Rechtssatz
Im Deckungsprozess sind Feststellungen über Tatfragen, die Gegenstand des Haftpflichtprozesses sind, für den Haftpflichtprozess nicht bindend, daher überflüssig und, soweit sie getroffen wurden, für die Frage der Deckungspflicht unbeachtlich. Im Deckungsprozess kommt eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung und des Ergebnisses des Haftpflichtprozesses bei Beurteilung der Erfolgsaussichten grundsätzlich nicht in Betracht.
Normen
ARB allg
Rechtsschutzversicherung allg
7 Ob 387/97f | OGH | 05.05.1998 |
Vgl auch; nur: Im Deckungsprozess kommt eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung bei Beurteilung der Erfolgsaussichten grundsätzlich nicht in Betracht. (T1) |
7 Ob 17/08p | OGH | 02.07.2008 |
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2008/93 |
7 Ob 236/08v | OGH | 08.07.2009 |
Auch; Beisatz: Dies gilt insbesondere für jene Beweismittel, die in einem hohen Maß der richterlichen Würdigung unterliegen, wie dies bei Zeugen- und Parteiaussagen und Sachverständigengutachten der Fall ist. (T2) |
7 Ob 130/10h | OGH | 30.03.2011 |
Auch; Beisatz: Soweit sich die relevanten Umstände allerdings mit jenen Tatsachen decken, die zur Beurteilung der Erfolgsaussichten dienen, bedarf es dennoch entsprechender Feststellungen. (T3)<br/>Veröff: SZ 2011/41 |
7 Ob 144/14y | OGH | 17.09.2014 |
Auch; Beisatz: Keine Feststellung zur Alkoholisierung im Sinne des Art 21.4 ARB 2003 im Deckungsprozess. (T4) |
7 Ob 31/16h | OGH | 27.04.2016 |
Beisatz: Hier: Rückforderung von Kosten für rechtsanwaltliche Vertretung nach ABHV, EBHV 2000 idF 2009. (T5) |
7 Ob 161/16a | OGH | 28.09.2016 |
Beisatz: Hängt der Ausgang im zu deckenden Prozess bei Fehlen einer klaren Gesetzeslage von einer bisher nicht gelösten Rechtsfrage ab, dann rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass keine oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. (T6) |
7 Ob 142/18k | OGH | 24.04.2019 |
Vgl aber; Beisatz: Hier: Vorweggenommener Deckungsprozess. Grundsätzlich bedarf es nur der Feststellung, welchen Anspruch der Geschädigte geltend macht und der Prüfung, ob dieser vom Versicherungsvertrag gedeckt ist. (T7)<br/>Beisatz: Es herrscht das Trennungsprinzip. Einen Sonderfall bilden Tatsachen, die für die Beurteilung sowohl der Berechtigung des Deckungsanspruchs des Versicherungsnehmers als auch dessen Haftung entscheidungsrelevant sind. (T8) |
7 Ob 127/20g | OGH | 25.11.2020 |
Beisatz wie T8<br/>Beisatz: Hier: D&O Versicherung. (T9)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/105 |
7 Ob 75/24s | OGH | 28.08.2024 |
Beisatz: Hier: Rechtsschutz für Klage gegen Herstellerin bei Finanzierungsleasing eines Fahrzeugs, dessen Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtigung ausgeliefert worden sei. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19950628_OGH0002_0070OB00013_9500000_001
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