Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen, die im stattgebenden Teil als unbekämpft unberührt bleiben, werden im abweisenden Teil, also hinsichtlich des Begehrens eines Pflegegeldes in Höhe der Differenz zwischen der Stufe 4 und 6, aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sozialrechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 19. 11. 1999 wurde der am 9. 3. 1939 geborenen Klägerin ab 1. 9. 1999 Pflegegeld der Stufe 2 zuerkannt. In der dagegen erhobenen Klage begehrt die Klägerin ab 1. 9. 1999 die Gewährung von Pflegegeld der Stufe 6, hilfsweise der Stufe 5. Sie behauptet einen durchschnittlichen Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden monatlich, weil sie an der alzheimerischen Krankheit leide und ohne ständige Aufsicht und Anleitung selbst die einfachsten Dinge des täglichen Lebens nicht verrichten könne. Aufgrund der durch die Krankheit bedingten Verwirrtheit seien bei Tag und Nacht zeitlich nicht planbare Betreuungsmaßnahmen und die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson notwendig.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Der Pflegebedarf erreiche durchschnittlich nicht mehr als 120 Stunden monatlich.
Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte, der Klägerin ab 1. 9. 1999 Pflegegeld im gesetzlichen Ausmaß in Höhe der Pflegestufe 4 zu gewähren.
Bei der Klägerin hat sich im Laufe der letzten zwei bis drei Jahre ein deutliches, weit über das Alter fortgeschrittenes cerebrales Defizit im Sinne einer Demenz entwickelt. Zusätzlich besteht eine Parkinson-Symtomatik. Aufgrund dieser Erkrankung fehlt es der Klägerin an der Orientierung im Wohnbereich, sie "redet daneben" (perserveriert), kann einfache Dinge nicht mehr als solche erfassen und hat Probleme, auch einfache Aufforderungen adäquat zu verstehen und umzusetzen. Aufgrund des fortgeschrittenen cerebralen Abbaus, welcher bei der Klägerin mit Agitiertheit und Wandertrieb verbunden ist, besteht seit Antragstellung (30. 8. 1999) die Notwendigkeit der dauernden Anwesenheit einer Pflegeperson im Wohnbereich.
Die Klägerin benötigt folgende Betreuungs- und Hilfeleistungen einer zweiten Person:
An- und Auskleiden: Anleitung, Kontrolle und großteils konsequente Unterstützung sind notwendig.
Tägliche Körperpflege: Kontrolle, Anleitung und Aufforderung, wobei sie die Tätigkeit an und für sich noch selbst durchführen kann.
Zubereitung von Mahlzeiten: Der Klägerin ist es nicht mehr möglich, auch nur einen einfachen Kochvorgang selbständig nachzuvollziehen. Das Essen muss zerkleinert werden, sie kann es dann selber einnehmen.
Einnahme von Mahlzeiten: Die Klägerin bedarf einer intensiven Aufforderung, damit sie sich überhaupt zu Tisch setzt. Man muss ihr zureden, damit sie isst, und man muss aufpassen, dass sie den Tisch nicht verlässt. Für die Einnahme der Mahlzeiten benötigt sie jedoch keine Hilfe.
Verrichtung der Notdurft: Die Klägerin hat im häuslichen Bereich Probleme, die Tür, die ins WC führt, zu finden. Sie benötigt Unterstützung, wenn es darum geht, das WC als solches aufzusuchen. Ist sie dann dort mit Untersützung angelangt, kann sie die Verrichtung der Notdurft noch selbständig durchführen inkl. entsprechender Reinigung, allerdings ist ihr dazu zu zeigen, wo sich Papier und Handtuch befinden.
Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten und Einnahme der notwendigen Medikamente.
Mobilitätshilfe im engeren Sinn: Die Klägerin kann zwar selber einen Lagewechsel durchführen und selbständig gehen, es fehlt ihr aber die Orientierung auch im eigenen Wohnbereich, sodass sie, wenn ein anderes Zimmer aufzusuchen ist, der Unterstützung bzw der Führung bedarf.
Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände sowie Pflege der Leib- und Bettwäsche.
Beheizung des Wohnraumes: Von November bis April Zentralheizung im Wohnblock. Von Mai bis Oktober Holzheizung. Während dieses Zeitraumes halten sich die Klägerin und ihr Gatte in Scharnstein auf.
Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass entsprechend der Einstufungsverordnung für An- und Auskleiden 20 Stunden, für das Zubereiten von Mahlzeiten 30 Stunden, für die Verrichtung der Notdurft 30 Stunden, für das Einnehmen von Medikamenten 3 Stunden, für Mobilitätshilfe im engeren Sinn 15 Stunden, für die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln 10 Stunden, für die Reinigung der Wohnung 10 Stunden, für die Pflege von Leib- und Bettwäsche 10 Stunden und für die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn 10 Stunden anzunehmen seien. Sie benötige für diese Tätigkeiten Betreuung, ohne die sie der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Die tägliche Körperpflege könne die Klägerin an und für sich noch selber durchführen, sie bedürfe insoweit lediglich der Kontrolle, Anleitung und Aufforderung einer zweiten Person, wofür gemäß § 4 Abs 2 der EinstV 25 Stunden anzusetzen seien. Für die Beheizung des Wohnraumes über einen Zeitraum von sechs Monaten im Jahr seien 5 Stunden zu veranschlagen. Die Aufforderung bei der Einnahme von Mahlzeiten, damit sich die Klägerin überhaupt zu Tisch setze, sowie das Zureden, damit sie esse, seien Motivationsgespräche im Sinn des § 4 Abs 2 EinstV, wofür ein Zeitaufwand von 10 Stunden zu berücksichtigen sei. Das Einnehmen von Mahlzeiten erfordere - abgesehen vom Motivieren - keine fremde Hilfe. Insgesamt ergebe sich daher ein Betreuungsaufwand von 178 Stunden, sodass Pflegegeld der Stufe 4 im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren sei.
Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Parteien gegen dieses Urteil keine Folge und bestätigte es mit der Maßgabe, dass der gebührende Pflegegeldbetrag der Stufe 4 im Spruch auch ziffernmäßig festgelegt wurde. Die Klägerin mache zwar zu Recht geltend, dass für die Anleitung und Beaufsichtigung beim Einnehmen von Mahlzeiten nicht (nur) der Zeitaufwand von 10 Stunden monatlich für Motivationsgespräche, sondern der dafür vorgesehene Mindestwert nach § 1 Abs 4 EinstV von einer Stunde täglich zugrundezulegen sei. Der Klägerin gebühre jedoch kein höheres Pflegegeld, weil die Beklagte zutreffend rüge, dass der vom Erstgericht zuerkannte Pflegeaufwand für die Verrichtung der Notdurft (30 Stunden monatlich) außer Betracht zu lassen sei. Dass Finden der WC-Türe sei nämlich dem Richtwert für Mobilitätshilfe im engeren Sinn zuzuordnen und das Erfordernis, der Klägerin zu zeigen wo sich Papier und Handtuch befinden, erreiche bei Weitem nicht einmal die Hälfte des normierten Mindestwertes. Hiefür könnten maximal 6 Minuten täglich, also 3 Stunden monatlich, angenommen werden. Gegenüber dem vom Erstgericht berücksichtigten Betreuungsaufwand von 178 Stunden sei somit zusätzlich der Betreuungsaufwand für das Einnehmen von Mahlzeiten (30 Stunden) zu berücksichtigen, allerdings seien die dem Betreuungsaufwand von 178 Stunden zugrundeliegenden Betreuungsmaßnahmen bei der Verrichtung der Notdurft (30 Stunden) und der Führung von Motivationsgesprächen (10 Stunden) in Abzug zu bringen, was einen Betreuungsaufwand von 168 Stunden ergebe. Bei Entfall des von der Beklagten bekämpften Hilfsbedarfs von 5 Stunden für die Beheizung des Wohnraums verbliebe denoch ein Pflegebedarf von mehr als 160 Stunden monatlich; bei zusätzlicher Berücksichtigung eines diesbezüglichen Hilfsbedarfs von weiteren 5 Stunden sowie von 3 Stunden für das Zeigen von Papier und Handtuch bei der Verrichtung der Notdurft, würde der für Pflegegeld der Stufe 5 erforderliche Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlichen wieder nicht erreicht. Beide Berufungen seien daher letztlich nicht berechtigt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, die Beklagte statt dem bisher gewährten Pflegegeld der Stufe 4 zur Bezahlung eines Pflegegeldes der Stufe 6 zu verpflichten; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt.
Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor. Obgleich diese Beurteilung nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung bedürfte, ist den Revisionsausführungen kurz zu erwidern, dass das Berufungsgericht - was den Pflegebedarf für die Betreuung der Klägerin bei Verrichtung der Notdurft betrifft - keine vom Ersturteil abweichenden neuen Feststellungen getroffen, sondern nur den auf S 3 des Ersturteils festgestellten Umstand, dass die Klägerin die Verrichtung der Notdurft inklusive entsprechender Reinigung selbständig durchführen kann, ihr dabei allerdings zu zeigen ist, wo sich Papier und Handtuch befinden, rechtlich anders beurteilt hat.
Zu Recht wendet sich die Rechtsrüge aber gegen die Beurteilung des
Berufungsgerichtes, wonach der diesbezügliche Pflegebedarf bei weitem
nicht einmal die Hälfte des normierten täglichen Mindestwertes von 4
x 15 Minuten (= monatlich 30 Stunden) erfordere und daher nicht mit
diesem Mindestwert, sondern höchstens mit 6 Minuten täglich (= 3
Stunden monatlich) als sonstige Betreuungsleistung in Anschlag gebracht werden könne.
Die Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz, BGBl II 1999/37, sieht in § 1 Abs 4 für die Verrichtung der Notdurft einen zeitlichen Mindestwert von 4 x 15 Minuten vor; das entspricht einem monatlichen zeitlichen Aufwand von 30 Stunden. Bei den im § 1 Abs 4 EinstV genannten Mindestwerten ("verbindliche Mindestwerte" iSd § 4 Abs 4 Z 2 BPGG) ist - im Unterschied zu den Richtwerten im Sinne des § 1 Abs 3 EinstV - eine Unterschreitung ausgeschlossen. Der jeweilige Mindestwert ist allerdings nur dann zu berücksichtigen, wenn sich der tatsächliche Bedarf nicht bloß auf einen sehr kleinen Teil der dort angeführten Betreuungsmaßnahmen bezieht: Bei erheblicher Unterschreitung des betreffenden Wertes kann die Anerkennung des pauschalierten Mindestbedarfs nicht mehr in Betracht kommen 10 ObS 148/98g = SSV-NF 12/63; RIS-Justiz RS0109875).
Der erkennende Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, diese Voraussetzung sei dann erfüllt, wenn die einzelnen Verrichtungen lediglich einen Aufwand erfordern, der deutlich unter der Hälfte des normierten Mindestwertes liege (10 ObS 133/00g; 10 ObS 247/00x mwN). Weiters wurde zum Ausdruck gebracht, dass vom Mindestwert dann abgegangen werden kann, wenn sich der Betreuungsaufwand nur auf einen kleinen Teil der insgesamt unter diesem Titel subsumierten Betreuungsmaßnahmen beschränke, sodass die Zugrundelegung des Mindestwertes unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt gewesen wäre (SSV-NF 8/104 - Hilfe nur beim Wannenbad; SSV-NF 9/13 - Unterstützung nur bei der nicht täglich erforderlichen Reinigung der Rückenpartie; SSV-NF 9/84 - Hilfe nur beim Abtrocknen der Zehenzwischenräume; 10 ObS 247/00x - Unterstützung beim Kartoffelschälen). Zeitlich gesehen beschränkte sich der tatsächliche Betreuungsaufwand in diesen Fällen auf wenige Stunden und machte damit nur einen geringen Prozentsatz des vorgesehenen Mindestwertes aus.
