Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit während einer Berufsausbildung?
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.7105545.2014
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde der A B, Adresse, ursprünglich vertreten durch die Sachwalterin Dr. Christiane Bobek, Rechtsanwältin, 1150 Wien, Mariahilferstraße 140, nunmehr vertreten durch die Sachwalterin Dr. Susanne Schwarzbacher, Rechtsanwältin, 1090 Wien, Rossauer Lände 11/16, vom 7.3.2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom 11.2.2014, wonach der Antrag vom 1.10.2013 auf erhöhte Familienbeihilfe für sich ab Februar 2011 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer X, beschlossen:
I. Der angefochtene Abweisungsbescheid vom 11.2.2014 und die diesbezügliche Beschwerdevorentscheidung vom 9.12.2014 werden gemäß § 278 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Antrag vom 11.9.2013
Mit Schreiben vom 11.9.2013 stellte die im Jänner 1978 geborene Beschwerdeführerin (Bf) A B durch ihre damalige Sachwalterin "Antrag auf Zuerkennung einer erhöhten Familienbeihilfe rückwirkend für die maximale Dauer". Beigelegt wurde der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 25.3.2011 betreffend Sachwalterbestellung, da bei der Bf eine psychiatrische Erkrankung im Sinne einer schizoaffektiven Psychose mit reduziertem Urteilsvermögen in finanziellen Angelegenheiten und einem Selbstfürsorgedefizit bestehe.
Ergänzung vom 30.9.2013
Mit Schreiben vom 30.9.2013 legte die Sachwalterin folgende Unterlagen vor:
> Formular Beih. 1 sowie Beih. 3
> Psychiatrisches Gutachten vom 11.03.2010
> Berufsbezogenes Leistungs- und Persönlichkeitsprofil des BBRZ vom 27.10.2011
> MA 40 Bescheid betreffend Mindestsicherung Zuerkennung vom 31.01.2013
> Pflegegeldbescheid der PVA vom 19.11.2012
> Kopie Geburtsurkunde, Reisepass
> Bewilligung des Fonds Soziales Wien für Tagesstruktur vom 27.01.2012
und gab dazu bekannt:
Laut Psychiatrischem Gutachten vom 11.03.2010 ist die Krankheit mit dem 25. Lebensjahr ausgebrochen. Zum Zeitpunkt in dem die Krankheit ausbrach, studierte Frau B, musste das Studium aber abbrechen.
Aktuell besucht Frau B beim Verein M eine Tagesstruktur.
Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor:
Berufsbezogenes Leistungs- und Persönlichkeitsprofil des BBRZ vom 27.10.2011
Das BBRZ/Berufsdiagostik Austria erstellte am 27.10.2011 ein berufsbezogenes Leistungs- und Persönlichkeitsprofil:
Aufgrund der derzeitigen Befundlage liegt aus arbeitsmedizinischer Sicht auf 12 Monate befristet weder Arbeits-, noch Kursfähigkeit vor...
Bei der Klientin bestehen eine paranoide Schizophrenie sowie eine Panikstörung, Diesbezüglich befindet sich die Klientin in einer Psychotherapie beim PSD. Ein Verbleib in dieser Einrichtung zur weiteren Stabilisierung wird unbedingt angeraten...
Eine medizinische Rehabilitation wird dringend empfohlen...
Schul- und Berufsausbildung:• 4 Jahre Volksschule• AHS mit Maturaabschluss• Mehrere Semester Studium BWL, Jus, Sprachen - abgebrochen• SS 2009/SS 2010 Colleg für Medientechnik ...Berufserfahrung:• 2009 und 2010 Praktikum je 2 Monate bei ...• 1998 - 2006: Mehrere Praktika: Datenbank, Videosichtung, TelefonumfragenSonstiges (Kurse, Fortbildungen):• 2jährige Ausbildung zur Multi Media Produzenten (SAE)• 2006 Englischkurs - AMS Kursmaßnahme - abgebrochen• 2008 ECDL und FIT - AMS KursmaßnahmeBBRZ Sachverständigengutachten /1/2006 - damals befristet für 6 Monate weder arbeits- noch kursfähigBBRZ Sachverständigengutachten 05/2007 - damals halbtags kurs- und arbeitsfähigBBRZ Kursmaßnahme R 17.09.2007-04.01.2008Die hierorts durchgeführten Testungen zur Erfassung der schriftlichen Deutschkenntnisse zeigten Stärken in der Rechtschreibung, in der Grammatik sowie im Text-Leseverständnis. Bei der Erhebung der kognitiven Leistungsfähigkeit erzielte die Kundin ein überdurchschnittliches Ergebnis.Frau B präsentiert sich im Erstgespräch freundlich, sehr interessiert und engagiert.Die Kundin berichtet über ihre Familie, ihre Eltern seien ... Sie habe einen 3 Jahre jüngeren Bruder, der auch studiere.Vor einigen Jahren sei es auch ihr Wunsch gewesen, ein Sprach-Dolmetschstudium zu absolvieren. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Problematik habe sie jedoch pausieren müssen. Es gebe Zeiten, wo sie Ihre Wohnung nicht verlassen könne und sich sehr schlecht fühle. Derzeit wolle sie sich in der Tagestrukturmaßnahme bei K stabilisieren...Frau B verfüge über keinerlei arbeitsmarktrelevanle Berufserfahrungen, die Kundin habe während ihres Studiums mehrere Praktika absolviert und befindet sich derzeit in der Tagesstrukturmaßnahme K.Ein Antrag auf I-Penslon sei 2004 aufgrund fehlender Versicherungszeiten abgewiesen worden.Seilens der Sachwalterschaft sei ein erneuter Antrag auf I-Pension und Erhebung der 1 Pflegestufe eingereicht worden...Sozialanamnese:Ledig , keine Kinder, eigene Wohnung - teilbetreutes Wohnen beim Verein M. AHS- Matura, erlernter Beruf Multimedia- Producerin, seit zwei Jahren mit Druck- und Medientechnik beschäftigt, seit einem Semester beurlaubt...
Mindestsicherung
Laut Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Fachbereich Soziale Leistungen, vom 31.1.2013 erhielt die Bf eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs von monatlich € 773,26 von 1.12.2012 bis 30.11.2014, wurden die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung übernommen und für den über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Bedarf (Monatsmiete € 236,07) eine Mietbeihilfe von monatlich € 131,67 zuerkannt. Darüber hinaus werde in den Monaten Mai und Oktober jeweils eine Sonderzahlung von € 773,26 gewährt.
Pflegegeld
Die Pensionsversicherungsanstalt anerkannte mit Bescheid vom 19.11.2012 den Anspruch der Bf auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 ab 1.9.2012 (monatlich € 154,20), da der festgestellte Pflegebedarf monatlich durchschnittlich 83 Stunden betrage. Es sei ein ein Pflegebedarf bei folgenden dauernd wiederkehrenden Verrichtungen festgestellt worden:
* Zubereitung von Mahlzeiten
* Einnahme von Medikamenten
* Motivationsgespräche
* Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten
* Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände
* Pflege der Leib- und Bettwäsche
* Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.
