OGH 3Ob30/97a

OGH3Ob30/97a28.6.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Iris S*****, vertreten durch Dr. Karl Friedrich Strobl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Dr. Peter L*****, vertreten durch Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 284.308,44 S sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 26. November 1996, GZ 3 R 188/96d-23, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 26. Juni 1996, GZ 2 Cg 210/95x-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der außerordentlichen Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird teilweise bestätigt und teilweise dahin abgeändert, daß die Entscheidung insgesamt lautet:

"1. Die Klageforderung besteht mit 224.308,44 S zu Recht.

2. Die eingewendete Gegenforderung von 109.441,26 S besteht nicht zu Recht.

3. Die beklagte Partei ist daher schuldig, der klagenden Partei 224.308,44 S samt 8,5 % Zinsen seit 12. 7. 1995 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

4. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei weitere 60.000 S samt 8,5 % Zinsen seit 12. 7. 1995 zu bezahlen, wird abgewiesen.

5. Die beklagte Partei ist ferner schuldig, der klagenden Partei die mit 75.853,27 S (darin 8.621,47 S USt und 24.124,44 S Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten aller Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Text

Entscheidungsgründe:

Am 11. 10. 1991 wurde ein Flugblatt ohne Impressum in einer Auflage von 1350 Stück mit die Ehre der Klägerin verletzenden Behauptungen verteilt, in dem Karl S***** im Zusammenhang mit bestimmten Vorfällen erwähnt wird. Der Klägerin war nach Erscheinen des Flugblattes sofort klar, daß das Flugblatt von Karl S***** stammen mußte, weil ihm die Auseinandersetzung über diverse Zeitungsberichte vorangegangen war. Ihr war auch klar, daß S***** das Flugblatt gemeinsam mit Franz V***** erstellt haben mußte. Die Klägerin kannte dessen Stil aus einer etwa eineinhalb bis zwei Jahre dauernden Zusammenarbeit und wußte um dessen guten privaten Kontakte zu Karl S*****. Die Klägerin hatte jedoch keine Beweise. Sie erhielt aber in den Tagen nach Erscheinen des Flugblattes einen anonymen Anruf, in dem Franz V***** als Verfasser des Flugblattes bezeichnet wurde.

Am 16. 10. 1991 trafen die Klägerin und der Beklagte, ein Rechtsanwalt, zu einem Informationsgespräch zusammen. Dabei zeigte ihm die Klägerin das Flugblatt und informierte ihn über die Vorgeschichte. Dem Beklagten war klar, daß das Flugblatt nur von jemandem geschrieben sein konnte, der Informationen aus der Familie S***** haben mußte. Die Klägerin äußerte dem Beklagten gegenüber den Verdacht gegen Karl S***** und Franz V*****. Sie erwartete vom Beklagten eine Rehabilitation und wollte keine Geldforderungen stellen. Vereinbart wurde zunächst, daß sich die Klägerin noch gezielt umhören sollte, um eine Konkretisierung des Verdachtes zu erreichen. Die weitere Vorgangsweise wurde noch nicht besprochen, der Beklagte wollte sich noch näher informieren.

Nach diesem Informationsgespräch sah der Beklagte keine Notwendigkeit, eine Frist für die Erhebung einer Privatanklage vorzumerken. Er kannte zwar den Text des § 46 StPO, fand es aber nicht für erforderlich, sich die Judikatur dazu anzusehen. Für ihn reichte der Name des Karl S***** im Flugblatt nicht aus, um ihn als Täter zu verdächtigen. Auch hinsichtlich des Franz V***** schien ihm der Umstand, daß dieser ein Journalist war, der in der Gemeinde, in der das Flugblatt verteilt wurde wohnte, nicht ausreichend, um ihn der Täterschaft zu bezichtigen. Auch ein Stilvergleich schien ihm als Hinweis zu unsicher.

Der Beklagte brachte zunächst eine Anzeige nach § 24 MedienG bei der Bezirksverwaltungsbehörde ein, weil dem Flugblatt ein Impressum fehlte, womit er erreichen wollte, daß unter Minimierung des Kostenrisikos ein Verfahren durchgeführt würde, in dem die Postaufgabe überprüft würde und Franz V***** einvernommen werden könnte.

Am 17. 10. 1991 erhielt die Klägerin von Josef K***** die Information, dieser habe aus einem mit Franz V***** geführten Gespräch den Eindruck gewonnen, daß dieser der Verfasser des Flugblattes sei. Dieses Gespräch sah die Klägerin als Beweis für ihre Vermutung über die Mittäterschaft von Franz V***** an. Der Beklagte war der Meinung, daß ab dem Zeitpunkt dieser Information die sechswöchige Frist für die Einbringung der Privatanklage lief und trug auch den 28. 11. 1991 als Ende der Frist ein. Er erhielt zunächst keine Einsicht in den Verwaltungsstrafakt. Die Klägerin versuchte bis zum 28. 11. 1991 vergeblich, weitere Beweise zu sammeln.

