AsylG 2005 §15b Abs1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:I405.2176995.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, p.A. ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Erstaufnahmestelle West, vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 17.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er im Rahmen seiner Erstbefragung am 18.07.2015 zu seinen persönlichen Daten angab, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, vor den Kämpfern des IS geflüchtet zu sein und Angst zu haben, von ihnen umgebracht zu werden. Weitere Fluchtgründe nannte er nicht.
2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 07.04.2017 gab er zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen an, dass er als Wahlbeobachter in Mossul gearbeitet habe und wegen seiner Tätigkeit - insbesondere im Zusammenhang mit einer vor einer im Herkunftsstaat durchgeführten Wahl - von einer unbekannten Gruppe mehrmals telefonisch bedroht worden sei; es seien auch mehrere seiner Kollegen getötet worden. Von seiner Familie sei der Beschwerdeführer nicht unterstützt worden, da sie mit seiner Arbeit als Wahlbeobachter nicht einverstanden gewesen sei. Als dann noch der IS die Gegend angegriffen habe, sei er über die IS-Hochburg Al Raqqa ausgereist. Seine Familie lebe in Bagdad und komme auch aus Mossul.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA) vom XXXX, Zl. XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.07.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
4. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in Folge BVwG) vom XXXX, Zl. XXXX, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers vollkommen unglaubwürdig sei und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die von ihm behaupteten Verfolgungs- bzw. Bedrohungsszenarien glaubhaft darzulegen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
5. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Er hielt sich in Deutschland auf, wo er auch einen Asylantrag stellte, welcher als unzulässig abgelehnt wurde und seine Abschiebung nach Österreich angeordnet wurde.
7. Nach seiner Nach seiner Rückübernahme aus Deutschland stellte der Beschwerdeführer am 09.04.2019 unter seiner mittlerweile geänderten Identität, XXXX, geb. XXXX, gegenständlichen Folgeantrag, wobei er im Rahmen seiner Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen angab, dass sich bei ihm persönlich nichts verändert habe. In seinem Heimatland habe sich jedoch die Lage verschlimmert. Es gebe keine Regierung und keine Sicherheit mehr, es herrsche Chaos.
8. Mit Verfahrensanordnung gem. § 15b AsylG 2005 iVm § 7 Abs 1 VwGVG vom 09.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, ab sofort im Quartier XXXX, durchgehend Unterkunft zu nehmen.
9. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 24.04.2019 gab der Beschwerdeführer an, gegenständlichen Folgeantrag gestellt zu haben, weil er in Europa andere Werte gelernt und deswegen beschlossen habe, seine Freundin zu heiraten und eine Familie zu gründen. Er habe keinen Bezug mehr zum Irak und habe er deswegen diesen Antrag gestellt. Weiters gab er an, im Irak keine Freiheit zu haben, um zu entscheiden, wie er sich verhalten und in der Öffentlichkeit auftreten, wie er sich anziehen und frisieren solle. Er dürfe auch keine Beziehung zu seiner Freundin führen. In Österreich könne er eine Beziehung haben, ohne bestraft zu werden und könne er sich anziehen und verhalten, wie er wolle. Außerdem sei die Sicherheitslage im Irak nicht so gut und wolle er dort nicht hin, um dann dort zu sterben.
10. Am 07.05.2019 folgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, wobei Gegenstand der Einvernahme die Beziehung zu seiner Freundin war.
11. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom XXXX, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 09.04.2019 gem. § 68 Abs 1 AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurück. Weiters erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Außerdem wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, vom 09.04.2019 bis 08.05.2019 im folgenden Quartier Unterkunft zu nehmen: XXXX (Spruchpunkt VIII.).
12. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 22.05.2019 (bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag), mit welcher der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften monierte und einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stellte.
13. Mit Schriftsatz vom 22.05.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 27.05.2019, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
14. Mit Auskunft gem. Art 34 Dublin III VO vom 04.06.2019 teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer am 09.04.2019 aus Deutschland nach Österreich abgeschoben wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben und werden darüber hinaus folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger des Irak und bekennt sich zum moslemisch-sunnitischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich. Er hält sich seit (mindestens) 17.07.2015 in Österreich auf, jedoch mit Unterbrechungen; so hielt er sich zuletzt von Mitte 2018 bis 09.04.2019 in der Bundesrepublik Deutschland auf.
Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seien Eltern, drei Schwestern, einem Bruder sowie Onkeln und Tanten, lebt im Irak. Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine Freundin, mit welcher er allerdings nicht im gemeinsamen Haushalt lebt; darüber hinaus verfügt er in Österreich über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Der Beschwerdeführer besuchte zehn Jahre lang die Schule, über eine Berufsausbildung oder berufliche Erfahrungen verfügt er nicht. Es besteht aber kein Hindernis für den Beschwerdeführer, einfache Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten durchzuführen und so am irakischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.
Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit liegt somit nicht vor.
Der Beschwerdeführer wohnte vom 10.04.2019 bis XXXX in der Unterkunft XXXX; seit XXXX hat er seinen Hauptwohnsitz an einer anderen Wohnadresse in Österreich gemeldet.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Nachdem der erste Asylantrag des Beschwerdeführers vom 17.07.2015 rechtskräftig abgewiesen wurde, stellte er am 09.04.2019 gegenständlichen Folgeantrag, wobei er zu seien Fluchtgründen angab, keine neuen Fluchtgründe zu haben und dass er seine Gründe schon bei seinen vorherigen Asylanträgen erwähnt habe; weiters, dass sich bei ihm persönlich nichts verändert habe, aber in seinem Heimatland sich die Lage verschlimmert habe. Es gebe keine Regierung, es herrsche Chaos und es gebe keine Sicherheit mehr. Erst bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 24.04.2019 gab der Beschwerdeführer an, gegenständlichen Folgeantrag gestellt zu haben, weil er in Europa andere Werte gelernt und deswegen beschlossen habe, seine Freundin zu heiraten und eine Familie zu gründen. Er habe keinen Bezug mehr zum Irak und habe er deswegen diesen Antrag gestellt. Weiters gab er an, im Irak keine Freiheit zu haben, um zu entscheiden, wie er sich verhalten und in der Öffentlichkeit auftreten solle; wie er sich anziehen und frisieren solle. Er dürfe auch keine Beziehung zu seiner Freundin führen. In Österreich könne er eine Beziehung haben, ohne bestraft zu werden und könne er sich anziehen und verhalten, wie er wolle. Außerdem sei die Sicherheitslage im Irak nicht so gut und wolle er dort nicht hin, um dann dort zu sterben.
Der Folgeantrag wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX, Zl. XXXX, wegen entschiedener Sache gem. § 68 AVG zurückgewiesen.
Das Ermittlungsverfahren aufgrund des gegenständlichen Folgeantrages ergab, dass keine neuen Fluchtgründe glaubhaft vorgebracht wurden und sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Irak nicht in einem Umfang verändert hat, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts auszugehen ist.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage im Irak:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom XXXX getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zum Irak vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit dem Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, zB den sogenannten Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite geprägt. Dabei stand vor allem die Kontrolle der Stadt MOSUL, Hauptstadt der Provinz NINAWA, im Fokus. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen ANBAR, DIYALA und SALAH AL-DIN im Zentral- und Südirak voraus.
Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, gemeinsam mit den schiitischen Milizen, den Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte die Einheiten des IS sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz ANBAR als auch aus den nördlich an BAGDAD anschließenden Provinzen DIYALA und SALAH AL-DIN zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt MOSUL sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von MOSUL.
Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in BAGDAD und anderen Städten im Südirak und im Zentralirak seine - wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte - Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren.
Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premierminister Haider AL-ABADI die Stadt MOSUL für vom IS befreit. In der Folge wurden von der Militärallianz auch frühere Bastionen des IS westlich von MOSUL in Richtung der irakisch-syrischen Grenze zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz ANBAR sowie einer Enklave südlich von KIRKUK, doch gab der Premierminister AL-ABADI im Dezember 2017 bekannt, dass der IS, auch in diesen Gebieten, besiegt sei. Seitdem befindet sich der IS in einem taktischen Wandel, indem er sich auf die ländlichen Regionen des Landes fokussiert und dort versucht die Kontrolle zurückzuerlangen. Zugleich verstärkt er seine Konfrontation mit Sicherheitskräften (Joel Wing 3.7.2018). Im September 2018 fanden IS-Angriffe vermehrt in Bagdad statt, wobei eine Rückkehr zu Selbstmordanschlägen und Autobomben festzustellen ist (Joel Wing 6.10.2018). Mit Stand Oktober 2018 waren irakische Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang, mit dem Ziel, eine Etablierung des IS zu verhindern und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Betreffend vormals von IS kontrollierte ländliche Gebiete, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu IS-Angriffen (CRS 4.10.2018; vgl. ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018) und zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. In vielen dieser ländlichen Gebiete wenig staatliche Präsenz gibt und die Bevölkerung eingeschüchtert wird (Joel Wing 6.10.2018). Sie kooperiert aus Angst nicht mit den Sicherheitskräften. Im vergangenen Jahr hat sich der IS verteilt und in der Zivilbevölkerung verborgen. Kämpfer verstecken sich an den unzugänglichsten Orten: in Höhlen, Bergen und Flussdeltas. Der IS ist auch zu jenen Taktiken zurückgekehrt, die ihn 2012 und 2013 zu einer Kraft gemacht haben: Angriffe, Attentate und Einschüchterungen, besonders nachts. In den überwiegend sunnitischen Provinzen, in denen der IS einst dominant war (Diyala, Salah al-Din und Anbar), führt die Gruppe nun wieder Angriffe von großer Wirkung durch (Atlantic 31.8.2018).
Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich DOHUK, ERBIL und SULEIMANIYA, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte, sowie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen, als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung bezüglich der Frage der Kontrolle der kurdischen Sicherheitskräfte.
Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz BASRA, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und seit 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen.
Die sicherheitsrelevante Situation im Großraum BAGDAD ist durch die genannten Ereignisse im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu dienen sollte, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte zu richten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.
Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten ebenso wenig, wie Hinweise auf eine Säuberung von durch ethnische oder religiöse Gruppierungen bewohnten Gebieten.
Beim Unabhängigkeitsreferendum bezüglich der Frage der Loslösung Irakisch Kurdistans (KRI) vom irakischen Staat stimmten am 25.09.2017 92,7 Prozent der Stimmberechtigten für einen eigenen Staat (Wahlbeteiligung: 72 Prozent) (ORF 27.9.2017). Irakische Regierungskräfte haben als Reaktion auf das Kurdenreferendum beinahe alle Gebiete eingenommen, die zu den sogenannten "umstrittenen Gebieten" zählen, einschließlich Kirkuk und die dort befindlichen Ölquellen. Die zentral-irakische Armee hat nunmehr die zwischen Kurden und Zentralregierung umstrittenen Gebiete größtenteils wieder unter die Kontrolle Bagdads gebracht (AA 12.2.2018).
Im Zentralirak stehen Städten und größere städtische Agglomerationen unter staatlicher Kontrolle, während in ländlichen Gebieten - obwohl nicht mehr unter Kontrolle des IS - mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zu rechnen ist. Der Zentralirak ist nach wie vor ein Stützpunkt für den IS. In den Provinzen Ninewa und Salah al-Din muss weiterhin mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem IS und irakischen Sicherheitskräften gerechnet werden. Diese Gefährdungslage gilt ebenfalls für die Provinz Anbar und die Provinz Ta'mim (Kirkuk), sowie auch für die Provinz Diyala. Hinzu kommen aktuelle Spannungen zwischen irakischen Streitkräften und kurdischen Peshmerga (AA 1.11.2018). Der Zentralirak ist derzeit der wichtigste Stützpunkt für den IS. Die Gewalt dort nahm im Sommer 2018 zu, ist aber inzwischen wieder gesunken. in der Provinz Salah al-Din kam es im Juni 2018 zu durchschnittlich 1,4 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Tag, im Oktober jedoch nur noch zu 0,5. Die Provinz Kirkuk verzeichnete im Oktober 2018 einen Anstieg an sicherheitsrelevanten Vorfällen, mit durchschnittlich 1,5 Vorfällen pro Tag, die höchste Zahl seit Juni 2018. Die Anzahl der Vorfälle selbst ist jedoch nicht so maßgeblich wie die Art der Vorfälle und die Schauplätze an denen sie ausgeübt werden. Der IS ist in allen ländlichen Gebieten der Provinz Diyala, in Süd-Kirkuk, Nord- und Zentral-Salah-al-Din tätig. Es gibt regelmäßige Angriffe auf Städte; Zivilisten und Beamte werden entführt; Steuern werden erhoben und Vergeltungsmaßnahmen gegen diejenigen ausgeübt, die sich weigern zu zahlen; es kommt auch regelmäßige zu Schießereien. Es gibt immer mehr Berichte über IS-Mitglieder, die sich tagsüber im Freien bewegen und das Ausmaß ihrer Kontrolle zeigen. Die Regierung hat in vielen dieser Gegenden wenig Präsenz und die anhaltenden Sicherheitseinsätze sind ineffektiv, da die Kämpfer ausweichen, wenn die Einsätze im Gang sind, und zurückkehren, wenn sie wieder beendet sind. Der IS verfügt derzeit über eine nach außen hin expandierende Kontrolle in diesen Gebieten (Joel Wing 2.11.2018). Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Dennoch blieb die Sicherheitslage im November 2018 relativ stabil (Joel Wing 16.11.2018). Nach jüngsten Berichten nahm die Gewalt in der letzten Novemberwoche 2018 deutlich ab. Auch im Zentralirak nahm die Zahl der Vorfälle signifikant ab (Joel Wing 30.11.2018).
Quelle:
- Joel Wing, 30.11.2018, Security In Iraq Nov 22-28, 2018, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/11/security-in-iraq-nov-22-28-2018.html
- Joel Wing, 16.11.2018, Security In Iraq Nov 8-14, 2018, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/11/security-in-iraq-nov-8-14-2018.html
- CIA Factbook, Iraq,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iz.html Länderinformationsblatt für den Irak
Samarra ist die wichtigste Stadt innerhalb des Salah al-Din-Gouvernements, welches nördlich von Bagdad liegt. Dieses Gouvernement liegt im sog Sunniten-Dreieck, einer dicht bevölkerten Region nördlich von Bagdad, in welchem überwiegend Araber sunnitisch-muslimischen Glaubens leben. Die Stadt Samarra liegt innerhalb dieses Gebiets. Die Region war das Zentrum der Unterstützung des früheren irakischen Staatspräsidenten Saddam Hussein, welcher, wie zahlreiche politische und militärische Führer dieses Regimes aus dieser Gegend stammte. Nach 2003 wurde diese Gegend bekannt als Gebiet der bewaffneten sunnitischen Opposition gegen die internationale Koalition. Obwohl Samarra für seine schiitischen Heiligtümer bekannt ist - die Stadt beherbergt die Grabstätten einiger schiitischer Imame - wird die Stadt traditionell und auch heute noch von sunnitischen Arabern dominiert. Während des irakischen Krieges entstanden Spannungen zwischen Schiiten und Sunniten. Am 22.02.2006 wurde die goldene Kuppel der al-Askari Moschee bombardiert, welche zu einer Periode der Repression und der Plünderungen führte, die mutmaßlich zu hunderten Todesopfern führte. Am 13.06.2007 wurde die Moschee erneut attackiert und die Minarette zerstört. Am 12.07.2007 wurde schließlich auch der Uhrturm dieser Moschee zerstört. Todesopfer wurden keine verzeichnet. Der schiitische Führer Muqtada al Sadr rief zu friedlichen Demonstrationen und zu einer dreitägigen Trauer auf. Er gab öffentlich seine Meinung bekannt, dass kein arabischer Sunnit hinter diesen Anschlägen stehe, obwohl Hinweise auf sunnitische Attentäter von Al-Quaida gemäß der New York Times bestanden. Seit diesen Anschlägen ist die Moschee geschlossen. In der Stadt wurde von der irakischen Polizei eine Ausgangssperre verhängt. Seit dem Ende des irakischen Bürgerkrieges im Jahr 2007, wuchs die schiitische Bevölkerung in der heiligen Stadt überproportional. Gewalttätigkeiten, mit Bombenattentaten in den Jahren 2011 und 2013, setzten sich fort. Im Juni 2014 wurde die Stadt vom Islamischen Staat des Iraks und der Levante (ISIL, später IS) als Teil seiner Nordirakoffensive angegriffen. Die ISIL Kräfte bemächtigten sich des Rathauses und der Universität, wurden aber später zurückgeschlagen. Es existieren keine Berichte, die eine Rückkehr des IS nach Samarra belegen würden. Staatliche Kräfte sind in Samarra fähig und willens Bürger vor Übergriffen zu schützen.
Quellen:
- CIA Factbook Iraq, Karte,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iz.html
- Thomas E. Ricks (6 January 2010). The Gamble: General Petraeus and the American Military Adventure in Iraq. Penguin Publishing Group.
p. 228. ISBN 978-1-101-19206-1
- Radio Free Europe, Explosion Destroy Minarets At Iraqui Sh'ite Schrine, 13.06.2007, https://www.rferl.org/a/1077098.html
- J. Burns, J. Elsen, Several Mosques Attacked, but Iraq Is Mostly Calm, Teh New York Times 14.06.2007.
https://www.nytimes.com/2007/06/14/world/middleeast/14cnd-iraq.html?pagewanted=all
- BBC, 13.06.2007, Blast hits key Iraq Shia shrine, news.bbc.co.uk/2/hi/middle_east/6747419.stm
- G. Hassan, Iraq dislodges insurgents from city of Samarra with airstrikes, Reuters, 05.06.2014, https://www.reuters.com/article/us-iraq-security/iraq-dislodges-insurgents-from-city-of-samarra-with-airstrikes-idUSKBN0EG1RG20140605
Die Verfassung des Iraks gewährt das Recht auf freie Meinungsäußerung, sofern die Äußerung nicht die öffentliche Ordnung oder die Moral verletzt, Unterstützung für die Baath-Partei ausdrückt oder das gewaltsame Verändern der Staatsgrenzen befürwortet. Der größte Teil der Einschränkungen dieses Rechts kommt durch Selbstzensur auf Grund von glaubhafter Furcht vor Repressalien durch die Regierung, politische Parteien, ethnische und konfessionelle Kräfte, terroristische und extremistische Gruppen oder kriminelle Banden zustande. Bestimmte Berufsgruppen sind im Irak einem hohen Risiko, Opfer konfessioneller oder extremistischer Gewalt zu werden, ausgesetzt. Zu diesen Berufsgruppen zählen Künstler, Schriftsteller, Musiker und Poeten. Der Beschwerdeführer übt keinen Beruf aus, der ihm einem Risiko aussetzen würde, Opfer konfessioneller oder extremistischer Gewalt zu werden.
Quelle: Länderinformationsblatt zu Irak
Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile, sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Leitung des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren.
Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort.
Quelle: Länderinformationablatt Irak
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zum Irak.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Protokolle vom 09.04.2019, 24.04.2019 und 07.05.2019). Die Feststellung zu seiner Schul- und mangelnden Berufsbildung gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Erstantragsstellung (Protokoll vom 18.07.2015). Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Freundin hat, mit der er allerdings nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde (Protokoll vom 24.04.2019, S. 2 und vom 07.05.2019); dass er darüber hinaus über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, kein Mitglied in einem Verein ist und keine Kurse absolviert, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde (Protokoll vom 24.04.2019. S. 5).
Da der Beschwerdeführer identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität fest.
Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 25.06.2019.
Die Feststellungen zu seinem gegenwärtigen Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 25.06.2019 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Wie oben im Verfahrensgang ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Antrages auf internationalen Schutz (17.07.2015) nicht gelungen, Fluchtgründe gegenüber dem BFA und auch nicht gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft zu machen. So machte er im Zuge seines ersten Antrages auf internationalen Schutz geltend, vor den Kämpfern des IS geflüchtet zu sein und Angst zu haben, von ihnen umgebracht zu werden. Weitere Fluchtgründe nannte er nicht. Weiters führte er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 07.04.2017 aus, dass er als Wahlbeobachter in Mossul gearbeitet habe und wegen seiner Tätigkeit - insbesondere im Zusammenhang mit einer vor einer im Herkunftsstaat durchgeführten Wahl - von einer unbekannten Gruppe mehrmals telefonisch bedroht worden zu sein; es seien auch mehrere seiner Kollegen getötet worden. Von seiner Familie sei der Beschwerdeführer nicht unterstützt worden, da sie mit seiner Arbeit als Wahlbeobachter nicht einverstanden gewesen sei. Als dann noch der IS die Gegend angegriffen habe, sei er über die IS-Hochburg Al Raqqa ausgereist. Seine Familie lebe in Bagdad und komme auch aus Mossul.
Bei seiner Folgeantragsstellung am 09.04.2019 gibt der Beschwerdeführer deutlich an: "Ich habe keine neuen Fluchtgründe. Ich habe meine Gründe schon bei meinen vorherigen Asylanträgen erwähnt. Ich habe mich für Menschenrechte eingesetzt, wenn ich zurückkomme werde ich von den Militärischen Gruppen im Irak getötet." Wenn der Beschwerdeführer nun bei seiner Folgeantragsstellung am 09.04.2019 weiters angibt, dass sich bei ihm persönlich nichts verändert habe, sich aber in seinem Heimatland die Lage verschlimmert habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus den zitierten Länderberichten keine derartige Verschlechterung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben hat, sodass von keinem neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen werden kann. Auch sein weiteres Vorbringen im Rahmen der Folgeantragsstellung bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 24.04.2019, wonach er in Europa andere Werte gelernt und deswegen beschlossen habe, seine Freundin zu heiraten und eine Familie zu gründen, vermögen keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt zu begründen.
Somit ist der belangten Behörde beizupflichten, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen neuerlichen Asylverfahren keine glaubhaften, asylrelevanten Gründe vorbrachte und aufgrund der Aufrechterhaltung seiner alten Fluchtgründe kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt im Sinne des § 68 AVG vorliegt; vielmehr hat das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden. Die Beschwerde zeigt keinerlei Gründe auf, die für die Rechtswidrigkeit des Ermittlungsverfahrens oder für die Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde sprechen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Daher schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an.
Zusammengefasst wird daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer einerseits seine alten Fluchtgründe aufrecht hält und andererseits seine Freundin ins Treffen führt, welche er heiraten wolle und dass sich sein Lebenssinn geändert habe und er mit seinen westlichen Werten nun nicht mehr im Irak leben könne. Dieses Vorbringen erweist sich, wie die belangte Behörde zurecht ausführt, als nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer konnte somit auch im zweiten Rechtsgang keine seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetretenen Fluchtgründe geltend machen. Außerdem ist hinsichtlich der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers auszuführen, dass dieser seinen Angaben zufolge zwar erst nach Rechtskraft der ersten Entscheidung über seinen Asylantrag eine ernsthafte Beziehung mit seiner Freundin einging (Protokoll vom 24.04.2019, S. 2), doch handelt es sich hierbei um keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes, da der Beschwerdeführer die Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, als ihm sein unsicherer Aufenthalt in Österreich bewusst sein musste.
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation im Irak wurde in der Beschwerde nicht behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für den Irak samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat im Irak ergeben sich zweifelsfrei aus den im Rahmen der Feststellungen zitierten Meldungen und Berichten sowie dem in der mündlichen Verhandlung erörterte Länderinformationsblatt für den Irak.
Auf Basis der vorzitierten, unbestrittenen Quellen und Berichten ergibt sich eine deutliche Entspannung der Sicherheitslage und der allgemeinen Lage im Irak. Es ist von einem Konsolidierungsprozess der Ordnung im Irak nach Ausschaltung des IS und Etablierung erster Schritte einer politisch wie ethnisch ausgewogeneren Regierung im Irak auszugehen, sodass die allgemeine Lage, die Sicherheitslage, aber auch die humanitäre und wirtschaftliche Lage im Irak nicht mehr mit der Situation zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vergleichbar ist. Zwar ist der IS in der Region, aus der der Beschwerdeführer stammt, nicht gänzlich verschwunden. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich aber, dass der IS im dünn besiedelten, ländlichen Raum operiert, wo keine oder wenige staatliche Kräfte bestehen. Im Umkehrschluss ergibt sich hieraus aber für städtische Regionen, dass die vom IS ausgehende Gefahr für die Beeinträchtigung der Sicherheit nicht erheblich ist. Ebenso zeigten selbst die Anschläge auf Heiligtümer der Schiiten nicht die offenkundig intendierte Wirkung, eine kriegerische Auseinandersetzung zwischen Schiiten und Sunniten in Samarra herbeizuführen. Es bestehen keine Quellen, die auf eine solche Spannung hindeuten würde. Insgesamt ergibt sich daher aus einer Zusammenschau der Quellen eine Sicherheitslage, die es auch im Zentralirak Personen erlaubt, relativ unbehelligt in den dortigen Städten zu leben, ohne damit zwingend rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, Willkür oder kriegerischer Auseinandersetzungen zu werden. Daher ist daher davon auszugehen, dass eine in den Irak zurückkehrende Person nicht aufgrund der Lage im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, der Todesstrafe oder einem bewaffneten innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt ausgesetzt ist. Es war daher die diesbezügliche Feststellung zu treffen.
Aufgrund der festgestellten allgemeinen Situation im Irak steht fest, dass der Beschwerdeführer, wenn er in den Irak zurückkehrt, nicht in einen bewaffneten innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt zurückkehrt und daher aufgrund eines solchen Ereignisses nicht in seiner persönlichen Integrität gefährdet würde. Mangels glaubhaften Vorbringens einer politischen, religiösen oder rassischen Verfolgung oder der Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe ist der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr aufgrund der festgestellten Situation im Irak keiner realen Gefahr ausgesetzt, der Folter, der Todesstrafe oder der unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung im Irak ausgesetzt zu sein, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.
Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100, mwN).
Die Behörde hat sich bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).
Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).
Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg. 2066A/1951, VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).
Es kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).
Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 24.8.2004; 2003/01/0431; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 24.2.2000, 99/20/0173; VwGH 21.10.1999, 98/20/0467).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Wie bereits oben näher ausgeführt, machte der Beschwerdeführer einerseits keine neuen Fluchtgründe glaubhaft, sondern hielt seine Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren aufrecht; andererseits fehlt es dem Vorbringen des Beschwerdeführers an einem asylrelevanten Verfolgungsgrund, da er sich auf ein Privatleben beruft, welches er erst eingegangen ist, als er sich seines unsicheres Aufenthaltsstatusses bewusst war.
Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick sowohl auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der BF gelegen ist, als auch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist - noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch zu entscheiden ist. Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache erfolgte durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher zu Recht, weshalb Spruchpunkt I. und II. der angefochtenen Bescheide zu bestätigen war.
3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)
3.2.1. Rechtslage
Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.
3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Rechtslage
Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall
Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit seiner illegalen Einreise am 17.07.2015 beruhte auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.
Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Der Beschwerdeführer hat eine Freundin in Österreich, doch führt er mit dieser nicht im gemeinsamen Haushalt und liegen somit nicht die für eine Lebensgemeinschaft typischen Merkmale auf, sodass von keiner verfestigten Beziehung ausgegangen werden kann. Selbst unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise vor knapp vier Jahren nicht durchgängig in Österreich aufhältig war, fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter - Bindungen allenfalls hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit, Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen). Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte.
Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.
Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG abzuweisen war.
3.4. Zum Ausspruch, dass die Ausweisung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.):
3.4.1. Rechtslage
Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Da - wie oben angeführt - keine Gründe für die Zuerkennung von internationalem Schutz hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, ist im Sinne der oben zitierten, auch nach dem Erkenntnis VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, weiterhin beachtlichen Judikatur eine neuerliche Prüfung eines Abschiebehindernisses aus Gründen der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, unmenschlichen Strafe oder Behandlung und der Gefahr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen bewaffneten Konflikt persönlich zu Schaden zu kommen, nicht mehr neu zu prüfen. Da die nach § 50 Abs 1 FPG vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung über die von der Prüfung des subsidiären Schutzes erfassten Bereiche hinausgeht, ist in diesem Zusammenhang auch zu prüfen, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeutet, weil sonstige ernste Schäden aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat dem Beschwerdeführer drohen, etwa, dass der Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht decken kann. Diese - bislang im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes vorgenommene Prüfung - ist im Sinne des Erkenntnisses VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, nunmehr in diesem Rahmen vorzunehmen, wobei die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu gegenständlicher Fragestellung ungeachtet des Erkenntnisses VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, anzuwenden ist. Daher ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).
Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der noch junge Beschwerdeführer arbeitsfähig und gesund ist und daher davon ausgegangen werden kann, dass er bei seiner Rückkehr in den Irak jedenfalls einen zumindest bescheidenen Lebensunterhalt verdienen wird. Hinzu kommt, dass seine Familie im Irak lebt und der Beschwerdeführer daher auch nicht ohne familiären Rückhalt im Irak leben wird. Auch hat der Beschwerdeführer keine exzeptionellen Umstände vorgebracht, die darauf schließen ließen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak einer Art 3 EMRK widersprechenden Situation ausgesetzt werden könnte, weil Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer in Österreich allenfalls wirtschaftlich gegenüber einer Situation im Irak bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er würde im Irak keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Es fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Damit erfolgte die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak zurecht.
Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung in den Irak nicht in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation im Irak bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde im Irak keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.
3.5. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs 1a FPG besteht ua eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG erfolgt ist.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid vom XXXX die aufschiebende Wirkung - zu Recht, wie unten auszuführen sein wird - aberkannt.
Nach § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Wie bereits oben erörtert, besteht bei der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak keine Gefahr, dass diesem die Todesstrafe, die Folter, eine unmenschliche Behandlung oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen. Ein von Art 8 EMRK geschützter Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist ebenfalls mangels Bestehens eines schützenswerten Privat- und Familienleben in Österreich nicht zu befürchten. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt, wie bereits oben ausgeführt, einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides. Damit waren keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG gegeben.
Zu Recht hat daher die belangte Behörde § 55 Abs 1a FPG zur Anwendung gebracht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war.
3.6. Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt VII.)
3.6.1 Rechtslage:
Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs 2 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde; 3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt; 4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist; 5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; 6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag; 7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder 9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
Art 11 der Richtlinie 2008/115/EG Des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) lautet:
"(1) Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher,
a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder
b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde.
In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen.
(2) Die Dauer des Einreiseverbots wird in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Sie kann jedoch fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt.
(3) Die Mitgliedstaaten prüfen die Aufhebung oder Aussetzung eines Einreiseverbots, wenn Drittstaatsangehörige, gegen die ein Einreiseverbot nach Absatz 1 Unterabsatz 2 verhängt wurde, nachweisen können, dass sie das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter uneingeschränkter Einhaltung einer Rückkehrentscheidung verlassen haben.
..."
3.6.2 Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall
Wie in weiterer Folge näher ausgeführt wird, hat die belangte Behörde das Einreiseverbot des Beschwerdeführers zu Recht auf § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG und in weiterem Zusammenhang auf Art 11 der Rückführungsrichtlinie gestützt:
Der Beschwerdeführer ist seiner Rückkehrverpflichtung trotz rechtskräftiger Entscheidung nicht nachgekommen; vielmehr ist er aus Österreich ausgereist, um in Deutschland einen neuen Asylantrag zu stellen und stellte er nach seiner Abschiebung aus Deutschland im Rahmen des Dublinverfahrens in Österreich neuerlich einen Asylantrag, nämlich gegenständlichen Folgeantrag. Der Beschwerdeführer hat der gegen ihn ergangene Rückkehrentscheidung somit nicht Folge geleistet; ein solches Fehlverhalten, nämlich das Nichtbeachten einer behördlichen bzw. gerichtlichen Anordnung, ist - wie von der belangten Behörde zu Recht festgestellt - geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit Österreichs zu gefährden.