Fonds Soziales Wien
Der Fonds Soziales Wien teilte mit Schreiben vom 27.1.2012 der Bf mit, dass auf Grund des Antrags vom 22.12.2011 weiterhin eine Förderung für Tagesstruktur ab 01.02.2012 befristet bis 31.01.2014 in einer vom Fonds Soziales Wien anerkannten Einrichtung im Rahmen der vereinbarten Anzahl von Betreuungsplätzen gewährt werde. Die Förderung werde in Form eines Kostenzuschusses direkt an den Betreiber der leistungserbringenden Einrichtung ausbezahlt.
Beih 1 und Beih 3
Im Formular Beih 1 (Antrag auf Familienbeihilfe) gab die durch die Sachwalterin vertretene Bf am 30.9.2013 an, einer Beschäftigungstherapie nachzugehen und Mindestsicherung zu erhalten. Beantragt werde Familienbeihilfe "rückwirkend für die maximale Dauer."
Mit Formular Beih 3 (Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung) beantragte die durch die Sachwalterin vertretene Bf ebenfalls am 30.9.2013 den Erhöhungsbetrag "rückwirkend für die maximale Dauer." Die Bf leide an schizoaffektiver Psychose. Seit 1.9.2012 werde Pflegegeld bezogen.
Abweisungsbescheid
Mit Bescheid vom 11.2.2014 wies das Finanzamt den "Antrag vom 1.10.2013 auf erhöhte Familienbeihilfe" für die Bf ab Februar 2011 ab und begründete dies so:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der bis 30. Juni 2011 gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Dem Gutachten des Bundessozialamtes vom 31.1.2014 zufolge ist eine rückwirkende Anerkennung der Krankheit von Ihnen ab 1.2.2011 möglich. Da Sie zu diesem Zeitpunkt das 27.Lebensjahr bereits überschritten haben, war kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe mehr gegeben.
Beigefügt war folgende Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 31.1.2014:
Gutachten des Sozialministeriumservice vom 31.1.2014
Das Sozialministeriumservice erstattete am 31.1.2014 folgendes fachärztliche Sachverständigengutachten nach einer Untersuchung der Bf am 29.1.2014:
Anamnese:
2003 psychotische Episode; bislang ein psychiatrischer stat. Aufenthalt Psychiatrie/OWS mit Unterbringung 2-3/2011, anschl. in Tagesklinik 3-6/2011 u. neuerlich stationär 6/2011 im OWS; davor jahrelange amb. FÄ-Betreuung (Dr. C, Dr. G) seit ca. 11/2003. Ausbildung: AHS-Matura 1996 (ohne Klassenwiederholungen); Multimedia-Colleg mit Abschluss 2000; bislang keine Vollzeitbeschäftigungen; Beschäftigungstherapie sei 8/2011 bei K .
Alkohol- und Drogenanamnese bland.
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):
Xeplion 100mg l x mo., Trittico abds., Dominal abds., Cipralex; lxmo. FÄ-Betreuung beim PSD Ottakring ; Psychotherapie 1xwö.
Untersuchungsbefund:
regelrecht
Status psychicus / Entwicklungsstand:
PG-Stufe 1, seit ca. 2011 besachwaltet (Dr. L); lebt allein, Unterstützung durch Heimhilfe und Eltern ; 1xwö. Betreuung durch Verein M; dzt. keine produktive Symptomatik, anamn. Gedankenabreissen und Verselbständigung von Gedanken; Schlaf unregelmäßig; verminderte Stresstoleranz; soziale Kontakte bei Verein M
Relevante vorgelegte Befunde:
2004-09-21 PROF. C/FA FÜR PSYCHIATRIE UND NEUROLOGIE
regelm. psychiatr. und pychotherapeut. Behandlung wegen eines postpsychotischen Residualsyndroms
2011-02-17 PSYCHIATRIE/OWS, PRIM. RIEßLAND-SEIFERT
paranoide Schizophrenie
Diagnose(n):
paranoide Schizophrenie, ggw. Residualzustand
Richtsatzposition : 030702 Gdb: 070% ICD: F20.5
Rahmensatzbegründung:
Oberer Rahmensatz, da hochpotente Medikation und Betreuung erforderlich .
Gesamtgrad der Behinderung: 70 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich .
Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2011-02-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
seit 2/2011
erstellt am 2014-01-31 von N O
Facharzt für Neurologie und Psychiatrie
zugestimmt am 2014-01-31
Leitender Arzt: P Q
Beschwerde
Mit Schreiben vom 7.3.2014, am selben Tag beim Finanzamt eingelangt, erhob die Bf durch ihre Sachwalterin Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 11.2.2014, und führte dazu aus:
Gegen den Abweisungsbescheid vom 11.02.2014, der Sachwalterin zugestellt am 13.02.2014, Versicherungsnummer X, erhebt die Einschreiterin innerhalb offener Frist nachstehende Beschwerde:
Mit Bescheid vom 11.02.2014 wurde der Antrag vom 01.10.2013 auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe abgewiesen.
In der Begründung des obgenannten Abweisungsbescheides wurde angeführt, dass nicht dem Gutachten des Bundessozialamtes vom 31.01.2014 zufolge eine rückwirkende Anerkennung der Krankheit der Einschreiterin ab 01.02.2011 möglich ist. Da die Einschreiterin zu diesem Zeitpunkt das 27. Lebensjahr bereits überschritten hat, war kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe mehr gegeben.
Diese Feststellung ist unrichtig und mangelhaft, sodass auch eine unrichtige Entscheidung, basierend auf einem mangelhaften Gutachten gefällt wurde.
Auch geht aus dem Gutachten des Bundessozialamtes vom 31.01.2014 eindeutig hervor, dass laut Gutachten vom 21.09.2004 die Einschreiterin in regelmäßiger psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung wegen eines postpsychotischen Residualsyndroms stand. Es lag daher sehr wohl eine erhebliche Behinderung bereits vor dem 27. Lebensjahr vor. Auch aus dem im Sachwalterschaftsverfahren eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten geht hervor, dass das Krankheitsbild der Einschreiterin jedenfalls vor dem 25. Lebensjahr ausgebrochen ist. Krankheitsbedingt konnte die Einschreiterin auch keine Berufsausbildung beenden. Ein graphisches Kolleg musste sie krankheitsbedingt nach kürzester Zeit abbrechen.
Die Einschreiterin erlaubt sich diverse fachärztliche Bestätigungen vorzulegen, welche vor dem Erreichen des 27. Lebensjahres ausgestellt wurden und aus welchen hervorgeht, dass die Einschreiterin schon damals an einer psychischen Erkrankung litt. Beispielsweise geht aus der vorgelegten fachärztlichen Bestätigung des AKH Wien vom 08.03.2004 hervor, dass die Einschreiterin aufgrund einer Psychoseerkrankung (ICD-10: F20.1) in regelmäßiger Behandlung stand.
