Unrichtiges Antragsdatum am Abweisungsbescheid
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101890.2015
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der A B, Adresse, vom 15.12.2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel, 3500 Krems an der Donau, Rechte Kremszeile 58, vom 14.11.2014, wonach der Antrag "vom 30.10.2014" auf erhöhte Familienbeihilfe für den im August 2007 geborenen C B ab Dezember 2014 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer X, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe
Das Finanzamt übermittelte am 31.10.2014 der Beschwerdeführerin (Bf) A B ein Formular zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe für den im August 2007 geborenen C B, das von der Bf am 13.11.2014 unterfertigt retourniert wurde.
Das Feld "Ich beziehe für dieses Kind erhöhte Familienbeihilfe, da es erheblich behindert ist" war angekreuzt.
Das Formular enthält vorgedruckt den Hinweis:
Ordnungsbegriff: Y BSB 2014-08-29
Das Finanzamt wertete das als Eingabe (§ 85 Abs. 1 BAO) einerseits für den Weiterbezug des Grundbetrags der Familienbeihilfe und andererseits für den Weiterbezug des Erhöhungsbetrags der Familienbeihilfe.
Abweisungsbescheid
Mit Abweisungsbescheid vom 14.11.2014 wies das Finanzamt den Antrag der Bf "vom 30.10.2014" auf erhöhte Familienbeihilfe für C B ab Dezember 2014 ab. Die Begründung lautet:
Gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Zu B C:
Da in der vom Bundessozialamt vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 27.10.2014 der Grad der Behinderung mit 40vH. festgestellt wurde, ist der Antrag auf die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe abzuweisen.
Der Abweisungsbescheid enthält folgenden Hinweis:
Im Zuge dieser Erledigung erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes eine Bescheinigung über das Ausmaß der Behinderung, die zu Ihrer Information angeschlossen ist.
Sachverständigengutachten vom 27.10.2014
Am 27.10.2014 erstattete das Sozialministeriumservice (Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) nach Untersuchung von C am 24.10.2014 folgendes Fachärztliche Sachverständigengutachten:
Anamnese:
Kongenitale Katarakt links aufgefallen mit 1 Jahr, Operation von Prof. D am 3.11 .2008, mit Implantation einer Linse. Bifokalbrille, Okklusionstherapie wird kaum noch gemacht, da er links so schlecht sieht. Keine anderen Operatlon. Keine sonstigen Operationen. voriges Jahr begann er die Volksschule, nach einer Testung wurde er in die Vorschule versetzt. Bis zum Sommer wurde eine Ergotherapie in Zwettl durchgeführt, jetzt hat er die erste Klasse begonnen, bisher keine Probleme. Sozial gut integriert.
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz}:
keine Medikamente, keine sonstigen Therapien; Bifokalbrille, gelegentlich Okklusionstherapie rechts
Untersuchungsbefund:
7 Jahre 2 Monate alter Knabe, AZ normal, EZ adipös, Körperlänge 131 cm, Körperlänge 42 kg, Gangbild unauffällig, Gelenke frei beweglich. Herz und Lunge auskultatorisch unauffällig, Rachen bland. Bifokalbrille, leichte Divergenzstellung links, leichte Deorsumduktion links
Status psychicus / Entwicklungsstand:
unauffällig
Relevante vorgelegte Befunde:
2014-10-15 SEHSCHULE LK ST. PÖLTEN
Cong. Cataract links, Pseudophakie o. s., Arnblyopia gravis o. s.; Visus mit Korrektur rechts 0,84, links Handbewegung; Bifokalbrille
2013-12-19 ENTSCHEIDUNG DER SCHULKONFERENZ
Wechsel von 1. in die 0. Schulstufe
2014-06-10 AMBULATORIUM ZWETTL
logopädische Begutachtung, kein AVWS, keine logopäd. Th. erforderlich
2014-03-18 AMBULATORIUM ZWETTL
Ergotherapeutische Begutachtung: Therapie mit Schwerpunkt Raumwahrnehmung und Grobmotorik empfohlen
2013-11-27 PSYCHOLOGISCHES GUTACHTEN VON DR. E
unterdurchschnittl. Intelligenz, Legasthenie ..... laut Mutter 4 h Computertest, laut Kinderarzt nicht verwertbar
Diagnose (n):
Amblyopia gravis links bei Zustand nach Kongenitaler Kat
Richtsatzposition: 110201 Gdb: 030% ICD: H53.0
Rahmensatzbegründung:
arakt, fixer Rahmensatz gemäß Tabelle Kolumne l/Zeile 9.
Leichtgradige Entwicklungsstörung
Richtsatzposition: 030201 Gdb: 030% ICD: H79.Rahmensatzbegründung:
Wahl dieser Richtsatzposition bei geringer Intelligenzminderung, Störung der schulischen Fertigkeiten, zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz bei Besuch einer Vorschule aber normaler Gesamtgrad der Behinderung: 40 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Leiden 1 um 2 Stufen vermindert bei Besserung der Sehschärfe des rechten Auges, Leiden 2 neu, Erhöhung um 1 Stufe bei nachteiliger wechselseitiger Beeinflussung, der Gesamt-GdB wird entsprechend um 1 Stufe vermindert.
Der (Die) Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt am 2014-10-27 von F G
Arzt für Allgemeinmedizin
Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie
zugestimmt am 2014-10-27
Leitender Arzt: H-I J
Beschwerde
Mit undatiertem, beim Finanzamt am 15.12.2014 persönlich überreichtem Schreiben erhob die Bf eine als solche bezeichnete Beschwerde ersichtlich gegen den Abweisungsbescheid vom 14.11.2014 und ersichtlich mit dem Antrag auf dessen Aufhebung und Auszahlung des Erhöhungsbetrags zur Familienbeihilfe:
Beschwerde
Ich erhebe Einspruch auf das Schreiben vom 14.11.2014 für die erhöhe Familienbeihilfe. Da ich befinde, dass bei meinem Sohn C B keine Besserung ist, sondern dass auf dem linken Auge keine Sehkraft vorhanden ist.
Sachverständigengutachten vom 22.2.2015/4.3.2015
Am 22.2.2015 erstattete das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle NÖ, folgendes am 4.3.2015 vidiertes
"Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) nach der Einschätzungsverordnung (BGBI. II Nr. 261/2010)"
(der Identitätsnachweis "Führerschein" bezieht sich offenkundig auf die Mutter)
Name des/der Untersuchten: | C B |
Geschlecht: | Männlich |
Geburtsdatum: | ....8.2007 |
Verfahrensordnungsbegriff: | Z |
Wohnhaft in | Adresse,Österreich |
Identität nachgewiesen durch: | Führerschein |
Rechtsgebiet: | FLAG |
Verfahren: |
|
Begutachtung durchgeführt am | 20.02.2015 |
In der Zeit | Von 12:00 bis 12:30 Uhr |
Untersuchung: | In der Landesstelle des Sozialministeriumservice |
Dolmetsch anwesend: NEIN | Name |
Begleitperson anwesend: JA | Name: Mutter A B |
Begleitperson erforderlich | Nein |
Name der / des Sachverständigen | G F |
Fachgebiet der / des Sachverständigen | Augenheilkunde |
Anamnese:
Bei C bestand eine kongenitale Katarakt, welche am 3.11.2008 von Prof. D operiert wurde. Links besteht eine schwere Amblyopie, eine Brille wurde verordnet, eine Okklusionstherapie wurde kurzzeitig gemacht, mangels Wirksamkeit aber abgebrochen. Berufungsverfahren, da sich ja nichts gebessert habe laut Mutter. Besuch der 1. Klasse Volksschule in K mit gutem Schulerfolg, voriges Jahr Vorschule.
Derzeitige Beschwerden:
siehe oben
Behandlung(en) /Medikamente/ Hilfsmittel:
keine Medikamente
Gleitsichtbrille
Sozialanamnese:
Volksschulkind
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befund des Augenarztes Dr. L vom 22.1.2015: Visus mit Korrektur rechts 1,0p, links FZ pos. Strab. divergens links, Konvergenzschwäche, Hyperoper Astigmatismus rechts, Amblyopie link, Z.n. kongenitaler Katarakt links, Fundus bds. normal, HKL links Psychologischer Befund von Mag. E vom 27.11.2013: Legasthenie, Dyskalkulie, Raum-Lage-Schwächen; Rückstellung in Vorschule empfohlen Logopädischer Befund des Ambulatorium Zwettl vom 10.6.2014: keine AVWS, keine logopäd. Therapie erforderlich
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
normal
Ernährungszustand:
adipös
Größe: 136,00 cm Gewicht: 46,00 kg Blutdruck: ------
Status (Kopf/ Fußschema) - Fachstatus:
Rachen bland, Herz und Lunge auskultatorisch unauffällig Visus mit eigener Korrektur rechts 1,0, links FZ neg. HB pos Augenstellung: für Ferne und Nähe manifeste Divergenzstellung unterschiedlichen Ausmaßes
Gesamtmobilität - Gangbild:
unauffällig
Psycho(patho)logischer Status:
unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | GdB% |
1 | Ambyopia gravis links bei Zustand nach congenitaler Cataract links Wahl dieser Richtsatzposition bei Minderung der Sehschärfe links, fixer Rahmensatz gemäß Tabelle K1/Z9. | 11.02.01 | 30 |
Gesamtgrad der Behinderung: 30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu Vorgutachten:
1. unverändert
Eine einschätzungsrelevante Entwicklungsverzögerugn besteht nicht mehr bei erfolgreichem Besuch der 1. Klasse einer Regelvolksschule. Der Gesamt-Grad der Behinderung wird um 1 Stufe vermindert. Im Gegensatz zu den Einwendungen der Mutter, es habe sich ja nichts gebessert, ist eine Besserung der Sehschärfe des rechten Auges eingetreten im Vergleich zum Vorgutachten aus 2011, somit war eine Herabsetzung des Gesamt-Grades der Behinderung vorzunehmen.