Es ist der belangten Behörde weiters beizupflichten, wenn diese aufgrund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers gegen diesen ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot, gestützt auf § 53 Abs 1 und 2 Z 6 FPG, erließ (vgl. dazu die ausführliche Zusammenstellung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Gesetzesbestimmung im hg. Erkenntnis vom 25. April 2016, Zl. W230 2007105-1/18E):
Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall ist die Voraussetzung des § 53 Abs 2 Z 6 FPG 2005 erfüllt, weil der Beschwerdeführer aufgrund seinem Bezug aus der Grundversorgung nicht selbsterhaltungsfähig ist und er daher über keine eigenen Mittel zu seinem Unterhalt verfügt. Aufgrund der aufgezeigten Umstände ist die Annahme der belangten Behörde daher gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, weil er den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.
Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch die Voraussetzung des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG 2005 für die Erlassung eines Einreiseverbotes - das Unvermögen, den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nachzuweisen - eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.
Unter Einbezug des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers - nämlich der Nichtbefolgung einer gegen ihn rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung - sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sein damit verbundener illegaler Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Einreiseverbot von der belangten Behörde zu Recht erlassen und die gewählte Dauer von zwei Jahren als angemessen angesetzt wurde. Sohin war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.7. Zur Unterkunftnahme (Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides):
§ 15b AsylG 2005 lautet:
"(1) Einem Asylwerber kann mittels Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(2) Bei der Beurteilung, ob Gründe des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob
1. Voraussetzungen zum Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 2 oder für eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 GVG-B 2005 vorliegen,
2. der Antrag auf internationalen Schutz sich auf einen Staat gemäß § 19 BFA-VG bezieht oder
3. vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ein Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde.
(3) Bei der Beurteilung, ob aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz die Unterkunftnahme anzuordnen ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Asylwerber seinen Mitwirkungsverpflichtungen gemäß § 15 nachgekommen ist oder ob weitere Erhebungen zur Identität erforderlich sind.
(4) Die Anordnung der Unterkunftnahme gilt bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, solange dem Asylwerber das Quartier zur Verfügung gestellt wird, es sei denn, dem Asylwerber wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder ein Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück erteilt. Bezieht sich die Anordnung auf eine Betreuungseinrichtung des Bundes, so tritt sie mit Zuweisung des Asylwerbers an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes außer Kraft.
(5) Dem Asylwerber sind die Anordnung gemäß Abs. 1 und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen."
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 hat ein Asylwerber dem BFA oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hiezu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommt.
Die Anordnung der Unterkunftnahme durch die belangte Behörde erweist sich aus folgenden Gründen als berechtigt:
Gem. § 15b Abs. 3 AsylG 2005 ist unter anderem zur Beurteilung, ob eine Unterkunftnahme anzuordnen ist, insbesondere zu berücksichtigen, ob der Asylwerber seinen Mitwirkungsverpflichtungen gemäß § 15 AsylG 2005 nachgekommen ist. Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers umfasst nach § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 die behördliche Meldung. Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 17.07.2015 in Österreich einen Asylantrag; eine erste Meldung seines Hauptwohnsitzes erscheint im Zentralen Melderegister am 10.04.2019 auf, wobei es sich hierbei um das mit Verfahrensanordnung vom 09.04.2019 aufgetragene Quartier handelt. Im Übrigen verfügte er während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich über keine Meldeadresse. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die österreichischen Behörden auch nicht über seine Ausreise nach Deutschland informierte. Insofern ist dem Beschwerdeführer mangelnde Mitwirkung am Verfahren iSd § 15b Abs. 3 AsylG 2005 anzulasten, weshalb sich die Anordnung der Unterkunftnahme im Entscheidungszeitpunkt als rechtsrichtig erweist.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Sowohl das Beschwerdevorbringen vom 22.05.2019 als auch jenes vom 23.05.2019 umfasst lediglich Textbausteine und zitiert Rechtsprechung, weshalb es keinerlei individuellen Bezug zum gegenständlichen Verfahren aufweist. Letztlich war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Irak nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Das Beschwerdevorbringen ist somit unsubstantiiert. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlicher Eindruck vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).
Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
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