BFG RV/7104999/2014

BFGRV/7104999/201419.7.2015

Eintritt der voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 27. Lebensjahres nicht nachgewiesen

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104999.2014

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der A B, Adresse, vertreten durch den Sachwalter Mag. Christoff Beck, Rechtsanwalt, Mediator, 1010 Wien, Wiesingerstraße 8/12, vom 20.11.2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom 16.10.2013, wonach der Antrag der im Jänner 1969 geborenen A B vom 6.3.2013 auf erhöhte Familienbeihilfe für sich selbst, Sozialversicherungsnummer X, ab März 2013 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt mit der Maßgabe unverändert, dass der Antrag vom 6.3.2013 auf Familienbeihilfe ab März 2013 abgewiesen wird.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Antrag

Am 6.3.2013 stellte die Beschwerdeführerin (Bf) A B durch ihren Sachwalter Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe (Beih 1) sowie Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung (Beih 3).

Es werde der Erhöhungsbetrag "ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung" beantragt, verwiesen werde auf das mit übermittelte Sachverständigengutachten Dris. E vom 26.4.2007 (siehe unten).

Schreiben vom 25.3.2013

Mit Schreiben vom 25.3.2013 präzisierte der Sachwalter den Antrag:

Frau B ist nach meiner Kenntnis trotz Abschluss ihrer Schulausbildung (Matura 1987) und anschließendem Beginns eines Studiums der Pädagogik krankheitsbedingt zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen, sich durch Eigenerwerb selbst zu erhalten. Unter einem lege ich vor die von mir endlich aufgefundenen Zeugnisse (Reifeprüfungszeugnis vom 26.06.1987, diverse Veranstaltungszeugnisse der Universität Wien aus 1992 und 1993) sowie die in gegenständlichem gerichtlichem Sachwalterverfahren eingeholte medizinischen Sachverständigengutachten.Meine Kurandin lebt gemäß Mietvertrag in Adresse.An Einkommen bezieht sie Mindestsicherung der Stadt Wien, MA 40.Namens meiner Kurandin beantrage ich die Gewährung von Familienbeihilfe rückwirkend bis zum Eintritt der Volljährigkeit am ...01.1987.

Beigefügt waren die angeführten Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Bf im Juni 1987 maturiert, anschließend Pädagogik studiert und jedenfalls am 24.6.1992, 29.6.1992, 3.7.1992, 4.7.1992, 6.10.1992, 7.10.1992, 8.10.1992, 12.10.1992, 16.12.1993, 17.12.1992, 18.1.1993, 21.1.1993, 7.2.1993, 10.2.1993, 15.3.1993, 22.3.1993, 22.4.1993, 30.4.1993, 3.6.1993, 30.6.1992, 2.7.1993, 7.7.1993, 31.7.1993, 18.10.1993, 1.7.1996, 28.11.1996, 15.6.1997, 26.1.1998, 5.3.1998, 22.5.1998, 9.6.1998, 16.10.1998, 28.6.1999 und am 13.6.2001 Prüfungen positiv abgelegt hat.

Abweisungsbescheid

Mit Bescheid vom 16.10.2013 wies das Finanzamt den Antrag der im Jänner 1969 geborenen Bf vom 6.3.2013 "auf erhöhte Familienbeihilfe" für sich selbst ab März 2013 ab. Die Begründung lautet:

Gemäß § 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.Eine rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ist für max. fünf Jahre ab der Antragstellung möglich bzw. ab dem Monat, ab dem das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung festgestellt hat (§ 10 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der geltenden Fassung).Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der bis 30. Juni 2011 gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Angefügt war folgende Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen:

Gutachten vom 13./15.10.2013

Das Sozialministeriumservice erstattete am 13./15.10.2013 nach Untersuchung der Bf am 14.8.2013 folgendes Gutachten:

Anamnese:erster stat. Aufenthalt wegen paranoider Schizophrenie ca. im 27.Lj., mehrfache stat. Behandlungen seither (insgesamt ca. 4x) - zuletzt 4-5/2012 im OWS. Ausbildung: AHS-Matura (ohne Klassenwiederholungen), Studium für Pädagogik - im 24.Lj. abgebrochen, bislang keine Erwerbstätigkeit.Führerschein gemacht - Entzug 9/2003.Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):Abilify 10mg 1x1; amb. Betreuung im OWSUntersuchungsbefund:regelrechtStatus psychicus / Entwicklungsstand:lebt allein mit Betreuung über Verein Auftakt 1x wö.; seit 3/2003 besachwaltet; psychisch relativ stabil, vermindert belastbar, dzt. keine produktive Symptomatik; in ADLs selbständig, Einkäufe werden allein erledigt, Konzentration und Auffassung ausreichend; keine sozialen Kontakte außer 1x wö. Besuch durch die MutterRelevante vorgelegte Befunde:2012-05-11 PSYCHIATRIE/OWS, PRIMARIAT LANGERparanoide Schizophrenie, episodisch mit stabilem Residuum2007-04-26 NEUROLOG.-PSYCHIATRISCHES GA/ DDR. EErkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis; stat. Aufenthalt 12.4.- 15.5.1998 Psych./OWS wg. psychot. ZB bei Vd.a. Borderline-Störung und Zn. SMV mit Medikamenten bzw. SelbstverletzungDiagnose(n):schizophrenes ResiduumRichtsatzposition: 030702 Gdb: 050% ICD: F20.5Rahmensatzbegründung:Unterer Rahmensatz, da psychisch unter Medikation stabil.Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 1998-04-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.seit 4/1998 (Diagnosestellung laut vorliegender Befunde)erstellt am 2013-10-13 von H IFacharzt für Neurologie und Psychiatriezugestimmt am 2013-10-15Leitender Arzt: J K

Berufung

Mit Schreiben vom 20.11.2013 legte der Sachwalter der Bf Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom 6.3.2013 ein, die er wie folgt begründete:

In umseits bezeichneter Rechtssache erstattet Frau A B über ihren ausgewiesenen Sachwalter und Rechtsvertreter wider den Abweisungsbescheid vom 16.10.2013, zugestellt am 22.10.2013, fristgerecht nachstehende Berufung:Der oben angeführte Abweisungsbescheid wird angefochten, da Frau A B die Anspruchsvoraussetzung für die Zuerkennung einer Familienbeihilfe für volljährige Kinder erfüllt.Der gegenständliche Abweisungsbescheid stützt sich in seiner Begründung im Wesentlichen auf § 2 Abs 1 lit. c FLAG 1967 in der ab 01.07.2011 gültigen Fassung. Danach besteht für volljährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung , jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine nähere Begründung entfällt, es wird in der Folge lediglich auf die dem Bescheid angeschlossene, seitens des Finanzamtes eingeholte Bescheinigung des Bundessozialamtes verwiesen.Unter einem vorgelegt wird das im Pflegschaftsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. E. Daraus geht in Übereinstimmung mit der im Auftrag des Finanzamtes erstellten Bescheinigung hervor, dass die Antragstellerin bereits jahrelang und dauerhaft an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, konkret an einer paranoiden Schizophrenie, leidet. Eine Besserung des Krankheitsverlaufes wird nicht erwartet. Frau B ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung beträgt fünfzig Prozent und wurde rückwirkend und im Sinne eines Dauerzustandes festgestellt.Frau B hat, wie beiden Sachverständigengutachten zu entnehmen ist, bereits während ihres 24 Lebensjahres die Berufsausbildung abgebrochen und ist seither nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Abbruch des Studiums bereits krankheitsbedingt erfolgt ist. Seither war die Antragstellerin auf Grund ihrer psychiatrischen Grunderkrankung mehrfach in stationärer Behandlung, zuletzt im April 2012.Die Einschätzung des Bundessozialamtes, wonach eine rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung erst mit April 1998, sohin im 29. Lebensjahr der Antgragstellerin, anzunehmen ist, ist nicht nachvollziehbar. Auf Grund der vorliegenden Gutachten im Zusammenhalt mit dem Krankheitsverlauf der Antragstellerin sowie der Tatsache, dass Frau B zumindest seit ihrem 24. Lebensjahr dauernd erwerbsunfähig ist, ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin auf Grund ihrer psychiatrischen Erkrankung bereits vor Vollendung ihres 25. Lebensjahres dauernd unvermögend war, sich selbst Unterhalt zu verschaffen. Frau B erfüllt daher die Voraussetzungen der §§ 8 Abs 5 f f iVm 2 Abs. 1 FLAG 1967.Aus den angeführten Gründen erstattet der gefertigte Sachwalter namens der Frau B nachfolgenden Antrag, der Antragstellerin möge erhöhte Familienbeihilfe seit Antragstellung, sohin ab März 2013, zuerkannt werden.