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
X ja O nein
GdB liegt vor seit: 02/2015
X Dauerzustand
O Nachuntersuchung: in 3 Jahren
Anmerkung hins. Nachuntersuchung:
Gutachten erstellt am 22.02.2015 von G F
Gutachten vidiert am 04.03.2015 von Dr. J H-I
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6.3.2015 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 15.12.2014 als unbegründet ab:
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls die Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus hervorgehen. Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen.
Was ein ärztliches Zeugnis betreffend das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des FLAG anlangt, so hat ein solches Feststellungen über die Art und das Ausmaß des Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten (VwGH 21.2.2001, 96/14/1039).
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO).
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 °/o betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Im vorliegenden Fall wurde von Frau B A am 30. Oktober 2014 ein Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe bezüglich ihres Sohnes B C gestellt.
Bei der am 27.10.2014 durchgeführten ärztlichen Untersuchung durch das Bundessozialamt wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 v.H. diagnostiziert. C ist lt. ärztlichen Sachverständigengutachten nicht dauernd außerstande sich den Unterhalt selbst zu verschaffen.
Im Zuge des Beschwerdesverfahrens aufgrund der Beschwerde vom 15.12.2014 ist ein weiteres Gutachten abverlangt worden. Bei der neuerlichen Untersuchung am 22.02.2015 wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit 30 % v.H. festgestellt. Da somit der erforderliche Grad der Behinderung von 50% wieder nicht erreicht wurde, war ihre Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Vorlageantrag
Mit am 24.3.2015 beim Finanzamt persönlich überreichtem Schreiben stellte die Bf ersichtlich Vorlageantrag:
Betreff: Einspruch Sachverständiger Gutachten vom 20.2.2015
Ich, A B erhebe Einspruch gegen das Gutachten vom 20.2.2015. Da ich der Meinung bin das der Gesamtzustand meines Sohnes seit 7 Jahren sich nicht geändert hat. Es ist mir ein Rätsel wie sich der Zustand meines Sohnes vom ersten Gutachten(15.12.2014) von 40% Behinderung auf 30% beim zweiten Gutachten (20.2.2015) verbessert hat. Das wäre eine 10%ige Besserung. Wobei wir seit 7 Jahren auf eine Besserung hoffen, diese aber sich nicht bestätigt hat. Im Gegenteil das Sehvermögen im linken Auge gleich null ist, und sich auch nicht mehr ändert. Leider hatten wir jedes Mal den selben Arzt!!! Laut Information des Finanzamt hat man bei einem Einspruch einen zweiten Arzt mit zweiter Meinung! Ich hätte gerne eine Begutachtung von einem anderen Arzt bei meinem neuerlichen Einspruch.
Vorlage
Mit Bericht vom 10.4.2015 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und gab dazu an:
Sachverhalt:
Für das Kind C wurde von November 2008 bis November 2014 erhöhte Familienbeihilfe bezogen, da bei C ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % diagnostiziert wurde (Sachverständigengutachten vom 07.01.2009 und 28.11.2008). Laut Gutachten vom 28.11.2011 war eine Nachuntersuchung nach 3 Jahren erforderlich. In diesem Zusammenhang wurde im Oktober 2014 ein Anspruchsüberprüfungsschreiben versendet und eine weitere Untersuchung veranlasst. Im Sachverständigengutachten vom 27.10.2014 wird ausgeführt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 %, voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend beträgt, das Kind voraussichtlich aber nicht dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Daraufhin wurde die Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe für C ab 12/2014 abgewiesen. Gegen den Abweisungsbescheid wurde Beschwerde eingebracht, woraufhin vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine weitere Untersuchung durchgeführt wurde. Der Grad der Behinderung wurde nochmals vermindert und beträgt ab 02/2015 nur noch 30 %, voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend, das Kind ist nicht dauernd außerstande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Beweismittel:
Sachverständigengutachten vom 27.10.2014 und 04.03.2015
Stellungnahme:
Die Sachverständigengutachten vom 27.10.2014 und 04.03.2015 wurden als Grundlage für die Entscheidung herangezogen. Da laut Gutachten der Gesamtgrad der Behinderung unter 50 % beträgt und das Kind voraussichtlich nicht dauernd außerstande ist sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wurde erhöhte Familienbeihilfe aus Sicht des Finanzamtes ab 12/2014 zu Recht nicht mehr weiter gewährt. Es wird beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Bericht des Finanzamtes vom 14.3.2016
Mit E-Mail vom 13.3.2016 hielt das Bundesfinanzgericht dem Finanzamt vor:
Der bekämpfte Abweisungsbescheid vom 14.11.2014 im Beschwerdeverfahren A B, SVNr. X, RV/7101890/2015, spricht über einen „Antrag vom 30.10.2014 auf erhöhte Familienbeihilfe“ ab.
