BFG RV/7104516/2014

BFGRV/7104516/20145.6.2015

Unrichtiger Bescheidspruch eines Abweisungsbescheides

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104516.2014

 

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der A B, Adresse, vom 7.4.2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel, 3500 Krems an der Donau, Rechte Kremszeile 58, vom 19.3.2014, wonach ein Antrag der im November 1963 geborenen A B vom 27.1.2014 auf erhöhte Familienbeihilfe für sich, Sozialversicherungsnummer X, ab Dezember 2008 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) ersatzlos aufgehoben.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Antrag

Am 26.11.2013 langte beim Finanzamt mit Telefax ein Antrag (nur) auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ein, wonach die im November 1963 geborene Beschwerdeführerin (Bf) A B den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen Paranoider Schizophrenie beantrage. Im November 2013 sei bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Pflegegeld beantragt worden.

Mit Datum 19.12.2013, beim Finanzamt eingelangt am 23.12.2013, beantragte die Bf A B Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung mit den Formularen Beih 1 und Beih 3 beim Finanzamt.

Im Familienbeihilfenantrag gab die Bf an, ledig zu sein und eine Waisenpension zu beziehen. Sie sei österreichische Staatsbürgerin und wohne bei der Caritas in C E.

Der Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung wurde damit begründet, dass die Bf an der psychischen Erkrankung F20.5, Schizophrenes Residuum, leide. Der Erhöhungsbetrag werde ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung beantragt. Es sei auch Pflegegeld beantragt worden.

Meldeauskunft

Das Finanzamt erhob am 24.1.2014, dass die Bf von ihrer Geburt an bis 4.12.2013 in Adresse_alt gemeldet war und seit 4.12.2013 bei der Caritas in C E, Adresse gemeldet ist.

Gutachten des Sozialministeriumservice vom 18.3.2014

Aktenkundig ist folgendes Gutachten des Sozialministeriumservice vom 18.3.2014 auf Grund Untersuchung der Bf vom selben Tag:

Anamnese:

AW hat VS und HS absolviert und dann einen Arbeitsversuch bei der Gärtnerei unternommen für einige Wochen oder Monate, genau nicht erinnerlich. Dann habe sie keine berufliche Tätigkeit mehr ausgeübt, warum das nicht geklappt habe könne sie eigentlich gar nicht sagen. Sie wuchs gerneinsam mit der Schwester bei der Mutter auf, (die Eltern trennten sich sich).Ca. im 30. LJ sei sie erstmalig an der psychiatrischen Abteilung in Mauer stationär gewesen, habe auch Stimmen gehört, eine Therapie habe sie dann aber nichu gemacht, habe der Mutter im Haushalt geholfen. lm 40. LJ sei sie das 2. x nach Mauer gekommen. Seit 2003 sei sie auf Haldol Spritzen eingestellt. Der PSD sei 1x/ Monat zum Hausbesuch gekommen und 10/2013 sei sie wieder stationär an die Psychiatrie,diesmal nach Tulln gekommen.Sie habe es zu Hause nicht ausgehalten, die Mutter wollte nicht, daß sie den PSD besuche oder überhaupt die Wohung verlasse. Seit 11/ 2013 ist sie nun im TZ E, wo es ihr sehr gut gefalle. Sie arbeite jeden Tag in der Werkstatt was ihr große Freude mache.Sie besuche die Mutter regelmäßig, werde mit den Bus gebracht, sie finde sich nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurecht. Pflegegeld habe sie nicht, sei glaube aber, daß wer da war zur Untersuchung. Besachwaltet sei sie nicht( lt. Arztbrief Psychiatrie Tulln wurde eine Sachwalterschaft angeregt) . Führerschein: nein

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):

Mirtabene abends 0-0-1, Haldol dec. i.m. lx/ Woche; betreut im TZ E

Untersuchungsbefund:

50 jährige in guten AZ und adipösem EZ

Status psychicus / Entwicklungsstand:

bewußtseinsklar, zur Person und zeitlich gut orinetiert, kann großteils gut Auskunfts geben, zeitliche Unschärfen, Antrieb reduziert, im Verhalten freundlich und kooperativ. Die Betreuerin Fr F vom TZ E, wird noch hereingerufen, berichtet daß sie AW gut eingelebt habe, im TZ keine Probleme

