VwGH 2006/10/0179

VwGH2006/10/017915.12.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der Umweltanwältin des Landes Steiermark in 8010 Graz, Stempfergasse 7, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Juli 2006, Zl. FA13C-54 G 403/112 - 2006, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. DI A L in D und 2. Ing. P M in S, beide vertreten durch Eisenberger & Herzog, Rechtsanwaltssozietät in 8010 Graz, Hilmgasse 10), zu Recht erkannt:

Normen

31992L0043 FFH-RL Art6;
62005CJ0304 Kommission / Italien;
NatSchG Stmk 1976 §13 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §13a Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §13b Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §13b Abs2;
NatSchG Stmk 1976 §13b;
NatSchG Stmk 1976 §2 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs3;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs6;
NatSchG Stmk 1976 §7 Abs2;
NatSchG Stmk 1976 §7 Abs5;
NatSchG Stmk 1976 §7;
31992L0043 FFH-RL Art6;
62005CJ0304 Kommission / Italien;
NatSchG Stmk 1976 §13 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §13a Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §13b Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §13b Abs2;
NatSchG Stmk 1976 §13b;
NatSchG Stmk 1976 §2 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs3;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs6;
NatSchG Stmk 1976 §7 Abs2;
NatSchG Stmk 1976 §7 Abs5;
NatSchG Stmk 1976 §7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Juli 2006 wurde den mitbeteiligten Parteien die naturschutzrechtliche Bewilligung für die "Errichtung eines Trinkwasserkraftwerkes am Seebach und Schwarzer Sulm, eines Wasserkraftwerkes an der Schwarzen Sulm sowie die Errichtung einer Beileitung zum Kraftwerk Goslitz" nach Maßgabe näher beschriebener Projektunterlagen und bei Einhaltung von im Einzelnen genannten Auflagen erteilt. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, das zur Bewilligung beantragte Projekt sehe vor, Seebach und Schwarze Sulm mittels Hochdruck-Ausleitungskraftwerken energetisch und für die Trinkwassergewinnung zu nutzen. Zur Trinkwassernutzung solle am Seebach auf ca. 1.470 m ü.A. eine Wasserfassung in Form eines Tiroler Wehrs errichtet, eine Transportleitung (DN 400) großteils in bestehenden Forstwegen verlegt und nach ca. 6,9 km als Beileitung zur Druckleitung des Kraftwerks Schwarze Sulm geführt werden. Das Wasser des Seebaches weise bereits ohne weitere Aufbereitung nahezu Trinkwasserqualität auf. Nach der energetischen Nutzung im Krafthaus sei es für eine Grundwasseranreicherung und in weiterer Folge für eine Trinkwassernutzung vorgesehen. Die Schwarze Sulm werde kurz nach ihrem Zusammenfluss mit dem Seebach auf einer Höhe von ca. 937 m ü.A. ebenfalls in Form eines Tiroler Wehrs gefasst und es werde das gefasste Wasser über eine ca. 13 km lange Druckleitung (DN 1000) - parallel zur Druckleitung DN 400 - zum vor der Ortschaft Schwanberg auf einer Höhe von ca. 440 m ü.A. situierten Krafthaus geführt, wobei die Druckleitung zu ca. 70 % in bestehenden Forststraßen verlegt werden solle. Das abgearbeitete Wasser stehe sodann dem bestehenden Kraftwerk Weingerl zur Verfügung. 2,6 km flussab der Wasserfassung des Kraftwerks Schwarze Sulm solle im bestehenden Kraftwerk Goslitz eine zusätzliche Turbine installiert werden, die 30 bis 60 Tage pro Jahr laufen und einen Teil der Hochwässer energetisch nutzen solle. Dazu solle in die Druckrohrleitung DN 1000 ein Abzweiger mit einer Länge von 0,15 km zum Kraftwerk Goslitz eingebaut werden.

Das vom Projekt betroffene Gebiet liege im "Landschaftsschutzgebiet Nr. 1 'Koralpe'", Teile des Gebietes seien durch Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung als "Europaschutzgebiet Nr. 3 'Schwarze und Weiße Sulm'" ausgewiesen. Das Krafthaus und der Unterwasserkanal lägen in keinem speziell geschützten Gebiet.

Zu den Auswirkungen des Projektes auf das Europaschutzgebiet, insbesondere auf die in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahrenden Schutzgüter samt ihren Lebensräumen stehe nach den Darlegungen der beigezogenen amtlichen wie nichtamtlichen Sachverständigen und der erstellten "Screening-Matrix" fest, dass durch das Projekt keine erheblichen Beeinträchtigung der Schutzgüter

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht unbestritten fest, dass das Projekt der mitbeteiligten Parteien - zumindest zum Teil - im Landschaftsschutzgebiet Nr.1 "Koralpe", im Europaschutzgebiet Nr. 3 "Schwarze und Weiße Sulm" und im Uferschutzbereich gemäß § 7 Abs. 2 Stmk. Naturschutzgesetz 1976 (Stmk NatSchG) gelegen ist.

"Landschaftsschutzgebiete" sind gemäß § 6 Abs. 1 Stmk NatSchG durch Verordnung der Landesregierung hiezu erklärte Gebiete, die

a) besondere landschaftliche Schönheiten oder Eigenarten (z.B. als Au oder Berglandschaft) aufweisen,

b) im Zusammenwirken von Nutzungsart und Bauwerken als Kulturlandschaft von seltener Charakteristik sind oder

c) durch ihren Erholungswert besondere Bedeutung haben oder erhalten sollen.

Mit Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Mai 1981, LGBl. Nr. 36/1981, wurde ein näher umschriebenes Gebiet im Bereich der Koralpe zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum "Landschaftsschutzgebiet Nr. 1 (Koralpe)" erklärt.

Gemäß § 6 Abs. 3 Stmk NatSchG sind in Landschaftsschutzgebieten alle Handlungen zu unterlassen, die den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 widersprechen; außerdem ist u.a. für die Errichtung von Bauten und Anlagen außerhalb eines geschlossenen, bebauten Gebiets, für das weder Bebauungspläne noch Bebauungsrichtlinien erlassen wurden, eine Bewilligung erforderlich (lit. c).

Eine Bewilligung ist gemäß § 6 Abs. 6 Stmk NatSchG zu erteilen, wenn die Ausführung des Vorhabens keine Auswirkungen iSd § 2 Abs. 1 zur Folge hat. Wenn solche Auswirkungen zwar zu erwarten sind, jedoch besondere volkswirtschaftliche oder besondere regionalwirtschaftliche Interessen jene des Landschaftsschutzes überwiegen, kann die Bewilligung gemäß § 6 Abs. 7 Stmk NatSchG erteilt werden.

Gemäß § 2 Abs. 1 Stmk NatSchG ist zur Vermeidung von die Natur schädigenden, das Landschaftsbild verunstaltenden oder den Naturgenuss störenden Änderungen bei allen Vorhaben, durch die nachteilige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten sind,

a) auf die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes der Natur,

b) auf die Erhaltung und Gestaltung der Landschaft in ihrer Eigenart (Landschaftscharakter) sowie in ihrer Erholungswirkung (Wohlfahrtsfunktion) Bedacht zu nehmen und

c) für die Behebung entstehender Schäden Vorsorge zu treffen.

Gemäß § 7 Abs. 2 und 5 Stmk NatSchG bedarf im Bereich der natürlichen fließenden Gewässer einschließlich ihrer Altarme außerhalb von Landschaftsschutzgebieten u.a. die Errichtung von Wasserkraftanlagen (lit. a) einer Bewilligung der Behörde. Für die Erteilung einer Bewilligung gelten gemäß § 7 Abs. 4 Stmk NatSchG die Bestimmungen des § 6 Abs. 6 und 7 sinngemäß.

