ElWOG Stmk 2005 §10
Forstgesetz 1975 §17
NatSchG Stmk 1976 §3
UVP-G 2000 §17 Abs1
UVP-G 2000 §17 Abs2
UVP-G 2000 §17 Abs5
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W104.2261227.1.01
Spruch:
W104 2261227-1/107E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Katharina David als Beisitzerin und den Richter Dr. Günther Grassl als Beisitzer über die Beschwerden 1. der XXXX , vertreten durch Dr. Dieter Neger Rechtsanwalts GmbH, und 2. der XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Genehmigungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 30.8.2022, GZ.: ABT13-321652/2020-137, mit dem der Energie Steiermark Green Power GmbH (im Folgenden: Projektwerberin), vertreten durch die Onz und Partner Rechtsanwälte GmbH, die Genehmigung für das Vorhaben „Windpark Freiländeralm 2“erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Der angefochtene Bescheid wird aufgrund der Beschwerden wie folgt abgeändert:
I.1. Nach Auflage 59 wird folgende Auflage 59a eingefügt:
„59a. Bei dauerhafter Stilllegung einzelner WEA oder des gesamten Windparks ist das dort eingesetzte SF6-Gas abzusaugen und nach dem Stand der Technik ordnungsgemäß zu entsorgen oder wiederzuverwenden.“
I.2. Nach Auflage 88 werden folgende neue Auflagen 88a bis 88d eingefügt:
„88a. Zur Vermeidung von Kollisionen des Wespenbussards sind die WEA 1 bis 5 und die WEA 13 im Zeitraum vom 21. bis zum 31. August jeweils von 10 Uhr bis 16 Uhr MESZ abzuschalten. Ausgenommen sind Phasen mit Regen ab einer Intensität von 1 mm/Std oder Wind aus dem Sektor Südost bis Nordwest mit einer Stärke von mindestens 15 m/s.
88b. Alternativ zu Auflage 88a kann jeweils die äußere Hälfte je eines Rotorblattes der WEA 1 bis 5 und der WEA 13 schwarz gefärbt werden (wie beschrieben in May et al. 2020), sobald mindestens eine zweite, ebenfalls in einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift publizierte Studie oder zwei Projektberichte, deren Methodik und Ergebnisse vollständig dokumentiert sind, den Effekt der Reduktion der Vogelkollisionen um mindestens zwei Drittel bestätigen. Es ist auch eine Kombination mit der Maßnahme nach Auflage 88a möglich, bei der für einen Teil der WEA weiterhin die Abschaltung und für den anderen Teil die Markierung angewendet wird (May R., Nygård T., Falkdalen U., Åström J., Hamre Ø. & Stokke B.G. (2020): Paint it black: Efficacy of increased wind-turbine rotor blade visibility to reduce avian fatalities. Ecology and Evolution 10(1774), https://doi.org/10.1002/ece3.6592 ).
88c. Zum Schutz des Kleinvogelzugs sind die WEA des Vorhabens mit einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung auszurüsten, sobald dies technisch und rechtlich möglich ist. Bis dahin sind bei Sichtweiten unter 500 m im Zeitraum 30.8. bis 15.11. und Gegenwindgeschwindigkeiten (Sektor Südost bis Nordwest) unter 8 m/s die betroffenen Anlagen, ausgenommen im Fall von Niederschlag ab einer Intensität von 1 mm/h, abzuschalten.88d. Betreffend den Kranich ist im 10. und 11. Betriebsjahr nach Abgabe der Fertigstellunganzeige eine neuerliche Untersuchung des herbstlichen Zuges (25. Oktober bis 25. November, im Ausmaß von jeweils 4 Tagen je Untersuchungszyklus) durchzuführen. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist spätestens 6 Monate nach Abschluss der Freilandarbeiten an die zuständige Naturschutzbehörde zu übermitteln. Bei Überschreiten einer MTRvis von 1,5 Ind/h im Beobachtungszeitraum sind entweder (unter den in Auflage 88b beschriebenen Voraussetzungen) Markierungen an den Rotoren anzubringen oder Abschaltzeiten so einzuhalten, dass durch die geeignete Wahl von betroffenen Anlagen und Abschaltzeiten 90 % des Kranichzuges umfasst werden.“
I.3. Auflage 90 lautet:
„90. Die Fledermaus- und Vogelnistkästen sind jährlich auf Betriebsdauer des Windparks Freiländeralm 2 zu kontrollieren und funktionsfähig zu erhalten.“
I.4. Auflage 93 lautet:
„93. Zwei Wochen vor der geplanten Fällung von potenziellen Quartierbäumen sind die vorhandenen Quartiere von der ökologischen Baubegleitung und im Beisein der ökologischen Bauaufsicht auf aktuellen Besatz zu kontrollieren (mit Endoskop, Minikamera, etc). Sicher unbesetzte Höhlen sind zu verschließen; bei besetzten Höhlen oder Höhlen mit unklarem Befund ist ein Einwegverschluss anzubringen, der ein Ausfliegen der Fledermäuse ermöglicht (siehe Koordinationsstellen für Fledermausschutz in Bayern [Hrsg.] [2021]: Empfehlungen für die Anbringung von Einwegverschlüssen an Fledermausquartieren). Rindenplatten, die als Spaltenquartiere in Frage kommen, sind zu entfernen. Mit spätestens Anfang September sind sämtliche potentielle Fledermaus-Quartierbäume innerhalb des Eingriffsraumes zu erheben und die Quartierbäume sind im Zeitraum von Anfang bis Mitte September behutsam zu schlägern, bevor die Tiere die Höhlenbäume für den Winterschlaf aufsuchen. Die Bäume sind durch den Einsatz geeigneten Geräts kontrolliert umzulegen; ein harter Aufprall am Boden ist zu vermeiden. Nach dem Fällen sind alle potenziellen Quartiere an den Stämmen abschließend von der ökologischen Baubegleitung und im Beisein der ökologischen Bauaufsicht zu kontrollieren. Sollten nach der Schlägerung Fledermäuse angetroffen werden (Kontrolle mit Endoskop, Minikamera, etc.), sind diese fachgerecht zu evakuieren und in die Obhut fachkundiger Personen/Vereine zu übergeben oder sie sind in einen nicht besetzten Fledermauskasten (Winterquartier) unter Beiziehung eines Fachexperten zu verbringen. Auf den gemäß Maßnahme Ti_bau_04 der Projektunterlagen definierten gelb umrandeten Flächen erfolgt die Erhebung und Kontrolle potentieller Fledermausquartierbäume entsprechend vor dem Eingriff ab Mitte August.“
I. 5. Auflage 96 lautet:
„96. Die Anlagen sind im ersten Betriebsjahr im Zeitraum von 1. Juni bis 15. September bei Temperaturen über 11° C und Windgeschwindigkeiten unter 5 m/s auf Gondelhöhe von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang abzuschalten. Bei Niederschlag ≥1mm /h oder Nebel muss die Anlage nicht abgeschaltet werden. Im ersten und zweiten vollständigen Kalenderjahr nach Aufnahme des Betriebs ist an den WEA 3 und 11 jeweils von 1. April bis 15. November eine akustische Dauererfassung der Aktivität von Fledermäusen durchzuführen. Dabei sind jeweils ein Mikrophon in Gondelhöhe und ein Mikrophon auf Höhe der Rotorunterkante einzusetzen. Die Erhebungen sind über den gesamten Zeitraum von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang, von 1. August bis 31. Oktober zusätzlich von Mittag (12 Uhr MEZ) bis Sonnenuntergang durchzuführen. Dazu sind Detektionssysteme zu verwenden, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese sind nach standardisierter Methodik mit sensiblen Einstellungen zu betreiben (z. B. Threshold -36 dB, Posttrigger 200 ms beim System Batcorder). Mikrophone sind jährlich zu kalibrieren. Die Mikrophonfunktionalität ist über den gesamten Aufnahmezeitraum laufend zu prüfen, zu dokumentieren und sicherzustellen.
Bis Ende des zweiten vollständigen Betriebsjahres ist der Behörde auf Grundlage der erhobenen Daten ein standortspezifischer Betriebsalgorithmus vorzulegen, der anhand der aktuellen Version der Software ProBat oder anhand eines gleichwertigen Berechnungssystems ermittelt wurde. Der Betriebsalgorithmus muss gewährleisten, dass die folgenden beiden Bedingungen kumulativ erfüllt sind: (i) statistisch weniger als eine tote Fledermaus pro Anlage und Jahr und (ii) Schutz von mindestens 90 % der Fledermausaktivität, die über einer Windgeschwindigkeit in Gondelhöhe von 3 m/s auftritt. Der standortspezifische Betriebsalgorithmus ist ab dem dritten vollständigen Kalenderjahr des Betriebs zu implementieren; der Behörde ist die Einhaltung auf Verlangen durch Vorlage des Betriebsprotokolls nachzuweisen. Dazu sind die Betriebsprotokolle bis zum Ende der Betriebsdauer aufzubewahren. Die Daten des Gondelmonitorings sind bis zum Ende der Betriebsdauer aufzubewahren.“
I.6. Auflagen 97 und 98 entfallen.
I.7. Auflage 107 lautet:
„107. In der Betriebsphase sind jene projektgegenständlichen WEA, welche aufgrund von Störfällen Schallemissionen hervorrufen, die vom Referenzspektrum, das der Beurteilung zu Grunde gelegt wurde, abweichen, unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und dürfen erst nach Instandsetzung wieder in Betrieb genommen werden.“
I.8. Auflagen 138 und 139 lauten:
„138. Bis zu Beginn der Bauarbeiten ist die Maßnahme AM_01, in der in der Detailplanung beschriebenen und in der vor Ort besichtigten Weise, umzusetzen. Die Fertigstellung der Maßnahmenfläche ist der zuständigen Fachbehörde (Landesforstdirektion) schriftlich mitzuteilen, damit eine Begehung der Fläche stattfinden kann.
139. Für die Kontrolle der vorgeschriebenen Maßnahmen ist eine ökologische Bauaufsicht zu bestellen.“
I.9. Auflagen 144 und 145 lauten:
„144. Die Mastfüße der Windkraftanlagen sind bis in Baumwipfelhöhe (mind. 20 m) mit kollisionsmindernden farblichen Anstrichen zu versehen. Die Farbgebung hat in abgestuften Grüntönen zu erfolgen.
145. Bis zu Beginn der Betriebsphase sind die Maßnahmenflächen AF 02-09 in der in der Detailplanung dargestellten Art und Weise und in der vor Ort besichtigten Lage umzusetzen. Die Fertigstellung der Maßnahmenflächen ist der zuständigen Fachbehörde (Landesforstdirektion) schriftlich mitzuteilen, damit eine Begehung der Fläche stattfinden kann.“
I.10. In Auflage 146 lautet der Klammerausdruck in der ersten Zeile „(AF 01-09)“.
I.11. Auflage 149 lautet:
„149. Weiters wird festgelegt, dass bis zum 6. Jahr bei Wiederaufnahme des Regelbetriebes der Balzplatz von einer kundigen Person zu kontrollieren ist. Sollte sich herausstellen, dass der Regelbetrieb der WEA das Balzgeschehen so weit stört, dass dort im 4., 5. oder 6. Betriebsjahr keine Balz mehr stattfindet, wird der angeführte Abschaltalgorithmus der vier WEA (Nr. 3, 4, 12 und 13) unverzüglich und für die Betriebsdauer des Windparks fortgesetzt. In diesem Zeitraum wird das Monitoring des Balzplatzes fortgeführt.“
I.12. Auflagen 150 und 151 entfallen.
I.13. Auflage 152 lautet:
„152. Wird der Balzplatz in den Betriebsjahren 4 bis 6 (Regelbetrieb) ohne Einschränkungen angenommen, entfällt die Abschaltregelung lt. Auflage 148 und die vier WEA können im Regelbetrieb geführt werden.“
I.14. Auflage 153 lautet:
„153. Wird der Balzplatz in den Betriebsjahren 1 bis 6 unabhängig von der Betriebsweise nicht von Auerhühnern genutzt und zugleich ein neuer Balzplatz oder ein bereits bestehender Balzplatz im Betrachtungsraum der UVE (Abbildung 2, Seite 11 im Dokument FLA2_D.03.04_FB-Tiere_V0) in größerer Zahl genutzt, so entfällt die Abschaltregelung lt. Auflage 148 für die Betriebsdauer des Vorhabens. Darüber ist vor Entfall der Abschaltregelung ein Bericht an die Behörde zu übermitteln.“
II. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
III. Projektmodifikationen:
III. 1. Die von der Projektwerberin während des Beschwerdeverfahrens eingereichte Unterlage „Detailplanung Auerhuhn“ (Beilage 6 zur Verhandlungsschrift vom 6. und 7.7.2023) bildet einen untrennbaren Bestandteil dieses Erkenntnisses. Die Genehmigung des Vorhabens erfolgt auf Grundlage dieser Projektunterlage.
III.2. Die WKA FLA2-08 und FLA2-19 wechseln bei einer Windgeschwindigkeit von 6 m/s vom Mode 0 in den Mode SO2.
B)
Die Revision ist zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Behördliches Verfahren:
Die Projektwerberin beantragte am 21.12.2020 bei der Steiermärkischen Landesregierung (im Folgenden: UVP-Behörde oder Behörde) die Erteilung der Genehmigung gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „Windpark Freiländeralm 2“.
Mit Edikt vom 12.7.2021 erfolgte gemäß §§ 44a und 44b AVG in Verbindung mit §§ 9, 9a, 16 und 17 UVP-G die öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsantrages, der Umweltverträglichkeitserklärung sowie der Projektunterlagen im Anzeigen-Teil der Printmedien „Kleine Zeitung“ und „Kronen Zeitung“, durch Anschlag an den Amtstafeln der Standortgemeinden Deutschlandsberg (Bezirk Deutschlandsberg) sowie XXXX und Hirschegg-Pack (Bezirk Voitsberg) sowie an der Amtstafel der Abteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung. Darüber hinaus wurde die öffentliche Auflage auf der Homepage der UVP-Behörde sowie im LUIS (Landes-Umweltinformationssystem) kundgemacht.
Zur Beurteilung des Einreichprojektes erstellte die Behörde einen schutzgutbezogenen Fragenkatalog an die Sachverständigen und beauftragte diese mit der Erstellung von Befund und Gutachten sowie der Zusammenfassenden Bewertung gemäß § 12a UVP-G.
Am 24.5.2022 fand die mündliche Verhandlung statt. Nach der mündlichen Verhandlung wurden für die Fachbereiche Maschinen- und Luftfahrttechnik sowie Umweltmedizin noch Gutachtensergänzungen beauftragt und im Rahmen des Parteiengehörs den Parteien zur Stellungnahme zugestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die Behörde der Projektwerberin die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens „Windpark Freiländeralm 2“.
2. Beschwerden:
Gegen diesen Bescheid brachten die im Spruch angeführten Beschwerdeführerinnen rechtzeitig Beschwerde ein, in denen geltend gemacht wurde:
Themenbereich Naturschutz:
– Es komme zu einer Störung des Auerhuhns in seinem Lebensraum;
– es bestehe ein faktisches Vogelschutzgebiet in Bezug auf das Auerhuhn, das beeinträchtigt werde;
– die kumulativen Wirkungen des Windparks mit anderen bestehenden oder geplanten Windparks auf das Auerhuhn seien nicht ausreichend beachtet worden;
– ganz allgemein stellten Windparks für die Vogel-, Fledermaus- und Insektenfauna eine große Gefahr dar, vom Vorhaben seien zahlreiche Avifauna- und Fledermausarten sowie deren Lebensräume betroffen;
– die Auswirkungen auf Insekten seien nicht erhoben worden.
Themenbereich Landschaft und Raumordnung:
– Durch die Errichtung des Vorhabens komme es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der bis dahin von technogenen Anlagen noch weitgehend verschonten, unberührten Landschaft; dies würde einen „Dammbruch“ auslösen und zur Errichtung weiter Windparks in der Region führen;
– Die Einteilung in drei Wirkzonen bei der Prüfung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild sei nicht nachvollziehbar, Auswirkungen über 25 km Entfernung nicht ausreichend gewürdigt;
– Lichtreflexionen und Lichterscheinungen seien von Psychologen/Soziologen resp. ausgebildeten Humanmedizinern zu untersuchen, durch die Luftfahrt-Befeuerung komme es ferner in der Nacht zu zusätzlichen Beeinträchtigungen der Landschaft;
– der Erholungswert der umgebenden, größtenteils noch unbeeinträchtigten Landschaft werde geschmälert (zB: Beeinträchtigung von Wanderwegen);
– die raumordnungsrechtlichen Vorgaben des stmk. Sachprogramms Windenergie seien nicht eingehalten, weil sich einige Anlagen gerade außerhalb der dort festgelegten Vorrangzone befänden;
– § 27 StNSchG sei verfassungswidrig, es werde angeregt, einen Prüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Themenbereich Forstökologie:
– Die Rodung von Wald sei für das Vorhaben nicht unbedingt erforderlich und damit unzulässig, da in Österreich genügend agrar- bzw. landwirtschaftlich genutzte Flächen zur Verfügung stünden; die Interessenabwägung zur Rodung sei falsch.
Themenbereich Boden/Abfallwirtschaft:
– Durch die Betonfundamente der Windkraftanlagen, die nach Auflassung und Abbau der Anlagen weitgehend im Boden verblieben, komme es zu einer Schädigung bzw. Verdichtung des Bodens, weshalb die Auflage zu erteilen sei, dass die Windkraftanlagen sowie die damit verbundenen Bestandteile (zB. Transformatoren- und Schaltstationen, Verkabelungen, Zufahrtswege, etc.) nach Stilllegung der Windkraftanlage zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen seien;
– Für die Belassung der Betonfundamente nach Stilllegung der Windkraftanlagen im Boden sei eine abfallrechtliche Bewilligung erforderlich;
– Die Entsorgung der Rotorblätter sei nicht gesichert;
– Es sei nicht geklärt, welche seltenen Erden in den Anlagenteilen verwendet würden.
Themenbereich Klima:
– Es seien weder Verwirbelungseffekte durch die Drehung der Rotoren noch der Umgang mit dem Treibhausgas SF6 ausreichend geprüft worden.
Themenbereich Brandschutz:
– Brennende Rotorblätter könnten einige hundert Meter weggeschleudert werden, es bestehe zudem Waldbrandgefahr.
Zur Gesamtbewertung/Interessenabwägung:
– Die Interessenabwägung im Rahmen der Gesamtbeurteilung sei mangelhaft, insbesondere seien die Interessen des Tourismus, des Naturhaushaltes, der Erhaltung des Landschaftsbildes, der Walderhaltung und der öffentlichen Gesundheit unterbewertet bzw. dazu nicht vollständig erhoben und Kumulationseffekte nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Zur Alpenkonvention und zum BVG Nachhaltigkeit:
– Art. 6 Abs. 1 des Protokolls Energie zur Alpenkonvention sei nicht eingehalten: Energienutzung habe unter umwelt- und landschaftsverträglichen Bedingungen stattzufinden, alpenverträglichere Alternativen zur Windenergie seien nicht geprüft worden;
– Art. 9 Abs. 1 des Protokolls Naturschutz zur Alpenkonvention verlange eine umfassende Interessenabwägung;
– Art. 6 Abs. 1 des Protokolls Tourismus zur Alpenkonvention verlange eine Berücksichtigung des Tourismus;
– Alle Protokolle und das Protokoll Raumplanung und nachhaltige Entwicklung zur Alpenkonvention etablierten den Schutz der alpinen Landschaft als „Hauptaugenmerk“ (Art. 3 lit. b und g);
– Es liege ein Widerspruch zu Art. 11 des Naturschutzprotokolls zur Alpenkonvention vor, wonach bestehende Schutzgebiete (hier: Landschaftsschutzgebiet) im Sinne ihres Schutzzwecks zu erhalten seien;
– Es bestehe ein Widerspruch zum BVG Nachhaltigkeit.
Zu einzelnen Nebenbestimmungen:
– Die Nebenbestimmungen 11, 13, 76, 91-94, 96, 97, 106, 107, 110, 128, 132, 147-153 seien unzureichend, unbestimmt oder rechtswidrig.
Es wurden im Wesentlichen die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und die Genehmigung für das Vorhaben abzuweisen, in eventu die kritisierten Nebenbestimmungen im Sinn der Beschwerden abzuändern.
Die Beschwerde eines weiteren Beschwerdeführers, Herrn XXXX , wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2022 wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.
3. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Der Projektwerberin wurde Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme zu den Beschwerden abzugeben. Zu dieser Beschwerdebeantwortung wurde wiederum den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Mit Beschlüssen vom 21.11.2022 wurden Sachverständige für Landschaft, Sach- und Kulturgüter sowie für Naturschutz bestellt. Mit Schreiben vom 13.12.2022 wurde der Sachverständige für Naturschutz mit der Ausarbeitung eines Gutachtens zu konkreten Fragestellungen beauftragt. Mit Schreiben vom 12.1.2023 übermittelte die Projektwerberin ergänzende Unterlagen zum Themenbereich Wildökologie, Fledermäuse und Vogelzug.
Am 25.1.2023 übermittelte der Sachverständige für Naturschutz den ersten Teil seines Gutachtens. Mit Schriftsatz vom 19.4.2023 brachte die Projektwerberin eine Stellungnahme zu diesem Gutachten ein, am 28.4. erfolgte eine weitere Urkundenvorlage dazu.
Mit Beschluss vom 8.5.2023 beauftragte das Gericht die Projektwerberin mit der Neuberechnung des Habitatverlusts des Auerhuhns gemäß Vorschlag des Sachverständigen für Naturschutz in seinem Gutachten vom 25.1.2023 sowie mit der Beibringung des Nachweises gemäß § 18 Abs. 4 StNSchG 2017, dass keine andere Möglichkeit besteht, das Vorhaben zu verwirklichen (technische oder Standortalternativen). Mit Beschluss vom selben Datum wurde den Beschwerdeführerinnen eine Frist gem. § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 von drei Wochen zur allfälligen Konkretisierung der Beschwerden gesetzt, die von den Beschwerdeführerinnen zur Beschwerdeergänzung genutzt wurde.
In diesen Beschwerdeergänzungen wurde zu den bereits in den Beschwerden enthaltenen Vorbringen zusätzlich die Mangelhaftigkeit der schalltechnischen Beurteilung vorgebracht.
Mit Schreiben vom 11.5.2023 wurde eine mündliche Verhandlung für 6. und 7.7.2023 anberaumt. Mit Beschlüssen vom selben Tag wurden Sachverständige für Brandschutz, Luftreinhaltetechnik und Abfalltechnik bestellt.
Mit Schreiben vom 2.6.2023 brachte die Projektwerberin in Erfüllung des Verbesserungsauftrages vom 8.5.2023 die beauftragten Unterlagen ein.
Mit Beschluss vom 6.6.2023 wurde ein Sachverständiger für Raumplanung bestellt, der am 23.6.2023 eine gutachterliche Stellungnahme einbrachte. Mit Beschluss vom 21.6.2023 wurde ein Sachverständiger für Schalltechnik bestellt.
Mit Datum 25.6.2023 übermittelte der Sachverständige für Naturschutz den zweiten Teil seines Gutachtens.
In der Folge langte eine Stellungnahme des Standortanwalts zu den Beschwerdevorbringen in Bezug auf Tourismus, eine Stellungnahme der XXXX zur Stellungnahme des Raumplanungssachverständigen und eine ausführliche Stellungnahme der Projektwerberin zum naturschutzfachlichen Gutachten ein.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 6. und 7.7.2023 eine mündliche Verhandlung durch, in der amtliche und nichtamtliche Sachverständige um Erstellung oder Ausführung, ggf. um Präzisierung und Ergänzung ihrer Gerichtsgutachten oder ihrer bereits im behördlichen Verfahren erstellten Gutachten aus den Fachbereichen Naturschutz, Abfallwirtschaftstechnik, Luftreinhaltetechnik, Brandschutz sowie Raumordnung ersucht wurden. Für die Fachbereiche Abfallwirtschaftstechnik, Luftreinhaltetechnik und Brandschutz wurde das Ermittlungsverfahren geschlossen. Betreffend den Fachbereich Naturschutz brachte die Projektwerberin eine Projektmodifikation betreffend Nachtkennzeichnung ein. Zur Erörterung der erst in den Beschwerdeergänzungen geltend gemachten Fragen betreffend Schalltechnik und ggf. verbleibender Fragen aus dem Bereich Naturschutz wurde die Verhandlung auf eine weitere Tagsatzung am 21.8.2023 vertagt.
Am 3.8.2023 langte eine Stellungnahme der Zweit-Beschwerdeführerin zum naturschutzfachlichen Gutachten ein.
Bei der Verhandlungstagsatzung am 21.8.2023 wurden die verbleibenden Fragen zum Bereich Naturschutz und der Fachbereich Schalltechnik erörtert; am Ende der Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren geschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
1.1. Zum Vorhaben:
Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen folgende Bestandteile:
- Errichtung und Betrieb von 17 Windenergieanlagen (WEA);
- Windpark-interne Verkabelung und weitere elektrische Anlagen der Erzeugungsanlage, elektrische Anlagen zum Netzanschluss, insbesondere windparkinternes Umspannwerk Pack 30/110 kV sowie die 110 kV Leitung zum UW Modriach;
- Errichtung von Kranstellflächen, (Vor-)Montageflächen und Lagerflächen sowie Errichtung und Adaptierung der notwendigen Anlagenzufahrten;
- Errichtung von Hinweistafeln betreffend Eisansatz;
- IT- bzw. SCADA-Anlagen.
Das Vorhaben WP Freiländeralm 2 besteht aus 17 Windenergieanlagen (WEA), die auf dem Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Deutschlandsberg im Bezirk Deutschlandsberg sowie der XXXX und der Gemeinde Hirschegg-Pack im Bezirk Voitsberg errichtet werden. Die Anlagenstandorte befinden sich zum Teil innerhalb einer Vorrangzone gemäß Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie (WEA Nr. 06 bis 15, WEA 19 und WEA 20) und zum Teil innerhalb einer Sondernutzung im Freiland für Windenergieanlagen (WEA Nr. 01 bis 05). Sie verteilen sich auf die Höhenrücken beginnend im Norden um den Großofen, den Gfällkogel, den Münzerkogel, den Mitterriegel, den Laurakogel und die Freiländeralm in einer Seehöhe zwischen rund 1.360 m und 1.490 m. Der Standort befindet sich zur Gänze im Landschaftsschutzgebiet LS02 (Pack-Reinischkogel- Rosenkogel).
Es ist die Errichtung des Anlagentyps Vestas V162 mit einer Nennleistung von je 6,0 MW mit einer Nabenhöhe von 148 m und einem Rotordurchmesser von 170 m geplant. Die gesamte Bauhöhe beträgt somit 233 m.
Es wird in der Bauphase eine Fläche von 29,5246 ha (temporär) und in der Betriebsphase (permanent) eine Fläche von 23,4694 ha in Anspruch genommen. Zu den permanent beanspruchten Flächen zählen die Zuwegungen, die Fundamentstandorte, Teile der Kranstellflächen, das interne Umspannwerk Pack und die Energieableitung. Innerhalb der angeführten Flächeneingriffe sind auch Beanspruchungen des Waldes und damit Rodungsflächen im Ausmaß von 21,8888 ha temporär (Bauphase) und 19,0297 ha permanent (Betriebsphase) enthalten.
Die Bautätigkeiten sind über drei Kalenderjahre geplant.
Diese Angaben erfließen aus der Vorhabensbeschreibung in Pkt. 5 des angefochtenen Bescheides und wurden von keiner Partei bestritten.
1.2. Energieerzeugung und Klimaschutz, Raumordnung:
1.2.1. Notwendigkeit des Ausbaus der Windkraft zur Reduktion der Emission von Treibhausgasen:
1.2.1.1. Bei der 21. Klimaschutzkonferenz der Vereinten Nationen im Dezember 2015 in Paris hat sich die Weltgemeinschaft auf ein gemeinsames Klimaschutzabkommen geeinigt. Kernaussage der Übereinkunft ist das Ziel, die globale mittlere Temperaturerhöhung auf maximal 2°C im Vergleich mit der vorindustriellen Zeit zu beschränken. Um die Risiken des Klimawandels weiter zu mindern, soll die Temperaturerhöhung sogar mit 1,5°C begrenzt werden. Diese Zielsetzung bedeutet, dass ab 2050 Netto-Null-Treibhausgas-Emissionen erreicht werden sollen.
Diese Feststellung ergibt sich aus einer Einschau in das Klimaschutzabkommen von Paris.
1.2.1.2. Im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal (Mitteilung der Kommission COM[2019] 640 final) hat die Europäische Union mit Verordnung (EU) 2021/1119 vom 30.6.2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) beschlossen, die Nettotreibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um 55 % zu reduzieren und bis zum Jahr 2050 Klimaneutralität zu erreichen.
Erneuerbare Energien spielen bei der Verwirklichung dieser Ziele eine wesentliche Rolle, da heute über 75 % der gesamten Treibhausgasemissionen in der Union auf den Energiesektor entfallen. Durch die Verringerung dieser Treibhausgasemissionen tragen erneuerbare Energien auch zur Bewältigung umweltbezogener Herausforderungen, z. B. des Verlusts an biologischer Vielfalt, und zur Verringerung der Umweltverschmutzung bei. Das Paket „Fit für 55“ umfasst eine Reihe von Vorschlägen zur Überarbeitung und Aktualisierung der EU-Rechtsvorschriften und Vorschläge für neue Initiativen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Maßnahmen der EU im Einklang mit diesem Ziel stehen. Einer der Grundpfeiler dieses Pakets ist die Forcierung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Es enthält u.a. einen Vorschlag zur Überarbeitung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (Richtlinie [EU] 2018/2001). Danach soll der derzeitige EU-Zielwert von „mindestens 32 %“ für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendverbrauch bis 2030 auf mindestens 45 % steigen. Rat und Parlament haben sich zu diesem Vorschlag im März 2023 darauf geeinigt, dass der Anteil erneuerbarer Energiequellen am Gesamtenergieverbrauch der EU bis 2030 auf 42,5 % gesteigert werden soll, zudem wurde eine indikative zusätzliche Steigerung von 2,5 % vorgesehen, mit der ein Anteil von 45 % erreichbar würde. Der Entwurf enthält auch konkrete Maßnahmen für den beschleunigten Ausbau von Wind- und Solarenergie, die u.a. Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen betreffen.
Diese Feststellungen konnten durch Einschau in die erwähnten Dokumente, insb. in den Vorschlag vom 18.5.2022 für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sowie der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, COM(2022) 222 final, v.a. Erwägungsgründe 1-3, getroffen werden.
1.2.1.3. Das Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz - EAG), BGBl. I Nr. 150/2021), legt als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens 2015 und des Ziels der Europäischen Union, den Bruttoendenergieverbrauch der Union bis 2030 zu einem hohen Anteil durch erneuerbare Energie zu decken, sowie im Bestreben, die Klimaneutralität Österreichs bis 2040 zur erreichen, in seinem § 4 Abs. 2 das – äußerst ehrgeizige – Ziel fest, die Neuerrichtung, Erweiterung und Revitalisierung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen in einem solchen Ausmaß zu unterstützen, dass der Gesamtstromverbrauch ab dem Jahr 2030 zu 100 % national bilanziell aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt wird. Gemäß § 4 Abs. 4 EAG ist zur Erreichung dieses Zielwertes ausgehend von der Produktion im Jahr 2020 die jährliche Stromerzeugung aus Wind bis zum Jahr 2030 mengenwirksam um 10 TWh zu steigern.
1.2.1.4. Österreich ist trotz idealer geografischer Voraussetzungen (z.B. hoher Wasserkraftanteil) seit ca. 20 Jahren Nettoimporteur von Elektrizität, hauptsächlich aus Deutschland und Tschechien. Nur in 12 von 52 Wochen, also in weniger als 25 % des Jahres, konnte bspw. zwischen März 2021 und März 2022 der Eigenbedarf gedeckt bzw. ein leichter Überschuss erzeugt werden. Die größte Lücke tritt dabei in den Wintermonaten auf, wobei die Erzeugung aus Windkraft witterungsbedingt in den Wintermonaten höher ist als im Rest des Jahres und daher verstärkt zur Deckung der Lücke beitragen kann. In der Steiermark liegt über das Jahr gesehen der Anteil erneuerbarer Stromerzeugung bei nur rund 50 %. Die Steiermark weist den höchsten Bezugsanteil aller Bundesländer aus dem APG-Netz auf und speist praktisch nichts in dieses ein, bei steigender Tendenz.
Diese Feststellung beruht auf den Angaben der Projektwerberin in Blg. 2 zu ihrem Schriftsatz vom 2.6.2023 (OZ 69), und wurde von keiner Partei bestritten.
Unter Berücksichtigung einer vollständigen Nutzung der im SAPRO Wind ausgewiesenen Vorrangzonen (inkl. Repowering-Maßnahmen bestehender Windparks) gehen die zuständigen Abteilungen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung davon aus, dass rund zwei Drittel der Zielvorgaben der Klima- und Energiestrategie 2030 (KESS) zum Ausbau der Windkraft i.V.m. mit den aktualisierten Zahlen im Aktionsplan 2022-2024 erreicht werden können. Mit dem festgelegten Ausbauziel von 1.000 MW installierter Leistung und einem Realisierungspotenzial von 600-650 MW Leistung kann das Ausbauziel zu rund 60 % erfüllt werden. Eine genauere Abschätzung der Zielerreichung ist nicht möglich, da neben der technischen Weiterentwicklung der Windkraftanlagen auch erst im Zuge von konkreten Projektgenehmigungsverfahren die tatsächlich zu realisierende Ausnutzung der jeweiligen Vorrangzone feststeht.
Eine konkrete Aufteilung der EAG-Ausbauziele auf die Bundesländer liegt seitens des Bundes aktuell noch nicht vor. Dazu laufen umfassende Abstimmungsprozesse zwischen dem Bund und den Ländern, aufgrund der fachlich komplexen methodischen Herausforderungen ist mit konkreten verbindlichen, zumindest aber fachlich abgestimmten Aufteilungsschlüsseln auch nicht kurzfristig zu rechnen. Seitens des Landes Steiermark wurde als Planungsgrundlage eine Studie („Grünes Herz“) bei der AEA Austrian Energy Agency beauftragt, um das Ziel des Ausbaus der Erneuerbaren Energieträger (z.B. bilanziell 100 % des Strombedarfes aus erneuerbaren Quellen) zu quantifizieren und eine Aufteilung auf die zur Verfügung stehenden Energieträger abschätzen zu können. Daraus ergibt sich, dass in allen Bereichen (Wind, Sonne, Wasser, Biogen) großer Handlungsbedarf besteht. Für die Windkraft wird darin ein Ausbauziel von 2,1 TWh bis 2030, bis 2050 eine weitere Steigerung auf 3,5 TWh berechnet.
Als einzig realisierbare Alternative wäre für die Steiermark eine verstärkte Solarenergienutzung denkbar, da die übrigen Potenziale der Erneuerbaren Energieträger entweder bereits ausgenützt oder für die Stromproduktion von untergeordneter Bedeutung sind. Die aktuellen Planungen auf Landesebene für Photovoltaikanlagen, abgeschlossen mit Rechtskraft einer Verordnung „Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Erneuerbare Energie – Solarenergie“ (Rechtskraft 7.6.2023) haben gezeigt, dass auch bei der Photovoltaik mit den aktuell realisierbaren Ausbauvorhaben die Zielzahlen noch nicht erreicht werden können. Umso weniger können zusätzliche Kontingente als Ersatz für den Ausbau der Windkraft herangezogen werden.
