BVwG I423 2254504-1

BVwGI423 2254504-19.5.2022

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §19
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:I423.2254504.1.00

 

Spruch:

 

I423 2254504-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom 18.03.2022, Zl. XXXX zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt VI., mit dem ein Einreiseverbot verhängt wurde, ersatzlos behoben wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 26.11.2021 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Am darauffolgenden Tag fand seine Erstbefragung statt. Zum Fluchtgrund führte er aus, er habe in seinem Land keine Zukunft. Freunde hätten ihm erzählt, dass es in Österreich sehr gut sei, weshalb er ein Leben in Österreich ausprobieren wolle. Damit habe er alle seine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum er nach Österreich gereist sei. Er habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er nichts.

2. Die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, erfolgte am 18.03.2022. Befragt zu den Fluchtmotiven gab er an, dass er den marokkanischen Staat nicht anerkenne. Marokko erkenne nämlich wiederum die demokratische Republik der Westsahara nicht an. Er habe an der Universität etwas gegen die Ungerechtigkeit geschrieben und sei deshalb aus der Uni geworfen worden. Er habe Ungerechtigkeiten der marokkanischen Regierung in der Westsahara seit seiner Kindheit wahrgenommen und sei immer dagegen gewesen. Er habe die Absicht, dorthin erst zurückzukehren, wenn die Polisario Volksfront vollkommen das Gebiet unter ihrer Kontrolle habe und akzeptiert werde. Der ausschlaggebende Grund, Marokko verlassen zu haben, sei gewesen, dass er die Polisario Flagge gehisst hätte und später die Behörden zu seinen Eltern gekommen wären und die Mutter sowie den kleinen Bruder geschlagen hätten. Weitere Gründe brachte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren nicht vor.

3. Mit gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 18.03.2022 wurde der zuvor genannte Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.), es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt V.). Daneben wurde gegen ihn ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.), ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VII.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.).

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert wurde. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2017 von der Polizei zusammengeschlagen worden sei, nachdem er mit Freunden demonstriert habe. 2018 habe er an einer besonders großen Demonstration teilgenommen und dort die Polisario Flagge gehisst, weshalb er von der Polizei für sieben Tage festgehalten und gefoltert worden sei. Dann habe er sich zwei Jahre versteckt gehalten, seine Ausreise organisiert und an keinen weiteren Demonstrationen teilgenommen. Dies stehe dem Neuerungsverbot nicht entgegen. Auch seien die Länderfeststellungen nicht vollständig, da nur allgemeine Aussagen über den völkerrechtlichen Status der Westsahara und die allgemeine politische Situation der Unabhängigkeitsbewegung der Polisario enthalten sei. Mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befasse sich das LIB jedoch nicht. Daneben sei auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, welcher an psychischen Problemen, Schlaflosigkeit sowie Angst- und Stresszuständen leide, nicht entsprechend erfragt bzw. berücksichtigt worden. Dass der Beschwerdeführer in Serbien eine falsche Identität angegeben habe, reiche nicht aus, um ihn insgesamt als Person als unglaubwürdig einzustufen. Daneben entspreche die Beweiswürdigung nicht den Anforderungen des § 60 AVG, diese stütze sich vorrangig auf Widersprüche/eine Steigerung im Fluchtvorbringen, ohne jedoch den Gesundheitszustand zu berücksichtigen und wäre der Beschwerdeführer auch durch die Polizisten von der Situation sehr eingeschüchtert gewesen. Daneben habe es Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin gegeben und sei das Protokoll nicht rückübersetzt worden. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei das Vorbringen des Beschwerdeführers auch detailliert und lebensnah gestaltet gewesen. Ihm drohe Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit der Sahraouis und aufgrund seiner politischen Überzeugung bzw. hätte zumindest subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen. Das erlassene Einreiseverbot erweise sich als rechtswidrig oder jedenfalls als zu hoch bemessen.

5. Mit Schriftsatz vom 25.04.2022, beim Bundesverwaltungsgericht physisch eingelangt am 02.05.2022, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

6. Einlangend mit 04.05.2022 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein klinisch-psychologischer Befundbericht in Vorlage gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige, ledige, kinderlose und in Serbien unter einer Aliasidentität auftretende Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko. Er ist der Volksgruppe der Sahrauis zugehörig und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest.

Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Eine medizinische Versorgung ist sowohl in ihrer tatsächlichen Verfügbarkeit als auch in ihrer Finanzierung in Marokko sichergestellt. Der Beschwerdeführer fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020. Er ist arbeitsfähig.

Bis zu seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in Dahkla, Boujdour. Nach wie vor sind die Eltern des Beschwerdeführers sowie zwei Brüder und zwei Schwestern in Marokko aufhältig. In seinem Heimatland besuchte er 12 Jahre lang die Schule und war er zuletzt als KFZ-Mechaniker tätig, darüber hinaus hat er auch Berufserfahrung als Fischer und Fischverkäufer. Aufgrund seiner Berufserfahrung hat er eine Chance, auch künftig am marokkanischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Im Januar 2020 reiste der Beschwerdeführer legal per Flugzeug in die Türkei aus, wo er ca. sechs Monate verblieb, bevor er nach einmonatigem Aufenthalt in Griechenland über Albanien und Montenegro schließlich Serbien erreichte, wo er etwa fünf Monate aufhältig war. In Rumänien stellte er am 09.03.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 10.03.2021 negativ entschieden und der Beschwerdeführer am 13.09.2021 nach Serbien verbracht wurde. Über Ungarn und die Slowakei erreichte er schließlich (spätestens) am 26.11.2021 Österreich, wo er seither aufhältig und seit 07.12.2021 auch melderechtlich erfasst ist.

Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht im Bundesgebiet Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er spricht nicht Deutsch und haben sich auch ansonsten keine integrativen Momente des Beschwerdeführers in Österreich ergeben. Ebenso wenig leben Familienangehörige bzw. Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich.

Er ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zum Fluchtvorbringen und zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsland Marokko weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt. Im Verfahren ergaben sich weder Anhaltspunkte in Bezug auf eine politische Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund einer Teilnahme an Demonstrationen, noch in Hinblick auf seine Volksgruppenzugehörigkeit. Der Beschwerdeführer wird auch im Fall seiner Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein.

Es liegen gegenständlich zudem keine Gründe vor, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Marokko entgegenstünden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in seiner Person gelegenen Gründen oder auf Grund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung der durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK geschützten Rechte oder er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Marokko ausgesetzt wäre. Es gibt auch keinerlei Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre (wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft) und er in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde. Er ist in der Lage, in Marokko eine einfache Unterkunft zu nehmen bzw. am Erwerbsleben teilzunehmen.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Marokko gilt als sicherer Herkunftsstaat nach § 1 Z 9 Herkunftsstaaten-Verordnung.

Im Hinblick auf das Fluchtvorbringen stellt sich die Situation in Marokko im Wesentlichen wie folgt dar:

1.3.1. Politische Lage

Marokko ist eine islamisch legitimierte Monarchie mit konstitutionellen und demokratischen Elementen. Die zentralen politischen Vorrechte und die Führung des Landes liegen bei König Mohammed VI. (AA 9.2.2021; vgl. AA 31.1.2021, USDOS 30.3.2021). Die Verfassung belässt maßgebliche exekutive Reservat- und Gestaltungsrechte beim König. Er steht über den Staatsgewalten und ist staatsrechtlicher Kontrolle entzogen. In Bezug auf die Königsmacht bringt die Verfassung nur eine Abschwächung der absolutistischen Stellung, aber keinen Bruch mit dem bisherigen politischen System an sich (ÖB 8.2021).

Seit der Reform der Verfassung aus dem Jahr 2011 wird die Regierung jedoch durch das Parlament gebildet (AA 9.2.2021). Diese Reformen haben die Autorität über die Regierung teilweise vom Monarchen zur gewählten Legislative verschoben. Marokko führt regelmäßig Wahlen in einem parlamentarischen Mehrparteiensystem durch (FH 3.3.2021). Das Parlament wurde als Gesetzgebungsorgan durch die Verfassung aus dem Jahr 2011 aufgewertet, und es ist eine spürbare Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein erkennbar. Neu ist die Einführung einer regionalen Staatsebene mit demokratisch gewählten Institutionen und gestärkter Selbstverwaltung, die im Zuge des Jahres 2015 mit zahlreichen Wahlgängen konkret Gestalt angenommen hat (ÖB 8.2021). Dennoch verfügt König Mohamed VI. durch formale Machtbefugnisse sowie informelle Einflussmöglichkeiten in Staat und Gesellschaft über eine dominante Stellung (FH 3.3.2021).

Am 8. September 2021 wurde ein neues Parlament gewählt. Aus der Wahl ging die Partei Unabhängige Nationalversammlung (RNI) als Sieger hervor. Sie erhielt 102 Sitze. Die ebenfalls liberale Partei für Ehrlichkeit und Modernität (PAM) stellt 87 Abgeordnete vor der Mitte-Rechts-Partei Istiqlal, welche auf 81 Mandate kommt. Die seit 2011 führende gemäßigt-islamistische Partei für Recht und Gerechtigkeit (PJD) konnte lediglich 13 ihrer 125 Sitze verteidigen. Als Reaktion auf die Wahlniederlage traten die Mitglieder des Generalsekretariats der PJD sowie der bisherige Parteivorsitzende und Regierungschef zurück. Die Wahlbeteiligung lag bei rund 50%. Im Rahmen der Wahlen ist es laut Collectif Associatif pour l’Observation des Élections (CAOE) zu Unregelmäßigkeiten gekommen (BAMF 13.9.2021).

Die Verwaltungsstrukturen sind vornehmlich zentralistisch. Marokko ist in 12 Regionen unterteilt, die sich ihrerseits in 62 Provinzen und 13 Präfekturen untergliedern. Hierin ist auch die Westsahara enthalten, die Marokko als integralen Teil seines Territoriums betrachtet, was international jedoch nicht anerkannt wird (AA 9.2.2021).

Die Judikative wird in der Verfassung 2011 als unabhängige Staatsgewalt gleichberechtigt neben Legislative und Exekutive gestellt. Das System der checks und balances als Ergänzung zur Gewaltenteilung ist dennoch vergleichsweise wenig ausgebildet (ÖB 8.2021).

Am 24.8.2021 sind die diplomatischen Beziehungen zwischen Algerien und Marokko aufgrund von Spannungen zwischen den beiden Ländern seitens Algerien abgebrochen worden (Reuters 25.8.2021). Auslöser war u.a., dass Marokko die interne Krise in Algerien ausgenutzt hat, um in den letzten Jahren Erfolge im Bereich der Westsahara-Frage zu verbuchen - etwa den Beitritt zur Afrikanischen Union (AU) 2017 und die Anerkennung der marokkanischen Souveränität über die Westsahara durch die USA. Die im Zuge dieser Anerkennung erfolgte Normalisierung der marokkanischen Beziehungen zu Israel hat Algerien ebenfalls unter Druck gesetzt. Gleichzeitig interpretierte Algerien einige marokkanische Äußerungen der jüngerer Vergangenheit als „feindliche Aktionen“ - etwa die Forderung eines marokkanischen Diplomaten nach Selbstbestimmung für die algerischen Kabylen (ACWDC 4.11.2021).

