OGH 14Os76/97; 14Os128/99; 13Os108/00; 13Os107/02; 14Os58/04; 12Os44/07y; 15Os57/07g; 14Os104/07m; 11Os37/09i; 15Os119/09b; 13Os85/10i; 15Os83/11m; 13Os135/11v; 11Os59/12d; 11Os170/12b; 12Os126/12i; 11Os35/13a (RS0108361)

OGH14Os76/97; 14Os128/99; 13Os108/00; 13Os107/02; 14Os58/04; 12Os44/07y; 15Os57/07g; 14Os104/07m; 11Os37/09i; 15Os119/09b; 13Os85/10i; 15Os83/11m; 13Os135/11v; 11Os59/12d; 11Os170/12b; 12Os126/12i; 11Os35/13a9.10.2024

Rechtssatz

Die Frage, wann die Suche nach einem Zeugen aufgegeben, sein Aufenthalt damit als unbekannt angesehen und sein persönliches Erscheinen daher füglich nicht bewerkstelligt werden kann, sonach die Verlesung seiner früheren (nicht kontradiktorisch zustandegekommenen) Aussagen zulässig ist (§ 252 Abs 1 Z 1 StPO), kann immer nur nach Lage des konkreten Einzelfalles beurteilt werden. Im allgemeinen lässt sich nur die Regel aufstellen, dass diese Verlesungsvoraussetzungen um so restriktiver zu handhaben sind, je wichtiger der fragliche Zeugenbeweis für die Wahrheitsfindung ist und je schwerer der dem Angeklagten zur Last liegende Vorwurf wiegt.

Normen

StPO §252 Abs1 Z1
StPO §281 Abs1 Z4

14 Os 76/97OGH29.07.1997
14 Os 128/99OGH05.10.1999

Auch; Beisatz: Voraussetzungen liegen vor, wenn Zeuge zum allein maßgeblichen Verlesungszeitpunkt schon seit Monaten erfolglos zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben war und gegen ihn in dem gegen ihn abgesondert geführten Verfahren vor dem Landesgericht Innsbruck ein offener Haftbefehl bestand. (T1)

13 Os 108/00OGH08.11.2000

Auch; nur: Die Frage, wann die Suche nach einem Zeugen aufgegeben, sein Aufenthalt damit als unbekannt angesehen und sein persönliches Erscheinen daher füglich nicht bewerkstelligt werden kann, sonach die Verlesung seiner früheren (nicht kontradiktorisch zustande gekommenen) Aussagen zulässig ist (§ 252 Abs 1 Z 1 StPO), kann immer nur nach Lage des konkreten Einzelfalles beurteilt werden. (T2)

13 Os 107/02OGH16.10.2002

Vgl auch; Beisatz: Hier: Voraussetzungen nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO liegen angesichts des unbekannten Aufenthaltes der Zeugin zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung am 27. Juni 2002 in Verbindung mit deren Ausschreibung zur Verhaftung seit rund drei Monaten vor, wohingegen die Beschwerde mit der bloßen - Anhaltspunkte in Richtung eines möglichen Ermittlungserfolges nicht einmal ansprechenden - Spekulation, ein "Zuwarten in der Dauer von zwei bis drei Monaten wäre erforderlich und möglich gewesen" nichts Substantielles vorzubringen vermag. (T3)

14 Os 58/04OGH25.05.2004

nur T2

12 Os 44/07yOGH03.05.2007

Auch; nur: Die Frage, wann die Suche nach einem Zeugen aufgegeben, sein Aufenthalt damit als unbekannt angesehen und sein persönliches Erscheinen daher füglich nicht bewerkstelligt werden kann, kann immer nur nach Lage des konkreten Einzelfalles beurteilt werden. (T4)<br/>Beisatz: Der Umstand, dass die Ladung zur Hauptverhandlung dem Zeugen nicht zugestellt werden konnte, reicht noch nicht aus, um von einem nicht zugänglichen Beweismittel sprechen zu können. Davon könnte erst dann die Rede sein, wenn Versuche des Gerichtes fruchtlos geblieben wären, den Zeugen zB durch Anfrage an das Zentralmelderegister, an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger oder aber durch Ermittlungen der Polizei auszuforschen. (T5)

15 Os 57/07gOGH08.08.2007

Beis wie T5; Beisatz: Hier: Zwei erfolglose Ladungsversuche in Ungarn wohnhafter Zeugen und keine weiteren Ausforschungsversuche nach Einlangen des Rückscheines mit dem Vermerk „verzogen" begründen die Verlesungsvoraussetzungen des § 252 Abs 1 Z 1 StPO nicht. (T6)

14 Os 104/07mOGH16.10.2007

Auch; Beisatz: Die Frage, wann die Suche nach einem unbekannten Zeugen aufgegeben werden muss bzw welche Maßnahmen gesetzt werden müssen, um ausländische Zeugen zum Erscheinen vor dem inländischen Gericht zu veranlassen, kann immer nur nach Lage des konkreten Einzelfalles beurteilt werden. (T7)

11 Os 37/09iOGH24.03.2009

Ähnlich; Beisatz: Hier: Einziger Tatzeuge aus Venezuela. (T8)

