BVwG I414 2272997-1

BVwGI414 2272997-125.4.2024

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:I414.2272997.1.00

 

Spruch:

 

I414 2272997-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Angola, vertreten durch den Verein Legal Focus, Ottakringer Str. 54/4.2, 1170 Wien und XXXX p.A. „Asyl in Not“ – Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländer, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland (BFA-RD-B) vom 28.04.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2024 und am 27.03.2014, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der 25-Jährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Angola, reiste am 01.02.2022 per Luftweg aus XXXX kommend nach Österreich ein und wies sich im Zuge der Grenzkontrolle am Flughafen Wien-Schwechat mit einem angolanischen Reisepass sowie mit einem darin angebrachten gefälschten französischen Aufenthaltstitel, gültig vom 03.05.2021 bis 02.02.2022, aus. Noch am selben Tag wurde er wegen des Verdachts auf Fälschung besonders geschützter Urkunden einer Beschuldigtenvernehmung unterzogen und wurde ihm in weiterer Folge die Einreise verweigert und die Zurückweisung an der Grenze nach XXXX verfügt.

Am 02.02.2022 stellte der Beschwerdeführer in der Zurückweisungszone einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Zuge der am 03.02.2022 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer Demonstration vom 11.11.2021 in XXXX begründete. Dabei hätten sich zwei Parteien – die MPLA und die UNITA – bekriegt und hätte es viele Tote gegeben. Er selbst sei nicht auf der Demonstration gewesen und hätte auch keine Probleme bekommen, es seien jedoch Freunde und Nachbarn, die an der Demonstration teilgenommen hätten, umgebracht worden. Aus Angst um sein Leben habe er sich bis zu seiner Flucht versteckt gehalten und fürchte er im Falle einer Rückkehr um sein Leben, zumal die Parteien Leute umbringen würden. Infolge seiner Asylantragstellung wurde der Beschwerdeführer von der Zurückweisungszone in den Sondertransit verlegt.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als Bundesamt bezeichnet) vom 04.02.2022 wurde mitgeteilt, dass die Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet gemäß § 31 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gestattet werde und wurde zugleich um Vorführung des Beschwerdeführers in die Erstaufnahmestelle Flughafen ersucht.

Am 10.02.2022 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt niederschriftlich im Zulassungsverfahren einvernommen, wobei er befragt zu seinen Fluchtgründen erneut eine Demonstration ins Treffen führte, auf welcher getötet worden sei. Es hätte Vergewaltigungsversuche gegeben und seien einige im Gefängnis gelandet, auch seine Schwester bzw. Cousine habe man versucht zu vergewaltigen, woraufhin sie bei der Polizei gewesen seien und Anzeige erstattet hätten. Zudem sei der Preis von einem Sack Reis auf 15000 angestiegen. Er suche um Hilfe an, zumal auf der Demonstration getötet worden sei und habe er am 16.10.2021 selbst an einer Demonstration teilgenommen, wobei er einen Schlag mit einem Stock oder etwas Ähnlichem abbekommen habe. Darüber hinaus sei man nach seiner Demonstrationsteilnahme in ihr Haus (gemeint wohl das Elternhaus, wo auch die Cousine des Beschwerdeführers gelebt habe) eingedrungen.

Am 11.02.2022 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes gemäß § 31 Abs. 2 AsylG 2005 die Einreise in das Bundesgebiet gestattet, am 08.04.2022 erhob die Staatsanwaltschaft Korneuburg Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 223 Abs. 2, 224 StGB.

Am 28.02.2023 wurde der Beschwerdeführer einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt unterzogen, wobei er zu seinen privaten und familiären Verhältnissen sowie ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Dabei führte er im Wesentlichen Probleme aufgrund von Demonstrationen sowie ferner die Vergewaltigung seiner Cousine, die Tötung eines Nachbarn und die Zerstörung ihres Haues ins Treffen und seien sie von der Partei MPLA verfolgt worden.

Am 01.03.2023 stellte das Bundesamt eine Anfrage an die Staatendokumentation, die am 27.03.2023 beantwortet und dem Beschwerdeführer am 30.03.2023 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt wurde. Am 06.03.2023 und am 04.04.2023 langte jeweils eine Stellungnahme des Beschwerdeführers über die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen ein.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 28.04.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.02.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Angola (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Ferner wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Angola zulässig sei (Spruchpunkt V.) und wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

Mit dem am 30.05.2023 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid, wobei zugleich auch Beschwerde gegen den Bescheid der XXXX , geb. XXXX (Cousine des Beschwerdeführers) eingebracht wurde. Dabei wurde insbesondere moniert, dass es nicht zulässig sei, Asylantragsteller im Zuge der Erstbefragung über „alle“ Gründe und „alle dazugehörigen Ereignisse“ zu befragen und würden die in den gegenständlichen Fällen absolvierten Erstbefragungen eine gesetzwidrige Norm darstellen. Ferner ergäbe sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine starke politische Meinung, die im Heimatland in einer konkreten Weise ausgelebt worden sei und zu einer persönlichen Verfolgung führen würde und bestätige sich vor dem Hintergrund der Berichtslage die Plausibilität des Vorbringens des Beschwerdeführers. Das Bundesamt habe die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhalts verabsäumt, die Auseinandersetzung mit den Fakten sei willkürlich verweigert worden und sei der Beschwerdeführer aufgrund von politischer Verfolgung in XXXX nach Österreich geflohen.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom Bundesamt vorgelegt und sind am 05.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Mit Vollmacht vom 15.02.2024 wurde auch XXXX „Asyl in Not“ - Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländer – mit der Vertretung im Asylverfahrens beauftragt.

Mit Beschwerdeergänzung vom 04.03.2024 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer sowie die Cousine des Beschwerdeführers auch vom Verein LegalFocus vertreten werden. Aufgrund kapazitäreren Schwierigkeiten hätten weder der Beschwerdeführer noch seine Cousine die notwendige Betreuung erhalten. Die Cousine hätte keine psychologische Betreuung erhalten. Der Beschwerdeführer würde einen schwer traumatisierten Eindruck machen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Cousine seien in XXXX gefoltert worden. Darüber hinaus habe die Cousine auch sexualisierte Gewalt erlitten. Der Beschwerdeführer und seine Cousine hätten keine entsprechende notwendige medizinische Behandlung erhalten, um die erlebte Traumatisierung aufzuarbeiten. Der Beschwerdeführer sei Opfer von Folter.

Mit Schreiben vom 11.03.2024 wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein klinisch-psychologischer Befundbericht des Vereins XXXX vorgelegt. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unter wiederkehrenden, unwillkürlichen Erinnerungen und Albträumen, die mit den traumatischen Ereignissen verbunden seien, leide. Aus klinisch- psychologischer Sicht erfülle der Beschwerdeführer die Symptome die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10 (F43.1).

Am 18.03.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck statt, im Rahmen derer der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache portugiesisch einvernommen wurde.

Im Rahmen der Verhandlung beantragte die Rechtsvertretung aufgrund der Traumatisierung und dadurch verursachten Konzentrationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers, die Verhandlung bis zum Abschluss einer psychotherapeutischen Behandlung zu vertagen.

Dem Antrag wurde insofern stattgegeben, dass das Bundesverwaltungsgericht einen Sachverständigen bestellen und den Beschwerdeführer persönlich begutachten werde. Die Verhandlung wurde auf den 27.03.2024 vertagt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2024, Zl. I414 2272997-1/14Z, wurde Dr. med. T. zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Psychiatrie und Allgemeinmedizin bestellt. Der Sachverständige wurde vom Bundesverwaltungsgericht beauftragt den Beschwerdeführer in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichtes zu begutachten und im Rahmen der Verhandlung das Sachverständigengutachten zu erörtern und die vom Gericht gestellten Fragen zu beantworten.

Mit Beschwerdeergänzung vom 26.03.2024 führte einer der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, dass der Beschwerdeführer Folterspuren aufweisen würde.

Am 27.03.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, einer seiner Rechtsvertretungen, des Sachverständigen, der belangten Behörde und einer Dolmetscherin für die portugiesische Sprache durch. Der Sachverständige erörterte nach der Begutachtung des Beschwerdeführers sein Gutachten im Rahmen der Verhandlung.

In der Stellungnahme vom 10.04.2024 führte der Rechtsvertreter aus, dass das vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständigengutachten, einen Nuklearmediziner und Strahlenschützer, Mitbegründer des Verein XXXX und langjährigen medizinischen Experten für Folterüberlebende vorgelegt worden sei und es einige Kritikpunkte zum Sachverständigengutachten bestehen würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der 25-jährige, ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Angola und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer ist diskretions- und dispositionsfähig.

Beim Beschwerdeführer bestehen keine Störungen des Kurzzeit- und Langzeitgedächtnisses.

Der Beschwerdeführer leidet an einer Anpassungsstörung nach F43.2.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner posttraumatischen Belastungsstörung F43.1 nach ICD-10.

Eine Medikamentöse und/oder eine psychotherapeutische Behandlung ist nicht erforderlich.

Der Beschwerdeführer hat unterhalb der linken Augenbraue eine etwa 4 bis 5 cm lange, gut verheilte Narbe. An der Medialseite des rechten Unterschenkels, einige Zentimeter oberhalb des Innenknöchels hat er eine etwa ½ bis 1 cm im Durchmesser messende runde bis ovale Narbe.

Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Er wurde in XXXX geboren, spricht portugiesisch auf muttersprachlichem Niveau und verfügt über eine zwölfjährige Schulausbildung. Vor seiner Ausreise im Jänner 2022 lebte er in XXXX , im Stadtviertel XXXX mit seinen Eltern und seiner Cousine in einem angemieteten Haus und hat er zuletzt eine Ausbildung als Elektriker begonnen. Die Eltern des Beschwerdeführers sind beide erwerbstätig und leben nach wie vor in XXXX .

Der Beschwerdeführer hat zu seinen Eltern in Angola regelmäßig Kontakt.

Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Cousine am 01.02.2022 von XXXX kommend über den Luftweg nach Österreich ein und wies sich im Zuge der Grenzkontrolle am Flughafen Wien-Schwechat mit einem angolanischen Reisepass sowie mit einem darin angebrachten gefälschten französischen Aufenthaltstitel, gültig von 03.05.2021 bis 02.02.2022 aus. Ferner war im Reisepass des Beschwerdeführers ein gefälschter französischer Ausreisestempel vorhanden. Die Reise wurde vom Onkel des Beschwerdeführers organisiert.

Das Asylverfahren der Cousine des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2024, Zl. W275 2272998-1/10E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung rechtskräftig, negativ entschieden.

In Österreich ist der Beschwerdeführer seit dem 01.03.2022 mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst. Abgesehen von seiner Cousine – mit welcher der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und deren Asylverfahren ohnehin noch anhängig ist – sind keine familiären Anbindungen an das Bundesgebiet vorhanden und führt der Beschwerdeführer auch keine maßgeblichen privaten Beziehungen. Er hat am 23.03.2022 und am 28.04.2022 an einem Bildungs- und Berufsberatungsangebot teilgenommen. Ferner hat er vom 20.04.2022 bis zum 23.02.2023 Brückenmodule in Deutsch, Mathematik, Englisch und digitale Kompetenzen an einer Volkshochschule besucht und verfügt er über ein Zertifikat betreffend die Teilnahme an einem Basisbildungskurs vom 19.10.2022. Derzeit besucht der Beschwerdeführer in der burgenländischen Volkshochschule einen Ausbildungslehrgang. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer nicht Mitglied in einem Verein oder Organisation und hat er sich auch ehrenamtlich nicht engagiert. Er war im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt erwerbstätig, bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer außergewöhnlichen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten, am 08.04.2022 wurde seitens der Staatsanwaltschaft Korneuburg Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 223 Abs. 2, 224 StGB erhoben.

1.2. Zum Fluchtvorbringen und zur Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:

Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung glaubhaft zu machen. Entgegen seinem Vorbringen kann nicht festgestellt werden, dass er in Angola aufgrund seiner vermeintlichen Demonstrationsteilnahme verfolgt wird bzw. er ebendort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt wäre.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Angola einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder Dritte ausgesetzt war oder dass er im Fall seiner Rückkehr nach Angola einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.

Im Falle seiner Rückkehr nach Angola wird er auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Es existieren sohin keine Umstände, welche einer Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Angola eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde.

1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

Politische Lage

Angola ist eine konstitutionelle Republik (USDOS 12.4.2022). Die Verfassung von 2010 enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung (AA 29.6.2022), und als präsidial-parlamentarische Demokratie ist die Macht in Angola auf drei Gewalten verteilt: die Judikative (die Gerichte), die Legislative (das Parlament) und die Exekutive (Präsident und Kabinett); sie ist nicht gleichmäßig verteilt, da die Exekutive einen großen Einfluss auf die beiden anderen Gewalten hat (KAS 22.2.2022). Angola hat ein Einkammer-Legislativsystem, wobei die Assembleia Nacional (Nationalversammlung) die einzige gesetzgebende Institution ist (KAS 22.2.2022). Allerdings hat die 220 Sitze umfassende Nationalversammlung, deren Mitglieder nach dem Verhältniswahlrecht für fünf Jahre gewählt werden, wenig Macht, und die meisten Gesetze werden von der Exekutive erlassen (FH 28.2.2022; vgl. AA 29.6.2022).

Im August 2017 gewann die Regierungspartei MPLA [Movimento Popular de Libertação de Angola] die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen mit 61 Prozent der Stimmen. Der Präsidentschaftskandidat der Regierungspartei, João Lourenço, legte im September 2017 als dritter Präsident seit der Unabhängigkeit den Amtseid für eine fünfjährige Amtszeit ab. Die Partei behielt mit 68 Prozent die absolute Mehrheit in der Nationalversammlung. Die Oppositionsparteien konnten 32 Prozent der Parlamentssitze gewinnen. Einheimische und internationale Beobachter berichteten, dass die Wahlen im ganzen Land friedlich und im Allgemeinen glaubwürdig verliefen, auch wenn die Regierungspartei aufgrund der staatlichen Kontrolle der wichtigsten Medien und anderer Ressourcen Vorteile genoss. Die Oppositionsparteien beschwerten sich beim Verfassungsgericht über mangelnde Transparenz und vermeintliche Unregelmäßigkeiten bei der Auszählung der Stimmen auf Provinzebene (USDOS 12.4.2022).

Am 8.7.2022 verstarb dos Santos im Alter von 79 Jahren. Er hat Angola von 1979 bis 2017 mit eiserner Hand regiert. In all diesen Jahren kontrollierte er nicht nur seine Partei, die ehemalige Befreiungsbewegung MPLA, sondern auch den Staatsapparat, die Einnahmen aus dem Ölgeschäft und dem Verkauf von Diamanten, die Armee und vor allem seine Bürger. Im Jahr 2017 zog er sich aus der Politik zurück und übergab die Macht an seinen ehemaligen Verteidigungsminister João Lourenço, den er selbst zu seinem Nachfolger auserkoren hatte (DW 18.7.2022). Mit der Verfassung von 2010 wurden direkte Präsidentschaftswahlen abgeschafft. Stattdessen wird der Vorsitzende der nationalen Liste der politischen Partei, die bei den allgemeinen Wahlen die meisten Stimmen erhält, Präsident, ohne dass ein Bestätigungsverfahren durch die gewählte Legislative stattfindet (FH 28.2.2022; vgl. AJ 11.12.2021, KAS 22.2.2022). Präsident João Lourenço wurde 2017 zum ersten Mal ins Präsidentenamt gewählt. Im Dezember 2021 gab die regierende MPLA bekannt, dass Präsident João Lourenço auch 2022 als Präsidentschaftskandidat der Partei antreten wird (FH 28.2.2022; vgl. AJ 11.12.2022).

Am 24.8.2022 finden Präsidentschafts- und Parlamentswahlen statt. Die angolanische Verfassung sieht vor, dass die beiden Listenersten der bei den Wahlen siegreichen Partei Staatspräsident und Vize-Präsident werden (AA 10.8.2022; vgl. AA 29.6.2022, AJ 11.12.2021). Die aktuelle Debatte um den Tod des einst so verhassten Ex-Präsidenten dos Santos, dessen Leistungen heute von vielen verherrlicht werden, könnte nach Ansicht politischer Beobachter einen entscheidenden Einfluss auf die Wahl haben. Der Oppositionsführer Adalberto da Costa Júnior hofft seinerseits, dass er aus innerparteiliche Streitigkeiten im MPLA-Lager politisches Kapital schlagen kann (DW 18.7.2022).

Die Verfassung erlaubt dem Präsidenten eine Amtszeit von maximal zwei Fünfjahresperioden, sowie die direkte Ernennung des Vizepräsidenten, des Kabinetts und der Provinzgouverneure (FH 28.2.2022; vgl. AJ 11.12.2021). Denn neben der nationalen Regierungsebene gibt es noch die Ebenen der Provinzen, Gemeinden und Bezirke. Die Mitglieder der anderen Ebenen werden nicht durch Wahlen, sondern durch Ernennung bestimmt. Der Präsident ernennt die Gouverneure der Provinzen, die wiederum die Gemeindeverwalter ernennen, die wiederum die Verwalter der Bezirke ernennen (KAS 22.2.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.6.2022): Angola - Politisches Poträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/angola-node/portrait/208170#:~:text=Am%2024 .,Lage%20in%20Angola%20ist%20stabil., Zugriff 10.8.2022

AJ - Al Jazeera (11.12.2021): Angola ruling party backs President Joao Lourenco for second term, https://www.aljazeera.com/news/2021/12/11/angola-ruling-party-backs-president-lourenco-for-a-second-term , Zugriff 9.8.2022

DW - Deutsche Welle (18.7.2022): Angola: l'héritage politique de dos Santos disputé, https://www.dw.com/fr/angola-lh%C3%A9ritage-politique-de-dos-santos-disput%C3%A9/a-62516001 , Zugriff 22.8.2022

FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071847.html , Zugriff 9.8.2022

KAS - Konrad Adenauer Stiftung (22.2.2022): Republic of Angola, KAS Fact book, https://www.kas.de/documents/279052/279101/Fact+book+Angola+2018.pdf/cde57f34-9e35-c7f0-ace2-92f0953d5868?version=1.0&t=1645454391566 , Zugriff 9.8.2022

USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071075.html , Zugriff 9.8.2022

Sicherheitslage

Die innenpolitische Lage in Angola ist überwiegend stabil. Die hohe Arbeitslosigkeit und die ungewissen Zukunftsaussichten für die junge Bevölkerung Angolas stellen jedoch eine Herausforderung, auch für die Stabilität des Landes dar (AA 29.6.2022). Die wirtschaftliche Lage ist angespannt. Demonstrationen und Ausschreitungen sind – insbesondere im Zusammenhang mit Wahlen – möglich, und können in gewaltsame Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften ausarten (EDA 10.8.2022; vgl. AA 10.8.2022, FD 10.8.2022). Das Jahr 2022 ist ein Wahljahr in Angola. Verschiedene Gruppen (politische Parteien, Verbände, Studentenorganisationen usw.) rufen regelmäßig zu Demonstrationen in XXXX , aber auch in den größeren Städten der Provinzen auf. In diesem Zusammenhang und angesichts möglicher Gewalttätigkeiten, wird äußerste Wachsamkeit empfohlen, und es gilt die Empfehlung, sich von Menschenansammlungen fernzuhalten (FD 10.8.2022).

In einigen Landesteilen besteht Minengefahr (EDA 10.8.2022). Die meisten Landminen aus der Zeit des Bürgerkriegs wurden inzwischen beseitigt. In einigen Landesteilen außerhalb der großen Städte besteht jedoch weiterhin Gefahr durch Minen (AA 10.8.2022), nicht alle Minenfelder sind markiert (BMEIA 10.8.2022; vgl. EDA 10.8.2022).

In den Grenzgebieten zur Demokratischen Republik Kongo und zu Sambia ist besondere Vorsicht geboten (BMEIA 10.8.2022; vgl. EDA 10.8.2022).

Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Angola nicht ausgeschlossen werden (EDA 10.8.2022). Das französische Außenministerium ruft zu erhöhter Wachsamkeit auf (FD 10.8.2022).

Die Kriminalitätsrate ist hoch (AA 10.8.2022; vgl. EDA 10.8.2022) und nimmt weiter zu. Auch die Anzahl an Diebstählen und bewaffneten Überfällen hat zugenommen, teilweise mit Todesfolge (EDA 10.8.2022). Es wurde auch in XXXX ein Anstieg der Kriminalität gemeldet. Überfälle werden zu jeder Tageszeit von bewaffneten Personen auf Motorrädern verübt (FD 10.8.2022). In der Hauptstadt sind Überfälle und Diebstähle an der Tagesordnung; im Rest des Landes besteht weiterhin ein Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 2) (BMEIA 10.8.2022). Gewöhnlich ist ein Anstieg der Kriminalität in den Monaten November bis Jänner zu verzeichnen, insbesondere bei Raubüberfällen und Diebstählen. Bewaffnete Überfälle und Diebstähle kommen vor allem in XXXX , aber auch im Rest des Landes vor. Diese finden zu jeder Tages- und Nachtzeit, auch in belebten Umgebungen wie in und um Einkaufszentren, Gastronomiebetrieben und Hotels, statt. Vor allem in XXXX werden Überfälle auf Fahrzeuge verübt, die im stehenden Verkehr keine Fluchtmöglichkeit haben (AA 10.8.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.8.2022): Angola - Reise- und Sicherheitshinweise, Aktuelles, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/angola-node/angolasicherheit/208118#content ₀, Zugriff 10.8.2022

BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (10.8.2022): Angola - Reiseinformationen, Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/angola/ , Zugriff 10.8.2022

EDA - Eidgenössisches Departement für Auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (10.8.2022): Reisehinweise für Angola, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/angola/reisehinweise-fuerangola.html , Zugriff 10.8.2022

FD - France Diplomatie [Frankreich] (10.8.2022): Angola - Conseils aux voyageurs, Dernière minute, Infection pulmonaire, Coronavirus Covid-19 (02/08/2022), https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/angola/ , Zugriff 10.8.2022

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige und unparteiische Justiz vor (USDOS 12.4.2022), jedoch wird die Justiz in Angola wegen ihrer mangelnden Unparteilichkeit stark kritisier (KAS 22.2.2022). Korruption und politischer Druck seitens der Regierungspartei MPLA tragen zur allgemeinen Ineffizienz der Justiz bei und untergraben ihre Unabhängigkeit (FH 28.2.2022). Das Justizsystem wird durch institutionelle Schwächen beeinträchtigt, einschließlich der politischen Einflussnahme auf den Entscheidungsprozess. Das Ministerium für Justiz und Menschenrechte und die Generalstaatsanwaltschaft arbeiten an der Verbesserung der Unabhängigkeit von Staatsanwälten und Richtern. Das Nationale Institut für juristische Studien führte zudem Programme zum Aufbau von Kapazitäten durch, um die Unabhängigkeit des Justizsystems zu fördern (USDOS 12.4.2022). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofs auf Lebenszeit, ohne dass die Legislative Einfluss nimmt (FH 28.2.2022; vgl. KAS 22.2.2022). Die Richter neigen dazu, in ihren Entscheidungen den Weisungen des Präsidenten zu folgen. Mitglieder der Führungspartei werden bevorzugt und Oppositionelle hart verurteilt. Die unteren Gerichte sind in der Regel unabhängiger, aber anfällig für Korruption (KAS 22.2.2022).

Die höchsten Gerichte in Angola sind das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) und das Tribunal Constitucional (Verfassungsgericht). Das 2008 gegründete Verfassungsgericht befasst sich mit Rechts- und Verfassungsfragen. Es besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und neun weiteren Richtern mit beratender Funktion. Der Oberste Gerichtshof hat eine ähnliche Struktur, aber statt neun sind es mindestens 16 Richter, die vom Präsidenten ernannt werden. Der Oberste Gerichtshof ist ein höheres Gericht mit allgemeiner Zuständigkeit und kann sowohl die ursprüngliche als auch die Berufungszuständigkeit für bestimmte Berufungen im Zusammenhang mit Entscheidungen von Provinz- und Gemeindegerichten ausüben (KAS 22.2.2022). Eine von Präsident Lourenço im März 2021 vorgeschlagene und im August 2021 eingeleitete Verfassungsänderung enthält Bestimmungen, die den Obersten Gerichtshof über das Verfassungsgericht stellen würden, was laut Ansicht von Kritikern die Justiz schwächen und ihre Unabhängigkeit gefährden könnte. Der frühere Chef des Verfassungsgerichts, hatte sich gegen diese Änderungen ausgesprochen und ist im August 2021 von seinem Amt zurückgetreten. Lourenço ernannte die damalige Staatssekretärin Laurinda Cardoso, eine MPLA-Beamtin, zu seiner Nachfolgerin; Oppositionsvertreter äußerten die Befürchtung, dass ihre Ernennung der MPLA eine stärkere Kontrolle über die Gerichte ermöglicht (FH 28.2.2022).

Vor dem Obersten Gerichtshof kommt es zu langen Verfahrensverzögerungen, da es auch das einzige Berufungsgericht des Landes ist. Um Verzögerungen zu verringern, wurde mittels eines Gesetzes aus dem Jahr 2015, eine weitere Ebene von Berufungsgerichten eingerichtet. Drei dieser Gerichte wurden in XXXX , Benguela und Lubango eingeweiht, und Richter und Personal wurden eingestellt, allerdings waren diese zu Jahresende 2021 noch nicht tätig. Bei den Strafgerichten gibt es einen großen Rückstau bei der Bearbeitung der Fälle, welche lange Wartezeiten auf Anhörungen zur Folge haben. Auch bei den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes kommt es zu großen Verzögerungen. Im Juli 2021 wurde ein Gesetzentwurf verabschiedet, mit dem die Zahl der Richter am Obersten Gerichtshof um 10 auf 31 erhöht wurde, um den Rückstand von mehr als 4.300 Fällen vor den Straf-, Zivil- und Arbeitskammern des Gerichts abzubauen (USDOS 12.4.2022). Angola steht auch vor dem Problem, dass 90 Prozent der Anwälte ihre Büros in der Hauptstadt haben, so dass sich die Menschen im Rest des Landes bei Entscheidungen weitgehend auf ihre lokalen Chefs verlassen müssen (KAS 22.2.2022).

Informelle Gerichte bleiben die primären Institutionen zur Lösung ziviler Konflikte in ländlichen Gebieten. Jede Gemeinde, in der informelle Gerichte angesiedelt sind, legt lokale Regeln fest. Traditionelle Anführer (Sobas) hören und entscheiden auch lokale Zivilverfahren. Sobas sind nicht befugt, Strafsachen zu verhandeln, dazu sind nur Gerichte befugt (USDOS 12.4.2022).

Sowohl die nationale Polizei als auch die Armee verfügen über ein internes Gerichtssystem, das im Allgemeinen nicht von außen überwacht werden kann. Obwohl Angehörige dieser Organisationen nach ihren internen Vorschriften vor Gericht gestellt werden können, können Fälle, die Verstöße gegen straf- oder zivilrechtliche Vorschriften beinhalten, auch in die Zuständigkeit von Provinzgerichten fallen. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch das Ministerium für Justiz und Menschenrechte sind für die zivile Aufsicht über die Militärgerichte zuständig (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071847.html , Zugriff 9.8.2022

KAS - Konrad Adenauer Stiftung (22.2.2022): Republic of Angola, KAS Fact book, https://www.kas.de/documents/279052/279101/Fact+book+Angola+2018.pdf/cde57f34-9e35-c7f0-ace2-92f0953d5868?version=1.0&t=1645454391566 , Zugriff 9.8.2022

USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071075.html , Zugriff 9.8.2022

Sicherheitsbehörden

Die nationale Polizei, die dem Innenministerium untersteht, ist für die innere Sicherheit und die Strafverfolgung zuständig. Die Kriminalpolizei, die ebenfalls dem Innenministerium untersteht, ist für die Prävention und Untersuchung von Straftaten im Inland zuständig. Der Auslands- und Migrationsdienst und die Grenzschutzpolizei innerhalb des Innenministeriums sind für die Durchsetzung der Gesetze im Bereich der Migration zuständig. Der staatliche Nachrichten- und Sicherheitsdienst ist dem Präsidenten unterstellt und ermittelt in Angelegenheiten der Staatssicherheit. Die angolanischen Streitkräfte [Angolan Armed Forces, FAA] sind für die äußere Sicherheit zuständig, haben aber auch Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit, einschließlich der Grenzsicherung, der Ausweisung irregulärer Migranten und kleinerer Aktionen gegen Splittergruppen, bzw. gegen die Mitglieder der FLEC (Front for the Liberation of the Enclave of Cabinda) (USDOS 12.4.2022).

Die nationale Polizei und die angolanischen Streitkräfte verfügen über interne Mechanismen zur Untersuchung von Übergriffen der Sicherheitskräfte. Zivile Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gibt allerdings glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (USDOS 12.4.2022) - darunter Korruption und Menschenrechtsverletzungen. Verstöße gegen ein ordnungsgemäßes Verfahren und Missbrauch durch Sicherheitskräfte sind nach wie vor weit verbreitet (FH 28.2.2022).

Quellen:

FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071847.html , Zugriff 9.8.2022

USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071075.html , Zugriff 9.8.2022

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung und Gesetze verbieten alle Formen von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung, aber die Regierung setzt diese Verbote nicht immer durch (USDOS 12.4.2022).

Auch 2021, waren die Sicherheitskräfte in Menschenrechtsverletzungen involviert (HRW 13.1.2022). Die Regierung oder ihre Vertreter haben bei der Aufrechterhaltung der Stabilität willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen begangen und wenden manchmal übermäßige Gewalt an (USDOS 12.4.2022). Sicherheitskräfte waren im Jahr 2021 weiterhin in schwere Menschenrechtsverletzungen verwickelt, darunter Hinrichtungen im Schnellverfahren, willkürliche Verhaftungen (HRW 13.1.2022) und übermäßige Gewaltanwendung gegen friedliche Demonstranten (HRW 13.1.2022; vgl. AI 29.3.2022). Dutzende Demonstranten wurden getötet. Die Sicherheitskräfte schossen auf offener Straße auf friedliche Demonstranten und jagten diese auch in den umliegenden Vierteln und Wäldern (AI 29.3.2022).

In den Diamantengebieten von Lunda Norte und Lunda Sul ist die lokale Bevölkerung Menschenrechtsverletzungen durch die Armee, die Polizei und private Sicherheitskräfte ausgesetzt, darunter Folter und extralegale Tötungen (BS 23.2.2022).

Die Sicherheitskräfte genießen für Gewalttaten – einschließlich Folter und außergerichtliche Tötungen von Häftlingen, Aktivisten und anderen – Straffreiheit (FH 28.2.2022).

Quellen:

AI - Amnesty International (29.3.2022): The State of the World's Human Rights - Angola 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070327.html , Zugriff 9.8.2022

BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Angola, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069771/country_report_2022_AGO.pdf , Zugriff 10.8.2022

FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071847.html , Zugriff 9.8.2022

HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068559.html , Zugriff 9.8.2022

USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071075.html , Zugriff 9.8.2022

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage in Angola hat sich 2021 mit dem Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuchs entscheidend verbessert. Das Gesetzbuch entkriminalisiert gleichgeschlechtliche Handlungen, schützt die Rechte von Kindern und stellt Genitalverstümmelung und sexuelle Belästigung unter Strafe. In weitergehenden Menschenrechtsfragen hat die Regierung jedoch kaum Fortschritte erzielt. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in schwere Menschenrechtsverletzungen verwickelt, darunter Hinrichtungen im Schnellverfahren, übermäßige Gewaltanwendung gegen friedliche Demonstranten und willkürliche Inhaftierungen. Außerdem schränken die Behörden die Arbeit von Journalisten durch drakonische Mediengesetze ein. Die Fälle von sexuellem Missbrauch von Kindern nahmen weiter zu (HRW 13.1.2022).

Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen zählen glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch staatliche Sicherheitskräfte; gewaltsames Verschwindenlassen; Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch staatliche Sicherheitskräfte; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit, einschließlich Gewalt, Gewaltandrohung oder ungerechtfertigter Verhaftungen von Journalisten und strafrechtlicher Verleumdungsgesetze; Beeinträchtigung der friedlichen Versammlungsfreiheit; schwerwiegende Korruptionsfälle; fehlende Untersuchung von und Rechenschaftspflicht für geschlechtsspezifische Gewalt; und Verbrechen, die mit Gewalt oder Gewaltandrohung gegen sexuelle Minderheiten verübt werden (USDOS 12.4.2022)

Die Bürgerrechte sind gesetzlich verankert, aber es kommt nach wie vor häufig zu Rechtsverletzungen, insbesondere für Randgruppen wie die arme städtische Bevölkerung und ländliche Gemeinschaften. Trotz des bestehenden Rechtsschutzes kommt es immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen, Folter und extralegalen Tötungen durch die staatlichen Sicherheitskräfte. Vor allem in der Region Cabinda, wo zivilgesellschaftliche Aktivisten und mutmaßliche FLEC-Anhänger [Frente para a Libertação do Enclave de Cabinda] sowie deren Familienangehörige willkürlichen Hausdurchsuchungen, willkürlichen Inhaftierungen und Folter ausgesetzt sind. In den Diamantenfördergebieten Lunda Norte und Lunda Sul ist die lokale Bevölkerung Menschenrechtsverletzungen durch die Armee, die Polizei und private Sicherheitskräfte ausgesetzt, darunter Folter und außergesetzliche Tötungen. In XXXX und den Provinzhauptstädten werden weibliche Straßenverkäufer routinemäßig von der Polizei gejagt, mit Stöcken geschlagen und sexuell belästigt, wobei ihre Waren beschlagnahmt oder zerstört werden. "Marginalisierte" (d. h. arbeitslose Jugendliche, die verdächtigt werden, Bandenmitglieder zu sein) werden regelmäßig im Schnellverfahren von der Polizei getötet. Im Jahr 2020 betrafen diese willkürlichen Tötungen auch Jugendliche, die gegen die COVID-19-Beschränkungen verstießen (BS 23.2.2022). Auch zivile Organisationen und politisch aktive Einzelpersonen, darunter Regierungskritiker, Mitglieder von Oppositionsparteien und Journalisten berichten, dass die Regierung ihre Aktivitäten und ihre Mitgliedschaften überwacht und dass sie aufgrund ihrer angeblichen oder ausdrücklichen regierungsfeindlichen Haltung bedroht und schikaniert werden (USDOS 12.4.2022).

