OGH 10ObS141/03p

OGH10ObS141/03p29.4.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Herbert Stegmüller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ivan K*****, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. Dezember 2002, GZ 9 Rs 356/02t-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12. Juni 2002, GZ 32 Cgs 226/01m-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei von Amts wegen von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf deren Gesamtrechtsnachfolgerin "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Novelle BGBl I 2002/1).

Rechtliche Beurteilung

Der geltend gemachte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO) liegt nicht vor. Den unter diesem Revisionsgrund neuerlich gerügten angeblichen Mangel des Verfahrens erster Instanz (Unterlassung der Vernehmung eines sachverständigen Zeugen) hat das Berufungsgericht bereits verneint, sodass er nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - nicht mehr in der Revision gerügt werden kann (SSV-NF 7/74 mwN).

Die behaupteten Feststellungsmängel liegen nicht vor. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren. Entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit des Klägers ist die auf Grund des ärztlichen Leistungskalküls getroffene Feststellung, in welchem Umfang er im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen behindert ist bzw welche Tätigkeiten er ausführen kann. Wesentlich ist daher nur die Feststellung des (zusammenfassenden medizinischen) Leistungskalküls, das die Vorinstanzen jedoch erhoben und festgestellt haben (SSV-NF 8/92 uva). Der Umstand, dass beim Kläger die Leber transplantiert wurde, hat in die Gutachten der vom Erstgericht beigezogenen medizinischen Sachverständigen Eingang und im Leistungskalkül seinen Niederschlag gefunden. Die Feststellung des medizinischen Leistungskalküls gehört dem nicht revisiblen Tatsachenbereich an (RIS-Justiz RS0043118; 10 ObS 155/02w uva).

Die zu den Anforderungen im herangezogenen Verweisungsberuf und den Tätigkeiten, welche der Versicherte auf Grund seines Leidenszustands noch verrichten kann, getroffenen Feststellungen gehören ebenso wie die Feststellung, dass in dem Verweisungsberuf österreichweit mindestens 100 Arbeitsplätze vorhanden sind, allesamt ausschließlich dem Tatsachenbereich an (RIS-Justiz RS0043118, RS0084399), der im Revisionsverfahren auch dann nicht überprüft werden kann, wenn die Feststellungen von den Vorinstanzen unter Anwendung des § 269 ZPO getroffen wurden (SSV-NF 14/7 ua).

Nach dem festgestellten Sachverhalt, von dem das Revisionsgericht auszugehen hat, gilt der Kläger, dessen Invalidität unstrittig nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist, als nicht invalid, weil er noch imstande ist, die vom Erstgericht beispielhaft angeführte Verweisungstätigkeit eines Tischarbeiters in der Verpackungs- und Werbemittelbranche ohne Gefährdung seiner Gesundheit auszuüben und dadurch das im § 255 Abs 3 ASVG genannte Entgelt zu erwerben. Stehen - wie festgestellt - österreichweit zumindest 100 Arbeitsplätze in einem Verweisungsberuf zur Verfügung, kann nicht davon ausgegangen werden, dass in diesem Beruf kein Arbeitsmarkt besteht (SSV-NF 7/37 mwN; 10 ObS 355/02g).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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