Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles ist dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 1988, Zl. 87/07/0148, zu entnehmen. Mit diesem war die Beschwerde der damals wie nun beschwerdeführenden Partei gegen die im Instanzenzug von der belangten Behörde bestätigte Verwirkung der der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 7. Juni 1982 verliehenen wasserrechtlichen Bewilligung zur Einleitung betrieblicher Abwässer in die Donau als unbegründet abgewiesen worden.
Mit Bescheid vom 6. August 1988 stellte der Landeshauptmann von Wien gemäß §§ 27 Abs. 1 lit. d, 29 Abs. 1 und 99 Abs. 1 lit. a WRG 1959 fest, daß das der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 7. Juni 1982 erteilte Wasserrecht erloschen sei und verpflichtete diese zu folgenden Vorkehrungen:
"Die Ableitungsmöglichkeit für das Abwasser in den bestehenden Ablaufkanal ist zu unterbinden. Zu diesem Zweck ist der Ablauf des Kontrollschachtes - im Lageplan des Bewilligungsbescheides als Nummer 6 bezeichnet - mit Beton dicht zu verschließen. Darüber hinaus ist der unmittelbar nach dem Kontrollschacht situierte Putzschacht im Kanal mit Magerbeton so weit zu verfüllen, daß eine Ableitung über diesen Putzschacht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Diese Arbeiten sind längstens eine Woche nach Rechtskraft dieses Bescheides ordnungsgemäß fertigzustellen."
Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers, der die Vorkehrungen im vorgeschriebenen Ausmaß als ungerechtfertigt bezeichnete, weil dadurch das Regenwasser nicht mehr abgeleitet werden könnte, gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 24. Mai 1989 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 nicht Folge. Begründend wurde ausgeführt:
Entsprechend dem Bewilligungsbescheid vom 7. Juni 1982 habe der ursprüngliche wasserrechtliche Konsens auch die Ableitung der Niederschlagswässer vom Waschplatz der Beschwerdeführerin umfaßt. Beide Abwasserlinien seien bescheidgemäß zur Ableitung betrieblicher Abwässer benutzt worden, wobei die Leitung vom Waschplatz im Freien auch zur Ableitung der Niederschlagswässer gedient habe.
Der wasserbautechnische Amtssachverständige der Rechtsmittelbehörde habe zur Frage der Erforderlichkeit der aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen ausgeführt, daß ein Offenlassen der Abwasserlinie vom Einlaufschacht des Waschplatzes zum Ablaufkanal in die Donau den - wenn auch unterlaubten - Weiterbetrieb dieses Teilbereiches ermöglichen würde. Dadurch wäre eine rasche und unkontrollierbare Ableitung größerer Abwassermengen möglich. Eine Versickerung nicht kontaminierter Niederschlagswässer wäre hingegen zulässig, sodaß die Beschwerdeführerin ohne weiteres die entsprechenden Vorkehrungen für eine anderweitige Verwendung der Fläche im Bereich des ehemaligen Waschplatzes (z.B. durch Errichtung eines Sickerschachtes), die keine Beeinträchtigung des Grundwassers nach sich ziehe, treffen könnte.
Die von dieser Stellungnahme in Kenntnis gesetzte Beschwerdeführerin habe sich hiezu dahin geäußert, daß der seinerzeitige Konsens keineswegs die Berechtigung zur "Ableitung von verunreinigten Abwässern aus dem Waschplatz", sondern vielmehr die Berechtigung zur "Einleitung anfallender betrieblicher Abwässer im Höchstausmaß von 4,25 l/s" enthalten habe, weshalb nur dieses Recht durch den Bescheid über die Verwirkung des Wasserrechts erloschen sei; über andere Wassermengen liege gar kein Wasserrechtsbescheid vor; das Ableiten von Regenwasser in die Donau sei nicht genehmigungspflichtig; solange keine betrieblichen Abwässer über den Ablaufschacht abgeleitet würden, sei die behördliche Anordnung, den Schacht mit Beton zu verschließen, rechtlich verfehlt; erst die Benützung des Ablaufkanales für "anfallende betriebliche Abwässer" würde zufolge Wegfalls der gesetzlichen Grundlage eine Verwaltungsübertretung darstellen; die Annahme einer mißbräuchlichen Verwendung des Schachtes sei jedoch keineswegs gerechtfertigt; im übrigen werde der Betrieb abgesiedelt, bis dahin würden keine Abwässer in die Donau eingeleitet.
Der wasserbautechnische Amtssachverständige habe hierauf erwidert, daß bei der gegenständlichen Abwasserbeseitigungsanlage folgende Abwasserströme zu unterscheiden wären:
- 1) Betriebliche Abwässer aus dem Betriebsgebäude. Diese seien hauptsächlich durch die Reinigung der Tankwagenbehälter (innen) zustande gekommen, die je nach dem transportierten Gut (Mineralöle, Chemikalien etc.) entweder über den Mineralölabscheider oder über den Fettabscheider in die Donau abgeleitet worden oder bei gefährlichen Inhaltsstoffen oder Konzentrationen im Sammelbecken aufzufangen und anderweitig zu entsorgen gewesen seien. Diese Abwasserlinien seien in einem näher bestimmten Plan rot eingetragen.