Die Regierung hat wichtige Schritte unternommen, um Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, sowie diejenigen, die in Korruption verwickelt waren, zu identifizieren, zu untersuchen, zu verfolgen und zu bestrafen. Dennoch war die Rechenschaftspflicht für Menschenrechtsverletzungen aufgrund fehlender Kontrollen und Gegenmaßnahmen, mangelnder institutioneller Kapazitäten, einer Kultur der Straflosigkeit und der Korruption in der Regierung begrenzt (USDOS 12.4.2022).

In der Verfassung und im Gesetz ist das Recht auf freie Meinungsäußerung verankert, auch für Mitglieder der Presse und weiterer Medien, aber die Regierung respektiert dieses Recht nicht immer (USDOS 12.4.2022). Der angolanische Staat ist im Besitz der meisten Medien im Land. Diese berichten wohlwollend über die Regierung und üben nur selten Kritik (FH 28.2.2022). Die Berichterstattung über Korruption ist der vorwiegende Grund für ungestrafte Angriffe auf Journalisten (USDOS 12.4.2022).

Sowohl Beleidigung als auch Verleumdung gelten als Straftaten (FH 28.2.2022), und werden mit einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet (USDOS 12.4.2022). Das Strafgesetzbuch enthält auch den Straftatbestand des "Missbrauchs der Pressefreiheit", der gegen diejenigen angewendet werden kann, die der Aufwiegelung, der Hassrede, der Verteidigung faschistischer oder rassistischer Ideologien oder von "Fake News" beschuldigt werden (FH 28.2.2022). Die Behörden setzen weiterhin drakonische Mediengesetze ein, um Journalisten zu unterdrücken und zu schikanieren. Im Juni 2021 wurden Journalisten wegen strafbarer Verleumdung angeklagt. Das Committee to Protect Journalists (CPJ) berichtete von mindestens sechs Fällen strafrechtlicher Verleumdungsklagen gegen Journalisten in Angola seit März 2021 (HRW 13.1.2022). Journalisten beklagten, dass die Regierung Verleumdungsgesetze einsetzt, um Berichterstattungen über Korruption und Vetternwirtschaft einzuschränken (USDOS 12.4.2022).

Die Angst vor Vergeltungsmaßnahmen für die Äußerung von Kritik an der Regierung oder kontroversen Meinungen in privaten Gesprächen hält in Angola an. Selbstzensur ist weit verbreitet und wird durch die Sorge genährt, dass eine vermeintliche Absicht, sich gegen die Regierung zu organisieren, zu Repressalien führen könnte. Die Regierung überwacht aktiv die Online-Aktivitäten (FH 28.2.2022). Ferner hielten die Angriffe auf die Medienfreiheit an, da die Behörden die Lizenzen privater Fernsehsender aussetzten (AI 29.3.2022).

Die Verfassung und das Gesetz sehen das Recht vor, sich friedlich zu versammeln und zu vereinigen, und die Regierung respektiert diese Rechte gelegentlich (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Das Gesetz schreibt vor, dass öffentliche Versammlungen drei Tage vorher schriftlich bei der örtlichen Verwaltung und Polizei angemeldet werden müssen (USDOS 12.4.2022). Während die Regierung Lourenço anfangs mehr Toleranz gegenüber öffentlichen Demonstrationen zeigte, werden friedliche Demonstrationen immer noch mit Gewalt und Verhaftungen durch die Sicherheitskräfte beantwortet (FH 28.2.2022). Wirtschaftliche und soziale Krisen und Menschenrechtsverletzungen führten zu einer Zunahme an Protesten im ganzen Land. Die Sicherheitskräfte verstärkten indes landesweit ihre Maßnahmen, um diese zu unterbinden (AI 13.1.2022). Während des gesamten Jahres 2020 löste die Polizei Protestmärsche gewaltsam auf und nahm Verhaftungen vor, wobei es zeitweise zu mehreren rechtswidrigen Tötungen durch Sicherheitskräfte kam. Auch die Separatisten in der ölreichen Region Cabinda gerieten ins Visier der Regierung (FH 28.2.2022).

Am 30.Jänner 2021 gingen die Sicherheitskräfte gewaltsam gegen einen friedlichen Protest vor, der von der Lunda Tchokwe Protectorate Movement (MPPLT) in der angolanischen Provinz Lunda Norte organisiert wurde (FH 28.2.2022; vgl. GV 17.2.2021). Die MPPLT wurde 2006 gegründet und setzt sich für die Autonomie der östlichen Hälfte des an Diamanten reichen angolanischen Territoriums ein. Die Demonstration diente dem Gedenken an den 127. Jahrestag der "internationalen Anerkennung des Rechts des Königreichs Lunda Tchowke", heißt es in einer Erklärung auf der Facebook-Seite der Bewegung. Laut Aussagen von Augenzeugen herrschte eine kriegsähnliche Atmosphäre (GV 17.2.2021). Mindestens ein Dutzend Demonstranten wurden von der Polizei getötet, obwohl lokale Menschenrechtsgruppen vermuten, dass die tatsächliche Zahl der Getöteten wesentlich höher ist. In den sozialen Medien kursierende Videos zeigen, wie Polizeikräfte wahllos gegen fliehende Demonstranten vorgehen und mehrere festnahmen (FH 28.2.2022; vgl. GV 17.2.2021).

NGOs, die sich mit Menschenrechten und Staatsführung befassen, werden streng überwacht (FH 28.2.2022). Bisweilen schränkt die Regierung willkürlich die Aktivitäten von Vereinigungen ein, die sie als subversiv erachtet (USDOS 12.4.2022). Allerdings hat sich das Umfeld für NGOs seit 2018 verbessert, da die Einflussnahme abgenommen hat und die Bereitschaft der Regierung zum Dialog mit zivilgesellschaftlichen Gruppen gestiegen ist (FH 28.2.2022).

Opposition

Die Behörden erlauben den Oppositionsparteien im Allgemeinen, sich zu organisieren und Versammlungen abzuhalten (USDOS 12.4.2022). Angola hat noch nie eine Machtübergabe zwischen rivalisierenden Parteien erlebt. Dennoch haben die Oppositionsparteien in den letzten Jahren an öffentlicher Unterstützung gewonnen, insbesondere in und um die Hauptstadt XXXX (FH 28.2.2022). Bis vor kurzem wurden mutmaßlichen Mitgliedern der politischen und zivilen Opposition die Bürgerrechte verweigert, obwohl sich dies seit Ende 2017 unter der Präsidentschaft von João Lourenço etwas verbessert hat (BS 23.2.2022). Laut Jugendorganisationen der Oppositionsparteien hat die Unterdrückung politisch Andersdenkender in den letzten Jahren hingegen zugenommen. Es kommt zu Fällen von willkürlichen Verhaftungen und Einschüchterung von Regierungskritikern durch staatliche Sicherheitskräfte (FH 28.2.2022).

Quellen:

AI - Amnesty International (29.3.2022): The State of the World's Human Rights - Angola 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070327.html , Zugriff 9.8.202

BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Angola

https://www.ecoi.net/en/file/local/2069771/country_report_2022_AGO.pdf , Zugriff 10.8.2022

FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071847.html , Zugriff 9.8.2022

GV - Global Voices (17.2.2021): Angolans furious after protesters killed in rally by self-determination movement, https://globalvoices.org/2021/02/17/angolans-furious-after-protesters-killed-in-rally-by-self-determination-movement/ , Zugriff 22.2.2022

HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068559.html , Zugriff 9.8.2022

USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071075.html , Zugriff 9.8.2022

Religionsfreiheit

Von den ca. 34,8 Millionen Angolanern sind 41,1 Prozent Katholiken und 38,1 Prozent Protestanten. 8,6 Prozent der Bevölkerung gehören traditionellen Religionen und 12,3 Prozent keiner Glaubensrichtung an (CIA 2.8.2022).

Die Verfassung definiert den Staat als säkular, verbietet religiöse Diskriminierung und sieht Religionsfreiheit vor. Sie verpflichtet den Staat, Kirchen und Religionsgemeinschaften zu schützen, solange sie sich an das Gesetz halten (USDOS 2.6.2022). Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, aber die Regierung legt den religiösen Gruppen strenge Kriterien für die offizielle Anerkennung auf, die für den legalen Bau von Gotteshäusern erforderlich ist. Vor allem viele Pfingstkirchen, die in Angola einen großen sozialen Einfluss haben, sind nicht registriert (FH 28.2.2022). Zwar ist die Religionsfreiheit gesetzlich geschützt, doch sind Randkirchen und religiöse Bewegungen sowie die kleine angolanische muslimische Gemeinschaft systematischen Repressionen ausgesetzt, einschließlich der Zerstörung von "illegalen" Gebetsstätten und Polizeigewalt (BS 23.2.2022).

Das Gesetz schreibt vor, dass sich religiöse Gruppen registrieren lassen müssen, um staatlich anerkannt zu werden. Das Kulturministerium ist über das INAR [Instituto Nacional dos Assuntos Religiosos] die Entscheidungsbehörde für das Registrierungsverfahren und übt eine Aufsichtsfunktion für religiöse Aktivitäten aus. Das INAR analysiert auch die religiösen Lehren, um sicherzustellen, dass sie mit der Verfassung vereinbar sind. Es gibt 81 anerkannte religiöse Gruppen und mehr als 1.100 nicht anerkannte religiöse Gruppen im Land. Der Baha'i-Glaube und die Weltmessianische Kirche sind die einzigen beiden nichtchristlichen registrierten religiösen Organisationen. Zu den anderen anerkannten Religionsgemeinschaften gehören 50 protestantische Konfessionen wie Anglikaner, Baptisten, Evangelische, Lutheraner, Mennoniten, Methodisten und Siebenten-Tags-Adventisten, die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, 28 afrikanische messianische Konfessionen und die katholische Kirche (USDOS 2.6.2022). Es gibt keine registrierten muslimischen Gruppen, obwohl die muslimischen Gemeinschaften lautstark ihre Anerkennung und das Recht auf freie Religionsausübung fordert (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 2.6.2022).

Quellen:

BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Angola,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2069771/country_report_2022_AGO.pdf , Zugriff 10.8.2022

CIA - Central Intelligence Agency [USA] (2.8.2022): The world factbook - Angola, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/angola/#government , Zugriff 10.8.2022

FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071847.html , Zugriff 9.8.2022

USDOS - US Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074067.html , Zugriff 9.8.2022

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und die Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Immigration und Rückkehr, jedoch werden diese Rechte manchmal von der Regierung eingeschränkt. Dokumentenkontrollen an den Flughäfen und auf den Straßen des Landes sind an der Tagesordnung. Berichten lokaler NGOs zufolge erpressen einige Polizeibeamte trotz eines zunehmenden Rückgangs der Fälle weiterhin Geld von Zivilisten an Kontrollpunkten und bei regelmäßigen Verkehrskontrollen. Berichten aus den Diamantenabbauprovinzen Lunda Norte und Lunda Sul zufolge schränken einige Regierungsbeamte die Bewegungsfreiheit der örtlichen Gemeinschaften ein. Ferner berichten auch UNHCR, NGOs und Flüchtlinge über Einschränkungen der Bewegungsfreiheit in der Provinz Lunda Norte. Flüchtlinge berichteten auch über regelmäßige Einschränkungen der Bewegungsfreiheit an ihrem Umsiedlungsort in Lovua, Provinz Lunda Norte (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022), und nannten diese Einschränkungen als Grund für ihre Rückkehr in die DR Kongo (USDOS 12.4.2022).

Das Verfahren zur Erlangung von Ein- und Ausreisevisa ist nach wie vor schwierig und von Korruption durchzogen. Häufig werden Bestechungsgelder verlangt, um Arbeit und Aufenthalt zu erhalten (FH 28.2.2022).

Die als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie erlassenen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und anderer Aktivitäten wurden häufig gewaltsam durchgesetzt, wobei Amnesty International und lokale NGOs von mindestens sieben Todesfällen im Jahr 2020 berichteten (FH 28.2.2022).

Quellen:

FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071847.html , Zugriff 9.8.2022

USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071075.html , Zugriff 9.8.2022

Grundversorgung und Wirtschaft

Die Bevölkerung Angolas ist seit 1970 kontinuierlich gewachsen, von 5,9 auf 32,9 Millionen im Jahr 2020. Angola hat eine schnell wachsende Bevölkerung, die trotz des hohen Bruttoinlandsprodukts (BIP) des Landes immer noch mit großen Problemen zu kämpfen hat. Arbeitslosigkeit, Analphabetismus und allgemeine Armut sind in der Bevölkerung weit verbreitet, und die Regierung tut wenig, um die Situation zu verbessern. In XXXX leben 90 Prozent der Menschen in Slums, während gleichzeitig einige wenige Angolaner durch die Ölexporte des Landes sehr reich geworden sind (KAS 22.2.2022). Zudem zählt XXXX zu den teuersten Städten der Welt (WKO 14.4.2022).

Nach einer Phase anhaltenden Wachstums zwischen 1994 und 2015 ist das BIP Angolas seit 2016 kontinuierlich zurückgegangen. Im Jahr 2020 schrumpfte es um 4 Prozent auf ein Gesamt-BIP von 62,31 Mrd. USD. Damit liegt Angola auf Platz 7 aller 48 afrikanischen Länder südlich der Sahara in Bezug auf die Größe der Wirtschaft und auf Platz 15 in Bezug auf das Pro-Kopf-BIP. Der Internationale Währungsfonds (IWF) schätzt, dass die Wirtschaft im Jahr 2021 wieder um 0,4 Prozent und im Jahr 2022 um 2,4 Prozent wachsen wird. Die Mehrheit der Angolaner arbeitet im informellen Sektor, der sich nicht im BIP niederschlägt. Die tatsächliche Größe der Wirtschaft dürfte daher größer sein als das BIP (KAS 22.2.2022).

Öl und die damit verbundene Industrie sind nach wie vor von zentraler Bedeutung für die angolanische Wirtschaft. Sie machen 50 Prozent des angolanischen BIP und 92 Prozent der Exporte aus. Angolas Ölproduktion soll bis 2026 auf 1,4 Mio. Barrel/Tag (b/d) steigen, was auf eine Erholung der Produktion hindeutet, aber es ist unwahrscheinlich, dass sie den Höchststand von 2016 von etwa 1,8 Mio. b/d wieder erreicht. Europa ist bestrebt, seine Öl- und Gaslieferungen von Russland weg zu diversifizieren, und wird zusammen mit China und Indien zunehmend Energie in Angola kaufen. Auch die internationalen Finanzmärkte haben Vertrauen in die wirtschaftliche Zukunft Angolas (CH 26.7.2022).

Trotz des Rohstoffreichtums ist Angola ein armes Entwicklungsland. Der Großteil der Öleinnahmen erreicht nicht die einfache Bevölkerung. 85 Prozent der Menschen arbeiten in der Landwirtschaft, obwohl nur drei Prozent des Landes kultiviert sind. Bürgerkrieg und Verwaltungsmängel haben die landwirtschaftliche Produktion schwer beeinträchtigt. Das Land ist nach wie vor von Nahrungsmittelimporten abhängig. Aufgrund der Bürgerkriegsjahre gibt es einen massiven Nachholbedarf in den anderen Sektoren und die angolanische Regierung versucht diese Rückstände nun verstärkt aufzuholen (WKO 14.4.2022). Dabei wurde die Entwicklung des Tourismussektors durch ein hohes Maß an Kriminalität gehemmt (KAS 22.2.2022).

Die Arbeitslosigkeit in Angola ist hoch, etwa 1,6 Millionen der 10,6 Millionen Erwerbspersonen sind ohne Arbeit. Das sind insgesamt ca. 15 Prozent der Gesamtbevölkerung Angolas, die derzeit auf der Suche nach einer Beschäftigung sind. Die Gesamtarbeitslosenquote beträgt 28 Prozent. Von der gesamten erwerbstätigen Bevölkerung weisen junge Menschen mit 29 Prozent die höchste und 55- bis 64-Jährige mit 2 Prozent die niedrigste Arbeitslosenquote auf. Die meisten Arbeitslosen leben in städtischen Gebieten (88 Prozent) und zwei Drittel kommen aus besser verdienenden, gebildeten Schichten; dies deutet auf einen Mangel an Arbeitsplätzen hin, die ein hohes Qualifikationsniveau erfordern. Die Arbeitslosigkeit ist nicht nur in Bezug auf die Altersgruppe, den Wohnort und das Armutsniveau ungleich verteilt, sondern auch zwischen den verschiedenen Regionen (KAS 22.2.2022).

Private Krankenversicherungen und Pensionskassen/Ruhestandsleistungen sind weitgehend auf diejenigen beschränkt, die eine feste Anstellung bei privaten Unternehmen oder in gewissem Umfang im öffentlichen Sektor. Die sozialen Sicherheitsnetze sind rudimentär und decken nur wenige Risiken für eine begrenzte Anzahl von Begünstigten ab - die Renten für Militärveteranen beispielsweise werden zwar gezahlt, reichen aber bei weitem nicht aus, um die Bedürfnisse der Menschen zu befriedigen, und werden nicht konsequent an alle Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Einige Wohltätigkeitsorganisationen und lokale Vereinigungen sind teilweise in der Lage, einen Ausgleich zu schaffen, indem sie - wenn auch nur gelegentlich - Grundnahrungsmittelkörbe verteilen (BS 23.2.2022).

Der Süden Angolas wird von der schlimmsten Dürre seit 1981 heimgesucht. Sie hat den Zugang zu Nahrungsmitteln in drei Provinzen stark beeinträchtigt. Nach Angaben des Welternährungsprogramms (WFP) sind mehr als 1,3 Millionen Menschen in den Provinzen Cunene, Huila und Namibe von schwerem Hunger betroffen. Im März 2021 berichtete die namibische Presse, dass Hunderte von Angolanern, die vor der Dürre flohen, auf der Suche nach Nahrungsmitteln die Grenze nach Namibia überquert hatten. Im Juli 2021 bezeichnete die Associação Construindo Comunidades (ACC), eine lokale NGO, die Situation als "katastrophal" und forderte die angolanische Regierung auf, den Notstand in der Region auszurufen. Die Gouverneurin von Cunene, Gerdina Didalelwa berichtete, dass die Dürre zu einer "noch nie dagewesenen" Wanderungsbewegung geführt habe, bei der 4.000 Menschen innerhalb der Provinz Cunene und 2.000 nach Namibia vertrieben wurden. Im September 2021 richtete die Regierung eine Task Force ein, die sich größtenteils aus Beamten staatlicher Einrichtungen zusammensetzte, um humanitäre Hilfe an die Opfer der Dürre zu verteilen (HRW 13.1.2022).

Quellen:

BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Angola, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069771/country_report_2022_AGO.pdf , Zugriff 10.8.2022

CH - Chatham House (26.7.2022): Angola’s fifth multiparty election: Continuity or change?, https://www.chathamhouse.org/2022/07/angolas-fifth-multiparty-election-continuity-or-change , Zugriff 11.8.2022

HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068559.html , Zugriff 9.8.2022

KAS - Konrad Adenauer Stiftung (22.2.2022): Republic of Angola, KAS Fact book, https://www.kas.de/documents/279052/279101/Fact+book+Angola+2018.pdf/cde57f34-9e35-c7f0-ace2-92f0953d5868 , Zugriff 9.8.2022

WKO - Wirtschaftkammer Österreich (14.4.2022): Angola - Informationen zu Wirtschaft, Recht und Steuern sowie Reisen, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/angola-wirtschaft-recht-steuern-reisen.html , Zugriff 10.8.2022

Medizinische Versorgung

Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und Medikamentenmangels entspricht die Lage in den Krankenhäusern nicht dem europäischen Standard (BMEIA 10.8.2022). Auch die Qualität der Diagnosen, Analysen und medizinischen Versorgung in Angola entspricht nicht den internationalen Standards (FD 10.8.2022). Die Gesundheitsausgaben sind im Vergleich zu anderen afrikanischen Ländern sehr niedrig, und liegen etwa bei 5,6 Prozent des BIP im Haushalt 2021. Obwohl die Regierung für 2020 zur Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs zusätzliche Ausgaben für den Gesundheitssektor in der Höhe von 40 Millionen Dollar angekündigt hatte, sind die öffentlichen Krankenhäuser nach wie vor unterfinanziert und personell unterbesetzt (BS 23.2.2022).

Außerhalb der Hauptstadt und einiger Provinzhauptstädte ist die medizinische Versorgung sehr schlecht, in vielen ländlichen Gebieten ist sie kaum vorhanden (BMEIA 10.8.2022; vgl. AA 10.8.2022). Selbst in der Hauptstadt XXXX ist die medizinische Grundversorgung nur eingeschränkt gewährleistet (EDA 10.8.2022); dennoch gibt es einige besser ausgestattete Privatkliniken und qualifizierte Ärzte in XXXX . Sämtliche Krankheiten, die in Angola häufiger vorhanden sind, können auch behandelt werden, wenngleich hohe Kosten anfallen. In der Regel können auch Medikamente in XXXX gekauft werden (BMEIA 10.8.2022; vgl. AA 10.8.2022). Auch wenn die Krankenhäuser im Prinzip kostenlos sind, müssen Patienten selbst für die Grundversorgung mit sauberem Wasser, sterilen Verbänden, Injektionsnadeln und Handschuhen sorgen (BS 23.2.2022). Krankenhäuser verlangen eine finanzielle Garantie, bevor sie Patienten behandeln (Kreditkarte oder Vorschusszahlung) (EDA 10.8.2022). Das Personal nimmt manchmal Bestechungsgelder an (BS 23.2.2022). Ernste Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Europa oder Südafrika) behandelt werden (EDA 10.8.2022).

Landesweit gibt es nur 0,2 Ärzte pro 1.000 Einwohner. 50 Prozent der Bevölkerung haben überhaupt keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung (KAS 22.2.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.6.2022): Angola - Politisches Poträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/angola-node/portrait/208170#:~:text=Am%2024 .,Lage%20in%20Angola%20ist%20stabil, Zugriff 10.8.2022

BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (10.8.2022): Angola - Reiseinformationen, Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/angola/ , Zugriff 10.8.2022

BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Angola, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069771/country_report_2022_AGO.pdf , Zugriff 10.8.2022

EDA - Eidgenössisches Departement für Auswärtige Angelenheiten [Schweiz] (10.8.2022): Reisehinweise für Angola, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/angola/reisehinweise-fuerangola.html , Zugriff 10.8.2022

FD - France Diplomatie [Frankreich] (10.8.2022): Angola: Conseils aux voyageurs, Dernière minute, Infection pulmonaire, Coronavirus Covid-19 (02/08/2022), https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/angola/ , Zugriff 10.8.2022

KAS - Konrad Adenauer Stiftung (22.2.2022): Republic of Angola, KAS Fact book, https://www.kas.de/documents/279052/279101/Fact+book+Angola+2018.pdf/cde57f34-9e35-c7f0-ace2-92f0953d5868 ? Zugriff 9.8.2022

Rückkehr

Die Regierung arbeitet im Allgemeinen mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylbewerbern, Staatenlosen oder anderen relevanten Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 12.4.2022).

Die nationale Einwanderungspolitik wird von der Migrations- und Ausländerbehörde (SME) umgesetzt, die dem Innenministerium unterstellt ist. Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten (MIREX) bietet Hilfe für angolanische Gemeinschaften im Ausland und unterstützt auch die Wiedereingliederung von angolanischen Staatsangehörigen, die in ihre Heimat zurückkehren (MF 2.2022; vgl. IOM 2021). Im Ausland lebende angolanische Staatsbürger können sich auf freiwilliger Basis bei den Botschaften registrieren lassen. Die Konsulate und Botschaften versorgen die Staatsangehörigen mit den entsprechenden Unterlagen und unterstützen sie bei ihrer Rückkehr (IOM 2021).

Das 1992 gegründete Institut zur Unterstützung angolanischer Gemeinschaften im Ausland (IAECAE), das dem MIREX unterstellt ist, hält mit der Diaspora Kontakt, leistet ihr Hilfe und leistet für nach Angola zurückkehrende Staatsbürger Unterstützung beim Wiedereingliederungsprozess. Im Jahr 2020 half die IAECAE bei der Organisation von Repatriierungsflügen im Rahmen der COVID-19-Pandemie. Angolanische Auslandsvertretungen haben bis April 2021 mehr als 26.000 Staatsangehörige unterstützt, die während der COVID-19-Pandemie im Ausland gestrandet waren, unter anderem durch die Bereitstellung von Repatriierungsflügen aus Brasilien und Portugal (IOM 2021).

Es gibt kein offizielles Regierungsprogramm, das sich auf die Anwerbung von Staatsangehörigen konzentriert, die aus Angola ausgewandert sind. Es gibt Ad-hoc-Initiativen, die sich auf die Erleichterung der Wiedereingliederung von Migranten im Lande konzentrieren. Seit April 2021 arbeiten Regierungsstellen mit IOM zusammen, um ein Programm einzurichten, das die Rückkehr und Wiedereingliederung von Staatsangehörigen im Ausland erleichtern soll, indem es Informationen vor der Abreise, Reisehilfen, provisorische Unterkünfte, Subventionen, Schulungen und Zugang zu Mikroprojekten und Beratung anbietet (IOM 2021).

Die Vereinigung OMUNGA ist eine der führenden NGOs in Angola, die sich für die Förderung und den Schutz der Rechte von Kindern und Jugendlichen – einschließlich Flüchtlingen und Asylbewerbern – einsetzt (MF 2.2022).

Auch die katholische Kirche verfügt über eine Vielzahl von Organisationen und Gemeinschaften, die Migranten, Flüchtlinge und Binnenvertriebene in Angola unterstützen. So unterstützt auch die Caritas weiterhin Rückkehrer und Binnenvertriebene in Angola. Die Bischöfliche Kommission für die Migranten- und Wanderpastoral (CEPAMI) ist eine Kommission der Bischofskonferenz von Angola und São Tomé. Die CEPAMI organisiert Ausbildungsworkshops für Pastoralreferenten im Bereich der menschlichen Mobilität, der Aufnahme von Migranten, des Portugiesischunterrichts für Migranten, der Ausbildung in den Bereichen Kochen, Konditorei, Dekoration, Mechanik und Elektrizität, bietet Rechtsberatung an und besucht das Haftzentrum für Ausländer. Dieses Netzwerk bietet auch Hilfe für Opfer von Menschenhandel, unbegleitete Minderjährige und Rückkehrer. Die Scalabrini-Schwestern (M.S.C.S.), die die Arbeit von CEPAMI koordinieren, sind ebenfalls an einer Reihe von Projekten zur Unterstützung von Flüchtlingen und Migranten beteiligt, insbesondere in der Provinz Uíge an der Grenze zur DR Kongo. Insbesondere sehr aktiv, sind die Salesianischen Missionare in Angola. Vor allem bei der Unterstützung von Kindern und Familien in Not. Sie bieten auch technische und berufliche Schulungen an, retten Kinder, die in Not geraten sind, stellen Jugendzentren und sichere Aktivitäten zur Verfügung, liefern lebensrettende Mahlzeiten, wichtige Ausrüstungen und Materialien und verbessern die Infrastruktur. Diese Programme fördern die notwendigen Fähigkeiten der Kinder, um produktiv zu sein und den Wandel in ihren Gemeinden und Familien voranzutreiben. Zu den Begünstigten dieser Programme gehören Flüchtlinge und ihre Familien (MF 2.2022).

Darüber hinaus werden spezifische Integrationsmaßnahmen für die Diaspora bei ihrer Rückkehr nach Angola festgelegt, darunter die Schaffung von Arbeitsmarktanreizen und attraktiven Gehältern, gute Wohnbedingungen und einfache Verfahren für den Zugang zu Gesundheits- und Bildungsdienstleistungen (IOM 2021).

Quellen:

IOM - International Organisation for Migration (2021): Migration Governance Indicators Profile 2021 - Republic of Angola, https://publications.iom.int/system/files/pdf/MGI-Angola-2021.pdf , Zugriff 17.8.2022

MF - Migrants Refugees (2.2022): Country Profiles Angola, https://migrants-refugees.va/it/wp-content/uploads/sites/3/2022/03/2022-CP-Angola.pdf , Zugriff 12.8.2022

USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071075.html , Zugriff 9.8.2022

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.03.2023 zu „Angola: Informationen zum Krankenhaus namens „ XXXX “: Standort [a-12107-2]“ auszugsweise:

(…)

Auf Google Maps finden sich Einträge zu den Spitälern mit dem Namen „ XXXX “ in drei angolanischen Städten: XXXX , Uige und Lubango (Google Maps, zuletzt aufgerufen am 16. März 2023).

Es konnten online Artikel in lokalen Medienportalen über Spitäler mit dem Namen „ XXXX “ in der Gemeinde Cacuaco ( XXXX ) (AO, vermutlich 2018), in der Gemeinde Viana ( XXXX ) (Jornal de Angola, 29. Juni 2012; Jornal de Angola, 8. Jänner 2021) und im Stadteil Kikolo ( XXXX ) (Radio XXXX , 12. Oktober 2021) gefunden werden.

Es konnte nicht festgestellt werden, ob die in den Medien genannten Krankenhäuser in XXXX ganz oder teilweise mit den Treffern auf Goolge Maps übereinstimmen. Es konnten keine weiteren Informationen zu den genannten oder allfälligen weiteren Krankenhäusern namens XXXX gefunden werden(…).

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.03.2023 zu „Angola: Demonstrationen am 16. Oktober 2021 in XXXX und am 11. November 2021 in Santana; Anlass, Todesopfer durch MPLA-Partei (Movimento Popular de Libertação de Angola); Folgen einer Teilnahme an Demonstrationen vonseiten der MPLA-Partei [a-12107-1]“ auszugsweise:

(…)

Demonstration in XXXX am 16. Oktober 2021

Laut der Webseite Welcome to Angola sei XXXX (auch „ XXXX “) eine der Stadtgemeinden (municipalities) von XXXX (Welcome to Angola, ohne Datum).

Eine Vielzahl von Onlinemedien berichtet von einer Demonstration mit Tausenden Teilnehmer·innen in XXXX am 16. Oktober 2021 (DW, 16. Oktober 2021; E-Global, 18. Oktober 2021; Novo Jornal, 16. Oktober 2021; Observador, 16. Oktober 2021; VOA Português, 16. Oktober 2021).

Die Protestierenden seien vom Friedhof Santa Ana (westlich der Gemeinde XXXX , Anmerkung ACCORD) in Richtung Platz des 1. Mai in XXXX marschiert (Novo Jornal, 16. Oktober 2021; Observador, 16. Oktober 2021; VOA Português, 16. Oktober 2021).

Die Deutsche Welle (DW) und die portugiesische Online-Zeitung Observador berichten von der Unterstützung der Protestierenden für die Opposition. Die Menschen seien auf die Straße gegangen, um für einen demokratischen Staat einzustehen und um gegen die Absetzung des Führers der União Nacional para a Independência Total de Angola (UNITA; deutsch: Nationale Union für die völlige Unabhängigkeit Angolas) zu demonstrieren (DW, 16. Oktober 2021; Observador, 16. Oktober 2021).

E-Global, eine portugiesische Nachrichtenwebseite, die sich auf portugiesisch-sprachige Länder konzentriert, und die angolanische Wochenzeitung Novo Jornal fügen hinzu, dass die Teilnehmer·innen der Demonstration außerdem Beschäftigung, Gesundheit, Bildung und Gerechtigkeit für alle gefordert hätten (E-Global, 18. Oktober 2021; Novo Jornal, 16. Oktober 2021).

Todesopfer

Es konnten online keine Informationen über Todesopfer bei dieser Demonstration gefunden werden. Dies bedeutet nicht notwendigerweise, dass es keine Todesopfer gab. Allgemeine Informationen über Todesopfer bei Demonstrationen in Angola finden Sie in dieser Anfragebeantwortung unter dem Punkt „Folgen einer Teilnahme an Demonstration vonseiten der MPLA-Partei“.

Demonstration in Santana am 11. November 2021

DW berichtet über eine Demonstration am 11. November 2021 in Santana (Santa Ana) in XXXX zum Todestag des im Jahr zuvor getöteten Studenten Inocêncio de Matos. Die Demonstration sei von der Polizei gewaltsam unterbunden worden und es habe laut DW Berichte über Verhaftungen gegeben (DW, 11. November 2021).

Die brasilianische sozialistische Partei Partido Socialista dos Trabalhadores Unificado (PSTU) veröffentlicht auf ihrer Webseite ebenfalls einen Artikel über die Demonstration. Laut PSTU hätten die Protestierenden das Ende der Diktatur, bessere Lebensbedingungen für die Bevölkerung, sowie einen konkreten Termin für die ersten Kommunalwahlen gefordert. Der 11. November 2021 sei der Jahrestag der Unabhängigkeit Angolas, sowie der erste Todestag von Inocêncio de Matos. De Matos sei laut PSTU ein Jahr zuvor von der Polizei bei einer Demonstration in XXXX getötet worden (PSTU, 11. November 2021).

Auch der französische Radiosender RFI berichtet, dass am 11. November 2021 eine Demonstration in XXXX geplant gewesen sei, um die Probleme der angolanischen Bevölkerung aufzuzeigen, sowie um Gerechtigkeit für den Tod von Inocêncio de Matos zu fordern. Laut einer Teilnehmerin des Protests sei die Demonstration von der Polizei unterbunden worden. Dabei seien zwei Personen verletzt und fünfzehn verhaftet worden. Demonstrant·innen hätten sich beim Friedhof Santana (Santa Ana) versammeln wollen. Der Platz sei jedoch bereits im Vorfeld von der Polizei abgesperrt worden. Die Polizei habe ankommende Demonstrant·innen geschlagen und festgenommen (RFI, 11. November 2021).

Todesopfer

Es konnten online keine Informationen über Todesopfer bei dieser Demonstration gefunden werden. Dies bedeutet nicht notwendigerweise, dass es keine Todesopfer gab. Allgemeine Informationen über Todesopfer bei Demonstrationen in Angola finden Sie im folgenden Unterkapitel.

Folgen einer Teilnahme an Demonstrationen vonseiten der MPLA-Partei

Amnesty International (AI) schreibt in seinem Jahresbericht 2021, dass die Polizei das Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt habe, indem sie friedliche Demonstrant·innen willkürlich festgenommen und inhaftiert habe. Sicherheitskräfte in Angola hätten exzessive Gewalt angewandt, um friedliche Proteste niederzuschlagen, und hätten Dutzende Demonstrant·innen getötet. Im Jänner 2021 hätten Sicherheitskräfte Dutzende Protestierende in Cafunfo (Provinz Lunda Norte) erschossen. Sie hätten die Demonstrant·innen nicht nur auf der Straße erschossen, sondern sie auch in umliegenden Vierteln und Wäldern gejagt. Die genaue Zahl der Toten und Verletzten sei laut AI nicht bekannt. Die Behörden hätten weiterhin friedliche Demonstrant·innen und Gemeindevorsteher·innen („community leaders“) willkürlich festgenommen und inhaftiert. Beispiele inkludieren die Festnahme des Anführers des Lunda Tchokwe Protectorate Movement, José Mateus Zecamutchima, nach der gewaltsamen Unterdrückung eines friedlichen Protests im Februar 2021, sowie die Festnahme von Demonstrant·innen in Cabinda Ende Mai 2021 nach der gewaltsamen Beendigung ihres Protestes (AI, 29. März 2022).

Das US Department of State (USDOS) berichtet in seinem Jahresbericht 2021, dass laut der Bewegung Angolanischer Student·innen (MEA) die Polizei bei einem von ihr organisierten Protest am 17. April die Demonstrant·innen mit Tränengas und Schlägen zerstreut habe. Die Polizeigewalt habe zu 20 Verletzten und mehreren Inhaftierten geführt. Bei einer Demonstration von Lehrer·innen in der Stadt Uige am 1. Juli sei es durch Tränengas und Polizeigewalt zu Verletzungen gekommen. Zwölf Lehrer·innen und ein/e Journalist·in seien festgenommen worden. Das Eigentum mehrerer Demonstrant·innen sei beschlagnahmt oder zerstört worden. Laut mehreren NGOs und zivilgesellschaftlichen Organisationen habe die Polizei regelmäßig Personen, die an Protesten gegen die Regierung teilgenommen hätten oder teilnehmen wollten, ohne ordnungsgemäßes Verfahren willkürlich festgenommen. Oft seien die Personen nach ein paar Stunden wieder freigelassen worden, manche seien jedoch wegen eines Verbrechens angeklagt worden. Am 21. August seien 17 Demonstrant·innen während eines Protests festgenommen und am selben Tag wieder freigelassen worden. Am 30. August sei eine Gruppe von etwa 20 Aktivist·innen daran gehindert worden, vor dem Parlament zu protestieren. Mehrere Demonstrant·innen seien festgenommen worden, darunter der Jugendführer der Partei des Demokratischen Blocks, Adilson Manuel (USDOS, 12. April 2022, Section 1c).

Freedom House schreibt in seinem Jahresbericht 2022 in der Einleitung über die wichtigsten Entwicklungen im Jahr 2021. Unter anderem wird die oben beschriebene Tötung von Demonstrant·innen in der Provinz Lunda Norte erwähnt. Es sei bei Protesten zu mehreren Fällen willkürlicher Festnahmen und körperlicher Übergriffe auf Journalist·innen und Demonstrant·innen durch die Polizei gekommen. In einigen Fällen seien Aktivist·innen und Jugendführer·innen von Sicherheitskräften physisch daran gehindert worden, ihre Häuser zu verlassen, um an Demonstrationen teilzunehmen. Laut Freedom House würden verfassungsrechtlichen Garantien für ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren kaum eingehalten. Viele Angeklagte könnten sich keinen Rechtsbeistand leisten, und der Staat verabsäume es weitgehend, qualifizierte Rechtshilfe für diejenigen bereitzustellen, die sie benötigen würden. Willkürliche Festnahmen und lange Untersuchungshaftzeiten seien ein Problem. Rechtsvertreter·innen mehrerer führender politischer Aktivist·innen in Cabinda, die im Jahr 2020 festgenommen worden seien, hätten Unregelmäßigkeiten bei gerichtlichen Verfahren („violations of judicial procedures“) durch lokale Behörden und Gerichte geltend gemacht. Der oben genannt José Mateus Zecamutchima sei mit Jahresende 2021 weiterhin in Haft gewesen. Im September 2021 habe sein/e Anwalt/Anwältin behauptet, dass mehr als 400 Personen, die an den Protesten im Jänner beteiligt gewesen waren, weiterhin in Polizeigewahrsam gewesen seien (Freedom House, 24. Februar 2022). Laut USDOS sei José Mateus Zecamutchima sieben Monate lang festgehalten worden, bevor er offiziell wegen Verunglimpfens nationaler Symbole („outrage to national symbols“) und krimineller Vereinigung angeklagt worden sei. Laut der Regierung hätten seine separatistischen Reden zu der Versammlung und den daraus resultierenden gewalttätigen Zusammenstößen am 30. Jänner 2021 geführt. Medienberichten zufolge sei die Inhaftierung jedoch politisch motiviert gewesen (USDOS, 12. April 2022, Section 1e).

Auch Human Rights Watch (HRW) beschreibt in seinem Jahresbericht 2022 das gewaltsame Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen friedliche Demonstrant·innen. HRW schreibt über den Einsatz von scharfer Munition, Tränengas, Hunden, Schlägen und Tritten bei Demonstrationen in den Jahren 2020 und 2021 (HRW, 13. Jänner 2022).

Im Jahresbericht 2023 berichtet HRW von weiteren schweren Menschenrechtsverletzungen durch die angolanischen Sicherheitskräfte, wie exzessive und unnötige Gewaltanwendung gegen friedliche Demonstrant·innen sowie Einschüchterung und willkürliche Festnahmen von Aktivist·innen. Am 10. Jänner 2022 habe die Polizei mindestens 17 Personen willkürlich verhaftet. Unter den Verhafteten hätten sich mehrere friedlich demonstrierende Taxifahrer·innen befunden, sie sich zu einem landesweiten Streik versammelt hätten, um gegen COVID-19-Bestimmungen zu protestieren. Laut einem Polizeisprecher hätten die Taxifahrer·innen ein Büro der MPLA angegriffen und einen Bus in Brand gesteckt. Mehrere Taxifahrer·innen hätten gegenüber HRW angegeben, dass diese Angriffe von lokalen Einwohner·innen ausgegangen seien, noch bevor der Streik begonnen habe. Am 9. April seien in XXXX 22 Demonstrant·innen, die friedlich gegen die Inhaftierung politischer Gefangener protestiert und freie und faire Wahlen gefordert hätten, von der Polizei festgenommen worden, darunter eine Mutter mit ihrem sechs Monate alten Sohn. Mutter und Kind seien mehr als 48 Stunden lang in einer überfüllten Zelle, ohne Essen und Wasser, festgehalten worden. Am 14. April seien 20 der 22 Demonstrant·innen aus Mangel an Beweisen freigelassen worden. Die beiden anderen seien wegen zivilen Ungehorsams verurteilt und zu einer Geldstrafe von umgerechnet 135 US-Dollar verurteilt worden. Am 31. Juli habe die Polizei Schlagstöcke eingesetzt, um eine Gruppe friedlicher Aktivist·innen daran zu hindern, sich zu versammeln, um gegen die Inhaftierung politischer Gefangener in XXXX zu protestieren. Die Polizei habe auch mindestens 10 Aktivist·innen festgenommen, die später auf der Polizeiwache freigelassen worden seien. Am 17. August habe die Polizei Dutzende von Demonstrant·innen und zivilen Aktivist·innen verhaftet, die sich in der Nähe des Friedhofs von Santa Ana versammelt hätten, um gegen mutmaßliche Wahlunregelmäßigkeiten zu protestieren. Bei einem der Festgenommenen habe es sich um den Korrespondenten von Voice of America (VOA), Coque Mokuta, gehandelt. Laut der angolanischen Menschenrechtsgruppe Friends of Angola seien am 25. und 26. August in der Provinz Uije vier Aktivisten und zwei Aktivistinnen willkürlich festgenommen worden, als sie versucht hätten, gegen Wahlen zu protestieren. Am 14. September, einen Tag vor der Amtseinführung des Präsidenten, habe die Polizei einen Protest gegen die Wahlergebnisse in der Nähe des Friedhofs von Santa Ana verhindert und habe drei politische Aktivist·innen während eines Radiointerviews am Ort der Protestaktion willkürlich festgenommen. Freunde und Familienmitglieder von Zola Mandela, einem politischen Aktivisten, hätten gegenüber HRW angegeben, dass er am selben Tag von Männern, die sich als Polizisten ausgaben hätten, gewaltsam aus seinem Haus geholt worden sei (HRW, 12. Jänner 2023). Zola Madela sei laut VOA Português am 19. September wieder freigelassen worden (VOA Português, 19. September 2022)

(…)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.02.2022 und vor dem Bundesamt am 10.02.2022 und am 28.02.2023, in den Amtsvermerk des Stadtpolizeikommandos Schwechat und die Beschuldigtenvernehmung jeweils vom 01.02.2022, in den Abschluss-Bericht vom 07.04.2022, in das Schreiben der Staatsanwaltschaft Korneuburg vom 08.04.2022 zur Zl. XXXX , in die in Vorlage gebrachten Nachweise und Stellungnahmen vom 06.03.2023 und vom 04.04.2023, in die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 23.03.2023 und die seitens des Bundesamtes nachgereichten Schreiben vom 25.07.2023 sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Schengener Informationssystem und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Ferner wurden das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Angola vom 22.08.2022 sowie die Aussagen des Beschwerdeführers im Zuge der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht am 18.03.2024 und am 27.03.2024 berücksichtigt. Darüber hinaus wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes ein Sachverständiger aus den Fachgebieten Psychiatrie und Allgemeinmedizin bestellt. Der Beschwerdeführer wurde vom Sachverständigen persönlich begutachtet und das Sachverständigengutachten wurde im Rahmen der Verhandlung am 27.03.2024 erörtert. Ferner wurde das Asylverfahren hinsichtlich seiner Cousine berücksichtigt, insbesondere ihre Angaben in der Beschwerdeverhandlung am 16.10.2023 zu Zahl W275 2272998-1/6Z und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2024, Zl. W275 2272998-1/10E wurde berücksichtigt.

 

 

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers ist unbestritten und steht aufgrund des im Akt in Kopie erliegenden Reisepasses der Republik Angola, gültig bis 11.09.2024 (AS 1f, 141f und 215) und seines Personalausweises (AS 7f, 195 und 217) zweifelsfrei fest. Wie dem Untersuchungsbericht vom 02.03.2023 (AS 209ff) zu entnehmen ist, ergaben sich bei beiden Dokumenten keine Anzeichen einer Fälschung oder Verfälschung.

Die Feststellungen zum Familienstand und zur Religionszugehörigkeit, zu den Sprachkenntnissen und zur Schulausbildung des Beschwerdeführers, zu den Lebensumständen vor seiner Ausreise sowie zu seinen familiären Anbindungen an Angola und den Erwerbstätigkeiten seiner Eltern gründen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem Bundesamt und dem erkennenden Richter und wurde den dahingehenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid schließlich auch im Beschwerdeschriftsatz nicht entgegengetreten.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer diskretions- und dispositionsfähig ist, ergibt sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten Psychiatrie und Allgemeinmedizin nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers vom 27.03.2024.

Der Sachverständige führte im Rahmen der Verhandlung zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer die Fragen des Sachverständigen im Rahmen der Begutachtung überlegt und bewusst beantwortete habe. Der Beschwerdeführer habe seine Antworten abgewogen. Während der Begutachtung sei der Beschwerdeführer situativ angepasst gewesen. Der Beschwerdeführer sei verhandlungsfähig. Die Antworten des Beschwerdeführers seien in der Regel ausführlich erfolgt, gelegentlich habe die Dolmetscherin eine Frage zwei- oder dreimal stellen müssen, wobei es sich hier um Fragen gehandelt habe, die komplexe Sachverhalte betroffen haben. Zusammengefasst sei der Beschwerdeführer kritikfähig und situativ angepasst und zwar während der gesamten Begutachtung. Der Beschwerdeführer habe die Daten und die Vorfälle chronologisch angegeben.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer an keiner Störung des Kurzzeit- und Langzeitgedächtnisses leidet, ergibt sich aus der dem medizinischen Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten Psychiatrie und Allgemeinmedizin nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers vom 27.03.2024.

Der Sachverständige führte im Rahmen der Verhandlung zusammengefasst aus, dass bei der persönlichen Begutachtung keine Störung der Erinnerung an die vom Beschwerdeführer belastenden Ereignisse und an andere biografische Daten zu beobachten gewesen sei. Im Detail bestehe keine Störung des Kurzeit- und Langzeitgedächtnisses. Konzentrationsschwächen haben nur kurz und flüchtig beobachtet werden können. Bei Beantwortung einiger wenigen Fragen sei eine erhöhte Nervosität des Beschwerdeführers zu spüren gewesen. Die Konzentrationsschwächen haben die Anamneseerhebung nicht beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer habe die Daten und Ereignisse chronologisch angegeben. Eine Vergesslichkeit oder ein Konzentrationsverlust lasse sich nicht erklären. Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen der Begutachtung Ort, Zeit und Ablauf der belastenden Ereignisse exakt nennen und habe auch nicht regelhaft wiederholt zu solchen chronologischen Informationen befragt werden müssen.

Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung nach F.43.2 leidet, ergibt aus dem medizinischen Sachverständigengutachten, aus den Fachgebieten Psychiatrie und Allgemeinmedizin, nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers vom 27.03.2024.

Der Sachverständige führte im Rahme der Verhandlung zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit Störung anderer Gefühle und der Emotionen unter Berücksichtigung der Kriterien nach ICD-10 leide. Der Beschwerdeführer leide an keiner eindeutigen depressiven Verstimmung, an keiner ausgeprägten Ängstlichkeit oder an keiner konkreten Angststörung und an keiner psychotischen Symptomatik mit Halluzinationen oder Wahngedanken. Es habe auch kein erhöhtes Misstrauen festgestellt werden können.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer an keiner posttraumatischen Belastungsstörung F43.1 nach ICD-10 leidet, ergibt sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten, aus den Fachgebieten Psychiatrie und Allgemeinmedizin, nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers vom 27.03.2024.

Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers legte einen klinisch-psychologischen Befundbericht vom 11.03.2024 des Vereines XXXX vor. In diesem Befundbericht wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer wiederkehrenden, unwillkürlichen Erinnerung und Albträumen, die mit den traumatischen Ereignissen verbunden seien, leide. Obwohl er versuche, diese Bilder und Erinnerungen zu vermeiden, seien diese so intensiv, dass er das Leiden nicht ertragen könne und Suizidgedanken habe. Er empfinde große Angst und Traurigkeit in Bezug auf die traumatischen Erfahrungen, fühle sich verändert und leide unter übermäßiger Schreckhaftigkeit, ständiger Alarmbereitschaft und Konzentrationsschwächen. Aus klinisch psychologischer Sicht wurden die Symptome die Kriterien für eine Posttraumatische Belastungsstörung erfüllen.

Der vom Bundesverwaltungsgericht bestellte Sachverständige aus den Fachgebieten Psychiatrie und Allgemeinmedizin brachte im Rahmen der Verhandlung nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am 27.03.2024 zusammengefasst vor, dass von den etwa 15 Kriterien nach ICD-10 im vorliegenden Fall zumindest zwei der Kriterien vorliegen würden. Das Verfolgungsgefühl könne aus medizinischer Sachverständigensicht nicht nachvollzogen werden sowie auch das Gefühl von Angst und Schreckhaftigkeit. In Ruhepausen wurden die Angststörungen kommen. Folge man der Ausführungen der Klinischen-Psychologin, würde ein Mensch diesen Zustand nicht über diese Dauer aushalten, ohne Behandlung. Mit diesen Beschwerden könne man am normalen Leben nicht teilnehmen. Menschen, die derart darunter leiden, würden Schutz und Hilfe suchen. Der Beschwerdeführer brachte in der Begutachtung vor, bisher keine Therapie gemacht zu haben und die Begutachtung durch die klinische-Psychologin nur auf Empfehlung seiner Rechtsvertretung gemacht zu haben.

