs äußerst beliebt und viele befreundete Familien wollten sie nicht mehr missen und setzten sich daher mit großem Engagement für deren Verbleib in Österreich ein. Daher würden auch keine Mittel gescheut und jede Möglichkeit der Patenschaft, Bürgschafts- oder Haftungserklärung ins Auge gefasst. Aus all diesen Gründen könne die Sache keine "entschiedene Sache nach § 68 AVG sein, insbesondere wenn sich der Sachverhalt derart ändert und neue Dinge hinzukommen, über die in der Gesamtheit der Betrachtung noch gar nicht entschieden" habe werden können.

Als Beweismittel legte die Erstbeschwerdeführerin vor:

Medizinisches Attest und Deutschprüfung Niveau A2 vom 26.04.2014 betreffend den Zweitbeschwerdeführer

Deutschprüfung Niveau A2 vom 26.04.2014, aufschiebend bedingten Dienstvertrag, den RIS-Ausdruck der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts samt Screenshot der Google-Suche betreffend die Erstbeschwerdeführerin

Unterstützungsunterschriften der Mitschüler und Lehrer der Drittbeschwerdeführerin

Diese Urkunden würden einen maßgeblich geänderten Sachverhalt darstellen und hätten noch nicht vorgelegt werden können, weil sie jüngeren Datums bzw. abgewartet worden seien. Es sei noch nicht klar, wie es nach wechselseitigen Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft weitergehen werde. Weitere Unterstützungsdokumente würden nachgereicht.

5. Die am 04.11.2014 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugstellten Aufforderungen zum Parteiengehör wurden nicht behoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 13, fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben.

Zu A)

§ 32 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 lautet:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder 3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. (2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. (3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden. (4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen. (5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."

1. Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass die Wiederaufnahme eines näher bezeichneten Verfahrens begehrt wird. Zumindest muss aus dem Inhalt der Eingabe hervorgehen, auf welches abgeschlossene Verfahren sich der Antrag auf Wiederaufnahme bezieht (vgl. zu § 69 AVG VwGH 18.03.1993, 92/09/0212).

Die Beschwerdeführer begehren die Wiederaufnahme "der Verfahren" gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und 2 VwGVG. Inhaltlich wenden sie sich sowohl gegen die Entscheidungen des Asylgerichtshofes im ersten Asylverfahren, als auch gegen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts im zweiten Asylverfahren. Somit beantragen sie die Wiederaufnahme sowohl der mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 05.09.2013, 1.) D7 423806-1/2012/10E, 2.) D7 423807-1/2012/10E, 3.) D7 423809-1/2012/9E, 4.) D7 423808-1/2012/9E und 5.) D7 423810-1/2012/9E, als auch der mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2014, 1.) W147 1423806-2/2013/4E, 2.) W147 1423807-2/2013/6E, 3.) W147 1423808-2/2013/6E, 4.) W147 1423809-2/2013/5E und 5.) W147 1423810-2/2013/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren.

2. § 32 VwGVG regelt nur die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Die Wiederaufnahme des verwaltungsbehördlichen Verfahrens richtet sich nach § 69 AVG. Die Entscheidung darüber obliegt der bescheiderlassenden Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 2). Gemäß § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 01.01.2013 über die Wiederaufnahme von Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 VwGVG sind sinngemäß anzuwenden.

Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 32 VwGVG zur Entscheidung über die mit Erkenntnissen vom 05.02.2014, W147 1423806-2/2013/4E u. a., abgeschlossenen Verfahren zuständig und gemäß § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG für die mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 05.09.2013, D7 423806-1/2012/10E u.a., abgeschlossenen Verfahren, bei denen es § 32 VwGVG sinngemäß anzuwenden hat.

3. Voraussetzung für die Stellung eines Wiederaufnahmeantrags ist gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG die Parteistellung im wiederaufzunehmenden Verfahren (vgl. zu § 69 Abs. 1 AVG VwGH 20.09.1994, 94/05/0209; 30.04.2008, 2007/04/0033; ferner Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 4).

In beiden Verfahren hatten die Beschwerdeführer Parteistellung.

4. Der Wiederaufnahmeantrag darf gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG erst gestellt werden, wenn eine Revision gegen das Erkenntnis (nicht oder [näher dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 5 f.]) nicht mehr zulässig ist (vgl. zu § 69 Abs. 1 AVG VwGH 13.12.1988, 86/07/0032).