Am 28. 11. 1991 beantragte der Beklagte beim Landesgericht Salzburg die Einleitung der Voruntersuchung gegen Franz V*****. Nach Vernehmung des Beschuldigten, der darin das Verfassen des Flugblattes zugab, sowie des Josef K***** und der Klägerin als Zeugen und nach Anschluß des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung wurde der Beklagte mit Schreiben des Landesgerichtes Salzburg vom 16. 1. 1992, das ihm am 20. 1. 1992 zuging, aufgefordert, binnen 14 Tagen Strafantrag oder den Antrag auf Ergänzung der Voruntersuchung zu stellen. Der Beklagte nahm in den Strafakt Einsicht. Dabei erlangte er auch von der Aussage der Klägerin Kenntnis, die als Zeugin am 7. 1. 1992 ausgesagt hatte, sie habe bei Erscheinen des Flugblattes Klarheit gehabt, daß es sich beim Verfasser um den Beschuldigten handeln müsse, und daß ihr weiters bekannt gewesen sei, daß der Beschuldigte mit Karl S***** sehr engen Kontakt halte.

Dem angeschlossenen Verwaltungsstrafakt entnahm der Beklagte, daß Karl S***** das Flugblatt aufgegeben hatte. Er dachte zwar, daß die Klägerin vor Gericht mehr gesagt habe, als sie hätte sagen sollen und als sie überhaupt gewußt habe, und erörterte die Frage der Frist für die Privatanklage auch mit dem Untersuchungsrichter, der jedoch keine Bedenken äußerte.

Am 28. 1. 1992 brachte der Beklagte gegen Franz V***** und Karl S***** Strafanträge wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 StGB ein.

Als in der ersten Hauptverhandlung klar war, daß auch der Einzelrichter nicht von einer Fristversäumung ausging, sprach der Beklagte über dieses Problem nicht mit der Klägerin, sondern versuchte lediglich, einen Vergleich in Form einer Ehrenerklärung herbeizuführen, was jedoch durch die Klägerin abgelehnt wurde. Karl S***** gestand im Strafverfahren, daß das Flugblatt durch ihn vervielfältigt und auch zur Post gegeben worden sei. Da die Beschuldigten den Wahrheitsbeweis antraten, wurde vor dem Strafgericht ein umfangreiches Beweisverfahren durchgeführt, welches zuletzt zur Verurteilung beider Beschuldigter führte. Über deren Berufung hob das Oberlandesgericht Linz das Urteil auf und verwies die Strafsache in die erste Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück. Dabei ging es im wesentlichen davon aus, daß ein hinlänglicher Verdacht bei der Klägerin schon in dem Zeitpunkt bestanden habe, als sie von dem Flugblatt Kenntnis erhielt, und daß daher ab diesem Zeitpunkt die Frist zur Erhebung der Privatanklage gelaufen sei. Über diesen Zeitpunkt fehlten jedoch Feststellungen im Ersturteil.

Nachdem Franz V***** und Karl S***** im zweiten Rechtsgang wegen der Versäumung der Frist zur Erhebung der Privatanklage freigesprochen worden waren, weil die Klägerin ausreichende Verdachtsmomente gegen die beiden Privatangeklagten bereits ab dem Zeitpunkt, zu dem sie Kenntnis vom Flugblatt erlangt habe, gehabt habe, meldete der Beklagte gegen das Urteil Berufung an. Die Klägerin warf ihm nach Kenntnis vom Verfahrensausgang vor, hier einen Kunstfehler begangen zu haben, worauf der Beklagte das Vollmachtsverhältnis auflöste. Die angemeldete Berufung wurde durch den nunmehrigen Klagevertreter zurückgezogen.

Überlegungen zur Beweislast, aber auch die lange Dauer des Strafverfahrens führten beim Beklagten zur Überzeugung, daß die Führung eines Zivilprozesses, in dem ein Widerruf und Unterlassung erreicht werden hätten können, aufgrund der verstrichenen Zeit eher kontraproduktiv gewesen wäre, weil die Öffentlichkeit erneut mit dem lange zurückliegenden Vorfall befaßt worden wäre. Überdies war sich der Beklagte nicht sicher, was Zeugenaussagen zu der angeblich geforderten Provision erbracht hätten. Er besprach aber mit der Klägerin keine Einzelheiten über die Möglichkeit der verschiedenen Verfahren.

