Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Partei hat die Kosten des Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Dem Einwand, es fehle die vollständige Anführung der Beschwerden und Krankheiten des Klägers, ist entgegenzuhalten, daß bei Pensionsansprüchen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit notwendiger Inhalt der Feststellungen das medizinische Leistungskalkül ist und es der genauen Feststellung ärztlicher Diagnosen nicht bedarf (SSV-NF 8/92; zuletzt 10 ObS 305/98w).
Auch die Rechtsrüge ist nicht zielführend. Der Hinweis des Revisionswerbers, die Tätigkeit eines Bauhilfsarbeiters oder Maurers sei mit dem medizinischen Leistungskalkül nicht vereinbar, trifft zu, doch wird damit keine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache aufgezeigt, weil die Vorinstanzen ohnehin davon ausgegangen sind, daß der Kläger diese Tätigkeit ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht mehr ausüben kann. Schließlich legt der Revisionswerber an sich richtig dar, daß die Frage, ob dem Kläger Berufsschutz als Maurer zukomme, nicht eindeutig geklärt wurde. Er bekämpft jedoch nicht die weitere Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, welches diese Frage für nicht wesentlich erachtete, weil es die Verweisbarkeit des Klägers innerhalb des Maurerberufes bejahte. Gegen die Zulässigkeit dieser Verweisung auf Tätigkeiten, die mit dem Leistungskalkül in Einklang zu bringen sind (zuletzt 10 ObS 417/98s; 10 ObS 20/98h), wird in der Rechtsrüge kein Argument vorgebracht.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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