Gutachten vom 26.4.2007

Beigefügt war nachfolgendes, auszugsweise wiedergegebene Psychiatrisch/Neurologisches Sachverständigengutachten von DDr. D E, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, vom 26.4.2007 an das Bezirksgericht Fünfhaus in der die Bf betreffenden Sachwalterschaftssache:

... Protokoll, aufgenommen vor dem BG Fünfhaus am 13.12.2002 (ON 1):

Herr DI C B regt die Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens für seine Tochter, Frau A B, geb. ...01.1969, an und gibt an, dass die Betroffene seit 10 Jahren an einer psychischen Erkrankung leide, nunmehr nicht mehr in der Lage sei, ihre Sozialhilfe abzuholen und ihr Leben zu bewältigen...Protokoll, aufgenommen beim BG Fünfhaus am 07.02.2003 (ON 5):... Frau A B... gibt an:Ich bin 34 Jahre alt...Ich habe die Volksschule absolviert, die AHS; danach habe ich an der Hauptuniversität studiert - das Soziologiestudium ist aber nicht fertig...Wenn ich gefragt werde, ob ich schon ein paar Mal auf der Baumgartner Höhe stationär aufhältig war, so gebe ich dazu an, ich habe nichts dazu zu sagen, weil ich mit diesen Menschen nichts zu tun habe...Protokoll, aufgenommen beim BG Fünfhaus am 25.02.2003 (ON 7):... Herr DI C B gibt an:... Tatsache ist, dass sich unsere Tochter bereits etliche Male in psychiatrischer Behandlung befunden hat, sie hat sogar im April 1998 einen Selbstmordversuch unternommen, und war danach cirka ein Jahr lang auf der Baumgartner Höhe aufhältig.Bereits im Vorfeld war sie einige Male im AKH aufhältig, dies wegen einer Magersucht und auch wegen psychischer Erkrankungen.Ich glaube, mich erinnern zu können, dass Schizophrenie diagnostiziert wurde.Nach dem Jahre 1999 hat sie sich meines Wissens jeglicher Behandlung entzogen, sie steht derzeit in keiner Behandlung eines psychosozialen Dienstes oder eines Psychiaters und auch sonst ist sie - soweit ich informiert bin - nicht unter ärztlicher Kontrolle...

Mit Beschluss vom 25.3.2003 wurde der einschreitende Rechtsanwalt zum Verfahrenssachwalter und zum einstweiligen Sachwalter für die Angelegenheiten Einkommens- und Vermögensverwaltung sowe Vertretung vor Ämtern und Behörden bestellt.

Psychiatrisches Sachverständigengutachten im Auftrag des BG Fünfhaus. Prim. Dr. F P. G, datiert 03.07.2003 (ON 19):Zusammenfassung und Gutachten:Nach Untersuchung und Befund besteht bei der Betroffenen das Bild einer schizophrenen Störung, verbunden mit anorektischem Syndrom, paranoider Reaktionsbereitschaft, aufgrund der damit verbundenen Denkstörungen massive Einschränkungen in den lebenspraktischen Fähigkeiten.Die Betroffene ist in keiner Weise imstande, organisatorische Maßnahmen zur Gestaltung ihres Lebens zu treffen. Aufgrund der mangelnden Krankheitseinsicht scheint auch eine Verbesserung des Zustandes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten.Beurteilung1. Die Untersuchte leidet an einer schizophrenen Störung und ist wegen der damit verbundenen Störungen von Auffassung, Realitätsverarbeitung und prospektivem Denken nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten ohne die Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu erledigen.2. Wegen der Ausprägung der Defizite bedarf sie der Unterstützung durch einen Sachwalter zur Regelung ihrer finanziellen Angelegenheiten sowie zur Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden.

Mit Beschluss vom 17.7.2003 wurde der einschreitende Rechtsanwalt zum Sachwalter für die Angelegenheiten Einkommens- und Vermögensverwaltung sowe Vertretung vor Ämtern und Behörden bestellt.