Mit ihrer am 14. 9. 1995 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten die Bezahlung von insgesamt 284.308,44 S sA, und zwar 124.998,36 S (betreffend Franz V*****) und 82.313,76 S (betreffend Karl S*****) an Kosten, die sie im Strafverfahren an die Privatangeklagten zu zahlen gehabt habe, und je 8.498,16 S an tarifmäßigen Kosten für zwei Kostenbeschwerden. Sie habe dem Beklagten bei der Wahl seiner Schritte freie Hand gelassen. Die Freisprüche der beiden Privatangeklagten seien auf einen offensichtlichen Kunstfehler des Beklagten zurückzuführen, weil er entweder die Frist des § 46 Abs 1 StPO aus Unkenntnis oder aus Unachtsamkeit versäumt oder nicht gewußt habe, daß diese Frist bereits mit dem Vorliegen eines hinlänglichen Tatverdachtes zu laufen beginne. Bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte er auch einen Antrag auf Entschädigung nach § 6 MedienG stellen müssen, worauf ein Zuspruch von zumindest 30.000 S erfolgt wäre. Weiters hätte er Ansprüche nach § 1330 ABGB geltend machen müssen, und zwar auf Unterlassung, Schadenersatz, Widerruf und Veröffentlichung. Den Verlust sämtlicher dieser Ansprüche bewerte die Klägerin mit 30.000 S.

Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. In den Tagen nach dem 11. 10. 1991 habe ihn zwar die Klägerin kontaktiert, ihm aber noch nicht mitteilen können, wer die Urheber des Flugblattes gewesen seien bzw wen sie als Urheber vermute. Da bei der ersten Informationsaufnahme kein Verdacht gegen eine bestimmte Person bestanden habe, seien Erhebungen eingeleitet worden. Am 17. 10. 1991 habe erstmals ein konkreter Verdacht gegen Franz V***** bestanden. Innerhalb der sechswöchigen Frist habe er am 28. 11. 1991 gegen Franz V***** einen Verfolgungsantrag auf Einleitung der Voruntersuchung eingebracht. Am 28. 1. 1992 habe er nach vorheriger Rücksprache mit der Klägerin und über deren Weisung gegen Franz V***** und gegen Karl S***** Strafanträge eingebracht. Somit sei auch gegenüber Karl S***** die sechswöchige Frist gewahrt worden, weil gegen ihn ein konkreter Verdacht erst aufgrund der Erkenntnisse des Vorverfahrens vorgelegen sei, von denen er am 21. 1. 1992 Kenntnis erlangt habe. Er habe jedenfalls gemäß einer vertretbaren Rechtsansicht gehandelt. Nach dem Freispruch im zweiten Rechtsgang habe er gegen das Urteil noch in der Hauptverhandlung Berufung angemeldet. Der nunmehrige Klagevertreter habe die angemeldete Berufung zurückgezogen, weshalb die Klägerin, weil eine Berufung Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, ihre Schadenminderungspflicht verletzt habe. Der Klägerin sei es immer nur um die Wahrung und Rehabilitierung ihrer persönlichen Ehre gegangen, nicht aber um Geldforderungen. Die Einleitung eines Privatanklageverfahrens sei daher als das geeignetste Mittel erschienen. Eine Privatanklage habe eine Rehabilitierung der Klägerin in kürzerer Zeit erwarten lassen als ein Zivilprozeß nach § 1330 ABGB. Durch Unterlassen einer Klage nach § 1330 ABGB sei der Klägerin kein finanzieller Schaden entstanden. Ein wirklicher Schaden oder Entgang des Gewinnes sei der Klägerin durch die Ehrenbeleidigung nicht entstanden, weshalb eine Schadenersatzklage nicht erfolgreich gewesen wäre.

Schließlich wendete der Beklagte seine noch offene Honorarforderung von 109.441,26 S aufrechnungsweise gegen die Klageforderung ein.

Das Erstgericht erachtete die Klageforderung mit 90.811,92 S, die eingewendete Gegenforderung mit 50.644,98 S als zu Recht bestehend, verurteilte demgemäß den Beklagten zur Zahlung von 40.166,94 S sA an die Klägerin und wies das Mehrbegehren von 244.141,50 S sA ab. § 46 Abs 1 StPO verpflichtete eine zur Privatanklage berechtigte Person bei sonstigem Verlust ihres Anklagerechts, binnen sechs Wochen von dem Tag, an dem ihr die strafbare Handlung und ein der Tat hinlänglich Verdächtiger bekannt geworden seien, einen Verfolgungsantrag (auf Einleitung der Voruntersuchung oder auf Bestrafung des Täters) gegen diesen zu stellen. Die Einbringung des Antrages auf Bestrafung des Karl S***** erst im Jänner 1992 sei demnach mehr als nur verspätet gewesen. Für jeden und nicht nur für die Klägerin habe nach Lektüre des Blattes klar sein müssen, daß hinlänglich verdächtig nur Karl S***** sein habe können. Bei sorgfältiger Information hätte sich daher der Beklagte Kenntnis darüber verschaffen müssen, ab wann der Klägerin das Flugblatt bekannt gewesen sei. Wegen der Unterlassung eines fristgerechten Verfolgungsantrages bzw der Aufklärung der Klägerin über die Risken der Fristversäumnis habe die Klägerin die Verfahrenskosten an Karl S***** bezahlen müssen; diesen Schaden habe ihr der Kläger zu ersetzen.