Am 1.11.2021 wurden darüber hinaus drei algerische Staatsbürger im umstrittenen Territorium der Westsahara bei einem Drohnenangriff getötet. Die rhetorischen Spannungen zwischen Algerien und Marokko sind in der Folge weiter angestiegen (MEI@75 10.11.2021). Algerien hat Gaslieferungen nach Marokko via Maghreb-Europa- Gaspipeline ebenfalls am 1.11.2021 eingestellt (MEU@75 10.11.2021; vgl. ACWDC 4.11.2021) und liefert Gas nur noch nach Spanien (ACWDC 4.11.2021). Die Lage kann als regionaler kalter Krieg bezeichnet werden, diplomatische Bemühungen von beiden Seiten sind nötig, um militärische Konfrontationen zu vermeiden (MEU@75 10.11.2021), die jedoch als unwahrscheinlich gelten. Die gegenwärtigen diplomatischen Spannungen zwischen Algerien und Marokko hingegen könnten Jahrzehnte dauern (ACWDC 4.11.2021).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.2.2021): Marokko - Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/politisches-portrait/224120 , Zugriff 23.9.2021

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf , Zugriff 20.9.2021

- ACWDC - Arab Center Washington DC (4.11.2021): Western Sahara Figures Prominently in Algeria-Morocco Tensions, https://arabcenterdc.org/resource/western-sahara-figures-prominently-in-algeria-morocco-tensions/ , Zugriff 17.11.2021

- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.9.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw37-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4 , Zugriff 20.9.2021

- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2046530.html , Zugriff 20.9.2021

- MEI@75 / Zine Labidine Ghebouli (10.11.2021): Algeria-Morocco tensions: The onset of a regional cold war, https://www.mei.edu/publications/algaeri-morocco-tensions-onset-regional-cold-war , Zugriff 17.11.2021

- Reuters (25.8.2021): Algeria cuts diplomatic relations with Morocco, https://www.reuters.com/world/algeria-says-cutting-diplomatic-ties-with-morocco-2021-08-24/ , Zugriff 17.11.2021

- USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048171.html , Zugriff 20.9.2021

1.3.2. Sicherheitslage

Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 30.8.2021). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land, dem einzigen in Nordafrika, das auf diese Weise bewertet wird. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 19.8.2021), bzw. wird deutschen Staatsbürgern von Reisen abgeraten (AA 3.9.2021). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 3.9.2021; vgl. EDA 30.8.2021). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 3.9.2021; vgl. FD 19.8.2021, BMEIA 7.9.2021).

Trotz erhöhter Sicherheitsmaßnahmen besteht im ganzen Land das Risiko terroristischer Angriffe. Im Dezember 2018 wurden zwei Touristinnen auf einer Wandertour in der Nähe des Mont Toubkal im Atlasgebirge Opfer eines Gewaltverbrechens mit terroristischem Hintergrund (AA 3.9.2021; vgl. EDA 30.8.2021, BMEIA 7.9.2021).

Demonstrationen und Protestaktionen sind jederzeit im ganzen Land möglich (EDA 30.8.2021; vgl. BMEIA 7.9.2021).

Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Seit November 2020 haben die Spannungen in der Westsahara zugenommen. In El Guerguerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekommen (EDA 30.8.2021).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.9.2021): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/marokkosicherheit/224080 , Zugriff 23.9.2021

- BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (7.9.2021): Reiseinformation Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/marokko/ , Zugriff 23.9.2021

- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (30.8.2021): Reisehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/marokko/reisehinweise-marokko.html , Zugriff 23.9.2021

- FD - France Diplomatie [Frankreich] (19.8.2021): Conseils aux Voyageurs - Maroc - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/maroc/#derniere_nopush , Zugriff 23.9.2021

1.3.2.1. Westsahara

Vormals spanische Kolonie, besetzte Marokko mittels Militäreinsatz und dem sogenannten grünen Marsch 1975 das Gebiet der Westsahara, Spanien zog sich 1976 offiziell zurück. Die Volksfront zur Befreiung von Saguia el-Hamra und Rio de Oro (Polisario-Front) war bereits 1973 gegründet worden. Am 27.2.1976 rief die Polisario die Demokratische Arabische Republik Sahara (SADR) aus und gründete wenige Tage später eine Exilregierung in Algerien. Es kam zum offenen Konflikt zwischen marokkanischen Streitkräften und der Polisario, der erst 1991 durch einen Waffenstillstand beendet wurde. Seitdem ist die UN Mission MINURSO vor Ort (bpb 29.3.2021).

Der Westsaharakonflikt tritt seit Jahrzehnten auf der Stelle: Marokko beansprucht Souveränität über das Gebiet der ehemaligen spanischen Kolonie, die Befreiungsbewegung Polisario pocht auf das Selbstbestimmungsrecht der saharauischen Bevölkerung und auf die Abhaltung eines Referendums. Die zahlreichen Resolutionen des UN-Sicherheitsrates und der UN-Generalversammlung werden von beiden Seiten vom jeweiligen Standpunkt interpretiert (ÖB 8.2021). Während des Krieges begann Marokko 1981 mit der Errichtung einer mittlerweile 2.700 Kilometer langen, verminten und befestigten Sand- und Steinmauer (Berm), die die Westsahara in zwei Hälften teilt (bpb 29.3.2021).

Das Volk der Sahraui ist heute in vier geographisch verstreute Gruppen zersplittert: diejenigen, die in dem von Marokko besetzten Gebiet leben, diejenigen, die in den von der Polisario kontrollierten Gebieten wohnen, diejenigen, die in Flüchtlingslager in Algerien geflohen sind, und die saharauische Diaspora in anderen Teilen der Welt, hauptsächlich in Europa. 2014 veröffentlichten Daten zufolge sind von den 530.000 Einwohnern des von Marokko besetzten Gebiets in der Westsahara 180.000 (34%) Angehörige des marokkanischen Militärs, 245.000 sind marokkanische Zivilisten (46%) und 105.000 gehören zum Volk der Saharaui (20%). Marokko hat eine Anreiz-Politik betrieben, um Marokkaner zu ermutigen, sich in der Westsahara niederzulassen, indem neue Häuser gebaut und Arbeitsplätze angeboten wurden. Diese Strategie hatte einen großen Einfluss auf die soziale und demographische Entwicklung und Zusammensetzung der Bevölkerung im von Marokko besetzen Gebiet und hat dazu geführt, dass die Sahrauis zu einer Minderheit in ihrem eigenen Land geworden sind. Ihre Präsenz im besetzen Territorium ist auf bestimmte Gebiete und Stadtteile beschränkt (bpb 29.3.2021).

Am 13.11.2020 rückten Rund 1.000 marokkanische Soldaten in den UN-überwachten Guerguerat-Pufferstreifen, was einen Verstoß gegen das Waffenstillstandsabkommen von 1991 darstellt. Das Ende des jahrzehntealten Waffenstillstandes zwischen Marokko und der für die Unabhängigkeit eintretenden Polisario weckte die Sorge, dass der lange eingefrorene Konflikt wieder aufflammen könnte. Die Polisario beschuldigte marokkanische Sicherheitskräfte, auf Zivilisten geschossen zu haben, die friedlich demonstriert hatten, und erklärte das Ende des Waffenstillstands und die Wiederaufnahme der Feindseligkeiten. Die marokkanische Regierung wies die Anschuldigungen sofort zurück und bekräftigte ihre Verpflichtung zur Waffenruhe. In den darauffolgenden Tagen griffen die Truppen der Polisario verschiedene Militärposten entlang der Ost-West-Sandbank an, die das von Marokko kontrollierte Gebiet der Westsahara von dem von der Arabischen Demokratischen Republik Sahara kontrollierten Gebiet trennt; die Zahl der Toten ist unbekannt. Die UN-Mission in der Westsahara bestätigte am 16.11.2020, dass sich die gegnerischen Seiten in den vorangegangenen Tagen einen Schlagabtausch geliefert hatten. Gewalt auf niedrigem Niveau hielt den ganzen November über an (ICG 3.12.2020).

Die Anerkennung der Souveränität Marokkos‘ über die Westsahara durch die USA im Dezember 2020 im Zuge eines Abraham Accords (bei Zusage der Normalisierung der Beziehungen Marokko-Israel) erzeugte eine neue Dynamik. Marokko tritt seither selbstbewusster auf und versucht andere Staaten dazu zu bewegen sich diesem Schritt anzuschließen. Marokko sieht die Zukunft im Verhandeln einer Autonomielösung, wobei es Verhandlungen mit der Polisario, die sich aus marokkanischer Sicht desavouiert hat, möglichst vermeiden möchte. Die Eröffnung von Konsulaten von großteils mit Marokko befreundeten afrikanischen Staaten in der Westsahara und die Zusage der Eröffnung eines Büros der USA sieht Marokko als Anzeichen einer Welle der Anerkennung der marokkanischen Souveränität. Die Polisario bzw. die kritischen Staaten lehnen diesen Ansatz ab. Algerien hat im August 2021 seine diplomatischen Beziehungen zu Marokko unter Hinweis auf eine feindselige marokkanische Politik in verschiedenen Bereichen (u.a. auch Aufbringen der Frage einer Autonomie der Kabylen in Algerien) abgebrochen (ÖB 8.2021).

Marokko und Israel haben 2021 nach 20 Jahren wieder diplomatische Beziehungen aufgenommen (BAMF 15.2.2021).

Quellen:

- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (15.2.2021): Briefing Notes, Marokko: Diplomatische Beziehungen zu Israel aufgenommen, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw07-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4 , Zugriff 24.9.2021

- bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (29.3.2021): Der vergessene Konflikt in Westsahara und seine Flüchtlinge, https://www.bpb.de/gesellschaft/migration/laenderprofile/329090/westsahara , Zugriff 24.9.2021

- ICG - International Crisis Group (3.12.2020): CrisisWatch November 2020: Western Sahara, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/CrisisWatch%20Print%20_%20Crisis%20Group_11.pdf , Zugriff 15.3.2021

- ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

1.3.3. Sicherheitsbehörden

Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Générale de la Sûreté Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium. Bei den Forces Auxiliaires handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 31.1.2021, ÖB 8.2021). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED (Direction Générale des Etudes et de Documentation) und den Inlandsdienst DGST (Direction Générale de la Surveillance du Territoire). Im April 2015 wurde zusätzlich das Bureau Central d’Investigations Judiciaires (BCIJ) geschaffen. Es untersteht dem Inlandsdienst DGST (AA 31.1.2021; vgl. ÖB 8.2021).

DAS BCIJ hat originäre Zuständigkeiten und Ermittlungskompetenzen im Bereich von Staatsschutzdelikten sowie Rauschgift- und Finanzdelikten im Rahmen von Verfahren der Organisierten Kriminalität (AA 31.1.2021; vgl. ÖB 8.2021) sowie Entführungen. Damit wurde die Schlagkraft des Polizeiapparats gestärkt, diese spezialisierte Polizeitruppe ist besser ausgebildet und besser ausgerüstet. Seit der Gründung des BCIJ im Jahr 2015 wurden 84 Terrorzellen ausgehoben (ÖB 8.2021).

Die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist gemäß USDOS wirksam (USDOS 30.3.2021), gemäß Auswärtigem Amt hingegen sind die Sicherheitskräfte weitgehend der zivilen Kontrolle durch Parlament und Öffentlichkeit entzogen (AA 31.1.2021). [Anm.: Das auswärtige Amt bezieht sich hier wohl auf die weitgehende Kontrolle der Sicherheitskräfte durch den König und sein Umfeld.] Typisch für das marokkanische politische System ist, dass die Weisungskette der Polizeidienste an der Regierung vorbei unmittelbar zur Staatsspitze führt (ÖB 8.2021).

