BVwG L512 1418640-2

BVwGL512 1418640-23.11.2015

AVG 1950 §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1
AVG 1950 §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:L512.1418640.2.00

 

Spruch:

L512 1418640-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch Mag. Daniel Zipfel, Caritas der Erzdiözese XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 18.09.2015, Zl. 547451307-1706416, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein männlicher Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), brachte am 06.11.2010 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF im Verfahren vor der belangten Behörde im Wesentlichen vor, dass sein Haus von den Taliban niedergebrannt worden sei, weshalb er hätte flüchten müssen und die ganze Familie auseinandergerissen worden sei. Er wisse nicht, wo seine Frau und die beiden Kinder wären. Er habe im Iran einen Asylantrag gestellt. Dort habe man ihm im UN-Büro gesagt, dass er so lange bleiben könne wie er wolle, er werde auch nicht festgenommen. Er habe im Iran gearbeitet und Geld für die Reise verdient. Einen Teil habe er sich auch von Freunden geborgt. Weil er Schiit sei und dem Stamm der Tori angehöre, werde er in ganz Pakistan verfolgt. Sein Stamm sei immer schon gegen die Taliban gewesen. Die Regierung sei mit den Taliban verbündet. Von einem Freund aus dem Iran hätte er erfahren, dass seine Eltern zwischenzeitlich umgebracht worden wären.

Der BF legte eine CD vor, welche die Zustände im Heimatdorf zeigen würde.

Der BF wurde seitens des Vertreters des BAA noch eingehender zu Details befragt.

I.1.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 16.03.2011, Zl.: 10 10.404 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).

I.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als sehr allgemein und nicht asylrelevant gehalten und führte hierzu aus:

"Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Festzuhalten ist vorweg, dass für eine Glaubhaftmachung im Asylverfahren grundsätzlich keinesfalls die bloße Behauptung von Tatsachen als ausreichend angesehen werden kann. Würde es nämlich bereits genügen, wenn das Vorbringen von Tatsachen abstrakt dazu ausreichend wäre, so könnte von Beweiswürdigung im eigentlichen Sinn wohl kaum mehr gesprochen werden. Vielmehr sind solche bloßen Behauptungen - zumindest auf konkrete Nachfrage - durch das Vorbringen einer Fülle von Details, Interaktionen, persönlicher Eindrücken des Erzählers etc. sozusagen mit Leben zu erfüllen d.h. für eine an den vorgetragenen Ereignissen unbeteiligte Person auch nachvollziehbar zu machen. Die Angaben des Antragstellers sind dabei daran zu messen, wie eine durchschnittliche Maßfigur über erlebte bzw. persönlich durchlebte Sachverhalte berichten würde. Solche Berichte von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnen sich aber gerade dadurch aus, dass nicht lediglich sozusagen die Eckpfeiler einer Geschichte - eine sog. Rahmengeschichte - präsentiert werden, sondern zeigt die allgemeine Lebenserfahrung, dass Menschen über persönliche Erlebnisse detailreich, umfassend, oft auch weit schweifend unter Angabe von eigenen Gefühlen bzw. Rückerinnerung an oft auch unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Regelmäßig ist auch zu beobachten - und stellt dies auch die langjährige Erfahrung der erkennenden Behörde aus dem direkten Kontakt mit Antragstellern aus allen Kulturkreisen im Rahmen von niederschriftlichen Einvernahmen dar - dass dies insbesondere gerade dann der Fall ist, wenn es sich dabei um Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, welche sein eigenes Schicksal oder seinen Lebensweg grundlegend verändert haben.

Anzumerken ist, dass Ihr Vorbringen und Ihre Beweismittel äußerst allgemein gehalten sind, eine individuelle Verfolgung haben Sie nicht vorgebracht. Das Schiiten übergriffen der Taliban ausgesetzt sind, ist dem Bundesasylamt ohnehin bekannt. Das Bundesasylamt geht aber davon aus, dass die Lage der Schitten in Pakistan zurzeit weder asylrelevant ist, noch ein subsidiärer Schutz in Betracht kommt. Immerhin leben rund 30 Millionen Schiiten in Pakistan, auch Ihre Frau, Ihre Kinder und Ihre weiteren Verwandten sind größtenteils in Pakistan geblieben.

Selbst wenn man allen Ihren Angaben Glauben schenkt, würde dies keinesfalls zu einer Asylgewährung führen, da es sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention ableiten lässt, dass die Bedrohung vom Staat ausgehen mu[ss], oder zumindest von diesem gebilligt werden mu[ss] ( vgl. Erk. des VwGH vom 28.06.1996, Zl. 95/21/0206). Diese Voraussetzung ist jedoch in Ihrem Falle nicht gegeben, da Sie in keinster Weise glaubhaft vorgebracht haben, dass der Staat das Vorgehen der Taliban gebilligt hätte, weshalb keine asylrelevante Bedrohungssituation vorliegt. Auch ist es allgemein bekannt, dass der pakistanische Staat hart gegen den Taliban vorgeht. Am Rande mu[ss] noch erwähnt werden, dass auch nicht verlangt werden kann, da[ss] ein Staat in jedem Fall in der Lage sein muss, alle möglichen Angriffe Dritter präventiv zu verhindern."

I.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen.

I.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben des BF dar.

I.1.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen der bereits vorgebrachte Sachverhalt teilweise wiederholt und das Ermittlungsverfahren des BAA moniert. Die CD, welche die Zustände des Heimatdorfes des BF zeigen würden, wäre nicht berücksichtigt worden. Das BAA habe sich nicht genau mit den Angaben des BF auseinander gesetzt. Hätte das BAA den BF aufgefordert noch detailliertere Angaben zu machen, so wäre er dem nachgekommen. Ein Problem der innerstaatlichen Fluchtalternative wäre die wirtschaftliche Lage in Pakistan. Es wurden ganz allgemein gehaltene Berichte über die allgemeine Sicherheitslage in Pakistan seitens der Hans Seidel Stiftung und des Instituts für internationale Begegnungen und Zusammenarbeit aus Juni bis September 2010, von Human Rights Watch 2011, Reisewarnungen des schweizerischen Außenministeriums aus 2008 bis 2010 und des österreichischen Außenministeriums, zitiert. Außerdem bestehe der Verdacht, dass der BF an Hepatitis C erkrankt sei.

I.1.4. Mit Schreiben vom 11.07.2011 wurde seitens des BF die Verehelichung mit seiner aus der Russischen Föderation stammenden Frau nach muslimischem Recht bekannt gegeben.

Mit Verfahrensanordnung vom 20.10.2011 wurde dem BF die ARGE-Rechtsberatung als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.

Mit Schreiben vom 04.04.2012 gab der BF unter Beifügung der Geburtsurkunde, der Geburtsbestätigung, Meldezettel und einem Auszug aus dem Geburtseintrag, die Anerkennung der Vaterschaft bezüglich seines am 27.03.2012 geborenen Sohnes bekannt. Ebenso gab er bekannt, die Kindesmutter nach islamischem Recht am 23.06.2011 im Islamischen Zentrum in XXXX geheiratet zu haben.

Es wurde weiters bekannt gegeben, dass die "Gattin" und der Sohn des BF im Besitz einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte sind.

Mit Schreiben vom 09.07.2012 wurden Patientenbriefe des BF betreffend eingebracht, wonach dieser im Otto Wagner Spital wegen PTBS, mittelgradiger depressiven Episode und Verdacht auf Hepatitis C in Behandlung war.

Seitens des AsylGH erfolgte mit 11.07.2012 eine Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich der rechtlichen Bestimmungen in Pakistan zur Einreise nicht pakistanischer Staatsangehöriger.

Mit 21.08.2012 erfolgte die Beantwortung der Staatendokumentation.

I.1.5. Mit 22.08.2012 wurden dem BF aktuellen Länderberichte zur Lage in Pakistan, welche mit jenen, wie sie im ho. Erk. vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010, getroffen wurden in deren wesentlichem Aussagekern ident sind, ebenso die Erhebungsergebnisse der Staatendokumentation zu den rechtlichen Bestimmungen zur Staatsbürgerschaft und Einreise, sowie Feststellungen zur Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen und Depressionen, mit der Einladung, binnen 2 Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben, zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde der BF eingeladen, Bescheinigungsmittel vorzulegen, was auch sein Privat- und Familienleben betreffe. Dem BF wurde mitgeteilt, dass der AsylGH davon ausgehe, dass ihm auch eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Der BF wurde auf seine Mitwirkungspflicht im Verfahren hingewiesen. Es wurde dem BF die Möglichkeit gegeben, zu sämtlichen Mitteilungen eine Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung abzugeben.

Mit Schreiben vom 23.06.2012 wurde eine Stellungnahme eingebracht. Es wurde ausgeführt, dass die Lage der Schiiten prekär wäre. Diesbezüglich wurden allgemein gehaltene Berichte von Amnesty International, Institute for Conflict Management, BBC News Asia, UNHCR, Spiegel Online, Home Office UK Border Agency und EASO Country of orgin Information Report, beigebfügt. Es wurde ausgeführt, dass zu berücksichtigen sei, dass die pakistanischen Behörden zahlreichen Medienberichten zufolge nicht in der Lage wären, Dörfer in der Nähe der afghanischen Grenze, wie jenes des BF, zu schützen.

Mit Schreiben vom 03.09.2012 wurde eine Stellungnahme nachgereicht. Es wurde ausgeführt, dass die Bemühungen der pakistanischen Regierung den Schiiten Schutz zu gewähren praktisch wirkungslos bleiben würden. Zitiert wurde eine Stelle der Länderfeststellungen der Staatendokumentation, wonach sich die Anzahl der kritischen Vorfälle erhöht hätte. Die pakistanischen Sicherheitskräfte hätten die Kontrolle über Grenzgebiete zu Afghanistan verloren. Auch sei die psychische Erkrankung des BF zu berücksichtigen. Fluchtbewegungen innerhalb Pakistans seien schwierig geworden. Aus einer Anfragebeantwortung des irischen Refugee Documentation Center vom 01.08.2012 gehe hervor, dass Pakistan keine adäquate Behandlung psychischer Erkrankungen gewährleisten könne. Dies sei aufgrund der hohen Kosten nur einer kleinen Bevölkerungsgruppe vorbehalten. Es seien zudem Schwierigkeiten des Ehegatten des Fremden zu berücksichtigen, welche diesem in dem Land begegnen würden. Es sei fragwürdig, ob die russische Lebensgefährtin sowie das gemeinsame Kind überhaupt einen Aufenthaltstitel in Pakistan erhalten würden. Doch selbst dann wäre eine dauerhafte Niederlassung mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und stellte der EGMR in einem ähnlich gelagerten Fall fest, dass der schweizerischen Ehegattin ein Familienleben in Algerien nicht zumutbar wäre. Auch wäre diese dann von der beschriebenen Sicherheitslage betroffen. Es wurde auf einen allgemeinen Bericht der Internetseite des BMEIA verwiesen. Weiter wurden mehrere ganz allgemein gehaltene Berichte zitiert.

Mit Schreiben vom 8.10.212 übermittelte die belangte Behörde eine Anfrage der Gewerbebehörde, inwieweit der BF zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, zumal dieser die Anmeldung des Gewerbes "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" beantragte.

Mit weiterer Eingabe vom 6.10.2012 legte der BF einen "klinisch-psychologischen Befund" des Vereins "Hemayat" ausgestellt von einer klinischen- und Gesundheitspsychologin vor, wonach sich nach deren "Beurteilung" die Syptomatick nach ICD-10 eine "posttraumatische Belastungsstörung F 43.1" und "mittelgradige depressive Episode F 32.1" vorliegt.

