vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage 1 EAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2021

Anlage 1

Strategische Umweltprüfung

Teil 1, Erheblichkeit von Umweltauswirkungen

Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen sind:

  1. 1. Merkmale der Pläne und Programme, insbesondere in Bezug auf
  1. a) das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt;
  2. b) das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm andere Pläne und Programme — einschließlich solcher in einer Planungs- oder Programmhierarchie — beeinflusst;
  3. c) die Bedeutung des Plans oder des Programms für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung;
  4. d) die für den Plan oder das Programm relevanten Umweltprobleme;
  5. e) die Bedeutung des Plans oder Programms für die Durchführung der Umweltvorschriften der Gemeinschaft (z. B. Pläne und Programme betreffend die Abfallwirtschaft oder den Gewässerschutz);
  1. 2. Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf
  1. a) die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen;
  2. b) den kumulativen Charakter der Auswirkungen;
  3. c) den grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen;
  4. d) die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (z. B. bei Unfällen);
  5. e) den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen);
  6. f) die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund folgender Faktoren:
  1. aa) besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe,
  2. bb) Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte,
  3. cc) intensive Bodennutzung;
  1. g) die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, unionsrechtlich oder international geschützt anerkannt ist.

Teil 2, Umweltbericht

In den Umweltbericht nach § 95 sind folgende Informationen aufzunehmen:

  1. 1. eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des integrierten Netzinfrastrukturplans sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen;
  2. 2. die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustands und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans;
  3. 3. die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden;
  4. 4. sämtliche derzeitigen für den Plan relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäß der Richtlinie 2009/147/EG oder der Richtlinie 92/43/EWG ausgewiesenen Gebiete;
  5. 5. die auf internationaler Ebene oder Unionsebene oder auf der Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Plan von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans berücksichtigt wurden;
  6. 6. die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Siedlungsentwicklung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehung zwischen den genannten Faktoren;
  7. 7. die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen auf Grund der Durchführung des Plans zu verhindern, zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen;
  8. 8. eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse);
  9. 9. eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der Durchführung des Plans;
  10. 10. eine nichttechnische Zusammenfassung der oben beschriebenen Informationen;
  11. 11. eine Beschreibung und Bewertung der vernünftigen Alternativen und ihrer Umweltauswirkungen, insbesondere ein Trendszenario und mindestens zwei ebenso plausible Kontrastszenarien für die künftige Energieerzeugung, auf deren Grundlage alternative Planelemente entwickelt und geprüft werden können.

Schlagworte

Planungshirachie

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2021

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40236757

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte