VwGH 2001/05/0138

VwGH2001/05/01389.10.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerden der Agostino Scarpa fu Giuseppe in Villach, vertreten durch Mag. Dr. Reimer Bahr, Rechtsanwalt in Villach, Postgasse 6, gegen die Bescheide der Kärntner Landesregierung 1.) vom 15. Februar 2001, Zl. 3-SP 95-3/11-2000, betreffend Neuregelung der Leistungspflichten nach dem Kärntner Straßengesetz 1991(hg. Zl. 2001/05/0138) und 2.) vom 24. April 2001, Zl. --3-SP 95-3/12-2000, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens aus dem Jahre 1992 betreffend Festsetzung der Leistungspflichten (hg. Zl. 2001/05/0271) (mitbeteiligte Partei: jeweils Gemeinde Trebesing, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs1 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 9.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 9. September 1992 wurde die Kostentragung hinsichtlich der Erhaltung des Radlgrabenweges nach § 23 Abs. 1 und 2 des Kärntner Straßengesetzes 1991 in der Weise neu geregelt, dass die Beschwerdeführerin, die bisher 50 % der Gesamterhaltungskosten zu tragen hatte, zur Tragung von 73,75 % der Gesamterhaltungskosten verpflichtet wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin hat der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 22. Dezember 1992 als unbegründet abgewiesen. Der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 20. Jänner 1994 nicht Folge gegeben. Eine Anfechtung dieses Bescheides beim Verwaltungsgerichtshof ist nach den Ausführungen in der nunmehrigen Beschwerde deshalb unterblieben, weil der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall (Zlattinger Almweg) die Beschwerde der nunmehrigen Beschwerdeführerin abgewiesen hat. (Es handelt sich dabei um das hg. Erkenntnis vom 7. Dezember 1993, Zl. 93/05/0187.)

Mit Eingabe vom 30. Mai 1994, eingelangt bei der mitbeteiligten Gemeinde am 1. Juni 1994, beantragte die Beschwerdeführerin die Neuregelung der Erhaltungspflicht hinsichtlich des Radlgrabenweges und in eventu die Wiederaufnahme des Verfahrens aus dem Jahre 1992. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, wichtige Bewertungskriterien seien bisher außer Betracht geblieben. Der Eingabe war ein Gutachten des D.I.W.M. vom 11. Mai 1994 angeschlossen, das der Beschwerdeführerin nach ihren Angaben am 18. Mai 1994 zugekommen ist.

Da binnen sechs Monaten keine Entscheidung des Bürgermeisters erfolgte, brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. November 1998 einen Devolutionsantrag ein. Weiters hat die Beschwerdeführerin der Gemeinde ein Schreiben vom 4. Dezember 1998 vorgelegt, wonach ein Ergänzungsgutachten des Sachverständigen D.I.W.M vom 10. November 1998 eingeholt worden sei, aus dem hervorgehe, dass auf Grund der heutigen Gegebenheiten ein gerechter Kostenschlüssel so auszusehen hätte: Beschwerdeführerin 33,15 %, sonstige Besitzer 32,35 %, Gemeinde Trebesing 34,50 %. Dem Schreiben wurde das genannte Gutachten beigelegt, in dem darauf verwiesen wurde, es sei eine Neufestsetzung des "Kärntner Wegerhaltungsschlüssels" erfolgt, ein Bescheid hinsichtlich der Almaufschließung Neuschitzer Ochsenalm sei zwischenzeitig erlassen worden, in den letzten zwei Jahren seien zwei Almhütten während der Sommermonate vermietet worden, überdies hätte eine starke Zunahme der Ausflugsfahrten mit Bussen und PKWs stattgefunden. Durch verstärkte EU-Förderung sei eine Erhöhung des Weidebetriebes auf den Almen, insbesondere durch Schafhaltung festzustellen, weshalb sich ein neuer Verteilungsschlüssel ergebe.