Diese Bedarfsschätzung ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus der gutachterlichen Stellungnahme des Gerichtssachverständigen für Raumordnung vom 23.6.2023 (OZ 79) und wurde von keiner Partei substanziiert bestritten. Der Argumentation der Erst-Beschwerdeführerin in ihrer Gegenstellungnahme vom 4.7.2023 zu den bedeutenden Potentialen der Photovoltaik kann sich das Gericht nicht anschließen, sind doch aufgrund der Vorgaben des EAG gleich wie auf dem Gebiet der Windkraft enorme Anstrengungen zu leisten, um die sehr ambitionierten Ausbauziele des EAG zu erreichen. An eine Substituierung von Windkraft durch Photovoltaik ist daher nicht zu denken. Es bleibt unerfindlich, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang der bloßen Aussage zukommen soll, das Potential an Solar- und PV-Energie werde unbegründet „kleingeredet“.
Der zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegende Entwurf eines integrierten Netzinfrastrukturplans gem. § 94 EAG enthält, gemäß dem Verteilungsschlüssel des mittleren Szenarios „aktuelle Entwicklungen“ auf die Bundesländer heruntergebrochen, ein Ausbauerfordernis für die Steiermark im Ausmaß von 2,8 TWh/Jahr (Integrierter österreichischer Netzinfrastrukturplan (NIP) (bmk.gv.at ).
1.2.2. Beitrag des Vorhabens zum Ausbaubedarf:
Lt. den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides, auf die hiermit verwiesen wird (Kap. 11.5.2.1 und 11.5.2.2.), erzielt das Vorhaben einen jährlichen Überschuss an Energie aus erneuerbaren Quellen von 199.526 MWh/a. Dies entspricht in etwa 0,4 % des jährlichen Endenergiebedarfs der Steiermark, 2 % des jährlichen Strombedarfs der Steiermark, das 2,3-fache des jährlichen Energieertrags des Wasserkraftwerkes Graz/Puntigam (19 MWel), dem Stromertrag von ca. 53 Biogasanlagen (je 500 kWel), dem Stromertrag von rund 200 ha PV-Modulfläche (ca. 280 Fußballfelder) bzw. dem Stromverbrauch von 50.000 steirischen Familienhaushalten (je 4.000 kWh).
Die Ausführung der geplanten Windkraftanlagen mit einer einem jährlichen Überschuss an Energie aus erneuerbaren Quellen von 199.526 MWh/a ist energiewirtschaftlich als effizient und geeignet einzustufen. Die Errichtung ist zur Zielerreichung im Sinne der neuen EU-Vorgaben, den nationalen Zielen und jener der Klima- und Energiestrategie Steiermark 2030 erforderlich. Der Beitrag des Windparks Freiländeralm 2 zur Reduktion von Treibhausgasemissionen in der Energieversorgung sowie zur Anhebung des Anteiles an erneuerbaren Energiequellen und des Anteils an erneuerbarem Strom sowie zur Energieunabhängigkeit und Versorgungssicherheit in der Steiermark ist ein wesentlicher. Das Projekt liegt daher aus energiewirtschaftlicher Sicht in sehr hohem öffentlichen Interesse.
Diese Feststellung ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren nicht bestrittenen Aussagen des im behördlichen Verfahren bestellten energiewirtschaftlichen Amtssachverständigen, die auf S. 166/167 des angefochtenen Bescheides zitiert wird, worauf hiermit verwiesen wird.
Auf dieser Grundlage wird festgestellt, dass das Vorhaben, auch unter Berücksichtigung der energiewirtschaftlich wenig einschneidenden Änderungen im Beschwerdeverfahren (Änderung bzw. Ausweitung von Abschaltzeiten), damit einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung des Ausbau- bzw. Klimaziels leistet.
1.2.3. Zu den planungsrechtlichen Alternativen:
1.2.3.1. Wenn man alle Vorrangzonen mit Windkraftanlagen nach heutigem Stand der Technik mit Windenergieanlagen ausstatten würde, so könnte eine Gesamtleistung von ca. 600 MW erzielt werden. Dazu ist es jedenfalls erforderlich, alle ausgewiesenen Vorrangzonen mit entsprechenden Windkraftanlagen auszustatten. Darüber hinaus gilt es, zusätzlich geeignete Standorte in den Eignungszonen bzw. „nicht geprüften Gebieten“ zu finden und zu realisieren, damit das gesteckte Ziel erreicht werden kann.
Diese von keiner Partei bestrittene Aussage ergibt sich aus S. 166 des angefochtenen Bescheides. Der möglichen Gesamtleistung in den Vorrangzonen nach SAPRO Windenergie von 600 MW ist das Ausbauziel von 2,8 TWh lt. Entwurf des integrierten Netzinfrastrukturplans gegenüberzustellen. Geht man analog wie beim ggst. Vorhaben von einer jährlichen Erzeugung von ca. 200.000 MWh bei einer Anschlussleistung von 102 MW aus, so ergeben sich ca. 2000 Vollaststunden. 600 MW installierte Leistung ergeben demnach eine jährliche Gesamterzeugung von 1,2 TWh. Um die 2,8 TWh des Entwurfes zu erreichen, wären daher zusätzlich 800 MW oder 1,6 TWh erforderlich.
Alternativ zum Standort Freiländeralm 2 bestehen nur mehr wenige noch nicht von konkreten Projektgenehmigungsverfahren belegte ausgewiesene Vorrangzonen (Rosskogel, Permannseggerkogel, Kletschachkogel und Bocksruck-Habring) oder örtliche Widmungsfestlegungen. In einem Fall wurde eine Projektentwicklung nach erfolgten Windmessungen offiziell, also durch Bekanntgabe an die Standortgemeinden und das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, eingestellt. In den anderen Fällen sind teilweise jahrelange laufende Verhandlungen verschiedener Projektentwickler mit Grundstückseigentümer/innen bekannt, schriftliche Mitteilungen zum Stadium einer Projektentwicklung liegen jedoch nicht vor.
Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus der gutachterlichen Stellungnahme des Gerichtssachverständigen für Raumordnung vom 23.6.2023 (OZ 79) und wurde von keiner Partei substanziiert bestritten.
1.2.3.2. Weil die Widmung von Standorten für Windkraftanlagen außerhalb des Sachprogrammes Wind (SAPRO) auf besonders geeignete, weil ertragreiche Standorte beschränkt ist, muss es sich dabei um Standorte bzw Standortbereiche handeln, die eine besondere Windgunst aufweisen. Dies ist bei den Anlagen FLA2-1, FLA2-2, FLA2-4 und FLA2-5 der Fall (FLA2-3 fällt aufgrund der tieferen Situierung etwas ab). Sie liegen mit einem durchschnittlichen Ertrag von 12.264 MWh/a sogar über den SAPRO-Anlagen, die einen durchschnittlichen Ertrag von 11.879 MWh/a aufweisen. Die 5 Anlagen liefern einen Ertrag von rund 58 GWh/a, was über der Vergleichsgröße des derzeit in Bau befindlichen Murkraftwerks Gratkorn (54 GWh/a) liegt. Sie erwirtschaften knapp 80 % des bereits in Betrieb befindlichen Windparks Handalm, der aus 13 WEA besteht.
Dies ergibt sich aus der – von den Beschwerdeführern nicht substanziell bekämpften und nachvollziehbaren – Stellungnahme der Projektwerberin vom 23.12.2022 (OZ 24), S. 23. Bei den dort genannten Werten von „58 KWh/a“ und „54 kWh/Jahr“ handelt es sich um offensichtliche Schreibfehler.
1.2.3.3. Zur Frage alternativer bzw. gleichwertiger Standorte innerhalb der Gemeinde Hirschegg-Pack ist anzuführen, dass aus raumplanungsfachlicher Sicht bei Standortplanungen die synergetische Nutzung von erforderlicher Infrastruktur (zum Beispiel, Zuwegung, Stromableitung) sowie die Möglichkeit zur effizienten und effektiven Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen (z.B. ökologische Ausgleichsmaßnahmen) grundsätzlich als positives Kriterium zu werten ist.
Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus der gutachterlichen Stellungnahme des Gerichtssachverständigen für Raumordnung vom 23.6.2023 (OZ 79) und wurde von keiner Partei substanziiert bestritten.
1.2.3.4. Der Planungsprozess zur Erarbeitung der Novelle des SAPRO Wind aus 2013 ist unter folgenden zwei Gesichtspunkten zu charakterisieren:
a) Fachlich inhaltlich steht dem Land Steiermark umfangreiches Expertenwissen zur Beurteilung von Umweltwirkungen von Windparks bei den relevanten Schutzgütern zur Verfügung. Es ist fachlich jedoch nicht leistbar, flächendeckend alle möglicherweise geeigneten Standorte (in der Steiermark alpine Standorte) hinsichtlich Windpotenzial und technische Realisierbarkeit im Detail zu prüfen. Sowohl die oft kleinräumig unterschiedlichen Windverhältnisse als auch die Beurteilung der technischen Planungsparameter für Zuwegung, konkrete Anlagenstandorte und zugehörige Kranstellflächen sowie Stromableitung zum geeigneten Einspeisepunkt in das hochrangige Stromnetz stellen bereits für einzelne Windparkstandorte große Herausforderungen dar. Es wurde daher der Planungsansatz gewählt, von Projektentwicklern eingemeldete und in den technischen Parametern nachvollziehbare Standortinteressen zu prüfen, interdisziplinär hinsichtlich der zu erwartenden Umweltauswirkungen zu beurteilen und bei entsprechend positivem Ergebnis in den Entwurf für das Sachprogramm aufzunehmen.
b) Im Planungsprozess der überörtlichen Raumplanung sind im Sinne des 3. Raumordnungsgrundsatzes (§ 3 Abs. 1 Z 3 StROG 2010) die mit der Ausweisung von überörtlichen Vorrangzonen verbunden Eingriffe in die örtliche Raumplanung der Gemeinden zu beachten. Damals war das Projektinteresse im Bereich des ggst. Höhenrückens mit den 5 betreffenden Windkraftanlagen im Gemeindegebiet von XXXX mit der Nahelage zum hauptbetroffenen Ortsbereich Modriach situiert. Dies hätte bedeutet, dass im Zuge einer Vorrangzonen-Ausweisung die Standortgemeinde eine Belastung für einen Siedlungsbereich auf eigenem Gemeindegebiet in Kauf hätte nehmen müssen. Die Abwägung der Interessen zur Ausweisung einer möglichst großen Vorrangzone durch die überörtliche Raumplanung und den siedlungspolitischen Interessen der XXXX führte zur Beschränkung der Vorrangzone auf den nunmehr ausgewiesenen Bereich im SAPRO Wind. Es waren aber auch keine zwingenden Gründe für die Festlegung einer Ausschlusszone in diesem Bereich gegeben, zumal ja die Standortgemeinde selbst über die (Nicht-) Durchführung eines Widmungsverfahrens entscheiden konnte.
Vor dem Hintergrund der sich laufend verschärfenden Ausbauziele – auch die EAG–Zielsetzungen von 100 % erneuerbarem Strom bis 2030 werden mit den bisher festgeschriebenen zusätzlichen 27 TWh aus erneuerbaren Energiequellen nicht ausreichen – ist anzunehmen, dass die oben dargelegte Interessensabwägung mit heutigem Stand zu einem anderen Ergebnis führen würde. Es ist auch anzunehmen, dass zukünftig ähnlich gelagerte Standort-Rahmenbedingungen bei der Festlegung neuer Windkraft-Vorrangzonen zu akzeptieren sein werden.
Die nunmehrige Situierung der Windkraftanlagen am ggst. Höhenrücken rückt vom Siedlungsbereich Modriach ab und liegt dadurch im Gemeindegebiet von Hirschegg-Pack. Hier wurde das örtliche Widmungsverfahren inklusive einer strategischen Umweltprüfung durchgeführt, aufsichtsbehördlich geprüft und rechtskräftig abgeschlossen. Dies ermöglicht auf Ebene der Raumordnung ein gegenüber der Vorrangzone vergrößertes Windpark-Projekt, was den fachlichen Grundsätzen der räumlichen Konzentration und im Sinne des Ausbaus der Windkraft in der Steiermark den Zielen des Landes Steiermark entspricht.
Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus der gutachterlichen Stellungnahme des Gerichtssachverständigen für Raumordnung vom 23.6.2023 (OZ 79). Der Argumentation der Erst-Beschwerdeführerin in ihrer Gegenstellungnahme vom 4.7.2023 kann sich das Gericht dagegen nicht anschließen. Da bei Erlassung des SAPRO im Bereich der WEA 1 bis 5 keine Verbotszone festgelegt wurde, erübrigte sich die Erlassung einer Vorrangzone, um die potentielle Genehmigungsfähigkeit eines Windkraftvorhabens nicht auszuschließen. Dass bei Erlassung des SAPRO zwar das Konfliktpotential mit der Wohnbebauung im Ortsteil Modriach und mit dem Landschaftsschutzgebiet erkannt und daher keine Eignungszone festgelegt wurde, man jedoch aufgrund der hohen potentiellen Windausbeute gleichzeitig auch keine Verbotszone schaffen wollte und damit eine Windkraftnutzung abschließend verunmöglichen wollte, ist aufgrund der Stellungnahme des raumordnungsfachlichen Gerichtssachverständigen nachvollziehbar.
1.3. Gesundheitliche Auswirkungen:
1.3.1. Die Gesamtbelastung der Nachbarn durch Schall in der Betriebsphase, verursacht durch Kumulation von Schallimmissionen des gegenständlichen Vorhabens und den bereits bestehenden, genehmigten, sowie in Bewilligungsverfahren befindlichen Windkraftanlagen, liegt - teilweise deutlich - unter den anzuwendenden Richtwerten.
Diese Richtwerte leiten sich aus dem Grenzwert des vorbeugenden Gesundheitsschutzes nach der ÖAL-Richtlinie 6/18 sowie aus der Checkliste Schall für die Erstellung von UVE-Unterlagen für Windenergieanlagen ab.
Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem von der Behörde eingeholten umweltmedizinischen Gutachten (S. 31-33).
Die von der Erst-Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Planungsrichtwerte nach ÖNORM S 5021 sind im Genehmigungsverfahren für schallerzeugende Vorhaben nicht anzuwenden. Dies ergibt sich aus der Norm selbst („Diese ÖNORM enthält schalltechnische Grundlagen für die Standplatz- und Flächenwidmung bei der örtlichen und überörtlichen Raumplanung und Raumordnung zur Vermeidung von Lärmbelästigungen. Diese ÖNORM ist nicht für die Beurteilung von einzelnen Lärmstörungsfällen anzuwenden. Dafür kann zB ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 [3] angewendet werden“) und schlüssig und nachvollziehbar aus dem schalltechnischen Gerichtsgutachten vom 19.8.2023 (S. 2 und 3).
Auflage 106 des angefochtenen Bescheides ist für einen Fachmann eindeutig vollziehbar. Sollte es zu höheren Schallimmissionen kommen als in der UVE nachvollziehbar und nach dem Stand der Technik prognostiziert, sind seitens des Betreibers Maßnahmen zu setzen, die geeignet sind sicherzustellen, dass die prognostizierten Werte eingehalten werden. Eine mögliche Maßnahme stellen schallreduzierte Betriebsweisen dar. Diese sind für die konkreten Windenergieanlagen etwa in Tabelle 31 des behördlich beauftragten schalltechnischen Gutachtens dargestellt und zeigen, durch welchen „Mode“ Verringerungen der Schallleistungspegel möglich sind. Dies ergibt sich aus dem schalltechnischen Gerichtsgutachten (S. 3, 4) und den dazu erfolgten Erklärungen und Korrekturen in der Beschwerdeverhandlung am 21.8.2023 (S. 4 der Verhandlungsschrift vom 21.8.2023).
Auflage 107 soll sicherstellen, dass bei Auftreten von nicht projektsgemäßen Schallemissionen wie „Raunzen“, „Quietschen“ oder ähnlichen Geräuschen, die geeignet sind, subjektiv zu deutlich belästigenden Schallimmissionen zu führen, die Anlagen unverzüglich außer Betrieb genommen werden. Aufgrund der Aussagen des schalltechnischen Gerichtssachverständigen war diese Auflage wie im Spruch ersichtlich zu präzisieren.
Die schalltechnischen Grundlagen der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) und somit auch des behördlich eingeholten schalltechnischen Gutachtens sind vollständig nachvollziehbar: Alle Immissionspunkte sind detailliert beschrieben, unter anderem mit Rechts- und Hochwert, so dass eine genaue Verortung jederzeit möglich ist. Das GIS (geographische Informationssystem) des Landes Steiermark ist öffentlich zugänglich und die Immissions- als auch die Emissionsorte können jederzeit hinreichend genau (bei Benutzung der Befliegungsdaten bis zu 0,1m) zugeordnet werden. Das in der UVE verwendete Geländemodell greift auch auf das GIS Steiermark zurück, sodass eine durchgehende Konsistenz der Daten gewährleistet ist. Darüber hinaus liegen den Einreichunterlagen eine Vielzahl von maßstäblichen planlichen Darstellungen bei, die es ermöglichen, die Entfernung zwischen Emissionsquellen und Immissionspunkten bestimmen zu können. Die der Berechnung zugrundeliegenden Parameter sind unter Punkt 5.1.3, Ermittlung des Beurteilungspegels, dargelegt.
Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem schalltechnischen Gerichtsgutachten (S. 6/7).
Es wurden im gegenständlichen Fall zudem ausreichende und qualitativ brauchbare Immissionspunkte gewählt. Die Immissionspunkte sind so zu wählen, dass die Auswirkungen der zu genehmigenden Windenergieanlagen beurteilt werden können. Dabei ist weder die Anzahl noch eine subjektive Vollständigkeit maßgeblich. Dies ergibt sich schlüssig aus dem schalltechnischen Gerichtsgutachten (S. 9). Zusätzlich hat die Projektwerberin in ihrer Präsentation in der Beschwerdeverhandlung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die gewählten Immissionspunkte für die Beurteilung der Immissionssituation auch der von der Zweit-Beschwerdeführerin monierten Gebäude repräsentativ sind (S. 5 ff der Stellungnahme der EWS = Beilage 3 der Verhandlungsschrift vom 21.8.2023, denen von keiner Partei entgegengetreten wurde). Um auch am Immissionspunkt 12 die auf das Vorhaben angewendeten Zielwerte der Checkliste Schall einhalten zu können, hat die Projektwerberin das Vorhaben wie im Spruch unter III.2. angeführt modifiziert und dargelegt, dass diese Zielwerte so – auch unter Berücksichtigung der bestehenden Windkraftanlagen – an allen Immissionspunkten eingehalten werden. Dies wurde von keiner Partei mehr bestritten.
Die Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) der Bundesrepublik Deutschland empfiehlt für die Schallausbreitungsrechnung von Windenergieanlagen zurzeit das sogenannte „Interimsverfahren“, das als Modifikation zur DIN ISO 9613-2 für hoch liegende Quellen eingeführt wurde. Dies ist jedoch nur eine allgemeine und vereinfachte Betrachtungsweise. Betrachtet man die Empfehlungen der LAI im Detail, so ist festzuhalten, dass für die Genehmigung von Neuanalgen, bei Vorliegen von Bestandsanlagen wie es im gegenständlichen Fall gegeben ist, von einer Anwendung abgeraten wird, da dies eine Änderung der Sachlage darstellt, die den Genehmigungsinhaber (der bestehenden Windenergieanlagen) nicht zum Nachteil gereichen darf. Eine schalltechnische Ermittlung der spezifischen Schallimmissionen unter Anwendung des Interimsverfahrens für die Neuanlagen und der ISO 9613 für die Bestandsanlagen ist daher abzulehnen. Dies würde zu nicht miteinander vergleichbaren Ergebnissen führen, da das Interimsverfahren zu deutlich höheren Schallimmissionspegeln führt. Dafür ist vor allem der Berechnungsterm für die Bodendämpfung verantwortlich. Um zu vergleichbaren Ergebnissen sowohl für die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse, welche maßgeblich durch bereits bestehende Windkraftanlagen geprägt sind, als auch den spezifischen Schallimmissionen aus den gegenständlichen Windenergieanlagen zu gelangen, ist es daher fachlich richtig, das Interimsverfahren nicht anzuwenden; diese Ansicht wird auch von der LAI, welche die Anwendung des Interimsverfahrens für Neuanlagen empfiehlt, ebenfalls geteilt. Die auf Basis der ISO 9613 ermittelten „geringeren“ Immissionswerte stellen letztendlich sogar einen höheren Immissionsschutz dar. Würde man auch die bestehenden Windenergieanlagen nach der Interimsmethode berechnen, wären die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auch höher und eine Veränderung der Ist-Situation wäre nur im gleichen Maß gegeben, wie bei der Berechnung nach der Methode nach ISO 9613. Da die nach ISO 9613 ermittelten Immissionswerte niedriger sind als jene nach der Interimsmethode und durch die Auflage 106 sichergestellt ist, dass diese Prognosewerte nicht überschritten werden dürfen, treten bei der Nachbarschaft geringere Immissionen auf als bei einer Beurteilung nach der Interimsmethode. Daher wird dem Ungünstigkeitsprinzip vollinhaltlich entsprochen.
Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem schalltechnischen Gerichtsgutachten (S. 7/8).
In der UVE wurde hinreichend auf Infraschall und tieffrequenten Schall eingegangen und nachvollziehbar festgestellt, dass für den Bereich der Hörschwelle (EMRP) für tieffrequenten Schall von 2,5 bis 125 Hz bereits bei der nächstgelegenen Nachbarschaft IP A Freiländer-Alm-Hütte die Wahrnehmungsschwelle nicht überschritten wird. Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem schalltechnischen Gerichtsgutachten (S. 9) und den dazu erfolgten Erklärungen und Korrekturen in der Beschwerdeverhandlung am 21.8.2023 (S. 4 der Verhandlungsschrift vom 21.8.2023) sowie aus den weitergehenden Erläuterungen der Projektwerberin (S. 4 der Stellungnahme der EWS = Beilage 3 der Verhandlungsschrift vom 21.8.2023), denen von keiner Partei entgegengetreten wurde.
Die Wahl der Fachbeitragsersteller der UVE, die Ist-Situation am Immissionspunkt in 4 m Höhe zu messen und für eine Windgeschwindigkeit in 10 m Höhe die dazugehörigen Schallleistungspegel zu definieren, bewirkt, dass die Berücksichtigung eines Reibungskoeffizienten als hinfällig zu betrachten ist. Dies und dass diese Art der Berechnung dem Stand der Technik entspricht, ergibt sich aus den Aussagen des schalltechnischen Gerichtssachverständigen in der Beschwerdeverhandlung (S. 5 der Verhandlungsschrift vom 21.8.2023) i.V.m. seinen Aussagen zur Nachvollziehbarkeit der schalltechnischen Grundlagen in seinem schalltechnischen Gerichtsgutachten (S. 6 und 7).
Wanderer werden innerhalb des Vorhabengebietes die Geräuschimmissionen der WEA bei entsprechenden Windverhältnissen wahrnehmen können. Im unmittelbaren Umfeld (bis Entfernung von 200 m) einer WEA werden die Immissionen bei Nennleistung ca. 55 dB(A) betragen. Des Weiteren sind die örtlichen Windgeschwindigkeiten und damit auch die Schallemissionen in den Sommermonaten (124 Tage, 15. Mai – 15. September), in der vor allem touristische Aktivitäten stattfinden, deutlich geringer als im Rest des Jahres. In der windschwachen Sommerperiode stehen die Anlagen oftmals still und emittieren keinen Schall, bzw. produzieren im Teillastbereich. In den Sommermonaten wird im TZR lediglich 200 h (ca. 18 Tage) Ökostrom im Nennlastbereich erzeugt. Mit gewissen Belästigungen ist für die Wanderer zu rechnen, eine Gesundheitsgefährdung ist aufgrund von Höhe und Dauer der Exposition durch Schallimmissionen in jedem Fall auszuschließen.
Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem von der Behörde eingeholten umweltmedizinischen Gutachten (S. 39).
1.3.2. Die berechneten Werte für das Worst-Case-Szenario bleiben sowohl für die Raumaufhellung als auch für die psychologische Blendung durch die Nachtbefeuerung unter den Grenzwerten.
Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem von der Behörde eingeholten umweltmedizinischen Gutachten (S. 39).
1.3.3. Um die Stresseinwirkungen im Projektgebiet möglichst gering zu halten, wurden im Rahmen des UVP-Verfahrens die Auswirkungen von z.B. Lärm, Erschütterung, Wärme, Schwingungen, Blendung etc. auf die Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen mit den im umweltmedizinischen Gutachten zitierten und zur Verfügung stehenden Richtlinien und Beurteilungsgrundlagen auf Basis wissenschaftlicher Studien beurteilt. Auch auf die Frage der Belästigung wurde aufgrund der Wahrnehmbarkeit dieser Immissionen eingegangen. Wird bei der gesundheitsbezogenen Beurteilung von Immissionen nicht nur die Wahrnehmbarkeit, sondern auch die emotionale Beurteilung und ein Zeitfaktor (dauernd, jahrelang) angesetzt, so führt dieses Zusammenwirken z.B. bei Lärm erst bei längerem Andauern (hier > 5 Jahre) zur Ausbildung nachweisbarer Erkrankungen (Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems z.B. Hypertonus). Die Bedürfnisse an Erholung (i.S. von Urlaub, Ausflug) sind individuell sehr unterschiedlich und im Sinne einer Einzelfallbeurteilung zu bewerten; als Ausgleich zum Alltag werden vielfach nicht nur Ruhe und Entspannung, sondern oft auch “Action" gesucht, wobei hier oft der Erholungsuchende selbst als Emissionsverursacher (z.B. Reise- und Wochenendverkehr, div. Freizeiteinrichtungen) auftritt. Für die (behaupteten) unvertretbaren/nachteiligen Auswirkungen auf den Erholungswert und in weiterer Folge die Gesundheit des Menschen gibt es keine (umwelt-)medizinischen Beurteilungsgrundlagen. Aus (Umwelt-)medizinischer Sicht können Auswirkungen durch Blickfeldbelastungen weder auf den Erholungswert noch durch Stress auf die Gesundheit des Menschen mangels fehlender Beurteilungsunterlagen nicht beurteilt werden.
Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus der von der Behörde eingeholten ergänzenden umweltmedizinischen Stellungnahme vom 6.7.2022.
Die Erst-Beschwerdeführerin hat mit der Beschwerde ein Gutachten zur „unmittelbare[n] Auswirkung von Windkraftanlagen auf Wohlbefinden bzw. Gesundheit von Erholungssuchenden in der Natur“ vorgelegt, das die Aussagen der behördlich bestellten Umweltmedizinerin nach Ansicht des Gerichts tw. stützt und diesen zumindest nicht widerspricht. Dieses Gutachten kommt im Wesentlichen zu folgenden Schlüssen:
Windkraftanlagen rufen das Gefühl der Belästigung durch Lärm hervor, die Geräuschentwicklung von Windkraftanlagen hat jedoch bestenfalls einen begrenzten Einfluss auf Schlafqualität, Lebensqualität und psychische Gesundheit. Nach heutigem Stand der Forschung haben Windkraftanlagen keinen Einfluss auf physiologische Stressmarker, biologische Kennwerte der Schlafqualität, Herzkreislauf-Erkrankungen (Herzinfarkt, Schlaganfall) oder Diabetes (S. 8, 9). Wenngleich es einen eindeutigen Zusammenhang zwischen der Lautstärke der Geräuschkulissen von Windkraftanlagen und das Belästigungserleben von Anrainern gibt, erklärt die Lautstärke nur einen geringen Teil des Belästigungserlebens. Eine Reihe anderer Faktoren spielen hierbei ebenso eine Rolle. Dazu gehören die individuelle Geräuschempfindlichkeit, das Ausmaß des Hintergrundlärms, die Einstellung zu Windkraftanlagen, die Sichtbarkeit von Windkraftanlagen, das Eingebundensein bei der Errichtung von Windkraftanlagen und wirtschaftliche Faktoren. Die Sichtbarkeit von Windrädern erhöht die subjektive Geräuschbelästigung, unabhängig von der objektiven Geräuschintensität, wobei auch eine Reihe psychologischer Faktoren eine Rolle spielt, die mit der Einstellung zu Windkraftanlagen in Zusammenhang stehen (S. 9, 10). Es gibt eine Reihe interindividueller Unterschiede in der erlebten Beeinträchtigung der landschaftlichen Schönheit durch Windkraftanlagen. Etwa unterscheiden sich im direkten Vergleich Bürger unterschiedliche Länder in der Bewertung des landschaftlichen Einflusses: Österreicher oder Deutsche erleben Windkraftanlagen als visuell weniger beeinträchtigend als Polen oder Tschechen. Engländer beurteilen Landschaften mit Windkraftanlagen sogar ähnlich schön wie Landschaften mit alten Kirchen und schöner als Landschaften mit Hochspannungsmasten oder den Kühltürmen von Atomkraftwerken. Dies weist darauf hin, dass implizite Assoziationen mit dem Bauwerk das Ausmaß der visuellen Beeinträchtigung beeinflussen (S. 12, 13).
Die Geräusche von Windkraftanlagen (in der Folge auch: WKA oder WEA) in unmittelbarer Nähe (100 Meter) werden von einem gewissen Prozentsatz von Erholungssuchenden als störend erlebt, allerdings ist die Größe dieser Gruppe anhand der gegebenen Befunde schwer einzuschätzen. Sind die Windkraftanlagen in größerer Entfernung (1000 Meter), so ist die Zahl derer, deren Erholung durch die Geräuschkulisse von Windkraftanlagen beeinträchtigt werden könnte, hingegen als gering einzuschätzen (S. 15).
Insgesamt schließt das Bundesverwaltungsgericht aus diesen Beweisergebnissen zum Thema möglicher gesundheitlicher Beeinträchtigung, dass eine Gesundheitsgefährdung durch das Vorhaben auszuschließen ist, ein begrenzter Belästigungseffekt jedoch verbleiben kann.
1.4. Naturschutz (Wildökologie, Ornithologie, Fledermäuse):
1.4.1. Auswirkungen auf das jagdbare Wild (insb. Auerwild):
Es ist ungeklärt, wie häufig bzw. wie viele Auerhühner mit WEA kollidieren. Allerdings ist die Zahl bekannter Kollisionen, gemessen an der Größe der Art, der Auffälligkeit zumindest der Hähne und dem jagdlichen Interesse europaweit, relativ gering. Kollisionen an WEA sind derzeit für die Art in Österreich ein deutlich geringeres Problem als Kollisionen an Zäunen, Leitungen und Seilbahnen. Überdies werden die Türme der WEA bis in Baumwipfelhöhe farblich markiert (vgl. Auflage 144). Das ist insofern zweckmäßig, als die Erkennbarkeit als Hindernis im Waldesinneren nicht abnehmen sollte. Gerade in steilem Gelände ist es durchaus nicht auszuschließen, dass Flüge – insbesondere hangabwärts – auch in Baumwipfelhöhe stattfinden. Zur Vermeidung von Kollisionen mit WEA kommt die Verminderung des Kollisionsrisikos durch Zäune: Der Abbau von mehr als 2 km an bestehenden Zäunen ist erstens absolut betrachtet relevant und zweitens auch relativ gesehen bedeutsam, weil es sich etwa um die Hälfte der gesamten Zaunlänge im Projektgebiet handelt. Insgesamt reichen die im Projekt vorgesehenen Maßnahmen daher jedenfalls aus, um eine Erhöhung des Lebensrisikos für Individuen des Auerhuhns im Vorhabensgebiet zuverlässig zu vermeiden.
Diese Feststellung ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem 2. naturschutzfachlichen Gutachten des für diesen Fachbereich bestellten Gerichtssachverständigen (S. 34).
Die Neuberechnung des Eingriffsausmaßes hat ergeben, dass der Verlust an Lebensraum, der im Wesentlichen durch Habitatveränderungen und andere Störungen verursacht wird, die von den WEA ausgehen, mehr als doppelt so groß ist wie im behördlichen Verfahren angenommen. Der tatsächliche Habitatverlust durch Habitatveränderung, Schallemissionen etc. entspricht 190 bis 200 ha an gut geeignetem Habitat.
Diese Feststellung ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem 2. naturschutzfachlichen Gutachten des für diesen Fachbereich bestellten Gerichtssachverständigen (S. 30, 34).
Um die Auswirkungen durch den Faktor „Störung“ hintanzuhalten, musste die Maßnahmenplanung so adaptiert werden, dass die Maßnahmenflächen den gesamten Lebensraumverlust ausgleichen. Dafür war zu berücksichtigen, dass sowohl die berechnete Eingriffsfläche als auch die erforderliche Ausgleichsfläche nicht der physischen Fläche entsprechen, die von dem Vorhaben betroffen ist bzw. auf der Maßnahmen umgesetzt werden. So sind zwar mehr als 700 ha im Lebensraum des Auerhuhns in unterschiedlichem Ausmaß betroffen; diese Minderung der Lebensraumeignung entspricht jedoch „nur“ dem vollständigen Verlust einer (für das Vorhabensgebiet) gut geeigneten Fläche von ca. 190 bis 200 ha. Damit eine gleich große Ausgleichsfläche diesen Verlust wettmachen kann, muss sie von aktuell völlig ungeeignet auf künftig gut geeignet aufgewertet werden. Gelingt nur eine geringere Aufwertung, so muss die physische Fläche in entsprechendem Maß vergrößert werden. Umgekehrt ist es jedoch möglich, den Verlust auf kleinerer Fläche auszugleichen, wenn eine deutlich größere Aufwertung gelingt.
Diese Feststellung ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem 2. naturschutzfachlichen Gutachten des für diesen Fachbereich bestellten Gerichtssachverständigen (S. 38).
Die Ausführungen und Berechnungen der Projektwerberin in ihrer Stellungnahme vom 4.7.2023, OZ 89, Beilage 1, die die Grundlage für die in Spruchpunkt III.1. angeführte Projektmodifikation bilden, zur qualitativen Verbesserung der Ausgleichsmaßnahmen und zum dadurch erzielbaren Gewinn an Habitateignung für das Auerhuhn, sind schlüssig und nachvollziehbar. Dass die meisten Ausgleichsflächen im Ist-Zustand eine unterdurchschnittliche Eignung aufweisen, ist durch Vergleich der Lage der Ausgleichsflächen mit der Karte der Habitateignung ersichtlich. Dieser Faktor wurde von der Projektwerberin bei der Berechnung noch nicht berücksichtigt. Bereits wenn man eine gegenüber dem Durchschnitt nur um 10 % verminderte Eignung im Ist-Zustand annimmt, so genügt der Gewinn an Lebensraumeignung durch die qualitativ verbesserten Ausgleichsmaßnahmen, um den gesamten Lebensraumverlust bei Berücksichtigung der (bis zu) 200 ha durchschnittlich geeigneten Habitats auszugleichen. Selbst unter für die Projektwerberin ungünstigen Annahmen ist die von ihr angebotene optionale Erweiterung der Ausgleichsflächen um weitere 11,1 ha daher fachlich nicht erforderlich.
Diese Feststellung ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus den Aussagen des Sachverständigen in der Beschwerdeverhandlung (S. 21 i.V.m. Beilage 3, Folie 58 der Verhandlungsschrift vom 6./.7.7.2023).
Einige weitere Nebenbestimmungen des angefochtenen Bescheids zum Fachbereich Wildökologie (Kap. 4.2.14 des Bescheides; betroffen sind die im Spruch dieses Erkenntnisses abgeänderten Auflagen ab Auflage 138) waren an die neuen Auflagen und Projektmodifikationen im Spruch dieses Erkenntnisses anzupassen. Dies erfließt aus den Darlegungen des naturschutzfachlichen Gerichtssachverständigen in der Beschwerdeverhandlung (S. 9 i.V.m. Beilage 5 der Verhandlungsschrift vom 21.8.2023).
Das unbeabsichtigte Zerstören von Nestern und Eiern durch Bauarbeiten kann durch das Zusammenwirken der vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden.
Diese Feststellung ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem 2. naturschutzfachlichen Gutachten des für diesen Fachbereich bestellten Gerichtssachverständigen (S. 34).
