OGH 4Ob29/74 (RS0028842)

OGH4Ob29/7411.6.1974

Rechtssatz

Die Entlassung eines Arbeitnehmers kann niemals auf bloße Verdachtsmomente gestützt werden; der Arbeitgeber hat vor dem Ausspruch der Entlassung zu prüfen, ob sich der Angestellte tatsächlich eines pflichtwidrigen Verhaltens schuldig gemacht hat oder nicht, und zumindest zu versuchen - unter Beiziehung des Arbeitnehmers - den Sachverhalt, der den gänzlichen Vertrauensentzug rechtfertigen soll, aufzuklären.

SW: Entlassungsgrund — wichtiger Grund — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Pflicht — Nachforschung — Aufklärung — Erhebung — Erklärung — Prüfung — Nachprüfung — Vertrauenswirkung — Untreue — Vertrauensunwürdigkeit — Straftat — Delikt

 

Normen

ABGB §1162 IAa
ABGB §1162 IV
AngG §27 A6
AngG §27 E1

4 Ob 29/74OGH11.06.1974

Veröff: Arb 9238

4 Ob 123/80OGH14.10.1980

Beisatz: Hier: Bloßer Verdacht des Diebstahls. (T1)

14 ObA 69/87OGH06.05.1987

Auch

9 ObA 53/88OGH16.03.1988

Vgl auch

9 ObA 286/89OGH18.10.1989

Auch; Beisatz: Der bloße Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung reicht unter keinen Umständen für eine Entlassung aus. (§ 48 ASGG). (T2)

9 ObA 41/94OGH16.03.1994

nur: Die Entlassung eines Arbeitnehmers kann niemals auf bloße Verdachtsmomente gestützt werden. (T3) Beisatz: § 48 ASGG (T4)

9 ObA 2251/96mOGH30.10.1996

Auch; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Vertrauensunwürdigkeit. (T5)

8 ObA 204/97aOGH27.11.1997
9 ObA 61/98fOGH01.04.1998

nur: Die Entlassung eines Arbeitnehmers kann niemals auf bloße Verdachtsmomente gestützt werden; der Arbeitgeber hat vor dem Ausspruch der Entlassung zu prüfen, ob sich der Angestellte tatsächlich eines pflichtwidrigen Verhaltens schuldig gemacht hat oder nicht. (T6)

9 ObA 18/99hOGH05.05.1999

nur T3

9 ObA 23/99vOGH19.05.1999

nur T3

8 ObA 2/99yOGH24.06.1999
9 ObA 320/99wOGH02.03.2000

nur T6

8 ObA 109/00pOGH28.09.2000

nur T3; Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 8 ObA 204/97a. (T7)

9 ObA 62/02mOGH27.03.2002

nur: Die Entlassung eines Arbeitnehmers kann niemals auf bloße Verdachtsmomente gestützt werden; der Arbeitgeber hat zumindest zu versuchen - unter Beiziehung des Arbeitnehmers - den Sachverhalt, der den gänzlichen Vertrauensentzug rechtfertigen soll, aufzuklären. (T8)

9 ObA 271/01wOGH27.03.2002
9 ObA 52/04vOGH05.05.2004

Auch; nur T3

Dokumentnummer

JJR_19740611_OGH0002_0040OB00029_7400000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte