BVwG L515 2015844-1

BVwGL515 2015844-111.2.2015

BFA-VG §22 Abs1
BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §40 Abs2
BFA-VG §5
BFA-VG §7
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28
FPG §76 Abs2 Z4
SPG §88
VwGVG §35
VwGVG §40
BFA-VG §22 Abs1
BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §40 Abs2
BFA-VG §5
BFA-VG §7
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28
FPG §76 Abs2 Z4
SPG §88
VwGVG §35
VwGVG §40

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:L515.2015844.1.00

 

Spruch:

BESCHLUSS

A)

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Republik Kosovo, vertreten durch Mag. Lina Cenic, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen die Handlung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beschlossen:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Vollziehung der Anhaltung vom 29.11.2014, 16.30 Uhr, bis 4.12.2014, 07.00 Uhr gem. §§ 5, 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF, § 88 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idgF zurückgewiesen.

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter in der Beschwerdesache von XXXX, geb. XXXX, StA. der Republik Kosovo, vertreten durch Mag. Lina Cenic, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen die Festnahme am 30.11.2014, 16.30 Uhr, und die Anhaltung von 30.11.2014, 16.30 Uhr, bis 1.12.2014, 15.30 Uhr, sowie gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2014, Zl. 1.046.788.505 - 1402341987 und über die Kostenanträge zu Recht erkannt:

II. Die Beschwerde gegen die Festnahme gem. § 40 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF als unbegründet abgewiesen.

III. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anhaltung vom 29.11.2014,

16.30 Uhr, bis 1.12.2014, 15.30 Uhr gemäß §§ 22a Abs. 1 Z 2, 40 (2)

u. (4), BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBL I Nr. 87/2012 idgF als unbegründet abgewiesen und die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in diesem Zeitraum festgestellt.

IV. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Zeitraumes von 1.12.2014,

15.30 Uhr bis 4.12.2014, 07.00 Uhr gemäß § 22a Abs 1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBL I Nr. 87/2012 idgF iVm. Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) und § 76 Abs 2 Z 4 FPG als unbegründet abgewiesen und die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in diesem Zeitraum festgestellt.

V. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF als unbegründet abgewiesen.

VI. Gemäß § 35 VwGVG iVm Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr. 517/2013 hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

VII. Der Antrag von XXXX, geb. am XXXX vom 02.02.2015 wird gem. § 40 VwGVG abgewiesen.

B)

I. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG in Bezug auf die Spruchpunkte I - IV, VII nicht zulässig.

II Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG in Bezug auf die Spruchpunkte V und VI zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in der Folge auch: bP) ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Kosovo.

I.2. Gem. einer Meldung der LPD Salzburg vom 29.11.2014 wurde die PI Hauptbahnhof von im Rahmen der AGM tätigen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes telefonisch in Kenntnis gesetzt, dass in einem Railjet von Linz kommend "mehrere Personen aufgegriffen" worden wären, welche sich vermutlich illegal im Bundesgebiet aufhalten würden. Insgesamt würde es sich um 19 Personen handeln, ob diese einen Antrag auf internationalen Schutz stellen möchten, sei nicht bekannt.

Nach dem Eintreffen des Zuges wurde die Gruppe -unter denen Sich auch die bP befand- von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Salzburg entgegengenommen.

I.3. Die bP konnte ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht nachweisen.

Die bP führte am 29.11.2014 in Budapest gelöstes Zugticket und eine kosovarische ID-Karte mit sich.

I.4. Die bP stellte einen Antrag auf internationalen Schutz (Begründung: Die bP und ihre Gattin [mit der sie die traditionelle Ehe geschlossen hat] wären trotz mehrjährige Ehe noch kinderlos und hätten gehört, dass man ihnen in Frankreich den Kinderwunsch möglicherweise erfüllen könne, weshalb sie nach Frankreich reisen wollten.) und wurde am 29.11.2014, um 16.30 Uhr nach der Stellung des Asylantrages festgenommen.

I.5. Nach Verständigung des Journaldienstes des BFA wurde die bP in das Polizeianhaltezentrum Salzburg eingeliefert.

I.6. Die bP wurde erkennungsdienstlich behandelt, wobei sich herausstellte, dass die bP bereits in Ungarn als illegal aufhältiger Fremder in Erscheinung trat (EURODAC-Treffer "HU2..."). Die belangte Behörde leitete Konsultationen mit Ungarn ein.

I.7.1 Am 1.12.2014 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der bP durch einen Organwalter der belangten Behörde. Der wesentliche Verlauf der Einvernahme wird wie folgt wiedergegeben:

"...

Vorhalt:

Sie wurden am 29.11.2014 um 14:10 Uhr im Reisezug [...] am Hauptbahnhof Salzburg aufgegriffen und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Dabei stellte sich heraus, dass Sie von Ungarn aus nach Österreich gefahren sind und illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sind. Sie konnten sich mit keinem gültigen Reisedokument bzw. mit keinem Visum/Aufenthaltstitel ausweisen. Sie führten eine ID Karte mit sich.

Sie stellten bei den Beamten der Polizeiinspektion Bahnhof einen Asylantrag. Die erkennungsdienstliche Behandlung zeigte einen EURODAC-Treffer von Ungarn: HU [...] vom 28.11.2014.

...

Belehrung:

Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen Sie nunmehr ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch Anordnung zur Außerlandesbringung samt allfälliger Verhängung von Schubhaft geführt wird. Des Weiteren wird ein Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet.

...

F: Wie stellt sich Ihr Gesundheitszustand dar?

A: Es geht mir nicht gut.

F: Warum geht es Ihnen nicht gut?

A: Ich habe Probleme mit dem Fuß. Im Kosovo war ich beim Arzt. Ich müsste eigentlich eine Operation durchführen. Ich habe aber das Geld nicht zur Verfügung gehabt. Die Operation kostet 2800 Euro.

...

F: Haben Sie Reisedokumente dabei? (Reisepass, Personalausweis, Visum etc.)

A: Nein.

F: Hatten Sie jemals einen Reisepass?

A: Nein.

F: Haben Sie irgendein Identitätsdokument dabei? (ID Karte, Ausweise etc.)

A: Ja eine ID Karte.

F: Beschreiben Sie Ihren Reiseweg vom Kosovo nach Österreich, auch mit Zeitangaben!?

A: Von V[...] nach G[...] mit dem Taxi am 25.11.2014 von G[...] nach P[...] (Serbien) mit dem Bus legal. Von P[...] weiter nach S[...]. Von dort zu Fuß über die grüne Grenze nach Ungarn. Der Ort war mir unbekannt. Dort wurden wir von der Polizei festgenommen und sie fragten uns ob wir Asyl in Ungarn beantragen wollen oder nach Serbien zurückgeschoben werden wollen. Wir haben einen Asylantrag gestellt. Befragt meine ich mit wir mich und meine Frau.

F: Wann und wie sind Sie nach Österreich eingereist?

A: Am 29. mit dem Zug.

F: Welchen Zweck hatte Ihre Reise nach Österreich?

A: Ich möchte hier eine medizinische Unterstützung.

F: Was war Ihr ursprüngliches Reiseziel?

A: Frankreich.

F: Was wollten Sie in Frankreich?

A: Ich habe schon gehört, dass in Frankreich vielen Leuten geholfen wird. Leute mit demselben gesundheitlichen Problem wie ich habe. Das ist der einzige Grund.

F: Ihnen wurden in Ungarn am 28.11.2014 Ihre Fingerabdrücke abgenommen, das geht aus dem EURODAC Treffer hervor. Wie haben die ungarischen Behörden über die weitere Vorgehensweise bzw. über das Verfahren entschieden?

A: Wir wollten dort kein Asyl beantragen. Die haben uns vor die Wahl gestellt, entweder einen Asylantrag stellen oder zurück nach Serbien. Wir sind gar nicht zu diesem Asyllager hingefahren. Wir sind gleich nach unserer Freilassung nach Österreich gereist.

F: Haben Sie in Ungarn ein Dokument bekommen?

A: Ja wir haben einige Asyl Dokumente erhalten.

F: Wo befinden sich diese Dokumente?

A: Ich habe Sie in Ungarn gelassen.

F: Warum haben Sie sie nicht mitgenommen?

A: Wozu brauche ich Sie?

F: Warum sind Sie unrechtmäßig von Ungarn aus weiter nach Österreich gereist?

A: Mein Reiseziel war nicht Ungarn. Dort wollte ich auch nicht bleiben.

F: Haben Sie in einem weiteren Staat noch einen Asylantrag gestellt?

A: Nein.

F: Wussten Sie, dass Sie sich unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhalten?

A: Ja.

F: Warum sind Sie trotzdem eingereist?

A: Das habe ich vorhin schon gesagt. Ich bräuchte eine Unterstützung.

F: Wo befinden sich Ihre Habseligkeiten? Koffer, Kleidung?

A: Das was ich anhabe.

F: Haben Sie Angehörige, Bekannte oder Freunde in Österreich? Wenn ja, wo wohnen diese?

A: Ich habe einen Cousin ersten Grades. Ich weiß jedoch nicht wo er wohnt.

F: Sind Sie in Österreich einer legalen oder illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen?

A: Nie.

F: Haben Sie einen Wohnsitz in Österreich? (Zustelladresse bzw. Zustellbevollmächtigten in Ö)

A: Nein.

F: Verfügen Sie zurzeit hier in Österreich über finanzielle Mittel? (Barmittel, Kreditkarte usw.)

A: Nein.

F: Waren Sie in Österreich jemals sozial- und krankenversichert?

A: Nein.

F: Nennen Sie mir Ihre aktuellste Wohnadresse in Ihrem Heimatland. (Zustelladresse bzw. Zustellbevollmächtigten)

A: S[...] (Ortschaft) V[...] (Gemeinde)

F: Ist Ihre genannte Adresse in Ihrem Heimatland aktuell, sind Sie dort aktuell gemeldet bzw. wohnhaft und über den Postweg erreichbar?

A: Ja. Die Familie wohnt dort. Ich habe aber keinen guten Kontakt momentan.

F: Welche Angehörige haben Sie in Ihrem Heimatland?

A: Eltern, 3 Brüder und 1 Schwester.

F: Sind oder waren Sie jemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution?

A: Nein.

F: Würden Sie freiwillig nach Ungarn zurückkehren?

A: Nein.

F: Würden Sie freiwillig in den Kosovo zurückkehren wollen aus der Schubhaft?

A: Ich kann niemanden zwingen Sie entscheiden das.

Anmerkung: Dem Fremden wird der Prozess der freiwilligen Rückkehr nochmals erklärt.

F: Wollen Sie freiwillig zurückkehren?

A: OK.

..."

I.7.2. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde mittels am 1.12.2014 um

15.30 Uhr erfolgter "Verkündung" über die bP die Schubhaft verhängt.

Wortlaut der "Verkündung":

"

Verkündung:

Das Bundesamt beabsichtigt gegen Sie die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu erlassen und Sie nach Ungarn zu überstellen.

Sie halten sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und gemäß der Dublin Verordnung ist der Mitgliedstaat Ungarn für Ihr Asylverfahren zuständig. Sie haben durch Ihre Reisetätigkeit gezeigt, dass Sie nicht gewillt sind, sich den Behörden für das Verfahren zur Verfügung zu stellen, sondern versuchen sich durch weiters unrechtmäßiges Reisen dem Verfahren zu entziehen bzw. Frankreich zu erreichen. Sie sind mittellos deshalb ist es daher unumgänglich, bis zur Beendigung des Konsultationsverfahrens mit Ungarn und Ihrer Überstellung dorthin eine angemessene Sicherungsmaßnahme zur Außerlandesbringung zu verfügen. In Ermangelung der Voraussetzungen des gelinderen Mittels wird gegen Sie die Schubhaft verhängt. Die schriftliche Ausfertigung dieser mündlichen Verkündung, erfolgt mittels Schubhaftbescheid gem. § 57 AVG. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes werden Informationsblätter ausfolgen.

Die schriftliche Ausfertigung des Schubbescheides, wird Ihnen ehestmöglich im Anschluss an diese Niederschrift im PAZ Salzburg durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt. Sie finden darin auch den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in Ihrer Sprache.

Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie bis zur Realisierung der Abschiebung im PAZ Salzburg verbleiben.

..."

I.8. Ebenfalls am 1.12.2014 wurde eine schriftliche Ausfertigung eines Mandatsbescheides erlassen, wonach gegen die bP gem. Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) und § 76 Abs 2 Z4 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung erlassen wurde. Dieser wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:

"...

Sie wurden am 29.11.2014 am Hauptbahnhof Salzburg angehalten und gemeinsam mit 18 weiteren illegal aufhältigen Personen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen.

Sie konnten sich mit keinem gültigen Reisedokument, bzw. Visum/Aufenthaltstitel ausweisen.

Sie stellten bei den Organen der öffentlichen Sicherheit einen Antrag auf internationalen Schutz.

Sie wurden gem. den Bestimmungen des BFA-VG vorläufig festgenommen und in die LPD Salzburg bzw. in das PAZ Salzburg eingeliefert.

Die Erkennungsdienstliche Behandlung zeigte einen EURODAC Treffer HU2[...] von Ungarn.

Am 01.12.2014 wurden Sie zum BFA RD Salzburg zum Zwecke einer niederschrifltlichen Einvernahme vorgeführt.

Im Zuge der Niederschrift wurde Ihnen mündlich die Schubhaft verkündet, anschließend wurden Sie in das PAZ Salzburg rücküberstellt.

Ein Konsultationsverfahren gem. der Dublin VO wird eingeleitet.

Sie konnten sich mit einer ID-Karte legitimieren.

Zu Ihrer Person gaben Sie an, kosovarischer Staatsbürger zu sein und als Zielland nannten Sie Frankreich um dort einen Asylantrag zu stellen und medizinisch betreut zu werden. Sie haben weder einen ordentlichen Wohnsitz oder soziale Bindungen in Österreich. Sie konnten weder ein Visum, noch sonstige für den Aufenthalt in Österreich berechtigte Dokumente vorlegen.

Während der Einvernahme gaben Sie an, freiwillig mit Hilfe des VMÖ, aus der Schubhaft in den Kosovo rückkehren zu wollen.

...

Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

Sie besitzen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft.

Sie gaben an kosovarischer Staatsbürger zu sein.

Sie gaben an am 18.10.1977 in S[...]/Kosovo geboren zu sein.

Sie gehen in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach.

Sie haben in Österreich weder Wohnsitz, noch soziale Bindungen.

Sie wurden bei der illegalen Reise von Ungarn nach Österreich, mit der Absicht über Deutschland weiter nach Frankreich zu reisen, angehalten.

Ihr Aufenthalt in Österreich ist rechtswidrig, Ihr Aufenthaltsort unstet.

Sie sind mittellos.