I.1.6. In Erledigung der gegen den Bescheid des BAA erhobenen Beschwerde wurde diese vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.10.2012, Zl.: E10 418640-1/2011/23E, gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde angeführt:

"II.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

II.1.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des § 38 AVG bedeutet.

II.1.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei um eine ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen. Zur weiteren Überlegung in Bezug auf die Abwägung dieser verschiedenen Quellen wird auf das ho. Erk. vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010, verwiesen.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (vgl. ho. Erk. vom 1.8.2012 Gz. E10 414843-1/2010 mwN).

Auch die bP trat den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.

Hinsichtlich der in der Beschwerde bzw. in den Stellungnahmen dargelegten ganz allgemein gehaltenen Berichte über die Lage in Pakistan ist festzustellen, dass durch diese Berichte oder in der Beschwerde bzw. in den Stellungnahmen in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für die bP ergeben soll. Vielmehr werden diese Berichte ganz allgemein in den Raum gestellt und ganz allgemein auf die Sicherheitslage in Pakistan hingewiesen. Darüber hinaus ist anzuführen, dass die genannten Quellen über erhebliche Strecken Sachverhalte erörtern, welche mit der individuellen Situation der bP nicht im Zusammenhang stehen und daher für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind. Über deren Zulässigkeit muss daher in diesem Umfang nicht entscheiden werden (§ 40 Abs. 2 AsylG). Auch sind diese Berichte zum Teil veraltet und somit von vornherein nicht geeignet, die wesentlich aktuelleren Feststellungen des AsylGH zu Pakistan in Zweifel zu ziehen (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. oa. Ausführungen).

Gleiches gilt für die seitens der bP vorgelegte CD. Die bP führte nur allgemein aus, dass diese CD die Zustände im Heimatdorf zeigen würde. Auf dieser befinden sich jedoch eine größere Anzahl von Fernsehberichten und Videos, welche sich ganz offensichtlich auf die allgemeine Lage in Pakistan beziehen. Seitens der bP wurde dazu nicht dargelegt, welcher Bericht sich ihrer Ansicht nach genau auf ihr Heimatdorf beziehen würde bzw. was durch diese Berichte konkret ihr Heimatdorf betreffend für sie bewiesen werden solle bzw. inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für sie ergeben soll. Auch aus den Berichten selbst ist derartiges nicht ersichtlich. Vielmehr legte sie diese CD nur mit dem Hinweis vor, dass diese die Zustände im Heimatdorf zeigen würde, was jedoch offensichtlich nicht der Fall ist, da es sich um allgemeine Berichte zu Pakistan handelt. Auch in der Beschwerde monierte die bP, dass sich das BAA zu wenig mit dieser CD auseinander gesetzt hätte, unterließ es jedoch, derartige Ausführungen nachzuholen, was nach Ansicht des AsylGH dafür spricht, dass selbst die bP nicht in der Lage ist darzulegen, was durch diese CD nun für sie konkret bewiesen werden solle und wurde derartiges auch in den Stellungnahmen nicht dargelegt. Auch gehen diese Berichte zum Teil bis ins Jahr 2007 zurück und sind diese somit zum Teil nicht als aktuell anzusehen.

Zur Angabe in der Stellungnahme vom 23.06.2012, wonach zu berücksichtigen sei, dass pakistanische Behörden zahlreichen Medienberichten zufolge nicht in der Lage wären, Dörfer in der Nähe der afghanischen Grenze zu schützen, bzw. zur Angabe in der Stellungahme vom 03.09.2012, wonach Bemühungen der pakistanischen Regierung, den Schiiten Schutz zu gewähren, praktisch wirkungslos bleiben würden, wird festgestellt, dass sich aus diesen Angaben nicht ergibt, dass im gegenständlichen Fall dies bei der bP so gewesen wäre und wurde ein derartiger Sachverhalt nicht einmal seitens der bP sie persönlich betreffend dargelegt. Diesbezüglich wird auf die bereits oben getroffenen Feststellungen verwiesen.

Soweit die bP Quellenmaterial benennt, wonach es in Pakistan immer wieder zu Anschlägen kommt, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Umstand seitens des ho. Gerichts nicht verkannt wird und auch in den ho. Feststellungen dieser Umstand erwähnt wird.

Zur Angabe in der Stellungahme vom 03.09.2012, wonach aus einer Anfragebeantwortung des irischen Refugee Documentation Center vom 01.08.2012 hervor gehe, dass Pakistan keine adäquate Behandlung psychischer Erkrankungen gewährleisten könne, dies sei aufgrund der hohen Kosten nur einer kleinen Bevölkerungsgruppe vorbehalten, wird festgestellt, dass sich aus dieser Anfragebeantwortung einerseits nicht ergab, dass es keine Behandlung psychischer Erkrankungen in Pakistan gibt. Andererseits wurde nicht ausführlich erläutert, was unter adäquater Behandlung im Zuge dieser Anfragebeantwortung verstanden wird. Zudem widerspricht sich diese Anfragebeantwortung selbst, wenn einerseits ausgeführt wird, dass es keine adäquate Behandlung gebe und andererseits jedoch dargelegt wird, dass es eine solche doch gebe, auch wenn dafür ein Kostenbeitrag zu leisten wäre, weshalb die Anfragebeantwortung unpräzise ist.

Demgegenüber liegen seitens der Staatendokumentation 2 aktuelle Anfragebeantwortungen vor. Eine Anfragebeantwortung setzt sich mit der Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen generell und insbesondere auch mit der Behandelbarkeit von PTBS auseinander, die zweite Anfrage mit der Behandelbarkeit von Depressionen. Die Ausführungen dieser Anfragebeantwortung sind sehr ausführlich und legen genau dar, wo diese Behandlungen angeboten werden bzw. welche Medikation möglich ist. Es werden auch Feststellungen in Bezug auf bedürftige Personen getroffen. Insbesondere wird ganz konkret auf die Behandelbarkeit einer PTBS hingewiesen und darauf, dass auch NGOs bedürftigen Personen ihre Unterstützung anbieten. Insbesondere werden genau die Institute bezeichnet, wo Behandlungen möglich sind und erfolgen Ausführungen zu den Kosten und zu bedürftigen Personen.