Tatsächlich ist und war die Einschreiterin auch in der Vergangenheit aufgrund der oben angeführten Leiden für keine ersprießliche Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt geeignet.
Die Einschreiterin ist daher dauernd außerstande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Beweis:
fachärztliche Bestätigung des AKH vom 08.03.2004
fachärztliche Bestätigung des Univ. Prof. Dr. C vom 21.09.2004
fachärztliche Bestätigung des Univ. Prof. Dr. C vom 02.03.2005
fachärztliche Bestätigung des Univ. Prof. Dr. C vom 27.07.2005
fachärztliche Bestätigung des Univ. Prof. Dr. C vom 01.03.2006
fachärztliche Bestätigung des Univ. Prof. Dr. C vom 22.08.2006
fachärztliche Bestätigung des Dr. D E vom 24.09.2006
fachärztliche Bestätigung des Dr. F G vom 01.02.2010
psychiatrisches Sachverständigengutachten der Dr. H-I vom 11.03.2010
Die Einschreiterin stellt daher den Antrag, es wolle der Abweisungsbescheid vom 11.02.2014 aufgehoben und der Einschreiterin rückwirkend für die maximale Dauer eine erhöhte Familienbeihilfe zuerkannt werden.
Die angeführten Beweismittel waren beigelegt:
Fachärztliche Bestätigung AKH vom 8.3.2004
Das Allgemeine Krankenhaus der Stadt Wien Klinische Abteilung für allgemeine Psychiatrie, Univ. Prof. Dr. C, bestätigte am 8.3.2004, dass die Bf "wegen einer Psychoseerkrankung ((ICD-10: F20.1) in regelmäßiger Behandlung an der Ambulanz unserer Klinik" stehe. "Aufgrund ihrer Erkrankung ist die Pat. sowohl derzeit als auch bis auf weiteres (sicherlich während der nächsten Monate) weder in der Lage zu studieren, noch zu arbeiten. Ihr Antrag auf Sozialhilfeunterstützung wird daher von uns befürwortet."
Fachärztliche Bestätigung Univ. Prof. Dr. J C vom 21.9.2004
Univ. Prof. Dr. J C, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeut, bestätigte dem Amtsarzt für den 3. Bezirk am 21.9.2004:
Oben genannte Patientin steht wegen eines postpsychotischen Residual Syndroms (ICD 10 F20.9) in regelmäßiger psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung.
Für den Erfolg der weiteren Therapie wäre es sehr wichtig, dass die Patientin an der Universität inskribieren kann, um entsprechend stützende psychotherapeutische Maßnahmen zur sozialen Reintegration durchfuhren zu können.
Ich ersuche Sie daher höflich der Patientin zu gestatten einerseits zu inskribieren, aber trotzdem im Krankenstand zu verbleiben...
Fachärztliche Bestätigung Univ. Prof. Dr. J C vom 2.3.2005
Univ. Prof. Dr. J C, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeut, bestätigte dem Amtsarzt für den 3. Bezirk am 2.3.2005:
Oben genannte Patientin steht weiterhin wegen eines postpsychotischen Residualsyndroms (ICD 10 F20.9) in regelmäßiger psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung.
Wie geplant ist die Patientin an der Universität inskribiert. Sie besucht auch Vorlesungen. Wie vorherzusehen war ist es ihr allerdings noch nicht gelungen erfolgreich Prüfungen oder ähnliches abzulegen. Trotzdem hat die Teilnahme am Studienlehrgang eine wichtige therapeutische Funktion, da sie der Patientin die nötige Tagesstruktur stellt um sich weiterhin langsam psychosozial wieder zu integrieren.
Weiterhin ist es derzeit leider so, dass der Gesundheitszustand der Patientin eine Erwerbsarbeit nicht möglich macht.
Ich ersuche Sie höflich die bisherigen therapeutischen Bemühungen weiterhin zu unterstützen und der Patientin trotz Inskription die entsprechende Sozialunterstützung zu gewähren.
Fachärztliche Bestätigung Univ. Prof. Dr. J C vom 27.7.2005
Univ. Prof. Dr. J C, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeut, bestätigte dem Amtsarzt für den 3. Bezirk am 27.7.2005:
Oben genannte Patientin steht weiterhin wegen eines postpsychotischen Residualsyndroms (ICD 10 F20.9) in meiner regelmäßigen psychiatrischen Behandlung.
Das Zustandsbild hat sich seit dem Beginn der Behandlung im Oktober 2003 zwar deutlich gebessert, jedoch ist die Arbeitsfähigkeit der Patientin immer noch nicht gegeben. Ich werde mir erlauben über den weiteren Therapieverlauf zu berichten.
Fachärztliche Bestätigung Univ. Prof. Dr. J C vom 1.3.2006
Univ. Prof. Dr. J C, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeut, bestätigte dem Amtsarzt für den 3. Bezirk am 1.3.2006:
Oben genannte Patientin steht nach wie vor wegen eines postpsychotischen Residualsyndroms (ICD 10 F20.9) in meiner regelmäßigen psychiatrischen Behandlung.
Fachärztliche Bestätigung Univ. Prof. Dr. J C vom 22.8.2006
Univ. Prof. Dr. J C, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeut, bestätigte dem Amtsarzt für den 3. Bezirk am 22.8.2006:
Oben genannte Patientin steht nach wie vor wegen eines postpsychotischen Residualsyndroms (ICD 10 F20.9) in meiner regelmäßigen psychiatrischen Behandlung. Trotz deutlicher Verbesserung des Zustandsbildes im letzten Jahr halte ich die Patientin immer noch nicht für stabil genug einer geregelten Arbeit, in vollem Tagesumfang, nachzugehen.
Fachärztliche Bestätigung Dr. D E vom 24.9.2006
Dr. D E, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, bestätigte am 24.9.2006:
Frau B A, geb. ...01.1978 befindet sich seit Juli 2006 in unserer Praxis in regelmäßiger Betreuung. Diagnostisch besteht ein postpsychotisches Residualsyndrom (1CD-10: F20.9). Die Patientin erhält therapeutische Einzelbetreuung und hat sich zusätzlich für die ab Oktober 2006 beginnende psychoedukative Gruppe angemeldet.
Zusätzlich befindet sich Frau B bei Herrn Univ.Prof.Dr. J C in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung.
Fachärztliche Bestätigung Dr. F G vom 1.2.2010
Dr. F G, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, bestätigte am 1.2.2010:
Hiermit bestätige ich, dass Frau A B geb. ...01.1978 seit November 2009 in meiner Ordination in Behandlung steht.
2003 erkrankte Obengenannte erstmals unter der psychiatrischen Diagnose Hebephrenie. Die Erstbehandlung und weitere jahrelange Therapien erfolgten stationär wie auch ambulant an der psychiatrischen Universitätsklinik Wien, unter der Betreuung von Univ. Prof. Dr. J C. Trotz zahlreicher Psychopharmaka (vor allem Neuroleptica) und psychotherapeutischer Maßnahmen (u.a. auch bei Dr. D E) kam es in den letzten Jahren Krankheitshalber immer wieder zu Abbrüchen von schulischen Ausbildungen, bzw. zu keiner geordneten Lebensstruktur und kaum sozialen Kontakten.
Wie aus zahlreichen Vorberichten ersichtlich ist leidet Frau B an einem postpsychotischen (Residualsyndrom (ICD 10 F 20.9) weshalb eine psychiatrische Behandlung plus ein betreutes Wohnen von großer Wichtigkeit bzw. Chance wäre weitere soziale Kompetenzen zu erwerben.
Psychiatrisches Gutachten Dr. U H-I vom 11.3.2010
Dr. U H-I, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Ärztin für psychotherapeutische Medizin, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Neurologie und Psychiatrie erstattete am 11.3.2010 dem Bezirksgericht Fünfhaus im Sachwalterschaftsverfahren ein psychiatrisches Gutachten, in welchem sie unter anderem ausführte:
Das Verfahren zur Überprüfung der Beigebung eines Sachwalters wurde nach Anregung durch die Eltern der Betroffenen am 18.1.2011 eingeleitet, wobei diese ausführten, dass die Betroffenen an einer unbehandelten Psychose leide und daher nicht mehr in der Lage sei, ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen...
Zusammenfassung der Aufnahme von Fr. B im Pav. 10/2 des OWS vom 17.2.2011:
Fr. B kommt in Begleitung von Polizei und Sanität sowie mit amtsärztlicher Bestätigung an die h.o. Abteilung. ... Auf Grund des Zustandsbildes hat der Amtsarzt die Einweisung an h.o. Abteilung verfügt...
Die Patientin erwartet mich schon, da ich mich vorangemeldet habe. Sie ist freundlich und kooperativ. Sie berichtet, dass sie die Umstellung von Schilling auf Euro nicht richtig geschafft hat. Sie erhofft sich daher vom Sachwalter Hilfe in Geldangelegenheiten sowie in den Angelegenheiten mit ihrer Wohnung. Es gehe ihr jetzt gut, sie sei jetzt freiwillig hier. Geplant sei die Tagesklinik und sie wolle dann wieder in ihre Wohnung zurückkehren. Sie berichtet, dass sie maturiert habe, dann eine Multimediaausbildung gemacht habe. Dann sei mit circa 25 Jahren die Krankheit ausgebrochen. Sie habe dann noch ein graphisches Kolleg begonnen, das sie jetzt habe unterbrechen müssen. Sie hofe es irgendwann abschließen zu können. Ein zielführendes Gespräch ist möglich...
Bei der Untersuchten liegt eine schizoaffektive Psychose vor. Trotz einer deutlichen Besserung gegenüber der Aufnahme besteht ein reduziertes Urteilsvermögen in finanziellen Angelegenheiten und ein Selbstfürsorgedefizit.
Die Betroffene benötigt daher einen Sachwalter für finanzielle Angelegenheiten, für die Vertretung vor Ämtern und Behörden und gegenüber privaten Vertragpartnern...
Gutachten des Sozialministeriumservice vom 23./25.9.2014
Das Sozialministeriumservice erstattete am 31.1.2014 folgendes weitere fachärztliche Sachverständigengutachten, dem eine Untersuchung der Bf am 5.8.2014 voranging, und das der Sachwalterin übermittelt wurde:
Anamnese:
Matura , Studium abgebrochen , 2003 Beginn einer Psychose , stat. Behandlung 2011, war schon 2003 in Behandlung im AKH ( Beginn der Behandlung bei Dr. C 10/2003), durchgehend in Behandlung, jetzt im PSD 6, lebt in betreuter Wohnung , besachwaltet seit 2011, kein Pflegegeld, Dauerleistung, keine längeren Beschäftigungen
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz) :
PSD, Gesprächstherapie , Xeplion , Trittico ,Temesta
Untersuchungsbefund:
Die Hirnnerven sind unauff., die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ, das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauff., Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben.
Status psychicus I Entwicklungsstand:
orientiert , Stimmung depressiv , weiter Ängste , paranoide Ideen , Antrieb vermindert, Schlaf schlecht
Relevante vorgelegte Befunde:
2005-07-27 DR. C
seit 10-2003 in Behandlung wegen Schizophrenie
2004-03-06 DR. C
Residualsyndrom
Diagnose(n):
paranoide Schizophrenie Residuum
Richtsatzposition: 030702 Gdb: 070% ICD: F20.5
Rahmensatzbegründung:
ORS , da Depot Behandlung und engmaschige Betreuung notwendig
Gesamtgrad der Behinderung: 70 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine Nachuntersuchung in 5 Jahren ist erforderlich.
Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2011-02-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Das Ausmaß der Psychose mit dem jetzigen GdB kann ab der 1. stat. Aufnahme (2-2011) angenommen werden , keine Änderung zum VGA
erstellt am 2014-09-23 von S T
Facharzt für Psychiatrie und Neurologie
zugestimmt am 2014-09-25
Leitender Arzt: P Q
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9.12.2014 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 7.3.2014 als unbegründet ab:
Gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen, oder psychischen Bereich, oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Grad der Behinderung, oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Eine rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ist für maximal fünf Jahre ab der Antragstellung möglich, bzw. ab dem Monat, ab dem das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung (die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit) festgestellt hat.
Anhand des Ihnen bereits durch das Sozialministeriumservice übermittelten (Fach)Ärztlichen Gutachtens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 25.09.2014 beträgt der Grad der Behinderung (unverändert) 70 % ab 01.02.20111 der Eintritt der voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit wird ebenfalls (unverändert) ab 02/2011 (erste stationäre Aufnahme) festgelegt.
Ein Eintritt einer voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres bzw. während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, wurde nicht festgestellt, eine Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe ist daher nicht möglich.
Insofern erweist sich auch der angefochtene Abweisungsbescheid nicht als rechtswidrig.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom 15.12.2014 stellte die Bf durch ihre Sachwalterin Vorlageantrag:
Gegen die Berufungsvorentscheidung vom 09.12.2014, der außen bezeichneten Sachwalterin zugestellt am 12.12.2014, Versicherungsnummer X, erhebt die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
In der Begründung der obgenannten Berufüngsvorentscheidung wurde angeführt, dass gem. § 8 Abs. 5 FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) ein Kind als erheblich behindert gilt, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gelte ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als 3 Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, dass voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Diese Voraussetzungen lägen laut Berufüngsvorentscheidung nicht vor.
Nach dem erstellten Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 25.09.2014 - im Auftrag des Finanzamtes - würde der Gesamtgrad der Behinderung (unverändert) bei 70% ab dem 01.02.2011 liegen und sei der Eintritt der voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit sei ebenfalls ab 01.02.2011 (erste stationäre Aufnahme) festgelegt worden. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 07.03.2014 sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen.