Sie verfügen im österreichischen Bundesgebiet weder über familiäre, noch private Bindungen.

Sie sind als erwachsener und gesunder Mann zu qualifizieren.

Sie verfügen im österreichischen Bundesgebiet über keine Kranken-, Unfall- oder Sozialversicherung.

Sie stellten einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es besteht ein EURODAC-Treffer HU2[...] von Ungarn.

Aufgrund des derzeitigen Standes der Ermittlungserkenntnisse ist davon auszugehen, dass Österreich für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz nicht zuständig ist.

Aufgrund der Zuständigkeitskriterien der Dublin-Verordnung ist von einer Zuständigkeit Ungarns auszugehen.

Ein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen besteht nicht.

Es ist für die Behörde absehbar, dass Ihr Asylverfahren weder mit einer Schutzgewährung noch mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sondern mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und/oder einer Abschiebung enden wird.

Gegen Sie wird ein Verfahren zur Anordnung zur Außerlandesbringung nach Ungarn eingeleitet.

Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung indem Sie unrechtmäßig in das Bundegebiet einreisten.

Sie besitzen eine kosovarische ID-Karte, welche einen Rückschluss auf Ihre Identität zulässt.

Am 29.11.2014 wurden Sie von der Polizei am Hauptbahnhof Salzburg gemeinsam mit 18 weiteren unrechtmäßig aufhältigen Personen aufgegriffen.

Sie haben sich nach Aufgriff in Ungarn nicht zurück in Ihren Herkunftsstaat begeben.

Sie sind nach unrechtmäßiger Einreise in Ungarn weiter illegal nach Österreich gereist.

Sie wollten Illegal nach Deutschland und dann nach Frankreich weiterreisen.

Sie haben kein Interesse an einer Rückkehr nach Ungarn.

Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich.

Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel, um Ihren Unterhalt zu finanzieren und auch nicht um sich eine ortsübliche Unterkunft leisten zu können.

Sie sind der deutschen Sprache nicht mächtig.

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

Sie verfügen über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich.

Sie verfügen über kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu einer zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Person.

Sie verfügen über keine Wohnung und auch sonst über keine Möglichkeit der legalen Unterkunftnahme.

Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach.

Eine Integration in die österreichische Gesellschaft ist aufgrund der Kürze Ihres Aufenthalts unmöglich.

...

Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren. Zur Prüfung des Sicherungsbedürfnisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311).

Der Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung" in Österreich ist im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft ein wesentlicher Aspekt (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0107).

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes sind sowohl die gesetzlichen Formalvoraussetzungen für eine Schubhaftverhängung gem. § 76 FPG, als auch die subjektiven Haftbedingungen als gegeben zu betrachten (Gegenteiliges wurde von Ihnen auch nicht behauptet).

Für das - sowohl gelindere Mittel als auch eine Schubhaftverhängung in gleicher Weise determinierende - Sicherungsbedürfnis waren wie folgt zu berücksichtigen:

Anhand dieser konkreten Umstände, konnte aufgezeigt werden, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden kann, dass Sie sich der Vollstreckung fremdenpolizeilicher Maßnahmen durch Untertauchen in die Anonymität oder zumindest die Annahme einer fremden Identität zu entziehen versuchen werden (oder sie zumindest wesentlich zu erschweren versuchen).

Die grundsätzliche Notwendigkeit, konkrete Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, um einen ordnungsgemäßen Fortgang des fremdenpolizeilichen Verfahrens zu gewährleisten, liegt daher auf der Hand.

Vom Bestehen einer Sicherungsnotwendigkeit ausgehend ist schließlich im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu untersuchen, ob der mit der fremdenpolizeilichen Maßnahme konkret verfolgte Zweck nicht auch durch gelindere Sicherungsmittel zu erreichen wäre.

Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06).

Bei der Prüfung des Sicherungsbedarfs ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Ausführungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deli[n]quenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Ein Dublin Verfahren mit dem dafür zuständigen Staat wird eingeleitet werden.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt.

Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Im konkreten Fall ist die Nichtanwendung des gelinderen Mittels nachvollziehbar, da Sie auf der unrechtmäßigen Durchreise nach Österreich und weiter in einen anderen Schengen Staat (Deutschland, Frankreich ) weiterreisen wollten und somit der konkrete Verdacht gegeben ist, dass Sie sich auch aus einem gelinderen Mittel zu entziehen suchen werden.

Die Anwendung gelinderer Mittel im Sinne des § 77 FPG kam aufgrund der derzeit zur Verfügung stehenden Informationen und des bisher zur Verfügung stehenden Akteninhaltes nicht in Frage, wird allerdings im Bedarfsfall durch das Bundesamt im Zuge der Schubhaftprüfung neuerlich geprüft und aktualisiert entschieden, ob bei Sachverhaltsänderung hinkünftig die gelinderen Mittel zur Anwendung kommen können.

Es ist aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Anderes behaupteten Sie bislang nicht.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.

..."

I.9. Die bP reiste gemeinsam mit ihrer Gattin, deren verfahrensrechtliches Schicksal sich so wie jenes der bP darstellt.

I.10. In weiterer Folge gaben die bP und deren Gattin bekannt, freiwillig in den Kosovo zurückkehren zu wollen. Mit Übergabe an jene Organisation, welche die freiwillige Rückkehr organisierte, wurden die bP und ihre Gattin am 4.12.2014. 07.00 Uhr aus dem PAZ Salzburg entlassen und die Schubhaft beendet.

I.11. Mit als "Schubhaftbeschwerde" bezeichnetem Schriftsatz vom 15.12.2014 wurde gegen die Festnahme sowie die Anhaltung im Rahmen der Festnahme, ebenso wie gegen die bP verhängte Schubhaft Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, es sei dem Akt die rechtliche Grundlage der Festnahme nicht entnehmbar.

Die bP sei in ihren subjektiven Rechten verletzt worden, sie bekämpfe die Festnahme und Anhaltung vor der Erlassung des Schubhaftbescheides. Diese hätte sich als unverhältnismäßig lange dargestellt.

Die bP brachte weiters vor, dass sie "im PAZ ... keine Gelegenheit

für ein Familienleben" mit der Gattin gehabt hätte und sich jedenfalls bis "Dienstagnachmittag nur einmal bei der freiwilligen Rückkehr" sehen konnte. Die Beschwerde richte sich "gegen den Mandatsbescheid und die Dauer der Festnahme".

Sowohl die Verhängung der Schubhaft als auch die Anhaltung bis zur Einvernahme seien rechtswidrig.

Begründend brachte die bP vor, dass die Festnahme der bP nach § 40 Abs. 1 BFA-VG erfolgt sein muss, die Behörde hätte es jedoch unterlassen, diese auf eine konkrete Rechtsgrundlage zu stützen. Dem Schubhaftbescheid zu Folge war die bP gemäß den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen gewesen. Die Anhaltung hätte länger als 48 Stunden angedauert.

Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, die Anhaltung so kurz wie möglich zu gestalten, dieser Obliegenheit wäre sie nicht nachgekommen.

Vor dem Hintergrund des konkreten Einzelfalls (insbesondere Festnahmezeit, Sprachkenntnisse, Dolmetscherbedarf, gesetzliche Grundlagen), stelle sich die Einvernahme "erst mehr als 48 Stunden nach der Festnahme" als rechtswidrig dar.

Die bP hätte sich gemäß der Bestimmungen der Dublin III VO in Schubhaft befunden, die Schubhaft hätte daher nicht nach den Bestimmungen des nationalen Rechts verhängt werden dürfen.

Im Lichte verfassungsrechtlicher Bestimmungen unterliegt die Schubhaft dem Verhältnismäßigkeitsgebotes und darf nur als ultima ratio verhängt werden.

Der erhebliche Sicherungsbedarf sei nicht ausreichend in individueller Weise begründet worden.

Die bP hätte darüber hinaus zu ihrer Reiseroute und ihrer Identität wahre Angaben gemacht und könne die angelastete Ausreiseunwilligkeit nach Ungarn kein entsprechendes Sicherungsbedürfnis begründen.

Die bP hätte im Zulassungsverfahren Anspruch auf Grundversorgung, weshalb nicht davon auszugehen gewesen wäre, dass sie untertauche. Weiters wäre seitens der belangten Behörde keine Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgt und stelle sich die Annahme, die bP hätte sich aufgrund ihres bisherigen Verhaltens als wenig vertrauenswürdig erwiesen, als nicht nachvollziehbar dar.

Wenn die Behörde in ihrer Entscheidung anführt, dass das Asylverfahren in Österreich mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen enden werde, nahm sie Entscheidung im Asylverfahren als unzulässig vorweg. Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft sei noch nicht einmal ein Konsultationsverfahren eingeleitet worden.

Im Bereich der Dublin-III-VO sei die Verhängung der Schubhaft nur zu Sicherung des Überstellungsverfahrens möglich. Das Vorliegen einer Fluchtgefahr im Sinne des Art. 28 der Dublin III VO setze voraus, dass bereits ein "Überstellungsverfahren läuft", d. h. ein solches bereits in Gang gesetzt worden sei. Die Verhängung der Schubhaft dürfe sich nicht als "Standard-Maßnahme" darstellen.

Im gegenständlichen Fall hätte sich ein gelinderes Mittel als ausreichend dargestellt.

In Bezug auf die Frage der Kosten erfolgten allgemeine rechtliche Ausführungen, denen im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass zwar der bP, jedoch nicht der belangten Behörde ein Ersatz der Kosten zuzusprechen ist.

Weiters wurden Bedenken in Bezug auf die Verfassungskonformität des § § 22a BFA-VG getätigt.

Es wurde beantragt,

die Festnahme und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme für rechtswidrig zu erklären;

den bekämpften Bescheid zu beheben

Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der zuzuerkennen; Im Falle des Obsiegens der belangten Behörde wurde beantragt, dieser aufgrund Art. 15 Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuzuerkennen

Auszusprechen aufgrund welcher gesetzlicher Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt ist

in eventu die ordentliche Revision zuzulassen;

I.12 Die Beschwerde wurde sowohl bei der belangten Behörde als auch beim ho. Gericht eingebracht.

I.13.1. Die belangte Behörde wurde seitens des ho. Gerichts zur Abgabe einer Stellungnahme eingeladen. Folgende Fragen wurden an die belangte Behörde gerichtet:

"1.) Aufgrund welcher konkreten Rechtsgrundlage wurde die beschwerdeführende Partei von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen?

2.) Aufgrund welcher Rechtsgrundlage erfolge die Anhaltung/Festnahme bis zum 1.12.2014, 15.30 bzw. 15.40 Uhr?

3.) Aufgrund welcher Umstände erfolgte die Anhaltung/Festnahme vom 29.11.2014, 16:30 Uhr bis zum Zeitpunkt der erstmaligen Einvernahme durch einen Organwalter der belangten Behörde, insbesondere in zeitlicher Hinsicht? Aufgrund welcher Umstände war die Anhaltung/Festnahme bis zur Verhängung der Schubhaft nicht von kürzerer Dauer möglich?

4.) Welche Rechtsnatur räumen Sie der auf S. 4 des Einvernahmeprotokolls vom 1.12.2014 stattgefundenen "Verkündung" ein? ...

5.) Wie nehmen Sie zu den sonstigen Beschwerdepunkten Stellung?"

I.13.2. Mit Schriftsatz vom 14.1.2015 gab die belangte Behörde folgende Stellungnahme ab:

"...

Zu Frage 1 und 3:

Von Seiten des Bundesamtes kann diese Frage wie folgt beantwortet werden: Ab dem Zeitpunkt einer Antragstellung auf internationalen Schutz kann selbstredend lediglich eine Festnahme gem. § 40 BFA-VG erfolgen, zumal Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur nach § 40 Abs. 2 BFA-VG ermächtigt sind, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn u.a. der Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Zi 1) bzw. aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Zi 5). Ob vor der Festnahme gem. § 40 BFA-VG auch eine Festnahme gem. § 39 FPG erfolgte, kann von Seiten des Bundesamtes nicht angegeben werden, bzw. ist ho. nicht bekannt, ob eine solche Festnahme allenfalls erfolgte. Zumal § 39 FPG die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes lediglich zur Festnahme zum Zweck der Vorführung vor die Landespolizeidirektion ermächtigt, diese jedoch für die Führung eines Asylverfahrens nicht zuständig ist und die Zuständigkeit ab Asylantragstellung zum Bundesamt wechselt und § 40 BFA-VG die gesetzliche Festnahmebestimmung hierfür darstellt, kann - wie bereits ausgeführt - die Rechtsgrundlage für die Festnahme ab Asylantragstellung selbstredend nur hinsichtlich § 40 BFA-VG gegeben sein.

Gemäß den Bestimmungen des § 40 Abs. 4 BFA-VG ist die Anhaltung eines Fremden bis zu 48 Stunden zulässig; das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen.

Zur Anhaltedauer wird ergänzend Folgendes ausgeführt:

Es handelte sich hierbei um einen Großaufgriff durch Beamte der LPD-Salzburg. Insgesamt wurden 19 Personen aus dem Zug von Budapest kommend am Samstag, 29.11.2014 aufgegriffen und wurde von allen 19 Personen ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Weder die Landespolizeidirektion Salzburg noch das Bundesamt, Regionaldirektion Salzburg ist am Wochenende personell in der Lage, eine derart hohe Anzahl von Antragstellern innerhalb kürzester Zeit nach den entsprechenden Vorgaben zu beamtshandeln, noch stehen die erforderlichen technischen Gerätschaften (ED-Behandlung) zur Verfügung und waren darüber hinaus auch Prioritäten zu setzen. Bei der Gruppe der aufgegriffenen Fremden waren nämlich auch Familien beinhaltet, welche bevorzugt behandelt und zuerst "abgearbeitet" wurden. In Folge waren diese Personen von den Organen der LPD-Salzburg zur Erstaufnahmestelle zu verbringen, was selbstredend erneut personelle Ressourcen in Anspruch genommen hat.

Durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes konnte somit erst am Sonntag, den 30.11.2014 begonnen werden, nacheinander die Erstbefragungen nach dem AsylG, die erkennungsdienstlichen Behandlungen und weiterführenden Amtshandlungen mit dem zur Verfügung stehenden Dolmetsch durchzuführen und ist in etwa je Partei ein reiner Arbeitszeitaufwand von etwa 2-3 Stunden zu berechnen.

Es dauerte somit den gesamten Sonntag an, bis jene Grundlagen ausgemittelt waren, welche für eine weitere Amtsführung durch das Bundesamt unabdingbar sind. Ausschließlich ob des Zusammentreffens des Großaufgriffes, der technischen Ressourcen und der durch das Wochenende bedingten Personalknappheit und damit in Zusammenhang stehenden Erreichbarkeiten auch von Dolmetschern war eine längere Anhaltung bis zum Zeitpunkt der Vorführung vor das Bundesamt unumgänglich und auch nicht veränderbar und konnten daher auch seitens des BFA erst am Montag, den 01.12.2014 - hier mit mehreren Dolmetschern gleichzeitig - nach Einlangen der Ermittlungsergebnisse der LPD die Verfahren geführt werden.

Zu Frage 2:

Im Zuge der Niederschrift wurde um 15:30 Uhr mündlich die Schubhaft verkündet. Das Ende der Niederschrift war samt Rückübersetzung um 15:40 Uhr. Somit endete die Festnahme gem. § 40 BFA-VG innerhalb der gesetzlichen Frist und wurde die weitere Anhaltung durch Schubhaft begründet.

Zu Frage 4:

Durch das BFA wurde mit der Verkündung ein mündlicher Bescheid erlassen, welcher nach ho. Ansicht auch die erforderlichen Merkmale des Bescheides enthalten hat. So wurde mündlich bekannt gegeben, dass die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen wurde und wurde dieser Spruch auch unter Hinweis auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens kurz begründet und auch angeführt, dass die Voraussetzungen des gelinderen Mittels nicht ausgemittelt werden konnten. Auch wurde darauf hingewiesen, dass Informationsblätter ausgefolgt werden und die Partei wurde somit auch über deren Rechte und Pflichten samt Fristen in Kenntnis gesetzt. Sollte dieser mündlich verkündete Bescheid entgegen ho. Ansicht Mängel aufweisen, so wären solche jedoch nach Ausfertigung des schriftlichen Bescheides saniert worden. Angemerkt werden darf, dass die Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung des schriftlichen Bescheides bemessen wurde.

Zu Frage 5:

Hier wird auf den angefochtenen Bescheid sowie auf jüngste Erkenntnisse des BVwG, u.a. Zahl L517 2014759-1/8E vom 15.12.2014, L514 2016309-1/5E vom 23.12.2014 und L517 2014757-1/8E vom 15.12.2014 verwiesen.

Hinsichtlich des in der Beschwerde angeführten Kostenrisikos wird Folgendes ausgeführt:

Der Beschwerdeführer ist am 04.12.2014 nach Antrag auf freiwillige Rückkehr aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 15.12.2014, also erst 11 Tage nach der nachweislichen Rückkehr der Verfahrenspartei erstellt und eingebracht worden. Weder führte die Verfahrenspartei zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens oder zu irgendeinem Zeitpunkt der Anhaltung auch nur im Ansatz ins Treffen, dass aus dessen Sicht die erfolgte Anhaltung zu Unrecht oder übermäßig lange erfolgte, noch geht aus dem Beschwerdeschriftsatz hervor, worauf sich die Angaben in der von der ARGE Rechtsberatung nach Ausreise der Verfahrenspartei getätigten Ausführungen stützen.

Fakt ist, dass der Beschwerdeführer am 29.11.2014 in Anhaltung genommen und bereits am 04.12.2014, also nach 5 Tagen bereits wieder in dessen Herkunftsstaat zurückgekehrt und somit innerhalb dieses Zeitraumes aus der Anhaltung entlassen wurde. Nachdem wie bereits angeführt die gegenständliche Beschwerde erst 11 Tage nach der Ausreise der Verfahrenspartei eingebracht wurde und somit auch für die ARGE Rechtsberatung mutmaßlich nicht mehr greifbar war, geht das Bundesamt davon aus, dass die Verfahrenspartei überhaupt kein Wissen darüber hat, dass gegenständliche Beschwerde in dessen Namen geführt wird und diese somit auch nicht im Interesse der Partei liegt. Die ARGE Rechtsberatung führt in der Beschwerde ins Treffen, dass die Verfahrenspartei das gesamte Kostenrisiko trägt und stelle dieses Kostenrisiko für den mittellosen Beschwerdeführer eine gravierende finanzielle Belastung im Fall der Kostenzuerkennung dar. Wie bereits angeführt geht das Bundesamt davon aus, dass der Beschwerdeführer von gegenständlicher Beschwerde gar nicht in Kenntnis ist und somit ausschließlich von Seiten der ARGE Rechtsberatung das Kostenrisiko ohne Wissen der Verfahrenspartei gegründet wurde und diesfalls auch von dieser zu tragen ist, zumal auch der ARGE Rechtsberatung für die Einbringung der Beschwerde mutmaßlich der Pauschalbetrag zuerkannt wurde und auch im Fall des Obsiegens der Verfahrenspartei bzw. der ARGE Rechtsberatung die entsprechenden Sätze zuerkannt werden würden. Ob und wieweit diesfalls die ARGE Rechtsberatung überhaupt die Möglichkeit hätte, der Verfahrenspartei nach deren Rückkehr in den Herkunftsstaat der allenfalls dieser zustehenden Zahlung bzw. Teilzahlung übermitteln zu können, kann nicht angeführt werden.

Es kann aber nach ho. Sicht nicht im Sinn des Gesetzesgebers liegen, ausschließlich der Behörde ein Kostenrisiko aufzuerlegen, der Rechtsberatung unabhängig für die Einbringung einer Beschwerde einen Beschwerdepauschalsatz und im Fall des Obsiegens darüber hinaus dieser entsprechende Kostenersatzpauschalen zu bezahlen, jedoch im Fall der Abweisung einer Beschwerde die der Behörde entstanden Kosten in keinem Fall zuzuerkennen und somit ein nur einseitig ein Kostenrisiko zu Lasten der Behörde entstehen zu lassen.

Art. 15 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie verlangt, dass der Mitgliedstaat die Inhaftnahme so schnell wie möglich nach Haftbeginn innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüfen lasst, oder dass der Mitgliedstaat den betreffenden Drittstaatsangehörigen das Recht einräumt zu beantragen, dass die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüft wird, wobei so schnell wie möglich nach Beginn des betreffenden Verfahrens eine Entscheidung zu ergehen hat.

Einerseits ist wie bereits ausgeführt davon auszugehen, dass der Drittstaatsangehörige die gegenständliche gerichtliche Überprüfung gar nicht beantragt hat und ist andererseits zu erkennen, dass entgegen anderer Möglichkeit gegenständlicher Antrag nicht innerhalb kurzer Frist, sondern erst etwa 3 Wochen nach der Inhaftnahme bzw. etwa 2 Wochen nach der Ausreise der Verfahrenspartei gestellt wurde. Auch unter diesem Blickwinkel und unter Bedachtnahme darauf, dass nach ho. Sicht gegenständliches Recht nicht im Interesse und auf Antrag des Drittstaatsangehörigen erfolgt ist, kann die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme und darüber hinaus zusätzlich der Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde hinsichtlich der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht allein zu Lasten und auf Risiko der Behörde abgehandelt werden.

..."

Weiters wurde ein Antrag auf Kostenersatz gestellt.

I.14. Der Vertretung der bP wurde die oa. Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Hierzu brachte sie mit Schriftsatz vom 2.2.2015 eine Stellungnahme ein. Hinsichtlich der Anhaltedauer wurde neuerlich darauf verwiesen, dass es sich bei § 40 BFA-VG um eine Maximalfrist handelt. Wenn es im Rahmen eines Großaufgriffes zu mehreren Festnahmen käme, wären die notwendigen personellen Ressourcen bereitzustellen, bzw. die Angehaltenen auf mehrere Regionaldirektionen zu verteilen. Das Vorbringen der Behörde, dass Personal für die Überbringung von Familien in die EASt West notwendig gewesen wäre, sei nicht nachvollziehbar, da diese Tätigkeiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vollzogen werden. Ebenso sei es für die bP nicht nachvollziehbar, dass die Beiziehung von Dolmetschern auf Schwierigkeiten stoße und dürfe dieses Organisationsverschulden nicht zu Lasten der bP ausgelegt werden.

Den seitens der belangten Behörde erhobenen Vorwürfen werde entgegen getreten, zumal die gewählte Vorgangsweise in Bezug auf die Erhebung der Beschwerde dem ausdrücklich seitens der bP gewählten Wunsch entsprach.

Weiters wurde nunmehr die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers beantragt. Dies wurde damit begründet, dass laut Ansicht der bP die Fassung des § 52 BFA-VG vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 40 VwGVG als zu eng gefasst darstelle und das Rechtsinstitut der der Rechtsberatung nicht jenem der Verfahrenshilfe gleichwertig ist. Im Lichte des Art. 47 GRC sei die unentgeltliche Beistellung eines Verfahrenshelfers geboten. Weiters wurde der Ersatz "etwaiger Dolmetscherkosten" beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Hinsichtlich der zu treffenden Feststellungen wird auf den bereits beschriebenen Verfahrenshergang verwiesen. Hieraus ergibt sich zusammengefasst, dass die bP am 29.11.2014 im Rahmen der AGM von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einem Railjet von Linz kommend zusammen mit 18 weiteren -ebenfalls aus dem Kosovo stammenden- Fremden aufgegriffen wurde und sich -so wie die weiteren aufgegriffenen Personen- rechtswidrig im Bundesgebiet aufhielt. Nach dem Eintreffen des Zuges in Salzburg wurde die Gruppe -unter denen sich auch die bP befand- von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Salzburg entgegengenommen. Die bP stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 29.11.2014, um 16.30 Uhr nach der Stellung des Asylantrages festgenommen. Nach Verständigung des Journaldienstes des BFA wurde die bP in das Polizeianhaltung Salzburg eingeliefert. Die bP wurde erkennungsdienstlich behandelt, wobei sich herausstellte, dass die bP bereits in Ungarn als illegal aufhältiger Fremder in Erscheinung trat (EURDAC-Treffer HU2...). Die belangte Behörde leitete Konsultationen mit Ungarn ein.

Die Festnahme und Anhaltung der bP und der weiteren 18 Personen erfolgte an einem Samstag, außerhalb der Amtsstunden der belangten Behörde. In den Regionaldirektionen sind außerhalb der Amtsstunden Journaldienste tätig. Die Setzung weiterer Schritte durch die belangte Behörde erfolgte nach Vulnerabilitätsaspekten indem eine entsprechende Reihung der zu beamtshandelnden Personen erfolgte. Aufgrund geringer Vulnerabilität in Vergleich zu anderen Asylwerbern wurde die bP in Bezug auf die zu setzenden Maßnahmen hintan gereiht.

Am 1.12.2014 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der bP durch einen Organwalter der belangten Behörde. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde mittels am 1.12.2014 um 15.30 Uhr mündlich verkündeten Bescheid die Schubhaft verhängt. Am selben Tage erfolgte eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides.

Die bP ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft.

Die bP legte eine kosovarische ID-Karte vor.

Die bP verfügte während ihres Verbleibes in Österreich über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Gegenwärtig ist die bP aufgrund ihrer freiwilligen Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig.

Die bP hat nach ihrer unrechtmäßigen Einreise nach Österreich von Ungarn aus keineswegs von sich aus den Behördenkontakt gesucht. Sie stellte erst nachdem sie von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen wurde, einen aller Wahrscheinlichkeit nach unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz.

Die bP hatte bereits in Ungarn Kontakt zu den Behörden und wäre dort vor allfälliger Verfolgung sicher gewesen. Trotz dieses Umstandes war sie nicht gewillt in Ungarn in an einem Asylverfahren mitzuwirken und dessen Ausgang abzuwarten. Viel mehr reiste sie nach Österreich weiter und wollte offensichtlich sowohl Österreich als auch einen weiteren Dublinstaat rechtswidrig durchreisen, um sich in Frankreich aus asylfremden Motiven aufzuhalten.

Die bP verfügte über keine Unterkunft, kein Vermögen, kein Einkommen, keine Erwerbsmöglichkeit und somit keine Selbsterhaltungsfähigkeit, hat mit Ausnahme ihrer Gattin, welche sich ebenfalls in Schubhaft befand, keinerlei familiäre Bindungen oder sonstige soziale Kontakte in Österreich und spricht nicht Deutsch. Es haben sich auch keinerlei Hinweise auf irgendeine Form der Integration in Österreich ergeben. Sie reiste am 30.11.2014 von Ungarn kommend nach Österreich ein.

Die bP hatte mit ihrem bisherigen Verhalten in Österreich, aber auch jenem in Ungarn dargetan, dass mit einer Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen ihrerseits nicht gerechnet werden kann.

Am 4.12.2014 ist die bP unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in ihren Herkunftsstaat Kosovo zurückgekehrt.

Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichts auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere den Angaben der bP gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Vertreter des BFA, sowie den sonstigen im Akt ersichtlichen Stellungnahmen und Eingaben der Parteien.

Dass die bP einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, steht außer Zweifel. Ebenso steht außer Zweifel, dass sich die bP als pass- und visumspflichtiger Fremder im Bundesgebiet aufhielt, ohne im Besitz eines Reisedokuments und Visums zu sein.

Die offensichtlich wissentlich unrechtmäßige Einreise zeigt nach Ansicht des Gerichtes die Einstellung der bP, sich keiner ordnungsgemäßen Kontrolle durch staatliche Organe unterziehen zu wollen und ergibt sich dies ebenfalls aus dem Umstand, dass sie sichtlich danach strebte, unentdeckt durch Österreich reisen zu wollen. Ebenso wird auf das bereits beschriebene Verhalten der bP in Ungarn hingewiesen.

Hinsichtlich der freiwilligen Rückkehr der bP in den Kosovo führt das erkennende Gericht aus, dass eine generelle und vorbehaltslose Bereitschaft zur völlig freiwilligen Rückkehr aufgrund der oa. Umstände nicht angenommen werden kann, sondern ist viel mehr davon auszugehen, dass die bP diese freiwillige Rückkehr als geringeres Übel einer Schubhaft und anschließenden drohenden Abschiebung vorzog. Es ist daher davon auszugehen, dass die entsprechende Bereitschaft nur bestand, wenn und so lange die Schubhaft bis zur unmittelbar bevorstehenden Ausreise aufrecht blieb. Die reale Gefahr des Untertauchens im Falle einer unterlassenen Verhängung bzw. früheren Aufhebung der Schubhaft war daher durch die Erklärung der bP, freiwillig ausreisen zu wollen, nicht als beendet anzusehen.

Der festgestellte Aufenthalt in Ungarn, sowie der dortige Aufenthaltsstatus ergibt sich aus den Angaben der bP, sowie aus dem EURODAC-Treffer und dem Zugticket. Hieraus ergibt sich weiters, dass aufgrund des Ergebnisses der Befragung der bP, sowie der erkennungsdienstlichen Behandlung und des sonstigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass die bP aufgrund der voraussichtlich gegebenen Unzuständigkeit der Prüfung des Asylantrages verpflichtet war, nach Ungarn zurückzukehren, bzw. Österreich berechtigt war, die bP nach Ungarn abzuschieben.