Relevante vorgelegte Befunde:

2013-11-20 ARZTBRIEF LK TULNN PSYCHIATRIE

schizophrenes Residuum, Probleme und Konflikte in der häuslichen Betreuung

Diagnose (n) :

schizophrenes Residuum

Richtsatzposition: 030702 Gdb: 060% ICD: F20.5

Rahmensatzbegründung:

Mittlerer Rahmensatz, da Betreuung erforderlich, aber in den pers. Alltagshandlungen selbstständig, Motivation erforderlich.

Gesamtgrad der Behinderung: 60 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.

Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2013-10-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Rückwirkende Anerkennung ab vorgelegte Befunde.Der Beginn der Erkrankung ist wensentlich früher anzunehmen(anamnestisch 30. LJ). Selbsterhaltungsfähigkeit mangels Befunden nicht beurteilbar, ab 2013 nicht gegeben.

erstellt am 2014-03-18 von G H

Facharzt für Neurologie und Psychiatrie

zugestinunt am 2014-03-18

Leitender Arzt: I J

Dass zu diesem Gutachten Parteiengehör gewährt oder dieses zumindest dem angefochtenen Bescheid beigefügt worden wäre, lässt sich dem elektronisch vorgelegten Akt des Finanzamts nicht entnehmen.

Abweisungsbescheid

Mit Bescheid vom 19.3.2014 wies das Finanzamt den Antrag der Bf "vom 27.1.2014 auf erhöhte Familienbeihilfe" für die Bf ab Dez. 2008 ab und begründete dies so:

Gemäß § 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Eine rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ist für max. fünf Jahre ab der Antragstellung möglich bzw. ab dem Monat, ab dem das Bundesamt für soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung festgestellt hat (§ 10 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der geltenden Fassung).

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und sich in keiner Anstaltspflege/Heimerziehung befinden, Anspruch auf Familienbeihilfe.

Da die Behinderung bzw. die dauernde Erwerbsunfähigkeit erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist, kann aufgrund der oben angeführten Gesetzeslage die Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt werden.

Gutachten des Sozialministeriumservice vom 6./7.8.2014

Aktenkundig ist folgendes Gutachten des Sozialministeriumservice vom 6./7.8.2014 auf Grund Untersuchung der Bf vom 21.7.2014:

Anamnese:Fr. B, 50 Jahre, Beschwerde betreffend des Eintritts der Selbsterhaltungsfähigkeit vor dem vollendeten 21. LJ: VHe aus dem vorliegenden klin.psych. Befund Dr. K-L von 06/2014 zu entnehmen besteht seit zumindest 09/1994 (3.LJ 1. Stat. Aufnahme LNK Mauer) eine Paranoide Schizophrenie, derzeit im Stadium "Schizophrenes Residuum" in Vollbetreuung.Zusätzlich ist unter Berücksichtigung des Schul- u. Berufsverlaufs (HS negativ abgeschlossen, 2 kurze Arbeitsversuche) von einer angeborenen Intelligenzminderung mittleren Grades auszugehen. Im Zusammenwirken mit der traumatisierenden familiären Situation und der fehlenden Förderung sowie mit der zum Zeitpunkt der ersten Arbeitssuche offenbar bereits manifesten Prodromalsymptomatik wurde die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht erreicht.Behandlung/Therapie (Medikamente 1 Therapien - Frequenz):Mirtaene, Haldol; lebt voll betreut im Caritas-Heim E;Untersuchungsbefund:aktenmässigStatus psychicus / Entwicklungsstand:aktemässigRelevante vorgelegte Befunde:2014-06-25 DR. K-L, KLIN. PSYCHOLOGINSchizophrenes Residuum bei paranoider Schizophrenie auf Basis einer angeborenen Intelligenzminderung. Selbsterhaltungsfähigkeit wurde nicht erreicht.2014-06-03 CARITAS Eseit 11 /2014 vollbetreut; besuchte VS 1 HS; Besuch der ASO wurde von der Mutter abgelehnt; Ende der HS nach der 3. Klasse; 2 Arbeitsversuche; Mutter wollte sie bei sich zu Hause haben; stat. Aufenthalt 1994;1984-05-23 M... sind Sie aber aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ihren Dienst ordnungsgemäß zu versehen.1994-09-07 LNK MAUERSt. p. Stupor, Paranoid-depressives Zustandsbild mit SomatisierungstendenzenDiagnose(n):Schizophrenes Residuum bei Paranoider SchizophrenieRichtsatzposition: 030702 Gdb: 070% ICD: F20.5Rahmensatzbegründung:Oberer Rahmensatz berücksichtigt die angeborene Intelligenzminderung mit Erfordernis einer Vollzeitbetreuung.Gesamtgrad der Behinderung:anhaltend.70 vH voraussichtlich mehr als 3 JahreEine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 1994-09-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.Erhöhung um 1 Stufe zum VG von 2014-03,da Mitberücksichtigung der angeb. Intelligenzminderung. Die Selbsterhaltungsfähigkeit wurde nicht erreicht.erstellt am 2014-08-06 von N-O Pzugestimmt am 2014-08-07Leitender Arzt: R-S T