Mit Bescheid vom 9. Dezember 1998 hat der Gemeindevorstand in Erledigung des Antrages der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 1994 in Verbindung mit dem Devolutionsantrag vom 6. November 1998 den Antrag auf Neuregelung der Erhaltungsbeiträge zurückgewiesen. Mangels Antragslegitimation komme der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf Einleitung des von ihr angestrengten Verfahrens zu. Auf Grund der Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen diesen Bescheid die Berufung an den Gemeinderat zulässig sei, hat die Beschwerdeführerin sowohl Vorstellung an die belangte Behörde als auch Berufung an den Gemeinderat erhoben. Die Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes vom 9. Dezember 1998 hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 16. Februar 1998 als unzulässig zurückgewiesen. Auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde der nunmehrigen Beschwerdeführerin hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31. August 1999, Zl. 99/05/0071, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Das Verfahren zur Festsetzung bzw. Neufestsetzung der Beitragsanteile gemäß § 23 Abs. 2 des Kärntner Straßengesetzes 1991 sei ein Administrativverfahren, auf das die Verfahrensbestimmungen des AVG anzuwenden seien. Entsprechend der Bestimmung des § 94 Abs. 2 AGO 1993 habe auf Grund des eingebrachten Devolutionsantrages mit Recht der Gemeindevorstand entschieden. Eine Antragstellerin, die die Neufestsetzung der Erhaltungskosten an einem Ortschaftsweg, zu dessen Erhalt sie auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides verpflichtet sei, beantrage, sei Partei dieses Verfahrens. Hätten sich die Grundlagen nach Erlassung des Bescheides betreffend die Kostentragung wesentlich geändert, so sei die Aufteilung vom Bürgermeister neu zu bestimmen. Habe sich der Sachverhalt seit Bescheiderlassung nicht wesentlich geändert, so seien die Bestimmungen des § 68 AVG anzuwenden. Die Ansicht des Gemeindevorstandes, die dieser in seiner Rechtsmittelbelehrung zum Ausdruck gebracht habe, und die von der belangten Behörde geteilt worden sei, wonach sich aus § 34 Abs. 1 AGO 1993 ergebe, dass gegen Bescheid des im Devolutionsweg zuständig gewordenen Gemeindevorstandes die Berufung an den Gemeinderat zulässig sei, teilte der Verwaltungsgerichtshof nicht; weder aus § 34 Abs. 1 AGO 1993 noch aus einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes sei ein innergemeindlicher Instanzenzug gegen im Devolutionsweg erlassene Bescheide des Gemeindevorstandes ableitbar.

In der Folge hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 28. Oktober 1999 den Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 9. Dezember 1998 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwiesen.

In einem Schreiben vom 18. April 2000 teilte die Agrarbezirksbehörde Villach der mitbeteiligten Gemeinde auf deren Anfrage mit, dass der sog. "Kärntner Schlüssel" keine neue Form der Anteilsfestsetzung, wie im Gutachten des D.I.W.M. behauptet, darstelle, sondern es werde bei Förderung von Wegbauvorhaben durch die zuständige Abteilung dieser Schlüssel als ein im ganzen Bundesland gültiger Maßstab für die Höhe der Subventionen herangezogen. Dieser Schlüssel könne - bei Einvernehmen - auch für die Erhaltung herangezogen werden. Die Beschwerdeführerin äußerte sich zu diesen Ausführungen negativ, legte ein weiteres Gutachten des D.I.W.M. vom 5. Mai 2000 vor und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Nach Einvernahme zweier Zeugen und einer Stellungnahme der Gemeinde zum Tourismusaufkommen äußerte sich die Beschwerdeführerin zum diesbezüglichen Vorhalt negativ.

Mit Bescheid vom 16. Juni 2000 hat der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde den Antrag der Beschwerdeführerin betreffend die Neuregelung der Leistungspflichten gemäß § 23 Abs. 2 des Kärntner Straßengesetzes wegen entschiedener Sache abgewiesen. Zusammenfassend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass sich die Grundlagen für die Aufteilung nicht so wesentlich geändert hätten, um eine Neufeststellung der Leistungsanteile auch nur annähernd zu rechtfertigen. Die Forstwirtschaft beanspruche den Radlgrabenweg in einem weit höheren Ausmaß als alle übrigen Nutzungen. Die kostenintensive Auslegung der Brückentragkraft für den Schwerverkehr komme ausschließlich der Waldwirtschaft zugute. Die Belastung der Straßen (Brücken und Fahrbahn) nehme durch den Schwerverkehr (Holztransporte mit LKW) im Vergleich zum sonst üblichen Verkehr (z.B. PKW oder Traktor) erheblich, nämlich zur vierten Potenz zu. Der Schwerverkehr verursache in Relation zweifellos wesentlich höhere Instandhaltungs- und Wegsanierungskosten. Der Tourismus (Wanderer und Reiter) beanspruche bzw. belaste den Weg fast gar nicht und ziehe überhaupt keinen Nutzen aus der Brückensanierung zu Gunsten einer höheren Tragkraft. Der Waldanteil der Beschwerdeführerin betrage laut Gutachten des D.I.W.M. 70,7 % (= 1271 ha von 1797 ha Gesamtwaldfläche). Nach Abzug des sehr gering bewerteten Schutzwaldes ohne Ertrag belaufe sich der Waldanteil im Ertrag der Beschwerdeführerin sogar auf 77,6 % der Gesamtnutzwaldfläche. Der Erlös der Beschwerdeführerin aus dem Wald belaufe sich laut Gutachten des D.I.W.M. aus dem Jahre 1994 auf jährlich ca. S 680.000,--.

