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§ 94 EAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2021

9. Teil

Integrierter österreichischer Netzinfrastrukturplan Integrierter Netzinfrastrukturplan (NIP)

§ 94.

(1) Zur Verwirklichung der Zieldimensionen der Energieunion hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen integrierten Netzinfrastrukturplan zu erstellen, der als begleitende Maßnahme nach der Verordnung (EU) 2018/1999 auszurichten und einer strategischen Umweltprüfung gemäß §§ 95 und 96 zu unterziehen ist.

(2) Der integrierte Netzinfrastrukturplan soll – unbeschadet der Kompetenzen der Länder – vor allem nach Maßgabe folgender Grundsätze ausgestaltet werden:

  1. 1. Für den langfristigen und kontinuierlichen Erhalt der Versorgungssicherheit ist eine frühzeitige und laufende Modernisierung der Energieinfrastruktur, vornehmlich durch eine verbesserte Koordinierung des Netzausbaus mit dem Ausbau von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von Strom und Gas aus erneuerbaren Quellen, anzustreben.
  2. 2. Durch zusammenschauende Betrachtung sollen bei der Planung, Errichtung und dem Betrieb von Infrastruktur spezifische Wechselwirkungen und Synergien zwischen Energieträgern, Erzeugungs- und Verbrauchssektoren genutzt werden.
  3. 3. Im Zuge der Planung der erforderlichen Energieinfrastruktur sollen die Umweltprüfung gemäß § 95 durchgeführt und insbesondere Aspekte des Boden-, Gewässer- und Naturschutzes, der Raumordnung und des Verkehrs verstärkt berücksichtigt werden.
  4. 4. Im Sinne der Leistbarkeit und Wettbewerbsfähigkeit für Haushalte und Unternehmen sollen die Kosten der Energieinfrastruktur in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Nutzen stehen.
  5. 5. Um die Akzeptanz von Maßnahmen zur Errichtung der erforderlichen Energieinfrastruktur zu erhöhen, sollen alle interessierten Personen frühzeitig in die Planung eingebunden werden und entsprechende Informationen erhalten.

(3) Der integrierte Netzinfrastrukturplan hat – unbeschadet der den Ländern zustehenden Planungsbefugnisse – mindestens folgende Inhalte und Maßnahmen zu umfassen:

  1. 1. eine Bestandsaufnahme der Energieinfrastruktur unter Aufschlüsselung der Beiträge erneuerbarer Energieträger und –technologien;
  2. 2. eine auf Z 1 aufbauende Abschätzung zukünftiger Entwicklungen der Energieinfrastruktur sowie der Energienachfrage, einschließlich erforderlicher Maßnahmen im Lichte der weitergehenden Dekarbonisierung des Energiesystems sowie der saisonalen Flexibilisierung und Speicherung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern; die Bereitstellung der benötigten erneuerbaren Energie für die gesamte Volkswirtschaft in der entsprechenden Qualität und Form ist ein wesentliches Element der Planung;
  3. 3. eine Abschätzung der zukünftigen Netzentwicklung elektrischer Leitungsanlagen auf Ebene der Übertragungsnetze, wobei auf eine Abstimmung mit anderen Fachplanungen zur Vermeidung oder Verringerung von Nutzungskonflikten und auf den aktuellen Forschungs- und Entwicklungsstand technologischer Varianten, einschließlich Erdverkabelungen gemäß §§ 40 Abs. 1a und 40a ElWOG 2010, zu achten ist.
  4. 4. Informationen in Bezug auf Wechselwirkungen und Synergien zwischen den relevanten Energieträgern, Erzeugungs- und Verbrauchssektoren;
  5. 5. eine Darstellung von Regionen, die aus energiewirtschaftlicher Sicht ein hohes Potenzial für die Errichtung von Anlageninfrastruktur zur Erzeugung, Speicherung und Konversion sowie zum Transport von Energieträgern aufweisen.

(4) Inhalte und Maßnahmen, die in den Zuständigkeitsbereich der Länder oder Gemeinden fallen, können nach entsprechender Akkordierung in den integrierten Netzinfrastrukturplan aufgenommen werden. Inhalte von sonstigen Plänen und Programmen, welche gemäß der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001 S. 30, einer Umweltprüfung unterzogen werden müssen, dürfen nur dann in den integrierten Netzinfrastrukturplan aufgenommen werden, wenn die Umweltprüfung bereits auf Gemeinde-, Landes- oder Bundesebene von der zuständigen Behörde durchgeführt wurde. Diese Inhalte sind keiner Umweltprüfung nach § 95 zu unterziehen.

(5) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei Erstellung des integrierten Netzinfrastrukturplans den gemäß § 37 ElWOG 2010 erstellten Netzentwicklungsplan, den gemäß § 63 GWG 2011 erstellten koordinierten Netzentwicklungsplan und die gemäß § 22 GWG 2011 erstellte langfristige und integrierte Planung sowie die Daten über potentielle Einspeisepunkte bzw. Eignungszonen für erneuerbare Gase gemäß § 18 Abs. 1 Z 12a GWG 2011 zu berücksichtigen.

(6) Soweit dies zur Erstellung des integrierten Netzinfrastrukturplans erforderlich ist, sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 8 Einsicht in alle relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle einschlägigen Sachverhalte zu erteilen. Die Bundesministerin kann außerdem auf alle bei den Landesregierungen vorhandenen Daten zurückgreifen, soweit diese zur Erstellung des integrierten Netzinfrastrukturplans erforderlich sind. Dies gilt auch für Daten, die bei mit behördlichen Aufgaben beliehenen Unternehmen und Institutionen auf Grund gesetzlich vorgesehener Erhebungen vorhanden sind. Personenbezogene Daten können im integrierten Netzinfrastrukturplan und zum Zweck der durchzuführenden Umweltprüfung, Öffentlichkeitsbeteiligung und Konsultation nach §§ 95 und 96 im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet und veröffentlicht werden.

(7) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zur Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 94 bis 96 Sachverständige beiziehen und sich sonstiger Experten, beliehener Unternehmen und Institutionen bedienen.

(8) Der integrierte Netzinfrastrukturplan ist auf einen Planungszeitraum von zehn Jahren auszulegen, bis zum 30. Juni 2023 zu veröffentlichen, danach alle fünf Jahre zu aktualisieren und auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

(9) Anhängige Genehmigungsverfahren bleiben von diesem Bundesgesetz unberührt, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits ein Vorverfahren gemäß § 4 UVP‑G 2000 oder ein Genehmigungsverfahren gemäß §§ 5 ff UVP‑G 2000 eingeleitet wurde und eine strategische Umweltprüfung – unter unmittelbarer Anwendung der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001 S 30, hinsichtlich der anzuwendenden Planungsinhalte – durchgeführt wurde oder wird.

Schlagworte

Erzeugungssektor, Bodenschutz, Gewässerschutz, Forschungsstand, Erzeugungssektor, Gemeindeebene, Landesebene

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2021

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40236748

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