Dass zu diesem Gutachten Parteiengehör gewährt oder dieses zumindest der Beschwerdevorentscheidung beigefügt worden wäre, lässt sich dem elektronisch vorgelegten Akt des Finanzamts nicht entnehmen.

Beschwerde

Mit Schreiben vom 7.4.2014 erhob die Bf Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid betreffend der erhöhten Familienbeihilfe:

Frau B wohnt derzeit im Caritas C E und wird hier betreut

Aus diesem Grund wird hiermit eine Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid bzgl. der erhöhten Familienbelhilfe von Frau A B eingereicht.

Begründung:

Die dauernde Erwerbsunfähigkeit ist bereits vor der Vollendung des 21. Lebensjahres von Frau B eingetreten.

Erste Einschränkungen wurden in der Volksschulzeit sichtbar. Frau B musste bereits in der Volksschule ein- oder zwei Klassen wiederholen. Genauere lnformationen dazu werden eingeholt. Der Besuch der Sonderschule wurde angeregt, von der Mutter aber nicht erwünscht.

Sie ging dann weiter in die Hauptschule, trat dann aber in der 3. Klasse im Alter von 15 Jahren aus.

Zwei Arbeitsversuche - in einer Gaststätte und in einer Gärtnerei- blieben erfolglos...

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.8.2014 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 7.4.2014 als unbegründet ab:

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 in der ab 01. Juli 2011 gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.

Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei-Jahren.

Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls die Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus hervorgehen. Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen.

Was ein ärztliches Zeugnis betreffend das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des FLAG anlangt, so hat ein solches Feststellungen über die Art und das Ausmaß des Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten (VwGH 21.2.2001, 96/14/1039).

Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO).

Am 27. Jänner 2014 wurde von Ihnen ein Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe gestellt.

Bei der am 18.03.2014 durchgeführten ärztlichen Untersuchung durch das Bundessozialamt wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit 60 v.H. diagnostiziert, rückwirkend ab 01.10.2013. Sie sind lt. ärztlichen Sachverständigengutachten dauernd außerstande sich den Unterhalt selbst zu verschaffen.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde ein weiteres Gutachten abverlangt. Bei der neuerlichen Untersuchung am 07.08.2014 wurde der Gesamtgrad der Behinderung auf 70% v.H. erhöht und wieder eine dauernde Erwerbsunfähigkeit diagnostiziert. Die rückwirkende Anerkennung besteht nunmehr mit 01.09.1994.

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 besteht jedoch nur dann ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag wenn wegen einer vor Vollendung des 21. LJ oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. LJ eingetreten körperlichen oder geistigen Behinderung der Antragsteller voraussichtlich dauernd außerstande ist sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Trifft dies nicht zu, steht weder der Grund- noch der Erhöhungsbetrag zu.

Da die Behinderung bzw. die dauernde Erwerbsfähigkeit von Frau A B nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung eingetreten ist, kann aufgrund der oben angeführten Gesetzeslage die Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt werden.

Die Beschwerde war daher aufgrund der oben angeführten Begründung abzuweisen.

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom 7.9.2014 beantragte die Bf die Vorlage an das Bundesfinanzgericht:

Frau B wohnt zur Zeit im Caritas C E und wird hier betreut.

Aus diesem Grund wird hiermit eine Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung bzgl. der erhöhten Familienbeihilfe von Frau A B eingereicht.

Begründung:

Die dauernde Erwerbsunfähigkeit ist bereits vor der Vollendung des 21. Lebensjahres von Frau B eingetreten.

Erste Einschränkungen wurden in der Volksschulzeit sichtbar. Frau B musste in der Volksschule und der Hauptschule eine Klasse wiederholen und trat schließlich mit 15 Jahren, nach der 3. Klasse aus der Hauptschule aus. Der Besuch der Sonderschule wurde bereits in der Volksschule angeregt, von der Mutter aber nicht erwünscht.

Zwei Arbeitsversuche - in einer Gaststätte und in einer Gärtnerei - blieben erfolglos.

Da Frau B eine Waisenpension erhält, könnten hier weitere Hinweise auf Einschränkungen vor dem 21. Lebensjahr vorliegen. Die medizinischen Unterlagen dafür wurden angesucht und werden nachgereicht.

Vorlage

Mit Bericht vom 20.10.2014 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und gab an:

Sachverhalt:

Die Antragstellerin, geb. ...11.1963 beantragte im Dezember 2013 Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe (Eigenantrag) ab Dezember 2008. Im Sachverständigengutachten vom 18.03.2014 wird ausgeführt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 60 %, voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend beträgt und die Antragstellerin voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung ist erst ab 01.10.2013 möglich. Daraufhin wurde der Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe abgewiesen. Gegen den Abweisungsbescheid wurde Beschwerde eingebracht, woraufhin vom Bundessozialamt (ab 1.6.2014 Sozialministeriumservice) ein weiteres Gutachten eingeholt wurde. Lt. diesem Gutachten vom 21.07.2014 beträgt der Gesamtgrad der Behinderung 70%, voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend und ist die Antragstellerin voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Gesamtgrad der Behinderung kann jedoch ab 01.09.1994 anerkannt werden.

Beweismittel:

Gutachten des Bundessozialamtes bzw Sozialministeriumservice vom 18.03.2014 und 21.07.2014

Stellungnahme:

Strittig ist im gegenständlichen Fall der Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung von über 50% bzw. der dauernden Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Sachverständigengutachten vom 18.03.2014 bzw 21.07.2014 wurden als Grundlage für die Entscheidung herangezogen. Da eine rückwirkende Anerkennung des Gesamtgrades der Behinderung erst ab 01.09.1994 möglich ist und somit im gegenständlichen Fall keine Behinderung vorliegt, die vor dem 21. bzw. 25. Lebensjahr eingetreten ist, wurde der Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe zu Recht abgewiesen.

Es wird daher beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Waisenpension

Die Bf legte am 5.1.2015 einen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 2.10.2009 vor, wonach der Bf gemäß §§ 55, 128, 138, 147 GSVG eine monatliche Waisenpension von € 350,03 bzw. ab 1.11.2008 von monatlich € 361,93 nach ihrem verstorbenen Vater zuerkannt werde. Die Waisenpension gebühre über das 18. Lebensjahr hinaus, solange infolge Krankheit oder Gebrechens Erwerbsunfähigkeit vorliege.

E-Mail vom

Mit E-Mail vom 5.6.2015 teilte das Finanzamt über diesbezügliches Ersuchen des Bundesfinanzgerichts vom 28.5.2015 unter Anschluss des Antrags vom 26.11.2013 (siehe oben) mit:

Am 26.11.2013 wurde beim FA Waldviertel das Formular Beih 3 im FAX-Wege eingereicht (s. Beilage). Daraufhin wurde der Antragstellerin das Formular Beih 1 zugesandt, um die entscheidungsrelevanten persönlichen Daten in Erfahrung zu bringen. Das ausgefüllte Formulare Beih 1 und sowie ein neuerliches Beih 3, beide vom 19.12.2014, langten im Postwege am 23.12.2014 beim Finanzamt ein.Am Formular Beih 3 vom 26.11.2013 war eine andere Adresse angegeben als am Beih 3 vom 19.12.2013. Es wurde übersehen die Adresse zu ändern, weshalb die erste Aufforderung zur Untersuchung unzustellbar war. Am 27.01.2014 wurde daher die Adresse richtiggestellt und das BSB-Verfahren neu eingeleitet. Bei Bescheiderstellung wurde leider übersehen, dass die EDV Bezug auf den 27.01.2014 nahm und diese Datum als Antragsdatum übernommen hatte.Am 27.01.2014 wurde kein neuerlicher Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe gestellt.Es existiert auch nur der Abweisungsbescheid vom 19.03.2014.Über den „Antrag auf Zuerkennung des Grundbetrages“ vom 19.12.2014, eingelangt im Postwege am 23.12.2014  wurde nicht bescheidmäßig entschieden, da das Formular Beih 1 über Vorhalt des Finanzamtes nur zur Eruierung der relevanten persönlichen Daten der Antragstellerin übersandt wurde und daher nach Ansicht des Finanzamtes nicht als eigenständiger Antrag, sondern als Ergänzung des im FAX-Wege eingebrachten Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe vom 26.11.2014 zu werten ist.Im Übrigen kann bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für den Bezug der erhöhte Familienbeihilfe bei Personen, die das 24. bzw. 25. Lebensjahr bereits vollendet haben, niemals ein Anspruch auf den Grundbetrag bestehen. In derartigen Fällen war es bisher gängige Verwaltungspraxis nur über die (erhöhte) Familienbeihilfe abzusprechen, dies wurde in der Vergangenheit vom UFS bzw. BFG meines Wissens nach nicht beanstandet.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Bf beantrage am 26.11.2013, ihr den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zu gewähren, ohne dass bislang Familienbeihilfe (Grundbetrag) ausbezahlt wurde oder gleichzeitig Antrag auf Familienbeihilfe gestellt wurde.

Die Bf beantragte mit Datum 19.12.2013, beim Finanzamt eingelangt am 23.12.2013,  mit den Formularen Beih 1 und Beih 3 Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung.

Weitere Anträge wurden, abgesehen von den Anträgen im Rechtsmittelverfahren, nicht gestellt.

Der angefochtene Abweisungsbescheid vom 19.3.2014 weist einen Antrag der Bf "vom 27.1.2014 auf erhöhte Familienbeihilfe" für die Bf ab Dez. 2008 ab.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und wird vom Finanzamt  (siehe auch das E-Mail vom 5.6.2015) nicht bestritten.

Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids

Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt und ist die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4 FLAG 1967) besonders zu beantragen.

Der angefochtene Bescheid vom 19.3.2014 spricht mit der Abweisung eines Antrags „vom 27.1.2014“ über ein Anbringen ab, das überhaupt nicht gestellt wurde.

Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides kommt es darauf an, wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist, und nicht, wie ihn die Abgabenbehörde verstanden wissen wollte oder wie ihn der Empfänger verstand (VwGH 15.12.1994, 93/15/0243).

Bei eindeutigem Spruch ist die Begründung nicht zu seiner Ergänzung oder Abänderung heranzuziehen (VwGH 23.1.1996, 95/05/0210).

Da die Bf am 27.1.2014 keinen Antrag auf Familienbeihilfe gestellt hat, durfte die belangte Behörde einen derartigen Antrag auch nicht abweisen.

Es kann angehen, wenn anstelle des Datums eines Anbringens als solches das Datum des Einlangens dieses Anbringens angeführt wird, wenn damit das Anbringen ohne Zweifel zu identifizieren ist. Es ist aber fehlerhaft, ein Anbringen mit einem gänzlich anderen Datum zu bezeichnen.

