BVwG W112 1244064-2

BVwGW112 1244064-211.5.2017

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §50
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §50
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W112.1244064.2.00

 

Spruch:

W112 1244064-2/27E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, gegen die Spruchpunkte III und IV des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2016, Zl. 732.279.507, zu Recht erkannt:

 

A)

 

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und §§ 55, 57, § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 3 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 Abs. 1-3 FPG als unbegründet abgewiesen.

 

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV insofern stattgegeben, als dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG auf zwei Jahre herabgesetzt wird.

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Onkel des Beschwerdeführers, XXXX, seine Gattin XXXX und seine beiden minderjährigen Töchter XXXX und XXXX stellten am 19.03.2002 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Der Onkel des Beschwerdeführers gründete seinen Antrag auf internationalen Schutz auf seine Tätigkeit im ersten Tschetschenienkrieg. Seine Mutter sei 1999 gestorben.

 

Der Beschwerdeführer reiste im Alter von fünf Jahren mit seinem Bruder XXXX, seinen Schwestern XXXX und XXXX, seiner Mutter, seinem Stiefvater und seiner Großmutter ins Bundesgebiet ein. Die Mutter, die Großmutter und der Stiefvater stellten am 29.07.2003 Anträge auf internationalen Schutz, für die Minderjährigen wurden Asylerstreckungsanträge gemäß § 10 AsylG 1997 gestellt. Im Antrag des Beschwerdeführers führte seine Mutter als gesetzliche Vertreterin aus, dass der Beschwerdeführer den Namen XXXX führe, am 28.07.2003 in das Bundesgebiet eingereist, Staatsangehöriger der Russischen Föderation und am XXXX geboren sei, und legte seine Geburtsurkunde vor.

 

Seine Mutter gründete den Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen darauf, dass ihr erster Ehemann, der Vater des Beschwerdeführers und seiner beiden älteren Geschwister, am 26.05.2000 verschleppt und vor dem Sommer 2000 getötet worden sei; er habe im ersten Tschetschenienkrieg gekämpft. Ihre Tochter XXXXhabe seit dem Alter von vierzehn Monaten epileptische Anfälle. Wegen ihrer Kinder habe sie am 31.12.2000 ihren zweiten Mann, den Stiefvater des Beschwerdeführers geheiratet. Am 24.01.2002 sei die erste gemeinsame Tochter zur Welt gekommen. Am 25.10.2002 sei ihr Schwiegervater, der im ersten Tschetschenienkrieg gekämpft habe, auf Besuch gekommen und erschossen worden. Ihr zweiter Mann sei am 10.11.2002 nach einem Interview mitgenommen und am 13.11.2002 gegen 3000 USD von ihr und ihrer Schwiegermutter aus zweiter Ehe freigekauft worden. Am 14.12.2002 seien sie ausgereist. Die Mutter ihres ersten Ehemannes sei geschieden und lebe in der Russischen Föderation, ebenso die vier Halbschwestern und der Halbbruder des ersten Ehemannes. Sie hätten vor der Einreise nach Österreich bei Verwandten ihrer Mutter in der Ukraine gelebt.

 

Sein Stiefvater gründete den Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen auf die Ermordung seines Vaters am 25.10.2002 sowie seine Verschleppung, nachdem er Journalisten von den Vorgängen erzählt habe. Er sei bis 11.03.2003 angehalten und von seiner Familie freigekauft worden. Seine Mutter und seine Schwestern seien weiterhin im Herkunftsstaat wohnhaft.

 

Die Großmutter des Beschwerdeführers mütterlicherseits und Mutter von XXXX, von der der Ehemann vorverstorben, ein Bruder verschollen ist und die übrigen fünf Brüder und drei Schwestern im Herkunftsstaat in Tschetschenien leben, gab an, dass ihr Asylantrag in der Ukraine abgewiesen worden sei; in Polen habe man ihnen mitgeteilt, dass das Verfahren sehr lang dauere. Ihren Sohn habe sie in Österreich wiedergefunden. Man habe ihr vorgeworfen, den Kämpfern Brot zu geben und einem Kämpfer einen Verband angelegt zu haben. Man habe ihr gedroht, dass man sie abführen werde, unentwegt nach ihrem Sohn gefragt und 2001 einen Verwandten von ihr erschossen. Ein Bruder von ihr sei verschollen.

 

Die Tante des Beschwerdeführers, XXXX, ihr Gatte XXXX und ihre Söhne XXXXund XXXX stellten am 01.08.2003 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

 

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2003 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Asylerstreckung vom 29.07.2003 gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen. Der Beschwerdeführer selbst habe keine Fluchtgründe im Sinne der GFK vorgebracht. Die Voraussetzungen zur Asylerstreckung würden nicht vorliegen. Der Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom selben Tag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen worden.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertreterin am 11.11.2003 fristgerecht Berufung. Darin wurden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und dem Beschwerdeführer Asyl gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 zu gewähren sowie in eventu das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Asylantrag seiner Mutter gemäß § 38 AVG auszusetzen.

 

Begründend wurde in der Berufung im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe bei der Abweisung seines Asylerstreckungsantrages nicht berücksichtigt, dass die Mutter und gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 29.10.2003 mit dem gemäß § 7 AsylG 1997 ihr Asylantrag abgewiesen wurde, fristgerecht Berufung erhoben habe und daher über diesen Asylantrag bislang noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei.

 

3. Mit Bescheid vom 11.05.2004 gab der Unabhängige Bundesasylsenat dem Antrag seines Stiefvaters auf internationalen Schutz statt. Begründend führte der Unabhängige Bundesasylsenat aus, dass tschetschenische Volksgruppenangehörige auf Grund ihrer Nationalität nicht die Möglichkeit erhalten, sich in anderen Teilen der Russischen Föderation niederzulassen und sich dadurch den in Tschetschenien herrschenden Verhältnissen zu entziehen. Gleichlautende Bescheide ergingen in den Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers und seiner Großmutter.

 

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 11.05.2004 wurde der Berufung des Beschwerdeführers stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 durch Erstreckung Asyl gewährt sowie gemäß § 12 leg. cit. festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend wurde ausgeführt, dass der Unabhängige Bundesasylsenat der von der Mutter des Beschwerdeführers erhobenen Berufung gegen den ihr gegenüber abgewiesenen Asylantrag vom 28.07.2003 mit Bescheid vom selben Tag Folge gegeben und der Mutter des Beschwerdeführers Asyl gewährt habe. Folglich liege die gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 geforderte Voraussetzung, nämlich die einen Angehörigen iSd Abs. 2 dieser Bestimmung betreffende Asylgewährung vor. Da zudem weder Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass der Mutter des Beschwerdeführers ein Familienleben mit dem antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, noch dafür, dass ein Asylausschlussgrund vorliege, sei dem Beschwerdeführer daher durch Erstreckung Asyl zu gewähren.

 

Gleichlautende Bescheide wurden in den Verfahren seiner Geschwister XXXX und XXXX sowie seiner Halbschwester XXXX erlassen.

 

Die Halbschwestern des Beschwerdeführers XXXX, 10 Jahre,XXXX, 6 Jahre, und XXXX, 3 Jahre, sowie sein Halbbruder XXXX, 8 Jahre, wurden im Bundesgebiet geboren und sind als im Wege des Familienverfahrens Asylberechtigte in Österreich aufhältig.

 

4. Mit Bescheiden vom 01.06.2004 gab das Bundesasylamt den Anträgen der Tante des Beschwerdeführers und ihrer Familie Folge. Die Tante des Beschwerdeführers bekam mit ihrem Mann im Bundesgebiet zwei Söhne, XXXX und XXXX sowie eine Tochter, XXXX. Alle leben als im Wege des Familienverfahrens Asylberechtigte in Österreich.

 

Mit Bescheid vom 20.07.2004 gab der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung des Onkels des Beschwerdeführers statt, da die russischen Sicherheitskräfte in ihm als einem potentiellen Kämpfer auf tschetschenischer Seite mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Oppositionellen des russischen Staates sähen und Verfolgung auf Grund der Nationalität und unterstellter politischer Gesinnung vorliege. Auch dem Asylantrag seiner Gattin und den Asylerstreckungsanträgen seiner Töchter XXXXund XXXX wurde Folge gegeben. Der Onkel des Beschwerdeführers bekam mit seiner Gattin XXXX im Bundesgebiet zwei weitere Töchter XXXX und XXXX, sowie einen Sohn, XXXX, die als im Wege des Familienverfahrens Asylberechtigte im Bundesgebiet aufhältig sind.

 

5. Bis der Beschwerdeführer sechseinhalb Jahre alt war, lebte er mit seiner Familie in einem Quartier der Grundversorgung in XXXX, danach bis er sieben Jahre alt war in DORNBIRN, im Anschluss bis zum Alter von achteinhalb Jahren in XXXX. Seither lebt der Beschwerdeführer mit seiner Familie in XXXX, wobei die Familie bis der Beschwerdeführer 17 Jahre alt war, in XXXX drei Mal umzog. Seit 13.05.2013 ist die Großmutter des Beschwerdeführers nicht mehr im Familienverband des Beschwerdeführers wohnhaft.

 

Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 13.12.2013 wurde der Mutter des Beschwerdeführers die Obsorge betreffend die mehrfach behinderte Schwester des Beschwerdeführers, XXXX, aus Gründen des Kindeswohls vorläufig, mit Beschluss vom 04.11.2014 endgültig entzogen. Sie lebt 2013 nicht mehr im Familienverband.

 

Der Beschwerdeführer bezog 29.01.2014 – 08.07.2015 Arbeitslosengeld.

 

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.10.2014, rk. seit 10.10.2014, gemäß § 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

 

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 08.07.2015 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 107 Abs. 1 StGB zur einer Freiheitsstrafe von zehn Wochen verurteilt, wobei ihm gemäß § 43 Abs. 1 StGB der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde sowie die Probezeit betreffend die Verurteilung vom 06.10.2014 auf insgesamt fünf Jahre verlängert wurde.

 

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 28.09.2015, rk. seit 02.10.2015, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 und 2, 129 Z 1 und 2, 130 4. Fall, teils in Verbindung mit § 15 StGB, sowie gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten verurteilt, wobei davon 16 Monate gemäß den §§ 43 Abs. 1, 43a Abs. 3 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig wurde die bedingte Strafnachsicht des Beschwerdeführers betreffend die Verurteilung vom 06.10.2014 gemäß § 494a Abs. 1 Z 4 StPO im Ausmaß von vier Monaten widerrufen sowie die Probezeit betreffend die Verurteilung vom 08.07.2015 auf fünf Jahre verlängert. Als sein Komplize wurde sein Cousin XXXX verurteilt, zwei weitere russische Staatsangehörige der tschetschenischen Volksgruppe, zwei libanesische, ein ukrainischer und ein kroatischer Staatsangehöriger wurden ebenfalls als Komplizen verurteilt. Die Verfahren zweier weiterer tschetschenischer Volksgruppenangehöriger wurden gesondert verfolgt. Die Verurteilung seines Cousins XXXX erfolgte nicht in Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer, ebensowenig die Verurteilungen seines Bruders

XXXX.

 

Der Onkel des Beschwerdeführers, XXXX, wurde mit zwei weiteren russischen Staatsangehörigen am 05.08.2015 in Deutschland wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusen in insgesamt sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Mit Bescheid vom 27.10.2015 wurde dem Onkel des Beschwerdeführers der Konventionsreisepass entzogen. Er ist weiterhin in Österreich asylberechtigt, seit Juni 2008 leben nicht mehr seine Gattin XXXX und die Kinder XXXX, XXXX, XXXXund XXXX mit ihm im gemeinsamen Haushalt, sondern XXXX, die wegen schweren Betrugs in Österreich vorbestraft ist, ihr erster und zweiter Antrag auf internationalen Schutz wurden zurückgewiesen, der dritte wurde abgewiesen; sie ist auf Grund einer Rot-Weiß-Rot Karte zum Aufenthalt berechtigt. Die gemeinsamen Kinder XXXX, XXXX, XXXX undXXXX leben ebenfalls im gemeinsamen Haushalt, der in dieser Zeit geborene Sohn von XXXX, XXXX, lebt mit seiner Mutter XXXX im gemeinsamen Haushalt.

 

28.07.2015-25.03.2016 verbüßte der Beschwerdeführer seine erste Haftstrafe.

 

6. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 12.11.2015 an den Beschwerdeführer wurde dieser vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, wonach das Bundesamt beabsichtige, ein Aberkennungsverfahren im Hinblick auf seinen Asylstatus einzuleiten. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich Fragen (Schulausbildung, Beschäftigung, Erkrankungen etc.) zu beantworten. Dem Schreiben wurden aktuelle Länderfeststellungen der Russische Föderation mit dem Hinweis, binnen zwei Wochen ab Zustellung dazu Stellung nehmen zu können, beigelegt.

 

Mit Schreiben vom 27.11.2015 bezog der Beschwerdeführer dazu Stellung und führte zusammengefasst aus, dass er in Österreich insgesamt vier Jahre die Volksschule und drei Jahre die Hauptschule besucht habe. Ebenso habe er die Produktionsschule "XXXX" ein Jahr besucht und bereite sich derzeit auf seinen Hauptschul-Abschluss als Externist vor. Er sei bis dato keiner meldepflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, da er bis jetzt Schüler bzw. über eine AMS Maßnahme die Produktionsschule von "XXXX" besucht habe. Aktuell bereite er sich während der Haft mit pädagogischer Unterstützung auf seinen Hauptschulabschluss vor. Einstellungszusage habe er aufgrund der Tatsache, dass er sich in Vorbereitung auf seinen Hauptschulabschluss befinde, derzeit keine. Er führte jedoch aus, sich gleichzeitig der Lehrstellensuche widmen zu wollen. Zudem habe er bei der Sozialnetzkonferenz die Zusage der Produktionsschule bekommen, wonach diese ihn nach seiner Entlassung wieder einstellen und bei der Lehrstellensuche unterstützen würde. Hinsichtlich seiner Verwandtschaftsverhältnisse im Bundesgebiet führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Mutter, sein Stiefvater sowie seine sieben Geschwister im Bundesgebiet leben würden. Ebenso würden zwei seiner Onkel samt deren Familie im Bundesgebiet leben. Sie alle seien anerkannte Flüchtlinge und russische Staatsbürger. Der Beschwerdeführer gab des Weiteren an, ledig zu sein und an keinen Erkrankungen zu leiden. Nach seiner Haft werde er als Angehöriger bei seinem Steifvater bzw. seiner Mutter mitversichert sein. Seine letzte Wohnadresse vor seiner Einreise in das Bundesgebiet sei ihm nicht mehr bekannt, da die Einreise vor knapp 14 Jahren erfolgt sei. In Russland habe er keine weiteren Angehörigen mehr.

 

Mit Schreiben des Bundesamtes vom 11.01.2016 an die gesetzliche Vertreterin wurde diese vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, wonach das Bundesamt ein Aberkennungsverfahren im Hinblick auf den Asylstatus des Beschwerdeführers eingeleitet habe. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich Fragen zu dem Verbleib von Angehörigen im Herkunftsstaat zu beantworten. Mit Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers als gesetzliche Vertreterin vom 15.01.2016 führte diese aus, dass sie und ihre Sohn keine Verwandten mehr in Tschetschenien haben würden; alle ihre Geschwister würden genauso wie sie, ihr Mann und ihre Kinder schon seit Jahren in Österreich leben.

 

7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 11.05.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetz nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde ihm auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen. Gemäß 52 Abs. 9 FPG wurde darüber hinaus festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt und gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

 

Das Bundesamt gründete den angefochtenen Bescheid auf folgende Feststellungen: Dem Beschwerdeführer sei im Wege der Asylerstreckung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.05.2004 Asyl gewährt worden. Er sei 2014-2015 wiederholt straffällig geworden und drei Mal verurteilt worden. Weiters lägen vier kriminalpolizeiliche Anzeigen vor. Es liege ein Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 vor. Es bestehe für ihn aktuell keine Gefährdungs- und Bedrohungslage in seinem Herkunftsland, er leide an keiner Erkrankung, welche ein Rückkehrhindernis darstelle, sei gesund und arbeitsfähig. Er sei bis zum fünften Lebensjahr im Herkunftsstaat aufhältig gewesen, sodass mit Recht angenommen werde, dass er die dortigen Landessprachen Russisch und Tschetschenisch nach wie vor auf muttersprachlichem Niveau beherrsche und mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut sei. Die gegenwärtige Lage in der Russischen Föderation, respektive in Tschetschenien, stelle sich in regional unterschiedlicher Intensität als allgemein schwierig dar und fallweise würden die üblichen demokratiepolitischen und menschenrechtskonformen Grundsätze nicht eingehalten werden. Der Beschwerdeführer sei jedoch von den fallweise stattfindenden Defiziten nicht exzeptionell betroffen.