Die Angaben der Psychologin seien lehrbuchartig und würden die Lebensführung des Beschwerdeführers in den letzten zwei Jahren nicht wiederspiegeln. Auffällig sei, dass alle möglichen Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung beim Beschwerdeführer vorlägen. Eine Anpassungsstörung liege beim Beschwerdeführer vor, jedoch sei das Vollspektrum einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht erfüllt. Im vorgelegten Befundbericht der klinischen- Psychologin fehle es an Objektivierung des Zusammenhangs zwischen den auslösenden Ereignissen und der von der Psychologin übernommenen posttraumatischen Symptomatik. Von den 15 Kriterien nach ICD-10 würden nur 2 vorliegen. Im vorgelegten Befund seien alle Symptome für eine posttraumatische Belastungsstörung in indirekter Rede lehrbuchartig beschrieben worden. In der persönlichen Begutachtung haben sich zahlreiche der beschriebenen Symptome und Verhaltensweisen des Beschwerdeführers nicht gezeigt und können daher überwiegend auch nicht nachvollzogen werden. Beispielsweise das Empfinden von Angst in lauten Situationen, das Wiedererleben von Belastungen und zahlreiche andere Symptome, die jedenfalls ein absolutes Vollbild der Erkrankung beschreiben würden, haben in der Begutachtung nicht provoziert und beobachtet werden können. Dementgegen können die Albträume nachvollzogen werden. Aus psychiatrischer Sicht, sei dies von der klinischen-Psychologin nicht ausreichend kausal begründet worden. Die im vorgelegten Befund auslösenden Ereignisse sind definitionsgemäß nicht ausreichend für die Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der Beschwerdeführer habe in den letzten 2 bis 3 Jahren keine Therapie beansprucht, gleichwohl der klinisch-psychologische Befund von einem hohen Leidensdruck und bei der angegebenen Symptomatik, sei der Leidendruck als außerordentlich hoch und fast unerträglich einzuschätzen. Erinnerungslücken im Sinne einer Störung in Erinnerung an die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse seien nicht bei der Begutachtung zu beobachten gewesen. Es habe keine Störung des Kurzzeit- und Langzeitgedächtnisses bestanden. Der Beschwerdeführer beschreibe, was für eine posttraumatische Belastungsstörung untypisch sei, einen kontinuierlichen Verlauf seit den vorgebrachten Belastungen in Angola im Jahr 2021. Er leide unter relativ milden Symptomen. Der Beschwerdeführer habe bei der Begutachtung angegeben, dass er sich in gesellschaftlicher Umgebung sicher fühlen würde. Für Menschen die an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden würden, gäbe es jedoch keinen sicheren Ort, da in jeder Situation Trigger vorhanden seien, die eine Angststörung auslösen könnten. Der Beschwerdeführer könne jedoch sehr gut am sozialen Leben teilnehmen. Der Befund von der klinischen-Psychologin stimme mit der Begutachtung des Beschwerdeführers nicht überein. Beim Beschwerdeführer würde keine psychopathologische Auffälligkeit hinter möglichen Erinnerungslücken oder Unschärfe in der zeitlichen Einordnung von Ereignissen bestehen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse und die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer die Ereignisse beschreibt, würden auf eine protrahierte, also länger bestehende Anpassungsstörung, hinweisen, keinesfalls sei aber von Ursache und Symptomatik her eine posttraumatische Belastungsstörung zu bestätigen.

Die Feststellung, wonach keine Medikamentöse und/oder eine psychotherapeutische Behandlung erforderlich ist, ergibt sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten Psychiatrie und Allgemeinmedizin nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers vom 27.03.2024.

Der Sachverständige führte im Rahmen der Verhandlung zusammengefasst aus, dass die Einnahme von Medikamenten beim Beschwerdeführer nicht erforderlichen sei. Hinsichtlich der Erforderlichkeit einer psychotherapeutischen Behandlung brachte der Sachverständige vor, dass eine Therapie des Beschwerdeführers nicht unbedingt erforderlich sei. Der Beschwerdeführer nehme am gesellschaftlichen Leben teil. Eine Gesprächstherapie schade jedoch niemandem, vor allem für Personen aus Ländern, wo die Allgemeinen Umstände nicht gut seien. Eine Therapie würde jedoch den Krankheitsverlauf verkürzen. Anpassungsstörungen seien auf die Dauer von etwa zwei Jahren begrenzt. Zusammengefasst kommt der Sachverständige zu dem Schluss, dass eine Therapie nicht unbedingt erforderlich sei.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer unterhalb der linken Augenbraue eine etwa 4 bis 5 cm lange, gut verheilte Narbe hat und an der Medialseite des rechten Unterschenkels, einige Zentimeter oberhalb des Innenknöchels eine etwa ½ bis 1 cm im Durchmesser messende runde bis ovale Narbe hat, ergibt sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 27.03.2024.

Der Sachverständige wurde vom erkennenden Richter ersucht die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verletzungen und Narben zu begutachten und zu beschreiben. Der Beschwerdeführer brachte vor dem Sachverständigen vor, dass er durch Angehörige der nationalen Partei und oder Polizisten, zumindest zweimal am 16. Oktober während einer Demonstration und abends an seinem Wohnort, wo die Schläge durch Stöcke deutlich schwerer gewesen sein sollen, geschlagen worden sei. Der Sachverständige habe den Beschwerdeführer gebeten sich die Narben, welche durch Schläge mit Stöcken herrühren würden, zu zeigen. Der Beschwerdeführer zeigte dem Sachverständigen eine etwa 4 bis 5 cm lange, gut verheilte Narbe unterhalb der linken Augenbraue. Diesbezüglich gab der Sachverständige an, dass diese Narbe von Stockschlägen herrühren könnten. Hinsichtlich der Verletzung des rechten Unterschenkels, gab der Sachverständige an, dass nicht erkannt werden könne, dass diese Verletzung von Schlägen mit einem Stock herrühren könnten. Es handle sich dabei entweder um eine Stichwunde oder um eine Brandwunde, jedoch habe der Beschwerdeführer eine Stichwunde oder eine Brandverletzung nicht beschrieben.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen vor dem Bundesamt und den Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlungen. So brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 10.02.2022 vor, gesund zu sein, keine Medikamente einzunehmen und in keiner ärztlichen Behandlung zu sein. In der Einvernahme am 28.02.2023 gab er vor dem Bundesamt an, gesund zu sein, keine Medikamente zu nehmen und sich nicht in ärztlicher Behandlung zu befinden. Der Beschwerdeführer absolviert derzeit bei der Volkshochschule eine Ausbildung um den Pflichtschulabschluss zu absolvieren. Er hat am 23.03.2022 und am 28.04.2022 an zwei Bildungs- und Berufsberatungen teilgenommen. In der mündlichen Verhandlung am 18.03.2024 brachte der Beschwerdeführer vor, arbeitsfähig zu sein und außer Kopfschmerzen gesund zu sein. Im Bundesgebiet habe er schon Tätigkeiten in seiner Unterkunft ausgeübt. So habe er im Haushalt ausgeholfen und er sei auch in einer anderen Unterkunft tätig.

Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet am 01.02.2022 sowie dazu, dass er sich im Zuge der Grenzkontrolle am Flughafen Wien-Schwechat mit einem angolanischen Reisepass sowie mit einem darin angebrachten gefälschten französischen Aufenthaltstitel und Ausreisestempel auswies, stützen sich auf den Amtsvermerk und den Abschluss-Bericht des Stadtpolizeikommandos Schwechat vom 01.02.2022 (AS 17ff) und vom 07.04.2022 (AS 155ff) sowie auf die Beschuldigtenvernehmung vom 01.02.2022 (AS 23ff) und hat der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung und seinen Einvernahmen vor dem Bundesamt (AS 97 und 175) schließlich auch selbst zugestanden, dass es sich um ein gefälschtes französisches Visum gehandelt hat sowie ferner, dass sein Onkel die Reise organisiert hat.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer regelmäßig zu seinen in Angola lebenden Eltern Kontakt hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen vor dem Bundesamt sowie in den Verhandlungen. Er gab am 10.02.2022 an, dass er das letzte Mal Kontakt zu seinen Eltern gehabt habe, als er in Namibia gewesen sei. Am 28.02.2023 brachte er vor, dass sein Handy kaputt sei und er keine Telefonnummer habe. In der mündlichen Verhandlung am 27.03.2024 brachte er vor, regelmäßig über „WhatsApp“ mit seinen Eltern Kontakt zu haben.

Die Feststellung, wonach das Asylverfahren der Cousine des Beschwerdeführers negativ entschieden wurde, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2024 zu Zahl W275 2272998-1. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Cousine des Beschwerdeführers in Angola weder wegen der behaupteten Teilnahme an Demonstrationen noch sonst eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit, zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit sei konkret nicht vorgebracht worden; Hinweise für eine solche Verfolgung seien auch amtswegig nicht hervorgekommen. Die Cousine würde bei einer Rückkehr nach Angola nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und es sei ihr auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs in rechtskraft.

Die Feststellung zur Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist durch den eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister belegt. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer – abgesehen von seiner Cousine – über keine familiären Anbindungen an Österreich verfügt und er auch keine maßgeblichen privaten Beziehungen führt, war aufgrund seiner Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem Bundesamt zu treffen. Dass der Beschwerdeführer mit seiner Cousine nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Dem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister die Cousine des Beschwerdeführers betreffend ist zu entnehmen, dass deren Asylverfahren noch anhängig ist. Aufgrund der in Vorlage gebrachten Nachweise (Teilnahmebestätigung vom 18.05.2022 (AS 187), vom 17.05.2022 (AS 189) und 24.02.2023 (AS 191) sowie Zertifikat vom 19.10.2022 (AS 193) war die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Bildungs- und Berufsberatungsangebot und an einem Basisbildungskurs sowie der Besuch unterschiedlicher Module festzustellen. Ferner hat der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 28.02.2023 sowie in der Beschwerdeverhandlung selbst dargelegt einen Deutschkurs zu besuchen. Aus den Eintragungen in der Datenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Durch den eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes ist belegt, dass er Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht und war aufgrunddessen die Feststellung zur nicht gegebenen Selbsterhaltungsfähigkeit zu treffen. Dass der Beschwerdeführer nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation ist und er sich bislang auch nicht ehrenamtlich engagiert hat, ergibt sich daraus, dass Gegenteiliges zu keinem Zeitpunkt im Verfahren auch nur ansatzweise vorgebracht oder nachgewiesen wurde und hat der Beschwerdeführer auch vor dem Bundesamt am 28.02.2023 eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation verneint.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers basiert auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Korneuburg vom 08.04.2022 zur Zl. XXXX (AS 163) ist zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen §§ 223 Abs. 2, 224 StGB erhoben wurde.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Im Zuge der Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass es am 11.11.2021 eine Demonstration in XXXX gegeben hätte, wobei sich zwei Parteien – die MPLA und die UNITA – bekriegt und es viele Tote gegeben hätte. Er selbst sei nicht auf der Demonstration gewesen und hätte auch keine Probleme bekommen, es seien jedoch Freunde und Nachbarn, die an der Demonstration teilgenommen hätten, umgebracht worden. Aus Angst um sein Leben habe er sich bis zu seiner Flucht versteckt gehalten und fürchte er im Falle einer Rückkehr um sein Leben, zumal die Parteien Leute umbringen würden.

Vor dem Bundesamt führte er am 10.02.2022 im Wesentlichen eine Demonstrationsteilnahme am 16.10.2021 ins Treffen im Zuge derer er einen Schlag auf den Kopf und am rechten Bein abbekommen hätte. Nach der Demonstration sei man in ihr Haus eingedrungen und habe man versucht seine Schwester bzw. Cousine zu vergewaltigen, woraufhin sie bei der Polizei gewesen seien und Anzeige erstattet hätten. Auf der Demonstration vom 11.11.2021 sei er hingegen nicht zugegen gewesen, zumal Leute – unter anderem Nachbarn – umgebracht worden seien. Zudem sei der Preis von einem Sack Reis auf 15000 angestiegen. Er suche um Hilfe an, zumal auf der Demonstration getötet worden sei. Im Rahmen der am 28.02.2023 erfolgten Einvernahme vor dem Bundesamt berief sich der Beschwerdeführer unter anderem erneut darauf am 16.10.2021 wegen der schlechten Lebensbedingungen an einer Demonstration teilgenommen zu haben und werde er seitdem von der Regierung bzw. von der Partei MPLA verfolgt.

Am 28.02.2023 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zusammengefasst an, dass es am 16.10.2021 eine große Demonstration gegeben habe. Bei dieser Demonstration seien einige Menschen umgebracht, seine Cousine vergewaltigt und sein Elternhaus sei zerstört worden. Aufgrund der Vergewaltigung seiner Cousine habe sie stark zwischen ihren Beinen geblutet. Er sei mit seiner Cousine ins Krankenhaus gefahren. Er wisse nicht mehr wie weit das Krankenhaus entfernt gewesen sei. Er und seine Cousine hätten große Angst gehabt. Sie seien zur Polizei und hätten eine Anzeige erstattet. Er und seine Cousine hätten große Angst gehabt. Darüber hinaus brachte er vor, bei der Demonstration am 16.10.2021 teilgenommen zu haben jedoch bei der Demonstration am 11.11.2021 habe er nicht teilgenommen, weil es soviele Tote gegeben habe.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wird zunächst keineswegs verkannt, dass es der Anfragebeantwortung vom 23.03.2023 zufolge am 16.10.2021 in XXXX tatsächlich zu einer Demonstration mit tausenden Teilnehmern gekommen ist, wobei unter anderem für Beschäftigung, Gesundheit, Bildung und Gerechtigkeit demonstriert wurde. Auch am 11.11.2021 fand offenbar in Santana eine Demonstration statt, welche von der Polizei gewaltsam unterbunden wurde. Dabei ist es auch zu Verhaftungen sowie zu Schlägen seitens der Polizei gekommen. Die Protestierenden haben das Ende der Diktatur, bessere Lebensbedingungen für die Bevölkerung, einen konkreten Termin für die ersten Kommunalwahlen sowie Gerechtigkeit um den Tod von Inocencio de Matos gefordert. Ganz allgemein gingen Sicherheitskräfte immer wieder gewaltsam gegen friedliche Demonstranten vor und kam es zu exzessiver und unnötiger Gewaltanwendung, Einschüchterung und willkürlichen Festnahmen sowie teilweise auch zu Tötungen. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall gelangt das Bundesverwaltungsgericht jedoch auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer machte im Zuge seiner Befragungen vor dem Bundesamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht vage, unplausible und widersprüchliche Angaben, sodass - wie darzulegen sein wird - von der Konstruiertheit seines gesamten Fluchtvorbringens auszugehen und ihm die Glaubwürdigkeit zu versagen war.

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers entspricht diesen Anforderungen nicht und ist somit als nicht glaubhaft zu qualifizieren.

Bemerkenswert ist zunächst, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Zuge des Verfahrens eine Steigerung erfahren hat bzw. er dieses fortlaufend durch weitere durchaus relevante Details ergänzte. So erwähnte er vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zwar eine Demonstration vom 11.11.2021 in XXXX , jedoch hätte er an dieser selbst nicht teilgenommen. Erst vor dem Bundesamt führte er eine Demonstrationsteilnahme ins Treffen, die jedoch nicht jene vom 11.11.2021, sondern eine weitere vom 16.10.2021 betraf. Ferner gab er – im Widerspruch zu seinen Ausführungen im Zuge der Erstbefragung, denenzufolge er „keine Probleme bekommen hätte“ – an, von der Partei MPLA verfolgt worden zu sein sowie ferner, dass am 16.10.2021 in ihr Haus eingedrungen bzw. dieses zerstört worden sei, seine Cousine vergewaltigt und er selbst geschlagen worden sei. Aufgrund des Vorfalls mit seiner Cousine hätten sie Anzeige bei der Polizei erstattet, die jedoch nichts unternommen hätte.

