Rechtssatz
Die Richtwerte nach § 1 Abs 3 EinstV können im einzelnen Fall unterschritten oder überschritten werden.
10 ObS 91/95 | OGH | 22.08.1995 |
Vgl; Beisatz: Mit der EinstV sollen die gängigsten, häufigsten Fälle des Betreuungsaufwandes der Pauschalierung unterworfen werden, um die Erledigung der Masse nach einer einheitlichen Leitlinie sicherzustellen. Dies schließt aber nicht aus, dass in einzelnen Fällen, in denen ein spezifischer Betreuungsaufwand anfällt, der sich vom üblichen unterscheidet, dessen Umfang konkret zu ermitteln ist. (T1) Veröff: SZ 68/137 |
10 ObS 2313/96m | OGH | 12.09.1996 |
Beisatz: Die Richtwerte dienen im wesentlichen nur als Orientierungshilfe für die Rechtsanwendung. (T2) |
10 ObS 308/01v | OGH | 10.10.2001 |
Beis wie T2; Beisatz: Es handelt sich bei diesen Richtwerten um auf der Arbeit einer Expertengruppe, der unter anderem Pflegepersonal, ärztliche Sachverständige und Behindertenvertreter angehörten, beruhende zeitliche Vorgaben für jene "durchschnittliche" Zeit, die für die betreffende Verrichtung im Regelfall aufzuwenden ist. (T3) Beisatz: Bei der Frage des zeitlichen Ausmaßes des Betreuungsbedarfes für Mobilitätshilfe im engeren Sinn (§ 1 Abs 3 EinstV) handelt es sich um rechtliche Beurteilung. (T4) |
10 ObS 374/01z | OGH | 30.04.2002 |
Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Abweichungen von diesen Durchschnittswerten bedürfen daher einer Begründung. (T5) |
10 ObS 12/08z | OGH | 05.02.2008 |
Beisatz: Ein wesentliches (erhebliches) Abweichen des zeitlichen Betreuungsbedarfs vom pauschalierten Richtwert liegt nur dann vor, wenn der tatsächliche Pflegebedarf vom Pauschalwert um annähernd die Hälfte des Pauschalwerts abweicht. (T6) |
10 ObS 129/14i | OGH | 25.11.2014 |
Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2; Beis wie T5 |
10 ObS 105/24z | OGH | 08.10.2024 |
Beisatz wie T2; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 |
Dokumentnummer
JJR_19940628_OGH0002_010OBS00105_9400000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)