15 Os 119/09bOGH11.11.2009

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Der Annahme tatsächlicher Unerreichbarkeit hat aber zumindest ein Versuch zur Ausforschung, etwa durch die Sicherheitsbehörden vorauszugehen, der - wie hier - bei Anhaltspunkten für einen Aufenthalt in einem europäischen Land (serbische Nationalität, Serbien als Zielland der Abschiebung aus Österreich) nicht von vornherein aussichtslos erscheint (vgl Kirchbacher WK-StPO § 252 Rz 61 ff). (T9)<br/>Beisatz: Hier: Es wurden keine Anstrengungen unternommen den Zeugen auszuforschen. (T10)

13 Os 85/10iOGH19.08.2010

Auch

15 Os 83/11mOGH17.08.2011

Beisatz: Hier wurde eine Ausschreibung zur Ausforschung im Inland, eine Ladung an einer bekannten Adresse im Ausland und der Versuch einer Vernehmung mittels Videokonferenz als im konkreten Fall ausreichend angesehen. (T11)<br/>Beisatz: Zwangsmaßnahmen gegen eine im Ausland befindlichen Zeugen kommen nicht in Betracht (§ 72 Abs 1 ARHG; Art 8 EuRHÜ). (T12)

13 Os 135/11vOGH15.12.2011

Beis wie T12

11 Os 59/12dOGH28.06.2012

Ähnlich

11 Os 170/12bOGH12.02.2013

Auch; Beisatz: Hier wurden ein erfolgloser Zustellversuch, die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung sowie zusätzliche Nachforschungen hinsichtlich eines Bekannten der Zeugin als ausreichend angesehen. (T13)

12 Os 126/12iOGH13.12.2012

nur: Die Frage, wann die Suche nach einem Zeugen aufgegeben, sein Aufenthalt damit als unbekannt angesehen werden kann, ist nach der Lage des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Im Allgemeinen sind die Verlesungsvoraussetzungen um so restriktiver zu handhaben, je wichtiger der fragliche Zeugenbeweis für die Wahrheitsfindung ist und je schwerer der dem Angeklagten zur Last liegende Vorwurf wiegt. (T14)

11 Os 35/13aOGH19.03.2013

Vgl; Beisatz: Das bloße Fernbleiben eines Zeugen, bei dem nicht einmal die Zustellung der Ladung ausgewiesen ist, vermag die Verlesung seiner Aussage vor der Polizei gemäß § 252 Abs 1 Z 1 StPO nicht zu rechtfertigen. (T15)

15 Os 39/13vOGH22.05.2013

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3

11 Os 62/13xOGH28.05.2013

Auch; Beisatz: Bei Zeugen mit bekanntem ausländischem Aufenthalt ist eine Abstandnahme von der beantragten Beweiserhebung nur dann zulässig, wenn auch eine Vernehmung im Rechtshilfeweg aus rechtlichen (§ 153 StPO) oder faktischen Gründen nicht möglich wäre. (T16)<br/>Beisatz: Der Umstand, dass dem Zeugen die Ladung zur Hauptverhandlung an seinem Wohnort in Deutschland im Rechtshilfeweg über das zuständige Amtsgericht zugestellt werden konnte, indiziert die tatsächliche Durchführbarkeit seiner zeugenschaftlichen Vernehmung im Rechtshilfeweg. (T17)

15 Os 97/13yOGH02.10.2013
15 Os 136/13hOGH11.12.2013

Beisatz: Hier wurde die Zeugin in dem gegen sie geführten Strafverfahren zur Verhaftung ausgeschrieben. Im Hinblick auf den nur kurzen Zeitablauf und fehlende polizeiliche Berichterstattung über allfällige Vollzugsversuche kann allein daraus ein unbekannter Aufenthalt der Zeugin noch nicht abgeleitet werden. (T18)

14 Os 30/14iOGH12.08.2014

Auch

11 Os 154/14bOGH08.04.2015

Vgl; Beis wie T16

13 Os 2/14iOGH15.04.2015

Auch

11 Os 39/15tOGH25.06.2015

Vgl

15 Os 88/15bOGH26.08.2015

Auch; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T15

13 Os 41/16bOGH18.05.2016

Auch; Beisatz: Hier: Trotz umfassender Erhebungen keine Hinweise auf die tatsächliche Existenz eines behaupteten Tatzeugen. (T19)

12 Os 18/16pOGH12.05.2016

Auch

12 Os 56/17bOGH17.08.2017

Auch

14 Os 86/17dOGH07.11.2017

Auch

12 Os 85/17tOGH16.11.2017

Auch

14 Os 89/17wOGH29.05.2018

Auch; Beisatz: Hier: Unterbliebener Ladungsversuch eines Zeugen mit bekannter Adresse im Ausland, obwohl dieser nicht erklärt hat, einer Ladung nicht folgen zu wollen oder zu können. (T20)

14 Os 36/18bOGH29.05.2018

Beis wie T18

11 Os 45/18dOGH19.07.2018

Auch

15 Os 70/20pOGH30.09.2020

Vgl

15 Os 9/21vOGH19.02.2021

Vgl

15 Os 67/21yOGH15.09.2021

Vgl

15 Os 76/24aOGH09.10.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19970729_OGH0002_0140OS00076_9700000_001

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