Franz V***** hingegen sei nicht objektiv als ein der Tat hinlänglich Verdächtiger anzusehen gewesen. Da der Verdacht der Klägerin zunächst nur eine Vermutung gewesen sei, weil es dafür keine objektivierbaren Anhaltspunkte gegeben habe, sei der Antrag am 28. 11. 1991 gegen Franz V***** rechtzeitig gestellt worden, weil die Klägerin erst ab dem Gespräch mit Josef K***** am 17. 10. 1991 von einer hinreichenden Verdachtslage ausgehen habe können. Sie habe nichts vorbringen können, woraus man erkennen könne, daß aus der Unterlassung einer Klage nach § 1330 ABGB für sie ein Vermögensschaden entstanden wäre. Es sei ihr auch ein immaterieller Schaden nicht entstanden, weil die gewünschte Unterlassung infolge des Privatanklageverfahrens tatsächlich eingetreten sei und sie einen Vergleich in Form einer Ehrenerklärung abgelehnt habe. Da der Beklagte keinen Auftrag gehabt habe, für die Klägerin finanzielle Abgeltung zu fordern, könne die Unterlassung des Antrages nach § 6 MedienG keine Pflichtverletzung darstellen. Von der geltend gemachten Gegenforderung bestehe nur diejenige Honorarforderung zu Recht, die sich auf die Franz V***** betreffende Tätigkeit des Beklagten beziehe.

Mit dem nunmehr bekämpften Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung der Klägerin nicht Folge, änderte jedoch infolge Berufung des Beklagten das Ersturteil dahin ab, daß es das Klagebegehren zur Gänze abwies. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil Fragen des Einzelfalles im Vordergrund stünden und das Berufungsgericht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Anwaltshaftung gefolgt sei. Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen der jeweils geltend gemachten Verfahrensmängel und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, jedenfalls in dem Umfang, soweit sie für die Entscheidung wesentlich sind. Unklar sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Beweisrüge des Beklagten, mit der dieser sich gegen die Feststellung wendet, daß der Klägerin sofort klar gewesen sei, daß Karl S***** gemeinsam mit Franz V***** das Flugblatt erstellt haben müßte. Einerseits bemerkte das Berufungsgericht dazu, daß "die Klägerin" (offensichtlich gemeint: der Beklagte) nicht dazutun vermocht habe, weshalb die Feststellung unrichtig sein sollte und daß die Tatsachenrüge in diesem Punkt nicht berechtigt sei, anderseits wird in Abweichung dazu erklärt, es erübrige sich aus rechtlichen Gründen auf die Glaubwürdigkeit der Klägerin einzugehen.