 

Der Beschwerdeführer sei ledig und ohne Sorgepflichten. Er sei Ende Juli 2013 im Beisein seiner Mutter, seines Stiefvaters und seiner Geschwister in das Bundesgebiet eingereist. Mittlerweile seien vier weitere Geschwister dazugekommen. Er habe bis zu seiner Inhaftierung an der gemeinsamen Adresse mit seinen Eltern gelebt. Darüber hinaus leben zwei Onkel samt Familie im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer habe die Volksschule sowie drei Jahre lang die Hauptschule besucht. Derzeit bereite er sich als Externist auf einen Hauptschulabschluss vor. Seinen eigenen Angaben zufolge sei er zu keiner Zeit einer erlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen. Er habe seit 20.11.2013 finanzielle Mittel des Arbeitsmarktservice in Form von Krankengeldbezügen erhalten. Er sei seinen eigenen Angaben zufolge völlig gesund. Betreffend die dritte Verurteilung des Beschwerdeführers führt der Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer in insgesamt vierundzwanzig Fällen mit seinen Komplizen gewerbsmäßig durch Einbruch Sachen im Wert von 3000-50.000€ gestohlen habe. Es handle sich um als besonders schwer einzustufende Delikte. Erschwerend seien die beiden Vorstrafen, die Tatbegehung während offener Probezeit, die Tatwiederholung, der rasche Rückfall und die Tatbegehung in Gesellschaft zu wertend, mildern nur das Geständnis und dass es teilweise beim Versuch geblieben sei. Die Einlassungen des Beschwerdeführers gegenüber der Kriminalpolizei seien besonders erschwerend, da sie betreffend die geäußerte Respektlosigkeit gegenüber fremden Eigentum und der österreichischen Rechtsordnung sprachlos machen würden. Die bedingte Strafnachsicht sage nichts über eine positive Zukunftsprognose aus. Es scheine kein Unrechtsbewusstsein vorzuliegen und mit den Vorverurteilungen könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in ähnlicher Situation wieder rückfällig werde. Er stelle eine Gefahr für die Gesellschaft dar, weshalb die Zukunftsprognose negativ ausfalle.

 

Der Beschwerdeführer habe keine Gefährdungspotentiale vorgebracht und behaupte lediglich den langjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer sei im sehr jungen Alter von fünf Jahren ins Bundesgebiet eingereist, zu einer rechtstreuen Sozialisierung als Mitglied der österreichischen Gesellschaft habe er es nicht gebracht, da er bereits als Sechzehnjähriger wegen gefährlicher Drohung, Gelegenheitsdiebstahls und Diebstahls zur Anzeige gebracht worden sei. Er habe nie eigene Fluchtgründe vorgebracht, sondern sich auf die Fluchtgründe seiner Mutter berufen. Schon allein auf Grund des Alters, in dem er den Herkunftsstaat verlassen habe, sei davon auszugehen, dass für ihn keinerlei Gefahr einer Verfolgung jeglicher Art bestehe. Nur aus dem Umstand der Familienangehörigkeit könne deshalb nicht abgeleitet werden, dass für ihn in der Russischen Föderation eine politische Verfolgung bestehe. Er habe im Herkunftsstaat keine Verfolgung zu erwarten. Daher sei kein Interesse am Weiterbestehen des Schutzes durch Österreich gegeben. Der erkennenden Behörde lägen keine Erkenntnisse vor, dass er an einer schwerwiegenden Erkrankung leide und habe ein solches Vorbringen auch nicht erstattet.

 

Ebenso seien im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nicht am Erwerbsleben teilnehmen könne. Er spreche die Landes- bzw. Amtssprache auf Muttersprachenniveau und verfüge somit über entsprechende Artikulationsmöglichkeiten, die für die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses erleichternd seien. Auch sei der Beschwerdeführer mental und organisch gesund und könne wie bisher einer Beschäftigung nachgehen. In Zusammenschau sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein werde, sich selbst in seinem Herkunftsstaat zu versorgen. Aufgrund der Länderfeststellungen sei zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Fuß fassen und dort sein Leben entsprechend fortsetzen werde können. In Gesamtbetrachtung müsse von Seiten des Bundesamtes demnach davon ausgegangen werden, dass keine reale Gefahr im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers und auch keine sonstigen schwerwiegenden Hinderungsgründe einer Rückkehr gegeben seien und auch keine Gründe vorliegen würden, welche zur Gewährung von subsidiären Schutz führen könnten.

 

Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass dieser sich seit Juli 2003 im Bundesgebiet aufhalte und seine Eltern und Geschwister ebenfalls zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt seien. Der Beschwerdeführer sei ledig und nicht sorgepflichtig. Er verfüge im Bundesgebiet über zwei weitere Onkel samt Familie. In einem Auszug des Zentralen Melderegisters scheine der Beschwerdeführers zumindest bis zu seiner Inhaftierung an gemeinsamer Wohnadresse mit seinen Eltern behördlich gemeldet gewesen zu sein. Es bestehe zumindest seit seiner Inhaftierung im September 2015 kein gemeinsames Familienleben mehr, womit die aufenthaltsbeendende Maßnahme somit keinen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers darstelle. Der Beschwerdeführer sei weder in einem Verein Mitglied, noch bringe er nennenswerte soziale Bindungen im Bundesgebiet vor. Ein über die übliche emotionale Bindung hinausgehendes Verhältnis zu seinen Eltern und seinen Geschwistern habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Auch würde derzeit eine berücksichtigungswürdige besondere Integration in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht ebenfalls nicht vorliegen, weshalb in Gesamtschau daher davon auszugehen sei, dass ein schützenswertes Privatleben in Österreich nicht entstanden sei, da der Beschwerdeführer nicht geneigt sei, die österreichische Rechtsordnung anzuerkennen und eine Gefahr für die Unversehrtheit sowie das Eigentum der hier lebenden Bevölkerung darstelle. Der Beschwerdeführer halte sich seit 14 Jahren im Bundesgebiet auf und verfüge unbestritten über familiäre Bindungen zu seinen Eltern und Geschwistern. Es liege jedoch in seinem Fall wiederholtes Fehlverhalten vor und auf Grund der besonderen Schwere der Straftaten und der dargelegten Zukunftsprognosen sei eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit zu erblicken. Trotz eventueller familiärer Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet erscheine eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung der Begehung weiterer Straftaten als dringend geboten. Im Zeitalter moderner Medien sei zudem auch deren Nutzung zur Aufrechterhaltung des Kontaktes zu seiner Familie in Österreich möglich.

 

Betreffend die Rückkehrentscheidung führt der angefochtene Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer Eltern und Geschwister in Österreich habe. Seine Mutter behaupte, keinerlei Verwandtschaft im Herkunftsstaat zu haben. Er lebe mit seinen Angehörigen ebenfalls nicht mehr im gemeinsamen Haushalt, da er eine mehrmonatige Haftstrafe verbüße. Somit finde kein gemeinsames Familienleben mehr statt. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben dar, sodass in weiterer Folge ein eventueller Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers zu prüfen sei.

 

Der Beschwerdeführer habe bis zum fünften Lebensjahr in der Russischen Föderation gelebt und sei erfahrungsgemäß im Familienverband nach tschetschenischer Tradition sozialisiert worden, wodurch der Eingriff relativiert werde und unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Österreich ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung festgestellt werde. Es bleibe ihm unbenommen, sich in weiterer Folge vom Ausland aus um einen Aufenthaltstitel in Österreich zu bemühen. Er kenne die kulturellen und sozialen Gepflogenheiten in seinem Herkunftsstaat und könne sich problemlos wieder gut in die russische und tschetschenische Gesellschaft eingliedern. Zudem sei auf Grund seines bisherigen Verhaltens mit der hartnäckigen Nichtanerkennung der österreichischen Rechtsordnung und wiederholten Straffälligkeit davon auszugehen, dass noch keine besondere Verfestigung seines Privatlebens im Aufenthaltsstaat entstanden sei. In einer Gesamtschau überwiegen daher, eben auch auf Grund des relativ kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet, die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens durch die Ausweisung das Recht auf Achtung des Privatlebens. Somit sei eine Verletzung des Rechts auf Privatleben nicht zu erkennen.

 

Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 sei nicht erteilt worden. Dem Beschwerdeführer drohe keine Gefahr iSd Art. 2, 3 EMRK, wie betreffend Spruchpunkt II festgestellt worden sei. Dem Beschwerdeführer komme keine Flüchtlingseigenschaft zu. Eine Empfehlung des EGMR betreffend die Russische Föderation bestehe nicht. Gründe, die gegen die Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise sprechen würden, seien nicht festgestellt worden.

 

Der Beschwerdeführer sei drei Mal rechtskräftig verurteilt worden. In seinem Fall sei von einem Serientäter zu sprechen. Es handle sich um besonders schwere Delikte. Die geschilderten Erschwerungsgründe kämen hinzu. Auch die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers – keine schulische oder berufliche Qualifikation, keine Erwerbstätigkeit oder Integration am Arbeitsmarkt, keine Chance auf Arbeit – sei zu berücksichtigen, im Hinblick darauf, wie er sein Leben in Österreich gestalte, sei davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, er stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, vorliege.

 

Bei der Beurteilung der Notwendigkeit sowie der Bemessung des Einreiseverbotes sei die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich miteinzubeziehen. Die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seien nicht dergestalt, dass sie einen weiteren Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit überwiege sein persönliches Interesse an einem Verblieb in Österreich. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das Einreiseverbot sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Das Einreiseverbot beziehe sich auf das Gebiet der Mitgliedstaaten. Der Beschwerdeführer sei angewiesen, im festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Die Frist des Einreiseverbotes beginne mit Ablauf des Tages der Ausreise des Beschwerdeführers.

 

Mit Verfahrensanordnung vom 25.01.2016 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum 22.02.2016 in Anspruch zu nehmen.

 

Mit Verfahrensanordnung ebenfalls vom 25.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

 

8. Mit Schreiben vom 08.02.2016, bei der belangten Behörde ebenfalls am 08.02.2016 eingelangt, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht durch seinen Rechtsberater Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Spruchpunkte III und IV aufgrund unschlüssiger Beweiswürdigung/rechtlicher Beurteilung und infolgedessen mangelhaftem Ermittlungsverfahren.

 

Neben dem Antrag den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die erlassene Rückkehrentscheidung aufgehoben und die Abschiebung in die russische Föderation als unzulässig erklärt werde, wurde beantragt, das auf fünf Jahre befristete Einreiseverbot aufzuheben, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 – 57 zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung eine neuerliche Entscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen.

 

9. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 13.09.2016 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten verurteilt, wobei er die Tat auf Freigang während der Verbüßung seiner Freiheitsstrafe vierzehn Tage vor deren Ende, beging und die Tatbegehung während Vollzug und Probezeit sowie die Vorstrafen erschwerend und nichts strafmildernd berücksichtigt wurde.

 

Seit 06.03.2017 verbüßt der Beschwerdeführer seine zweite Haftstrafe.

 

Zwischen den beiden Anhaltungen war der Beschwerdeführer einen Monat lang bei seiner Familie, dann 26.04.2016-25.05.2016 ohne seine Familie in XXXX, 25.05.2016-27.09.2016 und seit 27.09.2016 an zwei verschiedenen Adressen in der XXXX – zunächst bei seinem Bruder XXXX, danach alleine – in XXXX wohnhaft. Er bezog 25.05.2016 – 20.09.2016 Mindestsicherung, 03.08.2016 – 08.09.2016 Arbeitslosengeld und war 09.09.2016 – 24.10.2016 in XXXX als Arbeiter beschäftigt. Ab 06.12.2016 bezog der Beschwerdeführer wiederum Mindestsicherung.

 

Der Beschwerdeführer wird nicht bedingt aus der zweiten Haftstrafe entlassen. Die Justizanstalt XXXX teilte im Führungszeugnis vom 15.03.2017 mit, dass der Beschwerdeführer die Freiheitsstrafe freiwillig angetreten habe und sich im gelockerten Vollzug befinde. Sein Verhalten entspreche der Hausordnung und es seien keine Ordnungsstrafen gegen ihn eingeleitet worden.

 

Ein weiteres Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ist aktuell am Landesgericht für Strafsachen XXXX anhängig.

 

Der Bewährungshelfer des Beschwerdeführers gab am 20.04.2017 eine Stellungnahme im Verfahren ab. Darin führt er aus, dass der Beschwerdeführer seit November 2014 von der Bewährungshilfe betreut werde. Er nehme die Termine der Bewährungshilfe angemessen wahr und stehe bei Bedarf auch zwischen den persönlichen Terminen telefonisch mit der Bewährungshilfe in Kontakt. Er sei in den Gesprächen stets offen und zugänglich und bereit, sich mit seinen Delikten auseinanderzusetzen. Die Themen der Betreuung seien zuletzt seine Inhaftierung gewesen, die Stabilisierung seiner Arbeitssituation und die weisungsgemäße Einhaltung des Anti-Gewalt-Trainings. Die Verbüßung der Haftstrafe in Form eines elektronisch überwachten Hausarrests sei leider nicht geglückt. Der Beschwerdeführer zeige sich seit seiner Entlassung am 26.03.2016 äußerst bemüht, seine Lebenssituation zu stabilisieren. In den Gesprächen mit der Bewährungshilfe distanziere er sich von seinen früheren Delikten. Die aktuelle Freiheitstrafe beziehe sich auf ein Delikt, welches er am 13.03.2016 gesetzt habe. Er habe die Konsequenzen für sich und vor allem für seine Familie nicht richtig eingeschätzt und wolle keine Delikte mehr setzen, um seine Familie und seine Lebensgefährtin vor Enttäuschungen und Sorge zu schützen. Es zeige sich, dass die Betreuung durch die Bewährungshilfe die psychosoziale Situation der Klientinnen verbessere und durch die Betreuung die Rückfallswahrscheinlichkeit sinke. Der Beschwerdeführer stelle sich der Aufarbeitung seiner Delikte, bei der sowohl die Deliktshintergründe, als auch die Konsequenzen seiner Taten – unter anderem für ihn und seine Opfer – als auch deliktfreie Handlungsalternativen erarbeitet würden. Der Beschwerdeführer habe die Weisung, ein Anti-Gewalt-Training zu absolvieren. Der Beschwerdeführer habe 20.01.2016-18.02.2016 das erste der drei Module des Trainings erfolgreich absolviert. Das zweite Training, das am 24.02.2016 begonnen habe, habe er nicht fristgerecht abgeschlossen. Er sei vom Landesgericht XXXX förmlich belehrt worden. Dem Beschwerdeführer sei seit dieser Belehrung bewusst, dass er den Widerruf der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe riskiere, sollte er diese Weisung nicht einhalten. Der Beschwerdeführer sie am 03.11.2016 neuerlich ins das Modul 2 eingestiegen und bis zu seiner Haftentlassung werde er ausreichend Zeit haben, das zweite Modul fristgerecht abzuschließen. Der Bewährungshilfe gegenüber habe sich der Beschwerdeführer zuletzt sehr bemüht gezeigt, das Anti-Gewalt-Training abzuschließen. Er arbeite bei den Terminen ausreichend mit. Im Zuge seiner bedingten Entlassung sei ihm die Weisung erteilt worden, seinen Hauptschulabschluss nachzuholen oder einer seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Beschäftigung nachzugehen oder sich für den Fall der Unmöglichkeit beim Arbeitsmarktservice arbeitssuchend zu melden und dies dem Gericht nachzuweisen – dieser Weisung sei der Beschwerdeführer nachgekommen.

 

Durch einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet könne gewährleistet werden, dass er den entstandenen Schaden bei den Opfern seiner Straftaten wieder gut machen könne. Die Stärkung der Opferrechte sei im öffentlichen Interesse. Sollte der Beschwerdeführer Österreich verlassen müssen, könne davon ausgegangen werden, dass viele seiner Opfer keine Schadenwiedergutmachungsleistungen bekommen werden. Der Beschwerdeführer spreche davon, seine Schulden und somit auch die Schadenswidergutmachungsleistungen an seine Opfer regulieren zu wollen, sobald er über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, wofür ein Arbeitsplatz Voraussetzung sei. Beschwerdeführer habe die Volksschule in Österreich positiv abgeschlossen, er habe die Hauptschule besucht, aber keinen positiven Abschluss. Er habe Ausbildungsmaßnahmen beim Arbeitsmarktservice besucht und sei zuletzt 09.09.2016-28.10.2016 Hilfskoch bei der Pizzeria XXXX in XXXX gewesen. Das Dienstverhältnis sei aufgelöst worden, da es nicht genügend Arbeit für zwei Köche gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch eine Zusage, dass er im Frühjahr 2017 wieder als Hilfskoch zu arbeiten beginnen könne. Trotz dieser Zusage sei der Beschwerdeführer intensiv auf Arbeitssuche. Im März 2017 habe er die Zusage erhalten, als Produktionsmitarbeiter der XXXX in XXXX beginnen zu können. Wegen des Haftantritts des Beschwerdeführers sei die geplante Anstellung nicht durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer gebe jedoch an, die Zusage zu haben, nach seiner Haftentlassung dort jederzeit zu arbeiten beginnen zu können. Der Beschwerdeführer spreche sehr gut Deutsch und sei auch der deutschen Schriftsprache mächtig. Laut seinen Angaben spreche er kein russisch und auch seine tschetschenische Muttersprache beherrsche er nicht so gut wie deutsch. Sollte der Beschwerdeführer Österreich verlassen müssen, würde das einen massiven Eingriff in sein Privat und Familienleben darstellen. Der Beschwerdeführer sei äußerst gut in seine Familie integriert, seine Mutter, sein Stiefvater und seine sieben Geschwister sowie seine einzige noch lebende Großmutter leben in Österreich. Er erzähle auch von anderen Verwandten, die in Österreich leben. Sein leiblicher Vater sei schon verstorben und er habe keine weiteren Verwandten in der Russischen Föderation. Er führe seit Februar 2015 eine stabile Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin, die ein Studium zur Innenarchitektin in XXXX absolviere. Das Paar wolle sich eine gemeinsame Zukunft aufbauen. Der Beschwerdeführer wohne zwar in einer eigenen Wohnung, da er volljährig sei handle es sich hiebei allerdings um eine altersgemäße Entwicklung, die der Integration in seine Familie nicht zuwider laufe. Sowohl die Wohnung des Beschwerdeführers als auch die seiner Herkunftsfamilie seien in XXXX. Der Beschwerdeführer habe auch Sorge, dass er bei seiner Rückkehr in die russische Föderation auf Grund seiner Vorstrafen um sein Leben fürchten müsse.