Wie bereits in der Beschwerde vom 07.03.2014 ausführlich dargelegt, geht bereits aus dem obangeführten Gutachten des Bundessozialamtes vom 31.01.2014 hervor, dass laut Gutachten vom 21.09.2004 die Beschwerdeführerin in regelmäßiger psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung wegen eines postpsychotischen Residualsyndroms stand.
Es lag entgegen der Ansicht des Finanzamtes daher sehr wohl eine erhebliche Behinderung bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres vor. Auch aus dem bereits vorgelegten, im Sachwalterschaftsverfahren eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten von Frau Dr. H-I vom 11.03.2010 geht eindeutig hervor, dass das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin jedenfalls vor dem 25. Lebensjahr ausgebrochen ist. Krankheitsbedingt konnte die Beschwerdeführerin auch keine Berufsausbildung beenden. Ein graphisches Kolleg musste sie krankheitsbedingt nach kürzester Zeit abbrechen.
Auch aus den bereits vorgelegten zahlreichen fachärztliche Bestätigungen von Univ. Prof. Dr. C, von Dr. D E sowie von Dr. F G aus den Jahren 2004 bis 2006 geht ebenfalls eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin schon damals an einer psychischen Erkrankung litt und aufgrund einer Psychoseerkrankung (ICD-10: F20.1) in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung stand.
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Da sohin eine andere Form der Beweisführung nicht zugelassen ist, muss sichergestellt sein, dass es sich um ein wandfreie und vollständige Bescheinigungen handelt, die auf Grund von fehlerfreien und vollständigen ärztlichen Sachverständigengutachten erstellt werden.
Durch die oben angeführten medizinischen Unterlagen ist nachvollziehbar erwiesen, dass eine psychiatrische Erkrankung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres bei der Beschwerdeführerin vorlag und ist daher das Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 25.09,2014, welches den Eintritt der voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit mit dem Zeitpunkt des stationären Aufenthaltes im Otto Wagner Spital im Februar 2011 festlegt unvollständig und daher mangelhaft geblieben.
Tatsächlich ist und war die Beschwerdeführerin auch in der Vergangenheit aufgrund der oben angeführten Leiden für keine ersprießliche Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt geeignet.
Die Beschwerdeführerin ist daher dauernd außerstande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Beweis:
wie bisher, bereits vorgelegte medizinische Gutachten und Bestätigungen einzuholendes Sachverständigengutachten aus dem Gebiet des Psychiatrie
Aus den oben dargelegten Gründen ist der Beschwerdeführerin die erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend für die maximale Dauer zu gewähren, da die gesetzlichen Voraussetzungen - entgegen der Ansicht des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung - sehr wohl vorliegen.
Die Beschwerdeführerin stellt daher den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht es wolle der Abweisungsbescheid vom 11.02.2014 aufgehoben und der Beschwerdeführerin rückwirkend für die maximale Dauer eine erhöhte Familienbeihilfe zuerkannt werden.
Vorlage
Mit Bericht vom 29.12.2014 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor:
Sachverhalt:
Der Vorlageantrag rügt das Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes als "unvollständig und mangelhaft" und postuliert unter Hinweis auf eine im Vorlageantrag behauptete dauernde Erwerbsunfähigkeit "bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres" eine "rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für die maximale Dauer".
Beweismittel:
Bescheidbeschwerde, Vorlageantrag und weitere hochgeladene Akt-Dokumente
Stellungnahme:
Der Vorlageantrag begründet die vorgeworfene vorgebliche "Unvollständigkeit und Mangelhaftigkeit" des Sachverständigengutachtens v. a. damit, dass Feststellbarkeit des Vorliegens der dauernden Erwerbsunfähigkeit (trotz bereits vorgelegener "psychiatrischer" Erkrankung) nicht für einen (im Vorlageantrag ebenfalls unpräzisiert gebliebenen) Zeitpunkt "bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres" festgelegt worden ist.
Zufolge des Vorlageantrages wurde ein Gutachten des Bundessozialamtes erneut (unter Hinweis auf die dortigen Ausführungen) elektronisch angefordert.
Ob es sich bei dem im Vorlageantrag gemachten Verweis auf ein "einzuholendes Sachverständigengutachten aus dem Gebiet der Psychiatrie" um die Ankündigung einer zu erwartenden weiteren Beweismittel-Vorlage, oder lediglich um einen zusätzlichen Beweisantrag (zu deren Erbringung das Finanzamt auf dessen Kosten damit aufgefordert wird) handelt, kann dem Vorlageantrag nicht entnommen werden.
Der Vorlageantrag postuliert nicht, von einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen dauernden Erwerbsunfähigkeit auszugehen. Ein Studium im 25. Lebensjahr wurde zwar im Beihilfenantrag behauptet, jedoch wurden zu einer eventuell im Zeitraum Jänner 1999 bis Jänner 2003 tatsächlich absolvierten Berufsausbildung keine konkreten Angaben gemacht, vielmehr wurde lediglich ausgeführt, dass "krankheitsbedingt keine Berufsausbildung beendet werden konnte", und "ein graphisches Kolleg krankheitsbedingt nach kürzester Zeit abgebrochen werden musste"
Soweit diese Argumentation den Umstand einer vorgelegenen Erkrankung für Zwecke einer Beurteilung von Tatbeständen i. S. des § 2 Abs.1 lit.c FLAG 1967 mit einer Berufsausbildung (gleichsam ersatzweise) gleichsetzen sollte, ist festzuhalten, dass einer derartige Qualifikation mit den zuvor genannten gesetzlichen Vorgaben nicht vereinbar ist.
Eine in diesem Zeitraum faktisch vorgelegene Berufsausbildung ist nicht aktenkundig, zwar führt Prof. Dr. C in einer "fachärztlichen Bestätigung" vom 21.09.2004 (Beilage zur Bescheidbeschwerde) aus, dass "es für den weiteren Erfolg der Therapie sehr wichtig wäre, dass die Patientin an der Universität inskribieren kann, um entsprechend stützende psychotherapeutische Maßnahmen zur sozialen Reintegration durchführen zu können", eine allfällige Inskription zu diesem Zeitpunkt (nach Vollendung des 25. Lebensjahres) erfolgte offensichtlich nicht zwecks Berufsausbildung, sondern als eingebundene therapeutische Maßnahme.
Die aus therapeutischen Gründen geplante und auch faktisch erfolgte Inskription wird in der "fachärztlichen Bestätigung" vom 02.03.2005 (ebenfalls Beilage zur Bescheidbeschwerde) ebenso wie deren wichtige therapeutische Funktion (Tagesstruktur) erneut bestätigt.
Insofern umschreibt die (offensichtlich erst nach Vollendung des 25. Lebensjahres erfolgte) Inskription zwar eine (von mehreren) Therapie-Maßnahmen, aber keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes.