Das richtige Datum eines Anbringens bzw dessen Einlangens oder dessen Postaufgabe ist nicht nur für dessen Identifizierbarkeit, sondern auch für die Berechnung von Fristenläufen maßgebend.

Die richtige Bezeichnung von Anbringen (§ 85 BAO) und Bescheiden (§§ 92 - 96 BAO) ist gerade im Familienbeihilfenverfahren von Bedeutung (vgl. das auf Grund einer Amtsbeschwerde ergangene Erkenntnis VwGH 10.12.2013, 2012/16/0037). Es ist keineswegs völlig unüblich, dass von Beihilfewerbern hintereinander an verschiedenenen Tagen Anbringen mit unterschiedlichem Inhalt gestellt werden. Es hätte durchaus auch sein können, dass die Bf einen neuerlichen Antrag mit diesem Datum gestellt hat..

Aufhebung des angefochtenen Bescheides

Der Abweisungsbescheid vom 19.3.2014 betreffend einen Antrag vom 27.1.2014 ist daher schon aus diesem Grund rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG); er ist gemäß § 279 Abs. 1 BAO (ersatzlos) aufzuheben (vgl. BFG 10.4.2014, RV/7100643/2014; BFG 9.9.2014, RV/7103494/2012; BFG 2.2.2015, RV/7103048/2014).

Hinweise für das weitere Verfahren

Da das Anbringen der Bf vom 26.11.2013 bzw. vom 19.12.2013, ihr Familienbeihilfe unter Berücksichtigung des Erhöhungsbetrages nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 zu gewähren, somit nach wie vor unerledigt ist, wird das Finanzamt in weiterer Folge über dieses Anbringen - Gewährung von Familienbeihilfe (Grundbetrag) unter Berücksichtigung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung - zu entscheiden zu haben. Hierbei handelt es sich um ein einziges Anbringen (§ 85 BAO), auch wenn für die Gewährung des Erhöhungsbetrages ein eigenes weiteres Formular (Beih 3) zusätzlich zum Formular Beih 1 und für die Feststellung der erheblichen Behinderung ein eigenes weiteres Verfahren im Rahmen des Familienbeihilfenverfahrens vorgesehen ist. Im Fall einer bescheidmäßigen Erledigung (§ 13 FLAG 1967) ist daher über das gesamte Anbringen zu entscheiden. Sollte im gegenständlichen Fall die Erledigung mittels eines Bescheides erfolgen, wäre dies entsprechend zum Ausdruck zu bringen.

In der Sache selbst ist auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts zur Schlüssigkeit von Gutachten des Sozialministeriumservice (etwa BFG 20.4.2015, RV/7103843/2014; BFG 6.4.2015, RV/7103602/2014; BFG 23.3.2015, RV/7105504/2014; BFG 2.3.2015, RV/7100039/2015; BFG 17.3.2014, RV/7100539/2014) zu verweisen.

Das der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegte Gutachten des Sozialministeriumservice vom 6./7.8.2014 setzt sich mit den im gegenständlichen Verfahren relevanten Fragen ausführlich und nachvollziehbar auseinander.

Die Gutachterin diagnostiziert ausdrücklich, dass die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht erreicht wurde. Die Bf habe die Hauptschule nicht abgeschlossen, zwei kurze Arbeitsversuche seien erfolglos geblieben, es bestehe eine angebotene Intelligenzminderung mittleren Grades.

Damit in Widerspruch steht die Schlussfolgerung, die rückwirkende Anerkennung sei erst ab 1.9.1994 möglich. Wenn die Bf die Selbsterhaltungsfähigkeit nie erreicht hat, dann war sie bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Im weiteren Verfahren wird das Finanzamt das Sozialministeriumservice um Aufklärung dieses Widerspruchs zu ersuchen haben.   

Nichtzulässigkeit einer Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig, da der hier zu lösenden Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

 

 

Wien, am 5. Juni 2015

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG

betroffene Normen:

§ 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 10 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§§ 92 bis 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Verweise:

VwGH 10.12.2013, 2012/16/0037
VwGH 15.12.1994, 93/15/0243
VwGH 23.01.1996, 95/05/0210

Stichworte