Insgesamt ist somit festzustellen, dass die diesem Verfahren zu Grunde gelegten Feststellungen wesentlich ausführlicher sind und genau auf die Situation der bP zutreffen. Es finden sich auch keine Widersprüche in den Ausführungen, weshalb nach Ansicht des AsylGH diese Feststellungen dem Verfahren zu Grunde gelegt werden, da diese durch die Darlegungen in der Beschwerde, aufgrund der dort zitierten Anfragebeantwortung, welche erhebliche Ungereimtheiten aufweist und zudem nicht in gleichem Maße verfahrensspezifisch sondern eher allgemein erfolgte, nicht erschüttert werden konnten.

Insgesamt wurde somit den diesem Verfahren zu Grunde gelegten Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen getreten.

II.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene freie Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Eine Tatsache darf in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (vgl. ho. Erk. vom 1.8.2012 Gz. E10 414843-1/2010 mwN und präzisierenden Ausführungen).

Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn dieses anführt, dass das Vorbringen der bP und ihre Beweismittel äußerst allgemein gehalten sind und diese konkret eine individuelle Verfolgung nicht vorgebracht hat. Das BAA hielt auch fest, dass es notorisch ist, dass Schiiten Übergriffen der Taliban ausgesetzt sind, es jedoch davon ausgehe, dass die Lage der Schiiten in Pakistan zurzeit weder asylrelevant ist, noch ein subsidiärer Schutz in Betracht kommt. Immerhin leben rund 30 Millionen Schiiten in Pakistan und wären auch die Frau der bP, ihre Kinder und weitere Verwandte größtenteils in Pakistan geblieben, worin dem BAA zuzustimmen ist.

Das BAA führte weiter aus, dass, wenn man den Angaben der bP Glauben schenken würde, dies ebenfalls nicht zu einer Asylgewährung führen würde, da es sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention ableiten lässt, dass die Bedrohung vom Staat ausgehen muss, oder zumindest von diesem gebilligt werden muss ( vgl. Erk. des VwGH vom 28.06.1996, Zl. 95/21/0206). Diese Voraussetzungen seien jedoch in ihrem Falle nicht gegeben, da sie nicht glaubhaft vorgebracht habe, dass der Staat das Vorgehen der Taliban gebilligt hätte, weshalb keine asylrelevante Bedrohungssituation vorliegen würde. Dem BAA wird diesbezüglich zugestimmt. Die bP führte im Zuge ihrer Einvernahme vielmehr aus, dass sie freiwillig in ihrem Haus geblieben wäre, da sie gegen die Taliban hätte kämpfen müssen um ihr Haus zu verteidigen. Nach ihren Aussagen hätte sie nicht einmal versucht staatlichen Schutz zu erhalten. Das BAA führte weiter aus, dass es notorisch sei, dass der pakistanische Staat hart gegen die Taliban vorgehe und von einem Staat auch nicht verlangt werden könne, dass er in jedem Fall in der Lage sein müsse, alle möglichen Angriffe Dritter präventiv zu verhindern, worin dem BAA nicht entgegen getreten wird.

Zudem wird festgestellt, dass im Rahmen der oa. Prämissen der AsylGH davon ausgeht, dass das Vorbringen der bP auch aus weiteren in ihren Angaben begründeten Darlegungen nicht glaubhaft ist, da diese die Anforderungen, welche an ein glaubhaftes Vorbringen zu stellen sind, etwa das Fehlen von Ungereimtheiten oder Unplausibilitäten, nicht erfüllen.

So führte die bP im Zuge ihrer Erstbefragung aus, dass ihr Haus am 07. oder 08. August 2008 durch die Taliban niedergebrannt worden sei, weshalb ihre gesamte Familie auseinander gerissen worden wäre und sie hätte flüchten müssen.

Demgegenüber führte sie vor dem BAA aus, dass ihre Familie bereits 5 Tage vor dem Angriff der Taliban weggezogen wäre, was mit ihren ursprünglichen Angaben somit nicht vereinbar ist. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesen Angaben um das Kernvorbringen der bP handelt und schilderte sie dieses völlig widersprüchlich.

Gegen die Glaubwürdigkeit der bP spricht nach Ansicht des AsylGH auch, dass diese ihren eigenen Angaben zufolge bereits im Iran sicher gewesen wäre, wo ihr nach eigenen Angaben seitens des UN-Büros gesagt worden sei, dass sie solange bleiben könne wie sie wolle. Auch hätte die bP problemlos im Iran gearbeitet, weshalb festzustellen ist, dass diese somit offensichtlich nicht nach Europa gereist ist um hier Schutz zu erlangen, sondern andere Überlegungen dafür maßgeblich gewesen sein mussten.

Bestätigung findet diese Ansicht auch dadurch, dass die bP nicht in Österreich um Asyl ansuchte als sie bereits Gelegenheit dazu hatte, sondern ganz gezielt nach Italien weiter reisen wollte und bereits Tickets für diese Reise hatte, als sie einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen wurde. An dieser Tatsache ändern auch die Ausführungen der bP vor dem BAA nichts, wo sie ausführte, dass sie sich zum Zeitpunkt ihrer Kontrolle überhaupt nicht ausgekannt hätte, wo sie gewesen wäre, da sie zuvor bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme im Zuge der Erstbefragung genauestens ihre Reise und ihre Ziele darlegte und ausführte, sie wäre nach Österreich gereist und hätte dann nach Italien weiter reisen wollen, wozu sie auch schon Tickets gekauft hätte, worin sich die bP somit selbst widersprach.