 

Von Seiten der Bewährungshilfe werde folgende Zukunftsprognose erstellt. Dem Beschwerdeführer seien Maßnahmen zugänglich gemacht worden, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Diese Maßnahmen seien nachweislich dazu geeignet, die Rückfallwahrscheinlichkeit zu minimieren. Die Betreuung durch die Bewährungshilfe nehme er sehr gut an. Er sei in Österreich gut integriert und bemüht, Arbeit zu finden, wodurch er auch seine finanzielle Situation regulieren werde können. Durch das erkennbare Bemühen, ein deliktsfreies Leben zu führen, und dadurch, dass er Hilfsangebote annehme, sei davon auszugehen, dass mit einem geringen Rückfallrisiko zu rechnen sei.

 

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.04.2017 eine mündliche Verhandlung durch, die sich wie folgt gestaltete:

 

"BF: Ich verstehe leider kein Russisch.

 

[ ]

 

R: Welche Sprachen sprechen Sie?

 

BF: Ich spreche Deutsch.

 

R: Sprechen Sie Tschetschenisch?

 

BF: Ich kann mit meiner Mutter reden, weil das meine Muttersprache ist, aber so gut kann ich es auch nicht. Schreiben kann ich es auch nicht.

 

R: Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass Sie Russisch im muttersprachlichen Niveau sprechen. Sie sind dem in der Beschwerde nicht entgegengetreten.

 

BF: Ich spreche kein Russisch.

 

BFV: Die Dolmetscherin wurde für die Eltern [beantragt].

 

R: Wie unterhalten Sie sich mit Ihrem Vater?

 

BF: Auf Tschetschenisch.

 

R: Und mit Ihren Geschwistern?

 

BF: Deutsch rede ich mit ihnen und etwas Tschetschenisch auch.

 

[ ]

 

R: Sie sind 2003, mit fünf Jahren, ins Bundesgebiet eingereist. Wo haben Sie bis zur Einreise gelebt, mit wem haben Sie zusammengelebt und haben Sie im Herkunftsstaat die Schule, Kindergarten oder Vorschule besucht?

 

BF: Ich habe nichts im Kopf, was ich bis fünf Jahre gemacht habe. Ich weiß nur, dass ich bis fünf Jahre in Tschetschenien oder in Russland war.

 

R: Was meinen Sie mit "Tschetschenien oder Russland"?

 

BF: Tschetschenien ist kein eigenes Land, aber man nennt es als eigenes Land.

 

R: Mit wem sind Sie eingereist?

 

BF: Mit meiner Mutter, meinem Vater, einer Schwester und einem Bruder, was ich weiß.

 

R: Wenn Sie von "Vater" sprechen, meinen Sie Ihren leiblichen Vater oder Ihren Stiefvater?

 

BF: Meinen Stiefvater.

 

R: Hat Ihr Stiefvater Sie adoptiert?

 

BF: Ich weiß es nicht. Er nennt mich seinen Sohn.

 

R: Wann reiste dann Ihre Großmutter ins Bundesgebiet?

 

BF: Ich habe keine Ahnung, leider.

 

R: Sie sind 2003 eingereist. Wo haben Sie seit 2003 gewohnt, mit wem haben Sie gewohnt und welche Schulen haben Sie gemacht bis jetzt?

 

BF: Ich habe in einem Asylheim in XXXX gelebt, mit meiner Mutter, meinem Vater und meinen Geschwistern. Ich bin dann in die Volksschule gegangen, ich glaube es, ich weiß es nicht genau. Von dort, soweit ich weiß, haben wir in XXXX gelebt, da bin ich in die Volksschule gegangen, bis zur dritten Volksschule glaube ich, dann sind wir umgezogen. In XXXX leben wir schon fünf oder sechs Jahre, genau weiß ich es nicht.

 

R: Welche Schulen haben Sie in XXXX besucht?

 

BF: Die Volksschule. Die Hauptschule auch, diese habe ich leider nicht abgeschlossen.

 

R: In welcher Leistungsgruppe waren Sie in der Hauptschule?

 

BF: Das weiß ich nicht.

 

R: Warum haben Sie die Hauptschule nicht abgeschlossen?

 

BF: Sie haben mich nicht länger in die Schule gehen lassen. Sie haben gesagt, ich kann hier nur bis zehn Schuljahre machen.

 

R: Wann haben Sie die Hauptschule verlassen?

 

BF: Ich weiß es leider nicht.

 

R: Was haben Sie danach gemacht?

 

BF: Danach habe ich Praktikum probiert bei einem KFZ-Mechaniker. Dann hat mich AMS zu einem Kurs geschickt, wo ich meinen Hauptschulabschluss machen kann, den habe ich auch leider nicht abgeschlossen.

 

R: Was haben Sie dann gemacht?

 

BF: Danach war ich in der Produktionsschule in XXXX, XXXX.

 

R: Wie lange haben Sie dort gearbeitet?

 

BF: Elf Monate bis zu meiner Inhaftierung.

 

R: Als was haben Sie dort gearbeitet?

 

BF: Metallbereich. Wenn Kunden gekommen sind und sie uns Aufträge gegeben haben, für Garten oder Sonstiges, hat man uns vorbereitet für die richtige Arbeitswelt draußen. Ich habe Praktikum auch geleistet zwischendurch.

 

R: Wo haben Sie Praktikum gemacht?

 

BF: In XXXX gibt es eine Lehre, auch von XXXX, auch im Metallbereich, da kann man Schlosser oder Ähnliches lernen und ich habe auch ein Praktikum als KFZ-Mechaniker gemacht.

 

R: Haben Sie jemals eine normale Arbeitsstelle gehabt?

 

BF: Ja. Nach meiner Inhaftierung, als Koch habe ich gearbeitet, in XXXX.

 

R: Wie lange haben Sie als Koch gearbeitet?

 

BF: Zwei Monate, bis sie einen anderen Koch gefunden haben.

 

R: Was haben Sie danach gemacht?

 

BF: Danach habe ich einen anderen AMS-Kurs bekommen.

 

R: In welchem Bereich?

 

BF: Im Shopbereich, Sachen verkaufen und so.

 

R: Und was war dann?

 

BF: Dann hätte ich in einer Produktionsfirma arbeiten können, aber mir hat der Pass gefehlt, dass ich arbeiten könnte.

 

R: Welcher Pass hat Ihnen gefehlt?

 

BF: Der Konventionspass.

 

R: Warum?

 

BF: Er war abgelaufen und ich wollte ihn erneuern, aber man hat mir gesagt, du bist in Beschwerde, du bekommst keinen.

 

R: Wohnten Sie vor Haftantritt bei Ihren Eltern oder Ihrer Großmutter?

 

BF: In meiner eigenen Wohnung habe ich vor der Inhaftierung gewohnt,

XXXX.

 

R: An dieser Adresse waren Sie nie gemeldet.

 

BFV legt vor: Meldebestätigung XXXX.

 

R: An der Adresse XXXX wohnen Ihre Eltern?

 

BF: Ja. Nach meiner ersten Haft habe ich bei den Eltern gewohnt, bis ich mir eine eigene Wohnung leisten konnte.

 

[Die Meldebestätigung] wird in Kopie zum Akt genommen.

 

R: Ich habe gerade vor Beginn der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme Ihres Bewährungshelfers bekommen, wonach Sie ein Schuldenregulierungsverfahren anstreben. Heißt das, Sie sind verschuldet?

 

BF: Ja.

 

R: Seit wann sind Sie verschuldet?

 

BF: Seit ich in Haft war, durch die Einbrüche. Durch die Einbrüche ist ein Schaden gekommen. Durch die Geldbeträge die ich entnommen habe und die Sachbeschädigung, die ich begangen habe, versuchen die Versicherungen, das Geld von mir zurückzubringen.

 

R: Heißt das, Sie haben jetzt Kredite aufgenommen, um diese Forderungen zu bedienen?

 

BF: Nein.

 

R: Wie machen Sie das?

 

BF: Die Arbeitsstelle, die ich bekommen hätte, über einen guten Freund, dort hätte ich bis zu 1.900 Euro verdient. Davon wollte ich in Raten jeden einzelnen zurückzahlen, was ich kann.

 

R: Haben Sie einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses oder einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, Goethe-Institut e.V., Telc GmbH, Österreichischer Integrationsfonds)?

 

BF: Ich habe keine Ahnung von den Kursen.

 

R: Haben Sie sich bisher in Österreich ehrenamtlich engagiert?

 

BF: Wie meinen Sie jetzt ehrenamtlich?

 

R: Ob Sie ohne bezahlt zu werden, für die Gesellschaft gearbeitet haben?

 

BF: Nur in der Volksschule haben wir das gehabt, Müll einsammeln oder solche Dinge. Ich selbst habe mein Geld gespendet an arme Leute und mein Gewand, das ich nicht brauche.

 

R: Wie haben Sie bisher Ihren Lebensunterhalt bestritten?

 

BF: Wie meinen Sie das?

 

R: Wovon haben Sie bis jetzt gelebt?

 

BF: Von der Arbeit, die ich bis jetzt gemacht habe, ob ich als Koch gearbeitet habe oder Kurse gemacht habe.

 

R: Sind Sie Mitglied in einem Verein? Sportverein, Musikverein?

 

BF: Fitness mache ich. Sonst nichts.

 

R: Ich habe auch Ihren Strafakt durchgelesen. War Ihre Ausbildungsstätte bei XXXX diese Filiale, wo Sie eingebrochen sind?

 

BF: Ja.

 

R: Wie sind Sie auf diese Idee gekommen?

 

BF: Mein Komplize sagte, da steht ein Tresor mit Geld drinnen. Ich sagte, ich kann das nicht tun. Da arbeite ich drinnen, da sind Leute, die Behinderungen haben und die brauchen das Geld.

 

R: Wer war dieser Komplize?

 

BF: XXXX heißt er.

 

R: Hat er auch bei XXXX gearbeitet?

 

BF: Er hat zwei bis drei Jahre vorher dort gearbeitet.

 

R: Welche Verwandten von Ihnen leben im Bundesgebiet? Beschreiben Sie Ihre Beziehung zu Ihnen!

 

BF: Ich habe meine Tante hier. Sie heißt XXXX. Sie wohnt in XXXX. Die genaue Adresse weiß ich leider nicht. XXXXist mein Onkel. Er ist der Mann meiner Tante. Er wohnt auch in XXXX. XXXX ist mein Onkel, wo er wohnt weiß ich leider nicht, aber ich sehe ihn öfters. XXXX ist meine Oma. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX sind meine Cousins undXXXX meine Cousine. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX XXXX sind meine Cousinen.

 

R: Wie ist Ihre Beziehung zu ihnen?

 

BF: Zu meiner Oma ist die Beziehung so, dass ich sie jeden Tag besuche und schaue, ob sie etwas braucht oder so, weil sie schon älter ist und bewegen kann sie sich auch nicht. Zu XXXX undXXXX ist die Beziehung so, dass ich bei ihnen auf Besuch bin und sie auch bei uns, weil sie die Schwester meiner Mutter ist. Mit den Kindern bin ich auch öfters unterwegs, mit den kleinen Kindern, Die kommen zu uns auf Besuch, um mit meinen Geschwistern zu spielen und mit den Älteren bin ich unterwegs, wenn ich ausgehe.

 

R: Mit den Cousinen XXXX haben Sie welches Verhältnis?

 

BF: Ich komme zu ihnen nach XXXX und sie kommen auch öfters die Oma besuchen.

 

R: Wie sieht Ihre Beziehung zu XXXX aus?

 

BF: Genau weiß ich nicht, wo er wohnt, aber er kommt immer zur Tante und uns und zur Oma auf Besuch.

 

R: Wie oft besuchen sie sich ungefähr gegenseitig?

 

BF: Sehr oft. Viermal oder fünfmal in der Woche.

 

R: Wie sieht Ihr Kontakt mit Ihren Verwandten aus, seit Sie in Haft sind?

 

BF: Meine Mutter und meinen Vater rufe ich an, wenn ich es kann. Sie kommen jede Woche auf Besuch, manchmal mit den Geschwistern, manchmal alleine. Meine Freundin kommt auch mit, XXXX.

 

R: Ich habe mich aus Ihrer Justizanstalt die Besucherliste kommen lassen. Es gibt einen Besuch von Ihren Eltern und XXXX, sowie XXXX, XXXX und XXXX.

 

BF: Nur einmal sind sie gekommen steht da oben. Sie sind jede Woche da. Meine Freundin ist auch mit meinen Eltern jede Woche dabei und meine Geschwister kommen auch immer mit.

 

BFV: Wie oft zu Besuchen kommen sie?

 

R: Ich habe hier jeweils einen Besuch verzeichnet.

 

BFV: Da steht wahrscheinlich nicht wie oft.

 

R: Wie heißen Ihre Geschwister?

 

BF: XXXX ist mein älterer Bruder, XXXX ist mein kleiner Bruder, XXXX ist meine kleine Schwester. XXXX ist meine Schwester. XXXXund XXXX und XXXX sind auch Geschwister. Ich glaube, ich habe alle aufgezählt.

 

R:XXXX habe ich in den Akten gefunden.

 

BF: Ich nenne sie XXXX.

 

R: XXXX habe ich in den Akten gefunden.

 

BF: Das ist XXXX meine kleinere Schwester, das ist der zweite Name von ihr.

 

R: Wo wohnen Ihre Geschwister?

 

BF: Bis auf XXXX und XXXX wohnen alle am XXXX.

 

R: Wo leben diese?

 

BF: XXXX hat eine eigene Wohnung in XXXX und XXXXlebt bei Pflegeeltern.

 

R: Warum lebt Ihre Schwester bei Pflegeeltern?

 

BF: Sie ging in die Schule XXXX in XXXX. Jede Woche wird sie von meinem Vater herübergebracht. Am Wochenende wird sie von ihnen zurückgebracht, nur mit dem Bus. Ich und mein Onkel haben sie zur Schule hingebracht, ohne Verletzungen. Die Woche darauf sagen sie uns, wir haben angeblich unsere Zigaretten auf ihr ausgedrückt. BF zeigt auf den Brustbereich. Dadurch ist es zu Prozessen gekommen, hin und her. Dadurch haben sie sie uns weggenommen und zu Pflegeeltern gebracht. Wir verstehen sie schon, aber sie kann nicht normal reden, so wie ich jetzt gerade. Sie zeigt bei der Frage, wer ihr das angetan hat, immer auf die eine Mitarbeiterin vom XXXX. Trotzdem sind wir schuld und sie geben uns nicht zurück. Jedes Mal, wenn ich sie besuche, will sie, dass ich hierbleibe oder dass sie mitgehen kann.

 

R: Das heißt, Ihre Schwester ist nicht erwerbsstätig?

 

BF: Nein, sie geht noch in die Schule (XXXX).

 

R: Was macht XXXX beruflich?

 

BF: Er hat eine Lehre im BFI als Maschinenbautechniker.

 

R: Was machen Ihre jüngeren Geschwister?

 

BF: XXXX und XXXX gehen Kindergarten. XXXX und XXXXgehen Volksschule. Die zweitälteste Schwester geht HLW und XXXX.

 

R: Haben Sie Verwandte in der Russischen Föderation und Kontakt zu diesen?

 

BF: Ich habe keine Verwandten in der Russischen Föderation.

 

R: Wann haben Sie Ihre Freundin kennengelernt?

 

BF: Am 01.02.2015.

 

R: Das war, als Sie schon vorbestraft waren. Was weiß Ihre Freundin, von Ihren Vorstrafen?

 

BF: Sie wusste eigentlich nichts von meinen Vorstrafen, bis sie mich eingesperrt haben.

 

R: Beschreiben Sie die Beziehung zu Ihrer Freundin?

 

BF: Vor meiner Haft hat sie mich jeden Tag besucht, wenn sie konnte. Zusammengewohnt haben wir nicht. Sie studiert in XXXX als Innenarchitektin. Da kann sie nur, Wenn sie Zeit hat, ist sie mit mir.

 

R: Bestehen Abhängigkeiten zwischen Ihnen und Ihrer Freundin (finanziell, Pflege?)

 

BF: Nein.

 

R: Ist Ihre Freundin österreichische Staatsbürgerin?

 

BF: Ja.