1.4.2. Auswirkungen auf die (sonstige) Avifauna:
Die von der Projektwerberin durchgeführten Sichtbeobachtungen des Vogelzuges haben darin bestanden, Zugraten und Zugrichtungen an zwei außerhalb des Windparks Freiländeralm 2 gelegenen Punkten, die möglicherweise nur teilweise repräsentativ für den Windpark sind, zu erheben. Darüber hinaus waren die Beobachtungen aus methodischen Gründen nur dazu geeignet, Hypothesen über mögliche Zugverdichtungen und Zugrouten zu bilden, nicht aber dazu, abschließende Aussagen über diese Aspekte zu treffen. Mit einem Radar wäre nicht nur die Erhebung des Tagzuges, sondern auch des Nachtzuges an beiden Beobachtungsorten möglich gewesen. Mittels Radar hätten genauere Daten direkt aus dem Windpark-Areal oder an Standorten in Hauptzugrichtung vor dem Windpark erhoben werden können, die sowohl den Tag- als auch den Nachtzug abdecken. Die Verwendung eines Radars ist für die konkrete Planung des vorliegenden Windparks Stand der Technik.
Diese Feststellung ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem 2. naturschutzfachlichen Gutachten des für diesen Fachbereich bestellten Gerichtssachverständigen (S. 48, 49, 53-56, i.V.m dem 1. naturschutzfachlichen Gerichtsgutachten vom 25.1.2023, S. 50/51).
Insgesamt unterliegen die in der UVE vorgelegten Daten Unsicherheiten, die daraus resultieren, dass die Erhebungen in wesentlichen Aspekten nicht den einschlägigen methodischen Empfehlungen gefolgt sind bzw. die vorhandenen Möglichkeiten nicht genutzt haben. Diese Unsicherheiten führen dazu, dass weder bei den „sonstigen ziehenden Arten“ noch beim Wespenbussard gewährleistet ist, dass die von BirdLife Österreich (2016) angegebenen Schwellenwerte in Zusammenhang mit der Zugvogeldichte (MTR) eingehalten werden. Da bei der Anwendung der Vogelschutz-Richtlinie der Vorsorgegrundsatz zu berücksichtigen ist, ist davon auszugehen, dass die Schwellenwerte in beiden Fällen überschritten werden. Bei diesen Schwellenwerten handelt es sich um die beste verfügbare Grundlage, die anhand wissenschaftlich erhobener und analysierter Daten gewonnen wurde.
Diese Feststellung ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem 2. naturschutzfachlichen Gutachten des für diesen Fachbereich bestellten Gerichtssachverständigen (S. 64, 65).
Dass der Wespenbussard von der Überschreitung des Schwellenwertes betroffen ist, ist offensichtlich. Daher ist davon auszugehen, dass bei Errichtung des Vorhabens für die durch das Vorhabensgebiet ziehenden Wespenbussarde ein Mortalitätsrisiko besteht, das höher ist als das allgemeine Lebensrisiko.
Diese Feststellung ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem 2. naturschutzfachlichen Gutachten des für diesen Fachbereich bestellten Gerichtssachverständigen (S. 66).
Der Durchzug des Wespenbussards in Österreich erfolgt innerhalb sehr kurzer Zeit, im Wesentlichen innerhalb des letzten August-Drittels. Dieser Zeitraum variiert zwischen unterschiedlichen Jahren nur sehr wenig. Dadurch sind die Voraussetzungen sehr günstig, um mittels einer zielgenauen Abschaltregelung ein erhöhtes Mortalitätsrisiko zuverlässig zu vermeiden. Konkret müssen die WEA dafür im Zeitraum vom 21. bis zum 31. August jeweils von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr MESZ abgeschaltet werden. Ausgenommen sind Phasen mit Regen ab einer Intensität von 1 mm/Std oder Wind aus dem Sektor Südost bis Nordwest mit einer Stärke von mindestens 15 m/s. Unter solchen Bedingungen kommt der Zug des Wespenbussards praktisch zum Erliegen, so dass eine Abschaltung nicht erforderlich ist.
Grundsätzlich kommt alternativ zur Abschaltregelung für den Wespenbussard auch die Kontrastfärbung jeweils eines Rotorblattes, wie in May et al. (2020) beschrieben, als Maßnahme in Frage. Zwar sind bisher keine Studien bekannt, die diesen Effekt bestätigt haben, aber mit den Ergebnissen aktuell bereits laufender Untersuchungen ist innerhalb weniger Jahre zu rechnen. Sobald mindestens eine zweite, ebenfalls in einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift publizierte Studie oder zwei Projektberichte, deren Methodik und Ergebnisse vollständig dokumentiert sind, den Effekt bestätigen (d. h. Reduktion der Vogelkollisionen um mindestens zwei Drittel) kann die Projektwerberin entsprechende Markierungen an ihren Rotoren anbringen und die Abschaltregelung aussetzen. Dabei ist auch eine Kombination möglich, bei der für einen Teil der WEA weiterhin die Abschaltung und für den anderen Teil die Markierung angewendet wird.
Auch diese Feststellung ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem 2. naturschutzfachlichen Gutachten des für diesen Fachbereich bestellten Gerichtssachverständigen (S. 68).
In der Beschwerdeverhandlung wurden die gutachterlich vorgeschlagenen Vorschreibungen vom Gutachter nach Diskussion mit den Parteien präzisiert und verändert (vgl. Auflagen 88a und 88b; Verhandlungsschrift vom 6./7.7.2023, S. 41/42 i.V.m. Beilage 3, Folien 62-64).
Bei den sonstigen ziehenden Arten besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der BirdLife-Schwellenwert erreicht, aber nicht signifikant überschritten wird. Daher genügt es vorhabensbezogen, jene Arten zu betrachten, deren Kollisionsrisiko besonders hoch ist. Dies trifft auf die Goldhähnchen zu. Für die beiden Arten Wintergoldhähnchen und Sommergoldhähnchen muss angenommen werden, dass das vorhabensbedingte Risiko das allgemeine Lebensrisiko übersteigt.
Diese Feststellung ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem 2. naturschutzfachlichen Gutachten des für diesen Fachbereich bestellten Gerichtssachverständigen (S. 66, 67).
Dabei wird dieses Signifikanzkriterium nicht anhand absoluter Zahlen, seien es Schlagopferzahlen oder andere, bemessen, sondern in einer wertenden Betrachtung von Faktoren wie artspezifische Verhaltensweisen, Häufigkeit des Auftretens im Projektgebiet und anderen – insbesondere der Biologie von Arten. Das artspezifische Risiko hängt damit zusammen, wie verwundbar ein Bestand ist oder wie klein, auch wie häufig – relativ zu ihrer Art – Vögel mit WEA kollidieren.
Diese Feststellung ergibt sich aus den schlüssigen Erläuterungen des Gerichtssachverständigen für Naturschutz in der Beschwerdeverhandlung (S. 24 und 28 der Verhandlungsschrift vom 6./7.7.2023).
Hingegen liegen keine Befunde vor, die ein solches erhöhtes Risiko für andere Arten erwarten lassen.
Diese Feststellung ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem 2. naturschutzfachlichen Gutachten des für diesen Fachbereich bestellten Gerichtssachverständigen (S. 66, 67).
Für die Goldhähnchen spielt die Anlockung durch Licht eine besondere Rolle. Dieses Risiko kann dadurch maßgeblich vermindert werden, dass die Nachtkennzeichnung bedarfsorientiert erfolgt.
Diese Feststellung ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem 2. naturschutzfachlichen Gutachten des für diesen Fachbereich bestellten Gerichtssachverständigen (S. 69).
In der Beschwerdeverhandlung wurde daher von der Projektwerberin vorgeschlagen, zum Schutz des Kleinvogelzugs die WEA des Vorhabens mit einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung auszurüsten, sobald dies technisch und rechtlich möglich ist. Dazu wurde von ihr ein Schreiben des Bundesministeriums für Klimaschutz vom 4.7.2023 vorgelegt, wonach die Einführung einer solchen in Österreich aus technischer und rechtlicher Sicht zeitnah bevorsteht (Beilage 4 zur Verhandlungsschrift vom 6./.7.2023). Bis dahin, so der – unter Beiziehung des Sachverständigen in der Beschwerdeverhandlung präzisierte (Verhandlungsschrift vom 6./.7.7.2023, S. 42) – Vorschlag der Projektwerberin, sind bei geringen Sichtweiten unter 500 m im Zeitraum 30.8. bis 15.11. und bei Gegenwindgeschwindigkeiten (Sektor Südost bis Nordwest) unter 8 m/s die betroffenen Anlagen, ausgenommen im Fall von Niederschlag ab einer Intensität von 1 mm/Std, abzuschalten. Dieser Vorschlag wurde als Auflage 88c in dieses Erkenntnis aufgenommen.
Bereits durch die schon bisher im Projekt enthaltenen Maßnahmen zur sichtweitengesteuerten Gefahrenbefeuerung (Beschreibung siehe Einlage C.03.03.18 der Projektunterlagen) wird zur Vermeidung von Kollision des Kleinvogelzugs bei guter Sicht die Intensität des Gefahrenfeuers um bis zu 90 % von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang reduziert. Zusammen mit den im Beschwerdeverfahren mit Auflage 88c festgelegten Maßnahmen kann die betroffene potentielle Kollisionsfläche auf rund 1 % reduziert werden. Bei guter Sicht wird die Lockwirkung durch Reduktion der Leuchtintensität auf bis zu 10 % deutlich gesenkt, weshalb eine Abschaltung nicht notwendig ist. Diese Regelung ist bis zur Möglichkeit der Anwendung der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung (technische Umsetzung ist bestätigt, rechtliche Rahmenbedingungen fehlen derzeit noch) anzuwenden (vgl. die – unwidersprochenen – Darlegungen der Projektwerberin auf S. 35 der Verhandlungsschrift vom 6./7.7 2023; allerdings wurde, offenbar unter Berücksichtigung des ebenso ein Hindernis darstellenden Mastes, das Maß der potentiellen Kollisionsfläche vom Sachverständigen mit 2 % angegeben, vgl. Verhandlungsschrift 6./.7.2023, S. 35).
Es wird festgestellt, dass mit Einfügung dieser Auflage alle Maßnahmen gesetzt wurden, um das Risiko der Tötung von Vögeln auf das notwendige und zumutbare Maß soweit herabzusetzen, dass gesagt werden kann, dass mit dem Vorhaben keine Tötung von Vögeln in Kauf genommen wird. Es sind keine weiteren Maßnahmen bekannt, mit denen in vergleichbar zielgerichteter und effizienter Art und Weise das Kollisionsrisiko weiter vermindert werden könnte.
Auch ist durch diese Maßnahme nunmehr sichergestellt, dass das Risiko von Vögeln, am Vorhaben getötet zu werden, soweit herabgesetzt ist, dass es das allgemeine Lebensrisiko, das in einer vom Menschen beeinflussten Naturlandschaft immer gegeben ist, nicht übersteigt.
Dies deshalb, weil der Großteil der Kollisionen durch nachtziehende Vogelarten bei schlechter Sicht erfolgt. Offensichtlich ist gerade bei schlechter Sicht die Anlockwirkung durch Lichter für einzelne Arten besonders groß bzw. können diese Arten bei schlechter Sicht die Hindernisse nicht mehr rechtzeitig erkennen. Daher betrifft die Maßnahme zielgenau jene Zeiten, in denen tatsächlich mit Kollisionen zu rechnen ist. Dadurch, dass in diesen Zeiten die Fläche, innerhalb derer die Vogelindividuen zu Schaden kommen können, um mehr als eine Größenordnung vermindert wird, wird auch das Risiko für Kollisionen entsprechend vermindert. Vogelarten, die durch Anlockung überproportional Kollisionen zum Opfer fallen, werden durch diese Maßnahmen auch überproportional geschützt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des naturschutzfachlichen Gerichtssachverständigen in der Beschwerdeverhandlung (S. 33/34 der Verhandlungsschrift vom 6./.7.2023).
Derzeit nicht betroffen sind die sonstigen Greif- und Großvögel, deren Zugraten aktuell weit unterhalb des BirdLife-Schwellenwertes liegen. Allerdings ist die Prognose bei einer Art, beim Kranich, ungewiss, denn die Zugwege dieser Art haben sich in den letzten Jahren verlagert. Erst seit 2009 ziehen Kraniche regelmäßig durch Kärnten und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Zug über die Koralpe in den nächsten 20 bis 25 Jahren weiter verstärkt. In diesem Fall könnte das Mortalitätsrisiko durch das Vorhaben während seiner Laufzeit ein Niveau erreichen, das über dem allgemeinen Lebensrisiko für die Art liegt.
Diese Feststellung ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem 2. naturschutzfachlichen Gutachten des für diesen Fachbereich bestellten Gerichtssachverständigen (S. 67).
Betreffend den Kranich sollte nach 10 Betriebsjahren eine neuerliche, am besten auf zwei Jahre verteilte Untersuchung des herbstlichen Zuges durchgeführt werden. Während jeder Hälfte des Zeitfensters sind je 2 x 4 Tage (8 Tage bei einjährigen Studien) zu erheben. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist spätestens 6 Monate nach Abschluss der Freilandarbeiten an die UVP-Behörde und an die Umweltanwaltschaft zu schicken. Bei Überschreiten einer MRTvis von 1,0 Ind/h sind entweder (unter den oben beschriebenen Voraussetzungen) Markierungen an den Rotoren anzubringen oder von der Behörde Abschaltungen für die relevanten Zeiten festzulegen.
Diese Feststellung ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem 2. naturschutzfachlichen Gutachten des für diesen Fachbereich bestellten Gerichtssachverständigen (S. 69).
In der Beschwerdeverhandlung wurden diese gutachterlich vorgeschlagenen Vorschreibungen vom Gutachter nach Diskussion mit den Parteien präzisiert und verändert (vgl. Auflage 88d; Verhandlungsschrift vom 6./7.7.2023, S. 42).
1.4.3. Auswirkungen auf Fledermäuse:
Durch die von der Projektwerberin vorgesehenen Maßnahmen in Verbindung mit den Auflagen des angefochtenen Bescheids wurde ursprünglich nicht ausreichend Sorge dafür getragen, dass die Tötung von Fledermäusen in einem Ausmaß, das das allgemeine Lebensrisiko übersteigt bzw. das jenes Risiko übersteigt, dass mit der Errichtung eines Windparks in diesem Raum unvermeidbar verbunden ist, vermieden wird.
Diese Feststellung ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem 2. naturschutzfachlichen Gutachten des für diesen Fachbereich bestellten Gerichtssachverständigen (S. 80/81).
Die Maßnahmen, die Grundlage des angefochtenen Bescheids waren, sind als CEF-Maßnahmen nahezu ausreichend, bedürfen aber einer geringfügigen Ergänzung, um Ihre Funktion tatsächlich über den gesamten Betriebszeitraum erfüllen zu können.
Diese Feststellung ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem 2. naturschutzfachlichen Gutachten des für diesen Fachbereich bestellten Gerichtssachverständigen (S. 81).
Durch die Neugestaltung der Auflagen 93 und 96 kann eine Tötung in einem Ausmaß, das das allgemeine Lebensrisiko übersteigt bzw. das jenes Risiko übersteigt, dass mit der Errichtung eines Windparks in diesem Raum unvermeidbar verbunden ist, jedoch zuverlässig vermieden werden.
Diese Feststellung ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem 2. naturschutzfachlichen Gutachten des für diesen Fachbereich bestellten Gerichtssachverständigen (S. 82/83) und aus den Darlegungen des Sachverständigen in der Beschwerdeverhandlung (S. 42/43 der Verhandlungsschrift vom 6./.7.7.2023 i.V.m. Beilage 3, Folie 68-70).
Durch die Änderung von Auflage 90 kann eine ununterbrochene ökologische Funktionalität von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Fledermäuse sichergestellt werden.
Diese Feststellung ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem 2. naturschutzfachlichen Gutachten des für diesen Fachbereich bestellten Gerichtssachverständigen (S. 81, 84).
Störungen von Fledermäusen führen zu keinen negativen Effekten auf die lokale Population.
Diese Feststellung ergibt sich aus dem behördlich eingeholten Gutachten zum Fachbereich Tiere, Pflanzen und ihre Lebensräume (S. 31) und wurde von keiner Partei substanziiert bestritten.
1.4.4. Kumulative Auswirkungen:
Grundsätzlich war zu berücksichtigen, dass es in der Steiermark bzw. in Österreich insgesamt keine ausreichende Datenbasis in Form von Datenbanken etc. gibt, anhand derer Projektwerber oder Sachverständige mögliche kumulative Wirkungen einfach und zuverlässig identifizieren könnten.
Zu den Eingriffen in den Lebensraum des Auerhuhns entlang des Westteiles des Steirischen Randgebirges ist festzustellen, dass diese bisher durch lebensraumverbessernde Maßnahmen ausgeglichen wurden und/oder den Lebensraum der Art nur randlich betroffen haben. In Verbindung mit flächenmäßig und inhaltlich adäquat ausgestalteten Ausgleichsmaßnahmen für das ggstdl. Vorhaben bestehen auch in der kumulativen Betrachtung keine Auswirkungen, die den Bestand des Auerhuhns in der Region schädigen.
Offenbar war es der Projektwerberin nicht möglich, konkrete Zahlen zu Zugvogeldichten (MTR) für die verschiedenen Windparks im räumlichen Zusammenhang zu recherchieren, geschweige denn zu prüfen, ob die Zugraten korrekt berechnet wurden. Ebenso ergaben die Recherchen offenbar keine Maßnahmen, mit denen das Kollisionsrisiko für die relevanten Arten gesenkt würde. Angesichts der Tatsache, dass beim Windpark Handalm die BirdLife-Schwellenwerte für den Wespenbussard und für die sonstigen ziehenden Arten (ebenfalls) erreicht bzw. überschritten wurden, muss davon ausgegangen werden, dass die Koralpe hinsichtlich des Vogelzuges ein sensibles Gebiet ist.
Beim Wespenbussard kann eine kumulative Wirkung durch die ggstdl. vorgeschlagene Abschaltregelung ausgeschlossen werden, denn selbst wenn die anderen Windparks zusammen eine solche Wirkung haben sollten, so trägt der Windpark Freiländeralm 2 dazu nicht weiter bei. Aber auch bei den sonstigen ziehenden Arten ist dies nicht anders zu bewerten, denn selbst wenn man mehrere Windparks zusammenrechnet, bleiben die Verluste immer noch in einem Bereich, der die Bestände der betroffenen Arten nicht nachhaltig schädigt. Um solche Effekte auszulösen, wäre eine stärkere Zugkonzentration in den Windparks entlang der Koralm erforderlich, als sie nach heutigem Wissen gegeben ist. Im übrigen ist für den Windpark Steinberger Alpe eine automatische Abschaltung in Zeiten starken Vogelzugs vorgeschrieben, unter anderem mit dem Ziel, kumulative Auswirkungen zu vermeiden.
Betreffend die Fledermäuse bestehen für mehrere Windparks (Bärofen, Stubalpe, Handalm, Steinberger Alpe, Freiländeralm [nur eine WEA]) Abschaltregelungen, ebenso für den Windpark Freiländeralm 2. Neue Windparks mit fledermausfreundlichen Betriebs-algorithmen auf dem Stand der Technik tragen jedoch relativ wenig zur Schädigung des Fledermausbestands bei; der Großteil der Schädigung wird von älteren Windparks ohne Abschaltzeiten verursacht. Für das Koralm-Gebiet mit einem hohen Anteil an Windparks mit Abschaltregelung ist daher davon auszugehen, dass es durch die kumulative Wirkung dieser Windparks nicht zu einer Schädigung von Fledermausbeständen kommt.
Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem 2. naturschutzfachlichen Gutachten des für diesen Fachbereich bestellten Gerichtssachverständigen (S. 88/89).
1.4.5. Faktisches Vogelschutzgebiet:
Die Auerhuhn-Daten der Umgebung weisen nicht auf eine besondere Eignung des Vorhabensgebiets für das Auerhuhn hin. Wenn im Bereich der Koralm ein Vogelschutzgebiet für das Auerhuhn abgegrenzt werden sollte, so existieren dafür besser geeignete Gebiete als das Vorhabensgebiet. Das Vorhabensgebiet ist auch keine „Important Bird Area“ und auch nicht Teil einer solchen.
Insgesamt liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich beim Gebiet des Windparks Freiländeralm 2 um ein faktisches Vogelschutzgebiet handeln könnte.
Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem 2. naturschutzfachlichen Gutachten des für diesen Fachbereich bestellten Gerichtssachverständigen (S. 89-91).
1.4.6. Auswirkungen auf Fluginsekten:
Auf Grundlage des gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstandes verursacht das Vorhaben weder für sich alleine noch in einer kumulativen Betrachtung der Windkraftnutzung in Österreich wesentliche Auswirkungen auf die in Österreich lebenden oder durch Österreich durchziehenden Populationen von Fluginsekten.
Dazu kommt, dass Zeiten mit guten Wanderungsbedingungen für Fluginsekten zumindest teilweise mit den Zeiten hoher Fledermausaktivität übereinstimmen: Grundsätzlich vermeiden Insekten Flugbewegungen bei starkem Wind und Regen; Wanderungen setzen vielmehr bei ruhigen Wetterbedingungen und geringen Windgeschwindigkeiten am Boden ein. Dazu dürfen die Temperaturen nicht zu niedrig sein. Deshalb ist davon auszugehen, dass fledermausfreundliche Abschaltalgorithmen in einem gewissen, wenn auch nicht bekannten Ausmaß dazu führen, dass die Verluste von Fluginsekten an WEA reduziert werden. Eine Korrelation zwischen der Aktivität von Fledermäusen und Insekten in Rotorhöhe ist nicht zuletzt deswegen zu erwarten, weil die Aktivität von Fledermäusen unter anderem jener ihrer Beutetiere folgt. Deshalb trifft die Aussage der Zweit-Beschwerdeführerin nicht zu, dass sich im Bescheid der belangten Behörde keinerlei Auflagen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschriften fänden, die die Immissionen der geplanten WEA auf Fluginsekten vermeiden oder vermindern könnten. Vielmehr enthält Auflage 96 sehr wohl Vorkehrungen zur Verminderung des Einflusses auch auf Fluginsekten.
Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem 2. naturschutzfachlichen Gutachten des für diesen Fachbereich bestellten Gerichtssachverständigen (S. 95/96).
1.5. Landschaft:
Die Festlegung des Untersuchungsraumes der vorliegenden UVE orientiert sich, wie im Zusammenhang mit Windkraftanlagen weitgehend üblich, grundsätzlich am Konzept der visuellen Wirkzonen nach NOHL und legt drei Wirkzonen (Wirkzone I/Nahzone: 0 – 700 m Entfernung; Wirkzone II/Mittelzone: 700 m – 5 km; Wirkzone III/Fernzone: 5 km – 12 km) fest, darüber hinaus wird ein Untersuchungsraum bis 25 km Entfernung dargestellt. Der beurteilungsrelevante tatsächliche Sichtraum wird über den gesamten Untersuchungsraum anhand von Sichtbarkeitsanalysen ermittelt, welche Sichtverschattungen durch Waldflächen und Topografie berücksichtigen, weiters werden Sichtbarkeitsüberlagerungen mit den bestehenden, genehmigten und projektierten Windparken dargestellt.
Weder in der deutschen noch in der österreichischen Beurteilungspraxis besteht eine verbindliche oder einheitliche Abgrenzungsmethodik des visuellen Wirkraums von Windkraftanlagen. In der Fachliteratur werden sowohl pauschalierte Abstandsradien (KNOLL 2004; NOHL 1993 – jeweils 10 km), als auch Multiplikationsfaktoren der Anlagenhöhe (z.B. BREUER 2001 - bis 100fache Anlagenhöhe, LfUG 1998 – bis 120-fache Anlagenhöhe) oder auch höhenabhängige Gleichungen (LUNG MV 2006) zur Abgrenzung des Einwirkbereiches vorgeschlagen, wobei gerade die pauschalierten Abstandsradien aus Zeiten stammen, in denen die rasante Weiterentwicklung der Anlagenhöhen noch nicht absehbar war. Da nach Erkenntnissen der Wahrnehmungspsychologie ein Eingriffsobjekt in der Regel umso weniger stört, je weiter es sich vom Betrachter entfernt befindet, stellt sich in Zusammenhang mit der Eingriffsbeurteilung gerade bei derartigen (und im alpinen Raum bisher vergleichslosen) Anlagendimensionen wie im gegenständlichen Fall weniger die Frage der äußersten Abgrenzung als die Frage nach der erwartbaren und bei aller Streuungsbreite unterschiedlicher Methoden möglichst validen Verteilung der Wirkungsintensitäten innerhalb der Untersuchungsbereiche, da die Gesamtbeurteilung nach dem worst-case-Prinzip vor allem durch die deutlich höhere Belastung innerhalb der „inneren“ Wirkzonen bestimmt wird, während gerade in großen Distanzen der Subjektivitätsfaktor hinsichtlich Wirkungsintensität zunimmt.
Unter Einbeziehung des in der UVE dargestellten Untersuchungsraums von 25 km kann aus fachlicher Sicht geschlossen werden, dass grundsätzlich ein ausreichender Betrachtungsraum gewählt wurde. Mit der Wirkzone III – 12 km sind (mit Unschärfe) die wesentlichst beeinträchtigten Bereiche abgedeckt und erfasst. Angesichts der exponierten Situierung sind visuelle Dominanzen für die gesamte Wirkzone II und Teile der Wirkzone III zu erwarten.
Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem behördlicherseits eingeholten Gutachten Landschaft, Sach- und Kulturgüter (S. 46-49). Das gegenteilige Vorbringen der Erst-Beschwerdeführerin entbehrt angesichts dieser klaren Darlegungen der Grundlage.
Die geplanten Anlagen erreichen mit einer Gesamthöhe von 233 m eine bis dato für alpine Standorte nie dagewesene Dimension. Die Errichtung der völlig maßstabssprengenden technischen Großstrukturen führt im Elementrepertoire der naturnahen Kulturlandschaft des Vorhabensraums zu einer Fremdkörperwirkung, die im Zusammenwirken von Anlagendimension und technischem Erscheinungsbild eine visuelle Dominanz entwickelt, die die natürlichen Strukturelemente in der menschlichen Wahrnehmung völlig in den Hintergrund drängt, neue technische, das Raumgefüge verändernde Strukturlinien schafft, eine technische Überfremdung der naturnahen Wald- und Almlandschaft bewirkt und damit den Charakter und die Eigenart des Gesamtgebiets nachhaltig negativ verändert. Die als Blickfänger wirkenden, bewegten Rotoren und der bei Schönwetter in offenem Umfeld entstehende Schattenwurf bewirken eine starke visuelle Unruhe, die im krassen Gegensatz zum typischen Bild der ruhigen Berg- und Almlandschaft steht. Zur visuellen Unruhe tritt in der ganzheitlichen Landschaftswahrnehmung auch der auditive Unruhefaktor, der in Abhängigkeit zur Windstärke das von Naturgeräuschen bestimmte auditive Land-schaftserleben überlagert.
Besonders intensiv sind diese Auswirkungen einerseits im Bereich der Freiländer Alm wirksam, wo durch die Offenheit des Landschaftsraums die Wirkung der Reihe der im bis dato noch nicht überformten Almbereich errichteten Windkraftanlagen mit zugehörigen Erschließungswegen und –flächen, sowie des Umspannwerks besonders deutlich erlebbar ist, wobei im Zusammenspiel mit dem bestehenden Windpark Freiländeralm 1 keine windradfreie Sichtachse mehr erhalten bleibt und auch der kulturhistorische Wert dieser traditionellen Almlandschaft stark gemindert wird. Ebenfalls besonders hohe Wirkungsintensitäten sind im Bereich der außerhalb der Vorrangzone geplanten Anlagen entlang des Höhenzugs Gfällkogel-Großofen zu erwarten. Exemplarisch sind dabei insbesondere die beiden in direkter Nahelage zum Großofen situierten Anlagen zu nennen, welche die visuelle, zeichenhafte Wirkung der Felsformationen marginalisieren. Durch die geringe Entfernung der geplanten Anlagenstandorte und der Großflächigkeit und Intensität der Eingriffszonen kommt es zu einem Verlust der ausgeprägten Naturnähe des Bereichs, der vorhandene Panoramablick wird durch die starke visuelle Wirkung der nächstgelegenen Anlagen bzw. deren Rotoren verstellt, der Identifikationsfaktor geht durch den Attraktivitätsverlust und die technische Überprägung, der Erholungswert zusätzlich durch die gerade im Nahbereich der Anlagen deutliche Verlärmung des bis dato völlig ruhigen Landschaftsraums verloren.
Insgesamt bewirken Maßstabs- und Strukturbrüche, die Veränderung des Raummusters, technische Überprägung und damit verbundene Eigenarts- und Identitätsverluste und der Verlust an Naturnähe innerhalb des Teilraums eine nachhaltig negative Veränderung des landschaftlichen Charakters, stellen erhebliche Eingriffe in die natürlichen und naturnahen Landschaftselemente und insgesamt eine Verunstaltung des Landschaftsbildes dar, die mit dem Verlust der visuellen und akustischen Stille auch den Erholungswert des Landschaftsraumes marginalisiert, sodass sich ein klarer Zielkonflikt zu den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes bzw. den Zielsetzungen des Landschaftsschutzgebietes ableiten lässt.
Insgesamt ist in landschaftsästhetischer Hinsicht (inkl. Erholungswert) von einer sehr hohen Eingriffswirkung auszugehen. Auf Basis der Sensibilität des Landschaftsraumes lassen sich hinsichtlich des Landschaftsbildes und des Erholungswertes für die Wirkzone I aus fachlicher Sicht unvertretbar nachteilige Auswirkungen ableiten.
Aufgrund der dominanten visuellen Wirkungen auf die nächstgelegenen Siedlungsgebiete infolge der Anlagen außerhalb der Vorrangzone sind zumindest für diese betroffenen Bereiche sehr hohe Wirkungsintensitäten und landschaftsästhetisch unvertretbare Auswirkungen, für die übrige Wirkzone II (auch unter Einbeziehung kumulativer Effekte) mindestens hohe Wirkungsintensitäten und mindestens merkbar nachteilige Auswirkungen ableitbar.
Abgesehen von den höhenbedingt naturgemäß besonders betroffenen offenen Kammbereichen der Randalpen führt die Summierung von Vorhaben dazu, dass auf einer Linie von Stubalm bis Freiländeralm und deren südlicher Fortsetzung nahezu keine Offenlandbereiche ohne Blickfeldbelastungen verbleiben. Für diese Bereiche sind auch in der Wirkzone III (und damit für diese insgesamt) merkbar nachteilige Auswirkungen ableitbar.
Entfernungsbedingt sind Wirkungsintensitäten im erweiterten Untersuchungsraum (bis 25 km) bereits deutlich gemindert, jedoch sind innerhalb bestimmter Tal- und Beckenräume großflächige Blickbeziehungen vorhanden. Dies betrifft einerseits die breiten Talräume der Weststeiermark, insbesondere das Laßnitz- und Sulmtal, die Gebiete östlich von Stainz und Teile des Kainachtals, andererseits die Becken von Köflach und Voitsberg (Bereich Köflach/Bärnbach/Maria Lankowitz), welche sämtlich jeweils auch mit wechselnden Einfluss-größen von Blickfeldbelastungen durch die geplanten bzw. bereits umgesetzten Vorhaben im Verlauf des Koralmzugs betroffen sind bzw. werden und von welchen aus die zunehmende Überformung des Randgebirges bzw. der horizontbildenden Höhenzüge besonders deutlich erkennbar wird.
Diese schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen ergeben sich aus dem behördlicherseits eingeholten Gutachten Landschaft, Sach- und Kulturgüter (S. 60-63).
Maßstabsbrüche und Eigenartsverluste, Fremdkörperwirkungen, Blickfeldbelastungen, sowie der starke Verlust von Naturnähe beeinträchtigen den Erholungs- und Erlebniswert der Landschaft in der gesamt erlebbaren Summe. Der bei entsprechenden Lichtverhältnissen vor allem in Offenbereichen wahrnehmbare Schattenwurf durch Türme und Rotoren, als auch die Rotordrehung selbst verstärken die visuelle Unruhe im näheren Umfeld der Anlagen. Neben Auswirkungen visueller Natur ist im Standortraum mit einer ständigen Geräuschentwicklung zu rechnen, die in Abhängigkeit zur Windstärke steigt, landschaftstypische Naturgeräusche überdeckt und klar von diesen unterscheidbar ist und damit die ruhige landschaftsbezogene Erholung stört, aber auch auf vorhandene Erholungseinrichtungen und deren Aufenthaltsqualität einwirkt. Dies betrifft alle anlagenahen Bereiche, wo windstärkenabhängig von deutlichen Lärmbelastungen und damit von einem Verlust der Stille und des ruhigen Landschaftserlebens auszugehen ist, jedoch insbesondere den Bereich der Freiländeralm, als auch den Bereich um den Großofen. Die Erholungsnutzung im gegenständlichen Bereich ist generell landschaftsgebunden und steht fast ausschließlich im Zusammenhang mit „Wandern“, welches gerade im alpinen Bereich besonders eng und untrennbar mit der Erwartung des ruhigen Naturerlebnisses als Kontrapunkt zur anthropogen überformten Alltagslandschaft verbunden ist, sodass die Erfüllung oder Enttäuschung dieser Erwartung wesentlichen Einfluss auf das Erholungsempfinden des Einzelnen hat. Auch wenn der Erhalt der Funktionalität von Erholungsinfrastrukturen durch Maßnahmen weitgehend sichergestellt wird, sind insbesondere hinsichtlich des Erholungswerts innerhalb des Vorhabensraums sehr hohe Wirkungsintensitäten zu erwarten.
Auch wenn sich hinsichtlich linearer Erholungsinfrastrukturen kumulative Wirkungen im eigentlichen Sinn auf Blickfeldbelastungen beschränken und sich keine kumulativen Wirkungen im Sinn z.B. von Überschneidungen von Lärmzonen ergeben sowie aufgrund des Zeitfaktors auch beim Durchwandern mehrerer Vorhabensbereiche vermutlich keine gesundheitsbezogenen Auswirkungen ableitbar sind, sind aus fachlicher Sicht für die vorhandenen Fern- und Weitwanderwege durch die stark ansteigende Zahl an Windparks entlang der Streckenführungen deutlich negative Auswirkungen zu erwarten, da die Anlagen meist gerade an ursprünglich besonders attraktiven Standorten, welche eigentlich die Höhepunkte der jeweiligen Routen darstellten, situiert sind. Gleichzeitig sind diese, fast immer durch die Vorhabensgebiete verlaufenden Wege in diesen Bereichen (und ursprünglich bevorzugten Zielen) jeweils vom vollen Ausmaß der Vorhabenswirkungen betroffen, sodass sich das Erleben der entstehenden Attraktivitätsverluste entlang der Strecke schließlich summiert und auch die steigende Überformung alpiner Bereiche aus diesen meist exponierten Lagen besonders deutlich wahrnehmbar ist. Trotz der durch Maßnahmen weitestgehend gesicherten durchgängigen Funktionalität der Erholungsinfrastrukturen sind aufgrund der sehr hohen Wirkungsintensitäten bezogen auf den Erholungswert des Vorhabensraums aus fachlicher Sicht unvertretbar nachteilige Auswirkungen ableitbar.
Auch dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem behördlicherseits eingeholten Gutachten Landschaft, Sach- und Kulturgüter (S. 63-64).
1.6. Boden/Abfall/Nachsorge:
Das Fundament ist kreisförmig, der Durchmesser wird ca. 26 m betragen, der Sockel misst ca. 7 m. Das Fundament wird auf standfestem Fels gegründet. Es werden vor Baubeginn detaillierte Baugrunduntersuchungen an den WEA-Standorten durchgeführt. Auf deren Grundlage wird die Fundamentierung der gegenständlichen WEA standortspezifisch festgelegt. Die Fundamente werden überschüttet. Der Stahlturm wird mit dem eingebauten Ankerkorb verschraubt.
