OGH 10ObS305/98w

OGH10ObS305/98w13.10.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Schenk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Leopold Smrcka (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Christian P*****, zuletzt Arbeitsvorbereiter, derzeit ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Juni 1998, GZ 7 Rs 85/98v-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 9. Dezember 1997, GZ 35 Cgs 75/97w-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die allein geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:

Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer den bereits vorliegenden (medizinischen) noch weitere Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wären, gehört zur Beweiswürdigung (SSV-NF 7/12 mwN). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt und zutreffend darauf verwiesen, daß bei Pensionsansprüchen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit notwendiger Inhalt der Feststellungen das medizinische Leistungskalkül ist und es der genauen Feststellung ärztlicher Diagnosen nicht bedarf (SSV-NF 8/92).

Schließlich rügt der Revisionswerber als Verfahrensmangel, daß das Berufungsgericht zu Unrecht die Behandlung der Rechtsrüge abgelehnt habe (vgl SSV-NF 5/18). Die Frage, ob die Rechtsrüge in der Berufung gesetzmäßig ausgeführt war (vgl SSV-NF 8/37), braucht jedoch hier nicht beantwortet zu werden, weil die dortigen Ausführungen, die Feststellungen reichten zu einer Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen nicht aus und der Kläger sei nicht mehr in der Lage, den Anforderungen eines technischen Angestellten zu entsprechen, jedenfalls unbegründet waren. Wie sich aus den Feststellungen eindeutig ergibt, könnte der am Stichtag 1. 12. 1996 erst im 42. Lebensjahr stehende Kläger trotz der gesundheitsbedingten Einschränkungen seines Leistungskalküls seinem zuletzt (bis Juni 1992) ausgeübten Beruf eines Arbeitsvorbereiters weiterhin nachgehen, weshalb die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitspension nach § 273 Abs 1 ASVG nicht erfüllt sind.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.

Stichworte