 

R: Beschreiben Sie Ihr soziales Umfeld vor Haftantritt. Wer waren Ihre engsten Freunde?

 

BF: Ich habe keine Freunde mehr draußen. Ich habe nur meine Freundin und meine Cousins.

 

R: Ist das XXXX?

 

BF: Genau.

 

R: Der wurde als Ihr Komplize mit Ihnen verurteilt?

 

BF: Ja.

 

R: Was ist mit XXXX und XXXX?

 

BF: Sie waren meine Komplizen. Ich war mit denen befreundet.

 

R: Beschreiben Sie einen typischen Tag in Ihrem Leben vor Ihrem Haftantritt!

 

BF: Einfach chaotisch, einfach kein normales Leben. Um 12.00 Uhr, oder am Nachmittag bin ich aufgestanden. Ich habe einfach durch das Leben durchgelebt. Ich habe versucht, an Geld ranzukommen und da bin ich auch an diese Einbrüche rangekommen.

 

R: Was war mit dem Diebstahl, während Sie auf Freigang waren?

 

BF: Der wurde mir angehängt, obwohl mein Bruder vor Gericht gesagt hat, dass er es war. Es war dunkel und die Zeugen konnten nur meine Hose beachten. Sie konnten meinen Bruder nicht beschreiben und daher haben sie mich als Täter genommen.

 

BFV: Schaut Ihr Bruder ähnlich aus wie Sie?

 

BF: Ja.

 

BFV: Trägt er auch ähnliche Kleidung wie Sie?

 

BF: Nein.

 

BFV: Sieht die Kleidung so ähnlich aus?

 

BF: Ja.

 

R: Möchten Sie Angaben zu Ihrer Anhaltung in Strafhaft machen?

 

BF: Warum nicht? Von der ersten Haft: Ich habe gerechnet mit vier oder fünf Jahren Haft, aber durch den guten Anwalt habe ich nur ein Jahr bekommen. Ich war Hausarbeiter drinnen, ich habe putzen müssen, zwischen den oberen und unteren Abteilungen. Um 12.00 Uhr oder 13.00 Uhr sind andere Häftlinge von der Arbeit gekommen. Wir haben uns hingesetzt und geredet. Dann bin ich zur Fitness um 03.00 Uhr gegangen und habe trainiert und um 18.30 Uhr war Einschluss. Da werden die Zimmer zugesperrt. Drinnen habe ich nachgedacht, was ich alles falsch gemacht habe und warum ich diese Taten begangen habe und dass es einfach unnötige Sachen waren, die ich gemacht habe, dass ich von anderen Leuten die Lokale und die Firmen kaputtgemacht habe, obwohl sie das nicht einmal verdient haben. So ging es halt jeden Tag bis zu meiner Entlassung.

 

R: Und bei der zweiten Strafhaft?

 

BF: Ich kann mir gar nicht vorstellen, warum ich hier bin und hier sitze, obwohl ich die Straftat nicht gemacht habe. Aber er ist mein Bruder. Es ist egal, ob ich hier sitze oder er.

 

R: Wie stellen Sie sich Ihr Leben nach der Entlassung in der Strafhaft vor?

 

BF: Ich habe noch immer diesen Arbeitsplatz frei, wo ich arbeiten kann in XXXX, der steht mir bis zu meiner Entlassung immer noch zur Verfügung. Ich möchte diese Arbeit machen. Ich möchte meine Schulden zurückzahlen. Wenn ich das hinter mir habe und keine Schulden mehr habe, möchte ich mich selbständig machen.

 

R: Sie haben angegeben, dass Sie in der Haft den Hauptschulabschluss-Kurs machen. Haben Sie den abgeschlossen?

 

BF: Ich habe den Kurs bis zu meiner Entlassung mitgemacht, aber keinen Test oder keine Prüfung machen müssen.

 

R: Haben Sie sonstige Fortbildungen in der Haft gemacht?

 

BF: Nein, nur den Hauptschulabschlusskurs habe ich gemacht.

 

R: Der Asylstatus Ihrer Mutter wurde mit Bescheid des UBAS auf Sie erstreckt; Ihrer Mutter wurde mit Bescheid des UBAS vom 11.05.2004 Asyl mangels innerstaatlicher Relokationsmöglichkeit gewährt. Mit Bescheid vom 22.01.2016 wurde Ihnen der Asylstatus wegen der Änderung der Lage im Herkunftsstaat aberkannt und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Der Bescheid erwuchs in diesem Umfang in Rechtskraft. Hat sich diesbezüglich eine Änderung seit der Bescheiderlassung ergeben? Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 17.11.2016, wird ausgehändigt.

 

BF: Wenn Sie mich hier abschieben, kann ich mich auch selbst umbringen hier. Ich habe keine Chance, dort als Krimineller normal zu leben. Wenn die dort erfahren, was ich hier gemacht habe und tschetschenische Namen in den Schmutz gezogen habe, dann kann ich sicher sein, dass ich sterbe, aber so, dass sie nicht Schuld daran haben, sondern, dass ich mich selbst umgebracht habe.

 

R: Das heißt, Sie meinen, man würde Ihren Selbstmord vortäuschen?

 

BF: Ja.

 

R: Wer sind die?

 

BF: Russische oder tschetschenische Soldaten.

 

R: Hatten Sie in Österreich Probleme von der russischen oder tschetschenischen Community?

 

BF: Nein, aber ich habe auch nie darüber geredet, dass ich ein Tschetschene bin, oder so oder über mein Heimatland.

 

[ ]

 

Die Einvernahme des BF erfolgte ausschließlich in deutscher Sprache.

 

Befragung des Zeugen XXXX (in russischer Sprache)

 

[ ]

 

R: Sind Sie der Stiefvater des Beschwerdeführers oder haben Sie den Beschwerdeführer adoptiert?

 

Z: Ich bin der Stiefvater.

 

R: Ihnen wurde mit Bescheid des UBAS vom 11.05.2004 Asyl mangels innerstaatlicher Relokationsmöglichkeit gewährt. Haben Sie Österreich seit 2004 einmal verlassen?

 

Z: Ich? Nein, so ein Dokument habe ich nicht erhalten.

 

R: Haben Sie Österreich jemals freiwillig in diesem Zeitraum verlassen?

 

Z: Nein.

 

R: Waren Sie seit 2004 in Österreich einer Gefährdung ausgesetzt?

 

Z: Hier? Nein.

 

R: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?

 

Z: Ich arbeite.

 

R: Als was und wo?

 

Z: Ich arbeite bei der Gemeinde. Vorher war ich ein LKW-Fahrer.

 

R: Und welche Tätigkeit verrichten Sie bei der Gemeinde? (Ab hier ohne Verdolmetschung).

 

Z: Bei Schrott.

 

R: Beschreiben Sie Ihr persönliches Umfeld in Österreich!

 

Z: Normal.

 

R: Was heißt normal?

 

BF: Er versteht die Frage nicht so richtig.

 

R: Mit wem verbringen Sie Ihre Freizeit? Was machen Sie kulturell?

 

Z: Ich habe sehr viele Freunde in der Arbeit.

 

R: Erzählen Sie ein bisschen.

 

Z: Ich verstehe nicht ganz genau.

 

R: In welcher Sprache unterhalten Sie sich zuhause? In welcher Sprache konsumieren Sie welche Medien?

 

Z: Tschetschenisch. Ich schaue deutsche und russische, verschiedene.

 

R: Wenn Sie Zeitungen lesen oder im Internet? In welcher Sprache machen Sie das?

 

Z: In beiden. Die Zeitung ist sowieso auf Deutsch.

 

R: Haben Sie Deutschkurse in Österreich besucht?

 

Z: Einmal, das war 2006 ca. (Ab hier wieder mit Verdolmetschung)

 

R: Mit wem leben Sie im gemeinsamen Haushalt?

 

Z: Ich, Frau und die fünf Kinder.

 

R: Das heißt die fünf Jüngeren?

 

Z: Ja.

 

R: Haben Sie Verwandte im Bundesgebiet? Wenn ja, wie ist der Kontakt zu ihnen?

 

Z: Verwandte ja.

 

R: Wie ist der Kontakt zu diesen?

 

Z: Mit meiner Schwester sehen wir uns jeden Tag. Dann habe ich noch einen Bruder und die Mutter meiner Frau. Eigentlich sind das alles die Verwandten meiner Frau. Ich habe hier keine Verwandten.

 

R: Haben Sie noch Verwandte in der Russischen Föderation?

 

Z: Meine Mutter ist noch zu Hause, Schwester, Bruder.

 

R: Haben Sie Kontakt zu Ihren Verwandten in der Russischen Föderation?

 

Z: Ja.

 

R: Wie?

 

Z: Wir telefonieren in der Woche ca. einmal bis zweimal über WhatsApp oder über Internet-Messenger, Skype oder so.

 

R: Wo leben Ihre Mutter und Ihre Geschwister?

 

Z: In Tschetschenien, in Grosny.

 

R: Haben nur Sie alleine Kontakt zu Ihren Verwandten oder auch Ihre Frau und Ihre Kinder?

 

Z: Alle sprechen zusammen.

 

R: Meinen Sie damit nur die kleinen Kinder oder auch die großen?

 

Z: Wir alle zusammen, wir setzen uns zusammen und sprechen mit ihnen.

 

R: Sie leben seit über 13 Jahren im Bundesgebiet. Haben Sie sich jemals um den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft bemüht?

 

Z: Ich dachte darüber nach, aber es kam das neue Gesetz. Jetzt muss man drei Jahre lang keine Mindestsicherung beziehen und ich habe Mindestsicherung. Ich habe keinen Job für 2.500 Euro für die Familie.

 

R: Auf Grund der familiären Umstände gehe ich davon aus, dass der Beschwerdeführer mit der tschetschenischen Kultur vertraut ist. Möchten Sie dazu Angaben machen?

 

Z: Er ist hier aufgewachsen, er ist hierher als kleines Kind gekommen. Er spricht kein Russisch. Die tschetschenische Kultur kennt er von mir und von seiner Mutter.

 

R: Was haben Sie gemacht, als Sie gesehen haben, dass Ihr Stiefsohn die Schulpflicht nicht schafft?

 

Z: Wir haben ihm gesagt, dass er lernen soll und haben auch Gespräche mit den Lehrern geführt.

 

[ ]

 

Befragung der Zeugin XXXX [in russischer Sprache]

 

[ ]

 

R: Sind Sie die Mutter des mittlerweile volljährigen Beschwerdeführers. Möchten Sie eine Aussage in diesem Verfahren machen?

 

Z: Bezüglich was?

 

R: Betreffend Ihr Familien- und Privatleben, im Wesentlichen.

 

Z: Ja, dazu bin ich hergekommen.

 

R: Ihnen wurde mit Bescheid des UBAS vom 11.05.2004 Asyl mangels innerstaatlicher Relokationsmöglichkeit gewährt. Haben Sie Österreich seit 2004 einmal verlassen?

 

Z: Nein.

 

R: Waren Sie seit 2004 in Österreich einer Gefährdung ausgesetzt?

 

Z: Für mich?

 

R: Ja.

 

Z: Nein.

 

R: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?

 

Z: Mein Mann arbeitet und wir bekommen Sozialgeld.

 

R: Welche Bildungsmaßnahmen haben Sie in Österreich ergriffen und waren Sie in Österreich jemals selbst erwerbstätig?

 

Z: Nein, keine. Meine Kinder sind klein.

 

Z1: Viel Arbeit mit die Kinder.

 

R: Es ist die Zeugeneinvernahme Ihrer Frau. Wenn Sie bitte nicht mitsprechen würden.

 

R: Beschreiben Sie Ihr persönliches Umfeld in Österreich!

 

Z: Gut. Hier normal. Ich habe hier keine Probleme.

 

R: Wer sind in Österreich Ihre Freunde, Ihre Bekannten? Mit wem haben Sie hier Kontakt?

 

Z: Ich gehe nicht wirklich aus. Ich bin zu Hause, weil ich kleine Kinder habe. Ich habe Kontakt mit meinen Nachbarn, wir haben einen normalen Kontakt zu ihnen.

 

R: Sprechen Sie Deutsch?

 

Z: Ja.

 

R: Unterhalten wir uns auf Deutsch.

 

Z: Ich verstehe nicht gut (jetzt ohne Verdolmetschung).

 

R: Was schauen Sie gerne im Fernsehen?

 

Z: (Russisch): Ich schaue nicht fern. Die Kinder schauen fern, auf Deutsch.

 

R: Was lesen Sie gerne? Antworten Sie auf Deutsch.

 

Z: Ich lesen auch nicht. Zeitung lesen nur.

 

R: Gehen Sie gerne auf Elternabende?

 

Z: Ja.

 

R: Haben Sie einen Deutschkurs gemacht?

 

Z: Ja, wenn ich komme, erstes, zweites oder drittes Jahr.

 

Ab jetzt wieder mit Verdolmetschung.

 

R: In welcher Sprache unterhalten Sie sich zuhause?

 

Z: Tschetschenisch, Deutsch auch, wenn Kinder sprechen.

 

R: Ihr Mann hat auch von Russisch gesprochen?

 

Z: Russisch? Mit den Kindern? Ich spreche nicht Russisch. Hin und wieder ein paar Worte. Die Kinder verstehen nicht Russisch.

 

R: Wie ist der Kontakt mit Ihren Verwandten im Bundesgebiet? Wenn ja, wie ist der Kontakt zu Ihnen?

 

Z: Hier?

 

R: Ja.

 

Z: Meine Mutter lebt hier, meine Schwester und mein Bruder. Meine Mutter lebt in der Nähe. Sie ist krank. Meine Schwester wohnt auch in der Nähe. Wir leben in einer Stadt. Mein Bruder lebt 100km von uns entfernt.

 

R: Haben Sie Kontakt zu Ihren Verwandten in der Russischen Föderation?

 

Z: Ja, weitschichtige Verwandte, ansonsten keine.

 

R: Telefonieren Sie mit denen?

 

Z: Nein.

 

R: Lebt die Familie Ihres ersten Mannes weiterhin in der Russischen Föderation?

 

Z: Wahrscheinlich. Ich weiß es nicht. Ich habe keinen Kontakt mit ihnen.

 

R: Wie ist das Verhältnis zwischen Ihrem Mann und dem BF?

 

Z: Gut.

 

R: Ist es wie eine Vater-Sohn-Beziehung?

 

Z: Ja, er nennt ihn auch Papa, auch als er klein war. Ich habe ihm gesagt, dass er kein leiblicher Vater ist, aber sonst ist er wie ein Vater zu ihm.

 

R: Was haben Sie gemacht, nachdem Sie bemerkt haben, dass Ihr Sohn in Österreich die Schulpflicht nicht schafft?

 

Z: Es war schwer, er hat es versucht, es ist ihm aber nicht gelungen.

 

R: Sie leben seit über 13 Jahren im Bundesgebiet. Haben Sie sich jemals um den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft bemüht?

 

Z: Man hat mir gesagt, dass es hier ein Gesetz gibt, dass man keine österreichische Staatsbürgerschaft bekommt, wenn man nicht arbeitet. Ich würde die Staatsbürgerschaft gerne annehmen.

 

R: Auf Grund der familiären Umstände gehe ich davon aus, dass der Beschwerdeführer mit der tschetschenischen Kultur vertraut ist. Möchten Sie dazu Angaben machen?

 

Z: Schon, aber nicht sehr tiefgreifend.

 

R: Was meinen Sie damit?

 

Z: Die alten Gebräuche kennt er nicht.

 

R: Was meinen Sie mit "den alten Gebräuchen"?

 

Z: Er ist hier aufgewachsen. Er versteht deswegen nicht alles gut.

 

R: Was verstehen Sie unter "er versteht nicht alles gut"?

 

Z: Nicht alle Gebräuche. Das wollte ich zum Ausdruck bringen.

 

R: Von welchen Gebräuchen sprechen Sie jetzt die ganze Zeit?

 

Z: Wie soll ich das sagen? Wie soll ich das erklären? Er kann auf Tschetschenisch "Grüß Gott" und "Auf Wiedersehen" sagen, "Wie geht’s" und solche Sachen. Ich weiß nicht, wie ich das erklären kann. Er weiß nicht, wie man sich dort an die Menschen wenden soll und wie man sich dort verhalten soll.

 

R: Sie sprechen kaum Deutsch. Sie sagen, der BF spricht kaum Russisch. Ich gehe davon aus, dass der BF sehr wohl Tschetschenisch spricht.

 

Z: Ja. Er kennt aber diese Bräuche nicht wirklich. Ich habe über die Gebräuche gesprochen.

 

R: Was meinen Sie mit den Gebräuchen, die er nicht kennt?

 

Z: Dort gibt es eine eigene Kultur, das habe ich gemeint.

 

R: Erklären Sie, was Sie darunter verstehen!

 

Z: Wie man sich an die Ältesten wenden soll. Hier gibt es eine andere Kultur und dort eine andere. Er ist dort aufgewachsen. Er war fünf Jahre alt, als wir hierhergekommen sind. Tschetschenisch versteht er schon.

 

R: Ihre Mutter und Ihre Geschwister leben im Bundesgebiet. Ist das korrekt?

