Normen
AVG §69 Abs1 Z2;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §5 Abs1 lita;
WRG 1959 §21 Abs1;
WRG 1959 §27 Abs1 litc;
WRG 1959 §29 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z2;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §5 Abs1 lita;
WRG 1959 §21 Abs1;
WRG 1959 §27 Abs1 litc;
WRG 1959 §29 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V (BH) vom 4. Juni 2002 wurde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage für die Objekte M. 3, 4 und 5 auf den Grundstücken .81/8, .81/1, .81/7 und 1302/1, alle KG S., und der Einleitung der gereinigten Abwässer in einen Vorfluter bis zur Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche Kanalisationsanlage, längstens jedoch bis 31. Dezember 2003, erteilt. Als Baufertigstellungsfrist wurde der 30. Juni 2002 festgesetzt.
Die Befristung der Bewilligung basierte auf Gutachten wasserbautechnischer und gewässerökologischer Amtsachverständiger, welche aus dem Blickwinkel öffentlicher Interessen deshalb keine Einwände erhoben, weil von einer Übergangslösung (bis zur Anschlussmöglichkeit an die Gemeindekanalisationsanlage) auszugehen sei.
Über Antrag des Beschwerdeführers setzte die BH mit Bescheid vom 12. Juni 2002 die Baufertigstellungsfrist mit 30. Juni 2003 neu fest.
Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2002 erhob der Beschwerdeführer Berufung und beantragte, den Bescheid hinsichtlich der Bewilligungsdauer abzuändern und die erteilte Bewilligung zumindest bis 31. Dezember 2033 zu befristen.
Die Ermittlungen im Berufungsverfahren ergaben, dass das öffentliche Kanalnetz (Bauabschnitt 04) im Bereich der Wohnobjekte des Beschwerdeführers bereits spätestens 21. Mai 2002 und damit vor Erlassung des Bescheides der BH fertig gestellt worden war. So ergab sich insbesondere aus einem dem Beschwerdeführer auch vorgehaltenen Schreiben der I-GmbH vom 10. März 2003, dass die Kanalstränge im Bereich der Objekte des Beschwerdeführers errichtet worden seien, der Verbindungskanal zur Liegenschaft des Beschwerdeführers (wegen des Verbotes des Betretens der Grundstücke des Beschwerdeführers) noch herzustellen sei, die öffentlichen Anschlusspunkte im Kanal aber so ausgerichtet worden seien, dass der Privatanschluss einfachst hergestellt werden könne.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juli 2003 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der diese mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0112, als unbegründet abwies.
Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, der Beschwerdeführer habe nicht substanziiert bestritten, dass die Anschlussmöglichkeit an die Gemeindekanalisation seit 21. Mai 2002 bestehe. Die Annahme der belangten Behörde, wonach im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Möglichkeit bestanden habe, die drei Wohnhäuser des Beschwerdeführers nach Herstellung seiner privaten Hausanschlussleitungen an die seit 21. Mai 2002 voll betriebsfähige kommunale Anlage anzuschließen und seine häuslichen Abwässer in den öffentlichen Kanal einzuleiten, begegne keinen Bedenken.
Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sei die (mit diesem Bescheid bestätigte) Dauer der wasserrechtlichen Bewilligung, nämlich bis zur Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche Kanalisationsanlage (21. Mai 2002), aber bereits abgelaufen gewesen. Die belangte Behörde hätte daher - unter Zugrundelegung ihrer Rechtsansicht, wonach seit diesem Zeitpunkt kein Bedarf des Beschwerdeführers mehr an einer wasserrechtlichen Bewilligung bestanden habe - den Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung richtigerweise abweisen müssen, nicht aber durch Abweisung der Berufung die (bereits abgelaufene) Befristung bestätigen dürfen.