Quellen:

- Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf , Zugriff 20.9.2021

- ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf , Zugriff 20.9.2021

- USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048171.html , Zugriff 20.9.2021

 

1.3.4. Folter und unmenschliche Behandlung

Die als Reaktion auf den sogenannten arabischen Frühling reformierte Verfassung von 2011 enthält einen umfangreichen Katalog an Grund- und Menschenrechten (AA 31.1.2021) und verbietet Folter und unmenschliche Behandlung oder Bestrafung. Folter ist gemäß Verfassung unter Strafe gestellt (USDOS 30.3.2020; vgl. AA 31.1.2021). Marokko ist Vertragsstaat der Antifolter-Konvention der Vereinten Nationen und hat auch das Zusatzprotokoll unterzeichnet (AA 31.1.2021). Der CNDH (Conseil National des Droits de l’Homme / Nationaler Menschenrechtsrat) soll künftig die Rolle des Nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter einnehmen (CNDH o.D.; vgl. AA 31.1.2021). Die Regierung bestreitet, dass sie die Anwendung von Folter erlaubt (USDOS 30.2.2021). Sie lehnt den Einsatz von Folter ab und bemüht sich um aktive Prävention (AA 31.1.2021).

Wenn auch eine systematische Anwendung von Folter und anderen erniedrigenden Behandlungsweise nicht anzunehmen ist (ÖB 8.2021; vgl. AA 31.8.2021), werden Folter und folterähnliche Methoden punktuell praktiziert (ÖB 8.2021; vgl. FH 3.3.2021). Es gibt Berichte, dass Folter (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021) oder exzessive Polizeigewalt vorkommen (FH 3.3.2021). Es kommt weiterhin zu Berichten von übermäßiger Gewaltanwendung und Folter in Haft (FH 3.3.2021). Inhaftierte Islamisten werfen dem Sicherheitsapparat und insbesondere dem Inlandsgeheimdienst DGST vor, Methoden anzuwenden, die rechtsstaatlichen Maßstäben nicht immer genügen (z.B. lange U-Haft unter schlechten Bedingungen, kein Anwaltszugang). Betroffen sind laut Bericht des UN-Menschenrechtsausschusses vom Oktober 2016 vor allem Terrorverdächtige und Personen, die Straftaten verdächtig sind, welche die Sicherheit oder die territoriale Integrität des Staats gefährden. Die marokkanische Menschenrechtsorganisation AMDH (Association Marocaine des Droits Humains) geht vom Fehlverhalten einzelner Personen aus (AA 31.1.2021).

Diese Umstände werden von Menschenrechts-NGOs (ÖB 8.2021; vgl. FH 3.3.2021) und von unabhängigen Beobachtern wiederholt angeprangert, wie insbesondere von der CNDH, vom UN-Sonderbeauftragten für Folter Juan Mendez, von der Arbeitsgruppe über willkürliche Verhaftungen, und von der früheren UN-HCHR Navi Pillay. Der seinerzeitige Justizminister Ramid hat die Staatsanwälte aufgerufen, Hinweisen und Anzeigen auf Folter rigoros nachzugehen, gleichzeitig aber auch auf den Verleumdungstatbestand hingewiesen, falls sich Anschuldigungen als haltlos erweisen (ÖB 8.2021)

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf , Zugriff 20.9.2021

- CNDH - Conseil National des Droits de l’Homme [Marokko] (o.D.): CNDH mandate for the protection of human rights, https://www.cndh.org.ma/an/presentation/cndhs-mandate-area-human-rights-protection , Zugriff 20.9.2021

- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2046530.html , Zugriff 20.9.2021

- ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf , Zugriff 20.9.2021

- USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048171.html , Zugriff 20.9.2021

 

1.3.5. Allgemeine Menschenrechtslage

Der Grundrechtskatalog (Kapitel I und II) der Verfassung ist substantiell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrecht fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen „roten Linien“ - Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i.e. Annexion der Westsahara) - quasi als „Baugesetze“ des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage v.a. in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB 8.2021). In den Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung die universellen Menschenrechte. Im Mai 2017 stellte sich Marokko dem Universellen Staatenüberprüfungsverfahren (UPR) des UN-Menschenrechtsrats. Marokko akzeptierte 191 der 244 Empfehlungen (AA 31.1.2021).

Staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen. Gewichtige Ausnahme: wer die Vorrangstellung der Religion des Islam in Frage stellt, die Person des Königs antastet oder die Zugehörigkeit der Westsahara zu Marokko anzweifelt (AA 31.1.2021).

Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit garantiert, einige Gesetze schränken jedoch die Meinungsfreiheit im Bereich der Presse und in den sozialen Medien ein (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 31.1.2021). Ausländische Satellitensender und das Internet sind frei zugänglich. Die unabhängige Presse wurde in der Covid-19-Krise ruhiggestellt (Stopp von Printmedien, Online-Berichterstattung weitgehend über offizielle Kommuniqués, Gesetzentwurf gegen Nutzung sozialer Medien) (AA 31.1.2021). Die – auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten – Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten – vor allem im Gebiet der Westsahara selbst – besonders exponiert sind (ÖB 8.2021).

Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. Staatliche Zensur existiert nicht, sie wird durch die Selbstzensur der Medien im Bereich der oben genannten drei Tabuthemen ersetzt (AA 31.1.2021). Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität bzw. den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021, AA 31.1.2021, FH 3.3.2021, ÖB 8.2021). Dies gilt auch für Kritik an Staatsinstitutionen oder das Gutheißen von Terrorismus (HRW 13.1.2021; vgl. ÖB 8.2021). Für Kritik in diesen Bereich können weiterhin Haftstrafen verhängt werden. Zwischen September 2019 und Januar 2020 verhafteten und verfolgten die Behörden in verschiedenen Städten mindestens zehn Aktivisten, Künstler, Studenten oder andere Bürger, weil sie sich in sozialen Medien kritisch über die Behörden äußerten. Sie wurden zu Gefängnisstrafen verurteilt, unter anderem wegen „mangelnden Respekts vor dem König“, „Diffamierung staatlicher Institutionen“ und „Beleidigung von Amtsträgern“ (HRW 13.1.2021). Obwohl Kritik an den Staatsdoktrinen strafrechtlich sanktioniert wird, werden entsprechende Verurteilungen in den vergangenen Jahren eher selten bekannt. Marokkanische NGOs sind der Auffassung, dass administrative Schikanen eingesetzt und Strafverfahren zu anderen Tatbeständen (z. B. Ehebruch oder Steuervergehen) angestoßen oder auch konstruiert werden, um politisch Andersdenkende sowie kritische Journalisten einzuschüchtern oder zu verfolgen (AA 31.1.2021). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind in der Verfassung von 2011 verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die „roten Linien“ Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 31.1.2021). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 30.3.2021). Die Behörden gehen meist nicht gegen öffentliche Ansammlungen und die häufigen politischen Demonstrationen vor, selbst wenn diese nicht angemeldet sind (AA 31.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). In Einzelfällen kommt es jedoch zur gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen (AA 31.1.2021; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021, HRW 13.1.2021). Laut Angaben der Menschenrechtsorganisation AMDH haben die Behörden im Jänner und Feber 2020 mindestens 13 öffentliche Versammlungen, Proteste oder Veranstaltungen verboten (HRW 13.1.2021).

2017 gab es eine Vielzahl von Protesten gegen staatliches Versagen, Korruption und Machtwillkür in der Rif-Region, die unter dem Schlagwort „Hirak“ zusammengefasst werden. Berichtet wurde von zunehmend hartem Durchgreifen der Sicherheitskräfte, Videos von Polizeieinsätzen wurden durch Aktivisten in Facebook hochgeladen (AA 31.1.2021).

Obwohl verfassungsmäßig Vereinigungsfreiheit gewährleistet ist, schränkt die Regierung dieses Recht manchmal ein (USDOS 30.3.2021). Organisationen wird die offizielle Registrierung verweigert (HRW 13.1.2021). Politischen Oppositionsgruppen und Organisationen, die den Islam als Staatsreligion, die Monarchie, oder die territoriale Integrität Marokkos infrage stellen, wird kein NGO-Status zuerkannt (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf , Zugriff 20.9.2021

- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2046530.html , Zugriff 20.9.2021

- HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Morocco/Western Sahara, https://www.ecoi.net/en/document/2043675.html , Zugriff 20.9.2021

- ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf , Zugriff 20.9.2021

- USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048171.html , Zugriff 20.9.2021

 

1.3.6. Todesstrafe

Marokko verhängt weiterhin die Todesstrafe. Seit 1993 gilt jedoch ein de-facto-Moratorium, Todesurteile werden nicht mehr vollstreckt (AA 31.1.2021; vgl. AI 2021, ECPM 2021). Im Jahr 2020 gab es gemäß AI zumindest ein Todesurteil (AI 2021), gemäß ECPM elf Todesurteile (ECPM 2021). Nach anderen Angaben wurde die Todesstrafe 2017 fünfzehn, 2018 zehn und 2019 elf Mal verhängt (AA 31.1.2021). Ende 2019 befanden sich 70 Personen zum Tode Verurteilte (darunter eine Frau) in Haft; nach neueren Angaben handelt es sich um ca. 77 Personen (ECPM 2021).

Die Partei PJD sowie konservative gesellschaftliche Kräfte lehnen mit Verweis auf den Koran und islamisches Recht eine vollständige Abschaffung der Todesstrafe ab. Eine breite zivilgesellschaftliche Koalition, der die wichtigsten marokkanischen NGOs und viele Abgeordnete beider Kammern des Parlaments angehören, engagiert sich für die Abschaffung der Todesstrafe. Beobachter halten eine Wiederaufnahme der Vollstreckung von Todesurteilen für unwahrscheinlich. In Auslieferungsverfahren besteht die Möglichkeit, eine Bestätigung zu erhalten, dass die Todesstrafe nicht vollstreckt wird. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine derartige Zusage von marokkanischer Seite nicht eingehalten wird. Die marokkanischen Behörden gewähren der deutschen Botschaft den Zugang zu ausgelieferten marokkanischen Inhaftierten (AA 31.1.2021).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf , Zugriff 20.9.2021

- AI - Amnesty International (2021): Map of death penalties and executions around the world 2020 - Morocco (including Western Sahara), https://amnestywebsite.github.io/amnesty-death-penalty/?lang=en , Zugriff 21.9.2021

- ECPM - Ensemble contre la peine de mort (2021): The death penalty worldwide in 2020 - Morocco, https://www.ecpm.org/en/the-death-penalty-worldwide/ , Zugriff 21.9.202

 

1.3.7. Bewegungsfreiheit

Gesetzlich sind innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Behörden respektieren diese Rechte üblicherweise (USDOS 30.3.2021). Auch Sahrawis/Sahraouis genießen innerhalb Marokkos uneingeschränkte Bewegungsfreiheit (AA 31.1.2021). Die Regierung stellt Sahrawis üblicherweise weiterhin Reisedokumente zur Verfügung. Es wird allerdings von Fällen berichtet, wo die Behörden Sahrawis daran hinderten, Reisen anzutreten (USDOS 30.3.2021).

Wer nicht per Haftbefehl gesucht wird, kann unter Beachtung der jeweiligen Visavorschriften in der Regel problemlos das Land verlassen. Dies gilt auch für bekannte Oppositionelle oder Menschenrechtsaktivisten (AA 31.1.2021).

Es gibt einige Berichte wonach Regierungsbehörden lokalen und internationalen Organisationen sowie der Presse den Zugang zum Rif und der östlichen Region verweigern. Die Regierung bestreitet dies (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf , Zugriff 20.9.2021

- USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048171.html , Zugriff 20.9.2021

 

1.3.8. Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie (AA 31.1.2021).