Die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 05.09.2013, D7 423806-1/2012/10E u.a., wurden den Beschwerdeführern am 18.09.2013, die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2014, W147 1423806-2/2013/4E u.a., am 12.02.2014 rechtswirksam zugestellt. Betreffend die Entscheidungen des Asylgerichtshofes waren Revisionen nicht zulässig, betreffend die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts waren im Zeitpunkt der Stellung der Wiederaufnahmeanträge ebenfalls keine Revisionen mehr zulässig.

5. Der Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, ist im Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen (vgl. zu § 69 AVG VwGH 20.09.1995, 93/13/0161; 26.03.2003, 98/13/0142; Fister/Fuchs/Sachs,

Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 12).

Zur Begründung des Wiederaufnahmeantrags wurde ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe den Tatbestand einer verbotenen Veröffentlichung und Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäß § 310 StGB begangen und somit für die Beschwerdeführer einen Nachfluchtgrund gesetzt. Dieser neue Fluchtgrund, den sie nicht selbst verschuldet hätten, begründe den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 32 Abs. 1 Z 1 und 2 VwGVG. Zum Beweis wurde ein Screenshot der Google-Suche und ein RIS-Ausdruck des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2014 vorgelegt.

6. Der Antrag ist gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst ab diesem Zeitpunkt schriftlich (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 1 AVG; vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 12) beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. zu § 69 AVG VwGH 19.05.1993, 91/13/0099; 25.01.1996, 95/19/0003).

Die dreijährige Frist ab Erlassung der Erkenntnisse ist in allen Fällen gewahrt.

Die Anträge wurden samt Beilagen am 19.07.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht, langten am 19.09.2014 unvollständig, am 21.10.2014 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht ein. Da die Unterlagen bereits am 19.07.2014 dem Bundesamt statt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurden und gemäß § 6 Abs. 1 AVG die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle erfolgt, sind die Wiederaufnahmeanträge jedenfalls verspätet: Wer sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, hat gemäß dem § 17 VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbaren § 6 Abs. 1 AVG die damit verbundenen rechtlichen Nachteile wie zB eine Fristversäumnis unter allen Umständen, also auch dann selbst zu tragen, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird (vgl. VwGH 21.06.1999, 98/17/0348; 25.6.2001, 2001/07/0081; 13.10.2010, 2009/06/0181). Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen (AB 360 BlgNR 2. GP 10). Diese Grundsätze sind auch dann anzuwenden, wenn ein Schriftsatz in Wahrheit zwei Anbringen einschließt, nur bei einer der für die Behandlung eines der beiden Anbringen zuständigen Behörde eingebracht wird; auch in diesem Fall treffen die Gefahr der Weiterleitung des (zweiten) Anbringens an die zuständige Stelle und damit verbunden die Folgen einer allfälligen Verspätung die Partei (VwGH 25.3.1994, 94/02/0076). Dies ist auch für den Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 18.07.2014 der Fall, mit dem sie neben dem Antrag auf Wiederaufnahme auch Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 07.07.2014 erheben, die im Gegensatz zum Wiederaufnahmeantrag (§ 32 Abs. 2 VwGVG) gemäß § 12 VwGVG beim Bundesamt einzubringen war.

Die Anträge sind daher als verspätet zurückzuweisen.

7. Auch wenn die Anträge nicht zurückzuweisen gewesen wäre, hätten die Beschwerdeführer keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund dargetan:

7.1. Bei dem relevierten Wiederaufnahmegrund, das Bundesverwaltungsgericht habe den Tatbestand einer verbotenen Veröffentlichung und Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäß § 310 StGB begangen und somit für die Beschwerdeführer einen Nachfluchtgrund gesetzt, den sie durch einen Screenshot der Google-Suche und einen RIS-Ausdruck des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2014 beweisen könnten, handelt es sich um keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund, weil Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen können, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sogenannte "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sogenannte "nova causa superveniens") (vgl. zB. VwGH 08.11.1991, 91/18/0101; 07.04.2000, 96/19/2240; 20.06.2001, 95/08/0036; 19.03.2003, 2000/08/0105; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 28). Die sich aus einer Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergebenden Probleme sind aber notwendigerweise nach dem Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens entstanden.