"Europaschutzgebiete" sind gemäß § 13 Abs. 1 iVm § 13a Abs. 1 Stmk NatSchG Gebiete, die von der Kommission der Europäischen Union als Teil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes mit der Bezeichnung "Natura 2000" festgelegt und von der Landesregierung durch Verordnung zu besonderen Schutzgebieten erklärt wurden. In der Verordnung zur Erklärung zum "Europaschutzgebiet" ist die flächenmäßige Begrenzung des Schutzgebietes, der Schutzgegenstand, insbesondere prioritäre Lebensräume und prioritäre Arten, der Schutzzweck sowie erforderlichenfalls Ge- oder Verbote festzulegen.

Mit Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Oktober 2002, LGBl. Nr. 8/2003, wurde ein im Bereich der Schwarzen und Weißen Sulm gelegenes, näher bezeichnetes Gebiet zum "Europaschutzgebiet Nr. 3 'Schwarze und Weiße Sulm'" erklärt. Diese Verordnung (in der im Beschwerdefall maßgeblichen Stammfassung) dient gemäß ihrem § 1 Abs. 2 der Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage A aufgelisteten Schutzgüter. Nach der erwähnten Anlage A sind folgende natürliche Lebensräume und eine Tierart gemäß § 13 Abs. 3 Z. 5 lit. a Stmk NatSchG Schutzgüter:

9110 Hainsimsen - Buchenwald

8220 Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation

6430 Nitrophile Hochstaudenfluren

9410 Bodensaure Fichtenwälder

9130 Mullbraunerde - Buchenwald

1163 Cottus gobio - Koppe.

Schutzgüter sind weiters folgende prioritäre Lebensräume

gemäß § 13 Abs. 3 Z. 7 Stmk NatSchG:

9180 Schlucht- und Hangmischwälder

91EO Erlen-Eschen-Weidenauen.

Pläne und Projekte innerhalb und außerhalb von Europaschutzgebieten, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes eines Europaschutzgebietes führen können, sind gemäß § 13b Abs. 1 Stmk NatSchG auf Antrag von der Landesregierung auf ihre Verträglichkeit mit dem Schutzzweck zu prüfen.

Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass der Plan oder das Projekt zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck des Europaschutzgebietes maßgeblichen Bestandteile führen kann, so ist der Plan oder das Projekt gemäß § 13b Abs. 2 Stmk NatSchG erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu bewilligen.

Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass der Plan oder das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck des Europaschutzgebietes maßgeblichen Bestandteile führen kann, darf gemäß § 13b Abs. 3 Stmk NatSchG eine Bewilligung abweichend von Abs. 2 nur dann erteilt werden, wenn

1. zumutbare Alternativen, den mit dem Plan oder Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind und

2. der Plan oder das Projekt aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen ist.

Befindet sich auf dem vom Plan oder Projekt betroffenen Europaschutzgebiet ein prioritärer Lebensraum oder eine prioritäre Art, so können gemäß § 13b Abs. 4 Stmk NatSchG als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur berücksichtigt werden

  1. 1. die Gesundheit der Menschen,
  2. 2. die öffentliche Sicherheit einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder

    3. maßgeblich günstige Auswirkungen des Planes oder Projektes auf die Umwelt.

    Sonstige Gründe iSd Abs. 3 Z. 2 können nur berücksichtigt werden, wenn zuvor eine Stellungnahme der Kommission der Europäischen Union eingeholt worden ist.

    Betreffend die in der Erklärung zum Europaschutzgebiet Nr. 3 "Schwarze und Weiße Sulm" als Schutzzweck genannte Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustandes der aufgelisteten Schutzgüter bestimmt § 13 Abs. 3 Z. 5a Stmk NatSchG, dass der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes als günstig zu erachten ist, wenn

    a) sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen und

    b) die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiter bestehen werden und

    c) der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen wild lebenden Tiere und Pflanzen günstig ist.

    Der Erhaltungszustand einer wild lebenden Tier- oder Pflanzenart ist gemäß § 13 Abs. 6b Stmk NatSchG als günstig zu betrachten, wenn

    a) auf Grund der Daten über die Populationsdynamik des wild lebenden Tieres oder der Pflanze anzunehmen ist, dass das wild lebende Tier oder die Pflanze ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, der das wild lebende Tier oder die Pflanze angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird,

    b) das natürliche Verbreitungsgebiet des wild lebenden Tieres oder der Pflanze weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und

    c) ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Population des wild lebenden Tieres oder der Pflanze zu sichern.

    Dem angefochtenen Bescheid liegt die auf sachverständiger Grundlage beruhende Auffassung zu Grunde, eine Verwirklichung des Kraftwerksprojektes der mitbeteiligten Parteien hätte weder eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter des Europaschutzgebietes Nr. 3 "Schwarze und Weiße Sulm" noch nachteilige Auswirkungen iSd § 2 Abs. 1 Stmk NatSchG zur Folge; eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Landschaftscharakters, des Erholungswertes oder des Naturhaushaltes sei nicht zu erwarten. Es sei daher spruchgemäß die naturschutzbehördliche Bewilligung zu erteilen gewesen.