 

Z: Ja, wir sind gemeinsam gekommen. Nur mein Bruder ist früher gekommen. Ich und meine Mutter sind gemeinsam gekommen.

 

R: Haben Sie und Ihr Bruder dieselbe Mutter?

 

Z: Ja.

 

R: Ihr Bruder hat in seinem Verfahren angegeben, dass seine Mutter 1999 gestorben ist!

 

Z: Mein Bruder?

 

R: Ja.

 

Z: Welcher Bruder?

 

Z: XXXX, ist das Ihr Bruder?

 

Z: Ja. Wahrscheinlich hat er den Vater gemeint.

 

R liest aus dem Akt [des Bruders der Z] vor.

 

Z: Nein.

 

R: Was meinen Sie mit "Nein"?

 

Z: Sie ist hier.

 

R: Das heißt, Ihre Mutter und Ihre Geschwister leben hier?

 

Z: Ja.

 

R: Für den BF leben viele ältere Personen aus dem tschetschenischen Kulturkreis hier, mit denen er Umgang hat. Ich gehe daher davon aus, dass der BF weiß, wie man mit älteren Personen nach der tschetschenischen Kultur umgeht!

 

Z: Zu den älteren Personen schon, z.B. wie er sich an meine Mutter wenden soll. Er kann "Guten Tag" sagen, "Wie geht es dir?", "Wie schaut es mit deiner Gesundheit aus?".

 

BFV: Meinen Sie, dass sich Ihr Sohn mehr als Österreicher verhält als ein Tschetschene?

 

Z: Natürlich verhält er sich wie ein Tschetschene. Er ist ein Tschetschene (vehement). Aber er hat eine Freundin und alles andere in Österreich. Er ist unter den Österreichern aufgewachsen.

 

BFV: Benimmt er sich als Österreicher und nicht als Tschetschene?

 

Z: Nein, warum soll er sich wie ein Österreicher benehmen? Er lebt hier, er hat schon österreichische Freunde. Er lebt hier."

 

Befragung der Zeugin XXXX

 

[ ]

 

R: In welcher Beziehung stehen Sie zum BF?

 

Z: Wir leben in einer Lebensgemeinschaft.

 

R: Können Sie mir diese Beziehung näher beschreiben? Wie eng ist diese Lebensgemeinschaft?

 

Z: Es ist so wie eine Beziehung, ganz normal.

 

R: Haben Sie gemeinsame Konten?

 

Z: Wir wohnen nicht zusammen und es ist seit Jahren die Beziehung. Wir haben keine Konten zusammen.

 

R: Wie oft treffen Sie sich?

 

Z: Jeden Tag, wenn ich nicht in XXXX bin, ich studiere in XXXX. Am Wochenende oder in den Ferien fahre ich heim.

 

R: Das heißt, Sie sehen sich an den Wochenenden und in den Ferien, wohnen nicht zusammen, aber treffen sich?

 

Z: Bevor ich studiert habe, haben wir uns jeden Tag gesehen.

 

R: Seit wann ist es eine Wochenendbeziehung?

 

Z: Seit einem Semester.

 

R: Wie sieht die Beziehung aus, seit der BF in Strafhaft ist?

 

Z: Es hat sich nichts geändert, aber wir sehen uns halt nicht mehr.

 

R: Was wussten Sie zu Beginn Ihrer Beziehung von de Vorstrafe des BF und seinem Aufenthaltsstatus?

 

Z: Ich wusste, dass er die Staatsbürgerschaft nicht hat und anfangs wusste ich von der Vorstrafe nichts, aber mit der Zeit wusste ich es.

 

R: Sie sind österreichische Staatsbürgerin?

 

Z: Ja.

 

R: Was würde dagegen sprechen, den BF in der Russischen Föderation zu besuchen?

 

Z: Weil er dort keinen kennt und hier seine ganze Familie hat. Das wäre das Gleiche, wie wenn sie ihn nach China abschieben würden.

 

R: Meine Frage war, was würde dagegen sprechen, dass Sie ihn in der Russischen Föderation besuchen?

 

Z: Nichts eigentlich. Wenn es so wäre, würde ich ihn schon besuchen fahren. Es wäre halt nicht schön und schwierig.

 

R: Möchten Sie Fragen an die Z stellen?

 

BFV: Können Sie kurz erzählen, wie der BF sich zu Ihnen verhält? Verhält er sich als Tschetschene oder wie ein Österreicher?

 

Z: Was heißt "wie ein Tschetschene"?

 

BFV: Ist er zu Österreich hingezogen, fühlt er sich wohl hier? Möchte er sein Leben hier weiterleben?

 

Z: Ja. Sicher.

 

BFV: Will er mit Ihnen vielleicht eine festere Beziehung aufbauen?

 

Z: Ja.

 

R: Wie würden Sie sich das Leben mit dem BF nach der Entlassung aus der Strafhaft vorstellen?

 

Z: Ich glaube, er fühlt sich danach freier und das wird sich auf die Beziehung auch positiv auswirken.

 

BFV: Wenn er mit Ihnen spricht: Bereut er dann diese Straftaten?

 

Z: Ja, er sagt, dass er das wieder gutmachen wird und will.

 

BFV: Können Sie sich vielleicht vorstellen, mit ihm in der Zukunft eine festere Beziehung einzugehen?

 

Z: Ja. Sonst wäre ich auch nicht hier und würde ihm nicht helfen.

 

[ ]

 

R: Möchten Sie noch eine Stellungnahme abgeben?

 

BFV: Der BF lebt seit dem 5. Lebensjahr mit seiner Mutter in Österreich. Nach Zuerkennung des Asylstatus ist er in Österreich aufgewachsen. Österreich ist für ihn sein Lebensmittelpunkt und er hat niemanden in Tschetschenien. Eine Abschiebung nach Tschetschenien ist eine Verletzung der Art. 2, 3 und 8 EMRK. Der BF bereut das Begehen und Straftaten und verspricht, nichts mehr mit Straftaten zu tun zu haben. Der BF hat einen sehr engen Kontakt mit seiner Familie in Österreich und ist gut integriert. Im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien wird der BF leichte Beute für Jihadisten bzw. Extremisten sein.

 

R an BF: Möchten Sie noch etwas sagen?

 

BF: Das tut mir leid das Ganze, was ich da angerichtet habe, die ganzen Einbrüche und die ganzen Straftaten, die ich begangen habe. Nach der Haft möchte ich mir ein neues Leben aufbauen, dass ich meine Schulden bezahle und dass ich währenddessen meinen Hauptschulabschluss machen kann und eine Lehre starten könnte. Wenn ich abgeschoben werde, könnte ich mich, wie gesagt, auch selbst umbringen."

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

 

Die Beschwerde wurde ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte III und IV des angefochtenen Bescheides erhoben. Die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides erwuchsen in Rechtskraft.

 

Feststellungen

 

Der Beschwerdeführer ist 19 Jahre alt, Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe.

 

Der Beschwerdeführer lebte im Herkunftsstaat 1998-2000 mit seiner Mutter, seinem Vater, seiner Schwester XXXX (17) und seinem Bruder XXXX (20) im gemeinsamen Haushalt, 2000 wurde sein Vater erschossen. 2001 heiratete seine Mutter seinen Stiefvater XXXX, 2002 kam deren gemeinsame Tochter XXXX (15) zur Welt und der Beschwerdeführer reiste mit seiner Mutter, seinem Stiefvater, seinen Geschwistern, seiner Halbschwester und seiner Großmutter in die Ukraine, wo sie ein Asylverfahren führten. 2003 reisten sie nach Österreich ein und stellten Anträge auf internationalen Schutz. Den Anträgen der Mutter, des Vaters und der Großmutter sowie den Asylerstreckungsanträgen des Beschwerdeführers, seiner Geschwister und seiner Halbschwester wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat am 11.05.2004 stattgegeben; seither halten sie sich als Asylberechtigte im Bundesgebiet auf.

 

Die Mutter des Beschwerdeführers gründete die Verfolgung im Herkunftsstaat auf die Verfolgung wegen des Vaters des Beschwerdeführers, der im ersten Tschetschenienkrieg kämpfte und 2000 ermordet wurde. Der Stiefvater des Beschwerdeführers gründete die Verfolgung im Herkunftsstaat auf die Verfolgung wegen seines Vaters, der im ersten Tschetschenienkrieg gekämpft hatte und 2002 ermordet wurde, sowie seine Verschleppung wegen eines diesbezüglichen Interviews 2002. Die Großmutter des Beschwerdeführers gründete in ihrem Verfahren die Furcht vor Verfolgung auf den Umstand, dass man nach ihrem Sohn, XXXX, gefragt und ihr vorgeworfen habe, einen Kämpfer verarztet zu haben und den Kämpfern Brot zu bringen, und einen Verwandten von ihr 2001 erschossen habe. Der Onkel des Beschwerdeführers gründete seinen Asylantrag auf seine Tätigkeit im ersten Tschetschenienkrieg.

 

Dem Asylantrag des Onkel des Beschwerdeführers wurde stattgegeben, weil die russischen Sicherheitskräfte in ihm als einen potentiellen Kämpfer auf tschetschenischer Seite mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Oppositionellen des russischen Staates sähen, den Asylanträgen der übrigen Familienmitglieder mangels innerstaatlicher Relokationsmöglichkeit auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit.

 

Zwischen dem Stiefvater des Beschwerdeführers und dem Beschwerdeführer besteht eine Vater-Sohn-Beziehung.

 

31.07.2003 bis 05.10.2004 hielt sich die Familie im Quartier der Grundversorgung in XXXX auf (Alter des Beschwerdeführers: 6,5 J), bis 08.07.2005 in XXXX (7 J), bis 06.10.2006 in XXXX (8,5) und bis zu seinem ersten Haftantritt in XXXX (17 J), wobei die Familie drei Mal die Wohnung wechselte. In XXXX sowie einen Monat im Jahr 2013 lebte die Großmutter mit ihnen im gemeinsamen Haushalt. Betreffend die mehrfach behinderte Schwester des Beschwerdeführers wurde seiner Mutter mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 13.12.2013 das Sorgerecht vorläufig, mit Beschluss vom 04.11.2014 wegen der Überforderung der Mutter zur Wahrung des Kindeswohls endgültig entzogen; XXXX lebt bei Pflegeeltern und besucht die Schule. Sein Bruder XXXX zog im Mai 2015 aus der Familienwohnung aus und in eine eigene Wohnung in XXXX; er macht nunmehr eine vom Berufsförderungsinstitut vermittelte Lehre. Seine Halbgeschwister XXXX (15), XXXX(10), XXXX (8), XXXX (6) und XXXX (3) leben weiterhin im Familienverband und besuchen die Schule bzw. den Kindergarten.

 

Der Beschwerdeführer wurde am 06.10.2014 als Minderjähriger wegen qualifizierter Sachbeschädigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt und Bewährungshilfe angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde am 08.07.2015 als Minderjähriger wegen gefährlicher Drohung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Wochen verurteilt und die Probezeit betreffend seine erste Verurteilung auf fünf Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer wurde am 28.09.2015 als Minderjähriger zu einer Freiheitsstrafe wegen wertqualifizierten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls im Rahmen einer Bande in 25 Fällen, wobei es fünf Mal beim Versuch blieb (davon einmal, weil die Alarmanlage anschlug, einmal, weil eine Polizeistreife vorbeifuhr, und einmal, weil am Tatort das gesuchte Bargeld nicht gefunden werden konnte), sowie Körperverletzung in einem Fall zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei 16 Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden; unter einem wurde die bedingte Strafnachsicht betreffend seine erste Verurteilung widerrufen, die Probezeit betreffend seine zweite Verurteilung auf fünf Jahre verlängert und der Beschwerdeführer angewiesen, ein Anti-Gewalt-Training zu besuchen. Strafmildernd wurde berücksichtigt, dass es teilweise beim Versuch blieb und der Beschwerdeführer ein Geständnis ablegte, erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen, die Tatbegehung in Gesellschaft, während offener Probezeit und während eines anhängigen Strafverfahrens, die Tatwiederholungen und einschlägigen Vorstrafen, die mehrfache Qualifikation der Delikte und der rasche Rückfall. Mit Urteil vom 13.09.2016 wurde der Beschwerdeführer als zum Zeitpunkt der Tat noch Minderjähriger wegen eines zwei Wochen vor der Entlassung aus der Freiheitsstrafe auf Freigang begangenen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt; hiebei wurde nichts strafmildernd, die Vorstrafen und die Tatbegehung während Vollzugs und Probezeit erschwerend berücksichtigt. Ein weiteres Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ist aktuell anhängig. In der Haft beging der Beschwerdeführer keine Ordnungswidrigkeiten.

 

Für den Beschwerdeführer kann keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.

 

28.07.2015-25.03.2016 verbüßte der Beschwerdeführer seine erste Haftstrafe, danach war er einen Monat lang bei seinen Eltern, danach einen Monat lang in XXXX wohnhaft, später vier Monate lang bei seinem Bruder XXXX in XXXX, schließlich seit 27.09.2016 alleine in einer Wohnung in derselben Straße. Seit 15.03.2017 verbüßt der Beschwerdeführer seine zweite Haftstrafe.

 

Der Beschwerdeführer besuchte im Herkunftsstaat altersbedingt keine Bildungseinrichtungen. Er schloss in Österreich die Volksschule ab und besuchte die Hauptschule, schaffte jedoch den Hauptschulabschluss nicht. Er schloss den Hauptschulabschlusskurs, zu dem er vor seiner ersten Haftstrafe vom Arbeitsmarktservice vermittelt wurde, nicht ab. Er machte den Hauptschulabschluss während der Anhaltung in Strafhaft nicht. Er machte ihn auch zwischen den beiden Haftstrafen ungeachtet der gerichtlichen Weisung nicht. Er absolvierte keine Deutschkurse. Er spricht Deutsch, jedoch nicht sehr gut, und hat große Mühe dabei, Deutsch zu schreiben. Er besuchte das erste Modul des Anti-Gewalt-Trainings während der Anhaltung in Strafhaft, schloss das zweite Modul während er sich auf freiem Fuß befand jedoch nicht ab und befindet sich nunmehr im Stande der Strafhaft wieder im zweiten Modul des gerichtlich angeordneten Anti-Gewalt-Trainings.

 

Der Beschwerdeführer war vor seiner ersten Haftstrafe nicht erwerbstätig. Er besuchte einen Hauptschulabschlusskurs im Rahmen des Arbeitsmarktservices und machte ein Praktikum als KFZ-Mechaniker, ein Praktikum in der Metallverarbeitung und wurde elf Monate lang beim Verein XXXX in einem Arbeitsintegrationsprogramm betreut; er bezog Arbeitslosengeld. Zwischen den beiden Haftstrafen war der Beschwerdeführer zwei Monate lang als Hilfskoch legal erwerbstätig, danach in einem Kurs des Arbeitsmarktservice und bezog Arbeitslosengeld. Er war nie ehrenamtlich tätig und ist nicht Mitglied in einem Verein.

 

Der Beschwerdeführer spricht seine Muttersprache Tschetschenisch; er verfügt über Grundkenntnisse der Russischen Sprache. Er wurde im Rahmen der tschetschenischen Kultur sozialisiert und lebt in Österreich sowohl im Rahmen seiner in Österreich lebenden Verwandtschaft, als auch im Rahmen seines Freundeskreises vorwiegend innerhalb tschetschenischen Gemeinschaft.

 

XXXX, Tante des Beschwerdeführers, und ihr Gatte XXXX reisten mit ihren Kindern XXXX, XXXX und XXXX 2003 nach Österreich ein und halten sich seit 2004 als Asylberechtigte im Bundesgebiet auf. XXXX

(21) lebt wie der Beschwerdeführer in der XXXX in XXXX, XXXX (23) zog im März 2017 aus der XXXX zu seinen Eltern zurück. Diese wohnen in XXXX, XXXX, mit ihrer Tochter XXXX (18) und ihren in Österreich geborenen Söhnen XXXX (9) und XXXX (6), denen im Wege des Familienverfahrens Asyl zukommt.

 

XXXX, Onkel des Beschwerdeführers, und seine Gattin XXXX reisten mit ihren Kindern XXXX und XXXX 2002 ins Bundesgebiet ein und halten sich seit 2004 als Asylberechtigte im Bundesgebiet auf. XXXX zog 2008 mit den gemeinsamen Kindern aus der gemeinsamen Wohnung aus und wohnt seither mit den Töchtern XXXX (20), XXXX (17), XXXX (14) und XXXX (9) in XXXX. Der gemeinsame Sohn XXXX (5) lebt ebenfalls bei ihr. XXXX zog 2016 zu ihrer Großmutter in die XXXX in XXXX. Seit 2008 lebt XXXX im Haushalt des Onkels XXXX. Ihre Asylanträge 2008 und 2009 wurden zurückgewiesen, ihr Antrag 2010 wurde abgewiesen. Ihr wurde eine Rot-Weiß-Rot Karte erteilt. Sie hat mit dem Onkel drei Töchter, XXXX (7), XXXX (5) und XXXX (1); diesen kommt nach ihrem Vater der Status von Asylberechtigten zu. Der neugeborene gemeinsame Sohn XXXX befindet sich im Asylverfahren. XXXX und XXXX leben mit ihren Kindern seit 2011 in XXXX, wobei XXXX 2012-2013 bei seiner Gattin in XXXX gemeldet war und nach der Haft in Deutschland seit 2015 wieder in XXXX wohnhaft ist.

