European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00118.19Z.0627.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem Hinweis auf die (angebliche) „Einheit der Rechtsordnung“ vermag die Revisionswerberin keine Rechtsverletzung der Vorinstanzen aufzuzeigen: Die Diversion im Strafverfahren ist nicht mit einer Feststellung der strafrechtlichen Schuld des Angeklagten verbunden. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung folgt aus einer diversionellen Erledigung des Strafverfahrens daher keine Bindungswirkung für einen folgenden Zivilrechtsstreit (Höllwerth in Fasching/Konecny 3 § 191 ZPO Rz 42 mwN). Wenn die Vorinstanzen im vorliegenden Verfahren mit eingehender Begründung trotz des Umstands, dass sich der Beklagte zu der Tat „bekannt“ hat, die von der Klägerin behaupteten Verletzungshandlungen als nicht erwiesen ansahen, liegt darin ausschließlich ein der Kognition des Obersten Gerichtshofs entzogener Vorgang der Beweiswürdigung. Die Revision war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
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