    Die beschwerdeführende Partei erachtet den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig. Sie wendet sich zunächst gegen die Auffassung, eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter des Europaschutzgebietes Nr. 3 "Schwarze und Weiße Sulm" könne ausgeschlossen werden. Bereits das (zu Beginn des Verfahrens) eingeholte Gutachten der Amtssachverständigen Dr. Kr habe nämlich eine erhebliche Beeinträchtigung der beiden prioritären Schutzgüter ("Schlucht- und Hangmischwälder" und "Erlen-Eschen-Weidenauen") sowie des Schutzgutes "Feuchte Hochstaudenfluren" durch das Projekt aufgezeigt. Die belangte Behörde hätte daher feststellen müssen, dass ein negatives Ergebnis der Naturverträglichkeitsprüfung vorliege. Die weiteren Verfahrensschritte hätten somit iSd Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) aus einer Alternativenprüfung sowie aus der Einholung einer Stellungnahme der Kommission bestehen müssen. Rechtswidriger Weise habe sich die belangte Behörde jedoch nicht mit der - auch in der "Screening-Matrix" aufgezeigten - Möglichkeit bzw. Wahrscheinlichkeit von Beeinträchtigungen der Schutzgüter begnügt, sondern zur Frage, ob die Schutzgüter bei Realisierung des Projektes erheblich beeinträchtigt würden, das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen DI Dr. Fr eingeholt. Die Beiziehung dieses nichtamtlichen Sachverständigen sei nicht erforderlich iSd § 52 Abs. 2 und 3 AVG gewesen. DI Dr. Fr sei überdies zur Beantwortung der ihm gestellten Frage, ob die erwähnten Lebensraumtypen mit den typischen Zoozönosen innerhalb der Bodenfauna bei der Realisierung des Kraftwerksprojektes eine erhebliche Beeinträchtigung erführen, fachlich nicht qualifiziert gewesen. Aus dem Briefkopf des von ihm erstatteten Gutachtens gehe nämlich hervor, dass seine Sachverständigentätigkeit in den Fachbereichen Naturschutz, Landschaftspflege und Pflanzensoziologie auf forstwirtschaftliche Belange eingeschränkt sei. Die ihm gestellten Fragen lägen jedoch außerhalb forstwirtschaftlicher Belange. Die Aussage im Gutachten des DI Dr. Fr, eine erhebliche Beeinträchtigung der mit dem Lebensraumtyp "Erlen-Eschen-Weidenauen" verbundenen Tiergemeinschaften sei nicht gegeben, weil der Lebensraumtyp selbst in seiner Struktur, Dynamik und Funktionalität nicht verändert werde, sei von der beschwerdeführenden Partei unter Hinweis auf ein von ihr eingeholtes Privatgutachten fachlich in Zweifel gezogen worden. Diese Zweifel seien durch das Ergänzungsgutachten des DI Dr. Fr nicht ausgeräumt worden. Der Sachverständige sei in seinem Gutachten auch auf eine ganze Reihe einschlägiger Literatur nicht eingegangen, die in der "Screening-Matrix" zitiert worden sei. Der Umstand der offensichtlich mangelnden Fachkenntnis des DI Dr. Fr sei umso gravierender, als sein Gutachten entscheidungswesentlich gewesen sei. Überdies habe es diesem Sachverständigen an der gebotenen Objektivität gemangelt. Wie sich aus seinem Gutachten ergebe, habe er das Projektgebiet nämlich bereits vor seiner Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen besichtigt. Sollte er diese Besichtigung als Privatsachverständiger der mitbeteiligten Parteien vorgenommen haben, so führe das zu Zweifeln an seiner Unparteilichkeit. Nach seiner Bestellung habe er jedenfalls keine weiteren Befunddaten aufgenommen. Den anderen Parteien des Verfahrens sei es daher nicht möglich gewesen, an der Befundaufnahme teilzunehmen bzw. an der Auswahl der zu untersuchenden "Referenzflächen" mitzuwirken. Schließlich bestünden auch Widersprüche zwischen dem Gutachten des DI Dr. Fr und dem von Dr. Su erstellten hydrogeologischen Gutachten: Während Dr. Su die Dynamik der Grundwasserspiegellage im Bereich des Begleitgrundwasserkörpers sowohl durch die aus den Einhängen ausströmenden Grundwässer als auch durch die Sulm gesteuert erachte, sehe DI Dr. Fr keinerlei Anzeichen und Befunde dafür, dass die Entwicklungsdynamik der flussbegleitenden Vegetation durch den Wasserstand der Sulm bei Normal- und Niedrigwasser gesteuert werde. Dr. Su habe eine Alimentation der Grundwasserkörper auch auf dem Kommunikationsweg mit der Schwarzen Sulm festgestellt. DI Dr. Fr hingegen habe eine Infiltration des Wassers der Sulm in die seitlichen Hangbereiche, die zur Ausbildung eines mit der Sulm im Zusammenhang stehenden Grundwasserkörpers führe, als nicht gegeben erachtet. Diese Widersprüche seien von der belangten Behörde nicht nur nicht aufgeklärt, sondern verschwiegen worden. Im Übrigen handle es sich bei Dr. Su um einen hydrogeologischen Sachverständigen, der als solcher nicht über die zur Beurteilung vegetationskundlicher Fragen erforderliche Fachkenntnis verfüge. Seine abschließende Aussage, eine dauerhafte Absenkung des Grundwasserspiegels im Bereich von Verflachungen sei durch die in bedeutendem Maße erfolgende Alimentation dieser Bereiche von den Talrändern her nicht anzunehmen, wodurch auch eine Beeinträchtigung der Vegetation nicht anzunehmen sei, beruhe daher nicht auf seinem Fachwissen. Zur Frage der Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der für den betroffenen Lebensraum charakteristischen wild lebenden Tiere und Pflanzen (§ 13 Abs. 3 Z. 5a Stmk NatSchG) habe die beschwerdeführende Partei - zur fachlichen Unterstützung der vorliegenden Beschwerde - ein Gutachten eingeholt, demzufolge Beeinträchtigungen der beiden Lebensraumtypen über die Beeinflussung der charakteristischen Tierarten zwar nur schwer im Detail vorhergesagt werden könnten, Rückgänge der Individuendichte der hoch angepassten Arten jedoch "als mehr oder weniger sicher" anzunehmen seien. Dramatische Folgen hätte dies für die derzeit areal- bzw. alpenweit größten Populationen des Schwarzen Riesenweberknechts und des Wasserweberknechts. Darüber hinaus könne auch das (lokale) Aussterben einzelner Arten, so vor allem der nur lokal im klimatisch begünstigten untersten Abschnitt vorkommenden Ufer- und Auwaldbewohner nicht ausgeschlossen werden. Als besonders kritisch werde die Situation für den Dalmatinischen Ahlenläufer, den Zwergweberknecht und den Keulen-Zweizahnkanker eingeschätzt. Bei den Populationen dieser Arten handle es sich um besonders störungsempfindliche und naturschutzfachlich wertvolle Vorposten am Nordrand ihrer Areale. Besonders schwer wiegend sei, dass die möglichen negativen Einflüsse des Projekts hinsichtlich komplexer Veränderungen der Lebensbedingungen im semiaquatischen Uferbereich sowie hinsichtlich der Feuchtigkeitsverluste in den Au-, Schlucht- und Hangwäldern über einen sehr ausgedehnten Bereich des Europaschutzgebietes wirksam würden und auch keine Regenerationsfähigkeit vor allem hinsichtlich der Beeinträchtigung des Mikroklimas bestehe. Zusammenfassend sei daher eine erhebliche Beeinträchtigung der beiden prioritären Lebensraumtypen zu vermuten bzw. könnte diese nicht ausgeschlossen werden. Soweit die belangte Behörde zu gegenteiligen Annahmen gelangt sei, beruhten diese auf unzureichenden Feststellungen betreffend die erwähnten Zoozönosen. Weiters führe die Schutzgebietsverordnung unter den Schutzgütern neben verschiedenen Lebensraumtypen als einzige Tierart "1163 Cottus gobio - Koppe" an. Nach den im Auftrag der beschwerdeführenden Partei durchgeführten Erhebungen erscheine es jedoch fraglich, ob diese Beschränkung auf eine einzige Art fachlich gerechtfertigt sei. Vielmehr kämen im Einzelnen genannte, in der FFH-Richtlinie aufscheinende Tierarten im Projektgebiet möglicherweise vor, seien zu erwarten bzw. knapp außerhalb dieses Gebietes nachgewiesen. Auch könnten erhebliche Beeinträchtigungen durch das Projekt nicht ausgeschlossen werden. Es erscheine daher völlig unangebracht, vor einer genauen Untersuchung des potenziellen Bestandes und allfälliger Beeinträchtigungen zuzulassen, dass ein derartiges Gebiet erheblich beeinträchtigt werde. Eine von der beschwerdeführenden Partei eingeholte Stellungnahme u.a. der Ziviltechnikkanzlei Dr. H K habe weiters ergeben, dass im Europaschutzgebiet neben der Koppe noch mindestens eine weitere im Anhang II der FFH-Richtlinie angeführte prioritäre Art vorkomme, nämlich der Steinkrebs. Auch in den Projektunterlagen seien Nachweise des Steinkrebses im unmittelbaren Nahebereich des Europaschutzgebietes enthalten. Dennoch sei diese Tierart von der Behörde überhaupt nicht berücksichtigt worden. Was aber die auf ein Gutachten des Amtssachverständigen Dr. Tu gestützte Annahme der Behörde anlange, die Koppe werde durch das Projekt der mitbeteiligten Parteien nicht beeinträchtigt, sei die erwähnte Ziviltechnikkanzlei zur Auffassung gelangt, dass für die Koppe im Zusammenwirken mit den bereits vorhandenen Beeinträchtigungen durch eine im Bau befindliche, das Gewässer querende Gasleitung Beeinträchtigungen jedenfalls zu erwarten seien. Dies gelte auch für den Steinkrebs. Soweit die Behörde der Auffassung sei, dass derartige Beeinträchtigungen durch Auflagen ausgeschlossen werden könnten, sei ihr zu entgegnen, dass dem Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie nicht zu entnehmen sei, Auflagen könnten bereits im Rahmen des "Screening-Verfahrens" Berücksichtigung finden. Gänzlich unberücksichtigt gelassen habe die belangte Behörde schließlich die Frage einer Beeinträchtigung des Gebietes als solches, obwohl die projektbedingte Veränderung der Wasserführung der Schwarzen Sulm - wie der erwähnten Studie zu entnehmen sei - große Teile des Europaschutzgebietes beeinflusse, nachhaltig und ohne Aussicht auf Regeneration der ursprünglichen weitestgehend natürlichen biozönotischen Charakteristik wirke und daher als erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes als solches aufgefasst werden müsse. Ebenfalls ungeprüft habe die belangte Behörde die Frage gelassen, ob hinsichtlich der möglicherweise vorkommenden Tierarten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie Beeinträchtigung ausgeschlossen werden könnten. So sei auf die Gelbbauchunke, den Alpenkammmolch, den Eschenscheckenfalter und den Scharlachkäfer nicht Bedacht genommen worden. Auch könne nicht abgeschätzt werden, ob relevante Projektauswirkungen auf möglicherweise vorkommende, in der FFH-Richtlinie genannte Fledermausarten bestünden.

