VwGH 93/05/0187

VwGH93/05/01877.12.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Firma A in V, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Krnt LReg vom 5. 7. 1993, Zl. 3-Gem-75/1/93, betr Festlegung der Erhaltungspflicht hinsichtlich eines Verbindungsweges nach § 23 des Krnt Straßengesetzes 1991 (mP: Gemeinde T, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

LStG Krnt 1991 §2 Abs1;
LStG Krnt 1991 §23 Abs1;
LStG Krnt 1991 §23 Abs2;
LStG Krnt 1991 §3 Abs1 Z6;
LStG Krnt 1991 §30 Abs1;
LStG Krnt 1991 §2 Abs1;
LStG Krnt 1991 §23 Abs1;
LStG Krnt 1991 §23 Abs2;
LStG Krnt 1991 §3 Abs1 Z6;
LStG Krnt 1991 §30 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 3.240,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 12. September 1992 wurde unter Berufung auf § 23 Abs. 1 und 2 des Kärntner Straßengesetzes 1991 die Aufteilung der Kosten der Herstellung und Erhaltung des Z-Almweges, welcher mit Ausnahme zweier Parzellen durch Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 25. Juni 1992 zum Verbindungsweg im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. erklärt worden ist, festgestellt und die "Anzahl der Leistungsanteile" der Beschwerdeführerin mit 90,169 festgesetzt.

Die dagegen eingebrachte Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 22. Dezember 1992 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 5. Juli 1993 wurde die gegen diesen Berufungsbescheid eingebrachte Vorstellung der Beschwerdeführerin gemäß § 95 Abs. 4 der Allgemeinen Gemeindeordnung 1982 als unbegründet abgewiesen.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991 (Wiederverlautbarung des Kärntner Straßengesetzes 1978, LGBl. Nr. 72/1991) haben nachstehenden Wortlaut:

"§ 2

Öffentlichkeit der Straßen

(1) Öffentliche Straßen im Sinne des § 1 Abs. 1 sind alle dem Verkehre von Menschen und Fahrzeugen gewidmeten Grundflächen, die entweder

  1. a) dem allgemeinen Verkehre nach den Bestimmungen des § 3 ausdrücklich gewidmet worden sind (ausdrückliche Widmung durch Erklärung) oder
  2. b) in langjähriger Übung seit mindestens dreißig Jahren allgemein ohne Einschränkung auf einen bestimmten Kreis von Benützungsberechtigten und unabhängig von einer ausdrücklichen Bewilligung des über die Straßengrundfläche Verfügungsberechtigten zum Verkehr benützt werden, wenn sie einem allgemeinen dringenden Verkehrsbedürfnisse dienen (stillschweigende Widmung). ...

§ 3

Einteilung der öffentlichen Straßen

(Straßengruppen und deren Reihung)

(1) Öffentliche Straßen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a sind folgende Straßengruppen in der nachstehenden Reihung:

...

6. Verbindungswege, das sind jene Wege, die überwiegend einem durch den Verlauf des Weges vorausbestimmten Personenkreis dienen oder in dessen Interesse die Verbindung mit Straßen höherer Straßengruppen herstellen und mit Beschluß des Gemeinderates zu Verbindungswegen erklärt werden.

.....

§ 23

Kostentragung

(1) Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 30, 31, 32 und 33 tragen die Kosten der Herstellung und Erhaltung von Ortschaftswegen die Liegenschaftsbesitzer und sonstigen Benützer in der beteiligten Ortschaft, die Kosten der Herstellung und Erhaltung von Verbindungswegen diejenigen, zu deren Benützung sie bestehen.

(2) Der Bürgermeister hat die Leistungspflichtigen im Sinne des Abs. 1 und die Art (Geldleistung oder Naturalleistung) sowie das Ausmaß ihrer Leistung festzustellen. Kommt über die Aufteilung der Leistung Einvernehmen zwischen den Leistungspflichtigen nicht zustande, hat sie nach dem Verhältnis der Benützung oder nach einem anderen geeigneten Aufteilungsschlüssel zu erfolgen. Ist dies nicht oder nur schwer möglich, so hat die Aufteilung nach dem Verhältnis der Grund- und Gewerbesteuer zu erfolgen, die auf jenen Häusern, gewerblichen Unternehmungen und Grundflächen haftet, welchen die bezüglichen Wegstrecken zu dienen haben. ...

.....

§ 30

Beitragsleistungen auf Grund besonderer

Rechtstitel

(1) Durch dieses Gesetz werden die auf Grund eines besonderen Rechtstitels bestehenden Verpflichtungen Dritter zur Herstellung und Erhaltung einer öffentlichen Straße oder zur Beitragsleistung hiezu nicht berührt.

..."

In Erwiderung auf die einleitend vorgebrachte Behauptung der Beschwerdeführerin, es bestünde eine Vereinbarung bezüglich der Tragung der Kosten der Herstellung und Erhaltung des in Rede stehenden Verbindungsweges, ist darauf hinzuweisen, daß das im § 23 Abs. 2 leg. cit. erwähnte "Einvernehmen zwischen den Leistungspflichtigen über die Aufteilung der Leistung" nur dann vorläge, wenn alle Leistungspflichtigen, zu denen ja auch die Beschwerdeführerin gehört, in dieser Hinsicht eine Einigung erzielt hätten. Der Beschwerdeführerin müßten daher die Einzelheiten einer hinsichtlich der Kosten der Herstellung und Erhaltung des Verbindungsweges zwischen allen Leistungspflichtigen getroffenen Vereinbarung bekannt sein. Bereits in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ist aber hervorgehoben worden, daß "nach unseren Informationen keine schriftlichen bzw. verbindlichen Abmachungen über die Erhaltungspflicht des Z-Almweges bestehen", und auch die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, "diesbezügliche Unterlagen vorzulegen". Auch aus der Beschwerde lassen sich keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit einer gegenteiligen Auffassung entnehmen. Im übrigen dürfte die Beschwerdeführerin übersehen haben, daß im § 30 Abs. 1 leg. cit. von den auf Grund eines besonderen Rechtstitels bestehenden Verbindlichkeiten DRITTER die Rede ist, also von Personen, die nicht zu den Leistungspflichtigen im Sinne des § 23 Abs. 1 leg. cit. gehören. Die Voraussetzungen für die in § 23 Abs. 2 vorgesehene bescheidmäßige Feststellung der Leistungspflichtigen waren daher gegeben, wobei der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden kann, daß der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde einen "gesetzlichen Auftrag" gehabt habe, "darauf zu dringen, daß über die Aufteilung der Leistung zwischen den Leistungspflichtigen Einvernehmen hergestellt wird", weil den wiedergegebenen Bestimmungen des Straßengesetzes keine derartige Verpflichtung des Bürgermeisters entnommen werden kann. Die Beschwerdeführerin kann daher in dieser Hinsicht in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein.

Weiters wird in der Beschwerde geltend gemacht, daß ein Teil des in Rede stehenden Verbindungsweges auf privatem Grund liege, sodaß hinsichtlich dieses Wegteiles das Verfügungsrecht ausschließlich beim jeweiligen Liegenschaftseigentümer liege, was zur Folge habe, daß allenfalls notwendige Herstellungs- oder Erhaltungsarbeiten an diesem Teil des Weges in Ermangelung eines Rechtstitels für dessen Benützung nicht durchgeführt werden könnten. Da nun aber im Zuge der Ausführung von Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten einerseits die Benützung dieser Wegteile zwingend erforderlich sei, andererseits aber kein Rechtstitel für deren Benützung vorliege, sei die Ausführung von Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten in weiten Bereichen mangels rechtlicher Befugnis überhaupt unmöglich.

Zu diesem Vorbringen ist zu bemerken, daß die Grundstücke Nr. 1087 und 1088 des Grundbuches über die Kat. Gem. T in der schon erwähnten Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 25. Juni 1992 über die Erklärung des Z-Almweges als Verbindungsweg zwar nicht als Bestandteil dieses Verbindungsweges im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 6 des Kärntner Straßengesetzes 1991 erklärt worden sind, was aber nichts daran ändert, daß es sich bei diesem Teil des Weges um eine öffentliche Straße, also um eine dem Verkehr von Menschen und Fahrzeugen gewidmete Grundfläche im Sinne des § 2 Abs. 1 leg. cit. handelt, weil dieser Teil des Weges nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen in der Begründung des Berufungsbescheides "schon seit dem Jahr 1954 Teil eines vom Gemeinderat festgelegten Einschichtweges" war, welcher "der heutigen Kategorie Verbindungsweg" entspricht, weshalb jedenfalls davon auszugehen ist, daß auch hinsichtlich dieses Teiles des Weges die Voraussetzungen der genannten Gesetzesstelle gegeben sind. Die wiedergegebenen Bedenken der Beschwerdeführerin sind daher nicht berechtigt. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß der Eigentümer der in Rede stehenden beiden Parzellen bescheidmäßig ebenfalls in den Kreis der Leistungspflichtigen einbezogen worden ist, sodaß auch in dieser Hinsicht keine Rechte der Beschwerdeführerin verletzt worden sind.