Die marokkanische Wirtschaft ist grundsätzlich in einer guten Verfassung und von einem langjährigen Aufschwung geprägt. Der Anstieg in den zwei Jahren vor der Corona-Pandemie wurde in erster Linie von staatlichen und ausländischen Investitionen, dem privaten Konsum, stärkeren Exporten und durch verbesserte Agrarerträge getragen. Für die Jahre 2021/2022 wird das Wirtschaftswachstum auf 4 bis 5% prognostiziert. Die Leistungsbilanz wird weiterhin von der Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen aus Europa stark beeinflusst. Eine Rückkehr der Wirtschaftsleistung auf das Niveau von 2019 ist erst ab 2022 realistisch (WKO 2021).

Abgesehen von den Firmen- und Grenzschließungen aufgrund der Covid-19 Pandemie ist die Wirtschaftslage Marokkos von weiteren Faktoren beeinflusst. Positiv wirken sich auf die Wirtschaftslage z.B. die steigenden Exporte in der Automobilindustrie aus. Dennoch hängt das Wachstum weiterhin stark vom wetterabhängigen Agrarsektor ab. Im industriellen Bereich kam es bereits zu zahlreichen Investitionen in Umwelt- und Wassertechnologien, außerdem wurde der Maschinenpark modernisiert. Vor allem gibt es bei der absolut notwendigen und auch von der EU unterstützten Modernisierung des Industriesektors (programme de mise à niveau) zahlreiche Investitionschancen (WKO 2021).

Mittel- bis langfristig können die Wachstumsperspektiven, nicht zuletzt auch aufgrund der politischen Stabilität, als sehr gut eingestuft werden. Es herrscht eine grundsätzlich optimistische Stimmung und die Entwicklung Marokkos hin zu einem höheren Entwicklungsstand ist im Landnauch visuell wahrnehmbar (WKO 2021).

Marokko ist ein agrarisch geprägtes Land: Die Landwirtschaft erwirtschaftet in Marokko ca. 20% des BIP und ist damit der bedeutendste Wirtschaftszweig des Landes. Ca. zwei Drittel der Landesfläche wird landwirtschaftlich genutzt, davon 18% als Ackerland. Da davon nur rund 15% systematisch bewässert werden, ist die Wetterabhängigkeit sehr hoch. Der Sektor schafft 40% der Arbeitsplätze und ist Einkommensquelle für drei Viertel der Landbevölkerung. Von den 1,5 Mio. landwirtschaftlichen Betrieben sind mehr als zwei Drittel Kleinstbetriebe, die über weniger als drei Hektar Land verfügen, mit geringer Mechanisierung arbeiten und nur zu 4% am Export beteiligt sind. Die modernen Landwirtschaftsbetriebe decken erst rund ein Achtel der kultivierbaren Gesamtfläche ab (WKO 15.9.2021). Der Beschäftigungsgrad der Bevölkerung liegt bei 47%, die Arbeitslosigkeit hat sich 2018 von 10,2% leicht auf 9,8% vermindert (WKO 15.9.2021). Nach anderen Angaben lag die Arbeitslosigkeit 2018 laut marokkanischem Statistikamt bei 12,8%. Die Dunkelziffer liegt wesentlich höher - vor allem unter der Jugend. Der informelle Bereich der Wirtschaft wird statistisch nicht erfasst, entfaltet aber erhebliche Absorptionskraft für den Arbeitsmarkt. Fremdsprachenkenntnisse – wie sie z.B. Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung (www.anapec.org ), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mit Hilfe des OFPPT (www.ofppt.ma/ ) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen (ÖB 8.2021).

Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Der Mindestlohn (SMIG) liegt bei 2.828 Dirham (ca. EUR 270). Ein Monatslohn von etwa dem Doppelten dieses Betrags gilt als durchaus bürgerliches Einkommen. Statistisch beträgt der durchschnittliche Monatslohn eines Gehaltsempfängers 4.060 Dirham, wobei allerdings die Hälfte der - zur Sozialversicherung angemeldeten - Lohnempfänger nur den Mindestlohn empfängt. Ein ungelernter Hilfsarbeiter erhält für einen Arbeitstag (10 Std.) ca. 100 Dirham, Illegale aus der Subsahara erhalten weniger (ÖB 8.2021).

Quellen:

- AA- Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf , Zugriff 20.9.2021

- ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf , Zugriff 20.9.2021

- WKO - Wirtschaftskammer Österreich (15.9.2021): Die marokkanische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-marokkanische-wirtschaft.html , Zugriff 23.9.2021

WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2021): Marokko - Los geht’s - Länderreport Außenwirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/marokko-laenderreport.pdf , Zugriff 23.9.2021

 

1.3.9. Medizinische Versorgung

Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Es gibt einen großen qualitativen Unterschied zwischen öffentlicher und (teurer) privater Krankenversorgung. Selbst modern und gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren keine europäischen Standards (AA 31.1.2021). Der öffentliche Gesundheitssektor ist in seiner Ausstattung und Qualität sowie bei der Hygiene überwiegend nicht mit europäischen Standards zu vergleichen. Lange Wartezeiten und Mangel an medizinischen Versorgungsgütern und Arzneien sind zu beobachten (ÖB 8.2021). Insbesondere das Hilfspersonal ist oft unzureichend ausgebildet, Krankenwagen sind in der Regel ungenügend ausgestattet. Die Notfallversorgung ist wegen Überlastung der Notaufnahmen in den Städten nicht immer gewährleistet, auf dem Land ist sie insbesondere in den abgelegenen Bergregionen unzureichend (AA 31.1.2021).

Private Spitäler, Ambulanzen und Ordinationen bieten medizinische Leistungen in ähnlicher Qualität wie in Europa an, wenn auch nicht in allen fachmedizinischen Bereichen gleich und örtlich auf die Städte beschränkt (Casablanca, Rabat, Tanger und andere größere Städte). Diese Dienstleistungen sind freilich mit entsprechenden Honoraren verbunden. Eine Konsultation beim Wahlarzt (Allgemeinmedizin) kostet ab 150 Dirham (13 €), beim Facharzt ab 200 (17 €) Dirham bis 500 (45 €) Dirham und mehr bei Spezialisten (zum Vergleich der Mindestlohn: 2.570 Dirham/234 €) (ÖB 8.2021).

Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch AIDS-Dauerbehandlungen lassen sich in Marokko vorzugsweise in privaten Krankenhäusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist allerdings fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich (AA 31.1.2021).

Auf 1.775 Einwohner entfällt ein Arzt. 152 öffentliche Krankenhäuser führen etwas mehr als 25.440 Betten (ein Spitalsbett auf ca. 1.381 Einwohner); daneben bestehen 2.408 Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung. Inhaber der Carte RAMED können bei diesen Einrichtungen medizinische Leistungen kostenfrei erhalten. Wer weder unter das RAMED-System fällt, noch aus einem Anstellungsverhältnis pflichtversichert ist, muss für medizinische Leistungen aus eigenem aufkommen (ÖB 8.2021). Nach anderen Angaben sind medizinische Dienste kostenpflichtig und werden bei bestehender gesetzlicher Krankenversicherung von dieser erstattet. Es gibt ein an die Beschäftigung geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNSS). Seit 2015 können sich unter bestimmten Umständen auch Studierende und sich legal im Land aufhaltende Ausländer versichern lassen. Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine Carte RAMED zur kostenfreien Behandlung erhalten (AA 31.1.2021).

Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. auf vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3% der Haushalte). RAMED wird vom Sozialversicherungsträger ANAM administriert, der auch die Pflichtkrankenversicherung AMO der unselbständig Beschäftigten verwaltet. Zugang haben Haushaltsvorstände und deren Haushaltsangehörige, die keiner anderen Pflicht-Krankenversicherung unterliegen. Die Teilnahme an RAMED ist gratis (Carte RAMED), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Die Dichte und Bestückung der medizinischen Versorgung ist auf einer Website des Gesundheitsministeriums einsehbar (ÖB 8.2021).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf , Zugriff 20.9.2021

- ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf , Zugriff 20.9.2021

 

1.3.10. Rückkehr

Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet (AA 31.1.2021).

Staatliche und sonstige Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer gibt es nicht (AA 31.1.2021). Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe von IOM organisiert, sofern der abschiebende Staat mit IOM eine diesbezügliche Vereinbarung (mit Kostenkomponente) eingeht; Österreich hat keine solche Abmachung getroffen. Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel dürften primär den Beistand ihrer Familie ansprechen; gelegentlich bieten auch NGOs Unterstützung. Der Verband der Familie und Großfamilie ist primärer sozialer Ankerpunkt der Marokkaner. Dies gilt mehr noch für den ländlichen Raum, in welchem über 40% der Bevölkerung angesiedelt und 30 beschäftigt sind. Rückkehrer würden in aller Regel im eigenen Familienverband Zuflucht suchen. Der Wohnungsmarkt ist über lokale Printmedien und das Internet in mit Europa vergleichbarer Weise zugänglich, jedenfalls für den städtischen Bereich (ÖB 8.2021).

Mit August 2021 konnten die seit der Verhängung des Ausnahmezustandes aufgrund der Covid-19 Pandemie am 20. März 2020 auf „stand by“ befindlichen Rückführungsaktivitäten von Österreich nach Marokko wiederaufgenommen werden (ÖB 8.2021).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf , Zugriff 20.9.2021

- ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf , Zugriff 20.9.2021

 

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend dazu wurden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentrales Fremdenregister, dem Betreuungsinformationssystem über die Grundversorgung und dem Strafregister eingeholt, zudem ein Sozialversicherungsdatenauszug und eine Fremdeninformationsauskunft zur Person des Beschwerdeführers.

2.3. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits volljährig ist, stellt sich in Anbetracht seiner Altersangaben als nicht strittig dar. In Zusammenhang mit seinem Familienstand kann auf die ebenfalls unstrittig gebliebenen Darlegungen des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verwiesen werden (Erstbefragung vom 27.11.2021, AS 49), Kinder führte er zu keinem Zeitpunkt im Verfahren an. Dass der Beschwerdeführer in Serbien unter einer Aliasidentität aufgetreten ist, ist einerseits durch eine von ihm selbst in Vorlage gebrachte und als Kopie im Akt befindlichen Fotografie seiner Asylentscheidung belegt, welches den Hinweis einer Alias-Identität in Serbien trägt (AS 124) und wird dieser Umstand auch in der Beschwerde vom 22.04.2022 derart wiedergegeben (S 14). Zudem vermeinte der Beschwerdeführer auch selbst dazu befragt, er habe in Serbien keinen Asylantrag stellen wollen (niederschriftliche Einvernahme vom 18.03.2022, AS 119). Seine Volksgruppenzugehörigkeit schilderte er bereits vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Protokoll vom 27.11.2021, AS 49) und gab er auch in seiner niederschriftlichen Einvernahme – ungeachtet dessen, dass im Protokoll zuvor „Berber“ angeführt würde – an, „Sahara Bürger“ zu sein (Protokoll vom 18.03.2022, AS 113). Daneben lässt auch sein Geburts- bzw. Wohnort in Dahkla, Boujdour (Protokoll vom 27.11.2021, AS 49 und AS 53; Protokoll vom 18.03.2022, AS 113) auf diese Volksgruppenzugehörigkeit schließen. Unstrittig blieb seine Glaubenszugehörigkeit (Protokoll vom 27.11.2021, AS 49). Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit konnten aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren getroffen werden (Aufgriffsmeldung vom 26.11.2021, AS 9; Anhalteprotokoll vom 26.11.2021, AS 25; Protokoll vom 27.11.2021, AS 49; Protokoll vom 18.03.2022, AS 111), daneben ist dieselbe Staatsangehörigkeit auch im Schreiben der Dublin Unit Romania vom 13.12.2021 angeführt (AS 80). Zu der Feststellung seiner marokkanischen Staatsangehörigkeit darf zudem ausgeführt werden, dass der Beschwerdeführer diese nicht bestreitet, sondern lediglich angibt, aus der Westsahara zu stammen. Die wissenschaftlichen Dienste des deutschen Bundestages geben in ihrer Arbeit zu „Auswirkungen des völkerrechtlichen Status der Westsahara auf das marokkanische Staatsangehörigkeitsrecht und das Asylverfahren in Deutschland“ dazu Folgendes an:

„Nach marokkanischem Verständnis gehört die Westsahara zum Staatsgebiet Marokkos. Es ist daher davon auszugehen, dass Marokko den Anspruch erhebt, dass jedenfalls in dem von Marokko besetzten Teil der Westsahara das marokkanische Recht und somit auch das marokkanische Staatsangehörigkeitsrecht gelten. Dieses sieht vor, dass die marokkanische Staatsangehörigkeit mit der Geburt erworben wird, wenn mindestens ein Elternteil die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzt (Abstammungsprinzip, sog. ius sanguinis). Daneben existieren der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Gesetz, z.B. durch Geburt in Marokko (Geburtslandprinzip, sog. ius soli), und durch Einbürgerung.

Demzufolge besitzen Sahrauis in dem von Marokko verwalteten Teil der Westsahara grundsätzlich nur dann die marokkanische Staatsangehörigkeit, wenn bereits ein Elternteil marokkanischer Staatsangehöriger war, oder sie individuell die marokkanische Staatsangehörigkeit erhalten haben. Auch nach dem marokkanischen Staatsangehörigkeitsrecht besitzen die Sahrauis demnach nicht per se die marokkanische Staatsangehörigkeit.“

Wie bereits erwähnt geht aus den Schilderungen des Beschwerdeführers selbst hervor, dass er über die marokkanische Staatsangehörigkeit verfügt. Auch der Umstand, dass ihm ein Reisepass ausgestellt und er schließlich legal in die Türkei fliegen hat können deutet auf seine marokkanische Staatsangehörigkeit hin, zumal für marokkanische Staatsangehörige keine Visumpflicht in der Türkei besteht. Der erkennenden Richterin erschließt sich aus diesem Grunde nicht, weshalb der Beschwerdeführer entsprechend dem Beschwerdevorbringen als Staatenloser betrachtet werden solle.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen haben sich hinsichtlich dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung ergeben: So verneinte der Beschwerdeführer bereits vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Vorliegen von Beschwerden oder Krankheiten, welche ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden (Protokoll vom 27.11.2021, AS 55). Zudem antwortete der Beschwerdeführer im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme der belangten Behörde auf die Frage, wie es ihm gehe, ob er psychisch und physisch in der Lage sei, die Fragen des Einvernahmeleiters wahrheitsgemäß zu beantworten: „Es geht mir gut und ich kann Ihre Fragen beantworten, kein Problem“. Das Vorliegen von schweren Erkrankungen bzw. die regelmäßige Einnahme von Medikamenten verneinte er dahingehend, als er ausführte: „Alles in Ordnung“. Auch die Einnahme von Drogen verneinte er (Protokoll vom 18.03.2022, AS 111). Der Vorwurf in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht dadurch verletzt habe, dass sie während der gesamten Einvernahme am 18.03.2022 den Beschwerdeführer weder gefragt habe, ob er gesund sei, noch, ob er körperlich und geistig in der Lage wäre, die Einvernahme zu führen (Beschwerde vom 22.04.2022, S 13), stellt sich vor diesem Hintergrund als verfehlt dar. Beim – in der Beschwerde angekündigten und nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgelegten – klinisch-psychologischen Befundbericht vom 04.05.2022 sticht vorab ins Auge, dass das Datum der Befunderstellung in keiner Weise in Einklang mit der Asylantragstellung zu bringen ist: So ist auf Seite 1 des Berichtes angeführt, der Beschwerdeführer wäre am 13.10.2021 zwecks klinisch-psychologischer Befundung zur Psychologin gekommen – und damit zu einem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer noch gar nicht in Österreich aufhältig gewesen war, ist doch die Asylantragstellung erst am 26.11.2021 erfolgt. Darüber hinaus wurde der Befund nicht persönlich, sondern via Videotelefonie aufgenommen. Erstmalig wird schließlich darin auch erwähnt, der Beschwerdeführer hätte traumatische sexuelle Übergriffe als kleines Kind erlitten, was weder vom Beschwerdeführer selbst, noch im Zuge seiner Beschwerde je erwähnt wurde. Schließlich mündet der Befundbericht in einem Bild einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10:F43.1 und einer rezidivierenden depressiven Störung nach ICD-10:F33.2. Eine lebensbedrohliche Erkrankung lässt diese via Videotelefonie gestellte Diagnose jedoch nicht erkennen, woran auch ein – nicht urkundlich nachgewiesener – Besuch des Traumazentrums XXXX nichts ändern vermag. Auch die Einnahme von etwaigen Beruhigungsmittel, wie in der Beschwerde ausgeführt (S 13), ist nach wie vor nicht urkundlich belegt. Daneben ist der Befund vor dem Hintergrund der unglaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers, welche ihn auch als Person unglaubwürdig erscheinen lassen – wie unter Punkt II. 2.4. noch weiter auszuführen sein wird – zu betrachten. Dessen ungeachtet ist jedoch entsprechend den Feststellungen unter Punkt II. 1.3.9. eine medizinische Versorgung vor allem im städtischen Raum in Marokko ohnedies sichergestellt. Insbesondere private Spitäler, Ambulanzen und Ordinationen bieten dabei medizinische Leistungen in ähnlicher Qualität wie in Europa an, wenn auch nicht in allen fachmedizinischen Bereichen gleich und örtlich auf die Städte beschränkt. Auch psychiatrische Erkrankungen lassen sich dabei behandeln. Die Inanspruchnahme eines privaten Krankenhauses ist dabei nicht zwingend notwendig, kann jedoch vorzugsweise dort stattfinden. Für mittellose Personen besteht dabei die Möglichkeit, auf Antrag bei der Präfektur eine Carte RAMED zur kostenfreien Behandlung zu erhalten und damit kostenfrei medizinische Leistungen in gewissen Gesundheitseinrichtungen erhalten. Es war daher die Feststellung zu treffen, dass eine medizinische Versorgung sowohl in ihrer tatsächlichen Verfügbarkeit als auch in ihrer Finanzierung in Marokko sichergestellt ist. In weiterer Folge ergeben sich auch keinerlei Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des Beschwerdeführers zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020. Aufgrund des Gesundheitszustandes und des erwerbsfähigen Alters war auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu schließen.

Der Umstand, wonach der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in Dahkla, Boujdour gelebt hat, basiert auf seinen diesbezüglich übereinstimmenden Darlegungen (Protokoll vom 27.11.2021, AS 49 und AS 53; Protokoll vom 18.03.2022, AS 111 und AS 113), ebenso, dass nach wie vor die Familienangehörigen desselben in Marokko aufhältig sind (Protokoll vom 27.11.2021, AS 53; Protokoll vom 18.03.2022, AS 115). Dass es sich bei den Eltern nicht um seine leiblichen Eltern handeln soll (Protokoll vom 18.03.2022, AS 115), ist dabei nicht von Entscheidungsrelevanz. Übereinstimmend schilderte der Beschwerdeführer seinen Schulbesuch sowie seine Ausbildung zum KFZ-Mechaniker (Protokoll vom 27.11.2021, AS 49; Protokoll vom 18.03.2022, AS 115), wobei er im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme seine Berufserfahrung um Tätigkeiten als Fischer und Fischverkäufer ergänzte (Protokoll vom 18.03.2022, AS 115). Explizit nannte der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung, zuletzt die Tätigkeit eines KFZ-Mechaniker ausgeübt zu haben (Protokoll vom 27.11.2021, AS 33), weshalb die Ausführungen im Beschwerdevorbringen (S 21), wonach er seinen erlernten Beruf nie ausgeübt habe, nicht überzeugen vermögen.

In Zusammenhang mit seiner Reiseroute verbleibt auf die Darlegungen in der Erstbefragung zu verweisen (Protokoll vom 27.11.2021, AS 55 und AS 57), welche auch in zeitlicher Hinsicht hinsichtlich der Angaben zu seiner Ausreise im Januar 2020 und den darauffolgenden Aufenthalten in unterschiedlichen Ländern grob in Einklang miteinander stehen. Durch eine ECRIS-Abfrage ist der Aufenthalt und die Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Rumänien am 09.03.2021 belegt. Ein Schreiben der Dublin Unit Romania zu seinem Asylverfahren liegt im Verwaltungsakt ein, auf welchem die weiteren diesbezüglichen Feststellungen fußen (AS 85). Die Asylantragstellung des Beschwerdeführers am 26.11.2021 in Österreich ist durch die polizeiliche Aufgriffsmeldung vom 26.11.2021 belegt (AS 3) und auch im Erstbefragungsprotokoll ersichtlich (AS 51). In Zusammenhang mit seiner melderechtlichen Erfassung kann auf die Eintragungen in einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Person des Beschwerdeführers verwiesen werden.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ist durch den diesbezüglichen Speicherauszug belegt. Ein Sozialversicherungsdatenauszug lässt erkennen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. In Anbetracht dieser Umstände war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist. Dass der Beschwerdeführer kein Deutsch spricht, ergibt sich in Anbetracht seiner kurzen Aufenthaltsdauer und des Umstandes, dass für seine Einvernahmen stets Dolmetscher vonnöten waren, zudem wurde selbst in der Beschwerde nichts Gegenteiliges behauptet. Auch ansonsten haben sich keinerlei Hinweise auf etwaige integrative Momente desselben in Österreich ergeben und wurde Derartiges auch nicht vorgebracht. Dass keine Familienangehörigen bzw. Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich leben, gab dieser selbst stets zu Protokoll (Protokoll vom 27.11.2021, AS 53; Protokoll vom 18.03.2022, AS 115).

Zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit bleibt festzuhalten, dass der amtswegig eingeholte Strafregisterauszug zur Person des Beschwerdeführers keine Eintragungen aufweist.

2.4. Zum Fluchtvorbringen und zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

2.4.1. Zum Fluchtvorbringen

Der Beschwerdeführer bracht im Zuge seiner Erstbefragung vor, er habe in seinem Land keine Zukunft. Freunde hätten ihm erzählt, dass es in Österreich sehr gut sei, weshalb er ein Leben in Österreich ausprobieren wolle. Damit habe er alle seine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum er nach Österreich gereist sei. Er habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er nichts. Konkrete Hinweise darauf, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, gebe es nicht, auch habe er im Falle seiner Rückkehr mit keinerlei Sanktionen zu rechnen (Protokoll vom 27.11.2021, AS 59).

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme schilderte er befragt nach seinem Fluchtgrund zusammengefasst, er erkenne den marokkanischen Staat nicht an, welcher die demokratische Republik der Westsahara nicht anerkenne. Da er minderjährig gewesen sei, habe man ihn nicht festgenommen, jedoch geschlagen. Er habe auch an der Universität etwas gegen die Ungerechtigkeit geschrieben und sei deshalb aus der Uni geworfen worden. Er habe Ungerechtigkeiten der marokkanischen Regierung in der Westsahara seit seiner Kindheit wahrgenommen und sei immer dagegen gewesen. Er könne dort nicht leben und habe die Absicht erst dorthin zurückzukehren, wenn die Polisario Volksfront vollkommen das Gebiet unter ihrer Kontrolle habe und akzeptiert werde. Der ausschlaggebende Grund Marokko verlassen zu haben sei gewesen, dass er die Polisario Flagge gehisst hätte und später die Behörden zu seinen Eltern gekommen wären und die Mutter sowie den kleinen Bruder geschlagen hätten. Weitere Gründe brachte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren nicht vor (Protokoll vom 18.03.2022, AS 117 ff).

In seiner Beschwerde wurde im Wesentlichen zum Fluchtvorbringen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2017 von der Polizei zusammengeschlagen worden sei, nachdem er mit Freunden demonstriert habe. 2018 habe er an einer besonders großen Demonstration teilgenommen und dort die Polisario Flagge gehisst, weshalb er von der Polizei für sieben Tage festgehalten und gefoltert worden sei. Dann habe er sich zwei Jahre versteckt gehalten, seine Ausreise organisiert und an keinen weiteren Demonstrationen teilgenommen.

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach, seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (zB VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (zB VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) – zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Aus einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren kommt die erkennende Richterin gegenständlich zum Schluss, dass – in Anbetracht der wesentlichen Widersprüche und Ungereimtheiten – sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, aus politischen Gründen bzw. seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden zu sein, als nicht glaubhaft darstellt, er in Marokko nicht aufgrund seiner Teilnahme an Demonstration verfolgt wurde und auch keiner wie auch immer gearteten existenziellen Bedrohung in Marokko ausgesetzt war bzw. sein wird, was sich auf folgende Erwägungen stützt:

Vorab gilt festzuhalten, dass – wie sowohl im angefochtenen Bescheid selbst als auch in der Beschwerde ausgeführt – es zutrifft, dass der Verwaltungsgerichtshof zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429 mit Hinweis auf VwGH 14.06.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Die Erstbefragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden, nicht hingegen zur Erfragung der näheren Fluchtgründe, weshalb der Annahme, dass ein Asylwerber immer alles, was zur Asylgewährung führen könne bereits in der Erstbefragung vorgebracht werde, nicht beigetreten werden kann (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419).

Gegenständlich liegt jedoch kein derartiger Fall eines nicht gänzlichen Vorbringens sämtlicher Asylgründe in der Erstbefragung vor, sondern weichen die Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Erstbefragung von jenen in der niederschriftlichen Einvernahme eklatant voneinander ab und sind nicht miteinander in Einklang zu bringen. Es zeigt sich deutlich, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung keinerlei asylrelevante Hinweise ergeben haben, sondern stützte er sich ausschließlich drauf, ein Leben in Österreich auf Empfehlung seiner Freunde ausprobieren zu wollen, somit auf wirtschaftliche Erwägungen. Dabei führte er bereits vor den Angaben seiner Fluchtgründe dezidiert aus, er habe Österreich erreichen wollen, weil Freunde ihm nur Gutes über Österreich erzählt hätten (Protokoll vom 27.11.2021, AS 55). Explizit verneinte er, dass weitere Gründe für eine Asylantragstellung vorliegen würden. Auch befürchtete er bei einer Rückkehr in seine Heimat nichts und verneinte, dass konkrete Hinweise vorliegen würden, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würden. Auch ist vermerkt, dass er im Falle seiner Rückkehr mit keinerlei Sanktionen zu rechnen habe (Protokoll vom 27.11.2021, AS 59). Selbst bei Wahrunterstellung, dass die Dolmetscherin ihm mitgeteilt hätte, sich bei den Fluchtgründen kurz zu halten und diese auf das Wesentliche zu reduzieren, vermag in keiner Weise zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer ausschließlich Ausführungen ohne jegliche Asylrelevanz getätigt hat und sein vermeintliches Engagement in Zusammenhang mit der Polisario Volksfront bzw. der Unabhängigkeit der Westsahara-Region gänzlich unerwähnt ließ, insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer in Rumänien bereits ein Asylverfahren durchlaufen hat. In diesem Zusammenhang gilt weiters festzuhalten, dass die vermeintliche Einschüchterung auch in Anbetracht eines bereits abgeschlossenen Asylverfahrens in Rumänien bzw. dem von ihm geschilderten Prozedere in anderen EU-Ländern und dem einhergehenden Behörden- bzw. Polizeikontakt seine Relativierung zu erfahren hat. Wesentlich ist zudem, dass der Beschwerdeführer vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die sonstigen Umstände – wie gerade jene zu seiner Fluchtroute bzw. zu seinen Aufenthalten in den durchreisten EU-Ländern – sehr umfassend schilderte (Protokoll vom 27.11.2021, AS 57), was nicht auf ein etwaiges Eingeschüchtertsein schließen lässt. Wenn nun in der Beschwerde ausführt wird, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht beachtet worden sei, so gilt auf die diesbezüglich getroffenen Erwägungen unter Punkt II. 2.3. zu verweisen, welche nicht erkennen lassen, dass sich hinsichtlich der Befragung des Beschwerdeführers etwaige Schwierigkeiten ergeben hätten. Wenn nun darüber hinaus vorgebracht wird, dass die Erstbefragung sehr kurz und rasch verlaufen wäre, so bleibt auf die Protokolleintragungen zu verweisen, wonach die Aufnahme der Niederschrift um 12.04 Uhr begonnen (AS 51) und die Befragung um 12.50 Uhr geendet (AS 61) hat und der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – gerade hinsichtlich seiner Fluchtroute bzw. Aufenthalte in den durchreisten EU-Ländern ein sehr umfassendes Vorbringen erstatten vermochte. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach es Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin gegeben habe und ihm das Erstbefragungsprotokoll nicht rückübersetzt worden sei, ist festzuhalten, dass im Protokoll der Vermerk „Die aufgenommene Niederschrift wurde mir in einer für mich verständlichen Sprache rückübersetzt“ verschriftlicht ist, der Beschwerdeführer verneinte, Ergänzungen / Korrekturen machen zu wollen und zudem explizit festgehalten wurde, dass er alles verstanden hätte (Protokoll vom 27.11.2021, AS 61). Der Beschwerdeführer selbst hat das Erstbefragungsprotokoll schließlich auch derart unterfertigt (Protokoll vom 27.11.2021, AS 61). Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer selbst noch im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme dazu befragt, wie er die Erstbefragung empfunden habe, ob er die Wahrheit angegeben habe bzw. ob er noch etwas ergänzen oder korrigieren wolle aus: „Es war alles in Ordnung. Ich gab die Wahrheit an. Befragt will ich nichts korrigieren“ (Protokoll vom 18.03.2022, AS 111). Das Beschwerdevorbringen vermag vor diesem Hintergrund somit keine Entscheidungsrelevanz entfalten und ist vielmehr als Versuch des Beschwerdeführers anzusehen, seine divergierenden Ausführungen zu den Gründen zum Verlassen seiner Heimat zu legitimieren.

Bemerkenswert ist zudem, dass der Beschwerdeführer nunmehr in seiner Beschwerde auch erstmalig vorbringt, er hätte in Marokko Rechtswissenschaften studiert (S 3), was er weder vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch vor der belangten Behörde erwähnte. Vor diesen betonte er ausschließlich seinen Schulbesuch sowie seine Ausbildung zum KFZ-Mechaniker bzw. seine Tätigkeit als Fischer und Fischverkäufer (Protokoll vom 27.11.2021, AS 49; Protokoll vom 18.03.2022, AS 115). Explizit führte er auch seine Tätigkeit als KFZ-Mechaniker vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit an (Protokoll vom 27.11.2021, AS 49) und nahm schließlich ausschließlich auf seine Matura Bezug, nach welcher er sparen angefangen hätte (Protokoll vom 18.03.2022, AS 115). Damit wird deutlich, dass der Beschwerdeführer nach seinem Schulabschluss einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist, was mit seinen Angaben im Rahmen der Erstbefragung und niederschriftlichen Einvernahme zu einem diesbezüglich stimmigen Bild führt. Sein Vorbringen, wonach er Rechtswissenschaften studiert hätte, stellt sich unter Berücksichtigung dieser Erwägungen somit als nicht glaubhaft dar. Vor diesem Hintergrund ist schließlich auch sein Vorbringen, wonach er aus der Uni geworfen worden wäre (Protokoll vom 18.03.2022, AS 117), zu betrachten.

Bei der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Schulbesuchsbestätigung ist schließlich noch bemerkenswert, dass diese das Datum „17/03/2022“, somit ein Datum erst kurz vor seiner niederschriftlichen Einvernahme, trägt (AS 124). Bei dem von ihm vorgelegten Foto einer Rückseite eines Ausweises fällt auf, dass der Name des Vaters des Beschwerdeführers („fils de XXXX “) und der Mutter des Beschwerdeführers (et „ XXXX “) teils gravierend abweicht von jenen, welche der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung angegeben hat, damals nämlich XXXX als Vater und XXXX als Mutter (Protokoll vom 27.11.2021, AS 53). Zudem fällt in diesem Zusammenhang noch auf, dass der Beschwerdeführer vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Vorliegen von Beweismittel zu seiner Identität (zB Reisepass, Geburtsurkunde oder sonstige Dokumente) in elektronischer Form (z.B. Foto am Handy) noch verneint hat (Protokoll vom 27.11.2022, AS 55).

Neben der wesentlichen Steigerung seines Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme haben sich jedoch auch in weiterer Folge bei den Schilderungen in sich Unstimmigkeiten ergeben, im Weiteren auch unter Miteinbeziehung der (nochmals gesteigerten) Beschwerde:

So sind einerseits die Angaben hinsichtlich seines Ausreisentschlusses im Zuge der Erstbefragung in keiner Weise mit den Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme in Einklang zu bringen. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vermeinte der Beschwerdeführer nämlich noch, er hätte seinen Ausreiseentschluss im Dezember 2019 gefasst und sei schließlich im Januar 2020 ausgereist (Protokoll vom 27.11.2021, AS 55). Dem gegenüber stehen seine Ausführungen vor dem BFA, wonach er „lange gespart und schon lange das Ziel zur Ausreise gehabt habe“ (Protokoll vom 18.03.2022, AS 115), worunter ein knapper Monat von Dezember 2019 bis Januar 2020 jedenfalls nicht verstanden werden kann. Vor der belangten Behörde nannte er schließlich befragt nach dem ausschlaggebenden Grund, weshalb er gesagt habe, er verlasse jetzt Marokko, erstmalig das Hissen einer Polisario Flagge (Protokoll vom 18.03.2022, AS 119). Im Zuge der Beschwerde konkretisierte er dieses Ereignis dahingehend, dass der Vorfall im Jahr 2018 bei einer besonders großen Demonstration geschehen wäre und habe der Beschwerdeführer sich dann zwei Jahre lang versteckt und seine Ausreise organisiert (S 4). In zeitlicher Hinsicht driften die Angaben zum Ausreiseentschluss somit eklatant voneinander ab, nämlich fast zwei Jahre. In Anbetracht des vermeintlichen Versteckens von knapp zwei Jahren (Protokoll vom 18.03.2022, AS 119), dem Nichterhalt von Geld seitens der Eltern und dass er (lange) Schüler gewesen sei (Protokoll vom 18.03.2022, AS 115), muten die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er lange Zeit für die Ausreise gespart habe, auch aus diesem Grunde als nicht glaubhaft an (Protokoll vom 18.03.2022, AS 115).