    Die beschwerdeführende Partei wendet sich weiters gegen die Auffassung der belangten Behörde, das Projekt der mitbeteiligten Parteien habe keine nachteiligen Auswirkungen iSd. § 2 Abs. 1 Stmk. NatSchG. Sie bringt zunächst vor, es sei die Auffassung, das Krafthaus liege außerhalb eines geschützten Bereiches, insofern unzutreffend, als auch das Krafthaus als Teil der gemäß § 7 Abs. 2 lit. a Stmk NatSchG bewilligungspflichtigen Wasserkraftanlage bewilligungspflichtig sei. Die belangte Behörde habe daher in Verkennung der Rechtslage hinsichtlich der Auswirkungen des Krafthauses kein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Auch die Verneinung einer Beeinträchtigung des ökologischen Gleichgewichtes der Natur beruhe - wie sich aus den oben erwähnten fachlichen Darlegungen ergebe - auf einem grob mangelhaften Ermittlungsverfahren. Gleiches gelte für die verneinte Beeinträchtigung des Landschaftscharakters. Der belangten Behörde sei das im Verfahren zur Erklärung der Schluchtstrecke der Schwarzen Sulm zum Naturdenkmal erstattete Gutachten des Bezirksnaturschutzbeauftragten bekannt gewesen, in dem die überragende Bedeutung und Seltenheit der Kataraktstrecke dargestellt worden sei. Die Schluchtstrecke der Schwarzen Sulm mit der natürlichen Wasserführung bilde das wesentliche landschaftsprägende Element. Durch die geplante Absenkung des Wasserspiegels komme es bei Verwirklichung des Projektes der mitbeteiligten Parteien "natürlich" auch zu entsprechenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Auch der Amtssachverständige Dr. Tu habe dargelegt, dass durch die Wasserentnahme im Hinblick auf die Einmaligkeit der landschaftlichen Besonderheit der Schwarzen Sulm eine erhebliche Beeinträchtigung gegeben sei. Dies sei von der belangten Behörde jedoch negiert worden. Weiters habe es die Behörde unterlassen, ihre Annahme, der Erholungswert der Landschaft werde nicht beeinträchtigt, nachvollziehbar zu begründen. Auch ihre Auffassung, es werde den Zielsetzungen der Alpenkonvention entsprochen, das Projekt sei mit den Protokollen "Naturschutz- und Landschaftspflege" bzw. "Energie" vereinbar, sei unzutreffend. Schließlich sei den mitbeteiligten Parteien die Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden, die jedoch nicht den an Auflagen zu stellenden Anforderungen gerecht würden. Der Inhalt der Auflage 2 ("Es ist für die Dauer der Bautätigkeit eine ökologische Bauaufsicht zu bestellen und der Behörde namhaft zu machen, die die schonende Vorgangsweise hinsichtlich der Schutzgüter während der Bauarbeiten kontrolliert, der Behörde Mängel unverzüglich mitteilt und der Behörde nach Abschluss der Bauarbeiten unaufgefordert einen Endbericht übermittelt.") sei objektiv nicht eindeutig erkennbar. Der Inhalt der Auflage 7 wiederum sei zwar objektiv eindeutig erkennbar, bei genauerer Betrachtung zeige sich jedoch, dass diese Auflage projektändernden Charakter habe, was nicht zulässig sei. Im Übrigen seien Auflagenempfehlungen, die von sachverständiger Seite erstattet worden seien, im angefochtenen Bescheid zwar referiert worden, es sei aber nicht begründet worden, warum diese Empfehlungen zum überwiegenden Teil nicht "umgesetzt" worden seien. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung sei im angefochtenen Bescheid schließlich jene Bestimmung des Stmk NatSchG, die den "Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes" definiere, unrichtig zitiert worden.

    Mit diesem Vorbringen wird keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt:

    Was zunächst das Vorbringen anlangt, die belangte Behörde hätte bereits auf Grund der ersten Darlegungen der Amtssachverständigen Dr. Kr ein negatives Ergebnis der Naturverträglichkeitsprüfung annehmen und daher eine Alternativenprüfung sowie die Einholung einer Stellungnahme der Kommission veranlassen müssen, sie hätte aber keine weiteren Gutachten zur Frage der Beeinträchtigung der Schutzgüter des Europaschutzgebietes einholen dürfen, verkennt die beschwerdeführende Partei die Rechtslage. Nach den - die Bestimmungen des Art. 6 der FFH-Richtlinie ausführenden - Regelungen des § 13b Stmk NatSchG kommt die Bewilligung eines Projektes, das zu einer erheblichen Beeinträchtigung der für den Schutzzweck des Europaschutzgebietes maßgeblichen Bestandteile führen kann, aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses nach Alternativenprüfung und gegebenenfalls nach Befassung der Kommission nämlich erst dann in Betracht, wenn feststeht, dass und in welchem Ausmaß das Projekt den Schutzzweck des Europaschutzgebietes beeinträchtigt (vgl. auch das Urteil des EuGH vom 20. September 2007, C-304/05 , Rn 83).

    Anderseits hat, wenn - allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen - ausgeschlossen werden kann, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck des Europaschutzgebietes maßgeblichen Bestandteile führt, der Projektwerber gemäß § 13b Abs. 2 Stmk NatSchG einen Anspruch auf Bewilligung. Bei Prüfung der Verträglichkeit des Vorhabens mit dem Schutzzweck des Europaschutzgebietes hat sich die Behörde daher nicht mit der Frage möglicher Beeinträchtigungen zu begnügen, sondern sie hat sich vielmehr Gewissheit darüber zu verschaffen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß in diesem Sinne Beeinträchtigungen durch das Projekt zu erwarten sind. Sie hat alle dazu erforderlichen Beweise aufzunehmen, sie ist aber weder an die Darlegungen einzelner Sachverständiger, noch an eine bestimmte Methode gebunden.

    Nun trifft es zu, dass die Amtssachverständige Dr. Kr im Teilgutachten A vom 24. März 2005 zum Ergebnis gelangt ist, die beiden im Gebiet der Schwarzen Sulm vorkommenden prioritären Schutzgüter ("Schlucht- und Hangmischwälder", "Erlen-Eschen-Weidenauen") sowie das Schutzgut "Feuchte Hochstaudenfluren" würden durch das geplante Projekt erheblich beeinträchtigt. In der Folge wurde jedoch nach Vornahme eines Ortsaugenscheins und einer Projektänderung (Änderung der geplanten Trassenführung) von Dr. Kr und dem nichtamtlichen Sachverständigen Mag. Ka in der "Screening-Matrix" festgehalten, beim Lebensraum 91EO (Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxius excelsior) sei eine "wahrscheinlich erhebliche" Beeinträchtigung durch das Projekt gegeben, beim Lebensraum 6430 (Feuchte Hochstaudenfluren) sei eine "möglicherweise erhebliche" Beeinträchtigung durch das Projekt gegeben, bei allen übrigen Lebensräumen sei eine Beeinträchtigung jedoch unerheblich oder nicht gegeben. Für die mitbeteiligten Parteien bedeute dies - so die Amtssachverständige Dr. Kr in ihrer Stellungnahme vom 18. April 2006 -, dass "gutachterlich zu prüfen" sei, ob die prioritären Lebensraumtypen 91EO und 6430 bei Realisierung des Projektes eine erhebliche Beeinträchtigung erfahren. Betreffend den Lebensraumtyp 9180 (Schlucht- und Hangmischwälder) sei noch ein detaillierteres klimatisches Gutachten erforderlich.

    Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde war die Angelegenheit nach Erstattung des Teilgutachtens A also noch keineswegs entscheidungsreif. Vielmehr waren weitere Beweisaufnahmen erforderlich.

Wird nun die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so hat die Behörde gemäß § 52 Abs. 1 AVG grundsätzlich die ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) beizuziehen. Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde jedoch gemäß § 52 Abs. 2 AVG ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde gemäß § 52 Abs. 3 AVG nichtamtliche Sachverständige dennoch heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist.

Die belangte Behörde hat die Gründe für die Heranziehung nichtamtlicher Sachverständiger, insbesondere Prof. La und DI Dr. Fr, zwar nicht in der Begründung des angefochtenen Bescheides, wohl aber in jenen (der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gebrachten) Bescheiden dargelegt, mit denen die nichtamtlichen Sachverständigen jeweils herangezogen wurden. Betreffend DI Dr. Fr wurde ausgeführt, seine Heranziehung sei erforderlich, weil die zu beantwortenden Fragen auf Grund des Wissensstandes und der fachlichen Kenntnisse der Amtssachverständigen der Fachstelle Naturschutz und eines schon zuvor bestellten nichtamtlichen Sachverständigen von diesen keiner gutachtlichen Prüfung unterzogen werden könnten. Dass diese Annahmen unzutreffend wären, ist nicht ersichtlich. Immerhin haben die beigezogenen Amtssachverständigen bereits zu Beginn des Verfahrens darauf hingewiesen, dass Fachfragen, die mit dem Wissensstand der Fachstelle Naturschutz nicht beantwortet werden könnten, mittels Inanspruchnahme nichtamtlicher Sachverständiger abzuklären wären. Auch die beschwerdeführende Partei hat weder im Verwaltungsverfahren noch in der vorliegenden Beschwerde Umstände vorgebracht, die konkret die Unrichtigkeit der behördlichen Annahmen zeigten.

Nichtamtliche Sachverständige können gemäß § 53 Abs. 1 AVG von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sei unüberwindlichen Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.

Die beschwerdeführende Partei leitet aus der im Briefkopf des von DI Dr. Fr erstatteten Gutachtens ersichtlichen Beschränkung seines sachlichen Wirkungsbereiches als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Naturschutz, Landschaftspflege und Pflanzensoziologie auf forstwirtschaftliche Belange ab, er sei für die ihm gestellten Fragen (ob der prioritäre Lebensraumtyp 91EO und der Lebensraumtyp 6430 mit den typischen Zoozönosen innerhalb der Bodenfauna im Uferbereich bei der Realisierung des Kraftwerksprojektes eine erhebliche Beeinträchtigung erfahre) fachlich nicht qualifiziert (gewesen). Abgesehen davon, dass die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren ein konkretes Vorbringen iSd § 53 Abs. 1 AVG nicht erstattet hat, übersieht sie, dass als nichtamtliche Sachverständiger nicht nur allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige beigezogen werden können, sondern als Sachverständige "geeignete" Personen. Selbst wenn die DI Dr. Fr zur fachlichen Beurteilung vorgelegten Fragen daher außerhalb seines Wirkungsbereiches als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger gelegen wären, folgte daraus alleine noch nicht, dass er zu deren Beantwortung fachlich nicht qualifiziert sei.

Angesichts der im vorgelegten Verwaltungsakt erliegenden Unterlagen betreffend die Ausbildung und den von DI Dr. Fr wahrgenommenen Aufgabenbereich (u.a. Ausweisung, Einrichtung, Bewertung und Management von Waldschutzgebieten einschließlich Natura 2000-Gebieten im Rahmen des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald) kann vielmehr die Annahme der belangten Behörde, dieser sei zur Beurteilung der erwähnten Fragen fachlich qualifiziert, nicht als unzutreffend erkannt werden. Dass die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme zum Gutachten des DI Dr. Fr einzelne Aussagen als "nicht begründet und nicht nachvollziehbar" erachtete, ist nicht geeignet, dessen Fachkunde in Frage zu stellen.

Soweit die Beschwerde dem nichtamtlichen Sachverständigen DI Dr. Fr mangelnde Objektivität vorwirft, weil sich aus dem von im erstatteten Gutachten ergäbe, dass er bereits vor seiner Bestellung zum Sachverständigen das Projektgebiet besichtigt habe, hat es die beschwerdeführende Partei - abgesehen davon, dass ein solcher Vorwurf noch nicht geeignet ist, Zweifel an der Objektivität und Unbefangenheit des Sachverständigen zu wecken - ebenfalls unterlassen, bereits im Verwaltungsverfahren ein konkretes, die Unbefangenheit des Sachverständigen iSd. § 53 AVG in Zweifel ziehendes Vorbringen zu erstatten. Ihrem Vorbringen, es sei ihr nicht möglich gewesen, an der Befundaufnahme teilzunehmen bzw. bei der Auswahl der entsprechenden "Referenzflächen" mitzuwirken, ist zu entgegnen, dass die Verfahrensparteien auf eine solche Mitwirkung keinen Anspruch haben, dass es ihnen aber offen steht, in ihrer Stellungnahme zum Gutachten den sachverständigen Annahmen konkret entgegenzutreten. Diese Möglichkeit stand unbestrittenermaßen auch der beschwerdeführenden Partei offen.

Der Einwand, es bestünden Widersprüche zwischen dem Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen DI Dr. Fr und dem Gutachten des hydrogeologischen Amtssachverständigen Dr. Su, ist insofern unzutreffend, als beide Sachverständigen im Wesentlichen übereinstimmend zum Ergebnis gelangen, dass der seitliche Zufluss von Hang- und Oberflächenwässern den entscheidenden Einfluss auf den Wasserhaushalt der betreffenden Lebensräume und damit auf die flussbegleitende Vegetation besitzt, nicht jedoch der Wasserlauf bzw. die Wasserführung der Sulm. Im entscheidenden Punkt ist daher - ungeachtet der von der beschwerdeführenden Partei behaupteten Unterschiede in der Formulierung - kein Widerspruch zwischen den beiden Gutachten ersichtlich.

Gleiches gilt für den Vorwurf, der hydrogeologische Amtssachverständige sei fachlich nicht qualifiziert gewesen, die abschließende Aussage zu treffen, eine Beeinträchtigung der Vegetation sei nicht anzunehmen, weil eine dauerhafte Absenkung des Grundwasserspiegels im Bereich von Verflachungen durch die in bedeutenden Maße erfolgende Alimentation dieser Bereiche von den Talrändern her nicht anzunehmen sei. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern dem hydrogeologischen Sachverständigen die fachliche Qualifikation für die Aussage fehlen sollte, eine Beeinträchtigung der Vegetation durch Absenkung des Grundwasserspiegels sei nicht zu erwarten, weil der Grundwasserspiegel eben nicht abgesenkt werde, hat die beschwerdeführende Partei auch hier nicht dargelegt, zu welchem wesentlich anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels gelangt wäre.

Der auf das Gutachten des DI Dr. Fr gestützten Annahme des angefochtenen Bescheides, eine erhebliche Beeinträchtigung der mit den in Rede stehenden Lebensraumtypen iSd § 13 Abs. 3 Z. 5a Stmk NatSchG verbundenen Tiergemeinschaften sei auszuschließen, weil der Lebensraumtyp selbst in seiner Struktur, Dynamik und Funktionalität nicht verändert werde, hat die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren eine Stellungnahme des ÖKOTEAM - Institut für Faunistik und Tierökologie, Dr. Ho, entgegengehalten, in der ausgeführt wird, es sei das Faktorengefüge, das die Ausprägung von Tierartengemeinschaften determiniere, nicht identisch mit jenem, das für die Ausprägung von Pflanzengesellschaften verantwortlich sei. Eine Veränderung von für Pflanzen nicht erheblichen Faktoren könne daher zu erheblichen Veränderungen der Zoozönosen führen. Eine Substitution zoologischer Wirkprognosen durch rein vegetationskundliche Analysen sei fachlich nicht begründbar. Es müssten zuvor Daten zum Ist-Zustand der beurteilen Zoozönosen erhoben werden.