7.2. In dem Schriftsatz vom 18.07.2014 wird weiters moniert, dass die erstmals mit der Beschwerdeergänzung vor dem Asylgerichtshof vom 05.09.2012 vorgebrachte "nunmehr neue und wahre Fluchtgeschichte wegen ‚Neuerungsverbot' und ‚gesteigerten Vorbringen' oder Unkenntlichkeit trotz Vorlage von unverfälschten und deutlichen Fotos der Erstbeschwerdeführerin XXXX samt neu belegter Identität" einfach nicht mehr gewürdigt worden sei; die Identität habe man trotz Vorlage einer Passkopie nicht mehr feststellen können oder wollen. Im Verfahren über den Folgeantrag, den die Erstbeschwerdeführerin aus "tatsächlicher und nun auch glaubwürdiger Verfolgungsangst" gezwungen gewesen sei einzubringen, bei dem auch noch nicht vorgelegte Dokumente wie E-Mails zwischen derXXXX und andere Bankdokumente vorgelegt worden seien, seien diese Unterlagen aber als aus der Zeit vor der Entscheidung des Asylgerichtshofes stammend, nicht mehr hinreichend gewürdigt und die Beschwerde gegen den, den Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückweisenden Bescheid sei vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen worden, obwohl es die rechtliche Möglichkeit eines Folgeantrages - "rechtlich eigentlich ein Wiederaufnahmeantrag" - gebe und im Falle eines glaubhaften Kerns eines maßgeblich geänderten Sachverhalts, dem Asylrelevanz zukomme, der Antrag zuzulassen sei und sich die Behörde mit der Beweiskraft der neuen Urkunden auseinanderzusetzen habe.

Der Sachverhalt habe sich im Folgeverfahren schon aus dem Grund maßgeblich geändert, weil im Erstverfahren alle neuen Sachverhalte unter das Neuerungsverbot gefallen seien und mit der Behauptung eines gesteigerten Vorbringens abgelehnt und überhaupt nicht gewürdigt worden seien, obwohl die neu hervorgekommenen Beweise bei genauer Betrachtung einen überzeugenden und absolut glaubwürdigen und auch in sich schlüssigen Wahrheitsgehalt aufweisen würden. Die unverfälschten Fotos der ErstbeschwerdeführerinXXXXzeugten sogar von einem Fall höchster Brisanz und Gefährlichkeit für sie. Die Unterlagen und die E-Mails von der XXXX würden ebenfalls exakt dazu passen. Die Echtheit der vorgelegten Fotos wäre nach § 311 ZPO sehr einfach beweisbar, ebenfalls die Namen und Daten der Dokumente.

Für den Fall, dass nachweislich echte Beweise wegen des Neuerungsverbots im Erstverfahren zwingend zurückgewiesen werden müssten und danach in einem Folgeverfahren wegen bereits entschiedener Sache "sozusagen als ‚bereits gewürdigt' oder ‚in der Zeit vor der Erstentscheidung entstanden' keinesfalls mehr beachtet werden" dürften, befände sich die Erstbeschwerdeführerin in einer rechtsstaatlichen Lücke: Beweise aus einer bestimmten Zeitspanne würden generell keine Chance mehr haben, eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts zu klären und eine dadurch - erst erkennbar falsche - Entscheidung müsste wider Willen und wider besseren Wissens "falsch entschieden festgeschrieben" bleiben. Eine derartige Rechtsauslegung würde sich außerhalb des österreichischen Verfassungsbogens bewegen und müsste - wenn dies die österreichischen Gesetze erlaubten - zu einer Gesetzesänderung durch den Nationalrat bzw. zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof führen. Dies gelte speziell bei Asylverfahren, wo es sich nicht um gewöhnliche Verwaltungsverfahren, sondern um Verfahren handle, in denen auch verfassungsmäßig gewährleistete Rechte berührt würden, dh in einem besonders sensiblen Bereich, in dem sich Österreich eine rechtsstaatliche Lücke keinesfalls leisten könne, ohne an internationaler Reputation zu verlieren. Jedenfalls würde eine derartige Auslegung im gegenständlichen Asylverfahren zu einer menschenrechtswidrigen Entscheidung führen. Dies sei keinesfalls durch Ausrede auf die Gesetzeslage zu entschuldigen, denn auch Richter würden bei ihren Abwägungen und Entscheidungen der Gewissensfrage unterliegen, wenn durch Umsetzung und Interpretation von einfachem Gesetz Menschenrechte verletzt würden.

Das grob fahrlässige Ignorieren von eindeutigen und unbestrittenen Beweisen - die die Gefährdungslage in ihrer Brisanz so offensichtlich und schlüssig erkennen ließen - mit der Begründung, man könne diese nicht mehr einfließen lassen, entspräche gröblichster und wissentlicher Inkaufnahme einer sicher eintretenden Menschenrechtsverletzung nach Art. 2 und 3 EMRK. Solche Umstände müssten durch eine Gewissensprüfung des Entscheiders erkannt und entsprechend berücksichtigt werden. Dabei sei es von untergeordneter Bedeutung, ob die Erstbeschwerdeführerin anfänglich aus lauter Angst zur Wahrheit fähig gewesen sei oder nicht, da es sonst "keine Rechtsbegriffe wie ‚Schutzbehauptung' oder ‚Aussagenotstand'" gäbe. Bedrohte Menschen müssten handeln und würden oft irrational denken. Das müssten erfahrene Ermittler mit psychologischen Kenntnissen wissen und richtig einordnen können oder zur Beurteilung einen Psychologen zu Rate ziehen, statt die Erstbeschwerdeführerin als notorische Lügnerin darzustellen. Dabei müsse sich jeder verantwortliche Entscheider in die psychisch angespannte Lage eines Flüchtlings hineinversetzen können und entsprechend sensibel mit den Menschen bei den Einvernahmen umgehen, um wahre und glaubwürdige Aussagen möglichst von Anfang an zu erhalten und dadurch das Verfahren menschlicher, aber auch einfacher und kostengünstiger zu gestalten.

Im vorliegenden Fall sei der anfangs traumatisierten Erstbeschwerdeführerin bei den BAA-Einvernahmen im Erstverfahren zusätzlich Angst eingejagt und diese eingeschüchtert worden, sodass sie nicht gewagt habe zuzugeben, das sie bei der Ersteinvernahme die Unwahrheit gesagt habe. Sie habe sich aber sehr bald danach - im Februar 2012 - mit der Bekanntgabe der wahren Daten und Fakten bei der damaligen Rechtsvertreterin gemeldet, die die Informationen aber erst später, am 02.05.2012 an die Behörden weitergeleitet habe. Wenn man die Traumatisierung der Erstbeschwerdeführerin durch die Flucht einigermaßen zu verstehen versuche, könne man zumindest Verständnis aufbringen, dass an sich ehrliche Leute in solchen Ausnahmesituationen einige Zeit brauchten, bis sie wieder klar denken bzw. sich von Schlepperanweisungen "abnabeln" könnten und wieder wahrheitsfähig würden. Insbesondere durch die unsensible und einschüchternde Behandlung während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.11.2011 und am 01.12.2011 - wo sie sich schon fest vorgenommen habe, die ganze Wahrheit darzulegen - habe sie sich wieder derart an die in Tadschikistan drohenden Gefahren zurückerinnert und sei extrem verängstigt gewesen, sodass sie die Wahrheit einfach nicht herausgebracht habe. So sei sie endgültig zur Lügnerin abgestempelt worden und es brauche ihr nie mehr etwas geglaubt zu werden, auch wenn die Wahrheit und die extreme Gefahr für die Erstbeschwerdeführerin durch die neuen Beweise und Schilderungen ganz deutlich hervortreten würden. Dieses Behördenverhalten diene eindeutig der Minderung der Asyl-Zuerkennungsrate, sei aber genauso eindeutig menschenrechtswidrig, weil es die extreme Gefährdungslage im Falle der Rückführung eiskalt und menschenverachtend in Kauf nehme. So könne und dürfe ein Asylverfahren nicht geführt werden, weil das der österreichischen Rechtslage nicht würdig sei.

Soweit die Beschwerdeführer durch dieses Vorbringen Fehler im Verfahren vor dem Asylgerichtshof bzw. vor dem Bundesverwaltungsgericht darzutun suchen, ist dem entgegenzuhalten, dass die Wiederaufnahme eines Verfahrens jedenfalls nicht dazu dient, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, 2001/07/0017; 22.12.2005, 2004/07/0209). Es wäre den Beschwerdeführern in beiden Verfahren die Möglichkeit offen gestanden, ihre Bedenken in einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hätte sie ihre Bedenken auch in Form einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof herantragen können. Die Beschwerdeführer haben aber keine der Entscheidungen, hinsichtlich der sie die Wiederaufnahme begehren, angefochten.

