OGH 10ObS42/16y

OGH10ObS42/16y10.5.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, den Hofrat Univ.‑Prof. Dr. Neumayr und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johanna Biereder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Harald Kohlruss (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei I*****, vertreten durch Dr. Gerhard Taufner, Mag. Johann Huber und Dr. Melanie Haberer, Rechtsanwälte in Melk, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich‑Hillegeist‑Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 25. Februar 2016, GZ 7 Rs 6/16b‑84, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:010OBS00042.16Y.0510.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1.1 Ob und in welchem Umfang durch bestehende Leidenszustände ‑ allenfalls auch unter Berücksichtigung einer gegenseitigen Leidensbeeinflussung ‑ die Leistungsfähigkeit eines Versicherten eingeschränkt ist, ist eine nicht revisible Tatsachenfrage, die von den Gerichten erster und zweiter Instanz aufgrund von Gutachten ärztlicher Sachverständiger zu klären ist (RIS‑Justiz RS0084399 [T5]; RS0043118 [T3]). Auch die Feststellungen, welche Tätigkeiten aufgrund des medizinischen Leistungskalküls noch verrichtet werden können und welche Berufsanforderungen bestehen, gehören ausschließlich dem Tatsachenbereich an (RIS‑Justiz RS0043118 [T2, T4, T5]).

1.2 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die 1959 geborene Klägerin (die keinen Berufsschutz genießt) leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen verrichten kann und ihr Arbeiten im Gehen und Stehen zusammengerechnet nicht mehr als halbzeitig möglich sind. Aufgrund des berufskundlichen Sachverständigengutachtens steht weiters fest, dass die Klägerin trotz ihrer medizinischen Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichtere Hilfsarbeiterberufe und einfache Angestelltenberufe ausüben kann, wie etwa den Beruf einer Portierin. Dieser Beruf umfasst leichte Arbeiten vorwiegend im Sitzen, wobei die Arbeitshaltung zwischen Sitzen und Stehen grundsätzlich frei wählbar ist und auch das Gehen kurzer Strecken möglich und manchmal notwendig ist.

1.3 Die Revisionswerberin vermeint, die Verweisbarkeit auf den Portiersberuf wäre zu verneinen, wenn sich das Berufungsgericht mit der in der Berufung enthaltenen Beweis‑ und Rechtsrüge befasst hätte, mit der Feststellungen zu weiteren Einschränkungen der Arbeitshaltung begehrt worden waren. Mit diesem Vorbringen setzt sich die Revisionswerberin aber (neuerlich) über die Feststellung zur freien Wählbarkeit der Arbeitshaltung im Rahmen des Portiersberufs hinweg. Dass bereits das Berufungsgericht mit dieser Begründung die Beweis‑ und Rechtsrüge als nicht entscheidungsrelevant erachtet hat, ist demnach nicht zu beanstanden. Soweit die weiteren Revisionsausführungen auf eine Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen hinauslaufen, ist darauf nicht einzugehen, weil der Oberste Gerichtshof auch im Sozialrechtsverfahren nicht Tatsacheninstanz ist (RIS‑Justiz RS0108449).

2. Die behaupteten erstinstanzlichen Verfahrensmängel hat das Berufungsgericht jeweils mit ausführlicher Begründung verneint, weshalb der geltend gemachte Mangel des Berufungsverfahrens nicht vorliegt (RIS‑Justiz RS0043166 [T6]).

3. Da keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wird, war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Stichworte