Dies ergibt sich aus der Vorhabensbeschreibung des angefochtenen Bescheides (Pkt. 5.2.4, S. 40).
Der durchschnittliche Flächenbedarf beträgt für eine WEA inkl. Turmfläche, Umfahrung, Zuwegung und Kranstellfläche rund 1,50 ha. Durch Rückbaumaßnahmen der Kranstellfläche (Andeckung mit Oberboden und Einsaat mit geeignetem Saatgut) verringert sich der verbleibende Flächenbedarf für 1 WEA inkl. Turmfläche, Umfahrung und Zuwegung auf rund 0,19 ha, welche jeweils vegetationsfrei bleiben.
Dies ergibt sich aus der Vorhabensbeschreibung des angefochtenen Bescheides (Pkt. 5.2.11.1, S. 46).
Wird eine Windenergieanlage nicht weiter betrieben oder ersetzt, kann sie abgebaut werden. Das Fundament wird bis Felsoberkante oder 1 m unter die Geländeoberkante abgeschremmt und mit Oberboden wieder abgedeckt. Die energietechnischen Einbauten (Kabel) verbleiben nach einem etwaigen Abbau der Anlagen dauerhaft im Boden und stellen gemeinsam mit den teilweise abgetragenen Fundamenten permanente Rückstände dar. Darüber hinaus verbleiben die Zuwegungen auch für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erhalten. Dies ergibt sich aus der Vorhabensbeschreibung des angefochtenen Bescheides (Pkt. 5.2.12., S. 47) i.V.m. Auflage 53.
An der Geländeoberfläche steht durchwurzelter, organischer Alm- und Waldboden von etwa 10 cm bis 40 cm Dicke an. Unterlagert wird der Oberboden von einer Deckschicht aus mittelbraunen bis teilweise dunkelgrauen Sanden, welche wechselnde Anteile von Schluff, Kies und Steinen beinhalten. Die Sande liegen überwiegend in lockerer bis mitteldichter Lagerung vor und reichen bis in eine Tiefe zwischen ca. 0,5 m und 1,7 m unter die Geländeoberfläche. Der Übergangsbereich zum Fels besteht überwiegend aus kiesigen Sanden bzw. sandigen Kiesen in durchwegs mitteldichter bis dichter Lagerung und reicht bis in eine Tiefe zwischen ca. 1,0 m und 2,5 m unter die Geländeoberfläche. Beim Anlagenstandort WEA3 weist der Übergangsbereich zum Fels lokal eine größere Mächtigkeit auf. Der verwitterte Fels steht ab einer Tiefe zwischen ca. 0,5 m und 2,5 m unter der Geländeoberfläche in Form von dicht bis sehr dicht gelagerten sandigen Kiesen, sowie auch vereinzelt kiesigen Steinen mit unterschiedlichem Sandgehalt und lokal eingelagerten Blöcken, an. Die kubischen und plattigen Grobkomponenten des verwitterten Festgesteins sind kantig mit einer rauen Oberfläche. Die Gründungssohle kommt in einer Tiefe von ca. 3,27 m bezogen auf die Geländeoberfläche zu liegen. Im Zentrumsbereich bzw. unmittelbar unterhalb des Sockels ist eine Vertiefung des Fundamentes von etwa 0,30 m vorgesehen, womit die Gründungssohle in diesem Bereich auf etwa 3,57 m unter der Geländeoberfläche zu liegen kommt. Die Bauwerke werden somit innerhalb der verwitterten Felsschicht bzw. im kompakten Fels gegründet.
Dies ergibt sich aus dem behördlichen Fachgutachten Geologie und Geotechnik (S. 11 und 17).
Keine der bisherigen Feststellungen wurde von einer Partei bestritten.
Das Verbleiben der Fundamente im Boden hat keine nachhaltigen Auswirkungen auf den Waldboden, weil die Betonbestandteile entsprechend tief im Boden verbaut sind und keine Auswirkungen auf die Durchwurzelung von Bäumen haben können. Hinsichtlich der Bodenchemie ist maximal bei einem Zeitraum von über 100 Jahren eine leichte Erhöhung des Basengehaltes zu erwarten, was bei den vorherrschenden sauer geprägten Bodenmilieus eher als Verbesserung denn als Verschlechterung zu werten ist.
Diese Feststellung ergibt sich zunächst aus der schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellung des behördlich herangezogenen waldökologischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor der Behörde (S. 17 der Verhandlungsschrift vom 24.5.2022), die von keiner Partei substantiiert, insb. durch Einbringung eines Gutachtens auf gleicher fachlicher Ebene, bestritten wurde; sie wurde weiters in der Beschwerdeverhandlung von der abfalltechnischen Sachverständigen bestätigt, wenn sie dort angegeben hat, dass Beton ein mineralischer Baustoff und von der Zusammensetzung her im Wesentlichen eine Mischung aus Zement (anorganisches Bindemittel aus Kalkstein, Ton und Mergel), Wasser und einer für den Einsatzzweck erforderlichen Gesteinskörnung ist und die Zusammensetzung von Beton die abfallchemische Eigenschaft zur Folge hat, dass sich Beton im eher basischen Bereich der PH-Wert-Skala befindet. Da Waldboden eher im sauren Bereich ist, neutralisiert sich das Verhältnis jedoch im Regelfall umgehend. Der Aussage des Sachverständigen für Waldökologie, wonach sich das Bodenmilieu eher verbessert als verschlechtert, werde aus abfalltechnischer Sicht daher gefolgt (Verhandlungsschrift 6./7.7.2023, S. 14).
Nach Beendigung der Nutzungs- und Lebensdauer wird die Windenergieanlage vollständig demontiert. Die abgeschremmten Fundamente werden mit Oberboden abgedeckt, um eine standortgerechte Nachnutzung zu gewährleisten. Der abgetragene Beton wird nach Möglichkeit einer Wiederverwendung zugeführt oder ordnungsgemäß entsorgt. Alle zu demontierenden Komponenten werden nach den zu diesem Zeitpunkt entsprechenden rechtlichen Vorgaben und dem Stand der Technik entsprechend ordnungsgemäß entsorgt. Aus fachlicher Sicht entspricht diese Vorgangsweise dem Stand der Technik und der im AWG 2002 beschriebenen Abfallhierarchie.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem behördlich eingeholten Gutachten für Abfalltechnik (S. 3) und stellen sich für das Gericht als schlüssig und nachvollziehbar dar.
Die Betonfundamente werden im oberen Teil, sprich bis zu einem Meter unter Geländeoberkante abgefahren und mit geeignetem Material wieder aufgefüllt. Aufgrund der Einbettung der Betonfundamente im Erdreich ist nicht davon auszugehen, dass die verbleibenden Betonfundamente rissig werden. Somit bleiben die Stahlbewehrungen in den Betonfundamenten in der Betonmatrix eingebunden und ist von keinen negativen Auswirkungen auf das darunterliegende Erdreich aus abfalltechnischer Sicht auszugehen. Die Verwitterung ist bei einem Fundamentblock ein äußerst langsamer Prozess, der sich vermutlich über zehntausende Jahre hinzieht. Dies hat zur Folge, dass Inhaltsstoffe, wie Erdalkalimetalle oder Schwermetalle über einen sehr langen Zeitraum ausgewaschen werden und daher es zu keinen relevanten Erhöhungen von Schadstoffkonzentrationen im umgebenden Boden kommt und auch keine relevanten Veränderungen des Bodenchemismus zu erwarten sind. Die Thematik der Verwitterung aufgrund von Rissen im Beton ist grundsätzlich bekannt, bezieht sich aber auf Betonbruch. Betonbruch wird als Recyclingmaterial für verschiedene Arten von Bauten eingesetzt und weist eine um ein Vielfaches erhöhte Oberfläche gegenüber einem Fundamentblock auf, wodurch Auswaschungen in einem wesentlich kürzeren Zeitraum möglich sind. Dies betrifft aber nicht im Boden verbleibende Betonblöcke.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den unwidersprochenen, schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen der abfalltechnischen Gerichtssachverständigen und des Sachverständigen der Projektwerberin in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift 6./7.7.2023, S. 16).
Die Eingriffsintensität für den mittelbaren und unmittelbaren Verlust von Waldflächen und deren Waldböden ist als „gering“ beurteilen.
Dies ergibt sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren, von der Behörde eingeholten forstfachlichen Gutachten (S. 39).
Die Rotorblätter werden zum aktuellen Zeitpunkt energetisch und stofflich verwertet. Hier wird oft besonderes Augenmerk auf die Carbonfasern gelegt. Die thermische Verwertung, der Carbonfasern bzw. der carbonfaserverstärkten Kunststoffe (CFK) funktioniert derzeit noch nicht technisch einwandfrei. Die unvollständige Verbrennung verursacht Probleme in der Abgasreinigungsanlage, die Fasern verstopfen die Filter der Abfallverbrennungsanlagen. Eine Mitverbrennung im untergeordneten Ausmaß, ohne den Regelbetrieb zu beeinträchtigen, ist aber technisch möglich. Derzeit wird noch untersucht, inwieweit carbonfaserhaltige Rotorblätter in Zementdrehrohren oder Hochöfen behandelt werden können. An der Optimierung der Abtrennung und Rückgewinnung von Carbonfasern, insbesondere an thermochemischen Verfahren wie die Pyrolyse, wird derzeit geforscht. Die anfallenden Mengen sind derzeit noch so gering, dass keine technisch einwandfreien Lösungen existieren. Welche Entsorgungsmöglichkeiten zum Zeitpunkt der Außerbetriebnahme der Anlagen bestehen, wäre zum jetzigen Zeitpunkt fachlich nicht fundiert zu begründen.
Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus den Aussagen der Gerichtsgutachterin für Abfalltechnik in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift 6./7.7.2023, S. 14/15).
Im ggst. Windpark tritt die seltene Erde Neodym als „Supermagnet“ in einer Neodym-Eisen-Borverbindung (Legierung, nicht flüssig) auf. Ein Austritt von Neodym während der Betriebszeit der Windenergieanlage aus der Anlage ist mit sehr großer Wahrscheinlichkeit auszuschließen, da zum einen Neodym nicht sortenrein vorliegt und zum anderen nicht davon ausgegangen wird, dass sich die Spule des Generators, in welchem sich der Magnet befindet, löst, zu Boden fällt und sich die Legierung löst und ins Erdreich eindringt. Unter diesen Gesichtspunkten ist aus abfalltechnischer Sicht daher nicht mit einer erheblichen Umweltauswirkung durch den Betrieb der Windenergieanlage und dem Einsatz von Neodym zu rechnen.
Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus den Aussagen der Gerichtsgutachterin für Abfalltechnik in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift 6./7.7.2023, S. 15).
Mit Auflage 4.2.1.4 des angefochtenen Bescheides wird eine Vorlage der Aufzeichnung über die Art, Menge, Herkunft und Verbleib der im Zuge der Bauführung und Rückbauarbeiten anfallenden Abfälle an die örtliche Bauaufsicht vorgeschrieben. Da die verbleibenden Betonteile aus abfalltechnischer Sicht keinen Abfall darstellen, ist eine Aufzeichnung sämtlicher Abfälle, welche in der Bauphase und in der Rückbauphase anfallen, ausreichend.
Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus den Aussagen der Gerichtsgutachterin für Abfalltechnik in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift 6./7.7.2023, S. 15/16).
Die Bautätigkeiten sind über drei Kalenderjahre geplant, wobei in den ersten beiden Jahren die Kranstellflächen, internen Wege und Verkabelungen, sowie die Fundamente errichtet werden sollen. Im dritten Jahr erfolgen die Montage und Inbetriebnahme der Windenergieanlagen, sowie Rückbau und Rekultivierung. Das Aushubvolumen kann als Schüttmaterial im Zuge des Rückbaus der Kranstellflächen verwendet werden; das übrige Aushubvolumen wird zur Hinterfüllung der Fundamente verwendet. Die vorhandene Oberbodenschicht wird zuerst abgetragen, „hinter“ der WEA zwischengelagert und nach Beendigung der Montagearbeiten wiederverwendet. Die von den Schlägerungen verbleibenden Wurzelstöcke werden primär für ökologische Strukturierungen verwendet. Überschüssige Wurzelstöcke werden als Erosionsschutz in den Damm- und Einschnittsböschungen eingebaut.
Dies ergibt sich aus der Pkt. 5.3.3. der Vorhabensbeschreibung im Bescheid (S. 49 bis 51) und wurde von keiner Partei bestritten.
1.7. Brandschutz:
Aufgrund der Lage des Windparks Freiländeralm 2 innerhalb eines Waldgebietes wurde zur Unterbindung der Brandentstehung in brandgefährdeten Bereichen der Maschinengondel der Einsatz einer automatischen Brandlöschanlage vorgesehen. Die automatische Feuerlöscheinrichtung ist ein elektrisch aktiviertes, fix installiertes System, welches in folgenden Gefahrenzonen innerhalb der Maschinengondel untergebracht ist: Maschinenhaus-Schaltschrank, Umrichterschrank einschließlich Netzfilter, Transformator-Raum.
Dies ergibt sich aus der Vorhabensbeschreibung, Pkt. 5.2.5.8. des angefochtenen Bescheides.
Trotz aller Sicherheitsmaßnahmen ist der Brandfall ein möglicher Störfall, der während des Betriebs auftreten kann. Beim Brandfall unterscheidet man zwischen Brandfall in der Gondel, im Turmfuß oder im Transformatorhaus. Das richtige Verhalten ist im Brandschutzkonzept der Projektwerberin erläutert. Brandursache aus mechanischer Reibung wird vorgebeugt, indem wenige schnell drehende Teile verwendet werden und kein Getriebe vorhanden ist. Alle wichtigen Komponenten werden mit Temperaturfühler überwacht. Erhöhte Temperaturen oder Überdrehzahlen führen zur sofortigen Abschaltung der WEAs und Absendung einer Störmeldung über die permanent besetzte Stelle als Fernüberwachung. Die strombetriebenen Komponenten werden mehrfach überwacht z.B. mittels Temperaturüberwachung in den einzelnen Bereichen.
Da keine Löscharbeiten bei einer brennenden Windkraftanlage durch die Feuerwehr vorgesehen sind, beschränkt sich der Einsatz der Feuerwehr auf die Umgebungssicherung um eine Brandentstehung durch Funkenflug zu vermeiden. Wartungstechniker sind während der Wartungsarbeit mit Handfeuerlöscher ausgestattet welche als ausreichend angesehen werden.
Gemäß Vorhabensunterlagen werden entsprechende Alarm- und Brandschutzpläne für den Windpark Freiländeralm 2 erstellt. Im Zuge der Inbetriebnahme der Windenergieanlagen werden die hilfeleistenden Feuerwehren entsprechend den Alarm- und Brandschutzplänen über die entsprechenden Orts- und Gefahrenbedingungen informiert und der Alarmplan im Rahmen einer Übung überprüft. Durch installierte Sensoren, welche an eine Fernüberwachung (24 Std.) angeschlossen sind, wird eine Branderkennungsmeldung umgehend an die zuständigen Betreiber der Windkraftanlage übermittelt. Diese wiederum verständigt die örtliche Feuerwehr (Einsatzpläne).
Stör- oder Unfälle können nie zu 100 % ausgeschlossen werden, aus diesem Grund wird, um möglichst schnell bei jeglicher Art von Unfall vor Ort sein zu können, die Zuwegung ganzjährig freigehalten.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren behördlichen Fachgutachten Bau- und Brandschutztechnik.
Der beim Vorhaben vorgesehene Brandschutz entspricht dem Stand der Technik, da mehrere Sicherheitsvorkehrungen hinsichtlich Brandschutzvorbeugung vorhanden sind. Dies zunächst auf der Ebene der technischen Anlage selbst mit einer Temperaturüberwachung, ein weiterer Level ist vorhanden auf Basis von Rauchbrandmeldern und als dritter Level sind auch Selbstlöschanlagen vorhanden, die selbst tätig werden. Bei Wartungsarbeiten sind in den WKA selbst Handfeuerlöscher zur Betätigung vorhanden, inkl. Löschdecke. Somit ist eine permanente Überwachung der Anlage gegeben, die bei Überschreitung der einzelnen Vorgaben den Betrieb selbsttätig abstellt. Es sind entsprechende Maßnahmen entsprechend Brandschutzkonzept bzw. Feuerwehrplänen einschließlich Alarmierung der Einsatzkräfte vorgesehen.
Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus den Aussagen des Gerichtsgutachters für Brandschutztechnik in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift 6./7.7.2023, S. 4).
1.8. Luftreinhaltung:
Anders als große Windparks in Tiefebenen (sämtliche bekannten seriösen Studien befassen sich mit großflächigen Windparks in den Flachgebieten Nordamerika - „very large wind farms“ mit Größenordnungen von 1500 bis 3500 WKAs bzw. aufwärts) ist das gegenständliche Projektareal als alpiner Höhenstandort durch eine sehr geringe Kontinentalität des Klimas geprägt. Das heißt, dass der Einfluss der freien Atmosphäre ungleich größer ist als an Standorten in tiefen Lagen. Aus thermodynamischen Gründen (generell gute Durchlüftung und damit Durchmischung der Atmosphäre) ist unter den für diese Höhenlage normalen Bedingungen mit zumindest leichtem Wind weder in der Nachthälfte mit der Ausbildung von nennenswerten Bodeninversionen zu rechnen, noch kommt es untertags zur Ausbildung flacher Temperaturgradienten. Bei „normalen“ vertikalen Temperaturgradienten für unsere Breiten (Temperaturabnahme um rund 1°C pro 100 Meter Höhe) kommt es allerdings auch bei vertikalem Luftaustausch zu keinen messbaren Veränderungen der thermischen Bedingungen, da sich ja die auf- bzw. absteigende Luft aus physikalischen Gründen in der gleichen Größenordnung abkühlt bzw. erwärmt.
Bodennahe Strahlungsinversionen wären nur bei Windstille denkbar – die kommt an Höhenstandorten nur äußerst selten vor und vor allem drehen sich dann die Windräder nicht – es kommt also zu keinem Einfluss der Windkraftanlagen. Bei Betrieb und windbedingt „normalem“ negativem Temperaturgradienten und Horizontaladvektion kommt es dagegen auch durch eine allfällige Erhöhung der Turbulenz (die angesichts der isolierten Einzelanlagenstandorte nicht zu erwarten ist) aufgrund der Verteilung der Anlagen, der Anlagenhöhe und des exponierten Standorts zu keinem Heruntermischen bis in Bodennähe im Nahbereich und damit zu keinen Veränderungen der bodennahen Temperatur. Flache Temperaturgradienten ab den Mittagsstunden sind im Gebirge ebenfalls nicht zu erwarten, da solche strahlungsbedingt entstehen und im Gebirge dann mit verstärkter Thermik und Vertikaldurchmischung verbunden wären, die den Gradienten wieder ausgleichen. Auch in diesem Betriebszustand gilt das oben Gesagte. Ein Vertikaltemperaturprofil am Schöckl bei Graz (1442 m) im Jahr 2012 mit Anemometerhöhen von rund 5 m bzw. 30 m über Grund hat für die Vegetationszeit Sommerhalbjahr keine Hinweise auf Inversionsverhältnisse in den Morgenstunden oder flache Temperaturgradienten zu Mittag, sondern einen weitgehend parallelen Verlauf der beiden Kurven erbracht. Die Temperaturverhältnisse sind also im Projektgebiet von der Erdoberfläche sehr gering beeinflusst und liegen damit grundsätzlich viel näher an denen der freien Atmosphäre als in den ost-, rand- und außeralpinen Tälern und Becken. Besonders gilt das für Situationen mit Wind und drehenden Windkraftanlagen. Damit ist die Turbulenz zweitrangig, weil die Luft durch Advektion aus der freien Atmosphäre an die Erdoberfläche geführt wird. Aufgrund der wenigen, weit voneinander entfernt stehenden Windkraftanalgen im gegenständlichen Projekt ist von keiner messtechnisch nachweisbaren Veränderung der Turbulenz auszugehen. Luft würde – theoretisch – in deutlicher Entfernung zur Windkraftanlage zum Boden transportiert, deren Temperatur – auch in Folge der Durchmischung am Transportweg - der dortigen ohnedies entsprechen würde. Zur Veranschaulichung der natürlichen Schwankungsbreite der Lufttemperatur sei auf die Sommermittelwerte (Mai bis September) einer meteorologischen Messung in den Jahren 1990 bis 1995 am Gipfel der nahen Koralpe (2140 m) verwiesen, die zwischen 5,2 und 7,3°C schwankten. Oder aktuell auf die Jahresmitteltemperaturen am Hohen Sonnblick (3010 m) bzw. am Feuerkogel (1600 m), die im Zeitraum 2012 bis 2022 zwischen -4,7 und -3,3 bzw. 3,8 und 5,8 °C schwankten. Der Wunsch der Zweit-Beschwerdeführerin nach einer Quantifizierung der Auswirkungen wird schon durch diese Schwankungsbreite der Jahresmitteltemperaturen (wie auch kürzerer Mittelungszeiträume) unmöglich gemacht. Ein seriöser Nachweis, dass es zu keinen Veränderungen kommt, wäre folgerichtig nur messtechnisch zu erbringen. Das würde aber voraussetzen, dass bereits im Vorfeld der Errichtung eines Windparks über viele Jahre – um die natürlichen Schwankungen statistisch auszugleichen – umfangreiche Messungen an vielen repräsentativen Standorten durchgeführt werden müssten, die nach Inbetriebnahme neuerlich über viele Jahre fortzusetzen wären. Aber nicht einmal dann wäre, vor allem auch angesichts des rapiden Temperaturanstieges in Verbindung mit dem anthropogenen Klimawandel, eine belastbare Aussage möglich. Insgesamt wäre eine solche Vorschreibung in der Relation Aufwand – Erkenntnis in jedem Fall völlig unverhältnismäßig und wird fachlich nicht unterstützt. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass durch die Einwendung keine stichhaltigen oder durch seriöse wissenschaftliche Publikationen belegten Argumente vorgebracht werden, die eine Abänderung der fachlichen Beurteilung im behördlichen Fachgutachten Luftreinhaltetechnik notwendig machen würden. Die zusammenfassende Aussage, dass aufgrund der geplanten Oberflächenveränderungen, der zu errichtenden Bauwerke und Fahrflächen und des Betriebs der Anlagen in deren Nahbereich zwar kleinklimatische Veränderungen im mikroskaligen Bereich eintreten werden, diese aber über diese Größenordnung hinaus und außerhalb des unmittelbaren Betriebsgeländes ausgeschlossen werden können bzw. etwaige Auswirkungen unterhalb der Messgenauigkeit bleiben, bleibt vollinhaltlich aufrecht.
Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus den Aussagen des Gerichtsgutachters für Luftreinhaltetechnik in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift 6./7.7.2023, S. 6-10).
Der Einsatz von SF6 als Isolationsmedium in Hochspannungsschaltanlagen entspricht in Österreich dem Stand der Technik, vor allem wegen der hohen Isolationswirkung unter beengten Platzverhältnissen. Die SF6-Mengen in den einzelnen Schaltfeldern sind gering. Zusätzlich sind die Anlagen in Teilabschnitte unterteilt, sodass ein theoretischer Fehlerfall in der Regel nur an einem Schaltfeld gleichzeitig anzunehmen ist. In einem Schaltanlagenraum bestückt mit einer 20 kV-Schaltanlage mit den Abmessungen von ca. 4 x 5 m wäre bei einem Leck in einem Schaltfeld damit zu rechnen, dass sich am Boden eine wenige Zentimeter hohe SF6-Gasschicht ausbildet. Aktuell gibt es keine Vorschrift, die den Einsatz von SF6-Gas in solchen Anlagen verbieten würde. Die Absaugung und Entsorgung/Wiederverwendung des eingesetzten SF6-Gases sollte für den Rückbaufall jedoch als verpflichtend festgelegt werden.
Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus den Aussagen des Gerichtsgutachters für Luftreinhaltetechnik in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift 6./7.7.2023, S. 11/12). Die Absaugung und Entsorgung/Wiederverwertung wurde durch die Einfügung der neuen Auflage 59a durch dieses Erkenntnis vorgeschrieben.
1.9. Tourismus:
Gemäß § 1 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der die steirischen Gemeinden nach ihrer Bedeutung für den Tourismus in Ortsklassen eingestuft werden (Ortsklassenverordnung 2017), LGBl. Nr. 151/2016, ist die XXXX eine unter die Ortsklasse „C“ (von vier Klassen A bis D) eingestufte Tourismusgemeinde, was eine signifikante, jedoch keine vergleichsweise große Bedeutung des Fremdenverkehrs für die Gemeinde bedeutet.
Die Gemeinde selbst verweist auf ihre zahlreichen Tourismusbetriebe und ihre Einbettung in die Tourismusverbände „Steirische Rucksackdörfer“ und „Lippizanerheimat“, sowie Attraktionen wie eine Sommerrodelbahn, Schilifte, einen Stausee und eine Sternenwarte. Sie streicht die besondere Bedeutung des sanften Tourismus heraus, der sich insbesondere aus ihrer Lage im Bergland und den sich daraus ergebenden Wandermöglichkeiten speist, die durch die Windkraftanlagen beeinträchtigt zu werden drohten.
Es wird daher festgestellt, dass der Tourismus eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung für die Region besitzt.
Aus dem Gutachten zur „unmittelbare[n] Auswirkung von Windkraftanlagen auf Wohlbefinden bzw. Gesundheit von Erholungssuchenden in der Natur“, das die Erst-Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vorgelegt hat, ergibt sich zur Beeinträchtigung der Erholungswirkung der Landschaft und damit auch des Tourismus folgendes:
Es gibt nur wenige Studien, die die Auswirkung von Windkraftanlagen auf Erholung unmittelbar untersucht haben bzw. aus denen sich eine entsprechende Auswirkung ableiten ließe. In einer Studie wurden Personen mittels virtueller Realität ungefähr 30 Sekunden lang mit den optischen und akustischen Gegebenheiten unterschiedlicher Landschaften jeweils mit und ohne Windkraftanlagen konfrontiert. Während die Personen die Landschaften mit Windkraftanlagen beeinträchtigender erlebten als jene ohne Windkraftanlagen, kam es nicht zu einer unterschiedlich starken Veränderung der Stimmung oder der geistigen Leistungsfähigkeit (und damit der Erholung). Wenngleich die Verwendung virtueller Realität eine Stärke dieser Studie ist, fiel die Vorgabedauer mit 30 Sekunden etwas kurz aus, was die Aussagekraft der Ergebnisse in Bezug auf Erholung einschränkt. In einer zweiten realitätsnahen Studie machten Personen eine jeweils circa 3-stündige Bergwanderung entweder in einer naturbelassenen Berggegend oder einer Berggegend mit unterschiedlichen Bauten (Liftanlangen, Schneekanonen, Autobahn, Baustellen etc.). Insgesamt besserte sich die Stimmung durch die Bergwanderung, Unterschiede zwischen den beiden Streckenführungen gab es jedoch keine. Während einer Wanderung Bauten ausgesetzt zu sein hatte somit keinen erholungsmindernden Einfluss. Bei dieser Studie muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass die Wanderer nicht mit Windkraftanlagen in Berührung kamen, die die landschaftliche Schönheit möglicherweise in einem stärkeren Ausmaß beeinträchtigt hätten bzw. mit einer stärkeren Lärmbelästigung einhergegangen wären als jene Bauten, mit denen die Wanderer in dieser Studie konfrontiert waren.
Trotz dieser Einschränkungen lässt sich aus diesen Studien nicht ableiten, dass Windkraftanlagen (oder andere Bauten) den Prozess der Erholung beeinträchtigen, obwohl eine Beeinträchtigung durch Lärm und eine Minderung der landschaftlichen Schönheit vorlag. Allerdings lassen diese Studien aufgrund der erwähnten Einschränkungen keine endgültige Beurteilung der Auswirkung von Windkraftanlagen auf Erholung zu (S. 17).
Aus Studien zur Auswirkung von Windkraftanlagen auf den Tourismus lässt sich ableiten, inwieweit Windkraftanlagen das Verhalten von Erholungssuchenden beeinflussen: Durch Windkraftanlagen fühlen sich 7-12 % der Urlauber beeinträchtigt. Je nach Untersuchung würden 1 %-26 % der Besucher Gegenden mit Windkraftanlagen als Urlaubsdestination meiden. Auf Basis tatsächlicher Nächtigungs- bzw. Ankunftszahlen zeigt sich in einer deutschen Studie ein kleiner, aber negativer Effekt von Windkraftanlagen auf den Tourismus. In einer weiteren zeitlich länger angelegten Studie über die Auswirkung von Windkraftanlagen auf den Tourismus in Hessen wird dieser Befund zwar bestätigt, aber auch relativiert. „Die vorgestellte Analyse unterstreicht die Existenz eines leicht negativen Einflusses von Windenergieanlagen in räumlicher Nähe auf Übernachtungszahlen von Touristen. Dieser unterlag in den vergangenen 25 Jahren jedoch einem stetigen Wandel. War er gegen Ende der 1990er Jahre noch signifikant, nimmt der negative Einfluss der Windkraftanlagen auf die Übernachtungen ab, womit dieser Zusammenhang mehr und mehr verschwindet. (…) Als möglicher Erklärungsansatz ist auf den parallel verlaufenden politischen und gesellschaftlichen Wandel hinzuweisen, der im Kontext der vorliegenden Untersuchung im Sinne eines Gewöhnungseffektes diskutiert werden kann.“
Besucher vermeiden daher in einem geringen Ausmaß Destinationen mit Windkraftanlagen, diese Vermeidung schwächt sich jedoch durch Gewöhnung und/oder eine veränderte Einstellung mit der Zeit ab (S. 18).
Auf Grund dieser gutachterlichen Aussagen wird festgestellt, dass eine gewisse Beeinträchtigung des Tourismus durch das Vorhaben möglich ist. Ein dauerhafter und signifikanter Einbruch dieses Wirtschaftszweiges kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden.
Dies ergibt sich zusätzlich aus den vom Standortanwalt übermittelten und von keiner Partei bestrittenen Angaben, wonach einer Untersuchung der Nächtigungsentwicklung in Bezirken und Standortgemeinden mit Windkraftanlagen in der Zeit von 2012 bis 2019 zu entnehmen ist, dass die Errichtung solcher Anlagen keine negative Entwicklung auf die Nächtigungszahlen nach sich gezogen hat.
1.10. Gesamtbewertung:
Die im Verfahren vorgenommenen Bewertungen der Auswirkungen des Vorhabens auf die einzelnen Schutzgüter haben bereits integrativen umfassenden Charakter. Es sind darin Wechselwirkungen, Kumulierungen und Verlagerungen, wie auch Wirksamkeiten von projektierten und zusätzlich von den Fachgutachterinnen und Fachgutachtern vorgeschlagenen Maßnahmen und Auflagen berücksichtigt. Die integrative Aussage bleibt auf die Feststellung von Belastungen auf die einzelnen Schutzgüter beschränkt. Eine darüberhinausgehende „ganzheitliche“ Aussage (wie die Abwägung zwischen Schutzgütern oder Interessen) über die Umweltgesamtbelastung des Vorhabens muss und kann mangels dafür bestehender naturwissenschaftlich abgesicherter Methoden aus fachlicher Sicht nicht getroffen werden. Selbst eine bloße Mittelung würde zu einer Verwässerung und somit zu einem wesentlichen Informationsverlust der Ergebnisse führen, als auch den Grundsätzen des integrierten Umweltschutzes, dessen Konzept darauf abzielt, die einzelnen Umweltmedien gesamthaft vor sämtlichen Arten von Einwirkungen zu schützen und Verlagerungseffekte von einem Umweltmedium auf ein anderes zu vermeiden, widersprechen. Vielmehr ist die Gesamtschau der Umweltauswirkungen im Rahmen der zusammenfassenden Bewertung als fachlich-naturwissenschaftlicher Kern der UVP zu verstehen, durch welchen die Auswirkungen des Vorhabens zu einem Gesamtbild geformt werden.
Dies ergibt sich aus der zusammenfassenden Bewertung der Behörde, S. 162.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zuständigkeit:
Gemäß § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2.2. Parteistellung und Zulässigkeit der Beschwerden:
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen, oder denen diese Befugnis aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zukommt (vgl. hiezu Eberhard/Ranacher/Weinhandl, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 3/2016, 369).
Bei der Erst-Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Standortgemeinde, die im behördlichen Verfahren Einwendungen erhoben hat. Sie hat gem. § 19 Abs. 1 Z 5 i.V.m. Abs. 3 UVP-G 2000 Parteistellung im Genehmigungsverfahren. Die Zweit-Beschwerdeführerin ist eine gem. § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte österreichische Umweltorganisation. Auch sie hat im UVP-Verfahren Einwendungen erhoben und so gem. § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 im UVP-Verfahren als Partei teilgenommen. Sie ist aufgrund dieser Bestimmung auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.
Die hier behandelten Beschwerden erfüllen die Inhaltserfordernisse nach § 9 VwGVG und sind auch rechtzeitig.
2.3. Zum Verfahren:
2.3.1. Der belangten Behörde unterlaufene Begründungs- und Feststellungsmängel des Bescheides sind im Hinblick auf die Ergänzung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht als saniert zu betrachten (vgl. etwa VwGH vom 27.05.2011, 2008/02/0049).
Die Beschwerdeführerinnen bekamen im Verfahren des Verwaltungsgerichts und der abgehaltenen mündlichen Verhandlung ausreichend die Möglichkeit, sich zu den strittigen Punkten zu äußern, von den ergänzenden Stellungnahmen der gerichtlich bestellten Sachverständigen Kenntnis zu nehmen und Fragen an die Sachverständigen und die mitbeteiligte Partei zu richten. Sämtliche weiteren, der vorliegenden Entscheidung zugrundeliegenden, Ermittlungsergebnisse wurden den Parteien bei Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Es ist festzuhalten, dass der der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegende Sachverhalt mängelfrei unter Wahrung sämtlicher Parteienrechte ermittelt worden ist.
2.3.2. Die sonstigen in den Beschwerden als Verfahrensrügen vorgebrachten Argumente beziehen sich auf unvollständige Unterlagen und eine unvollständige Prüfung von Umweltauswirkungen bzw. der Genehmigungsvoraussetzungen. Diese werden im Folgenden bei den einzelnen umweltrechtlichen Themenbereichen behandelt.
2.3.3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Am 3.10.2022 erhob die Erst-Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde zum Themenbereich Schall nur die Formulierung der Auflagen 106 und 107 moniert sowie ganz allgemein festgestellt, dass Windkraftanlagen vielfältige Auswirkungen auf die Gesundheit hätten, u.a. auch infolge des von ihnen verursachten Lärms.