Das Ergebnis der von der belangten Behörde gewählten Vorgangsweise unterscheide sich aber insofern nicht von der dargestellten richtigen Vorgangsweise, weil als Folge beider Vorgangsweisen keine Bewilligung für die verfahrensgegenständliche Anlage vorliege. Allein darin liege daher keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers. Eine solche Rechtsverletzung wäre nur dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer Anspruch auf die Erteilung einer zeitlich über die Anschlussmöglichkeit hinausgehenden wasserrechtlichen Bewilligung für seine Anlage gehabt hätte, was aus nachstehenden Überlegungen aber nicht zu erkennen sei:
Der Beschwerdeführer habe im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof weder bestritten, dass seine Liegenschaften im Kanalisationsbereich (§ 2 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes 1988, LGBl. Nr. 62/1999 - K-GKG) der Gemeindekanalisation der Gemeinde S. lägen noch, dass nach § 4 leg. cit. Anschlusspflicht bestehe. Das Vorliegen der Voraussetzungen des (allein in Frage kommenden) Ausnahmetatbestandes von der Anschlusspflicht des § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG sei im Verfahren nicht behauptet worden. Selbst wenn der Beschwerdeführer über eine wasserrechtliche Bewilligung verfüge, wäre zudem damit noch nicht das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes von der Anschlussverpflichtung dargetan, weil als weitere Voraussetzung hinzutrete, dass die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 % überstiegen.
Es sei daher mit der belangten Behörde davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Liegenschaften an die Gemeindekanalisation anzuschließen habe und dass ihm die Möglichkeit dazu seit 21. Mai 2002 offen gestanden sei. Schließe der Beschwerdeführer - freiwillig oder gezwungenermaßen - seine Liegenschaften an die Gemeindekanalisation an, fehle ihm aber der Bedarf, der nach § 21 WRG 1959 - diesbezüglich bezog sich der Verwaltungsgerichtshof auch die Erläuterungen zu § 21 WRG 1959 in der Fassung der WRG-Novelle 1990 - ein Kriterium für die Befristung einer wasserrechtlichen Bewilligung darstelle.
Mit Schreiben vom 9. September 2003 ersuchte die BH einen wasserbautechnischen Amtssachverständigen um Stellungnahme dazu, welche Vorkehrungen dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Erlöschen des Wasserbenutzungsrechts aufzutragen seien.
In der daraufhin ergangenen Stellungnahme vom 27. November 2003 führte der Amtssachverständige aus, dass es vier Möglichkeiten gebe, die Einleitung in den Vorfluter durch einen Verschluss zu unterbinden:
1. Auslauföffnung der biologischen Kläranlage auf der
Parzelle .81/7, KG S.,
2. Zulauf zum Kiesfilter auf der Parzelle 1292/1, KG S.,
3. Ablauf des Kiesfilters auf der Parzelle 1292/1, KG S.,
4. im Bereich der Einleitungsstelle auf der Parzelle
1339/1.
Aus wasserbautechnischer Sicht sollte der Verschluss der Anlage im Bereich der Kläranlage auf der Parzelle .81/7, KG S., erfolgen. Der Einbau der Verschlusskappe im Bereich der Kläranlage sei ohne größeren Aufwand möglich. Durch das Verschließen des Ablaufrohres im Bereich der Kläranlage werde gewährleistet, dass kein biologisches Abwasser aus der Kläranlage in den Ablaufkanal gelangen könne. Der Speicherraum der Kläranlage könne als Zwischenlager für das Abwasser verwendet werden, bevor es einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werde. Vom Antragsteller sei ein Dichtheitsattest für die gegenständliche Anlage vorzulegen.
Mit Bescheid vom 31. Dezember 2003 stellte die BH gemäß § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 fest, dass das mit Bescheid vom 4. Juni 2002 dem Beschwerdeführer verliehene Wasserrecht zur Errichtung und zum Betrieb einer Abwasserbeseitigungsanlage für die Objekte M. 3, 4 und 5 auf den Grundstücken .81/8, .81/1, .81/7 und 1302/1, alle KG S., durch Ablauf der Zeit erloschen sei. Zugleich wurden dem Beschwerdeführer letztmalige Vorkehrungen (Verschluss der Auslauföffnung der biologischen Kläranlage auf dem Grundstück .81/7, KG S., durch den Einbau einer Verschlusskappe und die Vorlage eines Dichtheitsattests) mit der Frist 1. Februar 2004 aufgetragen.