§ 23 Abs. 2 des Kärntner Straßengesetzes enthalte keine Bestimmung, wonach eine mündliche Verhandlung obligatorisch vorgesehen sei. Die Beschwerdeführerin habe die ihr eingeräumte Möglichkeit, Beweismittel der Behörde vorzulegen, wahrgenommen. Die dazu im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gesammelten weiteren Beweismittel und Sachverhaltsfeststellungen habe die Behörde mit Schriftsatz vom 20. April 2000 erneut dem Parteiengehör unterworfen. Durch die von der Behörde gewählte Vorgangsweise seien die Parteienrechte der Beschwerdeführerin auch ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung voll gewahrt worden.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 15. Februar 2001 als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 13. Juli 2000 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 1994 betreffend die "Wiederaufnahme des beim Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde zu Zl. 616/1992" anhängig gewesenen Verfahrens (Neufeststellung der Leistungspflichten im Radlgrabenweg aus dem Jahre 1992) als unbegründet abgewiesen, ebenso wurde dem Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht stattgegeben. Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 24. April 2001 als unbegründet abgewiesen. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens wurde im Wesentlichen ausgeführt, es lägen keine Wiederaufnahmegründe vor, im Rahmen des Parteiengehörs habe die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 9. Mai 2000 zu den Beweismitteln Stellung genommen und weitere Unterlagen vorgelegt bzw. Argumente ins Treffen geführt. Einer ergänzenden Erörterung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen im Beisein ihres Privatgutachters in Form einer mündlichen Verhandlung bedürfe es im Rahmen des Parteiengehörs nicht.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit je einer Gegenschrift vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat zunächst beschlossen, wegen des sachlichen und personellen Zusammenhanges beide Beschwerden zu gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung zu verbinden.

ad 1.) Die Neufestsetzung des Kostentragungsschlüssels erfolgte mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 9. September 1992, mit Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes vom 22. Dezember 1992 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Ausschlaggebend ist daher der Zeitpunkt, mit dem der Bescheid vom 22. Dezember 1992 erlassen wurde, wobei nur jene Grundlagen, die sich nach Erlassung dieses Bescheides wesentlich geändert haben, Anlass für eine neue Festsetzung gemäß § 23 Abs. 2 letzter Satz des Kärntner Straßengesetzes 1991 sein können (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 31. August 1999).

Während im Schriftsatz vom 30. Mai 1994 und dem diesem angeschlossenen Gutachten des D.I.W.M. im Wesentlichen nur ausgeführt wurde, welche wichtigen Bewertungskriterien bisher außer Acht geblieben seien, und nicht dargetan wurde, inwiefern sich der Sachverhalt nach der Erlassung des Berufungsbescheides vom 22. Dezember 1992 geändert hätte, hat die Beschwerdeführerin erstmals 1998 und sodann nach Zustellung des hg. Erkenntnisses vom 31. August 1999 Kriterien angeführt, die ihrer Ansicht nach geeignet waren, eine wesentliche Änderung der Grundlagen darzutun.

Die Beschränkung der Nutzlast auf Fahrzeuge bis zu 8 t Gesamtgewicht wurde entgegen dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Radlgrabenweges nicht nach Erlassung des Bescheides vom 22. Dezember 1992, sondern bereits durch Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 18. Juni 1986 verfügt. Es wurden vielmehr seit 1992 zwei Brücken auf den Schwerverkehr ausgerichtet und es ist nunmehr ein Wegstück von 2,8 km uneingeschränkt befahrbar.