Folgend der Aktenlage, im Speziellen folgend den in diesem Sachwalterschaftsverfahren bereits erstellten Sachverständigengutachten Drs. G ON 15 und ON 19 leidet die Betroffene seit Jahren an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis.Eine erstmalige psychiatrische Behandlung erfolgte etwa 1995 oder 1996 an der Psychiatrischen Universitätsklinik Wien wegen Essstörungen, in weiterer Folge lehnte die Betroffene gezielte Behandlungen ab, vom 12.04. - 15.05.1998 wurde sie stationär im Psychiatrischen Krankenhaus Baumgartner Höhe nach einem Selbstmordversuch mit Medikamenten bzw. Selbstverletzungen mit Schere und Messer unter der Diagnose „psychotisches Zustandsbild bei Verdacht auf Borderline-Störung" behandelt.1998/1999 erfolgten 2 weitere stationäre Behandlungen im Psychiatrischen Krankenhaus unter der Diagnose „Borderline-Störung".In seinem psychiatrischen Sachverständigengutachten ON 19 (Der Sachverständige hatte die Betroffene am Gang des Gerichtes untersucht, nachdem sie seinen zuvorgegangenen Ladungen zur Untersuchung nicht nachgekommen war.) stellt der Sachverständige die Diagnose einer schizophrenen Störung, verbunden mit einem anorektischen Syndrom, paranoider Reaktionsbereitschaft und Denkstörungen sowie massiven Einschränkungen in den lebenspraktischen Fähigkeiten fest.Nach Studium des Akteninhaltes, im Speziellen der beim BG Fünfhaus aufgenommenen Protokolle, der Berichte des Sachwalters und der von der Betroffenen verfassten Schriftstücke ON 66 kommt die endesgefertigte Sachverständige zu dem Schluss, dass die in ON 19 beschriebene psychische Erkrankung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weiter besteht und sich in den letzten Jahren sogar verschlechtert hat.Die Tatsache, dass die Betroffene den Antrag auf Aufhebung der Sachwalterschaft stellt, dann aber zu den erforderlichen Untersuchungen ohne Angabe von Gründen nicht erscheint, sie auch der gerichtlichen Ladung nicht nachkommt, spricht aus psychiatrischer Sicht dafür, dass sie krankheitsimmanent nicht in der Lage ist, ihre Interessen adäguat und geordnet zu vertreten.Die im Dezember 2006 von ihr verfassten Schriftstücke (ON 66) sprechen aus psychiatrischer Sicht für einen durch Wahnerlebnisse gestörten Realitätsbezug im Rahmen der bekannten psychischen Grunderkrankung.Ihr ungepflegtes, verwahrlostes Äußeres, wie es vom zuständigen Richter bei den zuletzt erfolgten Vorsprachen der Betroffenen vor Gericht beobachtet wurde, ist ebenfalls ihrer psychischen Erkrankung zuzuordnen.Zusammenfassend ergibt sich somit aus gutachterlicher Sicht, dass - soweit aus der Aktenlage ableitbar - bei der Betroffenen weiterhin eine schwere psychische Erkrankung, nämlich eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, vorliegt, die mit wahnhaftem Erlebnisvollzug, gestörtem Realitätsbezug, eingeschränkter Planungsfähigkeit und Überblicksgewinnung, eingeschränkter Kritikfähigkeit, der Unfähigkeit zu einem geordneten Interessensvollzug und einem Selbstfürsorgedefizit einhergeht. Krankheitseinsicht und eine Compliance entsprechende Compliance bezüglich der erforderlichen Behandlung sind nicht gegeben.Die Aufrechterhaltung der Sachwalterschaft zumindest im bisherigen Umfang ist medizinisch indiziert.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.2.2014, zugestellt am 3.3.2014, wies das Finanzamt die Beschwerde vom 21.11.2013 als unbegründet ab:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der bis 30. Juni 2011 gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.Gemäß § 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.Laut neuem fachärztlichem Sachverständigengutachten durch das Bundessozialamt vom 19.2.2014 wurde keine Änderung zum Vorgutachten festgestellt.Die 50% Behinderung und dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde mit 1.4.1998 bescheinigt. Zu diesem Zeitpunkt befanden Sie sich im 29.Lebensjahr und es besteht laut oben genannten gesetzlichen Bestimmungen kein Anspruch auf Familienbeihilfe.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Das Finanzamt stützte sich auf eine neuerliche Bescheinigung des Sozialministeriumservice vom 18./19.2.2014:

Gutachten vom 18./19.2.2014

Das Sozialministeriumservice erstattete am 18./19.2.2014 nach Untersuchung der Bf am 18.2.2014 folgendes Gutachten:

Anamnese:Hat Matura gemacht , dann habe sie studiert , etwa 1995 erstmalige psychiatrische Behandlung ( Kein Befund vorliegend) 4/98 stat. Aufenthalt OWS wegen SMV Beginn einer Psychose, mehrere stat Aufenthalte , zuletzt vor 2a , derzeit alle 2 Wochen im OWS , besachwaltet , lebt alleine , kein Pflegeld , MindestsicherungBehandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):Abilify 10mgUntersuchungsbefund:Neurostatus: Die Hirnnerven sind unauff., die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ, das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauff., Die Sensibilität wird allseits als intakt angegebenStatus psychicus / Entwicklungsstand:nicht ausreichend orientiert, Auffassung reduziert, kognitive Defizite , sehr mißtrauisch , Stimmung depressiv , nicht produktiv , Schlaf gutRelevante vorgelegte Befunde:keineDiagnose(n):Schizophrenes ResiduumRichtsatzposition: 030702 Gdb: 050% ICD: F20.5Rahmensatzbegründung:URS, da unter Medikation stabilGesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 1998-04-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.Seit dem VGA keine Änderung, für die Zeit vor 4/98 liegen keine relevanten Befunde vor um einen GDB ausreichend zu begründen.erstellt am 2014-02-18 von L MFacharzt für Psychiatrie und Neurologiezugestimmt am 2014-02-19Leitender Arzt: J K

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom 19.3.2014 stellte der Sachwalter Vorlageantrag:

... hat mit Beschwerde vom 20.11.2013 gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes vom 16.10.2013, zugestellt am 22.10.2013, Beschwerde erhoben.Diese Beschwerde hat das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf gemäß § 263 BAO mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2014, zur Zahl X, zugestellt am 03.03.2014, dahingehend erledigt, dass die Beschwerde vom 20.11.2013 als unbegründet abgewiesen wurde.Dem Beschwerdeantrag, wonach die erhöhte Familienbeihilfe seit Antragstellung, sohin ab März 2013 zuerkannt werden möge, wurde nicht stattgegeben.Aus diesem Grund stellt der gefertigte Rechtsanwalt, Sachwalter der Antragstellerin binnen offener Frist gemäß § 264 BAO den Antrag, die Beschwerde/Berufung vom 20.11.2013 gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes vom 16.10.2013, zur Zahl X, dem zuständigen Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Vorlage

Mit Bericht vom 20.11.2014 legte das Finanzamt die als Beschwerde weiterwirkende Berufung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und gab dazu an:

Sachverhalt:Der Sachwalter von Frau B beantragt die Familienbeihilfe ab März 2013. Laut fachärztlichen Gutachten des Sozialministeriumsservice besteht eine 50 % Behinderung rückwirkend ab 4/1998 (stationäre Aufenthalt im Krankenhaus Baumgartner Höhe und erstmalige Diagnose "psychotisches Zustandsbild bei Verdacht auf Borderline-Störung"). Es wird außerdem bestätigt, dass die Antragstellerin voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Zu diesem Zeitpunkt war Frau B nicht mehr in Berufsausbildung (letzter Studienerfolgsnachweis für das Studienjahr 1994/1995) und das bereits das 27. Lebensjahr vollendet.Beweismittel:Gutachten BVA vom 19.2.2014Stellungnahme:Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Auch wenn Frau B bereits vor 1998 aufgrund von Essstörungen behandelt wurde, kann daraus nicht geschlossen werden, das zu diesem Zeitpunkt bereits der Eintritt der die Anspruchsvoraussetzungen erfüllenden Behinderung vorlag.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die im Jänner 1969 geborene Bf legte im Juni 1987 die Reifeprüfung ab.

Jedenfalls von Juni 1992 bis Juni 2001 (32. Lebensjahr) studierte sie an der Universität Wien Pädagogik, ohne das Studium zu beenden. Die Bf ging einer Erwerbstätigkeit nicht nach nach, sie bezieht Mindestsicherung.

Möglicherweise um das Jahr 1995, also um das 26. Lebensjahr, unterzog sich die Bf erstmals einer psychiatrischen Behandlung. Näheres ist unbekannt.