Bescheinigung des Sozialministeriumservice vom 27.3.2015
Das Sozialministeriumservice übermittelte dem Finanzamt am 27.3.2015 folgende Bescheinigung betreffend die Bf, das vollständige Sachverständigengutachten ist nicht aktenkundig:
Grad der Behind.: 70% ab 01.03.2003
dauernd erwerbsunfähig: ja vor 18. Lj.: nein vor 21. Lj.: nein
Nachuntersuchung: vorauss. weitere 3 Jahre: ja
Stellungnahme ................................................................ .
DEU: Es liegen fachärztliche Befundberichte vor, die eine psychische Beeinträchtigung fassbaren Ausmaßes ab dem Jahr 2003 beschreiben. Die Antragswerberin ist aufgrund ihrer psychopathalogischen Einschränkungen am ersten Arbeitsmarkt nicht einordenbar.-
Diese Bescheinigung wurde vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht nachgereicht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die im Jänner 1978 geborene Bf A B vollendete im Jänner 2003 das 25. Lebensjahr und im Jänner 2005 das 27. Lebensjahr.
Nach der Volkschule besuchte die Bf eine AHS, die sie im Jahr 1996 (Sozialministeriumservice 31.1.2014) mit der Reifeprüfung abschloss (BBRZ 27.10.2011). Die Bf absolvierte eine zweijährige Ausbildung zur Multi Media Produzentin bei SAE (BBRZ 27.10.2011), der Abschluss erfolgte offenbar im Jahr 2000 (Sozialministeriumservice 31.1.2014: "Multimedia-Colleg"). In einem bisher nicht feststehenden Zeitraum studierte die Bf mehrere Semester Betriebswirtschaftslehre, Rechtswissenschaften und Sprachen (BBRZ 27.10.2011), brach die Studien aber ab (Sozialministeriumservice 23./25.9.2014). Von 1998 bis 2006 leistete die Bf auch mehrere Praktika, ebenso in den Jahren 2009 und 2010 (BBRZ 27.10.2011). Ein vom AMS im Jahr 2006 organisierter Englischkurs wurde abgebrochen, im Jahr 2008 wurde der ECDL erworben (BBRZ 27.10.2011). Vom Sommersemester 2009 bis zum Sommersemester 2010 besuchte die Bf ein Colleg für Medientechnik an einer Höheren Bundeslehranstalt (BBRZ 27.10.2011), die Ausbildung wurde abgebrochen (Dr. H-I, 11.3.2010).
Im Jahr 2003 erkrankte Bf erstmals, wobei Hebephrenie (eine Unterform der Schizophrenie) diagnostiziert wurde. Die Erstbehandlung im Jahr 2003 und weitere jahrelange Therapien erfolgten stationär wie auch ambulant an der psychiatrischen Universitätsklinik Wien (Dr. G, 1.2.2010; Sozialministeriumservice 23./25.9.2014).
Es besteht "eine psychische Beeinträchtigung fassbaren Ausmaßes ab dem Jahr 2003", seit 1.3.2003 ein Grad der Behinderung von 70% (letzte Bescheinigung des Sozialministeriumservice vom 27.3.2015).
Die Bf stand am 8.3.2004 am AKH Wien wegen einer Psychoseerkrankung (ICD-10: F20.1) in regelmäßiger Behandlung (AKH Wien 8.3.2004). In den Jahren 2004 und 2005 war die Bf an der Universität inskribiert und besuchte Vorlesungen, konnte allerdings nicht erfolgreich Prüfungen ablegen (Dr. C 21.9.2004, 2.3.2005). Bereits während des Studiums hatte die Bf gesundheitliche Probleme, die sie an einem zügigen Studium hinderten (BBRZ 27.10.2011).
Im Jahr 2004 wurde ein Antrag auf Invaliditätspension abgewiesen (BBRZ 27.10.2011).
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die bei den Feststellungen angegebenen aktenkundigen Beweismittel.
Rechtsgrundlagen
Gemäß § 2 lit. a BAO ist die Bundesabgabenordnung sinngemäß in Angelegenheiten der Familienbeihilfe anzuwenden.
§ 115 BAO lautet:
§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.
§§ 166 f BAO lauten:
§ 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
§ 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind gemäß § 177 Abs. 1 BAO die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen.
§ 183 BAO lautet:
§ 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.
(2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen.
(3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
§ 270 BAO lautet:
§ 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände.
§ 278 BAO lautet:
§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 in der bis 30.6.2011 gültigen Fassung besteht für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 in der ab 1.7.2011 gültigen Fassung besteht für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe kann nur für höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden (§ 10 Abs. 3 FLAG 1967).
§ 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) lautet:
§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
(2) Ab 1. Jänner 2003 beträgt die Familienbeihilfe für jedes Kind monatlich 105,4 €; sie erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 3. Lebensjahr vollendet, um monatlich 7,3 €; sie erhöht sich weiters für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 18,2 €; sie erhöht sich weiters ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, um monatlich 21,8 €. Diese Beträge gelten für eine Vollwaise (§ 6) entsprechend.
(3) Ab 1. September 2013 erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, wenn sie
a) für zwei Kinder gewährt wird, um 6,4 € für jedes Kind,
b) für drei Kinder gewährt wird, um 15,94 € für jedes Kind,
c) für vier Kinder gewährt wird, um 24,45 € für jedes Kind,
d) für fünf Kinder gewährt wird, um 29,56 € für jedes Kind,
e) für sechs Kinder gewährt wird, um 32,97 € für jedes Kind,
f) für sieben Kinder gewährt wird, um 35,4 € für jedes Kind,
g) für acht Kinder gewährt wird, um 37,23 € für jedes Kind,
h) für neun Kinder gewährt wird, um 38,65 € für jedes Kind,
i) für zehn Kinder gewährt wird, um 39,78 € für jedes Kind,
j) für elf Kinder gewährt wird, um 40,71 € für jedes Kind,
k) für zwölf Kinder gewährt wird, um 41,49 € für jedes Kind,
l) für dreizehn Kinder gewährt wird, um 42,14 € für jedes Kind,
m) für vierzehn Kinder gewährt wird, um 42,7 € für jedes Kind,
n) für fünfzehn Kinder gewährt wird, um 43,19 € für jedes Kind und
o) für sechzehn und mehr Kinder gewährt wird, um 50 € für jedes Kind.
(4) Ab 1. Jänner 2003 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 138,3 €.
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den September dieses Kalenderjahres um 100 €.
Nachweisführung
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 bestimmt zur Lösung der Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Nachweisführung ausschließlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (früher: Bundessozialamt, jetzt: Sozialministeriumservice).
Diese Bescheinigung hat gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen.
Bei der Antwort auf die Frage, ob die Bf dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063; VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, und die bei Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; VfGH 10.12.2007, B 700/07).
Sachverständigengutachten
Die Sachverständigengutachten, die den Bescheinigungen des Sozialministeriumservice zugrunde zu legen sind, haben sich mit allen der Behörde vorliegenden Beweismitteln, die für die Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, von Bedeutung sein können, auseinanderzusetzen.