In dem vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Akt wurde unter „Sonstiges“ ein Überprüfungsschreiben vom 31.10.2014, dessen Seite 3 nicht auffindbar ist und das am 13.11.2014 beim Finanzamt eingelangt ist, dem BFG übermittelt. Ein Kuvert, aus welchem sich das Datum der Postaufgabe entnehmen ließe, wurde nicht vorgelegt.
Ein Antrag vom 30.10.2014 ist im elektronischen Akt nicht enthalten.
Das Finanzamt wird unter Hinweis auf die Säumnisfolge des § 266 Abs. 4 BAO bis 18.3.2016 um Vorlage des Antrags der A B „vom 30.10.2014“ oder um Mitteilung, dass ein solcher Antrag nicht existiert, ersucht. Außerdem möge das Finanzamt mitteilen, wie der von A B dem vorgelegten Akt zufolge mit am 13.11.2014 eingelangte (schlüssig gestellte) auf Gewährung von erhöhter Familienbeihilfe vom Finanzamt entschieden wurde.
Das Finanzamt gab dazu mit E-Mail vom 14.3.2016 bekannt:
Am 13.11.2014 wurde das (am 31.10.2014 versendete) Anspruchsüberprüfungsschreiben retourniert. Dieses Anspruchsüberprüfungsschreiben wurde als Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe gewertet, da von Frau B ein Kreuzchen beim Punkt „Ich beziehe für dieses Kind erhöhte Familienbeihilfe, da es erheblich behindert ist“ gemacht wurde.
Bei Erstellung des Abweisungsbescheides wurde leider übersehen, dass das Anspruchsüberprüfungsschreiben irrtümlich mit 30.10.2014 angemerkt wurde und die EDV Bezug auf dieses Datum nahm.
Am 30.10.2014 wurde kein Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe gestellt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Das Finanzamt übermittelte am 31.10.2014 der Beschwerdeführerin (Bf) A B ein Formular betreffend Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe für den im August 2007 geborenen C B, das von der Bf am 13.11.2014 unterfertigt retourniert wurde, wobei "Ich beziehe für dieses Kind erhöhte Familienbeihilfe, da es erheblich behindert ist" angekreuzt war.
Das Finanzamt vermerkte die Einreichung des ausgefüllten Formulars irrtümlich mit 30.10.2014 in der EDV an.
Am 30.10.2014 wurde kein Antrag auf erhöhe Familienbeihilfe gestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.11.2014 wies das Finanzamt den Antrag der Bf "vom 30.10.2014" auf erhöhte Familienbeihilfe für C B ab Dezember 2014 ab.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage sowie aus der E-Mail des Finanzamts vom 14.3.2016 und sind unstrittig.
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids
Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt und ist die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4 FLAG 1967) besonders zu beantragen.
Der angefochtene Bescheid vom 14.11.2014 spricht mit der Abweisung eines Antrags "vom 30.10.2014" über ein Anbringen ab, das überhaupt nicht gestellt wurde.
Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides kommt es darauf an, wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist, und nicht, wie ihn die Abgabenbehörde verstanden wissen wollte oder wie ihn der Empfänger verstand (VwGH 15.12.1994, 93/15/0243).
Bei eindeutigem Spruch ist die Begründung nicht zu seiner Ergänzung oder Abänderung heranzuziehen (VwGH 23.1.1996, 95/05/0210). Gleiches gilt für nachträgliche Erläuterungen durch die Bescheid erlassende Behörde (vgl. BFG 10.3.2016, RV/7101890/2015).
Da die Bf am 30.10.2014 keinen Antrag auf Familienbeihilfe gestellt hat, durfte die belangte Behörde einen derartigen Antrag auch nicht abweisen.