Nach Ansicht des AsylGH weist die Tatsache, dass die bP genau Italien für ihre Reise auswählte, darauf hin, dass diese mehr daran interessiert war, eine Einreise in ein Land ihrer Wahl sicherzustellen, als einen Zufluchtsort zu suchen. Im Widerspruch zu ihrem Verhalten würde sich nämlich ein echter Flüchtling in einem dem eigenen Land nächstgelegenen sicheren Staat niederlassen und dort Asyl beantragen, selbst wenn es nicht das Land wäre, wo er sich endgültig würde niederlassen wollen. Dass es sich nach Ansicht der bP bei Österreich um ein sicheres Land handeln würde ergibt sich letztlich aus der Tatsache, dass sie hier um Asyl ansuchte, was sie für den Fall, dass sie Österreich als nicht sicher betrachten würde, somit nicht getan hätte. Dieses Verhalten spricht somit auch gegen die Glaubwürdigkeit der bP.

Bei einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens ist es der bP somit nicht gelungen, ihre Fluchtgeschichte dergestalt zu präsentieren, wie dies eine durchschnittliche Maßfigur tun würde. Sämtliche oben angeführten Erläuterungen deuten darauf hin, dass sie ihre Heimat nicht aufgrund von Verfolgungshandlungen verlassen hat, vielmehr entsteht der Eindruck, dass sie aufgrund anderer, nicht genannter, Überlegungen ihre Heimat verließ, weshalb insgesamt die seitens der bP geschilderten Fluchtgründe als unglaubwürdig zu würdigen sind.

Zur Beschwerdeangabe, dass die bP detaillierte Angaben zu ihrem Vorbringen gemacht hätte, wenn sie seitens des BAA dazu aufgefordert worden wäre, wird festgestellt, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde ist, durch Nachfragen derartige Details zu erfragen, vielmehr entspricht es der Erfahrung, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt haben, bereits im Rahmen der freien Rede aus freien Stücken bereit sind, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt und der Asylwerber aufgefordert bzw. gedrängt werden muss, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erzählen bzw. dies auch unter Angaben seiner Befürchtungen und Gefühle zu schildern. Die Angaben der bP waren nach Ansicht des AsylGH aber als sehr vage und wenig detailreich zu bezeichnen und enthält das Vorbringen nicht die Realkennzeichen eines wahrheitsgemäß vorgetragenen Sachverhalts (vgl. etwa Diplomarbeit v. Domenica Schwind: "Testkritische Analyse der Realkennzeichen nach Steller und Köhnken anhand von Daten aus Glaubhaftigkeitsgutachten z. B. http://w3.ub.uni-konstanz.de/v13/volltexte/2006/1997//pdf/ Diplomarbeit_Schwind.pdf).

Auch erhellt es nicht, weshalb die bP, wenn sie in ihrer Beschwerde ausführt, sie wäre in der Lage detailliertere Angaben zu machen, dies dann in der Beschwerde lediglich in den Raum stellt, ohne derartige Angaben in der Beschwerde bzw. im Zuge ihrer späteren Stellungnahmen zu tätigen. Vielmehr deutet dies auf einen Versuch der bP hin, das Asylverfahren rechtsmissbräuchlich zu verlängern.

Die Beweiswürdigung des BAA wird in der Beschwerde und in den Stellungnahmen letztlich auch nicht dermaßen substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).

II.1.6. Sofern in der Beschwerde seitens der bP das Ermittlungsverfahren des BAA moniert wird, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH wie bereits oben ausgeführt das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Der bP ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Von der bP wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht, was jedoch unterblieb. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der bP ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden."

I.1.7. Der Beschwerdeführer hat gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.10.2012, Zl.: E10 418640-1/2011/23E, Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2013, Zl.: U 823/2103-5 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

I.1.8. Der Beschwerdeführer stellte am 16.08.2013 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

I.1.9. Im Rahmen der Erstbefragung am 16.08.2013 gab der BF an, er habe seit der Entscheidung zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz Österreich nicht verlassen. Er habe neue Gründe. Im März oder April 2013 habe ihm sein Freund aus dem Iran mitgeteilt, dass seine Familie von Taliban (TTP) ISI, Lashkar-e-Jhangvi getötet worden sei. Im Juli 2013 habe sein Bruder bestätigt, dass seine Eltern, seine Ehefrau, seine Tochter und vier Cousins getötet worden wären. Der BF werde noch immer von Taliban und ISI und Lashkar-e-Jhangvi gesucht und verfolgt, weil er Schiit und zur Volksgruppe Tori gehöre. Er sei auch Mitglied von zwei sozialen Organisationen, Tahreek-e-Hussaini Parachinar und Haidri Blood Bank and Welfare Society. Weiteres sei er Anti Taliban eingestellt. Er habe auch einen Sohn in XXXX und möchte gerne mit seinem Sohn zusammen leben, auch weil seine Frau ihn nicht haben wolle. Zudem habe er eine Bestätigung, dass bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung auf Grund der Geschehnisse vorliege. Eine weitere Trennung würde das Krankheitsbild verschlechtern und chronifizieren.

Bei seiner Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

I.1.10. Der BF wurde am 11.09.2013 sowie 29.06.2015 seitens Organwalter des BAA bzw. BFA noch eingehender zu Details befragt.

Der BF wiederholte erneut seine Angaben im Zuge der Erstbefragung und gab zusammengefasst an, er lebe von der Kindesmutter seines Sohnes getrennt. Sein Sohn befinde sich beim Jugendamt. Seit 2 Jahren versuche der BF das Sorgerecht für seinen Sohn zu bekommen. Der BF befinde sich nicht mehr in Grundversorgung, er gehe einer Arbeit nach. Er habe einen österreichischen Führerschein. Er ersuche um Schutz und möchte hier leben. Die Eltern, die Frau und die Tochter des BF seien im August 2008 durch einen Bombenangriff auf das Familienhaus getötet worden.