In seinem Ergänzungsgutachten hat DI Dr. Fr zu dieser Stellungnahme ausgeführt, es beruhe die Schlussfolgerung, die Lebensraumtypen 91EO und 6430 könnten einschließlich ihrer Tierlebensgemeinschaften umfassenden Artenzusammensetzung, Struktur und Funktionalität durch das Projekt nicht beeinflusst werden, auf dem Umstand, dass die erwähnten Lebensraumtypen nach den hydrologischen und hydrogeologischen Daten nicht durch Grundwasser beeinflusst würden, sondern durch Hang- und Oberflächenwässer, die durch das Projekt aber nicht berührt würden. Die geforderte Bestandsaufnahme sei für die gutachterliche Schlussfolgerung nicht erforderlich.

Bei ihrer auf die Stellungnahme des ÖKOTEAM gestützten Rüge, der maßgebliche Sachverhalt sei von der belangten Behörde nur unvollständig erhoben worden, weil die geforderten Ergänzungen betreffend die Zoozönosen nicht vorgenommen worden seien, übersieht die beschwerdeführende Partei, dass die sachverständigen Schlussfolgerungen des DI Dr. Fr nicht - wie in der Stellungnahme des ÖKOTEAM angenommen wird - auf "rein vegetationskundlichen Analysen" beruhen, sondern vor allem auf hydrologischen und hydrogeologischen Daten: Die erwähnten Lebensräume würden nicht durch Grundwasser, sondern durch Hang- und Oberflächenwässer beeinflusst. Da das Projekt letztere nicht berühre, andererseits aber andere Auswirkungen als solche auf den Wasserhaushalt nicht in Betracht kämen, könne eine Beeinträchtigung der Lebensräume insgesamt ausgeschlossen werden.

Die unter dem Gesichtspunkt einer Ergänzungsbedürftigkeit des

maßgeblichen Sachverhalts erhobene Verfahrensrüge beruht auf unzutreffenden Prämissen; damit kann ein relevanter Verfahrensmangel nicht aufgezeigt werden.

In der vorliegenden Beschwerde hat die beschwerdeführende Partei auf eine weitere, nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erstellte Studie des ÖKOTEAM hingewiesen, die zum Ergebnis kommt, dass Beeinträchtigungen der charakteristischen Tierarten zwar schwer im Detail vorausgesagt werden könnten, Rückgänge der Individuendichte der hoch angepassten Arten jedoch als mehr oder weniger sicher angenommen werden könnten. "Dramatische Folgen" hätte dies für den Schwarzen Riesenweberknecht und den Wasserweberknecht. Darüber hinaus könne das lokale Aussterben lokaler Arten nicht ausgeschlossen werden, wobei die Situation für den Dalmatinischen Ahlenläufer, den Zwergweberknecht und den Keulen-Zweizahnkanker als besonders kritisch eingeschätzt werde. Insgesamt wirke als besonders schwer wiegend, dass die möglichen Auswirkungen des Projekts hinsichtlich komplexer Veränderungen der Lebensbedingungen im semiaquatischen Uferbereich sowie hinsichtlich des Feuchtigkeitsverlusts in den Au- , Schlucht- und Hangwäldern über einen ausgedehnten Teil des Europaschutzgebietes wirksam würden und auch keine Regenerationsfähigkeit vor allem hinsichtlich der Beeinträchtigung des Mikroklimas bestehe.

Begründend wird auf eine zufolge der reduzierten Wasserführung der Schwarzen Sulm eintretende Verschiebung der Wasseranschlagslinie hingewiesen, die zu einem Rückgang nasser, beschatteter, vegetationsfreier Sedimentbänke führen würde, auf die eine größere Zahl charakteristischer Arten negativ reagieren dürfte, wobei der Schwarze Riesenweberknecht und der Wasserweberknecht besonders betroffen wären. Auch die im Vergleich zum Ist-Zustand anzunehmenden stärkeren plötzlichen Wasserstandsschwankungen könnten sich auf die Bewohner der Uferzone negativ auswirken, wobei auch hier die flugunfähigen Spinnentiere, insbesondere die empfindlichen Jugendstadien des Schwarzen Riesenweberknechts besonders betroffen wären. Weiters sei ein negativer Trend der Nahrungsquantität als Folge der reduzierten Wasserführung zu prognostizieren, was ebenfalls negative Folgen auf die Flussuferbewohner habe. Im semiaquatischen Uferbereich müsse daher mit zumindest geringen negativen Veränderungen der Lebensbedingungen gerechnet werden. Weiters dürfte eine reduzierte Wasserführung auch zu einem entscheidenden Feuchtigkeitsverlust in der Laubstreu der Auwälder und im Bereich anderer Strukturen wie Totholz-Anlandungen und Verblockungen führen, weil diese Feuchtigkeit stark von der Turbulenz des fließenden Wassers bzw. der Spritzwasserbildung und vom Abflussquerschnitt abhänge. Dieser Verlust betreffe einen langen Verlauf der Schwarzen Sulm. Es müsse daher eine erhebliche Beeinträchtigung der charakteristischen tierischen Bewohner angenommen werden. Die in der Arbeit betrachteten charakteristischen Tierarten des Lebensraumtyps "Schlucht- und Hangmischwälder" konzentrierten sich schließlich hinsichtlich ihres Mikrohabitats auf die in den jeweiligen Tiefenräumen situierten, zumindest episodisch dotierten Quellbäche. Der nutzbare Lebensraum werde aber auch durch Luftfeuchtigkeit der Umgebung bestimmt, die wiederum in den untersten Hanglagen von der Verdunstungsrate in der Schwarzen Sulm beeinflusst werde. Für sehr kleine ufernahe Areale könne dies ein bedeutender Faktor sein. Da solche Areale jedoch von einem Großteil der anspruchsvollen Arten und Individuen genutzt würden, erscheine sogar das lokale Aussterben solcher Arten möglich.

Auf dieses Vorbringen ist der beschwerdeführenden Partei zunächst zu antworten, dass die belangte Behörde ihre Annahme, eine erhebliche Beeinträchtigung der mit den beiden Lebensraumtypen verbundenen Tiergemeinschaften könne ausgeschlossen werden, auf - auch unter Berücksichtigung des von der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringens - nicht als unschlüssig zu erkennende Gutachten gestützt hat. Der insoweit mängelfrei angenommene Sachverhalt ist daher gemäß § 41 Abs. 1 VwGG bei Prüfung des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit zu Grunde zu legen, ohne dass es erforderlich wäre, auf die in der vorliegenden Beschwerde erstmals vorgebrachten Beeinträchtigungen von - nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei - für die beiden Lebensraumtypen charakteristischen Tierarten weiter einzugehen.

Im Übrigen wären aber die von der beschwerdeführenden Partei verwiesenen Ausführungen des ÖKOTEAM auch inhaltlich nicht geeignet, die Sachverhaltsgrundlagen des angefochtenen Bescheides zu erschüttern. Ohne nämlich auf die sachverständig begründeten Annahmen der belangten Behörde, das Kraftwerksprojekt werde sich weder auf den Wasserhaushalt der in Rede stehenden Lebensräume noch auf das Kleinklima nachteilig auswirken, näher einzugehen, stützt sich die Studie in Ansehung der Auswirkungen des Projekts zunächst auf eine "zweifelsohne eintretende Verschiebung der Wasseranschlaglinie" und einen zufolge reduzierter Wasserführung "vermuteten Feuchtigkeitsverlust" in der Laubstreu der Au-, Schlucht- und Hangwälder. Darauf aufbauend werden die im Allgemeinen mit solchen Eingriffen verbundenen Auswirkungen auf bestimmte Arten von Tieren, denen die Studienverfasser "besondere Biotopbindung" und "wegen ihrer Seltenheit und/oder Gefährdung höhere naturschutzfachliche Bedeutung" zuschreiben, aufgezeigt. Die Studie legt aber weder nachvollziehbar dar, dass es sich bei den behandelten Tieren um für die beiden Lebensräume charakteristische Arten handle, noch zeigt sie konkret und in einer auf die qualitativen wie quantitativen Aspekte des vorliegenden Falles Bedacht nehmenden Art und Weise auf, welche Auswirkungen auf den Bestand der in den betroffenen Lebensräumen wild lebenden Tierarten als Folge des Kraftwerksprojektes zu erwarten sind. Der Schlussfolgerung der Beschwerde, es sei im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der mit den erwähnten Lebensraumtypen charakteristisch verbundenen Tierarten zu rechnen, mangelte daher eine tragfähige Grundlage.