Mit Schreiben vom 26. Jänner 2004 erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen diesen Bescheid und beantragte gleichzeitig die Wiederaufnahme des Bewilligungsverfahrens. Für den Fall der Nichtstattgebung des Wiederaufnahmeantrags beantragte er die neuerliche Bewilligung seiner Abwasserbeseitigungsanlage sowie - falls sämtliche Rechtsbehelfe erfolglos blieben - die Verlängerung der Frist zur Vornahme der letztmaligen Vorkehrungen bis 31. Dezember 2004.
In der Berufung führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, die BH hätte feststellen müssen, dass der Übergabeschacht der Gemeindekanalisationsanlage zwar im Plan vorgesehen, aber bis heute noch nicht hergestellt sei, weshalb ein Anschluss an diese nicht möglich sei, sowie dass ihm der Anschluss an die Gemeindekanalisationsanlage wirtschaftlich unzumutbar sei, weil die Kosten der baulichen Herstellung von über EUR 45.000,-- jedenfalls die Kosten eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt entsprechenden Anschlusses um mehr als 50 % überstiegen. Zum Beweis legte er ein Kostengutachten von Baumeister W.L. vom 20. Jänner 2004 und einen Kostenvoranschlag der W.-GmbH vom selben Tag vor.
Die Feststellung, dass das verliehene Wasserrecht durch Ablauf der Zeit erloschen sei, verstoße gegen das Sachlichkeitsgebot. Die Anschlussmöglichkeit bestehe nicht. Dieser Begriff sei eng auszulegen. Der Anschluss müsse rechtlich möglich und faktisch tunlich sein. Unmöglich sei der Anschluss, wenn er ruinös wäre; dabei sei auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG abzustellen.
Die Frist zur Vornahme der letztmaligen Vorkehrungen von 3 Wochen sei unzumutbar, weil in der Winterzeit Anschlusskanäle nicht so kurzfristig herstellbar seien.
Seinen Antrag auf Wiedernahme des Bewilligungsverfahrens begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er erst am 20. Jänner 2004 Kenntnis davon erlangt habe, dass die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnitts entsprechenden Anschlusses um 50 % überstiegen und dass der öffentliche Übergabeschacht der geplanten Gemeindekanalisationsanlage bis heute noch nicht hergestellt sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. August 2004 wurde in Spruchpunkt I. die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und die Frist für die Durchführung der letztmaligen Vorkehrungen mit 1. November 2004 neu festgesetzt.
Mit Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG "hinsichtlich der durch die rechtskräftigen und mit 31. Dezember 2003 ex lege außer Kraft getretenen Bescheide der BH vom 4. Juni 2002 und 12. Juni 2002" als unzulässig zurückgewiesen.
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die vom Beschwerdeführer ermittelten angeblichen Anschlusskosten an den öffentlichen Kanal für den gegenständlich angefochtenen Feststellungsbescheid und für die Vorschreibung der letztmaligen Vorkehrungen nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 nicht von Relevanz seien, weil etwaige Kostenfragen in diesem Feststellungsverfahren nicht zu klären und lediglich die Kosten bei der Vorschreibung der letztmaligen Vorkehrungen und zwar ausschließlich für diese zu berücksichtigen seien. Das aufgetragene Verschließen der Auslauföffnung der biologischen Kläranlage durch Einbau einer Verschlussklappe sowie eine Dichtheitsüberprüfung stellten aber unzweifelhaft keine unverhältnismäßigen Kosten dar.
Ebenso sei irrelevant, ob es eine tatsächliche Anschlussmöglichkeit an den öffentlichen Kanal gebe oder nicht, da die wasserrechtliche Bewilligung mit 31. Dezember 2003 ex lege und unabhängig davon erloschen sei. Es sei zwar richtig, dass der Übernahmeschacht nicht errichtet worden sei, da ein solcher auf Eigengrund der Anschlussverpflichteten errichtet werde und der Beschwerdeführer zur Zeit der Errichtung des Kanals seine private Anlage betrieben habe. Es würde jedoch ein solcher einerseits jederzeit von der Gemeinde bei Anschluss der Objekte errichtet werden und sei aber andererseits ein solcher Übernahmeschacht für einen Anschluss an den öffentlichen Kanal grundsätzlich nicht zwingend notwendig. Übernahmeschächte seien vor allem für Reinigungs- und Wartungsarbeiten von Vorteil, doch könne des Öfteren so ein Schacht unter anderem wegen anderer vorhandener Unterbauten gar nicht errichtet werden und sei dann ein Anschluss direkt an das Kanalrohr technisch auch durchführbar.
Dass das Verfahren betreffend die Ausnahme von der Anschlusspflicht hinsichtlich der Objekte M. 3, 4 und 5 noch nicht abgeschlossen sei, sei für den hier bekämpften Bescheid nicht von Bedeutung, da die wasserrechtliche Bewilligung ex lege völlig unabhängig von etwaigen anderen Verfahren und von der im Bewilligungsverfahren festgestellten Anschlussmöglichkeit seit dem 21. Mai 2002 mit spätestens 31. Dezember 2003 erloschen sei.
Zum Antrag auf Wiederaufnahme des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens führte die belangte Behörde aus, die Wiederaufnahme des Verfahrens habe den Zweck, ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und die Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Dieses der Wiederaufnahme ganz allgemein zu Grunde liegende Ziel könne im konkreten Fall nicht mehr erreicht werden, da der das Verfahren rechtskräftig abschließende Bescheid der BH vom 4. Juni 2002 mit dem Ablauf der wasserrechtliche Bewilligung ex lege außer Kraft getreten und spätestens seit 1. Jänner 2004 rechtlich nicht mehr existent sei. Dasselbe gelte auch für den Bescheid der BH vom 12. Juni 2002, welcher nur eine Korrektur bzw. Ergänzung des erstgenannten Bescheides darstelle und somit mit diesem ex lege außer Kraft getreten sei. Der Antrag auf Wiederaufnahme sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen, ohne näher darauf eingehen zu müssen, ob der angeführte Wiederaufnahmegrund überhaupt als neue Tatsache oder Beweismittel, welches im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte, tauglich sei oder nicht.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Dieser lehnte ihre Behandlung ab und trat sie mit Beschluss vom 28. Dezember 2004, B 1273/04-6, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Beschwerdeführer ergänzte seine Beschwerde und macht Rechtswidrigkeit des Inhalts, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und brachte eine Gegenschrift ein, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Feststellung des Erlöschens und zur Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen:
1.1. Gemäß § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 erlischt ein befristetes Wasserrecht durch Ablauf der Zeit.
§ 29 Abs. 1 WRG 1959 bestimmt, dass die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechts festzustellen und hiebei auszusprechen hat, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.
1.2. Der rechtskräftige Bescheid der BH vom 4. Juni 2002 befristete die Dauer der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung der gegenständlichen Abwasserbeseitigungsanlage "bis zur Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche Kanalisationsanlage, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2003."
Die gegenständliche wasserrechtliche Bewilligung ist also jedenfalls spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2003 ex lege erloschen.
1.3. Denkbar wäre im vorliegenden Fall allerdings noch die Möglichkeit, von der der Verwaltungsgerichtshof in seinem Vorerkenntnis ausgegangen ist; nämlich, dass der Bescheid der BH, der erst mit Abweisung der dagegen erhobenen Berufung durch den Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juli 2003 rechtskräftig wurde, wegen der bereits seit 21. Mai 2002 bestehenden Anschlussmöglichkeit an den öffentlichen Kanal und der darauf abstellenden Befristung nie ein Wasserbenutzungsrecht vermittelte. Wurde mit diesem Bescheid der BH aber kein Wasserbenutzungsrecht verliehen, könnte ein solches auch nicht nach § 27 WRG 1959 erlöschen.
Damit wäre aber für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Diesfalls läge in seiner Abwasserbeseitigungsanlage von Beginn an eine eigenmächtige Neuerung, sodass die nun nach § 29 WRG 1959 vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen als wasserpolizeiliche Aufträge nach § 138 WRG 1959 zu erteilen gewesen wären. Eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers wäre aber in dem Umstand, dass die Behörde stattdessen als Rechtsgrundlage für diese Vorschreibungen § 29 WRG 1959 herangezogen hat, nicht zu erblicken.
1.4. Welches Verständnis man auch immer vom Inhalt der damals erteilten wasserrechtlichen Bewilligung hat, für beide Fälle gilt, dass im Zeitpunkt der Erlassung des nun angefochtenen Bescheides keine wasserrechtliche Bewilligung (mehr) vorlag und Maßnahmen im öffentlichen Interesse der Reinhaltung der Gewässer zu treffen waren.
1.5. Folgt man den gegen den Eintritt des Erlöschens bzw. gegen die Vorschreibung der letztmaligen Vorkehrungen gerichteten Argumenten des Beschwerdeführers, so ist ihm zu entgegnen, dass es in diesem Zusammenhang unerheblich ist, ob es - wie von ihm behauptet - für die faktische Schaffung der Anschlussmöglichkeit an die kommunale Kanalisationsanlage der Errichtung von Übernahmeschächten bedurft hätte oder ob dessen ungeachtet von einer gegebenen Anschlussmöglichkeit auszugehen gewesen sei. Auch wenn die Anschlussmöglichkeit nicht gegeben (gewesen) wäre, wäre - wie dargestellt - die wasserrechtliche Bewilligung jedenfalls am 31. Dezember 2003 erloschen.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Demolierung seiner Abwasserbeseitigungsanlage würde für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirken, sodass er auf Grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr in der Lage wäre, die Abwasserbeseitigungsanlage wieder zu reaktivieren, wenn sich am Ende der bei der Gemeinde anhängigen Verfahren betreffend die Ausnahme von der Anschlusspflicht erwiese, dass für ihn keine Anschlusspflicht bestehe. Dazu ist zu bemerken, dass die belangte Behörde ihm nicht die Demolierung seiner Anlage aufgetragen hat. Gestützt auf die von der BH eingeholte amtssachverständige Stellungnahme vom 27. November 2003 wurde dem Beschwerdeführer lediglich der Einbau einer Verschlusskappe und die Vorlage eines Dichtheitsattests aufgetragen, um zu gewährleisten, dass kein biologisches Abwasser aus der Kläranlage in den Ablaufkanal gelangen kann. Dabei kann der Speicherraum der Kläranlage als Zwischenlager für das Abwasser verwendet werden, bevor es einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt wird. Vor diesem Hintergrund ist es daher nicht nachvollziehbar, warum eine allfällige Reaktivierung der Abwasseranlage des Beschwerdeführers bei Erfüllung der aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen nicht möglich sein sollte.
Dem Beschwerdeführer ist auch nicht zu folgen, wenn er vorbringt, dass ihm - würde er dem Auftrag der Wasserrechtsbehörde zur Vornahme letztmaliger Vorkehrungen sofort nachkommen - Baukosten in der Höhe von mehr als EUR 45.000,-- und Anschlussgebühren in mindestens eben dieser Höhe entstünden und dieser Aufwand in Höhe von mehr als EUR 90.000,-- für ihn jedenfalls verloren wäre.
Diese Kosten beziehen sich offenbar auf den Anschluss der Wohnobjekte des Beschwerdeführers an die Gemeindekanalisationsanlage und nicht auf den aufgetragenen Verschluss der Kläranlage und die Vorlage eines Dichtheitsattests. Der angefochtene Bescheid schreibt aber lediglich diese Maßnahmen und nicht die sofortige Herstellung eines Anschlusses an die Gemeindekanalisationsanlage vor.
1.6. Ansonsten tritt der Beschwerdeführer dem Auftrag zur Vornahme letztmaliger Vorkehrungen nur hinsichtlich der für deren Herstellung vorgeschriebenen Frist entgegen. So bringt er vor, die belangte Behörde hätte die Frist zur Vornahme der letztmaligen Vorkehrungen - wie von ihm beantragt - bis zum rechtskräftigen Abschluss der Verfahren betreffend die Feststellung der Ausnahme von der Anschlusspflicht verlängern müssen.
