Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem (im zweiten Rechtsgang ergangenen) angefochtenen Urteil wurde Roman G***** (zusätzlich zu dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch nach § 142 Abs 1 StGB) des Verbrechens des verbrecherischen Komplottes nach § 277 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 6. Jänner 1998 in Innsbruck mit den abgesondert verfolgten Johann H***** und Rene K***** die gemeinsame Ausführung eines Raubes verabredet, indem sie gemeinsam beschlossen, in der Nacht zum 11. Jänner 1998 nach der Sperrstunde der Geschäftsführerin des Lokales "K*****" mit Gewalt, nämlich durch Anwendung eines Pfeffersprays, die Tageslosung mit dem Vorsatz abzunötigen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Die gegen diesen Schuldspruch aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a und 9 lit b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Rechtliche Beurteilung
Der Verfahrensrüge (nominell Z 4, sachlich Z 3) zuwider verletzte die gegen den Widerspruch des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung erfolgte Verlesung der Angaben des Zeugen Johann H***** aus dem Vorverfahren nicht § 252 Abs 1 StPO. Denn im Sinne der zutreffenden Begründung durch die Tatrichter im Zwischenerkenntnis (S 267/II) lagen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß der genannte Zeuge nicht bloß vorübergehend unbekannten Aufenthaltes, sondern überhaupt unauffindbar war und sein persönliches Erscheinen füglich nicht bewerkstelligt werden konnte. Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, war der Zeuge zum allein maßgeblichen Verlesungszeitpunkt schon seit Monaten erfolglos zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben und bestand in dem gegen ihn abgesondert geführten Verfahren vor dem Landesgericht Innsbruck ein offener Haftbefehl. Die Verlesungsvoraussetzungen des § 252 Abs 1 Z 1 StPO lagen daher vor (vgl 14 Os 76/97). Daß sich der Zeuge H***** nach Durchführung der gegenständlichen Hauptverhandlung in dem gegen ihn geführten Verfahren den Behörden stellte, muß als Neuerung außer Betracht bleiben. Aus der ersichtlich auf einen Irrtum zurückzuführenden Protokollierung der ausgewiesenen Ladung (S 265/II iVm ON 118, 120) ist für den Angeklagten ebenfalls nichts zu gewinnen.
Die Behauptung der Mängelrüge (Z 5), in der Hauptverhandlung nicht verlesene Teile des Anklageeinspruches seien in den Entscheidungsgründen verwertet worden, erweist sich als aktenwidrig (siehe Vorhalt S 249/II).
In seinem Vorbringen zur Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht der Beschwerdeführer nicht vom gesamten maßgeblichen Tatsachensubstrat über die geplante gemeinsame Tatausführung aus, sondern versucht prozeßordnungswidrig diese Feststellungen unter Rückgriff auf einzelne Beweisdetails sowie auf erst nach Urteilsfällung erster Instanz im Verfahren gegen den abgesondert verfolgten Mittäter Johann H***** erfolgte Aussagen zu bestreiten.
Auch die auf die Z 9 lit b gestützte Rechtsrüge, mit der sich der Angeklagte gegen die Ablehnung der Voraussetzungen tätiger Reue nach § 277 Abs 2 StGB wendet, verfehlt die prozeßordnungsgemäße Ausführung, welche voraussetzt, daß die Ableitung einer Fallnorm den Denkgesetzen entspricht (vgl EvBl 1998/130). Indem der Beschwerdeführer - ohne argumentative Ableitung - dem klaren und unmißverständlichen Wortlaut der letztgenannten Bestimmung zuwider und unter Vernachlässigung der grammatikalischen Regeln das erforderliche Kriterium der Freiwilligkeit unter Mißachtung des Gesamtkontextes der Vorschrift isoliert auf die "Mitteilung an die Behörde (§ 151 Abs 3 StGB)" - als eine der drei in Betracht kommenden Verhinderungshandlungen - bezieht und bei der hier aktuellen Verhinderung "auf andere Art" (im Sinne des dritten Falles) vermißt, geht er an dieser Voraussetzung vorbei (vgl auch 13 Os 104/99).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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