Dem Vorbringen, in der Schutzgebietsverordnung sei unter den Schutzgütern neben verschiedenen Lebensraumtypen als einzige Tierart die Koppe genannt, die Studie des ÖKOTEAM lasse es jedoch als fraglich erscheinen, ob die Beschränkung auf diese einzige Art fachlich gerechtfertigt sei, ist zunächst zu entgegnen, dass Projekte gemäß § 13b Abs. 1 Stmk NatSchG auf ihre Verträglichkeit mit dem in der Schutzgebietsverordnung festgelegten Schutzzweck zu prüfen sind und in der - im vorliegenden Beschwerdefall - maßgeblichen Verordnung über die Erklärung von Gebieten der Schwarzen und Weißen Sulm zum Europaschutzgebiet Nr. 3 als Schutzzweck die Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustandes lediglich einer Tierart, der Koppe, genannt ist. Nun könnte zwar eine Verpflichtung der Behörde erwogen werden, im Sinne von Vorwirkungen des durch Art. 6 Abs. 3 und 4 der FFH-Richtlinie vermittelten Schutzes erheblichen Beeinträchtigungen der Habitate von Arten des Anhanges II gegebenenfalls auch ohne Vorliegen normativer Festlegungen in einer Schutzgebietsverordnung vorzukehren. Dies hätte aber jedenfalls zur Voraussetzung, dass in Ansehung dieser Arten die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß Art. 4 Abs. 1 der FFH-Richtlinie erfüllt sind. Maßgeblich dabei ist iSd Anhanges III der FFH-Richtlinie (Phase I) u.a. die Populationsgröße und -dichte der betreffenden Art im zu beurteilenden Gebiet im Vergleich zu den Populationen im ganzen Land, der Erhaltungsgrad der für die betreffenden Art wichtigen Habitatselemente und Wiederherstellungsmöglichkeiten und der Isolierungsgrad der im Gebiet vorkommenden Population im Vergleich zum natürlichen Verbreitungsgebiet der jeweiligen Art. Diesen Anforderungen entsprechende, in quantitativer wie qualitativer Hinsicht konkrete Darlegungen enthält die von der Beschwerde zur Stützung ihrer Ansicht, es hätten neben den in der Schutzgebietsverordnung festgelegten Schutzgüter weitere Arten berücksichtigt werden müssen, allerdings nicht. Vielmehr beschränkt sich die verwiesene Studie auf den Hinweis, es seien "aus der näheren Umgebung des Europaschutzgebietes 'Schwarze und Weiße Sulm' Nachweise einzelner Fledermausarten bekannt" - ohne auf die diesbezüglichen Darlegungen im Gutachten des DI Dr. Fr näher einzugehen -, es seien weiters betreffend den Eschenscheckenfalter Funde aus benachbarten Gräben als Indizien für mögliche rezente Vorkommen zu werten und schließlich vermute der "mit dem Scharlachkäfer erfahrene Verfasser" der Studie ein "hohes Potenzial" dieser Tierart im Europaschutzgebiet. Mit diesem Vorbringen wird das Vorkommen von Tierarten des Anhanges II in den dargelegten relevanten Aspekten aber nicht einmal ansatzweise aufgezeigt. Dieses Vorbringen ist daher auch nicht geeignet, die von der belangten Behörde auf der Grundlage der Schutzgebietsverordnung vorgenommene Beurteilung der Auswirkungen des Projektes der mitbeteiligten Parteien als unzureichend erscheinen zu lassen bzw. Zweifel an der Gesetzmäßigkeit der Schutzgebietsverordnung zu wecken.

Betreffend das Vorkommen des Steinkrebses im Schutzgebiet verweist die beschwerdeführende Partei auf die (ebenfalls nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erarbeitete) Stellungnahme der Ziviltechnikkanzlei Dr. H K, wo es heißt, es seien im Rahmen der Untersuchungen des Kärntner Seeninstitutes 2003 (gemeint ist die Projektunterlage "Limnologische Beweissicherung Seebach und Schwarze Sulm" vom August 2003) Vorkommen im Ausleitungskanal des Kraftwerks Weingerl sowie im Weiherbach, einem Zubringer der Schwarzen Sulm nachgewiesen worden, und weiters: "Da die durchgeführte Untersuchung mit nur einer stichprobenartigen Begehung methodisch ungenügend war, muss davon ausgegangen werden, dass der Steinkrebs auch innerhalb der Abgrenzung des Natura 2000- Gebietes vorkommen kann."

Dazu ist zunächst anzumerken, dass die Aussage, die im Rahmen der erwähnten Untersuchung des Kärntner Seeninstitutes vorgenommene Krebsbestandserhebung beruhe auf "nur einer stichprobenartigen Begehung", unzutreffend ist. In diesem Punkt ist die beschwerdeführende Partei auf die Darlegungen der erwähnten Untersuchung in den Abschnitten "Untersuchungsrahmen" und "Methodik" hinzuweisen. Der Beschwerdevorwurf, die Untersuchung des Kärntner Seeninstituts sei "methodisch ungenügend" gewesen, beruht somit auf unzutreffenden Annahmen. Davon abgesehen hat die beschwerdeführende Partei weder im Verwaltungsverfahren noch in der vorliegenden Beschwerde (einschließlich der erwähnten Stellungnahme) auch nur ansatzweise konkrete Umstände aufgezeigt, denen entnommen werden könnte, dass die auf fachlicher Grundlage beruhende Annahme, das Projekt der mitbeteiligten Parteien habe keine Auswirkungen auf Krebsvorkommen, unrichtig sei.

Der auf sachverständiger Grundlage beruhenden Auffassung der belangten Behörde, eine erhebliche Beeinträchtigung der Koppe durch das Projekt der mitbeteiligten Parteien sei auszuschließen, hält die beschwerdeführende Partei ebenfalls die erwähnte Stellungnahme der Ziviltechnikkanzlei Dr. H K entgegen, in der ohne nähere Begründung behauptet wird, es sei möglich, dass im Zeitpunkt der Untersuchung das Vorkommen der Koppe nicht repräsentativ gewesen sei und weiters, dass das Projekt der mitbeteiligten Parteien durch Sedimenteintrag im Rahmen der Bauarbeiten eine Wiederansiedlung der Koppe - nach Abschluss der ihren Bestand beeinträchtigenden Arbeiten an einer im Bau befindlichen Gasleitung - möglicherweise zusätzlich erschweren könnte.

Dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, eine Beeinträchtigung der Koppe durch das Projekt der mitbeteiligten Parteien könne ausgeschlossen werden, ist die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren trotz gebotener Gelegenheit nicht entgegengetreten. Abgesehen davon, dass sie ein im Verwaltungsverfahren unterbliebenes Vorbringen in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht nachholen kann, zeigt sie auch mit dem Hinweis auf die erwähnte, lediglich unbegründete Mutmaßungen enthaltende Stellungnahme konkret nichts auf, was die Richtigkeit der behördlichen Annahmen in Zweifel setzen könnte.

Gleiches gilt für die Beschwerdebehauptung, die belangte Behörde habe die Frage, wie sich das Projekt der mitbeteiligten Parteien iSd Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie auf das "Gebiet als solches" auswirke, unbeantwortet gelassen. Die Wasserkörper der Schwarzen und Weißen Sulm seien das "ökologische Rückgrat" des Europaschutzgebietes. Die Verringerung der Wasserführung würde tief in das weitgehend natürliche System eingreifen, durch die Verschlechterung der Lebensbedingungen könne eine Reduktion der Individuendichte bzw. der Ausfall einzelner Arten nicht ausgeschlossen werden.