Dass der Beschwerdeführer nach Ungarn und vorerst auch in den Kosovo ausreiseunwillig war, ergibt sich aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Verhalten der bP in Österreich und Ungarn.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens und der mangelnden sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich (Bestreben Österreich zu durchreisen, keine sozialen oder beruflichen Bindungen, Unterstandslosigkeit zum Zeitpunkt der Einreise, Einreise nach Österreich erst kurz vor Aufgriff, mangelnde Ausreisebereitschaft nach Ungarn bzw. vorerst auch in den Kosovo), aber auch dem bereits gezeigten Verhalten in Ungarn und des noch zu erwartenden Verhaltens in weiteren Dublinstaaten war die Feststellung der belangten Behörde über die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer dem Zugriff der Verwaltungsbehörden entziehen werde, aus der Sicht des ho. Gerichts nachvollziehbar und abzuleiten.

Aufgrund des gesetzten, bereits beschriebenen Verhaltens und der ursprünglichen Absicht, sich weiterhin im Schengen- bzw. Dublin-Raum aufhalten zu wollen, geht das erkennende Gericht davon aus, dass durch eine Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung als gelinderes Mittel im Vergleich zur Schubhaft nicht das Auslangen gefunden werden konnte. Viel mehr wäre davon auszugehen, dass die bP aus dem gelinderen Mittel heraus Handlungen gesetzt hätte, um das Ziel der Reise zu verwirklichen.

Die bP hat zwar in ihrer Einvernahme durch das BFA nach Darlegung der Sach- und Rechtslage durch die Behörde erklärt, dass sie nicht nach Ungarn zurückkehren wolle, hier wird jedoch auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen. Sie stellte einen aller Wahrscheinlichkeit nach unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz und gab erst später an, wieder in ihren Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen. Sie konnte keine Asylgründe nennen und stammt aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Z 2 VO BGBl. II Nr. 177/2009).

Die Angaben der bP waren in einer Zusammenschau mit ihrem sonstigen Verhalten, nicht geeignet, die Rechts- und Sachlage hinsichtlich der Notwendigkeit der Sicherung seiner Rückstellung nach Ungarn zu ändern, solange seine Außerlandesbringung nicht gesichert war. Sicherungsbedarf (erhebliche Fluchtgefahr) war daher zeit ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet ständig gegeben.

In den anderen, konkret auf den gegenständlichen Fall bezogenen Vorbringen war der bP (bzw. ihrem Vertreter) nicht zu folgen. So erscheint etwa der Umstand, dass die bP erklärt hat, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren, als kein geeignetes Argument dafür, dass daher keine erhebliche Fluchtgefahr vorgelegen wäre. Im Gegenteil ist nicht zu erwarten gewesen, dass die bP ohne diese Hilfe zur Rückkehr sich nicht den Behörden entzogen hätte. Hier wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen. Das Vorbringen in der Beschwerde, dass das BFA im Bescheid nicht schlüssig dargelegt habe, dass es sich bei der von der bP getätigten Aussage, sie würde freiwillig in den Kosovo zurückkehren, um eine Schutzbehauptung handle, geht daher ins Leere.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).

Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß § 5 Abs. 1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß § 6 Abs. 1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 - 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3).

Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs 4.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2) bzw. des Organs, das die Maßnahme gesetzt hat (§ 9 Abs. 4 VwGVG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) sowie die Angaben, die erforderlich sind um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (Z 5), zu enthalten. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen (§ 7 Abs. 4 VwGVG) und beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (§ 4 Abs. 4 Z 3 VwGVG).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchteil A):

3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-VG in der geltenden Fassung lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

§ 22a Abs 1 BFA-VG fasst sämtliche Beschwerdemöglichkeiten an das Bundesverwaltungsgericht, die einem Fremden gegen eine Festnahme oder eine Anhaltung nach dem BFA-VG oder gegen eine Schubhaft nach dem FPG zur Verfügung stehen, regelungstechnisch in einer Bestimmung zusammen; die Z 3 enthält eine solche gesetzestechnische Zusammenfassung hinsichtlich verschiedener Aspekte der Schubhaft (Schubhaftbescheid, Festnahme und Anhaltung). Ein gemeinsamer ("einheitlicher") Beschwerdegegenstand wird durch diese Regelungstechnik nicht begründet.

§ 22a Abs 1 Z 3 BFA-VG vielmehr eine prozessuale Verbindung mehrerer Beschwerden gegen verschiedene Beschwerdegegenstände - Schubhaftbescheid, Festnahme und Anhaltung - in einem einheitlichen Rechtsmittel zu einem einheitlichen Verfahren. Ob eine solche Verfahrensverbindung erfolgt, ob also mit einem einzigen Rechtsmittel mehrere Beschwerdegegenstände mit der Wirkung bekämpft werden, dass es zu einem gemeinsamen Verfahren darüber kommt, richtet sich nach der Beschwerdebehauptung. Welche(n) dieser Verwaltungsakte der Fremde in Beschwerde zieht, bleibt ihm überlassen. § 22a Abs 1 Z 3 BFA-VG sieht die Möglichkeit, nicht aber die Verpflichtung vor, den Schubhaftbescheid, die Festnahme und die Anhaltung gemeinsam (oder in einer beliebigen Kombination) durch eine Gesamtbeschwerde zu bekämpfen. Der Fremde kann den Schubhaftbescheid, die Festnahme und die Anhaltung auch durch Einzelanträge - unter einem oder nacheinander - in Beschwerde ziehen. Das Bundesverwaltungsgericht könnte solche Einzelanträge allerdings gemäß § 39 Abs 2 AVG iVm. § 17 VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wodurch verfahrensrechtlich derselbe Zustand wie bei einer Gesamtbeschwerde eintreten würde. Sinngemäß dasselbe gilt für das Verhältnis der Beschwerden nach der Z 3 des § 22a Abs 1 einerseits und dessen Z 1 und 2 andererseits. In dem in der Praxis häufigen Fall, dass ein Fremder gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und angehalten wird, in der Folge ein Schubhaftbescheid erlassen und dieser sogleich durch Anhaltung vollzogen wird, kann der Fremde in einer Gesamtbeschwerde sowohl - gemäß § 22a Abs 1 Z 1 und 2 BFA-VG - gegen die Festnahme und Anhaltung als auch - gemäß § 22a Abs 1 Z 3 BFA-VG - gegen den Schubhaftbescheid und die folgende Anhaltung Beschwerde erheben; er kann dagegen aber auch mit gesonderten Beschwerden vorgehen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an das Beschwerdevorbringen gebunden, darf also nur über jene Verwaltungsakte absprechen, die in Beschwerde gezogen wurden (vgl. VwGH 13.12.2012, 2011/21/0097).

Eine solche prozessuale Verbindung mehrerer Beschwerden zu einem einheitlichen Verfahren ist dem Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren nicht fremd. § 39 Abs 2 und 2a AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anwendbar ist, sieht eine Verbindung mehrerer Sachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung vor (vgl. auch §§ 187 und 404 Abs 2 ZPO, die auch gemäß § 35 VfGG im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof anwendbar sind). § 22a Abs 1 BFA-VG unterscheidet sich davon nur insoweit, als die Verbindung bereits im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung erfolgt, sodass erst gar nicht mehrere (in der Folge zu verbindende) Verfahren entstehen, sowie dadurch, dass die Verbindung nicht durch Entscheidung der Verwaltungsbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts erfolgt, sondern durch eine Prozesshandlung des Beschwerdeführers.

Gemäß § 83 Abs 2 FPG idF vor dem FNG galten für Beschwerden an den unabhängigen Verwaltungssenat gemäß § 82 Abs 1 FPG in dieser Fassung die §§ 67c bis 67g AVG sowie

§ 79a AVG mit näher bestimmten Maßgaben. Eine solche ausdrückliche Anordnung über die Anwendbarkeit des Verfahrensrechts für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt enthält § 22a BFA-VG zwar nicht. Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich allerdings, dass § 22a BFA-VG im Wesentlichen den bisherigen §§ 82 f FPG entsprechen sollte und nur einzelne, näher genannte Änderungen erfolgen sollten. Von einer Änderung des auf solche Beschwerden anzuwendenden Verfahrens ist nicht die Rede, was aber bei einer so tiefgreifenden Änderung, wie sie ein nach dem Beschwerdegegenstand unterschiedliches Verfahrensrecht darstellen würde, zu erwarten gewesen wäre. Vielmehr geht aus den Materialien zum FNG und zum FNG-Anpassungsgesetz hervor, dass eine Änderung des Verfahrens über (Schub‑)Haftbeschwerden nicht erfolgen sollte.

Es kommt somit für (alle) Beschwerden gemäß § 22a Abs 1 BFA-VG - wie schon bisher - das Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zur Anwendung (ebenso im Ergebnis Halm-Forsthuber/Höhl/Nedwed, Besonderheiten im fremden- und asylrechtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ÖJZ 2014/50, 293 [298]). Dieses Verfahren wird auch dem Charakter der Schubhaftbeschwerde als "habeas corpus-Verfahren" iSd. Art. 5 Abs 4 EMRK und des Art. 6 PersFrG am ehesten gerecht (VwGH 25.10.2012, 2012/21/0064). Beschwerden gemäß § 22a Abs 1 BFA-VG sind daher gemäß § 20 VwGVG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 7 Abs 4 VwGVG sechs Wochen.

Der Ersatz der Kosten im Verfahren bestimmt sich nach § 35 VwGVG.

Wie aus den zitierten Bestimmungen, insbesondere gemäß § 22a Abs 1 BFA-VG, sowie unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes eindeutig zu entnehmen ist, besteht in der angeführten Beschwerdesache die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.

Soweit mit Beschluss vom 26.06.2014, E4/214-1, der VfGH beschlossen hat, die Bestimmung des § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG von Amtswegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen, ist festzuhalten, dass gemäß Art. 89 B-VG die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze, Verordnungen und Staatsverträge den Gerichten grundsätzlich nicht zusteht, sondern haben sie diese anzuwenden. Soweit die bP die im oa. Beschluss des VfGH geäußerten Bedenken teilen, steht ihnen die Beschwerde an das genannte Höchstgericht offen.

Auch sei darauf hingewiesen, dass die zu § 22a Abs. 3 BFA-VG geäußerten Bedenken hier nicht zum Tragen kommen, weil sich die bP zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht nicht mehr in Schubhaft befand.

Gemäß Artikel 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), hat jedermann das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).

Gemäß Art 1 Abs 2 leg cit darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.

Gemäß Art 1 Abs 3 leg cit darf der Entzug der persönlichen Freiheit nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

Gemäß Art 1 Abs 4 leg cit ist, wer festgenommen oder angehalten wird, unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.

Gemäß Art 2 Abs. 1 Z 7 leg cit darf die persönliche Freiheit, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern, auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 in der geltenden Fassung, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Gemäß § 10 AVG können sich Parteien grundsätzlich eines Vertreters bedienen. Handlungen des Vertreters sind idR der Partei zuzurechnen. Die Motive für die Heranziehung eines Vertreters bzw. des Vertreters für dessen Einschreiten sind idR -von allfälligen rechtlich geregelten Ausnahmen- unbeachtlich. Soweit die belangte Behörde ihr Befremden über das Einschreiten des Vertreters äußert, ist im gegenständlichen Fall -ohne sich seitens des ho. Gerichts weiter inhaltlich hierzu äußern zu wollen- davon auszugehen, dass ein gültiges Vollmachtsverhältnis vorliegt und kein Sachverhalt ersichtlich ist, welcher das Einschreiten des Vertreters als rechtsungültig erscheinen ließe. Es liegt daher eine rechtsgültige Beschwerde vor, mit der sich das ho. Gericht auseinanderzusetzen hat.

3.2.1. Festnahme

3.2.1.1. Spezielle Rechtslage für die Festnahme

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß § 40 Abs. 2 BFA-VG ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Z 1), gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 2), gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde (Z 3), gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 4) oder auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Z 5).

In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann gemäß § 40 Abs. 3 BFA-VG die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.

Das Bundesamt ist gemäß § 40 Abs. 4 BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

3.2.1.2. Rechtmäßigkeit der angefochtenen Festnahme dem Grunde nach

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass die bP am 29.11.2014 um 16.30 Uhr gemäß § 40 Abs. 2 BFA-VG festgenommen wurde. Bei dieser Festnahme handelt es sich um eine gemäß § 22a Abs. 1 Z1 BFA-VG bekämpfbare Maßnahme.

Die fremdenpolizeilichen Maßnahmen, welche vor dem oa. Zeitpunkt gesetzt wurden, sind einerseits nicht Beschwerdegegenstand und handelt es sich hierbei beim BVwG per se nicht um das sachlich zuständige Beschwerdegericht (§ 3 BFA-G, § 7 BFA-VG).

Zunächst ist zu prüfen, ob einer der Festnahmetatbestände des § 40 Abs. 2 BFA-VG erfüllt ist:

§ 40 BFA-VG entspricht ausweislich den Erläuterungen zur RV 1803 BlgNR 24. GP 28 § 39 FPG aF. Das ho. Gericht geht daher davon aus, dass die zu § 39 FPG aF entwickelte Judikatur der Höchstgerichte auf

§ 40 BFA-VG übertragbar ist.

Im gegenständlichen Fall wurde die bP, welche nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, nach der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festgenommen, und stellte sich ebenso auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird. Die Festnahme der bP war daher ihrem Grunde nach gem. § 40 Abs. 2 Z 1 und 5 rechtmäßig.

Von einer unzulässigen Festnahme aufgrund der Heranziehung einer unrichtigen Rechtsgrundlage trotz des Bestehens einer anderen, nicht herangezogenen Rechtsgrundlage, welche eine rechtmäßige Festnahme begründet hätte (vgl. VwGH 19.3.2013, 2011/21/0218; 20.10.2011, 2009/21/0248; 19.5.2011, 2009/21/0214) kann im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden, zumal die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sichtlich von einer Festnahme nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz zum Zwecke der Vorführung vor die belangte Behörde ausgingen (dies ergibt sich einerseits aus dem bereits zitierten Bericht der LPD Salzburg, sowie aus den im Akt ersichtlichen Haftprotokollen), die in diesem Konnex richtigen Schritte setzten -welche nicht oder anders gesetzt worden wären, wenn die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von einer anderen Rechtsgrundlage als dem § 40 Abs. 2 BFA-VG ausgegangen wären-, wodurch das Vorgehen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Lichte des Art. 18 Abs. 1 B-VG im ausreichendem Maße auf § 40 Abs. 2 BFA-VG abgestellt war und die belangten Behörde, welcher die Festnahme zuzurechnen ist, sichtlich stets von einer Festnahme gem. § 40 Abs. 2 BFA-VG ausging.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist jedenfalls davon auszugehen, dass die am 29.11.2014, 16.30 Uhr erfolgte Festnahme durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gem. § 40 Abs. 2, Z 1 und 5 zu Recht erfolgte.