Rechtlich führte das Berufungsgericht aus, daß außer den Entscheidungen EvBl 1959/288 und EvBl 1963/175, wonach ein bloßer Verdacht den Lauf der Frist für die Privatanklage gemäß § 530 StG nicht auslöse und die Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Strafhandlung nicht mit der tatsächlichen Kenntnis gleichzusetzen sei, neuere Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu diesem Punkt - Beginn des Laufes der Frist nach dem am 1. 1. 1975 in Kraft getretenen § 46 Abs 1 StPO - nicht auffindbar sei. In der Entscheidung EvBl 1991/151 enthalte sich der Oberste Gerichtshof einer Stellungnahme zum Fristbeginn nach § 46 Abs 1 StPO. Zur fraglichen Zeit habe es daher keine gesicherte Lehre und Rechtsprechung gegeben, woraus sich ableiten hätte lassen, die Präklusivfrist des § 46 Abs 1 StPO hätte im vorliegenden Fall bereits mit der Kenntnisnahme des Flugblattes durch die Klägerin begonnen, weil diese subjektiv der Meinung gewesen sei, daß Franz V***** dieses Flugblatt verfaßt und Karl S***** etwas damit zu tun, weil er mit ihm befreundet gewesen sei und zuvor eine Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und ihrem politischen Gegner Karl S***** in der Öffentlichkeit stattgefunden habe. Da der Gesetzestext ausdrücklich von einem hinlänglichen Verdacht spreche, löse ein bloßer Verdacht die Frist nicht aus, insbesondere nicht bloße Vermutungen, mögen sie auch naheliegen und vernünftig sein. Der Fristbeginn könne daher keinesfalls mit dem Lesen des Flugblattes durch die Klägerin gleichgesetzt werden, weshalb es unerheblich sei, wann genau die Klägerin das Flugblatt erstmals gesehen habe. Die Einbringung des Verfolgungsantrages gegen Franz V***** sechs Wochen nach dem mit Franz K***** geführten Gespräch könne keinesfalls als verspätet iSd § 46 Abs 1 StPO angesehen werden, weshalb eine Haftung des Beklagten aus diesem Titel schon deswegen ausscheide. Da der Klägerin über ihre subjektive Überzeugung hinaus bis zur Akteneinsicht des Beklagten im Strafverfahren irgendwelche weitere Grundlagen (nicht unbedingt Beweise), die den Tatverdacht gegen Karl S***** bestätigt hätten, nicht zugekommen seien, könne auch nicht gesagt werden, daß die Privatanklagefrist gegen diesen zu einem früheren Zeitpunkt zu laufen begonnen hätte, weshalb auch die Einbringung der Privatanklage gegen Karl S***** am 29. 1. 1992 nicht verspätet gewesen sei. Auch wenn nach der Lehre Rechtsanwälte oder sonstige Rechtsberater stets so vorzugehen hätten, daß die von ihren Mandanten angestrebten Ziele am sichersten und ungefährdetsten erreicht würden, könne dem Beklagten ein Verschulden nicht vorgeworfen werden. Wenn nämlich mehrere Wege der Rechtsverfolgung oder Rechtswahrung zur Verfügung stünden, habe der Rechtsanwalt jeweils den sichersten zu wählen. Auch unter diesem Gesichtspunkt könne dem Beklagten deshalb, weil er (erst) innerhalb von sechs Wochen nach dem Gespräch der Klägerin mit Josef K***** den Antrag auf Voruntersuchung gegen Franz V***** eingebracht habe, kein Verschulden angelastet werden. Die Ansicht, daß jedenfalls vor diesem Zeitpunkt die Frist nicht zu laufen begonnen habe, sei nicht nur vertretbar, sondern durchaus richtig. Es ginge zu weit, einem Rechtsanwalt de facto auch die Haftung für eine unrichtige Rechtsauslegung durch die Gerichte aufzuerlegen und ihn dazu zu zwingen, alle befristeten Anträge immer ehestmöglich zu stellen, um selbst im Falle unrichtiger Fristberechnungen durch Behörden oder Gerichte einen Schaden seines Mandanten auszuschließen. Nichts anderes könne hinsichtlich des Verdächtigen S***** gelten. Weil der Antrag auf Voruntersuchung zumindest für die Klägerin mit Kosten verbunden gewesen sei und im Hinblick auf die politische Brisanz der Auseinandersetzung auch nicht gesagt werden könne, die grundlose Stellung von Voruntersuchungsanträgen wäre für sie ohne jeden Nachteil gewesen, könne darin, daß der Beklagte nicht vorsichtshalber ehestmöglich auch gegen Karl S***** Strafantrag oder jedenfalls Verfolgungsantrag gestellt habe, kein Verschulden erblickt werden. Dem Beklagten könne auch nicht vorgeworfen werden, daß er sich nicht exakt darüber Kenntnis verschafft habe, wann die Klägerin das Flugblatt erstmals zu lesen bekommen habe. Im Hinblick auf die dargelegte Rechtslage habe für ihn auch keine Veranlassung bestanden, die Klägerin über das Risiko einer Fristversäumnis im einzelnen aufzuklären. Daß sich ein Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten aus der Unterlassung der Einbringung einer Klage nach § 1330 ABGB und eines Antrages nach § 6 MedienG nicht ableiten lasse, ergebe sich aus der Feststellung, daß die Klägerin keine Geldforderungen stellen habe wollen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das zweitinstanzliche Urteil gerichtete außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur hier für die Haftung des Beklagten als Rechtsanwalt entscheidungswesentlichen Frage des Beginns des Fristenlaufes gemäß § 46 Abs 1 StPO fehlt. Die außerordentliche Revision ist auch teilweise berechtigt.

Die geltend gemachte Nichtigkeit liegt schon deshalb nicht vor, weil eine Bindung des Zivilrichters nur an ein verurteilendes Erkenntnis des Strafgerichtes (s SZ 68/195), nicht jedoch an ein freisprechendes Strafurteil besteht (7 Ob 2309/96a).