 

Keiner der Verwandten des Beschwerdeführers hat die österreichische Staatsbürgerschaft erworben.

 

XXXX, Onkel des Beschwerdeführers, XXXX sowie die Cousins XXXX und XXXX und sein Bruder XXXX wurden ebenfalls straffällig, wobei nur der Cousin XXXX als Komplize des Beschwerdeführers verurteilt wurde.

 

Die Verwandten des verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers (Mutter und Halbgeschwister) sind in der Russischen Föderation verblieben; zu diesen besteht kein Kontakt. Die engen Verwandten der Mutter des Beschwerdeführers leben in Österreich, zu den entfernten Verwandten der Mutter des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation besteht kein Kontakt. Zu den Verwandten des Stiefvaters des Beschwerdeführers (Mutter und Geschwister) haben sowohl dieser als auch seine Kinder und Stiefkinder regelmäßigen Kontakt via elektronische Medien.

 

Der Beschwerdeführer lebt seit 2015 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern, seit 2016 auch nicht mehr mit seinem Bruder. Er hat enge Beziehungen zu seinen Eltern, seinen Geschwistern und Halbgeschwistern sowie seiner Großmutter, es besteht jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis. Er hat weiters regelmäßigen Kontakt mit seinen in Österreich lebenden Onkeln und Tanten, Cousins und Cousinen, abgesehen von den XXXX und ihren Kindern.

 

Der Beschwerdeführer führt seit Februar 2015 eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Es bestanden zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Wohnsitz oder ein Abhängigkeitsverhältnis; die Beziehung wird durch regelmäßige Besuche gelebt. Ein halbes Jahr nach Beginn der Beziehung trat der Beschwerdeführer seine erste Freiheitsstrafe an. Seit Beginn des Studienjahres 2016/2017, sohin ein halbes Jahr nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers, bis zum zweiten Haftantritt des Beschwerdeführers wurde die Beziehung als Wochenend- und Fernbeziehung geführt, seit dem zweiten Haftantritt besucht sie ihn im Gefängnis. Die Freundin des Beschwerdeführers wusste bei Eingehen der Beziehung, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger ist, aber nichts von seiner Vorstrafe. Es ist ihr möglich, den Beschwerdeführer in der Russischen Föderation zu besuchen.

 

Mit dem insoweit in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 22.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt, festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, und ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.

 

Die Lage in der Russischen Föderation hat sich seit dem Erlass des Bescheides vom 22.01.2016 nicht maßgeblich geändert.

 

Beweiswürdigung

 

Die Identität des Beschwerdeführers steht auf Grund seiner Geburtsurkunde und seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben fest.

 

Dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Stiefvater eine Beziehung wie zwischen Vater und Sohn vorliegt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, seiner Mutter und seines Stiefvaters in der hg. mündlichen Verhandlung. Die Angaben zu Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen, zur Großmutter und den (Halb‑)Geschwistern ergeben sich aus dem IZR, dem ZMR und den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung; soweit der Beschwerdeführer abweichende Namen angab, handelt es sich bei diesen um Rufnamen. Dass der Beschwerdeführer den Aufenthaltsort des Onkels XXXX nicht weiß, ist hingegen auf Grund der Angaben seiner Mutter als Zeugin und dem engen Kontakt in der Familie unglaubwürdig. Vielmehr ergibt sich aus dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung, dass der Beschwerdeführer die Beziehung seines Onkels zu XXXX verheimlichen wollte und daher weder die aus dieser Beziehung entstammenden Cousins und Cousinen, noch den in dieser Zeit geborenen Cousin XXXX aus der Ehe seines Onkels mit XXXX als Verwandte angab. Auf Grund dieser Angaben des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden, dass zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern von XXXX mit XXXX oder mit dieser selbst Kontakt besteht. Im Übrigen ergeben sich die Angaben zum Kontakt zu seinen Verwandten aus seinen Angaben.

 

Die Angaben zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat vor seiner Ausreise ergeben sich aus den Angaben seiner Mutter im Asylverfahren. Die Angaben zur Einreise nach Österreich und zum Aufenthalt in der UKRAINE ergeben sich aus den Angaben der Mutter und der Großmutter des Beschwerdeführers. Die Angaben zu den Asylverfahren und zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers und seiner Familie ergeben sich aus den vorliegenden Akten und den Auszügen aus dem IZR.

 

Die Angaben zu den Wohnorten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus dem ZMR auch insoweit, als der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung abweichende Angaben machte, da der Beschwerdeführer bevor die Familie nach XXXX zog noch unter 9 Jahre alt war und angab, es nicht genau zu wissen. Die Angaben zu den Wohnorten seiner Familie und Verwandten im Bundesgebiet ergeben sich ebenfalls aus dem ZMR; die Feststellungen zur Entziehung der Obsorge betreffend seine Schwester beruhen auf dem beigeschafften Beschluss des Bezirksgerichts. Die Angaben zu den Lebensumständen seiner Geschwister im Bundesgebiet beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung.

 

Die Angaben zu den Vorstrafen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den beigeschafften Strafakten. Die Angaben zur Verbüßung der Freiheitsstrafen aus den Mitteilungen der Justizanstalt, die Angaben zum anhängigen Strafverfahren aus der Mitteilung der Justizanstalt und der beigeschafften Anklageschrift.

 

Die Angaben zu den Vorstrafen seiner Verwandten ergeben sich aus den Strafregisterauszügen und den Strafakten des Beschwerdeführers. Die Angaben zur Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Eltern und Geschwistern beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung. Dass kein Abhängigkeit der Großmutter vom Beschwerdeführer besteht, ergibt sich schon daraus, dass die Cousine des Beschwerdeführers bei ihr lebt und der Beschwerdeführer eine über regelmäßige Besuche hinausgehende Abhängigkeit der Großmutter von ihm iSv Pflege o.ä. auch nicht behauptete. Auch betreffend die übrigen Verwandten – abgesehen von den Cousins XXXX und XXXX, mit denen er befreundet ist – wurde eine über regelmäßige Besuche hinausgehende Beziehung nicht behauptet.

 

Dass zu den weitschichtigen Angehörigen der Mutter des Beschwerdeführers und den Angehörigen seines verstorbenen Vaters in der Russischen Föderation kein Kontakt besteht, ergibt sich aus den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers im Asylverfahren und in der hg. mündlichen Verhandlung; dass sie keine Verwandten mehr in der Russischen Föderation habe, wie noch in der Stellungnahme an die belangte Behörde angegeben, brachte sie in der hg. mündlichen Verhandlung nicht mehr vor. Dass zu den Angehörigen des Stiefvaters des Beschwerdeführers regelmäßiger Kontakt über elektronische Medien durch die ganze Familie besteht, ergibt sich aus den Aussagen des Stiefvaters in der hg. mündlichen Verhandlung.

 

Die Angaben zur Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin in der hg. mündlichen Verhandlung, ebenso, dass sie den Beschwerdeführer in der Russischen Föderation besuchen würde.

 

Dass sich der Beschwerdeführer in Österreich überwiegend im tschetschenischen Umfeld bewegt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer angibt, dass seine tschetschenischen Komplizen seine Freunde gewesen seien. Dass der Beschwerdeführer nun keine Freunde mehr habe, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angibt, ist unglaubwürdig.

 

Dass der Beschwerdeführer durch seine Familie tschetschenisch sozialisiert wurde und mit der tschetschenischen Kultur vertraut ist, ergibt sich aus der vehement vorgetragenen Einlassung seiner Mutter als Zeugin ("Natürlich verhält er sich wie ein Tschetschene. Er ist ein Tschetschene.[ ] warum soll er sich wie ein Österreicher benehmen?"), die über seine Beziehung mit einer Österreicherin hinaus auch keine Aspekte vorbringt, die den Beschwerdeführer mit Österreich verbinden. Die Angaben der Mutter als Zeugin, ihr Sohn verstehe die tschetschenischen Gebräuche nicht, zB wie er sich Älteren gegenüber benehmen müsse, gehen vor dem Hintergrund der Vielzahl an tschetschenischen älteren Familienangehörigen im Bundesgebiet ebenso ins Leere, wie dem Umstand, dass er sich überwiegend im tschetschenischen Umfeld aufhält. Daran vermag die Tatsache, dass er eine österreichische Freundin hat, die von seiner Mutter wiederholt angesprochen wurde, nichts zu ändern.

 

Dass der Beschwerdeführer vor der Einreise nach Österreich keine Bildungseinrichtungen besuchte, steht auf Grund seines Alters und seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest, ebenso, dass der Beschwerdeführer die gesamte Schulpflicht in Österreich absolvierte, aber keinen Pflichtschulabschluss machte, weil er die Hauptschule nicht beendete. Dass der Beschwerdeführer seiner Bildung keine Relevanz zumisst, ergibt sich auch daraus, dass er keine gleichbleibende Angaben dazu machen kann, wann er wo die Schule besuchte, sowie daraus, dass er keine Angaben dazu machen kann, wann er die Schule beendete oder in welcher Leistungsgruppe er in der Hauptschule war, und er trotz der Aufforderung in der Ladung auch keine Zeugnisse in Vorlage brachte.

 

Dass er den Hauptschulabschlusskurs, zu dem er vom Arbeitsmarktservice verwiesen wurde, nicht abschloss, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung, ebenso, dass er den Kurs zwar während der Anhaltung in Strafhaft besuchte, aber gleichfalls nicht abschloss. Auf Grund des Berichts der Bewährungshilfe steht fest, dass dem Beschwerdeführer bei der bedingten Entlassung aus der Strafhaft die Weisung erteilt wurde, den Hauptschulabschluss zu machen, eine Arbeitsstelle zu finden oder sich arbeitslos zu melden und er auch unter diesen Umständen den Hauptschulabschluss nicht machte.

 

Der Beschwerdeführer spricht deutsch, angesichts der Länge des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aber nicht gut: Er lässt die Grammatik außer Acht und vermischt Hochsprache und Dialekt derartig, dass in der hg. mündlichen Verhandlung oftmaliges Nachfragen nötig war, um festzustellen, was der Beschwerdeführer aussagen wollte. Er hat, wie sich das Gericht durch die Aufforderung, die Namen seiner Familienangehörigen aufzuschreiben, überzeugte, auch große Mühe beim Schreiben in lateinischen Blockbuchstaben. Dass der Beschwerdeführer keinen Deutschkurs besuchte, ergibt sich aus seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer beim Bildungserwerb von seiner Familie nicht maßgeblich unterstützt wurde, ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung.

 

Dass der Beschwerdeführer tschetschenisch spricht, ergibt sich aus den Angaben seiner als Zeugin befragten Mutter sowie der Tatsache, dass seine Mutter kaum und sein Vater schlecht deutsch spricht; glaubwürdig ist, dass der Beschwerdeführer nicht tschetschenisch schreiben kann. Dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht russisch nicht sprechen und schreiben kann, ist hingegen unglaubwürdig, da es sich hiebei um die Schriftsprache seiner Eltern handelt – betreffend beide wurde im Asylverfahren ermittelt, dass sie tschetschenisch nicht lesen und schreiben können.

 

Dass der Beschwerdeführer abgesehen von zwei Monaten als Hilfskoch nie legal erwerbstätig war, ergibt sich aus dem Sozialversicherungsauszug und seinen Angaben. Die Angaben zu den Praktika und dem Arbeitsintegrationsprogramm ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem Bericht der Bewährungshilfe. Dass der Beschwerdeführer nie ehrenamtlich tätig war, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, ebenso, dass er nicht Mitglied in einem Verein ist.

 

Dass der Beschwerdeführer das erste Modul des gerichtlich angeordneten Anti-Gewalt-Trainings in Haft absolvierte, das zweite auf freiem Fuß aber nicht abschloss, nach gerichtlicher Belehrung aber nun wiederum besucht, ergibt sich aus dem Bericht der Bewährungshilfe.

 

Dass für den Beschwerdeführer keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann, ergibt sich aus folgenden Umständen: Der Beschwerdeführer wurde am 06.10.2014 das erste Mal wegen qualifizierter Sachbeschädigung verurteilt. Trotz bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe, aufrechter Probezeit und angeordneter Bewährungshilfe beging der Beschwerdeführer eine gefährliche Drohung. Noch während des anhängigen zweiten Strafverfahrens beging der Beschwerdeführer die Serie von qualifizierten Einbruchsdiebstählen. Auch während der Anhaltung in Strafhaft machte der Beschwerdeführer den Hauptschulabschluss nicht und beging auf Freigang einen Diebstahl. Nach der bedingten Entlassung aus der ersten Freiheitsstrafe hat der Beschwerdeführer entgegen seinem Schreiben im verwaltungsbehördlichen Verfahren weder eine Lehrstelle gesucht, noch hat er wiederum in dem Projekt zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt begonnen. Er hat sich zwar weisungskonform abgesehen von den beiden Monaten, in denen er als Hilfskoch arbeitete, arbeitslos gemeldet, aber nicht wie angewiesen den Hauptschulabschluss gemacht, ebensowenig hat er auf freiem Fuß das gerichtlich angeordnete zweite Modul des Anti-Gewalttrainings absolviert. Erst nach gerichtlicher Belehrung und Androhung des Widerrufs der bedingten Enthaftung begann der Beschwerdeführer wiederum mit dem zweiten Modul des Anti-Gewalt-Trainings. Dass er es mittlerweile in der Strafhaft abgeschlossen habe, wie die Bewährungshilfe ankündigte, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus dem Führungszeugnis der Justizanstalt ergibt sich nur, dass gegen den Beschwerdeführer in Haft keine Ordnungsstrafen verhängt wurden und er sich im gelockerten Vollzug befindet. Dass die Bewährungshilfe die Rückfallswahrscheinlichkeit senke, kann im Falle des Beschwerdeführers, der während der Betreuung durch die Bewährungshilfe eine gefährliche Drohung, eine Köperverletzung, fünfundzwanzigfachen qualifizierten Einbruchsdiebstahl sowie einen Diebstahl beging, nicht festgestellt werden. Ebensowenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer um die Schadenswiedergutmachung gegenüber den Opfern bemüht ist, wie im Bericht der Bewährungshilfe ausgeführt wird, da der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung vielmehr hiezu vorbringt, die Versicherungen würden versuchen, sich an ihm zu regressieren, weshalb er jetzt Schulden habe. Dass er darüber hinaus bemüht sei, den Opfern gegenüber Wiedergutmachung zu leisten, brachte er hingegen nicht glaubwürdig vor. Auch eine Stabilisierung einer Situation des Beschwerdeführers durch die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin kann nicht festgestellt werden, da der Beschwerdeführer diese Beziehung noch vor seiner zweiten Straftat einging.

 

Die Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation gründen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand 01.06.2016 idF 24.04.2017), das dem Beschwerdeführer ausgehändigt wurde und dem er nicht entgegen trat.

 

3. Rechtliche Beurteilung

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

 

Zu A.I.) Rückkehrentscheidung

 

1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

 

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

 

Der Beschwerdeführer ist seit 2003 in Österreich aufhältig, sein Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet und er wurde zudem wegen eines Verbrechens verurteilt. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.

 

Dem Beschwerdeführer wurde der Status des Asylberechtigten, nicht der des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 aberkannt. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 nicht zuerkannt, sondern gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.

 

Die Asylaberkennung und Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten war sohin gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

 

2. Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 2 FPG unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird (Z 1), dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2), ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 3) oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z 4), kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

 

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger der Russischen Föderation kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Aberkennung des Status des Asylberechtigten seine Aufenthaltsberechtigung erlosch. Da ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt wurde, liegt kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor. Gegen den Beschwerdeführer ist sohin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG zu erlassen.

 

3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

 

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

 

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

 

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

 

4. Vom Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

 

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt daher – auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte – nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VfGH 09.06.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423 und Folgejudikatur, etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 19.11.2010, 2008/19/0010, u.v.a.). Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (vgl. dazu die Urteile des EGMR 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48321/99, Rz 97; 15.06.2006, Fall Shevanova, Appl. 58822/00, Rz 67; 22.06.2006, Fall Kaftailova, Appl. 59643/00, Rz 63; 12.01.2010, Fall A. W. Khan, Appl. 47486/06, Rz 31 ff; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060, mwN; 21.04.2011, 2011/01/0093).

 

Die Mutter und der Stiefvater des volljährigen Beschwerdeführers, zu dem ein Vater-Sohn-Verhältnis besteht, sind im Bundesgebiet als anerkannte Flüchtlinge aufhältig, ebenso seine minderjährigen Halbgeschwister; der Beschwerdeführer lebte bis Juli 2015 und einen Monat lang nach seiner ersten Haftentlassung bei ihnen. Bis zum Antritt seiner zweiten Haftstrafe bestand kein gemeinsamer Wohnsitz mehr, abgesehen von einem Monat in XXXX lebten der Beschwerdeführer und seine Eltern aber in derselben Stadtgemeinde. Die Mutter und der Stiefvater sowie die Halbgeschwister besuchen den Beschwerdeführer regelmäßig in der Haft. Auch zwischen den beiden Haftstrafen gab es regelmäßige Besuche. Eine finanzielle Abhängigkeit besteht nicht, insb. gab der Stiefvater an, zu wenig zu verdienen, weshalb die Familie auf den Bezug der Mindestsicherung angewiesen sei, und der Beschwerdeführer, verschuldet zu sein. Auch eine Abhängigkeit iSv Pflege wurde nicht behauptet.

 

Die Großmutter des Beschwerdeführers lebt als anerkannter Flüchtling im Bundesgebiet. Sie lebte bis 2006 und einen Monat 2013 mit dem Beschwerdeführer und seiner Familie im gemeinsamen Haushalt, seither lebt sie in einer eigenen Wohnung in derselben Stadtgemeinde. Es gibt regelmäßige Besuche, wenn der Beschwerdeführer nicht in Haft ist. Eine finanzielle Abhängigkeit von der Großmutter wurde nicht behauptet. Eine Abhängigkeit iSv Pflege durch den Beschwerdeführer kann auf Grund seiner Aussage, er schaue (wenn er auf freiem Fuß ist) jeden Tag bei ihr vorbei, ob sie etwas brauche, nicht festgestellt werden, zumal seine volljährige Cousine bei der Großmutter gemeldet ist und diese über eine Vielzahl von nahen Verwandten im Bundesgebiet verfügt.

 

Die Schwester des Beschwerdeführers lebt als anerkannter Flüchtling im Bundesgebiet. Mit dieser lebte er bis Dezember 2013 im gemeinsamen Haushalt. Die Schwester ist pflegebedürftig, allerdings lebt sie nach der Entziehung der Obsorge bei Pflegeeltern. Eine finanzielle Abhängigkeit von seiner Schwester hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

 

Der volljährige Bruder des Beschwerdeführers lebt als anerkannter Flüchtling im Bundesgebiet und ist nunmehr Lehrling. Er lebte mit dem Beschwerdeführer bis Mai 2015 und nach dessen Haftentlassung vier Monate lang bis September 2016 im gemeinsamen Haushalt, danach lebte der Beschwerdeführer bis zu seiner zweiten Haftstrafe allein, in derselben Straße wie sein Bruder. Eine finanzielle oder anderweitige Abhängigkeit der beiden Brüder voneinander wurde nicht behauptet.

 

Seine Tante XXXX und sein OnkelXXXX und ihre Kinder leben als anerkannte Flüchtlinge im Bundesgebiet; ein gemeinsamer Haushalt mit ihnen bestand zu keinem Zeitpunkt. Sie leben wie der Beschwerdeführer in XXXX und es gibt regelmäßige Besuche zwischen diesen Verwandten und der Familie des Beschwerdeführers. Zu den Cousins XXXX und XXXX, die bis zum zweiten Haftantritt des Beschwerdeführers in derselben Straße lebten wie er, besteht ein freundschaftliches Verhältnis, sie gehen regelmäßig miteinander fort. Eine finanzielle oder andere Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Tante, seinem Onkel, seinen Cousins XXXX undXXXX sowie den übrigen Cousins und Cousinen wurde nicht vorgebracht.

 

Seine Tante XXXX und ihre Kinder leben als anerkannte Flüchtlinge im Bundesgebiet; ein gemeinsamer Haushalt mit ihnen bestand zu keinem Zeitpunkt. Sie lebten bis 2008 wie der Beschwerdeführer in XXXX und seitdem in XXXX – abgesehen von XXXX, die seit 2016 bei der Großmutter gemeldet ist. Der Beschwerdeführer besucht sie regelmäßig in XXXX und sie treffen sich bei der Großmutter des Beschwerdeführers. Eine finanzielle oder andere Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Tante sowie seinen Cousins und Cousinen wurde nicht vorgebracht. Der Onkel des Beschwerdeführers XXXX lebte bis 2011 ebenfalls in XXXX, seither abgesehen von seiner Haft in Deutschland in XXXX bzw. in XXXX. Der Beschwerdeführer trifft ihn bei seiner Großmutter und seinen Eltern. Eine finanzielle oder andere Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel wurde nicht vorgebracht. Ein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern des Onkels XXXX mit XXXX bzw. dieser selbst besteht nicht.

 

Diese Beziehungen des volljährigen, vor Antreten der zweiten Haftstrafe allein gelebt habenden, gesunden Beschwerdeführers, der auf freiem Fuß seit Ende der Schulausbildung seinen Lebensunterhalt durch Mindestsicherung und Arbeitslosengeldbezug sowie zwei Monate lang durch eigenes Erwerbseinkommen sicherte, stellen sohin kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK dar, sondern sind im Rahmen des Privatlebens des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

 

Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Fall Marckx). Ehen, die nicht nationalem Recht entsprechen, sind kein Hindernis für ein Familienleben (EGMR 28.05.1985, 15/1983/71/107-109, Abdulaziz, Cabales und Balkandali). Ebensowenig reicht das Eheband allein nicht aus, um die Anwendbarkeit des Art. 8 EMRK auszulösen (VwGH 29.06.2010, 2006/18/0484).

 

Der Beschwerdeführer ging im Februar 2015 eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen ein, wobei diese wusste, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger ist und bald erfuhr, dass er vorbestraft ist. Eine Ehe besteht nicht zwischen den beiden, sie haben keine Kinder. Die Beziehung wurde durch regelmäßige Besuche in XXXX gelebt, ein gemeinsamer Haushalt, gemeinsame Konten, eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit bestand zu keiner Zeit. Ein halbes Jahr nach Beginn der Beziehung trat der Beschwerdeführer seine erste Haftstrafe an, ein halbes Jahr nach der bedingten Haftentlassung des Beschwerdeführers begann die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ein Studium in XXXX; ab diesem Zeitpunkt wurde die Beziehung zum Beschwerdeführer bis zum Antritt seiner zweiten Haftstrafe durch Besuche an den Wochenenden und in den Ferien gelebt; sie besucht ihn auch in der Haft.

 

Diese de-facto-Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin stellt sohin kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK dar; auch sie ist im Rahmen des Privatlebens zu berücksichtigen.

 

Die Rückkehrentscheidung greift sohin nicht in das Recht des volljährigen Beschwerdeführers auf Familienleben ein.

 

6. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

 

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführer in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Beschwerdeführer hält sich seit dreizehn Jahren ununterbrochen in Österreich auf, davon zwölf Jahre als anerkannter Flüchtlinge. Schon aus diesem Grund sowie seinen familiären Umständen verfügt der Beschwerdeführer über schützenswertes Privatleben in Österreich.

 

Daher greift die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das Recht des Beschwerdeführers auf Privatleben ein. Dem Bundesamt ist jedoch beizupflichten, wenn es davon ausgeht, dass dieser Eingriff verhältnismäßig ist:

 

Der 19-jährige Beschwerdeführer reiste mit fünf Jahren ins Bundesgebiet ein und war zwölf Jahre lang in Österreich als anerkannter Flüchtling aufenthaltsberechtigt; er verbrachte sohin den Großteil seines Lebens, insbesondere die prägenden Jahre der Adoleszenz in Österreich. Die Familie und die nächsten Verwandten des Beschwerdeführers – seine Mutter, sein Stiefvater, seine Schwester, sein Bruder, seine Halbgeschwister, seine Großmutter, zwei Tanten, zwei Onkel sowie deren Kinder – leben in Österreich. Mit diesen besteht Kontakt durch regelmäßige Besuche, mit den Cousins XXXX und XXXX ist er darüber hinaus befreundet. Der Beschwerdeführer lebt seit zwei Jahren in einer Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Er hat in Österreich die Schulpflicht absolviert. Er spricht Deutsch und kann diese Sprache auch schreiben. Der Beschwerdeführer war in der Zeit wischen den beiden Haftstrafen zwei Monate lang erwerbstätig.

 

Der Beschwerdeführer verbrachte nur die ersten vier Jahre seines Lebens im Herkunftsstaat. Mit den dort lebenden Verwandten seiner Mutter und seines Vaters hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt. Er hat aber – wie die übrigen Familienangehörigen – mit den dort lebenden Angehörigen seines Stiefvaters – dessen Mutter und Geschwistern – Kontakt über elektronische Medien. Die Landessprache Tschetschenisch spricht der Beschwerdeführer als Muttersprache, die Landessprache Russisch beherrscht er zumindest grundlegend. Der Beschwerdeführer wurde innerhalb der tschetschenischen Kultur sozialisiert. Er besuchte im Herkunftsstaat altersbedingt nie die Schule und war nicht am Arbeitsmarkt nicht integriert.

 

Auch wenn die Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich die Bindungen zum Herkunftsstaat rationae temporis und rationae familiae prima facie zu überwiegen scheinen, wird dies durch folgende Umstände relativiert: Der Beschwerdeführer ist mittlerweile volljährig. Mit siebzehn Jahren trat der Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe an. Nach der bedingten Entlassung aus der Strafhaft lebte er einen Monat lang mit seiner Mutter und seinem Stiefvater zusammen, vier Monate lang mit seinem Bruder, bereits vor der zweiten Inhaftnahme bestand jedoch kein gemeinsamer Wohnsitz mehr mit seinen Verwandten. Zu keinem der Verwandten besteht ein Abhängigkeitsverhältnis, Pflegeverhältnis o.ä. Der Kontakt zu seiner Familie und seinen Verwandten wird durch regelmäßige Besuche gelebt. Auch wenn ein Besuch des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat durch seine in Österreich asylberechtigten Angehörigen nicht möglich ist, können sie sich in anderen Staaten treffen und den Kontakt durch soziale Medien aufrecht erhalten, wie dies zur Zeit mit den Verwandten seines Stiefvaters der Fall ist. Die zweijährige Beziehung zu seiner Freundin, die wusste, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger ist und bald nach Eingehen der Beziehung wusste, dass er vorbestraft ist, wurde durch zwei Strafhaften des Beschwerdeführers unterbrochen. Während der aktuellen Anhaltung in Strafhaft besucht sie den Beschwerdeführer. Es bestand zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Wohnsitz oder ein Abhängigkeitsverhältnis; bereits vor der zweiten Strafhaft – seit die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in XXXX studiert – wurde die Beziehung als Wochenend- und Ferienbeziehung geführt. Wie von ihr selbst ausgeführt, ist es ihr möglich und würde sie den Beschwerdeführer auch in der Russischen Föderation besuchen. Die Beziehung kann sohin als Fernbeziehung mit Besuchen und Kontakt über elektronische Medien fortgeführt werden. Die Russische Föderation ist für den Beschwerdeführer kein "fremdes Land wie CHINA", wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt wurde: Der Beschwerdeführer ist nicht nur über seine Familie und Verwandten stark in der tschetschenischen Kultur verankert, sondern auch über seinen Freundeskreis, wie sich an seiner Freundschaft zu seinen Cousins und seinen Komplizen zeigt; er lebt in Österreich innerhalb der tschetschenischen Community, ist sohin mit den Gebräuchen und dem Lebensstil seines Herkunftsstaat vertraut. Deutsch spricht er hingegen angesichts der Länge seines Aufenthalts und dem Umstand, dass er in Österreich die gesamte Schulpflicht absolvierte, nicht sehr gut und hat Mühe, Deutsch zu schreiben. Der Beschwerdeführer schloss die Pflichtschule nicht erfolgreich ab und zeigte auch danach kein Bestreben, den Pflichtschulabschluss nachzuholen: weder als er im Rahmen des Arbeitsmarktservices einem Hauptschulabschlusskurs zugewiesen wurde, noch während der ersten Anhaltung in Strafhaft, noch nach der bedingten Entlassung aus der Strafhaft ungeachtet gerichtlicher Weisung. Der neunzehnjährige Beschwerdeführer war nach Ende der Schulpflicht außerhalb von Haftanstalten abgesehen von zwei Monaten durchgehend arbeitslos bzw. in Arbeitsmarktsintegrationsmaßnahmen des Arbeitsmarktservice und nicht erwerbstätig. Die Ankündigungen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren während der zweiten Strafhaft, er werde den Hauptschulabschluss nachholen, könne wieder in die Arbeitsmarktsintegrationsmaßnahme des Arbeitsmarktservices einsteigen und werde sich eine Lehrstelle suchen, setzte er nicht um. Er engagierte sich auch nicht ehrenamtlich und ist auch nicht in Vereinen integriert. Zusammengefasst integrierte sich der Beschwerdeführer in Österreich weder in den Arbeitsmarkt noch ins Bildungssystem oder in die Zivilgesellschaft, sondern verblieb abgesehen von seiner Freundin überwiegend im Umfeld seiner Familie und seiner ethnischen Community verhaftet. Auf Grund der starken Verwurzelung in der Kultur seines Herkunftsstaates während seines Aufenthalts in Österreich ist der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Rückkehrentscheidung in seinen Herkunftsstaat jedoch gemildert (vgl. VwGH 26.1.2017, Ra 2017/20/0002).

 

Hinzu kommt die nicht unerhebliche Straffälligkeit des Beschwerdeführers, der keine Wohlverhaltensperiode nachfolgte: Der Beschwerdeführer wurde am 06.10.2014 als Sechzehnjähriger wegen qualifizierter Sachbeschädigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt und Bewährungshilfe angeordnet. Trotz der Bewährungshilfe und der aufrechten Probezeit wurde der Beschwerdeführer am 08.07.2015 als Siebzehnjähriger wegen gefährlicher Drohung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Wochen verurteilt und die Probezeit betreffend seine erste Verurteilung auf fünf Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer wurde am 28.09.2015 als Siebzehnjähriger zu einer Freiheitsstrafe wegen wertqualifizierten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls im Rahmen einer Bande in 25 Fällen, wobei es fünf Mal beim Versuch blieb (davon einmal, weil die Alarmanlage anschlug, einmal, weil eine Polizeistreife vorbeifuhr, und einmal, weil am Tatort das gesuchte Bargeld nicht gefunden werden konnte), sowie Körperverletzung in einem Fall zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei 16 Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden; unter einem wurde die bedingte Strafnachsicht betreffend seine erste Verurteilung widerrufen, die Probezeit betreffend seine zweite Verurteilung auf fünf Jahre verlängert und der Beschwerdeführer angewiesen, ein Anti-Gewalt-Training zu besuchen. Strafmildernd wurde berücksichtigt, dass es teilweise beim Versuch blieb und der Beschwerdeführer ein Geständnis ablegte, erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen, die Tatbegehung in Gesellschaft, während offener Probezeit und während eines anhängigen Strafverfahrens, die Tatwiederholungen und einschlägigen Vorstrafen, die mehrfache Qualifikation der Delikte und der rasche Rückfall. Während der Anhaltung in Strafhaft absolvierte der Beschwerdeführer das erste Modul des Anti-Gewalt-Trainings, das zweite Modul schloss der Beschwerdeführer nach der bedingten Entlassung nicht ab. Erst nach gerichtlicher Belehrung begann er es wieder. Der Beschwerdeführer arbeitete zwei Monate lang und meldete sich arbeitslos, den Hauptschulabschlusskurs machte der Beschwerdeführer jedoch nicht. Mit Urteil vom 13.09.2016 wurde der Beschwerdeführer als zum Zeitpunkt der Tat noch Minderjähriger wegen eines zwei Wochen vor der Entlassung aus der Freiheitsstrafe auf Freigang begangenen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt; hiebei wurde nichts strafmildernd, die Vorstrafen und die Tatbegehung während Vollzugs und Probezeit erschwerend berücksichtigt. In der nunmehrigen Strafhaft besucht der Beschwerdeführer wiederum das zweite Modul des Anti-Gewalt-Trainings, den Hauptschulabschluss hat er auch in der zweiten Strafhaft nicht nachgeholt. Entgegen dem Bericht der Bewährungshilfe steht sohin fest, dass der Beschwerdeführer trotz vierer Verurteilungen und zweier Strafhaften nichts unternahm, um eine Änderung in seinem Verhalten und seinen Lebensumständen herbeizuführen; dies trifft auch auf die Beziehung zu seiner Freundin zu, die bereits seit der ersten Verurteilung besteht. Auch in der Haltung des Beschwerdeführers ist keine Änderung zu bemerken, da er betreffend die dritte Verurteilung angibt, er habe mit einer viel höheren Freiheitsstrafe gerechnet, aber einen guten Anwalt gehabt, und verkennt, dass die Strafe nur dadurch – in seinen Augen – so "gering" ausfiel, weil er minderjährig war. Eine Faszination des Beschwerdeführers für Gewalt war auch der Art der Schilderung der Misshandlungen seiner Schwester in der hg. mündlichen Verhandlung nicht abzusprechen. Betreffend die vierte Verurteilung, der eine Tat auf Freigang während der Strafhaft zugrunde liegt, gibt er an, unschuldig zu sein, Berufung gegen das Strafurteil erhob er aber nicht. Nun führt der Beschwerdeführer zwar wie der Bericht der Bewährungshilfe aus, er wolle die Opfer der der dritten Verurteilung zugrunde liegenden Taten entschädigen, hiezu müsse er aber in Österreich bleiben und arbeiten können, die mündliche Verhandlung ergab jedoch, dass der Beschwerdeführer vielmehr nun verschuldet ist, da die Versicherungen, die den Schaden abdeckten, versuchen, sich am Beschwerdeführer zu regressieren. Weder hat der Beschwerdeführer trotz des Umstandes, dass die Taten zwei Jahre lang zurückliegen, bislang konkrete Schritte zur Schadenswidergutmachung gesetzt, noch kann er nun konkrete Pläne vorbringen, wie er seinen zivilrechtlichen Verpflichtungen nachkommen will, noch äußerte er über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehende Intentionen zur Schadenswidergutmachung; soweit er vorbringt, er werde arbeiten und viel verdienen, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer durch die unbekämpft gebliebene Asylaberkennung den Zugang zum Arbeitsmarkt verlor und die notwendigen Voraussetzungen für die Verleihung eines Aufenthaltstitels mit Zugang zum Arbeitsmarkt auch nicht erfüllt. Soweit die Beschwerde auf das öffentliche Interesse am Opferschutz hinweist, ist überdies auf das Verbrechensopfergesetz hinzuweisen.