Die gesteigerten Angaben des Beschwerdeführers legen den Schluss nahe, dass er den Versuch unternahm, seinem ursprünglichen Fluchtvorbringen mehr Substanz zu verleihen, zumal ein Asylwerber, der bemüht ist in einem Land Schutz und Aufnahme zu finden, in der Regel auch bestrebt sein wird, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen. Dabei bleibt auch nicht unberücksichtigt, dass die Erstbefragung sich nicht vornehmlich auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, sondern vielmehr der Ermittlung der Identität und der Reiseroute dient (VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429 mit Hinweis auf VwGH 14.06.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Im Falle des Wahrheitsgehalts der Angaben des Beschwerdeführers, der als Asylwerber bemüht sein wird von Beginn an sämtliche gravierende Tatsachen – wenn auch nur kurz umrissen – zur Sprache zu bringen, wäre jedenfalls davon auszugehen, dass er im Zuge der Erstbefragung die vermeintliche Demonstrationsteilnahme am 16.10.2021, aufgrund derer er immerhin von der MPLA verfolgt werde sowie den Angriff auf ihr Haus und die (versuchte) Vergewaltigung seiner Cousine zumindest ansatzweise ins Treffen geführt hätte. Insofern der Beschwerdeführer auf diese Ungereimtheiten angesprochen vor dem Bundesamt am 10.02.2022 vermeinte: „Ich glaube man hat mir die Frage nicht gestellt“ (AS 105), ist dem entgegenzuhalten, dass er explizit aufgefordert wurde die Gründe für das Verlassen seines Landes darzulegen sowie ferner, dass er vor dem Bundesamt am 28.02.2023 im Widerspruch dazu erklärte zumindest die persönliche Verfolgung und die Vergewaltigung bereits in seiner Erstbefragung erwähnt zu haben (AS 179), was jedoch keineswegs glaubwürdig erscheint, ist doch diesbezüglich nichts protokolliert worden. Festzuhalten gilt, dass er mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit des Erstbefragungsprotokolls bestätigt hat und ihm die Niederschrift in einer ihm verständlichen Sprache rückübersetzt wurde, wobei er in weiterer Folge keinerlei Ergänzungen oder Korrekturen mehr vorgenommen hat und geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er diese Umstände bereits vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Sprache gebracht hätte, damit insgesamt ins Leere. Vielmehr lässt die Tatsache, dass er die für das Fluchtvorbringen überaus relevante Demonstrationsteilnahme am 16.10.2021, die daraus resultierende persönliche Verfolgung durch die MPLA sowie die (versuchte) Vergewaltigung seiner Cousine und den Angriff auf ihr Haus in diesem Zusammenhang mit keinem Wort erwähnte, bereits erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens aufkommen.

Darüber hinaus ist es auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer am 10.02.2022 nicht auf Anhieb in der Lage war, das konkrete Datum der besagten Demonstration anzuführen und es in diesem Zusammenhang ständiger Nachfragen seitens des Einvernahmeleiters bedurfte. So sprach er zunächst lediglich von einer Demonstration, bei der es zu Tötungen, Verhaftungen und Vergewaltigungsversuchen gekommen sei. Auf Frage von welcher Demonstration er konkret spreche, entgegnete er nur vage: „Vom 11.11., vom 16.10?“ (AS 101) sowie in weiterer Folge: „Dort wo man die Leute umgebracht hat“ (AS 101). Befragt dazu, ob er an einer Demonstration teilgenommen habe, führte er sodann sowohl den 11.11. als auch den 16.10. ins Treffen und vermeinte erst auf neuerliche Nachfrage am 16.10.2021 selbst an einer Demonstration teilgenommen zu haben und verneinte eine Teilnahme an der am 11.11. stattfindenden Kundgebung.

Die Angaben des Beschwerdeführers gestalteten sich auch insofern als unschlüssig und unglaubwürdig, als er eingangs ausführte, dass man am 16.10.2021 versucht habe seine Schwester bzw. Cousine zu vergewaltigen, wobei er explizit anführte sich dessen zu 100% sicher zu sein (AS 103). Auf Vorhalt der dahingehenden Angaben seiner Cousine, wonach sich der Vergewaltigungsversuch bereits im August ereignet hätte, erklärte er schließlich erstmals, dass es auch im August zu einem solchen Vorfall gekommen sei, wobei diesfalls wiederum nicht nachvollziehbar ist, weshalb er diesen Umstand nicht bereits zuvor auch nur ansatzweise erwähnte. Vielmehr drängt sich damit der Eindruck auf, dass der Beschwerdeführer seine Aussagen den jeweiligen Gegebenheiten bzw. Nachfragen des Einvernahmeleiters angepasst hat, dies umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass er in seiner Einvernahme vom 28.02.2023 einen derartigen Vorfall vom August 2021 gar nicht mehr ins Treffen führte und lediglich von einer (versuchten) Vergewaltigung vom 16.10.2021 sprach, derentwegen sie das Krankenhaus aufgesucht hätten. Hinzukommt, dass in der Einvernahme vom 10.02.2022 stets von einem Vergewaltigungsversuch die Rede war, wohingegen der Beschwerdeführer am 28.02.2023 zunächst wiederholt darlegte, dass seine Cousine vergewaltigt worden sei. Erst auf Vorhalt dieser Divergenzen revidierte der Beschwerdeführer seine Angaben und vermeinte, dass es sich um einen sehr brutalen Vergewaltigungsversuch gehandelt hätte. Davon abgesehen war er auch nicht in der Lage plausibel darzulegen, woran der Vergewaltigungsversuch letztlich scheiterte und entgegnete er lediglich lapidar es nicht mehr ausgehalten zu haben (AS 179). Zudem widersprach sich der Beschwerdeführer insofern als er anführte, dass sie beide im Krankenhaus behandelt worden seien, während er im weiteren Verlauf der Einvernahme divergierend dazu erklärte: „Ich hatte kein Geld, wir wurden nicht behandelt“ (AS 179). Für den Fall, dass sie tatsächlich ein Krankenhaus aufgesucht hätten, ist es ferner schlichtweg nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer nicht imstande war darzulegen, wie weit dieses entfernt gewesen sei (AS 179), auch wenn nicht verkannt wird, dass es der Anfragebeantwortung vom 23.03.2023 zufolge tatsächlich ein Spital namens „ XXXX “ unter anderem in XXXX gibt. Schließlich entgegnete der Beschwerdeführer befragt dazu, wie oft er bei der Polizei gewesen sei ebenso nur vage und keinesfalls nachvollziehbar sich nicht daran erinnern zu können und sprach erst auf erneute Nachfrage von einem Kontakt mit der Polizei im August 2021, wohingegen er am 28.02.2023 schilderte im Oktober 2021 zur Polizei gegangen zu sein und in diesem Zusammenhang die Kontaktaufnahme im August 2021 unerwähnt ließ.

Darüber hinaus ist – wie auch die belangte Behörde ausgeführt hat – keineswegs nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer erst im Jänner 2022 die Flucht ergriff und seine Heimat – wobei anzumerken gilt, dass er selbst ausgeführt hat, bis zu seiner Ausreise in dem Haus in XXXX gelebt zu haben – damit erst rund drei Monate nach seiner Demonstrationsteilnahme im Oktober 2021, nach dem Angriff auf ihr Haus und dem Übergriff auf seine Cousine verließ, dies obwohl die MPLA bereits Kenntnis vom Wohnort des Beschwerdeführers gehabt hätte und auch bereits Nachbarn getötet worden seien. Bei Wahrunterstellung seines Vorbringens und der vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgung wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest seinen Wohnort wechselt oder versucht unterzutauchen und nicht noch weitere drei Monate in dem Haus unbehelligt verbleiben kann, in dem er bereits zuvor aufgesucht und angegriffen worden sei. Auch der Umstand, dass er einerseits von der Regierung verfolgt worden sein und andererseits auf legalem Wege das Land verlassen haben will, wobei es seinen eigenen Angaben zufolge bei der Ausreise zu keinen Problemen gekommen sei (AS 97), trägt nicht zur Glaubhaftigkeit seines Vorbringens bei.

Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt am 10.02.2022 im Verlauf der Einvernahme schilderte, Mitte August 2021 bei seinem Haus zusammengeschlagen worden zu sein (AS 105), er diesen Vorfall am 28.02.2023 jedoch gänzlich unerwähnt ließ und Dahingehendes auch im Beschwerdeschriftsatz und in den eingebrachten Stellungnahmen nicht mehr vorgebracht wurde. Hätte sich dieser Vorfall tatsächlich zugetragen, hätte der Beschwerdeführer diesen Umstand wohl auch im Zuge der Einvernahme vom 28.02.2023 dementsprechend wiedergegeben, zumal er damit sein Fluchtvorbringen nur noch mehr untermauern hätte können. Zudem gilt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einerseits anführte im Zuge der Demonstrationsteilnahme am 16.10.2021 einen Schlag mit einem Stock oder etwas Ähnlichem abbekommen zu haben (AS 103 und 105) und er andererseits auf Nachfrage seiner Rechtsberatung dazu widersprüchlich erklärte, dass dies im August der Fall gewesen sein könnte (AS 107).

Was die Geschehnisse rund um das Eindringen in ihr Haus anbelangt, so sei außerdem erwähnt, dass der Beschwerdeführer von sich aus vor dem Bundesamt wiederholt anführte, dass sich diese am 16.10.2021 nach seiner Demonstrationsteilnahme ereignet hätten. Als ihm jedoch die Angaben seiner Cousine, denenzufolge der Vorfall mit dem Haus Mitte August stattgefunden hätte, vorgehalten wurden, erwiderte er schlichtweg, dass dies auch im August der Fall gewesen sei (AS 103), was am 28.02.2023 wiederum keinerlei Erwähnung mehr fand. Schließlich wird auch durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer am 10.02.2022 lediglich davon sprach, dass man in ihr Haus eingedrungen sei und er seine Angaben im Zuge der Einvernahme vom 28.02.2023 steigerte, indem er erstmals angab, dass die MPLA am 16.10.2021 ihr Haus zerstört und verschiedene Einrichtungsgegenstände kaputt gemacht hätte, die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens sowie die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nur noch mehr unterstrichen.

In der mündlichen Verhandlung am 18.03.2024 brachte der Beschwerdeführer vor, dass im August 2021 versucht worden sei, seine Cousine zu vergewaltigen und sie bei diesem Vorfall auch geschlagen worden sei. Er gab weiters an, dass die Probleme im August begonnen hätten. Befragt danach, weshalb die Probleme schon vor der Demonstration am 16.10. 2021 begonnen hätten und in welchem Zusammenhang der Vorfall im August mit den Demonstrationen stehen, konnte sich der Beschwerdeführer nicht erklären, er beantwortete die Frage nicht und verwies auf die Demonstration am 16.10.2021. Darüber hinaus brachte er in der niederschriftlichen Einvernahme am 28.02.2023 vor, dass er seit seiner behaupteten Teilnahme an der Demonstration am 16.10.2021 verfolgt werde. Den Vorfall im August erwähnte er nicht.

Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung am 18.03.2024 befragt wie viele Menschen an der Demonstration am 16.10.2021 teilgenommen haben. Er brachte vor, dass nur 20 Personen teilgenommen hätten und es für die Behörden ein Leichtes gewesen sei, ihn und seine Cousine zu identifizieren. Dementgegen geht aus der Anfragebeantwortung vom 23.03.2023 hervor, dass bei der Demonstration am 16.10.2021 in Cesanga Tausende Menschen an der Demonstration in XXXX teilgenommen habe.

In der Verhandlung am 18.03.2024 brachte er vor, dass er nach den Schlägen mit den Stöcken und dem Vergewaltigungsversuch an seiner Cousine, weder er, noch seine Cousine ein Krankenhaus aufgesucht haben. Er brachte weiters vor, dass die Familie kein Geld gehabt habe, um sich in einem Krankenhaus behandeln zu lassen. Im Widerspruch dazu gab er vor dem Bundesamt am 28.02.2023 an, dass er und seine Cousine im „ XXXX “ Krankenhaus behandelt worden seien. Auf Vorhalt änderte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass er vorbrachte, dass er seine Cousine in das Krankenhaus begleitete und keine Behandlung stattgefunden habe, weil sie für die Behandlung kein Geld gehabt haben. Im Widerspruch dazu, gab die Cousine des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16.10.2023, zu Zahl W275 2272998-1/6Z, an, dass sie im Krankenhaus ihre Wunde am Kopf ausgewaschen, verbunden und ihr ein Medikament mit gegeben haben.

Die Cousine des Beschwerdeführers, die bei den Eltern des Beschwerdeführers aufwuchs und bis zu ihrer Ausreise gelebt habe und dieselben Fluchtgründe vorbrachte, schilderte den Vorfall am 16.10.2021 im Widerspruch zum Vorbringen des Beschwerdeführers.

In der mündlichen Verhandlung am 16.10.2023 gab die Cousine an, bei der Demonstration am 16.10.2021 von einem Stein am Kopf getroffen worden zu sein. Sie habe jedoch nicht sehen können, wer diesen Stein geworfen habe. Von einer Vergewaltigung oder einem Vergewaltigungsversuch berichtete sie entgegen dem Beschwerdeführer nicht. Ebenfalls, dass der Beschwerdeführer bei dieser Demonstration oder später durch Stockschläge geschlagen worden sei, berichtete sie mit keinem Wort. Auf Vorhalt in der Verhandlung gab der Beschwerdeführer am 18.03.2024 an, dass die Angaben seiner Cousine nicht der Wahrheit entsprechen würden. Darüber hinaus erwähnte die Cousine, im Gegensatz zum Beschwerdeführer, einen Vergewaltigungsversuch im August mit keinem Wort.

Die Cousine des Beschwerdeführers erwähnte erstmals in der Verhandlung am 16.10.2023, dass sie am 22.11.2021 von drei Banditen überfallen worden sei und diese ihr die Bluse zerrissen haben.

Die Cousine des Beschwerdeführers brachte in der Verhandlung am 18.03.2023 vor, dass sie am 22.11.2021 von Banditen zuhause überfallen worden sei. Im Widerspruch dazu brachte der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 27.03.2024 vor, dass nach dem Vorfall am 16.10.2021 bei ihrem Onkel „PAPI“ gewohnt hätten und es zu keinem Weiteren Vorfall gekommen wäre.

Die Cousine des Beschwerdeführers brachte in der Verhandlung am 18.03.2023 vor, dass bei dem Überfall am 22.11.2021 der Beschwerdeführer anwesend gewesen sei und dort auch geschlagen worden sei. In der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer dementgegen vor, dass es nach dem 16.10.2021 zu keinem Weiteren Vorfall gekommen sei.

Hinsichtlich der behaupteten Folterung des Beschwerdeführers sowie seiner Cousine ist auszuführen, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Cousine in der Erstbefragung in den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt noch in den Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbrachten, gefoltert worden zu sein. Erstmals in der mündlichen Verhandlung am 27.03.2024 brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Cousine gefoltert worden sei und Folterspuren aufweisen würde. Die Cousine selbst behauptete nie gefoltert worden zu sein. Sie brachte vor, während einer Demonstration am 16.10.2021 von einem Stein am Kopf getroffen und am 22.11.2021 von Banditen überfallen worden zu sein. Im Widerspruch dazu behauptete der Beschwerdeführer, dass seine Cousine am 16.10.2021 gefoltert worden sei.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt die Behauptung existierender Narben keinen zwingenden Rückschluss auf das verursachende Geschehen dieser Narben zu. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers fällt nicht in das Aufgabengebiet eines Sachverständigen, sondern in dem Kernbereich der richterlichen Beweiswürdigung. Die Existenz von Narben allein sind nicht geeignet, die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu belegen. (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2020/01/0482). Auch durch ein medizinisches Gutachten kann nicht geklärt werden, im Zuge welcher Ereignisse der Beschwerdeführer die im klinisch-psychologischen Befund bzw. die im gerichtlichen Sachverständigengutachten festgestellte psychische Störung erlitt. Die Beurteilung fällt nicht in das Aufgabengebiet eines Sachverständigen, sondern in dem Kernbereich der richterlichen Beweiswürdigung (vgl. VwGH 10.11.2020, Ra 2020/01/0195).

Der Beschwerdeführer behauptete aufgrund der Stockschläge, Narben am Kopf sowie am rechten Bein zu haben. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer eine etwa 4 bis 5 cm lange, gut verheilte Narbe unterhalb der linken Augenbraue und an der Medialseite des rechten Unterschenkels, einige Zentimeter oberhalb des Innenknöchels hat er eine etwa ½ bis 1 cm im Durchmesser messende runde bis ovale Narbe hat. Der Sachverständige gab im Rahmen in der mündlichen Verhandlung am 27.03.2024 an, dass die Verletzung am rechten Unterschenkel eine Stichwunde oder eine Brandverletzung sein könnte. Es wurde vom Beschwerdeführer nie behauptet mit einem Messer oder einem heißen Gegenstand verletzt worden zu sein. Er brachte ausschließlich vor von Stöcken verletzt worden zu sein. Der Sachverständige brachte vor, dass die Verletzung am rechten Unterschenkel nicht von Schlägen mit einem Stock herrühren kann.

In einer Gesamtbetrachtung ist aufgrund der aufgezeigten Widersprüchlichkeiten nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im hier zu entscheidenden Beschwerdefall davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers rund um die vermeintliche Verfolgung durch die Regierung bzw. die MPLA aufgrund seiner Demonstrationsteilnahme ein gedankliches Konstrukt darstellt, weshalb dem Vorbringen insgesamt die Glaubhaftigkeit zu versagen war. Es ist dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Vielmehr liegt nahe, dass der Beschwerdeführer – der vor dem Bundesamt wie auch seine Cousine unter anderem auf die schlechten Lebensbedingungen in seiner Heimat hingewiesen hat – Angola aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat.

2.4. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Das Bundesamt hat den Antrag des Beschwerdeführers auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dies insbesondere unter Hinweis darauf, dass keine besondere Gefährdungssituation bestehe und der Beschwerdeführer als gesunder und arbeitsfähiger Mann in der Lage sei, sich den notwenigen Unterhalt zu sichern. Ferner könne aufgrund des Umstandes, dass er in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte verfüge nicht angenommen werden, dass er im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage gerate.

Auch wenn den einschlägigen Länderberichten zufolge Arbeitslosigkeit sowie Armut in Angola weit verbreitet sind, geht das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen davon aus, dass der Beschwerdeführer als junger und arbeitsfähiger Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann, in Angola in der Lage sein wird, sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, um seine existenziellen Grundbedürfnisse zu befriedigen. Der Beschwerdeführer spricht portugiesisch auf muttersprachlichem Niveau, verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung und hat vor seiner Ausreise eine Ausbildung als Elektriker begonnen. Er wurde in Angola hauptsozialisiert, hat den überwiegenden Teil seines Lebens dort verbracht und ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Zudem verfügt er in seiner Heimat über familiäre Anbindungen in Form seiner Eltern, die nach wie vor in einem angemieteten Haus in XXXX leben und beide erwerbstätig sind. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seinen Eltern unterkommen kann, wie dies schließlich auch vor seiner Ausreise der Fall war und können in einer Gesamtbetrachtung somit keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes in Angola nicht imstande und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Vielmehr ist anzunehmen, dass er in der Lage sein wird, sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, er seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Darüber hinaus besteht in Angola derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Eine Rückkehr nach Angola führt somit im Falle des Beschwerdeführers nicht automatisch dazu, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. in eine Notlage geraten und in seinen durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde. Der Beschwerdeführer wird in Angola keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein und ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht und waren daher die dahingehenden Feststellungen zu treffen.

2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Die unter Punkt 1.3. getroffenen Feststellungen zur Lage in Angola basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 22.08.2022. Ferner wurden die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation jeweils vom 23.03.2023 zu „Angola: Informationen zum Krankenhaus namens „ XXXX “: Standort [a-12107-2]“ sowie „Angola: Demonstrationen am 16. Oktober 2021 in XXXX und am 11. November 2021 in Santana; Anlass, Todesopfer durch MPLA-Partei (Movimento Popular de Libertação de Angola); Folgen einer Teilnahme an Demonstrationen vonseiten der MPLA-Partei [a-12107-1]“ berücksichtigt.

Zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.

Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln und trat der Beschwerdeführer diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland auch nicht substantiiert entgegen, weshalb die obgenannten Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beantragte in der Verhandlung am 18.03.2024 aufgrund der Traumatisierung des Beschwerdeführers ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen und die Verletzungen und Narben zu begutachten. Darüber hinaus wurde beantragt die Verhandlung bis auf den Abschluss einer psychotherapeutischen Behandlung die Verhandlung zu vertagen, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Traumatisierung und der damit zusammenhängenden Konzentrationsschwächen das Fluchtvorbringen erst nach Abschluss einer Therapie vorbringen könne.

Das Bundesverwaltungsgericht bestellte mit Beschluss vom 19.03.2024 einen Facharzt für Psychiatrie und Allgemeinmedizin. Der Sachverständige wurde beauftragt den Beschwerdeführer zu begutachten und die vom Gericht gestellten Fragen zu beantworten. Der Beschwerdeführer wurde vom Sachverständigen im Beisein einer Dolmetscherin begutachtet. Die Begutachtung dauerte etwa 1 ¾ Stunden. Nach der Begutachtung wurde der Beschwerdeführer befragt, ob es bei der Begutachtung Probleme gegeben habe und, ob es Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin gegeben habe. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er sich bei der Begutachtung im Wesentlichen wohlgefühlt und es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe.

Das Sachverständigengutachten wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar, abschließend und schlüssig erörtert. Der Sachverständige kam zu dem Schluss, dass eine Anpassungsstörung F43.2 vorliegt. Zum klinisch-psychologischen Befundbericht wurde vom Sachverständigen nachvollziehbar ausgeführt, dass nur 2 der 15 Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliegen würden und erörterte weshalb der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung und nicht an einer posttraumatischen Belastungsstörung nach F43.1 leidet. Auch konnte der Sachverständige nachvollziehbar ausführen, dass der Beschwerdeführer verhandlungsfähig ist, er an keinen wesentlichen Erinnerungslücken und an Konzentrationsschwächen leidet, keine Medikamente notwendig sind und keine Therapie unbedingt erforderlich ist. Ebenfalls konnte der Sachverständige nachvollziehbar erörtern, dass die Verletzung am rechten Unterschenkel, nicht so wie vom Beschwerdeführer beschrieben, von Schlägen mit einem Stock herrühren.

Zum Einwand der Sachverständige habe bei der Begutachtung des Istanbuler-Protokoll nicht berücksichtigt, ist auszuführen, dass der Sachverständige, Facharzt für Psychiatrie und Allgemeinmedizin ist. Der Sachverständige gab hierzu in der Verhandlung an, etwa einmal jährlich Personen zu begutachten die von systematischer Folterung betroffen seien. Darüber hinaus brachte er vor, dass ihm die Kriterien hinsichtlich Folteropfer bekannt seien und er als Facharzt und Sachverständiger mit Patienten die an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden beruflich ständig zu tun habe. Der vom Bundesverwaltungsgericht bestellte Sachverständige ist, Facharzt für Psychiatrie und Allgemeinmedizin, er ist Sachverständiger im Bereich des Kriegsopfergesetzes, Heimopfergesetzes und des Bundesbehindertengesetzes. Der Sachverständige gab in der Verhandlung an, den Beschwerdeführer nach den medizinischen Regeln und Kriterien begutachtet zu haben. Der Sachverständige beantwortete die vom Gericht gestellten Fragen abschließend, schlüssig und nachvollziehbar.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt die Behauptung existierender Narben keinen zwingenden Rückschluss auf das verursachende Geschehen dieser Narben zu. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers fällt nicht in das Aufgabengebiet eines Sachverständigen, sondern in dem Kernbereich der richterlichen Beweiswürdigung. Die Existenz von Narben allein sind nicht geeignet, die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu belegen. (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2020/01/0482).

Auch durch ein medizinisches Gutachten kann nicht geklärt werden, im Zuge welcher Ereignisse der Beschwerdeführer die im klinisch-psychologischen Befund bzw. die im gerichtlichen Sachverständigengutachten festgestellte psychische Störung erlitt. Die Beurteilung fällt nicht in das Aufgabengebiet eines Sachverständigen, sondern in dem Kernbereich der richterlichen Beweiswürdigung (vgl. VwGH 10.11.2020, Ra 2020/01/0195).

Mit den Ausführungen und Anmerkungen in der Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 10.04.2024 ist der Beschwerdeführer den gutachterlichen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, noch wurden Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend. Der in der Stellungnahme angeführte Mediziner aus den Fachgebieten Nuklearmedizin und Strahlenschutz, Experte für Folterüberlebende und Mitbegründer des Vereines XXXX hat den Beschwerdeführer nicht persönlich begutachtet. Der vom Gericht bestellte Sachverständige kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung leidet, verhandlungsfähig ist und an keinen Erinnerungslücken oder Störungen des Kurzeit- und Langzeitgedächtnisses leidet. Was die Vorgebrachten Verletzungen und Narben betrifft, führte der Sachverständige nachvollziehbar aus, dass die Verletzung am rechten Unterschenkel, entgegen der Beschreibung des Beschwerdeführers, nicht von Stockschlägen herrühren kann. Darüber hinaus wurde in den Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie in den Einvernahmen seiner Cousine niemals behauptet gefoltert worden zu sein. Selbst in der Begutachtung durch den Sachverständigen wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet oder vorgebracht gefoltert worden zu sein.

Wie aus Beweiswürdigung ersichtlich, hat sich der Beschwerdeführer mehrmals widersprochen und sein Vorbringen gesteigert. Darüber hinaus sind die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Cousine über die behaupteten Vorfälle inhaltlich und hinsichtlich der zeitlichen Abfolgen widersprüchlich. Zudem ist die Verletzung am rechten Unterschenkel des Beschwerdeführers mit seinem Vorbringen nicht in Einklang zu bringen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers war daher die Glaubhaftigkeit zu versagen.

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes – wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt – die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine „begründete Furcht vor Verfolgung“ im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer, die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Eine sonstige aktuelle zu berücksichtigende Verfolgungsgefahr wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus den Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Dem Beschwerdeführer droht in Angola keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aus diesem Grunde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).

Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).

Dem Beschwerdeführer droht in Angola – wie oben bereits dargelegt wurde – keine asylrelevante Verfolgung.

Auch dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Angola die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Auch wenn den einschlägigen Länderberichten zufolge Arbeitslosigkeit sowie Armut in Angola weit verbreitet sind, geht das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen davon aus, dass der Beschwerdeführer als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann, in Angola in der Lage sein wird, sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, um seine existenziellen Grundbedürfnisse zu befriedigen. Der Beschwerdeführer spricht portugiesisch auf muttersprachlichem Niveau, verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung und hat vor seiner Ausreise eine Ausbildung als Elektriker begonnen. Er wurde in Angola hauptsozialisiert, hat den überwiegenden Teil seines Lebens dort verbracht und ist mit den gesellschaftlichen, religiösen und kulturellen Verhältnissen seines Herkunftsstaates vertraut. Zudem verfügt er in seiner Heimat über familiäre Anbindungen in Form seiner Eltern, die nach wie vor in einem angemieteten Haus in XXXX leben und beide erwerbstätig sind. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seinen Eltern unterkommen kann, wie dies schließlich auch vor seiner Ausreise der Fall war und ihm im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird. Es können daher fallbezogen keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes in Angola nicht imstande und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Vielmehr ist anzunehmen, dass er in der Lage sein wird, sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, er seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Angola nicht in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass er allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Angola besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde ebendort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Zudem reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 01.10.2020, Ra 2020/19/0196).

Ohne die wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beschönigen zu wollen und ohne zu verkennen, dass die Arbeitslosigkeit in Angola hoch und Armut weit verbreitet ist, kann auf Basis der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Angola mit existentiellen Nöten konfrontiert ist und ein volljähriger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, der über eine mehrjährige Schulbildung sowie über familiäre Anbindungen an seine Heimat verfügt, im Falle einer Rückkehr nicht seine existentiellen Grundbedürfnisse wird befriedigen können. Das Gericht verkennt nicht die mitunter schwierigen Lebensverhältnisse in Angola. Diese betreffen jedoch jeden Staatsbürger von Angola in vergleichbarer Lage in gleicher Weise.

Darüber hinaus steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen sich an spezielle Einrichtungen für Rückkehrer zu wenden. Wie den dieser Entscheidung zugrundliegenden Länderberichten zu entnehmen ist, arbeitet die Regierung im Allgemeinen mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylbewerbern, Staatenlosen oder anderen relevanten Personen Schutz und Hilfe zu gewähren. Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten (MIREX) bietet Hilfe für angolanische Gemeinschaften im Ausland und unterstützt auch die Wiedereingliederung von angolanischen Staatsangehörigen, die in ihre Heimat zurückkehren. Das 1992 gegründete Institut zur Unterstützung angolanischer Gemeinschaften im Ausland (IAECAE), das dem MIREX unterstellt ist, hält mit der Diaspora Kontakt, leistet ihr Hilfe und leistet für nach Angola zurückkehrende Staatsbürger Unterstützung beim Wiedereingliederungsprozess und verfügt auch die katholische Kirche über eine Vielzahl von Organisationen und Gemeinschaften, die Migranten, Flüchtlinge und Binnenvertriebene in Angola unterstützen. Zudem steht es dem Beschwerdeführer frei gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

In Angola herrscht auch keine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse), weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Darüber hinaus liegen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass konkret der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Angola von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht ist. Ganz allgemein besteht in Angola derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Angola, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen war.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG 2005 abzuweisen.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Nachdem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war, hat sich das Bundesamt zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0371; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).

Zu prüfen ist daher, ob die vom Bundesamt verfügte Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 02.02.2022 zwar eine gewisse, auch auf – dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnende – Verzögerungen zurückgehende Dauer. Sein mittlerweile rund ein Jahr und acht Monate andauernde Aufenthalt im Bundesgebiet beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.

Hinsichtlich eines etwaigen Familienlebens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist zunächst auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).

Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).

Derartige Merkmale der Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, sind im Hinblick auf die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner im Bundesgebiet aufhältigen Cousine nicht erkenntlich und wurden solche auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgebracht. So lebt der Beschwerdeführer mit dieser nicht im gemeinsamen Haushalt, auch ein finanzielles oder anderweitig gelagertes Abhängigkeitsverhältnis ist der Aktenlage nicht zu entnehmen, was auch bereits vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, er Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht und nicht selbsterhaltungsfähig ist, ausgeschlossen werden kann. Darüber hinaus wurde im Verfahren auch nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer seine Cousine – deren Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden wurde – nennenswert bei der Bestreitung ihres Alltags unterstützt oder diese maßgeblich auf seinen Verbleib im Bundesgebiet angewiesen wäre und ist die Beziehung zwischen ihnen im Lichte der vorangeführten Judikatur daher nicht als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu qualifizieren, sondern lediglich der Sphäre seines Privatlebens zuzurechnen. Weitere familiäre Anbindungen des Beschwerdeführers an Österreich sind nicht vorhanden und verfügt er demnach über kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben.

Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 mit Verweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; weiters VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542 und VwGH 09.01.2020, Ra 2019/18/0523).

Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner ausgesprochen, dass bei einem relativ kurzen Inlandsaufenthalt (beispielsweise bei einem Aufenthalt von drei Jahren) von einer ins Gewicht fallenden Aufenthaltsdauer iSd § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 keine Rede sein kann. Daher kann ein mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundener Eingriff in das Privatleben nur unter „außergewöhnlichen Umständen“ die Unzulässigkeit dieser Maßnahme bewirken (vgl. VwGH 27.07.2020, Ra 2020/21/0260; VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306; VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471; VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0143 bis 0147).

Wie festgestellt hält sich der Beschwerdeführer seit dem 01.02.2022 und damit seit rund zwei Jahren im Bundesgebiet auf und kommt der damit im hier zu entscheidenden Beschwerdefall gegebenen relativ kurzen Aufenthaltsdauer im Lichte der vorangeführten höchstgerichtlichen Judikatur für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu. Im Zuge des Verfahrens sind schließlich auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration erlangt hätten, der seinen persönlichen Interessen entscheidendes Gewicht verleihen würde. Nicht unberücksichtigt bleibt, dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs sowie vom 20.04.2022 bis zum 23.02.2023 Brückenmodule in Deutsch, Mathematik, Englisch und digitale Kompetenzen an einer Volkshochschule besucht hat und er an einem Basisbildungskurs sowie am 23.03.2022 und am 28.04.2022 an einem Bildungs- und Berufsberatungsangebot teilgenommen hat. Er ist jedoch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert und führt im Bundesgebiet keine maßgeblichen privaten Beziehungen. Ferner war er zu keinem Zeitpunkt erwerbstätig, bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig und kann damit insgesamt eine „außergewöhnliche“ Integration im Sinne der vorangeführten Judikatur nicht festgestellt werden.

Es besteht somit jedenfalls keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, dass bereits von "außergewöhnlichen Umständen" gesprochen werden kann und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.

Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Der seit Februar 2022 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beruhte von vornherein nicht auf einer endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).

Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt im hier zu entscheidenden Beschwerdefall aber ebenso nicht vor. So hat der junge und gesunde Beschwerdeführer in Angola sprachliche, kulturelle und auch familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern, die nach wie vor in einem angemieteten Haus in XXXX leben und beide erwerbstätig sind. Es ist davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird wieder bei seinen Eltern unterzukommen, wie dies schließlich auch vor seiner Ausreise der Fall war sowie ferner, dass er in der Lage sein wird sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften (vgl. dazu auch Punkt 2.4 und 3.2.). Der Beschwerdeführer spricht portugiesisch auf muttersprachlichem Niveau, sodass eine Resozialisierung und die (Wieder)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und auch von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass er in Angola hauptsozialisiert wurde, er den Großteil seines Lebens dort verbracht hat und ihm die dortige Kultur vertraut ist, ist zudem davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass er seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich und schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Hinsichtlich seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass diese nach der Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG abzuweisen war.

3.5 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.

Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005, 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.

Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Angola erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen war.

3.6. Zur Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Der Beschwerdeführer führte weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren besondere Umstände im Hinblick auf einen Regelungsbedarf seiner persönlichen Verhältnisse ins Treffen, die dem Ausspruch einer Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides entgegenstünden. Solche sind auch amtswegig nicht hervorgetreten. Es ist daher für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen festzulegen.

Insofern war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

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