Es kann angehen, wenn anstelle des Datums des Einbringens eines schriftlichen Anbringens als solches das im Anbringen angeführte Datum oder das Datum des Einlangens dieses Anbringens angeführt wird, wenn damit das Anbringen ohne Zweifel zu identifizieren ist. Es ist aber fehlerhaft, ein Anbringen mit einem gänzlich anderen Datum zu bezeichnen, mag dieses auch im zeitlichem Nahebereich mit deren Einbringen stehen, sieht man davon ab, dass hier ein solcher Nahebereich (30.10.2014 einerseits und 13.11.2014 andererseits) nicht gegeben ist.
Das richtige Datum eines Anbringens bzw dessen Einlangens oder dessen Postaufgabe ist nicht nur für dessen Identifizierbarkeit, sondern auch für die Berechnung von Fristenläufen maßgebend.
Die richtige Bezeichnung von Anbringen (§ 85 BAO) und Bescheiden (§§ 92 - 96 BAO) ist gerade im Familienbeihilfenverfahren von Bedeutung (vgl. das auf Grund einer Amtsbeschwerde ergangene Erkenntnis VwGH 10. 12. 2013, 2012/16/0037). Es ist keineswegs völlig unüblich, dass von Beihilfewerbern hintereinander an verschiedenen Tagen Anbringen mit unterschiedlichem Inhalt gestellt werden.
Wie ausgeführt, ist gemäß § 10 FLAG 1967 die Familienbeihilfe nur über Antrag zu gewähren. Dem Antragsdatum kommt daher, anders als etwa bei von Amts wegen einzuleitenden Verfahren wie einem Verfahren zur Rückforderung von Familienbeihilfe gemäß § 26 FLAG 1967, im Verfahren betreffend Zuerkennung von Familienbeihilfe wesentliche Bedeutung zu.
Als Sache des Beschwerdeverfahrens, somit als Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ist jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. für viele etwa VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, oder VwGH 29.1.2015, 2012/15/0030).
Anders als etwa bei mangelhaften Eingaben, die auch vom Bundesfinanzgericht gemäß § 269 Abs. 1 BAO i.V.m. § 85 Abs. 2 BAO einem Mängelbehebungsverfahren unterzogen werden können, oder bei einer Entscheidung "in der Sache" durch Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheides gemäß § 278 Abs. 1 BAO ist es dem Bundesfinanzgericht im Bescheidbeschwerdeverfahren verwehrt, durch Änderung des Antragsdatums, auf das sich ein antragsbedürftiger Bescheid in seinem Spruch bezieht, den Prozessgegenstand auszutauschen (vgl. BFG 1.3.2016, RV/7100093/2016; BFG 10.3.2016, RV/7101890/2015).
Spricht ein antragsbedürftiger Bescheid über einen Antrag vom Tag X ab, ist Sache des Bescheidbeschwerdeverfahrens ein Antrag vom Tag X und nicht ein solcher vom Tag Y. Hat die Behörde mit ihrem Bescheid ein nicht gestelltes Anbringen vom Tag X vermeintlich erledigt, ist der diesbezügliche Bescheid ersatzlos aufzuheben. Ein allfällig am Tag Y gestelltes Anbringen wurde mit einem Bescheid, der über einen Antrag vom Tag X abspricht, hingegen nicht erledigt, und ist gegebenenfalls einer Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO zugänglich (vgl. BFG 1.3.2016, RV/7100093/2016; BFG 10.3.2016, RV/7101890/2015).
Aufhebung des angefochtenen Bescheides
Der Abweisungsbescheid vom 14.11.2014 betreffend einen nicht gestellten Antrag vom 30.10.2014 ist daher rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG); er ist gemäß § 279 Abs. 1 BAO (ersatzlos) aufzuheben (vgl. BFG 10.4.2014, RV/7100643/2014; BFG 9.9.2014, RV/7103494/2012; BFG 2.2.2015, RV/7103048/2014; BFG 5.6.2015, RV/7104516/2014; BFG 2.2.2016, RV/7101204/2015; BFG 1.3.2016, RV/7100093/2016; BFG 10.3.2016, RV/7101890/2015).
Hinweise für das weitere Verfahren
Da das am 13.11.2014 eingebrachte Anbringen der Bf, ihr den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 zu gewähren, nach wie vor unerledigt ist, wird das Finanzamt in weiterer Folge über dieses Anbringen zu entscheiden zu haben.