I.1.11. Im Verfahren wurden zahlreiche Stellungnahmen sowie Beweismittel seitens des BF vorgelegt bzw. wurde eine gutachterliche Stellungnahme im Hinblick auf den psychischen Gesundheitszustand des BF seitens des BAA in Auftrag gegeben.

I.1.12. Das BFA wies mit Bescheid vom 18.09.2015, Az.:

547451307-1706416 den zweiten Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.08.2015 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Begründend wurde ausgeführt, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt hervorgekommen sei, zumal sich der BF darauf berief, dass sein Leben in Pakistan in Gefahr sei. Er wolle in Österreich ein ruhiges Leben führen. Als er sein Heimatland verlassen habe, hätten seine Eltern, seine Frau, seine Tochter und seine Cousins mit dem Leben bezahlen müssen. Er wäre nicht aus wirtschaftlichen Gründen hier. Es wären die Behörden, die ISI und auch die Taliban hinter dem BF her. Seine Gründe anlässlich der ersten Asylantragstellung wurden zudem als nicht glaubhaft erachtet. Die Lage der Schiiten wurde damals als nicht asylrelevant eingestuft bzw. wurde eine Ausweisung ausgesprochen.

Auch habe sich die allgemeine maßgebliche Lage in Pakistan seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht geändert. Zu Art 8 EMRK wurde ausgeführt, dass der BF einen Sohn in Österreich habe, der sich allerdings in der Obsorge des Jugendamtes befindet. Weiters habe der BF ausgeführt, aufgrund seiner posttraumatischen Belastungsstörung keine Zeit für seinen Sohn aufbringen zu können, sodass aufgrund familiärer Probleme das Jugendamt eingeschaltet werden musste, um die Obsorge zu übernehmen. Am 29.09.2015 wurde ein Schreiben des Amtes für Jugend und Familie vom 29.09.2015 in Vorlage gebracht, aus dem hervorgeht, dass der Sohn des BF bereits bei einer Pflegefamilie untergebracht wurde und der BF lediglich ein Besuchsrecht von einer Stunde alle drei Wochen eingeräumt wurde. Der BF habe somit keine familiären Anknüpfungspunkte. Der BF befinde sich in keiner familienähnlichen Lebensgemeinschaft, habe in Österreich keine Integrationskurse besucht oder sonstige Ausbildungen gemacht.

Der Bescheid des BFA vom 18.09.2015, Az.: 547451307-1706416, wurde der Vertretung des BF rechtswirksam am 02.10.2015 zugestellt.

Mit Schreiben des BF vom 09.10.2015, am 09.10.2015 beim BFA eingelangt, wurde gegen den Bescheid vom 18.09.2015 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.

Im Wesentlichen wurden vom BF der Verfahrensgang und die Fluchtgründe erneut wiedergegeben und begründend ausgeführt, das sich die Sicherheitslage seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 10.10.2012 deutlich verändert und vor diesem Hintergrund der Sachverhalt des BF als neu zu bewerten gewesen wäre. Die Behörde habe sich mit den aktuellen Ereignissen in Pakistan nicht auseinandergesetzt. Der BF habe erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens von der gezielten Ermordung seines Vaters, seiner Ehefrau sowie seiner Tochter durch die Taliban erfahren. Seine Familie war zwar bereits 2008 getötet worden, jedoch hatte der Bruder des BF diesen Umstand dem BF verheimlicht. Der BF habe ein schützenswertes Familienleben mit seinem Sohn. Die Aufrechterhaltung des Kontakts sei in Pakistan nicht möglich.

Es wurden die Anträge gestellt,

den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

I.1.13. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht nimmt den im Rahmen des Verfahrensherganges unter Punkt I. geschilderten Sachverhalt als erwiesen an.

Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die dem BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umstände.

Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF.

Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Im gegenständlichen Fall ist anzuführen, dass die belangte Behörde grundsätzlich ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und auch die vom BF in seinem Herkunftsstaat vorzufindende allgemeine Lage mit jener, welche dem BF bei Erlassung des Erkenntnisses im Erstverfahren vorfand, verglichen.

Der BF führte zur Begründung seines Folgeantrages an, dass sich seine Asylgründe in Bezug auf das Erstverfahren verändert hätten. Neue glaubhaft hervorgekommene Umstände, deren Berücksichtigung zulässig wären, brachte der BF jedoch nicht vor.

Soweit der BF im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens vorbringt, dass er erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens von der gezielten Ermordung seiner Eltern, seiner Ehefrau sowie seiner Tochter durch die Taliban erfahren hätte, ist anzuführen, dass der BF bereits in seiner Einvernahme am 08.03.2011 anführte, dass er von einem Freund, der sich im Iran aufhält, erfahren habe, dass seine Eltern zwischenzeitlich umgebracht worden wären. Auch in seinem Beschwerdeschreiben vom 30.03.2011 wurde dieser Umstand erneut erwähnt.

Selbst wenn das Vorbringen des BF, dass auch seine Ehefrau und seine Tochter im August 2008 getötet worden wären und er dies erst im März bzw. April 2013 erfahren hätte, als glaubwürdig eingestuft wird, ist zu bedenken, dass eine solche neu hervorgekommenen Tatsache ein neues rechtlich selbstständiges Verfahren nicht rechtfertigt, da diese Tatsache schon vor Abschluss des Vorverfahren bestanden hat.

Soweit in der Beschwerde bemängelt wird, dass die belangte Behörde nicht berücksichtigt habe, dass sich seit der Entscheidung im Erstverfahren die allgemeine Lage in Pakistan, vor allem in der Heimatregion des BF verschlechtert habe bzw. wären keine aktuellen Quellen im Hinblick auf die Feststellungen zur Lage in Pakistan getroffen worden und zum Beweis dafür Länderberichte vorlegt, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan wird auf die, der Akte beigeschlossenen bzw. im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Feststellungen der belangten Behörde im Erst- bzw. Zweitverfahren verwiesen.

In diesem Kontext ist darauf zu verweisen, dass sich aus den amtswegigen Ermittlungen des erkennenden Gerichts - wie bereits vom BFA festgestellt - bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine solchen Hinweise ergaben, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen, bereits abgeschlossenen Erstverfahrens die maßgebliche allgemeine Lage in Pakistan zum Nachteil des BF geändert hätte (vgl. VwGH vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602, speziell zur Anforderung der Aktualität vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210). Bezogen auf den vorliegenden Fall wurde bereits im Vorverfahren (Erstverfahren) ergangenen Erkenntnis die nicht unproblematische allgemeine Sicherheitslage bzw. die Rückkehrbedingungen berücksichtigt.

Die im gegenständlichen Verfahren genannten Quellen geben zudem die aktuelle, seit der Erlassung der Vergleichsentscheidung unverändert gebliebene Lage - in Bezug auf den BF - in Pakistan wieder, da diese seitens des BFA getroffenen und zitierten Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage als weiterhin aktuell angesehen werden müssen, weil Quellen späteren Ursprungs ein im Wesentlichen gleiches Bild zeichnen (vgl. z. B. http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/PakistanSicherheit.html ,http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/ #wrapper).

Anzumerken ist weiters, dass bei einem Land wie Pakistan mit einer sehr hohen Berichtsdichte, in dem praktisch ständig neue Erkenntnisquellen entstehen, es de facto unmöglich ist, sämtliches existierendes Berichtsmaterial zu berücksichtigen, weshalb die belangte Behörde bzw. das ho. Gericht ihrer Obliegenheit zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan nachkommt, wenn sie bzw. es sich zur Entscheidungsfindung eines repräsentativen Querschnitts des bestehenden Quellenmaterials bedient.

Insoweit die neuerliche Antragstellung unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits dem Bescheid des Bundesasylamtes bzw. dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes im Erstverfahren umfassende Feststellungen zur allgemeinen Lage in Pakistan zugrunde gelegt wurden, welche nach wie vor aktuell sind. Es sind darüber hinaus auch keine wesentlichen, in der Person des BF liegenden, neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden (wie bspw. eine schwere lebensbedrohliche Krankheit), die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden.

Auch wenn der BF anführte, dass die Lage in Pakistan weiterhin instabil sei, ist zu bedenken, dass Pakistan aktuell immer wieder mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und anderer jihadistische bzw. religiös motivierter Gruppen konfrontiert ist und dass sich auch Bombenanschlägen ereignen, es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass sich jede Person, welche sich dort aufhält schon alleine aufgrund des Faktums der dortigen physischen Präsenz in einer ernsthaften Bedrohungssituation des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson befindet. Hierfür ist angesichts der derzeitigen Lage vor Ort keine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit gegeben.

Zudem ist der BF jung, gesund und arbeitsfähig und könnte bei seiner Rückkehr den Lebensunterhalt selbst bestreiten. Eine medizinische Grundversorgung ist zudem in Pakistan gewährleistet. Es liegen daher nach wie vor keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste bei seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage zu geraten.

Unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation (gesunder junger Mann) ist es nicht ersichtlich, warum der BF eine Existenzsicherung in Pakistan, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen Pakistans, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Es wäre dem BF letztlich auch zumutbar, durch eigene und notfalls wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Bekannte, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können.

Betreffend den Ausführungen in der Beschwerde ist abschließend darauf zu verweisen, dass sich daraus kein Tatsachenvorbringen ableiten lässt, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (§ 28 Abs 2 Z 1 VwGVG ) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs 2 Z 2 VwGVG)

Zu A)

Zu Spruchpunkt I: Abweisung der Beschwerde gem. § 68 AVG

II.3.2. Prüfungsumfang der "Entschiedenen Sache"

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet (vgl. ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E).

Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).

II.3.3. Entschiedene Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhalt

Das Verfahren hinsichtlich des ersten Antrages des BF wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.10.2012, Zl.: E10 418640-1/2011/23E , gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 rechtskräftig negativ abgeschlossen und wurde das Vorbringen des BF als nicht asylrelevant bzw. als unglaubwürdig beurteilt.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Würdigung der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren an, dass der BF nunmehr keinen Sachverhalt vorgebracht hat, welcher die Führung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich machen würde.

Der Akteninhalt bzw. die Protokolle der Einvernahmen zeigen, dass die belangte Behörde bemüht war, den Sachverhalt zu ermitteln und die wesentlichen Elemente zu erfragen.

Im Detail darf darauf hingewiesen werden, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Begründung des Bescheides, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Die belangte Behörde hat mit dem BF eine Einvernahme durchgeführt und darauf aufbauend richtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.

Im Hinblick auf das Vorbringen des BF, dass er weiterhin anführt, dass er aufgrund der bereits im ersten Asylverfahren geschilderten Bedrohungen verfolgt werde und sein Leben in Gefahr sei, stützt sich der BF auf sein bisheriges Vorbringen. Diesbezüglich liegt zweifelsfrei entschiedene Sache vor. Insbesondere gilt dies für die vom BF beschriebene individuelle Bedrohung. Damit bezieht sich der BF auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe und wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480 ("Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt") verwiesen. Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann daher diesbezüglich nicht gesprochen werden.

Wenn der BF im gegenständlichen Verfahren erstmals vorbringt, dass seine Frau und seine Tochter im August 2008 getötet wurden, handelt es hierbei um ein neues Vorbringenselement. Dieser Sachvortrag stützt sich jedoch auf Umstände, die bereits vor Abschluss des Erstverfahrens bestanden haben.