In Zusammenhang mit der Ausstellung seines Reisepasses – mit dem der Beschwerdeführer legal in die Türkei ausreisen vermochte (Protokoll vom 27.11.2021, AS 55; Protokoll vom 18.03.2022, AS 115) – bleibt noch festzuhalten wie folgt: Entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Erstbefragung hätte er seinen Entschluss zur Ausreise im Dezember 2019 gefasst und ist er im Januar 2020 ausgereist (Protokoll vom 27.11.2021, AS 55). Vor diesem Hintergrund stellt es sich nicht als glaubhaft dar, dass es Probleme bei der Ausstellung des Reisepasses gegeben habe, wurde dieser doch schließlich bereits 2020 (notwendigerweise in Anbetracht seiner Ausreise im Januar) – sehr zeitnahe zum Ausreiseentschluss – entsprechend seinen eigenen Angaben ausgestellt (Protokoll vom 18.03.2022, AS 113). Hätten Marokkos Behörden nun tatsächlich gewollt, dass der Beschwerdeführer nicht ausreise, so führt auch die Begründung des Beschwerdeführers, wonach man ihm den Pass aufgrund seiner Angaben, im Ausland studieren zu wollen, gegeben habe (Protokoll vom 18.03.2022, AS 113), zu keinem Wegfall der vermeintlichen Intentionen der marokkanischen Behörden, hätten diese seine Ausreise tatsächlich vereitelt wollen. Die Wahrunterstellung seines (gesteigerten) Vorbringens, wonach er sich zwei Jahre versteckt und währenddessen seine Ausreise organisiert habe, wie in der Beschwerde angeführt (S 4), lässt seine Ausführungen zur Ausstellung eines Passes aufgrund des gewünschten Nachgehens eines Studiums dabei noch weniger wahrscheinlich erscheinen. Den Behörden Marokkos wäre es daneben bei einem tatsächlichen Interesse daran, den Beschwerdeführer aufgrund seiner vermeintlichen Teilnahme an Demonstrationen zu inhaftieren, wie dieser vermeint (Protokoll vom 18.03.2022, AS 119), ein Leichtes gewesen, die entsprechenden Schritte mit der Ausstellung des Reisepasses bzw. spätestens bei seiner Ausreise in die Türkei zu setzen.

Daneben widersprechen sich auch seine Ausführungen betreffend seinen vermeintlichen Haftaufenthalt. So betonte der Beschwerdeführer noch vor der belangten Behörde, er sei nie in Haft gewesen und ergänzte schließlich noch, nie festgenommen worden zu sein, weil er minderjährig gewesen wäre (Protokoll vom 18.03.2022, AS 117). Dabei beziehen sich auch seine Ausführungen „Ich würde [im Falle einer Rückkehr nach Marokko] in politische Haft kommen […] (Protokoll vom 18.03.2022, AS 120) ausschließlich auf ein vermeintlich zukünftiges Ereignis, nicht jedoch auf eine bereits tatsächlich erfolgte Verhaftung vor seiner Ausreise. Im Zuge der Beschwerde steigerte er sein Vorbringen schließlich diesen Ausführungen gänzlich entgegenstehend, dass er von der Polizei sieben Tage lang festgehalten worden wäre (S 4). Bemerkenswert ist dabei, dass er diesen Umstand bei seiner niederschriftlichen Einvernahme in keiner Weise erwähnte, sondern lediglich vermeinte, er habe die Polisario Flagge gehisst und später seien die Behörden zu seinen Eltern gekommen und hätten seine Mutter sowie seinen kleinen Bruder geschlagen (Protokoll vom 18.03.2022, AS 119). Es ist dabei nicht nachvollziehbar, dass er eine etwaige Verhaftung seinerseits (bzw. entsprechend der Beschwerde auch Folterungen) mit keinem Wort erwähnt, sondern ausschließlich auf etwaige Handlungen gegen seine Familie Bezug nimmt und er an anderer Stelle diesbezüglich noch explizit betont, diese wäre deswegen böse auf ihn (Protokoll vom 18.03.2022, AS 115). Daneben widersprechen sich seine Ausführungen vor der belangten Behörde im Vergleich zu jenem Vorbringen im Zuge der Beschwerde auch in sich. In der Beschwerde vermeint er nämlich nunmehr, der Vorfall mit seiner Familie sei 2017 geschehen, er selbst sei schließlich im Jahr 2018 aufgrund des Hissens der Polisario Flagge bei einer Demonstration zusammengeschlagen worden (AS 4). Bei seinen Schilderungen vor der belangten Behörde war aber gerade der Vorgang des Hissens der Flagge für das vermeintliche Schlagen seiner Mutter und seines Bruders kausal (Protokoll vom 18.03.2022, AS 119), dem dadurch, dass der Beschwerdeführer die Flagge nun doch erst 2018 gehisst hätte, gänzlich die Grundlage entzogen wird.

Festzuhalten gilt zudem, dass das Fluchtvorbringen zwischen der niederschriftlichen Einvernahme und der Beschwerde eine weitere Steigerung erfahren hat: So vermeinte der Beschwerdeführer zwar in einem Nebensatz bereits vor der belangten Behörde, geschlagen worden zu sein (Protokoll vom 18.03.2022, AS 117), steigerte aber sein Vorbringen in der Beschwerde noch weiter, nämlich, dass er nicht nur geschlagen, sondern gefoltert und gar sieben Tage lang festgenommen worden wäre (S 4). Darüber hinaus hätte er entsprechend der Beschwerde auch nicht mehr nur an Demonstrationen teilgenommen, sondern derartige gar selbst organisiert (S 3). Das Vorbringen des Beschwerdeführers hat somit nicht nur von der Erstbefragung hin zur niederschriftlichen Einvernahme eine wesentliche Steigerung erfahren, sondern noch weiter in der Beschwerde.

Ansonsten bleibt abschließend noch festzuhalten, dass – entgegen der Ansicht in der Beschwerde – sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit dem vermeintlich fluchtauslösenden Ereignis – neben den bereits aufgezeigten Widersprüchlichkeiten – auch als sehr vage und oberflächlich darstellt. Seine Darlegungen beschränken sich dabei ausschließlich auf Informationen, welche gerade in Zusammenhang mit dem konfliktbehafteten Verhältnis Marokko und dem umstrittenen Territorium der Westsahara auch unter Berücksichtigung der mehrjährigen Schulbildung des Beschwerdeführers aus allgemeinen Informationsquellen bzw. Erzählungen bezogen werden können.

Insgesamt stellen sich somit die im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme erstmalig vorgebrachten Fluchtgründe in Zusammenhang mit seiner Teilnahme an Demonstrationen und daraus resultierenden Verfolgungshandlungen als nicht glaubhaft dar, weshalb auch die Ausführungen in der Beschwerde zum völkerrechtlichen Status der Westsahara keine Entscheidungsrelevanz entfalten vermögen.

Der Vollständigkeit halber bleibt hinsichtlich dem Beschwerdevorbringen, wonach die Länderfeststellungen im angefochten Bescheid unvollständig gewesen wären, festzuhalten, dass es lediglich der Wiedergabe der entscheidungswesentlichen Punkte bedarf (vgl. VwGH 05.03.2020, Ra 2019/19/0447 in Zusammenhang mit jenen vor dem VwG). Die belangte Behörde hat die wesentlichen Länderberichte zur Westsahara im angefochtenen Bescheid angeführt (vgl. S 14 des angefochtenen Bescheides), welche sich – auch vor dem Hintergrund des nicht glaubhaften Fluchtvorbringens – jedenfalls als ausreichend darstellen. Inwieweit eine Auseinandersetzung mit dem Clan der Eyle bzw. der Situation von Menschen mit Behinderung im gegenständlichen Verfahren von Entscheidungsrelevanz sein soll (S 6 der Beschwerde) erschließt sich dabei der erkennenden Richterin nicht.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in Zusammenhang mit der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers nicht, dass Marokko im Gebiet der Westsahara einen großen Einfluss auf die soziale und demographische Entwicklung und Zusammensetzung der Bevölkerung zeitigte, was letztlich dazu geführt hat, dass die Sahrauis zu einer Minderheit in ihrem eigenen Land geworden sind (vgl. Punkt II.1.3.). Sohin ist es durchaus möglich, dass sich der Beschwerdeführer als Sahraui im Alltag in Marokko gegebenenfalls von Zeit zu Zeit mit unangenehmen Situationen konfrontiert sah, jedoch ist den Länderberichten nicht zu entnehmen, dass dies automatisch zu einer gefährlichen Konfrontation führen und bereits aus diesem Grunde einen Fluchtgrund darstellen würde.

Wenn nun zuletzt im Zuge der Dokumentenvorlage vorgebracht wird, dass nicht übersehen werden dürfe, dass der Beschwerdeführer entsprechend seinen Angaben auch traumatische sexuelle Übergriffe als kleines Kind erlitten habe, so vermag dieser Umstand nicht aufzuzeigen, welche Asylrelevanz dieser beim Beschwerdeführer, welcher erst im Alter von fast 26 Jahren seine Heimat verlassen hat, entfalten soll.

2.4.2. Zur Rückkehrsituation

Marokko gilt gemäß § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung (BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. BGBl. II Nr. 129/2022) als sicherer Herkunftsstaat.

Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Marokko nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Marokko kann entsprechend den Feststellungen unter Punkt II. 1.3. grundsätzlich als stabiles Land in grundsätzlich guter wirtschaftlicher Verfassung geprägt von einem langjährigen Aufschwung mit einer gewährleisteten Grundversorgung betrachtet werden.

Zwar wird nicht verkannt, dass seit November 2020 die Spannungen in der Westsahara zugenommen haben und auch Reisewarnungen gegeben sind, dennoch liegt entsprechend den Länderfeststellungen auch in diesem Gebiet keine klassische Bürgerkriegssituation vor, weshalb eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Der Beschwerdeführer wird somit jedenfalls im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet.

Generell kann nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK angenommen werden (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGh 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09).

Der Beschwerdeführer selbst vermochte – in Anbetracht des nicht glaubhaften Fluchtvorbringens – keine außerhalb seiner eigenen Person liegenden Gründe nennen, welche gegen eine Rückkehr bzw. für die reale Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung, unmenschlichen Behandlung, der Todesstrafe bzw. einer wie immer gearteten existentiellen Bedrohung sprechen würden. Der Beschwerdeführer befindet sich im erwerbsfähigen Alter und leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, weshalb von der Möglichkeit der Aufnahme einer einfachen – auch selbständigen – Erwerbstätigkeit jedenfalls ausgegangen werden und er sich damit ein Existenzminimum bei seiner Rückkehr sichern kann, wobei die Grundversorgung und medizinische Versorgung in Marokko gewährleistet ist (vgl. Punkt II. 1.3.). Insbesondere vermochte er auch für seine Anreise das entsprechende Geld eigenständig und ohne Unterstützung seiner Eltern anzusparen. Im Herkunftsstaat hat er zudem familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern und Geschwister und wäre er – in Anbetracht des nicht glaubhaften Fluchtvorbringens, auf welchem das nicht gute Verhältnis zueinander resultieren würde – bei der Rückkehr nicht völlig auf sich alleine gestellt.

Der Vollständigkeit halber bleibt diesbezüglich abschließend noch festzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des VwGH eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um die Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (vgl. VwGH 01.10.2020, Ra 2020/19/0196).

Auch angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie ergeben sich keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf den Beschwerdeführer. Dass er derzeit an einer COVID-19-Infektion leidet oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, wurde nicht vorgebracht. Es fehlt sohin auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie an den geforderten außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Art. 3 EMRK (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Marokko zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

2.5. Zum Herkunftsstaat:

Marokko gilt als ein sicherer Herkunftsstaat.

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche dargestellt wird, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Hinsichtlich der Westsahara-Region stehen die Darlegungen in der Beschwerde jenen im angefochtenen Bescheid bzw. den nunmehrigen Länderfeststellungen nicht entgegen.

Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums im angefochtenen Bescheid bleibt anzumerken, dass sich in Bezug auf das gegenständliche Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Marokko bzw. der Region Westsahara – die einer ständigen Beobachtung des Bundesverwaltungsgerichtes unterliegt – in den gegenständlichen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt und in den entscheidungswesentlichen Punkten 1.3.2. „Sicherheitslage“ und 1.3.2.1. „Westsahara“ das Datum der letzten Änderung unverändert geblieben ist.

Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, sodass die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte nicht in Zweifel zu ziehen waren. Die obgenannten Länderfeststellungen konnten daher der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Marokko ist gemäß § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung BGBl II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr. BGBl. II Nr. 129/2022, ein sicherer Herkunftsstaat.

Zu A) Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde

 

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art. 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II. 2.4.1. bereits ausführlich dargestellt, konnten keine konkreten, gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichteten Verfolgungshandlungen festgestellt werden, zumal sich sein Fluchtvorbringen in Zusammenhang mit seiner vermeintlichen Teilnahme an einer Demonstration bzw. einer Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als nicht glaubhaft herausstellte.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtslage

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg. cit. offen steht.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095, VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582).

Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind.

Dem Beschwerdeführer droht in Marokko bzw. der Westsahara-Region – wie bereits unter Punkt II. 2.4.1. dargelegt wurde – keine asylrelevante Verfolgung.

Es wird nicht verkannt, dass seit November 2020 die Spannungen in der Westsahara zugenommen haben und auch Reisewarnungen vorliegen, dennoch herrscht entsprechend den Länderfeststellungen keine klassische Bürgerkriegssituation, weshalb eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Die allgemein herrschende Situation in Marokko generell stellt ohnedies keine Bedrohung im Sinne des Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar und gilt Marokko grundsätzlich als stabiles Land. Ganz allgemein besteht derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Marokko die nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen, jungen, nicht an einer lebensgefährlichen Erkrankung leidenden Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Zudem weist der Beschwerdeführer auch Arbeitserfahrung als KFZ-Mechaniker, Fischer und Fischverkäufer samt mehrjähriger Schulbildung auf und vermochte er eigenständig das Geld für seine Ausreise anzusparen.

Weiters lebt auch nach wie vor die Familie des Beschwerdeführers in Marokko, von welcher er – in Anbetracht des nicht glaubhaften Fluchtvorbringens, auf welchem das nicht gute Verhältnis zueinander resultieren würde – im Falle seiner Rückkehr Unterstützung erwarten kann.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde unter Zitierung des § 57 AsylG 2005 zwar ausgesprochen hat, dass ein „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde, sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass die belangte Behörde tatsächlich rechtsrichtig über eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat.

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG 2005 mit der Maßgabe abzuweisen war, dass eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 dem Beschwerdeführer nicht erteilt wird.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

3.4.1 Rechtslage

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.4.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Das vorliegende Asylverfahren dauerte, gerechnet von der Antragstellung am 26.11.2021 bis zum Datum der Entscheidung durch die belangte Behörde vom 18.03.2021, lediglich knapp vier Monate bzw. bis zur gegenständlichen Entscheidung gesamt etwa fünfeinhalb Monate.

Während dieses kurzen Zeitraums ist es realistischerweise nicht möglich, ein maßgebliches Privat- oder Familienleben zu entwickeln bzw. wesentliche Integrationsschritte zu setzen. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte.

Zudem besteht öffentliches Interesse daran, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zB. VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086) überwiegt gegenständlich gravierend gegenüber etwaigen (wirtschaftlichen) Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vermag seine persönlichen Interessen nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).

Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen. So sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Diesbezüglich kann auf die Ausführungen unter Punkt II. 2.3. verwiesen werden. Es wird dem Beschwerdeführer daher jedenfalls – auch in Anbetracht der familiären Anknüpfungspunkte, wie bereits ausgeführt – ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich wieder in die marokkanische Gesellschaft zu integrieren, (wieder) einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und (wieder) für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Allfällige mit der Rückkehrentscheidung verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338).

Durch die Rückkehrentscheidung wird Art. 8 EMRK damit im Ergebnis nicht verletzt und ist im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG nicht als unzulässig anzusehen, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB. vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG abzuweisen war.

3.5. Zur Feststellung, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

3.5.1. Rechtslage

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellungen des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Im gegenständlichen Fall trifft keine der Voraussetzungen des § 50 FPG zu.

In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe der belangten Behörde oder des Bundesverwaltungsgerichtes, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).

Weder aus dem gesamten Akteninhalt noch aus dem Beschwerdevorbringen gehen konkrete Gründe hervor, die für eine Unzulässigkeit seiner Abschiebung sprechen würden. Der Beschwerdeführer ist nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Generell stellt die allgemein herrschende Situation auch in der Westsahara-Region bzw. Marokko generell keine Bedrohung im Sinne des Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar.

Es ist letztlich im Zuge einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass sich der junge, nicht an einer lebensgefährlichen Erkrankung leidende, arbeitsfähige Beschwerdeführer – gegebenenfalls mit Unterstützung der Familie – wieder wird ansiedeln können. Es ergibt sich damit insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers an zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

In Zusammenhang mit der COVID-19-Situation gilt anzumerken, dass es sich um eine weltweite Pandemie handelt, somit sowohl Österreich als auch Marokko davon betroffen ist. Selbst unter Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie erweist sich das Risiko eines schweren oder gar tödlichen Verlaufs einer allfälligen Erkrankung für den Beschwerdeführer als einen Mann ohne Schwächung des Immunsystems unter 40 und ohne Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe als sehr gering, sodass diese gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz in Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Abschiebung zu entfalten vermag und sich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass eine Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse als nicht mehr gegeben anzunehmen wäre (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2020/01/0423).

Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.6. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides)

3.6.1. Rechtslage

Der mit „Einreiseverbot“ titulierte § 53 FPG lautet in seinen wesentlichen Auszügen:

„§ 53 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Ziffer 6).

[…]

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

[…]“

3.6.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Gemäß § 53 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu erlassen, sondern nur dann, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt ist noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbots gebietet. Wenn sich das Fehlverhalten darauf beschränkt und ausnahmsweise nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vorliegt, ist überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436, mwN).

Ein Tatbestand, der die Erlassung eines Einreiseverbots rechtfertigen kann, ist die Mittellosigkeit. Das Vorliegen einer für die Verhängung eines Einreiseverbots relevanten Gefahr ist nach der demonstrativen Aufzählung des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG (soweit hier relevant) nämlich dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs. 2 Z 6 FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung iSd § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0059, mwN).

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren nicht nachgewiesen, dass sein Unterhalt gesichert ist. Obwohl hier somit der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt und somit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert sein könnte, reicht dies alleine – angesichts seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit – aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht aus, um ein Einreiseverbot zu rechtfertigen.

Soweit die belangte Behörde die Erlassung eines Einreiseverbots in ihren weiteren Ausführungen mit der missbräuchlichen Stellung eines Asylantrags begründete, verkennt sie die Rechtslage. So ist es nicht rechtens, im Fall eines Asylwerbers, der Anspruch auf Grundversorgung hat und dessen Antrag auf internationalen Schutz keine Folge gegeben sowie gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, ein allein auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gegründetes Einreiseverbot zu erlassen, ohne die dafür notwendige Einzelfallprüfung vorzunehmen, insbesondere um zu beurteilen, ob aufgrund des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen davon auszugehen ist, dass durch seinen weiteren Aufenthalt eine maßgebliche Störung der in § 53 Abs. 2 FPG genannten öffentlichen Interessen zu gewärtigen ist (vgl. VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349).

Das Argument, wonach der Beschwerdeführer schon aufgrund dessen, dass er aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, seinen Asylantrag offensichtlich missbräuchlich gestellt habe, vermag dabei in keiner Weise überzeugen, ebenso wenig etwaige generalpräventive Erwägungen. Abgesehen von seiner Asylantragstellung hat der Beschwerdeführer im Bundesgebiet in keiner Weise ein Verhalten an den Tag gelegt, welches die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigen vermag. Soweit die belangte Behörde argumentiert, dass die Stellung eines unbegründeten und missbräuchlichen Asylantrags darauf schließen lasse, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, die österreichische Rechtsordnung zu achten und beachten und die Behörde damit nur zum Schluss kommen könne, dass sein Aufenthalt jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, unterstellt dies letztlich, dass von jedem Menschen, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Dieser Sichtweise kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschließen. Würde man den Überlegungen der belangten Behörde folgen, würde die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz immer automatisch mit einem Einreiseverbot verbunden werden, da sich die Antragstellung letztlich als unbegründet herausgestellt hat.

Daher ist Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides in teilweiser Stattgebung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 27 VwGVG ersatzlos aufzuheben.

Sollte der Beschwerdeführer jedoch seiner Ausreiseverpflichtung nicht zeitgerecht nachkommen und damit ein weiteres Fehlverhalten setzen, wäre die Verhängung eines Einreiseverbotes neuerlich zu prüfen.

3.7. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. und VII. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt (Z 1).

Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer aus Marokko, wobei Marokko gemäß § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat gilt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte daher in Hinblick auf die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zu Recht.

Entsprechend § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

Wie bereits oben erörtert, besteht bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Marokko keine Gefahr, dass diesem die Todesstrafe, die Folter, eine unmenschliche Behandlung oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen. Ein von Art. 8 EMRK geschützter Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist ebenfalls mangels Bestehens eines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich nicht zu befürchten. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt – wie bereits oben ausgeführt – einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides. Damit waren keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG gegeben.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte VII. und VIII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst wurden (vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, betreffend die inhaltsgleiche Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005): „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." Die Regelung des § 21 Abs. 7 BFA-VG steht auch – entgegen dem Beschwerdevorbringen – mit Art. 47 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf, zumal seit der negativen Entscheidung seitens der belangten Behörde und dem gegenständlichen Erkenntnis erst weniger als zwei Monate verstrichen sind. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinen tragenden Erwägungen angeschlossen und ergibt sich bereits aufgrund des Akteninhalts, dass die belangte Behörde den Sachverhalt vollständig ermittelt und richtig gewürdigt hat, zudem sind die wesentlichen Feststellungen unbestritten geblieben. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise – auch nicht zum Gesundheitszustand, wie unter Punkt II. 2.3. im Detail erläutert – aufzunehmen. In der Beschwerde wurden keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, die konkret bezogen auf die Person des Beschwerdeführers gegen eine Rückkehr sprechen würden, vielmehr wurde das Vorbringen erneut gesteigert und darauf basierend neue Widersprüchlichkeiten vorgebracht. Dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung alleine schon aufgrund der Zugrundelegung aktueller Länderberichte erforderlich sei, vermag vor dem Hintergrund, dass sich hinsichtlich der Version älteren Datums keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben, gegenständlich nicht zutreffen, insbesondere, da in den entscheidungswesentlichen Punkten 1.3.2. „Sicherheitslage“ und 1.3.2.1. „Westsahara“ das Datum der letzten Änderung unverändert geblieben ist. Eine Notwendigkeit, den Sachverhalt im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erörtern, wird von der erkennenden Richterin gegenständlich nicht als zielführend erachtet. Es konnte daher aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Das Bundesverwaltungsgericht musste sich im vorliegenden Fall auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten und auch bei einem positiven persönlichen Eindruck angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer ein günstigeres Ergebnis im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung – wobei das Einreiseverbot ohnedies zugunsten des Beschwerdeführers behoben wurde – auszuschließen war (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423).

Zudem liegt ein Verfahren nach § 18 BFA-VG vor, welches das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, innert 7 Tagen zu entscheiden, es sei denn es lägen Gründe vor, die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG zuzuerkennen. Derartige Gründe waren im gegenständlichen Fall – wie oben dargelegt – jedoch nicht gegeben.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Asylrelevanz und zur Glaubhaftmachung eines Fluchtvorbringens, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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