Weder in der Berufung noch an anderer Stelle des Aktes ist ein solcher Antrag des Beschwerdeführers zu finden. In seiner Berufung führte er lediglich aus, dass eine Frist von 3 Wochen für die Vornahme der aufgetragenen Vorkehrungen unzumutbar wäre, weil in der Winterzeit Anschlusskanäle nicht so kurzfristig herstellbar seien und stellte den Antrag, die Frist zur Vornahme der letztmaligen Vorkehrungen bis zum 31. Dezember 2004 zu verlängern. Im angefochtenen Bescheid kam die belangte Behörde diesem Antrag insofern teilweise nach, als sie die gegenständliche Frist mit dem 1. November 2004 neu festsetzte und so dem Beschwerdeführer rund 2 Monate (außerhalb der Wintermonate) zur Vornahme der letztmaligen Vorkehrungen einräumte. Dass auch diese Frist für das Aufsetzen einer Verschlusskappe und die Beibringung eines Dichtheitsattests nicht ausreichen würde, behauptet der Beschwerdeführer nicht.
Darüber hinaus ist diesem Vorbringen des Beschwerdeführers zu erwidern, dass er auf Grund des Erlöschens seiner wasserrechtlichen Bewilligung von Gesetzes wegen zur Zeit über kein Wasserbenutzungsrecht verfügt und seine Abwasserreinigungsanlage nicht betreiben darf.
Selbst wenn das bei der Gemeinde anhängige Verfahren über die Feststellung der Ausnahme von der Anschlusspflicht im Sinne des Beschwerdeführers endete, bedeutete dies für ihn noch keine Befugnis zur Einleitung seiner Abwässer in den Vorfluter. Vielmehr bedürfte es dazu einer neuen wasserrechtlichen Bewilligung, die erst nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und nach Bejahung der Bewilligungsfähigkeit der gegenständlichen Anlage erteilt werden dürfte.
Insoweit ist das Ansinnen des Beschwerdeführers, die Frist für die letztmaligen Vorkehrungen möge bis zur Entscheidung der Gemeindebehörden verlängert werden, vom falschen Verständnis der spätestens nach dem 31. Dezember 2003 eingetretenen rechtlichen Situation getragen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer allenfalls in Zukunft von der Anschlusspflicht ausgenommen und ihm möglicherweise eine neuerliche wasserrechtliche Bewilligung zum Betrieb seiner Abwasserbeseitigungsanlage erteilt werden könnte, kann keinen (vorläufigen) Verzicht auf die Vornahme letztmaliger Vorkehrungen rechtfertigen.
Vielmehr gebietet es vor allem die auf Grund des Erlöschens der wasserrechtlichen Bewilligung wegfallende Instandhaltungsverpflichtung des Beschwerdeführers im öffentlichen Interesse der Reinhaltung der Gewässer schon zum jetzigen Zeitpunkt, dass die gegenständliche Anlage durch letztmalige Vorkehrungen in einen solchen Zustand versetzt wird, dass von dieser keine diesen Interessen zuwider laufenden Gefahren ausgehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 2005, 2002/07/0120). Derartige - dem öffentlichen Interesse der Reinhaltung der Gewässer widersprechende - Gefahren wären aber wegen der weiterhin gegebenen Zuleitungsmöglichkeit der Abwässer in den Vorfluter gegeben. Eine Stilllegung von Abwasseranlagen im öffentlichen Interesse nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 (wie hier durch Verschließen der Auslauföffnung der gegenständlichen Kläranlage) dient dem Zweck der Hintanhaltung jeder missbräuchlichen Verwendung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 1992, 89/07/0125, m.w.N.).
Die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen begegnet daher keinen Bedenken.
1.7. Den schließlich im Zusammenhang mit dem Erlöschensverfahren geltend gemachten Verfahrensrügen (Nichtdurchführung eines Lokalaugenscheins, Nichteinholung eines Gutachtens), die vor dem Hintergrund der Unzumutbarkeit der Durchführung der letztmaligen Vorkehrungen "bis zum Abschluss der Gemeindeverfahren" erstattet wurden, fehlt vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage die Relevanz, weshalb sie nicht zur Aufhebung dieses Teiles des angefochtenen Bescheides führen konnten.