Die gerügten Fehler liegen überdies nicht vor: Dass das zweite Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin nicht gewürdigt worden wäre, ist aktenwidrig, da sich der Asylgerichtshof entgegen dem Antragsvorbringen eben nicht auf das Neuerungsverbot zurückgezogen hat, sondern sich mit dem in der Beschwerdeergänzung vorgebrachten neuen Fluchtvorbringen und den diesbezüglichen Beweisen auseinandergesetzt hat. Er kam nur in der - von den Beschwerdeführern nicht bekämpften - Entscheidung zum Schluss, dass auch das zweite Vorbringen nicht glaubhaft war. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführer enthielt § 40 Abs. 1 AsylG 2005 aF zudem kein grundsätzliches Neuerungsverbot. In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamts konnten - neben den in § 40 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 AsylG 2005 aF enthaltenen Fällen - neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, "wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen" (§ 40 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 aF). Vom Neuerungsverbot wurde damit nur jenes Vorbringen erfasst, das ein Beschwerdeführer bloß zur bewusst intendierten Verfahrensverzögerung erstattet. Der Verfassungsgerichtshof hegte keine Bedenken gegen diese Bestimmung (VfGH 25.09.2013, U 1937/2012).

Wenn die Erstbeschwerdeführerin die ihr - laut ihren eigenen Angaben - bereits das gesamte Erstverfahren zur Verfügung gestanden habenden Unterlagen dem Asylgerichtshof nicht unter einem mit der Erstattung der neuen Fluchtgründe vorgelegt hat, hat sie dadurch ihre Mitwirkungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 aF verletzt, was nicht dem Asylgerichtshof anzulasten war. Wäre sie gehindert gewesen, diese Unterlagen vorzulegen, hätte die - damals anwaltlich vertretene - Erstbeschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, binnen zwei Wochen ab Wegfall der Hindernisse einen Wiederaufnahmeantrag gemäß § 69 AVG zu stellen. Auch ein solcher Antrag wurde nicht gestellt. Ebenso wenig begegnet es daher Bedenken, dass das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid, mit dem ihr zweiter Antrag auf internationalen Schutz, der im Hinblick auf das Fluchtvorbringen dem zweiten Vorbringen im ersten Asylverfahren entspricht, das der Asylgerichtshof bereits geprüft hat, gemäß § 68 AVG, gegen den ebenfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. zum Ausgleich von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit einerseits und der Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten andererseits durch § 68 AVG im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 1 ff.), zurückgewiesen wurde, bestätigt hat.

Soweit die Beschwerdeführer schließlich fordern, die "Entscheider" sollten sich nicht auf die Gesetzeslage ausreden, sondern nach ihrem Gewissen entscheiden, ist ihnen Art. 18 Abs. 1 B-VG entgegenzuhalten, wonach - als Kern des rechtsstaatlichen Prinzips - die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf.

7.3. Die Erstbeschwerdeführerin führte in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 18.03.2014 aus, sie könne zum Beweis dafür, dass sie in Tadschikistan auf einer Bank gearbeitet habe, E-Mails vorlegen, die sie von ihrem Arbeitsplatz aus geschickt habe. Sie könne ebenfalls Banküberweisungen vorlegen, die belegen, dass sie bei einer Bank gearbeitet habe.

Selbst für den Fall, dass es sich dabei (die Unterlagen wurden bis dato nicht vorgelegt) um andere Unterlagen handelt als die, die im zweiten Asylverfahren bereits vorgelegt wurden, vermögen sie schon aus zeitlichen Gründen - sie lagen den Beschwerdeführern sohin Monate vor Stellung der Wiederaufnahmeanträge vor (§ 32 Abs. 2 VwGVG) - keinen Wiederaufnahmeantrag zu begründen.

8. Dem Antrag auf Wiederaufnahme kommt eine aufschiebende Wirkung weder ex lege zu, noch kann sie ihm über gesonderten Antrag zuerkannt werden (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 12; vgl. zu § 69 Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 58).

9. Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 AVG ungeachtet des Parteienantrags unterbleiben, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache - nämlich der Frage, ob der Antrag binnen zwei Wochen ab Kenntnis vom relevierten Wiederaufnahmegrund beim Bundesverwaltungsgericht gestellt wurde - nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK (siehe VfSlg. 18.063/2007) noch Art. 47 GRC (siehe VfSlg. 19.632/2012) entgegenstehen.

10. Über die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 07.07.2014 und die damit in Zusammenhang stehenden Anträge ergeht eine gesonderte Entscheidung.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Gefahr des Einschreiters gem. § 6 AVG und den Voraussetzungen eines Wiederaufnahmeantrags, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insoweit die angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen (insb. § 69 AVG) ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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