Von Juni 1992 bis Oktober 1993 wurden regelmäßig Prüfungen an der Universität abgelegt, in den Jahren 1994 und 1995 offenbar keine. Im Jahr 1996 wurden dann zwei Prüfungen abgelegt, im Jahr 1997 eine, im Jahr 1998 (sowohl vor als auch nach dem stationären Krankenhausaufenthalt insgesamt) fünf, im Jahr 1999 und im Jahr 2001 jeweils eine.

Von 12.4.-15.5.1998, also im 29. Lebensjahr, wurde die Bf stationär im OWS wg. psychot. ZB bei Vd.a. Borderline-Störung und Zn. SMV mit Medikamenten bzw. Selbstverletzung aufgenommen.

Die Bf leidet an einem schizophrenem Residuum (Richtsatzposition: 030702, ICD: F20.5) mit einem Grad der Behinderung von 50%.

Sie ist seit April 1998 voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Sie sind, abgesehen vom Zeitpunkt des Eintritts der voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit, grundsätzlich nicht strittig.

Im Hinblick auf die vom Sachwalter vorgelegten Prüfungsnachweise kann den Angaben in der Anamnese vor dem Sozialministeriumservice, das Studium sei im 24. Lebensjahr abgebrochen worden, nicht gefolgt werden, da bis Ende Juni 2001, vor allem im Jahr 1998 (29. Lebensjahr), immer wieder Prüfungen abgelegt wurden.

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 in der bis 30.6.2011 gültigen Fassung besteht für volljährige Vollwaisen, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 in der ab 1.7.2011 gültigen Fassung besteht für volljährige Vollwaisen, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.

Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (§ 6 Abs. 1 bis 3 FLAG 1967).

Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe kann nur für höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden (§ 10 Abs. 3 FLAG 1967).

§ 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) lautet auszugsweise:

(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.

(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

Nachweisführung

§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 bestimmt zur Lösung der Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Nachweisführung ausschließlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (früher: Bundessozialamt, jetzt: Sozialministeriumservice).

Diese Bescheinigung hat gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen.

Bei der Antwort auf die Frage, ob die Bf dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063; VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, und die bei Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; VfGH 10.12.2007, B 700/07).

Gutachten des Sozialministeriumservice

Zur Schlüssigkeit von Gutachten des Sozialministeriumservice besteht umfangreiche Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts (etwa BFG 20.4.2015, RV/7103843/2014; BFG 6.4.2015, RV/7103602/2014; BFG 23.3.2015, RV/7105504/2014; BFG 2.3.2015, RV/7100039/2015; BFG 17.3.2014, RV/7100539/2014):

Die Sachverständigengutachten, die den Bescheinigungen des Sozialministeriumservice zugrunde zu legen sind, haben sich mit allen der Behörde vorliegenden Beweismitteln, die für die Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, von Bedeutung sein können, auseinanderzusetzen.

Diese Beweismittel sind in den Befund des Gutachtens aufzunehmen. Es bilden nur jene Tatsachen, die in den Befund aufgenommen wurden, die Grundlage für die im Rahmen der Gutachtenserstattung im engeren Sinn vorgenommen Wertungen.

Wäre es möglich, dass Sachverständige ihnen bekannte, aber nicht in den Befund ihres Gutachtens aufgenommene Tatsachen bei der Gutachtenserstellung im engeren Sinn verwerten dürften, wäre eine Bekämpfung durch die Parteien und eine Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte nicht möglich, weil gar nicht beurteilt werden könnte, wovon bei Erstattung des Gutachtens im engeren Sinn ausgegangen wurde. Die Behörde hat daher zu prüfen, ob in den Befund des Gutachtens alle notwendigen und entscheidungsrelevanten Tatsachen Eingang gefunden haben (vgl. VwGH 23.6.2014, 2010/12/0036; VwGH 2.7.2009, 2009/12/0083).

Ist dies nicht der Fall, weil im Beihilfenverfahren ärztliche Befunde vorgelegt werden, die nicht in das Gutachten des Sozialministeriumservice aufgenommen worden sind, ist grundsätzlich vor einer Entscheidung eine neuerliche Befassung des Sozialministeriumservice erforderlich.

