Rechtssatz
Bei "ungemessenen" Dienstbarkeiten sind im Rahmen der ursprünglichen oder der vorhersehbaren Art der Ausübung die jeweiligen Bedürfnisse des Berechtigten maßgebend.
2 Ob 194/00v | OGH | 09.07.2001 |
Auch; Beisatz: Der Umfang einer Wegservitut richtet sich nach der Kulturgattung und der Bewirtschaftungsart des herrschenden Gutes im Zeitpunkt der Bestellung oder Ersitzung der Dienstbarkeit. (T1) |
1 Ob 276/02y | OGH | 02.09.2003 |
Auch; Beisatz: Der Inhalt einer ungemessenen Servitut orientiert sich zwar am jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Guts, doch findet ein solches Recht seine Grenzen in dessen ursprünglichem Bestand und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart. Unbedeutende Änderungen der Benützungsart muss der Belastete hinnehmen, nicht aber Mehrbelastungen infolge Kulturänderungen oder Widmungsänderungen. Die Art der Ausübung findet ihre Grenzen in einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Eigentümers des dienenden Gutes. (T2) |
1 Ob 12/04b | OGH | 12.10.2004 |
Beisatz: Mehrbelastungen infolge Widmungsänderung muss der Dienstbarkeitsbelastete nicht dulden. (T3) |
7 Ob 12/07a | OGH | 28.03.2007 |
Auch; Beis wie T2 nur: Der Inhalt einer ungemessenen Servitut orientiert sich zwar am jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Guts, doch findet ein solches Recht seine Grenzen in dessen ursprünglichem Bestand und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart. (T4) Beisatz: Hier: Bei einer ersessenen Wegeservitut, die nur der Benützung zum Mähen und Düngen des herrschenden Grundstücks diente, liegt eine Ausweitung der Servitut und Änderung der ursprünglichen Benützungsart vor, wenn der Weg nunmehr zusätzlich noch dazu verwendet wird, um einen auf dem herrschenden Grundstück neu errichteten Geräteschuppen zu erreichen und die dort abgestellten landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte hin und her zu transportieren. (T5) |
1 Ob 144/07v | OGH | 22.10.2007 |
Auch; Beisatz: Eine Anpassung der Benützungsart durch den Servitutsberechtigten an die fortschreitende technische Entwicklung ist grundsätzlich zulässig. (T6) |
1 Ob 126/08y | OGH | 20.06.2008 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Wasserbezugsrecht. (T7) |
5 Ob 23/08f | OGH | 24.06.2008 |
Vgl; Beisatz: Bei ungemessenen Servituten ist nicht das Bedürfnis des herrschenden Guts im Zeitpunkt der Entstehung der Dienstbarkeit, sondern dessen jeweiliges Bedürfnis innerhalb der Schranken des ursprünglichen Bestands und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart maßgebend. (T8)<br/>Beisatz: Es soll dem Berechtigten der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem Belasteten aber so wenig wie möglich geschadet werden. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet wird. (T9)<br/>Beisatz: Nur bei gemessenen Servituten sind Maß und der Umfang der Servitut dadurch bestimmt, dass sie an die Bauweise des Bauwerks auf dem herrschenden Grundstück geknüpft werden. (T10) |
7 Ob 241/08d | OGH | 29.04.2009 |
Auch; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für unregelmäßige Dienstbarkeiten, wobei an die Stelle der Verhältnisse des herrschenden Gutes diejenigen der dienstbarkeitsberechtigten Personen treten. (T11) |
1 Ob 43/10w | OGH | 06.07.2010 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T9 nur: Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet wird. (T12) |
2 Ob 13/11t | OGH | 19.01.2012 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T9; Auch Beis wie T1; Vgl Beis wie T2; Beis wie T8; Vgl Beis wie T10; Beisatz: Bei einer Vergrößerung des herrschenden Guts oder baulichen Änderungen auf diesem ist vorrangig zu berücksichtigen, ob sich daraus eine nachteilige Beanspruchung des dienenden Guts ergibt. (T13)<br/>Beisatz: Hier: In casu wurde ein Dienstbarkeitsweg für die private Zufahrt zu einem Wohngebäude benützt und hatte sich daran durch bauliche Maßnahmen am Wohngebäude (Zubau) nichts geändert. Die Art der Nutzung entsprach weiterhin dem Zweck, zu dem die Dienstbarkeit seinerzeit bestellt worden war, eine Änderung des Rechts durch einen von diesem Zweck abweichenden Gebrauch des Dienstbarkeitswegs und eine Mehrbelastung des dienenden Guts trat nicht ein. (T14) |
1 Ob 185/12f | OGH | 15.11.2012 |
Beisatz: Hier: Zufahrt mit LKW für die Dauer von Bauarbeiten. (T15) |
2 Ob 150/12s | OGH | 21.02.2013 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T9 |
2 Ob 168/13i | OGH | 25.06.2014 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T9; Beisatz Hier: Unzulässig ist die eigenmächtige Herstellung einer neuen Weganlage durch Verwendung von Material, das der Beklagte dem an den Servitutsweg angrenzenden Gelände entnommen hat. (T16) |
1 Ob 115/14i | OGH | 18.09.2014 |
Auch; Beis wie T6; Beis wie T9, Beisatz: Hier: Bei der gebotenen Interessenabwägung kann eine unzulässige Erweiterung der ersessenen Feldservitut durch die Erneuerung und frostsichere Verlegung einer Wasserleitung nicht erblickt werden, bewegt sich dies jedenfalls innerhalb der Schranken des zur Versorgung mit Nutzwasser ersessenen Rechts. (T17) |
4 Ob 56/18s | OGH | 25.09.2018 |
Beisatz: Ob eine zukünftige konkrete Ausübung die Grenzen der ersessenen Dienstbarkeit überschreitet, kann nur im Einzelfall beurteilt werden, nicht aber bereits bei Verbücherung des Inhalts der Servitut. (T18) |
9 Ob 60/18s | OGH | 30.10.2018 |
Auch; Beis wie T9; Beis wie T12 |
4 Ob 218/22w | OGH | 28.02.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: ungemessene Servitut, deren Umfang nicht genau umschrieben ist, sondern sich aus den Bedürfnissen des herrschenden Grundstücks ableitet. (T19) |
Dokumentnummer
JJR_19960130_OGH0002_0010OB00642_9500000_002
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