3.2.2. Dauer der Anhaltung

3.2.2.1. Rechtliche Grundlagen

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Dauer einer Anhaltung ist sowohl für das Verwaltungsstrafverfahren als auch für die Festnahmen im Dienste der Strafrechtspflege zu fordern, dass die Einvernahme bzw Freilassung des (während der Nacht) Verhafteten -im Regelfall- in den Morgenstunden oder zumindest am frühen Vormittag zu erfolgen hat (vgl VfSlg 9208/1981, Seite 70f, 9368/1982, Seite 327, 11146/1986, 113711/1987). Da es sich bei der Festnahme des Beschwerdeführers nach dem BFA-VG um einen Eingriff in das Grundrecht auf den Schutz der persönlichen Freiheit in gleicher Intensität handelt wie bei Festnahmen nach dem VStG und der StPO, ist die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch auf den gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar. Davon ist insbesondere auch deshalb auszugehen, weil der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.10.2012, Zl 2011/21/0214, in dem es ebenfalls um die Zulässigkeit einer der Schubhaft vorangegangenen Anhaltung ging, zur Beurteilung, ob ungerechtfertigte Verzögerungen vorliegen, auf die zu § 177 Abs. 2 StPO ergangene Rechtsprechung verwiesen hat.

Im Detail hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.10.2012, Zl 2011/21/0214, (Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zweck der Vorführung vor die Fremdenpolizeibehörde) Folgendes ausgeführt:

"Zunächst ist der Amtsbeschwerde darin beizupflichten, dass sich die nach § 39 Abs 3 und 5 FPG zulässige Dauer der Anhaltung nach der Systematik dieses Gesetzes, das für die Zeit nach der Festnahme bis zur Schubhaftverhängung keine andere Grundlage für die Anhaltung nennt und auch nicht von einer Pflicht zur Enthaftung eines Fremden, gegen den die Anordnung der Schubhaft gerechtfertigt ist, ausgeht, auf den Zeitraum von der Festnahme des Fremden (hier nach § 39 FPG) bis zur Verhängung der Schubhaft bezieht.

Selbst wenn für die Erlassung des die Schubhaft anordnenden Bescheides keine Erhebungen erforderlich gewesen sein sollten, macht dies die Anhaltung eines Fremden - entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht - jedenfalls nicht bereits unmittelbar mit seiner Vorführung vor den zuständigen Organwalter der Fremdenpolizeibehörde rechtswidrig. Es ist nämlich jedenfalls eine angemessene Frist für die Vorbereitung und Erlassung des Bescheides nach § 76 Abs 3 FPG durch den zuständigen Sachbearbeiter einzuräumen. Um das Überschreiten eines hiefür angemessenen Zeitraumes annehmen zu können, wäre aber das Vorliegen - nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilender - ungerechtfertigter Verzögerungen notwendig (vgl zu § 177 Abs 2 StPO etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 1988, B 989/86 = VfSlg 11.781, sowie das hg Erkenntnis vom 29. Juni 2000, Zl 96/01/1071; allgemein weiters K. Stöger in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, § 36 Rz 5 mwN.)."

In seinem Erkenntnis vom 12.09.2013, Zl. 2012/21/0204, führte der Verwaltungsgerichtshof zu Einvernahmen vor der Nachtzeit und zu Verzögerungen in Bezug auf Dolmetscher aus:

"Gemäß § 39 Abs. 5 zweiter Satz FPG ist die Anhaltung eines Fremden, der nach § 39 Abs. 1 FPG festgenommen wurde, zwar bis zu 24 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber - nicht anders als bei der 24-stündigen Frist des § 36 Abs. 1 VStG - um eine Maximalfrist. (Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 12. April 2005, Zl. 2003/01/0489). Demgemäß gilt auch hier in der Regel, was der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. Juni 2000, VwSlg. 15.444/A, eine strafprozessuale Festnahme betreffend, ausgesprochen hat, nämlich dass die Einvernahme eines vor 22.00 Uhr Festgenommenen - jedenfalls im großstädtischen Bereich - regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen habe (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 8. September 2010, Zl. 2006/01/0182).

In Fällen, in denen die notwendige Beiziehung eines Dolmetschers auf Schwierigkeiten stößt, mag das ausnahmsweise anders zu beurteilen sein."

Es ist jedoch ist zu bedenken, dass Befragungen, welche im Zustand der körperlichen Erschöpfung bzw. unter Schlafentzug stattfinden, sich als unzulässig darstellen und beim Vorliegen von qualifizierten Sachverhalten einen unter Art. 3 EMRK zu subsumierenden Sachverhalt darstelle können, welcher selbstredend hintanzuhalten ist, indem der befragten Person die Möglichkeit zur Regeneration zu gewähren ist.

Auch legt § 8 der Anhalteordnung - AnhO, BGBl. II Nr. 128/1999 idgF die Nachtruhe für die Dauer von mindestens 8 Stunden fest und gehen idR einer behördlichen Einvernahme eins Asylwerbers vor dem BFA umfangreichere und zeitintensivere Amtshandlungen voraus, als dies innerhalb der Frist des § 36 VStG der Fall ist. § 40 Abs. 4 BFA-VG sieht für den gegenständlichen Fall auch eine doppelt so lange Maximalfrist vor, woraus ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die belangte Behörde selbst bei angemessen raschem Handeln in einer Vielzahl von Fällen in einer dem § 36 Abs. 1 VStG genannten Frist nicht die erforderlichen Schritte setzen könnte.

Auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.09.1988, B1321/87 ist nicht die Verpflichtung zur sofortigen Einvernahme eines Festgenommenen zu entnehmen, sondern eher das Gegenteil derselben ("... dass die Vernehmung eines Festgenommen nicht in allen Fällen kurz nach der Festnahme möglich sein wird"). Vielmehr werden von der Judikatur durchaus Umstände anerkannt, dass ein Festgenommener nicht bereits am gleichen Tag niederschriftlich einvernommen wird.

Da es sich bei der Festnahme der bP nach dem BFA-VG um einen Eingriff in das Grundrecht auf den Schutz der persönlichen Freiheit in gleicher Intensität handelt wie bei Festnahmen nach dem VStG und der StPO, ist die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch auf den gegenständlichen Fall anwendbar. Davon ist insbesondere auch deshalb auszugehen, weil der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.10.2012, Zl 2011/21/0214, in dem es um die Zulässigkeit einer der Schubhaft vorangegangenen Anhaltung ging, zur Beurteilung, ob ungerechtfertigte Verzögerungen vorliegen, auf die zu § 177 Abs 2 StPO ergangene Rechtsprechung verwiesen hat.

Aus dem Gesetzestext (§ 40 Abs. 4, 2. Satz, 1. Halbsatz) ergibt sich aber auch, dass bei Einhaltung der oa. Prämissen für den Gesetzgeber Fallkonstellationen denkbar sind, dass im Rahmen einer Anhaltung nach einer Festnahme gem. § 40 Abs. 2 BFA-VG vom Normalfall abweichende Extremfälle denkbar sind, in denen eine Anhaltung bis zu 48 Stunden angemessen erscheint, da dem historischen Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er eine Höchstfrist festlegte, welche er selbst per se in allen Fällen für unangemessen einschätzt.

3.2.2.2. Dauer der Anhaltung im vorliegenden Fall

3.2.2.2.1 Wie bereits festgestellt, wurde der Beschwerdeführer am 29.1.2014 um 16.30 Uhr gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und bis zur Verhängung der Schubhaft angehalten. Vorausgeschickt wird, dass die festgestellte Anhaltedauer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bestritten wurde.

Grundsätzlich ist die Anhaltung im Rahmen einer Festnahme nach § 40 Abs 2 BFA-VG gemäß § 40 Abs 4 BFA-VG für einen Zeitraum bis zu 48 Stunden zulässig. Vorab ist zu prüfen, ob diese Frist eingehalten wurde. Hierzu wäre erforderlich, dass die Anhaltung vor Ablauf des 1.12.2014, 16.30 Uhr endete.

3.2.2.2.2. Die belangte Behörde geht davon aus, dass die geschilderte Anhaltung am 1.12.2014, 15.30 Uhr endete, weil ein Schubhaftbescheid mündlich verkündet wurde. Dies wäre dann der Fall, wenn der am 1.12.2014, 15.30 Uhr erfolgten "Verkündung" Bescheidcharakter zukäme.

Gemäß § 62 Abs. 1 AVG können Bescheide auch mündlich erlassen werden. Der mündlich verkündete Bescheid ist am Schluss der Verhandlungsschrift, in allen anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu bekunden (§ 62 Abs. 2 AVG).

Gemäß § 62 Abs. 3 ist bestimmten Parteien eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides zuzustellen.

Die herrschende Lehre und Rechtsprechung gehen davon aus, dass die Bestimmungen der § 58 ff AVG mangels Sondernorm für mündlich verkündete Bescheide für diese ebenfalls gelten (Erk. d. VwGH vom 24.1.2012, 2011/11/0046 mwN). Dass die am 1.12.2014, 15.30 Uhr erfolgte "Verkündung" den Bestimmungen der § 58 ff AVG nicht entspricht, liegt auf der Hand und bedarf keiner weitergehenden Erörterungen. Es ist jedoch die Frage zu klären, ob es sich um einen -wenn auch mangelhaften- Bescheid handelt.

Zumal beim fraglichen Akt die Behörde und der Adressat erkennbar sind, ein normativer Wille der Behörde klar ersichtlich ist, dieser von einem approbationsbefugten Organwalter der belangten Behörde erging und durch die Beurkundung in der Niederschrift erlassen wurde, ist letztlich von einem -wenn auch über weite Strecken grob mangelhafen- mündlich verkündeten Bescheid auszugehen. Letztlich ist noch festzuhalten, dass in mündlich verkündeten Bescheiden enthaltene Mängel durch die Erlassung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides saniert werden können (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG §62, RZ 21 mwN), weshalb die in der gegenständlichen "Verkündung" enthaltenden Mängel durch die Erlassung der schriftlichen Ausfertigung des im Rahmen der Niederschrift vom 1.12.2014, 15.30 Uhr mündlich verkündeten Bescheides ebenfalls am 1.12.2014 saniert wurden.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich davon auszugehen, dass die der Festnahme folgende Anhaltung gem. § 40 Abs. 2 BFA-VG am 1.12.2014 um 15.30 Uhr endete und daher die Frist von 48 Stunden nicht überschritten würde.

Auch wenn die genannte "Verkündung" gem. oa. Ausführungen Bescheidcharakter zukommt und die darin enthaltenen Mängel durch die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides heilten, ist hierdurch nicht gesagt, dass die belangte Behörde hinkünftig hierdurch ermächtigt sein wird, systematisch und wissentlich rechtswidrige Bescheide mündlich zu verkünden und auf die Heilung der Fehler durch die schriftliche Ausfertigung zu bauen.

3.2.2.2.3.Dennoch ist zu beachten, dass im Hinblick auf das Grundrecht auf Schutz der persönlichen Freizeit jede unnötige Verzögerung zu einer Verletzung des Grundrechts führt und in Anbetracht der geforderten Verhältnismäßigkeit der Anhaltedauer die Behörde die Verpflichtung trifft, auf eine möglichst kurze Anhaltung hinzuwirken.

In Bindung an die oben dargelegten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes war die Frage zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall Umstände fallbezogen vorlagen, die das Vorliegen - nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilender - ungerechtfertigter Verzögerungen belegten. Denn um das Überschreiten eines für die Vorbereitung und Erlassung eines Schubhaftbescheides durch den zuständigen Sachbearbeiter angemessenen Zeitraumes annehmen zu können, ist nach höchstgerichtlicher Auffassung das Vorliegen solcher ungerechtfertigter Verzögerungen notwendig.

Im vorliegenden Fall wurde die bP am 29.11.2014 um 16.30 Uhr festgenommen, im Anschluss wurde der Journaldienst des BFA RD Salzburg vom vorliegenden Sachverhalt von der erfolgten Festnahme nach § 40 Abs 2 BFA-VG, verständigt. Um 20.14 Uhr erfolgte die Direkteinlieferung der bP in das PAZ Salzburg. Am folgenden Tag, von

15.55 - 16.45 Uhr erfolgte eine niederschriftliche Erstbefragung der bP durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Asylantrag. Am 1.12.2014, beginnend mit 14.45 wurde die bP durch einen Organwalter der belangten Behörde befragt und die Schubhaft verhängt.

Von den der LPD Salzburg beigegebenen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde waren aufgrund des erfolgten Aufgriffes von 18 weiteren Personen in Bezug auf 19 Personen entsprechende Amtshandlungen zu setzen, was eine erheblichen logistischen Aufwand und Bindung von Ressourcen bedeutete. Die Reihung der Fremden in Bezug chronologische Abfolge der Setzung weiterer Maßnahmen erfolgte nach Vulnerabilitätsaspekten, indem etwa aufgegriffene Familien vorgezogen wurden, was zwangsläufig zu einer -nicht zu beanstandenden- Rückreihung der bP führte.

Im gegenständlichen Fall wurden darüber hinaus über das Wochenende für eine Vielzahl von Amtshandlungen Dolmetscher für die albanische Sprache benötigt. Bei der belangten Behörde und der LPD Salzburg sind keine Dolmetscher angestellt, sondern werden im Bedarfsfalle freiberuflich tätige Dolmetscher bestellt und sind diese selbstredend am Wochenende schwieriger zu erreichen bzw. bereit, ihre Tätigkeit aufzunehmen.

Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und unter Beachtung des Umstandes, dass dem fremdenpolizeilichen Verfahren stets ein Dolmetscher beizuziehen war, dass im gegenständlichen Fall der Aufgriff zusammen mit 18 weiteren Fremden mit überwiegend denselben Sprachkenntnissen und Dolmetscherbedarf zum Wochenende außerhalb der Amtsstunden der belangten Behörde erfolgte, dass die erforderlichen Maßnahmen nach Vulnerabilitätsaspekten erfolgte, was zu einer späteren Einvernahme der bP als etwa von Familien führte und dass nicht zuletzt auch zum Schutz der Angehaltenen entsprechende Nachtruhezeiten, aber auch Zeiten etwa zur Einnahme der Mahlzeiten zu beachten waren, welche aufgrund des Dienstbetriebes im PAZ nicht für jeden einzelnen Häftling beliebig festgelegt werden können, ergeben sich für das erkennende Gericht vor dem Hintergrund der von den Höchstgerichten in der zitierten Entscheidung bezogenen Judikatur keine Anhaltspunkte, die auf eine ungerechtfertigte Verzögerung des gegenständlichen Verfahrens durch die belangte Behörde schließen ließen. Für das erkennende Gericht ergeben sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die belangte Behörde bereits zu einem früheren Zeitpunkt über alle notwendigen Unterlagen, die ein Urteil darüber zugelassen hätten, ob die Schubhaft oder die Freilassung des Beschwerdeführers anzuordnen ist, verfügt hat oder es ihr in zumutbarer Weise möglich gewesen wäre, sich diese Informationen zu einem früheren Zeitpunkt zu beschaffen und entsprechend zu handeln. Es ist somit für das erkennende Gericht keine ungerechtfertigte Verzögerung ersichtlich.