Wie dargelegt, ist die belangte Behörde in nicht als unschlüssig zu erkennender Art und Weise zur Auffassung gelangt, die für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele würden durch das Vorhaben der mitbeteiligten Parteien nicht beeinträchtigt. Dem ist die beschwerdeführende Partei konkret nicht entgegengetreten. Auch die zur Stützung der Beschwerdeauffassung verwiesene Studie des ÖKOTEAM behauptet zwar Eingriffe in das Naturgefüge, ohne jedoch konkrete Umstände anzuführen, denen entnommen werden könnte, dass im Gegensatz zu den dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Ermittlungsergebnissen in qualitativer wie quantitativer Hinsicht Eingriffe in die für das Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungsziele zu erwarten seien, die dem damit verfolgten Schutzzweck zuwiderliefen.

Dies gilt letztlich auch für die Frage, ob das Projekt der mitbeteiligten Parteien im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Europaschutzgebietes führen könnte. Die beschwerdeführende Partei verweist zwar auf den in Gang befindlichen Bau einer Gasleitung, hat aber weder im Verwaltungsverfahren noch in der vorliegenden Beschwerde konkret dargelegt, inwieweit hier - im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde - ein Zusammenwirken von Beeinträchtigungen in die Schutzgüter konkret Platz greifen kann.

Die beschwerdeführende Partei zeigt aber auch mit ihrem Vorbringen, die belangte Behörde sei zu Unrecht zur Auffassung gelangt, das Projekt der mitbeteiligten Parteien habe keine Auswirkungen iSd § 2 Abs. 1 Stmk NatSchG, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Das Vorbringen, die belangte Behörde habe verkannt, dass auch das Krafthaus, obwohl es außerhalb eines geschützten Bereiches liege, als Teil des Projektes nach den für die besonders geschützten Bereiche geltenden Bestimmungen bewilligungspflichtig sei, übersieht, dass mit dem angefochtenen Bescheid das Projekt der mitbeteiligten Parteien einschließlich des Krafthauses naturschutzrechtlich bewilligt wurde. Soweit die Beschwerde jedoch rügt, die belangte Behörde habe, wie dem Hinweis in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Lage des Krafthauses außerhalb besonders geschützter Gebiete zu entnehmen sei, kein Ermittlungsverfahren zur Beurteilung der Übereinstimmung des Krafthauses mit den für besonders geschützte Gebiete geltenden Bestimmungen vorgenommen, ist ihr zu entgegnen, dass der naturschutzgesetzlich besonders geschützten Gebieten gewährleistete Schutz (Landschaftsschutzgebiete, Gewässer, Uferbereich) auf das betreffende Gebiet bezogen ist. Landschaftsbild, Landschaftscharakter, ökologisches Gleichgewicht und Erholungswert (§ 2 Abs. 1 Stmk NatSchG) in diesem Gebiet sind vor Beeinträchtigungen geschützt. Soweit ein Vorhaben auf Grund seiner Situierung außerhalb eines solchen Gebietes jedoch keinen Einfluss auf dessen Schutzgüter üben kann, erübrigt sich eine Prüfung auf dessen Vereinbarkeit mit den besonderen Schutzbestimmungen. Von daher ist die Auffassung der belangten Behörde nicht zu beanstanden. Es ist aber auch die Ansicht der beschwerdeführenden Partei, der Uferbereich natürlich fließender Gewässer reiche im Falle von Wasserkraftanlagen von der Wasserausleitung über das Krafthaus bis zur Gewässerbeileitung, gleichgültig in welchem Abstand zum Gewässer die einzelnen Anlagenteile vorgesehen seien, nicht zu teilen; normiert doch § 7 Stmk NatSchG - wie insbesondere auch die Überschrift "Schutz von stehenden und fließenden Gewässern (Gewässer und Uferschutz)" zeigt - Schutzbestimmungen zu Gunsten von Gewässern und ihrer Uferbereiche, nicht jedoch ein von dieser Zielsetzung unabhängiges Sonderregime für Wasserkraftanlagen. Welches Gebiet als "Uferbereich" anzusehen ist, hängt daher nicht von der Situierung der Anlagenteile eines Kraftwerkes ab, sondern bestimmt sich nach den naturräumlichen Gegebenheiten.

Im Übrigen rügt die beschwerdeführende Partei die Annahme der belangten Behörde, eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Landschaftscharakters sei weder durch die Wasserfassungen, noch durch die Wasserentnahmen, noch durch den Leitungsbau gegeben, als unzutreffend. Der Amtssachverständige Dr. Tu habe hinsichtlich der Wasserentnahmen einen Eingriff in eine naturnahe und unversehrte Landschaft von höchster Einmaligkeit festgestellt.

Dem angefochtenen Bescheid liegt betreffend die Auswirkungen der projektgemäßen Wasserentnahme auf das Landschaftsbild bzw. den Landschaftscharakter die Auffassung zu Grunde, die Wasserentnahmen würden auf Grund des tief eingeschnittenen Bachbettes sowie des Schluchtcharakters mit freiem Auge nicht feststellbar sein.

Dass diese Annahme unzutreffend wäre, zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie meint vielmehr, dass die projektgemäß verminderte Wasserführung "natürlich auch zu entsprechenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild" führe. Auch dem Gutachten des Amtssachverständigen Dr. Tu ist in diesem Punkt lediglich zu entnehmen, die Wasserentnahme würde "unweigerlich" zu einem nachhaltigen Verlust des Erlebniswertes des landschaftlichen Charakters der Schlucht führen.

Ist die projektgemäße Verringerung der Wasserführung "mit freiem Auge" aber nicht erkennbar ist, so hat die belangte Behörde die maßgebliche Veränderung eines das Landschaftsbild bzw. den Landschaftscharakter prägenden Merkmales zu Recht verneint.

Soweit die beschwerdeführende Partei nachvollziehbare Feststellungen betreffend den Erholungswert des betroffenen Gebietes vermisst, hat sie nicht auch Umstände dargetan, die - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung des Erholungswertes durch das Projekt der mitbeteiligten Parteien führten. Zu den unter dem Gesichtspunkt einer Beeinträchtigung des ökologischen Gleichgewichtes der Natur bereits zur Frage einer Beeinträchtigung der Schutzgüter des Europaschutzgebietes vorgebrachten Darlegungen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Die von der beschwerdeführenden Partei angesprochenen Zielsetzungen in Protokollen zur Durchführung der Alpenkonvention (Art. 9 des Protokolls "Naturschutz und Landschaftsschutz" und Art. 2 und 7 des Protokolls "Energie") sind nicht unmittelbar anwendbar, sondern im Stmk NatSchG ausgeführt. Wie dargelegt, stützt sich der angefochtene Bescheid in mängelfreier Weise auf die Bestimmungen des Stmk NatSchG. Somit werden auch die Zielsetzungen der erwähnten Protokolle entsprechend berücksichtigt.

Schließlich zeigt die beschwerdeführende Partei auch mit dem Hinweis, die Auflagen seien zum Teil nicht ausreichend bestimmt und zum Teil projektändernd, - unter dem Gesichtspunkt der von ihr zu wahrenden Interessen des Umweltschutzes (§ 6 des Gesetzes über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt) - keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf. Zum einen legt sie nämlich nicht dar, dass die von ihr behauptete Unbestimmtheit der Auflage 2 für die naturschutzgesetzlich geschützten Interessen nachteilig sei, zum Zweiten betrifft die Vorschreibung einer projektändernden Auflage ausschließlich die Rechtssphäre des Konsenswerbers, nicht aber Interessen des Natur- oder Umweltschutzes.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Kostenbegehren der belangten Behörde war abzuweisen, weil ihr Rechtsträger derselbe ist wie jener der beschwerdeführenden Partei.

Wien, am 15. Dezember 2008

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