Zu der Kritik der Beschwerdeführerin an dem bei der Festlegung der Leistungsanteile verwendeten Aufteilungsschlüssel ist zunächst auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zu verweisen, in welcher zu dieser Frage wörtlich Nachstehendes ausgeführt worden ist:

"Bei Verbindungswegen sind die Kosten der Herstellung und Erhaltung von denjenigen zu tragen, zu deren Benützung die Wege bestehen. Daher erfolgte als 1. Schritt die Festlegung jener Grundstücksflächen, die über diesen Weg am vorteilhaftesten erschlossen werden, wobei nicht erforderlich ist, daß die einzelnen Parzellen direkt an die Wegtrasse anschließen.

Bei der Ermittlung der Leistungsanteile wurden der Grundbesitz, Besitz von Almhütten und die sonstige Nutzung berücksichtigt. Bei der sonstigen Nutzung kommen die Zufahrt zu den Wasserversorgungsanlagen (Quellfassungen, Leitungen und Behälter) der Gemeinden G und T und die Jagdausübung in Betracht. Hinsichtlich der Jagdausübung wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. April 1980, Zl: 2828/79/5 verwiesen, worin klargestellt wird, daß die Jagdausübung nicht Teil des forstwirtschaftlichen Nutzungs- und Fruchtgenußrechtes ist. Die Benützung des Verbindungsweges für die Jagdausübung bedarf daher der Zustimmung des Wegerhalters. Die Festlegung der Leistungsanteile für die sonstige Nutzung erfolgte in Form einer Pauschalierung, da eine rechnerische Ermittlung kaum möglich ist. Bei der pauschalen Anteilsfestsetzung wurde auf die Verhältnismäßigkeit zur Gesamtanteilssumme Bedacht genommen. Die unterschiedlichen Anteile der Gemeinden G und T für die sonstige Nutzung ergeben sich aus der unterschiedlichen Weglänge, die benützt wird.

Da der Weg von seiner Charakteristik her ein Forst- bzw. Almaufschließungsweg ist, wurde bei der Ermittlung der Leistungsanteile für Grund- und Hüttenbesitz auf das System der Agrarbezirksbehörde zurückgegriffen, die auf diesem Gebiet über eine jahrzehntelange Erfahrung verfügt. Die Anzahl der Anteile pro Grundstück ergibt sich aus der Multiplikation zwischen der Grundstücksfläche (in Hektar) mit dem Faktor für die Kulturgattung der Parzelle (laut Grundstücksverzeichnis des Vermessungsamtes) und mit der Weglänge (in km), welche zur Erschließung des Grundstückes zurückgelegt werden muß. Für die einzelnen Kulturgattungen wurden folgende Faktoren, in Anlehnung an die Richtlinien der Agrarbezirksbehörde, angewendet:

- für Acker u. Heimwiese Faktor 2 pro Hektar

erschlossener Fläche

- für Wald Faktor 1 pro Hektar

erschlossener Fläche

- für Mittelalm Faktor 1/7 pro Hektar

erschlossener Fläche

- für Hochalm Faktor 1/15 pro Hektar

erschlossener Fläche

Unproduktive Flächen wurden nicht bewertet. Beim

Hüttenbesitz wurde zwischen dem Faktor 3 für Hütten mit rein

landwirtschaftlicher Nutzung und dem Faktor 5 für sonstige

Hütten unterschieden. Hier errechnen sich die Leistungsanteile

durch die Multiplikation zwischen dem Faktor und der Weglänge

(in km), welche zur Erschließung der Hütte zurückgelegt werden

muß.

Die Gesamtzahl der Anteile pro Leistungspflichtigen ergibt sich aus der Summe der Anteile für seine Grundstücke, eines eventuellen Hüttenbesitzes, sowie möglicher sonstiger Nutzungen.

Für jene Grundstücke im Bereich P-Alm, die über den P-Almweg erschlossen werden, wurde bei der Ermittlung der Leistungsanteile nur das Wegstück von der Ortschaft N bis zur Abzweigung P-Almweg berücksichtigt, da der P-Almweg nicht Teil des Verbindungsweges Z-Almweg ist. Für die Leistungspflichtigen ist diesem Bescheid ein Berechnungsblatt ihrer jeweiligen Anteile zur Information beigelegt."

Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer dagegen erhobenen Berufung darauf beschränkt, diesen Aufteilungsschlüssel als nicht dem Gesetz entsprechend zu bezeichnen, da "dem Verhältnis der Benützung der Leistungspflichtigen nicht angemessen Rechnung getragen" worden sei, und im übrigen bemängelt, daß sich die Behörde nicht bemüht habe, einen "eigenen, geeigneten Aufteilungsschlüssel zu finden, sondern sich einfach an Richtwerten der Agrarbezirksbehörde orientierte, welche ... auf völlig andere Zielsetzungen abgestellt sind".

Die Beschwerdeführerin hat mit diesem Vorbringen - trotz Kenntnis des dem erstinstanzlichen Bescheid angeschlossen gewesenen "Berechnungsblattes ihrer Anteile" - nicht zu erkennen gegeben, aus welchen konkreten Erwägungen der Behörde ein Fehler unterlaufen sei, welcher zur Festsetzung eines im Verhältnis zu den anderen Leistungspflichtigen zu hohen Leistungsanteiles der Beschwerdeführerin geführt habe, worin also im Detail die behauptete Gesetzwidrigkeit bei der Auswahl des Aufteilungsschlüssels und der Berechnung des Anteiles der Beschwerdeführerin liegen soll. Die Berufungsbehörde hatte daher keinen Anlaß, auf Grund dieser allgemein gehaltenen Kritik der Beschwerdeführerin den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides zu ändern, weshalb auch der belangten Behörde weder unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit noch aus verfahrensrechtlichen Gründen entgegengetreten werden kann, wenn sie der Vorstellung der Beschwerdeführerin in diesem Punkt keine Folge gegeben hat, zumal die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde nicht aufzuzeigen vermochte, welche Umstände im einzelnen dafür sprechen, daß es sich bei der gewählten Methode zur Festlegung der Anteile der einzelnen Leistungspflichtigen nicht um eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Benützung im Sinne des § 23 Abs. 2 des Kärntner Straßengesetzes 1991 handelt, und warum daher die von den Behörden herangezogenen Richtwerte der Agrarbezirksbehörde nicht als Grundlage für die Ermittlung eines sachgerechten Aufteilungsschlüssels nach dem Verhältnis der Benützung bezüglich der Herstellungs- und Erhaltungskosten des in Rede stehenden Verbindungsweges geeignet sein sollen. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht aufgezeigt, inwiefern "die angestellte Berechnung" unter Zugrundelegung der in der wiedergegebenen Begründung des erstinstanzlichen Bescheides angeführten Berechnungsmodalitäten für sie "im einzelnen ... nicht nachvollziehbar" gewesen sei und die Bescheide daher "unüberprüfbar" seien. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, daß "sich die rechnerische Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der einzelnen Leistungsanteile aus dem Bescheid selbst zu ergeben hat", muß entgegengehalten werden, daß entsprechend der Begründung des Berufungsbescheides mit dem erstinstanzlichen Bescheid "jeweils eine Kopie sämtlicher Berechnungsunterlagen für den jeweiligen Leistungspflichtigen zur Evidenthaltung übermittelt" worden ist, sodaß der Beschwerdeführerin eine unmittelbare Nachprüfung hinsichtlich ihres Leistungsanteiles möglich war. Auch wenn man davon ausginge, daß den Bescheiden der Gemeindebehörden insofern ein Begründungsmangel anhaftet, als den einzelnen Bescheidadressaten nicht auch die Berechnungsgrundlagen für die Festlegung der Anteile aller übrigen Leistungspflichtigen übermittelt worden sind, so wäre darin kein im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wesentlicher, also zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führender Verfahrensmangel zu erblicken, weil die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hat und auch für den Gerichtshof nicht zu erkennen ist, inwiefern die Berufungsbehörde zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn dem erstinstanzlichen Bescheid im Detail die Berechnungsgrundlagen für sämtliche Leistungspflichtigen zu entnehmen gewesen wären. In Erwiderung auf die Kritik der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Ermittlung der Leistungsanteile hinsichtlich des Grundbesitzes, des Besitzes von Almhütten, der Zufahrt zu den Wasserversorgungsanlagen sowie hinsichtlich der Jagdausübung ist auf die diesbezügliche Begründung des Berufungsbescheides zu verweisen, wonach bei den Almhütten, bei sonst gleichen Bedingungen, anstelle der Grundstücksfläche und des Bewertungsfaktors ein fester numerischer Wert, der die Nutzung bereits berücksichtige, mit der Weglänge multipliziert werde. Die Ermittlung der Leistungsanteile für die sonstige Nutzung könne nur pauschal erfolgen und stelle eine für das Ausmaß der Wegnutzung angemessene Relation zu den Gesamtanteilen dar. Im übrigen sei für die sonstige Nutzung (Jagd, Tourismus, Wasserversorgungsanlagen) auch bei jedem anderen Aufteilungsschlüssel - also auch bei der Aufteilung nach der Grund- und Gewerbesteuer - mangels errechenbarer Daten eine Pauschalierung vorzunehmen. Es liegen nicht die geringsten Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Annahme der Beschwerdeführerin vor, daß die Behörden bei der Festsetzung der Leistungsanteile für die "sonstige Nutzung" willkürlich vorgegangen seien, also ihren diesbezüglichen Berechnungen keine sachlichen Erwägungen zugrunde gelegt hätten. Die Beschwerdeführerin hat nicht aufgezeigt, welche Umstände dafür sprechen, daß die Behörde in dieser Hinsicht von einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Aufteilungsschlüssel auszugehen gehabt hätte.