Der "Kärntner Schlüssel" legt eine Berechnungsmodalität dar, der bei Subventionen berücksichtigt wird. Daraus hat aber schon der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde zu Recht abgeleitet, dass aus dem Umstand, dass bei Subventionen ein neuer Bewertungsschlüssel angewendet wird, nicht zu schließen ist, dass damit die Grundlagen für die Festsetzung der Erhaltungskosten wesentlich geändert wären.

Der Waldwirtschaftsplan, den die Beschwerdeführerin als "neue Grundlage" anführt, war bereits im Jahre 1991 (am 19. März 1991) kundgemacht, er lag daher auch bei der Erlassung des Bescheides vom 22. Dezember 1992 bereits vor.

Das Ermittlungsverfahren hat keinen Hinweis darauf ergeben, dass die Jagdnutzung eine wesentlich andere sei als im Dezember 1992. Da der Tourismus infolge des Unterbleibens der Führungen im Goldbergwerk einerseits im Radlgrabenweg um ca. 250 bis 300 Besucher pro Jahr zurückgegangen ist, kann die Beurteilung durch den Gemeindevorstand, wonach selbst eine geringfügige Vermehrung des privaten Tourismusverkehrs durch einzelne PKWs zu keiner wesentlichen Sachverhaltsänderung führt, nicht als unschlüssig erkannt werden. Die Bewertung schließlich, dass die Belastung der Straßen (Brücken und Fahrbahn) durch den Schwerverkehr (z.B. Holztransporte mit LKW) und dem sonst üblichen Verkehr beispielsweise mit PKW deutlich zunimmt und damit wesentlich höhere Instandhaltungs- und Wegsanierungskosten verursacht, ist durchaus schlüssig und rechtfertigt unter Zugrundelegung des Umstandes, dass der Waldanteil der Beschwerdeführerin ca. 70 % der Gesamtwaldfläche ausmacht und die Beschwerdeführerin ihren Wald auch nachhaltig bewirtschaftet, den Schluss, dass sich die Grundlagen für die Aufteilung der Gesamterhaltungskosten seit Dezember 1992 nicht wesentlich geändert haben. Dass ein Teil des Waldes der Beschwerdeführerin erst nach Dezember 1992 Schutzwald wurde, wird nicht einmal in der Beschwerde behauptet.

Der Beschwerdeführerin wurde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht, zu einer mündlichen Erörterung der Beweisergebnisse ist die Behörde nicht verpflichtet; zutreffend hat der Gemeindevorstand darauf verwiesen, dass § 23 Abs. 4 des Straßengesetzes eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vorschreibt. Da schon der Gemeindevorstand auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten davon ausgehen konnte, dass sich die Grundlagen nach Erlassung des Bescheides vom 22. Dezember 1992 betreffend die Kostentragung nicht wesentlich geändert haben, erfolgte die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung im Ergebnis zu Recht, weil § 23 des Kärntner Straßengesetzes 1991 keine Grundlage dafür bietet, allfällige Rechts- oder Verfahrensmängel, die dem vorangegangenen Verfahren - hier jenem, das mit Berufungsbescheid vom 22. Dezember 1992 abgeschlossen wurde - anhafteten, geltend zu machen bzw. den Berechnungsmodalitäten, die nach Ansicht der Beschwerdeführerin in den Bescheid vom 22. Dezember 1992 einfließen hätten sollen, zum Durchbruch zu verhelfen.

Da sich diese Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

ad 2.) Der Eventualantrag betreffend Wiederaufnahme des beim Bürgermeister der Gemeinde zur Zl. 616/1992 anhängig gewesenen Verfahrens (Neuregelung der Leistungspflichten beim Radlgrabenweg im Jahre 1992) wurde darauf gestützt, dass der Beschwerdeführerin erst auf Grund des Gutachtens des D.I.W.M. vom 11. Mai 1994 verschiedene Umstände bekannt geworden seien, die zwar während des Verfahrens, das im Jahre 1992 durchgeführt wurde, bereits vorlagen, aber, wären sie damals bekannt gewesen, einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Da das Verfahren, auf das sich der eventualiter gestellte Wiederaufnahmeantrag bezogen hat, mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom 22. Dezember 1992 abgeschlossen worden ist, war diese Behörde gemäß § 69 Abs. 4 AVG zur Entscheidung über die Wiederaufnahme zuständig. Entgegen den Beschwerdeausführungen hat der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde mit seinem Bescheid vom 22. Dezember 1992 die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 9. September 1992 nicht zurückgewiesen, sondern inhaltlich erledigt, nämlich als unbegründet abgewiesen.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Gemeindevorstandes vom 13. Juli 2000 war der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes vom 16. Juni 2000 bereits der Beschwerdeführerin zugestellt und damit ihr gegenüber rechtskräftig, sodass über den lediglich für den Fall der Abweisung des erstangeführten Antrages eingebrachten Eventualantrag rechtens entschieden worden ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, kann ein Gutachten infolge neuer Befundergebnisse, die sich auf seinerzeit bestandene Tatsachen beziehen müssen, durchaus einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen nach § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG, insbesondere der Mangel eines Verschuldens, gegeben sind (vgl. dazu die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 657 zu E 33 referierte hg. Judikatur).

Zu klären ist daher zunächst, ob die Beschwerdeführerin ein Verschulden daran trifft, dass ein derartiges Gutachten nicht schon im Verfahren, das mit Bescheid vom 22. Dezember 1992 abgeschlossen wurde, vorgelegt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass dann, wenn ein Beschwerdeführer eine Tatsache bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren hätte geltend machen können, dies aber unterlassen hat, ein ihm zuzurechnendes Verschulden vorliegt, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. die bei Hauer/Leukauf, a.a.O. auf Seite 655 zu E 24 zitierte hg. Judikatur). Nun hat die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 9. Mai 2000 an die mitbeteiligte Gemeinde ausgeführt, dass D.I.W.M. am 11. Mai 1994 mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt wurde und dieses noch am selben Tag erstattet hat.

Der Beschwerdeführerin war am 27. August 1992 die Möglichkeit eingeräumt worden, zum Verhandlungsgegenstand und zum Ergebnis einer Verhandlung binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Damit war der Beschwerdeführerin jedenfalls die Möglichkeit eingeräumt, ein Gutachten, für dessen Erstellung der Gutachter im Jahre 1994 nur einen Tag brauchte, vorzulegen, zumal sich dieses Gutachten u.a. auf einen Bescheid der mitbeteiligten Gemeinde vom 21. Juli 1958, den Waldentwicklungsplan aus 1991, sowie Servitutsurkunden aus 1935 bezog.

Der Beschwerdeführerin wurde damit schon während des erstinstanzlichen Verfahrens Gelegenheit geboten, binnen 14 Tagen relevante Tatsachen geltend zu machen, sie hat es aber unterlassen, ein Gutachten, für dessen Ausarbeitung nur ein Tag erforderlich war, spätestens während des Berufungsverfahrens vorzulegen. Aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin darin gehindert worden wäre, ein derartiges Gutachten schon während des wiederaufzunehmenden Verfahrens im Jahre 1992 vorzulegen, wurde nicht ausgeführt. Wenn es die Beschwerdeführerin aber ohne ausgeführte oder erkennbare Gründe unterlassen hat, den Weg, der ihr bei gehöriger Aufmerksamkeit als nahe liegend erscheinen musste und der ihr auch zumutbar war, während des Verwaltungsverfahrens zu beschreiten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Nichtberücksichtigung der im erst später eingeholten Gutachten dargelegten Befundergebnisse ohne Verschulden der Beschwerdeführerin erfolgte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1995, Zl. 90/10/0137).

Auch im Verfahren betreffend die Wiederaufnahme wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit geboten, zu allen von der Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gesammelten Beweismitteln und Unterlagen Stellung zu nehmen. Eine mündliche Verhandlung über die Frage, ob der Wiederaufnahmeantrag berechtigt ist, war weder auf Grund des § 69 Abs. 4 AVG noch einer anderen Bestimmung erforderlich.

Da sich somit auch diese Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Gemeinde war abzuweisen, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war (§ 49 Abs. 1 VwGG i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997); überdies ist die Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechtes im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises gemäß § 2 Z. 2 GebG 1957 von der Entrichtung der Stempelgebühren befreit. Diese Befreiung erstreckt sich auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Wien, am 9. Oktober 2001

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