- 2) Betriebliche Abwässer vom Waschplatz. Diese seien bei der äußerlichen Fahrzeugreinigung entstanden und ebenfalls über den Mineralölabscheider in die Donau abgeleitet worden. Diese Abwasserlinie sei im genannten Plan blau dargestellt.
- 3) Die sanitären Abwässer würden über die grün markierten Leitungen in die Senkgrube geleitet. Diese Abwässer seien für das gegenständliche Verfahren nicht relevant.
Wenn die Beschwerdeführerin der Ansicht sei, daß die Abwässer gemäß Punkt 2 - Abwässer vom Waschplatz - nicht vom Bewilligungsbescheid aus 1982 umfaßt gewesen wären, sodaß diese Abwasserlinie bestehen bleiben könne, sei ihr zu erwidern, daß nach dem Spruch jenes Bescheides die Einleitung der in der betroffenen Betriebsanlage der Beschwerdeführerin anfallenden betrieblichen Abwässer im Höchstausmaß von 4,24 l/s "nach Maßgabe der folgenden Projektsbeschreibung" bewilligt worden sei. Unter dem Spruchabschnitt "Projektsbeschreibung" sei dann näher ausgeführt worden, daß die auf dem Betriebsareal anfallenden Niederschlagswässer sowie die Waschwässer des Waschplatzes in einer Mineralölabscheideranlage gereinigt und die auf den Waschflächen anfallenden "Wasch- und Niederschlagswässer" ein Höchstmaß von 4,25 l/s nicht überschreiten würden. Der Bewilligungsbescheid unterscheide im Hinblick auf das rechtliche Schicksal somit nicht zwischen Wasch- und Niederschlagswässern von dem im Freien gelegenen Waschplatz, was auch nicht sinnvoll gewesen wäre. Auch bei der Feststellung des Maßes der Wasserbenutzung mit 4,25 l/s sei schon bei der Projektserstellung die Ableitung der Niederschlagswässer berücksichtigt und somit im mittlerweile verwirkten Konsens enthalten gewesen.
Da der wasserrechtliche Konsens somit auch die punktuelle Ableitung von Regenwasser umfaßt habe, sei auch dieses Recht erloschen; gegen eine Versickerung der Niederschlagswässer, was bei mitteleuropäischen Regenereignissen durchaus ausreiche und wofür auch keine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei, gebe es indessen weder aus technischer noch aus rechtlicher Sicht etwas einzuwenden.
Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführerin nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht auf Unterbleiben der vorgeschriebenen Erlöschensvorkehrungen verletzt erachtet.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der
sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden, angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.
Die Beschwerdeführerin meint, die Behörde hätte bei ihrer Vorschreibung nicht davon ausgehen dürfen, daß die Abwasseranlagen nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes von der Beschwerdeführerin rechtswidrig und mißbräuchlich für betriebliche Zwecke verwendet würden. Eine Stillegung von Anlagen im öffentlichen Interesse in der angegebenen Form dient indes dem - gesetzlich keineswegs verpönten - Zweck der Hintanhaltung jeder künftigen mißbräuchlichen Verwendung; da insbesondere einerseits im Fall eines späteren Eigentumswechsels Rechtsnachfolger der Beschwerdeführerin und umso mehr sonstige "Dritte" nicht "bisher Berechtigte" und daher auch nicht Adressaten der Erlöschensvorkehrungen wären (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Juli 1978, Slg. 9616/A), andererseits die Behörde keinen Anlaß zur Anlagenbeseitigung und daher auch keinen Einfluß auf eine solche hatte (mag die Beschwerdeführerin diese nach ihrem Vorbringen im Berufungsverfahren auch vertraglich übernommen haben), lag eine wirksame Vorkehrung, wie sie vorgeschrieben wurde, zum Schutz vor unzulässiger Ableitung von Abwässern durch wen immer auf der Hand. Warum hievon auch die Regenwasserableitung betroffen war, ist im angefochtenen Bescheid auf sachkundiger Grundlage ausgeführt und in der Beschwerde nicht widerlegt worden.
Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, es sei zu ihrer zuletzt im Berufungsverfahren abgegebenen Stellungnahme keine Gegenäußerung des Amtssachverständigen eingeholt worden, ist zu bemerken, daß dieser, wie den Verwaltungsakten zu entnehmen, befaßt wurde und nur kurz auf den Bewilligungsbescheid aus 1982 sowie eigene frühere Ausführungen verwiesen hat, die Stellungnahme der Beschwerdeführerin darüber hinaus keiner ausführlicheren Erörterung in fachlicher Hinsicht bedurfte und auf die in jener Stellungnahme der Beschwerdeführerin enthaltenen Rechtsausführungen im angefochtenen Bescheid entweder (hinsichtlich des Konsensumfanges) eingegangen wurde oder, soweit eine Auseinandersetzung fehlte (Schutz vor Mißbrauch, vertragliche Regelung mit dem Rechtsnachfolger), die Beschwerdeführerin, wie oben gezeigt, mit den von ihr ins Treffen geführten Argumenten die angeordnete Vorkehrung nicht als ungesetzlich erweisen konnte.
Daraus ergibt sich, daß die Beschwerde unbegründet ist, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.
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