Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht ging keineswegs nur von einem - für die Entlassung des Klägers nicht ausreichenden (RIS-Justiz RS0028842) - Verdacht des Diebstahls aus. Vielmehr legte es seiner Beurteilung die von ihm überprüften und für unbedenklich erachteten Feststellungen des Erstgerichtes zugrunde, wonach "sich der Kläger vor Verlassen seines Arbeitsplatzes den Rindslungenbraten angeeignet hatte" (AS 140) bzw. (AS 141, im Rahmen der Beweiswürdigung mit unverkennbarer Deutlichkeit:) dass "eindeutig feststeht, dass der Kläger den Diebstahl verübte". Diesen Feststellungen steht das den Kläger freisprechende Strafurteil mangels Bindung (RIS-Justiz RS0106015) nicht entgegen. Da somit die zur Entlassung nach § 27 Z 1 1. Fall AngG berechtigenden Umstände eines Dienstdiebstahls (- selbst Strafunwürdigkeit iSd § 42 StGB würde daran nichts ändern: RIS-Justiz RS0029672 [T4] -) ausdrücklich und für den Obersten Gerichtshof bindend feststehen, sind die in der Rechtsrüge angestellten Beweislasterwägungen nicht zielführend.
Das zu den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens bzw der Aktenwidrigkeit erstattete Vorbringen ist ebenfalls eine in dritter Instanz unzulässige Beweisrüge dar.
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