Mit 23.3.2023 trat die UVP-G-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 26/2023, in Kraft (zum Inkraftretensdatum vgl. Baumgartner, Die UVP-G-Novelle 2023, Teil 2, RdU 2023, 141, 146). Durch diese Novelle wurde in § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 folgender Satz eingefügt:
„Das Bundesverwaltungsgericht kann außerdem für Konkretisierungen der Beschwerden und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge angemessene Fristen setzen mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind.“
Die Erläuterungen dazu (RV 1901 Blg NR 27. GP, S. 14) erklären:
„Durch immer wieder neue Ergänzungen der Beschwerde und umfangreiche Eingaben kurz vor einer angesetzten mündlichen Verhandlung oder während dieser Verhandlung werden Beschwerdeverfahren verlängert. Erhält das Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit, eine angemessene Frist für Konkretisierungen von Beschwerden zu setzen, fällt diese Möglichkeit weg und der Verfahrensablauf wird planbar. Ebenso soll die Möglichkeit eingeführt werden, die Fristen für sonstige Stellungnahmen, etwa zur Gewährung von Gehör nach § 45 Abs. 3 AVG, verbindlich zu machen. Nach dem auch für die Verwaltungsgerichte geltenden allgemeinen Vorschriften für das Verwaltungsverfahren sind sonst grundsätzlich auch noch nach Ablauf der Frist erstattete Äußerungen beachtlich (vgl. etwa VwGH 27.5.2003, 2002/07/0090). So wird die Möglichkeit geschaffen, das Verfahren nach der mündlichen Verhandlung abzuschließen. Wie auch etwa die Erklärung des Schlusses des Ermittlungsverfahrens wird die Setzung der Fristen durch verfahrensleitenden Beschluss (§ 31 Abs. 2 VwGVG) zu erfolgen haben. Die zeitliche Beschränkung für neue Tatsachen- und Beweisvorbringen (also ein innerprozessuales Neuerungsverbot) bedeutet nicht, dass zu den zulässigerweise neu vorgebrachten Tatsachen nicht den übrigen Parteien das Recht auf Gehör und zur Geltendmachung ihrer rechtlichen Interessen dazu einzuräumen ist. Dies betrifft natürlich auch die Ergebnisse des aufgrund solchen Vorbringens neuer Tatsachen oder Beweise vom Verwaltungsgericht ermittelten Sachverhalts (Beweisergebnisse). Werden im Zuge einer so erstatteten Äußerung von einer Partei allerdings wiederum „neue“ Tatsachen und Beweise vorgebracht, so wären diese dann allerdings wieder unbeachtlich. Diese Auffassung wird auch vom Verfassungsgerichtshof gestützt, in dem er ausspricht, dass ein Neuerungsverbot nach Beschwerdeerhebung nicht dem Rechtsstaatsgebot widerspricht und auch nicht Art. 136 Abs. 2 B-VG entgegensteht (vgl. VfGH v. 14.12.2021, G225/2021). Es ist somit zwischen einem Neuerungsverbot und dem Gehör zu Tatsachen und Beweisen zu differenzieren.“
Mit Beschluss vom 8.5.2023 wurde den Beschwerdeführerinnen eine Frist gem. § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 von drei Wochen zur allfälligen Konkretisierung der Beschwerden gesetzt, die von den Beschwerdeführerinnen zur Beschwerdeergänzung genutzt wurde. In diesen Beschwerdeergänzungen wurde zu den bereits in den Beschwerden enthaltenen Vorbringen zusätzlich die Mangelhaftigkeit der schalltechnischen Beurteilung vorgebracht. Die Erst-Beschwerdeführerin monierte dazu in ihrem Schriftsatz vom 25.5.2023 konkret nur die Anwendung der ÖNORM S 5021.
Während der Tagsatzung zur Beschwerdeverhandlung am 21.8.2023 wurde von der Erst-Beschwerdeführerin ein weiter Schriftsatz vorgelegt, in dem weitere Punkte zum Themenbereich Lärm angesprochen werden (Kritik an der lärmtechnischen Beurteilung in Bezug auf bestimmte konkrete Anwesen, Forderung nach Anwendung der ÖAL-Richtlinie Nr. 36, Blatt 1). Diese weiteren konkreten Kritikpunkte, die in der Folge als detaillierte Fragen an den Sachverständigen formuliert wurden, finden keine Deckung in der Beschwerde oder in der fristgerechten Beschwerdeergänzung und waren daher auf Grundlage des § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 nicht zu erörtern.
2.4. Schutzgutübergreifende Genehmigungsvoraussetzungen (in der geltenden Fassung und auszugsweise, soweit in diesem Beschwerdeverfahren relevant):
§ 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000:
„Entscheidung
§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.
(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:
1. Emissionen von Schadstoffen, einschließlich der Treibhausgase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3), sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
Der Entscheidung sind die vom Vorhaben voraussichtlich ausgehenden Auswirkungen zugrunde zu legen. Für gemäß § 4 Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) genehmigte Anlagen dürfen gemäß Z 1 keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in Anhang 3 EZG 2011 jeweils genannten Treibhausgase vorgeschrieben werden, außer es ist erforderlich, um eine erhebliche lokale Umweltverschmutzung zu vermeiden.
(3) […]
(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind je nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen. Soweit dies durch Landesgesetz festgelegt ist, können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die auf Vorratsflächen durchgeführt werden (Flächenpools), angerechnet werden. Die Beauftragung zur Unterhaltung und die rechtliche Sicherung der Flächen sind im Bescheid zu dokumentieren.
(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Bei Vorhaben der Energiewende darf eine Abweisung nicht ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfolgen, wenn im Rahmen der Energieraumplanung eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten. Dabei gelten Vorhaben der Energiewende als in hohem öffentlichen Interesse.
Stmk Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005 – Stmk. ElWOG 2005:
„§ 10
Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
(1) Die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung setzt voraus, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen
1. eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Parteien nicht zu erwarten ist und
2. Belästigungen von Anrainerinnen/Anrainern (wie Geruch, Lärm, Erschütterung, Wärme, Schwingungen, Blendung und dergleichen) sowie Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen im Sinne des § 8 Abs. 2 – sofern diese von der Elektrizitätsbehörde wahrzunehmen sind – auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben und
3. die zum Einsatz kommende Energie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und dem Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe der Anlage 1 dieses Gesetzes effizient eingesetzt wird.
(2) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(3) Ob Belästigungen der Parteien im Sinne des Abs. 1 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
§ 11
Erteilung der Genehmigung
(1) Die Erzeugungsanlage ist mit schriftlichem Bescheid zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 10 erfüllt sind; insbesondere, wenn nach dem Stande der Technik zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen ausgeschlossen und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen. Können die Voraussetzungen auch durch solche Auflagen nicht erfüllt werden, ist die elektrizitätsrechtliche Genehmigung zu versagen.
(2) Die Behörde hat Emissionen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen.
(3) Die Behörde kann zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 10 Abs. 1 umschriebenen Interessen bestehen.
(4) Stand der Technik (Abs. 1) ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
[…]“
§ 7 Stmk Starkstromwegegesetz 1971, LGBl. Nr. 14/1971:
„Bau- und Betriebsbewilligung
§ 7
(1) Die Behörde hat die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In dieser Bewilligung hat die Behörde durch Auflagen zu bewirken, daß die elektrischen Anlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind, soweit sie betroffen werden, im Ermittlungsverfahren zu hören.
(2) Die Behörde hat bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Baubewilligung zu erteilen
2.5. Raumordnungsrechtliche Voraussetzungen:
Gemäß § 5 Abs. 1 Stmk BauG ist eine Grundstücksfläche als Bauplatz für die vorgesehene Bebauung u.a. dann geeignet, wenn eine Bebauung nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz zulässig ist. Die Zulässigkeit der Widmung eines Grundstücks für die Errichtung von Windkraftanlagen ist durch die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der auf Grund von § 11 Stmk ROG 2010 ein Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie erlassen wurde (SAPRO Windenergie, LGBl. Nr. 72/2013, in der Fassung LGBl. Nr. 91/2019), geregelt. Ziel dieses Entwicklungsprogramms ist gem. dessen § 2 Abs. 1 die Festlegung von überörtlichen Vorgaben zum raumverträglichen Ausbau der Windenergie in der Steiermark. Dadurch soll ein erhöhter Anteil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern in der Steiermark ermöglicht werden. Für diesen Zweck sind Vorrang-, Ausschluss- und Eignungszonen festzulegen.
Die Anlagenstandorte des ggstdl. Vorhabens befinden sich lediglich zum Teil innerhalb einer Vorrangzone (WKA Nr. 6 bis 15, 19 und 20) und zum Teil innerhalb einer Sondernutzung im Freiland für Windenergieanlagen (WKA Nr. 1 bis 5). Gegen diese fünf WKA richtet sich die Beschwerde der Erst-Beschwerdeführerin vorrangig. Gegen die raumordnungsrechtlichen Verordnungspläne der Gemeinde Hirschegg-Pack zur Sondernutzung im Freiland hatte diese Einwendungen erhoben, die – so wie auch eine diesbezügliche Aufsichtsbeschwerde – erfolglos blieben. Die Erst-Beschwerdeführerin wendet sich gegen die raumordnungsrechtliche Flächenwidmung des Vorhabens zunächst mit dem Argument, das Stmk ROG kenne kein „öffentliches Interesse an der Errichtung von Windkraftanlagen“, sodass ein solches öffentliches Interesse nach der Judikatur des VfGH zur 3. Piste des Flughafen Wien auch nicht hieraus generiert und berücksichtigt werden könne. Zudem seien die raumordnungsrechtlichen Vorgaben des Sachprogramms Windenergie nicht eingehalten worden, wenn über die dort festgelegte Vorrangzone hinaus fünf weitere Windenergieanlagen auf Freiland errichtet würden. Wenn schon der dem Legalitätsprinzip, dem Sachlichkeitsgebot und Gleichbehandlungsgebot verpflichtete Landesverordnungsgeber das Planungsgebiet nicht zumindest als Eignungszone gesehen habe, sei es unverständlich, wie die Standortgemeinde Hirschegg-Pack dazu gekommen sei, eine „Sondereignungszone“ festzulegen.
Die Erst-Beschwerdeführerin übersieht dabei aber, dass die Widmung von Sondernutzungen für WKA außerhalb von Ausschlusszonen, Vorrangzonen oder Eignungszonen gemäß § 3a Abs. 5 SAPRO Windenergie gleichberechtigt neben Widmungen durch Vorrang- oder Eignungszonen zulässig ist, soweit der Antragsteller für die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Nennleistung von mindestens 0,5 Megawatt eine mittlere Leistungsdichte von 180 W/m² in 100 m Höhe über Grund für eine baurechtliche Genehmigung nachweist und der Abstand von der Grenze der auszuweisenden Sondernutzungen im Freiland für Windkraftanlagen zu gewidmetem Bauland mindestens 1.000 m, zu landwirtschaftlichen und sonstigen Wohngebäuden im Freiland sowie zu dauerbewirtschafteten Schutzhütten mindestens 700 m beträgt. Im Unterschied zu Vorrangzonen, die überörtliche Widmungsfestlegungen sind, und den Eignungszonen, für die für Windkraftanlagen im Flächenwidmungsplan Sondernutzungen im Freiland von den Gemeinden als Voraussetzung für die baurechtliche Bewilligung auszuweisen und nach den örtlichen Erfordernissen zu konkretisieren sind, obliegt die Entscheidung zur Ausweisung für Sondernutzungen nach § 3a Abs. 5 SAPRO Windenergie der jeweiligen Gemeinde.
Zwar haben Akte der Raumordnung den Raumordnungsgrundsätzen gem. § 3 Stmk ROG 2010 zu entsprechen, zu denen gem. § 3 Abs. 1 Z 3 auch die Abstimmung der Ordnung benachbarter Räume sowie raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen aller Gebietskörperschaften aufeinander zählt; es ist jedoch davon auszugehen, dass Akte der überörtlichen Raumplanung bei ihrer Erlassung diesen Grundsätzen in sachlicher Art und Weise folgen, ist doch nach § 10 Stmk ROG 2010 ihre Aufgabe die zusammenfassende Planung nach den Raumordnungsgrundsätzen und -zielen für das Landesgebiet und seine Teile und die Abstimmung und Koordination überörtlich raumbedeutsamer Maßnahmen des Landes, der Gemeinden sowie anderer Planungsträger aufeinander. Bei der Erlassung des SAPRO Windenergie hat die Landesregierung insofern auf die Planung der Gemeinden Bedacht genommen (§ 11 Abs. 6 Stmk ROG 2010), als besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Sonderwidmung nach § 3a Abs. 5 SAPRO Windenergie festgelegt wurden.
Beim Bundesverwaltungsgericht sind jedenfalls keine Bedenken gegen die Widmung der Sondernutzungszone für die WKA 01-05 entstanden, zumal diese Widmung in einem gemäß den örtlichen Windverhältnissen offenbar besonders gut geeigneten, an eine Vorrangzone unmittelbar anschließenden Bereich erfolgt und aus diesem Grund die Sachlichkeit der Widmung gegeben scheint. Ein Versagungsgrund für die Widmung gemäß § 24 Abs. 10 Stmk ROG 2010 wurde im Verfahren ebenfalls nicht offenbar.
2.6. Gesundheit und Wohlbefinden des Menschen:
2.6.1. Gemäß den §§ 10 und 11 Stmk ElWOG 2005 sind Erzeugungsanlagen nur genehmigungsfähig, wenn nach dem Stand der Technik das Leben oder die Gesundheit oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn nicht gefährdet werden und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Ob Belästigungen zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
Auch § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 sieht eine Reihe von Genehmigungsvoraussetzungen in Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge vor, soweit diese nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind. Gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a und c UVP-G 2000 ist die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten, wobei unter anderem jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO 1994 führen.
Die Erst-Beschwerdeführerin monierte Lichtreflexionen und Lichterscheinungen, die von Psychologen/Soziologen resp. speziell ausgebildeten Humanmedizinern zu untersuchen seien und weiters, dass die medizinischen Folgen durch die Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft nicht ausreichend erhoben und beurteilt worden seien. Erst in der Beschwerdeergänzung wurde (in erster Linie von der Zweit-Beschwerdeführerin) indirekt Beeinträchtigung durch Schall geltend gemacht, indem die schalltechnische Beurteilung in einigen Punkten hinterfragt wurde.
Vorab ist anzumerken, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten nur auf gleicher fachlicher Ebene durch ein gleichwertiges Gutachten oder durch fachlich fundierte Argumente tauglich bekämpft werden kann (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 mwN). Es ist in den von den Beschwerden angesprochenen und vom Gericht geprüften Bereichen den Beschwerdeführerinnen schlussendlich nicht gelungen, die Gutachten der von der Behörde und vom Gericht herangezogenen Sachverständigen fachlich zu entkräften. Diese Gutachten und gutachterlichen Äußerungen wurden daher, wie den Feststellungen zu 1.3. ersichtlich, vom Gericht zur Beurteilung der zu lösenden Fachfragen herangezogen.
2.6.2. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, liegt die Gesamtbelastung der Nachbarn/Nachbarinnen durch Schall aus WKA in der Betriebsphase – teilweise deutlich – unter den fachlich anerkannten Richtwerten und waren die diesbezüglichen Nebenbestimmungen des Bescheides ausreichend bestimmt (Auflage 106) oder wurden im Spruch dieses Erkenntnisses entsprechend präzisiert (Auflage 107), sodass diese für einen einschlägigen Fachmann ohne weiteres verständlich und vollziehbar sind.
Die Methoden, die dieser sachverständigen Bewertung zu Grunde liegen, sind nachvollziehbar und entsprechend dem Stand der Technik, wie ebenfalls den Feststellungen entnommen werden kann.
Es ist mit gewissen Belästigungen von Wanderern durch Schall zu rechnen, doch kann eine Gesundheitsgefährdung aufgrund von Höhe und Dauer der Exposition durch Schallimmissionen in jedem Fall ausgeschlossen werden.
Auch die berechneten Werte für das Worst-Case-Szenario für die Raumaufhellung als auch für die psychologische Blendung durch die Nachtbefeuerung bleiben bei allen Nachbarn/Nachbarinnen unter den fachlich anerkannten Grenzwerten.
Eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung der Nachbarn durch Schall oder Lichteinwirkung ist damit auszuschließen. In dieser Hinsicht sind daher die Genehmigungsvoraussetzungen des §§ 10 und 11 Stmk ElWOG 2005 und des § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a und c UVP-G 2000 eingehalten.
2.6.3. Die Erst-Beschwerdeführerin hat insbesondere den insgesamt durch Lärm und Vorhandensein der Anlagen verursachten Stress für Erholungssuchende und die dadurch zu befürchtenden Auswirkungen auf deren Wohlbefinden und Gesundheit geltend gemacht und dazu ein eigenes Gutachten vorgelegt. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ergibt eine Zusammenschau des behördlich eingeholten und des von der Erst-Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachtens, dass eine Gesundheitsgefährdung durch das Vorhaben auszuschließen ist, ein begrenzter Belästigungseffekt jedoch verbleiben kann.
Eine Verletzung der Genehmigungsvoraussetzungen des §§ 10 und 11 Stmk ElWOG 2005 und des § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a und c UVP-G 2000 ergibt sich auch daraus nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist auch neuerlich (vgl. etwa bereits BVwG 31.8.2022, W102 2245911-1 Bärofen Wiindpark II) auf die Judikatur des VwGH zur Berücksichtigung „psychologischer Auswirkungen“, wonach unter den im § 74 Abs. 2 GewO 1994 genannten Gefährdungen, Belästigungen und Beeinträchtigungen nur physische Einwirkungen zu verstehen sind, nicht jedoch die allein durch den Anblick einer Betriebsanlage hervorgerufenen Beeinträchtigungen des Empfindens (VwGH 15.10.2003, 2002/04/0073). Auch im Anwendungsbereich des Stmk ElWOG 2005 und des UVP-G 2000 stellen, aufgrund der Vergleichbarkeit der dbez. Rechtsvorschriften, daher die „psychologischen Auswirkungen“ des Anblicks einer Anlage keine relevanten Auswirkungen des Vorhabens dar.
Insgesamt hat das Beschwerdeverfahren daher keinen vom behördlichen Verfahren abweichenden Schluss ergeben. Die Genehmigungsvoraussetzungen im Hinblick auf den Schutz der menschlichen Gesundheit werden durch das Vorhaben eingehalten.
2.7. Natur und Landschaft:
Die anwendbaren Bestimmungen des Stmk Naturschutzgesetz 2017 - StNSchG 2017 lauten:
„§ 3
Allgemeiner Schutzzweck
(1) Bei allen Vorhaben mit erwartbaren Auswirkungen auf Natur und Landschaft ist, sofern sich eine Bestimmung auf Abs. 1 bezieht, darauf Bedacht zu nehmen, dass dadurch 1. der Naturhaushalt in seinem Wirkungsgefüge oder
2. der Landschaftscharakter nicht nachhaltig beeinträchtigt werden oder
3. das Landschaftsbild nicht nachhaltig verunstaltet wird.
(2) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes in seinem Wirkungsgefüge liegt insbesondere vor, wenn durch den Eingriff seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten bzw. Pilze, deren Lebensräume oder Lebensgrundlagen in ihrer Vielfalt oder Häufigkeit geschädigt werden.
(3) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist insbesondere gegeben, wenn durch den Eingriff
1. eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten wird,
2. die Naturbelassenheit oder die naturnahe Bewirtschaftung eines Landschaftsraumes wesentlich gestört wird,
3. natürliche Oberflächenformen, wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussablagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Fluss- und Bachläufe, wesentlich geändert werden oder
4. naturnahe Wasserflächen durch Regulierungen, Ausleitungen, Verbauungen, Verrohrungen, Einbauten, Anschüttungen wesentlich beeinträchtigt werden oder die Ufervegetation von Gewässern wesentlich aufgesplittert wird.“
„§ 8
Landschaftsschutzgebiete
(1) Gebiete, die 1. besondere landschaftliche Schönheiten oder Eigenarten aufweisen oder 2. im Zusammenwirken von Nutzungsart und Bauwerken als Kulturlandschaft von seltener Charakteristik sind, können durch Verordnung der Landesregierung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden.
(2) In der Verordnung sind neben der Abgrenzung des Schutzgebietes der Gegenstand, der Zweck und die Ziele des Schutzes unter Berücksichtigung des sich aus Abs. 1 ergebenden Erholungswertes sowie die nach dem Schutzzweck erforderlichen Beschränkungen festzulegen.
(3) In Landschaftsschutzgebieten bedürfen außerhalb geschlossener Ortschaften und des Bereiches von eiszeitlich entstandenen Seen und Weihern sowie natürlich fließenden Gewässern einer Bewilligung:
1. Bodenentnahmen (Steinbrüche, Lehm-, Sand-, Schotter- und Torfgewinnungsanlagen, Abbau von Lagerstätten u. dgl.) oder die Ausweitung bestehender Gewinnungsstätten;
2. die Errichtung von nicht im Bauland liegenden Bauten und Anlagen, ausgenommen Ansitzeinrichtungen, Fütterungen sowie Bauten und Anlagen, die für die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung unerlässlich sind;
3. Erdbewegungen, die nicht im Zusammenhang mit der Errichtung von Bauten und Anlagen stehen, sofern sie Beeinträchtigungen im Sinn des § 3 Abs. 1 zur Folge haben;
4. die dauerhafte Beseitigung von Flurgehölzen oder Hecken abseits von Hausgärten.“
„§ 17
Schutz der nicht unter die VS-Richtlinie fallenden Tiere
(1) Die in Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie angeführten Tierarten sind durch Verordnung der Landesregierung zu schützen. Der Schutz betrifft alle Entwicklungsstadien der wild lebenden Tiere. Sonstige von Natur aus wild lebende, nicht dem Jagdrecht unterliegende Tiere, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist, können durch Verordnung der Landesregierung geschützt werden. In der Verordnung können für gezüchtete Exemplare geschützter Tierarten Vorschriften über die Meldung des Bestandes der gezüchteten Tierarten aufgenommen werden. Bei der Erlassung von Verordnungen ist die steirische Landesjägerschaft anzuhören.
(2) Für geschützte Tierarten gelten folgende Verbote:
1. alle absichtlichen Formen des Fanges oder der Tötung,
2. jede absichtliche Störung, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten,
3. jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur,
4. jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten und
5. der Besitz, Transport, Handel oder Tausch und das Angebot zum Verkauf oder Tausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren oder deren Körperteilen; vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig entnommene Exemplare sind hievon ausgenommen.
(3) Für Tierarten, die in der Steiermark nicht vorkommen, die aber unter die Schutzbestimmungen der FFH-Richtlinie fallen, gilt Abs. 2 Z. 5.
(4) Die Landesregierung hat, sofern dies auf Grund der Überwachung des Erhaltungszustandes der Tierarten des Anhangs V lit. a der FFH-Richtlinie erforderlich ist, geeignete Maßnahmen für die Entnahme und Nutzung dieser Arten durch Verordnung vorzuschreiben sowie die Auswirkungen der verordneten Maßnahmen zu beurteilen. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere:
1. Vorschriften bezüglich des Zuganges zu bestimmten Bereichen,
2. das zeitlich oder örtlich begrenzte Verbot der Entnahme von Exemplaren aus der Natur und der Nutzung bestimmter Populationen,
3. die Regelung der Entnahmeperioden oder Entnahmeformen,
4. die Einführung eines Systems von Bewilligungen für die Entnahme oder von Quoten,
5. die Regelung von Kauf, Verkauf, Feilhalten, Besitz oder Transport zwecks Verkauf der Exemplare und 6. das Züchten von Tierarten in Gefangenschaft unter streng kontrollierten Bedingungen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern.
(5) Sofern es keine andere Möglichkeit gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, kann die Landesregierung von den Schutzbestimmungen des Abs. 2 und 4 Ausnahmen bewilligen oder verordnen:
1. zum Schutz der übrigen wild lebenden Tiere, wild wachsenden Pflanzen und Pilze und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;
2. zur Verhütung ernster Schäden, insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen, Gewässern und Eigentum;
3. im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;
4. zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht;
5. unter strenger Kontrolle zur selektiven und beschränkten Entnahme oder Haltung einer begrenzten spezifizierten Anzahl von geschützten Exemplaren bestimmter wild lebender Tiere;
6. zu Zwecken der Errichtung oder Aufstellung von Bauten und Anlagen, die keine natürlichen Lebensräume der Tierarten des Anhangs IV lit. a der FFH-Richtlinie betreffen. (6) Die Bewilligung von Ausnahmen gemäß Abs. 5 ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen zu erteilen.
(7) In einer Verordnung gemäß Abs. 5 über Ausnahmen sind festzulegen:
1. die wild lebenden Tiere, für welche die Ausnahmen gelten,
2. die zulässigen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,
3. die Risiken vermeidenden, zeitlichen sowie örtlichen Umstände,
4. die vorzunehmenden Kontrollen und
5. die Art der Berichte über die entnommenen Exemplare.
(8) Sofern die Entnahme, der Fang oder das Töten von wild lebenden Tieren zulässig ist, ist für Säugetiere des Anhangs IV lit. a und des Anhangs V lit. a der FFH-Richtlinie die Verwendung der in Anhang VI lit. a der FFH-Richtlinie genannten Fang- und Tötungsgeräte sowie jede Form des Fanges oder Tötens mittels der in Anhang VI lit. b genannten Transportmittel verboten, soweit durch die Anwendung das örtliche Verschwinden von Populationen dieser Arten hervorgerufen werden könnte oder diese erheblich gestört werden könnten.
(9) Die Wiederansiedlung von nicht dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung ist von der Landesregierung zu erteilen, wenn sich dies weder auf die natürlichen Lebensräume noch auf die örtliche Tier- und Pflanzenwelt und die Pilze nachteilig auswirkt. Ein Aussetzen von Tier-Hybriden und von invasiven gebietsfremden Tierarten, die auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Naturschutz zuständigen Abteilung bekannt gemacht wurden, ist verboten.
(10) Spätestens drei Monate vor Beginn der Ausführung sind der Landesregierung von naturschutzrechtlich nicht bewilligungspflichtigen
1. Windkraftanlagen,
2. Skiliften oder Skipisten,
3. Bodenentnahmen (Steinbrüche, Lehm-, Sand-, Schotter- und Torfgewinnungsanlagen, Abbau von Lagerstätten) oder Ausweitungen bestehender Gewinnungsstätten und
4. Photovoltaik-Freiflächenanlagen mit einer Mindestgröße von 2.500 m² Unterlagen zur Prüfung auf die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen vorzulegen.
§ 18
Schutz der Vögel
(1) Alle von Natur aus wild lebenden Vögel mit Ausnahme der in Anhang II Teil A und B der VS-Richtlinie als jagdbar angeführten Vogelarten sind geschützt. Durch Verordnung der Landesregierung können für gezüchtete Exemplare geschützter Vogelarten Vorschriften über die Kennzeichnung und Meldung des Bestandes der gezüchteten Vogelarten festgelegt werden. Bei der Erlassung der Verordnung ist die steirische Landesjägerschaft anzuhören.
(2) Für geschützte Vogelarten gelten folgende Verbote:
1. das absichtliche Töten oder Fangen, ungeachtet der angewandten Methode,
2. die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung sowie Entfernung von Nestern und Eiern aus der Natur, einschließlich deren Besitz auch in leerem Zustand,
3. das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtszeit, sofern sich diese Störung erheblich auswirkt,
4. das Halten von wild lebenden Vögeln aller Art, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen und
5. der Besitz oder Verkauf von lebenden und toten wild lebenden Vögeln und von deren ohne weiteres erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen sowie deren Beförderung und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf.
(3) Ein Verbot des Abs. 2 Z. 5 gilt nicht für die in Anhang III Teil A der VS-Richtlinie angeführten Vogelarten, sofern die wild lebenden Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben wurden.
(4) Die Landesregierung kann Ausnahmen von einem Verbot des Abs. 2 Z. 5 für die in Anhang III Teil B der VS-Richtlinie angeführten, nicht dem Jagdrecht unterliegenden Vogelarten bewilligen, sofern die wild lebenden Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben wurden. Mit Ausnahme des Besitzes darf die Bewilligung erst nach Konsultation der Europäischen Kommission erteilt werden. Die Landesregierung hat in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung noch vorliegen.
(5) Sofern es keine andere Möglichkeit gibt, kann die Landesregierung von den Schutzbestimmungen des Abs. 2 Ausnahmen bewilligen oder verordnen:
1. im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit;
2. im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt;
3. zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern;
4. zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und der Pilze;
5. zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen;
6. unter streng überwachten Bedingungen, zum selektiven Fang, zur selektiven Haltung oder jeden anderen vernünftigen Nutzung bestimmter wild lebender Vögel in geringen Mengen.
(6) Ausnahmen, die gemäß Abs. 5 bewilligt oder verordnet werden, haben festzulegen:
1. die wild lebenden Vögel, für welche die Ausnahmen gelten,
2. die zulässigen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,
3. die Risiken vermeidenden, zeitlichen sowie örtlichen Umstände,
4. die vorzunehmenden Kontrollen und
5. die Art der Berichte über die entnommenen Exemplare.
(7) Sofern die Entnahme, der Fang oder das Töten von wild lebenden Vögeln zulässig ist, ist die Verwendung der in Anhang IV lit. a der VS-Richtlinie genannten Mittel, Einrichtungen und Methoden sowie jegliche Verfolgung aus den in Anhang IV lit. b genannten Beförderungsmittel heraus verboten.
(8) Ein Aussetzen von Vogel-Hybriden und gebietsfremden Vogelarten ist verboten.
(9) Spätestens drei Monate vor Beginn der Ausführung sind der Landesregierung von naturschutzrechtlich nicht bewilligungspflichtigen
1. Windkraftanlagen,
2. Skiliften oder Skipisten,
3. Bodenentnahmen (Steinbrüche, Lehm-, Sand-, Schotter- und Torfgewinnungsanlagen, Abbau von Lagerstätten) oder Ausweitungen bestehender Gewinnungsstätten und
4. Photovoltaik-Freiflächenanlagen mit einer Mindestgröße von 2.500 m² Unterlagen zur Prüfung auf die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen vorzulegen. zur Prüfung auf die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen vorzulegen.“
„§ 27
Bewilligungen, ökologischer Ausgleich
(1) Bewilligungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3 sind zu erteilen, wenn die Ausführung des Vorhabens oder der Maßnahme keine Beeinträchtigung im Sinn des § 3 Abs. 1 erwarten lässt.
(2) Eine Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3 oder eine Ausnahmebewilligung nach einer Naturschutzgebietsverordnung ist zu befristen, unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, wenn dadurch nachhaltig negative Auswirkungen auf den Schutzzweck ausgeschlossen oder auf ein unerhebliches Ausmaß beschränkt werden können. Auflagen können zur Verringerung einer nachhaltigen Verunstaltung des Landschaftsbildes auch die Vorschreibung einer entsprechenden Landschaftsgestaltung umfassen.
(3) Fehlen die Voraussetzungen des Abs. 1 oder 2, ist eine Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3 dennoch zu erteilen, wenn das öffentliche Interesse an dem Vorhaben oder der Maßnahme höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung von Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen. In diesem Fall ist durch Auflagen oder Ausgleichsmaßnahmen sicherzustellen, dass die nachhaltig negativen Auswirkungen auf den Schutzzweck so gering wie möglich gehalten werden.
(4) Fehlt die Voraussetzung des Abs. 3 erster Satz oder ist das öffentliche Interesse an dem Vorhaben oder der Maßnahme nicht höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an der Bewahrung von Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen, hat die Behörde bei einer Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3 auf Antrag der Antragstellerin/des Antragstellers Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, wenn dadurch eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder Naturhaushaltes erreicht wird und diese Verbesserung die nachhaltig negativen Auswirkungen des Vorhabens oder der Maßnahme auf den Schutzzweck erheblich überwiegt.
(5) Ist die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen mangels Durchführbarkeit nicht möglich und sind diese bewertbar, ist ein den Kosten der Ausgleichsmaßnahmen entsprechender Beitrag als Ausgleichszahlung vorzuschreiben. Er bildet eine Einnahme des Landes und ist für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu verwenden.
(6) Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Ausführung des Vorhabens oder der Maßnahme kann eine ökologische Bauaufsicht mit naturschutzfachlicher Kompetenz angeordnet werden.
(7) Auf Aufforderung der Behörde ist dieser die Vollendung sämtlicher Vorhaben oder Maßnahmen anzuzeigen. Geringfügige Abweichungen, die sich auf den Schutzzweck nicht nachteilig auswirken, können nachträglich bewilligt werden.“
Die anwendbaren Bestimmungen des Stmk Jagdgesetzes 1986 - StJG 1986 lauten:
„§ 58
Sachliche Verbote, Wildfolge
[…]
(2a) Zum Schutz von Vogelarten, die in Anhang II Teil A als jagdbar angeführt oder in Anhang II Teil B der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten von Österreich als jagdbar genannt sind, ist es, abgesehen von der nach diesem Gesetz rechtmäßig ausgeübten Jagd, jedermann verboten:
1. das absichtliche Töten oder Fangen, ungeachtet der angewandten Methode,
2. die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und die Entfernung von Nestern,
3. das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier, auch in leerem Zustand, 4. das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten erheblich auswirkt, sowie
5. der Verkauf von lebenden oder toten Exemplaren, die der Natur entnommen sind, sowie deren Transport und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf; dieses Verbot gilt auch für erkennbare Teile sowie von aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen; davon ausgenommen sind Rebhühner, Fasane, Ringeltauben und Stockenten, wenn die Tiere rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind.
[…]
(2c) Die Landesregierung kann, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, Ausnahmen von den Verboten gemäß Abs. 2a bewilligen oder verordnen:
1. im Interesse der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit,
2. im Interesse der Luftfahrt,
3. zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,
4. zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt,
5. zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedelung und zur Aufzucht in Zusammenhang mit diesen Maßnahmen oder
6. um unter streng überwachten Bedingungen den selektiven Fang, die Haltung oder eine andere vernünftige Nutzung bestimmter Arten in geringen Mengen zu ermöglichen.
(2d) Ausnahmeregelungen, die gemäß Abs. 2c bewilligt oder verordnet werden, haben zu enthalten:
1. die Vogelarten, für die die Ausnahmen gelten, erforderlichenfalls mit einer zahlenmäßigen Festlegung,
2. die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden, wenn die nach diesem Gesetz zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel eingeschränkt werden sollen, 3. die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Ausnahmen erteilt werden können, und
4. die Art der Kontrollen, die vorzunehmen sind. Die Bewilligung von Ausnahmen ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen zu erteilen.
[…]“
2.7.1. Artenschutz:
Die Erstbeschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde in erster Linie eine Störung des Auerhuhns in seinem Lebensraum geltend, es bestehe zudem ein faktisches Vogelschutzgebiet in Bezug auf das Auerhuhn, das beeinträchtigt werde und die kumulativen Wirkungen des Windparks mit anderen bestehenden oder geplanten Windparks auf das Auerhuhn seien nicht ausreichend beachtet worden. Die Zweitbeschwerdeführerin führt in ins Treffen, durch die Errichtung des Vorhabens werde für Raufußhühner ein großflächiger Lebensraumverlust entstehen. Windparks stellten außerdem für die Vogel-Fledermaus- und Insektenfauna eine große Gefahr dar, vom Vorhaben seien zahlreiche Avifauna- und Fledermausarten sowie deren Lebensräume betroffen; auch seien die Auswirkungen auf Insekten nicht erhoben worden.
2.7.1.1. Erfüllung von Verbotstatbeständen:
Durch die §§ 17 und 18 StNSchG 2017 sowie § 58 StJG 1986 werden Art. 12, 13 und 16 der Richtline 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) sowie Art. 5 und 9 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie) zum Artenschutz in nationales Recht umgesetzt.
Zur Interpretation dieser Bestimmungen ist daher (auch) die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu den umgesetzten Bestimmungen der genannten Richtlinien heranzuziehen. Es war zu untersuchen, ob es im Licht dieser Judikatur durch das Vorhaben zu einer Verwirklichung einer oder mehrerer Tatbestände der §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 2 StNSchG 2017 und § 58 Abs. 2a StJG 1986 kommt (vgl. zu diesen Tatbeständen überblickshaft und aktuell Berl/Gaiswinkler, Artenschutzrechtliche Ausnahmen für die Energiewende, RdU 2023, 48).
2.7.1.2. CEF-Maßnahmen:
Der VwGH entscheidet in ständiger Rechtsprechung, dass dann, wenn die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, bereits die Erfüllung des Verbotstatbestands vermieden werden kann (VwGH 18.12.2012, 2011/07/0190, unter Berufung auf das Urteil des dt. BVerwG vom 13. Mai 2009, 9 A 73/07, A 4 Düren-Kempen; grundlegend und unter eingehender Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH: VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 380kV-Salzburgleitung, Rz 516 ff mwN). Maßgeblich sei, ob die gegenständlichen Vorgänge unter einem durch andere, mit dem Projekt unmittelbar verbundene Ersatzmaßnahmen oder Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden und deshalb der verpönte Effekt auf die Verbreitung und den Lebensraum der betroffenen Art nicht eintritt.
Dies schlägt auch die Europäische Kommission in ihrem Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG aus 2021 (C[2021] 7301 final, RNr. 2-67 bis 2-73) vor. Danach erfüllen Maßnahmen, die die kontinuierliche ökologische Funktionalität einer Stätte garantieren, die Anforderungen von Art. 12 Abs. 1 lit. d) der FFH-Richtlinie. Die Maßnahmen müssen mit großer Sicherheit ausreichen, um jede Beschädigung oder Vernichtung zu vermeiden, und die Maßnahmen müssen rechtzeitig und in angemessener Form wirksam durchgeführt werden. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten muss auf der Grundlage objektiver Informationen und unter Berücksichtigung der Merkmale und spezifischen Umweltbedingungen der betreffenden Stätte vorgenommen werden. Die Kommission hält ausdrücklich fest, dass solche funktionserhaltende Maßnahmen auch die Schaffung neuer Lebensräume innerhalb oder in direktem funktionalem Zusammenhang mit einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte umfassen (C[2021] 7301 final, RNr. 2-67).
Auch in der Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass CEF-Maßnahmen bei der Frage der Erfüllung von Verbotstatbeständen zu berücksichtigen sind (Berl/Bergthaler, CEF-Maßnahmen im System des Natura-2000-Artenschutzes, RdU-U&T 2016/7, RdU 2016, 36; Leidenmühler/Mayrhofer, CEF-Maßnahmen im Gebiets- und Artenschutzrecht, ZTR 2019, 130; aA Mauerhofer, EU-Gebiets- und Artenschutz-Judikatur: CEF-Maßnahmen ade?, RdU 2019, 37 und 109). Die Anwendbarkeit von CEF-Maßnahmen wird darin nicht nur in Bezug auf den Verbotstatbestand der Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten, sondern auch in Bezug auf das Störungsverbot – insoweit sich die Störung auch auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten auswirkt – und wegen ihrer Ähnlichkeit auch auf die entsprechenden Tatbestände des Art. 5 Vogelschutz-Richtlinie gesehen (Berl/Bergthaler 2016, 38 f). Davon scheint auch der VwGH auszugehen, wenn er die „Berücksichtigung schadensbegrenzender bzw. funktionserhaltender Maßnahmen“ allgemein für die „Verwirklichung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände“ prüft (VwGH Ro 2019/04/0021 Rz 513).
Für die Erfüllung der hohen Anforderungen solcher Maßnahmen an die Sicherheit des Erfolgseintritts geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass derartige Maßnahmen bereits erprobt und ihre Eignung und die Ergebnisse der entsprechenden Experimente in belastbarer Art und Anzahl dokumentiert sein müssen. Bloße Experteneinschätzungen genügen diesbezüglich nicht. Die Erfordernisse an derartige Maßnahmen nähern sich somit an die für den Stand der Technik verlangten Kriterien an („der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionsfähigkeit erprobt und erwiesen ist“, vgl. § 71a GewO 1994).
Der Sachverständige hat solche Maßnahmen, die von der Projektwerberin zu setzen sind, bei seiner artenschutzrechtlichen Beurteilung somit zu Recht berücksichtigt.
2.7.1.3. Absichtliches Töten oder Fangen von Tieren (§ 17 Abs. 2 Z 1, § 18 Abs. 2 Z 1 StNSchG 2017, § 58a Abs. 2a Z 1 StJG 1986)
2.7.1.3.1. Dieses Verbot bezieht sich auf Einzelexemplare. Danach erfüllt jede absichtliche Tötungs- oder Verletzungshandlung in Bezug auf Einzelexemplare den Tatbestand, wobei auch das Inkaufnehmen als absichtliche Handlung gilt (EuGH 4.3.2021, C-473/19 Föreningen Skydda Skogen, Rz 51; EuGH 18.5.2006, C-221/04 Kommission/Spanien, Rz 71; VwGH 10.8.2018, Ra 2018/03/0066; 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 380kV Salzburgleitung, Rz 500 ff). Allerdings ist der Bezug auf das Individuum dadurch relativiert, dass der Tatbestand nur dann als erfüllt angesehen wird, wenn für einzelne Individuen eine signifikante Erhöhung des Risikos zu befürchten ist, die über jenes Risiko hinausgeht, dem die Exemplare im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens unterliegen. Der VwGH hält das Kriterium der signifikanten Erhöhung des Risikos der Tötung für geeignet, um zu beurteilen, wann von einem „in Kauf nehmen“ gesprochen werden kann und hat nicht beanstandet, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Frage der Erhöhung des Tötungsrisikos auf das allgemeine Naturgeschehen (und die damit verbundenen Gefahren) sowie darauf abgestellt hat, inwieweit im betroffenen Lebensraum unabhängig vom geplanten Vorhaben für die jeweiligen Tiere bereits Risiken – etwa aus der Nutzung dieses Lebensraumes durch den Menschen – resultieren (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 380kV Salzburgleitung, Rz 502).
Die Europäische Kommission empfiehlt überhaupt, die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass das Töten oder Stören einzelner Exemplare wildlebender Vögel und geschützter Arten kein Hindernis für die Entwicklung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien darstellt, indem sie vorschreiben, dass solche Projekte gegebenenfalls Gegenmaßnahmen umfassen, die das Töten oder Stören so weit wie möglich verhindern, deren Wirksamkeit überwachen und bei Bedarf weitere Maßnahmen auf der Grundlage der im Rahmen der Überwachung gewonnenen Informationen ergreifen, um sicherzustellen, dass es nicht zu erheblichen negativen Auswirkungen auf die Population der betreffenden Art kommt. Ist dies gegeben, sollte die unbeabsichtigte Tötung oder Störung einzelner Exemplare nicht als absichtlich betrachtet werden und daher weder unter Art. 12 Abs. 1 der FFH-Richtlinie noch unter Art. 5 der Vogelschutz-Richtlinie fallen (Empfehlung der Kommission vom 18.5.2022 zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und zur Förderung von Strombezugsverträgen, C[2022] 3219 final).
Das deutsche Bundesverwaltungsgericht, das die Judikatur vom Signifikanzkriterium entwickelt hat, auf das sich auch die österreichische Rechtsprechung bezieht, spezifiziert in seinem Beschluss vom 8.3.2018 (BVerwG 9 B 25.17, Rn. 11) jene Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen. Dies seien insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen, darüber hinaus gegebenenfalls auch weitere Kriterien im Zusammenhang mit der Biologie der Art (artspezifische, raumspezifische und vorhabenspezifische Parameter, vgl. Wulfert/Lau/Köstermeyer, Vögel und Windenergienutzung – Vorgaben zur Signifikanzbewertung und Ausnahme, NuR 2022, 441, 442).
Diese Spezifizierung durch Hilfskriterien scheint sinnvoll, ist doch das Signifikanzkriterium, das auf die Erhöhung des allgemeinen Tötungsrisikos abzielt, sonst kaum praktisch handhabbar.
2.7.1.3.2. Im gegenständlichen Fall hat sich der naturschutzfachliche Gerichtssachverständige genau solcher Hilfskriterien bedient, wenn er darlegt, dass er das Signifikanzkriterium nicht anhand absoluter Zahlen, seien es Schlagopferzahlen oder andere, bemisst, sondern in einer wertenden Betrachtung von Faktoren wie artspezifische Verhaltensweisen, Häufigkeit des Auftretens im Projektgebiet und anderen – insbesondere der Biologie von Arten. Damit stellt der Sachverständige auf die oben vom deutschen Bundesverwaltungsgericht beschriebenen Umstände ab, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen. So stellt er für seine Risikoabschätzung zunächst auf die Intensität des Vogelzugs ab und darauf, ob ein von BirdLife Österreich vorgeschlagener Schwellenwert erreicht wird, wobei dieser Richtwert auf Basis der österreichweit festgestellten bzw. aus Studien abgeleiteten Durchzugshäufigkeiten für einzelne Arten bzw. Artengruppen und der Modellierung von Kollisionshäufigkeiten erstellt wurde, nachdem die Ergebnisse der Modellierungen hinsichtlich deren Plausibilität geprüft und mit Literaturwerten verglichen worden sind; sodann identifiziert er die Goldhähnchen als windkraftspezifisch besonders sensible Arten, die bei den europaweit festgestellten Schlagopfern besonders dominant vertreten sind. Schließlich prüft er die Maßnahmen, die im Verfahren zur Vermeidung derartiger Kollisionen getroffen worden sind und stellt fest, dass durch die sichtweitengesteuerte Gefahrenbefeuerung und die in Auflage 88c festgelegten Maßnahmen zur Abschaltung bei schlechter Sicht die betroffene potentielle Kollisionsfläche auf rund 2 % reduziert werden kann. Daraus leitet er ab, dass das Risiko von Vögeln, am Vorhaben getötet zu werden, soweit herabgesetzt ist, dass es das allgemeine Lebensrisiko, das in einer vom Menschen beeinflussten Naturlandschaft immer gegeben ist, nicht übersteigt.
2.7.1.3.3. Der Sachverständige hat aber auch die Frage des Gerichts bejaht, ob mit Einfügung der Auflage 88c alle Maßnahmen gesetzt wurden, um das Risiko der Tötung von Vögeln auf das notwendige und zumutbare Maß soweit herabzusetzen, dass gesagt werden kann, dass mit dem Vorhaben keine Tötung von Vögeln in Kauf genommen wird und angegeben, dass keine weiteren Maßnahmen bekannt sind, mit denen in vergleichbar zielgerichteter und effizienter Art und Weise das Kollisionsrisiko weiter vermindert werden könnte.
Ein derartiges Kriterium besteht also aus der Setzung aller notwendigen und verhältnismäßigen Maßnahmen, u.U. auch solcher, die über den Stand der Technik hinausgehen, die das Tötungsrisiko so wirksam herabsetzen, dass von einer bewussten Inkaufnahme von Tötungen nicht mehr gesprochen werden kann. Das deutsche Bundesverwaltungsgericht spricht sich in seiner Signifikanzjudikatur dafür aus, Maßnahmen in die Betrachtung miteinzubeziehen, mittels derer Kollisionen z.B. an Fahrzeugen so weit vermieden werden können, dass sie innerhalb des Risikobereichs verbleiben, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer (d.h. unvermeidlich) verbunden ist (Beschluss vom 8.3.2018, BVerwG 9 B 25.17, Rn. 11). Die Minderung des Kollisionsrisikos auf ein Maß, das nicht anhand der schwer zu ermittelnden Kenngrößen des vorhabensbedingten und des allgemeinen Lebensrisikos der Art bestimmt wird, sondern anhand der für den Vorhabenstyp technisch geeigneten und verhältnismäßigen Minderungsmaßnahmen, hat mit Bezug auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben also in Deutschland bereits Eingang in die Judikatur gefunden und wurde auch in der Fachliteratur übernommen (Trautner, Artenschutz – Rechtliche Pflichten, fachliche Konzepte, Umsetzung in der Praxis, Ulmer-Verlag 2020, 85).
Der Sachverständige hat jedenfalls auch nach dem vom VwGH im erwähnten Erkenntnis vorgegebenen bzw. gebilligten Kriterium des signifikant erhöhten Tötungsrisikos fachlich nachvollziehbar dargelegt, dass es weder in Bezug auf jagdbares Wild (Auerwild), noch auf die sonstige Avifauna oder auf Fledermäuse, zu einer absichtlichen Tötung kommt.
2.7.1.3.4. Gefangen werden Tiere projektgemäß überhaupt nicht, wobei darauf hinzuweisen ist, dass nach der Judikatur ein Fangen eines Individuums, um es ohne schuldhafte Säumnis sogleich an seinem Zielort freizulassen, kein "Fangen" im Sinn der artenschutzrechtlichen Bestimmungen darstellt (VwGH 18.12.2021, 2011/07/0190).
2.7.1.3.5. Es kommt daher insgesamt zu keiner Erfüllung der artenschutzrechtlichen Verbotstabestände der §§ 17 Abs. 2 Z 1, 18 Abs. 2 Z 1 StNSchG 2017 oder 58a Abs. 2a Z 1 StJG 1986.
2.7.1.4. Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten bzw. Zerstörung oder Beschädigung sowie Entfernung von Nestern und Eiern aus der Natur (§ 17 Abs. 2 Z 3, § 18 Abs. 2 Z 2 StNSchG 2017, § 58a Abs. 2a Z 2 StJG 1986)
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, kommt es zu keiner Zerstörung oder Beschädigung sowie Entfernung von Nestern und Eiern (bei Vögeln) und keiner Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten geschützter Arten (bei Fledermäusen) im Zuge des Vorhabens. Es kommt daher zu keiner Erfüllung dieser artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände.
2.7.1.5. Absichtliche Störung (§ 17 Abs. 2 Z 2, § 18 Abs. 2 Z 3 StNSchG 2017, § 58a Abs. 2a Z 4 StJG 1986)
2.7.1.5.1. Vögel:
Gemäß Art. 5 der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Art. 1 der Richtlinie fallenden Vogelarten, insbesondere u.a. das Verbot ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt. Gemäß Art. 1 i.V.m. Art. 2 der Richtlinie ist es Zielsetzung der Richtlinie, die Bestände sämtlicher wildlebender Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird. Nach dem 8. Erwägungsgrund sind Schutz und Pflege oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume für die Erhaltung aller Vogelarten unentbehrlich.
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 3 des hier auf nicht jagdbare Vögel anzuwendenden StNSchG 2017 ist das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung erheblich auswirkt, verboten. Gemäß § 58 Abs. 2a Z 4 des auf jagdbare Vögel anzuwendenden StNJG 1986 ist das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten erheblich auswirkt, verboten. Da diese Bestimmungen eine Umsetzung von Art. 5 der Vogelschutz-Richtlinie darstellen, hat eine richtlinienkonforme Interpretation dahingehend zu erfolgen, dass Störungen verboten sind, die sich auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirken.
Der VwGH hat in der bereits erwähnten Entscheidung Ro 2019/04/0021 ausgeführt (Rz 506):
„Das Verbot der absichtlichen Störung betrifft insbesondere - aber nicht nur - bestimmte Zeiten (Fortpflanzungs-, Brut- bzw. Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten). Der Begriff der Störung wird in der Rechtsprechung des EuGH weit gezogen (vgl. etwa die Beispiele im Urteil EuGH 10.11.2016, C-504/14, Kommission/Griechenland, Rn. 157 in Verbindung mit Rn. 114). Anders als hinsichtlich des Tötungsverbotes ist im Zusammenhang mit dem Verbot der Störung in Art. 12 Abs. 1 lit. b FFH-RL - ebenso wie in § 103 Abs. 2 lit. b Sbg. JG - aber von der „Störung dieser Arten“ die Rede (gleichartige Unterschiede zwischen den Formulierungen der Verbote der Tötung und der Störung finden sich auch in der englischen und der französischen Sprachfassung der FFH-RL). Art. 5 lit. d Vogelschutz-RL spricht zwar bloß vom Verbot des „Störens“, ergänzt dies aber um den Zusatz „sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt“. Zielsetzung der Vogelschutz-RL ist nach ihrem Art. 1 Abs. 1 wiederum die Erhaltung sämtlicher wildlebender Vogelarten bzw. der Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten. Ähnlich ausgestaltet ist die Regelung in § 31 Abs. 2 Z 2 Sbg. NSchG, die zwar auf die „Störung dieser Tiere“ abstellt, diese aber nur verbietet, „sofern sich diese Störung auf die Erhaltung der Tierarten erheblich auswirkt“. Der Verbotstatbestand der Störung bezieht sich somit auf die Art (die Population) und nicht auf das Individuum (vgl. zu den diesbezüglichen Verbotstatbeständen nach der FFH-RL und der Vogelschutz-RL auch die Ausführungen im Schlussantrag in der Rs C-473/19 ua., Rn. 100 und 107).“
In seiner dazu späteren, hier ebenfalls bereits zitierten Entscheidung in der Rechtssache C-473/19 hat der EuGH zum Verbotstatbestand (auch) nach Art. 12 Abs. 1 lit. b FFH-Richtlinie entschieden, dass die Durchführung der darin vorgesehenen Schutzregelung nicht davon abhängt, dass eine bestimmte Maßnahme mit dem Risiko verbunden ist, dass sie sich negativ auf den Erhaltungszustand der betroffenen Tierart auswirkt.
Da, wie dargelegt, der EuGH davon ausgeht, dass diesbezüglich das Regime der FFH-Richtlinie strengere Maßstäbe setzt als jenes der Vogelschutz-Richtlinie, und aufgrund der deutlichen Unterschiede im Wortlaut (Art. 5 lit. d Vogelschutz-Richtlinie verbietet das absichtliche Stören ausdrücklich nur insoweit, als sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt; Art. 12 Abs. 1 lit. b FFH-Richtlinie verbietet allgemein „jede absichtliche Störung dieser Arten“) geht das Bundesverwaltungsgericht mit dem VwGH weiterhin davon aus, dass Störungen nach der Vogelschutz-Richtlinie nur insoweit verboten sind, als sie sich auf die Art (Population) erheblich auswirken (so auch Katalan, FFH- und Vogelschutzrichtlinie als die großen Verhinderer der Energiewende?, ÖZW 2021, 125 [128]).
Wie in den Feststellungen angeführt, kommt es projektsgemäß zu keiner Störung der Art Auerhuhn, weil, um die Auswirkungen durch den Faktor „Störung“ hintanzuhalten, die Maßnahmenplanung so adaptiert wurde, dass die Maßnahmenflächen den gesamten Lebensraumverlust ausgleichen.
Eine Störung sonstiger Vögel wurde weder geltend gemacht noch ist eine solche sonst im Beschwerdeverfahren hervorgekommen. Es kommt daher zu keiner Erfüllung des artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes in Bezug auf Störung von Vogelarten.
2.7.1.5.2. Fledermäuse:
Das Störungsverbot bezieht sich nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 Z 2 StNschG 2017 und auch nach dem Wortlaut der zugrundeliegenden Bestimmung des Art. 12 Abs. 1 lit. b FFH-Richtlinie nicht auf einzelne Individuen, sondern auf Arten. Es ist auf Handlungen gerichtet, die in besonderer Weise geeignet sind, den Erhaltungszustand der geschützten Arten zu beeinträchtigen, insbesondere an Orten, die für diese Arten von besonderer Bedeutung sind oder wo sie bei der Fortpflanzung, Aufzucht, Überwinterung und Wanderung beeinträchtigt werden (Schlussanträge der Generalanwältin in den Rs C-473/19 und C-474/19 vom 10.9.2020). Eine „Störung“ im Sinne von Artikel 12 FFH-Richtlinie liegt nach dem Leitfaden der Europäischen Kommission zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG aus 2021 (C[2021] 7301 final, RNr. 2-37) vor, wenn durch die betreffende Handlung die Überlebenschancen, der Fortpflanzungserfolg oder die Reproduktionsfähigkeit einer geschützten Art beeinträchtigt werden könnten, zu einer Verkleinerung des Siedlungsgebiets oder zu einer Umsiedlung oder Vertreibung der Art führt (vgl. VwGH Ro 2019/04/0021, Rz 506).
Allerdings hat der EuGH in seiner Entscheidung C-473/19 vom 4.3.2021 Skydda Skogen entschieden, dass die Schutzregelung auch des Art. 12 Abs. 1 lit b FFH-Richtlinie nicht davon abhängt, dass eine bestimmte Maßnahme mit dem Risiko verbunden, ist, dass sie sich negativ auf den Erhaltungszustand der betroffenen Tierart auswirkt (Rz 57; vgl. dazu ausführlich Katalan, FFH- und Vogelschutzrichtlinie als die großen Verhinderer der Energiewende?, ÖZW 2021, 125).
Diese Aussage des EuGH ist jedoch im Licht von Rz 56 dieses Urteils zu sehen, wonach die Bestimmung des Art. 12 Abs. 1 lit. b FFH-RL (Störung von Arten), soweit mit ihr der Schwerpunkt auf die gesteigerte Bedeutung dieses Verbots während der Zeiten gelegt werden soll, in denen die Exemplare insbesondere im Hinblick auf ihre Fortpflanzungsfähigkeit oder ihren Fortpflanzungserfolg besonders verletzlich sind, so dass eine Missachtung des Verbots in besonderer Weise geeignet ist, sich auf den Erhaltungszustand der betroffenen Art negativ auszuwirken, „es schon ihrem Wortlaut nach nicht ausschließt, dass Maßnahmen, die kein solches Risiko bergen, im Einzelfall davon erfasst sein können“.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts stellt der EuGH stellt hier sichtlich darauf ab, dass im Einzelfall auch die Störung eines einzelnen Exemplars eine Störung der Art darstellen kann, auch wenn sie sich nicht direkt auf den Erhaltungszustand der Art auswirkt. Auch der Art. 12 des angeführten Leitfadens der Kommission verdeutlicht in Rz 2-40, dass beispielsweise eine wiederholte Störung von Walen durch Walbeobachtungsboote zu erheblichen Auswirkungen auf einzelne Exemplare und damit zu negativen Konsequenzen für die gesamte lokale Population führen kann. Dagegen sind gelegentliche Störungen, bei denen negative Auswirkungen auf einzelne Tiere oder die lokale Population unwahrscheinlich sind, wie z.B. das Vertreiben eines Wolfes von einem Schafsgehege, um Schäden zu vermeiden, nicht als Störung im Sinne des Artikels 12 anzusehen. Es können also Fälle auftreten, in denen bereits die Störung eines Individuums zu einer (indirekten) Störung der gesamten lokalen Population führen.
Ein derartiges Risiko im Einzelfall wurde vom Sachverständigen in Bezug auf Fledermäuse nicht festgestellt und auch im Verfahren nicht geltend gemacht. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ist eine Störung mit Auswirkungen auf Fledermausarten nicht zu erwarten.
Es kommt daher auch zu keiner Erfüllung des artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes in Bezug auf Störung von Fledermäusen.
2.7.2. Gebietsschutz:
Gemäß § 9 Abs. 1 StNSchG 2017 sind Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Vogelschutzgebiete durch Verordnung der Landesregierung zu Europaschutzgebieten zu erklären. Für Vorhaben in derartigen Gebieten, die sich erheblich auf den Schutzzweck oder das Schutzziel auswirken können, ist eine Naturverträglichkeitsprüfung nach § 28 des Gesetzes durchzuführen. Dadurch wird Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Art. 7 der FFH-Richtlinie in österreichisches Recht umgesetzt. Die Naturverträglichkeitsprüfung ersetzt insofern die strenge Schutzverpflichtung des Art. 4 Abs. 4 erster Satz der Vogelschutz-Richtlinie.
Ein derartiges Gebiet ist im Auswirkungsbereich des Vorhabens nicht ausgewiesen, doch wurde in den Beschwerden das Bestehen eines faktischen Vogelschutzgebiets behauptet.
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Schutzverpflichtung des Art. 4 Abs. 4, 1. Satz Vogelschutz-Richtlinie auch für jene Gebiete zu erfüllen, die pflichtwidrig nicht als besonderes Vogelschutzgebiet ausgewiesen wurden (EuGH 02.08.1993, C-355/90, Kommission/Spanien [Santona]; Vgl. Madner in Holoubek/Potacs [Hrsg], Öffentliches Wirtschaftsrecht4 [2019] Anlagenrelevantes Umweltrecht – Naturschutzrecht, S. 1371; Bergthaler/Stangl in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler (Hrsg), UVP-G: Kommentar3 [2013] Anhang 2, Rz 7). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat die im Genehmigungsverfahren zuständige Verwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht gemäß Art. 4 Vogelschutz-Richtlinie die Pflicht, bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte zu ermitteln, ob ein von einem Vorhaben betroffenes Gebiet, das nicht als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen ist, die Merkmale eines „faktischen Vogelschutzgebietes“ aufweist und gegebenenfalls auch ohne formelle Ausweisung eines besonderen Schutzgebietes die auf die Vermeidung von Beeinträchtigungen abzielenden Regelungen des Art. 4 Abs. 4 Vogelschutz-Richtlinie anzuwenden (vgl. jüngst etwa VwGH 25.1.2021, Ra 2018/04/0179 m.w.N.). Es sind in der Regel nur jene Gebiete auszuweisen, die zahlen- und flächenmäßig für die Erhaltung der geschützten Arten am geeignetsten sind und diese im Verhältnis zu anderen Landschaftsteilen am besten die Gewähr für die Verwirklichung der Richtlinienziele bieten (VwGH 16.4.2004, 2001/10/0156). Dies ist durch empirische Untersuchungen und eine wertende Gesamtbetrachtung aller in Frage kommenden Gebiete einer Region zu beurteilen (vgl. etwa Maas, Die Identifizierung faktischer Vogelschutzgebiete, Natur und Recht 2000; Jarass, EG-rechtliche Vorgaben zur Ausweisung und Änderung von Vogelschutzgebieten, Natur und Recht 1999, 481). Das alleinige Vorkommen einzelner relevanter Vogelarten ist dafür nicht ausschlaggebend.
Wie den Feststellungen in Pkt. 1.4.5. zu entnehmen ist, besteht im Auswirkungsgebiet des Vorhabens kein derartiges Gebiet.
2.7.3. Naturhaushalt:
In der Beschwerde der Erst-Beschwerdeführerin wurden zwar unspezifisch zusätzliche Erhebungen zum „Naturhaushalt inklusive Fauna und Flora“ moniert, dazu aber kein näheres Vorbringen erstattet.
Bei Errichtung des Vorhabens wird in ein Landschaftsschutzgebiet eingegriffen. Nur aufgrund dessen besteht gem. § 8 Abs. 3 i.V.m. § 27 und § 3 StNSchG 2017 eine Bewilligungspflicht nach StNSchG 2017. Gemäß § 3 Abs. 1 StNSchG 2017 ist bei allen Vorhaben mit erwartbaren Auswirkungen auf Natur und Landschaft, sofern sich eine Bestimmung auf Abs. 1 bezieht, darauf Bedacht zu nehmen, dass dadurch der Naturhaushalt in seinem Wirkungsgefüge nicht nachhaltig beeinträchtigt wird. Gem. Abs. 2 dieser Bestimmung liegt eine nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes in seinem Wirkungsgefüge insbesondere vor, wenn durch den Eingriff seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten bzw. Pilze, deren Lebensräume oder Lebensgrundlagen in ihrer Vielfalt oder Häufigkeit geschädigt werden.
Im ggstdl. Beschwerdeverfahren wurde allen konkreten Vorbringen zu Beeinträchtigungen von Tieren nachgegangen und es konnte schlussendlich festgestellt werden, dass diese auf ein geringfügiges Maß herabgesetzt werden können. Zu Pflanzen oder dem Wirkungsgefüge zwischen Pflanzen und Tieren wurde überhaupt kein Vorbringen erstattet. Eine Beeinträchtigung des Naturhaushalts ist im Verfahren auch sonst nicht hervorgekommen. Das Genehmigungskriterium des § 27 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StNSchG 2017 ist daher erfüllt.
2.7.4. Bleibende Schädigungen durch nachhaltige Einwirkungen:
Erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzen- oder Tierbestand bleibend zu schädigen, wurden im Beschwerdeverfahren nicht festgestellt; die Genehmigungsvoraussetzung des § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP-G 2000 ist daher ebenfalls erfüllt.
2.7.5. Landschaft:
2.7.5.1. Gemäß § 3 StNSchG 2017 ist bei allen Vorhaben mit erwartbaren Auswirkungen auf Natur und Landschaft darauf Bedacht zu nehmen, dass dadurch der Landschaftscharakter nicht nachhaltig beeinträchtigt oder das Landschaftsbild nicht nachhaltig verunstaltet wird. Abs. 3 dieser Bestimmung zählt beispielhaft auf, wann eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes vorliegt; von diesen dort aufgelisteten Punkten kommt beim ggstdl. Vorhaben die wesentliche Störung der Naturbelassenheit des Landschaftsraumes als Tatbestand in Frage. Gemäß § 8 StNSchG 2017 sind in einer Verordnung Gegenstand und Ziele des Schutzes unter Berücksichtigung des sich aus Abs. 1 ergebenden Erholungswertes sowie die nach dem Schutzzweck erforderlichen Beschränkungen festzulegen. Die dbzgl. Verordnung betreffend das die Erklärung von Gebieten der Pack, des Reinischkogels und des Rosenkogels zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl. Nr. 37/1981, enthält nur die Wendung, dass ein planlich dargestelltes Gebiet „zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes“ als Landschaftsschutzgebiet erklärt wird. Es sind darin keine nach dem Schutzzweck erforderlichen Beschränkungen festgelegt.
Gemäß § 27 Abs. 1 StNSchG 2017 ist die Bewilligung einer Anlage in einem Landschaftsschutzgebiet zu erteilen, wenn die Ausführung keine Beeinträchtigung i.S.d. § 3 Abs. 1 erwarten lässt. Die Beeinträchtigung kann auch nicht durch Nebenbestimmungen i.S.d. § 27 Abs. 2 auf ein unerhebliches Maß beschränkt werden.
Das Ermittlungsverfahren hat eindeutig ergeben, dass sowohl das Landschaftsbild verunstaltet (Dominanz der WKA) als auch der Charakter des Landschaftsraumes beeinträchtigt (technische Überprägung) wird. Das Genehmigungskriterium des § 27 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 StNSchG ist daher nicht erfüllt.
Gemäß § 27 Abs. 3 ist eine Bewilligung jedoch dennoch zu erteilen, wenn das öffentliche Interesse an dem Vorhaben oder der Maßnahme höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung von Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen. Es ist demnach eine Interessenabwägung durchzuführen und im Fall des Überwiegens des öffentlichen Interesses am Vorhaben durch Auflagen oder Ausgleichsmaßnahmen sicherzustellen, dass die nachhaltig negativen Auswirkungen auf den Schutzzweck so gering wie möglich gehalten werden (vgl. zu § 27 i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 87/2019 ausführlich BVwG 4.10.2021, W118 2197944-1 Windpark Stubalm, öffentlich abrufbar unter www.ris.bka.gv.at.)
Der VwGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass kein Zweifel daran besteht, dass am Klimaschutz und daher auch an Maßnahmen, die zu diesem Schutz beitragen, ein besonders wichtiges öffentliches Interesse besteht. Je nachdem (ob) eine Maßnahme nach den Umständen des Einzelfalles geeignet ist, zur Erreichung dieser Ziele beizutragen, kann dem Interesse an ihrer Verwirklichung Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommen. Entscheidend ist dabei, welche Bedeutung die Verwirklichung der konkret beantragten Maßnahme für den Klimaschutz hat und wie gravierend die damit verbundenen Auswirkungen auf die naturschutzgesetzlich geschützten Rechtsgüter sind. Welchem der gegenbeteiligten öffentlichen Interessen der Vorzug gebührt, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen (zu Windkraftanlagen VwGH 13.12.2010, 2009/10/0020; zu Stromerzeugung aus erneuerbarer Energie allgemein VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 und VwGH 21.12.2016, Ro 2014/10/0046).
2.7.5.2. Es ist also aus Sicht des Landschaftsschutzes zu prüfen, ob im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der Errichtung des Vorhabens das Interesse der Öffentlichkeit an der Erhaltung des Landschaftsbildes/Landschaftscharakters im Landschaftsschutzgebiet überwiegt.
Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde zu ihrer Interessenabwägung an, an der Errichtung des Vorhabens bestehe ein sehr hohes energiewirtschaftliches Interesse, weil dadurch ein maßgeblicher Beitrag zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen sowie zur Anhebung des Anteiles an erneuerbaren Energiequellen und zur Versorgungssicherheit in der Steiermark geleistet werde, der Windpark zu einem Großteil in einer Vorrangzone nach dem SAPRO Windenergie liege sowie die dort vorgesehenen Zonen aber nicht ausreichen würden, um die Erreichung der vorgesehenen Versorgungsquote mit erneuerbaren Energieträgern zu erreichen und daher zusätzlich geeignete Standorte in den Eignungszonen bzw. „nicht geprüften Gebieten“ zu finden und zu realisieren seien, damit das gesteckte Ziel erreicht werden kann. Dieses öffentliche Interesse am Vorhaben könne höher bewertet werden als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen, wenngleich damit eine nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der damit verbundenen Erholungswirkung einhergehe. Darüber hinaus würden die negativen Wirkungen des Vorhabens durch zahlreiche vorhabensimmanente Maßnahmen und durch die ergänzende Vorschreibung von Nebenbestimmungen möglichst geringgehalten.
Die Erst-Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerde in erster Linie gegen die Interessenabwägung im Rahmen der Gesamtbewertung nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000, stützt sich dabei aber in wesentlichen Punkten auf die Beeinträchtigung der Landschaft und ihres Erholungswertes. Konkret wendet sie ein, die Aufteilung der Beurteilung des Vorhabens auf die Landschaft auf drei Wirkzonen sei nicht ausreichend. Die Betrachtung ende dabei – ohne weitere dahingehende Begründung – ab 25 km. Eine faktische Sichtbarkeit und damit verbundene Wirkung seien darüber hinaus jedoch jedenfalls zu erwarten. Außerdem wird – wie bereits oben in Pkt. 2.6. angeführt – auf Gesundheitsbeeinträchtigungen von Erholungssuchenden in Folge der Beeinträchtigung des Erholungswerts der Landschaft und von Lichtreflexionen hingewiesen.
Zur Untersuchungsmethodik des Fachbereichs Landschaft in der UVE trifft die behördliche Amtssachverständige für Landschaft die eindeutige Aussage, dass grundsätzlich ein ausreichender Betrachtungsraum gewählt wurde. Mit der Wirkzone III – 12 km sind (mit Unschärfe) die wesentlichst beeinträchtigten Bereiche abgedeckt und erfasst. Angesichts der exponierten Situierung sind visuelle Dominanzen für die gesamte Wirkzone II und Teile der Wirkzone III zu erwarten. Welche Rechte die Standortgemeinde aus einer Sichtbarkeit in einem Bereich jenseits der 25 km ableiten möchte, wird in der Beschwerde nicht substanziiert. Soweit dieses Argument auf eine Beeinträchtigung des Tourismus in der Region allgemein hinweisen möchte, wird auf die Ausführungen zur Gesamtbewertung nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 in diesem Erkenntnis unten verwiesen. Zu möglichen gesundheitlichen/psychologischen Auswirkungen siehe bereits unter Pkt. 2.6. dieses Erkenntnisses.
Die Zweit-Beschwerdeführerin macht die Beeinträchtigung der Landschaft zu ihrem Hauptkritikpunkt. Durch die Errichtung des Vorhabens komme es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der bis dahin von technogenen Anlagen noch weitgehend verschonten, unberührten Landschaft; dies würde einen „Dammbruch“ auslösen und zur Errichtung weiter Windparks in der Region führen. Das Landschaftsschutzgebiet werde de facto zerstört. Die Bestimmungen zum Natur- und Landschaftsschutz in der Steiermark würden durch § 27 StNSchG ad absurdum geführt. Sie regt daher einen Prüfantrag beim Verfassungsgerichtshof zu § 27 StNSchG an.
Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht erkennen, auf welcher verfassungsrechtlichen Basis ein Prüfantrag gem Art. 140 B-VG, den die Zweit-Beschwerdeführerin offenbar vor Augen hat, zu rechtfertigen wäre. § 27 StNSchG ordnet im konkreten Fall eine Interessenabwägung an, die auch nach anderen Naturschutzgesetzen und nach völkerrechtlichen Normen (vgl. die Ausführungen zur Alpenkonvention unten in Pkt. 2.12) regelmäßig durchzuführen ist. Dabei kann auch die Tatsache Berücksichtigung finden, dass ein Landschaftsschutzgebiet berührt wird. Das Bundesverwaltungsgericht vermag darin keine Unsachlichkeit zu erblicken.
Es verbleibt somit zu prüfen, ob die aus beiden Beschwerden erkennbare Absicht, gegen die von der Behörde durchgeführte Interessenabwägung selbst vorzugehen, Erfolg haben kann.
2.7.5.3. Nach den Ergebnissen der behördlichen Sachverhaltsermittlung erreichen die geplanten Anlagen mit einer Gesamthöhe von 233 m eine bis dato für alpine Standorte nie dagewesene Dimension. Die Errichtung der maßstabssprengenden technischen Großstrukturen führt im Elementrepertoire der naturnahen Kulturlandschaft des Vorhabensraums zu einer Fremdkörperwirkung, die im Zusammenwirken von Anlagendimension und technischem Erscheinungsbild eine visuelle Dominanz entwickelt, die die natürlichen Strukturelemente in der menschlichen Wahrnehmung völlig in den Hintergrund drängt, neue technische, das Raumgefüge verändernde Strukturlinien schafft, eine technische Überfremdung der naturnahen Wald- und Almlandschaft bewirkt und damit den Charakter und die Eigenart des Gesamtgebiets nachhaltig negativ verändert. Insbesondere bei den Anlagen 1 bis 5, die außerhalb der SAPRO-Vorrangzone liegen, und gegen die sich die Erst-Beschwerdeführerin besonders wendet, sind schwere Beeinträchtigungen der landschaftsprägenden Felsformationen (Felsöfen) bis hin zur Marginalisierung zu erwarten. Insgesamt kommt es nach dem Gutachten der behördlichen Amtssachverständigen aus Sicht des Fachbereichs Landschaft zu untragbaren Auswirkungen (siehe Feststellungen in Pkt. 1.5.). Es ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch zu erwarten, dass sich der Charakter des Landschaftsschutzgebietes durch die Anlagen in wesentlicher Art und Weise verändern wird, ja dessen – zwar in keiner Verordnung näher festgelegter – Schutzzweck konterkariert wird.
Auf der anderen Seite wurde oben in Pkt. 1.2. detailliert dargelegt, dass ein erheblicher Bedarf nach Ausbau der Windenergie besteht, wobei der der zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegende Entwurf eines integrierten Netzinfrastrukturplans gem. § 94 EAG gemäß dem Verteilungsschlüssel des mittleren Szenarios „aktuelle Entwicklungen“ auf die Bundesländer heruntergebrochen, ein Ausbauerfordernis für die Steiermark im Ausmaß von 2,8 TWh enthält. Dieser Plan ist ein Ausfluss § 4 des Bundesgesetzes über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz - EAG, BGBl. I Nr. 150/2021), das als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens 2015 und des Ziels der Europäischen Union, den Bruttoendenergieverbrauch der Union bis 2030 zu einem hohen Anteil durch erneuerbare Energie zu decken, sowie im Bestreben, die Klimaneutralität Österreichs bis 2040 zur erreichen, in seinem § 4 Abs. 2 das – äußerst ehrgeizige – Ziel festlegt, die Neuerrichtung, Erweiterung und Revitalisierung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen in einem solchen Ausmaß zu unterstützen, dass der Gesamtstromverbrauch ab dem Jahr 2030 zu 100 % national bilanziell aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt wird. Gemäß § 4 Abs. 4 EAG ist zur Erreichung dieses Zielwertes ausgehend von der Produktion im Jahr 2020 die jährliche Stromerzeugung aus Wind bis zum Jahr 2030 mengenwirksam um 10 TWh zu steigern.
Das Vorhaben erzielt einen jährlichen Überschuss an Energie aus erneuerbaren Quellen von 199.526 MWh/a. Dies entspricht in etwa 0,4 % des jährlichen Endenergiebedarfs der Steiermark, 2 % des jährlichen Strombedarfs der Steiermark, das 2,3-fache des jährlichen Energieertrags des Wasserkraftwerkes Graz/Puntigam (19 MWel), dem Stromertrag von ca. 53 Biogasanlagen (je 500 kWel), dem Stromertrag von rund 200 ha PV-Modulfläche (ca. 280 Fußballfelder) bzw. dem Stromverbrauch von 50.000 steirischen Familienhaushalten (je 4.000 kWh). Die Ausführung der geplanten Windkraftanlagen mit einer einem jährlichen Überschuss an Energie aus erneuerbaren Quellen von bis zu 199.526 MWh/a ist energiewirtschaftlich als effizient und geeignet einzustufen. Die Errichtung ist zur Zielerreichung im Sinne der neuen EU-Vorgaben, den nationalen Zielen und jener der Klima- und Energiestrategie Steiermark 2030 erforderlich. Der Beitrag des Windparks Freiländeralm 2 zur Reduktion von Treibhausgasemissionen in der Energieversorgung sowie zur Anhebung des Anteiles an erneuerbaren Energiequellen und des Anteils an erneuerbarem Strom sowie zur Energieunabhängigkeit und Versorgungssicherheit in der Steiermark ist ein wesentlicher. Das Projekt liegt daher aus energiewirtschaftlicher Sicht in sehr hohem öffentlichen Interesse.
Ausweislich der Materialien (17. GP StLT RV EZ 3382/1) sind in die Interessenabwägung nicht nur solche öffentliche Interessen einzustellen, auf die im StNSchG 2017 explizit verwiesen wird (so VfGH 29.6.2017, E 875/2017, E 886/2017, iZm § 71 LFG), sondern es ist ein „Ausgleich der verschiedenen Gruppenansprüche“ anzustreben. Auf den rechtlichen Charakter der in diesem Zusammenhang herangezogenen Manifestationen des öffentlichen Interesses kommt es nicht an; vgl. idS mwN Sander, Die Rolle des Klimaschutzes im Genehmigungsverfahren - Eine Untersuchung aus Anlass des Genehmigungsverfahrens zur "3. Piste" des Flughafen Wien/Schwechat, ZTR 1/2019, 8 (14).
Auch nach der Beurteilung durch das BVwG überwiegen die öffentlichen Interessen an der Errichtung des Vorhabens das Interesse an der Bewahrung des Landschaftsbilds bzw. des Schutzzwecks des betroffenen Landschaftsschutzgebiets. Zwar soll das Bedürfnis der Menschen an Bewegung in möglichst unberührter Natur nicht geringgeschätzt werden. Es ist jedoch im Auge zu behalten, dass der Landesgesetzgeber mit der Novelle zum StNSchG 2017 offensichtlich die Anforderungen an die Errichtung von Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten grundsätzlich senken und dabei – im Gegensatz zur alten Rechtslage – dem öffentlichen Interesse an der Errichtung von Vorhaben besonderes Gewicht zumessen wollte (siehe auch dazu BVwG 4.10.2021, W118 2197944-1 Windpark Stubalm, öffentlich abrufbar unter www.ris.bka.gv.at ). Das Interesse am Ausbau erneuerbarer Energieträger ist stetig im Wachsen begriffen. Speziell die Windenergie hat in der Steiermark noch ungenutztes Potenzial und Ausbaubedarf. Darüber hinaus gilt es zu bedenken, dass nicht alle Menschen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch WKA in gleicher Weise als negativ empfinden und sich diese Empfindungen auch verändern können (vgl. die Feststellungen zu Pkt. 1.9.). Windparks können auch wieder rückgebaut und die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes/Landschaftsschutzgebiets damit rückgängig gemacht werden. Demgegenüber gilt es, zur Einschränkung des Klimawandels jetzt tätig zu werden und können seine Folgen, wenn einmal eingetreten, wohl nur schwer wieder rückgängig gemacht werden.
Grenzen findet ein derart festgestelltes überwiegendes öffentliches Interesse gegenüber der Landschaftsbeeinträchtigung nach Ansicht des Gerichts dort, wo archäologisch oder kulturell bedeutende Stätten, die der Landschaft ihr Gepräge geben, zerstört werden. Dies erfolgt jedoch auch durch die beiden in direkter Nahelage zum Großofen situierten Anlagen nicht, auch wenn sie nach dem Gutachten Landschaftsbild, Sach- und Kulturgüter die visuelle, zeichenhafte Wirkung der Felsformationen marginalisieren und es zu einem Verlust der ausgeprägten Naturnähe des Bereichs kommt.
Vor dem Hintergrund der vielfältigen Verpflichtungen, die Österreich und das Land Steiermark in Zusammenhang mit der Förderung der Erzeugung von Wind aus alternativen Energieträgern eingegangen sind, muss davon ausgegangen werden, dass das Interesse an der Erzeugung von Energie aus alternativen Energieträgern, insbesondere aus Wind, das Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes, im vorliegenden Fall konkret die Erhaltung der besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, der seltenen Charakteristik und des Erholungswertes des Schutzgebiets überwiegt.
Die naturschutzrechtliche Interessenabwägung der Behörde nach § 27 Abs. 3 Stmk NSchG begegnet daher im Ergebnis keinen Bedenken.
Eine Bewilligung nach § 27 Abs. 3 StNSchG 2017 kommt jedoch nur dann in Frage, wenn - das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Projektverwirklichung vorausgesetzt - durch Auflagen oder Ausgleichsmaßnahmen sichergestellt werden kann, dass die nachhaltig negativen Auswirkungen auf den Schutzzweck so gering wie möglich gehalten werden können. Auch gem. § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 sind geeignete Nebenbestimmungen zu erlassen oder Projektmodifikationen anzuordnen (die freilich das Wesen des Vorhabens nicht verändern dürfen).
Im Übrigen wird auch auf S. 175 des angefochtenen Bescheides verwiesen, wonach
- gemäß der Amtssachverständigen für Landschaft aus fachlicher Sicht nach § 27 Abs. 3 StNSchG keine Vorschreibung von Auflagen oder Ausgleichsmaßnahmen im Sinn des § 4 Z 4a StNSchG möglich ist, um die nachhaltig negativen Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Landschaftsbild so gering wie möglich zu halten (Verweis auf die VHS vom 24.5.2022, S. 13; vgl. auch das behördlich eingeholte Gutachten Landschaftsbild, Sach- und Kulturgüter, wonach die gravierendsten Auswirkungen, nämlich Maßstabsbrüche, Fremdkörperwirkung und technische Überprägung von naturnahen Landschaftsräumen durch Maßnahmen nicht minderbar sind; S. 66 des Gutachtens vom 12.11.2021) und
- sich daraus ergibt, dass der Projektwerberin keine über die bereits vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen hinausgehenden Maßnahmen mehr vorzuschreiben sind und nach Maßgabe der im Spruch aufgelisteten Nebenbestimmungen eine Genehmigung des Vorhabens nach § 27 Abs. 3 StNSchG erfolgen kann.
§ 27 Abs. 4 StNSchG 2017 findet keine Anwendung. Auch § 27 Abs. 5 StNSchG 2017 findet keine Anwendung. Zwar könnte damit argumentiert werden, dass im vorliegenden Fall „die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen mangels Durchführbarkeit nicht möglich“ ist. Ausweislich der Materialien zur Novelle LGBl. Nr. 87/2019 betrifft das aber nur solche Ausgleichsmaßnahmen, die nach Abs. 3 bestimmbar sind, die aber (etwa mangels Greifbarkeit eines erforderlichen Grundstücks) vom Projektwerber faktisch nicht umgesetzt werden können. Dies trifft im vorliegenden Fall aber nicht zu, sodass kein Ersatz in Geld zu erfolgen hat.
2.7.5.4. Die Erst-Beschwerdeführerin kritisiert, dass die belangte Behörde davon ausgehe, dass eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes keine Immission darstellt. Nach der Rsp. des VwGH sei jedoch unter dem in § 17 Abs 2 Z 2 lit b UVP-G genannten Begriff der „Immission“ jede Form einer Einwirkung zu verstehen, die von einem Vorhaben ausgeht und dabei Schutzgüter iSd UVP-G beeinträchtigen kann (Hinweis VwGH 22.11.2018, Ro 2017/07/0033). Wenn somit das beschwerdegegenständliche Vorhaben durch die Sichtbeziehungen physische bzw. sogar konkrete medizinische Folgen zeitige, so könne man hier nicht mehr nur von einem „Gefühl“ sprechen, sondern seien damit reelle (negative) Folgen verbunden.
Dass es durch das Vorhaben zu keinen relevanten Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit kommen wird, wurde oben in Pkt. 2.6. abschließend dargelegt. Mit der Frage aber, ob vor dem Hintergrund der Entscheidung des VwGH vom 22.11.2018, Ro 2017/07/0033 Speicherkraftwerk Kühtai davon auszugehen ist, dass auch eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes eine Immission i.S.d § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 darstellen kann – die gem. lit b dieser Bestimmung verpönte erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen könnte – hat sich das BVwG in seinem Erkenntnis vom 19.2.2020, W118 2224390-1 Windpark Stanglalm, bereits beschäftigt und hat diese Frage mit ausführlicher Begründung verneint. Das BVwG kam hier zum Schluss, dass gute Gründe dafür sprechen, nicht-physische Einwirkungen auf Schutzgüter nicht unter den Begriff der "Immission" zu subsumieren, weil anzunehmen ist, dass der UVP-Gesetzgeber des Jahres 1993 (die in Rede stehende Bestimmung stammt noch aus der Stammfassung des UVP-G) an den damals in der österreichischen Rechtsordnung üblichen Immissionsbegriff anknüpfen wollte. Aus diesem Grundverständnis des Immissionsbegriffes heraus sieht das BVwG die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht als Immission, da sich die optischen Wahrnehmungen erst im menschlichen Gehirn zu einem Eindruck von der Landschaft formen. Von einer direkten physischen Einwirkung kann dabei nicht gesprochen werden. Das Immissionsvermeidungsgebot des § 17 Abs. 2 lit. b UVP-G 2000 findet daher auf Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes keine Anwendung.
Zwar hat das BVwG in diesem Fall die Revision zu dieser Frage zugelassen (diese ist derzeit noch beim VwGH anhängig), doch ist eine Aussetzung des Verfahrens aus diesem Grund – wie von der Zweit-Beschwerdeführerin offenbar gewünscht – gem. § 38 AVG nicht zulässig.
2.8. Forstrecht:
Die Zweit-Beschwerdeführerin kritisiert die im angefochtenen Bescheid erteilte Rodungsbewilligung mit dem Argument, es liege nicht im öffentlichen Interesse, eine Waldfläche zugunsten eines Windparks zu roden, wenn genügend Nichtwaldflächen zur Verfügung stünden, wie es beim ggst. Vorhaben der Fall sei.
§ 17 ForstG 1975 lautet:
„Rodung
§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.“
Das ForstG nennt in seinem § 17 Abs. 4 ForstG ausdrücklich als Beispiel für ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung von Waldboden als zur Waldkultur die Energiewirtschaft.
Ein besonderes, einer Rodungsbewilligung nach § 17 Abs. 2 ForstG entgegenstehendes öffentliches Interesse an der Walderhaltung ist nach den Gesetzesmaterialien (RV zur Novelle BGBl. I Nr. 59/2002, 970 Blg. NR 21. GP, 32) dann gegeben, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen mittlere oder hohe Schutzwirkung, mittlere oder hohe Wohlfahrtswirkung oder hohe Erholungswirkung gemäß Waldentwicklungsplan zukommt. Ob dies im konkreten Fall zutrifft, ist von der Forstbehörde anhand des Gutachtens eines forstlichen Sachverständigen zu beurteilen, wobei dem Waldentwicklungsplan eine wesentliche Indizwirkung zukommt (vgl. etwa VwGH 18.6.2013, 2012/10/0133, mwN).
Wie die belangte Behörde auf S. 168 des angefochtenen Bescheides ausführt, hat der forstfachliche Sachverständige in seinem Teilgutachten festgestellt, dass den zu rodenden Waldflächen kein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald besteht, begründet durch die normale Schutz- sowie normale Wohlfahrtsfunktion (Kennzahl 1) und die nicht hohe Erholungswirkung (Kennzahlen 1 und 2). Die Behörde hat daher die Rodungsbewilligung auf Grund von § 17 Abs. 2 ForstG erteilt.
Die Beschwerdeführerin ist dem forstfachlichen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, im Verfahren wurde kein Vorbringen erstattet, das das Gericht dazu veranlasst, am Ergebnis des diesbezüglichen behördlich durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu zweifeln.
Die Erteilung der Rodungsbewilligung erfolgte daher zu Recht.
Wenn sich die Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechung des VwGH beruft, wonach eine Rodungsbewilligung nicht erteilt werden dürfe, wenn andere als Waldflächen zur Verfügung stehen, also eine Alternativenprüfung durchzuführen wäre, so ist dazu folgendes festzustellen:
Das in der Beschwerde angeführte Judikat vom 29.2.2012, 2010/10/0130, betrifft die Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebes (Agrarverbesserungsmaßnahmen) und überdies die Rodung von Schutzwald nach einer Interessenabwägung gem. § 17 Abs. 3 ForstG 1975. Eine ähnliche Rechtsprechungslinie besteht in Bezug auf Rodung von Siedlungsflächen, wonach von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Rodung einer Waldfläche für Bauzwecke auch dann nicht die Rede sein kann, wenn in einer Gemeinde eine ausreichende Baulandreserve auf Nichtwaldflächen vorhanden ist, die für eine Verbauung zur Verfügung steht (vgl. etwa VwGH 11.12.2009, 2006/10/0223, m.w.N.).
Andererseits hat der VwGH bereits in seiner Entscheidung 2000/07/0229 vom 18.10.2001 ausgesprochen, dass § 17 Abs. 2 ForstG 1975 „im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung“ keine Grundlage für „einen Vergleich verschiedener Standorte“ einer – dort genehmigungsgegenständlichen – Müllverbrennungsanlage biete. Unbestritten sei im verwaltungsbehördlichen Verfahren der dringende Bedarf an der Errichtung und Betrieb des Vorhabens. In der Folge sei die belangte Behörde auf Grund von Gutachten und Stellungnahmen zur Ansicht gelangt, dass dieser Bedarf ein öffentliches Interesse darstelle und dieses das Interesse an der Walderhaltung übersteige. Auch in 2011/10/0164 vom 22.10.2013 wurde festgestellt, dass das Rodungsbewilligungsverfahren ein flächengebundenes Genehmigungsverfahren ist, bei dem vom Antragsgegner gedachte Trassenvarianten außer Betracht zu bleiben haben und eine nicht nur unwesentliche Änderung der Lage des Vorhabens einer Änderung des Rodungsantrages der mitbeteiligten Partei bedarf. Diese Erwägung wurde in VwGH 15.3.2021, Ra 2021/05/0002 betreffend ein UVP-Verfahren für eine Deponie bekräftigt.
Der ggstdl. Fall betrifft weder Agrarverbesserungsmaßnahmen noch das Siedlungswesen. Für diesen Fall eines wegen seiner Windausbeute besonders geeigneten Standortes für einen Windpark, der in dieser Art im Verhältnis zum Ausbaubedarf aus öffentlichem Interesse ein knappes Gut darstellt (siehe oben die Feststellungen in Pkt. 1.2.), stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die zuletzt angeführte Judikatur. Einer Suche nach Alternativen auf nicht bewaldeten Flächen bedurfte es daher nicht.
2.9. Boden, Abfall, Nachsorge:
In den Beschwerden wird vorgebracht, nach Betriebsende werde das Fundament bis zu einem Meter Tiefe abgeschremmt, der Rest der Fundamente bleibe jedoch vor Ort ohne weitere Behandlung oder Kontrolle weiterhin bestehen. Diese permanenten Rückstände würden dabei erhebliche Ausmaße annehmen, das Fundament verbleibe im Ausmaß von 6 x 26 m pro Windkraftanlage im Erdreich. Hiebei handle es sich sohin um Altlasten im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes. Eine diesbezügliche abfallrechtliche Genehmigung ergebe sich aus dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht. Zudem fehle es im Ergebnis an tauglichen projektierten Maßnahmen oder behördlichen Vorschreibungen zum weiteren Umgang mit den im Erdreich verbleibenden Abfällen. Entweder sei dieser Abfall gänzlich auszuheben oder diese hinkünftige Altlast nach dem Altlastensanierungsgesetz zu behandeln und weiters der Sachverhalt der Abfall- und Zollbehörde zu melden. Auch das „zwischengelagerte“ Aushubmaterial, welches aus der „Montagephase“ generiert werde, scheine in die abfallrechtliche Betrachtung miteinzubeziehen zu sein, da eine Zwischenlagerung i.S.d. § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG nur für eine Dauer von maximal drei Jahren vorgesehen sei und sohin jedenfalls überschritten wäre.
Dazu ist auszuführen wie folgt:
2.9.1. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 UVP-G 2000 sind allfällige Nachsorgemaßnahmen in der Umweltverträglichkeitserklärung anzuführen. Gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 lit. c UVP-G 2000 sind Abfälle nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
Wie in den Feststellungen angeführt, wird nach Beendigung der Nutzungs- und Lebensdauer die Windenergieanlage vollständig demontiert. Die abgeschremmten Fundamente werden mit Oberboden abgedeckt, um eine standortgerechte Nachnutzung zu gewährleisten. Der abgetragene Beton wird nach Möglichkeit einer Wiederverwendung zugeführt oder ordnungsgemäß entsorgt. Alle zu demontierenden Komponenten werden nach den zu diesem Zeitpunkt entsprechenden rechtlichen Vorgaben und dem Stand der Technik entsprechend ordnungsgemäß entsorgt. Der Bescheid enthält auch spezifische Maßnahmen zur Nachsorge nach endgültiger Einstellung des Betriebs (s. Auflagen in den Kap. 4.2.1. und 4.2.2. des Genehmigungsbescheides und die durch dieses Erkenntnis eingefügte Auflage 59a). Diese lassen nach Ansicht des Gerichts eine Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzung des § 17 Abs. 2 Z 2 lit. c UVP-G 2000 erwarten.
Darüber hinaus ordnet § 16 Stmk ElWOG 2005 an, dass der Betreiber einer genehmigten Erzeugungsanlage bei einer Auflassung oder Unterbrechung des Betriebes der Anlage die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer Gefährdung oder Belästigung zu treffen hat. Der Betreiber der Erzeugungsanlage hat den Beginn der Auflassung und seine Vorkehrungen anlässlich der Auflassung der Behörde vorher anzuzeigen. Gegebenenfalls hat die Behörde zusätzliche Vorkehrungen zum Schutz auch öffentlicher Interessen vorzuschreiben. Im Fall der Auflassung einer Windkraftanlage hat die Behörde jedenfalls die Entfernung der oberirdischen Teile anzuordnen.
In einer Zusammenschau der angeführten Maßnahmen und rechtlichen Verpflichtungen ist die abfallbezogene Genehmigungsvoraussetzung des § 17 Abs. 2 Z 2 lit. c UVP-G 2000 erfüllt.
2.9.2. Die Beschwerdeführerinnen sind nicht im Recht, wenn sie für die Einbringung der Betonfundamente in den Boden die Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung nach AWG 2002 einfordern:
Gemäß § 2 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff) oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Ist eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt, handelt es sich um Abfall.
Die Einordnung der später im Boden verbleibenden Fundamente als Abfall scheitert schon daran, dass es sich nach Einbringung in den Boden nicht mehr um bewegliche Sachen handelt. Zwar bestimmt § 2 Abs. 2 AWG 2002, dass als Abfälle auch Sachen gelten, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, gehen die eingebrachten Fundamente jedoch keine Verbindung mit dem Boden ein, die die Umwelt beeinträchtigt.
Weiters will sich die Projektwerberin der Betonfundamente zum Zeitpunkt von deren Einbringung in den Boden gerade nicht entledigen, sondern benötigt sie zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Windkraftanlagen. Gemäß § 2 Abs. 3 AWG 2002 ist auch objektiv eine Behandlung als Abfall nicht im öffentlichen Interesse erforderlich, solange eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder sie in einer nach der allgemeinen Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.
Beide Tatbestände dieser Bestimmung sind erfüllt. Für die Unterstellung von beweglichen Sachen (hier liegt aber nicht einmal eine bewegliche Sache vor) unter den objektiven Abfallbegriff ist vorerst einmal die Gefährdung einer der im § 1 Abs. 3 AWG 2002 aufgezählten Interessen erforderlich. Weiters dürfen die beweglichen Sachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr neu sein (§ 2 Abs. 3 Z 1 AWG 2002) und wegen ihrer Beschaffenheit (zB. Funktionsuntüchtigkeit) nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden können (§ 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002). Es muss sich also dabei um bewegliche Sachen handeln, deren man sich üblicherweise, d.h. nach der Verkehrsauffassung, entledigt. Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung i.S.d. § 2 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an (VwGH 22.10.2010, 2007/07/0015).
Eine in ferner Zukunft möglicherweise einmal entstehende Entledigungsabsicht der Projektwerberin führt nicht zur Erfüllung des Abfallbegriffes oder zur Genehmigungsbedürftigkeit nach dem AWG 2002.
Zum zwischengelagerten Aushubmaterial: Dieses stellt keinen Abfall dar, soweit es nicht kontaminiert ist und an dem Ort, an dem es ausgehoben wurde, für Bauzwecke wiederverwendet wird (§ 3 Abs. 1 Z 8 AWG 2002). Soweit das Material im Zuge des Vorhabens an anderen Orten im Projektgebiet eingebaut wird, liegt vermutlich ebenfalls kein Abfall vor, wenn die Projektwerberin das Material zur Errichtung des Vorhabens benötigt, sich seiner also nicht entledigen möchte und dieses einen verwertbaren Nutzen im Rahmen des Vorhabens für sie darstellt (vgl. Berl/Forster, Abfallwirtschaftsrecht² Rz 65, 66). Sollte diese Material aber dennoch als Abfall zu qualifizieren sein, so liegt keine Deponie – und damit keine (genehmigungsbedürftige) Abfallbehandlungsanlage gem. § 2 Abs. 5 Z 1 i.V.m. § 37 ff AWG 2002 – vor, wenn dieses Material vor seiner Verwertung höchstens drei Jahre zwischengelagert wird (§ 2 Abs. 7 Z 4 lit. b AWG 2002). Dies ist hier nach den Feststellungen der Fall.
Eine Genehmigungspflicht nach AWG 2002 und damit eine Anwendbarkeit der entsprechenden Genehmigungsvoraussetzungen ist somit insgesamt nicht gegeben.
2.9.3. Zur behaupteten Anwendung des Altlastensanierungsgesetzes:
Gemäß dessen § 1 betrifft dieses Bundesgesetz die Finanzierung zur Sicherung und Sanierung von Altlasten. Dies sind Altablagerungen von Abfällen, Altstandorte und durch diese kontaminierte Böden und Grundwasserkörper, von denen nach den Ergebnissen einer Gefährdungsabschätzung erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen. Zu diesem Zweck ist für bestimmte Tätigkeiten mit Abfällen dem Zollamt Österreich ein Altlastenbeitrag zu errichten.
Unabhängig davon, dass ggstdl. kein Abfall, kein Altstandort und keine kontaminierten Böden vorliegen, ist die Einhebung des Altlastenbeitrags nicht Teil einer Genehmigungsbestimmung bzw. keine – auch nur mitanzuwendende – Genehmigungsvoraussetzung (d.h. eine Bestimmung, die für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens behördliche Akte vorschreibt, § 2 Abs. 3 UVP-G 2000) und somit nicht gem. § 3 Abs. 3 UVP-G 2000 Gegenstand des konzentrierten Genehmigungsverfahrens.
Die Vorbringen in diese Richtung gehen daher ins Leere.
2.9.4. Zu den Auflagen:
Die Erst-Beschwerdeführerin behauptet, die Auflagen 4 und 11 seien untauglich.
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wird mit Auflage 4 des angefochtenen Bescheides eine Vorlage der Aufzeichnung über die Art, Menge, Herkunft und Verbleib der im Zuge der Bauführung und Rückbauarbeiten anfallenden Abfälle an die örtliche Bauaufsicht vorgeschrieben. Da die im Boden verbleibenden Betonteile keinen Abfall darstellen, ist eine Aufzeichnung sämtlicher Abfalle, welche in der Bauphase und in der Rückbauphase anfallen, ausreichend. Da die im Boden verbleibenden Fundamente keinen Abfall und, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, auch keine Gefahr für die Umwelt darstellen, ist auch keine Untauglichkeit oder Rechtswidrigkeit von Auflage 11 zu erkennen.
2.10 Wasserrecht:
Die Erst-Beschwerdeführerin kritisiert die Auflagen 128 und 132, wonach Auflage 128 inhaltsleer sei, weil sie der Projektwerberin jeglichen Eingriff erlaube, und Auflage 132 zeige, dass die tatsächlichen Abwasserverhältnisse vor Ort und die unterirdischen Wasserwegigkeiten fehlten, womit die mögliche Beeinträchtigung von Quellen nicht ausreichend erhoben worden sei.
Auflage 128 des angefochtenen Bescheides lautet:
„Die natürlichen Gewässerbereiche sind zu erhalten, sofern nicht anlagenbedingte Änderungen vorzunehmen sind. Eine Zerstörung des Gewässerbereiches im Interesse einer kostengünstigeren Bauabwicklung ist unzulässig.“
Daraus ergibt sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts eindeutig, dass natürliche Gewässerbereiche (Quellen, Bäche, stehende Gewässer) außerhalb des unmittelbaren Baubereichs nicht verändert, z. B. abgeleitet, werden dürfen, um für die Errichtung oder den Betrieb der Anlagen günstigere Bedingungen zu schaffen. Eine Unbestimmtheit oder Ungeeignetheit ist nicht zu erkennen.
Auflage 132 lautet:
„Während der Bauzeit ist im Hochwasserfall eine Beobachtung des Abflusses durchzuführen, und sind die im öffentlichen Interesse gelegenen Sofortmaßnahmen zur Minimierung von Schäden umgehend durchzuführen (Beseitigung von Verklausungen, Durchführung von Ufersicherungsmaßnahmen etc.).“
Lt. dem behördlich eingeholten Teilgutachten Hydrogeologie und Wasser war es Aufgabe dieses Fachbereichs, durch detaillierte Geländeaufnahmen das Projektgebiet hinsichtlich der hydrogeologischen Eigenschaften zu charakterisieren und dadurch Kenntnisse über die Infiltrationseigenschaften und das Speichervermögen im Untergrund zu gewinnen. Im Zuge der Projektausarbeitung wurden Abflussmessungen an ausgewählten Gerinnen durchgeführt und ein Oberflächenabflussmodell erstellt, wodurch sich die Wasserwegigkeit an der Oberfläche beschreiben lässt und der Wasserhaushalt sowie im weiteren Sinn die Wasserneubildungsrate im gesamten Untersuchungsgebiet identifiziert werden kann (S. 6). Im Gutachten ist in der Folge eingehend beschrieben, wie die hydrogeologische Kartierung und die Modellierung des Oberflächenabflusses erfolgt ist.
Im Genehmigungsbescheid werden auf Grund des Fachgutachtens die Feststellungen getroffen, dass im Zuge der Erhebungen 178 Quellen aufgenommen wurden, sich der Erhebungsraum sich an den Vorgaben des gängigen Regelwerkes (ÖWAV RB 205) orientiere, sich drei fremde Rechte ergeben, die bei Errichtung der Energieableitung bzw. der Zuwegung im Einflussbereich der Baumaßnahmen zu liegen kommen und aus Gründen der Beweissicherung bereits in den Einreichunterlagen ein sowohl qualitatives als auch quantitatives, auf den Baufortschritt angepasstes, Monitoringprogramm ausgearbeitet worden ist, welches aus fachlicher Sicht ausreichend ist, die fremden Rechte abzusichern, wobei aufgrund der Lage der gefassten Quellen zu den Baumaßnahmen eine Beeinträchtigung nicht zu erwarten ist.
Auf Grundlage des behördlich eingeholten Teilgutachtens Wasserbautechnik wird im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass es durch die geplanten Maßnahmen in der Bau- und Betriebsphase zu keinen bzw. vernachlässigbaren Auswirkungen auf das Schutzgut Oberflächenwasser (Hochwasserabfluss der betroffenen Gewässer in quantitativer Hinsicht) komme und im Sinn des Wasserrechtsgesetzes mit keiner Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses und mit keiner Verletzung fremder Rechte zu rechnen sei.
Diesen schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten wurde durch die pauschale Behauptung, Auflage 132 lege eine fehlende Untersuchungstiefe in Bezug auf die tatsächlichen Abflussverhältnisse sowie der unterirdischen Wasserwegigkeiten offen, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Im wasserbautechnischen Gutachten (S. 10) wird darauf hingewiesen, dass es im Fall einer Verklausung der Durchlässe zu einem erhöhten Abfluss über die Forststraßen kommt, jedoch auch dadurch aufgrund der Lage der Gewässerquerungen und der Größe der geplanten Durchlässe keine mehr als geringfügigen nachteiligen Auswirkungen auf fremde Grundstücke oder auf den Gesamthochwasserabfluss zu erwarten sind. Die Auflage entspricht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts dem Vorsorgegrundsatz, dass für unvorhersehbare Ereignisse jedenfalls ausreichend Vorsorge zur Gefahrenabwehr getroffen werden soll.
Die anwendbaren wasserrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen der §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 105 Abs. 1 WRG 1959 sind damit eingehalten. Insbesondere kommt es zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer (§ 105 Abs. 1 lit. b WRG 1959), zu keinem schädlichen Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer (§ 105 Abs. 1 lit. d WRG 1959) und zu keiner nachteiligen Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers (§ 105 Abs. 1 lit. e WRG 1959).
2.11. Brandschutz:
Die Zweit-Beschwerdeführerin bringt vor, sollte die Gondel oder ein Rotorblatt einer WEA zu brennen beginnen, gebe es aufgrund deren immensen Höhe kaum Löschmöglichkeiten. Im Ernstfall könne die Feuerwehr, sofern sie überhaupt rechtzeitig an Ort und Stelle ist, die brennende WEA nur absichern und kontrolliert abbrennen lassen. Von anderen Windparks sei bekannt, dass brennende Rotorblätter bis zu einige hundert Meter weggeschleudert werden können. Es bestehe zusätzlich Waldbrandgefahr. Die dazu formulierte Auflage Nr. 13 in Pkt. 4.2.2. des Bescheides sei unzureichend und unbestimmt.
Bei der Beurteilung der Umweltverträglichkeit gemäß UVP-G 2000 ist zwischen der (Normal-)Errichtungsphase, dem (Normal-)Betrieb, Störfällen, die nach vernünftiger Einschätzung als charakteristisch und typisch für den jeweiligen Vorhabenstyp sind, und außergewöhnlichen Ereignissen, die zwar denkmöglich, aber nicht typisch für ein Vorhaben sind, zu unterscheiden. Jene Störfälle, die charakteristisch und typisch für den jeweiligen Vorhabenstyp sind und regelmäßig und vorhersehbar auftreten, sind jedenfalls zu berücksichtigen (vgl. ausführlich mwN BVwG 18.5.2018, W104 2108274-1, S1 Wr. Außenring Schnellstraße Abschnitt Schwechat- Süßenbrunn, S. 150). Dies regelt seit der UVP-G-Novelle 2018 das UVP-G 2000 auch ausdrücklich, wenn in dessen § 6 Abs. 1 Z 4 auf die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens infolge des vorhabensbedingten Risikos schwerer Unfälle oder von Naturkatastrophen abgestellt wird. Nach den Erläuterungen dazu sind nur Unfalls- und Katastrophenfolgen zu berücksichtigen, die nach einschlägiger Erfahrung für das Vorhaben relevant sind und mit einer gewissen (geringen) Wahrscheinlichkeit auftreten können. (RV 275 Blg NR 16.GP zu § 6 Abs. 1 und 2).
Gemäß § 11 Abs. 1 Stmk ElWOG 2005 ist die Erzeugungsanlage insbesondere zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen ausgeschlossen und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Da nach den Verfahrensergebnissen alle nach dem Stand der Technik erforderlichen Maßnahmen getroffenen worden sind, um Brände der WKA zu vermeiden oder im Brandfall die Auswirkungen eines Brandes möglichst gering zu halten, sind die angeführten Voraussetzungen erfüllt und eine Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens auch in dieser Hinsicht gegeben.