Unter Punkt II. des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides wurde u.a. ausgesprochen, daß "die Straßenverwaltung auf Antrag einzelnen Leistungspflichtigen gestatten kann, im Zuge der Ausführung erforderlicher Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten mitzuhelfen. Diese Naturalleistungen sind nach den Stundensätzen des Maschinen- und Betriebshilferinges Lieser- und Maltatal zu bewerten und auf die vom Leistungsverpflichteten zu erbringende Geldleistung anzurechnen".

Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Berufung zwar den erstinstanzlichen Bescheid "seinem gesamten Inhalt nach bekämpft", aber in ihrem Rechtsmittel nicht begründet, warum sie auch diesen Teil des Spruches desselben für rechtswidrig hält, weshalb für die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Prüfung einer allfälligen Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin keine Verpflichtung bestand, sich mit den nunmehr erstmals in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Teil des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides aufgeworfenen Fragen auseinanderzusetzen. Angesichts der vom Gerichtshof unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin vorzunehmenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides gilt das Gesagte daher auch für den Gerichtshof, weshalb das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht meritorisch zu erörtern ist.

Schließlich ist zu der behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu bemerken, daß der Beschwerdeführerin bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens mit dem ihrem Vertreter zugestellten Schreiben der mitbeteiligten Gemeinde vom 27. August 1992

"2 Verhandlungsniederschriften vom 17. 08. 1992 in Kopie

1 Übersicht der Erhaltungsanteile für den Z-Almweg

1 Übersicht der Erhaltungsanteile für den R-Weg

1 Vorinformation zur mündlichen Verhandlung R-Weg

1 Vorinformation zur mündlichen Verhandlung Z-Almweg" übermittelt und ihr die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt worden ist, wovon die Beschwerdeführerin auch Gebrauch gemacht hat. Es kann daher ungeachtet des Umstandes, daß die Beschwerdeführerin - möglicherweise auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Ladung - an der im Gegenstand abgehaltenen mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat, von keiner Verletzung des Rechtes auf das Parteiengehör die Rede sein, wobei der belangten Behörde zuzustimmen ist, daß im Kärntner Straßengesetz 1991 im Zusammenhang mit einem Verfahren nach § 23 Abs. 2 leg. cit. keine obligatorische mündliche Verhandlung vorgesehen ist. Im übrigen haben die Behörden auch keine Präklusion der Beschwerdeführerin im Sinne des § 42 AVG angenommen.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß der Vorstellung der Beschwerdeführerin zu Recht keine Folge gegeben worden ist, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Der mitbeteiligten Gemeinde war auf Grund ihres ausdrücklichen diesbezüglichen Antrages (vgl. § 59 Abs. 1 VwGG) lediglich ein Betrag von S 3.240,-- an Schriftsatzaufwand zuzusprechen, wogegen ihr Antrag auf Zuspruch des Ersatzes von Stempelgebühren abzuweisen war, weil öffentlich-rechtliche Körperschaften gemäß § 2 Z. 2 des Gebührengesetzes hinsichtlich ihres Schriftverkehrs mit öffentlichen Ämtern oder Behörden von der Eingabengebühr befreit sind, sodaß für die von der mitbeteiligten Gemeinde eingebrachte Gegenschrift keine Stempelgebühr zu entrichten war.

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