Rechtssatz
Keine Bindung des Zivilrichters an ein freisprechendes Strafurteil.
8 ObA 218/99p | OGH | 09.09.1999 |
Vgl; Beisatz: Dies muss umsomehr für die bloße Einstellung nach § 90 StPO durch die Staatsanwaltschaft gelten. (T1) |
2 Ob 186/04y | OGH | 23.09.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Keine Bindungswirkung der diversionellen Erledigung des Strafverfahrens für einen nachfolgenden Zivilprozess. (T2) |
6 Ob 18/09d | OGH | 26.03.2009 |
Beisatz: Dies gilt sogar dann, wenn aufgrund des Beweisverfahrens vom Strafgericht - anders als im vorliegenden Fall - festgestellt wurde, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat gar nicht begangen hat. (T3)<br/>Beisatz: Die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK steht einer selbständigen Beurteilung der Tatfrage in einem nachträglichen Zivilverfahren jedenfalls nicht entgegen. (T4) |
6 Ob 43/08d | OGH | 26.03.2009 |
Beisatz: Hier: Abweisende Entscheidung des Strafgerichts im medienrechtlichen Entschädigungsverfahren. (T5) |
13 Bkd 1/09 | OGH | 10.12.2009 |
Vgl; Beis ähnlich wie T6 |
9 ObA 52/12f | OGH | 25.07.2012 |
Beisatz: Damit ist das Beharren auf die Rechtmäßigkeit einer Entlassung in einem arbeitsgerichtlichen Prozess nach einem Freispruch im Strafverfahren nicht per se eine mutwillige Prozessführung. (T7) |
4 Ob 124/12g | OGH | 02.08.2012 |
Auch; Beisatz: Daraus, dass ein Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden ist, kann weder der Schluss gezogen werden, dass die diesem Verfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht, noch dass sonst eine Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG. (T9) |
2 Ob 173/13z | OGH | 23.10.2013 |
Beis wie T3 nur: Dies gilt sogar dann, wenn aufgrund des Beweisverfahrens vom Strafgericht festgestellt wurde, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat gar nicht begangen hat. (T10)<br/>Beisatz: Hier Zivilverfahren und daher jedenfalls kein Konnex zwischen strafrechtlicher Verantwortung und Freispruch einerseits und Haftentschädigung andererseits (dazu EGMR 25. 8. 1993 Sekanina, ÖJZ 1993/46 und 21. 3. 2000 Rushiti, ÖJZ 2001/5). (T11) |
3 Ob 207/17p | OGH | 22.11.2017 |
Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T10; Beis wie T11 |
8 ObA 34/22s | OGH | 25.05.2022 |
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Auch keine Bindung des – ein Verhalten als grob fahrlässig beurteilenden und die Haftung nach § 334 ASVG bejahenden – Zivilgerichts an die Qualifikation dieses Verhaltens als Vergehen der „bloß leichten“ fahrlässigen Körperverletzung im Strafurteil. (T13) |
Dokumentnummer
JJR_19961120_OGH0002_0070OB02309_96A0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)