OGH 10ObS118/95; 10ObS305/98w; 10ObS367/98p; 10ObS402/98k; 10ObS409/98i; 10ObS11/99m; 10ObS262/99y; 10ObS142/00f; 10ObS9/00x; 10ObS332/99t; 10ObS36/01v; 10ObS153/01z; 10ObS136/01z; 10ObS275/02t; 10ObS155/02w; 10ObS310/02i; 10ObS141/03p; 10ObS146/08f; 10ObS138/09f; 10ObS70/14p; 10ObS42/16y; 10ObS119/17y; 10ObS90/18k; 10ObS119/20b; 10ObS171/21a; 10ObS196/21b; 10ObS106/22v; 10ObS25/23h; 10ObS97/23x; 10ObS99/23s; 10ObS70/24b (RS0084399)

OGH10ObS118/95; 10ObS305/98w; 10ObS367/98p; 10ObS402/98k; 10ObS409/98i; 10ObS11/99m; 10ObS262/99y; 10ObS142/00f; 10ObS9/00x; 10ObS332/99t; 10ObS36/01v; 10ObS153/01z; 10ObS136/01z; 10ObS275/02t; 10ObS155/02w; 10ObS310/02i; 10ObS141/03p; 10ObS146/08f; 10ObS138/09f; 10ObS70/14p; 10ObS42/16y; 10ObS119/17y; 10ObS90/18k; 10ObS119/20b; 10ObS171/21a; 10ObS196/21b; 10ObS106/22v; 10ObS25/23h; 10ObS97/23x; 10ObS99/23s; 10ObS70/24b9.7.2024

Rechtssatz

Entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit des Versicherten ist die auf Grund des ärztlichen Leistungskalküls getroffene Feststellung, in welchem Umfang er im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen behindert ist bzw welche Tätigkeiten er ausführen kann. Die vom Sachverständigen erhobene Diagnose bildet nur die Grundlage für das von ihm zu erstellende Leistungskalkül, das wiederum die Basis für die Feststellungen bildet. Mangels eigener medizinischer Fachkenntnisse könnte das Gericht aus einer festgestellten Diagnose keinerlei Schlussfolgerungen ableiten, zumal je nach dem Schweregrad eines Leidens bei gleicher Diagnose der Umfang der Einschränkungen bezüglich der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit ganz unterschiedlich sein kann. Wesentlich ist daher nur die Feststellung des Leistungskalküles.

Normen

ASVG §255 Abs3 Da
ASVG §273 Abs1

10 ObS 118/95OGH05.07.1995
10 ObS 305/98wOGH13.10.1998

Vgl auch; Beisatz: Hier: Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 1 ASVG. (T1)

10 ObS 367/98pOGH10.11.1998

Vgl auch; Beis wie T1

10 ObS 402/98kOGH15.12.1998
10 ObS 409/98iOGH15.12.1998

Vgl auch

10 ObS 11/99mOGH09.02.1999

Vgl auch; Beisatz: Bei Pensionsansprüchen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist notwendiger Inhalt der Feststellungen das medizinische Leistungskalkül und es bedarf der genauen Feststellung ärztlicher Diagnosen nicht. (T2)

10 ObS 262/99yOGH04.04.2000

nur: Entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit des Versicherten ist die auf Grund des ärztlichen Leistungskalküls getroffene Feststellung, in welchem Umfang er im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen behindert ist beziehungsweise welche Tätigkeiten er ausführen kann. (T3)

10 ObS 142/00fOGH06.06.2000

Vgl auch; Beis wie T2

10 ObS 9/00xOGH27.06.2000

Auch

10 ObS 332/99tOGH11.07.2000

Veröff: SZ 73/110

10 ObS 36/01vOGH06.03.2001

Auch; nur: Wesentlich ist daher nur die Feststellung des Leistungskalküles. (T4)

10 ObS 153/01zOGH12.06.2001

Vgl auch; Beisatz: Ob und in welchem Umfang durch bestehende Leidenszustände - allenfalls auch unter Berücksichtigung einer gegenseitigen Leidensbeeinflussung - die Leistungsfähigkeit des Versicherten eingeschränkt ist, ist ebenso wie die Frage, ob und gegebenenfalls im welchem Ausmaß bei Verrichtung dem Leistungskalkül entsprechender Arbeiten künftig Krankenstände mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, eine Tatsachenfrage, die von den Gerichten erster und zweiter Instanz aufgrund von Gutachten ärztlicher Sachverständiger zu klären ist. (T5)

10 ObS 136/01zOGH22.05.2001

nur: Entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit des Versicherten ist die auf Grund des ärztlichen Leistungskalküls getroffene Feststellung, in welchem Umfang er im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen behindert ist bzw welche Tätigkeiten er ausführen kann. Die vom Sachverständigen erhobene Diagnose bildet nur die Grundlage für das von ihm zu erstellende Leistungskalkül, das wiederum die Basis für die Feststellungen bildet. Mangels eigener medizinischer Fachkenntnisse könnte das Gericht aus einer festgestellten Diagnose keinerlei Schlussfolgerungen ableiten. (T6) Beis wie T1

10 ObS 275/02tOGH27.08.2002

Vgl auch; Beis wie T5 nur: Die Frage, ob und gegebenenfalls im welchem Ausmaß bei Verrichtung dem Leistungskalkül entsprechender Arbeiten künftig Krankenstände mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, ist eine Tatsachenfrage, die von den Gerichten erster und zweiter Instanz aufgrund von Gutachten ärztlicher Sachverständiger zu klären ist. (T7)

10 ObS 155/02wOGH18.07.2002
10 ObS 310/02iOGH17.09.2002

Vgl auch; Beis wie T5

10 ObS 141/03pOGH29.04.2003

nur T3; nur T4; Beisatz: Die zu den Anforderungen im herangezogenen Verweisungsberuf und den Tätigkeiten, welche der Versicherte auf Grund seines Leidenszustands noch verrichten kann, getroffenen Feststellungen gehören ebenso wie die Feststellung, dass in dem Verweisungsberuf österreichweit mindestens 100 Arbeitsplätze vorhanden sind, allesamt ausschließlich dem Tatsachenbereich an. (T8)

10 ObS 146/08fOGH25.11.2008

Vgl auch; Beis wie T5 nur: Ob und in welchem Umfang durch bestehende Leidenszustände - allenfalls auch unter Berücksichtigung einer gegenseitigen Leidensbeeinflussung - die Leistungsfähigkeit des Versicherten eingeschränkt ist, ist eine Tatsachenfrage, die von den Gerichten erster und zweiter Instanz aufgrund von Gutachten ärztlicher Sachverständiger zu klären ist. (T9)

10 ObS 138/09fOGH29.09.2009

Vgl auch; Beis wie T9

10 ObS 70/14pOGH15.07.2014

Auch; nur T6

10 ObS 42/16yOGH10.05.2016

Auch; Beis ähnlich wie T5

10 ObS 119/17yOGH10.10.2017

Auch; Beis wie T2 nur: Nicht erforderlich ist die Feststellung ärztlicher Diagnosen. (T10)

10 ObS 90/18kOGH13.09.2018

Vgl auch; Beis ähnlich T5

10 ObS 119/20bOGH19.01.2021

Vgl; nur T3

10 ObS 171/21aOGH16.11.2021

Vgl

10 ObS 196/21bOGH22.02.2022

Beis wie T5 nur: Ob und in welchem Umfang durch bestehende Leidenszustände die Leistungsfähigkeit des Versicherten eingeschränkt ist, stellt eine nicht revisible Tatfrage dar, die durch die Gerichte erster und zweiter Instanz aufgrund von Gutachten ärztlicher Sachverständiger zu klären ist. (T11)

10 ObS 106/22vOGH13.12.2022

Vgl; nur T4; Beis wie T10

10 ObS 25/23hOGH25.04.2023

vgl; nur T6

10 ObS 97/23xOGH22.08.2023

vgl; Beisatz nur wie T8

10 ObS 99/23sOGH22.08.2023

vgl

10 ObS 70/24bOGH09.07.2024

Beisatz wie T11

Dokumentnummer

JJR_19950705_OGH0002_010OBS00118_9500000_002

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