Diese Beweismittel sind in den Befund des Gutachtens aufzunehmen. Es bilden nur jene Tatsachen, die in den Befund aufgenommen wurden, die Grundlage für die im Rahmen der Gutachtenserstattung im engeren Sinn vorgenommen Wertungen.
Wäre es möglich, dass Sachverständige ihnen bekannte, aber nicht in den Befund ihres Gutachtens aufgenommene Tatsachen bei der Gutachtenserstellung im engeren Sinn verwerten dürften, wäre eine Bekämpfung durch die Parteien und eine Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte nicht möglich, weil gar nicht beurteilt werden könnte, wovon bei Erstattung des Gutachtens im engeren Sinn ausgegangen wurde. Die Behörde hat daher zu prüfen, ob in den Befund des Gutachtens alle notwendigen und entscheidungsrelevanten Tatsachen Eingang gefunden haben (vgl. VwGH 23.6.2014, 2010/12/0036; VwGH 2.7.2009, 2009/12/0083).
Unvollständigkeit der Gutachten des Sozialministeriumservice
Aktenkundig ist der Inhalt der Gutachten des Sozialministeriumservice vom 31.1.2014 und vom 23./25.9.2014.
Beide Gutachten gehen von einem Grad der Behinderung von 70% und der voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit aus, sehen diese aber erst ab 2/2011, dem Zeitpunkt eines stationären Aufenthalts im Otto Wagner-Spital für gegeben.
Allerdings wurde bereits mit der Beschwerde eine Bestätigung des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien vom 8.3.2004 vorgelegt, wonach die Bf in regelmäßiger Behandlung im AKH stehe. Das Gutachten vom 23./25.9.2014 führt selbst aus, dass die Bf bereits seit 2003 im AKH in Behandlung gewesen sei, wobei auf die Bestätigung von Dr. G vom 1.2.2010, dass die Bf 2003 erstmals erkrankt sei und jahrelange Therapien stationär wie auch ambulant an der psychiatrischen Universitätsklinik Wien erfolgt seien ebensowenig wie auf die Bestätigungen von Dr. C aus 2004 und 2005, dass die Bf nicht arbeitsfähig sei, eingegangen wurde.
Damit aber setzen sich beide Gutachten nicht konkret auseinander.
Von dem dritten Gutachten des Sozialministeriumservice vom 27.3.2015 ist nur ist nur aktenkundig, dass die Bf ab 1.3.2003 zu 70% behindert sein soll, da fachärztliche Befundberichte vorlägen, die "die eine psychische Beeinträchtigung fassbaren Ausmaßes ab dem Jahr 2003 beschreiben". Wie das Sozialministeriumservice zum Datum 1.3.2003 gelangt, geht aus der Kurzfassung nicht hervor, ebenso nicht, ob damit zum Ausdruck gebracht werden soll, dass die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit zum 1.3.2003 eingetreten ist.
Dem Bundesfinanzgericht ist es daher zum derzeitigen Verfahrensstand nicht möglich, im Sinne seiner ständigen Judikatur (vgl. BFG 19.7.2015, RV/7104999/2014; BFG 20.4.2015, RV/7103843/2014; BFG 6.4.2015, RV/7103602/2014; BFG 23.3.2015, RV/7105504/2014; BFG 2.3.2015, RV/7100039/2015; BFG 21.7.2014, RV/7101144/2014; BFG 17.3.2014, RV/7100539/2014) die Schlüssigkeit des Gutachtens vom 27.3.2015 zu prüfen.
Auch wenn mittlerweile das EDV-Verfahren betreffend den elektronischen Verkehr zwischen Finanzämtern und Sozialministeriumservice geändert wurde und der Volltext der Gutachten offenbar nicht mehr automatisch den Finanzämtern übermittelt wird, haben die Finanzämter im Beschwerdeverfahren den Volltext der Gutachten beizuschaffen, wenn sich aus der Kurzfassung nicht bereits ergibt, dass der Beschwerde Folge zu geben ist.
Inhaltliche Anforderungen an Gutachten des Sozialministeriumservice
Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele VwGH 25.9.2013, 2013/16/0013). Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind daher verpflichtet, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. etwa VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, m.w.N.).
Hat das Gutachten des Sozialministeriumservice die Frage zu beantworten, ob das Kind wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, muss das Gutachten daher erstens feststellen, ob das Kind auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und zweitens, ob dafür der Grund darin liegt, dass diese körperliche oder geistige Behinderung bei dem Kind vor den im Gesetz genannten Zeitpunkten eingetreten ist (vgl. BFG 19.7.2015, RV/7104999/2014; BFG 20.4.2015, RV/7103843/2014; BFG 6.4.2015, RV/7103602/2014; BFG 23.3.2015, RV/7105504/2014; BFG 2.3.2015, RV/7100039/2015; BFG 21.7.2014, RV/7101144/2014; BFG 17.3.2014, RV/7100539/2014).
Diese Feststellung darf sich aber nicht in einer bloßen Behauptung erschöpfen, sondern muss sich mit den vorliegenden Beweismitteln so auseinandersetzen, dass dies für den Antragsteller, die belangte Behörde und das Gericht auch nachvollziehbar ist. Insbesondere muss eine Auseinandersetzung mit den aktenkundigen Befunden erfolgen und ist vom Sozialministeriumservice in einer Zusammenschau aller Beweismittel zu begründen, warum eine vom Sozialministeriumservice diagnostizierte, einer selbständigen Unterhaltsverschaffung entgegenstehende Behinderung vor oder nach dem im Gesetz genannten Zeitpunkt eingetreten ist oder eine derartige Behinderung nicht besteht (vgl. BFG 19.7.2015, RV/7104999/2014; BFG 20.4.2015, RV/7103843/2014; BFG 6.4.2015, RV/7103602/2014; BFG 23.3.2015, RV/7105504/2014; BFG 2.3.2015, RV/7100039/2015; BFG 21.7.2014, RV/7101144/2014; BFG 17.3.2014, RV/7100539/2014).
Zurückverweisung der Sache an die Behörde
Zeitpunkt des Eintritts der voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit?
Wie ausgeführt, lässt sich aus dem Kurzbericht des Sozialministeriumservice vom 27.3.2015 nicht entnehmen, warum der Grad der Behinderung von 70% ab 1.3.2003 vorgelegen sein soll, wenn "im Jahr 2003" eine "psychische Beeinträchtigung fassbaren Ausmaßes" bestanden haben soll. Mit der Formulierung "psychische Beeinträchtigung fassbaren Ausmaßes" wird auch in Verbindung mit einen Grad der Behinderung von 70% nicht zum Ausdruck gebracht, ob die Bf damals bereits voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig gewesen ist.
Das Finanzamt wird im fortgesetzten Verfahren zunächst eine Ergänzung des Gutachtens des Sozialministeriumsservice um dessen vollständigen Text zu veranlassen haben.
Ergibt sich aus dem vollständigen Gutachten nicht, ob das Sozialministeriumservice vom Eintritt der voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit im Jahr 2003 (und wann genau im Jahr 2003) ausgeht, wird das Sozialministeriumservice zu einer entsprechenden Ergänzung des Gutachtens aufzufordern sein, ebenso, wenn das Gutachten im Hinblick auf die beigebrachten Befunde nicht schlüssig sein sollte.