Liegen diese Voraussetzungen für ein Abgehen vom Mindestwert vor, ist an seiner Stelle der tatsächliche Zeitaufwand - so weit er nicht gänzlich vernachlässigbar ist - für die erforderlichen Betreuungsleistungen in Anschlag zu bringen (10 ObS 289/00y). So hat sich der erkennende Senat erst jüngst (22. 5. 2001, 10 ObS 106/01p) mit einem ähnlichen Sachverhalt (die Klägerin litt an einem demenziellen Syndrom vom Alzheimertyp in schwerer Ausprägung mit zeitweise völliger Verwirrtheit, wobei der Geisteszustand von einer zunehmenden Orientierungslosigkeit geprägt war) befasst, wobei die dortige Klägerin die Notdurft allein verrichten konnte, aber in regelmäßigen Abständen vom Pflegepersonal zum WC geführt werden musste, da eine diesbezügliche Aufforderung und Anleitung notwendig war. Die (auch) im dortigen Revisionsverfahren allein strittige Frage, welcher zeitliche Aufwand für die Verrichtung der Notdurft anzusetzen sei, hat der erkennende Senat wie folgt beurteilt:
"Es sei zwar in der Entscheidung vom 30. 1. 2001, 10 ObS 354/00g, betreffend die Verrichtung der Notdurft unter Berufung auf Pfeil BPGG, 87 ausgeführt worden, dass ein wesentlich geringerer Bedarf als die in der EinstV vorgesehenen 4 x 15 Minuten selbst dann nicht angenommen werden könne, wenn der Pflegebedürftige nur ganz bestimmte Verrichtungen nicht allein ausführen könne. Der vorliegende Fall sei aber dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin die Notdurft selbst einschließlich der nachfolgenden Reinigung alleine verrichten könne. Sie sei auch in der Lage sich selbständig im Bereich des Pflegeheimes fortzubewegen. Eine Betreuung sei nur insoweit erforderlich, als sie laut Gutachten des medizinischen Sachverständigen bei jedem Gang zum WC aufgefordert werden müsse, die Notdurft zu verrichten; außerdem sei eine Kontrolle dahingehend erforderlich, ob sie tatsächlich die Notdurft verrichtet habe. Der Zeitaufwand dafür sei mit täglich 10 Minuten oder monatlich 5 Stunden zu veranschlagen. Der notwendige Betreuungsaufwand beziehe sich daher sowohl sachlich als auch zeitlich nur auf einen kleinen Teil der insgesamt bei der Verrichtung der Notdurft zu verrichtenden Tätigkeit, sodass eine Unterschreitung des Mindestwertes gerechtfertigt sei (10 ObS 106/01p).
Für den Standpunkt der Beklagten ist aus dieser Entscheidung aber nichts zu gewinnen.
Anders als im dortigen Fall bedarf die Klägerin hier nicht nur der Aufforderung zum Gang zum WC oder der Kontrolle, ob sie tatsächlich die Notdurft verrichtet hat; es steht vielmehr fest, dass ihr eine selbständige Verrichtung der Notdurft inklusive entsprechender Reinigung nur mit der Einschränkung möglich ist, dass ihr dabei gezeigt werden muss, wo sich WC-Papier und Handtuch befinden. Damit ist aber schon nach der Lebenserfahrung eine diesbezügliche Anleitung und Beaufsichtigung während des gesamten Zeitraumes der Verrichtung der Notdurft erforderlich, weshalb - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes - nicht von einem Zeitaufwand von nur 6 Minuten täglich (= 3 Stunden monatlich) ausgegangen werden kann; hält doch das Berufungsgericht selbst - zutreffend - fest, dass eine derartige Anleitung und Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in §§ 1 und 2 EinstV angeführten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe gleichzusetzen ist.
Da eine Unterschreitung des Mindestwertes für die Betreuung bei der Verrichtung der Notdurft somit nicht gerechtfertigt erscheint, und der Pflegebedarf für die Klägerin nach der im Übrigen zutreffenden Beurteilung der Vorinstanzen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO) mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, ist zu prüfen, ob auch die weiteren Erfordernisse für ein Pflegegeld der von der Klägerin begehrten Stufe 5 oder 6 erfüllt sind.
Anspruch auf Pflegegeld für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, besteht in Höhe der Stufe 5: wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist (dieser liegt nach § 6 der EinstV dann vor, wenn die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist); in Höhe der Stufe 6: wenn 1. zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder 2. die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit der Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist (10 ObS 4/01p). Ob das Erfordernis einer dauernden Beaufsichtigung oder eines gleichzuachtenden Pflegeaufwandes besteht, ist keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage, die ausgehend von den Feststellungen über die Bedürfnisse des Betroffenen im konkreten Fall zu beurteilen ist (10 ObS 135/00a mwN).
Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ("Agitiertheit und Wandertrieb") bieten noch keine taugliche Grundlage für die Beurteilung dieser Fragen. Ist ihnen doch nicht zu entnehmen, aus welchem konkreten Grund die ständige Anwesenheit der Pflegeperson notwendig ist bzw was die Folge wäre, wenn die Klägerin zeitweise unbeaufsichtigt bliebe. Da demnach wesentliche für die Entscheidung relevante Fragen ungeprüft geblieben sind, ist die Sache noch nicht spruchreif. Zur Abklärung dieser Feststellungsmängel bedarf es einer Verhandlung erster Instanz. Die Urteile der Vorinstanzen waren daher im noch strittigen Umfang (Differenz der Stufen 4 und 6) aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 496 Abs 1 Z 2 ZPO).
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.
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