Auch der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

In der Sache ist voranzustellen, daß nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsanwalt nach § 1299 ABGB den Mangel des notwendigen Fleißes und der notwendigen Kenntnisse seines Berufs zu vertreten hat; er haftet demnach seiner Partei für die Unkenntnis der Gesetze sowie der einhelligen Lehre und Rechtsprechung. Der Rechtsanwalt haftet jedoch nicht dafür, daß ein von ihm angenommener, an sich vertretbarer Standpunkt in der Folge von der Rechtsprechung nicht geteilt wurde (EvBl 1963/336; JBl 1972, 426; SZ 58/165; JBl 1995, 530; 7 Ob 30/98g). Eine Rechtsauffassung ist vertretbar, wenn sie wenigstens mit einem Teil der Rechtsprechung oder Lehre in Einklang steht (JBl 1959, 416; JBl 1972, 426; 7 Ob 30/98g; Reischauer in Rummel2 Rz 15 zu § 1299), wobei diesbezüglich allerdings nur höchstgerichtliche Rechtsprechung ausschlaggebend ist (8 Ob 551/91). Der Rechtsanwalt muß, soll diese Haftung ausgeschlossen werden, seine Partei aufklären, wenn nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes oder nach der einhelligen herrschenden Rechtsübung eine Prozeßführung aussichtslos erscheint. Tut er dies nicht, ist seine Tätigkeit wertlos. In einem solchen Fall bestehen nicht nur Schadenersatzansprüche des Klienten für ihm erwachsene tatsächliche finanzielle Nachteile, sondern ist der Anwalt auch nicht berechtigt, ein Honorar zu verlangen (EvBl 1972/124; 5 Ob 116/74; 4 Ob 503/83; RdW 1996, 521). Stellt sich dem Rechtsanwalt die Frage, ob er zur Vermeidung eines Schadens seines Mandanten eine Maßnahme zu treffen hat, die keinen Nachteil mit sich bringen kann, dann hat er diese Maßnahme zu ergreifen, auch wenn sie - aufgrund einer vertretbaren Rechtsansicht - möglicherweise nicht notwendig ist. Ist es auch nur möglich, daß ein Anspruch verjährt, dann hat der Rechtsanwalt, sofern damit keine Nachteile für seinen Mandanten verbunden sind, zur Vermeidung der Verjährung erforderliche Maßnahmen zu treffen, selbst wenn bei nicht eindeutiger Rechtslage die Ansicht vertretbar wäre, die Verjährung würde ohnedies nicht eintreten (6 Ob 784/82). Deshalb ist der Rechtsanwalt auch verpflichtet, von mehreren denkbaren Rechtsbehelfen zur Wahrung der Klienteninteressen jeweils den sichersten zu wählen. Er vermag sich daher nicht damit zu entlasten, daß seine Vorgangsweise im Sinne eines vereinzelten in der Literatur geäußerten Rechtsstandpunkts gedeckt und damit vertretbar gewesen sei (Graf, Anwaltshaftung 53 ff; RZ 1956, 171 = JBl 1956, 620; ecolex 1991, 782 = AnwBl 1992, 155).

Im vorliegenden Fall ist für die Frage der Haftung des Beklagten entscheidend, ob die Vorgangsweise des Beklagten zur Wahrung der Frist des § 46 Abs 1 StPO hinsichtlich der Privatangeklagten Franz V***** und Karl S***** noch vertretbar war. Nach dieser Bestimmung muß eine zur Privatanklage berechtigte Person, bei sonstigem Verlust ihres Anklagerechtes, binnen sechs Wochen von dem Tag, an dem ihr die strafbare Handlung und ein der Tat hinlänglich Verdächtiger bekannt geworden sind, einen Verfolgungsantrag gegen diesen stellen. Dieser Antrag kann auf die Einleitung der Voruntersuchung oder auf die Bestrafung des Täters gerichtet sein und muß beim Strafgericht mündlich oder schriftlich gestellt werden.

Diesbezüglich judizierte der Oberste Gerichtshof zu § 530 StG, der Vorgängerbestimmung des am 1. 1. 1975 in Kraft getretenen § 46 Abs 1 StPO, daß die Möglichkeit des Verletzten, von der strafbaren Handlung zu erfahren, die er mit Privatanklage verfolgen kann, nicht mit der tatsächlichen Kenntnis gleichzusetzen ist (EvBl 1963/175), und daß ein bloßer Verdacht den Lauf der Frist für die Privatanklage nicht auslöst, sondern der Klagebegerechtigte konkrete Unterlagen über den Eingriff und den Täter zur Verfügung haben muß (EvBl 1959/288). Nach den Gesetzesmaterialien zu § 46 Abs 1 StPO (934 BlgNR 13. GP 23), welche zur Beurteilung der Frage der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung ebenfalls bedeutsam sind (vgl JBl 1972, 426), sollte durch den Begriff des "hinlänglichen Tatverdachtes" klargestellt werden, wann die Verfolgungsfrist zu laufen beginnt. Es kommt hier daher ua bloß auf die Kenntnis eines gegen eine bestimmte Person vorliegenden ausreichenden Tatverdachtes (vgl § 46 Abs 1 StPO: "... ein der Tat hinlänglich Verdächtiger bekanntgeworden ..."), und nicht auf die "hinreichende Kenntnis" von der Täterschaft (einer bestimmten Person) an.

