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§ 95 EAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2021

Strategische Umweltprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 95.

(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat eine Prüfung der erheblichen Umweltauswirkungen der geplanten Maßnahmen des integrierten Netzinfrastrukturplans durchzuführen und nach Konsultation der Umweltstellen gemäß Abs. 3 einen Umweltbericht nachAnlage 1, Teil 2 zu erstellen. In diesem Bericht werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des integrierten Netzinfrastrukturplans auf die Umwelt und mögliche Alternativen, welche die Ziele und den geografischen Anwendungsbereich des integrierten Netzinfrastrukturplans berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet.

(2) Der Umweltbericht enthält Angaben gemäßAnlage 1, Teil 2, die vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, den Inhalt und den Detaillierungsgrad des integrierten Netzinfrastrukturplans, dessen Stellung im Entscheidungsprozess sowie das Ausmaß, in dem bestimmte Aspekte zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen auf den unterschiedlichen Ebenen dieses Prozesses am besten geprüft werden können. Vor Erstellung des Umweltberichts ist zu prüfen, welche Behörden und Stellen auf Bundes- und Landesebene in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich von den durch die Durchführung des integrierten Netzinfrastrukturplans verursachten Umweltauswirkungen betroffen sind. Dazu gehören jedenfalls die gemäß Abs. 3 genannten Umweltstellen. Zur Festlegung des Umfangs und des Detaillierungsgrades des Umweltberichts zum integrierten Netzinfrastrukturplan sowie zur Identifizierung der zu berücksichtigenden Pläne für die Prüfung kumulativer Effekte wird den betroffenen Behörden und Stellen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, wobei eine Frist von vier Wochen vorzusehen ist.

(3) Umweltstellen kommen im Zuge der Prüfung der erheblichen Umweltauswirkungen besondere Beteiligungsrechte zu und umfassen die Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich von den durch die Durchführung des integrierten Netzinfrastrukturplans verursachten Umweltauswirkungen betroffen sind, die Umweltanwälte der betroffenen Länder gemäß § 2 Abs. 4 UVP‑G 2000, anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 UVP‑G 2000 sowie die Standortanwälte gemäß § 2 Abs. 6 UVP‑G 2000.

(4) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Entwurf des integrierten Netzinfrastrukturplans und den Umweltbericht auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen; dies ist in geeigneter Form und auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jede Behörde, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich von den durch die Durchführung des integrierten Netzinfrastrukturplans verursachten Umweltauswirkungen betroffen ist, jede sonstige Umweltstelle gemäß Abs. 3 sowie jede interessierte Person innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine schriftliche Stellungnahme abgeben kann. Dem Energiebeirat (§ 20 des Energie-Control-Gesetzes) sind der Entwurf des integrierten Netzinfrastrukturplans und der Umweltbericht zur Stellungnahme zu übermitteln. Der Umweltbericht und die eingelangten Stellungnahmen sind bei der Erarbeitung des integrierten Netzinfrastrukturplans zu berücksichtigen.

(5) Nach der durchgeführten strategischen Umweltprüfung hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine zusammenfassende Erklärung über die Prüfung der erheblichen Umweltauswirkungen sowie den Umweltbericht gemeinsam mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen. In der zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen,

  1. 1. wie die Umwelterwägungen in den Plan einbezogen wurden,
  2. 2. wie der Umweltbericht, die eingelangten Stellungnahmen und gegebenenfalls die Ergebnisse grenzüberschreitender Konsultationen gemäß § 96 berücksichtigt wurden,
  3. 3. aus welchen Gründen und nach Abwägung welcher geprüften Alternativen die Erstellung des Plans erfolgt ist und
  4. 4. welche Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des integrierten Netzinfrastrukturplans auf die Umwelt vorgesehen sind.

(6) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Grundlage der Angaben im Umweltbericht erforderliche Überwachungsmaßnahmen im Hinblick auf die erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des integrierten Netzinfrastrukturplans festzulegen, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen ermitteln zu können und erforderlichenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Die Ergebnisse der Überwachung sind bei der Aktualisierung des integrierten Netzinfrastrukturplans zu berücksichtigen.

(7) Werden nur geringfügige Änderungen des integrierten Netzinfrastrukturplans vorgenommen, hat unter Berücksichtigung der Kriterien derAnlage 1, Teil 1 eine Prüfung zu erfolgen, ob die Umsetzung dieser Änderungen voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Sofern die Umsetzung der Änderungen voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, ist neuerlich eine strategische Umweltprüfung durchzuführen.

(8) Wenn keine Umweltprüfung durchgeführt wird, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Ergebnisse der Prüfung gemäß Abs. 7 einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung durchzuführen, auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

(9) Für nach Abs. 1 bis 8 erbrachte Aufwendungen gebührt kein Kostenersatz.

Schlagworte

Bundesebene

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2021

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40236749

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