VwGH Ra 2018/21/0143

VwGHRa 2018/21/014320.12.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revisionen von 1. D T E,

2. E A L, 3. V H E, 4. M W E, und 5. O J E, alle vertreten durch Dr. Joachim Bucher, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Italienerstraße 13, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes je vom 2. Juli 2018, G301 2188402-1/4E (ad 1.), G301 2188635-1/5E, G301 2188634-1/5E sowie G301 2188632- 1/5E (ad 2. bis 4.) und G301 2188633-1/7E (ad 5.), betreffend insbesondere Erlassung einer Rückkehrentscheidung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §10 Abs2;
AsylG 2005 §57;
BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z1;
B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §46;
FrPolG 2005 §52 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §52 Abs9;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs2 Z7;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210143.L00

 

Spruch:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Die fünf Revisionswerber - ein Ehepaar (Erstrevisionswerber und Zweitrevisionswerberin) mit zwei gemeinsamen minderjährigen Kindern (Drittrevisionswerberin und Viertrevisionswerber) sowie mit einem weiteren minderjährigen leiblichen Kind des Erstrevisionswerbers, dem die Obsorge zukommt (Fünftrevisionswerberin) - sind Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika und reisten in Ausübung ihres Rechts auf sichtvermerksfreie Einreise spätestens im Jänner 2017 nach Österreich ein. Hier waren sie ab 10. Jänner 2017 mit Hauptwohnsitz gemeldet.

2 Mit Bescheiden vom 31. Jänner 2018 (zweit- bis fünftrevisionswerbende Parteien) sowie vom 2. Februar 2018 (Erstrevisionswerber) sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils aus, dass den Revisionswerbern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde und erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG. Überdies stellte es gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung der Revisionswerber gemäß § 46 FPG in die USA zulässig sei und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise der zweit- bis fünftrevisionswerbenden Parteien gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen fest. In dem den Erstrevisionswerber betreffenden Bescheid wurde dagegen ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Außerdem wurde gegen den Erstrevisionswerber gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen.

3 Mit den nunmehr angefochtenen Erkenntnissen je vom 2. Juli 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden als unbegründet ab. Lediglich der Beschwerde des Erstrevisionswerbers gab es insoweit statt, als es das diesem gegenüber erlassene Einreiseverbot ersatzlos aufhob. Außerdem sprach das BVwG in allen Erkenntnissen gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG "nicht zur Behandlung eignen", ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

6 Unter diesem Gesichtspunkt machen die Revisionswerber - die die den Rückkehrentscheidungen zu Grunde liegende Auffassung, sie hätten sich wegen Überschreitung der erlaubten Aufenthaltsdauer für visumfreie Drittausländer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen (Art. 20 Abs. 1 Schengener Durchführungsübereinkommen) unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, wie schon in den Beschwerden nicht in Abrede stellen - geltend, dass die gebotene Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG zu ihren Gunsten hätte ausfallen müssen. Das wird im Wesentlichen mit einer "auf Grund der bisherigen Aufenthaltsdauer" eingetretenen "Aufenthaltsverfestigung" begründet.

7 Auch den Revisionsausführungen lässt sich demgegenüber allerdings nicht entnehmen, dass sich die Revisionswerber bis zur Erlassung der angefochtenen Erkenntnisse länger als eineinhalb Jahre in Österreich aufgehalten hätten. Von daher kann von einer ins Gewicht fallenden Aufenthaltsdauer im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, anders als die Revisionswerber meinen, nicht die Rede sein und könnte ein mit der Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidungen verbundener Eingriff in ihr Privatleben - wegen der gegen alle Familienmitglieder ergangenen Rückkehrentscheidungen liegt von vornherein kein Eingriff in ihr Familienleben vor (vgl. zuletzt VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 bis 0210, Rn. 10) - nur unter außergewöhnlichen Umständen die Unzulässigkeit dieser Maßnahmen bewirken. Solche Umstände sind allerdings nicht ersichtlich, was insbesondere auch für die minderjährigen Revisionswerber gilt, die sich nicht nur in einem anpassungsfähigen Alter befinden, sondern während ihres Aufenthalts in Österreich auch teilweise die Schulpflicht verletzt haben.

8 Insoweit durfte das BVwG dann aber auch jedenfalls vertretbar vom Vorliegen eines eindeutigen Falles ausgehen, sodass in der Unterlassung der beantragten Beschwerdeverhandlung kein Abweichen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu erblicken ist (vgl. zu dieser Judikatur etwa VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316, Rn. 7 und 8). Insgesamt gelingt es den Revisionen damit nicht, eine Rechtsfrage aufzuwerfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie waren daher - wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges nach Verbindung zur gemeinsamen Entscheidung - ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 20. Dezember 2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte