OGH 10ObS153/01z

OGH10ObS153/01z12.6.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Hübner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Holper (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Reda Ahmed H*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Walter Panzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Februar 2001, GZ 7 Rs 381/00a-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 7. Juni 2000, GZ 27 Cgs 134/99i-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Ob und in welchem Umfang durch bestehende Leidenszustände - allenfalls auch unter Berücksichtigung einer gegenseitigen Leidensbeeinflussung - die Leistungsfähigkeit des Versicherten eingeschränkt ist, ist ebenso wie die Frage, ob und gegebenenfalls im welchem Ausmaß bei Verrichtung dem Leistungskalkül entsprechender Arbeiten künftig Krankenstände mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, eine Tatsachenfrage, die von den Gerichten erster und zweiter Instanz aufgrund von Gutachten ärztlicher Sachverständiger zu klären ist. Auch bei der vom Revisionswerber weiters bekämpften und vom Erstgericht - ohne Einholung eines berufskundlichen Gutachtens - unter Anwendung des § 269 ZPO, wonach beim Gericht offenkundige Tatsachen keines Beweises bedürfen, getroffenen Feststellung über eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen auf dem Arbeitsmarkt in dem Verweisungsberuf eines Portiers handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung. Da unrichtige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung nicht zu den in § 503 ZPO abschließend aufgezählten zulässigen Revisionsgründen gehören, ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, die Richtigkeit dieser Tatsachenfeststellungen zu überprüfen und auf die diesbezügliche Revisionsausführungen weiter einzugehen.

Das Revisionsgericht hat vielmehr vom festgestellten Sachverhalt auszugehen. Nach dieser Tatsachengrundlage gilt der Kläger aber nicht als invalid im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG, weil er jedenfalls noch imstande ist, die vom Erstgericht beispielshaft angeführte Verweisungstätigkeit eines Portiers, für die am Arbeitsmarkt eine nennenswerte Zahl von Arbeitsplätzen zur Verfügung steht, ohne Gefährdung seiner Gesundheit auszuüben und dadurch das in der zitierten Gesetzesstelle genannte Entgelt zu erwerben. Die Frage, ob der in der Bundeshauptstadt wohnende Kläger in seiner unmittelbaren Umgebung tatsächlich einen derartigen Arbeitsplatz finden wird, hat bei der Beurteilung der Invalidität außer Betracht zu bleiben.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Stichworte