Wenn die bP in der ergänzenden Stellungnahme allgemein in den Raum stellt, dass durch Bereitstellung der "notwendigen personellen Ressourcen" und der Verteilung der Angehaltenen auf mehrere Regionaldirektionen allenfalls eine Verkürzung der Anhaltedauer möglich gewesen wäre, ist festzuhalten, dass bei rein abstrakter Betrachtung stets eine Verkürzung der Anhaltedauer bei der Setzung fiktiver Maßnahmen möglich ist (etwa bei beliebiger Ausdehnung der Personalressourcen der belangten Behörde), hier aber nur realistische, der Behörde im konkreten Einzelfall zumutbare Maßnahmen in Betracht kommen können, welche der belangten Behörde jedoch auch faktische Grenzen setzen. So wird der belangten Behörde nicht zu jeder Zeit die Indienststellung einer beliebigen Anzahl von bediensteten bzw. Dolmetschern oder eine beliebige Verlegung von Parteien über das gesamte Bundesgebiet zugemutet werden können.

Im Lichte dieser Überlegungen geht das ho. Gericht davon aus, dass vor dem Hintergrund dieser Prämisse die belangte Behörde -auch im Hinblick, dass sie verpflichtet ist, auch den sonstigen Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten- alle ihr zumutbaren Obliegenheiten setzte, um die Zeit der Anhaltung für die bP vor dem Hintergrund des oa. Sachverhaltes in einem zumutbaren Rahmen hielt, mag dieser auch an die gesetzliche Maximalfrist herangereicht haben. Auch ist es vor dem Hintergrund der zeitlichen Umstände nachvollziehbar, dass die die belangte Behörde auf ein begrenztes Kontingent an Dolmetschern zurückgreifen konnte, zumal sie -wie hier über das Wochenende- auf deren Freiwilligkeit angewiesen ist. Dass die Verlegung von Familien für die belangte Behörde einen logistischen Aufwand darstellt, welcher auch erhebliche zeitliche Ressourcen in Anspruch nimmt, ist ebenfalls nachvollziehbar, zumal sich solche Aktionen nicht auf die bloße Transportaktivität beschränken. Ebenso ist die belangte Behörde im Rahmen der Bereitstellung von Personalressourcen an die rechtlichen Schranken des § 48a BDG gebunden.

Die Dauer der Anhaltung vom 29.11.2014, 16.30 Uhr bis 1.12.2014,

15.30 Uhr erscheint letztlich aus der Sicht des erkennenden Gerichts vor dem Hintergrund der oa. Aspekte und der hieraus ableitbaren außergewöhnlichen Umstände (gerade noch) akzeptabel.

Es war daher auszusprechen, dass die Dauer der Anhaltung der bP vom 29.11.2014, 16.30 Uhr bis 1.12.2014, 15.30 Uhr, nicht rechtswidrig war.

3.2.3. Eingriff in das Familienleben der bP durch die Vollziehung der Anhaltung

3.2.3.1. Der in Verfassungsrang stehende Art. 8 EMRK schützt in seinem Abs. 1 ua. das Familienleben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. Es ist im gegenständlichen Fall daher ohne Belange, ob die seitens der bP abgeschlossene traditionelle Ehe nach den einschlägigen Bestimmungen des IPRG in Österreich anerkannt wird oder nicht, es ist jedenfalls von einem schützenswerten Familienleben zwischen der bP und der Gattin auszugehen.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist das Familienleben nicht absolut geschützt, sondern ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben dann statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifelsohne ist davon auszugehen, dass es sich sowohl bei der belangten Behörde als auch beim erkennenden Gericht um eine Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK handelt.

Gem. § 4 Abs. 1 AnhO, welche die Vollziehung der Anhaltung regelt, sind Häftlinge unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person anzuhalten. Gem. Abs. 4 leg cit hat die Anhaltung grundsätzlich in Gemeinschaft zu erfolgen und sind Frauen von Männern zu trennen.

Wie bereits erwähnt, steht das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gesicherte Recht auf die Führung eines Familienlebens unter den Eingriffsvorbehalt des Abs. 2 leg. cit. Der Eingriff wurde von einer Behörde im Sinne der oa. Bestimmung angeordnet und findet ihre rechtliche Deckung in einer generell-abstrakten Norm iSd Abs. 2 leg. cit., zumal Im gegenständlichen Fall die Maßnahme der getrennten Unterbringung der bP und dessen Gattin durch § 4 Abs. 4 AnhO nach erfolgter rechtmäßiger Anhaltung gem. § 40 Abs. 2 BFA-VG gedeckt ist. Dass der bP ein Besuch der bzw. der Empfang des Besuchs durch die Gattin entgegen der Bestimmungen des § 21 AnhO vorenthalten wurde, wurde weder vorgebracht, noch ergibt sich derartiges aus dem sonstigen Ermittlungsverfahren. Dass eine grundsätzliche Trennung von Männern und Frauen während der Anhaltung im Lichte des Grundrechtschutzes geboten erscheint, steht außer Zweifel.

3.2.3.2. Gem. § 5 BFA-VG obliegt ua. die Vollziehung der Anhaltung eines Fremden gem. § 76 FPG oder § 40 BFA-VG der Landespolizeidirektion, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält. Damit wird klargestellt, dass die Vollzugsaufgaben nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes [für Asyl und Fremdenwesen] fallen (ErläutRV Stammfassung BGBl I 2012/87; Szymansky in Schrefler-König/Szymansky, Fremdenpolizei- und Asylrecht (2014, § 5 BFA-VG, Anm. I).

Bei der Vollziehung der Anhaltung der bP handelt es sich vom 30.11.2014, 16.30 - 1.12.2014, 15.30 um eine gem. § 40 BFA-VG und vom 1.12.2014, 15.30 - 4.12.1014, 07.00 Uhr um eine solche gem. §76 FPG, welche beide gem. § 5 BFA-VG in den Vollzugsbereich der örtlich zuständigen LPD und nicht in den Vollzugsbereich des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen fallen, weshalb auch das Bundesverwaltungsgericht nicht zur meritorischen Prüfung der Beschwerde in diesem Punkt zuständig ist (§ 7 BFA-VG). Zur Entscheidung über eine solche Beschwerde wäre viel mehr das örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht berufen (vgl. § 88 SPG) und wäre somit an dieses zu richten.

3.2.4. Schubhaft

3.2.4.1. Gemäß § 76 Abs. 2 leg. cit. kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;

gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;

gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

3.2.4.2. Gemäß § 77 Abs 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.

Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs 2 Z 1.

Gemäß § 77 Abs 2 leg cit ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs 3 leg cit sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung:

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

In Bezug auf den Bescheidcharakter der erfolgten "Verkündung" und der Heilung der darin enthaltenen Mängel durch die Erlassung der schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides wird auf die bereits getroffenen Ausführungen unter Punkt 3.2.2.2.2. verwiesen.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde eine entsprechende Einzelfallprüfung vorgenommen und die persönlichen Lebensumstände der bP, insbesondere ihre Anknüpfungspunkte in Österreich, ermittelt und in die Entscheidung miteinbezogen. Dass eine, wie bei der bP, vorliegende fehlende soziale Verankerung in Österreich in Betracht zu ziehen ist, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.5.2008, 2007/21/0162). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen daher insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. dazu VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542). Im vorliegenden Fall verfügt die bP über keinerlei Integration in Österreich. Zudem ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen (vgl. VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311; 28.06.2007, 2006/21/0091; 17.03.2009, 2007/21/0542 u.a.). Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010; Zl. 2009/21/0121) können ebenso wie der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt gesetzt hat (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191), auf einen erhöhten Sicherungsbedarf hindeuten.

Im gegenständlichen Fall ist eine Mehrzahl an Faktoren gegeben, die für sich alleine noch nicht den Schluss rechtfertigen, dass die bP sich dem Verfahren durch Untertauchen entziehen wird, die aber in der Gesamtschau sehr wohl einen Sicherungsbedarf ergaben:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass die bP in Österreich keinen Wohnsitz hatte, keiner Beschäftigung in Österreich nachging und -abgesehen von seiner sich ebenfalls in Schubhaft befindlichen Gattin- weder Verwandte noch Bekannte in Österreich hatte. Auch sonst wurden von Seiten der bP keine relevanten Anknüpfungspunkte mit Österreich namhaft gemacht bzw. wurden keine solchen entdeckt.

Die bP verfügte über kein gültiges Reisedokument.

Die bP verfügte zudem über nur äußerst geringe Barmittel.

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts konnte die belangte Behörde durchaus annehmen, dass sich die bP dem Verfahren durch Untertauchen entziehen werde und somit ein dringender Sicherungsbedarf bestand. Dies ergibt sich unter anderem aus der Tatsache, dass sie sich nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt gesetzt hat und in weiterer Folge kein vertrauenswürdiges Verhalten (siehe Pkt. 2.3.) an den Tag legte.

Letztlich zeigt das Verhalten der bP seit dem Verlassen ihres Herkunftsstaates, dass ihr Wille mit den Behörden des Aufenthaltsstaates sich in engen Grenzen hält, bzw. nur rudimentär oder gar nicht vorhanden ist und sich ihr Verhalten viel mehr situationselastisch im Rahmen von Opportunitätserwägungen sichtlich nach anderen Kriterien richtet, nämlich die Aufrechterhaltung des illegalen Aufenthaltes für die Zeitdauer, die sich nach dem subjektiven Dafürhalten der bP und nicht nach rechtlichen Erwägungen richtet. Hier wird auch auf das Verhalten der bP in Ungarn hingewiesen, wo sie sich sichtlich nach dem Unterbleiben weiterer Sicherungsmaßnahmen mit den dortigen Behörden nicht kooperierte und sich einem dortigen Verfahren entzog.

Ebenso wird auf das seitens der bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes beschriebene Reiseziel und den Reisezweck hingewiesen, woraus ersichtlich ist, das sie nicht gewillt waren, in Österreich den Ausgang eines Verfahrens abzuwarten, da hierdurch der Reisezweck vereitelt würde. Auch geht das ho. Gericht davon aus, dass sich diese Angaben, welche zu einem frühen Zeitpunkt des Verfahrens noch relativ frei von etwaiger Suggestion getätigt wurden (zu den negativen Aspekten von Suggestion in Bezug auf die Wahrheitsfindung vgl etwa Erk. d. AsylGH vom 9.1.2012, E9420066-1/2011), erhöhte Glaubhaftigkeit zukommt. Auch wenn der VfGH vom 27.6.2012, U 98/12 sich differenziert mit den Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auseinandersetz, ist festzuhalten, dass das ho. Gericht die vom genannten Höchstgericht aufgezeigten Spezifika der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht verkennt, es ist jedoch auch festzuhalten, dass dem genannten Erkenntnis ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde liegt, zudem es sich beim dortigen Asylwerber um einen psychisch angeschlagenen und von den Strapazen der Schleppung gezeichneten jugendlichen Afghanen handelte, der über traumatische Ereignisse aus seiner Kindheit berichtete und dem ho. Gericht vorgeworfen wurde, diese Umstände zu wenig berücksichtigt zu haben ("Der AsylGH ist bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zur umfassenden Auseinandersetzung mit allen relevanten Gesichtspunkten verpflichtet. Dazu gehört beispielsweise auch seine psychische Gesundheit, bei deren Beeinträchtigung ein großzügigerer Maßstab an die Detailliertheit seines Vorbringens zu legen ist (VfSlg. 18.701/2009). Auch das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers sind zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der behaupteten Ermordung seines Vaters ungefähr acht Jahre alt. Der AsylGH qualifiziert die Schilderung der Ermordung des Vaters als detailarm, unpräzise und unkonkret, erwähnt das kindliche Alter des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt aber mit keinem Wort. Bei der gebotenen Würdigung des durchschnittlichen Entwicklungsstandes eines achtjährigen Kindes hätte sich der AsylGH mit dem Alter des Asylwerbers auseinander zu setzen gehabt und einen dementsprechenden Maßstab an die Detailliertheit der Eindrücke des Beschwerdeführers anlegen müssen. Das gilt umso mehr für die Schilderung der politisch motivierten Feindschaft zwischen dem Vater des Beschwerdeführers, der mit den Taliban zusammengearbeitet habe, und seinem Mörder, einem Angehörigen der Hezb-e Wahdat Partei, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des zu ermittelnden Sachverhaltes höchstens sechs Jahre alt war. Auch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens wird das kindliche Alter des Beschwerdeführers mit keinem Wort erwähnt."). Dem ho. Gericht wurde nicht vorgeworfen, dass es die Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes berücksichtigte und kann dem genannten Erkenntnis nicht entnommen werden, dass die Angaben der bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausreisegrund generell kein Beweiswert zukommt, sondern führt das Höchstgericht aus, dass im Rahmen der Beweiswürdigung die Spezifika dieser Befragung besonders zu berücksichtigen sind. Hier ist auch auf die Regierungsvorlage zu § 19 AsylG (RV 952 XXII. GP) hinzuweisen, der

ua. Folgendes zu entnehmen ist: " ... Die Befragung hat den Zweck

die Identität und die Reiserouten des Fremden festzustellen, nicht jedoch im Detail befragend, welche Gründe ihn bewogen haben, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, ist auch im Rahmen der Befragung nach § 19 Abs.1 möglich. ..."

Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der bP um einen volljährigen, nicht ungebildeten, offensichtlich psychisch gesunden Mann, welcher nicht über lange zurückliegende Ereignisse aus seiner Kindheit berichtet. Ebenso ergaben sich keine Hinweise, dass sie vor uniformierten Staatsorganen geflohen und von Handlungen solcher uniformierter Organe betroffen gewesen wäre, die auf sie traumatisierend eingewirkt hätten. Ebenso kann aufgrund des beschriebenen Aufenthaltes in Ungarn davon ausgegangen werden, dass die bP im Umgang mit Asyl- und Fremdenbehörden bzw. Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eines westlich-demokratischen Staates in einem gewissen Maße versiert ist und die Befragung durch die ho. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht den ersten solchen Kontakt für die bP darstellt. Auch ergaben sich keine Hinweise, dass sie vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in relevanter Weise verängstigt gewesen wäre. Weiters wurde die bP am Beginn der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes belehrt, dass ihre Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesamtes darstellten und ist auch anzunehmen, dass sich eine Reise vom Kosovo nach Ungarn einerseits und nach einem Aufenthalt in Ungarn nach Österreich im Reisezug sich als weniger strapaziös darstellt als eine solche von Afghanistan nach Österreich und finden sich im von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Befragungsprotokoll keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand bzw. der sonstige allgemeine Zustand der bP so schlecht darstellte, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, der Befragung zu folgen und vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Auch wurde die bP befragt, ob sie Beschwerden oder Krankheiten hätte, die sie an der Einvernahme hindern würden. Dies wurde ausdrücklich verneint und sie gab an, "dieser Einvernahme ohne Probleme" folgen zu können. Vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen, insbesondere unter Beachtung des Erk. d. VfGH vom 27.6.2012, U 98/12, sowie dem Zweck der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (ua. eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung) ist im gegenständlichen Fall von einer erhöhten Glaubhaftigkeit der Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszugehen (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vgl. auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049) und zeigen diese den Unwillen der bP, in Österreich zu verbleiben und im Rahmen eines fremdenpolizeilichen Verfahrens mit den ho. Behörden zu kooperieren.

Hieraus ist im Rahmen einer Gesamtschau ersichtlich, dass die bP in Österreich offensichtlich gewillt war, sich ähnlich wie in Ungarn zu verhalten.

Die bP setzte im Rahmen einer Gesamtschau somit kein vertrauenswürdiges Verhalten.

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts konnte die belangte Behörde durchaus annehmen, dass sich die bP dem Verfahren durch Untertauchen entziehen werde und somit ein dringender Sicherungsbedarf bestand.

Aufgrund der oben geschilderten Ausführungen war zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde davon auszugehen, dass sich die bP einem Verfahren zur Rückbringung auf jeden Fall entziehen werde. Auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen sowie des ermittelten Sachverhaltes und den rechtlichen Rahmenbedingungen lagen für das erkennende Gericht die Voraussetzungen im Zusammenhang mit einem dringenden Sicherungsbedarf vor.

Es sei an dieser Stelle auch auf die höchstgerichtlich Judikatur verwiesen (Erk. d. VwGH vom 19.12.2003, 2001/02/0054), wonach, da die Schubhaft (ua) dazu dient, dass sich Fremde einem ihnen geltenden behördlichen Verfahren nicht entziehen können (Hinweis VfGH E 25.6.1994, B 1676/92, VfSlg 13821) es rechtlich unerheblich ist, ob der Fremde "freiwillig" das Bundesgebiet verlassen will, liegt es doch auf der Hand, dass es in der Regel nicht möglich sein wird, mit dem im Ausland befindlichen Fremden ein ordnungsgemäßes Verfahren - welches allenfalls auch eine Mitwirkungspflicht des Betroffenen beinhaltet - zu führen.

Abschließend ist anzuführen, dass die Schubhaft jedenfalls zur Sicherung der Abschiebung bzw. zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig war.

Aufgrund der oben geschilderten Ausführungen war zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde davon auszugehen, dass sich die bP einem Verfahren zur Rückbringung auf jeden Fall entziehen werde. Auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen sowie des ermittelten Sachverhaltes und den rechtlichen Rahmenbedingungen lagen für das erkennende Gericht die Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem "Sicherungsbedarf" vor.

Die belangte Behörde hat die Möglichkeit der Verhängung des gelinderen Mittels sehr wohl - entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - (im gegenständlichen Fall gerade noch) im ausreichenden Maße geprüft.

Zur Anwendung eines gelinderen Mittels führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.08.2013 (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) aus: "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Dies wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.Mai 2007, Z. 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29. April 2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein."

Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Sachverhalt keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen, da alle oben genannten Ansatzpunkte im konkreten Falle des BF nicht gegeben sind und nicht behauptet wurden.

Es wird hier nochmals auf das bereits beschriebene Verhalten der bP verwiesen, woraus ableitbar ist, dass sie die Anwendung eines gelinderen Mittels aller Wahrscheinlichkeit dazu genützt hätte um neuerlich im Schengen- bzw. Dublinraum unterzutauchen.

Aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts, insbesondere der erfolgten illegalen Einreise nach Österreich, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, der nicht vorhandenen Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, sowie aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens der bP, insbesondere im Zusammenhang mit dem Umstand, dass sie in Ungarn sich nicht einem entsprechenden Verfahren unterzog und untertauchte, auch in Österreich nicht von sich aus nicht den Kontakt zu den Behörden suchte und sichtlich gewillt war, unentdeckt weiterzureisen, kam die Anwendung von gelinderen Mitteln im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. Die belangte Behörde konnte davon ausgehen, dass die bP Anordnungen im Rahmen eines gelinderen Mittels nicht Folge leisten würde. Durch den Aufenthalt der Gattin kann ebenfalls nichts Gegenteiliges abgeleitet werden, weil diese ein mit der bP vergleichbares Verhalten setzte und das verfahrensrechtliche Schicksal der bP teilte.

Wie aus dem festgestellten Sachverhalt und den vorliegenden Unterlagen eindeutig entnommen werden kann, wurde seitens der belangten Behörde eine Einzelfallbeurteilung betreffend der Verhängung der Schubhaft im Sinne der §§ 76 ff FPG sowie die Prüfung hinsichtlich der Möglichkeit von gelinderen Mitteln im Sinne der §§ 77 ff FPG vorgenommen. Dementsprechend wurde sowohl die vom Gesetz, insbesondere nach der Dublin III-VO geforderte, als auch die in der Judikatur gestellte Anforderung durch die belangte Behörde sehr wohl erfüllt.

3.2.4.3. Die für gegenwärtig anhängende Beschwerde relevanten Bestimmungen der Dublin III VO Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO) lauten wie folgt:

"Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung

a) [...]

b) ‚Antrag auf internationalen Schutz' einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU ;

c) ‚Antragsteller' einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde;

d) - m) [...]

n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Artikel 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luft grenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

[...]

Artikel 28

Haft

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU .

Artikel 42

Berechnung der Fristen

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:

a) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.

b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

c) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten.

Artikel 48

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 wird aufgehoben.

Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 13, 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung oder auf aufgehobene Artikel gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."

Die Dublin III-VO trat am 19.07.2013 in Kraft und ist gemäß Art 49 leg cit auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Bestimmungen der Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen zur Anwendung gelangen, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art 28 Dublin III-VO verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).

Gemäß Art 28 Abs 2 und 3 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss.

Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Zum Zweck der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (vgl. Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³ [2006], 138 f.).

Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des sich daraus ergebenden Sachverhaltes lagen, wie detailliert dargelegt wird, keine Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Agieren der belangten, sowohl hinsichtlich der Erlassung bzw. Verhängung der Schubhaft, vor.

Wie aus dem festgestellten Sachverhalt, insbesondere dem erlassenen Schubhaftbescheid der belangten Behörde zu entnehmen ist, wurde im Spruch des besagten Bescheides neben dem § 76 Abs 2 FPG auch die Bestimmung des Art 28 der Dublin III-VO als Rechtsgrundlage in legitimer Art und Weise herangezogen. Schlussfolgernd wurde seitens der belangten Behörde entgegen der Behauptung der bP, sehr wohl die Bestimmung der Dublin-VO in ihrer Entscheidung in rechtskonformer Weise berücksichtigt. Auch die in der VO festgelegten sonstigen maßgeblichen Regelungen spiegeln sich in der Entscheidung der belangten Behörde wieder. Auch kann sich das erkennende Gericht nicht der Ansicht der beschwerdeführenden Partei anschließen, dass die Verhängung der Schubhaft rechtswidrige Weise vor der Einleitung eines Konsultationsverfahrens erfolgte, zumal ein solches Verfahren die Ermittlung und Bestimmung des zur inhaltlichen Prüfung sachlich zuständigen Partnerstaates gem. der Dublin III VO voraussetzt. Im Lichte dieser Überlegung war die Vorgangsweise der belangten Behörde nicht zu beanstanden.

Zusammenfassend konnte das erkennende Gericht betreffend der Beschwerdebehauptung des BF in Zusammenhang mit der Dublin III-VO keine Rechtswidrigkeit sowohl betreffend Erlassung des Schubhaftbescheides, Verhängung der Schubhaft sowie der daraus resultierenden Anhaltung feststellen. Ebenfalls wurden auch die Kriterien der Verhältnismäßigkeit und der Einzelfallprüfung berücksichtigt und auch von der belangten Behörde ausreichend begründet.

Die Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, ableitet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Da die freiwillige Rückkehr eingeleitet wurde, kann auch von der Erfüllung dieses Erfordernisses ausgegangen werden.

Die bP wurde am 4.12.2014 um 07.00 Uhr zum Zwecke der freiwilligen Rückkehr aus der Schubhaft entlassen. Dies hat zur Folge, dass seitens der belangten Behörde unter Heranziehung der einschlägigen Judikatur als auch des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, die Schubhaft so kurz wie möglich gehalten wurde.

Hinsichtlich der in Beschwerde geführten Anhaltung ist auszuführen, dass seitens der bP innerhalb des hier bestehenden Prüfungsrahmens keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die diese als rechtswidrig qualifizieren würden.

Durch den Umstand, dass im § 5 BFA-VG die Mitwirkungsverpflichtung der LPD in Zusammenhang mit der Anhaltung eines Fremden manifestiert ist, ergibt sich auch kein hier zu prüfender Anknüpfungspunkt für ein rechtswidriges Verhalten der "Vollzugsbehörde".

3.2.4.4. Soweit die bP ihre Ausführungen hinsichtlich einer Verletzung ihres Familienlebens gem. § 8 EMRK auf ihre gesamte Aufenthaltsdauer im PAZ Salzburg während des Volzugs der Schubhaft behauptet, ist auf die unter Punkt 3.2.3 getätigten Ausführungen verwiesen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen -ohne eine inhaltliche Prüfung der Beschwerde in diesem Punkt in Bezug auf die Vollziehung der Anhaltung vornehmen zu wollen- dass die bP und deren Gattin laut ihren eigenen Angaben am 2.12.2014 Kontakt hatten und ergaben sich keine Hinweise, dass sie sich in der übrigen Zeit etwa im Stadium der Ungewissheit über den Aufenthalt und das Schicksal der Gattin befand. Ebenso wurde sie gemäß der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des BMI am 1., 2. und 3.12.2014 von ihrer Schubhaftbetreuung besucht, welcher sie sichtlich ihre Anliegen mitteilen konnte und über diese Betreuung davon auszugehen ist, dass zumindest ein gelockerter Kontakt zur Gattin bestand.

Insgesamt kann aus der Dauer der Anhaltung an sich, inklusive jener gem. Punkt 3.2.2. des gegenständlichen Erkenntnisses keine Verletzung von Art. 8 EMRK abgeleitet werden.

3.2.4.5. Unter Berücksichtigung des vorliegenden Einzelfalles haben sich sohin keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bzw. der Anordnung der Schubhaft als auch der damit verknüpften Anhaltung, eine Rechtswidrigkeit oder sogar Unverhältnismäßigkeit vorlag.

Auch lag bis zur Entlassung des bP zweifellos ein Sicherungsbedarf vor. Dies ergibt sich aus den bereits getroffenen Ausführungen.

Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles haben sich sohin keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Entscheidungszeitpunkt der konkrete Sicherungsbedarf weggefallen wäre bzw. die Fortsetzung der Schubhaft nunmehr unverhältnismäßig geworden wäre.

Schlussfolgernd war die Schubhaftverhängung und die Anhaltung daher jedenfalls verhältnismäßig, gerechtfertigt und notwendig und entspricht den gesetzlichen Vorgaben des Fremdenpolizeigesetzes und den sonstigen einschlägigen verbindlichen europarechtlichen Regelungen.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen bis zur Entlassung vorlagen.

Der bP kann auch nicht gefolgt werden, dass im gegenständlichen Fall der Ausgang des Asylverfahrens in unzulässiger Weise vorgegriffen wurde. Es ist nämlich festzuhalten, dass die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt und in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannte Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht einmal ansatzweise nannte, sowie sich der gestellte Antrag aller Wahrscheinlichkeit nach als unzulässig darstellt. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des zu prüfenden Sachverhalts ist daher das Einfließenlassen einer Prognoseeinschätzung im Hinblick auf den Ausgang des Asylverfahrens jedenfalls angebracht.

Abschließend sei auch noch darauf hingewiesen, dass die (Nicht‑)Setzung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht ausschließlich im Gutdünken Österreichs liegt, sondern hier auch entsprechende europarechtliche Verpflichtungen für Österreich gegenüber anderen Staaten der Europäischen Union zur Vollziehung des Fremden- und Asylrechts bestehen. Bei der Setzung solcher Maßnahmen ist daher auch der Grundsatz des dem Europarecht innewohnenden des effet utile zu beachten.

3.2.5. Ersatz der Kosten

Sowohl die beschwerdeführende Partei, als auch die belangte Behörde beantragten den Ersatz der Kosten im beschriebenen Umfang.

3.2.5.1. Schubhaftbeschwerde

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Der Antrag des BF auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG wird abgewiesen.

Der beantragte Kostenersatz ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im Zusammenhang mit Schubhaftbeschwerden gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG nicht vorgesehen, da die zitierte Bestimmung keinen entsprechenden Kostenersatz enthält. Auch wird die gegenständliche Beschwerde, soweit sie die Verhängung und den Vollzug der Schubhaft betriff, mangels entsprechender Vorbringen, nicht als Maßnahmenbeschwerde im Sinne des § 27 VwGVG qualifiziert, weshalb bereits unter dem Blickwinkel des Art 18 B-VG iVm der Aufwandsersatzverordnung, die nur einen entsprechenden Kostenersatz bei Maßnahmenbeschwerden vorsieht, ein Zuspruch mangels entsprechender Rechtsgrundlagen nicht vorgenommen werden kann. Diesbezüglich ist auch die Judikatur des VwGH zu der Vorgängerbestimmung des § 22a BFA-VG, in diesem Fall § 82 FPG, nicht anzuwenden. Dies unter anderem auf Grund des Umstandes, dass zwar vom Kerngehalt die Vorgängerbestimmung von § 22a BFA-VG übernommen worden ist, aber jene Regelungen, welche sich auf die Kosten beziehen, keinen Übergang gefunden haben.

3.2.5.2. Maßnahmenbeschwerde(n)

3.2.5.2.1. Wie bereits erwähnt, hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Gemäß den Erläuterungen zur RV 2009 BlgNR 24. GP 8 entspricht die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt § 79a AVG.

Zu der - mit Ausnahme von redaktionellen Anpassungen - dem Regelungsinhalt nach identen Kostenersatzregelung des § 79a Abs 2 und 3 AVG bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt an die Unabhängigen Verwaltungssenate führte der Verwaltungsgerichtshof aus: "Die Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG geht von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wurde doch die dagegen erhobene Beschwerde zum Teil durch den UVS abgewiesen und nur zum Teil durch die vorliegende Entscheidung für rechtswidrig erklärt. Ein Kostenersatz findet in diesem Fall nicht statt, weil eine analoge Anwendung des § 50 VwGG nicht in Betracht kommt (Hinweis E vom 28.02.1997, 96/02/0481) und § 79a Abs 2 AVG nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden ist (Hinweis E vom 05.09.2002, Zl. 2001/02/0209)." (VwGH 31.01.2013, Zl 2008/04/0216). Es ist davon auszugehen, dass dies grundsätzlich auch für den Kostenersatzanspruch nach § 35 VwGVG gilt.

Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte ist nicht allein darauf abzustellen, wie viele Einzelakte die Beschwerde im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint, sondern vielmehr auf die behördlichen (bzw. gerichtlichen) Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, an Hand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 12.4.2005, 2004/01/0277; 20.9.2006, 2006/01/0308; vgl. auch VwGH 10.4.2008, 2006/01/0029).

Bei der Festnahme und nachfolgenden Anhaltung handelt es sich um einen einzigen Verwaltungsakt (vgl. VwGH 25.3.2003, 2000/01/0419; ferner VwGH 12.4.2005, 2004/01/0277).

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,-

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Da die Beschwerde abgewiesen wird, ist gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

3.2.5.2.2. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei aufgrund der oa. Ausführungen kein Kostenersatz.

3.2.5.2.3. Der belangten Behörde gebührt als obsiegende Partei im nachfolgenden Umfang Kostenersatz:

Als angefochtene Verwaltungsakte werden (1) die am 29.11.2014 um

16.30 Uhr ausgesprochene Festnahme ihrem Grunde nach in Verbindung mit der Anfechtung der Anhaltung bis 1.12.2014, 15.30 Uhr in Bezug auf die Länge der Anhaltung und (2) weiters die behauptete Verletzung des Privat- und Familienlebens durch die Trennung von ihrer Gattin während des Vollzugs der Anhaltung betrachtet.

Hierbei handelt es sich um zwei voneinander trenn- und unterscheidbare angefochtene Verwaltungsakte (VwGH 12.4.2005, 2004/01/0277; 20.9.2006, 2006/01/0308; vgl. auch VwGH 10.4.2008, 2006/01/0029).

Der belangten Behörde als obsiegende Partei gebührt daher folgender Kostenersatz:

Als Ersatz sowohl für die Aktenvorlage, als für eine begründete Stellungnahme (Schriftsatz) war ihr pauschal sowohl Schriftsatz- als auch Vorlageaufwand zuzusprechen (insgesamt Euro 426,20).

Diesbezüglich gebührt kein Kostenersatz, weil in Bezug auf die Vollziehung der Anhaltung seitens der belangten Behörde keine Akten vorzulegen waren. Auch äußerte sie sich in der eingebrachten Stellungnahme nicht in Bezug auf die Verletzung des Privatlebens, indem sie etwa die Zuständigkeit bestritten hätte.

In Summe ist der belangten Behörde somit ein Kostenersatz von €

426,20 zuzusprechen.

3.2.5.3. Wenn die bP vorbringt durch die innerstaatliche Ausgestaltung des Rechtsschutzes wird die durch Art 15 RL 2008/115/EG , "Rückführungsrichtlinie", sowie dem elften Erwägungsgrund der genannten RL (Prozesskostenhilfe) eingeräumte Beschwerdemöglichkeit nicht ausreichend umgesetzt, zumal die bP im Falle des Obsiegens der belangten Behörde ein Kostenrisiko trägt, welches mittellose Inhaftierte von der Einbringung einer Beschwerde wegen der zu erwartenden finanziellen Belastungen abhalten könnte, ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht den Argumenten der bP nicht folgen kann. Grundsätzlich ist einleitend hierzu festzuhalten, dass in Bezug auf die behauptete abschreckende Wirkung ein objektiver und nicht ein in der Person der bP zu suchender subjektiver Maßstab anzulegen ist. Es steht fest, dass eine sich in Schubhaft befindliche Person weder an das Gericht, noch an die belangte Behörde einen Kostenvorschuss, von dem die Einleitung und Durchführung des Rechtsschutzverfahrens abhängt, zu entrichten hat und ihr durch die unentgeltliche Bestellung eines Rechtsberaters der volle Rechtsschutz offen steht, ohne eine finanzielle Vorleistung erbringen zu müssen. Sollte die belangte Behörde im Falle des Zuspruchs des Kostenersatzes diesen bei der bP einfordern, steht es ihr frei, hiergegen ihre Mittellosigkeit und den Umstand, dass die Leistung des Kostenersatzes ihren notwendigen Unterhalt gefährden würde (vgl. § 2 Abs 2 VVG, vgl. im Falle von fälligen Gebühren [§ 14 TP 6 GebG iVm BVwG-EGebV, BGBl II 2013/490] auch § 236 BAO) einzuwenden. Dies würde in jenem Fall, in dem sich der Einwand als begründet darstellt, dazu führen, dass der Kostenersatz nicht zu leisten ist und von der belangten Behörde -wie von den Fremdenpolizeibehörden in der Verwaltungspraxis bisher gehandhabtfür uneinbringlich qualifiziert wird.

Im Ergebnis steht somit einer mittellosen den Rechtsschutz suchenden Person der Rechtsschutz im vollen Umfang unabhängig von ihrer finanziellen Leistungskraft offen, weshalb die seitens der bP eingewendete Richtlinienwidrigkeit schon aus diesem Grunde nicht festgestellt werden kann.

Der volle Zugang zum Rechtsschutz zeigt sich auch im gegenständlichen Fall, darin, dass eine vollinhaltliche Prüfung der Beschwerde durchgeführt wurde, obwohl seitens der bP bis dato die der in Überlegung gezogenen Geldleistungen ebenso wenig erbracht wurden, wie die Eingabegebühr gem. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-EGebV), BGBl. II Nr. 387/2014 entrichtet wurde.

Aufgrund der oa. Ausführungen sieht sich das erkennende Gericht mangels Vorliegens der in Art 267 AEUV genannten Tatbestandsmerkmale auch nicht veranlasst, ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH zu beantragen.

3.2.5.4. Wenn die bP den Ersatz von "etwaigen Dolmetscherkosten" beantragt, wird zum einen darauf hingewiesen, dass ihr im Rahmen der Einvernahmen und Befragungen durch die Behörde ein solcher unentgeltlich bereitgestellt wurde, sowie der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides unentgeltlich in eine der bP verständliche Sprache übersetzt wurden und der bP hieraus keine Kosten entstanden.

Weiters ist festzuhalten, dass § 39a AVG nur den mündlichen Verkehrs zwischen der Partei und der Behörde regelt und hieraus kein weitergehender Anspruch, insbesondere auf einen für den Schriftverkehr unentgeltlich heranzuziehenden Dolmetscher besteht (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG § 39a, Rz 3 mwN)und ergibt sich aus § 52 Abs. 2 BFA-VG für den Rechtsberater zur für die bP unentgeltliche Beischaffung eines Dolmetschers. Darüber hinausgehende Aufwendungen für einen Dolmetsch hat die bP gem. § 74 Abs. 1 AVG selbst zu tragen.

Letztlich benannte die bP keine konkreten Kosten, welche ihr entstanden wären und über welche das erkennende Gericht im konkreten Fall abzusprechen hätte, weshalb hierzu keine konkrete inhaltliche Entscheidung getroffen werden konnte.

3.2.6. Abweisung des Antrages auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers gem. Spruchpunkt VII

Gem. § 40 VwGVG ist dem Beschuldigten unter dort näher beschriebenen Umständen ein Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben. Außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens besteht diese Möglichkeit im Rechtsmittelverfahren -so wie bereits in der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des VwGVG- grundsätzlich nicht.

Gemäß der Spezialnorm des § 52 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesamt den Fremden oder Asylwerber (nicht nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 40 VwGVG) bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Anordnung der Schubhaft, sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die keine Folgeanträge sind mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Gem. Abs. 2 leg. cit hat der Rechtsberater Fremde und Asylwerber zu unterstützen und zu beraten oder beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beschaffung eines Dolmetschers zu unterstützen. Rechtsberater haben Fremden in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehr-entscheidung auf deren Ersuchen zu vertreten.

Die genannte Regelung, bzw. ihre Vorgängerbestimmung finden ihren Ursprung in der Entsprechung der Rechtsprechung des VfGH (Erk. vom 2.10.2010, U3078/09 ua - U3068/09; U220/10; U429/10; U474/10 ua; U597/10; U618/10; U769/10; U827/10; U870/10; U2576/10; U2630/10) wonach aus Art 15 der Verfahrensrichtlinie 2005/85/EG (vgl Art15 Abs. 2 sowie die möglichen Einschränkungen nach Abs. 3) wonach der Anspruch auf die Beistellung einer kostenlosen Rechtsberatung vor dem (damaligen) AsylGH aus europarechtlichen Vorgaben abzuleiten sei. Die GRC der EU (und damit auch deren Art. 47) war zum damaligen Zeitpunkt bereits Bestandteil des acquis communautaire.

Im gegenständlichen Fall kommt ist aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 40 VwGVG den bP kein kostenloser Verfahrensverteidiger zuzuweisen, jedoch ein Rechtsberater im Sinne des § 52 BFA-VG. Das ho. Gericht geht davon aus, dass durch die Bestellung des Rechtsberaters und dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der bP im Lichte europa- und grundrechtlicher Erwägungen (auch im Lichte des Art. 47 der GRC) gewährleistet ist. Auch sei darauf hingewiesen, dass § 52 BFA-VG kein Verbot kennt, die Vertretung eines Beschwerdeführers über den Fall des Beschwerdeverfahrens gegen eine Rückkehrentscheidung hinaus zu übernehmen, falls der Rechtsberater dies im konkreten Einzelfall für zweckmäßig erachtet.

Im gegenständlichen Fall ist letztlich kein aus § 40 VwGVG, noch aus § 52 BFA-VG oder dem Anwendungsvorrang europarechtlicher Bestimmungen ableitbarer Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen der bP durch den bestellten Rechtsberater wahrgenommen.

Weiters ist neuerlich festzuhalten, dass gemäß Art. 89 B-VG die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze, Verordnungen und Staatsverträge den Gerichten grundsätzlich nicht zusteht, sondern haben sie diese anzuwenden. Soweit die bP -hier seitens des erkennenden Gerichts nicht geteilte- Bedenken an der Verfassungskonformität der genannten Bestimmungen oder an der hier gewählten Auslegung (welche sich nach ho. Ansicht als verfassungskonform darstellt) hegen, steht ihnen die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof offen.

3.2.7. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

oder

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Soweit die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte die Verhandlung schon aufgrund des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Soweit meritorisch entschieden wurden, ließen im gegenständlichen Fall die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§ 24 Abs. 4 VwGVG), zumal der der Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt in seinen wesentlichen Eckpunkten von keiner der Verfahrensparteien bestritten wird. Die strittigen Anschauungen beziehen sich auf die seitens der Verfahrensparteien gezogenen Schlüsse, insbesondere auf Fragen der rechtlichen Beurteilung. Ebenso die legte die bP nicht dar, was sie in einer weiteren Verhandlung noch zusätzlich vorzubringen beabsichtige.

Ebenso ergibt sich aus Art 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union im gegenständlichen Fall keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13). In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das

Verfahren rechtliche ... Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch

im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).

Zum Erfordernis der nochmaligen persönlichen Einvernahme wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon stattgefundenen persönlichen Einvernahme (das in dieser Einvernahme erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahme wurde in einer entsprechenden Niederschrift, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337; siehe auch das bereits zitierte Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213). Wird dies -so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.

Auch wurde von keiner der Verfahrensparteien die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt.

Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben, zumal der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden wurde, bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des ho. Gerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen, die belangte Behörde die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt hat, das ho. Gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in Bezug auf die für die Begründung des angefochtenen Bescheides teilt und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet wurde (vgl. auch aktuelle Judikatur des VwGH: Beschluss vom 16.7.2014, Ra2014/01/0047-5; Erk, vom 28.5.2014, Ra2014/20/0017 u 0018-9).

Auch besteht keine sonstige gesetzliche Verpflichtung für das BVwG, welche eine Verhandlungspflicht begründen würde.

Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.

Zu B):

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Der gegenständliche Fall zu Spruchpunkt I.-IV. und VII wirft keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - auf. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung in den genannten Spruchpunkten weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im vorliegenden Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das ho. Gericht orientiert sich an der ständigen Rechtsprechung der europarechtlichen Instanzen, sowie der Höchstgerichte in Bezug die Auslegung des § 40 BFA-VG (insbesondere im Hinblick auf die genannten im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmungen) auf Maßnahmenbeschwerden, insbesondere in Bezug auf angemessene Dauer einer Anhaltung, sowie der Auslegung des Eingriffsvorbehaltes des Art. 8 Abs. 2 EMRK und in Bezug auf das Wesen der Schubhaft.

In Bezug auf die fehlende Zuständigkeit in Bezug auf die Prüfung der Vollziehung der Anhaltung lässt der eindeutige Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmungen keine anderslautende Auslegung zu.

In Bezug auf die beantragte unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird auf den zitierten eindeutigen Gesetzeswortlaut und die bereits zitierte Judikatur (ebenso auf die Vorgängerbestimmungen des AsylG, FPG, sowie VStG) verwiesen, welche keine weitere Auslegung zulässt und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen lässt.

Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Aus dem Umstand, dass sich mit 1.1.2014 die Behördenzuständigkeiten, sowie die asyl- und fremdenrechtliche Diktion änderte und das ho. Gericht seine Arbeit aufnahm, kann im gegenständlichen Fall noch kein unter Art. 133 Abs. 4 B-VG zu subsumierender Sachverhalt abgeleitet werden, weil sich im materiellen Kernbereich der hier anzuwendenden Bestimmungen keine substantielle Änderung ergab.

Die Revision wird aber zu Spruchpunkten V. und VI. zugelassen, da diesbezüglich in Bezug auf die Existenz eines Anspruchs auf Kostenersatzes in Bezug auf die verhängte und angefochtene Schubhaft keine entsprechende VwGH Judikatur besteht und auch nach Ansicht des Gerichtes es sich dabei um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Wie bereits oben näher ausgeführt, ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass im Hinblick auf die angefochtenen Maßnahmen, welche mit der Anhaltung nach der Festnahme in Verbindung stehen, nicht jedoch im Zusammenhang mit der angefochtenen Schubhaft der belangten Behörde Kosten zu ersetzen sind bzw. hinsichtlich der Frage des Kostenersatzes, insbesondere der obsiegenden belangten Behörde, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, und somit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist.

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