2.12. Protokolle der Alpenkonvention:
2.12.1. Allgemeines:
Das Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), BGBl. 1995/477, umfasst eine Reihe von Protokollen, die im Einzelfall von Bedeutung sein können. Diese Protokolle wurden in Österreich als Staatsverträge ohne Erfüllungsvorbehalt ratifiziert und besitzen einfachen Gesetzesrang. Im Fall der Ratifikation der Protokolle durch die Europäische Union wurden sie zugleich Teil des Unionsrechts. Dies bedeutet, dass sie vom Gesetzgeber entsprechend zu berücksichtigen sind, aber auch von der Vollziehung, sofern sie aufgrund ihrer unmittelbaren Anwendbarkeit dazu geeignet sind (vgl. VwGH 8.6.2005, 2004/03/0116). Nicht selten beinhalten die Protokolle bloße Zielsetzungen, die trotz formaler unmittelbarer Anwendbarkeit einer Konkretisierung durch Gesetze und Verordnungen bedürfen (vgl. Bußjäger, Die unmittelbare Anwendung der Protokolle der Alpenkonvention in Österreich, NuR 2010, 759, 763). Im Ergebnis ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine konkrete Regelung hinreichend bestimmt ist, mithin ob sie „vollzugstauglich“ ist (vgl. Hautzenberg, Das Naturschutzprotokoll und seine unmittelbare Anwendung im österreichischen Naturschutzrecht, RdU 6/2013, 237 [238] sowie exemplarisch VwGH 8.6.2005, 2004/03/0116). Nach Ennöckl weisen Regelungen, die Verbotsnormen enthalten, grundsätzlich eine höhere Vollzugstauglichkeit auf als solche Regelungen, die die Behörden zu einer positiven Maßnahme (wie etwa der Durchführung von Genehmigungsverfahren) verpflichten. Formulierungen mit allgemeinem, programmatischem, formelhaftem Charakter, mit denen die Vertragsparteien lediglich ein bestimmtes Bemühen bekunden, gelten nach Ennöckl gleichfalls als Indiz für die fehlende inhaltliche Bestimmtheit einer Regelung (vgl. mwN Ennöckl, Raumverträglichkeitsprüfung im nationalen Recht und im Alpenkonventionsrecht, in: Essl/Schmid [Hrsg.], Das Protokoll „Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“ der Alpenkonvention [2018], 55).
2.12.2. Energieprotokoll:
Die Beschwerdeführer berufen sich zunächst auf Art. 6 des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Energie, BGBl. III Nr. 237/2002 idF BGBl. III Nr. 110/2005 (im Folgenden: Energieprotokoll).
Dessen Art. 2 Abs. 4 (überschrieben mit „Grundverpflichtungen“) richtet sich an die Mitgliedstaaten und lautet: „Sie bewahren die Schutzgebiete mit ihren Pufferzonen, die Schon- und Ruhezonen sowie die unversehrten naturnahen Gebiete und Landschaften und optimieren die energietechnischen Infrastrukturen im Hinblick auf die unterschiedlichen Empfindlichkeits-, Belastbarkeits- und Beeinträchtigungsgrade der alpinen Ökosysteme.“ Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2008, 2006/10/0179 (Schwarze Sulm), allerdings i.Z.m. einem Fall nach dem Stmk. NSchG 1976 die unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 2 des Protokolls „Energie“ verneint (krit. aufgrund des knappen Wortlauts Müller, Unmittelbare und mittelbare Anwendung und Wirkung des Energieprotokolls, in: Essl/Schmid [Hrsg.], Das Protokoll „Energie“ der Alpenkonvention [2016], 18, der die Aussage „eher als eine Aussage über das Derogationsverhältnis zweier anwendbarer Vorschriften“ sieht). In dessen Art. 2 Abs. 1 sieht das Protokoll „Energie“ allerdings eine Reduktion der energiebedingten Umweltbelastungen durch die verstärkte Deckung des verbleibenden Energiebedarfs aus erneuerbaren Energieträgern vor. Somit ergibt sich ein Interessenkonflikt, der wohl nur im Rahmen einer Abwägung aufgelöst werden kann.
Dazu bestimmt Art. 6 („Erneuerbare Energieträger“) in seinem Abs. 1, dass sich die Vertragsparteien im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten zur Förderung und zur bevorzugten Nutzung erneuerbarer Energieträger unter umwelt- und landschaftsverträglichen Bedingungen verpflichten. Abs. 2 verpflichtet sie zur Unterstützung des Einsatzes dezentraler Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energieträger wie Wasser, Sonne und Biomasse. Daraus, dass die Windkraft hier nicht genannt wird, schließt die Erstbeschwerdeführerin, dass die Alpinregion „hinsichtlich dieser einen Energiegewinnungsform verschont zu bleiben hat“.
Diese Regelungen sind nach ihrem eindeutigen Wortlaut an die Mitgliedstaaten gerichtet, also nicht unmittelbar anwendbar. Darüber hinaus kann aber folgendes festgestellt werden:
Das Vorhaben soll im Anschluss an eine Windkraft-Vorrangzone gemäß überörtlicher Raumplanung und in keiner Ausschlusszone sowie zudem an einem Standort mit sehr guter Windausbeute errichtet werden, wobei aus Landschafts- und Umweltschutzgesichtspunkten auch kein wesentlich geeigneteres Gebiet zur Verfügung steht. Damit ist dem Gebot der Bewahrung der Schutzgebiete mit ihren Pufferzonen, der Schon- und Ruhezonen sowie der unversehrten naturnahen Gebiete und Landschaften und der Optimierung der energietechnischen Infrastrukturen im Hinblick auf die unterschiedlichen Empfindlichkeits-, Belastbarkeits- und Beeinträchtigungsgrade der alpinen Ökosysteme im Licht der Dringlichkeit eines Ausbaus der Windkraft in Österreich zur Bewahrung der Überlebensfähigkeit menschlicher Gesellschaften wohl ausreichend Rechnung getragen.
Von einem Ausschluss der Windkraft in Alpinregionen durch das Protokoll „Energie“ kann angesichts der beispielhaften Aufzählung in dessen Art. 6 Abs. 2 schließlich keine Rede sein.
2.12.3. Tourismusprotokoll:
Die Erst-Beschwerdeführerin beruft sich auch auf das Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Tourismus, BGBl. III Nr. 230/2002 idF BGBl. III Nr. 109/2005 (im Folgenden: Tourismusprotokoll).
Nach dessen Art. 6 („Ausrichtung der touristischen Entwicklung“) beziehen die Vertragsparteien die Anliegen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in die Tourismusförderung ein. Sie verpflichten sich, möglichst nur landschafts- und umweltschonende Projekte zu fördern.
Diese Bestimmung ist jedoch weder unmittelbar anwendbar, noch dient sie dem Schutz des Tourismus als Wirtschaftszweig vor nichttouristischen Projekten. Vielmehr hat sie den Schutz von Natur und Landschaft vor schädlichen Tourismusprojekten zum Inhalt.
2.12.4. Protokoll Raumplanung und nachhaltige Entwicklung:
Die Erst-Beschwerdeführerin argumentiert auch, im Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Raumplanung und Nachhaltige Entwicklung, BGBl. III Nr. 232/2002 idF BGBl. III Nr. 114/2005, werde festgehalten, dass der Schutz der Umwelt, die gesellschaftliche und kulturelle Fortentwicklung sowie die Wirtschaftsentwicklung im Alpenraum gleichrangige Ziele sind und deshalb zwischen ihnen ein langfristig tragfähiges Gleichgewicht gesucht werden müsse. Die Behörde habe den Schutz der Landschaft nur als ein Interesse unter vielen gewertet und der alpinen Landschaft nicht das Hauptaugenmerk geschenkt.
Gemäß dessen Art. 3 („Berücksichtigung der Umweltschutzkriterien in den Politiken der Raumplanung und nachhaltigen Entwicklung“) zielen die Politiken der Raumplanung und nachhaltigen Entwicklung auf eine rechtzeitige Harmonisierung der wirtschaftlichen Interessen mit den Erfordernissen des Umweltschutzes ab, insbesondere hinsichtlich „der Erhaltung und Pflege der Vielfalt an wertvollen Natur- und Kulturlandschaften sowie Ortsbildern“ sowie „des Schutzes seltener Ökosysteme, Arten und Landschaftselemente.“
Auch diese Bestimmung ist nicht in Genehmigungsverfahren unmittelbar anwendbar, zielt sie doch auf die „Politiken der Raumordnung“ und richtet sich somit an die Mitgliedstaaten bzw. deren Gesetzgeber. Im Übrigen widerspricht nach Ansicht des Gerichts die raumordnungsrechtliche Regelung der Zulässigkeit von Windkraftanlagen in der Steiermark nicht dem von diesem Protokoll, insb. auch in dessen Art. 3, aufgestellten Erfordernissen einer rechtzeitigen Harmonisierung der wirtschaftlichen Interessen mit den Erfordernissen des Umweltschutzes.
2.12.5. Naturschutzprotokoll:
Im vorliegenden Fall wird von den Beschwerdeführerinnen insbesondere Art. 11 Abs. 1 des Protokolls „Naturschutz und Landschaftspflege“, BGBl. III Nr. 236/2002, eingewendet, der eine Zerstörung von Schutzgebieten (hier: eines Landschaftsschutzgebietes) nicht zulasse. Art. 11 Abs. 1 lautet: „Die Vertragsparteien verpflichten sich, bestehende Schutzgebiete im Sinne ihres Schutzzwecks zu erhalten, zu pflegen und, wo erforderlich, zu erweitern sowie nach Möglichkeit neue Schutzgebiete auszuweisen. Sie treffen alle geeigneten Maßnahmen, um Beeinträchtigungen oder Zerstörungen dieser Schutzgebiete zu vermeiden.“ Nach Ansicht von Hautzenberg ist Art. 11 Abs. 1 des Protokolls unmittelbar anwendbar (Hautzenberg, Das Naturschutzprotokoll und seine unmittelbare Anwendung im österreichischen Naturschutzrecht, RdU 2013, 237). Hautzenberg hat zur angeführten Bestimmung im Rahmen einer ausführlichen Analyse dargelegt, dass es sich um eine Schutzzweckklausel handle, wie sie auch in diversen nationalen Naturschutzgesetzen zu finden sei. Ein absolutes Verbot von Eingriffen in Schutzgebiete ließe sich auch daraus nicht ableiten. Dem hat sich der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in seinem Erkenntnis vom 15.1.2021 zur Verkleinerung des Naturschutzgebietes „Gipslöcher“ (V 425/2020) angeschlossen, wo er ausgesprochen hat, der Änderungsbedarf einer Schutzgebietsverordnung wegen der Errichtung einer Liftanlage sei mit dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Schutzgebiets abzuwägen, insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 11 Abs. 1 Naturschutzprotokoll. Daraus ergibt sich, dass der Bestandsschutz nach dieser Bestimmung nicht so zu verstehen ist, dass er jeden Eingriff in ein Schutzgebiet absolut verbietet, sondern das öffentliche Interesse am Erhalt eines Schutzgebiets verstärkt (vgl. Schmid, Zum Bestandsschutz von Schutzgebieten [VfGH 15.12.2012, V 425/2020], in: Ennöckl/Niederhuber [Hrsg.], Umweltrecht. Jahrbuch 22 [2022], 191; Oberdanner/Starchl, Die Bedeutung des Art. 11 Abs. 1 Naturschutzprotokoll bei der Änderung von Schutzgebietsverordnungen, NuR 2022, 831).
Weiters sind die Bestimmungen der Alpenkonvention im Rahmen der völker- bzw. unionsrechtskonformen Interpretation nationaler Bestimmungen sowie im Rahmen von Abwägungsentscheidungen zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa Müller, Unmittelbare und mittelbare Anwendung und Wirkung des Energieprotokolls, in: Essl/Schmid [Hrsg.], Das Protokoll „Energie“ der Alpenkonvention [2016], 7, 15).
Für den ggstdl. Fall bedeutet das, dass das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung des Landschaftsschutzgebiets besonders hoch zu gewichten ist. Es war dem – ebenfalls besonders hohen – Interesse an der Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energieträger an der Energieerzeugung gegenüberzustellen. Diesbezüglich wird auf die Interessenabwägung oben in Pkt. 2.7. verwiesen.
2.13. Gesamtbewertung:
2.13.1. § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 enthält das allgemeine Gebot, die Immissionsbelastung von Schutzgütern so gering wie möglich zu halten (Immissionsminimierungsgebot). Das Immissionsminimierungsgebot ist im Sinn des Verhältnismäßigkeitsprinzips auszulegen, sodass jeweils zu prüfen ist, ob die Anwendung zusätzlicher Maßnahmen noch im Verhältnis zu der damit insgesamt erreichten Verringerung der Immissionsbelastung steht (Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 173). Diese Norm enthält kein generelles, absolutes Schadstoffminimierungsgebot, sondern ein Gebot, die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten. Ein absolutes Gebot enthält diese Bestimmung nur hinsichtlich der Vermeidung der in lit. a bis c genannten Immissionen. Werden aber keine Schutzgüter beeinträchtigt und entspricht das Vorhaben dem Stand der Technik, so kann mit der bloßen Behauptung, es hätten noch strengere Grenzwerte vorgeschrieben werden können, keine Rechtswidrigkeit eines Bescheides iSd § 17 UVP-G 2000 dargetan werden (zuletzt VwGH 9.9.2015, 2013/03/0120).
Das Beschwerdeverfahren hat ergeben, dass keine Schutzgüter – ausgenommen die Landschaft – in einem erheblichen Maß beeinträchtigt werden und Immissionen gem. § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a bis c jedenfalls vermieden werden. Zur (fehlenden) Qualifikation von Beeinträchtigungen der Landschaft als Immissionen siehe schon oben unter 2.7.5.4.
Dem Immissionsminimierungsgebot ist daher entsprochen.
2.13.2. Gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 ist eine Gesamtbewertung durchzuführen.
2.13.2.1. Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Unionsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten. Dabei gelten Vorhaben der Energiewende als in hohem öffentlichen Interesse.
Die Gesamtbewertung gem. § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 fordert zunächst eine möglichst vollständige Einbeziehung aller vorhabensbedingten Umweltauswirkungen, die dann in einen Gesamtkontext zu stellen, d.h. in Summe und im Verhältnis zueinander zu beurteilen sind. I.S. dieses Prüfungsmaßstabs kommen als schwerwiegende Umweltbelastungen einerseits von den Verwaltungsvorschriften und § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht erfasste Arten von Umweltbelastungen in Frage, andererseits Umweltbelastungen, die von den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zwar erfasst werden, nach diesen aber keinen Versagungsgrund bilden, sondern erst aufgrund einer Gesamtbewertung als schwerwiegend eingestuft werden müssen. Es ist zu prüfen, ob durch etwaige zusätzliche Aspekte, wie etwa Synergien, Überlagerungen, Kumulationseffekte, im Rahmen der integrativen Betrachtungsweise gegenüber der isolierten Betrachtung der einzelnen materiengesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen schwerwiegende Umweltbelastungen i.S.d § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 zu erwarten sind (VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 Schigebiet Hochsonnberg, RNr. 73, 74).
2.13.2.2. Die Behörde hat auf Basis detaillierter Fragestellungen an die Sachverständigen in einem Prüfbuch in der zusammenfassenden Bewertung gem. § 12a UVP-G 2000 und in den Teilgutachten bereits geprüft, ob schwerwiegende Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Dabei wurde wie folgt vorgegangen (Zusammenfassende Bewertung, Kap. 6.1. und 6.2.2):
In Matrixform wurden überblickshaft die aus fachlicher Sicht zu erwartenden Beeinträchtigungen und Auswirkungen des Vorhabens auf die zu beurteilenden Schutzgüter gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G-2000 dargelegt. Bei der Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die einzelnen Schutzgüter wurden Wechselwirkungen, Kumulierungen und Verlagerungen, wie auch Wirksamkeiten von projektierten und zusätzlich von den Fachgutachterinnen und Fachgutachtern vorgeschlagenen Maßnahmen und Auflagen berücksichtigt.
Ein wesentliches Verfahrensmanagementinstrument zur Sicherstellung der integrativen Betrachtungsweise stellt das Prüfbuch dar. Das Prüfbuch stellt die Berücksichtigung potenzieller unmittelbarer (direkter), aber auch potenzieller mittelbarer Auswirkungen (indirekter (Verlagerungseffekte, Wechselwirkungen zwischen Fachbereichen und Schutzgütern, etc.) innerhalb der Fachgutachten bzw. in den darin enthaltenen schutzgutorientierten Bewertungen sicher. Ebenfalls wird durch das Prüfbuch die Anwendung eines gemeinsamen einheitlichen und damit vergleichbaren Bewertungssystems sichergestellt. Das Prüfbuch lag allen Sachverständigen vor und die darin enthaltenen Fragen wurden von diesen im Zuge der Fachgutachtenserstellung beantwortet.
In der zusammenfassenden Bewertung wird dargelegt, die integrative Aussage bleibe auf die Feststellung von Belastungen auf die einzelnen Schutzgüter beschränkt. Eine darüberhinausgehende „ganzheitliche“ Aussage (wie die Abwägung zwischen Schutzgütern oder Interessen) über die Umweltgesamtbelastung des Vorhabens müsse und könne mangels dafür bestehender naturwissenschaftlich abgesicherter Methoden aus fachlicher Sicht nicht getroffen werden. Selbst eine bloße Mittelung würde zu einer Verwässerung und somit zu einem wesentlichen Informationsverlust der Ergebnisse führen, als auch den Grundsätzen des integrierten Umweltschutzes, dessen Konzept darauf abzielt, die einzelnen Umweltmedien gesamthaft vor sämtlichen Arten von Einwirkungen zu schützen und Verlagerungseffekte von einem Umweltmedium auf ein anderes zu vermeiden, widersprechen. Vielmehr sei die Gesamtschau der Umweltauswirkungen im Rahmen der zusammenfassenden Bewertung als fachlich-naturwissenschaftlicher Kern der UVP zu verstehen, durch welchen die Auswirkungen des Vorhabens zu einem Gesamtbild geformt werden sollen. Die Gesamtbewertung des Vorhabens im Sinne der Umweltverträglichkeit obliege somit der Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung gem. § 17 UVP-G 2000. Eine der Grundlagen hierzu bilde die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen.
Die schutzgutorientierten integrativen Bewertungen der beigezogenen behördlichen Sachverständigen zu den einzelnen zu beurteilenden Schutzgütern haben demnach zu einem großen Anteil keine über ein vernachlässigbares bis geringes nachteiliges Niveau hinausgehende Auswirkungen erkennen lassen. Durch das Vorhaben bzw. dessen Auswirkungen (Ursachen) kommt es bei diesen Schutzgütern, unter Umständen durch entsprechend wirkende Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung, zu keinen oder zu vernachlässigbaren bis gering nachteiligen Auswirkungen der zu schützenden Güter bzw. deren Funktionen.
Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Klima wurden jedoch fachlich als positiv bewertet, jene auf das Schutzgut Landschaft als unvertretbar nachteilig. Für das Schutzgut Tiere und deren Lebensräume wurden merklich nachteilig Auswirkungen gesehen.
2.13.2.3. Im Genehmigungsbescheid wird zur Gesamtbewertung angeführt, die negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft könnten durch Maßnahmen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden, jedoch sei die Gesamtheit der Auswirkungen durch den gewählten Standort bestmöglich minimiert worden. Dazu gelte es zu bedenken, dass durch das „SAPRO Windenergie“ Umweltbelastungen durch Windkraftanlagen auf wenige Bereiche des Landesgebiets der Steiermark beschränkt sind. Gerade durch Windkraftanlagen seien Auswirkungen auf das Landschaftsbild und bestimmte Tierarten projektimmanent und könnten niemals gänzlich ausgeschlossen werden. Aus Gründen der Notwendigkeit einer Verringerung von Treibhausgasemissionen bei der Energieerzeugung ergebe sich eindeutig, dass an der Realisierung des Vorhabens ein besonders wichtiges öffentliches Interesse bestehe, das das entgegenstehende öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiege, auch wenn es durch das Projekt zu einer unvertretbar nachteiligen Beeinträchtigung der Landschaft und des darin enthaltenen Themenbereichs Erholung kommt. Das Vorhaben sei aus diesem Grund nach § 17 Abs. 5 UVP-G genehmigungsfähig und es komme zu keinen schwerwiegenden Umweltbelastungen i.S. dieser Bestimmung.
2.13.2.4. Die oben beschriebene Methode zur Ermittlung der Umweltauswirkungen ist für das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich geeignet, Kumulations-, Überlagerungs- und Wechselwirkungen bestmöglich zu erfassen.
Im Beschwerdeverfahren wurden Defizite des behördlichen Ermittlungsverfahrens v.a. in Bezug auf das Schutzgut Tiere und ihre Lebensräume sowie die dieses betreffenden Kumulationseffekte mit anderen bestehenden oder geplanten Windparks, behoben, sodass für den im Beschwerdeverfahren eingehend behandelten Bereich nur mehr Auswirkungen verbleiben, die so gering sind, dass sie kein Verbotstatbestand mehr erfüllt wird.
Wie in Kap. 2.7.5. dieses Erkenntnisses ausgeführt, teilt das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis auch das Ergebnis der von der Behörde durchgeführten Interessenabwägung nach § 27 Abs. 3 StNSchG. Auch die Gesamtbewertung kommt zu keinem anderen Ergebnis als die Interessenabwägung nach § 27 Abs. 3 StNSchG 2017. Dies deshalb, weil die dafür ausschlaggebenden Auswirkungen auf die Landschaft bereits darin berücksichtigt wurden, keine weiteren erheblichen Auswirkungen auf andere Schutzgüter durch das Vorhaben identifiziert wurden und auch keine (weiteren) Wechselwirkungen oder Kumulationen im Beschwerdeverfahren zu Tage getreten sind.
Im Gegenteil hat sich die Dringlichkeit der Reduzierung von Treibhausgasen bei der Energieerzeugung, wie zu erwarten war, aufgrund der fortschreitenden Erderwärmung seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch erhöht. Zusätzlich dauert die Dringlichkeit einer Diversifizierung der Energiequellen und einer Lösung von russischem Gas aufgrund des nach wie vor bestehenden Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine unvermindert an (vgl. Erwägungsgründe 1 bis 3 der Verordnung [EU] 2022/2577).
2.13.2.5. Die Erst-Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde, die Behörde habe in ihrer Gesamtbewertung den Fremdenverkehr als Gewichtungsfaktor außer Acht gelassen, wobei doch das Vorhaben sämtliche Tourismuskonzepte zunichtemachen würde. Dabei verweist sie auf das öffentliche Interesse am Fremdenverkehr, das sich aus dem Stmk TourismusG ergebe.
Die Projektwerberin führt hingegen ins Treffen, der Fremdenverkehr sei weder nach § 27 Abs. 3 StNSchG 2017 noch nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 ein eigenständiges öffentliches Interesse, das zu berücksichtigen sei. Auch könne die Partei diesen im Rahmen ihrer Parteistellung nach § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 nicht geltend machen. Dem hält die Erst-Beschwerdeführerin entgegen, im Rahmen der Interessenabwägung bei der Gesamtbewertung sei keine Beschränkung auf von der Gemeinde wahrzunehmende öffentliche Interessen möglich, diese müssten von Amts wegen wahrgenommen werden. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine Gemeinde mit lediglich knapp 1.600 Einwohnern; gemessen an dieser Einwohnerzahl verfüge die Beschwerdeführerin über eine hohe Anzahl von Tourismusbetrieben. Die Beeinträchtigung liege insbesondere im bereits dargelegten „Tourismuszweck“ des „sanften Wandertourismus“, der vom Vorhaben schwer bedroht sei. Gemäß § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 sind Gemeinden berechtigt, Umweltschutzvorschriften und die Einhaltung von Rechtsvorschriften geltend zu machen, die dem Schutz der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen. § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 ist jedenfalls als Umweltschutzvorschrift zu sehen.
In der Literatur sind es Schmelz/Schwarzer (UVP-G on zu § 19 Abs. 3), die dazu den restriktivsten Standpunkt vertreten. Danach dient als äußerste Grenze für die von der Gemeinde wahrzunehmenden Interessen zunächst die Umschreibung des eigenen Wirkungsbereichs. Zu den UVP-relevanten Gemeindeinteressen könnten demnach nur die örtliche Straßenpolizei gem. Art. 118 Abs. 3 Z 4 B-VG (Maßnahmen, die der Sicherung des lokalen Verkehrs auf den Verkehrsflächen der Gemeinden dienen), die örtliche Raumplanung gem. Art. 118 Abs. 3 Z 9 B-VG (Erlassung von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen, Erlassung von örtlichen Entwicklungskonzepten, Verhängung von Bausperren, Festlegung und Erwerb von Vorbehaltsflächen für den Gemeinschaftsbedarf), und die örtliche Baupolizei gem. Art. 118 Abs. 3 Z 9 B-VG (Angelegenheiten, an denen das örtliche Interesse an der Überwachung der Einhaltung der Ordnung und der damit verbundenen Gefahrenabwehr besteht, nicht aber das Interesse an der Errichtung des Bauwerks oder an der Tätigkeit, die in dem Gebäude entfaltet wird; Schutz des Ortsbilds und der örtliche Landschafts- und Naturschutz) zählen.
Altenburger (in Altenburger, Kommentar zum Umweltrecht² (2019) § 19 UVP-G Rz 38) verweist dbzgl. „beispielsweise“ auf die Aufzählung bei Schmelz/Schwarzer, während Ennöckl/Raschauer/Bergthaler explizit eine weitere Auslegung vertreten: Angesprochen seien in diesem Zusammenhang zum einen die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehenden Verwaltungsaufgaben i.S.d. Art. 118 Abs. 2 und 3 B-VG (etwa örtliche Bau- und Straßenpolizei, örtliche Raumplanung), zum anderen aber die Vertretung der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde als Selbstverwaltungskörper bzw. selbständiger Wirtschaftskörper (Art. 116 B-VG). Auch hier komme der Gemeinde als staatlichem Organ eine privilegierte Amtsparteistellung im Genehmigungsverfahren zu. In die Beurteilung sei dabei jedenfalls die Tatsache miteinzubeziehen, dass die Gemeinde zur Vertretung aller der das Gemeinwesen bildenden Bürger berufen ist, wobei nicht der einzelne Bürger, sondern die Gesamtheit des Gemeindevolks Beurteilungsmaßstab sei (N. Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler (Hrsg), UVP-G: Kommentar³ (2013) zu § 19, Rz 70).
Es kann jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts dahingestellt bleiben, ob die Erst-Beschwerdeführerin als Standortgemeinde die Beeinträchtigung des Tourismus im Rahmen ihrer Parteistellung überhaupt geltend machen kann, da dieses Interesse in die Gesamtbewertung nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 als ein gegen das Vorhaben sprechendes Interesse überhaupt nicht Eingang finden kann:
Nun sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei der Beurteilung, ob nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 durch Errichtung und Betrieb eines Vorhabens eine „schwerwiegende Umweltbelastung“ zu erwarten ist Interessen am Umweltschutz gemäß UVPG 2000, jene der mitanzuwendenden Materiengesetze (beispielsweise WRG 1959, ForstG 1975, GewO 1994) und solche des Unionsrechts miteinzubeziehen. Bei der Gesamtbewertung sollen auch Ziele der Materiengesetze oder des Unionsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, im Sinne einer umfassenden Interessenabwägung Berücksichtigung finden (vgl. zum Ganzen das oben bereits erwähnte Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2019).
§ 17 Abs. 5 ist ein (zusätzlicher) Abweisungstatbestand, der dem integrativen Ansatz Rechnung trägt und eine Versagungsmöglichkeit normiert, wenn schwerwiegende Umweltbelastungen durch die anzuwendenden Genehmigungstatbestände nicht verhindert werden können (Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 181). Zwar sind bei dieser Gesamtbewertung „alle auf das konkrete Vorhaben anzuwendenden öffentlichen Interessen“ „eingehend und ausgewogen abzuwägen“ (Baumgartner/Petek, 181), jedoch ändert dies nichts daran, dass die Abweisung aufgrund dieses Tatbestandes nur möglich ist, wenn schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind. Ob solche Auswirkungen schwerwiegend sind, ist unter Abwägung aller für das Vorhaben sprechender Interessen mit allen gegen das Vorhaben sprechenden Interessen des Umweltschutzes abzuwägen, wobei den Interessen des Umweltschutzes in jeder Hinsicht (sei es für oder gegen das Vorhaben in die Waagschale geworfen) besonderes Gewicht zukommt.
Diese Auslegung ergibt sich aus den in § 1 UVP-G 2000 festgelegten Zielen der UVP, Auswirkungen auf die Umwelt festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten und Maßnahmen zu prüfen, diese Auswirkungen zu verringern oder zu vermeiden. Zweck des UVP-G 2000 ist es hingegen nicht, Auswirkungen auf andere öffentliche Interessen hintanzuhalten. Insbesondere fallen ökonomische Interessen nicht unter das Schutzgut „Menschen“ in § 1 Abs. 1 lit. a) UVP-G 2000. Dieses umfasst den Einzelnen und dessen Gesundheit und Wohlbefinden, nicht jedoch (indirekte) wirtschaftliche Auswirkungen auf das Leben des Menschen. Solche Auswirkungen sind nur insoweit relevant, als sie auf das Schutzgut Sach- und Kulturgüter des § 1 Abs. 1 lit. d) einwirken oder unter das Genehmigungskriterium des § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a) berühren (vgl. Sladek/Trautner/Lindner, Fischer, Jäger, Forst- und Landwirte in der UVP, RdU 2010, 42 und 54, die u.a. auf die englische und französische Sprachfassung der UVP-Richtlinie – „human beings“, „l’homme“ – verweisen; zutreffend im Ergebnis auch Schmelz, Tourismus als Schutzgut im Genehmigungsverfahren?, ecolex 2017, 617; bereits der Umweltsenat hat in US 3/1999/5-109 Zistersdorf, Pkt. 5.13, klargestellt, dass sich für eine Einbeziehung der ökonomischen Folgen eines Vorhabens im spezifischen Kontext des UVP-G kein Anhaltspunkt ergibt und § 1 Abs. 1 Z 1 keine „ökonomische Umwelt des Menschen“ beschreibt). Das Interesse an der Entwicklung des Fremdenverkehrs mag ein öffentliches Interesse darstellen, doch stellt es kein Umweltschutzinteresse im beschriebenen Sinn dar, sondern ein rein wirtschaftliches Interesse, und kann daher nicht im Rahmen des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 gegen die für das Vorhaben sprechenden Interessen abgewogen werden.
Selbst wenn man diese Ansicht nicht teilt, käme man aber zu keinem anderen Ergebnis. Wie den Feststellungen in Pkt. 9 zu entnehmen ist, kommt dem Tourismus in der Region nur eine begrenzte Bedeutung zu. Da die Beeinträchtigung der Landschaft und ihres Erholungswertes bereits in die Bewertung Eingang gefunden hat, würde sich am Ergebnis der Gesamtbewertung auch dann nichts ändern, wenn man die – begrenzte – wirtschaftliche Bedeutung des Fremdenverkehrs darin einfließen ließe, weil das öffentliche Interesse an einer klimafreundlichen Energiegewinnung weiterhin überragend bliebe.
2.13.2.6. Das in Pkt. 2.13.2.4. dargelegte Ergebnis der Gesamtbewertung bleibt daher aufgrund der vorstehenden Überlegungen zur Rolle des Fremdenverkehrs unverändert.
2.14. BVG Nachhaltigkeit
Die Zweit-Beschwerdeführerin moniert einen Verstoß gegen §§ 1, 2 und 3 des "Bundesverfassungsgesetzes über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung,“ weil mit Errichtung und Betrieb von WEA zukünftigen Generationen keine bestmögliche Lebensqualität gewährleistet werde, im Gegenteil es zum Verlust natürlicher bzw. naturnaher Landschaften, zum Verlust von Teilen der Biodiversität, zu Lärm, Lichtverschmutzung etc. komme, mit Betrieb von WEA zahlreiche Tierarten in ihrem Bestand und Fortkommen höchst gefährdet werden (Vogelschlag, Barotrauma für Fledermäuse, Insektenschlag etc.), der Betrieb von WEA einem umfassenden Umweltschutz entgegenwirke und die natürliche Umwelt (als Lebensgrundlage des Menschen) beeinträchtige bzw. schmälere.
Bei den im BVG Nachhaltigkeit, BGBl. I Nr. 111/2013, normierten Bestimmungen handelt es sich um Staatszielbestimmungen (vgl. etwa Sander/Schlatter, Das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, in Baumgartner [Hrsg], Jahrbuch Öffentliches Recht [2014], 237), wie sich auch aus dem Ausschussbericht zum BVG Nachhaltigkeit ergibt (AB 2383 BlgNR XXIV. GP 1-2).
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bejaht in seiner Rechtsprechung die normative Maßstabsfunktion einzelner Staatszielbestimmungen in Bezug auf die Gesetzgebung (VfSlg 11.572/1987, 12.497/1990, 16.625/2002, 19.809/2013). Es ist gemäß dem VfGH verfassungsrechtlich geboten, dem umfassenden Umweltschutz sowohl bei der Interpretation der näher in Betracht kommenden abwägungsrelevanten Interessen, die nach dem UVP-G 2000 und den anzuwendenden Interessen wahrzunehmen sind, als auch bei der nachfolgenden Gewichtung dieser Interessen mit einzubeziehen (VfSlg 20185/2017). Auch der VwGH hat in seiner Rechtsprechung anerkannt, dass das BVG Nachhaltigkeit als Auslegungsmaßstab für dem Umweltschutz dienende Bestimmungen herangezogen werden kann (VwGH 16.11.2017, Ro 2015/07/0025). Im Schrifttum gehen die Ansichten zur intendierten normativen Qualität von Staatszielbestimmungen zwar auseinander. Einigkeit besteht jedoch darüber, dass diese keine subjektiven Rechte normieren und dem Gesetzgeber bei der einfachgesetzlichen Verwirklichung einen weiten Gestaltungsspielraum einräumen. Sie treffen keinerlei Aussage darüber, wie und mit welchen Mitteln die gesetzten Ziele zu erreichen sind (Zahrl, Rationalitätsanforderungen an die Gesetzgebung am Beispiel von Staatszielbestimmungen, ZfV 2021/29, 172-173).
Folglich ist die pauschale Behauptung eines Widerspruches zwischen dem Genehmigungsbescheid und den §§ 1, 2 und 3 BVG Nachhaltigkeit nicht nachvollziehbar, vielmehr werden die Interessen der Nachhaltigkeit, des Tierschutzes und des umfassenden Umweltschutzes im UVP-G 2000 durch die umfassende Darlegungspflicht in Form der Beibringung einer Umweltverträglichkeitserklärung, die integrative Prüfung der Behörde in Form eines Umweltverträglichkeitsgutachtens bzw. einer zusammenfassenden Bewertung und die zusätzlichen Genehmigungskriterien inkl. Abwägungsklauseln des § 17 UVP-G 2000 umfassend berücksichtigt.
2.15. Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g..F, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig im Hinblick auf die Frage, ob Einwirkungen auf das Landschaftsbild im Licht der Entscheidung des VwGH 22.11.2018, Ro 2017/07/0033 Speicherkraftwerk Kühtai, als Immissionen i.S.d. § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 betrachtet werden müssen (zu den Gründen vgl. im Detail die Revisionszulassung in BVwG 19.2.2020, W118 2224390-1, S. 53 f). Sollte dies der Fall sein, könnte der Genehmigungsantrag abzuweisen sein, weil in diesem Fall die schwere Beeinträchtigung des Schutzgutes „Landschaft“ eine erhebliche Belastung der Umwelt durch nachhaltige Einwirkung darstellen könnte, die gem. § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b zu vermeiden ist. Die Revision zu dieser Frage im obgenannten Verfahren ist nach wie vor beim VwGH anhängig. Aus diesem Grund ist, ebenso wie im Verfahren BVwG 4.10.2021, W118 2197944-1 Windpark Stubalm, die Revision zuzulassen.
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