In der Sache selbst ist auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts zur Schlüssigkeit und Vollständigkeit von Gutachten des Sozialministeriumservice (etwa BFG 17.3.2014, RV/7100539/2014; BFG 2.3.2015, RV/7100039/2015; BFG 23.3.2015, RV/7105504/2014; BFG 6.4.2015, RV/7103602/2014; BFG 20.4.2015, RV/7103843/2014; BFG 5.10.2015, RV/7105403/2014; BFG 10.11.2015, RV/7105545/2014; BFG 10.3.2016, RV/7101890/2015) zu verweisen:
Nachweisführung
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 bestimmt zur Lösung der Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Nachweisführung ausschließlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (früher: Bundessozialamt, jetzt: Sozialministeriumservice).
Diese Bescheinigung hat gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen.
Bei der Antwort auf die Frage, ob das Kind der Bf zu mindestens 50% behindert (§ 8 Abs. 5 FLAG 1967) oder dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967), ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Fall mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend sind (vgl. VwGH 1.9.2015, 2013/16/0049; VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0310; VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063; VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, und die bei Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; VfGH 10.12.2007, B 700/07).
Sachverständigengutachten
Die Sachverständigengutachten, die den Bescheinigungen des Sozialministeriumservice zugrunde zu legen sind, haben sich mit allen der Behörde vorliegenden Beweismitteln, die für die Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, von Bedeutung sein können, auseinanderzusetzen.
Diese Beweismittel sind in den Befund des Gutachtens aufzunehmen. Es bilden nur jene Tatsachen, die in den Befund aufgenommen wurden, die Grundlage für die im Rahmen der Gutachtenserstattung im engeren Sinn vorgenommen Wertungen.
Wäre es möglich, dass Sachverständige ihnen bekannte, aber nicht in den Befund ihres Gutachtens aufgenommene Tatsachen bei der Gutachtenserstellung im engeren Sinn verwerten dürften, wäre eine Bekämpfung durch die Parteien und eine Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte nicht möglich, weil gar nicht beurteilt werden könnte, wovon bei Erstattung des Gutachtens im engeren Sinn ausgegangen wurde. Die Behörde hat daher zu prüfen, ob in den Befund des Gutachtens alle notwendigen und entscheidungsrelevanten Tatsachen Eingang gefunden haben (vgl. VwGH 23.6.2014, 2010/12/0036; VwGH 2.7.2009, 2009/12/0083).
Inhaltliche Anforderungen an Gutachten des Sozialministeriumservice
Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele VwGH 25.9.2013, 2013/16/0013). Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind daher verpflichtet, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. etwa VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, m.w.N.).
Ein Gutachten darf sich nicht in einer bloßen Behauptung erschöpfen, sondern muss sich mit den vorliegenden Beweismitteln so auseinandersetzen, dass dies für den Antragsteller, die belangte Behörde und das Gericht auch nachvollziehbar ist. Insbesondere muss eine Auseinandersetzung mit den aktenkundigen Befunden erfolgen und ist vom Sozialministeriumservice in einer Zusammenschau aller Beweismittel zu begründen, warum eine vom Sozialministeriumservice diagnostizierte, einer selbständigen Unterhaltsverschaffung entgegenstehende Behinderung vor oder nach dem im Gesetz genannten Zeitpunkt eingetreten ist, warum eine diagnostizierte Behinderung nicht zu einem Grad der Behinderung von mindestens 50% führt oder warum eine derartige Behinderung nicht besteht (vgl. BFG 10.3.2016, RV/7101890/2015; BFG 6.3.2016, RV/7103019/2015; BFG 10.11.2015, RV/7105545/2014; BFG 19.7.2015, RV/7104999/2014; BFG 20.4.2015, RV/7103843/2014; BFG 6.4.2015, RV/7103602/2014; BFG 23.3.2015, RV/7105504/2014; BFG 2.3.2015, RV/7100039/2015; BFG 21.7.2014, RV/7101144/2014; BFG 17.3.2014, RV/7100539/2014).
Kenntnis des vollständigen Gutachtens für eine Entscheidung der Behörde unerlässlich
Da die Behörde, wie ausgeführt, verpflichtet ist, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen, ist es unerlässlich, dass die Behörde vor Erlassung eines Bescheides Kenntnis von einem derartigen Gutachten hat. Erst recht ist im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht durch
die Behörde dafür Sorge zu tragen, dass ein solches Gutachten aktenkundig ist (vgl. BFG 6.3.2016, RV/7103019/2015; BFG 10.3.2016, RV/7101890/2015).
Beide Gutachten des Sozialministeriumservice sind aktenkundig.
Das Finanzamt hat auch in der Beschwerdevorentscheidung auf die beiden Gutachten verwiesen.
