Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin beschränkte sich in ihrer in der Berufung gegen das Ersturteil erhobenen Rechtsrüge auf die aktenwidrige Behauptung, das Erstgericht habe "offensichtlich" psychische Ursachen als Grundlage einer Invalidität abgelehnt, und beanstandete als (angeblichen) Feststellungsmangel das Fehlen der Feststellung, dass sie unter starken Schmerzen leide, deren Ursache nicht objektivierbar sei. Daraus leitete die Klägerin weiter ab, dass sie zur Ausübung keiner auf dem Arbeitsmarkt bewerteten Tätigkeit in der Lage sei. Damit rügte sie aber in Wahrheit nicht das Fehlen einer infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung des Erstgerichtes unterbliebenen Feststellung, sondern bekämpfte vielmehr die ohnehin (wenn auch nicht in ihrem Sinn) getroffenen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes betreffend die einzelnen Leiden und das hieraus resultierende medizinische Leistungskalkül der Klägerin. Abgesehen davon, dass bei Pensionsansprüchen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit primär das medizinische Leistungskalkül notwendiger Inhalt der Feststellungen ist, während es der genauen Feststellung ärztlicher Diagnosen gar nicht bedarf (SSV-NF 8/92 ua; RIS-Justiz RS0084399), wurde damit die Rechtsrüge in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Nach ständiger Rechtsprechung kann eine in der Berufung nicht enthaltene bzw nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu § 503; SSV-NF 1/28; RIS-Justiz RS0043231, RS0043480). Der angeführte Fall liegt auch dann vor, wenn das Berufungsgericht zunächst richtig aufzeigte, dass sich die Klägerin durch ihre Ausführungen von den erstgerichtlichen Feststellungen unzulässigerweise entfernt (sodass keine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge vorliege; Kodek aaO Rz 2 zu § 506 mwN), darüber hinaus aber doch noch mit kurzer Begründung die im Urteil des Erstgerichts enthaltene rechtliche Beurteilung billigte (8 ObA 43/99b ua). Auch in einem solchen Fall kann der im § 503 Z 4 ZPO bezeichnete Revisionsgrund, dass das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht, nicht vorliegen (SSV-NF 5/18 mwN).
Der unbegründeten Revision der Klägerin war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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