Maßgeblich für die Frage, ob "eine entschiedene" Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG vorliegt, ist nicht der Umstand, dass das Folgeverfahren auf eine abweichende neue Antragsbegründung gestützt wird. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob das neue Sachverhaltsvorbringen von der Rechtskraft des das Erstverfahren beendenden Bescheides umfasst ist; mit anderen Worten: ob dieser "historische" Sachverhalt bereits vor Erlassung des rechtskräftigen Erstbescheides vorgelegen war. Ist dies zu bejahen, handelt es sich bestenfalls um "neu hervorgekommene Tatsachen" (sog. "nova reperta"), die angesichts der zeitlichen Rückwirkung einer rechtskräftigen Entscheidung unter den engen Voraussetzungen einer Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG in dieses bereits abgeschlossene Verfahren als nachträgliche Tatsachenverbreiterung einfließen könnten. Nicht hingegen rechtfertigen solche neu hervorgekommene Tatsachen ein neues, rechtlich selbständiges, materielles Verfahren. Dem steht das dem § 68 Abs 1 AVG inhärente Wiederholungsverbot entgegen. Zur Durchführung eines neuen inhaltlichen Folgeverfahrens könnten lediglich solche Tatsachen verpflichten, die erst nach der Erlassung des rechtskräftigen Erstbescheides "neu entstanden" sind (sog. "nova producta").

(AsylGH 04.04.2013, E8 304.394-2/2013)

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.02.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 04.05.2000, 99/20/0192; 21.09.2000, 98/20/0564; 24.08.2004, 2003/01/0431; 04.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183 mwN; 24.08.2004, 2003/01/0431; 17.09.2008, 2008/23/0684).

Es liegt damit schlussendlich entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG vor, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt bzw. keinen glaubhaften Kern aufweist.

Im gegenständlichen Fall ist es dem BF im Ergebnis nicht gelungen, zulässige neue individuelle Gründe darzutun, welche eine allenfalls in seiner Personen gelegene neue individuelle Bedrohung begründen könnten.

II.3.4. Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhalts

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2.-...

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung

nach § 3 ... zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

..."

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des BF zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss der BF die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

II.3.4.1.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat des BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person des BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Sofern der psychische Gesundheitszustand des BF zu berücksichtigen ist, ist zu bedenken, dass bereits im Erstverfahren dieser Berücksichtigung fand.

Zur individuellen Versorgungssituation des BF wird weiters festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei dem BF handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt der BF aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der BF keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Auch steht es dem BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.

Darüber hinaus ist es dem BF unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

II.3.4.2.

In der Beschwerde bzw. auch im Rahmen der Einvernahme wurde von dem BF kein substantiiertes bzw. glaubhaftes Vorbringen zu einer etwaig geänderten Lage im Herkunftsstaat erstattet. Weder aus dem Vorbringen des BF, noch aus dem sonstigen Ermittlungsergebnis ergaben sich Hinweise, dass sich neue subsidiäre Schutzgründe ergeben hätten.

Aufgrund dessen, dass auch im zweiten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erbracht wurde, ist demnach wiederum nur die allgemeine Situation in Pakistan zu betrachten. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation in Pakistan notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden.

Da sohin auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom BFA von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation in Pakistan in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das BFA im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat die dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

II.3.5.

Der BF brachte zudem vor, er habe einen Sohn, der in Österreich lebe. Der BF lebt von der Kindesmutter seines Sohnes getrennt. Sein Sohn befindet sich seit 30.04.2014 bei einer Pflegefamilie. Der BF verfügt über ein Kontaktrecht alle 3 Wochen im Ausmaß von 1 Stunden. Mit Beschluss vom 13.04.2015 wurde ein zusätzlicher Kontakt 1 Mal im Monat im Ausmaß von 1 Stunde zuerkannt. Der BF besucht seinen Sohn regelmäßig. Der BF hat keine Obsorgerechte in Bezug auf seinen Sohn. Der BF gab ab, dass er früher aufgrund seines Gesundheitszustandes keine Zeit für seinen Sohn aufbringen konnte. Aufgrund familiärer Probleme wurde das Jugendamt eingeschaltet, um die Obsorge zu übernehmen. Der BF befindet sich nicht mehr in Grundversorgung, er geht einer Arbeit nach. Er hat einen österreichischen Führerschein. Der BF hat Freunde in Österreich und spricht Deutsch. Der BF möchte mit seiner Freundin zusammenziehen.

Auch wenn der BF seit der Entscheidung im Erstverfahren einer Arbeit nachgeht und Deutsch gelernt hat, kann keine derart zwischenzeitlich seit Abschluss des Erstverfahrens erfolgte fortgeschrittene und zu berücksichtigende Integration erkannt werden, die zu einer Änderung in der Beurteilung des Rechts auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben führen würde. Der Umstand, dass der BF einen Sohn in Österreich hat, führt ebenso zu keiner Änderung des Sachverhaltes, da dieser Umstand bereits im Erstverfahren Berücksichtigung fand. Auch wenn nunmehr der BF von der Kindesmutter getrennt lebt, wäre es dem BF möglich die Obsorge für seinen Sohn zu beantragen und ein Familienleben in Pakistan durchzuführen bzw. durch legale Einreise nach Österreich den Kontakt mit seinem Sohn aufrechtzuerhalten. Im Übrigen ist nämlich in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels "moderner Kommunikationsmittel" - "per Telefon, Skype oder mittelfristig gesehen per Internet" - mit einem Kleinkind grundsätzlich schwer möglich ist und dem Vater eines Kindes grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt (VwGH vom 15. Dezember 2011, Zl. 2009/21/0303). Im Erstverfahren wurde jedoch erhoben, inwiefern Möglichkeiten bestehen ein Familienleben in Pakistan zu führen bzw. wurde festgehalten, dass keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, welche ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Österreich erforderlich machen.

Bei der Abwägung der Interessen des BF ist auch auch zu berücksichtigen, dass es dem BF grds. nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren, um das Familienleben mit seinem Sohn aufrecht zu erhalten. (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN).

II.3.6. Vor diesem Hintergrund kann ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. das Verfahren zuzulassen, unterbleiben.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, ist im gegenständlichen Fall erfüllt.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, 2005/20/0406 u. v.a.).

Zudem kann die Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der rechtlichen Beurteilung in Bezug auf das Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache verweist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis auf die umfassende höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes.

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