Hierbei ist auch zu prüfen, ob aus dem vollständigen Text weitere Anhaltspunkte für eine Berufsausbildung im Zeitpunkt des Eintritts der voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit gewonnen werden können.
Eintritt der voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 27. Lebensjahres?
Die Bf hat im Jänner 2003 das 25. Lebensjahr und im Jänner 2005 das 27. Lebensjahr vollendet.
Auf das gegenständliche Verfahren ist noch § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 i.d.F. vor dem Budgetbegleitgesetz 2011 anzuwenden.
Nach dem letzten Gutachten des Sozialministeriumservice vom 27.3.2015 soll eine "psychische Beeinträchtigung fassbaren Ausmaßes" (die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit?) im Jahr 2003 eingetreten sein, ein Grad der Behinderung von 70% bestehe ab 1.3.2003.
Nach der Aktenlage hat die Bf in einem bisher nicht feststehenden Zeitraum mehrere Semester Betriebswirtschaftslehre, Rechtswissenschaften und Sprachen studiert.
Dazu fehlen bis jetzt jegliche Feststellungen. Die diesbezüglich geäußerten Vermutungen im Vorlagebericht können ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren nicht ersetzen.
Hat die Bf versucht, ernsthaft ein Studium zu betreiben, stünde eine krankheitsbedingte Studienverhinderung dem Vorliegen einer Berufsausbildung i.S.d. § 2 FLAG 1967 nicht entgegen (vgl. BFG 23.3.2015, RV/7105504/2014).
Es fehlen Feststellungen, für welches Studium die Bf in welcher Zeit inskribiert war, welche Lehrveranstaltungen tatsächlich besucht wurden und ob sich die Bf ernsthaft um einen Studienerfolg bemüht hat.
Die Bf wird im Wege ihrer Sachwalterin zunächst zur Vorlage von Unterlagen betreffend den Antrag auf Invaliditätspension aus dem Jahr 2004 aufzufordern sein. Hier ist dann zu prüfen, ob sich hieraus Schlüsse auf eine Berufsausbildung und eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ergeben.
Ferner wäre vom Finanzamt, falls sie sich hierzu in der Lage fühlt, die Bf als Partei niederschriftlich zur Frage der Berufsausbildung an der Universität oder an den Universitäten, an denen die Bf studiert hat, zu vernehmen.
Sofern die Bf entsprechende Unterlagen von der Universität oder von den Universitäten, an denen die Bf studiert hat, vorlegen kann, wären diese in Kopie zum Akt zu nehmen und in Bezug auf das Vorliegen einer Berufsausbildung im Zeitpunkt des Eintritts der voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit zu prüfen.
Kann die Bf derartige Unterlagen nicht oder nur teilweise vorlegen, wären Auskunftsersuchen an die entsprechenden Universitäten (an die Universität) zu richten.
Falls diese Ermittlungen nicht bereits Klarheit zur Feststellung einer ernsthaften Berufsausbildung schaffen, wären hierzu die Eltern der Bf sowie allenfalls von der Bf genannte weitere Personen (damalige Studienkollegen) als Zeugen zu vernehmen. Allenfalls können Lehrveranstaltungsbestätigungen und/oder Bestätigungen der an der Hochschule Lehrenden über die Ernsthaftigkeit des Studiums eingeholt werden.
Bei Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht wäre auch Univ. Prof. Dr. J C als Zeuge zu vernehmen, ob seine Angaben vom 2.3.2005, wie das Finanzamt im Vorlagebericht vermutet, so zu verstehen sind, dass die Bf nicht, soweit dies ihr damaliges Krankheitsbild zuließ, ernsthaft studiert hat, sondern die Studien lediglich therapeutische Funktion hatten.
Erst wenn feststeht, ob und wann sich die Bf im fraglichen Zeitraum in Berufsausbildung befunden hat, kann beurteilt werden, ob die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit während einer Berufsausbildung eingetreten ist.
Teilweise unerledigter Antrag
Die Bf hat in ihrem Antrag vom 11.9.2013, wiederholt am 30.9.2013, die Zuerkennung einer erhöhten Familienbeihilfe "rückwirkend für die maximale Dauer" beantragt. Mit dem Anführen des Datums des Einlangens der Antragswiederholung vom 30.9.2013 am 1.10.2013 im Spruch des angefochtenen Bescheides ist der Antrag, über den abgesprochen wurde, gerade noch hinreichend präzisiert.
Das Finanzamt ging in dem angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Bf nicht die Frist des § 10 Abs. 3 FLAG 1967 von fünf Jahren rückwirkend ab Beginn des Monats der Antragstellung ausschöpfen wollte, sondern hat auf den Zeitpunkt des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit nach dem damaligen Gutachten des Sozialministeriumservice vom 31.1.2014 abgestellt und den Antrag ab Februar 2011 abgewiesen.
Selbst wenn der Antrag so zu verstehen wäre, wie das Finanzamt annahm, liegt unterdessen eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice vom 27.3.2015 vor, wonach bereits ab 1.3.2003 ein Grad der Behinderung von 70% (und offenbar voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit) bestand.
Über den Zeitraum September 2008 (fünf Jahre vor September 2013) bis Jänner 2011 (Abweisung ab Februar 2011) ist daher durch das Finanzamt noch abzusprechen, insoweit ist der Antrag vom 11.9.2013 noch unerledigt.
Zurückverweisung
Gemäß § 278 BAO kann das Verwaltungsgericht bei unterlassenen Ermittlungen mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen.
Bereits im Hinblick auf den Umfang der vorzunehmenden Ermittlungen erweist sich die Zurückverweisung der Sache als zweckmäßiger (rascher und kostengünstiger) als die Führung dieser Ermittlungen durch das Bundesfinanzgericht selbst.
Hinzu kommt, dass der Antrag der Bf vom 11.9.2013, wie oben ausgeführt, noch teilweise unerledigt ist und das Finanzamt darüber noch abzusprechen hat. Hier führt ein einheitliches Verfahren durch das Finanzamt zu einer rascheren Entscheidung für die Bf als zwei getrennte Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht und vor dem Finanzamt. Eine vollständige Erledigung des Antrags vom 11.9.2013 ist schon angesichts der bereits eingetretenen Säumigkeit des Finanzamts i.S.d. § 284 Abs. 1 BAO betreffend den unerledigten Teil rasch geboten.
Die Bf erhält somit schneller und kostengünstiger eine Entscheidung, wenn das Finanzamt nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Beachtung der im Aufhebungsbeschluss dargelegten Rechtsansicht des Gerichts neuerlich entscheiden kann.
Nichtzulassung der Revision
Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.
Wien, am 10. November 2015
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer, FLAG |
betroffene Normen: | § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise: | VwGH 02.07.2009, 2009/12/0083 |