 

Die erhebliche Straffälligkeit des Beschwerdeführers und sein Nachtatverhalten führen bei der Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich gegen die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Verhinderung von strafbaren Handlungen vielmehr zum Überwiegen der öffentlichen Interessen:

 

Auf Grund der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers (u.a. wertqualifiziert Einbruchsdiebstahl im Rahmen einer Bande in 25 Fällen) sind objektive Zweifel an der tatsächlichen Integrationswilligkeit des Beschwerdeführers angebracht. Die vom Beschwerdeführer als Integrationsmerkmal vorgebrachte Erwerbsmöglichkeit des Beschwerdeführers wird dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer seinem eigenen Vorbringen nach Schulden hat, über keine finanziellen Mittel verfügt, mangels Zugangs zum Arbeitsmarkt nach Haftentlassung auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr hat und arbeitssuchend ist. Weiters ist im Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität hinzuweisen (vgl. etwa VwGH 28.02.2008, 2006/18/0467, sowie vom 07.02.2008, 2006/21/0388; 20.6.2008, 2008/01/0060). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf den langjährigen Inlandsaufenthalt Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass in Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde zulässig ist, selbst wenn sie Familie und Verwandte im Bundesgebiet haben (vgl. VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121, mwN). Dass demnach das massive strafrechtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers in der Interessenabwägung maßgeblich zu berücksichtigen (VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249).

 

Auch ein Vergleich mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, 23.06.2008, Fall Maslov, Appl. 1638/03, = NLMR 2008, 157, bestätigt das Überwiegen der öffentlichen Interessen im Fall des Beschwerdeführers:

 

Anders als in dem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu beurteilenden Fall ist der Beschwerdeführer nicht mehr minderjährig. Hinzu kommt selbst bei der Anwendung des vom Gerichtshof angewandten, die Entscheidung wesentlich tragenden Aspekts des Kindeswohls und die daraus abgeleitete Pflicht der Erleichterung der Resozialisierung auch auf junge Erwachsene, dass der Beschwerdeführer im hg. Verfahren anders als in dem vom Gerichtshof zu beurteilenden Fall – in diesem beging der Beschwerdeführer die Taten zur Finanzierung seiner Drogensucht, absolvierte aber erfolgreich eine Entziehungskur und auf die Entlassung aus der Strafhaft folgte eine lange Periode des Wohlverhaltens – trotz gerichtlicher Weisung sein Verhalten (Abbruch des Anti-Gewalt-Trainings auf freiem Fuß) und seine Lebensumstände (Nichtnachholung des Pflichtschulabschlusses) nicht änderte und bei Tatbegehung auf Freigang während der Anhaltung in Strafhaft von einer Wohlverhaltensperiode nicht gesprochen werden kann. Insbesondere kann mit Blick auf die Resozialisierung die Erwägung des Gerichtshofes, die familiären und sozialen Bindungen blieben für den jugendlichen Straftäter ein letzter Ausweg, nicht auf den Fall des Beschwerdeführers übertragen werden, da im vorliegenden Fall eine Unterstützung des Beschwerdeführers bei der Resozialisierung durch seine Familie vor dem Hintergrund, dass seiner Mutter die Obsorge betreffend seine Schwester wegen Überforderung zum Schutz des Kindeswohls dauerhaft entzogen wurde, der Beschwerdeführer von seiner Familie auch bisher beim Erwerb der Pflichtschulbildung nicht unterstützt wurde und in der in Österreich lebenden Verwandtschaft abgesehen von zwei Personen alle strafmündigen männlichen Verwandten des Beschwerdeführers vorbestraft sind – auch sein strafmündiger Bruder; sein Cousin wurde zudem als Komplize des Beschwerdeführers verurteilt – nicht festgestellt werden. Ein wesentlicher Unterschied zu dem vom Gerichtshof beurteilten Sachverhalt besteht auch betreffend die Beziehung des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat:

Während der Beschwerdeführer in dem vom Gerichtshof zu beurteilenden Fall Angehöriger der türkischen Minderheit in Bulgarien war, weder die Landessprache sprechen, noch Kyrillisch lesen konnte oder über sonstige Bindungen zum Herkunftsstaat verfügte, spricht der Beschwerdeführer Tschetschenisch, der in Tschetschenien vorherrschenden Sprache, auf muttersprachlichem Niveau, kann Russisch, die Schriftsprache seiner Mutter und seines Stiefvaters, zumindest grundlegend, hat Kontakt zu den Verwandten seines Stiefvaters, die in Tschetschenien leben, via elektronische Medien und bewegt sich auch in Österreich überwiegend im tschetschenischen Umfeld, also innerhalb der Kultur seines Herkunftsstaates.

 

Auf Grund des Überwiegens der öffentlichen Interessen ist der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iSd § 9 BFA-VG verhältnismäßig.

 

7. Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG 1985 verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor (Z 1), oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist (Z 2). Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 StGB gilt.

 

Der Beschwerdeführer verfügte seit 11.05.2004 auf Grund des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates über den Status des Asylberechtigten, sohin das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht eines Fremden nach den Bestimmungen des Asylgesetzes (nach dem 01.01.2005: § 2 Abs. 1 Z 15 AsylG 2005). Dieses wurde ihm mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 22.01.2016 aberkannt. Seither verfügt der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht mehr in Österreich und kann sich auf die Aufenthaltsverfestigung gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG nicht berufen (vgl. zum Aufenthaltsverbot und die dadurch bewirkte Ungültigkeit des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Aufenthaltsrechts VwGH 04.08.2016, Ro 2016/21/0013).

 

Selbst bei der Anwendung des § 9 Abs. 4 BFA-VG würde diese Bestimmung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegenstehen, da der Beschwerdeführer im Alter von fünf Jahren ins Bundesgebiet einreiste und sohin nicht gemäß § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG von klein auf im Inland aufgewachsen ist (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0052) und ihm auch vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes, seiner dritten Verurteilung, die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG 1985 nicht hätte verliehen werden können, weil er bereits zuvor zweifach wegen Vorsatztaten rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde (§ 10 Abs. 1 Z 2 StbG 1985) und sein Lebensunterhalt wegen des Bezugs von Mindestsicherung im relevanten Zeitraum nicht iSd § 10 Abs. 1 Z 7 iVm § 10 Abs. 5 StbG 1985 hinreichend gesichert war.

 

8. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weder kann von amtswegen festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach dem Verlust seines Asylstatus über ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt, noch hat er dies jemals behauptet.

 

Dem Bundesamt ist daher beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der angefochtene Bescheide einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.

 

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist daher im Fall des Beschwerdeführers dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.

 

9. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist.

 

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005.

 

Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Asylerstreckung gemäß § 11 AsylG 1997 wurde durch den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.05.2004 stattgegeben und dem Beschwerdeführer kam der Status des Asylberechtigten zu. Mit dem insoweit in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bundesamtes vom 22.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § Art. 1 Abschn. C GFK wegen Wegfalls der Gründe für die Asylgewährung aberkannt. Eine Gefährdung iSd § 50 Abs. 2 FPG kann daraus sohin nicht festgestellt werden.

 

Der Beschwerdeführer bringt nun vor, dass ihm als Krimineller in der Russischen Föderation Verfolgung drohe: Er habe keine Chance, als Krimineller dort normal zu leben. Wenn die dort erfahren, was er hier gemacht habe, könne er sich sicher sein, dass er sterbe. Eine asylrelevante Gefährdung kann aus diesem Vorbringen schon deshalb nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer auch in Österreich vorwiegend im tschetschenischen Umfeld lebt und aus dem Grunde seiner Straffälligkeit seinen eigenen Angaben zufolge keiner Gefährdung durch seine tschetschenische Umgebung ausgesetzt war. Ungeachtet der Tatsache, dass die Straffälligkeit des Beschwerdeführers bereits von dem dem rechtskräftigen Aberkennungsbescheid zugrunde liegenden Sachverhalt umfasst war, und dem Umstand, dass Österreich die Angaben über die Straffälligkeit des Beschwerdeführers nicht weitergibt, lässt sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, noch aus den Länderberichten eine Gefährdung des Beschwerdeführers gemäß § 50 Abs. 2 FPG auf Grund seiner Straffälligkeit feststellen. Dies gilt auch für das Vorbringen des Vertreters des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführer wäre im Falle der Rückkehr leichte Beute für Jihadisten und Extremisten, schon aus dem Grund da dies gleichermaßen in Österreich der Fall ist und der Russische Staat zudem im Hinblick auf Jihadisten und Extremisten den Länderberichten zufolge sowohl schutzwillig als auch schutzfähig ist.

 

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.

 

Mit dem insoweit in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bundesamtes vom 22.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt. Eine Gefährdung iSd § 50 Abs. 1 FPG kann daraus sohin nicht festgestellt werden.

 

Seither hat sich weder die Lage in der Russischen Föderation noch haben sich die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, der weiterhin gesund und arbeitsfähig ist, maßgeblich geändert. Eine Gefährdung iSd § 50 Abs. 1 FPG ist sohin auch seit der Entscheidung über den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht eingetreten.

 

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

 

Eine derartige Empfehlung besteht für die Russische Föderation nicht.

 

Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation ist daher zulässig.

 

9. Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird gemäß § 55 Abs. 1 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

 

Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht gemäß Abs. 1a nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Das Bundesamt hat gemäß Abs. 4 von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

 

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß Abs. 2 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Abs. 3 einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

 

Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer eine vierzehntätige Frist zur Ausreise eingeräumt; der Beschwerdeführer hat keine Umstände vorgebracht, die eine längere Frist nötig machen würden.

 

9. Die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und die damit in Zusammenhang stehenden Aussprüche ist daher abzuweisen.

 

Zu A.II.) Einreiseverbot

 

1. Das Bundesamt verhängte gegen den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 53 Abs. 1 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot. Begründend führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer sei drei Mal wegen besonders schwerer Delikte rechtskräftig verurteilt worden. Hinzu komme die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers – keine schulische oder berufliche Qualifikation, keine Erwerbstätigkeit, keine Integration auf dem Arbeitsmarkt, keine Chance auf Arbeit – und es sei zu berücksichtigen, wie er sein Leben in Österreich gestalte. Aus diesen Gründen stelle der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Bei der Länge des Einreiseverbots seien seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zu berücksichtigen.

 

2. Mit einer Rückkehrentscheidung kann gemäß § 53 Abs. 1 FPG vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, gemäß Abs. 2 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 StVO iVm § 26 Abs. 3 FSG, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 VersG oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist (Z 1); wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde (Z 2); wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt (Z 3); wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist (Z 4); wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist (Z 5); den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Z 6); bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Z 7); eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat (Z 8) oder an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat (Z 9). Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 3 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1); ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2); ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3); ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist (Z 4); ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 5); auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB) (Z 6); auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet (Z 7) oder ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt (Z 8). Die Frist des Einreiseverbotes beginnt gemäß Abs. 4 mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt gemäß Abs. 5 nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt. Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist gemäß Abs. 6 eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

 

3. Auch für das – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige – Einreiseverbot iSd § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird, gilt, dass wie bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK seine Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist. Bei Beurteilung der Frage, ob dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/21/0111; 30.06.2016, Ra 2016/21/0179; 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

 

In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist sohin das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049; 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

 

Für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit des Fremden ist in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Das gilt auch im Fall einer erfolgreich absolvierten Therapie (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0262; 17.11.2016, Ra 2016/21/0193).

 

Der Beschwerdeführer wurde am 06.10.2014 wegen qualifizierter Sachbeschädigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, am 08.07.2015 wegen gefährlicher Drohung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Wochen, am 28.09.2015 wegen wertqualifizierten Einbruchsdiebstahls im Rahmen einer Bande in 25 Fällen, davon fünf Mal im Stadium des Versuches, sowie Körperverletzung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und mit Urteil vom 13.09.2016 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, wobei mit Blick auf die Strafhöhe zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer alle Taten als Minderjähriger beging. Er wurde sohin einmal zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten iSd § 53 Abs. 3 Z 1 2. Fall FPG sowie mit Blick auf Delikte gegen fremdes Eigentum mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig iSd § 53 Abs. 3 Z 1

3. Fall FPG verurteilt.

 

Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Die Erfüllung des Tatbestands der Z 1 des § 53 Abs. 3 FPG in seiner letzten Variante ("mehr als einmal auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist") rechtfertigt grundsätzlich die Annahme, dass der weitere Aufenthalt des Fremden eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0328).

 

Diese Annahmen treffen im Falle des Beschwerdeführers zu: Der Beschwerdeführer beging alle der ersten Verurteilung nachfolgende Straftaten während offener Probezeit und obwohl er im Rahmen der Bewährungshilfe betreut wurde, die der dritten Verurteilung zugrunde liegenden Taten beging er zT während des zweiten Strafverfahrens, die der vierten Verurteilung zugrundeliegende Tat beging er auf Freigang während des Vollzugs der Freiheitsstrafe. Eine Wohlverhaltensperiode auf freiem Fuß liegt im Falle des sich noch in Strafhaft befindlichen Beschwerdeführers nicht vor und kann auch betreffend den Zeitraum zwischen den beiden Haftstrafen nicht festgestellt werden, da der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum das gerichtlich angeordnete Anti-Gewalt-Training nicht abschloss, entgegen der gerichtlichen Weisung auch nicht seinen Pflichtschulabschluss nachholte und entgegen seiner Einlassungen vor der belangten Behörde weder eine Lehrstelle antrat noch – abgesehen von zwei Monaten – sonst erwerbstätig war. Das sich aus diesen Umständen ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers begründet die Annahme, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

 

Aus diesen Gründen ist vor dem Hintergrund der in der Begründung zu A.I. getroffenen Abwägung des Interesses des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich mit den überwiegenden öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich aus den Gründen der öffentlichen Ordnung und der Verhinderung von Straftaten die Verhängung eines Einreiseverbotes über den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 2. und 3. Fall FPG notwendig.

 

3. Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

 

In der Regel ist ein Einreiseverbot in der Dauer unter achtzehn Monaten bei Vorliegen einer Gefährdung iSd § 53 Abs. 3 FPG 2005 unzulässig (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Nach den Erläuterungen (RV 2144 BlgNR 24. GP 23 f.) soll das Bundesamt "fortan im Einzelfall, zB bei einem nur einmaligen, geringfügigen Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen, auch ein 18 Monate unterschreitendes Einreiseverbot erlassen" können. Die genannten 18 Monate werden zwar im § 53 Abs. 2 leg.cit. nicht mehr erwähnt (vgl. demgegenüber § 12a Abs. 6 erster Satz AsylG 2005). Nach der gesetzgeberischen Intention kann es allerdings keinem Zweifel unterliegen, dass die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) – oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes – regelmäßig nur dann stattzufinden hat, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Das wird verschiedentlich dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige "bloß" einen der Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 leg.cit. erfüllt. Ist davon auszugehen, dass es sich um einen Drittstaatsangehörigen handelt, von dessen Aufenthalt iSd § 53 Abs. 3 leg.cit. eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht, so wird in aller Regel – freilich abhängig von den sonstigen Umständen des Einzelfalles – ein längerfristiges Einreiseverbot zu verhängen sein (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Dass die in § 53 Abs. 2 FPG vorgesehene Höchstdauer von fünf Jahren als Mindestdauer für die Erlassung eines Einreiseverbotes nach Abs. 3 zu gelten hat, lässt sich dem Gesetz aber nicht entnehmen (VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).

 

Bei der Bemessung des Einreiseverbots sind einerseits die durch die mangelnde Integration des Beschwerdeführers in den Bereichen Bildung, Arbeitsmarkt und Zivilgesellschaft herabgesetzten Interessen am Verbleib im bzw. an der Rückkehr in das Bundesgebiet zu berücksichtigen, ebenso die vor dem Hintergrund der langen Aufenthaltsdauer nicht sehr guten Deutschkenntnisse, andererseits aber der Umstand, dass es sich um einen jungen Erwachsenen handelt, dessen Familienangehörige und Verwandte im Bundesgebiet asylberechtigt sind und ihn sohin im Gegensatz zu seiner Freundin nicht im Herkunftsstaat besuchen können. Vor diesem Hintergrund erweist sich das vom Bundesamt verhängte Einreiseverbot von fünf Jahren als unverhältnismäßig. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes ist infolge der Interessensabwägung vielmehr auf zwei Jahre herabzusetzen.

 

4. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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