Vollständigkeit der Gutachten des Sozialministeriumservice

Den aktenkundigen beiden Gutachten des Sozialministeriumservice liegen das von der Bf vorgelegte Sachverständigengutachten Dris. E zugrunde und es wurde auch auf den dort angeführten stationären Aufenthalt im Otto Wagner Spital im Jahr 1998 Bezug genommen.

Weitere Befunde wurden von der Bf im Beihilfeverfahren nicht vorgelegt.

Die Gutachten des Sozialministeriumservice sind daher vollständig.

Es haben somit alle notwendigen und entscheidungsrelevanten Tatsachen Eingang in die Gutachten gefunden.

Inhaltliche Anforderungen an Gutachten des Sozialministeriumservice

Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele VwGH 25.9.2013, 2013/16/0013). Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind daher verpflichtet, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. etwa VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, m.w.N.).

Hat das Gutachten des Sozialministeriumservice die Frage zu beantworten, ob das Kind wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. bzw. 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, muss das Gutachten daher erstens feststellen, ob das Kind auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und zweitens, ob dafür der Grund darin liegt, dass diese körperliche oder geistige Behinderung bei dem Kind vor den im Gesetz genannten Zeitpunkten eingetreten ist.

Diese Feststellung darf sich aber nicht in einer bloßen Behauptung erschöpfen, sondern muss sich mit den vorliegenden Beweismitteln so auseinandersetzen, dass dies für den Antragsteller, die belangte Behörde und das Gericht auch nachvollziehbar ist. Insbesondere muss eine Auseinandersetzung mit den aktenkundigen Befunden erfolgen und ist vom Sozialministeriumservice in einer Zusammenschau aller Beweismittel zu begründen, warum eine vom Sozialministeriumservice diagnostizierte, einer selbständigen Unterhaltsverschaffung entgegenstehende Behinderung vor oder nach dem im Gesetz genannten Zeitpunkt eingetreten ist oder eine derartige Behinderung nicht besteht (vgl. BFG 21.7.2014, RV/7101144/2014).

Vollständige, widerspruchsfreie und schlüssige Gutachten des Sozialministeriumservice

Sowohl das dem angefochtenen Bescheid als auch das der Beschwerdevorentscheidung zugrunde liegende Gutachten des Sozialministeriumservice vom 13./15.10.2013 und vom 18./19.2.2014 ist vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig.

Beide Gutachten enthalten eine aussagekräftige Anamnese und setzen sich mit den vorgelegten Befunden auseinander.

Der Gesamtgrad der Behinderung wird ebenso wie die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit schlüssig begründet.

Wenn die medizinische Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie die Frage, ob die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr bzw., da sich die Bf in Berufsausbildung befand und gegebenenfalls die alte Rechtslage anzuwenden ist, vor dem 27. Lebensjahr eingetreten ist, mangels Befunden für Zeiträume vor dem April 1998 nicht bejahen kann, ist dies schlüssig.

Die Beschwerde führt gegen das erste Sachverständigengutachten das im Sachwalterschaftsverfahren erstellte Gutachten an, welcher aber ohnehin Eingang in das Gutachten des Sozialministeriumservice fand. Es wurde auch im Vorlageantrag  zum zweiten Sachverständigengutachten nichts vorgebracht, das dessen Beurteilung in Frage stellen würde.

Im April 1998 hat die im Jänner 1969 geborene Bf bereits das 29. Lebensjahr vollendet.

Eine behauptete psychiatrische Behandlung um das Jahr 1995 herum (damals wäre die Bf 26 Jahre alt gewesen) lässt sich nicht näher verifizieren. Auch wenn die Bf wegen Essstörungen in Behandlung gewesen sein soll, lässt dies nicht auf eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit schließen.

Nach der Aktenlage hat die Bf nach dem Jahr 1995 weiterhin ihr Studium betrieben und etwa im Jahr 1998 - dem Jahr des stationären Krankenhausaufenthalts - insgesamt fünf Prüfungen (teils vor, teils nach dem Krankenhausaufenthalt) mit Erfolg abgelegt.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist, bestehen somit nicht.

Es ist rechtlich nicht von Belang, ob die Gründe für die nunmehrige Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 27. Lebensjahr vorlagen, also die Bf bereits damals an einer psychischen Erkrankung litt. Entscheidend ist, ob diese Gründe bereits vor der Vollendung des 27. Lebensjahres eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit herbeigeführt haben (vgl. etwa VwGH 5.4.2011, 2010/16/0220, zu Querschnittlähmung vor dem 21. Lebensjahr und erst später eingetretener Erwerbsunfähigkeit).

Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit vor dem 27. Lebensjahr nicht nachweisbar

Den Sachverständigen des Sozialministeriumservice ist daher zu folgen, dass die Frage, ob die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 27. Lebensjahr eingetreten ist, mit den vorliegenden Beweismitteln nicht zu bejahen ist. Damit wird eine (hier:) vor dem 27. Lebensjahr eingetretene voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht nachgewiesen.

Der Nachweis, wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande zu sein, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu führen.

Da dieser Nachweis nicht erbracht werden konnte, hat das Finanzamt zu Recht Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt.

Berufsausbildung

Bei diesem Verfahrensstand ist eine Prüfung der Frage, in welchen Zeiträumen sich die Bf überhaupt in Berufsausbildung befinden hat (so wurden in den Jahren 1994 und 1995 offenbar keine Prüfungen abgelegt), nicht von Bedeutung. Auch wenn eine durchgehende Berufsausbildung unterstellt wird, ist ein Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 27. Lebensjahres nicht feststellbar.

Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides

Der angefochtene Bescheid ist daher nicht rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), die Beschwerde ist gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Bei einem Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe (Grundbetrag) unter Berücksichtigung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung handelt es sich um ein einziges Anbringen (§ 85 BAO), auch wenn für die Gewährung des Erhöhungsbetrages ein eigenes weiteres Formular (Beih 3) zusätzlich zum Formular Beih 1 und für die Feststellung der erheblichen Behinderung ein eigenes weiteres Verfahren im Rahmen des Familienbeihilfenverfahrens vorgesehen ist. Im Fall einer bescheidmäßigen Erledigung (§ 13 FLAG 1967) ist über das gesamte Anbringen zu entscheiden (vgl. BFG 5.6.2015, RV/7104516/2014).

Der angefochtene Bescheid ist daher in diesem Erkenntnis dahingehend zu präzisieren, dass der Antrag vom 6.3.2013 auf Familienbeihilfe abgewiesen wird. Der Erhöhungsbetrag stellt lediglich eine Erhöhung des Grundbetrages dar, die Bf hat mangels Erfüllung der Voraussetzungen für den Erhöhungsbetrag keinen Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag).

Da der angefochtene Bescheid in seiner zur Auslegung des Spruches mit heranzuziehenden Begründung mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringt, dass der Bf Familienbeihilfe überhaupt nicht zusteht, überschreitet das Bundesfinanzgericht seine ihm in § 279 BAO eingeräumte Entscheidungszuständigkeit nicht, wenn es in seinem Erkenntnis den Spruch des Bescheides lediglich verdeutlicht.

Antrag vom 6.3.2013 noch teilweise unerledigt

Der angefochtene Bescheide spricht allerdings nur für einen Zeitraum "ab März 2013" ab.

Mit Eingabe vom 25.3.2013 wurde der Antrag vom 6.3.2013 dahingehend erläutert bzw. erweitert, dass  die Gewährung von Familienbeihilfe rückwirkend bis zum Eintritt der Volljährigkeit am ...01.1987 beantragt werde.

Hinsichtlich des Zeitraumes Jänner 1987 bis Februar 2013 ist der Antrag vom 6.3.2013 bzw. vom 25.3.2013 nach der Aktenlage unerledigt.

Das Finanzamt wird darüber noch abzusprechen haben. Im gegenständlichen Verfahren kann der Spruch des Abweisungsbescheides durch das Bundesfinanzgericht nicht erstmals über den zeitlichen Umfang der Abweisung durch das Finanzamt hinaus erweitert werden.

Nichtzulassung der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.

 

 

Wien, am 19. Juli 2015

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG

betroffene Normen:

§ 8 Abs. 5 ff FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 10 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Verweise:

VwGH 05.04.2011, 2010/16/0220
VwGH 29.09.2011, 2011/16/0063
VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068
VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068
VfGH 10.12.2007, B 700/07
VwGH 23.06.2014, 2010/12/0036
VwGH 02.07.2009, 2009/12/0083
VwGH 25.09.2013, 2013/16/0013
VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068

Stichworte