In der schon zu § 46 Abs 1 StPO ergangenen Entscheidung vom 14. 9. 1989, 13 Os 42/89 (= EvBl 1990/25), führte der Oberste Gerichtshof aus, daß es zur Wahrung der darin festgelegten Frist genüge, wenn der Privatankläger innerhalb dieser Frist den Antrag auf Vornahme gerichtlicher Vorerhebungen gestellt hat, daß gerichtliche Vorerhebungen in einem Privatanklageverfahren vor einem Bezirksgericht durchaus zweckmäßig sein könnten, um zunächst zu klären, ob und in welchem Umfang mehrere der Tat verdächtigte Personen wegen einer bestimmten, dem Privatanklagerecht unterliegenden strafbaren Handlung zur Verantwortung gezogen werden können, und daß in einem solchen Fall für die Wahrung des Privatanklagerechtes nur entscheidend sein könne, ob der Privatankläger innerhalb der Frist des § 46 Abs 1 StPO beim Strafgericht gegen eine bestimmte Person einen Verfolgungsantrag (so auch schon SSt 27/26; SSt 32/6) stellt. In der Entscheidung vom 20. 3. 1991, 13 Os 92, 93/90 (= EvBl 1991/151) führte der Oberste Gerichtshof aus, daß zur Wahrung der Frist des § 46 Abs 1 StPO jedes Begehren des Staatsanwaltes auf Verfolgung einer bestimmten Person wegen einer bestimmten Tat, somit auch ein diesen Kriterien entsprechender Antrag auf Vornahme gerichtlicher Vorerhebungen, genüge. In dieser Entscheidung ließ der Oberste Gerichtshof allerdings die Frage, ob auch ein Privatankläger in einem Privatanklageverfahren die Frist des § 46 Abs 1 StPO schon durch einen auf Vornahme gerichtlicher Vorerhebungen abzielenden Antrag wahren kann, ausdrücklich offen.

Ist aber davon auszugehen, daß zur Wahrung der Frist des § 46 Abs 1 StPO auch Vorerhebungen genügen, so können an das Erfordernis des Vorliegens des hinlänglichen Tatverdachtes keine besonders strengen Anforderungen gestellt werden, weil Vorerhebungen gerade dazu dienen, um Anhaltspunkte dafür zu gewinnen, ob überhaupt und gegen wen ein Strafverfahren einzuleiten ist (Foregger/Kodek, StPO7 Anm I zu § 91; vgl auch RZ 1969, 130). Es muß also ein hinlänglicher Tatverdacht im Sinne des § 46 Abs 1 StPO schon dann angenommen werden, wenn die Täterschaft einer bestimmten Person ernstlich in Erwägung gezogen werden muß.

Die Pflicht eines Rechtsanwaltes, den sichersten Weg zum Erfolg einzuschlagen (der hier im übrigen auch bedeutet hätte, daß die in der Entscheidung EvBl 1991/151 noch offen gelassene Frage der Wahrung der Frist des § 46 Abs 1 StPO durch einen Antrag auf Vorerhebungen bejaht werden hätte müssen), bedeutet in dem zu erörternden Zusammenhang, daß der Beklagte solche Vorerhebungen beantragen hätte müssen, um den Verlust des Anklagerechtes gemäß § 46 Abs 1 StPO zu vermeiden. Dies würde auch dann gelten, wenn man von der vom Beklagten in seiner Beweisrüge gewünschten Feststellung, daß die Klägerin die Täterschaft des Karl S***** und Franz V***** bloß vermutet habe, ausginge, weil auch eine auf besondere Umstände gegründete Vermutung ausreicht, daß im Sinne der obigen Ausführungen die Täterschaft einer bestimmten Person ernstlich in Erwägung gezogen werden muß. Da es somit nicht darauf ankommt, ob das Berufungsgericht die Beweisrüge des Beklagten in diesem Punkt erledigte, erübrigt sich die Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichtes wegen eines allenfalls infolge Nichterledigung der Beweisrüge vorliegenden Verfahrensmangels.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes hätte der Beklagte somit im Hinblick auf die angeführte Judikatur - diesbezüglich stellte das Erstgericht unbekämpft fest, daß es der Beklagte nach dem Informationsgespräch vom 16. 10. 1991 nicht erforderlich fand, sich Judikatur dazu anzusehen - davon ausgehen müssen, daß auf Seiten der Klägerin ein hinlänglicher Tatverdacht im Sinne des § 46 Abs 1 StPO gegen beide Privatangeklagten bereits mit Kenntnis des Flugblattes vom 11. 10. 1991 vorlag. Er hätte daher binnen sechs Wochen ab diesem Zeitpunkt gerichtliche Vorerhebungen gegen Franz V***** und Karl S***** beantragen müssen, um zu klären, ob gegen die beiden der Tat Verdächtigen eine Privatanklage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann.

Da sich der Beklagte sohin im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht einmal auf eine noch vertretbare Rechtauffassung berufen kann, ist er der Klägerin einerseits zum Ersatz des ihr entstandenen Schadens verpflichtet; andererseits ist er nicht berechtigt, von der Klägerin ein Honorar zu verlangen, weshalb die vom Beklagten eingewendete Gegenforderung nicht zu Recht besteht.

Das Erstgericht hat zwar nicht festgestellt, wann die Klägerin vom Flugblatt vom 11. 10. 1991 Kenntnis erlangte und ab wann daher ein hinlänglicher Tatverdacht der Klägerin iSd § 46 Abs 1 StPO bezüglich Franz V***** und Karl S***** bestand. Aus der unbekämpften Feststellung des Erstgerichtes, daß die Streitteile am 16. 10. 1991 zu einem Informationsgespräch zusammentrafen, bei dem die Klägerin dem Beklagten das Flugblatt zeigte, ist jedoch der tatsächliche Schluß zu ziehen, daß die Klägerin spätestens am 16. 10. 1991 vom Flugblatt Kenntnis erlangte, weshalb unter Zugrundelegung dieser für den Beklagten günstigsten Alternative die Frist des § 46 Abs 1 StPO am 27. 11. 1991 ablief. Somit waren der vom Beklagten am 28. 11. 1991 (nur) gegen Franz V***** gestellte Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung sowie der am 28. 1. 1992 auch gegen Karl S***** gestellte Strafantrag jedenfalls verspätet; die Kosten welche die Klägerin wegen der vom Beklagten - nach den bisherigen Darlegungen - verschuldeten Fristversäumnis den beiden Angeklagten zu bezahlen hatte fallen demnach in die Ersatzpflicht des Beklagten.

Da somit die im Strafverfahren ergangenen Urteile den oben wiedergegebenen Grundsätzen entsprechen, kann der Klägerin eine Verletzung der Schadenminderungspflicht wegen Zurückziehung der gegen das Strafurteil angemeldeten Berufung nicht angelastet werden, weil sie nicht davon ausgehen mußte, daß eine Berufung erfolgreich sein könnte, und von ihr unter diesen Umständen nicht verlangt werden kann, die mit einer Berufung verbundene Gefahr der Pflicht zum weiteren Kostenersatz auf sich zu nehmen.

Die Revision erweist sich sohin - teilweise - dahin als berechtigt, daß der Klägerin vom Beklagten die - der Höhe nach außer Streit gestellten (AS 17) - Kosten von 224.308,44 S, die sie an Franz V***** und Karl S***** sowie - hinsichtlich der Kostenbeschwerden - an den nunmehrigen Klagevertreter zu bezahlen hatte, von insgesamt 224.308,44 S zu ersetzen sind, weshalb die Klageforderung mit diesem Betrag zu Recht besteht.

Hingegen steht der Klägerin aus der Unterlassung eines Antrages gemäß § 6 MedienG schon deshalb kein Schadenersatzanspruch zu, weil das Erstgericht diesbezüglich unbekämpft feststellte, daß die Klägerin keine Geldforderungen stellen wollte. Der Beklagte war daher nicht beauftragt und somit auch nicht verpflichtet, eine finanzielle Abgeltung gemäß § 6 MedienG für die Klägerin zu fordern, weshalb ihm daraus keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann.

Für die Nichtgeltendmachung der Ansprüche nach § 1330 ABGB gilt hinsichtlich der angeblich pflichtwidrig nicht begehrten Schadenersatzansprüche das oben zu den Ansprüchen gemäß § 6 MedienG Gesagte. Diesbezüglich hat die Klägerin zudem kein konkretes Vorbringen dazu erstattet, wodurch und worin ihr allenfalls ein materieller bzw immaterieller Schaden entstanden sei; die bloße Bewertung des "Verlustes" der Ansprüche nach § 1330 ABGB stellt keinesfalls ein schlüssiges Vorbringen dazu dar. Das Erstgericht traf daher zu einem allenfalls der Klägerin entstandenen Schaden zu Recht keine Feststellungen (und konnte sie auch nicht treffen).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 43 Abs 1, 50 ZPO, wobei die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen es auch bedingt, über die Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz zu entscheiden. Die Klägerin ist bei einem Streitwert von 284.308,44 S mit 224.208,44 S, sohin mit rund vier Fünfteln ihres Anspruches durchgedrungen, weshalb ihr vom Beklagten gemäß § 43 Abs 1 ZPO drei Fünftel ihrer Prozeßkosten und vier Fünftel ihrer Barauslagen zu ersetzen sind; andererseits hat der Beklagte gegenüber der Klägerin gemäß § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO Anspruch auf Ersatz von einem Fünftel seiner Barauslagen. In erster Instanz hat der Beklagte der Klägerin 34.764,32 S (darin 4.878,72 S USt und - nach Saldierung - 5.492 S Barauslagen) an Prozeßkosten zu ersetzen. Im Verfahren zweiter Instanz hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Kostenersatzanspruch von 22.253,95 S (darin 2.370,25 S USt und - nach Saldierung - 8.032,44 S Barauslagen). Dabei war zu berücksichtigen, daß ihr für die Berufungsbeantwortung (ON 20) nur Kosten auf Basis des diesbezüglichen Berufungsinteresses von 40.166,94 S zustehen (TP 3B RAT: 1.761 S samt 60 % Einheitssatz), daß an Gerichtskommissionskosten beider Streitteile lediglich ein Betrag von 137,40 S berücksichtigt werden konnte (ON 24) und daß der Klägerin für die Berufungsverhandlung (ON 22) nur die - zu niedrig - verzeichneten Kosten (5.645 S und 2.822 S) zugesprochen werden konnten. Im Verfahren vor dem Revisionsgericht hat der Beklagte der Klägerin 18.835 S (darin 1.372,50 S USt und 10.600 S Barauslagen) zu ersetzen.

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