Gutachten vom 27.10.2014 und vom 22.2.2015/4.3.2015
Beide aktenkundigen Gutachten beziehen die von der Bf (dem Sozialministeriumservice) vorgelegten Beweismittel in ihren Befund ein, nicht nur ärztliche Bescheinigungen und psychologische Gutachten, sondern etwa auch die Entscheidung der Schulkonferenz.
Die Gutachten sind daher nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens vollständig.
Die Gutachten sind nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens auch schlüssig.
Das erste Gutachten stellte Amblyopia gravis links bei Zustand nach Kongenitaler Kat (ICD: H53.0, Sehstörungen, Amblyopia ex anopsia) sowie Leichtgradige Entwicklungsstörung (ICD: H79, gemeint offenbar F79.0 Nicht näher bezeichnete Intelligenzminderung: Keine oder geringfügige Verhaltensstörung) und subsumierte die erste Behinderung unter die Richtsatzposition 11.02.01 und die zweite unter die Richtsatzposition 03.02.01.
Das zweite Gutachten stellte nur mehr Ambyopia gravis links bei Zustand nach congenitaler Cataract links (Richtsatzposition 11.02.01) fest. Hierdurch (und nicht infolge Verbesserung der Sehleistung) verminderte sich der Grad der Behinderung von 40% auf 30% (die diesbezügliche Begründung im Zweitgutachten ist irreführend, sie bezieht sich, siehe auch das Erstgutachten, offenbar auf ein nicht vorgelegtes Vorgutachten).
Die in § 8 Abs 5 FLAG 1967 genannte Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der Fassung BGBl. II Nr. 251/2012:
Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In der Anlage zur Verordnung werden die Rahmensätze für die einzelnen Erkrankungen verbindlich angegeben.
Kapitel 03.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung lautet:
03.02 Entwicklungseinschränkung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
Erfasst werden umschriebene Entwicklungseinschränkungen des Sprechens und der Sprache, des Kommunikationsvermögens, schulische Fertigkeiten, motorische Funktionen sowie kombinierte umschriebene Entwicklungseinschränkungen und typische Begleiterscheinungen wie emotionale Störungen, Störungen des Sozialverhaltens, ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit und Hyperaktivitätsstörung).
03.02.01 | Entwicklungsstörung leichten Grades | 10-40% |
10 – 20 %:
Ohne wesentliche soziale Beeinträchtigung, (Familie, Schule, Beziehung zu Gleichaltrigen und Erwachsenen außerhalb der Familie & Schule
Kein zusätzlicher Unterstützungsbedarf beim Lernen
30 – 40 %:
Leichte bis mäßige soziale Beeinträchtigung in ein bis zwei Bereichen, beispielsweise Schulausbildung und alltägliche Tätigkeiten, Freizeitaktivitäten
in Teilbereichen Unterstützungsbedarf beim Lernen
03.02.02 | Entwicklungsstörung mittleren Grades | 50-80% |
Ernsthafte und durchgängige soziale Beeinträchtigung in 1 bis 2 Bereichen
Globaler Unterstützungsbedarf beim Lernen
Kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung
50 -60%:
alleinige kognitive Beeinträchtigung
70 -80%:
Zusätzliche motorische Defizite
03.02.03 | Entwicklungsstörung schweren Grades | 90-100% |
Schwere und durchgängige soziale Beeinträchtigung, schwer eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit,
Tiefgreifende Entwicklungsstörung, desintegrative Störung
Kapitel 11.02 der Anlage zur Entschätzungsverordnung lautet:
11.02 Sehstörungen
Für die Beurteilung des Sehvermögens ist die korrigierte Sehschärfe (Prüfung mit optischem Sehausgleich) maßgeblich. Daneben sind zusätzlich auch Ausfälle des Gesichts- und des Blickfeldes zu berücksichtigen.
Bei der Beurteilung des Sehvermögens ist darauf zu achten, dass der morphologische Befund die Sehstörung erklärt.
Malignome sind nach Abschnitt 13 einzuschätzen.
Bei Erkrankung des Auges (Glaukom, Netzhauterkrankungen) hängt der GdB vor allem vom Ausmaß der Sehbehinderung (Sehschärfe, Gesichtsfeld) ab. Darüber hinausgehende GdB-Werte kommen nur in Betracht, wenn zusätzlich über die Einschränkung des Sehvermögens hinausgehende Behinderungen vorliegen.
Nach Hornhauttransplantationen richtet sich der GdB allein nach dem Sehvermögen.
Linsenverlust eines Auges und Korrektur durch intraokulare Kunstlinse oder Kontaktlinse ist nach der Tabelle Sehschärfe ohne zusätzliche Anhebung des GdB einzuschätzen.
Ausfall des Farbsinns bedingt keine Einschätzung.
Einschränkung der Dunkeladaption (Nachtblindheit) oder des Dämmerungssehens bedingt keine Einschätzung.
Bei Kombinationen von Störungen des zentralen Sehens (Verminderung der Sehschärfe) und maßgeblichen Gesichtsfeldausfällen, kann wegen der ausgeprägten wechselseitigen Leidensbeeinflussung eine Addition des GdB der einzelnen Einschätzungen vorgenommen werden, wenn es in Hinblick auf das Gesamtbild der Behinderung gerechtfertigt erscheint.
Bei Sehstörungen mit ausgeprägtem Nystagmus (Horizontal-, Pendelnystagmus) ist bei der Prüfung der Sehschärfe nur der Visus der innerhalb einer Sekunde erreicht wird, für die Beurteilung heranzuziehen.
Bei ZNS-bedingten Sehstörungen, welche nicht den vorgegebenen Positionen zu-zuordnen sind, sind in Hinblick auf das Gesamtbild der Sehbehinderung neuroophtalmologische Untersuchungsbefunde miteinzubeziehen und entsprechend der Behinderung mittels Analogposition einzuschätzen.
Beide Gutachten begründen, siehe die oben wiedergegeben Texte, ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig, wieso die beiden Leiden zu einem Grad der Behinderung von 40% führen und das eine Leiden zu einem Grad der Behinderung von 30% führt.
Das erste Gutachten hatte zu Recht eine leichte Entwicklungsstörung diagnostiziert, wobei der Rahmensatz von 30% im Hinblick auf die Rückstufung in der Schule genauso schlüssig ist wie der Wegfall dieses Leidens auf Grund des Besuchs der 1. Klasse Volksschule mit gutem Schulerfolg im zweiten Gutachten.
Beide Gutachten gehen von einem Visus mit Korrektur auf dem rechten Auge von 1,0-0,8 aus. Dies entspricht nach der Tabelle in der Anlage zur Entschätzungsverordnung einem Grad der Behinderung von 0%, wenn beide Augen diesen Visus hätten.
Links entspricht der Visus HBW (Wahrnehmung von Handbewegungen), also 0,05.
Diese Beurteilungen stützen sich neben der Untersuchung von C durch den Gutachter auf aktenkundige Befunde (Sehschule LK St. Pölten, Befund von Augenarzt Dr. L), die mit den Feststellungen des Gutachters in Einklang stehen).
Bei einem Visus auf einem Auge von 1,0-0,8 und auf dem anderen von 0,05 ist gemäß der Tabelle in der Anlage zur Entschätzungsverordnung (Spalte 1, Zeile 9) ein Grad der Behinderung von 30% festzustellen (die Spalten in der Tabelle beziehen sich auf das eine Auge, die Zeilen auf das andere).
Die Gutachten sind daher schlüssig.
Auch wenn die Sehfähigkeit auf dem rechten Auge schlechter geworden sein sollte, wofür allerdings kein Befund vorliegt, wäre ein Grad der Behinderung von mindestens 50% erst bei einer Reduktion des Sehvermögens auf dem rechten Auge von 0,5 gegeben. Für diesen Umstand gibt es keinerlei Anhaltspunkt.
Die Bf hat bisher im Verfahren nichts vorgebracht, dass die neuerliche Einholung eines Gutachtens des Sozialministeriumservice erfordern würde.
Dass die Sehfähigkeit auf dem "linken Auge gleich null ist und sich auch nicht mehr ändert", stellen auch die beiden Gutachten fest.
Die leichte Entwicklungsstörung, die zu einer Erhöhung des Grades der Behinderung beim Erstgutachten geführt hat, ist zwischenzeitlich offenbar behoben und es kann C erfolgreich am Unterricht in einer Regelschule teilnehmen.
Daher war nach der Einschätzungsverordnung der Grad der Behinderung zu Recht zu vermindern.
Weder § 8 Abs. 6 FLAG 1967 noch § 179 BAO sehen einen Rechtsanspruch auf ein neuerliches Gutachten des Sozialministeriumservice durch einen anderen Arzt als beim Erstgutachten vor.
Es steht der Bf frei, von sich aus einen neuen ärztlichen Befund oder ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen und dem Finanzamt vorzulegen. Ergibt dieses einen neuen Sachverhalt, wird das Sozialministeriumservice dieses neue Beweismittel über Ersuchen des Finanzamts in einem neuen Gutachten zu prüfen haben, wenn sich hieraus ein Grad der Behinderung von wenigstens 50% ergeben könnte.
Nichtzulässigkeit einer Revision
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der hier zu lösenden Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am 17. März 2016
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, FLAG |
betroffene Normen: | § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise: | VwGH 25.09.2013, 2013/16/0013 |