1.8. Insoweit mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes festgestellt und letztmalige Vorkehrungen aufgetragen wurden (Spruchpunkt I), erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
2. Zum Antrag auf Wiederaufnahme:
2.1. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde:
Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde könnte "unter Umständen" nicht zur Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme zuständig sein, weil sie die damalige Berufung des Beschwerdeführers nur betreffend Punkt 6. (Befristung) des Bescheides der BH als unbegründet abgewiesen habe.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Mit seinen Ausführungen macht der Beschwerdeführer eine Teilbarkeit des Berufungsgegenstandes in (grundsätzliche) Bewilligung der Abwasserbeseitigungsanlage einerseits sowie deren Befristung andererseits geltend. Offensichtlich zielt er damit auf eine zwischen der BH und der belangten Behörde geteilte Zuständigkeit für die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag (und damit auf eine teilweise Unzuständigkeit der belangten Behörde) ab.
Die Entscheidung über die Befristung war im vorliegenden Fall aber Teil der Entscheidung über die Bewilligung.
Da die belangte Behörde den das Verfahren abschließenden Bewilligungsbescheid vom 15. Juli 2003 in letzter Instanz erlassen hat, war sie auch zuständig, über den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme zu entscheiden.
2.2. Zur Zulässigkeit der Wiederaufnahme:
Der Beschwerdeführer rügt die Rechtsauffassung der belangten Behörde, wonach eine Wiederaufnahme deshalb nicht möglich sei, weil der das Bewilligungsverfahren mit Rechtskraft abschließende Bescheid mit dem Erlöschen des Wasserbenutzungsrechts ex lege außer Kraft getreten sei und somit rechtlich nicht mehr existiere, und führt dazu aus, dass mit dem Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechts nicht der (Bewilligungs)Bescheid außer Kraft trete, sondern nur das aus dem Bescheid erfließende Recht ablaufe.
Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als trotz des Erlöschens einer wasserrechtlichen Bewilligung das Bewilligungsverfahren selbst - bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen - auch wieder aufgenommen werden könnte.
Mit dem Ablauf der Bewilligungsfrist erlischt zwar nach § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 das Wasserbenutzungsrecht. Das bedeutet aber nicht, dass damit auch gleichzeitig der Bewilligungsbescheid selbst rückwirkend aus dem Rechtsbestand beseitigt würde. Dies hätte nämlich die Folge, dass einem während der Bewilligungsdauer rechtmäßig ausgeübten Wasserbenutzungsrecht nachträglich die Rechtsgrundlage entzogen würde. Eine solche Folgewirkung verbindet das Gesetz aber mit dem Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes nicht.
Die beiden von der belangten Behörde zur Untermauerung ihrer Rechtsansicht ins Treffen geführten hg. Erkenntnisse vom 4. Dezember 1998, 95/19/1251, und 21. Dezember 1998, 95/18/1111, sind dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. In jenen Fällen verneinte der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme, weil der das Verfahren rechtskräftig abschließende Bescheid durch ein zuvor ergangenes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aufgehoben und damit aus dem Rechtbestand beseitigt worden war. In diesen Fällen konnte der dortige Beschwerdeführer im wieder offenen Berufungsverfahren die Wiederaufnahmegründe als Berufungsgründe vorbringen.
Die Ansicht der belangten Behörde, wonach im vorliegenden Fall eine Wiederaufnahme nicht zulässig wäre, steht daher im Widerspruch zum Gesetz.
Dies führt aber nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid nämlich nicht in seinen Rechten verletzt.
2.3. Zu den Wiederaufnahmegründen:
§ 69 Abs. 1 AVG lautet:
"Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung
herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die
im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde."
§ 5 Abs. 1 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 62/99, K-GKG, bestimmt:
"Ausnahmen von der Anschlusspflicht
(1) Ein Anschlussauftrag darf nicht erteilt werden, wenn
a) die Kosten der baulichen Herstellung des
Anschlusskanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 v. H. übersteigen, sofern eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist;
b) bei Gebäuden nur Niederschlagswässer anfallen, die
ohne Anlage und ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern
können;
c) ein Grundstück für den öffentlichen Verkehr
gewidmet ist."
Der Beschwerdeführer argumentiert dahin, er habe erst durch das von ihm eingeholte Kostengutachten vom 20. Jänner 2004 Kenntnis davon erlangt, dass die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals die Kosten eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnitts entsprechenden Anschlusses um mehr als 50 % überstiegen und dass der öffentliche Übergabeschacht der geplanten Gemeindekanalisationsanlage bis heute noch nicht hergestellt sei. Eine Kostenermittlung sei seinerzeit nicht möglich gewesen, weil weder die durchschnittlichen Kosten der Bauabschnitte vor deren Errichtung, noch der tatsächliche Verlauf der Gemeindekanalisation bekannt gewesen seien.
Damit möchte der Beschwerdeführer offenbar den Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ansprechen; er scheint davon auszugehen, dass bei Kenntnis der Wasserrechtsbehörde vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG bzw. von der fehlenden Anschlussmöglichkeit eine länger befristete wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen gewesen wäre.
Es kann dahin stehen, ob diese Information der Behörde überhaupt geeignet gewesen wäre, einen anders lautenden Bewilligungsbescheid zu erlassen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist schon aus folgenden Gründen nicht geeignet, den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG zu genügen:
Die Wiederaufnahme dient nämlich nicht der Sanierung von Versäumnissen im Verwaltungsverfahren (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. Juli 2001, 2000/07/0240 und 2001/07/0017). Konnte der Beschwerdeführer eine Tatsache bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ er dies aber, liegt ein ihm zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. September 1995, 95/07/0117, und vom 9. Oktober 2001, 2001/05/0138).
Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs während des Bewilligungsverfahrens das Schreiben der I.-GmbH vom 10. März 2003 samt dem diesem Schreiben beigelegten Lageplan zur Kenntnis gebracht; aus diesem ist der Verlauf der Gemeindekanalisationsanlage in dem für den Beschwerdeführer relevanten Bereich ersichtlich; Übergabeschächte sind dort nicht eingezeichnet.
Da dem Beschwerdeführer somit schon während des damaligen Berufungsverfahrens der tatsächliche Verlauf der Gemeindekanalisationsanlage und das Fehlen von Übergabeschächten bekannt war, handelt es sich bei seinem diesbezüglichen Vorbringen nicht um eine von § 69 Abs. 1 Z 2 AVG geforderte neu hervorgekommene Tatsache, die der Beschwerdeführer nicht schon im Bewilligungsverfahren hätte geltend machen können. Abgesehen davon ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass es der Errichtung von Übergabeschächten überhaupt bedürfte, um von einer Anschlussmöglichkeit der Liegenschaften des Beschwerdeführers an die kommunale Kanalanlage auszugehen.
Der Beschwerdeführer wusste somit schon vor Erlassung des Berufungsbescheides vom 15. Juli 2003 konkret von der Fertigstellung des Bauabschnittes 04 und vom Verlauf der Kanalstränge im Bereich seiner Liegenschaften. Es erscheint daher auch - mangels diesbezüglicher Begründung des Beschwerdeführers - nicht nachvollziehbar, weshalb eine Kostenermittlung der Anschlusskosten erst nach Abschluss des Bewilligungsverfahrens möglich gewesen sein solle. Dass die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals für die Frage der Anschlusspflicht von entscheidender Relevanz sein können, war dem Beschwerdeführer zudem aus dem parallel laufenden gemeindebehördlichen Verfahren über die Ausnahme von der Anschlusspflicht bekannt.
Dazu kommt, dass es der Beschwerdeführer auch verabsäumt, darzulegen, dass die von ihm erwähnte Kostenberechnung allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: eine längere Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung wegen eines auf Grund der Ausnahme von der Anschlusspflicht bestehenden Bedarfes) herbeigeführt hätte. Der Beschwerdeführer nennt zwar die Höhe der Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals für seine Wohnobjekte und behauptet, dass diese Kosten die Kosten eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnitts entsprechenden Anschlusses um mehr als 50 % überstiegen, unterlässt es aber darzulegen, auf welchen Betrag sich ebendiese Kosten eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses belaufen.
Bei den im Zusammenhang mit den Wiederaufnahmegründen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensmängeln handelt es sich schließlich um eine Rüge betreffend die angebliche Verletzung von Parteiengehör und die Nichtaufnahme von Beweisen zur Rechtfertigung dieser untauglichen Wiederaufnahmegründe; mangels Relevanz erübrigte sich daher ein Eingehen auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen.
Aus diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG zur Gänze als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 22. Dezember 2005
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